Statut der CDU Deutschlands
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(3) Auf Verlangen von einem Drittel <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> muss eine Vorstandssitzung<br />
innerhalb von zehn Tagen stattfinden.<br />
§ 37 (Zuständigkeiten des Generalsekretärs)<br />
(1) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner<br />
Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäfte<br />
<strong>der</strong> Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte <strong>der</strong> Bundespartei.<br />
(2) 1. Dem Generalsekretär obliegt die Koordination <strong>der</strong> gesamten Parteiarbeit<br />
aller Gebietsverbände, <strong>der</strong> Vereinigungen und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen.<br />
2. Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium<br />
den Bundesgeschäftsführer.<br />
3. Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen <strong>der</strong> Organe<br />
aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen<br />
teilzunehmen; er muss je<strong>der</strong>zeit gehört werden.<br />
4. Er koordiniert die von <strong>der</strong> Bundespartei, den Vereinigungen und<br />
den Son<strong>der</strong>organisationen herausgegebenen Publikationen.<br />
F. Vereinigungen<br />
§ 38 (Bundesvereinigungen)<br />
Die Partei hat folgende Vereinigungen:<br />
1. Junge Union <strong>Deutschlands</strong>,<br />
2. Frauen-Union <strong>der</strong> Christlich Demokratischen Union <strong>Deutschlands</strong> (<strong>CDU</strong>),<br />
3. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft <strong>Deutschlands</strong> (CDA),<br />
4. Kommunalpolitische Vereinigung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> und CSU <strong>Deutschlands</strong> (KPV),<br />
5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU,<br />
6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung in <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU, – Union <strong>der</strong><br />
Vertriebenen und Flüchtlinge –,<br />
7. Senioren-Union <strong>der</strong> Christlich Demokratischen Union <strong>Deutschlands</strong><br />
(<strong>CDU</strong>).<br />
§ 39 (Zuständigkeiten <strong>der</strong> Vereinigungen)<br />
(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem<br />
Ziel, das Gedankengut <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> in ihren Wirkungskreisen (junge Generation,<br />
Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft, Vertriebene<br />
und Flüchtlinge, ältere Generation) zu vertreten und zu verbreiten<br />
sowie die beson<strong>der</strong>en Anliegen <strong>der</strong> von ihnen repräsentierten Gruppen in<br />
<strong>der</strong> Politik <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> zu wahren.<br />
(2) Ihr organisatorischer Aufbau soll dem <strong>der</strong> Partei entsprechen. Sie haben<br />
eine eigene Satzung, die <strong>der</strong> Genehmigung durch den Generalsekretär bedarf.<br />
Der Hauptgeschäftsführer einer Vereinigung wird im Einvernehmen<br />
mit dem Generalsekretär ernannt.<br />
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