Statut der CDU Deutschlands
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§ 14 (Abführung von Beitragsanteilen)<br />
(1) Der Bundesparteitag beschließt, welchen Betrag die Landesverbände<br />
für jedes Mitglied an die Bundespartei abzuführen haben.<br />
(2) Der Landesverband bestimmt, welchen Betrag die Kreisverbände für jedes<br />
Mitglied an ihn abzuführen haben. Bilden Bezirksverbände die nächstniedrige<br />
Organisationsstufe, so können sie an die Stelle <strong>der</strong> Kreisverbände<br />
treten. In diesem Fall bestimmt <strong>der</strong> Bezirksverband, welchen Betrag die<br />
Kreisverbände für jedes Mitglied an ihn abzuführen haben.<br />
§ 15 (Umlagen)<br />
(1) Der Bundesausschuss kann in beson<strong>der</strong>en Fällen beschließen, dass<br />
die nachgeordneten Verbände, die Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen<br />
zusätzliche Beträge an die Bundespartei abzuführen haben<br />
(Umlagen).<br />
(2) Den nachgeordneten Verbänden steht für ihren Bedarf dieses Recht gegenüber<br />
den Verbänden zu, denen sie übergeordnet sind.<br />
§ 16 (Hausverein)<br />
(1) Der treuhän<strong>der</strong>ischen Verwaltung von Liegenschaften <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Bundespartei<br />
sowie <strong>der</strong> Vertretung von <strong>der</strong>en Interessen in Grundstücksangelegenheiten<br />
dient ein Hausverein, <strong>der</strong> im Vereinsregister eingetragen ist. Er<br />
besteht aus den Mitglie<strong>der</strong>n des Präsidiums. Vorsitzen<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Bundesschatzmeister<br />
o<strong>der</strong> ein von ihm bestellter Vertreter. Die Satzung bedarf <strong>der</strong><br />
Genehmigung durch den Bundesvorstand.<br />
(2) Diese Regelung gilt für die nachgeordneten Verbände entsprechend.<br />
§ 17 (Wirtschaftsbetriebe)<br />
(1) Dem Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen durch die Bundespartei<br />
dienen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.<br />
(2) Der jeweilige Gesellschaftsvertrag muss vom Bundesvorstand genehmigt<br />
werden.<br />
(3) Die jeweilige Gesellschafterversammlung beruft einen o<strong>der</strong> mehrere<br />
Geschäftsführer. Es kann ein Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG) gebildet werden,<br />
dessen Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesschatzmeister o<strong>der</strong> ein von ihm bestellter<br />
Vertreter ist.<br />
§ 18 (Vermögensträger nachgeordneter Organisationen)<br />
(1) Die nachgeordneten Verbände, die Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen<br />
sind berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Generalsekretärs<br />
und des Bundesschatzmeisters eigene Wirtschaftsunternehmen<br />
und sonstige Vermögensträger zu unterhalten.<br />
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