Statut der CDU Deutschlands

Statut der CDU Deutschlands Statut der CDU Deutschlands

14.12.2012 Aufrufe

Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU (BFAO) Inhaltsübersicht § 1 Einsetzen, Dauer der Amtszeit § 2 Zusammensetzung § 3 Berufung der Mitglieder, Wahl des Vorstandes § 4 Aufgaben, Berichtspflicht § 5 Arbeitsgruppen § 6 Zusammentritt § 7 Beschlussfähigkeit § 8 Geschäftsführung § 9 Sinngemäße Anwendung der Bundesfachausschussordnung § 10 Inkrafttreten 71

Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU (BFAO) Beschlossen durch den Bundesvorstand zum 1.3.1977, geändert durch Beschlüsse des Bundesvorstandes vom 30.4.1979, vom 22./23.2.1991 und vom 7.6.1993 § 1 (Einsetzen, Dauer der Amtszeit) Der Bundesvorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung ständige und nicht-ständige Bundesfachausschüsse einsetzen. Die Amtszeit der ständigen Bundesfachausschüsse endet mit der jeweiligen Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Die Amtszeit der nicht-ständigen Bundesfachausschüsse wird vom Bundesvorstand festgesetzt. § 2 (Zusammensetzung) (1) Die Bundesfachausschüsse sollen bis zu 35 Mitglieder umfassen. Sie sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Gäste einzuladen; diese haben kein Stimmrecht. Mitglieder der Bundesfachausschüsse müssen Mitglied der CDU sein. (2) An den Sitzungen der Bundesfachausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen können beratend teilnehmen: 1. die Mitglieder des Bundesvorstandes, 2. der Bundesgeschäftsführer oder sein Beauftragter, 3. die fachlich zuständigen Stellv. Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, nicht aber deren Beauftragte. (3) In Ausnahmefällen kann der Generalsekretär eine andere Regelung treffen. § 3 (Berufung der Mitglieder, Wahl des Vorstandes) (1) Die Mitglieder der Bundesfachausschüsse werden vom Generalsekretär für die Dauer der Amtsperiode berufen. Der Generalsekretär unterrichtet den Bundesvorstand über seine Berufungen. Wiederberufungen sind möglich. (2) Die Landesverbände und Bundesvereinigungen schlagen zu Beginn einer Wahlperiode dem Generalsekretär geeignete Persönlichkeiten zur Besetzung der Bundesfachausschüsse vor. Die Landesverbände im Bundesland Niedersachsen legen gemeinsame Vorschläge vor. (3) Der Generalsekretär trägt dafür Sorge, dass in jedem Bundesfachausschuss aus jedem Landesverband und aus jeder Bundesvereinigung ein vorgeschlagenes Mitglied Sitz und Stimme erhält. 72

Ordnung für die Bundesfachausschüsse<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> (BFAO)<br />

Beschlossen durch den Bundesvorstand zum 1.3.1977, geän<strong>der</strong>t durch<br />

Beschlüsse des Bundesvorstandes vom 30.4.1979, vom 22./23.2.1991 und<br />

vom 7.6.1993<br />

§ 1 (Einsetzen, Dauer <strong>der</strong> Amtszeit)<br />

Der Bundesvorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung<br />

ständige und nicht-ständige Bundesfachausschüsse einsetzen. Die<br />

Amtszeit <strong>der</strong> ständigen Bundesfachausschüsse endet mit <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Die Amtszeit <strong>der</strong> nicht-ständigen<br />

Bundesfachausschüsse wird vom Bundesvorstand festgesetzt.<br />

§ 2 (Zusammensetzung)<br />

(1) Die Bundesfachausschüsse sollen bis zu 35 Mitglie<strong>der</strong> umfassen. Sie<br />

sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Gäste einzuladen; diese haben kein<br />

Stimmrecht. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse müssen Mitglied <strong>der</strong><br />

<strong>CDU</strong> sein.<br />

(2) An den Sitzungen <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen<br />

können beratend teilnehmen:<br />

1. die Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes,<br />

2. <strong>der</strong> Bundesgeschäftsführer o<strong>der</strong> sein Beauftragter,<br />

3. die fachlich zuständigen Stellv. Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU-Bundestagsfraktion,<br />

nicht aber <strong>der</strong>en Beauftragte.<br />

(3) In Ausnahmefällen kann <strong>der</strong> Generalsekretär eine an<strong>der</strong>e Regelung treffen.<br />

§ 3 (Berufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, Wahl des Vorstandes)<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse werden vom Generalsekretär<br />

für die Dauer <strong>der</strong> Amtsperiode berufen. Der Generalsekretär unterrichtet<br />

den Bundesvorstand über seine Berufungen. Wie<strong>der</strong>berufungen<br />

sind möglich.<br />

(2) Die Landesverbände und Bundesvereinigungen schlagen zu Beginn einer<br />

Wahlperiode dem Generalsekretär geeignete Persönlichkeiten zur Besetzung<br />

<strong>der</strong> Bundesfachausschüsse vor. Die Landesverbände im Bundesland<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen legen gemeinsame Vorschläge vor.<br />

(3) Der Generalsekretär trägt dafür Sorge, dass in jedem Bundesfachausschuss<br />

aus jedem Landesverband und aus je<strong>der</strong> Bundesvereinigung ein<br />

vorgeschlagenes Mitglied Sitz und Stimme erhält.<br />

72

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!