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Statut der CDU Deutschlands

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§ 47 (Vermögen <strong>der</strong> Bundespartei)<br />

(1) Der Verwaltung aller Liegenschaften dient ein Hausverein und dem Betrieb<br />

von wirtschaftlichen Unternehmungen eine GmbH. Die näheren Bestimmungen<br />

trifft die Finanz- und Beitragsordnung.<br />

(2) Der Bundesvorstand kann treuhän<strong>der</strong>isch über das Parteivermögen<br />

verfügen, soweit dieses nicht beson<strong>der</strong>en Vermögensträgern übertragen<br />

ist. Er kann insbeson<strong>der</strong>e Parteivermögen an die beson<strong>der</strong>en Vermögensträger<br />

übertragen.<br />

§ 48 (Parteigerichte)<br />

Es wird ein Bundesparteigericht gebildet. Zusammensetzung, Zuständigkeit<br />

und Verfahren aller Parteigerichte <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> regelt eine Parteigerichtsordnung,<br />

die Bestandteil des <strong>Statut</strong>s <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> ist.<br />

§ 49 (Arbeitsgemeinschaft <strong>CDU</strong>/CSU)<br />

Die Christlich Demokratische Union <strong>Deutschlands</strong> bildet mit <strong>der</strong> Christlich-<br />

Sozialen Union Bayerns eine Arbeitsgemeinschaft.<br />

§ 50 (Wi<strong>der</strong>spruchsfreies Satzungsrecht)<br />

Die Satzungen <strong>der</strong> nachgeordneten Gebietsverbände <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>, <strong>der</strong> Vereinigungen<br />

und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen dürfen den Bestimmungen dieses<br />

<strong>Statut</strong>s nicht wi<strong>der</strong>sprechen. Soweit diese Satzungen keine Regelungen<br />

treffen, sind die jeweils gültigen entsprechenden Bestimmungen des<br />

<strong>Statut</strong>s, <strong>der</strong> Finanz- und Beitragsordnung (FBO), <strong>der</strong> Parteigerichtsordnung<br />

(PGO) und <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> (<strong>CDU</strong>-GO) sowie die auf<br />

<strong>der</strong>en Grundlage jeweils beschlossenen rechtlichen Regelungen unmittelbar<br />

anzuwenden.<br />

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