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Statut der CDU Deutschlands

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Bargeldkassen auf <strong>der</strong> Bundesebene dürfen nur mit Zustimmung des Finanzbeauftragten<br />

geführt werden; <strong>der</strong> jeweilige Barbestand soll 10.000 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

Der Bundesvorsitzende, <strong>der</strong> Generalsekretär, <strong>der</strong> Bundesschatzmeister,<br />

<strong>der</strong> Revisionsbeauftragte und <strong>der</strong> Finanzbeauftragte sind einzeln o<strong>der</strong> gemeinsam<br />

berechtigt, je<strong>der</strong>zeit Einsicht in Kassen, Konten und Buchführung<br />

<strong>der</strong> Bundespartei zu nehmen.<br />

§ 28 (Abschlussprüfung)<br />

Die jährlichen Berichte <strong>der</strong> Bundespartei, <strong>der</strong> Landesverbände und von<br />

Kreisverbänden in <strong>der</strong> gesetzlichen Mindestanzahl müssen von einem Wirtschaftsprüfer<br />

o<strong>der</strong> einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.<br />

§ 29 (Unterrichtungsrechte)<br />

(1) Der Bundesschatzmeister und <strong>der</strong> Generalsekretär können sich je<strong>der</strong>zeit<br />

über die finanziellen Angelegenheiten <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände,<br />

<strong>der</strong> Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen unterrichten.<br />

(2) Den Schatzmeistern <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände steht das gleiche<br />

Recht gegenüber den ihnen nachgeordneten Verbänden zu.<br />

§ 30 (Wi<strong>der</strong>spruchsfreie Finanz- und Beitragsordnungen)<br />

(1) Finanz- und Beitragsordnungen <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände, <strong>der</strong><br />

Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen dürfen den Bestimmungen dieser<br />

Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen<br />

Beschlüssen <strong>der</strong> Bundesorgane nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

(2) Die Organisation ihres Finanzwesens regeln die nachgeordneten Verbände,<br />

die Vereinigungen und die Son<strong>der</strong>organisationen in eigener Verantwortung,<br />

soweit ihnen ein entsprechendes Satzungsrecht zusteht.<br />

(3) Verstößt ein nachgeordneter Verband, eine Vereinigung o<strong>der</strong> eine Son<strong>der</strong>organisation<br />

gegen diese Finanz- und Beitragsordnung, gegen einen<br />

zu ihrer Ausführung ergangenen Beschluss eines Bundesorganes o<strong>der</strong> eine<br />

Vereinbarung, so kann <strong>der</strong> Generalsekretär alle Maßnahmen ergreifen,<br />

um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von<br />

Verbindlichkeiten verweigern. Die Bundesfinanzkommission ist von dem<br />

Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 31 (Inkrafttreten)<br />

Die Neufassung dieser Finanz- und Beitragsordnung tritt am 1.1.2003 in Kraft.<br />

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