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Leseprobe Personalrat 01_2018

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echtsprechung<br />

Leitsätze<br />

Der <strong>Personalrat</strong> 1 | 2<strong>01</strong>8<br />

Recht kompakt<br />

Leit- und Orientierungssätze aus der Arbeitsund<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

tarifrecht<br />

Unzulässige Zielvereinbarung<br />

für ein Leistungsentgelt<br />

arbeitsrecht<br />

Benachteiligung im Sinne des AGG<br />

1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist – auch<br />

in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch<br />

nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b<br />

ArbGG – mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie<br />

wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz<br />

als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt<br />

auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/<br />

EG bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten<br />

bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus.<br />

2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz­ und/oder<br />

Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung<br />

nach dem AGG in Form der Belästigung i.S. v. § 3 Abs. 3 AGG<br />

gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des<br />

typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit<br />

dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten<br />

Vorfalls zu laufen.<br />

BAG, Urteil vom 18.5.2<strong>01</strong>7 – 8 AZR 74/16<br />

disziplinarrecht<br />

Heimliche Filmaufnahmen in<br />

Dienstunterkunft<br />

1. Verletzt ein Soldat durch die Herstellung heimlicher<br />

Filmaufnahmen in der innerhalb dienstlicher Unterkünfte<br />

gelegenen Stube einer Kameradin ihren höchstpersönlichen<br />

Lebensbereich, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt<br />

der Zumessungserwägungen.<br />

2. Die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen und<br />

die tadelfreie Führung während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens<br />

kommt einer Nachbewährung gleich und ist<br />

mit gleich hohem Gewicht für den Soldaten sprechend in der<br />

Gesamtabwägung zu berücksichtigen.<br />

BVerwG, Urteil vom 16.2.2<strong>01</strong>7 – 2 WD 14/16<br />

1. Indem § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) besagt, dass innerhalb<br />

eines Systems leistungsbezogener Bezahlung die individuellen<br />

Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen<br />

beeinflussbar sein müssen, ist tariflich angeordnet, dass die<br />

Erreichung des – etwa in einer Zielvereinbarung – festgelegten<br />

Ziels durch den individuellen Beschäftigten bzw. die<br />

individuelle Beschäftigtengruppe beeinflussbar sein muss.<br />

2. Ein individuelles Leistungsziel muss durch Sorgfalt, Fleiß<br />

und Mühewaltung dem individuellen Beschäftigten erreichbar<br />

sein. Für das Gruppen­Leistungsziel gilt dasselbe in Bezug auf<br />

das Zusammenwirken der Beschäftigtengruppe zum Erreichen<br />

des gemeinsamen, einheitlichen Zieles.<br />

3. Offen hat zu bleiben, ob § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) es<br />

gestattet, ein individuelles Leistungsziel dahingehend zu<br />

definieren, dass Zielerreichung dann anzunehmen sei, wenn<br />

eine Mehrzahl von Beschäftigten in zusammenfassender<br />

Betrachtung ein »Summen­Ziel« erreicht, ohne eine Beschäftigtengruppe<br />

mit gemeinsamem Gruppenziel zu bilden. Die<br />

Festlegung eines solchen Summen­Ziels muss aber jedenfalls<br />

dafür Gewähr bieten, dass es dem individuellen Beschäftigten<br />

möglich ist, auf das Erreichen des Summen­Ziels hinzuwirken,<br />

etwa indem er motivierend auf seine Kollegenschaft einwirkt.<br />

Die bloße Möglichkeit, die individuelle Leistung zum<br />

Erreichen des Summen­Ziels beizutragen, ist für sich allein<br />

betrachtet keine hinreichende Möglichkeit der Beeinflussung<br />

der Zielerreichung im Sinne von § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA).<br />

4. Ein einzelner Mitarbeiter eines Jobcenters vermag es nicht<br />

zu beeinflussen, ob neunzig Mitarbeiter des Jobcenters an vier<br />

Standorten innerhalb eines Landkreises das Ziel erreichen,<br />

während eines Referenzzeitraumes von neun Monaten mindestens<br />

2.024 arbeitssuchende Personen in den Arbeitsmarkt<br />

zu integrieren.<br />

LAG Berlin­Brandenburg, Urteil vom 24.3.2<strong>01</strong>7 – 6 Sa 1848/16<br />

arbeitsrecht<br />

Klagefrist bei Eigenkündigung<br />

Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung<br />

des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers<br />

keine Anwendung.<br />

BAG, Urteil vom 21.9.2<strong>01</strong>7 – 2 AZR 57/17<br />

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