Versichern und versorgen - CDH
Versichern und versorgen - CDH
Versichern und versorgen - CDH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Leitfaden für Vertriebsunternehmer<br />
<strong>Versichern</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>versorgen</strong><br />
Firmen www.hdi-gerling.de<br />
Unser<br />
Kooperationspartner:
Herausgeber:<br />
HDI-Gerling<br />
Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG<br />
Hannover<br />
in Zusammenarbeit mit der Centralvereinigung Deutscher<br />
Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung <strong>und</strong> Vertrieb e.V.<br />
Berlin<br />
5. Auflage<br />
Alle Rechte vorbehalten<br />
2008 Der Herausgeber<br />
Printed in Germany
<strong>Versichern</strong> <strong>und</strong> <strong>versorgen</strong>.<br />
Ein Leitfaden für Vertriebsunternehmer
Inhalt.<br />
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6<br />
A Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
1 Allgemeine Überlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
2 Risikomanagement unter dem Leitgedanken „Sichern <strong>und</strong> versichern“ . . . . . . . . . 9<br />
3 Welche Versicherungen braucht der Vertriebsunternehmer? . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
3.1 Absicherung der Arbeitskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />
mit einem Auftraggeber/Befreiungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
3.1.2 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />
mitarbeitender Ehegatten/Lebenspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12<br />
– Entscheidungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13<br />
3.1.3 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />
von Gesellschafter-Geschäftsführern/Statusfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . .14<br />
– Entscheidungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15<br />
3.1.4 Gesetzliche Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . .18<br />
3.1.5 Tipps zur privaten Absicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />
3.2 Absicherung der Haftung <strong>und</strong> Produkthaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
– Haftung für Betriebsstätte <strong>und</strong> Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20<br />
– Produkthaftung nach Funktion in der Lieferantenkette . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20<br />
3.3 Absicherung der Erträge <strong>und</strong> Sachwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
B Die Branchenlösung „Compact“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
1 Baustein Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
2 Baustein Sachwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26<br />
3 Baustein Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27<br />
4 <strong>CDH</strong>-Exklusiv-Bausteine für Vertriebsunternehmer als Warenvermittler . . . . . . . . .27<br />
C Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31<br />
D Die Haftung der Geschäftsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />
1 Zivilrechtliche Risikosituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />
2 Strafrechtliche Risikosituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />
3 Versicherungskonzepte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />
3.1 D&O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter . . . . . .35<br />
3.2 Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />
E Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />
1 Private Versorgung unter Berücksichtigung des<br />
Alterseinkünftegesetzes 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />
2 Die betriebliche Versorgungseinrichtung für Vertriebsunternehmen <strong>CDH</strong> . . . . . . .39<br />
Schlusswort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43
6<br />
Vorwort<br />
Vorwort.<br />
Eigeninitiative, unternehmerischer Mut,<br />
Beharrlichkeit <strong>und</strong> Kompetenz sind die<br />
wichtigsten Voraussetzungen, um als Vertriebsunternehmer<br />
erfolgreich zu sein.<br />
Selbstständige Vertriebsunternehmen – wie<br />
beispielsweise Handelsvertretungen, Industrievertretungen,<br />
Handelsagenturen, Handelsmakler,<br />
Vertragshändler, Vertriebsingenieurbüros<br />
– bilden in weiten Bereichen<br />
unserer Wirtschaft ein wichtiges Bindeglied<br />
zwischen produzierenden Unternehmen<br />
<strong>und</strong> ihren Abnehmern.<br />
Die Bedeutung dieses Wirtschaftsbereiches<br />
zeigt sich schon allein anhand folgender<br />
Zahlen aus der amtlichen Statistik: Der Wert<br />
der von den Handelsvertretungen gegen<br />
Provision vermittelten Warenumsätze beläuft<br />
sich auf etwa 178 Mrd Euro pro Jahr.<br />
Damit ergibt sich ein Einschaltungsgrad<br />
in die inländischen Warenströme von r<strong>und</strong><br />
30 Prozent.<br />
Immer wieder sind es Vertriebsunternehmer,<br />
die den Marktpartnern wertvolle Informationen<br />
darüber liefern, wie Produkte von den<br />
gewerblichen Abnehmern aufgenommen<br />
werden <strong>und</strong> wie sie sich im Markt behaupten<br />
können. Ihre Branchenkenntnis <strong>und</strong><br />
Erfahrung machen sie zu unverzichtbaren<br />
Partnern.<br />
Und immer mehr Vertriebsunternehmer beteiligen<br />
sich auf unterschiedliche Art <strong>und</strong><br />
Weise am Auslandsgeschäft. Manche sind<br />
als reiner Warenvermittler tätig, so dass das<br />
vertretene Unternehmen <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e die<br />
Rolle des Im- <strong>und</strong> Exporteurs übernimmt.<br />
Andere sind als Importeur <strong>und</strong>/oder Weiterverarbeiter<br />
von Produkten aus Drittstaaten<br />
im Markt präsent.<br />
Doch in fast allen Branchen nimmt der<br />
Wettbewerbsdruck weiter zu. Unternehmer<br />
müssen risikofreudig <strong>und</strong> flexibel sein, um<br />
überhaupt im Geschäft zu bleiben. Eine Versicherung<br />
für die unternehmerischen Risiken<br />
des Vertriebsunternehmers gibt es nicht.<br />
Diese muss der Unternehmensleiter selbst<br />
tragen. Aber die Risiken, die versicherbar<br />
sind, können wirtschaftlich optimiert über<br />
Rahmenabkommen eingekauft werden. Sie<br />
müssen möglichst transparent <strong>und</strong> kalkulierbar<br />
sein <strong>und</strong> in ein vernünftiges Versicherungskonzept<br />
münden, denn Vertriebsunternehmer<br />
sollten den Kopf frei haben für<br />
ihre wesentlichen Aufgaben. Wir wissen,<br />
Unternehmensgründungen im Vertrieb<br />
brauchen Sicherheitskonzepte, die die Kosten<br />
so gering wie möglich halten. Dies gilt<br />
besonders in der Gründungsphase. Denn<br />
junge Selbstständige können sich weder<br />
hohe Versicherungsprämien noch größere<br />
Schadenereignisse leisten.
Wo liegen nun die Risiken in der Praxis?<br />
Einige Beispiele verdeutlichen die Risikosituation<br />
von Unternehmern:<br />
• gestiegene Risiken in der Produkt-,<br />
Umwelt- <strong>und</strong> Planungshaftung;<br />
• zunehmende Wettbewerbsprobleme <strong>und</strong><br />
Streitigkeiten über Ausgleichs- <strong>und</strong><br />
Provisionsansprüche;<br />
• existenzgefährdende Schäden durch<br />
Mess-, Berechnungs- oder Übertragungsfehler<br />
von Aufmaßen oder Übermittlung<br />
von Auftragsdaten;<br />
• Verlust oder Beschädigung von<br />
Ausstellungsware auf Reisen sowie bei<br />
Aufenthalten auf Ausstellungen oder<br />
Messen;<br />
• Schäden an Betriebseinrichtungen <strong>und</strong><br />
elektronischen Geräten;<br />
• wachsende strafrechtliche, persönliche<br />
Verantwortung der Unternehmensleitung<br />
sowie der Führungskräfte im<br />
Unternehmen;<br />
• Unterschätzung des Ausfalls der persönlichen<br />
Arbeitskraft des Unternehmers<br />
oder seiner Mitarbeiter in Schlüsselstellungen<br />
(bei Tod, Unfall, Krankheit,<br />
Berufs- <strong>und</strong> Erwerbsunfähigkeit).<br />
Hinzu kommt bei Unternehmensgründern:<br />
Sie haben oft zu wenig Informationen über<br />
die speziellen branchenbezogenen Risiken.<br />
Das kann schnell zu einer fehlerhaften Einschätzung<br />
des Schadenpotentials führen.<br />
Außerdem besteht die Gefahr, dass eine<br />
notwendige Anpassung des Sicherheitskonzepts<br />
bei Wachstum oder Veränderungen<br />
ausbleibt oder zu spät erfolgt.<br />
Vorwort 7<br />
Dieses hohe Risikopotenzial eines Selbstständigen<br />
im Vertrieb legt es nahe, dass er<br />
nach starken Partnern Ausschau hält. Mit<br />
der <strong>CDH</strong> als berufsständischer Interessenvertretung<br />
<strong>und</strong> HDI-Gerling als erfahrenen<br />
Versicherer der Wirtschaft sind diese starken<br />
Partner benannt, die im Rahmen ihrer mehr<br />
als 30-jährigen Kooperation ein erstklassiges<br />
Dienstleistungs- <strong>und</strong> Beratungsangebot anbieten<br />
können. Gerling sind die speziellen<br />
Risiken einer Handelsvertretung bestens<br />
bekannt. Gemeinsam mit der <strong>CDH</strong> wurden<br />
die zutreffenden Lösungsmöglichkeiten entwickelt,<br />
die ebenfalls ständig dem aktuellen<br />
<strong>und</strong> zukünftigen Bedarf angepaßt werden.<br />
Diese Broschüre enthält Wissenswertes zum<br />
Versicherungsmanagement für Vertriebsunternehmer,<br />
Informationen zu optimalen<br />
<strong>und</strong> bezahlbaren Versicherungslösungen<br />
sowie Informationen zur privaten <strong>und</strong> betrieblichen<br />
Altersvorsorge unter Berücksichtigung<br />
des Alterseinkünftegesetzes.<br />
Axel Schirp<br />
HDI-Gerling<br />
Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG, Köln<br />
Eckhard Döpfer<br />
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände<br />
für Handelsvermittlung <strong>und</strong><br />
Vertrieb e.V., Berlin
8<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
A Das Risikomanagement<br />
des Vertriebsunternehmers.<br />
1 Allgemeine Überlegungen<br />
Ein effizientes <strong>und</strong> praxisorientiertes Risikomanagement<br />
vollzieht sich – vereinfacht<br />
dargestellt – in drei Stufen:<br />
Risikomanagement in drei Stufen<br />
Risiken<br />
erkennen<br />
Stufe 1: Risiken erkennen<br />
Hier gilt es, traditionelle unternehmerische<br />
Risiken in den Bereichen Produktentwicklung,<br />
-herstellung, Vertrieb so wie bei Auswahl<br />
der Geschäftspartner zu erkennen.<br />
Diese Risiken lassen sich in folgende allgemeine<br />
Kategorien unterteilen:<br />
• Sachwertrisiken<br />
• Haftungsrisiken<br />
• straf- <strong>und</strong> zivilrechtliche Risiken sowie<br />
• Risiken, die in der Arbeitskraft des<br />
Unternehmers <strong>und</strong>/oder seiner Schlüsselpersonen<br />
für das Unternehmen liegen.<br />
Stufe 2: Risiken bewerten<br />
Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Risiko<br />
• vermeidbar,<br />
• kalkulierbar oder<br />
• existenzgefährdend<br />
für das Unternehmen ist.<br />
Risiken<br />
bewerten<br />
Risiken<br />
bewältigen<br />
Oft lassen sich durch technische oder organisatorische<br />
Veränderungen Risiken vermeiden<br />
oder mindern. Die verbleibenden<br />
Restrisiken sind, nach ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
<strong>und</strong> Schadenhöhe gewichtet,<br />
einem externen Risikoträger (z. B. einem<br />
Versicherungsunternehmen) zuzuführen.<br />
Stufe 3: Risiken bewältigen<br />
Eine Strategie zur Risikobewältigung sieht<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich im ersten Schritt die Schadenverhütung<br />
bzw. die Schadenbegrenzung<br />
vor. Klassische Ansatzpunkte sind hier technische<br />
<strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen,<br />
z. B. die Einhaltung technischer Standards<br />
oder der Vorschriften der Berufsgenossenschaften.<br />
Dadurch lösen sich im Vorfeld<br />
viele kritische Problembereiche.<br />
Unsere Empfehlung:<br />
Risiken mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
sollten mit technischen, betriebswirtschaftlichen<br />
<strong>und</strong>/oder juristischen Lösungen ver-
mieden werden. Risiken, die so gering sind,<br />
dass sie im Schadenfall aus der „Portokasse“<br />
beglichen werden können, eignen<br />
sich oft, sie im Selbstbehalt zu organisieren.<br />
Die Risiken mit geringer, aber möglicher Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
<strong>und</strong> großer Schadenhöhe<br />
sollten in jedem Fall ausgelagert<br />
<strong>und</strong> einer Versicherungslösung zugeführt<br />
werden, um die Existenz des Unternehmens<br />
nicht zu gefährden.<br />
2 Risikomanagement unter dem<br />
Leitgedanken „Sichern <strong>und</strong> versichern“<br />
Wie ein professionelles Risikomanagement<br />
aussehen kann, zeigt das folgende Konzept<br />
von HDI-gerling, das aus unterschiedlichen<br />
Bausteinen besteht:<br />
• Die umfassende Risikoanalyse: Diese<br />
beinhaltet eine Identifikation <strong>und</strong> Bewertung<br />
des Schadenpotentials unter Beachtung<br />
der Sicherheitsziele des Unternehmens.<br />
• Das maßgeschneiderte Sicherheitskonzept:<br />
Ziel ist eine Risikoabsicherung mit<br />
einem abgestimmten einheitlichen Deckungskonzept<br />
<strong>und</strong> einer weitreichenden<br />
Risikokontrolle, die die Bereiche Schadenverhütung,<br />
Schadenminderung <strong>und</strong><br />
professionelle Betreuung im Schadenfall<br />
beinhaltet.<br />
• Die kontinuierliche Betreuung der K<strong>und</strong>en:<br />
Besondere Bedeutung kommt der<br />
laufenden K<strong>und</strong>enbetreuung zu. Regelmäßig<br />
wird in Gesprächen mit der Unternehmensleitung<br />
der Risikoschutz den sich<br />
verändernden Rahmenbedingungen angepasst<br />
<strong>und</strong> aktualisiert.<br />
• Die Versicherungslösung auf der Basis<br />
von Branchenkonzepten heißt bei HDI-<br />
Gerling „Compact“ mit angehängter<br />
Branchenbezeichnung.<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 9<br />
3 Welche Versicherungen braucht der<br />
Vertriebsunternehmer?<br />
Handelsvermittler müssen in der Regel eine<br />
ganze Reihe von Policen abschließen, um<br />
ihren Betrieb gegen alle möglichen Risiken<br />
abzusichern. Für diese Fülle von Versicherungen,<br />
die zudem nur selten aufeinander<br />
abgestimmt sind, gibt es für Handelsvermittler<br />
eine übersichtliche Alternative: Compact,<br />
eine Komplettversicherung von HDI-Gerling.<br />
In einer Police sind sämtliche Versicherungen<br />
zusammengefasst – genau zugeschnitten<br />
auf die speziellen Bedürfnisse des Handelsvermittlers,<br />
ohne Versicherungslücken,<br />
aber auch ohne Doppelversicherung.<br />
Gerade in der schwierigen Aufbauphase eines<br />
Unternehmens sollte zunächst versucht<br />
werden, Risiken mit den größten Auswirkungen<br />
auf die Existenz des Unternehmens<br />
durch die meist nur begrenzt zur Verfügung<br />
stehenden Mittel abzusichern. Im Rahmen<br />
eines ganzheitlichen Sicherungskonzeptes<br />
empfiehlt sich dabei eine Aufteilung in drei<br />
Risikobereiche:<br />
• Arbeitskraft<br />
• Haftung<br />
• Erträge <strong>und</strong> Sachwerte<br />
3.1 Absicherung der Arbeitskraft<br />
Die Arbeitskraft des Unternehmensgründers<br />
wie auch die seiner Mitarbeiter bilden das<br />
Humankapital des Unternehmens. Störungsfreie<br />
personelle Arbeitsprozesse sichern<br />
ebenso die langfristige Ertragskraft <strong>und</strong><br />
den Erfolg wie moderne Technik <strong>und</strong> fortschrittliche<br />
Hardware. Die Sicherung der<br />
Arbeitskraft kann teils durch freiwillige<br />
Maßnahmen erfolgen, ist aber auch durch<br />
gesetzliche Rahmenbedingungen definiert.
