Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein ... - MIK NRW
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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
1. Die Neufassung der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Die neuen Regelungen der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung berücksichtigen die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplanung<br />
und den Haushaltsvollzug sowie die Haushaltsabrechnung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss und orientieren<br />
sich an den kaufmännischen Standards des Handelsgesetzbuches, soweit nicht kommunale Besonderheiten<br />
Abweichungen davon erforderlich machen. Im Neuen Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> der Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d die<br />
kaufmännischen Erfolgsgrößen „Aufwand“ und „Ertrag“ der zentrale Rechnungsstoff. Der Haushalt ist und bleibt<br />
das zentrale Steuerungs- und Rechenschafts<strong>in</strong>strument im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht.<br />
Der Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen werden im Ergebnisplan und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
durch Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen abgebildet, die ausgeglichen se<strong>in</strong> müssen, damit die<br />
Aufgabenerledigung dauerhaft gesichert ist. Die E<strong>in</strong>- und Auszahlungen, bei denen auch künftig zwischen „laufenden“<br />
Ausgaben und Investitionsausgaben unterschieden wird, sowie der erforderliche Kreditbedarf werden im<br />
F<strong>in</strong>anzplan und <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung ausgewiesen. Sie geben Auskunft über die Eigenf<strong>in</strong>anzierungsfähigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de und s<strong>in</strong>d neben dem Ergebnisplan und der Ergebnisrechnung sowie der Bilanz e<strong>in</strong>e unverzichtbare<br />
Informationsquelle zur Beurteilung der f<strong>in</strong>anziellen Situation der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die im Haushaltsplan abzubildenden Produktbereiche bilden die Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem an sie anknüpfenden<br />
Ressourcenverbrauch und den angestrebten Zielen und Wirkungen. Die produktorientierte Gliederung soll deshalb<br />
das führende Gliederungspr<strong>in</strong>zip für den Haushaltsplan se<strong>in</strong>. Gleichwohl darf die Geme<strong>in</strong>de ihren Haushaltsplan<br />
auf Grund örtlicher Bedürfnisse auch nach anderen Gliederungskriterien untergliedern. Die Gestaltungsfreiheit<br />
ermöglicht die Abbildung von Budgets nach organisatorischen Gesichtspunkten ebenso wie die freie Auswahl<br />
von Produktgruppen und Produkten angepasst an die Anforderungen der örtlichen Aufgabenerledigung. Für<br />
e<strong>in</strong>e flexible Haushaltswirtschaft nach den neuen Steuerungsmodellen enthält die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
auch die entsprechend gefassten Bewirtschaftungsregeln.<br />
2. Die Gliederung der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
Die Gliederung der „doppischen“ Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung <strong>in</strong> Abschnitte folgt im Aufbau derjenigen Gliederung,<br />
die heute <strong>in</strong> allen Ländern den Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnungen auf der Grundlage des IMK-Beschlusses<br />
aus dem Jahre 2003 zu Grunde gelegt werden. In Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen s<strong>in</strong>d auf Grund dessen die Vorschriften<br />
der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung <strong>in</strong> die nachfolgend aufgeführten Abschnitte aufgeteilt worden (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Erster Abschnitt<br />
Haushaltsplan<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 815<br />
§ 1 Haushaltsplan<br />
§ 2 Ergebnisplan<br />
§ 3 F<strong>in</strong>anzplan<br />
§ 4 Teilpläne<br />
§ 5 Haushaltssicherungskonzept<br />
§ 6 Mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
§ 7 Vorbericht<br />
§ 8 Stellenplan<br />
§ 9 Haushaltsplan für zwei Jahre<br />
§ 10 Nachtragshaushaltsplan
Zweiter Abschnitt<br />
Planungsgrundsätze und Ziele<br />
Dritter Abschnitt<br />
Besondere Vorschriften<br />
für die Haushaltswirtschaft<br />
Vierter Abschnitt<br />
Buchführung, Inventar,<br />
Zahlungsabwicklung<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Vermögen und Schulden<br />
Sechster Abschnitt<br />
Jahresabschluss<br />
Siebter Abschnitt<br />
Gesamtabschluss<br />
Achter Abschnitt<br />
Sonderbestimmungen für die<br />
erstmalige Bewertung von Vermögen<br />
und die Eröffnungsbilanz<br />
Neunter Abschnitt<br />
Schlussvorschriften<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 11 Allgeme<strong>in</strong>e Planungsgrundsätze<br />
§ 12 Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung<br />
§ 13 Verpflichtungsermächtigungen<br />
§ 14 Investitionen<br />
§ 15 Verfügungsmittel<br />
§ 16 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel<br />
§ 17 Interne Leistungsbeziehungen<br />
§ 18 Kosten- und Leistungsrechnung<br />
§ 19 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung<br />
§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung<br />
§ 21 Bildung von Budgets<br />
§ 22 Ermächtigungsübertragung<br />
§ 23 Bewirtschaftung und Überwachung<br />
§ 24 Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht<br />
§ 25 Vergabe von Aufträgen<br />
§ 26 Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />
§ 27 Buchführung<br />
§ 28 Inventur, Inventar<br />
§ 29 Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
§ 30 Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung<br />
§ 31 Sicherheitsstandards und <strong>in</strong>terne Aufsicht<br />
§ 32 Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
§ 33 Wertansätze für Vermögensgegenstände<br />
§ 34 Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
§ 35 Abschreibungen<br />
§ 36 Rückstellungen<br />
§ 37 Jahresabschluss<br />
§ 38 Ergebnisrechnung<br />
§ 39 F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
§ 40 Teilrechnungen<br />
§ 41 Bilanz<br />
§ 42 Rechnungsabgrenzungsposten<br />
§ 43 Weitere Vorschriften zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
§ 44 Anhang<br />
§ 45 Anlagenspiegel<br />
§ 46 Forderungsspiegel<br />
§ 47 Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
§ 48 Lagebericht<br />
§ 49 Gesamtabschluss<br />
§ 50 Konsolidierung<br />
§ 51 Gesamtlagebericht, Gesamtanhang<br />
§ 52 Beteiligungsbericht<br />
§ 53 Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
§ 54 Ermittlung der Wertansätze<br />
§ 55 Besondere Bewertungsvorschriften<br />
§ 56 Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen<br />
§ 57 Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der<br />
Eröffnungsbilanz<br />
§ 58 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />
§ 59 Sondervermögen, Treuhandvermögen<br />
Abbildung 176 „Haushaltsrechtliche Vorschriften <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 816
3. Anwendung des NKF<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die haushaltsrechtlichen Regelungen <strong>in</strong> der neuen Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung bauen auf dem Gesetz über<br />
e<strong>in</strong> <strong>Neues</strong> <strong>Kommunales</strong> <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> für Geme<strong>in</strong>den im Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (<strong>Kommunales</strong> <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>gesetz<br />
<strong>NRW</strong> – NKFG <strong>NRW</strong>) auf, das der Landtag Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen am 10.11.2004 beschlossen<br />
hat (vgl. Landtags-Drucksache Nr. 13/5567). Dieses Gesetz wurde am 16.11.2004 unterzeichnet und<br />
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (Nr. 41 vom 24.11.2004) auf Seite 644<br />
veröffentlicht worden. Es ist als Artikelgesetz ausgestaltet worden und hat zu Änderungen der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
sowie zu e<strong>in</strong>er Neufassung der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung geführt. Das NKFG <strong>NRW</strong> ist am 01.01.2005 <strong>in</strong><br />
Kraft getreten. Es wurde zudem am 6. Januar 2005 berichtigt (GV. <strong>NRW</strong>. S. 15).<br />
E<strong>in</strong>e wichtige rechtliche Grundlage für das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> bildet die „Verordnung über<br />
das Haushaltswesen der Geme<strong>in</strong>den im Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung <strong>NRW</strong> –<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) vom 16.11.2004 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 644), Fundstelle: SGV. <strong>NRW</strong>. 6300“. Sie wird nachfolgend,<br />
gegliedert nach ihren Abschnitten, näher erläutert. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d Runderlasse des Innenm<strong>in</strong>isteriums zur<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft zu beachten, die im E<strong>in</strong>zelnen im Kapital „Übersicht über Runderlasse und<br />
Arbeitshilfen“ benannt s<strong>in</strong>d. Ab dem Haushaltsjahr 2009 führen nunmehr alle Geme<strong>in</strong>den ihre Haushaltswirtschaft<br />
nach dem NKF und ihr Rechnungswesen auf der Basis der doppelten Buchführung.<br />
4. Die Muster zu Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
Im Rahmen der Bestimmungen über die Ausführung der Geme<strong>in</strong>deordnung (vgl. § 133 GO <strong>NRW</strong>) hat das Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
von der <strong>in</strong> Absatz 3 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
anzuwendende Muster veröffentlicht (vgl. Runderlass vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die<br />
nachfolgende Übersicht gibt e<strong>in</strong>en Überblick über die zu den Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung veröffentlichten<br />
Muster (vgl. Abbildung).<br />
Muster zu Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Vorschrift<br />
Muster zu § 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Verwendung Anlage zum Runderlass<br />
Ergebnisplan Anlage 3<br />
F<strong>in</strong>anzplan Anlage 4<br />
Bestimmung der Produktbereiche Anlage 5<br />
Örtliche Gliederung des Haushaltsplans<br />
Muster für produktorientierte<br />
Teilpläne<br />
Teilergebnisplan<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 817<br />
Anlage 6<br />
Anlage 7<br />
Anlage 8<br />
Teilf<strong>in</strong>anzplan Anlage 9<br />
Stellenplan Anlage 10<br />
Stellenübersicht Anlage 11
Muster zu § 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 3, 4 und 41 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Muster zu § 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Übersicht über den Stand der<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen<br />
Anlage 13<br />
Anlage 14<br />
Abschreibungstabelle Anlage 15<br />
Kontenrahmen Anlage 16<br />
Kontierungsplan Anlage 17<br />
Ergebnisrechnung Anlage 18<br />
Teilergebnisrechnung Anlage 19<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung Anlage 20<br />
Teilf<strong>in</strong>anzrechnung Anlage 21<br />
Struktur der Bilanz Anlage 22<br />
Anlagenspiegel Anlage 23<br />
Forderungsspiegel Anlage 24<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel Anlage 25<br />
NKF-Positionenrahmen Anlage 26<br />
Gesamtbilanz Anlage 27<br />
Gesamtergebnisrechnung Anlage 28<br />
Abbildung 177 „Muster zu Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
Nach den o.a. Bestimmungen ist die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet, für ihre Haushaltswirtschaft die Muster zu verwenden,<br />
die das Innenm<strong>in</strong>isterium aus Gründen der Vergleichbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte für verb<strong>in</strong>dlich<br />
erklärt hat (vgl. Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005; SMBl. <strong>NRW</strong>. i.V.m. § 133 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Es handelt sich dabei <strong>in</strong>sbesondere um geme<strong>in</strong>despezifische Muster für die Gestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
mit ihren Anlagen, für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss und den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
sowie für die Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen sowie E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für<br />
die Buchführung und die Zahlungsabwicklung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 818
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
1. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Erster Abschnitt<br />
Haushaltsplan<br />
Im ersten Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung werden ausgehend von der Vorschrift des § 79 GO <strong>NRW</strong><br />
„Haushaltsplan“ die Inhalte des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans sowie se<strong>in</strong>e Gestaltung und se<strong>in</strong>e Anlagen näher<br />
bestimmt. Die Ausgestaltung des Ergebnisplans und des F<strong>in</strong>anzplans sowie der Teilpläne, aber auch der Stellenplan<br />
und e<strong>in</strong> Haushaltsplan für zwei Jahre s<strong>in</strong>d die Gegenstände der Vorschriften. Die Darstellungen im Haushaltsplan<br />
s<strong>in</strong>d auf die Reformziele des Neuen Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>s und den zur Erreichung dieser<br />
Ziele e<strong>in</strong>gesetzten neuen Instrumenten ausgerichtet worden. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Ergebnisplan<br />
und e<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzplan sowie <strong>in</strong> produktorientierte Teilpläne zu untergliedern. Der Aufbau, der Detaillierungsgrad<br />
und die Darstellungsform der neuen Bestandteile des Haushaltsplans s<strong>in</strong>d zudem auf die Steuerungserfordernisse<br />
des Rates und auf die Informationsbedürfnisse der Öffentlichkeit ausgerichtet.<br />
2. Vorschriften zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
2.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Zur Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de enthält der 1. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung folgende Vorschriften<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 1. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Erster Abschnitt<br />
Haushaltsplan<br />
§ 1 Haushaltsplan<br />
§ 2 Ergebnisplan<br />
§ 3 F<strong>in</strong>anzplan<br />
§ 4 Teilpläne<br />
§ 5 Haushaltssicherungskonzept<br />
§ 6 Mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
§ 7 Vorbericht<br />
§ 8 Stellenplan<br />
§ 9 Haushaltsplan für zwei Jahre<br />
§ 10 Nachtragshaushaltsplan<br />
Abbildung 178 „Haushaltsrechtliche Vorschriften im 1. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
2.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der erste Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung über den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthält folgende<br />
Vorschriften:<br />
- § 1 Haushaltsplan<br />
Der Haushaltsplan bleibt die Grundlage der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de sowie gleichzeitig die Grundlage<br />
der örtlichen politischen Planungen, Entscheidungen und Kontrollen. Das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong><br />
(NKF) sieht den neuen kommunalen Haushalt deshalb weiterh<strong>in</strong> im Zentrum der kommunalen<br />
Planung und Rechenschaft. Der Haushaltsplan ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Ergebnisplan, <strong>in</strong> dem der voraussichtliche Ressourcenverbrauch<br />
und das mögliche Ressourcenaufkommen abgebildet werden, und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzplan,<br />
der die Zahlungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de ausweist, zu gliedern. Der Haushaltsplan wird zudem <strong>in</strong> produktorientierte<br />
Teilpläne untergliedert, die u.a. Teilergebnispläne und Teilf<strong>in</strong>anzpläne enthalten. Das Haushaltssi-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 819
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
1. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
cherungskonzept bleibt e<strong>in</strong> Bestandteil des Haushaltsplans und der Stellenplan für die Beamten und tariflich<br />
Beschäftigten e<strong>in</strong>e Anlage des Haushaltsplans.<br />
- § 2 Ergebnisplan<br />
Im Ergebnisplan wird mit dem zu ermittelnden Jahresergebnis, gebildet aus dem ordentlichen Ergebnis und<br />
dem außerordentlichen Ergebnis, gezeigt, ob die Erträge und Aufwendungen auf der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
beruhen oder durch außerordentliche Ereignisse entstanden s<strong>in</strong>d. Die Aufwendungen und Erträge<br />
werden grundsätzlich <strong>in</strong> der Periode gebucht, <strong>in</strong> der sie wirtschaftlich verursacht worden s<strong>in</strong>d. Hierdurch wird<br />
die Ermittlung des Jahresergebnisses verursachungsgerecht auf das Haushaltsjahr als Periode bezogen. Der<br />
Ergebnisplan e<strong>in</strong>schließlich der Ergebnisrechnung stellt e<strong>in</strong>e zeitraumbezogene Rechnung dar, <strong>in</strong> der das<br />
Zustandekommen des Erfolgs der Geme<strong>in</strong>de nach Arten, Höhe und Quellen abgebildet wird.<br />
- § 3 F<strong>in</strong>anzplan<br />
Mit dem F<strong>in</strong>anzplan werden die voraussichtlichen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes sowie der<br />
notwendige Kreditbedarf für Investitionen der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt. Er bezieht sich auf die betriebswirtschaftlichen<br />
Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „Auszahlungen“ und erfasst alle Geschäftsvorfälle, die das<br />
Geldvermögen verändern. Dadurch wird e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz hergestellt.<br />
- § 4 Teilpläne<br />
Diese neue Steuerung der Geme<strong>in</strong>de soll unter E<strong>in</strong>beziehung des Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs<br />
vorgenommen werden (Ressourcenverbrauchskonzept), das <strong>in</strong> der fachlichen Ausführung<br />
möglichst eigenverantwortlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Hand liegen soll (dezentrale Ressourcenverantwortung). Es erfordert<br />
<strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den verstärkt betriebwirtschaftliche Instrumente und Methoden, z.B. die Rechengrößen<br />
„Erträge“ und „Aufwendungen“, die doppelte Buchführung, die Produktorientierung, Budgetierung, Leistungskennzahlen,<br />
Controll<strong>in</strong>g, Kosten- und Leistungsrechnung u.a. zur Anwendung kommen zu lassen.<br />
- § 5 Haushaltssicherungskonzept<br />
Mit dieser Vorschrift wird die Ausgestaltung des Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO <strong>NRW</strong> sowie<br />
die damit zu erreichenden Ziele näher bestimmt. Das Haushaltssicherungskonzept erfordert, ohne starre<br />
Formvorgaben festzulegen, Angaben zur aktuellen Ausgangslage, zu den Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung<br />
sowie zur vorgesehenen Beseitigung dieser Fehlentwicklung. Es soll auch dargestellt werden,<br />
wie nach Umsetzung der dar<strong>in</strong> enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so gesteuert werden kann, dass er <strong>in</strong><br />
Zukunft dauerhaft ausgeglichen se<strong>in</strong> wird. Das Konzept darf jedoch nicht nur e<strong>in</strong> Bild über die örtlich notwendigen<br />
Sanierungsmaßnahmen darstellen, sondern muss auch die Werkzeuge enthalten, um die angestrebten<br />
Ziele zu erreichen.<br />
- § 6 Mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, ihrer Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>e fünfjährige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung zu<br />
Grunde zu legen, ergibt sich aus § 84 GO <strong>NRW</strong>. Diese mittelfristige Planung, die bisher getrennt vom Haushaltsplan<br />
aufgestellt wurde, ist <strong>in</strong> den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen worden und ist sowohl im<br />
Ergebnisplan und im F<strong>in</strong>anzplan als auch produktorientiert <strong>in</strong> jedem Teilplan abzubilden.<br />
- § 7 Vorbericht<br />
Nach der neuen Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung bleibt die Vorgabe, dem Haushaltsplan e<strong>in</strong>en Vorbericht<br />
beizufügen, bestehen. Den Geme<strong>in</strong>den bleibt auch die Möglichkeit erhalten, den Ergebnis- und den F<strong>in</strong>anzpositionen<br />
des Haushaltsplans weiterh<strong>in</strong> notwendige E<strong>in</strong>zelerläuterungen beizufügen oder zusammengefasst<br />
zu den sonstigen Angaben im Vorbericht machen.<br />
- § 8 Stellenplan<br />
Der Stellenplan stellt die Grundlage für die Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de dar und muss deshalb ausweisen,<br />
wie viele Beschäftigte für die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de benötigt werden bzw. tätig se<strong>in</strong> müssen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 820
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
1. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach § 74 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> verpflichtet, den Stellenplan, der e<strong>in</strong> Bild über die Personalausstattung<br />
der Geme<strong>in</strong>de abzugeben hat, e<strong>in</strong>zuhalten. Diese Vorschrift be<strong>in</strong>haltet die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de,<br />
e<strong>in</strong>en Stellenplan aufzustellen, auch wenn dar<strong>in</strong> die Verpflichtung nicht wörtlich ausgedrückt ist.<br />
- § 9 Haushaltsplan für zwei Jahre<br />
Die Haushaltssatzung der Geme<strong>in</strong>de gilt nach § 78 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> für e<strong>in</strong> Haushaltsjahr. Sie kann aber<br />
auch Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten (vgl. § 78 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Dabei genügt es,<br />
dass nur e<strong>in</strong>e Haushaltssatzung vom Rat beschlossen wird. Für den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de folgt hieraus,<br />
dass auch bei e<strong>in</strong>er Haushaltssatzung für zwei Jahre e<strong>in</strong> Haushaltsplan genügt, der den Zeitraum von<br />
zwei Jahren umfasst. Die Erträge und Aufwendungen, die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen<br />
müssen aber für jedes Jahr getrennt veranschlagt werden.<br />
- § 10 Nachtragshaushaltsplan<br />
Die erforderlichen wesentlichen Änderungen des Haushaltsplans s<strong>in</strong>d nur durch e<strong>in</strong>e Änderung der beschlossenen<br />
Haushaltssatzung (vgl. § 78 GO <strong>NRW</strong>) möglich. Bei e<strong>in</strong>er Nachtragshaushaltssatzung werden<br />
die erforderlichen Änderungen des Haushaltsplans durch den dieser Satzung beigefügten Nachtragshaushaltsplan<br />
vollzogen. Für diesen Nachtragshaushaltsplan gelten die gleichen rechtlichen Regelungen wie für<br />
den Haushaltsplan. E<strong>in</strong>e Aufgabe des Nachtragshaushaltsplans ist es, die notwendigen Änderungen des<br />
Haushaltsplans erkennbar und nachvollziehbar zu machen.<br />
Der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de enthält daher alle wesentlichen haushaltswirtschaftlichen Informationen. Die<br />
Angaben im Haushaltsplan s<strong>in</strong>d dann als wesentlich anzusehen, wenn durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte<br />
Abbildung haushaltswirtschaftliche Entscheidungen der Geme<strong>in</strong>de bee<strong>in</strong>flusst werden könnten. Ob und wann<br />
dies vor Ort gegeben ist, muss im E<strong>in</strong>zelfall beurteilt werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 821
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 1<br />
Haushaltsplan<br />
(1) Der Haushaltsplan besteht aus<br />
1. dem Ergebnisplan,<br />
2. dem F<strong>in</strong>anzplan,<br />
3. den Teilplänen,<br />
4. dem Haushaltssicherungskonzept, wenn e<strong>in</strong> solches erstellt werden muss.<br />
(2) Dem Haushaltsplan s<strong>in</strong>d beizufügen<br />
1. der Vorbericht,<br />
2. der Stellenplan,<br />
3. die Bilanz des Vorvorjahres,<br />
4. e<strong>in</strong>e Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,<br />
5. e<strong>in</strong>e Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,<br />
6. e<strong>in</strong>e Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zu Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres,<br />
7. e<strong>in</strong>e Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn e<strong>in</strong>e Festsetzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung erfolgt,<br />
8. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt<br />
werden,<br />
9. e<strong>in</strong>e Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
mit den neuesten Jahresabschlüssen der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />
an denen die Geme<strong>in</strong>de mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist,<br />
10. <strong>in</strong> den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben.<br />
(3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen s<strong>in</strong>d die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des<br />
Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.<br />
Erläuterungen zu § 1:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Haushaltsplan als Grundlage der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
1.1 Inhalte des Haushaltsplans<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan als Bestandteil der Haushaltssatzung der Geme<strong>in</strong>de bleibt auch im Neuen<br />
Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> (NKF) die Grundlage der jährlichen Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de sowie<br />
der örtlichen politischen Planungen, Entscheidungen und Kontrollen. Das NKF sieht den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
deshalb weiterh<strong>in</strong> im Zentrum der mehrjährigen örtlichen Haushaltsplanung und jährlichen Rechenschaftslegung<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Allerd<strong>in</strong>gs ergeben sich Änderungen und Ergänzungen für den Inhalt, den Aufbau, die Begrifflichkeiten<br />
und die Darstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de aus den<br />
Reformzielen des Neuen Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>s und den zur Erreichung dieser Ziele e<strong>in</strong>gesetzten<br />
neuen Instrumenten.<br />
Die stärkere Orientierung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft an den Steuerungserfordernissen des Rates<br />
und den Informationsbedürfnissen der Öffentlichkeit hat zudem zu e<strong>in</strong>er Änderung des Aufbaus, des Detaillierungsgrades<br />
sowie der Darstellungsform des örtlichen Haushaltsplans unter Beibehaltung der Ergänzung um e<strong>in</strong>e<br />
Vielzahl von Anlagen geführt. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushalt ist und bleibt dabei das zentrale Steuerungs- und Re-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 822
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chenschafts<strong>in</strong>strument <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung. Er stellt e<strong>in</strong> örtliches Programm für die Erledigung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben im Haushaltsjahr dar.<br />
Im jährlichen Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d deshalb auf der Gesamtebene im Ergebnisplan die Erträge und<br />
Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de und im F<strong>in</strong>anzplan die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen zu veranschlagen. Für<br />
örtliche Steuerungszwecke im S<strong>in</strong>ne der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung wird die Gesamtebene <strong>in</strong> produktorientierte<br />
Teilpläne untergliedert. Diese Teilpläne enthalten u.a. Teilergebnispläne und Teilf<strong>in</strong>anzpläne (vgl. § 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) sowie unter Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung auch die produktorientierten<br />
Ziele. Die Ziele sollen unter E<strong>in</strong>beziehung des e<strong>in</strong>setzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen<br />
Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie um Leistungskennzahlen zur Zielerreichung ergänzt und mit F<strong>in</strong>anzzielen<br />
verknüpft werden (vgl. § 12 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dabei gilt, dass der jährliche Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de alle<br />
wesentlichen haushaltswirtschaftlichen Informationen enthalten muss, die zur Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft unter Beachtung des Budgetrechts des Rates der Geme<strong>in</strong>de notwendig s<strong>in</strong>d. Bereits im<br />
Rahmen der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen (vgl. § 80 GO <strong>NRW</strong>) ist zu prüfen,<br />
ob durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Abbildung haushaltswirtschaftliche Entscheidungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
bee<strong>in</strong>flusst werden könnten.<br />
1.2 Die Verb<strong>in</strong>dlichkeit des Haushaltsplans<br />
1.2.1 Die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan ist nach Maßgabe der Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen und<br />
der dazu erlassenen Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung <strong>NRW</strong> für die Haushaltsführung der Geme<strong>in</strong>de verb<strong>in</strong>dlich.<br />
Bei der Veranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ist neben den allgeme<strong>in</strong>en Haushaltsgrundsätzen auch<br />
der Grundsatz der Spezialität der Veranschlagung zu beachten, der durch die Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 11<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> näher ausgefüllt wird. Dem weiteren Grundsatz der sachlichen B<strong>in</strong>dung muss mit Beachtung der<br />
aufgeführten Vorschriften ebenfalls Genüge getan werden. Daher müssen auch die Haushaltspositionen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan im E<strong>in</strong>zelnen nach Summe und Zweck h<strong>in</strong>reichend bestimmt se<strong>in</strong>.<br />
Mit Beschluss des Rates über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung nach § 80 Abs. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe<br />
h) GO <strong>NRW</strong> tritt dann e<strong>in</strong>e wirksame B<strong>in</strong>dung der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung an den Willen des Rates <strong>in</strong> der<br />
Form des im Rahmen der Haushaltssatzung bestehenden geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans e<strong>in</strong>, die sich auf die<br />
Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans im Haushaltsjahr auswirkt. Die Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplans wird aber auch durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von besonderen Vorschriften mit im E<strong>in</strong>zelnen bestimmten<br />
rechtlichen Maßgaben bestimmt.<br />
1.2.2 Ansprüche und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten Dritter<br />
Nach der Vorschrift begründet der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan als gesondertes Werk der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
nicht unmittelbar Ansprüche und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten Dritter gegenüber der Geme<strong>in</strong>de. Auch werden<br />
durch den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Ansprüche und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten Dritter gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />
aufgehoben. Damit wird durch die Bestimmung ausdrücklich klargestellt, dass der jährliche Haushaltsplan der<br />
Geme<strong>in</strong>de über die durch ihn bestehende Verb<strong>in</strong>dlichkeit für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung (vgl. § 78 Abs. 3 S. 2<br />
GO <strong>NRW</strong>) h<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>e weitere Dritt- bzw. Außenwirkung entfaltet.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan ist damit h<strong>in</strong>sichtlich se<strong>in</strong>er rechtlichen Wirkung auf die f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen<br />
Rechtsbeziehungen zwischen den Organen der Geme<strong>in</strong>de beschränkt. So kann sich e<strong>in</strong> Dritter nicht auf e<strong>in</strong>e<br />
Haushaltsposition im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan berufen, wenn diese z.B. höhere Z<strong>in</strong>saufwendungen vorsieht<br />
als im Rahmen e<strong>in</strong>es Kreditvertrages vere<strong>in</strong>bart wurden. Aber auch die Geme<strong>in</strong>de kann auf Grund e<strong>in</strong>er Veranschlagung<br />
<strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan ke<strong>in</strong>e Z<strong>in</strong>szahlungen verweigern, wenn die entsprechende Haushaltsposition<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 823
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
weniger Z<strong>in</strong>saufwendungen ausweist als es der tatsächlichen rechtlichen Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de entspricht.<br />
Die Vorschrift steht zudem <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestimmung, dass der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltsplan alle für das Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich anfallenden<br />
Erträge und e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen sowie die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden<br />
Auszahlungen zu enthalten hat (vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2. Die Grundsätze für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
2.1 Die allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt sollen sicherstellen, dass der Ergebnisplan<br />
und die daraus entstehende Ergebnisrechnung e<strong>in</strong> vollständiges und übersichtliches Bild über das zur Erfüllung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch und die Ertragslage<br />
der Geme<strong>in</strong>de geben. Der F<strong>in</strong>anzplan und die daraus entstehende F<strong>in</strong>anzrechnung sollen dazu beitragen,<br />
dass e<strong>in</strong> Bild über die F<strong>in</strong>anzmittelherkunft und F<strong>in</strong>anzmittelverwendung entsteht und die F<strong>in</strong>anzlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de beurteilt werden kann. Die Erfüllung dieser haushaltswirtschaftlichen Aufgaben soll durch e<strong>in</strong>e Reihe<br />
von Geboten erreicht werden, die bei der Aufstellung und Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts sowie der<br />
Abrechnung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss von der Geme<strong>in</strong>de zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />
Zu den haushaltsrechtlichen Vorgaben gehören <strong>in</strong>sbesondere auch die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze für die gesamte<br />
Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de, z.B. das Gebot zur Sicherung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung, aber<br />
auch der Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 20 GemHVO <strong>NRW</strong> oder der Grundsatz der Haushaltswahrheit<br />
und -klarheit. Auf dieses Ziel hat die Geme<strong>in</strong>de ihre gesamte Haushaltswirtschaft auszurichten. Es genügt unter<br />
Beachtung des Ressourcenverbrauchs nicht, den Blick auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes Haushaltsjahr zu richten, sondern unter<br />
Berücksichtigung der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit auf e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum, um dauerhaft die stetige Erfüllung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben zu gewährleisten. Diese Überlegungen haben dazu geführt, die mittelfristige<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zu <strong>in</strong>tegrieren.<br />
Bei der Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan sowie von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
im F<strong>in</strong>anzplan ist zudem immer der Hauptzweck aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de für die Zuordnung zu e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Haushaltsposition ausschlaggebend. Daher müssen z.B. die Entgelte für die Beschäftigten immer als<br />
Personalaufwendungen bzw. Personalauszahlungen erfasst werden, auch wenn von den Beschäftigten im E<strong>in</strong>zelfall<br />
orig<strong>in</strong>äre Planungsleistungen für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahme erbracht werden. E<strong>in</strong> solcher mittelbarer<br />
Zweck führt nicht dazu, im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan statt der Personalaufwendungen bzw. Personalauszahlungen<br />
nunmehr <strong>in</strong> Umfang der Leistungen sonstige Investitionsauszahlungen zu veranschlagen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss zudem ihre Haushaltsplanung realitätsbezogen vornehmen (Grundsatz der Haushaltswahrheit).<br />
Die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan abzubildende mehrjährige Planung sollte auf dem tatsächlichen Bedarf<br />
und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de aufbauen. Das Zusammenspiel dieser beiden Merkmale<br />
macht es möglich, den unbegrenzten Bedarf auf e<strong>in</strong> realistisches Maß zurückzuführen. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplanung<br />
erfordert daher auch e<strong>in</strong>e sachliche und objektivierte Beurteilung der örtlichen Verhältnisse. Die<br />
Ausgleichsverpflichtung für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt <strong>in</strong> § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> und die Soll-Vorgabe <strong>in</strong> § 84<br />
GO <strong>NRW</strong> dienen dabei der Anpassung an die tatsächlichen Möglichkeiten der Geme<strong>in</strong>de.<br />
2.2 Der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit<br />
Im Zusammenhang mit den gesetzlich bestimmten Grundsätzen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ist gesondert der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit gesetzlich bestimmt worden (vgl. § 1 Abs.<br />
1 S. 3 GO <strong>NRW</strong>). Dieser Grundsatz wird dadurch ergänzt, dass bestimmt worden ist, „Die Geme<strong>in</strong>den haben ihr<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 824
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vermögen und ihre E<strong>in</strong>künfte so zu verwalten, dass die Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen gesund bleiben“ (vgl. § 10 S. 1 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Er be<strong>in</strong>haltet, dass die Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Verantwortung für die künftigen Generationen handeln müssen,<br />
denn die Perspektive der ausreichenden F<strong>in</strong>anzierung künftiger Aufgaben wurde für die Geme<strong>in</strong>de mit dem Konzept<br />
der Generationengerechtigkeit verknüpft (vgl. Abbildung).<br />
Intergenerative Gerechtigkeit<br />
Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit<br />
§ 1 Abs. 1 S. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 179 „Intergenerative Gerechtigkeit“<br />
Es gilt dabei zu beurteilen, <strong>in</strong> welchem Umfang künftige Generationen von den Auswirkungen gegenwärtiger<br />
geme<strong>in</strong>dliche Haushaltspolitik betroffen s<strong>in</strong>d und welche Leistungskraft der Geme<strong>in</strong>de künftig noch vorhanden<br />
se<strong>in</strong> wird. Der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit erfordert daher u.a. die zeitliche Verteilung von Nutzen<br />
und Lasten im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich sowie die Tragfähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzen auch für die Zukunft.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss deshalb bei ihrer Haushaltsplanung und Haushaltsausführung unter Beachtung der<br />
übrigen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsgrundsätze immer im Blick haben muss, auch ausreichende Handlungsmöglichkeiten<br />
für die künftigen Generationen zu erhalten. Der Grundsatz be<strong>in</strong>haltet deshalb u.a. auch, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
ke<strong>in</strong>e rücksichtslose Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen vornehmen darf.<br />
3. Die Produktorientierung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
Mit der E<strong>in</strong>führung des NKF <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den wird die bisherige ausschließliche Auskunft über die Verwendung<br />
der e<strong>in</strong>gesetzten Mittel durch Aussagen und Bewertungen über die mit den e<strong>in</strong>gesetzten Mitteln erzielten Ergebnisse<br />
ersetzt, d.h. die Inputorientierung wird durch e<strong>in</strong>e Outputorientierung abgelöst. Dadurch wird die Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>den transparenter und das wirtschaftliche Handeln gestärkt. Die E<strong>in</strong>führung erfordert daher<br />
von den Geme<strong>in</strong>den, sich e<strong>in</strong>en Überblick über die vielfältigen Tätigkeiten, die erbrachten Leistungen sowie die<br />
damit erzielten Wirkungen zu verschaffen, um e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition von Produkten zu ermöglichen. Auch verlangt die<br />
Produktorientierung, dass die systematische Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Produkte mit dem landesweit geltenden<br />
„NKF-Produktrahmen“ <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht. Dies soll im nachfolgenden Schema aufgezeigt werden (vgl. Abbildung).<br />
Politikfelder<br />
1 Zentrale<br />
Verwaltung<br />
2 Schule und Kultur<br />
3 Soziales<br />
und Jugend<br />
4 Gesundheit und<br />
Sport<br />
5 Gestaltung der<br />
Umwelt<br />
6 Zentrale F<strong>in</strong>anz-<br />
Leistungen<br />
Produktorientierung nach dem NKF-Produktrahmen<br />
Produktbereiche<br />
01 Innere<br />
Verwaltung<br />
...<br />
05 Soziale Leis-<br />
tungen<br />
...<br />
07 Gesundheits-<br />
dienste<br />
...<br />
17 Stiftungen<br />
Produktgruppen<br />
Bildung<br />
von<br />
Produktgruppen<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Produkte<br />
Bildung<br />
von<br />
Produkten<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Abbildung 180 „Produktorientierung nach dem NKF-Produktrahmen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 825<br />
Leistungen<br />
Festlegung<br />
von<br />
Leistungen<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Es ist dabei nicht ausreichend, nur die Leistungen aufzulisten, sondern sie müssen def<strong>in</strong>iert und vone<strong>in</strong>ander<br />
abgegrenzt werden. Dies kann zudem zur wirtschaftlicheren Gestaltung der Arbeitsprozesse und zur Optimierung<br />
von Organisationsabläufen führen. E<strong>in</strong>e systematische Ordnung und Darstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen<br />
(Produkte) erleichtert die haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen, um der Ressourcenorientierung<br />
ausreichend Rechnung tragen zu können und die Aufgabenerfüllung verstehbar zu machen. Die<br />
verschiedenen Vorschriften über die geme<strong>in</strong>dliche Produktorientierung gebieten dazu e<strong>in</strong>e landesweit e<strong>in</strong>heitliche<br />
Handhabung unter Berücksichtigung des vom Innenm<strong>in</strong>ister bekannt gegebenen Produktrahmens (vgl. § 4 Abs.1<br />
S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>), auch wenn die Produkte von den Geme<strong>in</strong>den nach eigenen Bedürfnissen zu bilden s<strong>in</strong>d.<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, für Steuerungs- und Informationszwecke sowie aus Gründen der Vergleichbarkeit<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte sowie für die Prüfung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde die erste Gliederungsstufe<br />
ihres Haushalts auf der Grundlage der 17 verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche auszugestalten. Diese<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Produktbereiche s<strong>in</strong>d dem vom Rechnungsstil unabhängigen e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Produktrahmen entnommen, der von den Ländern erarbeitet wurde.<br />
Auf den Produktrahmen haben sich die Länder mit Beschluss der Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 21. November<br />
2003 gee<strong>in</strong>igt. Diese Produktbereiche sollen bundesweit zur Haushaltsgliederung genutzt werden. Der gegenüber<br />
den bisherigen Gliederungsvorschriften für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt deutlich gestraffte NKF-Produktrahmen<br />
ist maßgeblich aus dem Vorschlag der NKF-Modellkommunen entwickelt worden. Er lässt den Geme<strong>in</strong>den den<br />
notwendigen Gestaltungsfreiraum für weitere Untergliederungen nach den örtlichen Gegebenheiten und <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung (vgl. Abbildung).<br />
01 Innere Verwaltung<br />
02 Sicherheit und Ordnung<br />
03 Schulträgeraufgaben<br />
04 Kultur und Wissenschaft<br />
05 Soziale Leistungen<br />
06 K<strong>in</strong>der-, Jugend- und<br />
Familienhilfe<br />
Produktbereiche im NKF-Produktrahmen<br />
07 Gesundheitsdienste<br />
08 Sportförderung<br />
09 Räumliche Planung und<br />
Entwicklung, Geo<strong>in</strong>formationen<br />
10 Bauen und Wohnen<br />
11 Ver- und Entsorgung<br />
12 Verkehrsflächen und - anlagen,<br />
ÖPNV<br />
13 Natur- und Landschaftspflege<br />
14 Umweltschutz<br />
15 Wirtschaft und Tourismus<br />
16 Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
17 Stiftungen<br />
Abbildung 181 „Produktbereiche im NKF-Produktrahmen“<br />
Die Bildung der entsprechenden Teilpläne ist <strong>in</strong> der Reihenfolge der nachfolgend aufgezeigten 17 Produktbereiche<br />
vorzunehmen (vgl. Abbildung). Die zur Abgrenzung der Produktbereiche vorgenommene Zuordnung, nach<br />
der u.a. die fachlichen Verwaltungsaufgaben und die wirtschaftlichen Betätigungen den sachlich betroffenen<br />
Produktbereichen zuzuordnen s<strong>in</strong>d, ist gleichfalls verb<strong>in</strong>dlich. Dies hat die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Veranschlagung<br />
im Haushaltsplan zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.2.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong> 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 826
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Bestandteile des Haushaltsplans):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Aufbauend auf § 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> werden <strong>in</strong> dieser Vorschrift die Bestandteile des Haushaltsplans der Geme<strong>in</strong>de<br />
nochmals ausdrücklich benannt. Der Ergebnisplan (Nummer 1) und der F<strong>in</strong>anzplan (Nummer 2) müssen<br />
die festgelegten Positionen enthalten (vgl. §§ 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) und s<strong>in</strong>d untergliedert <strong>in</strong> Teilergebnispläne<br />
und Teilf<strong>in</strong>anzpläne <strong>in</strong> den produktorientierten Teilplänen (Nummer 3) auszuweisen (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die mit der Reform des Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrechts angestrebten Ziele, die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de zu verbessern<br />
und den Ressourcenverbrauch vollständig zu berücksichtigen, haben diesen Aufbau des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplans erfordert.<br />
Die dabei den Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>geräumte Befugnis, den Haushaltsplan nach ihren örtlichen Bedürfnissen eigenverantwortlich<br />
zu untergliedern, trägt wesentlich zur Stärkung der Selbstverwaltung der Geme<strong>in</strong>den bei. Die dazu<br />
getroffenen Festlegungen gewährleisten die Vergleichbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte untere<strong>in</strong>ander. Der<br />
Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de muss deshalb alle wesentlichen haushaltswirtschaftlichen Informationen enthalten.<br />
Die Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan s<strong>in</strong>d dann als wesentlich anzusehen, wenn durch ihr Weglassen<br />
oder ihre fehlerhafte Abbildung haushaltswirtschaftliche Entscheidungen der Geme<strong>in</strong>de bee<strong>in</strong>flusst werden könnten.<br />
Ob und wann dies vor Ort gegeben ist, muss im E<strong>in</strong>zelfall beurteilt werden. Das nachfolgende Schema zeigt<br />
die Elemente des neuen Haushaltsplans (vgl. Abbildung).<br />
H<br />
A<br />
U<br />
S<br />
H<br />
A<br />
L<br />
T<br />
S<br />
S<br />
A<br />
T<br />
Z<br />
U<br />
N<br />
G<br />
Ergebnisplan<br />
- Erträge<br />
- Aufwendungen<br />
mit Teilergebnisplänen<br />
Der neue Haushaltsplan<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
- E<strong>in</strong>zahlungen<br />
- Auszahlungen<br />
- Investitionen<br />
Gliederung der Gesamtebene<br />
<strong>in</strong> produktorientierte Teilpläne<br />
(17 Produktbereiche)<br />
mit Teilf<strong>in</strong>anzplänen<br />
Ziele und Kennzahlen zur örtlichen Aufgabenerfüllung<br />
und weitere Daten<br />
Abbildung 182 „Der neue Haushaltsplan“<br />
Der Aufbau, der Detaillierungsgrad und die Darstellungsform der neuen Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans<br />
s<strong>in</strong>d auch auf die Steuerungserfordernisse des Rates und auf die Informationsbedürfnisse der Öffentlichkeit<br />
ausgerichtet worden. Außerdem wird dadurch die flexible Haushaltsführung, die Budgetierung sowie die<br />
dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de gestärkt. Die Teilpläne s<strong>in</strong>d nach vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
vorgegebenen Produktbereichen aufzustellen, dürfen aber auch auf Grund örtlicher Bedürfnisse der<br />
Geme<strong>in</strong>de weiter untergliedert sowie eigenverantwortlich nach anderen Gliederungskriterien unterteilt werden<br />
(vgl. Nr. 1.2.5 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong> 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 827
1.2 Der Ergebnisplan<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Zentrum der Haushaltsplanung steht der Ergebnisplan der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Er be<strong>in</strong>haltet<br />
sämtliche voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge der Geme<strong>in</strong>de im Haushaltsjahr. Vollständig heißt vor<br />
allem, e<strong>in</strong>schließlich der Abschreibungen und e<strong>in</strong>schließlich der erst später zahlungswirksam werdenden Belastungen,<br />
z.B. e<strong>in</strong>schließlich der Rückstellungen für später zu leistende Pensionszahlungen. Periodengerecht bedeutet,<br />
dass nicht mehr der Zeitpunkt der Zahlung über die Zuordnung zum Haushaltsjahr entscheidet, sondern<br />
der Zeitraum, <strong>in</strong> dem der Ressourcenverbrauch durch die Verwaltungstätigkeit tatsächlich anfällt.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan werden künftig <strong>in</strong>sbesondere die geplanten Positionen der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
und die Abschreibungen auf die abnutzbaren Vermögensgegenstände ausgewiesen. Der Rat ermächtigt<br />
die Verwaltung mit dem Ergebnisplan, die entsprechenden Ressourcen e<strong>in</strong>zusetzen. Dabei s<strong>in</strong>d die<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zum jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> sowie die allgeme<strong>in</strong>en<br />
Planungsgrundsätze nach § 11 GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten. Außerdem ist der geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisplan<br />
nach § 1 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong> Bestandteil des Haushaltsplans und bildet die Zusammenführung der verb<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltspositionen nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> mit dem Planungszeitraum nach § 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ab.<br />
Diese rechtlichen Vorgaben sowie die verb<strong>in</strong>dlichen Zuordnungen zu den betroffenen Haushaltspositionen im<br />
kommunalen Kontierungsplan s<strong>in</strong>d bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans zu beachten. Das Muster<br />
wird zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.2.1 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.3 Der F<strong>in</strong>anzplan<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzplan ist der zweite Bestandteil des Haushaltsplans der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Da im Ergebnisplan nur die jährlichen Abschreibungen für die Vermögensgegenstände (z.B. Schulgebäude<br />
oder Fahrzeuge) enthalten s<strong>in</strong>d, nicht aber die im Jahr der Anschaffung zu leistenden Investitionszahlungen,<br />
bedarf es e<strong>in</strong>er ergänzenden Komponente. Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb neben dem Ergebnisplan für jedes Haushaltsjahr<br />
e<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzplan aufzustellen, <strong>in</strong> dem vor allem die <strong>in</strong>vestiven Zahlungen ausgewiesen und durch den<br />
Rat ermächtigt werden.<br />
Der F<strong>in</strong>anzplan dient auch der F<strong>in</strong>anzierungsplanung, da er neben der Investitionstätigkeit auch die F<strong>in</strong>anzbedarfe<br />
der Geme<strong>in</strong>de für die laufende Verwaltungstätigkeit und die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit, z.B. Aufnahme<br />
und Tilgung von Krediten für Investitionen, ausweist. Dabei s<strong>in</strong>d die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Sicherstellung<br />
der F<strong>in</strong>anzierung der Investitionen nach § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 14 GemHVO <strong>NRW</strong> sowie die<br />
allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze nach § 11 GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten. Außerdem bildet der F<strong>in</strong>anzplan auch<br />
die Zusammenführung der verb<strong>in</strong>dlichen Haushaltspositionen nach § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> mit dem Planungszeitraum<br />
nach § 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ab. Diese rechtlichen Vorgaben sowie die verb<strong>in</strong>dlichen Zuordnungen zu<br />
den betroffenen Haushaltspositionen im kommunalen Kontierungsplan s<strong>in</strong>d bei der Aufstellung des jährlichen<br />
Haushaltsplans zu beachten. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.2.2 des Runderlasses<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.4 Die Teilpläne<br />
Die Geme<strong>in</strong>den können die haushaltsmäßige Gesamtebene aus Ergebnisplan und F<strong>in</strong>anzplan eigenverantwortlich<br />
nach den örtlichen Bedürfnissen <strong>in</strong> Teilpläne nach § 4 GemHVO <strong>NRW</strong> untergliedern, <strong>in</strong> denen Erträge und<br />
Aufwendungen sowie E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen produktorientiert zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Dabei ist lediglich<br />
die vom Innenm<strong>in</strong>isterium festgelegte Vorgabe, die Produktbereichsebene im Haushaltsplan abzubilden (17<br />
Produktbereiche), zu beachten (vgl. Nr. 1.2.5 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong> 6300). Diese Vorgaben ermöglichen, die Teilpläne im örtlichen Haushaltsplan nach den örtlichen Steuerungs-<br />
und Informationsbedürfnissen zu bilden, z.B. auf der Produktbereichsebene, der Produktgruppen- oder<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 828
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Produktebene. Dabei s<strong>in</strong>d die Produktgruppen und Produkte grundsätzlich frei gestaltbar. Die Geme<strong>in</strong>de hat<br />
lediglich die e<strong>in</strong>deutige und zutreffende Zuordnung zu den jeweiligen Produktbereichen und gegebenenfalls zu<br />
den Produktgruppen sicherzustellen. Die zusätzliche Möglichkeit für die Geme<strong>in</strong>de, die Teilpläne nach ihren örtlichen<br />
Organisationsentscheidungen und Gegebenheiten zu bilden, trägt dem Bedürfnis e<strong>in</strong>er Reihe von Geme<strong>in</strong>den<br />
Rechnung, im Haushaltsplan ihre Verantwortungsbereiche (Budgets) mit Produkten und Produktgruppen<br />
ausweisen zu können, auch wenn im E<strong>in</strong>zelfall diese nicht vollständig den Grenzen der verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche<br />
entsprechen.<br />
Die Teilpläne im Haushaltsplan können somit nach Produktgruppen und Produkten oder auch nach Verantwortungsbereichen,<br />
z.B. Budgets, Fachbereiche, Ämter u.a., gebildet werden. Die o.a. Verpflichtung für alle Geme<strong>in</strong>den,<br />
<strong>in</strong> jedem Haushaltsplan Teilpläne auf der Produktbereichsebene als ersten Gliederungsstufe ihres Haushalts<br />
zu bilden, ist aus Gründen der Vergleichbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte sowie für die Prüfung der Haushalte<br />
durch die Aufsichtsbehörden notwendig und sachgerecht. Diese Teilpläne s<strong>in</strong>d auf der Grundlage der vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen 17 verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche zu gestalten. Die für die Geme<strong>in</strong>den verb<strong>in</strong>dlichen<br />
Produktbereiche s<strong>in</strong>d dem vom Rechnungsstil unabhängigen e<strong>in</strong>heitlichen Produktrahmen entnommen,<br />
der von den Ländern erarbeitet wurde. Auf ihn haben sich die Länder mit Beschluss der Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz<br />
vom 21. November 2003 gee<strong>in</strong>igt. Diese Produktbereiche sollen bundesweit zur Haushaltsgliederung genutzt<br />
werden. Der für die Geme<strong>in</strong>den verb<strong>in</strong>dliche Produktrahmen lässt den Geme<strong>in</strong>den den notwendigen Gestaltungsfreiraum<br />
für weitere Untergliederungen des Haushaltsplans nach den örtlichen Gegebenheiten und <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung.<br />
Die Gliederung des Haushaltsplans <strong>in</strong> Teilpläne ist nicht getrennt nach dem Ergebnisplan und dem F<strong>in</strong>anzplan<br />
vorzunehmen. Vielmehr stellen die vorgesehenen Teilpläne wegen ihrer Relevanz als Steuerungsebene jeweils<br />
e<strong>in</strong> produktorientiertes Gesamtbild dar, das neben den Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten auch Ziele und Kennzahlen<br />
sowie die notwendigen Bewirtschaftungsregeln enthält (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Zur besseren Verständlichkeit<br />
der steuerungsrelevanten Gliederung des Haushaltsplans soll deshalb den gebildeten Teilplänen e<strong>in</strong>e schematische<br />
Übersicht vorangestellt werden, <strong>in</strong> der die Produktbereiche und die daraus abgeleiteten Produktgruppen und<br />
ggf. auch die Produkte ersichtlich s<strong>in</strong>d. Ist der Haushaltsplan nach örtlichen Verantwortungsbereichen gegliedert,<br />
soll entsprechend verfahren werden.<br />
1.5 Das Haushaltssicherungskonzept<br />
E<strong>in</strong> Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans ist das Haushaltssicherungskonzept nach § 76 GO <strong>NRW</strong>,<br />
wenn e<strong>in</strong> solches erstellt werden muss (vgl. § 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch<br />
wenn die Ursache für die Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes erst <strong>in</strong> den Folgejahren des Haushaltsjahres<br />
liegt, wird das Haushaltssicherungskonzept bereits für das Haushaltsjahr zu e<strong>in</strong>em gewichtigen Bestandteil<br />
des neuen Haushaltsplans der Geme<strong>in</strong>de. Das Haushaltssicherungskonzept erfährt durch die E<strong>in</strong>beziehung der<br />
mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den Haushaltsplan e<strong>in</strong>e noch höhere Gewichtung, weil erste Ansätze<br />
der Umsetzung der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen bereits <strong>in</strong> diesem Zeitraum aufgezeigt werden<br />
sollen. Von Anfang an bzw. ab dem Haushaltsjahr muss von der Geme<strong>in</strong>de versucht werden, den Ursachen für<br />
e<strong>in</strong>en unausgeglichenen Haushalt entgegen zu wirken. Das Haushaltssicherungskonzept muss bereits ab dem<br />
neuen Haushaltsjahr e<strong>in</strong> gewichtiger Bestandteil der Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>.<br />
2. Zu Absatz 2 (Anlagen zum Haushaltsplan):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehenen Anlagen beizufügen, um<br />
den notwendigen Überblick über das haushaltswirtschaftliche Geschehen bzw. die wirtschaftliche Lage der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 829
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de zu geben. Dem Rat der Geme<strong>in</strong>de und se<strong>in</strong>en Ausschüssen müssen daher nicht nur der Entwurf der<br />
Haushaltssatzung und der Entwurf des Haushaltsplans, sondern noch weitere Unterlagen für die Beratungen und<br />
Entscheidungen vorgelegt werden, ihm e<strong>in</strong>e Gesamtübersicht über den Inhalt und den Umfang der voraussichtlichen<br />
Haushaltswirtschaft des neuen Haushaltsjahres sowie der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu ermöglichen.<br />
Die Vorschrift enthält daher e<strong>in</strong>e Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen, die für die Vermittlung e<strong>in</strong>er Gesamtübersicht<br />
über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de als unverzichtbar angesehen<br />
werden. Diese Unterlagen müssen auch für e<strong>in</strong>e Unterrichtung der Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger (vgl. § 80 Abs.<br />
6 GO <strong>NRW</strong>) sowie für die Anzeige an die Aufsichtsbehörde der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 80 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong>) geeignet<br />
se<strong>in</strong>. Als weitere Unterlage zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan bietet sich e<strong>in</strong>e Übersicht über die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
übernommenen Sicherheiten (vgl. § 87 GO <strong>NRW</strong>) an, um z.B. über die e<strong>in</strong>zelnen übernommenen Ausfallbürgschaften<br />
mit Angabe der Beträge, des Datum des Ratsbeschlusses sowie über den voraussichtlichen<br />
Stand zu Beg<strong>in</strong>n und zum Ende des Haushaltsjahres, wird wie es vergleichbar auch für die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der<br />
Geme<strong>in</strong>de nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehen ist, zu <strong>in</strong>formieren. Die Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan werden nachfolgend im E<strong>in</strong>zelnen aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
Vorbericht<br />
Stellenplan<br />
Bilanz des Vorvorjahres<br />
Bezeichnung<br />
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen<br />
Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen<br />
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zu Beg<strong>in</strong>n des<br />
Haushaltsjahres<br />
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn e<strong>in</strong>e Festsetzung nach § 78<br />
Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> erfolgt<br />
Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die<br />
Sonderrechnungen geführt werden,<br />
Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen<br />
und E<strong>in</strong>richtungen mit den neuesten Jahresabschlüssen der Unternehmen<br />
und E<strong>in</strong>richtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Geme<strong>in</strong>de mit<br />
mehr als 50 v.H. beteiligt ist<br />
In den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben<br />
Abbildung 183„Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan“<br />
Den Geme<strong>in</strong>den bleibt es aber freigestellt, bei örtlichen Bedürfnissen ihrem Haushaltsplan noch weitere Unterlagen<br />
beizufügen, z.B. e<strong>in</strong>e Übersicht (Bericht) über die vorgesehenen Zuwendungen an Dritte, die kommunale<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 830
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Aufgaben erledigen. Auch kann sich Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen für sonstige rechtlich selbstständige<br />
Aufgabenträger, deren Existenz wesentlich durch F<strong>in</strong>anzverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gesichert wird.<br />
anbieten, weil diese Organisationse<strong>in</strong>heiten <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d (vgl. §<br />
50 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2 Die e<strong>in</strong>zelnen Anlagen<br />
2.2.1 Zu Nummer 1 (Vorbericht):<br />
2.2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift des § 7 GemHVO <strong>NRW</strong> soll mit dem Vorbericht e<strong>in</strong> Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans<br />
gegeben und die Entwicklung und die aktuelle Lage der Geme<strong>in</strong>de anhand der im Haushaltsplan enthaltenen<br />
Informationen und der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten dargestellt werden. Außerdem s<strong>in</strong>d im Vorbericht die<br />
wesentlichen Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Planungsjahre sowie die<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen dafür zu erläutern. Dazu gehört, dass <strong>in</strong> die der Haushaltssatzung getroffenen Festsetzungen<br />
erläutert und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zusammenhang mit dem haushaltswirtschaftlichen Handeln gestellt werden.<br />
Der Vorbericht sollte daher nicht nur e<strong>in</strong>e Zusammenfassung wichtiger haushaltswirtschaftlicher Daten darstellen,<br />
sondern den Status e<strong>in</strong>es Haushaltsbegleitberichts erhalten, <strong>in</strong> dem neben dem Stand und der Entwicklung der<br />
Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de auch wichtige wirtschaftliche Maßnahmen erläutert werden. Die Gestaltung<br />
des Vorberichtes als Anlage zum Haushaltsplan bleibt der Geme<strong>in</strong>de freigestellt. Sie soll aber bei der Gestaltung<br />
und Gliederung des Vorberichtes die für den Haushaltsplan gewählte produktorientierte Gliederung sowie die<br />
festgelegte Steuerungsebene (Abbildung der aufgabenbezogenen Haushaltswirtschaft <strong>in</strong> Teilplänen) berücksichtigen<br />
(vgl. Erläuterungen zu § 7 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2.1.2 Die Gesamtübersicht durch den Vorbericht<br />
Durch den Vorbericht sollen die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbed<strong>in</strong>gungen sowie die wichtigen<br />
sachlichen Festlegungen bzw. Inhalte des Haushaltsplans und die dar<strong>in</strong> veranschlagten Maßnahmen vorgestellt<br />
werden. Diese Darstellungen sollen sich aber nicht nur auf die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de beziehen, sondern<br />
auch die ausgegliederten Organisationse<strong>in</strong>heiten umfassen, m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong>soweit, wie die Wirtschaftslage und die<br />
voraussichtliche Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe im Rahmen der Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt<br />
werden kann. Dadurch soll die Übersicht über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de und ihre<br />
künftige Entwicklung verbessert werden.<br />
Für se<strong>in</strong>e Haushaltsplanberatungen müssen dem Rat der Geme<strong>in</strong>de deshalb im Zusammenhang mit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplanung für die Kernverwaltung die notwendigen Unterlagen über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe,<br />
die organisatorisch verselbstständig worden s<strong>in</strong>d, vorgelegt werden, soweit nicht e<strong>in</strong>e Übersicht darüber<br />
bereits aus dem Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de heraus geboten und erkennbar wird. Dazu gehört auch die Verpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, ihrem Haushaltsplan e<strong>in</strong>e Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche<br />
Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Geme<strong>in</strong>de mit mehr als<br />
50 v.H. beteiligt ist, beizufügen. Auf der Grundlage aller haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de muss<br />
der Vorbericht e<strong>in</strong> Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihre weitere Entwicklung im Haushaltsjahr<br />
und den drei folgenden Planungsjahren bieten, wie sie im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan abgebildet s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 831
2.2.1.3 Der produktorientierte Vorbericht<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Gestaltung und Gliederung des Vorberichtes soll die Geme<strong>in</strong>de die für den Haushaltsplan gewählte produktorientierte<br />
Gliederung sowie die festgelegte Steuerungsebene (Abbildung der aufgabenbezogenen Haushaltswirtschaft<br />
<strong>in</strong> Teilplänen) berücksichtigen. Dadurch wären im Vorbericht Ausführungen zur Gesamtebene<br />
(Ergebnisplanung und F<strong>in</strong>anzplanung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Planungsjahre) sowie zur<br />
Steuerungsebene (produktorientierte Teilplanung) <strong>in</strong> der gleichen Zeitreihe enthalten. Wenn die Teilpläne nach<br />
den verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereichen aufgestellt werden, kann der Vorbericht e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> diese unterschiedlichen<br />
Tätigkeitsfelder vermitteln und die damit für die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de bestehenden Chancen<br />
und Risiken <strong>in</strong> diesen Produktbereichen aufzeigen. Es ist geboten, dies den Adressaten der Haushaltssatzung mit<br />
ihren Anlagen offen zu legen, denn auf der E<strong>in</strong>schätzung der künftigen wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de baut<br />
die Haushaltsplanung auf.<br />
Im Vorbericht können durch die Ausrichtung auf die Produktbereiche die bestehenden unterschiedlichen E<strong>in</strong>flüsse<br />
auf die Haushaltswirtschaft, die sich auch auf die Sicherung der Aufgabenerfüllung auswirken, sowie die auf ihre<br />
Zukunft ausgerichtete Reaktion der Geme<strong>in</strong>de darauf verdeutlicht werden. Wenn e<strong>in</strong> solcher Bericht bereits im<br />
Rahmen der Haushaltsplanung erstellt wird und nicht wie der Lagebericht im Rahmen des Jahresabschlusses auf<br />
Ist-Ergebnisse konzipiert wird, kommen diesen Werken e<strong>in</strong> hoher Informationswert und e<strong>in</strong>e entscheidungsbee<strong>in</strong>flussende<br />
Wirkung für die mehrjährige Haushaltsplanung zu. Die Vermittlung spezifischer Informationen zu e<strong>in</strong>zelnen<br />
Produktbereichen m<strong>in</strong>dert zudem die möglichen Informationsdefizite, die entstehen können, wenn ausschließlich<br />
die Gesamtebene der Geme<strong>in</strong>de zum Gegenstand der Betrachtung gemacht wird. Diese Ausführungen<br />
gelten entsprechend bei e<strong>in</strong>er tieferen produktorientierten Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans. Bei<br />
e<strong>in</strong>er organisatorischen Gliederung des Haushaltsplans bedarf es gleichwohl ebenso e<strong>in</strong>er produktorientierten<br />
Betrachtung und Bewertung. Um <strong>in</strong> diesen Fällen unübersichtliche Detail<strong>in</strong>formationen (aus der Vielzahl der Produkte)<br />
zu vermeiden, sollte unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten geprüft werden, ob produktbezogene Informationen<br />
auch zusammengefasst werden können.<br />
In e<strong>in</strong>igen Produktbereichen kann es unter Berücksichtigung des Umfanges der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabe sogar<br />
s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, die Berichtsebene von der Steuerungsebene auf die Produktbereichsebene zu verlagern. E<strong>in</strong> produktorientierter<br />
Vorbericht sollte aber nicht nur Bestands- und Strömungsgrößen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Produktbereichen<br />
(ggf. <strong>in</strong> Tabellenform) offenlegen, sondern zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit dies mit den wichtigsten<br />
Zielen und Kennzahlen h<strong>in</strong>terlegen sowie die gebildeten Produkte und die zu erbr<strong>in</strong>genden Dienstleistungen<br />
erläutern. Maßgebend für e<strong>in</strong>e solche Berichterstattung ist, dass sie als Grundlage für e<strong>in</strong>e Entscheidungsf<strong>in</strong>dung<br />
des Rates dienen soll.<br />
2.2.2 Zu Nummer 2 (Stellenplan):<br />
Der Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de hat se<strong>in</strong>en Ursprung im öffentlichen Dienstrecht. Er stellt die Grundlage für die<br />
Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de dar und muss deshalb ausweisen, wie viele Beschäftigte für die Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de benötigt werden bzw. tätig se<strong>in</strong> müssen. Die Geme<strong>in</strong>de ist nach § 74 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> verpflichtet,<br />
mit dem Stellenplan e<strong>in</strong> Bild über die Personalausstattung der Geme<strong>in</strong>de abzugeben und diesen e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Dieser geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan ist dem Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de beizufügen. Der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Stellenplan hat alle Stellen für die Beschäftigten unabhängig von ihrer Besetzung und untergliedert nach Beschäftigungsverhältnissen<br />
auszuweisen. Er ist <strong>in</strong> Besoldungs- und Entgeltgruppen aufzuteilen. Bei Beamtenverhältnissen<br />
soll e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>teilung <strong>in</strong> Besoldungsgruppen und <strong>in</strong> Laufbahngruppen vorgenommen werden. Der Stellenplan<br />
bietet damit e<strong>in</strong> Bild über die notwendige Personalausstattung der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 8 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Zum Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de als Anlage zu ihrem Haushaltsplan gehört auch die Übersicht über die Aufteilung<br />
der Stellen des Stellenplans auf die geme<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese<br />
Stellenübersicht bildet die Grundlage für die Aufteilung der Personalaufwendungen auf die Teilpläne des ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 832
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>dlichen Haushalts (vgl. § 19 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de hat dar<strong>in</strong> die Aufteilung aller Stellen<br />
auszuweisen, soweit im E<strong>in</strong>zelfall die Stellen nicht auszugsweise <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Teilplänen ausgewiesen werden<br />
(vgl. § 8 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Erfolgt der Ausweis von Stellen <strong>in</strong> allen Teilplänen oder nur e<strong>in</strong>em Teil<br />
davon, muss dies <strong>in</strong> der Stellenübersicht erkennbar se<strong>in</strong>. In der Stellenübersicht ist zudem e<strong>in</strong> Überblick über die<br />
Dienstkräfte <strong>in</strong> der Probe- und Ausbildungszeit zu geben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Muster für<br />
den Stellenplan und die Stellenübersicht werden zur Anwendung empfohlen. Sie s<strong>in</strong>d anzupassen, soweit sich<br />
z.B. Änderungen auf Grund von Tarifverträgen ergeben (vgl. Nummer 1.3.2 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
2.2.3 Zu Nummer 3 (Bilanz des Vorvorjahres):<br />
Die Bilanz als Bestandteil des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de („Wertespeicher“) soll Auskunft über das gesamte<br />
zum Abschlussstichtag vorhandene Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de sowie deren Struktur geben.<br />
Wegen dieser Funktionen ist dem Haushaltsplan die Bilanz beizufügen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />
Haushaltsplans (Beschlussfassung) zur Verfügung steht bzw. zuletzt festgestellt wurde. Die Erstellung e<strong>in</strong>er<br />
Planbilanz wird h<strong>in</strong>gegen regelmäßig nicht für erforderlich gehalten. Jedoch ist es im Zusammenhang mit der<br />
Festsetzung der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage sachgerecht,<br />
ggf. nicht nur die Entwicklung des Eigenkapitals, sondern auch anderer Eckwerte der Bilanz aufzuzeigen.<br />
Gesonderte Vorgaben bestehen dafür aber nicht (vgl. auch Erläuterungen unter Abschnitt Nr. 2.2.7).<br />
2.2.4 Zu Nummer 4 (Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen):<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ist die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen der Geme<strong>in</strong>de beizufügen,<br />
die erkennen lassen muss, <strong>in</strong> welcher Höhe aus deren Inanspruchnahme <strong>in</strong> den späteren Jahren der Geme<strong>in</strong>de<br />
voraussichtlich Auszahlungen erwachsen werden und auf welche Jahre sich diese verteilen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
darf Verpflichtungsermächtigungen <strong>in</strong> der Regel nur zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre, <strong>in</strong><br />
besonderen Fällen aber auch bis zum Abschluss e<strong>in</strong>er Maßnahme <strong>in</strong> ihrem Haushalt veranschlagen.<br />
Durch die Übersicht soll deshalb aufgezeigt werden, wie die künftigen Haushaltsjahre bereits vorbelastet s<strong>in</strong>d,<br />
weil <strong>in</strong> Vorjahren bereits Verpflichtungsermächtigungen <strong>in</strong> Anspruch genommen worden s<strong>in</strong>d. Es ist daher notwendig,<br />
<strong>in</strong> dieser Übersicht sowohl die voraussichtlich erforderlichen Verpflichtungen im neuen Haushaltsjahr als<br />
auch die voraussichtlich fälligen Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen aus früheren Jahren, aufgeteilt<br />
auf die künftigen Haushaltsjahre, auszuweisen (vgl. Erläuterungen zu § 85 GO <strong>NRW</strong> und § 13 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie Nummer 1.4.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
2.2.5 Zu Nummer 5 (Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen):<br />
2.2.5.1 Die Grundlagen der Zuwendungsgewährung<br />
Nach der Vorschrift des § 56 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de aus ihren jährlichen Haushaltsmitteln den Fraktionen<br />
(vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 GO <strong>NRW</strong>) und den Gruppen (vgl. § 56 Abs. 1 S. 3 und 4 GO <strong>NRW</strong>) im Rat und <strong>in</strong> den<br />
Bezirksvertretungen der Geme<strong>in</strong>de sowie auch e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern Zuwendungen zu den sächlichen und<br />
personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung im notwendigen Umfang zu gewähren. Die <strong>in</strong> diesen Vorschriften<br />
geregelte Zuwendungsgewährung betrifft ausschließlich die Geschäftsführung dieser Zusammenschlüsse<br />
oder E<strong>in</strong>zelner für ihre Tätigkeit im Rat der Geme<strong>in</strong>de. Sie bezieht sich deshalb zweckbezogen auch nur auf<br />
die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung dieser Vere<strong>in</strong>igungen. Bei e<strong>in</strong>zelnen<br />
Ratsmitgliedern kann dann e<strong>in</strong>e Zuwendungsgewährung erfolgen, wenn diesen nicht die notwendigen Sachmittel<br />
und Kommunikationsmittel zur Vorbereitung auf die Ratssitzungen zur Verfügung gestellt werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 833
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Fraktionen, Gruppen und die e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern haben dabei Anspruch auf e<strong>in</strong>e sachgerechte und<br />
willkürfreie Teilnahme an der Vergabe der durch den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zur Verfügung gestellten<br />
Haushaltsmittel. Sie müssen dabei grundsätzlich mit diesen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsmitteln sachgerecht wirtschaften<br />
und können nicht deshalb von der Geme<strong>in</strong>de weitere Zuwendungen verlangen, weil sie e<strong>in</strong>gegangene<br />
oder übernommene Verpflichtungen nicht erfüllen können. Die geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungsgewährung und die<br />
Veranschlagung der dafür notwendigen Haushaltsmittel im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan s<strong>in</strong>d dabei darauf auszurichten,<br />
dass bei den Fraktionen, Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern auch e<strong>in</strong> entsprechender F<strong>in</strong>anzbedarf<br />
besteht.<br />
2.2.5.2 Der Nachweis der Zuwendungsgewährung<br />
Die für die Fraktionen, Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern vorgesehenen Zuwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonderen<br />
Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. In dieser Anlage müssen nicht nur jeweils getrennte Angaben zu<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Fraktionen, den Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern gemacht werden, sondern es muss auch<br />
zwischen den vorgesehenen Geldleistungen und geldwerten Leistungen unterschieden werden. Als geldwerte<br />
Leistungen s<strong>in</strong>d z.B. die Bereitstellung von Büroausstattungen, von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Personal,<br />
aber auch die Übernahme laufender oder e<strong>in</strong>maliger Kosten aufzuführen.<br />
Mit der dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan beizufügenden Übersicht werden die Geldleistungen und geldwerten<br />
Leistungen der Geme<strong>in</strong>de an die freiwilligen Vere<strong>in</strong>igungen von Mitgliedern des Rates und der Bezirksvertretungen<br />
sowie an e<strong>in</strong>zelne Ratsmitglieder für die Beschlussfassung über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung sowie<br />
für die Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung transparent gemacht. Die Muster für die genannte Übersicht<br />
werden zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.4.1 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Im Rahmen des späteren geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses muss die tatsächliche Zuwendungsgewährung <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de nachgewiesen werden. Diese haushaltsrechtliche Pflicht erfordert, dass die<br />
Fraktionen, Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister durch e<strong>in</strong>en Verwendungsnachweis<br />
den tatsächlichen Bedarf und die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten zweckbezogenen Zuwendung<br />
nachweisen müssen (vgl. § 56 Abs. 3 S. 3 GO <strong>NRW</strong>). Der vom Bürgermeister geprüfte Nachweis fließt<br />
mit se<strong>in</strong>em Ergebnis <strong>in</strong> den Plan-/Ist-Vergleich der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung e<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dem ggf. Unterschieder<br />
zwischen dem veranschlagten Betrag der entsprechenden Haushaltsposition und dem Ist-Wert der entstandenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen aufgedeckt werden.<br />
2.2.6 Zu Nummer 6 (Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten):<br />
Den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de kommt e<strong>in</strong>e große Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft zu,<br />
so dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht auf e<strong>in</strong>e gesonderte und aktuelle Darstellung der<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten verzichtet werden kann. Dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ist deshalb e<strong>in</strong>e Übersicht als Anlage<br />
beizufügen, <strong>in</strong> der auch die voraussichtliche Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aufzuzeigen ist. In der Übersicht<br />
s<strong>in</strong>d daher nicht nur der Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten am Ende des Vorvorjahres des Haushaltsjahres sowie<br />
der voraussichtliche Stand zu Beg<strong>in</strong>n und zum Ende des Haushaltsjahres aufzuzeigen, sondern sie müssen auch<br />
nach den Vorgaben für den Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel (vgl. § 47 GemHVO <strong>NRW</strong>) gegliedert se<strong>in</strong>. Somit wird nach<br />
Gläubigern getrennt aufgezeigt, wie sich die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten verändert haben bzw. voraussichtlich verändern<br />
werden.<br />
In diesen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die vollständige Gliederung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus dem Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
nur bei den zu machenden Angaben zum Ende des Vorvorjahres (Ist-Angaben aus dem ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 834
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss) zu übernehmen ist. In den beiden anderen Spalten mit Angaben zum Ende des<br />
Vorjahres und des Haushaltsjahres ist es vertretbar, auf Angaben über den voraussichtlichen Stand an Krediten<br />
zur Liquiditätssicherung zu verzichten. Diese Kredite stellen haushaltsrechtlich nur die Verstärkung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Liquidität zur Leistung entsprechender Zahlungen dar, denn sie werden als Kredite zur Sicherstellung der<br />
rechtzeitigen Leistung fälliger geme<strong>in</strong>dlicher Auszahlungen bezeichnet (vgl. § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>). Andererseits<br />
s<strong>in</strong>d diese Kredite zur Liquiditätssicherung regelmäßig kurzfristige Kredite, also mit e<strong>in</strong>er Laufzeit von höchstens<br />
bis zu e<strong>in</strong>em Jahr, so dass deren möglicher (voraussichtlicher) Bedarf im Haushaltsjahr von der Geme<strong>in</strong>de im<br />
Rahmen ihrer Haushaltsplanung zu schätzen ist.<br />
Das Muster für die genannte Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten wird den Geme<strong>in</strong>den zur Anwendung<br />
empfohlen (vgl. Nummer 1.4.2 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300). In diesem Zusammenhang bietet es sich an, auch Informationen über die Entwicklung der von der Geme<strong>in</strong>de<br />
übernommenen Ausfallbürgschaften zu geben, wenn e<strong>in</strong>e Übersicht darüber nicht als weitere Unterlage<br />
dem Haushaltsplan beigefügt wird. Dazu kann z.B. im E<strong>in</strong>zelnen über die Beträge der übernommen Ausfallbürgschaften<br />
mit Datum des Ratsbeschlusses sowie über den voraussichtlichen Stand anderer geme<strong>in</strong>dlicher Haftungsverhältnisse<br />
zu Beg<strong>in</strong>n und zum Ende des Haushaltsjahres <strong>in</strong>formiert werden, wie es auch für die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de vorgesehen ist (vgl. Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2.7 Zu Nummer 7 (Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals):<br />
Der Eigenkapitalausstattung der Geme<strong>in</strong>de kommt e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu. Da das Eigenkapital auch<br />
Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich hat und die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den Haushaltsplan<br />
e<strong>in</strong>bezogen wurde, ist es wegen des Budgetrechtes des Rates geboten, die voraussichtliche Entwicklung<br />
des Eigenkapitals <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Übersicht zum Haushaltsplan aufzuzeigen, wenn <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
e<strong>in</strong>e Festsetzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> enthalten ist (vgl. Abbildung).<br />
Bilanzposten<br />
nach § 41 Abs. 3<br />
Nr. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
Allgeme<strong>in</strong>e<br />
Rücklage<br />
Sonder-<br />
rücklagen<br />
Ausgleichs-<br />
rücklage<br />
Jahresüberschuss/<br />
Jahresfehlbetrag<br />
Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung des Eigenkapitals<br />
Ansatz<br />
Vorvorjahr<br />
(31.12.)<br />
EUR<br />
Planwert<br />
Vorjahr<br />
(31.12.)<br />
EUR<br />
Planwert<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
(31.12.)<br />
EUR<br />
Planwert<br />
Haushalts-<br />
jahr + 1<br />
(31.12.)<br />
EUR<br />
Planwert<br />
Haushalts-<br />
jahr + 2<br />
(31.12.)<br />
EUR<br />
Zeitreihe der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Abbildung 184„Entwicklung des Eigenkapitals“<br />
Planwert<br />
Haushalts-<br />
jahr + 3<br />
(31.12.)<br />
EUR<br />
In e<strong>in</strong>er gesonderten Anlage zum Haushaltsplan ist dann bei e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage<br />
und/oder der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage die Entwicklung des Eigenkapitals <strong>in</strong>nerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und<br />
F<strong>in</strong>anzplanung darzustellen. Soll e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage nicht im Haushaltsjahr, sondern<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 835
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
erst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahren erfolgen se<strong>in</strong>, ist die o.a. Darstellung entsprechend<br />
anzupassen. Es bietet sich an, die Übersicht über die Entwicklung des geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapitals<br />
grundsätzlich jedem Haushaltsplan beizufügen. E<strong>in</strong> Anlass dazu ist, dass die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
<strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan <strong>in</strong>tegriert ist. Es s<strong>in</strong>d deshalb auch die Jahresergebnisse der drei<br />
dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahre (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
enthalten. Deren Auswirkungen auf das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital sollten daher gleichfalls <strong>in</strong> der Übersicht<br />
aufgezeigt werden. Mit der Vorlage des Haushaltsplans würden damit dann dem Rat der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen<br />
Informationen über die geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapitalverhältnisse mehrjährig und zukunftsbezogen gegeben.<br />
2.2.8 Zu Nummer 8 (Unterlagen zu den Sondervermögen):<br />
2.2.8.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Übersicht über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihre Entwicklung ist nicht vollständig, wenn nicht<br />
auch Unterlagen über die Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de für die Haushaltsplanberatungen dem Rat vorgelegt<br />
werden, soweit diese nicht im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de enthalten s<strong>in</strong>d. Zum Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gehören nach § 97 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen, das Vermögen der rechtlich unselbstständigen<br />
örtlichen Stiftungen, wirtschaftliche Unternehmen (§ 114 GO <strong>NRW</strong>) und organisatorisch verselbstständigte<br />
E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie rechtlich unselbstständige Versorgungs-<br />
und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen.<br />
2.2.8.2 Die Abgrenzung der Sondervermögen mit eigenem Rechnungskreis<br />
Zu den Sondervermögen, für die dem Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de gesonderte Unterlagen beizufügen s<strong>in</strong>d,<br />
gehören nur Sondervermögen, die auch über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verfügen. Daher s<strong>in</strong>d dem Haushaltsplan<br />
ke<strong>in</strong>e gesonderten Unterlagen über das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen sowie die rechtlich unselbstständigen<br />
örtlichen Stiftungen beizufügen, denn sie gehören zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt. Auch über das von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu verwaltende Treuhandvermögen (§ 98 GO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ke<strong>in</strong>e Unterlagen<br />
beizufügen, denn dieses Vermögen zählt nicht zu den Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Dem Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d jedoch Unterlagen über die wirtschaftlichen Unternehmen (§ 114 GO<br />
<strong>NRW</strong>) und organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de beizufügen. Bei diesen selbstständigen Organisationse<strong>in</strong>heiten, die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Erledigung geme<strong>in</strong>dlicher Aufgaben errichtet worden s<strong>in</strong>d, wird die Wirtschaftsführung außerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplans abgewickelt. Diese Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen, für die besondere Wirtschaftpläne<br />
(vgl. § 97 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. der Eigenbetriebsordnung) aufzustellen s<strong>in</strong>d, erfordern auch e<strong>in</strong>en eigenen<br />
Rechnungskreis.<br />
Für die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen<br />
oder Eigenunfallversicherungen, können auch besondere Haushaltspläne aufgestellt (vgl. § 97 Abs.<br />
4 GO <strong>NRW</strong>) und e<strong>in</strong> eigener Rechnungskreis gebildet werden, wenn für diese E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e entsprechend<br />
abgesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgen soll. Wenn diese Absonderung nicht erfolgt ist, s<strong>in</strong>d<br />
dem Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen Unterlagen über diese E<strong>in</strong>richtungen beizufügen. Diese Vorgehensweise<br />
ist geboten, denn daraus können weitere Informationen für die erforderliche Übersicht über die<br />
gesamte wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de zum Zeitpunkt der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung für das neue<br />
Haushaltsjahr gewonnen werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 836
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.8.3 Die Gesamtübersicht über die Sondervermögen<br />
Es bietet sich an, den Unterlagen über die Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Gesamtübersicht voran zu stellen,<br />
<strong>in</strong> der alle geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen <strong>in</strong> ihrer Struktur aufgezeigt werden. Diese Übersicht könnte e<strong>in</strong>en<br />
Auszug aus der dem Beteiligungsbericht der Geme<strong>in</strong>de beizufügenden Übersicht darstellen (vgl. § 52 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Wenn diese Übersicht noch um e<strong>in</strong>e Darstellung der F<strong>in</strong>anzströme zwischen der Kernverwaltung<br />
und den Sondervermögen erweitert wird, werden solche geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen nachvollziehbar offen<br />
gelegt. Dadurch bliebe den Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung e<strong>in</strong> Heraussuchen der e<strong>in</strong>zelnen<br />
F<strong>in</strong>anzströme zwischen der Kernverwaltung und den Sondervermögen aus dem Haushaltsplan erspart.<br />
2.2.9 Zu Nummer 9 (Unterlagen zu den Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen):<br />
2.2.9.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Gesamtübersicht über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihre Entwicklung soll dadurch verbessert<br />
werden, dass nach § 108 Abs. 2 S. 2 GO <strong>NRW</strong> der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die<br />
E<strong>in</strong>haltung der öffentlichen Zwecksetzung von Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsform des privaten<br />
Rechts dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen s<strong>in</strong>d. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung für das neue<br />
Haushaltsjahr s<strong>in</strong>d i.d.R. jedoch nur Jahresabschlussunterlagen der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen aus dem<br />
Vorvorjahr des Haushaltsjahres verfügbar, denn wie bei der Geme<strong>in</strong>de das Haushaltsjahr ist bei den Unternehmen<br />
und E<strong>in</strong>richtungen das Wirtschaftjahr noch nicht abgeschlossen.<br />
Die Beurteilung des zukünftigen haushaltsmäßigen Handelns der Geme<strong>in</strong>de erfordert aber Informationen (Kenntnisse)<br />
<strong>in</strong> aktuellerer zukunftsbezogener Form. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass Planungsunterlagen der<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen dem Haushaltsplan beizufügen wären, die <strong>in</strong> der Praxis oftmals jedoch nicht im<br />
erforderlichen Maße <strong>in</strong> haushaltsgerechter Form verfügbar s<strong>in</strong>d. Nach § 108 Abs. 2 S. 1 GO <strong>NRW</strong> muss aber<br />
e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de, wenn ihr mehr als 50 v.H. der Anteile an e<strong>in</strong>em Unternehmen oder e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Gesellschaftsform,<br />
gehören, darauf h<strong>in</strong>wirken, dass für jedes Wirtschaftsjahr e<strong>in</strong> Wirtschaftsplan aufgestellt und der<br />
Wirtschaftsführung e<strong>in</strong>e fünfjährige F<strong>in</strong>anzplanung zugrunde gelegt wird, der Jahresabschluss bekannt gemacht<br />
und ausgelegt wird und im Lagebericht zur E<strong>in</strong>haltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung<br />
Stellung genommen wird. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die E<strong>in</strong>haltung der öffentlichen<br />
Zwecksetzung s<strong>in</strong>d dem Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de als Anlagen beizufügen.<br />
2.2.9.2 Die Übersicht über die Wirtschaftslage und die Entwicklung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei ihrer Haushaltsplanung der notwendigen Aktualität nicht nur durch Angaben über die Kernverwaltung,<br />
sondern auch über ihre geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Um<br />
dies nicht zu aufwändig zu betreiben, lässt die Vorschrift e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung h<strong>in</strong>sichtlich der Wirtschaftspläne der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen zu. Es wird im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />
als ausreichend angesehen, dem Haushaltsplan als Anlage e<strong>in</strong>e „zusammengefasste“ Übersicht über die<br />
Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen beizufügen, um die<br />
Aufstellung des neuen Haushalts der Geme<strong>in</strong>de zeitlich nicht zu verzögern.<br />
Dieser Übersicht s<strong>in</strong>d die neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />
an denen die Geme<strong>in</strong>de mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist, beizufügen. Nach S<strong>in</strong>n und Zweck dieser<br />
Vorschrift sollten <strong>in</strong> diese Übersicht nicht nur die privatrechtlich errichteten Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden, sondern alle Organisationsformen der kommunalen Aufgabenerfüllung, z.B. auch kommunale<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen als Anstalt öffentlichen Rechts, die im Rahmen des Gesamtabschlusses voll zu<br />
konsolidieren s<strong>in</strong>d. Damit würde e<strong>in</strong> zukunftsbezogener Gesamtüberblick erleichtert.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 837
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch e<strong>in</strong>e Ergänzung der „Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen<br />
und E<strong>in</strong>richtungen“ um e<strong>in</strong>e gesonderte Darstellung der f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen<br />
dem Kernhaushalt und den Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen und umgekehrt, lässt sich das bereits bei der Haushaltsplanung<br />
bestehende Gesamtgeflecht <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben hervorheben<br />
und stärker verdeutlichen. Es wird durch e<strong>in</strong>e gesonderte Darstellung nachvollziehbarer als durch e<strong>in</strong> Heraussuchen<br />
der e<strong>in</strong>zelnen F<strong>in</strong>anzströme aus dem Haushaltsplan.<br />
2.2.9.3 Ergänzungen der Unterlagen<br />
Es bietet sich an, den Unterlagen über die geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e Übersicht voran<br />
zu stellen, <strong>in</strong> der die Beteiligungsstruktur der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt wird. In den Erläuterungen zum Beteiligungsbericht<br />
der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 117 GO <strong>NRW</strong>) wird durch e<strong>in</strong>e Abbildung beispielhaft die privatrechtliche Beteiligungsstruktur<br />
e<strong>in</strong>er Stadt aufgezeigt (Quelle: Organigramm der Stadt Münster). Durch e<strong>in</strong>e solche Übersicht<br />
könnte der Überblick über die geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen im Zeitpunkt der Haushaltsplanung<br />
erleichtert werden. Zwischen dieser Übersicht und der Darstellung der F<strong>in</strong>anzströme zwischen der Kernverwaltung<br />
und den Sondervermögen muss dann e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung hergestellt werden.<br />
2.2.10 Zu Nummer 10 (Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsdaten):<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass dem Haushaltsplan von kreisfreien Städten auch bezirksbezogene Angaben beizufügen<br />
s<strong>in</strong>d. Diese Vorgabe ist Ausfluss der entsprechenden Regelung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung, die der Bezirksvertretung<br />
eigene Rechte e<strong>in</strong>räumt (vgl. § 37 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>). So entscheiden die Bezirksvertretungen unter<br />
Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgeme<strong>in</strong>en Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong><br />
allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk h<strong>in</strong>ausgeht.<br />
Die e<strong>in</strong>zelne Bezirksvertretung entscheidet <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> folgenden Angelegenheiten:<br />
- Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen, wie<br />
Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle E<strong>in</strong>richtungen;<br />
- Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;<br />
- die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung<br />
von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung e<strong>in</strong>schließlich der Straßenbeleuchtung,<br />
soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;<br />
- Betreuung und Unterstützung örtlicher Vere<strong>in</strong>e, Verbände und sonstiger Vere<strong>in</strong>igungen und Initiativen im<br />
Stadtbezirk;<br />
- kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks e<strong>in</strong>schließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege<br />
im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;<br />
- Information, Dokumentation und Repräsentation <strong>in</strong> Angelegenheiten des Stadtbezirks.<br />
Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten<br />
Haushaltsmittel und sollen dabei über den Verwendungszweck e<strong>in</strong>es Teils dieser Haushaltsmittel alle<strong>in</strong> entscheiden<br />
können. Zudem sollen die bezirksbezogenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen<br />
und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
fortgeschrieben werden. Außerdem wirken die Bezirksvertretungen an den Beratungen über die Haushaltssatzung<br />
mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und<br />
können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben.<br />
Den Bezirksvertretungen ist dafür e<strong>in</strong>e geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung,<br />
getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten der Bezirksvertretungen s<strong>in</strong>d dem Haushalts-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 838
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
plan als Anlagen beizufügen. Dabei muss gewährleistet bleiben, dass der städtische Haushaltsplan verständlich<br />
und lesbar bleibt. Aus diesem Grunde ist es nicht mehr vertretbar, für jede Bezirksvertretung e<strong>in</strong>en eigenen Band<br />
zum Haushaltsplan vorzuschreiben. Die Interessen der Bezirksvertretungen bleiben jedoch ungeschmälert gewahrt.<br />
Ihnen s<strong>in</strong>d unter Beachtung ihrer Aufgaben (vgl. § 37 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) alle erforderlichen Unterlagen <strong>in</strong><br />
geeigneter Form zur Beratung und Beschlussfassung zur Verfügung zu stellen und ggf. weitere benötigte Informationen<br />
und Erläuterungen zu geben.<br />
3. Zu Absatz 3 (Abbildung e<strong>in</strong>er Zeitreihe im Haushaltsplan):<br />
3.1 Die mittelfristige Haushaltsplanung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat ihrer Haushaltsplanung nicht alle<strong>in</strong> das Haushaltsjahr als kurzfristigen Zeitraum zu Grunde zu<br />
legen, sondern vielmehr e<strong>in</strong>en fünfjährigen Planungszeitraum, der vom laufenden Haushaltsjahr ausgeht und <strong>in</strong><br />
den das Haushaltsjahr als erstes Planungsjahr e<strong>in</strong>gebunden ist (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>). Für diesen Planungszeitraum<br />
muss die Geme<strong>in</strong>de ihre Leistungskraft offen legen, aber auch zeigen, wie sie die stetige Aufgabenerfüllung<br />
sichert. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft wird dabei anhand des aufgezeigten Ressourcenaufkommens und<br />
des Ressourcenverbrauchs sowie des Bedarfs der Geme<strong>in</strong>de an F<strong>in</strong>anzmitteln <strong>in</strong>nerhalb der mehrjährigen Ergebnis-<br />
und F<strong>in</strong>anzplanung gemessen. Dieses Planungsweise erfordert, im Zeitraum der mehrjährigen Planung<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen Höhe sowie die E<strong>in</strong>zahlungen <strong>in</strong> der zu<br />
erzielenden Höhe und die Auszahlungen <strong>in</strong> Höhe der voraussichtlich zu leistenden Beträge jahresbezogen und<br />
nach ihren Arten abzubilden. Dadurch werden die haushaltswirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorausschauend aufgezeigt.<br />
3.2 Die mehrjährige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung im Haushaltsplan<br />
3.2.1 Inhalte der Planung<br />
Diese mittelfristige Planung der Geme<strong>in</strong>de ist sowohl im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan und im F<strong>in</strong>anzplan als auch<br />
produktorientiert <strong>in</strong> jedem Teilplan abzubilden. Die Vorschrift ergänzt diese gesetzliche Vorgabe noch dadurch,<br />
dass bestimmt wird, den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen<br />
sowie E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen s<strong>in</strong>d die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen<br />
des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei<br />
Jahre anzufügen. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplanung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er mehrjährigen Zeitreihe ist daher, bezogen auf die<br />
e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen im Ergebnisplan und F<strong>in</strong>anzplan sowie <strong>in</strong> den Teilplänen, sorgsam und gewissenhaft,<br />
durchzuführen.<br />
Die E<strong>in</strong>beziehung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den Haushaltsplan verändert aber nicht den<br />
dafür bestimmten fünfjährigen Planungszeitraum, <strong>in</strong> dessen Mittelpunkt das neue Haushaltsjahr steht Mit der<br />
Planung der Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan und den E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan<br />
sowie <strong>in</strong> den Teilplänen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe im Haushaltsplan wird e<strong>in</strong> Überblick über die vergangenen zwei<br />
Haushaltsjahre, das aktuelle Haushaltsjahr und die folgenden drei Planjahre bezogen jeweils auf die gesamte<br />
Ergebnisplanung und auf die gesamte F<strong>in</strong>anzplanung sowie bezogen auf die umgesetzten produktorientierten<br />
Teilpläne gegeben. Der Rat hat dadurch bei se<strong>in</strong>en Beratungen und der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung<br />
auch die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung im Blickfeld.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, ihre fünfjährige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>). Diese mehrjährige haushaltswirtschaftliche Planung ist damit e<strong>in</strong> Teil der<br />
Zeitreihe im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 839
Ergebnisplan<br />
oder<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
Ergebnis<br />
des Vorvorjahres<br />
EUR<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zeitreihe im Haushaltsplan<br />
Ansatz des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 1<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 2<br />
EUR<br />
Zeitreihe der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Abbildung 185„Zeitreihe im Haushaltsplan“<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 3<br />
EUR<br />
Der Stellenwert dieser mittelfristigen Planung der Geme<strong>in</strong>de wird dadurch wesentlich erhöht. Stärker als bisher<br />
kann damit e<strong>in</strong>e dauerhafte Ordnung der F<strong>in</strong>anzen der Geme<strong>in</strong>de gesichert und e<strong>in</strong> Haushaltsausgleich gewährleistet<br />
werden. Die haushaltspositionenscharfe Veranschlagung der Erträge und Aufwendungen sowie der E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen Zeitreihe im Haushaltsplan soll die Transparenz erhöhen und zu<br />
konkreteren und damit zu realistischeren Prognosen zw<strong>in</strong>gen.<br />
In den Sonderfällen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung für zwei Jahre (vgl. § 78 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d<br />
die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre an das letzte Haushaltsjahr des „Doppelhaushalts“ anzuhängen,<br />
so dass im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan e<strong>in</strong>e Zeitreihe von sieben Jahren abzubilden ist. E<strong>in</strong>e solche<br />
Zeitreihe entsteht auch bei der Pflicht der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept wegen der Überschreitung<br />
der Schwellenwerte nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> aufstellen zu müssen, denn dann schließen sich die dem<br />
Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre an das letzte „Ursachenjahr“ an. In besonderen örtlichen Ausnahmefällen<br />
kann bei der Geme<strong>in</strong>de auch e<strong>in</strong>e Veranlassung für die Anwendung der beiden Erweiterung bestehen, so<br />
dass im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan e<strong>in</strong>e Zeitreihe von acht Jahren abzubilden ist.<br />
3.2.2 Planungsjahre und Haushaltssicherung<br />
Im NKF können die Verpflichtung zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes und die Ursache, die<br />
diese Pflicht auslöst, <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre fallen. In die Prüfung, ob e<strong>in</strong>e Überschreitung der<br />
Schwellenwerte des § 76 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> vorliegt, ist deshalb nicht nur das Haushaltsjahr, für das e<strong>in</strong> neuer<br />
Haushalt aufgestellt wird, e<strong>in</strong>zubeziehen. Vielmehr s<strong>in</strong>d die Tatbestände dieser Vorschrift auch dann erfüllt, wenn<br />
die Schwellenwerte <strong>in</strong> den dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahren der mittelfristigen Ergebnis- und<br />
F<strong>in</strong>anzplanung überschritten werden.<br />
Die Frist für den Zeitpunkt, zu dem der Haushaltsausgleich nach § 76 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> wieder herzustellen ist,<br />
läuft allerd<strong>in</strong>gs erst ab dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> negatives Jahresergebnis tatsächlich zur Verr<strong>in</strong>gerung der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage oberhalb des Schwellenwertes führt. Damit werden mögliche Nachteile für die betroffenen<br />
Geme<strong>in</strong>den vermieden (vgl. Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 09.06.2006). Diese würden dann auftreten,<br />
wenn das auslösende Ereignis (Überschreitung des Schwellenwertes) erst <strong>in</strong> der Zukunft e<strong>in</strong>tritt, die Frist für die<br />
Genehmigungsfähigkeit (Frist zur Erreichung des Haushaltsausgleichs) aber bereits ab dem Haushaltsjahr, für<br />
das der Haushalt aufgestellt wird, liefe.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 840
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Falle der Überschreitung der Schwellenwerte nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> beg<strong>in</strong>nt die Frist demnach auch<br />
erst ab dem zweiten Jahr der Überschreitung zu laufen. Der Konsolidierungszeitraum kann <strong>in</strong> diesen Fällen allerd<strong>in</strong>gs<br />
über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung, bezogen auf das Haushaltsjahr, für das<br />
der Haushalt aufgestellt wird, h<strong>in</strong>aus reichen. Liegt das e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept auslösende Ereignis z.B.<br />
erst im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis und F<strong>in</strong>anzplanung (z.B. für den Haushalt 2006 im Jahr 2009)<br />
kann sich der Zeitraum, bei dem für e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept grundsätzlich noch die Genehmigungsfähigkeit<br />
gegeben se<strong>in</strong> kann, über maximal sieben Jahre ausdehnen (im Beispiel bis Ende des Jahres 2012).<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 841
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 2<br />
Ergebnisplan<br />
(1) Im Ergebnisplan s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens als e<strong>in</strong>zelne Positionen auszuweisen<br />
die ordentlichen Erträge<br />
1. Steuern und ähnliche Abgaben,<br />
2. Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
3. sonstige Transfererträge,<br />
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,<br />
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
7. sonstige ordentliche Erträge,<br />
8. aktivierte Eigenleistungen,<br />
9. Bestandsveränderungen,<br />
die ordentlichen Aufwendungen<br />
10. Personalaufwendungen,<br />
11. Versorgungsaufwendungen,<br />
12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />
13. bilanzielle Abschreibungen,<br />
14. Transferaufwendungen,<br />
15. sonstige ordentliche Aufwendungen,<br />
außerdem<br />
16. F<strong>in</strong>anzerträge,<br />
17. Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
und<br />
18. außerordentliche Erträge,<br />
19. außerordentliche Aufwendungen.<br />
(2) Im Ergebnisplan s<strong>in</strong>d für jedes Haushaltsjahr<br />
1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als<br />
Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,<br />
2. der Saldo aus den F<strong>in</strong>anzerträgen und den Z<strong>in</strong>sen und sonstigen F<strong>in</strong>anzaufwendungen als F<strong>in</strong>anzergebnis,<br />
3. die Summe aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und dem F<strong>in</strong>anzergebnis als ordentliches<br />
Jahresergebnis,<br />
4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches<br />
Ergebnis,<br />
5. die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis<br />
auszuweisen.<br />
(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage<br />
des vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontierungsplan vorzunehmen.<br />
Erläuterungen zu § 2:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke des Ergebnisplans<br />
Das Ressourcenverbrauchskonzept wird auch dadurch angemessen umgesetzt, dass für die Ausführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr zuvor e<strong>in</strong> Ergebnisplan mit den Rechengrößen „Aufwand“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 842
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und „Ertrag“ zur Planung des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens aufzustellen ist. Dieses<br />
wird durch die Vorschrift des § 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> ausdrücklich bestimmt, dass e<strong>in</strong> Teil des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplans der Ergebnisplan ist. Dieser muss alle im Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und<br />
entstehenden Aufwendungen enthalten. Bei der Aufstellung des Ergebnisplan ist u.a. auch der Grundsatz der<br />
Gesamtdeckung zu beachten (vgl. § 20 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisplan hat die Aufgabe,<br />
über die Art, die Höhe und die Quellen der Erträge und Aufwendungen vollständig und klar zu <strong>in</strong>formieren und<br />
den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbedarf der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen.<br />
Der Ausweis des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit, des F<strong>in</strong>anzergebnis, des ordentlichen Ergebnisses<br />
und des außerordentlichen Ergebnisses e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres nach Arten, Höhe und Quellen im Haushaltsplan<br />
dienen der Entscheidung des Rates über die Verwendung und den E<strong>in</strong>satz der Ressourcen. Unter Beachtung<br />
des Grundsatzes der Klarheit und der Richtigkeit muss bei allen Summen- und Saldobeträgen durch e<strong>in</strong><br />
Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist bzw. e<strong>in</strong>en Überschuss<br />
oder e<strong>in</strong>en Fehlbetrag darstellt. Diese Sachlage br<strong>in</strong>gt es mit sich, die Erträge nicht als negative Beträge und die<br />
Aufwendungen nicht als positive Beträge zu veranschlagen. Dann bietet das Jahresergebnis der Geme<strong>in</strong>de, das<br />
aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit, dem F<strong>in</strong>anzergebnis (<strong>in</strong>sgesamt das ordentliche Ergebnis)<br />
und dem außerordentlichen Ergebnis ermittelt wird, e<strong>in</strong>e zutreffende Information über das haushaltswirtschaftliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisplan stellt daher e<strong>in</strong>e zeitraumbezogene Planungsrechnung für das geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltsjahr (vgl. § 78 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>) dar. In diesem Planungswerk wird das Zustandekommen des Erfolgs<br />
der Geme<strong>in</strong>de nach den Arten, der Höhe und den Quellen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember e<strong>in</strong>es<br />
Kalenderjahres abgebildet und so die geplante örtliche Haushaltswirtschaft aufgezeigt. Die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge<br />
und Aufwendungen s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen Höhe <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie<br />
wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. § 11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong> wichtiges Kriterium für die zeitliche Zuordnung<br />
von geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen und Aufwendungen ist das Datum des der Geme<strong>in</strong>de vorliegenden Bescheides.<br />
Diese Vorgabe f<strong>in</strong>det bei allen Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de Anwendung, bei denen die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />
Leistung ohne Gegenleistung erhält oder e<strong>in</strong>e Leistung von der Geme<strong>in</strong>de ohne Gegenleistung gewährt wird, z.B.<br />
Steuern und gesetzlichen Umlagen.<br />
Weiterh<strong>in</strong> muss der geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisplan bezogen auf die e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen die Ergebnisse<br />
der Rechnung des Vorvorjahres und die Veranschlagung des Vorjahres enthalten, die dem Haushaltsjahr <strong>in</strong> gesonderten<br />
Spalten voran zu stellen s<strong>in</strong>d. Er muss aber auch die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden<br />
drei Planungsjahre enthalten, die dem Haushaltsjahr <strong>in</strong> gesonderten Spalten anzufügen s<strong>in</strong>d. Mit se<strong>in</strong>er<br />
Gliederung stellt der geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisplan zudem e<strong>in</strong>e Verknüpfung zum Bereich „Laufende Verwaltungstätigkeit“<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan her.<br />
2. Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen im NKF<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit dem Neuen Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> (NKF) wird über Aufwendungen und Erträge das Ressourcenaufkommen<br />
und den Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de erfasst und der tatsächliche Werteverzehr über Abschreibungen<br />
vollständig abgebildet. Unter E<strong>in</strong>beziehung der Produktorientierung wird der Geme<strong>in</strong>de damit die<br />
haushaltsmäßige Erfassung und Darstellung des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens bezogen<br />
auf ihre Aufgabenerfüllung möglich. Gleichzeitig soll die Ausrichtung der F<strong>in</strong>anzpolitik der Geme<strong>in</strong>den auf das<br />
Pr<strong>in</strong>zip der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit erreichen, dass der gesamte Ressourcenverbrauch e<strong>in</strong>er Periode regelmäßig<br />
durch Erträge derselben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 843
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die im NKF verwendeten Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ stellen den zutreffenden Buchungsstoff<br />
für den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de dar, auch wenn sie nicht gesetzlich def<strong>in</strong>iert worden<br />
s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d die zutreffenden Größen für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche „Re<strong>in</strong>vermögensrechnung“, die das Geldvermögen<br />
und das Sachvermögen der Geme<strong>in</strong>de betrifft, wenn e<strong>in</strong> Vorgang bei der Geme<strong>in</strong>de das geme<strong>in</strong>dliche<br />
Eigenkapital erhöht oder verm<strong>in</strong>dert (Erhöhung: Ertrag; Verm<strong>in</strong>derung; Aufwand). Die Rechengrößen „Erträge“<br />
und „Aufwendungen“ s<strong>in</strong>d daher von zentraler Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisermittlung. In diesem<br />
Zusammenhang s<strong>in</strong>d auch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, die über die Rechengrößen<br />
„Erträge“ und „Aufwendungen“ erfasst werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de diese zum Nachweis des vollständigen<br />
Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> ihrem Haushalt veranschlagt (vgl. § 17 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der <strong>in</strong>terne Charakter<br />
dieser örtlichen Leistungsbeziehungen steht der Anwendung der Rechengrößen nicht entgegen.<br />
2.2 Die Rechengröße „Erträge“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Erträge“ wird betriebswirtschaftlich die bewertete Leistungserstellung der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. E<strong>in</strong>en Ertrag stellt dabei jeder<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vorgang dar, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de erhöht. Mit der Rechengröße<br />
werden aber auch die der Geme<strong>in</strong>de zustehenden Steuere<strong>in</strong>nahmen und die ihr gewährten Zuwendungen<br />
erfasst, denn diese stellen e<strong>in</strong>en erheblichen Anteil an den geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>nahmen dar. Die Begriffspaare<br />
„Erträge“ und „E<strong>in</strong>nahmen“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Ertrag, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
Ertrag<br />
Rechengröße „Erträge“<br />
Ertrag, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 186„Rechengröße Erträge“<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist<br />
Die Rechengrößen „Ertrag“ und „E<strong>in</strong>nahme“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode bzw. das gleiche<br />
Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de betroffen ist. Die Geme<strong>in</strong>de erzielt dann aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme,<br />
die ke<strong>in</strong>en Ertrag darstellt, wenn entweder ke<strong>in</strong>e Leistungserstellung durch die Geme<strong>in</strong>de vorliegt oder<br />
wenn die Leistungserstellung und die dazugehörige E<strong>in</strong>nahme <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre fallen, z.B.<br />
Rechnungsabgrenzung bei Mietvorauszahlungen (vgl. § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3 Die Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Aufwendungen“ wird betriebswirtschaftlich der bewertete Güterverzehr<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. Zu Aufwendungen führt<br />
daher jeder geme<strong>in</strong>dliche Vorgang, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de verm<strong>in</strong>dert. Die<br />
Rechengrößen „Aufwand“ und „Ausgabe“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode bzw. das gleiche<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 844
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de betroffen ist, z.B. wenn von der Geme<strong>in</strong>de die Gehälter, das Material, die Energie<br />
u.a. zu bezahlen ist. Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie<br />
folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Aufwand, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Aufwand<br />
Aufwand, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 187„Rechengröße Aufwendungen“<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist<br />
Die Geme<strong>in</strong>de leistet dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e Ausgabe, die ke<strong>in</strong>en Aufwand darstellt, wenn z.B. z.B. die<br />
im Dezember des Haushaltsjahres für den Januar des Folgejahres zu zahlende Beamtenbesoldung. Die Aufwendungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de und die dazugehörige Ausgabe fallen dabei <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre (vgl. aktive<br />
Rechnungsabgrenzung nach § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Haushaltspositionen des Ergebnisplans):<br />
1.1 Die Komponenten des Ergebnisplans<br />
Der Ergebnisplan ist <strong>in</strong> Staffelform aufzustellen. Er weist Aufwendungen und Erträge, gegliedert nach Arten <strong>in</strong><br />
zusammengefassten Positionen sowie das ordentliche und das außerordentliche Ergebnis aus. Dabei werden die<br />
Vorgänge aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und die außerordentlichen Vorgänge deutlich unterschieden.<br />
Die Darstellung im Ergebnisplan ist auf die wesentlichen Angaben beschränkt worden, damit der Haushaltsplan<br />
verständlich und lesbar bleibt.<br />
Es ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Übere<strong>in</strong>stimmung des Ergebnisplans<br />
der Geme<strong>in</strong>de mit dem geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan zwar gegeben ist, sich jedoch <strong>in</strong> der Regelung des<br />
Absatzes 2 dieser Vorschrift und daher auch im Muster über den geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan e<strong>in</strong> Fehler e<strong>in</strong>geschlichen<br />
hat. Der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen<br />
stellt nicht das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit, sondern vielmehr nur das ordentliche Jahresergebnis<br />
dar. Erst die Summe aus diesem Ergebnis und aus dem F<strong>in</strong>anzergebnis bildet das Ergebnis der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit. Dieser Zusammenhang entspricht auch der Gliederung im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan.<br />
Der Ergebnisplan bildet neben den Haushaltspositionen nach dieser Vorschrift auch den Planungszeitraum nach<br />
§ 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ab. Er zeigt daher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe die Arten, die Höhe und die Quellen der Erträge<br />
und Aufwendungen. Außerdem stellt er die Ermächtigungsgrundlage für die veranschlagten Erträge und Aufwendungen<br />
dar und muss die durch die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift vorgegebene M<strong>in</strong>destgliederung aufweisen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 845
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Diese vorgenommene Spezialisierung der Haushaltspositionen trägt dem Grundsatz der Haushaltsklarheit <strong>in</strong><br />
ausreichendem Maße Rechnung.<br />
Bei der Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan ist außerdem das Bruttopr<strong>in</strong>zip zu<br />
beachten, so dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht mit den Erträgen verrechnet werden dürfen. Es bestehen<br />
aber dazu auch Ausnahmen, z.B. für Abgaben nach § 19 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> oder für Erlöse aus der<br />
Veräußerung von Vermögensgegenständen, die gekürzt um die Buchwerte, als Erträge zu erfassen s<strong>in</strong>d sowie<br />
bei Erhöhungen oder Verm<strong>in</strong>derungen des Bestandes an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen und unfertigen<br />
Leistungen. Das nachfolgende Schema zeigt die Komponenten des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans auf (vgl. Abbildung).<br />
Ergebnisplan<br />
Ordentliches<br />
Ergebnis<br />
F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
Ergebnis<br />
der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Außerordentliches<br />
Ergebnis<br />
Jahresergebnis<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Vorvorjahres<br />
EUR<br />
Komponenten des Ergebnisplans<br />
Ansatz des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 1<br />
EUR<br />
Abbildung 188„Komponenten des Ergebnisplans“<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 2<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 3<br />
Diese rechtlichen Vorgaben, die z.B. <strong>in</strong> Form der allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
noch näher bestimmt werden, und die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zum jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75<br />
Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> sowie die verb<strong>in</strong>dlichen Zuordnungen zu den betroffenen Haushaltspositionen im kommunalen<br />
Kontierungsplan s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de bei der Aufstellung des jährlichen Ergebnisplans zu beachten (vgl. Nr.<br />
1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Sofern bei e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfällen ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung zu e<strong>in</strong>er Haushaltsposition des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans<br />
möglich ist, kann die Zuordnung nach dem Schwerpunktpr<strong>in</strong>zip vorgenommen werden. Das für den<br />
Ergebnisplan veröffentlichte Muster wird zur Anwendung empfohlen (vgl. Nr. 1.2.1 des genannten Runderlasses).<br />
1.2 Erträge und Aufwendungen im NKF-Kontenrahmen<br />
1.2.1 Die E<strong>in</strong>ordnung der Erträge und Aufwendungen<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushalt als Ermächtigungsgrundlage für das haushaltswirtschaftliche Handeln erfordert es,<br />
nicht nur die „zusammengefassten“ Haushaltspositionen für den Ergebnisplan verb<strong>in</strong>dlich festzulegen, sondern<br />
auch entsprechende für die Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts zu bestimmen. Dabei erfordert es die Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch die Buchführung der Geme<strong>in</strong>de nach e<strong>in</strong>heitlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 846<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Maßstäben zu gewährleisten. Der NKF-Kontenrahmen stellt daher e<strong>in</strong> strukturiertes Ordnungsgerüst der Kontengruppierung<br />
für die Geme<strong>in</strong>den dar. Er ist damit e<strong>in</strong> Modell für die örtliche Ausgestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Buchführung.<br />
Der NKF-Kontenrahmen spiegelt das Drei-Komponentensystem des NKF wieder. Auch die Transparenz über das<br />
haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de sowie dessen Nachvollziehbarkeit erfordern die Vorgabe e<strong>in</strong>es<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Kontenrahmens. Die verb<strong>in</strong>dlichen Haushaltspositionen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen und Aufwendungen<br />
für den Ergebnisplan bilden daher auch gleichzeitig die Kontengruppen <strong>in</strong> den Kontenklassen 4 „Erträge“<br />
und 5 „Aufwendungen“ <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen verb<strong>in</strong>dlichen NKF-<br />
Kontenrahmen (vgl. nachfolgende Abbildung).<br />
Erträge und Aufwendungen im NKF-Kontenrahmen<br />
Bereich Kontenklasse Kontengruppen<br />
Aktiva<br />
Passiva<br />
Ergebnis-<br />
rechnung<br />
F<strong>in</strong>anz-<br />
rechnung<br />
0<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Immaterielle Vermögensgegen-<br />
stände und Sachanlagen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen, Umlaufvermögen<br />
und aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Eigenkapital, Sonderposten und<br />
Rückstellungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und passive<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
4 Erträge<br />
5<br />
6<br />
7<br />
Abschluss 8<br />
Aufwendungen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Auszahlungen<br />
Abschlusskonten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 847<br />
40 Steuern und ähnliche Abgaben<br />
41 Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
42 Sonstige Transfererträge<br />
43 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
44 Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
45 Sonstige ordentliche Erträge<br />
46 F<strong>in</strong>anzerträge<br />
47 Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen<br />
48 Erträge aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
49 Außerordentliche Erträge<br />
50 Personalaufwendungen<br />
51 Versorgungsaufwendungen<br />
52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
53 Transferaufwendungen<br />
54 Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
55 Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
56 ...<br />
57 Bilanzielle Abschreibungen<br />
58 Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
59 Außerordentliche Aufwendungen
KLR 9<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(KLR)<br />
Abbildung 189 „Erträge und Aufwendungen im NKF-Kontenrahmen“<br />
Bei der Festlegung der Buchungskonten soll z.B. den Steuerungserfordernissen und nicht e<strong>in</strong>em gesonderten<br />
buchungstechnischen Nachweis der e<strong>in</strong>zelnen Geschäftsvorfälle der Vorrang e<strong>in</strong>geräumt werden. Daher bedarf<br />
es über die Haushaltspositionen des F<strong>in</strong>anzplans bzw. der F<strong>in</strong>anzrechnung h<strong>in</strong>aus bei speziellen örtlichen Bedürfnissen<br />
weiterer Konten. Der vom Innenm<strong>in</strong>isterium festgelegte NKF-Kontenrahmen lässt daher den Geme<strong>in</strong>den<br />
noch e<strong>in</strong>en ausreichenden Spielraum bei der Gestaltung ihrer örtlichen Konten (vgl. Nummer 1.5.2 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.2 Erträge und Aufwendungen als Steuerungs<strong>in</strong>formationen<br />
Im S<strong>in</strong>ne der Ziele der Reform des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts und der Zwecke und Ziele des NKF bedarf es<br />
e<strong>in</strong>er örtlichen Vorgehensweise, die auf Buchungsvere<strong>in</strong>fachungen abzielt und den Schwerpunkt möglicher Auswertungen<br />
auf die notwendigen Steuerungs<strong>in</strong>formationen legt. In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de<br />
die Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ des NKF zu nutzen. Aber auch die Erhebungsmerkmale der<br />
F<strong>in</strong>anzstatistik, die Gegenstand jährlicher Erhebungen s<strong>in</strong>d, können für die geme<strong>in</strong>dliche Steuerung hilfreich se<strong>in</strong>.<br />
Sollen diese Merkmale als örtliche Steuerungs<strong>in</strong>formationen genutzt werden, bedarf es im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Berichtswesens geeigneter Auswertungsmöglichkeiten, um mit Hilfe der Rechengrößen „Erträge“<br />
und „Aufwendungen“ sowie die Erhebungsmerkmale der F<strong>in</strong>anzstatistik zutreffende Informationen über das<br />
haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de zu erhalten.<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Berichtswesen kann durchaus auf den e<strong>in</strong>zelnen Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de aufbauen.<br />
Dieses erfordert aber nicht, deshalb extra gesonderte Buchungskonten anzulegen. Es ist kann als ausreichend<br />
angesehen werden, wenn z.B. im Rahmen e<strong>in</strong>er Kontierungsnummer oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em besonderen Buchungskennzeichen<br />
durch Nummer oder Buchstaben geeignete Auswertungsmerkmale örtlich bestimmt dar<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>gebaut<br />
worden s<strong>in</strong>d. Diese dann bei der Buchung den Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de genutzten Kontierungsnummern<br />
bzw. Buchungskennzeichen ermöglichen durch die ihnen <strong>in</strong>ne liegende Zuordnung e<strong>in</strong>e systematische Auswertung<br />
im S<strong>in</strong>ne der örtlichen Steuerung und des Controll<strong>in</strong>gs. Die Kontierungsnummer bzw. das Buchungskennzeichen,<br />
mit dem durch se<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelnen Stellen z.B. zwischen Erträgen und Aufwendungen, aber auch E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen und nach Produkten, Fachbereichen, Budgets u.a., unterschieden werden kann, dürfte<br />
für e<strong>in</strong>e Vielzahl unterschiedlichster Auswertungen geeignet se<strong>in</strong>.<br />
1.2.3 Besonderheiten bei ÖPP-Projekten<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan ist das Leistungsentgelt aus e<strong>in</strong>em örtlichen ÖPP-Projekt <strong>in</strong> Abhängigkeit von der<br />
gewählten Modellvariante zu veranschlagen. Es ist soweit möglich, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e konsumtiven und <strong>in</strong>vestiven Anteile<br />
aufzuteilen. Die konsumtiven Anteile des Entgeltes, die für den Betrieb und zur Unterhaltung e<strong>in</strong>er Liegenschaft<br />
anfallen, s<strong>in</strong>d als Aufwendungen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan zu veranschlagen. Im Ergebnisplan s<strong>in</strong>d aber<br />
auch mögliche Erträge aus dem Betrieb e<strong>in</strong>er Liegenschaft zu veranschlagen. E<strong>in</strong>e pauschale Zuordnung des<br />
nach dem Pr<strong>in</strong>zip der „überwiegenden Zugehörigkeit“ zum konsumtiven Teil ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu<br />
vermeiden. Die von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmende Zuordnung wird dadurch erleichtert, dass die Bieter bei ihrer<br />
Angebotsabgabe i.d.R. aufgefordert werden, die Preise für e<strong>in</strong>zelne Leistungsbereiche wie Bau, Betrieb, Unterhaltung<br />
und F<strong>in</strong>anzierung gesondert anzugeben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 848
1.3 Der Begriff „ordentlich“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht wird der Begriff „ordentlich“ <strong>in</strong>sbesondere bei der Gestaltung des Aufbaus des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans und der Ergebnisrechnung verwendet. Dabei wird durch das „Ordentliche Jahresergebnis<br />
e<strong>in</strong> Abbild des wirtschaftlichen Handelns der Geme<strong>in</strong>de und der Saldo aus dem erzielten Ressourcenaufkommens<br />
sowie dem Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de dargestellt. Der Begriff wird dabei – wie im Handelsrecht<br />
- nach dem Ausschlusspr<strong>in</strong>zip def<strong>in</strong>iert, d.h. alle Aufwendungen und Erträge, die nicht zum außerordentlichen<br />
Ergebnis gehören, s<strong>in</strong>d diesem Ergebnis zuzurechnen, soweit sie nicht zum F<strong>in</strong>anzergebnis gehören.<br />
Zu den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen gehören all diejenigen geme<strong>in</strong>dlichen Erträge und Aufwendungen,<br />
die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de anfallen. Ordentliche<br />
Erträge und Aufwendungen s<strong>in</strong>d regelmäßig wiederkehrende und planbare Erträge und Aufwendungen.<br />
1.4 Der Begriff „außerordentlich“<br />
Die Begriffe „Außerordentliche Erträge“ und „Außerordentliche Aufwendungen“ werden im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht<br />
vergleichbar dem Handelsrecht verwendet und s<strong>in</strong>d daher eng auszulegen (vgl. § 277 Abs. 4 Satz 1<br />
HGB).Die Voraussetzungen werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen<br />
Im Rahmen der Abgrenzung,<br />
ob Geschäftsvorfälle<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu außerordentlichen<br />
Erträgen oder<br />
Aufwendungen führen, muss<br />
geprüft werden, ob diese<br />
Vorgänge:<br />
<strong>in</strong> hohem Maße ungewöhnlich s<strong>in</strong>d, d.h. deren Auftreten nicht erwartet<br />
werden kann,<br />
selten oder unregelmäßig vorkommen, d.h. nicht ständig anfallen<br />
bzw. nicht wiederkehrender Natur und somit nicht planbar s<strong>in</strong>d<br />
sowie<br />
materiell bedeutsam s<strong>in</strong>d, d.h. von den f<strong>in</strong>anziellen Auswirkungen<br />
her wesentlich <strong>in</strong> Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Abbildung 190 „Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen“<br />
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um Erträge und Aufwendungen aus Geschäftsvorfällen der<br />
Geme<strong>in</strong>de als außerordentlich zu klassifizieren. Außerdem darf bei der haushaltsmäßigen Behandlung von derartigen<br />
Erträgen und Aufwendungen der Begriff „außerordentlich“ nicht mit den Begriffen „überplanmäßig“ und „außerplanmäßig“<br />
verwechselt werden. In e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr entstehende außerordentliche Aufwendungen können<br />
durchaus auch als „überplanmäßig“ e<strong>in</strong>zustufen se<strong>in</strong>, wenn diese die im Ergebnisplan veranschlagten Haushaltspositionen<br />
übersteigen. Sie müssen ggf. auch als „außerplanmäßig“ bezeichnet werden, wenn für deren<br />
Zwecke ke<strong>in</strong>e Haushaltspositionen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
1.5 Erläuterungen der Haushaltspositionen des Ergebnisplans<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d im Ergebnisplan die Erträge und Aufwendungen nach Arten zu veranschlagen. Die Arten<br />
der Erträge zeigen deren Herkunft auf, die Arten der Aufwendungen den zweckbezogenen Ressourcenverbrauch.<br />
Zusätzlich ist noch nach ordentlichen und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen zu trennen. E<strong>in</strong>e<br />
Trennung <strong>in</strong> neutrale Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> Form von „betriebsfremd“ und/oder „periodenfremd“, wie es<br />
betriebswirtschaftlich <strong>in</strong> der Privatwirtschaft erfolgt, ist jedoch nicht vorzunehmen. Nach der Vorschrift müssen im<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 849
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan m<strong>in</strong>destens die folgenden Haushaltspositionen enthalten se<strong>in</strong>, die nachfolgend im<br />
E<strong>in</strong>zelnen erläutert werden (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltspositionen des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans<br />
Ordentliche<br />
Erträge<br />
Ordentliche<br />
Aufwendungen<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
- sonstige Transfererträge<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
- sonstige ordentliche Erträge<br />
- aktivierte Eigenleistungen<br />
- Bestandsveränderungen<br />
außerdem<br />
- F<strong>in</strong>anzerträge<br />
- Personalaufwendungen<br />
- Versorgungsaufwendungen<br />
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
- bilanzielle Abschreibungen<br />
- Transferaufwendungen<br />
- sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
außerdem<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
Auch für<br />
außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen<br />
s<strong>in</strong>d gesonderte Haushaltspositionen zu schaffen.<br />
Abbildung 191 „Haushaltspositionen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan“<br />
Die Erträge und Aufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voller Höhe und getrennt vone<strong>in</strong>ander im Ergebnisplan zu veranschlagen,<br />
d.h. das Bruttopr<strong>in</strong>zip f<strong>in</strong>det Anwendung (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht lediglich für die<br />
Bestandsveränderungen, die als Saldogröße unter den Erträgen zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Außerdem s<strong>in</strong>d die ordentlichen<br />
Erträge und die ordentlichen Aufwendungen gesondert von den außerordentlichen Erträge und außerordentlichen<br />
Aufwendungen zu veranschlagen. Auf den Ausweis der oben benannten Haushaltspositionen (s<strong>in</strong>d<br />
m<strong>in</strong>destens als e<strong>in</strong>zelne Positionen auszuweisen) sowie auf den Ausweis der Summen- und Saldenbildung im<br />
Ergebnisplan kann nicht verzichtet werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> beschränkt die Verzichtsmöglichkeit<br />
auf die Teilergebnispläne sowie die Teilf<strong>in</strong>anzpläne. Diese gilt daher nicht für den Ergebnisplan,<br />
denn durch die Festlegung von wenigen ausgewählten Haushaltspositionen auf der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtebene<br />
bedurfte es dort ke<strong>in</strong>er Verzichtsregelung.<br />
1.5.1 Zu Nummer 1 (Steuern und ähnliche Abgaben):<br />
Unter der Haushaltsposition „Steuern und ähnliche Abgaben“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Erträge zu veranschlagen, denn<br />
die Geme<strong>in</strong>de ist z.B. nach § 1 Abs. 1 KAG berechtigt, Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben,<br />
soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Auch die Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich<br />
sowie die Leistungen wegen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende s<strong>in</strong>d<br />
hier zu erfassen. Die Steuern und die steuerähnlichen Abgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen<br />
NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 40 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn.<br />
1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 850
1.5.1.1 Steuern<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Steuern werden allgeme<strong>in</strong> wie folgt def<strong>in</strong>iert: „Steuern s<strong>in</strong>d Geldleistungen, die nicht e<strong>in</strong>e Gegenleistung für<br />
e<strong>in</strong>e besondere Leistung darstellen und von e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen Geme<strong>in</strong>wesen zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen<br />
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft;<br />
die Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen kann Nebenzweck se<strong>in</strong>“ (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 AO). Der Geme<strong>in</strong>de steht e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />
von Steuern zu, u.a. die Realsteuern und die Geme<strong>in</strong>schaftssteuern, sowie sonstige Steuern, z.B. die Vergnügungssteuer,<br />
Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer. Bei der auch unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagenden<br />
Jagdsteuer ist zu beachten, dass diese Steuer ab dem Haushaltsjahr 2013 nicht mehr erhoben<br />
werden darf. Für die Haushaltsjahre davor ist zu beachten, dass nur e<strong>in</strong>e anteilige Erhebung, bezogen auf das<br />
Haushaltsjahr 2009 vorzunehmen ist (vgl. § 22 KAG <strong>NRW</strong>).<br />
Zu den Realsteuern zählen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (vgl. § 3 Abs. 2 AO). Die Gewerbesteuer<br />
wird von der Geme<strong>in</strong>de von den stehenden gewerblichen Betrieben erhoben, die e<strong>in</strong>e Betriebsstätte im Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
unterhalten (vgl. §§ 1 ff. GewStG). Die Grundsteuer A und B wird von der Geme<strong>in</strong>de für den im Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
liegenden Grundbesitz erhoben (vgl. § 1 GrStG). Die Grundsteuer A betrifft die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Grundstücke und die Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke (vgl. § 2 Nr. 1 und 2 GrStG). Die<br />
Geme<strong>in</strong>schaftssteuern s<strong>in</strong>d Steuern, die dem Bund und den Ländern, teilweise aber auch den Geme<strong>in</strong>den, geme<strong>in</strong>schaftlich<br />
zustehen (vgl. Art. 106 Abs. 3 GG. Die den Geme<strong>in</strong>den zustehenden Anteile werden daher als<br />
Geme<strong>in</strong>deanteile an Geme<strong>in</strong>schaftssteuern (Geme<strong>in</strong>deanteil an der E<strong>in</strong>kommensteuer, Geme<strong>in</strong>deanteil an der<br />
Umsatzsteuer) bezeichnet. In diesem Zusammenhang steht auch die Gewerbesteuerumlage, die für die Geme<strong>in</strong>de<br />
jedoch Aufwand und ke<strong>in</strong>en Ertrag darstellt und entsprechend zu veranschlagen ist. Ob e<strong>in</strong> Ertrag oder Aufwand<br />
gegeben ist, muss auch immer im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer geprüft werden.<br />
Die Steuern werden auf der Grundlage der vom zuständigen F<strong>in</strong>anzamt festgesetzten Steuermessbeträge und<br />
des örtlichen Hebesatzes von den Steuerpflichtigen durch e<strong>in</strong>en rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Leistungsbescheid der Geme<strong>in</strong>de<br />
erhoben. Erst zu dem dar<strong>in</strong> für den Steuerpflichtigen festgelegten Erfüllungszeitpunkt entsteht der wertbegründende<br />
Tatbestand, so dass entsprechend dem Realisationspr<strong>in</strong>zip erst zu diesem Zeitpunkt die Steuern<br />
geme<strong>in</strong>dliche Erträge darstellen. Auf die Bestandskraft des Bescheides kommt es dabei nicht an. Bei der Festsetzung<br />
von Steuervorauszahlungen sowie von Steuernachzahlungen ist ebenfalls der Erfüllungszeitpunkt (auch<br />
Fälligkeitsterm<strong>in</strong>) der wertbegründende Umstand und daher für die Zuordnung zum Haushaltsjahr ausschlaggebend.<br />
Diese Festlegungen führen dazu, dass die Erträge aus der Steuererhebung der Geme<strong>in</strong>de immer unter<br />
Berücksichtigung des eigenen Handels im jährlichen Haushaltsplan zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Zu beachten ist zudem,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de bei der Erhebung von Steuern auch die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach §<br />
77 GO <strong>NRW</strong> zu berücksichtigen hat.<br />
1.5.1.2 Das E<strong>in</strong>heitslastenabrechnungsgesetz<br />
Die Geme<strong>in</strong>den der alten Länder werden gem. § 6 des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzreformgesetzes vom 10. März 2009<br />
(BGBl. I S. 502) an den Lasten der Deutschen E<strong>in</strong>heit beteiligt. Das Land hat durch das E<strong>in</strong>heitslastenabrechnungsgesetz<br />
<strong>NRW</strong> vom 09.02.2010 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 115; SGV. <strong>NRW</strong>. 601) die <strong>in</strong>terkommunale Verteilung der<br />
E<strong>in</strong>heitslasten neu geregelt. Die Ermittlung des jeweiligen Anteils der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de erfolgt zukünftig <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em zweistufigen Verfahren (vgl. Nr. 9 der Begründung allgeme<strong>in</strong>er Teil - LT-Drs. 14/10125). Dazu wird bestimmt,<br />
dass das Land den e<strong>in</strong>heitsbed<strong>in</strong>gten Gesamtbelastungsbetrag gemäß § 2 Absatz 3, den kommunalen<br />
F<strong>in</strong>anzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1, den Betrag gemäß § 4 Nummer 2, den saldierten Belastungsausgleich<br />
gemäß § 5 und die Höhe der Über- oder Unterzahlung gemäß § 6 Absatz 1 und die Abrechnungsbeträge gemäß<br />
§ 7 Absatz 2 und 3 werden für das jeweilige Abrechnungsjahr nachträglich, d.h. nach Ablauf des betreffenden<br />
Haushaltsjahres, für jede Geme<strong>in</strong>de errechnet und festgesetzt (vgl. § 9 des Gesetzes).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 851
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Soweit sich aus den festgesetzten Abrechnungsbeträgen gemäß § 9 Absatz 2 Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de gegenüber<br />
dem Land ergeben, werden die Beträge zum nächsten Auszahlungsterm<strong>in</strong> nach dem Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetz<br />
ausgezahlt. Die Ansprüche des Landes auf Grund dieses Gesetzes werden zum nächsten Term<strong>in</strong>,<br />
zu dem Zuweisungen nach dem Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetz ausgezahlt werden, verrechnet. Die Verrechnung<br />
bedeutet dabei, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Anteile lediglich im Rahmen des Zahlungsverkehrs die E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen mite<strong>in</strong>ander verrechnet werden, so dass die Geme<strong>in</strong>de ihre Anteile <strong>in</strong> ihrem Haushalt unter Beachtung<br />
des Bruttopr<strong>in</strong>zips zu erfassen hat.<br />
Diese Vorgabe gilt auch für den Fall, dass <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen e<strong>in</strong> Anspruch des Landes die Höhe des Auszahlungsbetrages<br />
an die Geme<strong>in</strong>de übersteigt und das Land den übersteigenden Betrag von der Geme<strong>in</strong>de zurückfordert<br />
(vgl. § 10 des Gesetzes). Wegen der nachträglichen Abrechnung und e<strong>in</strong>er fehlenden geme<strong>in</strong>descharfen Zuordnung<br />
vor dem jeweiligen Haushaltsjahr (Abrechnungsjahr) s<strong>in</strong>d mögliche Ansprüche oder Verpflichtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de im Zeitpunkt der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung für dieses Jahr nicht erkennbar, so dass es <strong>in</strong> diesem<br />
Fall ke<strong>in</strong>er haushaltsmäßigen Veranschlagung, jedoch e<strong>in</strong>er Erfassung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
im Abrechnungsjahr bedarf.<br />
1.5.1.3 Steuerähnliche Abgaben<br />
Unter der Haushaltsposition „Steuern und ähnliche Abgaben“ s<strong>in</strong>d als geme<strong>in</strong>dliche Erträge auch die steuerähnlichen<br />
Abgaben zu veranschlagen. Ob steuerähnliche Abgaben vorliegen, richtet sich u.a. danach, ob die wesentlichen<br />
Merkmale e<strong>in</strong>er Steuer erfüllt s<strong>in</strong>d, da sich die steuerähnlichen Abgaben nach ihrem materiellen Regelungs<strong>in</strong>halt<br />
nicht von den Steuern unterscheiden, so dass sie zum<strong>in</strong>dest mit ihrem Nebenzweck der Erzielung von<br />
Erträgen dienen müssen. Diese Zweckbestimmung grenzt Steuern und steuerähnliche Abgaben von allen außersteuerlichen<br />
Geldleistungspflichten, z.B. Gebühren oder Beiträge ab. E<strong>in</strong>e Orientierung an bzw. e<strong>in</strong>e Abgrenzung<br />
nach den Zuordnungsvorgaben der F<strong>in</strong>anzstatistik kann für e<strong>in</strong>e zutreffende Veranschlagung hilfreich se<strong>in</strong>.<br />
1.5.2 Zu Nummer 2 (Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen):<br />
1.5.2.1 Zuwendungen<br />
Unter der Haushaltsposition „Zuwendungen und Umlagen“ s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits von der Geme<strong>in</strong>de die Zuwendungen<br />
zu veranschlagen, die der Geme<strong>in</strong>de als F<strong>in</strong>anzleistungen von Dritten für laufende Zwecke gewährt werden.<br />
Unter dem Begriff „Zuwendungen“ s<strong>in</strong>d dabei die Zuweisungen und Zuschüsse als Übertragungen vom öffentlichen<br />
oder privaten Bereich an die Geme<strong>in</strong>de zu verstehen, die nicht ausdrücklich für die Durchführung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Investitionen bestimmt s<strong>in</strong>d. Die erhaltenen Zuwendungen für laufende Zwecke können nach Bestandskraft<br />
des erhaltenen Zuwendungsbescheides oder der „Subventionsverfügung“ unmittelbar als Ertrag <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung erfasst werden, denn die Bescheide entfalten e<strong>in</strong>e wertbegründende Wirkung, so dass ab<br />
diesem Zeitpunkt dem Realisationspr<strong>in</strong>zip Genüge getan ist.<br />
Zu den Zuwendungen, die unter dieser Haushaltsposition des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans zu veranschlagen<br />
s<strong>in</strong>d, zählen z.B. die Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen des Landes <strong>NRW</strong>. Aber auch sonstige<br />
allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen und Zuwendungen für laufende Zwecke, die der Geme<strong>in</strong>de von Dritten gewährt werden,<br />
z.B. die fachbezogene Kreispauschale im Feuerwehrbereich s<strong>in</strong>d hier zu veranschlagen. Das Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
und das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium geben regelmäßig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Erlass auf der Grundlage des jährlichen<br />
Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetzes die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung mit den Haushaltsansätzen<br />
für die Zuweisungen bekannt, die den Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbänden nach Maßgabe des Landeshaushalts<br />
für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt werden sollen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 852
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Erträge aus der Auflösung der aus der <strong>in</strong>vestiven F<strong>in</strong>anzierung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
bilanzierten Sonderposten (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 2.1 GemHVO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d auch unter dieser Haushaltsposition zu<br />
veranschlagen. Die <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan unter den E<strong>in</strong>zahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit und zwar gesondert als „Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen“ zu veranschlagen (vgl. §<br />
3 Abs. 1 Nr. 15 GemHVO <strong>NRW</strong>) und führen im Rahmen der Bilanzierung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen<br />
zu Sonderposten auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Solche <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte<br />
Sonderposten werden z.B. aktivierten abnutzbaren Vermögensgegenständen zugeordnet, die deren Wert sich<br />
durch die Nutzung durch die Geme<strong>in</strong>de verm<strong>in</strong>dert. Derartige Wertm<strong>in</strong>derungen s<strong>in</strong>d als Abschreibungen (vgl. §<br />
35 GemHVO <strong>NRW</strong>) gesondert im Ergebnisplan der Geme<strong>in</strong>de als Aufwendungen zu veranschlagen. Die den<br />
Vermögensgegenständen zugeordneten und bilanzierten Sonderposten (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d im<br />
Gleichklang mit den Abschreibungen ertragswirksam aufzulösen.<br />
Die nicht <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen<br />
der Kontengruppe 41 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.2.2 Allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
Unter der Haushaltsposition „Zuwendungen und Umlagen“ s<strong>in</strong>d aber auch die allgeme<strong>in</strong>en Umlagen zu veranschlagen,<br />
die der Geme<strong>in</strong>de gewährt werden oder auf die sie e<strong>in</strong>en Anspruch hat, jedoch nicht die Erträge der<br />
Geme<strong>in</strong>de aus Kostenumlagen (vgl. Abschnitt Nr. 1.3.6.2). Die unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagenden<br />
Umlagen werden vom Land oder von anderen Geme<strong>in</strong>den (GV) ohne Zweckb<strong>in</strong>dung an e<strong>in</strong>en bestimmten<br />
Aufgabenbereich der Geme<strong>in</strong>de aufgrund e<strong>in</strong>es bestimmten Schlüssels zur Deckung ihres F<strong>in</strong>anzbedarfs im<br />
Haushaltsjahr geleistet.<br />
Die erhaltenen Umlageleistungen s<strong>in</strong>d dem Haushaltsjahr zuzuordnen, auf das sich der Festsetzungsbescheid<br />
der Geme<strong>in</strong>de zur Heranziehung der Umlagezahler bezieht (Erfüllungszeitpunkt) und entsprechend im Ergebnisplan<br />
zu veranschlagen. Erst zu dem Erfüllungszeitpunkt, der <strong>in</strong> dem betreffenden Leistungsbescheid festgesetzt<br />
ist, entstehen der wertbegründende Tatbestand und damit unter Beachtung des Realisationspr<strong>in</strong>zips die Ertragswirksamkeit<br />
der Leistungen der Umlagepflichtigen. Dies bedeutet für die Erhebung der Umlage durch den Anspruchsberechtigten,<br />
dass die Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr, für das die Umlage erhoben wird, rechtlich<br />
bestimmt se<strong>in</strong> müssen, um als Messgrößen für die Umlage genutzt werden zu können.<br />
Der Leistungsbescheid stellt damit das ausschlaggebende haushaltsmäßige Zuordnungskriterium für die Geme<strong>in</strong>de<br />
dar. Diese haushaltsrechtliche Zuordnung folgt somit dem Bestehen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Rechtsanspruchs<br />
bzw. Erfüllungsanspruchs (Realisierbarkeit) und nicht dem Pr<strong>in</strong>zip der möglicherweise davorliegenden<br />
ungewissen „wirtschaftlichen Verursachung“. Die B<strong>in</strong>dung des Umlageaufwandes an das Vorliegen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bescheides gebietet zudem das öffentlich-rechtliche Handeln des zur Erhebung der Umlage Berechtigten.<br />
Sie trägt auch der notwendigen periodengerechten Zuordnung (Erfüllungsterm<strong>in</strong>) im S<strong>in</strong>ne des NKF <strong>in</strong><br />
ausreichendem Maße Rechnung.<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Umlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe<br />
41 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.3 Zu Nummer 3 (Sonstige Transfererträge):<br />
Unter der Haushaltsposition „Sonstige Transfererträge“ s<strong>in</strong>d die Übertragungen von F<strong>in</strong>anzmitteln, denen ke<strong>in</strong>e<br />
konkreten Gegenleistungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüberstehen, zu veranschlagen. Die unter diese Position fallen-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 853
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
den Erträge s<strong>in</strong>d von den Steuern und ähnlichen Abgaben, den erhaltenen Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>en Umlagen<br />
abzugrenzen, h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Ertragswirksamkeit aber wie diese zu behandeln.<br />
Zu den Erträgen, die unter dieser Haushaltsposition zu erfassen s<strong>in</strong>d, gehören auch Erträge aus dem Ersatz von<br />
sozialen Leistungen, z.B. Erstattungen von zu Unrecht gezahlten Sozialhilfeleistungen oder Erstattungen, weil die<br />
Geme<strong>in</strong>de gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder Krankenkassen <strong>in</strong> Vorleistung getreten ist. Auch<br />
Erträge aus Schuldendiensthilfen, die zur Erleichterung des Schuldendienstes für aufgenommene Kredite, <strong>in</strong>sbesondere<br />
zur Reduzierung der Z<strong>in</strong>sbelastungen der Geme<strong>in</strong>de gewährt werden, s<strong>in</strong>d unter dieser Position zu veranschlagen.<br />
Gleichfalls gehören Schenkungen von Dritten, die e<strong>in</strong>en Ertrag für die Geme<strong>in</strong>de darstellen und<br />
andere vergleichbare Leistungen unter diese Haushaltsposition.<br />
Die sonstigen Transfererträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der<br />
Kontengruppe 42 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.4 Zu Nummer 4 (Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte):<br />
1.5.4.1 Gebühren<br />
Unter der Haushaltsposition „Öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte“ s<strong>in</strong>d die Zahlungen Dritter an die Geme<strong>in</strong>de<br />
zu veranschlagen, weil diese die Leistungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen haben. Dazu s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Verwaltungsgebühren aus der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen und Amtshandlungen,<br />
z.B. Passgebühren, Genehmigungsgebühren usw., zu zählen. Unter dem Begriff „Gebühren“ s<strong>in</strong>d öffentlichrechtliche<br />
Geldleistungen zu verstehen, die als Gegenleistung für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuell zurechenbare öffentliche Dienstleistung<br />
oder Amtshandlung geschuldet werden. Die Erhebung der Gebühren dient dabei der Erzielung von Erträgen.<br />
Es werden z.B. Parkgebühren, Friedhofsgebühren, Gebühren des Rettungsdienstes und der Feuerwehr<br />
erhoben, um die Kosten der öffentlichen Leistung <strong>in</strong> der Regel zu decken (vgl. auch Erläuterungen zu § 77 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Dabei ist § 5 Abs. 1 KAG zu beachten, denn von der Geme<strong>in</strong>de dürfen nur Verwaltungsgebühren erhoben<br />
werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar<br />
begünstigt.<br />
Auch Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte für die Benutzung von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen<br />
sowie für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Dienstleistungen, z.B. von E<strong>in</strong>richtungen der Abwasserbeseitigung,<br />
der Abfallbeseitigung, der Straßenre<strong>in</strong>igung, s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition zu erfassen. Bei Leistungsentgelten<br />
der Geme<strong>in</strong>de, denen auch e<strong>in</strong> privatrechtlicher Charakter zu kommt, ist für die Abgrenzung mit<br />
den gesondert zu veranschlagenden privatrechtlichen Leistungsentgelten zu prüfen, ob die Leistungsentgelte<br />
nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden. Liegt dieses vor, ist der Schwerpunkt<br />
auf dem öffentlich-rechtlichen Charakter zu legen und die Entgelte s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen.<br />
Die Gebühren s<strong>in</strong>d als öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen<br />
NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 43 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und<br />
1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.4.2 Zweckgebundene Abgaben<br />
Unter der Haushaltsposition „Öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte“ s<strong>in</strong>d auch die zweckgebundenen Abgaben<br />
zu veranschlagen, die von der Geme<strong>in</strong>de nicht für die Anschaffung oder Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
erhoben werden, z.B. <strong>in</strong> Form der Kurtaxe, Kurbeiträge oder Fremdenverkehrsbeitrag. Die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 854
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort anerkannt s<strong>in</strong>d, können nach § 11 Abs. 1<br />
KAG für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken <strong>in</strong> dem anerkannten<br />
Gebiet bereitgestellten E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen<br />
e<strong>in</strong>en Kurbeitrag erheben. Der Kurbeitrag wird von den Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kurort e<strong>in</strong>e Unterkunft<br />
nehmen, als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die E<strong>in</strong>richtungen und<br />
Anlagen <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Geme<strong>in</strong>de kann durch e<strong>in</strong>e<br />
Satzung die Personen und E<strong>in</strong>richtungen zur E<strong>in</strong>ziehung des Kurbeitrages und zur Ablieferung an die Geme<strong>in</strong>de<br />
verpflichten, die Personen zu Heil- oder Kurzwecken gegen Entgelt beherbergen oder <strong>in</strong> eigenen E<strong>in</strong>richtungen<br />
betreut.<br />
Nach dem Kurortegesetz können die Geme<strong>in</strong>den, die ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt<br />
s<strong>in</strong>d sowie die Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr <strong>in</strong> der Regel das Siebenfache<br />
der E<strong>in</strong>wohnerzahl übersteigt, für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung<br />
und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen sowie<br />
für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen e<strong>in</strong>en Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Der Fremdenverkehrsbeitrag<br />
wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar<br />
oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch<br />
auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu<br />
haben, vorübergehend <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de erwerbstätig s<strong>in</strong>d.<br />
Die zweckgebundenen Abgaben s<strong>in</strong>d als öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 43 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.4.3 Die Auflösung von Sonderposten aus Gebührenüberschüssen<br />
