Versichern und versorgen - CDH
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Sozialversicherungsrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 15<br />
Stellung Einflussnahme Status<br />
Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung Einzelfallprüfung<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 % Kapitalanteil sozialversicherungsfrei<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer Beteiligung mit Sperrminorität sozialversicherungsfrei<br />
Minderheits-Gesellschafter bei weisungsfreier Tätigkeit sozialversicherungsfrei<br />
Minderheits-Gesellschafter bei weisungsgeb<strong>und</strong>ener Tätigkeit sozialversicherungspflichtig<br />
Familien-GmbH Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung<br />
aber „Kopf <strong>und</strong> Seele“ der GmbH<br />
sozialversicherungsfrei<br />
Hat der Geschäftsführer auf Gr<strong>und</strong> seiner<br />
Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen<br />
unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke<br />
der Firma, sprechen folgende Kriterien<br />
für ein weisungsfreies, nicht abhängiges<br />
Beschäftigungsverhältnis:<br />
• er unterliegt nach den tatsächlichen Verhältnissen<br />
keinen Weisungen hinsichtlich<br />
der Gestaltung <strong>und</strong> Ausführung seiner<br />
Arbeit, seiner Arbeitszeit, seines Urlaubs<br />
etc.,<br />
• er kann seine Tätigkeit gemäß seiner<br />
Branchenkenntnisse für das Unternehmen,<br />
die mit seinen eigenen Belangen<br />
identisch sind, selbst frei bestimmen,<br />
• er leitet auf Gr<strong>und</strong> seiner Branchenkenntnisse<br />
das Unternehmen, ohne dem Weisungsrecht<br />
anderer (branchenfremder)<br />
Gesellschafter unterworfen zu sein,<br />
• er ist disziplinarisch <strong>und</strong> organisatorischer<br />
Vorgesetzter der Mitarbeiter in seinem<br />
Bereich,<br />
• er erhält eine gewinnabhängige Vergütung.<br />
Bei alledem fällt eine rechtsverbindliche<br />
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen<br />
Status stets in die Zuständigkeit der<br />
entsprechenden Sozialversicherungsträger<br />
bzw. der zuständigen Einzugsstelle für<br />
Sozialversicherungsbeiträge. Bestätigt der<br />
Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsfreiheit,<br />
können unter bestimmten<br />
Voraussetzungen zu Unrecht geleistete Beiträge<br />
zurückgefordert werden. Unabhängig<br />
davon besteht für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
die dringliche Notwendigkeit, die<br />
Fortführung der Versorgung im Krankheits<strong>und</strong><br />
Todesfall wie auch im Alter zu sichern.