Versichern und versorgen - CDH
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2 Die betriebliche Versorgungseinrichtung<br />
für Vertriebsunternehmen <strong>CDH</strong><br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat zusätzlich zur<br />
privaten „Riester-Rente“ eine zweite Möglichkeit<br />
der Altersvorsorge besonders attraktiv<br />
gemacht: Jeder rentenversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer hat das Recht, vier<br />
Prozent seines außertariflichen Gehalts bis<br />
zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />
umzuwandeln <strong>und</strong> von seinem<br />
Arbeitgeber in eine betriebliche Altersvorsorge<br />
einzahlen zu lassen. Eines dieser so<br />
genannten Entgeltumwandlungsmodelle<br />
muss das Unternehmen seither für jeden<br />
Mitarbeiter auf Wunsch einrichten.<br />
Der Handelsvermittler als rentenversicherungspflichtiger<br />
Selbstständiger<br />
Von der neuen Rechtslage können auch<br />
Handelsvermittler profitieren: Wer trotz<br />
Selbstständigkeit der Rentenversicherungspflicht<br />
unterliegt, kann seinen Anspruch auf<br />
die Einrichtung eines Weges für eine betriebliche<br />
Altersversorgung gegenüber dem<br />
Unternehmen, das er vertritt, geltend machen.<br />
Das Gleiche gilt ebenso für Untervermittler<br />
mit einem Auftraggeber. Ihnen muss<br />
der Handelsvermittler, für den sie tätig sind,<br />
ein Entgeltumwandlungsmodell für die betriebliche<br />
Altersversorgung anbieten. Der<br />
Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht<br />
unabhängig davon, ob der Handelsvermittler<br />
bereits vorher eine – andere – Versorgungszusage<br />
auf betriebliche Altersversorgung<br />
erhalten hat.<br />
Zur Einrichtung <strong>und</strong> Realisierung eines Entgeltumwandlungsmodells<br />
hat die Centralvereinigung<br />
Deutscher Wirtschaftsverbände<br />
für Handelsvermittlung <strong>und</strong> Vertrieb<br />
(<strong>CDH</strong>) e.V. mit dem Partner HDI-Gerling eine<br />
Vereinbarung über alle gesetzlich zugelassenen<br />
Modelle getroffen. Zusätzlich zur bishe-<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 39<br />
rigen Unterstützungskasse gibt es jetzt alle<br />
der so genannten fünf „Durchführungswege“<br />
über die <strong>CDH</strong>. Ziel ist es, Handelsvermittlern<br />
von Seiten des Verbandes die neuen<br />
Möglichkeiten zu öffnen, damit sie selbst<br />
zu ihrem Recht kommen <strong>und</strong> ihre Pflichten<br />
gegenüber anderen möglichst reibungslos<br />
erfüllen können.<br />
Die fünf Durchführungswege unterscheiden<br />
sich in ihren steuerlichen <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />
Bestimmungen sowie in<br />
der Art der Kapitalanlage. Neu sind vor<br />
allem die Pensionsfonds, die als fünfter<br />
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung<br />
neben Direktzusage, Unterstützungskasse,<br />
Pensionskasse <strong>und</strong> Direktversicherung<br />
eingeführt wurden. Speziell die<br />
Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung<br />
haben im neuen Betriebsrentengesetz an<br />
Bedeutung <strong>und</strong> Attraktivität gewonnen.<br />
So sind alle Einzahlungen des Arbeitnehmers<br />
in die betriebliche Altersversorgung<br />
von Beginn an gesetzlich unverfallbar <strong>und</strong><br />
gegen eine mögliche Unternehmensinsolvenz<br />
geschützt. Die Einzahlungen bleiben<br />
also in jedem Fall erhalten. Auch wenn ab<br />
2009 für die Beiträge zu Entgeltumwandlungsmodellen<br />
– im übrigen ab dann auch<br />
für Direktversicherungen – Sozialabgaben<br />
anfallen, ist diese Form des kollektiven Sparens<br />
für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte besonders<br />
lukrativ <strong>und</strong> hat gegenüber privaten<br />
Maßnahmen im Alleingang einige Vorteile.<br />
Der Handelsvermittler als Arbeitgeber<br />
Handelsvermittler als Arbeitgeber sollten aus<br />
vielerlei Gründen selbst die Initiative für ein<br />
geeignetes Betriebsrentenmodell ergreifen.<br />
Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung<br />
wird durch Vereinbarung<br />
geregelt. Im Hinblick auf den Durchfüh-