Versichern und versorgen - CDH
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Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
3.1.2 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />
mitarbeitender Ehegatten/Lebenspartner<br />
Arbeitsverhältnisse in Familienunternehmen<br />
haben in den vergangenen Jahren immer<br />
wieder zu Problemen mit den Sozialversicherungsträgern<br />
geführt. Für den mitarbeiten-<br />
den Ehegatten wurden oftmals jahrzehntelang<br />
Sozialversicherungsbeiträge in<br />
dem gu-ten Glauben abgeführt, dass dieser<br />
als beschäftigter Arbeitnehmer in der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung versicherungspflichtig<br />
sind. Wie selbstverständlich gingen<br />
Arbeitgeber- <strong>und</strong> Arbeitnehmer-Ehegatten<br />
bei der Beitragsentrichtung davon aus, dass<br />
hierdurch Ansprüche des Arbeitnehmer-<br />
Ehegatten gegenüber den einzelnen Trägern<br />
der Sozialversicherung, insbesondere<br />
auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, begründet<br />
werden. Häufig kam jedoch gerade<br />
dann, wenn es im Familienbetrieb einmal<br />
schlechter lief <strong>und</strong> der Arbeitnehmer-Ehegatte<br />
nach einer Kündigung des Arbeitsvertrages<br />
Arbeitslosengeld bei der Agentur<br />
für Arbeit beantragte, das böse Erwachen.<br />
Mit dem Hinweis, dass eine sogenannte<br />
familienhafte Mithilfe oder eine Mitunternehmerschaft<br />
als eigentliche Gr<strong>und</strong>lage für<br />
die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten angenommen<br />
werde, wurde der Antrag abgelehnt.<br />
Bei einer familienhaften Mithilfe werden für<br />
die Tätigkeit im Familienunternehmen als<br />
eigentliche Motivation die familienrechtlichen<br />
Unterstützungspflichten angesehen,<br />
da ein familienfremder Arbeitnehmer die<br />
erbrachten Leistungen unter vergleichbaren<br />
Bedingungen nicht im geleisteten Umfang<br />
erbracht hätte. Bei einer Mitunternehmer-<br />
stellung wird die geleistete Tätigkeit sozusagen<br />
als mit dem Betriebsinhaber in gleichgestellter<br />
Position eingestuft. Dies kann sich<br />
etwa aus den Eigentumsverhältnissen an<br />
Betriebsmitteln ergeben, wenn z. B. diese<br />
im Eigentum der Eheleute stehen <strong>und</strong> auch<br />
aus Haftungsgründen, wenn z. B. der<br />
mitarbeitende Ehegatte für die Geschäftsverbindlichkeiten<br />
mit einzustehen hat, angenommen<br />
werden.<br />
Um diese unbefriedigende Rechtslage zu<br />
verbessern, wurde auch durch den nachhaltigen<br />
Einsatz der <strong>CDH</strong> zum 1. Januar 2005<br />
ein obligatorisches, d. h. von Amts wegen<br />
bei der Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />
(DRB), vormals BfA, durchzuführendes<br />
Statusfeststellungsverfahren, welches sich<br />
zunächst auf sämtliche vom Betriebsinhaber<br />
beschäftigte Familienangehörige bezog,<br />
nachträglich aber wieder auf mitarbeitende<br />
Ehegatten bzw. Lebenspartner beschränkt<br />
wurde, eingeführt. Damit das Statusfeststellungsverfahren<br />
eingeleitet werden kann,<br />
haben Betriebsinhaber für nach dem<br />
31. Dezember 2004 aufgenommene<br />
Beschäftigungsverhältnisse mit Ehegatten/<br />
Lebenspartnern bereits bei der Anmeldung<br />
zusätzlich anzugeben, dass es sich um eine<br />
Tätigkeit eines mitarbeitenden Angehörigen<br />
(Ehegatte, Lebenspartner) handelt. Ergibt<br />
die Statusprüfung bei der DRB, dass die Anmeldung<br />
als Beschäftigter des Betriebsinhabers<br />
zu Recht erfolgte, stellt die DRB, durch<br />
Verwaltungsakt das Vorliegen eines dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses<br />
fest <strong>und</strong> sämtliche<br />
Sozialversicherungsträger – insbesondere<br />
die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit – ist leistungsrechtlich<br />
an die Feststellung der DRB,<br />
geb<strong>und</strong>en. Dies gilt zur Zeit allerdings noch<br />
nicht für die gesetzliche Unfallversicherung.