Statut der CDU Deutschlands
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Höchstzahlverfahren nach d’Hondt. Maßgeblich für die Verteilung <strong>der</strong> Delegiertensitze<br />
ist die Mitglie<strong>der</strong>zahl, die nach § 22 dieses <strong>Statut</strong>s sechs Monate<br />
vor dem Bundesparteitag festgestellt wird.<br />
(2) Die vom Bundesvorstand anerkannten Auslandsverbände entsenden<br />
ungeachtet ihrer Mitglie<strong>der</strong>zahl jeweils einen Delegierten zum Bundesparteitag.<br />
(3) Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag<br />
durch die Geschäftsstelle des entsendenden Gebietsverbandes<br />
ist ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende Angaben enthalten<br />
muss:<br />
1. Ort und Zeit <strong>der</strong> Wahl,<br />
2. Zahl <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen,<br />
3. Zahl <strong>der</strong> auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,<br />
4. Feststellung des Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen<br />
Delegierten und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl<br />
gewählt wurden.<br />
Außerdem ist den Meldungen eine mit dem zuständigen Parteigericht abgestimmte<br />
schriftliche Erklärung beizufügen, dass Einsprüche gegen die<br />
ordnungsgemäße Wahl <strong>der</strong> Delegierten und <strong>der</strong> Ersatzdelegierten nicht<br />
vorliegen. Bei Wahlanfechtungen ist zusätzlich über den Stand des Parteigerichtsverfahrens<br />
schriftlich zu berichten.<br />
(4) Der Bundesparteitag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und<br />
wird vom Bundesvorstand einberufen. Auf Antrag des Bundesausschusses<br />
o<strong>der</strong> von mindestens einem Drittel <strong>der</strong> Landesverbände muss er einberufen<br />
werden.<br />
§ 29 (Zuständigkeiten des Bundesparteitages)<br />
Aufgaben des Bundesparteitages:<br />
(1) Er beschließt über die Grundlinien <strong>der</strong> Politik <strong>der</strong> Christlich Demokratischen<br />
Union und das Parteiprogramm; sie sind als Grundlage für die Arbeit<br />
<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Fraktionen und die von <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> geführten Regierungen in Bund<br />
und Län<strong>der</strong>n verbindlich.<br />
(2) Er wählt als Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen:<br />
16<br />
1. den Vorsitzenden,<br />
2. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,<br />
3. vier Stellvertretende Vorsitzende,<br />
4. den Bundesschatzmeister,<br />
5. weitere sieben Mitglie<strong>der</strong> des Präsidiums,<br />
6. weitere 26 Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes.