05 Die Rolle des MDK im deutschen Vergütungssystem der Intensivmedizin

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Leitthema MedKlinIntensivmedNotfmed2018 ·113:24–27 https://doi.org/10.1007/s00063-017-0370-1 Eingegangen: 25. September 2017 Angenommen: 29. September 2017 Online publiziert: 9. November 2017 © Springer Medizin Verlag GmbH 2017 Redaktion R. Riessen, Tübingen H. Burchardi, Göttingen C. Mitsch Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg e. V., Berlin, Deutschland Die Rolle des MDK im deutschen Vergütungssystem der Intensivmedizin Die Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) unterstützen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit ihrer medizinischen und pflegerischen Kompetenz. Zu ihren Aufgaben gehören die Beratung der gesetzlichen Kassen in allgemeinen Grundsatzfragen und die Durchführung von Einzelfallbegutachtungen. Dies umfasst auch die Überprüfung intensivmedizinischer Leistungen. Medizinische Dienste sind in allen Bundesländern tätig. Finanziert werden sie je zur Hälfte von den Krankenkassen und den Pflegekassen über eine Umlage. Die Kassen bezahlen für jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz in dem Gebiet eines MDK hat, einen Pauschalbetrag (Pro-Kopf-Umlage) an diesen MDK. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nimmt deren Sozialmedizinischer Dienst die Aufgaben des Medizinischen Diensts wahr. Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (MDS) beraten [6]. Verpflichtung zur Prüfung – keine Wahlmöglichkeit Welche Aufgaben der MDK hat und wann er tätig wird, ist gesetzlich geregelt. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Krankenkassen verpflichtet sind „bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßenAbrechnung[...]einegutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.“ (§ 275 Abs.1Nr.1SGBV). » Auffällige Krankenhausabrechnungen sind verpflichtend durch den MDK zu überprüfen Daraus ergibt sich also für die gesetzlichen Krankenkassen die Verpflichtung – nicht die „Möglichkeit“ – für sie auffällige,d.h.nichtohneweiteresimDetail nachvollziehbare Krankenhausabrechnungen durch den MDK überprüfen zu lassen. Bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben sind die Ärzte des MDK nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen (§ 275 Abs. 5 SGB V). Gleichwohl agieren MDK-Gutachter jedoch nicht in einem rechtsfreien Raum, sie sind an Gesetze und weitere verbindliche Festlegungen gebunden. Um eine gutachtliche Stellungnahme abgeben zu können, muss zunächst die Krankenkasse dem MDK die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen (§ 276 Abs. 1 S. 1 SGB V). Fordert der MDK darüber hinaus erforderliche versichertenbezogene Daten, z. B. Kopien aus der Krankenakte, bei den Krankenhäusern (Leistungserbringern) an, müssen diese die Daten unmittelbar an den MDK übermitteln (§ 276 Abs. 2 S. 2SGB V; [9]). Prüfverfahrensvereinbarung Für alle Krankenhausabrechnungsprüfungen durch den MDK, bei denen der Patient ab dem 01.01.2015 (Prüfverfahrensvereinbarung [PrüfvV] 1.0) bzw. ab dem 01.01.2017 (PrüfvV 2.0) in ein Krankenhaus aufgenommen wurde, gilt die zwischen GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft auf der Basis von § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geschlossene „Prüfverfahrensvereinbarung“, die das Nähere zum Prüfverfahren regelt. Ausgenommen sind Entbindungsfälle und das ambulante Operieren im Krankenhaus. An die Prüfverfahrensvereinbarung ist auch der MDK gebunden. Für ihn relevante Festlegungen betreffen vor allem die Anzeige der Prüfung beim Krankenhaus, Fristen für den Zugang abgeforderter Kopien von Unterlagen und die Durchführung der Prüfung nach Verständigung mit dem Krankenhaus. Ist keine Verständigung möglich, ob die Prüfung vor Ort oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, entscheidet der MDK (§ 7 Abs. 1 S. 2 PrüfvV). Bei „komplexen Fallprüfungen“ soll ein „persönlicher fachlicher Austausch“ zwischen Krankenhaus und MDK „in einer geeigneten Weise“ erfolgen, „auf die sich die Beteiligten verständigen“ (§ 7 Abs. 4 PrüfvV). Nicht näher beschrieben wird, was unter einer „komplexen Fallprüfung“ zu verstehen ist. Die Auffassungen von Krankenhäusern und MDK-Gutachtern differieren hier durchaus. Aus Sicht des MDK sind für die Beurteilung der Komplexität einer Prüfung weder die Behandlungsdauer im Krankenhaus noch der Unterlagenumfang richtungs- 24 Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin 1 · 2018

