Statut der CDU Deutschlands
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2. dem Bundesvorstand <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>,<br />
3. je einem Vertreter <strong>der</strong> Vereinigungen, <strong>der</strong> vom jeweiligen Bundesvorstand<br />
einer Vereinigung für ein Kalen<strong>der</strong>jahr geheim gewählt wird,<br />
4. den Vorsitzenden <strong>der</strong> Bundesfachausschüsse und dem Bundesvorsitzenden<br />
des Evangelischen Arbeitskreises <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU (EAK),<br />
sofern er <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehört.<br />
(2) Die unter Absatz 1 Ziffer 4 genannten Personen gehören dem Bundesausschuss<br />
mit beraten<strong>der</strong> Stimme an.<br />
§ 31 (Zuständigkeiten des Bundesausschusses)<br />
Aufgaben des Bundesausschusses:<br />
(1) Der Bundesausschuss ist zuständig für alle politischen und organisatorischen<br />
Fragen <strong>der</strong> Bundespartei, soweit sie nicht dem Bundesparteitag<br />
vorbehalten sind.<br />
(2) Dem Bundesausschuss haben Bundesvorstand und Bundestagsfraktion<br />
mindestens dreimal jährlich zu berichten.<br />
(3) Fällt einer <strong>der</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es Mitglied des Präsidiums<br />
während <strong>der</strong> Amtszeit aus, kann <strong>der</strong> Bundesausschuss eine interimistische<br />
Berufung vornehmen, die bis zum nächsten Bundesparteitag gültig ist.<br />
(4) Der Bundesausschuss wählt auf Vorschlag des Bundesvorstandes die<br />
Delegierten für die Gremien <strong>der</strong> Europäischen Volkspartei (EVP).<br />
§ 32 (Einberufung des Bundesausschusses)<br />
(1) Der Bundesausschuss wird durch den Vorsitzenden o<strong>der</strong> durch den<br />
Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe <strong>der</strong><br />
Tagesordnung einberufen.<br />
(2) Auf Antrag von drei Landesverbänden o<strong>der</strong> 25 Mitglie<strong>der</strong>n des Bundesausschusses<br />
muss er innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Alle<br />
sechs Monate muss eine Sitzung des Bundesausschusses stattfinden.<br />
§ 33 (Zusammensetzung des Bundesvorstandes)<br />
(1) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:<br />
18<br />
1. den Ehrenvorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär,<br />
den vier Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bundesschatzmeister,<br />
sieben weiteren Mitglie<strong>der</strong>n des Präsidiums sowie den weiteren 26<br />
gewählten Mitglie<strong>der</strong>n des Bundesvorstandes,<br />
2. dem Bundeskanzler, dem Präsidenten o<strong>der</strong> Vizepräsidenten des<br />
Deutschen Bundestages, dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU-Fraktion<br />
des Deutschen Bundestages sowie dem Präsidenten des Europäi-