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Gefahrstoffe im Gartenbau

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<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

GBG 17


Der Umgang mit<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Seite 1<br />

Information bringt Sicherheit<br />

Seite 3<br />

Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong> und<br />

welche Wirkungen haben sie?<br />

Seite 6<br />

Wie sind <strong>Gefahrstoffe</strong> gekennzeichnet?<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

kann zu schwerwiegenden<br />

Spätfolgen und<br />

Erkrankungen<br />

führen!<br />

Seite 7 Informationsermittlung zur<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Seite 16 Betriebsanweisung und Unterweisung<br />

Seite 17 Unterrichtung und Unterweisung<br />

Seite 18 Gefahrstoffverzeichnis<br />

Seite 19 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Seite 20 Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Seite 29 Transport von Gefahrgut


Information<br />

bringt Sicherheit<br />

Eine Vielzahl von <strong>Gefahrstoffe</strong>n umgibt uns am<br />

Arbeitsplatz. Dies sind nicht nur verwendungsfertige<br />

Chemikalien in Verpackungen mit ihren auffälligen<br />

orangefarbigen Symbolen, sondern vielmehr auch<br />

Stoffe, die z.T. unbemerkt bei einem Arbeitsprozess<br />

frei werden können.<br />

Seite 30 Anhang:<br />

Informationsmaterial der <strong>Gartenbau</strong>-BG, nützliche Notrufe,<br />

weiterführende Literaturhinweise, Betriebsanweisungen,<br />

Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses, Begriffe<br />

aus dem Gefahrstoffbereich.<br />

1


<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

In diesem Merkheft möchten wir Sie über den richtigen<br />

Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n informieren und Ihnen dazu<br />

nützliche Ratschläge geben.<br />

Eine Sondererhebung der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

zum Unfallgeschehen verdeutlicht die Vielzahl der <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong>.<br />

Gefahrstoffunfälle <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> nach Arbeitsstoffen


Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong> und<br />

welche Wirkungen haben sie?<br />

Ob ein Arbeitsstoff als Gefahrstoff<br />

anzusehen ist, kann nicht von seinem<br />

äußeren Erscheinungsbild<br />

beurteilt werden.<br />

Oft gibt die Verpackung (so vorhanden)<br />

auch schon den ersten<br />

Hinweis.<br />

Vielmehr ist die Frage zu stellen,<br />

ob von diesem Stoff, be<strong>im</strong> vorgesehenen<br />

Umgang, eine gefährliche<br />

Wirkung auf den Menschen oder<br />

die Umwelt ausgeht.<br />

Bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

sollten insbesondere auch die<br />

Gefährdungen durch die indirekten<br />

Aufnahmepfade (z. B. Aufwirbeln<br />

bei Besenreinigung, Einatmen der<br />

Stäube und anschließendes Verschlucken<br />

mit dem Speichel)<br />

berücksichtigt werden.<br />

Das »Gesetz zum Schutz vor<br />

gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz<br />

– ChemG)« nennt jene<br />

Eigenschaften, die einen Gefahrstoff<br />

charakterisieren.<br />

Demnach sind Stoffe und<br />

Zubereitungen, die<br />

explosionsgefährlich,<br />

brandfördernd,<br />

hochentzündlich,<br />

leichtentzündlich,<br />

entzündlich,<br />

sehr giftig,<br />

giftig,<br />

gesundheitsschädlich,<br />

ätzend,<br />

reizend,<br />

sensibilisierend,<br />

krebserzeugend,<br />

fortpflanzungsgefährdend,<br />

erbgutverändernd,<br />

sonstig chronisch schädigend,<br />

umweltgefährlich<br />

sind, als <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

zu betrachten.<br />

3


4<br />

Gefahrensymbole<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Die »Verordnung zum Schutz vor <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Gefahrstoffverordnung<br />

- GefStoffV) vom 26. November 2010<br />

(BGBl. I S 1643)« definiert die Gefährlichkeitsmerkmale<br />

in §4.<br />

O F+ F T+ T<br />

Xn C Xi Xi T<br />

T T N<br />

Zusätzlich sind den Gefährlichkeitsmerkmalen Gefahrensymbole<br />

zugeordnet, die eine schnelle Erkennung ermöglichen.


Für die krebserzeugenden, erbgutverändernden bzw. fortpflanzungsgefährdenden<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> haben die Kategorien 1 bis 3<br />

folgende Bedeutung (Beispiel krebserzeugende Stoffe):<br />

Kategorie 1<br />

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend<br />

wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition<br />

eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung<br />

von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.<br />

Kategorie 2<br />

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen<br />

werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu<br />

der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber<br />

dem Stoff Krebs erzeugen kann.<br />

Kategorie 3<br />

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung be<strong>im</strong><br />

Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend<br />

Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.<br />

5


<strong>Gefahrstoffe</strong><br />

Wie sind<br />

gekennzeichnet?<br />

Der Hersteller muss auf der Verpackung, einschließlich der sogenannten<br />

Umverpackungen (z.B. Karton um eine Sprayflasche), nach<br />

einem festgelegten Muster folgende Informationen an den Anwender<br />

weiterreichen (Kennzeichnungsbeispiel gilt für Gemische bis zum<br />

31.05.2015, nicht für reine Stoffe):<br />

Bezeichnung des Stoffes<br />

Die gefährlichen<br />

Inhaltsstoffe<br />

Sicherheitsratschläge<br />

(S-Sätze)<br />

6<br />

Name<br />

Herstellerangabe<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Gefahrensymbol(e) mit<br />

den entsprechenden<br />

Gefahrenbezeichnung(en)<br />

Name und Anschrift des Herstellers bzw.<br />

Importeurs oder Inverkehrbringers<br />

Hinweise auf<br />

besondere<br />

Gefahren<br />

(R-Sätze)


Informationsermittlung zur<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

G EFÄ<br />

H RDUNG<br />

Gestuftes Schutzmaßnahmenkonzept be<strong>im</strong> Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Im Mittelpunkt der Gefahrstoffverordnung von 2010 stehen die arbeitsplatz-<br />

u. stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung und die davon abgeleiteten<br />

Schutzmaßnahmen.<br />

Maßnahmen bei krebserzeugenden, erbgutverändernden u.<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n (CMR-Stoffe) (§ 10)<br />

Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9)<br />

Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8)<br />

Grundpflichten (§ 7)<br />

Grundpflichten des Arbeitgebers:<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n erst aufnehmen lassen,<br />

nachdem er in einer arbeitsplatz- bzw. stoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung<br />

zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen ist und Gefährdungen durch wirkungsvolle<br />

Schutzmaßnahmen abgestellt wurden.<br />

Die notwendigen stoffbezogenen Informationen für die vom Arbeitgeber durchzuführende<br />

Gefährdungsbeurteilung können dem vom Hersteller bereitgestellten<br />

Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.<br />

Substitutionsprüfung (Ersatzstoffsuche)<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> müssen, wenn möglich, durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe<br />

ersetzt werden. Siehe dazu TRGS 600 »Substitution« bzw. Praxishilfe »GHS-Spaltenmodell«<br />

des Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Min<strong>im</strong>ierungsgebot<br />

