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Statut der CDU Deutschlands

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(2) Sie treten in <strong>der</strong> Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern<br />

zusammen. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum<br />

Richteramt haben.<br />

4. Abschnitt: Bundesparteigericht<br />

§ 5 (Zusammensetzung und Besetzung)<br />

(1) Das Bundesparteigericht besteht aus fünf ordentlichen und sieben stellvertretenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

(2) Es tritt in <strong>der</strong> Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen.<br />

Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum<br />

Richteramt haben.<br />

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften<br />

§ 6 (Wahl <strong>der</strong> Parteigerichtsmitglie<strong>der</strong>)<br />

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte<br />

werden von den Parteitagen ihrer jeweiligen Organisationsstufe für mindestens<br />

zwei und höchstens vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode für das Bundesparteigericht<br />

beträgt vier Jahre.<br />

(2) Das Wahlverfahren wird durch die jeweilige Satzung geregelt.<br />

§ 7 (Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht)<br />

(1) Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte sind unabhängig und an Weisungen<br />

nicht gebunden. Sie müssen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> sein.<br />

(2) Mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Wahl verpflichten sich die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte<br />

zur vertraulichen Behandlung aller Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft<br />

bekannt geworden sind.<br />

§ 8 (Kosten- und Auslagenersatz)<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.<br />

Auf Antrag erstattet die <strong>CDU</strong>-Geschäftsstelle ihrer Organisationsstufe<br />

ihnen die notwendigen Fahrtkosten, Nebenkosten und Auslagen und gewährt<br />

ihnen Tage- und Übernachtungsgel<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Reisekostenstufe C<br />

des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten,<br />

Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG)<br />

in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 9 (Vertretung bei Verhin<strong>der</strong>ung und Ausscheiden)<br />

(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Parteigerichte werden im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />

durch das ordentliche Mitglied mit Befähigung zum Richteramt vertreten,<br />

das dem Parteigericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer <strong>der</strong> Zugehörigkeit<br />

entscheidet das Lebensalter.<br />

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