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Statut der CDU Deutschlands

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§ 14 (Abführung von Beitragsanteilen)<br />

(1) Der Bundesparteitag beschließt, welchen Betrag die Landesverbände<br />

für jedes Mitglied an die Bundespartei abzuführen haben.<br />

(2) Der Landesverband bestimmt, welchen Betrag die Kreisverbände für jedes<br />

Mitglied an ihn abzuführen haben. Bilden Bezirksverbände die nächstniedrige<br />

Organisationsstufe, so können sie an die Stelle <strong>der</strong> Kreisverbände<br />

treten. In diesem Fall bestimmt <strong>der</strong> Bezirksverband, welchen Betrag die<br />

Kreisverbände für jedes Mitglied an ihn abzuführen haben.<br />

§ 15 (Umlagen)<br />

(1) Der Bundesausschuss kann in beson<strong>der</strong>en Fällen beschließen, dass<br />

die nachgeordneten Verbände, die Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen<br />

zusätzliche Beträge an die Bundespartei abzuführen haben<br />

(Umlagen).<br />

(2) Den nachgeordneten Verbänden steht für ihren Bedarf dieses Recht gegenüber<br />

den Verbänden zu, denen sie übergeordnet sind.<br />

§ 16 (Hausverein)<br />

(1) Der treuhän<strong>der</strong>ischen Verwaltung von Liegenschaften <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Bundespartei<br />

sowie <strong>der</strong> Vertretung von <strong>der</strong>en Interessen in Grundstücksangelegenheiten<br />

dient ein Hausverein, <strong>der</strong> im Vereinsregister eingetragen ist. Er<br />

besteht aus den Mitglie<strong>der</strong>n des Präsidiums. Vorsitzen<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Bundesschatzmeister<br />

o<strong>der</strong> ein von ihm bestellter Vertreter. Die Satzung bedarf <strong>der</strong><br />

Genehmigung durch den Bundesvorstand.<br />

(2) Diese Regelung gilt für die nachgeordneten Verbände entsprechend.<br />

§ 17 (Wirtschaftsbetriebe)<br />

(1) Dem Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen durch die Bundespartei<br />

dienen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.<br />

(2) Der jeweilige Gesellschaftsvertrag muss vom Bundesvorstand genehmigt<br />

werden.<br />

(3) Die jeweilige Gesellschafterversammlung beruft einen o<strong>der</strong> mehrere<br />

Geschäftsführer. Es kann ein Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG) gebildet werden,<br />

dessen Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesschatzmeister o<strong>der</strong> ein von ihm bestellter<br />

Vertreter ist.<br />

§ 18 (Vermögensträger nachgeordneter Organisationen)<br />

(1) Die nachgeordneten Verbände, die Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen<br />

sind berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Generalsekretärs<br />

und des Bundesschatzmeisters eigene Wirtschaftsunternehmen<br />

und sonstige Vermögensträger zu unterhalten.<br />

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