Wenn Gefährdungen bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n nicht auszuschließen<br />

sind, müssen diese durch geeignete Maßnahmen min<strong>im</strong>iert werden.<br />

7


00 8<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist folgende Rangfolge<br />

einzuhalten:<br />

1. Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren, geeigneter Arbeitsmittel und<br />

Materialien nach dem Stand der Technik,<br />

2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der<br />

Gefahrenquelle (z. B. angemessene Be- u. Entlüftung, Anwendung<br />

geeigneter organisatorischer Maßnahmen),<br />

3. Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die<br />

Bereitstellung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung<br />

(PSA) umfassen.<br />

Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle<br />

Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen<br />

Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr<br />

zu kontrollieren. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.<br />

Grenzwertüberwachung<br />

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> eingehalten sind (siehe Sicherheitsdatenblatt). Dies kann<br />

messtechnisch oder durch die Umsetzung anerkannter Verfahren (VSK<br />

siehe Anhang) erreicht werden.<br />

Liegt kein AGW vor, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der<br />

ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden<br />

zu überprüfen.


Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für best<strong>im</strong>mte Tätigkeiten<br />

aufgrund<br />

• der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,<br />

• der Arbeitsbedingungen,<br />

• einer nur gering verwendeten Stoffmenge und<br />

• einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition<br />

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten, so<br />

reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen (GefStoffV § 8) aus.<br />

Eine einfache, praxisnahe Umsetzungsmöglichkeit der Gefährdungsbeurteilung<br />

stellt das Einfache Maßnahmen Konzept<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> (EMKG) bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen<br />

bei Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n dar.<br />

Es macht Vorschläge zur Gestaltung des Arbeitsverfahrens und<br />

beschreibt Modelllösungen für häufig vorkommende Tätigkeiten.<br />

Darüber hinaus lässt es erkennen, bei welchen Tätigkeiten<br />

ein besonderer sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer<br />

Beratungsbedarf besteht.<br />

EMKG (baua) Vorderseite<br />

EMKG (baua) Rückseite<br />

00 9


10<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Einordnung in Gefährlichkeitsgruppen (anhand der R-Sätze mit<br />

der höchsten Gefährlichkeit, zu finden auf der Verpackung oder<br />

<strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt).<br />

Ermittlung der Freisetzungsgruppe am Arbeitsplatz (z. B. Staubverhalten<br />

oder Aerosolverhalten) sowie der vorliegenden Menge.<br />

Daraus leiten sich zwangsläufig Vorschläge für geeignete<br />

Schutzmaßnahmen (Schutzleitfäden) und die Gestaltung typischer<br />

Arbeitsverfahren ab.<br />

Weitere Informationen zum EMKG erhalten Sie kostenlos be<strong>im</strong><br />

Infozentrum der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

(baua) unter www.baua.de/emkg oder unter der Telefonnummer<br />

0231 / 9071 2071.


Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

1. Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation,<br />

2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n,<br />

3. Begrenzung der Beschäftigten, die <strong>Gefahrstoffe</strong>n ausgesetzt<br />

sind,<br />

4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,<br />

5. Angemessene Hygienemaßnahmen und Reinigung des Arbeitsplatzes,<br />

6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen <strong>Gefahrstoffe</strong> auf<br />

die Menge, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist,<br />

7. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren (auch Entsorgung,<br />

Handhabung, Beförderung und Entsorgung).<br />

8. Alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen<br />

müssen identifizierbar sein,<br />

9. <strong>Gefahrstoffe</strong> sind so aufzubewahren und zu lagern, dass<br />

menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet<br />

sowie ein Missbrauch vermieden werden (z. B. keine Lagerung<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in Lebensmittelverpackungen). Nicht mehr<br />

benötigte <strong>Gefahrstoffe</strong> sowie restentleerte Behälter werden<br />

vom Arbeitsplatz entfernt, sachgerecht gelagert oder entsorgt.<br />

10. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass giftige, sehr giftige<br />

sowie CMR-Stoffe (Kategorie 1 o. 2) so aufbewahrt oder gelagert<br />

werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen<br />

Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen<br />

sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen dürfen nur<br />

von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen<br />

ausgeführt werden.<br />

11


00 12<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, um<br />

eine Gefährdung durch Einatmen, Aufnahme über die Haut<br />

oder Verschlucken zu verhindern, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

zu ergreifen. Dieses gilt insbesondere, wenn:<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte<br />

überschritten werden,<br />

bei hautresorptiven (über die Haut aufnehmbar) oder<br />

haut- oder augenschädigenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n eine<br />

Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder<br />

bei <strong>Gefahrstoffe</strong>n ohne AGW und ohne biologischen<br />

Grenzwert eine Gefährdung aufgrund der ihnen zugeordneten<br />

Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 und der inhalativen<br />

Exposition angenommen werden kann.<br />

1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass <strong>Gefahrstoffe</strong> in<br />

einem geschlossenen System hergestellt und verwendet<br />

werden, wenn sie nicht durch einen Ersatzstoff ersetzt<br />

werden können und somit eine erhöhte Gefährdung der<br />

Beschäftigten durch Inhalation besteht.<br />

Ist dieses technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber<br />

dafür zu sorgen, dass die Exposition nach dem Stand der<br />

Technik so weit wie möglich verringert wird.


2. Kann der AGW trotz Ausschöpfung aller technischen und<br />

organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten<br />

werden, so hat der Arbeitgeber unverzüglich PSA bereitzustellen.<br />

Dieses gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungsund<br />

Instandhaltungsarbeiten (siehe TRGS 519).<br />

3. Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen<br />

Schutzmaßnahmen bei hautresorptiven, hautoder<br />

augenschädigenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n eine Gefährdung<br />

durch Haut- oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeber<br />

unverzüglich PSA bereitzustellen.<br />

4. Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung ist vom<br />

Arbeitgeber in getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten<br />

zur Verfügung zu stellen. Durch <strong>Gefahrstoffe</strong> verunreinigte<br />

Arbeitskleidung hat der Arbeitgeber zu reinigen.<br />

5. Arbeitsbereiche, in denen für Beschäftigte eine erhöhte<br />

Gefährdung besteht, dürfen nur von den Beschäftigten<br />

betreten werden, die dort tätig werden müssen.<br />

6. Bei Alleinarbeit hat der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

(z. B. technische Mittel) zu ergreifen oder<br />

eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten.<br />

13


14<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />

mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n (CMR-Stoffe):<br />

Die aufgeführten besonderen Schutzmaßnahmen gelten<br />

für CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 (siehe Seite 5).<br />

Die besonderen Best<strong>im</strong>mungen für z. B. Arbeiten mit<br />

Asbest oder Kühlschmierstoffen (GefStoffV Anhang II, Nr. 6)<br />

sind zu berücksichtigen. Auf die besonderen Schutzmaßnahmen<br />

kann verzichtet werden, wenn:<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sowie<br />

nach verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien gearbeitet<br />

wird.<br />

Diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales <strong>im</strong> Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht<br />

(www.baua.de).<br />

Bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen hat der Arbeitgeber<br />

1. durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete<br />

Ermittlungsmethoden die Exposition der Beschäftigten<br />

zu best<strong>im</strong>men, um <strong>im</strong> Falle eines Unfalls bzw. unvorhersehbaren<br />

Ereignissen erhöhte Belastungen frühzeitig<br />

erkennen zu können.<br />

2. Gefahrbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n ausgesetzt sind oder sein können,<br />

und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen (z. B.<br />

»Zutritt für Unbefugte verboten«).<br />

3. die abgesaugte Luft nicht zurückzuführen, es sei denn,<br />

sie ist mittels behördlich oder berufsgenossenschaftlich<br />

anerkannter Verfahren oder Geräte von diesen Stoffen<br />

ausreichend gereinigt.


Weitere Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen<br />

durch physikalisch-chemische Eigenschaften<br />

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber<br />

technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die<br />

Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische<br />

Eigenschaften (z.B. entzündlich, brennbar, explosionsgefährlich,<br />

sonstig chemisch instabil) von <strong>Gefahrstoffe</strong>n zu schützen.<br />

Dies beinhaltet z.B.:<br />

Brandbelastung und Möglichkeit der Brandentfaltung<br />

auf das notwendige Maß begrenzen<br />

Austreten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern bzw.<br />

austretende Flüssigkeiten sicher auffangen<br />

Staubablagerungen rechtzeitig und gefahrlos beseitigen<br />

Das Auftreten entzündlicher Gemische bzw. Zündgefahren<br />

vermeiden<br />

Rettungs- und Fluchtwege schaffen<br />

Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stellen<br />

und Angriffswege zur Brandbekämpfung vorsehen<br />

Arbeitsbereiche mit Brand- und Explosionsgefahren kennzeichnen<br />

und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verbieten<br />

Lagerungsvorhaben und Zusammenlagerungsverbote beachten<br />

Siehe hierzu auch die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung,<br />

insbesondere das Explosionsschutzdokument<br />

Alle Maßnahmen in Bezug auf Betriebsstörungen, Unfälle und<br />

Notfälle sind vom Arbeitgeber zu planen, mit den Beschäftigten<br />

zu üben und in Form von Notfallübungen zu trainieren.<br />

15


16<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Betriebsanweisung<br />

Unterweisung<br />

und<br />

Für den Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

ist eine Betriebsanweisung<br />

in schriftlicher<br />

Form zu erstellen<br />

(§14 GefStoffV).<br />

Diese muss alle wesentlichen<br />

Informationen, die der Beschäftigte<br />

für den sicheren Umgang,<br />

die »Erste Hilfe« und die sachkundige<br />

Entsorgung benötigt,<br />

enthalten.<br />

Die Betriebsanweisung muss<br />

auch Angaben über den sicheren<br />

Umgang mit eingesetzten Arbeitsmitteln<br />

(Maschinen und Geräte)<br />

Beispiel einer Betriebsanweisung:<br />

Ottokraftstoff<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Tätigkeit:<br />

nach § 14 Gefahrstoffverordnung und<br />

Unfallverhütungsvorschriften VSG 4.5<br />

Ottokraftstoffe<br />

Normal-Benzin, Super-Plus, Super, Eurosuper Ottokraftstoffe unverbleit oder Ottokraftstoff-Öl-Gemische für Zweitaktmotoren<br />

bestehen aus Kohlenwasserstoffgemischen, denen produktverbessernde Additive in geringen Mengen beigefügt<br />

wurden (ADR UN 1203, entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3).<br />

T Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

F+<br />

N<br />

Dampf-Luftgemische sind explosionsfähig. Entfetten die Haut und führen dadurch<br />

zu Hautschäden. Können Krebs erzeugen, Hautreizung, Gesundheitsschäden bei<br />

längerem Einatmen oder Berührung mit der Haut oder durch Verschlucken<br />

Lungenschäden, Dämpfe können Benommenheit/Schläfrigkeit auslösen, giftig<br />

für Wasserorganismen, Dämpfe schwerer als Luft, nie zu Reinigungszwecken<br />

verwenden!<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

Dämpfe nicht einatmen, Hautkontakt vermeiden. Bei der Arbeit nicht rauchen, essen, trinken. Vorsicht bei statischer<br />

Aufladung von Arbeitsmitteln in der Umgebung. Von Heiz- und Zündquellen jeglicher Art entfernt halten. Nur UN-codierte,<br />

BAM-zugelassene Behälter (Bundesamt Materialprüfung) verwenden. Lagerung ausschließlich an gut belüfteten Orten. Nie<br />

zu Reinigungszwecken verwenden. Nicht in der Nähe unbelüfteter Gruben arbeiten.<br />

Augenschutz: Bei Spritzgefahr dichtschließende Korbbrille mit Seitenschutz verwenden!<br />

Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitrilkautschuk tragen!<br />

Atemschutz: Bei hoher Konzentration Gasfilter A, Kennfarbe braun (A1 bis 0,1 Vol.-% oder<br />

A2 bis 0,5 Vol.-% oder A3 bis 1 Vol.-%)<br />

Hautschutz: Vorbeugend Hautschutz betreiben.<br />

Körperschutz: Nach der Arbeit Hautreinigung und Pflege, ölfeste Schutzkleidung.<br />

Putzlappen in nicht brennbaren, verschließbaren Behältern an gut belüfteter<br />

Stelle aufbewahren.<br />

Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

Brandgase nicht einatmen.<br />

Brand: Geeignete Löschmittel sind ABC-Pulver oder Schaumlöscher, CO2 .<br />

Auslaufen: Auslaufenden Ottokraftstoff nicht in den Untergrund sickern lassen. Aufsaugmittel verwenden.<br />

Darf nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen!<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Augenkontakt: Mit viel Wasser ausspülen und dabei Augenlider nicht schließen!<br />

Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen, Hautschutzmittel benutzen.<br />

Kleidung: Benetzte Kleidung wechseln und reinigen. ✚<br />

Einatmen: Frischluft, Atemwege freihalten, Arzt rufen.<br />

Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt rufen, ggf. Wasser mit viel Aktivkohle verabreichen!<br />

Ersthelfer: Herr/Frau............................................... Notruf: 112<br />

– Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten<br />

– Rettungswagen/Arzt rufen<br />

– Unternehmer/Vorgesetzten informieren<br />

Hinweise zur Entsorgung:<br />

Kraftstoffverunreinigte Gebinde nur an zugelassene Entsorgungsunternehmen gemäß EU-Abfallschlüssel-Nr.: 130702<br />

Benzin (Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz) übergeben. Wiederverwendung gereinigter Fässer und Kanister möglich.<br />

Einwegverpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nach dem Gebrauch zu entsorgen!<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinst<strong>im</strong>men.<br />

sowie die sachgerechte Verwendung der persönlichen Körperschutzmittel<br />

nach den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung enthalten.<br />

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Änderungen<br />

und danach mindestens einmal jährlich über die Vorgaben der<br />

Betriebsanweisung, arbeitsplatzbezogen, unterwiesen werden.


