Statut der CDU Deutschlands
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Es steht ihm frei, die verbleibenden Sitze bis zur Höchstmitglie<strong>der</strong>zahl je<br />
Ausschuss unabhängig von den eingereichten Vorschlägen zu besetzen.<br />
Befreundete Organisationen sind an <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse<br />
zu beteiligen. Der Generalsekretär soll auf eine fachlich ausgewogene<br />
Zusammensetzung <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse achten.<br />
(4) Je<strong>der</strong> Bundesfachausschuss bestimmt in geheimer Wahl seinen Vorstand,<br />
bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.<br />
Die Wahl des Vorstandes bedarf <strong>der</strong> Zustimmung durch den Generalsekretär.<br />
§ 4 (Aufgaben, Berichtspflicht)<br />
(1) Die ständigen Bundesfachausschüsse planen in Abstimmung mit dem<br />
Generalsekretär ihre Arbeitsvorhaben für die jeweilige Amtszeit. Darüber<br />
hinaus sollen sie politisch erhebliche Vorgänge und Entwicklungen in ihren<br />
Fachbereichen beobachten und dem Bundesvorstand zur Kenntnis geben.<br />
(2) Die Arbeitsvorhaben <strong>der</strong> nicht-ständigen Bundesfachausschüsse werden<br />
vom Bundesvorstand bestimmt.<br />
(3) Sind mehrere Bundesfachausschüsse mit dem gleichen Arbeitsvorhaben<br />
befasst, so entscheidet <strong>der</strong> Generalsekretär, welcher Bundesfachausschuss<br />
für das Arbeitsergebnis verantwortlich ist.<br />
(4) Die Bundesfachausschüsse sind verpflichtet, ihre Arbeitsvorhaben zügig<br />
zu erledigen.<br />
(5) Die Sitzungen <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse sind vertraulich.<br />
(6) Der Generalsekretär hat dem Bundesvorstand regelmäßig über die Arbeit<br />
<strong>der</strong> Bundesfachausschüsse zu berichten. Darüber hinaus haben die<br />
Bundesfachausschüsse dem Bundesvorstand wenigstens einmal im Jahr<br />
einen schriftlichen Bericht über ihre Arbeit vorzulegen. Bei Beendigung einer<br />
Amtszeit ist dem Bundesvorstand ein zusammenfassen<strong>der</strong> Arbeitsbericht<br />
zu geben.<br />
(7) Über die Ergebnisse <strong>der</strong> Ausschussarbeit, ihre Verwendung und Veröffentlichung<br />
entscheidet <strong>der</strong> Bundesvorstand. Der Bundesvorstand kann<br />
dieses Recht auf das Präsidium o<strong>der</strong> den Generalsekretär übertragen.<br />
(8) Die Bundesfachausschüsse können bis zum Ablauf <strong>der</strong> Antragsfrist nach<br />
§ 5 Abs. 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> (GO-<strong>CDU</strong>) <strong>der</strong> Antragskommission<br />
des Bundesparteitages vorschlagen, ihre Arbeitsergebnisse dem Bundesparteitag<br />
zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Vorschläge sollen an<br />
den Leitthemen des jeweiligen Bundesparteitages orientiert sein.<br />
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