Leitthema<br />

MedKlinIntensivmedNotfmed2018 ·113:24–27<br />

https://doi.org/10.1007/s00063-017-0370-1<br />

Eingegangen: 25. September 2017<br />

Angenommen: 29. September 2017<br />

Online publiziert: 9. November 2017<br />

© Springer Medizin Verlag GmbH 2017<br />

Redaktion<br />

R. Riessen, Tübingen<br />

H. Burchardi, Göttingen<br />

C. Mitsch<br />

Medizinischer <strong>Die</strong>nst <strong>der</strong> Krankenversicherung (<strong>MDK</strong>) Berlin-Brandenburg e. V., Berlin, Deutschland<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rolle</strong> <strong>des</strong> <strong>MDK</strong> <strong>im</strong> <strong>deutschen</strong><br />

<strong>Vergütungssystem</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Intensivmedizin</strong><br />

<strong>Die</strong> Gutachter <strong>des</strong> Medizinischen<br />

<strong>Die</strong>nsts <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

(<strong>MDK</strong>) unterstützen die gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegekassen<br />

mit ihrer medizinischen und pflegerischen<br />

Kompetenz. Zu ihren<br />

Aufgaben gehören die Beratung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Kassen in allgemeinen<br />

Grundsatzfragen und die Durchführung<br />

von Einzelfallbegutachtungen.<br />

<strong>Die</strong>s umfasst auch die Überprüfung<br />

intensivmedizinischer Leistungen.<br />

Medizinische <strong>Die</strong>nste sind in allen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n<br />

tätig. Finanziert werden sie<br />

je zur Hälfte von den Krankenkassen<br />

und den Pflegekassen über eine Umlage.<br />

<strong>Die</strong> Kassen bezahlen für je<strong>des</strong> Mitglied,<br />

das seinen Wohnsitz in dem Gebiet<br />

eines <strong>MDK</strong> hat, einen Pauschalbetrag<br />

(Pro-Kopf-Umlage) an diesen <strong>MDK</strong>.<br />

Für die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See n<strong>im</strong>mt <strong>der</strong>en Sozialmedizinischer<br />

<strong>Die</strong>nst die Aufgaben<br />

<strong>des</strong> Medizinischen <strong>Die</strong>nsts wahr. <strong>Die</strong><br />

gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen<br />

auf Bun<strong>des</strong>ebene und <strong>der</strong> Spitzenverband<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) werden vom Medizinischen<br />

<strong>Die</strong>nst <strong>des</strong> Spitzenverbands Bund <strong>der</strong><br />

Krankenkassen (MDS) beraten [6].<br />

Verpflichtung zur Prüfung –<br />

keine Wahlmöglichkeit<br />

Welche Aufgaben <strong>der</strong> <strong>MDK</strong> hat und<br />

wann er tätig wird, ist gesetzlich geregelt.<br />

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />

hat <strong>der</strong> Gesetzgeber festgelegt, dass die<br />

Krankenkassen verpflichtet sind „bei Erbringung<br />

von Leistungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Prüfung von Voraussetzungen, Art<br />

und Umfang <strong>der</strong> Leistung, sowie bei Auffälligkeiten<br />

zur Prüfung <strong>der</strong> ordnungsgemäßenAbrechnung[...]einegutachtliche<br />

Stellungnahme <strong>des</strong> Medizinischen<br />

<strong>Die</strong>nstes <strong>der</strong> Krankenversicherung (Medizinischer<br />

