Slavische Philologie - Archiv
514 Aleksalvic, tion von Temeschwar verständigt, die Verhandlungen mit Patzko abzubrechen und mit einem Buchdrucker von Ofen oder irgendwo mit einem anderen neue Verhandlungen anzuknüpfen i). Zu dieser Zeit wurde eifrig über die serbischen Schulen diskutiert. Eine der hauptsächlichen Bedingungen für die Lösung dieser Frage bildete die Errichtung der serbischen Buchdruckerei. Die österreichische Regierung hatte es eingesehen, daß sie die Frage der serbischen Buchdruckerei nicht weiter aufschieben dürfe; deshalb nahm sie, anfangs 1770, den Vorschlag Kurzböcks an und erlaubte ihm die Grtindung der Buchdruckerei. Am 14. Februar gab die Kaiserin Maria Theresia dem Kurzböck das Privilegium privativum für zwanzig Jahre 2). Nachdem Kurzböck das Privilegium bekommen hatte, fing er gleich an, an der Errichtung der Buchdruckerei zu arbeiten. Um es zu verhindern, daß das Volk auch von jetzt an die Bücher dort kaufe, wo es sie früher gekauft hat, sendete die Hof-Kammer am 26. Mai 1770 eine Note an den Hof-Kriegsrat und die illyrische Hof-Deputation, worin ersucht werden, die ihnen untergeordneten Behörden von der Gründung der Kurzböckschen Buchdruckerei zu verständigen 3). sie Darauf sendete der Hof-Kriegsrat am 22. Juni dieses Jahres den Auftrag an die Generalkommandos von Karlstadt, Warasdin, Slavonien, Banien, Siebenbürgen und Temeschwar, die durch das kaiserliche Privilegium verbürgten Rechte Kurzböcks in Schutz zu nehmen*). Durch die ersterschienenen Bücher aus der Kurzböckschen Buchdruckerei wollte die österreichische Regierung die notwendigsten Bedürfnisse befriedigen, nämlichjene Bücher drucken lassen, die am häufigsten gebraucht wiu'den. Planmäßig sollten zuerst das Gebetbuch und dann der Psalter gedruckt werden. Aber das serbische Volk war gewöhnt, die Bücher vom Auslande zu beziehen ; deshalb machte die Hof-Kammer am 1 . September 1770 die ungarischen Behörden darauf aufmerksam, daß bald das Gebetbuch und der Psalter beim Kurzböck erscheinen werden; infolgedessen werde die Einfuhr der Bücher, besonders aber jener zwei, aus Petersburg, Moskau, Warschau, Kiew, Venedig, Leipzig, Halle in Sachsen und aus der Wallachei verboten*). Bald darauf wurde auch die Verordnung der 1) Fin. Arch. Fase 79, Nr. 78. 2) Kriegs-Archiv, das Jahr 1770. 3) Kriegs-Archiv, das Jahr 1770, 38— 78. 4) Ibid. 5) Hof-Kriegs-Archiv, das Jahr 1770, 38—116.
Beiträge zur Kulturgeschichte des serbischen Volkes. 515 Kaiserin veröffentlicht, nach welcher die Einfuhr jener Bücher, unter der Androhung der Strafe der Konfiskation, verboten wurde ^j. oft. Dieses Verbot der fremden Bücher wiederholte sich von nun an sehr Am 4. Oktober meldete die illyrische Deputation dem Hof-Kriegsrat, daß die Behörde unlängst in Keresmezö in Ungarn einen russischen Buchhändler angehalten und alle Bücher, die bei ihm vorgefunden wurden, konfisziert habe, deshalb wird der Kriegsrat gebeten, allen seinen untergeordneten Behörden den Auftrag zu geben, kein einziges Biich über die Grenze kommen zu lassen 2). Und auch sonst ging man der Kurzböckschen Buchdruckerei an die Hand. So waren ihre Bücher und Papier, das an Kurzböck gelangte, für drei Jahre von jeder Postgebühr befreit 3). Im Juni 1771 sendete Kurzböck an die Hof-Buchhaltung die Rechnung zur Auszahlung für ein Buch, das im Auftrage der Hof-Kammer gedruckt wurde. Es war das illyrische Regulament, das schon erschienen war und nach Banat fortgeschickt wurde. Dieses Regulament war in deutscher und serbischer Sprache gedruckt ^j. Bald darauf waren auch die Alphabetbücher fertig und im September wurde in der Hof-Kammer die Auszahlung von 540 Gulden 40 Kr, für diese Alphabetbticher und für das Regulament besprochen ; die Auszahlung selbst geschah viel später ^). In der »CpncKa BaöJiHorpa'i'HJa« von