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Statut der CDU Deutschlands

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(3) Auf Verlangen von einem Drittel <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> muss eine Vorstandssitzung<br />

innerhalb von zehn Tagen stattfinden.<br />

§ 37 (Zuständigkeiten des Generalsekretärs)<br />

(1) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner<br />

Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäfte<br />

<strong>der</strong> Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte <strong>der</strong> Bundespartei.<br />

(2) 1. Dem Generalsekretär obliegt die Koordination <strong>der</strong> gesamten Parteiarbeit<br />

aller Gebietsverbände, <strong>der</strong> Vereinigungen und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen.<br />

2. Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium<br />

den Bundesgeschäftsführer.<br />

3. Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen <strong>der</strong> Organe<br />

aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen<br />

teilzunehmen; er muss je<strong>der</strong>zeit gehört werden.<br />

4. Er koordiniert die von <strong>der</strong> Bundespartei, den Vereinigungen und<br />

den Son<strong>der</strong>organisationen herausgegebenen Publikationen.<br />

F. Vereinigungen<br />

§ 38 (Bundesvereinigungen)<br />

Die Partei hat folgende Vereinigungen:<br />

1. Junge Union <strong>Deutschlands</strong>,<br />

2. Frauen-Union <strong>der</strong> Christlich Demokratischen Union <strong>Deutschlands</strong> (<strong>CDU</strong>),<br />

3. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft <strong>Deutschlands</strong> (CDA),<br />

4. Kommunalpolitische Vereinigung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> und CSU <strong>Deutschlands</strong> (KPV),<br />

5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU,<br />

6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung in <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU, – Union <strong>der</strong><br />

Vertriebenen und Flüchtlinge –,<br />

7. Senioren-Union <strong>der</strong> Christlich Demokratischen Union <strong>Deutschlands</strong><br />

(<strong>CDU</strong>).<br />

§ 39 (Zuständigkeiten <strong>der</strong> Vereinigungen)<br />

(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem<br />

Ziel, das Gedankengut <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in ihren Wirkungskreisen (junge Generation,<br />

Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft, Vertriebene<br />

und Flüchtlinge, ältere Generation) zu vertreten und zu verbreiten<br />

sowie die beson<strong>der</strong>en Anliegen <strong>der</strong> von ihnen repräsentierten Gruppen in<br />

<strong>der</strong> Politik <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> zu wahren.<br />

(2) Ihr organisatorischer Aufbau soll dem <strong>der</strong> Partei entsprechen. Sie haben<br />

eine eigene Satzung, die <strong>der</strong> Genehmigung durch den Generalsekretär bedarf.<br />

Der Hauptgeschäftsführer einer Vereinigung wird im Einvernehmen<br />

mit dem Generalsekretär ernannt.<br />

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