Versichern und versorgen - CDH

Versichern und versorgen - CDH Versichern und versorgen - CDH

14.12.2012 Aufrufe

10 Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers Die Kernabsicherung und Grundversorgung bildet die gesetzliche Sozialversicherung. Doch nicht jeder Erwerbstätige ist automatisch versichertes Mitglied der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Unfall- oder gar Arbeitslosenversicherung; denn Selbstständige zählen in aller Regel nicht zum versicherten Personenkreis. Für Vertriebsunternehmer kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger entstehen, die allerdings auch eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht. Eine ganz andere Frage ist insoweit, ob der Selbstständige eine freiwillige Rentenversicherungspflicht fortführt, um etwa den Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsschutz aus Vorbeschäftigungszeiten als Arbeitnehmer aufrecht zu erhalten. 3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber/ Befreiungsmöglichkeiten Selbstständige mit einem Auftraggeber sind seit Beginn des Jahres 1999 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind. Die Rentenversicherungsträger sehen das zweite Kriterium als erfüllt an, wenn der Selbstständige mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen über einen Beurteilungszeitraum von einem Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber bezieht. Auch ein Handelsvermittler, der gleichzeitig mehrere Unternehmen vertritt, kann damit dieses Kriterium erfüllen. Von dieser Rentenversicherungspflicht gibt es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten, die aber in jedem Fall einen Befreiungsantrag voraussetzen. Gerade auch für den Existenzgründer gibt es eine Befreiungsmöglichkeit von bis zu 3 Jahren. Der Antrag muss allerdings – soll er von Anfang an wirken – spätestens im 3. Monat nach Tätigkeitsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB), vormals BfA, gestellt sein. Somit empfiehlt sich gerade für Selbstständige in der Gründungsphase, eine individuelle sozialversicherungsrechtliche Beurteilung über ihre zuständige Krankenkasse oder durch die DRB vornehmen zu lassen. Auch bereits länger selbstständig Tätige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht mit einem Auftraggeber befreien zu lassen. Hilfreiche Unterstützung bieten die CDH Landesverbände und HDI-Gerling. Die Frage, ob diese Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber auch generell den Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH treffen kann, erhitzte insbesondere Anfang des Jahres 2006 die Gemüter. Anlass war ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG-Urteil vom 24.11.2005 Aktz. B 12 RA 1/04 R), wonach für die Beurteilung des Vorliegens der Kriterien dieser Rentenversicherungspflicht auf die eigene Person des Geschäftsführers abzustellen sein sollte. Damit wäre fast jeder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, da er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig ist, rentenversicherungspflichtig gewesen. Die DRB hatte hingegen

seit Inkrafttreten der Regelung im Jahre 1999 die Auffassung vertreten, auf die juristische Person der GmbH für die Beurteilung dieser Versicherungspflicht abzustellen. Mitte des Jahres 2006 wurde nach heftigen Protesten gesetzlich festgeschrieben, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber nicht die Gesellschaft, sondern die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Maßgebend sind damit dem Sinn und Zweck der Versicherungspflichtregelung folgend die Außenverhältnisse der Gesellschaft und nicht das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Auch wurde darüber hinaus klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter als natürliche Person erforderlich ist. Bei dem zweiten Kriterium sind damit ebenfalls allein die Außenverhältnisse der Gesellschaft maßgebend und damit die Frage, ob die Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Da es sich nach der Gesetzesbegründung lediglich um eine Klarstellung handelt, ist sie auf alle seit dem 01.01.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden. Damit wurde sichergestellt, dass betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht auf der Basis der o. g. BSG-Entscheidung für die Vergangenheit zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen herangezogen werden können. Allerdings bleibt diese Rentenversicherungspflicht für alle GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nach wie vor ein Thema, wenn die GmbH nach außen überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist und die GmbH selbst keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Ist dies der Fall können allerdings auch für den Gesellschafter- Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 11 Geschäftsführer die oben bereits angesprochenen Befreiungsmöglichkeiten in Frage kommen. Auch eine andere Gruppe von GmbH- Geschäftsführern bleibt von dieser Rentenversicherungspflicht weiter betroffen, nämlich die Gruppe der beherrschenden GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung. Diese können trotz fehlendem Gesellschafterstatus durchaus „beherrschenden Einfluss“ auf die GmbH besitzen und sind damit sozialversicherungsfrei. Dieses wird von der Rechtsprechung vor allem dann angenommen, wenn keine familiären Bindungen des Geschäftsführers zur den übrigen Gesellschaftern bestehen, der Geschäftsführer selbst als einziger über die notwendigen Branchenkenntnisse verfügt und deshalb das Unternehmen sozusagen nach seinem eigenen Gutdünken führen kann. Die oben bereits erwähnte im Jahre 2006 neu geschaffene Regelung stellt aber ausdrücklich nur für Gesellschafter auf die Verhältnisse der Gesellschaft ab. Damit ist an sich jeder versicherungsfreie GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus von der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber nach wie vor betroffen und damit rentenversicherungspflichtig. Ob die Rechtsprechung, die für Gesellschafter geltende Neufassung des § 2 Nr. 9 SGB VI auch auf die Fälle der „wie ein Gesellschafter“ von der Sozialversicherungspflicht ausgenommenen Geschäftsführer entsprechend anwendet, bleibt abzuwarten. Für derartige Geschäftsführer ein Grund mehr, sich mit einer möglichen Rentenversicherungspflicht und etwaigen Befreiungsmöglichkeiten möglichst frühzeitig zu beschäftigen.