St.Novakovic geschieht keine Erwähnung von irgend welchen Abcbüchern aus dieser Zeit, es ist wohl unter 17 70 von einem ByiCBap^. die Rede, aber dieses Büchlein erschien zu Venedig, desgleichen erzählen uns die Dokumente zur Geschichte der serbischen Schulen gar nichts von diesen Büchern. Allen Verboten zu trotz kamen wiederholt Fälle vor, daß die Bücher aus Rußland und Venedig in die österreichischen Provinzen eingeschmuggelt wurden. Deshalb ließ im Jahre 1775 die Hof-Kammer allen Grenzbehörden den Auftrag zukommen, auf die Bücher strengstens zu achten und daß nur jener ein Buch, das mit cyrillischen Buchstaben gedruckt ist, mit sich ins Reich bringen dürfe, der dazu eine besondere Bewilligung hat ^). Anfangs 17 77 schickte Kurzböck an die illyrische Hof-Deputation 1) Ibid. 2) Fin. Arch. Fase. 18, Nr. 25. 3) 1. c. Fase. 30, Nr. 1. 4) 1. c. Fase. 79, Nr. 86, 29 und 102. 5) 1. c. Fase. 79, Nr. 58 und 22. 6) Fin. Arch. Fase. 1, Nr. 11 und Kriegs-Arch. 1775, 24—163. 33*
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Beiträge zur Kulturgeschichte des serbischen Volkes. 515<br />
Kaiserin veröffentlicht, nach welcher die Einfuhr jener Bücher, unter der<br />
Androhung der Strafe der Konfiskation, verboten wurde ^j.<br />
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Dieses Verbot der fremden Bücher wiederholte sich von nun an sehr<br />
Am 4. Oktober meldete die illyrische Deputation dem Hof-Kriegsrat,<br />
daß die Behörde unlängst in Keresmezö in Ungarn einen russischen Buchhändler<br />
angehalten und alle Bücher, die bei ihm vorgefunden wurden,<br />
konfisziert habe, deshalb wird der Kriegsrat gebeten, allen seinen untergeordneten<br />
Behörden den Auftrag zu geben, kein einziges Biich über die<br />
Grenze kommen zu lassen 2). Und auch sonst ging man der Kurzböckschen<br />
Buchdruckerei an die Hand.<br />
So waren ihre Bücher und Papier, das<br />
an Kurzböck gelangte, für drei Jahre von jeder Postgebühr befreit 3).<br />
Im Juni 1771 sendete Kurzböck an die Hof-Buchhaltung die Rechnung<br />
zur Auszahlung für ein Buch, das im Auftrage der Hof-Kammer<br />
gedruckt wurde.<br />
Es war das illyrische Regulament, das schon erschienen<br />
war und nach Banat fortgeschickt wurde. Dieses Regulament war in<br />
deutscher und serbischer Sprache gedruckt ^j. Bald darauf waren auch<br />
die Alphabetbücher fertig und im September wurde in der Hof-Kammer<br />
die Auszahlung von 540 Gulden 40 Kr, für diese Alphabetbticher und für<br />
das Regulament besprochen ; die Auszahlung selbst geschah viel später ^).<br />
In der »CpncKa BaöJiHorpa'i'HJa« von St.Novakovic geschieht<br />
keine Erwähnung<br />
von irgend welchen Abcbüchern aus dieser Zeit, es ist wohl<br />
unter 17 70 von einem ByiCBap^. die Rede,<br />
aber dieses Büchlein erschien<br />
zu Venedig, desgleichen erzählen uns die Dokumente zur Geschichte der<br />
serbischen Schulen gar nichts von diesen Büchern.<br />
Allen Verboten zu trotz kamen wiederholt Fälle vor, daß die Bücher<br />
aus Rußland und Venedig in die österreichischen Provinzen eingeschmuggelt<br />
wurden.<br />
Deshalb ließ im Jahre 1775 die Hof-Kammer allen Grenzbehörden<br />
den Auftrag zukommen, auf die Bücher strengstens zu achten<br />
und daß nur jener ein Buch, das mit cyrillischen Buchstaben gedruckt ist,<br />
mit sich ins Reich bringen dürfe, der dazu eine besondere Bewilligung hat ^).<br />
Anfangs 17 77 schickte Kurzböck an die illyrische Hof-Deputation<br />
1) Ibid.<br />
2) Fin. Arch. Fase. 18, Nr. 25.<br />
3) 1. c. Fase. 30, Nr. 1.<br />
4) 1. c. Fase. 79, Nr. 86, 29 und 102.<br />
5) 1. c. Fase. 79, Nr. 58 und 22.<br />
6) Fin. Arch. Fase. 1, Nr. 11 und Kriegs-Arch. 1775, 24—163.<br />
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