Statut der CDU Deutschlands
Statut der CDU Deutschlands Statut der CDU Deutschlands
Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU (BFAO) Inhaltsübersicht § 1 Einsetzen, Dauer der Amtszeit § 2 Zusammensetzung § 3 Berufung der Mitglieder, Wahl des Vorstandes § 4 Aufgaben, Berichtspflicht § 5 Arbeitsgruppen § 6 Zusammentritt § 7 Beschlussfähigkeit § 8 Geschäftsführung § 9 Sinngemäße Anwendung der Bundesfachausschussordnung § 10 Inkrafttreten 71
Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU (BFAO) Beschlossen durch den Bundesvorstand zum 1.3.1977, geändert durch Beschlüsse des Bundesvorstandes vom 30.4.1979, vom 22./23.2.1991 und vom 7.6.1993 § 1 (Einsetzen, Dauer der Amtszeit) Der Bundesvorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung ständige und nicht-ständige Bundesfachausschüsse einsetzen. Die Amtszeit der ständigen Bundesfachausschüsse endet mit der jeweiligen Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Die Amtszeit der nicht-ständigen Bundesfachausschüsse wird vom Bundesvorstand festgesetzt. § 2 (Zusammensetzung) (1) Die Bundesfachausschüsse sollen bis zu 35 Mitglieder umfassen. Sie sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Gäste einzuladen; diese haben kein Stimmrecht. Mitglieder der Bundesfachausschüsse müssen Mitglied der CDU sein. (2) An den Sitzungen der Bundesfachausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen können beratend teilnehmen: 1. die Mitglieder des Bundesvorstandes, 2. der Bundesgeschäftsführer oder sein Beauftragter, 3. die fachlich zuständigen Stellv. Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, nicht aber deren Beauftragte. (3) In Ausnahmefällen kann der Generalsekretär eine andere Regelung treffen. § 3 (Berufung der Mitglieder, Wahl des Vorstandes) (1) Die Mitglieder der Bundesfachausschüsse werden vom Generalsekretär für die Dauer der Amtsperiode berufen. Der Generalsekretär unterrichtet den Bundesvorstand über seine Berufungen. Wiederberufungen sind möglich. (2) Die Landesverbände und Bundesvereinigungen schlagen zu Beginn einer Wahlperiode dem Generalsekretär geeignete Persönlichkeiten zur Besetzung der Bundesfachausschüsse vor. Die Landesverbände im Bundesland Niedersachsen legen gemeinsame Vorschläge vor. (3) Der Generalsekretär trägt dafür Sorge, dass in jedem Bundesfachausschuss aus jedem Landesverband und aus jeder Bundesvereinigung ein vorgeschlagenes Mitglied Sitz und Stimme erhält. 72
- Seite 21 und 22: Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 A
- Seite 23 und 24: (3) Sie haben das Recht zu eigenen
- Seite 25 und 26: H. Sonstiges § 46 (Finanzwirtschaf
- Seite 27 und 28: Beschluss Nr. A1 Auszug aus den Bes
- Seite 29 und 30: Finanz- und Beitragsordnung (FBO) I
- Seite 31 und 32: § 3 (Rechenschaftsbericht) (1) Der
- Seite 33 und 34: 3. Reinvermögen (positiv oder nega
- Seite 35 und 36: Wirtschaftsunternehmens, dessen Ant
- Seite 37 und 38: § 7 (Unentgeltliche Sach-, Werk- u
- Seite 39 und 40: § 14 (Abführung von Beitragsantei
- Seite 41 und 42: (3) Der Bundesschatzmeister führt
- Seite 43 und 44: 1. bei der Aufstellung des ordentli
- Seite 45 und 46: Bargeldkassen auf der Bundesebene d
- Seite 47 und 48: Richtwerte zur Selbsteinschätzung
- Seite 49 und 50: Parteigerichtsordnung (PGO) Inhalts
- Seite 51 und 52: Parteigerichtsordnung (PGO) Beschlo
- Seite 53 und 54: (2) Die anderen ordentlichen Mitgli
- Seite 55 und 56: 6. rechtliche Auseinandersetzungen
- Seite 57 und 58: (3) Der Beiladungsbeschluss ist all
- Seite 59 und 60: vor. Hierauf erhalten die Beteiligt
- Seite 61 und 62: (2) In dringenden Fällen kann der
- Seite 63 und 64: (3) Das Parteigericht kann die Durc
