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Statut der CDU Deutschlands

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§ 25 (Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift, Beschlussprotokoll und Beurkundung<br />

<strong>der</strong> Beschlüsse)<br />

Über den Ablauf des Bundesparteitages ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen.<br />

Beschlüsse des Bundesparteitages sind wörtlich zu protokollieren und<br />

außerdem von zwei Personen, die vom Generalsekretär bestellt werden, zu<br />

beurkunden. Die Bundesgeschäftsstelle stellt die Protokollführer.<br />

§ 26 (Vollzug <strong>der</strong> Beschlüsse und Berichterstattung über <strong>der</strong>en<br />

Durchführung)<br />

Der Vollzug <strong>der</strong> Beschlüsse des Bundesparteitages und die Überwachung<br />

ihrer Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Über den Vollzug wird<br />

dem jeweils folgenden Bundesparteitag ein schriftlicher Bericht vorgelegt.<br />

Teil III: Bundesausschuss<br />

§ 27 (Entsprechende Anwendung auf den Bundesausschuss)<br />

Für den Bundesausschuss <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> gelten die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 3 bis 26<br />

dieser Geschäftsordnung. § 6 Abs. 2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass Sachanträge<br />

auf <strong>der</strong> Sitzung des Bundesausschusses nur von mindestens sechs<br />

stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden können.<br />

§ 28 (Inkrafttreten)<br />

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 23. 6. 1975<br />

in Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft die §§ 1 bis 20 und 31 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> vom 16. 9. 1959/27. 4. 1960.<br />

(3) Die §§ 21 bis 30 <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> vom 16. 9. 1959/27. 4.<br />

1960 gelten als §§ 1 bis 10 <strong>der</strong> Ordnung für die Bundesfachausschüsse <strong>der</strong><br />

<strong>CDU</strong> gemäß § 34 Abs. 5 des <strong>Statut</strong>s fort.<br />

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