Statut der CDU Deutschlands
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Es steht ihm frei, die verbleibenden Sitze bis zur Höchstmitgliederzahl je Ausschuss unabhängig von den eingereichten Vorschlägen zu besetzen. Befreundete Organisationen sind an der Arbeit der Bundesfachausschüsse zu beteiligen. Der Generalsekretär soll auf eine fachlich ausgewogene Zusammensetzung der Bundesfachausschüsse achten. (4) Jeder Bundesfachausschuss bestimmt in geheimer Wahl seinen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstandes bedarf der Zustimmung durch den Generalsekretär. § 4 (Aufgaben, Berichtspflicht) (1) Die ständigen Bundesfachausschüsse planen in Abstimmung mit dem Generalsekretär ihre Arbeitsvorhaben für die jeweilige Amtszeit. Darüber hinaus sollen sie politisch erhebliche Vorgänge und Entwicklungen in ihren Fachbereichen beobachten und dem Bundesvorstand zur Kenntnis geben. (2) Die Arbeitsvorhaben der nicht-ständigen Bundesfachausschüsse werden vom Bundesvorstand bestimmt. (3) Sind mehrere Bundesfachausschüsse mit dem gleichen Arbeitsvorhaben befasst, so entscheidet der Generalsekretär, welcher Bundesfachausschuss für das Arbeitsergebnis verantwortlich ist. (4) Die Bundesfachausschüsse sind verpflichtet, ihre Arbeitsvorhaben zügig zu erledigen. (5) Die Sitzungen der Bundesfachausschüsse sind vertraulich. (6) Der Generalsekretär hat dem Bundesvorstand regelmäßig über die Arbeit der Bundesfachausschüsse zu berichten. Darüber hinaus haben die Bundesfachausschüsse dem Bundesvorstand wenigstens einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht über ihre Arbeit vorzulegen. Bei Beendigung einer Amtszeit ist dem Bundesvorstand ein zusammenfassender Arbeitsbericht zu geben. (7) Über die Ergebnisse der Ausschussarbeit, ihre Verwendung und Veröffentlichung entscheidet der Bundesvorstand. Der Bundesvorstand kann dieses Recht auf das Präsidium oder den Generalsekretär übertragen. (8) Die Bundesfachausschüsse können bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung der CDU (GO-CDU) der Antragskommission des Bundesparteitages vorschlagen, ihre Arbeitsergebnisse dem Bundesparteitag zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Vorschläge sollen an den Leitthemen des jeweiligen Bundesparteitages orientiert sein. 73
§ 5 (Arbeitsgruppen) Die Bundesfachausschüsse können mit Zustimmung der Bundesgeschäftsstelle besondere Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen sind dem Bundesfachausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Für Arbeitsgruppen gelten die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß. § 6 (Zusammentritt) Die Bundesfachausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Eine Ausschusssitzung muss stattfinden, wenn der Bundesvorstand, das Präsidium, der Generalsekretär, mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder mindestens fünf Landesverbände es verlangen. § 7 (Beschlussfähigkeit) Die Bundesfachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende sofort Ort, Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung festzulegen und davon die Ausschussmitglieder zu unterrichten. Der Bundesfachausschuss ist dann auf seiner nächsten Sitzung in jedem Fall beschlussfähig, worauf in der schriftlichen Einladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen ist. § 8 (Geschäftsführung) Die Geschäftsführung der Bundesfachausschüsse erfolgt in der Bundesgeschäftsstelle. Sie erfolgt in Abstimmung mit den Ausschussvorsitzenden. § 9 (Sinngemäße Anwendung der Bundesfachausschussordnung) Die Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU gilt sinngemäß für den Bundesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (BACDJ) und sonstige beratende und unterstützende Ausschüsse der Bundespartei. Im Einzelfall kann der Generalsekretär eine andere Regelung treffen. § 10 (Inkrafttreten) Diese Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU ist am 1. März 1977 in Kraft getreten. Sie wurde geändert durch Beschlüsse des Bundesvorstandes vom 30. April 1979, vom 22./23. Februar 1991 und vom 7. Juni 1993. 74
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§ 5 (Arbeitsgruppen)<br />
Die Bundesfachausschüsse können mit Zustimmung <strong>der</strong> Bundesgeschäftsstelle<br />
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sind dem Bundesfachausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />
Für Arbeitsgruppen gelten die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß.<br />
§ 6 (Zusammentritt)<br />
Die Bundesfachausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Eine Ausschusssitzung<br />
muss stattfinden, wenn <strong>der</strong> Bundesvorstand, das Präsidium,<br />
<strong>der</strong> Generalsekretär, mindestens die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />
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§ 7 (Beschlussfähigkeit)<br />
Die Bundesfachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />
ihrer Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
sofort Ort, Zeit und Tagesordnung <strong>der</strong> nächsten Sitzung festzulegen und<br />
davon die Ausschussmitglie<strong>der</strong> zu unterrichten. Der Bundesfachausschuss<br />
ist dann auf seiner nächsten Sitzung in jedem Fall beschlussfähig, worauf in<br />
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§ 8 (Geschäftsführung)<br />
Die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse erfolgt in <strong>der</strong> Bundesgeschäftsstelle.<br />
Sie erfolgt in Abstimmung mit den Ausschussvorsitzenden.<br />
§ 9 (Sinngemäße Anwendung <strong>der</strong> Bundesfachausschussordnung)<br />
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§ 10 (Inkrafttreten)<br />
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1977 in Kraft getreten. Sie wurde geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse des Bundesvorstandes<br />
vom 30. April 1979, vom 22./23. Februar 1991 und vom<br />
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