Unter dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d auch Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Gebührenüberschüssen<br />
aus vorherigen Kalkulationszeiträumen zu veranschlagen. Die Geme<strong>in</strong>de ist nach dem Abgabenrecht verpflichtet,<br />
entstandene Überschüsse aus ihren „Gebührenhaushalten“ den Gebührenzahlern <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es gesetzlich<br />
bestimmten Zeitraumes wieder zu Gute kommen zu lassen (vgl. § 6 Abs. 3 KAG <strong>NRW</strong>). Um dieses zu<br />
ermöglichen, hat die Geme<strong>in</strong>de bei entstandenen Überschüsse aus ihrer Gebührenerhebung entsprechende<br />
Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 2.3 GemHVO <strong>NRW</strong>) und diese <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er gesetzlich bestimmten Zeit ertragswirksam aufzulösen.<br />
1.5.4.4 Die Auflösung von Sonderposten aus Beiträgen<br />
Unter dieser Haushaltsposition des Ergebnisplans dürfen von der Geme<strong>in</strong>de nicht die für <strong>in</strong>vestive geme<strong>in</strong>dliche<br />
Maßnahmen erhobenen Beiträge (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>) veranschlagt werden, weil diese nicht unmittelbar<br />
als öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte zu erfassen s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d vielmehr Geldleistungen Dritter, die der<br />
F<strong>in</strong>anzierung geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände dienen. Diese Zahlungen s<strong>in</strong>d deshalb s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzplan unter den E<strong>in</strong>zahlungen aus der Investitionstätigkeit und zwar gesondert als „Beiträge u.ä. Entgelte“<br />
zu erfassen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 18 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie werden im Zeitpunkt der Aktivierung des damit<br />
f<strong>in</strong>anzierten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes als Sonderposten auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzt (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 2.2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Erst die spätere Auflösung von <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Sonderposten (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 2.2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>), die im Gleichklang mit den Abschreibungen aus der Nutzung der mit der Zuwendung f<strong>in</strong>anzierten<br />
abnutzbaren Vermögensgegenstände stattf<strong>in</strong>det (vgl. § 35 GemHVO <strong>NRW</strong>), führt zu geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen,<br />
die unter dieser Haushaltsposition zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 855
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.5.5 Zu Nummer 5 (Privatrechtliche Leistungsentgelte):<br />
Unter der Haushaltsposition „Privatrechtliche Leistungsentgelte“ zu veranschlagen, s<strong>in</strong>d Zahlungen Dritter zu<br />
veranschlagen, weil sie die Leistungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen haben, und der Leistungserbr<strong>in</strong>gung<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> privates Rechtsverhältnis zu Grunde liegt, z.B. durch erzielte Entgelte beim Verkauf<br />
von Waren, Drucksachen und sonstigen Erzeugnissen. Auch Erträge aus Mieten und Pachten für Grundstücke,<br />
Gebäude und Betriebsanlagen oder aus E<strong>in</strong>trittsgeldern s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition zu erfassen.<br />
Bei der Veranschlagung ist auch die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong> zu beachten, denn die Geme<strong>in</strong>de<br />
hat ihre F<strong>in</strong>anzmittel auch aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Aber auch Erträge<br />
aus Erbbaurechtsverhältnissen sowie andere vergleichbare Leistungen gehören zu dieser Haushaltsposition. Bei<br />
Leistungsentgelten der Geme<strong>in</strong>de, denen auch e<strong>in</strong> privatrechtlicher Charakter zu kommt, ist für die Abgrenzung<br />
mit den gesondert zu veranschlagenden privatrechtlichen Leistungsentgelten zu prüfen, ob die erhobenen Leistungsentgelte<br />
nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes zweckbezogen festgesetzt werden. Ist<br />
diese Absicht bei der Geme<strong>in</strong>de gegeben, kommt bei Entgelten schwerpunktmäßig der öffentlich-rechtliche Charakter<br />
zum Tragen, so dass solche geme<strong>in</strong>dlichen Entgelte unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen s<strong>in</strong>d.<br />
Die privatrechtlichen Leistungsentgelte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 44 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3<br />
des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.6 Zu Nummer 6 (Kostenerstattungen und Kostenumlagen):<br />
1.5.6.1 Kostenerstattungen<br />
Unter der Haushaltsposition „Kostenerstattungen und Kostenumlagen“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die Erträge aus Kostenerstattungen<br />
durch Dritte zu veranschlagen. Diese Erträge entstehen dadurch, dass die Geme<strong>in</strong>de besondere<br />
Leistungen für e<strong>in</strong>e andere Stelle erbr<strong>in</strong>gt, z.B. Güter oder Dienstleistungen. Die Aufwendungen dafür werden der<br />
Geme<strong>in</strong>de entweder vollständig oder anteilig erstattet. Der Erstattung liegt dabei i.d.R. e<strong>in</strong> auftragsähnliches<br />
Verhältnis zu Grunde. Auch die e<strong>in</strong>zelfallbezogene Amtshilfe der Geme<strong>in</strong>de nach § 4 VwVfG führt zu e<strong>in</strong>er Kostenerstattung<br />
der ersuchenden Behörde, die um Unterstützung e<strong>in</strong>er Amtshandlung gebeten hat.<br />
Für die Veranschlagung ist jedoch unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattungspflicht beruht oder<br />
ob die Erstattung die Kosten der Geme<strong>in</strong>de als Empfänger voll oder nur teilweise deckt. Ebenso s<strong>in</strong>d unter dieser<br />
Haushaltsposition die Erstattungen zu veranschlagen, die aus der Leistungsbeteiligung Dritter bei den Leistungen<br />
für Unterkunft und Heizung für Arbeitssuchende, beim Arbeitslosengeld II und bei der E<strong>in</strong>gliederung II von Arbeitssuchenden<br />
entstehen. Dagegen s<strong>in</strong>d hier jedoch nicht die Erstattungen zu buchen, die sich auf Transferleistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de beziehen. Diese Erstattungen von geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen stellen für die Geme<strong>in</strong>de<br />
jedoch Transfererträge dar, z.B. wenn der Geme<strong>in</strong>de soziale Leistungen erstattet werden. Auch Schuldendiensthilfen<br />
stellen ke<strong>in</strong>e Erstattungen im S<strong>in</strong>ne dieser Haushaltsposition dar.<br />
Die Kostenerstattungen, die an die Geme<strong>in</strong>de gezahlt werden müssen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 44 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m.<br />
den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.6.2 Kostenumlagen<br />
Unter der Haushaltsposition „Kostenerstattungen und Kostenumlagen“ s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de auch die von ihr<br />
erhobenen Kostenumlagen zu veranschlagen. Die Geme<strong>in</strong>de erhebt dann e<strong>in</strong>e spezielle Kostenumlage, wenn bei<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 856
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ihr die Aufwendungen wegen des Auftrags e<strong>in</strong>es Dritten entstanden s<strong>in</strong>d, diese jedoch nicht exakt berechnet,<br />
sondern nur pauschal ermittelt werden und dem Dritten <strong>in</strong> dieser Größenordnung <strong>in</strong> Rechnung gestellt werden.<br />
Auch die Kostenumlagen stellen daher Zahlungen Dritter dar, weil sie die Leistungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen haben und der Leistungserbr<strong>in</strong>gung bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Entgeltanspruch zu steht. Die Kostenumlage<br />
ist jedoch ke<strong>in</strong>e Umlage, wie sie von den Umlageverbänden zur allgeme<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzierung ihres Haushalts<br />
erhoben wird.<br />
Die Kostenumlagen, die an die Geme<strong>in</strong>de gezahlt werden müssen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 44 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den<br />
Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.7 Zu Nummer 7 (Sonstige ordentliche Erträge):<br />
Als Auffang- oder Sammelposition s<strong>in</strong>d unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Erträge“ alle sonstigen<br />
ordentlichen Erträge der Geme<strong>in</strong>de, die nicht den anderen Ertragspositionen zuzuordnen s<strong>in</strong>d, z.B. ordnungsrechtliche<br />
Erträge (Bußgelder u.a.), Säumniszuschläge und dgl., Erträge aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften<br />
und Gewährverträgen, Verz<strong>in</strong>sung der Gewerbesteuer nach § 233 a AO, Konzessionsabgaben nach der<br />
Konzessionsabgabenverordnung, zu veranschlagen.<br />
Diese Haushaltsposition sollte jedoch dann nicht als ausschließliche Sammelposition im Haushaltsplan enthalten<br />
se<strong>in</strong>, wenn deren Volumen das Volumen der anderen spezielleren Haushaltspositionen übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Positionen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan an, muss m<strong>in</strong>destens durch<br />
gesonderte Erläuterungen die notwendige Transparenz über die zusammen gefassten Erträge der Geme<strong>in</strong>de<br />
gewährleistet werden.<br />
Unter dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d auch Erträge aus der Anwendung von Zwangsmitteln im Verwaltungsverfahren,<br />
Erträge aus Zahlungse<strong>in</strong>gängen von <strong>in</strong> Vorjahren ausgebuchten Forderungen, aber auch Erträge aus der<br />
Veräußerung von nicht mehr benötigten Vermögensgegenständen (bei Erlösen über dem jeweiligen Buchwert <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz) sowie Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zu veranschlagen.<br />
Auch Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten sowie sonstige nicht zahlungswirksame<br />
Erträge fallen unter diese Haushaltsposition.<br />
Ebenso s<strong>in</strong>d die ertragswirksamen Änderungen von Bestandskonten der Geme<strong>in</strong>de, z.B. die Auflösung e<strong>in</strong>er<br />
gebildeten Rückstellung, weil der Grund dafür entfallen ist, s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen.<br />
E<strong>in</strong>e ertragswirksame Auflösung e<strong>in</strong>er bilanzierten Rückstellung erfolgt aber dann nicht, wenn die Rückstellung<br />
von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen wird. In diesen Fällen ist von der Herabsetzung (Inanspruchnahme)<br />
e<strong>in</strong>er Rückstellung neben der Bilanz nur die F<strong>in</strong>anzrechnung berührt.<br />
Bei dieser Haushaltsposition ist zudem zu beachten, dass vorhandene „unklare E<strong>in</strong>zahlungen“ nicht als „unklare<br />
Erträge“ deklariert und nicht mit dieser Bezeichnung unter dieser Haushaltsposition gebucht werden dürfen. Von<br />
der Geme<strong>in</strong>de nicht zuordenbare Zahlungse<strong>in</strong>gänge dürfen erst dann haushaltsmäßig als Ertrag erfasst werden,<br />
wenn ihre haushaltsmäßige Zuordnung und die periodengerechte Zuordnung feststeht.<br />
Die sonstigen ordentlichen Erträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen<br />
der Kontengruppe 45 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 857
1.5.8 Zu Nummer 8 (Aktivierte Eigenleistungen):<br />
1.5.8.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter der Haushaltsposition „Aktivierte Eigenleistungen“ s<strong>in</strong>d Eigenleistungen der Geme<strong>in</strong>de zu veranschlagen,<br />
die für Vermögensgegenstände erbracht werden, die zur dauerhaften Nutzung durch die Geme<strong>in</strong>de sowie damit<br />
zur Aktivierung und nicht zur Veräußerung bestimmt s<strong>in</strong>d. Erstellt die Geme<strong>in</strong>de selbst aktivierungsfähige Vermögensgegenstände,<br />
so handelt es sich um Zuschreibungen, deren Werte als Ertrag unter dieser Position zu erfassen<br />
s<strong>in</strong>d. Diese Position ist damit die Gegenposition zu den Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de zur Herstellung von<br />
Anlagevermögen, sofern diese Aufwendungen auch Herstellungskosten nach § 33 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> darstellen,<br />
z. B. Materialaufwand und Personalaufwand für selbst erstellte Gebäude, Spielgeräte, usw. Das Fremdmaterial<br />
und die Fremdleistungen s<strong>in</strong>d dagegen als Aufwendungen zu erfassen.<br />
Die veranschlagten aktivierten Eigenleistungen müssen <strong>in</strong> ihrer Höhe mit den damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehenden<br />
aktivierbaren Herstellungsaufwendungen übere<strong>in</strong>stimmen. Außerdem ist bei der ergebniswirksamen Veranschlagung<br />
das Bruttopr<strong>in</strong>zip und nicht die Nettomethode anzuwenden. Es dürfte <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis manchmal<br />
schwierig se<strong>in</strong>, die Aufwendungen, die als aktivierte Eigenleistungen erfasst werden, auch wirtschaftlich dem<br />
aktuellen Haushaltsjahr zuzurechnen (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Es lässt sich von der Geme<strong>in</strong>de vielfach nicht im Voraus abschätzen, ob aktivierbare Aufwendungen entstehen<br />
werden. Insbesondere bei langfristig vorzubereitenden Maßnahmen, bei denen erst am Ende über die Aktivierbarkeit<br />
entschieden werden kann, z.B. im Rahmen der baulichen Planungen, ist es sachlich gerechtfertigt und<br />
vertretbar, die schon <strong>in</strong> Vorjahren des Haushaltsjahres als Aufwendungen erfassten geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen<br />
zusammen mit den Aufwendungen des Haushaltsjahres als aktivierbare Eigenleistungen zu erfassen.<br />
Bei der Abgrenzung von fachtechnischen Kosten muss von der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden, ob die<br />
entstandenen Kosten dem betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Objekt zugerechnet werden können. Hilfsweise kann<br />
dabei e<strong>in</strong> Auftraggeber/Auftragnehmerverhältnis se<strong>in</strong>, so dass Kosten, die der Geme<strong>in</strong>de als Auftraggeber entstehen,<br />
z.B. die Bezahlung von Rechnungen über Herstellungsleistungen, nicht als Herstellungskosten aktiviert<br />
werden.<br />
Derartige Kosten dürften ke<strong>in</strong>e Bauherrenkosten darstellen (vgl. Kostengruppe 710 der DIN 276), denn dazu s<strong>in</strong>d<br />
nur Kosten zu zählen, die bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen auf der Grundlage von Honorarordnungen,<br />
Gebührenordnungen oder nach weiteren vertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen entstehen. In diesem Zusammenhang<br />
können daher z.B. Planungsleistungen durch eigenes Personal der Geme<strong>in</strong>de, die sonst vom Auftragnehmer<br />
als Architekten- oder Ingenieurleistungen zutragen wären (vgl. Kostengruppe 730 der DIN 276), zu<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten werden, wenn die geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen dem herzustellenden Objekt<br />
unmittelbar zugerechnet werden können, z.B. als Baunebenkosten.<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de anfallende Verwaltungsgeme<strong>in</strong>kosten, z.B. Beratung und Beschlussfassung durch den Rat der<br />
Geme<strong>in</strong>de und se<strong>in</strong>e Ausschüsse, die Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung, aber auch Leistungen für<br />
eigene soziale E<strong>in</strong>richtungen und sonstige freiwillige Leistungen dürfen dagegen nicht unter der Haushaltsposition<br />
„Aktivierte Eigenleistungen“ erfasst werden, denn sie stellen ke<strong>in</strong>e Herstellungsaufwendungen dar (vgl. § 33<br />
Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Anders als im Handelsrecht ist durch die genannte Vorschrift nicht zugelassen worden,<br />
dass allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungskosten als Verwaltungsgeme<strong>in</strong>kosten und weitere Geme<strong>in</strong>kosten der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
die Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>bezogen bzw. diesen zugerechnet<br />
werden dürfen (Nicht zurechenbare Kosten).<br />
Die aktivierbaren Eigenleistungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 47 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3<br />
des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 858
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.5.8.2 Eigenleistungen und Investitionsauszahlungen<br />
Die Möglichkeit der Aktivierung von eigenen Leistungen bei der Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende<br />
Vermögensgegenstände, z.B. Planungsleistungen durch eigenes Personal, lässt die orig<strong>in</strong>äre Erfassung<br />
der daraus entstandenen geme<strong>in</strong>dlichen (zahlungswirksamen) Aufwendungen unter der zutreffenden Haushaltsposition<br />
unberührt. So werden durch die Aktivierung z.B. die Personalaufwendungen, die wegen der Planungsleistungen<br />
durch eigenes Personal entstanden s<strong>in</strong>d, nicht zu Auszahlungen, die unter der Investitionstätigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu erfassen s<strong>in</strong>d. Diese Personalauszahlungen bleiben weiterh<strong>in</strong> Auszahlungen, die der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen s<strong>in</strong>d, auch wenn die eigenen Leistungen bei der Herstellung von<br />
aktivierbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände e<strong>in</strong> Teil der Herstellungskosten s<strong>in</strong>d.<br />
Aus diesem Ergebnis folgt, dass e<strong>in</strong>e Zurechnung von eigenen Leistungen zu e<strong>in</strong>em aktivierbaren geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstand nicht <strong>in</strong> die Ermittlung des geme<strong>in</strong>dlichen Kreditbedarfs e<strong>in</strong>zubeziehen ist und daher auch<br />
nicht zu e<strong>in</strong>er Erhöhung e<strong>in</strong>er Kreditermächtigung (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) i.V.m. § 86 GO <strong>NRW</strong>)<br />
führen kann. Entscheidet sich die Geme<strong>in</strong>de, eigene Leistungen, die den Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes zurechenbar s<strong>in</strong>d, durch eigenes Personal zu erbr<strong>in</strong>gen, hat sie sich gleichzeitig für<br />
e<strong>in</strong>e Eigenf<strong>in</strong>anzierung und nicht für e<strong>in</strong>e Fremdf<strong>in</strong>anzierung dieser Leistungen entschieden.<br />
1.5.9 Zu Nummer 9 (Bestandsveränderungen):<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan werden die gesamten Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
veranschlagt. Diesen geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen werden die dazu erzielten Erträge gegenüber<br />
gestellt. Um aber e<strong>in</strong>e zutreffende Ermittlung des voraussichtlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres zu erreichen,<br />
muss den möglichen Abweichungen zwischen den hergestellten und den abgesetzten Produkten Rechnung<br />
getragen werden. Solche Abweichungen können entstehen, weil die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge auch aus Anlass von<br />
Leistungen der Geme<strong>in</strong>de (Herstellung von Produkten) <strong>in</strong> den Vorjahren entstanden se<strong>in</strong> können.<br />
Die Haushaltsposition umfasst daher Bestandsveränderungen aus fertigen und unfertigen Erzeugnissen und<br />
unfertigen Leistungen. Erhöht sich bei der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich der Bestand an fertigen oder unfertigen<br />
Erzeugnissen oder unfertigen Leistungen im Vergleich zum Vorjahr, so stellt dies e<strong>in</strong>en Ertrag dar, der unter dieser<br />
Haushaltsposition zu veranschlagen ist. Die Grundlage der Ermittlung der geme<strong>in</strong>dlichen Bestandsveränderungen<br />
ist die Inventur zum jeweiligen Abschlussstichtag, bei der die örtlichen Mengen- und Wertveränderungen<br />
zu ermitteln s<strong>in</strong>d. Weil sich die Bestandsveränderungen aus Mengen- und/oder Bewertungsänderungen ergeben<br />
können, ist unter dieser Haushaltsposition ggf. auch e<strong>in</strong> „negativer Ertrag“, der sich durch e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong>derung des<br />
Bestandes entstehen kann, zu veranschlagen.<br />
Die Bestandsveränderungen bei der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 47 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3<br />
des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.10 Zu Nummer 10 (Personalaufwendungen):<br />
Unter der Haushaltsposition „Personalaufwendungen“ s<strong>in</strong>d alle anfallenden Aufwendungen für die aktiven geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten sowie für die tariflich Beschäftigten und für weitere Personen, die auf<br />
Grund von Arbeitsverträgen von der Geme<strong>in</strong>de beschäftigt werden, zu veranschlagen. Aufwandswirksam s<strong>in</strong>d die<br />
Bruttobeträge e<strong>in</strong>schließlich der Nebenbezüge und Lohnnebenkosten, z.B. Überstundenentlohnung, Weihnachtsgeld,<br />
Sozialversicherungsbeiträge u.a. Aber auch Beihilfen sowie Unterstützungsleistungen für die Beschäftigten<br />
s<strong>in</strong>d unter dieser Position zu veranschlagen. Ebenso gehören gewährte Leistungsbezüge dazu (vgl. § 6 LBesG<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 859
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Personalaufwendungen gehören aber auch die Beiträge zu den Versorgungskassen, z.B.<br />
als Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgungskasse. Auch die jährlichen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen<br />
für die noch tätigen Beschäftigten sowie Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Arbeitszeitguthaben s<strong>in</strong>d unter<br />
dieser Haushaltsposition zu veranschlagen. Dagegen s<strong>in</strong>d die Ausgleichszahlungen der Geme<strong>in</strong>de für nicht beschäftigte<br />
Schwerbeh<strong>in</strong>derte nicht hier, sondern unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“<br />
zu veranschlagen.<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Vorschuss- oder Abschlagszahlungen an die Beschäftigten stellen jedoch ke<strong>in</strong>e Leistungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar, die zum Zahlungszeitpunkt als geme<strong>in</strong>dliche Personalaufwendungen zu erfassen wären. Diese<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen berühren zum Zahlungszeitpunkt lediglich die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung als Auszahlungen<br />
und werden zum Abschlussstichtag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als Forderungen gegenüber den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beschäftigten angesetzt.<br />
Die Personalaufwendungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 50 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3<br />
des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.11 Zu Nummer 11 (Versorgungsaufwendungen):<br />
1.5.11.1 Inhalte der Haushaltsposition<br />
Unter der Haushaltsposition „Versorgungsaufwendungen“ s<strong>in</strong>d die Aufwendungen aus Versorgungsleistungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de für ihre nicht mehr tätigen Beschäftigten sowie deren Angehörigen zu veranschlagen, soweit diese im<br />
Rahmen der Auszahlungen der Versorgungsleistungen oder der Umlagezahlungen an die Versorgungskasse<br />
entstehen. Von der Geme<strong>in</strong>de können ggf. auch deshalb Versorgungsaufwendungen zu veranschlagen se<strong>in</strong>, weil<br />
sich die Ansprüche der Versorgungsempfänger verändert haben, z.B. durch Veränderungen der Sterbetafeln,<br />
Erhöhung der Versorgungsansprüche oder aus anderen Anlässen, die für die Berechnung der Rückstellungen<br />
von Bedeutung s<strong>in</strong>d. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de auch Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen<br />
für Versorgungsempfänger zu veranschlagen (vgl. § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat unter dieser Haushaltsposition auch Aufwendungen zu erfassen, die z.B. wegen der Beiträge<br />
zur Sozialversicherung entstehen. Aber auch Aufwendungen aus der Gewährung von Beihilfen an die Versorgungsempfänger<br />
s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen, soweit dafür nicht die dafür <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzten Rückstellungen ausreichen.<br />
Die Versorgungsaufwendungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 51 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3<br />
des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.11.2 Die Veranschlagung von Versorgungsaufwendungen<br />
Für die von der Geme<strong>in</strong>de zu leistenden Versorgungsauszahlungen werden im Jahr ihrer Auszahlung an die<br />
Berechtigten die dafür gebildeten Pensionsrückstellungen <strong>in</strong> Anspruch genommen (gem<strong>in</strong>dert). In dem betreffenden<br />
Haushaltsjahr führen deshalb die gezahlten Versorgungsleistungen nicht <strong>in</strong> ihrem vollen Umfang zu Aufwendungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung. Bei e<strong>in</strong>er jahresbezogenen Betrachtung wird deutlich, dass die<br />
<strong>in</strong> der bilanzierten Pensionsrückstellungen, die durch den anzusetzenden Barwert unter E<strong>in</strong>beziehung des Abz<strong>in</strong>sungsfaktors<br />
ermittelt werden, nicht ausreichen, um den tatsächlichen Erfüllungsbetrag der Geme<strong>in</strong>de, also die<br />
zu zahlenden Versorgungsleistungen, abzudecken. Für den Anteil an den geme<strong>in</strong>dlichen Versorgungsleistungen,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 860
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der nicht durch die bilanzierten Pensionsrückstellungen gedeckt ist, entstehen daher geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen<br />
<strong>in</strong> dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem die Versorgungsauszahlungen von der Geme<strong>in</strong>de erfolgen.<br />
Diese Sachlage liegt auch vor, wenn die geme<strong>in</strong>dlichen Versorgungsleistungen tatsächlich über e<strong>in</strong>e Versorgungskasse<br />
ausgezahlt werden. In diesen Fällen ist zur Bestimmung der im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan zu veranschlagenden<br />
Versorgungsaufwendungen der an die Versorgungskasse zu leistende Umlagebetrag heranzuziehen.<br />
Die jährlichen Umlagezahlungen an die Versorgungskassen für die Auszahlung der Versorgungsbezüge<br />
an die nicht mehr aktiven Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten können deshalb für die Geme<strong>in</strong>de daher ganz oder teilweise<br />
auch jahresbezogen Aufwendungen se<strong>in</strong>. Der Wertansatz der Pensionsrückstellungen ist deshalb zum Abschlussstichtag<br />
nur dann herab zu setzen, wenn der bilanzielle Ansatz höher ist, als es dem Barwert der <strong>in</strong>sgesamt<br />
noch von der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden Versorgungsleistungen für die Anspruchsberechtigten entspricht.<br />
1.5.12 Zu Nummer 12 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen):<br />
Unter der Haushaltsposition „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ s<strong>in</strong>d alle Aufwendungen, die mit<br />
dem geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungshandeln („Betriebszweck“) bzw. Umsatz- oder Verwaltungserlösen wirtschaftlich<br />
zusammenhängen, zu veranschlagen. Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen umfassen u.a. die<br />
Aufwendungen für Fertigung und den Vertrieb von geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen sowie von Waren. Ebenso s<strong>in</strong>d<br />
auch die Aufwendungen für den geme<strong>in</strong>dlichen Verbrauch von Energie, Wasser und Abwasser unter dieser<br />
Haushaltsposition zu veranschlagen.<br />
Die Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de für die Unterhaltung (<strong>in</strong>kl. Reparatur, Fremd<strong>in</strong>standhaltung) und die Bewirtschaftung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens, also derartige Aufwendungen bei den Grundstücken der Geme<strong>in</strong>de,<br />
den baulichen Anlagen sowie dem übrigen beweglichen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen gehören ebenfalls zu<br />
dieser Haushaltsposition. Außerdem s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition auch die sonstigen Verwaltungs- und<br />
Betriebsaufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, z.B. die Aufwendungen für die Schülerbeförderung und für Lernmittel,<br />
aber auch die Versicherungsbeiträge u.a. zu veranschlagen.<br />
Als geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen s<strong>in</strong>d auch die Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
die von der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>e andere Stelle zu zahlen s<strong>in</strong>d, zu veranschlagen. Bei derartigen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verpflichtungen muss regelmäßig e<strong>in</strong> auftragsähnliches Verhältnis mit e<strong>in</strong>em Dritten und dem Zweck der<br />
Erbr<strong>in</strong>gung von Gütern und Dienstleistungen für die Geme<strong>in</strong>de vorliegen. Zu solchen geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen<br />
gehören zum Beispiel auch die F<strong>in</strong>anzleistungen der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>en Abwasserbetrieb, weil die Geme<strong>in</strong>de<br />
die abgabenrechtlichen Gebühren erhebt und ertragsmäßig vere<strong>in</strong>nahmt. Auch die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>zelfallbezogenen Amtshilfe durch die Geme<strong>in</strong>de nach § 4 VwVfG führt zu e<strong>in</strong>er Kostenerstattung. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
ist gegenüber der beauftragten Behörde, die um Unterstützung e<strong>in</strong>er Amtshandlung gebeten wurde, zum Ersatz<br />
der Kosten verpflichtet (vgl. § 8 VwVfG <strong>NRW</strong>).<br />
Die Aufwendungen für die Sach- und Dienstleistungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 52 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den<br />
Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.13 Zu Nummer 13 (Bilanzielle Abschreibungen):<br />
1.5.13.1 Inhalte der Haushaltsposition<br />
Unter der Haushaltsposition „Bilanzielle Abschreibungen“ s<strong>in</strong>d alle planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu veranschlagen. Der Ressourcenverbrauch, der durch die Abnutzung von beweglichen<br />
bzw. abnutzbaren Vermögensgegenständen entsteht, wird als planmäßige Abschreibungen erfasst, die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 861
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
während der Nutzungsdauer des angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Vermögensgegenstandes jährlich<br />
zu ermitteln s<strong>in</strong>d (vgl. § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die planmäßigen Abschreibungen werden vom Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
regelmäßig mitgetragen, denn mit se<strong>in</strong>er Entscheidung über geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahmen lässt<br />
er bereits zu, dass nach der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme e<strong>in</strong>es abnutzbaren Vermögensgegenstandes<br />
jährlich Abschreibungen über die Zeit der Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes entstehen und<br />
diese <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt aufzunehmen s<strong>in</strong>d.<br />
Die außerplanmäßigen Abschreibungen von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens (vgl. § 35 Abs.<br />
5 GemHVO <strong>NRW</strong>) sowie die Sofortabschreibungen ger<strong>in</strong>gwertiger Vermögensgegenstände (vgl. § 33 Abs. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d ebenfalls unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen. Auch die erforderlichen Abschreibungen<br />
auf F<strong>in</strong>anzanlagen, die der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung zugerechnet werden bzw. dem Geschäftsbetrieb<br />
der Geme<strong>in</strong>de dienen sowie Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände gehören zu<br />
dieser Haushaltsposition. Aber auch Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens s<strong>in</strong>d<br />
unter dieser Position zu erfassen.<br />
Die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d deshalb als bilanzielle Abschreibungen<br />
zu erfassen, weil diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Nutzung des Vermögensgegenstandes<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de und se<strong>in</strong>em Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stehen. Dagegen s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche<br />
Aufwendungen, die auf Grund e<strong>in</strong>er Niederschlagung oder e<strong>in</strong>es Erlasses von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen<br />
entstehen (Wertberichtigungen auf geme<strong>in</strong>dliche Forderungen bzw. „Forderungen werden abgeschrieben“) nicht<br />
als bilanzielle Abschreibungen zu erfassen.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich entstehenden planmäßigen<br />
oder außerplanmäßigen Abschreibungen nicht noch zusätzlich <strong>in</strong> ungewöhnliche oder seltene Abschreibungen<br />
zu untergliedern und entsprechend im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan zu veranschlagen s<strong>in</strong>d, wen n die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Abschreibungen nicht die Kriterien von außerordentlichen Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de erfüllen. Im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan ist regelmäßig nur nach bilanziellen Abschreibungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 13 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong>) und nach außerordentlichen Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 19 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu<br />
unterscheiden.<br />
Den Abschreibungen aus der Nutzung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände stehen ggf. auch Erträge aus<br />
der Auflösung von Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) gegenüber,<br />
die wegen der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen zur Anschaffung von Vermögensgegenständen gebildet worden<br />
s<strong>in</strong>d (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese Sonderposten s<strong>in</strong>d entsprechend den planmäßigen und außerplanmäßigen<br />
Abschreibungen bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen aufzulösen. E<strong>in</strong>e<br />
Aufgliederung der bilanziellen Abschreibungen nach den e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten, wie sie für den Anlagenspiegel<br />
nach § 45 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehen ist, muss im Ergebnisplan nicht erfolgen.<br />
Die bilanziellen Abschreibungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der<br />
Kontengruppe 57 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.13.2 Sonstige vermögenswirksame Aufwendungen<br />
Unter dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d nicht die Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens,<br />
aus dem Abgang von immateriellen Vermögensgegenständen und Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens<br />
sowie aus dem Abgang von F<strong>in</strong>anzanlagen als bilanzielle Abschreibungen zu veranschlagen,<br />
denn diese geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen entstehen regelmäßig nicht aus der Nutzung von Vermögensgegenständen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de. Auch die Ablösungsbeträge bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten stellen ke<strong>in</strong>e<br />
bilanziellen Abschreibungen dar, denn diese Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Vermögensgegenstände,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 862
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sondern stellen Korrekturposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar. Die Auflösungsbeträge aus den bilanziellen<br />
Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d daher nicht als bilanzielle Abschreibungen zu erfassen, sondern als Aufwendungen<br />
unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“. Soweit dabei jedoch e<strong>in</strong> Geschäftsvorfall<br />
der Geme<strong>in</strong>de als außerordentlich zu klassifizieren ist, s<strong>in</strong>d die daraus entstehenden Abschreibungen als<br />
außerordentliche Aufwendungen zu behandeln und unter der dafür vorgesehenen Haushaltsposition zu veranschlagen.<br />
1.5.14 Zu Nummer 14 (Transferaufwendungen):<br />
1.5.14.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter der Haushaltsposition „Transferaufwendungen“ s<strong>in</strong>d alle Leistungen der Geme<strong>in</strong>de an Dritte zu veranschlagen,<br />
die von der Geme<strong>in</strong>de gewährt werden, ohne dass die Geme<strong>in</strong>de dadurch e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e konkrete<br />
Gegenleistung erwirbt. Sie beruhen i.d.R. auf e<strong>in</strong>seitigen Geschäftsvorfällen und nicht auf e<strong>in</strong>em Leistungsaustausch.<br />
Derartige geme<strong>in</strong>dliche Leistungen stellen daher geme<strong>in</strong>dliche Transferleistungen dar. Sie s<strong>in</strong>d von der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als Transferaufwendungen auf Grund e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsbescheides<br />
zu erfassen, denn erst zu diesem Zeitpunkt ist e<strong>in</strong>e rechtsverb<strong>in</strong>dliche Leistungspflicht der Geme<strong>in</strong>de<br />
und der wertbegründende Tatbestand entstanden.<br />
Unter diese geme<strong>in</strong>dliche Leistungspflicht fallen <strong>in</strong>sbesondere geme<strong>in</strong>dliche Hilfen an private Haushalte (Sozialtransferaufwendungen).<br />
Typisch dafür s<strong>in</strong>d Leistungen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, Leistungen an Arbeitssuchende,<br />
Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte, Leistungen an Asylbewerber sowie sonstige<br />
soziale Leistungen. Dabei s<strong>in</strong>d hier auch dann die Sozialhilfeleistungen zu erfassen, wenn diese e<strong>in</strong>em Berechtigten<br />
als Darlehen gewährt wird, denn diese Gewährung stellt haushaltswirtschaftlich ke<strong>in</strong>en Vorgang dar,<br />
der trotz se<strong>in</strong>er Darlehenseigenschaften nicht unter der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zu erfassen ist. In<br />
solchen Fällen muss von der Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob sich und ggf. welche bilanziellen Auswirkungen sich<br />
daraus ergeben. Aber auch Hilfen der Geme<strong>in</strong>de an Unternehmen (Subventionen) oder Fraktionszuwendungen,<br />
jedoch ke<strong>in</strong>e Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit, fallen hierunter. Als Transferaufwendungen werden<br />
z.B. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Schuldendiensthilfen u.a. unter dieser Haushaltsposition<br />
erfasst.<br />
Unter dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d auch die vorgesehenen Verlustabdeckungen für geme<strong>in</strong>dliche Betriebe, z.B.<br />
nach § 10 Abs. 6 EigVO <strong>NRW</strong>, zu veranschlagen, weil diese geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen weder i.V.m. e<strong>in</strong>er Verwendungsvorgabe<br />
noch mit e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d<br />
aber auch noch andere geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzierungsvorgänge zuzuordnen, z.B. die Umlage nach Krankenhausgesetz<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (KHG <strong>NRW</strong>) oder weitere Leistungen nach sonstigen landesrechtlichen<br />
oder bundesrechtlichen Vorschriften.<br />
Nicht unter dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzleistungen an e<strong>in</strong>en Dritten zu erfassen, der dafür<br />
gegenüber der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e nicht <strong>in</strong>vestive Leistung erbr<strong>in</strong>gt. E<strong>in</strong>e solche Gegenleistung des Empfängers steht<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Zusammenhang mit der geme<strong>in</strong>dlichen Leistung, so dass ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Transferleistung<br />
entsteht. Die haushaltsmäßige Befugnis zur Erbr<strong>in</strong>gung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzleistung ist dabei nicht<br />
maßgebend, sondern der Grund für die Leistung bzw. Gegenleistung. Ebenso s<strong>in</strong>d die Steueraufwendungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de nicht unter dieser Position zu erfassen.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Transferaufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 53 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3<br />
des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 863
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.5.14.2 Zuwendungen und Gegenleistungsverpflichtung des Dritten<br />
Bei der Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke durch die Geme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>e Gegenleistung<br />
des Dritten privatrechtlich vere<strong>in</strong>bart als auch öffentlich-rechtlich begründet se<strong>in</strong>. Aus der getroffenen<br />
Vere<strong>in</strong>barung heraus sollte erkennbar se<strong>in</strong>, ob und <strong>in</strong> welcher sachlichen und zeitlichen Form e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung<br />
des Dritten bzw. welche Ansprüche (Forderungen) der Geme<strong>in</strong>de bestehen und zu welchem<br />
Zeitpunkt der wertbegründende Tatbestand vorliegt. Besteht e<strong>in</strong>e über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>ausgehende (mehrjährige)<br />
Gegenleistungsverpflichtung, ist e<strong>in</strong>e periodengerechte Rechnungsabgrenzung vorzunehmen, so dass<br />
jeweils nur der betreffende Jahresbetrag unter dieser Position zu erfassen ist.<br />
Aktivierbare Zuwendungen, bei denen aus der Gewährung der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung heraus die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des mit der Zuwendung geschaffenen Vermögensgegenstandes wird oder e<strong>in</strong>e mehrjährige<br />
Gegenleistung des Zuwendungsempfängers wegen der gewährten Zuwendung verlangt wird, werden dagegen<br />
nicht unter dieser Position erfasst. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen s<strong>in</strong>d vielmehr unter den Auszahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit zu erfassen. Erst wenn wegen e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung e<strong>in</strong> aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) gebildet wird, ist dessen jährliche Abschreibung zu<br />
erfassen.<br />
1.5.14.3 Umlagen<br />
Unter der Haushaltsposition „Transferaufwendungen“ s<strong>in</strong>d auch Umlagen, die ohne Zweckb<strong>in</strong>dung an e<strong>in</strong>en bestimmten<br />
Aufgabenbereich und zur Deckung des allgeme<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzbedarfs auf Grund e<strong>in</strong>es bestimmten<br />
Schlüssels von der Geme<strong>in</strong>de gezahlt werden, z.B. die Kreisumlage, zu veranschlagen. Die Umlagen stellen als<br />
geme<strong>in</strong>dliche Transferleistungen dar und s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung als Transferaufwendungen<br />
auf Grund e<strong>in</strong>es Leistungsbescheides des Umlageberechtigten zu erfassen. Auch Umlagen an Zweckverbände<br />
und ähnliche kommunale Zusammenschlüsse für die Erfüllung bestimmter Aufgaben s<strong>in</strong>d unter dieser<br />
Haushaltsposition zu veranschlagen.<br />
Unter dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d jedoch ke<strong>in</strong>e Kostenumlagen, die von der Geme<strong>in</strong>de wegen der Erbr<strong>in</strong>gung<br />
von Gütern und Dienstleistungen durch e<strong>in</strong>e andere Stelle zu zahlen s<strong>in</strong>d, zu erfassen. Bei der Umlageerhebung<br />
ist - wie bei der Steuererhebung der Geme<strong>in</strong>den - das ausschlaggebende Zuordnungskriterium das Vorliegen<br />
e<strong>in</strong>es Rechtsanspruches des Umlageberechtigten. Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht und<br />
der wertbegründende Tatbestand. Die B<strong>in</strong>dung des Umlageaufwandes an das Vorliegen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bescheides und damit an den Erfüllungszeitpunkt der Leistungsverpflichtung, also die Realisierbarkeit, ist wegen<br />
des öffentlich-rechtlichen Handelns des zur Erhebung der Umlage Berechtigten geboten.<br />
Diese allgeme<strong>in</strong> geltende haushaltsmäßige Zuordnung ist wegen des Problems, dass e<strong>in</strong> Ertrag nicht zuverlässig<br />
<strong>in</strong> dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem die mögliche wirtschaftliche Ursache, also die Bemessungsgrundlage entsteht,<br />
gemessen werden kann, auch als sachgerecht anzusehen. Diese Festlegung ist wegen der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er<br />
geme<strong>in</strong>deübergreifenden e<strong>in</strong>heitlichen Handhabung sowie aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung als angemessen zu<br />
betrachten. Die vorgenommene haushaltswirtschaftliche Zuordnung folgt somit dem Bestehen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rechtsanspruchs und dem Vorliegen e<strong>in</strong>es wertbegründenden Tatbestandes als Realisation und nicht dem<br />
Pr<strong>in</strong>zip der möglicherweise davorliegenden ungewissen „wirtschaftlichen Verursachung“. Sie steht der notwendigen<br />
periodengerechten Zuordnung im S<strong>in</strong>ne des NKF nicht entgegen, sondern trägt ihr <strong>in</strong> ausreichendem Maße<br />
Rechnung.<br />
Die Transferaufwendungen und Umlagen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen<br />
NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 53 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und<br />
1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 864
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§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.5.15 Zu Nummer 15 (Sonstige ordentliche Aufwendungen):<br />
1.5.15.1 Inhalte der Haushaltsposition<br />
Unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ s<strong>in</strong>d alle geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen, die<br />
nicht den anderen Aufwandspositionen, den Z<strong>in</strong>sen und sonstigen F<strong>in</strong>anzaufwendungen oder den außerordentlichen<br />
Aufwendungen zuzuordnen s<strong>in</strong>d, zu veranschlagen. Hierzu gehören auch die sonstigen Personal- und Versorgungsaufwendungen,<br />
z.B. für Aus- und Fortbildung, Reisekosten, Ersatz für Sachschäden, Ausgleichsabgabe<br />
nach dem Schwerbeh<strong>in</strong>dertengesetz u.a. Aber auch die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten<br />
und Diensten, z.B. Aufwendungen für Mieten, Pachten, Leas<strong>in</strong>g, Geschäftsaufwendungen und Aufwendungen für<br />
Beiträge gehören zu dieser Haushaltsposition.<br />
Die Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeiten (Ratsmitglieder u.a.) sowie die dem Bürgermeister zur Verfügung<br />
zu stellenden Verfügungsmittel s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition zu erfassen. Ebenso s<strong>in</strong>d hier Aufwendungen<br />
für die Bildung sowie von Erhöhungen der Rückstellungen für Deponien und Altlasten, für Instandhaltungsrückstellungen<br />
sowie für die sonstigen Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO <strong>NRW</strong> zu veranschlagen<br />
(vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Zu den sonstigen ordentlichen Aufwendungen gehören auch<br />
die Aufwendungen für besondere F<strong>in</strong>anzauszahlungen, z.B. die Grunderwerbssteuer oder die Kraftfahrzeugsteuer<br />
als betriebliche Steueraufwendungen und andere sonstige besondere ordentliche Aufwendungen.<br />
Diese Haushaltsposition sollte jedoch dann nicht als ausschließliche Sammelposition im Haushaltsplan enthalten<br />
se<strong>in</strong>, wenn deren Volumen das Volumen der anderen spezielleren Haushaltspositionen übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Positionen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan an, muss m<strong>in</strong>destens durch<br />
gesonderte Erläuterungen die notwendige Transparenz über die zusammen gefassten Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gewährleistet werden. Soweit dabei jedoch e<strong>in</strong> Geschäftsvorfall der Geme<strong>in</strong>de als außerordentlich zu<br />
klassifizieren ist, s<strong>in</strong>d die daraus entstehenden Abschreibungen als außerordentliche Aufwendungen zu behandeln<br />
und unter der dafür vorgesehenen Haushaltsposition zu veranschlagen.<br />
Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen<br />
NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 54 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und<br />
1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.15.2 Die Veranschlagung weiterer Geschäftsvorfälle<br />
1.5.15.2.1 Abgänge von Vermögensgegenständen<br />
Unter dieser Haushaltsposition s<strong>in</strong>d auch die Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens,<br />
aus dem Abgang von immateriellen Vermögensgegenständen und Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens<br />
sowie aus dem Abgang von F<strong>in</strong>anzanlagen als Wertm<strong>in</strong>derungen zu veranschlagen. Diese geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufwendungen stehen nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Nutzung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes und se<strong>in</strong>em Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und können daher nicht<br />
als planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen behandelt werden.<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Geschäftsvorfall stellt e<strong>in</strong>en Abgang e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes dar, wenn<br />
dieser z.B. wegen e<strong>in</strong>es Verkaufs, e<strong>in</strong>er Übertragung oder wegen Diebstahls sowie Vernichtung, z.B. Verschrottung,<br />
Zerstörung, Brand u.a., sich nicht mehr im Eigentum der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>det. Die Abgänge können zu Verlusten<br />
und damit zu Aufwendungen bei der Geme<strong>in</strong>de führen, bei denen u.a. auch zu prüfen ist, ob sie ggf. aus<br />
außerordentlichen Geschäftsvorfällen entstanden s<strong>in</strong>d und dann unter der Haushaltsposition „Außerordentliche<br />
Aufwendungen“ zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 865
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Aufwendungen aus Abgängen von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen s<strong>in</strong>d immer mit dem aktuellen<br />
Buchwert des jeweils betroffenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes zu veranschlagen, soweit dafür ke<strong>in</strong><br />
Verkaufserlös erzielt wird. Wird dagegen für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand noch e<strong>in</strong> Verkaufserlös<br />
erzielt, und ist dieser, falls er höher ist als der jeweilige Buchwert ausfällt, entsteht <strong>in</strong> Höhe des Differenzbetrages<br />
e<strong>in</strong> Ertrag, der zu veranschlagen ist. Fällt der Verkaufserlös niedriger aus als der Buchwert, s<strong>in</strong>d Aufwendungen<br />
<strong>in</strong> Höhe des Differenzbetrages zu veranschlagen.<br />
1.5.15.2.2 Ablösungsbeträge bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Die Ablösungsbeträge bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten stellen ke<strong>in</strong>e bilanziellen Abschreibungen dar,<br />
denn diese Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Vermögensgegenstände, sondern stellen Korrekturposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar. Die Auflösungsbeträge aus den bilanziellen Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d<br />
nicht als bilanzielle Abschreibungen, sondern als sonstige ordentliche Aufwendungen zu erfassen. Die benannten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen s<strong>in</strong>d daher unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu<br />
erfassen.<br />
1.5.15.2.3 Besondere F<strong>in</strong>anzauszahlungen<br />
Zu den besonderen F<strong>in</strong>anzauszahlungen gehören jedoch nicht die Verlustabdeckungen nach § 10 Abs. g EigVO<br />
<strong>NRW</strong>. Diese Leistungen stellen vielmehr geme<strong>in</strong>dliche Transferleistungen dar, weil sie weder i.V.m. e<strong>in</strong>er Verwendungsvorgabe<br />
noch mit e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Diese Haushaltsposition sollte<br />
jedoch dann nicht als ausschließliche Sammelposition im Haushaltsplan enthalten se<strong>in</strong>, wenn deren Volumen das<br />
Volumen der anderen spezielleren Haushaltspositionen übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen<br />
Positionen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan an, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen die<br />
notwendige Transparenz über die zusammen gefassten Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
1.5.16 Zu Nummer 16 (F<strong>in</strong>anzerträge):<br />
Unter der Haushaltsposition „F<strong>in</strong>anzerträge“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Z<strong>in</strong>sen aus gegebenen Darlehen, aber auch Dividenden<br />
oder andere Gew<strong>in</strong>nanteile als Erträge aus Beteiligungen oder Wertpapieren des Anlagevermögens,<br />
sowie Z<strong>in</strong>sen aus Geldanlagen und Kontoguthaben und andere z<strong>in</strong>sähnliche Erträge als F<strong>in</strong>anzerträge zu veranschlagen.<br />
Zu dieser Position gehören auch die Erträge aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, z.B. Tages- und<br />
Festgeldz<strong>in</strong>sen oder auch Ausschüttungen von Sparkassen. Ebenso s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition die<br />
jährlichen Aufz<strong>in</strong>sungsbeträge aus niedrig verz<strong>in</strong>sten oder unverz<strong>in</strong>slichen Ausleihungen zu veranschlagen, wenn<br />
im Bilanzbereich „Anlagevermögen“ der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz langfristige und abgez<strong>in</strong>ste Ausleihungen mit ihrem<br />
Barwert angesetzt s<strong>in</strong>d.<br />
Nicht zu dieser Haushaltsposition gehören dagegen Z<strong>in</strong>szuschüsse sowie Verzugsz<strong>in</strong>sen (Stundungs- oder Aussetzungsz<strong>in</strong>sen,<br />
die durch e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>ausschieben der Zahlungsfälligkeit entstehen. Diese Erträge s<strong>in</strong>d unter der<br />
Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Erträge“ zu veranschlagen. Auch Erträge aus der Veräußerung von F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
gehören nicht zu dieser Position. Außerdem dürfen wegen des anzuwendenden Bruttopr<strong>in</strong>zips die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Z<strong>in</strong>serträge nicht mit den geme<strong>in</strong>dlichen Z<strong>in</strong>saufwendungen saldiert werden.<br />
Die F<strong>in</strong>anzerträge der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der<br />
Kontengruppe 46 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 866
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.5.17 Zu Nummer 17 (Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen):<br />
Unter der Haushaltsposition „Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen“ s<strong>in</strong>d die Z<strong>in</strong>saufwendungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
und ihre Kreditbeschaffungskosten aus der Inanspruchnahme von Fremdkapital zu veranschlagen. Aber<br />
auch die sonstigen F<strong>in</strong>anzaufwendungen gehören dazu sowie die Z<strong>in</strong>sen im Rahmen e<strong>in</strong>es Kontokorrentkredites.<br />
Der Ansatz von Z<strong>in</strong>saufwand zeigt regelmäßig, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz noch Verb<strong>in</strong>dlichkeiten anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d. Abhängig von deren haushaltswirtschaftlicher Bedeutung <strong>in</strong> Form von Krediten für Investitionen und<br />
Krediten zur Liquiditätssicherung, kann auch im Ergebnisplan e<strong>in</strong>e entsprechende Trennung <strong>in</strong> der Veranschlagung<br />
des Z<strong>in</strong>saufwandes erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ggf. unterjährig auftretender Z<strong>in</strong>saufwand<br />
für neue Kredite zur Liquiditätssicherung i.d.R. noch nicht geschätzt werden kann, so dass auch hier - wie bei den<br />
Zahlungen aus diesen Krediten selbst - auf e<strong>in</strong>e Veranschlagung verzichtet werden kann.<br />
Anders als im Handelsrecht werden unter dieser Haushaltsposition jedoch ke<strong>in</strong>e Abschreibungen von F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
erfasst, weil diese Vermögensgegenstände der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung zugerechnet werden bzw.<br />
dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dienen. Sie stellen somit ke<strong>in</strong>e „Nebengeschäfte“ der Geme<strong>in</strong>de dar, die<br />
aus „betrieblicher Sicht“ unter e<strong>in</strong>em ordentlichen betriebsfremden Ergebnis zu erfassen und damit getrennt von<br />
den bilanziellen Abschreibungen auszuweisen wären. Auch die Verlustabdeckungen der Geme<strong>in</strong>de, z.B. nach §<br />
10 Abs. 6 EigVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d nicht unter dieser Haushaltsposition zu erfassen. Diese Leistungen stellen vielmehr<br />
geme<strong>in</strong>dliche Transferleistungen dar, weil sie weder e<strong>in</strong>e Verwendungsvorgabe enthalten, noch mit e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung<br />
verbunden s<strong>in</strong>d. Zu dieser Haushaltsposition gehören aber auch nicht die allgeme<strong>in</strong>en<br />
Aufwendungen für den Geldverkehr der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Kontoführungsgebühren. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen<br />
s<strong>in</strong>d unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu veranschlagen.<br />
Die Z<strong>in</strong>sen und sonstigen F<strong>in</strong>anzaufwendungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen<br />
NKF-Kontenrahmen s<strong>in</strong>d der Kontengruppe 55 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den<br />
Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.5.18 Zu Nummer 18 (Außerordentliche Erträge):<br />
Unter den Haushaltspositionen „Außerordentliche Erträge“ s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge, die außerhalb der<br />
gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de entstehen, aber durch die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de<br />
verursacht wurden, zu veranschlagen. Außerordentliche Erträge bei der Geme<strong>in</strong>de beruhen auf seltenen und<br />
ungewöhnlichen Vorgängen, z.B. Naturkatastrophen, sonstige durch höhere Gewalt verursachte Unglücke, die<br />
als örtlich zu betrachtendes Ereignis unmittelbar die Geme<strong>in</strong>de betreffen.<br />
Als außerordentliche Erträge s<strong>in</strong>d z.B. Versicherungsleistungen oder besondere Zuweisungen nach Naturkatastrophen<br />
zu klassifizieren und entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen. Aber auch Spenden,<br />
sofern sie von wesentlicher Bedeutung für die <strong>in</strong>dividuellen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d und ihr ohne<br />
Auflage gewährt werden, zählen dazu. Ebenso s<strong>in</strong>d Erträge aus der Veräußerung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmens<br />
oder e<strong>in</strong>er langjährigen wesentlichen Beteiligung unter dieser Haushaltsposition zu erfassen, weil e<strong>in</strong>e<br />
solche geme<strong>in</strong>dliche Veräußerung e<strong>in</strong>en ungewöhnlichen Vorgang oder e<strong>in</strong>e Aufgabe e<strong>in</strong>er wesentlichen Betriebsgrundlage<br />
darstellt und e<strong>in</strong>e solche Veräußerung aus der Natur der Sache heraus als selten und nicht gewöhnlich<br />
zu bewerten ist.<br />
Die außerordentlichen Erträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der<br />
Kontengruppe 49 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 867
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.5.19 Zu Nummer 19 (Außerordentliche Aufwendungen):<br />
Unter den Haushaltspositionen „Außerordentliche Aufwendungen“ s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen, die<br />
außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de entstehen, aber durch die Aufgabenerfüllung der<br />
Geme<strong>in</strong>de verursacht wurden, zu veranschlagen. Außerordentliche Aufwendungen bei der Geme<strong>in</strong>de beruhen<br />
auf seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen, z.B. Naturkatastrophen, sonstige durch höhere Gewalt verursachte<br />
Unglücke, die als örtlich zu betrachtendes Ereignis unmittelbar die Geme<strong>in</strong>de betreffen.<br />
Als außerordentliche Aufwendungen s<strong>in</strong>d z.B. die notwendigen Leistungen der Geme<strong>in</strong>de zur Beseitigung von<br />
Naturkatastrophen anzusehen und entsprechend <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu erfassen. Auch Abschreibungen,<br />
die dadurch entstehen, weil e<strong>in</strong> Geschäftsvorfall der Geme<strong>in</strong>de als außerordentlich zu klassifizieren ist, s<strong>in</strong>d als<br />
außerordentliche Aufwendungen zu behandeln und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de entsprechend zuzuordnen.<br />
Die außerordentlichen Aufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 59 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
2. Zu Absatz 2 (Summen- und Saldenbildung im Ergebnisplan):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Ergebnisplan bedarf es zur Umsetzung des vom Rat gewollten haushaltswirtschaftlichen Handelns und der<br />
vere<strong>in</strong>barten produktorientierten Ziele der Darstellung des voraussichtlichen Jahresergebnisses. Außerdem müssen<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen und Erträge verursachungsgerecht dem betreffenden Haushaltsjahr zugerechnet<br />
werden, so dass die Ermittlung dieses Ergebnisses sich auf das jeweilige Haushaltsjahr erstreckt. Bei<br />
dem Ausweis im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan s<strong>in</strong>d die ordentlichen und die außerordentlichen Ergebniskomponenten<br />
getrennt vone<strong>in</strong>ander aufzuzeigen, denn der Ergebnisplan ist nach dem Grundsatz der Ergebnisspaltung<br />
aufgebaut. Der geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisplan vermittelt dadurch die notwendige Transparenz über das voraussichtliche<br />
Jahresergebnis des haushaltswirtschaftlichen Handelns der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Der Ausweis des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit, des F<strong>in</strong>anzergebnis, des ordentlichen Ergebnisses<br />
und des außerordentlichen Ergebnisses e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres nach Arten, Höhe und Quellen im Haushaltsplan<br />
dienen der Entscheidung des Rates über die Verwendung und den E<strong>in</strong>satz der Ressourcen. Unter Beachtung<br />
des Grundsatzes der Klarheit und der Richtigkeit muss bei allen Summen- und Saldobeträgen durch e<strong>in</strong><br />
Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist bzw. e<strong>in</strong>en Überschuss<br />
oder e<strong>in</strong>en Fehlbetrag darstellt.<br />
Diese Gegebenheit br<strong>in</strong>gt es mit sich, die Erträge nicht als negative Beträge und die Aufwendungen nicht als<br />
positive Beträge zu veranschlagen. Dann bietet das Jahresergebnis der Geme<strong>in</strong>de, das aus dem Ergebnis der<br />
laufenden Verwaltungstätigkeit, dem F<strong>in</strong>anzergebnis (<strong>in</strong>sgesamt das ordentliche Ergebnis) und dem außerordentlichen<br />
Ergebnis ermittelt wird, e<strong>in</strong>e zutreffende Information über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Anders als im Handelsrecht ist das „F<strong>in</strong>anzergebnis“ jedoch nicht als „ordentliches betriebsfremdes Ergebnis“<br />
def<strong>in</strong>iert worden mit der Folge, dass die Abschreibungen auf F<strong>in</strong>anzanlagen nicht unter dem F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Die F<strong>in</strong>anzanlagen werden vielmehr der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung zugerechnet bzw. dienen dem Geschäftsbetrieb<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Die F<strong>in</strong>anzanlagen stellen zudem für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e „Nebengeschäfte“ im<br />
handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne dar, so dass die Abschreibungen dafür auch nicht unter e<strong>in</strong>em ordentlichen betriebsfremden<br />
Ergebnis zu erfassen und damit getrennt von den bilanziellen Abschreibungen auszuweisen wären.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 868
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Außerdem erleichtert die gewählte Erfassung die Transparenz des jährlichen geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauchs<br />
aus der Inanspruchnahme von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung.<br />
2.2 Summen- und Saldenbildung<br />
2.2.1 Zu Nummer 1 (Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit):<br />
Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen weist die Ertragskraft der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus, die sich aus der laufenden Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ergibt und als ordentliches Ergebnis zu bezeichnen ist.<br />
Das Ergebnis umfasst alle regelmäßig anfallenden Aufwendungen und Erträge und ist als Saldo aus der Summe<br />
der ordentlichen Erträge (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 GemHVO <strong>NRW</strong>) und der Summe der ordentlichen Aufwendungen<br />
(vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 10 bis 15 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu ermitteln. Die Summe der ordentlichen Erträge ergibt<br />
sich durch e<strong>in</strong>e Addition der genannten Ertragspositionen und die Summe der ordentlichen Aufwendungen durch<br />
e<strong>in</strong>e Addition der genannten Aufwandspositionen.<br />
Es ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Übere<strong>in</strong>stimmung des Ergebnisplans<br />
mit dem F<strong>in</strong>anzplan zwar gegeben ist, sich jedoch <strong>in</strong> der Regelung dieser Vorschrift und daher auch<br />
im Muster über den geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan e<strong>in</strong> Fehler e<strong>in</strong>geschlichen hat. Der Saldo aus der Summe der<br />
ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen stellt nicht das Ergebnis der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit dar, sondern vielmehr nur das ordentliche Jahresergebnis. Erst die Summe aus diesem<br />
Ergebnis und aus dem F<strong>in</strong>anzergebnis bildet das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit. Dieses entspricht<br />
dann der Gliederung im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2.2 Zu Nummer 2 (F<strong>in</strong>anzergebnis):<br />
Das F<strong>in</strong>anzergebnis aus der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit ist der Saldo aus den F<strong>in</strong>anzerträgen (vgl. § 2<br />
Abs. 1 Nr. 16 GemHVO <strong>NRW</strong>) und den Z<strong>in</strong>sen und sonstigen F<strong>in</strong>anzaufwendungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 17<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Damit wird u.a. deutlich, wie das Fremdkapital durch Z<strong>in</strong>saufwendungen das Jahresergebnis<br />
bee<strong>in</strong>flusst. Anders als im Handelsrecht ist das „F<strong>in</strong>anzergebnis“ jedoch nicht als „ordentliches betriebsfremdes<br />
Ergebnis“ def<strong>in</strong>iert worden mit der Folge, dass die Abschreibungen auf geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzanlagen nicht unter<br />
dem F<strong>in</strong>anzergebnis zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Die F<strong>in</strong>anzanlagen der Geme<strong>in</strong>de werden vielmehr der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung zugerechnet bzw. dienen<br />
dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de. Die F<strong>in</strong>anzanlagen stellen daher für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e „Nebengeschäfte“<br />
dar, so dass die Abschreibungen dafür auch nicht unter e<strong>in</strong>em ordentlichen betriebsfremden Ergebnis zu<br />
erfassen und damit getrennt von den bilanziellen Abschreibungen auszuweisen wären. Außerdem erleichtert die<br />
gewählte Erfassung die Transparenz des jährlichen geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauchs aus der Inanspruchnahme<br />
von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung.<br />
2.2.3 Zu Nummer 3 (Ordentliches Jahresergebnis):<br />
Das als „Ordentliches Jahresergebnis“ bezeichnete Ergebnis stellt e<strong>in</strong> Abbild des wirtschaftlichen Handelns der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar und wird aus dem Ergebnis nach Nummer 1 und Nummer 2 der Vorschrift ermittelt. Es ist jedoch<br />
im Zusammenhang mit der Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplans zutreffender als „Ergebnis aus der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit“ der Geme<strong>in</strong>de zu bezeichnen. Dieses Ergebnis wird – wie im Handelsrecht - nach dem<br />
Ausschlusspr<strong>in</strong>zip def<strong>in</strong>iert, d.h. alle Aufwendungen und Erträge, die nicht zum außerordentlichen Ergebnis gehören,<br />
s<strong>in</strong>d diesem Ergebnis zuzurechnen. Das Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit wird aus dem<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 869
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ordentlichen Jahresergebnis (Saldo der ordentlichen Erträge und ordentlichen Aufwendungen) sowie dem F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
(Saldo der F<strong>in</strong>anzerträge sowie der Z<strong>in</strong>sen und ähnlicher Aufwendungen) gebildet.<br />
2.2.4 Zu Nummer 4 (Außerordentliches Ergebnis):<br />
Im Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrecht werden wie im kaufmännischen Rechnungswesen die Begriffe „Außerordentliche<br />
Erträge“ und „Außerordentliche Aufwendungen“ als „außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ umschrieben.<br />
Hierunter werden solche Vorfälle erfasst, die ungewöhnlich <strong>in</strong> der Art, selten im Vorkommen und von e<strong>in</strong>iger<br />
materieller Bedeutung s<strong>in</strong>d. Dabei ist auf die „Verhältnisse des E<strong>in</strong>zelfalls“ abzustellen. Das außerordentliche<br />
Ergebnis ergibt sich aus der Saldierung der außerordentlichen Erträge (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 18 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
und der außerordentlichen Aufwendungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 19 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Durch das außerordentliche Ergebnis wird gezeigt, <strong>in</strong>wieweit seltene und ungewöhnliche Vorgänge bzw. von der<br />
gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit abweichende Vorgänge von wesentlicher Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de im<br />
Haushaltsjahr aufgetreten s<strong>in</strong>d, und <strong>in</strong> welchem Umfang diese das Jahresergebnis bee<strong>in</strong>flussen. Wird e<strong>in</strong> außerordentliches<br />
Ergebnis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung m Rahmen des Jahresabschlusses ausgewiesen,<br />
ist dieses als wichtige geme<strong>in</strong>dliche Angabe im Anhang nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong> zu erläutern.<br />
2.2.5 Zu Nummer 5 (Jahresergebnis):<br />
Das Jahresergebnis wird als positive oder negative Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen<br />
Ergebnis im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan gezeigt. Dabei ist unabhängig davon, ob das Jahresergebnis<br />
als positiver oder negativer Betrag auszuweisen ist, se<strong>in</strong>e mögliche weitere haushaltswirtschaftliche Behandlung<br />
nicht gesondert im Ergebnisplan aufzuzeigen. Das geme<strong>in</strong>dliche Jahresergebnis spiegelt den Ausgang der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr und die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der<br />
Geme<strong>in</strong>de wieder. Deshalb wird auch daran gemessen, ob und <strong>in</strong>wieweit die Geme<strong>in</strong>de ihrer Verpflichtung zur<br />
E<strong>in</strong>haltung des Haushaltsausgleichs nach § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> nachgekommen ist.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan ist deshalb, z.B. nach e<strong>in</strong>em negativen Jahresergebnis, auch nicht e<strong>in</strong> Betrag zu<br />
veranschlagen, wenn daraus möglicherweise e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage (vgl. § 75 Abs. 2<br />
und 3 GO <strong>NRW</strong>) und/oder der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage (vgl. § 75 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>) entstehen könnte. Erst wenn im<br />
Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses tatsächlich e<strong>in</strong> negatives Jahresergebnis entstanden ist, kommt<br />
es zu e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und/oder zu e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage<br />
und damit zu e<strong>in</strong>er Veränderung des Eigenkapitals der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses ist das <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis<br />
im Bilanzbereich „Eigenkapital“ gesondert als Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag anzusetzen (vgl. §<br />
41 Abs. 4 Nr. 1.4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung e<strong>in</strong> Jahresfehlbetrag auszuweisen,<br />
kann dieser bei e<strong>in</strong>er Überschreitung der Schwellenwerte nach § 76 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> die Pflicht zur Aufstellung<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes auslösen. Zudem hat der Rat der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Feststellung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des<br />
Jahresfehlbetrages zu beschließen (vgl. § 96 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3 Der Ausweis des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen<br />
Die jährliche Haushaltssatzung der Geme<strong>in</strong>de enthält nach § 78 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> die Festsetzung des Haushaltsplans<br />
im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und des Gesamtbetrages der Aufwendungen<br />
des Haushaltsjahres. Im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan ist jedoch ke<strong>in</strong> entsprechender Ausweis <strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 870
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Form der Summe aller für das Haushaltsjahr veranschlagten Erträge (Gesamtbetrag) und der Summe aller veranschlagten<br />
Aufwendungen (Gesamtbetrag) als jeweils gesonderte Positionen vorgesehen (vgl. Abbildung).<br />
Erweiterung des Ergebnisplans für die Festsetzung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung<br />
Ergebnisplan<br />
Ordentliches Ergebnis<br />
F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit<br />
Außerordentliches Ergebnis<br />
Jahresergebnis<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Haushaltsjahr<br />
...<br />
TEUR<br />
Summenbildung für die Festsetzung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung<br />
Gesamtbetrag der Erträge<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen<br />
Planung<br />
Hj + 1<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 2<br />
TEUR<br />
Abbildung 192 „Erweiterung des Ergebnisplans für die Festsetzung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung“<br />
Planung<br />
Hj + 3<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann aber freiwillig e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen den Angaben <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
und ihrem Ergebnisplan herstellen, um damit den Zusammenhang deutlicher aufzuzeigen. Sie kann <strong>in</strong> diesem<br />
S<strong>in</strong>ne den geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan erweitern und dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Summenbildung für die für das Haushaltsjahr<br />
veranschlagten Erträge und Aufwendungen vornehmen. Diese Ergänzung kann auf Angaben für das Haushaltsjahr<br />
beschränkt werden, die Geme<strong>in</strong>de kann aber auch die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre<br />
sowie die Vorjahre dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>beziehen.<br />
3. Zu Absatz 3 (Beachtung des Kontierungsplans):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zur Nachvollziehbarkeit der erzielten Erträge und der entstandenen Aufwendungen im Rahmen e<strong>in</strong>er Beurteilung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts, aber auch, um Geme<strong>in</strong>den mite<strong>in</strong>ander vergleichen zu können sowie zur Erfüllung<br />
statistischer Anforderungen, ist es sachgerecht, dass die Geme<strong>in</strong>den bei der Aufstellung des Haushaltsplans den<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontierungsplan anwenden (vgl. Nummer 1.5.3 des Runderlasses des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.2 Die Zuordnungen für den geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan<br />
Der Kontierungsplan stellt e<strong>in</strong>en verb<strong>in</strong>dlichen Leitfaden für die geme<strong>in</strong>dliche Praxis dar und enthält die Zuordnung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Ertrags- und Aufwandsarten zu den Positionen des Ergebnisplans auf der Basis des<br />
NKF-Kontenrahmens nach § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 871<br />
TEUR
Haushaltposition<br />
Steuern und ähnliche<br />
Abgaben<br />
Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
Sonstige Transfererträge<br />
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zuordnungen für den geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan<br />
NKF-Kontengruppe<br />
40 Steuern und ähnliche<br />
Abgaben<br />
41 Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
42 Sonstige Transfererträge<br />
43 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 872<br />
Verb<strong>in</strong>dliche Zuordnung<br />
Realsteuern als Grundsteuer A, Grundsteuer B,<br />
Gewerbesteuer<br />
Geme<strong>in</strong>deanteile an Geme<strong>in</strong>schaftssteuern, ... an<br />
der E<strong>in</strong>kommensteuer, ... an der Umsatzsteuer,<br />
Andere Steuern, z.B. Vergnügungssteuer, Hundesteuer,<br />
Jagdsteuer, Zweitwohnungssteuer<br />
Steuerähnliche E<strong>in</strong>nahmen, z.B. Fremdenverkehrsabgaben,<br />
Abgaben von Spielbanken u.a.<br />
Ausgleichsleistungen nach dem Familienleistungsausgleich<br />
Ausgleichsleistungen wegen der Umsetzung der<br />
Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />
Zuwendungen<br />
Schlüsselzuweisungen vom Land<br />
Bedarfszuweisungen vom Land, von Geme<strong>in</strong>den<br />
(GV)<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen vom Bund, vom Land,<br />
von Geme<strong>in</strong>den (GV)<br />
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke<br />
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Umlagen vom Land, von Geme<strong>in</strong>den<br />
(GV)<br />
Kreisumlage e<strong>in</strong>schließlich Mehrbelastung<br />
Jugendamtsumlage<br />
Landschaftsumlage<br />
Verbandsumlage des Regionalverbandes<br />
Ruhrgebiet<br />
Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von<br />
E<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />
Schuldendiensthilfen<br />
Andere sonstige Transfererträge<br />
Verwaltungsgebühren<br />
Öffentlich-rechtliche Gebühren (Entgelte) für die<br />
Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen und<br />
Amtshandlungen, z.B. Passgebühren, Genehmigungsgebühren,<br />
Gebühren für die Bauüberwachung,<br />
Gebühren für Beglaubigungen, für Erlaubnissche<strong>in</strong>e,<br />
Vermessungs-(Abmarkungs-)gebühren<br />
usw.<br />
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte<br />
Entgelte für die Benutzung von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
und Anlagen und für die Inanspruchnahme<br />
wirtschaftlicher Dienstleistungen<br />
z.B. Entgelte für die Lieferung von Elektrizität,<br />
Gas, Fernwärme, Wasser, e<strong>in</strong>schl. Grundgebühren,<br />
Zählermiete<br />
Entgelte der Verkehrsunternehmen<br />
Entgelte für die Inanspruchnahme von E<strong>in</strong>richtungen<br />
der Abwasserbeseitigung, der Müllabfuhr,<br />
der Straßenre<strong>in</strong>igung, des Bestattungswesens,<br />
für die Sondernutzung von<br />
Straßen<br />
Entgelte für Arbeiten zur Unterhaltung von Straßen,<br />
Anlagen und dgl.<br />
Entgelte für die Unterhaltung der Hausanschlüsse<br />
für Gas, Wasser, Abwasser und Elektrizität<br />
Sonstige Entgelte, z.B. Parkgebühren, Pflegesätze
Privatrechtliche<br />
Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und<br />
Kostenumlagen<br />
Sonstige ordentliche Erträge<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
44 Privatrechtliche<br />
Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und<br />
Kostenumlagen<br />
45 Sonstige ordentliche<br />
Erträge<br />
F<strong>in</strong>anzerträge 46 F<strong>in</strong>anzerträge<br />
Aktivierte<br />
Eigenleistungen,<br />
Bestandsveränderungen<br />
Erträge aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
47 Aktivierte Eigen-<br />
leistungen, Bestands-<br />
veränderungen<br />
48 Erträge aus <strong>in</strong>ternen<br />
Leistungsbeziehungen<br />
Außerordentliche Erträge 49 Außerordentliche Erträge<br />
Personalaufwendungen<br />
Versorgungs-<br />
aufwendungen<br />
50 Personalaufwendungen<br />
51 Versorgungs-<br />
aufwendungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 873<br />
der Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime (auch<br />
E<strong>in</strong>kaufsgelder), E<strong>in</strong>trittsgelder zu kulturellen oder<br />
sportlichen Veranstaltungen<br />
Pflege von Gräbern<br />
Zweckgebundene Abgaben<br />
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für<br />
Beiträge, für den Gebührenausgleich und aus<br />
ähnlichen Sonderposten<br />
Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
Erträge aus Verkauf<br />
Mieten und Pachten<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
Erträge aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />
des Anlagevermögens<br />
Konzessionsabgaben<br />
Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten<br />
Erstattung von Steuern vom E<strong>in</strong>kommen und<br />
Ertrag für Vorjahre<br />
Als nicht zahlungswirksame ordentliche Erträge,<br />
z.B. Erträge aus Zuschreibungen, aus der Auflösung<br />
oder Herabsetzung von Wertberichtigungen<br />
auf Forderungen, aus der Auflösung von Rückstellungen<br />
Z<strong>in</strong>serträge<br />
F<strong>in</strong>anzerträge aus Beteiligungen, Gew<strong>in</strong>nabführungsverträgen,<br />
Wertpapieren des Anlage- und<br />
des Umlaufvermögens, auch andere z<strong>in</strong>sähnliche<br />
Erträge<br />
Aktivierte Eigenleistungen<br />
Selbst erstellte aktivierungsfähige Vermögensgegenstände<br />
Bestandsveränderungen<br />
Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen<br />
Erzeugnissen<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Bezüge der Beamten, Vergütungen der Angestellten,<br />
Löhne der Arbeiter, Aufwendungen für sonstige<br />
Beschäftigte<br />
Beiträge zu Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen<br />
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />
Beihilfen und Unterstützungsleistungen und dgl.<br />
für Beschäftigte<br />
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beschäftigte<br />
und Altersteilzeit<br />
Aufwendungen für Rückstellungen für nicht genommenen<br />
Urlaub und Arbeitszeitguthaben<br />
Pauschalierte Lohnsteuer<br />
Versorgungsaufwendungen<br />
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />
Beihilfen und Unterstützungsleistungen und dgl.
Aufwendungen für Sach-<br />
und Dienstleistungen<br />
Transferaufwendungen<br />
Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
52 Aufwendungen für Sach-<br />
und Dienstleistungen<br />
53 Transferaufwendungen<br />
54 Sonstige ordentliche<br />
Aufwendungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 874<br />
für Versorgungsempfänger<br />
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger<br />
Aufwendungen für<br />
- Fertigung, Vertrieb und Waren<br />
- Energie/Wasser/Abwasser<br />
- Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude, des<br />
Infrastrukturvermögens, der Masch<strong>in</strong>en und<br />
technischen Anlagen, von Fahrzeugen, der Betriebsvorrichtungen,<br />
der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
- die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude<br />
usw.<br />
- weitere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen,<br />
z.B. Schülerbeförderungskosten, Lernmittel<br />
nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz<br />
- Kostenerstattungen<br />
- sonstige Sach- und Dienstleistungen<br />
Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse<br />
für laufende Zwecke<br />
Schuldendiensthilfen<br />
Sozialtransferaufwendungen<br />
- Leistungen an natürliche Personen außerhalb<br />
von E<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />
- Leistungen der Sozialhilfe, auch Grundsicherung<br />
im Alter<br />
- Leistungen der Jugendhilfe<br />
- Leistungen an Arbeitssuchende<br />
- Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte<br />
- Leistungen an Asylbewerber<br />
- sonstige soziale Leistungen<br />
Aufwendungen wegen Steuerbeteiligungen, z.B.<br />
Gewerbesteuerumlage F<strong>in</strong>anzierungsbeteiligung<br />
Fonds Deutsche E<strong>in</strong>heit<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen an Geme<strong>in</strong>den (GV)<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
- an das Land (auch Nachzahlung aus der Abrechnung<br />
des Solidarbeitrages)<br />
- an Geme<strong>in</strong>den (GV)<br />
Sonstige Transferaufwendungen<br />
Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen<br />
aus Personale<strong>in</strong>stellungen, Aus- und Fortbildung,<br />
Umschulung, übernommene Reisekosten,<br />
Beschäftigtenbetreuung und Dienstjubiläen, Umzugskostenvergütung,<br />
Dienst- und Schutzkleidung,<br />
persönliche Ausrüstungsgegenstände, Personalnebenaufwendungen,<br />
Ausgleichsabgabe<br />
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von<br />
Rechten und Diensten aus Mieten, Pachten, Erbbauz<strong>in</strong>sen,<br />
Leas<strong>in</strong>g, Leiharbeitskräfte, Aufwendungen<br />
für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten,<br />
zu denen Aufwendungen für den Rat, Ausschüsse,<br />
Fraktionen, Beiräte sowie die Mitgliedschaft<br />
<strong>in</strong> Aufsichtsräten zählen<br />
Geschäftsaufwendungen aus Büromaterial, Zeitungen,<br />
Fachliteratur, Telekommunikationsleistungen,<br />
Porto, Öffentlichkeitsarbeit, Bekanntmachungen<br />
u.a.<br />
Aufwendungen für Beiträge aus Versicherungsbeiträge,<br />
Beiträge zu Wirtschaftsverbänden, Berufsvertretungen<br />
und Vere<strong>in</strong>en<br />
Wertberichtigungen aus Verluste aus Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
und Abgängen von Gegenständen des<br />
Umlaufvermögens (außer Vorräten und Wertpapieren),<br />
Verluste aus dem Abgang von immateriellen
Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
Bilanzielle<br />
Abschreibungen<br />
Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen<br />
Leistungsbeziehungen<br />
Außerordentliche<br />
Aufwendungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
55 Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
57 Bilanzielle<br />
Abschreibungen<br />
58 Aufwendungen aus <strong>in</strong>ter-<br />
nen Leistungsbeziehungen<br />
59 Außerordentliche<br />
Aufwendungen<br />
Vermögensgegenständen und Vermögensgegenständen<br />
des Sachanlagevermögens, E<strong>in</strong>stellungen<br />
und Zuschreibungen <strong>in</strong> die Sonderposten, Aufwendungen<br />
zu Rückstellungen, soweit nicht unter<br />
anderen Aufwendungen erfassbar Wertkorrekturen<br />
zu Forderungen<br />
Verluste aus F<strong>in</strong>anzanlagen und aus Wertpapieren<br />
aus dem Abgang von F<strong>in</strong>anzanlagen und Beteiligungen,<br />
aus dem Abgang von Wertpapieren Aufwendungen<br />
aus Verlustübernahmen<br />
Aufwendungen für besondere F<strong>in</strong>anzauszahlungen<br />
Aufwendungen für nicht rückzahlbare Zuweisungen<br />
für Investitionen<br />
Betriebliche Steueraufwendungen aus Grundsteuer,<br />
Kraftfahrzeugsteuer, Ausfuhrzölle, andere<br />
Verbrauchsteuern, sonstige betriebliche Steueraufwendungen<br />
Aufwendungen für Steuern vom E<strong>in</strong>kommen und<br />
Ertrag<br />
Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen, z.B.<br />
aus der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />
Andere sonstige ordentlichen Aufwendungen aus<br />
z.B. Verfügungsmittel, Aufwendungen für Schadensfälle<br />
Z<strong>in</strong>saufwendungen<br />
Sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
Bilanzielle Abschreibungen<br />
- auf immaterielle Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens<br />
- auf Gebäude u.a.<br />
- auf das Infrastrukturvermögen, z.B. Brücken und<br />
Tunnel, Gleisanlagen mit Streckenausrüstung<br />
und Sicherheitsanlagen, Entwässerungs- und<br />
Abwasserbeseitigungsanlagen, Straßen, Wege,<br />
Plätze, Verkehrslenkungsanlagen, auf sonstige<br />
Bauten des Infrastrukturvermögens<br />
- auf Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />
- auf Betriebs- und Geschäftsausstattung und<br />
ger<strong>in</strong>gwertige Wirtschaftsgüter<br />
- auf F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
- auf das Umlaufvermögen<br />
Sonstige Abschreibungen<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Abbildung 193 „Zuordnungen für den geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan“<br />
Der Kontierungsplan ermöglicht auch e<strong>in</strong>e weitere örtlich notwendige Untergliederung der Haushaltspositionen im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan, die aber <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 875
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 3<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
(1) Im F<strong>in</strong>anzplan s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens als e<strong>in</strong>zelne Positionen auszuweisen<br />
die E<strong>in</strong>zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
1. Steuern und ähnliche Abgaben,<br />
2. Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
3. sonstige Transfere<strong>in</strong>zahlungen,<br />
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,<br />
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
7. sonstige E<strong>in</strong>zahlungen,<br />
8. Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen,<br />
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
9. Personalauszahlungen,<br />
10. Versorgungsauszahlungen,<br />
11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />
12. Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen,<br />
13. Transferauszahlungen,<br />
14. sonstige Auszahlungen,<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
die E<strong>in</strong>zahlungen<br />
15. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,<br />
16. aus der Veräußerung von Sachanlagen,<br />
17. aus der Veräußerung von F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
18. von Beiträgen u.ä. Entgelten und<br />
19. sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen,<br />
die Auszahlungen<br />
20. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,<br />
21. für Baumaßnahmen,<br />
22. für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,<br />
23. für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
24. von aktivierbaren Zuwendungen und<br />
25. sonstige Investitionsauszahlungen,<br />
aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
26. E<strong>in</strong>zahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,<br />
27. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen.<br />
(2) Im F<strong>in</strong>anzplan s<strong>in</strong>d für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des<br />
Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der F<strong>in</strong>anzmittel durch<br />
1. den Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,<br />
2. den Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,<br />
3. die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag,<br />
4. den Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit,<br />
5. die Summe aus F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4,<br />
6. die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
am Ende des Haushaltsjahres<br />
auszuweisen.<br />
(3) Die Zuordnung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des F<strong>in</strong>anzplans ist auf der Grundlage<br />
des vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontierungsplan vorzunehmen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 876
Erläuterungen zu § 3:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke des F<strong>in</strong>anzplans<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im NKF kann auf e<strong>in</strong>e Planung der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, <strong>in</strong>sbesondere für Investitionen, nicht verzichtet<br />
werden. Daher wird <strong>in</strong> § 79 GO <strong>NRW</strong> bestimmt, dass der Haushaltsplan <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzplan die im Haushaltsjahr<br />
voraussichtlich e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen und die zu leistenden Auszahlungen enthalten muss. Die<br />
Rechengrößen „Auszahlungen“ und „E<strong>in</strong>zahlungen“ des NKF stellen dabei den Buchungsstoff für den F<strong>in</strong>anzplan<br />
und die F<strong>in</strong>anzrechnung dar. Bei den E<strong>in</strong>zahlungen handelt es sich um e<strong>in</strong>en tatsächlichen Geldzufluss bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de, der e<strong>in</strong>e Erhöhung der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de bewirkt. Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Auszahlungen<br />
handelt es sich um den tatsächlichen Geldabfluss, der zum Zeitpunkt der Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen<br />
entsteht und e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de bewirkt.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft gewährleistet der F<strong>in</strong>anzplan durch die Aufnahme aller Zahlungen aussagekräftige<br />
Informationen über die tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de. Auf der Gesamtebene des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts bildet daher der F<strong>in</strong>anzplan mit dem Ergebnisplan e<strong>in</strong>en unverzichtbaren Bestandteil des<br />
Haushaltsplans, denn erst durch ihn werden die vorgesehenen Investitionen und die notwendige F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de abgebildet, die systematisch nicht im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan enthalten s<strong>in</strong>d. Im E<strong>in</strong>zelnen<br />
s<strong>in</strong>d folgende Zielsetzungen bedeutsam (vgl. Abbildung).<br />
Zielsetzungen für den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
- Zeitraumbezogene Abbildung sämtlicher Zahlungsströme (E<strong>in</strong>- und Auszahlungen)<br />
- Darstellung der F<strong>in</strong>anzierungsquellen (Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung)<br />
- Darstellung der Veränderung des Zahlungsmittelbestandes<br />
- Ermächtigung für <strong>in</strong>vestive E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
- Nutzung der F<strong>in</strong>anzrechnung für die F<strong>in</strong>anzstatistik<br />
Abbildung 194 „Zielsetzungen für den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
Mit dem geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan werden daher die voraussichtlichen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes<br />
sowie der notwendige Kreditbedarf für Investitionen der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt. Er erfasst alle geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfälle, die das Geldvermögen verändern. Dadurch wird e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zur geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz hergestellt. Unberücksichtigt bleibt jedoch der unterjährige Liquiditätsbedarf, der durch Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
gedeckt werden kann, wenn dafür <strong>in</strong> der Haushaltssatzung die notwendige und ausreichende Kreditermächtigung<br />
enthalten ist (vgl. § 78 i.V.m. § 89 GO<strong>NRW</strong>).<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan muss auch der Grundsatz der Gesamtdeckung zur Anwendung kommen (vgl. § 20<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Die E<strong>in</strong>haltung des Stufensystems der Gesamtdeckung soll u.a. durch die Gliederung des F<strong>in</strong>anzplans<br />
nachvollziehbar gemacht und gewährleistet werden. Mit se<strong>in</strong>em Bereich „Laufende Verwaltungstätigkeit“<br />
stellt der geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzplan zudem e<strong>in</strong>e Verknüpfung zum gleichen Bereich <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisplan her. Dabei ist zu beachten, dass die Daten im benannten Bereich des F<strong>in</strong>anzplans regelmäßig nicht<br />
mit den Daten im entsprechenden Bereich des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans identisch s<strong>in</strong>d. Auch die Veranschlagungen<br />
von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan, die aus der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 877
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
entstehen, führt i.d.R. nicht dazu, dass e<strong>in</strong> negativer Saldo <strong>in</strong> diesem Bereich den notwendigen Kreditbedarf für<br />
Investitionen im Haushaltsjahr darstellt (vgl. § 86 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2. E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen als Rechengrößen im NKF<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de soll Auskunft über die tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de geben und<br />
dabei auch die F<strong>in</strong>anzierungsquellen sowie die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes der Geme<strong>in</strong>de (Liquide<br />
Mittel) aufzeigen. Dadurch stellt die F<strong>in</strong>anzrechnung e<strong>in</strong>e Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung für<br />
die Geme<strong>in</strong>de dar, bei der die Zahlungsströme ausschlaggebend s<strong>in</strong>d. Auf Grund dessen kommen bei der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung die Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „Auszahlungen“ als zutreffender Buchungsstoff<br />
zur Anwendung.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung unter Beachtung<br />
des Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zips zu erfassen. Dieses Pr<strong>in</strong>zip ist, vergleichbar mit der Entwicklung der Kassenkredite<br />
zu Krediten für die Liquiditätssicherung, zum Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zip weiterentwickelt worden. Deshalb<br />
dürfen unter den Haushaltspositionen im F<strong>in</strong>anzplan nur Beträge <strong>in</strong> Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich<br />
e<strong>in</strong>gehenden oder zu leistenden Zahlungen ausgewiesen werden, die e<strong>in</strong>e Änderung der Liquidität der Geme<strong>in</strong>de<br />
bewirken.<br />
2.2 Die Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelzufluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch den<br />
Zugang liquider Mittel, die <strong>in</strong> Form von Bargeld oder Buchgeld der Geme<strong>in</strong>de zufließen, führt. Nicht als E<strong>in</strong>zahlung<br />
gilt die Erhöhung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Barabhebung von e<strong>in</strong>em Bankkonto der<br />
Geme<strong>in</strong>de, weil dadurch der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt nicht verändert wird. Die Begriffspaare<br />
„E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahmen“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl.<br />
Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlung, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>zahlung<br />
Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
E<strong>in</strong>zahlung, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 195 „Rechengröße E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 878<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang liegen beim E<strong>in</strong>satz der Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahme“ im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rechnungswesen dann nicht e<strong>in</strong>nahmewirksame E<strong>in</strong>zahlungen vor, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu<br />
e<strong>in</strong>er Abnahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen oder zu e<strong>in</strong>er Erhöhung der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
kommt.<br />
2.3 Die Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Auszahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelabfluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch<br />
den Abgang liquider Mittel führt, die <strong>in</strong> Form von Bargeld oder Buchgeld von der Geme<strong>in</strong>de abgegeben werden.<br />
Nicht als Auszahlung gilt die Verm<strong>in</strong>derung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Bare<strong>in</strong>zahlung auf<br />
e<strong>in</strong> Bankkonto der Geme<strong>in</strong>de, weil dadurch der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt nicht verändert<br />
wird. Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden<br />
werden (vgl. Abbildung).<br />
Aufzahlung, die nicht gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Auszahlung<br />
Auszahlung, die gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 196 „Rechengröße Auszahlungen“<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
In diesem Zusammenhang liegen beim E<strong>in</strong>satz der Rechengrößen „Auszahlungen“ und „Ausgabe“ dann nicht<br />
ausgabewirksame Auszahlungen vor, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder zu e<strong>in</strong>er Zunahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen kommt.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Haushaltspositionen des F<strong>in</strong>anzplans):<br />
1.1 Die Komponenten des F<strong>in</strong>anzplans<br />
Der F<strong>in</strong>anzplan ist nach § 1 GemHVO <strong>NRW</strong> Bestandteil des Haushaltsplans und bildet die Zusammenführung der<br />
Haushaltspositionen nach § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> mit dem Planungszeitraum nach § 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ab.<br />
Der F<strong>in</strong>anzplan wird wie der Ergebnisplan <strong>in</strong> Staffelform aufgestellt. Er weist E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen,<br />
gegliedert nach Arten, aus und stellt die Ermächtigungsgrundlage für die <strong>in</strong>vestiven E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
dar sowie für die Zahlungen der Geme<strong>in</strong>de, die nicht gleichzeitig als Erträge oder Aufwendungen im Ergebnisplan<br />
zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Er wird <strong>in</strong> Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitions- und<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit aufgeteilt, damit die F<strong>in</strong>anzvorgänge nachvollziehbar werden können. Die gewählte Form<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 879
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
erhöht die Übersichtlichkeit, weil Zwischensummen als Saldobeträge ausgewiesen werden. Unter Beachtung des<br />
Grundsatzes der Klarheit muss bei den im F<strong>in</strong>anzplan enthaltenen Saldobeträgen durch e<strong>in</strong> Vorzeichen erkennbar<br />
gemacht werden, ob der Betrag positiv oder negativ ist.<br />
Für die F<strong>in</strong>anzplanung ist anders als beim Ergebnisplan das Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip und nicht das Pr<strong>in</strong>zip der<br />
Periodenabgrenzung anzuwenden. Dies führt dazu, dass im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan alle im Haushaltsjahr und<br />
den folgenden drei Planungsjahren voraussichtlich e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen und zu leistenden Auszahlungen<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen s<strong>in</strong>d. Der F<strong>in</strong>anzplan muss die durch die Absätze 1 und 2 der Vorschrift vorgegebene<br />
M<strong>in</strong>destgliederung aufweisen.<br />
Die vorgenommene Spezialisierung der Haushaltspositionen trägt dem Grundsatz der Haushaltsklarheit <strong>in</strong> ausreichendem<br />
Maße Rechnung. Außerdem ist auch das Bruttopr<strong>in</strong>zip zu beachten, so dass die Auszahlungen<br />
grundsätzlich nicht mit den E<strong>in</strong>zahlungen verrechnet werden dürfen. Es bestehen dazu aber Ausnahmen, z.B. für<br />
Abgaben nach § 19 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>. Der F<strong>in</strong>anzplan muss die durch die Absätze 1 und 2 vorgegebene<br />
M<strong>in</strong>destgliederung aufweisen und sollte entsprechend dem folgenden Schema aufgebaut se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Auszahlungen<br />
mit Saldo aus lfd.<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Auszahlungen<br />
mit Saldo aus<br />
Investitionstätigkeit<br />
Darlehensaufnahme<br />
Tilgungen<br />
mit Saldo aus<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Liquide Mittel<br />
Ergebnis<br />
des Vorvorjahres<br />
EUR<br />
Komponenten des F<strong>in</strong>anzplans<br />
Ansatz des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 1<br />
EUR<br />
Abbildung 197 „Komponenten des F<strong>in</strong>anzplans“<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 2<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 3<br />
Diese rechtlichen Vorgaben, die z.B. <strong>in</strong> Form der allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
noch näher bestimmt werden, sowie die verb<strong>in</strong>dlichen Zuordnungen zu den betroffenen Haushaltspositionen im<br />
kommunalen Kontierungsplan s<strong>in</strong>d bei der Aufstellung des jährlichen F<strong>in</strong>anzplans zu beachten (vgl. Nr. 1.5.3 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Sofern bei e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfällen ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung zu e<strong>in</strong>er Haushaltsposition des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplans möglich<br />
ist, kann die Zuordnung nach dem Schwerpunktpr<strong>in</strong>zip vorgenommen werden. Das Muster des F<strong>in</strong>anzplans<br />
wird zur Anwendung empfohlen (vgl. Nr. 1.2.2 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 880<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2 E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im NKF-Kontenrahmen<br />
Mit dem NKF-Kontenrahmen wird den Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> ausreichender Spielraum für ihre weitere Ausgestaltung<br />
der Buchungskonten gelassen. Bei deren Festlegung soll den Steuerungserfordernissen der Vorrang e<strong>in</strong>geräumt<br />
werden, auch wenn sie dem buchungstechnischen Nachweis der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle dienen. Daher<br />
bedarf bei speziellen Bedürfnissen vor Ort über die Haushaltspositionen des F<strong>in</strong>anzplans h<strong>in</strong>aus weiterer Konten.<br />
Der entsprechende F<strong>in</strong>anzteil des NKF-Kontenrahmens wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im NKF-Kontenrahmen<br />
Bereich Kontenklasse Kontengruppen<br />
Aktiva<br />
Passiva<br />
Ergebnis-<br />
rechnung<br />
F<strong>in</strong>anz-<br />
rechnung<br />
0<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
Abschluss 8<br />
Immaterielle Vermögensgegen-<br />
stände und Sachanlagen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen, Umlaufvermögen<br />
und aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Eigenkapital, Sonderposten und<br />
Rückstellungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und passive<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
Erträge<br />
Aufwendungen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
7 Auszahlungen<br />
Bschlusskonten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 881<br />
60 Steuern und ähnliche Abgaben<br />
61 Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
62 Sonstige Transfere<strong>in</strong>zahlungen<br />
63 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
64 Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
65 Sonstige E<strong>in</strong>zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
66 Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen<br />
67 ...<br />
68 E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
69 E<strong>in</strong>zahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
70 Personalauszahlungen<br />
71 Versorgungsauszahlungen<br />
72 Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
73 Transferauszahlungen<br />
74 Sonstige Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
75 Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen<br />
76 ...<br />
77 ...<br />
78 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
79 Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit
KLR 9<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(KLR)<br />
Abbildung 198 „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im NKF-Kontenrahmen“<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Berichtswesens erfordern die notwendigen Steuerungs<strong>in</strong>formationen sowie die<br />
Erhebungsmerkmale der F<strong>in</strong>anzstatistik geeignete Auswertungsmöglichkeiten des haushaltswirtschaftlichen Handelns<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Baut das Berichtswesen auf den e<strong>in</strong>zelnen Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de auf, erfordert<br />
dieses nicht gesonderte Buchungskonten, sondern zutreffende Auswertungsmerkmale, die bei der Buchung den<br />
Geschäftsvorfällen beigefügt werden, damit e<strong>in</strong>e Zuordnung im Rahmen der Auswertung systematisch erfolgen<br />
kann. E<strong>in</strong> dazu e<strong>in</strong>gerichtetes Buchungskennzeichen, mit dem durch se<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelnen Ziffern z.B. nicht nur zwischen<br />
Erträgen und Aufwendungen mit den daraus folgenden E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen sowie nach den<br />
Zahlungen aus der Investitionstätigkeit und der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de, sondern auch nach Produkten,<br />
Fachbereichen, Budgets u.a., unterschieden werden kann, könnte als Auswertungskennzeichen geeignet<br />
se<strong>in</strong> und wäre ggf. noch zu erweitern.<br />
Im S<strong>in</strong>ne der Ziele der Reform des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts und der Zwecke und Ziele des NKF bedarf es<br />
e<strong>in</strong>er örtlichen Vorgehensweise, die auf Buchungsvere<strong>in</strong>fachungen abzielt und den Schwerpunkt möglicher Auswertungen<br />
auf die Steuerungs<strong>in</strong>formationen legt. Die Vergleichbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte erfordert es,<br />
die „zusammengefassten“ Haushaltspositionen im F<strong>in</strong>anzplan für die Geme<strong>in</strong>den verb<strong>in</strong>dlich festzulegen. Die<br />
nachfolgende Abbildung zeigt die Kontengruppen <strong>in</strong> den Kontenklassen 6 „E<strong>in</strong>zahlungen“ und 7 „Auszahlungen“<br />
<strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen auf (vgl. dazu auch § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.3 Erläuterungen der Haushaltspositionen des F<strong>in</strong>anzplans<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voller Höhe und getrennt vone<strong>in</strong>ander im F<strong>in</strong>anzplan zu veranschlagen,<br />
d.h. das Bruttopr<strong>in</strong>zip f<strong>in</strong>det Anwendung (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). Ebenso ist im F<strong>in</strong>anzplan zwischen den<br />
Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zu trennen. Auf<br />
den Ausweis der o.a. Haushaltspositionen (m<strong>in</strong>destens als e<strong>in</strong>zelne Positionen auszuweisen) sowie auf den<br />
Ausweis der Summen- und Saldenbildung im F<strong>in</strong>anzplan kann nicht verzichtet werden.<br />
Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> begrenzt die Verzichtsmöglichkeit auf die Teilpläne. Dadurch ist e<strong>in</strong><br />
Verzicht auf Haushaltspositionen im F<strong>in</strong>anzplan auf der Gesamtebene ausgeschlossen. Wegen der Festlegung<br />
von wenigen Haushaltspositionen auf dieser Ebene bedurfte es dafür ke<strong>in</strong>er gesonderten Verzichtsregelung. Die<br />
nach dieser Vorschrift notwendigen Haushaltspositionen des F<strong>in</strong>anzplans werden nachfolgend erläutert. Sie müssen<br />
<strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung ebenfalls entsprechend enthalten se<strong>in</strong> (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.3.2 Zahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
Im F<strong>in</strong>anzplan entsprechen die E<strong>in</strong>- und Auszahlungsarten <strong>in</strong> der Gruppe „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit“ der Nummern 1 bis 7 und 9 bis 14 den Ertrags- und Aufwandsarten des Ergebnisplans<br />
(vgl. § 2 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>), weil die Erträge und Aufwendungen zugleich auch zahlungswirksam<br />
se<strong>in</strong> können. Als laufende Verwaltungstätigkeit s<strong>in</strong>d die auf das Ressourcenaufkommen und den Ressourcen-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 882
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
verbrauch ausgerichteten Tätigkeiten der Geme<strong>in</strong>de sowie sonstige Aktivitäten anzusehen, die nicht der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Investitions- oder F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zuzuordnen s<strong>in</strong>d.<br />
Die festgelegten E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten aus laufender Verwaltungstätigkeit s<strong>in</strong>d, soweit sie den<br />
Erträgen und Aufwendungen entsprechen, <strong>in</strong> der gleichen Weise nach Arten zu gliedern. Abweichungen ergeben<br />
sich <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Ertrags- und Aufwandsarten im Ergebnisplan, z.B. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GemH-<br />
VO, nicht zahlungswirksam s<strong>in</strong>d sowie durch das bei der Veranschlagung zu beachtende Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
nach § 11 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>, denn die Erträge und Aufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen<br />
Höhe <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. § 11 Abs. 2 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong>). Die E<strong>in</strong>- und Auszahlungsarten werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Laufende Verwaltungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Auszahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben,<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
- sonstige Transfere<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
- sonstige E<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Personalauszahlungen,<br />
- Versorgungsauszahlungen,<br />
- Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen,<br />
- Transferauszahlungen,<br />
- sonstige Auszahlungen,<br />
Abbildung 199 „Laufende Verwaltungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
Es wird daher auf weitere Erläuterungen zu diesen e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
verzichtet und auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Ertrags- und Aufwandsarten verwiesen<br />
(vgl. § 2 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Kontengruppen der E<strong>in</strong>zahlungsarten und Auszahlungsarten <strong>in</strong> der o.a.<br />
Abbildung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen festgelegt worden (vgl. §<br />
27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.3.3 Zahlungen aus der Investitionstätigkeit<br />
1.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der Gruppe „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ im F<strong>in</strong>anzplan werden die wichtigsten<br />
Arten der Zahlungen ausgewiesen, um die F<strong>in</strong>anzierung der geplanten Investitionen offen zu legen. Bei der Veranschlagung<br />
von Investitionen im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan ist aber auch die im Jahresabschluss vorzunehmende<br />
Bilanzierung zu beachten. Außerdem ist die Darstellung der e<strong>in</strong>zelnen Investitionen <strong>in</strong> den Teilplänen des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts danach vorzunehmen, ob die Investitionen oberhalb oder unterhalb der vom Rat der<br />
Geme<strong>in</strong>de festgelegten Wertgrenzen liegen.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan soll <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> vollständiges Bild über vorgesehene sowie laufende Investitionstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de geboten und aufgezeigt werden, <strong>in</strong> welchem Umfang die im Haushaltsplan enthaltenen<br />
Jahre (Haushaltsjahr und die drei folgenden Planungsjahre) betroffen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass<br />
der Rat der Geme<strong>in</strong>de mit se<strong>in</strong>er Entscheidung über geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahmen bereits mitträgt, dass<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 883
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nach der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme e<strong>in</strong>es abnutzbaren Vermögensgegenstandes jährlich Abschreibungen<br />
über die Zeit der Nutzung entstehen. Diese s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Ergebnisplan des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans<br />
aufzunehmen.<br />
Die Formen der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de werden dabei durch die Festlegung der Haushaltspositionen <strong>in</strong><br />
dieser Vorschrift bestimmt. So fallen E<strong>in</strong>zahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen, aus der Veräußerung<br />
von Sachanlagen, aus der Veräußerung von F<strong>in</strong>anzanlagen, von Beiträgen u.ä., Entgelte und sonstige<br />
Investitionse<strong>in</strong>zahlungen unter diese Tätigkeit und s<strong>in</strong>d daher im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan als gesonderte Positionen<br />
auszuweisen. Dieses gilt entsprechend für die Auszahlungen, so dass Auszahlungen für den Erwerb von<br />
Grundstücken und Gebäuden, für Baumaßnahmen, für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen, für den<br />
Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen, von aktivierbaren Zuwendungen und sonstige Investitionsauszahlungen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzplan als gesonderte Haushaltspositionen auszuweisen s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
Auszahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
Investitionstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
- aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,<br />
- aus der Veräußerung von Sachanlagen,<br />
- on Beiträgen u.ä. Entgelten und<br />
- sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,<br />
- für Baumaßnahmen,<br />
- für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,<br />
- für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
- von aktivierbaren Zuwendungen und<br />
- sonstige Investitionsauszahlungen,<br />
Abbildung 200 „Investitionstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
Die E<strong>in</strong>zahlungen und die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen den Kontengruppen 68 „E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit“ und<br />
die Auszahlungen der Kontengruppe 78 „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. den 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.3.3.2 Der Begriff der Investitionstätigkeit<br />
Als „Investitionstätigkeit“ wird die Anlage von F<strong>in</strong>anzmitteln <strong>in</strong> materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter bezeichnet,<br />
die für die Geme<strong>in</strong>de von Nutzen s<strong>in</strong>d. Die dazu notwendigen Geldmittel dürfen daher nur zur Gestaltung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong>gesetzt werden. Für die Zuordnung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
zur Investitionstätigkeit kommt es deshalb darauf an, ob die Zahlungsströme vermögenswirksam s<strong>in</strong>d, d.h.<br />
der Veränderung des Vermögens durch Anschaffungen oder Veräußerungen von Vermögenswerten dienen. Die<br />
Zahlungen müssen zudem dazu bestimmt se<strong>in</strong>, der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu dienen.<br />
Unter diese Vorgaben fallen der Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens und von<br />
sonstigen f<strong>in</strong>anziellen Vermögenswerten, z.B. die Anlage von F<strong>in</strong>anzmittelbeständen als Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
oder auch von Grundstücken, die wegen e<strong>in</strong>er beabsichtigten kurzfristigen Veräußerung <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im Umlaufvermögen anzusetzen s<strong>in</strong>d. Die Bilanzierung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
ist alle<strong>in</strong> nicht ausschlaggebend dafür, ob die Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Investition darstellt, denn der Begriff „Investition“ ist vorrangig auf den haushaltsrechtlichen<br />
F<strong>in</strong>anzierungsvorgang ausgerichtet.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 884
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Veranschlagung von Auszahlungen für Investitionen ist zudem darauf zu achten, dass diese als Herstellungskosten<br />
oder Anschaffungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> zu bewerten s<strong>in</strong>d und daher zu<br />
e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> der Bilanz aktivierbaren Vermögensgegenstand führen. Nur <strong>in</strong> diesen Fällen dürfen die Zahlungen im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan der Investitionstätigkeit zugeordnet werden. Wird dagegen ke<strong>in</strong> neues Sachvermögen<br />
geschaffen, s<strong>in</strong>d die erbrachten Leistungen vielmehr als „Erhaltungsaufwand bzw. als Unterhaltungsaufwand“<br />
zu qualifizieren. Die Auszahlungen dafür dürfen dann nicht mit Krediten für Investitionen f<strong>in</strong>anziert werden, sondern<br />
stellen Aufwendungen dar, die im Ergebnisplan zu veranschlagen s<strong>in</strong>d.<br />
1.3.3.3 Die Festlegung von Wertgrenzen für Investitionen<br />
Die Grundsätze über die Planung und Vorbereitung von Investitionsmaßnahmen s<strong>in</strong>d unverändert geblieben. Es<br />
ist jedoch als sachgerecht bewertet worden, nicht mehr den unbestimmten Rechtsbegriff der „Erheblichkeit“ zu<br />
verwenden, der <strong>in</strong> der Vergangenheit bereits vielfach vor Ort unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten<br />
durch e<strong>in</strong>e Betragsgrenze ausgefüllt wurde. Unter dem Ziel der Stärkung des Budgetrechts des Rates ist<br />
daher <strong>in</strong> § 14 GemHVO <strong>NRW</strong> festgelegt worden, dass der Rat eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der<br />
örtlichen Verhältnisse e<strong>in</strong>e geeignete und sachgerechte Wertgrenze für die Abgrenzung von kle<strong>in</strong>en und großen<br />
Investitionen festzulegen hat. Damit wird e<strong>in</strong> Rahmen für den Umgang der Verwaltung mit der Planung und Ausführung<br />
von Investitionen geschaffen, der zutreffend die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen kann und sich<br />
auf die Veranschlagung im Haushaltsplan auswirkt.<br />
Es bleibt nach der genannten Vorschrift der Geme<strong>in</strong>de überlassen, ob durch den Rat die Wertgrenze e<strong>in</strong>heitlich<br />
für alle Investitionsmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de oder differenziert nach Maßnahmen oder haushaltsmäßigen Produktbereichen<br />
festgelegt werden. Auch obliegt es der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de, die Geltungsdauer<br />
dieser Festlegung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>e ausschließliche Festlegung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung<br />
nur für das entsprechende Haushaltsjahr gilt, wenn nicht <strong>in</strong> jeder folgenden Haushaltssatzung diese<br />
Festlegung erneut getroffen wird.<br />
Die Festlegung von Wertgrenzen wirkt sich <strong>in</strong>sbesondere auf die geme<strong>in</strong>dlichen Teilf<strong>in</strong>anzpläne aus, dem vor<br />
allem die Informationen über die vorgesehenen Investitionen zu entnehmen s<strong>in</strong>d. Die jeweiligen Teilf<strong>in</strong>anzpläne<br />
bestehen aus zwei Teilen. Der Teil A (Zahlungsübersicht) hat m<strong>in</strong>destens die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
für Investitionen nach Arten e<strong>in</strong>schließlich der damit verbundenen Verpflichtungsermächtigungen zu enthalten.<br />
Der Teil B hat die Planung der e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen mit den diesen zugeordneten E<strong>in</strong>- und Auszahlungen,<br />
Verpflichtungsermächtigungen und den bereitgestellten Mitteln sowie den gesamten getätigten Zahlungen<br />
zu enthalten.<br />
1.3.3.4 Aktivierte Eigenleistungen nicht Investitionsauszahlungen<br />
Die Möglichkeit der Aktivierung von eigenen Leistungen für <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Vermögensgegenstände,<br />
z.B. Planungsleistungen durch eigenes Personal, lässt die Erfassung der geme<strong>in</strong>dlichen (zahlungswirksamen)<br />
Personalaufwendungen unter der betreffenden Haushaltsposition unberührt. Durch diese Aktivierung<br />
werden auch die <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung enthaltenen Personalauszahlungen nicht zu Auszahlungen, die<br />
unter der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen s<strong>in</strong>d. Diese Personalauszahlungen bleiben weiterh<strong>in</strong><br />
Auszahlungen, die der laufenden Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Aus diesem Ergebnis<br />
folgt, dass e<strong>in</strong>e Aktivierung von eigenen Leistungen auch nicht zur Veränderung <strong>in</strong> der Ermittlung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kreditbedarfs führt und daher auch nicht zu e<strong>in</strong>er Erhöhung e<strong>in</strong>er Kreditermächtigung (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 1<br />
Buchstabe c) i.V.m. § 86 GO <strong>NRW</strong>). Entscheidet sich die Geme<strong>in</strong>de, vermögenswirksame Leistungen, die den<br />
Herstellungskosten zurechenbar s<strong>in</strong>d, durch eigenes Personal zu erbr<strong>in</strong>gen, hat sie sich gleichzeitig für e<strong>in</strong>e Eigenf<strong>in</strong>anzierung<br />
und nicht für e<strong>in</strong>e Fremdf<strong>in</strong>anzierung dieser Leistungen entschieden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 885
1.3.3.5 Besonderheiten bei ÖPP-Projekten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan ist das Leistungsentgelt aus e<strong>in</strong>em örtlichen ÖPP-Projekt <strong>in</strong> Abhängigkeit von der<br />
gewählten Modellvariante zu veranschlagen. Es ist soweit möglich, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e konsumtiven und <strong>in</strong>vestiven Anteile<br />
aufzuteilen. Die <strong>in</strong>vestiven Anteile, z.B. die Baukosten, s<strong>in</strong>d als geme<strong>in</strong>dliche Investition zu behandeln und mit<br />
dem jährlichen Auszahlungsbetrag im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan zu veranschlagen. E<strong>in</strong>e pauschale Zuordnung<br />
des Leistungsentgeltes nach dem Pr<strong>in</strong>zip der „überwiegenden Zugehörigkeit“ zum <strong>in</strong>vestiven Teil ist <strong>in</strong> diesem<br />
Zusammenhang zu vermeiden. Die von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmende Zuordnung wird dadurch erleichtert, dass<br />
die Bieter bei ihrer Angebotsabgabe i.d.R. aufgefordert werden, die Preise für e<strong>in</strong>zelne Leistungsbereiche wie<br />
Bau, Betrieb, Unterhaltung und F<strong>in</strong>anzierung gesondert anzugeben.<br />
1.3.4 E<strong>in</strong>zahlungsarten aus Investitionstätigkeit<br />
1.3.4.1 Zu Nummer 15 (E<strong>in</strong>zahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen):<br />
1.3.4.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter der Haushaltsposition „Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen“ s<strong>in</strong>d Zuweisungen und Zuschüsse als<br />
Übertragungen vom öffentlichen oder privaten Bereich an die Geme<strong>in</strong>de, zu veranschlagen, die ausdrücklich für<br />
die Durchführung von geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen geleistet werden. Diese Zuwendungen stellen als Zuweisungen<br />
oder Zuschüsse e<strong>in</strong>e Übertragung von F<strong>in</strong>anzmitteln Dritter an die Geme<strong>in</strong>de dar, die von diesen ausdrücklich<br />
für die Durchführung von geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen geleistet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob<br />
die Zuwendungen der Geme<strong>in</strong>de projektbezogen oder pauschal gewährt werden. Bei den erhaltenen <strong>in</strong>vestiven<br />
Zuwendungen hat die Geme<strong>in</strong>de zudem die damit verbundenen Vorgaben zu beachten, um bei ihren <strong>in</strong>vestiven<br />
Maßnahmen e<strong>in</strong>e zutreffende haushaltswirtschaftliche Zuordnung vornehmen zu können. S<strong>in</strong>d der Geme<strong>in</strong>de<br />
dabei Gestaltungsmöglichkeiten e<strong>in</strong>geräumt worden, z.B. bei der vom Land gewährten Investitionspauschale, hat<br />
sie über die Verwendung der ihr gewährten F<strong>in</strong>anzmittel im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigenverantwortlich<br />
zu entscheiden.<br />
Die der Geme<strong>in</strong>de gewährten <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen betreffen wirtschaftlich gesehen vielmehr die Jahre, <strong>in</strong><br />
denen der damit f<strong>in</strong>anzierte (geförderte) geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de genutzt wird<br />
und nicht nur das Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem der Geme<strong>in</strong>de die Zuwendung gewährt wird. Diese Vorgabe wird mit<br />
Hilfe der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Sonderposten umgesetzt, denn diese s<strong>in</strong>d anteilsmäßig<br />
über die Jahre der Nutzung e<strong>in</strong>es abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufzulösen.<br />
Solche erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen dürfen von der Geme<strong>in</strong>de nicht unmittelbar im betreffenden<br />
Haushaltsjahr als Ertrag vere<strong>in</strong>nahmt werden und s<strong>in</strong>d daher auch nicht im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan (vgl. § 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) zu veranschlagen noch <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 38 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
nachzuweisen. Die nicht rückzahlbaren Zuwendungen s<strong>in</strong>d, solange noch ke<strong>in</strong>e Aktivierung des mit der Zuwendung<br />
f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes erfolgt ist, als geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten anzusehen und unter<br />
dem Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren.<br />
1.3.4.1.2 Verwendung für die laufende Verwaltungstätigkeit<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei ihren erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen zu prüfen, ob sie diese auch für die laufende<br />
Verwaltungstätigkeit e<strong>in</strong>setzen darf, wenn bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Bedarf dafür besteht. Ist e<strong>in</strong>e solche Verwendung<br />
vom Zuwendungsgeber zugelassen worden, z.B. bei der Schulpauschale/Bildungspauschale, führt die tatsächliche<br />
Verwendung der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung für laufende Zwecke nicht zu e<strong>in</strong>er anderen haushaltswirtschaftlichen<br />
Zuordnung (Klassifizierung) der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel (E<strong>in</strong>zahlungen) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung.<br />
Die für die laufende Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de verwendeten Anteile der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 886
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zuwendung werden deshalb nicht zu anderen E<strong>in</strong>zahlungen, die <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung dann im Bereich „E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit“ zu erfassen wären.<br />
E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive Zuwendung an die Geme<strong>in</strong>de stellt gleichzeitig ke<strong>in</strong>e Zuwendung für laufende Zwecke dar, auch<br />
wenn die Zuwendung für solche Zwecke z.T. e<strong>in</strong>gesetzt werden darf. Werden Anteile e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>vestiven Zuwendung<br />
für die laufende Verwaltungstätigkeit e<strong>in</strong>gesetzt, werden diese ergebniswirksam und es entsteht dadurch e<strong>in</strong><br />
Ertrag für die Geme<strong>in</strong>de. Dieser Ertrag ist dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung im Bereich „Laufende<br />
Verwaltungstätigkeit“ zu erfassen. Der Haushaltsgrundsatz der Klarheit und Wahrheit erfordert deshalb <strong>in</strong> solchen<br />
Fällen, entsprechende ergänzende Angaben zur Ergebnisrechnung und zur F<strong>in</strong>anzrechnung zu machen, um die<br />
notwendige Transparenz über den zulässigen E<strong>in</strong>satz der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung und damit über die<br />
Verwendung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel zu schaffen. Davon unberührt bleibt der Nachweis, der ggf. im Rahmen<br />
der gewährten Zuwendung als gesonderter Verwendungsnachweis von der Geme<strong>in</strong>de zu führen ist.<br />
1.3.4.1.3 Der Nachweis der erhaltenen Zuwendungen<br />
Die angemessene bilanzielle Behandlung der erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen von Dritten, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Form von<br />
Zuwendungen, ist von der Geme<strong>in</strong>de unter der mit der e<strong>in</strong>zelnen Zuwendung verbundene Zwecksetzung und<br />
unter Berücksichtigung der zeitlichen Durchführung ihrer Investitionsmaßnahmen vorzunehmen. Bei der Passierung<br />
von erhaltenen Zuwendungen kommt es nicht darauf an, ob die <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen projektbezogen<br />
oder pauschal gewährt werden. Es muss sich dabei aber um nicht rückzahlbare Zuwendungen handeln.<br />
Für die Passivierung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen stellt der vom Zuwendungsgeber festgelegte „<strong>in</strong>vestive“<br />
Verwendungszweck die Verb<strong>in</strong>dung zu den damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenständen her. Erst nach<br />
zweckentsprechender Verwendung der erhaltenen Zuwendung erhält dieses Kapital den für den Ansatz als Sonderposten<br />
<strong>in</strong> der Bilanz notwendigen Eigenkapitalcharakter. Die von der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelnen getroffenen<br />
Festlegungen wirken sich deshalb unmittelbar auf die Höhe des zu bildenden Wertansatzes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz und auf se<strong>in</strong>e Zuordnung zur zutreffenden Haushaltsposition aus (vgl. Abbildung).<br />
Verwendung erhaltener nicht rückzahlbarer Investitionszuschüsse<br />
Haushaltsentscheidung der Geme<strong>in</strong>de Nachweis im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
Sofortige <strong>in</strong>vestive Verwendung<br />
Investive Verwendung im Zeitablauf der Beschaffung<br />
des vorgesehenen Vermögensgegenstandes<br />
Aufgabenbezogene Weiterleitung an Dritte<br />
Verwendung für den laufenden Geschäftsbetrieb<br />
Wertansatz als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz<br />
Wertansatz je nach Umfang der erfolgten Verwendung: Als<br />
Sonderposten und/oder als erhaltene Anzahlungen unter den<br />
sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der Bilanz<br />
Wertansatz als passiver Rechnungsangrenzungsposten <strong>in</strong> der<br />
Bilanz<br />
Erfassung unter der Haushaltsposition „Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen“ <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
Abbildung 201 „Verwendung erhaltener nicht rückzahlbarer Investitionszuschüsse“<br />
Die Bilanzierung von erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz hat daher immer im Gleichklang<br />
mit der Aktivierung des betreffenden Vermögensgegenstandes zu erfolgen. Wenn aber rückzahlbare Zuwendungen<br />
als Darlehen gewährt werden, die für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Rückzahlung be<strong>in</strong>halten, stellen<br />
diese Zuwendungen für die Geme<strong>in</strong>de immer Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dar und s<strong>in</strong>d entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 887
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§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.3.4.2 Zu Nummer 16 (E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen):<br />
Unter dieser Haushaltsposition „E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen“ s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zahlungen aus<br />
der Veräußerung von materiellen Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen, die für geme<strong>in</strong>dliche<br />
Zwecke der Herstellung und Lieferung von Dienstleistungen und Wirtschaftsgütern vorhanden s<strong>in</strong>d und von der<br />
Geme<strong>in</strong>de länger als e<strong>in</strong> Haushaltsjahr (Periode) genutzt werden und daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter<br />
den Sachanlagen anzusetzen waren. Dabei ist für den Bilanzausweis e<strong>in</strong>e Trennung zwischen unbeweglichem<br />
Sachanlagevermögen, z.B. unbebaute Grundstücke, und beweglichem Sachanlagevermögen, z.B. Masch<strong>in</strong>en,<br />
Fahrzeuge, vorzunehmen.<br />
Bei den unbeweglichen Sachanlagevermögen stellen die öffentlichen Liegenschaften e<strong>in</strong>en großen Teil des Vermögens<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar, die im Wesentlichen <strong>in</strong> unbebaute und bebaute Grundstücke zu unterteilen s<strong>in</strong>d. Der<br />
Grundstücksbegriff stellt dabei auf die wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit ab, sodass mehrere „bürgerlich-rechtliche“ E<strong>in</strong>zelgrundstücke<br />
bzw. Flurstücke, aber auch nur e<strong>in</strong> Teil von e<strong>in</strong>em solchen, e<strong>in</strong> Grundstück im S<strong>in</strong>ne des Bewertungsrechtes<br />
bilden können. Außerdem bilden Grund und Boden sowie Gebäude als unterschiedliche Anlagegüter<br />
e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit. Entsprechend der Nutzung bzw. den Sachzielen der kommunalen Aufgabenerfüllung<br />
ist <strong>in</strong> der Bilanz e<strong>in</strong>e Untergliederung <strong>in</strong> die bedeutenden Nutzungsarten, die erweitert werden dürfen, vorzunehmen.<br />
1.3.4.3 Zu Nummer 17 (E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von F<strong>in</strong>anzanlagen):<br />
Unter der Haushaltsposition „E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von F<strong>in</strong>anzanlagen“ s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zahlungen aus der<br />
Veräußerung von materiellen Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de zu veranschlagen, die aus dem Verkauf<br />
von Beteiligungen, Wertpapieren oder auch aus der Auflösung von Geldanlagen aus Kapitalanlagen erzielt werden.<br />
Dabei s<strong>in</strong>d Beteiligungen als langfristige Forderungen der Geme<strong>in</strong>de zu betrachten, die <strong>in</strong> der Absicht gehalten<br />
werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesem Betrieb herzustellen. E<strong>in</strong> Ansatz von Beteiligungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz setzt voraus, dass diese Verb<strong>in</strong>dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient und e<strong>in</strong>en<br />
Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de leistet oder leisten kann. E<strong>in</strong> Wertpapier ist grundsätzlich e<strong>in</strong>e Urkunde,<br />
die e<strong>in</strong> Recht verbrieft, z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Genusssche<strong>in</strong>e, Optionssche<strong>in</strong>e u.a. (vgl. § 1<br />
Abs. 11 des Kreditwesengesetzes).<br />
1.3.4.4 Zu Nummer 18 (E<strong>in</strong>zahlungen von Beiträgen u.ä. Entgelten):<br />
Unter der Haushaltsposition „E<strong>in</strong>zahlungen von Beiträgen u.ä. Entgelten“ s<strong>in</strong>d Beiträge nach den §§ 8, 9 und 11<br />
KAG s<strong>in</strong>d zu veranschlagen, wenn diese für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen<br />
und Anlagen und damit ausdrücklich für die Durchführung von Investitionen von der Geme<strong>in</strong>de erhoben<br />
werden, z.B. Beiträge der Anlieger für den Bau e<strong>in</strong>er Straße. Erhaltene Beiträge u.ä. Entgelte s<strong>in</strong>d der Investitionstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de zuzurechnen und daher unmittelbar im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan unter dieser Position<br />
zu erfassen. Erst mit der späteren Nutzung der mit den Beiträgen bzw. Entgelten f<strong>in</strong>anzierten Anschaffung oder<br />
Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen entsteht e<strong>in</strong>e Ergebniswirksamkeit aus der Auflösung<br />
der wegen der erhaltenen Beiträge <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gebildeten Sonderposten (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 2.2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Unter diese Haushaltsposition fallen auch die Beiträge, die von der Geme<strong>in</strong>de als Erschließungsbeiträge<br />
nach § 127 BauGB erhoben werden.<br />
1.3.4.5 Zu Nummer 19 (Sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen):<br />
Die Haushaltsposition „Sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen“ dient als Auffangposition für E<strong>in</strong>zahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de, die ke<strong>in</strong>er anderen Haushaltsposition <strong>in</strong>nerhalb des Bereiches der geme<strong>in</strong>dli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 888
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Investitionstätigkeit im F<strong>in</strong>anzplan zugeordnet werden können. Letztlich ist es von den örtlichen Gegebenheiten<br />
abhängig, welche besonderen E<strong>in</strong>zahlungen unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Diese<br />
Haushaltsposition sollte jedoch dann nicht als ausschließliche Sammelposition im Haushaltsplan enthalten se<strong>in</strong>,<br />
wenn deren Volumen das Volumen der anderen spezielleren Haushaltspositionen übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Positionen im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan an, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte<br />
Erläuterungen die notwendige Transparenz über die zusammen gefassten E<strong>in</strong>zahlungen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet<br />
werden.<br />
1.3.5 Auszahlungsarten aus Investitionstätigkeit<br />
1.3.5.1 Zu Nummer 20 (Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden):<br />
Unter der Haushaltsposition „Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden“ s<strong>in</strong>d F<strong>in</strong>anzleistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, unabhängig von der vorzunehmenden<br />
Bilanzierung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss, zu veranschlagen. Als Grundstücke werden vermessene<br />
Teile des Grund und Bodens bezeichnet, für die e<strong>in</strong> eigenes Grundbuchblatt im Grundbuch geführt wird.<br />
Unbebaute Grundstücke s<strong>in</strong>d daher Grundstücke, auf denen sich ke<strong>in</strong>e benutzbaren Gebäude bef<strong>in</strong>den (vgl. § 72<br />
BewG) und im Jahresabschluss unter den dafür vorgesehenen Bilanzposten anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr.<br />
1.2.1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die bebauten Grundstücke s<strong>in</strong>d nach § 74 BewG Grundstücke, „auf denen sich benutzbare<br />
Gebäude bef<strong>in</strong>den, mit Ausnahme der <strong>in</strong> § 72 Abs. 2 bis 3 BewG (Noch-nicht-Vorhandense<strong>in</strong>; Nicht-mehr-<br />
Vorhandense<strong>in</strong>) bezeichneten Grundstücke. Als Gebäude gelten Baulichkeiten, die Menschen oder Sachen durch<br />
räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungse<strong>in</strong>flüsse gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten,<br />
fest mit dem Grund und Boden verbunden und von e<strong>in</strong>iger Beständigkeit sowie ausreichend standfest s<strong>in</strong>d.<br />
Zu dieser Haushaltsposition gehören die Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz im Anlagevermögen als Sachanlagen, getrennt nach unbebaut oder bebaut, anzusetzen s<strong>in</strong>d (vgl. §<br />
41 Abs. 3 Nr. 1.2.1 und 1.2.2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Ebenso s<strong>in</strong>d Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken<br />
unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen, die als Infrastrukturvermögen der Geme<strong>in</strong>de genutzt und deshalb<br />
unter e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.3.1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Aber<br />
auch Auszahlungen für den Erwerb von bebauten Grundstücken, auf denen sich fremde Bauten bef<strong>in</strong>den, gehören<br />
zu dieser Haushaltsposition.<br />
Zu beachten ist, dass auch Auszahlungen für Grundstücke, die von der Geme<strong>in</strong>de zur Wiederveräußerung erworben<br />
werden, z.B. als Baugrundstücke oder Gewerbegrundstücke, und die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter<br />
den Vorräten im Umlaufvermögen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 2.1 GemHVO <strong>NRW</strong>) anzusetzen s<strong>in</strong>d, solange die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlicher Eigentümer dieser unbeweglichen Vermögensgegenstände ist, s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition<br />
zu veranschlagen.<br />
1.3.5.2 Zu Nummer 21 (Auszahlungen für Baumaßnahmen):<br />
Unter der Haushaltsposition „Auszahlungen für Baumaßnahmen“ s<strong>in</strong>d Vorleistungen der Geme<strong>in</strong>de für neue<br />
Gebäude zu veranschlagen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen werden vielfach auch als „Anlagen im Bau“ <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt und bilden dort den Wert noch nicht fertig gestellter Sachanlagen auf e<strong>in</strong>em<br />
eigenen Grundstück der Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>em fremden Grundstück ab. Von besonderer Bedeutung ist hierbei<br />
die Def<strong>in</strong>ition der Herstellungskosten e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstands nach § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>. Danach entstehen<br />
Aufwendungen für die Herstellung, für die Erweiterung oder für e<strong>in</strong>e über den ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>ausgehende<br />
wesentliche Verbesserung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes. Dieses ist auch ausschlagend für die<br />
Veranschlagung der Auszahlungen für Baumaßnahmen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 889
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zuordnung zu dieser allgeme<strong>in</strong> gehaltenen Haushaltsposition<br />
nicht für den Ansatz der e<strong>in</strong>zelnen angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz ausschlaggebend ist. Bei dieser Haushaltsposition bietet es sich aber an, e<strong>in</strong>e getrennte Veranschlagung<br />
von Hochbaumaßnahmen, Tiefbaumaßnahmen und sonstigen Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der<br />
Erhebungsmerkmale der F<strong>in</strong>anzstatistik vorzunehmen (vgl. Abbildung).<br />
Hochbaumaßnahmen<br />
Tiefbaumaßnahmen<br />
Andere Baumaßnahmen<br />
Baumaßnahmen im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
Zu den Hochbaumaßnahmen, die unter dieser Haushaltsposition<br />
zu erfassen s<strong>in</strong>d, gehören Erweiterungs-, Neu-, Um- und Ausbauten<br />
e<strong>in</strong>schließlich der mit diesen Baumaßnahmen im sachlichen<br />
und baulichen Zusammenhang stehenden Tiefbauten,<br />
Anlagen (Garagen, Versorgungs- und Heizungsanlagen, Alarm-<br />
und Schutze<strong>in</strong>richtungen, Entwässerungsanlagen und besondere<br />
allgeme<strong>in</strong>e oder technische Anlagen) sowie dafür erforderliche<br />
Abbruch- und Aufschließungsarbeiten.<br />
Zu den Tiefbaumaßnahmen können z.B. Straßen, Wege, Plätze,<br />
Brücken, Unterführungen, Gleisanlagen, Wasserstraßen, Wasserbauten,<br />
Hafenanlagen, Dämme, Deiche, Brunnen, Freibäder,<br />
Kanäle, Wasserversorgung, Entwässerung sowie Baumaßnahmen<br />
zur Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs und Sportplätze,<br />
Spielplätze, Camp<strong>in</strong>gplätze, E<strong>in</strong>richtungen der Löschwasserentnahme<br />
gehören.<br />
Zu den anderen Baumaßnahmen können Betriebsanlagen,<br />
sonstige technische Anlagen, Roll- und Fahrtreppen im Zusammenhang<br />
mit Außenbauten, nicht transportable Röntgen-<br />
und Kühlanlagen, Betriebsaufzüge als Baumaßnahmen zu<br />
erfassen se<strong>in</strong>, soweit sie nicht bewegliches Anlagevermögen<br />
darstellen, das unter e<strong>in</strong>er gesonderten Position zu erfassen ist.<br />
Abbildung 202 „Baumaßnahmen im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
1.3.5.3 Zu Nummer 22 (Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen):<br />
Unter der Haushaltsposition „Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen“ s<strong>in</strong>d F<strong>in</strong>anzleistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de als Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens zu veranschlagen.<br />
Bewegliche Sachen s<strong>in</strong>d i.d.R. die abnutzbaren Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Masch<strong>in</strong>en,<br />
technische Anlagen und sonstige Geräte, Fahrzeuge e<strong>in</strong>schließlich der Spezialfahrzeuge der Geme<strong>in</strong>de,<br />
Betriebs- und Geschäftsausstattung e<strong>in</strong>schließlich der speziellen Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>zelnen Fachbereichen, z.B. bei der Feuerwehr.<br />
1.3.5.4 Zu Nummer 23 (Auszahlungen für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen):<br />
Unter dieser Haushaltsposition „Auszahlungen für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen“ s<strong>in</strong>d, geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzleistungen<br />
zu veranschlagen, die dem Erwerb von Beteiligungen, Wertpapieren oder auch der Geldanlagen <strong>in</strong> sonstigen<br />
Kapitalanlagen dienen. Der Erwerb von Beteiligungen muss dabei der Schaffung dauerhafter Verb<strong>in</strong>dungen<br />
zu den bestehenden oder neuen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben dienen. Auch die damit zusammenhängenden Ausleihungen<br />
s<strong>in</strong>d unter dieser Haushaltsposition zu veranschlagen, denn sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter<br />
den F<strong>in</strong>anzanlagen anzusetzen. Diese Haushaltsposition zeigt u.a. auch auf, <strong>in</strong> welchem Umfang und <strong>in</strong> welchen<br />
Formen die Geme<strong>in</strong>den auf Grund ihrer Organisationshoheit ihre Aufgaben im Rahmen privatrechtlicher und<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 890
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§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
öffentlich-rechtlicher Betriebe erledigen lassen will. Hier werden deshalb F<strong>in</strong>anzleistungen erfasst, die zu <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Anteilen an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen<br />
(nur mit eigenem Rechnungskreis), Wertpapieren des Anlagevermögens und Ausleihungen führen.<br />
1.3.5.5 Zu Nummer 24 (Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen):<br />
1.3.5.5.1 Inhalte der Haushaltsposition<br />
Unter dieser Haushaltsposition „Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen“ werden F<strong>in</strong>anzleistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
an Dritte veranschlagt. Diese Leistungen können zu e<strong>in</strong>er Bilanzierung führen, wenn bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d, denn dann werden die aktivierbaren Zuwendungen (Investitionsförderungsmaßnahmen) im<br />
NKF als Investitionsmaßnahmen behandelt. Daher ist die gesonderte Nennung dieses Begriffes im NKF entbehrlich<br />
geworden und <strong>in</strong> § 86 GO <strong>NRW</strong> nicht mehr enthalten. Von der Geme<strong>in</strong>de an Dritte gezahlte Zuwendungen für<br />
Investitionen s<strong>in</strong>d dann unter der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen, wenn die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des damit angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes wird und dieser <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu aktivieren ist.<br />
Diese Zuordnung von geleisteten Zuwendungen zur Investitionstätigkeit gilt auch dann, wenn die Geme<strong>in</strong>de dem<br />
Zuwendungsempfänger e<strong>in</strong>e Verpflichtung <strong>in</strong> sachlicher und zeitlicher H<strong>in</strong>sicht auferlegt (Gegenleistungsverpflichtung<br />
des Dritten). In diesem Fall ist die Zuwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten<br />
„Aktive Rechnungsabgrenzung“ zu aktivieren und durch e<strong>in</strong>e periodengerechte Abgrenzung im Zeitablauf zu<br />
m<strong>in</strong>dern. Ggf. kann auch e<strong>in</strong>e mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung bestehen, die <strong>in</strong> der Bilanz unter<br />
den immateriellen Vermögensgegenständen anzusetzen ist oder besondere <strong>in</strong>vestive Leistungen an Beteiligungen,<br />
die unter den F<strong>in</strong>anzanlagen anzusetzen s<strong>in</strong>d. In den übrigen Fällen stellen die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten<br />
Zuwendungen Aufwendungen dar, die im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan zu veranschlagen s<strong>in</strong>d.<br />
1.3.5.5.2 Der Nachweis der gewährten Zuwendungen<br />
E<strong>in</strong>e Aktivierung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist z.B. dann vorzunehmen, wenn die Geme<strong>in</strong>de der wirtschaftliche<br />
Eigentümer e<strong>in</strong>es von ihr durch die Zuwendung mitf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>es Dritten ist. Von<br />
der Geme<strong>in</strong>de ist aber auch dann e<strong>in</strong>e Aktivierung <strong>in</strong> ihrer Bilanz vorzunehmen, wenn die Geme<strong>in</strong>de im Zusammenhang<br />
mit der von ihr geleisteten Zuwendung dem Dritten als Zuwendungsempfänger e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung<br />
auferlegt hat, die dieser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitraum oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Menge gegenüber<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erfüllen hat. Diese Gegenleistungsverpflichtung ist dann unter dem zutreffenden Bilanzposten<br />
auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Je nach den Arten der gewährten Zuwendungen werden<br />
folgende Nachweisformen unterschieden (vgl. Abbildung).<br />
Gewährung von Investitionszuschüssen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
Festlegung durch die Geme<strong>in</strong>de Nachweis im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
Wirtschaftlicher Eigentümer<br />
Gegenleistungsverpflichtung mit Zeitbezug<br />
Gegenleistungsverpflichtung mit Mengenbezug<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 891<br />
Wertansatz unter e<strong>in</strong>em Bilanzposten im Sachanlagevermögen <strong>in</strong><br />
der Bilanz unter Berücksichtigung der Art des bezuschussten<br />
Vermögensgegenstandes<br />
Wertansatz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der<br />
Bilanz<br />
Wertansatz als immaterieller Vermögensgegenstand im Anlagevermögen<br />
der Bilanz
Dauerhafte H<strong>in</strong>gabe an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb<br />
Ke<strong>in</strong>e Zwecksetzung und zeitliche B<strong>in</strong>dung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wertansatz unter Ausleihungen an Unternehmen, Betrieb oder<br />
Sondervermögen im F<strong>in</strong>anzanlagevermögen <strong>in</strong> der Bilanz<br />
Erfassung unter der Haushaltsposition „Transferaufwendungen“<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
Abbildung 203 „Gewährung von Investitionszuschüssen“<br />
In diesem Zusammenhang ist von der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, dass für <strong>in</strong>vestive geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen, die<br />
ohne besondere Verpflichtungen oder Zwecksetzungen an Dritte gewährt werden, ke<strong>in</strong>e Aktivierungsmöglichkeit<br />
besteht. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen stellen Transferaufwendungen der Geme<strong>in</strong>de dar und s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung als Aufwendungen zu erfassen.<br />
1.3.5.6 Sonstige Investitionsauszahlungen<br />
1.3.5.6.1 Inhalte der Sammelposition<br />
Die Haushaltsposition „Sonstige Investitionsauszahlungen“ dient im F<strong>in</strong>anzplan der Geme<strong>in</strong>de allgeme<strong>in</strong> als Auffangposition<br />
für Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de, die ke<strong>in</strong>er anderen Haushaltsposition<br />
im Bereich der geme<strong>in</strong>dlichen Investitionstätigkeit zugeordnet werden können. Letztlich ist es von den örtlichen<br />
Gegebenheiten abhängig, welche Auszahlungen unter dieser besonderen Haushaltsposition erfasst werden.<br />
Diese Haushaltsposition sollte jedoch dann nicht als ausschließliche Sammelposition im Haushaltsplan enthalten<br />
se<strong>in</strong>, wenn deren Volumen das Volumen der anderen spezielleren Haushaltspositionen für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Investitionstätigkeit übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Positionen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzplan an, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen die notwendige Transparenz über die unter<br />
dieser Haushaltsposition zusammengefassten Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
1.3.5.6.2 Die Rückzahlung erhaltener <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat unter der Haushaltsposition „Sonstige Investitionsauszahlungen“ auch Rückzahlungen aus<br />
erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen zu veranschlagen. Derartige Zahlungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de können<br />
entstehen, wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung nicht entsprechend den festgelegten Vorgaben<br />
verwendet hat. Auch <strong>in</strong> den Fällen e<strong>in</strong>er vorzeitigen Beendigung der zweckentsprechenden Nutzung e<strong>in</strong>es<br />
mit e<strong>in</strong>er Zuwendung f<strong>in</strong>anzierten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes kann e<strong>in</strong>e Rückzahlungspflicht für die<br />
Geme<strong>in</strong>de entstehen.<br />
In diesem Zusammenhang ist der geme<strong>in</strong>dliche Rückzahlungsvorgang vorrangig als F<strong>in</strong>anzierungsvorgang zu<br />
betrachten und daher nur <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung zu erfassen. E<strong>in</strong>e ergebniswirksame Erfassung <strong>in</strong><br />
der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de kommt dafür nicht <strong>in</strong> Betracht, denn die gewährte <strong>in</strong>vestive Zuwendungen<br />
ist regelmäßig nicht unmittelbar und vollständig ertragswirksam zu vere<strong>in</strong>nahmen gewesen, sondern erst im<br />
Rahmen der zeitlichen Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes.<br />
In den Fällen der Rückzahlung e<strong>in</strong>er nicht rückzahlbaren erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aber auch der wegen dieser Zuwendung bilanzierte Sonderposten entsprechend zu reduzieren. Der Auflösungsbetrag<br />
muss entsprechend dem Rückzahlungsbetrag bestimmt werden und muss, da er e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegenüber dem Zuwendungsgeber darstellt, auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
entsprechend vom Posten „Sonderposten für Zuwendungen“ zum Posten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen“<br />
umgeschichtet werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 892
1.3.5.6.3 Besondere Ausleihungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Gewährung von langfristigen Darlehen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de kann als F<strong>in</strong>anzforderung<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter der Investitionstätigkeit zu erfassen se<strong>in</strong>. Dies gilt dann, wenn das gewährte Darlehen<br />
als Ausleihung zu klassifizieren ist. Als Ausleihungen werden langfristige F<strong>in</strong>anzforderungen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
denen Geld- oder F<strong>in</strong>anzgeschäfte zu Grunde liegen, betrachtet. Die Langfristigkeit der gewährten Darlehen ist<br />
jedoch alle<strong>in</strong> noch ke<strong>in</strong> ausreichendes Abgrenzungskriterium, um <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung e<strong>in</strong>e Zuordnung zur<br />
Investitionstätigkeit vorzunehmen. Vor e<strong>in</strong>er solchen Zuordnung ist vielmehr noch zu prüfen, ob das Darlehen von<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter dem Zweck gewährt worden ist, dass die H<strong>in</strong>gabe dauernd den Verwaltungsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu dienen hat. E<strong>in</strong> solches Darlehen ist immer dann als Ausleihung zu klassifizieren, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
mit dem Darlehen e<strong>in</strong>e langfristige B<strong>in</strong>dung z.B. mit e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe e<strong>in</strong>geht, d.h. ist die H<strong>in</strong>gabe des Darlehens<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de deshalb erfolgt, damit dadurch Erträge erwirtschaftet (Eigenkapital ersetzt) und der<br />
fremde Betriebszweck gefördert, e<strong>in</strong> unternehmerischer E<strong>in</strong>fluss ausgeübt oder e<strong>in</strong>e Geschäftsbeziehung dauerhaft<br />
gesichert werden soll. Die Zahlungen aus solchen F<strong>in</strong>anzgeschäften s<strong>in</strong>d dann von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung unter der Investitionstätigkeit als „Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen“ zu erfassen.<br />
1.3.6 Zahlungen aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
1.3.6.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan werden <strong>in</strong> der Gruppe „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“<br />
(vgl. Nummern 26 und 27 des Absatzes 1 der Vorschrift) vorrangig die E<strong>in</strong>zahlungen aus der Aufnahme von<br />
Krediten für Investitionen nach § 86 GO <strong>NRW</strong> sowie die Auszahlungen für deren Tilgung getrennt vone<strong>in</strong>ander<br />
ausgewiesen, weil deren Jahressummen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung die betreffenden Passivposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz verändern (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 4.2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Als geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit s<strong>in</strong>d<br />
daher die zahlungswirksamen Aktivitäten der Geme<strong>in</strong>de anzusehen, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung<br />
der Eigenkapitalposten und der F<strong>in</strong>anzschulden der Geme<strong>in</strong>de auswirken (vgl. Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen<br />
aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
- E<strong>in</strong>zahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen<br />
- Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen.<br />
Abbildung 204 „F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
Die Gewährung von Darlehen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de und die daraus entstehenden<br />
Rückflüsse s<strong>in</strong>d grundsätzlich unter der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen, auch wenn dafür <strong>in</strong> der<br />
Vorschrift ke<strong>in</strong>e gesonderte Haushaltsposition gefordert wird. Es ist örtlich abzuschätzen und zu entscheiden, ob<br />
für die Gewährung von Darlehen und ggf. ab welchem Volumen e<strong>in</strong>e gesonderte Haushaltsposition dafür im F<strong>in</strong>anzplan<br />
ausgewiesen wird. Nur <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen das von der Geme<strong>in</strong>de gewährte Darlehen dazu bestimmt<br />
ist, e<strong>in</strong>e langfristige B<strong>in</strong>dung an den Darlehensnehmer bzw. geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb e<strong>in</strong>zugehen und dauernd<br />
dem Verwaltungsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dienen soll, ist diese F<strong>in</strong>anzleistung als Ausleihung zu klassifizieren<br />
und der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen.<br />
Das Muster für den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan, dass zur Anwendung empfohlen worden ist (vgl. Nr. 1.2.2 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300), enthält bereits den erweiterten Begriff<br />
„Darlehen“. Es besteht dadurch aber ke<strong>in</strong>e Differenz zwischen der Regelung über die Haushaltspositionen im<br />
F<strong>in</strong>anzplan und der Abbildung im empfohlenen Muster (vgl. Anlage 4 des o.a. Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums.<br />
Die Vorschrift zum geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan enthält lediglich bestimmte M<strong>in</strong>destanforderungen. Im emp-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 893
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
fohlenen Muster werden dagegen durch die Verwendung des Begriffes „Darlehen“ die von der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
veranschlagenden E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen <strong>in</strong>haltlich zutreffender umrissen.<br />
1.3.6.2 Ke<strong>in</strong>e Veranschlagung von Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan ist e<strong>in</strong>e Veranschlagung der E<strong>in</strong>zahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur<br />
Liquiditätssicherung sowie der Auszahlungen für deren Tilgung nicht zulässig, weil diese Kreditmittel ke<strong>in</strong>e haushaltsmäßigen<br />
F<strong>in</strong>anzierungsmittel, sondern nur zahlungswirksame „Betriebsmittel“ zur Liquiditätssicherung bzw.<br />
Erhaltung der Zahlungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de darstellen. Zudem kann wegen des unterjährig wechselnden Bedarfs<br />
an zusätzlichen f<strong>in</strong>anziellen „Betriebsmitteln“ ke<strong>in</strong> endgültiger Summenbetrag für das Haushaltsjahr bestimmt<br />
