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Versichern und versorgen - CDH

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Leitfaden für Vertriebsunternehmer<br />

<strong>Versichern</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>versorgen</strong><br />

Firmen www.hdi-gerling.de<br />

Unser<br />

Kooperationspartner:


Herausgeber:<br />

HDI-Gerling<br />

Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG<br />

Hannover<br />

in Zusammenarbeit mit der Centralvereinigung Deutscher<br />

Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung <strong>und</strong> Vertrieb e.V.<br />

Berlin<br />

5. Auflage<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

2008 Der Herausgeber<br />

Printed in Germany


<strong>Versichern</strong> <strong>und</strong> <strong>versorgen</strong>.<br />

Ein Leitfaden für Vertriebsunternehmer


Inhalt.<br />

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6<br />

A Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

1 Allgemeine Überlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

2 Risikomanagement unter dem Leitgedanken „Sichern <strong>und</strong> versichern“ . . . . . . . . . 9<br />

3 Welche Versicherungen braucht der Vertriebsunternehmer? . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

3.1 Absicherung der Arbeitskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

mit einem Auftraggeber/Befreiungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

3.1.2 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />

mitarbeitender Ehegatten/Lebenspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12<br />

– Entscheidungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13<br />

3.1.3 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />

von Gesellschafter-Geschäftsführern/Statusfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . .14<br />

– Entscheidungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15<br />

3.1.4 Gesetzliche Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . .18<br />

3.1.5 Tipps zur privaten Absicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />

3.2 Absicherung der Haftung <strong>und</strong> Produkthaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

– Haftung für Betriebsstätte <strong>und</strong> Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20<br />

– Produkthaftung nach Funktion in der Lieferantenkette . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20<br />

3.3 Absicherung der Erträge <strong>und</strong> Sachwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24


B Die Branchenlösung „Compact“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

1 Baustein Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

2 Baustein Sachwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26<br />

3 Baustein Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27<br />

4 <strong>CDH</strong>-Exklusiv-Bausteine für Vertriebsunternehmer als Warenvermittler . . . . . . . . .27<br />

C Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31<br />

D Die Haftung der Geschäftsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />

1 Zivilrechtliche Risikosituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />

2 Strafrechtliche Risikosituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />

3 Versicherungskonzepte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />

3.1 D&O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter . . . . . .35<br />

3.2 Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />

E Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />

1 Private Versorgung unter Berücksichtigung des<br />

Alterseinkünftegesetzes 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />

2 Die betriebliche Versorgungseinrichtung für Vertriebsunternehmen <strong>CDH</strong> . . . . . . .39<br />

Schlusswort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43


6<br />

Vorwort<br />

Vorwort.<br />

Eigeninitiative, unternehmerischer Mut,<br />

Beharrlichkeit <strong>und</strong> Kompetenz sind die<br />

wichtigsten Voraussetzungen, um als Vertriebsunternehmer<br />

erfolgreich zu sein.<br />

Selbstständige Vertriebsunternehmen – wie<br />

beispielsweise Handelsvertretungen, Industrievertretungen,<br />

Handelsagenturen, Handelsmakler,<br />

Vertragshändler, Vertriebsingenieurbüros<br />

– bilden in weiten Bereichen<br />

unserer Wirtschaft ein wichtiges Bindeglied<br />

zwischen produzierenden Unternehmen<br />

<strong>und</strong> ihren Abnehmern.<br />

Die Bedeutung dieses Wirtschaftsbereiches<br />

zeigt sich schon allein anhand folgender<br />

Zahlen aus der amtlichen Statistik: Der Wert<br />

der von den Handelsvertretungen gegen<br />

Provision vermittelten Warenumsätze beläuft<br />

sich auf etwa 178 Mrd Euro pro Jahr.<br />

Damit ergibt sich ein Einschaltungsgrad<br />

in die inländischen Warenströme von r<strong>und</strong><br />

30 Prozent.<br />

Immer wieder sind es Vertriebsunternehmer,<br />

die den Marktpartnern wertvolle Informationen<br />

darüber liefern, wie Produkte von den<br />

gewerblichen Abnehmern aufgenommen<br />

werden <strong>und</strong> wie sie sich im Markt behaupten<br />

können. Ihre Branchenkenntnis <strong>und</strong><br />

Erfahrung machen sie zu unverzichtbaren<br />

Partnern.<br />

Und immer mehr Vertriebsunternehmer beteiligen<br />

sich auf unterschiedliche Art <strong>und</strong><br />

Weise am Auslandsgeschäft. Manche sind<br />

als reiner Warenvermittler tätig, so dass das<br />

vertretene Unternehmen <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e die<br />

Rolle des Im- <strong>und</strong> Exporteurs übernimmt.<br />

Andere sind als Importeur <strong>und</strong>/oder Weiterverarbeiter<br />

von Produkten aus Drittstaaten<br />

im Markt präsent.<br />

Doch in fast allen Branchen nimmt der<br />

Wettbewerbsdruck weiter zu. Unternehmer<br />

müssen risikofreudig <strong>und</strong> flexibel sein, um<br />

überhaupt im Geschäft zu bleiben. Eine Versicherung<br />

für die unternehmerischen Risiken<br />

des Vertriebsunternehmers gibt es nicht.<br />

Diese muss der Unternehmensleiter selbst<br />

tragen. Aber die Risiken, die versicherbar<br />

sind, können wirtschaftlich optimiert über<br />

Rahmenabkommen eingekauft werden. Sie<br />

müssen möglichst transparent <strong>und</strong> kalkulierbar<br />

sein <strong>und</strong> in ein vernünftiges Versicherungskonzept<br />

münden, denn Vertriebsunternehmer<br />

sollten den Kopf frei haben für<br />

ihre wesentlichen Aufgaben. Wir wissen,<br />

Unternehmensgründungen im Vertrieb<br />

brauchen Sicherheitskonzepte, die die Kosten<br />

so gering wie möglich halten. Dies gilt<br />

besonders in der Gründungsphase. Denn<br />

junge Selbstständige können sich weder<br />

hohe Versicherungsprämien noch größere<br />

Schadenereignisse leisten.


Wo liegen nun die Risiken in der Praxis?<br />

Einige Beispiele verdeutlichen die Risikosituation<br />

von Unternehmern:<br />

• gestiegene Risiken in der Produkt-,<br />

Umwelt- <strong>und</strong> Planungshaftung;<br />

• zunehmende Wettbewerbsprobleme <strong>und</strong><br />

Streitigkeiten über Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Provisionsansprüche;<br />

• existenzgefährdende Schäden durch<br />

Mess-, Berechnungs- oder Übertragungsfehler<br />

von Aufmaßen oder Übermittlung<br />

von Auftragsdaten;<br />

• Verlust oder Beschädigung von<br />

Ausstellungsware auf Reisen sowie bei<br />

Aufenthalten auf Ausstellungen oder<br />

Messen;<br />

• Schäden an Betriebseinrichtungen <strong>und</strong><br />

elektronischen Geräten;<br />

• wachsende strafrechtliche, persönliche<br />

Verantwortung der Unternehmensleitung<br />

sowie der Führungskräfte im<br />

Unternehmen;<br />

• Unterschätzung des Ausfalls der persönlichen<br />

Arbeitskraft des Unternehmers<br />

oder seiner Mitarbeiter in Schlüsselstellungen<br />

(bei Tod, Unfall, Krankheit,<br />

Berufs- <strong>und</strong> Erwerbsunfähigkeit).<br />

Hinzu kommt bei Unternehmensgründern:<br />

Sie haben oft zu wenig Informationen über<br />

die speziellen branchenbezogenen Risiken.<br />

Das kann schnell zu einer fehlerhaften Einschätzung<br />

des Schadenpotentials führen.<br />

Außerdem besteht die Gefahr, dass eine<br />

notwendige Anpassung des Sicherheitskonzepts<br />

bei Wachstum oder Veränderungen<br />

ausbleibt oder zu spät erfolgt.<br />

Vorwort 7<br />

Dieses hohe Risikopotenzial eines Selbstständigen<br />

im Vertrieb legt es nahe, dass er<br />

nach starken Partnern Ausschau hält. Mit<br />

der <strong>CDH</strong> als berufsständischer Interessenvertretung<br />

<strong>und</strong> HDI-Gerling als erfahrenen<br />

Versicherer der Wirtschaft sind diese starken<br />

Partner benannt, die im Rahmen ihrer mehr<br />

als 30-jährigen Kooperation ein erstklassiges<br />

Dienstleistungs- <strong>und</strong> Beratungsangebot anbieten<br />

können. Gerling sind die speziellen<br />

Risiken einer Handelsvertretung bestens<br />

bekannt. Gemeinsam mit der <strong>CDH</strong> wurden<br />

die zutreffenden Lösungsmöglichkeiten entwickelt,<br />

die ebenfalls ständig dem aktuellen<br />

<strong>und</strong> zukünftigen Bedarf angepaßt werden.<br />

Diese Broschüre enthält Wissenswertes zum<br />

Versicherungsmanagement für Vertriebsunternehmer,<br />

Informationen zu optimalen<br />

<strong>und</strong> bezahlbaren Versicherungslösungen<br />

sowie Informationen zur privaten <strong>und</strong> betrieblichen<br />

Altersvorsorge unter Berücksichtigung<br />

des Alterseinkünftegesetzes.<br />

Axel Schirp<br />

HDI-Gerling<br />

Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG, Köln<br />

Eckhard Döpfer<br />

Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände<br />

für Handelsvermittlung <strong>und</strong><br />

Vertrieb e.V., Berlin


8<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

A Das Risikomanagement<br />

des Vertriebsunternehmers.<br />

1 Allgemeine Überlegungen<br />

Ein effizientes <strong>und</strong> praxisorientiertes Risikomanagement<br />

vollzieht sich – vereinfacht<br />

dargestellt – in drei Stufen:<br />

Risikomanagement in drei Stufen<br />

Risiken<br />

erkennen<br />

Stufe 1: Risiken erkennen<br />

Hier gilt es, traditionelle unternehmerische<br />

Risiken in den Bereichen Produktentwicklung,<br />

-herstellung, Vertrieb so wie bei Auswahl<br />

der Geschäftspartner zu erkennen.<br />

Diese Risiken lassen sich in folgende allgemeine<br />

Kategorien unterteilen:<br />

• Sachwertrisiken<br />

• Haftungsrisiken<br />

• straf- <strong>und</strong> zivilrechtliche Risiken sowie<br />

• Risiken, die in der Arbeitskraft des<br />

Unternehmers <strong>und</strong>/oder seiner Schlüsselpersonen<br />

für das Unternehmen liegen.<br />

Stufe 2: Risiken bewerten<br />

Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Risiko<br />

• vermeidbar,<br />

• kalkulierbar oder<br />

• existenzgefährdend<br />

für das Unternehmen ist.<br />

Risiken<br />

bewerten<br />

Risiken<br />

bewältigen<br />

Oft lassen sich durch technische oder organisatorische<br />

Veränderungen Risiken vermeiden<br />

oder mindern. Die verbleibenden<br />

Restrisiken sind, nach ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

<strong>und</strong> Schadenhöhe gewichtet,<br />

einem externen Risikoträger (z. B. einem<br />

Versicherungsunternehmen) zuzuführen.<br />

Stufe 3: Risiken bewältigen<br />

Eine Strategie zur Risikobewältigung sieht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich im ersten Schritt die Schadenverhütung<br />

bzw. die Schadenbegrenzung<br />

vor. Klassische Ansatzpunkte sind hier technische<br />

<strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen,<br />

z. B. die Einhaltung technischer Standards<br />

oder der Vorschriften der Berufsgenossenschaften.<br />

Dadurch lösen sich im Vorfeld<br />

viele kritische Problembereiche.<br />

Unsere Empfehlung:<br />

Risiken mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

sollten mit technischen, betriebswirtschaftlichen<br />

<strong>und</strong>/oder juristischen Lösungen ver-


mieden werden. Risiken, die so gering sind,<br />

dass sie im Schadenfall aus der „Portokasse“<br />

beglichen werden können, eignen<br />

sich oft, sie im Selbstbehalt zu organisieren.<br />

Die Risiken mit geringer, aber möglicher Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

<strong>und</strong> großer Schadenhöhe<br />

sollten in jedem Fall ausgelagert<br />

<strong>und</strong> einer Versicherungslösung zugeführt<br />

werden, um die Existenz des Unternehmens<br />

nicht zu gefährden.<br />

2 Risikomanagement unter dem<br />

Leitgedanken „Sichern <strong>und</strong> versichern“<br />

Wie ein professionelles Risikomanagement<br />

aussehen kann, zeigt das folgende Konzept<br />

von HDI-gerling, das aus unterschiedlichen<br />

Bausteinen besteht:<br />

• Die umfassende Risikoanalyse: Diese<br />

beinhaltet eine Identifikation <strong>und</strong> Bewertung<br />

des Schadenpotentials unter Beachtung<br />

der Sicherheitsziele des Unternehmens.<br />

• Das maßgeschneiderte Sicherheitskonzept:<br />

Ziel ist eine Risikoabsicherung mit<br />

einem abgestimmten einheitlichen Deckungskonzept<br />

<strong>und</strong> einer weitreichenden<br />

Risikokontrolle, die die Bereiche Schadenverhütung,<br />

Schadenminderung <strong>und</strong><br />

professionelle Betreuung im Schadenfall<br />

beinhaltet.<br />

• Die kontinuierliche Betreuung der K<strong>und</strong>en:<br />

Besondere Bedeutung kommt der<br />

laufenden K<strong>und</strong>enbetreuung zu. Regelmäßig<br />

wird in Gesprächen mit der Unternehmensleitung<br />

der Risikoschutz den sich<br />

verändernden Rahmenbedingungen angepasst<br />

<strong>und</strong> aktualisiert.<br />

• Die Versicherungslösung auf der Basis<br />

von Branchenkonzepten heißt bei HDI-<br />

Gerling „Compact“ mit angehängter<br />

Branchenbezeichnung.<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 9<br />

3 Welche Versicherungen braucht der<br />

Vertriebsunternehmer?<br />

Handelsvermittler müssen in der Regel eine<br />

ganze Reihe von Policen abschließen, um<br />

ihren Betrieb gegen alle möglichen Risiken<br />

abzusichern. Für diese Fülle von Versicherungen,<br />

die zudem nur selten aufeinander<br />

abgestimmt sind, gibt es für Handelsvermittler<br />

eine übersichtliche Alternative: Compact,<br />

eine Komplettversicherung von HDI-Gerling.<br />

In einer Police sind sämtliche Versicherungen<br />

zusammengefasst – genau zugeschnitten<br />

auf die speziellen Bedürfnisse des Handelsvermittlers,<br />

ohne Versicherungslücken,<br />

aber auch ohne Doppelversicherung.<br />

Gerade in der schwierigen Aufbauphase eines<br />

Unternehmens sollte zunächst versucht<br />

werden, Risiken mit den größten Auswirkungen<br />

auf die Existenz des Unternehmens<br />

durch die meist nur begrenzt zur Verfügung<br />

stehenden Mittel abzusichern. Im Rahmen<br />

eines ganzheitlichen Sicherungskonzeptes<br />

empfiehlt sich dabei eine Aufteilung in drei<br />

Risikobereiche:<br />

• Arbeitskraft<br />

• Haftung<br />

• Erträge <strong>und</strong> Sachwerte<br />

3.1 Absicherung der Arbeitskraft<br />

Die Arbeitskraft des Unternehmensgründers<br />

wie auch die seiner Mitarbeiter bilden das<br />

Humankapital des Unternehmens. Störungsfreie<br />

personelle Arbeitsprozesse sichern<br />

ebenso die langfristige Ertragskraft <strong>und</strong><br />

den Erfolg wie moderne Technik <strong>und</strong> fortschrittliche<br />

Hardware. Die Sicherung der<br />

Arbeitskraft kann teils durch freiwillige<br />

Maßnahmen erfolgen, ist aber auch durch<br />

gesetzliche Rahmenbedingungen definiert.


