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Statut der CDU Deutschlands

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(3) Anträge des Bundesvorstandes sollen in <strong>der</strong> Regel den <strong>CDU</strong>-Landes-,<br />

Bezirks- und Kreisverbänden sowie den Vereinigungen auf Bundesebene<br />

mindestens zwei Monate vor Beginn des Bundesparteitages zugesandt<br />

werden.<br />

§ 6 (Antragsrechte)<br />

(1) Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind:<br />

1. <strong>der</strong> Bundesvorstand <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>,<br />

2. <strong>der</strong> Bundesausschuss <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>,<br />

3. die jeweiligen Vorstände <strong>der</strong> Bundesvereinigungen,<br />

4. die jeweiligen Vorstände <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Landesverbände,<br />

5. die jeweiligen Vorstände <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Bezirks- und Kreisverbände sowie<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Auslandsverbände,<br />

6. die Bundesfachausschüsse <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> zu den jeweiligen Leitthemen<br />

eines Parteitages und <strong>der</strong> Bundesvorstand des Evangelischen Arbeitskreises<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU (EAK).<br />

(2) Sachanträge auf dem Bundesparteitag können nur von mindestens<br />

30 stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Die Anträge sind<br />

handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Sekretariat<br />

des Tagungspräsidiums einzureichen. Antragsformulare liegen im Tagungsbüro<br />

aus.<br />

(3) Geschäftsordnungsanträge auf dem Bundesparteitag können mündlich<br />

stellen:<br />

1. je<strong>der</strong> stimmberechtigte Delegierte,<br />

2. die Antragskommission,<br />

3. <strong>der</strong> Bundesvorstand.<br />

§ 7 (Öffentlichkeit und <strong>der</strong>en Ausschluss)<br />

Der Bundesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem<br />

Zehntel <strong>der</strong> stimmberechtigten Delegierten o<strong>der</strong> auf Antrag des Bundesvorstandes<br />

können mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen<br />

Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.<br />

§ 8 (Eröffnung, Wahl des Tagungspräsidiums)<br />

(1) Den Bundesparteitag eröffnet <strong>der</strong> Parteivorsitzende, im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle<br />

<strong>der</strong> Generalsekretär.<br />

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom Bundesparteitag ein Tagungspräsidium<br />

gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums<br />

bestimmt <strong>der</strong> Bundesparteitag selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums<br />

erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Wi<strong>der</strong>spruch erhebt, durch<br />

Handzeichen.<br />

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