werden. Der Bedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung lässt sich auch nicht aus dem <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
abzubildenden Saldo aus laufender Verwaltungstäigkeit übernehmen, denn die Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
stellen ke<strong>in</strong>e haushaltsrechtlich wirksamen F<strong>in</strong>anzierungsvorgänge weder für die laufende Verwaltungstätigkeit<br />
noch die Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de dar. Diese Kredite s<strong>in</strong>d vielmehr nach § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> nur<br />
zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung fälliger geme<strong>in</strong>dlicher Auszahlungen e<strong>in</strong>setzbar.<br />
Das Unterlassen der Veranschlagung von Krediten zur Liquiditätssicherung führt daher auch nicht zu e<strong>in</strong>er Planungslücke<br />
im F<strong>in</strong>anzplan der Geme<strong>in</strong>de oder zu e<strong>in</strong>em Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Vollständigkeitsgebot.<br />
Wegen der Vielzahl nicht vorhersehbarer Gegebenheiten ist deshalb gesetzlich bestimmt worden, dass für<br />
das Haushaltsjahr nur e<strong>in</strong> Höchstbetrag als geschätzter höchstens aufzunehmender Bedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
zu ermitteln und <strong>in</strong> die Haushaltssatzung aufzunehmen ist (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Der Bestand an aufgenommenen Krediten zur Liquiditätssicherung ist dann im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
stichtagsbezogen unter dem dafür vorgesehen Bilanzposten anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 4.3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
1.3.6.3 Kredite und Kapitalanlage (Geldanlage)<br />
E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Kapitalanlage entsteht i.d.R. aus der H<strong>in</strong>gabe von vorhandenen liquiden Mitteln (Geldbeträgen)<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die <strong>in</strong> Kapital umgewandelt werden. Dieser Vorgang stellt wie die Umwandlung von vorhandenen<br />
liquiden Mitteln der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Sachanlagen haushaltsrechtlich e<strong>in</strong>e Investition dar. Außerdem stellt die<br />
von der Geme<strong>in</strong>de erworbene Kapitalanlage bilanztechnisch e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzanlage dar, so dass <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />
der Zahlungsvorgang <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung unter der Haushaltsposition „Auszahlungen<br />
für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen“ nachzuweisen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 23 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Investitionen der Geme<strong>in</strong>de bewirken regelmäßig e<strong>in</strong>e dauerhafte Mehrung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens,<br />
z.B. das <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Anlagevermögen, zu dem auch die F<strong>in</strong>anzanlagen zu zählen<br />
s<strong>in</strong>d. Diese haushaltsrechtliche Zuordnung e<strong>in</strong>er Kapitalanlage der Geme<strong>in</strong>de könnte den Schluss zu lassen,<br />
dass dadurch auch e<strong>in</strong>e Kreditf<strong>in</strong>anzierung für e<strong>in</strong>e Kapitalanlage zulässig wäre. Die Geme<strong>in</strong>de darf nach des<br />
Vorschrift des § 86 GO <strong>NRW</strong> Kredite für Investitionen aufnehmen. Da der Erwerb e<strong>in</strong>er Kapitalanlage e<strong>in</strong>erseits<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung dient und andererseits e<strong>in</strong>e Investition darstellt, könnten die Voraussetzungen<br />
für e<strong>in</strong>e Kreditaufnahme für die Kapitalanlage grundsätzlich erfüllt se<strong>in</strong>.<br />
E<strong>in</strong>er solchen Kreditaufnahme dürfen jedoch auch die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 Abs. 3<br />
GO <strong>NRW</strong> nicht entgegenstehen, denn sie ist zulässig, wenn e<strong>in</strong>e andere F<strong>in</strong>anzierung nicht möglich oder unzweckmäßig<br />
wäre. Dieses könnte im E<strong>in</strong>zelfall beim Erwerb e<strong>in</strong>er Kapitalanlage gegeben se<strong>in</strong>. Dabei wäre auch<br />
zu prüfen, ob beim Erwerb e<strong>in</strong>er Kapitalanlage mit durch e<strong>in</strong>en Kredit der Geme<strong>in</strong>de zugegangenen Geldmitteln<br />
(Fremdkapital) es zu e<strong>in</strong>er dauerhaften Vermögensmehrung bei der Geme<strong>in</strong>de kommt. Bei e<strong>in</strong>er Kreditaufnahme<br />
für e<strong>in</strong>e Kapitalanlage könnte das Spekulationsverbot <strong>in</strong> § 90 GO <strong>NRW</strong> berührt se<strong>in</strong>, wenn unterstellt werden<br />
kann, dass die Kapitalanlage vorrangig der Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns aus der Differenz zwischen den Kreditkosten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 894
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und dem Z<strong>in</strong>sertrag dient, und dabei auf die weitere „ungewisse“ Z<strong>in</strong>sentwicklung gesetzt wird. Andererseits dient<br />
aber e<strong>in</strong>e solche Differenz erst e<strong>in</strong>mal dazu, e<strong>in</strong>e Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage anzunehmen.<br />
Bei der F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er Kapitalanlage durch Fremdkapital ist auch der künftige Verwendungszweck <strong>in</strong> die<br />
Bewertung e<strong>in</strong>zubeziehen. Im S<strong>in</strong>ne des § 86 GO <strong>NRW</strong> dürfte es nicht zulässig se<strong>in</strong>, wenn die fremdf<strong>in</strong>anzierte<br />
Kapitalanlage der Geme<strong>in</strong>de dazu dient, <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren die Auszahlungen aus zahlungswirksamen<br />
Aufwendungen zu ermöglichen. Mit e<strong>in</strong>em solchen Zweck verliert der Erwerb e<strong>in</strong>er Kapitalanlage den Charakter<br />
e<strong>in</strong>er Investition und damit die Grundlage für e<strong>in</strong>e zulässige Kreditaufnahme. In diesem S<strong>in</strong>ne wäre bei e<strong>in</strong>er<br />
Fremdkapitalf<strong>in</strong>anzierung der Kapitalanlage auch der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit tangiert (vgl. §<br />
1 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
In diesem Zusammenhang steht auch der Runderlass über kommunale Geldanlagen vom 25.01.2005, nach dem<br />
zu beachten ist, dass e<strong>in</strong>e Kapitalanlage bzw. die Anlage von geme<strong>in</strong>dlichen Geldmitteln nur mit Geldmitteln der<br />
Geme<strong>in</strong>de zulässig ist, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden. Dieser<br />
Runderlass führt de vorherigen Runderlasse fort, so dass es bereits <strong>in</strong> der Vergangenheit e<strong>in</strong>e Kapitalanlage nur<br />
dann zulässig war, wenn die Geme<strong>in</strong>de Geldmittel besaß, die sie nicht für ihren Zahlungsverkehr benötigte. Diese<br />
Voraussetzungen bed<strong>in</strong>gen, dass der Erwerb e<strong>in</strong>er Kapitalanlage, f<strong>in</strong>anziert durch die Aufnahme von Investitionskrediten<br />
nach § 86 GO <strong>NRW</strong>, dann nicht mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften für Geme<strong>in</strong>den<br />
<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht, wenn damit geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen f<strong>in</strong>anziert werden sollen, z.B. die künftigen Versorgungsleistungen.<br />
1.3.6.4 Die Zuordnung der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit im NKF-Kontenrahmen<br />
Die Kontengruppen zu dem E<strong>in</strong>zahlungsarten und Auszahlungsarten aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen festgelegt worden (vgl. § 27 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Im NKF-Kontenrahmen s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>zahlungen den Kontengruppen 66 „Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen“ und 69 „E<strong>in</strong>zahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“ zugeordnet worden. Die Auszahlungen<br />
s<strong>in</strong>d den Kontengruppen 75 „Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen“ und 79 „Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“<br />
zugeordnet worden.<br />
1.4 Verzicht auf die Veranschlagung fremder F<strong>in</strong>anzmittel<br />
Die Geme<strong>in</strong>den wickeln auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen vielfach Zahlungsgeschäfte<br />
für andere Institutionen ab. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit müssten die Zahlungen aus diesem<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Handeln bei der Veranschlagung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan berücksichtigt<br />
werden. Im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans (vgl. § 79 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
<strong>in</strong> Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen (vgl. § 11 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Durch § 16 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> wird e<strong>in</strong>e Ausnahme vom o.a. Grundsatz zugelassen, so<br />
dass auf die Veranschlagung von fremden F<strong>in</strong>anzmitteln im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan <strong>in</strong>sbesondere dann<br />
verzichtet werden darf, wenn die Geme<strong>in</strong>de nicht zusätzliche eigene Verwaltungsleistungen erbr<strong>in</strong>gt.<br />
2. Zu Absatz 2 (Summen- und Saldenbildung im F<strong>in</strong>anzplan):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Regelung bestimmt die Saldenbildung und den Ausweis näher. Wie beim Ergebnisplan werden auch im F<strong>in</strong>anzplan<br />
bestimmte Zwischensummen ausgewiesen, durch die <strong>in</strong>sgesamt die geplante Änderung des Bestandes<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 895
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
an F<strong>in</strong>anzmitteln festgestellt wird. Entsprechend der benannten Gliederung nach E<strong>in</strong>- und Auszahlungsarten ist<br />
für jede Gruppe e<strong>in</strong> Saldo zu bilden, also für die Gruppen „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit“,<br />
„E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ und „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“. Durch weitere Rechenschritte ist der F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag<br />
zu ermitteln.<br />
Es ist zur Vervollständigung und Abbildung des voraussichtlichen F<strong>in</strong>anzmittelflusses erforderlich, aus dem voraussichtlichen<br />
Bestand am Anfang des Haushaltsjahres und der geplanten Änderung des Bestandes, den voraussichtlichen<br />
Endbestand der F<strong>in</strong>anzmittel zu ermitteln und abzubilden. Dieser Bestand fließt als liquide Mittel <strong>in</strong><br />
den betreffenden Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong> (vgl. § 41 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Unter Beachtung des<br />
Grundsatzes der Klarheit muss bei den im F<strong>in</strong>anzplan enthaltenen Summen- und Saldobeträgen durch e<strong>in</strong> Vorzeichen<br />
erkennbar gemacht werden, ob der Betrag positiv oder negativ ist. Dies br<strong>in</strong>gt mit sich, die E<strong>in</strong>zahlungen<br />
nicht als negative Beträge und die Auszahlungen nicht als positive Beträge zu veranschlagen, um u.a. auch e<strong>in</strong>e<br />
zutreffende Information über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln.<br />
2.2 Summen- und Saldenbildung<br />
2.2.1 Zu Nummer 1 (Saldo aus den Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit):<br />
Die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zeigen die Mittelherkunft<br />
und die Mittelverwendung der Geme<strong>in</strong>de aus der auf Ertragserzielung ausgerichteten Geschäftstätigkeit auf.<br />
Dazu gehören nicht die erhaltenen und gezahlten Z<strong>in</strong>sen sowie erhaltene Dividenden. Ist der Saldo daraus negativ,<br />
hat die Geme<strong>in</strong>de i.d.R. Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 89 GO <strong>NRW</strong> aufgenommen, um ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit nachzukommen.<br />
2.2.2 Zu Nummer 2 (Saldo aus den Zahlungen aus der Investitionstätigkeit):<br />
Die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zeigen die Mittelherkunft und die<br />
Mittelverwendung für die geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen bzw. den Ressourcen der Geme<strong>in</strong>de auf, mit denen langfristig,<br />
i.d.R. länger als e<strong>in</strong> Jahr, ertragswirksam gewirtschaftet werden soll. Ist der Saldo daraus negativ, kann<br />
daraus nicht unmittelbar geschlossen werden, dass die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> gleicher Höhe Kredite für Investitionen nach<br />
§ 86 GO <strong>NRW</strong> benötigt, um ihren Zahlungsverpflichtungen für die Durchführung von Investitionen nachzukommen.<br />
2.2.3 Zu Nummer 3 (F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag):<br />
Die Summe der Salden soll als F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag aufzeigen, <strong>in</strong> welchem Umfang<br />
die Geme<strong>in</strong>de durch die Erzielung von E<strong>in</strong>zahlungen die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
und aus Investitionstätigkeit decken kann, ohne dafür Kredite aufnehmen zu müssen.<br />
2.2.4 Zu Nummer 4 (Zahlungen aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit)<br />
Unter der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die Aufnahmen und die Rückflüsse von Darlehen sowie die<br />
Tilgungen und die Gewährung von Darlehen zu erfassen. Der Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
zeigt die re<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Transaktionen auf. Dabei ist zu beachten, dass im F<strong>in</strong>anzplan<br />
i.d.R. ke<strong>in</strong>e Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 89 GO <strong>NRW</strong>, sondern nur Kredite für Investitionen nach<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 896
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 86 GO <strong>NRW</strong> veranschlagt werden. In der F<strong>in</strong>anzrechnung dagegen s<strong>in</strong>d auch die Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
nachzuweisen (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2.5 Zu Nummer 5 (Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln):<br />
Die Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln zeigt die geplanten Veränderungen der F<strong>in</strong>anzmittel durch die<br />
Aktivitäten der Geme<strong>in</strong>de im konsumtiven und <strong>in</strong>vestiven Bereich auf. Der Betrag wird daher durch e<strong>in</strong>e Salden-<br />
und Summenbildung ermittelt (vgl. Abbildung).<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder<br />
F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag<br />
Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Summe aus F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo<br />
nach Nummer 4<br />
Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand<br />
an F<strong>in</strong>anzmitteln am Ende des Haushaltsjahres<br />
Abbildung 205 „Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln“<br />
Die Darstellung der Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln als Ergebnis ist für die f<strong>in</strong>anzwirtschaftliche Beurteilung<br />
der Geme<strong>in</strong>de sowie die ihr zugeflossenen F<strong>in</strong>anzierungsmittel sowie deren Verwendung von Bedeutung.<br />
Damit wird auch darüber Auskunft geben, wie die Geme<strong>in</strong>de aus ihrer gesamten Geschäftstätigkeit heraus ihre<br />
F<strong>in</strong>anzmittel erwirtschaftet hat.<br />
2.2.6 Zu Nummer 6 (Liquide Mittel):<br />
Im Jahresabschluss wird der <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung ausgewiesene F<strong>in</strong>anzmittelbestand mit dem Posten „Liquide<br />
Mittel“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz abgeglichen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 2.4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Unter diesem Bilanzposten<br />
s<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihren unterschiedlichsten Formen, z.B. <strong>in</strong> Form von Bar- oder<br />
Buchgeld, anzusetzen, über die die Geme<strong>in</strong>de als Kassenbestand oder auf Bankkonten frei verfügen kann. Dabei<br />
können nur die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel unter diesem Bilanzposten angesetzt werden, bei denen das wirtschaftliche<br />
Eigentum bei der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />
Der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Betrag wird dabei unter E<strong>in</strong>beziehung des F<strong>in</strong>anzmittelüberschusses<br />
oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrages, des Saldos aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit e<strong>in</strong>schließlich der Änderung des Bestandes<br />
an fremden F<strong>in</strong>anzmitteln, bei denen die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer se<strong>in</strong> muss, ermittelt. Der<br />
Anfangsbestand an F<strong>in</strong>anzmitteln der Geme<strong>in</strong>de (am Anfang des Haushaltsjahres) sowie der Bestand an F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
am Ende des Haushaltsjahres (Abschlussstichtag) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diese Ermittlung e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 897
3. Zu Absatz 3 (Beachtung des Kontierungsplans):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zur Nachvollziehbarkeit der e<strong>in</strong>gegangenen und geleisteten Zahlungen im Rahmen e<strong>in</strong>er Beurteilung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts, aber auch, um Geme<strong>in</strong>den mite<strong>in</strong>ander vergleichen zu können sowie zur Erfüllung statistischer<br />
Anforderungen, ist es sachgerecht, dass die Geme<strong>in</strong>den bei der Aufstellung des Haushaltsplans den vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontierungsplan, der die Zuordnung der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
zu den Positionen des F<strong>in</strong>anzplans auf der Basis des NKF-Kontenrahmens nach § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
festlegt, anzuwenden (vgl. Nr. 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
3.2 Die Zuordnungen für den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
Der Kontierungsplan stellt e<strong>in</strong>en verb<strong>in</strong>dlichen Leitfaden für die geme<strong>in</strong>dliche Praxis dar und enthält die Zuordnung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten zu den Positionen des F<strong>in</strong>anzplans auf der Basis<br />
des NKF-Kontenrahmens nach § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltposition<br />
Steuern und ähnliche<br />
Abgaben<br />
Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
Sonstige Transfer-<br />
e<strong>in</strong>zahlungen<br />
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
Privatrechtliche<br />
Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und<br />
Kostenumlagen<br />
Sonstige E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
Zuordnungen für den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
NKF-Kontengruppe<br />
60 Steuern und ähnliche<br />
Abgaben<br />
61 Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
62 Sonstige Transfer-<br />
e<strong>in</strong>zahlungen<br />
63 Öffentlich-rechtliche<br />
Leistungsentgelte<br />
64 Privatrechtliche<br />
Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und<br />
Kostenumlagen<br />
65 Sonstige E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
66 Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen<br />
68 E<strong>in</strong>zahlungen aus<br />
Investitionstätigkeit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 898<br />
Verb<strong>in</strong>dliche Zuordnung<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 40)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 41, jedoch ohne<br />
den Bereich „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten“)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 42)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 43, jedoch ohne<br />
den Bereich „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten“)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 44)<br />
Konzessionsabgaben<br />
Erstattung von Steuern vom E<strong>in</strong>kommen und<br />
Ertrag für Vorjahre<br />
Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>zahlungen<br />
Sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen<br />
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von F<strong>in</strong>anzanlagen
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Personalauszahlungen<br />
Versorgungsauszahlungen<br />
Auszahlungen für Sach-<br />
und Dienstleistungen<br />
Transferauszahlungen<br />
Sonstige Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anzauszahlungen<br />
Auszahlungen aus<br />
Investitionstätigkeit<br />
Auszahlungen aus<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
69 E<strong>in</strong>zahlungen aus<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
70 Personalauszahlungen<br />
71 Versorgungsauszahlungen<br />
72 Auszahlungen für Sach-<br />
und Dienstleistungen<br />
73 Transferauszahlungen<br />
74 Sonstige Auszahlungen<br />
aus laufender Verwal-<br />
tungstätigkeit<br />
75 Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anzauszahlungen<br />
78 Auszahlungen aus<br />
Investitionstätigkeit<br />
79 Auszahlungen aus<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Beiträge und ähnliche Entgelte<br />
Sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen<br />
Rückflüsse von Ausleihungen<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen<br />
Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung<br />
Rückflüsse von Darlehen (ohne Ausleihungen)<br />
Personalauszahlungen<br />
Beiträge zu Zusatzversorgungskassen<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 50)<br />
Versorgungsauszahlungen<br />
Umlagezahlungen an Versorgungskassen<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 51)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 52)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 53)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 54)<br />
(vgl. NKF-Kontengruppe Nummer 55)<br />
Auszahlungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen<br />
(auch Ablösung von Dauerlasten)<br />
(Beim Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens<br />
soll unterschieden werden zwischen<br />
oberhalb und unterhalb der Wertgrenze i.H.v. 410<br />
Euro)<br />
Auszahlungen für die Abwicklung von Baumaßnahmen<br />
(E<strong>in</strong>e Trennung zwischen den Baumaßnahmen<br />
oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenze<br />
ist vorzunehmen.)<br />
Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen<br />
Gewährung von Ausleihungen<br />
Tilgung von Krediten für Investitionen<br />
Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
Gewährung von Darlehen<br />
Abbildung 206 „Zuordnungen für den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
Der Kontierungsplan ermöglicht auch e<strong>in</strong>e weitere örtlich notwendige Untergliederung der Haushaltspositionen im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan, die aber <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 899
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 4<br />
Teilpläne<br />
(1) 1 Die Teilpläne s<strong>in</strong>d produktorientiert. 2 Sie bestehen aus e<strong>in</strong>em Teilergebnisplan und e<strong>in</strong>em Teilf<strong>in</strong>anzplan. 3 Sie<br />
werden nach Produktbereichen oder nach Verantwortungsbereichen (Budgets) unter Beachtung des vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen Produktrahmens aufgestellt.<br />
(2) Die Aufstellung der Teilpläne ist nach folgenden Maßgaben vorzunehmen:<br />
1. Werden Teilpläne nach Produktbereichen aufgestellt, sollen dazu die Ziele und soweit möglich die Kennzahlen<br />
zur Messung der Zielerreichung, die Produktgruppen und die wesentlichen Produkte beschrieben werden.<br />
2. Werden Teilpläne nach Produktgruppen oder nach Produkten aufgestellt, sollen dazu die Ziele und die Kennzahlen<br />
zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden. Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d die Produktbereiche<br />
nach Nummer 1 voranzustellen, deren Teilergebnispläne die Summen der Erträge und der Aufwendungen<br />
und deren Teilf<strong>in</strong>anzpläne die Summen der E<strong>in</strong>zahlungen und der Auszahlungen für Investitionen ausweisen<br />
müssen.<br />
3. Werden Teilpläne nach örtlichen Verantwortungsbereichen aufgestellt, sollen dazu die Aufgaben und die dafür<br />
gebildeten Produkte sowie die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden.<br />
Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Übersicht die Produktbereiche voranzustellen, deren Teilergebnispläne die<br />
Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren Teilf<strong>in</strong>anzpläne die Summen der E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
der Auszahlungen für Investitionen ausweisen müssen.<br />
(3) 1 Die Teilergebnispläne s<strong>in</strong>d entsprechend § 2 aufzustellen. 2 Für jeden Teilergebnisplan ist e<strong>in</strong> Jahresergebnis<br />
entsprechend § 2 Abs. 2 darzustellen. 3 Soweit Erträge und Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, s<strong>in</strong>d diese zusätzlich abzubilden.<br />
(4) 1 Im Teilf<strong>in</strong>anzplan s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>zelne Positionen die E<strong>in</strong>zahlungen und die Auszahlungen für Investitionen entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 Nrn. 15 bis 25 sowie die Summe der E<strong>in</strong>zahlungen, die Summe der Auszahlungen und der<br />
Saldo daraus auszuweisen. 2 Als E<strong>in</strong>zelmaßnahmen s<strong>in</strong>d jeweils Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten<br />
Wertgrenzen auszuweisen. 3 Dazu s<strong>in</strong>d zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Beträgen nach Satz 1 die Investitionssumme<br />
und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die<br />
Folgejahre anzugeben.<br />
(5) Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Teilplänen oder<br />
<strong>in</strong> der Haushaltssatzung auszuweisen.<br />
(6) E<strong>in</strong>e Position im Teilergebnisplan oder im Teilf<strong>in</strong>anzplan, die ke<strong>in</strong>en Betrag ausweist, kann entfallen, es sei<br />
denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde unter dieser Position e<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen oder <strong>in</strong> der mittelfristigen<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung soll unter dieser Position e<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen werden.<br />
Erläuterungen zu § 4:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die produktorientierte Haushaltssteuerung<br />
Mit der Reform des Haushaltsrechts soll erreicht werden, dass die Geme<strong>in</strong>den nicht mehr nur nach den e<strong>in</strong>gesetzten<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln, Sachmitteln und Personale<strong>in</strong>satz ihrer stetigen Aufgabenerfüllung nachkommen und ihre<br />
Haushaltswirtschaft steuern (Input), sondern auch und vor allem nach den erbrachten bzw. den zu erbr<strong>in</strong>genden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen (Output). Diese neue Steuerung soll unter E<strong>in</strong>beziehung des Ressourcenaufkommens<br />
und des Ressourcenverbrauchs vorgenommen werden (Ressourcenverbrauchskonzept), das <strong>in</strong> der fachlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 900
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ausführung möglichst eigenverantwortlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Hand liegen soll (dezentrale Ressourcenverantwortung). Dieser<br />
Reformansatz bed<strong>in</strong>gt nicht, dass die Gesamtverantwortung des Bürgermeisters für die Geme<strong>in</strong>de und die<br />
F<strong>in</strong>anzverantwortung des Kämmerers entbehrlich s<strong>in</strong>d. Die neue Steuerung erfordert, dass <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den<br />
verstärkt betriebswirtschaftliche Instrumente und Methoden, z.B. die Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“,<br />
die doppelte Buchführung, die Produktorientierung, Budgetierung, Leistungskennzahlen, Controll<strong>in</strong>g, Kosten-<br />
und Leistungsrechnung u.a. zur Anwendung kommen zu lassen.<br />
Der Haushalt der Geme<strong>in</strong>de ist und bleibt das zentrale Steuerungs- und Rechenschafts<strong>in</strong>strument <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung. Die Haushaltsplanung wird dabei durch den geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan und den F<strong>in</strong>anzplan<br />
sowie durch die gebildeten produktorientierten Teilpläne jeweils <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er mehrjährigen Zeitreihe dargestellt.<br />
Solche geme<strong>in</strong>dlichen Teilpläne haben dann die örtlich wichtigen Daten zur produktorientierten Aufgabenerledigung<br />
mit Angaben über den dazu entstehenden Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen sowie<br />
die Ziele und Leistungskennzahlen, aber auch die notwendigen Messgrößen zur Messung der Zielerreichung<br />
zu enthalten. Sie sollen aber auch Auskunft über die geme<strong>in</strong>dliche Investitionstätigkeit <strong>in</strong> jeweiligen produktorientierten<br />
Bereich geben. Bei der Ausgestaltung müssen deshalb von der Geme<strong>in</strong>de die Ziele der Reform des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsrechts, z.B. die Verbesserung der haushaltswirtschaftlichen Steuerungsmöglichkeiten,<br />
ausreichend berücksichtigt werden.<br />
2. Die Gliederung des Haushaltsplans <strong>in</strong> produktorientierte Teilpläne<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die mit der Reform des Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrechts angestrebten Ziele, die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de zu verbessern<br />
und den Ressourcenverbrauch vollständig zu berücksichtigen, erfordern e<strong>in</strong>e angepasste Gliederung des<br />
Haushaltsplans nach § 79 GO <strong>NRW</strong>. Der Geme<strong>in</strong>de wird die Befugnis e<strong>in</strong>geräumt, den Haushaltsplan nach ihren<br />
örtlichen Bedürfnissen eigenverantwortlich zu untergliedern. Dies trägt wesentlich zur Stärkung der kommunalen<br />
Selbstverwaltung bei.<br />
Das neue geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht enthält daher besondere haushaltsrechtliche Regelungen über<br />
- die Produktorientierung des Haushalts auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Darstellung der erbrachten Dienstleistungen<br />
durch Produkte,<br />
- die Budgetierung des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens und<br />
- die mögliche Verb<strong>in</strong>dung von Ressourcen- und Fachverantwortung<br />
geschaffen worden. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan wird nunmehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl von Teilplänen gegliedert, <strong>in</strong><br />
denen im besonderen Teil „Teilergebnisrechnung“ die Ressourcen als Aufkommen (Ertrag) oder Verbrauch (Aufwand)<br />
und im besonderen Teil „Teilf<strong>in</strong>anzrechnung“ die auf die produktbezogene Abgrenzung der Teilpläne bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen abgebildet werden.<br />
Bei der Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans <strong>in</strong> örtlich bestimmte Teilpläne bestehen vier Möglichkeiten.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann die Teilpläne nach Produktbereichen, nach Produktgruppen oder nach Produkten bilden. In<br />
diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d immer die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung festzulegen. Außerdem<br />
s<strong>in</strong>d abhängig von der Produktorientierung die ggf. gebildeten Produktgruppen und die wesentlichen Produkte<br />
zu beschreiben. Auch sollen den produktgruppenbezogenen Teilplänen oder den Teilplänen nach Produkten<br />
e<strong>in</strong>e Zuordnung zu den verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereichen vorangestellt werden (vgl. Nr. 1.2.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005; SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann die Teilpläne <strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan auch nach örtlichen Verantwortungsbereichen bilden.<br />
Werden die Teilpläne <strong>in</strong> dieser Art aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die örtlichen Aufgaben und die dafür gebildeten Produkte<br />
zu beschreiben sowie die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung festzulegen. Diesen Teilplänen<br />
s<strong>in</strong>d die Zuordnungen zu den verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereichen voranzustellen (vgl. o.a. Runderlass). Mit die-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 901
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ser Gestaltung der Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan wird dem Budgetrecht des Rates Rechnung getragen,<br />
denn dieser muss neben den Festlegungen der Erträge und Aufwendungen sowie der E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen auch sachliche Zuordnungen unter Beachtung der stetigen Aufgabenerfüllung und der dauernden<br />
Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de treffen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die sich auf den gesamten geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt bezieht, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em besonderen<br />
Teilplan abzubilden (vgl. Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“).<br />
2.2 Gliederung und Inhalte der Teilpläne<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit den produktorientierten Teilplänen werden Planungen über die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
nach den <strong>in</strong> den Teilplänen im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und sonstigen Leistungsangaben<br />
aufgezeigt. Die Untergliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans <strong>in</strong> Teilpläne ist nicht alle<strong>in</strong> getrennt nach<br />
Ergebnisplan und F<strong>in</strong>anzplan vorzunehmen. Vielmehr müssen die vorgesehenen Teilpläne wegen ihrer Relevanz<br />
als Steuerungsebene nicht nur e<strong>in</strong>e produktorientierte Abbildung von Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten, sondern auch<br />
Ziele und Leistungskennzahlen (vgl. § 12 GemHVO <strong>NRW</strong>) sowie die notwendigen Bewirtschaftungsregeln enthalten.<br />
Zur besseren Verständlichkeit der Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans bietet es sich an, den dar<strong>in</strong><br />
enthaltenen Teilplänen e<strong>in</strong>e schematische Übersicht voranzustellen, aus der die örtlich erforderlichen Produktbereiche<br />
sowie die daraus ggf. abgeleiteten und gebildeten Produktgruppen, aber auch die örtlichen Produkte ersichtlich<br />
s<strong>in</strong>d. Ist der Haushaltsplan nach örtlichen Verantwortungsbereichen <strong>in</strong> Teilpläne gegliedert, soll gleichwohl<br />
die Produktorientierung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt erkennbar se<strong>in</strong>, so dass wie - angeführt - auch <strong>in</strong> diesen<br />
Fällen e<strong>in</strong>e Übersicht darüber s<strong>in</strong>nvoll ist.<br />
2.2.2 Die Gestaltung der Teilpläne<br />
Die Gestaltung der Teilpläne des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans soll an den unterscheidbaren produktorientierten<br />
Aktivitäten der Geme<strong>in</strong>de ausgerichtet werden. E<strong>in</strong>e solche getrennte Darstellung für haushaltswirtschaftlichen<br />
Informationen und Ziele zum Zwecke der Ausführung und der Beurteilung der Zielerreichung ermöglicht auch e<strong>in</strong>e<br />
örtliche Entscheidungsf<strong>in</strong>dung über die künftige Verteilung der geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcen. Die Teilergebnispläne<br />
s<strong>in</strong>d entsprechend der Ergebnisrechnung zu gliedern.<br />
In diesen Plänen s<strong>in</strong>d auch die Erträge und Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen auszuweisen,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de diese für ihre Haushaltsbewirtschaftung erfasst. E<strong>in</strong>e Verpflichtung für e<strong>in</strong>e gesonderte Erfassung<br />
der Erträge und Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen durch die Geme<strong>in</strong>de besteht allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht (vgl. auch Erläuterungen zu den §§ 4 und 17 GemHVO <strong>NRW</strong>). S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Teilplänen zum Nachweis<br />
des vollständigen Ressourcenverbrauchs die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen erfasst, s<strong>in</strong>d diese dem Jahresergebnis<br />
des Teilergebnisplans h<strong>in</strong>zuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan <strong>in</strong>sgesamt ausgleichen.<br />
Die Teilf<strong>in</strong>anzpläne s<strong>in</strong>d entsprechend der F<strong>in</strong>anzrechnung zu gliedern. Sie bestehen aus zwei Teilen. Der Teil A<br />
(Zahlungsübersicht) enthält die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen nach Arten aus der Investitionstätigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Ihr bleibt es freigestellt, dar<strong>in</strong> auch alle oder nur e<strong>in</strong>zelne E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit abzubilden. Der Teil B (Planung e<strong>in</strong>zelner Investitionsmaßnahmen) enthält die konkrete<br />
Abrechnung der e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen oberhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen mit<br />
den diesen zugeordneten E<strong>in</strong>- und Auszahlungen entsprechend dem Stand am Ende des Haushaltsjahres. Außerdem<br />
die gesamten <strong>in</strong>vestiven E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten<br />
Wertgrenzen (vgl. Nummer 1.6.4 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 902
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Den Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft wird dadurch e<strong>in</strong> besseres Verständnis für das wirtschaftliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht. Das Muster zeigt die Grundzüge der Inhalte der Teilpläne anhand e<strong>in</strong>es<br />
Produktbereiches auf (vgl. Nr. 1.2.5 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300). Dar<strong>in</strong> enthaltene Bezeichnungen sollen lediglich den Aufbau des Teilplanes verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsplan ... Fachliche Zuständigkeit:<br />
Frau/Herr<br />
Produktbereich …<br />
Inhalte des Produktbereiches<br />
Beschreibung und Zielsetzung:<br />
Zielgruppe(n):<br />
Besonderheiten im Haushaltsjahr:<br />
Produktbereichsübersicht<br />
Produktgruppen mit<br />
- den wesentlichen beschriebenen Produkten:<br />
- den e<strong>in</strong>zelnen Zielen:<br />
- den Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung:<br />
(Die Kennzahlen und ggf. die Leistungsmengen sollen nach Arten und möglichst entsprechend der Zeitreihe nach<br />
§ 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> gegliedert werden.)<br />
Personale<strong>in</strong>satz<br />
(Die Angaben zum e<strong>in</strong>gesetzten Personal - Auszug aus der Stellenübersicht nach § 8 GemHVO <strong>NRW</strong> - sollen nach<br />
Beschäftigungsverhältnissen gegliedert werden. Diese Abbildung kann durch Angaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe nach § 1<br />
Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ergänzt werden.)<br />
Haushalts-<br />
positionen<br />
Teilergebnisplan<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
Vor-<br />
jahr<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
Plan-<br />
Jahr<br />
(Hj +1)<br />
Plan-<br />
Jahr<br />
(Hj +2)<br />
Plan-<br />
Jahr<br />
(Hj +3)<br />
(Der Teilergebnisplan muss die <strong>in</strong> § 2 vorgegebene M<strong>in</strong>destgliederung enthalten (vgl. Nr. 1.2.6 des Runderlasses<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Haushalts-<br />
positionen<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
Teilf<strong>in</strong>anzplan<br />
Vor-<br />
jahr<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
Plan-<br />
Jahr<br />
(Hj +1)<br />
Plan-<br />
Jahr<br />
(Hj +2)<br />
Plan-<br />
Jahr<br />
(Hj +3)<br />
(Der Teilf<strong>in</strong>anzplan muss die <strong>in</strong> § 3 vorgegebene M<strong>in</strong>destgliederung enthalten (vgl. Nr. 1.2.7 des Runderlasses vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Bewirtschaftungsregelungen<br />
Erläuterungen<br />
zu den Haushaltspositionen<br />
Sonstige Daten über örtliche Verhältnisse<br />
Sonstiges:<br />
Sonstiges:<br />
Abbildung 207 „Inhalte der Teilpläne“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 903<br />
Für den Teilergebnisplan:<br />
Für den Teilf<strong>in</strong>anzplan:<br />
Für den Teilergebnisplan:<br />
Für den Teilf<strong>in</strong>anzplan:
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im NKF ist die zeitgemäße Gliederung des Haushaltsplans <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Bestandteil<br />
des umfassenden Reformansatzes, der <strong>in</strong>sbesondere auch die Weiterentwicklung der Führungsmethoden<br />
(Management) be<strong>in</strong>haltet. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er örtlichen Steuerung über Ziele<br />
und Zielvere<strong>in</strong>barungen auf allen Verwaltungsebenen, aber auch zwischen Rat und Verwaltung, sowie die Möglichkeit,<br />
deren Umsetzung und Zielerreichung mit Hilfe von messbaren Kennzahlen besser nachprüfen zu können.<br />
Vere<strong>in</strong>barte Ziele und messbare Kennzahlen sollen deshalb auf allen Gliederungsebenen des Haushaltsplans<br />
ausgewiesen werden (vgl. § 12 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3. Teilpläne und Budgetierung<br />
Das NKF be<strong>in</strong>haltet neben dem Ressourcenverbrauchskonzept auch die dezentrale Ressourcenverantwortung<br />
und e<strong>in</strong>e flexible Haushaltsbewirtschaftung für die Geme<strong>in</strong>den. Die darüber gefasste Vorschrift erkennt die Budgets<br />
als Bewirtschaftungs<strong>in</strong>strument für die Geme<strong>in</strong>de an (vgl. § 21 GemHVO <strong>NRW</strong>). Unter Budgetierung wird<br />
verstanden, den e<strong>in</strong>zelnen Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, z.B. Fachbereiche oder Ämter,<br />
bestimmte Ressourcen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen (dezentrale Ressourcenverantwortung).<br />
Unter e<strong>in</strong>em Budget ist somit als e<strong>in</strong> mit f<strong>in</strong>anziellen Mitteln ausgestatteter Handlungsbereich, der e<strong>in</strong>em abgegrenzten<br />
Verantwortungsbereich unter bestimmten Zielsetzungen übertragen wird, zu verstehen. Das Verständnis<br />
von Budgetierung als e<strong>in</strong>en eigenverantwortlichen Bewirtschaftungsprozess ist dabei i.d.R. an die verwaltungsmäßigen<br />
Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de gekoppelt und bedarf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutigen Festlegung von Verantwortlichkeiten.<br />
Die Budgetierung hat deshalb e<strong>in</strong>e erhebliche Steuerungsrelevanz im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung<br />
der Geme<strong>in</strong>de. In diesem Zusammenhang ist auch die Bildung der geme<strong>in</strong>dlichen Budgets relevant,<br />
denn es ist von Bedeutung, ob örtlich e<strong>in</strong>e Vollbudgetierung oder e<strong>in</strong>e Teilbudgetierung oder beide Arten zur<br />
Anwendung kommen.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Vollbudgetierung fließen alle Haushaltsmittel, z.B. Erträge und Aufwendungen, <strong>in</strong> die Budgetierung e<strong>in</strong>.<br />
Dieses erfordert e<strong>in</strong> hohes Maß an Budgetverantwortung, weil durch das Ergebnis unmittelbar der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltausgleich betroffen ist. Bei der Teilbudgetierung können dagegen unterschiedliche Zusammenhänge<br />
hergestellt werden, z.B. Sachausgabenbudgetierung, Budgetierung von Investitionszahlungen u.a. Außerdem<br />
kann die Budgetbildung auch nach Zuschussbudgets (Aufwendungen höher als Erträge), Überschussbudgets<br />
(Erträge höher als Aufwendungen und ausgeglichene Budgets unterschieden werden. Unabhängig von der Art<br />
der Budgetbildung bedarf es e<strong>in</strong>deutiger Budgetregeln.<br />
Durch die gesonderte Vorschrift <strong>in</strong> § 21 GemHVO <strong>NRW</strong> erhält die Budgetierung für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
zwar e<strong>in</strong>en hohen Stellenwert, gleichwohl ist damit nicht verbunden, die Budget auch im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
abzubilden. Die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan abzubildenden Teilpläne können zwar e<strong>in</strong>e gute<br />
Grundlage für die zu bildenden Budgets darstellen, es hängt aber e<strong>in</strong>erseits von der Ausgestaltung der Produktorientierung<br />
und andererseits von der Übertragung der dezentralen Ressourcenverantwortung ab, ob e<strong>in</strong>e Identität<br />
zwischen diesen beiden haushaltswirtschaftlichen Betrachtungen hergestellt werden kann.<br />
Es dürfte sich <strong>in</strong> vielen Fällen anbieten, e<strong>in</strong>e produktorientierte Darstellung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan vorzunehmen,<br />
um den Adressaten die Leistungserstellung und die dafür e<strong>in</strong>gesetzten Ressourcen <strong>in</strong> verständlicher<br />
und nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Die Budgetierung kann dagegen dann als <strong>in</strong>terne Bewirtschaftung <strong>in</strong><br />
Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans e<strong>in</strong>gerichtet und h<strong>in</strong>sichtlich der Bedürfnisse der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung als dafür zuständige Organisationse<strong>in</strong>heit ausgerichtet werden. Von der Geme<strong>in</strong>de muss auch e<strong>in</strong><br />
Zusammenhang zur Produktorientierung geschaffen werden, <strong>in</strong> dem z.B. die Budgets e<strong>in</strong>deutig an den Produkten<br />
der Geme<strong>in</strong>de ausgerichtet werden, aber nicht zusätzlich zu den produktorientierten Teilplänen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan auch als Budgetpläne abgebildet werden. Es ist als ausreichend anzusehen, nur für den Verwal-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 904
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungsgebrauch bzw. die Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans e<strong>in</strong>en entsprechenden Managementplan<br />
aufzustellen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Gestaltung der Teilpläne):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Pflicht zur Aufstellung produktorientierter Teilpläne):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift bestimmt, dass die Geme<strong>in</strong>de die Teilpläne produktorientiert aufzustellen hat. Dieser Festlegung<br />
liegen die Erkenntnisse aus den langjährigen Diskussionen über Neue Steuerungsmodelle für die Geme<strong>in</strong>den,<br />
deren vielfältige Erprobung und die Vorschläge der NKF-Modellkommunen zu Grunde. Sie entspricht überdies<br />
den geme<strong>in</strong>samen Vorstellungen der Länder über die Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts. Das gewandelte<br />
Selbstverständnis der Geme<strong>in</strong>den, nach dem ihre Leistungen nicht alle<strong>in</strong> als Hoheitsakt, sondern vor allem als<br />
Dienstleistung am Bürger (Produkt) erbracht werden, erfordert es, die Leistungen und Ziele des Verwaltungshandelns<br />
auch <strong>in</strong> den Mittelpunkt der Haushaltsberatungen stellen zu können.<br />
1.1.2 Produktorientierung und geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung<br />
1.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das NKF eröffnet der Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeit, mit der Outputorientierung die Auskunft durch Aussagen und<br />
Bewertungen über die mit den e<strong>in</strong>gesetzten Mitteln erzielten Ergebnisse zu erhalten. Dadurch wird die Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>den transparenter und das wirtschaftliche Handeln gestärkt. Dieses erfordert von der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>en Überblick über ihre vielfältigen Tätigkeiten, die erbrachten Leistungen sowie die damit erzielten<br />
Wirkungen zu haben, um ihre Produkte def<strong>in</strong>ieren zu können. Es ist dabei nicht ausreichend, nur die Leistungen<br />
aufzulisten, sondern sie müssen def<strong>in</strong>iert und vone<strong>in</strong>ander abgegrenzt werden. Dies kann zudem zur wirtschaftlicheren<br />
Gestaltung der Arbeitsprozesse und zur Optimierung von Organisationsabläufen führen.<br />
E<strong>in</strong>e systematische Ordnung und Darstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen (Produkte) erleichtert zudem die<br />
haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen, um der Ressourcenorientierung ausreichend<br />
Rechnung tragen zu können und die Aufgabenerfüllung verstehbar zu machen. Auch verlangt die Produktorientierung<br />
nach dieser Vorschrift, dass die systematische Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Produkte mit dem<br />
landesweit geltenden „NKF-Produktrahmen“ <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht.<br />
1.1.2.2 Der Aufbau des NKF-Produktrahmens<br />
Der NKF-Produktrahmen folgt der haushaltsrechtlichen Festlegung, dass der neue geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan <strong>in</strong><br />
produktorientierte Teilpläne zu gliedern ist. Es ist dabei von den örtlichen Gegebenheiten <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de<br />
abhängig, ob e<strong>in</strong>e bestimmte Aufgabe zum Aufgabenkatalog der Geme<strong>in</strong>de gehört, <strong>in</strong> welchem Umfang<br />
sie zu erfüllen ist und ob sie durch die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung oder e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb erfüllt wird.<br />
Wird die Geme<strong>in</strong>de wie für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss erforderlich, als e<strong>in</strong>e Gesamtheit („e<strong>in</strong> Betrieb“)<br />
betrachtet, wird das gesamte geme<strong>in</strong>dliche produktorientierte Aufgabenspektrum auf e<strong>in</strong>en Blick erkennbar. Diese<br />
haushaltswirtschaftliche Produktorientierung soll das nachfolgende Schema aufzeigen (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 905
Produktfelder<br />
1 Zentrale<br />
Verwaltung<br />
2 Schule und Kultur<br />
3 Soziales<br />
und Jugend<br />
4 Gesundheit und<br />
Sport<br />
5 Gestaltung der<br />
Umwelt<br />
6 Zentrale F<strong>in</strong>anz-<br />
Leistungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Produktorientierung nach dem NKF-Produktrahmen<br />
Produktbereiche<br />
01 Innere<br />
Verwaltung<br />
...<br />
05 Soziale Leis-<br />
tungen<br />
...<br />
07 Gesundheits-<br />
dienste<br />
...<br />
17 Stiftungen<br />
Produktgruppen<br />
Bildung<br />
von<br />
Produktgruppen<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Produkte<br />
Bildung<br />
von<br />
Produkten<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Abbildung 208 „Produktorientierung nach dem NKF-Produktrahmen“<br />
Leistungen<br />
Festlegung<br />
von<br />
Leistungen<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Auf Grund dessen ist e<strong>in</strong> haushaltswirtschaftlicher Produktrahmen entwickelt worden, der <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em systematischen<br />
Aufbau aus den Gliederungsstufen „Produktfelder“, „Produktbereiche“, „Produktgruppen“ und „Produkte“<br />
besteht. Auf der ersten Stufe bef<strong>in</strong>den sich die sechs Produktfelder „Zentrale Verwaltung“, „Schule und Kultur“,<br />
„Soziales und Jugend“, „Gesundheit und Sport“, „Gestaltung der Umwelt“ und „Zentrale F<strong>in</strong>anzleistungen“, denn<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung erfolgt auf vielfältige Art und Weise und <strong>in</strong> unterschiedlichen Formen. Aus<br />
diesen festgelegten Produktfeldern, die für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltplan ke<strong>in</strong>e Gliederungsrelevanz haben,<br />
s<strong>in</strong>d auf der zweiten Stufe die Produktbereiche als Vorgabe für die Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans<br />
entwickelt worden. Es wurden 17 Produktbereiche gebildet, die für die erste Gliederungsebene des Haushaltsplans<br />
der Geme<strong>in</strong>de (unterhalb der Gesamtebene aus Ergebnisplan und F<strong>in</strong>anzplan) für verb<strong>in</strong>dlich erklärt worden<br />
s<strong>in</strong>d, und später noch näher vorgestellt werden.<br />
Die weiteren Gliederungsstufen „Produktgruppen“ und „Produkte“ können für die Aufstellung der Teilpläne des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans (örtliche Steuerungsebene) genutzt, müssen aber durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer<br />
Anzahl sowie h<strong>in</strong>sichtlich der <strong>in</strong>haltlichen Abgrenzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich<br />
bestimmt werden. Die verschiedenen Vorschriften über die geme<strong>in</strong>dliche Produktorientierung gebieten<br />
jedoch e<strong>in</strong>e landesweit e<strong>in</strong>heitliche Handhabung unter Berücksichtigung des vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen Produktrahmens (vgl. § 4 Abs.1 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>), auch wenn die weitere Ausgestaltung <strong>in</strong><br />
Produktgruppen und Produkte von den Geme<strong>in</strong>den nach eigenen Bedürfnissen vorzunehmen ist.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Inhalte der produktorientierten Teilpläne):<br />
Durch die Vorschrift werden wichtige Inhalte der möglichen Teilpläne abschließend benannt. Auch wenn zukünftig<br />
dem Teilergebnisplan die entscheidende Bedeutung bei den Beratungen und Entscheidungen über den jährlichen<br />
Haushaltsplan zukommen wird, ist auch der Teilf<strong>in</strong>anzplan e<strong>in</strong> unverzichtbarer Bestandteil der Teilpläne. Im Teilf<strong>in</strong>anzplan<br />
s<strong>in</strong>d vor allem die Informationen über die vorgesehenen Investitionen enthalten. Die Inhalte von Teilergebnisplan<br />
und Teilf<strong>in</strong>anzplan werden <strong>in</strong> den Absätzen 3 und 4 des § 4 GemHVO <strong>NRW</strong> näher bestimmt.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Aufstellung der produktorientierten Teilpläne):<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift enthält die Grundsätze zur Aufstellung der produktorientierten Teilpläne. Diese Regelung räumt den<br />
Geme<strong>in</strong>den erstmals das Recht e<strong>in</strong>, die haushaltsmäßige Gesamtebene aus Ergebnisplan und F<strong>in</strong>anzplan eigen-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 906
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
verantwortlich nach den örtlichen Bedürfnissen <strong>in</strong> Teilpläne zu untergliedern. Die neue Regelung über die Aufstellung<br />
von Teilplänen für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan stärkt die kommunale Selbstverwaltung. Sie trägt zum<br />
e<strong>in</strong>en dem Bedürfnis e<strong>in</strong>er Reihe von Geme<strong>in</strong>den Rechnung, <strong>in</strong> den Teilplänen ihre Produkte und Produktgruppen<br />
den Verantwortungsbereichen (Budgets) zuordnen zu können, die sie nach örtlichen Organisationsentscheidungen<br />
und Gegebenheiten gebildet haben, auch wenn diese nicht vollständig den Grenzen der Produktbereiche<br />
entsprechen.<br />
Die Vorschrift ermöglicht es der Geme<strong>in</strong>de, den Detaillierungsgrad der Untergliederung des Haushaltsplans, der<br />
von ihr für die Steuerung des Haushalts als angemessen angesehen wird, eigenverantwortlich festzulegen. Dabei<br />
ist lediglich die vom Innenm<strong>in</strong>isterium festgelegte Vorgabe (Gliederung <strong>in</strong> 17 Produktbereiche) zu beachten. So<br />
ist es zulässig, nach den örtlichen Steuerungs- und Informationsbedürfnissen den Haushaltsplan bis zur Ebene<br />
der Produktgruppen oder der Produkte weiter zu untergliedern. Dabei s<strong>in</strong>d die Produktgruppen und Produkte<br />
grundsätzlich frei gestaltbar. Die Geme<strong>in</strong>de hat lediglich die e<strong>in</strong>deutige und zutreffende Zuordnung zu den jeweiligen<br />
Produktbereichen und gegebenenfalls zu den Produktgruppen sicherzustellen. Die Teilpläne können nach<br />
Produktgruppen und Produkten oder auch nach Verantwortungsbereichen, z.B. Budgets, Fachbereiche, Ämter<br />
u.a., gegliedert werden.<br />
1.3.2 Die Produktbereiche als erste Gliederungsstufe des Haushaltsplans<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, für Steuerungs- und Informationszwecke sowie aus Gründen der Vergleichbarkeit<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte sowie für die Prüfung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde die erste Gliederungsstufe<br />
ihres Haushalts auf der Grundlage der 17 verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche auszugestalten. Diese<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Produktbereiche s<strong>in</strong>d dem vom Rechnungsstil unabhängigen e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Produktrahmen entnommen, der von den Ländern erarbeitet wurde. Auf ihn haben sich die Länder mit Beschluss<br />
der Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 21. November 2003 gee<strong>in</strong>igt. Diese Produktbereiche sollen bundesweit<br />
zur Haushaltsgliederung genutzt werden. Der NKF-Produktrahmen lässt den Geme<strong>in</strong>den den notwendigen Gestaltungsfreiraum<br />
für weitere Untergliederungen nach den örtlichen Gegebenheiten und <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />
Folgende Produktbereiche s<strong>in</strong>d durch den Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005 für verb<strong>in</strong>dlich<br />
erklärt worden (vgl. Abbildung).<br />
01 Innere Verwaltung<br />
02 Sicherheit und Ordnung<br />
03 Schulträgeraufgaben<br />
04 Kultur und Wissenschaft<br />
05 Soziale Leistungen<br />
06 K<strong>in</strong>der-, Jugend- und<br />
Familienhilfe<br />
Produktbereiche im NKF-Produktrahmen<br />
07 Gesundheitsdienste<br />
08 Sportförderung<br />
09 Räumliche Planung und<br />
Entwicklung, Geo<strong>in</strong>formationen<br />
10 Bauen und Wohnen<br />
11 Ver- und Entsorgung<br />
12 Verkehrsflächen und - anlagen,<br />
ÖPNV<br />
13 Natur- und Landschaftspflege<br />
14 Umweltschutz<br />
15 Wirtschaft und Tourismus<br />
16 Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
17 Stiftungen<br />
Abbildung 209 „Produktbereiche im NKF-Produktrahmen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 907
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Bildung der entsprechenden Teilpläne ist <strong>in</strong> der aufgeführten Reihenfolge der 17 Produktbereiche vorzunehmen.<br />
Die zur Abgrenzung der Produktbereiche vorgenommene Zuordnung, nach der u.a. die fachlichen Verwaltungsaufgaben<br />
und die wirtschaftlichen Betätigungen den sachlich betroffenen Produktbereichen zuzuordnen<br />
s<strong>in</strong>d, ist gleichfalls verb<strong>in</strong>dlich. Auch ist e<strong>in</strong> besonderer Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“ zu bilden, <strong>in</strong><br />
dem neben den Zahlungen aus Investitionstätigkeit auch die Zahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit abgebildet<br />
werden müssen (vgl. Abbildung „Teilf<strong>in</strong>anzplan „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“). Der NKF-Produktrahmen ist dabei<br />
so gestaltet worden, dass die fachlichen Produktbereiche sowohl den Leistungsteil als auch den Verwaltungsteil<br />
umfassen, denn die Bildung des Produktbereiches „Innere Verwaltung“ bedeutet nicht, dass dort die gesamte<br />
Verwaltungsarbeit zusammengefasst wurde (vgl. Anlage 5 zu Nr. 1.2.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.3.3 Inhalte der NKF-Produktbereiche<br />
Durch die Vorgaben für die Abbildung der Produktbereiche im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt wird das unverzichtbare<br />
M<strong>in</strong>destmaß an E<strong>in</strong>heitlichkeit und Information widergespiegelt. Die mit der produktorientierten Gliederung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts geschaffene Transparenz muss e<strong>in</strong> Mittel zum Zwecke der neuen Steuerung der Geme<strong>in</strong>de<br />
se<strong>in</strong>. Sie darf nicht zum Selbstzweck gemacht werden, denn dieses würde mit den Zielen und Zwecken<br />
des NKF nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Die Geme<strong>in</strong>den sollen daher bei der Abbildung der verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche<br />
<strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan die Bezeichnung der vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Produktbereiche<br />
benutzen und müssen die vorgegebenen Inhalte zur Abgrenzung der NKF-Produktbereichen beachten (vgl. Nr.<br />
1.2.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die nachfolgende Übersicht<br />
zeigt dieses auf (vgl. Abbildung).<br />
Innere Verwaltung<br />
Sicherheit und Ordnung<br />
Schulträgeraufgaben<br />
Kultur und Wissenschaft<br />
Soziale Leistungen<br />
K<strong>in</strong>der-, Jugend- und Familienhilfe<br />
Gesundheitsdienste<br />
Sportförderung<br />
Räumliche Planung und Entwicklung,<br />
Geo<strong>in</strong>formationen<br />
Inhalte der NKF-Produktbereiche<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 908<br />
Rat, Bezirksvertretungen, Bürgermeister/<strong>in</strong>, Beigeordnete,<br />
Fraktionen, Controll<strong>in</strong>g, F<strong>in</strong>anzbuchhaltung, Örtliche Rechnungsprüfung<br />
Ordnungsangelegenheiten, Brandschutz, Rettungsdienst<br />
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs,<br />
Gesamtschulen, Sonderschulen, Fördermaßnahmen für<br />
Schüler<br />
Museen, Theater, Musikpflege, Musikschulen, Heimatpflege<br />
Grundversorgung an natürliche Personen,<br />
Soziale E<strong>in</strong>richtungen,<br />
Förderung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen, Tagese<strong>in</strong>richtungen<br />
für K<strong>in</strong>der, E<strong>in</strong>richtungen der Jugendarbeit,<br />
Krankenhäuser, Kl<strong>in</strong>iken, Sonstige Gesundheitse<strong>in</strong>richtungen,<br />
Gesundheitsschutz und –pflege<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Förderung des Sports, Sportstätten und Bäder<br />
Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Geo<strong>in</strong>formationen
Bauen und Wohnen<br />
Ver- und Entsorgung<br />
Verkehrsflächen und -<br />
anlagen, ÖPNV<br />
Natur- und Landschaftspflege<br />
Umweltschutz<br />
Wirtschaft und Tourismus<br />
Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
Stiftungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bau- und Grundstücksordnung, Wohnungsbauförderung,<br />
Denkmalschutz und –pflege<br />
Elektrizitäts-, Gas, Wasser, Fernwärmeversorgung, Abfallwirtschaft,<br />
Abwasserbeseitigung<br />
Bau- und Unterhaltungsaufgaben bei Straßen, W<strong>in</strong>terdienst,<br />
Verkehrssicherungsanlagen, Straßenre<strong>in</strong>igung, Parke<strong>in</strong>richtungen<br />
Öffentliches Grün, Landschaftsbau, Öffentliche Gewässer,<br />
Friedhofs- und Bestattungswesen, Land- und Forstwirtschaft<br />
Umweltschutzmaßnahmen, Umweltschutzbeauftragte<br />
Wirtschaftsförderung, Allgeme<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Unternehmen,<br />
Tourismus<br />
Steuern, allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen, allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
Sonstige allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
Stiftungen<br />
Abbildung 210 „Inhalte der NKF-Produktbereiche“<br />
Die oben dargestellten Produktbereiche stellen mit ihren beispielhaft dargestellten Inhalten die Ausgangsgrundlage<br />
sowohl für die Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts als auch für die f<strong>in</strong>anzstatistischen Meldepflichten der<br />
Geme<strong>in</strong>den dar.<br />
1.3.4 Die Gliederungsziffern der Produktbereiche<br />
Die <strong>in</strong> der o.a. Abbildung enthaltenen Gliederungsziffern zu den Produktbereichen s<strong>in</strong>d den Geme<strong>in</strong>den zur Anwendung<br />
empfohlen worden (vgl. Nr. 1.2.3 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die Nummerierung<br />
kann auch nach eigenen Maßstäben festgelegt werden, damit sie <strong>in</strong> das örtliche Geschehen bzw. die<br />
örtliche Systematik gut <strong>in</strong>tegriert werden kann. Es können aber auch die zweistelligen Gliederungsziffern aus der<br />
Übersicht der Produktgruppen der kommunalen F<strong>in</strong>anzstatistik zur Anwendung kommen, weil die Produktbereiche<br />
01 – 16 die Grundlage für die ca. 80 f<strong>in</strong>anzstatistischen Produktgruppen bilden. Jedenfalls sollten auch die<br />
örtlichen Gliederungsziffern der Produktbereiche systematisch vergleichbar dem NKF-Produktrahmen aufgebaut<br />
se<strong>in</strong>, so dass bereits durch die Verwendung der Ziffern die Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Produktbereich, der Produktgruppe<br />
und den Produkten erkennbar und nachvollziehbar wird.<br />
1.3.5 Die Gliederungsstufen unterhalb der Produktbereiche<br />
Die Gliederung des örtlichen Haushaltsplans soll die Geme<strong>in</strong>de nach ihren Steuerungs- oder Informationsbedürfnissen<br />
unter Beachtung des § 4 GemHVO <strong>NRW</strong> ausrichten. Die Geme<strong>in</strong>de kann sich dabei eigenverantwortlich<br />
entscheiden, die verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche weiter zu untergliedern. Sie ist dabei nicht verpflichtet, diese<br />
Untergliederung nach den f<strong>in</strong>anzstatistischen Merkmalen vorzunehmen, sondern sie kann diese Merkmale freiwillig<br />
<strong>in</strong> ihre Entscheidung über die Haushaltsgliederung e<strong>in</strong>beziehen. Die haushaltsmäßige Verpflichtung der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 909
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>den beschränkt sich alle<strong>in</strong> auf die 17 Produktbereiche und auf den durch Absatz 2 der Vorschrift aufgezeigten<br />
Rahmen für die Bildung von Teilplänen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan (vgl. Abbildung).<br />
Teilpläne<br />
nach<br />
Produktbereichen<br />
Teilpläne<br />
nach<br />
Produktgruppen<br />
Teilpläne<br />
nach<br />
Produkten<br />
Teilpläne<br />
nach<br />
Verantwortungs-<br />
bereichen<br />
Bildung von produktorientierten Teilplänen<br />
Die Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan s<strong>in</strong>d nach den verb<strong>in</strong>dlich<br />
vorgegebenen Produktbereichen mit Angabe der jeweils dazugehörigen Produktgruppen<br />
und wesentlichen Produkte zu bilden.<br />
Die Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan können nach Produktgruppen<br />
(eigene oder aus dem NKF- oder dem „Länder-Produktrahmen“) mit m<strong>in</strong>destens<br />
der Angabe der Summen der untergliederten Teilpläne auf der Ebene der<br />
verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche aufgestellt werden.<br />
Die Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan können nach Produkten mit<br />
m<strong>in</strong>destens der Angabe der Summen der untergliederten Teilpläne auf der<br />
Ebene der verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche aufgestellt werden.<br />
Die Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan können nach örtlichen Verantwortungsbereichen<br />
mit Angabe der Aufgaben und der dafür gebildeten Produkte<br />
sowie mit der Angabe der Summen der untergliederten Teilpläne auf der<br />
Ebene der verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche aufgestellt werden.<br />
Abbildung 211 „Bildung von produktorientierten Teilplänen“<br />
In diesem Zusammenhang wird der Geme<strong>in</strong>de, die aus eigenen Steuerungs- und Informationsgesichtspunkten<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Teilpläne ihres Haushaltplans auf e<strong>in</strong>er ähnlich detaillierten Produktgruppenebene aufstellen<br />
will wie sie Gegenstand der f<strong>in</strong>anzstatistischen Meldungen s<strong>in</strong>d, allerd<strong>in</strong>gs empfohlen, zur Verr<strong>in</strong>gerung von Aufwand<br />
den e<strong>in</strong>heitlichen Produktrahmen der Länder möglichst vollständig zu übernehmen. Die über die Produktbereiche<br />
h<strong>in</strong>ausgehenden Angaben, zu denen die Geme<strong>in</strong>de zur Erfüllung der f<strong>in</strong>anzstatistischen Zwecke verpflichtet<br />
ist, kann sie aber auch auf andere geeignete und nachprüfbare Weise machen, z.B. mit Hilfe ihres Controll<strong>in</strong>g<br />
oder durch sonstige Auswertungen und Nebenrechnungen ermitteln.<br />
1.3.6 Die Bildung von Produkten<br />
1.3.6.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Aus dem e<strong>in</strong>heitlichen Produktrahmen der Länder besteht nur für die Ebene „Produktbereich“ e<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche<br />
Vorgabe (vgl. Nr. 1.2.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005; SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die weitere<br />
Untergliederung, also die Bildung von Produktgruppen und Produkten, liegt <strong>in</strong> der Entscheidungskompetenz<br />
der Geme<strong>in</strong>de und soll die <strong>in</strong>dividuelle Aufgabenstruktur berücksichtigen. Die Produkte s<strong>in</strong>d daher e<strong>in</strong>e wesentliche<br />
Komponente des neuen NKF-Haushalts. Sie haben deshalb e<strong>in</strong>e Schlüsselfunktion <strong>in</strong>ne. Der Rat und die<br />
Verwaltung der Geme<strong>in</strong>de erhalten durch die gebildeten Produkte wichtige Informationen für die Steuerung der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Die von der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen werden daher artenbezogen als<br />
Produkte erfasst und sollen e<strong>in</strong>e quantitative und qualitative Bewertung der aufgabenbezogenen Verwaltungsleistungen<br />
anhand von Zielen und Kennzahlen ermöglichen. Bei der Bildung von Produkten sollen aber auch die<br />
gewünschten steuerungsrelevanten Informationen vorrangig berücksichtigt werden.<br />
Unter dem Begriff „Produkt“ s<strong>in</strong>d zusammengefasste Leistungen und Arbeitsvorgänge der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />
zu verstehen, die für Stellen außerhalb der jeweils zu betrachtenden Verwaltungse<strong>in</strong>heit im Rahmen des<br />
Leistungsprozesses der Verwaltung der Geme<strong>in</strong>de erbracht werden. Dabei soll nicht jede Verwaltungsleistung ist<br />
als eigenständiges Produkt def<strong>in</strong>iert werden. Vielmehr s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zelne Aufgaben, Leistungsarten oder andere Ver-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 910
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
waltungsaktivitäten zu geeigneten Produkten zusammen zu führen. E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Produkt stellt daher das<br />
Ergebnis bestimmter Aktivitäten und Sachgüter der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung dar, die für e<strong>in</strong>en Dritten als Empfänger<br />
erbracht werden sollen. Ausgehend von der Empfängergruppe der geme<strong>in</strong>dlichen Produkte kann daher<br />
zwischen Produkten, die für externe Zwecke (für Dritte) und <strong>in</strong>terne Zwecke (für andere Verwaltungse<strong>in</strong>heiten)<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d, unterschieden werden. Daher bestehen bestimmte Anforderungen an die Produktbildung (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Produkte<br />
sollten<br />
so gebildet<br />
werden,<br />
dass<br />
Anforderungen an die örtliche Produktbildung<br />
- durch sie für die geme<strong>in</strong>dliche Steuerung verwendbar,<br />
- durch sie e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Ressourcenverbrauch<br />
und den damit angestrebten Zielen möglich wird,<br />
- die damit verbundenen Leistungsergebnisse mit Hilfe von geeigneten<br />
Kennzahlen messbar und steuerbar s<strong>in</strong>d,<br />
- sie sich <strong>in</strong> die Gliederungssystematik des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts<br />
e<strong>in</strong>fügen,<br />
-<br />
- sie für die Gestaltung der Budgetierung e<strong>in</strong>setzbar s<strong>in</strong>d.<br />
Abbildung 212 „Anforderungen an die örtliche Produktbildung“<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Produkt ist daher das Ergebnis bestimmter Aktivitäten und Sachgüter der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung,<br />
die für e<strong>in</strong>en Empfänger erbracht werden sollen. Die Produkte der Geme<strong>in</strong>de verb<strong>in</strong>den somit Ziel und<br />
Zielgruppe der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen mit Kennzahlen für die Messung der Zielerreichung. Sie ermöglichen<br />
über die Steuerung die Verbesserung von Arbeitsprozessen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung. Diese Gegebenheiten<br />
erfordern bei der Bestimmung von örtlichen Produkten e<strong>in</strong>e zutreffende Abgrenzung zwischen den Produkten.<br />
Durch die Erstellung von Produktbeschreibungen werden die örtlichen Produkte nachvollziehbar, wobei deren<br />
Inhalt wesentlich von den Leitfragen für die geme<strong>in</strong>dliche Steuerung abhängt.<br />
1.3.6.2 Die Produktbeschreibungen<br />
Im Rahmen der Produktbildung ist von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Festlegung für jedes e<strong>in</strong>zelne Produkt vorzunehmen<br />
(Produktbeschreibung). Grundsätzlich ist dabei auszugehen, dass <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de unterschiedliche<br />
Informationsbedürfnisse zu Produkten bestehen und sich dieses auch auf die Produktbeschreibungen<br />
auswirkt. Während für das Verwaltungshandeln Detail<strong>in</strong>formationen zum e<strong>in</strong>zelnen Produkt benötigt werden, s<strong>in</strong>d<br />
für die Verwaltungsführung verdichtete und bewertete Information von Bedeutung. Die Produktbeschreibung zeigt<br />
i.d.R. die Verantwortlichkeiten, die Zielgruppe und die Abgrenzung zu den anderen geme<strong>in</strong>dlichen Produkten (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Produktbereich:<br />
Produktgruppe:<br />
Produkt:<br />
Kurzbeschreibung<br />
Schema für e<strong>in</strong>e Produktbeschreibung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 911<br />
Angaben über die Bezeichnung und Nummerierung sowie<br />
Zuordnung <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen Produktplans<br />
Inhaltliche Kurzdarstellung des Produktes
des Produktes<br />
Leistungsbereich<br />
des Produktes<br />
Auftragsart:<br />
Auftragsgrundlage:<br />
Produktverantwortung:<br />
Ziele:<br />
Zielgruppen:<br />
Sonstige<br />
Bemerkungen:<br />
Kennzahlen:<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Formel:<br />
Aufführung der dem Produkt zugeordneten Leistungen<br />
Benennung der Kriterien, z.B. „freiwillige Aufgabe“, „pflichtige<br />
Aufgabe“ u.a.<br />
Benennung der gesetzlichen Grundlagen sowie andere<br />
verb<strong>in</strong>dliche Vorgaben<br />
Benennung des Produktverantwortlichen, abgeleitet aus der<br />
Aufgaben- und Organisationsstruktur der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung<br />
Def<strong>in</strong>ition der Ziele anhand der Aufgabenbestimmung des<br />
Produktes unter Berücksichtigung der „Outputorientierung“<br />
und der Transparenz des Verwaltungshandelns<br />
Darstellung der Adressaten („Kunden“), für die das Produkt<br />
erbracht wird<br />
z.B. H<strong>in</strong>weise auf Besonderheiten gegenüber anderen Produkten<br />
Ergebnis:<br />
Zeitraum:<br />
Abbildung 213 „Schema für e<strong>in</strong>e Produktbeschreibung“<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Produktbeschreibungen bilden die Grundlage für die Erstellung des Produktplans der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Dar<strong>in</strong> sollte e<strong>in</strong>e grundlegend gleiche steuerungsorientierte Basis dargestellt werden, die nicht nur der Verwaltungsführung,<br />
sondern auch dem Rat der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht, das Leistungshandeln der Geme<strong>in</strong>de zutreffend<br />
beurteilen zu können. Dazu gehört, dass neben der Auswahl der geeigneten Informationen und deren Aufbereitung<br />
der Zielbestimmung genügend Sorgfalt gewidmet wird. Möglichst genau beschriebene Ziele sowie e<strong>in</strong>e<br />
transparente Messung der Zielerreichung unterstützen e<strong>in</strong> erfolgreiches Steuern der Geme<strong>in</strong>de. Sie lassen es zu,<br />
nach Ablauf e<strong>in</strong>es festgelegten Zeitraumes, z.B. Haushaltsjahr, den Grad der Zielerreichung mit Hilfe von Leistungskennzahlen<br />
zu messen und zu beurteilen. Dadurch können die geme<strong>in</strong>dlichen Produkte zu geeigneten<br />
Steuerungsgröße für die örtliche Leistungserbr<strong>in</strong>gung der Geme<strong>in</strong>de werden.<br />
Bei der Gestaltung der Produktbeschreibungen sollte daher der Steuerungsrelevanz der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Vorrang<br />
e<strong>in</strong>geräumt werden. E<strong>in</strong>e zu große Anzahl von Produkten mit den entsprechenden Produktbeschreibungen führt<br />
nicht zu e<strong>in</strong>er Optimierung der Steuerung der Geme<strong>in</strong>de, sondern schränkt die Transparenz über die Leistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de bzw. die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong>. Der differenzierte Informationsbedarf <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung erfordert es außerdem, dass die notwendigen Steuerungs<strong>in</strong>formationen sowie die Produktbeschreibungen<br />
allen Beteiligten verfügbar gemacht werden. Die vorherige Abstimmung über die Produkte<br />
mit den jeweils Beteiligten bzw. deren Mitarbeit bei der Bildung von Produkten erleichtert dabei das Herausf<strong>in</strong>den<br />
der steuerungsrelevanten Daten. Die örtlichen Produktbeschreibungen müssen außerdem Aussagen zum Inhalt,<br />
Leistungsumfang, zur Leistungsqualität und zur Zielerreichung enthalten.<br />
1.3.6.3 Der örtliche Produktplan der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche stellen den Rahmen für die Darstellung der von der Geme<strong>in</strong>de gebildeten<br />
Produktgruppen und Produkte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Produktplan dar. E<strong>in</strong> solcher <strong>in</strong>dividueller Produktplan bildet die tatsächliche<br />
örtliche Aufgabenerfüllung und ihre Gestaltung durch die Geme<strong>in</strong>de ab. Daher muss er alle von der Geme<strong>in</strong>-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 912
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
de gebildeten Produkte enthalten und die Ergebnisse der Produktdef<strong>in</strong>ition dokumentieren. Der Produktplan verpflichtet<br />
dabei nicht, auch die den Produkten zugeordneten Leistungen aufzuzeigen. Damit e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung<br />
der Produkte gewährleistet werden kann, bedarf es zudem der Produktbeschreibungen. Dabei wird die<br />
Zuordnung der gebildeten Produkte zu Produktgruppen und Produktbereichen durch e<strong>in</strong>e Produktkennziffer für<br />
jedes Produkt erleichtert.<br />
Die durch den Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300) verb<strong>in</strong>dlich vorgegebenen<br />
Produktbereiche können die oberste Ebene im örtlichen Produktplan darstellen. In diese vorgegebenen Produktbereiche<br />
müssen sich die weiteren von der Geme<strong>in</strong>de bestimmten Produktgruppen und Produkten e<strong>in</strong>fügen. Das<br />
nachfolgende Schema soll beispielhaft den Aufbau e<strong>in</strong>er Produktkennziffer an den Nummern „2313“, „5221“ und<br />
„6122“ verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Politikfelder<br />
2 Schule und Kultur<br />
5 Gestaltung der<br />
Umwelt<br />
6 Zentrale F<strong>in</strong>anz-<br />
Leistungen<br />
Zusammensetzung e<strong>in</strong>er Produktkennziffer<br />
Produktbereiche<br />
21 Schulträger-<br />
aufgaben<br />
52 Bauen und<br />
Wohnen<br />
61 Allgeme<strong>in</strong>e<br />
F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
Produktgruppen<br />
231 Berufskollegs<br />
522 Wohnungsbau-<br />
förderung<br />
612 Sonstige allge-<br />
me<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anz-<br />
wirtschaft<br />
Produkte<br />
2313 Integrations-<br />
maßnahmen<br />
5221 Förderung des<br />
Mietwohnungs-<br />
baus<br />
6122 Aufnahme von<br />
Krediten für<br />
Investitionen<br />
Abbildung 214 „Zusammensetzung e<strong>in</strong>er Produktkennziffer“<br />
Leistungen<br />
Festlegung<br />
von<br />
Leistungen<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Der Aufbau des örtlichen Produktplans erfordert aber e<strong>in</strong>e ziffernmäßige Systematisierung, auch wenn haushaltsrechtlich<br />
ke<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dlichen Kennziffern für die Produktbereiche vorgegeben worden s<strong>in</strong>d. Werden die Leistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelnen benannt, kann der systemgerechte Aufbau des Produktplans entsprechend<br />
fortgesetzt und die Leistungen mit e<strong>in</strong>er fünfstelligen Ziffer versehen werden. So könnte beispielweise e<strong>in</strong> Produkt<br />
„4142 K<strong>in</strong>der- und Jugendärztlicher Gesundheitsdienst um ausgewählte Leistungen erweitert werden (vgl. Abbildung).<br />
Politikfelder<br />
4 Gesundheit<br />
und Sport<br />
Zusammensetzung von Leistungskennziffern<br />
Produktbereiche<br />
41 Gesundheits-<br />
dienste<br />
Produktgruppen<br />
414 Gesundheits-<br />
schutz und<br />
-pflege<br />
Produkte<br />
4142 K<strong>in</strong>der- und<br />
Jugendärztli-<br />
cher Gesund-<br />
heitsdienst<br />
Abbildung 215 „Zusammensetzung von Leistungskennziffern“<br />
Leistungen<br />
41421 E<strong>in</strong>schulungs-<br />
untersuchung<br />
41422 Schulärztliche<br />
Untersuchung<br />
41423 Zahnärztliche<br />
Untersuchung<br />
41424 …<br />
Der Produktplan der Geme<strong>in</strong>de zeigt somit das gesamte geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenspektrum. Es ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
nach ihren örtlichen Verhältnissen zu detaillieren, wobei mit großer Sorgfalt und unter Berücksichtigung<br />
der Interessen aller Beteiligten vorzugehen ist. Der Produktplan stellt zudem ke<strong>in</strong> statisches Gebilde dar, sondern<br />
muss abänderbar se<strong>in</strong>, um die aufgabenbezogenen (outputorientierten) Entwicklungen der Geme<strong>in</strong>de nachzuvollziehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 913
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2. Zu Absatz 2 (Maßgaben für die Aufstellung der Teilpläne):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift enthält die weiteren Maßgaben, die von der Geme<strong>in</strong>de bei der Aufstellung von Teilplänen für ihren<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zu beachten s<strong>in</strong>d. Die Regelung setzt die Erkenntnisse aus der Diskussion über die<br />
Neue Steuerung und deren Erprobung um. Im NKF ist die zeitgemäße Gliederung des Haushaltsplans der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong> Bestandteil des umfassenden Reformansatzes, der <strong>in</strong>sbesondere auch die Weiterentwicklung der<br />
Führungsmethoden (Management) be<strong>in</strong>haltet, so dass der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan produktorientiert von der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu gestalten ist. Zur Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans gehört auch die Abbildung der für<br />
die örtliche Steuerung zwischen Rat und Verwaltung vere<strong>in</strong>barten Ziele und Messgrößen. Nur mit Hilfe von<br />
messbaren Kennzahlen lassen sich Zielvere<strong>in</strong>barungen und deren Umsetzung besser nachprüfen. In der Abkehr<br />
von den traditionell re<strong>in</strong> <strong>in</strong>putorientierten Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er outputorientierten<br />
Haushaltsplanung, Entscheidung und Berichterstattung der Geme<strong>in</strong>de liegt e<strong>in</strong> wesentliches Reformelement des<br />
NKF, das aus dem Neuen Steuerungsmodell <strong>in</strong> das neue geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht übernommen wurde.<br />
2.2 Die E<strong>in</strong>haltung der haushaltsrechtlichen Hierarchie im Haushaltsplan<br />
Die spezifische Ausgestaltung des Haushaltsplans bleibt jeder Geme<strong>in</strong>de überlassen. Sie hat dabei die e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Regelungen zu beachten und daher beim Aufbau des örtlichen Haushaltsplans e<strong>in</strong>e haushaltsrechtlich<br />
bestimmte Hierarchie e<strong>in</strong>zuhalten. Im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ist e<strong>in</strong>e Gesamtebene mit Ergebnisplan und<br />
F<strong>in</strong>anzplan als jeweilige Gesamtheit zu schaffen. Diese Gesamtebene ist nach Gesichtspunkten e<strong>in</strong>er produktorientierten<br />
Steuerung <strong>in</strong> Teilpläne zu untergliedern. Diese Teilpläne müssen immer vollständig aufgestellt und <strong>in</strong>sgesamt<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthalten se<strong>in</strong> (vgl. Nr. 1.2.5 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005; SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Die Produktbereichsebene als erste Gliederungsstufe <strong>in</strong> der haushaltsrechtlichen Hierarchie im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan verb<strong>in</strong>dlich vorgegeben. Auf dieser Stufe s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Teilpläne nach den verb<strong>in</strong>dlich<br />
vorgegebenen Produktbereichen aufzustellen, soweit aus örtlichen Steuerungsgründen von der Geme<strong>in</strong>de die<br />
Teilpläne nicht auf der Produktgruppenebene oder auf der Produktebene aufgestellt werden. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Teilpläne müssen daher als Bestandteile des Haushaltsplan immer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en unmittelbaren Zusammenhang mit<br />
dem geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan und dem F<strong>in</strong>anzplan gestellt werden (vgl. § 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1 Abs.<br />
1 und § 4 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie s<strong>in</strong>d jedoch nicht so zu gestalten, dass die Teilergebnispläne und<br />
die Teilf<strong>in</strong>anzpläne nicht getrennt vone<strong>in</strong>ander im Haushaltsplan stehen, sondern <strong>in</strong> den Rahmen e<strong>in</strong>er aufgabenbezogenen<br />
Produktorientierung gestellt werden.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Teilpläne s<strong>in</strong>d immer dann nach Produktbereichen aufzustellen, wenn die Produktbereiche die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Steuerungsebene darstellen. Wird von der Geme<strong>in</strong>de aber e<strong>in</strong>e andere Steuerungsebene gewählt,<br />
z.B. nach Produktgruppen, Produkten oder nach örtlichen Verantwortungsbereichen (Budgets), und werden auf<br />
dieser Ebene die Teilpläne vollständig aufgestellt, kann gleichwohl auf e<strong>in</strong>e Abbildung der o.a. Ebene der Produktbereiche<br />
nicht verzichtet werden. Durch die Vorschrift wird für solche Fälle aber zugelassen, dass dann die<br />
Teilergebnispläne der jeweiligen Produktbereiche nur die Summen der Erträge und der Aufwendungen und die<br />
Teilf<strong>in</strong>anzpläne die Summen der E<strong>in</strong>zahlungen und der Auszahlungen für Investitionen aufweisen müssen. Dies<br />
ist vertretbar, da die Produktbereichsebene nicht mehr der Steuerung dient.<br />
2.3 Die Produktorientierung <strong>in</strong> den Teilplänen<br />
Es ist Aufgabe der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, die vom Rat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em komprimierten „Politikhaushalt“ beschlossenen<br />
Vorgaben und Ziele möglichst vollständig und effizient umzusetzen, so dass die Aufstellung der Teilpläne ist<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 914
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nach den <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmten Maßgaben und Möglichkeiten vorzunehmen. Die Umsetzung der vom Rat<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em komprimierten „Politikhaushalt“ beschlossenen Vorgaben und Ziele geschieht nicht zuletzt auch durch<br />
den E<strong>in</strong>satz weiterer moderner Steuerungselemente des Neuen Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>s, <strong>in</strong>sbesondere<br />
der Budgetierung, der dezentralen Ressourcenverantwortung und der Kosten- und Leistungsrechnung. Dieses<br />
f<strong>in</strong>det sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Maßgaben <strong>in</strong> den Teilplänen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
wieder. Diese Vorgaben bed<strong>in</strong>gen bestimmte Anforderungen an die Bildung von Teilplänen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan (vgl. Abbildung).<br />
Teilpläne<br />
nach<br />
Produktbereichen<br />
Teilpläne<br />
nach<br />
Produktgruppen<br />
Teilpläne<br />
nach<br />
Produkten<br />
Teilpläne<br />
nach örtlichen<br />
Verantwortungsbereichen<br />
Anforderungen an die Bildung von Teilplänen<br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen sowie die ggf. gebildeten<br />
Produktgruppen und die wesentlichen Produkte zu beschreiben.<br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen sowie die wesentlichen Produkte<br />
zu beschreiben. Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d Informationen über die<br />
Produktbereiche voranzustellen.<br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen. Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d die<br />
Informationen über die Produktbereiche voranzustellen.<br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Aufgaben und die dafür gebildeten<br />
Produkte zu beschreiben sowie die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen. Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d Informationen<br />
über die Produktbereiche voranzustellen.<br />
Abbildung 216 „Anforderungen an die Bildung von Teilplänen“<br />
In diesem Zusammenhang kann es auch zweckmäßig se<strong>in</strong>, die Festlegungen des vom Rat beschlossenen „Politikhaushalts“<br />
im Rahmen e<strong>in</strong>er Nebenrechnung und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er wesentlich kle<strong>in</strong>teiligeren Weise auf die an die Verwaltungsstruktur<br />
anknüpfenden Budgets überzuleiten. In e<strong>in</strong>em solchen „Managementhaushalt“, ggf. auch <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Kosten- und Leistungsrechnung, kann der vom Rat beschlossene „Politikhaushalt“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise detailliert<br />
werden, wie dies für die Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben, für Zwecke des Controll<strong>in</strong>gs und der<br />
Rechnungsprüfung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de erforderlich ist.<br />
2.4 Schaffung e<strong>in</strong>es zukunftsorientierten Bildes der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Produktorientierung <strong>in</strong> den Teilplänen zeigt auf bzw. verdeutlicht, dass e<strong>in</strong> zukunftsorientiertes Bild der Geme<strong>in</strong>de<br />
mit qualitativ hochwertigen Leitorientierungen als Kernaussagen die Grundlagen für die Ausrichtung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Handelns auf die Zukunft bestehen muss. Die Geme<strong>in</strong>de muss sich e<strong>in</strong> zukunftsorientiertes Profil<br />
geben, um aus solchen Visionen und Leitl<strong>in</strong>ien (Leitbildern) strategische und operative Ziele bestimmen zu können,<br />
die e<strong>in</strong>e Leitorientierung für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirksamkeit entfalten können und sollen. Dadurch<br />
lassen sich die Steuerung und die F<strong>in</strong>anzen der Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, z.B. <strong>in</strong> §<br />
75 GO <strong>NRW</strong>, mite<strong>in</strong>ander verknüpfen. Insgesamt gesehen muss e<strong>in</strong> örtlich gestaltetes handhabbares System<br />
entstehen.<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung sollen daher produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren<br />
Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Leistungskennzahlen<br />
zur Zielerreichung bestimmt und mit F<strong>in</strong>anzzielen verknüpft werden. Die Ziele werden zwischen dem<br />
Rat und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung abgestimmt. Auch die Öffentlichkeit kann <strong>in</strong> den Prozess e<strong>in</strong>gebunden<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 915
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
werden. Die Verpflichtung, produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren Ressourcenaufkommens<br />
und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu<br />
bestimmen, verlangt von der Geme<strong>in</strong>de nichts unmögliches, auch wenn es bei der Vielzahl der örtlichen Aufgaben<br />
nicht immer e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong> dürfte, produktorientierte Ziele und Leistungskennzahlen festzulegen.<br />
Den E<strong>in</strong>stieg dazu bietet der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan nach § 79 GO <strong>NRW</strong>, der m<strong>in</strong>destens die nach dieser<br />
Vorschrift vorgesehenen Produktbereiche aufweisen muss, denn produktorientierte Ziele bauen auf Produkten,<br />
Produktgruppen und Produktbereichen auf. Die vorgesehene Steuerung der Geme<strong>in</strong>de bzw. der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung darf dabei sich nicht nur durch die Abbildung von Zielen auf der untersten Ebene der Gliederung des<br />
Haushaltsplans wiederf<strong>in</strong>den. Die vorgesehenen Ziele müssen vielmehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zielhierarchie e<strong>in</strong>gebunden se<strong>in</strong>,<br />
die ausgehend vom Rat und dem Leitbild der Geme<strong>in</strong>de (strategische Ziele), bis <strong>in</strong> die unterste Verantwortungsebene<br />
der Verwaltung (operative Ziele) h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>reicht. Nur so kann e<strong>in</strong> <strong>in</strong> sich stimmiges Zielsystem entstehen, das<br />
e<strong>in</strong>er kompetenten und ressourcenverbrauchsorientierten Verwaltungsteuerung mit dezentraler Ressourcenverantwortung<br />
gerecht werden kann.<br />
3. Zu Absatz 3 (Aufstellung der Teilergebnispläne):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Gliederung der Teilergebnispläne):<br />
3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Form der Teilergebnispläne<br />
Im Rahmen der Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan stellen die Teilergebnispläne e<strong>in</strong>e produktorientierte<br />
Untergliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans dar. Ihnen kommt die entscheidende Bedeutung bei den Beratungen<br />
und Entscheidungen über den Haushaltsplan sowie bei der Steuerung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
zu. Um zu gewährleisten, dass sich aus den Teilergebnisplänen die im Ergebnisplan auszuweisenden<br />
Beträge ergeben, reicht e<strong>in</strong>e Verweisung auf die M<strong>in</strong>destgliederung des Ergebnisplans <strong>in</strong> § 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
aus. Dadurch wird gewährleistet, dass auch <strong>in</strong> den Teilergebnisplänen die Erträge und Aufwendungen nach Arten<br />
veranschlagt werden.<br />
In diesem Zusammenhang kann nach § 4 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> ggf. auch e<strong>in</strong>e Haushaltsposition im Teilergebnisplan<br />
entfallen, die mehrjährig ke<strong>in</strong>en Betrag ausweist. Die haushaltsrechtliche E<strong>in</strong>stufung der Teilergebnispläne<br />
als aufgaben- (produkt-) bezogene Abbildung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung <strong>in</strong> ihrer haushaltswirtschaftlichen<br />
Umsetzung ist als sachgerecht anzusehen. Die damit verlangte Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen<br />
zu e<strong>in</strong>er jeweils abgegrenzten geme<strong>in</strong>dlichen Aktivität ist notwendig, wie sie ansonsten aus haushaltswirtschaftlicher<br />
Sicht auch vorzunehmen wäre, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe außerhalb der Kernverwaltung<br />
durch Dritte erledigt werden würde. Nach der Vorschrift müssen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan m<strong>in</strong>destens<br />
die folgenden Haushaltspositionen enthalten se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltspositionen des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans<br />
Ordentliche<br />
Erträge<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 916<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
- sonstige Transfererträge<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
- sonstige ordentliche Erträge<br />
- aktivierte Eigenleistungen<br />
- Bestandsveränderungen<br />
außerdem<br />
- F<strong>in</strong>anzerträge
Ordentliche<br />
Aufwendungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Personalaufwendungen<br />
- Versorgungsaufwendungen<br />
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
- bilanzielle Abschreibungen<br />
- Transferaufwendungen<br />
- sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
außerdem<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
Auch für<br />
außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen<br />
s<strong>in</strong>d gesonderte Haushaltspositionen zu schaffen.<br />
Abbildung 217 „Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans“<br />
Das Muster für die Teilergebnispläne wird zur Anwendung empfohlen (vgl. Nr. 1.2.6 des Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBL. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.2 Besondere Teilergebnispläne<br />
3.1.2.1 Der Teilergebnisplan für den Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält oder erbr<strong>in</strong>gt vielfach Leistungen, die auf ihren gesamten Haushalt bezogen s<strong>in</strong>d. Bei solchen<br />
Leistungen ist es schwierig, diese bereits im Rahmen der Haushaltsplanung zutreffend auf die „fachbezogenen“<br />
Teilergebnispläne aufzuteilen. Das nachfolgende Schema soll dies deutlich machen (vgl. Abbildung).<br />
Teilergebnisplan für den Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
Steuern und ähnliche Abgaben<br />
davon Grundsteuer A<br />
Grundsteuer B<br />
Gewerbesteuer<br />
+ Zuwendungen u. allgem.<br />
Umlagen<br />
davon Schlüsselzuweisungen<br />
+ Sonstige Transfererträge<br />
+ Sonstige ordentliche Erträge<br />
= Ordentliche Erträge<br />
- Transferaufwendungen<br />
davon allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
- Sonstige ordentl. Aufwen-<br />
dungen<br />
= Ordentliche Aufwendungen<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Haushaltsjahr<br />
...<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 1<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 2<br />
TEUR<br />
Abbildung 218 „Teilergebnisplan für den Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 917<br />
Planung<br />
Hj + 3<br />
TEUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen, z.B. Steuern, Schlüsselzuweisungen sowie allgeme<strong>in</strong>e Aufwendungen s<strong>in</strong>d daher<br />
im Haushalt der Geme<strong>in</strong>de zentral dem Teilergebnisplan „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“ zuzuordnen. Diese Vorgaben<br />
br<strong>in</strong>gen es mit sich, dass die Gliederung der Haushaltspositionen dieses Teilergebnisplans von der Regelgliederung<br />
der Teilergebnispläne erheblich abweichen kann.<br />
3.1.2.2 Die Abbildung der abgabenrechtlichen „Gebührenhaushalte“<br />
Im neuen Haushaltsplan kann <strong>in</strong> den Teilplänen auch zusätzlich die Belastung der Gebührenzahler durch die<br />
Abbildung kalkulatorischer Kosten dargestellt werden. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die E<strong>in</strong>heitlichkeit des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungswesens gewahrt bleiben muss. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der umfassenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung können für die „Gebührenhaushalte“ aber auch eigenständige produktorientierte<br />
Teilpläne aufgestellt und unter Beachtung der betroffenen Produktbereiche <strong>in</strong> den Haushaltsplan <strong>in</strong>tegriert<br />
werden. Dafür müssen dann auch im Jahresabschluss entsprechende Teilrechnungen vorgenommen werden<br />
(vgl. Erläuterungen zu § 40 GemHVO <strong>NRW</strong>). Im betreffenden Teilergebnisplan kann aber auch mit e<strong>in</strong>er ergänzenden<br />
Abbildung die Belastung der Gebührenzahler auch im Haushaltsplan <strong>in</strong>sgesamt dargestellt werden (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Überleitung des haushaltsmäßigen Ergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation<br />
Erträge .....<br />
Teilergebnisplan<br />
....<br />
Aufwendungen .....<br />
Ergebnis<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Haushaltsjahr<br />
...<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 1<br />
TEUR<br />
Nachrichtlich: Überleitung des Ergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation<br />
Differenz zwischen kalkulatorischer<br />
und bilanzieller Abschreibung (-)<br />
Differenz zwischen kalkulatorischen<br />
Z<strong>in</strong>sen und effektiven Schuldz<strong>in</strong>sen<br />
(-)<br />
Sonstige Abweichungen zwischen<br />
Gebührenkalkulation und Ergebnis<br />
(+/-)<br />
Saldo (der Gebührenkalkulation)<br />
Planung<br />
Hj + 2<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 3<br />
TEUR<br />
Abbildung 219 „Überleitung des haushaltsmäßigen Ergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im NKF <strong>in</strong> allen geme<strong>in</strong>dlichen Produktbereichen die Abschreibungen<br />
auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln s<strong>in</strong>d. Ferner können die tatsächlichen<br />
Z<strong>in</strong>saufwendungen produktbereichsbezogen ausgewiesen werden. Nur diese aufwendungsgleichen Kosten<br />
können Teil der Darstellung im Haushaltsplan se<strong>in</strong>. In der Praxis der Gebührenhaushalte s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen Ab-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 918
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§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schreibungen vielfach auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten zu ermitteln. Außerdem werden i.d.R.<br />
kalkulatorische Z<strong>in</strong>sen auf das gesamte betriebsnotwendige Kapital abzüglich Zuwendungen und Beiträge berechnet.<br />
Die E<strong>in</strong>beziehung solcher kalkulatorischen Kosten kann die Klarheit und Übersichtlichkeit des Haushaltsplans<br />
be<strong>in</strong>trächtigen. Dies wird dadurch vermieden, dass <strong>in</strong> den Teilplänen nur die Differenz zwischen kalkulatorischen<br />
Kosten und tatsächlichem Aufwand zusätzlich bzw. nachrichtlich ausgewiesen wird. Den Geme<strong>in</strong>den<br />
bleibt es freigestellt, ob den Teilergebnisplan entsprechend den gebührenrechtlichen Gegebenheiten erweitern<br />
oder zusätzlich e<strong>in</strong>e textliche Darstellung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan vornehmen.<br />
3.2 Zu Satz 2 (Ausweis e<strong>in</strong>es Jahresergebnisses):<br />
Nach der Vorschrift ist <strong>in</strong> jedem Teilergebnisplan ist e<strong>in</strong> Jahresergebnis entsprechend § 2 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
darzustellen. Durch den Ausweis der ordentlichen und die außerordentlichen Ergebniskomponenten im Teilergebnisplan<br />
wird wie im Ergebnisplan die Ergebnisspaltung aufgezeigt. Der geme<strong>in</strong>dliche Teilergebnisplan vermittelt<br />
dadurch die notwendige Transparenz über das voraussichtliche Jahresergebnis des produktorientierten haushaltswirtschaftlichen<br />
Handelns der Geme<strong>in</strong>de. Der produktorientierte Ausweis des Ergebnisses der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit, des F<strong>in</strong>anzergebnis, des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres nach Arten, Höhe und Quellen dienen der Steuerung und der Entscheidung des Rates<br />
über die Verwendung und den E<strong>in</strong>satz der Ressourcen.<br />
Unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und der Richtigkeit muss bei allen Summen- und Saldobeträgen<br />
durch e<strong>in</strong> Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist bzw. e<strong>in</strong>en<br />
Überschuss oder e<strong>in</strong>en Fehlbetrag darstellt. Dieses br<strong>in</strong>gt mit sich, die Erträge nicht als negative Beträge und die<br />
Aufwendungen nicht als positive Beträge zu veranschlagen. Dann bietet das Jahresergebnis der Geme<strong>in</strong>de, das<br />
aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit, dem F<strong>in</strong>anzergebnis (<strong>in</strong>sgesamt das ordentliche Ergebnis)<br />
und dem außerordentlichen Ergebnis ermittelt wird, e<strong>in</strong>e zutreffende Information über das produktorientierte<br />
haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
3.3 Zu Satz 3 (Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, die Erträge und Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
dann zusätzlich im Teilergebnisplan abzubilden, wenn sie diese für ihre Haushaltsbewirtschaftung erfasst<br />
(vgl. § 17 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de soll sich bemühen, ihren Ressourcenverbrauch und ihr Ressourcenaufkommen<br />
so genau und so verursachungsgerecht wie möglich zu erfassen. Insbesondere <strong>in</strong> Produkt- oder<br />
Fachbereichen, <strong>in</strong> denen der Ressourcenverbrauch durch e<strong>in</strong>e entsprechende Gestaltung der Entgelte (Erträge)<br />
für die Inanspruchnahme der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen oder E<strong>in</strong>richtungen ganz oder zum Teil gedeckt wird,<br />
bedarf es e<strong>in</strong>er Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen.<br />
Grundsätzlich müssten die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen für die Geme<strong>in</strong>de fast immer von Bedeutung se<strong>in</strong>, weil<br />
die „<strong>in</strong>neren“ Erträge und Aufwendungen aus diesen <strong>in</strong>ternen Verwaltungsbeziehungen sich z.B. auf Produktkosten,<br />
Budgets, Leistungsziele und Kennzahlen auswirken. E<strong>in</strong>e Erfassung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
unterstützt daher die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de und erleichtert zudem das unterjährige Controll<strong>in</strong>g. Es ist daher<br />
geboten, auch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen zu erfassen, damit die aus der Aufgabenerledigung entstehenden<br />
Aufwendungen und Erträge <strong>in</strong>sgesamt ermitteln und ausgewiesen werden.<br />
E<strong>in</strong>e zusätzliche Erfassung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen und e<strong>in</strong>e Abbildung im Teilf<strong>in</strong>anzplan kommen<br />
jedoch nicht <strong>in</strong> Betracht, weil die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen nicht zu Zahlungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
führen. Werden von der Geme<strong>in</strong>de zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
erfasst, s<strong>in</strong>d diese immer dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnis-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 919
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
rechnung h<strong>in</strong>zuzufügen, jedoch nicht <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung abzubilden. Das nachfolgende Schema zeigt e<strong>in</strong>e<br />
mögliche Abbildung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen auf (vgl. Abbildung).<br />
Erträge .....<br />
Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen im Teilergebnisplan<br />
Teilergebnisplan<br />
....<br />
Aufwendungen .....<br />
Ergebnis<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen<br />
Interne Erträge aus ILB<br />
Interne Aufwendungen aus ILB<br />
Saldo (ILB)<br />
4. Zu Absatz 4 (Aufstellung der Teilf<strong>in</strong>anzpläne):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Gliederung der Teilf<strong>in</strong>anzpläne):<br />
4.1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Form der Teilf<strong>in</strong>anzpläne<br />
Vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Haushaltsjahr<br />
...<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 1<br />
TEUR<br />
Abbildung 220 „Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen“<br />
Planung<br />
Hj + 2<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 3<br />
Die Vorschrift regelt den Inhalt der Teilf<strong>in</strong>anzpläne soweit die aufgabenbezogenen Produktbereiche 01 bis 15 und<br />
17 betroffen s<strong>in</strong>d. Wegen der besonderen Bedeutung s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen<br />
darzustellen, um gesonderte Informationen über die von der Geme<strong>in</strong>de für das Haushaltsjahr vorgesehenen<br />
Investitionsmaßnahmen zu geben. Der Teilf<strong>in</strong>anzplan besteht aus beiden Teilen „Zahlungsübersicht“ und „Planung<br />
e<strong>in</strong>zelner Investitionsmaßnahmen“.<br />
Der Teil A (Zahlungsübersicht) enthält m<strong>in</strong>destens die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen nach Arten aus der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Investitionstätigkeit e<strong>in</strong>schließlich der damit verbundenen Verpflichtungsermächtigungen. Der Geme<strong>in</strong>de<br />
bleibt es dabei freigestellt, im Teilf<strong>in</strong>anzplan ggf. e<strong>in</strong> Gesamtbild über die notwendigen Zahlungen unter<br />
Beachtung der Produktorientierung abzubilden. Dieses erfordert dann, auch alle E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit im Teilf<strong>in</strong>anzplan abzubilden (vgl. Nr. 1.2.7 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse kann die Geme<strong>in</strong>de aber auch nur e<strong>in</strong>zelne bedeutende Zahlungen<br />
ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Teilf<strong>in</strong>anzplänen abbilden. Wird von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aber generell auf die Abbildung von Zahlungen aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit verzichtet, stellt<br />
der geme<strong>in</strong>dliche Teilf<strong>in</strong>anzplan e<strong>in</strong>en Auszug aus der „Gesamt<strong>in</strong>vestitionsrechnung“ der Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 920<br />
TEUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Teil B (Planung e<strong>in</strong>zelner Investitionsmaßnahmen) des geme<strong>in</strong>dlichen Teilf<strong>in</strong>anzplans stellt die konkrete<br />
Planung der e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de oberhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen<br />
für das Haushaltsjahr dar. Diesen e<strong>in</strong>zelnen Maßnahmen müssen die dafür geplanten E<strong>in</strong>- und Auszahlungen,<br />
Verpflichtungsermächtigungen und die bereitgestellten Mitteln sowie die gesamten getätigten Zahlungen zugeordnet<br />
werden. Außerdem s<strong>in</strong>d im jeweiligen Teilf<strong>in</strong>anzplan auch die gesamten <strong>in</strong>vestiven E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen abzubilden.<br />
4.1.2 Der Teilf<strong>in</strong>anzplan „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
4.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ordnung des Haushaltsplans nach Produktbereichen sowie die der Abgrenzung nach Zahlungsbereichen<br />
erfordern e<strong>in</strong>en gesonderten Teilplan für F<strong>in</strong>anzleistungen, die der Geme<strong>in</strong>de bezogen auf ihren Gesamthaushalt<br />
gewährt werden oder die sie für Dritte erbr<strong>in</strong>gen muss. Der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de hat daher den besonderen<br />
Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“ zu enthalten (vgl. § 4 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nr. 1.2.3<br />
des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
In diesem besonderen Teilf<strong>in</strong>anzplan kann z.B. auch die Herkunft des Fremdkapitals genauer angegeben oder<br />
Umschuldungen und außerordentliche Tilgungen gesondert herausgestellt werden (vgl. Abbildung). Hat sich die<br />
Geme<strong>in</strong>de dafür entschieden, <strong>in</strong> den Teilf<strong>in</strong>anzplänen die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
nicht abzubilden, kann dies nicht für den Teilf<strong>in</strong>anzplan „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“ gelten, denn<br />
<strong>in</strong> diesem Teilplan sollten auch die erhaltenen Zahlungen aus allgeme<strong>in</strong>en Zuweisungen und Zuweisungen für<br />
laufende Zwecke gezeigt werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht zulässig ist, die Zahlungen aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de lediglich auf der Gesamtebene zu erfassen, selbst dann nicht, wenn im F<strong>in</strong>anzplan und im<br />
Teilf<strong>in</strong>anzplan „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“ gleiche Beträge ausgewiesen werden. Auch s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Teilf<strong>in</strong>anzplan<br />
ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen zu veranschlagen, so dass der Teil B der dafür vorgesehenen<br />
Muster hier nicht zur Anwendung kommt (vgl. Nr. 1.2.7 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.1.2.2 Die Gliederung des Teilf<strong>in</strong>anzplans<br />
Die Besonderheiten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft br<strong>in</strong>gen es mit sich, dass die Gliederung des Teilf<strong>in</strong>anzplans<br />
im Teilplan dieses Produktbereiches von der Regelgliederung der übrigen Teilpläne erheblich abweichen<br />
kann. Erhält die Geme<strong>in</strong>de z.B. allgeme<strong>in</strong>e Investitionszuweisungen, ist sie verpflichtet, diese im Teilf<strong>in</strong>anzplan<br />
des Produktbereiches „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“ auszuweisen.<br />
Diese allgeme<strong>in</strong>en Leistungen dürfen nicht auf die anderen fachbezogenen Teilf<strong>in</strong>anzpläne aufgeteilt werden.<br />
Auch die F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> diesem Teilplan auszuweisen. Unter Steuerungsgesichtspunkten<br />
können dazu detailliertere Angaben mit „davon-Vermerken“ gemacht werden. Dieser besondere Teilf<strong>in</strong>anzplan<br />
wird nachfolgend schematisch dargestellt (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 921
Allgeme<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlungen<br />
für laufende Verwaltungstätigkeit<br />
davon für ...<br />
für ...<br />
<strong>in</strong>sgesamt:<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Auszahlungen<br />
für laufende Verwaltungstätigkeit<br />
davon für ...<br />
für ...<br />
<strong>in</strong>sgesamt:<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Zuwendungen<br />
für Investitionsmaßnahmen<br />
davon für ...<br />
für ...<br />
<strong>in</strong>sgesamt:<br />
Aufnahme von Darlehen<br />
davon von verbundenen Unternehmen<br />
von Beteiligungen<br />
von Sondervermögen<br />
vom öffentlichen Bereich<br />
vom privaten Kreditmarkt<br />
<strong>in</strong>sgesamt:<br />
Rückflüsse von Darlehen<br />
Tilgung von Darlehen<br />
davon von verbundenen Unternehmen<br />
von Beteiligungen<br />
von Sondervermögen<br />
vom öffentlichen Bereich<br />
vom privaten Kreditmarkt<br />
<strong>in</strong>sgesamt:<br />
Gewährung von Darlehen<br />
Saldo aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Teilf<strong>in</strong>anzplan „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Haushaltsjahr<br />
...<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 1<br />
TEUR<br />
Abbildung 221 „Teilf<strong>in</strong>anzplan „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 922<br />
Planung<br />
Hj + 2<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 3<br />
TEUR
4.2 Zu Satz 2 (Darstellung großer Investitionen):<br />
4.2.1 Die Darstellung von E<strong>in</strong>zelmaßnahmen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift sollen im jeweiligen Teilf<strong>in</strong>anzplan die Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen<br />
als E<strong>in</strong>zelmaßnahmen ausgewiesen werden. Die Darstellung der e<strong>in</strong>zelnen Investitionen <strong>in</strong> den Teilplänen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts soll dabei <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> vollständiges Bild über die vorgesehene sowie die<br />
laufende Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de bieten und aufzeigen, <strong>in</strong> welchem Umfang das e<strong>in</strong>zelne Haushaltsjahr<br />
betroffen ist. Sie muss zudem nicht auf die im Muster enthaltenen Angaben beschränkt bleiben. Es kann z.B. <strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>zelfällen erforderlich se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Spalte „Weitere Jahre“ vor der letzten Spalte e<strong>in</strong>zufügen, weil die Umsetzung<br />
der Investitionsmaßnahme nicht im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung abgeschlossen<br />
werden kann, und ohne diese zusätzliche Angabe e<strong>in</strong>e erhebliche Differenz zwischen den Beträgen im Planungszeitraum<br />
und der Gesamtsumme der Maßnahme bestehen würde.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e solche Differenz erheblich ist, bedarf es neben der Betragsangabe auch e<strong>in</strong>er darauf<br />
bezogenen textlichen Erläuterung. Außerdem können zu jeder e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen weitere nachrichtliche<br />
Angaben gemacht werden, um die Verständlichkeit des aufzuzeigenden Gesamtbildes zu verbessern.<br />
Dazu können z.B. Angaben über Personalaufwand gehören, weil das eigene Personal die konkreten Planungsunterlagen<br />
erstellt hat, die Entgelte an das Personal aber haushaltsrechtlich ke<strong>in</strong>e Investitionsauszahlungen s<strong>in</strong>d.<br />
Ähnliche Angaben können gleichwohl geboten se<strong>in</strong>, wenn z.B. e<strong>in</strong>e Entscheidung über den Umfang und die Art<br />
der Ausführung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelmaßnahme zu treffen ist. Die Muster für die Teilf<strong>in</strong>anzpläne werden zur Anwendung<br />
empfohlen (vgl. Nr. 1.2.7 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBL. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.2.2 Die Festlegung von Wertgrenzen<br />
Unter dem Ziel der Stärkung des Budgetrechts des Rates ist <strong>in</strong> § 14 GemHVO <strong>NRW</strong> festgelegt worden, dass der<br />
Rat eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse e<strong>in</strong>e geeignete und sachgerechte<br />
Wertgrenze für die Abgrenzung von kle<strong>in</strong>en und großen Investitionen festzulegen hat. Damit wird e<strong>in</strong> Rahmen für<br />
den Umgang der Verwaltung mit der Planung und Ausführung von Investitionen geschaffen, der zutreffend die<br />
örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen kann und sich auf die Veranschlagung im Haushaltsplan unmittelbar<br />
auswirkt. Der Bezug zu den vom Rat der Geme<strong>in</strong>de festgelegten Wertgrenzen (vgl. § 14 GemHVO <strong>NRW</strong>) und<br />
damit die gesonderte E<strong>in</strong>zelveranschlagung der großen Investitionsmaßnahmen im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
stellt sicher, dass die erforderlichen Informationen über den Umfang der wichtigen geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen im<br />
Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de unmittelbar erkennbar s<strong>in</strong>d.<br />
Es bleibt dabei aber der Geme<strong>in</strong>de überlassen, ob durch den Rat die Wertgrenze e<strong>in</strong>heitlich für alle Investitionsmaßnahmen<br />
der Geme<strong>in</strong>de oder differenziert nach Maßnahmen oder haushaltsmäßigen Produktbereichen festgelegt<br />
werden. Auch obliegt es der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de, die Geltungsdauer dieser Festlegung zu<br />
bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>e ausschließliche Festlegung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung nur für das<br />
entsprechende Haushaltsjahr gilt, wenn nicht <strong>in</strong> jeder folgenden Haushaltssatzung diese Festlegung erneut getroffen<br />
wird. Es bleibt davon unbenommen, <strong>in</strong> Ausnahmefällen auch Sonderregelungen zu treffen.<br />
Verzichtet dagegen der Rat der Geme<strong>in</strong>de auf die Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze für geme<strong>in</strong>dliche Investitionen, ist<br />
von der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung jede Investition der Geme<strong>in</strong>de unabhängig vom Investitionsvolumen gleich zu<br />
behandeln. Die gesetzlich möglichen Vere<strong>in</strong>fachungen können dann von der Geme<strong>in</strong>de nicht genutzt werden, so<br />
dass jede geme<strong>in</strong>dliche Investition als E<strong>in</strong>zelmaßnahme im jeweiligen Teilf<strong>in</strong>anzplan der haushaltsmäßigen Teilpläne<br />
darzustellen wäre (vgl. § 4 Abs. 4 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Um e<strong>in</strong>en solchen nicht erforderlichen Aufwand vor<br />
Ort möglichst zu vermeiden, sollten sich der Rat der Geme<strong>in</strong>de und die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung immer um e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>vernehmliche Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze bemühen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 923
4.3 Zu Satz 3 (Weitere Investitionsangaben):<br />
4.3.1 Die Pflicht zu weiteren Angaben<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de bei jeder e<strong>in</strong>zeln im Teilf<strong>in</strong>anzplan darzustellenden Investitionsmaßnahme<br />
zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Beträgen nach Satz 1 der Vorschrift auch die Investitionssumme<br />
und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben.<br />
Bei der Veranschlagung von großen Investitionen ist daher darauf zu achten, dass diese auch als Herstellungskosten<br />
oder Anschaffungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> zu bewerten und <strong>in</strong> der Bilanz<br />
aktivierbar s<strong>in</strong>d. Andernfalls s<strong>in</strong>d die Auszahlungen als Unterhaltungsaufwand e<strong>in</strong>zuordnen und stellen dann<br />
Aufwendungen dar, die im Ergebnisplan zu veranschlagen s<strong>in</strong>d.<br />
4.3.2 Die Angaben über Eigenleistungen<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de entsteht aus der eigenen Durchführung von Investitionsmaßnahmen eigener Materialaufwand<br />
und Personalaufwand für aktivierungsfähige Vermögensgegenstände, soweit die Planung oder Bauleitung e<strong>in</strong>er<br />
konkreten geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahme durch eigenes Personal der Geme<strong>in</strong>de erfolgt oder Hilfsbetriebe<br />
der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Bauhof, Fuhrpark u.a., Leistungen für diese Maßnahme erbr<strong>in</strong>gen. Sofern diese Aufwendungen<br />
auch Herstellungskosten darstellen, ist diesem Aufwand e<strong>in</strong> entsprechender Ertragswert <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
unter der Position „Aktivierte Eigenleistungen“ gegenüber zu stellen. Es ist auch <strong>in</strong> diesen Fällen angebracht,<br />
im Teilf<strong>in</strong>anzplan diese geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen als Teil der Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme<br />
der Geme<strong>in</strong>de aufzuzeigen.<br />
Mit den aktivierbaren Eigenleistungen der Geme<strong>in</strong>de und deren Werterfassung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
s<strong>in</strong>d jedoch unmittelbar ke<strong>in</strong>e Investitionsauszahlungen verbunden. Deshalb hat regelmäßig e<strong>in</strong> entsprechender<br />
Ausweis bei den betreffenden Investitionen im F<strong>in</strong>anzplan zu unterbleiben. Um aber die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme vollständig offen zu legen, bietet es sich an, den Wert der aktivierbaren<br />
Eigenleistungen gesondert und nachrichtlich bei den e<strong>in</strong>zelnen Investitionen oberhalb der vom Rat<br />
beschlossenen Wertgrenze anzugeben. Damit e<strong>in</strong> vollständiges Bild über die gesamten Kosten der e<strong>in</strong>zelnen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen geboten.<br />
5. Zu Absatz 5 (Bewirtschaftungsregelungen):<br />
Die zur Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen (vgl. §§ 21 bis<br />
23 GemHVO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d nach dieser Vorschrift <strong>in</strong> den Teilplänen oder <strong>in</strong> der Haushaltssatzung auszuweisen,<br />
damit der Rat neben den Zwecken auch bestimmte Verfahrenweisen der Bewirtschaftung durch se<strong>in</strong>en Beschluss<br />
festlegen kann. Auch sollten die bei der Aufstellung des Haushaltsplans erkennbaren und sich nur auf bestimmte<br />
Teilpläne des Haushaltsplans beziehenden Bewirtschaftungsregelungen an den betreffenden Stellen im Haushalts<br />
stehen. Bei e<strong>in</strong>er teilplanübergreifenden Regelung oder e<strong>in</strong>er Regelung von besonderer Bedeutung ist es<br />
jedoch angebracht, diese <strong>in</strong> die Haushaltssatzung aufzunehmen, z.B. die Festsetzung von Wertgrenzen für Investitionen.<br />
Die Vorschrift sichert damit das Recht des Rates der Geme<strong>in</strong>de, die Umsetzung der Vorgaben im<br />
Rahmen der Bewirtschaftung zu überwachen.<br />
6. Zu Absatz 6 (Verzicht auf Haushaltspositionen):<br />
Die Vorschrift stellt <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht klar, dass Haushaltspositionen, die nicht zur Vermittlung<br />
e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de beitragen, entbehrlich s<strong>in</strong>d. Anders als <strong>in</strong> den Teilrechnungen nach § 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 924
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(Zeitreihe von zwei Jahren) kann <strong>in</strong> den Teilplänen e<strong>in</strong>e Haushaltsposition jedoch nur dann entfallen, wenn für<br />
das Haushaltsjahr, das Vorjahr oder das Vorvorjahr unter der betreffenden Position ke<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen ist<br />
oder <strong>in</strong> den drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahren der mittelfristigen F<strong>in</strong>anzplanung ke<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen<br />
werden soll (Zeitreihe von sieben Jahren nach § 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Diese Regelung wirkt sich auch auf den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss aus, weil ke<strong>in</strong>e gesonderten Bestimmungen<br />
über die Positionen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung und <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung sowie <strong>in</strong> den Teilrechnungen<br />
getroffen werden. Der Wegfall von Haushaltspositionen ist somit auf die Teilergebnispläne und die Teilf<strong>in</strong>anzpläne<br />
und dadurch auf die Teilrechnungen beschränkt. Die Regelung gilt jedoch nicht für den Ergebnisplan (vgl. § 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) und den F<strong>in</strong>anzplan (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) auf der Gesamtebene. Durch die Festlegung von<br />
wenigen ausgewählten Haushaltspositionen auf der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtebene bedurfte es dort ke<strong>in</strong>er gesonderten<br />
Verzichtsregelung. Dies zeigen auch die Erfahrungen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 925
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 5<br />
Haushaltssicherungskonzept<br />
1 Im Haushaltssicherungskonzept gem. § 76 der Geme<strong>in</strong>deordnung s<strong>in</strong>d die Ausgangslage, die Ursachen der<br />
entstandenen Fehlentwicklung und deren vorgesehene Beseitigung zu beschreiben. 2 Das Haushaltssicherungskonzept<br />
soll die schnellstmögliche Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs gewährleisten und darstellen, wie<br />
nach Umsetzung der dar<strong>in</strong> enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so gesteuert werden kann, dass er <strong>in</strong> Zukunft<br />
dauerhaft ausgeglichen se<strong>in</strong> wird.<br />
Erläuterungen zu § 5:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Inhalte des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
Mit dieser Vorschrift wird die Ausgestaltung des Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO <strong>NRW</strong> sowie die<br />
damit zu erreichenden Ziele näher bestimmt. Das Haushaltssicherungskonzept erfordert, ohne starre Formvorgaben<br />
festzulegen, Angaben zur aktuellen Ausgangslage, zu den Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung<br />
sowie zur vorgesehenen Beseitigung dieser Fehlentwicklung. Es soll auch dargestellt werden, wie nach Umsetzung<br />
der dar<strong>in</strong> enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so gesteuert werden kann, dass er <strong>in</strong> Zukunft dauerhaft<br />
ausgeglichen se<strong>in</strong> wird. Dabei wird betrachtet, <strong>in</strong>wieweit die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage verr<strong>in</strong>gert werden soll, von<br />
e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Inanspruchnahme bis h<strong>in</strong> zu dem Fall, dass <strong>in</strong>nerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis-<br />
und F<strong>in</strong>anzplanung die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage aufgebraucht werden soll.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat daher unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Maßnahmen <strong>in</strong> ihr Konzept aufzunehmen,<br />
die geeignet s<strong>in</strong>d, die ergebnis- und f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Wirkungen der festgestellten Ursachen zu<br />
beseitigen bzw. zu verändern, um ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit zur geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung zu<br />
sichern. Die Ausgestaltung des Haushaltssicherungskonzeptes obliegt dabei jeder Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich.<br />
Das örtliche Konzept darf jedoch nicht nur e<strong>in</strong> Bild über die örtlich notwendigen Sanierungsmaßnahmen<br />
darstellen, sondern muss auch die Controll<strong>in</strong>gmaßnahmen und Strategien enthalten, um die angestrebten Ziele<br />
zu erreichen.<br />
E<strong>in</strong>e besondere Bedeutung liegt vor, wenn die Geme<strong>in</strong>de auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz den gesonderten<br />
Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausweist (vgl. § 43 Abs. 7 i.V.m. § 41 Abs. 3 Nr. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). In diesem Fall verstößt die Geme<strong>in</strong>de gegen das Verbot der Überschuldung nach § 75 Abs. 7<br />
GO <strong>NRW</strong>. Sie muss die notwendigen Konsolidierungsschritte auf die Möglichkeiten des Eigenkapitalaufbaus<br />
ausrichten, um den Verstoß gegen das Überschuldungsverbot zu beenden. E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Haushaltssicherungskonzept<br />
nach den Zwecken des § 76 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong> ist dann nicht mehr ausreichend. Es ist vielmehr<br />
e<strong>in</strong> örtliches Sanierungskonzept aufzustellen, dass unter der Zielsetzung, den Verstoß zu beseitigen und dauerhaft<br />
zu vermeiden, gegen e<strong>in</strong> nach dieser Vorschrift ausgerichtetes Haushaltssicherungskonzept abzugrenzen ist.<br />
E<strong>in</strong> solches Sanierungskonzept stellt dann z.T. mit den entsprechend dar<strong>in</strong> enthaltenen Maßnahmen auch e<strong>in</strong><br />
Eigenkapitalaufbaukonzept (EAK) dar.<br />
2. Die Schwellenwerte nach § 76 GO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept aufzustellen<br />
und dar<strong>in</strong> den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt<br />
ist. Dazu werden <strong>in</strong> der Vorschrift des § 76 GO <strong>NRW</strong> drei Tatbestände benannt, ´die bei der Geme<strong>in</strong>de die<br />
Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes auslösen (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 926
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Schwellenwerte für e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept<br />
1. durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Haushaltsjahres der <strong>in</strong> der<br />
Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende<br />
Ansatz der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rücklage um mehr als e<strong>in</strong><br />
Viertel verr<strong>in</strong>gert wird oder<br />
2. <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgenden<br />
Haushaltsjahren geplant ist, den<br />
<strong>in</strong> der Schlussbilanz des Vorjahres<br />
auszuweisenden Ansatz der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage jeweils um<br />
mehr als e<strong>in</strong> Zwanzigstel zu verr<strong>in</strong>gern<br />
oder<br />
3. <strong>in</strong>nerhalb des Zeitraumes der<br />
mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
die allgeme<strong>in</strong>e<br />
Rücklage aufgebraucht wird.<br />
Ist im Rahmen der Ausführung der Haushaltswirtschaft erkennbar,<br />
dass der <strong>in</strong> der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende<br />
Ansatz der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage (vgl. § 41 Abs. 4<br />
Nr. 1.1 GemHVO <strong>NRW</strong>) am Ende dieses Haushaltsjahres um<br />
mehr als e<strong>in</strong> Viertel verr<strong>in</strong>gert se<strong>in</strong> wird, löst dies unmittelbar<br />
die Verpflichtung zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes<br />
aus, d.h. für das Haushaltsjahr wird e<strong>in</strong> entsprechender<br />
Fehlbedarf erwartet, für den neben e<strong>in</strong>er ggf. noch<br />
möglichen Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage auch<br />
e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage notwendig wird.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de bei der Aufstellung<br />
des Haushalts jeweils e<strong>in</strong> negatives Jahresergebnis für zwei<br />
aufe<strong>in</strong>anderfolgende Haushaltsjahre geplant wird, mit der<br />
Folge, dass dann der <strong>in</strong> der Schlussbilanz des jeweiligen<br />
Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage<br />
jeweils um mehr als e<strong>in</strong> Zwanzigstel zu verr<strong>in</strong>gern ist, entsteht<br />
für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes.<br />
Diese Pflicht besteht auch, wenn bei der<br />
Aufstellung des Haushalts e<strong>in</strong> negatives Jahresergebnis für<br />
das Haushaltsjahr und das folgende Planungsjahr oder für<br />
zwei aufe<strong>in</strong>ander folgende Planungsjahren geplant wird, das<br />
voraussichtlich zu e<strong>in</strong>er entsprechenden Verr<strong>in</strong>gerung der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage <strong>in</strong> diesen zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgenden<br />
Haushaltsjahren führen wird.<br />
Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes<br />
entsteht, wenn bei der Aufstellung<br />
des Haushalts für das neue Haushaltsjahr von der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong> voraussichtlich vollständiger Verzehr der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rücklage (vgl. Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 1.1 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong>nerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
geplant wird. E<strong>in</strong> solcher voraussichtlich vollständiger<br />
Verzehr der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage legt offen, dass gravierende<br />
strukturelle Haushaltsdefizite bestehen und die geordnete<br />
Haushaltswirtschaft so nachhaltig gefährdet ist, dass nicht<br />
angenommen werden kann, e<strong>in</strong> ausgeglichener Haushalt sei<br />
bald wieder zu erreichen. Daher kann die Verpflichtung der<br />
Geme<strong>in</strong>de zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes<br />
nicht erst zu dem Zeitpunkt ausgelöst werden, zu dem der<br />
Haushalt für das Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem der voraussichtlich<br />
vollständige Verzehr der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage e<strong>in</strong>tritt, aufgestellt<br />
wird.<br />
Abbildung 222 „Schwellenwerte für e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept“<br />
Die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de, beim Überschreiten der <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmten Schwellenwerte e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept<br />
im Zeitpunkt der Haushaltsplanung (Satz 1) als auch im Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses<br />
(Satz 2) aufzustellen, lässt nicht zu, die E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen Voraussetzung jeweils nur<br />
streng getrennt nach Zeitpunkten (Sätze 1 und 2) zu betrachten. Vielmehr gebieten es die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
sowie die mit der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes verbundenen Ziele und Zwecke,<br />
dass auch dann e<strong>in</strong>e Pflicht der Geme<strong>in</strong>de zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes entsteht, wenn<br />
die Schwellenwerte zusammenhängend im Jahresabschluss und <strong>in</strong> der Haushaltsplanung unterschiedlicher<br />
Haushaltsjahre überschritten werden.<br />
In diesem Zusammenhang gilt die Pflicht, den Haushaltsausgleich wieder herzustellen, nicht e<strong>in</strong>schränkungslos.<br />
Der dafür zu bestimmende nächstmögliche Zeitpunkt ist auch unter Berücksichtigung des Zumutbaren festzulegen.<br />
Mit diesem Zeitpunkt ist nicht nur e<strong>in</strong> re<strong>in</strong> theoretischer Zeitpunkt geme<strong>in</strong>t, sondern e<strong>in</strong> Zeitpunkt, der unter<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 927
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Berücksichtigung der Pflichten und Möglichkeiten der Geme<strong>in</strong>de erreichbar ist. Dieses Verhalten der Geme<strong>in</strong>de<br />
bestimmt sich aber auch nach den rechtlichen Vorgaben, die bestimmte Handlungen der Geme<strong>in</strong>de sowie der<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu beachtenden Haushaltsgrundsätze. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der<br />
Handlungsspielraum e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de umso ger<strong>in</strong>ger ist, je größer das Haushaltsdefizit der Geme<strong>in</strong>de ist und je<br />
länger e<strong>in</strong> solches immer wieder <strong>in</strong> den Haushaltsjahren auftritt.<br />
3. Die Beseitigung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getretenen Überschuldung<br />
Bei e<strong>in</strong>getretener Überschuldung, die durch den Ansatz des Postens „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“<br />
auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ausgewiesen wird (vgl. § 43 Abs. 7 i.V.m. § 41 Abs. 3 Nr. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>), muss der Blick zw<strong>in</strong>gend auf den Aufbau von Eigenkapital gerichtet werden, der auch die notwendige<br />
Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs e<strong>in</strong>schließt. Der Verstoß gegen das Verbot der Überschuldung<br />
(vgl. § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong>) steht im Mittelpunkt der Betrachtung, so dass die notwendigen Gegenmaßnahmen<br />
der Geme<strong>in</strong>de auf die Beendigung dieses Verstoßes zielen müssen.<br />
Derzeit kann noch ke<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle und sachgerechte Eigenkapitalgröße als Wertansatz der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage<br />
(vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) bestimmt werden, die nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften e<strong>in</strong>e zu<br />
erfüllende M<strong>in</strong>destanforderung für die Geme<strong>in</strong>de darstellen könnte. Die Geme<strong>in</strong>de muss auf jeden Fall das negative<br />
Eigenkapital beseitigen, so dass auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ke<strong>in</strong> Posten „Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag“ mehr auszuweisen ist. Daraus folgt, dass zielgerichtete Gegenmaßnahmen der<br />
Geme<strong>in</strong>de bestimmt werden müssen, um die vorliegende Überschuldung zu beseitigen und e<strong>in</strong>e solche auf Dauer<br />
zu vermeiden. Diese Vorgabe erfordert e<strong>in</strong> geeignetes Konzept für den Eigenkapitalaufbau.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Satz 1 (Inhalte des Haushaltssicherungskonzeptes):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Für e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de besteht auch bei schlechter haushaltswirtschaftlicher Lage grundsätzlich e<strong>in</strong>e positive Fortführungsprognose.<br />
Trotz e<strong>in</strong>er akuten und aktuellen Krisensituation, auch wenn diese mehrjährig ist, hat die Geme<strong>in</strong>de<br />
auch bei stark angespannter Liquidität bzw. Liquiditätsdefiziten grundsätzlich die Substanz und die Potenziale,<br />
um wieder den jährlichen Haushaltsausgleich zu erreichen und die stetige Aufgabenerfüllung auf Dauer<br />
zu sichern. Die Voraussetzungen dafür s<strong>in</strong>d generell gegeben, denn Sanieren bedeutet, die Krisenkennzeichen<br />
wahrzunehmen, die Ursachen zu erkennen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss entsprechende Maßnahmen ergreifen und Wiederholungen vorzubeugen. Dabei gilt es, die<br />
Sanierungswürdigkeit und die Sanierungsfähigkeit aller Elemente der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung zu prüfen<br />
und zu bewerten, so dass e<strong>in</strong> umfassendes Sanierungskonzept zur wirtschaftlichen Gesundung und Zukunftssicherung<br />
der Geme<strong>in</strong>de auf den Weg gebracht wird. Es erfordert oftmals nur, die notwendigen und vielfachen<br />
Veränderungen vor Ort anzugehen und diese schnell, gezielt und konsequent <strong>in</strong> der erforderlichen Reihenfolge <strong>in</strong><br />
Gang zu br<strong>in</strong>gen und umzusetzen.<br />
E<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept als umfassendes Sanierungskonzept dient dabei als zukunftsorientierter Leitfaden<br />
(Gesamtkonzept), <strong>in</strong> dem die grundsätzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de und die Steuerung des Haushalts, dass er <strong>in</strong> Zukunft dauerhaft ausgeglichen se<strong>in</strong> wird,<br />
festgelegt werden. Gleichzeitig muss das Sanierungskonzept e<strong>in</strong> erweitertes Planungssystem als der Haushaltsplan<br />
enthalten, das als Handlungsrichtschnur dienen soll und deshalb die konkreten und akuten Schritte aufzuzeigen<br />
hat, die sofort und <strong>in</strong> der weiteren Zukunft zu gehen s<strong>in</strong>d. Besondere Eckpunkte sowie die Chancen und<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 928
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Risiken für die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d dabei besonders herauszustellen. Das Sanierungskonzept ist e<strong>in</strong>e Leitl<strong>in</strong>ie für das<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de und muss e<strong>in</strong>e betriebswirtschaftliche Logik enthalten.<br />
1.2 Die Ausführung örtlicher Maßnahmen der Geme<strong>in</strong>de<br />
1.2.1 Die Ursachenanalyse<br />
Für die Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes muss die Geme<strong>in</strong>de ihre aktuelle Ausgangslage zutreffend<br />
e<strong>in</strong>schätzen, um die Ursachen für den haushaltswirtschaftlichen „Sanierungsbedarf“ identifizieren und Sanierungsmaßnahmen<br />
entwickeln zu können. Erst auf Grund e<strong>in</strong>er sorgfältigen Analyse, möglichst mehrerer vergangener<br />
Haushaltsjahre sowie der Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung, im E<strong>in</strong>zelfall ggf. auch<br />
darüber h<strong>in</strong>aus, lässt sich nach den Verhältnissen der jeweiligen Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung e<strong>in</strong>es pflichtgemäßen<br />
Ermessens und der Abwägung der <strong>in</strong> Betracht gezogenen Sanierungsmöglichkeiten, der Rahmen sowie die<br />
Inhalte des örtlichen Haushaltssicherungskonzeptes konkret festlegen.<br />
1.2.2 Sanierungspotentiale erschließen<br />
Als E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Haushaltskonsolidierung s<strong>in</strong>d durchaus pauschale Maßnahmen ohne Berücksichtigung von<br />
Fach- und Sonder<strong>in</strong>teressen denkbar. Solchen aufgabenbereichsübergreifenden Maßnahmen sollte bei Bedarf<br />
e<strong>in</strong>e differenzierte Konsolidierung anhand e<strong>in</strong>er vorgenommenen Aufgabenkritik folgen. Es hat sich z.B. <strong>in</strong> der<br />
Vergangenheit gezeigt, dass alle<strong>in</strong> der Abbau staatlicher Standards ke<strong>in</strong>e Konsolidierungspotentiale erschließt,<br />
wenn sich daran ke<strong>in</strong>e kritische Überprüfung der Möglichkeiten zur Ausfüllung dieser Entscheidungsfreiräume<br />
anschließt. Auch bei den pflichtigen Aufgaben s<strong>in</strong>d daher die Möglichkeiten e<strong>in</strong>er Reduzierung der Aufwendungen<br />
durch e<strong>in</strong>e Überprüfung der Art, des Umfanges und der Ermessensausübung auszuschöpfen.<br />
Gesetzliche Verpflichtungen s<strong>in</strong>d mit dem Ziel zu überprüfen, sie auf kostengünstigste Weise zu erledigen, ggf.<br />
auch <strong>in</strong> Zusammenschlüssen mit anderen Geme<strong>in</strong>den. Dabei können freiwillige Leistungen der Geme<strong>in</strong>de bei der<br />
Prüfung von Sanierungspotential nicht außer Betracht bleiben, denn auch pflichtige Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d<br />
zum Gegenstand der Haushaltssanierung zu machen. Auch die Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
muss e<strong>in</strong>bezogen werden, soweit dort Sanierungsmaßnahmen durch e<strong>in</strong>e Reduzierung von Abschreibungs- und<br />
Z<strong>in</strong>slasten oder ggf. durch den Verzicht auf nicht zw<strong>in</strong>gend erforderliche Investitionsvorhaben möglich s<strong>in</strong>d.<br />
In diesem Rahmen bieten die Positionen des Haushaltsplans e<strong>in</strong>en Prüfungsansatz auf Feststellung möglicher<br />
haushaltswirtschaftlicher Verbesserungen (Erhöhung der Erträge, Reduzierung der Aufwendungen). Außerdem<br />
darf bei dieser Prüfung ke<strong>in</strong> Teilplan im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ausklammert werden, da das Haushaltssicherungskonzept<br />
die schnellstmögliche Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs für den gesamten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalt gewährleisten muss.<br />
1.2.3 Die Auswahl von Maßnahmen<br />
Unter diesen Gesichtspunkten s<strong>in</strong>d Fach- und Sonder<strong>in</strong>teressen bereits im frühen Stadium der Vorbereitung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung für e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept <strong>in</strong> das Ziel der Haushaltskonsolidierung e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den.<br />
Es gilt, nicht die Ideenf<strong>in</strong>dung für Sanierungsmaßnahmen <strong>in</strong> den Vordergrund zu schieben, sondern auch zu<br />
sichern, dass e<strong>in</strong>e entsprechende spätere Umsetzung und möglicher Weise auch dauerhafte E<strong>in</strong>schränkungen<br />
durch die e<strong>in</strong>zelnen Aufgabenbereiche h<strong>in</strong>genommen werden müssen. E<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise kann z.B.<br />
durch e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>terne „Haushaltssicherungskommission“ koord<strong>in</strong>iert werden. Dies jedoch vor dem H<strong>in</strong>tergrund,<br />
nicht noch durch e<strong>in</strong> formales Gremium die Umsetzungsschritte zur Wiedererreichung des Haushaltsaus-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 929
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gleichs zu erschweren. Nur dort, wo es <strong>in</strong>sgesamt auch sachlich s<strong>in</strong>nvoll und wünschenswert ist, kann durch e<strong>in</strong><br />
solches Gremium die Zielerreichung verbessert werden.<br />
Im Rahmen e<strong>in</strong>er notwendigen Aufgabenkritik muss das gesamte Leistungsangebot der Geme<strong>in</strong>de mit dem Ziel<br />
der Anpassung und ggf. der Rückführung auf e<strong>in</strong> niedrigeres Niveau untersucht und e<strong>in</strong>gegrenzt werden. Die<br />
örtlich unterschiedlichen Ausgangssituationen für e<strong>in</strong>e Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs erfordern es<br />
von jeder betroffenen Geme<strong>in</strong>de, eigene Sanierungspotentiale aufzuspüren. Dabei können auch kle<strong>in</strong>ere Möglichkeiten<br />
zur Sanierung beitragen und sich <strong>in</strong> der Summe durchaus zu bedeutenden Sanierungsleistungen summieren.<br />
Insgesamt erfordert daher e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept das Setzen neuer Aufgabenschwerpunkte<br />
und die eigene strikte Bereitschaft zur Wiederherstellung e<strong>in</strong>es dauerhaften Hausausgleichs auch unter der E<strong>in</strong>beziehung<br />
organisatorischer Maßnahmen. Dies erfordert, den Rat der Geme<strong>in</strong>de, der das Haushaltssicherungskonzept<br />
im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen hat, frühzeitig <strong>in</strong> die Überlegungen der Verwaltung<br />
e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den.<br />
1.2.4 Entscheidungen über Maßnahmen treffen<br />
Nach den Zielsetzungen der §§ 75 und 76 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 5 GemHVO <strong>NRW</strong> müssen die Sanierungsmaßnahmen<br />
schwerpunktmäßig gesetzt werden, um schnellstmöglich die notwendigen Wirkungen zu entfalten. Sie dürfen<br />
sich daher nicht nur auf die Aufwendungen im Ergebnisplan bzw. <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung konzentrieren,<br />
sondern es müssen gleichermaßen auch die Erträge dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>bezogen werden. Dies gilt aber auch für den F<strong>in</strong>anzplan<br />
bzw. die F<strong>in</strong>anzrechnung, denn die Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit lösen mit der Anschaffung<br />
oder Herstellung neuer abnutzbarer Vermögensgegenstände neue zukunftsbezogene Belastungen durch die<br />
jährlichen Abschreibungen aus.<br />
In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d auch die E<strong>in</strong>zahlungen aus Kreditaufnahmen, die zur Erhöhung der Liquidität der<br />
Geme<strong>in</strong>de führen, zu betrachten, denn durch die daraus entstehenden späteren und erforderlichen Z<strong>in</strong>szahlungen<br />
br<strong>in</strong>gen diese Kredite e<strong>in</strong>e haushaltsmäßige Belastung <strong>in</strong> Form von Aufwendungen mit sich. Unter Wahrung<br />
des Grundsatzes der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung sowie unter Berücksichtigung der derzeitigen<br />
absehbaren besonderen f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Belastungen und e<strong>in</strong>er flexiblen Anwendung von Sanierungsmaßnahmen<br />
muss die Zielerreichung mit den tatsächlichen Möglichkeiten der Geme<strong>in</strong>de abgewogen werden.<br />
E<strong>in</strong> solches Vorgehen kann tragfähig se<strong>in</strong>, wenn auf e<strong>in</strong>gefahrene Wege verzichtet werden kann und Anstrengungen<br />
unternommen werden, das tatsächlich Mögliche zur Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs und<br />
se<strong>in</strong>es dauerhaften Erhalts umzusetzen. Dabei stehen e<strong>in</strong>er schematischen Benennung und Anwendung von<br />
Sanierungsmaßnahmen, die sich aus dem Prüfungsgeschehen der Aufsichtsbehörden oder aus möglichen Auflagen<br />
zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten anderer Geme<strong>in</strong>den ableiten lassen, die erheblichen<br />
örtlichen Unterschiede <strong>in</strong> der Ertrags- und Aufwandsstruktur und der F<strong>in</strong>anzentwicklung der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de<br />
entgegen. Es kann aber durch aus notwendig werden, <strong>in</strong> die Sanierungsmaßnahmen und auch zukünftig nicht nur<br />
die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de, sondern auch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>zubeziehen, wenn sie nach §<br />
116 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong> der Vollkonsolidierung unterliegen.<br />
1.2.5 Die Ziele aufzeigen<br />
Die Sanierungsziele der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d ausgehend von der bestehenden defizitären Haushaltslage der Geme<strong>in</strong>de<br />
und ihrer Analyse sowie der Identifikation der örtlichen Ursachen für die unzureichende wirtschaftliche Lage<br />
der Geme<strong>in</strong>de u.a. mit Hilfe von Kennzahlen festzulegen und im Haushaltssicherungskonzept darzustellen. Diesem<br />
Konzeptbestandteil müssten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren Schritt die vorgesehenen Sanierungsstrategien sowie die<br />
gewählten und umsetzbaren Sanierungsmaßnahmen folgen, mit denen der Weg zur schnellstmöglichen Wiedererlangung<br />
des Haushaltsausgleichs erkennbar und nachvollziehbar wird. Dabei muss gewährleistet werden, dass<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 930
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die Sanierungsziele und Sanierungsmaßnahmen aufe<strong>in</strong>ander und die vorgesehenen Maßnahmen auch untere<strong>in</strong>ander<br />
abgestimmt s<strong>in</strong>d, um die gewünschten Wirkungen entfalten zu können. In dieses Zusammenspiel von Zielen<br />
und Maßnahmen s<strong>in</strong>d die zeitliche Umsetzungsplanung sowie das Controll<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den.<br />
1.2.6 Schaffung e<strong>in</strong>es zukunftsorientierten Bildes der Geme<strong>in</strong>de<br />
Das Erfordernis e<strong>in</strong>es Sanierungskonzeptes zeigt auf bzw. verdeutlicht, dass e<strong>in</strong> zukunftsorientiertes Bild der<br />
Geme<strong>in</strong>de mit qualitativ hochwertigen Leitorientierungen als Kernaussagen die Grundlagen für die Ausrichtung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns auf die Zukunft bestehen muss. Die wirtschaftliche Lage verlangt <strong>in</strong> diesen Fällen,<br />
dass sich die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> zukunftsorientiertes Profil geben muss, um aus solchen Visionen und Leitl<strong>in</strong>ien (Leitbildern)<br />
strategische und operative Ziele bestimmen zu können, die e<strong>in</strong>e Leitorientierung für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirksamkeit entfalten können und sollen. Dadurch lassen sich die Steuerung und die F<strong>in</strong>anzen der<br />
Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, z.B. <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong>, mite<strong>in</strong>ander verknüpfen. Insgesamt<br />
gesehen muss e<strong>in</strong> örtlich gestaltetes handhabbares System entstehen.<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung sollen daher produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren<br />
Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Leistungskennzahlen<br />
zur Zielerreichung bestimmt und mit F<strong>in</strong>anzzielen verknüpft werden. Die Ziele werden zwischen dem<br />
Rat und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung abgestimmt. Auch die Öffentlichkeit kann <strong>in</strong> den Prozess e<strong>in</strong>gebunden<br />
werden. Die Verpflichtung, produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren Ressourcenaufkommens<br />
und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu<br />
bestimmen, verlangt von der Geme<strong>in</strong>de nichts unmögliches, auch wenn es bei der Vielzahl der örtlichen Aufgaben<br />
nicht immer e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong> dürfte, produktorientierte Ziele und Leistungskennzahlen festzulegen.<br />
Den E<strong>in</strong>stieg dazu bietet der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan nach § 79 GO <strong>NRW</strong>, der m<strong>in</strong>destens die nach § 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehenen Produktbereiche aufweisen muss, denn produktorientierte Ziele bauen auf Produkten,<br />
Produktgruppen und Produktbereichen auf. Die vorgesehene Steuerung der Geme<strong>in</strong>de bzw. der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung darf dabei sich nicht nur durch die Abbildung von Zielen auf der untersten Ebene der<br />
Gliederung des Haushaltsplans wiederf<strong>in</strong>den. Vielmehr müssen die vorgesehenen Ziele <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zielhierarchie<br />
e<strong>in</strong>gebunden se<strong>in</strong>, die ausgehend vom Rat und dem Leitbild der Geme<strong>in</strong>de (strategische Ziele), bis <strong>in</strong> die unterste<br />
Verantwortungsebene der Verwaltung (operative Ziele) h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>reicht. Nur so kann e<strong>in</strong> <strong>in</strong> sich stimmiges Zielsystem<br />
entstehen, das e<strong>in</strong>er kompetenten und ressourcenverbrauchsorientierten Verwaltungsteuerung mit dezentraler<br />
Ressourcenverantwortung gerecht werden kann.<br />
1.2.7 Grundsätze für die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten<br />
Bei der Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten durch die Geme<strong>in</strong>de können auch e<strong>in</strong>ige Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung f<strong>in</strong>den, deren Inhalte dann auf die Haushaltskonsolidierung bezogen<br />
werden müssen. Die generellen Anforderungen an e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Haushaltssicherungskonzept spiegeln die<br />
folgenden Grundsätze wieder (vgl. Abbildung).<br />
Grundsatz<br />
der Vollständigkeit<br />
Grundsätze für Haushaltssicherungskonzepte<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 931<br />
Nach diesem Grundsatz soll das Haushaltssicherungskonzept die<br />
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Ausgangslage vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet darstellen.<br />
Aber auch die Konsolidierungsmaßnahmen, die Ziele sowie der<br />
zeitliche Umfang der Maßnahmen und deren haushaltswirtschaftlichen<br />
Auswirkungen hat das Haushaltssicherungskonzept zu enthalten.
Grundsatz<br />
der Richtigkeit und Willkürfreiheit<br />
Grundsatz<br />
der Verständlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Aktualität<br />
Grundsatz<br />
der Klarheit und Übersichtlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Vorsicht<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach diesem Grundsatz müssen die Angaben im Haushaltssicherungskonzept<br />
die Realität bei der Geme<strong>in</strong>de möglichst genau abbilden,<br />
so dass die vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen daraus<br />
begründbar und nachvollziehbar sowie objektiv richtig und<br />
willkürfrei s<strong>in</strong>d. Sie müssen sich <strong>in</strong> ihren Aussagen mit den zu<br />
Grunde liegenden Gegebenheiten bei der Geme<strong>in</strong>de decken, so<br />
dass im Rahmen der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
die Geeignetheit der Maßnahmen bestätigt werden kann.<br />
Nach diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d die Informationen im Haushaltssicherungskonzept<br />
für den Rat und die Bürger als Öffentlichkeit so aufzubereiten<br />
und verfügbar zu machen, dass die wesentlichen Informationen<br />
über die aktuelle wirtschaftliche Lage, die Konsolidierungsmaßnahmen<br />
und die zeitliche Dimension zur Wiedererreichung<br />
des Haushaltsausgleichs klar ersichtlich und verständlich<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Nach diesem Grundsatz ist e<strong>in</strong> enger zeitlicher Bezug zwischen<br />
dem Zeitraum, <strong>in</strong> dem das Haushaltskonsolidierungskonzept umgesetzt<br />
werden soll, den Konsolidierungsmaßnahmen und der Ergebnisse<br />
über die jährlich im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss Rechenschaft<br />
gegeben wird, und ihrer Veröffentlichung herzustellen.<br />
Die Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssicherungskonzeptes<br />
muss klar und übersichtlich se<strong>in</strong>. Die Konsolidierungsmaßnahmen<br />
s<strong>in</strong>d jahresbezogen zu gliedern und <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise zu e<strong>in</strong>em<br />
Gesamtbild zusammen zu fassen.<br />
Der Grundsatz der Wesentlichkeit konkretisiert den Grundsatz der<br />
Wirtschaftlichkeit <strong>in</strong>soweit, als er bestimmt, dass aus der Anwendung<br />
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nur dann e<strong>in</strong> Verzicht<br />
auf Maßnahmen begründet werden können, wenn sich hieraus<br />
ke<strong>in</strong>e Nachteile für die Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs<br />
ergeben. Er kann dabei quantitativ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Wert als<br />
auch qualitativ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Eigenschaft zur Anwendung kommen. Die<br />
Wesentlichkeitsgrenze ist dabei aus der Bedeutung des jeweiligen<br />
örtlichen Sachverhaltes im Rahmen der Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
abzuleiten. Die Anwendung der Wesentlichkeit<br />
ist davon abhängig, wie sich die wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
und auf die Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs auswirken.<br />
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Abweichungen<br />
für sich alle<strong>in</strong> betrachtet als unwesentlich anzusehen s<strong>in</strong>d,<br />
zusammen aber durchaus als wesentlich zu bewerten s<strong>in</strong>d.<br />
Das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip be<strong>in</strong>haltet, bei der Darstellung des möglichen<br />
Ergebnisses der künftigen Umsetzung der vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen<br />
und damit die künftige wirtschaftliche Lage<br />
vorsichtig unter Wahrung der Interessen des Rates, der Bürger<strong>in</strong>nen<br />
und Bürger sowie der Gläubiger und der Geschäftspartner der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zuschätzen. E<strong>in</strong>e vorsichtige Darstellung der Umsetzung<br />
der Konsolidierungsmaßnahmen und der künftigen wirtschaftlichen<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de verh<strong>in</strong>dert e<strong>in</strong>e Überforderung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Leistungsfähigkeit. Diese Vorgabe enthält e<strong>in</strong>e angemessene<br />
Berücksichtigung von Risiken und Verlusten im Rahmen<br />
der Konsolidierung und erfüllt damit auch den Zweck, e<strong>in</strong>e nicht<br />
gerechtfertigte Belastung zukünftiger Generationen zu vermeiden.<br />
Der Geme<strong>in</strong>de wird damit e<strong>in</strong> Beurteilungsspielraum bei der Anwendung<br />
des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips e<strong>in</strong>geräumt. Sie soll den e<strong>in</strong>zelnen<br />
örtlichen Sachverhalt weder zu optimistisch noch zu pessimistisch<br />
beurteilen. Dieses haushaltsrechtliche Pr<strong>in</strong>zip hat aber noch besondere<br />
Ausprägungen <strong>in</strong> Form des Realisationspr<strong>in</strong>zips und des<br />
Imparitätspr<strong>in</strong>zips.<br />
Abbildung 223 „Grundsätze für Haushaltssicherungskonzepte“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 932
1.3 Das Risikofrüherkennungssystem<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Jede Geme<strong>in</strong>de muss prüfen, ob sie e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>richtet, wie es für Eigenbetriebe vorgeschrieben<br />
ist (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>), denn im Lagebericht soll auch über die Risiken, die die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de erheblich bee<strong>in</strong>flussen können, berichtet werden. Zur Risikofrüherkennung gehören<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Risikoidentifikation und die Risikobewertung, die Maßnahmen der Risikobewältigung e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Risikokommunikation, die Risikoüberwachung bzw. die Risikofortschreibung und die Dokumentation,<br />
die örtlich bestimmt werden müssen.<br />
Ebenso ist e<strong>in</strong>e ständige Beobachtung möglicher Risikoquellen und ihre Veränderungen unerlässlich, z.B. der<br />
Geld- und Kreditmarkt, die Energiemärkte. Aber auch die Entwicklungen im Steuerecht, europäische Entwicklungen<br />
sowie Veränderungen im allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsverkehr können e<strong>in</strong>en Anlass für Risiken und Chancen<br />
der Geme<strong>in</strong>de bieten. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet ist, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten<br />
und ihre stetige Aufgabenerfüllung zu sichern, ist e<strong>in</strong> Überwachungssystem, das es ermöglicht, etwaige<br />
bestandsgefährdende Entwicklungen für die Geme<strong>in</strong>de frühzeitig zu erkennen, hilfreich.<br />
1.3.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Die Ziele und Zwecke sowie die Fragen der E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
<strong>in</strong> Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de machen es sachlich erforderlich, die Grundsätze,<br />
die sich für die Risikoüberwachung <strong>in</strong> der Betriebswirtschaftslehre und bei der Anwendung im kaufmännischen<br />
Bereich entwickelt haben, von Anfang an auch im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich anzuwenden. Sie werden <strong>in</strong><br />
allgeme<strong>in</strong>e und besondere Grundsätze untergliedert. Die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze be<strong>in</strong>halten allgeme<strong>in</strong>e Handlungsvorgaben,<br />
die im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er pflichtgemäßen Risikoüberwachung stehen. Die besonderen<br />
Grundsätze füllen die Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikoüberwachungssystems weiter<br />
aus. Die Grundsätze werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Grundsatz<br />
der Gesetzmäßigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Systematik<br />
Grundsatz<br />
der Wirtschaftlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Risikostrategiebestimmung<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze der GoR<br />
Der Grundsatz, der die Forderung nach der Kenntnis, Beachtung<br />
und entsprechender Überwachung aller gesetzlichen<br />
und rechtlichen Regelungen umfasst.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass das Risikoüberwachungssystem<br />
klar und übersichtlich se<strong>in</strong> muss sowie e<strong>in</strong>er<br />
Ordnung bzw. e<strong>in</strong>e Struktur besitzen muss, damit z.B. der<br />
Entstehungsbereich von Risiken e<strong>in</strong>deutig erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, damit die gewählten Maßnahmen die beste<br />
Alternative für die Geme<strong>in</strong>de darstellen und Chancen und<br />
Risiken angemessen gegene<strong>in</strong>ander abgewogen werden.<br />
Besondere Grundsätze der GoR<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 933<br />
Der Grundsatz, der Vorgaben verlangt, wie <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
mit Risiken umzugehen ist, z.B. welche Risiken e<strong>in</strong>gegangen<br />
werden können, <strong>in</strong> welchem Verhältnis Chancen und<br />
Risiken zu e<strong>in</strong>ander stehen sollen.
Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>er Organisationsstruktur<br />
Grundsatz<br />
der vollständigen Risikoermittlung<br />
Grundsatz<br />
der vorsichtigen Risikobewertung<br />
Grundsatz<br />
der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Kommunikation<br />
Grundsatz<br />
der Dokumentation<br />
Grundsatz<br />
der Stetigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Grundsatz, der verlangt, Strukturen und Systeme zu<br />
schaffen, anhand dessen sich die e<strong>in</strong>zelnen Risikostrategievorgaben<br />
umsetzen und ggf. neu ausrichten lassen.<br />
Der Grundsatz, der be<strong>in</strong>haltet, dass das Risikoüberwachungssytem<br />
so auszugestalten ist, dass möglichst alle<br />
Risiken aus sämtlichen Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfasst werden.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e systematische Aufarbeitung der<br />
Grundlagendaten verlangt, so dass ihre Relevanz für die<br />
Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, die Informationen aus den<br />
gesammelten und bewerteten geme<strong>in</strong>dlichen Daten auf den<br />
wesentlichen Kern h<strong>in</strong>sichtlich der ermittelten Risiken zu<br />
beschränken und e<strong>in</strong>e Überfrachtung zu vermeiden.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>tern die Voraussetzungen<br />
dafür zu schaffen, dass risikobehaftete Sachverhalte<br />
zeitnah der Verwaltungsführung zur Kenntnis gelangen, ggf.<br />
je nach Risikosachverhalt e<strong>in</strong>e Abstufung nach sachlichen<br />
Risikoklassen zuzulassen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass sämtliche ergriffenen<br />
Maßnahmen <strong>in</strong> Schriftform niedergelegt oder <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />
dokumentativ erfasst werden, um die E<strong>in</strong>haltung<br />
von Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten bzw.<br />
sicherzustellen und e<strong>in</strong>er Nachweispflicht zu genügen.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e Stetigkeit der Methoden zur Ermittlung<br />
risikorelevanter Sachverhalte verlangt, um e<strong>in</strong>en Vergleich<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe zu ermöglichen, so dass Abweichungen<br />
im Zeitablauf und die hierfür maßgeblichen Erwägungen<br />
erkennbar und nachvollziehbar werden.<br />
Abbildung 224 „Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)“<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en und die besonderen Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung, die die Handlungsempfehlungen<br />
zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikoüberwachungssystems bestimmen, müssen von der Geme<strong>in</strong>de vor Ort<br />
weiter ausgefüllt werden. Solche allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze verh<strong>in</strong>dern nicht, dass sich aus den örtlichen Besonderheiten<br />
der Geme<strong>in</strong>den heraus noch zusätzliche, aber durchaus auch unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong><br />
Risikofrüherkennungssystem ergeben können.<br />
1.3.3 Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
1.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
z.B. von der Geme<strong>in</strong>degröße, der Organisation der Verwaltung, der haushaltswirtschaftlichen Lage.<br />
Daraus können sich unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> solches System ergeben, <strong>in</strong> dem alle Aufgabenbereiche<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e konkreten landesweiten Systemvorgaben sachgerecht, denn die<br />
Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es Risikos hängt von der Risikoakzeptanz<br />
<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de ab.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 934
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Für die Wirksamkeit und den Erfolg e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist daher die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorhandene<br />
Risikokultur und Risikopolitik sowie das vorhandene Risikobewusstse<strong>in</strong> von wesentlicher Bedeutung. Die<br />
Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems muss unter der Abwägung von Vor- und Nachteilen sowie<br />
den Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>de nachvollziehbar gemacht werden. Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
e<strong>in</strong>gerichtet, kann dieses von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> weiteren Entwicklungsschritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> „konzernweites“<br />
Risikofrüherkennungssystem überführt werden. Die daneben ggf. bestehenden Verpflichtungen der<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, jeweils auch e<strong>in</strong> eigenes Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>zurichten,<br />
bleiben dabei unberührt (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>). Das Risikofrüherkennungssystem muss zudem<br />
ausreichend dokumentiert werden.<br />
1.3.3.2 Besondere Inhalte<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems sollte sich an der Art und dem Umfang<br />
sowie der Struktur der von der Geme<strong>in</strong>de übernommenen Risiken, aber auch an der örtlichen Risikosteuerung<br />
orientieren. So gilt es u.a., die mit dem Risikofrüherkennungssystem verbundenen Aufgaben klar zu def<strong>in</strong>ieren<br />
und gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen, die Verantwortlichkeiten <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung im E<strong>in</strong>zelnen<br />
festzulegen und die Effektivität und Effizienz des e<strong>in</strong>gerichteten Systems e<strong>in</strong>er regelmäßigen Überwachung<br />
zu unterziehen. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass geeignete Verfahren benutzt werden, um wesentliche<br />
Risiken frühzeitig zu erkennen. Auch müssen zeitnahe Anpassungen möglich se<strong>in</strong>, wenn sich externe<br />
und/oder <strong>in</strong>terne Rahmenbed<strong>in</strong>gungen verändert haben.<br />
Die vorzunehmende Risikobewertung durch die Geme<strong>in</strong>de sollte mit den zu Grunde gelegten Annahmen und<br />
Daten sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausreichend dokumentiert werden. Die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Risikosteuerung umfasst dabei die von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen Maßnahmen über den Umgang mit den ermittelten<br />
Risiken sowie die Festlegung und Bemessung der Übernahme von Risiken durch die Geme<strong>in</strong>de unter<br />
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daraus folgt <strong>in</strong>sgesamt, dass die Ergebnisse e<strong>in</strong>es<br />
Risikofrüherkennungssystems nicht im Widerspruch zur Geschäftstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de stehen sollen.<br />
1.3.4 Die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die Jahresabschlussprüfung<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Risikofrüherkennungssystem ist zudem auch e<strong>in</strong> Gegenstand der Jahresabschlussprüfung,<br />
bei der es zu beurteilen gilt, ob das e<strong>in</strong>gerichtete System und dessen Umsetzung mit dem Umfang, der Art und<br />
der Komplexität der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen Risiken <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht und angemessen ist. Dazugehört<br />
auch die <strong>in</strong>terne Berichterstattung im Rahmen des örtlichen Risikomanagements sowie dessen Überwachung.<br />
Der Abschlussprüfer soll daher im Prüfungsbericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss auch auf die<br />
wesentlichen Ergebnisse se<strong>in</strong>er Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems e<strong>in</strong>gehen.<br />
1.4 Die Ausfüllung der Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept<br />
Über die e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung und der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung h<strong>in</strong>aus, bestehen<br />
ke<strong>in</strong>e weiteren gesetzlichen Spezialvorschriften über das Haushaltssicherungskonzept. Diese Vorschriften<br />
werden jedoch durch Runderlasse des Innenm<strong>in</strong>isteriums ergänzt, um möglichst e<strong>in</strong>heitliche Grundlagen für die<br />
Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten zu schaffen. Solche abstrakten Vorgaben müssen jedoch<br />
immer <strong>in</strong> die örtlichen Gegebenheiten umgesetzt werden. Diese rechtlichen Grundlagen bieten e<strong>in</strong>en Rahmen<br />
sowie Anhaltspunkte für e<strong>in</strong> örtliches Haushaltssicherungskonzept. Die Geme<strong>in</strong>de kann dann unter Berücksichtigung<br />
ihrer örtlichen Gegebenheiten die notwendigen Sanierungsmaßnahmen bestimmen und zu e<strong>in</strong>em genehmigungsfähigen<br />
Haushaltssicherungskonzept kommen. Dabei hat sie ke<strong>in</strong>e Formvorgaben für den Aufbau und die<br />
Darstellung des Inhalts des Haushaltssicherungskonzeptes zu beachten. Sie muss aber gleichwohl die notwendi-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 935
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ge Transparenz und die Nachvollziehbarkeit der Inhalte ihres Haushaltssicherungskonzeptes für den Rat schaffen,<br />
der das Konzept zu beschließen hat, sowie für die Aufsichtsbehörde, die das Konzept zu genehmigen hat.<br />
Dies wird erleichtert, wenn das Haushaltssicherungskonzept systematisch aufgebaut ist.<br />
2. Zu Satz 2 (Ziel und Zweck des Haushaltssicherungskonzeptes):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss wieder <strong>in</strong> die Lage versetzt werden, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen,<br />
dass die stetige Erfüllung der Aufgaben auf Dauer gesichert ist (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 GO <strong>NRW</strong>). Nur unter dieser<br />
Prämisse und Mitnahme der Beschäftigten auf dem Weg zu diesem Ziel kann es gel<strong>in</strong>gen, die e<strong>in</strong>gefahrenen<br />
bzw. üblichen Wege zu verlassen und weitere Veränderungen, aber auch E<strong>in</strong>schnitte für die Betroffenen, vorzunehmen.<br />
Welche Sanierungsmaßnahmen und Konsolidierungsschritte im E<strong>in</strong>zelnen geeignet s<strong>in</strong>d, lässt sich hier<br />
nicht aufzählen, sondern muss im E<strong>in</strong>zelnen unter den örtlichen Bed<strong>in</strong>gungen ermittelt werden.<br />
Das Ziel des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssicherungskonzeptes kann dann als erreicht angesehen werden, wenn der<br />
Haushaltsausgleich <strong>in</strong> Planung und Rechnung gesichert ist (vgl. § 75 Abs. 2 S. 1 GO <strong>NRW</strong>) und nach der Umsetzung<br />
der „Sanierungsmaßnahmen“ der geme<strong>in</strong>dliche Haushalt so gesteuert werden kann, dass er auch <strong>in</strong> Zukunft<br />
dauerhaft ausgeglichen se<strong>in</strong> wird. Auch wenn das Haushaltssicherungskonzept an die Jährlichkeit des Haushalts<br />
anknüpft, enthält es gleichwohl – wie der Haushaltsplan auch – e<strong>in</strong>e mehrjährige, mittelfristige Planung. Die Jährlichkeit,<br />
die dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Haushaltssicherungskonzept nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong> Bestandteil des jährlichen Haushaltsplans ist, erfordert, das umzusetzende Haushaltssicherungskonzept<br />
unter Berücksichtigung der tatsächlichen jährlichen Haushaltsentwicklung und unter E<strong>in</strong>haltung der Zielsetzung<br />
fortzuschreiben.<br />
2.2 Aufe<strong>in</strong>ander abgestimmte Ziele und Zwecke<br />
Ausgehend von der bestehenden defizitären Haushaltslage der Geme<strong>in</strong>de, ihrer Analyse u.a. mit Hilfe von Kennzahlen<br />
sowie der Identifikation der örtlichen Ursachen für die unzureichende wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de<br />
wären die Sanierungsziele der Geme<strong>in</strong>de festzulegen und mit den sonstigen Zwecken des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
abzustimmen und darzustellen. Auch die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren Schritt vorgesehenen Sanierungsstrategien<br />
sowie die gewählten und umsetzbaren Sanierungsmaßnahmen müssen mit den Zielen und Zwecken des<br />
Haushaltssicherungskonzeptes <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Nur mit e<strong>in</strong>em Gesamtkonzept wird der Weg zur schnellstmöglichen<br />
Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs erkennbar und nachvollziehbar. Dabei muss gewährleistet<br />
werden, dass die Sanierungsziele und Sanierungsmaßnahmen aufe<strong>in</strong>ander und die vorgesehenen Maßnahmen<br />
auch untere<strong>in</strong>ander abgestimmt s<strong>in</strong>d, um die gewünschten Wirkungen entfalten zu können. In dieses Zusammenspiel<br />
von Zielen und Maßnahmen ist die zeitliche Umsetzungsplanung durch die Geme<strong>in</strong>de sowie das von ihr<br />
gewählte Controll<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den.<br />
2.3 Schaffung e<strong>in</strong>es zukunftsorientierten Bildes der Geme<strong>in</strong>de<br />
Das Erfordernis e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes zeigt auf bzw. verdeutlicht, dass e<strong>in</strong> zukunftsorientiertes<br />
Bild der Geme<strong>in</strong>de mit qualitativ hochwertigen Leitorientierungen als Kernaussagen die Grundlagen für die Ausrichtung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns auf die Zukunft bestehen muss. Die wirtschaftliche Lage verlangt <strong>in</strong> diesen<br />
Fällen, dass sich die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> zukunftsorientiertes Profil geben muss, um aus solchen Visionen und Leitl<strong>in</strong>ien<br />
(Leitbildern) strategische und operative Ziele bestimmen zu können, die e<strong>in</strong>e Leitorientierung für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirksamkeit entfalten können und sollen. Dadurch lassen sich die Steuerung und die F<strong>in</strong>an-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 936
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
zen der Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, z.B. <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong>, mite<strong>in</strong>ander verknüpfen.<br />
Insgesamt gesehen muss e<strong>in</strong> örtlich gestaltetes handhabbares System entstehen.<br />
2.4 Die Verpflichtungen des Rates der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes gehört nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO <strong>NRW</strong> zu den<br />
Angelegenheiten, für die der Rat der Geme<strong>in</strong>de ausschließlich zuständig ist. Er darf die von ihm zu treffende<br />
Entscheidung nicht auf andere Entscheidungsträger übertragen. Diese orig<strong>in</strong>äre Zuständigkeit des Rates führt zu<br />
e<strong>in</strong>er stärkeren Selbstb<strong>in</strong>dung der Geme<strong>in</strong>de an ihr Haushaltssicherungskonzept und an die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen<br />
und soll auch das Zusammenspiel zwischen Rat und Verwaltung und damit die Zielbestimmung<br />
sowie die Umsetzung und Überwachung (Controll<strong>in</strong>g) erleichtern und gewährleisten.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 937
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 6<br />
Mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung ist <strong>in</strong> den Haushaltsplan e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung sollen die vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.<br />
Erläuterungen zu § 6:<br />
1. Zu Absatz 1 (Abbildung der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung im Haushaltsplan):<br />
1.1 Die Zeitreihe der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, ihrer Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>e fünfjährige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung zu<br />
Grunde zu legen, ergibt sich aus § 84 GO <strong>NRW</strong>. Diese mittelfristige Planung ist <strong>in</strong> den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>bezogen und ist sowohl im Ergebnisplan und im F<strong>in</strong>anzplan als auch produktorientiert <strong>in</strong> jedem Teilplan<br />
abzubilden. Der Stellenwert dieser mittelfristigen Planung ist dadurch wesentlich erhöht, denn stärker als<br />
bisher kann damit e<strong>in</strong>e dauerhafte Ordnung der F<strong>in</strong>anzen der Geme<strong>in</strong>de gesichert und e<strong>in</strong> Haushaltsausgleich<br />
gewährleistet und für die nächsten Haushaltsjahre aufgezeigt werden.<br />
Der Rat wird zukünftig bei se<strong>in</strong>en Beratungen und der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung auch die<br />
mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung stärker als bisher im Blickfeld haben. Diese Planung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er mehrjährigen<br />
Zeitreihe ist daher sorgsam und gewissenhaft, bezogen auf die e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen im Ergebnisplan<br />
und F<strong>in</strong>anzplan sowie <strong>in</strong> den Teilplänen, durchzuführen.<br />
Zeitreihe der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Ergebnisplan<br />
oder<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
Ansatz des<br />
laufenden<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des<br />
neuen<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 1<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 2<br />
EUR<br />
Abbildung 225 „Zeitreihe der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung“<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 3<br />
Der Zeitraum der fünfjährigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung wurde nicht verändert, jedoch wegen <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />
aufgetretenen Missverständnissen jetzt <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung klargestellt. Wie bisher auch ist nach §<br />
84 Satz 2 GO <strong>NRW</strong> das erste Jahr dieses Planungszeitraumes das laufende Haushaltsjahr als Ausgangsjahr. Die<br />
vier weiteren Planungsjahre s<strong>in</strong>d das neue Haushaltsjahr und die folgenden drei weiteren Jahre. Die mittelfristige<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung ist außerdem ke<strong>in</strong> starrer Plan für e<strong>in</strong>en Zeitraum von fünf Jahren, der nach Ablauf<br />
dieser Zeit durch e<strong>in</strong>en weiteren Fünfjahresplan abzulösen wäre. Es handelt sich vielmehr um e<strong>in</strong>e sich ständig<br />
wandelnde und mit der Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>hergehende Fortführung der Planung. Trotz der E<strong>in</strong>bezie-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 938<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
hung <strong>in</strong> den Haushaltsplan werden für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre ke<strong>in</strong>e Festsetzungen <strong>in</strong> der<br />
Haushaltssatzung getroffen. In dieser s<strong>in</strong>d wie bisher weiterh<strong>in</strong> nur jahresbezogene Festsetzungen für e<strong>in</strong> Haushaltsjahr<br />
zu treffen.<br />
In den Sonderfällen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung für zwei Jahre (vgl. § 78 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d<br />
die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre an das letzte Haushaltsjahr des „Doppelhaushalts“ anzuhängen,<br />
so dass im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan e<strong>in</strong>e Zeitreihe von sieben Jahren abzubilden ist. E<strong>in</strong>e solche<br />
Zeitreihe entsteht auch bei der Pflicht der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept wegen der Überschreitung<br />
der Schwellenwerte nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> aufstellen zu müssen, denn dann schließen sich die dem<br />
Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre an das letzte „Ursachenjahr“ an. In besonderen örtlichen Ausnahmefällen<br />
kann bei der Geme<strong>in</strong>de auch e<strong>in</strong>e Veranlassung für die Anwendung der beiden Erweiterung bestehen, so<br />
dass im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan e<strong>in</strong>e Zeitreihe von acht Jahren abzubilden ist.<br />
1.2 Die Verpflichtungsermächtigungen <strong>in</strong> der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen <strong>in</strong> den dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahren der mittelfristigen<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung stellen noch ke<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung dar. Die Planungspositionen werden erst dann zu verb<strong>in</strong>dlichen Ermächtigungen, wenn sie <strong>in</strong> die<br />
Festsetzung <strong>in</strong> der jahresbezogenen Haushaltssatzung e<strong>in</strong>bezogen werden, z.B. als Verpflichtungsermächtigungen<br />
bei Investitionsmaßnahmen im F<strong>in</strong>anzplan (vgl. § 13 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Diese Regelungen kann jedoch nur dann Anwendung f<strong>in</strong>den, wenn die Planung für e<strong>in</strong>zelne Investitionsmaßnahmen<br />
noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Umfang der künftigen Auszahlungen für diese Investitionsmaßnahmen<br />
schon konkret auf die e<strong>in</strong>zelnen dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre verteilt werden<br />
kann. Bei e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen kann es aber notwendig se<strong>in</strong>, im Haushaltsjahr schon Verpflichtungen<br />
zu Lasten künftiger Jahre e<strong>in</strong>zugehen und dies mit Schätzbeträgen <strong>in</strong> den möglicherweise betroffenen Jahren<br />
darzustellen. Dadurch wird deutlich, dass haushaltswirtschaftliche Belastungen <strong>in</strong> den künftigen Jahren entstehen<br />
werden, auch wenn noch ke<strong>in</strong>e konkreten Verpflichtungen für Zahlungsleistungen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
bestehen.<br />
1.3 Jahresfehlbeträge <strong>in</strong> der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
In der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung können auch die geplanten Jahresergebnisse, soweit sie als<br />
Jahresfehlbeträge ausgewiesen werden, bewirken, dass die Geme<strong>in</strong>de zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes<br />
verpflichtet ist. Insbesondere, wenn e<strong>in</strong> Eigenkapitalverzehr durch e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rücklage erfolgen soll, der oberhalb der Schwellenwerte des § 76 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> liegen wird, hat die<br />
Geme<strong>in</strong>de ab Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er solchen Planung entsprechend gegenzusteuern, um die stetige Aufgabenerfüllung<br />
wieder dauerhaft zu sichern. Dieses wird durch die E<strong>in</strong>beziehung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
<strong>in</strong> den Haushaltsplan deutlich. Damit entstehen aber noch nicht die für die Beseitigung der Fehlbeträge notwendigen<br />
Konsolidierungsmaßnahmen.<br />
Derartige Maßnahmen können auch nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em mehrjährigen Haushaltsplan dargestellt werden, weil der<br />
Schwerpunkt immer auf der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft des betreffenden Haushaltsjahres liegt. Die E<strong>in</strong>beziehung<br />
der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den Haushaltsplan soll daher auch nicht das Haushaltssicherungskonzept<br />
ersetzen. Dies wird besonderes erkennbar, wenn der zu beschließende Haushalt ausgeglichen<br />
ist, sich aber bereits durch die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung abzeichnet, dass die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft <strong>in</strong> den Folgejahren mit großer Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit defizitär se<strong>in</strong> wird und schnellstmöglich<br />
gegenzusteuern ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 939
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2. Zu Absatz 2 (Berücksichtigung von Orientierungsdaten):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach dieser Vorschrift sollen von jeder Geme<strong>in</strong>de bei der Aufstellung und Fortschreibung ihrer geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung die vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt<br />
werden. Es ist für die Geme<strong>in</strong>de oftmals schwierig, den Trend von Erträgen und Aufwendungen für die kommenden<br />
Haushaltsjahre abzuschätzen, z.B. den Trend der Entwicklung der staatlichen Zuweisungen. Diese Schwierigkeiten<br />
bestehen besonders dann, wenn die Trends von außerhalb des E<strong>in</strong>flussbereiches der Geme<strong>in</strong>de stehenden<br />
Kräften bestimmt werden.<br />
Die jährlichen Orientierungsdaten des Innenm<strong>in</strong>isteriums sollen deshalb Anhaltspunkte für die haushaltswirtschaftlichen<br />
Planungen der Geme<strong>in</strong>de geben. Sie stellen Durchschnittswerte für den Bereich des Landes dar und<br />
unterstützen dadurch die <strong>in</strong>dividuelle geme<strong>in</strong>dliche Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung. Es bleibt Aufgabe jeder e<strong>in</strong>zelnen<br />
Geme<strong>in</strong>de, anhand dieser Empfehlungen unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Besonderheiten<br />
die für ihre Planung zutreffenden bzw. erforderlichen E<strong>in</strong>zelwerte zu ermitteln und zu bestimmen. Dies gilt<br />
z.B. <strong>in</strong>sbesondere für die Schätzung der Gewerbesteuererträge, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />
vor Ort erheblich von e<strong>in</strong>er prognostizierten Durchschnittsentwicklung auf Landesebene abweichen können.<br />
2.2 Zwecke der landesweiten Orientierungsdaten<br />
Für die Haushalts- und F<strong>in</strong>anzplanung der Geme<strong>in</strong>den haben die landesweiten Orientierungsdaten trotz nicht<br />
auszuschließender E<strong>in</strong>schränkungen e<strong>in</strong>en hohen Informations- und Aussagewert. Bei der Festlegung dieser<br />
Daten werden die Zielprojektionen des F<strong>in</strong>anzplanungsrates, <strong>in</strong>sbesondere se<strong>in</strong>e Empfehlungen zur Begrenzung<br />
der Neuverschuldung und zur Begrenzung des Wachstums der öffentlichen Aufwendungen/Auszahlungen, die<br />
Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen, die Stabilitätskriterien der Europäischen Union, die Entwicklungen<br />
des Landeshaushaltes und des kommunalen F<strong>in</strong>anzausgleichs sowie die aktuellen Erkenntnisse des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums berücksichtigt. Den Berechnungen liegt zudem immer die gesamtwirtschaftliche Projektion der<br />
Bundesregierung der letzten Steuerschätzung zu Grunde. Dabei gilt immer für jede Geme<strong>in</strong>de, bei ihren örtlichen<br />
Prognoseentscheidungen die weitere Entwicklung genau zu beobachten und grundsätzlich auch das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip<br />
anzuwenden.<br />
Die Orientierungsdaten zu den steuerlichen Erträgen und zum kommunalen F<strong>in</strong>anzausgleich basieren grundsätzlich<br />
auf der für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen vom F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium <strong>NRW</strong> regionalisierten Steuerschätzung des<br />
Arbeitskreises Steuerschätzung und dem geltenden Steuerrecht. Darüber h<strong>in</strong>aus soweit möglich den Schätzungen<br />
des Geme<strong>in</strong>deanteils an der E<strong>in</strong>kommensteuer tatsächliche Steuere<strong>in</strong>nahmen des Landes zu Grunde gelegt.<br />
In diesem Zusammenhang wird immer wieder deutlich gemacht, dass es angesichts der demographischen Entwicklung,<br />
aber auch vor dem H<strong>in</strong>tergrund der Risiken h<strong>in</strong>sichtlich der weiteren weltwirtschaftlichen Entwicklung es<br />
zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ke<strong>in</strong>e Alternative gibt, denn ger<strong>in</strong>gere Schulden heute bedeuten<br />
größere Haushaltsspielräume morgen.<br />
Auf dem Weg zu e<strong>in</strong>em strukturellen Haushaltsausgleich soll daher die Zuwachsrate der Aufwendungen/Auszahlungen<br />
mittelfristig deutlich unterhalb der Zuwachsrate der Erträge/E<strong>in</strong>zahlungen. Außerdem bestehen<br />
für viele Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Folge von erheblichen Kreditaufnahmen, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sichtbar<br />
werden, besondere Anforderungen für e<strong>in</strong>en Schuldenabbau bei vorhandenen kurzfristigen Krediten. Im Rahmen<br />
der Orientierungsdaten wird immer wieder auf diese Ziele und die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>den, ihre Haushaltsplanung<br />
daran auszurichten, h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
Die Orientierungsdaten s<strong>in</strong>d Durchschnittswerte für alle Geme<strong>in</strong>den des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen. Sie geben<br />
Anhaltspunkte für die <strong>in</strong>dividuelle geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzplanung. Es bleibt aber die Aufgabe jeder e<strong>in</strong>zelnen Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 940
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de, anhand der vom Land ausgesprochenen Empfehlungen unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten<br />
die für ihre F<strong>in</strong>anzplanung zutreffenden bzw. erforderlichen E<strong>in</strong>zelwerte zu ermitteln und zu bestimmen.<br />
Dieses gilt besonders für die Schätzung der Erträge aus der Gewerbesteuer, die je nach den wirtschaftlichen<br />
Gegebenheiten vor Ort erheblich von den prognostizierten Durchschnittsentwicklungen abweichen können. Erst<br />
Recht haben aber die Geme<strong>in</strong>den, die zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzepts (HSK) verpflichtet<br />
s<strong>in</strong>d, die Empfehlungen für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplanung zu berücksichtigen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 941
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§ 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 7<br />
Vorbericht<br />
(1) 1 Der Vorbericht soll e<strong>in</strong>en Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben. 2 Die Entwicklung und die<br />
aktuelle Lage der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und<br />
F<strong>in</strong>anzdaten darzustellen.<br />
(2) Die wesentlichen Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Planung s<strong>in</strong>d zu erläutern.<br />
Erläuterungen zu § 7:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke der Vorschrift<br />
Mit der Vorschrift wird der Zweck und der Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Vorberichtes näher bestimmt, der nach § 1<br />
Abs. 2 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> dem Haushaltsplan beizufügen ist. Der Geme<strong>in</strong>de bleibt es dabei überlassen, <strong>in</strong><br />
diesem Bericht oder an anderer geeigneter Stelle auch die notwendigen Erläuterungen zu den Ergebnis- und den<br />
F<strong>in</strong>anzpositionen im Haushaltsplan zu geben. Der geme<strong>in</strong>dliche Vorbericht stellt daher e<strong>in</strong>en Begleitbericht zum<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan dar, um den Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung e<strong>in</strong>en Überblick über<br />
den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de zu geben und um die durch den Haushaltsplan<br />
gesetzten örtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen zu erläutern. Dieses muss <strong>in</strong> die Gestaltung des Vorberichts<br />
zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan e<strong>in</strong>fließen (vgl. Abbildung).<br />
Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Vorberichtes<br />
- Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse des Rates der Geme<strong>in</strong>de (§ 41 GO <strong>NRW</strong>)<br />
- Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse der übrigen Adressaten (§ 80 GO <strong>NRW</strong>)<br />
- Anforderungen auf Grund der Haushaltsgrundsätze und Haushaltspr<strong>in</strong>zipien (§ 75 GO <strong>NRW</strong>)<br />
- Berücksichtigung der Zeitreihe der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung (§ 84 GO <strong>NRW</strong>)<br />
- Berücksichtigung der Systematik des Haushaltsplans (§§ 1 - 4 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
- Angaben zu wichtigen Erträgen und Aufwendungen (§ 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
- Angaben zu wichtigen Investitionsvorhaben (§ 3 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
- Angaben zur F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit (z.B. Kreditaufnahme nach § 86 GO <strong>NRW</strong>)<br />
- Berücksichtigung der e<strong>in</strong>zelnen Anlagen zum Haushaltsplan (§ 1 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
- Bewirtschaftungsregelungen für die Ausführung des Haushaltsplans<br />
Abbildung 226 „Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Vorberichtes“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 942
2. Vorbericht als örtliche Entscheidungshilfe<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Vorbericht kann außerdem e<strong>in</strong>e Entscheidungshilfe darstellen, wenn die örtlichen Entscheidungsgrundlagen<br />
<strong>in</strong> diesem Werk dargestellt und erläutert werden. Durch die E<strong>in</strong>beziehung der mittelfristigen<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan wird auch die voraussichtliche (geplante)<br />
weitere Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt, denn im Haushaltsplan s<strong>in</strong>d zukunftsbezogen das Haushaltsjahr<br />
sowie die drei folgenden Planungsjahre enthalten (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>). Es gilt daher, im Vorbericht nicht nur die<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung getroffenen Festsetzungen zu erläutern, sondern diese auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Zusammenhang mit dem geplanten haushaltswirtschaftlichen Handeln der Geme<strong>in</strong>de zu stellen.<br />
Über den Inhalt und die Form des geme<strong>in</strong>dlichen „Haushaltsbegleitberichtes“ muss die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen<br />
dieser Vorschrift eigenverantwortlich unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Gegebenheiten entscheiden. Es ist<br />
deshalb nicht erforderlich, <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form vorzugeben, wie e<strong>in</strong> Überblick über die haushaltswirtschaftlichen<br />
Eckpunkte und die wichtigen sachlichen Festlegungen der Geme<strong>in</strong>de im Vorbericht zu geben s<strong>in</strong>d und welche<br />
örtlichen Sachverhalte von der Geme<strong>in</strong>de besonders hervorzuheben oder herauszustellen s<strong>in</strong>d. Dieses soll aber<br />
nicht dazu führen, dass die Geme<strong>in</strong>de vollständig auf die Darstellung e<strong>in</strong>zelner örtlicher Sachverhalte verzichtet.<br />
Es gibt viele herausragende Gegebenheiten, die auf freiwilliger Basis <strong>in</strong> den Vorbericht E<strong>in</strong>gang f<strong>in</strong>den sollten,<br />
z.B. die für Investitionen verfügbaren Eigenmittel sowie die Ermittlung des Kreditbedarfs e<strong>in</strong>schließlich der Veränderung<br />
des Schuldenstandes. Auch die Darstellung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen unterstützt die Zwecke<br />
des Vorberichtes.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt und Zweck des Vorberichts):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Überblick über die Eckpunkte):<br />
Nach der Vorschrift soll der geme<strong>in</strong>dliche Vorbericht e<strong>in</strong>en Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans<br />
geben. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Rat der Geme<strong>in</strong>de sowie die Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
möglichst vollständigen Überblick über die haushaltswirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de erlangen<br />
sollen, muss im Vorbericht über die im Haushaltsjahr bestehenden Haushaltsrisiken sowie zukünftige Verpflichtungen,<br />
die im laufenden Haushaltsjahr entstehen können und sich auch auf zukünftige Haushaltsjahre auswirken<br />
können, berichtet werden.<br />
Außerdem ist im Vorbericht <strong>in</strong>sbesondere auch e<strong>in</strong> Blick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
der im Haushaltsplan enthaltenen mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung sowie die Entwicklung wichtiger<br />
Planungskomponenten im gesamten Planungszeitraum zu geben, wenn dazu aus der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft im laufenden Jahr oder den Vorjahren e<strong>in</strong> Anlass besteht. Dazu gehören auch<br />
Informationen über die aktuelle Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der bisherigen Entwicklung<br />
der Jahresergebnisse und des Eigenkapitals sowie der Liquidität der Geme<strong>in</strong>de. Die Erläuterungen über<br />
Eckpunkte des Haushaltsplans, die den Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr<br />
bilden, s<strong>in</strong>d so gestalten, dass die Öffentlichkeit ausreichend über die wirtschaftliche Lage se<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de und<br />
das damit zusammenhängende Haushaltsgeschehen <strong>in</strong>formiert wird.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Darstellung von Entwicklung und Lage der Geme<strong>in</strong>de):<br />
Nach der Vorschrift sollen die Entwicklung und die aktuelle Lage der Geme<strong>in</strong>de anhand der im Haushaltsplan<br />
enthaltenen Informationen und Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten im Vorbericht dargestellt werden. Im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vorbericht müssen daher unter Bezugnahme auf die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 943
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie die wichtigen sachlichen Festlegungen bzw. Inhalte des Haushaltsplans und die dar<strong>in</strong> veranschlagten<br />
Maßnahmen die voraussichtliche Entwicklung und die Lage der Geme<strong>in</strong>de vorgestellt werden.<br />
Diese Darstellungen sollen sich aber nicht nur auf die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de beziehen, sondern auch die<br />
ausgegliederten geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe umfassen, m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong>soweit, wie sich die aktuelle Wirtschaftslage<br />
und die voraussichtliche Entwicklung dieser Betriebe auf die Haushaltswirtschaft bzw. die Haushaltsplanung der<br />
Geme<strong>in</strong>de auswirken könnte. Die im Rahmen der Haushaltsplanung notwendige Darstellung der wirtschaftlichen<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihre Entwicklung ist nicht vollständig, wenn nicht auch Unterlagen über die Planungen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe dem Rat für se<strong>in</strong>e Haushaltsberatungen mit vorgelegt werden. E<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Verpflichtung ist <strong>in</strong> der Vorschrift über den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthalten (vgl. § 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Diese Vorgabe ist sachgerecht und notwendig, denn im Rahmen des NKF soll die Gesamtübersicht über die<br />
wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihrer Betriebe wieder erreicht bzw. verbessert werden. Auf dieser Grundlage<br />
muss der Vorbericht e<strong>in</strong> Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihre weitere Entwicklung<br />
im Haushaltsjahr und den drei folgenden Planungsjahren unter Berücksichtigung der möglichen Chancen<br />
und Risiken der Geme<strong>in</strong>de bieten, denn dieser Zeitraum ist im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan abzubilden. Diese<br />
pflichtige Darstellung von Entwicklung und Lage der Geme<strong>in</strong>de erfordert, dass zuvor von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />
entsprechende Analyse vorgenommen worden ist.<br />
Die Analyse der Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de auf der Grundlage ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage kann durch<br />
geeignete Kennzahlen gestützt werden. Bei der Auswahl der Analysekennzahlen muss berücksichtigt werden,<br />
dass mit den Kennzahlen e<strong>in</strong>e Aussagekraft für die Geme<strong>in</strong>de erreicht wird, e<strong>in</strong>e ganzheitliche Betrachtung der<br />
haushaltswirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de erfolgen und e<strong>in</strong> nachhaltiges Handeln im S<strong>in</strong>ne der Generationengerechtigkeit<br />
gefördert werden soll. Auch die Adressaten des Begleitberichts zum Haushaltsplan dürfen deshalb<br />
bei der Festlegung der Kennzahlen nicht unberücksichtigt bleiben, denn die Analysekennzahlen können z.B. dem<br />
Rat der Geme<strong>in</strong>de als Steuerungs<strong>in</strong>strument, aber auch als Kontroll<strong>in</strong>strument dienen. Die bisherigen Erfahrungen<br />
mit Kennzahlen zeigen, dass die Nutzer vorsichtig damit umgehen sollten.<br />
1.3 Der produktorientierte Vorbericht<br />
Bei der Gestaltung und Gliederung des Vorberichtes soll die Geme<strong>in</strong>de die für den Haushaltsplan gewählte produktorientierte<br />
Gliederung sowie die festgelegte Steuerungsebene (Abbildung der aufgabenbezogenen Haushaltswirtschaft<br />
<strong>in</strong> Teilplänen) berücksichtigen. Dadurch wären im Vorbericht Ausführungen zur Gesamtebene<br />
(Ergebnisplanung und F<strong>in</strong>anzplanung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Planungsjahre) sowie zur<br />
Steuerungsebene (produktorientierte Teilplanung) <strong>in</strong> der gleichen Zeitreihe enthalten (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Wenn die Teilpläne nach den verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereichen aufgestellt werden, kann der Vorbericht e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick<br />
<strong>in</strong> diese unterschiedlichen Tätigkeitsfelder vermitteln und die damit für die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
bestehenden Chancen und Risiken <strong>in</strong> diesen Produktbereichen aufzeigen. Es ist geboten, dies den Adressaten<br />
der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen offen zu legen, denn auf der E<strong>in</strong>schätzung der künftigen wirtschaftlichen<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de baut die Haushaltsplanung auf.<br />
Im Vorbericht können durch die Ausrichtung auf die Produktbereiche die bestehenden unterschiedlichen E<strong>in</strong>flüsse<br />
auf die Haushaltswirtschaft, die sich auch auf die Sicherung der Aufgabenerfüllung auswirken, sowie die auf ihre<br />
Zukunft ausgerichtete Reaktion der Geme<strong>in</strong>de darauf verdeutlichen. Wenn e<strong>in</strong> solcher Bericht bereits im Rahmen<br />
der Haushaltsplanung erstellt wird und nicht wie der Lagebericht im Rahmen des Jahresabschlusses auf Ist-<br />
Ergebnisse konzipiert wird, kommen ihm e<strong>in</strong> hoher Informationswert und e<strong>in</strong>e entscheidungsbee<strong>in</strong>flussende Wirkung<br />
für die mehrjährige Haushaltsplanung zu. Die Vermittlung spezifischer Informationen zu e<strong>in</strong>zelnen Produktbereichen<br />
m<strong>in</strong>dert zudem die möglichen Informationsdefizite, die entstehen können, wenn ausschließlich die<br />
Gesamtebene der Geme<strong>in</strong>de zum Gegenstand der Betrachtung gemacht wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 944
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Diese Ausführungen gelten entsprechend bei e<strong>in</strong>er über die Produktbereiche h<strong>in</strong>ausgehenden produktorientierten<br />
Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans. Bei e<strong>in</strong>er organisatorischen Gliederung des Haushaltsplans bedarf<br />
es gleichwohl e<strong>in</strong>er produktorientierten Betrachtung und Bewertung. Um <strong>in</strong> diesen Fällen unübersichtliche<br />
Detail<strong>in</strong>formationen (aus der Vielzahl der Produkte) zu vermeiden, sollte unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten<br />
geprüft werden, ob produktbezogene Informationen auch zusammengefasst werden können. In e<strong>in</strong>igen Produktbereichen<br />
kann es unter Berücksichtigung des Umfanges der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabe sogar s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, die<br />
Berichtsebene von der Steuerungsebene auf die Produktbereichsebene zu verlagern.<br />
E<strong>in</strong> produktorientierter Vorbericht sollte aber nicht nur Bestands- und Strömungsgrößen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Produktbereichen<br />
(ggf. <strong>in</strong> Tabellenform) offenlegen, sondern zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft und der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung beitragen. Wenn dies mit den wichtigsten<br />
Zielen und Kennzahlen zu den gebildeten Produkten und mit den zu erbr<strong>in</strong>genden Dienstleistungen im<br />
Rahmen der Haushaltsplanung h<strong>in</strong>terlegt wird, kann e<strong>in</strong>e solche Berichterstattung zur zutreffenden Grundlage für<br />
e<strong>in</strong>e Entscheidungsf<strong>in</strong>dung des Rates werden. Sie bietet das erforderliche Bild über die wirtschaftliche Lage der<br />
Geme<strong>in</strong>de.<br />
2. Zu Absatz 2 (Besondere Erläuterungspflichten):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die durch den Vorbericht gewünschte Abbildung des Gesamtüberblicks erfordert, dass <strong>in</strong> diesem Bericht auch die<br />
wesentlichen Zielsetzungen der Planung der Geme<strong>in</strong>de für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie<br />
die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der örtlichen haushaltswirtschaftlichen Planung der Geme<strong>in</strong>de erläutert werden. Diese<br />
Vorgabe baut darauf auf, dass die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung, die bisher getrennt vom Haushaltsplan<br />
aufgestellt wurde, <strong>in</strong> den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen worden ist und sowohl <strong>in</strong>sgesamt im<br />
Ergebnisplan und im F<strong>in</strong>anzplan als auch produktorientiert <strong>in</strong> jedem Teilplan abzubilden ist (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Dieses erfordert e<strong>in</strong>e umfassende Information über die vorgesehene ergebnis- und produktorientierte mehrjährige<br />
Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de sowie deren Chancen und Risiken.<br />
In diesem Zusammenhang muss die strategische Planung der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der u.a. die f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen<br />
Ziele mit den haushaltswirtschaftlichen Daten zu verknüpfen s<strong>in</strong>d, im Vorbericht abgebildet wird. Auch die e<strong>in</strong>zelnen<br />
haushaltswirtschaftlichen Ziele, die der jahresbezogenen Umsetzung der Gesamtstrategie der Geme<strong>in</strong>de<br />
dienen, s<strong>in</strong>d abzubilden und ggf. auch über die Zeit der mittelfristigen Planung fortzuschreiben. So werden Erfolge,<br />
Risiken und Verluste der Geme<strong>in</strong>de sowie der notwendige Anpassungsbedarf transparent gemacht und die<br />
E<strong>in</strong>schätzung des Rates, der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörde, ob die geme<strong>in</strong>dlichen Planungen solide<br />
aufgebaut s<strong>in</strong>d, wird erleichtert.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann daher die Inhalte und Schwerpunkte <strong>in</strong> den Erläuterungen über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft,<br />
bei denen die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d, eigenverantwortlich bestimmen. Sie<br />
hat damit die Möglichkeit, ihre steuerungsrelevanten Zielsetzungen mit haushaltswirtschaftlichen Daten zu verknüpfen.<br />
Diese Sachlage erfordert, aus den strategischen Zielen der Geme<strong>in</strong>de umsetzbare jährliche Ziele zu<br />
entwickeln und durch die Bildung von Leistungskennzahlen die Zielerreichung messbar zu machen (vgl. § 12<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch dabei darf sie die Informationsbedürfnisse des Rates, der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörde<br />
nicht außer Acht lassen.<br />
2.2 Erläuterungen zur wirtschaftlichen Lage<br />
Die Darstellung der geplanten geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr soll auf e<strong>in</strong>er ausgewogenen<br />
und umfassenden und dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung entsprechenden Analyse der wirt-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 945
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de aufbauen. Dieser Ansatz erfordert, die Ausführungen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
zutreffend und unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die im Jahresabschluss dieses Haushaltsjahres abgebildet wird, zutreffend zu erläutern. Es<br />
bleibt dabei der Geme<strong>in</strong>de überlassen, ob und mit welchen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sie arbeiten will,<br />
um ihre prognostizierte wirtschaftliche Lage zu belegen.<br />
2.3 E<strong>in</strong>beziehung produktorientierter Ziele und Leistungskennzahlen<br />
In die Analyse der Haushaltswirtschaft sowie der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de sollen möglichst auch bei<br />
der Prognose der wirtschaftlichen Lage und damit bei der Haushaltsplanung die produktorientierten Ziele und<br />
Leistungskennzahlen nach § 12 GemHVO <strong>NRW</strong>, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>bezogen und erläutert werden. Damit werden nicht f<strong>in</strong>anzielle<br />
Leistungs<strong>in</strong>dikatoren <strong>in</strong> die Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und der wirtschaftlichen Lage der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen. Es bleibt dabei aber der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich überlassen, ob und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang sie <strong>in</strong> ihrem Vorbericht auch über ihre Strategien <strong>in</strong>formieren will.<br />
2.4 Erläuterungen der haushaltswirtschaftlichen Schwerpunkte<br />
Die Vorschrift sieht ke<strong>in</strong>e besonderen Erläuterungspflichten für den Vorbericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
vor. Gleichwohl muss es den Adressaten der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ermöglicht werden, Eckpunkte<br />
und Zielsetzungen für die Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und die daraus entstehende wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend beurteilen zu können. Deshalb ist vor Ort von der Geme<strong>in</strong>de abzuwägen,<br />
welche Aspekte bzw. Schwerpunkte besondere haushaltswirtschaftliche oder kommunalpolitische Bedeutung<br />
haben, um diese im Vorbericht als Haushaltsbegleitbericht besonders hervor zu heben. Dabei sollte die<br />
Darstellung möglichst anschaulich und zweckgerichtet unter Berücksichtigung des gesamten Adressatenkreises<br />
sowie der Veröffentlichungsmedien erfolgen.<br />
2.5 Darstellung der Chancen und Risiken der Geme<strong>in</strong>de<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Vorbericht zum Haushaltsplan sollte auch auf die Chancen und Risiken für die künftige haushaltswirtschaftliche<br />
Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de, soweit diese im Haushaltsjahr erwartet werden, e<strong>in</strong>gegangen<br />
werden. Aus Vorsichtsgesichtspunkten sollte jedoch nicht nur auf die möglichen Risiken für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>gegangen werden, sondern es soll unter der Berücksichtigung der Chancen e<strong>in</strong> ausgewogenes<br />
zukunftsorientiertes Bild für das Haushaltsjahr hergestellt werden. Dazu gilt es für die Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>e<br />
optimale Verteilung der Risikostreuung, der Ertragschancen und der künftigen F<strong>in</strong>anzierbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr zu erreichen und unter E<strong>in</strong>beziehung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit<br />
dauerhaft zu sichern. In diesem sachlichen Zusammenhang s<strong>in</strong>d die Begriffe „Chancen“ und „Risiken“<br />
von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen e<strong>in</strong>er Entwicklungsprognose für die Geme<strong>in</strong>de selbst auszugestalten.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 946
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 8<br />
Stellenplan<br />
(1) 1 Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten und der nicht<br />
nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen. 2 Stellen von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />
von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, s<strong>in</strong>d gesondert aufzuführen.<br />
(2) 1 Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr<br />
sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. 2 Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan<br />
des Vorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen s<strong>in</strong>d zu erläutern.<br />
(3) Dem Stellenplan ist<br />
1. e<strong>in</strong>e Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche, soweit<br />
diese nicht auszugsweise den e<strong>in</strong>zelnen Teilplänen beigefügt s<strong>in</strong>d,<br />
2. e<strong>in</strong>e Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte<br />
und der <strong>in</strong>formatorisch beschäftigten Dienstkräfte<br />
beizufügen.<br />
Erläuterungen zu § 8:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke des Stellenplans<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan, der jährlich von der Geme<strong>in</strong>de aufzustellen ist, hat se<strong>in</strong>en Ursprung im öffentlichen<br />
Dienstrecht. Er weist für den Zeitraum e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsjahres die für notwendig erachteten Stellen<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung aus, denn die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung ist durch e<strong>in</strong>e arbeitsteilige Erledigung<br />
ihrer Aufgaben gekennzeichnet. Dabei kommt zur Arbeitsteilung auch noch e<strong>in</strong>e Differenzierung nach Leitungsebenen<br />
mit unterschiedlichen Entscheidungsbefugnissen. In diesem Zusammenhang wird e<strong>in</strong>e Stelle als kle<strong>in</strong>ste<br />
Organisationse<strong>in</strong>heit der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung betrachtet, die sämtliche von e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten<br />
wahrzunehmenden Aufgaben, Tätigkeiten und Befugnisse umfasst.<br />
Bei der Planung der Personalausstattung und damit auch des Umfangs und der Angemessenheit der Stellen für<br />
die Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de dürfen sowohl die Sicherstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung als auch<br />
die aus den Beschäftigungsverhältnissen entstehenden künftigen haushaltsmäßigen Belastungen <strong>in</strong> Form von<br />
Personalaufwendungen nicht außer Acht gelassen werden. Der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan stellt daher e<strong>in</strong>en quantitativen<br />
als auch qualitativen haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungsrahmen für die Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
dar.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan ist somit e<strong>in</strong> Abbild des Umfangs der nicht nur vorübergehend Beschäftigten <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, die <strong>in</strong>sbesondere als Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte sowie als tariflich Beschäftigte tätig<br />
s<strong>in</strong>d. Er stellt deshalb die Grundlage für die Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de dar. Deshalb muss nach Absatz 2<br />
der Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de nicht nur für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe den gesamten Bedarf an Stellen<br />
im Haushaltsjahr angeben, sondern auch den Bedarf für das Vorjahr sowie die am 30. Juni des Vorjahres besetzten<br />
Stellen. Er gibt damit auch e<strong>in</strong> Bild über ihre tatsächliche Personalausstattung der Geme<strong>in</strong>de ab. Wenn<br />
sich dabei Änderungen auf Grund von beamtenrechtlichen Regelungen oder auf Grund von Tarifverträgen ergeben,<br />
müssen diese bei der Aufstellung des Stellenplans und der Stellenübersicht berücksichtigt werden, auch<br />
wenn dafür z.B. Muster zur Anwendung empfohlen wurden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 947
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang ist es sachgerecht, im Stellenplan die Stellen besonders zu kennzeichnen, die künftig<br />
wegfallen (kw) oder künftig <strong>in</strong> andere Stellen umgewandelt (ku) werden, um den Personalabbau entsprechend<br />
dem Ausscheiden der Beschäftigten sicherzustellen. Er ist anzubr<strong>in</strong>gen, wenn der Wegfall bereits im Haushaltsjahr<br />
e<strong>in</strong>treten kann. Dazu s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Haushaltssatzung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die mit der Anbr<strong>in</strong>gung<br />
dieser Vermerke im Stellenplan beabsichtigt s<strong>in</strong>d, denn grundsätzlich hat das Anbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>es kw-Vermerks zur<br />
Folge, dass die Stelle nach dem Ausscheiden des Beschäftigten nicht wieder besetzt werden darf.<br />
Beim Ausbr<strong>in</strong>gen von Ku-Vermerken sollen diese Stellen umgewandelt werden. Solche personalwirtschaftlich<br />
erforderliche Maßnahmen können jedoch vielfach aus Gründen, die <strong>in</strong> der Person des Stellen<strong>in</strong>habers liegen,<br />
nicht sofort erfolgen. Dagegen reicht für e<strong>in</strong>e befristete Beschäftigung wegen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabe von<br />
vorübergehender Dauer die Ausbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es kw-Vermerks im Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig nicht aus.<br />
In diesen Fällen ist es zweckmäßig, die Haushaltsmittel, die dafür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden,<br />
auch entsprechend zu kennzeichnen, damit deren besondere Zwecksetzung erkennbar wird.<br />
2. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeit des Stellenplans<br />
Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de nach § 74 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>, ihren Stellenplan e<strong>in</strong>zuhalten, be<strong>in</strong>haltet auch die<br />
Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>en Stellenplan aufzustellen. Auch wenn diese Pflicht nicht wörtlich <strong>in</strong> der genannten<br />
Vorschrift ausgedrückt ist, setzt die Pflicht zur E<strong>in</strong>haltung des Stellenplans grundsätzlich dessen Aufstellung<br />
voraus. Aus der Verpflichtung, den Stellenplan e<strong>in</strong>zuhalten, folgt aber auch, dass Beamte nicht auf Stellen<br />
von tariflich Beschäftigten und tariflich Beschäftigte nicht auf Stellen von Beamten geführt werden dürfen. Bei der<br />
Aufstellung und Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplans s<strong>in</strong>d zudem die besoldungs- und tarifrechtlichen<br />
Bestimmungen zu beachten. Dazu gehört, dass bei der Besetzung der Stellen die künftigen Stellen<strong>in</strong>haber als<br />
Bedienstete der Geme<strong>in</strong>de die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen<br />
(vgl. § 74 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Aus örtlichen Gegebenheiten vorgesehene Abweichungen vom Stellenplan s<strong>in</strong>d nur zulässig, soweit sie auf<br />
Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zw<strong>in</strong>gend erforderlich s<strong>in</strong>d (vgl. § 74 Abs. 2 S. 1 GO <strong>NRW</strong>). In diesem<br />
Rahmen ist es als zulässig anzusehen, wenn durch e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung e<strong>in</strong>e flexible unterjährige<br />
Verfahrensweise bei der Wiederbesetzung von Stellen getroffen wird (vgl. § 78 Abs. 2 S. 2 GO <strong>NRW</strong>).E<strong>in</strong>e<br />
solche Regelung steht e<strong>in</strong>er über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>aus gehenden Stellenbesetzungssperre nicht entgegen.<br />
In diesem Zusammenhang ist es sachgerecht, im Stellenplan die Stellen besonders zu kennzeichnen, die künftig<br />
wegfallen oder künftig <strong>in</strong> andere Stellen umgewandelt werden.<br />
Der Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de ist jährlich dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan als Anlage beizufügen (vgl. § 79<br />
Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1 Ab. 2 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Er bedarf im Rahmen der Beschlussfassung des Rates<br />
der Geme<strong>in</strong>de über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung ebenfalls der Beschlussfassung durch den Rat (vgl. § 41<br />
Abs. 1 Buchstabe h) GO <strong>NRW</strong>). Der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan wird dann dem Rahmen der Anzeige der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde der Geme<strong>in</strong>de vorgelegt (vgl. § 80 Abs. 5 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Wird der Stellenplan von der Geme<strong>in</strong>de nachträglich geändert, bedarf es dazu e<strong>in</strong>er Entscheidung des<br />
Rates, denn der Rat kann se<strong>in</strong>e Zuständigkeit für den geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplan nicht übertragen (vgl. § 41 Abs.<br />
1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Bei e<strong>in</strong>er Änderung des Stellenplans bedarf es jedoch ke<strong>in</strong>er Nachtragssatzung nach § 81 GO<br />
<strong>NRW</strong>, denn der Stellenplan ist - wie aufgezeigt - nur e<strong>in</strong>e Anlage zum Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de.<br />
3. Die Stellenübersicht<br />
Die Vorschrift verlangt, dem Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Gesamtübersicht über die vorgesehene Aufteilung<br />
der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan beizufügen, soweit die<br />
Stellenaufteilung nicht auszugsweise <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Teilplänen enthalten ist. Diese Übersicht soll die Grundla-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 948
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ge für die Aufteilung der geme<strong>in</strong>dlichen Personalaufwendungen auf die Teilpläne bilden. Durch die Ergänzung<br />
des Stellenplans um e<strong>in</strong>e Stellenübersicht wird die Zuordnung der Stellen auf die Aufgabenbereiche bzw. Produktbereiche<br />
ersichtlich bzw. der dort bestehende Personalbedarf erkennbar und nachvollziehbar gemacht.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt des Stellenplans):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Ausweis aller Stellen im Stellenplan):<br />
1.1.1 Inhalte des Stellenplans<br />
Die Vorschrift regelt den Inhalt des Stellenplans der Geme<strong>in</strong>de. Er hat sämtliche Stellen für die Beschäftigten,<br />
unabhängig von ihrer Besetzung auszuweisen, für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr zu enthalten.<br />
Die Vorschrift enthält dazu unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze „Wirtschaftlichkeit“ und<br />
„Sparsamkeit“ (vgl. § 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) die ausdrückliche E<strong>in</strong>schränkung, dass der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan<br />
nur die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen auszuweisen hat. Der Begriff „erforderlich“ ist dabei von der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Rahmen ihrer Organisationshoheit und unter Berücksichtigung der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung<br />
und ihrer mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> eigener Verantwortung auszufüllen. Der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Stellenplan muss daher sichtbar machen, welches und wie viel Personal die Geme<strong>in</strong>de für ihre Aufgabenerfüllung<br />
im Planungszeitraum voraussichtlich benötigt.<br />
Bei der Aufstellung des Stellenplans muss sich die Geme<strong>in</strong>de nach den besoldungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen<br />
richten. So wurden z.B. durch e<strong>in</strong>e Verordnung vom 08.12.2009 die bisherigen Bezeichnungen „Angestellte“<br />
und „Arbeiter“ durch die Bezeichnung „Tariflich Beschäftigte“ ersetzt. Zudem muss dem Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
wegen der langfristigen Folgen der E<strong>in</strong>stellung von Beschäftigten im Rahmen se<strong>in</strong>er Budgethoheit und se<strong>in</strong>er<br />
Zuständigkeit für den Erlass des Stellenplans (vgl. § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO <strong>NRW</strong>) die Verantwortung tragen.<br />
Jede Planstelle darf grundsätzlich nur mit e<strong>in</strong>em Beschäftigten besetzt werden. Sie kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten<br />
Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamten entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden,<br />
soweit deren Gesamtarbeitszeit die übliche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreitet. Außerdem darf die Geme<strong>in</strong>de<br />
die e<strong>in</strong>zelnen Stellen nicht höher oder niedriger bewerten, als sich aus den Bestimmungen ergibt.<br />
Durch den Stellenplan muss die notwendige Transparenz über die geme<strong>in</strong>dliche Personalausstattung geschaffen<br />
und dem Rat die dazugehörigen Informationen gegeben werden. Die Planstellen für Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte<br />
dürfen nur für Aufgaben e<strong>in</strong>gerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung e<strong>in</strong>es Beamtenverhältnisses<br />
zulässig ist und die <strong>in</strong> der Regel auch als Daueraufgaben anzusehen s<strong>in</strong>d. Dabei ist nach der Art des Beamtenverhältnisses<br />
zu unterscheiden, also nicht danach, ob e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf<br />
Probe oder auf Widerruf besteht. Der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan muss daher durch se<strong>in</strong>e Untergliederung nach<br />
Beschäftigungsverhältnissen die örtlichen Gegebenheiten zutreffend abzubilden.<br />
1.1.2 Die Grundstruktur e<strong>in</strong>es Stellenplans<br />
Auf der Grundlage, dass der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan sämtliche Stellen der geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten ausweisen<br />
muss, soll er e<strong>in</strong>en Gesamtüberblick über alle Stellen der Geme<strong>in</strong>de geben. Mit dem Runderlass des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005 s<strong>in</strong>d für den geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplan nutzbare Muster veröffentlicht worden.<br />
Diese Muster werden zur Anwendung empfohlen. Sie s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de anzupassen, soweit sich z.B. Änderungen<br />
auf Grund von Tarifverträgen ergeben (vgl. Nummer 1.3.1 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die nachfolgende Übersicht soll die Grundstruktur für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplan<br />
verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 949
Wahlbeamte<br />
Laufbahngruppe/<br />
Besoldungsgruppe<br />
Gesamtzahl:<br />
Entgeltgruppe/<br />
Sondertarif<br />
Gesamtzahl:<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zahl der Stellen<br />
im Haushaltsjahr<br />
Zahl der Stellen<br />
Im Haushaltsjahr<br />
1.1.3 Stellenplan und Haushaltsjahr<br />
1.1.3.1 Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan<br />
Grundstruktur des Stellenplans<br />
Teil A: Beamte<br />
Zahl der Stellen<br />
im Vorjahr<br />
Teil B: Tariflich Beschäftigte<br />
Zahl der Stellen<br />
Im Vorjahr<br />
Abbildung 227 „Grundstruktur des Stellenplans“<br />
Zahl der besetzten<br />
Stellen am<br />
30.06. des Vorjahres<br />
Zahl der besetzten<br />
Stellen am<br />
30.06. des Vorjahres<br />
Erläuterungen<br />
Erläuterungen<br />
Der Stellenplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen (vgl. 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Durch den Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan wird e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Stellenplan<br />
als Grundlage für die Ausstattung der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung mit Beschäftigten, die für die Durchführung<br />
der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de benötigt werden, und den durch die Beschäftigung dieser Personen entstehenden<br />
Personalaufwendungen, die im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen s<strong>in</strong>d (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m.<br />
§ 11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>), hergestellt. Aber auch sonstige Regelungen <strong>in</strong> der Haushaltsatzung, die sich auf<br />
den Stellenplan beziehen (vgl. § 78 Abs. 2 S. 2 GO <strong>NRW</strong>), sollten nochmals <strong>in</strong> der Anlage „Stellenplan“ aufgezeigt<br />
werden.<br />
1.1.3.2 Veränderungsliste zum Stellenplan<br />
In besonderen Fällen, <strong>in</strong> denen sich im Rahmen der Veränderung der Aufgabenerfüllung, z.B. durch die Übernahme<br />
von neuen Aufgaben oder die Ausgliederung von Aufgaben <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliche Betriebe erhebliche Veränderungen<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplan von e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr zum nächsten Haushaltsjahr ergeben, bietet es<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 950
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sich an, dem geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplan e<strong>in</strong>e Veränderungsliste beizufügen. Mit dieser gesonderten Darstellung<br />
wird es möglich, e<strong>in</strong>en Überblick über die e<strong>in</strong>getretenen Veränderungen im Personalbereich der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
vermitteln. Unter Berücksichtigung der Stellenübersicht kann dabei z.B. e<strong>in</strong>e produktbereichsbezogene Darstellung<br />
erfolgen, so dass durch die Veränderungsliste gleichzeitig e<strong>in</strong>e Beziehung zwischen dem Stellenplan und<br />
der Stellenübersicht der Geme<strong>in</strong>de hergestellt wird. Die Veränderungsliste kann aber auch nach organisatorischen<br />
Gesichtspunkten gegliedert werden. Bei beiden Gliederungsformen ist es aber notwendig, die Veränderungen<br />
<strong>in</strong> gesonderten Spalten aufzuzeigen. Dazu gehören die Angaben über die Zahl der bisherigen Stellen, die<br />
Zugänge, Abgänge und Umwandlungen von Stellen, jeweils mit Angabe der alten und neuen Besoldungsgruppe<br />
oder Entgeltgruppe, soweit entsprechende Änderungen erfolgen sollen.<br />
1.1.4 Stellenplan und mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Der Stellenplan sollte aber auch die weitere Entwicklung <strong>in</strong> der Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de aufzeigen, soweit<br />
diese durch den Stellenplan transparent gemacht werden kann. Die für das Haushaltsjahr und das Vorjahr zu<br />
machenden Angaben könnten z.B. um Angaben für die drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahre erweitert<br />
werden (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>), so dass im Stellenplan die gleiche Zeitreihe enthalten wäre wie im Haushaltsplan<br />
(vgl. § 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dies würde die Veranschlagung der Personalaufwendungen im Haushaltsplan<br />
des Haushaltsjahres sowie die für die Folgejahre vorgesehenen Veränderungen nachvollziehbarer machen.<br />
Die künftigen personalwirtschaftlichen Veränderungen sollten jedoch nicht nur durch <strong>in</strong>sgesamt veränderte Zahlen<br />
aufgezeigt werden. Vielmehr könnte durch e<strong>in</strong>e Kennzeichnung der betroffenen Stellen, wie sie i.d.R. erfolgt,<br />
wenn Stellen künftig wegfallen oder künftig <strong>in</strong> andere Stellen umgewandelt werden, sowie durch e<strong>in</strong>e Kennzeichnung<br />
der neuen Stellen, die notwendige Nachvollziehbarkeit und Transparenz im S<strong>in</strong>ne der Sicherung der stetigen<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de geschaffen und die Entwicklung <strong>in</strong> der Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
offengelegt werden.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Stellen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Sondervermögen):<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die Stellen von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Sondervermögen, für die<br />
Sonderrechnungen geführt werden (vgl. § 97 GO <strong>NRW</strong>), gesondert im Stellenplan aufzuführen. Sonderrechnungen<br />
und eigene Jahresabschlüsse werden i.d.R. von den wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und<br />
den organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />
verlangt. Auch von den rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen, Eigenunfallversicherungen oder geme<strong>in</strong>dliche Krankenhäuser,<br />
können Sonderrechnungen und eigene Jahresabschlüsse verlangt werden.<br />
Die anderen geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen stellen ke<strong>in</strong>e selbstständigen Aufgabenbereiche (Organisationse<strong>in</strong>heiten)<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar, die über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verfügen. Sie s<strong>in</strong>d vielmehr Teil des Haushalts<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Zu diesem geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen zählen das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen sowie<br />
die rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen. Die Erhaltung des Zwecks dieser beiden Sondervermögen<br />
erfordert von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en Nachweis durch gesonderte Rechnungskreise oder gesonderte Bilanzposten.<br />
Der Nachweis ist von der Geme<strong>in</strong>de vielmehr <strong>in</strong>tern nachzuhalten und zu belegen. Auch das von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu verwaltende Treuhandvermögen (vgl. § 98 GO <strong>NRW</strong>) bedarf ke<strong>in</strong>er gesonderten Angabe im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Stellenplan. Deshalb erfolgt auch ke<strong>in</strong> gesonderter Stellenausweis im Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de für die mit diesen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben betrauten Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 951
2. Zu Absatz 2 (Wichtige Angaben im Stellenplan):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Aufteilung des Stellenplans):<br />
2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Das NKF erfordert e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Ausgestaltung des Stellenplans durch die Geme<strong>in</strong>de, denn der Stellenplan<br />
muss sichtbar machen, welches Personal <strong>in</strong> welchen Beschäftigungsverhältnissen von der Geme<strong>in</strong>de benötigt<br />
wird. Dabei ist nach den Beschäftigungsverhältnissen der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten und der nicht nur vorübergehend<br />
beschäftigten Bediensteten zu unterscheiden. Dieses ermöglicht e<strong>in</strong>e enge Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan und dem Stellenplan.<br />
2.1.2 Die Stellen für Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass im geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplan die Stellen für die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten der Geme<strong>in</strong>de<br />
nach den beamtenrechtlich vorgesehenen Besoldungsgruppen aufzuteilen und die Gesamtzahl der Stellen<br />
für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben s<strong>in</strong>d. Für diese Darstellungen<br />
könnten die Besoldungsordnungen herangezogen werden, denn <strong>in</strong> der Besoldungsordnung A s<strong>in</strong>d die Besoldungsgruppen<br />
A 2 bis A 16 und <strong>in</strong> der Besoldungsordnung B die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 enthalten. Zu<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Besoldungsgruppen der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten können auch die beamtenrechtlichen Amtsbezeichnungen<br />
angegeben werden. Sie dienen der Verdeutlichung, wenn z.B. bei der Geme<strong>in</strong>de mehrere Beamte<br />
aus mehreren Fachrichtungen beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Stellen von Beamt<strong>in</strong>nen und<br />
Beamten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, gesondert aufzuführen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
2.1.3 Die Stellen für tariflich Beschäftigte<br />
Nach der Vorschrift hat der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan auch die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der nicht<br />
nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen. Die Untergliederung dieses Stellenplanbereichs ist<br />
dabei entsprechend dem geltenden Tarifvertrag <strong>in</strong> die Entgeltgruppen 1 bis 15 vorzunehmen. Dabei s<strong>in</strong>d die<br />
besonderen Entgeltgruppen S 3 bis S 18 zu berücksichtigen, die ab dem 01.11.2009 durch e<strong>in</strong>en neuen Tarifvertrag<br />
für die bei den Geme<strong>in</strong>den beschäftigten Erzieher und Sozialarbeiter e<strong>in</strong>geführt wurden. In diesem Zusammenhang<br />
ist zu beachten, dass wegen der derzeitigen Tarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst<br />
der <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene Begriff „Vergütungs- und Lohngruppe“ durch den Begriff „Entgeltgruppe“ ersetzt<br />
werden muss.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Abweichungen vom Stellenplan und zukünftige Veränderungen):<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sowie geplante zukünftige<br />
Veränderungen im Zusammenhang mit dem Stellenplan zu erläutern s<strong>in</strong>d. Dabei wird der Ort für solche Erläuterungen<br />
nicht vorgegeben. Es bietet sich der Vorbericht für wichtige Eckdaten an, während E<strong>in</strong>zelheiten zu Abweichungen<br />
Stellenplan des Vorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen unmittelbar <strong>in</strong> der Unterlage<br />
„Stellenplan“ enthalten se<strong>in</strong> sollten. Bei der E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> den Stellenplan sollten die Abweichungen und Veränderungen<br />
transparent se<strong>in</strong>, denn zum Zwecke des Vergleichs s<strong>in</strong>d daher neben der Zahl der für das Haushaltsjahr<br />
erforderlichen Stellen auch die Stellen aus dem Stellenplan des Vorjahres anzugeben. Dazu ist die Zahl der tatsächlich<br />
besetzten Stellen aufzuführen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 952
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Neben der ausdrücklichen Vorgabe, wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sowie geplante<br />
zukünftige Veränderungen gesondert zu erläutern, sollten auch sonstige im Stellenplan enthaltene Vermerke, z.B.<br />
kw- und ku-Vermerke, erläutert werden. Soweit sie rechtliche Auswirkungen haben, bedarf es e<strong>in</strong>er zusätzlichen<br />
Aufnahme <strong>in</strong> die Haushaltssatzung, z.B. bei kw-Vermerken, dass solche Stellen beim Ausscheiden des Stellen<strong>in</strong>habers<br />
aus dem Dienst nicht wieder besetzt werden dürfen.<br />
3. Zu Absatz 3 (Übersichten zum Stellenplan):<br />
3.1 Zu Nummer 1 (Übersicht über die Aufteilung der Stellen auf die Produktbereiche):<br />
Die Vorschrift verlangt von der Geme<strong>in</strong>de, ihrem Stellenplan e<strong>in</strong>e Gesamtübersicht über die vorgesehene Aufteilung<br />
der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan beizufügen (vgl. Teil A<br />
der Abbildung unter Nummer 3.3), soweit die Stellenaufteilung nicht auszugsweise <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Teilplänen<br />
vorgenommen wurde (beigefügt ist). Diese Übersicht bildet die Grundlage für die Aufteilung der Personalaufwendungen<br />
auf die Teilpläne des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts, denn auf Grund der Veranschlagung des Ressourcenverbrauchs<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan sollen die Personalaufwendungen verursachungsgerecht den Produktbereiche<br />
zugeordnet und aufgezeigt werden.<br />
Wegen der notwendigen Abbildung des Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Teilplänen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts ist zugelassen worden, dass die erforderliche Aufteilung der Stellen nach dieser Vorschrift nur dann <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Gesamtübersicht erfolgen muss, wenn die Aufteilung der Stellen nicht auszugsweise <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>zelnen Teilpläne<br />
im Haushaltsplan e<strong>in</strong>bezogen wird. Dazu kann, wie es vielfach gewünscht wird, auch die künftige Entwicklung<br />
der Stellen mit Hilfe e<strong>in</strong>er Zeitreihe aufgezeigt werden, die das Haushaltsjahr sowie die drei weiteren Planungsjahre<br />
umfassen sollte.<br />
Den Geme<strong>in</strong>den steht es frei, e<strong>in</strong>e solche Abbildung <strong>in</strong> den Teilplänen vorzunehmen. Außerdem müssen <strong>in</strong> dieser<br />
Stellenübersicht nicht die Stellen von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Sondervermögen, die deshalb<br />
gesondert im Stellenplan aufzuführen s<strong>in</strong>d, ausgewiesen werden. Es sollte aber e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis darüber <strong>in</strong> der<br />
Stellenübersicht der Geme<strong>in</strong>de enthalten se<strong>in</strong>.<br />
3.2 Zu Nummer 2 (Übersicht über weitere Beschäftigte der Geme<strong>in</strong>de):<br />
Nach der Vorschrift ist dem Stellenplan auch e<strong>in</strong>e Übersicht über die Nachwuchskräfte und der <strong>in</strong>formatorisch<br />
beschäftigten Dienstkräfte beizufügen erforderlich (vgl. Teil B der nachfolgenden Abbildung unter Nummer 3.3).<br />
Zu den Nachwuchskräften zählen Auszubildende und Verwaltungspraktikant<strong>in</strong>nen und Verwaltungspraktikanten,<br />
während die sonstigen Praktikanten zu den <strong>in</strong>formatorisch beschäftigten Dienstkräften, zu denen z.B. auch Zivildienstleistende<br />
gehören, zu zählen s<strong>in</strong>d. Die Übersicht über diese weiteren Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de stellt<br />
e<strong>in</strong>e Ergänzung zur Übersicht über die Beamten und tariflich Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de dar, weil die <strong>in</strong> der<br />
Vorschrift benannten Beschäftigten noch nicht auf Dauer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Aufgabenbereich der Geme<strong>in</strong>de<br />
tätig s<strong>in</strong>d, daher nicht e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Produktbereich zugeordnet werden können und nicht e<strong>in</strong>em beliebigen<br />
Produktbereich „untergeschoben“ werden sollen.<br />
3.3 Die Grundstruktur e<strong>in</strong>er Stellenübersicht<br />
Mit der geme<strong>in</strong>dlichen Stellenübersicht werden die Stellen der geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten den produktorientierten<br />
Teilplänen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans zugeordnet. Dabei hat die Geme<strong>in</strong>de die Wahl, die Stellenübersicht<br />
als e<strong>in</strong> Gesamtwerk zu erstellen und ihrem Stellenplan beizufügen. Sie kann ihre gesamte Stellenüber-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 953
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sicht aber auch <strong>in</strong> Teilstücke aufteilen und <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>zelnen Teilpläne <strong>in</strong>tegrieren (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Nachfolgend<br />
wird die Grundstruktur e<strong>in</strong>er Stellenübersicht aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Produktbereich<br />
Gesamtzahl:<br />
Produktbereich<br />
Gesamtzahl:<br />
Nachwuchskräfte<br />
Grundstruktur der Stellenübersicht<br />
Teil A: Beamte<br />
Wahlbeamte / Laufbahngruppen<br />
Teil A: Tariflich Beschäftigte<br />
Entgeltgruppe/Sondertarif<br />
Teil B: Dienstkräfte <strong>in</strong> der Probe- oder Ausbildungszeit<br />
Sonstige Beschäftigte<br />
Abbildung 228 „Grundstruktur der Stellenübersicht“<br />
Erläuterungen<br />
Erläuterungen<br />
Erläuterungen<br />
Das Innenm<strong>in</strong>isterium hat mit Runderlass vom 24.02.2005 für die geme<strong>in</strong>dliche Stellenübersicht nutzbare Muster<br />
veröffentlicht. Die Muster werden zur Anwendung empfohlen. Sie s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de anzupassen, soweit<br />
sich z.B. auf Grund von Tarifverträgen oder des Beamtenrechts Änderungen ergeben (vgl. Nummer 1.3.2 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 954
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 9<br />
Haushaltsplan für zwei Jahre<br />
(1) Werden <strong>in</strong> der Haushaltssatzung Ermächtigungen für zwei Haushaltsjahre ausgesprochen, s<strong>in</strong>d im Ergebnisplan<br />
die Erträge und Aufwendungen und im F<strong>in</strong>anzplan die E<strong>in</strong>zahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />
für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.<br />
(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Rat vor<br />
Beg<strong>in</strong>n des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.<br />
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 und 9, die nach der Beschlussfassung über e<strong>in</strong>en Haushaltsplan nach Absatz 1<br />
erstellt worden s<strong>in</strong>d, müssen der Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden.<br />
Erläuterungen zu § 9:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Haushaltssatzung der Geme<strong>in</strong>de gilt nach § 78 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> für e<strong>in</strong> Haushaltsjahr. Sie kann aber auch<br />
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten (vgl. § 78 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Dabei genügt es, dass nur<br />
e<strong>in</strong>e Haushaltssatzung vom Rat beschlossen wird. In der Haushaltssatzung müssen aber die Festsetzungen nach<br />
Jahren getrennt enthalten se<strong>in</strong>. Für den Haushaltsplan folgt hieraus, dass auch bei e<strong>in</strong>er Haushaltssatzung für<br />
zwei Jahre e<strong>in</strong> Haushaltsplan genügt, der den Zeitraum von zwei Jahren umfasst.<br />
Die Erträge und Aufwendungen, die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen<br />
müssen aber für jedes Jahr getrennt veranschlagt werden. Den durch die Zusammenziehung von zwei Haushaltsjahren<br />
erzielten E<strong>in</strong>sparungen von Verwaltungsaufwand stand bereits im kameralistischen Rechnungswesen<br />
oftmals die Notwendigkeit gegenüber, spätestens zu Beg<strong>in</strong>n des zweiten Haushaltsjahres e<strong>in</strong>e Nachtragssatzung<br />
zu erlassen, ggf. sogar bereits unterjährig.<br />
Im NKF wird e<strong>in</strong> zweijähriger Haushaltsplan voraussichtlich nicht mehr die Bedeutung erlangen, die ihm <strong>in</strong> der<br />
Vergangenheit zugeschrieben wurde. Durch die E<strong>in</strong>beziehung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong><br />
den Haushaltsplan wird die künftige Haushaltswirtschaft konkreter dargestellt und durch die Möglichkeit, Planungsansätze<br />
der künftigen Jahre als Verpflichtungsermächtigungen festzusetzen, auch e<strong>in</strong>e ausgewählte Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
geschaffen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit für die Geme<strong>in</strong>de erhalten bleiben, bei örtlichem Bedarf<br />
e<strong>in</strong>e zweijährige Haushaltsperiode, mit e<strong>in</strong>er Trennung nach Jahren, festlegen zu können.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Getrennte Darstellung nach Haushaltsjahren):<br />
In e<strong>in</strong>em zweijährigen Haushaltsplan müssen wegen der vielfachen Verflechtungen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts<br />
mit Vorgängen <strong>in</strong> der Privatwirtschaft sowie aus den Erfordernissen der Aufstellung von Jahresabschlüssen, den<br />
statistischen Erhebungen und anderen Vorgängen, die jeweils auf e<strong>in</strong> Kalenderjahr bezogen s<strong>in</strong>d, immer jahresbezogene<br />
Angaben ausgewiesen werden. Die Ermächtigungen für die Haushaltspositionen s<strong>in</strong>d jeweils auf e<strong>in</strong><br />
Jahr beschränkt, auch wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsplan zwei Haushaltsjahre zusammen abgebildet werden. Auf die<br />
Periodenabgrenzung bzw. Jährlichkeit darf nicht verzichtet werden.<br />
Der zweijährige Haushaltsplan besteht deshalb lediglich dar<strong>in</strong>, dass die Haushaltspläne für zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgende<br />
Jahre ohne Verzicht auf die Jährlichkeit räumlich zusammen gefasst s<strong>in</strong>d und die beiden Haushaltsjahre<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 955
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nebene<strong>in</strong>ander dargestellt werden. Aus e<strong>in</strong>em solchen Haushaltsplan muss erkennbar se<strong>in</strong>, unter welchen Haushaltspositionen<br />
e<strong>in</strong>e Veranschlagung für jedes der beiden Jahre oder nur für e<strong>in</strong> Jahr vorgenommen worden ist.<br />
Es ist nicht zulässig, den erforderlichen jährlichen Haushaltsausgleich nur für den zusammen gefassten Zeitraum<br />
der beiden Jahre herbeizuführen und darzustellen. Auch e<strong>in</strong> Haushalt für zwei Haushaltsjahre muss <strong>in</strong> jedem der<br />
beiden Haushaltsjahr ausgeglichen se<strong>in</strong> (vgl. § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
In diesem Zusammenhang ist die Übertragung von Ermächtigungen nach § 22 GemHVO <strong>NRW</strong> wie bei e<strong>in</strong>em<br />
e<strong>in</strong>zelnen jährlichen Haushalt vorzunehmen. Bei Bedarf für e<strong>in</strong>e Nachtragssatzung nach § 81 GO <strong>NRW</strong> im ersten<br />
Jahr ist e<strong>in</strong>e solche auch aufzustellen. In solchen Fällen darf nicht - auch nicht ersatzweise - e<strong>in</strong> Vorgriff auf die<br />
Ermächtigungen des zweiten Jahres erfolgen. Außerdem muss auch e<strong>in</strong>e Budgetierung nach § 21 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> jahresbezogen abgegrenzt werden. Dies auch dann, wenn e<strong>in</strong> Gesamtbudget über beide Haushaltsjahre<br />
vorgesehen ist. Auch bei e<strong>in</strong>em Haushalt für zwei Jahre steht die jahresbezogene Haushaltswirtschaft im Vordergrund.<br />
2. Zu Absatz 2 (Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung):<br />
Die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>) ist <strong>in</strong> den Haushaltsplan der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen (vgl. § 6 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie ist sowohl im Ergebnisplan und im F<strong>in</strong>anzplan als<br />
auch <strong>in</strong> jedem produktorientierten Teilplan (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) abzubilden. Dadurch hat der Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
bei se<strong>in</strong>en Beratungen und se<strong>in</strong>er Beschlussfassung über die Haushaltssatzung die dem Haushaltsjahr<br />
folgenden drei Planungsjahre der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung im Blickfeld.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre wird dadurch den Adressaten e<strong>in</strong> aktueller Überblick über die<br />
vergangenen zwei Haushaltsjahre, die beiden geplanten Haushaltsjahr und die folgenden drei Planungsjahre<br />
gegeben. Die Zeitreihe von sieben Jahren im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de soll zur Verbesserung e<strong>in</strong>er dauerhaften<br />
Ordnung der F<strong>in</strong>anzen der Geme<strong>in</strong>de beitragen. Sie soll die Transparenz über die Haushaltsplanung erhöhen<br />
und zu möglichst realistischeren Prognosen zw<strong>in</strong>gen. Dies be<strong>in</strong>haltet, auch die Fortschreibung der mittelfristigen<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung unter Beachtung des Jährlichkeitspr<strong>in</strong>zips und des Haushaltsausgleichs (Soll-<br />
Ausgleich nach § 84 GO <strong>NRW</strong>) vorzunehmen.<br />
Ergebnisplan<br />
oder<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Ansatz des<br />
laufenden<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des<br />
ersten<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des<br />
zweiten<br />
Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 1<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 2<br />
EUR<br />
Abbildung 229 „Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 956<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 3<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch diese Festlegungen s<strong>in</strong>d die Haushaltsansätze im Ergebnisplan und im F<strong>in</strong>anzplan sowie <strong>in</strong> den produktorientierten<br />
Teilplänen haushaltspositionenscharf fortzuschreiben, wenn sich aus der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft im ersten Haushaltsjahr e<strong>in</strong> entsprechender Bedarf ergibt. Diese Vorgaben folgen der<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung immer <strong>in</strong> den Zusammenhang mit<br />
dem jeweils aktuellen Haushaltsjahr zu stellen.<br />
Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung ist wie die Aufstellung e<strong>in</strong>es jährlichen Haushaltsplans<br />
e<strong>in</strong>e immer wiederkehrende Anpassung der bis dah<strong>in</strong> bestehenden Haushaltsplanung an die aktuellen<br />
Entwicklungen, denn das neue Haushaltsjahr steht jeweils im Mittelpunkt. E<strong>in</strong>en Anlass dazu bietet die Entwicklung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, denn sie kann aus unterschiedlichen Gründen heraus anders verlaufen als es ursprünglich<br />
geplant. Bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt für zwei Jahre ist es daher vor dem Ablauf des ersten Haushaltsjahres<br />
geboten, die vorhandene mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung zu überprüfen und ggf. die Haushaltsplanung<br />
für das zweite Haushaltsjahr, z.B. durch e<strong>in</strong>e Nachtragssatzung, sowie die Planung für die folgenden drei<br />
Planungsjahre der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung anzupassen.<br />
Für den Fall e<strong>in</strong>er solchen Fortschreibung wird durch die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, dass diese dem Rat<br />
vorzulegen ist, auch wenn er über die Fortschreibung als solche ke<strong>in</strong>en gesonderten Beschluss zu fassen hat.<br />
Wenn <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelfällen aber die Differenzen zwischen prognostizierter und tatsächlich e<strong>in</strong>getretener Entwicklung<br />
der Geme<strong>in</strong>de bereits für das zweite Haushaltsjahr erheblich s<strong>in</strong>d, kann für die Geme<strong>in</strong>de die Verpflichtung<br />
entstehen, e<strong>in</strong>e Nachtragssatzung zu erlassen (vgl. § 81 GO <strong>NRW</strong>). In solchen Fällen besteht ke<strong>in</strong>e Verpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, den Haushaltsplan mit den veränderten Haushaltspositionen vollständig auszudrucken. Im S<strong>in</strong>ne<br />
der dem Rat der Geme<strong>in</strong>de zu gebenden Informationen dürfte e<strong>in</strong>e Veränderungsliste für jedes Planungsjahr,<br />
z.B. nach dem nachfolgenden Schema ausreichend se<strong>in</strong>, die aber auch für alle drei Planungsjahre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Werk<br />
zusammen gefasst werden kann.<br />
3. Zu Absatz 3 (Beifügung von Anlagen bei Fortschreibung der Haushaltsplanung):<br />
3.1 Die Pflicht zur Beifügung bestimmter Anlagen des Haushaltsplans<br />
3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den ausdrücklich, die § 1 Abs. 2 Nr. 8 und 9 GemHVO <strong>NRW</strong> bezeichneten<br />
Anlagen zum Haushaltsplan (Unterlagen über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe), die nach der Beschlussfassung des<br />
Rates über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung erstellt worden s<strong>in</strong>d, der Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis-<br />
und F<strong>in</strong>anzplanung beizufügen. Dieses ist geboten, denn die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die<br />
Sonderrechnungen geführt werden (Unterlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 GemHVO <strong>NRW</strong>), s<strong>in</strong>d vor Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es<br />
jeden Wirtschaftjahres aufzustellen (vgl. § 14 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Wirtschaftspläne können nicht - wie der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan - für zwei Jahre aufgestellt werden, weil<br />
§ 97 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> nicht die s<strong>in</strong>ngemäße Anwendung des § 78 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> zulässt. Daraus folgt, dass der<br />
Wirtschaftsplan e<strong>in</strong>es Sondervermögens für das im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan bereits ausgewiesene zweite<br />
Haushaltsjahr erst im Verlauf des ersten Haushaltsjahres aufstellt wird und somit bei der Beschlussfassung des<br />
Rates der Geme<strong>in</strong>de über e<strong>in</strong>e Haushaltssatzung, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt<br />
enthält, noch nicht vorliegen kann. Die beschriebenen Vorgaben gelten entsprechend für Unternehmen<br />
oder e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Gesellschaftsform, bei denen e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de mehr als 50 vom Hundert der Anteile<br />
gehören, denn <strong>in</strong> diesen Fällen muss sie darauf h<strong>in</strong>wirken, dass <strong>in</strong> s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe<br />
geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr e<strong>in</strong> Wirtschaftsplan aufgestellt wird (vgl. § 108 Abs. 2 Nr. 1<br />
a) GO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 957
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang muss die gesetzliche Formulierung „nach der Beschlussfassung über e<strong>in</strong>en Haushaltsplan<br />
nach Absatz 1 erstellt worden s<strong>in</strong>d“ dah<strong>in</strong>gehend verstanden werden, dass damit nur die Beschlussfassung<br />
des Rates der Geme<strong>in</strong>de über e<strong>in</strong>e Haushaltssatzung, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach<br />
Jahren getrennt enthält (vgl. § 78 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong> kann. Dieses wird auch dadurch<br />
deutlich, dass e<strong>in</strong>erseits der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan ke<strong>in</strong>er gesonderten Beschlussfassung bedarf und<br />
andererseits der Verweis auf die Regelungen <strong>in</strong> Absatz 1 deutlich aufzeigt, dass nur die Haushaltssatzung der<br />
Geme<strong>in</strong>de als Gegenstand der Beschlussfassung gelten soll.<br />
3.1.2 Die Unterlagen über die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen<br />
Die Übersicht über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihre Entwicklung ist nicht vollständig, wenn nicht<br />
auch Unterlagen über die Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de für die Haushaltsplanberatungen dem Rat vorgelegt<br />
werden, soweit diese nicht im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de enthalten s<strong>in</strong>d. Zum Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gehören nach § 97 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen, das Vermögen der rechtlich unselbstständigen<br />
örtlichen Stiftungen, wirtschaftliche Unternehmen (§ 114 GO <strong>NRW</strong>) und organisatorisch verselbstständigte<br />
E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie rechtlich unselbstständige Versorgungs-<br />
und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen.<br />
Zu den Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de, für die dem Haushaltsplan gesonderte Unterlagen beizufügen s<strong>in</strong>d,<br />
gehören nur Sondervermögen, die über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verfügen. Daher s<strong>in</strong>d dem Haushaltsplan<br />
jedenfalls die Unterlagen über die wirtschaftlichen Unternehmen (§ 114 GO <strong>NRW</strong>) und organisatorisch verselbstständigten<br />
E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Geme<strong>in</strong>de beizufügen.<br />
Auch wenn für rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen<br />
oder Eigenunfallversicherungen, besondere Haushaltspläne aufgestellt werden (vgl. § 97 Abs. 4<br />
GO <strong>NRW</strong>) und e<strong>in</strong> eigener Rechnungskreis gebildet wird, s<strong>in</strong>d die Unterlagen über diese E<strong>in</strong>richtungen dem<br />
Haushaltsplan beizufügen.<br />
3.1.3 Die Unterlagen über die geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
Die Gesamtübersicht über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und ihre Entwicklung soll bei den jährlichen<br />
Beratungen des Rates der Geme<strong>in</strong>de über die Haushaltswirtschaft des neuen Haushaltsjahres (Haushaltssatzung<br />
mit ihren Anlagen) dadurch verbessert werden, dass nach § 108 Abs. 2 S. 2 GO <strong>NRW</strong> der Jahresabschluss, der<br />
Lagebericht und der Bericht über die E<strong>in</strong>haltung der öffentlichen Zwecksetzung von Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsform des privaten Rechts dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen s<strong>in</strong>d.<br />
Auch die Wirtschaftspläne gehören jeweils dazu, wenn die Geme<strong>in</strong>de deren Aufstellung verlangen soll (vgl. § 108<br />
Abs. 2 S. 1 GO <strong>NRW</strong>). Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung der Geme<strong>in</strong>de für das neue Haushaltsjahr<br />
s<strong>in</strong>d i.d.R. die Jahresabschlussunterlagen noch nicht oder nur aus dem Vorvorjahr des neuen Haushaltsjahres<br />
verfügbar, denn bei der Geme<strong>in</strong>de ist das Haushaltsjahr und bei den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben das Wirtschaftjahr<br />
noch nicht abgeschlossen.<br />
Die Vorschrift lässt zudem e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung zu, damit die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung bei ihrer Haushaltsplanung<br />
und der Rat der Geme<strong>in</strong>de bei se<strong>in</strong>en Beratungen die notwendige Aktualität von haushaltswirtschaftlichen Daten<br />
<strong>in</strong> ausreichendem Maße gegeben ist. Es wird zugelassen, dass anstelle der Beifügung der jeweiligen Wirtschaftspläne<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan e<strong>in</strong>e Gesamtübersicht über die Wirtschaftslage<br />
und die voraussichtliche Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe als Anlage beigefügt werden. E<strong>in</strong>e<br />
solche Übersicht muss e<strong>in</strong>e Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de ermöglichen und <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em ausreichenden Maße gewährleisten. Die ausdrückliche Regelung soll verh<strong>in</strong>dern, dass z.B. wegen noch<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 958
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nicht fertig gestellter (festgestellter) Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, e<strong>in</strong>e zeitliche Verzögerung bei<br />
der Aufstellung des neuen Haushalts der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>tritt.<br />
3.2 Die Beifügung weiterer Anlagen des Haushaltsplans<br />
Bei e<strong>in</strong>er Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung können dem Rat der Geme<strong>in</strong>de auch<br />
noch weitere Anlagen des Haushaltsplans (vgl. § 1 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) beigefügt werden, wenn soweit diese<br />
auf Grund der Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de aktualisiert worden s<strong>in</strong>d und auf diese Weise das im zweiten Haushaltsjahr<br />
geplante haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de vollständig dargestellt wird. Dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Nachtragshaushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehenen Anlagen beizufügen,<br />
um den notwendigen Überblick über das haushaltswirtschaftliche Geschehen bzw. die wirtschaftliche Lage<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu aktualisieren und zu gewährleisten. Zu den Anlagen des Nachtragshaushaltsplans können ggf.<br />
alle Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan gehören (vgl. Abbildung).<br />
Vorbericht<br />
Stellenplan<br />
Übersicht über die Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
Bilanz des Vorvorjahres<br />
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen<br />
Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen<br />
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zu<br />
Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres<br />
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn e<strong>in</strong>e Festsetzung<br />
nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 der GO <strong>NRW</strong><br />
Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse der Sondervermögen,<br />
für die Sonderrechnungen geführt werden<br />
Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung<br />
der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen mit den neuesten Jahresabschlüssen<br />
der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen mit eigener Rechtsper-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 959<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. §<br />
1 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> sowie Nr. 1.3 des<br />
Runderlasses vom 24.02.2005<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
§ 85 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1 Abs.<br />
2 Nr. 4 und § 13 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> sowie Nr. 1.4.3 des<br />
Runderlasses vom 24.02.2005<br />
§ 56 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. §<br />
1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie Nr. 1.4.1 des Runderlasses<br />
vom 24.02.2005<br />
§ 91 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. §<br />
1 Abs. 2 Nr. 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie Nr. 1.4.2 des Runderlasses<br />
vom 24.02.2005<br />
§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 und §<br />
41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
§§ 97 und 114 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 8 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> sowie weitere e<strong>in</strong>schlägige<br />
Rechtsvorschriften<br />
§ 108 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1<br />
Abs. 2 Nr. 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie weitere e<strong>in</strong>schlägige
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sönlichkeit, an denen die Geme<strong>in</strong>de mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist<br />
Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben (<strong>in</strong> kreisfreien<br />
Städten)<br />
Rechtsvorschriften<br />
§ 37 Abs. 3 und 4 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 10<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 230 „Übersicht über die Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan“<br />
Das Budgetrecht des Rates sowie die Informationspflicht gegenüber dem Rat gebietet es, im Rahmen der Fortschreibung<br />
nach Absatz 2 die notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erhalten, die für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft im zweiten Haushaltsjahr geboten ist. Soweit die Anlagen im Rahmen der Nachtragssatzung<br />
geändert werden. s<strong>in</strong>d diese dem Nachtragshaushaltsplan <strong>in</strong> ihrer neuen Form beizufügen.<br />
3.2.1 Der Vorbericht<br />
Der Vorbericht zum Haushaltsplan soll e<strong>in</strong>en Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben (vgl. § 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Er soll die Entwicklung und die aktuelle Lage der Geme<strong>in</strong>de anhand der im Haushaltsplan enthaltenen<br />
Informationen und der Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten darstellen. Außerdem s<strong>in</strong>d im Vorbericht die wesentlichen<br />
Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
der Planung zu erläutern. Dazu gehört, dass die <strong>in</strong> der Haushaltssatzung getroffenen Festsetzungen erläutert<br />
und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zusammenhang mit dem haushaltswirtschaftlichen Handeln der Geme<strong>in</strong>de gestellt werden.<br />
3.2.2 Der Stellenplan<br />
Der Stellenplan stellt die Grundlage für die Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de dar und muss deshalb ausweisen,<br />
wie viele Beschäftigte für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung benötigt werden. Er bildet daher die Personalausstattung<br />
der Geme<strong>in</strong>de ab. Bei der Aufstellung und Gestaltung des Stellenplans s<strong>in</strong>d die besoldungs- und tarifrechtlichen<br />
Bestimmungen zu beachten. Die Vorgabe <strong>in</strong> § 74 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>, den Stellenplan e<strong>in</strong>zuhalten, umfasst<br />
auch die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>en Stellenplan aufzustellen, auch wenn diese Verpflichtung nicht<br />
ausdrücklich <strong>in</strong> der Vorschrift der Geme<strong>in</strong>deordnung enthalten ist.<br />
3.2.3 Die Bilanz des Vorvorjahres<br />
Die Bilanz als Bestandteil des Jahresabschlusses gibt Auskunft über das gesamte zu e<strong>in</strong>em Stichtag vorhandene<br />
Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de („Wertespeicher“) sowie deren Struktur. Wegen dieser Funktionen ist<br />
dem Haushaltsplan die aktuelle Schlussbilanz beizufügen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans<br />
(Beschlussfassung) zur Verfügung steht.<br />
3.2.4 Die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen<br />
Die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, die erkennen lassen muss, <strong>in</strong> welcher Höhe aus der Inanspruchnahme<br />
von Verpflichtungsermächtigungen <strong>in</strong> den späteren Jahren voraussichtlich Auszahlungen erwachsen<br />
werden und auf welche Jahre sich diese verteilen, ist wie bisher dem Haushaltsplan beizufügen. Verpflichtungsermächtigungen<br />
dürfen <strong>in</strong> der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre oder <strong>in</strong> besonderen<br />
Fällen bis zum Abschluss e<strong>in</strong>er Maßnahme veranschlagt werden. Durch die Übersicht soll deshalb aufgezeigt<br />
werden wie die künftigen Haushaltsjahre vorbelastet s<strong>in</strong>d, weil Verpflichtungsermächtigungen <strong>in</strong> Vorjahren<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen worden s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 960
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.5 Die Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen<br />
Nach der Vorschrift des § 56 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> gewährt die Geme<strong>in</strong>de den Fraktionen und Gruppen im Rat und <strong>in</strong><br />
den Bezirksvertretungen sowie auch e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern aus ihren Haushaltsmitteln im notwendigen Umfang<br />
jährlich Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die<br />
Zuwendungen an die Fraktionen, Gruppen oder e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonderen Anlage zum<br />
Haushaltsplan darzustellen. In dieser Übersicht über die gewährten Zuwendungen s<strong>in</strong>d für jede Fraktion, Gruppe<br />
oder für das e<strong>in</strong>zelne Ratsmitglied die Geldleistungen und die geldwerten Leistungen jeweils getrennt vone<strong>in</strong>ander<br />
anzugeben. Damit wird die F<strong>in</strong>anzierung der freiwilligen Vere<strong>in</strong>igungen von Mitgliedern des Rates und der<br />
Bezirksvertretungen sowie wie e<strong>in</strong>zelner Ratsmitglieder transparent gemacht.<br />
3.2.6 Die Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten kommt e<strong>in</strong>e große Bedeutung für die kommunale Haushaltswirtschaft zu, so dass auf e<strong>in</strong>e<br />
gesonderte und aktuelle Darstellung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht verzichtet werden<br />
kann. Um die mögliche Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aufzuzeigen, ist dem Haushaltsplan e<strong>in</strong>e Übersicht als<br />
Anlage beizufügen. In dieser Übersicht s<strong>in</strong>d der Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten am Ende des Vorvorjahres des<br />
Haushaltsjahres sowie der voraussichtliche Stand zu Beg<strong>in</strong>n und zum Ende des Haushaltsjahres <strong>in</strong> der Gliederung<br />
des Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels nach § 47 GemHVO <strong>NRW</strong> aufzuzeigen.<br />
3.2.7 Die Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals<br />
Der Eigenkapitalausstattung der Geme<strong>in</strong>de kommt e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu. Da die Inanspruchnahme von<br />
Eigenkapital auch Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich hat und die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
<strong>in</strong> den Haushaltsplan e<strong>in</strong>bezogen wurde, ist es wegen des Budgetrechtes des Rates geboten, die voraussichtliche<br />
Entwicklung des Eigenkapitals auch bei e<strong>in</strong>er zweijährigen Haushaltssatzung aufzuzeigen, wenn <strong>in</strong> der<br />
Haushaltssatzung z.B. erstmalig e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und/oder e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> für das zweite Haushaltsjahr festgesetzt wird. In e<strong>in</strong>er<br />
gesonderten Anlage zum Haushaltsplan ist bei e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und/oder der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage die Entwicklung des Eigenkapitals <strong>in</strong>nerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
bezogen auf das zweite Haushaltsjahr darzustellen. Damit erhält auch der Rat die notwendigen Informationen<br />
über das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital <strong>in</strong> den künftigen Jahren.<br />
3.2.8 Die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben<br />
In den kreisfreien Städten müssen dem Haushaltsplan auch bezirksbezogene Angaben beigefügt werden, die<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Gesamtüberblicks über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de den Blick auf die e<strong>in</strong>zelnen Bezirke<br />
der Stadt und deren Besonderheiten lenken. Diese Vorgabe ist Ausfluss e<strong>in</strong>er besonderen Regelung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
(vgl. § 37 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>deordnung räumt den Bezirksvertretungen eigene Rechte<br />
e<strong>in</strong>. Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben zudem im Rahmen der vom Rat bereitgestellten<br />
Haushaltsmittel und sollen dabei über den Verwendungszweck e<strong>in</strong>es Teils dieser Haushaltsmittel<br />
alle<strong>in</strong> entscheiden können. Nur für diesen Anteil am bezirksbezogenen Haushaltsvolumen besteht über die<br />
grundsätzliche Mitwirkungskompetenz der Bezirksvertretungen deren eigenständige Entscheidungskompetenz,<br />
die auch den Rat b<strong>in</strong>det. Für den Rat besteht daher nach den Beschlussfassungen durch die jeweiligen Bezirksvertretungen<br />
ke<strong>in</strong> Änderungsrecht im zuvor bestimmten Umfang mehr. Er soll daher das Haushaltsvolumen, das<br />
der Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretungen unterliegt, zuvor <strong>in</strong>sgesamt festlegen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 961
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 10 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 10<br />
Nachtragshaushaltsplan<br />
(1) 1 Der Nachtragshaushaltsplan muss die Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen, die im Zeitpunkt se<strong>in</strong>er Aufstellung übersehbar s<strong>in</strong>d und oberhalb der vom Rat festgelegten<br />
Wertgrenzen liegen sowie die damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.<br />
2 Bereits über- oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen oder über- oder außerplanmäßig geleistete<br />
Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden. 3 Satz 2 gilt für über- und außerplanmäßige zahlungswirksame<br />
Aufwendungen, bei denen die Zahlungen noch nicht erfolgt s<strong>in</strong>d, entsprechend.<br />
(2) 1 Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge oder Mehre<strong>in</strong>zahlungen veranschlagt oder Kürzungen von<br />
Aufwendungen oder Auszahlungen vorgenommen, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen<br />
oder Auszahlungen dienen, so s<strong>in</strong>d diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2<br />
mit <strong>in</strong> den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. 2 Beträge unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen für<br />
Investitionen können unberücksichtigt bleiben.<br />
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, so s<strong>in</strong>d deren Auswirkungen auf die<br />
mittelfristige F<strong>in</strong>anzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.<br />
Erläuterungen zu § 10:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Der Erlass e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung<br />
Die erforderlichen wesentlichen Änderungen des Haushaltsplans s<strong>in</strong>d nur durch e<strong>in</strong>e Änderung der beschlossenen<br />
Haushaltssatzung (vgl. § 78 GO <strong>NRW</strong>) möglich. Die Vorschrift des § 81 GO <strong>NRW</strong> sieht bei e<strong>in</strong>em solchen<br />
Bedarf den Erlass e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung vor. In § 81 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> werden dafür drei Fälle benannt, bei<br />
denen die Veränderungen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft als so schwerwiegend betrachtet werden, dass<br />
das Gesamtbild nicht mehr mit der beschlossenen Haushaltssatzung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht, sondern es unerlässlich<br />
ist, e<strong>in</strong>e Nachtragssatzung zu beschließen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf ohne Nachtragssatzung nicht die Aufwendungen entstehen lassen oder die Auszahlungen<br />
leisten, die als Ursache zur Pflicht der Geme<strong>in</strong>de zur Aufstellung e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung führen. Sie hat e<strong>in</strong>e<br />
Nachtragssatzung unverzüglich aufzustellen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass gegeben s<strong>in</strong>d. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de kann diese nicht auf e<strong>in</strong>en beliebigen späteren Zeitpunkt verschieben. Für die Pflicht zur Aufstellung<br />
e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung bedarf es z.B. der Erheblichkeit <strong>in</strong> Bezug auf den Jahresfehlbetrag und <strong>in</strong> Bezug auf<br />
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen.<br />
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist örtlich abzugrenzen und festzulegen. In dem Maße, <strong>in</strong> dem auch das<br />
Budgetrecht des Rates betroffen ist, bietet sich für die Festlegung e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung nach §<br />
78 GO <strong>NRW</strong> an, wie sie auch für die Wertgrenzen für geme<strong>in</strong>dliche Investitionen nach § 14 Abs. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> vorgesehen ist.<br />
Die Aufstellung e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung wird nicht alle<strong>in</strong> durch Veränderungen der abgeschlossenen Vere<strong>in</strong>barungen<br />
über Ziele und Kennzahlen ausgelöst (vgl. § 12 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Festlegung der geme<strong>in</strong>dlichen Budgets<br />
erfordert die Bildung von örtlichen Zielen und Leistungskennzahlen und ist an der Produktorientierung im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt auszurichten. Die Ziele und Kennzahlen, die zur Grundlage der örtlichen Gestaltung der<br />
Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht und zwischen dem Rat und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung abgestimmt werden, müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zielhierarchie e<strong>in</strong>gebunden se<strong>in</strong> und bis <strong>in</strong> die unterste<br />
Ebene der örtlichen Gliederung des Haushaltsplans h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>reichen, wenn auf dieser Ebene von der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 962
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 10 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de die Budgets gebildet werden. S<strong>in</strong>d ausschließlich Änderungen der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ziele<br />
und Kennzahlen erforderlich, kann es dafür e<strong>in</strong>er Beteiligung bzw. Information des Rates bedürfen, wenn dadurch<br />
die von ihm gesetzten Ziele berührt werden.<br />
2. Die Aufstellung e<strong>in</strong>es Nachtragshaushaltsplans<br />
Bei e<strong>in</strong>er Nachtragshaushaltssatzung werden die erforderlichen Änderungen des Haushaltsplans durch den dieser<br />
Satzung beigefügten Nachtragshaushaltsplan vollzogen. Für diesen Nachtragshaushaltsplan gelten die gleichen<br />
rechtlichen Regelungen wie für den Haushaltsplan. E<strong>in</strong>e Aufgabe des Nachtragshaushaltsplans ist es, die<br />
notwendigen Änderungen des Haushaltsplans erkennbar und nachvollziehbar zu machen. Der Inhalt des Nachtragshaushaltsplans<br />
wird daher durch diese Vorschrift unter Beachtung des § 81 GO <strong>NRW</strong> näher bestimmt.<br />
Die Nachtragssatzung, <strong>in</strong> der die bisherigen Festsetzungen im Ergebnisplan und/oder im F<strong>in</strong>anzplan durch die<br />
vorgesehenen Veränderungen erhöht oder verm<strong>in</strong>dert werden und die neuen Festsetzungen auszuweisen s<strong>in</strong>d,<br />
verändert dadurch auch den Haushaltsplan <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Haushaltspositionen <strong>in</strong> entsprechender Weise. Bezogen auf<br />
die betreffenden Haushaltspositionen wird transparent und nachvollziehbar gemacht, welcher wichtige Änderungsbedarf<br />
sich unterjährig im Ablauf der Haushaltswirtschaft ergeben hat und wie damit umgegangen werden<br />
soll. Der Nachtragshaushaltsplan enthält daher alle vorgesehenen Veränderungen (Erhöhungen oder M<strong>in</strong>derungen).<br />
Das nachfolgende Schema zeigt dies für den Ergebnisplan auf (vgl. Abbildung).<br />
Ergebnisplan<br />
Ergebnis der lfd.<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
Ordentliches Ergebnis<br />
Außerordentliches<br />
Ergebnis<br />
Jahresergebnis<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Vorvorjahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Nachtrags-Ergebnisplan<br />
An-<br />
satz<br />
(bis-<br />
her)<br />
EUR<br />
Haushaltsjahr<br />
er-<br />
höht<br />
um<br />
EUR<br />
ver-<br />
m<strong>in</strong>-<br />
dert<br />
um<br />
EUR<br />
An-<br />
satz<br />
neu<br />
EUR<br />
Abbildung 231 „Nachtrags-Ergebnisplan“<br />
Planung<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
+ 1<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
+ 2<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
+ 3<br />
Das Schema für e<strong>in</strong>en Nachtrags-Ergebnisplan kann entsprechend auch für den F<strong>in</strong>anzplan genutzt werden. Die<br />
vorgesehenen Veränderungen der Ermächtigungen für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen s<strong>in</strong>d nach den Zahlungsarten<br />
im ursprünglichen Haushaltsplan aufzuzeigen. Dieses bedeutet, dass im Nachtragshaushaltsplan die<br />
Veränderungen als Erhöhungen oder Verm<strong>in</strong>derungen der Haushaltspositionen der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit, der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 963<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 10 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Darlehensaufnahmen und Tilgungen als Zahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit sowie deren Auswirkungen auf die<br />
liquiden Mittel enthalten se<strong>in</strong> müssen.<br />
3. Ke<strong>in</strong>e Veranschlagung von Verfügungsmitteln<br />
Die Regelung <strong>in</strong> § 15 GemHVO <strong>NRW</strong>, nach der die Ermächtigungen für die Verfügungsmittel dürfen von der<br />
Bürgermeister<strong>in</strong> oder vom Bürgermeister nicht überschritten und nicht für andere Zwecke e<strong>in</strong>gesetzt werden<br />
dürfen, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verfügungsmittel ausschließlich zur dienstlichen Aufgabenerledigung<br />
zur Verfügung stehen. Die Verfügungsmittel dürfen daher nicht für Zwecke außerhalb der Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Auch dürfen sie nicht ersatzweise für Zwecke, die zwar zum<br />
Aufgabenbereich der Geme<strong>in</strong>de gehören, für die aber e<strong>in</strong>e Veranschlagung im Haushaltsplan nicht enthalten ist,<br />
weil z.B. die Veranschlagung übersehen wurde, <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />
Die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen stellen den ausgewiesenen Rahmen für die Verfügungsmittel<br />
dar, der nicht überschritten werden darf. E<strong>in</strong> möglicher Mehrbedarf bzw. e<strong>in</strong>e Erhöhung der Verfügungsmittel<br />
der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters <strong>in</strong>nerhalb des Haushaltsjahres darf auch nicht durch Zuwendungen<br />
Dritter oder im Wege überplanmäßiger Aufwendungen nach § 83 GO <strong>NRW</strong> befriedigt werden. E<strong>in</strong>e Verstärkung<br />
der Verfügungsmittel oder e<strong>in</strong>e Veranschlagung entsprechender Ermächtigungen, wenn z.B. die Veranschlagung<br />
übersehen wurde, ist nur durch die Aufnahme des Bedarfs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Nachtragshaushaltsplan nach § 10<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung nach § 81 GO <strong>NRW</strong> möglich.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Vorgaben für den Nachtragshaushaltsplan):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Inhalte des Nachtragshaushaltsplans):<br />
1.1.1 Zwecke des Nachtragshaushaltsplans<br />
Die Nachtragssatzung der Geme<strong>in</strong>de nach § 81 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong> enthält die geänderten Festsetzungen für<br />
den Haushaltsplan, die Kreditermächtigung, die Verpflichtungsermächtigungen, die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage<br />
und die Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage, den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
u.a. Auch die Nachtragssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die<br />
Aufwendungen, E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.<br />
E<strong>in</strong> Nachtragshaushaltsplan führt daher im Rahmen der Beschlussfassung des Rates über die Nachtragssatzung<br />
zu e<strong>in</strong>er Veränderung (Erhöhung oder M<strong>in</strong>derung) der im ursprünglichen Haushaltsplan ausgewiesenen und<br />
betroffenen Haushaltspositionen. Auch diese Veränderung wird als Planfortschreibung bezeichnet und ist entsprechend<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung oder F<strong>in</strong>anzrechnung unter dem fortgeschriebenen Planansatz mit zu erfassen.<br />
Die Planfortschreibung ist als Veränderung der ursprünglich vom Rat beschlossenen Haushaltspositionen im<br />
Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr def<strong>in</strong>iert, die auf Grund von zulässigen haushaltswirtschaftlichen<br />
Maßnahmen und Entscheidungen vorgenommen wird. Es besteht <strong>in</strong> diesen Fällen ke<strong>in</strong>e Pflicht für die Geme<strong>in</strong>de<br />
zur gleichzeitigen Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung. Sie kann aber freiwillig vorgenommen<br />
werden.<br />
Wird e<strong>in</strong> Nachtragshaushaltsplan aufgestellt und hat dieser e<strong>in</strong>e Änderung oder Anpassung der im Haushaltsplan<br />
enthaltenen Ziele und Kennzahlen zur Folge, müssen auch die veränderten Ziele und Kennzahlen <strong>in</strong> den Nachtragshaushaltsplan<br />
aufgenommen werden. Dadurch wird der mit dem Nachtragshaushaltsplan bewirkten Aktualität<br />
für die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de ausreichend Rechnung getragen. E<strong>in</strong>e erforderliche Änderung von<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 964
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 10 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
im Haushaltsplan ausgewiesenen Zielen und Kennzahlen macht jedoch noch ke<strong>in</strong>e eigenständige Nachtragssatzung<br />
erforderlich. Es bedarf jedoch ggf. unter der Berücksichtigung der Veränderungen der örtlichen Verhältnisse<br />
e<strong>in</strong>er Beteiligung bzw. Information des Rates, wenn dadurch die von ihm gesetzten Ziele berührt werden.<br />
Soweit Veränderungen der zwischen Rat und Verwaltung und <strong>in</strong>nerhalb der Verwaltung vere<strong>in</strong>barten Ziele und<br />
Kennzahlen unterjährig erforderlich geworden s<strong>in</strong>d, muss spätestens im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de darüber<br />
<strong>in</strong>formiert werden. Weil <strong>in</strong> den Teilrechnungen im Jahresabschluss durch die Abbildung der Ist-Zahlen zu den <strong>in</strong><br />
den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen der Grad der Zielerreichung nachzuweisen ist,<br />
lassen sich die notwendig gewordenen unterjährigen Veränderungen auch dann noch nachvollziehbar darstellen.<br />
1.1.2 Die Anlagen zum Nachtragshaushaltsplan<br />
Dem Nachtragshaushaltsplan zur Nachtragssatzung hat alle Änderungen der im Haushaltsjahr für die Erfüllung<br />
der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich anfallenden Erträge und e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen, die entstehenden<br />
Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen zu<br />
enthalten. Er sollte bei unterjährigem Anpassungsbedarf auch die Veränderungen bei den im Haushaltsplan abgebildeten<br />
Zielen und Leistungskennzahlen aufzeigen. Wegen der Anwendung der Vorschriften über die Haushaltssatzung<br />
s<strong>in</strong>d auch dem Nachtragshaushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de die Anlagen zum Haushaltsplan nach § 1<br />
Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> beizufügen. Damit wird zum Zeitpunkt der Nachtragssatzung der notwendige Überblick<br />
über das haushaltswirtschaftliche Geschehen bzw. die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de im Haushaltsjahr aktualisiert<br />
und gewährleistet.<br />
Durch die Nachtragssatzung der Geme<strong>in</strong>de werden die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen<br />
fortgeschrieben und verändern den Haushaltsansatz. Dieses erleichtert die spätere Nachvollziehbarkeit<br />
der geänderten Haushaltsplanung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss, denn dem Plan-/Ist-Vergleich <strong>in</strong> der Ergebnisrechung<br />
nach § 38 GemHVO <strong>NRW</strong> und <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung nach § 39 GemHVO <strong>NRW</strong> werden die<br />
Planfortschreibung zu Grunde gelegt (vgl. § 38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Mit der Unterzeichnung des Entwurfs der<br />
Nachtragssatzung mit ihren Anlagen br<strong>in</strong>gt der Kämmerer zum Ausdruck, dass auch die Anlagen zum Nachtragshaushaltsplan<br />
richtig und vollständig s<strong>in</strong>d.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die oben angeführten Anlagen zum Haushaltsplan im Rahmen der Nachtragssatzung<br />
geändert werden, s<strong>in</strong>d diese dem Nachtragshaushaltsplan beizufügen. Dabei sollten nicht nur die vorgesehenen<br />
Änderungen aufgezeigt, sondern entsprechend dem Informationsbedürfnis des Rates und der Öffentlichkeit ggf.<br />
e<strong>in</strong>e Neufassung hergestellt und beigefügt werden. Zu den angepassten Anlagen des Nachtragshaushaltsplans<br />
können die nachfolgenden Unterlagen gehören (vgl. Abbildung).<br />
Übersicht über die Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
Vorbericht<br />
Stellenplan<br />
Bilanz des Vorvorjahres<br />
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 965<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. §<br />
1 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> sowie Nr. 1.3 des<br />
Runderlasses vom 24.02.2005<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
§ 85 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1 Abs.<br />
2 Nr. 4 und § 13 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> sowie Nr. 1.4.3 des
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 10 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen<br />
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
zu Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres<br />
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn e<strong>in</strong>e<br />
Festsetzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 der GO <strong>NRW</strong><br />
Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse der Sondervermögen,<br />
für die Sonderrechnungen geführt werden<br />
Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche<br />
Entwicklung der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen mit den neuesten<br />
Jahresabschlüssen der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen mit<br />
eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Geme<strong>in</strong>de mit mehr<br />
als 50 v.H. beteiligt ist<br />
Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben (<strong>in</strong> kreisfreien<br />
Städten)<br />
Runderlasses vom 24.02.2005<br />
§ 56 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. §<br />
1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie Nr. 1.4.1 des Runderlasses<br />
vom 24.02.2005<br />
§ 91 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. §<br />
1 Abs. 2 Nr. 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie Nr. 1.4.2 des Runderlasses<br />
vom 24.02.2005<br />
§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 und §<br />
41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
§§ 97 und 114 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 8 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> sowie weitere e<strong>in</strong>schlägige<br />
Rechtsvorschriften<br />
§ 108 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 1<br />
Abs. 2 Nr. 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie weitere e<strong>in</strong>schlägige<br />
Rechtsvorschriften<br />
§ 37 Abs. 3 und 4 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 10<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 232 „Übersicht über die Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan“<br />
1.2 Zu Satz 2 (Veranschlagungsverzicht):<br />
Alle Änderungen der Erträge und Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushaltsplans<br />
übersehbar s<strong>in</strong>d und oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen liegen, muss der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Nachtragshaushaltsplan enthalten. Die Vorschrift lässt jedoch ausdrücklich e<strong>in</strong>e Ausnahme dadurch zu, dass<br />
bereits über- oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen nicht mehr im Nachtragshaushaltsplan veranschlagt<br />
werden müssen. Derartigen geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen hat i.d.R. der Kämmerer, der Bürgermeister<br />
oder auch der Rat nach den Vorschriften des § 83 GO <strong>NRW</strong> bereits zugestimmt, denn diese Aufwendungen s<strong>in</strong>d<br />
nur zulässig, wenn sie unabweisbar s<strong>in</strong>d (vgl. § 83 Abs. 1 S. 1 GO <strong>NRW</strong>). Es wird damit verdeutlicht, dass e<strong>in</strong>e<br />
Aufnahme <strong>in</strong> den Nachtragshaushaltsplan auch nicht für über- und außerplanmäßige zahlungswirksame Aufwendungen<br />
erforderlich ist, bei denen die Geme<strong>in</strong>de noch nicht geleistet hat. Mit dieser Vorschrift wird daher e<strong>in</strong>e<br />
klare Abgrenzung zwischen den im Nachtragshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen<br />
auf der e<strong>in</strong>en Seite und den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen auf der anderen Seite getroffen.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Verweis auf Satz 2):<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Nachtragshaushaltsplan muss alle Änderungen der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
die im Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushaltsplans übersehbar s<strong>in</strong>d und oberhalb der vom<br />
Rat festgelegten Wertgrenzen liegen. Durch den Verweis auf Satz 2 der Vorschrift wird jedoch ausdrücklich auch<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 966
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 10 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>e Ausnahme für über- oder außerplanmäßig geleistete Auszahlungen zugelassen, die nicht mehr im Nachtragshaushaltsplan<br />
veranschlagt werden müssen. Derartigen geme<strong>in</strong>dlichen Auszahlungen hat i.d.R. der Kämmerer,<br />
der Bürgermeister oder auch der Rat nach den Vorschriften des § 83 GO <strong>NRW</strong> bereits zugestimmt, denn<br />
diese Auszahlungen s<strong>in</strong>d nur zulässig, wenn sie unabweisbar s<strong>in</strong>d (vgl. § 83 Abs. 1 S. 1 GO <strong>NRW</strong>). Es wird damit<br />
verdeutlicht, dass e<strong>in</strong>e Aufnahme <strong>in</strong> den Nachtragshaushaltsplan auch nicht für über- und außerplanmäßige<br />
zahlungswirksame Auszahlungen erforderlich ist, bei denen die Geme<strong>in</strong>de noch nicht geleistet hat. Mit dieser<br />
Vorschrift wird daher e<strong>in</strong>e klare Abgrenzung zwischen den im Nachtragshaushaltsplan zu veranschlagenden<br />
E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen auf der e<strong>in</strong>en Seite und den über- und außerplanmäßigen Auszahlungen auf<br />
der anderen Seite getroffen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Besonderheiten im Nachtragshaushaltsplan):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Mehrerträge und Mehre<strong>in</strong>zahlungen):<br />
Diese Vorschrift regelt den Sonderfall, dass e<strong>in</strong>e Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder<br />
Auszahlungen, die durch Mehrerträge oder Mehre<strong>in</strong>zahlungen oder Kürzungen von Aufwendungen oder Auszahlungen<br />
erfolgen soll, e<strong>in</strong>e Veränderung des Haushaltsplans erforderlich ist. Diese Veranschlagung ist nach Absatz<br />
1 dann erforderlich, wenn die Mehrerträge oder Mehre<strong>in</strong>zahlungen oder die Kürzungen von Aufwendungen<br />
oder Auszahlungen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen liegen. E<strong>in</strong> Verzicht auf e<strong>in</strong>e Veranschlagung<br />
ist <strong>in</strong> diesem Falle nicht möglich. Diese Regelung ist sachgerecht, um den gesetzlich vorgegeben Haushaltsausgleich<br />
zu sichern (vgl. § 75 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2 Zu Satz 2 (Veranschlagung kle<strong>in</strong>er Investitionen):<br />
Außerdem wird durch diese Vorschrift ausdrücklich bestimmt, dass e<strong>in</strong>e Veranschlagung im Nachtragshaushaltsplan<br />
für Beträge unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen für Investitionen (vgl. § 14 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist. Durch § 4 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> wird bestimmt, dass größere Investitionen wegen<br />
ihrer besonderen Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> den Teilf<strong>in</strong>anzplänen als E<strong>in</strong>zelmaßnahmen auszuweisen<br />
s<strong>in</strong>d. Welche Investitionen darunter fallen, ist durch die Festlegung von Wertgrenzen durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> eigener Verantwortung zu entscheiden. Unterhalb dieser Wertgrenze liegende Investitionen werden dann<br />
i.d.R. zusammengefasst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Summe, getrennt nach E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen, <strong>in</strong> den Teilf<strong>in</strong>anzplänen<br />
des Haushaltsplans ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist eigenverantwortlich unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Gegebenheiten von der Geme<strong>in</strong>de zu entscheiden, ob sie unterhalb dieser Wertgrenze liegende<br />
Investitionen im Nachtragshaushaltsplan veranschlagen will. Damit stärkt die getroffene Regelung unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
des § 14 GemHVO <strong>NRW</strong> die Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de und dient der Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung.<br />
3. Zu Absatz 3 (Nachtragshaushaltsplan und Verpflichtungsermächtigungen):<br />
3.1 Zum 1. Halbsatz (Angaben über Auswirkungen auf die Haushaltsplanung):<br />
Nach der Vorschrift hat die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen sie e<strong>in</strong>en Nachtragshaushaltsplan aufstellt und <strong>in</strong><br />
diesem neue Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt, deren Auswirkungen auf die mittelfristige F<strong>in</strong>anzplanung<br />
der Geme<strong>in</strong>de anzugeben. Diese Vorgabe ist unter den Gesichtspunkten der künftigen Haushaltsbelastungen<br />
und des jährlich zu erreichenden Haushaltsausgleichs zu sehen. Von der Geme<strong>in</strong>de ist deshalb darauf zu<br />
achten, ob im geltenden Haushaltsplan bestimmte Positionen der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung zu<br />
Verpflichtungsermächtigungen erklärt worden s<strong>in</strong>d und durch die Nachtragssatzung bzw. den Nachtragshaushaltsplan<br />
neue Verpflichtungsermächtigungen <strong>in</strong> ähnlicher Weise festgelegt werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 967
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 10 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2 Zum 2. Halbsatz (Ergänzung der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen):<br />
Die Bedeutung der Auswirkungen neuer Verpflichtungsermächtigungen auf künftige Haushaltsjahre wird dadurch<br />
hervorgehoben, dass ausdrücklich bestimmt wird, die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen nach § 1<br />
Abs. 2 Nr. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> ist entsprechend zu ergänzen. Dieses ist sachgerecht, denn die Verpflichtungsermächtigungen<br />
ermächtigen nach § 85 GO <strong>NRW</strong> die kommunale Verwaltung, Verpflichtungen zur Leistung von<br />
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren und damit zu Lasten der künftigen Haushaltswirtschaft<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zugehen.<br />
Die aktuelle Fassung der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen sollte deshalb nicht nur die Veränderungen<br />
für das Haushaltsjahr hervorheben, sondern <strong>in</strong>sgesamt dann den aktuellen Stand wieder geben, wenn<br />
zum Zeitpunkt der Nachtragssatzung der Jahresabschluss für das Vorjahr bereits vom Bürgermeister bestätigt<br />
worden ist. Damit wird auch dem Informationsrecht des Rates nach Aktualität genügt, zumal die Verpflichtungsermächtigungen<br />
bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres gelten (vgl. § 85 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 968
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
2. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zweiter Abschnitt<br />
Planungsgrundsätze und Ziele<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze und Ziele für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft s<strong>in</strong>d Ausdruck der Erfordernisse<br />
der öffentlichen F<strong>in</strong>anzwirtschaft. Sie sollen sicherstellen, dass der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de mit<br />
se<strong>in</strong>en Ansätzen e<strong>in</strong> vollständiges und übersichtliches Bild über die zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben<br />
erforderlichen Ressourcen gibt und auch durch die dar<strong>in</strong> enthaltenen Ziele die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de bzw.<br />
ihre Leistungen für die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger aufgezeigt werden. Das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong><br />
bzw. das neue geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht sieht dafür e<strong>in</strong>e Reihe von Grundsätzen und Geboten vor, die nicht<br />
nur <strong>in</strong> diesem Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
Die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger s<strong>in</strong>d als Öffentlichkeit bzw. als Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns <strong>in</strong> die örtlichen<br />
Arbeiten e<strong>in</strong>zubeziehen, denn sie sollen das Handeln des Rates und der Verwaltung der Geme<strong>in</strong>de unterstützen.<br />
Es muss e<strong>in</strong>e Verknüpfung zwischen den Leitl<strong>in</strong>ien (Leitorientierung), den örtlichen strategischen und<br />
operativen Zielen und den daraus abgeleiteten Handlungen sowie deren Überprüfung (Messen der Zielerreichung<br />
und Umsetzbarkeit) bestehen. Dies ermöglicht u.a. die notwendig werdenden Anpassungen und Weiterentwicklungen.<br />
2. Die Vorschriften zur Haushaltsplanung und zu Zielen<br />
2.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Zur Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de enthält der 2. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung folgende Vorschriften<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 2. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Planungsgrundsätze und Ziele<br />
§ 11 Allgeme<strong>in</strong>e Planungsgrundsätze<br />
§ 12 Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung<br />
§ 13 Verpflichtungsermächtigungen<br />
§ 14 Investitionen<br />
§ 15 Verfügungsmittel<br />
§ 16 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel<br />
§ 17 Interne Leistungsbeziehungen<br />
§ 18 Kosten- und Leistungsrechnung<br />
§ 19 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung<br />
Abbildung 233 „Haushaltsrechtliche Vorschriften im 2. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
2.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der zweite Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung über Planungsgrundsätze und Ziele für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan ergänzt die Vorschriften des ersten Abschnitts, der Vorschriften zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
enthält. Er enthält im E<strong>in</strong>zelnen folgende Vorschriften:<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 969
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
2. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- § 11 Allgeme<strong>in</strong>e Planungsgrundsätze<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze sollen sicherstellen, dass der Ergebnisplan und die daraus entstehende<br />
Ergebnisrechnung e<strong>in</strong> vollständiges und übersichtliches Bild über das zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch geben. Das soll durch e<strong>in</strong>e<br />
Reihe von Geboten erreicht werden. Dazu gehört auch das Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung bez. der periodengerechten<br />
Zuordnung der Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan sowie das Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
für die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan.<br />
- § 12 Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung<br />
Die politische Steuerung <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den wird sich mit der E<strong>in</strong>führung und Anwendung des Neuen Kommunalen<br />
<strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>s grundlegend ändern. Während die geme<strong>in</strong>dliche Steuerung bisher durch die<br />
Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel geprägt war, soll künftig über Ziele und Leistungskennzahlen gesteuert<br />
werden. Dies erfordert die Entwicklung e<strong>in</strong>es zukunftsorientierten Bildes der Geme<strong>in</strong>de mit wenigen<br />
qualitativ hochwertigen Leitorientierungen als Kernaussagen, aus denen die Grundlagen für die Ausrichtung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns auf die Zukunft festgelegt werden.<br />
- § 13 Verpflichtungsermächtigungen<br />
Mit e<strong>in</strong>er Verpflichtungsermächtigung wird die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung ermächtigt, im Haushaltsjahr bereits<br />
Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren e<strong>in</strong>zugehen. Damit<br />
werden bereits bei der Beratung des Haushalts die Belastungen der künftigen Haushaltsjahre aufgezeigt und<br />
können <strong>in</strong> den Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
- § 14 Investitionen<br />
Unter der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de wird die Schaffung dauerhafter Vermögenswerte verstanden.<br />
Dies wird u.a. durch den Ansatz der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz<br />
sichtbar. Bei der Planung und Durchführung von Investitionen hat die Geme<strong>in</strong>de zu beachten, dass sie die<br />
F<strong>in</strong>anzierung der Investitionen sicherzustellen hat (vgl. § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>).<br />
- § 15 Verfügungsmittel<br />
Bei den Verfügungsmitteln handelt es sich um Aufwendungen, die unabhängig von den im Haushaltsplan<br />
ausgewiesenen zweckbezogenen Haushaltspositionen entstehen, weil die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister<br />
über e<strong>in</strong>en ihm zustehenden Fonds ohne e<strong>in</strong>zelne Zweckvorgaben verfügen darf.<br />
- § 16 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel<br />
Die Geme<strong>in</strong>den wickeln vielfach auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen Zahlungsgeschäfte<br />
für andere Institutionen ab. Dies muss nicht zw<strong>in</strong>gend auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de berühren. Die Geme<strong>in</strong>de muss aber dafür Sorge tragen, dass ihr aus der Zahlungsabwicklung<br />
für Dritte ke<strong>in</strong>e unvertretbaren Z<strong>in</strong>saufwendungen, z.B. aus der zw<strong>in</strong>genden Durchführung von Auszahlungen,<br />
entstehen.<br />
- § 17 Interne Leistungsbeziehungen<br />
Hat die Geme<strong>in</strong>de sich entschlossen, das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch auch aus<br />
<strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen zu erfassen, s<strong>in</strong>d die dadurch entstehenden Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong><br />
die Teilergebnispläne des Haushaltsplans sowie <strong>in</strong> die Teilergebnisrechnungen des Jahresabschlusses e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Um die Vergleichbarkeit zwischen den Teilplänen zu sichern, s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
nach den „Ergebnis des Teilergebnisplans“ gesondert auszuweisen. Zu beachten ist, dass die <strong>in</strong>ternen<br />
Leistungsbeziehungen nicht zu Zahlungsströmen <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung führen und<br />
die F<strong>in</strong>anzrechnung durch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen nicht berührt wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 970
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
2. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- § 18 Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Grundsätzlich soll die Kosten- und Leistungsrechnung die Planung und Steuerung des wirtschaftlichen Handelns<br />
der Geme<strong>in</strong>de unterstützen, aber auch e<strong>in</strong>e Preis- und Kostenkalkulation sowie e<strong>in</strong>e Gebührenermittlung<br />
ermöglichen. Sie erleichtert zudem die Budgetierung und deren Kontrolle sowie die Ermittlung entscheidungsunterstützender<br />
Informationen. Die trägt zu Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleichen bei und fördert<br />
<strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e ergebnis-, produkt- und leistungsorientierte Verwaltungssteuerung bei der Geme<strong>in</strong>de.<br />
- § 19 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung<br />
Das NKF be<strong>in</strong>haltet - wie das kaufmännische Rechnungswesen - das Bruttopr<strong>in</strong>zip (vgl. § 11 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Die Regelung erlaubt davon e<strong>in</strong>e Abweichung. Sie trägt damit dem Umstand der Praxis Rechnung,<br />
dass bei den genannten Ertragsarten regelmäßig nachträgliche Berücksichtigungen zu erwarten s<strong>in</strong>d. Der<br />
Geme<strong>in</strong>de soll deshalb mit dieser Vorschrift e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>facherer Weg für die Veranschlagung im Haushaltsplan,<br />
aber auch für die Bewirtschaftung eröffnet werden.<br />
Die Vorschriften <strong>in</strong> diesem Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung sollen sicherstellen, dass der Haushaltsplan<br />
und der daraus entstehende Jahresabschluss e<strong>in</strong> vollständiges und übersichtliches Bild über das zur<br />
Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch geben.<br />
Insbesondere soll die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de, die von den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen abhängig<br />
ist, und durch Ziele und e<strong>in</strong>e messbare Zielerreichung transparent und nachvollziehbar gemacht werden.<br />
Dies wirkt sich auch auf den Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen der Geme<strong>in</strong>de sowie auf das<br />
Eigenkapital aus. Daher stellen im NKF die Rechengrößen „Aufwand“ und „Ertrag“ den Buchungsstoff für den<br />
Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung dar. Die Rechengrößen „Auszahlungen“ und „E<strong>in</strong>zahlungen“ stellen den<br />
Buchungsstoff für den F<strong>in</strong>anzplan und die F<strong>in</strong>anzrechnung dar.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 971
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 11<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Planungsgrundsätze<br />
(1) Im Haushalt s<strong>in</strong>d das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante Ressourcenverbrauch <strong>in</strong><br />
voller Höhe und getrennt vone<strong>in</strong>ander durch Erträge und Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung und der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen abzubilden, soweit <strong>in</strong> dieser Verordnung<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Erträge und Aufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen Höhe <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem<br />
sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Soweit sie nicht errechenbar s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d sie sorgfältig zu schätzen.<br />
(3) E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge<br />
zu veranschlagen. Absatz 2 Satz 2 f<strong>in</strong>det Anwendung.<br />
Erläuterungen zu § 11:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Haushaltsplan als Grundlage der Haushaltswirtschaft<br />
1.1 Inhalte des Haushaltsplans<br />
Der Haushaltsplan bleibt die Grundlage der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de sowie gleichzeitig die Grundlage<br />
der örtlichen politischen Planungen, Entscheidungen und Kontrollen. Das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong><br />
(NKF) sieht den neuen kommunalen Haushalt deshalb weiterh<strong>in</strong> im Zentrum der kommunalen Planung und Rechenschaft.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ergeben sich Änderungen und Ergänzungen für den Inhalt, den Aufbau, die Begrifflichkeiten<br />
und die Darstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses aus den Reformzielen des Neuen Kommunalen<br />
<strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>s und den zur Erreichung dieser Ziele e<strong>in</strong>gesetzten neuen Instrumenten. Außerdem<br />
führt die stärkere Orientierung an den Steuerungserfordernissen des Rates und den Informationsbedürfnissen der<br />
Öffentlichkeit zu e<strong>in</strong>er Änderung des Aufbaus, des Detaillierungsgrades sowie der Darstellungsform des Haushaltsplans<br />
unter Beibehaltung der Ergänzung um Anlagen.<br />
Der Haushaltsplan ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Ergebnisplan, <strong>in</strong> dem der voraussichtliche Ressourcenverbrauch und das mögliche<br />
Ressourcenaufkommen abgebildet werden (vgl. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong>), und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzplan, der die Zahlungsleistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de ausweist (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>), zu gliedern. Er wird <strong>in</strong> weitere produktorientierte<br />
Teilpläne untergliedert, die u.a. Teilergebnispläne und Teilf<strong>in</strong>anzpläne enthalten (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Das<br />
Haushaltssicherungskonzept (vgl. § 5 GemHVO <strong>NRW</strong>) bleibt e<strong>in</strong> Bestandteil des Haushaltsplans und der Stellenplan<br />
für die Beamten und tariflich Beschäftigten (vgl. § 8 GemHVO <strong>NRW</strong>) e<strong>in</strong>e Anlage des Haushaltsplans. Diese<br />
rechtlichen Festlegungen gewährleisten e<strong>in</strong>en gleichen Aufbau der kommunalen Haushalte (vgl. Erläuterungen zu<br />
§ 79 GO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2 Die Verb<strong>in</strong>dlichkeit des Haushaltsplans<br />
1.2.1 Die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan ist nach Maßgabe der Geme<strong>in</strong>deordnung und der auf Grund dieses Gesetzes<br />
erlassenen Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung für die Haushaltsführung der Geme<strong>in</strong>de verb<strong>in</strong>dlich. Bei der Veranschlagung<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ist daher auch der Grundsatz der Spezialität der Veranschlagung zu<br />
beachten, der durch die Vorschriften <strong>in</strong> den §§ 2, 3, 4 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong> näher ausgefüllt wird. Dem Grund-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 972
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
satz der sachlichen B<strong>in</strong>dung muss mit Beachtung der aufgeführten Vorschriften ebenfalls Genüge getan werden.<br />
Daher müssen auch die E<strong>in</strong>zelpositionen im Haushaltsplan nach Summe und Zweckbestimmung h<strong>in</strong>reichend<br />
bestimmt se<strong>in</strong>.<br />
Mit Beschluss des Rates über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung nach § 80 Abs. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe<br />
h) GO <strong>NRW</strong> tritt dann e<strong>in</strong>e wirksame B<strong>in</strong>dung der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung an den Willen des Rates <strong>in</strong> der<br />
Form des im Rahmen der Haushaltssatzung bestehenden geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans e<strong>in</strong>. Die weitere Ausführung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans wird durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vorschriften von rechtlichen Maßgaben<br />
bestimmt, die sich auch auf die Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans auswirken.<br />
1.2.2 Ansprüche und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Nach der Vorschrift begründet der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan als gesondertes Werk der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
ke<strong>in</strong>e Ansprüche und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten Dritter gegenüber der Geme<strong>in</strong>de. Auch werden durch den<br />
Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Ansprüche und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten Dritter gegenüber der Geme<strong>in</strong>de aufgehoben.<br />
Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de über die durch ihn bestehende<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung (vgl. § 78 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>) h<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>e weitere Dritt- bzw.<br />
Außenwirkung entfaltet.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der rechtlichen Wirkung ist der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan damit auf die f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen<br />
Rechtsbeziehungen zwischen den Organen der Geme<strong>in</strong>de beschränkt. So kann sich e<strong>in</strong> Dritter nicht auf e<strong>in</strong>e<br />
Haushaltsposition im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan berufen, wenn diese z.B. höhere Z<strong>in</strong>saufwendungen vorsieht<br />
als im Rahmen e<strong>in</strong>es Kreditvertrages vere<strong>in</strong>bart wurde. Aber auch die Geme<strong>in</strong>de kann auf Grund e<strong>in</strong>er Veranschlagung<br />
<strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan ke<strong>in</strong>e Z<strong>in</strong>szahlungen verweigern, wenn die entsprechende Haushaltsposition<br />
weniger Z<strong>in</strong>saufwendungen ausweist als es der tatsächlichen Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de entspricht.<br />
Die Vorschrift steht daher <strong>in</strong> unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestimmung, dass der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan<br />
alle für das Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich anfallenden<br />
Erträge und e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen sowie die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden<br />
Auszahlungen zu enthalten hat (vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2. Grundsätze für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Planungsgrundsätze<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt sollen sicherstellen, dass der Ergebnisplan<br />
und die daraus entstehende Ergebnisrechnung e<strong>in</strong> vollständiges und übersichtliches Bild über das zur Erfüllung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch und die Ertragslage<br />
der Geme<strong>in</strong>de geben. Der F<strong>in</strong>anzplan und die daraus entstehende F<strong>in</strong>anzrechnung sollen dazu beitragen,<br />
dass e<strong>in</strong> Bild über die F<strong>in</strong>anzmittelherkunft und F<strong>in</strong>anzmittelverwendung entsteht und die F<strong>in</strong>anzlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de beurteilt werden kann.<br />
Die Erfüllung dieser haushaltswirtschaftlichen Aufgaben soll durch e<strong>in</strong>e Reihe von Geboten erreicht werden, die<br />
bei der Aufstellung und Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts sowie der Abrechnung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu beachten s<strong>in</strong>d. Dazu gehören <strong>in</strong>sbesondere auch die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze<br />
für die gesamte Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de, z.B. das Gebot zur Sicherung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung,<br />
aber auch der Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 20 GemHVO <strong>NRW</strong> oder der Grundsatz der<br />
Haushaltswahrheit und -klarheit.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 973
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Auf dieses Ziel hat die Geme<strong>in</strong>de ihre gesamte Haushaltswirtschaft auszurichten. Es genügt unter Beachtung des<br />
Ressourcenverbrauchs nicht, den Blick auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes Haushaltsjahr zu richten, sondern unter Berücksichtigung<br />
der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit auf e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum, um dauerhaft die stetige Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben zu gewährleisten. Diese Überlegungen haben dazu geführt, die mittelfristige Ergebnis- und<br />
F<strong>in</strong>anzplanung (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zu <strong>in</strong>tegrieren.<br />
Bei der Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan sowie von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
im F<strong>in</strong>anzplan ist zudem immer der Hauptzweck aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de für die Zuordnung zu e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Haushaltsposition ausschlaggebend. Daher müssen z.B. die Entgelte für die Beschäftigten immer als<br />
Personalaufwendungen bzw. Personalauszahlungen erfasst werden, auch wenn von den Beschäftigten im E<strong>in</strong>zelfall<br />
orig<strong>in</strong>äre Planungsleistungen für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahme erbracht werden. E<strong>in</strong> solcher mittelbarer<br />
Zweck führt nicht dazu, im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan statt der Personalaufwendungen bzw. Personalauszahlungen<br />
nunmehr <strong>in</strong> Umfang der Leistungen sonstige Investitionsauszahlungen zu veranschlagen.<br />
2.2 Der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit<br />
Im Zusammenhang mit den gesetzlich bestimmten Grundsätzen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ist gesondert der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit gesetzlich bestimmt worden (vgl. § 1 Abs.<br />