10<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Die Kernabsicherung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

bildet die gesetzliche Sozialversicherung.<br />

Doch nicht jeder Erwerbstätige ist automatisch<br />

versichertes Mitglied der gesetzlichen<br />

Renten-, Kranken-, Unfall- oder gar Arbeitslosenversicherung;<br />

denn Selbstständige<br />

zählen in aller Regel nicht zum versicherten<br />

Personenkreis.<br />

Für Vertriebsunternehmer kann nur unter<br />

ganz bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

entstehen, die allerdings auch eine Beitragspflicht<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nach sich zieht. Eine ganz andere<br />

Frage ist insoweit, ob der Selbstständige<br />

eine freiwillige Rentenversicherungspflicht<br />

fortführt, um etwa den Erwerbs- bzw.<br />

Berufsunfähigkeitsschutz aus Vorbeschäftigungszeiten<br />

als Arbeitnehmer aufrecht zu<br />

erhalten.<br />

3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

mit einem Auftraggeber/<br />

Befreiungsmöglichkeiten<br />

Selbstständige mit einem Auftraggeber sind<br />

seit Beginn des Jahres 1999 versicherungspflichtig<br />

in der Rentenversicherung, wenn<br />

sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen <strong>und</strong> überwiegend für<br />

einen Auftraggeber tätig sind. Die Rentenversicherungsträger<br />

sehen das zweite Kriterium<br />

als erfüllt an, wenn der Selbstständige<br />

mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen<br />

über einen Beurteilungszeitraum von einem<br />

Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber<br />

bezieht. Auch ein Handelsvermittler, der<br />

gleichzeitig mehrere Unternehmen vertritt,<br />

kann damit dieses Kriterium erfüllen.<br />

Von dieser Rentenversicherungspflicht gibt<br />

es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten,<br />

die aber in jedem Fall einen Befreiungsantrag<br />

voraussetzen. Gerade auch für den<br />

Existenzgründer gibt es eine Befreiungsmöglichkeit<br />

von bis zu 3 Jahren. Der Antrag<br />

muss allerdings – soll er von Anfang an<br />

wirken – spätestens im 3. Monat nach<br />

Tätigkeitsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong> (DRB), vormals BfA,<br />

gestellt sein.<br />

Somit empfiehlt sich gerade für Selbstständige<br />

in der Gründungsphase, eine individuelle<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

über ihre zuständige Krankenkasse<br />

oder durch die DRB vornehmen zu lassen.<br />

Auch bereits länger selbstständig Tätige<br />

haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht<br />

mit einem Auftraggeber befreien zu<br />

lassen. Hilfreiche Unterstützung bieten die<br />

<strong>CDH</strong> Landesverbände <strong>und</strong> HDI-Gerling.<br />

Die Frage, ob diese Rentenversicherungspflicht<br />

für Selbstständige mit einem Auftraggeber<br />

auch generell den Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einer GmbH treffen kann,<br />

erhitzte insbesondere Anfang des Jahres<br />

2006 die Gemüter. Anlass war ein Urteil des<br />

B<strong>und</strong>essozialgerichtes (BSG-Urteil vom<br />

24.11.2005 Aktz. B 12 RA 1/04 R), wonach<br />

für die Beurteilung des Vorliegens der Kriterien<br />

dieser Rentenversicherungspflicht auf<br />

die eigene Person des Geschäftsführers abzustellen<br />

sein sollte. Damit wäre fast jeder<br />

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, da er<br />

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigt <strong>und</strong> im Wesentlichen nur<br />

für die GmbH tätig ist, rentenversicherungspflichtig<br />

gewesen. Die DRB hatte hingegen


seit Inkrafttreten der Regelung im Jahre<br />

1999 die Auffassung vertreten, auf die juristische<br />

Person der GmbH für die Beurteilung<br />

dieser Versicherungspflicht abzustellen.<br />

Mitte des Jahres 2006 wurde nach heftigen<br />

Protesten gesetzlich festgeschrieben, dass<br />

bei Gesellschaftern als Auftraggeber nicht<br />

die Gesellschaft, sondern die Auftraggeber<br />

der Gesellschaft gelten. Maßgebend sind<br />

damit dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der Versicherungspflichtregelung<br />

folgend die Außenverhältnisse<br />

der Gesellschaft <strong>und</strong> nicht das<br />

Innenverhältnis zwischen Gesellschaft <strong>und</strong><br />

Gesellschaftern. Auch wurde darüber hinaus<br />

klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht<br />

nicht die Beschäftigung<br />

von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter<br />

als natürliche Person erforderlich ist. Bei<br />

dem zweiten Kriterium sind damit ebenfalls<br />

allein die Außenverhältnisse der Gesellschaft<br />

maßgebend <strong>und</strong> damit die Frage, ob die<br />

Gesellschaft sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer beschäftigt. Da es sich nach<br />

der Gesetzesbegründung lediglich um eine<br />

Klarstellung handelt, ist sie auf alle seit dem<br />

01.01.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden.<br />

Damit wurde sichergestellt, dass<br />

betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

nicht auf der Basis der o. g. BSG-Entscheidung<br />

für die Vergangenheit zur Nachzahlung<br />

von Rentenversicherungsbeiträgen<br />

herangezogen werden können.<br />

Allerdings bleibt diese Rentenversicherungspflicht<br />

für alle GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

nach wie vor ein Thema, wenn<br />

die GmbH nach außen überwiegend für<br />

einen Auftraggeber tätig ist <strong>und</strong> die GmbH<br />

selbst keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter<br />

beschäftigt. Ist dies der Fall können<br />

allerdings auch für den Gesellschafter-<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 11<br />

Geschäftsführer die oben bereits angesprochenen<br />

Befreiungsmöglichkeiten in Frage<br />

kommen.<br />

Auch eine andere Gruppe von GmbH-<br />

Geschäftsführern bleibt von dieser Rentenversicherungspflicht<br />

weiter betroffen,<br />

nämlich die Gruppe der beherrschenden<br />

GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung.<br />

Diese können trotz fehlendem<br />

Gesellschafterstatus durchaus „beherrschenden<br />

Einfluss“ auf die GmbH besitzen<br />

<strong>und</strong> sind damit sozialversicherungsfrei. Dieses<br />

wird von der Rechtsprechung vor allem<br />

dann angenommen, wenn keine familiären<br />

Bindungen des Geschäftsführers zur den<br />

übrigen Gesellschaftern bestehen, der Geschäftsführer<br />

selbst als einziger über die<br />

notwendigen Branchenkenntnisse verfügt<br />

<strong>und</strong> deshalb das Unternehmen sozusagen<br />

nach seinem eigenen Gutdünken führen<br />

kann. Die oben bereits erwähnte im Jahre<br />

2006 neu geschaffene Regelung stellt aber<br />

ausdrücklich nur für Gesellschafter auf die<br />

Verhältnisse der Gesellschaft ab. Damit ist<br />

an sich jeder versicherungsfreie GmbH-Geschäftsführer<br />

ohne Gesellschafterstatus von<br />

der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

mit einem Auftraggeber nach wie<br />

vor betroffen <strong>und</strong> damit rentenversicherungspflichtig.<br />

Ob die Rechtsprechung, die<br />

für Gesellschafter geltende Neufassung des<br />

§ 2 Nr. 9 SGB VI auch auf die Fälle der „wie<br />

ein Gesellschafter“ von der Sozialversicherungspflicht<br />

ausgenommenen Geschäftsführer<br />

entsprechend anwendet, bleibt abzuwarten.<br />

Für derartige Geschäftsführer ein<br />

Gr<strong>und</strong> mehr, sich mit einer möglichen Rentenversicherungspflicht<br />

<strong>und</strong> etwaigen Befreiungsmöglichkeiten<br />

möglichst frühzeitig<br />

zu beschäftigen.


12<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

3.1.2 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />

mitarbeitender Ehegatten/Lebenspartner<br />

Arbeitsverhältnisse in Familienunternehmen<br />

haben in den vergangenen Jahren immer<br />

wieder zu Problemen mit den Sozialversicherungsträgern<br />

geführt. Für den mitarbeiten-<br />

den Ehegatten wurden oftmals jahrzehntelang<br />

Sozialversicherungsbeiträge in<br />

dem gu-ten Glauben abgeführt, dass dieser<br />

als beschäftigter Arbeitnehmer in der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung versicherungspflichtig<br />

sind. Wie selbstverständlich gingen<br />

Arbeitgeber- <strong>und</strong> Arbeitnehmer-Ehegatten<br />

bei der Beitragsentrichtung davon aus, dass<br />

hierdurch Ansprüche des Arbeitnehmer-<br />

Ehegatten gegenüber den einzelnen Trägern<br />

der Sozialversicherung, insbesondere<br />

auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, begründet<br />

werden. Häufig kam jedoch gerade<br />

dann, wenn es im Familienbetrieb einmal<br />

schlechter lief <strong>und</strong> der Arbeitnehmer-Ehegatte<br />

nach einer Kündigung des Arbeitsvertrages<br />

Arbeitslosengeld bei der Agentur<br />

für Arbeit beantragte, das böse Erwachen.<br />

Mit dem Hinweis, dass eine sogenannte<br />

familienhafte Mithilfe oder eine Mitunternehmerschaft<br />

als eigentliche Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten angenommen<br />

werde, wurde der Antrag abgelehnt.<br />

Bei einer familienhaften Mithilfe werden für<br />

die Tätigkeit im Familienunternehmen als<br />

eigentliche Motivation die familienrechtlichen<br />

Unterstützungspflichten angesehen,<br />

da ein familienfremder Arbeitnehmer die<br />

erbrachten Leistungen unter vergleichbaren<br />

Bedingungen nicht im geleisteten Umfang<br />

erbracht hätte. Bei einer Mitunternehmer-<br />

stellung wird die geleistete Tätigkeit sozusagen<br />

als mit dem Betriebsinhaber in gleichgestellter<br />

Position eingestuft. Dies kann sich<br />

etwa aus den Eigentumsverhältnissen an<br />

Betriebsmitteln ergeben, wenn z. B. diese<br />

im Eigentum der Eheleute stehen <strong>und</strong> auch<br />

aus Haftungsgründen, wenn z. B. der<br />

mitarbeitende Ehegatte für die Geschäftsverbindlichkeiten<br />

mit einzustehen hat, angenommen<br />

werden.<br />

Um diese unbefriedigende Rechtslage zu<br />

verbessern, wurde auch durch den nachhaltigen<br />

Einsatz der <strong>CDH</strong> zum 1. Januar 2005<br />

ein obligatorisches, d. h. von Amts wegen<br />

bei der Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />

(DRB), vormals BfA, durchzuführendes<br />

Statusfeststellungsverfahren, welches sich<br />

zunächst auf sämtliche vom Betriebsinhaber<br />

beschäftigte Familienangehörige bezog,<br />

nachträglich aber wieder auf mitarbeitende<br />

Ehegatten bzw. Lebenspartner beschränkt<br />

wurde, eingeführt. Damit das Statusfeststellungsverfahren<br />

eingeleitet werden kann,<br />

haben Betriebsinhaber für nach dem<br />

31. Dezember 2004 aufgenommene<br />

Beschäftigungsverhältnisse mit Ehegatten/<br />

Lebenspartnern bereits bei der Anmeldung<br />

zusätzlich anzugeben, dass es sich um eine<br />

Tätigkeit eines mitarbeitenden Angehörigen<br />

(Ehegatte, Lebenspartner) handelt. Ergibt<br />

die Statusprüfung bei der DRB, dass die Anmeldung<br />

als Beschäftigter des Betriebsinhabers<br />

zu Recht erfolgte, stellt die DRB, durch<br />

Verwaltungsakt das Vorliegen eines dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses<br />

fest <strong>und</strong> sämtliche<br />

Sozialversicherungsträger – insbesondere<br />

die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit – ist leistungsrechtlich<br />

an die Feststellung der DRB,<br />

geb<strong>und</strong>en. Dies gilt zur Zeit allerdings noch<br />

nicht für die gesetzliche Unfallversicherung.


Abgesehen von der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

ist damit für ab dem 1. Januar<br />

2005 neu angemeldete beschäftigte<br />

Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner des Betriebsinhabers<br />

sichergestellt, dass diese nicht umsonst<br />

viele Jahre Beiträge entrichten um<br />

dann, wenn es darauf ankommt, leer auszugehen.<br />

Gleichwohl ist den Betroffenen für<br />

die Zukunft zu empfehlen, mit einer formlosen<br />

Anfrage bei der DRB, dort alle vier Jahre<br />

überprüfen zu lassen, ob diese bei ihrer<br />

getroffenen Feststellung im ursprünglichen<br />

Bescheid verbleiben will. Dies gilt vor allen<br />

dann, wenn sich in den Verhältnissen der<br />

Mitarbeit des Ehegatten etwas geändert<br />

hat. Denn nur so ist es zu verhindern, dass<br />

Änderungen in den Verhältnissen trotz<br />

ursprünglich anderslautendem Feststellungsbescheid<br />

doch zur Verneinung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

in der Zukunft<br />

führen kann. Auch ist auf diese Weise<br />

sichergestellt, dass ggf. immer noch sämtliche<br />

für eine angenommene Beschäftigung<br />

in diesem Zeitraum entrichtete Beiträge<br />

zurückgefordert werden können.<br />

Entscheidungshilfe: Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

mit Ehegatten/Lebenspartner<br />

Die Einführung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Statusfeststellungsverfahrens hat<br />

dazu geführt, dass sich die Spitzenverbände<br />

der Sozialversicherungsträger auf Kriterien<br />

geeinigt haben, um die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung der Beschäftigung von<br />

Ehegatten/Lebenspartnern einheitlich vornehmen<br />

zu können.<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 13<br />

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis<br />

kann danach angenommen werden, wenn<br />

• der Ehegatte/Lebenspartner in den Betrieb<br />

des Arbeitgebers wie eine fremde<br />

Arbeitskraft eingegliedert ist <strong>und</strong> die Beschäftigung<br />

tatsächlich ausgeübt wird,<br />

• der Ehegatte/Lebenspartner dem Weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers – wenn<br />

auch in abgeschwächter Form – unterliegt,<br />

• der Ehegatte/Lebenspartner anstelle einer<br />

fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,<br />

• ein an Arbeitsleistung angemessenes<br />

Arbeitsentgelt vereinbart ist <strong>und</strong> auch<br />

regelmäßig gezahlt wird,<br />

• von dem Arbeitsentgelt regelmäßig<br />

Lohnsteuer entrichtet wird <strong>und</strong><br />

• das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe<br />

gebucht wird.<br />

Die aufgezählten Merkmale müssen allerdings<br />

nicht zwingend alle vorliegen, um ein<br />

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

zu begründen. Es wird immer eine<br />

Gesamtschau vorgenommen, die jeweils<br />

auch die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen<br />

muss. Auch die Eigentumsverhältnisse<br />

an den Betriebseinrichtungen <strong>und</strong><br />

der in einer Ehe bestehende Güterstand<br />

können eine Rolle spielen. Erst nach dieser<br />

rechtsverbindlichen Klärung kann damit<br />

die bedarfs- <strong>und</strong> problemorientierte Risikoabsicherung<br />

des mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartners<br />

gestaltet werden.


14<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

3.1.3. Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />

von Gesellschafter-Geschäftsführern/<br />

Statusfeststellungsverfahren<br />

In Abhängigkeit der Gesellschaftsforum <strong>und</strong><br />

Gestaltung des eigenen Anstellungsvertrages,<br />

z. B. bei GmbHs, können sich für den<br />

als Geschäftsführer tätigen Unternehmer<br />

auch Ausnahmen mit gravierenden sozialversicherungsrechtlichen<br />

Auswirkungen<br />

ergeben. In der Vergangenheit mussten geschäftsführende<br />

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften<br />

immer wieder erfahren, dass<br />

Beitragszahlungen alleine keinen Rechtsanspruch<br />

auf Leistungen im Versorgungsfall<br />

begründen. Das monatlich im treuen Glauben<br />

der Versicherungspflicht Sozialbeiträge<br />

entrichtet werden, hieß noch nichts. Lag<br />

nämlich nach Ansicht der Kassen, Rentenversicherungsträger<br />

<strong>und</strong> der Agenturen für<br />

Arbeit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vor, besteht auch keine<br />

Leistungsverpflichtung der Versicherungsträger.<br />

In der Vergangenheit nahmen die<br />

Träger der Rentenversicherung oder der<br />

Arbeitslosenversicherung eine eingehende<br />

Überprüfung der Versicherungspflicht nur<br />

auf Antrag oder erst im Leistungsfall vor.<br />

Nunmehr gilt für neu ab dem 1. Januar<br />

2005 angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

einer GmbH ebenfalls das im vorausgegangenen<br />

Abschnitt bereits dargestellte<br />

Statusfeststellungsverfahren. Durch die<br />

Angabe im Meldevordruck im hierfür vorbezeichneten<br />

Feld ist die zuständige Einzugsstelle<br />

verpflichtet, das Verfahren bei der<br />

Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> (DRB),<br />

vormals BfA, für eine umfassende Überprüfung<br />

des sozialversicherungsrechtlichen<br />

Status des neu angemeldeten Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

einzuleiten.<br />

Wer sein Unternehmen als Gesellschafter<br />

Geschäftsführer leitet, hat stets eine Doppelfunktion<br />

im Betrieb. Zum einen die<br />

Stellung eines weisungsberechtigten Unternehmers<br />

der Gesellschaft. Zum anderen die<br />

eines Angestellten im Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />

mit der GmbH. Im Mittelpunkt<br />

der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung<br />

steht somit die Frage, ob die Unternehmer-<br />

oder die Arbeitnehmereigenschaften<br />

überwiegen. Für die Bewertung, welchen<br />

Einfluss beteiligte Geschäftsführer auf die<br />

Geschicke des Unternehmens ausüben, gelten<br />

verschiedene Kriterien. Da die Rechtsprechung<br />

jedoch noch keine einheitlichen<br />

Direktiven gef<strong>und</strong>en hat, die den Versicherungsstatus<br />

für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

eindeutig definieren, bedarf es der<br />

konkreten Betrachtung der Einzelumstände.<br />

Wesentliche Merkmale zur Beurteilung der<br />

persönlichen Abhängigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

sind das Beteiligungsverhältnis<br />

<strong>und</strong> die Weisungsfreiheit.<br />

Hierzu werden die Ausgestaltung des Gesellschafts-<br />

<strong>und</strong> Anstellungsvertrages sowie<br />

die tatsächlichen Ausprägung der Beurteilungskriterien<br />

zur Feststellung von Sozialversicherungspflicht<br />

oder Sozialversicherungsfreiheit<br />

herangezogen.


Sozialversicherungsrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 15<br />

Stellung Einflussnahme Status<br />

Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung Einzelfallprüfung<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 % Kapitalanteil sozialversicherungsfrei<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer Beteiligung mit Sperrminorität sozialversicherungsfrei<br />

Minderheits-Gesellschafter bei weisungsfreier Tätigkeit sozialversicherungsfrei<br />

Minderheits-Gesellschafter bei weisungsgeb<strong>und</strong>ener Tätigkeit sozialversicherungspflichtig<br />

Familien-GmbH Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung<br />

aber „Kopf <strong>und</strong> Seele“ der GmbH<br />

sozialversicherungsfrei<br />

Hat der Geschäftsführer auf Gr<strong>und</strong> seiner<br />

Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen<br />

unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke<br />

der Firma, sprechen folgende Kriterien<br />

für ein weisungsfreies, nicht abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis:<br />

• er unterliegt nach den tatsächlichen Verhältnissen<br />

keinen Weisungen hinsichtlich<br />

der Gestaltung <strong>und</strong> Ausführung seiner<br />

Arbeit, seiner Arbeitszeit, seines Urlaubs<br />

etc.,<br />

• er kann seine Tätigkeit gemäß seiner<br />

Branchenkenntnisse für das Unternehmen,<br />

die mit seinen eigenen Belangen<br />

identisch sind, selbst frei bestimmen,<br />

• er leitet auf Gr<strong>und</strong> seiner Branchenkenntnisse<br />

das Unternehmen, ohne dem Weisungsrecht<br />

anderer (branchenfremder)<br />

Gesellschafter unterworfen zu sein,<br />

• er ist disziplinarisch <strong>und</strong> organisatorischer<br />

Vorgesetzter der Mitarbeiter in seinem<br />

Bereich,<br />

• er erhält eine gewinnabhängige Vergütung.<br />

Bei alledem fällt eine rechtsverbindliche<br />

Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen<br />

Status stets in die Zuständigkeit der<br />

entsprechenden Sozialversicherungsträger<br />

bzw. der zuständigen Einzugsstelle für<br />

Sozialversicherungsbeiträge. Bestätigt der<br />

Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsfreiheit,<br />

können unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zu Unrecht geleistete Beiträge<br />

zurückgefordert werden. Unabhängig<br />

davon besteht für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

die dringliche Notwendigkeit, die<br />

Fortführung der Versorgung im Krankheits<strong>und</strong><br />

Todesfall wie auch im Alter zu sichern.


16<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Entscheidungshilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von<br />

– Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH<br />

– mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH<br />

Kapitalanteil<br />

mindestens 50% oder Sperrminoritäten<br />

aufgr<strong>und</strong><br />

besonderer Vereinbarung im<br />

Gesellschaftsvertrag?<br />

nein<br />

Selbstkontrahierung?<br />

Abdingung des Selbstkontrahierungsverbots<br />

nach<br />

§ 181 BGB<br />

nein<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

Von vornherein gr<strong>und</strong>sätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis,<br />

da maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.<br />

Dies gilt auch, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird oder<br />

der Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende<br />

beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.<br />

Die Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters (ohne Geschäftsführerfunktion)<br />

schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

hingegen nicht von vornherein aus. Gleiches gilt für eine nur<br />

eingeschränkte Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers.<br />

Auch der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer kann zur Gesellschaft<br />

in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />

Wenn aufgr<strong>und</strong> der o. g. Kriterien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen<br />

ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Maßgebend ist<br />

das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.<br />

Bindung an Art, Zeit, Dauer<br />

<strong>und</strong> Ort der Arbeitsleistung?<br />

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nicht allein<br />

darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist.<br />

Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige<br />

Weisungen geregelt werden kann. Soweit der Geschäftsführer<br />

kein Gesellschafter der GmbH ist, besteht jedoch aufgr<strong>und</strong><br />

seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess<br />

regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.


Familien-GmbH (Familienangehörige<br />

halten Gesellschaftsanteile<br />

von mehr als 50%)?<br />

Geschäftsführer verfügt als<br />

einziger Gesellschafter über<br />

die für die Führung des Betriebes<br />

notwendigen Branchenkenntnisse<br />

nein<br />

Geschäftsführer war vor der<br />

Umwandlung Alleininhaber<br />

einer Einzelfirma<br />

nein<br />

Geschäftsführer übt seine<br />

Tätigkeit – nicht nur bei bestimmten<br />

wichtigen Geschäften<br />

– gemäß den Weisungen<br />

der Gesellschafter aus<br />

ja<br />

Treuhandvertrag?<br />

Dem Treuhänder-Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer ist das Stimmrecht<br />

in der GmbH entzogen<br />

<strong>und</strong> er ist wie ein Arbeitnehmer<br />

in die Gesellschaft eingegliedert.<br />

ja<br />

Erhebliches Unternehmerrisiko?<br />

nein<br />

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

nein<br />

ja<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 17<br />

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die übrigen<br />

Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer<br />

Weisungen zu erteilen. Die fachliche Überlegenheit<br />

für sich allein lässt aber nicht den Schluss auf eine selbstständige<br />

Tätigkeit zu.<br />

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer<br />

„Kopf <strong>und</strong> Seele“ des Betriebes geblieben ist <strong>und</strong> die gesellschaftsrechtlichen<br />

Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er<br />

sich dadurch haftungs- oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt.<br />

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Geschäftsführertätigkeit<br />

mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen<br />

<strong>und</strong> durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für<br />

ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz<br />

gekennzeichnet ist.<br />

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.<br />

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Teilhabe am<br />

Arbeitsprozess in diesen Fällen häufig zwar funktionsgerecht, aber<br />

nicht „dienender“ Natur.


18<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

3.1.4 Gesetzliche Unfallversicherung durch<br />

die Berufsgenossenschaft<br />

Als Gr<strong>und</strong>sicherung gegen schwerwiegende<br />

Folgen von Arbeitsunfällen, Unfällen auf<br />

Dienstreisen, Wegeunfällen <strong>und</strong> anerkannten<br />

Berufskrankheiten bietet sich gerade für<br />

Existenzgründer der freiwillige Beitritt in die<br />

gesetzliche Unfallversicherung an. Für die<br />

meisten Vertriebsunternehmer ist dies die<br />

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).<br />

Wird in nennenswertem Umfang Lagerhaltung<br />

betrieben, kann auch die Großhandels-<br />

<strong>und</strong> Lagerei-Berufsgenossenschaft in<br />

Mannheim zuständig sein. Angestellte<br />

Geschäftsführer <strong>und</strong> Gesellschafter – Geschäftsführer<br />

mit Minderheitsbeteiligung<br />

ohne Sperrminorität von GmbH’s, sind<br />

ohnehin gesetzlich unfallversichert. Auch<br />

Ehegatten eines Vertriebsunternehmers<br />

können sich – zumindest in der VBG – freiwillig<br />

versichern, wenn Sie im Unternehmen<br />

mitarbeiten <strong>und</strong> nicht auf Gr<strong>und</strong> eines Arbeitsvertrages<br />

beschäftigt <strong>und</strong> damit ohnehin<br />

gesetzlich unfallversichert sind.<br />

In den eingangs genannten Fällen übernimmt<br />

die Berufsgenossenschaft nicht nur<br />

die anfallenden Kosten einer erforderlichen<br />

ambulanten <strong>und</strong> stationären medizinischen<br />

Behandlung, sondern stellt auch alle Rehabilitationsleistungen<br />

bereit, ohne das der Versicherte<br />

etwas zuzahlen muss. Bei Berufsunfähigkeit<br />

ergreift die Berufsgenossenschaft<br />

die nötigen Maßnahmen für eine berufliche<br />

Wiedereingliederung bis hin zu einer neuen<br />

Berufsausbildung. Dazu kommen ergänzende<br />

Hilfen, wie der Umbau von Kraftfahrzeugen<br />

oder Wohnungen oder die Übernahme<br />

der Pflegekosten im Pflegefall. Während<br />

einer Rehabilitation erhalten Versicherte <strong>und</strong><br />

ihre Familien zudem Leistungen zur Sicherung<br />

des Lebensunterhaltes.<br />

Bei Arbeitsunfähigkeit auf Gr<strong>und</strong> eines Versicherungsfalles<br />

oder wenn auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztätige<br />

Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt<br />

werden kann, erhalten freiwillig Versicherte<br />

bei der VBG pro Kalendertag den<br />

450. Teil von ihnen gewählten Versicherungssumme<br />

ab dem 22. Kalendertag. Als<br />

eine hinreichende Krankentagegeldversicherung<br />

ist die freiwillige Versicherung in einer<br />

Berufsgenossenschaft daher nicht anzusehen,<br />

wohl aber zur Absicherung gegen<br />

existenzbedrohende Risiken. Bei stationärer<br />

Behandlung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit<br />

wird dieses sogenannte Verletztengeld<br />

sogar für die gesamte Dauer der<br />

stationären Behandlung gewährt.<br />

Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme,<br />

z. B. im Anschluss an eine Rehabilitation,<br />

die währenddessen nicht für ihren<br />

Unterhalt oder den ihrer Familie sorgen können,<br />

erhalten ein Übergangsgeld, das sich<br />

nach der gewählten Versicherungssumme<br />

bemisst. Es ist aber zu beachten, das die Berufsgenossenschaften<br />

keinen Versicherungsschutz<br />

vor Unfallfolgen bieten, wenn der<br />

Unfall sich nicht während der beruflichen<br />

Tätigkeiten ereignet <strong>und</strong> nur gegen die Folgen<br />

von anerkannten Berufskrankheiten<br />

Versicherungsschutz gewähren. Die freiwillige<br />

Versicherung der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

bietet somit einen Mindestschutz<br />

<strong>und</strong> sollte unbedingt dann erfolgen, wenn<br />

keine private Unfallversicherung besteht.<br />

Besonders erwähnenswert sind die Rehabilitationsleistungen<br />

der Berufsgenossenschaften,<br />

die i.d.R. weit über die diesbezüglichen<br />

Leistungen privater Unfall- <strong>und</strong> Krankenversicherungen<br />

hinaus gehen.<br />

Nähere Informationen zur freiwilligen Versicherung<br />

für Unternehmer erhalten Ver-


triebsunternehmer <strong>und</strong> Existenzgründer bei<br />

den Berufsgenossenschaften. Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />

<strong>und</strong> deren<br />

Bezirksverwaltungen ist auch eine Broschüre<br />

über die freiwillige Versicherung für Unternehmer<br />

erhältlich.<br />

Internet: www.vbg.de<br />

Bei Fragestellungen zur Rehabilitation oder<br />

zum Versicherungsschutz (einschließlich<br />

Freiwilliger Versicherungen) sowie Veranlagungen<br />

<strong>und</strong> Veränderungen von Unternehmen<br />

kann man sich an die zuständige<br />

Bezirksverwaltung wenden dessen Kontaktdaten<br />

Sie im Internet finden.<br />

Inhaber von Unternehmen mit nennenswerter<br />

Lagerhaltung (gemeint ist nicht das<br />

Lager mit Mustern oder eine Reserve für besondere<br />

Notfälle in der heimischen Garage<br />

bzw. dem heimischen Keller) können sich an<br />

die Großhandels- <strong>und</strong> Lagerei-Berufsgenossenschaft<br />

wenden.<br />

Internet: www.grolabg.de<br />

Zusatzschutz durch eine private Unfallversicherung:<br />

Da die gesetzliche Unfallversicherung allerdings<br />

nur im beruflichen Bereich hilft <strong>und</strong><br />

die meisten Unfälle – fast 80 Prozent – im<br />

ungeschützten privaten Bereich passieren,<br />

empfiehlt sich der zusätzliche Abschluss<br />

einer privaten Unfallversicherung. In Abgrenzung<br />

zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

sieht die Unfallversicherung nur<br />

Leistungen bei Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen<br />

vor, die durch einen Unfall eingetreten<br />

sind. Der Invaliditätsgrad wird anhand der<br />

so genannten „Gliedertaxe“ oder unter<br />

medizinischen Gesichtspunkten festgestellt.<br />

Versichert werden kann für den Invaliditäts-<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 19<br />

fall ein einmaliges Kapital zur Finanzierung<br />

der sofort anfallenden Unfallfolgekosten<br />

(sei es, um einen neuen Beruf zu erlernen,<br />

notwendige Umbauten zu Hause durchzuführen,<br />

ein Auto mit Spezialausstattung zu<br />

kaufen o. a.). Die Unfallversicherung sieht<br />

Leistungen in der Regel bereits ab einprozentiger<br />

Invalidität vor, bei schweren Unfallfolgen<br />

– ab 25 Prozent – erhöht sich die<br />

Leistung nochmals progressiv. Darüber hinaus<br />

kann eine monatliche Zusatzrente vereinbart<br />

werden, um Einkommensverluste<br />

auszugleichen, mit denen erfahrungsgemäß<br />

ab einer 50-prozentigen Invalidität gerechnet<br />

werden muss.<br />

3.1.5 Tipps zur privaten Absicherung<br />

Erst nach der rechtsverbindlichen Klärung<br />

kann die bedarfs- <strong>und</strong> problemorientierte<br />

Risikosicherung der Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

gestaltet werden.<br />

In folgenden Bereichen besteht potentieller<br />

Handlungsbedarf:<br />

• Krankheit: Der selbstständig Erwerbstätige<br />

unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich nicht der<br />

Krankenversicherungspflicht. Für ihn besteht<br />

die Alternative, sich entweder in<br />

der gesetzlichen Krankenkasse, in der er<br />

vorher Pflichtmitglied war, freiwillig weiter<br />

zu versichern oder sich bei einem privaten<br />

Krankenversicherer zu versichern.<br />

Auch die freiwillige Weiterversicherung<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

<strong>und</strong> eine zusätzliche private Versicherung,<br />

z.B. für Krankenhaustagegeld,<br />

kann unter Berücksichtigung der individuellen<br />

Verhältnisse eine gute Kombination<br />

darstellen.<br />

• Berufsunfähigkeit: Die Absicherung des<br />

Risikos einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit<br />

sollte für den Unternehmensgründer


20<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Priorität haben. Es empfiehlt sich deshalb<br />

der Abschluss einer Berufsunfähigkeits-<br />

Zusatzversicherung (BUZ) in Verbindung<br />

mit einer kapitalbildenden Lebens- oder<br />

Rentenversicherung. Auch die Einrichtung<br />

einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-<br />

Versicherung (mit Umtauschrecht) kann<br />

sinnvoll sein. Die Absicherung muss auf<br />

die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen<br />

abgestellt werden <strong>und</strong> sollte in<br />

jedem Fall die Prämienbefreiung für die<br />

Gesamtversicherung sowie die Zahlung<br />

einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente<br />

beinhalten. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente<br />

sollte sich an den<br />

Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit<br />

orientieren, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben<br />

<strong>und</strong> Steuern. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

leistet<br />

bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit infolge<br />

von Krankheit, Körperverletzung<br />

(Unfall), Kräfteverfall <strong>und</strong> bei einer Pflegebedürftigkeit.<br />