Unterrichtung<br />

Unterweisung<br />

und<br />

Zur Unterrichtung der Beschäftigten zählt auch, dass diese Zugang zu<br />

allen Sicherheitsdatenblättern der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

haben. Für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

ausführen, ist <strong>im</strong> Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />

Beratung (ggf. mit Beteiligung des Arztes) durchzuführen.<br />

Beschäftigte müssen über <strong>Gefahrstoffe</strong>xpositionen, Auswahl<br />

von Körperschutzmitteln und Gegenmaßnahmen informiert werden.<br />

Bereich:<br />

Unterweisungsbuch<br />

Führungskraft: Funktion:<br />

Angefangen:<br />

Abgeschlossen:<br />

<strong>Gartenbau</strong>-<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisungen sollten am Arbeitsplatz an geeigneter Stelle<br />

ausgehängt oder den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.<br />

Unterweisungen müssen schriftlich nachgewiesen werden können<br />

(z.B. mit einem Unterweisungsbuch der <strong>Gartenbau</strong>-BG, Unterweisungsnachweis<br />

für am Gefahrguttransport beteiligte Personen in GBG 17.2).<br />

Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft stellt Ihnen zahlreiche, vorgefertigte<br />

Betriebsanweisungen für <strong>Gefahrstoffe</strong> zur Verfügung, die Sie nur noch an<br />

Ihre Betriebsverhältnisse anpassen müssen (siehe Seite 38).<br />

Dokumentationshilfe<br />

zur Unterweisung der<br />

Mitarbeiter<br />

17


18<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Gefahrstoffverzeichnis<br />

In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis<br />

der verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong> zu<br />

führen (§ 6 (10) GefStoffV). Es ist<br />

nicht bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

geringer Gefährdung erforderlich<br />

(§ 6 (11)).<br />

Dieses Verzeichnis soll alle <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

auflisten, die aufgrund ihrer<br />

gefährlichen Eigenschaften eine<br />

Gefahr für die Beschäftigten darstellen.<br />

Die Angaben können schriftlich<br />

festgehalten oder auf elektronischen<br />

Datenträgern gespeichert<br />

werden.<br />

Das Verzeichnis ist bei wesentlichen<br />

Änderungen fortzuschreiben und<br />

sollte mindestens einmal jährlich<br />

überprüft werden. Es ist für die<br />

Beschäftigten verfügbar aufzubewahren<br />

und der zuständigen Behörde auf<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Technischer<br />

Aufsichtsdienst<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel<br />

Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />

(nach § 6 (10) GefStoffV)<br />

Unterschrift des Verantwortlichen:<br />

Lfd. Bezeichnung Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />

Ersatzstoffprüfung für<br />

Nr. des <strong>Gefahrstoffe</strong>s Gef. –<br />

Symbol R-Sätze<br />

datenblatt<br />

vorhanden<br />

max. Menge des<br />

Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />

Arbeitsbereich<br />

(T)- oder (T+) Stoffe<br />

durchgeführt dokumentiert<br />

Beispiel:<br />

1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20<br />

21/22, 51/53, 65, 67<br />

X 200 Liter Treibstofflager ✓<br />

Oktober 2011<br />

2. Zement Xi<br />

R 38<br />

X 10 Sack (250 kg) Baustelle – –<br />

Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert<br />

Das Verzeichnis soll<br />

folgende Punkte beinhalten:<br />

Bezeichnung des<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>s, Hinweis<br />

auf das entsprechende<br />

Sicherheitsdatenblatt,<br />

Einstufung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />

oder Angabe<br />

der gefährlichen Eigenschaften,<br />

Mengenbereiche des<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>s <strong>im</strong> Betrieb,<br />

Arbeitsbereiche, in denen<br />

mit dem Gefahrstoff<br />

umgegangen wird.<br />

Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

stellt ihren Mitgliedsbetrieben Formulare<br />

für ein Gefahrstoffverzeichnis gemäß<br />

Gefahrstoffverordnung kostenlos zur<br />

Verfügung.


Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge<br />

Generell ist bei allen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische<br />

Betreuung (§2 Arbeitssicherheitsgesetz) zu gewährleisten.<br />

Insbesondere be<strong>im</strong> Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n ist zusätzlich<br />

eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (§3 Arbeitsschutzgesetz)<br />

umzusetzen.<br />

Insgesamt ist somit eine umfassende arbeitsmedizinische<br />

Beratung des Arbeitgebers, aber auch der Beschäftigten<br />

gewährleistet.<br />

Der Arbeitgeber hat nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge (ArbMedVV) bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Pflichtuntersuchungen durchführen zu lassen,<br />

Angebotsuntersuchungen und nachgehende<br />

Untersuchungen zu ermöglichen.<br />

Der Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge gibt darüber nähere Auskunft und ist ab Seite 39<br />

abgedruckt.<br />

Die Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen sind in einer<br />

Vorsorgekartei festzuhalten.<br />

00 19


20<br />

Lagerung<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

An die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n, entzündbaren Flüssigkeiten<br />

und wassergefährdenden Stoffen werden sehr umfangreiche und<br />

differenzierte Anforderungen gestellt.<br />

In Deutschland stellen derzeit die:<br />

1. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

2. Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV, diese hob die »Verordnung brennbarer Flüssigkeiten«,<br />

VbF seit dem 01.01.2003 auf),<br />

3. Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten 20 »Läger«<br />

(mit Inkrafttreten der TRGS 510 gilt die TRbF 20 nur noch für ortsfeste<br />

Läger)<br />

4. Technische Regel 510<br />

»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern«<br />

5. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verwaltungsvorschrift<br />

wassergefährdende Stoffe (VwVwS),<br />

6. Landeswassergesetze mit Anlagenverordnungen (VAwS),<br />

Diese Aufkleber zur<br />

Kennzeichnung von<br />

Lagerstätten von<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n können<br />

Mitgliedsbetriebe kostenlos<br />

bei dem Technischen<br />

Aufsichtsdienst der<br />

<strong>Gartenbau</strong>-BG bestellen.<br />

H7 »Warnung<br />

vor giftigenStoffen«<br />

H12 »Rauchen verboten«


7. Landesbauordnungen (LBauO) mit Verordnungen zur Feststellung<br />

der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten<br />

(WasBauPVO) und Löschwasserrückhalterichtlinien (LöRüRL),<br />

8. Bundes<strong>im</strong>missionsschutzverordnung (BImSchV) u.a.<br />

den rechtlichen Rahmen für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n bzw.<br />

wassergefährdenden Stoffen dar.<br />

Da in gartenbaulichen Betrieben von geringen Verbrauchsmengen<br />

bis hin zu betrieblichen Großlagern, Tankstellen und dergleichen<br />

sehr verschiedenartig gelagert wird, ist eine Zusammenfassung<br />

der ausschlaggebenden rechtlichen Vorgaben sehr komplex.<br />

Bitte ziehen Sie hier die zuständigen Stellen zu Rate.<br />

9. Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />

10. Gefahrgut sicher transportieren (GBG 17.2) der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

H13 »Feuer, offenes Licht<br />

und Rauchen verboten«<br />

H22 »Dieselkraftstoff« H24 »Ottokraftstoff«<br />

21


00 22<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Allgemeine Hinweise zur<br />

Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Die Anforderungen an die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n ist sehr komplex,<br />

weshalb dieses Merkheft nicht alle betrieblichen Besonderheiten<br />

berücksichtigen kann. Es ist ratsam, sich mit den zuständigen staatlichen<br />

Stellen (Ämter für Arbeitsschutz, Landratsämter, Umweltämter,<br />

Wasserbehörden, Bauämter usw.) in Verbindung zu setzen.<br />

In diesem Merkheft werden nachfolgend praktische Beispiele für die<br />

Lagerung einiger <strong>Gefahrstoffe</strong> vorgestellt.<br />

TRbF 20<br />

»Läger«<br />

in ortsfesten Tanks!<br />

Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

TRGS 510<br />

»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in<br />

ortsbeweglichen Behältern«<br />

Lagerung von<br />

Kleinmengen<br />

Lagerung ab best<strong>im</strong>mter<br />

Lagermenge<br />

Nur für brennbare Flüssigkeiten! Für alle <strong>Gefahrstoffe</strong> zutreffend!<br />

Obwohl in der TRbF 20 auch Aussagen zur Lagerung von brennbaren<br />

Flüssigkeiten allgemein (z. B. auch in orstbeweglichen Behältern)<br />

getroffen wurden, gilt diese Regel seit 2011 nur noch für Lagerungen<br />

von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Tanks!<br />

Für die Lagerung von allen <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern<br />

ist die TRGS 510 heranzuziehen.


Kleinmengenregelung für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern bis<br />

zu einer Gesamtmenge von 50 kg je Betriebsgebäude sind folgende<br />

Bedingungen zu erfüllen (siehe TRGS 510*).<br />

Entzündbare Flüssigkeiten:<br />

• Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nur in Behältern mit max. fünf<br />

Litern Fassungsvermögen gelagert werden (bei zerbrechlichen<br />

Gefäßen mit max. einem Liter).<br />

• Für das gesamte Lagervolumen muss eine Auffangvorrichtung<br />

vorhanden sein (ggf. elektrostatisch ableitfähig).<br />

• Bei der Lagerung in Arbeitsräumen muss bei einem Volumen<br />

größer fünf Liter die Lagerung in einem Stahlschrank und größer<br />

20 Liter in einem Sicherheitsschrank nach EN 14470-1 erfolgen.<br />

• In Lagernähe dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.<br />

Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen:<br />

• Die Lagerung in Arbeitsräumen von mehr als 5 l Gesamtvolumen<br />

muss mindestens in einem Stahlschrank erfolgen.<br />

• Ab einem Lagervolumen von mehr als 25 l Gesamtvolumen ist für<br />

die Lagerung in Arbeitsräumen ein Sicherheitsschrank nach EN<br />

14470-1 erforderlich.<br />

Oxidierende Stoffe:<br />

• Dürfen grundsätzlich nicht in der Nähe von entzündbaren oder akut<br />

toxischen Stoffen gelagert werden.<br />

Giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />

Stoffe (CMR-Stoffe Kategorie 1 und 2):<br />

• Sind unabhängig von ihrer Lagermenge in jedem Fall unter<br />

Verschluss zu lagern.<br />

00 23


24<br />

Lagerung über die Kleinmengenregelung hinaus<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Bei der Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n über die Kleinmengenregelung<br />

hinaus sind je nach Gefahrstoff, Lagermenge und Lagerort zusätzliche<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />

Die Technische Regel 510 macht dazu Vorgaben unter anderem hinsichtlich:<br />

• der baulichen Beschaffenheit der Lagerräume und Lagereinrichtungen<br />

(z. B. Lüftung)<br />

• der erforderlichen Auffangkapazität<br />

• der Zusammenlagerung unterschiedlicher <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

• der Kennzeichnung der Lagerung<br />

• der Fachkunde und der regelmäßigen Unterweisung des Lagerpersonales<br />

• der eventuell zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung für<br />

das Lagerpersonal<br />

• Zugangsbeschränkungen<br />

• und Prüfung der Lagereinrichtungen<br />

• Maßnahmen bei Brand- und Unfällen sowie Leckagen und<br />

Betriebsstörungen<br />

• des Brand- und Explosionsschutzes (siehe auch TRGS 800!)<br />

• Notfallübungen<br />

Da bei der Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in Gebäuden bzw. Lagerräumen<br />

z. T. erhebliche bauliche und sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich<br />

sind, empfiehlt sich die Lagerung <strong>im</strong> Freien in geeigneten Lagereinrichtungen,<br />

z. B. Lagercontainern.<br />

Be<strong>im</strong> Einsatz solcher Lagereinrichtungen sind die Vorgaben des jeweiligen<br />

Herstellers hinsichtlich des best<strong>im</strong>mungsgemäßen Einsatzes (z. B.<br />

Erdung, Lüftung, Auffangkapazität) sowie die Ergebnisse der eigenen<br />

Gefährdungsbeurteilung (z. B. Aufstellort, Entfernung zu Gebäuden,<br />

Sicherheitskennzeichnung, Anfahrschutz, Zugangsbeschränkungen) zu<br />

berücksichtigen.


Gefahrstofflagercontainer mit<br />

Auffangeinrichtung für Betankungen<br />

Möglichkeiten zur Lagerung<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Im Folgenden einige Beispiele, die Lagermöglichkeiten und Einrichtungen<br />

für <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> gebräuchliche, geringe Mengen veranschaulichen sollen.<br />

Auffangwanne<br />

Gefahrstofflager <strong>im</strong> Freien, ausreichend<br />

belüftet, zur Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Auffangwanne<br />

mit Stellfläche<br />

Der Handel bietet heute zahlreiche intelligente und auch preisgünstige<br />

Lagereinrichtungen, die eine sichere Lagerung und einen ergonomischen<br />

und effizienten Einsatz gewährleisten.<br />

Für die Lagerung von geringen Mengen von Treibstoffen, welche in<br />

5- bis 20-Liter-Kanistern oder Fässern vorgehalten werden, eignen<br />

sich verschiedene Auffangsysteme.<br />

25


26<br />

Auffangende Bodenelemente<br />

Gefahrstoff-Depot<br />

Gefahrstoff-Container<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, den<br />

gesamten Lagerraum mit einem Bodenbelag<br />

auszulegen, der gleichzeitig als Auffangmöglichkeit<br />

dienen kann.<br />

Auch Lagerschränke können geeignet sein.<br />

Hinweise liefert die TRGS 510.<br />

Gefahrstoff-Box<br />

Für den Baustellenbetrieb oder die Lagerung<br />

<strong>im</strong> Freien eignen sich verschiedene Gefahrstoffboxen,<br />

Depots oder Lagercontainer, die<br />

in verschiedenen Größen erhältlich sind.<br />

Achten Sie be<strong>im</strong> Kauf von Lagereinrichtungen<br />

auf die ausreichende D<strong>im</strong>ensionierung<br />

von Auffangwannen und ggf. Angabe der<br />

Baumusterprüfung oder Bauartzulassung.