1 S. 3 GO <strong>NRW</strong>). Dieser Grundsatz wird dadurch ergänzt, dass bestimmt worden ist, „Die Geme<strong>in</strong>den haben ihr<br />
Vermögen und ihre E<strong>in</strong>künfte so zu verwalten, dass die Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen gesund bleiben“ (vgl. § 10 S. 1 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Er be<strong>in</strong>haltet, dass die Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Verantwortung für die künftigen Generationen handeln müssen,<br />
denn die Perspektive der ausreichenden F<strong>in</strong>anzierung künftiger Aufgaben wurde für die Geme<strong>in</strong>de mit dem Konzept<br />
der Generationengerechtigkeit verknüpft (vgl. Abbildung).<br />
Intergenerative Gerechtigkeit<br />
Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit<br />
§ 1 Abs. 1 S. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 234 „Intergenerative Gerechtigkeit“<br />
Es gilt dabei zu beurteilen, <strong>in</strong> welchem Umfang künftige Generationen von den Auswirkungen gegenwärtiger<br />
geme<strong>in</strong>dliche Haushaltspolitik betroffen s<strong>in</strong>d und welche Leistungskraft der Geme<strong>in</strong>de künftig noch vorhanden<br />
se<strong>in</strong> wird. Der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit erfordert daher u.a. die zeitliche Verteilung von Nutzen<br />
und Lasten im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich sowie die Tragfähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzen auch für die Zukunft.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss deshalb bei ihrer Haushaltsplanung und Haushaltsausführung unter Beachtung der<br />
übrigen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsgrundsätze immer im Blick haben muss, auch ausreichende Handlungsmöglichkeiten<br />
für die künftigen Generationen zu erhalten. Der Grundsatz be<strong>in</strong>haltet deshalb u.a. auch, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
ke<strong>in</strong>e rücksichtslose Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen vornehmen darf.<br />
2.3 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Planung<br />
2.3.1 Die geme<strong>in</strong>dliche Ausgangslage<br />
Nach allgeme<strong>in</strong>er Auffassung fallen unter den Rahmenbegriff „Haushaltswirtschaft“ auch alle D<strong>in</strong>ge und Tätigkeiten,<br />
die zur Planung der jährlichen Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de gehören, z.B. die Ausstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplans (Ergebnisplan, F<strong>in</strong>anzplan und Teilpläne nach § 79 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) für das Haushaltsjahr<br />
und die drei folgenden Planungsjahre der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
ist daher als prozessorientiert zu betrachten, die ergebnis- und zukunftsorientiert gesteuert wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 974
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Deshalb steht am Beg<strong>in</strong>n des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltskreislaufs auch die jährliche Haushaltsplanung, die vor<br />
dem Haushaltsjahr abgeschlossen se<strong>in</strong> soll.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat ihrer Haushaltsplanung nicht alle<strong>in</strong> das Haushaltsjahr als kurzfristigen Zeitraum zu Grunde zu<br />
legen, sondern vielmehr e<strong>in</strong>en fünfjährigen Planungszeitraum, der vom laufenden Haushaltsjahr ausgeht und <strong>in</strong><br />
den das Haushaltsjahr als erstes Planungsjahr e<strong>in</strong>gebunden ist (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>). Für diesen Planungszeitraum<br />
muss die Geme<strong>in</strong>de ihre Leistungskraft offen legen, aber auch zeigen, wie sie die stetige Aufgabenerfüllung<br />
sichert. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft wird dabei anhand des aufgezeigten Ressourcenaufkommens und<br />
des Ressourcenverbrauchs sowie des Bedarfs der Geme<strong>in</strong>de an F<strong>in</strong>anzmitteln <strong>in</strong>nerhalb der mehrjährigen Ergebnis-<br />
und F<strong>in</strong>anzplanung gemessen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss sich deshalb ständig e<strong>in</strong>en realitätsbezogenen Überblick über den fünfjährigen Planungszeitraum<br />
verschaffen und sich darüber klar werden, welche Erträge und Aufwendungen durch die Aufgabenerfüllung<br />
voraussichtlich entstehen werden und welche E<strong>in</strong>zahlungen zu erzielen und Auszahlungen im E<strong>in</strong>zelnen zu leisten<br />
se<strong>in</strong> werden. In die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung s<strong>in</strong>d daher alle Bedürfnisse aus der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit, aus der Investitions- und aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen. In<br />
diese Betrachtung gehören daher z.B. bei den geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen nicht nur die Entscheidung<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, sondern auch die Beherrschung der Folgekosten aus der<br />
Nutzung der angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände, z.B. Abschreibungen, Unterhaltungsaufwendungen<br />
u.a.<br />
2.3.2 Die e<strong>in</strong>zelnen Grundsätze<br />
Mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung werden die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Analyse als Ausgangspunkt der<br />
zukunftsbezogenen Planung und die Bedeutung der strategischen und der operativen Planung ausdrücklich hervorgehoben<br />
und betont. Folgende allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze gelten als Grundsätze ordnungsmäßiger Planung (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Grundsatz der<br />
Vollständigkeit<br />
Grundsatz der<br />
Wesentlichkeit und<br />
Angemessenheit<br />
Grundsatz der<br />
Folgerichtigkeit<br />
Grundsatz der<br />
Dokumentation<br />
Grundsatz der<br />
Transparenz<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Planung (GoP)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 975<br />
Nach diesem Grundsatz sollen alle für die Planungsziele relevanten<br />
Sachverhalte berücksichtigt werden.<br />
Nach diesem Grundsatz sollen <strong>in</strong> die Planung alle Informationen<br />
und Sachverhalte e<strong>in</strong>bezogen werden, die zur Darstellung der<br />
voraussichtlichen Entwicklung auf Grund ihrer Tragweite oder ihres<br />
Betrages bedeutsam s<strong>in</strong>d.<br />
Nach diesem Grundsatz soll die Planung e<strong>in</strong>e sachlich korrekte<br />
Darstellung der Ausgangssituation mit allen Prämissen der Fortentwicklung<br />
enthalten. Die Planung muss erkennen lassen, ob Angaben<br />
zu nachprüfbaren Tatsachen zutreffen, ob Prämissen plausibel<br />
s<strong>in</strong>d, richtig entwickelt und schlüssig s<strong>in</strong>d.<br />
Nach diesem Grundsatz soll die Planung so dokumentiert werden,<br />
dass die Erstellung und Kontrolle der Planung für e<strong>in</strong>en sachverständigen<br />
Dritten<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit nachvollziehbar<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Nach diesem Grundsatz soll die verwendeten Begriffe klar def<strong>in</strong>iert<br />
und e<strong>in</strong>heitlich verwendet werden. Die der Planung zu Grunde<br />
liegenden Wertgrößen müssen realistisch und damit realisierbar
Planungspr<strong>in</strong>zipien und<br />
Partizipation<br />
Planungsprozess<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
se<strong>in</strong>. Zudem s<strong>in</strong>d Chancen und Gefahren sowie Ursachen von<br />
Planabweichungen zu benennen und möglichst zu quantifizieren,<br />
um den Gesamtumfang möglicher Planabweichungen e<strong>in</strong>schätzen<br />
zu können.<br />
Die Planansätze sollen mit den übergeordneten Grundsatzentscheidungen<br />
und Zielen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen, um die Realisierbarkeit<br />
bzw. die angestrebten Zwecke zu erreichen.<br />
In den verschiedenen Phasen des Planungsprozesses gilt es Ziele<br />
festzulegen, Informationen zu sammeln sowie e<strong>in</strong>e Analyse vorzunehmen.<br />
Zu den Zielen s<strong>in</strong>d Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen,<br />
aus denen dann <strong>in</strong> der Entscheidungsphase endgültige Ziele und<br />
Maßnahmen festgelegt werden.<br />
Abbildung 235 „Grundsätze ordnungsmäßiger Planung (GoP)“<br />
Im Zusammenhang mit der Planung steht die Festlegung strategischer Ziele als Ausgangsgrundlage auf der die<br />
Planungstätigkeit aufbaut, denn Visionen oder Leitbilder bilden das Gesamtbild näher <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form ab und<br />
dienen der zukunftsbezogenen Orientierung. Sie bestimmen auch die weiteren Zielsetzungen und Dimensionen,<br />
ggf. auch <strong>in</strong> verschiedenen Arten, so dass auch die spätere Zielerreichung bereits bei der Planung messbar gemacht<br />
werden muss.<br />
Der vorgesehene Zeitraum bestimmt auch die geme<strong>in</strong>dliche Planung, vor allem, wenn sich im Zeitablauf wesentliche<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen ändern. Auf diesen Grundlagen soll dann die operative Planung aufbauen, die <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung regelmäßig den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> der<br />
Ausprägung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans umfasst. Die aufgezeigten Grundsätze ordnungsgemäßer Planung<br />
s<strong>in</strong>d vom Institut der Unternehmensberater (IdU) herausgegeben worden.<br />
3. Die Produktorientierung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit der E<strong>in</strong>führung des NKF <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den wird die bisherige ausschließliche Auskunft über die Verwendung<br />
der e<strong>in</strong>gesetzten Mittel durch die mit den e<strong>in</strong>gesetzten Mitteln erzielten Ergebnisse ersetzt, d.h. die Inputorientierung<br />
wird durch e<strong>in</strong>e Outputorientierung abgelöst. Dadurch wird die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>den transparenter<br />
und das wirtschaftliche Handeln gestärkt.<br />
E<strong>in</strong>e systematische Ordnung und Darstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen (Produkte) erleichtert die haushaltswirtschaftliche<br />
Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen, um der Ressourcenorientierung ausreichend Rechnung<br />
tragen zu können und die Aufgabenerfüllung verstehbar zu machen. Es ist dabei nicht ausreichend, nur die<br />
Leistungen aufzulisten, sondern sie müssen def<strong>in</strong>iert und vone<strong>in</strong>ander abgegrenzt werden. Dies kann zudem zur<br />
wirtschaftlicheren Gestaltung der Arbeitsprozesse und zur Optimierung von Organisationsabläufen führen.<br />
Die E<strong>in</strong>führung erfordert daher von den Geme<strong>in</strong>den, sich e<strong>in</strong>en Überblick über die vielfältigen Tätigkeiten, die<br />
erbrachten Leistungen sowie die damit erzielten Wirkungen zu verschaffen, um e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition von Produkten zu<br />
ermöglichen. Auch verlangt die Produktorientierung, dass die systematische Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Produkte<br />
mit dem landesweit geltenden „NKF-Produktrahmen“ <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht. Dies soll das nachfolgende Schema<br />
aufzeigen (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 976
Politikfelder<br />
1 Zentrale<br />
Verwaltung<br />
2 Schule und Kultur<br />
3 Soziales<br />
und Jugend<br />
4 Gesundheit und<br />
Sport<br />
5 Gestaltung der<br />
Umwelt<br />
6 Zentrale F<strong>in</strong>anz-<br />
Leistungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Produktorientierung nach dem NKF-Produktrahmen<br />
Produktbereiche<br />
01 Innere<br />
Verwaltung<br />
...<br />
05 Soziale Leistungen<br />
...<br />
07 Gesundheitsdienste<br />
...<br />
17 Stiftungen<br />
Produktgruppen<br />
Bildung<br />
von<br />
Produktgruppen<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Produkte<br />
Bildung<br />
von<br />
Produkten<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Abbildung 236 „Produktorientierung nach dem NKF-Produktrahmen“<br />
Leistungen<br />
Festlegung<br />
von<br />
Leistungen<br />
nach den örtlichen<br />
Bedürfnissen<br />
Die verschiedenen Vorschriften über die geme<strong>in</strong>dliche Produktorientierung gebieten dabei e<strong>in</strong>e landesweit e<strong>in</strong>heitliche<br />
Handhabung unter Berücksichtigung des vom Innenm<strong>in</strong>isteriums bekannt gegebenen Produktrahmens,<br />
auch wenn die Produkte von den Geme<strong>in</strong>den nach eigenen Bedürfnissen zu bilden s<strong>in</strong>d (vgl. § 4 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
3.2 Produktbereiche und Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
Die Geme<strong>in</strong>den können die haushaltsmäßige Gesamtebene aus Ergebnisplan und F<strong>in</strong>anzplan eigenverantwortlich<br />
nach den örtlichen Bedürfnissen <strong>in</strong> Teilpläne nach § 4 GemHVO <strong>NRW</strong> untergliedern, <strong>in</strong> denen die Erträge<br />
und Aufwendungen sowie die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen produktorientiert zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Dies<br />
trägt zum e<strong>in</strong>en dem Bedürfnis e<strong>in</strong>er Reihe von Geme<strong>in</strong>den Rechnung, <strong>in</strong> den Teilplänen ihre Produkte und Produktgruppen<br />
den Verantwortungsbereichen (Budgets) zuordnen zu können, die sie nach örtlichen Organisationsentscheidungen<br />
und Gegebenheiten gebildet haben, auch wenn diese nicht vollständig den Grenzen der Produktbereiche<br />
entsprechen.<br />
Im Rahmen der Gestaltung ihres Haushalts hat die Geme<strong>in</strong>de lediglich die e<strong>in</strong>deutige und zutreffende Zuordnung<br />
zu den jeweiligen Produktbereichen und gegebenenfalls zu den Produktgruppen sicherzustellen. Die Teilpläne<br />
können nach Produktgruppen und Produkten oder auch nach Verantwortungsbereichen, z.B. Budgets, Fachbereiche,<br />
Ämter u.a., gegliedert werden. Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d auch verpflichtet, für Steuerungs- und Informationszwecke<br />
sowie aus Gründen der Vergleichbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte sowie für die Prüfung des Haushalts<br />
durch die Aufsichtsbehörde die erste Gliederungsstufe ihres Haushalts auf der Grundlage der 17 verb<strong>in</strong>dlichen<br />
Produktbereiche auszugestalten.<br />
Diese vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Produktbereiche s<strong>in</strong>d dem vom Rechnungsstil unabhängigen<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Produktrahmen entnommen, der von den Ländern erarbeitet wurde. Auf ihn haben sich die Länder<br />
mit Beschluss der Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 21. November 2003 gee<strong>in</strong>igt. Diese Produktbereiche sollen bundesweit<br />
zur Haushaltsgliederung genutzt werden und lassen den Geme<strong>in</strong>den den notwendigen Gestaltungsfreiraum<br />
für weitere Untergliederungen nach den örtlichen Gegebenheiten und <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />
Den Geme<strong>in</strong>den wird dabei ermöglicht, den Detaillierungsgrad der Untergliederung des Haushaltsplans, der von<br />
ihr für die Steuerung des Haushalts als angemessen angesehen wird, eigenverantwortlich festzulegen. Dabei ist<br />
lediglich die vom Innenm<strong>in</strong>isterium festgelegte Vorgabe (Gliederung <strong>in</strong> 17 Produktbereiche) zu beachten. So ist<br />
es zulässig, nach den örtlichen Steuerungs- und Informationsbedürfnissen den Haushaltsplan bis zur Ebene der<br />
Produktgruppen oder der Produkte weiter zu untergliedern. Dabei s<strong>in</strong>d die Produktgruppen und Produkte grund-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 977
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sätzlich frei gestaltbar. Die Bildung der entsprechenden Teilpläne ist jedoch <strong>in</strong> der aufgeführten Reihenfolge der<br />
17 Produktbereiche im Haushaltsplan vorzunehmen. (vgl. Abbildung).<br />
01 Innere Verwaltung<br />
02 Sicherheit und Ordnung<br />
03 Schulträgeraufgaben<br />
04 Kultur und Wissenschaft<br />
05 Soziale Leistungen<br />
06 K<strong>in</strong>der-, Jugend- und<br />
Familienhilfe<br />
Produktbereiche im NKF-Produktrahmen<br />
07 Gesundheitsdienste<br />
08 Sportförderung<br />
09 Räumliche Planung und<br />
Entwicklung, Geo<strong>in</strong>formationen<br />
10 Bauen und Wohnen<br />
11 Ver- und Entsorgung<br />
12 Verkehrsflächen und - anlagen,<br />
ÖPNV<br />
13 Natur- und Landschaftspflege<br />
14 Umweltschutz<br />
15 Wirtschaft und Tourismus<br />
16 Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
17 Stiftungen<br />
Abbildung 237 „Produktbereiche im NKF-Produktrahmen“<br />
Die zur Abgrenzung der Produktbereiche vorgenommene Zuordnung, nach der u.a. die fachlichen Verwaltungsaufgaben<br />
und die wirtschaftlichen Betätigungen den sachlich betroffenen Produktbereichen zuzuordnen s<strong>in</strong>d, ist<br />
gleichfalls verb<strong>in</strong>dlich. Dies hat die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan zu berücksichtigen<br />
(vgl. Nr. 1.2.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4. Die Rechengrößen im NKF<br />
4.1 Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen<br />
4.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit dem Neuen Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> (NKF) wird über die Rechengrößen „Aufwendungen“ und „Erträge“<br />
das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de erfasst und der tatsächliche<br />
Werteverzehr, u.a. über Abschreibungen, vollständig abgebildet. Unter E<strong>in</strong>beziehung der Produktorientierung wird<br />
der Geme<strong>in</strong>de damit die haushaltsmäßige Erfassung und Darstellung des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens<br />
bezogen auf ihre Aufgabenerfüllung möglich. Gleichzeitig soll die Ausrichtung der F<strong>in</strong>anzpolitik<br />
der Geme<strong>in</strong>den auf das Pr<strong>in</strong>zip der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit erreichen, dass der gesamte Ressourcenverbrauch<br />
e<strong>in</strong>er Periode regelmäßig durch Erträge derselben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen<br />
nicht zu überlasten.<br />
Die im NKF verwendeten Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ stellen den zutreffenden Buchungsstoff<br />
für den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de dar, auch wenn sie nicht gesetzlich def<strong>in</strong>iert worden<br />
s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d die zutreffenden Größen für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche „Re<strong>in</strong>vermögensrechnung“, die das Geldvermögen<br />
und das Sachvermögen der Geme<strong>in</strong>de betrifft, wenn e<strong>in</strong> Vorgang bei der Geme<strong>in</strong>de das geme<strong>in</strong>dliche<br />
Eigenkapital erhöht oder verm<strong>in</strong>dert (Erhöhung: Ertrag; Verm<strong>in</strong>derung; Aufwand). Die Rechengrößen „Erträge“<br />
und „Aufwendungen“ s<strong>in</strong>d daher von zentraler Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisermittlung. In diesem<br />
Zusammenhang s<strong>in</strong>d auch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, die über die gleichen<br />
Rechengrößen erfasst werden (vgl. § 17 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 978
4.1.2 Die Rechengröße „Erträge“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Erträge“ wird betriebswirtschaftlich die bewertete Leistungserstellung der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. E<strong>in</strong>en Ertrag stellt dabei jeder<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vorgang dar, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de erhöht. Mit der Rechengröße<br />
werden aber auch die der Geme<strong>in</strong>de zustehenden Steuere<strong>in</strong>nahmen und die ihr gewährten Zuwendungen<br />
erfasst, denn diese stellen e<strong>in</strong>en erheblichen Anteil an den geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>nahmen dar.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erzielt dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme, die ke<strong>in</strong>en Ertrag darstellt, wenn entweder<br />
ke<strong>in</strong>e Leistungserstellung durch die Geme<strong>in</strong>de vorliegt oder wenn die Leistungserstellung und die dazugehörige<br />
E<strong>in</strong>nahme <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre fallen, z.B. Rechnungsabgrenzung bei Mietvorauszahlungen (vgl. §<br />
42 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Begriffspaare „Erträge“ und „E<strong>in</strong>nahmen“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt<br />
unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Ertrag, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
Ertrag<br />
Rechengröße „Erträge“<br />
Ertrag, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 238 „Rechengröße Erträge“<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge s<strong>in</strong>d aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, so dass bei der Geme<strong>in</strong>de vielfach<br />
e<strong>in</strong>zahlungsgleiche Erträge entstehen. Die Rechengrößen „Ertrag“ und „E<strong>in</strong>nahme“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich,<br />
wenn die gleiche Periode bzw. das gleiche Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de betroffen ist. Die Zahlungsvorgänge<br />
können aber auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Periode liegen.<br />
4.1.3 Die Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Aufwendungen“ wird betriebswirtschaftlich der bewertete Güterverzehr<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. Zu Aufwendungen führt<br />
daher jeder geme<strong>in</strong>dliche Vorgang, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de verm<strong>in</strong>dert. Die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen s<strong>in</strong>d aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, so dass bei der Geme<strong>in</strong>de vielfach<br />
auszahlungsgleiche Aufwendungen entstehen. Die Zahlungsvorgänge können aber auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen<br />
Periode liegen. Die Rechengrößen „Aufwand“ und „Ausgabe“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode<br />
bzw. das gleiche Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de betroffen ist, z.B. wenn von der Geme<strong>in</strong>de die Gehälter, das<br />
Material, die Energie u.a. zu bezahlen ist. Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 979
Aufwand, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Aufwand<br />
Aufwand, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 239 „Rechengröße Aufwendungen“<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist<br />
Die Geme<strong>in</strong>de leistet dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e Ausgabe, die ke<strong>in</strong>en Aufwand darstellt, wenn z.B. z.B. die<br />
im Dezember des Haushaltsjahres für den Januar des Folgejahres zu zahlende Beamtenbesoldung. Die Aufwendungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de und die dazugehörige Ausgabe fallen dabei <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre (vgl. aktive<br />
Rechnungsabgrenzung nach § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4.2 E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen als Rechengrößen<br />
4.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de soll Auskunft über die tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de geben und<br />
dabei auch die F<strong>in</strong>anzierungsquellen sowie die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes der Geme<strong>in</strong>de (Liquide<br />
Mittel) aufzeigen. Dadurch stellt die F<strong>in</strong>anzrechnung e<strong>in</strong>e Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar, bei der die Zahlungsströme ausschlaggebend s<strong>in</strong>d. Auf Grund dessen kommen bei der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung die Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „Auszahlungen“ als zutreffender Buchungsstoff zur<br />
Anwendung.<br />
Bei der Erfassung der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen ist außerdem das Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zips als Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zip<br />
zu beachten. Deshalb dürfen unter den Haushaltspositionen im F<strong>in</strong>anzplan nur Beträge <strong>in</strong><br />
Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich e<strong>in</strong>gehenden oder zu leistenden Zahlungen ausgewiesen werden, die<br />
e<strong>in</strong>e Änderung der Liquidität der Geme<strong>in</strong>de bewirken.<br />
4.2.2 Die Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelzufluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch den<br />
Zugang liquider Mittel, die <strong>in</strong> Form von Bargeld oder Buchgeld der Geme<strong>in</strong>de zufließen, führt. Beim E<strong>in</strong>satz der<br />
Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahme“ im geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungswesen dann nicht e<strong>in</strong>nahmewirksame<br />
E<strong>in</strong>zahlungen vor, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu e<strong>in</strong>er Abnahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen<br />
oder zu e<strong>in</strong>er Erhöhung der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten kommt. Die Begriffspaare „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahmen“<br />
können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 980
E<strong>in</strong>zahlung, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>zahlung<br />
Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
E<strong>in</strong>zahlung, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 240 „Rechengröße E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist<br />
Nicht als E<strong>in</strong>zahlung gilt jedoch die Erhöhung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Barabhebung von<br />
e<strong>in</strong>em Bankkonto der Geme<strong>in</strong>de, weil dadurch der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt nicht verändert<br />
wird.<br />
4.2.3 Die Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Auszahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelabfluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch<br />
den Abgang liquider Mittel, die <strong>in</strong> Form von Bargeld oder Buchgeld von der Geme<strong>in</strong>de abgegeben werden, führt.<br />
Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden<br />
werden (vgl. Abbildung).<br />
Aufzahlung, die nicht gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Auszahlung<br />
Auszahlung, die gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 241 „Rechengröße Auszahlungen“<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass beim E<strong>in</strong>satz der Rechengrößen „Auszahlungen“ und „Ausgabe“<br />
auch dann ke<strong>in</strong>e ausgabewirksamen Auszahlungen vorliegen, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder zu e<strong>in</strong>er Zunahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen kommt. Auch<br />
e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong>derung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Bare<strong>in</strong>zahlung auf e<strong>in</strong> Bankkonto der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 981
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de gilt nicht als geme<strong>in</strong>dliche Auszahlung, weil durch diesen Vorgang der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong>sgesamt nicht verändert wird. Außerdem gilt die Verm<strong>in</strong>derung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de<br />
durch e<strong>in</strong>e Bare<strong>in</strong>zahlung auf e<strong>in</strong> Bankkonto der Geme<strong>in</strong>de nicht als Auszahlung, weil dadurch der Zahlungsmittelbestand<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt nicht verändert bzw. verm<strong>in</strong>dert wird.<br />
5. Die Bewirtschaftung von Haushaltsermächtigungen<br />
Das NKF be<strong>in</strong>haltet neben dem Ressourcenverbrauchskonzept auch die dezentrale Ressourcenverantwortung<br />
und e<strong>in</strong>e flexible Haushaltsbewirtschaftung für die Geme<strong>in</strong>den. Die Regelung erkennt die Budgets als Bewirtschaftungs<strong>in</strong>strument<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung an. Unter Budgetierung wird dabei verstanden, den Fachbereichen<br />
oder Ämtern <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung bestimmte Ressourcen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung<br />
zu übertragen.<br />
Dieses Verständnis von Budgetierung ist gekoppelt an Organisationse<strong>in</strong>heiten mit e<strong>in</strong>deutiger Festlegung von<br />
Verantwortlichkeiten. Das Haushaltsrecht stellt dazu Instrumente zur Verfügung, die e<strong>in</strong>e flexible Bildung und<br />
Bewirtschaftung von Budgets ermöglichen. Dies ist bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Die zentrale<br />
Bewirtschaftung von im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen bleibt gleichwohl möglich. Sie kann von<br />
der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelfall durch entsprechende Bewirtschaftungsregeln für den Ergebnisplan und/oder für den<br />
F<strong>in</strong>anzplan vorgesehen werden.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Abbildung des Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs):<br />
1.1 Die Anwendung der Haushaltsgrundsätze<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d im Haushalt der Geme<strong>in</strong>de das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante<br />
Ressourcenverbrauch <strong>in</strong> voller Höhe und getrennt vone<strong>in</strong>ander durch Erträge und Aufwendungen unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen abzubilden. Dieser<br />
anzuwendende Grundsatz der E<strong>in</strong>zelveranschlagung bezieht sich im NKF sowohl auf den Ergebnisplan (vgl. § 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) als auch auf den F<strong>in</strong>anzplan (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Er soll u.a. sicherstellen, dass die Erträge<br />
und Aufwendungen sowie die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de unter den zutreffenden Positionen<br />
im jährlichen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ausgewiesen werden. Die Grundlage für den Haushaltsplan der<br />
Geme<strong>in</strong>de bildet dabei § 79 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>.<br />
Mit der Aufgabe des Ergebnisplans und der Ergebnisrechnung, als Bruttorechnungen das voraussichtliche Ressourcenaufkommen<br />
und den geplanten Ressourcenverbrauch <strong>in</strong> voller Höhe und getrennt vone<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> unterschiedlichen<br />
Haushaltspositionen auszuweisen, wird der Grundsatz der Vollständigkeit umgesetzt. Dies gilt entsprechend<br />
für die Aufgabe des F<strong>in</strong>anzplans und der F<strong>in</strong>anzrechnung, den Nachweis über E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen zu führen. Das Bruttopr<strong>in</strong>zip f<strong>in</strong>det auch im NKF Anwendung, denn durch e<strong>in</strong>e Saldierung von<br />
Haushaltspositionen würde die Übersicht über das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch<br />
sowie die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen.<br />
E<strong>in</strong>e Saldierung von Haushaltspositionen steht auch nicht mit dem Grundsatz der Haushaltsklarheit <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
Außerdem würde e<strong>in</strong>e gegenseitige Verrechnung von Positionen des Ergebnisplans bzw. des F<strong>in</strong>anzplans auch<br />
gegen die Buchführungsgrundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen. Somit besteht im NKF e<strong>in</strong> weitreichendes<br />
Saldierungsverbot, wenn nicht durch e<strong>in</strong>zelne Vorschriften e<strong>in</strong>e Ausnahme davon zugelassen wird<br />
(vgl. § 19 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 982
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss zudem ihre Haushaltsplanung realitätsbezogen vornehmen (Grundsatz der Haushaltswahrheit).<br />
Die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan abzubildende mehrjährige Planung sollte auf dem tatsächlichen Bedarf<br />
und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de aufbauen. Das Zusammenspiel dieser beiden Merkmale<br />
macht es möglich, den unbegrenzten Bedarf auf e<strong>in</strong> realistisches Maß zurückzuführen. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplanung<br />
erfordert daher auch e<strong>in</strong>e sachliche und objektivierte Beurteilung der örtlichen Verhältnisse. Die<br />
Ausgleichsverpflichtung für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt <strong>in</strong> § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> und die Soll-Vorgabe <strong>in</strong> § 84<br />
GO <strong>NRW</strong> dienen dabei der Anpassung an die tatsächlichen Möglichkeiten der Geme<strong>in</strong>de.<br />
1.2 Die Anwendung von Grundsätzen der Rechnungslegung<br />
Bei der Veranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan s<strong>in</strong>d nicht nur die allgeme<strong>in</strong>en Haushaltsgrundsätze<br />
sondern auch ausschließlich rechnungslegungsbezogen Grundsätze zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen<br />
sicherstellen, dass e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter sich <strong>in</strong> angemessener Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über die Aufzeichnung<br />
von Buchungsvorfällen und von Vermögens- und Schuldenpositionen verschaffen kann und Manipulationsmöglichkeiten<br />
verh<strong>in</strong>dert werden, aber auch, dass diesem Dritten e<strong>in</strong> qualifizierter E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de möglich ist.<br />
Es ist dazu nicht festgelegt worden, welches Maß an Sachverstand erforderlich se<strong>in</strong> muss, um die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Tätigkeit im jeweils betroffenen Produkt- bzw. Aufgabenbereich beurteilen und nachvollziehen zu können. Allgeme<strong>in</strong><br />
wird davon auszugehen se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter ausreichende Kenntnisse über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft bzw. das Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>de besitzen muss, damit er die Ausführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und deren Ergebnis im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sowie im Gesamtabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de verstehen und beurteilen kann. Dabei wird auch die Größe der Geme<strong>in</strong>de sowie die Größe<br />
und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der örtlichen DV-Buchführung zu berücksichtigen<br />
se<strong>in</strong>. Die zu beachtenden Grundsätze lassen sich <strong>in</strong> folgende Grundsätze gliedern (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Buchführung (GoB),<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
DV-gestützter<br />
Buchführungssysteme (GoBS),<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Inventur (GoI),<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Bilanzierung (GoBi),<br />
Anwendung von Grundsätzen der Rechnungslegung<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Lageberichterstattung (GoL)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 983<br />
Die eigentlichen Grundsätze, die sich auf die laufende Buchführung<br />
beziehen und die Art der Erfassung und Darstellung der Geschäftsvorfälle<br />
sowie deren Schutz vor Verlust und Verfälschung regeln.<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung präzisieren die<br />
GoB, um sicherzustellen, dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen<br />
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen<br />
werden, wenn die Buchführung mit Hilfe automatisierter<br />
Datenverarbeitung erfolgt.<br />
Die Grundsätze beziehen sich auf die Erstellung des Inventars,<br />
welches der Bilanz als Vermögensverzeichnis zu Grunde liegt. Die<br />
Grundsätze sollen sichern, dass <strong>in</strong> der Inventur e<strong>in</strong>e vollständige,<br />
mengen- und wertmäßige Erfassung des Vermögens und der<br />
Schulden erfolgt.<br />
Die Grundsätze gliedern die Grundsätze der Aktivierung, Passivierung<br />
und Bewertung weiter, zu denen auch die Grundsätze für die<br />
Bilanzgliederung gehören.<br />
Die Grundsätze, die die Anforderungen für die durch den Lagebericht<br />
vorzunehmende Informationsvermittlung spezifizieren.<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den h<strong>in</strong>sichtlich der jährlichen Abschlussprüfung
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abschlussprüfungen (GoA) Anwendung. Diese be<strong>in</strong>halten u.a. Festlegungen zu den Prüfungshandlungen.<br />
Außerdem bestehen noch weitere Ergänzungen dieser<br />
Grundsätze durch die „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung<br />
bei Abschlussprüfungen“ sowie die „Grundsätze für die ordnungsmäßige<br />
Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“.<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Konzernrechnungslegung (GoK)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Kapitalflussrechnung (GoKfr)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Risikoüberwachung (GoR)<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
Anwendung (vgl. § 116 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung<br />
Anwendung und sollen zu e<strong>in</strong>er sachgerechten<br />
Erstellung beitragen (vgl. § 51 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Grundsätze s<strong>in</strong>d für die pflichtgemäße Risikoüberwachung<br />
entwickelt worden. Sie be<strong>in</strong>halten die allgeme<strong>in</strong>en Handlungsvorgaben<br />
bzw. Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es<br />
Risikoüberwachungssystems.<br />
Abbildung 242 „Anwendung von Grundsätzen der Rechnungslegung“<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> gesetzlich verankertes Regelungssystem, stehen jedoch<br />
nicht über dem Gesetz. Sie können sich als unbestimmter Rechtsbegriff nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen<br />
unter Beachtung von S<strong>in</strong>n und Zweck des Gesetzes oder e<strong>in</strong>zelner Vorschriften entwickeln. Als Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung s<strong>in</strong>d daher jedes Verfahren und jede Methode anzuerkennen, die dazu führen,<br />
dass gesetzliche Regelungen im E<strong>in</strong>zelfall ihrem S<strong>in</strong>n und Zweck entsprechend angewandt werden.<br />
Zudem sorgt die Auslegung der GoB durch Rechtsprechung und Literatur mittelbar für e<strong>in</strong>e dynamische Anpassung<br />
des Rechts über das geme<strong>in</strong>dliche Rechnungswesen an die aktuellen nationalen und <strong>in</strong>ternationalen Entwicklungen.<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden dann weiterentwickelt, wenn aus neuen<br />
Sachverhalten heraus dafür e<strong>in</strong> Erfordernis besteht. Da die Bewirtschaftung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts e<strong>in</strong>e<br />
ordnungsmäßige Buchführung und damit e<strong>in</strong>e zutreffende Buchung der Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließt,<br />
darf die Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de diese Sachverhalte nicht unberücksichtigt lassen.<br />
Bei der Beurteilung, ob e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über<br />
die Vorgehensweise und die Ergebnisse verschaffen kann, ist ebenfalls von den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten<br />
auszugehen. Die Bestimmung der angemessenen Zeit ist somit auch von der Größe der Geme<strong>in</strong>de<br />
sowie der Größe und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der örtlichen DV-<br />
Buchführung abhängig. Außerdem sollen Manipulationsmöglichkeiten verh<strong>in</strong>dert werden, damit dem Dritten e<strong>in</strong><br />
qualifizierter E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anz(gesamt)lage der Geme<strong>in</strong>de möglich ist.<br />
1.3 Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan<br />
Die im NKF verwendeten Rechengrößen „Aufwand“ und „Ertrag“ stellen den Buchungsstoff für den Ergebnisplan<br />
und die Ergebnisrechnung dar. Die Erträge bedeuten e<strong>in</strong>en Wertezufluss an Gütern und Dienstleistungen und<br />
bewirken e<strong>in</strong>e Eigenkapitalerhöhung. Die Aufwendungen dagegen bedeuten e<strong>in</strong>en Werteverzehr an Gütern und<br />
Dienstleistungen und m<strong>in</strong>dern dadurch das Eigenkapital. Die Arten der Erträge zeigen deren Herkunft auf, die<br />
Arten der Aufwendungen den zweckbezogenen Ressourcenverbrauch.<br />
Die Erträge und Aufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voller Höhe und getrennt vone<strong>in</strong>ander im Ergebnisplan zu veranschlagen,<br />
d.h. das Bruttopr<strong>in</strong>zip f<strong>in</strong>det Anwendung (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht lediglich für die<br />
Bestandsveränderungen, die als Saldogröße unter den Erträgen zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Außerdem s<strong>in</strong>d die ordentlichen<br />
Erträge und die ordentlichen Aufwendungen gesondert von den außerordentlichen Erträge und außer-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 984
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ordentlichen Aufwendungen zu veranschlagen. Sofern jedoch bei e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen<br />
ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung zu e<strong>in</strong>er Haushaltsposition des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans möglich ist, kann die<br />
Zuordnung nach dem Schwerpunktpr<strong>in</strong>zip vorgenommen werden. Nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> müssen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisplan m<strong>in</strong>destens die folgenden Haushaltspositionen enthalten se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
Ordentliche<br />
Erträge<br />
Ordentliche<br />
Aufwendungen<br />
Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben,<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
- sonstige Transfererträge,<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
- sonstige ordentliche Erträge,<br />
- aktivierte Eigenleistungen,<br />
- Bestandsveränderungen,<br />
außerdem<br />
- F<strong>in</strong>anzerträge<br />
- Personalaufwendungen,<br />
- Versorgungsaufwendungen,<br />
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />
- bilanzielle Abschreibungen,<br />
- Transferaufwendungen,<br />
- sonstige ordentliche Aufwendungen,<br />
außerdem<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen.<br />
Auch für<br />
außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen<br />
s<strong>in</strong>d gesonderte Haushaltspositionen zu schaffen.<br />
Abbildung 243 „Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplans“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf den Ausweis der o.a. Haushaltspositionen (m<strong>in</strong>destens als<br />
e<strong>in</strong>zelne Positionen auszuweisen) sowie auf den Ausweis der Summen- und Saldenbildung im Ergebnisplan nicht<br />
verzichtet werden kann, denn diese Positionen wurden als Vorgabe für die Geme<strong>in</strong>den bereits auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß<br />
reduziert. Außerdem enthält die Vorschrift des § 4 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> lediglich die Möglichkeit, bei entsprechenden<br />
örtlichen Gegebenheiten auf Haushaltspositionen <strong>in</strong> den Teilplänen zu verzichten.<br />
1.4 E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan<br />
Die Rechengrößen „Auszahlungen“ und „E<strong>in</strong>zahlungen“ stellen den Buchungsstoff für den F<strong>in</strong>anzplan und die<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung dar. Bei den E<strong>in</strong>zahlungen handelt es sich um e<strong>in</strong>en tatsächlichen Geldzufluss, der zum Zeitpunkt<br />
der Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen entsteht und e<strong>in</strong>e Erhöhung der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de<br />
bewirkt. Bei den Auszahlungen fließen zum Zeitpunkt der Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen an<br />
Dritte monetäre F<strong>in</strong>anzmittel ab und m<strong>in</strong>dern deren Bestand. Die Arten der E<strong>in</strong>zahlungen zeigen die Mittelherkunft<br />
auf, die Arten der Auszahlungen die Mittelverwendung.<br />
Im F<strong>in</strong>anzplan ergeben sich gegenüber dem Ergebnisplan Abweichungen <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Ertrags- und<br />
Aufwandsarten im Ergebnisplan, z.B. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO, nicht zahlungswirksam s<strong>in</strong>d sowie durch<br />
das bei der Veranschlagung zu beachtende Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip nach § 11 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>, denn<br />
die Erträge und Aufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen Höhe <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem<br />
sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. § 11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sofern jedoch bei e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfällen ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung zu e<strong>in</strong>er Haushaltsposition des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplans mög-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 985
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lich ist, kann die Zuordnung nach dem Schwerpunktpr<strong>in</strong>zip vorgenommen werden. Im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
s<strong>in</strong>d nach § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> m<strong>in</strong>destens für folgende E<strong>in</strong>zahlungsarten und Auszahlungsarten Haushaltspositionen<br />
auszuweisen (vgl. Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Auszahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
Auszahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen<br />
aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplans<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben,<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
- sonstige Transfere<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
- sonstige E<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Personalauszahlungen,<br />
- Versorgungsauszahlungen,<br />
- Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen,<br />
- Transferauszahlungen,<br />
- sonstige Auszahlungen,<br />
- aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,<br />
- aus der Veräußerung von Sachanlagen,<br />
- on Beiträgen u.ä. Entgelten und<br />
- sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,<br />
- für Baumaßnahmen,<br />
- für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,<br />
- für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
- von aktivierbaren Zuwendungen und<br />
- sonstige Investitionsauszahlungen,<br />
- E<strong>in</strong>zahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen<br />
- Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen.<br />
Abbildung 244 „Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplans“<br />
1.5 Nicht zulässige Veranschlagungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
1.5.1 Unzulässigkeit der Veranschlagung e<strong>in</strong>er „globalen M<strong>in</strong>derausgabe“<br />
Die Anwendung der allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze lässt die Veranschlagung e<strong>in</strong>er „globalen M<strong>in</strong>derausgabe“<br />
im Haushalt der Geme<strong>in</strong>de nicht zu. Bereits <strong>in</strong> der Vergangenheit ist die Veranschlagung e<strong>in</strong>er „globalen M<strong>in</strong>derausgabe“<br />
als unzulässig e<strong>in</strong>gestuft worden. Dies gilt auch weiterh<strong>in</strong>. Als „globale M<strong>in</strong>derausgabe“ gilt die Veranschlagung<br />
e<strong>in</strong>es pauschalen Kürzungsbetrages für Aufwendungen und/oder Auszahlungen, um möglichst den<br />
gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich zu erreichen. Der Inhalt e<strong>in</strong>er solchen Veranschlagung soll dabei<br />
dann erst <strong>in</strong> der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft näher bestimmt werden.<br />
E<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsführung, bei der die Festlegung über die notwendigen E<strong>in</strong>sparungen nicht<br />
durch den Rat, sondern durch die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung erfolgen, entspricht nicht dem Budgetrecht des Rates<br />
(vgl. § 41 GO <strong>NRW</strong>). Außerdem stehen der Ausweisung e<strong>in</strong>er „globalen M<strong>in</strong>derausgabe“ die Veranschlagungsgrundsätze,<br />
z.B. sachliche B<strong>in</strong>dung, Haushaltswahrheit und -klarheit, entgegen. Ebenso widerspricht es dem<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 986
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zweck des Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO <strong>NRW</strong>, wenn notwendige haushaltswirtschaftliche E<strong>in</strong>schränkungen<br />
lediglich pauschal benannt und nicht konkret bestimmt werden. Die Erfordernisse der Ausführung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft erfordern e<strong>in</strong> differenziertes haushaltswirtschaftliches Handeln unter Berücksichtigung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung. Sie müssen auch der Bedeutung der jeweiligen Aufgabe<br />
der Geme<strong>in</strong>de gerecht werden. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund kommt die Veranschlagung e<strong>in</strong>er „globalen M<strong>in</strong>derausgabe“<br />
auch im NKF nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
1.5.2 Unzulässigkeit der Veranschlagung e<strong>in</strong>er „Deckungsreserve“<br />
Die Anwendung der allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze lässt die Veranschlagung e<strong>in</strong>er „Deckungsreserve“ nicht<br />
zu. Unter Berücksichtigung des mit dem NKF e<strong>in</strong>geführten Ressourcenverbrauchskonzepts wurde sie als nicht<br />
mehr geeignet für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplanung e<strong>in</strong>gestuft. Als „Deckungsreserve“ gilt die Veranschlagung<br />
e<strong>in</strong>es pauschalen Erhöhungsbetrages für Aufwendungen und/oder Auszahlungen, um erst <strong>in</strong> der Ausführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft die sachlichen Zwecke bzw. Inhalte dieser Haushaltsermächtigung festzulegen.<br />
Außerdem soll durch e<strong>in</strong>e solche Veranschlagung auf das für über- und außerplanmäßige Aufwendungen<br />
und Auszahlungen vorgesehene Verfahren nach § 83 GO <strong>NRW</strong> verzichtet werden. E<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltsführung, bei die Ausgestaltung von Ermächtigungen nicht durch den Rat, sondern durch die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung erfolgt, entspricht nicht dem Budgetrecht des Rates (vgl. § 41 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Der Ausweisung e<strong>in</strong>er „Deckungsreserve“ stehen daher auch die Veranschlagungsgrundsätze, z.B. sachliche<br />
B<strong>in</strong>dung, Haushaltswahrheit und -klarheit, entgegen. Die Erfordernisse der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
erfordern e<strong>in</strong>e differenzierte Bestimmung der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen unter<br />
Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung. Sie müssen auch der Bedeutung der jeweiligen Aufgabe<br />
der Geme<strong>in</strong>de gerecht werden. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund kommt die Veranschlagung e<strong>in</strong>er „Deckungsreserve“ im<br />
NKF nicht <strong>in</strong> Betracht. Die nach § 15 GemHVO <strong>NRW</strong> zulässige Veranschlagung von Verfügungsmitteln für den<br />
Bürgermeister bleibt davon unberührt, auch wenn im Rahmen der Veranschlagung im Haushaltsplan e<strong>in</strong> „zweckfreier“<br />
Betrag auszuweisen ist.<br />
2. Zu Absatz 2 (Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung für Erträge und Aufwendungen):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Wirtschaftliche Zurechnung zum Haushaltsjahr als Periode):<br />
2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im NKF kommt sowohl das kaufmännische Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung als auch der öffentlich-rechtliche<br />
Grundsatz der Jährlichkeit zur Anwendung. Die Erträge und Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> ihrer<br />
voraussichtlichen Höhe <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Das<br />
dabei zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, e<strong>in</strong>e sorgfältige Ermittlung der<br />
möglichen Erträge und der voraussichtlichen Aufwendungen vorzunehmen. Außerdem ist das Gebot der Haushaltswahrkeit<br />
zu beachten. Die Geme<strong>in</strong>de ist daher verpflichtet, e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Abwägung für die Veranschlagung<br />
von Erträgen und Aufwendungen im Haushaltsplan unter Beachtung des Haushaltsausgleichsgebots<br />
(vgl. § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) vorzunehmen.<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Planung muss die Prognose unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten<br />
schlüssig und nachvollziehbar se<strong>in</strong>. Die Vorschrift, Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu erfassen,<br />
dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d, verbietet es daher grundsätzlich, aus e<strong>in</strong>em Geschäftsvorfall der Geme<strong>in</strong>de<br />
entstehende Aufwendungen <strong>in</strong> unterschiedlichen Haushaltsjahren zu erfassen. Dieses gilt gleichermaßen<br />
auch für die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge. Diese Vorgabe hat aber auch zur Folge, dass z.B. bei Verpflichtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de, aus denen Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen entstehen, die Aufwendungen <strong>in</strong> dem<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 987
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§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Haushaltsjahr zu erfassen s<strong>in</strong>d, dem sie auf Grund des Geschäftsvorfalls wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e<br />
Rückstellungsbildung über mehrere Haushaltsjahre, wie sie z.B. für Pensionsrückstellungen zulässig ist, steht<br />
diesem nicht entgegen.<br />
Wird die von der Geme<strong>in</strong>de gebildete Rückstellung <strong>in</strong> späteren Jahren wegen der dann zu leistenden Zahlungen<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen, stellen diese Zahlungen ke<strong>in</strong>e Aufwendungen dar, die haushaltsmäßig <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
zu erfassen wären. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die zweckbezogen gebildeten Rückstellungen ausreichend<br />
dotiert s<strong>in</strong>d. Ist dieses bei der Geme<strong>in</strong>de gegeben, s<strong>in</strong>d die von der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen<br />
nur über den F<strong>in</strong>anzplan bzw. die F<strong>in</strong>anzrechnung abzuwickeln. In dem Umfang, <strong>in</strong> dem die Zahlungen über<br />
die Inanspruchnahme der zuvor gebildeten Rückstellungen h<strong>in</strong>ausgehen, entstehen im späteren Zahlungszeitpunkt<br />
auch Aufwendungen. Solche Aufwendungen s<strong>in</strong>d dann dem aktuellen Haushaltsjahr ergebniswirksam zuzurechnen.<br />
Ist dagegen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen die gebildete Rückstellung zu hoch bemessen worden, ist der nicht benötigte<br />
Teil als Ertrag <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu erfassen, weil für diesen Teil der gebildeten Rückstellung der<br />
Grund für die Bildung entfallen ist.<br />
2.1.2 Haushaltsmäßige Zurechnung nach Leistungsbescheid<br />
2.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die Erträge und Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen Höhe <strong>in</strong> dem<br />
Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Dies bedarf e<strong>in</strong>er ergänzenden Klarstellung<br />
für die Fälle, <strong>in</strong> denen Erträge und Aufwendungen ohne Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de entstehen.<br />
Gleichwohl handelt die Geme<strong>in</strong>de, denn sie zieht durch e<strong>in</strong>en Leistungsbescheid (Verwaltungsakt), z.B. im Rahmen<br />
ihrer Steuererhebung, e<strong>in</strong>en Dritten zu Leistungen heran, weil sie dazu nach den e<strong>in</strong>schlägigen Steuergesetzen<br />
berechtigt ist. Mit dem Leistungsbescheid der Geme<strong>in</strong>de wird die notwendige Konkretisierung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anspruchs durch die dazugehörige Willensbildung der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen, so dass der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Anspruch zu diesem Zeitpunkt als wirtschaftlich entstanden anzusehen und zu behandeln ist.<br />
Dieses gilt entsprechend auch für Geme<strong>in</strong>deverbände und Zweckverbände, die durch e<strong>in</strong>en Leistungsbescheid<br />
von ihren Mitgliedern e<strong>in</strong>e Umlage erheben dürfen, um ihre F<strong>in</strong>anzierung zu sichern. Aber auch bei erhaltenen<br />
Zuwendungen, die der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>en Dritten gewährt werden, z.B. durch e<strong>in</strong>en Zuwendungsbescheid<br />
des Landes, besteht das Erfordernis der auf den Leistungsbescheid aufgebauten Zuordnung im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalt. Mit dieser sachgerechten Handhabung der Periodenzuordnung für die Geme<strong>in</strong>den nach den gleichen<br />
Grundsätzen werden örtliche Daten über die haushaltsjahrbezogene örtliche Ertragskraft der Geme<strong>in</strong>de erreicht,<br />
durch die der Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleich erleichtert wird und zutreffend durchgeführt werden kann.<br />
Entsprechende Sachverhalte liegen auch bei e<strong>in</strong>er Vielfalt von Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de vor, denn das öffentlich-rechtliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de be<strong>in</strong>haltet vielfach e<strong>in</strong>en Leistungsbescheid an Dritte. So gewährt die<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Fällen bestimmte Leistungen, ohne dass e<strong>in</strong>e gleichwertige Gegenleistung durch<br />
Dritte dem gegenüber steht, z.B. bei der Gewährung der sozialen Grundsicherung. Die Aufwendungen entstehen<br />
auf Grund von Verwaltungsakten der Geme<strong>in</strong>de, zu denen die Geme<strong>in</strong>de nach den e<strong>in</strong>schlägigen Sozialgesetzen<br />
verpflichtet ist. Das öffentlich-rechtliche Handeln der Geme<strong>in</strong>den gebietet es daher, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge<br />
und Aufwendungen, die auf Grund von Leistungsbescheiden zum Ressourcenaufkommen oder zum Ressourcenverbrauch<br />
der Geme<strong>in</strong>de führen, geme<strong>in</strong>deübergreifend nach der gleichen Art und Weise e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr<br />
„wirtschaftlich“ zugeordnet werden. Auf die Bestandskraft des Bescheides kommt es dabei nicht an.<br />
Dieses Handeln bed<strong>in</strong>gt, die haushaltswirtschaftliche Zuordnung von geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen und Aufwendungen<br />
nach dem Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen, der <strong>in</strong> dem der Leistung zu Grunde liegenden Leistungsbescheid<br />
festgesetzt worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht des Dritten (Erfüllungszeitpunkt)<br />
und dadurch die wirtschaftliche Ursache als wertbegründender Tatbestand im S<strong>in</strong>ne des Realisationspr<strong>in</strong>zips.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 988
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§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e solche Verfahrensweise ist auch wegen des Problems, dass e<strong>in</strong> möglicher Ertrag nicht zuverlässig <strong>in</strong> der<br />
Zeit vor dem Leistungsbescheid gemessen und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zugeordnet werden kann,<br />
sondern erst im Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem der Leistungsbescheid mit dem ausdrücklichen Erfüllungszeitpunkt ergeht,<br />
geboten. Erst zu diesem Zeitpunkt ist daher objektiv betrachtet das Ressourcenaufkommen oder der Ressourcenverbrauch<br />
der Geme<strong>in</strong>de als entstanden anzusehen, weil dieses durch e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Rechtsakt objektiviert<br />
wird, so dass zu diesem Zeitpunkt auch e<strong>in</strong>e verlässliche Bewertbarkeit e<strong>in</strong>tritt.<br />
2.1.2.2 Die Ertragszuordnung am Beispiel der Steuererhebung<br />
2.1.2.2.1 Die haushaltswirtschaftliche Zuordnung<br />
E<strong>in</strong>e Steuerpflicht entsteht i.d.R. wirtschaftlich <strong>in</strong> dem Jahr, für das aus Sicht des Festsetzenden e<strong>in</strong>e Veranlagung<br />
vorgenommen wird, unabhängig davon, zu welchem späteren Zeitpunkt die Festsetzung der Steuerpflicht<br />
erfolgt. Für die Erhebung von Steuern def<strong>in</strong>ieren die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetze oder Satzungen abstrakte Tatbestände,<br />
die e<strong>in</strong>en Anspruch der Geme<strong>in</strong>de begründen können sowie die Voraussetzungen des Entstehens. Sie<br />
regeln nicht die tatsächliche Verwirklichung, die e<strong>in</strong>es Heranziehungsbescheides durch die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen<br />
ihrer Steuererhebung bedarf. Die Steuererträge sollen daher dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem auf Basis der Bemessungsgrundlage<br />
die Steuerpflicht durch e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Heranziehungsbescheid festgesetzt bzw. realisiert<br />
wird, zugerechnet werden (Erfüllungszeitpunkt).<br />
Die haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen nach dem im Leistungsbescheid festgesetzten Erfüllungszeitpunkt<br />
ist auch wegen der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Handhabung sowie aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung<br />
sachgerecht. Sie folgt vorrangig dem Bestehen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Rechtsanspruchs und des wertbegründenden<br />
Tatbestandes nicht ausschließlich dem Pr<strong>in</strong>zip der möglichen wirtschaftlichen Verursachung. Außerdem<br />
ist diese haushaltsmäßige Zuordnung unter Berücksichtigung des gesetzlich bestimmten jährlichen Haushaltsausgleichs<br />
sowie des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzausgleichs erforderlich, um möglichst die vergleichbare Ausgangsverhältnisse<br />
bei den Geme<strong>in</strong>den, z.B. für die Ermittlung der Steuerkraft, zu gewährleisten. Die beschriebene<br />
haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen trägt der periodenbezogenen Zuordnung im S<strong>in</strong>ne des<br />
NKF <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung. Das haushaltsmäßige Zuordnungspr<strong>in</strong>zip ist sowohl bei Festsetzungsbescheiden<br />
als auch bei Vorauszahlungsbescheiden der Geme<strong>in</strong>de anzuwenden.<br />
2.1.2.2.2 Die Ertragszuordnung bei Vorauszahlungsbescheiden<br />
Bei Vorauszahlungsbescheiden der Geme<strong>in</strong>de ist die festgelegte Steuerzahlung zu den oder dem im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Leistungsbescheid enthaltenen Fälligkeitsterm<strong>in</strong>(en) des betreffenden Haushaltsjahres (Erfüllungszeitpunkten)<br />
ertragswirksam zu vere<strong>in</strong>nahmen, denn erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht und der<br />
wertbegründende Tatbestand. Wenn sich die Festsetzung im geme<strong>in</strong>dlichen Bescheid und die Zahlungsterm<strong>in</strong>e<br />
das gleiche Haushaltsjahr betreffen, muss der Ertrag nicht unterjährig nach den Fälligkeitsterm<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Teilbeträge<br />
aufgeteilt und entsprechend ertragswirksam werden, sondern kann bereits im Zeitpunkt der Festsetzung vollständig<br />
ergebniswirksam erfasst werden. Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Leistungsbescheid für die Zukunft mit Zahlungsterm<strong>in</strong>en<br />
z.B. im folgenden Haushaltsjahr erlassen, muss der Ertrag dem Haushaltsjahr zugerechnet werden, <strong>in</strong><br />
dem die Erfüllungszeitpunkte liegen. In diesen Fällen kommt für die haushaltsmäßige ertragswirksame Zuordnung<br />
nicht der Zeitpunkt der Festsetzung durch den Leistungsbescheid <strong>in</strong> Betracht.<br />
2.1.2.2.3 Die Ertragszuordnung bei Festsetzungsbescheiden<br />
Bei Festsetzungsbescheiden der Geme<strong>in</strong>de (auch Nachzahlungs- oder Rückforderungsbescheide) führt die endgültige<br />
Festsetzung dazu, dass e<strong>in</strong>e Zuordnung i.d.R. zu dem Haushaltsjahr vorzunehmen ist, <strong>in</strong> dem der endgül-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 989
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§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tige Leistungsbescheid ergeht und der Erfüllungszeitpunkt liegt, denn erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die<br />
Leistungspflicht und der wertbegründende Tatbestand im S<strong>in</strong>ne des Realisationspr<strong>in</strong>zips. In den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />
mit dem Leistungsbescheid z.B. e<strong>in</strong>e Nachzahlung gefordert wird, kann diese mit der Bekanntgabe des Bescheides<br />
unter Beachtung des Erfüllungszeitpunktes ertragswirksam gebucht werden. Dies gilt entsprechend, wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de auf Grund der vorgenommenen endgültigen Festsetzung <strong>in</strong> ihrem Leistungsbescheid e<strong>in</strong>en Betrag zu<br />
erstatten hat. Im Rahmen des Jahresabschlusses kann dabei aber auch das Wertaufhellungsgebot zu beachten<br />
se<strong>in</strong>, wenn die Leistungsbescheide der Geme<strong>in</strong>de Festsetzungen für vergangene Jahre be<strong>in</strong>halten.<br />
2.1.2.3 Die Aufwandszuordnung am Beispiel der Transferleistungen<br />
Unter den Begriff „Transferleistungen“ fallen Leistungen der Geme<strong>in</strong>de an Dritte, die von der Geme<strong>in</strong>de gewährt<br />
werden, ohne dass die Geme<strong>in</strong>de dadurch e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e konkrete Gegenleistung erwirbt. Sie beruhen<br />
i.d.R. auf e<strong>in</strong>seitigen Geschäftsvorfällen und nicht auf e<strong>in</strong>em Leistungsaustausch. Unter diese geme<strong>in</strong>dliche Leistungsform<br />
fallen <strong>in</strong>sbesondere geme<strong>in</strong>dliche Hilfen an private Haushalte (Sozialtransferaufwendungen). z.B. Leistungen<br />
der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, Leistungen an Arbeitssuchende, Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche<br />
Anspruchsberechtigte, Leistungen an Asylbewerber. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Leistungen werden von der Geme<strong>in</strong>de<br />
i.d.R. auf Grund e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsbescheides gewährt bzw. erfüllt.<br />
In diesen Fällen ist der Erfüllungszeitpunkt für die Zuordnung der gewährten Transferleistungen zum Haushaltsjahr<br />
maßgebend, denn erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht und der wertbegründende Tatbestand<br />
im S<strong>in</strong>ne des Realisationspr<strong>in</strong>zips. Diese haushaltswirtschaftliche Zuordnung folgt dem Bestehen e<strong>in</strong>es<br />
Verwaltungsaktes und dem dar<strong>in</strong> festgesetzten Erfüllungzeitpunkt. Sie folgt nicht dem Pr<strong>in</strong>zip der möglicherweise<br />
davorliegenden ungewissen „wirtschaftlichen Verursachung“. Die B<strong>in</strong>dung des Transferaufwandes an das Vorliegen<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsbescheides als wertbegründenden Tatbestand gebietet zudem das öffentlichrechtliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de. Sie trägt auch der notwendigen haushaltswirtschaftlichen Zuordnung im S<strong>in</strong>ne<br />
des NKF <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung.<br />
2.1.2.4 Wertaufhellung im Jahresabschluss und geme<strong>in</strong>dliche Rechtsakte<br />
Grundsätzlich gilt die Periodenabgrenzung auch für geme<strong>in</strong>dliche Erträge und Aufwendungen, die auf Grund von<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsbescheiden entstehen und denen ke<strong>in</strong>e Gegenleistung gegenüber steht. In diesen Fällen<br />
ist aber für die haushaltswirtschaftliche Zuordnung zu e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr immer auf den Erfüllungszeitpunkt<br />
abzustellen, der <strong>in</strong> dem Leistungsbescheid als Rechtsakt der Geme<strong>in</strong>de festgesetzt worden ist. Fällt der Zeitpunkt<br />
des Erlasses des Leistungsbescheides <strong>in</strong> die Aufstellungszeit des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses nach § 95<br />
Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> (Der Bürgermeister hat <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat<br />
den aufgestellten Jahresabschluss zur Feststellung zuzuleiten) ist die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips<br />
auch bei den benannten Leistungsbescheiden der Geme<strong>in</strong>de auf diesen Zeitraum begrenzt.<br />
Ohne e<strong>in</strong>e solche allgeme<strong>in</strong>e Fristsetzung für die Anwendung des Wertaufholungspr<strong>in</strong>zips läge es im Belieben<br />
jeder Geme<strong>in</strong>de, wann und wie örtliche Sachverhalte, die im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem<br />
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahres (Zuleitung an den Rat) bekannt<br />
werden, berücksichtigt würden, wenn sie sich auf Gegebenheiten im abgelaufenen Haushaltsjahr (vor dem Abschlussstichtag)<br />
beziehen (wertaufhellende Informationen). Die allgeme<strong>in</strong>e Fristsetzung dient daher auch dazu,<br />
die Geme<strong>in</strong>de davon abzuhalten, auf mögliche Erkenntnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er unbestimmten Zeit zu hoffen, um das Ergebnis<br />
des abgelaufenen Haushaltsjahres noch nach eigenen Wünschen gestalten zu können. Auch der Grundsatz<br />
der Haushaltswahrheit verlangt, dass die Anwendung des Pr<strong>in</strong>zips der Wertaufhellung durch die Geme<strong>in</strong>den<br />
willkürfrei erfolgt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 990
2.2 Zu Satz 2 (Ermittlung der Haushaltspositionen):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift sieht für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen Höhe als<br />
anzuwendende Methoden die Errechnung (soweit sie nicht errechenbar s<strong>in</strong>d) und die Schätzung (sorgfältig zu<br />
schätzen) vor. Dabei soll die Geme<strong>in</strong>de alle Möglichkeiten ausschöpfen, um zu wirklichkeitsnahen Haushaltsermächtigungen<br />
zu kommen. Die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de im neuen Haushaltsjahr<br />
s<strong>in</strong>d daher stets zu errechnen, wenn dies möglich ist, um möglichst zu e<strong>in</strong>er genauen und zutreffenden Ermächtigung<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zu kommen. Ist die Errechnung der Erträge und Aufwendungen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de nicht möglich, kann auch e<strong>in</strong>e Schätzung der Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> Betracht kommen.<br />
Wie bei der Errechnung hat die Geme<strong>in</strong>de auch bei der Schätzung die notwendige Sorgfalt anzuwenden. Es<br />
soll vermieden werden, dass die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen nicht ausreichen,<br />
um den im Rahmen der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft entstehenden Bedarf zu decken.<br />
Es soll deshalb auch für die Veranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan auch ke<strong>in</strong>e vergangenheitsbezogene<br />
„Hochrechnung“ oder ggf. e<strong>in</strong>e Ermittlung nur auf Grund e<strong>in</strong>zelner Geschäftsvorfälle zur Anwendung kommen.<br />
Außerdem ist die vorgenommene Ermittlung der veranschlagten Beträge zu dokumentieren. Gleichwohl<br />
wird es abhängig von den örtlichen Verhältnissen vielfach unvermeidbar se<strong>in</strong>, dass sich im Rahmen der Ausführung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und damit auch im späteren Jahresabschluss Abweichungen von der<br />
Haushaltsplanung ergeben. E<strong>in</strong>e sorgfältige Schätzung soll daher dazu beitragen, die Unterschiede zwischen den<br />
fortgeschriebenen Haushaltsansätzen und den jeweiligen Ist-Werten möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten. Außerdem sollen<br />
die jährlichen Orientierungsdaten des Innenm<strong>in</strong>isteriums Anhaltspunkte für die Ermittlung der voraussichtlichen<br />
Erträge und Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de im neuen Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de bieten. Sie stellen Durchschnittswerte<br />
für den Bereich des Landes dar und unterstützen dadurch die <strong>in</strong>dividuelle geme<strong>in</strong>dliche Ergebnis-<br />
und F<strong>in</strong>anzplanung (vgl. § 6 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Es bleibt Aufgabe jeder e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de, anhand dieser<br />
Empfehlungen und unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Besonderheiten ihre voraussichtlichen<br />
Erträge und Aufwendungen zu ermitteln.<br />
3. Zu Absatz 3 (Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zips für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Veranschlagung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen):<br />
3.1.1 Die Anwendung des Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zips<br />
Bei den E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de f<strong>in</strong>det auch im NKF das Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
Anwendung, das jedoch wegen der geme<strong>in</strong>dlichen Kredite für die Liquiditätssicherung oftmals auch als „Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zip“<br />
bezeichnet wird. Die Anwendung des Pr<strong>in</strong>zips erfordert, dass unter den Haushaltspositionen<br />
im F<strong>in</strong>anzplan nur Beträge <strong>in</strong> Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich e<strong>in</strong>gehenden oder zu leistenden<br />
Zahlungen ausgewiesen werden dürfen, die dadurch e<strong>in</strong>e Änderung der Liquidität der Geme<strong>in</strong>de bewirken. Diese<br />
Beträge s<strong>in</strong>d unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sorgfältig zu ermitteln. Es ist<br />
dabei nicht zulässig, die artenbezogenen Beträge im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan betragsgleich und ungeprüft <strong>in</strong><br />
den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan zu übernehmen, denn e<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise schränkt die Aussagekraft des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts erheblich e<strong>in</strong>. Es muss daher dokumentiert werden, dass die Beträge im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzplan nicht nach dem Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung, sondern nach dem Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip ermittelt<br />
oder geschätzt und veranschlagt worden s<strong>in</strong>d.<br />
3.1.2 Ke<strong>in</strong>e Anwendung des Fälligkeitspr<strong>in</strong>zips<br />
Bei der Veranschlagung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan f<strong>in</strong>det nicht das Fälligkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
Anwendung, auch wenn sich vielfach bei den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen der Zeitpunkt des<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 991
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 11 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>gangs e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zahlung bei der Geme<strong>in</strong>de sowie die Leistung e<strong>in</strong>er Auszahlung durch die Geme<strong>in</strong>de mit dem<br />
Fälligkeitsterm<strong>in</strong> decken. Daher s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zahlungen nicht im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan zu veranschlagen, wenn<br />
sich bei der Aufstellung des örtlichen Haushaltsplans der Geme<strong>in</strong>de übersehen lässt, dass diese bis zum Ende<br />
des zu planenden Haushaltsjahres nicht e<strong>in</strong>gehen werden, obwohl sie fällig s<strong>in</strong>d. Diese Vorgabe gilt entsprechend<br />
für Auszahlungen, die trotz Fälligkeit nicht geleistet werden. Andererseits s<strong>in</strong>d aber E<strong>in</strong>zahlungen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzplan zu veranschlagen, bei denen mit deren E<strong>in</strong>gang bei der Geme<strong>in</strong>de, trotz e<strong>in</strong>er Fälligkeit<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Haushaltsjahr zu rechnen ist. Dieses gilt entsprechend für geme<strong>in</strong>dliche Auszahlungen, wenn<br />
diese durch die Geme<strong>in</strong>de geleistet werden sollen.<br />
3.2 Zu Satz 2 (Verweis auf Absatz 2 der Vorschrift):<br />
Der Verweis auf den Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift hat zur Folge, dass auch die zu veranschlagenden E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de, soweit sie nicht errechenbar s<strong>in</strong>d, sorgfältig zu schätzen s<strong>in</strong>d. Auch für<br />
die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen soll die Geme<strong>in</strong>de alle Möglichkeiten ausschöpfen, um zu wirklichkeitsnahen<br />
Haushaltsermächtigungen zu kommen. Erst wenn die Errechnung nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle die Schätzung.<br />
Kommt diese zur Anwendung, hat die Geme<strong>in</strong>de die notwendige Sorgfalt anzuwenden, um zu vermeiden,<br />
dass die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen nicht ausreichen, um den im Rahmen der<br />
Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft entstehenden Bedarf zu decken.<br />
Es dürfte <strong>in</strong> vielen Fällen fast unvermeidbar se<strong>in</strong>, dass sich durch den Haushaltsvollzug Abweichungen von den<br />
durch Schätzungen ermittelten geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltspositionen ergeben. E<strong>in</strong>e sorgfältige Schätzung der Geme<strong>in</strong>de<br />
soll daher dazu beitragen, die Unterschiede zwischen dem Plan und der Rechnung im späteren Jahresabschluss<br />
möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten. Auch die jährlichen Orientierungsdaten des Innenm<strong>in</strong>isteriums sollen zu<br />
e<strong>in</strong>er sorgfältigen Schätzung der Geme<strong>in</strong>de beitragen und daher Anhaltspunkte für die Ermittlung der voraussichtlichen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im neuen Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de bieten. Sie stellen jedoch Durchschnittswerte<br />
für den Bereich des gesamten Landes dar. Gleichwohl kann dadurch die <strong>in</strong>dividuelle geme<strong>in</strong>dliche<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung unterstützt werden.<br />
Es bleibt aber Aufgabe jeder e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de, anhand dieser Empfehlungen des Innenm<strong>in</strong>isteriums und<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Besonderheiten die zutreffenden bzw. erforderlichen Beträge<br />
für die voraussichtlichen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de zu ermitteln (vgl. § 6 Abs. 2 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong>).<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 992
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 12<br />
Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung<br />
1 Für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren<br />
Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur<br />
Zielerreichung bestimmt werden. 2 Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung,<br />
Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.<br />
Erläuterungen zu § 12:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Der E<strong>in</strong>satz neuer Steuerungs<strong>in</strong>strumente<br />
Die politische Steuerung <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den wird sich mit der E<strong>in</strong>führung und Anwendung des Neuen Kommunalen<br />
<strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>s grundlegend ändern. Während die geme<strong>in</strong>dliche Steuerung bisher durch die Bereitstellung<br />
der erforderlichen Geldmittel geprägt war, soll die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft künftig über Ziele und<br />
Leistungskennzahlen gesteuert werden. Die neue Steuerung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de bedarf regelmäßig mehrerer Kernelemente,<br />
die es umzusetzen gilt (vgl. Abbildung).<br />
Kernelemente der geme<strong>in</strong>dlichen Steuerung<br />
Klare Verantwortungsabgrenzung zwischen<br />
dem Rat der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />
Steuerung und Führung<br />
durch Leistungsabsprachen mit Vere<strong>in</strong>barungen (Kontrakte)<br />
Produktorientierung mit Outputsteuerung<br />
Dezentrale Ressourcenverantwortung mit Budgetbildung<br />
Controll<strong>in</strong>g sowie Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Abbildung 245 „Kernelemente der geme<strong>in</strong>dlichen Steuerung“<br />
Die neue Steuerung erfordert sowohl neues Wissen bei allen Verantwortlichen <strong>in</strong> Rat und Verwaltung als auch<br />
deren E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> den Reformprozess und den E<strong>in</strong>satz neuer Steuerungs<strong>in</strong>strumente. Dieses erfordert aber<br />
auch die Entwicklung e<strong>in</strong>es zukunftsorientierten Bildes der Geme<strong>in</strong>de mit wenigen qualitativ hochwertigen Leitorientierungen<br />
als Kernaussagen, aus denen die Grundlagen für die Ausrichtung des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns auf<br />
die Zukunft festgelegt werden.<br />
2. Die Rechte der geme<strong>in</strong>dlichen Organe<br />
Die Rechte der geme<strong>in</strong>dlichen Organe bleiben im Rahmen der Reform des Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrechts unter Berücksichtigung<br />
des NKF und der Abbildung des Ressourcenaufkommens und des vollständigen Ressourcenverbrauchs<br />
unangetastet. Es bedarf aber gleichwohl e<strong>in</strong>er Anpassung des Verhältnisses von Rat und Verwaltung,<br />
um e<strong>in</strong>e klare Rollen- und Verantwortungsabgrenzung zu erreichen. Vielfach kann der Rat als „Auftraggeber“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 993
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gegenüber der Verwaltung bezeichnet werden, der strategische Ziele setzt und deren Umsetzung mit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung vere<strong>in</strong>bart sowie deren Erfüllung mit Hilfe geeigneter Instrumente auch kontrolliert. Diese<br />
Verhältnisse erfordern, dass der Rat künftig auf e<strong>in</strong>e Detailsteuerung verzichtet und durch klare Ziel- und Leistungsvorgaben<br />
zu e<strong>in</strong>er ergebnisorientierten Steuerung zu gelangen. Am Ende des jeweiligen Haushaltsjahres<br />
gilt es dann, nicht nur die Leistungsergebnisse der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, sondern auch die Wirkungen der<br />
vom Rat getroffenen Entscheidungen transparent zu machen.<br />
Im Rahmen der Neuausrichtung der örtlichen Steuerung gilt es, die politisch festgelegten Standards und Ziele<br />
sowie Ressourcen für die Sicherstellung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de erkennbar und damit<br />
die Generationengerechtigkeit sichtbar sowie die Erfüllung der produktorientierten Aufgaben mit den dafür erforderlichen<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln nachvollziehbar zu machen. Diese Ansätze für e<strong>in</strong>e Verbesserung der örtlichen Steuerung<br />
können jedoch <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen dazu führen, dass es e<strong>in</strong>er Neuausrichtung des Verhältnisses von Rat und<br />
geme<strong>in</strong>dlicher Verwaltung bedarf. In der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung sollte es dabei über die Produktorientierung<br />
zu e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutigen und verursachungsgerechten Zuordnung von Verantwortlichkeiten kommen.<br />
3. Geme<strong>in</strong>dliche Steuerung und Zielstruktur<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss sich daher e<strong>in</strong> zukunftsorientiertes Profil geben. Aus solchen Visionen und Leitl<strong>in</strong>ien (Leitbildern)<br />
lassen sich strategische und operative Ziele bestimmen, die e<strong>in</strong>e Leitorientierung für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirksamkeit entfalten können und sollen. Dadurch lassen sich die Steuerung und die F<strong>in</strong>anzen der<br />
Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, z.B. <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong>, mite<strong>in</strong>ander verknüpfen. Der Geme<strong>in</strong>de<br />
stehen dabei verschiedenen Handlungsmöglichkeiten offen, unter denen sie e<strong>in</strong>e Auswahl zu treffen hat,<br />
um die angestrebten zukünftigen Verhältnisse zu erreichen. Insgesamt gesehen muss daher e<strong>in</strong> örtlich gestaltetes<br />
handhabbares System entstehen, <strong>in</strong> dem durch quantitative Sollgrößen wünschenswerte Zustände beschrieben<br />
werden, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von der Geme<strong>in</strong>de zu bestimmenden Zeitraum erreicht werden sollen (vgl. Abbildung).<br />
Schritte<br />
Leitbild<br />
Mittelfristige Entwicklungsziele<br />
Jahresbezogene operative Ziele<br />
Strategien<br />
Maßnahmen<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Steuerung und Zielstruktur<br />
Umsetzung<br />
Grundlegende Bed<strong>in</strong>gungen<br />
schaffen<br />
Grundsatzprogramm<br />
Handlungsschwerpunkte<br />
Produktorientierung<br />
Messen der Zielerreichung<br />
Abbildung 246 „Geme<strong>in</strong>dliche Steuerungsfelder“<br />
Maßnahmen<br />
Kooperation<br />
der Aufgabenträger<br />
Zukunftsorientierte Entwicklung<br />
Handlungskonzepte<br />
E<strong>in</strong>zelziele<br />
Budgetgestaltung<br />
Die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger s<strong>in</strong>d als Öffentlichkeit bzw. als Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns <strong>in</strong> die örtlichen<br />
Arbeiten e<strong>in</strong>zubeziehen, denn sie sollen das Handeln des Rates und der Verwaltung der Geme<strong>in</strong>de unterstützen.<br />
Es muss e<strong>in</strong>e Verknüpfung zwischen den Leitl<strong>in</strong>ien (Leitorientierung), den örtlichen strategischen und<br />
operativen Zielen und den daraus abgeleiteten Handlungen sowie deren Überprüfung (Messen der Zielerreichung<br />
und Umsetzbarkeit) bestehen. Dies ermöglicht u.a. die notwendig werdenden Anpassungen und Weiterentwicklungen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 994
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Auf der Grundlage, dass der Gesamtabschluss die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage des Kernbereichs<br />
der Geme<strong>in</strong>de zusammen mit der Vermögens-, F<strong>in</strong>anz- und Ertragslage der <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogenen Unternehmen so darzustellen hat, als wäre die Geme<strong>in</strong>de zusammen mit ihren<br />
Unternehmen e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit, wird dieser für die Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>em Instrument der Steuerung und<br />
Kontrolle. Zumal an den Gesamtabschluss unter E<strong>in</strong>beziehung des Grundsatzes der geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>heit ke<strong>in</strong>e<br />
höheren Anforderungen als an den e<strong>in</strong>zeln Jahresabschluss gestellt werden. Dies ermöglicht e<strong>in</strong> Controll<strong>in</strong>g der<br />
Geschäftsbereiche der geme<strong>in</strong>dlichen „Wirtschaftse<strong>in</strong>heit“ über die Grenzen der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
h<strong>in</strong>weg und gew<strong>in</strong>nt durch den Gesamtabschluss an Bedeutung.<br />
4. Geme<strong>in</strong>dliche Ziele und Budgetierung<br />
Das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> be<strong>in</strong>haltet neben dem Ressourcenverbrauchskonzept auch die dezentrale<br />
Ressourcenverantwortung und e<strong>in</strong>e flexible Haushaltsbewirtschaftung für die Geme<strong>in</strong>den. Die Vorschrift<br />
des § 21 GemHVO <strong>NRW</strong> erkennt die Budgets als Bewirtschaftungs<strong>in</strong>strument für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung<br />
an. Unter Budgetierung wird verstanden, den Fachbereichen oder Ämtern <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung bestimmte<br />
Ressourcen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen. Dieses Verständnis von Budgetierung<br />
ist gekoppelt an Organisationse<strong>in</strong>heiten mit e<strong>in</strong>deutiger Festlegung von Verantwortlichkeiten. Das Haushaltsrecht<br />
stellt dazu Instrumente zur Verfügung, die e<strong>in</strong>e flexible Bildung und Bewirtschaftung von Budgets ermöglichen.<br />
Die Festlegung der geme<strong>in</strong>dlichen Budgets erfordert die Bildung von örtlichen Zielen und Leistungskennzahlen<br />
und ist an der Produktorientierung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt auszurichten. Die Ziele und Kennzahlen, die zur<br />
Grundlage der örtlichen Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht<br />
und zwischen dem Rat und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung abgestimmt werden, müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zielhierarchie<br />
e<strong>in</strong>gebunden se<strong>in</strong> und bis <strong>in</strong> die unterste Ebene der örtlichen Gliederung des Haushaltsplans h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>reichen,<br />
wenn auf dieser Ebene von der Geme<strong>in</strong>de die Budgets gebildet werden. Nur so werden auch die Budgets dem<br />
Gedanken e<strong>in</strong>er kompetenten und ressourcenverbrauchsorientierten Verwaltungsteuerung und dezentralen Ressourcenverantwortung<br />
gerecht.<br />
5. Geme<strong>in</strong>dliche Ziele und Leistungskennzahlen<br />
Das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> be<strong>in</strong>haltet, dass für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung produktorientierte<br />
Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs<br />
festgelegt sowie Leistungskennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Die Leistungskennzahlen<br />
sollen neben den Zielen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle<br />
des jährlichen Haushalts gemacht werden. Die Festlegung der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungskennzahlen muss daher<br />
deren Funktion und Zweck sowie den möglichen Nutzen berücksichtigen.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de gilt es daher z.B. ihre Leistungskennzahlen auszuwählen, dass diese zielbezogen und steuerungsrelevant<br />
s<strong>in</strong>d, für die Adressaten e<strong>in</strong>deutig, glaubwürdig und verständlich s<strong>in</strong>d und daher von ihnen im<br />
Rahmen des Ergebnisses der jährlichen Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>terpretiert werden können. Daher<br />
muss auch immer e<strong>in</strong> zeitnaher Bezug zum gemessenen geme<strong>in</strong>dlichen Ereignis bestehen, so dass für die notwendige<br />
Bewertung die Leistungskennzahlen darüber auch schnell verfügbar gemacht werden müssen. Vor e<strong>in</strong>em<br />
dauerhaften E<strong>in</strong>satz ist daher auch dessen Tauglichkeit für den vorgesehenen Zweck zu prüfen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 995
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1. Zu Satz 1 (Ziele und Leistungskennzahlen der Geme<strong>in</strong>de):<br />
1.1 Die Festlegung von Zielen<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren<br />
Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Leistungskennzahlen<br />
zur Zielerreichung bestimmt und mit F<strong>in</strong>anzzielen verknüpft werden. Dabei s<strong>in</strong>d Ziele, die nur e<strong>in</strong>en bestehenden<br />
Zustand oder die E<strong>in</strong>haltung von rechtlichen Vorgaben erfassen, nur bed<strong>in</strong>gt brauchbar. Im Zielbildungsprozess<br />
werden die Ziele zwischen dem Rat und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung abgestimmt. Auch die Öffentlichkeit<br />
kann <strong>in</strong> den Prozess e<strong>in</strong>gebunden werden. Dadurch soll erreicht werden, dass die Ziele und Leistungskennzahlen<br />
der Geme<strong>in</strong>de gleichgewichtig zu den übrigen Haushaltsdaten und unverzichtbarer Bestandteil der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplanung s<strong>in</strong>d. Bei der Festlegung geme<strong>in</strong>dlicher Ziele sollten daher die unterschiedlichen Zielfunktionen<br />
nicht außer Acht bleiben (vgl. Abbildung).<br />
Auswahlfunktion<br />
Anreizfunktion<br />
Beurteilungsfunktion<br />
Kontrollfunktion<br />
Koord<strong>in</strong>ationsfunktion<br />
Orientierungsfunktion<br />
Steuerungsfunktion<br />
Zielfunktionen bei geme<strong>in</strong>dlichen Zielen<br />
Durch die formulierten Ziele muss e<strong>in</strong>e Bewertung von Handlungsalternativen<br />
im H<strong>in</strong>blick auf ihren Beitrag zur Erreichung der gesetzten Ziele<br />
möglich se<strong>in</strong>.<br />
Durch konkrete Zielvorgaben müssen dem Ausführenden die notwendigen<br />
Anreize zur Umsetzung, ggf. auch Leistungssteigerung, geboten<br />
werden.<br />
Durch die Zielvorgaben muss noch e<strong>in</strong>e Beurteilung möglicher Handlungsalternativen<br />
im H<strong>in</strong>blick auf die Zielerreichung möglich se<strong>in</strong>.<br />
Durch die Gestaltung messbarer Ziele muss die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Gegenüberstellung<br />
der erreichten Ergebnisse mit den gesetzten Zielvorgaben<br />
geschaffen werden.<br />
Durch die Zielvorgaben sollen die möglicherweise unterschiedlichen<br />
Aktivitäten im S<strong>in</strong>ne der Zielerreichung angepasst und aufe<strong>in</strong>ander<br />
abgestimmt bzw. harmonisiert werden.<br />
Durch die Zielvorgabe soll e<strong>in</strong>e Ausrichtung sämtlicher Handlungen auf<br />
die gesetzten Ziele erfolgen.<br />
Durch die Zielvorgaben sollen noch Möglichkeiten der eigenen Entscheidung<br />
über die zur Zielerreichung erforderlichen Handlungen bleiben.<br />
Abbildung 247 „Zielfunktionen bei geme<strong>in</strong>dlichen Zielen“<br />
Die Verpflichtung nach dieser Vorschrift, produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren Ressourcenaufkommens<br />
und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung<br />
zu bestimmen, verlangt von der Geme<strong>in</strong>de nichts Unmögliches, auch wenn es bei der Vielzahl der örtlichen<br />
Aufgaben nicht immer e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong> dürfte, zutreffende Ziele und Leistungskennzahlen festzulegen. Ebenso<br />
muss wegen dieser neuen Transparenz über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de zwischen den<br />
Beteiligten abgestimmt se<strong>in</strong>, dass die Nichterreichung von Zielen nicht zw<strong>in</strong>gend oder automatisch „Versagen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 996
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bedeutet, sondern e<strong>in</strong>en neuen sachlichen Prozess auslösen sollte, der den Weg für e<strong>in</strong>e bessere systematische<br />
Steuerung für den Rat und die Verwaltung der Geme<strong>in</strong>de schafft.<br />
Den E<strong>in</strong>stieg für e<strong>in</strong>e örtliche Zielbildung bietet der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan nach § 79 GO <strong>NRW</strong>, der m<strong>in</strong>destens<br />
die nach § 4 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehenen Produktbereiche aufweisen muss, zumal produktorientierte Ziele<br />
auf den haushaltswirtschaftlichen Produkten, Produktgruppen und Produktbereichen aufbauen. Die Steuerung<br />
der Geme<strong>in</strong>de bzw. der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung darf sich dabei nicht nur auf die Ziele auf der untersten Ebene<br />
der Gliederung des Haushaltsplans erstrecken. Alle geme<strong>in</strong>dlichen Ziele müssen zudem <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zielhierarchie<br />
e<strong>in</strong>gebunden se<strong>in</strong>, die ausgehend vom Rat und dem Leitbild der Geme<strong>in</strong>de (strategische Ziele), bis <strong>in</strong> die unterste<br />
Verantwortungsebene der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung (operative Ziele) h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>reicht. Nur so kann bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong> <strong>in</strong> sich stimmiges Zielsystem entstehen, das e<strong>in</strong>er kompetenten und ressourcenverbrauchsorientierten<br />
Verwaltungsteuerung mit dezentraler Ressourcenverantwortung gerecht werden kann.<br />
1.2 Die Festlegung von Leistungskennzahlen<br />
Die gebildeten Ziele (Leistungs- und F<strong>in</strong>anzziele) s<strong>in</strong>d u.a. zur Messung der Zielerreichung mit Leistungskennzahlen<br />
zu verb<strong>in</strong>den, d.h. erst s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de die örtlichen Ziele zu bestimmen, dann dazu die Leistungskennzahlen.<br />
Betriebswirtschaftlich s<strong>in</strong>d solche Kennzahlen jene Zahlen, durch die quantitativ erfassbare Sachverhalte<br />
<strong>in</strong> konzentrierter Form wiedergegeben werden können. Sie stellen relative Maßzahlen dar, die als Quotient<br />
aus e<strong>in</strong>em Zähler und e<strong>in</strong>em Nenner gebildet werden. Die geme<strong>in</strong>dlichen Leistungskennzahlen setzen sich<br />
i.d.R. aus zwei oder mehreren Grundzahlen zusammen und enthalten quantitative und aussagekräftige Informationen.<br />
Diese Kennzahlen nehmen unterschiedliche Funktionen wahr (vgl. Abbildung).<br />
Funktionen geme<strong>in</strong>dlicher Leistungskennzahlen<br />
- Die Leistungskennzahlen stehen <strong>in</strong> engem Zusammenhang mit den vom Rat aufgestellten Zielvorgaben.<br />
Sie dienen u.a. der Ermittlung und Beschreibung von Zielvorgaben.<br />
- Die Leistungskennzahlen dienen zur Kontrolle des Grades der Zielerreichung, <strong>in</strong>sbesondere wenn mit der<br />
Zielbestimmung e<strong>in</strong>e „Soll-Zahl“ verbunden wurde, und damit auch zur Feststellung der Leistungsfähigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de.<br />
- Die Leistungskennzahlen haben e<strong>in</strong>e Warnfunktion <strong>in</strong>ne, weil durch sie die entstandenen Abweichungen<br />
von den Haushaltsvorgaben ersichtlich und Ursachenanalysen möglich werden.<br />
Abbildung 248 „Funktionen geme<strong>in</strong>dlicher Kennzahlen“<br />
Die Festlegung der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungskennzahlen muss daher deren Funktion und Zweck sowie den möglichen<br />
Nutzen berücksichtigen. So gilt es z.B. Leistungskennzahlen auszuwählen, die zielbezogen und steuerungsrelevant<br />
s<strong>in</strong>d, für die Adressaten e<strong>in</strong>deutig, glaubwürdig und verständlich s<strong>in</strong>d und daher von ihnen <strong>in</strong>terpretiert<br />
werden können. Daher muss auch immer e<strong>in</strong> zeitnaher Bezug zum gemessenen geme<strong>in</strong>dlichen Ereignis bestehen,<br />
so dass für die notwendige Bewertung die Leistungskennzahlen darüber auch schnell verfügbar gemacht<br />
werden müssen. Vor e<strong>in</strong>em dauerhaften E<strong>in</strong>satz ist daher auch dessen Tauglichkeit für den vorgesehenen Zweck<br />
zu prüfen.<br />
Die Rechte und Kompetenzen des Rates, z.B. das Budgetrecht, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,<br />
die Feststellung des Jahresabschlusse, bleiben erhalten. Trotzdem br<strong>in</strong>gt die E<strong>in</strong>führung von Leistungskennzahlen<br />
besondere Veränderungen <strong>in</strong> den Beratungen und Entscheidungen mit sich, denn es gilt für den Rat, zukünftig<br />
ergebnisorientiert zu steuern. Insbesondere der aufzustellende Gesamtabschluss, <strong>in</strong> dem die E<strong>in</strong>zelabschlüs-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 997
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
se der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und der Betriebe der Geme<strong>in</strong>de konsolidiert werden, führt zu e<strong>in</strong>em neuen<br />
Überblick über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die wesentlich verbesserte Informationsbasis sowie die neuen Komponenten des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts gebieten<br />
e<strong>in</strong>e neue und qualifizierte Steuerung des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns, die durch Ziele und Kennzahlen unterstützt<br />
wird. In Abhängigkeit von der örtlichen Produktbildung und der jeweils gewünschten Informationstiefe über<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Leistungserbr<strong>in</strong>gung s<strong>in</strong>d Leistungskennzahlen von jeder Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich zu<br />
def<strong>in</strong>ieren. Dem steht nicht entgegen, auf Erfahrungen anderer Geme<strong>in</strong>den aufzubauen oder erprobte Leistungskennzahlen<br />
den örtlichen Bedürfnissen anzupassen.<br />
1.3 Die Produktorientierung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
Die Festlegung von Zielen und Leistungskennzahlen ist auch an der Produktorientierung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
auszurichten. Mit der E<strong>in</strong>führung des NKF <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den wird die bisherige ausschließliche Auskunft<br />
über die Verwendung der e<strong>in</strong>gesetzten Mittel durch Aussagen und Bewertungen über die mit den e<strong>in</strong>gesetzten<br />
Mitteln erzielten Ergebnisse ersetzt, d.h. die Inputorientierung wird durch e<strong>in</strong>e Outputorientierung abgelöst. Dadurch<br />
wird die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>den transparenter und das wirtschaftliche Handeln gestärkt.<br />
Die E<strong>in</strong>führung der Produktorientierung erfordert daher von den Geme<strong>in</strong>den, sich e<strong>in</strong>en Überblick über die vielfältigen<br />
Tätigkeiten, die erbrachten Leistungen sowie die damit erzielten Wirkungen zu verschaffen, um e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition<br />
von Produkten sowie von Zielen und Leistungskennzahlen zu ermöglichen. Es ist dabei nicht ausreichend,<br />
nur die Leistungen aufzulisten, sondern auch die Produkten und die Ziele müssen e<strong>in</strong>deutig def<strong>in</strong>iert und vone<strong>in</strong>ander<br />
abgegrenzt werden. Dies erfordert u.a. auch, e<strong>in</strong>e Produktqualität festzulegen. E<strong>in</strong>e systematische Ordnung<br />
und Darstellung der Produkte als geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen erleichtert die haushaltswirtschaftliche Zuordnung<br />
von Erträgen und Aufwendungen, um der Ressourcenorientierung ausreichend Rechnung tragen zu können<br />
und die Aufgabenerfüllung verstehbar zu machen.<br />
2. Zu Satz 2 (Ziele und Leistungskennzahlen für Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorgabe aus dieser Vorschrift, Ziele und Kennzahlen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung<br />
und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts zu machen, führt dazu, dass der Rat für se<strong>in</strong>e strategische Steuerung<br />
zukünftig neue Informationen benötigt. In diesem Zusammenhang ist es nicht hilfreich, den Bedarf dafür<br />
alle<strong>in</strong> aus dem durch die Vorschrift ausgedrückten Willen des Gesetzgebers abzuleiten. Der Auslöser für den<br />
örtlichen E<strong>in</strong>satz von Zielen und Leistungskennzahlen muss vielmehr der eigene Steuerungsbedarf für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Aufgabenerfüllung se<strong>in</strong>, der unter Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung entsteht und<br />
dessen Wirkungen sich im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss zeigen. Es gilt daher, auch die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
<strong>in</strong>sgesamt darauf auszurichten (vgl. Abbildung).<br />
Neue Informationen über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
- Durch die Abbildung des geplanten Ressourcenverbrauchs im zu beschließenden Haushaltsplan.<br />
- Durch die Erfassung und Bewertung des Vermögens und der Schulden und deren stichtagsbezogenen<br />
Nachweis <strong>in</strong> der Bilanz.<br />
- Durch die Gestaltung des Haushaltsausgleichs auf der Grundlage von Erträgen und Aufwendun-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 998
gen.<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Durch die Zuordnung von Ressourcen zu Aufgaben, Zielen und Leistungen <strong>in</strong> den Teilplänen des<br />
Haushaltsplans.<br />
- Durch Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung.<br />
Abbildung 249 „Neue Informationen über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft“<br />
Diese Gegebenheiten erfordern u.a. auch e<strong>in</strong>e Gestaltung des örtlichen Haushaltsplans unter Beachtung der<br />
politisch steuerungsrelevanten Aspekte und der notwendigen Transparenz über das f<strong>in</strong>anzwirtschaftliche Handeln<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan soll daher e<strong>in</strong>e Verknüpfung von Leistungs-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzdaten<br />
enthalten, um übersichtliche und nachvollziehbare Informationen für den Rat der Geme<strong>in</strong>de zu gewährleisten<br />
(vgl. Nr. 1.2.5 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
2.2 Die Ausgestaltung von örtlichen Zielen und Leistungskennzahlen<br />
Die spezifische Ausgestaltung von Zielen und Leistungskennzahlen bleibt der Geme<strong>in</strong>de überlassen. Die Zielbeschreibungen,<br />
Leistungskennzahlen und sonstige Angaben im Haushaltsplan s<strong>in</strong>d daher von jeder Geme<strong>in</strong>de<br />
nach ihren Bedürfnissen festzulegen (vgl. § 4 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie kann dazu auch weitere Informationen<br />
anhand von Leistungsmerkmalen geben. Um aber e<strong>in</strong>e tatsächliche Verwertung der wichtigen Informationen<br />
durch die Adressaten zu ermöglichen, müssen für die Auswahl und Zusammenfassung der Informationen bzw.<br />
die Aufbereitung der Daten auch die Zwecke der Information und deren Empfänger berücksichtigt werden.<br />
Für diesen Bedarf sowie für die Gestaltung lesbarer Berichte bietet der Haushaltsplan e<strong>in</strong>e gute Basis, der sich<br />
dadurch zu e<strong>in</strong>em praktikablen Steuerungs<strong>in</strong>strument weiterentwickeln lässt. Zu beachten ist aber, dass sich die<br />
Ziele der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung nicht alle<strong>in</strong> mit F<strong>in</strong>anzgrößen messen lassen.<br />
Daher s<strong>in</strong>d zur Konkretisierung der Zielsetzung geeignete Messgrößen zu bestimmen, die so festgelegt se<strong>in</strong><br />
sollen, dass unmittelbar über den Stand der Zielerreichung <strong>in</strong>formiert werden kann. Solche Messgrößen werden<br />
zu Leistungskennzahlen, wenn dabei die zu gebende Information durch Zahlen verdeutlicht wird. Wenn aber die<br />
Zielformulierung ke<strong>in</strong>e unmittelbare Messung der Zielerreichung durch Leistungskennzahlen zulässt, gleichwohl<br />
aber e<strong>in</strong>e Information über den Stand der Zielerreichung notwendig ist, muss versucht werden, über Hilfsgrößen<br />
(Indikatoren) die Zielerreichung zu messen.<br />
Diese gesamte Zielrichtung erfordert, m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> den Teilplänen des Haushaltsplans die geplanten Leistungsmengen<br />
sowie Leistungskennzahlen auszuweisen. In den Teilrechnungen s<strong>in</strong>d dann jeweils Ist-Zahlen<br />
darzustellen, durch die e<strong>in</strong>e Kontrolle der Zielerreichung ermöglicht wird. Die an Planung und Jahresabschluss<br />
anknüpfende und damit am Handeln der Verwaltung orientierte Steuerung erfordert e<strong>in</strong>e Verdichtung von Informationen.<br />
Dies br<strong>in</strong>gt es mit sich, dass e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Ausrichtung auf wenige, aber geeignete Zieldimensionen<br />
<strong>in</strong> Abhängigkeit von der Steuerung der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden soll. Zur Beurteilung sollen geeignete<br />
Leistungskennzahlen genutzt werden.<br />
2.3 Die Abbildung der örtlichen Ziele im Haushaltsplan<br />
Die mit der Reform des Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrechts angestrebten Ziele, die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de zu verbessern<br />
und den Ressourcenverbrauch vollständig zu berücksichtigen, erfordern e<strong>in</strong>e Gliederung des Haushaltsplans<br />
nach § 79 GO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Teilpläne (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Im NKF ist die zeitgemäße Gliederung des<br />
Haushaltsplans <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Bestandteil des umfassenden Reformansatzes, der<br />
<strong>in</strong>sbesondere auch die Weiterentwicklung der Führungsmethoden (Management) be<strong>in</strong>haltet. Hierzu gehören<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Steuerung über Ziele und Zielvere<strong>in</strong>barungen auf allen Verwaltungsebenen, aber auch zwi-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 999
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schen Rat und Verwaltung, sowie die Möglichkeit, deren Umsetzung und Zielerreichung mit Hilfe von messbaren<br />
Kennzahlen besser nachprüfen zu können. Vere<strong>in</strong>barte Ziele und messbare Kennzahlen sollen deshalb auf allen<br />
Gliederungsebenen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans ausgewiesen werden (vgl. Nr. 1.2.5 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
2.4 Die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Controll<strong>in</strong>gs<br />
Die Gesamtvorgabe dieser Vorschrift erfordert grundsätzlich die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Controll<strong>in</strong>gs und e<strong>in</strong>es unterjährigen<br />
Berichtswesens durch die Geme<strong>in</strong>de. Nur durch regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche wird es den Verantwortlichen<br />
möglich, von der Planung abweichende Entwicklungen und Tendenzen zu erkennen, und ggf. gegen zu<br />
wirken und dabei ggf. auch die örtlichen Geschäftsprozesse und Verwaltungsabläufe der erforderlichen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung anzupassen.<br />
In diesem Zusammenhang steht die Vorgabe <strong>in</strong> dieser Vorschrift, für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung produktorientierte<br />
Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen<br />
Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu bestimmen und die Ziele und Kennzahlen<br />
zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts zu<br />
machen. Außerdem wird durch den jahresbezogenen Haushaltskreislauf deutlich, dass die örtlichen Ziele, die<br />
Strategien und das Controll<strong>in</strong>g dazu beitragen, die stetige Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu sichern sowie ggf.<br />
die Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs unterstützen. Die e<strong>in</strong>zelnen Controll<strong>in</strong>gmodule sollen daher <strong>in</strong>e<strong>in</strong>ander<br />
greifen und <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> Controll<strong>in</strong>gsystem ermöglichen (vgl. Abbildung).<br />
Mögliche Module für e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Controll<strong>in</strong>g<br />
- E<strong>in</strong> strategisches Controll<strong>in</strong>g, damit e<strong>in</strong>e langfristige Ausrichtung des Entscheidungshandels möglich wird.<br />
- E<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzcontroll<strong>in</strong>g, das auf Kennzahlen zur f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Steuerung ausgerichtet ist.<br />
- E<strong>in</strong> Kostencontroll<strong>in</strong>g, das auf die Weiterverarbeitung der Grund<strong>in</strong>formationen der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
im S<strong>in</strong>ne von kostenorientierten Entscheidungshilfen und im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er bewussten Gestaltung<br />
der Kosten ausgerichtet ist.<br />
- E<strong>in</strong> Wirkungs- und Qualitätscontroll<strong>in</strong>g, das die geforderte strategische Ausrichtung des Verwaltungshandelns<br />
unterstützt, um nicht nur den Output zu messen, sondern auch e<strong>in</strong>e bestimmte Wirkung zu erzielen<br />
(Outcome).<br />
- E<strong>in</strong> Investitions- und Projektcontroll<strong>in</strong>g, weil i.d.R. die Investitionen der Geme<strong>in</strong>de der Umsetzung langfristiger<br />
Strategien dienen.<br />
- E<strong>in</strong> Personalcontroll<strong>in</strong>g, weil dem Personal der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung als Kostenblock,<br />
aber auch als Ressource der Geme<strong>in</strong>de zu kommt und es daher e<strong>in</strong>er Steuerung der Personalkosten und<br />
deren Struktur bedarf.<br />
- E<strong>in</strong> Beteiligungscontroll<strong>in</strong>g, weil die Erreichung bzw. Rückgew<strong>in</strong>nung des Gesamtüberblicks über die<br />
Vermögens-, F<strong>in</strong>anz- und Ertragslage der Geme<strong>in</strong>de, zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist und sich die strategische<br />
Führung der Geme<strong>in</strong>de über die Kernverwaltung und ihre verselbstständigten Aufgabenbereiche erstrecken<br />
muss.<br />
Abbildung 250 „Mögliche Module für e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Controll<strong>in</strong>g“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1000
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong> Controll<strong>in</strong>gsystem darf jedoch nicht nur <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung betrieben werden, sondern<br />
muss auch das Verhältnis zwischen dem Rat und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung zum Gegenstand haben. Nur bei<br />
e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>vernehmen dieser beiden Partner wird es möglich werden, erfolgreich Maßnahmen zur Gegensteuerung<br />
von aufgetretenen Abweichungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft oder mit strategischer Bedeutung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de zu ergreifen.<br />
2.5 Die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
2.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Jede Geme<strong>in</strong>de muss prüfen, ob sie für sich e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>richtet, wie es für Eigenbetriebe<br />
vorgeschrieben ist (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>), denn im Lagebericht soll auch über die Risiken, die die<br />
wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de erheblich bee<strong>in</strong>flussen können, berichtet werden. Zur Risikofrüherkennung<br />
gehören <strong>in</strong>sbesondere die Risikoidentifikation und die Risikobewertung, die Maßnahmen der Risikobewältigung<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Risikokommunikation, die Risikoüberwachung bzw. die Risikofortschreibung und die Dokumentation.<br />
In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e ständige Beobachtung möglicher Risikoquellen und ihre Veränderungen<br />
unerlässlich, z.B. der Geld- und Kreditmarkt, die Energiemärkte unerlässlich.<br />
E<strong>in</strong>en Anlass für künftige Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de können aber auch die Entwicklungen im Steuerecht,<br />
europäische Entwicklungen sowie Veränderungen im allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsverkehr bieten. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet ist, ihre dauernde Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihre stetige Aufgabenerfüllung<br />
zu sichern, ist e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Überwachungssystem, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende<br />
Entwicklungen für die Geme<strong>in</strong>de frühzeitig zu erkennen, sehr hilfreich.<br />
2.5.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung<br />
Die Ziele und Zwecke sowie die Fragen der E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
<strong>in</strong> Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de machen es sachlich erforderlich, die Grundsätze,<br />
die sich für die Risikoüberwachung <strong>in</strong> der Betriebswirtschaftslehre und bei der Anwendung im kaufmännischen<br />
Bereich entwickelt haben, von Anfang an auch im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich <strong>in</strong> der Anwendung zu erproben.<br />
Solche allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze verh<strong>in</strong>dern nicht, dass sich aus den örtlichen Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>den<br />
heraus noch zusätzliche, aber durchaus auch unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
ergeben können. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung werden <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>e und besondere<br />
Grundsätze untergliedert (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Systematik<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze der GoR<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1001<br />
Der Grundsatz, der die Forderung nach der Kenntnis, Beachtung<br />
und entsprechender Überwachung aller gesetzlichen<br />
und rechtlichen Regelungen umfasst.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass das Risikoüberwachungssystem<br />
klar und übersichtlich se<strong>in</strong> muss sowie e<strong>in</strong>er<br />
Ordnung bzw. e<strong>in</strong>e Struktur besitzen muss, damit z.B. der<br />
Entstehungsbereich von Risiken e<strong>in</strong>deutig erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, damit die gewählten Maßnahmen die beste<br />
Alternative für die Geme<strong>in</strong>de darstellen und Chancen und
Grundsatz<br />
der Risikostrategiebestimmung<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>er Organisationsstruktur<br />
Grundsatz<br />
der vollständigen Risikoermittlung<br />
Grundsatz<br />
der vorsichtigen Risikobewertung<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz der Kommunikation<br />
Grundsatz der Dokumentation<br />
Grundsatz der Stetigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Risiken angemessen gegene<strong>in</strong>ander abgewogen werden.<br />
Besondere Grundsätze der GoR<br />
Der Grundsatz, der Vorgaben verlangt, wie <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
mit Risiken umzugehen ist, z.B. welche Risiken e<strong>in</strong>gegangen<br />
werden können, <strong>in</strong> welchem Verhältnis Chancen und<br />
Risiken zu e<strong>in</strong>ander stehen sollen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, Strukturen und Systeme zu<br />
schaffen, anhand dessen sich die e<strong>in</strong>zelnen Risikostrategievorgaben<br />
umsetzen und ggf. neu ausrichten lassen.<br />
Der Grundsatz, der be<strong>in</strong>haltet, dass das Risikoüberwachungssytem<br />
so auszugestalten ist, dass möglichst alle<br />
Risiken aus sämtlichen Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfasst werden.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e systematische Aufarbeitung der<br />
Grundlagendaten verlangt, so dass ihre Relevanz für die<br />
Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, die Informationen aus den<br />
gesammelten und bewerteten geme<strong>in</strong>dlichen Daten auf den<br />
wesentlichen Kern h<strong>in</strong>sichtlich der ermittelten Risiken zu<br />
beschränken und e<strong>in</strong>e Überfrachtung zu vermeiden.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>tern die Voraussetzungen<br />
dafür zu schaffen, dass risikobehaftete Sachverhalte<br />
zeitnah der Verwaltungsführung zur Kenntnis gelangen, ggf.<br />
je nach Risikosachverhalt e<strong>in</strong>e Abstufung nach sachlichen<br />
Risikoklassen zuzulassen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass sämtliche ergriffenen<br />
Maßnahmen <strong>in</strong> Schriftform niedergelegt oder <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />
dokumentativ erfasst werden, um die E<strong>in</strong>haltung<br />
von Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten bzw.<br />
sicherzustellen und e<strong>in</strong>er Nachweispflicht zu genügen.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e Stetigkeit der Methoden zur Ermittlung<br />
risikorelevanter Sachverhalte verlangt, um e<strong>in</strong>en Vergleich<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe zu ermöglichen, so dass Abweichungen<br />
im Zeitablauf und die hierfür maßgeblichen Erwägungen<br />
erkennbar und nachvollziehbar werden.<br />
Abbildung 251 „Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)“<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze be<strong>in</strong>halten allgeme<strong>in</strong>e Handlungsvorgaben, die im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er<br />
pflichtgemäßen Risikoüberwachung stehen. Die besonderen Grundsätze füllen die Handlungsempfehlungen zur<br />
Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikoüberwachungssystems weiter aus. Die allgeme<strong>in</strong>en und die besonderen Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Risikoüberwachung, die die Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikoüberwachungssystems<br />
weiter ausfüllen, müssen sich den allgeme<strong>in</strong> geltenden Grundsätzen unterordnen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1002
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.5.3 Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
2.5.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
z.B. von der Geme<strong>in</strong>degröße, der Organisation der Verwaltung, der haushaltswirtschaftlichen Lage.<br />
Daraus können sich unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> solches System ergeben, <strong>in</strong> dem alle Aufgabenbereiche<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e konkreten landesweiten Systemvorgaben sachgerecht, denn die<br />
Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es Risikos hängt von der Risikoakzeptanz<br />
<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de ab.<br />
Für die Wirksamkeit und den Erfolg e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist daher die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorhandene<br />
Risikokultur und Risikopolitik sowie das vorhandene Risikobewusstse<strong>in</strong> von wesentlicher Bedeutung. Die<br />
Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems muss unter der Abwägung von Vor- und Nachteilen sowie<br />
den Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>de nachvollziehbar gemacht werden. Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
e<strong>in</strong>gerichtet, kann dieses von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> weiteren Entwicklungsschritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> „konzernweites“<br />
Risikofrüherkennungssystem überführt werden. Die daneben ggf. bestehenden Verpflichtungen der<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, jeweils auch e<strong>in</strong> eigenes Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>zurichten,<br />
bleiben dabei unberührt (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>). Das Risikofrüherkennungssystem muss zudem<br />
ausreichend dokumentiert werden.<br />
2.5.3.2 Besondere Inhalte<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems sollte sich an der Art und dem Umfang<br />
sowie der Struktur der von der Geme<strong>in</strong>de übernommenen Risiken, aber auch an der örtlichen Risikosteuerung<br />
orientieren. So gilt es u.a., die mit dem Risikofrüherkennungssystem verbundenen Aufgaben klar zu def<strong>in</strong>ieren<br />
und gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen, die Verantwortlichkeiten <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung im E<strong>in</strong>zelnen<br />
festzulegen und die Effektivität und Effizienz des e<strong>in</strong>gerichteten Systems e<strong>in</strong>er regelmäßigen Überwachung<br />
zu unterziehen. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass geeignete Verfahren benutzt werden, um wesentliche<br />
Risiken frühzeitig zu erkennen. Auch müssen zeitnahe Anpassungen möglich se<strong>in</strong>, wenn sich externe<br />
und/oder <strong>in</strong>terne Rahmenbed<strong>in</strong>gungen verändert haben.<br />
Die vorzunehmende Risikobewertung durch die Geme<strong>in</strong>de sollte mit den zu Grunde gelegten Annahmen und<br />
Daten sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausreichend dokumentiert werden. Die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Risikosteuerung umfasst dabei die von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen Maßnahmen über den Umgang mit den ermittelten<br />
Risiken sowie die Festlegung und Bemessung der Übernahme von Risiken durch die Geme<strong>in</strong>de unter<br />
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daraus folgt <strong>in</strong>sgesamt, dass die Ergebnisse e<strong>in</strong>es<br />
Risikofrüherkennungssystems nicht im Widerspruch zur Geschäftstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de stehen sollen.<br />
2.5.4 Die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die Jahresabschlussprüfung<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Risikofrüherkennungssystem ist zudem auch e<strong>in</strong> Gegenstand der Jahresabschlussprüfung,<br />
bei der es zu beurteilen gilt, ob das e<strong>in</strong>gerichtete System und dessen Umsetzung mit dem Umfang, der Art und<br />
der Komplexität der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen Risiken <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht und angemessen ist. Dazugehört<br />
auch die <strong>in</strong>terne Berichterstattung im Rahmen des örtlichen Risikomanagements sowie dessen Überwachung.<br />
Der Abschlussprüfer soll daher im Prüfungsbericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss auch auf die<br />
wesentlichen Ergebnisse se<strong>in</strong>er Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems e<strong>in</strong>gehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1003
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.6 Die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Liquiditätsrisikomess- und Liquiditätssteuerungsverfahrens<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann ergänzend zu e<strong>in</strong>em Risikofrüherkennungssystem auch noch e<strong>in</strong> Liquiditätsrisikomess- und -<br />
steuerungsverfahren e<strong>in</strong>richten. Ob und <strong>in</strong> welchem Umfang dieses erfolgen soll, ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Art und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfälle zu entscheiden. Für die Beurteilung e<strong>in</strong>er ausreichenden Liquidität ist e<strong>in</strong>e angemessene Liquiditätsplanung<br />
und damit auch e<strong>in</strong>e adäquate laufende Ermittlung und Überwachung des Liquiditätsrisikos und der<br />
Liquiditätslage vorzunehmen (§ 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong> und § 30 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de sollte z.B. im Zusammenhang mit der E<strong>in</strong>schätzung, bei welchem Niveau e<strong>in</strong> mittleres oder e<strong>in</strong><br />
hohes Risiko für e<strong>in</strong>e nicht ausreichende Liquidität entsteht, geeignete Obergrenzen für Liquiditätsrisiken, wie sie<br />
vergleichsweise auch im Z<strong>in</strong>smanagement zur Anwendung kommen, bestimmen und diese zudem regelmäßig<br />
überprüfen. Werden von der Geme<strong>in</strong>de zudem Beobachtungskennzahlen, z.B. e<strong>in</strong>e Liquiditätskennzahl, die das<br />
Verhältnis zwischen den verfügbaren Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Zeitraum angibt, e<strong>in</strong>gesetzt, tragen diese zu e<strong>in</strong>er Verbesserung der E<strong>in</strong>schätzung der Liquiditätserfordernisse<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de bei.<br />
Wenn die Geme<strong>in</strong>de sich jedoch nicht e<strong>in</strong>es ausgefeilten Liquiditätsrisikomess- und Liquiditätssteuerungsverfahrens<br />
bedient, bedarf es alternativer Verfahren zur Sicherung der geme<strong>in</strong>dlichen Liquidität. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg, um sich<br />
e<strong>in</strong>en zeitbezogenen Überblick über die verfügbaren Zahlungsmittel und der abrufbaren Forderungen und Zahlungsverpflichtungen<br />
zu verschaffen, bietet e<strong>in</strong> Liquiditätsspiegel, vergleichbar dem Forderungsspiegel und dem<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel im Jahresabschluss. Durch die E<strong>in</strong>stellung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Zeitraster wird e<strong>in</strong> Überblick erreicht, durch den das geme<strong>in</strong>dliche <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> und die notwendige<br />
Liquiditätssicherung unterstützt werden. Auch muss e<strong>in</strong> Liquiditätsspiegel <strong>in</strong> kurzen Zeitabständen, ggf. täglich,<br />
fortgeschrieben werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1004
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 13 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 13<br />
Verpflichtungsermächtigungen<br />
(1) 1 Die Verpflichtungsermächtigungen, die <strong>in</strong> der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre<br />
oder <strong>in</strong> besonderen Fällen bis zum Abschluss e<strong>in</strong>er Maßnahme veranschlagt werden, s<strong>in</strong>d im Teilf<strong>in</strong>anzplan bei<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen gesondert auszuweisen, soweit nicht die Positionen der mittelfristigen<br />
F<strong>in</strong>anzplanung zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt werden. 2 Für Investitionen mit Kosten unterhalb der vom<br />
Rat festgelegten Wertgrenzen können sie zusammengefasst ausgewiesen werden.<br />
(2) 1 Es kann erklärt werden, dass e<strong>in</strong>zelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen werden können. 2 Der <strong>in</strong> der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
darf nicht überschritten werden.<br />
Erläuterungen zu § 13:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>e Verpflichtungsermächtigung im S<strong>in</strong>ne des § 85 GO <strong>NRW</strong> liegt vor, wenn durch e<strong>in</strong>e Veranschlagung im<br />
Haushaltsplan e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres der Rat die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung ermächtigt, bereits <strong>in</strong> diesem Jahr<br />
Verpflichtungen e<strong>in</strong>zugehen, die zur Leistung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren<br />
führen. Dadurch ist aber das E<strong>in</strong>gehen von anderen Verpflichtungen nicht ausgeschlossen worden. Insbesondere<br />
auf dem Gebiet der laufenden Verwaltung werden vielfach Rechtsgeschäfte abgeschlossen, die Aufwendungen<br />
<strong>in</strong> späteren Jahren zur Folge haben, z.B. die E<strong>in</strong>stellung von Beschäftigten, Miet- oder Pachtverträge u.a.<br />
Derartige neue Verpflichtungen werden von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der laufenden Verwaltung e<strong>in</strong>gegangen,<br />
zum Teil gehen ihnen aber auch Ratsbeschlüsse voraus. Mit dem Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen zur<br />
Leistung von Auszahlungen für Investitionen <strong>in</strong> künftigen Jahren im Haushaltsplan hat der Rat die Möglichkeit, bei<br />
der Beratung des Haushalts die schon voraussehbaren Belastungen der künftigen Haushaltsjahre aus Verpflichtungsermächtigungen<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Entscheidungen e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen):<br />
1.1.1 Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre<br />
Durch die Verpflichtungsermächtigungen wird die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung ermächtigt, Verpflichtungen zur Leistung<br />
von Auszahlungen für Investitionen <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren e<strong>in</strong>zugehen. Ziel ist es dabei, die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung <strong>in</strong> die Lage zu versetzen, Aufträge für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen<br />
zu erteilen, die Zahlungen <strong>in</strong> späteren Haushaltsjahren auslösen, ohne dass es zw<strong>in</strong>gend<br />
erforderlich ist, <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem der Auftrag erteilt wird, schon konkrete Auszahlungsermächtigungen<br />
verfügbar haben zu müssen.<br />
Nach der Vorschrift dürfen die Verpflichtungsermächtigungen i.d.R. zu Lasten der drei dem Haushaltsjahr folgenden<br />
Planungsjahre e<strong>in</strong>gegangen werden. Dadurch wird e<strong>in</strong>e Beziehung zur mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
hergestellt, die <strong>in</strong> den Haushaltsplan <strong>in</strong>tegriert worden ist (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 6 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1005
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 13 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Diese zeitliche Festlegung ist sachgerecht, erhöht die Nachvollziehbarkeit der Zukunftsplanung und steht mit dem<br />
Budgetrecht des Rates <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
In besonderen Fällen kann sich gleichwohl e<strong>in</strong>e längere Zeitdauer für die Durchführung e<strong>in</strong>er Investitionsmaßnahme<br />
ergeben. Um solche Maßnahmen nicht zu gefährden, ist es vertretbar zuzulassen, dass die Verpflichtungsermächtigungen<br />
bis zum Abschluss e<strong>in</strong>er Maßnahme veranschlagt werden dürfen. Die Veranschlagung von<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan kann dann immer im Zusammenhang mit der gesamten Investitionsmaßnahme<br />
erfolgen. Geht der Zeitraum über die Jahresspalten im Haushaltsplan h<strong>in</strong>aus bedarf es ergänzender<br />
Erläuterungen zu den noch nicht abgebildeten Ermächtigungen.<br />
1.1.2 Die Veranschlagung der Verpflichtungsermächtigungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat wie bisher <strong>in</strong> ihrer Haushaltssatzung den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für<br />
künftige <strong>in</strong>vestive Auszahlungen festzusetzen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 1 d) GO <strong>NRW</strong>). Sie hat dazu die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Verpflichtungsermächtigungen <strong>in</strong> den produktorientierten Teilplänen (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) ihres jährlichen<br />
Haushaltsplans zu veranschlagen. Daher s<strong>in</strong>d die Verpflichtungsermächtigungen im jeweiligen Teilf<strong>in</strong>anzplan<br />
sowohl <strong>in</strong> der Summe für den betreffenden Produktbereich als auch <strong>in</strong> der jeweiligen jahresbezogenen Bedarfshöhe<br />
bei den e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen gesondert auszuweisen.<br />
Auf die gesonderte Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan kann<br />
wegen der Integration der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den Haushaltsplan auch verzichtet werden.<br />
E<strong>in</strong> solcher Verzicht ist dann zulässig, wenn entsprechend der Vorschrift bedarfsgerecht erklärt wird, welche<br />
Positionen der mittelfristigen F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahren gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Verpflichtungsermächtigung darstellen. D.h., diese Positionen im Teilf<strong>in</strong>anzplan zeigen als Planungsgrößen<br />
nicht nur die möglichen künftigen haushaltsmäßigen Auswirkungen auf, sondern bilden gleichzeitig als Verpflichtungsermächtigungen<br />
e<strong>in</strong>e Ermächtigungsgrundlage für e<strong>in</strong> zulässiges Handeln der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung im<br />
laufenden Haushaltsjahr zu Lasten bestimmter künftiger Jahre.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen auf e<strong>in</strong>en gesonderten Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan<br />
verzichtet wird, muss durch e<strong>in</strong>e ergänzende Regelung über die Verpflichtungsermächtigungen klar erkennbar<br />
und nachvollziehbar se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> welcher Art und Weise die <strong>in</strong> der Haushaltssatzung vorgesehenen Ermächtigungen<br />
zum E<strong>in</strong>gehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten, im<br />
Haushaltsplan veranschlagt s<strong>in</strong>d und wie sich der Gesamtbetrag <strong>in</strong> der Haushaltssatzung ergibt.<br />
1.1.3 Mittelfristige F<strong>in</strong>anzplanung und Verpflichtungsermächtigungen<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die Verpflichtungsermächtigungen im Teilf<strong>in</strong>anzplan bei den e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen<br />
gesondert auszuweisen, soweit nicht die Positionen der mittelfristigen F<strong>in</strong>anzplanung zu Verpflichtungsermächtigungen<br />
erklärt werden. Diese Regelungen kann nur dann Anwendung f<strong>in</strong>den, wenn die Planung für<br />
e<strong>in</strong>zelne Investitionsmaßnahmen noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Umfang der künftigen Auszahlungen<br />
für diese Investitionsmaßnahmen schon konkret auf die e<strong>in</strong>zelnen dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre<br />
verteilt werden kann.<br />
Bei e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen kann es aber notwendig se<strong>in</strong>, im Haushaltsjahr schon Verpflichtungen zu<br />
Lasten künftiger Jahre e<strong>in</strong>zugehen und dies mit Schätzbeträgen <strong>in</strong> den möglicherweise betroffenen Jahren darzustellen.<br />
Dadurch wird deutlich, dass haushaltswirtschaftliche Belastungen <strong>in</strong> den künftigen Jahren entstehen<br />
werden, auch wenn noch ke<strong>in</strong>e konkreten Verpflichtungen für Zahlungsleistungen durch die Geme<strong>in</strong>de bestehen.<br />
Die Vorschrift schafft die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e solche örtliche Situation unter den betreffenden Haushaltspositionen<br />
aufzuzeigen. Es muss von der Geme<strong>in</strong>de bei der jeweiligen Investitionsmaßnahme deutlich gemacht werden, wo<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1006
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 13 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>e Auszahlung und wo e<strong>in</strong>e Verpflichtungsermächtigung vorgesehen ist. Zur Klarstellung ist die Zeitreihe der<br />
mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung nachfolgend dargestellt (vgl. Abbildung).<br />
Zeitreihe der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Ergebnisplan<br />
oder<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
Ansatz des<br />
laufenden<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Ansatz<br />
des<br />
neuen<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 1<br />
EUR<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 2<br />
EUR<br />
Abbildung 252 „Zeitreihe der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung“<br />
1.2. Zu Satz 2 (Zusammenfassung von Verpflichtungsermächtigungen):<br />
Planung<br />
Haushalts-<br />
jahr<br />
+ 3<br />
Durch die Vorschrift wird e<strong>in</strong>e weitere Vere<strong>in</strong>fachung für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen<br />
für Investitionen ausdrücklich zugelassen. Diese ist vergleichbar mit der Regelung <strong>in</strong> § 14 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>,<br />
die ebenfalls e<strong>in</strong>e Erleichterung für Investitionen unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen zulässt. Ausgangspunkt<br />
für die Vere<strong>in</strong>fachung s<strong>in</strong>d die Regelungen <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong>, nach denen e<strong>in</strong>e<br />
Investition der Geme<strong>in</strong>de dann als E<strong>in</strong>zelmaßnahme mit den maßnahmebezogenen Beträgen zu veranschlagen<br />
ist, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Investition zu Zahlungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de oberhalb der vom Rat festgelegten<br />
Wertgrenzen führt.<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen ist e<strong>in</strong>e Summenbildung für die<br />
E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen zulässig, d.h. es ist e<strong>in</strong>e Aufteilung der <strong>in</strong> Teil A des Teilf<strong>in</strong>anzplans<br />
(Zahlungsübersicht) enthaltenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen nach Arten e<strong>in</strong>schließlich<br />
der damit verbundenen Verpflichtungsermächtigungen auf die e<strong>in</strong>zelnen Investitionen entbehrlich (vgl. Nr.<br />
1.2.7 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die Vorschrift soll dazu<br />
beitragen, die Aufstellung des Haushaltsplans zu erleichtern.<br />
2. Zu Absatz 2 (Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Festlegung der Deckungsfähigkeit):<br />
Im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er flexiblen Haushaltsbewirtschaftung der Geme<strong>in</strong>den ist durch die Vorschrift zugelassen worden,<br />
dass e<strong>in</strong>zelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden können, für die im Haushaltsplan ke<strong>in</strong>e Verpflichtungsermächtigungen oder Verpflichtungsermächtigungen<br />
nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausreichenden Umfang veranschlagt worden s<strong>in</strong>d. Es bedeutet, dass e<strong>in</strong>e bei e<strong>in</strong>er Investitionsposition<br />
nicht benötigte Verpflichtungsermächtigung zur Deckung e<strong>in</strong>es Bedarfs bei e<strong>in</strong>er anderen Investitionsposition<br />
genutzt werden darf. Bei dieser Möglichkeit der Haushaltswirtschaftung muss e<strong>in</strong>e Beziehung zwischen<br />
m<strong>in</strong>destens zwei Haushaltspositionen für e<strong>in</strong>en Austausch (Deckung) hergestellt werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1007<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 13 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e solche Haushaltsbewirtschaftung darf aber nur dann erfolgen, wenn diese Möglichkeit zuvor von der Geme<strong>in</strong>de<br />
ausdrücklich geregelt wurde und der Austausch von Verpflichtungsermächtigungen unter Beachtung der<br />
e<strong>in</strong>schlägigen Haushaltsgrundsätze vorgenommen. Die Geme<strong>in</strong>de muss der ausdrücklichen Regelung <strong>in</strong> der<br />
Vorschrift „Es kann erklärt werden“ Genüge tun und eigenverantwortlich e<strong>in</strong>e entsprechende Regelung für die<br />
örtliche Anwendung treffen. Die örtliche Bestimmung ist zudem an zutreffender Stelle <strong>in</strong> den Haushaltsplan oder<br />
<strong>in</strong> die Haushaltssatzung e<strong>in</strong>zustellen.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Ke<strong>in</strong>e Überschreitung des Gesamtbetrages):<br />
Die Vorschrift verlangt von der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen sie erklärt hat, dass e<strong>in</strong>zelne Verpflichtungsermächtigungen<br />
auch für andere Investitionsmaßnahmen <strong>in</strong> Anspruch genommen werden können, sicherzustellen,<br />
dass der <strong>in</strong> der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten<br />
wird. Diese Vorgabe bee<strong>in</strong>trächtigt nicht die nach Satz 1 mögliche flexible Haushaltsbewirtschaftung durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die Regelung ist notwendig, um das Budgetrecht des Rates nicht e<strong>in</strong>zuschränken, der im Rahmen se<strong>in</strong>er Beschlussfassung<br />
über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen (vgl. § 80 GO <strong>NRW</strong>) die vorgesehenen Ermächtigungen<br />
zum E<strong>in</strong>gehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten<br />
(Verpflichtungsermächtigungen), festgesetzt hat (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 1 d) GO <strong>NRW</strong>). In diesem Rahmen<br />
muss sich die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de bewegen. Besteht gleichwohl e<strong>in</strong> weiterer Bedarf an Verpflichtungsermächtigungen,<br />
kann dieser nur im Rahmen e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung (vgl. § 81 GO <strong>NRW</strong>), durch die der <strong>in</strong><br />
der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen verändert werden kann,<br />
befriedigt werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1008
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 14<br />
Investitionen<br />
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen<br />
werden, soll unter mehreren <strong>in</strong> Betracht kommenden Möglichkeiten durch e<strong>in</strong>en Wirtschaftlichkeitsvergleich,<br />
m<strong>in</strong>destens durch e<strong>in</strong>en Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 und<br />
der Folgekosten, die für die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.<br />
(2) 1 Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im F<strong>in</strong>anzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen<br />
und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme,<br />
getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, e<strong>in</strong>schließlich der E<strong>in</strong>richtungskosten sowie der<br />
Folgekosten ersichtlich s<strong>in</strong>d und denen e<strong>in</strong> Bauzeitplan beigefügt ist. 2 Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen<br />
Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung<br />
entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.<br />
(3) Vor Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Kostenberechnung<br />
vorliegen.<br />
Erläuterungen zu § 14:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke der Vorschrift<br />
Im NKF haben die Vorschriften über die Planung und Vorbereitung von Investitionsmaßnahmen für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalt e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, denn durch die Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de werden dauerhafte<br />
Vermögenswerte geschaffen. Dieses wird u.a. durch die Aktivierung von angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen<br />
als Anlagevermögen auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sichtbar. Außerdem muss<br />
von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e sachgerechte Unterscheidung zwischen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Investition und dem Unterhaltungsaufwand<br />
für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand vorgenommen werden. Dieses ist sowohl wegen<br />
der Darstellung e<strong>in</strong>er den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss (vgl. § 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>), als auch wegen der möglichen Kreditaufnahme für<br />
Investitionen (vgl. § 86 GO <strong>NRW</strong>) unerlässlich.<br />
Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Planung und Durchführung von Investitionen s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de die Haushaltsgrundsätze<br />
„Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ (vgl. § 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) e<strong>in</strong>schließlich des besonderen Haushaltsgrundsatzes<br />
zu beachten, dass die Geme<strong>in</strong>de die F<strong>in</strong>anzierung ihrer Investitionen sicherzustellen hat (vgl. §<br />
75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>). Diese Grundsätze s<strong>in</strong>d auch bei der Veranschlagung von Investitionen im F<strong>in</strong>anzplan zu<br />
beachten (vgl. §§ 3 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie sollen dazu beitragen, dass die Investitionsentscheidungen<br />
unter Berücksichtigung wichtiger haushaltswirtschaftlicher Aspekte getroffen werden, denn nicht die Investition ist<br />
der Auslöser von haushaltswirtschaftlichen Belastungen, sondern die Entscheidung, e<strong>in</strong> öffentliches Gut zur Nutzung<br />
verfügbar zu machen und verfügbar zu halten.<br />
2. Geleistete Zuwendungen für Investitionen<br />
Durch die Geme<strong>in</strong>de gewährte Zuwendungen für Investitionen Dritter (Investitionsförderungsmaßnahmen) werden<br />
im NKF wie Investitionsmaßnahmen behandelt, wenn bestimmte Voraussetzungen, z.B. die Aktivierbarkeit <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, erfüllt s<strong>in</strong>d. Daher ist die gesonderte Nennung dieses Begriffes im NKF entbehrlich<br />
geworden und z.B. <strong>in</strong> der Vorschrift des § 86 GO <strong>NRW</strong> über die Aufnahme von Krediten für Investitionen nicht<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1009
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
mehr enthalten. Von der Geme<strong>in</strong>de gezahlte Zuwendungen für Investitionen Dritter s<strong>in</strong>d im F<strong>in</strong>anzplan unter der<br />
Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu veranschlagen (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>), wenn die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des damit angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes wird und dieser <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu aktivieren ist.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendungen s<strong>in</strong>d auch dann der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen, wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de dem Zuwendungsempfänger e<strong>in</strong>e sachliche und zeitliche (mehrjährige) Verpflichtung auferlegt hat<br />
(zweckbezogene Gegenleistungsverpflichtung des Dritten). Diese Gegenleistungsverpflichtung ist unter der<br />
Rechnungsabgrenzung auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen (vgl. § 43 Abs. 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist, die aus Sicht des Zuwendungsgebers zu betrachten und lediglich auf e<strong>in</strong>en<br />
möglichen Rückzahlungsanspruch der Geme<strong>in</strong>de ausgerichtet ist, bleibt bei der zeitlichen Festlegung unberücksichtigt.<br />
Werden dagegen geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen ohne besondere Verpflichtungen an Dritte gewährt, besteht<br />
dafür bei der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Aktivierungsmöglichkeit. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen s<strong>in</strong>d als<br />
Transferaufwendungen zu qualifizieren und <strong>in</strong> der Ergebnisrechung zu erfassen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Wirtschaftlichkeitsvergleich vor Investitionsmaßnahmen):<br />
1.1 Die Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze für Investitionen<br />
Das NKF enthält haushaltsrechtliche Grundsätze über die Planung und Vorbereitung von Investitionsmaßnahmen.<br />
Unter dem Ziel der Stärkung des Budgetrechts des Rates ist daher sachgerecht bestimmt worden, von der<br />
Geme<strong>in</strong>de die Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze nach den örtlichen Verhältnissen zu verlangen. Unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Verhältnisse hat der Rat der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich e<strong>in</strong>e geeignete und sachgerechte<br />
Wertgrenze für die Abgrenzung von kle<strong>in</strong>en und großen Investitionen festzulegen (vgl. § 41 Abs. 1 Bst. h) GO<br />
<strong>NRW</strong>). Es ist daher e<strong>in</strong> Rahmen für den Umgang der Verwaltung mit der Planung und Ausführung von Investitionen<br />
geschaffen worden, der sich unmittelbar auch auf die E<strong>in</strong>zelveranschlagung von großen Investitionsmaßnahmen<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan auswirkt (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) und <strong>in</strong> dem die örtlichen Gegebenheiten<br />
berücksichtigen werden können.<br />
Es bleibt aber der Geme<strong>in</strong>de überlassen, ob durch den Rat die Wertgrenze e<strong>in</strong>heitlich für alle geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Investitionsmaßnahmen oder differenziert nach dem Volumen der Investitionsmaßnahmen oder auch abhängig<br />
von den haushaltsmäßigen Produktbereichen festgelegt werden. Auch obliegt es der Eigenverantwortung der<br />
Geme<strong>in</strong>de, die Geltungsdauer dieser Festlegung zu bestimmen, die aus Gründen des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns<br />
längerfristig festgelegt werden sollte. E<strong>in</strong>e ausschließliche Festlegung <strong>in</strong> der jährlichen Haushaltssatzung<br />
der Geme<strong>in</strong>de führt dazu, dass diese Festlegung nur für das entsprechende Haushaltsjahr gilt, wenn<br />
nicht <strong>in</strong> jeder folgenden Haushaltssatzung die gleiche Festlegung erneut getroffen wird. Es bietet sich deshalb,<br />
durch den Rat eigenständige Regelungen über die von der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung zu beachtenden Wertgrenzen<br />
zu treffen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Rat der Geme<strong>in</strong>de auf die Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze für geme<strong>in</strong>dliche Investitionen<br />
verzichtet, ist von der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung jede Investition der Geme<strong>in</strong>de unabhängig vom jeweiligen Investitionsvolumen<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Zustimmungserfordernisse des Rates gleich zu behandeln. Die gesetzlich möglichen<br />
Vere<strong>in</strong>fachungen können dann von der Geme<strong>in</strong>de nicht genutzt werden, so dass jede geme<strong>in</strong>dliche Investition<br />
als E<strong>in</strong>zelmaßnahme im jeweiligen Teilf<strong>in</strong>anzplan der haushaltsmäßigen Teilpläne darzustellen wäre (vgl. § 4<br />
Abs. 4 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Um e<strong>in</strong>en solchen nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlichen Aufwand vor Ort möglichst zu vermeiden,<br />
sollten sich der Rat der Geme<strong>in</strong>de und die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung immer um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche und<br />
sachgerechte Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze für geme<strong>in</strong>dliche Investitionen bemühen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1010
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2 Die örtliche Gestaltung der Wertgrenze für Investitionen<br />
Die Vorschrift über die örtlich vorzunehmenden Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de, ab<br />
der dieser über die örtlichen Investitionen zu entscheiden hat, lässt durchaus e<strong>in</strong>e Gestaltung unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Verhältnisse zu. Sie verlangt nicht, nur e<strong>in</strong>e Wertgrenze für alle örtlichen Investitionsvorhaben<br />
quer durch den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt festzulegen. Daher kann es auch mehrere Wertgrenzen für örtlich abgrenzbare<br />
Tatbestände geben, z.B. nach den Arten der geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen, so dass gesonderte<br />
Wertgrenzen für Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen bestehen. Über die Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze nach<br />
Art und Umfang hat der Rat im Rahmen se<strong>in</strong>er gesetzlichen Zuständigkeiten zu entscheiden (vgl. § 41 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Er muss dabei die praktikable Handhabung im Blick haben und darf se<strong>in</strong>e Entscheidung nicht alle<strong>in</strong> auf den Gesichtspunkt<br />
se<strong>in</strong>er Entlastung stützen.<br />
Es bietet sich an, die Höhe der örtlichen Wertgrenze unter Berücksichtigung der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de,<br />
der erwünschten Steuerungsmöglichkeiten und weiteren örtlichen Bed<strong>in</strong>gungen festzulegen. E<strong>in</strong>e zu ger<strong>in</strong>ge<br />
Wertgrenze kann dabei e<strong>in</strong>e steuerungsrelevante Darstellung <strong>in</strong> der Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de und im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss erschweren. Die Wertgrenze darf außerdem nicht so festgelegt werden, dass die<br />
Entscheidung über „größere“ Investitionsmaßnahmen <strong>in</strong> die Hand der Verwaltung gelegt wird und der Rat nur<br />
noch bei wenigen Maßnahmen zu beteiligen ist.<br />
Die B<strong>in</strong>dung der Verwaltung an den Haushaltsplan (vgl. § 79 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>) erfordert bereits, dass beim<br />
Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung die notwendigen Unterlagen nach Absatz 2 soweit erstellt s<strong>in</strong>d,<br />
dass auch die Art der Ausführung und die Gesamtkosten der Maßnahme ausreichend bestimmt s<strong>in</strong>d, um die<br />
E<strong>in</strong>haltung dieses Rahmens zu sichern und nachvollziehbar zu machen. Alle<strong>in</strong> die Umgestaltung der Vorschrift<br />
auf die örtliche Festlegung e<strong>in</strong>er Wertgrenze gibt ke<strong>in</strong>en Anlass, im Rahmen der Festsetzung e<strong>in</strong>er Wertgrenze<br />
von der bisherigen örtlichen Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht erheblichen Investitionsmaßnahmen im<br />
Pr<strong>in</strong>zip abzuweichen.<br />
1.3 Die Auswirkungen der festgelegten Wertgrenze<br />
Die Festlegung von Wertgrenzen wirkt sich auf den Teilf<strong>in</strong>anzplan aus, dem vor allem die Informationen über die<br />
vorgesehenen Investitionen zu entnehmen s<strong>in</strong>d. Die jeweiligen Teilf<strong>in</strong>anzpläne bestehen aus zwei Teilen. Der Teil<br />
A (Zahlungsübersicht) hat m<strong>in</strong>destens die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen nach Arten e<strong>in</strong>schließlich<br />
der damit verbundenen Verpflichtungsermächtigungen zu enthalten. Der Teil B hat die Planung der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen mit den diesen zugeordneten E<strong>in</strong>- und Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen<br />
und den bereitgestellten Mitteln sowie den gesamten getätigten Zahlungen zu enthalten.<br />
Für die Abgrenzung der Erheblichkeit als unbestimmten Rechtsbegriff <strong>in</strong> § 81 GO <strong>NRW</strong> bietet sich e<strong>in</strong>e örtliche<br />
Regelung durch die Geme<strong>in</strong>de an, z.B. <strong>in</strong> der Haushaltssatzung nach § 78 GO <strong>NRW</strong>, wie sie auch für die Wertgrenzen<br />
für geme<strong>in</strong>dliche Investitionen nach dieser Vorschrift vorgesehen ist, auch wenn dabei e<strong>in</strong> Bezug zu den<br />
e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen herzustellen ist. In diesem Zusammenhang wirkt sich die Festlegung der Wertgrenze<br />
nach dieser Vorschrift auch auf den Nachtragshaushalt nach § 10 GemHVO <strong>NRW</strong> aus, denn es wird dort<br />
bestimmt, dass Beträge unterhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen für Investitionen unberücksichtigt bleiben<br />
können, wenn im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge oder Mehre<strong>in</strong>zahlungen veranschlagt oder Kürzungen<br />
von Aufwendungen oder Auszahlungen vorgenommen werden, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger<br />
Aufwendungen oder Auszahlungen dienen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1011
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.4 Die Verpflichtung zur wirtschaftlichsten Lösung bei Investitionsmaßnahmen<br />
1.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Durch diese Vorschrift werden die Geme<strong>in</strong>den verpflichtet, vor e<strong>in</strong>em Beschluss des Rates über Investitionsmaßnahmen<br />
und deren Veranschlagung im Haushaltsplan die für sie wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Dazu gehört,<br />
die Kosten der Maßnahme und die nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen<br />
festzustellen, aber auch Frage zu beantworten, ob der künftige Besitz des Vermögensgegenstandes<br />
es wert ist, dass ggf. h<strong>in</strong>genommen wird, wenn künftige Aufwendungen die möglichen Erträge aus dem Besitz<br />
übersteigen.<br />
Dieser Sachverhalt bed<strong>in</strong>gt nicht, unabhängig vom Volumen von Investitionsmaßnahmen ausgefeilte Kostenvergleiche<br />
durchzuführen. Gleichwohl erfordert es aber bei mehreren Möglichkeiten, die bei e<strong>in</strong>er Investition für die<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Betracht kommen, möglichst durch e<strong>in</strong>en Wirtschaftlichkeitsvergleich, m<strong>in</strong>destens aber durch e<strong>in</strong>en<br />
Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlichste<br />
Lösung zu ermitteln. Die dafür erforderliche Vorgehensweise sowie das erzielte Ergebnis sollten von der Geme<strong>in</strong>de<br />
dokumentiert werden.<br />
1.4.2 Der Wirtschaftlichkeitsvergleich<br />
1.4.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift soll die Geme<strong>in</strong>de bei mehreren <strong>in</strong> Betracht kommenden Möglichkeiten für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche<br />
Investition e<strong>in</strong>en Wirtschaftlichkeitsvergleich durchführen, um die für die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlichste Lösung zu<br />
ermitteln. Diese Regelung baut e<strong>in</strong>erseits auf den grundlegenden Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit auf (vgl. § 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Andererseits soll die Geme<strong>in</strong>de sich dadurch e<strong>in</strong>e maßgebliche<br />
Entscheidungsgrundlage dafür verschaffen, wie e<strong>in</strong>e vorgesehene geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahme umgesetzt<br />
werden soll. Diese Vorgabe be<strong>in</strong>haltet daher <strong>in</strong>sbesondere, dass möglichst alle für die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Frage<br />
kommenden Alternativen betrachtet und beurteilt werden, denn es soll die voraussichtlich wirtschaftlich geeignete<br />
Maßnahme e<strong>in</strong>geschätzt werden. In dieser Auswahl ist stets auch der Verzicht der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>e Investition<br />
e<strong>in</strong>e der möglichen Alternativen.<br />
Mit dem gesetzlich vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsvergleich soll gewährleistet werden, dass für die zu treffende<br />
Entscheidung über die geme<strong>in</strong>dliche Investition möglichst sämtliche f<strong>in</strong>anziellen E<strong>in</strong>flussgrößen offengelegt und<br />
rechnerisch berücksichtigt werden, aber auch die gesamte Nutzungszeit sowie die Folgekosten <strong>in</strong> die Betrachtung<br />
e<strong>in</strong>bezogen wird. Es soll erreicht werden, dass die wesentlichen Fehlerquellen für e<strong>in</strong>e mögliche Fehlentscheidung<br />
der Geme<strong>in</strong>de ausgeschaltet werden. Die ordnungsgemäße Durchführung e<strong>in</strong>es Wirtschaftlichkeitsvergleichs<br />
erfordert, dass die <strong>in</strong> Betracht kommenden Möglichkeiten grundsätzlich das gleiche „Aufgabenprogramm“<br />
umfassen, für die Umsetzung der gleiche Zeitraum vorgesehen ist und sie möglichst den gleichen f<strong>in</strong>anziellen<br />
Umfang haben. In den e<strong>in</strong>zelnen Phasen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs werden daher mit Hilfe der<br />
jeweils e<strong>in</strong>gesetzten Instrumente bereits Entscheidungen oder Festsetzungen zu e<strong>in</strong>zelnen von der Geme<strong>in</strong>de<br />
gesetzten Gegebenheiten getroffen.<br />
1.4.2.2 Die Durchführung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Wirtschaftlichkeitsvergleich hat zum Ziel, die Wirtschaftlichkeit der von der Geme<strong>in</strong>de vorgesehenen<br />
Investitionsmaßnahme festzustellen. Er be<strong>in</strong>haltet daher, z.B. e<strong>in</strong>e Bedarfsfeststellung und die Prüfung der<br />
haushaltsverträglichen F<strong>in</strong>anzierbarkeit. Dieses Ziel erfordert, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Wirtschaftlichkeitsrechnung sämtliche<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Investition erforderlichen Zahlungsströme transparent und differenziert nach ihrem zeitlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1012
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Anfall abgebildet werden, um die f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Konsequenzen e<strong>in</strong>er Investitionsentscheidung möglichst<br />
realitätsnah werden zu lassen. Der Vergleich soll daher auch den Zeitraum umfassen bzw. betrachten, <strong>in</strong> dem der<br />
vorgesehene zu beschaffende oder herzustellende Vermögensgegenstand voraussichtlich von der Geme<strong>in</strong>de<br />
genutzt wird. Durch die Vorschrift wird dazu ke<strong>in</strong>e bestimmte Art e<strong>in</strong>er Wirtschaftlichkeitsrechnung bzw. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />
