Statut der CDU Deutschlands
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schen Parlamentes und dem Vorsitzenden <strong>der</strong> EVP-Fraktion des Europäischen<br />
Parlamentes, soweit sie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören,<br />
3. den Vorsitzenden <strong>der</strong> Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand<br />
bereits Mitglie<strong>der</strong> aus dem jeweiligen Bundesland nach Ziffern<br />
1 o<strong>der</strong> 2 angehören.<br />
(2) Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beraten<strong>der</strong> Stimme an den Sitzungen<br />
des Bundesvorstandes teil.<br />
(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.<br />
(4) Die Ministerpräsidenten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, soweit sie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören, sowie<br />
die Vorsitzenden <strong>der</strong> Landesverbände und <strong>der</strong> Bundesvereinigungen<br />
<strong>der</strong> Partei nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil.<br />
Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Evangelischen Arbeitskreises <strong>der</strong><br />
<strong>CDU</strong>/CSU (EAK), soweit er <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehört.<br />
§ 34 (Zuständigkeiten des Bundesvorstandes)<br />
(1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des<br />
Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch. Er beschließt insbeson<strong>der</strong>e<br />
über alle Etats <strong>der</strong> Bundespartei, über alle finanziellen Abschlüsse,<br />
insbeson<strong>der</strong>e Jahresabschlüsse, <strong>der</strong> Bundespartei sowie über<br />
den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht <strong>der</strong> gesamten<br />
Partei vor dessen Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen<br />
Bundestages und über die mittelfristige Finanzplanung.<br />
(2) Das Präsidium berichtet mindestens dreimal jährlich den Vorsitzenden<br />
<strong>der</strong> Landesverbände und Vereinigungen über die Tätigkeit des Bundesvorstandes<br />
und des Präsidiums. Dabei berichtet das Präsidium auch über<br />
Stand und Entwicklung <strong>der</strong> Finanzen <strong>der</strong> Bundespartei, insbeson<strong>der</strong>e über<br />
die vom Bundesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige<br />
Finanzplanung.<br />
(3) Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär<br />
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.<br />
(4) Der Bundesvorstand bestellt den Revisionsbeauftragten <strong>der</strong> Bundespartei.<br />
Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.<br />
(5) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse<br />
bilden; in den Fachausschüssen und in Arbeitskreisen kann<br />
auch mitarbeiten, wer nicht <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehört. Das Nähere regelt die vom<br />
Bundesvorstand zu erlassende Ordnung für die Bundesfachausschüsse<br />
<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>.<br />
(6) Der Bundesvorstand wirkt bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Kandidaten für die<br />
Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im<br />
Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbeson<strong>der</strong>e<br />
neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21<br />
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