Statut der CDU Deutschlands
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Bargeldkassen auf <strong>der</strong> Bundesebene dürfen nur mit Zustimmung des Finanzbeauftragten<br />
geführt werden; <strong>der</strong> jeweilige Barbestand soll 10.000 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
Der Bundesvorsitzende, <strong>der</strong> Generalsekretär, <strong>der</strong> Bundesschatzmeister,<br />
<strong>der</strong> Revisionsbeauftragte und <strong>der</strong> Finanzbeauftragte sind einzeln o<strong>der</strong> gemeinsam<br />
berechtigt, je<strong>der</strong>zeit Einsicht in Kassen, Konten und Buchführung<br />
<strong>der</strong> Bundespartei zu nehmen.<br />
§ 28 (Abschlussprüfung)<br />
Die jährlichen Berichte <strong>der</strong> Bundespartei, <strong>der</strong> Landesverbände und von<br />
Kreisverbänden in <strong>der</strong> gesetzlichen Mindestanzahl müssen von einem Wirtschaftsprüfer<br />
o<strong>der</strong> einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.<br />
§ 29 (Unterrichtungsrechte)<br />
(1) Der Bundesschatzmeister und <strong>der</strong> Generalsekretär können sich je<strong>der</strong>zeit<br />
über die finanziellen Angelegenheiten <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände,<br />
<strong>der</strong> Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen unterrichten.<br />
(2) Den Schatzmeistern <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände steht das gleiche<br />
Recht gegenüber den ihnen nachgeordneten Verbänden zu.<br />
§ 30 (Wi<strong>der</strong>spruchsfreie Finanz- und Beitragsordnungen)<br />
(1) Finanz- und Beitragsordnungen <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände, <strong>der</strong><br />
Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen dürfen den Bestimmungen dieser<br />
Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen<br />
Beschlüssen <strong>der</strong> Bundesorgane nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
(2) Die Organisation ihres Finanzwesens regeln die nachgeordneten Verbände,<br />
die Vereinigungen und die Son<strong>der</strong>organisationen in eigener Verantwortung,<br />
soweit ihnen ein entsprechendes Satzungsrecht zusteht.<br />
(3) Verstößt ein nachgeordneter Verband, eine Vereinigung o<strong>der</strong> eine Son<strong>der</strong>organisation<br />
gegen diese Finanz- und Beitragsordnung, gegen einen<br />
zu ihrer Ausführung ergangenen Beschluss eines Bundesorganes o<strong>der</strong> eine<br />
Vereinbarung, so kann <strong>der</strong> Generalsekretär alle Maßnahmen ergreifen,<br />
um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von<br />
Verbindlichkeiten verweigern. Die Bundesfinanzkommission ist von dem<br />
Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.<br />
§ 31 (Inkrafttreten)<br />
Die Neufassung dieser Finanz- und Beitragsordnung tritt am 1.1.2003 in Kraft.<br />
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