10<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
Die Kernabsicherung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>versorgung<br />
bildet die gesetzliche Sozialversicherung.<br />
Doch nicht jeder Erwerbstätige ist automatisch<br />
versichertes Mitglied der gesetzlichen<br />
Renten-, Kranken-, Unfall- oder gar Arbeitslosenversicherung;<br />
denn Selbstständige<br />
zählen in aller Regel nicht zum versicherten<br />
Personenkreis.<br />
Für Vertriebsunternehmer kann nur unter<br />
ganz bestimmten Voraussetzungen eine<br />
Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />
entstehen, die allerdings auch eine Beitragspflicht<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
nach sich zieht. Eine ganz andere<br />
Frage ist insoweit, ob der Selbstständige<br />
eine freiwillige Rentenversicherungspflicht<br />
fortführt, um etwa den Erwerbs- bzw.<br />
Berufsunfähigkeitsschutz aus Vorbeschäftigungszeiten<br />
als Arbeitnehmer aufrecht zu<br />
erhalten.<br />
3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />
mit einem Auftraggeber/<br />
Befreiungsmöglichkeiten<br />
Selbstständige mit einem Auftraggeber sind<br />
seit Beginn des Jahres 1999 versicherungspflichtig<br />
in der Rentenversicherung, wenn<br />
sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
beschäftigen <strong>und</strong> überwiegend für<br />
einen Auftraggeber tätig sind. Die Rentenversicherungsträger<br />
sehen das zweite Kriterium<br />
als erfüllt an, wenn der Selbstständige<br />
mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen<br />
über einen Beurteilungszeitraum von einem<br />
Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber<br />
bezieht. Auch ein Handelsvermittler, der<br />
gleichzeitig mehrere Unternehmen vertritt,<br />
kann damit dieses Kriterium erfüllen.<br />
Von dieser Rentenversicherungspflicht gibt<br />
es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten,<br />
die aber in jedem Fall einen Befreiungsantrag<br />
voraussetzen. Gerade auch für den<br />
Existenzgründer gibt es eine Befreiungsmöglichkeit<br />
von bis zu 3 Jahren. Der Antrag<br />
muss allerdings – soll er von Anfang an<br />
wirken – spätestens im 3. Monat nach<br />
Tätigkeitsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
B<strong>und</strong> (DRB), vormals BfA,<br />
gestellt sein.<br />
Somit empfiehlt sich gerade für Selbstständige<br />
in der Gründungsphase, eine individuelle<br />
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
über ihre zuständige Krankenkasse<br />
oder durch die DRB vornehmen zu lassen.<br />
Auch bereits länger selbstständig Tätige<br />
haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht<br />
mit einem Auftraggeber befreien zu<br />
lassen. Hilfreiche Unterstützung bieten die<br />
<strong>CDH</strong> Landesverbände <strong>und</strong> HDI-Gerling.<br />
Die Frage, ob diese Rentenversicherungspflicht<br />
für Selbstständige mit einem Auftraggeber<br />
auch generell den Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer einer GmbH treffen kann,<br />
erhitzte insbesondere Anfang des Jahres<br />
2006 die Gemüter. Anlass war ein Urteil des<br />
B<strong>und</strong>essozialgerichtes (BSG-Urteil vom<br />
24.11.2005 Aktz. B 12 RA 1/04 R), wonach<br />
für die Beurteilung des Vorliegens der Kriterien<br />
dieser Rentenversicherungspflicht auf<br />
die eigene Person des Geschäftsführers abzustellen<br />
sein sollte. Damit wäre fast jeder<br />
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, da er<br />
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
beschäftigt <strong>und</strong> im Wesentlichen nur<br />
für die GmbH tätig ist, rentenversicherungspflichtig<br />
gewesen. Die DRB hatte hingegen
seit Inkrafttreten der Regelung im Jahre<br />
1999 die Auffassung vertreten, auf die juristische<br />
Person der GmbH für die Beurteilung<br />
dieser Versicherungspflicht abzustellen.<br />
Mitte des Jahres 2006 wurde nach heftigen<br />
Protesten gesetzlich festgeschrieben, dass<br />
bei Gesellschaftern als Auftraggeber nicht<br />
die Gesellschaft, sondern die Auftraggeber<br />
der Gesellschaft gelten. Maßgebend sind<br />
damit dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der Versicherungspflichtregelung<br />
folgend die Außenverhältnisse<br />
der Gesellschaft <strong>und</strong> nicht das<br />
Innenverhältnis zwischen Gesellschaft <strong>und</strong><br />
Gesellschaftern. Auch wurde darüber hinaus<br />
klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht<br />
nicht die Beschäftigung<br />
von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter<br />
als natürliche Person erforderlich ist. Bei<br />
dem zweiten Kriterium sind damit ebenfalls<br />
allein die Außenverhältnisse der Gesellschaft<br />
maßgebend <strong>und</strong> damit die Frage, ob die<br />
Gesellschaft sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer beschäftigt. Da es sich nach<br />
der Gesetzesbegründung lediglich um eine<br />
Klarstellung handelt, ist sie auf alle seit dem<br />
01.01.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden.<br />
Damit wurde sichergestellt, dass<br />
betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
nicht auf der Basis der o. g. BSG-Entscheidung<br />
für die Vergangenheit zur Nachzahlung<br />
von Rentenversicherungsbeiträgen<br />
herangezogen werden können.<br />
Allerdings bleibt diese Rentenversicherungspflicht<br />
für alle GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
nach wie vor ein Thema, wenn<br />
die GmbH nach außen überwiegend für<br />
einen Auftraggeber tätig ist <strong>und</strong> die GmbH<br />
selbst keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter<br />
beschäftigt. Ist dies der Fall können<br />
allerdings auch für den Gesellschafter-<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 11<br />
Geschäftsführer die oben bereits angesprochenen<br />
Befreiungsmöglichkeiten in Frage<br />
kommen.<br />
Auch eine andere Gruppe von GmbH-<br />
Geschäftsführern bleibt von dieser Rentenversicherungspflicht<br />
weiter betroffen,<br />
nämlich die Gruppe der beherrschenden<br />
GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung.<br />
Diese können trotz fehlendem<br />
Gesellschafterstatus durchaus „beherrschenden<br />
Einfluss“ auf die GmbH besitzen<br />
<strong>und</strong> sind damit sozialversicherungsfrei. Dieses<br />
wird von der Rechtsprechung vor allem<br />
dann angenommen, wenn keine familiären<br />
Bindungen des Geschäftsführers zur den<br />
übrigen Gesellschaftern bestehen, der Geschäftsführer<br />
selbst als einziger über die<br />
notwendigen Branchenkenntnisse verfügt<br />
<strong>und</strong> deshalb das Unternehmen sozusagen<br />
nach seinem eigenen Gutdünken führen<br />
kann. Die oben bereits erwähnte im Jahre<br />
2006 neu geschaffene Regelung stellt aber<br />
ausdrücklich nur für Gesellschafter auf die<br />
Verhältnisse der Gesellschaft ab. Damit ist<br />
an sich jeder versicherungsfreie GmbH-Geschäftsführer<br />
ohne Gesellschafterstatus von<br />
der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />
mit einem Auftraggeber nach wie<br />
vor betroffen <strong>und</strong> damit rentenversicherungspflichtig.<br />
Ob die Rechtsprechung, die<br />
für Gesellschafter geltende Neufassung des<br />
§ 2 Nr. 9 SGB VI auch auf die Fälle der „wie<br />
ein Gesellschafter“ von der Sozialversicherungspflicht<br />
ausgenommenen Geschäftsführer<br />
entsprechend anwendet, bleibt abzuwarten.<br />
Für derartige Geschäftsführer ein<br />
Gr<strong>und</strong> mehr, sich mit einer möglichen Rentenversicherungspflicht<br />
<strong>und</strong> etwaigen Befreiungsmöglichkeiten<br />
möglichst frühzeitig<br />
zu beschäftigen.
12<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
3.1.2 Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />
mitarbeitender Ehegatten/Lebenspartner<br />
Arbeitsverhältnisse in Familienunternehmen<br />
haben in den vergangenen Jahren immer<br />
wieder zu Problemen mit den Sozialversicherungsträgern<br />
geführt. Für den mitarbeiten-<br />
den Ehegatten wurden oftmals jahrzehntelang<br />
Sozialversicherungsbeiträge in<br />
dem gu-ten Glauben abgeführt, dass dieser<br />
als beschäftigter Arbeitnehmer in der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung versicherungspflichtig<br />
sind. Wie selbstverständlich gingen<br />
Arbeitgeber- <strong>und</strong> Arbeitnehmer-Ehegatten<br />
bei der Beitragsentrichtung davon aus, dass<br />
hierdurch Ansprüche des Arbeitnehmer-<br />
Ehegatten gegenüber den einzelnen Trägern<br />
der Sozialversicherung, insbesondere<br />
auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, begründet<br />
werden. Häufig kam jedoch gerade<br />
dann, wenn es im Familienbetrieb einmal<br />
schlechter lief <strong>und</strong> der Arbeitnehmer-Ehegatte<br />
nach einer Kündigung des Arbeitsvertrages<br />
Arbeitslosengeld bei der Agentur<br />
für Arbeit beantragte, das böse Erwachen.<br />
Mit dem Hinweis, dass eine sogenannte<br />
familienhafte Mithilfe oder eine Mitunternehmerschaft<br />
als eigentliche Gr<strong>und</strong>lage für<br />
die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten angenommen<br />
werde, wurde der Antrag abgelehnt.<br />
Bei einer familienhaften Mithilfe werden für<br />
die Tätigkeit im Familienunternehmen als<br />
eigentliche Motivation die familienrechtlichen<br />
Unterstützungspflichten angesehen,<br />
da ein familienfremder Arbeitnehmer die<br />
erbrachten Leistungen unter vergleichbaren<br />
Bedingungen nicht im geleisteten Umfang<br />
erbracht hätte. Bei einer Mitunternehmer-<br />
stellung wird die geleistete Tätigkeit sozusagen<br />
als mit dem Betriebsinhaber in gleichgestellter<br />
Position eingestuft. Dies kann sich<br />
etwa aus den Eigentumsverhältnissen an<br />
Betriebsmitteln ergeben, wenn z. B. diese<br />
im Eigentum der Eheleute stehen <strong>und</strong> auch<br />
aus Haftungsgründen, wenn z. B. der<br />
mitarbeitende Ehegatte für die Geschäftsverbindlichkeiten<br />
mit einzustehen hat, angenommen<br />
werden.<br />
Um diese unbefriedigende Rechtslage zu<br />
verbessern, wurde auch durch den nachhaltigen<br />
Einsatz der <strong>CDH</strong> zum 1. Januar 2005<br />
ein obligatorisches, d. h. von Amts wegen<br />
bei der Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />
(DRB), vormals BfA, durchzuführendes<br />
Statusfeststellungsverfahren, welches sich<br />
zunächst auf sämtliche vom Betriebsinhaber<br />
beschäftigte Familienangehörige bezog,<br />
nachträglich aber wieder auf mitarbeitende<br />
Ehegatten bzw. Lebenspartner beschränkt<br />
wurde, eingeführt. Damit das Statusfeststellungsverfahren<br />
eingeleitet werden kann,<br />
haben Betriebsinhaber für nach dem<br />
31. Dezember 2004 aufgenommene<br />
Beschäftigungsverhältnisse mit Ehegatten/<br />
Lebenspartnern bereits bei der Anmeldung<br />
zusätzlich anzugeben, dass es sich um eine<br />
Tätigkeit eines mitarbeitenden Angehörigen<br />
(Ehegatte, Lebenspartner) handelt. Ergibt<br />
die Statusprüfung bei der DRB, dass die Anmeldung<br />
als Beschäftigter des Betriebsinhabers<br />
zu Recht erfolgte, stellt die DRB, durch<br />
Verwaltungsakt das Vorliegen eines dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses<br />
fest <strong>und</strong> sämtliche<br />
Sozialversicherungsträger – insbesondere<br />
die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit – ist leistungsrechtlich<br />
an die Feststellung der DRB,<br />
geb<strong>und</strong>en. Dies gilt zur Zeit allerdings noch<br />
nicht für die gesetzliche Unfallversicherung.
Abgesehen von der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
ist damit für ab dem 1. Januar<br />
2005 neu angemeldete beschäftigte<br />
Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner des Betriebsinhabers<br />
sichergestellt, dass diese nicht umsonst<br />
viele Jahre Beiträge entrichten um<br />
dann, wenn es darauf ankommt, leer auszugehen.<br />
Gleichwohl ist den Betroffenen für<br />
die Zukunft zu empfehlen, mit einer formlosen<br />
Anfrage bei der DRB, dort alle vier Jahre<br />
überprüfen zu lassen, ob diese bei ihrer<br />
getroffenen Feststellung im ursprünglichen<br />
Bescheid verbleiben will. Dies gilt vor allen<br />
dann, wenn sich in den Verhältnissen der<br />
Mitarbeit des Ehegatten etwas geändert<br />
hat. Denn nur so ist es zu verhindern, dass<br />
Änderungen in den Verhältnissen trotz<br />
ursprünglich anderslautendem Feststellungsbescheid<br />
doch zur Verneinung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
in der Zukunft<br />
führen kann. Auch ist auf diese Weise<br />
sichergestellt, dass ggf. immer noch sämtliche<br />
für eine angenommene Beschäftigung<br />
in diesem Zeitraum entrichtete Beiträge<br />
zurückgefordert werden können.<br />
Entscheidungshilfe: Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
mit Ehegatten/Lebenspartner<br />
Die Einführung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Statusfeststellungsverfahrens hat<br />
dazu geführt, dass sich die Spitzenverbände<br />
der Sozialversicherungsträger auf Kriterien<br />
geeinigt haben, um die versicherungsrechtliche<br />
Beurteilung der Beschäftigung von<br />
Ehegatten/Lebenspartnern einheitlich vornehmen<br />
zu können.<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 13<br />
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis<br />
kann danach angenommen werden, wenn<br />
• der Ehegatte/Lebenspartner in den Betrieb<br />
des Arbeitgebers wie eine fremde<br />
Arbeitskraft eingegliedert ist <strong>und</strong> die Beschäftigung<br />
tatsächlich ausgeübt wird,<br />
• der Ehegatte/Lebenspartner dem Weisungsrecht<br />
des Arbeitgebers – wenn<br />
auch in abgeschwächter Form – unterliegt,<br />
• der Ehegatte/Lebenspartner anstelle einer<br />
fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,<br />
• ein an Arbeitsleistung angemessenes<br />
Arbeitsentgelt vereinbart ist <strong>und</strong> auch<br />
regelmäßig gezahlt wird,<br />
• von dem Arbeitsentgelt regelmäßig<br />
Lohnsteuer entrichtet wird <strong>und</strong><br />
• das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe<br />
gebucht wird.<br />
Die aufgezählten Merkmale müssen allerdings<br />
nicht zwingend alle vorliegen, um ein<br />
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
zu begründen. Es wird immer eine<br />
Gesamtschau vorgenommen, die jeweils<br />
auch die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen<br />
muss. Auch die Eigentumsverhältnisse<br />
an den Betriebseinrichtungen <strong>und</strong><br />
der in einer Ehe bestehende Güterstand<br />
können eine Rolle spielen. Erst nach dieser<br />
rechtsverbindlichen Klärung kann damit<br />
die bedarfs- <strong>und</strong> problemorientierte Risikoabsicherung<br />
des mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartners<br />
gestaltet werden.
14<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
3.1.3. Sozialversicherungsrechtlicher Status<br />
von Gesellschafter-Geschäftsführern/<br />
Statusfeststellungsverfahren<br />
In Abhängigkeit der Gesellschaftsforum <strong>und</strong><br />
Gestaltung des eigenen Anstellungsvertrages,<br />
z. B. bei GmbHs, können sich für den<br />
als Geschäftsführer tätigen Unternehmer<br />
auch Ausnahmen mit gravierenden sozialversicherungsrechtlichen<br />
Auswirkungen<br />
ergeben. In der Vergangenheit mussten geschäftsführende<br />
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften<br />
immer wieder erfahren, dass<br />
Beitragszahlungen alleine keinen Rechtsanspruch<br />
auf Leistungen im Versorgungsfall<br />
begründen. Das monatlich im treuen Glauben<br />
der Versicherungspflicht Sozialbeiträge<br />
entrichtet werden, hieß noch nichts. Lag<br />
nämlich nach Ansicht der Kassen, Rentenversicherungsträger<br />
<strong>und</strong> der Agenturen für<br />
Arbeit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vor, besteht auch keine<br />
Leistungsverpflichtung der Versicherungsträger.<br />
In der Vergangenheit nahmen die<br />
Träger der Rentenversicherung oder der<br />
Arbeitslosenversicherung eine eingehende<br />
Überprüfung der Versicherungspflicht nur<br />
auf Antrag oder erst im Leistungsfall vor.<br />
Nunmehr gilt für neu ab dem 1. Januar<br />
2005 angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
einer GmbH ebenfalls das im vorausgegangenen<br />
Abschnitt bereits dargestellte<br />
Statusfeststellungsverfahren. Durch die<br />
Angabe im Meldevordruck im hierfür vorbezeichneten<br />
Feld ist die zuständige Einzugsstelle<br />
verpflichtet, das Verfahren bei der<br />
Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> (DRB),<br />
vormals BfA, für eine umfassende Überprüfung<br />
des sozialversicherungsrechtlichen<br />
Status des neu angemeldeten Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
einzuleiten.<br />
Wer sein Unternehmen als Gesellschafter<br />
Geschäftsführer leitet, hat stets eine Doppelfunktion<br />
im Betrieb. Zum einen die<br />
Stellung eines weisungsberechtigten Unternehmers<br />
der Gesellschaft. Zum anderen die<br />
eines Angestellten im Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />
mit der GmbH. Im Mittelpunkt<br />
der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung<br />
steht somit die Frage, ob die Unternehmer-<br />
oder die Arbeitnehmereigenschaften<br />
überwiegen. Für die Bewertung, welchen<br />
Einfluss beteiligte Geschäftsführer auf die<br />
Geschicke des Unternehmens ausüben, gelten<br />
verschiedene Kriterien. Da die Rechtsprechung<br />
jedoch noch keine einheitlichen<br />
Direktiven gef<strong>und</strong>en hat, die den Versicherungsstatus<br />
für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
eindeutig definieren, bedarf es der<br />
konkreten Betrachtung der Einzelumstände.<br />
Wesentliche Merkmale zur Beurteilung der<br />
persönlichen Abhängigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
sind das Beteiligungsverhältnis<br />
<strong>und</strong> die Weisungsfreiheit.<br />
Hierzu werden die Ausgestaltung des Gesellschafts-<br />
<strong>und</strong> Anstellungsvertrages sowie<br />
die tatsächlichen Ausprägung der Beurteilungskriterien<br />
zur Feststellung von Sozialversicherungspflicht<br />
oder Sozialversicherungsfreiheit<br />
herangezogen.
Sozialversicherungsrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 15<br />
Stellung Einflussnahme Status<br />
Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung Einzelfallprüfung<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 % Kapitalanteil sozialversicherungsfrei<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer Beteiligung mit Sperrminorität sozialversicherungsfrei<br />
Minderheits-Gesellschafter bei weisungsfreier Tätigkeit sozialversicherungsfrei<br />
Minderheits-Gesellschafter bei weisungsgeb<strong>und</strong>ener Tätigkeit sozialversicherungspflichtig<br />
Familien-GmbH Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung<br />
aber „Kopf <strong>und</strong> Seele“ der GmbH<br />
sozialversicherungsfrei<br />
Hat der Geschäftsführer auf Gr<strong>und</strong> seiner<br />
Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen<br />
unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke<br />
der Firma, sprechen folgende Kriterien<br />
für ein weisungsfreies, nicht abhängiges<br />
Beschäftigungsverhältnis:<br />
• er unterliegt nach den tatsächlichen Verhältnissen<br />
keinen Weisungen hinsichtlich<br />
der Gestaltung <strong>und</strong> Ausführung seiner<br />
Arbeit, seiner Arbeitszeit, seines Urlaubs<br />
etc.,<br />
• er kann seine Tätigkeit gemäß seiner<br />
Branchenkenntnisse für das Unternehmen,<br />
die mit seinen eigenen Belangen<br />
identisch sind, selbst frei bestimmen,<br />
• er leitet auf Gr<strong>und</strong> seiner Branchenkenntnisse<br />
das Unternehmen, ohne dem Weisungsrecht<br />
anderer (branchenfremder)<br />
Gesellschafter unterworfen zu sein,<br />
• er ist disziplinarisch <strong>und</strong> organisatorischer<br />
Vorgesetzter der Mitarbeiter in seinem<br />
Bereich,<br />
• er erhält eine gewinnabhängige Vergütung.<br />
Bei alledem fällt eine rechtsverbindliche<br />
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen<br />
Status stets in die Zuständigkeit der<br />
entsprechenden Sozialversicherungsträger<br />
bzw. der zuständigen Einzugsstelle für<br />
Sozialversicherungsbeiträge. Bestätigt der<br />
Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsfreiheit,<br />
können unter bestimmten<br />
Voraussetzungen zu Unrecht geleistete Beiträge<br />
zurückgefordert werden. Unabhängig<br />
davon besteht für Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
die dringliche Notwendigkeit, die<br />
Fortführung der Versorgung im Krankheits<strong>und</strong><br />
Todesfall wie auch im Alter zu sichern.
16<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
Entscheidungshilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von<br />
– Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH<br />
– mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH<br />
Kapitalanteil<br />
mindestens 50% oder Sperrminoritäten<br />
aufgr<strong>und</strong><br />
besonderer Vereinbarung im<br />
Gesellschaftsvertrag?<br />
nein<br />
Selbstkontrahierung?<br />
Abdingung des Selbstkontrahierungsverbots<br />
nach<br />
§ 181 BGB<br />
nein<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
Von vornherein gr<strong>und</strong>sätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis,<br />
da maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.<br />
Dies gilt auch, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird oder<br />
der Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende<br />
beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.<br />
Die Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters (ohne Geschäftsführerfunktion)<br />
schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
hingegen nicht von vornherein aus. Gleiches gilt für eine nur<br />
eingeschränkte Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers.<br />
Auch der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer kann zur Gesellschaft<br />
in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />
Wenn aufgr<strong>und</strong> der o. g. Kriterien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen<br />
ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Maßgebend ist<br />
das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.<br />
Bindung an Art, Zeit, Dauer<br />
<strong>und</strong> Ort der Arbeitsleistung?<br />
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nicht allein<br />
darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist.<br />
Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige<br />
Weisungen geregelt werden kann. Soweit der Geschäftsführer<br />
kein Gesellschafter der GmbH ist, besteht jedoch aufgr<strong>und</strong><br />
seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess<br />
regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Familien-GmbH (Familienangehörige<br />
halten Gesellschaftsanteile<br />
von mehr als 50%)?<br />
Geschäftsführer verfügt als<br />
einziger Gesellschafter über<br />
die für die Führung des Betriebes<br />
notwendigen Branchenkenntnisse<br />
nein<br />
Geschäftsführer war vor der<br />
Umwandlung Alleininhaber<br />
einer Einzelfirma<br />
nein<br />
Geschäftsführer übt seine<br />
Tätigkeit – nicht nur bei bestimmten<br />
wichtigen Geschäften<br />
– gemäß den Weisungen<br />
der Gesellschafter aus<br />
ja<br />
Treuhandvertrag?<br />
Dem Treuhänder-Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer ist das Stimmrecht<br />
in der GmbH entzogen<br />
<strong>und</strong> er ist wie ein Arbeitnehmer<br />
in die Gesellschaft eingegliedert.<br />
ja<br />
Erhebliches Unternehmerrisiko?<br />
nein<br />
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
nein<br />
ja<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 17<br />
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die übrigen<br />
Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer<br />
Weisungen zu erteilen. Die fachliche Überlegenheit<br />
für sich allein lässt aber nicht den Schluss auf eine selbstständige<br />
Tätigkeit zu.<br />
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer<br />
„Kopf <strong>und</strong> Seele“ des Betriebes geblieben ist <strong>und</strong> die gesellschaftsrechtlichen<br />
Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er<br />
sich dadurch haftungs- oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt.<br />
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Geschäftsführertätigkeit<br />
mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen<br />
<strong>und</strong> durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für<br />
ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz<br />
gekennzeichnet ist.<br />
Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.<br />
Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Teilhabe am<br />
Arbeitsprozess in diesen Fällen häufig zwar funktionsgerecht, aber<br />
nicht „dienender“ Natur.
18<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
3.1.4 Gesetzliche Unfallversicherung durch<br />
die Berufsgenossenschaft<br />
Als Gr<strong>und</strong>sicherung gegen schwerwiegende<br />
Folgen von Arbeitsunfällen, Unfällen auf<br />
Dienstreisen, Wegeunfällen <strong>und</strong> anerkannten<br />
Berufskrankheiten bietet sich gerade für<br />
Existenzgründer der freiwillige Beitritt in die<br />
gesetzliche Unfallversicherung an. Für die<br />
meisten Vertriebsunternehmer ist dies die<br />
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).<br />
Wird in nennenswertem Umfang Lagerhaltung<br />
betrieben, kann auch die Großhandels-<br />
<strong>und</strong> Lagerei-Berufsgenossenschaft in<br />
Mannheim zuständig sein. Angestellte<br />
Geschäftsführer <strong>und</strong> Gesellschafter – Geschäftsführer<br />
mit Minderheitsbeteiligung<br />
ohne Sperrminorität von GmbH’s, sind<br />
ohnehin gesetzlich unfallversichert. Auch<br />
Ehegatten eines Vertriebsunternehmers<br />
können sich – zumindest in der VBG – freiwillig<br />
versichern, wenn Sie im Unternehmen<br />
mitarbeiten <strong>und</strong> nicht auf Gr<strong>und</strong> eines Arbeitsvertrages<br />
beschäftigt <strong>und</strong> damit ohnehin<br />
gesetzlich unfallversichert sind.<br />
In den eingangs genannten Fällen übernimmt<br />
die Berufsgenossenschaft nicht nur<br />
die anfallenden Kosten einer erforderlichen<br />
ambulanten <strong>und</strong> stationären medizinischen<br />
Behandlung, sondern stellt auch alle Rehabilitationsleistungen<br />
bereit, ohne das der Versicherte<br />
etwas zuzahlen muss. Bei Berufsunfähigkeit<br />
ergreift die Berufsgenossenschaft<br />
die nötigen Maßnahmen für eine berufliche<br />
Wiedereingliederung bis hin zu einer neuen<br />
Berufsausbildung. Dazu kommen ergänzende<br />
Hilfen, wie der Umbau von Kraftfahrzeugen<br />
oder Wohnungen oder die Übernahme<br />
der Pflegekosten im Pflegefall. Während<br />
einer Rehabilitation erhalten Versicherte <strong>und</strong><br />
ihre Familien zudem Leistungen zur Sicherung<br />
des Lebensunterhaltes.<br />
Bei Arbeitsunfähigkeit auf Gr<strong>und</strong> eines Versicherungsfalles<br />
oder wenn auf Gr<strong>und</strong> einer<br />
Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztätige<br />
Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt<br />
werden kann, erhalten freiwillig Versicherte<br />
bei der VBG pro Kalendertag den<br />
450. Teil von ihnen gewählten Versicherungssumme<br />
ab dem 22. Kalendertag. Als<br />
eine hinreichende Krankentagegeldversicherung<br />
ist die freiwillige Versicherung in einer<br />
Berufsgenossenschaft daher nicht anzusehen,<br />
wohl aber zur Absicherung gegen<br />
existenzbedrohende Risiken. Bei stationärer<br />
Behandlung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit<br />
wird dieses sogenannte Verletztengeld<br />
sogar für die gesamte Dauer der<br />
stationären Behandlung gewährt.<br />
Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme,<br />
z. B. im Anschluss an eine Rehabilitation,<br />
die währenddessen nicht für ihren<br />
Unterhalt oder den ihrer Familie sorgen können,<br />
erhalten ein Übergangsgeld, das sich<br />
nach der gewählten Versicherungssumme<br />
bemisst. Es ist aber zu beachten, das die Berufsgenossenschaften<br />
keinen Versicherungsschutz<br />
vor Unfallfolgen bieten, wenn der<br />
Unfall sich nicht während der beruflichen<br />
Tätigkeiten ereignet <strong>und</strong> nur gegen die Folgen<br />
von anerkannten Berufskrankheiten<br />
Versicherungsschutz gewähren. Die freiwillige<br />
Versicherung der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
bietet somit einen Mindestschutz<br />
<strong>und</strong> sollte unbedingt dann erfolgen, wenn<br />
keine private Unfallversicherung besteht.<br />
Besonders erwähnenswert sind die Rehabilitationsleistungen<br />
der Berufsgenossenschaften,<br />
die i.d.R. weit über die diesbezüglichen<br />
Leistungen privater Unfall- <strong>und</strong> Krankenversicherungen<br />
hinaus gehen.<br />
Nähere Informationen zur freiwilligen Versicherung<br />
für Unternehmer erhalten Ver-
triebsunternehmer <strong>und</strong> Existenzgründer bei<br />
den Berufsgenossenschaften. Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />
<strong>und</strong> deren<br />
Bezirksverwaltungen ist auch eine Broschüre<br />
über die freiwillige Versicherung für Unternehmer<br />
erhältlich.<br />
Internet: www.vbg.de<br />
Bei Fragestellungen zur Rehabilitation oder<br />
zum Versicherungsschutz (einschließlich<br />
Freiwilliger Versicherungen) sowie Veranlagungen<br />
<strong>und</strong> Veränderungen von Unternehmen<br />
kann man sich an die zuständige<br />
Bezirksverwaltung wenden dessen Kontaktdaten<br />
Sie im Internet finden.<br />
Inhaber von Unternehmen mit nennenswerter<br />
Lagerhaltung (gemeint ist nicht das<br />
Lager mit Mustern oder eine Reserve für besondere<br />
Notfälle in der heimischen Garage<br />
bzw. dem heimischen Keller) können sich an<br />
die Großhandels- <strong>und</strong> Lagerei-Berufsgenossenschaft<br />
wenden.<br />
Internet: www.grolabg.de<br />
Zusatzschutz durch eine private Unfallversicherung:<br />
Da die gesetzliche Unfallversicherung allerdings<br />
nur im beruflichen Bereich hilft <strong>und</strong><br />
die meisten Unfälle – fast 80 Prozent – im<br />
ungeschützten privaten Bereich passieren,<br />
empfiehlt sich der zusätzliche Abschluss<br />
einer privaten Unfallversicherung. In Abgrenzung<br />
zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
sieht die Unfallversicherung nur<br />
Leistungen bei Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen<br />
vor, die durch einen Unfall eingetreten<br />
sind. Der Invaliditätsgrad wird anhand der<br />
so genannten „Gliedertaxe“ oder unter<br />
medizinischen Gesichtspunkten festgestellt.<br />
Versichert werden kann für den Invaliditäts-<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 19<br />
fall ein einmaliges Kapital zur Finanzierung<br />
der sofort anfallenden Unfallfolgekosten<br />
(sei es, um einen neuen Beruf zu erlernen,<br />
notwendige Umbauten zu Hause durchzuführen,<br />
ein Auto mit Spezialausstattung zu<br />
kaufen o. a.). Die Unfallversicherung sieht<br />
Leistungen in der Regel bereits ab einprozentiger<br />
Invalidität vor, bei schweren Unfallfolgen<br />
– ab 25 Prozent – erhöht sich die<br />
Leistung nochmals progressiv. Darüber hinaus<br />
kann eine monatliche Zusatzrente vereinbart<br />
werden, um Einkommensverluste<br />
auszugleichen, mit denen erfahrungsgemäß<br />
ab einer 50-prozentigen Invalidität gerechnet<br />
werden muss.<br />
3.1.5 Tipps zur privaten Absicherung<br />
Erst nach der rechtsverbindlichen Klärung<br />
kann die bedarfs- <strong>und</strong> problemorientierte<br />
Risikosicherung der Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
gestaltet werden.<br />
In folgenden Bereichen besteht potentieller<br />
Handlungsbedarf:<br />
• Krankheit: Der selbstständig Erwerbstätige<br />
unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich nicht der<br />
Krankenversicherungspflicht. Für ihn besteht<br />
die Alternative, sich entweder in<br />
der gesetzlichen Krankenkasse, in der er<br />
vorher Pflichtmitglied war, freiwillig weiter<br />
zu versichern oder sich bei einem privaten<br />
Krankenversicherer zu versichern.<br />
Auch die freiwillige Weiterversicherung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
<strong>und</strong> eine zusätzliche private Versicherung,<br />
z.B. für Krankenhaustagegeld,<br />
kann unter Berücksichtigung der individuellen<br />
Verhältnisse eine gute Kombination<br />
darstellen.<br />
• Berufsunfähigkeit: Die Absicherung des<br />
Risikos einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit<br />
sollte für den Unternehmensgründer
20<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
Priorität haben. Es empfiehlt sich deshalb<br />
der Abschluss einer Berufsunfähigkeits-<br />
Zusatzversicherung (BUZ) in Verbindung<br />
mit einer kapitalbildenden Lebens- oder<br />
