Statut der CDU Deutschlands
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H. Sonstiges<br />
§ 46 (Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Bundespartei)<br />
(1) Einnahmen und Ausgaben <strong>der</strong> Bundespartei müssen für einen Zeitraum<br />
von vier Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht<br />
sein. Die Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Bundespartei folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher<br />
und sparsamer Haushaltsführung. Der Generalsekretär und <strong>der</strong><br />
Bundesschatzmeister haben die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.<br />
(2) Alle Etats und die mittelfristige Finanzplanung <strong>der</strong> Bundespartei werden<br />
vom Haushaltsausschuss im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem<br />
Generalsekretär aufgestellt und vom Bundesvorstand beschlossen. Vor<br />
<strong>der</strong> Beschlussfassung ist <strong>der</strong> jeweilige Entwurf des Etats und <strong>der</strong> mittelfristigen<br />
Finanzplanung vom Haushaltsausschuss dem Finanzbeauftragten<br />
zur Prüfung und schriftlichen Stellungnahme vorzulegen.<br />
Die Entwürfe aller Etats und <strong>der</strong> mittelfristigen Finanzplanung <strong>der</strong> Bundespartei<br />
müssen den Mitglie<strong>der</strong>n des Bundesvorstandes mindestens 7 Tage<br />
vor <strong>der</strong> Beschlussfassung schriftlich vorgelegt werden. Gleiches gilt für die<br />
Beratung und Verabschiedung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts<br />
<strong>der</strong> Partei. Den Entwürfen <strong>der</strong> Rechenschaftsberichte ist ferner eine schriftliche<br />
Stellungnahme des Haushaltsausschusses beizufügen. Die vom Bundesvorstand<br />
auf alleinigen Vorschlag seines Haushaltsausschusses beschlossenen<br />
Etats und die mittelfristige Finanzplanung werden den Vorständen<br />
<strong>der</strong> Landesverbände <strong>der</strong> Partei, <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in Nie<strong>der</strong>sachsen und<br />
<strong>der</strong> Bundesvereinigungen <strong>der</strong> Partei zur Kenntnisnahme übersandt und<br />
anschließend veröffentlicht.<br />
(3) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt, zur Finanzierung <strong>der</strong> planmäßigen<br />
Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen; diese sind spätestens<br />
bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden<br />
sind, zurückzuzahlen. An<strong>der</strong>e Kredite bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Bundesvorstandes.<br />
(4) Über Herkunft und Verwendung <strong>der</strong> Mittel, die <strong>der</strong> Bundespartei innerhalb<br />
eines Kalen<strong>der</strong>jahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über<br />
das Vermögen <strong>der</strong> Bundespartei ist im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft<br />
zu geben.<br />
(5) Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung (FBO), die Bestandteil<br />
des <strong>Statut</strong>s <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> ist und den Vorschriften des Parteiengesetzes<br />
entsprechen muss.<br />
(6) In die Satzungen <strong>der</strong> nachgeordneten Gebietsverbände <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>, <strong>der</strong><br />
Vereinigungen und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen sind Bestimmungen aufzunehmen,<br />
die den Absätzen 1 bis 4 entsprechen und <strong>der</strong>en Einhaltung gewährleisten.<br />
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