Statut der CDU Deutschlands
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(2) Sie treten in <strong>der</strong> Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern<br />
zusammen. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum<br />
Richteramt haben.<br />
4. Abschnitt: Bundesparteigericht<br />
§ 5 (Zusammensetzung und Besetzung)<br />
(1) Das Bundesparteigericht besteht aus fünf ordentlichen und sieben stellvertretenden<br />
Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
(2) Es tritt in <strong>der</strong> Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen.<br />
Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum<br />
Richteramt haben.<br />
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften<br />
§ 6 (Wahl <strong>der</strong> Parteigerichtsmitglie<strong>der</strong>)<br />
(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte<br />
werden von den Parteitagen ihrer jeweiligen Organisationsstufe für mindestens<br />
zwei und höchstens vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode für das Bundesparteigericht<br />
beträgt vier Jahre.<br />
(2) Das Wahlverfahren wird durch die jeweilige Satzung geregelt.<br />
§ 7 (Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht)<br />
(1) Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte sind unabhängig und an Weisungen<br />
nicht gebunden. Sie müssen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> sein.<br />
(2) Mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Wahl verpflichten sich die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte<br />
zur vertraulichen Behandlung aller Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft<br />
bekannt geworden sind.<br />
§ 8 (Kosten- und Auslagenersatz)<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteigerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.<br />
Auf Antrag erstattet die <strong>CDU</strong>-Geschäftsstelle ihrer Organisationsstufe<br />
ihnen die notwendigen Fahrtkosten, Nebenkosten und Auslagen und gewährt<br />
ihnen Tage- und Übernachtungsgel<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Reisekostenstufe C<br />
des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten,<br />
Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG)<br />
in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 9 (Vertretung bei Verhin<strong>der</strong>ung und Ausscheiden)<br />
(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Parteigerichte werden im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />
durch das ordentliche Mitglied mit Befähigung zum Richteramt vertreten,<br />
das dem Parteigericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer <strong>der</strong> Zugehörigkeit<br />
entscheidet das Lebensalter.<br />
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