vorgegeben.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll bei ihren geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen möglichst Szenarien als Beschreibungen der<br />
zukünftigen Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabe unter E<strong>in</strong>beziehung der geme<strong>in</strong>dlichen Investition entwickeln.<br />
Abhängig von den örtlichen Verhältnissen müssen ggf. dabei auch alternative Rahmenbed<strong>in</strong>gungen betrachtet<br />
werden. Dabei gilt es, alle Kosten der jeweiligen Varianten der geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahme<br />
offen zu legen und <strong>in</strong> den Vergleich e<strong>in</strong>zubeziehen. In e<strong>in</strong>er Analyse kann dabei mit Blick auf die Ziele der Geme<strong>in</strong>de<br />
die E<strong>in</strong>schätzungen zukünftiger Werte sowie deren Relevanz und Auswirkungen überprüft werden. Anschließend<br />
gilt es, zutreffende Varianten und Vergleichswerte herzustellen, um e<strong>in</strong>e qualitative Überprüfung zur<br />
Realisierung der geme<strong>in</strong>dlichen Investition zu erreichen.<br />
Bei der Realisierung von geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen dürfen auch mögliche Kostensteigerungen nicht außer<br />
Betracht bleiben. Wegen der immer bestehenden Unsicherheiten bezüglich zukünftiger Entwicklungen ist es wichtig,<br />
neben e<strong>in</strong>er möglichst präzisen Haushaltsplanung <strong>in</strong> Anlehnung an die künftigen Erfordernisse, die im jährlichen<br />
Lagebericht (vgl. § 48 GemHVO <strong>NRW</strong>) darzustellen s<strong>in</strong>d, auch die maßnahmenbezogenen Chancen und<br />
Risiken zu identifizieren, die zu Abweichungen von den geme<strong>in</strong>dlichen Planwerten führen können. Es gilt dabei,<br />
möglichst Fehlentscheidungen zu vermeiden. Se<strong>in</strong>e Fortsetzung f<strong>in</strong>det der Wirtschaftlichkeitsvergleich mit der<br />
Ermittlung der bevorzugten Variante oder Möglichkeit für die Umsetzung der vorgesehenen Investition (vorläufiges<br />
Ergebnis). Damit müssen ggf. auch unterschiedliche Qualitätsniveaus berücksichtigt werden.<br />
In diesem Zusammenhang muss daher die Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse eigenverantwortlich<br />
bestimmt werden, welches Verfahren e<strong>in</strong>er Wirtschaftlichkeitsrechnung sie für die vorgesehene<br />
Investitionsmaßnahme vornehmen will. Bei e<strong>in</strong>er statischen Wirtschaftlichkeitsrechnung ist zu berücksichtigen,<br />
dass <strong>in</strong> deren Berechnung nicht die gesamte Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
betrachtet wird, sondern nur e<strong>in</strong> Haushaltsjahr. Bei der dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnung wird zwar die<br />
gesamte Nutzungsdauer betrachtet, jedoch ausschließlich nur „<strong>in</strong>terne“ Effekte berücksichtigt. Für wichtige örtliche<br />
Investitionen muss daher die Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zum wirtschaftlichen Handeln<br />
im S<strong>in</strong>ne des geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauchs entscheiden, ob nicht e<strong>in</strong> Verfahren e<strong>in</strong>er Wirtschaftlichkeitsrechnung<br />
gewählt wird, das unter dem Oberbegriff „Kosten-Nutzen-Untersuchung“ angewandt werden<br />
soll. Mögliche Verfahren e<strong>in</strong>er Wirtschaftlichkeitsrechnung werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Statistische Verfahren<br />
Dynamische Verfahren<br />
Kosten-Nutzen-Verfahren<br />
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung<br />
- Kostenvergleichsrechnung<br />
- Gew<strong>in</strong>nvergleichsrechnung<br />
- Rentabilitätsrechnung<br />
- Amortisationsrechnung<br />
- Kapitalwertmethode<br />
- Interne Z<strong>in</strong>sfußmethode<br />
- Annuitätenmethode<br />
- Kosten-Nutzen-Analyse<br />
- Nutzwertanalyse<br />
- Kosten-Wirksamkeitsanalyse<br />
Abbildung 253 „Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1013
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Das rechnerisch ermittelte Ergebnis im Rahmen e<strong>in</strong>es Wirtschaftlichkeitsvergleichs oder e<strong>in</strong>es Vergleichs der<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann dann e<strong>in</strong>e Grundlage für e<strong>in</strong>en offenen Wettbewerb oder für e<strong>in</strong>e<br />
Leistungsbeschreibung für e<strong>in</strong>e Ausschreibung darstellen. Als weitere Stufe müssen dann die e<strong>in</strong>gegangenen<br />
Angebote h<strong>in</strong>sichtlich der Realisierung der vorgesehenen Investitionsmaßnahme bewertet und gewürdigt werden.<br />
Die Entscheidung über die Durchführung des geme<strong>in</strong>dlichen Vorhabens stellt dann das Ergebnis bzw. das Ende<br />
des Wirtschaftlichkeitsvergleichs dar.<br />
1.4.3 Der Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
1.4.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift soll die Geme<strong>in</strong>de zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung bei ihren Investitionsmaßnahmen<br />
e<strong>in</strong>en Wirtschaftlichkeitsvergleich vornehmen. Die Geme<strong>in</strong>de muss aber m<strong>in</strong>destens durch e<strong>in</strong>en Vergleich<br />
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> und der Folgekosten, die für<br />
die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlichste Lösung ermitteln. Dies bed<strong>in</strong>gt, abhängig vom Volumen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahme<br />
zutreffende Kostenvergleiche durchzuführen.<br />
1.4.3.2 Die Anschaffungskosten nach § 33 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat für den Kostenvergleich die Anschaffungskosten unter Beachtung des § 33 Abs. 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> zu ermitteln. Der <strong>in</strong> dieser gesonderten Vorschrift verwendete Begriff „Anschaffungskosten“ ist aus dem<br />
kaufmännischen Rechnungswesen übernommen worden. Er be<strong>in</strong>haltet alle geleisteten Aufwendungen, die notwendig<br />
s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand zu erwerben und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />
soweit sie dem Vermögensgegenstand zugerechnet werden können. Derartige Aufwendungen müssen daher<br />
unmittelbar auf das Versetzen des Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zurückzuführen<br />
se<strong>in</strong>. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten und Kosten, die nachträglich für den Vermögensgegenstand<br />
entstehen.<br />
Die Anschaffungskosten setzen sich daher aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten und den<br />
nachträglichen Anschaffungskosten zusammen. E<strong>in</strong>geräumte Anschaffungskostenm<strong>in</strong>derungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Ermittlung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten e<strong>in</strong>zubeziehen. Die Berechnung zeigt das nachfolgende Schema<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Anschaffungspreis<br />
Berechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten<br />
+ Anschaffungsnebenkosten<br />
+ Nachträgliche Anschaffungskosten<br />
- Anschaffungskostenm<strong>in</strong>derungen<br />
Anschaffungskosten<br />
Kaufpreis<br />
z.B. Bezugskosten, Maklergebühren u.a.<br />
z.B. Umbau, Ausbau, wertverbessernde Maßnahmen<br />
z.B. Rabatte, Skonti u.a.<br />
Ermittelter Betrag<br />
Abbildung 254 „Berechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1014
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf daher bei e<strong>in</strong>em entgeltlichen Erwerb e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> ihrer Bilanz nur e<strong>in</strong>en<br />
Vermögenswert <strong>in</strong> Höhe des für die Anschaffung entrichteten Betrages ansetzen. Jedoch s<strong>in</strong>d Nachlässe auf die<br />
Anschaffungskosten, z.B. Rabatte, Skonti, dabei <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen. Erhält die Geme<strong>in</strong>de für die Anschaffung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes von Dritten jedoch Zuwendungen, s<strong>in</strong>d diese nicht <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen, sondern<br />
gem. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong> zu passivieren.<br />
1.4.3.3 Die Herstellungskosten nach § 33 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat für den Kostenvergleich die Herstellungskosten unter Beachtung des § 33 Abs. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> zu ermitteln. Dabei umfasst der Begriff „Herstellung“ sowohl die Fremdherstellung als auch die Eigenherstellung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de. Der <strong>in</strong> dieser gesonderten Vorschrift verwendete Begriff „Herstellungskosten“ ist<br />
aus dem kaufmännischen Rechnungswesen übernommen worden. Er gibt den Wert von selbst erstellten Vermögensgegenständen<br />
wieder. Die Herstellungskosten be<strong>in</strong>halten alle Kosten, die durch den Verbrauch von Gütern<br />
oder Dienstleistungen für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes verursacht<br />
werden (vgl. Abbildung).<br />
Materiale<strong>in</strong>zelkosten<br />
+ Materialgeme<strong>in</strong>kosten<br />
+ Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten<br />
+ Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
Berechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
+ Sonderkosten der Fertigung<br />
Herstellungskosten<br />
Materialkosten, die direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Abschreibungen als Kosten im Materialbereich,<br />
die nicht direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Fertigungslöhne, die direkt zurechenbar<br />
s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Energiekosten als nicht zurechenbare<br />
Kosten im Fertigungsbereich<br />
z.B. auftragsbezogene Kosten wegen Sonderanfertigungen<br />
Ermittelter Betrag<br />
Abbildung 255 „Berechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten“<br />
Für die Herstellung der Betriebsbereitschaft des Vermögensgegenstandes können von der Geme<strong>in</strong>de jedoch nur<br />
aufwandsgleiche Kosten - ke<strong>in</strong>e kalkulatorischen Kosten - berücksichtigt werden. Die Herstellungskosten ergeben<br />
sich aus Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung. Weil <strong>in</strong> diesem Bereich jedoch Gestaltungsspielräume<br />
für die Geme<strong>in</strong>den ausgeschlossen werden sollen, dürfen Verwaltungsgeme<strong>in</strong>kosten, die <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung anfallen, z.B. Kosten für die Leitung der Verwaltung, Abschreibungen auf die Geschäftsausstattung,<br />
nicht <strong>in</strong> die Berechnung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Zu beachten ist, dass der Fertigstellungszeitpunkt des neuen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes für den<br />
Beg<strong>in</strong>n der planmäßigen Abschreibungen entscheidend ist. Auch die Abgrenzung von eventuell anfallenden<br />
nachträglichen Herstellungskosten ist von diesem Zeitpunkt abhängig. Das nachfolgende Schema zeigt die Zusammensetzung<br />
der Herstellungskosten auf. Bei der Veranschlagung von Investitionen ist darauf zu achten, dass<br />
diese auch als Herstellungskosten nach dieser Vorschrift zu bewerten und <strong>in</strong> der Bilanz aktivierbar s<strong>in</strong>d. Andernfalls<br />
s<strong>in</strong>d die Auszahlungen als Unterhaltungsaufwand zu bewerten. Sie stellen dann Aufwendungen dar, die im<br />
Ergebnisplan zu veranschlagen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1015
1.4.3.4 Die Folgekosten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift soll die Geme<strong>in</strong>de zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung bei ihren Investitionsmaßnahmen<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> vornehmen und <strong>in</strong> diesen Vergleich auch die Folgekosten der Maßnahme e<strong>in</strong>beziehen, denn diese fallen<br />
erst <strong>in</strong> der Nutzungs- bzw. Betriebsphase des neuen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes an und belasten <strong>in</strong><br />
dieser Zeit den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt auf Dauer. Zu den möglichen Folgekosten, die <strong>in</strong> den Vergleich bzw. die<br />
Kostenfolgeabschätzung e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d, zählen z.B. Personalaufwand und Unterhaltungsaufwand, aber<br />
auch Abschreibungen als Werteverzehr des vorgesehenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes. Dazu zu<br />
zählen s<strong>in</strong>d auch die Aufwendungen für die F<strong>in</strong>anzierung, wenn Fremdkapital (Kredite) unter Beachtung des § 86<br />
GO <strong>NRW</strong> aufgenommen werden soll, denn deren Umfang ist abhängig von der Kapital<strong>in</strong>tensität der Investitionsmaßnahme.<br />
In den geme<strong>in</strong>dlichen Kostenvergleich sollten andererseits auch die <strong>in</strong> der Nutzungs- bzw. Betriebsphase des<br />
neuen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes möglicherweise erzielbaren „Deckungsbeiträge“ e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden. Dazu muss geschätzt werden, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang für die spätere Nutzung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
E<strong>in</strong>richtung tatsächlich auch Entgelte erhoben werden sollen und diese den Aufwendungen als Erträge gegenüber<br />
stehen. Die Berücksichtigung von Erträgen sowie deren Umfang (Kostendeckungsgrad) ist jedoch nur dann<br />
möglich, wenn dies auch entsprechende Nutzungsformen zulassen, z.B. Mehrzweckhallen, Sportstätten oder<br />
Altenheime. In diesem Zusammenhang kann auch e<strong>in</strong> Verhältnis zwischen den Folgekosten und den Kosten der<br />
Investitionsmaßnahme gebildet werden, das bei der Prüfung als e<strong>in</strong>zuhaltende Messgröße dienen kann.<br />
1.4.4 Die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand<br />
1.4.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Frage, ob bei Veränderungen geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände von Herstellungskosten oder von Erhaltungsaufwand<br />
auszugehen ist, bedarf immer e<strong>in</strong>e örtlichen Beurteilung und Abwägung durch die Geme<strong>in</strong>de im<br />
E<strong>in</strong>zelfall. Sie ist unter E<strong>in</strong>beziehung der geplanten Maßnahmen durchzuführen. Die Abgrenzungsfrage zwischen<br />
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand stellt sich dabei <strong>in</strong>sbesondere bei geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden, aber<br />
auch bei Straßenbaumaßnahmen und sogar bei immateriellen Vermögensgegenständen. Zur Abgrenzung bei<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden und bei Straßenbaumaßnahmen werden nachfolgend weitere Erläuterungen gegeben.<br />
Bei immateriellen Vermögensgegenständen kann es wegen ihrer E<strong>in</strong>zigartigkeit im Grundsatz e<strong>in</strong>en Ersatz oder<br />
e<strong>in</strong>e Erweiterung nicht geben, denn i.d.R. zielen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geme<strong>in</strong>de auf<br />
den Erhalt e<strong>in</strong>es neuen Vermögenswertes ab. Gleichwohl besteht auch hier das Erfordernis e<strong>in</strong>er Ermessensausübung.<br />
1.4.4.2 Die Herstellungskosten bei geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden<br />
Nach der Fertigstellung oder Anschaffung e<strong>in</strong>es Gebäudes können weitere Aufwendungen nur Herstellungskosten<br />
oder Erhaltungsaufwendungen se<strong>in</strong>. Bei der Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen<br />
ist auf den Begriff „Herstellungskosten“ abzustellen. Herstellungskosten nur dann anzunehmen, wenn<br />
etwas <strong>Neues</strong>, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird. In den Fällen, <strong>in</strong> denen an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Gebäude<br />
im engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang Arbeiten durchgeführt werden, die jeweils<br />
für sich betrachtet teilweise Herstellungskosten und teilweise Erhaltungsaufwand bilden, dann s<strong>in</strong>d diese grundsätzlich<br />
getrennt zu behandeln und die auf die e<strong>in</strong>zelnen Teilmaßnahmen entfallenden Aufwendungen gegebenenfalls<br />
im Wege der Schätzung aufzuteilen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahmen <strong>in</strong> der Weise <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie bautechnisch <strong>in</strong>e<strong>in</strong>ander greifen, d. h. die e<strong>in</strong>e Baumaßnahme<br />
durch die andere bed<strong>in</strong>gt ist. Fallen bei e<strong>in</strong>er Erweiterung e<strong>in</strong>es Gebäudes gleichzeitig <strong>in</strong> engem räumlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1016
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und zeitlichen Zusammenhang auch bautechnische Leistungen an, die sonst als Erhaltungsaufwand anzusehen<br />
wären, so können diese wegen des wirtschaftlich e<strong>in</strong>heitlichen Vorgangs den Herstellungskosten zugerechnet<br />
werden. Nachfolgende werden e<strong>in</strong>ige Beispiele aufgezeigt, bei denen Herstellungskosten anzunehmen s<strong>in</strong>d (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Herstellungskosten bei bestehenden Gebäuden<br />
Instandsetzung e<strong>in</strong>es abgenutztes, unbrauchbar gewordenes Gebäudes, so dass e<strong>in</strong> neues<br />
Wirtschaftgut (Sachvermögen) entsteht.<br />
Erweiterung e<strong>in</strong>es Gebäudes, z.B. Aufstockung, Anbau, also die Vermehrung der räumlichen<br />
Substanz e<strong>in</strong>es Gebäudes, Vergrößerung der Nutzfläche, z. B. durch Aufstockung, Errichtung<br />
e<strong>in</strong>es Anbaus oder e<strong>in</strong>es Balkons.<br />
Modernisierung e<strong>in</strong>es Wohngebäudes und dadurch Hebung des Standards von e<strong>in</strong>em sehr e<strong>in</strong>fachen<br />
auf e<strong>in</strong>en mittleren oder von e<strong>in</strong>em mittleren auf e<strong>in</strong>en sehr anspruchsvollen Standard (nicht<br />
dagegen e<strong>in</strong>e zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung)<br />
Nachträglicher E<strong>in</strong>bau bisher nicht vorhandener Bestandteile <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gebäude, wenn das Gebäude<br />
dadurch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Wesen erheblich verändert wird, z.B. e<strong>in</strong>er Alarmanlage, e<strong>in</strong>er Sonnenmarkise,<br />
e<strong>in</strong>es Kachelofens oder e<strong>in</strong>es Kam<strong>in</strong>s.<br />
Abbildung 256 „Herstellungskosten bei bestehenden Gebäuden“<br />
Die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung s<strong>in</strong>d dagegen als Erhaltungsaufwand zu<br />
bewerten. Auch die Erneuerung von bereits <strong>in</strong> den Herstellungskosten des Gebäudes enthaltenen Teilen, E<strong>in</strong>richtungen<br />
oder Anlagen ist daher Erhaltungsaufwand.<br />
1.4.4.3 Aufwendungen für Instandsetzungen und Modernisierungen<br />
Unter dem ursprünglichen Zustand ist der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Anschaffung<br />
bzw. der letzten Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung zu verstehen. E<strong>in</strong>e deutliche Verbesserung<br />
ist nicht schon deswegen anzunehmen, wenn mit notwendigen Erhaltungsmaßnahmen e<strong>in</strong>e dem technischen<br />
Fortschritt entsprechende übliche Modernisierung verbunden ist. Die Aufwendungen für Instandsetzungen<br />
und Modernisierungen, die zu e<strong>in</strong>er über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes h<strong>in</strong>ausgehenden wesentlichen<br />
Verbesserung führen, können (nachträgliche) Herstellungskosten darstellen. Bei Instandsetzungen und<br />
Modernisierungen können Herstellungskosten wie folgt beispielhaft gegeben se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
Instandsetzungen und Modernisierungen als Herstellungskosten<br />
- durch e<strong>in</strong>e Wiederherstellung bei Vollverschleiß e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes, wobei schwere Substanzschäden<br />
an den wesentlichen Teilen, z.B. am Fundament, an den tragenden Wänden, an Geschossdecken<br />
oder der Dachkonstruktion, bestehen und unter Verwendung noch nutzbarer Teile e<strong>in</strong> neuer Vermögensgegenstand<br />
entsteht, dies jedoch ke<strong>in</strong>e grundlegende Sanierung als Instandhaltung darstellt,<br />
- auf Grund e<strong>in</strong>er Änderung <strong>in</strong> der betrieblichen Funktion des Vermögensgegenstandes (wesentliche Wesensänderung),<br />
z.B. durch den Umbau e<strong>in</strong>er Lagerhalle <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Bürogebäude,<br />
- e<strong>in</strong>er Erweiterung des Vermögensgegenstandes (Substanzvermehrung), z.B. durch Anbauten, oder<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1017
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- e<strong>in</strong>er über den ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>ausgehenden wesentlichen Verbesserung, wobei der ursprüngliche<br />
Zustand auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bilanz abstellt und die wesentliche Verbesserung den Vermögensgegenstand<br />
als Ganzes betreffen muss. So müssen die Maßnahmen zur Instandhaltung und Modernisierung<br />
<strong>in</strong> ihrer Gesamtheit über e<strong>in</strong>e zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung des Vermögensgegenstandes<br />
h<strong>in</strong>ausgehen, se<strong>in</strong>en Gebrauchswert deutlich erhöhen und e<strong>in</strong>e erweitere Nutzungsmöglichkeit<br />
schaffen. E<strong>in</strong> Indiz dafür kann sich z.B. aus e<strong>in</strong>em deutlichen Anstieg der erzielbaren Miete, aus e<strong>in</strong>er deutlichen<br />
Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer oder durch e<strong>in</strong>en anderen Gebrauch oder<br />
Verwendung des Gebäudes ergeben.<br />
Abbildung 257 „Instandsetzungen und Modernisierungen als Herstellungskosten“<br />
In jedem E<strong>in</strong>zelfall muss deshalb von der Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob die vorgesehenen Instandsetzungs- und<br />
Modernisierungsmaßnahmen über e<strong>in</strong>e zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung h<strong>in</strong>ausgehen, den Gebrauchswert<br />
des Gebäudes als Ganzes deutlich erhöhen und für die Zukunft e<strong>in</strong>e erweiterte Nutzungsmöglichkeit<br />
schaffen (vgl. Schreiben des Bundesm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen vom 18.07.2003 (BStBl S. 386). Dabei muss auch<br />
der Standard des Gebäudes gesteigert werden, z.B. von e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fachen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en mittleren Standard. Für dessen<br />
Klassifizierung s<strong>in</strong>d die Bereiche „Heizungs<strong>in</strong>stallation, Sanitär<strong>in</strong>stallation, Elektro<strong>in</strong>stallation und Fenster maßgeblich.<br />
In allen Fällen müssen die Maßnahmen der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er Hebung des Gebäudestandards <strong>in</strong> Bezug<br />
auf se<strong>in</strong>e wesentlichen Ausstattungsmerkmale führen.<br />
1.4.4.4 Die Prüfung möglicher Herstellungskosten<br />
Die Prüfung, ob durch die baulichen Maßnahmen Herstellungskosten entstehen, muss dabei nicht auf das gesamte<br />
Gebäude abgestellt werden, wenn das Gebäude <strong>in</strong> unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb<br />
möglicherweise „mehrere Wirtschaftsgüter“ umfassen kann. Zudem muss <strong>in</strong> die Beurteilung, ob e<strong>in</strong>e mögliche<br />
Verbesserung bzw. e<strong>in</strong>e höherwertige Nutzbarkeit des veränderten Vermögensgegenstandes entstanden ist,<br />
auch die mit e<strong>in</strong>er Baumaßnahme verbundene „betriebliche“ Zielsetzung bzw. der neue Zweck des Vermögensgegenstandes<br />
e<strong>in</strong>fließen. In die Bewertung, ob durch e<strong>in</strong>e Maßnahme ggf. Herstellungskosten entstanden s<strong>in</strong>d,<br />
ist auch die Zeit als Komponente e<strong>in</strong>zubeziehen. Die nachfolgende Übersicht soll die Möglichkeiten aufzeigen, bei<br />
denen bei geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahmen aktivierungsfähige Herstellungskosten entstehen können.<br />
Herstellung<br />
e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes<br />
►<br />
►<br />
►<br />
Neuanschaffung<br />
Herstellung nach<br />
Vollverschleiß<br />
Wesensänderung<br />
Übersicht zu den geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
Erweiterung<br />
e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes<br />
►<br />
►<br />
►<br />
►<br />
Substanzmehrung<br />
Vergrößerung der<br />
Nutzfläche<br />
Aufstockung e<strong>in</strong>es<br />
Gebäudes<br />
Anbau bei e<strong>in</strong>em<br />
bestehenden Gebäude<br />
Wesentliche Verbesserung<br />
e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes<br />
Prüfung, ob<br />
- Maßnahmen über e<strong>in</strong>e zeitgemäße<br />
substanzerhaltende Erneuerung<br />
h<strong>in</strong>ausgehen,<br />
- den Gebrauchswert des Gebäudes<br />
als Ganzes deutlich erhöhen<br />
und<br />
- für die Zukunft e<strong>in</strong>e erweiterte<br />
Nutzungsmöglichkeit schaffen,<br />
- der Standard des Gebäudes<br />
gesteigert werden, z.B. von e<strong>in</strong>en<br />
e<strong>in</strong>fachen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en mittleren<br />
Standard. Für dessen Klassifizierung<br />
s<strong>in</strong>d die Bereiche „Heizungs<strong>in</strong>stallation,Sanitär<strong>in</strong>stallation,<br />
Elektro<strong>in</strong>stallation und<br />
Fenster maßgeblich.<br />
Abbildung 258 „Übersicht zu den geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1018
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Durchführung zeigt sich, ob e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand im o.a. S<strong>in</strong>ne verändert werden soll, wenn z.B.<br />
gleichzeitig mehrere wesentliche und umfangreiche Gewerke zur Ausführung kommen. E<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> zeitliche Zusammenlegung<br />
erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen ist für sich alle<strong>in</strong> noch nicht ausreichend, um Herstellungskosten<br />
für e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand anzunehmen. Fallen andererseits hohe Instandsetzungsaufwendungen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb e<strong>in</strong>es Gebäudes an, stellen diese anschaffungsnahe<br />
Aufwendungen dar und s<strong>in</strong>d wie nachträgliche Herstellungskosten zu behandeln. Bei solchen Gegebenheiten<br />
wird i.d.R. davon ausgegangen, dass das erworbene Gebäude nicht <strong>in</strong> dem Zustand erhalten werden<br />
soll, <strong>in</strong> dem es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs befand.<br />
2. Zu Absatz 2 (Veranschlagung von Baumaßnahmen):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen für die Veranschlagung):<br />
Die Vorschrift regelt speziell die Vorbereitung und Veranschlagung von Baumaßnahmen unter Beachtung der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze für die Veranschlagung im Haushaltsplan. Die bei der Durchführung von Baumaßnahmen<br />
zu beachtenden baurechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die Geme<strong>in</strong>de darf <strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan<br />
erst dann Ermächtigungen für Baumaßnahmen veranschlagen, wenn für die vorgesehene Maßnahme<br />
die notwendigen Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung,<br />
die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, e<strong>in</strong>schließlich<br />
der E<strong>in</strong>richtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich s<strong>in</strong>d. Diesen maßnahmebezogenen Unterlagen muss<br />
zudem auch e<strong>in</strong> Bauzeitplan beigefügt se<strong>in</strong>.<br />
Die Regelung <strong>in</strong> dieser Vorschrift gilt dabei nicht nur für die Veranschlagung von Auszahlungen für Baumaßnahmen<br />
im Haushaltsplan. Sie ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, für die noch ke<strong>in</strong>e Auszahlungen, aber bereits<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Nach der Vorschrift müssen vor der Veranschlagung<br />
von Auszahlungen für geme<strong>in</strong>dliche Baumaßnahmen im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de die objektbezogene<br />
Baupläne vorliegen. Sie stellen e<strong>in</strong>e grafische Darstellung des vorgesehenen Bauvorhabens dar, so dass<br />
sich daraus die Art der Ausführung, ergibt, und umfassen die dazu notwendigen Erläuterungen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bauprojektes. Soll von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> genehmigungspflichtiges Bauvorhaben durchgeführt werden (vgl.<br />
§§ 63 BauO <strong>NRW</strong>), sollte vor der Veranschlagung der betreffenden Baumaßnahme weitestgehend gesichert se<strong>in</strong>,<br />
dass die notwendige Baugenehmigung auch erteilt wird.<br />
Nach der Vorschrift müssen auch die notwendigen Kostenberechnungen vorliegen, damit die Geme<strong>in</strong>de die notwendigen<br />
Auszahlungen für geme<strong>in</strong>dliche Baumaßnahmen <strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan veranschlagen darf. Die Kostenberechnungen<br />
enthalten z.B. die entstehenden Kosten für das zu bebauende Grundstück, se<strong>in</strong>e Herrichtung<br />
und die Erschließung, für das Bauwerk <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Konstruktion und mit se<strong>in</strong>en technischen Anlagen, für die Außenanlagen<br />
und se<strong>in</strong>e Ausstattung sowie die Außenanlagen. Sie wird für die Ermittlung noch weiter <strong>in</strong> Kostengruppen<br />
entsprechend der DIN 276 (Ausgabe 2006) untergliedert.<br />
Der erforderliche Bauzeitenplan, oftmals auch als Baukalender bezeichnet, stellt e<strong>in</strong> praktisches Hilfsmittel für die<br />
term<strong>in</strong>liche Durchführung und für die Beaufsichtigung der Baumaßnahme dar. Er hilft, den Bauablauf so zu koord<strong>in</strong>ieren,<br />
dass die Arbeiten an den e<strong>in</strong>zelnen Gewerken nicht zu e<strong>in</strong>er gegenseitigen Beh<strong>in</strong>derung führen. Der<br />
Verantwortliche für die Durchführung der Baumaßnahme hat zum Nachweis und der Kontrolle der Arbeiten im<br />
Bauzeitenplan alle E<strong>in</strong>tragungen vorzunehmen, die für e<strong>in</strong>en gesicherten Zeitablauf erforderlich s<strong>in</strong>d, damit die<br />
Fertigstellung term<strong>in</strong>gerecht erfolgen kann. Der Bauzeitenplan wird entsprechend den Erfordernissen der betreffenden<br />
Baumaßnahme aufgestellt und wenn notwendig, entsprechend dem tatsächlichen Ablauf angepasst.<br />
Bei der Veranschlagung von Investitionen für geme<strong>in</strong>dliche Baumaßnahmen ist zudem darauf zu achten, dass<br />
diese auch als Herstellungskosten oder Anschaffungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> zu bewerten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1019
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und <strong>in</strong> der Bilanz aktivierbar s<strong>in</strong>d. Soweit die Planung oder Bauleitung e<strong>in</strong>er konkreten Investitionsmaßnahme<br />
durch eigenes Personal erfolgt oder Hilfsbetriebe der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Bauhof, Fuhrpark u.a., Leistungen für diese<br />
Maßnahme erbr<strong>in</strong>gen, entsteht bei der Geme<strong>in</strong>de selbst Materialaufwand und Personalaufwand für aktivierungsfähige<br />
Vermögensgegenstände. Sofern diese Aufwendungen auch Herstellungskosten darstellen, ist diesem<br />
Aufwand e<strong>in</strong> entsprechender Ertragswert <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung unter der Position „Aktivierte Eigenleistungen“<br />
gegenüber zu stellen.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Ausweis der künftigen Belastungen):<br />
Nach der Vorschrift müssen die Unterlagen über geme<strong>in</strong>dliche Baumaßnahmen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen<br />
unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und die für die Dauer der Nutzung entstehenden<br />
jährlichen Haushaltsbelastungen für die Geme<strong>in</strong>de ausweisen. Es ist deshalb angebracht, im Teilf<strong>in</strong>anzplan auch<br />
die Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme zu zeigen. Da mit aktivierbaren Eigenleistungen unmittelbar ke<strong>in</strong>e<br />
Investitionsauszahlungen verbunden s<strong>in</strong>d, unterbleibt i.d.R. im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan e<strong>in</strong> entsprechender<br />
Ausweis bei den betroffenen Investitionsmaßnahmen. In diesen Fällen bietet es sich deshalb an, bei der Herstellung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes auch die aktivierbaren Eigenleistungen bei den e<strong>in</strong>zelnen<br />
aufzuzeigenden Investitionen oberhalb der vom Rat beschlossenen Wertgrenze nachrichtlich anzugeben. Damit<br />
entsteht für die Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung e<strong>in</strong> vollständiges Bild über die gesamten Kosten<br />
der jeweiligen veranschlagten Investitionsmaßnahme.<br />
3. Zu Absatz 3 (Kostenberechnung für kle<strong>in</strong>e Investitionen):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, bei Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen durch e<strong>in</strong>en<br />
Wirtschaftlichkeitsvergleich die <strong>in</strong> Betracht kommende Möglichkeit als wirtschaftlichste Lösung für die Umsetzung<br />
e<strong>in</strong>er geplanten Investitionsmaßnahme zu f<strong>in</strong>den, kann bei kle<strong>in</strong>eren Investitionsmaßnahmen zu aufwändig se<strong>in</strong>.<br />
Die Vorschrift lässt daher für geme<strong>in</strong>dliche Investitionen unterhalb der von Rat für Investitionen festgelegten<br />
Wertgrenze e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung zu. Für kle<strong>in</strong>ere Investitionen der Geme<strong>in</strong>de muss vor deren Beg<strong>in</strong>n m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>e Kostenberechnung vorliegen.<br />
Bei dieser Vorgabe wird davon ausgegangen, dass ohne e<strong>in</strong>e Kostenermittlung ke<strong>in</strong>e Veranschlagung von Auszahlungen<br />
für Investitionen im F<strong>in</strong>anzplan nach § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> möglich ist. Dabei wird, auch es <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
nicht ausdrücklich benannt worden ist, davon ausgegangen, dass vor der Veranschlagung e<strong>in</strong> Kostenvergleich<br />
durchgeführt wird, denn auch kle<strong>in</strong>ere Investitionsmaßnahmen sollen erst im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
veranschlagt werden, wenn deren tatsächliche Durchführung auch ausreichend gesichert ist. Wird vor der Veranschlagung<br />
e<strong>in</strong>e Kostenvergleichsrechnung von der Geme<strong>in</strong>de durchgeführt muss sie berücksichtigen, dass die<br />
Aussagefähigkeit dieser Vergleichsrechnung h<strong>in</strong>sichtlich des wirtschaftlichen Handelns der Geme<strong>in</strong>de begrenzt<br />
ist, da nur die Kostenelemente und nicht auch Nutzen und Wirkungen betrachtet werden.<br />
3.2 Inhalte der Kostenberechnung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss auch bei kle<strong>in</strong>eren Investitionen der Geme<strong>in</strong>de die technische Gestaltung und Durchführung<br />
der Investitionsmaßnahme ausreichend planen und festlegen, damit die voraussichtlich benötigten Auszahlungen<br />
zuverlässig und sorgfältig ermitteln werden können. Bei Hochbaumaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de bietet sich für die<br />
Erstellung der Kostenberechnung e<strong>in</strong>e Anlehnung an die Kostengruppen der DIN 276 an. vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1020
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
100 Grundstück,<br />
Kostengruppen der DIN 276<br />
200 Herrichten und Erschließen,<br />
300 Bauwerk – Baukonstruktion,<br />
400 Bauwerk – technische Anlagen,<br />
500 Außenanlagen,<br />
600 Ausstattung und Kunstwerke sowie<br />
700 Baunebenkosten.<br />
Abbildung 259 „Kostengruppen der DIN 276“<br />
Bei e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>eren baulichen Maßnahme der Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>em Volumen unterhalb der vom Rat festgelegten<br />
Wertgrenzen werden üblicherweise m<strong>in</strong>destens Baupläne erforderlich se<strong>in</strong>. Gleichwohl lässt die Regelung es zu,<br />
dass auf <strong>in</strong> Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Bauunterlagen als Voraussetzung für die Veranschlagung von<br />
Investitionsauszahlungen im Haushaltsplan verzichten darf.<br />
Für die Kostenberechnung für kle<strong>in</strong>ere Investitionsmaßnahmen sollen von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>erseits die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten unter Beachtung des § 33 Abs. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ermittelt werden, andererseits<br />
dürfen auch die aus e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>eren Investition entstehenden Folgekosten bei e<strong>in</strong>er Kostenberechnung<br />
nicht verschwiegen werden. Auf diesen örtlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de könnte e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Kostenberechnung<br />
aufbauen, um die notwendigen Auszahlungen betragsmäßig zu bestimmen und im F<strong>in</strong>anzplan (vgl. § 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) zutreffend zu veranschlagen. In welchem Maße gleichzeitig auch e<strong>in</strong>e bauplanerische Darstellung<br />
der kle<strong>in</strong>eren Investition erfolgt, ist örtlich unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten zu entscheiden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1021
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 15 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 15<br />
Verfügungsmittel<br />
1 Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters s<strong>in</strong>d im Haushaltsplan gesondert anzugeben.<br />
2 Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten und nicht mit anderen Haushaltspositionen verbunden werden.<br />
3 Sie s<strong>in</strong>d nicht übertragbar.<br />
Erläuterungen zu § 15:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht wird vom Grundsatz der getrennten Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen<br />
sowie von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen nach ihrer Herkunft bzw. ihrem Zweck beherrscht. Mit<br />
der Vorschrift über die Verfügungsmittel des Bürgermeisters wird davon e<strong>in</strong>e Ausnahme zugelassen. Dadurch ist<br />
bei der Veranschlagung die Bildung e<strong>in</strong>er Sammelposition zulässig. Die Verfügungsmittel dürfen nur für dienstliche<br />
Zwecke verwendet werden und s<strong>in</strong>d daher unter der laufenden Verwaltungstätigkeit im Ergebnisplan und im<br />
F<strong>in</strong>anzplan der Geme<strong>in</strong>de zu veranschlagen. Für die Geme<strong>in</strong>de besteht jedoch ke<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Veranschlagung<br />
von Verfügungsmitteln.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Satz 1 (Veranschlagung und Zweck der Verfügungsmittel):<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>de, die Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters im<br />
Haushaltsplan unter Beachtung der allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze nach § 11 GemHVO <strong>NRW</strong> gesondert anzugeben.<br />
Bei diesen Verfügungsmitteln handelt es sich um Aufwendungen der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters,<br />
die unabhängig von den im Haushaltsplan ausgewiesenen zweckbezogenen Haushaltspositionen entstehen,<br />
weil diese den Zweck, für den die Verfügungsmittel e<strong>in</strong>gesetzt werden, selbst bestimmen können. Die<br />
Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister verfügt damit über e<strong>in</strong>en ihm zustehenden Fonds ohne e<strong>in</strong>zelne Zweckvorgaben.<br />
Die Verfügung über e<strong>in</strong>en Teil der Mittel kann auch auf andere Dienstellen oder Beigeordnete übertragen<br />
werden.<br />
Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen für Verfügungsmittel dürfen nur für dienstliche Zwecke <strong>in</strong><br />
Anspruch genommen werden. Sie können mith<strong>in</strong> nur dann <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, wenn e<strong>in</strong> Bedarf<br />
dafür <strong>in</strong> Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters oder anderer<br />
Verfügungsberechtigter bei der Erfüllung der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de entsteht. Die Ausgestaltung im E<strong>in</strong>zelnen<br />
ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich vorzunehmen. Die durch die Inanspruchnahme der Verfügungsmittel<br />
entstandenen Aufwendungen s<strong>in</strong>d sachgerecht unter den betreffenden Haushaltspositionen zu erfassen.<br />
2. Zu Satz 2 (Beschränkungen für die Verfügungsmittel):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Möglichkeit der Geme<strong>in</strong>de, den Umfang der Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters<br />
eigenverantwortlich festzulegen, bewegt sich <strong>in</strong> den Grenzen der Angemessenheit. Die Ermächtigungen für Verfügungsmittel<br />
dürfen nicht über das unbed<strong>in</strong>gt notwendige Maß h<strong>in</strong>aus im Haushaltsplan veranschlagt werden.<br />
Diese Beschränkung ergibt sich nicht nur für den Gesamtbetrag der Verfügungsmittel, sondern auch für e<strong>in</strong>e<br />
Inanspruchnahme der Ermächtigung (Bewilligung der Verfügungsmittel) im E<strong>in</strong>zelfall. Insbesondere dann, wenn<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1022
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 15 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die Geme<strong>in</strong>de sich <strong>in</strong> der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO <strong>NRW</strong> bef<strong>in</strong>det, darf nur <strong>in</strong> besonders begründeten<br />
Fällen e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz von Verfügungsmitteln erfolgen, jedoch nicht als Ersatz für andere Haushaltsmittel.<br />
In dieser Zeit muss e<strong>in</strong>e Beschränkung der Inanspruchnahme von Verfügungsmitteln auf das notwendige Maß<br />
und den unabweisbaren Bedarf sichergestellt werden.<br />
2.2 Das Verbot der Überschreitung der Verfügungsmittel<br />
Die Regelung, die Ermächtigungen für die Verfügungsmittel dürfen von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder vom Bürgermeister<br />
nicht überschritten und nicht für andere Zwecke e<strong>in</strong>gesetzt werden, trägt dem Umstand Rechnung, dass<br />
die Verfügungsmittel ausschließlich zur dienstlichen Aufgabenerledigung dieser Personen oder anderer Verfügungsberechtigter<br />
zur Verfügung stehen. Die Verfügungsmittel dürfen daher auch nicht für Zwecke außerhalb der<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Auch dürfen sie nicht ersatzweise für Zwecke,<br />
die zwar zum Aufgabenbereich der Geme<strong>in</strong>de gehören, für die aber e<strong>in</strong>e Veranschlagung im Haushaltsplan nicht<br />
enthalten ist, weil z.B. die Veranschlagung übersehen wurde, nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Diese Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
führen nicht zu E<strong>in</strong>schränkungen <strong>in</strong> der Verwendung der Verfügungsmittel.<br />
2.3 Weitere Besonderheiten bei den Verfügungsmitteln<br />
Es ist durch die Vorschrift nicht zugelassen worden, dass die Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des<br />
Bürgermeisters mit anderen Haushaltspositionen verbunden werden dürfen, um diese Haushaltspositionen zu<br />
verstärken oder <strong>in</strong> umgekehrter Richtung die Verfügungsmittel zu erhöhen. Die im Haushaltsplan veranschlagten<br />
Ermächtigungen stellen den ausgewiesenen Rahmen für die Verfügungsmittel dar, der nicht überschritten werden<br />
darf.<br />
E<strong>in</strong> möglicher Mehrbedarf bzw. e<strong>in</strong>e Erhöhung der Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Haushaltsjahres darf auch nicht durch Zuwendungen Dritter oder im Wege überplanmäßiger Aufwendungen<br />
nach § 83 GO <strong>NRW</strong> befriedigt werden. E<strong>in</strong>e Verstärkung der Verfügungsmittel oder e<strong>in</strong>e Veranschlagung<br />
entsprechender Ermächtigungen, wenn z.B. die Veranschlagung übersehen wurde, ist nur durch die Aufnahme<br />
des Bedarfs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Nachtragshaushaltsplan nach § 10 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung<br />
nach § 81 GO <strong>NRW</strong> möglich.<br />
3. Zu Satz 3 (Übertragbarkeit nicht bei den Verfügungsmitteln):<br />
Nach Satz 3 der Vorschrift s<strong>in</strong>d die Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters nicht übertragbar.<br />
Dieses Verbot ist nachvollziehbar, denn für e<strong>in</strong>en überjährigen E<strong>in</strong>satz dieser F<strong>in</strong>anzmittel ohne B<strong>in</strong>dung<br />
an bestimmte Haushaltspositionen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />
der Jährlichkeit (vgl. § 78 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>) ke<strong>in</strong> sachlicher Bedarf gesehen. Es ist daher ausdrücklich für die der<br />
Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister zur freien Verwendung zugewiesenen Haushaltsmittel bestimmt worden,<br />
dass das haushaltswirtschaftliche Instrument „Ermächtigungsübertragung“ bei der haushaltsmäßigen Ermächtigung<br />
„Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters“ ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>det.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1023
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 16 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 16<br />
Fremde F<strong>in</strong>anzmittel<br />
(1) Im F<strong>in</strong>anzplan werden nicht veranschlagt<br />
1. durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel,<br />
2. F<strong>in</strong>anzmittel, die die Geme<strong>in</strong>de auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar <strong>in</strong> den Haushalt e<strong>in</strong>es anderen<br />
öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat (e<strong>in</strong>schließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen<br />
F<strong>in</strong>anzmittel),<br />
3. F<strong>in</strong>anzmittel, die <strong>in</strong> der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit e<strong>in</strong>er anderen Institution,<br />
die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Geme<strong>in</strong>de vere<strong>in</strong>nahmt oder<br />
ausgezahlt werden.<br />
(2) Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister kann anordnen, dass Zahlungen nach Absatz 1 angenommen<br />
oder geleistet werden dürfen, wenn dies im Interesse der Geme<strong>in</strong>de liegt und gewährleistet ist, dass diese Zahlungen<br />
<strong>in</strong> die Prüfung der Zahlungsabwicklung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Erläuterungen zu § 16:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>den wickeln auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen vielfach Zahlungsgeschäfte<br />
für andere Institutionen ab. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit müssten die Zahlungen aus diesem<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Handeln bei der Veranschlagung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan berücksichtigt<br />
werden. Im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans (vgl. § 79 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
<strong>in</strong> Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen (vgl. § 11 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Durch die Vorschrift wird e<strong>in</strong>e Ausnahme vom o.a. Grundsatz zugelassen, so dass auf die Veranschlagung von<br />
fremden F<strong>in</strong>anzmitteln im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan <strong>in</strong>sbesondere dann verzichtet werden darf, wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de nicht zusätzliche eigene Verwaltungsleistungen erbr<strong>in</strong>gt. Werden von der Geme<strong>in</strong>de fremde F<strong>in</strong>anzmittel<br />
für Dritte abgewickelt, muss von ihr geklärt werden, zu welchem Zeitpunkten die Bereitstellung von Zahlungsmittel<br />
durch den Dritten erfolgt und e<strong>in</strong>e Abrechnung vorzunehmen ist. Das vere<strong>in</strong>barte Zahlungsverfahren<br />
bzw. die Zahlungsterm<strong>in</strong>e muss die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen. Die Geme<strong>in</strong>de muss<br />
zudem dafür Sorge tragen, dass ihr aus der Zahlungsabwicklung für Dritte ke<strong>in</strong>e unvertretbaren Z<strong>in</strong>saufwendungen,<br />
z.B. aus der zw<strong>in</strong>genden Durchführung von Auszahlungen, entstehen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Verzicht auf die Veranschlagung fremder F<strong>in</strong>anzmittel):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift nimmt die fremden F<strong>in</strong>anzmittel von der Veranschlagung im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de aus. Es<br />
ist bei dieser Vorschrift davon ausgegangen worden, dass die Dritten ihren gesamten Bedarf an F<strong>in</strong>anzmittel<br />
haushaltsmäßig selbst planen, der Geme<strong>in</strong>de entsprechend dem jeweiligen Bedarf die notwendigen F<strong>in</strong>anzmittel<br />
zur Zahlungsabwicklung zur Verfügung stellen und die Geme<strong>in</strong>de nicht zusätzlich eigene Verwaltungsleistungen<br />
erbr<strong>in</strong>gt. Die Vorschrift ist jedoch nicht als e<strong>in</strong> absolutes Verbot für e<strong>in</strong>e Veranschlagung von fremden F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
zu bewerten. Wenn die Geme<strong>in</strong>de die fremden F<strong>in</strong>anzmittel <strong>in</strong> ihre Haushaltsplanung e<strong>in</strong>bezieht, muss sie -<br />
wie <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung - dafür e<strong>in</strong>e gesonderte Haushaltsposition schaffen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1024
1.2 Die Arten der fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
1.2.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 16 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die fremden F<strong>in</strong>anzmittel, die bei der Geme<strong>in</strong>de anfallen, können je nach der örtlichen Art der Wahrnehmung der<br />
Erledigung der Aufgaben bzw. der Zahlungsabwicklung für andere Aufgabenträger <strong>in</strong> verschiedene Arten unterteilt<br />
und entsprechend haushaltsmäßig behandelt werden (vgl. Abbildung).<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel<br />
Fremde F<strong>in</strong>anzmittel<br />
F<strong>in</strong>anzmittel und andere öffentliche Haushalte<br />
F<strong>in</strong>anzmittel sonstiger Dritter<br />
Abbildung 260 „Fremde F<strong>in</strong>anzmittel“<br />
Derartige F<strong>in</strong>anzmittel s<strong>in</strong>d unabhängig von ihrer Art und Zweckbestimmung immer dann <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung und damit <strong>in</strong> den Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen, soweit die fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
im Rahmen von Zahlungsvorgängen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung kassenmäßig als E<strong>in</strong>zahlungen<br />
oder Auszahlungen erfasst werden. Die möglichen Arten der fremden F<strong>in</strong>anzmittel bei der Geme<strong>in</strong>de werden<br />
nachfolgend im E<strong>in</strong>zelnen erläutert.<br />
1.2.1 Zu Nummer 1 (Durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel):<br />
Die fremden F<strong>in</strong>anzmittel bei der Geme<strong>in</strong>de werden dann als durchlaufende Gelder bezeichnet, wenn diese von<br />
Dritten bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gezahlt und von ihr an Dritte weitergeleitet werden. Der Umgang mit diesen F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
erfolgt nicht auf der Grundlage der Ermächtigungen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts, sondern auf Veranlassung<br />
Dritter, die oftmals auch die Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen vorgeben, d.h. der Geme<strong>in</strong>de obliegt nur die zahlungsmäßige<br />
Abwicklung und nicht die Festsetzung solcher Gelder.<br />
Zu solchen Vorgängen, bei der die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de wegen der Durchführung der Zahlungsabwicklung<br />
berührt ist, gehören u.a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden, die Erhebung von Beiträgen<br />
oder Umlagen für Dritte, z.B. der Handwerkskammer. Durch diese Aufgabenerledigung für Dritte werden<br />
wegen des dadurch entstehenden Personal- und Sachaufwandes die Ressourcen der Geme<strong>in</strong>de berührt.<br />
1.2.2 Zu Nummer 2 (F<strong>in</strong>anzmittel und andere öffentliche Haushalte):<br />
Zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln zählen auch F<strong>in</strong>anzmittel, die die Geme<strong>in</strong>de auf Grund rechtlicher Vorschriften<br />
unmittelbar <strong>in</strong> den Haushalt e<strong>in</strong>es anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat (e<strong>in</strong>schließlich der ihr zur<br />
Selbstbewirtschaftung zugewiesenen F<strong>in</strong>anzmittel). Derartige Zahlungen erfolgen auf Grund der Ermächtigungen<br />
fremder Haushalte, die von der Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig zu bewirtschaften s<strong>in</strong>d, und nicht aus den Ermächtigungen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts. Sie berühren durch die Aufgabenerledigung auch die Ressourcen der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Die Bewirtschaftung dieser F<strong>in</strong>anzmittel kann unmittelbar mit der Buchung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en fremden Haushalt<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verbunden se<strong>in</strong>.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1025
1.2.3 Zu Nummer 3 (F<strong>in</strong>anzmittel sonstiger Dritter):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 16 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln zählen auch F<strong>in</strong>anzmittel, die <strong>in</strong> der Zahlungsabwicklung des endgültigen Kostenträger<br />
oder e<strong>in</strong>er anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der<br />
Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig vere<strong>in</strong>nahmt oder ausgezahlt werden. Derartige Zahlungen werden auf Grund der<br />
Ermächtigungen fremder Haushalte, die von der Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig zu bewirtschaften s<strong>in</strong>d und nicht aus<br />
den Ermächtigungen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts heraus veranlasst. Dazu können z.B. Leistungen aus der<br />
Ausbildungsförderung oder Wohngeldleistungen gehören. In diesen Fällen bleibt abweichend von der Nummer 2<br />
die Zahlungsabwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung unberührt, denn derartige Zahlungen werden von<br />
der Zahlungsabwicklung der betreffenden Institution oder e<strong>in</strong>er anderen Stelle ausgeführt, deren Haushalt von<br />
der Geme<strong>in</strong>de bewirtschaftet wird. Durch e<strong>in</strong>e solche Aufgabenerledigung für Dritte werden aber wegen des dadurch<br />
entstehenden Personal- und Sachaufwandes die Ressourcen der Geme<strong>in</strong>de berührt.<br />
1.3 Der Nachweis der fremden F<strong>in</strong>anzmittel <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Die der Geme<strong>in</strong>de von Dritten zur Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzmittel („Fremde F<strong>in</strong>anzmittel“) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung gesondert aufzunehmen, soweit sie sich noch im Verfügungsbereich der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den,<br />
z.B. als liquide Mittel auf den geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten. Dieser gesonderte Nachweis ist sachgerecht und<br />
erforderlich, da die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung den Gesamtbestand der verfügbaren F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de<br />
zum Abschlussstichtag sowie die Veränderungen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel im abgelaufenen Haushaltsjahr<br />
aufzeigen muss.<br />
Das Ergebnis aus der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung fließt <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> den gesonderten Vermögensposten<br />
„Liquide Mittel“ auf der Aktivseite der Bilanz e<strong>in</strong>. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de am Abschlussstichtag<br />
noch über fremde F<strong>in</strong>anzmittel verfügt, sollten diese im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
gesondert zu den sonstigen vorhandenen liquiden Mitteln der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt werden. Durch e<strong>in</strong>e<br />
solche Trennung der fremden F<strong>in</strong>anzmittel von den eigenen geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmitteln werden die notwendigen<br />
Informationen über die geme<strong>in</strong>dliche Liquidität verbessert.<br />
2. Zu Absatz 2 (Zahlungsabwicklung bei fremden F<strong>in</strong>anzmitteln):<br />
2.1 Die Übernahme der Zahlungsabwicklung für Dritte<br />
Die <strong>in</strong> der bisherigen Geme<strong>in</strong>dekassenverordnung enthaltene Ermächtigung für die Bürgermeister<strong>in</strong> oder für den<br />
Bürgermeister, über die Erledigung von Kassengeschäften für Dritte (Annahme und Auszahlungen von fremden<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln) zu entscheiden, ist zur Wahrung der erforderlichen Kont<strong>in</strong>uität für das Verwaltungshandeln <strong>in</strong> angepasster<br />
Form <strong>in</strong> diese Vorschrift übernommen worden. Danach kann die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister<br />
anordnen, dass fremde F<strong>in</strong>anzmittel angenommen oder geleistet werden dürfen. Dies muss aber im Interesse<br />
der Geme<strong>in</strong>de liegen und es muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass diese Zahlungsabwicklung <strong>in</strong> die örtliche Prüfung der<br />
sonstigen Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen wird.<br />
2.2 Die Übernahme der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung für Dritte<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann auch die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung für Dritte erledigen. Dies gilt nicht nur für Übernahmen von ihren<br />
organisatorisch selbstständigen Sondervermögen (vgl. § 97 GO <strong>NRW</strong>) oder den <strong>in</strong> ihrer Verwaltung stehenden<br />
Treuhandvermögen (vgl. § 98 GO <strong>NRW</strong>). Auch durch Fachgesetze wird es Dritten ermöglicht, die Geme<strong>in</strong>de mit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1026
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 16 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Abwicklung von Zahlungsgeschäften zu beauftragen. Die Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ist dann i.d.R. entgeltpflichtig<br />
und die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> der Sache e<strong>in</strong>e Entscheidungsfreiheit. Sie dürfte die Übernahme e<strong>in</strong>er solchen Aufgabe<br />
jedoch dann kaum ablehnen, wenn sie z.B. selbst e<strong>in</strong>em Zusammenschluss angehört, für den es wichtig ist,<br />
dass die ordnungsgemäße Erledigung se<strong>in</strong>er Haushaltswirtschaft gesichert ist.<br />
E<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorfälle liegt im Interesse aller Beteiligten, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
die Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung für Dritte übernimmt. Deshalb sollen grundsätzlich die für die Geme<strong>in</strong>de<br />
geltenden Vorschriften auch auf diese Art der Aufgabenerledigung Anwendung f<strong>in</strong>den. Es können sich jedoch<br />
dann Abweichungen ergeben, wenn z.B. durch landesrechtliche Vorschriften den Geme<strong>in</strong>den staatliche Aufgaben<br />
übertragen werden und diese dann nach den landesrechtlich geltenden rechnungs-, kassen- und prüfungsrechtlichen<br />
Vorschriften abzuwickeln s<strong>in</strong>d.<br />
2.3 Die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die örtliche Aufsicht und unvermutete Prüfung<br />
Bei der Erledigung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung für Dritte muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass diese übernommenen Aufgaben<br />
<strong>in</strong> die Aufsicht der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung (vgl. § 31 Abs. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) e<strong>in</strong>bezogen werden. Auch wenn wegen der förmlichen örtlichen Prüfung die Aufsicht auf e<strong>in</strong><br />
M<strong>in</strong>imum beschränkt werden kann, erfordern es Sicherheitsgesichtspunkte, dass auch die fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
sowie die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich unvermutet geprüft werden.<br />
Dieser Grundsatz ist dann aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen heraus nicht umzusetzen, wenn die örtliche<br />
Rechnungsprüfung dauernd die Zahlungsabwicklung überwacht (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO <strong>NRW</strong>). Für solche<br />
Fälle wird durch die Vorschrift ausdrücklich zugelassen, dass dann von der unvermuteten Prüfung abgesehen<br />
werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt der Geme<strong>in</strong>de, die aber gleichwohl über die M<strong>in</strong>destanforderungen<br />
<strong>in</strong> dieser Vorschrift h<strong>in</strong>aus, weitere Prüfungen auch für fremde F<strong>in</strong>anzmittel vornehmen lassen kann, <strong>in</strong>sbesondere<br />
dann, wenn aus örtlichen Gegebenheiten heraus e<strong>in</strong> Anlass dazu besteht.<br />
2.4 Die E<strong>in</strong>ziehung bei Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung<br />
Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung kann auch das Instrument der Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 VwVG<br />
<strong>NRW</strong> zur Anwendung kommen. Es stellt e<strong>in</strong>e ergänzende Hilfe für die zuständige Vollstreckungsbehörde dar, die<br />
von e<strong>in</strong>er anderen Behörde geleistet wird. Die Amtshilfe dient der Erleichterung, Beschleunigung und Verbilligung<br />
des Verwaltungsverfahrens. Die ersuchte Behörde wird dadurch nicht zum Vollstreckungsschuldner (Selbstschuldner,<br />
Haftungs- oder Duldungsschuldner) gegenüber der ersuchenden Behörde. Gleichwohl bestehen F<strong>in</strong>anzbeziehungen<br />
bzw. Zahlungsströme zwischen den beiden Behörden, bei denen die ersuchte Behörde jedoch<br />
nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der e<strong>in</strong>zuziehenden F<strong>in</strong>anzmittel anzusehen ist.<br />
Die erhaltenen Zahlungen aus der Amtshilfetätigkeit s<strong>in</strong>d durch die ersuchte Vollstreckungsbehörde als fremde<br />
F<strong>in</strong>anzmittel nach § 16 GemHVO <strong>NRW</strong> zu behandeln. Aus diesen erhaltenen Zahlungen s<strong>in</strong>d Ansprüche der<br />
ersuchten Vollstreckungsbehörde zu separieren, die dieser wegen ihrer Vollstreckungstätigkeit als Auslagenersatz<br />
oder Gebühren zustehen. Aus dem Ersuchen um Amtshilfe durch e<strong>in</strong>e Vollstreckungsbehörde entsteht ke<strong>in</strong><br />
Geschäftsvorfall, der als eigenständiger Sachverhalt durch beiden beteiligten Vollstreckungsbehörden zu bilanzieren<br />
wäre. Die Forderung gegen e<strong>in</strong>en Dritten, die im Rahmen der Amtshilfe durchgesetzt werden soll, bleibt bei<br />
der ersuchenden Vollstreckungsbehörde als Forderung bestehen, bis diese, ggf. aus den durch die ersuchte<br />
Behörde e<strong>in</strong>gezogenen F<strong>in</strong>anzmitteln, erfüllt wurde.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1027
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 17 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 17<br />
Interne Leistungsbeziehungen<br />
Werden <strong>in</strong> den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong>terne Leistungsbeziehungen<br />
erfasst, s<strong>in</strong>d diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung h<strong>in</strong>zuzufügen und<br />
müssen sich im Ergebnisplan und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung <strong>in</strong>sgesamt ausgleichen.<br />
Erläuterungen zu § 17:<br />
1. Zwecke der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
E<strong>in</strong> Ziel der Reform des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts ist es, zukünftig den Ressourcenverbrauch sowie das<br />
Ressourcenaufkommen möglichst vollständig im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt darzustellen. Die Geme<strong>in</strong>de soll sich<br />
daher bemühen, ihren Ressourcenverbrauch und ihr Ressourcenaufkommen so genau und so verursachungsgerecht<br />
wie möglich zu erfassen. Es ist daher geboten, auch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen zu erfassen, damit<br />
die aus der Aufgabenerledigung entstehenden Aufwendungen und Erträge <strong>in</strong>sgesamt ermitteln und ausgewiesen<br />
werden. Insbesondere <strong>in</strong> Produkt- oder Fachbereichen, <strong>in</strong> denen der Ressourcenverbrauch durch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Gestaltung der Entgelte (Erträge) für die Inanspruchnahme der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen oder E<strong>in</strong>richtungen<br />
ganz oder zum Teil gedeckt wird, bedarf es e<strong>in</strong>er solchen Vorgehensweise.<br />
Die <strong>in</strong> dieser Vorschrift genannten Verpflichtungen sollen bewirken, dass die Geme<strong>in</strong>de aus e<strong>in</strong>em eigenen sachlichen<br />
Bedürfnis heraus die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen erfasst, z.B. um die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
bei ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerledigung zu belegen. Die Geme<strong>in</strong>de ist aber nicht zu e<strong>in</strong>er haushaltsmäßigen<br />
Erfassung ihrer <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen verpflichtet. Die Vorschrift enthält zudem nähere Bestimmungen<br />
zum Ausweis von <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Soweit <strong>in</strong>terne Leistungsbeziehungen erfasst werden, s<strong>in</strong>d diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans<br />
und der Teilergebnisrechnung h<strong>in</strong>zuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
<strong>in</strong>sgesamt ausgleichen. Dazu können die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen auf der Grundlage von Daten der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt werden.<br />
E<strong>in</strong> zeitgemäßes geme<strong>in</strong>dliches Verwaltungsmanagement muss sich nicht nur mit den Leistungen befassen, die<br />
von der Geme<strong>in</strong>de für Dritte erbracht werden, es muss - auch aus Steuerungsgründen - ebenso die Leistungsbeziehungen<br />
<strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung im Blick haben. Die „<strong>in</strong>neren Dienst- und Serviceleistungen“<br />
stellen i.d.R. Vorleistungen für die externen Leistungen der Geme<strong>in</strong>de dar. Sie bewirken daher auch e<strong>in</strong>en<br />
Ressourcenverbrauch bei der Geme<strong>in</strong>de. Ihre Erfassung ist daher s<strong>in</strong>nvoll, wenn aus deren Kenntnis heraus e<strong>in</strong><br />
Steuerungsnutzen entsteht. Nach der Vorschrift soll der haushaltsrechtliche Begriff „Interne Leistungsbeziehungen“<br />
jedoch nur im Bereich der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung Anwendung f<strong>in</strong>den, z.B. auch nicht <strong>in</strong> den Leistungsbeziehungen<br />
zu den geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen, denn deren Leistungen stellen im doppischen Rechnungswesen<br />
Fremdleistungen dar. E<strong>in</strong>e erweiterte bzw. unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen<br />
der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses ist nicht vorgesehen. Da die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de nicht zu Zahlungsleistungen führen, kommt auch e<strong>in</strong> zusätzlicher Ausweis <strong>in</strong> den Teilf<strong>in</strong>anzplänen<br />
bzw. Teilf<strong>in</strong>anzrechnungen nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
2. Haushaltsmäßiger Nachweis der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
2.1 Die Erfassung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann nach der Vorschrift eigenverantwortlich entscheiden, ob sie das Ressourcenaufkommen und<br />
den Ressourcenverbrauch aus den örtlichen <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen haushaltsmäßig erfasst. Hat sie sich<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1028
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 17 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
zu e<strong>in</strong>er Erfassung entschlossen, s<strong>in</strong>d von ihr die durch die Leistungsbeziehungen entstehenden Erträge und<br />
Aufwendungen <strong>in</strong> die Teilpläne (Teilergebnispläne) sowie <strong>in</strong> die Teilrechnungen (Teilergebnisrechnungen) e<strong>in</strong>zubeziehen<br />
(vgl. § 4 Abs. 3 bzw. § 40 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese Erträge und Aufwendungen stellen ke<strong>in</strong>e zusätzlichen<br />
Erträge und Aufwendungen für die Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
Durch e<strong>in</strong>e ergänzende Erfassung der Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> den Haushaltsunterlagen der Geme<strong>in</strong>de<br />
wird nur e<strong>in</strong>e zutreffende Abbildung des haushaltswirtschaftlichen Geschehens der Geme<strong>in</strong>de sichergestellt.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan bzw. die Teilrechnungen im<br />
Jahresabschluss von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich zu gestalten s<strong>in</strong>d. Dort sollen die Erträge und Aufwendungen<br />
sowie die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen produktorientiert und verknüpft mit Zielen und Leistungskennzahlen<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der örtlichen Steuerungs- und Informationsbedürfnisse ausgewiesen werden. Auch<br />
soll das Informations<strong>in</strong>teresse der Adressaten berücksichtigt werden.<br />
2.2 Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit dem NKF wird über Aufwendungen und Erträge das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch<br />
der Geme<strong>in</strong>de erfasst und der tatsächliche Werteverzehr über Abschreibungen vollständig abgebildet. Unter<br />
E<strong>in</strong>beziehung der Produktorientierung wird der Geme<strong>in</strong>de damit die haushaltsmäßige Erfassung und Darstellung<br />
des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens bezogen auf ihre Aufgabenerfüllung möglich.<br />
Gleichzeitig soll die Ausrichtung der F<strong>in</strong>anzpolitik der Geme<strong>in</strong>den auf das Pr<strong>in</strong>zip der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit<br />
erreichen, dass der gesamte Ressourcenverbrauch e<strong>in</strong>er Periode regelmäßig durch Erträge derselben Periode<br />
gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten.<br />
Die im NKF verwendeten Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ stellen den zutreffenden Buchungsstoff<br />
für den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de dar. Sie s<strong>in</strong>d die zutreffenden Größen für e<strong>in</strong>e<br />
geme<strong>in</strong>dliche „Re<strong>in</strong>vermögensrechnung“, die das Geldvermögen und das Sachvermögen der Geme<strong>in</strong>de betrifft,<br />
wenn e<strong>in</strong> Vorgang bei der Geme<strong>in</strong>de das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital erhöht oder verm<strong>in</strong>dert (Erhöhung: Ertrag;<br />
Verm<strong>in</strong>derung; Aufwand). Die Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ s<strong>in</strong>d daher von zentraler Bedeutung<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisermittlung. In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d auch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, die über die Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ erfasst werden, wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de diese zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> ihrem Haushalt veranschlagt (vgl. §<br />
17 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der <strong>in</strong>terne Charakter dieser örtlichen Leistungsbeziehungen steht der Anwendung der Rechengrößen<br />
nicht entgegen.<br />
2.2.2 Die Rechengröße „Erträge“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Erträge“ wird betriebswirtschaftlich die bewertete Leistungserstellung der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. E<strong>in</strong>en Ertrag stellt dabei jeder<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vorgang dar, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de erhöht. Mit der Rechengröße<br />
werden aber auch die der Geme<strong>in</strong>de zustehenden Steuere<strong>in</strong>nahmen und die ihr gewährten Zuwendungen<br />
erfasst, denn diese stellen e<strong>in</strong>en erheblichen Anteil an den geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>nahmen dar. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Erträge s<strong>in</strong>d aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, so dass bei der Geme<strong>in</strong>de vielfach e<strong>in</strong>zahlungsgleiche<br />
Erträge entstehen. Die Zahlungsvorgänge können aber auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Periode liegen. Die Rechengrößen<br />
„Ertrag“ und „E<strong>in</strong>nahme“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode bzw. das gleiche Haushaltsjahr der<br />
Geme<strong>in</strong>de betroffen ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1029
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 17 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de erzielt dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme, die ke<strong>in</strong>en Ertrag darstellt, wenn entweder<br />
ke<strong>in</strong>e Leistungserstellung durch die Geme<strong>in</strong>de vorliegt oder wenn die Leistungserstellung und die dazugehörige<br />
E<strong>in</strong>nahme <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre fallen, z.B. Rechnungsabgrenzung bei Mietvorauszahlungen (vgl. §<br />
42 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Begriffspaare „Erträge“ und „E<strong>in</strong>nahmen“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt<br />
unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Ertrag, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
Ertrag<br />
2.2.3 Die Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Rechengröße „Erträge“<br />
Ertrag, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 261 „Rechengröße Erträge“<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Aufwendungen“ wird betriebswirtschaftlich der bewertete Güterverzehr<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. Zu Aufwendungen führt<br />
daher jeder geme<strong>in</strong>dliche Vorgang, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de verm<strong>in</strong>dert. Die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen s<strong>in</strong>d aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, so dass bei der Geme<strong>in</strong>de vielfach<br />
auszahlungsgleiche Aufwendungen entstehen. Die Zahlungsvorgänge können aber auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen<br />
Periode liegen. Die Rechengrößen „Aufwand“ und „Ausgabe“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode<br />
bzw. das gleiche Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de betroffen ist, z.B. wenn von der Geme<strong>in</strong>de die Gehälter, das<br />
Material, die Energie u.a. zu bezahlen ist. Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Aufwand, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Aufwand<br />
Aufwand, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 262 „Rechengröße Aufwendungen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1030<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 17 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de leistet dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e Ausgabe, die ke<strong>in</strong>en Aufwand darstellt, wenn z.B. z.B. die<br />
im Dezember des Haushaltsjahres für den Januar des Folgejahres zu zahlende Beamtenbesoldung. Die Aufwendungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de und die dazugehörige Ausgabe fallen dabei <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre (vgl. aktive<br />
Rechnungsabgrenzung nach § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3 Die Abbildung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
2.3.1 Interne Leistungsbeziehungen im Teilergebnisplan<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch möglichst vollständig <strong>in</strong> ihren<br />
Teilergebnisplänen nachweisen, wo es regelmäßig entsteht (vgl. Abbildung).<br />
Erträge .....<br />
Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen im Teilergebnisplan<br />
Teilergebnisplan<br />
....<br />
Aufwendungen .....<br />
Ergebnis<br />
Vor-<br />
vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen (ILB)<br />
Interne Erträge aus ILB<br />
Interne Aufwendungen aus ILB<br />
Ergebnis mit ILB<br />
Vor-<br />
jahr<br />
TEUR<br />
Haushaltsjahr<br />
...<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 1<br />
TEUR<br />
Abbildung 263 „Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen“<br />
Planung<br />
Hj + 2<br />
TEUR<br />
Planung<br />
Hj + 3<br />
Die Erträge und Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen sollen daher gesondert <strong>in</strong> den Teilergebnisplänen<br />
der betreffenden Teilpläne nach dem jeweiligen Jahresergebnis abgebildet bzw. gesondert ausgewiesen<br />
werden. Damit soll die Vergleichbarkeit zwischen den Teilplänen im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de gesichert und<br />
die notwendige Transparenz über das ertrags- und aufwandsrelevante Geschehen <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung transparent gemacht werden.<br />
Dieser Ausweis erfordert von der Geme<strong>in</strong>de jedoch nicht, die bezogenen Leistungen nach den <strong>in</strong> § 2 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmten Ertragsarten und die abgegebenen Leistungen nach den <strong>in</strong> dieser Vorschrift bestimmten<br />
Aufwandsarten zu untergliedern. Es ist vielmehr ausreichend, <strong>in</strong> den Teilplänen (Bereich: Teilergebnisplan)<br />
die vorgesehenen bzw. entstandenen <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen zusammengefasst, jedoch getrennt<br />
nach Aufwendungen (für bezogene Leistungen) und Erträgen (für abgegebene Leistungen) zu veranschlagen<br />
bzw. <strong>in</strong> den Teilrechnungen (Bereich: Teilergebnisrechnung) entsprechend nachzuweisen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1031<br />
TEUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 17 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Geme<strong>in</strong>de bleibt aber sowohl die Abbildung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen <strong>in</strong> den Teilplänen bzw. den Teilrechnungen<br />
ihres Haushalts als auch die Gestaltung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen <strong>in</strong>nerhalb ihrer geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung freigestellt.<br />
2.3.2 Interne Leistungsbeziehungen im NKF-Kontenrahmen<br />
Dem haushaltsmäßigen Nachweis der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrem Haushalt wird auch<br />
dadurch Rechnung getragen, dass durch die Kontengruppen 48 „Erträge aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen“<br />
und 58 „Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen“ auch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> den NKF-Kontenrahmen<br />
vorhanden ist. Zur E<strong>in</strong>ordnung der E<strong>in</strong>beziehung der Erträge und Aufwendungen aus der <strong>in</strong>ternen Leistungsverrechnung<br />
<strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung siehe nachfolgende Übersicht (vgl. Abbildung).<br />
Erträge und Aufwendungen im NKF-Kontenrahmen<br />
Bereich Kontenklasse Kontengruppen<br />
Aktiva<br />
Passiva<br />
Ergebnis-<br />
rechnung<br />
0<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Immaterielle Vermögensgegen-<br />
stände und Sachanlagen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen, Umlaufvermögen<br />
und aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Eigenkapital, Sonderposten und<br />
Rückstellungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und passive<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
4 Erträge<br />
5 Aufwendungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1032<br />
40 Steuern und ähnliche Abgaben<br />
41 Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
42 Sonstige Transfererträge<br />
43 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
44 Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
45 Sonstige ordentliche Erträge<br />
46 F<strong>in</strong>anzerträge<br />
47 Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen<br />
48 Erträge aus <strong>in</strong>ternen Leistungs-<br />
beziehungen<br />
49 Außerordentliche Erträge<br />
50 Personalaufwendungen<br />
51 Versorgungsaufwendungen<br />
52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
53 Transferaufwendungen<br />
54 Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
55 Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
56 ...<br />
57 Bilanzielle Abschreibungen<br />
58 Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen<br />
Leistungsbeziehungen<br />
59 Außerordentliche Aufwendungen
7<br />
Abschluss 8<br />
KLR 9<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 17 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Auszahlungen<br />
Abschlusskonten<br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(KLR)<br />
Abbildung 264 „Erfassung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen im NKF-Kontenrahmen“<br />
Diese Zuordnung soll dazu beitragen, dass die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen nicht ausschließlich im Rahmen<br />
der Kosten- und Leistungsrechnung betrachtet werden (vgl. § 18 GemHVO <strong>NRW</strong>) oder im Haushalt der Geme<strong>in</strong>de<br />
nur Angaben <strong>in</strong> textlicher Form gemacht werden.<br />
2.3.3 Die Ausgleichspflicht bei den <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
Bei den Geschäftsbeziehungen <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de, die als <strong>in</strong>terne Leistungsbeziehungen haushaltswirtschaftlich<br />
erfasst werden, stehen den bezogenen Leistungen (Aufwendungen) immer im gleichen Umfang auch<br />
abgegebene Leistungen (Erträge) gegenüber. Daher verlangt die Vorschrift, dass sich die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de im Ergebnisplan und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung <strong>in</strong>sgesamt ausgleichen müssen. Dies<br />
bedeutet, dass geme<strong>in</strong>debezogen e<strong>in</strong> Ausgleich zwischen den bei den Produktbereichen zu verrechnenden Größen<br />
vorzunehmen ist.<br />
Auf Grund dieser Ausgleichsverpflichtung ist auf e<strong>in</strong>e zusätzliche Erfassung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
auf der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtebene verzichtet worden. Durch die E<strong>in</strong>beziehung der aus den <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
resultierenden Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> die Teilergebnispläne wird das „<strong>in</strong>terne“ Verwaltungshandeln<br />
für die Adressaten des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausreichenden<br />
Maße transparent.<br />
2.3.4 Interne Leistungsbeziehungen im Ergebnisplan<br />
E<strong>in</strong>e Erfassung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen <strong>in</strong> den Teilergebnisplänen und Teilergebnisrechnungen unterstützt<br />
die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de und erleichtert zudem das unterjährige Controll<strong>in</strong>g. Sie erfordert nicht e<strong>in</strong>en<br />
zusätzlichen Ausweis der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen im Ergebnisplan bzw. der Ergebnisrechnung, denn die<br />
<strong>in</strong>ternen Erträge und <strong>in</strong>ternen Aufwendungen verändern nicht das gesamte Ressourcenaufkommen oder Ressourcenverbrauch<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Durch sie wird nur e<strong>in</strong>e zutreffende haushaltsmäßige Abbildung des tatsächlichen<br />
haushaltswirtschaftlichen Geschehens sichergestellt.<br />
Die ausdrückliche Verpflichtung <strong>in</strong> der Vorschrift, dass sich <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen im Ergebnisplan und<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung <strong>in</strong>sgesamt ausgleichen müssen, verdeutlicht, dass <strong>in</strong>terne Erträge und <strong>in</strong>terne Aufwendungen<br />
ke<strong>in</strong> zusätzliches Ressourcenaufkommen und zusätzlichen Ressourcenverbrauch darstellen. Im Ergebnisplan<br />
und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de werden daher nur die Ergebnisse aus den Teilplänen und<br />
Teilrechnungen zusammengeführt, die vor der Veranschlagung und dem Nachweis der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
ermittelt wurden. Dabei ist zu beachten, dass die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen nicht zu Zahlungsströmen<br />
<strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung führen.<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung wird daher durch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen nicht berührt. Beabsichtigt die Geme<strong>in</strong>de<br />
jedoch, ihre <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen auch förmlich im Ergebnisplan und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung oder<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1033
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 17 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ggf. sogar <strong>in</strong> der Haushaltssatzung auszuweisen, weil z.B. entsprechende Angaben im Vorbericht oder im Anhang<br />
von den Adressaten nicht richtig gewichtet werden, gebietet das Pr<strong>in</strong>zip der haushaltsmäßigen Handhabung<br />
der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen diese auch <strong>in</strong> den benannten Werken nur nachrichtlich anzugeben.<br />
3. Örtliche Verrechnung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
Die Verrechnung <strong>in</strong>terner Leistungsbeziehungen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de kann z.B. nach dem Kostenstellenumlageverfahren,<br />
dem Umlageverfahren nach festen Kostensätzen, der direkten <strong>in</strong>nerbetrieblichen Verrechnung oder e<strong>in</strong>er<br />
prozessorientierten Verrechnung vorgenommen werden. Die Auswahl des zutreffenden Verfahrens sowie die<br />
Festlegung der <strong>in</strong> die <strong>in</strong>terne Leistungsverrechnung e<strong>in</strong>zubeziehenden Stellen s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung vorzunehmen. Bei e<strong>in</strong>er Anwendung der <strong>in</strong>ternen Leistungsverrechnung vor Ort wird e<strong>in</strong>e effiziente<br />
Verwaltungssteuerung gefördert und das wirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de gestärkt. Daher sollten von der<br />
Geme<strong>in</strong>de örtliche Festlegungen zur Durchführung von <strong>in</strong>ternen Leistungsverrechnungen getroffen werden. Dabei<br />
ist wichtig, dass die Leistungsbeziehungen <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de zwar haushaltsmäßige Erträge und Aufwendungen<br />
verursachen, diese jedoch grundsätzlich ohne Geldmittelfluss erfolgen.<br />
4. Interne Leistungsbeziehungen nicht mit geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
Bei der Erfassung und der haushaltsmäßigen Abbildung der <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen nach dieser Vorschrift<br />
ist zu beachten, dass damit nicht die Leistungsbeziehungen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben gehören. Die<br />
Leistungsbeziehungen der Geme<strong>in</strong>de zu ihren Betrieben stellen Beziehungen dar wie zu den sonstigen Dritten<br />
bestehen. Sie s<strong>in</strong>d daher im Haushalt der Geme<strong>in</strong>de entsprechend als „Fremde Dienstleistungen“ zu erfassen.<br />
Diese Vorgabe gilt auch für die Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de, die über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verfügen<br />
und deshalb außerhalb des Haushalts der Geme<strong>in</strong>de bewirtschaftet werden (vgl. § 97 GO <strong>NRW</strong>). Nur mit den<br />
Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de, die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt enthalten s<strong>in</strong>d, z.B. rechtlich unselbstständige<br />
Stiftungen im Produktbereich „Stiftungen“, können <strong>in</strong>terne Leistungsbeziehungen der Geme<strong>in</strong>de bestehen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1034
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 18<br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Geme<strong>in</strong>de soll e<strong>in</strong>e Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung<br />
der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung<br />
geführt werden.<br />
(2) Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
und legt sie dem Rat zur Kenntnis vor.<br />
Erläuterungen zu § 18:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Der E<strong>in</strong>satz der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) ist e<strong>in</strong> Bestandteil des neuen Haushaltsrechts. Sie dient <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
der <strong>in</strong>ternen Steuerung des Verwaltungsgeschehens und stellt <strong>in</strong> Ergänzung des kommunalen Haushalts Informationen<br />
bereit. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt neben der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung (vgl. § 27<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) den zweiten Hauptbereich des geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungswesens und e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis<br />
dar. Sie ermöglicht e<strong>in</strong>e differenzierte Betrachtungsweise von Produkten und auch von Kostenstellen.<br />
Die Vornahme e<strong>in</strong>er Kosten- und Leistungsrechnung durch die Geme<strong>in</strong>de fördert die sparsame und wirtschaftliche<br />
Haushaltsführung der Geme<strong>in</strong>de. Sie ist für e<strong>in</strong>e effiziente Verwaltungssteuerung unverzichtbar. Erst durch<br />
die Aufbereitung der Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nicht nur formal ausgeprägten Berichtswesen<br />
erhalten Rat und Bürgermeister steuerungsrelevante Ergebnisse, die auch für die Planung, Entscheidungsf<strong>in</strong>dung<br />
und Kontrolle nutzbar s<strong>in</strong>d. Auch die Werte aus den <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen können<br />
auf der Grundlage von Daten der geme<strong>in</strong>dlichen Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt werden.<br />
2. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen (GoKLR)<br />
Für die Kosten- und Leistungsrechnung s<strong>in</strong>d besondere Grundsätze entwickelt worden. Diese Grundsätze wurden<br />
werden als Grundsätze ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen (GoKLR) bezeichnet und sollen<br />
möglichst vergleichbar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung f<strong>in</strong>den. Mehrere Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnung bestehen (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen (GoKLR)<br />
- Grundsatz der Rationalität,<br />
-<br />
- Grundsatz der Objektivität,<br />
-<br />
- Grundsatz der Klarheit,<br />
- Grundsatz der formelle Ordnungsmäßigkeit,<br />
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1035
- Grundsatz der Ganzheitlichkeit.<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 265 „Grundsätze ordnungsmäßiger Kosten- und Leistungsrechnungen (GoKLR)<br />
Neben diesen Grundsätzen sollen auch Grundregeln für den Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung aufgestellt und angewendet werden, die an den Zielen und Zwecken der Kosten und<br />
Leistungsrechnung auszurichten s<strong>in</strong>d. In der Konzeption der Kostenrechnung, bei der der Verwaltungsvorstand<br />
mitzuwirken hat (vgl. § 70 Abs. 2 Buchstabe e GO <strong>NRW</strong>), müssen örtlich die Rahmenvorgaben und die M<strong>in</strong>destanforderungen<br />
geklärt werden.<br />
3. Die Rechengrößen der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>samkeiten und Unterschiede <strong>in</strong> den Rechengrößen der Ergebnisrechnung und der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
entstehen aus den unterschiedlichen Zielen dieser Komponenten. Beide s<strong>in</strong>d darauf ausgerichtet,<br />
e<strong>in</strong> Periodenergebnis zu ermitteln und die Güterentstehung, gemessen durch Erträge und Leistungen, dem Güterverzehr,<br />
gemessen als Aufwand bzw. Kosten, gegenüber zu stellen. E<strong>in</strong> großer Teil der Erträge und Aufwendungen<br />
stellt daher zugleich auch Leistungen (Erlöse) und Kosten <strong>in</strong> der KLR dar. Die Ergebnisrechnung ist aber<br />
e<strong>in</strong>e globalere Rechnung, weil durch sie die sachzielbezogenen, aber auch betriebsfremde und periodenfremde<br />
Erträge und Aufwendungen erfasst werden. Die Kosten- und Leistungsrechnung dagegen liefert Informationen zu<br />
den Kostenarten (welche Art von Kosten), zu den Kostenstellen (wo entstehen die Kosten) und zu den Kostenträgern<br />
(für welche Produkte entstehen Kosten). Die Verwendung des Begriffs „Leistung“ statt „Erlöse“ hilft dabei,<br />
Verwechselungen mit dem Erlösbegriff im S<strong>in</strong>ne von Umsatzerlösen auszuschließen.<br />
3.2 Die Rechengröße „Erlöse/Leistungen“<br />
Unter der Rechengröße „Erlöse/Leistungen“ werden betriebswirtschaftlich die <strong>in</strong> Geld bewerteten Güter und Leistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de verstanden. In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d Erlöse die verwerteten Marktleistungen und<br />
entsprechen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie den betrieblichen Erträgen. Die Zusatzerlöse, die ke<strong>in</strong>em Ertrag entsprechen, haben<br />
nur kalkulatorischen Charakter. Im Unterschied zu den Erlösen wird bei den Leistungen auch der Eigenverbrauch<br />
berücksichtigt. Die Begriffspaare „Erträge“ und „Erlöse“ können wie folgt unterschieden werden:<br />
Erträge, die nicht gleichzeitig<br />
Erlöse s<strong>in</strong>d<br />
Rechengröße „Erlöse/Leistungen“<br />
Erträge<br />
Erträge, die gleichzeitig<br />
Erlöse s<strong>in</strong>d<br />
Erlöse, die gleichzeitig<br />
Erträge s<strong>in</strong>d<br />
Erlöse/Leistungen<br />
Abbildung 266 „Rechengröße Erlöse/Leistungen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1036<br />
Erlöse/Leistungen, die nicht gleichzeitig<br />
Erträge s<strong>in</strong>d
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung wird im Zusammenhang mit dem Begriff „Erlöse“ oft auch der<br />
Begriff „Leistung“ verwendet, mit der erreichte oder angestrebte Input e<strong>in</strong>er Reihe von Tätigkeiten oder Aktivitäten<br />
beschrieben wird, deren Gegenstück die dabei verursachten Kosten s<strong>in</strong>d. Dann werden z.B. oftmals die Umsatzerlöse<br />
als Absatzleistungen bezeichnet. Von der Leistung zu unterscheiden ist aber die Wirkung, die das erstellte<br />
Gut oder die Dienstleistung beim Empfänger verbreitet oder h<strong>in</strong>terlässt. Für deren Messung müssen die gleichen<br />
Größen verwendet werden, die auch für die Bestimmung der Vorgaben und Ziele def<strong>in</strong>iert wurden.<br />
3.3 Die Rechengröße „Kosten“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Kosten“ wird betriebswirtschaftlich der <strong>in</strong> Geld bewertete Verbrauch an<br />
Gütern und Dienstleistungen zur betrieblichen Leistungserstellung durch die Geme<strong>in</strong>de verstanden. Zu Kosten<br />
führt daher jeder geme<strong>in</strong>dliche Vorgang, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de verm<strong>in</strong>dert.<br />
Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Kosten“ können wie folgt unterschieden werden:<br />
Aufwendungen, die nicht gleichzeitig<br />
Kosten s<strong>in</strong>d<br />
Aufwendungen<br />
Rechengröße „Kosten“<br />
Aufwendungen, die gleichzeitig<br />
Kosten s<strong>in</strong>d<br />
Kosten, die gleichzeitig<br />
Aufwendungen s<strong>in</strong>d<br />
Kosten<br />
Abbildung 267 „Rechengröße Kosten“<br />
Kosten, die nicht gleichzeitig<br />
Aufwendungen s<strong>in</strong>d<br />
Zu den Kosten gehören auch die kalkulatorischen Kosten. Dieses s<strong>in</strong>d Kosten, denen ke<strong>in</strong> Aufwand gegenübersteht,<br />
z. B. kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Z<strong>in</strong>sen und kalkulatorische Abschreibungen. Sie werden i.d.R.<br />
unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung und Kalkulation<br />
ermittelt, um z. B. bei e<strong>in</strong>er unentgeltlichen Bereitstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Räumen für Dritte, die damit<br />
verbundene Kostenwirkung zu ermitteln.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Geme<strong>in</strong>dliche Kosten- und Leistungsrechnung):<br />
1.1 Die Pflicht zum E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Nach der Vorschrift soll die Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Bedürfnisse e<strong>in</strong>e Kosten- und Leistungsrechnung<br />
zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und<br />
Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung nutzen. Die Regelung gibt den Geme<strong>in</strong>den die Verpflichtung auf<br />
e<strong>in</strong>e Kosten- und Leistungsrechnung e<strong>in</strong>zusetzen, sie aber nach ihren eigenen Bedürfnissen auszugestalten. Die<br />
KLR be<strong>in</strong>haltet i.d.R. e<strong>in</strong>e Betriebsabrechnung sowie e<strong>in</strong>e Selbstkostenrechnung zum Zweck der Planung, Steue-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1037
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
rung und Kontrolle des wirtschaftlichen Geschehens. E<strong>in</strong>e Aufgabe der Kostenrechnung ist es daher, alle Kosten,<br />
die bei der Erfüllung geme<strong>in</strong>dlicher Aufgaben entstehen, zu erfassen und verursachungsgerecht auf e<strong>in</strong>zelne<br />
Bereiche zu verteilen.<br />
Die Kosten- und Leistungsrechnung hat e<strong>in</strong>e ergänzende Funktion zur Grundausstattung des NKF. Das NKF und<br />
die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung müssen deshalb zusammen e<strong>in</strong> <strong>in</strong>tegriertes Gesamtsystem unter<br />
Beachtung der Wesentlichkeit und der <strong>in</strong>e<strong>in</strong>andergreifenden Strukturen ergeben. Soweit zur geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
auch Aufgabenbereiche gehören, für die Gebühren auf der Grundlage des KAG erhoben werden, ist<br />
zu beachten, dass Ergebnisse aus der Gebührenkalkulation nicht ungeprüft <strong>in</strong> die „allgeme<strong>in</strong>e“ Kosten- und Leistungsrechnung<br />
für die Verwaltung übertragen werden sollten.<br />
Die Gebührenkalkulation ist zwar ebenfalls e<strong>in</strong>e Kostenrechnung mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Diese<br />
Kostenrechnung unterliegt jedoch ausschließlich den speziellen gebührenrechtlichen Anforderungen und ist daher<br />
mit der allgeme<strong>in</strong>en Kosten- und Leistungsrechnung für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung nicht identisch. Es ist<br />
darauf zu achten, dass die Kostenartenrechnung, die Kostenstellenrechnung und die Kostenträgerrechnung,<br />
wenn sie e<strong>in</strong>geführt werden, auch mite<strong>in</strong>ander verbunden werden können. Auch sollte Klarheit geschaffen werden,<br />
welche Kalkulationsverfahren, <strong>in</strong> Abhängigkeit von der Art der Zusammensetzung und Anzahl der Produkte<br />
und Leistungen, zur Anwendung kommen sollen. Außerdem ist e<strong>in</strong> geeigneter Kostenartenplan unerlässlich, der<br />
die notwendige Transparenz bieten muss.<br />
1.2 Die örtliche Kostenermittlung<br />
Die Kosten- und Leistungsrechnung soll die Planung und Steuerung des wirtschaftlichen Handelns der Geme<strong>in</strong>de<br />
unterstützen, aber auch e<strong>in</strong>e Preis- und Kostenkalkulation sowie e<strong>in</strong>e Gebührenermittlung ermöglichen. Sie erleichtert<br />
zudem die Budgetierung und deren Kontrolle sowie die Ermittlung entscheidungsunterstützender Informationen,<br />
trägt zu Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleichen bei und fördert <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e ergebnis-, produkt-<br />
und leistungsorientierte Verwaltungssteuerung bei der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Im Zusammenhang mit der eigenen Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen und der damit<br />
verbundenen Kostenermittlung kommt oft auch die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Geme<strong>in</strong>de zum E<strong>in</strong>satz.<br />
Werden geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände selbst hergestellt, s<strong>in</strong>d dafür die Herstellungskosten (vgl. §<br />
33 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu ermitteln, um den zutreffenden Wert des neuen Vermögensgegenstandes der Geme<strong>in</strong>de<br />
zutreffend bilanzieren zu können.<br />
Die Herstellungskosten be<strong>in</strong>halten alle Kosten, die durch den Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen für die<br />
Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung des Vermögensgegenstandes verursacht werden. Die Kostenartenrechnung<br />
als e<strong>in</strong>e Stufe der geme<strong>in</strong>dlichen Kosten-Leistungsrechnung ermöglicht, die Erlöse (Leistungen) von<br />
den geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen und die Kosten von den geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen abzugrenzen. Die Kostenarten<br />
können zwar nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ermittelt, z.B. nach Art der geme<strong>in</strong>dlichen Kostenerfassung,<br />
jedoch bietet sich im Rahmen der Vorschrift über die zulässigen Herstellungskosten e<strong>in</strong>e Ermittlung nach<br />
der Zurechenbarkeit an.<br />
Nach der o.a. Vorschrift dürfen von der Geme<strong>in</strong>de nur die aufwandsgleichen Kosten und ke<strong>in</strong>e kalkulatorischen<br />
Kosten berücksichtigt werden. So ergeben sich die Herstellungskosten für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände<br />
aus E<strong>in</strong>zelkosten, z.B. Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung. Von der Geme<strong>in</strong>de<br />
können jedoch nur bestimmte Geme<strong>in</strong>kosten <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezogen werden, denn<br />
<strong>in</strong> diesem Bereich s<strong>in</strong>d Gestaltungsspielräume für die Geme<strong>in</strong>den ausgeschlossen worden. So dürfen z.B. ke<strong>in</strong>e<br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>kosten, <strong>in</strong> die Berechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1038
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.3 Die örtliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die konkrete Ausgestaltung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Aufgabenerfüllung ist<br />
nach den örtlichen Erfordernissen auszurichten. So ist z.B. e<strong>in</strong>e Kosten- und Leistungsrechnung s<strong>in</strong>nvoll, wenn<br />
Vermögensgegenstände selbst von der Geme<strong>in</strong>de hergestellt werden und die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihre Herstellungskosten<br />
im zulässigen Rahmen auch notwendige Geme<strong>in</strong>kosten e<strong>in</strong>beziehen will (vgl. § 33 Abs. 3 S. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
Die Rahmenregelung der Vorschrift stärkt die Selbstverwaltung der Geme<strong>in</strong>de, denn sie stellt nur e<strong>in</strong>en Auftragsrahmen<br />
für die örtliche Umsetzung dar. Sie entspricht <strong>in</strong>soweit der Auffassung der Länder. Wie differenziert die<br />
Kosten- und Leistungsrechnung von e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de ausgestaltet wird, muss diese unter Berücksichtigung der<br />
örtlichen Erfordernisse selbst festlegen. Die Geme<strong>in</strong>de kann z.B. dafür die Kontenklasse 9 des NKF-<br />
Kontenrahmens weiter ausgestalten (vgl. Abbildung).<br />
Kostenartenrechnung<br />
Kostenstellenrechnung<br />
Kostenträgerrechnung<br />
Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
bei der die Kosten systematisch nach ihren Arten erfasst werden<br />
und die deshalb im Zusammenhang mit dem örtlichen Kontenplan<br />
steht (Welche Arten von geme<strong>in</strong>dlichen Kosten s<strong>in</strong>d entstanden?),<br />
bei der die verursachungsgerechte Verteilung der ermittelten Kostenarten<br />
auf den Ort ihrer Entstehung vorgenommen wird (Wo s<strong>in</strong>d<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Kosten entstanden?) sowie<br />
bei der die entstandenen Kosten systematisch den Kostenträgern,<br />
z.B. Produkte, zugerechnet werden und die deshalb im Zusammenhang<br />
mit dem örtlichen Produktplan steht (Wofür s<strong>in</strong>d die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kosten entstanden?)<br />
Abbildung 268 „Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung“<br />
Die Geme<strong>in</strong>de entscheidet eigenverantwortlich über den Umfang und die weitere Ausgestaltung der Kosten- und<br />
Leistungsrechnung und soll dabei <strong>in</strong>sbesondere ihren örtlichen Steuerungsbedarf berücksichtigen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
hat eigenverantwortlich über die örtliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung zu entscheiden und<br />
festzulegen, <strong>in</strong> welcher Form diese örtlich durchgeführt wird.<br />
1.3.2 F<strong>in</strong>anzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung der Geme<strong>in</strong>de wirkt sich grundsätzlich auf die gesamte geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung aus, denn bei ihrer Ausgestaltung ist der örtliche Steuerungsbedarf zu berücksichtigen. Jedoch bestehen<br />
zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung und der Kosten- und Leistungsrechnung enge Wechselbeziehungen.<br />
Die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>es Betriebes zeichnet die Aufwandsarten (Löhne, Gehälter, Material<br />
usw.) auf, verteilt sie aber nicht auf e<strong>in</strong>zelne Produkte (Kostenträger). Der Zusammenhang soll durch die nachfolgende<br />
Übersicht verdeutlicht werden (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1039
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ergebnisrechnung und Kosten- und Leistungsrechnung im NKF-Kontenrahmen<br />
4<br />
5<br />
Erträge<br />
Ergebnisrechnung<br />
40 Steuern und ähnliche Abgaben<br />
41 Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e<br />
Umlagen<br />
42 Sonstige Transfererträge<br />
43 Öffentlich-rechtliche Leistungs-<br />
entgelte<br />
44 Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
45 Sonstige ordentliche Erträge<br />
46 F<strong>in</strong>anzerträge<br />
47 Aktivierte Eigenleistungen,<br />
Bestandsveränderungen<br />
48 Erträge aus <strong>in</strong>ternen Leistungs-<br />
beziehungen<br />
49 Außerordentliche Erträge<br />
Aufwendungen<br />
50 Personalaufwendungen<br />
51 Versorgungsaufwendungen<br />
52 Aufwendungen für Sach- und<br />
Dienstleistungen<br />
53 Transferaufwendungen<br />
54 Sonstige ordentliche Auf-<br />
wendungen<br />
55 Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
56 ...<br />
57 Bilanzielle Abschreibungen<br />
58 Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen<br />
Leistungsbeziehungen<br />
59 Außerordentliche Aufwendungen<br />
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)<br />
9<br />
9<br />
Erlöse/Leistungen<br />
900 Steuern und ähnliche Abgaben<br />
901 Erlöse aus Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>en Umlagen<br />
902 Erlöse aus sonstigen Transfer-<br />
Erträgen, z.B. soziale Leistungen<br />
903 Öffentlich-rechtliche Leistungs-<br />
entgelte<br />
904 Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
905 Sonstige Erlöse aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
906 F<strong>in</strong>anzerträge<br />
907 Aktivierte Eigenleistungen,<br />
Bestandsveränderungen<br />
908 Erlöse aus <strong>in</strong>ternen Leistungs-<br />
beziehungen<br />
909 Sonstige Erlöse<br />
Kosten<br />
910 Personalkosten<br />
911 Versorgungskosten<br />
912 Kosten für Sach- und<br />
Dienstleistungen<br />
913 Transferkosten<br />
914 Sonstige Kosten aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
915 Kalkulatorische Z<strong>in</strong>sen und<br />
sonstige F<strong>in</strong>anzkosten<br />
916 ...<br />
917 Kalkulatorische Abschreibungen<br />
918 Kosten aus <strong>in</strong>ternen<br />
Leistungsbeziehungen<br />
919 Sonstige kalkulatorische Kosten<br />
Abbildung 269 „Ergebnisrechnung und Kosten- und Leistungsrechnung“<br />
2. Zu Absatz 2 (Erlass e<strong>in</strong>er örtlichen Dienstanweisung):<br />
2.1 Inhalte e<strong>in</strong>er Dienstanweisung<br />
Nach der Vorschrift hat die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister die Grundsätze über Art und Umfang der<br />
Kosten- und Leistungsrechnung zu regeln. Bei der Ausgestaltung hat die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister<br />
e<strong>in</strong>en großen Entscheidungsspielraum. Er kann den Blick auf e<strong>in</strong>zelne Bereiche (Kostenstellen) oder auf e<strong>in</strong>zelne<br />
Produkte (Kostenträger) richten, den Erfassungszeitraum und die geeigneten Verrechnungsverfahren (Ist-Kosten-<br />
und Plankosten-Rechnung, Vollkosten- oder Teilkostenrechnung) auswählen. Grundsätzlich bedarf es aber <strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1040
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§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
jeder Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er örtlichen Dienstanweisung, <strong>in</strong> der die E<strong>in</strong>richtung, die Durchführung und der Abschluss der<br />
örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung bestimmt werden. Dazu gehören z.B. Festlegungen wie sie <strong>in</strong> der nachfolgenden<br />
Übersicht aufgezeigt werden (vgl. Abbildung).<br />
Regelungsbereiche für die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Zielsetzungen<br />
und E<strong>in</strong>satzbereiche<br />
Arten der<br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Methoden<br />
der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Grundlagen und Formen<br />
der Kostenverteilung<br />
Datenbereitstellung<br />
Verantwortlichkeiten<br />
Vornahme von<br />
Leistungsverrechnungen<br />
Abrechnungszeiträume<br />
Berichtswesen<br />
und Berichtsvorgaben<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1041<br />
Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Unterstützung<br />
der Verwaltungssteuerung und der Beurteilung<br />
der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der Ressourcen.<br />
Kostenartenrechnung als systematische Erfassung<br />
der Kosten nach ihren Arten.<br />
Kostenstellenrechnung als systematische Verteilung<br />
der Kostenarten (E<strong>in</strong>zelkosten und Geme<strong>in</strong>kosten) auf<br />
die Kostenstellen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung.<br />
Kostenträgerrechnung als systematische Zurechnung<br />
der Kosten auf die Produkte (produktorientierten<br />
Kostenträger) der Geme<strong>in</strong>de.<br />
- Vollkostenrechnung<br />
- Teilkosten-, Deckungsbeitrags-, Grenzkosten-, Prozesskosten-<br />
oder Zielkostenrechnung<br />
- Plan- und Ist-Kostenrechnung<br />
Die Kosten der Geme<strong>in</strong>de sollen systematisch entsprechend<br />
der Verursachung auf Kostenstellen und<br />
Kostenträger unter Berücksichtigung von Bezugsgrößen<br />
und Umlageschlüsseln verteilt werden.<br />
Die Fachbereiche der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />
haben die notwendigen Daten zur Durchführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu<br />
ermitteln und bereitzustellen.<br />
Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der<br />
örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung s<strong>in</strong>d unter<br />
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.<br />
Den Kostenstellen und den Kostenträgern s<strong>in</strong>d nicht<br />
nur die Kosten, sondern auch die durch sie erwirtschafteten<br />
Erlöse zutreffend zuzuordnen.<br />
Die Durchführung der örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung<br />
bedarf der vorherigen Festlegung von Abrechnungszeiträumen<br />
unter Berücksichtigung der<br />
örtlichen Gegebenheiten.<br />
Im Rahmen des Berichtswesens sollen die Ergebnisse<br />
der Kosten- und Leistungsrechnung dokumentiert und<br />
aufbereitet werden, dass sie der Unterstützung der<br />
Verwaltungssteuerung und der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit<br />
und Leistungsfähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung dienen können. Unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Gegebenheiten s<strong>in</strong>d Vorgaben<br />
über regelmäßige Standardberichte sowie über<br />
themenbezogene Sonder- oder anlassbezogene Be-
Entwicklung<br />
von Kennzahlen<br />
Örtliche Besonderheiten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 18 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
richte festzulegen.<br />
Die Zielsetzung der Unterstützung der Verwaltungssteuerung<br />
erfordert die Bereitstellung geeigneter<br />
Kennzahlen, bei deren Entwicklung die örtlichen Gegebenheiten<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
Die Schaffung e<strong>in</strong>er Transparenz und die Beurteilung<br />
der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der Ressourcen erfordert die Berücksichtigung der<br />
örtlichen Gegebenheiten.<br />
Abbildung 270 „Regelungsbereiche für die örtliche Kosten- und Leistungsrechnung“<br />
Die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung im E<strong>in</strong>zelnen soll sich daher grundsätzlich an den Zielsetzungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de orientiert werden. Diese können unterschiedlich ausgerichtet se<strong>in</strong> und bed<strong>in</strong>gen die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
für den Umfang und die Form der örtlichen Umsetzung. über<br />
2.2 Die Kenntnisnahme der Dienstanweisung durch den Rat<br />
Nach der Vorschrift ist die von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister erlassene örtliche Dienstanweisung<br />
über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung dem Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Kenntnis vorzulegen. Die Vorschrift sichert die Rechte des Rates <strong>in</strong> örtlich bedeutsamen Angelegenheiten.<br />
Sie stellt aber e<strong>in</strong>e Besonderheit für den geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungsablauf dar, denn die Bürgermeister<strong>in</strong> oder<br />
der Bürgermeister s<strong>in</strong>d verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten<br />
Verwaltung und haben daher auch örtliche Vorschriften, u.a. auch zur Sicherstellung der Steuerung der Geme<strong>in</strong>de,<br />
zu erlassen.<br />
Die örtliche Vorschrift soll daher nicht nur e<strong>in</strong>fache Ausführungen zu der örtlichen Kosten- und Leistungsrechnung<br />
enthalten, sondern dabei auch die Gegebenheiten aus der örtlichen Verwaltungsorganisation angemessen berücksichtigen.<br />
Diese Vorgabe soll nicht nur die eigene Verantwortung der Geme<strong>in</strong>de verdeutlichen, sondern auch<br />
die Bedeutung der örtlichen Vorschrift hervorheben, die als so gewichtig angesehen wird, dass auf e<strong>in</strong>e Kenntnisnahme<br />
der Vorschrift durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de nicht verzichtet werden kann.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1042
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§ 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 19<br />
Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung<br />
(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen, die die Geme<strong>in</strong>de zurückzuzahlen hat, s<strong>in</strong>d<br />
bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.<br />
(2) 1 Die Veranschlagung von Personalaufwendungen <strong>in</strong> den Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr<br />
voraussichtlich besetzten Stellen. 2 Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan<br />
geführt werden, zentral veranschlagt werden.<br />
(3) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne nach der Höhe der dort ausgewiesenen<br />
Personalaufwendungen aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden.<br />
Erläuterungen zu § 19:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt <strong>in</strong> § 11 GemHVO sollen sicherstellen, dass<br />
der Ergebnisplan und die daraus entstehende Ergebnisrechnung e<strong>in</strong> vollständiges und übersichtliches Bild über<br />
das zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben erforderliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch<br />
und die Ertragslage der Geme<strong>in</strong>de geben. Der F<strong>in</strong>anzplan und die daraus entstehende F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
sollen dazu beitragen, e<strong>in</strong> Bild über die F<strong>in</strong>anzmittelherkunft und F<strong>in</strong>anzmittelverwendung sowie über die<br />
F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de zu ermöglichen. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll durch e<strong>in</strong>e Reihe von Geboten<br />
erreicht werden, die bei der Aufstellung und Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts sowie im Jahresabschluss<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong>e strenge Befolgung aller haushaltswirtschaftlichen Grundsätze kann bei gewissen Erträgen und Aufwendungen<br />
jedoch zu Schwierigkeiten führen. Die Vorschrift regelt daher Ausnahmen zu den allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätzen<br />
und zur Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft. Diese können bereits von der Sache her<br />
nicht so vielfältig se<strong>in</strong>, dass es für deren Inhalt und Umfang ke<strong>in</strong>es eigenständigen Paragraphen im Geflecht der<br />
haushaltswirtschaftlichen Vorschriften bedarf. Gleichwohl s<strong>in</strong>d die Ausnahmeregelung für die Planung und Ausführung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sowie sachgerecht. Sie entsprechen den Erfordernissen<br />
der öffentlichen F<strong>in</strong>anzwirtschaft.<br />
Die Regelungen <strong>in</strong> dieser Vorschrift eröffnen der Geme<strong>in</strong>de verschiedene Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsmöglichkeiten.<br />
Als Ergänzung zu den vorherigen Vorschriften über die allgeme<strong>in</strong>en Planungsgrundsätze<br />
und Ziele für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft f<strong>in</strong>den sich hier aber nur Regelungen, deren Inhalt und Umfang<br />
ke<strong>in</strong>es eigenständigen Paragraphen im Geflecht der haushaltswirtschaftlichen Vorschriften bedarf. Gleichwohl<br />
s<strong>in</strong>d die Regelung für die Planung und Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sowie<br />
sachgerecht und entsprechen den Erfordernissen der öffentlichen F<strong>in</strong>anzwirtschaft.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Regelungen sollen sicherstellen, dass der Haushaltsplan mit se<strong>in</strong>en Ansätzen e<strong>in</strong> vollständiges und<br />
zutreffendes Bild über die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen Ressourcen gibt und auch<br />
durch Ziele die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de bzw. ihre Leistungen für die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger aufgezeigt werden.<br />
Die Beachtung und Wirkung der Vorschriften ist aber nicht davon abhängig, <strong>in</strong> welchem Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
sie verankert ist, sondern welchen Regelungs<strong>in</strong>halt sie hat.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1043
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1. Zu Absatz 1 (Ausnahme vom Bruttopr<strong>in</strong>zip für Abgaben):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das NKF be<strong>in</strong>haltet - wie das kaufmännische Rechnungswesen - die Periodenabgrenzung sowie das Bruttopr<strong>in</strong>zip<br />
(vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). Mit dieser Vorschrift wird davon e<strong>in</strong>e Abweichung zugelassen. Sie soll dem Umstand<br />
der haushaltswirtschaftlichen Praxis der Geme<strong>in</strong>den Rechnung tragen, dass die Erhebung von Abgaben<br />
und deren endgültige Abrechnung regelmäßig nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr erfolgen können. Handelt es sich um<br />
e<strong>in</strong>e andauernde, regelmäßig wiederkehrende Leistungspflicht des Dritten, so hat es sich <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />
bewährt, dass Erstattungen von zuviel berechneten und gezahlten Beträgen mit den späteren Zahlungen verrechnet<br />
werden können.<br />
Für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan (Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplan) bedeutet dies, dass die Abgaben, z.B. Steuern,<br />
Gebühren und Beiträge, mit dem Nettobetrag zu veranschlagen s<strong>in</strong>d, der nach Abzug der vorhersehbaren Erstattungen<br />
als voraussichtlicher Ertrag der Geme<strong>in</strong>de verbleibt. Außerdem soll <strong>in</strong> diesen Fällen die strenge Brutto-<br />
Veranschlagung nicht zu vermehrter Verwaltungsarbeit führen. Die Vorschrift ist auch bei der Bewirtschaftung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts anzuwenden, denn es kommt für die Anwendung auf den Regelungs<strong>in</strong>halt und nicht auf<br />
die E<strong>in</strong>ordnung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung an.<br />
1.2 Die haushaltsmäßige Zuordnung der Erhebung von Steuern<br />
1.2.1 Die Zuordnung nach dem Erfüllungszeitpunkt<br />
E<strong>in</strong>e Steuerpflicht entsteht i.d.R. wirtschaftlich <strong>in</strong> dem Jahr, für das aus Sicht des Festsetzenden e<strong>in</strong>e Veranlagung<br />
vorgenommen wird, unabhängig davon, zu welchem späteren Zeitpunkt die Festsetzung der Steuerpflicht<br />
erfolgt. Für die Erhebung von Steuern def<strong>in</strong>ieren die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetze oder Satzungen abstrakte Tatbestände,<br />
die e<strong>in</strong>en Anspruch der Geme<strong>in</strong>de begründen können sowie die Voraussetzungen des Entstehens. E<strong>in</strong><br />
abstrakter Anspruch ist jedoch nicht als ausreichend zu bewerten, um bereits zu diesem Zeitpunkt e<strong>in</strong>e Ertragswirksamkeit<br />
auszulösen. Vielmehr bedarf es erst der tatsächlichen Verwirklichung dieses Anspruchs durch e<strong>in</strong>en<br />
Heranziehungsbescheid der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Steuererhebung als wertbegründenden Tatbestand im<br />
S<strong>in</strong>ne des Realisationspr<strong>in</strong>zips.<br />
Das öffentlich-rechtliche Handeln der Geme<strong>in</strong>den gebietet e<strong>in</strong> haushaltswirtschaftliches Handeln, durch dass die<br />
Steuererträge erst nach der Verwirklichung der Anspruchstatbestände (nach konkreter Feststellung) erhoben und<br />
dass geme<strong>in</strong>deübergreifend nach der gleichen Art und Weise verfahren wird, so dass Erträge e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr<br />
zugeordnet werden sollen, wenn die Leistungspflicht rechtsverb<strong>in</strong>dlich besteht. Die Steuererträge der Geme<strong>in</strong>de<br />
sollen daher dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem auf Basis der Bemessungsgrundlage die Steuerpflicht durch<br />
e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Heranziehungsbescheid (Leistungsbescheid als Rechtsakt) festgesetzt bzw. die Steuererträge<br />
realisiert werden können, zugerechnet werden (Erfüllungszeitpunkt). Auf die Bestandskraft des Bescheides<br />
kommt es dabei nicht an.<br />
Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht und der wertbegründende Tatbestand (Realisationszeitpunkt).<br />
E<strong>in</strong>e solche Verfahrensweise ist u.a. auch wegen des Problems, dass e<strong>in</strong> möglicher Ertrag nicht zuverlässig<br />
<strong>in</strong> dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem die wirtschaftliche Ursache entsteht, gemessen werden kann, sondern erst <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em späteren Haushaltsjahr, sachgerecht. Erst zu diesem Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem die Geme<strong>in</strong>de ihren Leistungsbescheid<br />
erlässt, entsteht objektiv betrachtet das Ressourcenaufkommen, weil dieses durch e<strong>in</strong>en Leistungsbescheid<br />
(Rechtsakt) objektiviert und e<strong>in</strong> wertbegründender Tatbestand geschaffen wird. I.d.R. ist auch erst <strong>in</strong> diesem<br />
Rahmen bzw. zu diesem Zeitpunkt das Ressourcenaufkommen verlässlich bewertbar.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1044
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen nach dem Erfüllungszeitpunkt, der im betreffenden<br />
Leistungsbescheid festgesetzt wurde, ist auch wegen der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Handhabung sowie<br />
aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung sachgerecht. Sie folgt vorrangig dem Bestehen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Rechtsanspruchs<br />
und dem wertbegründenden Tatbestand und nicht ausschließlich nach dem Pr<strong>in</strong>zip der ungewissen<br />
wirtschaftlichen Verursachung.<br />
Diese haushaltsmäßige Zuordnung ist aber auch unter Berücksichtigung des gesetzlich bestimmten jährlichen<br />
Haushaltsausgleich sowie des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzausgleichs erforderlich, um möglichst die vergleichbare Ausgangsverhältnisse<br />
bei den Geme<strong>in</strong>den, z.B. für die Ermittlung der Steuerkraft, zu gewährleisten. Die beschriebene<br />
haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen trägt der periodenbezogenen Zuordnung im S<strong>in</strong>ne des<br />
NKF <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung. Das haushaltsmäßige Zuordnungspr<strong>in</strong>zip ist sowohl bei Festsetzungsbescheiden<br />
als auch bei Vorauszahlungsbescheiden anzuwenden.<br />
1.2.2 Die Ertragszuordnung bei Vorauszahlungsbescheiden<br />
Bei Vorauszahlungsbescheiden der Geme<strong>in</strong>de ist die festgelegte Steuerzahlung zu den oder dem im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Leistungsbescheid enthaltenen Fälligkeitsterm<strong>in</strong>(en) des betreffenden Haushaltsjahres (Erfüllungszeitpunkten)<br />
ertragswirksam zu vere<strong>in</strong>nahmen, denn erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht und der<br />
wertbegründende Tatbestand. Wenn sich die Festsetzung im geme<strong>in</strong>dlichen Bescheid und die Zahlungsterm<strong>in</strong>e<br />
das gleiche Haushaltsjahr betreffen, muss der Ertrag nicht unterjährig nach den Fälligkeitsterm<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Teilbeträge<br />
aufgeteilt und entsprechend ertragswirksam werden, sondern kann bereits im Zeitpunkt der Festsetzung vollständig<br />
ergebniswirksam erfasst werden.<br />
Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Leistungsbescheid für die Zukunft mit Zahlungsterm<strong>in</strong>en z.B. im folgenden Haushaltsjahr<br />
erlassen, muss der Ertrag dem Haushaltsjahr zugerechnet werden, <strong>in</strong> dem die Erfüllungszeitpunkte liegen. In<br />
diesen Fällen kommt für die haushaltsmäßige ertragswirksame Zuordnung nicht der Zeitpunkt der Festsetzung<br />
durch den Leistungsbescheid <strong>in</strong> Betracht.<br />
1.2.3 Die Ertragszuordnung bei Festsetzungsbescheiden<br />
Bei Festsetzungsbescheiden der Geme<strong>in</strong>de (auch Nachzahlungs- oder Rückforderungsbescheide) führt die endgültige<br />
Festsetzung dazu, dass e<strong>in</strong>e Zuordnung i.d.R. zu dem Haushaltsjahr vorzunehmen ist, <strong>in</strong> dem der endgültige<br />
Leistungsbescheid ergeht und der Erfüllungszeitpunkt liegt, denn erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die<br />
Leistungspflicht und der wertbegründende Tatbestand im S<strong>in</strong>ne des Realisationspr<strong>in</strong>zips.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen mit dem Leistungsbescheid z.B. e<strong>in</strong>e Nachzahlung gefordert wird, kann diese mit der<br />
Bekanntgabe des Bescheides unter Beachtung des Erfüllungszeitpunktes ertragswirksam gebucht werden. Dies<br />
gilt entsprechend, wenn die Geme<strong>in</strong>de auf Grund der vorgenommenen endgültigen Festsetzung <strong>in</strong> ihrem Leistungsbescheid<br />
e<strong>in</strong>en Betrag zu erstatten hat. Im Rahmen des Jahresabschlusses kann dabei aber auch das<br />
Wertaufhellungsgebot zu beachten se<strong>in</strong>, wenn die Leistungsbescheide der Geme<strong>in</strong>de Festsetzungen für vergangene<br />
Jahre be<strong>in</strong>halten.<br />
1.2.4 Das Wertaufhellungsgebot bei der Steuererhebung<br />
Grundsätzlich gilt die Periodenabgrenzung auch für geme<strong>in</strong>dliche Steuererträge, die auf Grund von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Leistungsbescheiden entstehen und denen ke<strong>in</strong>e Gegenleistung gegenüber steht. In diesen Fällen ist aber<br />
für die haushaltswirtschaftliche Zuordnung zu e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr immer auf den Erfüllungszeitpunkt abzustel-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1045
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§ 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
len, der <strong>in</strong> dem Leistungsbescheid als Rechtsakt der Geme<strong>in</strong>de festgesetzt worden ist. Fällt der Zeitpunkt des<br />
Erlasses des Leistungsbescheides <strong>in</strong> die Aufstellungszeit des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses nach § 95 Abs.<br />
3 GO <strong>NRW</strong> (Der Bürgermeister hat <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat den<br />
aufgestellten Jahresabschluss zur Feststellung zuzuleiten) ist die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips auch<br />
bei den benannten Leistungsbescheiden der Geme<strong>in</strong>de auf diesen Zeitraum begrenzt.<br />
Ohne e<strong>in</strong>e solche allgeme<strong>in</strong>e Fristsetzung für die Anwendung des Wertaufholungspr<strong>in</strong>zips läge es im Belieben<br />
jeder Geme<strong>in</strong>de, wann und wie örtliche Sachverhalte, die im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem<br />
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahres (Zuleitung an den Rat) bekannt<br />
werden, berücksichtigt würden, wenn sie sich auf Gegebenheiten im abgelaufenen Haushaltsjahr (vor dem Abschlussstichtag)<br />
beziehen (wertaufhellende Informationen).<br />
Die allgeme<strong>in</strong>e Fristsetzung dient daher auch dazu, die Geme<strong>in</strong>de davon abzuhalten, auf mögliche Erkenntnisse<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er unbestimmten Zeit zu hoffen, um das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres noch nach eigenen<br />
Wünschen gestalten zu können. Auch der Grundsatz der Haushaltswahrheit verlangt, dass die Anwendung des<br />
Pr<strong>in</strong>zips der Wertaufhellung durch die Geme<strong>in</strong>den willkürfrei erfolgt.<br />
1.3 Die Festsetzung von Gebühren<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Gebühren s<strong>in</strong>d öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die als Gegenleistung für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuell<br />
zurechenbare öffentliche Leistung geschuldet werden. Sie dienen der Erzielung von Erträgen, um die Kosten der<br />
öffentlichen Leistung <strong>in</strong> der Regel zu decken. Verwaltungsgebühren s<strong>in</strong>d Entgelte für die Inanspruchnahme von<br />
öffentlichen Leistungen und Amtshandlungen. Benutzungsgebühren s<strong>in</strong>d demgegenüber Entgelte für die Benutzung<br />
von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.<br />
Die Gebührenforderungen der Geme<strong>in</strong>de können zu unterschiedlichen Zeitpunkten ertragswirksam werden. Fordert<br />
die Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>en Gebührenbescheid e<strong>in</strong>e Vorauszahlung, ist die festgelegte Gebühr zum im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bescheid enthaltenen Fälligkeitsterm<strong>in</strong> ertragswirksam zu vere<strong>in</strong>nahmen, weil dies den Realisationszeitpunkt<br />
darstellt, <strong>in</strong> dem Erträge dem betreffenden Haushaltsjahr wirtschaftlich zugerechnet werden können.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen erst zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt die endgültige Gebührenfestsetzung stattf<strong>in</strong>det und<br />
diese dazu führt, dass e<strong>in</strong>e Nachzahlung gefordert wird, ist diese Zahlung i.d.R. mit der Bekanntgabe des Bescheides<br />
ertragswirksam zu buchen. Diese Vorgabe gilt entsprechend, wenn die Geme<strong>in</strong>de auf Grund der Festsetzung<br />
e<strong>in</strong>en Betrag zu erstatten hat und dessen Fälligkeit nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em späteren Haushaltsjahr liegt. Die B<strong>in</strong>dung<br />
der Festsetzung von Gebühren an das Vorliegen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Bescheides gebietet dabei das öffentlich-rechtliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
2. Zu Absatz 2 (Veranschlagung von Personalaufwendungen):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Veranschlagung <strong>in</strong> den Teilplänen):<br />
2.1.1 Inhalte der Vorschrift<br />
Nach der Vorschrift ist die Veranschlagung von Personalaufwendungen <strong>in</strong> den Teilplänen an dem im Haushaltsjahr<br />
voraussichtlich besetzten Stellen auszurichten. Die Geme<strong>in</strong>de hat daher die Veranschlagung von Personalaufwendungen<br />
<strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan im E<strong>in</strong>klang mit dem Stellenplan als zutreffende Grundlage für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Personalwirtschaft vorzunehmen. Der Stellenplan der Geme<strong>in</strong>de, der jährlich von ihr aufzustellen ist,<br />
weist für den Zeitraum e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres die für notwendig erachteten Stellen für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung<br />
aus (vgl. § 8 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1046
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Planung der Personalausstattung und damit auch des Umfangs und der Angemessenheit der Stellen für<br />
die Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de dürfen sowohl die Sicherstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung als auch<br />
die aus den Beschäftigungsverhältnissen entstehenden künftigen haushaltsmäßigen Belastungen <strong>in</strong> Form von<br />
Personalaufwendungen nicht außer Acht gelassen werden. Der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan stellt daher e<strong>in</strong>en quantitativen<br />
als auch qualitativen haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungsrahmen für die Personalwirtschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
dar.<br />
Die Aufteilung der Personalaufwendungen auf die Teilpläne wird dadurch erleichtert, dass dem Stellenplan e<strong>in</strong>e<br />
Gesamtübersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche beizufügen<br />
ist, soweit die Stellenaufteilung nicht auszugsweise <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Teilplänen enthalten ist (vgl. § 8 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese Übersicht soll die Grundlage für die Aufteilung der geme<strong>in</strong>dlichen Personalaufwendungen<br />
auf die Teilpläne bilden. Durch die Ergänzung des Stellenplans um e<strong>in</strong>e Stellenübersicht wird die Zuordnung der<br />
Stellen auf die Aufgabenbereiche bzw. Produktbereiche ersichtlich bzw. der dort bestehende Personalbedarf<br />
erkennbar und nachvollziehbar gemacht.<br />
2.1.2 Der Begriff „Personalaufwendungen“<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan s<strong>in</strong>d unter der Haushaltsposition „Personalaufwendungen“ alle anfallenden<br />
Aufwendungen für die aktiven geme<strong>in</strong>dlichen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten sowie für die tariflich Beschäftigten und<br />
für weitere Personen, die auf Grund von Arbeitsverträgen von der Geme<strong>in</strong>de beschäftigt werden, zu veranschlagen.<br />
Aufwandswirksam s<strong>in</strong>d die Bruttobeträge e<strong>in</strong>schließlich der Nebenbezüge und Lohnnebenkosten, z.B. Überstundenentlohnung,<br />
Weihnachtsgeld, Sozialversicherungsbeiträge u.a. Aber auch Beihilfen sowie Unterstützungsleistungen<br />
für die Beschäftigten s<strong>in</strong>d unter dieser Position zu veranschlagen. Ebenso gehören gewährte Leistungsbezüge<br />
dazu (vgl. § 6 LBesG <strong>NRW</strong>).<br />
Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Personalaufwendungen gehören aber auch die Beiträge zu den Versorgungskassen, z.B.<br />
als Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgungskasse. Auch die jährlichen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen<br />
für die noch tätigen Beschäftigten sowie Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Arbeitszeitguthaben s<strong>in</strong>d unter<br />
dieser Haushaltsposition zu veranschlagen. Dagegen s<strong>in</strong>d die Ausgleichszahlungen der Geme<strong>in</strong>de für nicht beschäftigte<br />
Schwerbeh<strong>in</strong>derte nicht hier, sondern unter der Haushaltsposition „Sonstige ordentliche Aufwendungen“<br />
zu veranschlagen.<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Vorschuss- oder Abschlagszahlungen an die Beschäftigten stellen dagegen ke<strong>in</strong>e Leistungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar, die zum Zahlungszeitpunkt als geme<strong>in</strong>dliche Personalaufwendungen zu erfassen wären. Diese<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen berühren zum Zahlungszeitpunkt lediglich die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung als Auszahlungen<br />
und werden zum Abschlussstichtag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als Forderungen gegenüber den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beschäftigten angesetzt.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Zentrale Veranschlagung e<strong>in</strong>es Teils der Personalaufwendungen):<br />
Nach der Vorschrift können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden,<br />
zentral veranschlagt werden. Der geme<strong>in</strong>dliche Stellenplan hat grundsätzlich sämtliche Stellen für die Beschäftigten,<br />
unabhängig von ihrer Besetzung, im Haushaltsjahr auszuweisen. Der Stellenplan muss sichtbar machen,<br />
welches und wie viel Personal die Geme<strong>in</strong>de für ihre Aufgabenerfüllung benötigt. Bei der Aufstellung des Stellenplans<br />
muss sich die Geme<strong>in</strong>de nach den besoldungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen richten Zudem muss<br />
dem Rat der Geme<strong>in</strong>de wegen der langfristigen Folgen der E<strong>in</strong>stellung von Beschäftigten im Rahmen se<strong>in</strong>er<br />
Budgethoheit und se<strong>in</strong>er Zuständigkeit für den Erlass des Stellenplans (vgl. § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO <strong>NRW</strong>)<br />
die Verantwortung tragen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1047
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Regelung über e<strong>in</strong>e zentrale Veranschlagung für e<strong>in</strong>en bestimmten Beschäftigtenkreis berücksichtigt den<br />
Umstand, das je nach der Art der e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigungsverhältnisse, z.B. Beschäftigte <strong>in</strong> der Probe- oder<br />
Ausbildungszeit, Aushilfskräfte, e<strong>in</strong>e zentrale Veranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan sachgerechter ist<br />
als e<strong>in</strong>e Aufteilung auf verschiedene Teilpläne, weil diese Beschäftigten im Rahmen der laufenden Probe- oder<br />
Ausbildungszeit bzw. als Aushilfskräfte i.d.R. <strong>in</strong> unterschiedlichen Bereichen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung e<strong>in</strong>gesetzt<br />
werden.<br />
Das Innenm<strong>in</strong>isterium hat mit Runderlass vom 24.02.2005 für den geme<strong>in</strong>dlichen Stellenplan und die Stellenübersicht<br />
nutzbare Muster veröffentlicht. Die Muster werden zur Anwendung empfohlen. Sie s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de<br />
anzupassen, soweit sich z.B. auf Grund von Tarifverträgen oder des Beamtenrechts Änderungen ergeben<br />
(vgl. Nummer 1.3.2 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3. Zu Absatz 3 (Veranschlagung von Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen):<br />
3.1 Die Veranschlagung von Versorgungsaufwendungen<br />
Nach der Vorschrift können die Versorgungsaufwendungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan dezentral oder zentral<br />
veranschlagt werden. Weil es sich bei diesen Leistungen für das ausgeschiedene Personal um Aufwendungen<br />
handelt, die ihren Ursprung <strong>in</strong> der gesamten Tätigkeit des Empfängers <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung bzw. <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>er gesamten Lebensarbeitszeit haben, ist es i.d.R. sachgerecht se<strong>in</strong>, diese Pensionslasten zentral im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan <strong>in</strong> dem zutreffenden Teilplan zu veranschlagen, der dem Produktbereich „Innere Verwaltung“<br />
zuzuordnen ist. Es bietet sich vielfach <strong>in</strong> diesen Fällen weder e<strong>in</strong>e dezentrale Veranschlagung noch e<strong>in</strong>e<br />
Zuordnung zu e<strong>in</strong>em Produktbereich (Teilplan) an, <strong>in</strong> dem der Versorgungsempfänger zuletzt e<strong>in</strong>gesetzt war.<br />
Bei der Veranschlagung von Versorgungsaufwendungen unter der entsprechenden Haushaltsposition (vgl. § 2<br />
Abs. 1 Nr. 11 GemHVO <strong>NRW</strong>) ist zu beachten, dass nur die Aufwendungen aus Versorgungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
für ihre nicht mehr tätigen Beschäftigten sowie deren Angehörigen zu veranschlagen s<strong>in</strong>d, soweit diese<br />
erst im Rahmen der Auszahlungen der Versorgungsleistungen oder der Umlagezahlungen an die Versorgungskasse<br />
entstehen. Dieses ist regelmäßig der Fall, weil <strong>in</strong> der Zeit, <strong>in</strong> der die Beschäftigten noch tätig s<strong>in</strong>d, die Geme<strong>in</strong>de<br />
zwar entsprechend der rechtlichen Bestimmungen bereits Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen<br />
vorgenommen hat, aber die Rückstellungen für den beamtenrechtlichen E<strong>in</strong>zelfall nur <strong>in</strong> Höhe des Barwertes und<br />
nicht <strong>in</strong> Höhe des künftigen Erfüllungsbetrages gebildet werden (vgl. § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Im Jahr der Auszahlung der Versorgungsleistungen werden die für die Versorgungsleistungen gebildeten Rückstellungen<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen (gem<strong>in</strong>dert), so dass die von der Geme<strong>in</strong>de zu leistenden Versorgungsauszahlungen<br />
<strong>in</strong> dem betreffenden Haushaltsjahr nicht <strong>in</strong> ihrem vollen Umfang zu Aufwendungen führen. Bei e<strong>in</strong>er<br />
jahresbezogenen Betrachtung reichen die Pensionsrückstellungen, die durch den anzusetzenden Barwert unter<br />
E<strong>in</strong>beziehung des Abz<strong>in</strong>sungsfaktors ermittelt werden, nicht aus, um den Erfüllungsbetrag der Geme<strong>in</strong>de, also<br />
die zu zahlenden Versorgungsleistungen, abzudecken. Für den nicht durch Rückstellungen gedeckten Anteil der<br />
Versorgungsleistungen entstehen daher geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem die Versorgungsauszahlungen<br />
von der Geme<strong>in</strong>de erfolgen.<br />
3.2 Die Veranschlagung von Beihilfeaufwendungen<br />
Nach der Vorschrift können die Beihilfeaufwendungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan dezentral oder zentral<br />
veranschlagt werden. Bei diesen Leistungen für die geme<strong>in</strong>dliche Beschäftigten und die Versorgungsempfänger<br />
handelt es sich um Aufwendungen handelt, die ihren Ursprung <strong>in</strong> der beamtenrechtlichen Verpflichtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de haben. Bei diesen personenbezogenen Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de dürfte es i.d.R. sachgerecht<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1048
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
se<strong>in</strong>, diese Unterstützungsleistungen zentral im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan <strong>in</strong> dem zutreffenden Teilplan zu<br />
veranschlagen, der dem Produktbereich „Innere Verwaltung“ zuzuordnen ist.<br />
Es bietet sich <strong>in</strong> diesen Fällen, <strong>in</strong>sbesondere wegen der möglichen Zurechnung zu e<strong>in</strong>zelnen Personen bzw. aus<br />
Gründen des Datenschutzes weder e<strong>in</strong>e dezentrale Veranschlagung noch e<strong>in</strong>e personenbezogene Zuordnung zu<br />
e<strong>in</strong>em Produktbereich (Teilplan) an, <strong>in</strong> dem der Beschäftigte tätig ist oder der Versorgungsempfänger zuletzt<br />
e<strong>in</strong>gesetzt war. Die Beihilfeaufwendungen müssen aber im Haushaltsplan enthalten se<strong>in</strong>, um den Ressourcenverbrauch<br />
der Geme<strong>in</strong>de vollständig abzubilden.<br />
3.3 Verteilung der Versorgungs- und der Beihilfeaufwendungen<br />
3.3.1 Die Verteilung der Versorgungsaufwendungen<br />
Die <strong>in</strong> der Vorschrift aufgezeigte Möglichkeit, die Versorgungsaufwendungen auf die Teilpläne nach dem Schlüssel<br />
der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen aufzuteilen, folgt dem Gedanken, dass diese Aufwendungen<br />
e<strong>in</strong>e „Fortführung“ der Personalaufwendungen darstellen. Diese Schlüsselung berücksichtigt, dass e<strong>in</strong> Versorgungsempfänger<br />
regelmäßig <strong>in</strong> mehreren Aufgabenbereichen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung tätig gewesen se<strong>in</strong><br />
dürfte und deshalb die für ihn entstehenden Versorgungsaufwendungen alle<strong>in</strong> dem Aufgabenbereich zugerechnet<br />
werden, <strong>in</strong> dem er vor se<strong>in</strong>em Ruhestand zuletzt tätig war.<br />
3.3.2 Die Verteilung der Beihilfeaufwendungen<br />
Die Verteilung von Aufwendungen nach dem Schlüssel der <strong>in</strong> den Teilplänen ausgewiesenen Personalaufwendungen<br />
bietet sich auch für die Beihilfeaufwendungen für die Beschäftigten an. In diesem Fällen kann der durch<br />
die Beihilfeleistungen entstandene Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de verantwortungsgerecht <strong>in</strong>nerhalb der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung verteilt werden, ohne dass diese Aufwendungen zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>er zentralen Stelle zugeordnet<br />
bzw. zentral im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagt werden müssen. Diese Schlüsselung bietet<br />
sich aber auch <strong>in</strong> den Fällen an, <strong>in</strong> denen aus organisatorischen oder anderen Gründen ke<strong>in</strong> anderer sachgerechter<br />
örtlicher Maßstab für die Aufteilung dieser Aufwendungen auf die Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
(vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) verfügbar ist.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1049
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
3. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Dritter Abschnitt<br />
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft<br />
Die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft bildet e<strong>in</strong>e Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben der<br />
Geme<strong>in</strong>de, um ihren Bürgern und E<strong>in</strong>wohnern die Leistungen zu erbr<strong>in</strong>gen und die E<strong>in</strong>richtungen zu schaffen, die<br />
die örtliche Geme<strong>in</strong>schaft zur Sicherung ihres Lebensstandards und zur Wahrung e<strong>in</strong>er weitgehenden Gleichmäßigkeit<br />
der Lebensverhältnisse <strong>in</strong> allen Gebieten erfordert. Die Geme<strong>in</strong>de hat darauf Rücksicht zu nehmen, dass<br />
die Kosten der Leistungen und der E<strong>in</strong>richtungen letztlich von den Bürgern durch Steuern und Abgaben aufgebracht<br />
werden. Dies verpflichtet sie ganz besonders zu e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltsführung<br />
(vgl. § 75 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Diesem Grundsatz folgen alle haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
dieses Abschnitts der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung.<br />
2. Die besonderen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft<br />
2.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Zur Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de enthält der 3. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung folgende Vorschriften<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 3. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Dritter Abschnitt<br />
Besondere Vorschriften<br />
für die Haushaltswirtschaft<br />
§ 20 Grundsatz der Gesamtdeckung<br />
§ 21 Bildung von Budgets<br />
§ 22 Ermächtigungsübertragung<br />
§ 23 Bewirtschaftung und Überwachung<br />
§ 24 Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht<br />
§ 25 Vergabe von Aufträgen<br />
§ 26 Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />
Abbildung 271 „Haushaltsrechtliche Vorschriften im 3. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
2.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der dritte Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthält im E<strong>in</strong>zelnen folgende besondere Vorschriften für<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft:<br />
- § 20 Grundsatz der Gesamtdeckung<br />
Aus dem Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> ergibt sich, dass zukünftig alle Erträge<br />
den Aufwendungen gegenüber gestellt werden. Damit ist die Gesamtsumme der Erträge zur „Deckung“ der<br />
Gesamtsumme der Aufwendungen bestimmt (Gesamtdeckung). Es ist damit aber nicht ausgeschlossen zulässig,<br />
bestimmte Erträge oder E<strong>in</strong>zahlungen bestimmten Aufwendungen oder Auszahlungen gegenüberzustellen.<br />
Die Gesamtdeckung gilt <strong>in</strong>soweit, wie <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung nichts anderes bestimmt<br />
ist, z.B. <strong>in</strong> § 21 GemHVO <strong>NRW</strong>. Wegen der neuen Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts ist die Gesamtdeckung<br />
jedoch differenziert betrachtet und geregelt worden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1050
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
3. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- § 21 Bildung von Budgets<br />
Das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> be<strong>in</strong>haltet neben dem Ressourcenverbrauchskonzept auch die<br />
dezentrale Ressourcenverantwortung und e<strong>in</strong>e flexible Haushaltsbewirtschaftung für die Geme<strong>in</strong>den. Die<br />
Regelung erkennt die Budgets als Bewirtschaftungs<strong>in</strong>strument für die Geme<strong>in</strong>de an. Unter Budgetierung wird<br />
verstanden, den e<strong>in</strong>zelnen Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, z.B. Fachbereiche oder<br />
Ämter, bestimmte Ressourcen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen (dezentrale Ressourcenverantwortung).<br />
E<strong>in</strong> Budget ist somit als e<strong>in</strong> mit f<strong>in</strong>anziellen Mitteln ausgestatteter Handlungsbereich,<br />
der e<strong>in</strong>em abgegrenzten Verantwortungsbereich übertragen wird, zu verstehen.<br />
Durch e<strong>in</strong> Budget werden daher mehrere Ergebnispositionen oder F<strong>in</strong>anzpositionen verbunden, so dass die<br />
e<strong>in</strong>zelnen im Ergebnisplan oder F<strong>in</strong>anzplan veranschlagten Ermächtigungen wie e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Ermächtigung<br />
im Rahmen vorgegebener Sachziele bewirtschaftet werden können. Dieses Verständnis von Budgetierung<br />
als e<strong>in</strong> eigenverantwortlicher Bewirtschaftungsprozess ist gekoppelt an die verwaltungsmäßigen Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de und bedarf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutigen Festlegung von Verantwortlichkeiten.<br />
- § 22 Ermächtigungsübertragung<br />
Es lässt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht immer mit Gewissheit übersehen, ob die veranschlagten<br />
Ermächtigungen für Vorhaben, die sich über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>aus erstrecken, bis zum Ende<br />
des Haushaltsjahres wie geplant <strong>in</strong> Anspruch genommen werden können. Die zügige Durchführung solcher<br />
Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst<br />
neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten.<br />
Diese Sachlage würde <strong>in</strong>sbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Verzögerung sich erst zum<br />
Ende des Haushaltsjahres herausstellt; also zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt, zu dem der Haushaltsplan für das neue<br />
Haushaltsjahr bereits beschlossen se<strong>in</strong> sollte oder kurz vor se<strong>in</strong>er Verabschiedung steht. Die Ermächtigungsübertragung<br />
gibt die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en unwirtschaftlichen Gebrauch der Ermächtigungen des Haushaltsplans<br />
zu vermeiden und sie entsprechend dem tatsächlichen Bedarf <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
- § 23 Bewirtschaftung und Überwachung<br />
Die Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans durch die Verwaltung und die damit verbundene Inanspruchnahme<br />
von Ermächtigungen des Rates sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen und sparsamen<br />
Haushaltswirtschaft machen es notwendig, dass auch unterjährig e<strong>in</strong> Überblick über den Stand der Haushaltsausführung<br />
besteht. Dies auch deshalb, weil bei den im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen<br />
die zeitliche B<strong>in</strong>dung an das Haushaltsjahr sowie die sachliche B<strong>in</strong>dung an den vorgesehenen Zweck e<strong>in</strong>zuhalten<br />
und die Inanspruchnahme der Ermächtigungen so lange zurückzustellen ist, wie es die Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de erfordert.<br />
- § 24 Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht<br />
In der Geme<strong>in</strong>de haben der Kämmerer sowie der Bürgermeister die Verantwortung für die Ausführung der<br />
vom Rat beschlossenen Haushaltswirtschaft. Sie haben damit auch e<strong>in</strong>e Überwachungspflicht, die u.a. e<strong>in</strong>e<br />
haushaltswirtschaftliche Sperre auslösen kann. Sie kommt <strong>in</strong> Betracht, wenn die Entwicklung der Erträge und<br />
Aufwendungen bzw. der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen anders verläuft als geplant. Über<br />
die haushaltswirtschaftliche Sperre ist der Rat zu unterrichten, aber auch dann, wenn der Haushaltsausgleich<br />
gefährdet ist oder sich die Investitionsauszahlungen nicht nur ger<strong>in</strong>gfügig erhöhen.<br />
- § 25 Vergabe von Aufträgen<br />
Diese Vorschrift be<strong>in</strong>haltet die Ausschreibungspflicht e<strong>in</strong>es öffentlichen Auftrages vor dessen Vergabe, sofern<br />
nicht Ausnahmetatbestände vorliegen. Sie erfasst sämtliche Vergaben von Aufträgen, bei denen das<br />
Auftragsvolumen der Lieferungen und Leistungen unterhalb der Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer) der<br />
Europäischen Union liegt. Die grundsätzliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung von Vergaben soll<br />
sicherstellen, dass die Angebote der <strong>in</strong> Frage kommenden Unternehmen im Leistungswettbewerb mit den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1051
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
3. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Mitunternehmen zustande kommen, so dass die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Lage versetzt wird, unter Ausnutzung aller<br />
Chancen am Markt das für sie wirtschaftlich günstigste Angebot zu erzielen.<br />
- § 26 Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />
Die Veränderung von bestehenden Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de wird im neuen Rechnungswesen <strong>in</strong> Form von<br />
E<strong>in</strong>zelwertberichtigungen, ggf. auch als Pauschalwertberichtigungen, umgesetzt. Dabei beruht die E<strong>in</strong>zelwertberichtigung<br />
auf e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Risikoprüfung jeder e<strong>in</strong>zelnen Forderung unter der Berücksichtigung,<br />
ob e<strong>in</strong>e Niederschlagung oder e<strong>in</strong> Erlass von Ansprüchen <strong>in</strong> Betracht kommt. Bei e<strong>in</strong>er Stundung wird dagegen<br />
nicht auf geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche verzichtet, sondern es wird nur die Fälligkeit der Zahlungen verändert.<br />
Die im NKF jedoch bestehende erhebliche höhere Bedeutung der Forderungen der Geme<strong>in</strong>de sollte dazu<br />
führen, e<strong>in</strong> Forderungsmanagement aufzubauen, um e<strong>in</strong>e zweckgerichtete Handhabung der Forderungen zu<br />
gewährleisten. Die Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen s<strong>in</strong>d aber auch<br />
unter dem Aspekt des § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> zu sehen, wonach sicherzustellen ist, dass Ansprüche der<br />
Geme<strong>in</strong>de vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und e<strong>in</strong>gezogen werden.<br />
3. Zwecke der Budgetierung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
Das Haushaltsrecht stellt für die Budgetierung durch die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>ige Instrumente zur Verfügung, die e<strong>in</strong>e<br />
flexible Bildung und Bewirtschaftung von Budgets im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt ermöglichen. Die Geme<strong>in</strong>de hat die<br />
Budgets eigenverantwortlich zu bilden, aber auch die Regeln über die Bewirtschaftung der Budgets unter Beachtung<br />
der haushaltsrechtlichen Bed<strong>in</strong>gungen, der eigenen Leistungsfähigkeit sowie der örtlichen dezentralen Ressourcenverantwortung<br />
zu gestalten. Soweit sie grundsätzliche oder budgetübergreifende Regelungen trifft, bietet<br />
sich dafür z.B. auch die Haushaltsatzung an. Ergänzende, auf e<strong>in</strong>zelne Budgets zugeschnittene Vorgaben, stehen<br />
im Zusammenhang mit dem betreffenden Budget und wären, wenn die Budgets im Haushaltsplan enthalten<br />
s<strong>in</strong>d, auch dort anzugeben.<br />
Der Ausspruch e<strong>in</strong>es Rechnungsprüfers „Ke<strong>in</strong>e 21 ohne 12“ sollte auch bei den Geme<strong>in</strong>den Anwendung f<strong>in</strong>den,<br />
d.h. ke<strong>in</strong>e Budgetbildung nach § 21 GemHVO <strong>NRW</strong> ohne e<strong>in</strong>e gleichzeitige Festlegung von Zielen und Leistungskennzahlen<br />
nach § 12 GemHVO <strong>NRW</strong> für die gebildeten Budgets. Hat die Geme<strong>in</strong>de bereits e<strong>in</strong>e Kosten-<br />
und Leistungsrechnung e<strong>in</strong>geführt, kann diese die Budgetbildung steuern und unterstützen.<br />
Die mit der Budgetierung verbundene Stärkung (Dezentralisierung) der Ressourcenverantwortung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
hat jedoch ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung des Budgetrechts des Rates zur Folge. Vielmehr soll die Neuregelung<br />
über die Bildung von Budgets (vgl. § 21 GemHVO <strong>NRW</strong>) von den Geme<strong>in</strong>den zum Anlass genommen werden,<br />
mehrmals jährlich (d.h. m<strong>in</strong>destens zweimal) über die Unterrichtungspflicht nach § 24 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
h<strong>in</strong>aus, den Rat über die Erreichung der F<strong>in</strong>anz- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Rat bestimmt danach<br />
selbst, spätestens mit se<strong>in</strong>em Beschluss über die Haushaltssatzung, über Inhalt und Umfang und Ziele der Haushaltsbewirtschaftung<br />
im neuen Haushaltsjahr.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1052
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 20 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 20<br />
Grundsatz der Gesamtdeckung<br />
Soweit <strong>in</strong> dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen<br />
1. die Erträge <strong>in</strong>sgesamt zur Deckung der Aufwendungen,<br />
2. die E<strong>in</strong>zahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit <strong>in</strong>sgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende<br />
Verwaltungstätigkeit,<br />
3. die Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit und die E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
sowie die E<strong>in</strong>zahlungen aus der Aufnahme von Krediten <strong>in</strong>sgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die<br />
Investitionstätigkeit.<br />
Erläuterungen zu § 20:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Aus dem Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> ergibt sich, dass zukünftig alle Erträge den<br />
Aufwendungen gegenüber gestellt werden. Damit ist die Gesamtsumme der Erträge zur „Deckung“ der Gesamtsumme<br />
der Aufwendungen bestimmt (Gesamtdeckung). Es ist damit aber nicht ausgeschlossen, bestimmte Erträge<br />
oder E<strong>in</strong>zahlungen bestimmten Aufwendungen oder Auszahlungen gegenüberzustellen. Gleichwohl muss<br />
z.B. e<strong>in</strong> Ertrag aus e<strong>in</strong>er Vermögensveräußerung (Betrag über dem Buchwert des Vermögensgegenstandes)<br />
nicht zw<strong>in</strong>gend wieder <strong>in</strong> dem Produktbereich für Aufwendungen e<strong>in</strong>setzbar se<strong>in</strong>, dem vorher der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Vermögensgegenstand zugeordnet war. Auch können Überschüsse e<strong>in</strong>es Vorhabens ohne weiteres mit Fehlbeträgen<br />
e<strong>in</strong>er anderen Maßnahme „verrechnet“ werden, ohne e<strong>in</strong> vorheriges umständliches Verfahren e<strong>in</strong>leiten zu<br />
müssen.<br />
Diese Abgrenzung gilt auch, wenn Zuweisungen nicht wie geplant gewährt werden, denn dann kann dieser Ausfall<br />
durch andere E<strong>in</strong>zahlungen aufgefangen werden, bevor z.B. e<strong>in</strong>e zusätzliche Kreditaufnahme <strong>in</strong> Betracht<br />
kommt. Die Gesamtdeckung gilt jedoch nur soweit, wie <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung nichts anderes<br />
bestimmt ist, z.B. <strong>in</strong> § 21 GemHVO <strong>NRW</strong>. Wegen der neuen Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts muss die<br />
Gesamtdeckung jedoch differenziert betrachtet und geregelt werden. Sie wirkt sich sowohl auf die Haushaltsplanung<br />
als auch auf den Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de aus.<br />
Die Ordnung des Haushaltsplans nach Produktbereichen sowie die Abgrenzung nach Zahlungsarten erfordern<br />
e<strong>in</strong>en gesonderten Teilplan für Leistungen, die der Geme<strong>in</strong>de bezogen auf ihren Gesamthaushalt gewährt werden,<br />
z.B. nach dem Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetz, oder die von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form für Dritte<br />
erbracht werden. Daher hat der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de den besonderen Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
zu enthalten (vgl. § 4 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nr. 1.2.3 des Runderlasses vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Erwartet die Geme<strong>in</strong>de z.B. e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Investitionszuweisung, müsste sie diese ohne<br />
den o.a. Teilf<strong>in</strong>anzplan auf die betreffenden Produktbereiche aufteilen.<br />
Die Maßgabe e<strong>in</strong>es gesonderten, zusammengefassten Ausweises von allgeme<strong>in</strong>en Zahlungen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan entsteht aber auch aus dem Gesamtdeckungspr<strong>in</strong>zip heraus (vgl. Abbildung „Teilf<strong>in</strong>anzplan „Allgeme<strong>in</strong>e<br />
F<strong>in</strong>anzwirtschaft“). Unter Steuerungsgesichtspunkten können <strong>in</strong> diesem Teilf<strong>in</strong>anzplan aber auch detailliertere<br />
Angaben mit „davon-Vermerken“ gemacht werden. So kann z.B. die Herkunft des Fremdkapitals genauer<br />
angegeben oder Umschuldungen und außerordentliche Tilgungen gesondert herausgestellt werden. Dies br<strong>in</strong>gt<br />
