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Versichern und versorgen - CDH

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Sozialversicherungsrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 15<br />

Stellung Einflussnahme Status<br />

Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung Einzelfallprüfung<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 % Kapitalanteil sozialversicherungsfrei<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer Beteiligung mit Sperrminorität sozialversicherungsfrei<br />

Minderheits-Gesellschafter bei weisungsfreier Tätigkeit sozialversicherungsfrei<br />

Minderheits-Gesellschafter bei weisungsgeb<strong>und</strong>ener Tätigkeit sozialversicherungspflichtig<br />

Familien-GmbH Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung<br />

aber „Kopf <strong>und</strong> Seele“ der GmbH<br />

sozialversicherungsfrei<br />

Hat der Geschäftsführer auf Gr<strong>und</strong> seiner<br />

Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen<br />

unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke<br />

der Firma, sprechen folgende Kriterien<br />

für ein weisungsfreies, nicht abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis:<br />

• er unterliegt nach den tatsächlichen Verhältnissen<br />

keinen Weisungen hinsichtlich<br />

der Gestaltung <strong>und</strong> Ausführung seiner<br />

Arbeit, seiner Arbeitszeit, seines Urlaubs<br />

etc.,<br />

• er kann seine Tätigkeit gemäß seiner<br />

Branchenkenntnisse für das Unternehmen,<br />

die mit seinen eigenen Belangen<br />

identisch sind, selbst frei bestimmen,<br />

• er leitet auf Gr<strong>und</strong> seiner Branchenkenntnisse<br />

das Unternehmen, ohne dem Weisungsrecht<br />

anderer (branchenfremder)<br />

Gesellschafter unterworfen zu sein,<br />

• er ist disziplinarisch <strong>und</strong> organisatorischer<br />

Vorgesetzter der Mitarbeiter in seinem<br />

Bereich,<br />

• er erhält eine gewinnabhängige Vergütung.<br />

Bei alledem fällt eine rechtsverbindliche<br />

Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen<br />

Status stets in die Zuständigkeit der<br />

entsprechenden Sozialversicherungsträger<br />

bzw. der zuständigen Einzugsstelle für<br />

Sozialversicherungsbeiträge. Bestätigt der<br />

Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsfreiheit,<br />

können unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zu Unrecht geleistete Beiträge<br />

zurückgefordert werden. Unabhängig<br />

davon besteht für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

die dringliche Notwendigkeit, die<br />

Fortführung der Versorgung im Krankheits<strong>und</strong><br />

Todesfall wie auch im Alter zu sichern.

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