In aller Regel werden bereits<br />

bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit<br />

volle Leistungen gewährt. Bei<br />

der Wahl des Produktes ist in erster Linie<br />

darauf zu achten, dass keine Verweismöglichkeiten<br />

auf andere oder ähnliche<br />

Tätigkeiten im Fall der Berufsunfähigkeit<br />

zugelassen sind. Denn ist dies der Fall<br />

könnte der Versicherer seine Leistungen<br />

mit dem Hinweis verweigern, dass eine<br />

andere als die zuvor ausgeübte berufliche<br />

Tätigkeit trotz ges<strong>und</strong>heitlicher Beeinträchtigung<br />

noch ausgeübt werden<br />

kann.<br />

• Arbeitslosigkeit/Existenzgründer: Seit<br />

dem 1. Februar 2006 können sich Existenzgründer<br />

bei der zuständigen Agentur<br />

für Arbeit gegen Arbeitslosigkeit versichern<br />

<strong>und</strong> dementsprechend bei Aufgabe/Beendigung<br />

der selbstständigen<br />

Tätigkeit Leistungen erhalten. Denn was<br />

geschieht, wenn ein „Projekt Selbstständigkeit“<br />

schief geht oder der Selbstständige<br />

nach einer gewissen Zeit das Unternehmen<br />

doch wieder beenden will?<br />

Ein „alter“ Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

– aus einer vorausgegangenen versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung –<br />

kann nur noch bestehen, wenn dieser<br />

vor weniger als vier Jahren entstanden<br />

<strong>und</strong> überhaupt noch ein Restanspruch<br />

vorhanden ist. Besteht ein solcher Restanspruch<br />

nicht, kann ggf. nur noch<br />

Arbeitslosengeld II beantragt werden.<br />

Eine freiwillige Weiterversicherung als<br />

Selbstständiger kann daher durchaus<br />

Sinn machen. Den etwaigen Restanspruch<br />

<strong>und</strong> der neu erworbene Anspruch<br />

durch freiwillige Versicherung werden<br />

dann zu einem Gesamthöchstanspruch<br />

zusammengerechnet.<br />

Als Antragsteller hat man dabei folgendes<br />

zu beachten: Die selbstständige Tätigkeitmuss<br />

mindestens 15 St<strong>und</strong>en in der<br />

Woche betragen. Auch muss der Antragsteller<br />

innerhalb der letzten 24 Monate<br />

vor seiner Existenzgründung mindestens<br />

12 Monate versichert gewesen sein. Der<br />

Antrag auf freiwillige Weiterversicherung<br />

in der Arbeitslosenversicherung ist zudem<br />

innerhalb eines Monats nach Aufnahme<br />

der selbstständigen Tätigkeit zu stellen.<br />

Die jeweilige Agentur für Arbeit am<br />

Wohnort nimmt den Antrag entgegen.<br />

Dort wird auch über den Antrag entschieden.<br />

Die Beitragshöhe ist unabhängig vom<br />

individuellen Einkommen <strong>und</strong> richtet sich<br />

nach der jeweils geltenden monatlichen<br />

Bezugsgröße. Als beitragspflichtige Ein-


nahme wird 25 Prozent dieser monatlichen<br />

Bezugsgröße angesetzt. Der Beitragssatz<br />

betrug im Jahre 2006 6,5 Prozent,<br />

im Jahr 2007 4,2 Prozent.<br />

Daraus ergab sich für selbstständig Tätige<br />

im Jahr 2006 ein Beitrag in Höhe von<br />

39,81 Euro (West) <strong>und</strong> 33,56 Euro (Ost).<br />

Die zu beanspruchenden Leistungen im<br />

Falle einer eintretenden Arbeitslosigkeit<br />

durch eine in der Zukunft eintretende<br />

Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit<br />

bemisst sich in der Regel nach einem<br />

fiktiven Arbeitsentgelt, welches u. a. von<br />

der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen<br />

der Agentur für<br />

Arbeit in der Zukunft für den Arbeitslosen<br />

richten, <strong>und</strong> der für die Ausübung<br />

dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation.<br />

Insoweit hat die B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit vier Qualifikationsstufen<br />

mit bestimmten Anspruchhöhen festgelegt.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie<br />

hierzu von der für Sie zuständigen Agentur<br />

für Arbeit.<br />

• Invalidität: Das lnvaliditätsrisiko kann<br />

durch den Abschluss einer Unfallversicherung<br />

abgesichert werden (siehe Seite ??).<br />

• Hinterbliebenenschutz/Altersversorgung:<br />

Hier steht für den Existenzgründer neben<br />

der eigenen Altersvorsorge die Absicherung<br />

der Familie für den Fall des Todes<br />

im Vordergr<strong>und</strong>. Am effektivsten kann<br />

dieses Risiko durch den Abschluss einer<br />

Risikoversicherung gelöst werden, wobei<br />

die Bedingungen der meisten deutschen<br />

Lebensversicherer eine „Umtauschmöglichkeit“<br />

ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

in eine kapitalbildende Lebensversicherung<br />

innerhalb der ersten zehn Vertragsjahre<br />

vorsehen. Alternativ hierzu<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 21<br />

empfiehlt sich für den Unternehmensgründer<br />

eine Vertragsform, die zu Beginn<br />

einen besonders hohen Todesfallschutz<br />

bietet <strong>und</strong> eine relativ niedrige Erlebensfallsumme<br />

bei Vertragsbeginn vorsieht.<br />

Die Erlebensfallsumme kann dann einmalig<br />

oder schrittweise bis zur Todesfallsumme<br />

angehoben werden. Der junge<br />

Selbstständige hat dadurch den Vorteil,<br />

in der Gründungsphase sofortigen, besonders<br />

hohen Todesfallschutz zur Absicherung<br />

der Hinterbliebenen zu einer<br />

relativ geringen Prämie zu erhalten.<br />

Gleichzeitig kann er – je nach finanziellen<br />

Möglichkeiten – sukzessive eine eigenständige<br />

Altersversorgung aufbauen. Eine<br />

derartige Vertragsform kann auch durch<br />

eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

(siehe oben) ergänzt werden, so<br />

dass auch dieses Risiko gesichert wäre.<br />

Eine weitere Variante bieten Versicherungsverträge,<br />

die in den ersten fünf Jahren nach<br />

Abschluss ein bis zu 50 Prozent reduziertes<br />

Prämienspektrum vorsehen. Vorteil: Bei vollem<br />

Versicherungsschutz im Todesfall baut<br />

sich von Beginn an Kapital zu Gunsten der<br />

Altersvorsorge auf, die Liquidität des Unternehmers<br />

wird jedoch gerade in den Gründungsjahren<br />

deutlich geringer belastet.<br />

Wichtig:<br />

Der Unternehmensgründer sollte berücksichtigen,<br />

dass er in Abhängigkeit der gewählten<br />

Gesellschaftsform auch die Möglichkeit<br />

hat, seine persönliche Altersvorsorge<br />

<strong>und</strong> Berufsunfähigkeitssicherung auf betrieblicher<br />

Ebene zu finanzieren. Insbesondere<br />

durch steuerliche Aspekte <strong>und</strong> Vergünstigungen<br />

lässt sich eine betriebliche Altersversorgung<br />

in der Regel effektiver gestalten<br />

als rein privat finanzierte Vorsorgeverträge.<br />

Offen steht dieser Weg allen Unterneh-


22<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

mensgründern von Kapitalgesellschaften.<br />

Zwar werden rückgedeckte, betriebliche<br />

Pensionszusagen erst nach Ablauf einer gewissen<br />

Wartezeit steuerlich anerkannt, doch<br />

besteht bei planmäßiger Gestaltung die<br />

Möglichkeit, private Versicherungsverträge<br />

zu einem späterem Zeitpunkt in den Betrieb<br />

zu transferieren. Steuerbegünstigte Direktversicherungen<br />

hingegen können unmittelbar<br />

nach Unternehmensgründung abgeschlossen<br />

werden.<br />

• Mitarbeiter: Auch gilt es, im Interesse der<br />

langfristigen Ertragslage die Arbeitskraft<br />

der Mitarbeiter eines Unternehmens zu<br />

sichern. Seit 01.01.2002 sind alle Arbeitgeber<br />

sogar verpflichtet, ihren Mitarbeitern<br />

einen Anspruch auf arbeitnehmerfinanzierte<br />

betriebliche Altersversorgung<br />

einzuräumen. Das heißt: Alle gesetzlich<br />

pflichtversicherten Angestellten haben<br />

das Recht auf Umwandlung von Arbeitsentgelt<br />

bis zu vier Prozent der jeweiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zu Gunsten einer<br />

betrieblichen Rente. Der Arbeitgeber<br />

bzw. Unternehmensgründer kann jedoch<br />

den Gestaltungsrahmen als Durchführungsweg<br />

der betrieblichen Altersversorgung<br />

in seinem Unternehmen festlegen.<br />

Zur Option stehen Unterstützungskassen,<br />

Pensionsfonds, Pensionskassen oder<br />

Direktversicherungen. Um Unternehmen<br />

finanziell <strong>und</strong> administrativ bei der Realisierung<br />

ihrer Betriebsrentensysteme zu<br />

entlasten, besteht die Möglichkeit des<br />

Outsourcings auf HDI-Gerling (siehe hierzu<br />

Kapitel E2, Seite ??).<br />

Die <strong>CDH</strong> hat für alle Formen der Lebensversicherung<br />

mit HDI-Gerling ein Rahmenabkommen<br />

getroffen. Dieses ermöglicht<br />

allen <strong>CDH</strong>-Mitgliedern, deren<br />

Mitarbeitern <strong>und</strong> den Familienangehörigen<br />

Versicherungsschutz zu besonders<br />

günstigen Konditionen.<br />

• Partner/Kompagnon: Die Geschäftspartner<br />

oder Sozii sind die Schlüsselkräfte des<br />

Unternehmens. Neben ihrem Know-how<br />

<strong>und</strong> Unternehmergeist haben sie in aller<br />

Regel auch erhebliches Kapital in die Firma<br />

eingebracht. Unvorhersehbare Ereignisse<br />

<strong>und</strong> betriebsfremde Risiken wie<br />

Tod, Berufsunfähigkeit oder Krankheit<br />

eines Teilhabers können durch Ansprüche<br />

der Erben, erhöhte Personalkosten oder<br />

Rückzahlung der Geschäftseinlage zum<br />

finanziellen Ruin führen. Um die Existenz<br />

eines neu gegründeten Unternehmens<br />

nicht zu gefährden, sollte von Beginn an<br />

an eine Key-man- oder Teilhaber-Sicherung<br />

gedacht werden. Spezielle Versicherungslösungen<br />

gleichen diese Risikobereiche<br />

aus <strong>und</strong> decken den plötzlich<br />

entstehenden Kapitalbedarf.<br />

3.2 Absicherung der Haftung<br />

• Haftung für Betriebsstätte <strong>und</strong> Umwelt:<br />

Eine Haftpflichtversicherung ist ein<br />

„Muss“ für jedes Unternehmen. Hier<br />

geht es nicht nur um die Erfüllung berechtigter<br />

Ansprüche Dritter, sondern<br />

gegebenenfalls auch um die Abwehr<br />

unberechtigter Ansprüche. Es sollten die<br />

Risikobereiche Betriebsstätte <strong>und</strong> Umwelt<br />

bedacht werden. Auf Gr<strong>und</strong> der heutigen<br />

Rechtsprechung sind z. B. Personenschäden<br />

in der Größenordnung von mehreren<br />

Millionen Euro möglich. Die Deckungssumme<br />

sollte deshalb nicht unter fünf<br />

Millionen Euro liegen.<br />

• Produkthaftung nach Funktion in der Lieferantenkette:<br />

Produkthaftung bedeutet<br />

die Haftung für Folgeschäden an Sachen


oder Personen aufgr<strong>und</strong> der Fehlerhaftigkeit<br />

von Produkten. Sie erstreckt sich<br />

auf Personen- <strong>und</strong> private Sachschäden,<br />

nicht aber auf immaterielle Schäden wie<br />

Schmerzensgeld sowie gewerbliche Sachschäden.<br />

Die Haftung für Fehler an Produkten<br />

ist als sog. Gefährdungshaftung<br />

ausgestaltet, d. h. gr<strong>und</strong>sätzlich haftet<br />

der Hersteller für Schäden, die durch<br />

einen Fehler seines Produkts entstanden<br />

sind, unabhängig davon, ob er den Schaden<br />

vorsätzlich oder fahrlässig verursacht<br />

hat.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich haften alle am Produktionsprozess<br />

Beteiligten für den entstandenen<br />

Schaden, wenn das Endprodukt<br />

oder der von ihnen gelieferte Bestandteil<br />

oder Gr<strong>und</strong>stoff fehlerhaft war, vorausgesetzt,<br />

die Herstellung, Lieferung u. ä.<br />

erfolgte im Rahmen einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit. Zur Zahlung des Schadensersatzes<br />

kann also theoretisch jede<br />

Person in der Herstellungs-, Liefer- bzw.<br />

Vertriebskette, die als verantwortlich für<br />

ein unsicheres Produkt angesehen werden<br />

kann, von dem Geschädigten für ein<br />

<strong>und</strong> denselben Schaden in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

In erster Linie haftet dabei der Hersteller<br />

des Produkts. Sitz dieser aber im EG-Ausland,<br />

haftet der Importeur. Der innereuropäische<br />

Lieferant bzw. Händler haftet<br />

nur, wenn die anderen Verantwortlichen<br />

nicht ermittelt werden können. Ob der<br />

Vertriebsunternehmer für den Schaden,<br />

der durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden<br />

ist, damit haften kann, hängt<br />

maßgeblich von seiner Funktion in der<br />

Lieferkette ab. Diese kann beim grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehr von der<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 23<br />

reinen Vermittlungsleistung bis hin<br />

zur Importtätigkeit mit Eigengeschäft<br />

reichen.<br />

Vertritt der Vertriebsunternehmer als<br />

Handelsvertreter einen Hersteller aus<br />

einem Drittstaat auf dem deutschen/<br />

europäischen Markt <strong>und</strong> verkauft der<br />

ausländische Hersteller seine Ware direkt<br />

an den deutschen K<strong>und</strong>en (direkter<br />

Import), gilt der deutsche/europäische<br />

K<strong>und</strong>e als Importeur der Ware mit der<br />

Folge, dass nicht der Handelsvertreter,<br />

sondern der K<strong>und</strong>e für alle entstandenen<br />

Schäden haftet.<br />

Etwas ähnliches gilt, wenn der Hersteller<br />

aus einem Drittstaat seine Ware nicht unmittelbar<br />

an den deutschen/europäischen<br />

K<strong>und</strong>en verkauft, sondern ein in Europa<br />

ansässiges Außenhandelsunternehmen<br />

zwischengeschaltet ist (indirekter Import),<br />

für den die Handelsvertretung den<br />

K<strong>und</strong>enstamm im Inland akquiriert. In<br />

diesem Fall gilt das Außenhandelsunternehmen<br />

als Importeur <strong>und</strong> haftet für alle<br />

entstandenen Schäden.<br />

Eine Handelsvertretung haftet auch dann<br />

nicht für die entstandenen Schäden,<br />

wenn sie als zusätzliche Dienstleistung<br />

neben der Warenvermittlung die Wareneinfuhr<br />

begleitet <strong>und</strong> die notwendigen<br />

Einfuhrpapiere in Vertretung beibringt.<br />

Eine solche Vertretung setzt eine explizite<br />

Bevollmächtigung des K<strong>und</strong>en voraus,<br />

aus der klar hervorgeht, dass in fremdem<br />

Namen gehandelt wird. Andernfalls gilt<br />

die Handelsvertretung selbst als Importeur<br />

mit der Folge, dass sie für die Schäden,<br />

die durch das fehlerhafte Produkt<br />

entstanden sind, haftet.


24<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Betätigt sich daher die Handelsvertretung<br />

als Außenhandelsunternehmen oder<br />

Importeur <strong>und</strong> führt sie das fehlerhafte<br />

Produkt in die EG ein, haftet sie dem<br />

Geschädigten als sog. Quasi-Hersteller im<br />

vollen Umfang für den entstandenen<br />

Schaden. Das gilt selbst dann, wenn sie<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des Herstellers im<br />

Drittstaat nennen kann. Die Handelsvertretung<br />

kann allerdings ihrerseits Regress<br />

beim ausländischen Hersteller nehmen.<br />

Der Erfolg dieser Inanspruchnahme hängt<br />

von verschiedenen Faktoren wie dem zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

Vertrag, dem anwendbaren<br />

Recht, u. ä. ab. Diese Regeln können<br />

jedoch eine Inanspruchnahme nach<br />

den europäischen Regeln zur Produkthaftung<br />

nicht ausschließen <strong>und</strong> dienen<br />

letzten Endes nur der internen Schadensausgleichung.<br />

Schließlich kommt eine ersatzweise Haftung<br />

der Handelsvertretung nach den<br />

Regeln zur Produkthaftung in Betracht,<br />

wenn sich die Handelsvertretung als<br />

Eigenhändler bzw. als Lieferant betätigt<br />

<strong>und</strong> der Hersteller, Quasi-Hersteller oder<br />

Importeur des fehlerhaften Produkts<br />

nicht bekannt ist. Die ersatzweise Haftung<br />

des Eigenhändlers bzw. Lieferanten<br />

entfällt, wenn er dem Geschädigten binnen<br />

eines Monats nach dessen Aufforderung<br />

bei EG-Produkten den Hersteller,<br />

bei eingeführten Waren aus Drittstaaten<br />

den Importeur oder seinen eigenen<br />

Vorlieferanten benennt. Kann die Handelsvertretung<br />

zwar den Hersteller im<br />

Drittstaat, nicht aber den Importeur oder<br />

den eigenen Vorlieferanten in der EG<br />

benennen, bleibt ihre Haftung allerdings<br />

bestehen.<br />

Um sich gegen derartige Schadensersatzansprüche<br />

abzusichern, sollte der in Betracht<br />

kommende Kreis von Haftenden<br />

dafür Sorge tragen, dass die Bezugs- <strong>und</strong><br />

Lieferkette <strong>und</strong> der Produktionsablauf<br />

genau dokumentiert werden kann. Gebrauchsanweisungen<br />

<strong>und</strong> Anleitungen<br />

sollten unmissverständlich <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />

sein, insbesondere, wenn es sich<br />

um Übersetzungen handelt. Dringend zu<br />

empfehlen ist dem Vertriebsunternehmer<br />

– vor allem bei einer Tätigkeit für Unternehmen<br />

mit Sitz im EG-Ausland – eine<br />

Absicherung durch entsprechende Versicherungen.<br />

3.3 Absicherung der Erträge <strong>und</strong> Sachwerte<br />

• Ertragsausfallversicherung: Eine Ertragsausfallversicherung<br />

ist die notwendige<br />

Ergänzung, um mögliche Ertragsausfälle<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines Schadens abzusichern.<br />