Kennzeichnung<br />

Kraftstofflager<br />

Lagereinrichtungen müssen über bedarfsgerechte Feuerlöscheinrichtungen<br />

verfügen und durch eine deutlich<br />

sichtbare und gut lesbare Aufschrift und Piktogramme<br />

gekennzeichnet sein, z. B. »Feuer- und Explosionsgefahr!«,<br />

»Rauchen und offenes Feuer verboten!«, »Zutritt für Unbefugte<br />

verboten!«.<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> sind so zu lagern, dass sie die menschliche<br />

Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Sie sind unter<br />

Verschluss zu halten und dürfen nicht in Sozial- oder<br />

Chemikalien-/Giftschrank für geringe Mengen<br />

Pausenräumen gelagert werden. <strong>Gefahrstoffe</strong> sind übersichtlich<br />

und geordnet aufzubewahren und dürfen nur in Originalbehältern<br />

gelagert werden. <strong>Gefahrstoffe</strong> dürfen nicht in Behältern<br />

gelagert werden, die mit Behältnissen für Nahrungsmittel<br />

verwechselt werden könnten. Sie sind getrennt von Arznei-,<br />

Lebens- und Futtermitteln aufzubewahren.<br />

Es ist ratsam, gesundheitsschädliche <strong>Gefahrstoffe</strong> unter<br />

Verschluss zu lagern.<br />

27


28<br />

Umweltschrank<br />

Sicherheitsschrank<br />

nach EN 14470-1.<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Giftige und sehr giftige <strong>Gefahrstoffe</strong> wie<br />

z. B. Pflanzenschutzmittel müssen in<br />

einem Gefahrstoffschrank gelagert werden.<br />

Das Angebot reicht von Umweltschränken für<br />

die Lagerung von umweltgefährlichen, wassergefährdenden<br />

Stoffen bis hin zu Giftschränken<br />

oder feuerbeständigen Gefahrstoffschränken<br />

nach EN 14470-1.


Transport<br />

von Gefahrgut<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Gefahrgut sicher transportieren<br />

Tipps und<br />

Ratschläge für den<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Betrieb<br />

GBG 17.2<br />

Für Informationen zum Transport<br />

von Gefahrgut fordern Sie bitte<br />

das Merkheft der <strong>Gartenbau</strong>-<br />

Berufsgenossenschaft »GBG 17.2<br />

– Gefahrgut sicher transportieren«<br />

an oder wenden Sie sich an<br />

Ihre örtliche Polizeidienststelle<br />

bzw. informieren Sie sich <strong>im</strong><br />

Internet:<br />

buergerinfo@bmvbs.bund.de<br />

29


30<br />

Informationsmaterial der<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Aufkleber:<br />

»entzündbare<br />

flüssige Stoffe«<br />

H10<br />

oder<br />

»Dieselkraftstoff«<br />

H22<br />

3<br />

Ottokraftstoff<br />

UN 1203<br />

3<br />

UN 1202<br />

Diesel<br />

»Umweltgefährdend«<br />

H8<br />

»Ottokraftstoff«<br />

H24<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

»Rauchen<br />

verboten«<br />

H12<br />

»Warnung vor<br />

giftigen Stoffen«<br />

H7<br />

»Feuer, offenes<br />

Licht und Rauchen<br />

verboten«<br />

H13


00 32<br />

1 Allgemeines<br />

Vor der Erstellung einer Betriebsanweisung sollten Sie<br />

sich über den Gefahrstoff ausreichend informieren. Reichen<br />

die Produktinformationen nicht aus, so beantragen<br />

Sie bitte ein DIN-Sicherheitsdatenblatt be<strong>im</strong> Hersteller<br />

bzw. Vertreiber des <strong>Gefahrstoffe</strong>s.<br />

Vor der Erstellung sollten Sie sich von den Fachkräften für<br />

Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder dem Technischen<br />

Aufsichtsbeamten der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

beraten lassen.<br />

Betriebsanweisungen sind <strong>im</strong> Betrieb an einer für die betreffenden<br />

Arbeitnehmer geeigneten Stelle (z. B. Baustelle,<br />

Labor, Werkbank usw.) durch Aushängen oder<br />

Auslegen bekanntzumachen.<br />

Die Arbeitnehmer haben die Betriebsanweisung zu beachten.<br />

Betriebsanweisungen sind an neue arbeitswissenschaftliche<br />

und betriebliche Erkenntnisse anzupassen.<br />

2 Arbeitsplatzbereich, Tätigkeit<br />

Der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung ist<br />

durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches,<br />

des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit festzulegen.<br />

Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren<br />

können gemeinsame Betriebsanweisungen erstellt<br />

werden.<br />

3 Gefahrstoffbezeichnung<br />

Die <strong>Gefahrstoffe</strong>, die am Arbeitsplatz vorkommen, sind<br />

mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu<br />

benennen.<br />

Zusätzlich sind die chemischen Namen aufzuführen. Bei<br />

Zubereitungen und Erzeugnissen sind zumindest die<br />

chemischen Namen der für die Gefahren verantwortlichen<br />

Inhaltsstoffe anzugeben.<br />

4 Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Hier ist das Gefahrensymbol des <strong>Gefahrstoffe</strong>s aufzukleben.<br />

Weiterhin sind die be<strong>im</strong> Umgang möglichen Gefahren<br />

zu beschreiben gemäß<br />

– den Gefahrensymbolen und den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen,<br />

– den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),<br />

– weiterer Angaben des Herstellers oder eigener Erkenntnisse,<br />

die über die Angaben in der Kennzeichnung<br />

hinausgehen.<br />

Die Gesundheitsgefahren müssen benannt und leicht verständlich<br />

beschrieben werden.<br />

Angaben des Herstellers sind z. B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Produktinformationen oder sonstige besondere Mitteilungen.<br />

5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln<br />

Die für den sicheren Umgang notwendigen Schutzmaßnahmen<br />

sind zu beschreiben gemäß den Sicherheitsratschlägen<br />

(S-Sätzen), die sich aus der vorhandenen Kennzeichnung<br />

des Produktes bzw. aus dem DIN-Sicherheitsdatenblatt<br />

ergeben. Die entsprechende Schutzkleidung<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Anweisung zur Erstellung einer Betriebsanweisung<br />

ist hier einzutragen. Die Beschreibung der Schutzmaßnahmen<br />

und Verhaltensregeln sollen durch die entsprechenden<br />

Gebotszeichen – z. B. Augenschutz, Handschutz<br />

usw. – ergänzt werden.<br />

Die für den sicheren Umgang notwendigen Verhaltensregeln<br />

sind zu beschreiben gemäß den vorhandenen Betriebsanlagen,<br />

Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren (Bezugnahme<br />

auf betriebsspezifische Arbeitsanweisungen<br />

ist möglich). Hier sollte insbesondere auch auf Beschäftigungs-<br />

und Verwendungsbeschränkungen, insbesondere<br />

für Schwangere, hingewiesen werden.<br />

6 Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall<br />

Die <strong>im</strong> Gefahrfall – z. B. durch ungewöhnlichen Druckoder<br />

Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion usw.<br />

– erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

sind aufzuführen gemäß<br />

– den für den Gefahrfall zutreffenden Sicherheitsratschlägen<br />

(S-Sätze),<br />

– den Technischen Regeln für <strong>Gefahrstoffe</strong> und<br />

– den sonstigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />

arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln,<br />

– den Sicherheitsdatenblättern und Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf<br />

