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Statut der CDU Deutschlands

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Höchstzahlverfahren nach d’Hondt. Maßgeblich für die Verteilung <strong>der</strong> Delegiertensitze<br />

ist die Mitglie<strong>der</strong>zahl, die nach § 22 dieses <strong>Statut</strong>s sechs Monate<br />

vor dem Bundesparteitag festgestellt wird.<br />

(2) Die vom Bundesvorstand anerkannten Auslandsverbände entsenden<br />

ungeachtet ihrer Mitglie<strong>der</strong>zahl jeweils einen Delegierten zum Bundesparteitag.<br />

(3) Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag<br />

durch die Geschäftsstelle des entsendenden Gebietsverbandes<br />

ist ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende Angaben enthalten<br />

muss:<br />

1. Ort und Zeit <strong>der</strong> Wahl,<br />

2. Zahl <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen,<br />

3. Zahl <strong>der</strong> auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,<br />

4. Feststellung des Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen<br />

Delegierten und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl<br />

gewählt wurden.<br />

Außerdem ist den Meldungen eine mit dem zuständigen Parteigericht abgestimmte<br />

schriftliche Erklärung beizufügen, dass Einsprüche gegen die<br />

ordnungsgemäße Wahl <strong>der</strong> Delegierten und <strong>der</strong> Ersatzdelegierten nicht<br />

vorliegen. Bei Wahlanfechtungen ist zusätzlich über den Stand des Parteigerichtsverfahrens<br />

schriftlich zu berichten.<br />

(4) Der Bundesparteitag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und<br />

wird vom Bundesvorstand einberufen. Auf Antrag des Bundesausschusses<br />

o<strong>der</strong> von mindestens einem Drittel <strong>der</strong> Landesverbände muss er einberufen<br />

werden.<br />

§ 29 (Zuständigkeiten des Bundesparteitages)<br />

Aufgaben des Bundesparteitages:<br />

(1) Er beschließt über die Grundlinien <strong>der</strong> Politik <strong>der</strong> Christlich Demokratischen<br />

Union und das Parteiprogramm; sie sind als Grundlage für die Arbeit<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Fraktionen und die von <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> geführten Regierungen in Bund<br />

und Län<strong>der</strong>n verbindlich.<br />

(2) Er wählt als Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen:<br />

16<br />

1. den Vorsitzenden,<br />

2. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,<br />

3. vier Stellvertretende Vorsitzende,<br />

4. den Bundesschatzmeister,<br />

5. weitere sieben Mitglie<strong>der</strong> des Präsidiums,<br />

6. weitere 26 Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes.

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