<strong>Die</strong>nst) einzuholen.“ (§ 275<br />

Abs.1Nr.1SGBV).<br />

» Auffällige Krankenhausabrechnungen<br />

sind verpflichtend<br />

durch den <strong>MDK</strong> zu überprüfen<br />

Daraus ergibt sich also für die gesetzlichen<br />

Krankenkassen die Verpflichtung –<br />

nicht die „Möglichkeit“ – für sie auffällige,d.h.nichtohneweiteres<strong>im</strong>Detail<br />

nachvollziehbare Krankenhausabrechnungen<br />

durch den <strong>MDK</strong> überprüfen<br />

zu lassen. Bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer<br />

medizinischen Aufgaben sind die Ärzte<br />

<strong>des</strong> <strong>MDK</strong> nur ihrem ärztlichen Gewissen<br />

unterworfen. Sie sind nicht berechtigt,<br />

in die ärztliche Behandlung einzugreifen<br />

(§ 275 Abs. 5 SGB V). Gleichwohl agieren<br />

<strong>MDK</strong>-Gutachter jedoch nicht in einem<br />

rechtsfreien Raum, sie sind an Gesetze<br />

und weitere verbindliche Festlegungen<br />

gebunden.<br />

Um eine gutachtliche Stellungnahme<br />

abgeben zu können, muss zunächst die<br />

Krankenkasse dem <strong>MDK</strong> die für die Beratung<br />

und Begutachtung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen<br />

(§ 276 Abs. 1 S. 1 SGB V). For<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> <strong>MDK</strong> darüber hinaus erfor<strong>der</strong>liche<br />

versichertenbezogene Daten, z. B.<br />

Kopien aus <strong>der</strong> Krankenakte, bei den<br />

Krankenhäusern (Leistungserbringern)<br />

an, müssen diese die Daten unmittelbar<br />

an den <strong>MDK</strong> übermitteln (§ 276 Abs. 2<br />

S. 2SGB V; [9]).<br />

Prüfverfahrensvereinbarung<br />

Für alle Krankenhausabrechnungsprüfungen<br />

durch den <strong>MDK</strong>, bei denen<br />

<strong>der</strong> Patient ab dem 01.01.2015 (Prüfverfahrensvereinbarung<br />

[PrüfvV] 1.0)<br />

bzw. ab dem 01.01.2017 (PrüfvV 2.0) in<br />

ein Krankenhaus aufgenommen wurde,<br />

gilt die zwischen GKV-Spitzenverband<br />

und Deutscher Krankenhausgesellschaft<br />

auf <strong>der</strong> Basis von § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

(KHG) geschlossene<br />

„Prüfverfahrensvereinbarung“, die das<br />

Nähere zum Prüfverfahren regelt. Ausgenommen<br />

sind Entbindungsfälle und<br />

das ambulante Operieren <strong>im</strong> Krankenhaus.<br />

An die Prüfverfahrensvereinbarung<br />

ist auch <strong>der</strong> <strong>MDK</strong> gebunden. Für<br />

ihn relevante Festlegungen betreffen vor<br />

allem die Anzeige <strong>der</strong> Prüfung be<strong>im</strong><br />

Krankenhaus, Fristen für den Zugang<br />

abgefor<strong>der</strong>ter Kopien von Unterlagen<br />

und die Durchführung <strong>der</strong> Prüfung<br />

nach Verständigung mit dem Krankenhaus.<br />

Ist keine Verständigung möglich,<br />

ob die Prüfung vor Ort o<strong>der</strong> <strong>im</strong> schriftlichen<br />

Verfahren erfolgt, entscheidet<br />

<strong>der</strong> <strong>MDK</strong> (§ 7 Abs. 1 S. 2 PrüfvV).<br />

Bei „komplexen Fallprüfungen“ soll ein<br />

„persönlicher fachlicher Austausch“ zwischen<br />

Krankenhaus und <strong>MDK</strong> „in einer<br />

geeigneten Weise“ erfolgen, „auf die sich<br />

die Beteiligten verständigen“ (§ 7 Abs. 4<br />

PrüfvV). Nicht näher beschrieben wird,<br />

was unter einer „komplexen Fallprüfung“<br />

zu verstehen ist. <strong>Die</strong> Auffassungen<br />

von Krankenhäusern und <strong>MDK</strong>-Gutachtern<br />

differieren hier durchaus. Aus<br />

Sicht <strong>des</strong> <strong>MDK</strong> sind für die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Komplexität einer Prüfung we<strong>der</strong><br />