Rentenversicherung. Auch die Einrichtung<br />
einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-<br />
Versicherung (mit Umtauschrecht) kann<br />
sinnvoll sein. Die Absicherung muss auf<br />
die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen<br />
abgestellt werden <strong>und</strong> sollte in<br />
jedem Fall die Prämienbefreiung für die<br />
Gesamtversicherung sowie die Zahlung<br />
einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente<br />
beinhalten. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente<br />
sollte sich an den<br />
Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit<br />
orientieren, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben<br />
<strong>und</strong> Steuern. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
leistet<br />
bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit infolge<br />
von Krankheit, Körperverletzung<br />
(Unfall), Kräfteverfall <strong>und</strong> bei einer Pflegebedürftigkeit.<br />
In aller Regel werden bereits<br />
bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit<br />
volle Leistungen gewährt. Bei<br />
der Wahl des Produktes ist in erster Linie<br />
darauf zu achten, dass keine Verweismöglichkeiten<br />
auf andere oder ähnliche<br />
Tätigkeiten im Fall der Berufsunfähigkeit<br />
zugelassen sind. Denn ist dies der Fall<br />
könnte der Versicherer seine Leistungen<br />
mit dem Hinweis verweigern, dass eine<br />
andere als die zuvor ausgeübte berufliche<br />
Tätigkeit trotz ges<strong>und</strong>heitlicher Beeinträchtigung<br />
noch ausgeübt werden<br />
kann.<br />
• Arbeitslosigkeit/Existenzgründer: Seit<br />
dem 1. Februar 2006 können sich Existenzgründer<br />
bei der zuständigen Agentur<br />
für Arbeit gegen Arbeitslosigkeit versichern<br />
<strong>und</strong> dementsprechend bei Aufgabe/Beendigung<br />
der selbstständigen<br />
Tätigkeit Leistungen erhalten. Denn was<br />
geschieht, wenn ein „Projekt Selbstständigkeit“<br />
schief geht oder der Selbstständige<br />
nach einer gewissen Zeit das Unternehmen<br />
doch wieder beenden will?<br />
Ein „alter“ Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
– aus einer vorausgegangenen versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung –<br />
kann nur noch bestehen, wenn dieser<br />
vor weniger als vier Jahren entstanden<br />
<strong>und</strong> überhaupt noch ein Restanspruch<br />
vorhanden ist. Besteht ein solcher Restanspruch<br />
nicht, kann ggf. nur noch<br />
Arbeitslosengeld II beantragt werden.<br />
Eine freiwillige Weiterversicherung als<br />
Selbstständiger kann daher durchaus<br />
Sinn machen. Den etwaigen Restanspruch<br />
<strong>und</strong> der neu erworbene Anspruch<br />
durch freiwillige Versicherung werden<br />
dann zu einem Gesamthöchstanspruch<br />
zusammengerechnet.<br />
Als Antragsteller hat man dabei folgendes<br />
zu beachten: Die selbstständige Tätigkeitmuss<br />
mindestens 15 St<strong>und</strong>en in der<br />
Woche betragen. Auch muss der Antragsteller<br />
innerhalb der letzten 24 Monate<br />
vor seiner Existenzgründung mindestens<br />
12 Monate versichert gewesen sein. Der<br />
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung<br />
in der Arbeitslosenversicherung ist zudem<br />
innerhalb eines Monats nach Aufnahme<br />
der selbstständigen Tätigkeit zu stellen.<br />
Die jeweilige Agentur für Arbeit am<br />
Wohnort nimmt den Antrag entgegen.<br />
Dort wird auch über den Antrag entschieden.<br />
Die Beitragshöhe ist unabhängig vom<br />
individuellen Einkommen <strong>und</strong> richtet sich<br />
nach der jeweils geltenden monatlichen<br />
Bezugsgröße. Als beitragspflichtige Ein-
nahme wird 25 Prozent dieser monatlichen<br />
Bezugsgröße angesetzt. Der Beitragssatz<br />
betrug im Jahre 2006 6,5 Prozent,<br />
im Jahr 2007 4,2 Prozent.<br />
Daraus ergab sich für selbstständig Tätige<br />
im Jahr 2006 ein Beitrag in Höhe von<br />
39,81 Euro (West) <strong>und</strong> 33,56 Euro (Ost).<br />
Die zu beanspruchenden Leistungen im<br />
Falle einer eintretenden Arbeitslosigkeit<br />
durch eine in der Zukunft eintretende<br />
Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit<br />
bemisst sich in der Regel nach einem<br />
fiktiven Arbeitsentgelt, welches u. a. von<br />
der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen<br />
der Agentur für<br />
Arbeit in der Zukunft für den Arbeitslosen<br />
richten, <strong>und</strong> der für die Ausübung<br />
dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation.<br />
Insoweit hat die B<strong>und</strong>esagentur<br />
für Arbeit vier Qualifikationsstufen<br />
mit bestimmten Anspruchhöhen festgelegt.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie<br />
hierzu von der für Sie zuständigen Agentur<br />
für Arbeit.<br />
• Invalidität: Das lnvaliditätsrisiko kann<br />
durch den Abschluss einer Unfallversicherung<br />
abgesichert werden (siehe Seite ??).<br />
• Hinterbliebenenschutz/Altersversorgung:<br />
Hier steht für den Existenzgründer neben<br />
der eigenen Altersvorsorge die Absicherung<br />
der Familie für den Fall des Todes<br />
im Vordergr<strong>und</strong>. Am effektivsten kann<br />
dieses Risiko durch den Abschluss einer<br />
Risikoversicherung gelöst werden, wobei<br />
die Bedingungen der meisten deutschen<br />
Lebensversicherer eine „Umtauschmöglichkeit“<br />
ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
in eine kapitalbildende Lebensversicherung<br />
innerhalb der ersten zehn Vertragsjahre<br />
vorsehen. Alternativ hierzu<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 21<br />
empfiehlt sich für den Unternehmensgründer<br />
eine Vertragsform, die zu Beginn<br />
einen besonders hohen Todesfallschutz<br />
bietet <strong>und</strong> eine relativ niedrige Erlebensfallsumme<br />
bei Vertragsbeginn vorsieht.<br />
Die Erlebensfallsumme kann dann einmalig<br />
oder schrittweise bis zur Todesfallsumme<br />
angehoben werden. Der junge<br />
Selbstständige hat dadurch den Vorteil,<br />
in der Gründungsphase sofortigen, besonders<br />
hohen Todesfallschutz zur Absicherung<br />
der Hinterbliebenen zu einer<br />
relativ geringen Prämie zu erhalten.<br />
Gleichzeitig kann er – je nach finanziellen<br />
Möglichkeiten – sukzessive eine eigenständige<br />
Altersversorgung aufbauen. Eine<br />
derartige Vertragsform kann auch durch<br />
eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
(siehe oben) ergänzt werden, so<br />
dass auch dieses Risiko gesichert wäre.<br />
Eine weitere Variante bieten Versicherungsverträge,<br />
die in den ersten fünf Jahren nach<br />
Abschluss ein bis zu 50 Prozent reduziertes<br />
Prämienspektrum vorsehen. Vorteil: Bei vollem<br />
Versicherungsschutz im Todesfall baut<br />
sich von Beginn an Kapital zu Gunsten der<br />
Altersvorsorge auf, die Liquidität des Unternehmers<br />
wird jedoch gerade in den Gründungsjahren<br />
deutlich geringer belastet.<br />
Wichtig:<br />
Der Unternehmensgründer sollte berücksichtigen,<br />
dass er in Abhängigkeit der gewählten<br />
Gesellschaftsform auch die Möglichkeit<br />
hat, seine persönliche Altersvorsorge<br />
<strong>und</strong> Berufsunfähigkeitssicherung auf betrieblicher<br />
Ebene zu finanzieren. Insbesondere<br />
durch steuerliche Aspekte <strong>und</strong> Vergünstigungen<br />
lässt sich eine betriebliche Altersversorgung<br />
in der Regel effektiver gestalten<br />
als rein privat finanzierte Vorsorgeverträge.<br />
Offen steht dieser Weg allen Unterneh-
22<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
mensgründern von Kapitalgesellschaften.<br />
Zwar werden rückgedeckte, betriebliche<br />
Pensionszusagen erst nach Ablauf einer gewissen<br />
Wartezeit steuerlich anerkannt, doch<br />
besteht bei planmäßiger Gestaltung die<br />
Möglichkeit, private Versicherungsverträge<br />
zu einem späterem Zeitpunkt in den Betrieb<br />
zu transferieren. Steuerbegünstigte Direktversicherungen<br />
hingegen können unmittelbar<br />
nach Unternehmensgründung abgeschlossen<br />
werden.<br />
• Mitarbeiter: Auch gilt es, im Interesse der<br />
langfristigen Ertragslage die Arbeitskraft<br />
der Mitarbeiter eines Unternehmens zu<br />
sichern. Seit 01.01.2002 sind alle Arbeitgeber<br />
sogar verpflichtet, ihren Mitarbeitern<br />
einen Anspruch auf arbeitnehmerfinanzierte<br />
betriebliche Altersversorgung<br />
einzuräumen. Das heißt: Alle gesetzlich<br />
pflichtversicherten Angestellten haben<br />
das Recht auf Umwandlung von Arbeitsentgelt<br />
bis zu vier Prozent der jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zu Gunsten einer<br />
betrieblichen Rente. Der Arbeitgeber<br />
bzw. Unternehmensgründer kann jedoch<br />
den Gestaltungsrahmen als Durchführungsweg<br />
der betrieblichen Altersversorgung<br />
in seinem Unternehmen festlegen.<br />
Zur Option stehen Unterstützungskassen,<br />
Pensionsfonds, Pensionskassen oder<br />
Direktversicherungen. Um Unternehmen<br />
finanziell <strong>und</strong> administrativ bei der Realisierung<br />
ihrer Betriebsrentensysteme zu<br />
entlasten, besteht die Möglichkeit des<br />
Outsourcings auf HDI-Gerling (siehe hierzu<br />
Kapitel E2, Seite ??).<br />
Die <strong>CDH</strong> hat für alle Formen der Lebensversicherung<br />
mit HDI-Gerling ein Rahmenabkommen<br />
getroffen. Dieses ermöglicht<br />
allen <strong>CDH</strong>-Mitgliedern, deren<br />
Mitarbeitern <strong>und</strong> den Familienangehörigen<br />
Versicherungsschutz zu besonders<br />
günstigen Konditionen.<br />
• Partner/Kompagnon: Die Geschäftspartner<br />
oder Sozii sind die Schlüsselkräfte des<br />
Unternehmens. Neben ihrem Know-how<br />
<strong>und</strong> Unternehmergeist haben sie in aller<br />
Regel auch erhebliches Kapital in die Firma<br />
eingebracht. Unvorhersehbare Ereignisse<br />
<strong>und</strong> betriebsfremde Risiken wie<br />
Tod, Berufsunfähigkeit oder Krankheit<br />
eines Teilhabers können durch Ansprüche<br />
der Erben, erhöhte Personalkosten oder<br />
Rückzahlung der Geschäftseinlage zum<br />
finanziellen Ruin führen. Um die Existenz<br />
eines neu gegründeten Unternehmens<br />
nicht zu gefährden, sollte von Beginn an<br />
an eine Key-man- oder Teilhaber-Sicherung<br />
gedacht werden. Spezielle Versicherungslösungen<br />
gleichen diese Risikobereiche<br />
aus <strong>und</strong> decken den plötzlich<br />
entstehenden Kapitalbedarf.<br />
3.2 Absicherung der Haftung<br />
• Haftung für Betriebsstätte <strong>und</strong> Umwelt:<br />
Eine Haftpflichtversicherung ist ein<br />
„Muss“ für jedes Unternehmen. Hier<br />
geht es nicht nur um die Erfüllung berechtigter<br />
Ansprüche Dritter, sondern<br />
gegebenenfalls auch um die Abwehr<br />
unberechtigter Ansprüche. Es sollten die<br />
Risikobereiche Betriebsstätte <strong>und</strong> Umwelt<br />
bedacht werden. Auf Gr<strong>und</strong> der heutigen<br />
Rechtsprechung sind z. B. Personenschäden<br />
in der Größenordnung von mehreren<br />
Millionen Euro möglich. Die Deckungssumme<br />
sollte deshalb nicht unter fünf<br />
Millionen Euro liegen.<br />
• Produkthaftung nach Funktion in der Lieferantenkette:<br />
Produkthaftung bedeutet<br />
die Haftung für Folgeschäden an Sachen
oder Personen aufgr<strong>und</strong> der Fehlerhaftigkeit<br />
von Produkten. Sie erstreckt sich<br />
auf Personen- <strong>und</strong> private Sachschäden,<br />
nicht aber auf immaterielle Schäden wie<br />
Schmerzensgeld sowie gewerbliche Sachschäden.<br />
Die Haftung für Fehler an Produkten<br />
ist als sog. Gefährdungshaftung<br />
ausgestaltet, d. h. gr<strong>und</strong>sätzlich haftet<br />
der Hersteller für Schäden, die durch<br />
einen Fehler seines Produkts entstanden<br />
sind, unabhängig davon, ob er den Schaden<br />
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht<br />
hat.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich haften alle am Produktionsprozess<br />
Beteiligten für den entstandenen<br />
Schaden, wenn das Endprodukt<br />
oder der von ihnen gelieferte Bestandteil<br />
oder Gr<strong>und</strong>stoff fehlerhaft war, vorausgesetzt,<br />
die Herstellung, Lieferung u. ä.<br />
erfolgte im Rahmen einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit. Zur Zahlung des Schadensersatzes<br />
kann also theoretisch jede<br />
Person in der Herstellungs-, Liefer- bzw.<br />
Vertriebskette, die als verantwortlich für<br />
ein unsicheres Produkt angesehen werden<br />
kann, von dem Geschädigten für ein<br />
<strong>und</strong> denselben Schaden in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
In erster Linie haftet dabei der Hersteller<br />
des Produkts. Sitz dieser aber im EG-Ausland,<br />
haftet der Importeur. Der innereuropäische<br />
Lieferant bzw. Händler haftet<br />
nur, wenn die anderen Verantwortlichen<br />
nicht ermittelt werden können. Ob der<br />
Vertriebsunternehmer für den Schaden,<br />
der durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden<br />
ist, damit haften kann, hängt<br />
maßgeblich von seiner Funktion in der<br />
Lieferkette ab. Diese kann beim grenzüberschreitenden<br />
Warenverkehr von der<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 23<br />
reinen Vermittlungsleistung bis hin<br />
zur Importtätigkeit mit Eigengeschäft<br />
reichen.<br />
Vertritt der Vertriebsunternehmer als<br />
Handelsvertreter einen Hersteller aus<br />
einem Drittstaat auf dem deutschen/<br />
europäischen Markt <strong>und</strong> verkauft der<br />
ausländische Hersteller seine Ware direkt<br />
an den deutschen K<strong>und</strong>en (direkter<br />
Import), gilt der deutsche/europäische<br />
K<strong>und</strong>e als Importeur der Ware mit der<br />
Folge, dass nicht der Handelsvertreter,<br />
sondern der K<strong>und</strong>e für alle entstandenen<br />
Schäden haftet.<br />
Etwas ähnliches gilt, wenn der Hersteller<br />
aus einem Drittstaat seine Ware nicht unmittelbar<br />
an den deutschen/europäischen<br />
K<strong>und</strong>en verkauft, sondern ein in Europa<br />
ansässiges Außenhandelsunternehmen<br />
zwischengeschaltet ist (indirekter Import),<br />
für den die Handelsvertretung den<br />
K<strong>und</strong>enstamm im Inland akquiriert. In<br />
diesem Fall gilt das Außenhandelsunternehmen<br />
als Importeur <strong>und</strong> haftet für alle<br />
entstandenen Schäden.<br />
Eine Handelsvertretung haftet auch dann<br />
nicht für die entstandenen Schäden,<br />
wenn sie als zusätzliche Dienstleistung<br />
neben der Warenvermittlung die Wareneinfuhr<br />
begleitet <strong>und</strong> die notwendigen<br />
Einfuhrpapiere in Vertretung beibringt.<br />
Eine solche Vertretung setzt eine explizite<br />
Bevollmächtigung des K<strong>und</strong>en voraus,<br />
aus der klar hervorgeht, dass in fremdem<br />
Namen gehandelt wird. Andernfalls gilt<br />
die Handelsvertretung selbst als Importeur<br />
mit der Folge, dass sie für die Schäden,<br />
die durch das fehlerhafte Produkt<br />
entstanden sind, haftet.
