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Urteil Landgericht Bielefeld_1-1

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AG <strong>Bielefeld</strong><br />

In dem Rechtsstreit<br />

des Herrn … , … , … <strong>Bielefeld</strong>,<br />

des Herrn … , … , … <strong>Bielefeld</strong><br />

LANDGERICHT BIELEFELD<br />

IM NAMEN DES VOLKES<br />

URTEIL<br />

Verkündet am 23.01.2008<br />

Oberbremer<br />

Justizbeschäftigte<br />

als Urkundsbeamter<br />

der Geschäftsstelle<br />

Klägers und Berufungsklägers zu 1),<br />

Klägers und Berufungsklägers zu 2),<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … , … , … <strong>Bielefeld</strong><br />

gegen<br />

die Frau … , … , … <strong>Bielefeld</strong>,<br />

den Herrn … , … , … <strong>Bielefeld</strong>,<br />

die Frau … , … , … <strong>Bielefeld</strong><br />

Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1),<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2),<br />

Beklagte und Berufungsbeklagte zu 3),


- 2 -<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Müller-Baumgarten und Partner,<br />

Gerichtsfach; 62, Hauptstr. 138, 33647 <strong>Bielefeld</strong><br />

hat die 22. Zivilkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Bielefeld</strong> auf die mündliche Verhandlung<br />

vom 23.01.2008 durch den Richter am <strong>Landgericht</strong> H. als Einzelrichter<br />

für R e c h t erkannt:<br />

Die Berufung der Kläger gegen das am 12. April 2007 verkündete <strong>Urteil</strong> des Amtsge-<br />

richts <strong>Bielefeld</strong> wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.<br />

Das <strong>Urteil</strong> ist vorläufig vollstreckbar.<br />

Gründe:<br />

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.<br />

Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kläger keinen<br />

Anspruch auf Auskehrung eines weiteren Guthabens aus der<br />

Nebenkostenabrechnung vom 20.12.2006 für den Zeitraum vom 19.04.2005 bis<br />

18.04.2006 haben. Die Beklagten haben zu Recht die Nebenkostenpositionen<br />

Allgemeinstrom, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung und<br />

Schmutzwasser in die Nebenkostenabrechnung eingestellt. Die Kammer teilt die<br />

Auffassung des Amtsgerichts, dass, auch soweit in § 4 Nr. 2 des Mietvertrags vom<br />

29.04.2004 handschriftlich ein Verteilungsschlüssel nicht eingetragen worden ist, die<br />

Positionen trotzdem als umlegbare Nebenkosten in den Mietvertrag einbezogen<br />

sind. Der Vertrag ist nicht dahingehend auszulegen, dass nur die Nebenkosten<br />

umgerechnet werden können, für die handschriftlich ein Verteilungsschlüssel<br />

eingetragen worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 4 Nr. 1 lit. d)<br />

des Mietvertrags bzgl. der Vorauszahlung auf Betriebskosten ohne Heizkosten<br />

(nachfolgend Nr. 2 b) - o)) die gesamten angegebenen Nebenkostenpositionen<br />

umfasst sind und hierauf eine Vorauszahlung in Höhe von 65,00 € geleistet werden


- 3 -<br />

sollte. Überdies sind die Nebenkostenpositionen Nr. 2 b) - o) von einer Klammer um-<br />

fasst, was ebenfalls für eine Einbeziehung spricht. Außerdem werden nach der<br />

Fußnote zu 1) von den nachstehenden Betriebskosten nur diejenigen nicht erhoben,<br />

die gestrichen sind. Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrags sind jedoch keine<br />

Nebenkostenpositionen gestrichen worden. Des Weiteren ist § 4 Nr. 2.1 des<br />

Mietvertrags in der vorliegenden Situation nach Sinn und Zweck als Auffangklausel<br />

auszulegen.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige<br />

Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<br />

Ausgefertigt<br />

Oberbremer<br />

Justizbeschäftigte<br />

als Urkundsbeamter<br />

der Geschäftsstelle<br />

H.

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