- Seite 65 und 66: Geschäftsordnung der CDU (GO-CDU)
- Seite 67 und 68: § 9 (Tagesordnung) (1) Vor Eintrit
- Seite 69 und 70: (3) Der Bundesparteitag kann die Be
- Seite 71: § 25 (Sitzungsniederschrift, Besch
- Seite 75 und 76: § 5 (Arbeitsgruppen) Die Bundesfac
- Seite 77 und 78: Gesetz über die politischen Partei
- Seite 79 und 80: Gesetz über die politischen Partei
- Seite 81 und 82: Zweiter Abschnitt: Innere Ordnung
- Seite 83 und 84: einer Vertreterversammlung kraft Sa
- Seite 85 und 86: § 13 Zusammensetzung der Vertreter
- Seite 87 und 88: 1. 0,70 Euro für jede für ihre je
- Seite 89 und 90: schnitts entspricht. Leitet der Pr
- Seite 91 und 92: destages im Vorstand der Partei ber
- Seite 93 und 94: (2) Bei einer von der Partei angeze
- Seite 95 und 96: (7) Der Vermögensbilanz ist ein Er
- Seite 97 und 98: 5. Spenden von Unternehmen, die gan
- Seite 99 und 100: auch zu gestatten, die Unterlagen f
- Seite 101 und 102: treffen Unrichtigkeiten in der Verm
- Seite 103 und 104: (2) Ist die Ersatzorganisation eine
- Seite 105: www.cdu.de Herausgeber: CDU-Bundesg
Ordnung für die Bundesfachausschüsse<br />
<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> (BFAO)<br />
Beschlossen durch den Bundesvorstand zum 1.3.1977, geän<strong>der</strong>t durch<br />
Beschlüsse des Bundesvorstandes vom 30.4.1979, vom 22./23.2.1991 und<br />
vom 7.6.1993<br />
§ 1 (Einsetzen, Dauer <strong>der</strong> Amtszeit)<br />
Der Bundesvorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung<br />
ständige und nicht-ständige Bundesfachausschüsse einsetzen. Die<br />
Amtszeit <strong>der</strong> ständigen Bundesfachausschüsse endet mit <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Die Amtszeit <strong>der</strong> nicht-ständigen<br />
Bundesfachausschüsse wird vom Bundesvorstand festgesetzt.<br />
§ 2 (Zusammensetzung)<br />
(1) Die Bundesfachausschüsse sollen bis zu 35 Mitglie<strong>der</strong> umfassen. Sie<br />
sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Gäste einzuladen; diese haben kein<br />
Stimmrecht. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse müssen Mitglied <strong>der</strong><br />
<strong>CDU</strong> sein.<br />
(2) An den Sitzungen <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen<br />
können beratend teilnehmen:<br />
1. die Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes,<br />
2. <strong>der</strong> Bundesgeschäftsführer o<strong>der</strong> sein Beauftragter,<br />
3. die fachlich zuständigen Stellv. Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU-Bundestagsfraktion,<br />
nicht aber <strong>der</strong>en Beauftragte.<br />
(3) In Ausnahmefällen kann <strong>der</strong> Generalsekretär eine an<strong>der</strong>e Regelung treffen.<br />
§ 3 (Berufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, Wahl des Vorstandes)<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse werden vom Generalsekretär<br />
für die Dauer <strong>der</strong> Amtsperiode berufen. Der Generalsekretär unterrichtet<br />
den Bundesvorstand über seine Berufungen. Wie<strong>der</strong>berufungen<br />
sind möglich.<br />
(2) Die Landesverbände und Bundesvereinigungen schlagen zu Beginn einer<br />
Wahlperiode dem Generalsekretär geeignete Persönlichkeiten zur Besetzung<br />
<strong>der</strong> Bundesfachausschüsse vor. Die Landesverbände im Bundesland<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen legen gemeinsame Vorschläge vor.<br />
(3) Der Generalsekretär trägt dafür Sorge, dass in jedem Bundesfachausschuss<br />
aus jedem Landesverband und aus je<strong>der</strong> Bundesvereinigung ein<br />
vorgeschlagenes Mitglied Sitz und Stimme erhält.<br />
72