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Statut der CDU Deutschlands

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Er kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit<br />

als Vorstandsmitglie<strong>der</strong> kraft Satzung wählen; sie haben Sitz und<br />

Stimme in allen Organen <strong>der</strong> Bundespartei.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes werden in jedem zweiten Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

gewählt. Der Generalsekretär wird in jedem vierten Kalen<strong>der</strong>jahr gewählt;<br />

er kann jedoch auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Bundesausschuss<br />

vorzeitig von den Pflichten seines Amtes entbunden werden.<br />

Für den Beschluss des Bundesausschusses ist die Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die unter Ziffer 1 bis 5 genannten Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes und die<br />

Ehrenvorsitzenden sowie <strong>der</strong> Bundeskanzler, <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vizepräsident<br />

des Deutschen Bundestages und <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU-<br />

Fraktion des Deutschen Bundestages sowie <strong>der</strong> Präsident des Europäischen<br />

Parlamentes und <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> EVP-Fraktion des Europäischen<br />

Parlamentes, soweit sie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören, bilden das Präsidium.<br />

Die Ministerpräsidenten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, soweit sie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören, nehmen<br />

an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.<br />

(3) Er wählt den Vorsitzenden und vier Beisitzer sowie sieben stellvertretende<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Bundesparteigerichts nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Parteigerichtsordnung.<br />

(4) Er nimmt die Berichte des Bundesvorstandes, darunter den gesetzlichen<br />

Rechenschaftsbericht <strong>der</strong> Partei, sowie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU-Fraktion des Deutschen<br />

Bundestages und <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>/CSU-Gruppe in <strong>der</strong> EVP-Fraktion des Europäischen<br />

Parlamentes entgegen und fasst über sie Beschluss.<br />

(5) Er beschließt über das <strong>Statut</strong>, die Finanz- und Beitragsordnung, die Parteigerichtsordnung<br />

und die Geschäftsordnung, die jeweils Bestandteile<br />

des <strong>Statut</strong>s sind.<br />

(6) Er wählt drei Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Finanzund<br />

Beitragsordnung.<br />

(7) Er beschließt über die Auflösung <strong>der</strong> Partei und über die Verschmelzung<br />

mit einer o<strong>der</strong> mehreren an<strong>der</strong>en Parteien.<br />

§ 30 (Zusammensetzung des Bundesausschusses)<br />

(1) Der Bundesausschuss setzt sich zusammen aus:<br />

1. den Delegierten <strong>der</strong> Landesverbände, die von den Landesparteitagen<br />

in jedem zweiten Kalen<strong>der</strong>jahr gewählt werden. Die Landesverbände<br />

entsenden auf je angefangene 7500 Mitglie<strong>der</strong> einen Delegierten.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Delegierten <strong>der</strong> einzelnen Landesverbände<br />

bestimmt sich für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr nach <strong>der</strong> nach § 22 dieses <strong>Statut</strong>s<br />

zum 30. September des vorangegangenen Jahres anerkannten<br />

Mitglie<strong>der</strong>zahl,<br />

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