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Statut der CDU Deutschlands

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Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den<br />

Beschluss einer Mitglie<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung<br />

Einspruch zu erheben.<br />

(7) Das Präsidium führt die Beschlüsse des Bundesvorstandes aus. Es erledigt<br />

insbeson<strong>der</strong>e die laufenden und dringlichen Geschäfte des Bundesvorstandes.<br />

Das Präsidium unterbreitet dem Bundesvorstand den Wahlvorschlag<br />

für einen aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n bestehenden Haushaltsausschuss,<br />

den <strong>der</strong> Bundesvorstand aus seiner Mitte wählt und dem <strong>der</strong> Vorsitzende und<br />

<strong>der</strong> Generalsekretär nicht angehören dürfen. Die Wahl des Haushaltsausschusses<br />

erfolgt auf <strong>der</strong> 1. ordentlichen Sitzung des Bundesvorstandes nach<br />

seiner Konstituierung; <strong>der</strong> Wahlvorschlag des Präsidiums kann durch weitere<br />

Vorschläge aus <strong>der</strong> Mitte des Bundesvorstandes ergänzt werden. Den<br />

Vorsitz des Haushaltsausschusses führt <strong>der</strong> Bundesschatzmeister.<br />

§ 35 (Haftung für Verbindlichkeiten)<br />

(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten<br />

eingehen, durch die die Mitglie<strong>der</strong> mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet<br />

werden.<br />

(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen <strong>der</strong> Partei haften die Mitglie<strong>der</strong><br />

gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.<br />

(3) Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei für Verbindlichkeiten eines<br />

nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden<br />

Rechtsgeschäft zugestimmt hat.<br />

(4) Die Landesverbände, die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände sowie<br />

die Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen <strong>der</strong> Partei auf allen Organisationsstufen<br />

haften gegenüber <strong>der</strong> Bundespartei im Innenverhältnis,<br />

wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen<br />

aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten o<strong>der</strong><br />

dem Präsidium des Deutschen Bundestages o<strong>der</strong> einer gesetzlich sonst zuständigen<br />

Stelle gegen die Bundespartei ergriffen werden. Die Bundespartei<br />

kann ihre Schadenersatzansprüche mit For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> vorgenannten<br />

Gebietsverbände, Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen verrechnen.<br />

Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von <strong>der</strong> Bundespartei<br />

schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber den Landesverbänden, den<br />

ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie den Vereinigungen und<br />

Son<strong>der</strong>organisationen <strong>der</strong> Partei für den daraus entstehenden Schaden.<br />

§ 36 (Sitzungen von Präsidium und Bundesvorstand)<br />

(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium werden durch den Vorsitzenden<br />

o<strong>der</strong> durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden<br />

unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen.<br />

(2) Eine Sitzung des Bundesvorstandes muss mindestens alle zwei Monate<br />

stattfinden.<br />

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