Sie ersetzt den hierdurch entgangenen<br />

Gewinn <strong>und</strong> die fortlaufenden Kosten.<br />

Sie kann gegen alle Gefahren abgeschlossen<br />

werden.<br />

• Vermögensschäden: Die Anzahl von zahlungsunfähigen<br />

Unternehmen hat in<br />

Deutschland <strong>und</strong> allen Ländern Europas<br />

ein bedenklich hohes Ausmaß erreicht.<br />

Forderungsausfälle stellen gerade für<br />

mittelständische Unternehmen ein erhebliches<br />

Risiko dar. Insolvenzen bedeuten<br />

fast immer Totalverluste. Je nach Höhe<br />

der Außenstände kann dies erhebliche<br />

Folgen für den Ertrag <strong>und</strong> die Liquidität<br />

nach sich ziehen. Nicht selten führen<br />

Ausfälle durch zahlungsunfähige K<strong>und</strong>en<br />

sogar zu ernsthaften finanziellen Problemen<br />

bis hin zur eigenen Insolvenz. Dieses<br />

Risiko kann durch den Abschluss einer<br />

Waren-Kreditversicherung minimiert werden.<br />

Nimmt der Handelsvermittler dahin-


gehend auf sein vertretenes Unternehmen<br />

Einfluss, eine derartige Waren-<br />

Kreditversicherung (ggf. auch in Gestalt<br />

von Hermes-Bürgschaften) abzuschließen,<br />

kann er damit auch seine eigene<br />

Provisionsansprüche sichern. Denn der<br />

Handelsvermittler partizipiert mit seinem<br />

Provisionsanspruch auch an Ersatzleistungen,<br />

die der vertretene Unternehmer<br />

anstelle des erfolgreich abgewickelten<br />

Geschäftes erhält.<br />

• Gebäude, Betriebseinrichtungen, Werkstoffe:<br />

Diese Sachwerte sollten gegen die<br />

Risiken Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel,<br />

Einbruch-Diebstahl <strong>und</strong> Vandalismus<br />

versichert werden. Hierbei ist folgendes<br />

zu beachten: Zum einen sollte für eigene<br />

Gebäude eine Neuwert-Versicherung<br />

abgeschlossen werden. Zum anderen<br />

empfiehlt es sich, wegen einer oft schwierigen<br />

exakten Wertermittlung, eine so<br />

genannte „Vorsorgesumme“ für Wertermittlungsdifferenzen<br />

zu vereinbaren.<br />

• Elektronische Geräte, Maschinen: Die<br />

Schlüsselfunktionen von Maschinen <strong>und</strong><br />

elektronischen Anlagen in Produktions<strong>und</strong><br />

Dienstleistungsbetrieben nehmen<br />

immer mehr zu. Die Praxis beweist, dass<br />

Schäden auch bei ausgereifter Technik,<br />

fachmännischer Bedienung <strong>und</strong> exakter<br />

Wartung nicht zu vermeiden sind. Mit<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 25<br />

dem Abschluss einer Elektronik- bzw.<br />

Maschinen-Versicherung werden die vielfältigen<br />

Schadenmöglichkeiten zu einer<br />

kalkulierbaren Größe.<br />

• Transporte: Handelsgüter unterliegen bei<br />

Transporten unterschiedlichen Risiken.<br />

Zum einen bergen Waren ein Risiko,<br />

wenn sie beispielsweise besonders empfindlich,<br />

zerbrechlich oder außerordentlich<br />

aufwendig zu transportieren sind.<br />

Zum anderen liegt ein weiterer großer<br />

Risikobereich in den Transportwegen <strong>und</strong><br />

-mitteln. Bisher regelt der Spediteur beispielsweise<br />

mit dem Speditionsversicherungsschein<br />

auf Kosten des Herstellers<br />

das Risiko. Man kann die Transportversicherung<br />

jedoch auch selbst bestimmen.<br />

Damit lassen sich, unabhängig von Entschädigungshöchstgrenzen,<br />

Unter- oder<br />

Überversicherungen bzw. Deckungslücken<br />

vermeiden.<br />

• Musterkollektionen: Die Musterkollektion<br />

ist ein wertvoller Posten im Betriebsvermögen.<br />

Häufig sind die Bestandteile sehr<br />

wertvoll, zerbrechlich <strong>und</strong> oft auch aufwendig<br />

zu transportieren. Wir empfehlen<br />

daher, diese gegen Diebstahl <strong>und</strong> Beschädigung<br />

während der Geschäftsgänge<br />

<strong>und</strong> auf den Verkaufs- <strong>und</strong> Ausstellungsmessen<br />

zu versichern.


26<br />

Die Branchenlösung „Compact“<br />

B Die Branchenlösung<br />

„Compact“.<br />

1 Baustein Haftpflicht<br />

Versichert sind:<br />

• die gesetzlichen Haftpflichtansprüche<br />

Dritter gegen den Versicherungsnehmer,<br />

mitversichte Unternehmen <strong>und</strong> mitversicherte<br />

Personen wegen Personen-, Sach<strong>und</strong><br />

Vermögensschäden aus dem Betriebsstätten-,<br />

Produkt- <strong>und</strong> Umweltrisiko.<br />

Leistungen:<br />

(pauschal für Personen- Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden)<br />

2.500.000 Euro maximal<br />

steht die Versicherungssumme<br />

zweimal im Jahr zur Verfügung<br />

• alle betrieblichen Aktivitäten im Rahmen<br />

ihrer Handelsvermittlertätigkeit, soweit es<br />

sich um Verletzung von Verkehrssicherungspflichten,<br />

Produkthaftpflicht, Umweltschäden<br />

durch Produkte <strong>und</strong> Leistungen,<br />

Be- <strong>und</strong> Entladeschäden, sowie Tätigkeitsschäden<br />

handelt.<br />

• Mietsachschäden an Gebäuden <strong>und</strong> Räumen,<br />

Mietsachschäden an beweglichen<br />

Sachen, Sachschäden durch häusliche<br />

Abwässer, Allmählichkeits- <strong>und</strong> Abwässerschäden,<br />

Abhandenkommen von<br />

Schlüsseln.<br />

Spezielle Vorteile sind:<br />

• Absicherung von Betriebs-, Produkt- <strong>und</strong><br />

Umwelthaftpflicht in einem Baustein<br />

(inkl. Aufmaßfehler),<br />

• Sonderbedingungen für Handelsvermittler,<br />

• branchenspezifische Lösungen.<br />

2 Baustein Sachwerte<br />

Versichert sind: Sachschäden<br />

• Sachschäden an Betriebsgebäuden, Betriebseinrichtungen,<br />

Waren <strong>und</strong> Vorräten<br />

einschließlich Gebrauchsgegenständen<br />

der Betriebsangehörigen <strong>und</strong> fremdem<br />

Eigentum durch<br />

– Allgefahren (Alternative 1), d. h.<br />

Schäden an versicherten Sachen, die<br />

unvorhergesehen zerstört oder beschädigt<br />

werden oder durch Einbruchdiebstahl,<br />

Raub, Plünderung oder im<br />

Zusammenhang mit einem Sachschaden<br />

abhanden kommen, sowie<br />

– Mehrgefahren (Alternative 2), d. h.<br />

Schäden an versicherten Sachen infolge<br />

von Feuer, Einbruchdiebstahl/<br />

Vandalismus, Raub, Leitungswasser,<br />

Sturm/Hagel.<br />

• Sachschäden an elektronischen Anlagen<br />

<strong>und</strong> Geräten der Daten-, Kommunikations-<br />

<strong>und</strong> sonstigen Bürotechnik einschließlich<br />

Kassenanlagen (ohne Inhalt),<br />

z. B. infolge von Bedienungsfehlern,<br />

Fahrlässigkeit, Überspannung, Vorsatz<br />

Dritter, höherer Gewalt, Konstruktions-,<br />

Material- oder Ausführungsfehlern;<br />

• Gebäudeschäden <strong>und</strong> Schlossänderungskosten<br />

durch Einbruchdiebstahl;<br />

• Sturmschäden an den an der Außenseite<br />

von Gebäuden angebrachten Schildern,<br />

Leuchtröhrenanlagen, Transparenten,<br />

Markisen <strong>und</strong> Blendläden.<br />

Entstandene Kosten:<br />

• Wiederherstellungskosten bei Datenträgerschäden,<br />

Mehrkosten durch Preissteigerungen,<br />

Aufräumungs-, Abbruch-,<br />

Feuerlösch-, Bewegungs- <strong>und</strong> Schutzkosten;


• Abbruch-, Aufräumungs-, Abfuhr- <strong>und</strong><br />

Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte<br />

Gegenstände;<br />

• Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;<br />

• Mehrkosten durch Technologiefortschritt;<br />

• Kosten für Dekontaminierung des Erdreichs;<br />

• Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige<br />

Schaden 25.000<br />

Euro übersteigt;<br />

• Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />

Spezielle Vorteile:<br />

• die Investitionsvorsorge schützt vier<br />

Monate bei Neuanschaffungen oder<br />

-bauten;<br />

• keine Unterversicherung bei richtigen<br />

Umsatzmeldungen;<br />

• im Teilschadensfall sind Kosten in der<br />

Differenz zwischen Entschädigungsgrenze<br />

<strong>und</strong> Sachwertschaden gedeckt;<br />

• die Sachwert- <strong>und</strong> Kostendeckung steigt<br />

prozentual mit dem Umsatz <strong>und</strong> gleicht<br />

inflationäre Preissteigerungen aus;<br />

• die Regelung „Mindestentschädigungsgrenze“<br />

schützt im Falle von Umsatzreduzierung.<br />

3 Baustein Erträge<br />

Versichert sind:<br />

• durch Sachschäden entstehende Unterbrechungsschäden,Rückwirkungsschäden<br />

durch Zulieferer oder Abnehmer,<br />

Vergrößerung von Unterbrechungsschäden<br />

durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,Betriebsunterbrechungsschäden<br />

durch Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Abhandenkommen<br />

von Datenträgern (jeweils nach gewählter<br />

Mehr- oder Allgefahrendeckung für<br />

„Sachwerte“).<br />

Die Branchenlösung „Compact“ 27<br />

Leistungen:<br />

• die Entschädigungsgrenze beträgt 100<br />

Prozent des gemeldeten Jahresumsatzes;<br />

• Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige<br />

Schaden 25.000<br />

Euro übersteigt.<br />

Spezielle Vorteile:<br />

• Keine Unterversicherung bei richtiger<br />

Umsatzmeldung;<br />

• ausreichend Vorsorge durch hohe Entschädigungsgrenze<br />

– 100 Prozent des<br />

Jahresumsatzes;<br />

• keine zusätzlichen jährlichen Meldungen<br />

von sonst üblichen Fragebögen zum<br />

„bedrohten Ertrag“.<br />

4 <strong>CDH</strong>-Exklusiv-Bausteine für Vertriebsunternehmer<br />

als Warenvermittler<br />

Die Mitgliedschaft in der <strong>CDH</strong>-Organisiation<br />

bietet eine Fülle von Vorteilen: Das Leistungsspektrum<br />

des Verbandes erstreckt sich<br />

von der persönlichen Beratung in rechtlichen,<br />

steuerlichen <strong>und</strong> betriebswirtschaftlichen<br />

Fragen, die Hilfe bei der außergerichtlichen<br />

Rechtsverfolgung bis hin zur<br />

Interessenwahrnehmung gegenüber den<br />

politischen Gremien. Darüber hinaus<br />

werden den Mitgliedern vielfältige Informationen,<br />

die Teilnahme an Messen <strong>und</strong><br />

Musterschauen der <strong>CDH</strong> sowie Kosteneinsparungen<br />

durch eine Vielzahl von Rahmenabkommen<br />

geboten.<br />

Zwei besondere Compact Bausteine hat die<br />

<strong>CDH</strong> für Handelsvermittler vereinbart:<br />

Zusatzbaustein 1:<br />

Versichert sind Schäden durch Mess-, Berechnungs-<br />

oder Übertragungsfehler bei der<br />

Erstellung von Aufmaßen oder Übermittlung<br />

von Auftragsdaten.


28<br />

Die Branchenlösung „Compact“<br />

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

wegen Vermögensschäden bis 10.000 Euro,<br />

die dem vertretenen Unternehmen durch<br />

Mess-, Berechnungs- oder Übertragungsfehler<br />

bei der Erstellung von Aufmaßen oder<br />

der Übermittlung von Auftragsdaten oder<br />

durch Fehler in der produktbezogenen Anwendungsberatung<br />

entstehen, soweit es<br />

sich um Schäden aus Aufträgen handelt, die<br />

der Versicherungsnehmer als Handelsvermittler<br />

vermittelt hat.<br />

Wichtig zu Zusatzbaustein 1:<br />

Diese Deckungserweiterung hat keine<br />

Gültigkeit, wenn der Versicherungsnehmer<br />

• die Produkte ganz oder teilweise<br />

– im eigenen Namen für eigene Rechnung<br />

– im eigenen Namen für fremde Rechnung<br />

– im fremden Namen für eigene Rechnung<br />

erstellen lässt<br />

• die Produkte ganz oder teilweise selbst<br />

herstellt oder liefert<br />

Zusatzbaustein 2:<br />

Musterkollektion zum Gr<strong>und</strong>baustein Sachwerte<br />

<strong>und</strong> Erträge<br />

Die Versicherungssumme: Innerhalb von<br />

Compact 10.000 Euro. Höhere Versicherungssummen<br />

(bis 100.000 Euro) können<br />

über eine separate Versicherung bei HDI-<br />

Gerling abgeschlossen werden.<br />

Versichert sind Musterkollektionen, Verkaufs-<br />

<strong>und</strong> Ausstellungsware, deren Verpackung<br />

<strong>und</strong> Behältnisse, Messestand, Standausrüstung<br />

<strong>und</strong> -einrichtung während der<br />

Mitführung auf geschäftlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Reisen <strong>und</strong> Geschäftsgängen durch den<br />

Versicherungsnehmer oder seine Reisenden<br />

<strong>und</strong> Untervermittler einschließlich der Platzbesuche<br />

an deren Wohnort sowie bei Aufenthalten<br />

auf Ausstellungen/Messen (höchstens<br />

insgesamt 30 Tage p. a.).<br />

Transporte mit verkehrsüblichen Beförderungsmitteln<br />

sowie alle damit üblicherweise<br />

verb<strong>und</strong>enen Aufenthalte <strong>und</strong> Lagerungen,<br />

Sendungen zur Ergänzung der auf der Reise<br />

befindlichen versicherten Gegenstände <strong>und</strong><br />

Rücksendungen sind mitversichert.<br />

Die Beförderung der versicherten Gegenstände<br />

hat unter Beachtung der Vorschriften<br />

der betreffenden Transportanstalt zu<br />

erfolgen. Für Postsendungen gelten die<br />

„Allgemeinen Versandbestimmungen für<br />

Postsendungen“ des DTV in ihrer jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

Nicht versicherte Gegenstände<br />

Nicht versichert sind Gold- <strong>und</strong> Silberwaren,<br />

Bijouterien, Juwelen, Edelsteine, Perlen,<br />

Taschen- <strong>und</strong> Armbanduhren, Edelmetalle,<br />

Münzen <strong>und</strong> Artikel der Schmuckwarenindustrie,<br />

Wertpapiere aller Art, Gemälde,<br />

Skulpturen <strong>und</strong> Gegenstände mit besonderem<br />

Kunst- <strong>und</strong> Liebhaberwert.<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz gilt weltweit (außer<br />

Nachfolgestaaten der UdSSR <strong>und</strong> dem<br />

Baltikum).<br />

Versicherungsdauer<br />

Versicherungsschutz besteht auch dann,<br />

wenn sich die versicherten Gegenstände in<br />

einer abgeschlossenen Wohnung des Versicherungsnehmers<br />

befinden bzw. wenn das<br />

Kraftfahrzeug mit den versicherten Gegenständen<br />

in der Heimatgarage abgestellt ist,<br />

allerdings unter der Voraussetzung, dass


• die Garage ordnungsgemäß verschlossen<br />

ist <strong>und</strong><br />

• das Fahrzeug ordnungsgemäß abgesperrt<br />

<strong>und</strong> die Fenster vollständig hochgekurbelt<br />

sind.<br />

Während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis<br />

6.00 Uhr besteht für kurzfristige Aufenthalte<br />

(z. B. zum Zwecke des Einnehmens einer<br />

Mahlzeit <strong>und</strong> dergleichen) für die im abgeschlossenen<br />

Fahrzeug befindlichen versicherten<br />

Gegenstände Versicherungsschutz<br />

bis zur Dauer von zwei St<strong>und</strong>en.<br />

Bei längeren Aufenthalten ist das verschlossene<br />

Fahrzeug in einer abgeschlossenen Einzelgarage,<br />

einer verschlossenen Hotelgarage,<br />

in einem abgesperrten bzw. verschlossenen<br />

Hof oder auf einem durchgehend bewachten<br />

Parkplatz abzustellen.<br />

In Ausnahmefällen, z. B. wenn anlässlich<br />

eines Hotelaufenthaltes eine Garage nicht<br />

mehr verfügbar ist, besteht jedoch auch<br />

dann für die im abgeschlossenen Fahrzeug<br />

befindlichen versicherten Gegenstände<br />

Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug<br />

außerhalb der vorgenannten Unterkünfte<br />

abgestellt wird.<br />

Falls in Sammelgaragen auf Gr<strong>und</strong> polizeilicher<br />

Anordnung die Kraftfahrzeuge nicht<br />

verschlossen werden dürfen, beeinträchtigt<br />

dies den Versicherungsschutz nicht. Nach<br />

Möglichkeit sind die Schlüssel zu übergeben.<br />

Das Gleiche gilt für den Fall des Diebstahls<br />

des ganzen Fahrzeuges.<br />

Die Branchenlösung „Compact“ 29<br />

Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen<br />

haftet der Versicherer in jedem Falle<br />

jedoch nur, wenn der Versicherungsfall<br />

innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit<br />

eingetreten ist.<br />

Versicherungswert<br />

Über die versicherten Gegenstände ist ein<br />

Verzeichnis zu führen, aus dem der Einzel<strong>und</strong><br />

der Gesamtwert stets ersichtlich sein<br />

müssen. Die Versicherungssumme soll diesem<br />

Gesamtwert entsprechen.<br />

Anderweitige Versicherungen<br />

Sind die versicherten Gegenstände gegen<br />

einzelne Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl<br />

usw. anderweitig versichert, so gehen<br />

diese Versicherungen vor.<br />

Compact für Handelsvermittler ist ein Komplett-Angebot<br />

aus einer Hand – überversichern<br />

kann man sich jedoch nicht: Als<br />

ganzheitliche Lösung konzipiert, wird dieses<br />

Produkt gr<strong>und</strong>sätzlich als Gesamtpaket angeboten.<br />

Über vorhandene Versicherungen<br />

spannt HDI-Gerling den Compact-Schirm,<br />

füllt fehlenden Versicherungsschutz auf <strong>und</strong><br />

nimmt bestehende Versicherungen „in Zahlung“,<br />

bis die Verträge auslaufen. Durch<br />

diese „Umbrella-Deckung“ steht Compact<br />

auch Handelsvertretungen mit teilweise<br />

vorhandenem Versicherungsschutz zur Verfügung.<br />

Für den Handelsvermittler bedeutet das<br />

Verb<strong>und</strong>produkt effiziente Preisgestaltung<br />

bei der Prämie <strong>und</strong> vereinfachten internen<br />

Verwaltungsaufwand für die Betriebsversicherung.<br />

Die Beratung erfolgt durch einen<br />

HDI-Gerling Branchenexperten.


