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Leseprobe Personalrat 01_2018

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Der <strong>Personalrat</strong> 1 | 2<strong>01</strong>8<br />

bundesteilhabegesetz<br />

titelthema<br />

Der Bundestag hat am 1.12.2<strong>01</strong>6 in<br />

zweiter und dritter Beratung mit<br />

den Stimmen von CDU/CSU und<br />

SPD gegen die Stimmen von »Die<br />

Linke« bei Enthaltung von »Bündnis 90/Die<br />

Grünen« das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe<br />

und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen<br />

(Bundesteilhabegesetz – BTHG)<br />

beschlossen. Das Gesetz ist am 23.12.2<strong>01</strong>6<br />

ausgefertigt und am 29.12.2<strong>01</strong>6 im Bundesgesetzblatt<br />

verkündet worden. 1 Es ist zum Teil bereits<br />

am 30.12.2<strong>01</strong>6 in Kraft getreten. 2<br />

Artikelgesetz mit vier Reformstufen<br />

Das BTHG besteht aus 27 Artikeln (Art. 1 bis<br />

26 sowie Art. 25a). Art. 1 enthält die Neufassung<br />

des durch das BTHG reformierten SGB<br />

IX zum 1.1.2<strong>01</strong>8. Dazu wird die sozialrechtliche<br />

Eingliederungshilfe als Teil 2 in das reformierte<br />

SGB IX eingefügt. Ziel ist die Verbesserung<br />

der Lebenssituation von Menschen<br />

mit Behinderungen zu mehr selbstbestimmter<br />

Lebensführung. Dazu dienen folgende wesentlichen<br />

Änderungen:<br />

· Künftig soll ein Antrag ausreichen, um<br />

alle benötigten Leistungen von verschiedenen<br />

Rehabilitationsträgern »wie aus einer<br />

Hand« zu erhalten.<br />

· Die Chancen für den Übergang aus dem<br />

Werkstattverhältnis in ein Arbeitsverhältnis<br />

auf dem ersten Arbeitsmarkt werden durch<br />

ein bundeseinheitlich geltendes Budget für<br />

Arbeit 3 erhöht.<br />

· Beziehern von Leistungen der Eingliederungshilfe<br />

werden höhere Freibeträge bei<br />

der Einkommens- und Vermögensanrechnung<br />

eingeräumt, so dass sie deutlich mehr<br />

vom eigenen Arbeitsentgelt behalten und<br />

sparen können.<br />

darum geht es<br />

1. Das Schwerbehindertenrecht<br />

im Sozialgesetzbuch<br />

IX ist seit<br />

dem 1.1.2<strong>01</strong>8 neu gefasst.<br />

2. Das Bundesteilhabegesetz<br />

stärkt die Schwerbehindertenvertretungen.<br />

3. Anders als für die Betriebe<br />

wurden die Rechte<br />

und Pflichten der Dienststellen<br />

und Personalräte<br />

aber nicht erweitert.<br />

Art. 25a und 26 des BTHG sehen ein gestuftes<br />

Inkrafttreten vor. Die kostenintensiven Verbesserungen<br />

bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung<br />

bei der Eingliederungshilfe<br />

treten in vier Reformstufen bis zum 1.1.2023<br />

in Kraft. 4<br />

Neufassung des Schwerbehindertenrechts<br />

Zum 1.1.2<strong>01</strong>8 ist Art. 1 des BTHG mit der völligen<br />

Neufassung des SGB IX in Kraft getreten.<br />

Für die Zeit bis einschließlich 31.12.2<strong>01</strong>7<br />

hat Art. 2 BTHG als Vorschaltgesetz gewirkt.<br />

1 BGBl. I 2<strong>01</strong>6, 3234.<br />

2 Hierzu Sachadae, PersR 2/2<strong>01</strong>7, 33.<br />

3 Näher hierzu Nebe, in diesem Heft ab S. 13.<br />

4 Einzelheiten Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte<br />

Beschäftigte, S. 12.<br />

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