Statut der CDU Deutschlands
Statut der CDU Deutschlands
Statut der CDU Deutschlands
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den<br />
Beschluss einer Mitglie<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung<br />
Einspruch zu erheben.<br />
(7) Das Präsidium führt die Beschlüsse des Bundesvorstandes aus. Es erledigt<br />
insbeson<strong>der</strong>e die laufenden und dringlichen Geschäfte des Bundesvorstandes.<br />
Das Präsidium unterbreitet dem Bundesvorstand den Wahlvorschlag<br />
für einen aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n bestehenden Haushaltsausschuss,<br />
den <strong>der</strong> Bundesvorstand aus seiner Mitte wählt und dem <strong>der</strong> Vorsitzende und<br />
<strong>der</strong> Generalsekretär nicht angehören dürfen. Die Wahl des Haushaltsausschusses<br />
erfolgt auf <strong>der</strong> 1. ordentlichen Sitzung des Bundesvorstandes nach<br />
seiner Konstituierung; <strong>der</strong> Wahlvorschlag des Präsidiums kann durch weitere<br />
Vorschläge aus <strong>der</strong> Mitte des Bundesvorstandes ergänzt werden. Den<br />
Vorsitz des Haushaltsausschusses führt <strong>der</strong> Bundesschatzmeister.<br />
§ 35 (Haftung für Verbindlichkeiten)<br />
(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten<br />
eingehen, durch die die Mitglie<strong>der</strong> mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet<br />
werden.<br />
(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen <strong>der</strong> Partei haften die Mitglie<strong>der</strong><br />
gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.<br />
(3) Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei für Verbindlichkeiten eines<br />
nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden<br />
Rechtsgeschäft zugestimmt hat.<br />
(4) Die Landesverbände, die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände sowie<br />
die Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen <strong>der</strong> Partei auf allen Organisationsstufen<br />
haften gegenüber <strong>der</strong> Bundespartei im Innenverhältnis,<br />
wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen<br />
aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten o<strong>der</strong><br />
dem Präsidium des Deutschen Bundestages o<strong>der</strong> einer gesetzlich sonst zuständigen<br />
Stelle gegen die Bundespartei ergriffen werden. Die Bundespartei<br />
kann ihre Schadenersatzansprüche mit For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> vorgenannten<br />
Gebietsverbände, Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen verrechnen.<br />
Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von <strong>der</strong> Bundespartei<br />
schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber den Landesverbänden, den<br />
ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie den Vereinigungen und<br />
Son<strong>der</strong>organisationen <strong>der</strong> Partei für den daraus entstehenden Schaden.<br />
§ 36 (Sitzungen von Präsidium und Bundesvorstand)<br />
(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium werden durch den Vorsitzenden<br />
o<strong>der</strong> durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden<br />
unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen.<br />
(2) Eine Sitzung des Bundesvorstandes muss mindestens alle zwei Monate<br />
stattfinden.<br />
20