24<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
Betätigt sich daher die Handelsvertretung<br />
als Außenhandelsunternehmen oder<br />
Importeur <strong>und</strong> führt sie das fehlerhafte<br />
Produkt in die EG ein, haftet sie dem<br />
Geschädigten als sog. Quasi-Hersteller im<br />
vollen Umfang für den entstandenen<br />
Schaden. Das gilt selbst dann, wenn sie<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des Herstellers im<br />
Drittstaat nennen kann. Die Handelsvertretung<br />
kann allerdings ihrerseits Regress<br />
beim ausländischen Hersteller nehmen.<br />
Der Erfolg dieser Inanspruchnahme hängt<br />
von verschiedenen Faktoren wie dem zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />
Vertrag, dem anwendbaren<br />
Recht, u. ä. ab. Diese Regeln können<br />
jedoch eine Inanspruchnahme nach<br />
den europäischen Regeln zur Produkthaftung<br />
nicht ausschließen <strong>und</strong> dienen<br />
letzten Endes nur der internen Schadensausgleichung.<br />
Schließlich kommt eine ersatzweise Haftung<br />
der Handelsvertretung nach den<br />
Regeln zur Produkthaftung in Betracht,<br />
wenn sich die Handelsvertretung als<br />
Eigenhändler bzw. als Lieferant betätigt<br />
<strong>und</strong> der Hersteller, Quasi-Hersteller oder<br />
Importeur des fehlerhaften Produkts<br />
nicht bekannt ist. Die ersatzweise Haftung<br />
des Eigenhändlers bzw. Lieferanten<br />
entfällt, wenn er dem Geschädigten binnen<br />
eines Monats nach dessen Aufforderung<br />
bei EG-Produkten den Hersteller,<br />
bei eingeführten Waren aus Drittstaaten<br />
den Importeur oder seinen eigenen<br />
Vorlieferanten benennt. Kann die Handelsvertretung<br />
zwar den Hersteller im<br />
Drittstaat, nicht aber den Importeur oder<br />
den eigenen Vorlieferanten in der EG<br />
benennen, bleibt ihre Haftung allerdings<br />
bestehen.<br />
Um sich gegen derartige Schadensersatzansprüche<br />
abzusichern, sollte der in Betracht<br />
kommende Kreis von Haftenden<br />
dafür Sorge tragen, dass die Bezugs- <strong>und</strong><br />
Lieferkette <strong>und</strong> der Produktionsablauf<br />
genau dokumentiert werden kann. Gebrauchsanweisungen<br />
<strong>und</strong> Anleitungen<br />
sollten unmissverständlich <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />
sein, insbesondere, wenn es sich<br />
um Übersetzungen handelt. Dringend zu<br />
empfehlen ist dem Vertriebsunternehmer<br />
– vor allem bei einer Tätigkeit für Unternehmen<br />
mit Sitz im EG-Ausland – eine<br />
Absicherung durch entsprechende Versicherungen.<br />
3.3 Absicherung der Erträge <strong>und</strong> Sachwerte<br />
• Ertragsausfallversicherung: Eine Ertragsausfallversicherung<br />
ist die notwendige<br />
Ergänzung, um mögliche Ertragsausfälle<br />
auf Gr<strong>und</strong> eines Schadens abzusichern.<br />
Sie ersetzt den hierdurch entgangenen<br />
Gewinn <strong>und</strong> die fortlaufenden Kosten.<br />
Sie kann gegen alle Gefahren abgeschlossen<br />
werden.<br />
• Vermögensschäden: Die Anzahl von zahlungsunfähigen<br />
Unternehmen hat in<br />
Deutschland <strong>und</strong> allen Ländern Europas<br />
ein bedenklich hohes Ausmaß erreicht.<br />
Forderungsausfälle stellen gerade für<br />
mittelständische Unternehmen ein erhebliches<br />
Risiko dar. Insolvenzen bedeuten<br />
fast immer Totalverluste. Je nach Höhe<br />
der Außenstände kann dies erhebliche<br />
Folgen für den Ertrag <strong>und</strong> die Liquidität<br />
nach sich ziehen. Nicht selten führen<br />
Ausfälle durch zahlungsunfähige K<strong>und</strong>en<br />
sogar zu ernsthaften finanziellen Problemen<br />
bis hin zur eigenen Insolvenz. Dieses<br />
Risiko kann durch den Abschluss einer<br />
Waren-Kreditversicherung minimiert werden.<br />
Nimmt der Handelsvermittler dahin-
gehend auf sein vertretenes Unternehmen<br />
Einfluss, eine derartige Waren-<br />
Kreditversicherung (ggf. auch in Gestalt<br />
von Hermes-Bürgschaften) abzuschließen,<br />
kann er damit auch seine eigene<br />
Provisionsansprüche sichern. Denn der<br />
Handelsvermittler partizipiert mit seinem<br />
Provisionsanspruch auch an Ersatzleistungen,<br />
die der vertretene Unternehmer<br />
anstelle des erfolgreich abgewickelten<br />
Geschäftes erhält.<br />
• Gebäude, Betriebseinrichtungen, Werkstoffe:<br />
Diese Sachwerte sollten gegen die<br />
Risiken Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel,<br />
Einbruch-Diebstahl <strong>und</strong> Vandalismus<br />
versichert werden. Hierbei ist folgendes<br />
zu beachten: Zum einen sollte für eigene<br />
Gebäude eine Neuwert-Versicherung<br />
abgeschlossen werden. Zum anderen<br />
empfiehlt es sich, wegen einer oft schwierigen<br />
exakten Wertermittlung, eine so<br />
genannte „Vorsorgesumme“ für Wertermittlungsdifferenzen<br />
zu vereinbaren.<br />
• Elektronische Geräte, Maschinen: Die<br />
Schlüsselfunktionen von Maschinen <strong>und</strong><br />
elektronischen Anlagen in Produktions<strong>und</strong><br />
Dienstleistungsbetrieben nehmen<br />
immer mehr zu. Die Praxis beweist, dass<br />
Schäden auch bei ausgereifter Technik,<br />
fachmännischer Bedienung <strong>und</strong> exakter<br />
Wartung nicht zu vermeiden sind. Mit<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 25<br />
dem Abschluss einer Elektronik- bzw.<br />
Maschinen-Versicherung werden die vielfältigen<br />
Schadenmöglichkeiten zu einer<br />
kalkulierbaren Größe.<br />
• Transporte: Handelsgüter unterliegen bei<br />
Transporten unterschiedlichen Risiken.<br />
Zum einen bergen Waren ein Risiko,<br />
wenn sie beispielsweise besonders empfindlich,<br />
zerbrechlich oder außerordentlich<br />
aufwendig zu transportieren sind.<br />
Zum anderen liegt ein weiterer großer<br />
Risikobereich in den Transportwegen <strong>und</strong><br />
-mitteln. Bisher regelt der Spediteur beispielsweise<br />
mit dem Speditionsversicherungsschein<br />
auf Kosten des Herstellers<br />
das Risiko. Man kann die Transportversicherung<br />
jedoch auch selbst bestimmen.<br />
Damit lassen sich, unabhängig von Entschädigungshöchstgrenzen,<br />
Unter- oder<br />
Überversicherungen bzw. Deckungslücken<br />
vermeiden.<br />
• Musterkollektionen: Die Musterkollektion<br />
ist ein wertvoller Posten im Betriebsvermögen.<br />
Häufig sind die Bestandteile sehr<br />
wertvoll, zerbrechlich <strong>und</strong> oft auch aufwendig<br />
zu transportieren. Wir empfehlen<br />
daher, diese gegen Diebstahl <strong>und</strong> Beschädigung<br />
während der Geschäftsgänge<br />
<strong>und</strong> auf den Verkaufs- <strong>und</strong> Ausstellungsmessen<br />
zu versichern.
26<br />
Die Branchenlösung „Compact“<br />
B Die Branchenlösung<br />
„Compact“.<br />
1 Baustein Haftpflicht<br />
Versichert sind:<br />
• die gesetzlichen Haftpflichtansprüche<br />
Dritter gegen den Versicherungsnehmer,<br />
mitversichte Unternehmen <strong>und</strong> mitversicherte<br />
Personen wegen Personen-, Sach<strong>und</strong><br />
Vermögensschäden aus dem Betriebsstätten-,<br />
Produkt- <strong>und</strong> Umweltrisiko.<br />
Leistungen:<br />
(pauschal für Personen- Sach- <strong>und</strong> Vermögensschäden)<br />
2.500.000 Euro maximal<br />
steht die Versicherungssumme<br />
zweimal im Jahr zur Verfügung<br />
• alle betrieblichen Aktivitäten im Rahmen<br />
ihrer Handelsvermittlertätigkeit, soweit es<br />
sich um Verletzung von Verkehrssicherungspflichten,<br />
Produkthaftpflicht, Umweltschäden<br />
durch Produkte <strong>und</strong> Leistungen,<br />
Be- <strong>und</strong> Entladeschäden, sowie Tätigkeitsschäden<br />
handelt.<br />
• Mietsachschäden an Gebäuden <strong>und</strong> Räumen,<br />
Mietsachschäden an beweglichen<br />
Sachen, Sachschäden durch häusliche<br />
Abwässer, Allmählichkeits- <strong>und</strong> Abwässerschäden,<br />
Abhandenkommen von<br />
Schlüsseln.<br />
Spezielle Vorteile sind:<br />
• Absicherung von Betriebs-, Produkt- <strong>und</strong><br />
Umwelthaftpflicht in einem Baustein<br />
(inkl. Aufmaßfehler),<br />
• Sonderbedingungen für Handelsvermittler,<br />
• branchenspezifische Lösungen.<br />
2 Baustein Sachwerte<br />
Versichert sind: Sachschäden<br />
• Sachschäden an Betriebsgebäuden, Betriebseinrichtungen,<br />
Waren <strong>und</strong> Vorräten<br />
einschließlich Gebrauchsgegenständen<br />
der Betriebsangehörigen <strong>und</strong> fremdem<br />
Eigentum durch<br />
– Allgefahren (Alternative 1), d. h.<br />
Schäden an versicherten Sachen, die<br />
unvorhergesehen zerstört oder beschädigt<br />
werden oder durch Einbruchdiebstahl,<br />
Raub, Plünderung oder im<br />
Zusammenhang mit einem Sachschaden<br />
abhanden kommen, sowie<br />
– Mehrgefahren (Alternative 2), d. h.<br />
Schäden an versicherten Sachen infolge<br />
von Feuer, Einbruchdiebstahl/<br />
Vandalismus, Raub, Leitungswasser,<br />
Sturm/Hagel.<br />
• Sachschäden an elektronischen Anlagen<br />
<strong>und</strong> Geräten der Daten-, Kommunikations-<br />
<strong>und</strong> sonstigen Bürotechnik einschließlich<br />
Kassenanlagen (ohne Inhalt),<br />
z. B. infolge von Bedienungsfehlern,<br />
Fahrlässigkeit, Überspannung, Vorsatz<br />
Dritter, höherer Gewalt, Konstruktions-,<br />
Material- oder Ausführungsfehlern;<br />
• Gebäudeschäden <strong>und</strong> Schlossänderungskosten<br />
durch Einbruchdiebstahl;<br />
• Sturmschäden an den an der Außenseite<br />
von Gebäuden angebrachten Schildern,<br />
Leuchtröhrenanlagen, Transparenten,<br />
Markisen <strong>und</strong> Blendläden.<br />
Entstandene Kosten:<br />
• Wiederherstellungskosten bei Datenträgerschäden,<br />
Mehrkosten durch Preissteigerungen,<br />
Aufräumungs-, Abbruch-,<br />
Feuerlösch-, Bewegungs- <strong>und</strong> Schutzkosten;
• Abbruch-, Aufräumungs-, Abfuhr- <strong>und</strong><br />
Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte<br />
Gegenstände;<br />
• Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;<br />
• Mehrkosten durch Technologiefortschritt;<br />
• Kosten für Dekontaminierung des Erdreichs;<br />
• Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige<br />
Schaden 25.000<br />
Euro übersteigt;<br />
• Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />
Spezielle Vorteile:<br />
• die Investitionsvorsorge schützt vier<br />
Monate bei Neuanschaffungen oder<br />
-bauten;<br />
• keine Unterversicherung bei richtigen<br />
Umsatzmeldungen;<br />
• im Teilschadensfall sind Kosten in der<br />
Differenz zwischen Entschädigungsgrenze<br />
<strong>und</strong> Sachwertschaden gedeckt;<br />
• die Sachwert- <strong>und</strong> Kostendeckung steigt<br />
prozentual mit dem Umsatz <strong>und</strong> gleicht<br />
inflationäre Preissteigerungen aus;<br />
• die Regelung „Mindestentschädigungsgrenze“<br />
schützt im Falle von Umsatzreduzierung.<br />
3 Baustein Erträge<br />
Versichert sind:<br />
• durch Sachschäden entstehende Unterbrechungsschäden,Rückwirkungsschäden<br />
durch Zulieferer oder Abnehmer,<br />
Vergrößerung von Unterbrechungsschäden<br />
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,Betriebsunterbrechungsschäden<br />
durch Zerstörung,<br />
Beschädigung oder Abhandenkommen<br />
von Datenträgern (jeweils nach gewählter<br />
Mehr- oder Allgefahrendeckung für<br />
„Sachwerte“).<br />
Die Branchenlösung „Compact“ 27<br />
Leistungen:<br />
• die Entschädigungsgrenze beträgt 100<br />
Prozent des gemeldeten Jahresumsatzes;<br />
• Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige<br />
Schaden 25.000<br />
Euro übersteigt.<br />
Spezielle Vorteile:<br />
• Keine Unterversicherung bei richtiger<br />
Umsatzmeldung;<br />
• ausreichend Vorsorge durch hohe Entschädigungsgrenze<br />
– 100 Prozent des<br />
Jahresumsatzes;<br />
• keine zusätzlichen jährlichen Meldungen<br />
von sonst üblichen Fragebögen zum<br />
„bedrohten Ertrag“.<br />
4 <strong>CDH</strong>-Exklusiv-Bausteine für Vertriebsunternehmer<br />
als Warenvermittler<br />
Die Mitgliedschaft in der <strong>CDH</strong>-Organisiation<br />
bietet eine Fülle von Vorteilen: Das Leistungsspektrum<br />
des Verbandes erstreckt sich<br />
von der persönlichen Beratung in rechtlichen,<br />
steuerlichen <strong>und</strong> betriebswirtschaftlichen<br />
Fragen, die Hilfe bei der außergerichtlichen<br />
Rechtsverfolgung bis hin zur<br />
Interessenwahrnehmung gegenüber den<br />
politischen Gremien. Darüber hinaus<br />
werden den Mitgliedern vielfältige Informationen,<br />
die Teilnahme an Messen <strong>und</strong><br />
Musterschauen der <strong>CDH</strong> sowie Kosteneinsparungen<br />
durch eine Vielzahl von Rahmenabkommen<br />
geboten.<br />
Zwei besondere Compact Bausteine hat die<br />
<strong>CDH</strong> für Handelsvermittler vereinbart:<br />
Zusatzbaustein 1:<br />
Versichert sind Schäden durch Mess-, Berechnungs-<br />
oder Übertragungsfehler bei der<br />
Erstellung von Aufmaßen oder Übermittlung<br />
von Auftragsdaten.
28<br />
Die Branchenlösung „Compact“<br />
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht<br />
wegen Vermögensschäden bis 10.000 Euro,<br />
die dem vertretenen Unternehmen durch<br />
Mess-, Berechnungs- oder Übertragungsfehler<br />
bei der Erstellung von Aufmaßen oder<br />
der Übermittlung von Auftragsdaten oder<br />
durch Fehler in der produktbezogenen Anwendungsberatung<br />
entstehen, soweit es<br />
sich um Schäden aus Aufträgen handelt, die<br />
der Versicherungsnehmer als Handelsvermittler<br />
vermittelt hat.<br />
Wichtig zu Zusatzbaustein 1:<br />
Diese Deckungserweiterung hat keine<br />
Gültigkeit, wenn der Versicherungsnehmer<br />
• die Produkte ganz oder teilweise<br />
– im eigenen Namen für eigene Rechnung<br />
– im eigenen Namen für fremde Rechnung<br />
– im fremden Namen für eigene Rechnung<br />
erstellen lässt<br />
• die Produkte ganz oder teilweise selbst<br />
herstellt oder liefert<br />
Zusatzbaustein 2:<br />
Musterkollektion zum Gr<strong>und</strong>baustein Sachwerte<br />
<strong>und</strong> Erträge<br />
Die Versicherungssumme: Innerhalb von<br />
Compact 10.000 Euro. Höhere Versicherungssummen<br />
(bis 100.000 Euro) können<br />
über eine separate Versicherung bei HDI-<br />
Gerling abgeschlossen werden.<br />
Versichert sind Musterkollektionen, Verkaufs-<br />
<strong>und</strong> Ausstellungsware, deren Verpackung<br />
<strong>und</strong> Behältnisse, Messestand, Standausrüstung<br />
<strong>und</strong> -einrichtung während der<br />
Mitführung auf geschäftlichen <strong>und</strong> privaten<br />
Reisen <strong>und</strong> Geschäftsgängen durch den<br />
Versicherungsnehmer oder seine Reisenden<br />
<strong>und</strong> Untervermittler einschließlich der Platzbesuche<br />
an deren Wohnort sowie bei Aufenthalten<br />
auf Ausstellungen/Messen (höchstens<br />
insgesamt 30 Tage p. a.).<br />
Transporte mit verkehrsüblichen Beförderungsmitteln<br />
sowie alle damit üblicherweise<br />
verb<strong>und</strong>enen Aufenthalte <strong>und</strong> Lagerungen,<br />
Sendungen zur Ergänzung der auf der Reise<br />
befindlichen versicherten Gegenstände <strong>und</strong><br />
Rücksendungen sind mitversichert.<br />
Die Beförderung der versicherten Gegenstände<br />
hat unter Beachtung der Vorschriften<br />
der betreffenden Transportanstalt zu<br />
erfolgen. Für Postsendungen gelten die<br />
„Allgemeinen Versandbestimmungen für<br />
Postsendungen“ des DTV in ihrer jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
Nicht versicherte Gegenstände<br />
Nicht versichert sind Gold- <strong>und</strong> Silberwaren,<br />
Bijouterien, Juwelen, Edelsteine, Perlen,<br />
Taschen- <strong>und</strong> Armbanduhren, Edelmetalle,<br />
Münzen <strong>und</strong> Artikel der Schmuckwarenindustrie,<br />
Wertpapiere aller Art, Gemälde,<br />
Skulpturen <strong>und</strong> Gegenstände mit besonderem<br />
Kunst- <strong>und</strong> Liebhaberwert.<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Versicherungsschutz gilt weltweit (außer<br />
Nachfolgestaaten der UdSSR <strong>und</strong> dem<br />
Baltikum).<br />
Versicherungsdauer<br />
Versicherungsschutz besteht auch dann,<br />
wenn sich die versicherten Gegenstände in<br />
einer abgeschlossenen Wohnung des Versicherungsnehmers<br />
befinden bzw. wenn das<br />
Kraftfahrzeug mit den versicherten Gegenständen<br />
in der Heimatgarage abgestellt ist,<br />
allerdings unter der Voraussetzung, dass
• die Garage ordnungsgemäß verschlossen<br />
ist <strong>und</strong><br />
• das Fahrzeug ordnungsgemäß abgesperrt<br />
<strong>und</strong> die Fenster vollständig hochgekurbelt<br />
sind.<br />
Während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis<br />
6.00 Uhr besteht für kurzfristige Aufenthalte<br />
(z. B. zum Zwecke des Einnehmens einer<br />
Mahlzeit <strong>und</strong> dergleichen) für die im abgeschlossenen<br />
Fahrzeug befindlichen versicherten<br />
Gegenstände Versicherungsschutz<br />
bis zur Dauer von zwei St<strong>und</strong>en.<br />
Bei längeren Aufenthalten ist das verschlossene<br />
Fahrzeug in einer abgeschlossenen Einzelgarage,<br />
einer verschlossenen Hotelgarage,<br />
in einem abgesperrten bzw. verschlossenen<br />
Hof oder auf einem durchgehend bewachten<br />
Parkplatz abzustellen.<br />
In Ausnahmefällen, z. B. wenn anlässlich<br />
eines Hotelaufenthaltes eine Garage nicht<br />
mehr verfügbar ist, besteht jedoch auch<br />
dann für die im abgeschlossenen Fahrzeug<br />
befindlichen versicherten Gegenstände<br />
Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug<br />
außerhalb der vorgenannten Unterkünfte<br />
abgestellt wird.<br />
Falls in Sammelgaragen auf Gr<strong>und</strong> polizeilicher<br />
Anordnung die Kraftfahrzeuge nicht<br />
verschlossen werden dürfen, beeinträchtigt<br />
dies den Versicherungsschutz nicht. Nach<br />
Möglichkeit sind die Schlüssel zu übergeben.<br />
Das Gleiche gilt für den Fall des Diebstahls<br />
des ganzen Fahrzeuges.<br />
Die Branchenlösung „Compact“ 29<br />
Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen<br />
haftet der Versicherer in jedem Falle<br />
jedoch nur, wenn der Versicherungsfall<br />
innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit<br />
eingetreten ist.<br />
Versicherungswert<br />
Über die versicherten Gegenstände ist ein<br />
Verzeichnis zu führen, aus dem der Einzel<strong>und</strong><br />
der Gesamtwert stets ersichtlich sein<br />
müssen. Die Versicherungssumme soll diesem<br />
Gesamtwert entsprechen.<br />
Anderweitige Versicherungen<br />
Sind die versicherten Gegenstände gegen<br />
einzelne Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl<br />
usw. anderweitig versichert, so gehen<br />
diese Versicherungen vor.<br />
Compact für Handelsvermittler ist ein Komplett-Angebot<br />
aus einer Hand – überversichern<br />
kann man sich jedoch nicht: Als<br />
ganzheitliche Lösung konzipiert, wird dieses<br />
Produkt gr<strong>und</strong>sätzlich als Gesamtpaket angeboten.<br />
Über vorhandene Versicherungen<br />
spannt HDI-Gerling den Compact-Schirm,<br />
füllt fehlenden Versicherungsschutz auf <strong>und</strong><br />
nimmt bestehende Versicherungen „in Zahlung“,<br />
bis die Verträge auslaufen. Durch<br />
diese „Umbrella-Deckung“ steht Compact<br />
auch Handelsvertretungen mit teilweise<br />
vorhandenem Versicherungsschutz zur Verfügung.<br />
Für den Handelsvermittler bedeutet das<br />
Verb<strong>und</strong>produkt effiziente Preisgestaltung<br />
bei der Prämie <strong>und</strong> vereinfachten internen<br />
Verwaltungsaufwand für die Betriebsversicherung.<br />
Die Beratung erfolgt durch einen<br />
HDI-Gerling Branchenexperten.