30 Die Branchenlösung „Compact“<br />

Die Vorteile im Überblick:<br />

Mit Compact kann der Versicherungsbedarf<br />

des Handelsvermittlers fein abstimmt werden,<br />

das bedeutet umfassenden Risikoschutz<br />

in einer Police <strong>und</strong> kalkulierbare Kosten<br />

durch eine Prämie.<br />

• Effiziente Preisgestaltung durch genauen<br />

Zuschnitt auf den Bedarf.<br />

• Branchenspezifische Deckungsinhalte<br />

machen Zusatzversicherungen überflüssig.<br />

• Die Verzahnung verschiedener Policen<br />

innerhalb eines Deckungskonzeptes im<br />

Baukastenprinzip vermeidet Über- oder<br />

Doppelversicherungen.<br />

• Die Provisionseinnahmen als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Prämie verschafft<br />

Überblick <strong>und</strong> bildet eine solide Basis für<br />

die Kostenrechnung.<br />

• Vermögensschäden durch falsch produzierte<br />

Waren infolge von Mess-, Berechnungs-<br />

<strong>und</strong> Übertragungsfehlern sind<br />

versichert.<br />

• Musterkollektionen sind unterwegs <strong>und</strong><br />

auf Ausstellungen geschützt.<br />

• Der Unterversicherungsverzicht bewahrt<br />

vor Kostenexplosionen im Schadenfall.<br />

• Eine vereinbarte einheitliche Selbstbeteiligung<br />

für die gesamte Police ist ökonomisch<br />

sinnvoll <strong>und</strong> macht die Kosten für<br />

den Schadenfall kalkulierbar.<br />

• Eine Police braucht nur einen Ansprechpartner,<br />

der Verwaltungsaufwand im<br />

Unternehmen wird deutlich verringert.<br />

Durch regelmäßige Beratung <strong>und</strong> einen<br />

Fragebogen zur Ermittlung der Provisionsentwicklung<br />

des Jahres bleibt der Risikoschutz<br />

immer auf dem aktuellen Stand.<br />

Unvorhersehbare Kostenentwicklungen<br />

werden vermieden.


C Der Handelsvermittler-<br />

Rechtsschutz für<br />

<strong>CDH</strong>-Mitglieder.<br />

Streitigkeiten über Provisionen – viele Handelsvermittler<br />

kennen die Situation, wenn<br />

ein Unternehmen, für dessen Produkte <strong>und</strong><br />

Dienstleistungen sie im Markt unterwegs<br />

sind, ihnen die Ansprüche verwehrt.<br />

Die <strong>CDH</strong> Landesverbände sind dann diejenigen,<br />

die einschreiten <strong>und</strong> alles tun, damit<br />

der Handelsvermittler zu seinem Recht<br />

kommt: Sie beraten ihn bei einem Streit mit<br />

einem vertretenen Unternehmen in rechtlichen<br />

Fragen, sie entwickeln ein strategisches<br />

Konzept, wie der Handelsvermittler<br />

während der Konfliktphase am besten vorgehen<br />

sollte, sie führen den Schriftwechsel<br />

mit dem vertretenen Unternehmen <strong>und</strong><br />

kontern auf Anwaltsschreiben. Doch wenn<br />

es selbst dann nicht zu einer außergerichtlichen<br />

Einigung kommt, steht der Handelsvermittler<br />

vor der Entscheidung, entweder<br />

auf berechtigte Forderungen zu verzichten<br />

oder mit dem vertretenen Unternehmen<br />

einen kostspieligen Prozess zu führen, um<br />

seine Ansprüche durchzusetzen. Gerade in<br />

Zeiten schlechter Konjunktur, erweist sich<br />

diese Situation sehr schnell als Zwangslage.<br />

Bei einem Streit über Ausgleichs- oder Provisionsansprüche,<br />

wird der Weg zum Gericht<br />

von vielen gescheut. Die Gründe liegen auf<br />

der Hand: Zum einen sind die Prozesskosten<br />

in der Regel sehr hoch, weil sie sich nach<br />

der Höhe des Streitwertes richten. Der Prozess<br />

selbst birgt erhebliche Risiken <strong>und</strong> Unwägbarkeiten.<br />

Wegen der komplizierten<br />

Rechtslage <strong>und</strong> des meist sehr kontroversen<br />

Sachverhalts lassen sich Prozessausgang <strong>und</strong><br />

Prozessdauer kaum voraussagen. Dies gilt<br />

Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder<br />

insbesondere bei Auslandsvertretungen.<br />

Dort sind die anfallenden Prozesskosten<br />

häufig noch höher <strong>und</strong> übersteigen in manchen<br />

Ländern nicht selten den eigentlichen<br />

Streitwert, weil sich zusätzliche Anwalts<strong>und</strong><br />

Gerichtskosten <strong>und</strong> Kosten für anfallende<br />

Übersetzungen summieren. Handelsvermittler,<br />

die Mitglied der <strong>CDH</strong> sind, haben es<br />

in der Hand, wenn es darum geht, Recht zu<br />

bekommen <strong>und</strong> dies auch in schwierigen<br />

wirtschaftlichen Situationen durchzusetzen,<br />

weil sie sich über den HDI-Gerling Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />

exklusiv für <strong>CDH</strong>-<br />

Mitglieder absichern können.<br />

Wer kann sich versichern?<br />

Der Handelsvermittler, gleichgültig, ob die<br />

Handelsvertretung von ihm persönlich oder<br />

als juristische Person (z. B. GmbH) geführt<br />

wird.<br />

Wichtig:<br />

Die Versicherung wird ausschließlich <strong>CDH</strong>-<br />

Mitgliedern angeboten.<br />

Was ist versichert?<br />

Der Versicherungsschutz umfasst die<br />

gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

aus dem Bereich des Handelsvermittlerrechtes,<br />

also z. B. bei Streitigkeiten über<br />

• Provisionen,<br />

• Ausgleichszahlungen,<br />

• Wettbewerbsprobleme etc.<br />

Was wird im Schadensfall ersetzt?<br />

Die Rechtsschutz-Versicherung übernimmt<br />

vertragsgemäß die anfallenden Verfahrenskosten,<br />

also insbesondere<br />

• die gesetzlichen Gebühren des eigenen<br />

Anwalts,<br />

• die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen<br />

Anwalts,<br />

• Gerichtskosten,<br />

31


32<br />

Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder<br />

• Zeugenentschädigung,<br />

• Sachverständigenkosten,<br />

• Reisekosten im Ausland,<br />

• alle Vorschüsse auf diese Kosten.<br />

Wohnt der Handelsvermittler weiter als 100<br />

Kilometer vom Gerichtsort entfernt, werden<br />

auch die Kosten eines zweiten Anwalts<br />

übernommen, <strong>und</strong> zwar bis zur Höhe der<br />

gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,<br />

der den Schriftwechsel führt (Korrespondenzanwalt).<br />

Dies ist besonders im Ausland<br />

von erheblicher Bedeutung. Ferner<br />

werden die Kosten der Zwangsvollstreckung<br />

für drei Vollstreckungsversuche je Vollstreckungstitel<br />

übernommen.<br />

Ist ein schiedsgerichtliches Verfahren vereinbart,<br />

werden auch die Verfahrenskosten bis<br />

zur zweifachen Höhe der Kosten erstattet,<br />

die vor dem zuständigen staatlichen Gericht<br />

in erster Instanz entstanden wären.<br />

Wie hoch ist die Versicherungssumme?<br />

Die Versicherungssumme beträgt wahlweise<br />

100.000 Euro, 150.000 Euro oder 250.000<br />

Euro je Rechtsschutzfall. Es besteht eine<br />

Selbstbeteiligung von 10 Prozent, mindestens<br />

2.000 Euro, höchstens 5.000 Euro.<br />

Existieren für den Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />

besondere Versicherungsbedingungen?<br />

Die besonderen Bedingungen für den Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />

sind in § 33 der<br />

HDI-Gerling-Konzern Allgemeine Rechtsschutz<br />

Versicherungsbedingungen festgelegt.<br />

Hier wird u.a. genau erläutert, weiche<br />

Personen versichert sind, ob bestimmte<br />

Rechtsangelegenheiten vom Versicherungsschutz<br />

ausgenommen sind <strong>und</strong> unter welchen<br />

genauen Voraussetzungen ein Anspruch<br />

aus der Versicherung besteht. Die<br />

genauen Versicherungsbedingungen können<br />

Sie bei der am Ende der Broschüre stehenden<br />

Adresse anfordern.<br />

Was ist zu beachten?<br />

Der Versicherungsschutz gilt ab dem Beginn<br />

des gerichtlichen Verfahrens. Die vor- <strong>und</strong><br />

außergerichtliche Interessenwahrnehmung<br />

wird von den Juristen der <strong>CDH</strong> wahrgenommen.<br />

Es gelten folgende Wartezeiten für die<br />

Übernahme der Kosten eines Gerichtsverfahrens,<br />

gerechnet ab dem Beginn des Versicherungsschutzes:<br />

• Beim Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB)<br />

– Kündigung durch Unternehmen:<br />

12 Monate<br />

– Kündigung durch Handelsvermittler:<br />

24 Monate<br />

• Alle übrigen Fälle: 6 Monate<br />

Fazit:<br />

Die Kombination von Beratungsleistung <strong>und</strong><br />

außergerichtlicher Rechtsverfolgung durch<br />

die <strong>CDH</strong> <strong>und</strong> dem Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />

durch HDI-Gerling bietet dem Vertriebsunternehmer<br />

vorgerichtlich <strong>und</strong> gerichtlich<br />

einen einzigartigen Komplettschutz,<br />

gerade auch in wirtschaftlich schwierigen<br />

Zeiten Recht zu bekommen <strong>und</strong> durchzusetzen.<br />

Prozesskosten in Zivilsachen vor den ordentlichen<br />

Gerichten ab dem 01.07.2004<br />

Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozesskosten<br />

ist der Streitwert, also der Wert<br />

des Streitobjektes/Anspruchs. Bei den nachstehenden<br />

Streitwertbeispielen ergeben sich<br />

die Prozesskosten der 1. Instanz (Spalte 5)<br />

sowie die Prozesskosten der 1. Instanz <strong>und</strong><br />

der Berufung (Spalte 6) bzw. die Prozess-


kosten aller möglichen Instanzen einschließlich<br />

des B<strong>und</strong>esgerichtshofes (Spalte 7) aus<br />

nachfolgender Tabelle.<br />

Übersicht Schadensprozesskosten<br />

Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder<br />

1 2 3 4 5 6 7<br />

Streitwert Eigener An- Anwalt des Gerichts- Prozess- Prozess- Prozesswalt<br />

(2,5 Ge- Gegners (2,5 kosten (nur kosten kosten kosten<br />

bühren plus Gebühren plus Gebühren 1. Instanz 1. <strong>und</strong> 1., 2. <strong>und</strong> 3.<br />

25 EUR Neben- 25 EUR Neben- ohne weitere 2. Instanz Instanz vor<br />

kosten plus kosten plus Kosten, z. B. (Berufung) dem B<strong>und</strong>es-<br />

16 % MwSt.) 16 % MwSt.) für Zeugen) gerichtshof<br />

900<br />

1.500<br />

3.000<br />

6.000<br />

10.000<br />

16.000<br />

25.000<br />

50.000<br />

125.000<br />

200.000<br />

350.000<br />

500.000<br />

(Alle Beträge in Euro)<br />

217,50<br />

333,50<br />

577,10<br />

1.009,20<br />

1.438,40<br />

1.670,40<br />

2.018,40<br />

3.062,40<br />

4.178,90<br />

5.295,40<br />

7.006,40<br />

8.717,40<br />

217,50<br />

333,50<br />

577,10<br />

1.009,20<br />

1.438,40<br />

1.670,40<br />

2.018,40<br />

3.062,40<br />

4.178,90<br />

5.295,40<br />

7.006,40<br />

8.717,40<br />

Beispiel:<br />

Der über zwei Instanzen (1. Instanz <strong>und</strong><br />

Berufung) geführte Schadenersatzprozess<br />

mit einem Streitwert von 10.000 Euro<br />

kostet den Verlierer des Prozesses über<br />

7.000 Euro.<br />

135,00<br />

195,00<br />

267,00<br />

408,00<br />

588,00<br />

726,00<br />

933,00<br />

1.368,00<br />

2.868,00<br />

4.368,00<br />

6.618,00<br />

8.868,00<br />

570,00<br />

862,00<br />

1.421,20<br />

2.426,40<br />

3.464,80<br />

4.066,80<br />

4.969,80<br />

7.492,80<br />

11.225,80<br />

14.958,80<br />

20.630,80<br />

26.302,80<br />

1.207,74<br />

1.829,58<br />

3.018,44<br />

5.156,05<br />

7.365,86<br />

8.648,54<br />

10.572,56<br />

15.941,62<br />

23.925,58<br />

31.909,54<br />

44.039,18<br />

56.693,82<br />

2.063,78<br />

3.138,26<br />

5.187,67<br />

8.873,86<br />

12.688,43<br />

14.906,39<br />

18.233,33<br />

27.501,15<br />

41.379,27<br />

55.257,39<br />

76.338,47<br />

98.694,55<br />

33


34<br />

Die Haftung der Geschäftsleitung<br />

D Die Haftung der<br />

Geschäftsleitung.<br />

1 Zivilrechtliche Risikosituation der<br />

Geschäftsführer<br />

Unternehmensleiter von Kapitalgesellschaften,<br />

also insbesondere Geschäftsführer von<br />

GmbHs, sind in Deutschland einer ganz besonderen<br />

Haftungssituation ausgesetzt.<br />

So muss der Geschäftsführer einer GmbH<br />

Schadenersatz leisten, wenn er im Rahmen<br />

seiner Tätigkeit nicht „mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsführers“<br />

agiert <strong>und</strong> dadurch einen Vermögensschaden<br />

im Unternehmen, dessen<br />

Geschäfte er führt, verursacht.<br />

Was im Juristendeutsch nach Formalismus<br />

klingt, hat hohe Brisanz für die unternehmerische<br />

Praxis. Gemeint ist nämlich, dass der<br />

Geschäftsführer einer GmbH schon für Fehler,<br />

die ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufen,<br />

mit seinem Privatvermögen haftet. Eine kleine<br />

Ungenauigkeit in der Firma kann deshalb<br />

leicht zum privaten Ruin führen.<br />

Schadenersatzpflicht droht ihm beispielsweise,<br />

wenn er<br />

• Waren auf Kredit verkauft, ohne vorher<br />

die Liquidität des Käufers zu überprüfen,<br />

• wegen mangelnder Kontrollen Mitarbeitern<br />

die Möglichkeit bietet, wiederholt<br />

Geld zu unterschlagen,<br />

• versehentlich den GmbH-Zusatz auf seinem<br />

Briefbogen vergisst,<br />

• verspätet Insolvenzantrag stellt,<br />

• Steuern nicht rechtzeitig, unvollständig,<br />

oder gar nicht zahlt,<br />

• Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />

nicht abführt.<br />

Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber<br />

in diesen Fällen die Beweislast umkehrt:<br />

Nicht die Gesellschaft, die ihn auf<br />

Schadenersatz in Anspruch nimmt, muss<br />

nachweisen, dass der Geschäftsführer die<br />

Sorgfalt eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters verletzt hat, sondern<br />

der Geschäftsführer.<br />

2 Strafrechtliche Risikosituation der<br />

Geschäftsführer<br />

Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung<br />

beschränkt sich nicht nur auf zivilrechtliche<br />

Fälle. Der Geschäftsführer ist auch<br />

in strafrechtlicher Hinsicht für Vorkommnisse<br />

im Unternehmen verantwortlich.<br />

Die Statistik zeigt, dass die Anzahl der strafrechtlichen<br />

Verfahren in den vergangenen<br />

Jahren deutlich zugenommen hat. Die Ursachen<br />

sind vielfältig. Neben einer Vielzahl<br />

neuer Gesetze reichen sie vom Vertrieb von<br />

Produkten, die sich als ges<strong>und</strong>heitsschädlich<br />

erweisen, über Gewässer- <strong>und</strong> Bodenverunreinigungen<br />

sowie Steuerdelikten bis hin<br />

zu gewöhnlichen Brandfällen mit Personenschäden.<br />

In diesen Fällen ermitteln Polizei<br />

<strong>und</strong> Staatsanwaltschaft gegen die verantwortlich<br />

handelnden Personen.<br />

3 Versicherungskonzepte<br />

Am deutschen Versicherungsmarkt werden<br />

zwei Versicherungskonzepte angeboten, um<br />

die Haftungsrisiken der Geschäftsleitung abzusichern:<br />

a) Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

für Unternehmensleiter<br />

b) Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung.


