Statut der CDU Deutschlands
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§ 23 (Unterrichtungsrecht <strong>der</strong> Landesverbände)<br />
Die Landesverbände können sich je<strong>der</strong>zeit über die Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände unterrichten.<br />
§ 24 (Eingriffsrechte <strong>der</strong> Landesverbände)<br />
Erfüllen die Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände<br />
die ihnen nach den Satzungen und den §§ 18 und 19 dieses <strong>Statut</strong>s<br />
obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so können die Vorstände <strong>der</strong><br />
Landesverbände das Erfor<strong>der</strong>liche veranlassen, im äußersten Falle einen<br />
Beauftragten einsetzen.<br />
§ 25 (Unterrichtungs- und Eingriffsrechte <strong>der</strong> Bundespartei)<br />
(1) Der Generalsekretär hat das Recht, sich je<strong>der</strong>zeit über die Angelegenheiten<br />
<strong>der</strong> nachgeordneten Gebietsverbände, Vereinigungen und Son<strong>der</strong>organisationen<br />
zu unterrichten.<br />
(2) § 24 dieses <strong>Statut</strong>s gilt im Verhältnis von Bundespartei und Landesverbänden<br />
entsprechend.<br />
§ 26 (Weisungsrecht des Generalsekretärs)<br />
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen Bundestag<br />
sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten Gebietsverbände,<br />
die Vereinigungen und die Son<strong>der</strong>organisationen an die<br />
Weisungen des Generalsekretärs gebunden.<br />
E. Organe<br />
§ 27 (Bundesparteiorgane)<br />
Die Organe <strong>der</strong> Bundespartei sind:<br />
1. <strong>der</strong> Bundesparteitag,<br />
2. <strong>der</strong> Bundesausschuss,<br />
3. <strong>der</strong> Bundesvorstand.<br />
§ 28 (Zusammensetzung des Bundesparteitages)<br />
(1) Der Bundesparteitag setzt sich zusammen aus 1000 Delegierten <strong>der</strong><br />
Landesverbände, die von den Kreis-, Bezirks- o<strong>der</strong> Landesparteitagen gewählt<br />
werden, den Delegierten <strong>der</strong> Auslandsverbände und den Ehrenvorsitzenden.<br />
Von den 1000 Delegierten <strong>der</strong> Landesverbände werden 200 im<br />
Verhältnis <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> letzten Wahl zum Deutschen Bundestag für die einzelnen<br />
Landeslisten <strong>der</strong> Christlich Demokratischen Union <strong>Deutschlands</strong><br />
abgegebenen Zweitstimmen, 800 im Verhältnis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahlen <strong>der</strong><br />
einzelnen Landesverbände entsandt. Die Verteilung <strong>der</strong> Delegierten auf<br />
die einzelnen Landesverbände erfolgt bei allen Bundesparteitagen im<br />
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