30 Die Branchenlösung „Compact“<br />
Die Vorteile im Überblick:<br />
Mit Compact kann der Versicherungsbedarf<br />
des Handelsvermittlers fein abstimmt werden,<br />
das bedeutet umfassenden Risikoschutz<br />
in einer Police <strong>und</strong> kalkulierbare Kosten<br />
durch eine Prämie.<br />
• Effiziente Preisgestaltung durch genauen<br />
Zuschnitt auf den Bedarf.<br />
• Branchenspezifische Deckungsinhalte<br />
machen Zusatzversicherungen überflüssig.<br />
• Die Verzahnung verschiedener Policen<br />
innerhalb eines Deckungskonzeptes im<br />
Baukastenprinzip vermeidet Über- oder<br />
Doppelversicherungen.<br />
• Die Provisionseinnahmen als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Prämie verschafft<br />
Überblick <strong>und</strong> bildet eine solide Basis für<br />
die Kostenrechnung.<br />
• Vermögensschäden durch falsch produzierte<br />
Waren infolge von Mess-, Berechnungs-<br />
<strong>und</strong> Übertragungsfehlern sind<br />
versichert.<br />
• Musterkollektionen sind unterwegs <strong>und</strong><br />
auf Ausstellungen geschützt.<br />
• Der Unterversicherungsverzicht bewahrt<br />
vor Kostenexplosionen im Schadenfall.<br />
• Eine vereinbarte einheitliche Selbstbeteiligung<br />
für die gesamte Police ist ökonomisch<br />
sinnvoll <strong>und</strong> macht die Kosten für<br />
den Schadenfall kalkulierbar.<br />
• Eine Police braucht nur einen Ansprechpartner,<br />
der Verwaltungsaufwand im<br />
Unternehmen wird deutlich verringert.<br />
Durch regelmäßige Beratung <strong>und</strong> einen<br />
Fragebogen zur Ermittlung der Provisionsentwicklung<br />
des Jahres bleibt der Risikoschutz<br />
immer auf dem aktuellen Stand.<br />
Unvorhersehbare Kostenentwicklungen<br />
werden vermieden.
C Der Handelsvermittler-<br />
Rechtsschutz für<br />
<strong>CDH</strong>-Mitglieder.<br />
Streitigkeiten über Provisionen – viele Handelsvermittler<br />
kennen die Situation, wenn<br />
ein Unternehmen, für dessen Produkte <strong>und</strong><br />
Dienstleistungen sie im Markt unterwegs<br />
sind, ihnen die Ansprüche verwehrt.<br />
Die <strong>CDH</strong> Landesverbände sind dann diejenigen,<br />
die einschreiten <strong>und</strong> alles tun, damit<br />
der Handelsvermittler zu seinem Recht<br />
kommt: Sie beraten ihn bei einem Streit mit<br />
einem vertretenen Unternehmen in rechtlichen<br />
Fragen, sie entwickeln ein strategisches<br />
Konzept, wie der Handelsvermittler<br />
während der Konfliktphase am besten vorgehen<br />
sollte, sie führen den Schriftwechsel<br />
mit dem vertretenen Unternehmen <strong>und</strong><br />
kontern auf Anwaltsschreiben. Doch wenn<br />
es selbst dann nicht zu einer außergerichtlichen<br />
Einigung kommt, steht der Handelsvermittler<br />
vor der Entscheidung, entweder<br />
auf berechtigte Forderungen zu verzichten<br />
oder mit dem vertretenen Unternehmen<br />
einen kostspieligen Prozess zu führen, um<br />
seine Ansprüche durchzusetzen. Gerade in<br />
Zeiten schlechter Konjunktur, erweist sich<br />
diese Situation sehr schnell als Zwangslage.<br />
Bei einem Streit über Ausgleichs- oder Provisionsansprüche,<br />
wird der Weg zum Gericht<br />
von vielen gescheut. Die Gründe liegen auf<br />
der Hand: Zum einen sind die Prozesskosten<br />
in der Regel sehr hoch, weil sie sich nach<br />
der Höhe des Streitwertes richten. Der Prozess<br />
selbst birgt erhebliche Risiken <strong>und</strong> Unwägbarkeiten.<br />
Wegen der komplizierten<br />
Rechtslage <strong>und</strong> des meist sehr kontroversen<br />
Sachverhalts lassen sich Prozessausgang <strong>und</strong><br />
Prozessdauer kaum voraussagen. Dies gilt<br />
Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder<br />
insbesondere bei Auslandsvertretungen.<br />
Dort sind die anfallenden Prozesskosten<br />
häufig noch höher <strong>und</strong> übersteigen in manchen<br />
Ländern nicht selten den eigentlichen<br />
Streitwert, weil sich zusätzliche Anwalts<strong>und</strong><br />
Gerichtskosten <strong>und</strong> Kosten für anfallende<br />
Übersetzungen summieren. Handelsvermittler,<br />
die Mitglied der <strong>CDH</strong> sind, haben es<br />
in der Hand, wenn es darum geht, Recht zu<br />
bekommen <strong>und</strong> dies auch in schwierigen<br />
wirtschaftlichen Situationen durchzusetzen,<br />
weil sie sich über den HDI-Gerling Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />
exklusiv für <strong>CDH</strong>-<br />
Mitglieder absichern können.<br />
Wer kann sich versichern?<br />
Der Handelsvermittler, gleichgültig, ob die<br />
Handelsvertretung von ihm persönlich oder<br />
als juristische Person (z. B. GmbH) geführt<br />
wird.<br />
Wichtig:<br />
Die Versicherung wird ausschließlich <strong>CDH</strong>-<br />
Mitgliedern angeboten.<br />
Was ist versichert?<br />
Der Versicherungsschutz umfasst die<br />
gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />
aus dem Bereich des Handelsvermittlerrechtes,<br />
also z. B. bei Streitigkeiten über<br />
• Provisionen,<br />
• Ausgleichszahlungen,<br />
• Wettbewerbsprobleme etc.<br />
Was wird im Schadensfall ersetzt?<br />
Die Rechtsschutz-Versicherung übernimmt<br />
vertragsgemäß die anfallenden Verfahrenskosten,<br />
also insbesondere<br />
• die gesetzlichen Gebühren des eigenen<br />
Anwalts,<br />
• die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen<br />
Anwalts,<br />
• Gerichtskosten,<br />
31
32<br />
Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder<br />
• Zeugenentschädigung,<br />
• Sachverständigenkosten,<br />
• Reisekosten im Ausland,<br />
• alle Vorschüsse auf diese Kosten.<br />
Wohnt der Handelsvermittler weiter als 100<br />
Kilometer vom Gerichtsort entfernt, werden<br />
auch die Kosten eines zweiten Anwalts<br />
übernommen, <strong>und</strong> zwar bis zur Höhe der<br />
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,<br />
der den Schriftwechsel führt (Korrespondenzanwalt).<br />
Dies ist besonders im Ausland<br />
von erheblicher Bedeutung. Ferner<br />
werden die Kosten der Zwangsvollstreckung<br />
für drei Vollstreckungsversuche je Vollstreckungstitel<br />
übernommen.<br />
Ist ein schiedsgerichtliches Verfahren vereinbart,<br />
werden auch die Verfahrenskosten bis<br />
zur zweifachen Höhe der Kosten erstattet,<br />
die vor dem zuständigen staatlichen Gericht<br />
in erster Instanz entstanden wären.<br />
Wie hoch ist die Versicherungssumme?<br />
Die Versicherungssumme beträgt wahlweise<br />
100.000 Euro, 150.000 Euro oder 250.000<br />
Euro je Rechtsschutzfall. Es besteht eine<br />
Selbstbeteiligung von 10 Prozent, mindestens<br />
2.000 Euro, höchstens 5.000 Euro.<br />
Existieren für den Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />
besondere Versicherungsbedingungen?<br />
Die besonderen Bedingungen für den Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />
sind in § 33 der<br />
HDI-Gerling-Konzern Allgemeine Rechtsschutz<br />
Versicherungsbedingungen festgelegt.<br />
Hier wird u.a. genau erläutert, weiche<br />
Personen versichert sind, ob bestimmte<br />
Rechtsangelegenheiten vom Versicherungsschutz<br />
ausgenommen sind <strong>und</strong> unter welchen<br />
genauen Voraussetzungen ein Anspruch<br />
aus der Versicherung besteht. Die<br />
genauen Versicherungsbedingungen können<br />
Sie bei der am Ende der Broschüre stehenden<br />
Adresse anfordern.<br />
Was ist zu beachten?<br />
Der Versicherungsschutz gilt ab dem Beginn<br />
des gerichtlichen Verfahrens. Die vor- <strong>und</strong><br />
außergerichtliche Interessenwahrnehmung<br />
wird von den Juristen der <strong>CDH</strong> wahrgenommen.<br />
Es gelten folgende Wartezeiten für die<br />
Übernahme der Kosten eines Gerichtsverfahrens,<br />
gerechnet ab dem Beginn des Versicherungsschutzes:<br />
• Beim Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB)<br />
– Kündigung durch Unternehmen:<br />
12 Monate<br />
– Kündigung durch Handelsvermittler:<br />
24 Monate<br />
• Alle übrigen Fälle: 6 Monate<br />
Fazit:<br />
Die Kombination von Beratungsleistung <strong>und</strong><br />
außergerichtlicher Rechtsverfolgung durch<br />
die <strong>CDH</strong> <strong>und</strong> dem Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />
durch HDI-Gerling bietet dem Vertriebsunternehmer<br />
vorgerichtlich <strong>und</strong> gerichtlich<br />
einen einzigartigen Komplettschutz,<br />
gerade auch in wirtschaftlich schwierigen<br />
Zeiten Recht zu bekommen <strong>und</strong> durchzusetzen.<br />
Prozesskosten in Zivilsachen vor den ordentlichen<br />
Gerichten ab dem 01.07.2004<br />
Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozesskosten<br />
ist der Streitwert, also der Wert<br />
des Streitobjektes/Anspruchs. Bei den nachstehenden<br />
Streitwertbeispielen ergeben sich<br />
die Prozesskosten der 1. Instanz (Spalte 5)<br />
sowie die Prozesskosten der 1. Instanz <strong>und</strong><br />
der Berufung (Spalte 6) bzw. die Prozess-
kosten aller möglichen Instanzen einschließlich<br />
des B<strong>und</strong>esgerichtshofes (Spalte 7) aus<br />
nachfolgender Tabelle.<br />
Übersicht Schadensprozesskosten<br />
Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
Streitwert Eigener An- Anwalt des Gerichts- Prozess- Prozess- Prozesswalt<br />
(2,5 Ge- Gegners (2,5 kosten (nur kosten kosten kosten<br />
bühren plus Gebühren plus Gebühren 1. Instanz 1. <strong>und</strong> 1., 2. <strong>und</strong> 3.<br />
25 EUR Neben- 25 EUR Neben- ohne weitere 2. Instanz Instanz vor<br />
kosten plus kosten plus Kosten, z. B. (Berufung) dem B<strong>und</strong>es-<br />
16 % MwSt.) 16 % MwSt.) für Zeugen) gerichtshof<br />
900<br />
1.500<br />
3.000<br />
6.000<br />
10.000<br />
16.000<br />
25.000<br />
50.000<br />
125.000<br />
200.000<br />
350.000<br />
500.000<br />
(Alle Beträge in Euro)<br />
217,50<br />
333,50<br />
577,10<br />
1.009,20<br />
1.438,40<br />
1.670,40<br />
2.018,40<br />
3.062,40<br />
4.178,90<br />
5.295,40<br />
7.006,40<br />
8.717,40<br />
217,50<br />
333,50<br />
577,10<br />
1.009,20<br />
1.438,40<br />
1.670,40<br />
2.018,40<br />
3.062,40<br />
4.178,90<br />
5.295,40<br />
7.006,40<br />
8.717,40<br />
Beispiel:<br />
Der über zwei Instanzen (1. Instanz <strong>und</strong><br />
Berufung) geführte Schadenersatzprozess<br />
mit einem Streitwert von 10.000 Euro<br />
kostet den Verlierer des Prozesses über<br />
7.000 Euro.<br />
135,00<br />
195,00<br />
267,00<br />
408,00<br />
588,00<br />
726,00<br />
933,00<br />
1.368,00<br />
2.868,00<br />
4.368,00<br />
6.618,00<br />
8.868,00<br />
570,00<br />
862,00<br />
1.421,20<br />
2.426,40<br />
3.464,80<br />
4.066,80<br />
4.969,80<br />
7.492,80<br />
11.225,80<br />
14.958,80<br />
20.630,80<br />
26.302,80<br />
1.207,74<br />
1.829,58<br />
3.018,44<br />
5.156,05<br />
7.365,86<br />
8.648,54<br />
10.572,56<br />
15.941,62<br />
23.925,58<br />
31.909,54<br />
44.039,18<br />
56.693,82<br />
2.063,78<br />
3.138,26<br />
5.187,67<br />
8.873,86<br />
12.688,43<br />
14.906,39<br />
18.233,33<br />
27.501,15<br />
41.379,27<br />
55.257,39<br />
76.338,47<br />
98.694,55<br />
33
34<br />
Die Haftung der Geschäftsleitung<br />
D Die Haftung der<br />
Geschäftsleitung.<br />
1 Zivilrechtliche Risikosituation der<br />
Geschäftsführer<br />
Unternehmensleiter von Kapitalgesellschaften,<br />
also insbesondere Geschäftsführer von<br />
GmbHs, sind in Deutschland einer ganz besonderen<br />
Haftungssituation ausgesetzt.<br />
So muss der Geschäftsführer einer GmbH<br />
Schadenersatz leisten, wenn er im Rahmen<br />
seiner Tätigkeit nicht „mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsführers“<br />
agiert <strong>und</strong> dadurch einen Vermögensschaden<br />
im Unternehmen, dessen<br />
Geschäfte er führt, verursacht.<br />
Was im Juristendeutsch nach Formalismus<br />
klingt, hat hohe Brisanz für die unternehmerische<br />
Praxis. Gemeint ist nämlich, dass der<br />
Geschäftsführer einer GmbH schon für Fehler,<br />
die ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufen,<br />
mit seinem Privatvermögen haftet. Eine kleine<br />
Ungenauigkeit in der Firma kann deshalb<br />
leicht zum privaten Ruin führen.<br />
Schadenersatzpflicht droht ihm beispielsweise,<br />
wenn er<br />
• Waren auf Kredit verkauft, ohne vorher<br />
die Liquidität des Käufers zu überprüfen,<br />
• wegen mangelnder Kontrollen Mitarbeitern<br />
die Möglichkeit bietet, wiederholt<br />
Geld zu unterschlagen,<br />
• versehentlich den GmbH-Zusatz auf seinem<br />
Briefbogen vergisst,<br />
• verspätet Insolvenzantrag stellt,<br />
• Steuern nicht rechtzeitig, unvollständig,<br />
oder gar nicht zahlt,<br />
• Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />
nicht abführt.<br />
Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber<br />
in diesen Fällen die Beweislast umkehrt:<br />
Nicht die Gesellschaft, die ihn auf<br />
Schadenersatz in Anspruch nimmt, muss<br />
nachweisen, dass der Geschäftsführer die<br />
Sorgfalt eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften<br />
Geschäftsleiters verletzt hat, sondern<br />
der Geschäftsführer.<br />
2 Strafrechtliche Risikosituation der<br />
Geschäftsführer<br />
Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung<br />
beschränkt sich nicht nur auf zivilrechtliche<br />
Fälle. Der Geschäftsführer ist auch<br />
in strafrechtlicher Hinsicht für Vorkommnisse<br />
im Unternehmen verantwortlich.<br />
Die Statistik zeigt, dass die Anzahl der strafrechtlichen<br />
Verfahren in den vergangenen<br />
Jahren deutlich zugenommen hat. Die Ursachen<br />
sind vielfältig. Neben einer Vielzahl<br />
neuer Gesetze reichen sie vom Vertrieb von<br />
Produkten, die sich als ges<strong>und</strong>heitsschädlich<br />
erweisen, über Gewässer- <strong>und</strong> Bodenverunreinigungen<br />
sowie Steuerdelikten bis hin<br />
zu gewöhnlichen Brandfällen mit Personenschäden.<br />
In diesen Fällen ermitteln Polizei<br />
<strong>und</strong> Staatsanwaltschaft gegen die verantwortlich<br />
handelnden Personen.<br />
3 Versicherungskonzepte<br />
Am deutschen Versicherungsmarkt werden<br />
zwei Versicherungskonzepte angeboten, um<br />
die Haftungsrisiken der Geschäftsleitung abzusichern:<br />
a) Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
für Unternehmensleiter<br />
b) Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung.
