Statut der CDU Deutschlands
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6. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen über Auslegung und Anwendung<br />
<strong>der</strong> Satzung und des sonstigen Rechtes des Landesverbandes,<br />
7. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
Kreisverbänden und dem Landesverband,<br />
8. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Kreisverbänden,<br />
9. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Landesvereinigungen<br />
untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> zwischen Landesvereinigungen und dem Landesverband,<br />
10. Wi<strong>der</strong>sprüche von Kreisverbänden und Landesvereinigungen gegen<br />
Ordnungsmaßnahmen des Landesverbandes gegenüber Kreisverbänden<br />
o<strong>der</strong> Landesvereinigungen sowie Wi<strong>der</strong>sprüche gegen<br />
die Amtsenthebung ihrer Organe,<br />
11. Anfechtung von Wahlen im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes,<br />
soweit nicht ein Kreisparteigericht zuständig ist,<br />
12. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen von Landespräsidium,<br />
Landesvorstand, Landesausschuss und Landesparteitag,<br />
13. Zuständigkeitsstreit zwischen Kreisparteigerichten,<br />
14. Bestimmung eines Kreisparteigerichtes im Einzelfall, wenn das an<br />
sich zuständige Kreisparteigericht nicht besteht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß<br />
besetzt werden kann.<br />
(2) Die Landesparteigerichte können auch rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />
zwischen Mitglie<strong>der</strong>n des Landesvorstandes schlichten, die aus ihrer<br />
parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse<br />
in erheblichem Umfang berühren. Dies gilt auch, wenn solche rechtlichen<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Mitglie<strong>der</strong>n verschiedener Kreisvorstände<br />
desselben Landesverbandes bestehen.<br />
(3) Die Landesparteigerichte entscheiden ferner über die Beschwerde gegen<br />
Entscheidungen <strong>der</strong> Kreisparteigerichte.<br />
§ 14 (Zuständigkeiten des Bundesparteigerichts)<br />
(1) Das Bundesparteigericht entscheidet in folgenden Fällen:<br />
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1. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
Landesverbänden und <strong>der</strong> Bundespartei,<br />
2. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Landesverbänden,<br />
3. rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Vereinigungen auf Bundesebene<br />
(Bundesvereinigungen) untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> zwischen Bundesvereinigungen<br />
und <strong>der</strong> Bundespartei,