Urteil Landgericht Bielefeld_1-1
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AG <strong>Bielefeld</strong><br />
In dem Rechtsstreit<br />
des Herrn … , … , … <strong>Bielefeld</strong>,<br />
des Herrn … , … , … <strong>Bielefeld</strong><br />
LANDGERICHT BIELEFELD<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
URTEIL<br />
Verkündet am 23.01.2008<br />
Oberbremer<br />
Justizbeschäftigte<br />
als Urkundsbeamter<br />
der Geschäftsstelle<br />
Klägers und Berufungsklägers zu 1),<br />
Klägers und Berufungsklägers zu 2),<br />
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … , … , … <strong>Bielefeld</strong><br />
gegen<br />
die Frau … , … , … <strong>Bielefeld</strong>,<br />
den Herrn … , … , … <strong>Bielefeld</strong>,<br />
die Frau … , … , … <strong>Bielefeld</strong><br />
Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1),<br />
Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2),<br />
Beklagte und Berufungsbeklagte zu 3),
- 2 -<br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Müller-Baumgarten und Partner,<br />
Gerichtsfach; 62, Hauptstr. 138, 33647 <strong>Bielefeld</strong><br />
hat die 22. Zivilkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Bielefeld</strong> auf die mündliche Verhandlung<br />
vom 23.01.2008 durch den Richter am <strong>Landgericht</strong> H. als Einzelrichter<br />
für R e c h t erkannt:<br />
Die Berufung der Kläger gegen das am 12. April 2007 verkündete <strong>Urteil</strong> des Amtsge-<br />
richts <strong>Bielefeld</strong> wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.<br />
Das <strong>Urteil</strong> ist vorläufig vollstreckbar.<br />
Gründe:<br />
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.<br />
Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kläger keinen<br />
Anspruch auf Auskehrung eines weiteren Guthabens aus der<br />
Nebenkostenabrechnung vom 20.12.2006 für den Zeitraum vom 19.04.2005 bis<br />
18.04.2006 haben. Die Beklagten haben zu Recht die Nebenkostenpositionen<br />
Allgemeinstrom, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung und<br />
Schmutzwasser in die Nebenkostenabrechnung eingestellt. Die Kammer teilt die<br />
Auffassung des Amtsgerichts, dass, auch soweit in § 4 Nr. 2 des Mietvertrags vom<br />
29.04.2004 handschriftlich ein Verteilungsschlüssel nicht eingetragen worden ist, die<br />
Positionen trotzdem als umlegbare Nebenkosten in den Mietvertrag einbezogen<br />
sind. Der Vertrag ist nicht dahingehend auszulegen, dass nur die Nebenkosten<br />
umgerechnet werden können, für die handschriftlich ein Verteilungsschlüssel<br />
eingetragen worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 4 Nr. 1 lit. d)<br />
des Mietvertrags bzgl. der Vorauszahlung auf Betriebskosten ohne Heizkosten<br />
(nachfolgend Nr. 2 b) - o)) die gesamten angegebenen Nebenkostenpositionen<br />
umfasst sind und hierauf eine Vorauszahlung in Höhe von 65,00 € geleistet werden
- 3 -<br />
sollte. Überdies sind die Nebenkostenpositionen Nr. 2 b) - o) von einer Klammer um-<br />
fasst, was ebenfalls für eine Einbeziehung spricht. Außerdem werden nach der<br />
Fußnote zu 1) von den nachstehenden Betriebskosten nur diejenigen nicht erhoben,<br />
die gestrichen sind. Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrags sind jedoch keine<br />
Nebenkostenpositionen gestrichen worden. Des Weiteren ist § 4 Nr. 2.1 des<br />
Mietvertrags in der vorliegenden Situation nach Sinn und Zweck als Auffangklausel<br />
auszulegen.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige<br />
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<br />
Ausgefertigt<br />
Oberbremer<br />
Justizbeschäftigte<br />
als Urkundsbeamter<br />
der Geschäftsstelle<br />
H.