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Statut der CDU Deutschlands

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Beschluss Nr. A1<br />

Auszug aus den Beschlüssen des 38. Bundesparteitages <strong>der</strong> <strong>CDU</strong><br />

<strong>Deutschlands</strong> am 1. Oktober 1990 in Hamburg<br />

1. Der 38. Bundesparteitag <strong>der</strong> Christlich Demokratischen Union <strong>Deutschlands</strong><br />

(<strong>CDU</strong>) am 1. Oktober 1990 in Hamburg begrüßt, dass die Delegierten<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Landesverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ermächtigt sind, auf dem<br />

1. Parteitag <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>Deutschlands</strong> am 1./2. Oktober 1990 in Hamburg zu<br />

erklären, dass ihr Landesverband ein Teil <strong>der</strong> Christlich Demokratischen<br />

Union in ganz Deutschland ist. Der 38. Bundesparteitag nimmt die entsprechenden<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Landesparteitage Brandenburg vom<br />

25. August 1990, Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 1990,<br />

Sachsen vom 1. September 1990, Sachsen-Anhalt vom 18. August 1990<br />

und Thüringen vom 25. August 1990 zustimmend zur Kenntnis und stellt<br />

fest, dass diese Landesverbände die Organisationen <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in den genannten<br />

Län<strong>der</strong>n sind.<br />

2. Der 38. Bundesparteitag erteilt rückwirkend zum 8. September 1990 seine<br />

Zustimmung dazu, dass bereits seit diesem Zeitpunkt die <strong>CDU</strong>-Kreisverbände<br />

in Groß-Berlin einen gemeinsamen Landesverband <strong>der</strong> <strong>CDU</strong><br />

<strong>Deutschlands</strong> bilden. Der Landesverband Berlin ist zu allen Rechtshandlungen<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> ermächtigt, die aufgrund <strong>der</strong> jeweils beson<strong>der</strong>en<br />

Rechtslage in beiden Teilen Berlins, insbeson<strong>der</strong>e ggfs. auch wahlrechtlich,<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

3. (§ 50 a <strong>Statut</strong> <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Übergangsbestimmungen) entfällt; aufgehoben<br />

durch Beschluss des 3. Parteitages vom 25.-28.10.1992 in Düsseldorf.<br />

4. Die Landesverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt und Thüringen haben spätestens bis zum 31. Dezember<br />

1993 ihre Satzungen und sonstigen Rechtsvorschriften an das<br />

<strong>Statut</strong>, die Finanz- und Beitragsordnung und die Parteigerichtsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>Deutschlands</strong> sowie an die auf <strong>der</strong>en Grundlage jeweils beschlossenen<br />

rechtlichen Regelungen anzupassen, soweit nicht zwingende<br />

gesetzliche Vorschriften bereits jetzt eine sofortige Anwendung<br />

o<strong>der</strong> eine frühere Anpassung erfor<strong>der</strong>n. Gleiches gilt für Finanz- und<br />

Beitragsordnungen für die Kreisverbände des bisherigen Landesverbandes<br />

Berlin (Ost).<br />

5. Der 38. Bundesparteitag sieht das Vorliegen eines Ausschlussgrundes<br />

im Sinne von § 11 Abs. 1 <strong>Statut</strong> als gegeben an, wenn ein Mitglied vor<br />

o<strong>der</strong> während seiner Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Partei Mitbürger als Gegner eines<br />

totalitären Regimes denunziert o<strong>der</strong> seine gesellschaftliche Stellung<br />

dazu missbraucht hat, an<strong>der</strong>e zu verfolgen.<br />

6. Der 38. Bundesparteitag stellt fest, dass die Amtszeit des vom 36. Bundesparteitag<br />

Wiesbaden 1988 gewählten Bundesparteigerichts <strong>der</strong><br />

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