10<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Die Kernabsicherung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

bildet die gesetzliche Sozialversicherung.<br />

Doch nicht jeder Erwerbstätige ist automatisch<br />

versichertes Mitglied der gesetzlichen<br />

Renten-, Kranken-, Unfall- oder gar Arbeitslosenversicherung;<br />

denn Selbstständige<br />

zählen in aller Regel nicht zum versicherten<br />

Personenkreis.<br />

Für Vertriebsunternehmer kann nur unter<br />

ganz bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

entstehen, die allerdings auch eine Beitragspflicht<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nach sich zieht. Eine ganz andere<br />

Frage ist insoweit, ob der Selbstständige<br />

eine freiwillige Rentenversicherungspflicht<br />

fortführt, um etwa den Erwerbs- bzw.<br />

Berufsunfähigkeitsschutz aus Vorbeschäftigungszeiten<br />

als Arbeitnehmer aufrecht zu<br />

erhalten.<br />

3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

mit einem Auftraggeber/<br />

Befreiungsmöglichkeiten<br />

Selbstständige mit einem Auftraggeber sind<br />

seit Beginn des Jahres 1999 versicherungspflichtig<br />

in der Rentenversicherung, wenn<br />

sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen <strong>und</strong> überwiegend für<br />

einen Auftraggeber tätig sind. Die Rentenversicherungsträger<br />

sehen das zweite Kriterium<br />

als erfüllt an, wenn der Selbstständige<br />

mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen<br />

über einen Beurteilungszeitraum von einem<br />

Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber<br />

bezieht. Auch ein Handelsvermittler, der<br />

gleichzeitig mehrere Unternehmen vertritt,<br />

kann damit dieses Kriterium erfüllen.<br />

Von dieser Rentenversicherungspflicht gibt<br />

es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten,<br />

die aber in jedem Fall einen Befreiungsantrag<br />

voraussetzen. Gerade auch für den<br />

Existenzgründer gibt es eine Befreiungsmöglichkeit<br />

von bis zu 3 Jahren. Der Antrag<br />

muss allerdings – soll er von Anfang an<br />

wirken – spätestens im 3. Monat nach<br />

Tätigkeitsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong> (DRB), vormals BfA,<br />

gestellt sein.<br />

Somit empfiehlt sich gerade für Selbstständige<br />

in der Gründungsphase, eine individuelle<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

über ihre zuständige Krankenkasse<br />

oder durch die DRB vornehmen zu lassen.<br />

Auch bereits länger selbstständig Tätige<br />

haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht<br />

mit einem Auftraggeber befreien zu<br />

lassen. Hilfreiche Unterstützung bieten die<br />

<strong>CDH</strong> Landesverbände <strong>und</strong> HDI-Gerling.<br />

Die Frage, ob diese Rentenversicherungspflicht<br />

für Selbstständige mit einem Auftraggeber<br />

auch generell den Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einer GmbH treffen kann,<br />

erhitzte insbesondere Anfang des Jahres<br />

2006 die Gemüter. Anlass war ein Urteil des<br />

B<strong>und</strong>essozialgerichtes (BSG-Urteil vom<br />

24.11.2005 Aktz. B 12 RA 1/04 R), wonach<br />

für die Beurteilung des Vorliegens der Kriterien<br />

dieser Rentenversicherungspflicht auf<br />

die eigene Person des Geschäftsführers abzustellen<br />

sein sollte. Damit wäre fast jeder<br />

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, da er<br />

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigt <strong>und</strong> im Wesentlichen nur<br />

für die GmbH tätig ist, rentenversicherungspflichtig<br />

gewesen. Die DRB hatte hingegen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!