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Statut der CDU Deutschlands

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6. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen über Auslegung und Anwendung<br />

<strong>der</strong> Satzung und des sonstigen Rechtes des Landesverbandes,<br />

7. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

Kreisverbänden und dem Landesverband,<br />

8. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Kreisverbänden,<br />

9. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Landesvereinigungen<br />

untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> zwischen Landesvereinigungen und dem Landesverband,<br />

10. Wi<strong>der</strong>sprüche von Kreisverbänden und Landesvereinigungen gegen<br />

Ordnungsmaßnahmen des Landesverbandes gegenüber Kreisverbänden<br />

o<strong>der</strong> Landesvereinigungen sowie Wi<strong>der</strong>sprüche gegen<br />

die Amtsenthebung ihrer Organe,<br />

11. Anfechtung von Wahlen im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes,<br />

soweit nicht ein Kreisparteigericht zuständig ist,<br />

12. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen von Landespräsidium,<br />

Landesvorstand, Landesausschuss und Landesparteitag,<br />

13. Zuständigkeitsstreit zwischen Kreisparteigerichten,<br />

14. Bestimmung eines Kreisparteigerichtes im Einzelfall, wenn das an<br />

sich zuständige Kreisparteigericht nicht besteht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß<br />

besetzt werden kann.<br />

(2) Die Landesparteigerichte können auch rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

zwischen Mitglie<strong>der</strong>n des Landesvorstandes schlichten, die aus ihrer<br />

parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse<br />

in erheblichem Umfang berühren. Dies gilt auch, wenn solche rechtlichen<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Mitglie<strong>der</strong>n verschiedener Kreisvorstände<br />

desselben Landesverbandes bestehen.<br />

(3) Die Landesparteigerichte entscheiden ferner über die Beschwerde gegen<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> Kreisparteigerichte.<br />

§ 14 (Zuständigkeiten des Bundesparteigerichts)<br />

(1) Das Bundesparteigericht entscheidet in folgenden Fällen:<br />

54<br />

1. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

Landesverbänden und <strong>der</strong> Bundespartei,<br />

2. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Landesverbänden,<br />

3. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Vereinigungen auf Bundesebene<br />

(Bundesvereinigungen) untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> zwischen Bundesvereinigungen<br />

und <strong>der</strong> Bundespartei,

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