die Behandlungsdauer <strong>im</strong> Krankenhaus<br />

noch <strong>der</strong> Unterlagenumfang richtungs-<br />

24 Medizinische Klinik - <strong>Intensivmedizin</strong> und Notfallmedizin 1 · 2018


weisend. Am ehesten kann die Komplexität<br />

einer durchzuführenden Prüfung in<br />

<strong>der</strong> Zusammenschau von Art, Umfang<br />

und Detailtiefe <strong>der</strong> zu beantwortenden<br />

Fragen beurteilt werden.<br />

Eine Beschränkung <strong>der</strong> <strong>MDK</strong>-Prüfung<br />

auf den von <strong>der</strong> Krankenkasse mitgeteilten<br />

Prüfgegenstand besteht nicht.<br />

Erweitert <strong>der</strong> <strong>MDK</strong> den Prüfgegenstand,<br />

da er weitere Auffälligkeiten an <strong>der</strong> zu<br />

prüfenden Abrechnung feststellt, muss<br />

er dies dem Krankenhaus ebenfalls anzeigen(§6Abs.3S.5und6PrüfvV).<br />

Schlussendlich ist durch den <strong>MDK</strong> die<br />

Frist (PrüfvV 2.0: 11 Monate gerechnet<br />

ab Prüfanzeige) zu berücksichtigen,<br />

bis zu <strong>der</strong>en Ablauf die Krankenkasse<br />

dem Krankenhaus ihre abschließende<br />

Entscheidung mitteilen muss (§ 8 S. 3<br />

PrüfvV; [4]).<br />

» Eine Erweiterung <strong>des</strong><br />

mitgeteilten Prüfgegenstands<br />

durch den <strong>MDK</strong> ist dem<br />

Krankenhaus anzuzeigen<br />

Neben <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> patientenbezogenen<br />

Min<strong>des</strong>tmerkmale <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Operationen- und Prozedurenschlüssels<br />

(OPS) und <strong>der</strong> Prüfung auf Vorliegen<br />

best<strong>im</strong>mter Voraussetzungen seitens <strong>des</strong><br />

Krankenhauses (strukturelle Min<strong>des</strong>tmerkmale)<br />

nahmen und nehmen die<br />

nicht enden wollenden Diskussionen<br />

über <strong>im</strong> OPS verwendete Begriffe die<br />

Gutachter <strong>des</strong> <strong>MDK</strong> stark in Anspruch.<br />

Exemplarisch soll hier auf einige offene<br />

und auch auf in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

bereits geklärte Probleme eingegangen<br />

werden.<br />

Notwendige Begriffsklärung<br />

Im Anhang <strong>des</strong> OPS-Verzeichnisses befindet<br />

sich die Anleitung zur Berechnung<br />

<strong>der</strong> Aufwandspunkte für die intensivmedizinische<br />

Komplexbehandlung bei Erwachsenen.<br />

Nach vorgegebenem Muster<br />

werden Punkte vergeben, die die Schwere<br />

<strong>der</strong> Erkrankung und die Erbringung<br />

aufwendiger Leistungen abbilden sollen.<br />

Auf Initiative <strong>des</strong> <strong>MDK</strong> wurde durch das<br />

Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation<br />

und Information (DIMDI)<br />

zum Jahr 2015 <strong>der</strong> Begriff „metastasierendeNeoplasie“in„NeoplasiemitMetastase“<br />