Beide Policenarten gewähren Versicherungsschutz<br />
für den Fall, dass versicherte Personen<br />
wegen Pflichtverletzungen, die sie in<br />
ihrer Eigenschaft als Organ begangen<br />
haben, auf Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />
für einen Vermögensschaden<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
3.1 D&O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />
für Unternehmensleiter<br />
Die übliche Versicherungsform zur Absicherung<br />
des zivilrechtlichen Risikos ist die D&O<br />
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
für Unternehmensleiter. Sie besteht aus<br />
zwei Komponenten:<br />
• Abwehr unbegründeter Ansprüche<br />
gegen den Manager (Rechtsschutz-Funktion)<br />
sowie<br />
• Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche,<br />
die gegen Manager geltend<br />
gemacht werden.<br />
Das HDI-Gerling-Konzept zur Firmen D&O<br />
bietet folgende Vorteile für Unternehmensleiter<br />
auf einen Blick:<br />
• Versicherungsschutz im Außenverhältnis<br />
bei Ansprüchen durch externe Dritte <strong>und</strong><br />
auch im Innenverhältnis bei Ansprüchen<br />
durch das Unternehmen selbst.<br />
• Deckung auch für öffentlich-rechtliche<br />
Ansprüche.<br />
• Vorläufiger Rechtsschutz beim Vorwurf<br />
vorsätzlicher Tatbegehung.<br />
• Prämienfreie Nachhaftungszeit als Ansparmodell<br />
in zwölf Monats-Schritten.<br />
• Prämienfreie Rückwärtsversicherung für<br />
unbekannte Pflichtverletzungen.<br />
Die Haftung der Geschäftsleitung<br />
3.2 Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung<br />
Geschäftsführer tragen neben ihrer unternehmerischen<br />
Verantwortung ein oft unterschätztes<br />
persönliches Risiko. Dabei geht es<br />
um:<br />
• die strafrechtliche Verantwortung, <strong>und</strong><br />
• Schadenersatzansprüche, ggf. auch gegen<br />
Privatvermögen.<br />
Diese rechtlichen Risiken können finanziell<br />
kalkulierbar gemacht <strong>und</strong> besser bewältigt<br />
werden.<br />
Der Versicherungsschutz umfasst:<br />
a) die Verteidigungskosten in Ermittlungs-,<br />
Straf- <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />
in Zusammenhang mit der beruflichen<br />
Tätigkeit.<br />
b) die Kosten der außergerichtlichen <strong>und</strong><br />
gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen<br />
auf Ersatz von Vermögensschäden auf<br />
Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.<br />
Versicherungssumme:<br />
Im Straf-Rechtsschutz beläuft sich die Versicherungssumme<br />
auf bis zu 250.000 Euro<br />
je Rechtsschutzfall <strong>und</strong> Kalenderjahr. Strafkautionen<br />
sind bei Auslandsdeckungen bis<br />
50.000 Euro (als Darlehen) versicherbar. Im<br />
Vermögensschaden-Rechtsschutz beträgt<br />
die Versicherungssumme sogar bis zu<br />
500.000 Euro. Je nach Geschäftstätigkeit<br />
kann zwischen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> europaweitem<br />
Geltungsbereich gewählt werden.<br />
35
36<br />
Die Haftung der Geschäftsleitung<br />
Serviceleistungen von HDI-Gerling<br />
Im Schadenfall werden<br />
• qualifizierte Rechtsanwälte <strong>und</strong><br />
• fachspezifische Sachverständige benannt.<br />
Unterstützung erfolgt durch Hinweise <strong>und</strong><br />
praktische Ratschläge sowie durch im Unternehmen<br />
durchgeführte Schulungen:<br />
„Wie verhält man sich richtig gegenüber<br />
Polizei, Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Ermittlungsbeamten?“.<br />
Versicherten wird r<strong>und</strong> um die Uhr geholfen,<br />
also auch an Werktagen zwischen<br />
17:00 Uhr <strong>und</strong> 8:00 Uhr sowie an Sonn<strong>und</strong><br />
Feiertagen.<br />
Dazu steht die Telefonnummer<br />
0180-3110113 (0,09 Euro/Min. aus dem<br />
Festnetz der Dt. Telekom, abweichende<br />
Preise aus Mobilfunknetzen möglich) zur<br />
Verfügung. Versierte Rechtsanwälte werden<br />
vermittelt <strong>und</strong> die telefonische Erstberatung<br />
durch einen Anwalt angeboten.
E Private <strong>und</strong> betriebliche<br />
Versorgung.<br />
1 Private Versorgung unter Berücksichtigung<br />
des Alterseinkünftegesetzes 2005<br />
Am 1. Januar 2005 haben sich die steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen der Altersvorsorge<br />
geändert. Neu ist die Basisversorgung,<br />
die steuerlich gefördert ist <strong>und</strong> eine Rente<br />
auf Lebenszeit garantiert.<br />
Altersvorsorge in drei Schichten<br />
Seitdem das Alterseinkünftegesetz in Kraft<br />
getreten ist, besteht die Altersversorgung<br />
der Deutschen aus den drei folgenden<br />
Schichten:<br />
• der steuerlich geförderten Basisversorgung,<br />
von der alle Steuerzahler profitieren<br />
können,<br />
• der zusätzlichen, kapitalgedeckten<br />
Altersversorgung für Arbeitnehmer in<br />
Form der betrieblichen Altersversorgung<br />
<strong>und</strong> der Riester-Rente sowie<br />
• den Kapitalanlageprodukten.<br />
Zur geförderten Basisversorgung zählen dabei<br />
die gesetzliche Rente, die berufsständischen<br />
Versorgungswerke <strong>und</strong> die private<br />
Basisrente, sofern diese die gesetzlichen<br />
Rahmenbedingungen erfüllt. Die neue Basisrente<br />
ist dabei insbesondere für Selbstständige<br />
eine attraktive Altersversorgung, da sie<br />
zum ersten Mal in einem entsprechenden<br />
Umfang <strong>und</strong> steuerlich gefördert für ihr<br />
Alter vorsorgen können.<br />
Die gesetzliche Rentenversicherung stellt<br />
nur noch eine Gr<strong>und</strong>absicherung dar. Aus<br />
diesem Gr<strong>und</strong>e sollten Arbeitnehmer ihre<br />
Versorgung noch durch die begünstigte<br />
„Riester-Rente“ <strong>und</strong> die betriebliche Alters-<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 37<br />
versorgung ergänzen. Selbstverständlich<br />
können sie zusätzlich noch von den Vorteilen<br />
der privaten Basisrente profitieren.<br />
Mit der dritten Stufe, den Kapitalanlageprodukten,<br />
zu der seit 2005 auch kapitalbildende<br />
Lebensversicherungen, private<br />
Rentenversicherungen <strong>und</strong> Fondspolicen gehören,<br />
können die Bürger ihr persönliches<br />
Vorsorge-Portfolio individuell aufstocken<br />
<strong>und</strong> abr<strong>und</strong>en.<br />
Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung<br />
künftig bevorzugt<br />
Im Rahmen der Altersversorgung hat sich<br />
der Schwerpunkt der steuerlichen Förderung<br />
zur Basisversorgung hin verlagert, weil<br />
sie den Bürgern definitiv eine Absicherung<br />
auf Lebenszeit garantiert. So werden die<br />
Beiträge zur Basisversorgung <strong>und</strong> damit zur<br />
privaten Basisrente in einem zunehmenden<br />
Maße steuerlich begünstigt. Im Jahre 2007<br />
können die Beiträge zur Basisrente im Rahmen<br />
der Höchstbeträge zu 64 Prozent als<br />
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht<br />
werden. Die Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen<br />
erhöht sich dabei bis<br />
zum Jahre 2025 auf 100 Prozent. Steuerlich<br />
begünstigt sind Aufwendungen von bis zu<br />
20.000 Euro pro Person <strong>und</strong> Kalenderjahr.<br />
Für Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden,<br />
verdoppelt sich der begünstigte Betrag<br />
auf 40.000 Euro.<br />
Von dieser vorteilhaften Regelung kann jeder<br />
Steuerzahler – unabhängig vom Alter<br />
oder der Tätigkeit – profitieren <strong>und</strong> bares<br />
Geld sparen. Selbst Rentner <strong>und</strong> Pensionäre,<br />
die auch in der dritten Lebensphase noch<br />
unter der Steuerlast leiden, können über<br />
eine sofort beginnenden Basisrente die Vorsorgeaufwendungen<br />
ausschöpfen <strong>und</strong>
38<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung<br />
somit dem Fiskus noch ein Schnippchen<br />
schlagen. Damit profitieren sie neben der<br />
steuerlichen Förderung der Beiträge auch<br />
noch von einem Zusatzeinkommen auf<br />
Lebenszeit.<br />
Im Gegenzug zur steuerlichen Förderung in<br />
der Ansparphase unterliegen die späteren<br />
Rentenleistungen – im Rahmen der nachgelagerten<br />
Besteuerung – der Steuerpflicht.<br />
Diese Form der Besteuerung verlagert die<br />
Versteuerung in eine Lebensphase, in der<br />
man erfahrungsgemäß ein geringeres zu<br />
versteuerndes Einkommen hat als während<br />
des Erwerbslebens.<br />
Bei einem Rentenbeginn vor dem Jahre<br />
2040 gibt es weiterhin noch einen Rentenfreibetrag,<br />
der für die gesamte Rentenbezugszeit<br />
festgeschrieben wird <strong>und</strong> damit die<br />
Steuerlast zusätzlich mindert.<br />
Die private Basisrente lohnt sich<br />
Die Basisrente ist für jeden eine sinnvolle<br />
Maßnahme. Vor Rentenbeginn reduziert sie<br />
die Steuerlast <strong>und</strong> im Alter bietet sie regelmäßige<br />
Einkünfte auf Lebenszeit.<br />
Insbesondere für Selbstständige, die keine<br />
Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
oder in eine berufsständische<br />
Versorgungseinrichtung einzahlen, ist die<br />
Basisrente aus den folgenden Gründen eine<br />
besonders interessante Form der Altersversorgung:<br />
• die Beiträge sind ab dem ersten Euro<br />
steuerlich begünstigt<br />
• das angesparte Guthaben ist in der Ansparphase<br />
insolvenzgeschützt<br />
• die Erträge sind vor Rentenbeginn steuerfrei.<br />
Aber auch Arbeitnehmer können die Basisrente<br />
für sich nutzen, um steuerbegünstigt<br />
für ihr Alter vorzusorgen. Im Falle einer länger<br />
andauernden Arbeitslosigkeit bietet sie<br />
den Vorteil, dass keine Anrechnung auf die<br />
Gr<strong>und</strong>sicherung erfolgt, die Basisrente ist<br />
damit Hartz-IV-sicher.<br />
Die Basisrente der HDI-Gerling Lebensversicherung<br />
Bei HDI-Gerling stehen Ihnen zwei Varianten<br />
der steuerlich geförderten Basisrente zur<br />
Auswahl. Bei der Basisrente Classic vereinbaren<br />
Sie bereits ab Vertragsbeginn eine<br />
garantierte monatliche Rente – <strong>und</strong> zwar so<br />
lange Sie leben. Die Basisrente Dynamic<br />
setzt auf die Entwicklung attraktiver Fonds<br />
<strong>und</strong> eröffnet Ihnen die Chancen einer professionellen<br />
Fondsanlage. In beiden Varianten<br />
kann noch eine zusätzliche <strong>und</strong> steuerbegünstigte<br />
Absicherung für den Fall einer<br />
Berufsunfähigkeit integriert werden.<br />
Schon mit geringen Monatsprämien – bei<br />
der Basisrente Dynamic ab 25 Euro – können<br />
Sie Gewinn bringend in Ihre Altersvorsorge<br />
investieren. Alternativ ist auch eine<br />
Basisrente Dynamic gegen Einmalprämie<br />
möglich. Durch variable Sonderzahlungen<br />
können Sie weiterhin Ihre Altersvorsorge<br />
noch optimieren <strong>und</strong> gleichzeitig Ihre Steuerlast<br />
flexibel minimieren.<br />
Eine Besonderheit stellt die sofort beginnende<br />
Basisrente dar. Mit dieser Form der Basisrente<br />
können Sie, sofern Sie mindestens 60<br />
Jahre alt sind, doppelt profitieren:<br />
• von einem sofort beginnenden Zusatzeinkommen<br />
auf Lebenszeit <strong>und</strong><br />
• den Steuervorteilen.