Beide Policenarten gewähren Versicherungsschutz<br />

für den Fall, dass versicherte Personen<br />

wegen Pflichtverletzungen, die sie in<br />

ihrer Eigenschaft als Organ begangen<br />

haben, auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

für einen Vermögensschaden<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

3.1 D&O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

für Unternehmensleiter<br />

Die übliche Versicherungsform zur Absicherung<br />

des zivilrechtlichen Risikos ist die D&O<br />

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

für Unternehmensleiter. Sie besteht aus<br />

zwei Komponenten:<br />

• Abwehr unbegründeter Ansprüche<br />

gegen den Manager (Rechtsschutz-Funktion)<br />

sowie<br />

• Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche,<br />

die gegen Manager geltend<br />

gemacht werden.<br />

Das HDI-Gerling-Konzept zur Firmen D&O<br />

bietet folgende Vorteile für Unternehmensleiter<br />

auf einen Blick:<br />

• Versicherungsschutz im Außenverhältnis<br />

bei Ansprüchen durch externe Dritte <strong>und</strong><br />

auch im Innenverhältnis bei Ansprüchen<br />

durch das Unternehmen selbst.<br />

• Deckung auch für öffentlich-rechtliche<br />

Ansprüche.<br />

• Vorläufiger Rechtsschutz beim Vorwurf<br />

vorsätzlicher Tatbegehung.<br />

• Prämienfreie Nachhaftungszeit als Ansparmodell<br />

in zwölf Monats-Schritten.<br />

• Prämienfreie Rückwärtsversicherung für<br />

unbekannte Pflichtverletzungen.<br />

Die Haftung der Geschäftsleitung<br />

3.2 Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung<br />

Geschäftsführer tragen neben ihrer unternehmerischen<br />

Verantwortung ein oft unterschätztes<br />

persönliches Risiko. Dabei geht es<br />

um:<br />

• die strafrechtliche Verantwortung, <strong>und</strong><br />

• Schadenersatzansprüche, ggf. auch gegen<br />

Privatvermögen.<br />

Diese rechtlichen Risiken können finanziell<br />

kalkulierbar gemacht <strong>und</strong> besser bewältigt<br />

werden.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst:<br />

a) die Verteidigungskosten in Ermittlungs-,<br />

Straf- <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

in Zusammenhang mit der beruflichen<br />

Tätigkeit.<br />

b) die Kosten der außergerichtlichen <strong>und</strong><br />

gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen<br />

auf Ersatz von Vermögensschäden auf<br />

Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.<br />

Versicherungssumme:<br />

Im Straf-Rechtsschutz beläuft sich die Versicherungssumme<br />

auf bis zu 250.000 Euro<br />

je Rechtsschutzfall <strong>und</strong> Kalenderjahr. Strafkautionen<br />

sind bei Auslandsdeckungen bis<br />

50.000 Euro (als Darlehen) versicherbar. Im<br />

Vermögensschaden-Rechtsschutz beträgt<br />

die Versicherungssumme sogar bis zu<br />

500.000 Euro. Je nach Geschäftstätigkeit<br />

kann zwischen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> europaweitem<br />

Geltungsbereich gewählt werden.<br />

35


36<br />

Die Haftung der Geschäftsleitung<br />

Serviceleistungen von HDI-Gerling<br />

Im Schadenfall werden<br />

• qualifizierte Rechtsanwälte <strong>und</strong><br />

• fachspezifische Sachverständige benannt.<br />

Unterstützung erfolgt durch Hinweise <strong>und</strong><br />

praktische Ratschläge sowie durch im Unternehmen<br />

durchgeführte Schulungen:<br />

„Wie verhält man sich richtig gegenüber<br />

Polizei, Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Ermittlungsbeamten?“.<br />

Versicherten wird r<strong>und</strong> um die Uhr geholfen,<br />

also auch an Werktagen zwischen<br />

17:00 Uhr <strong>und</strong> 8:00 Uhr sowie an Sonn<strong>und</strong><br />

Feiertagen.<br />

Dazu steht die Telefonnummer<br />

0180-3110113 (0,09 Euro/Min. aus dem<br />

Festnetz der Dt. Telekom, abweichende<br />

Preise aus Mobilfunknetzen möglich) zur<br />

Verfügung. Versierte Rechtsanwälte werden<br />

vermittelt <strong>und</strong> die telefonische Erstberatung<br />

durch einen Anwalt angeboten.


E Private <strong>und</strong> betriebliche<br />

Versorgung.<br />

1 Private Versorgung unter Berücksichtigung<br />

des Alterseinkünftegesetzes 2005<br />

Am 1. Januar 2005 haben sich die steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen der Altersvorsorge<br />

geändert. Neu ist die Basisversorgung,<br />

die steuerlich gefördert ist <strong>und</strong> eine Rente<br />

auf Lebenszeit garantiert.<br />

Altersvorsorge in drei Schichten<br />

Seitdem das Alterseinkünftegesetz in Kraft<br />

getreten ist, besteht die Altersversorgung<br />

der Deutschen aus den drei folgenden<br />

Schichten:<br />

• der steuerlich geförderten Basisversorgung,<br />

von der alle Steuerzahler profitieren<br />

können,<br />

• der zusätzlichen, kapitalgedeckten<br />

Altersversorgung für Arbeitnehmer in<br />

Form der betrieblichen Altersversorgung<br />

<strong>und</strong> der Riester-Rente sowie<br />

• den Kapitalanlageprodukten.<br />

Zur geförderten Basisversorgung zählen dabei<br />

die gesetzliche Rente, die berufsständischen<br />

Versorgungswerke <strong>und</strong> die private<br />

Basisrente, sofern diese die gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen erfüllt. Die neue Basisrente<br />

ist dabei insbesondere für Selbstständige<br />

eine attraktive Altersversorgung, da sie<br />

zum ersten Mal in einem entsprechenden<br />

Umfang <strong>und</strong> steuerlich gefördert für ihr<br />

Alter vorsorgen können.<br />

Die gesetzliche Rentenversicherung stellt<br />

nur noch eine Gr<strong>und</strong>absicherung dar. Aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong>e sollten Arbeitnehmer ihre<br />

Versorgung noch durch die begünstigte<br />

„Riester-Rente“ <strong>und</strong> die betriebliche Alters-<br />

Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 37<br />

versorgung ergänzen. Selbstverständlich<br />

können sie zusätzlich noch von den Vorteilen<br />

der privaten Basisrente profitieren.<br />

Mit der dritten Stufe, den Kapitalanlageprodukten,<br />

zu der seit 2005 auch kapitalbildende<br />

Lebensversicherungen, private<br />

Rentenversicherungen <strong>und</strong> Fondspolicen gehören,<br />

können die Bürger ihr persönliches<br />

Vorsorge-Portfolio individuell aufstocken<br />

<strong>und</strong> abr<strong>und</strong>en.<br />

Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung<br />

künftig bevorzugt<br />

Im Rahmen der Altersversorgung hat sich<br />

der Schwerpunkt der steuerlichen Förderung<br />

zur Basisversorgung hin verlagert, weil<br />

sie den Bürgern definitiv eine Absicherung<br />

auf Lebenszeit garantiert. So werden die<br />

Beiträge zur Basisversorgung <strong>und</strong> damit zur<br />

privaten Basisrente in einem zunehmenden<br />

Maße steuerlich begünstigt. Im Jahre 2007<br />

können die Beiträge zur Basisrente im Rahmen<br />

der Höchstbeträge zu 64 Prozent als<br />

Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht<br />

werden. Die Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen<br />

erhöht sich dabei bis<br />

zum Jahre 2025 auf 100 Prozent. Steuerlich<br />

begünstigt sind Aufwendungen von bis zu<br />

20.000 Euro pro Person <strong>und</strong> Kalenderjahr.<br />

Für Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden,<br />

verdoppelt sich der begünstigte Betrag<br />

auf 40.000 Euro.<br />

Von dieser vorteilhaften Regelung kann jeder<br />

Steuerzahler – unabhängig vom Alter<br />

oder der Tätigkeit – profitieren <strong>und</strong> bares<br />

Geld sparen. Selbst Rentner <strong>und</strong> Pensionäre,<br />

die auch in der dritten Lebensphase noch<br />

unter der Steuerlast leiden, können über<br />

eine sofort beginnenden Basisrente die Vorsorgeaufwendungen<br />

ausschöpfen <strong>und</strong>


38<br />

Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung<br />

somit dem Fiskus noch ein Schnippchen<br />

schlagen. Damit profitieren sie neben der<br />

steuerlichen Förderung der Beiträge auch<br />

noch von einem Zusatzeinkommen auf<br />

Lebenszeit.<br />

Im Gegenzug zur steuerlichen Förderung in<br />

der Ansparphase unterliegen die späteren<br />

Rentenleistungen – im Rahmen der nachgelagerten<br />

Besteuerung – der Steuerpflicht.<br />

Diese Form der Besteuerung verlagert die<br />

Versteuerung in eine Lebensphase, in der<br />

man erfahrungsgemäß ein geringeres zu<br />

versteuerndes Einkommen hat als während<br />

des Erwerbslebens.<br />

Bei einem Rentenbeginn vor dem Jahre<br />

2040 gibt es weiterhin noch einen Rentenfreibetrag,<br />

der für die gesamte Rentenbezugszeit<br />

festgeschrieben wird <strong>und</strong> damit die<br />

Steuerlast zusätzlich mindert.<br />

Die private Basisrente lohnt sich<br />

Die Basisrente ist für jeden eine sinnvolle<br />

Maßnahme. Vor Rentenbeginn reduziert sie<br />

die Steuerlast <strong>und</strong> im Alter bietet sie regelmäßige<br />

Einkünfte auf Lebenszeit.<br />

Insbesondere für Selbstständige, die keine<br />

Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

oder in eine berufsständische<br />

Versorgungseinrichtung einzahlen, ist die<br />

Basisrente aus den folgenden Gründen eine<br />

besonders interessante Form der Altersversorgung:<br />

• die Beiträge sind ab dem ersten Euro<br />

steuerlich begünstigt<br />

• das angesparte Guthaben ist in der Ansparphase<br />

insolvenzgeschützt<br />

• die Erträge sind vor Rentenbeginn steuerfrei.<br />

Aber auch Arbeitnehmer können die Basisrente<br />

für sich nutzen, um steuerbegünstigt<br />

für ihr Alter vorzusorgen. Im Falle einer länger<br />

andauernden Arbeitslosigkeit bietet sie<br />

den Vorteil, dass keine Anrechnung auf die<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung erfolgt, die Basisrente ist<br />

damit Hartz-IV-sicher.<br />

Die Basisrente der HDI-Gerling Lebensversicherung<br />

Bei HDI-Gerling stehen Ihnen zwei Varianten<br />

der steuerlich geförderten Basisrente zur<br />

Auswahl. Bei der Basisrente Classic vereinbaren<br />

Sie bereits ab Vertragsbeginn eine<br />

garantierte monatliche Rente – <strong>und</strong> zwar so<br />

lange Sie leben. Die Basisrente Dynamic<br />

setzt auf die Entwicklung attraktiver Fonds<br />

<strong>und</strong> eröffnet Ihnen die Chancen einer professionellen<br />

Fondsanlage. In beiden Varianten<br />

kann noch eine zusätzliche <strong>und</strong> steuerbegünstigte<br />

Absicherung für den Fall einer<br />

Berufsunfähigkeit integriert werden.<br />

Schon mit geringen Monatsprämien – bei<br />

der Basisrente Dynamic ab 25 Euro – können<br />

Sie Gewinn bringend in Ihre Altersvorsorge<br />

investieren. Alternativ ist auch eine<br />

Basisrente Dynamic gegen Einmalprämie<br />

möglich. Durch variable Sonderzahlungen<br />

können Sie weiterhin Ihre Altersvorsorge<br />

noch optimieren <strong>und</strong> gleichzeitig Ihre Steuerlast<br />

flexibel minimieren.<br />

Eine Besonderheit stellt die sofort beginnende<br />

Basisrente dar. Mit dieser Form der Basisrente<br />

können Sie, sofern Sie mindestens 60<br />

Jahre alt sind, doppelt profitieren:<br />

• von einem sofort beginnenden Zusatzeinkommen<br />

auf Lebenszeit <strong>und</strong><br />

• den Steuervorteilen.


2 Die betriebliche Versorgungseinrichtung<br />

für Vertriebsunternehmen <strong>CDH</strong><br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat zusätzlich zur<br />

privaten „Riester-Rente“ eine zweite Möglichkeit<br />

der Altersvorsorge besonders attraktiv<br />

gemacht: Jeder rentenversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer hat das Recht, vier<br />

Prozent seines außertariflichen Gehalts bis<br />

zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

umzuwandeln <strong>und</strong> von seinem<br />

Arbeitgeber in eine betriebliche Altersvorsorge<br />

einzahlen zu lassen. Eines dieser so<br />

genannten Entgeltumwandlungsmodelle<br />

muss das Unternehmen seither für jeden<br />

Mitarbeiter auf Wunsch einrichten.<br />

Der Handelsvermittler als rentenversicherungspflichtiger<br />

Selbstständiger<br />

Von der neuen Rechtslage können auch<br />

Handelsvermittler profitieren: Wer trotz<br />

Selbstständigkeit der Rentenversicherungspflicht<br />

unterliegt, kann seinen Anspruch auf<br />

die Einrichtung eines Weges für eine betriebliche<br />

Altersversorgung gegenüber dem<br />

Unternehmen, das er vertritt, geltend machen.<br />

Das Gleiche gilt ebenso für Untervermittler<br />

mit einem Auftraggeber. Ihnen muss<br />

der Handelsvermittler, für den sie tätig sind,<br />

ein Entgeltumwandlungsmodell für die betriebliche<br />

Altersversorgung anbieten. Der<br />

Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht<br />

unabhängig davon, ob der Handelsvermittler<br />

bereits vorher eine – andere – Versorgungszusage<br />

auf betriebliche Altersversorgung<br />

erhalten hat.<br />

Zur Einrichtung <strong>und</strong> Realisierung eines Entgeltumwandlungsmodells<br />

hat die Centralvereinigung<br />

Deutscher Wirtschaftsverbände<br />

für Handelsvermittlung <strong>und</strong> Vertrieb<br />

(<strong>CDH</strong>) e.V. mit dem Partner HDI-Gerling eine<br />

Vereinbarung über alle gesetzlich zugelassenen<br />

Modelle getroffen. Zusätzlich zur bishe-<br />

Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 39<br />

rigen Unterstützungskasse gibt es jetzt alle<br />

der so genannten fünf „Durchführungswege“<br />

über die <strong>CDH</strong>. Ziel ist es, Handelsvermittlern<br />

von Seiten des Verbandes die neuen<br />

Möglichkeiten zu öffnen, damit sie selbst<br />

zu ihrem Recht kommen <strong>und</strong> ihre Pflichten<br />

gegenüber anderen möglichst reibungslos<br />

erfüllen können.<br />

Die fünf Durchführungswege unterscheiden<br />

sich in ihren steuerlichen <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Bestimmungen sowie in<br />

der Art der Kapitalanlage. Neu sind vor<br />

allem die Pensionsfonds, die als fünfter<br />

Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung<br />

neben Direktzusage, Unterstützungskasse,<br />

Pensionskasse <strong>und</strong> Direktversicherung<br />

eingeführt wurden. Speziell die<br />

Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung<br />

haben im neuen Betriebsrentengesetz an<br />

Bedeutung <strong>und</strong> Attraktivität gewonnen.<br />

So sind alle Einzahlungen des Arbeitnehmers<br />

in die betriebliche Altersversorgung<br />

von Beginn an gesetzlich unverfallbar <strong>und</strong><br />

gegen eine mögliche Unternehmensinsolvenz<br />

geschützt. Die Einzahlungen bleiben<br />

also in jedem Fall erhalten. Auch wenn ab<br />

2009 für die Beiträge zu Entgeltumwandlungsmodellen<br />

– im übrigen ab dann auch<br />

für Direktversicherungen – Sozialabgaben<br />

anfallen, ist diese Form des kollektiven Sparens<br />

für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte besonders<br />

lukrativ <strong>und</strong> hat gegenüber privaten<br />

Maßnahmen im Alleingang einige Vorteile.<br />

Der Handelsvermittler als Arbeitgeber<br />

Handelsvermittler als Arbeitgeber sollten aus<br />

vielerlei Gründen selbst die Initiative für ein<br />

geeignetes Betriebsrentenmodell ergreifen.<br />

Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung<br />

wird durch Vereinbarung<br />

geregelt. Im Hinblick auf den Durchfüh-


40<br />

Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung<br />

rungsweg hat der Arbeitgeber ein einseitiges<br />

Bestimmungsrecht, wenn er einen der<br />

Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds<br />

oder Direktversicherung wählt.<br />

Die Durchführungswege Direktzusage <strong>und</strong><br />

Unterstützungskasse können nur mit Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers gewählt werden.<br />

