Statut der CDU Deutschlands
Statut der CDU Deutschlands Statut der CDU Deutschlands
Parteigerichts ein Erörterungstermin stattfinden. In diesem Termin soll das gesamte Streitverhältnis unter den Beteiligten erörtert werden; dabei sind auch deren Anträge festzustellen. (3) Das Parteigericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. § 24 (Vorbescheid) (1) Erweist sich der Antrag auf Einleitung eines parteigerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann das Parteigericht den Antrag ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen. (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. § 25 (Mündliche Verhandlung) (1) Die Parteigerichte entscheiden aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Er kann ein Mitglied des Parteigerichts zum Berichterstatter ernennen. § 26 (Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit) (1) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden. (2) Das Parteigericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. (3) Das Parteigericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. § 27 (Nichtöffentliche Sitzung) Die Sitzungen der Parteigerichte sind nicht öffentlich. Das Parteigericht kann außer den Beteiligten andere Personen zulassen. Alle Teilnehmer an einem Verfahren einschließlich der zu der Verhandlung zugelassenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. § 28 (Gang der mündlichen Verhandlung) (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten 57
vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. (2) Das Parteigericht hat möglichst auf eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten hinzuwirken. Nach Erörterung und Abschluss einer Beweisaufnahme erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Parteigericht kann die Wiedereröffnung beschließen. § 29 (Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle) (1) Die Beweisaufnahme findet in der Regel innerhalb der mündlichen Verhandlung statt. (2) Findet aufgrund eines Parteigerichtsbeschlusses die Beweisaufnahme vor einem Mitglied des Parteigerichts oder einem ersuchten Parteigericht außerhalb der mündlichen Verhandlung statt, so ist das Protokoll über diese Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu verlesen. Es wird damit Gegenstand der Verhandlung. (3) Über alle Verhandlungen der Parteigerichte sind Niederschriften zu fertigen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergeben müssen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. (4) Parteimitglieder sind verpflichtet, vor dem Parteigericht auszusagen, sofern ihnen nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Personen, die nicht Mitglieder der CDU oder der CSU sind, sollen nur in Ausnahmefällen gehört werden. § 30 (Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz) Die Parteigerichte entscheiden nach ihrer freien, aus dem Inhalt der Verhandlungen geschöpften Überzeugung. Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, über die den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. § 31 (Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte) (1) Die Parteigerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind. (2) Ordnungsmaßnahmen sind in vollem Umfange nachprüfbar. Das Parteigericht kann jedoch nach seinem Ermessen anstelle einer angefochtenen Maßnahme eine mildere Maßnahme festsetzen. (3) In Ausschlussverfahren ist das Parteigericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach seinem Ermessen anstelle des Ausschlusses aus der CDU eine Ordnungsmaßnahme festsetzen. 58
- Seite 7 und 8: Ein Gastmitglied kann an allen Mitg
- Seite 9 und 10: (2) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Ver
- Seite 11 und 12: (2) Frauen sollen an Parteiämtern
- Seite 13 und 14: (4) Kreisparteitag und Kreisvorstan
- Seite 15 und 16: (Bundesliste) entscheidet, in gehei
- Seite 17 und 18: Höchstzahlverfahren nach d’Hondt
- Seite 19 und 20: 2. dem Bundesvorstand der CDU, 3. j
- Seite 21 und 22: Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 A
- Seite 23 und 24: (3) Sie haben das Recht zu eigenen
- Seite 25 und 26: H. Sonstiges § 46 (Finanzwirtschaf
- Seite 27 und 28: Beschluss Nr. A1 Auszug aus den Bes
- Seite 29 und 30: Finanz- und Beitragsordnung (FBO) I
- Seite 31 und 32: § 3 (Rechenschaftsbericht) (1) Der
- Seite 33 und 34: 3. Reinvermögen (positiv oder nega
- Seite 35 und 36: Wirtschaftsunternehmens, dessen Ant
- Seite 37 und 38: § 7 (Unentgeltliche Sach-, Werk- u
- Seite 39 und 40: § 14 (Abführung von Beitragsantei