2 Die betriebliche Versorgungseinrichtung<br />
für Vertriebsunternehmen <strong>CDH</strong><br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat zusätzlich zur<br />
privaten „Riester-Rente“ eine zweite Möglichkeit<br />
der Altersvorsorge besonders attraktiv<br />
gemacht: Jeder rentenversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer hat das Recht, vier<br />
Prozent seines außertariflichen Gehalts bis<br />
zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />
umzuwandeln <strong>und</strong> von seinem<br />
Arbeitgeber in eine betriebliche Altersvorsorge<br />
einzahlen zu lassen. Eines dieser so<br />
genannten Entgeltumwandlungsmodelle<br />
muss das Unternehmen seither für jeden<br />
Mitarbeiter auf Wunsch einrichten.<br />
Der Handelsvermittler als rentenversicherungspflichtiger<br />
Selbstständiger<br />
Von der neuen Rechtslage können auch<br />
Handelsvermittler profitieren: Wer trotz<br />
Selbstständigkeit der Rentenversicherungspflicht<br />
unterliegt, kann seinen Anspruch auf<br />
die Einrichtung eines Weges für eine betriebliche<br />
Altersversorgung gegenüber dem<br />
Unternehmen, das er vertritt, geltend machen.<br />
Das Gleiche gilt ebenso für Untervermittler<br />
mit einem Auftraggeber. Ihnen muss<br />
der Handelsvermittler, für den sie tätig sind,<br />
ein Entgeltumwandlungsmodell für die betriebliche<br />
Altersversorgung anbieten. Der<br />
Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht<br />
unabhängig davon, ob der Handelsvermittler<br />
bereits vorher eine – andere – Versorgungszusage<br />
auf betriebliche Altersversorgung<br />
erhalten hat.<br />
Zur Einrichtung <strong>und</strong> Realisierung eines Entgeltumwandlungsmodells<br />
hat die Centralvereinigung<br />
Deutscher Wirtschaftsverbände<br />
für Handelsvermittlung <strong>und</strong> Vertrieb<br />
(<strong>CDH</strong>) e.V. mit dem Partner HDI-Gerling eine<br />
Vereinbarung über alle gesetzlich zugelassenen<br />
Modelle getroffen. Zusätzlich zur bishe-<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 39<br />
rigen Unterstützungskasse gibt es jetzt alle<br />
der so genannten fünf „Durchführungswege“<br />
über die <strong>CDH</strong>. Ziel ist es, Handelsvermittlern<br />
von Seiten des Verbandes die neuen<br />
Möglichkeiten zu öffnen, damit sie selbst<br />
zu ihrem Recht kommen <strong>und</strong> ihre Pflichten<br />
gegenüber anderen möglichst reibungslos<br />
erfüllen können.<br />
Die fünf Durchführungswege unterscheiden<br />
sich in ihren steuerlichen <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />
Bestimmungen sowie in<br />
der Art der Kapitalanlage. Neu sind vor<br />
allem die Pensionsfonds, die als fünfter<br />
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung<br />
neben Direktzusage, Unterstützungskasse,<br />
Pensionskasse <strong>und</strong> Direktversicherung<br />
eingeführt wurden. Speziell die<br />
Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung<br />
haben im neuen Betriebsrentengesetz an<br />
Bedeutung <strong>und</strong> Attraktivität gewonnen.<br />
So sind alle Einzahlungen des Arbeitnehmers<br />
in die betriebliche Altersversorgung<br />
von Beginn an gesetzlich unverfallbar <strong>und</strong><br />
gegen eine mögliche Unternehmensinsolvenz<br />
geschützt. Die Einzahlungen bleiben<br />
also in jedem Fall erhalten. Auch wenn ab<br />
2009 für die Beiträge zu Entgeltumwandlungsmodellen<br />
– im übrigen ab dann auch<br />
für Direktversicherungen – Sozialabgaben<br />
anfallen, ist diese Form des kollektiven Sparens<br />
für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte besonders<br />
lukrativ <strong>und</strong> hat gegenüber privaten<br />
Maßnahmen im Alleingang einige Vorteile.<br />
Der Handelsvermittler als Arbeitgeber<br />
Handelsvermittler als Arbeitgeber sollten aus<br />
vielerlei Gründen selbst die Initiative für ein<br />
geeignetes Betriebsrentenmodell ergreifen.<br />
Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung<br />
wird durch Vereinbarung<br />
geregelt. Im Hinblick auf den Durchfüh-
40<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung<br />
rungsweg hat der Arbeitgeber ein einseitiges<br />
Bestimmungsrecht, wenn er einen der<br />
Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds<br />
oder Direktversicherung wählt.<br />
Die Durchführungswege Direktzusage <strong>und</strong><br />
Unterstützungskasse können nur mit Zustimmung<br />
des Arbeitnehmers gewählt werden.<br />
Die Wahl des Anbieters obliegt immer<br />
dem Arbeitgeber. Anstatt mehrere Verträge<br />
bei unterschiedlichen Anbietern abzuschließen<br />
<strong>und</strong> zu dotieren, ist es in vielerlei<br />
Hinsicht günstiger, auf bestehende unternehmensübergreifende<br />
Modelle oder branchenspezifische<br />
Rahmenabkommen – wie<br />
mit der <strong>CDH</strong> – zurückzugreifen, die in der<br />
Regel die Kosten <strong>und</strong> den Verwaltungsaufwand<br />
reduzieren.<br />
Die fünf Durchführungswege in der betrieblichen<br />
Altersversorgung<br />
Pensionsfonds<br />
Wirklich neu für die betriebliche Altersversorgung<br />
in Deutschland sind die Pensionsfonds,<br />
die bereits bekannten Modellen im<br />
angelsächsischen Raum ähneln. Ein Pensionsfonds<br />
ist rechtlich selbstständig <strong>und</strong><br />
wird für eines oder für mehrere Unternehmen<br />
gegründet. Meist ist es dann die<br />
Tochtergesellschaft eines Versicherungsunternehmens,<br />
die den Fonds verwaltet <strong>und</strong><br />
für dessen Verzinsung sorgt.<br />
Pensionsfonds unterliegen zwar der Versicherungsaufsicht,<br />
haben bei der Kapitalanlage<br />
aber weit größeren Spielraum als klassische<br />
Versicherer: Bei einem Aktienanteil von<br />
bis zu 100 Prozent bieten sich bessere Renditechancen.<br />
Über den Pensionssicherungsverein<br />
sind die Rentenansprüche der Arbeitnehmer<br />
auch dann sichergestellt, wenn der<br />
Arbeitgeber insolvent wird.<br />
Für den Arbeitnehmer wird im Pensionsfonds<br />
eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut.<br />
Je nach Anbieter ist es möglich, die<br />
Altersvorsorge um Bausteine für die Invaliditäts-<br />
<strong>und</strong> Hinterbliebenenversorgung zu<br />
ergänzen. Bereits bestehende Versorgungsanwartschaften<br />
im Rahmen von Unterstützungskassen<br />
können unter Umständen<br />
steuerbegünstigt in einen Pensionsfonds<br />
überführt werden. Alle bisherigen Modelle<br />
der betrieblichen Altersversorgung können<br />
auch weiterhin fortgeführt werden.<br />
Die Pensionskasse<br />
Die Pensionskasse ist besonders für kleine<br />
<strong>und</strong> mittelständische Unternehmen ein attraktives<br />
Modell. Sie ist eine eigenständige,<br />
unternehmensexterne Versorgungseinrichtung<br />
<strong>und</strong> wird durch die B<strong>und</strong>esanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) kontrolliert.<br />
Auch bei diesem Durchführungsweg<br />
ist das Versorgungskapital vom Vermögen<br />
des Unternehmens getrennt, ohne dass<br />
allerdings eine Pflicht zur Insolvenzsicherung<br />
besteht. Die Pensionskasse gewährt einen<br />
Rechtsanspruch auf Leistungen im Alter, bei<br />
Berufsunfähigkeit oder für die Hinterbliebenen.<br />
In der Regel werden die Leistungen in<br />
Form von Renten gewährt.<br />
Bei der Pensionskasse können Unternehmen<br />
für ihre Mitarbeiter alle drei wesentlichen<br />
steuerlichen Fördermöglichkeiten zum<br />
Aufbau einer steuerlich geförderten Betriebsrente<br />
einrichten: die nachgelagerte<br />
Besteuerung, die seit diesem Jahr geltende<br />
„Riester-Förderung“ <strong>und</strong> die so genannte<br />
Lohnsteuerpauschalierung der eingezahlten<br />
Beiträge, sofern der Versicherte die nachgelagerte<br />
Besteuerung in Höhe von 4 Prozent<br />
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft<br />
hat.
Die Direktzusage/Pensionszusage<br />
Bei der Direktzusage – auch als Pensionszusage<br />
bekannt – verpflichtet sich der Arbeitgeber<br />
gegenüber seinem Arbeitnehmer zur<br />
Zahlung einer Alters-, Berufsunfähigkeits<strong>und</strong>/oder<br />
Hinterbliebenenrente. Bei Eintritt<br />
des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer<br />
einen direkten Leistungsanspruch gegenüber<br />
dem Arbeitgeber. Damit der Arbeitgeber<br />
die jederzeitige Leistungsfähigkeit<br />
– auch im Insolvenzfall – gewähren kann,<br />
ohne Produktivkapital oder Betriebsreserven<br />
des Unternehmens angreifen zu müssen,<br />
sollte er Verpflichtungen aus einer Direktzusage<br />
stets mit einem schlüssigen Rückdeckungskonzept<br />
wirkungsvoll sichern.<br />
Hierfür eignen sich Lebensversicherungen,<br />
die Risikobausteine wie Berufsunfähigkeitsrenten<br />
<strong>und</strong> Todesfallleistungen enthalten.<br />
Ergänzend kann das Kapital zur Ausfinanzierung<br />
der zugesagten Renten auch über<br />
Fondsanlagen steuerwirksam aufgebaut<br />
werden.<br />
Die Direktversicherung<br />
Bei einer Direktversicherung schließt der<br />
Arbeitgeber „direkt“ eine Lebens- oder Rentenversicherung<br />
für den Arbeitnehmer ab.<br />
Im Alter oder im Todesfall erhält der ehemalige<br />
Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen<br />
eine lebenslange Rente oder einen Kapitalbetrag<br />
ausgezahlt. Scheidet ein Mitarbeiter<br />
vorzeitig aus dem Unternehmen aus, wird<br />
der Direktversicherungsvertrag unbürokratisch<br />
auf ihn oder auf den nächsten Arbeitgeber<br />
übertragen. Werden die Beiträge für<br />
die Direktversicherung vom unversteuerten<br />
Einkommen geleistet, so unterliegen sie der<br />
Lohnsteuerpauschalierung.<br />
Die Unterstützungskasse<br />
Die Unterstützungskasse hat den anderen<br />
Modellen in steuerlicher Hinsicht einiges<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung 41<br />
voraus: Weil es keine direkte Begrenzung<br />
für die Höhe der Beiträge gibt, kann der<br />
Arbeitnehmer höhere Beträge steuerfrei anlegen.<br />
Zudem hat er im Rentenalter unter<br />
Umständen Freibeträge, die es bei Altersvorsorgeverträgen<br />
mit „Riester-Förderung“<br />
nicht gibt.<br />
Gilt die „Riester-Förderung“ auch für die<br />
betriebliche Altersvorsorge?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich können die Pflichtversicherten<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Zulagen <strong>und</strong> Steuervorteile sowohl für die<br />
private als auch für die betriebliche Altersvorsorge<br />
(über Direktversicherungen, Pensionsfonds<br />
oder Pensionskassen) bekommen.<br />
Die Beiträge zur „Riester-Rente“, ob<br />
für private oder über den Arbeitgeber abgeschlossene<br />
Verträge, sind schon ab 2002<br />
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer<br />
muss darüber entscheiden, ob für ihn<br />
die private oder die betriebliche Variante am<br />
günstigsten ist.<br />
Wie wird der Aufbau einer betrieblichen<br />
Altersvorsorge steuerlich gefördert?<br />
Seit der „Riester-Reform“ gibt es neue Förderungsmöglichkeiten<br />
für einige Modelle<br />
der betrieblichen Altersvorsorge, weil der<br />
Staat durch ein System von Zulagen <strong>und</strong><br />
Steuererleichterungen eingreift. Bereits vorhandene<br />
steuerliche Vorteile wurden im<br />
Zuge der Reform neu organisiert. Durch sie<br />
haben die Arbeitnehmer zusätzliche Chancen,<br />
eine Altersvorsorge über ihren Arbeitgeber<br />
aufzubauen <strong>und</strong> dabei Steuern zu<br />
sparen.<br />
Beispielsweise können Arbeitnehmer ihre<br />
Beiträge für einen Pensionsfonds oder eine<br />
Pensionskasse aus dem Bruttogehalt finanzieren.<br />
Liegen die Beträge unter vier Prozent<br />
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenver-
42<br />
Private <strong>und</strong> betriebliche Versorgung<br />
sicherung, zahlen sie dafür während der Ansparphase<br />
keine Steuern. Bei der Entgeltumwandlung<br />
zu Gunsten einer Unterstützungskasse<br />
ist die steuerfreie Dotierung sogar<br />
ohne Beitragsbegrenzung möglich. Für diese<br />
Rentenanwartschaften mit steuerbefreiten<br />
Beiträgen gilt von nun an das Prinzip der<br />
„nachgelagerten Besteuerung“: Die Versorgungsleistungen<br />
unterliegen erst im Rentenalter<br />
der Einkommenssteuer.<br />
Bei Direktversicherungen <strong>und</strong> Pensionskassen<br />
gibt es weiterhin die Möglichkeit der so<br />
genannten „Lohnsteuerpauschalierung“:<br />
Als Alternative zum Zulagen- <strong>und</strong> Steuersystem<br />
der „Riester-Förderung“ zahlt der<br />
Arbeitnehmer hier in der Ansparphase<br />
20 Prozent Pauschalsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
<strong>und</strong> gegebenenfalls Kirchensteuer<br />
für die geleisteten Beiträge. Im Alter<br />
muss er dann nur noch den Ertragsanteil<br />
dieser Rentenleistungen versteuern. Einmalige<br />
Kapitalleistungen bleiben nach derzeit<br />
geltendem Steuerrecht in der Regel sogar<br />
steuerfrei.<br />
Können Arbeitnehmer Beiträge für mehrere<br />
Modelle der betrieblichen Altersversorgung<br />
zahlen?<br />
Ja, eine Kombination aus unterschiedlichen<br />
Durchführungswegen ist je nach individueller<br />
Situation sogar empfehlenswert. Wer<br />
beispielsweise pauschalversteuerte Beiträge<br />
für eine Direktversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz<br />
zahlt, erreicht schnell die<br />
steuerbegünstigte Höchstgrenze von maximal<br />
1.752 Euro, ohne dass er damit ein ausreichendes<br />
Versorgungsniveau für die Rente<br />
erreichen könnte. Empfehlenswert vor allem<br />
für ältere Mitarbeiter <strong>und</strong> Arbeitnehmer mit<br />
höherem Einkommen ist es, durch eine<br />
Unterstützungskasse, die keiner direkten<br />
Begrenzung der steuerlich begünstigten Beiträge<br />
unterliegt, noch zusätzlich etwas für<br />
die Rente anzusparen. Daneben empfiehlt<br />
es sich, die staatliche Zulagenförderung<br />
(„Riester-Rente“) auf privater Ebene oder<br />
einen Firmenkollektivvertrag in Anspruch zu<br />
nehmen, um die durch die Rentenreform<br />
zusätzlich klaffenden Versorgungslücken zu<br />
kompensieren.<br />
Wie werden die Beiträge gezahlt?<br />
Die Modalitäten für die Beitragszahlungen<br />
sind bei den verschiedenen Durchführungswegen<br />
unterschiedlich: Für die Unterstützungskasse<br />
sind regelmäßige Beitragszahlungen<br />
in gleichbleibender Höhe erforderlich.<br />
Zahlungen für die Direktversicherung<br />
werden meist aus regelmäßigen Sonderzahlungen<br />
beglichen. Bei den Pensionsfonds ist<br />
der Beitragszahler am flexibelsten. Er kann<br />
je nach finanzieller Situation Beiträge in<br />
unterschiedlicher Höhe dann einzahlen,<br />
wenn es für ihn am günstigsten ist. Diese<br />
Möglichkeit wird vor allem arbeitgeberfinanzierten<br />
Modellen neuen Schwung<br />
geben.<br />
Durch zusätzliche Möglichkeiten, neue steuerliche<br />
Anreize <strong>und</strong> Gesetzesnovellen sind<br />
die Freiräume für Unternehmen <strong>und</strong> ihre<br />
Beschäftigten bei der betrieblichen Altersversorgung<br />
größer geworden. Erweiterte<br />
Chancen bedeuten aber auch höhere Komplexität.<br />
Eine wirkliche Perspektive bietet<br />
diese Form der Rente erst dann, wenn<br />
Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber gemeinsam<br />
mit einem Berater optimale <strong>und</strong> individuelle<br />
Lösungen entwickeln.
Schlusswort.<br />
Als Versicherer der Wirtschaft bietet HDI-<br />
Gerling Vertriebsunternehmen, sowie allen<br />
unternehmerisch denkenden Menschen,<br />
maßgeschneiderte Versicherungslösungen.<br />
Wir beschränken uns dabei aber nicht allein<br />
auf den finanziellen Ausgleich von Schäden.<br />
Unsere Kompetenz liegt vor allem auf dem<br />
Gebiet eines umfassenden <strong>und</strong> bestmöglichen<br />
Risk-Managements. Mit ganzheitlichen<br />
Risikobetrachtungen, umfassender<br />
Beratung <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enorientierten Versicherungsprogrammen<br />
unterstützen wir unsere<br />
K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> geben Branchen <strong>und</strong> Berufsgruppen<br />
genau den passenden Schutz.<br />
Aus dieser Verantwortung heraus unterstützen<br />
wir auch Unternehmensgründer bei<br />
dem Start in die Selbstständigkeit.<br />
Schlusswort 43<br />
Wir engagieren uns bei Berufsverbänden<br />
sowie Interessenorganisationen, wie die<br />
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände<br />
für Handelsvermittlung <strong>und</strong><br />
Vertrieb (<strong>CDH</strong>) e.V., die sich in besonderem<br />
Maße für die Interessen der selbstständigen<br />
Vertriebsunternehmer einsetzt.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> einer langjährigen Partnerschaft<br />
von HDI-Gerling <strong>und</strong> <strong>CDH</strong> können Sie sich<br />
auf unser Know-how <strong>und</strong> unsere Erfahrung<br />
bei der Absicherung Ihres Unternehmens<br />
oder Ihrer Unternehmensgründung verlassen.<br />
Ein ständiger Austausch mit der <strong>CDH</strong> gewährleistet<br />
Ihnen, dass wir gemeinsam jede<br />
Herausforderung in der Zukunft erfolgreich<br />
bestehen werden.
44<br />
Notizen.
Notizen.<br />
45
46<br />
Notizen.
Ihre Zukunft in besten Händen.<br />
HDI-Gerling steht für umfassende Versicherungs- <strong>und</strong><br />
Vorsorgelösungen, abgestimmt auf die Bedürfnisse<br />
unserer K<strong>und</strong>en aus Industrie, mittelständischen Unternehmen,<br />
den Freien Berufen <strong>und</strong> Privathaushalten.<br />
Was uns auszeichnet, sind zukunftsorientierte, effiziente<br />
Produktkonzepte mit einem guten Preis-Leistungs-<br />
Verhältnis sowie ein exzellenter Service. Bei der<br />
HDI-Gerling Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG<br />
verbinden sich die Erfahrung, die Expertise sowie die<br />
gute Marktposition von zwei starken <strong>und</strong> traditionsreichen<br />
Marken. Wir bieten ein breites Leistungsspektrum,<br />
das alle Bereiche der Sach-, Unfall- <strong>und</strong><br />
Kraftfahrtversicherung abdeckt: Es reicht von unserem<br />
innovativen Compact-Versicherungsschutz für Firmen,<br />
über unsere leistungsfähigen Berufshaftpflichtversicherungen<br />
für die Freien Berufe bis hin zu<br />
anspruchsvollen Lösungen für den Privathaushalt.<br />
HDI-Gerling gehört zum Talanx-Konzern, der<br />
nach Prämieneinnahmen drittgrößten deutschen<br />
Versicherungsgruppe.<br />
HDI-Gerling<br />
Firmen <strong>und</strong> Privat Versicherung AG<br />
Riethorst 2<br />
30659 Hannover<br />
cdh@hdi-gerling.de<br />
Centralvereinigung<br />
Deutscher Wirtschaftsverbände für<br />
Handelsvermittlung <strong>und</strong> Vertrieb e.V.<br />
Am Weidendamm 1A<br />
10873 Berlin<br />
centralvereinigung@<strong>CDH</strong>.de<br />
GK 1749-11.07<br />
405-FP/F009 11.07(XI.07 5.000 N)