Statut der CDU Deutschlands
Statut der CDU Deutschlands
Statut der CDU Deutschlands
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,<br />
4. die Aufgabe mit geringerem Personal- o<strong>der</strong> Sachaufwand o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise wirksamer erfüllt werden kann.<br />
(3) Der Bundesvorstand kann mit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> beschließen,<br />
dass <strong>der</strong> Revisionsbeauftragte auch die Landesverbände <strong>der</strong><br />
Partei und die <strong>CDU</strong> in Nie<strong>der</strong>sachsen sowie die Landesvereinigungen <strong>der</strong><br />
Partei im Hinblick auf den gesetzlichen Rechenschaftsbericht prüft. Die<br />
sich daraus ergebenden Prüfungsberichte und Beratungsvorschläge sind<br />
über den Bundesgeschäftsführer an den Parteivorsitzenden, den Generalsekretär<br />
und an den Bundesschatzmeister sowie an den Finanzbeauftragten<br />
zu leiten; <strong>der</strong> Generalsekretär unterrichtet die jeweils betroffenen Landesverbände<br />
<strong>der</strong> Partei und die <strong>CDU</strong> in Nie<strong>der</strong>sachsen sowie Bundes- und<br />
Landesvereinigungen <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>.<br />
§ 23 (Bundesfinanzkommission)<br />
(1) Die Bundesfinanzkommission wird durch den Bundesvorstand berufen.<br />
Ihr gehören an:<br />
1. <strong>der</strong> Bundesschatzmeister,<br />
2. je ein Vertreter <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in den Län<strong>der</strong>n,<br />
3. <strong>der</strong> Bundesgeschäftsführer.<br />
Den Vorsitz führt <strong>der</strong> Bundesschatzmeister.<br />
(2) Die Vertreter <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in den Län<strong>der</strong>n werden von den Landesverbänden<br />
dem Bundesvorstand vorgeschlagen.<br />
(3) Die Rechnungsprüfer, <strong>der</strong> Revisionsbeauftragte und <strong>der</strong> Finanzbeauftragte<br />
nehmen an den Sitzungen <strong>der</strong> Bundesfinanzkommission beratend teil.<br />
§ 24 (Rechnungsprüfer)<br />
(1) Der Bundesparteitag wählt die Rechnungsprüfer (§ 29 Abs. 6 <strong>Statut</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>CDU</strong>) für eine Amtszeit von vier Jahren.<br />
(2) Aufgabe <strong>der</strong> Rechnungsprüfer ist die uneingeschränkte Mitwirkung bei<br />
<strong>der</strong> Sicherstellung des finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts <strong>der</strong> Bundespartei,<br />
insbeson<strong>der</strong>e die ständige Überprüfung <strong>der</strong> Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Bundespartei<br />
daraufhin, ob sie den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer<br />
Haushaltsführung folgt (§ 46 Abs. 1 <strong>Statut</strong> <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>). Die Rechnungsprüfer<br />
sind berechtigt, vom Bundesschatzmeister und vom Bundesgeschäftsführer<br />
je<strong>der</strong>zeit alle Auskünfte zu verlangen, die nach ihrem Ermessen zur ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich sind. Sie sind ferner berechtigt,<br />
je<strong>der</strong>zeit alle auf die Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Bundespartei bezogenen<br />
Unterlagen, einschließlich <strong>der</strong> Buchhaltung, einzusehen.<br />
(3) Die Rechnungsprüfer sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbeson<strong>der</strong>e<br />
berechtigt,<br />
41