– geeignete und nicht geeignete Löschmittel,<br />

– zusätzliche technische Schutzmaßnahmen und<br />

– zusätzliche persönliche Schutzausrüstung,<br />

– notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.<br />

7 Erste Hilfe<br />

Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergeben<br />

sich aus<br />

– den Sicherheitsratschlägen der Kennzeichnungsetiketten,<br />

– weiteren stoff- bzw. verfahrensspezifischen Merkblättern,<br />

z. B. Sicherheitsdatenblatt, Merkblätter der Berufsgenossenschaften<br />

und Unfallmerkblätter nach verkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe<br />

sind zu berücksichtigen, insbesondere Hinweise zu geben<br />

auf die entsprechende Notrufnummer, den Arzt bzw.<br />

Ersthelfer.<br />

8 Sachgerechte Entsorgung<br />

Hier sind Hinweise zu geben auf die geeignete Entsorgung<br />

von Aufsaugmitteln, Reinigungsmitteln, Entsorgungsbehälter<br />

und Sammelstellen sowie persönliche<br />

Schutzausrüstung.<br />

Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass<br />

die Arbeitnehmer die sachlichen Inhalte verstehen und bei ihren<br />

betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Die Betriebsanweisung<br />

ersetzt nicht die Unterweisung der Arbeitnehmer.<br />

Die Unterweisungen sind mündlich und arbeitsplatzbezogen<br />

durchzuführen.


Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses<br />

Gefahrstoffverordnung § 6 Abs. (10):<br />

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong> zu führen, in dem auf die<br />

entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,<br />

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,<br />

3. Angaben zu den <strong>im</strong> Betrieb verwendeten Mengenbereichen,<br />

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.<br />

Werden ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeführt, entfällt die Pflicht zur Erstellung<br />

eines Gefahrstoffverzeichnisses.<br />

Ein Gefahrstoffverzeichnis hilft:<br />

– einen Überblick über die Gesamtheit der <strong>im</strong> Betrieb vorhandenen Stoffe zu bekommen,<br />

– zur Verringerung der Zahl der verwendeten Arbeitsstoffe beizutragen (z.B. wenn für einen Verwendungszweck<br />

mehrere Arbeitsstoffe eingesetzt werden),<br />

– Restbestände aufzufinden und auszumustern.<br />

Das umseitige Gefahrstoffverzeichnis besteht aus folgenden Angaben:<br />

Spalte 1: Nummerieren Sie die <strong>Gefahrstoffe</strong> in Ihrem Verzeichnis.<br />

Spalte 2: Als „Bezeichnung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s“ kann die Bezeichnung aus dem Sicherheitsdatenblatt unter<br />

Nummer 1 verwendet werden.<br />

Spalte 3: In die Spalte „Kennzeichnung/Einstufung“ tragen Sie bitte den Kennbuchstaben der Gefahrenbezeichnung<br />

sowie die angegebenen R-Sätze ein. Ein Gefahrstoff ist mit einem Gefahrstoffsymbol<br />

gekennzeichnet, hierauf finden Sie auch den Kennbuchstaben.<br />

F+ Kennbuchstabe<br />

Gefahrensymbol<br />

Gefahrenbezeichnung<br />

Spalte 4: Hier tragen Sie bitte ein, ob ein Sicherheitsdatenblatt zu dem entsprechenden Gefahrstoff<br />

vorhanden ist.<br />

Spalte 5: In diese Spalte tragen Sie bitte die durchschnittliche Max<strong>im</strong>almenge des einzelnen <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />

ein. Verbrauchte Mengen müssen nicht ständig nachgetragen werden.<br />

Spalte 6: In die Spalte „Arbeitsbereich“ ist der Ort des Umganges einzutragen.<br />

Spalte 7: „Ersatzstoffprüfung für (T)- oder (T+)-Stoffe“<br />

Prüfen Sie insbesondere, ob vorhandene <strong>Gefahrstoffe</strong>, die mit einem T (giftig) oder einem T+ (sehr<br />

giftig) gekennzeichnet sind, nicht durch Stoffe, die weniger gefährlich sind, ersetzt werden können.<br />

Die Tatsache, dass Sie sich mit der Ersatzstoffprüfung beschäftigt haben und das entsprechende<br />

Datum tragen Sie bitte in die Spalte 7 ein.<br />

Prüfen Sie gleichzeitig, ob die entsprechenden Betriebsanweisungen zu Ihren <strong>Gefahrstoffe</strong>n vorhanden sind.<br />

Geben Sie den Inhalt des Verzeichnisses und der Betriebsanweisungen Ihren Mitarbeitern bekannt. Führen<br />

Sie regelmäßig Gefahrstoffunterweisungen durch.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat Prävention der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft.<br />

Telefon-Nummer 0561/ 928-2509, E-Mail: tad@gartenbau.lsv.de<br />

00 33


Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />

(nach § 6 (10) GefStoffV)<br />

Unterschrift des Verantwortlichen:<br />

Lfd. Bezeichnung Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />

Ersatzstoffprüfung für<br />

Nr. des <strong>Gefahrstoffe</strong>s Gef. –<br />

datenblatt max. Menge des Arbeitsbereich<br />

(T)- oder (T+) Stoffe<br />

Symbol R-Sätze vorhanden Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />

durchgeführt dokumentiert<br />

Beispiel:<br />

1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20 X 200 Liter Treibstofflager ✓<br />

Oktober 2011<br />

21/22, 51/53, 65, 67<br />

2. Zement Xi<br />

R 38<br />

X 10 Sack (250 kg) Baustelle – –<br />

Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert


Begriffe aus dem<br />

Gefahrstoffbereich<br />

Hier finden Sie Definitionen verschiedener Begriffe des Gefahrstoffbereiches.<br />

Die Quellen sind jeweils in eckigen Klammern angegeben, wobei best<strong>im</strong>mte<br />

Definitionen in anderen Regelwerken anders lauten können.<br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />

Ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines<br />

Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />

Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche<br />

Auswirkungen auf die Gesundheit <strong>im</strong> Allgemeinen nicht zu erwarten sind. [GefStoffV]<br />

Biologischer Grenzwert (BGW)<br />

Ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration<br />

eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators <strong>im</strong> entsprechenden<br />

biologischen Material, bei dem <strong>im</strong> Allgemeinen die Gesundheit eines<br />

Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. [GefStoffV]<br />

Erzeugnisse<br />

Sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />

Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr best<strong>im</strong>men als ihre<br />

chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form.<br />

[§ 3 Nr. 5 ChemG]<br />

Explosionsfähiges Gemisch<br />

Ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich<br />

der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte<br />

Gemisch überträgt. Ein »gefährliches explosionsfähiges Gemisch« ist ein explosionsfähiges<br />

Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />

für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder<br />

anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). »Explosionsfähige<br />

Atmosphäre« ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen<br />

<strong>im</strong> Gemisch mit Luft. [GefStoffV]<br />

Exposition – inhalativ –<br />

Die inhalative Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines gefährlichen<br />

Stoffes in der Luft <strong>im</strong> Atembereich des Arbeitnehmers. Sie wird beschrieben durch<br />

Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug. Der zeitliche Bezug ist<br />

in der TRGS <strong>im</strong>mer die Schichtlänge. [TRGS 402 Nr. 3.1]<br />

35


36<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Exposition – dermal –<br />

Die dermale Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines Stoffes<br />

in flüssiger oder fester Form auf der Haut des Arbeitnehmers. Sie lässt sich<br />

beschreiben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, die<br />

benetzte Fläche, die Lokalisation und Dauer und die Häufigkeit des Hautkontaktes.<br />

Gefährlichkeitsmerkmale<br />

Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3 a<br />

Abs. 1 ChemG und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher best<strong>im</strong>mten<br />

Eigenschaften aufweisen. [§ 4 (1) GefStoffV]<br />

Lagern<br />

Ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es<br />

schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden<br />

nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein<br />

Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. [GefStoffV]<br />

Stand der Technik<br />

Ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,<br />

der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit<br />

und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Best<strong>im</strong>mung<br />

des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen<br />

oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden<br />

sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.<br />

[GefStoffV]<br />

Stoffe<br />

Sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich<br />

vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen und<br />

der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. [§ 3 Nr. 1 ChemG]


Tätigkeit<br />

Ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse <strong>im</strong> Rahmen eines<br />

Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung<br />

und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder<br />

bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere<br />

das Verwenden <strong>im</strong> Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie<br />

das Herstellen. Tätigkeiten <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und<br />

Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> führen können. [GefStoffV]<br />

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)<br />

Diese sind vom Ausschuss für <strong>Gefahrstoffe</strong> ermittelt und vom Bundesministerium für<br />

Arbeit veröffentlicht. Durch die Definition konkreter Schutzmaßnahmen und Arbeitsbedingungen<br />

mit den VSK für best<strong>im</strong>mte Arbeitsverfahren wird das Restrisiko für die<br />

Beschäftigten auf ein akzeptables Maß reduziert. Zusätzliche Messungen und Analysen<br />

können entfallen (siehe TRGS 420).<br />

Wassergefährdungsklasse (WGK)<br />

Die Wassergefährdungsklasse ist ein Begriff aus dem deutschen Wasserrecht. WGK<br />

bezeichnet das Potenzial verschiedener Stoffe zur Verunreinigung von Wasser.<br />

Zubereitungen<br />

Sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder<br />

Lösungen. [§ 3 Nr. 4 ChemG]<br />

37


38<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Musterbetriebsanweisungen,<br />

die Sie bei der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft bestellen können<br />

Name / Bezeichnung<br />

Sonderkraftstoffe<br />

Arbeiten <strong>im</strong> CA/ULO-Lager (Sauerstoffarme Atmosphäre)<br />

Motorenöl/2-Takt-Öl<br />

Acetylen<br />

Batteriesäure<br />

Bitumen<br />

Epoxidharz<br />

Flüssiggase<br />

Holzschwellen<br />

Holzstaub<br />

Hydrauliköle<br />

Nitroverdünnung<br />

Ottokraftstoffe<br />

Sauerstoff<br />

Schmierfette<br />

Feuchtarbeiten <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Quarzstaub<br />

Umgang mit Dieselkraftstoff<br />

Umgang mit Heizöl


Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und<br />

Angebotsuntersuchungen sowie weitere<br />

Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />

Teil 1<br />

Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

(1) Pflichtuntersuchungen bei:<br />

1. Tätigkeiten mit den <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Acrylnitril<br />

Alkylquecksilber<br />

Alveolengängiger Staub (A-Staub)<br />

Aromatische Nitro- und<br />

Aminoverbindungen<br />

Arsen und Arsenverbindungen<br />

Asbest<br />

Benzol<br />

Beryllium<br />

Blei und anorganische<br />

Bleiverbindungen<br />

Bleitetraethyl und Bleitetramethyl<br />

Cadmium und Cadmiumverbindungen<br />

Chrom-VI-Verbindungen<br />

D<strong>im</strong>ethylformamid<br />

Einatembarer Staub (E-Staub)<br />

Fluor und anorganische<br />

Fluorverbindungen<br />

Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat<br />

(Nitroglycerin/Nitroglykol)<br />

Hartholzstaub<br />

Kohlenstoffdisulfid<br />

Kohlenmonoxid<br />

Mehlstaub<br />

Methanol<br />

Nickel und Nickelverbindungen<br />

Polycyclische aromatische<br />

Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte<br />

aus organischem Material)<br />

weißer Phosphor (Tetraphosphor)<br />

Platinverbindungen<br />

Quecksilber und anorganische<br />

Quecksilberverbindungen<br />

Schwefelwasserstoff<br />

Silikogener Staub<br />

Styrol<br />

Tetrachlorethen<br />

Toluol<br />

Trichlorethen<br />

Vinylchlorid<br />

Xylol<br />

wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten<br />

wird oder, soweit die genannten <strong>Gefahrstoffe</strong> hautresorptiv sind, eine<br />

Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;<br />

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40<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

2. Sonstige Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n:<br />

a) Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag,<br />

b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration<br />

von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />

c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />

Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter<br />

einatembarem Staub,<br />

d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger<br />

Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration<br />

von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,<br />

e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub<br />

in Tierhaltungsräumen und -anlagen,<br />

f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als<br />

30 Mikrogramm Protein pro Gramm <strong>im</strong> Handschuhmaterial,<br />

g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung,<br />

verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.<br />

(2) Angebotsuntersuchungen bei:<br />

1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten <strong>Gefahrstoffe</strong>n, wenn eine Exposition<br />

besteht;<br />

2. Sonstige Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n:<br />

a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,<br />

b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,<br />

c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:<br />

n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol,<br />

Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan,<br />

Trichlorethen, Tetrachlorethen,<br />

d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />

oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung,<br />

e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag,<br />

f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration<br />

von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />

g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />

Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter<br />

einatembarem Staub;<br />

3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn<br />

nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung<br />

vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der Gefahrstoffverordnung<br />

ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutzstufe 1).<br />

Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung<br />

bezeichnet sind.<br />

(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:<br />

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden<br />

Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung.


Fotokopieren und ausfüllen<br />

Bestellung von Informationsmaterial<br />

der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

unter der Fax-Nr. (05 61) 9 28-23 04<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />

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8. überarbeitete Ausgabe, Dezember 2011<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Dezernat Prävention<br />

Frankfurter Straße 126<br />

D-34121 Kassel<br />

Telefon (05 61) 9 28-0<br />

Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

http://www.gartenbau.lsv.de<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />

12/2011 10.000<br />

Oberbrunner

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