mit sich, dass die Gliederung dieses Teilplans von der Regelgliederung <strong>in</strong> den übrigen Teilplänen erheblich abweichen<br />
kann. Auch wenn im F<strong>in</strong>anzplan und im o.a. Teilf<strong>in</strong>anzplan gleiche Beträge, z.B. über die Kreditaufnahme,<br />
enthalten s<strong>in</strong>d, kann nicht auf diesen Teilf<strong>in</strong>anzplan verzichtet werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1053
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 20 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1. Zu Nummer 1 (Deckung der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit):<br />
Für den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung gilt, dass die Erträge <strong>in</strong>sgesamt zur Deckung der Aufwendungen<br />
dienen. Als laufende Verwaltungstätigkeit s<strong>in</strong>d die auf das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch<br />
ausgerichteten Tätigkeiten der Geme<strong>in</strong>de sowie sonstige Aktivitäten anzusehen, die nicht der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Investitions- oder F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Auch wenn nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> sowohl bei der<br />
Planung als auch <strong>in</strong> der Rechnung e<strong>in</strong>e Trennung <strong>in</strong> ordentliche Erträge und Aufwendungen und außerordentliche<br />
Erträge und Aufwendungen vorzunehmen ist, wird dadurch das Pr<strong>in</strong>zip der Gesamtdeckung nicht bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />
denn diese Trennung soll ungewöhnliche Vorgänge transparent machen. Durch die Gesamtdeckung wird<br />
erreicht, dass die Erträge zur Deckung der Aufwendungen herangezogen werden. Die Arten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Erträge und Aufwendungen werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Erträge und Aufwendungen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan<br />
Ordentliche<br />
Erträge<br />
Ordentliche<br />
Aufwendungen<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
- sonstige Transfererträge<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
- sonstige ordentliche Erträge<br />
- aktivierte Eigenleistungen<br />
- Bestandsveränderungen<br />
außerdem<br />
- F<strong>in</strong>anzerträge<br />
- Personalaufwendungen<br />
- Versorgungsaufwendungen<br />
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
- bilanzielle Abschreibungen<br />
- Transferaufwendungen<br />
- sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
außerdem<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
Auch für<br />
außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen<br />
s<strong>in</strong>d gesonderte Haushaltspositionen zu schaffen.<br />
Abbildung 272 „Erträge und Aufwendungen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan“<br />
Diese Sachlage bedeutet, dass es ist grundsätzlich nicht zulässig ist, bestimmte Erträge auf bestimmte Aufwendungen<br />
festzulegen, denn es muss e<strong>in</strong>e flexible Ertragsverwendung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
möglich bleiben. Dabei kann es durchaus Erträge geben, die zweckgebunden zu verwenden s<strong>in</strong>d. Dies<br />
ist ke<strong>in</strong> Widerspruch zur Grundregel, da diese Zweckb<strong>in</strong>dung i.d.R. nicht haushaltsmäßig durch die Geme<strong>in</strong>de,<br />
sondern durch den Zuwendungsgeber bestimmt wird. Der Nachweis der entsprechenden sachgerechten Verwendung<br />
muss daher nicht alle<strong>in</strong> durch den Haushalt, sondern durch e<strong>in</strong>en gesonderten Nachweis erbracht werden.<br />
2. Zu Nummer 2 (Deckung der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit):<br />
Für den F<strong>in</strong>anzplan und die F<strong>in</strong>anzrechnung gilt, dass die E<strong>in</strong>zahlungen <strong>in</strong>sgesamt zur Deckung der Auszahlungen<br />
dienen. Als laufende Verwaltungstätigkeit s<strong>in</strong>d die auf das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch<br />
ausgerichteten Tätigkeiten der Geme<strong>in</strong>de sowie sonstige Aktivitäten anzusehen, die nicht der ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1054
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 20 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>dlichen Investitions- oder F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Damit wird dem Gebot <strong>in</strong> § 75 Abs. 6 GO<br />
<strong>NRW</strong> „Die Liquidität der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der F<strong>in</strong>anzierung der Investitionen ist sicherzustellen“, ausreichend<br />
Rechnung getragen. Die E<strong>in</strong>- und Auszahlungsarten aus laufender Verwaltungstätigkeit werden nachfolgen<br />
aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Laufende Verwaltungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Auszahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben,<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
- sonstige Transfere<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
- sonstige E<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Personalauszahlungen,<br />
- Versorgungsauszahlungen,<br />
- Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen,<br />
- Transferauszahlungen,<br />
- sonstige Auszahlungen,<br />
Abbildung 273 „Laufende Verwaltungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
Entsprechend der Ausgestaltung des F<strong>in</strong>anzplans und der F<strong>in</strong>anzrechnung ist e<strong>in</strong> haushaltsrechtliches Stufensystem<br />
bei der haushaltswirtschaftlichen Gesamtdeckung e<strong>in</strong>geführt worden. Die Gesamtdeckung besteht zuerst<br />
bei den Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, d.h. die E<strong>in</strong>zahlungen dienen zur Deckung der Auszahlungen<br />
<strong>in</strong> diesem Bereich. In den Fällen, <strong>in</strong> den Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit entstehen, fließen<br />
diese <strong>in</strong> die Gesamtdeckung der Auszahlungen für Investitionen e<strong>in</strong>.<br />
3. Zu Nummer 3 (Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die E<strong>in</strong>zahlungen und die Auszahlungen für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen, von aktivierbaren Zuwendungen und<br />
sonstige Investitionsauszahlungen s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan als gesonderte Haushaltspositionen auszuweisen<br />
(vgl. Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
Auszahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit<br />
Investitionstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
- aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,<br />
- aus der Veräußerung von Sachanlagen,<br />
- on Beiträgen u.ä. Entgelten und<br />
- sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,<br />
- für Baumaßnahmen,<br />
- für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,<br />
- für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
- von aktivierbaren Zuwendungen und<br />
- sonstige Investitionsauszahlungen,<br />
Abbildung 274 „Investitionstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1055
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 20 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e strikte Trennung zwischen den Zahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und den Zahlungen aus<br />
der Investitionstätigkeit besteht auch im NKF. Im Haushaltsrecht gilt daher grundsätzlich, dass Überschüsse aus<br />
der laufenden Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de für die geme<strong>in</strong>dliche Investitionstätigkeit zu verwenden s<strong>in</strong>d.<br />
Durch e<strong>in</strong>e Zusammenführung der Zahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit<br />
und der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit lässt sich der Liquiditätsstatus der Geme<strong>in</strong>de ermitteln.<br />
3.2 Die Deckung durch Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
Der gesetzlichen Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de nach § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>, die F<strong>in</strong>anzierung ihrer Investitionen<br />
sicherzustellen, muss im Rahmen der Gesamtdeckung genüge getan werden. Daher wird durch die Vorschrift<br />
bestimmt, dass die Überschüsse aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der F<strong>in</strong>anzierung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Investitionen dienen. Diese Vorgabe kann jedoch nicht isoliert von den anderen Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Anwendung kommen. Ob und <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong> Zahlungsüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
tatsächlich für Investitionen e<strong>in</strong>gesetzt werden kann, muss z.B. unter Berücksichtigung der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzten Rückzahlungsverpflichtungen für Kredite, <strong>in</strong>sbesondere der Kredite zur Liquiditätssicherung,<br />
<strong>in</strong> eigener Verantwortung der Geme<strong>in</strong>de bewertet und entschieden werden.<br />
In diese Abwägung s<strong>in</strong>d auch die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de zur Sicherstellung ihrer Liquidität (vgl. § 75 Abs.<br />
6 GO <strong>NRW</strong>) und zur Sicherstellung der künftigen Zahlungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e angemessene<br />
Liquiditätsplanung (vgl. § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) sowie die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 GO<br />
<strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>zubeziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Erfüllung e<strong>in</strong>er rechtlichen Verpflichtung, die<br />
z.B. aus e<strong>in</strong>em Darlehensvertrag für die Geme<strong>in</strong>de entstehen kann, grundsätzlich e<strong>in</strong>er „freien“ Verwendung<br />
e<strong>in</strong>es Zahlungsüberschusses aus laufender Verwaltungstätigkeit, z.B. für Investitionen, vorgeht.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de besteht zudem ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis, e<strong>in</strong>en Überschussanteil für den Erwerb e<strong>in</strong>er Geldanlage zu<br />
verwenden, um z.B. die Liquidität für die geme<strong>in</strong>dlichen Versorgungslasten zu sichern, zu denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
rechtlich verpflichtet ist. Durch die Bildung von Pensionsrückstellungen im betreffenden Haushaltsjahr entstehen<br />
zwar geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen und die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung, jedoch liegt die Fälligkeit für die<br />
Zahlungsleistungen erst <strong>in</strong> späteren Jahren. Das Ergebnis aus e<strong>in</strong>er Abwägung über die Verwendung bzw. den<br />
E<strong>in</strong>satzes e<strong>in</strong>es Zahlungsüberschusses aus laufender Verwaltungstätigkeit wird durch die örtliche Zusammenführung<br />
der tatsächlich e<strong>in</strong>setzbaren Überschusses aus der laufenden Verwaltungstätigkeit mit den voraussichtlichen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen aus der Investitionstätigkeit im F<strong>in</strong>anzplan und damit im Haushaltsplan aufgezeigt.<br />
3.3 Die Deckung durch E<strong>in</strong>zahlungen für Investitionen<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den die E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit zur Deckung der Auszahlungen<br />
aus Investitionstätigkeit zu verwenden. Zu diesen E<strong>in</strong>zahlungen gehören Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,<br />
E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen und von F<strong>in</strong>anzanlagen, E<strong>in</strong>zahlungen von Beiträgen<br />
u.ä. Entgelten sowie sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen. Damit sollen Auszahlungen gedeckt werden, die<br />
für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, für Baumaßnahmen, für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen<br />
und F<strong>in</strong>anzanlagen sowie für sonstige Investitionsauszahlungen geleistet werden müssen.<br />
3.4 Die Deckung durch die Aufnahme von Krediten<br />
Die Grundsätze zur Gesamtdeckung s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung der Begrenzung der Kreditaufnahme auf Investitionen<br />
nach § 86 GO <strong>NRW</strong> sowie der Möglichkeit, Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
aufzunehmen, zu dem <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltenen Stufensystem ausgestaltet worden. Würde durch die Vor-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1056
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 20 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schrift ke<strong>in</strong> Stufensystem bei der Gesamtdeckung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen zu Gunsten der Zahlungen<br />
aus der Investitionstätigkeit e<strong>in</strong>geführt, könnten e<strong>in</strong>erseits Kredite zur haushaltsmäßigen Deckung von Auszahlungen<br />
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit herangezogen werden. Auch könnten andererseits die Überschüsse<br />
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht zur haushaltsmäßigen Deckung der Auszahlungen für die<br />
Investitionstätigkeit dienen. Als geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit s<strong>in</strong>d die zahlungswirksamen Aktivitäten der<br />
Geme<strong>in</strong>de anzusehen, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und der F<strong>in</strong>anzschulden<br />
der Geme<strong>in</strong>de auswirken (vgl. Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen<br />
aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
- E<strong>in</strong>zahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen<br />
- Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen.<br />
Abbildung 275 „F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan“<br />
In diesem Zusammenhang ist <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de Kredite zur Liquiditätssicherung zur<br />
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aufgenommen wurden, um die Zeit zu überbrücken, bis die notwendigen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen bei der Geme<strong>in</strong>de tatsächlich e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, die Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de, nach<br />
tatsächlichem E<strong>in</strong>gang der F<strong>in</strong>anzmittel die „vorübergehenden“ Kredite zu tilgen. Dieser rechtlichen Verpflichtung<br />
ist e<strong>in</strong> Vorrang gegenüber der Vorgabe zur Verwendung der Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit für<br />
Investitionen e<strong>in</strong>zuräumen. Dies ist bei der Entscheidung über den Umfang der Aufnahme von Krediten für Investitionen<br />
zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen zu § 86 GO <strong>NRW</strong>).<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1057
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 21<br />
Bildung von Budgets<br />
(1) 1 Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden.<br />
2 In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verb<strong>in</strong>d-<br />
lich. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen.<br />
(2) 1 Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen und<br />
M<strong>in</strong>dererträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen verm<strong>in</strong>dern. 2 Das Gleiche gilt für Mehre<strong>in</strong>zahlungen<br />
und M<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>zahlungen für Investitionen. 3 Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen gelten nicht als<br />
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.<br />
(3) Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 führen.<br />
Erläuterungen zu § 21:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die geme<strong>in</strong>dliche Budgetierung<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> be<strong>in</strong>haltet neben dem Ressourcenverbrauchskonzept auch die dezentrale<br />
Ressourcenverantwortung und e<strong>in</strong>e flexible Haushaltsbewirtschaftung für die Geme<strong>in</strong>den. Die darüber<br />
gefasste Vorschrift erkennt die Budgets als Bewirtschaftungs<strong>in</strong>strument für die Geme<strong>in</strong>de an. Unter Budgetierung<br />
wird verstanden, den e<strong>in</strong>zelnen Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, z.B. Fachbereiche oder<br />
Ämter, bestimmte Ressourcen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen (dezentrale Ressourcenverantwortung).<br />
Unter e<strong>in</strong>em Budget ist somit als e<strong>in</strong> mit f<strong>in</strong>anziellen Mitteln ausgestatteter Handlungsbereich, der<br />
e<strong>in</strong>em abgegrenzten Verantwortungsbereich unter bestimmten Zielsetzungen übertragen wird, zu verstehen. Das<br />
Verständnis von Budgetierung als e<strong>in</strong>en eigenverantwortlichen Bewirtschaftungsprozess ist dabei i.d.R. an die<br />
verwaltungsmäßigen Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de gekoppelt und bedarf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutigen Festlegung<br />
von Verantwortlichkeiten.<br />
Die Budgetierung hat deshalb e<strong>in</strong>e erhebliche Steuerungsrelevanz im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung der<br />
Geme<strong>in</strong>de. In diesem Zusammenhang ist auch die Bildung der geme<strong>in</strong>dlichen Budgets relevant, denn es ist von<br />
Bedeutung, ob örtlich e<strong>in</strong>e Vollbudgetierung oder e<strong>in</strong>e Teilbudgetierung oder beide Arten zur Anwendung kommen.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Vollbudgetierung fließen alle Haushaltsmittel, z.B. Erträge und Aufwendungen, <strong>in</strong> die Budgetierung<br />
e<strong>in</strong>. Dieses erfordert e<strong>in</strong> hohes Maß an Budgetverantwortung, weil durch das Ergebnis unmittelbar der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltausgleich betroffen ist. Bei der Teilbudgetierung können dagegen unterschiedliche Zusammenhänge<br />
hergestellt werden, z.B. Sachausgabenbudgetierung, Budgetierung von Investitionszahlungen u.a. Außerdem<br />
kann die Budgetbildung auch nach Zuschussbudgets (Aufwendungen höher als Erträge), Überschussbudgets<br />
(Erträge höher als Aufwendungen und ausgeglichene Budgets unterschieden werden. Unabhängig von der Art<br />
der Budgetbildung bedarf es e<strong>in</strong>deutiger Budgetregeln.<br />
Durch die gesonderte Vorschrift erhält die Budgetierung für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt e<strong>in</strong>en hohen Stellenwert.<br />
Im Zusammenspiel mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan werden i.d.R. mehrere Ergebnispositionen oder F<strong>in</strong>anzpositionen<br />
zu e<strong>in</strong>em Budget verbunden, so dass die e<strong>in</strong>zelnen im Ergebnisplan oder F<strong>in</strong>anzplan veranschlagten<br />
Ermächtigungen wie e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Ermächtigung im Rahmen vorgegebener Sachziele bewirtschaftet<br />
werden können. In solchen örtlich gebildeten Budgets der Geme<strong>in</strong>de ist dann jeweils die Summe der Erträge und<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1058
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die Summe der Aufwendungen bzw. der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für die Haushaltsführung verb<strong>in</strong>dlich<br />
(Satz 2), wenn nicht aus örtlichen Gegebenheiten heraus besondere Beschränkungen vorzunehmen s<strong>in</strong>d. Die im<br />
Budget enthaltenen E<strong>in</strong>zelpositionen bleiben jedoch <strong>in</strong>soweit bedeutsam, weil die Budgetmittel e<strong>in</strong>es Budgets,<br />
das z.B. ausschließlich für Personal- und Sachaufwand gebildet wurde und daher auch nur die entsprechenden<br />
Haushaltspositionen ausweist, nicht für andere Zwecke, z.B. Transferaufwand, verwendet werden dürfen. Von der<br />
Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d dazu eigenverantwortlich entsprechende Bewirtschaftungsregeln bzw. Bewirtschaftungsvorbehalte<br />
unter Berücksichtigung ihrer haushaltswirtschaftlichen Situation festzulegen.<br />
1.2 Die örtliche Umsetzung der Budgetierung<br />
Das Haushaltsrecht stellt für die Budgetierung durch die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>ige Instrumente zur Verfügung, die e<strong>in</strong>e<br />
flexible Bildung und Bewirtschaftung von Budgets im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt ermöglichen. Die Geme<strong>in</strong>de hat die<br />
Budgets eigenverantwortlich zu bilden, aber auch die Regeln über die Bewirtschaftung der Budgets unter Beachtung<br />
der haushaltsrechtlichen Bed<strong>in</strong>gungen, der eigenen Leistungsfähigkeit sowie der örtlichen dezentralen Ressourcenverantwortung<br />
zu gestalten. Soweit sie grundsätzliche oder budgetübergreifende Regelungen trifft, bietet<br />
sich dafür z.B. auch die Haushaltsatzung an. Ergänzende, auf e<strong>in</strong>zelne Budgets zugeschnittene Vorgaben, stehen<br />
im Zusammenhang mit dem betreffenden Budget und wären, wenn die Budgets im Haushaltsplan enthalten<br />
s<strong>in</strong>d, auch dort anzugeben.<br />
Der Ausspruch e<strong>in</strong>es Rechnungsprüfers „Ke<strong>in</strong>e 21 ohne 12“ sollte auch bei den Geme<strong>in</strong>den Anwendung f<strong>in</strong>den,<br />
d.h. ke<strong>in</strong>e Budgetbildung nach § 21 GemHVO <strong>NRW</strong> ohne e<strong>in</strong>e gleichzeitige Festlegung von Zielen und Leistungskennzahlen<br />
nach § 12 GemHVO <strong>NRW</strong> für die gebildeten Budgets. Hat die Geme<strong>in</strong>de bereits e<strong>in</strong>e Kosten-<br />
und Leistungsrechnung e<strong>in</strong>geführt, kann diese die Budgetbildung steuern und unterstützen. Für die örtliche Umsetzung<br />
der Budgetierung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltshalten bestehen vielfache Möglichkeiten. Dazu gehören<br />
auch nachfolgend beispielhaft aufgezeigte Möglichkeiten.<br />
1.2.1 Die Budgetierung <strong>in</strong> Form der Teilpläne<br />
Bei der Budgetierung von Teilplänen grenzen die zur Verfügung stehenden Ressourcen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen und den Vere<strong>in</strong>barungen mit dem Rat den Handlungsrahmen der Verwaltung für e<strong>in</strong><br />
solches Budget ab. Dieser Handlungsrahmen bedarf im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ke<strong>in</strong>er gesonderten Darstellung,<br />
weil die gebildeten Budgets mit der Untergliederung des Haushaltsplans <strong>in</strong> Teilpläne übere<strong>in</strong>stimmen. Im<br />
Rahmen des Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen werden solche Budgets zwischen<br />
Verwaltung und Rat unter E<strong>in</strong>schluss, ggf. gesondert, von Zielen und Leistungskennzahlen vere<strong>in</strong>bart.<br />
Die Planung und Bewirtschaftung sowie die Rechnungslegung richten sich bei der Budgetierung von Teilplänen<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan <strong>in</strong> Form von Produktbereichen, Produktgruppen oder Produkten nach den Produkten/Leistungen,<br />
die <strong>in</strong> dem abgegrenzten Budget erbracht werden. Bei der Bildung derartiger Budgets müssen<br />
die örtlichen Organisationse<strong>in</strong>heiten, die Verwaltungsleistungen erbr<strong>in</strong>gen, berücksichtigt werden. Die Verantwortlichkeiten<br />
für solche Budgets s<strong>in</strong>d durch die Geme<strong>in</strong>de festzulegen.<br />
1.2.2 Die Budgetierung <strong>in</strong> Form der Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />
Bei der Budgetierung von Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung können die zwischen Rat und<br />
Verwaltung geschlossenen Vere<strong>in</strong>barungen auf Grundlage der geme<strong>in</strong>dlichen Produkte und Leistungskennzahlen<br />
und der zur Verfügung stehenden Ressourcen zutreffend abgegrenzt auf die Organisationse<strong>in</strong>heiten übertragen<br />
werden. Die Art und Weise der Bildung der Budgets <strong>in</strong>nerhalb der Verwaltung obliegt dabei eigenverantwortlich<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die auch bei dieser Art von Budgetierung e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>dividuellen Gestaltungsspielraum hat.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1059
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2.3 Konsequenzen aus e<strong>in</strong>er Budgetbewirtschaftung.<br />
Die Bildung von Budgets <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de kann so gestaltet werden, dass die Haushaltsbewirtschaftung im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>es verfügbaren Budgets bezogen auf das Budgetergebnis möglicherweise Konsequenzen nach sich<br />
zieht. Ist dies örtlich gewollt, muss durch Budgetregelungen aufgezeigt werden, welche Konsequenzen aus e<strong>in</strong>er<br />
wirtschaftlichen und sparsamen Budgetbewirtschaftung und welche Konsequenzen aus e<strong>in</strong>er unzureichenden<br />
Budgetbewirtschaftung gezogen werden. Wenn e<strong>in</strong> positives oder negatives Budgetergebnis erzielt wird, s<strong>in</strong>d<br />
mögliche Planabweichungen danach zu beurteilen, ob die vorgesehenen Leistungen erbracht und e<strong>in</strong> sachgerechter<br />
E<strong>in</strong>satz der Ressourcen erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann z.B. auch e<strong>in</strong> Bonus-Malus-System<br />
<strong>in</strong>stalliert werden.<br />
2. Budgetierung mit geme<strong>in</strong>dlichen Ziele und Leistungskennzahlen<br />
2.1 Budgetierung und geme<strong>in</strong>dliche Ziele<br />
Nach der Vorschrift des § 12 GemHVO <strong>NRW</strong> sollen für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung produktorientierte<br />
Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs<br />
festgelegt sowie Leistungskennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Diese Ziele und Kennzahlen<br />
sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts<br />
gemacht werden. Die Ziele, die zwischen dem Rat und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung abgestimmt werden und<br />
der Steuerung der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung dienen, müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zielhierarchie e<strong>in</strong>gebunden se<strong>in</strong> und bis <strong>in</strong><br />
die unterste Ebene der örtlichen Gliederung des Haushaltsplans h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>reichen, wenn auf dieser Ebene von der<br />
Geme<strong>in</strong>de die Budgets gebildet werden.<br />
Nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Zusammenhang werden die Budgets dem Gedanken e<strong>in</strong>er kompetenten und ressourcenverbrauchsorientierten<br />
Verwaltungsteuerung und der dezentralen Ressourcenverantwortung gerecht. Die Festlegung<br />
von örtlichen Zielen und Leistungskennzahlen für die e<strong>in</strong>zelnen gebildeten Budgets ist auch an der Produktorientierung<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt auszurichten. Das NKF ermöglicht der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Outputorientierung<br />
Auskunft durch Aussagen und Bewertungen über die mit den e<strong>in</strong>gesetzten Mitteln zu erhalten. Dadurch<br />
wird die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>den transparenter und das wirtschaftliche Handeln gestärkt. Dies drückt<br />
sich auch durch die Budgetierung aus.<br />
Die E<strong>in</strong>führung der Budgetierung mit der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und der Bildung von Zielen erfordert<br />
von den Geme<strong>in</strong>de, sich e<strong>in</strong>en Überblick über ihre vielfältigen Tätigkeiten, die erbrachten Leistungen sowie<br />
die damit erzielten Wirkungen zu verschaffen. Nur dann wird e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition von Produkten sowie von Zielen und<br />
Leistungskennzahlen ermöglicht, die mit der Budgetierung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehen. Es ist dabei nicht ausreichend,<br />
nur die Leistungen aufzulisten, sondern sie müssen def<strong>in</strong>iert und vone<strong>in</strong>ander abgegrenzt werden. E<strong>in</strong>e systematische<br />
Ordnung und Darstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen (Produkte) erleichtert die haushaltswirtschaftliche<br />
Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Budgets, um der Ressourcenorientierung und der dezentralen<br />
Ressourcenverantwortung ausreichend Rechnung tragen zu können und die Aufgabenerfüllung verstehbar zu<br />
machen.<br />
Die spezifische Ausgestaltung von Budgets, Zielen und Leistungskennzahlen bleibt der Geme<strong>in</strong>de überlassen.<br />
Die Budget<strong>in</strong>halte sowie die Zielbeschreibungen, Leistungskennzahlen und sonstige Angaben s<strong>in</strong>d daher von<br />
jeder Geme<strong>in</strong>de nach ihren Bedürfnissen festzulegen (vgl. u.a. § 4 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie kann zu den<br />
e<strong>in</strong>zelnen oder ausgewählten Budgets auch weitere Informationen anhand von Leistungsmerkmalen geben. Um<br />
aber e<strong>in</strong>e tatsächliche Verwertung der Informationen durch die Adressaten zu ermöglichen, müssen <strong>in</strong> der Auswahl<br />
der wichtigen Informationen von der Geme<strong>in</strong>de auch die Zwecke der Information und deren Empfänger<br />
berücksichtigt werden. Dafür bietet der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan e<strong>in</strong>e gute Basis, der sich dadurch zu e<strong>in</strong>em<br />
praktikablen Steuerungs<strong>in</strong>strument weiterentwickeln lässt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1060
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2 Budgetierung und geme<strong>in</strong>dliche Leistungskennzahlen<br />
Für die Budgetkontrolle und für die Steuerung wird die Festlegung von Leistungskennzahlen als unerlässlich<br />
angesehen, denn es bedarf regelmäßig der Betrachtung und Bewertung der im Rahmen des gebildeten Budgets<br />
erbrachten Leistungen, ihrer Qualität und ihres Bedarfs. Die Leistungskennzahlen müssen dabei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en engen<br />
Zusammenhang mit der geme<strong>in</strong>dlichen Steuerung stehen und sich den vom Rat und der Verwaltung gesetzten<br />
Zielen und sonstigen Vorgaben unterordnen lassen. Außerdem müssen durch den E<strong>in</strong>satz der Kennzahlen auch<br />
der Erfüllungsgrad e<strong>in</strong>deutig bestimmbar und die Zielvorgaben mit der Zielerreichung vergleichbar se<strong>in</strong>.<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de sollten auch Qualitätskennzahlen zur Anwendung kommen, um e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Aussage über<br />
die von der Geme<strong>in</strong>de (Budget) erbrachten Leistungen beurteilen zu können. Die Budgetverantwortlichen tragen<br />
i.d.R. auch die fachliche Verantwortung für die geme<strong>in</strong>dliche Leistungserbr<strong>in</strong>gung, so dass die Qualitätskennzahlen<br />
auch der Sicherung der fachlichen Qualität der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftstätigkeit bzw. der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltungstätigkeit dienen können.<br />
Bei örtlichem Bedarf lassen sich auch Kostenkennzahlen e<strong>in</strong>setzen, um die Kosten für e<strong>in</strong>e Budgetleistungen<br />
oder Produktkosten zu ermitteln. Diese Kennzahlen bieten auch die Möglichkeit, das Ausmaß der von der Geme<strong>in</strong>de<br />
angebotenen Produkte und deren Ressourcenverbrauch zu überprüfen. E<strong>in</strong>e Budgetierung mit geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kennzahlen dokumentiert regelmäßig nicht nur das F<strong>in</strong>anzgebaren der Geme<strong>in</strong>de, sondern zeigt und belegt<br />
die Leistungsseite und enthält daher wichtige Informationen für die geme<strong>in</strong>dliche Steuerung.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Bildung von Budgets):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Erträge und Aufwendungen im Budget):<br />
Durch das Haushaltsrecht wurde e<strong>in</strong> Rahmen für die örtliche Budgetierung geschaffen und auf e<strong>in</strong>e detaillierte<br />
Normierung verzichtet. Daher kann die Geme<strong>in</strong>de nach dieser Vorschrift die Budgetierung <strong>in</strong> ihrem Haushalt frei<br />
gestalten, denn zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können von der Geme<strong>in</strong>de unter der Berücksichtigung<br />
örtlicher Erfordernisse Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden. Dieser allgeme<strong>in</strong>e Grundsatz<br />
zur Budgetbildung trägt der Tatsache Rechnung, dass sich Ziele und örtliche Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>den<br />
stark unterscheiden und es deshalb ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Budgetierung geben kann. Stärker als bisher kann auch<br />
durch Budgets praxisnah auf unterjährige Anforderungen durch die Budgetverantwortlichen reagiert werden. Dies<br />
setzt auch voraus, dass Bewirtschaftungsregeln geschaffen werden, die e<strong>in</strong> eigenverantwortliches Handeln unterstützen<br />
und nicht e<strong>in</strong>schränken.<br />
Bei der Budgetbildung und Ausgestaltung sowie der haushaltsmäßigen Ausführung kann von der Geme<strong>in</strong>de ihre<br />
Verpflichtung zum Haushaltsausgleich sowie zur Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung nicht außer Acht<br />
gelassen werden (vgl. § 75 GO <strong>NRW</strong>). Es kann deshalb bei der Bewirtschaftung der Budgets im E<strong>in</strong>zelfall dazu<br />
kommen, dass aus übergeordneten Gesichtspunkten auch die „selbstständigen“ Budgets den allgeme<strong>in</strong> geltenden<br />
E<strong>in</strong>schränkungen für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft unterworfen werden müssen. Bei der Bildung von<br />
Budgets werden daher von der Geme<strong>in</strong>de aber grundsätzlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen se<strong>in</strong><br />
(vgl. Abbildung).<br />
Maßgaben die der Bildung von Budgets<br />
- Mit der Budgetbewirtschaftung verbundene F<strong>in</strong>anz- und Sachziele müssen messbar se<strong>in</strong>.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1061
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Es müssen klare Verantwortungsstrukturen bestehen, die auch e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Auf-<br />
gabenzuordnung und die Verantwortlichkeiten sowie die Entscheidungswege gewährleisten.<br />
- Die wesentlichen Inhalte des Budgets bzw. die Ergebnisse müssen vom Budgetverantwort-<br />
lichen bee<strong>in</strong>flussbar se<strong>in</strong>.<br />
- Die Ziele müssen e<strong>in</strong>e Herausforderung darstellen. Die Zielerreichung muss möglich, aber<br />
auch vom Budgetverantwortlichen bee<strong>in</strong>flussbar se<strong>in</strong>.<br />
- Es müssen Handlungsspielräume durch die Delegation von Ressourcen- und Budgetver-<br />
antwortung bestehen und lange Informationswege vermieden werden.<br />
Abbildung 276 „Maßgaben bei der Bildung von Budgets“<br />
Es ist aber bei der Budgetbildung auch zu berücksichtigen, dass die Planung der künftigen Haushaltswirtschaft<br />
der Geme<strong>in</strong>de auf den gebildeten Budgete<strong>in</strong>heiten aufbaut. Durch die Vorschrift wurde daher zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung<br />
zugelassen, dass nicht nur Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden können,<br />
sondern auch E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Verb<strong>in</strong>dlichkeit der Erträge und Aufwendungen):<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der Vorschrift ist bestimmt worden, dass bei Erträgen und Aufwendungen, die zu Budgets verbunden werden,<br />
die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verb<strong>in</strong>dlich s<strong>in</strong>d. Bei der<br />
Bildung der Budgets auf der Grundlage des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans setzen daher die <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Budget e<strong>in</strong>bezogenen<br />
Ertragsarten den Rahmen für die Herkunft der Budgetmittel und die Aufwandsarten den Rahmen für die<br />
zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Die Zusammenfassung von Erträgen und von Aufwendungen erleichtert<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erheblichen Maße e<strong>in</strong> flexibles Handeln der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung im Rahmen e<strong>in</strong>es Budgets<br />
sowie die damit zusammenhängende dezentrale Ressourcenverantwortung. Sie führt jedoch nicht dazu,<br />
dass die verbundenen Haushaltspositionen ke<strong>in</strong>e Wirkungen mehr entfalten. Die Budgetbewirtschaftung erfordert<br />
daher grundsätzlich auch e<strong>in</strong>e zutreffende Dokumentation und auch e<strong>in</strong>en Budgetbericht am Ende des Haushaltsjahres.<br />
1.2.2 Die Zweckvorgaben der Haushaltspositionen<br />
Die ausdrückliche gesetzliche Festlegung, dass <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Budgets die Summe der Erträge und die Summe<br />
der Aufwendungen für die Haushaltsführung verb<strong>in</strong>dlich s<strong>in</strong>d, löst im Rahmen der Budgetzwecke nicht die<br />
Zweckvorgaben für die unter den Haushaltspositionen veranschlagten Beträge auf. Vielmehr bestehen für die<br />
Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong>nerhalb der Budgets weiterh<strong>in</strong> die im Rahmen der Veranschlagung festgelegten<br />
artenbezogenen Zweckbestimmungen (sachliche B<strong>in</strong>dung). Dieser Sachlage steht nicht entgegen, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
die für e<strong>in</strong> Budget notwendigen Haushaltspositionen <strong>in</strong> Art und Umfang selbst bestimmen kann. Die im<br />
Budget auf die e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen bezogenen Veranschlagungen stellen für das Budget entsprechende<br />
Verwendungsvorgaben dar, die bei der Budgetbewirtschaftung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
zu beachten s<strong>in</strong>d. Dieses hat zur Folge, dass aus den im Budget enthaltenen Ermächtigungen nicht <strong>in</strong><br />
vollem Umfang auch entsprechende Aufwendungen entstehen müssen, wenn z.B. den entstehenden Transferaufwendungen<br />
e<strong>in</strong> Vorrang vor möglichen sonstigen ordentlichen Aufwendungen e<strong>in</strong>geräumt wurde.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1062
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die auf die e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen bezogenen Veranschlagungen haben auch zur Folge, dass z.B. im<br />
Budget enthaltene Ermächtigungen für Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen nicht grundlos unterbleiben<br />
können, wenn bei der Budgetbewirtschaftung dafür Bedarf besteht. Alle haushaltsmäßigen Ermächtigungen, die<br />
<strong>in</strong> das gebildete Budget als Haushaltspositionen e<strong>in</strong>bezogen wurden, dürfen bei der Bewirtschaftung des Budgets<br />
h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Art und ihres Zwecks nicht außer Betracht bleiben undmüssen daher h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Inanspruchnahme<br />
abgewogen werden..<br />
1.2.3 Die Inanspruchnahme anderer Haushaltspositionen<br />
Die verfügbaren Ermächtigungen für Erträge und Aufwendungen stehen <strong>in</strong> Höhe des jeweils veranschlagten<br />
Betrages <strong>in</strong>sgesamt als Summe für Budgetzwecke zur Verfügung. Besteht z.B. für Transferaufwendungen e<strong>in</strong><br />
höherer Bedarf als Ermächtigungen dafür veranschlagt worden s<strong>in</strong>d, dürfen andere Haushaltspositionen zur Erfüllung<br />
des Bedarfs <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, denn die Aufwendungen s<strong>in</strong>d mite<strong>in</strong>ander verbunden worden.<br />
Diese Verknüpfung führt <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis zu e<strong>in</strong>er haushaltsmäßigen Deckungsfähigkeit der mite<strong>in</strong>ander<br />
verbundenen Haushaltspositionen. In diesem Zusammenhang kann e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>er Haushaltsposition<br />
zu Gunsten e<strong>in</strong>er anderen Haushaltsposition im Wege der Planfortschreibung erfolgen. Diese Vorgehensweise<br />
ist jedoch nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich, denn aus S<strong>in</strong>n und Zweck des Budgets ergibt sich e<strong>in</strong>e Gesamtheit, wie sie<br />
ausdrücklich <strong>in</strong> der Vorschrift enthalten ist, z.B. die Festlegung, dass die Summe der Aufwendungen für die<br />
Haushaltsführung verb<strong>in</strong>dlich ist.<br />
Die zulässige Veränderung von Haushaltspositionen des Budgets im Rahmen der Budgetbewirtschaftung muss<br />
gleichwohl nachvollziehbar bleiben. Es ist jedoch ausreichend, die unterjährigen Veränderungen im Rahmen des<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung vorzunehmenden Plan-/Ist-Vergleich transparent zu machen. So lässt z.B. e<strong>in</strong> erweiterter<br />
Plan-/Ist-Vergleich (vgl. § 38 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu, dass die im Haushaltsjahr erfolgten Veränderungen <strong>in</strong> ihrer<br />
e<strong>in</strong>zelnen Art unmittelbar bei den betroffenen Haushaltspositionen aufgezeigt werden. Ist dies aus örtlichen Gegebenheiten<br />
heraus nicht möglich, können auch entsprechende Erläuterungen zu den betroffenen Haushaltspositionen<br />
der Ergebnisrechnung gemacht werden.<br />
Im Zusammenhang mit der Budgetbewirtschaftung muss daher örtlich geklärt werden, auf welche Art und Weise<br />
das haushaltswirtschaftliche Handeln nachvollziehbar und die notwendige Transparenz darüber geschaffen und<br />
gewährleistet wird. Außerdem muss bei der Bildung von Budgets geklärt werden, ob und <strong>in</strong>wieweit Ermächtigungen<br />
für Personalaufwendungen <strong>in</strong> die Bewirtschaftung und die Entscheidung des Budgetverantwortlichen e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden. Sie sollten schon alle<strong>in</strong> aus Transparenzgründen immer <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dlichen Budgets e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden. Aufbauend auf den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten des Stellenplans der Geme<strong>in</strong>de können jedoch durch Entscheidungen<br />
des für e<strong>in</strong> Budget Verantwortlichen i.d.R. ke<strong>in</strong>e langfristigen Personalaufwendungen ausgelöst werden.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Budgets für Investitionen):<br />
Aus den örtlichen Gegebenheiten heraus kann es sachgerecht se<strong>in</strong>, zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung nicht<br />
nur Budgets im Zusammenhang mit der dezentralen Ressourcenverantwortung durch das Verb<strong>in</strong>den von Erträgen<br />
sowie von Aufwendungen zu bilden, sondern Budgets auch für E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen<br />
zu bilden. Diese Möglichkeit wird durch den Verweis auf den Satz 1 eröffnet. Für diese Fälle wird dann<br />
durch den Verweis auf den Satz 2 gewährleistet, dass <strong>in</strong> diesen Budgets die Summe der E<strong>in</strong>zahlungen und die<br />
Summe der Auszahlungen für die Haushaltsführung verb<strong>in</strong>dlich s<strong>in</strong>d. Derartige Budgets bieten sich für alle Arten<br />
und Formen für Investitionen der Geme<strong>in</strong>de an.<br />
E<strong>in</strong>e Empfehlung, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Budget nur kle<strong>in</strong>ere Investitionsmaßnahmen mite<strong>in</strong>ander zu verb<strong>in</strong>den oder e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>zelne Investitionsmaßnahmen als Budget auszugestalten, die, weil sie oberhalb der vom Rat festgesetzten<br />
Wertgrenzen liegt, auch als E<strong>in</strong>zelmaßnahme im Haushalt der Geme<strong>in</strong>de zu veranschlagen ist, kann nicht ausge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1063
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sprochen werden. Die Budgetgestaltung bei Investitionen ist von e<strong>in</strong>er Vielzahl örtlicher Faktoren abhängig, die <strong>in</strong><br />
allgeme<strong>in</strong>er Form zusammengefasst, nicht zu e<strong>in</strong>em durch die Geme<strong>in</strong>den umsetzbaren Ergebnis führen dürfte.<br />
Im Zusammenhang mit der Budgetbewirtschaftung muss örtlich geklärt werden, auf welche Art und Weise das<br />
haushaltswirtschaftliche Handeln auch bei geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen nachvollziehbar und die notwendige<br />
Transparenz darüber gewährleistet wird.<br />
2. Zu Absatz 2 (Verwendung von Mehrerträgen und Mehre<strong>in</strong>zahlungen):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de legt eigenverantwortlich die Regeln zur Bewirtschaftung der Budgets fest. Dazu kann die Geme<strong>in</strong>de<br />
bestimmen, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen und M<strong>in</strong>dererträge<br />
entsprechende Ermächtigungen für Aufwendungen verm<strong>in</strong>dern (Satz 1). Entsprechendes kann sie bestimmen,<br />
wenn sie Budgets für die Investitionstätigkeit bildet (Satz 2). Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>de nicht, diese<br />
Regelungen im Rahmen der Budgetierung stets anzuwenden.<br />
2.1 Zu Satz 1 (Mehrerträge und M<strong>in</strong>dererträge):<br />
2.1.1 Die Mehrerträge<br />
Die Regelung <strong>in</strong> der Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Budgetierung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt. Es<br />
kann örtlich erforderlich se<strong>in</strong>, auch ohne Budgetierung e<strong>in</strong>e solche Regelung zu treffen, um e<strong>in</strong>en bestimmten<br />
Aufgabenbereich zur effizienten Aufgabenerfüllung anzuhalten, d.h. ihm zu gewähren, dass er bei e<strong>in</strong>er Verbesserung<br />
der Ertragslage e<strong>in</strong>en bestimmten Anteil der Mehrerträge für zusätzliche Aufwendungen e<strong>in</strong>setzen kann.<br />
Bei e<strong>in</strong>er solchen Festlegung ist aber immer auch die aktuelle Haushaltslage zu berücksichtigen, denn es kann<br />
notwendig se<strong>in</strong>, alle Mehrerträge für den gesetzlich bestimmten Haushaltsausgleich e<strong>in</strong>zusetzen. E<strong>in</strong>e örtliche<br />
Festlegung, Mehrerträge für bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen zu verwenden, ist daher nur vertretbar,<br />
wenn diese auf E<strong>in</strong>zelfälle beschränkt bleibt.<br />
2.1.2 Die M<strong>in</strong>dererträge<br />
Die Festlegung durch die Geme<strong>in</strong>de, dass M<strong>in</strong>dererträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen verm<strong>in</strong>dern,<br />
ist e<strong>in</strong>e der möglichen Vorsorgemaßnahmen, um den gesetzlich bestimmten Haushaltsausgleich zu erreichen,.<br />
Sie ist jederzeit vertretbar. Durch e<strong>in</strong>e solche Regelung wird deutlich, dass bereits bei der Aufstellung des<br />
Haushaltsplans besondere Situationen im neuen Haushaltsjahr erwartet werden, die negative Auswirkungen auf<br />
die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de und damit auf die Haushaltswirtschaft des neuen Haushaltsjahres haben<br />
können. Mit der getroffenen Regelung soll e<strong>in</strong>er besonderen Situation der Geme<strong>in</strong>de Rechnung getragen werden,<br />
denn ansonsten käme bei e<strong>in</strong>er solchen Haushaltslage auch e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche Sperre durch den<br />
Kämmerer oder den Bürgermeister nach § 24 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Betracht. Gleichwohl kann e<strong>in</strong>e derartige haushaltswirtschaftliche<br />
Beschränkung noch mit Hilfe der haushaltswirtschaftlichen Sperre verschärft werden, wenn<br />
die Entwicklung der der Erträge und Aufwendungen wesentlich anders verläuft als geplant.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Mehre<strong>in</strong>zahlungen und M<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>zahlungen für Investitionen)<br />
Nach der Vorschrift gilt für auch Mehre<strong>in</strong>zahlungen und M<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>zahlungen für Investitionen die Regelung des<br />
Satzes 1, dass bestimmt werden kann, Mehrerträge können bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen<br />
und M<strong>in</strong>dererträge können bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen verm<strong>in</strong>dern. Ob e<strong>in</strong>e solche Regelung<br />
vor Ort zu treffend ist, muss jede Geme<strong>in</strong>de im H<strong>in</strong>blick auf ihre wirtschaftliche Lage selbst und eigenverantwortlich<br />
entscheiden. Bei e<strong>in</strong>er örtlichen Festlegung, dass M<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>zahlungen bestimmte Ermächtigungen für<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1064
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Auszahlungen verm<strong>in</strong>dern, s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Fachbereiche bei der Bewirtschaftung des Haushaltsplans entsprechend<br />
gefordert, denn e<strong>in</strong>e solche Regelung bildet die erste Stufe e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Beschränkung.<br />
E<strong>in</strong>e derartige Beschränkung kann mit Hilfe der haushaltswirtschaftlichen Sperre noch verschärft werden, wenn<br />
die Entwicklung der der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen wesentlich anders verläuft als geplant.<br />
2.3 Zu Satz 3 (Mehraufwendungen oder -auszahlungen nicht überplanmäßig):<br />
Die Möglichkeit für die Geme<strong>in</strong>de, Ermächtigungen für Aufwendungen oder Auszahlungen zu erhöhen, führt dazu,<br />
dass die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen außerhalb des Haushaltsplans, also überplanmäßig<br />
oder außerplanmäßig geleistet werden (vgl. § 83 GO <strong>NRW</strong>). Weil die Überschreitung der Haushaltspositionen<br />
durch die Mehrerträge oder Mehre<strong>in</strong>zahlungen gedeckt s<strong>in</strong>d, ist es gerechtfertigt zu bestimmen, dass die im<br />
Haushaltsjahr so entstehenden Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen<br />
oder Auszahlungen gelten.<br />
Durch die gesetzliche Bestimmung, dass diese nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen<br />
anzusehen s<strong>in</strong>d, unterliegen sie auch nicht dem Zustimmungsverfahren nach § 83 GO <strong>NRW</strong>, denn es liegt durch<br />
die getroffene Regelung schon e<strong>in</strong>e Festlegung für solche Sachverhalte vor. Gleichwohl verändern sie die Haushaltswirtschaft<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Daher s<strong>in</strong>d die überplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
oder <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung zu erfassen. Diese zusätzlichen Aufwendungen oder Auszahlungen<br />
können im Plan-/Ist-Vergleich auch gesondert angegeben werden.<br />
3. Zu Absatz 3 (Gestaltungsmöglichkeiten bei Budgets):<br />
3.1 Die Grenzen der Budgetgestaltung<br />
Die Vorschrift bestimmt die Grenze der Gestaltungsmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>de bei der Bildung und Bewirtschaftung<br />
von Budgets wegen möglicher nicht absehbarer zahlungswirksamer Auswirkungen. Es muss bei der Bildung<br />
der Budgets aus Erträgen und Aufwendungen gewährleistet werden, dass die Bewirtschaftung dieser Budgets<br />
nicht zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung des Saldos <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung führt, um die Liquidität nicht e<strong>in</strong>zuschränken. Bei der<br />
Budgetierung ist deshalb die notwendige Verknüpfung zwischen Aufwendungen und Auszahlungen herzustellen.<br />
Die notwendige Verknüpfung kann regelmäßig durch Budgetregeln, dass nichtzahlungswirksame Aufwendungen,<br />
z.B. Abschreibungen, nicht mit zahlungswirksamen Aufwendungen, z.B. Personalaufwendungen, deckungsfähig<br />
s<strong>in</strong>d, gewährleistet werden. Andererseits können Deckungsverhältnisse aber auch mit e<strong>in</strong>em Zustimmungsvorbehalt<br />
versehen werden, so dass vor der Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er solchen Deckung der Kämmerer zu beteiligen<br />
wäre, weil dies ggf. zu e<strong>in</strong>er über- oder außerplanmäßigen Auszahlung im S<strong>in</strong>nes des § 83 GO <strong>NRW</strong> führen<br />
kann.<br />
3.2 Die Veränderung gebildeter Budgets<br />
Im Verlauf des Haushaltsjahres kann es im Rahmen der Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans auch bei<br />
gebildeten Budgets erforderlich werden, zusätzliche Aufwendungen entstehen zu lassen und entsprechende<br />
Auszahlungen leisten zu müssen. Diese haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen verändern das für die Haushaltsausführung<br />
gebildete Budget, wenn sie haushaltswirtschaftlich überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen<br />
und Auszahlungen darstellen, für die e<strong>in</strong>e Zustimmung des Kämmerers, des Bürgermeisters oder des<br />
Rates erforderlich ist (vgl. § 83 GO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1065
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 21 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Zulassung solcher über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen führen zur Fortschreibung<br />
der betreffenden Positionen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan und daher auch zu e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
Veränderung des gebildeten Budgets. Weiterh<strong>in</strong> verursachen auch die haushaltsrechtlich vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen,<br />
die nach § 22 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> folgende Haushaltsjahr übertragen werden, e<strong>in</strong>e<br />
Veränderung des Budgets, weil die Übertragungen zur Fortschreibung e<strong>in</strong>es Planansatzes im Haushaltsplan des<br />
folgenden Jahres führen. Die Regelung <strong>in</strong> dieser Vorschrift, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu e<strong>in</strong>er<br />
M<strong>in</strong>derung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> führen darf, steht<br />
diesen zulässigen Budgetveränderungen nicht entgegen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1066
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 22<br />
Ermächtigungsübertragung<br />
(1) 1 Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen s<strong>in</strong>d übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden<br />
Haushaltsjahres verfügbar. 2 Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im<br />
Haushaltsplan des folgenden Jahres.<br />
(2) 1 Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren<br />
Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,<br />
<strong>in</strong> dem der Vermögensgegenstand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en wesentlichen Teilen <strong>in</strong> Benutzung genommen werden<br />
kann. 2 Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum<br />
Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.<br />
(3) S<strong>in</strong>d Erträge oder E<strong>in</strong>zahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden<br />
Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen<br />
zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.<br />
(4) 1 Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat e<strong>in</strong>e Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen<br />
auf den Ergebnisplan und den F<strong>in</strong>anzplan des Folgejahres vorzulegen. 2 Die Übertragungen s<strong>in</strong>d im Jahresabschluss<br />
im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der F<strong>in</strong>anzrechnung (§ 39) gesondert<br />
anzugeben.<br />
Erläuterungen zu § 22:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeit der Haushaltsplanung<br />
1.1 Die Grundsätze der Jährlichkeit und der zeitlichen B<strong>in</strong>dung<br />
Für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten, denn die Haushaltssatzung der Geme<strong>in</strong>de tritt<br />
mit Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres <strong>in</strong> Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (vgl. gilt § 78 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>. Außerdem<br />
f<strong>in</strong>det der Grundsatz der zeitlichen B<strong>in</strong>dung Anwendung, denn der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de hat im Ergebnisplan<br />
die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen<br />
und entsprechend im F<strong>in</strong>anzplan die e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen und zu leistenden Auszahlungen zu enthalten<br />
(vgl. § 79 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen entfallen daher<br />
mit dem Ende des Haushaltsjahres, so dass die Geme<strong>in</strong>de aus den betreffenden Haushaltspositionen des Haushaltsplans<br />
dann i.d.R. ke<strong>in</strong>e Aufwendungen mehr entstehen lassen oder Auszahlungen leisten darf.<br />
1.2 Durchbrechung des Grundsatzes der Jährlichkeit<br />
Die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagten Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen sollen möglichst<br />
entsprechend dem tatsächlichen Bedarf <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Es lässt sich bei der Aufstellung<br />
des Haushaltsplans durch die Geme<strong>in</strong>de jedoch nicht immer mit Gewissheit übersehen und abschätzen, ob die<br />
im Haushaltsplan für e<strong>in</strong>zelne Vorhaben veranschlagten Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres wie<br />
geplant <strong>in</strong> Anspruch genommen werden können. Es würde deshalb zu Schwierigkeiten bei der Haushaltsbewirtschaftung<br />
führen, wenn sich erst zum Ende des Haushaltsjahres herausstellt, dass die betreffende Maßnahme<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1067
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres erfolgreich durchgeführt werden kann, aber für die Fortsetzung dann<br />
ke<strong>in</strong>e Ermächtigungen verfügbar s<strong>in</strong>d.<br />
Die gesetzliche Ermächtigungsübertragung nach dieser Vorschrift durchbricht daher die zeitliche B<strong>in</strong>dung der<br />
Ermächtigungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan. Sie bedeutet, dass die übertragenen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen<br />
von ihrer B<strong>in</strong>dung an das betreffende Haushaltsjahr befreit werden, jedoch auch dann nur<br />
bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres gelten. Sollen wegen des örtlichen haushaltswirtschaftlichen Geschehens<br />
ke<strong>in</strong>e umfassende Möglichkeit zur Inanspruchnahme bestehen, bedarf es dazu sachgerechter E<strong>in</strong>schränkungen,<br />
die im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung vom Rat der Geme<strong>in</strong>de beschlossen se<strong>in</strong><br />
müssen.<br />
Die Ermächtigungsübertragung ermöglicht <strong>in</strong>sbesondere bei geme<strong>in</strong>dlichen Vorhaben, die sich über e<strong>in</strong> Haushaltsjahr<br />
h<strong>in</strong>aus erstrecken und im jahresbezogenen Haushaltsplan nur für e<strong>in</strong>zelne Teile die notwendigen Ermächtigungen<br />
veranschlagt worden s<strong>in</strong>d, die zügige Durchführung geme<strong>in</strong>dlicher Vorhaben. Diese wären gefährdet,<br />
wenn zur Fortsetzung des Vorhabens erst e<strong>in</strong>e erneute Veranschlagung von Ermächtigungen im Haushaltsplan<br />
des Folgejahres erfolgen müsste, auch wenn noch nicht benötigte Ermächtigungen verfügbar s<strong>in</strong>d.<br />
Zudem dürfte <strong>in</strong> solchen Fällen e<strong>in</strong>e Entscheidung von der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt zu treffen se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dem<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das neue Haushaltsjahr bereits beschlossen se<strong>in</strong> sollte<br />
oder kurz vor se<strong>in</strong>er Verabschiedung steht (vgl. § 80 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong>). Die Möglichkeit e<strong>in</strong>er bedarfsorientierten<br />
Ermächtigungsübertragung für die Geme<strong>in</strong>den soll daher dazu beitragen, dass e<strong>in</strong> unwirtschaftlicher Gebrauch<br />
der Ermächtigungen des Haushaltsplans vermieden wird. Diese Abweichung vom Grundsatz der Jährlichkeit ist<br />
daher als sachgerecht und erforderlich anzusehen.<br />
1.3 Die Planfortschreibung<br />
1.3.1 Formale Wirkungen der Fortschreibung<br />
Im Rahmen der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft können die im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de<br />
veranschlagten Ermächtigungen vielfachen Anpassungen bzw. Fortschreibungen unterliegen. Die Veränderung<br />
e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung wird z.B. durch e<strong>in</strong>e Nachtragssatzung ausgelöst (vgl. § 81 GO<br />
<strong>NRW</strong>), wenn der dazugehörige Nachtragshaushaltsplan (vgl. § 10 GemHVO <strong>NRW</strong>) für bestimmte Haushaltspositionen<br />
e<strong>in</strong>e Erhöhung oder M<strong>in</strong>derung der im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigung (Plansatz) enthält.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan wird aber auch durch die haushaltsrechtlich vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen<br />
verändert. Die zulässigen Ermächtigungsübertragungen verursachen e<strong>in</strong>e Fortschreibung der im Ergebnisplan<br />
oder im F<strong>in</strong>anzplan enthaltenen Planansätze, denn nach § 22 Abs. 1 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> erhöhen die<br />
von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommenen Übertragungen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden<br />
Haushaltsjahres. Die Anpassungen der Haushaltspositionen werden als Planfortschreibungen bezeichnet<br />
und führen jeweils zum „fortgeschriebenen Planansatz“ im Ergebnisplan oder im F<strong>in</strong>anzplan bzw. den Teilplänen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans.<br />
Die Fortschreibung von Planansätzen im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan oder im F<strong>in</strong>anzplan bzw. den Teilplänen<br />
greift damit <strong>in</strong> zulässiger Weise <strong>in</strong> das Budgetrecht des Rates der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> solcher E<strong>in</strong>griff kann deshalb<br />
als zulässig angesehen werden, weil die Ermächtigungen, die übertragen werden, vom Rat für das abgelaufene<br />
Haushaltsjahr beschlossen worden s<strong>in</strong>d und nur e<strong>in</strong>e zeitliche Verschiebung bei deren Umsetzung erfolgt.<br />
Die Vornahme von Ermächtigungsübertragungen br<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e entsprechende Aktualisierung bzw. Fortschreibung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans mit sich und zeigt e<strong>in</strong> „neues“ von der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung auszuführendes<br />
bzw. auszufüllendes Budget auf. Auf Grund des Budgetrechts des Rates der Geme<strong>in</strong>de würde daher<br />
grundsätzlich auch e<strong>in</strong>e Neuauflage des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans erforderlich werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1068
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Gesetzgeber hat es <strong>in</strong> diesem Fall als vertretbar und ausreichend angesehen, dem Rat lediglich e<strong>in</strong>e Übersicht<br />
der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den F<strong>in</strong>anzplan des Folgejahres<br />
vorzulegen, um Aufwand für die Geme<strong>in</strong>de zu m<strong>in</strong>imieren. Dieses soll <strong>in</strong>sbesondere dann gelten, wenn sich<br />
der Umfang der Ermächtigungsübertragungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em vertretbaren Rahmen hält oder die Zahl der betroffenen<br />
Haushaltspositionen nicht sehr groß ist.<br />
Mit der Übersicht über die übertragenen Ermächtigungen und mit dem von ihm mit der Haushaltssatzung festgelegten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan erhält der Rat die notwendigen Informationen über den Zwischenstand der<br />
geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft nach Ablauf des Haushaltsjahres, auch wenn die Daten noch nicht technisch<br />
zusammen geführt worden s<strong>in</strong>d. In diesem Zusammenhang ist bei den Regelungen über die Ermächtigungsübertragung<br />
davon ausgegangen worden, dass der Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses spätestens <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur<br />
Feststellung zuzuleiten hat (vgl. § 95 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
1.3.2 Materielle Wirkungen der Fortschreibung<br />
In den Fällen der Ermächtigungsübertragungen ist noch zu berücksichtigen, dass e<strong>in</strong>er durch die Übertragung<br />
haushaltswirtschaftlicher Ermächtigungen verursachten Ergebnisverbesserung im abgelaufenen Haushaltsjahr<br />
e<strong>in</strong>e Ergebnisverschlechterung im neuen Haushaltsjahr gegenüber steht. Dieser Situation kann von der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht dadurch begegnet werden, dass erneut e<strong>in</strong>e Ermächtigungsübertragung vorgenommen wird, denn die<br />
haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen gelten regelmäßig nur bis zum Ende des dem Haushaltsjahr folgenden<br />
Jahres.<br />
Bei der Prüfung und Entscheidung über die vorzunehmenden Ermächtigungsübertragungen ist auch der Stand<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Wenn seitens des Kämmerers oder des Bürgermeisters<br />
der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan noch aufgestellt wird oder dem Rat die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung noch zur<br />
Beschlussfassung vorliegt, muss gleichwohl e<strong>in</strong>e Übertragung von Ermächtigungen stattf<strong>in</strong>den, um das abgelaufene<br />
Haushaltsjahr ordnungsgemäß abzuschließen. In diesen Fällen stellt dann die dem Rat vorzulegende Übersicht<br />
der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den F<strong>in</strong>anzplan des Folgejahres<br />
e<strong>in</strong>e Veränderungsliste zum Entwurf der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung mit Anlagen dar.<br />
Dem Rat steht dabei das Recht zu, die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen auch im Rahmen se<strong>in</strong>er<br />
Beschlussfassung über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung auch abzulehnen. S<strong>in</strong>d die Maßnahmen für das Folgejahr<br />
aber haushaltswirtschaftlich verträglich und sachlich notwendig bzw. erforderlich, muss die endgültige<br />
Fassung des Haushaltsplans, die der Aufsichtsbehörde angezeigt und die veröffentlicht wird, die übertragenen<br />
Ermächtigungen bereits enthalten. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>auszögern der Übertragungen <strong>in</strong> die Zeit nach der Beschlussfassung<br />
des Rates über den ihm vorgelegten Entwurf der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung ist nicht zulässig. E<strong>in</strong>e solche<br />
Handhabung würde mit dem Budgetrecht und dem Informationsrecht des Rates nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen.<br />
2. Die Prüfung des Umfanges der Ermächtigungsübertragungen<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht sowie die von Rat beschlossene Haushaltssatzung be<strong>in</strong>halten nicht, dass alle<br />
nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen Ermächtigungen <strong>in</strong>s Folgejahr zu übertragen s<strong>in</strong>d. Es besteht dafür ke<strong>in</strong> Automatismus,<br />
sondern es bedarf e<strong>in</strong>er sorgfältigen Prüfung und Entscheidung, <strong>in</strong> welchem Rahmen und für welche<br />
Zwecke im Haushaltsjahr noch nicht benötigte Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen <strong>in</strong>s Folgejahr übertragen<br />
werden sollen. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan stellt damit die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar und ist für die Haushaltsführung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der Ermächtigungsübertragung <strong>in</strong>s<br />
Folgejahr verb<strong>in</strong>dlich.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1069
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Diese haushaltsmäßigen Grundlagen wirken daher bei der Übertragung von Ermächtigungen fort. Entsprechend<br />
der sachlichen Festlegung im Haushaltsplan des abgelaufenen Haushaltsjahres ist auch die Inanspruchnahme<br />
der übertragenen Ermächtigungen vorzunehmen, denn durch die Übertragung wird der entsprechende Haushaltsansatzes<br />
des neuen Haushaltsjahres fortgeschrieben. Nur dadurch wird dem Beschluss des Rates über die<br />
Haushaltssatzung und der B<strong>in</strong>dung der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung an den Willen des Rates wirksam und ausreichend<br />
Genüge getan.<br />
Bei der Vielzahl der Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan muss immer<br />
kritisch h<strong>in</strong>terfragt werden, ob die Übertragung von Ermächtigungen den richtigen Weg zur haushaltsmäßigen<br />
Abwicklung e<strong>in</strong>geleiteter Vorhaben der Geme<strong>in</strong>de darstellt. Das nachfolgende Schaubild (Quelle: NKF-<br />
Dokumentation 2003 S. 320) soll dies durch die Verb<strong>in</strong>dung zwischen Ergebnisrechnung und F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
beispielhaft verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Freie Mittel<br />
Freie Ermächtigungen)<br />
Übertragung der Ergebnisund/oder<br />
F<strong>in</strong>anzpositionen<br />
Nicht verfügte Ermächtigung für Aufwendungen<br />
und/oder Auszahlungen<br />
ne<strong>in</strong><br />
ne<strong>in</strong><br />
Rückstellung<br />
Auftrag<br />
erteilt<br />
ne<strong>in</strong><br />
Ist betragliche<br />
Höhe der<br />
Verpflichtung<br />
bekannt<br />
ja<br />
Auftrag<br />
erledigt<br />
ja<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
Abbildung 277 „Übertragung von Ermächtigungen“<br />
ja<br />
An dieser Stelle entscheidet sich, ob<br />
nur die Ermächtigung für die<br />
Auszahlung oder auch die<br />
Aufwandsermächtigung übertragen<br />
werden muss.<br />
Übertragung der<br />
F<strong>in</strong>anzposition<br />
Bei der Auswahl der zu übertragenden Ermächtigungen ist die sachliche Festlegung im Haushaltsplan zu beachten.<br />
Sie wird dadurch ausgewiesen, dass neben den Haushaltspositionen im Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplan auch<br />
produktorientiert gegliederte Teilpläne mit ausgewählten Haushaltspositionen aufgestellt werden. In den Teilergebnisplänen<br />
werden die produktbezogenen Erträge und Aufwendungen und <strong>in</strong> den Teilf<strong>in</strong>anzplänen werden die<br />
bedeutenden Investitionsvorhaben maßnahmenscharf ausgewiesen. Außerdem kann der Haushaltsplan nach §<br />
21 GemHVO <strong>NRW</strong> gebildete Budgets enthalten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1070
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zur Prüfung und Entscheidung über die vorzunehmenden Ermächtigungsübertragungen gehört auch, dass der<br />
Kämmerer, Bürgermeister oder den Rat auch auf die Übertragung von Ermächtigungen verzichten kann, denn<br />
die Durchführung oder Fortsetzung der örtlichen Maßnahme muss auch im Folgejahr haushaltswirtschaftlich<br />
verträglich und sachlich notwendig bzw. erforderlich se<strong>in</strong>. Außerdem bleibt auch bei der Übertragung e<strong>in</strong>er Aufwands-<br />
und Auszahlungsermächtigung e<strong>in</strong>e sachliche B<strong>in</strong>dung an den ursprünglich im Haushaltsplan veranschlagten<br />
Betrag und den ausgewiesenen Zweck bestehen.<br />
3. Die sachliche B<strong>in</strong>dung der Haushaltspositionen<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan stellt die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de dar und ist für die<br />
Haushaltsführung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen<br />
<strong>in</strong>s Folgejahr verb<strong>in</strong>dlich. Diese haushaltsmäßigen Gegebenheiten bleiben auch bei der Übertragung der Aufwands-<br />
und Auszahlungsermächtigungen erhalten und b<strong>in</strong>den die übertragenen Ermächtigungen auch im neuen<br />
Haushaltsjahr an ihren sachlichen Zweck. Diese B<strong>in</strong>dungen führen dazu, dass wegen der von der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorgenommenen übertragenen Ermächtigungen nur die sachlich gleichen Haushaltspositionen im Haushaltsplan<br />
des neuen Haushaltsjahres fortgeschrieben werden dürfen.<br />
Entsprechend der sachlichen Festlegung im Haushaltsplan des abgelaufenen Haushaltsjahres ist daher auch die<br />
Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen vorzunehmen. Nur dadurch wird dem Beschluss des Rates<br />
über die Haushaltssatzung des abgelaufenen Haushaltsjahres und der B<strong>in</strong>dung der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung an<br />
den Willen des Rates wirksam und <strong>in</strong> ausreichendem Maße Genüge getan. Dieses wird auch dadurch nicht aufgehoben,<br />
dass die Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen zu e<strong>in</strong>er Fortschreibung der<br />
entsprechenden Haushaltspositionen im Haushaltsplan des Folgejahres führt. E<strong>in</strong>e Ermächtigungsübertragung <strong>in</strong><br />
allgeme<strong>in</strong>er Form, <strong>in</strong> dem z.B. lediglich die Gesamtsumme als betragsmäßigen Umfang angegeben wird oder im<br />
Folgejahr e<strong>in</strong>e freie Verwendbarkeit der übertragenen Ermächtigungen zugelassen wird, ist wegen der sachlichen<br />
B<strong>in</strong>dung der Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen unzulässig.<br />
4. Ermächtigungsübertragung und Rückstellungen<br />
Aus dem haushaltswirtschaftlichen Handeln der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung kann bei noch nicht vollständig abgewickelten<br />
Geschäfts- und F<strong>in</strong>anzvorfällen bzw. Vorhaben auch e<strong>in</strong> Ansatz von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder Rückstellungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz das zutreffende Ergebnis se<strong>in</strong>. Insofern ist spätestens im Rahmen der Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses e<strong>in</strong>e entsprechende Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über die Übertragung von Ermächtigungen<br />
oder den Ansatz von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder Rückstellungen zu treffen.<br />
Die Übertragung e<strong>in</strong>er Aufwandsermächtigung für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nicht <strong>in</strong><br />
Betracht, wenn wegen der Unterlassung der Durchführung im abgelaufenen Haushaltsjahr von der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Rückstellung nach § 35 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> gebildet und <strong>in</strong> ihrer Bilanz angesetzt wird.<br />
Diese Gegebenheiten s<strong>in</strong>d sowohl bei der Rückstellungsbildung als auch bei der Ermächtigungsübertragung zu<br />
berücksichtigen und bedürfen ggf. besonderer Angaben im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss.<br />
5. Ermächtigungsübertragung und Ergebnisrechnung<br />
In der Vorschrift des § 38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> ist ausdrücklich bestimmt worden, dass <strong>in</strong> dem Plan-/Ist-<br />
Vergleich <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung die von der Geme<strong>in</strong>de übertragenen Ermächtigungen (vgl. § 22 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) gesondert auszuweisen s<strong>in</strong>d. Diese Vorgabe ist geboten, denn die Übertragung von Aufwandsermächtigung<br />
führt i.d.R. dazu, dass das Ergebnis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung besser ist, als wenn sämtliche im<br />
Ergebnisplan enthaltenen Aufwandsermächtigungen <strong>in</strong> Anspruch genommen worden wären. So würde z.B. bei<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1071
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Vornahme e<strong>in</strong>er Ermächtigungsübertragung e<strong>in</strong> geplanter Jahresüberschuss höher ausfallen und e<strong>in</strong> Jahresfehlbetrag<br />
niedriger.<br />
Es gilt daher <strong>in</strong> diesem Zusammenhang, das <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung erzielte Ergebnis der Geme<strong>in</strong>de zu erläutern,<br />
denn die nicht genutzten Ermächtigungen sollen nicht verfallen, sondern im folgenden Haushaltsjahr noch<br />
genutzt bzw. erstmals <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Beim gesonderten Ausweis der übertragenen Ermächtigungen<br />
im Plan-/Ist-Vergleich <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ist zu beachten, dass übertragene Aufwandsermächtigungen<br />
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de nur bis zum Ende des dem Haushaltsjahr folgenden<br />
Jahres verfügbar bleiben (vgl. § 22 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
6. Ermächtigungsübertragung ke<strong>in</strong> Buchungsvorgang<br />
Die Übertragung von Ermächtigungen stellt ke<strong>in</strong>en gesonderten Buchungsvorgang im Rahmen der doppischen<br />
Buchführung der Geme<strong>in</strong>de dar, sondern es dürfen auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als geme<strong>in</strong>dliche Vermögensrechnung<br />
nicht die „<strong>in</strong>ternen Verpflichtungen oder haushaltswirtschaftlichen Vorbelastungen“ außer Acht<br />
gelassen werden. Die Entscheidung, die zweckgebundene Deckungsrücklage <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es bilanztechnischen<br />
„davon-Vermerkes“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, erfüllt die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur Offenlegung<br />
voraussichtlicher künftiger haushaltswirtschaftlicher Belastungen und steht aber auch mit den Bilanzierungspflichten<br />
und -grundsätzen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
Ob und <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e tatsächliche Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen im neuen<br />
Haushaltsjahr erfolgen wird, ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht abschätzbar, denn<br />
über deren tatsächliche Inanspruchnahme wird i.d.R. erst bei Bedarf im Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres<br />
entschieden. Außerdem ist es wegen der Notwendigkeit, die geplanten Haushaltswirtschaft auch auszuführen,<br />
nicht vertretbar, e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen ständig von e<strong>in</strong>em gesonderten Ratsbeschluss<br />
abhängig zu machen oder e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme von übertragenen Ermächtigungen bis zur Feststellung<br />
des Jahresabschlusses h<strong>in</strong>aus zu schieben. Das Ergebnis der Inanspruchnahme ist an den betreffenden<br />
Stellen im Jahresabschluss des Haushaltsjahres gesondert zu zeigen.<br />
Die zweckgebundene Deckungsrücklage stellt somit auch ke<strong>in</strong>e bilanztechnische Rücklage dar, die im Rahmen<br />
der Inanspruchnahme der Ermächtigungen zu bebuchen ist. Werden die übertragenen Ermächtigungen <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen und stehen diesen zusätzlichen Aufwendungen ke<strong>in</strong>e Mehrerträge gegenüber oder ist nicht<br />
auf andere geplante Aufwendungen verzichtet worden, kann bei der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss<br />
des betreffenden (nächsten) Haushaltsjahres e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder<br />
aber auch der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage erforderlich werden. E<strong>in</strong>e unmittelbare buchungstechnische Inanspruchnahme<br />
bzw. e<strong>in</strong>e „Verrechnung“ des Jahresergebnisses (ganz oder teilweise) mit der Deckungsrücklage ist dabei<br />
nicht möglich, auch wenn die Formulierung <strong>in</strong> der Vorschrift e<strong>in</strong>e Auflösung der Deckungsrücklage entsprechend<br />
der Inanspruchnahme oder mit Ablauf der Verfügbarkeit der Ermächtigungen vorsieht.<br />
7. Bilanzielle Behandlung der Ermächtigungsübertragungen<br />
Im Umfang der vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen zum Abschlussstichtag ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz e<strong>in</strong>e „zweckgebundene Deckungsrücklage“ auszuweisen (vgl. § 43 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Wegen ihrer<br />
Aufgabe, die Vorbelastungen des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres aufzuzeigen, soll diese Rücklage als<br />
„Davon-Vermerk“ zum Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ und nicht als e<strong>in</strong> gesonderter Posten im Eigenkapital<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden. Dazu gilt, dass e<strong>in</strong> solcher Ausweis nur dann <strong>in</strong> Betracht kommen<br />
kann, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz noch Eigenkapital ausweist, also nicht nach § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong> überschuldet<br />
ist. Muss auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong> gesonderter Posten „Nicht durch Eigenkapital<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1072
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gedeckter Fehlbetrag“ angesetzt werden (vgl. § 43 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>), kann ke<strong>in</strong>e Deckungsrücklage angesetzt<br />
werden, so dass auch auf die Übertragung von Ermächtigungen zu verzichten ist.<br />
Mit e<strong>in</strong>em gesonderten Ausweis des Übertragungsvolumens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz werden den Adressaten<br />
des Jahresabschlusses auf den ersten Blick offen gelegt, dass vom Rat erteilte Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr<br />
erst im Folgejahr <strong>in</strong> Anspruch genommen werden sollen, und diese, weil i.d.R. der Haushaltsplan für das<br />
betreffende Haushaltsjahr bereits beschlossen ist, zusätzliche Aufwendungen bewirken dürften, die möglicherweise<br />
zur Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder zur Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage führen<br />
können.<br />
8. Sonstige Übertragungen<br />
8.1 Die Übertragung von Kreditermächtigungen<br />
Die haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
worden s<strong>in</strong>d, aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt werden, dürfen <strong>in</strong> diese Haushaltsjahr übertragen werden<br />
und führen zur Fortschreibung der entsprechenden Planansätze <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr folgenden Jahr. Dieses gilt<br />
auch für die Übertragung von Kreditermächtigungen für geme<strong>in</strong>dliche Investitionskredite und geme<strong>in</strong>dliche Liquiditätskredite,<br />
weil die Ermächtigungen bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres gelten (vgl. § 86<br />
Abs. 2 und § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) und als E<strong>in</strong>zahlungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung nachzuweisen s<strong>in</strong>d (vgl. § 38<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch <strong>in</strong> diesen Fällen gilt für die Übertragbarkeit, dass der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten<br />
ist (vgl. § 77 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>) und diese nur erfolgen darf, wenn die erteilten Kreditermächtigungen nur<br />
zum Teil <strong>in</strong> Anspruch genommen worden s<strong>in</strong>d und im folgenden Haushaltsjahr noch e<strong>in</strong> Bedarf für e<strong>in</strong>e weitere<br />
Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen besteht.<br />
8.2 Übertragungen nicht bei Erträgen und sonstigen E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Die Vorschrift sieht nur die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen und nicht die<br />
Übertragung von Erträgen und E<strong>in</strong>zahlungen durch die Geme<strong>in</strong>de vor. Dieses ist sachgerecht, denn die Erträge<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrer voraussichtlichen Höhe für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen<br />
s<strong>in</strong>d und die E<strong>in</strong>zahlungen <strong>in</strong> Höhe der voraussichtlich zu erzielenden Beträge. Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, e<strong>in</strong>e<br />
ordnungsgemäße Abwägung für die Veranschlagung von Erträgen im Haushaltsplan unter Beachtung des Haushaltsausgleichsgebots<br />
(vgl. § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) vorzunehmen.<br />
Die Vorschrift, Erträge <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu erfassen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d, verbietet es<br />
daher grundsätzlich, aus e<strong>in</strong>em Geschäftsvorfall der Geme<strong>in</strong>de entstehende Erträge <strong>in</strong> unterschiedlichen Haushaltsjahren<br />
zu erfassen oder Erträge von e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>s nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Die Möglichkeit, laufende<br />
E<strong>in</strong>zahlungen <strong>in</strong>s folgende Haushaltsjahr zu übertragen, besteht wegen des zur Anwendung kommenden<br />
Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zips nicht. Die geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>zahlungen stellen durch die förmliche Veranschlagung<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zwar grundsätzlich auch haushaltswirtschaftliche Ermächtigungen dar, jedoch<br />
bedarf es - anders als bei den veranschlagten Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen - ke<strong>in</strong>er gesonderten<br />
„Übertragungshandlung“, wenn E<strong>in</strong>zahlungen nicht nach ihrer geplanten Fälligkeit bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen,<br />
sondern erst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em späteren Haushaltsjahr zahlungswirksam werden.<br />
8.3 Übertragungen nicht bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen<br />
Im Rahmen der Ermächtigungsübertragung nach dieser Vorschrift ist es nicht zulässig, im abgelaufenen Haushaltsjahr<br />
bereitgestellte über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen <strong>in</strong>s folgende Haushalts-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1073
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
jahr zu übertragen, denn derartige Aufwendungen und Auszahlungen waren im Haushaltsjahr nur zulässig, wenn<br />
sie unabweisbar waren (vgl. § 83 Abs. 1 S. 1 GO <strong>NRW</strong>). Der Begriff der Unabweisbarkeit, der <strong>in</strong> der genannten<br />
vom Gesetzgeber nicht näher def<strong>in</strong>iert worden ist, stellt auf die dr<strong>in</strong>gende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der<br />
Umsetzung sowie darauf ab, dass e<strong>in</strong>e Verschiebung auf e<strong>in</strong>en späteren Zeitpunkt nicht möglich ist oder wirtschaftlich<br />
unzweckmäßig wäre. Daher kann auch e<strong>in</strong>e Übertragung derartiger (nun doch nicht im Rahmen der<br />
Haushaltsausführung benötigter Aufwendungen und Auszahlungen) nicht <strong>in</strong> Betracht kommen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Übertragbarkeit von Ermächtigungen):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen):<br />
1.1.1 Die bedarfsorientierte Ermächtigungsübertragung<br />
Die Übertragung von haushaltsmäßigen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im Rahmen e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen<br />
Haushaltsführung ist gesetzlich ausdrücklich zugelassen worden. Sie ergibt sich z.B. auch aus der<br />
Zweckb<strong>in</strong>dung von E<strong>in</strong>zahlungen, denn diese E<strong>in</strong>zahlungen dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet<br />
werden, auch wenn dieser bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfüllt werden kann. Es bedarf dafür jedoch<br />
ke<strong>in</strong>er gesonderten Regelung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung des betreffenden Haushaltsjahres, ob und<br />
<strong>in</strong> welchem maßnahmebezogenen Umfang nach Ablauf des Haushaltsjahres nicht oder nur teilweise <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommene Aufwandermächtigungen und Auszahlungsermächtigungen <strong>in</strong>s folgende Haushaltsjahr übernommen<br />
werden dürfen.<br />
Diese haushaltsrechtliche Ausgangslage bee<strong>in</strong>flusst das Budgetrecht des Rates der Geme<strong>in</strong>de, denn se<strong>in</strong>e ausgesprochenen<br />
Ermächtigungen s<strong>in</strong>d unabhängig von den Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzpositionen grundsätzlich ohne<br />
zusätzliche Erfordernisse <strong>in</strong>s folgende Haushaltsjahr übertragbar. Im Rahmen des für das abgelaufene Haushaltsjahr<br />
aufzustellenden Jahresabschlusses ist festzustellen, welche Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen<br />
für die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft nicht oder nicht <strong>in</strong> voller Höhe <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
worden s<strong>in</strong>d, der Rest aber noch vollständig oder nur zum Teil im nächsten Haushaltsjahr zur Fortsetzung<br />
begonnener Maßnahmen benötigt wird (bedarfsorientierte Ermächtigungsübertragung).<br />
1.1.2 Die Übertragung von Aufwandsermächtigungen<br />
Die Vorschrift sieht ausdrücklich die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen vor. Im Zusammenhang<br />
mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> ist es deshalb möglich, sowohl Ermächtigungen<br />
für ordentliche Aufwendungen als auch Ermächtigungen für außerordentliche Aufwendungen <strong>in</strong> folgende Haushaltsjahr<br />
zu übertragen. Bei e<strong>in</strong>er solchen Übertragung ist auch grundsätzlich nicht zu unterscheiden, ob Ermächtigungen<br />
für zahlungswirksame oder für nicht zahlungswirksame Aufwendungen übertragen werden.<br />
Mit dieser generellen bzw. gesetzlichen Übertragbarkeit von haushaltsmäßigen Ermächtigungen kann die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung im Rahmen des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de über den Umfang der Übertragung von<br />
noch benötigten Aufwandsermächtigungen entscheiden. Es ist dabei jedoch zu prüfen, ob der Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Zusammenhang mit der von ihm beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr (vgl. § 78 GO <strong>NRW</strong>)<br />
entsprechende E<strong>in</strong>schränkungen ausgesprochen hat. Auch ist zu prüfen, ob der Kämmerer oder der Bürgermeister<br />
besondere E<strong>in</strong>schränkungen zu den haushaltsmäßigen Ermächtigungen ausgesprochen haben, z.B. im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Haushaltssperre (vgl. § 81 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> und § 24 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1074
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.1.3 Die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen<br />
1.1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift sieht ausdrücklich die Übertragung von Ermächtigungen für Auszahlungen vor. Im Zusammenhang<br />
mit dem geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan nach § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> betrifft die getroffene Regelung nur Ermächtigungen<br />
für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de, denn<br />
durch die Bestimmungen <strong>in</strong> Absatz 2 der Vorschrift wird e<strong>in</strong>e gesonderte Vorgabe für die Auszahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de getroffen. Außerdem betrifft die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen<br />
nach dieser Vorschrift nur die Auszahlungen, die nicht durch zahlungswirksame Aufwendungen im Ergebnisplan<br />
abgedeckt s<strong>in</strong>d.<br />
Zu den übertragbaren Auszahlungsermächtigungen nach dieser Vorschrift gehören auch die Auszahlungen, die<br />
nicht durch zahlungswirksame Aufwendungen im Ergebnisplan abgedeckt s<strong>in</strong>d, z.B. Zahlungen aus <strong>in</strong> früheren<br />
Haushaltsjahren gebildeten Rückstellungen. E<strong>in</strong>e Behandlung dieser veranschlagten Zahlungen als neue Auszahlungsermächtigungen<br />
ist sachgerecht, denn die ursprüngliche Aufwandsermächtigung sieht i.d.R. e<strong>in</strong>e noch<br />
im Haushaltsjahr vorzunehmende Auszahlung vor.<br />
Soweit aber nur Zuführungen zu Rückstellungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagt werden, z.B.<br />
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen oder Deponierückstellungen ist es nicht vertretbar, den Grundsatz der<br />
Jährlichkeit über e<strong>in</strong>en nicht zu bestimmenden Zeitraum von Haushaltsjahren auszudehnen. In solchen Fällen<br />
würde bei e<strong>in</strong>er gesonderten langfristigen Übertragbarkeit e<strong>in</strong>e „Nebenhaushalt“ entstehen und es wird für den<br />
Rat nicht mehr nachvollziehbar, wann er für welche Auszahlung e<strong>in</strong>e Ermächtigung ausgesprochen hat. Dieses<br />
ist nicht zugelassen worden, denn mit der Begrenzung auf das nächste Haushaltsjahr verliert die Ermächtigung<br />
ihre Geltung.<br />
Mit dieser generellen bzw. gesetzlichen Übertragbarkeit kann die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung im Rahmen des Jahresabschlusses<br />
der Geme<strong>in</strong>de über den Umfang der Übertragung von noch benötigten Auszahlungsermächtigungen<br />
entscheiden, wenn der Rat nicht im Zusammenhang mit der von ihm beschlossenen Haushaltssatzung<br />
für das Haushaltsjahr (vgl. § 78 GO <strong>NRW</strong>) entsprechende E<strong>in</strong>schränkungen ausgesprochen hat oder von ihm,<br />
dem Kämmerer oder dem Bürgermeister ggf. im Rahmen e<strong>in</strong>er Haushaltssperre (vgl. § 81 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> und §<br />
24 GemHVO <strong>NRW</strong>) besondere E<strong>in</strong>schränkungen gemacht worden s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.3.2 Aufwendungen und Auszahlungen<br />
Die im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de im Ergebnisplan veranschlagten zahlungswirksamen<br />
Aufwendungen be<strong>in</strong>halten dabei regelmäßig auch die Ermächtigungen für die entsprechenden Auszahlungen.<br />
Nur <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen unter der Haushaltsposition im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan e<strong>in</strong> höherer Auszahlungsbetrag<br />
veranschlagt ist, enthält der F<strong>in</strong>anzplan e<strong>in</strong>e eigenständige Ermächtigung zur Leistung der die<br />
Aufwendungen übersteigenden Auszahlungen.<br />
In diesem Zusammenhang kann sich der Fall ergeben, dass die im Ergebnisplan enthaltene Aufwandsermächtigung<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen wurde, die damit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehende im F<strong>in</strong>anzplan enthaltene Auszahlung<br />
jedoch nicht mehr im gleichen Haushaltsjahr geleistet wurde. In e<strong>in</strong>em solchen Fall muss die im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzplan veranschlagte Auszahlung, getrennt von der zuvor damit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden Aufwandsermächtigung,<br />
<strong>in</strong>s folgende Haushaltsjahr nach dieser Vorschrift übertragen und dadurch <strong>in</strong> die dem Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorzulegende Übersicht aufgenommen werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1075
1.1.4 Die Verfügbarkeit der Ermächtigungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
ist zu beachten, dass die übertragenen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen aus der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit und der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de nur bis zum Ende des dem Haushaltsjahr<br />
folgenden Jahres verfügbar bleiben. Diese Gegebenheiten erfordern, die Inanspruchnahme m<strong>in</strong>destens geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>tern<br />
nachzuhalten, um im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses entsprechende Angaben darüber<br />
zur Ergebnisrechnung und zur F<strong>in</strong>anzrechnung machen zu können, auch wenn e<strong>in</strong> solcher Nachweis ausdrücklich<br />
nur für den Nachweis der vorgenommenen Übertragungen besteht (vgl. § 38 Abs. Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die E<strong>in</strong>haltung der zeitlichen Begrenzung übertragener Ermächtigungen gebietet aber auch, die Führung e<strong>in</strong>es<br />
Nachweises, dass diese rechtliche Vorgabe e<strong>in</strong>gehalten wurde.<br />
1.1.5 Ke<strong>in</strong>e Beschlussfassung des Rates für die Übertragung<br />
Die gesetzlich zugelassenen Ermächtigungsübertragungen unterliegen ke<strong>in</strong>er gesonderten Beschlussfassung<br />
durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de im Zeitpunkt der Vornahme der Übertragung zu Beg<strong>in</strong>n des neuen Haushaltsjahres.<br />
Dies kann aber ggf. aber dann der Fall se<strong>in</strong>, wenn der Rat im Rahmen se<strong>in</strong>er Beschlussfassung über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltssatzung besondere Vorgaben für die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
festgelegt oder Vorbehalte oder E<strong>in</strong>schränkungen ausgesprochen hat, die auch die Ermächtigungsübertragungen<br />
berührt werden. Liegt e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt vor, hat dieses die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung bei ihrer bedarfsgerechten<br />
Ermächtigungsübertragungen zu berücksichtigen. Besteht aber e<strong>in</strong> örtlicher Anlass oder e<strong>in</strong> Bedarf für<br />
den Rat ganz oder teilweise auf die Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen <strong>in</strong>s folgende<br />
Haushaltsjahr zu verzichten, bedarf es e<strong>in</strong>er besonderen Festlegung, z.B. <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
nach § 78 GO <strong>NRW</strong>.<br />
Der Rat der Geme<strong>in</strong>de kann im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung festlegen, ob und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang die von ihm ausgesprochenen Ermächtigungen im Haushaltsplan <strong>in</strong> das Folgejahr übertragen werden<br />
dürfen, z.B. <strong>in</strong> Abhängigkeit davon, dass der gesetzlich vorgesehene Haushaltsausgleich auch ohne die Übertragung<br />
von Aufwandsermächtigungen erreicht wird. Werden dagegen vom Rat der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e gesonderte<br />
Festlegung zur Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen <strong>in</strong>s folgende Haushaltsjahr getroffen,<br />
darf die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung im Rahmen ihrer Verantwortung und Entscheidung für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft festlegen, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagten<br />
Ermächtigungen, die noch nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen worden s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> das Folgejahr übertragen werden.<br />
Für den Rat der Geme<strong>in</strong>de besteht auch die Möglichkeit, unter E<strong>in</strong>haltung der Voraussetzungen durch e<strong>in</strong>e<br />
Haushaltssperre nach § 81 Abs. 4 S. 4 GO <strong>NRW</strong> die Inanspruchnahme der übertragenen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen<br />
zu verbieten. Diese E<strong>in</strong>schränkung ist auch noch im Rahmen der ihm nach Absatz 4 der<br />
Vorschrift zuzuleitenden Informationen möglich, wenn er erhebliche Bedenken zur Übertragung von Aufwands-<br />
und Auszahlungsermächtigungen hat, z.B. wegen der sachlichen Zwecksetzung e<strong>in</strong>zelner Ermächtigungen, wegen<br />
des Übertragungsvolumens oder wegen se<strong>in</strong>er gesetzten Ziele.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Übertragungen zu Lasten des Folgejahres):<br />
1.2.1 Die haushaltsmäßigen Wirkungen<br />
Die Übertragung von Ermächtigungen im NKF führt zu e<strong>in</strong>er zusätzlichen Belastung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts<br />
im Folgejahr, weil deren Inanspruchnahme dem Haushaltsjahr zuzurechnen ist, <strong>in</strong> dem diese erfolgt. So s<strong>in</strong>d die<br />
übertragenen Aufwandsermächtigungen wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnen, <strong>in</strong> dem sie <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden, dabei stellt e<strong>in</strong>e mögliche Rückstellungsbildung bereits e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme von Auf-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1076
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§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
wandsermächtigungen dar. Bei der Übertragung von Auszahlungsermächtigungen erfolgt die Zuordnung zum<br />
Haushaltsjahr nach der getätigten Auszahlung, also nach der Kassenwirksamkeit. Die Ermächtigungsübertragungen<br />
bewirken e<strong>in</strong>e unmittelbare Veränderung der Haushaltspositionen im Ergebnisplan bzw. im F<strong>in</strong>anzplan des<br />
folgenden Haushaltsjahres (Planfortschreibungen), auch wenn die Haushaltssatzung für dieses Haushaltsjahr<br />
vom Rat der Geme<strong>in</strong>de bereits beschlossen ist.<br />
Derartige Anpassungen der Haushaltspositionen des Haushaltsplans führen zum „fortgeschriebenen Planansatz“,<br />
denn durch sie werden die ursprünglich vom Rat beschlossenen und im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de veranschlagten<br />
Ermächtigungen auf Grund von zulässigen haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen<br />
verändert. Außerdem erfordert die Vornahme von Übertragungen e<strong>in</strong>en gesonderten Ausweis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
und der F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de. Die Übertragung von Ermächtigungen ist jährlich <strong>in</strong> der gleichen<br />
Art und Weise vorzunehmen und daher unabhängig davon, ob <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung e<strong>in</strong> Jahresüberschuss<br />
oder e<strong>in</strong> Jahresfehlbetrag ausgewiesen wird.<br />
1.2.2 Die bilanzielle Abwicklung<br />
1.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift <strong>in</strong> § 43 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> regelt ergänzend zur haushaltswirtschaftlichen Übertragung von<br />
Aufwandsermächtigungen nach § 22 GemHVO <strong>NRW</strong> deren bilanztechnischen Ausweis. Wegen des gesetzlich<br />
bestimmten Haushaltsausgleichs (vgl. § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ist es erforderlich, den Rat der Geme<strong>in</strong>de nicht nur<br />
am Anfang des neuen Haushaltsjahres über die tatsächlich vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen aus<br />
dem abgelaufenen Haushaltsjahr durch e<strong>in</strong>e Übersicht zu <strong>in</strong>formieren (vgl. § 22 Abs. 4 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>),<br />
sondern auch im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses.<br />
Der von der Geme<strong>in</strong>de zu führende gesonderte Nachweis über die übertragenen Ermächtigungen, z.B. nach § 38<br />
Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung, gibt zwar die Auswirkungen auf das Ergebnis des abgelaufenen<br />
Haushaltsjahres zutreffend wieder, vermittelt dabei jedoch z.B. e<strong>in</strong> Volumen e<strong>in</strong>es erzielten Überschusses, das<br />
jedoch ganz oder teilweise nur durch die Verschiebung von Ermächtigungen <strong>in</strong> folgende Haushaltsjahr entstanden<br />
ist. Diesem Bild muss deshalb e<strong>in</strong> Ausgleich (Korrektiv) gegenüber gestellt werden.<br />
1.2.2.2 Der Ansatz der Deckungsrücklage <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Im Umfang der vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen zum Abschlussstichtag ist <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>e „zweckgebundene Deckungsrücklage“ auszuweisen. Wegen ihrer Aufgabe, die<br />
Vorbelastungen des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres aufzuzeigen, soll diese Rücklage als „Davon-Vermerk“<br />
zum Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ und nicht als e<strong>in</strong> gesonderter Posten im Eigenkapital <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzt werden. Damit werden den Adressaten des Jahresabschlusses auf den ersten Blick offen<br />
legen, dass vom Rat erteilte Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr erst im Folgejahr <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden sollen, und diese, weil i.d.R. der Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr bereits beschlossen ist,<br />
zusätzliche Aufwendungen bewirken dürften, die möglicherweise zur Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage<br />
oder zur Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage führen können.<br />
Der Ausweis der zweckgebundenen Deckungsrücklage <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist daher nicht als gesonderter<br />
Bilanzposten konzipiert worden, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift e<strong>in</strong> solches Bild vermittelt. Wäre dies<br />
der Fall, dürfte über e<strong>in</strong>e Übertragung von Ermächtigungen erst im Rahmen des Verwendungsbeschlusses des<br />
Rates nach § 96 GO <strong>NRW</strong> abschließend entschieden werden, was <strong>in</strong>sbesondere bei e<strong>in</strong>em negativen Jahresergebnis<br />
nicht nur zu Buchungsschwierigkeiten, sondern auch nicht vermittelbare wäre, weil dann der Rat durch<br />
se<strong>in</strong>en solchen Beschluss das Jahresergebnis „künstlich“ verbessern würde. Soweit daher der Rat ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1077
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schränkungen zur Übertragung von Ermächtigungen (vgl. § 22 GemHVO <strong>NRW</strong>) bereits <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Beschluss über<br />
die Haushaltssatzung (vgl. § 80 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong>) oder später bei der Vorlage der Übersicht über die übertragenen<br />
Ermächtigungen gemacht hat, ist die Vornahme von Ermächtigungsübertragungen zulässig und deren Ausweis<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz pflichtig vorzunehmen.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund stellt die Übertragung von Ermächtigungen ke<strong>in</strong>en gesonderten Buchungsvorgang im<br />
Rahmen der doppischen Buchführung der Geme<strong>in</strong>de dar, sondern es dürfen auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vermögensrechnung nicht die „<strong>in</strong>ternen Verpflichtungen oder haushaltswirtschaftlichen Vorbelastungen“<br />
außer Acht gelassen werden. Die Entscheidung, die zweckgebundene Deckungsrücklage <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es<br />
bilanztechnischen „Davon-Vermerkes“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, erfüllt die haushaltsrechtliche<br />
Verpflichtung zur Offenlegung voraussichtlicher künftiger haushaltswirtschaftlicher Belastungen und steht aber<br />
auch mit den Bilanzierungspflichten und -grundsätzen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
Die zweckgebundene Deckungsrücklage stellt somit auch ke<strong>in</strong>e bilanztechnische Rücklage dar, die im Rahmen<br />
der Inanspruchnahme der Ermächtigungen zu bebuchen ist. Werden die übertragenen Ermächtigungen <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen und stehen diesen zusätzlichen Aufwendungen ke<strong>in</strong>e Mehrerträge gegenüber oder ist nicht<br />
auf andere geplante Aufwendungen verzichtet worden, kann bei der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss<br />
des betreffenden (nächsten) Haushaltsjahres e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder<br />
aber auch der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage erforderlich werden. E<strong>in</strong>e unmittelbare Inanspruchnahme bzw. e<strong>in</strong>e „Verrechnung“<br />
des Jahresergebnisses (ganz oder teilweise) mit der Deckungsrücklage ist dabei nicht möglich, auch<br />
wenn die Formulierung <strong>in</strong> der Vorschrift e<strong>in</strong>e Auflösung der Deckungsrücklage entsprechend der Inanspruchnahme<br />
oder mit Ablauf der Verfügbarkeit der Ermächtigungen vorsieht.<br />
1.3 Ke<strong>in</strong>e Übertragbarkeit von Verfügungsmitteln<br />
Es ist ke<strong>in</strong> sachlicher Bedarf für e<strong>in</strong>e überjährige Verfügbarkeit der der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister<br />
zur freien Verwendung zugewiesenen Haushaltsmittel erkennbar. Daher ist <strong>in</strong> § 15 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmt<br />
worden, dass das haushaltswirtschaftliche Instrument „Ermächtigungsübertragung“ auf die Ermächtigungen für<br />
die Verfügungsmittel der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>det.<br />
2. Zu Absatz 2 (Ermächtigungsübertragungen bei Investitionen):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Erhalt der Fälligkeit):<br />
2.1.1 Auszahlungen für Investitionen<br />
Nach der Vorschrift bleiben die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten<br />
Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Voraussetzungen für Ermächtigungsübertragungen von Auszahlungen für<br />
Investitionen werden durch diese Vorschrift näher bestimmt. Auch wenn die Ermächtigungen für Auszahlungen<br />
für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben, bedeutet dies, dass ganz<br />
oder teilweise nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene Ermächtigungen <strong>in</strong> das Folgejahr übernommen, d.h. übertragen,<br />
werden müssen.<br />
Nur dieses Verfahren stellt sicher, dass für die dann im Folgejahr erforderlichen Auszahlungen für Investitionen<br />
auch die Liquidität e<strong>in</strong>geplant und verfügbar gemacht wird. Die Ausrichtung auf die Zukunft bed<strong>in</strong>gt dabei, dass<br />
für solche Sachverhalte nicht mehr den Term<strong>in</strong>us „Haushaltsreste“ zu verwenden ist. Damit ist auch bei den Auszahlungen<br />
für Investitionen e<strong>in</strong>e Bildung von Haushaltsausgaberesten - wie sie im kameralistischen Rechnungswesen<br />
notwendig war - entbehrlich geworden und nicht mehr zulässig.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1078
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.1.2 Auszahlungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen<br />
Nach der Vorschrift bleiben die Ermächtigungen für Auszahlungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens<br />
jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, <strong>in</strong> dem der Vermögensgegenstand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en wesentlichen<br />
Teilen <strong>in</strong> Benutzung genommen werden kann, verfügbar. Diese zeitliche Befristung kommt den Bedürfnissen<br />
der Geme<strong>in</strong>de entgegen, denn vielfach bedarf es zur Durchführung von Baumaßnahmen und größeren Beschaffungen<br />
mehrerer Haushaltsjahre, so dass die Ermächtigungen für diese Investitionsmaßnahmen entsprechend<br />
verfügbar se<strong>in</strong> müssen.<br />
Dabei wird die Zeit bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgendem Jahr als vertretbar angesehen, von<br />
e<strong>in</strong>er Neuveranschlagung von Auszahlungen für diese Investitionen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Ausnahme zuzulassen.<br />
Sieht der Rat jedoch se<strong>in</strong> Budgetrecht bei e<strong>in</strong>er längeren Verzögerung der Umsetzung vorgesehener Investitionen<br />
gefährdet, muss er aus e<strong>in</strong>em solchen örtlichen Anlass heraus eigenverantwortlich e<strong>in</strong>e Neuveranschlagung<br />
der noch zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen verlangen.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Nicht begonnene Investitionsmaßnahmen):<br />
2.2.1 Die Neuveranschlagungspflicht<br />
Nach der Vorschrift bleiben die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionsmaßnahme, die im Haushaltsjahr<br />
nicht begonnen worden s<strong>in</strong>d, bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Diese<br />
zeitliche Befristung ist e<strong>in</strong>geführt worden, um dem Budgetrecht des Rates Rechnung zu tragen. Es ist angemessen<br />
und geboten, bei e<strong>in</strong>er noch längeren Aussetzung vorgesehener vom Rat beschlossener Investitionen, e<strong>in</strong>e<br />
neue Entscheidung über diese geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahmen zu verlangen. Diese Vorgabe gebietet das Budgetrecht<br />
des Rates.<br />
Durch die vorzunehmende Neuveranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan soll erreicht werden, dass der<br />
Haushaltsplan das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de zutreffend abgebildet, der für das Haushaltsjahr<br />
aufgestellt wird, <strong>in</strong> dem nunmehr für e<strong>in</strong>e Umsetzung der geplanten Investitionsmaßnahmen erfolgen soll.<br />
Diese Gegebenheit erfordert nicht, aus haushaltsrechtlicher Sicht zu klären, ob es für die e<strong>in</strong>getretenen Verzögerungen<br />
e<strong>in</strong>en Verantwortlichen <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung gibt.<br />
2.2.2 Die Weitergeltung der Ermächtigungen<br />
In besonderen E<strong>in</strong>zelfällen, <strong>in</strong> denen es möglich wird, die geplanten Investitionsmaßnahmen bis zum Ende des<br />
zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu beg<strong>in</strong>nen, kann auch der Satz 1 zur Anwendung kommen. Dadurch<br />
wird es möglich, die Investitionsmaßnahme ohne haushaltsmäßige E<strong>in</strong>schränkungen so durchzuführen, als wäre<br />
diese wie geplant umgesetzt worden. Also bleiben auch für „verspätet“ begonnene Investitionsmaßnahmen die<br />
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.<br />
Dieses bedeutet auch, dass ganz oder teilweise nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene Ermächtigungen <strong>in</strong> die weiteren<br />
Haushaltsjahre (Folgejahre) übernommen, d.h. übertragen, werden können.<br />
3. Zu Absatz 3 (Übertragungen bei Zweckb<strong>in</strong>dung):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift wirken sich zweckgebundene Erträge oder E<strong>in</strong>zahlungen, die bei der Geme<strong>in</strong>de auf Grund<br />
rechtlicher Verpflichtungen entstehen oder e<strong>in</strong>gehen, unmittelbar auch auf die daraus zu deckenden Aufwendun-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1079
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gen oder Auszahlungen aus. Außerdem wird durch die Vorschrift e<strong>in</strong>deutig klargestellt, dass die vorliegende<br />
Zweckb<strong>in</strong>dung über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>aus wirkt. Auf derartige Erträge oder E<strong>in</strong>zahlungen, die als Haushaltsmittel<br />
von der Geme<strong>in</strong>de nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden s<strong>in</strong>d, dürfen darauf beruhende zweckbezogene<br />
Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von der Jährlichkeit des Haushaltsplans geleistet<br />
werden. Mit dieser Vorschrift werden daher maßnahmebezogene Erträge und Aufwendungen sowie auch E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong> abgewogenes Wechselverhältnis zue<strong>in</strong>ander gesetzt.<br />
3.2 Die zeitliche Begrenzung bei Aufwendungen<br />
Zu den zweckbezogenen Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die durch Erträge auf Grund e<strong>in</strong>er rechtlichen Verpflichtung<br />
gedeckt s<strong>in</strong>d, bestimmt die Vorschrift, dass die mit den Erträgen verbundenen Ermächtigungen zur Leistung<br />
von Aufwendungen bis zur Erfüllung des vorgesehenen Zwecks verfügbar bleiben. Der Geme<strong>in</strong>de wird damit die<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, die ihr von Dritten mit bestimmten Zwecksetzungen zur Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzleistungen<br />
entsprechend den Vorgaben e<strong>in</strong>zusetzen, auch wenn die geme<strong>in</strong>dliche Maßnahme ggf. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr<br />
nicht vollständig abgewickelt werden kann. In den Fällen, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>genden Gründe für e<strong>in</strong>e<br />
Verschiebung der Aufwendungen bestehen, kann ggf. auch e<strong>in</strong>e Neuveranschlagung <strong>in</strong> Betracht kommen. Besteht<br />
aber bei der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> Bedarf für Aufwendungen mehr, endet auch die Verfügbarkeit der haushaltswirtschaftlichen<br />
Ermächtigungen.<br />
3.3 Die zeitliche Begrenzung bei Auszahlungen<br />
Zu den zweckbezogenen Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de, die durch E<strong>in</strong>zahlungen auf Grund e<strong>in</strong>er rechtlichen Verpflichtung<br />
gedeckt s<strong>in</strong>d, bestimmt die Vorschrift, dass die mit den E<strong>in</strong>zahlungen verbundenen Ermächtigungen<br />
zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für den vorgesehenen Zweck bleiben. Die<br />
Vorschrift berücksichtigt u.a., dass der Geme<strong>in</strong>de vielfach Zuwendungen von Dritten, <strong>in</strong>sbesondere für Investitionen<br />
zufließen. Der Geme<strong>in</strong>de wird dazu die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, die ihr von Dritten mit bestimmten Zwecksetzungen<br />
zur Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzleistungen entsprechend den Vorgaben e<strong>in</strong>zusetzen, auch wenn die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Maßnahme ggf. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr nicht vollständig abgewickelt werden kann.<br />
Die Fortschreibung der Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen sollte jedoch unter Berücksichtigung des<br />
Budgetrechts des Rates jährlich im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans auf ihre Notwendigkeit e<strong>in</strong>er<br />
Fortführung h<strong>in</strong> überprüft werden. Wenn ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>genden Gründe für e<strong>in</strong>e Verschiebung der Auszahlungen<br />
bestehen, kann ggf. auch e<strong>in</strong>e Neuveranschlagung <strong>in</strong> Betracht kommen. Besteht aber bei der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong><br />
Bedarf für Auszahlungen mehr, endet auch die Verfügbarkeit der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen.<br />
4. Zu Absatz 4 (Informationspflicht gegenüber dem Rat):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen):<br />
4.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen fließen <strong>in</strong> den von der Geme<strong>in</strong>de aufzustellenden<br />
Jahresabschluss e<strong>in</strong>. Sie belasten wirtschaftlich das neue (folgende) Haushaltsjahr. Da der Jahresabschluss<br />
vom Rat aber erst im Laufe dieses neuen Haushaltsjahres festgestellt wird, also <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitraum, <strong>in</strong><br />
dem die übertragenen Ermächtigungen üblicherweise bereits <strong>in</strong> Anspruch genommen werden sollen, darf die<br />
Ermächtigungsübertragung wegen des Budgetrechtes des Rates, nicht ohne dessen Kenntnis erfolgen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1080
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift verpflichtet deshalb die Geme<strong>in</strong>de, vor der Inanspruchnahme der Übertragungen im folgenden<br />
Haushaltsjahr den Rat über diesen haushaltswirtschaftlichen Vorgang <strong>in</strong> Kenntnis zu setzen. Auch wenn diese<br />
Informationspflicht regelungstechnisch <strong>in</strong> den Zusammenhang mit der Übertragung von Aufwandsermächtigungen<br />
und Auszahlungsermächtigungen gestellt worden, dürfen sich die dem Rat zu gebenden Informationen nicht<br />
auf diese Ermächtigungsübertragungen beschränken.<br />
Diese Informationspflicht erfasst daher auch die gesetzlich weitergeltenden haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen.<br />
Die zu übertragenden oder gesetzlich weitergeltenden haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen bedürfen<br />
vor ihrer Inanspruchnahme im neuen Haushaltsjahr jedoch ke<strong>in</strong>er gesonderten Beschlussfassung durch den<br />
Rat der Geme<strong>in</strong>de. Dies kann ggf. aber dann der Fall se<strong>in</strong>, wenn der Rat im Rahmen se<strong>in</strong>er Beschlussfassung<br />
über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung besondere Vorgaben für die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
festgelegt oder etwaige Vorbehalte ausgesprochen hat, die auch die Ermächtigungsübertragung <strong>in</strong>s<br />
folgende Haushaltsjahr berühren.<br />
4.1.2 Die Arten der übertragbaren Ermächtigungen<br />
Das Budgetrecht des Rates gebietet, ihn nach Ablauf des Haushaltsjahres zeitnah über die haushaltswirtschaftlichen<br />
Ermächtigungen zu <strong>in</strong>formieren, die im abgelaufenen Haushaltsjahr tatsächlich nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
worden s<strong>in</strong>d, aber die im neuen Haushaltsjahr noch benötigt werden. Deshalb ist mit der dem Rat vorzulegenden<br />
Übersicht über alle zu übertragenden Ermächtigungen sowie über die gesetzlich weitergeltenden Ermächtigungen,<br />
nach ihren Arten getrennt, Auskunft zu geben, denn die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der<br />
vorgenommenen Übertragungen erfordert e<strong>in</strong>e solche Differenzierung.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Übersicht an den Rat der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d daher neben den zu übertragenden Aufwandsermächtigungen<br />
und Auszahlungsermächtigungen aus der Abwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft auch<br />
die nötigen Informationen über die tatsächlich erfolgte Inanspruchnahme der Kreditermächtigung für Investitionen<br />
(vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 1c) i.V.m. § 86 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) und der Verpflichtungsermächtigungen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr.<br />
1d) i.V.m. § 85 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) zu geben. Nach den dazu genannten Vorschriften gelten diese haushaltswirtschaftlichen<br />
Ermächtigungen über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>aus bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden<br />
Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht<br />
wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. Ebenso ist auch e<strong>in</strong>e Information über die noch mögliche Inanspruchnahme<br />
des Höchstbetrages für Kredite zur Liquiditätssicherung geboten, soweit noch ke<strong>in</strong>e Haushaltssatzung<br />
für das neue Haushaltsjahr erlassen wurde (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
4.1.3 Ermächtigungsübertragungen und Haushaltsplanung<br />
Die Vorschrift des § 80 GO <strong>NRW</strong> gibt für den Erlass der jährlichen Haushaltssatzung den Geme<strong>in</strong>den mehrere<br />
Verfahrensschritte vor, bei denen die Rechte des Rates der Geme<strong>in</strong>de, des Bürgermeisters und des Kämmerers<br />
sowie zeitliche Vorgaben zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. So ist bei der Festlegung des zeitlichen Ablaufes des Aufstellungsverfahren<br />
zu beachten, dass die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor Beg<strong>in</strong>n<br />
des Hausjahres bei der Aufsichtsbehörde angezeigt werden soll (§ 80 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong>). Nur bei E<strong>in</strong>haltung dieser<br />
Zeitvorgabe kann davon ausgegangen werden, dass die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr<br />
rechtzeitig <strong>in</strong> Kraft treten kann. Im E<strong>in</strong>zelfall vor Ort können ggf. aber zeitliche Verzögerungen im Aufstellungsverfahren<br />
auftreten, so dass sich das Beratungsverfahren bis <strong>in</strong> das neue Haushaltsjahr erstreckt, muss<br />
eigenverantwortlich vor Ort geklärt werden, ob neben der noch nicht beschlossenen Haushaltssatzung mit ihren<br />
Anlagen e<strong>in</strong>e eigenständige Ermächtigungsübertragung mit Beteiligung des Rates der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen<br />
werden soll.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1081
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In solchen Fällen ist es sachgerecht, die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen unmittelbar als Veränderungen<br />
<strong>in</strong> den Entwurf der Haushaltssatzung bzw. Haushaltsplan e<strong>in</strong>zubeziehen und nicht zwei Haushaltsverfahren<br />
nebene<strong>in</strong>ander zu betreiben, denn die übertragenen Ermächtigungen erhöhen nach der Bestimmung <strong>in</strong> Absatz<br />
1 dieser Vorschrift die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Das Zusammenführen<br />
der Ermächtigungsübertragung mit dem gleichzeitig laufenden Haushaltsaufstellungsverfahren br<strong>in</strong>gt die<br />
notwendige Transparenz im aktuellen Stand der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und sichert zudem den Gesamtüberblick<br />
für den Rat im Rahmen se<strong>in</strong>es Budgetrechtes und se<strong>in</strong>er Beschlussfassung über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr.<br />
4.1.4 Ermächtigungsübertragungen und Jahresabschluss<br />
Die Informationen an den Rat der Geme<strong>in</strong>de über die vorgenommene Ermächtigungsübertragung stellt ke<strong>in</strong>e<br />
Vorwegnahme des Jahresergebnisses des abgelaufenen Haushaltsjahres oder e<strong>in</strong>e Darstellung der voraussichtlichen<br />
E<strong>in</strong>schätzung darüber dar. Die Abgabe e<strong>in</strong>er Übersicht an den Rat ist jedoch wichtig zur Fortsetzung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen der vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung für das neue<br />
Haushaltsjahr, denn durch die Ermächtigungsübertragung wird Umfang und Form des Haushaltsplans für dieses<br />
Haushaltsjahr verändert bzw. fortgeschrieben.<br />
Mit den Informationen über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de gegenüber dem Rat wird offen<br />
gelegt, wie weit von den gesetzlich e<strong>in</strong>geräumten Möglichkeiten der Übertragung von Ermächtigungen sowie der<br />
Inanspruchnahme über das Haushaltsjahr h<strong>in</strong>aus (weiter geltende) Ermächtigungen Gebrauch gemacht worden<br />
ist. Unabhängig von dieser „Vor<strong>in</strong>formation“ des Rates müssen im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de gleichwohl die<br />
Ermächtigungsübertragungen gesondert angegeben und deutlich gemacht werden, wie und <strong>in</strong> welchem Umfang<br />
sich die nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen Ermächtigungen auf die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung und die F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
auswirken. Dieses hat auch unabhängig davon zu erfolgen, ob die haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen<br />
vollständig oder anteilig <strong>in</strong> das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.<br />
4.1.5 Gestaltung der Übersicht über die übertragenen Ermächtigungen<br />
Die Möglichkeiten der Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen erfordern ke<strong>in</strong>e auf die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltspositionen bezogene Darstellung <strong>in</strong> der dem Rat der Geme<strong>in</strong>de vorzulegenden Übersicht,<br />
auch wenn die Ermächtigungsübertragungen e<strong>in</strong>e unmittelbare Veränderung der Haushaltspositionen im Ergebnisplan<br />
bzw. im F<strong>in</strong>anzplan des folgenden Haushaltsjahres (Planfortschreibungen) bewirken. Die Anpassungen<br />
der Haushaltspositionen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans des Folgejahres führen zum „fortgeschriebenen<br />
Planansatz“, denn durch sie werden die ursprünglich vom Rat beschlossenen und im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de<br />
veranschlagten Ermächtigungen auf Grund von zulässigen haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen<br />
verändert.<br />
Der fortgeschriebene Haushaltsansatz ist daher im Jahresabschluss des folgenden Haushaltsjahres auch die<br />
Ausgangsbasis für den durchzuführenden Plan-/Ist-Vergleich. Zudem ist die Übertragung von Ermächtigungen<br />
jährlich <strong>in</strong> der gleichen Art und Weise vorzunehmen und daher unabhängig davon, ob <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
e<strong>in</strong> Jahresüberschuss oder e<strong>in</strong> Jahresfehlbetrag ausgewiesen wird. Die Ermächtigungsübertragungen s<strong>in</strong>d im<br />
Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der F<strong>in</strong>anzrechnung (§ 39) gesondert<br />
anzugeben. Für die örtliche Übersicht bietet sich deshalb folgendes Schema an (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1082
Art der<br />
übertragenen<br />
Ermächti-<br />
gungen<br />
nach § 22<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und<br />
Fortgeltung<br />
von<br />
Ermächtigungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Übersicht zur Übertragung von Ermächtigungen<br />
Fortge-<br />
schriebe-<br />
ner Ansatz<br />
EUR<br />
Aufwandsermächtigungen<br />
Teilplan …<br />
Teilplan …<br />
Teilplan …<br />
Haushaltsjahr …<br />
Ist-<br />
Ergebnis<br />
EUR<br />
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen<br />
Teilplan …<br />
Teilplan …<br />
Teilplan …<br />
Kreditermächtigung für Investitionen<br />
Teilplan<br />
„Allgeme<strong>in</strong>e<br />
F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen<br />
Teilplan …<br />
Teilplan …<br />
Teilplan …<br />
Höchstbetrag für Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
(wenn ke<strong>in</strong>e neue Haushaltsatzung)<br />
Teilplan<br />
„Allgeme<strong>in</strong>e<br />
F<strong>in</strong>anzwirtschaft“<br />
Erläuterungen:<br />
Übertragung<br />
oder<br />
Fortgeltung<br />
EUR<br />
Übertrag<br />
<strong>in</strong>s<br />
Haushalts-<br />
jahr + 1<br />
EUR<br />
Folgejahre<br />
Übertrag<br />
<strong>in</strong>s<br />
Haushalts-<br />
jahr + 2<br />
EUR<br />
Abbildung 278 „Übersicht zur Übertragung von Ermächtigungen“<br />
Übertrag<br />
<strong>in</strong>s<br />
Haushalts-<br />
jahr + 3<br />
Hat der Rat der Geme<strong>in</strong>de z.B. zu e<strong>in</strong>zelnen Haushaltspositionen besondere Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich der Ermächtigungsübertragung<br />
getroffen, muss die dem Rat vorgelegte Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen<br />
auch darüber bzw. über deren E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>e zutreffende Auskunft geben. Werden <strong>in</strong> der Übersicht z.B. nur<br />
Gesamtsummen für die zu übertragenden Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen ausgewiesen, entspricht<br />
dieses nicht den Grundsätzen sowie der mit der Vorlage an den Rat der Geme<strong>in</strong>de beabsichtigten Information. Es<br />
ist z.B. sachgerecht, abhängig von der örtlichen Steuerungsebene die Übersicht zu gestalten, so dass z.B. ausgehend<br />
von den örtlich gebildeten Teilplänen der Rat der Geme<strong>in</strong>de über die vorgenommenen Übertragungen<br />
unterrichtet wird. Die Vornahme von Übertragungen erfordert wegen ihrer Geltungsdauer nach Absatz 1 der Vorschrift<br />
zudem gesonderten Ausweis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung und der F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die Gestaltung der Übersicht über die übertragenen Ermächtigungen obliegt der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />
Sie hat dabei die gesetzlichen Vorgaben sowie ggf. Vorgaben des Rates der Geme<strong>in</strong>de, aber auch die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1083<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grundsätze der Klarheit und Nachvollziehbarkeit zu berücksichtigen. Zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben<br />
gehört z.B., dass die Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres<br />
verfügbar bleiben (vgl. § 22 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) oder dass Ermächtigungen für Auszahlungen für<br />
Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben.<br />
4.2 Zu Satz 2 (Ermächtigungsübertragungen im Plan-/Ist-Vergleich):<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (vgl. §<br />
38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) und der F<strong>in</strong>anzrechnung (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>) die von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommenen<br />
Ermächtigungsübertragungen gesondert anzugeben. In diesem jährlich vorzunehmenden Plan-/Ist-<br />
Vergleich bedarf es nicht nur gesonderter Angaben oder textlicher Erläuterungen darüber, wie sich und aus welchen<br />
Anlässen e<strong>in</strong>zelne oder mehrere Haushaltspositionen vom ursprünglichen Ansatz zum fortgeschriebenen<br />
Ansatz des Haushaltsjahres entwickelt haben.<br />
Es muss <strong>in</strong> diesem Rahmen auch Angaben darüber geben, bei welchen Haushaltspositionen und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang <strong>in</strong> zulässiger Weise haushaltswirtschaftliche Ermächtigungen <strong>in</strong>s Folgejahr übertragen werden. E<strong>in</strong>e<br />
mögliche Darstellung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses soll das nachfolgende Schema aufzeigen<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Positionen<br />
der<br />
Ergebnis-<br />
rechnung<br />
Erläuterungen:<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
...<br />
Beispiel für e<strong>in</strong>en erweiterten Plan-/Ist-Vergleich<br />
Ansatz<br />
des<br />
Haushaltsjahres<br />
...<br />
Fortschreibung<br />
des Ansatzes des<br />
Haushaltsjahres<br />
nach § 10<br />
GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
nach § 22<br />
GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
Fortge-<br />
schriebenerAnsatz<br />
des<br />
Haushaltsjahres<br />
Ist-<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Haushaltsjahres<br />
Abbildung 279 „Beispiel für e<strong>in</strong>en erweiterten Plan-/Ist-Vergleich“<br />
Vergleich<br />
fort-<br />
geschriebener<br />
Ansatz/Ist<br />
Mehr Weniger<br />
Über-<br />
tra-<br />
gung<br />
gem.<br />
§ 22<br />
GemH-<br />
VO<br />
<strong>NRW</strong><br />
Die gesonderten Angabepflichten über die vorgenommenen Übertragungen der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung sowie der F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d sachgerecht, denn solche<br />
Ermächtigungsübertragungen durch die Geme<strong>in</strong>de führen zu Erhöhungen der Haushaltspositionen des vom Rat<br />
beschlossenen Haushaltsplans im Folgejahr. E<strong>in</strong>e Erläuterung der Gründe oder der Anlässe vorgenommener<br />
Planabweichungen kann dabei, <strong>in</strong>sbesondere bei erheblichen Abweichungen gegenüber der Haushaltsplanung,<br />
von Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1084
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 23<br />
Bewirtschaftung und Überwachung<br />
(1) 1 Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, wenn<br />
die Aufgabenerfüllung dies erfordert. 2 Die Inanspruchnahme ist zu überwachen. 3 Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.<br />
4 Bei Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung der F<strong>in</strong>anzmittel<br />
gesichert se<strong>in</strong>. 5 Dabei darf die F<strong>in</strong>anzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />
(2) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen s<strong>in</strong>d, soweit<br />
sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans feststehen, im Haushaltsplan oder <strong>in</strong> der Haushaltssatzung<br />
auszuweisen.<br />
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de vollständig erfasst, rechtzeitig<br />
geltend gemacht und e<strong>in</strong>gezogen und Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de erst bei Fälligkeit erfüllt werden.<br />
(4) 1 Die Geme<strong>in</strong>de kann davon absehen, Ansprüche <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe geltend zu machen, es sei denn, dass die<br />
E<strong>in</strong>ziehung aus wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. 2 Mit juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
Erläuterungen zu § 23:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die geme<strong>in</strong>dliche Ausgangslage<br />
Die Haushaltswirtschaft bildet die Grundlage für die Aufgabe der Geme<strong>in</strong>de, ihren Bürgern und E<strong>in</strong>wohnern die<br />
Leistungen zu erbr<strong>in</strong>gen und die E<strong>in</strong>richtungen zu schaffen, die die örtliche Geme<strong>in</strong>schaft zur Sicherung ihres<br />
Lebensstandards und zur Wahrung e<strong>in</strong>er weitgehenden Gleichmäßigkeit der Lebensverhältnisse <strong>in</strong> allen Gebieten<br />
erfordert. Die Geme<strong>in</strong>de hat daher ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben gesichert ist sowie wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (vgl. § 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Kosten der Leistungen und der E<strong>in</strong>richtungen letztlich<br />
von den Bürgern durch Steuern und Abgaben aufgebracht werden. Dieser Sachverhalt verpflichtet sie ganz besonders<br />
zu e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 75 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>)<br />
unter Beachtung der Generationengerechtigkeit (vgl. § 10 GO <strong>NRW</strong>). Auch deshalb sollten entsprechend den<br />
örtlichen Gegebenheiten die m<strong>in</strong>destens im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss vorzunehmenden Plan-/Ist-<br />
Vergleiche ggf. bereits auch im Rahmen der unterjährigen Haushaltsüberwachung erfolgen.<br />
2. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung<br />
Die jährliche Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de erfordert e<strong>in</strong>e b<strong>in</strong>dende Grundlage für ihre Ausführung durch die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung. Diese Grundlage schafft der Rat der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen se<strong>in</strong>es Budgetrechtes<br />
durch den jährlichen Erlass e<strong>in</strong>er Haushaltssatzung (vgl. § 41 Abs. 1 Buchstabe h) i.V.m. § 78 GO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong> auf<br />
der beschlossenen Haushaltsatzung aufbauender geme<strong>in</strong>dlicher Haushalt ist Ausdruck der F<strong>in</strong>anzhoheit der<br />
Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen Selbstverwaltung. Es muss dabei von der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden,<br />
dass durch die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen m<strong>in</strong>destens alle gesetzlich bestimmten Festsetzungen getroffen<br />
werden und diese alle Ermächtigungen für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung enthält, die zur Ausführung und E<strong>in</strong>haltung<br />
des Haushaltsplans der Geme<strong>in</strong>de im betreffenden Haushaltsjahr notwendig s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1085
3. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan muss alle Informationen für das Haushaltsjahr und die daran anschließenden<br />
drei Planungsjahre bereitstellen, die für die Ausführung der Planung sowie die spätere Haushaltskontrolle wichtig<br />
s<strong>in</strong>d. Er stellt damit e<strong>in</strong> örtliches Programm für die Erledigung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben im Haushaltsjahr dar.<br />
Dabei ist es nicht ausreichend, nur den voraussichtlichen Ressourcenverbrauch und das mögliche Ressourcenaufkommen<br />
sowie F<strong>in</strong>anzzahlen aufzuzeigen. Es bedarf vielmehr weitergehender Informationen über die Produktorientierung<br />
und die e<strong>in</strong>zelnen Zielsetzungen, die mit der strategischen Zielsetzung des Rates <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang<br />
stehen und sich dieser unterordnen müssen. Es gilt im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er zutreffenden und geeigneten örtlichen Steuerung<br />
e<strong>in</strong>e optimale Verb<strong>in</strong>dung der Ressourcen der Geme<strong>in</strong>de mit den politischen Zielen des Rates der Geme<strong>in</strong>de<br />
Unter Beachtung der Generationengerechtigkeit herzustellen.<br />
Nach Maßgabe der Geme<strong>in</strong>deordnung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
ist der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan für die Haushaltsführung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr verb<strong>in</strong>dlich.<br />
Bei der Veranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ist daher auch der Grundsatz der Spezialität<br />
der Veranschlagung zu beachten, der durch die Vorschriften <strong>in</strong> den §§ 2, 3, 4 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong> näher ausgefüllt<br />
wird. Dem Grundsatz der sachlichen B<strong>in</strong>dung muss mit Beachtung der aufgeführten Vorschriften ebenfalls<br />
Genüge getan werden. Daher müssen auch die E<strong>in</strong>zelpositionen im Haushaltsplan nach Summe und Zweckbestimmung<br />
h<strong>in</strong>reichend bestimmt se<strong>in</strong>. Im Rahmen der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft gehört<br />
es dazu, dafür Sorge zu tragen, dass die Ermächtigungen im Haushaltsplan für das gesamte Haushaltsjahr ausreichen.<br />
4. Die Fortsetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
4.1 Haushaltsrechtliche Grundlagen<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht ist darauf ausgerichtet, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan nur<br />
für e<strong>in</strong> Haushaltsjahr gelten, auch wenn die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung <strong>in</strong> den Haushaltsplan<br />
<strong>in</strong>tegriert und abgebildet ist. Deshalb muss die Geme<strong>in</strong>de dafür Sorge tragen, dass die Haushaltssatzung für das<br />
neue Haushaltsjahr so rechtzeitig vorbereitet wird, damit sie mit Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres <strong>in</strong> Kraft treten kann<br />
(vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. § 78 GO <strong>NRW</strong>). Dennoch lässt sich <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis aus unterschiedlichen<br />
Gründen nicht immer vermeiden, dass die Haushaltssatzung erst nach Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres erlassen wird.<br />
Gleichwohl muss <strong>in</strong> der Zeit vom Beg<strong>in</strong>n des neuen Haushaltsjahres bis zum Erlass bzw. dem In-Kraft-Treten der<br />
Haushaltssatzung die Geme<strong>in</strong>de ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen und ihre Aufgabenerfüllung fortsetzen.<br />
Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 82 GO <strong>NRW</strong> ist daher auf diese Zeit der vorläufigen<br />
Haushaltsführung bei der Geme<strong>in</strong>de beschränkt. Auch ist zu beachten, dass <strong>in</strong> dieser Zeit die Festlegungen der<br />
Haushaltssatzung des abgelaufenen Haushaltsjahres über die Aufnahme von Krediten für Investitionen (vgl. § 86<br />
Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>), über den Höchstbetrag für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung (vgl. § 89 Abs.<br />
2 GO <strong>NRW</strong>) sowie über die Verpflichtungsermächtigungen (vgl. § 85 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) fortgelten. Die<br />
Ermächtigungen können <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, soweit sie nicht vollständig im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr benötigt worden s<strong>in</strong>d.<br />
4.2. Die örtliche Dienstanweisung<br />
Die vorläufige Haushaltsführung bed<strong>in</strong>gt jedoch, dass die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>geschränkten<br />
Umfang und nicht so ausgeführt werden kann wie mit e<strong>in</strong>er geltenden Haushaltssatzung. Sie erfordert<br />
daher, dass von der Geme<strong>in</strong>de haushaltswirtschaftliche Regelungen als Ersatz für die fehlende Haushaltssatzung<br />
mit Anlagen erlassen werden, um ihre Geschäftstätigkeit und die Verwaltungsarbeit fortzuführen. Den Rahmen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1086
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dafür bietet z.B. der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan, denn mit Beschluss des Rates über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltssatzung<br />
nach § 80 Abs. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO <strong>NRW</strong> tritt e<strong>in</strong>e wirksame B<strong>in</strong>dung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung an den Willen des Rates <strong>in</strong> der Form des im Rahmen der Haushaltssatzung bestehenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans e<strong>in</strong>. Wegen des fehlenden In-Kraft-Tretens der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
entsteht e<strong>in</strong>e Übergangszeit, <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>hergehend mit der gesetzlich bestimmten vorläufigen Haushaltsführung<br />
der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplans nicht <strong>in</strong> vollem Umfang ausgeführt werden darf.<br />
Für die Übergangszeit bzw. die „haushaltslose Zeit“, die im E<strong>in</strong>zelfall auch das gesamte Haushaltsjahr umfassen<br />
kann, hat daher der Kämmerer bzw. der Bürgermeister die notwendigen e<strong>in</strong>schränkenden Bewirtschaftungsregelungen<br />
auf der Basis der aufgestellten Haushaltssatzung mit ihren Anlagen <strong>in</strong> schriftlicher Form zu treffen. Durch<br />
diese Regelungen muss die vorläufige Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln so gestaltet werden, dass dem Ziel<br />
und Zweck der vorläufigen Haushaltsführung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift Genüge getan wird und<br />
auch das In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung schnellstmöglich erreicht wird.<br />
Die Dienstanweisung über die vorläufige Haushaltsführung ist dem Rat zur Kenntnis zu geben. Sie sollte auch der<br />
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben werden, wenn diese nicht auf andere Weise über die vorliegende haushaltswirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>formiert wird oder die Dienstanweisung nicht von ihr angefordert wird.<br />
Wenn die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung jedoch nicht bis zum 1. April des Haushaltsjahres erfolgt<br />
ist, muss auch die Aufsichtsbehörde <strong>in</strong> ausreichendem Maße Kenntnisse über die weitere vorgesehene vorläufige<br />
Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de sowie über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung e<strong>in</strong>er geltenden<br />
Haushaltssatzung erhalten.<br />
5. Die Sicherstellung der Liquidität bzw. Zahlungsfähigkeit<br />
Im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung hat die Sicherstellung der Liquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit für die<br />
Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e große Bedeutung. Der Begriff „Liquidität“ umfasst dabei die Fähigkeit der Geme<strong>in</strong>de, ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
term<strong>in</strong>gerecht und betragsgenau nachzukommen. Bei der Liquiditätsplanung für die Zeit der<br />
vorläufigen Haushaltsführung f<strong>in</strong>den sowohl die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 GO <strong>NRW</strong> als<br />
auch die Grundsätze für die Aufnahme von Krediten für Investitionen (vgl. § 86 GO <strong>NRW</strong>) und von Krediten zur<br />
Liquiditätssicherung (vgl. § 89 GO <strong>NRW</strong>) Anwendung.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss darauf achten, dass sie Auszahlungen erst dann leistet, wenn e<strong>in</strong>e wirtschaftliche und sparsame<br />
Aufgabenerledigung dies zw<strong>in</strong>gend erfordern. Die Regelungen über die Kreditaufnahme <strong>in</strong> den §§ 86 und<br />
89 GO <strong>NRW</strong> ergänzen daher die Vorschriften über die Haushaltsausführung. Außerdem darf nicht unberücksichtigt<br />
bleiben, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang die Geme<strong>in</strong>de die E<strong>in</strong>ziehung von Ansprüchen <strong>in</strong> Form der Stundung<br />
h<strong>in</strong>ausschiebt oder durch Niederschlagung und Erlass auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichtet (vgl. § 23<br />
Abs. 3 und 4 und § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
6. Die Aufgaben des Kämmerers<br />
Für Geme<strong>in</strong>den, die nach den Vorschriften der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en Stadtkämmerer bestellen müssen, gilt künftig,<br />
dass sie wählen können, ob sie für die Aufgabe „Kämmerer“ e<strong>in</strong>e Beigeordnetenstelle e<strong>in</strong>richten oder diese Aufgabe<br />
e<strong>in</strong>em Lebenszeitbeamten übertragen. Verzichtet der Rat auf die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er Beigeordnetenstelle, so<br />
ist es Aufgabe des Bürgermeisters im Rahmen se<strong>in</strong>es Organisationsrechtes nach § 62 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> zu entscheiden,<br />
ob e<strong>in</strong> Lebenszeitbeamter zum Kämmerer bestellt wird oder ob sich die Geme<strong>in</strong>de damit begnügt,<br />
e<strong>in</strong>en Beschäftigten – wie bisher der für das F<strong>in</strong>anzwesen zuständige Beschäftigte – mit der Aufgabe „Kämmerer“<br />
zu betrauen. Das Recht des Bürgermeisters, die Geschäfte zu verteilen (vgl. § 62 Abs. 1 S. 3 GO <strong>NRW</strong>) und das<br />
Recht des Rates, den Geschäftskreis der Beigeordneten bestimmen zu können (vgl. § 73 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>), besteht<br />
im Grundsatz auch h<strong>in</strong>sichtlich des Geschäftskreises des Kämmerers.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1087
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In allen Geme<strong>in</strong>den hat ab dem o.a. Zeitpunkt die F<strong>in</strong>anzverantwortung der Kämmerer. Es muss nur künftig zwischen<br />
e<strong>in</strong>em „beauftragten“ und e<strong>in</strong>em „bestellten“ Kämmerer unterschieden werden. Bei e<strong>in</strong>em „beauftragten“<br />
Kämmerer liegt die Entscheidung über außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§ 83 GO<br />
<strong>NRW</strong>) und über außer- und überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 85 GO <strong>NRW</strong>) nicht bei diesem,<br />
sondern beim Bürgermeister. Dies gilt auch für den Erlass e<strong>in</strong>er Haushaltssperre (§ 24 GemHVO <strong>NRW</strong>) und die<br />
Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung (§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Der Kämmerer der Geme<strong>in</strong>de muss alle ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Wegen se<strong>in</strong>er<br />
F<strong>in</strong>anzverantwortung für die Geme<strong>in</strong>de umfasst se<strong>in</strong> Arbeitsgebiet die gesamte geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung. Zur<br />
Durchführung se<strong>in</strong>er örtlichen Aufgaben kann er von den ihm zustehenden gesetzlichen Rechten nach Bedarf<br />
Gebrauch machen. Zu den Rechten und Pflichten bzw. Aufgaben des geme<strong>in</strong>dlichen Kämmerers ist Folgendes<br />
zu zählen (vgl. Abbildung).<br />
7. Die Ausrichtung der Haushaltsüberwachung<br />
Dem Grundsatz e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltsführung folgen alle haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung und der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung. Die damit <strong>in</strong> Zusammenhang<br />
stehende Überwachung der im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagten und verb<strong>in</strong>dlichen Ermächtigungen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de ist daher sachgerecht, denn der Haushaltsplan ist die Grundlage für die für die Haushaltsführung<br />
der Geme<strong>in</strong>de verb<strong>in</strong>dlich (vgl. § 79 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsüberwachung ist als<br />
Kontrolle (vgl. Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift) und als Prüfung (vgl. § 103 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> örtlich auszugestalten<br />
und entsteht aus dem gesetzlichen Budgetrecht des Rates der Geme<strong>in</strong>de und aus se<strong>in</strong>er Verantwortung für das<br />
haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Bei dieser Sachlage ist zu berücksichtigen, dass der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt<br />
und dazu e<strong>in</strong> Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft<br />
im abgelaufenen Jahr gegeben werden kann sowie die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung<br />
der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt werden können (vgl. § 96 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 48 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
8. Der Sonderfall „Gewährung von Fraktionszuwendungen“<br />
8.1 Die Grundlagen der Zuwendungsgewährung<br />
Nach der Vorschrift des § 56 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de aus ihren jährlichen Haushaltsmitteln den Fraktionen<br />
(vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 GO <strong>NRW</strong>) und den Gruppen (vgl. § 56 Abs. 1 S. 3 und 4 GO <strong>NRW</strong>) im Rat und <strong>in</strong> den<br />
Bezirksvertretungen der Geme<strong>in</strong>de sowie auch e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern Zuwendungen zu den sächlichen und<br />
personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung im notwendigen Umfang zu gewähren. Die <strong>in</strong> diesen Vorschriften<br />
geregelte Zuwendungsgewährung betrifft ausschließlich die Geschäftsführung dieser Zusammenschlüsse<br />
oder E<strong>in</strong>zelner für ihre Tätigkeit im Rat der Geme<strong>in</strong>de. Sie bezieht sich deshalb zweckbezogen auch nur auf<br />
die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Bei e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern kann<br />
dann e<strong>in</strong>e Zuwendungsgewährung erfolgen, wenn diesen nicht die notwendigen Sachmittel und Kommunikationsmittel<br />
zur Vorbereitung auf die Ratssitzung von der Geme<strong>in</strong>de zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Fraktionen, Gruppen und die e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern haben dabei Anspruch auf e<strong>in</strong>e sachgerechte und<br />
willkürfreie Teilnahme an der Vergabe der durch den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zur Verfügung gestellten<br />
Haushaltsmittel. Sie müssen dabei grundsätzlich mit diesen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsmitteln sachgerecht wirtschaften<br />
und können nicht deshalb von der Geme<strong>in</strong>de weitere Zuwendungen verlangen, weil sie e<strong>in</strong>gegangene<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1088
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
oder übernommene Verpflichtungen nicht erfüllen können. Die geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungsgewährung und die<br />
Veranschlagung der dafür notwendigen Haushaltsmittel im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan s<strong>in</strong>d dabei darauf auszurichten,<br />
dass bei den Fraktionen, Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern auch e<strong>in</strong> Bedarf dafür besteht.<br />
8.2 Der Nachweis der Zuwendungsgewährung<br />
8.2.1 Der Nachweis im Rahmen der Haushaltsplanung<br />
Die für die Fraktionen, Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern vorgesehenen Zuwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonderen<br />
Anlage zum geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan darzustellen. In dieser Anlage müssen nicht nur jeweils getrennte<br />
Angaben zu den e<strong>in</strong>zelnen Fraktionen, den Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitgliedern gemacht werden, sondern<br />
es muss auch zwischen den vorgesehenen Geldleistungen und geldwerten Leistungen unterschieden werden.<br />
Als geldwerte Leistungen s<strong>in</strong>d z.B. die Bereitstellung von Büroausstattungen, von Räumlichkeiten, Fahrzeugen<br />
oder Personal, aber auch die Übernahme laufender oder e<strong>in</strong>maliger Kosten aufzuführen. Mit der dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan beizufügenden Übersicht werden die Geldleistungen und geldwerten Leistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
an die freiwilligen Vere<strong>in</strong>igungen von Mitgliedern des Rates und der Bezirksvertretungen sowie an e<strong>in</strong>zelne<br />
Ratsmitglieder für die Adressaten der Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de transparent gemacht. Die Muster für<br />
die genannte Übersicht werden zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.4.1 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
8.2.2 Die Überwachung im Rahmen der Bewirtschaftung<br />
Den Fraktionen werden aber üblicherweise die zweckbezogenen Zuwendungen für sächliche und personelle<br />
Aufwendungen für die Geschäftsführung nur jahresbezogen und unter Beachtung der Bedarfsdeckung gewährt,<br />
weil der auf das Haushaltsjahr bezogene Haushaltsplan regelmäßig ke<strong>in</strong>e weitergehenden Ermächtigungen enthält.<br />
Daher ist die Beurteilung, ob die den Fraktionen gewährten Zuwendungen nicht <strong>in</strong> vollem Umfang benötigt<br />
wurden oder nicht ausreichend waren, aus Sicht der Stadt als Zuwendungsgeber zu beurteilen. Vom Bürgermeister,<br />
dem gegenüber e<strong>in</strong> Nachweis über die Verwendung der Zuwendung zu führen ist, muss entschieden werden,<br />
wie <strong>in</strong> solchen Fällen zu verfahren ist. E<strong>in</strong>e örtliche Prüfung und Überwachung wäre vorzunehmen, wenn die<br />
Fraktionen, die ihnen gewährten F<strong>in</strong>anzmittel nicht im vollen Umfang benötigen. In diesen Fällen wäre regelmäßig<br />
e<strong>in</strong>e Rückzahlung erforderlich, denn e<strong>in</strong>e Ansammlung nicht benötigter geme<strong>in</strong>dlicher F<strong>in</strong>anzmittel durch Dritte ist<br />
als unzulässig anzusehen. E<strong>in</strong>e mögliche Rücklagenbildung dürfte im Rahmen e<strong>in</strong>er Zuwendungsgewährung<br />
auch nur mit Schwierigkeiten überprüfbar se<strong>in</strong>.<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de ist auch e<strong>in</strong>e örtliche Überwachung sachgerecht, wenn sich, ggf. <strong>in</strong> mehreren Jahren, e<strong>in</strong>e<br />
erhebliche Differenz zwischen dem gesetzlichen F<strong>in</strong>anzierungsanspruch und den tatsächlich gewährten Fraktionszuwendungen<br />
zeigt. In solchen Fällen ist zu prüfen und zu entscheiden, ob überhaupt e<strong>in</strong>e ausreichende<br />
F<strong>in</strong>anzierung im S<strong>in</strong>ne der gesetzlichen Vorschrift des § 56 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> durch die Stadt erfolgt. Es muss<br />
dann auch geprüft werden, ob die Fraktionen e<strong>in</strong>en gesetzlichen Anspruch nach § 56 GO <strong>NRW</strong> auch auf den<br />
Mehrbedarf haben, der dann von der Geme<strong>in</strong>de zu erfüllen wäre. Außerdem dürfte es <strong>in</strong> den Fällen von M<strong>in</strong>derbedarf<br />
und Mehrbedarf s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht se<strong>in</strong>, bereits im Ablauf des Haushaltsjahres die Bemessung der<br />
Fraktionszuwendungen zu überprüfen und ggf. die gewährten Fraktionszuwendungen anzupassen.<br />
8.2.3 Der Nachweis im Rahmen des Jahresabschlusses<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses muss die tatsächliche Zuwendungsgewährung <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
der Geme<strong>in</strong>de nachgewiesen werden. Diese haushaltsrechtliche Pflicht erfordert, dass die Fraktionen,<br />
Gruppen und e<strong>in</strong>zelnen Ratsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister durch e<strong>in</strong>en Verwendungsnachweis<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1089
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
den tatsächlichen Bedarf und die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Zuwendung nachweisen müssen.<br />
Das vom Bürgermeister geprüfte Ergebnis fließt <strong>in</strong> den Plan-/Ist-Vergleich <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
e<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dem ggf. Unterschiede zwischen dem betreffenden Ansatz der Haushaltsposition und dem Ist-Wert<br />
aufgedeckt werden.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inanspruchnahme von Ermächtigungen):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Inanspruchnahme von Ermächtigungen bei Aufgabenerfüllung):<br />
Für die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen ist die zeitliche B<strong>in</strong>dung an das Haushaltsjahr sowie<br />
die sachliche B<strong>in</strong>dung an den vorgesehenen Zweck e<strong>in</strong>zuhalten, soweit dafür nicht Ausnahmen zugelassen worden<br />
s<strong>in</strong>d. Der Begriff „Inanspruchnahme“ umfasst bei den Haushaltspositionen bereits die Auftragsvergaben und<br />
sonstigen B<strong>in</strong>dungen der Geme<strong>in</strong>de, weil hierdurch Aufwendungen und Auszahlungen zu Lasten der Geme<strong>in</strong>de<br />
begründet werden. Mit solchen Maßnahmen wird über die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen verfügt<br />
bzw. der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan ausgeführt.<br />
Die wirtschaftliche Haushaltsführung macht es unter Berücksichtigung der Aufgabenerfüllung erforderlich, die<br />
Inanspruchnahme der Ermächtigungen so lange zurückzustellen, wie es die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfordert. Daher ist es am Ende e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres unzulässig, noch nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene Ermächtigungen<br />
auszuschöpfen, weil die Haushaltsmittel dann als erspart gelten. Die Ermächtigungen dürfen nicht vollständig<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen werden, wenn dafür ke<strong>in</strong>, sich aus der Aufgabenerfüllung heraus ergebender<br />
Grund vorliegt.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Überwachung der Inanspruchnahme von Ermächtigungen):<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft bildet die Grundlage für die Aufgabe der Geme<strong>in</strong>de, ihren Bürgern die<br />
sachgerechten Leistungen zu erbr<strong>in</strong>gen und die E<strong>in</strong>richtungen zu schaffen, die von der örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
zur Sicherung e<strong>in</strong>es möglichst hohen Lebensstandards und zur Wahrung e<strong>in</strong>er weitgehenden Gleichmäßigkeit<br />
der Lebensverhältnisse <strong>in</strong> allen Gebieten benötigt werden. Die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung hat dabei darauf Rücksicht<br />
zu nehmen, dass die Kosten der Leistungen und der E<strong>in</strong>richtungen letztlich von den Bürgern getragen werden.<br />
Es genügt daher nicht, nur bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans die allgeme<strong>in</strong>en Haushaltsgrundsätze<br />
zu beachten, sondern diese auch bei se<strong>in</strong>er Ausführung anzuwenden. Dieses macht es erforderlich,<br />
die Inanspruchnahme der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen des Rates zu überwachen. Im NKF<br />
wurde deshalb nicht auf die Vorgabe „die Inanspruchnahme (von Ermächtigungen) ist zu überwachen“ verzichtet.<br />
Der Begriff „Überwachung“ ist dabei gesetzlich nicht näher def<strong>in</strong>iert worden. Es soll aber die geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahmen<br />
umfassen, die örtlich zur Beurteilung bzw. Kontrolle der E<strong>in</strong>haltung der im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de<br />
veranschlagten Ermächtigungen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungstätigkeit heraus notwendig s<strong>in</strong>d.<br />
Mit der örtlichen haushaltswirtschaftlichen Überwachung wird daher das Ziel der Sicherstellung von Richtigkeit<br />
und Ordnungsmäßigkeit bei der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft verfolgt. Der Begriff „Überwachung“<br />
enthält daher - wie im betriebswirtschaftlichen S<strong>in</strong>ne - auch die Komponente „Prüfung“, die außerdem<br />
gesetzlich bestimmt wurde. Die örtliche Rechnungsprüfung hat deshalb u.a. die Aufgabe, die Vorgänge <strong>in</strong> der<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung laufend zu prüfen (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 4 GO <strong>NRW</strong>). Die geme<strong>in</strong>dliche Pflicht zum wirtschaftlichen<br />
und sparsamen Handeln be<strong>in</strong>haltet dabei die Pflicht für die Geme<strong>in</strong>de, sich stetig (auch unterjährig) ausreichende<br />
Kenntnisse über den Stand ihrer Haushaltswirtschaft zu verschaffen. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei zu berücksichtigen,<br />
dass die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung <strong>in</strong> vielen Fällen nicht erst bei<br />
der Ausführung des Buchungsvorgangs <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung beg<strong>in</strong>nt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1090
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Inanspruchnahme der Ermächtigung beg<strong>in</strong>nt bereits durch die Erteilung von Aufträgen, den Abschluss von<br />
Verträgen und ähnlichen Rechtsgeschäften. Deshalb wird dadurch bereits die örtliche Verfügbarkeit e<strong>in</strong>zelner<br />
haushaltswirtschaftlicher Ermächtigungen e<strong>in</strong>geschränkt. Auch die <strong>in</strong> den Vorjahren vorgenommene Inanspruchnahme<br />
von im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen zu Lasten des Haushaltsjahres<br />
beschränkt die Verfügbarkeit der vom Rat beschlossenen Ermächtigungen. Es liegt dabei <strong>in</strong> der Verantwortung<br />
und Entscheidungsfreiheit der Geme<strong>in</strong>de die örtliche Überwachung der Inanspruchnahme von Ermächtigungen<br />