geän<strong>der</strong>t, nachdem bereits zum<br />

Jahr 2014 eine klarstellende FAQ (Frequently<br />

Asked Questions) <strong>des</strong> DIMDI<br />

veröffentlicht wurde [2].<br />

» Der Begriff „metastasierende<br />

Neoplasie“wurdein„Neoplasie<br />

mit Metastase“ geän<strong>der</strong>t<br />

Weshalb wurde dies notwendig? Bei Vorliegen<br />

einer solchen Neoplasie können<br />

für jeden Verweildauertag auf <strong>der</strong> Intensivstation<br />

9 Punkte vergeben werden,<br />

da es sich um ein „chronisches Leiden“<br />

handelt. Zahlreiche Krankenhäuser vertraten<br />

die Auffassung, dass unter „metastasierende<br />

Neoplasie“ jede Neoplasie<br />

zu verstehen sei, die potenziell metastasieren<br />

könne. Der obligate Nachweis be-<br />

Abrechnungsfälle, bei denen intensivmedizinische<br />

Leistungen zu beurteilen<br />

sind, werden regelmäßig in allen <strong>MDK</strong><br />

begutachtet. Wegen maßgeblicher Beeinflussung<br />

<strong>der</strong> Gruppierung gemäß<br />

„diagnosis-related groups“ (DRG) stellt<br />

die Prüfung von intensivmedizinischer<br />

Komplexbehandlung, Beatmungsdauer<br />

und von komplizierenden Prozeduren<br />

dabei Schwerpunkte dar.<br />

Seit Einführung <strong>der</strong> Co<strong>des</strong> für die<br />

intensivmedizinische Komplexbehandlung<br />

[3]:<br />

4 8–980 <strong>Intensivmedizin</strong>ische Komplexbehandlung<br />

(Basisprozedur) <strong>im</strong> Jahr<br />

20<strong>05</strong> (vergütungsrelevant seit 2006),<br />

4 8–98f Aufwendige intensivmedizinische<br />

Komplexbehandlung (Basisprozedur)<br />

<strong>im</strong> Jahr 2013 (vergütungsrelevant<br />

seit 2015),<br />

4 8–98d <strong>Intensivmedizin</strong>ische Komplexbehandlung<br />

<strong>im</strong> Kin<strong>des</strong>alter (Basisprozedur)<br />

<strong>im</strong> Jahr 2010 (8–98c in den<br />

Jahren 2008 und 2009)<br />

Hier steht eine Anzeige.<br />

K<br />

müssen für <strong>der</strong>en Prüfung in nicht<br />

unerheblichem Umfang erfor<strong>der</strong>liche<br />

Gutachterressourcen eingesetzt werden.


Zusammenfassung · Abstract<br />

reits vorhandener Metastasen sei aus <strong>der</strong><br />

Formulierung nicht ablesbar. <strong>Die</strong> zahlreichen<br />

Diskussionen konnten beendet<br />

werden, es bestand Einvernehmen zwischen<br />

<strong>der</strong> Deutschen Interdisziplinären<br />

VereinigungfürIntensiv-undNotfallmedizin(DIVI)alsfürdiesenOPSzuständige<br />

Fachgesellschaft und dem <strong>MDK</strong>: Mit<br />

dem Begriff „metastasierende Neoplasie“<br />

war <strong>im</strong>mer eine Neubildung gemeint, die<br />

schon Metastasen gebildet hat.<br />

Unterschiedliche Kriterien bei<br />

Kin<strong>der</strong>n und Erwachsenen<br />

Keine Zust<strong>im</strong>mung hingegen fand ein<br />

<strong>MDK</strong>-Vorschlag zum OPS 2017 [7].<br />

Beantragt wurde, in den OPS 8–98d<br />

für die intensivmedizinische Komplexbehandlung<br />

<strong>im</strong> Kin<strong>des</strong>alter auch die<br />

Ausschlusskriterien <strong>der</strong> korrespondierenden<br />

Co<strong>des</strong> für Erwachsene aufzunehmen:<br />

„exkl.: Intensivüberwachung<br />

ohne akute Behandlung lebenswichtiger<br />

Organsysteme o<strong>der</strong> kurzfristige (


frage aus <strong>der</strong> <strong>MDK</strong>-Gemeinschaft. Vorgeschlagen<br />

und eingeführt wurde <strong>der</strong><br />

„Super-SAPS“ mit dem Ziel <strong>der</strong> Definition<br />

spezieller Voraussetzungen, zu denen<br />

die intensivmedizinische Versorgung<br />

durch Häuser <strong>der</strong> Max<strong>im</strong>alversorgung<br />

vergütet wird [8].<br />

Wo beginnt und wo endet das<br />

„eigene Klinikum“?<br />

DerOPS8–98ffor<strong>der</strong>t,dassfolgendeVerfahren24-stündig„<strong>im</strong>eigenenKlinikum“<br />

