Leseprobe Personalrat 01_2018
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echtsprechung<br />
Leitsätze<br />
Der <strong>Personalrat</strong> 1 | 2<strong>01</strong>8<br />
Recht kompakt<br />
Leit- und Orientierungssätze aus der Arbeitsund<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
tarifrecht<br />
Unzulässige Zielvereinbarung<br />
für ein Leistungsentgelt<br />
arbeitsrecht<br />
Benachteiligung im Sinne des AGG<br />
1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist – auch<br />
in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch<br />
nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b<br />
ArbGG – mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie<br />
wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz<br />
als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt<br />
auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/<br />
EG bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten<br />
bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus.<br />
2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz und/oder<br />
Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung<br />
nach dem AGG in Form der Belästigung i.S. v. § 3 Abs. 3 AGG<br />
gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des<br />
typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit<br />
dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten<br />
Vorfalls zu laufen.<br />
BAG, Urteil vom 18.5.2<strong>01</strong>7 – 8 AZR 74/16<br />
disziplinarrecht<br />
Heimliche Filmaufnahmen in<br />
Dienstunterkunft<br />
1. Verletzt ein Soldat durch die Herstellung heimlicher<br />
Filmaufnahmen in der innerhalb dienstlicher Unterkünfte<br />
gelegenen Stube einer Kameradin ihren höchstpersönlichen<br />
Lebensbereich, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt<br />
der Zumessungserwägungen.<br />
2. Die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen und<br />
die tadelfreie Führung während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens<br />
kommt einer Nachbewährung gleich und ist<br />
mit gleich hohem Gewicht für den Soldaten sprechend in der<br />
Gesamtabwägung zu berücksichtigen.<br />
BVerwG, Urteil vom 16.2.2<strong>01</strong>7 – 2 WD 14/16<br />
1. Indem § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) besagt, dass innerhalb<br />
eines Systems leistungsbezogener Bezahlung die individuellen<br />
Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen<br />
beeinflussbar sein müssen, ist tariflich angeordnet, dass die<br />
Erreichung des – etwa in einer Zielvereinbarung – festgelegten<br />
Ziels durch den individuellen Beschäftigten bzw. die<br />
individuelle Beschäftigtengruppe beeinflussbar sein muss.<br />
2. Ein individuelles Leistungsziel muss durch Sorgfalt, Fleiß<br />
und Mühewaltung dem individuellen Beschäftigten erreichbar<br />
sein. Für das GruppenLeistungsziel gilt dasselbe in Bezug auf<br />
das Zusammenwirken der Beschäftigtengruppe zum Erreichen<br />
des gemeinsamen, einheitlichen Zieles.<br />
3. Offen hat zu bleiben, ob § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) es<br />
gestattet, ein individuelles Leistungsziel dahingehend zu<br />
definieren, dass Zielerreichung dann anzunehmen sei, wenn<br />
eine Mehrzahl von Beschäftigten in zusammenfassender<br />
Betrachtung ein »SummenZiel« erreicht, ohne eine Beschäftigtengruppe<br />
mit gemeinsamem Gruppenziel zu bilden. Die<br />
Festlegung eines solchen SummenZiels muss aber jedenfalls<br />
dafür Gewähr bieten, dass es dem individuellen Beschäftigten<br />
möglich ist, auf das Erreichen des SummenZiels hinzuwirken,<br />
etwa indem er motivierend auf seine Kollegenschaft einwirkt.<br />
Die bloße Möglichkeit, die individuelle Leistung zum<br />
Erreichen des SummenZiels beizutragen, ist für sich allein<br />
betrachtet keine hinreichende Möglichkeit der Beeinflussung<br />
der Zielerreichung im Sinne von § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA).<br />
4. Ein einzelner Mitarbeiter eines Jobcenters vermag es nicht<br />
zu beeinflussen, ob neunzig Mitarbeiter des Jobcenters an vier<br />
Standorten innerhalb eines Landkreises das Ziel erreichen,<br />
während eines Referenzzeitraumes von neun Monaten mindestens<br />
2.024 arbeitssuchende Personen in den Arbeitsmarkt<br />
zu integrieren.<br />
LAG BerlinBrandenburg, Urteil vom 24.3.2<strong>01</strong>7 – 6 Sa 1848/16<br />
arbeitsrecht<br />
Klagefrist bei Eigenkündigung<br />
Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung<br />
des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers<br />
keine Anwendung.<br />
BAG, Urteil vom 21.9.2<strong>01</strong>7 – 2 AZR 57/17<br />
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