Statut der CDU Deutschlands
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Parteigerichtsordnung (PGO)<br />
Beschlossen durch den 19. Bundesparteitag am 5.10.1971 in Saarbrücken,<br />
geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse <strong>der</strong> Bundesparteitage vom 20.5.1980, vom<br />
1.10.1990 und vom 26.10.1992<br />
Teil I: Gerichtsverfassung<br />
1. Abschnitt: Parteigerichte<br />
§ 1 (Wesen und Aufgaben)<br />
Die Parteigerichte <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> sind Schiedsgerichte nach dem Gesetz über<br />
die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24.7.1967 (Bundesgesetzbl.<br />
I S. 773-781). Sie nehmen die ihnen durch dieses Gesetz sowie durch das<br />
<strong>Statut</strong> <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> und die Satzungen <strong>der</strong> Landesverbände und <strong>der</strong> Vereinigungen<br />
<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> übertragenen Aufgaben wahr.<br />
§ 2 (Aufbau <strong>der</strong> Parteigerichtsbarkeit)<br />
(1) Als Parteigerichte bestehen:<br />
1. die Kreisparteigerichte,<br />
2. die Landesparteigerichte,<br />
3. das Bundesparteigericht.<br />
(2) Parteigerichte sind in allen Kreis- und Landesverbänden einzurichten.<br />
(3) Die Landesverbände können durch Beschluss des Landesparteitages<br />
bestimmen, dass für mehrere Kreisverbände ein gemeinsames Parteigericht<br />
errichtet wird.<br />
(4) Die Parteigerichte leisten sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe. Auf Antrag<br />
leisten sie auch den Schiedsgerichten <strong>der</strong> CSU Amts- und Rechtshilfe.<br />
2. Abschnitt: Kreisparteigerichte<br />
§ 3 (Zusammensetzung und Besetzung)<br />
(1) Die Kreisparteigerichte bestehen aus drei ordentlichen und mindestens<br />
drei stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
(2) Sie treten in <strong>der</strong> Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern<br />
zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.<br />
3. Abschnitt: Landesparteigerichte<br />
§ 4 (Zusammensetzung und Besetzung)<br />
(1) Die Landesparteigerichte bestehen aus drei ordentlichen und mindestens<br />
fünf stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
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