Versichern und versorgen - CDH
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oder Personen aufgr<strong>und</strong> der Fehlerhaftigkeit<br />
von Produkten. Sie erstreckt sich<br />
auf Personen- <strong>und</strong> private Sachschäden,<br />
nicht aber auf immaterielle Schäden wie<br />
Schmerzensgeld sowie gewerbliche Sachschäden.<br />
Die Haftung für Fehler an Produkten<br />
ist als sog. Gefährdungshaftung<br />
ausgestaltet, d. h. gr<strong>und</strong>sätzlich haftet<br />
der Hersteller für Schäden, die durch<br />
einen Fehler seines Produkts entstanden<br />
sind, unabhängig davon, ob er den Schaden<br />
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht<br />
hat.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich haften alle am Produktionsprozess<br />
Beteiligten für den entstandenen<br />
Schaden, wenn das Endprodukt<br />
oder der von ihnen gelieferte Bestandteil<br />
oder Gr<strong>und</strong>stoff fehlerhaft war, vorausgesetzt,<br />
die Herstellung, Lieferung u. ä.<br />
erfolgte im Rahmen einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit. Zur Zahlung des Schadensersatzes<br />
kann also theoretisch jede<br />
Person in der Herstellungs-, Liefer- bzw.<br />
Vertriebskette, die als verantwortlich für<br />
ein unsicheres Produkt angesehen werden<br />
kann, von dem Geschädigten für ein<br />
<strong>und</strong> denselben Schaden in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
In erster Linie haftet dabei der Hersteller<br />
des Produkts. Sitz dieser aber im EG-Ausland,<br />
haftet der Importeur. Der innereuropäische<br />
Lieferant bzw. Händler haftet<br />
nur, wenn die anderen Verantwortlichen<br />
nicht ermittelt werden können. Ob der<br />
Vertriebsunternehmer für den Schaden,<br />
der durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden<br />
ist, damit haften kann, hängt<br />
maßgeblich von seiner Funktion in der<br />
Lieferkette ab. Diese kann beim grenzüberschreitenden<br />
Warenverkehr von der<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 23<br />
reinen Vermittlungsleistung bis hin<br />
zur Importtätigkeit mit Eigengeschäft<br />
reichen.<br />
Vertritt der Vertriebsunternehmer als<br />
Handelsvertreter einen Hersteller aus<br />
einem Drittstaat auf dem deutschen/<br />
europäischen Markt <strong>und</strong> verkauft der<br />
ausländische Hersteller seine Ware direkt<br />
an den deutschen K<strong>und</strong>en (direkter<br />
Import), gilt der deutsche/europäische<br />
K<strong>und</strong>e als Importeur der Ware mit der<br />
Folge, dass nicht der Handelsvertreter,<br />
sondern der K<strong>und</strong>e für alle entstandenen<br />
Schäden haftet.<br />
Etwas ähnliches gilt, wenn der Hersteller<br />
aus einem Drittstaat seine Ware nicht unmittelbar<br />
an den deutschen/europäischen<br />
K<strong>und</strong>en verkauft, sondern ein in Europa<br />
ansässiges Außenhandelsunternehmen<br />
zwischengeschaltet ist (indirekter Import),<br />
für den die Handelsvertretung den<br />
K<strong>und</strong>enstamm im Inland akquiriert. In<br />
diesem Fall gilt das Außenhandelsunternehmen<br />
als Importeur <strong>und</strong> haftet für alle<br />
entstandenen Schäden.<br />
Eine Handelsvertretung haftet auch dann<br />
nicht für die entstandenen Schäden,<br />
wenn sie als zusätzliche Dienstleistung<br />
neben der Warenvermittlung die Wareneinfuhr<br />
begleitet <strong>und</strong> die notwendigen<br />
Einfuhrpapiere in Vertretung beibringt.<br />
Eine solche Vertretung setzt eine explizite<br />
Bevollmächtigung des K<strong>und</strong>en voraus,<br />
aus der klar hervorgeht, dass in fremdem<br />
Namen gehandelt wird. Andernfalls gilt<br />
die Handelsvertretung selbst als Importeur<br />
mit der Folge, dass sie für die Schäden,<br />
die durch das fehlerhafte Produkt<br />
entstanden sind, haftet.