Statut der CDU Deutschlands
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§ 47 (Vermögen <strong>der</strong> Bundespartei)<br />
(1) Der Verwaltung aller Liegenschaften dient ein Hausverein und dem Betrieb<br />
von wirtschaftlichen Unternehmungen eine GmbH. Die näheren Bestimmungen<br />
trifft die Finanz- und Beitragsordnung.<br />
(2) Der Bundesvorstand kann treuhän<strong>der</strong>isch über das Parteivermögen<br />
verfügen, soweit dieses nicht beson<strong>der</strong>en Vermögensträgern übertragen<br />
ist. Er kann insbeson<strong>der</strong>e Parteivermögen an die beson<strong>der</strong>en Vermögensträger<br />
übertragen.<br />
§ 48 (Parteigerichte)<br />
Es wird ein Bundesparteigericht gebildet. Zusammensetzung, Zuständigkeit<br />
und Verfahren aller Parteigerichte <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> regelt eine Parteigerichtsordnung,<br />
die Bestandteil des <strong>Statut</strong>s <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> ist.<br />
§ 49 (Arbeitsgemeinschaft <strong>CDU</strong>/CSU)<br />
Die Christlich Demokratische Union <strong>Deutschlands</strong> bildet mit <strong>der</strong> Christlich-<br />
Sozialen Union Bayerns eine Arbeitsgemeinschaft.<br />
§ 50 (Wi<strong>der</strong>spruchsfreies Satzungsrecht)<br />
Die Satzungen <strong>der</strong> nachgeordneten Gebietsverbände <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>, <strong>der</strong> Vereinigungen<br />
und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen dürfen den Bestimmungen dieses<br />
<strong>Statut</strong>s nicht wi<strong>der</strong>sprechen. Soweit diese Satzungen keine Regelungen<br />
treffen, sind die jeweils gültigen entsprechenden Bestimmungen des<br />
<strong>Statut</strong>s, <strong>der</strong> Finanz- und Beitragsordnung (FBO), <strong>der</strong> Parteigerichtsordnung<br />
(PGO) und <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> (<strong>CDU</strong>-GO) sowie die auf<br />
<strong>der</strong>en Grundlage jeweils beschlossenen rechtlichen Regelungen unmittelbar<br />
anzuwenden.<br />
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