verfügbar sein müssen:<br />

4 apparative Beatmung;<br />

4 nichtinvasives und invasives<br />

Monitoring;<br />

4 kontinuierliche o<strong>der</strong> intermittierende<br />

Nierenersatzverfahren;<br />

4 radiologische Diagnostik mittels<br />

Computertomographie (CT), digitaler<br />

Subtraktionsangiographie (DSA)<br />

o<strong>der</strong> Magnetresonanztomographie<br />

(MRT);<br />

4 interventionelle Kardiologie mit<br />

akuter perkutaner transluminaler<br />

Koronarangioplastie (PTCA).<br />

Das Vorhandensein <strong>der</strong> apparativen<br />

Ausstattung für Beatmung, invasives<br />

Monitoring und kontinuierliche Nierenersatztherapie<br />

stellt aus Gutachtererfahrung<br />

keinen Kostentrenner dar, eine<br />

flächendeckende Ausstattung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />

unterschiedlicher Größe, die<br />

Intensivstationen betreiben, ist heute<br />

anzunehmen. Das trifft auch auf die<br />

Möglichkeit zur CT-, DSA- o<strong>der</strong> MRT-<br />

Diagnostik zu. An<strong>der</strong>s bei <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

nach interventioneller Kardiologie mit<br />

Akut-PTCA: Hier werden <strong>MDK</strong>-Gutachter<br />

mit Konstellationen konfrontiert,<br />

bei denen das Krankenhaus <strong>im</strong> eigenen<br />

Klinikum am selben Standort nicht über<br />

ein Herzkatheterlabor verfügt. In 2 möglichen<br />

Varianten wird auf Erfüllung <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ung beharrt: Entwe<strong>der</strong> wird<br />

ein (teilweise viele Kilometer entfernt<br />

befindliches)Herzkatheterlabor<strong>des</strong>eigenen<br />

Klinikbetreibers an einem an<strong>der</strong>en<br />

Standort benannt, o<strong>der</strong> es existiert eine<br />

Kooperation mit einem nicht zum Krankenhaus<br />

gehörenden Herzkatheterlabor,<br />

das Räume auf dem eigenen Klinikgelände<br />

gemietet hat. In beiden Varianten ist<br />

aus <strong>MDK</strong>-Sicht dieses Min<strong>des</strong>tmerkmal<br />

nicht erfüllt: Bei notwendigem Transport<br />

außerhalb <strong>des</strong> Klinikgelän<strong>des</strong> handelt es<br />

sich nicht um das „eigene Klinikum“.<br />

Auch ist dieses Min<strong>des</strong>tmerkmal nicht<br />

unter denjenigen Merkmalen <strong>des</strong> OPS<br />

aufgeführt, die durch Konsiliardienste<br />

o<strong>der</strong> in Kooperation erbracht werden<br />

dürfen.<br />

Fazit für die Praxis<br />

4 Für den <strong>MDK</strong>-Gutachter ist die Prüfung<br />

intensivmedizinischer Leistungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Co<strong>des</strong> für die<br />

intensivmedizinische Komplexbehandlung,<br />

zeitaufwendig.<br />

4 Wegen <strong>der</strong> hohen Vergütungsrelevanz<br />

dieser Co<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Tatsache,<br />

dass Mitarbeiter <strong>der</strong> KrankenkassediekorrekteCodierungin<strong>der</strong><br />

Regel nicht ohne Einbindung <strong>des</strong><br />

<strong>MDK</strong> nachvollziehen können, wird<br />

es diese Prüfungen auch zukünftig<br />

geben. Umso wichtiger ist es, dass<br />

in den OPS-Co<strong>des</strong> unklar bzw. unscharf<br />

verwendete Begriffe einer<br />

zügigen Klärung und eindeutigen<br />

Beschreibung zugeführt werden.<br />

4 Zu hoffen ist, dass die intensiven<br />

Bemühungen vieler Beteiligter um<br />

Präzisierungen <strong>des</strong> OPS 8–98f bald<br />

Früchte tragen werden, um den Diskussionsaufwand<br />

zwischen <strong>MDK</strong>-<br />

Gutachtern und Krankenhausvertretern<br />

in den Län<strong>der</strong>n nachhaltig zu<br />

senken.<br />

4 Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Verfassung dieses<br />

Beitrags war noch nicht bekannt, ob<br />

die endgültige Version <strong>des</strong> OPS 2018<br />

eine Än<strong>der</strong>ung zu den OPS für die<br />

intensivmedizinischen Komplexbehandlungen<br />

enthalten wird.<br />

Korrespondenzadresse<br />

Dr.C.Mitsch<br />

Medizinischer <strong>Die</strong>nst <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung (<strong>MDK</strong>)<br />

