Statut der CDU Deutschlands
Statut der CDU Deutschlands Statut der CDU Deutschlands
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt S. 1), zuletzt insoweit geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481) Artikel 21 (Parteien) (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. 75
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien § 2 Begriff der Partei § 3 Aktiv- und Passivlegitimation § 4 Name § 5 Gleichbehandlung Zweiter Abschnitt: Innere Ordnung § 6 Satzung und Programm § 7 Gliederung § 8 Organe § 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) § 10 Rechte der Mitglieder § 11 Vorstand § 12 Allgemeine Parteiausschüsse § 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen § 14 Parteischiedsgerichte § 15 Willensbildung in den Organen § 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände Dritter Abschnitt: Aufstellung von Wahlbewerbern § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzierung § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung § 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung § 19 a Festsetzungsverfahren § 20 Abschlagszahlungen § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof § 22 Parteiinterner Finanzausgleich Fünfter Abschnitt: Rechenschaftslegung § 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung § 23 a Prüfung des Rechenschaftsberichts § 23 b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24 Rechenschaftsbericht § 25 Spenden 76
- Seite 25 und 26: H. Sonstiges § 46 (Finanzwirtschaf
- Seite 27 und 28: Beschluss Nr. A1 Auszug aus den Bes
- Seite 29 und 30: Finanz- und Beitragsordnung (FBO) I
- Seite 31 und 32: § 3 (Rechenschaftsbericht) (1) Der
- Seite 33 und 34: 3. Reinvermögen (positiv oder nega
- Seite 35 und 36: Wirtschaftsunternehmens, dessen Ant
- Seite 37 und 38: § 7 (Unentgeltliche Sach-, Werk- u
- Seite 39 und 40: § 14 (Abführung von Beitragsantei
- Seite 41 und 42: (3) Der Bundesschatzmeister führt
- Seite 43 und 44: 1. bei der Aufstellung des ordentli
- Seite 45 und 46: Bargeldkassen auf der Bundesebene d
- Seite 47 und 48: Richtwerte zur Selbsteinschätzung
- Seite 49 und 50: Parteigerichtsordnung (PGO) Inhalts
- Seite 51 und 52: Parteigerichtsordnung (PGO) Beschlo
- Seite 53 und 54: (2) Die anderen ordentlichen Mitgli
- Seite 55 und 56: 6. rechtliche Auseinandersetzungen
- Seite 57 und 58: (3) Der Beiladungsbeschluss ist all
- Seite 59 und 60: vor. Hierauf erhalten die Beteiligt
- Seite 61 und 62: (2) In dringenden Fällen kann der
- Seite 63 und 64: (3) Das Parteigericht kann die Durc
- Seite 65 und 66: Geschäftsordnung der CDU (GO-CDU)
- Seite 67 und 68: § 9 (Tagesordnung) (1) Vor Eintrit
- Seite 69 und 70: (3) Der Bundesparteitag kann die Be
- Seite 71 und 72: § 25 (Sitzungsniederschrift, Besch
- Seite 73 und 74: Ordnung für die Bundesfachausschü
- Seite 75: § 5 (Arbeitsgruppen) Die Bundesfac
- Seite 79 und 80: Gesetz über die politischen Partei
- Seite 81 und 82: Zweiter Abschnitt: Innere Ordnung
- Seite 83 und 84: einer Vertreterversammlung kraft Sa
- Seite 85 und 86: § 13 Zusammensetzung der Vertreter
- Seite 87 und 88: 1. 0,70 Euro für jede für ihre je
- Seite 89 und 90: schnitts entspricht. Leitet der Pr
- Seite 91 und 92: destages im Vorstand der Partei ber
- Seite 93 und 94: (2) Bei einer von der Partei angeze
- Seite 95 und 96: (7) Der Vermögensbilanz ist ein Er
- Seite 97 und 98: 5. Spenden von Unternehmen, die gan
- Seite 99 und 100: auch zu gestatten, die Unterlagen f
- Seite 101 und 102: treffen Unrichtigkeiten in der Verm
- Seite 103 und 104: (2) Ist die Ersatzorganisation eine
- Seite 105: www.cdu.de Herausgeber: CDU-Bundesg
Grundgesetz für die<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt S. 1), zuletzt insoweit geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481)<br />
Artikel 21 (Parteien)<br />
(1) Die Parteien wirken bei <strong>der</strong> politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre<br />
Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen<br />
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel<br />
sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.<br />
(2) Parteien, die nach ihren Zielen o<strong>der</strong> nach dem Verhalten ihrer Anhänger<br />
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen<br />
o<strong>der</strong> zu beseitigen o<strong>der</strong> den Bestand <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage <strong>der</strong> Verfassungswidrigkeit<br />
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.<br />
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.<br />
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