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Statut der CDU Deutschlands

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3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,<br />

4. die Aufgabe mit geringerem Personal- o<strong>der</strong> Sachaufwand o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise wirksamer erfüllt werden kann.<br />

(3) Der Bundesvorstand kann mit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> beschließen,<br />

dass <strong>der</strong> Revisionsbeauftragte auch die Landesverbände <strong>der</strong><br />

Partei und die <strong>CDU</strong> in Nie<strong>der</strong>sachsen sowie die Landesvereinigungen <strong>der</strong><br />

Partei im Hinblick auf den gesetzlichen Rechenschaftsbericht prüft. Die<br />

sich daraus ergebenden Prüfungsberichte und Beratungsvorschläge sind<br />

über den Bundesgeschäftsführer an den Parteivorsitzenden, den Generalsekretär<br />

und an den Bundesschatzmeister sowie an den Finanzbeauftragten<br />

zu leiten; <strong>der</strong> Generalsekretär unterrichtet die jeweils betroffenen Landesverbände<br />

<strong>der</strong> Partei und die <strong>CDU</strong> in Nie<strong>der</strong>sachsen sowie Bundes- und<br />

Landesvereinigungen <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>.<br />

§ 23 (Bundesfinanzkommission)<br />

(1) Die Bundesfinanzkommission wird durch den Bundesvorstand berufen.<br />

Ihr gehören an:<br />

1. <strong>der</strong> Bundesschatzmeister,<br />

2. je ein Vertreter <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in den Län<strong>der</strong>n,<br />

3. <strong>der</strong> Bundesgeschäftsführer.<br />

Den Vorsitz führt <strong>der</strong> Bundesschatzmeister.<br />

(2) Die Vertreter <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in den Län<strong>der</strong>n werden von den Landesverbänden<br />

dem Bundesvorstand vorgeschlagen.<br />

(3) Die Rechnungsprüfer, <strong>der</strong> Revisionsbeauftragte und <strong>der</strong> Finanzbeauftragte<br />

nehmen an den Sitzungen <strong>der</strong> Bundesfinanzkommission beratend teil.<br />

§ 24 (Rechnungsprüfer)<br />

(1) Der Bundesparteitag wählt die Rechnungsprüfer (§ 29 Abs. 6 <strong>Statut</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>CDU</strong>) für eine Amtszeit von vier Jahren.<br />

(2) Aufgabe <strong>der</strong> Rechnungsprüfer ist die uneingeschränkte Mitwirkung bei<br />

<strong>der</strong> Sicherstellung des finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts <strong>der</strong> Bundespartei,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die ständige Überprüfung <strong>der</strong> Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Bundespartei<br />

daraufhin, ob sie den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer<br />

Haushaltsführung folgt (§ 46 Abs. 1 <strong>Statut</strong> <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>). Die Rechnungsprüfer<br />

sind berechtigt, vom Bundesschatzmeister und vom Bundesgeschäftsführer<br />

je<strong>der</strong>zeit alle Auskünfte zu verlangen, die nach ihrem Ermessen zur ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich sind. Sie sind ferner berechtigt,<br />

je<strong>der</strong>zeit alle auf die Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Bundespartei bezogenen<br />

Unterlagen, einschließlich <strong>der</strong> Buchhaltung, einzusehen.<br />

(3) Die Rechnungsprüfer sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbeson<strong>der</strong>e<br />

berechtigt,<br />

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