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Statut der CDU Deutschlands

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Parteigerichtsordnung (PGO)<br />

Beschlossen durch den 19. Bundesparteitag am 5.10.1971 in Saarbrücken,<br />

geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse <strong>der</strong> Bundesparteitage vom 20.5.1980, vom<br />

1.10.1990 und vom 26.10.1992<br />

Teil I: Gerichtsverfassung<br />

1. Abschnitt: Parteigerichte<br />

§ 1 (Wesen und Aufgaben)<br />

Die Parteigerichte <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> sind Schiedsgerichte nach dem Gesetz über<br />

die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24.7.1967 (Bundesgesetzbl.<br />

I S. 773-781). Sie nehmen die ihnen durch dieses Gesetz sowie durch das<br />

<strong>Statut</strong> <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> und die Satzungen <strong>der</strong> Landesverbände und <strong>der</strong> Vereinigungen<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> übertragenen Aufgaben wahr.<br />

§ 2 (Aufbau <strong>der</strong> Parteigerichtsbarkeit)<br />

(1) Als Parteigerichte bestehen:<br />

1. die Kreisparteigerichte,<br />

2. die Landesparteigerichte,<br />

3. das Bundesparteigericht.<br />

(2) Parteigerichte sind in allen Kreis- und Landesverbänden einzurichten.<br />

(3) Die Landesverbände können durch Beschluss des Landesparteitages<br />

bestimmen, dass für mehrere Kreisverbände ein gemeinsames Parteigericht<br />

errichtet wird.<br />

(4) Die Parteigerichte leisten sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe. Auf Antrag<br />

leisten sie auch den Schiedsgerichten <strong>der</strong> CSU Amts- und Rechtshilfe.<br />

2. Abschnitt: Kreisparteigerichte<br />

§ 3 (Zusammensetzung und Besetzung)<br />

(1) Die Kreisparteigerichte bestehen aus drei ordentlichen und mindestens<br />

drei stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

(2) Sie treten in <strong>der</strong> Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern<br />

zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

3. Abschnitt: Landesparteigerichte<br />

§ 4 (Zusammensetzung und Besetzung)<br />

(1) Die Landesparteigerichte bestehen aus drei ordentlichen und mindestens<br />

fünf stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

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