Die Wahl des Anbieters obliegt immer<br />

dem Arbeitgeber. Anstatt mehrere Verträge<br />

bei unterschiedlichen Anbietern abzuschließen<br />

<strong>und</strong> zu dotieren, ist es in vielerlei<br />

Hinsicht günstiger, auf bestehende unternehmensübergreifende<br />

Modelle oder branchenspezifische<br />

Rahmenabkommen – wie<br />

mit der <strong>CDH</strong> – zurückzugreifen, die in der<br />

Regel die Kosten <strong>und</strong> den Verwaltungsaufwand<br />

reduzieren.<br />

Die fünf Durchführungswege in der betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

Pensionsfonds<br />

Wirklich neu für die betriebliche Altersversorgung<br />

in Deutschland sind die Pensionsfonds,<br />

die bereits bekannten Modellen im<br />

angelsächsischen Raum ähneln. Ein Pensionsfonds<br />

ist rechtlich selbstständig <strong>und</strong><br />

wird für eines oder für mehrere Unternehmen<br />

gegründet. Meist ist es dann die<br />

Tochtergesellschaft eines Versicherungsunternehmens,<br />

die den Fonds verwaltet <strong>und</strong><br />

für dessen Verzinsung sorgt.<br />

Pensionsfonds unterliegen zwar der Versicherungsaufsicht,<br />

haben bei der Kapitalanlage<br />

aber weit größeren Spielraum als klassische<br />

Versicherer: Bei einem Aktienanteil von<br />

bis zu 100 Prozent bieten sich bessere Renditechancen.<br />

Über den Pensionssicherungsverein<br />

sind die Rentenansprüche der Arbeitnehmer<br />

auch dann sichergestellt, wenn der<br />

Arbeitgeber insolvent wird.<br />

Für den Arbeitnehmer wird im Pensionsfonds<br />

eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut.<br />

Je nach Anbieter ist es möglich, die<br />

Altersvorsorge um Bausteine für die Invaliditäts-<br />

<strong>und</strong> Hinterbliebenenversorgung zu<br />

ergänzen. Bereits bestehende Versorgungsanwartschaften<br />

im Rahmen von Unterstützungskassen<br />

können unter Umständen<br />

steuerbegünstigt in einen Pensionsfonds<br />

überführt werden. Alle bisherigen Modelle<br />

der betrieblichen Altersversorgung können<br />

auch weiterhin fortgeführt werden.<br />

Die Pensionskasse<br />

Die Pensionskasse ist besonders für kleine<br />

<strong>und</strong> mittelständische Unternehmen ein attraktives<br />

Modell. Sie ist eine eigenständige,<br />

unternehmensexterne Versorgungseinrichtung<br />

<strong>und</strong> wird durch die B<strong>und</strong>esanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) kontrolliert.<br />

Auch bei diesem Durchführungsweg<br />

ist das Versorgungskapital vom Vermögen<br />

des Unternehmens getrennt, ohne dass<br />

allerdings eine Pflicht zur Insolvenzsicherung<br />

besteht. Die Pensionskasse gewährt einen<br />

Rechtsanspruch auf Leistungen im Alter, bei<br />

Berufsunfähigkeit oder für die Hinterbliebenen.<br />

In der Regel werden die Leistungen in<br />

Form von Renten gewährt.<br />

Bei der Pensionskasse können Unternehmen<br />

für ihre Mitarbeiter alle drei wesentlichen<br />

steuerlichen Fördermöglichkeiten zum<br />

Aufbau einer steuerlich geförderten Betriebsrente<br />

einrichten: die nachgelagerte<br />

Besteuerung, die seit diesem Jahr geltende<br />

„Riester-Förderung“ <strong>und</strong> die so genannte<br />

Lohnsteuerpauschalierung der eingezahlten<br />

Beiträge, sofern der Versicherte die nachgelagerte<br />

Besteuerung in Höhe von 4 Prozent<br />

der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft<br />

hat.


Die Direktzusage/Pensionszusage<br />

Bei der Direktzusage – auch als Pensionszusage<br />

bekannt – verpflichtet sich der Arbeitgeber<br />

gegenüber seinem Arbeitnehmer zur<br />

Zahlung einer Alters-, Berufsunfähigkeits<strong>und</strong>/oder<br />

Hinterbliebenenrente. Bei Eintritt<br />

des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer<br />

einen direkten Leistungsanspruch gegenüber<br />

dem Arbeitgeber. Damit der Arbeitgeber<br />

die jederzeitige Leistungsfähigkeit<br />

– auch im Insolvenzfall – gewähren kann,<br />

ohne Produktivkapital oder Betriebsreserven<br />

des Unternehmens angreifen zu müssen,<br />

sollte er Verpflichtungen aus einer Direktzusage<br />

stets mit einem schlüssigen Rückdeckungskonzept<br />

wirkungsvoll sichern.<br />

Hierfür eignen sich Lebensversicherungen,<br />

die Risikobausteine wie Berufsunfähigkeitsrenten<br />

<strong>und</strong> Todesfallleistungen enthalten.<br />

Ergänzend kann das Kapital zur Ausfinanzierung<br />

der zugesagten Renten auch über<br />

Fondsanlagen steuerwirksam aufgebaut<br />

werden.<br />

Die Direktversicherung<br />

Bei einer Direktversicherung schließt der<br />

Arbeitgeber „direkt“ eine Lebens- oder Rentenversicherung<br />

für den Arbeitnehmer ab.<br />

Im Alter oder im Todesfall erhält der ehemalige<br />

Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen<br />

eine lebenslange Rente oder einen Kapitalbetrag<br />

ausgezahlt. Scheidet ein Mitarbeiter<br />

vorzeitig aus dem Unternehmen aus, wird<br />

der Direktversicherungsvertrag unbürokratisch<br />

auf ihn oder auf den nächsten Arbeitgeber<br />

übertragen. Werden die Beiträge für<br />

die Direktversicherung vom unversteuerten<br />

Einkommen geleistet, so unterliegen sie der<br />

Lohnsteuerpauschalierung.<br />

Die Unterstützungskasse<br />

Die Unterstützungskasse hat den anderen<br />

Modellen in steuerlicher Hinsicht einiges<br />

Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 41<br />

voraus: Weil es keine direkte Begrenzung<br />

für die Höhe der Beiträge gibt, kann der<br />

Arbeitnehmer höhere Beträge steuerfrei anlegen.<br />

Zudem hat er im Rentenalter unter<br />

Umständen Freibeträge, die es bei Altersvorsorgeverträgen<br />

mit „Riester-Förderung“<br />

nicht gibt.<br />

Gilt die „Riester-Förderung“ auch für die<br />

betriebliche Altersvorsorge?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können die Pflichtversicherten<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Zulagen <strong>und</strong> Steuervorteile sowohl für die<br />

private als auch für die betriebliche Altersvorsorge<br />

(über Direktversicherungen, Pensionsfonds<br />

oder Pensionskassen) bekommen.<br />

Die Beiträge zur „Riester-Rente“, ob<br />

für private oder über den Arbeitgeber abgeschlossene<br />

Verträge, sind schon ab 2002<br />

sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer<br />

muss darüber entscheiden, ob für ihn<br />

die private oder die betriebliche Variante am<br />

günstigsten ist.<br />

Wie wird der Aufbau einer betrieblichen<br />

Altersvorsorge steuerlich gefördert?<br />

Seit der „Riester-Reform“ gibt es neue Förderungsmöglichkeiten<br />

für einige Modelle<br />

der betrieblichen Altersvorsorge, weil der<br />

Staat durch ein System von Zulagen <strong>und</strong><br />

Steuererleichterungen eingreift. Bereits vorhandene<br />

steuerliche Vorteile wurden im<br />

Zuge der Reform neu organisiert. Durch sie<br />

haben die Arbeitnehmer zusätzliche Chancen,<br />

eine Altersvorsorge über ihren Arbeitgeber<br />

aufzubauen <strong>und</strong> dabei Steuern zu<br />

sparen.<br />

Beispielsweise können Arbeitnehmer ihre<br />

Beiträge für einen Pensionsfonds oder eine<br />

Pensionskasse aus dem Bruttogehalt finanzieren.<br />

Liegen die Beträge unter vier Prozent<br />

Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenver-


42<br />

Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung<br />

sicherung, zahlen sie dafür während der Ansparphase<br />

keine Steuern. Bei der Entgeltumwandlung<br />

zu Gunsten einer Unterstützungskasse<br />

ist die steuerfreie Dotierung sogar<br />

ohne Beitragsbegrenzung möglich. Für diese<br />

Rentenanwartschaften mit steuerbefreiten<br />

Beiträgen gilt von nun an das Prinzip der<br />

„nachgelagerten Besteuerung“: Die Versorgungsleistungen<br />

unterliegen erst im Rentenalter<br />

der Einkommenssteuer.<br />

Bei Direktversicherungen <strong>und</strong> Pensionskassen<br />

gibt es weiterhin die Möglichkeit der so<br />

genannten „Lohnsteuerpauschalierung“:<br />

Als Alternative zum Zulagen- <strong>und</strong> Steuersystem<br />

der „Riester-Förderung“ zahlt der<br />

Arbeitnehmer hier in der Ansparphase<br />

20 Prozent Pauschalsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls Kirchensteuer<br />

für die geleisteten Beiträge. Im Alter<br />

muss er dann nur noch den Ertragsanteil<br />

dieser Rentenleistungen versteuern. Einmalige<br />

Kapitalleistungen bleiben nach derzeit<br />

geltendem Steuerrecht in der Regel sogar<br />

steuerfrei.<br />

Können Arbeitnehmer Beiträge für mehrere<br />

Modelle der betrieblichen Altersversorgung<br />

zahlen?<br />

Ja, eine Kombination aus unterschiedlichen<br />

Durchführungswegen ist je nach individueller<br />

Situation sogar empfehlenswert. Wer<br />

beispielsweise pauschalversteuerte Beiträge<br />

für eine Direktversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz<br />

zahlt, erreicht schnell die<br />

steuerbegünstigte Höchstgrenze von maximal<br />

1.752 Euro, ohne dass er damit ein ausreichendes<br />

Versorgungsniveau für die Rente<br />

erreichen könnte. Empfehlenswert vor allem<br />

für ältere Mitarbeiter <strong>und</strong> Arbeitnehmer mit<br />

höherem Einkommen ist es, durch eine<br />

Unterstützungskasse, die keiner direkten<br />

Begrenzung der steuerlich begünstigten Beiträge<br />

unterliegt, noch zusätzlich etwas für<br />

die Rente anzusparen. Daneben empfiehlt<br />

es sich, die staatliche Zulagenförderung<br />

(„Riester-Rente“) auf privater Ebene oder<br />

einen Firmenkollektivvertrag in Anspruch zu<br />

nehmen, um die durch die Rentenreform<br />

zusätzlich klaffenden Versorgungslücken zu<br />

kompensieren.<br />

Wie werden die Beiträge gezahlt?<br />

Die Modalitäten für die Beitragszahlungen<br />

sind bei den verschiedenen Durchführungswegen<br />

unterschiedlich: Für die Unterstützungskasse<br />

sind regelmäßige Beitragszahlungen<br />

in gleichbleibender Höhe erforderlich.<br />

Zahlungen für die Direktversicherung<br />

werden meist aus regelmäßigen Sonderzahlungen<br />

beglichen. Bei den Pensionsfonds ist<br />

der Beitragszahler am flexibelsten. Er kann<br />

je nach finanzieller Situation Beiträge in<br />

unterschiedlicher Höhe dann einzahlen,<br />

wenn es für ihn am günstigsten ist. Diese<br />

Möglichkeit wird vor allem arbeitgeberfinanzierten<br />

Modellen neuen Schwung<br />

geben.<br />

Durch zusätzliche Möglichkeiten, neue steuerliche<br />

Anreize <strong>und</strong> Gesetzesnovellen sind<br />

die Freiräume für Unternehmen <strong>und</strong> ihre<br />

Beschäftigten bei der betrieblichen Altersversorgung<br />

größer geworden. Erweiterte<br />

Chancen bedeuten aber auch höhere Komplexität.<br />

Eine wirkliche Perspektive bietet<br />

diese Form der Rente erst dann, wenn<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber gemeinsam<br />

mit einem Berater optimale <strong>und</strong> individuelle<br />

Lösungen entwickeln.


Schlusswort.<br />

Als Versicherer der Wirtschaft bietet HDI-<br />

Gerling Vertriebsunternehmen, sowie allen<br />

unternehmerisch denkenden Menschen,<br />

maßgeschneiderte Versicherungslösungen.<br />

Wir beschränken uns dabei aber nicht allein<br />

auf den finanziellen Ausgleich von Schäden.<br />

Unsere Kompetenz liegt vor allem auf dem<br />

Gebiet eines umfassenden <strong>und</strong> bestmöglichen<br />

Risk-Managements. Mit ganzheitlichen<br />

Risikobetrachtungen, umfassender<br />

Beratung <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enorientierten Versicherungsprogrammen<br />

unterstützen wir unsere<br />

K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> geben Branchen <strong>und</strong> Berufsgruppen<br />

genau den passenden Schutz.<br />

Aus dieser Verantwortung heraus unterstützen<br />

wir auch Unternehmensgründer bei<br />

dem Start in die Selbstständigkeit.<br />

Schlusswort 43<br />

Wir engagieren uns bei Berufsverbänden<br />

sowie Interessenorganisationen, wie die<br />

Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände<br />

für Handelsvermittlung <strong>und</strong><br />

Vertrieb (<strong>CDH</strong>) e.V., die sich in besonderem<br />

Maße für die Interessen der selbstständigen<br />

Vertriebsunternehmer einsetzt.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> einer langjährigen Partnerschaft<br />

von HDI-Gerling <strong>und</strong> <strong>CDH</strong> können Sie sich<br />

auf unser Know-how <strong>und</strong> unsere Erfahrung<br />

bei der Absicherung Ihres Unternehmens<br />

oder Ihrer Unternehmensgründung verlassen.<br />

Ein ständiger Austausch mit der <strong>CDH</strong> gewährleistet<br />

Ihnen, dass wir gemeinsam jede<br />

Herausforderung in der Zukunft erfolgreich<br />

bestehen werden.


44<br />

Notizen.


Notizen.<br />

45


46<br />

Notizen.


Ihre Zukunft in besten Händen.<br />

HDI-Gerling steht für umfassende Versicherungs- <strong>und</strong><br />

Vorsorgelösungen, abgestimmt auf die Bedürfnisse<br />

unserer K<strong>und</strong>en aus Industrie, mittelständischen Unternehmen,<br />

den Freien Berufen <strong>und</strong> Privathaushalten.<br />

Was uns auszeichnet, sind zukunftsorientierte, effiziente<br />

Produktkonzepte mit einem guten Preis-Leistungs-<br />

Verhältnis sowie ein exzellenter Service. Bei der<br />

HDI-Gerling Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG<br />

verbinden sich die Erfahrung, die Expertise sowie die<br />

gute Marktposition von zwei starken <strong>und</strong> traditionsreichen<br />

Marken. Wir bieten ein breites Leistungsspektrum,<br />

das alle Bereiche der Sach-, Unfall- <strong>und</strong><br />

Kraftfahrtversicherung abdeckt: Es reicht von unserem<br />

innovativen Compact-Versicherungsschutz für Firmen,<br />

über unsere leistungsfähigen Berufshaftpflichtversicherungen<br />

für die Freien Berufe bis hin zu<br />

anspruchsvollen Lösungen für den Privathaushalt.<br />

HDI-Gerling gehört zum Talanx-Konzern, der<br />

nach Prämieneinnahmen drittgrößten deutschen<br />

Versicherungsgruppe.<br />

HDI-Gerling<br />

Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG<br />

Riethorst 2<br />

30659 Hannover<br />

cdh@hdi-gerling.de<br />

Centralvereinigung<br />

Deutscher Wirtschaftsverbände für<br />

Handelsvermittlung <strong>und</strong> Vertrieb e.V.<br />

Am Weidendamm 1A<br />

10873 Berlin<br />

centralvereinigung@<strong>CDH</strong>.de<br />

GK 1749-11.07<br />

405-FP/F009 11.07(XI.07 5.000 N)

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