Berlin-Brandenburg e. V.<br />

Lise-Meitner-Str. 1,<br />

1<strong>05</strong>89 Berlin, Deutschland<br />

constance.mitsch@mdkbb.de<br />

Einhaltung ethischer Richtlinien<br />

Interessenkonflikt. C. Mitsch ist in Festanstellung<br />

be<strong>im</strong> <strong>MDK</strong> Berlin-Brandenburg beschäftigt.<br />

<strong>Die</strong>ser Beitrag beinhaltet keine von den Autoren<br />

durchgeführten Studien an Menschen o<strong>der</strong> Tieren.<br />

Literatur<br />

1. Bun<strong>des</strong>ärztekammer (2017) Richtlinie zur Gewinnung<br />

von Blut und Blutbestandteilen und<br />

zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie<br />

Hämotherapie), Gesamtnovelle 2017. http://<br />

www.bun<strong>des</strong>aerztekammer.de/fileadmin/user_<br />

upload/downloads/pdf-Ordner/MuE/Richtlinie_<br />

Haemotherapie_2017.pdf. Zugegriffen: 25. Sept.<br />

2017<br />

2. Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation<br />

und Information (DIMDI) (2014) Wie ist<br />

<strong>der</strong> Begriff „Metastasierende Neoplasie“, <strong>der</strong><br />

zur Berechnung <strong>der</strong> Aufwandspunkte für die<br />

Ko<strong>des</strong> 8–980 und 8–98f verwendet wird, zu<br />

verstehen? (FAQ Nr. 8034). http://www.d<strong>im</strong>di.<br />

de/static/de/klassi/faq/ops/kapitel_8/faq_8034.<br />

htm_319159480.htm.Zugegriffen:25.Sept.2017<br />

3. Deutsches Institut für Medizinische DokumentationundInformation(DIMDI)(2016)Systematisches<br />

Verzeichnis.OPSVersion2017,Bd.1.<br />

4. GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschafte.<br />

V.(2016)VereinbarungüberdasNähere<br />

zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V<br />

(Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß §<br />

17c Absatz 2 KHG vom 03.02.2016. https://www.<br />

gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/<br />

krankenversicherung_1/krankenhaeuser/<br />

abrechnung/abrechnungspruefung/KH_<br />

PruefvV_2016_02_03.pdf. Zugegriffen: 25.<br />

Sept.2017<br />

5. He<strong>im</strong>ig F (2014) Entgeltsystem <strong>im</strong> Krankenhaus<br />

2015.http://www.deutscher-krankenhaustag.de/<br />

<strong>im</strong>ages/pdf/2014/He<strong>im</strong>ig_End.pdf. Zugegriffen:<br />

25.Sept.2017<br />

6. Medizinischer <strong>Die</strong>nst <strong>des</strong> Spitzenverban<strong>des</strong> Bund<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen (MDS) (2017) <strong>MDK</strong> und<br />

MDS. https://www.mds-ev.de/<strong>der</strong>-mds/mdkund-mds.html.Zugegriffen:25.Sept.2017<br />

7. Mitsch C (2017) Än<strong>der</strong>ungsvorschlag für<br />

den OPS 2017. https://www.d<strong>im</strong>di.de/<br />

dynamic/de/klassi/downloadcenter/ops/<br />

vorschlaege/vorschlaege2017/015-ops2017-<br />

intensivkomplexkind.pdf.Zugegriffen:25.Sept.<br />

2017<br />

8. Quintel M, Burchardi H (2012) Än<strong>der</strong>ungsvorschlag<br />

für den OPS 2012. https://www.<br />

d<strong>im</strong>di.de/dynamic/de/klassi/downloadcenter/<br />

ops/vorschlaege/vorschlaege2012/156-<br />

komplexcodeintensivmax-burchardi.pdf. Zugegriffen:25.Sept.2017<br />

9. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – GesetzlicheKrankenversicherung,zuletztgeän<strong>der</strong>tdurch<br />

Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes vom14. August2017 (BGBl.I<br />

S.3214)<br />

Medizinische Klinik - <strong>Intensivmedizin</strong> und Notfallmedizin 1 · 2018 27

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