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Statut der CDU Deutschlands

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schen Parlamentes und dem Vorsitzenden <strong>der</strong> EVP-Fraktion des Europäischen<br />

Parlamentes, soweit sie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören,<br />

3. den Vorsitzenden <strong>der</strong> Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand<br />

bereits Mitglie<strong>der</strong> aus dem jeweiligen Bundesland nach Ziffern<br />

1 o<strong>der</strong> 2 angehören.<br />

(2) Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beraten<strong>der</strong> Stimme an den Sitzungen<br />

des Bundesvorstandes teil.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.<br />

(4) Die Ministerpräsidenten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, soweit sie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören, sowie<br />

die Vorsitzenden <strong>der</strong> Landesverbände und <strong>der</strong> Bundesvereinigungen<br />

<strong>der</strong> Partei nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil.<br />

Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Evangelischen Arbeitskreises <strong>der</strong><br />

<strong>CDU</strong>/CSU (EAK), soweit er <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehört.<br />

§ 34 (Zuständigkeiten des Bundesvorstandes)<br />

(1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des<br />

Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch. Er beschließt insbeson<strong>der</strong>e<br />

über alle Etats <strong>der</strong> Bundespartei, über alle finanziellen Abschlüsse,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Jahresabschlüsse, <strong>der</strong> Bundespartei sowie über<br />

den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht <strong>der</strong> gesamten<br />

Partei vor dessen Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen<br />

Bundestages und über die mittelfristige Finanzplanung.<br />

(2) Das Präsidium berichtet mindestens dreimal jährlich den Vorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Landesverbände und Vereinigungen über die Tätigkeit des Bundesvorstandes<br />

und des Präsidiums. Dabei berichtet das Präsidium auch über<br />

Stand und Entwicklung <strong>der</strong> Finanzen <strong>der</strong> Bundespartei, insbeson<strong>der</strong>e über<br />

die vom Bundesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige<br />

Finanzplanung.<br />

(3) Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär<br />

gerichtlich und außergerichtlich vertreten.<br />

(4) Der Bundesvorstand bestellt den Revisionsbeauftragten <strong>der</strong> Bundespartei.<br />

Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.<br />

(5) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse<br />

bilden; in den Fachausschüssen und in Arbeitskreisen kann<br />

auch mitarbeiten, wer nicht <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehört. Das Nähere regelt die vom<br />

Bundesvorstand zu erlassende Ordnung für die Bundesfachausschüsse<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>.<br />

(6) Der Bundesvorstand wirkt bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Kandidaten für die<br />

Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im<br />

Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbeson<strong>der</strong>e<br />

neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21<br />

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