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Versichern und versorgen - CDH

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Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

3.1.2 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />

mitarbeitender Ehegatten/Lebenspartner<br />

Arbeitsverhältnisse in Familienunternehmen<br />

haben in den vergangenen Jahren immer<br />

wieder zu Problemen mit den Sozialversicherungsträgern<br />

geführt. Für den mitarbeiten-<br />

den Ehegatten wurden oftmals jahrzehntelang<br />

Sozialversicherungsbeiträge in<br />

dem gu-ten Glauben abgeführt, dass dieser<br />

als beschäftigter Arbeitnehmer in der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung versicherungspflichtig<br />

sind. Wie selbstverständlich gingen<br />

Arbeitgeber- <strong>und</strong> Arbeitnehmer-Ehegatten<br />

bei der Beitragsentrichtung davon aus, dass<br />

hierdurch Ansprüche des Arbeitnehmer-<br />

Ehegatten gegenüber den einzelnen Trägern<br />

der Sozialversicherung, insbesondere<br />

auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, begründet<br />

werden. Häufig kam jedoch gerade<br />

dann, wenn es im Familienbetrieb einmal<br />

schlechter lief <strong>und</strong> der Arbeitnehmer-Ehegatte<br />

nach einer Kündigung des Arbeitsvertrages<br />

Arbeitslosengeld bei der Agentur<br />

für Arbeit beantragte, das böse Erwachen.<br />

Mit dem Hinweis, dass eine sogenannte<br />

familienhafte Mithilfe oder eine Mitunternehmerschaft<br />

als eigentliche Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten angenommen<br />

werde, wurde der Antrag abgelehnt.<br />

Bei einer familienhaften Mithilfe werden für<br />

die Tätigkeit im Familienunternehmen als<br />

eigentliche Motivation die familienrechtlichen<br />

Unterstützungspflichten angesehen,<br />

da ein familienfremder Arbeitnehmer die<br />

erbrachten Leistungen unter vergleichbaren<br />

Bedingungen nicht im geleisteten Umfang<br />

erbracht hätte. Bei einer Mitunternehmer-<br />

stellung wird die geleistete Tätigkeit sozusagen<br />

als mit dem Betriebsinhaber in gleichgestellter<br />

Position eingestuft. Dies kann sich<br />

etwa aus den Eigentumsverhältnissen an<br />

Betriebsmitteln ergeben, wenn z. B. diese<br />

im Eigentum der Eheleute stehen <strong>und</strong> auch<br />

aus Haftungsgründen, wenn z. B. der<br />

mitarbeitende Ehegatte für die Geschäftsverbindlichkeiten<br />

mit einzustehen hat, angenommen<br />

werden.<br />

Um diese unbefriedigende Rechtslage zu<br />

verbessern, wurde auch durch den nachhaltigen<br />

Einsatz der <strong>CDH</strong> zum 1. Januar 2005<br />

ein obligatorisches, d. h. von Amts wegen<br />

bei der Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />

(DRB), vormals BfA, durchzuführendes<br />

Statusfeststellungsverfahren, welches sich<br />

zunächst auf sämtliche vom Betriebsinhaber<br />

beschäftigte Familienangehörige bezog,<br />

nachträglich aber wieder auf mitarbeitende<br />

Ehegatten bzw. Lebenspartner beschränkt<br />

wurde, eingeführt. Damit das Statusfeststellungsverfahren<br />

eingeleitet werden kann,<br />

haben Betriebsinhaber für nach dem<br />

31. Dezember 2004 aufgenommene<br />

Beschäftigungsverhältnisse mit Ehegatten/<br />

Lebenspartnern bereits bei der Anmeldung<br />

zusätzlich anzugeben, dass es sich um eine<br />

Tätigkeit eines mitarbeitenden Angehörigen<br />

(Ehegatte, Lebenspartner) handelt. Ergibt<br />

die Statusprüfung bei der DRB, dass die Anmeldung<br />

als Beschäftigter des Betriebsinhabers<br />

zu Recht erfolgte, stellt die DRB, durch<br />

Verwaltungsakt das Vorliegen eines dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses<br />

fest <strong>und</strong> sämtliche<br />

Sozialversicherungsträger – insbesondere<br />

die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit – ist leistungsrechtlich<br />

an die Feststellung der DRB,<br />

geb<strong>und</strong>en. Dies gilt zur Zeit allerdings noch<br />

nicht für die gesetzliche Unfallversicherung.

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