- Seite 41 und 42: (3) Der Bundesschatzmeister führt
- Seite 43 und 44: 1. bei der Aufstellung des ordentli
- Seite 45 und 46: Bargeldkassen auf der Bundesebene d
- Seite 47 und 48: Richtwerte zur Selbsteinschätzung
- Seite 49 und 50: Parteigerichtsordnung (PGO) Inhalts
- Seite 51 und 52: Parteigerichtsordnung (PGO) Beschlo
- Seite 53 und 54: (2) Die anderen ordentlichen Mitgli
- Seite 55 und 56: 6. rechtliche Auseinandersetzungen
- Seite 57: (3) Der Beiladungsbeschluss ist all
- Seite 61 und 62: (2) In dringenden Fällen kann der
- Seite 63 und 64: (3) Das Parteigericht kann die Durc
- Seite 65 und 66: Geschäftsordnung der CDU (GO-CDU)
- Seite 67 und 68: § 9 (Tagesordnung) (1) Vor Eintrit
- Seite 69 und 70: (3) Der Bundesparteitag kann die Be
- Seite 71 und 72: § 25 (Sitzungsniederschrift, Besch
- Seite 73 und 74: Ordnung für die Bundesfachausschü
- Seite 75 und 76: § 5 (Arbeitsgruppen) Die Bundesfac
- Seite 77 und 78: Gesetz über die politischen Partei
- Seite 79 und 80: Gesetz über die politischen Partei
- Seite 81 und 82: Zweiter Abschnitt: Innere Ordnung
- Seite 83 und 84: einer Vertreterversammlung kraft Sa
- Seite 85 und 86: § 13 Zusammensetzung der Vertreter
- Seite 87 und 88: 1. 0,70 Euro für jede für ihre je
- Seite 89 und 90: schnitts entspricht. Leitet der Pr
- Seite 91 und 92: destages im Vorstand der Partei ber
- Seite 93 und 94: (2) Bei einer von der Partei angeze
- Seite 95 und 96: (7) Der Vermögensbilanz ist ein Er
- Seite 97 und 98: 5. Spenden von Unternehmen, die gan
- Seite 99 und 100: auch zu gestatten, die Unterlagen f
- Seite 101 und 102: treffen Unrichtigkeiten in der Verm
- Seite 103 und 104: (2) Ist die Ersatzorganisation eine
- Seite 105: www.cdu.de Herausgeber: CDU-Bundesg
Parteigerichts ein Erörterungstermin stattfinden. In diesem Termin soll das<br />
gesamte Streitverhältnis unter den Beteiligten erörtert werden; dabei sind<br />
auch <strong>der</strong>en Anträge festzustellen.<br />
(3) Das Parteigericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an<br />
das Vorbringen und an die Beweisanträge <strong>der</strong> Beteiligten nicht gebunden.<br />
§ 24 (Vorbescheid)<br />
(1) Erweist sich <strong>der</strong> Antrag auf Einleitung eines parteigerichtlichen Verfahrens<br />
als unzulässig o<strong>der</strong> als offenbar unbegründet, so kann das Parteigericht<br />
den Antrag ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch<br />
einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.<br />
(2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides<br />
mündliche Verhandlung beantragen. Wird <strong>der</strong> Antrag rechtzeitig<br />
gestellt, so gilt <strong>der</strong> Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als<br />
rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über<br />
den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.<br />
§ 25 (Mündliche Verhandlung)<br />
(1) Die Parteigerichte entscheiden aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch<br />
kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren<br />
entschieden werden.<br />
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Er<br />
kann ein Mitglied des Parteigerichts zum Berichterstatter ernennen.<br />
§ 26 (Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit)<br />
(1) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese<br />
Frist durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden.<br />
(2) Das Parteigericht kann das persönliche Erscheinen <strong>der</strong> Beteiligten anordnen.<br />
(3) Das Parteigericht kann auch ohne Anwesenheit <strong>der</strong> Beteiligten verhandeln<br />
und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in <strong>der</strong> Ladung hinzuweisen.<br />
§ 27 (Nichtöffentliche Sitzung)<br />
Die Sitzungen <strong>der</strong> Parteigerichte sind nicht öffentlich. Das Parteigericht<br />
kann außer den Beteiligten an<strong>der</strong>e Personen zulassen. Alle Teilnehmer an<br />
einem Verfahren einschließlich <strong>der</strong> zu <strong>der</strong> Verhandlung zugelassenen Personen<br />
sind zur vertraulichen Behandlung <strong>der</strong> Vorgänge verpflichtet.<br />
§ 28 (Gang <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung)<br />
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Nach Aufruf <strong>der</strong> Sache trägt <strong>der</strong><br />
Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berichterstatter den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Akten<br />
57