Statut der CDU Deutschlands

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt S. 1), zuletzt insoweit geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481) Artikel 21 (Parteien) (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. 75

Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien § 2 Begriff der Partei § 3 Aktiv- und Passivlegitimation § 4 Name § 5 Gleichbehandlung Zweiter Abschnitt: Innere Ordnung § 6 Satzung und Programm § 7 Gliederung § 8 Organe § 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) § 10 Rechte der Mitglieder § 11 Vorstand § 12 Allgemeine Parteiausschüsse § 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen § 14 Parteischiedsgerichte § 15 Willensbildung in den Organen § 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände Dritter Abschnitt: Aufstellung von Wahlbewerbern § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzierung § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung § 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung § 19 a Festsetzungsverfahren § 20 Abschlagszahlungen § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof § 22 Parteiinterner Finanzausgleich Fünfter Abschnitt: Rechenschaftslegung § 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung § 23 a Prüfung des Rechenschaftsberichts § 23 b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24 Rechenschaftsbericht § 25 Spenden 76

Grundgesetz für die<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt S. 1), zuletzt insoweit geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481)<br />

Artikel 21 (Parteien)<br />

(1) Die Parteien wirken bei <strong>der</strong> politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre<br />

Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen<br />

entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel<br />

sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.<br />

(2) Parteien, die nach ihren Zielen o<strong>der</strong> nach dem Verhalten ihrer Anhänger<br />

darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen<br />

o<strong>der</strong> zu beseitigen o<strong>der</strong> den Bestand <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage <strong>der</strong> Verfassungswidrigkeit<br />

entscheidet das Bundesverfassungsgericht.<br />

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.<br />

75

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