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Statut der CDU Deutschlands

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Es steht ihm frei, die verbleibenden Sitze bis zur Höchstmitglie<strong>der</strong>zahl je<br />

Ausschuss unabhängig von den eingereichten Vorschlägen zu besetzen.<br />

Befreundete Organisationen sind an <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse<br />

zu beteiligen. Der Generalsekretär soll auf eine fachlich ausgewogene<br />

Zusammensetzung <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse achten.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Bundesfachausschuss bestimmt in geheimer Wahl seinen Vorstand,<br />

bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

Die Wahl des Vorstandes bedarf <strong>der</strong> Zustimmung durch den Generalsekretär.<br />

§ 4 (Aufgaben, Berichtspflicht)<br />

(1) Die ständigen Bundesfachausschüsse planen in Abstimmung mit dem<br />

Generalsekretär ihre Arbeitsvorhaben für die jeweilige Amtszeit. Darüber<br />

hinaus sollen sie politisch erhebliche Vorgänge und Entwicklungen in ihren<br />

Fachbereichen beobachten und dem Bundesvorstand zur Kenntnis geben.<br />

(2) Die Arbeitsvorhaben <strong>der</strong> nicht-ständigen Bundesfachausschüsse werden<br />

vom Bundesvorstand bestimmt.<br />

(3) Sind mehrere Bundesfachausschüsse mit dem gleichen Arbeitsvorhaben<br />

befasst, so entscheidet <strong>der</strong> Generalsekretär, welcher Bundesfachausschuss<br />

für das Arbeitsergebnis verantwortlich ist.<br />

(4) Die Bundesfachausschüsse sind verpflichtet, ihre Arbeitsvorhaben zügig<br />

zu erledigen.<br />

(5) Die Sitzungen <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse sind vertraulich.<br />

(6) Der Generalsekretär hat dem Bundesvorstand regelmäßig über die Arbeit<br />

<strong>der</strong> Bundesfachausschüsse zu berichten. Darüber hinaus haben die<br />

Bundesfachausschüsse dem Bundesvorstand wenigstens einmal im Jahr<br />

einen schriftlichen Bericht über ihre Arbeit vorzulegen. Bei Beendigung einer<br />

Amtszeit ist dem Bundesvorstand ein zusammenfassen<strong>der</strong> Arbeitsbericht<br />

zu geben.<br />

(7) Über die Ergebnisse <strong>der</strong> Ausschussarbeit, ihre Verwendung und Veröffentlichung<br />

entscheidet <strong>der</strong> Bundesvorstand. Der Bundesvorstand kann<br />

dieses Recht auf das Präsidium o<strong>der</strong> den Generalsekretär übertragen.<br />

(8) Die Bundesfachausschüsse können bis zum Ablauf <strong>der</strong> Antragsfrist nach<br />

§ 5 Abs. 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> (GO-<strong>CDU</strong>) <strong>der</strong> Antragskommission<br />

des Bundesparteitages vorschlagen, ihre Arbeitsergebnisse dem Bundesparteitag<br />

zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Vorschläge sollen an<br />

den Leitthemen des jeweiligen Bundesparteitages orientiert sein.<br />

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