im Haushaltsplan zu konkretisieren. Es gilt daher, <strong>in</strong> geeigneter Weise festzulegen, zu welchen Zeitpunkten, regelmäßig<br />
und/oder anlassbezogen sowie wie oft im Haushaltsjahr unter E<strong>in</strong>satz geeigneter Instrumente, z.B. <strong>in</strong><br />
Form e<strong>in</strong>er Verfügbarkeitskontrolle, e<strong>in</strong>e förmliche Überwachung erfolgen soll. Für die Durchführung der Überwachung<br />
ist deshalb nicht nur die Komponente „Kontrolle“, sondern auch die Komponente „Prüfung“ zu berücksichtigen<br />
und örtlich auszugestalten.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Überwachung der Verpflichtungsermächtigungen):<br />
Nach der Vorschrift ist auch die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen<br />
zu überwachen. E<strong>in</strong>e Verpflichtungsermächtigung im S<strong>in</strong>ne des § 85 GO <strong>NRW</strong> liegt vor,<br />
wenn durch e<strong>in</strong>e Veranschlagung im Haushaltsplan e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres der Rat die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung<br />
ermächtigt, bereits <strong>in</strong> diesem Jahr Verpflichtungen e<strong>in</strong>zugehen, die zur Leistung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
<strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren führen. Mit dem Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung<br />
von Auszahlungen für Investitionen <strong>in</strong> künftigen Jahren im Haushaltsplan hat der Rat die Möglichkeit, bei der<br />
Beratung des Haushalts die schon voraussehbaren Belastungen der künftigen Haushaltsjahre aus Verpflichtungsermächtigungen<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Entscheidungen e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Auf Grund der Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungsermächtigungen für die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> den kommenden Haushaltsjahren fordert die Vorschrift e<strong>in</strong>e Überwachung der Inanspruchnahme der<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen. Durch die Vorschrift ist aber das<br />
E<strong>in</strong>gehen von anderen Verpflichtungen nicht ausgeschlossen worden. Insbesondere auf dem Gebiet der laufenden<br />
Verwaltung werden vielfach Rechtsgeschäfte abgeschlossen, die Aufwendungen <strong>in</strong> späteren Jahren zur<br />
Folge haben, z.B. die E<strong>in</strong>stellung von Beschäftigten, Miet- oder Pachtverträge u.a. Zum Teil werden von der Geme<strong>in</strong>de<br />
neue Verpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung e<strong>in</strong>gegangen, zum Teil gehen ihnen Ratsbeschlüsse<br />
voraus. Solche neue Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de unterliegen nicht der Überwachung nach dieser<br />
Vorschrift.<br />
1.4 Zu Satz 4 (Bereitstellung von F<strong>in</strong>anzmitteln für Investitionen):<br />
Nach der Vorschrift muss bei der Inanspruchnahme von den im Haushaltsplan (F<strong>in</strong>anzplan) veranschlagten Ermächtigungen<br />
für Investitionen die rechtzeitige Bereitstellung der F<strong>in</strong>anzmittel gesichert se<strong>in</strong> Diese Regelungen<br />
stehen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>, nach der die F<strong>in</strong>anzierung von Investitionen<br />
sicherzustellen ist. Von e<strong>in</strong>er rechtzeitigen Bereitstellung der F<strong>in</strong>anzmittel bei Ermächtigungen für Investitionen<br />
kann i.d.R. ausgegangen werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Leistung der Investitionsauszahlung die vorgesehenen<br />
Deckungsmittel bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d. Bei der Frage der Sicherung der rechtzeitigen<br />
Bereitstellung der F<strong>in</strong>anzmittel ist zudem nach den der Gesamtdeckung unterliegenden allgeme<strong>in</strong>en Deckungsmitteln<br />
und den speziellen Deckungsmitteln, z.B. aus von Dritten gewährten Zuwendungen, zu unterscheiden.<br />
Bei der Prüfung, ob e<strong>in</strong>e rechtzeitige Deckung vorliegt und e<strong>in</strong>e Investition durchgeführt werden darf, s<strong>in</strong>d daher<br />
auch die Bestimmungen über geme<strong>in</strong>dliche Investitionen <strong>in</strong> § 14 GemHVO <strong>NRW</strong>, über die Gesamtdeckung <strong>in</strong> §<br />
20 GemHVO <strong>NRW</strong> und über die Kreditaufnahme <strong>in</strong> § 86 GO <strong>NRW</strong> zu beachten. Aber auch weitere geme<strong>in</strong>dliche<br />
Vorschriften können für die Bereitstellung der F<strong>in</strong>anzierung von Investitionen betroffen se<strong>in</strong>, z.B. § 83 GO <strong>NRW</strong><br />
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§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bei der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen Umsetzung von Investitionen oder § 85 GO <strong>NRW</strong> beim E<strong>in</strong>gehen<br />
von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre. In die Prüfung der Bereitstellung von F<strong>in</strong>anzmitteln für<br />
Investitionen s<strong>in</strong>d auch die möglichen Beiträge Dritter e<strong>in</strong>zubeziehen. E<strong>in</strong>e rechtzeitige Bereitstellung der F<strong>in</strong>anzmittel<br />
kann dagegen nicht als gesichert angesehen werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Zuwendung beantragt<br />
hat, aber ihr diese nicht bewilligt worden ist. Dieses gilt auch für den oftmals <strong>in</strong> Zuwendungsverfahren des Landes<br />
zugelassenen „vorzeitigen Maßnahmebeg<strong>in</strong>n“, denn damit wird nur das E<strong>in</strong>verständnis erteilt, die Geme<strong>in</strong>de kann<br />
mit der Investitionsmaßnahme beg<strong>in</strong>nen, ohne dass ihr dadurch die Zuwendung versagt wird. E<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
die beantragte Zuwendung entsteht dagegen nicht durch e<strong>in</strong> solches E<strong>in</strong>verständnis.<br />
1.5 Zu Satz 5 (Bereitstellung und F<strong>in</strong>anzierung laufender Maßnahmen):<br />
Nach der Vorschrift hat die Geme<strong>in</strong>de darauf zu achten, dass durch die Inanspruchnahme der Ermächtigungen<br />
für Investitionen die F<strong>in</strong>anzierungen anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Die<br />
Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem Haushaltsgrundsatz „die Geme<strong>in</strong>de hat ihre Liquidität e<strong>in</strong>schließlich<br />
der F<strong>in</strong>anzierung der Investitionen sicherzustellen“. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff „Liquidität“ die<br />
Fähigkeit der Geme<strong>in</strong>de, ihren Zahlungsverpflichtungen term<strong>in</strong>gerecht und betragsgenau nachzukommen. E<strong>in</strong>e<br />
gesetzliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de ist erforderlich, weil e<strong>in</strong>e Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
sowie die F<strong>in</strong>anzierung der Investitionen nur durch e<strong>in</strong>e angemessene Liquiditätsplanung erreicht werden<br />
kann (vgl. § 30 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei der Inanspruchnahme allgeme<strong>in</strong>er Deckungsmittel muss die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sbesondere darauf achten, dass<br />
dadurch die Weiterführung bereits begonnener Maßnahmen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Daraus ergibt sich, dass<br />
allgeme<strong>in</strong>e Deckungsmittel zunächst für die Weiterführung von bereits laufenden Maßnahmen e<strong>in</strong>gesetzt werden<br />
müssen, bevor diese F<strong>in</strong>anzmittel für neue Investitionsmaßnahmen genutzt werden können. In besonderen E<strong>in</strong>zelfällen<br />
kann es davon Ausnahmen geben, wenn z.B. der Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er neuen Investitionsmaßnahme wichtig und<br />
vordr<strong>in</strong>glich ist und die Fortführung e<strong>in</strong>er begonnenen Investitionsmaßnahme ohne wirtschaftliche Schäden unterbrochen<br />
werden kann.<br />
2. Zu Absatz 2 (Abbildung der Bewirtschaftungsbestimmungen):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen<br />
s<strong>in</strong>d, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans feststehen, im Haushaltsplan oder <strong>in</strong> der<br />
Haushaltssatzung auszuweisen. Damit wird die erforderliche Transparenz über die Vorgaben für die Ausführung<br />
des Haushaltsplans geschaffen und die Beachtung der erlassenen Bewirtschaftungsbestimmungen gesichert<br />
werden. In diesem Zusammenhang erhält der Rat im Rahmen des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen<br />
die notwendige Kenntnis der von der Verwaltung vorgeschlagenen Sperrvermerke oder anderer besonderer<br />
Bestimmungen. Der Rat kann solche Bestimmungen im Rahmen se<strong>in</strong>es Budgetrechts übernehmen, ändern oder<br />
ergänzen. Er kann aber auch e<strong>in</strong>e Initiative ergreifen und aus se<strong>in</strong>er Sicht weitere oder andere notwendige Vorgaben<br />
setzen.<br />
2.2 Die Angaben <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung<br />
Die jährliche Haushaltssatzung der Geme<strong>in</strong>de kann nach § 78 Abs. 2 S. 2 GO <strong>NRW</strong> weitere ortsbezogene Vorschriften<br />
enthalten, wenn diese e<strong>in</strong>en Bezug zur Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de haben, für das jeweilige<br />
Haushaltsjahr von Bedeutung s<strong>in</strong>d und nicht bereits Regelungsgegenstand e<strong>in</strong>er anderen Satzung der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d, z.B. der Hauptsatzung. Diese Erweiterung der Haushaltssatzung ermöglicht, besondere örtliche Sachverhal-<br />
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§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
te, die Bedeutung für die aktuelle Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de haben, zu regeln. Als weitere Vorschriften<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung kommen Regelungen <strong>in</strong> Betracht, die sich auf Erträge und Aufwendungen<br />
des Ergebnisplans (vgl. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong>), auf E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen des F<strong>in</strong>anzplans (vgl. § 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>), auf den Stellenplan des Haushaltsjahres (vgl. § 8 GemHVO <strong>NRW</strong>) sowie auf das Haushaltssicherungskonzept<br />
(vgl. § 76 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 5 GemHVO <strong>NRW</strong>) beziehen.<br />
Weitere ortsbezogene Vorschriften können erforderliche Vorbehalte für die Inanspruchnahme von Ermächtigungen,<br />
z.B. das vorherige E<strong>in</strong>holen der Zustimmung des Kämmerers, die sich im E<strong>in</strong>zelfall auf die gesamte Ermächtigung<br />
oder e<strong>in</strong>en Teil davon beziehen kann, se<strong>in</strong>. Die Geme<strong>in</strong>de muss sich bei der Ausgestaltung ortsbezogene<br />
Vorschriften im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften bewegen. Sie muss aber auch das Bepackungsverbot<br />
beachten, nach dem die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de nur zweckbezogene Bestimmungen<br />
zur Haushaltsausführung (sachliches Bepackungsverbot) sowie Bestimmungen enthalten dürfen, die<br />
nicht die Geltungsdauer der Haushaltssatzung überschreiten (zeitliches Bepackungsverbot). Soweit Ausnahmen<br />
vom zuletzt genannten Verbot bestehen, z.B. die Regelungen über die Geltungsdauer von Kreditermächtigungen<br />
und Verpflichtungsermächtigungen, s<strong>in</strong>d diese durch den Gesetzgeber festgelegt worden.<br />
2.3 Die Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
Die wichtigste Funktion des Haushaltsplans ist nach wie vor die Festlegung der sachlichen Ermächtigungen durch<br />
den Rat. Sie wird dadurch aufgezeigt, dass neben dem Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplan <strong>in</strong> den produktorientiert gegliederten<br />
und steuerungsrelevanten Teilplänen die Teilergebnispläne enthalten s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> denen die produktbezogenen<br />
Erträge und Aufwendungen veranschlagt und <strong>in</strong> den Teilf<strong>in</strong>anzplänen durch die Veranschlagung von E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen alle Investitionsvorhaben, ggf. auch maßnahmenscharf, veranschlagt s<strong>in</strong>d. Der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltsplan bleibt dabei die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de. Er ist außerdem<br />
nach Maßgabe der Geme<strong>in</strong>deordnung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
für die Haushaltsführung der Geme<strong>in</strong>de verb<strong>in</strong>dlich (vgl. § 79 Abs. 3 S. 1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Integration der Leistungsvorgaben (Outputorientierung) <strong>in</strong> das System der geme<strong>in</strong>dlichen Steuerung und<br />
Rechenschaft führt zu weiteren <strong>in</strong>haltlichen Abbildungen <strong>in</strong> den Teilplänen als Planungs<strong>in</strong>strumente. Die Festlegungen<br />
von Zielen für das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de und von Messgrößen für die Zielerreichung<br />
s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> wichtiger Bestandteil des neuen Haushaltsplans. Die nähere Ausgestaltung von Zielen und Leistungskennzahlen<br />
bleibt aber der Geme<strong>in</strong>de überlassen. Mit Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung tritt<br />
dann e<strong>in</strong>e wirksame B<strong>in</strong>dung der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung an den Willen des Rates e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Vielzahl von Vorschriften<br />
und von der Geme<strong>in</strong>de erlassenen Bewirtschaftungsregelungen stellen dann die Maßgaben für die Ausführung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans dar.<br />
3. Zu Absatz 3 (Überwachung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche und Verpflichtungen):<br />
3.1 Die Überwachung der E<strong>in</strong>ziehung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen<br />
3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Aus der Vorschrift ergibt sich für die Geme<strong>in</strong>de die Verpflichtung, ihre privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen<br />
Ansprüche festzuhalten und ständig zu überprüfen, ob auch die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zur Verwirklichung<br />
dieser Ansprüche getroffen s<strong>in</strong>d. Dazu gehört aber auch, e<strong>in</strong>e Überprüfung der Kosten der vorgehaltenen<br />
E<strong>in</strong>richtungen vorzunehmen, die ganz oder zum Teil durch Gebühren oder Entgelte gedeckt werden und zu<br />
prüfen, ob die Entwicklung der Kosten nicht e<strong>in</strong>e Anpassung der Abgabesätze und Entgelte notwendig macht. Zu<br />
der allgeme<strong>in</strong>en und der haushaltsmäßigen Sicherung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche gehört auch die Schaffung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1093
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§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Voraussetzungen vor Ort, damit die der Geme<strong>in</strong>de zustehenden E<strong>in</strong>zahlungen auch von den Schuldnern<br />
vorgenommen werden können.<br />
Die „Überwachungsaufgabe“ nach dieser Vorschrift steht daher auch im Zusammenhang mit der Vorgabe, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e angemessene Liquiditätsplanung vorzunehmen hat (vgl. § 89 GO <strong>NRW</strong>). Auch gehört dazu,<br />
die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung zu beachten (vgl. § 77 GO <strong>NRW</strong>). Die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,<br />
die damit erreicht werden soll, kann nur gewährleistet werden, wenn dabei auch der Rahmen zur Kreditaufnahme<br />
nach § 86 GO <strong>NRW</strong> für Kredite für Investitionen und nach § 89 GO <strong>NRW</strong> für Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
beachtet wird. Soweit die Geme<strong>in</strong>de am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres die ihr zustehenden<br />
Ansprüche noch nicht e<strong>in</strong>gezogen hat, s<strong>in</strong>d diese als geme<strong>in</strong>dliche Forderungen, gegliedert nach Arten, <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen (vgl. § 41 Abs. Nr. 2.2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang die Geme<strong>in</strong>de die E<strong>in</strong>ziehung von Ansprüchen <strong>in</strong> Form der Stundung h<strong>in</strong>ausschiebt oder durch<br />
Niederschlagung und Erlass auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichtet (vgl. § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>) sowie<br />
e<strong>in</strong>e zwangsweise E<strong>in</strong>ziehung vornimmt. Daher ist <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Satz 3 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmt worden, dass<br />
der Zahlungsabwicklung das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung obliegen.<br />
3.1.2 Das Mahnwesen<br />
Zur ordnungsgemäßen Überwachung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche gehört auch e<strong>in</strong> geeignetes und effektiv<br />
arbeitendes Mahnwesen. Der zwangsweisen E<strong>in</strong>ziehung muss nicht notwendiger Weise e<strong>in</strong>e Mahnung vorausgehen.<br />
Sie sollte aber vorgenommen werden, wenn dafür ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>derungsgründe bestehen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
sollte vor der E<strong>in</strong>leitung von Vollstreckungsmaßnahmen den Zahlungspflichtigen mahnen, um ggf. auf e<strong>in</strong>fachere<br />
Art ihre Ansprüche erfüllt zu bekommen. Mit der Mahnung als Zahlungser<strong>in</strong>nerung der Geme<strong>in</strong>de werden dem<br />
Zahlungspflichtigen noch e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong>dividuell die zur Zahlung fälligen Beträge unter H<strong>in</strong>weis auf die Fälligkeitsterm<strong>in</strong>e<br />
benannt und er zur Leistung der Zahlung nochmals aufgefordert. Dies erfordert Kenntnisse unterschiedlicher<br />
z.T. persönlicher Daten, so dass die Geme<strong>in</strong>de nach § 31 GemHVO <strong>NRW</strong> verpflichtet wurde, die dafür zuständige<br />
zentrale Stelle sowie deren Befugnisse <strong>in</strong> schriftlicher Form zu bestimmen.<br />
3.1.3 Die zwangsweise E<strong>in</strong>ziehung<br />
Unter das Gebot dieser Vorschrift, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de<br />
vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und e<strong>in</strong>gezogen fällt auch die Aufgabe der Geme<strong>in</strong>de, ggf.<br />
zwangsweise e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ziehung zu veranlassen. Dafür kommen das Verwaltungszwangsverfahren und die gerichtliche<br />
Zwangsvollstreckung <strong>in</strong> Betracht. Im Rahmen der E<strong>in</strong>ziehung kommt es jedoch nicht nur auf das Vorliegen<br />
aller Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch auf die Beurteilung an, ob mit der Durchführung der zwangsweisen<br />
E<strong>in</strong>ziehung auch der erhoffte Erfolg e<strong>in</strong>tritt und ke<strong>in</strong>e Vollzugsdefizite vor Ort bestehen. In diesem Zusammenhang<br />
ist <strong>in</strong>sbesondere auf die Beachtung des Datenschutzrechts h<strong>in</strong>zuweisen, weil e<strong>in</strong>e Datenweitergabe<br />
an private Dritte nur erfolgen darf, soweit es zur geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenwahrnehmung (Aufgabenerfüllung)<br />
erforderlich ist. Bei der Durchführung der Vollstreckung mangelt es jedoch regelmäßig am Merkmal der Erforderlichkeit,<br />
so dass e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schaltung Dritter zur Erfüllung dieser geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabe als nicht zulässig anzusehen<br />
ist.<br />
3.1.3.1 Das Verwaltungszwangsverfahren<br />
Se<strong>in</strong>e gesetzliche Grundlage hat das Verwaltungszwangsverfahren im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das<br />
Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>NRW</strong> - VwVG <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> der Fassung der Bekannt-<br />
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§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
machung vom 19. Februar 2003 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 156, ber. 2005 S. 818; SGV. <strong>NRW</strong>. 2010). Es wird <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen angewendet. Hierbei gilt grundsätzlich, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen<br />
zügig beizutreiben s<strong>in</strong>d. Für die Erledigung der Vollstreckungsaufgaben hat die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e zentrale<br />
Stelle festzulegen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1.9 GemHVO <strong>NRW</strong>), die als Vollstreckungsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2<br />
VwVG <strong>NRW</strong> tätig wird.<br />
E<strong>in</strong>e dezentrale Erledigung der Vollstreckungsaufgaben <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de ist wegen der gesetzlichen<br />
Regelung „zentrale Stelle“ nicht zulässig, weil dies ggf. im E<strong>in</strong>zelfall die Effektivität sowie die sonstigen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
der Zwangsverfahren bee<strong>in</strong>trächtigen könnte. Das Verwaltungszwangsverfahren kann nicht nur bei<br />
öffentlich-rechtlichen Forderungen zur Anwendung kommen, sondern unter Beachtung der „Verordnung über die<br />
Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ vom 10. März 2003 (GV.<br />
<strong>NRW</strong>. S. 170, ber. S. 307; SGV. <strong>NRW</strong>. 2010) können auch bestimmte privatrechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren<br />
beigetrieben werden. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende privatrechtliche Forderungen müssen<br />
von der Geme<strong>in</strong>de durch E<strong>in</strong>schaltung der nach der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Vollstreckungsstellen<br />
beigetrieben werden.<br />
Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung kann auch das Instrument der Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 VwVG<br />
<strong>NRW</strong> zur Anwendung kommen. Es stellt e<strong>in</strong>e ergänzende Hilfe für die zuständige Vollstreckungsbehörde dar, die<br />
von e<strong>in</strong>er anderen Behörde geleistet wird. Die Amtshilfe dient der Erleichterung, Beschleunigung und Verbilligung<br />
des Verwaltungsverfahrens. Die ersuchte Behörde wird dadurch nicht zum Vollstreckungsschuldner (Selbstschuldner,<br />
Haftungs- oder Duldungsschuldner) gegenüber der ersuchenden Behörde. Gleichwohl bestehen F<strong>in</strong>anzbeziehungen<br />
bzw. Zahlungsströme zwischen den beiden Behörden, bei denen die ersuchte Behörde jedoch<br />
nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der e<strong>in</strong>zuziehenden F<strong>in</strong>anzmittel anzusehen ist.<br />
Die erhaltenen Zahlungen aus der Amtshilfetätigkeit durch die ersuchte Vollstreckungsbehörde s<strong>in</strong>d vielmehr als<br />
fremde F<strong>in</strong>anzmittel nach § 16 GemHVO <strong>NRW</strong> zu behandeln. Aus diesen erhaltenen Zahlungen s<strong>in</strong>d Ansprüche<br />
der ersuchten Vollstreckungsbehörde zu separieren, die dieser wegen ihrer Vollstreckungstätigkeit als Auslagenersatz<br />
oder Gebühren zustehen. Aus dem Ersuchen um Amtshilfe durch e<strong>in</strong>e Vollstreckungsbehörde entsteht<br />
ke<strong>in</strong> Geschäftsvorfall, der als eigenständiger Sachverhalt durch die beiden beteiligten Vollstreckungsbehörden zu<br />
bilanzieren wäre. Die Forderung gegen e<strong>in</strong>en Dritten, die im Rahmen der Amtshilfe durchgesetzt werden soll,<br />
bleibt bei der ersuchenden Vollstreckungsbehörde als Forderung bestehen, bis diese, ggf. aus den durch die<br />
ersuchte Behörde e<strong>in</strong>gezogenen F<strong>in</strong>anzmitteln, erfüllt wurde.<br />
3.1.3.2 Die gerichtliche Zwangsvollstreckung<br />
Die gerichtliche Zwangsvollstreckung kommt <strong>in</strong>sbesondere bei privatrechtlichen Geldforderungen <strong>in</strong> Betracht. Die<br />
rechtliche Grundlage bietet dafür die Zivilprozessordnung <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung, z.Zt. das achte Buch<br />
„Zwangsvollstreckung“ mit den §§ 704 bis 945. Wie bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen gilt<br />
auch hier, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen zügig beizutreiben s<strong>in</strong>d. Nachlässigkeiten können im E<strong>in</strong>zelfall<br />
bei Schuldnern, die mehrere Gläubiger haben, dazu führen, dass andere Gläubiger des Schuldners rascher auf<br />
das pfändbare Vermögen zu greifen. Die ZPO enthält aber e<strong>in</strong>ige Möglichkeiten bereit, die von den Geme<strong>in</strong>den<br />
zur Beschleunigung der Vollstreckung genutzt werden können.<br />
3.1.3.3 Die Verjährung geme<strong>in</strong>dlicher Ansprüche<br />
Zur Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, ihre privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüche festzuhalten und<br />
ständig zu überprüfen und auch die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ansprüche<br />
e<strong>in</strong>zuleiten, gehört auch, die geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche nicht verfallen bzw. verjähren zu lassen. Unter dem Begriff<br />
„Verjährung“ wird das Recht des Schuldners (der Geme<strong>in</strong>de) verstanden, nach Ablauf e<strong>in</strong>er gesetzlich festge-<br />
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§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
legten Frist e<strong>in</strong>e Leistung an den Gläubiger (Geme<strong>in</strong>de) verweigern zu können (vgl. §§ 194 ff. BGB). Die Geme<strong>in</strong>de<br />
kann bei E<strong>in</strong>tritt der Verjährung vielfach ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, wenn der Schuldner<br />
die E<strong>in</strong>rede geltend macht, auch wenn diese geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche weiterh<strong>in</strong> bestehen. Nach der Vorschrift<br />
des § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Soweit ke<strong>in</strong>e besonderen Verjährungsfristen<br />
gelten, verjähren nach diesem Zeitraum auch die geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche. Die Verjährungsfrist beg<strong>in</strong>nt dabei<br />
regelmäßig mit dem Ende des Jahres, <strong>in</strong> dem der Anspruch entstanden ist. Außerdem kann die Verjährungsfrist<br />
z.B. durch Vertrag auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. So beachten ist, dass verschiedene Tatbestände von<br />
der regelmäßigen Verjährungsfrist ausgenommen s<strong>in</strong>d, z.B. wenn e<strong>in</strong> Vollstreckungsbescheid vorliegt, so dass <strong>in</strong><br />
diesem Fall, wie auch bei Schadensersatzansprüchen e<strong>in</strong>e dreißigjährige Verjährungsfrist besteht.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ablauf der Verjährungsfrist aber auch gehemmt werden (vgl. § 204<br />
BGB). Unter dem Begriff „Hemmung“ wird dabei verstanden, dass die Verjährungsfrist angehalten wird, bis e<strong>in</strong><br />
bestimmtes H<strong>in</strong>dernis beseitigt worden ist. Bei e<strong>in</strong>er Hemmung der Verjährungsfrist kann es sich z.B. um Verhandlungen<br />
um den geme<strong>in</strong>dlichen Anspruch handeln, e<strong>in</strong>e Klageerhebung oder die Zustellung e<strong>in</strong>es gerichtlichen<br />
Mahnbescheides. In diesen Fällen verlängert sich – zeitlich betrachtet – die Verjährungsfrist um die Zeit<br />
ihres Stillstandes. Der Ablauf der Verjährungsfrist kann aber auch unterbrochen werden, z.B. dadurch, dass der<br />
Schuldner den Anspruch des Gläubigers durch e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung oder e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung anerkennt.<br />
Nach e<strong>in</strong>em solchen Ereignis beg<strong>in</strong>nt dann erneut die volle Verjährungsfrist.<br />
3.2 Die Überwachung der Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen<br />
Zur Bewirtschaftung der haushaltsmäßigen Ermächtigungen gehört auch das Gebot für die Geme<strong>in</strong>de, durch<br />
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass e<strong>in</strong>gegangene Verpflichtungen erst bei ihrer Fälligkeit erfüllt werden.<br />
Dieses Gebot steht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Zusammenhang mit den Haushaltsgrundsätzen „Wirtschaftlichkeit“<br />
und „Sparsamkeit“ und be<strong>in</strong>haltet die Beachtung des Fälligkeitspr<strong>in</strong>zips. Der Fälligkeitszeitpunkt, zu dem e<strong>in</strong>e<br />
Zahlung von der Geme<strong>in</strong>de zu leisten ist, ergibt sich regelmäßig aus gesetzlichen Vorschriften, z.B. bei Steuern<br />
und anderen Abgaben. Er kann sich auch aus Verwaltungsakten ergeben, z.B. bei der Gewährung von Sozialhilfe<br />
und anderen F<strong>in</strong>anzleistungen. Außerdem kann er sich aus vertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen ergeben, z.B. bei Mieten<br />
und Z<strong>in</strong>sen.<br />
Die Inanspruchnahme der haushaltsmäßigen Ermächtigungen ist deshalb grundsätzlich so lange zurückzustellen,<br />
wie die konkrete Aufgabenerfüllung die Verfügung darüber erfordert. Deshalb s<strong>in</strong>d dabei die durch die o.a. Sachverhalte<br />
entstandenen Fälligkeiten bei der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen zu beachten und zu überwachen.<br />
Ergibt sich aus der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung noch ke<strong>in</strong> zw<strong>in</strong>gender Grund für e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme<br />
der im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen, muss die Geme<strong>in</strong>de auf die Erbr<strong>in</strong>gung<br />
von F<strong>in</strong>anzleistungen an Dritte verzichten. Soweit die Geme<strong>in</strong>de am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres<br />
die von ihr e<strong>in</strong>gegangenen Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat, s<strong>in</strong>d diese als geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten,<br />
gegliedert nach Arten, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen (vgl. § 41 Abs. Nr. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4. Zu Absatz 4 (Verzicht auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Verzicht auf Ansprüche <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe):<br />
Die Regelung erlaubt es der Geme<strong>in</strong>de, auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe zu<br />
verzichten, wenn dies aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen geboten ist. Auch Abrundungen von den Zahlungsbeträgen<br />
werden hiermit erfasst. Die Regelung durchbricht nicht die Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer<br />
Haushaltsführung, denn häufig stehen die sich entwickelnden Verwaltungskosten der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em<br />
Verhältnis zum durchzusetzenden geme<strong>in</strong>dlichen Anspruch. Sie trägt daher dem Umstand Rechnung, dass<br />
<strong>in</strong> der Praxis die Verfolgung und Durchsetzung e<strong>in</strong>es Zahlungsanspruches die Höhe des Anspruchs übersteigen<br />
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§ 23 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
können. Die Geme<strong>in</strong>de hat dazu regelmäßig selbst e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destbetrag unter Berücksichtigung der örtlichen<br />
Verhältnisse zu bestimmen. Diese Möglichkeit stärkt die Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de und erlaubt ihr, die<br />
Verfolgung ihrer Ansprüche konsequenter als bisher nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit auszurichten.<br />
In diesem Zusammenhang ist allerd<strong>in</strong>gs zu beachten, dass es für die meisten öffentlich-rechtlichen Forderungen<br />
vorrangige bundes- oder landesrechtliche Vorschriften gibt, die von der Geme<strong>in</strong>de anzuwenden s<strong>in</strong>d, z.B. die<br />
Abgabenordnung. Die Regelung <strong>in</strong> diesem Absatz stellt daher e<strong>in</strong>e Sondervorschrift gegenüber den Regelungen<br />
über den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen <strong>in</strong> § 26 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> dar, die gleichwohl weiter von der<br />
Geme<strong>in</strong>de anzuwenden s<strong>in</strong>d und nicht durch die geme<strong>in</strong>dliche ortsbezogene Regelung außer Kraft gesetzt werden.<br />
Beim Verzicht auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe durch die Geme<strong>in</strong>de müssen<br />
e<strong>in</strong>erseits die für den Erlass von Ansprüchen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt se<strong>in</strong>, andererseits darf die<br />
Geme<strong>in</strong>de auch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 23 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> auf höhere Ansprüche<br />
verzichten. Diese Regelung führt im Rahmen des Mahnwesens und der Vollstreckung auch dazu, dass die Mahnung<br />
und die Vollstreckung entsprechender Kle<strong>in</strong>beträge zu unterbleiben hat. Jedoch kann es <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen aus<br />
rechtlichen Gründen geboten se<strong>in</strong>, dass die Geme<strong>in</strong>de auch bei Kle<strong>in</strong>beträgen die notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen<br />
vornimmt. Dabei ist zu beachten, dass bei Amtshilfeersuchen, die ersuchende Behörde entscheidet,<br />
ob auch e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>betrag e<strong>in</strong>gezogen werden soll. Die Entscheidung liegt somit nicht im Ermessen der ersuchten<br />
Behörde.<br />
4.2 Zu Satz 2 (Vere<strong>in</strong>barung mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts):<br />
Die Vorschrift lässt im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger<br />
Höhe zu, dass mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes<br />
vere<strong>in</strong>bart werden kann. Für die Anwendung dieser Sonderregelung gilt, dass die E<strong>in</strong>ziehung nicht aus wirtschaftlichen<br />
oder anderen grundsätzlichen Erwägungen geboten ist und andererseits, dass die betreffende juristische<br />
Person, z.B. e<strong>in</strong>e Körperschaft oder e<strong>in</strong>e Stiftung, wiederum ihrerseits auf ger<strong>in</strong>ge Ansprüche gegenüber der<br />
Geme<strong>in</strong>de verzichtet. Der durch die Vorschrift zugelassene Verzicht gilt jedoch nicht für juristische Personen des<br />
Privatrechts. Dieses auch dann nicht, wenn e<strong>in</strong>e juristische Person des öffentlichen Rechts die Anteile an der<br />
juristischen Person des Privatrechts überwiegend oder ausschließlich hält.<br />
E<strong>in</strong> solcher möglicher Verzicht auf die Durchsetzung ger<strong>in</strong>ger geme<strong>in</strong>dlicher Ansprüche setzt nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e<br />
ausdrückliche Vere<strong>in</strong>barung der Geme<strong>in</strong>de mit der juristischen Person des öffentlichen Rechts voraus. E<strong>in</strong>e gesonderte<br />
Vere<strong>in</strong>barung kann als entbehrlich angesehen werden, wenn bereits aus haushaltswirtschaftlichen Bestimmungen<br />
die Gegenseitigkeit <strong>in</strong> der Handlungsweise erkennbar wird. So hat z.B. der Bund <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschriften<br />
zur Bundeshaushaltsordnung (BHO) e<strong>in</strong>e Obergrenze für den Verzicht von Ansprüchen festgelegt<br />
(vgl. Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO). Entsprechendes gilt für die Länder, die <strong>in</strong> den Verwaltungsvorschriften<br />
zur jeweiligen Landeshaushaltsordnung (LHO) e<strong>in</strong>e derartige Regelung getroffen haben (vgl. z.B. Anlage<br />
zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Vorschrift enthält ke<strong>in</strong>e Vorgabe darüber, wie e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zustande kommen soll. Es wird sich oftmals<br />
anbieten, dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de, wenn sie nur noch ger<strong>in</strong>ge Ansprüche gegenüber e<strong>in</strong>er juristischen Personen des<br />
öffentlichen Rechts hat, dieser e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über e<strong>in</strong>e Kle<strong>in</strong>betragsgrenze vorschlagen sollte. Dabei kommt<br />
es dann nicht nur auf die Festlegung e<strong>in</strong>es Kle<strong>in</strong>betrages, sondern auch auf e<strong>in</strong>e ausdrückliche Zusicherung bzw.<br />
Anerkennung der Gegenseitigkeit an.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1097
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 24 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 24<br />
Haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht<br />
(1) 1 Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, kann<br />
die Kämmer<strong>in</strong> oder der Kämmerer, wenn e<strong>in</strong>e solche oder e<strong>in</strong> solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeister<strong>in</strong> oder<br />
der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />
sperren. 2 § 81 Abs. 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung bleibt unberührt.<br />
(2) Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 1 Satz 1 e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche Sperre<br />
ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich<br />
die Investitionsauszahlungen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelmaßnahme nach § 4 Abs. 4 nicht nur ger<strong>in</strong>gfügig erhöhen.<br />
Erläuterungen zu § 24:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Haushaltswirtschaftliche Grundlagen<br />
In der Geme<strong>in</strong>de haben der Kämmerer sowie der Bürgermeister die Verantwortung für die Ausführung der vom<br />
Rat beschlossenen Haushaltswirtschaft. Sie haben damit auch e<strong>in</strong>e Überwachungspflicht unter E<strong>in</strong>beziehung der<br />
weiteren <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Diesem Ziel dient die Vorschrift über die<br />
haushaltswirtschaftliche Sperre sowie die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat der Geme<strong>in</strong>de beim E<strong>in</strong>treten<br />
wichtiger Ereignisse, die Auswirkungen auf die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft haben.<br />
Bei vorliegenden Kenntnissen der Verantwortlichen über e<strong>in</strong>e mögliche schlechte wirtschaftliche Entwicklung der<br />
Geme<strong>in</strong>de ist dieser Sachverhalt bereits bei der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung entsprechend Rechnung zu<br />
tragen (vgl. §§ 75 bis 80 GO <strong>NRW</strong>). Es kann nicht ersatzweise auf die Möglichkeit des Erlasses e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen<br />
Sperre im Rahmen der späteren Haushaltsausführung vertraut werden. Andererseits darf e<strong>in</strong>e<br />
haushaltswirtschaftliche Sperre auch nicht dadurch umgangen werden, dass im Rahmen der Haushaltsplanung<br />
e<strong>in</strong>e globale M<strong>in</strong>derausgabe im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan veranschlagt wird. E<strong>in</strong>e solche globale Haushaltsposition<br />
widerspricht dem Haushaltsgrundsatz der sachlichen B<strong>in</strong>dung und dem Budgetrecht des Rates der Geme<strong>in</strong>de.<br />
2. Controll<strong>in</strong>g und Berichtswesen<br />
Die örtlichen Verantwortlichkeiten erfordern grundsätzlich die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Controll<strong>in</strong>gs und e<strong>in</strong>es unterjährigen<br />
Berichtswesens. Nur regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche im viertel- oder halbjährlichen Rhythmus, bei Besonderheiten<br />
im E<strong>in</strong>zelfall auch monatlich, ermöglichen es den Verantwortlichen, von der Planung abweichende<br />
Entwicklungen und Tendenzen zu erkennen und Geschäftsprozesse und Verwaltungsabläufe der erforderlichen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung anzupassen. Da es gilt, e<strong>in</strong>e gesicherte Entscheidungsgrundlage für Steuerungsmaßnahmen<br />
zu erhalten, muss jede Geme<strong>in</strong>de prüfen, ob sie e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>richtet,<br />
wie es für Eigenbetriebe vorgeschrieben ist (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>).<br />
E<strong>in</strong> Überwachungssystem, das es ermöglicht, risikobehaftete Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, ist auch für<br />
die Geme<strong>in</strong>de hilfreich, denn für sie gilt, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihre stetige Aufgabenerfüllung zu<br />
sichern (vgl. § 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Damit wird <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e Grundlage ermöglicht, auf der auch e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />
über die Verhängung e<strong>in</strong>er Haushaltssperre erleichtert wird. Die Geme<strong>in</strong>de soll die Form und den<br />
Umfang e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre <strong>in</strong> eigener Verantwortung an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1098
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Haushaltswirtschaftliche Sperre):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 24 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.1 Zu Satz 1 (Anlass zur haushaltswirtschaftlichen Sperre):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die haushaltswirtschaftliche Sperre soll besonderen Situationen Rechnung tragen. Sie kommt <strong>in</strong> Betracht, wenn<br />
die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen bzw. der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen anders<br />
verläuft als es bei der Verabschiedung des Haushaltsplans angenommen wurde. Die Erforderlichkeit dieser<br />
Sperre ist auch unter dem Gesichtspunkt des Haushaltsausgleichs zu betrachten. Sie wird vor allem dann <strong>in</strong><br />
Frage kommen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass im Jahresabschluss e<strong>in</strong> Fehlbetrag <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung bzw. e<strong>in</strong> negativer Saldo <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung zu erwarten s<strong>in</strong>d.<br />
Bei der Festlegung e<strong>in</strong>er Haushaltssperre können bei ausgewählten Beschränkungen nur die Sachverhalte und<br />
Haushaltspositionen im Blick se<strong>in</strong>, die ke<strong>in</strong>er rechtlichen Verpflichtung unterliegen, denn es muss im Rahmen der<br />
Haushaltssperre noch e<strong>in</strong>e Entscheidungsmöglichkeit über den Umfang des Verbots der Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er<br />
haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung bestehen. Die Verhängung e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre liegt<br />
daher im Ermessen der dazu Berechtigten.<br />
1.1.2 Zwecke der haushaltswirtschaftlichen Sperre<br />
Die haushaltswirtschaftliche Sperre ist zudem nicht nur für den Ausgleich des laufenden Haushalts, sondern auch<br />
für den Ausgleich künftiger Haushaltsjahre wichtig. Dies zeigt sich <strong>in</strong> der gesetzlichen Ermächtigung, auch Verpflichtungsermächtigungen<br />
sperren zu können, d.h. das E<strong>in</strong>gehen von Verpflichtungen, die zu künftigen f<strong>in</strong>anziellen<br />
Leistungen der Geme<strong>in</strong>de führen, zunächst zu unterb<strong>in</strong>den. Wird e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen,<br />
verändert diese nicht die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und die übertragenen Ermächtigungen.<br />
Die Haushaltsansätze bzw. die fortgeschriebenen Haushaltsansätze bleiben weiterh<strong>in</strong> als Plan-<br />
Werte bestehen. Je nach Umfang der Haushaltssperre darf jedoch über die durch die Haushaltsansätze ausgewiesenen<br />
Ermächtigungen ganz oder teilweise nicht mehr verfügt werden.<br />
1.1.3 Berechtigte für den Erlass e<strong>in</strong>er haushalswirtschaftlichen Sperre<br />
Das Recht, e<strong>in</strong>e solche haushaltswirtschaftliche Sperre auszusprechen, ist gesetzlich der Kämmer<strong>in</strong> oder dem<br />
Kämmerer, die oder der für das F<strong>in</strong>anzwesen der Geme<strong>in</strong>de zuständig ist, zugeordnet, jedoch mit der ergänzenden<br />
gesetzlichen Festlegung „wenn e<strong>in</strong>e solche oder e<strong>in</strong> solcher nicht bestellt ist, die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der<br />
Bürgermeister“. Dadurch wird das Recht zur Sperrung der Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen<br />
Ermächtigungen als e<strong>in</strong>e organgleiche Handlung bewertet. Diese Entscheidungsbefugnis darf daher nur von<br />
e<strong>in</strong>em Kämmerer ausgeübt werden, der bestellt worden ist. Dies ist immer bei e<strong>in</strong>em Beigeordneten, der zum<br />
Kämmerer bestellt ist, der Fall.<br />
Nach § 71 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> besteht für die kreisfreien Städte die Verpflichtung, e<strong>in</strong>en Beigeordneten als Stadtkämmerer<br />
zu bestellen. In den übrigen Geme<strong>in</strong>den kann e<strong>in</strong> Kämmerer bestellt oder beauftragt werden. Ist e<strong>in</strong><br />
Kämmerer bestellt, hat dieser die Zuständigkeit und das Recht, alle Aufgaben durchzuführen, die ihm durch Gesetz<br />
zugewiesen s<strong>in</strong>d. Ist der Kämmerer beauftragt, hat dieser, bed<strong>in</strong>gt durch die <strong>in</strong> den Vorschriften des § 83 GO<br />
<strong>NRW</strong> und des § 24 GemHVO <strong>NRW</strong> enthaltene Regelung „soweit er nicht bestellt ist“, nicht die dar<strong>in</strong> ausgewiesenen<br />
Rechte. Diese stehen nur e<strong>in</strong>em bestellten Kämmerer zu. Auch zukünftig ist es - wie bisher - haushaltsrechtlich<br />
gesehen sachgerecht und vertretbar, e<strong>in</strong>e qualitative Unterscheidung bei der Ausübung von f<strong>in</strong>anzwirksamen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1099
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 24 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rechten durch Kämmerer vorzunehmen, und ggf. nur den Bürgermeister die o.a. organgleichen Rechte ausüben<br />
zu lassen.<br />
Die Tätigkeit des Kämmerers im Rahmen se<strong>in</strong>er Beauftragung durch den Bürgermeister kann für das haushaltswirtschaftliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de ausreichend se<strong>in</strong>. Dies ist unter örtlichen Gesichtspunkten abzuwägen. Die<br />
Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Rat zur Kenntnis zu geben. Der Kämmerer oder der Bürgermeister<br />
können die von ihnen verhängte haushaltswirtschaftliche Sperre selbst wieder aufheben. Dies ergibt sich aus der<br />
rechtlichen Ermächtigung für diese Personen, e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche Sperre verhängen zu dürfen. E<strong>in</strong>er<br />
haushaltswirtschaftliche Sperre, die der Rat nach § 81 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> verhängt hat, kann nur durch e<strong>in</strong>en Ratsbeschluss<br />
wieder aufgehoben werden. Zu weiteren Aufgaben und Rechten des Kämmerers siehe Erläuterung Nr.<br />
7 zu § 80 GO <strong>NRW</strong>.<br />
1.1.4 Dauer und Aufhebung e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre<br />
Für den Kämmerer oder den Bürgermeister besteht die Verpflichtung, neben dem sachlichen auch den zeitlichen<br />
für den Erlass e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre festzustellen. Es sollte dar auch dargelegt werden, welche<br />
mögliche Auswirkungen durch e<strong>in</strong>e Sperre (ganz oder teilweise) <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht entstehen. Bei e<strong>in</strong>er geltenden<br />
Haushaltssatzung gilt e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche Sperre längstens bis zum Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres,<br />
wenn nicht bei der Entscheidung über die Verhängung e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre gesondert<br />
e<strong>in</strong>e Zeitdauer durch den Kämmerer oder den Bürgermeister festgelegt wurde.<br />
1.1.5 Der Nachweis der haushaltswirtschaftlichen Sperre<br />
Die Verhängung e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre erfordert e<strong>in</strong>en Nachweis darüber, dass sie berechtigt<br />
bzw. erforderlich ist. Für den Kämmerer oder den Bürgermeister besteht deshalb die Verpflichtung, die e<strong>in</strong>getretenen<br />
Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft, die den Anlass für den Erlass e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen<br />
Sperre gibt, <strong>in</strong> ausreichendem Maße zu dokumentieren. Dabei sollte nicht nur dargelegt werden,<br />
dass es e<strong>in</strong>er Sperre (ganz oder teilweise) der vom Rat beschlossenen Ermächtigungen bedarf, sondern auch<br />
deren Umfang und mögliche Auswirkungen <strong>in</strong> sachlicher und zeitlicher H<strong>in</strong>sicht. Auch der Erfolg der erlassenen<br />
Haushaltssperre bzw. das spätere „bessere“ haushaltswirtschaftliche Ergebnis ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu<br />
dokumentieren.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Verweis auf § 81 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>)):<br />
1.2.1 Die Aufhebung der Haushaltssperre des Rates<br />
Nach der Vorschrift des § 81 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> kann der Rat der Geme<strong>in</strong>de die Inanspruchnahme von Ermächtigungen<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan sperren, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder<br />
die Erhaltung der Liquidität es erfordert. Diese ausdrückliche Regelung über die Aufhebung der eigenen Sperre<br />
soll nur e<strong>in</strong>e fiktive Lücke schließen und verh<strong>in</strong>dern, dass örtliche Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten darüber entstehen,<br />
ob der Rat se<strong>in</strong>e Haushaltssperre auch aufheben kann, wenn ke<strong>in</strong>e entsprechende Aussage <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
enthalten wäre. Der Rat der Geme<strong>in</strong>de ist auf Grund se<strong>in</strong>er Allzuständigkeit und se<strong>in</strong>es Budgetrechtes auch ohne<br />
ausdrückliche gesetzliche Regelung berechtigt, e<strong>in</strong>e Haushaltssperre erlassen. Er kann auch se<strong>in</strong>e eigene erlassene<br />
Haushaltssperre durch e<strong>in</strong>en Beschluss wieder aufheben, wenn dafür ke<strong>in</strong> haushaltswirtschaftlicher Anlass<br />
mehr besteht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1100
1.2.2 Die Aufhebung anderer Haushaltssperren<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 24 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> sieht ausdrücklich vor, dass der Rat der Geme<strong>in</strong>de die Sperre des<br />
Kämmerers oder des Bürgermeisters, die diese nach § 24 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> erlassen können, wenn die<br />
Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, aufheben kann. Diese<br />
ausdrückliche Regelung berücksichtigt die Allzuständigkeit und das Budgetrecht des Rates, der deshalb berechtigt<br />
se<strong>in</strong> muss, die vom Kämmerer, wenn e<strong>in</strong> solcher nicht bestellt ist, vom Bürgermeister erlassene Haushaltssperre<br />
durch e<strong>in</strong>en Beschluss wieder aufheben, wenn dafür ke<strong>in</strong> haushaltswirtschaftlicher Anlass mehr besteht.<br />
Diese Möglichkeit zur Aufhebung der Sperre des Kämmerers oder des Bürgermeisters baut darauf auf, dass der<br />
Rat der Geme<strong>in</strong>de unverzüglich zu unterrichten, wenn vom Kämmerer oder Bürgermeister e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche<br />
Sperre ausgesprochen worden ist, so dass bei der Aufhebung e<strong>in</strong>er Haushaltssperre nur e<strong>in</strong>e Fortsetzung<br />
der örtlichen Zusammenarbeit <strong>in</strong> haushaltswirtschaftlichen Fragen zwischen Rat und geme<strong>in</strong>dlicher Verwaltung<br />
erfolgt.<br />
2. Zu Absatz 2 (Unterrichtungspflichten gegenüber dem Rat):<br />
Nach § 62 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> hat der Bürgermeister den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
unterrichten. Dazu gehören auch anlassbezogene Unterrichtungspflichten. Für den Bereich der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft werden drei im E<strong>in</strong>zelnen abgegrenzte Fälle der Pflicht zur Unterrichtung des Rates benannt.<br />
Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche<br />
Sperre ausgesprochen worden ist. Der Rat sollte <strong>in</strong> diesen Fällen bereits bei den ersten Anzeichen von<br />
haushaltswirtschaftlichen Schwierigkeiten unterrichtet werden. Er muss nicht nur frühzeitig darüber <strong>in</strong>formiert<br />
werden, sondern auch die Möglichkeit erhalten, die ggf. notwendigen Gegenmaßnahmen zu treffen.<br />
Diese Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat besteht auch dann, wenn sich im Haushaltsjahr abzeichnet, dass<br />
der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die Investitionsauszahlungen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelmaßnahme nach §<br />
4 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht nur ger<strong>in</strong>gfügig erhöhen werden. In welchen Umfang und zu welchen Zeitpunkten<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung dem Rat berichtet, hat die Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten<br />
zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat jedenfalls deshalb darauf verzichtet, e<strong>in</strong>e regelmäßige unterjährige<br />
Berichtspflicht vorzugeben.<br />
2.1 Unterrichtung bei e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre<br />
Nach der Vorschrift ist der Rat der Geme<strong>in</strong>de unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift<br />
e<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen worden ist. Um dem Rat der Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeit<br />
zu geben, e<strong>in</strong>e vom Kämmerer bzw. Bürgermeister ausgesprochene Sperre aufzuheben, muss er von der<br />
Verwaltung auch unverzüglich über die haushaltswirtschaftliche Sperre unterrichtet werden. In diesen Fällen dient<br />
die Unterrichtungspflicht nicht nur der Information des Rates, sondern sichert ihm zugleich auch die Möglichkeit,<br />
von se<strong>in</strong>em Recht zur Aufhebung e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Sperre Gebrauch zu machen.<br />
2.2 Unterrichtung bei e<strong>in</strong>er Gefährdung des Haushaltsausgleichs<br />
Nach der Vorschrift ist der Rat der Geme<strong>in</strong>de unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass der<br />
Haushaltsausgleich gefährdet ist. Die unverzügliche Unterrichtung soll dem Rat die Möglichkeit geben, Maßnahmen<br />
zur Vermeidung e<strong>in</strong>es drohenden Jahresfehlbetrages zu treffen. Auch wenn e<strong>in</strong> unausgeglichener Haushalt<br />
verabschiedet worden ist, f<strong>in</strong>det diese Vorschrift über die Pflicht zur Unterrichtung des Rates Anwendung. In<br />
diesen Fällen ist die Voraussetzung „Gefährdung des Haushaltsausgleichs“ dah<strong>in</strong>gehend zu verstehen, dass auf<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1101
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 24 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grund der Entwicklung der Haushaltswirtschaft zu befürchten ist, der Jahresfehlbetrag <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
größer se<strong>in</strong> wird als der im Ergebnisplan veranschlagte Fehlbedarf.<br />
2.3 Unterrichtung bei höheren Investitionsauszahlungen<br />
Nach der Vorschrift ist der Rat der Geme<strong>in</strong>de unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Investitionsauszahlungen<br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelmaßnahme nach § 4 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht nur ger<strong>in</strong>gfügig erhöhen. Die Vorschrift erfasst<br />
daher Fälle, <strong>in</strong> denen Investitionsauszahlungen aus allgeme<strong>in</strong>en Preissteigerungen heraus resultieren, aber auch<br />
Fälle, <strong>in</strong> denen durch nachträglich aufgetretene Notwendigkeiten oder fehlerhafte Vorausplanungen Kostensteigerungen<br />
für die Gesamtmaßnahme e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d. Die Ursache für derartige wesentliche maßnahmebezogenen<br />
Erhöhungen der durchzuführenden bzw. geplanten Investitionsauszahlungen ist für das E<strong>in</strong>treten der Unterrichtungspflicht<br />
gegenüber dem Rat ohne Bedeutung.<br />
2.4 Sonstige Unterrichtungspflichten<br />
2.4.1 Anlassbezogene Unterrichtung<br />
Im Bereich der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft entsteht oftmals e<strong>in</strong>e anlassbezogene Unterrichtungspflicht,<br />
wenn e<strong>in</strong>e wichtige Angelegenheit der Geme<strong>in</strong>de im S<strong>in</strong>ne der o.a. Vorschrift oder e<strong>in</strong>e wichtige Angelegenheit<br />
aus örtlichen Steuerungsgesichtspunkten bzw. Steuerungserfordernissen betroffen ist. Auch wenn die Vorschrift<br />
ke<strong>in</strong>e zu subsumierenden Sachverhalte aufzeigt und auch ke<strong>in</strong>e Regelung enthält, durch wen die Unterrichtung<br />
des Rates <strong>in</strong> solchen Fällen vorzunehmen ist, kann nach S<strong>in</strong>n und Zweck der Vorschrift nur der Bürgermeister als<br />
verantwortlicher Leiter der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung dafür <strong>in</strong> Betracht kommen. Er sollte auch darüber entscheiden<br />
und <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem Rat der Geme<strong>in</strong>de festlegen, <strong>in</strong> welchen sonstigen Fällen es e<strong>in</strong>er Unterrichtung<br />
des Rates bedarf.<br />
2.4.2 Unterjährige Unterrichtung<br />
Für e<strong>in</strong>e unterjährige Unterrichtung des Rates bieten sich <strong>in</strong>sbesondere Anlässe an, die Auswirkungen auf die<br />
Steuerung der Geme<strong>in</strong>de nach sich ziehen und unter Steuerungsgesichtspunkten bzw. Steuerungserfordernissen<br />
e<strong>in</strong>er Beteiligung des Rates bedürfen. Ob dabei im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e übliche Information ausreichend ist oder es ggf.<br />
aus haushaltswirtschaftlicher Sicht e<strong>in</strong>er gesonderten Beschlussfassung des Rates der Geme<strong>in</strong>de bedarf, ohne<br />
dass die sonstigen Voraussetzungen für Beschlüsse im S<strong>in</strong>ne des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts vorliegen,<br />
muss örtlich abgewogen werden. So könnte z.B. die Bildung und Bewirtschaftung von Budgets im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalt (vgl. § 21 GemHVO <strong>NRW</strong>) zum Anlass genommen werden, mehrmals jährlich (d.h. m<strong>in</strong>destens zweimal)<br />
über die vorgesehene Unterrichtungspflicht nach § 24 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> h<strong>in</strong>aus, den Rat über die Erreichung<br />
der gesetzten F<strong>in</strong>anz- und Leistungsziele zu unterrichten.<br />
2.4.3 Unterrichtung über Haushaltsplanung und Jahresabschluss<br />
Die Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und die Beschlussfassung darüber durch<br />
den Rat der Geme<strong>in</strong>de sowie die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses und ihre Feststellung durch<br />
den Rat s<strong>in</strong>d gesetzlich bestimmten Fristen unterworfen worden (vgl. § 80 Abs. 5 sowie § 95 und 96 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die <strong>in</strong> diesem gesetzlichen Rahmen festgelegten Aufstellungsfristen stellen dabei nicht nur e<strong>in</strong>e Grenze für den<br />
Abschluss der örtlichen Arbeiten dar. Mit diesen Fristen wird auch bezweckt, dass im Rahmen des jährlich wiederkehrenden<br />
Haushaltskreislaufs der Rat der Geme<strong>in</strong>de frühzeitig durch e<strong>in</strong>e aktualisierte Haushaltsplanung<br />
und durch e<strong>in</strong>en aktuellen Jahresabschluss über die weitere Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>formiert wird. Dieses<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1102
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 24 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
hat die Geme<strong>in</strong>de zu beachten, wenn aus zw<strong>in</strong>genden örtlichen und sachlogischen Gründen die gesetzten Fristen<br />
überschritten werden müssen. In diesen Fällen obliegt dem Bürgermeister die Unterrichtungspflicht, denn er<br />
hat den Rat der Geme<strong>in</strong>de über alle wichtigen Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten zu unterrichten (vgl. § 62 Abs. 4 GO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
2.4.4 Unterrichtung über den Verzicht auf e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss<br />
Die Vorschrift des § 116 GO <strong>NRW</strong> enthält ke<strong>in</strong>e gesonderte Ausnahmeregelung, die es ermöglicht, dass e<strong>in</strong>e<br />
Geme<strong>in</strong>de generell von der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses befreit ist. In E<strong>in</strong>zelfällen kann<br />
aber e<strong>in</strong> Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses dadurch möglich werden, dass ke<strong>in</strong>er der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe voll zu konsolidieren ist. D.h., <strong>in</strong> diesen Fällen besteht ke<strong>in</strong> Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen<br />
der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe. Das Bestehen e<strong>in</strong>es Mutter-Tochter-Verhältnis ist<br />
aber die wichtigste Voraussetzung, damit für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
entsteht.<br />
Die Aufstellungspflicht entsteht auch nicht alle<strong>in</strong>e dadurch, dass die betreffende Geme<strong>in</strong>de über Betriebe verfügt,<br />
die nach der Equity-Methode zu konsolidieren wären. E<strong>in</strong> entsprechendes Beteiligungsverhältnis zwischen der<br />
Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe ersetzt daher auch nicht bzw. stellt nicht das notwendige<br />
Mutter-Tochter-Verhältnis für die Durchführung der Vollkonsolidierung her. Zu jedem neuen Abschlussstichtag ist<br />
von der Geme<strong>in</strong>de jedoch erneut zu prüfen, ob e<strong>in</strong> Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen der Kernverwaltung der<br />
Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe besteht.<br />
In den Verzichtsfällen entsteht e<strong>in</strong>e besondere Unterrichtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Rat (vgl.<br />
§ 62 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>), denn der Rat soll den <strong>in</strong> jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember<br />
i.d.R. aufzustellenden geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss bestätigen, wird aber durch den Verzicht von se<strong>in</strong>er Aufgabe<br />
befreit. Weil <strong>in</strong> den Fällen des Verzichts auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses nicht die grundsätzliche<br />
Prüfungspflicht erlischt, sondern sich nur darauf ausrichtet, ob örtlich die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Verzicht<br />
auf die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses vorliegen, sollte die Unterrichtspflicht des Rates sachlich<br />
und verfahrensmäßig entsprechend der ansonsten notwendigen Zuleitung des Entwurfs des Gesamtabschlusses<br />
an den Rat erfolgen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1103
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 25 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 25<br />
Vergabe von Aufträgen<br />
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss e<strong>in</strong>e öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des<br />
Geschäfts oder besondere Umstände e<strong>in</strong>e beschränkte Ausschreibung oder e<strong>in</strong>e freihändige Vergabe rechtfertigen.<br />
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen Größenordnung unterhalb der durch die Europäische<br />
Union festgelegten Schwellenwerte s<strong>in</strong>d die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gibt.<br />
Erläuterungen zu § 25:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Ausschreibungspflichten der Geme<strong>in</strong>de<br />
Diese Vorschrift be<strong>in</strong>haltet die Ausschreibungspflicht e<strong>in</strong>es öffentlichen Auftrages vor dessen Vergabe, sofern<br />
nicht vor Ort besondere Ausnahmetatbestände vorliegen. Sie erfasst sämtliche Vergaben von Aufträgen, also alle<br />
Lieferungen und Leistungen, die unterhalb der Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer) der Europäischen Union<br />
liegen. Dabei gilt grundsätzlich für die Geme<strong>in</strong>de, je formloser e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Auftragsvergabe unter Beachtung<br />
der e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften durchgeführt wird, desto transparenter muss das geme<strong>in</strong>dliche Verfahren<br />
sowie die Entscheidung der Auftragsvergabe ausgestaltet se<strong>in</strong>.<br />
Die grundsätzliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung von Vergaben soll sicherstellen, dass die Angebote<br />
der <strong>in</strong> Frage kommenden Unternehmen, die an die Geme<strong>in</strong>de gerichtet werden, im Leistungswettbewerb mit<br />
den Mitbewerbern zustande kommen. Die Geme<strong>in</strong>de soll dadurch <strong>in</strong> die Lage versetzt werden, unter Ausnutzung<br />
aller Chancen am Markt das für sie wirtschaftlich günstigste Angebot zu erzielen. Auf das Vergabewesen der<br />
Geme<strong>in</strong>den wirken sich jedoch auch Vorschriften der Europäischen Union unmittelbar aus. Deshalb enthält der<br />
Absatz 2 der Vorschrift e<strong>in</strong>e Klarstellung, dass sich die Vergabevorschrift nur auf das geme<strong>in</strong>dliche Handeln und<br />
den Auftragsrahmen bzw. das Verfahren beziehen kann, das unterhalb der von der Europäischen Union festgesetzten<br />
Schwellenwerte liegt. Die Vergabe von Aufträgen durch Geme<strong>in</strong>den teilt sich daher grundsätzlich <strong>in</strong> zwei<br />
Regelungsbereiche.<br />
2. Schwellenwerte der Europäischen Union<br />
Vor jeder Auftragsvergabe hat die Geme<strong>in</strong>de zu prüfen, ob ihr Auftrag e<strong>in</strong>en Auftragswert hat, der die von der<br />
EU-Kommission bekannt gegebenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die zu beachtenden Schwellenwerte<br />
ergeben sich dabei i.d.R. aus § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher<br />
Aufträge (VgV) <strong>in</strong> der jeweils im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlichten aktuellen Form, soweit e<strong>in</strong>e Verordnung<br />
der EU-Kommission nicht unmittelbar anzuwenden ist.<br />
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2007 der EU-Kommission vom 30.11. 2009 wurden die EU-Richtl<strong>in</strong>ien<br />
2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG geändert und dabei die bisherigen Schwellenwerte für die Vergabe<br />
öffentlicher Aufträge nach europäischem Vergaberecht reduziert. Diese neuen Schwellenwerte gelten nunmehr<br />
unmittelbar und bedürfen ke<strong>in</strong>er gesonderten Umsetzung <strong>in</strong> den EU-Mitgliedsstaaten. In diesem Zusammenhang<br />
ist zu beachten, dass die Schwellenwerte von der EU-Kommission regelmäßig aktualisiert werden. Zum Stichtag<br />
01.01.2010 gelten folgende Schwellenwerte (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1104
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 25 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Schwellenwerte der Europäischen Union<br />
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich<br />
(Tr<strong>in</strong>kwasser- oder Energieversorgung, Verkehrsbereich):<br />
Für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:<br />
Für Bauaufträge:<br />
412.000 €<br />
206.000 €<br />
5.150.000 €<br />
Abbildung 280 „Schwellenwerte der Europäischen Union“<br />
Diese Schwellenwerte s<strong>in</strong>d auch von den Geme<strong>in</strong>den bei ihrer Auftragsvergabe zu beachten. Werden durch den<br />
Auftragswert e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Auftrages die benannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten, hat die<br />
Geme<strong>in</strong>de besondere Verfahrensvorgaben zu beachten und umzusetzen, die den e<strong>in</strong>zelnen Vergabeordnungen,<br />
z.B. VOB oder VOL, näher bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
3. Besonderheiten bei Auftragsvergaben<br />
3.1 Die Vermeidung von Interessenkonflikten<br />
Im Rahmen von Vergabeentscheidungen kann es zu e<strong>in</strong>em Mitwirkungsverbot vore<strong>in</strong>genommener Personen<br />
kommen, denn es gilt sicherzustellen, dass für die Geme<strong>in</strong>de als Auftraggeber nur Personen tätig werden, die <strong>in</strong><br />
ihren Interessen weder mit e<strong>in</strong>em Bieter noch e<strong>in</strong>em Beauftragten des Bieters verknüpft s<strong>in</strong>d, z.B. wenn sie selbst<br />
Bieter oder Bewerber s<strong>in</strong>d, diese beraten. Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb dafür zu sorgen, dass vore<strong>in</strong>genommene<br />
Personen nicht auf für das Vergabeverfahren relevante Entscheidungen e<strong>in</strong>wirken.<br />
Diese Vorgabe bezieht sich auf alle Tätigkeiten <strong>in</strong> mündlicher oder schriftlicher Form oder sonstige Handlungen,<br />
die zur Me<strong>in</strong>ungsbildung über die zutreffende Sachentscheidung oder das Verfahren beitragen sollen. Auch e<strong>in</strong><br />
Angehörigenstatus führt zur Vore<strong>in</strong>genommenheit. Das Neutralitätsgebot verlangt von der Geme<strong>in</strong>de, Dritten e<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>flussnahme auf e<strong>in</strong> Vergabeverfahren zu verwehren, soweit sie e<strong>in</strong> unmittelbares oder mittelbares Interesse<br />
an der Vergabeentscheidung haben könnten.<br />
3.2 Auftragsvergabe und Liquiditätsplanung<br />
Im Rahmen e<strong>in</strong>es Vergabeverfahrens sollte die Geme<strong>in</strong>de ihre haushaltsmäßige Planung der voraussichtlichen<br />
Umsetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahme bereits beg<strong>in</strong>nen. Dazu gehört nicht nur die haushaltsmäßige E<strong>in</strong>beziehung<br />
der Maßnahme <strong>in</strong> die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>),<br />
sondern auch <strong>in</strong> die örtliche Liquiditätsplanung nach § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 30 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>,<br />
denn nach § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de ihre Liquidität e<strong>in</strong>schließlich der F<strong>in</strong>anzierung ihrer Investitionen<br />
sicherzustellen.<br />
In diesem Zusammenhang sollte bei der Geme<strong>in</strong>de auch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom<br />
23.10.2008 (BGBl. I S. 2022) Beachtung f<strong>in</strong>den, denn danach kann z.B. e<strong>in</strong> Unternehmer vom Besteller e<strong>in</strong>e<br />
Abschlagszahlung verlangen. Diese darf nicht verweigert werden, selbst nicht wegen vorhandener (unwesentlicher)<br />
Mängel (vgl. § 632a BGB). Außerdem werden mit dem Gesetz neue Regelungen über die Fälligkeit von<br />
Vergütungen getroffen (vgl. § 642 BGB).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1105
3.3 Aufgabenübertragung und Vergabe<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 25 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Als Vergabe von Aufträgen im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift werden allgeme<strong>in</strong> nicht die Übertragung von Aufgaben an<br />
e<strong>in</strong>e benachbarte Geme<strong>in</strong>de oder zwischen e<strong>in</strong>er kreisfreien Stadt und e<strong>in</strong>em benachbarten Kreis nach § 3 Abs.<br />
5 GO <strong>NRW</strong> betrachtet. Dies gilt entsprechend auch für e<strong>in</strong>e Aufgabenübertragung nach § 4 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> an<br />
e<strong>in</strong>e benachbarte Geme<strong>in</strong>de oder zwischen e<strong>in</strong>er kreisfreien Stadt und e<strong>in</strong>em benachbarten Kreis. Ebenfalls<br />
unterliegt die Bildung e<strong>in</strong>es Zweckverbandes nach dem Gesetz über kommunale Geme<strong>in</strong>schaftsarbeit <strong>in</strong> der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 621; SGV. <strong>NRW</strong>. 202) sowie die Aufgabenübertragung<br />
der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>en Zweckverband nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen.<br />
3.4 Vermögensveräußerung und Vergabe<br />
Bei der Veräußerung e<strong>in</strong>es Grundstückes besteht regelmäßig ke<strong>in</strong>e Pflicht der Geme<strong>in</strong>de zur öffentlichen Ausschreibung,<br />
auch dann nicht, wenn baurechtliche Vorgaben, z.B. aus der örtlichen Bauleitplanung, heraus bestehen.<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Bauaufträge s<strong>in</strong>d dann als ausschreibungspflichtige Verträge anzusehen, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
sich dadurch e<strong>in</strong>e ihr unmittelbar wirtschaftlich zu Gute kommende Bauleistung durch Dritte gemäß der von ihr als<br />
Auftraggeber genannten Erfordernissen beschafft (vgl. § 99 Abs. 3 GWB). E<strong>in</strong> solcher Fall kann vorliegen, wenn<br />
aus der Bauplanung der Geme<strong>in</strong>de heraus e<strong>in</strong>e Grundstücksveräußerung mit e<strong>in</strong>em Bauauftrag für den Erwerber<br />
verbunden wird, dafür Term<strong>in</strong>vorgaben für die Fertigstellung des Objektes gemacht werden, das Projekt e<strong>in</strong>e<br />
bestimmte Wertgrenze überschreitet und <strong>in</strong> das Eigentum der Geme<strong>in</strong>de übergeht. Unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Schwellenwerte kann dafür dann ggf. auch e<strong>in</strong>e europaweite Ausschreibung vorzunehmen se<strong>in</strong>.<br />
3.5 Altersvorsorge und Vergabe<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Vergaberecht unterliegt auch e<strong>in</strong>e Rahmenvere<strong>in</strong>barung zur E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er betrieblichen<br />
Altersvorsorge für Beschäftige nach dem „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-<strong>in</strong>nen im kommunalen<br />
öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)“ vom 18.02.2003. Auf Grund des Tarifvertrages können Teile der<br />
künftigen Entgeltansprüche auf Verlangen der Beschäftigten teilweise zur Verwendung für die betriebliche Altersversorgung<br />
verwendet bzw. umgewandelt werden. Die dafür erforderliche E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Dritten zur Durchführung<br />
unterliegt dem Vergaberecht, weil ke<strong>in</strong>e tarifvertraglichen Privilegien bestehen und der Status der Geme<strong>in</strong>de<br />
als öffentlicher Auftraggeber nicht durch den Tarifvertrag entfällt (vgl. Urteil des EuGH vom 15.07.2010,<br />
Rs. C-271/08).<br />
3.6 Sonstige Aspekte<br />
E<strong>in</strong>e Vielzahl von weiteren Aspekten, die im Vergabeverfahren der Geme<strong>in</strong>den zu beachten s<strong>in</strong>d, können hier<br />
nicht angesprochen werden, sei es die Vergabe an selbstständige geme<strong>in</strong>dliche Organisationse<strong>in</strong>heiten, der<br />
Ablauf des Vergabeverfahrens mit Prüfung und Wertung der Angebote sowie der Zuschlagserteilung, die Berücksichtigung<br />
vergabefremder Erwägungen u.a. Dazu gehören auch Aspekte des Vergaberechtsschutzes <strong>in</strong><br />
Form von Nachprüfungsverfahren. Diese Themen bedürfen e<strong>in</strong>er vertiefenden Betrachtung und besonderer Informationen,<br />
die u.a. durch die e<strong>in</strong>schlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen, die Verd<strong>in</strong>gungsordnungen<br />
sowie durch die vergaberechtliche Literatur gegeben werden. Ebenso gehört dazu die Beurteilung, ob im Rahmen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Auftragsvergabe e<strong>in</strong> „In-House-Geschäft“ der Geme<strong>in</strong>de vorliegt, das ke<strong>in</strong>en öffentlichen Auftrag<br />
im S<strong>in</strong>ne der Vergabegrundsätze darstellt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1106
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 25 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1. Zu Absatz 1 (Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung):<br />
1.1 Inhalte der öffentlichen Ausschreibung<br />
Bei e<strong>in</strong>er öffentlichen Ausschreibung wird e<strong>in</strong>e unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur E<strong>in</strong>reichung von Angeboten<br />
öffentlich aufgefordert. Dabei ist e<strong>in</strong>e Reihe von Grundsätzen zu beachten, die sowohl die Chancengleichheit<br />
für die Unternehmen sichern als auch das Interesse der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>em reellen Ergebnis der Ausschreibung<br />
gewährleisten soll. Hierzu gehört e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige und erschöpfende Beschreibung der geforderten unternehmerischen<br />
Leistung, z.B. <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Leistungsverzeichnisses. Soweit besondere Leistungen verlangt werden,<br />
die nach technischen Vorschriften oder der Verkehrsübung nicht unmittelbar zu den geforderten Leistungen<br />
gehören, s<strong>in</strong>d diese im E<strong>in</strong>zelnen darzulegen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss auch alle sonstigen, die Preisermittlung bee<strong>in</strong>flussenden Umstände festzulegen. Die öffentliche<br />
Ausschreibung ist von der Geme<strong>in</strong>de bekannt zu machen, z.B. <strong>in</strong> Tageszeitungen und anderen Veröffentlichungsblättern.<br />
Bei der Zuschlagserteilung sollen nur solche Angebote <strong>in</strong> Betracht gezogen werden, bei denen <strong>in</strong><br />
der Person des Bieters die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gewährleistet ist, dieser die erforderliche<br />
Sachkenntnis und Leistungsfähigkeit besitzt. Den Zuschlag soll das Angebot erhalten, welches unter Berücksichtigung<br />
aller Gesichtspunkte, z.B. Preis, Aisführungsqualität, Ausführungsfrist, Betriebs- und sonstige Folgekosten<br />
u.a. als das für die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlichste ersche<strong>in</strong>t<br />
1.2 Der Verzicht auf e<strong>in</strong>e öffentliche Ausschreibung<br />
Die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände kann es rechtfertigen, dass die Geme<strong>in</strong>de von e<strong>in</strong>er öffentlichen<br />
Ausschreibung absehen kann. In diesen Fällen muss von der Geme<strong>in</strong>de entweder e<strong>in</strong>e beschränkte Ausschreibung<br />
oder e<strong>in</strong>e freihändige Vergabe vorgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong> Absehen<br />
von e<strong>in</strong>er öffentlichen Ausschreibung vor, kann die Geme<strong>in</strong>de nicht frei entscheiden, ob sie e<strong>in</strong>e beschränkte<br />
Ausschreibung oder e<strong>in</strong>e freihändige Vergabe vornimmt. Aus dem S<strong>in</strong>n dieser Vorschrift ergibt sich sachgerecht,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de zunächst prüfen muss, ob e<strong>in</strong>e beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, bevor sie die<br />
freihändige Vergabe für ihre Auftragsvergabe wählt.<br />
1.3 Die beschränkte Ausschreibung<br />
Bei der beschränkten Ausschreibung wird unter Zugrundlegung derselben Grundsätze wie bei e<strong>in</strong>er öffentlichen<br />
Ausschreibung jedoch nur e<strong>in</strong>e beschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe e<strong>in</strong>es Angebotes aufgefordert,<br />
weil z.B. die öffentliche Ausschreibung unvertretbaren Aufwand verursachen würde, der zu dem Wert der Leistung<br />
im Missverhältnis steht, e<strong>in</strong>e öffentliche Ausschreibung zu ke<strong>in</strong>em annehmbaren Ergebnis geführt hat oder<br />
aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre. Dabei s<strong>in</strong>d i.d.R. die Grundsätze der öffentlichen Ausschreibung zu<br />
beachten.<br />
1.4 Die freihändige Vergabe<br />
Die freihändige Vergabe bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Auftrag ohne vorheriges förmliches Verfahren, sondern<br />
nach freiem Ermessen an e<strong>in</strong> bestimmtes Unternehmen erteilen darf. Bei freihändigen Vergaben soll möglichst<br />
nicht stets dasselbe Unternehmen beauftragt, sondern unter den <strong>in</strong> Frage kommenden Unternehmen gewechselt<br />
werden. Sie ist vertretbar, wenn z.B. aus besonderen Gründen für die Leistung nur e<strong>in</strong> bestimmter Unternehmer<br />
<strong>in</strong> Betracht kommt, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht e<strong>in</strong>deutig und er-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1107
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 25 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schöpfend festgelegt werden kann oder nach Aufhebung e<strong>in</strong>er öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung<br />
e<strong>in</strong>e erneute Ausschreibung ke<strong>in</strong> annehmbares Ergebnis verspricht.<br />
2. Zu Absatz 2 (Beachtung der Vergabebestimmungen):<br />
2.1 Die Anwendung der Vergabegrundsätze<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den, diejenigen Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gibt. Mit e<strong>in</strong>er solchen Bekanntgabe wird den Geme<strong>in</strong>den verdeutlicht, was sie bei e<strong>in</strong>er Auftragsvergabe<br />
unterhalb der Schwellenwerte der Europäischen Union zu beachten haben. Damit wird zudem der Ablauf im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bereich gegenüber den Regelungen im staatlichen Bereich abgegrenzt.<br />
Die Pflicht zur Anwendung der Vergabegrundsätze umfasst zugleich das Recht der Geme<strong>in</strong>den, die im Rahmen<br />
der Grundsätze möglichen Entscheidungen, <strong>in</strong>sbesondere auch über die Wahrnehmung von Ausnahmemöglichkeiten,<br />
im eigenen Ermessen und eigener Verantwortung zu treffen. Die Vergabegrundsätze schaffen <strong>in</strong>terne<br />
(haushaltsrechtliche) Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>den. Sie regeln aber nicht die Rechtsverhältnisse zu Dritten im<br />
Rahmen der Vergabe von Aufträgen. Mit ihnen werden für den kommunalen Bereich bestimmte Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
gesetzt (vgl. Abbildung).<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> den Vergabegrundsätzen<br />
Abgrenzung des Begriffs „Öffentlicher Auftraggeber<br />
Klärung des Anwendungsbereich außerhalb der Kernverwaltung<br />
Erläuterung allgeme<strong>in</strong>er Vergabepr<strong>in</strong>zipien<br />
Erläuterung der Vergabe von Bauleistungen,<br />
von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und von freiberuflichen Leistungen<br />
Vornahme e<strong>in</strong>er typisierende Betrachtungsweise<br />
zur vere<strong>in</strong>fachten Auswahl der Vergabeart<br />
Zulässigkeit e<strong>in</strong>er der Vergabe vorhergehenden elektronischen Auktion<br />
Verweis auf die Regelungen zur Korruptionsverhütung<br />
Abbildung 281 „Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> den Vergabegrundsätzen“<br />
Diese Vergabegrundsätze sollen den Spielraum für die kommunale Selbstverwaltung bei der Vergabe von Aufträgen<br />
ausgestalten helfen und e<strong>in</strong>en möglichst flexiblen, aber e<strong>in</strong>heitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von<br />
öffentlichen Aufträgen ermöglichen. So ist z.B. durch den Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums „Vergabegrundsätze<br />
für Geme<strong>in</strong>den nach § 25 der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“ vom 22.03.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300) die Anwendung<br />
der Verd<strong>in</strong>gungsordnung für Bauleistungen (VOB) für die Geme<strong>in</strong>den für verb<strong>in</strong>dlich erklärt worden (vgl. Nr.<br />
4 des o.a. Runderlasses), so dass diese Verd<strong>in</strong>gungsordnung wegen der getroffenen Verweisung an der Normqualität<br />
der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung zu messen und nach den gleichen Regeln auszulegen ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1108
2.2 EU-Anforderungen für die Vergabe<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 25 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen se<strong>in</strong>er Tätigkeit hat der Europäische Gerichtshof mehrere allgeme<strong>in</strong>e Grundanforderungen für Vergaben<br />
der öffentlichen Hand aus dem EG-Vertrag heraus entwickelt. Dazu gehört u.a. die Schaffung e<strong>in</strong>er notwendigen<br />
Transparenzpflicht, e<strong>in</strong> angemessener Umfang an Öffentlichkeit und e<strong>in</strong> unparteiisches Vergabeverfahren<br />
sowie e<strong>in</strong>e Nachprüfungsberechtigung der EU. Dies hat zur Folge, dass vor der Vergabe Unternehmen <strong>in</strong><br />
anderen Mitgliedsstaaten Zugang zu angemessenen Informationen über e<strong>in</strong>en öffentlichen Auftrag haben müssen,<br />
so dass sie ggf. ihr Interesse daran bekunden können. Die abgeleiteten Anforderungen gelten zudem auch<br />
für die Auftragsvergaben der Geme<strong>in</strong>den unterhalb der von der EU festgesetzten Schwellenwerte, wenn diese<br />
Aufträge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em h<strong>in</strong>reichenden Zusammenhang mit dem Funktionieren des B<strong>in</strong>nenmarkts stehen (vgl. „Mitteilung<br />
über Vergaben öffentlicher Aufträge, für die die Vorschriften der Richtl<strong>in</strong>ien für öffentliche Aufträge nicht oder<br />
nicht vollständig gelten“ vom 23.06.2006).<br />
2.2.2 Die Prüfungspflicht des Auftragsgebers<br />
Die Prüfung, ob e<strong>in</strong> Auftrag e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>nenmarktrelevanz hat, obliegt dem e<strong>in</strong>zelnen Auftraggeber. Kommt dieser<br />
zur Feststellung, dass e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt gegeben ist, muss er se<strong>in</strong>e Auftragsvergabe unter E<strong>in</strong>haltung der<br />
aus dem EU-Geme<strong>in</strong>schaftsrecht abgeleiteten Anforderungen vornehmen. Die EU prüft bei Kenntnis e<strong>in</strong>er möglichen<br />
Verletzung der Anforderungen, ob e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>nenmarktrelevanz gegeben ist und leitet ggf. e<strong>in</strong> Vertragsverletzungsverfahren<br />
e<strong>in</strong>.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1109
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 26<br />
Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />
(1) 1 Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre E<strong>in</strong>ziehung bei Fälligkeit e<strong>in</strong>e erhebliche<br />
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ersche<strong>in</strong>t.<br />
2 Gestundete Beträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel angemessen zu verz<strong>in</strong>sen.<br />
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die E<strong>in</strong>ziehung ke<strong>in</strong>en Erfolg haben wird,<br />
oder wenn die Kosten der E<strong>in</strong>ziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.<br />
(3) 1 Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre E<strong>in</strong>ziehung nach Lage des e<strong>in</strong>zelnen Falles<br />
für den Schuldner e<strong>in</strong>e besondere Härte bedeuten würde. 2 Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung<br />
von geleisteten Beträgen.<br />
Erläuterungen zu § 26:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de<br />
1.1 Die Ansprüche als bilanzielle Forderungen<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung entstehen aus dem öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de vielfältige Ansprüche gegenüber Dritten. Die Geme<strong>in</strong>de hat ihre Leistungspflicht erfüllt, so<br />
dass ihr deshalb i.d.R. e<strong>in</strong>e Geldleistung als Gegenleistung des Dritten zusteht. Am Abschlussstichtag noch<br />
ausstehende Zahlung e<strong>in</strong>es Dritten stellen geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche dar, die mit ihrem geldlichen Gegenwert als<br />
Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Der Ansatz von Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist dabei von den rechtlichen und den tatsächlichen<br />
Verhältnissen am Abschlussstichtag abhängig und nach den verschiedenen Arten von Forderungen vorzunehmen<br />
(vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese Forderungsarten bee<strong>in</strong>flussen auch die verfahrensmäßige<br />
Rechtsgrundlage, wenn e<strong>in</strong>e mögliche Veränderung e<strong>in</strong>er bestehenden geme<strong>in</strong>dlichen Forderung ansteht, und<br />
die Möglichkeiten der Umsetzung bzw. e<strong>in</strong>er Anpassung zu beurteilen s<strong>in</strong>d. Generell gilt aber, dass der Ansatz<br />
von Forderungen gegen sich selbst <strong>in</strong> der eigenen geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unzulässig ist.<br />
1.2 Die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche<br />
Bei jedem noch nicht erfülltem Anspruch der Geme<strong>in</strong>de bestehen Risiken, z.B. e<strong>in</strong> Ausfallrisiko oder e<strong>in</strong> Beitreibungsrisiko.<br />
Zum Abschlussstichtag muss daher jeder Anspruch bzw. Forderung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />
Risikoüberprüfung (Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung) unter E<strong>in</strong>beziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 26 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) unterzogen werden. Bei der Schätzung des Ausfallrisikos e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung müssen zudem<br />
die bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen Sicherheiten zu Forderungen berücksichtigt werden. Außerdem ist zu beachten,<br />
dass die Risiken der Geme<strong>in</strong>de, die sich aus dem der Forderung zu Grunde liegenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäft<br />
ergeben nicht als Forderungsrisiken behandelt werden.<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Forderungen, bei denen es an e<strong>in</strong>er Durchsetzbarkeit fehlt, müssen <strong>in</strong> der geschätzten Höhe des<br />
Ausfalls abgeschrieben werden. E<strong>in</strong>e solche Abschreibung kann z.B. notwendig werden, wenn gesetzliche Änderungen<br />
erfolgt s<strong>in</strong>d, die u.U. e<strong>in</strong>e Rückwirkung entfalten und dadurch sich auf von der Geme<strong>in</strong>de bilanzierte For-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1110
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
derungen auswirken können. Weil e<strong>in</strong>e Abschreibung e<strong>in</strong>er Forderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert<br />
auch e<strong>in</strong> Verzicht auf Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de bedeutet, muss die Durchführung der Wertberichtung im Zusammenhang<br />
mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften und somit unter Beachtung des § 26 Abs. 2 und 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> erfolgen. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelwertberichtigung, aber auch e<strong>in</strong>e Pauschalwertberichtigung<br />
<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Vom-Hundert-Satzes der Forderungen zulässig. Davon zu unterscheiden ist<br />
die Stundungsvere<strong>in</strong>barung, die lediglich zu e<strong>in</strong>em zeitlichen Verzicht des fälligen Anspruchs führt (vgl. § 26 Abs.<br />
1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.3 Die Vornahme von Wertberichtigungen<br />
Die Veränderung von bestehenden Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de wird haushaltsmäßig als Wertberichtigungen umgesetzt.<br />
E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Wertberichtigung setzt voraus, dass die vom Schuldner der Geme<strong>in</strong>de geforderten<br />
Zahlungen ganz oder teilweise nicht mehr geleistet werden. Deshalb muss für die Vornahme von Wertberichtigungen<br />
e<strong>in</strong> Ausfallereignis vorliegen, so dass von der Geme<strong>in</strong>de der e<strong>in</strong>getretene Verlust und ggf. die noch zu<br />
erwartenden Zahlungen zu schätzen s<strong>in</strong>d. Der Geme<strong>in</strong>de vorliegende Sicherheiten s<strong>in</strong>d dabei h<strong>in</strong>sichtlich ihrer<br />
Werthaltigkeit zu überprüfen und ggf. <strong>in</strong> die Beurteilung e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmenden Wertberichtigungen können <strong>in</strong> Form von E<strong>in</strong>zelwertberichtigungen, ggf.<br />
auch <strong>in</strong> Form von pauschalierten E<strong>in</strong>zelwertberichtigungen (Pauschalwertberichtigungen), durchgeführt werden.<br />
Die E<strong>in</strong>zelwertberichtigung beruht dabei auf e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Risikoprüfung jeder e<strong>in</strong>zelnen Forderung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Bei Pauschalwertberichtungen, die z.B. bei gleichartigen Forderungen gegenüber e<strong>in</strong>er Vielzahl von<br />
Adressaten erfolgen können, wird i.d.R. e<strong>in</strong> prozentualer Ansatz <strong>in</strong> Relation zum betroffenen Forderungsvolumen<br />
der Wertberichtigung zu Grunde gelegt. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelwertberichtigung im Massengeschäft wird dabei vielfach aus<br />
wirtschaftlichen Gründen <strong>in</strong> pauschalierter Form vorgenommen. Auch hierbei gilt, die der Wertberichtigung zu<br />
Grunde zu legende Ausfallwahrsche<strong>in</strong>lichkeit sorgfältig zu schätzen, so dass i.d.R. e<strong>in</strong>e Verlustquote ermittelt<br />
wird und zur Anwendung kommt.<br />
Aus Gründen der Transparenz und Klarheit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sollen die von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmenden<br />
Wertberichtigungen auf e<strong>in</strong>em besonderen Wertberichtigungs- oder Korrekturkonto gebucht werden.<br />
Dadurch wird e<strong>in</strong>e notwendig gewordene Korrektur auf nicht-werthaltige Forderungen der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht.<br />
Die Salden dieser Konten werden über das Forderungskonto abgeschlossen, denn e<strong>in</strong> eigener Ansatz für diese<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalte erfolgt <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de nicht.<br />
1.4 Sonstiger Umgang mit geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen<br />
Die Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen s<strong>in</strong>d aber auch unter dem Aspekt<br />
des § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> zu sehen, wonach sicherzustellen ist, dass Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de vollständig<br />
erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und e<strong>in</strong>gezogen werden. Sie stehen z.B. auch mit § 31 Abs. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung. Nach dieser Vorschrift können Beschäftigte, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt,<br />
mit der Stundung, Niederschlagung und Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen beauftragt werden. Es wird den<br />
Geme<strong>in</strong>den empfohlen, nähere E<strong>in</strong>zelheiten über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der<br />
Geme<strong>in</strong>de örtlich zu regeln. Sie hat dabei zu beachten, dass die <strong>in</strong> anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen<br />
getroffenen Regelungen über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de<br />
dabei unberührt bleiben.<br />
Diese Sachlage gilt z.B. für die Bestimmungen über öffentliche Abgaben im KAG. Bestehen solche Forderungen<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de, z.B. aus der Gebührenerhebung oder aus der Steuererhebung, müssen auch die Stundung,<br />
Niederschlagung und der Erlass von solchen geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen nach den speziellen Vorschriften beurteilt<br />
und entschieden werden. Zu den örtlichen Regelungen der Geme<strong>in</strong>de über die Stundung, Niederschlagung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1111
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen (Forderungen) und gehört auch die Festlegung der Entscheidungsbefugnisse<br />
über diese geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahmen. Der Bürgermeister sollte dieses im Rahmen se<strong>in</strong>er<br />
Organisationsgewalt regeln (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1.8 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch e<strong>in</strong>e Festlegung über die Mitwirkung<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Insolvenzverfahren, die bei Schuldnern der Geme<strong>in</strong>de durchgeführt werden, sollte <strong>in</strong> diesem<br />
Rahmen erfolgen.<br />
2. Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de als Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
2.1 Die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
Unter „Forderungen“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen, die aus dem<br />
öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Handeln entstehen und nicht als längerfristige „Ausleihungen“<br />
dem F<strong>in</strong>anzanlagevermögen zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d nicht nach ihrer Entstehung im zivilrechtlichen S<strong>in</strong>ne,<br />
sondern im bilanziellen S<strong>in</strong>ne anzusetzen. D.h. die Geme<strong>in</strong>de muss ihre Leistungspflicht erfüllt haben, so dass ihr<br />
deshalb e<strong>in</strong>e Gegenleistung zusteht bzw. ihr deshalb Ansprüche sicher s<strong>in</strong>d. Solche geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche<br />
stellen am Abschlussstichtag als Forderungen den geldlichen Gegenwert bzw. die noch ausstehende Zahlung<br />
e<strong>in</strong>es Dritten dar, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der Bilanz ist dabei von den<br />
rechtlichen und den tatsächlichen Verhältnissen am Abschlussstichtag abhängig. E<strong>in</strong> Ansatz von Forderungen<br />
gegen sich selbst ist unzulässig.<br />
Um e<strong>in</strong>e möglichst hohe Durchsetzbarkeit von geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen zu erreichen, bedarf es optimal ausgestalteter<br />
Geschäftsprozesse <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, von der Festsetzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anspruches bis zum entsprechenden Zahlungse<strong>in</strong>gang bei der Geme<strong>in</strong>de. Dies erfordert i.d.R. die E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>es Forderungsmanagements, dass auf e<strong>in</strong>er praxisorientierten Gesamtkonzeption über den Umgang mit<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen aufbaut, so dass bei den verschiedenen Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung auch die Betrachtung der Forderungsrealisierung den Ablauf der Geschäftsprozesse mitbestimmt.<br />
Das örtliche Handeln bzw. bestehende Vollzugsprobleme zeigen sich im Rahmen der Bilanzierung geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Forderungen. Besonders durch die Darstellung der Forderungen mit ihren Restlaufzeiten im Forderungsspiegel<br />
wird dies transparent gemacht.<br />
2.1.1 Die öffentlich-rechtlichen Forderungen<br />
Die öffentlich-rechtlichen Forderungen entstehen e<strong>in</strong>erseits aus der Erhebung von Gebühren durch die Geme<strong>in</strong>de,<br />
die Leistungsentgelte für e<strong>in</strong> Handeln der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung darstellen, z.B. Verwaltungsgebühren<br />
aus der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen und Amtshandlungen <strong>in</strong> Form von Passgebühren, Genehmigungsgebühren<br />
usw. Auch Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Abgaben für<br />
die Benutzung von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen sowie für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher<br />
Dienstleistungen, z.B. von E<strong>in</strong>richtungen der Abwasserbeseitigung, der Abfallbeseitigung, der Straßenre<strong>in</strong>igung,<br />
können zu öffentlich-rechtlichen Forderungen werden. Dabei werden Gebühren als Gegenleistung für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuell<br />
zurechenbare öffentliche Leistung geschuldet. Sie dienen der Erzielung von Erträgen, um die Kosten der<br />
öffentlichen Leistung <strong>in</strong> der Regel zu decken (vgl. auch Erläuterungen zu § 77 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2.1.2 Die privatrechtlichen Forderungen<br />
Die privatrechtlichen Forderungen, z.B. aus e<strong>in</strong>em Vertrag, s<strong>in</strong>d adressatenbezogen anzusetzen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
beschafft ihre F<strong>in</strong>anzmittel nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong> auch aus Entgelten für von ihr erbrachte Leistungen.<br />
Wenn der Leistungserbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong> privates Rechtsverhältnis zu Grunde liegt, z.B. bei Verkauf, Mieten und Pachten,<br />
E<strong>in</strong>trittsgeldern, s<strong>in</strong>d die erzielten Entgelte hier als Erträge zu erfassen. Aber auch Erträge aus Erbbau-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1112
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
rechtsverhältnissen gehören dazu. Um dieses geme<strong>in</strong>dliche Geschehen transparent und nachvollziehbar zu machen<br />
s<strong>in</strong>d die privatrechtlichen Forderungen <strong>in</strong> die Forderungen gegenüber dem privaten Bereich, dem öffentlichen<br />
Bereich, gegen verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen zu untergliedern.<br />
2.2 Der bilanzielle Ansatz der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zum jährlichen Abschlussstichtag muss jede Forderung von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Risikoüberprüfung<br />
(Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung) unter E<strong>in</strong>beziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung,<br />
die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>) unterzogen werden.<br />
Das Ergebnis der Bewertung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung kann dabei z.B. ergeben, dass diese ggf. wegen<br />
e<strong>in</strong>er fehlenden Durchsetzungsfähigkeit <strong>in</strong> der geschätzten Höhe des Ausfalls abgeschrieben werden muss.<br />
Die Feststellung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen umfasst dabei mehrere Stufen (vgl. Abbildung).<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Umgang mit geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen<br />
Feststellung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, die als e<strong>in</strong>wandfrei gelten und bei denen<br />
ke<strong>in</strong> Ausfallrisiko besteht.<br />
Feststellung der zweifelhaften geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, die ggf. auf e<strong>in</strong>em gesonderten<br />
Konto geführt werden sollen.<br />
Bewertung der zweifelhaften geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es<br />
Wertberichtigungskontos.<br />
Feststellung der nicht realisierbaren geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
e<strong>in</strong>er Niederschlagung oder e<strong>in</strong>es Erlasses der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche nach §<br />
26 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
E<strong>in</strong>zelwertberichtigung oder Pauschalwertberichtigung, ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es<br />
Wertberichtigungskontos sowie E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Niederschlagung oder e<strong>in</strong>es Erlasses<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche nach § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
Abbildung 282 „Umgang mit geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen“<br />
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelwertberichtigung, aber auch e<strong>in</strong>e Pauschalwertberichtigung<br />
<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Vom-Hundert-Satzes zulässig. Davon zu unterscheiden ist die Stundungsvere<strong>in</strong>barung, die lediglich<br />
zu e<strong>in</strong>em zeitlichen Verzicht des fälligen Anspruchs führt (vgl. § 26 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2.2 Die Bewertung der Forderungen<br />
Zum Abschlussstichtag muss jede Forderung von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Risikoüberprüfung (Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>zelbewertung) unter E<strong>in</strong>beziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung, die Niederschlagung<br />
und den Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>) unterzogen werden,<br />
denn bei den noch nicht erfüllten Forderungen können Risiken für die Geme<strong>in</strong>de, z.B. e<strong>in</strong> Ausfallrisiko oder e<strong>in</strong><br />
Beitreibungsrisiko bestehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Risiken, die sich aus dem der Forderung zu<br />
Grunde liegenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäft ergeben, nicht als Forderungsrisiko e<strong>in</strong>gestuft werden können. Sie<br />
müssen ggf. wegen ihrer fehlenden Durchsetzungsfähigkeit <strong>in</strong> der geschätzten Höhe des Ausfalls abgeschrieben<br />
werden. Mögliche Anhaltspunkte zur Bewertung von Forderungen können z.B. die Beitreibungsquote, der Erfolg<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1113
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§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
von Vollstreckungsmaßnahmen, aber auch die durchgeführten Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen<br />
der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Sicherheiten, die für Forderungen der Geme<strong>in</strong>de bestehen, bei<br />
der Schätzung des Ausfallrisikos e<strong>in</strong>er Forderung berücksichtigt werden müssen. Weil e<strong>in</strong>e Abschreibung e<strong>in</strong>er<br />
Forderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert auch e<strong>in</strong> Verzicht auf Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de bedeutet,<br />
muss die Durchführung der Wertberichtung im Zusammenhang mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften und<br />
somit unter Beachtung des § 26 Abs. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> erfolgen. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte<br />
ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelwertberichtigung, aber auch e<strong>in</strong>e Pauschalwertberichtigung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Vom-Hundert-Satzes<br />
zulässig. Davon zu unterscheiden ist die Stundungsvere<strong>in</strong>barung, die lediglich zu e<strong>in</strong>em zeitlichen Verzicht des<br />
fälligen Anspruchs führt (vgl. § 26 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2.3 Umgang mit zweifelhaften Forderungen<br />
Die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen unter Beachtung der Vorschrift des § 26 GemHVO <strong>NRW</strong> kann<br />
das Ergebnis haben, dass e<strong>in</strong>zelne oder mehrere Forderungen une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glich se<strong>in</strong> werden, <strong>in</strong>sbesondere, werden<br />
der gesamte Forderungsbetrag oder Teilbeträge überfällig s<strong>in</strong>d. Die Überfälligkeit kann daher e<strong>in</strong> Indiz für e<strong>in</strong>e<br />
zweifelhafte Werthaltigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche darstellen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden,<br />
dass auch andere Ansprüche gegenüber dem Betroffenen dem gleichen Risiko unterliegen. Es können auch<br />
geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche deswegen streitig se<strong>in</strong>, weil e<strong>in</strong> bestimmtes geme<strong>in</strong>dliches Handeln oder sonstige Zahlungsansprüche<br />
der Geme<strong>in</strong>de von e<strong>in</strong>em Betroffenen <strong>in</strong> Frage gestellt werden. Daher bedeutet die Überfälligkeit<br />
auch nicht, dass e<strong>in</strong> Betroffener niemals die Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de erfüllen wird.<br />
Zweifelhafte Forderungen s<strong>in</strong>d daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände mit ihrem wahrsche<strong>in</strong>lichen<br />
Wert unter Berücksichtigung e<strong>in</strong>er Niederschlagung von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de nach der genannten Vorschrift<br />
<strong>in</strong> der Bilanz auch nur dann anzusetzen, wenn noch e<strong>in</strong> Erfolg für die Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche<br />
absehbar ist. Wenn sicher fest steht, dass Forderungen une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glich s<strong>in</strong>d, können derartige Forderungen<br />
nicht mehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden. In diesen Fällen ist die Niederschlagung e<strong>in</strong>er solchen<br />
Forderung nach § 26 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>, die e<strong>in</strong>e Zurückstellung der Weiterverfolgung e<strong>in</strong>es fälligen Anspruchs<br />
ohne Verzicht auf den Anspruch selbst darstellt, zu prüfen und ggf. vorzunehmen. Befristet oder unbefristet<br />
niedergeschlagene sowie nach § 26 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> erlassene Forderungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz nicht mehr anzusetzen. Dazu können Pauschalwert- bzw. E<strong>in</strong>zelwertberichtigungen vorgenommen werden.<br />
2.2.4 Die Ausbuchung von Forderungen<br />
E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Forderung ist dann auszubuchen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich<br />
nicht mehr besteht, z.B. durch Erfüllung bei e<strong>in</strong>em entsprechenden Zahlungse<strong>in</strong>gang bei der Geme<strong>in</strong>de, oder<br />
durch e<strong>in</strong>e zulässige Aufrechnung oder e<strong>in</strong>en Erlass der Geme<strong>in</strong>de gegenüber dem Schuldner erloschen ist (vgl.<br />
auch § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung ist aber auch dann auszubuchen, wenn e<strong>in</strong> faktischer<br />
Verzicht auf ihre Durchsetzung gegenüber dem Schuldner durch e<strong>in</strong>e Niederschlagung der Geme<strong>in</strong>de erfolgt (vgl.<br />
§ 26 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In solchen Fällen zeigt die Geme<strong>in</strong>de dadurch, dass die noch bestehende Forderung zum aktuellen Abschlussstichtag<br />
ke<strong>in</strong>en Wert mehr hat, z.B. weil sie im betreffenden Haushaltsjahr nicht durchsetzbar bzw. nicht vollstreckbar<br />
war. Dieses führt im Ergebnis zu der Bewertung, dass e<strong>in</strong>e solche Forderung une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glich ist, und löst<br />
dadurch e<strong>in</strong>e Ausbuchung e<strong>in</strong>er solchen Forderung aus. Dieser Vorgang verursacht Aufwendungen für die Geme<strong>in</strong>de,<br />
die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung unter den sonstigen ordentlichen Aufwendungen und nicht<br />
als bilanzielle Abschreibungen zu erfassen s<strong>in</strong>d (vgl. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1114
2.2.5 Die langfristigen Forderungen<br />
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§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> ihrem Jahresabschluss auch e<strong>in</strong> Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO <strong>NRW</strong> aufzustellen,<br />
der den Stand und die Entwicklung der e<strong>in</strong>zelnen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen Haushaltsjahr<br />
detailliert nachweisen soll. In diesem Forderungsspiegel s<strong>in</strong>d zu den e<strong>in</strong>zelnen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
die zum Abschlussstichtag bestehenden Restlaufzeiten anzugeben. Bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist dabei zu prüfen, ob ggf. e<strong>in</strong>e Ausleihung besteht. Liegen im<br />
E<strong>in</strong>zelfall bei e<strong>in</strong>er langfristigen geme<strong>in</strong>dlichen Forderung alle Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Klassifizierung als Ausleihung<br />
vor, dann ist e<strong>in</strong>e solche Forderung als Ausleihung unter dem dann zutreffenden Bilanzposten und nicht<br />
unter den Forderungen anzusetzen.<br />
Für e<strong>in</strong>e zutreffende Bilanzierung ist jedoch nicht alle<strong>in</strong> die Zeitkomponente „Langfristigkeit“ entscheidend. Deshalb<br />
können langfristige Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz auch unter den Forderungen anzusetzen se<strong>in</strong>,<br />
z.B. wenn e<strong>in</strong>e solche Langfristigkeit lediglich wegen überlanger Stundungsfristen entstanden ist. In solchen<br />
Fällen sollen die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen <strong>in</strong> bilanzieller H<strong>in</strong>sicht weiterh<strong>in</strong> als „normale“ Forderungen behandelt<br />
werden.<br />
3. Das geme<strong>in</strong>dliche Forderungsmanagement<br />
3.1 Die Handhabung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen<br />
Die Durchführung e<strong>in</strong>er Stundung, der Niederschlagung oder e<strong>in</strong>es Erlasses von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d Maßnahmen <strong>in</strong> Ausführung der jährlichen Haushaltspläne. Die im NKF bestehende<br />
erheblich höhere Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen sollte im Zusammenhang mit der zeitlichen Verschiebung<br />
von Fälligkeiten und dem Verzicht auf bestehende Ansprüche durch die Geme<strong>in</strong>de dazu führen, e<strong>in</strong><br />
Forderungsmanagement aufzubauen, um e<strong>in</strong>e zweckgerichtete Handhabung der Forderungen zu gewährleisten.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss <strong>in</strong> eigener Verantwortung bestimmen, ob und welche Umsetzungsmaßnahmen sich daraus<br />
für die Geme<strong>in</strong>de ergeben oder erforderlich werden. Sie muss dabei beachten, dass sie nach § 89 GO <strong>NRW</strong> zu<br />
e<strong>in</strong>er angemessenen Liquiditätsplanung verpflichtet ist und auch die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung<br />
nach § 77 GO <strong>NRW</strong> zu beachten hat. Die Durchsetzung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
erfordert daher von ihr neben der Festsetzung e<strong>in</strong>er Forderung und deren Erfassung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
auch deren Nachhalten bis der Schuldner der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>e Verpflichtung endgültig erfüllt<br />
hat oder die Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>e weitere Durchsetzung ihres entstandenen Anspruches verzichtet.<br />
In diesem Zusammenhang nimmt die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung gegenüber den anderen Fachbereichen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung die Funktion e<strong>in</strong>es Dienstleisters war, denn ihr obliegt neben ihren orig<strong>in</strong>ären<br />
Aufgaben (vgl. § 93 GO <strong>NRW</strong>) auch das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung (vgl. § 30 Abs. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Die Fachbereiche haben <strong>in</strong> diesem Zusammenspiel die Funktion des Gläubigers <strong>in</strong>ne, denn ihnen obliegt<br />
die grundsätzliche Entscheidung, ob die aus ihrer Tätigkeit und Leistungserbr<strong>in</strong>gung entstandenen Ansprüche<br />
gegenüber Dritten bei Nichterfüllung gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund bietet sich e<strong>in</strong> örtliches Forderungsmanagement mit e<strong>in</strong>er Konzeption an, bei der die<br />
gesamte geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung e<strong>in</strong>bezogen und e<strong>in</strong>e schuldnerbezogene Konzentration bei der Durchsetzung<br />
von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen e<strong>in</strong>geführt wird, soweit dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht<br />
berührt s<strong>in</strong>d. Es gilt dabei e<strong>in</strong>en Prozessablauf zu <strong>in</strong>stallieren, durch den Mahnung und Vollstreckung <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />
der Zahlungskonditionen für den Schuldner gestaltet und an den festgesetzten Fälligkeitsterm<strong>in</strong>en ausgerichtet<br />
werden. E<strong>in</strong>e schnelle und überzeugende Vorgehensweise vor Ort ist dabei wichtig, um auch die notwendige<br />
Akzeptanz durch den Schuldner zu erreichen. E<strong>in</strong>e solche Ziel- und Zwecksetzung muss sich dann auch <strong>in</strong><br />
der organisatorischen Zuordnung der e<strong>in</strong>zelnen Aufgaben und deren tatsächliche Umsetzung wiederspiegeln.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1115
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In der Praxis der Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d dafür unterschiedliche Modell <strong>in</strong> der Anwendung, um e<strong>in</strong>e optimale Vorgehensweise<br />
und Ausgestaltung der örtlichen Prozesse zu erreichen. Dazu gehören auch umfassende Kooperationsmodelle<br />
zusammen mit anderen Geme<strong>in</strong>den, denn es hat sich gezeigt, dass im Geschehen der ersuchten<br />
Behörde den nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz möglichen Amtshilfeersuchen oftmals nicht die notwendige<br />
Bedeutung beigemessen wird. Von jeder Geme<strong>in</strong>de ist eigenverantwortlich zu entscheiden, wie und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang das notwendige Zusammenspiel von der örtlichen Gläubigerfunktion bis zur Durchsetzung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ansprüche verbessert werden soll. Dabei ist u.a. auch zu berücksichtigen, dass e<strong>in</strong>e Steigerung der Effizienz<br />
und der Effektivität bei der Forderungsrealisierung zu positive Auswirkungen auf die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
hat.<br />
3.2 Weitere Aufgaben<br />
Nach der Vorschrift des § 31 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> können geme<strong>in</strong>dliche Beschäftigte, denen die Abwicklung<br />
von Zahlungen obliegt, mit der Stundung, Niederschlagung und Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen beauftragt<br />
werden, wenn diese Aufgabenübertragung der Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung dient und e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Erledigung<br />
gewährleistet ist. Der Geme<strong>in</strong>de kann auf Grund dieser Vorschrift entscheiden, ob sie aus Gründen der<br />
Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung bei Beschäftigten, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, gleichzeitig die Entscheidung<br />
über e<strong>in</strong>e Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen überträgt.<br />
Vielfach werden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung als Aufgabenbereich der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung die zutreffenden<br />
Informationen über die geme<strong>in</strong>dlichen Schuldner vorliegen, denn diesem Aufgabenbereich obliegen<br />
nach § 30 Abs. 1 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung der Geme<strong>in</strong>de. Daher besteht<br />
hier nicht nur e<strong>in</strong> umfassender Tätigkeitsbereich h<strong>in</strong>sichtlich der Durchsetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche,<br />
sondern es dürften dadurch auch die notwendige Überwachung sowie Kontrollen möglich werden. In diesem<br />
Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Geme<strong>in</strong>de durch geeignete Maßnahmen ihre Ansprüche<br />
vollständig zu erfassen, rechtzeitig geltend zu machen und e<strong>in</strong>zuziehen hat (vgl. § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei e<strong>in</strong>er Beauftragung von Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de bedarf es notwendiger Weise e<strong>in</strong>er besonderen Aufsicht<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 31 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>, weil im Rahmen der zusammengefassten Aufgabenerledigung auf e<strong>in</strong>e<br />
personelle Trennung nach dem Pr<strong>in</strong>zip des § 30 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> verzichtet wird. Ob die Geme<strong>in</strong>de im<br />
E<strong>in</strong>zelfall von dieser Regelung Gebrauch macht und bisher getrennte Aufgabenbereiche zusammenführt, ist von<br />
ihr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse <strong>in</strong> eigener Verantwortung zu entscheiden. Wegen der sachlichen<br />
Nähe der Aufgaben und die vorliegenden Kenntnisse über die Sachverhalte bei den e<strong>in</strong>zelnen Schuldner<br />
der Geme<strong>in</strong>de ist die Regelung als zweckmäßig und angemessen anzusehen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Stundung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Zulässigkeit der Stundung):<br />
1.1.1 Zwecke der Stundung<br />
Bei der Stundung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen handelt es sich um das Aufschieben von Zahlungsterm<strong>in</strong>en<br />
oder das Aufteilen <strong>in</strong> mehrere Fälligkeitsterm<strong>in</strong>e gegenüber dem Schuldner der Geme<strong>in</strong>de. E<strong>in</strong>e solche Maßnahme<br />
ist vom Schuldner der Geme<strong>in</strong>de zu beantragen, wenn für ihn die E<strong>in</strong>ziehung e<strong>in</strong>es Anspruchs der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e erhebliche Härte bedeuten würde. In der Praxis hat es sich bewährt, vor der Entscheidung über den Antrag<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1116
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>es Schuldners auf Stundung se<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtungen die Vollstreckungsstelle um Stellungnahme zu<br />
dem Antrag zu bitten.<br />
Die E<strong>in</strong>leitung der Vollstreckung durch die Geme<strong>in</strong>de löst vielfach auch erst e<strong>in</strong>en Antrag des Schuldners auf<br />
Stundung se<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung aus, damit aus se<strong>in</strong>er Sicht die geme<strong>in</strong>dliche Vollstreckung nicht zum<br />
Zuge kommen soll. Daher sollte die Geme<strong>in</strong>de vor der Gewährung e<strong>in</strong>er Stundung die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Schuldners überprüfen und ermitteln, ob der Schuldner z.B. noch Forderungen gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />
hat, so dass ggf. auch e<strong>in</strong>e Aufrechnung der Verpflichtungen und Forderungen des Schuldners der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> Betracht kommen kann.<br />
E<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung, dass e<strong>in</strong>e Stundung durch die Geme<strong>in</strong>de regelmäßig nur gegen e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung<br />
des Schuldners der Geme<strong>in</strong>de erfolgen soll, besteht nicht. Sie kann <strong>in</strong> besonderen Fällen, z.B. <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />
von der Höhe des geme<strong>in</strong>dlichen Anspruchs, der Dauer der Stundung oder sonstigen Umständen, angebracht<br />
se<strong>in</strong>. Wird e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung von der Geme<strong>in</strong>de gefordert, muss e<strong>in</strong>e Gefährdung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anspruchs im Rahmen der Stundung e<strong>in</strong>deutig bejaht werden. Diese Situation könnte aber ggf. dazu führen,<br />
dass e<strong>in</strong>e Stundung nicht zulässig ist, denn sie soll nur dann dem Schuldner gewährt werden, wenn der<br />
geme<strong>in</strong>dliche Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ersche<strong>in</strong>t.<br />
1.1.2 Die Stundungsvere<strong>in</strong>barung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>em Antrag des Schuldners auf Stundung se<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung folgen und mit ihm<br />
e<strong>in</strong>e Stundungsvere<strong>in</strong>barung abschließen. In e<strong>in</strong>er solchen Vere<strong>in</strong>barung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die Art und Fälligkeit<br />
der Zahlungen sowie e<strong>in</strong>e Widerrufsmöglichkeit für die Geme<strong>in</strong>de festzulegen. Ggf. ist auch e<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung<br />
zu vere<strong>in</strong>baren, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn e<strong>in</strong> längerer Stundungszeitraum vere<strong>in</strong>bart wird. Dabei sollte die<br />
verlangte Sicherheitsleistung h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Art und Höhe im angemessenen Verhältnis zum Stundungsumfang<br />
und zur Stundungsdauer stehen. In e<strong>in</strong>er Stundungsvere<strong>in</strong>barung sollten auch die Folgen für den Schuldner bei<br />
e<strong>in</strong>er Nichterfüllung der Vere<strong>in</strong>barung geregelt werden, z.B. e<strong>in</strong>e sofortige Fälligkeit des gesamten Restbetrages.<br />
1.1.3 Die Auswirkungen der Stundung<br />
Die Gewährung e<strong>in</strong>er Stundung lässt die bestehende Forderung gegenüber dem Schuldner unverändert. .Obwohl<br />
bei e<strong>in</strong>er Stundung vielfach der Ertrag nicht mehr im Jahr des wirtschaftlichen Entstehens liquiditätsmäßig zu<br />
realisieren ist, bleibt es bei der vorgenommenen wirtschaftlichen Zuordnung zum Haushaltsjahr, nur der E<strong>in</strong>gang<br />
der Zahlungen verändert sich. Es wird aus wirtschaftlicher Sicht weiterh<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>er vollständigen Erfüllung der<br />
Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de ausgegangen. Erst wenn sich herausstellt, dass auch die Stundung nicht dazu führt,<br />
den Anspruch der Geme<strong>in</strong>de durchzusetzen, s<strong>in</strong>d über den das Mahnwesen, die Vollstreckung, ggf. auch über<br />
den Weg der Niederschlagung oder des Erlasses die notwendigen Schritte e<strong>in</strong>zuleiten, die dann auch die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
über die Ausbuchung von Forderungen berühren können.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Verz<strong>in</strong>sungspflicht):<br />
Die Vorschrift sieht neben zur Möglichkeit der Stundung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen ausdrücklich vor, dass<br />
gestundete Beträge i.d.R. angemessen zu verz<strong>in</strong>sen s<strong>in</strong>d. Die Geme<strong>in</strong>de hat daher <strong>in</strong> den Fällen e<strong>in</strong>er Stundung<br />
<strong>in</strong> eigener Verantwortung die Erhebung von Z<strong>in</strong>sen sowie die Festsetzung des Z<strong>in</strong>ssatzes vorzunehmen. Sie<br />
kann sich dabei an anderen vergleichbaren Gegebenheiten, z.B. der Verz<strong>in</strong>sung nach Abgabenrecht oder Steuerrecht,<br />
orientieren. Bei der Z<strong>in</strong>serhebung muss sich - wie bei der Stundung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche - die<br />
Erhebung von Z<strong>in</strong>sen nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalls richten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1117
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§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann daher z.B. bei der Entscheidung über die angemessene Höhe der Z<strong>in</strong>sen auch die wirtschaftliche<br />
Situation des Schuldners der Geme<strong>in</strong>de berücksichtigen. Zudem sollen bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Stundung<br />
durch die zusätzliche Erhebung von Z<strong>in</strong>sen die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners der Geme<strong>in</strong>de nicht<br />
verschärft werden. Auch ist e<strong>in</strong> Verzicht auf die Erhebung von Z<strong>in</strong>sen durch die Geme<strong>in</strong>de möglich, denn bei<br />
möglicherweise ger<strong>in</strong>gen Z<strong>in</strong>sbeträgen sollen Verwaltungsaufwand und Z<strong>in</strong>serträge nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unangemessenen<br />
Verhältnis stehen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Niederschlagung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen):<br />
2.1 Inhalte und Zwecke der Niederschlagung<br />
Die Niederschlagung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen stellt die Zurückstellung der Weiterverfolgung e<strong>in</strong>es fälligen<br />
Anspruchs der Geme<strong>in</strong>de dar, ohne dass durch die Entscheidung darüber der geme<strong>in</strong>dliche Anspruch erlischt. Es<br />
ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terne Maßnahme der Geme<strong>in</strong>de, ohne dass es dazu e<strong>in</strong>er Beteiligung des Schuldners bedarf. Auch<br />
wenn es <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft gebräuchlich ist, mit e<strong>in</strong>er befristeten oder e<strong>in</strong>er unbefristeten<br />
Niederschlagung zu arbeiten, bedeuten beide Sachverhalte, dass von der Geme<strong>in</strong>de immer e<strong>in</strong>e Frist für e<strong>in</strong>e<br />
Überprüfung der Niederschlagung bestimmt werden sollte. Mit e<strong>in</strong>er Fristsetzung wird es der Geme<strong>in</strong>de möglich,<br />
ggf. die E<strong>in</strong>ziehung e<strong>in</strong>er niedergeschlagenen Forderung erneut zu versuchen, wenn nicht von außerhalb der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Anlass dazu gegeben wird, dass die Weiterverfolgung e<strong>in</strong>es fälligen Anspruchs der Geme<strong>in</strong>de<br />
zwecklos ist, so dass ggf. von der Geme<strong>in</strong>de auch der Erlass e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Anspruchs zu prüfen ist.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Weiterverfolgung e<strong>in</strong>es fälligen Anspruchs der Geme<strong>in</strong>de zurückgestellt wird, führt<br />
dieses Vorgehen der Geme<strong>in</strong>de nicht zu e<strong>in</strong>er Stundung des geme<strong>in</strong>dlichen Anspruchs nach Absatz 1 der Vorschrift.<br />
Bei der Entscheidung über e<strong>in</strong>e Niederschlagung s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de auch die geltenden Verjährungsfristen<br />
zu beachten.<br />
2.2 Die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen und Niederschlagung<br />
Durch die Bewertung der noch bestehenden Forderungen der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen des Jahresabschlusses<br />
geht der haushaltsrechtlichen Niederschlagung vielfach das Erfordernis e<strong>in</strong>er Wertberichtigung im Rahmen der<br />
Bilanzierung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche voraus. Bei e<strong>in</strong>er solchen Wertberichtigung darf der Ertrag der Geme<strong>in</strong>de,<br />
der dem Jahr des wirtschaftlichen Entstehens zugerechnet worden ist, nicht „abgesetzt“ werden. Vielmehr<br />
wird die betreffende Forderung dadurch verändert, dass der Umfang der Wertberichtigung passivisch auf<br />
gesonderten Konten (vgl. Kontengruppe 21) erfasst wird. In diesen Fällen bleibt der Bilanzansatz der Forderungen<br />
unverändert bestehen.<br />
Das Wertberichtigungskonto stellt im Jahresabschluss e<strong>in</strong> Korrektiv zu den auf der Aktivseite der Bilanz angesetzten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen dar und macht die Korrekturen transparent. E<strong>in</strong> solches Bestandskonto führt<br />
jedoch nicht zu e<strong>in</strong>em passivischen Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Der Grundsatz der Vollständigkeit und<br />
das Bruttopr<strong>in</strong>zip gebieten es, die Wertberichtigung von Forderungen <strong>in</strong> dieser Art und Weise zu bilanzieren.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen im Wege e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelwertberichtigung oder<br />
e<strong>in</strong>er Pauschalwertberichtigung verändert werden.<br />
Aus Anlass e<strong>in</strong>er haushaltsrechtlichen Niederschlagung, bei der e<strong>in</strong> Anspruch oder e<strong>in</strong>e Forderung der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu berichtigen ist, darf ke<strong>in</strong>e ertragsmäßige Absetzung erfolgen. Wegen der haushaltsrechtlichen Niederschlagung<br />
bzw. Wertberichtigung ist vielmehr die noch bestehende Forderung außerplanmäßig abzuschreiben. Sie<br />
wird dann nicht mehr <strong>in</strong> der Debitorenbuchhaltung geführt. Zu beachten ist dabei, dass beim Wiederaufleben<br />
e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung bzw. der Weiterverfolgung e<strong>in</strong>es fälligen Anspruchs der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e „Gegenbuchung“<br />
vorzunehmen ist, die jedoch ertragsneutral behandelt werden muss.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1118
2.3 Die Auswirkungen der Niederschlagung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Aus der Vorläufigkeit der Niederschlagungen folgt, dass von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Kontrolle über die vorgenommenen<br />
Niederschlagungen und die damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehenden Wertberichtigungen zu führen ist, z.B. durch<br />
e<strong>in</strong>e Niederschlagungsliste. Die notwendige Überwachung der vorgenommenen Niederschlagungen durch e<strong>in</strong>en<br />
gesonderten Nachweis erleichtert e<strong>in</strong>e erneute E<strong>in</strong>ziehung der von der Geme<strong>in</strong>de befristet oder unbefristet niedergeschlagenen<br />
Forderungen, wenn dafür e<strong>in</strong> Anlass aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de besteht. Im Umgang mit niedergeschlagenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen ist auch deren mögliche Verjährung zu beachten. Grundsätzlich ist die<br />
E<strong>in</strong>ziehung niedergeschlagener Forderungen erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass<br />
die E<strong>in</strong>ziehung Erfolg haben könnte. In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e befristete Niederschlagung erfolgt ist, s<strong>in</strong>d die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners <strong>in</strong> angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu dokumentieren.<br />
Nach e<strong>in</strong>er oder mehreren erfolglosen E<strong>in</strong>ziehungsversuchen kann dann über die weitere Behandlung der Niederschlagung<br />
auch endgültig entschieden werden. Dies kann ggf. auch dazu führen, dass die Geme<strong>in</strong>de endgültig<br />
auf ihren Anspruch verzichtet (Erlass der Forderung). Wird die E<strong>in</strong>ziehung e<strong>in</strong>es niedergeschlagenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anspruchs zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt möglich, muss wegen des bis dah<strong>in</strong> e<strong>in</strong>getretenen Zahlungsverzugs<br />
festgelegt werden, <strong>in</strong> welchem Umfang zusätzlich zum Forderungsbetrag, z.B. bei öffentlichrechtlichen<br />
Forderungen noch Säumniszuschläge erhoben werden oder bei privatrechtlichen Forderungen e<strong>in</strong>e<br />
Z<strong>in</strong>sverpflichtung des Schuldners besteht.<br />
3. Zu Absatz 3 (Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Zulässigkeit des Erlasses von Ansprüchen):<br />
3.1.1 Die Erfordernisse für den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de gegenüber Dritten ganz oder zum Teil erlassen werden<br />
dürfen, wenn ihre E<strong>in</strong>ziehung nach Lage des e<strong>in</strong>zelnen Falles für den Schuldner e<strong>in</strong>e besondere Härte bedeuten<br />
würde. Beim Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen handelt es sich um den endgültigen und unwiderruflichen<br />
Verzicht dieses Anspruches durch die Geme<strong>in</strong>de. Für den Erlass e<strong>in</strong>es Anspruches müssen verschiedene Voraussetzungen<br />
erfüllt se<strong>in</strong>, z.B. muss e<strong>in</strong>e Unbilligkeit <strong>in</strong> der Person des Schuldners oder <strong>in</strong> der Sache selbst begründet<br />
se<strong>in</strong>, also e<strong>in</strong>e persönliche oder sachliche Unbilligkeit gegeben se<strong>in</strong>.<br />
Bei persönlicher Unbilligkeit muss e<strong>in</strong>e Erlassbedürftigkeit, z.B. Existenzgefährdung, sowie e<strong>in</strong>e Erlasswürdigkeit,<br />
z.B. ke<strong>in</strong> Selbstverschulden der mangelnden Leistungsfähigkeit. Der Erlass e<strong>in</strong>er Forderung kommt i.d.R.<br />
dann <strong>in</strong> Betracht, wenn es der Schuldner nach se<strong>in</strong>en wirtschaftlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen<br />
nicht möglich ist, die geschuldete Zahlung zu leisten. Für den Erlass e<strong>in</strong>er Forderung sollte i.d.R. der Schuldner<br />
e<strong>in</strong>en Antrag stellen.<br />
3.1.2 Das Erlöschen von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen<br />
Durch e<strong>in</strong>e Erklärung der Geme<strong>in</strong>de, dass sie auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten als<br />
Schuldner wegen der Une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glichkeit verzichtet (Erlass der Ansprüche) erlöschen die geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche<br />
gegenüber den betroffenen Dritten im dabei von der Geme<strong>in</strong>de festgelegten Umfang. Die haushaltsmäßige<br />
Wirkung besteht dar<strong>in</strong>, dass Zahlungen aus der erlassenen Forderung nicht mehr bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen<br />
werden und daher ggf. die F<strong>in</strong>anz- und Liquiditätsplanung (vgl. § 3 i.V.m. § 30 GemHVO <strong>NRW</strong>) anzupassen ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1119
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 26 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong> Verzicht auf geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche ist bilanziell umzusetzen, so dass die betroffenen bilanzierten Forderungen<br />
vollständig als Vermögenswert abzuschreiben und auszubuchen s<strong>in</strong>d. Das Gleiche gilt entsprechend,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de auf die Rückzahlung oder Anrechnung der von ihr geleisteten Beträge, z.B. bei Voraus- oder<br />
Abschlagszahlungen, durch Dritte verzichtet. Hier muss wie bei der Niederschlagung e<strong>in</strong>e Wertberichtigung bzw.<br />
Abschreibung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche vorgenommen werden.<br />
3.1.3 Der Verzicht auf Zahlungsansprüche <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe<br />
Im Zusammenhang mit dem Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen ist auch § 23 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten.<br />
Durch diese Vorschrift wird der Geme<strong>in</strong>de erlaubt, auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen <strong>in</strong><br />
ger<strong>in</strong>ger Höhe zu verzichten, wenn dies aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen geboten ist. Die Regelung<br />
stellt e<strong>in</strong>e Sondervorschrift gegenüber den Regelungen über den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen dar. Sie<br />
trägt dem Umstand Rechnung, dass <strong>in</strong> der Praxis die Kosten für die Verfolgung und Durchsetzung e<strong>in</strong>es ger<strong>in</strong>gen<br />
Zahlungsanspruches schnell die Höhe des Anspruchs übersteigen können und die E<strong>in</strong>ziehung damit unwirtschaftlich<br />
werden kann. Beim Verzicht auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe müssen die<br />
für den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt se<strong>in</strong>. Die Geme<strong>in</strong>de darf<br />
aber auch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 23 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> auf höhere Ansprüche verzichten.<br />
3.2 Zu Satz 2 (Geltung bei Rückzahlung und Anrechnung):<br />
Die Vorschrift sieht ergänzend zu der Regelung, dass die Geme<strong>in</strong>de ihre Ansprüche gegenüber Dritten ganz oder<br />
zum Teil erlassen werden darf, wenn ihre E<strong>in</strong>ziehung nach Lage des e<strong>in</strong>zelnen Falles für den Schuldner e<strong>in</strong>e<br />
besondere Härte bedeuten würde, vor, dass diese Gegebenheiten auch für die Rückzahlung oder Anrechnung<br />
von geleisteten Beträgen gilt. Damit wird es der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht, bei gegenüber Dritten entstandenen Ansprüchen<br />
auf die Rückzahlung erhaltener Beträge zu verzichten oder bei geleisteten Beträgen e<strong>in</strong>e Anrechnung<br />
vorzunehmen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1120
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
4. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vierter Abschnitt<br />
Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung<br />
E<strong>in</strong> wesentlicher Bestandteil des NKF als neues geme<strong>in</strong>dliches Haushaltsrecht ist die enge Verknüpfung der<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung, <strong>in</strong> der Buchführung und die Zahlungsabwicklung erledigt werden, mit der übrigen Haushaltswirtschaft<br />
(vgl. § 93 GO <strong>NRW</strong>). Die dazu erforderlichen grundsätzlichen Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
verankert worden. Der Gesetzgeber hat damit weitgehend auf Vorgaben durch gesetzliche<br />
Regelungen verzichtet und den Geme<strong>in</strong>den stärker als bisher die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, ihre Aufbau- und Ablauforganisation<br />
der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung selbst nach den örtlichen Erfordernissen zu gestalten. Die Verwaltungsabläufe<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung sowie die zu Grunde liegende Organisation können daher h<strong>in</strong>sichtlich<br />
e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Aufgabenerledigung weiter entwickelt werden.<br />
2. Die Vorschriften zur Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung<br />
2.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Zur Buchführung und zur Zahlungsabwicklung sowie zur Inventur und zum Inventar der Geme<strong>in</strong>de enthält der 4.<br />
Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung folgende Vorschriften (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 4. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Vierter Abschnitt<br />
Buchführung, Inventar,<br />
Zahlungsabwicklung<br />
27 Buchführung<br />
§ 28 Inventur, Inventar<br />
§ 29 Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
§ 30 Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung<br />
§ 31 Sicherheitsstandards und <strong>in</strong>terne Aufsicht<br />
Abbildung 283 „Haushaltsrechtliche Vorschriften im 4. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
2.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der vierte Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthält im E<strong>in</strong>zelnen folgende besondere Vorschriften zur<br />
Buchführung, zum Inventar und zur Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de:<br />
- § 27 Buchführung<br />
Auf Grund der E<strong>in</strong>führung des Ressourcenverbrauchskonzepts und des kaufmännischen Rechnungsstils der<br />
doppelten Buchführung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht werden <strong>in</strong> der künftigen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung alle<br />
Geschäftsvorfälle und die dadurch bed<strong>in</strong>gten Veränderungen der Vermögens- und Kapitalverhältnisse der<br />
Geme<strong>in</strong>de durch die Buchführung erfasst. Sie hat das Datenmaterial zu liefern, das die Grundlage für den<br />
Ergebnisplan und den F<strong>in</strong>anzplan bzw. für den Jahresabschluss mit Ergebnisrechnung, F<strong>in</strong>anzrechnung und<br />
der Bilanz bilden soll. Daher s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dieser Vorschrift die Grundsätze für die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung bestimmt<br />
worden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1121
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
4. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- § 28 Inventur, Inventar<br />
Wie im Handelsrecht ist das Inventar e<strong>in</strong>e Grundlage für den jährlich zu erstellenden Jahresabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Deshalb wird entsprechend der Regelungen des Handelsrechts für den laufenden Betrieb bestimmt,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>den für den Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres ihre Vermögensgegenstände und<br />
Schulden genau zu verzeichnen und dabei den jeweiligen Wert anzugeben haben (Inventar). Die Inventur<br />
stellt dabei als Bestandsaufnahme e<strong>in</strong>e lückenlose, mengen- und wertmäßige Erfassung des Vermögens und<br />
der Schulden e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>em bestimmten Stichtag durch e<strong>in</strong>e Inaugensche<strong>in</strong>nahme <strong>in</strong> Form von<br />
Messen, Wiegen usw. dar. E<strong>in</strong>e solche Stichtags<strong>in</strong>ventur ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen und abgegrenzten Zeitraum<br />
um den Abschlussstichtag durchzuführen. Die Vorschrift baut auf § 91 GO <strong>NRW</strong> „Inventur, Inventar und<br />
Vermögensbewertung“ auf und konkretisiert die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur.<br />
- § 29 Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
Ergänzend zu den Bestimmungen zur Durchführung der Inventur (§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong>) werden <strong>in</strong> Anlehnung<br />
an das Handelsrecht und um die Wirtschaftlichkeit der Inventur zu erhöhen, Inventurvere<strong>in</strong>fachungen<br />
für die Geme<strong>in</strong>den zugelassen. Jede der zugelassenen Vere<strong>in</strong>fachungen ist an Voraussetzungen gebunden.<br />
Dies soll dazu beitragen, dass die Inventurzwecke auch dann erfüllt werden, wenn von e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit<br />
Gebrauch gemacht wird. Vor Gebrauch e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit ist daher zu prüfen,<br />
ob die vorgesehene Maßnahme zu mehr Wirtschaftlichkeit beiträgt als die normale Inventur und der<br />
Grundsatz der Vollständigkeit sowie der Grundsatz der Richtigkeit nicht unvertretbar bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />
- § 30 Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung<br />
Die Vorschrift regelt <strong>in</strong> Ausfüllung der §§ 89 und 93 GO <strong>NRW</strong> die für die Zahlungsabwicklung und Liquiditätsplanung<br />
im Interesse der Sicherheit unabd<strong>in</strong>gbaren Ausführungsgrundsätze. Sie soll sicherstellen, dass<br />
Zahlungsverfahren bei den Buchungen und Abschlüssen nach e<strong>in</strong>heitlichen Maßstäben h<strong>in</strong>reichend sicher<br />
durchgeführt werden. Außerdem muss die Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes <strong>in</strong> §<br />
75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong> und der Regelungen <strong>in</strong> § 89 GO <strong>NRW</strong> ihre Zahlungsfähigkeit durch e<strong>in</strong>e angemessene<br />
Liquiditätsplanung unter E<strong>in</strong>beziehung der im F<strong>in</strong>anzplan ausgewiesenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
gewährleisten.<br />
- § 31 Sicherheitsstandards und <strong>in</strong>terne Aufsicht<br />
In den rechtlichen Regelungen wird nur noch der Rahmen aufgezeigt, der zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungswesens erforderlich ist. Dies erforderte e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Bürgermeister<strong>in</strong><br />
oder des Bürgermeisters, nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten<br />
über die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung<br />
des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen zu<br />
erlassen. Diesem Zweck dienen die <strong>in</strong> der Vorschrift aufgeführten Sicherheitsstandards, die m<strong>in</strong>destens<br />
durch e<strong>in</strong>e örtliche Dienstanweisung zu regeln und auszufüllen s<strong>in</strong>d.<br />
3. Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
In der künftigen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung werden alle Geschäftsvorfälle und die dadurch bed<strong>in</strong>gten Veränderungen der<br />
Vermögens- und Kapitalverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de erfasst. Sie hat die Angaben zu machen und die Daten zu<br />
liefern, die e<strong>in</strong>e Grundlage für den Haushaltsplan mit Ergebnisplan und den F<strong>in</strong>anzplan sowie für den Jahresabschluss<br />
mit Ergebnisrechnung, F<strong>in</strong>anzrechnung und der Bilanz bilden sollen. Die neuen Regelungen enthalten<br />
jedoch ke<strong>in</strong>e Festlegungen über die organisatorische Ausgestaltung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung. Auch zukünftig gibt<br />
es e<strong>in</strong>e Aufgabenteilung zwischen dem Buchungsgeschäft und dem eigentlichen Zahlungsgeschäft der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Dieses macht e<strong>in</strong>e Gliederung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong> die Bereiche "Buchführung" und „Zahlungsabwicklung",<br />
an die u.a. besondere Sicherheitsanforderungen zu stellen s<strong>in</strong>d, erforderlich. Zur F<strong>in</strong>anzbuchhaltung s<strong>in</strong>d daher<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1122
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
4. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Umfang, Form und Inhalt <strong>in</strong> Grundsätzen und unter Sicherheitsaspekten gesetzlich bestimmt worden, die jedoch<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich auszugestalten s<strong>in</strong>d. Es gilt dabei, die Erledigung<br />
der Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung so auszugestalten, dass das erforderliche technische und kaufmännische<br />
Fachwissen vorhanden ist, die Qualität der Buchführung gewährleistet wird und die Kosten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
verträglichen Rahmen bewegen. Dieses erfordert e<strong>in</strong>e Ausfüllung der Generalnorm über die Buchführung der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Es bedarf deshalb e<strong>in</strong>es systematischen Aufbaus der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung nach e<strong>in</strong>em Kontenplan,<br />
der aus dem NKF-Kontenrahmen abzuleiten ist. Die von der Geme<strong>in</strong>de gebildeten Konten s<strong>in</strong>d gegen<br />
Manipulationen <strong>in</strong> Abhängigkeit von der e<strong>in</strong>gesetzten elektronischen Datenverarbeitung zu schützen.<br />
Auch das Gebot der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> den<br />
Büchern der Geme<strong>in</strong>de ist Teil der Generalnorm. Ebenso f<strong>in</strong>det der Beleggrundsatz se<strong>in</strong>en Ausgangspunkt <strong>in</strong> der<br />
Generalnorm. Nicht zuletzt gehört auch die E<strong>in</strong>haltung der Aufbewahrungsfristen dazu (vgl. § 58 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Es gilt, die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens der Geme<strong>in</strong>de zu sichern und<br />
die vorgesehenen Verwaltungsabläufe zu überwachen. Dieses Anliegen kommt auch <strong>in</strong> den haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften dieses Abschnitts der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung zum Ausdruck.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1123
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 27<br />
Buchführung<br />
(1) 1 Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage s<strong>in</strong>d nach dem System der doppelten Buchführung<br />
und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung <strong>in</strong> den Büchern klar ersichtlich und<br />
nachprüfbar aufzuzeichnen. 2 Die Bücher müssen Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach der sachlichen<br />
Ordnung sowie <strong>in</strong> zeitlicher Ordnung zulassen.<br />
(2) 1 Die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden,<br />
so dass die Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar s<strong>in</strong>d. 2 E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung oder<br />
e<strong>in</strong>e Aufzeichnung <strong>in</strong> den Büchern darf nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht<br />
mehr feststellbar ist. 3 Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es<br />
ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden s<strong>in</strong>d.<br />
(3) 1 Den Buchungen s<strong>in</strong>d Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche<br />
und Verpflichtungen zu erbr<strong>in</strong>gen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). 2 Die Buchungsbelege<br />
müssen H<strong>in</strong>weise enthalten, die e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zu den E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> den Büchern herstellen.<br />
(4) 1 Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle s<strong>in</strong>d die Zahlungen für den Ausweis <strong>in</strong> der<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung durch e<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. 2 Die Ermittlung darf<br />
nicht durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Rückrechnung aus dem <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.<br />
(5) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass<br />
1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren e<strong>in</strong>gesetzt werden,<br />
2. die Daten vollständig und richtig erfasst, e<strong>in</strong>gegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,<br />
3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten e<strong>in</strong>gegeben oder verändert hat,<br />
4. <strong>in</strong> das automatisierte Verfahren nicht unbefugt e<strong>in</strong>gegriffen werden kann,<br />
5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,<br />
6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit <strong>in</strong> angemessener Frist lesbar<br />
und masch<strong>in</strong>ell auswertbar s<strong>in</strong>d,<br />
7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,<br />
8. elektronische Signaturen m<strong>in</strong>destens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar s<strong>in</strong>d,<br />
9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen<br />
sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation<br />
der e<strong>in</strong>gesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben; §<br />
58 bleibt unberührt,<br />
10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung<br />
und der Erledigung von Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.<br />
(6) Für durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge s<strong>in</strong>d gesonderte Nachweise zu führen.<br />
(7) 1 Der Buchführung ist der vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebene Kontenrahmen zu Grunde zu legen. 2 Der<br />
Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. 3 Die e<strong>in</strong>gerichteten Konten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verzeichnis (Kontenplan)<br />
aufzuführen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1124
Erläuterungen zu § 27:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die örtliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die E<strong>in</strong>führung des Ressourcenverbrauchskonzepts und des kaufmännischen Rechnungsstils der doppelten<br />
Buchführung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht hat <strong>in</strong> Anlehnung an das kaufmännische Rechnungswesen dazu<br />
geführt, für die Geme<strong>in</strong>den besondere Regelungen über e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>zuführen. Dabei bleibt die<br />
Haushaltskontrolle durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> wesentliches Ziel der geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungslegung,<br />
denn der Rat soll zum jeweiligen Abschlussstichtag willkürfrei über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>formiert<br />
werden. Die Kosten- und Leistungsrechnung der Geme<strong>in</strong>de stellt neben der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
den zweiten Hauptbereich des geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungswesens und e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis dar<br />
(vgl. § 18 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung werden alle Geschäftsvorfälle und die dadurch bed<strong>in</strong>gten Veränderungen<br />
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de erfasst. Die Geme<strong>in</strong>de hat die<br />
Angaben zu machen und die Daten zu liefern, die e<strong>in</strong>e Grundlage für den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan mit Ergebnisplan<br />
und den F<strong>in</strong>anzplan sowie für den Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de mit Ergebnisrechnung, F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
und der Bilanz bilden sollen. In diesem Zusammenhang stellt die Dokumentation der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfälle durch die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>en Hauptzweck der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung und Rechnungslegung<br />
dar. Damit wird e<strong>in</strong> zutreffender E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht.<br />
1.2 Die Ausgestaltung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Die neuen Regelungen enthalten jedoch ke<strong>in</strong>e Festlegungen über die organisatorische Ausgestaltung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung.<br />
So gibt es e<strong>in</strong>e Aufgabenteilung zwischen dem orig<strong>in</strong>ären Buchungsgeschäft der Geme<strong>in</strong>de<br />
und dem geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverkehr. Diese Systematik macht e<strong>in</strong>e Gliederung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong> die<br />
Aufgabenbereiche "Buchführung" und „Zahlungsabwicklung" notwendig. Zur geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
s<strong>in</strong>d daher Umfang, Form und Inhalt <strong>in</strong> Grundsätzen und unter Sicherheitsaspekten auch besondere Vorgaben für<br />
die Zahlungsabwicklung bestimmt worden.<br />
Diese Rahmenbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d unter E<strong>in</strong>beziehung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich weiter<br />
auszugestalten. Es ist e<strong>in</strong>e Pflicht jeder Geme<strong>in</strong>de, ihre örtliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung so auszugestalten, dass die<br />
ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben gesichert ist und die Verantwortlichen dafür bestimmt s<strong>in</strong>d. Dazu<br />
gehört auch, das erforderliche technische und kaufmännische Fachwissen verfügbar zu haben und die Qualität<br />
der Buchführung zu gewährleisten sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung sich <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em verträglichen Rahmen bewegen.<br />
2. Die Rechengrößen im NKF<br />
2.1 Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen<br />
2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit dem Neuen Kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> (NKF) wird über Aufwendungen und Erträge das Ressourcenaufkommen<br />
und den Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de erfasst und der tatsächliche Werteverzehr über Ab-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1125
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schreibungen vollständig abgebildet. Unter E<strong>in</strong>beziehung der Produktorientierung wird der Geme<strong>in</strong>de damit die<br />
haushaltsmäßige Erfassung und Darstellung des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens bezogen<br />
auf ihre Aufgabenerfüllung möglich. Gleichzeitig soll die Ausrichtung der F<strong>in</strong>anzpolitik der Geme<strong>in</strong>den auf das<br />
Pr<strong>in</strong>zip der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit erreichen, dass der gesamte Ressourcenverbrauch e<strong>in</strong>er Periode regelmäßig<br />
durch Erträge derselben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten.<br />
Die im NKF verwendeten Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ stellen den zutreffenden Buchungsstoff<br />
für den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de dar, auch wenn sie nicht gesetzlich def<strong>in</strong>iert worden<br />
s<strong>in</strong>d. Sie haben ihre Ursache <strong>in</strong> den wirtschaftlichen Aktivitäten der Geme<strong>in</strong>de, z.B. im Rahmen e<strong>in</strong>es Leistungsaustausches<br />
oder durch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de, und werden <strong>in</strong><br />
den im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan anzusetzenden unterschiedlichen Arten konkretisiert. Außerdem stellen die<br />
Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ die zutreffenden Größen für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche „Re<strong>in</strong>vermögensrechnung“,<br />
die das Geldvermögen und das Sachvermögen der Geme<strong>in</strong>de betrifft, wenn e<strong>in</strong> Vorgang bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital erhöht oder verm<strong>in</strong>dert (Vermögensmehrung: Erträge; Vermögensm<strong>in</strong>derung;<br />
Aufwendungen).<br />
Die Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ s<strong>in</strong>d daher von zentraler Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisermittlung.<br />
In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d auch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
beachten, die über die Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ erfasst werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de diese<br />
zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> ihrem Haushalt veranschlagt (vgl. § 17 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Der <strong>in</strong>terne Charakter dieser örtlichen Leistungsbeziehungen steht der Anwendung der Rechengrößen<br />
nicht entgegen.<br />
2.1.2 Die Rechengröße „Erträge“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Erträge“ wird betriebswirtschaftlich die bewertete Leistungserstellung der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. E<strong>in</strong>en Ertrag stellt dabei jeder<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vorgang dar, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de erhöht. Mit der Rechengröße<br />
werden aber auch die der Geme<strong>in</strong>de zustehenden Steuere<strong>in</strong>nahmen und die ihr gewährten Zuwendungen<br />
erfasst, denn diese stellen e<strong>in</strong>en erheblichen Anteil an den geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>nahmen dar. Die Begriffspaare<br />
„Erträge“ und „E<strong>in</strong>nahmen“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Ertrag, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
Ertrag<br />
Rechengröße „Erträge“<br />
Ertrag, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 284 „Rechengröße Erträge“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1126<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Ertrag ist
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge s<strong>in</strong>d aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, so dass bei der Geme<strong>in</strong>de vielfach<br />
e<strong>in</strong>zahlungsgleiche Erträge entstehen. Die Rechengrößen „Ertrag“ und „E<strong>in</strong>nahme“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich,<br />
wenn die gleiche Periode bzw. das gleiche Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de betroffen ist. Die Zahlungsvorgänge<br />
können aber auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Periode liegen. Die Geme<strong>in</strong>de erzielt dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme,<br />
die ke<strong>in</strong>en Ertrag darstellt, wenn entweder ke<strong>in</strong>e Leistungserstellung durch die Geme<strong>in</strong>de vorliegt oder<br />
wenn die Leistungserstellung und die dazugehörige E<strong>in</strong>nahme <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre fallen, z.B.<br />
Rechnungsabgrenzung bei Mietvorauszahlungen (vgl. § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.1.3 Die Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Aufwendungen“ wird betriebswirtschaftlich der bewertete Güterverzehr<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr verstanden. Zu Aufwendungen führt daher jeder geme<strong>in</strong>dliche Vorgang,<br />
der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de verm<strong>in</strong>dert. Die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen s<strong>in</strong>d<br />
aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, so dass bei der Geme<strong>in</strong>de vielfach auszahlungsgleiche Aufwendungen<br />
entstehen. Die Zahlungsvorgänge können aber auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Periode liegen. Die Begriffspaare<br />
„Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Aufwand, der nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
Rechengröße „Aufwendungen“<br />
Aufwand<br />
Aufwand, der gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e Ausgabe ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 285 „Rechengröße Aufwendungen“<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong> Aufwand ist<br />
Die Rechengrößen „Aufwand“ und „Ausgabe“ s<strong>in</strong>d dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode bzw. das<br />
gleiche Haushaltsjahr der Geme<strong>in</strong>de betroffen ist, z.B. wenn von der Geme<strong>in</strong>de die Gehälter, das Material, die<br />
Energie u.a. zu bezahlen ist. Die Geme<strong>in</strong>de leistet dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e Ausgabe, die ke<strong>in</strong>en Aufwand<br />
darstellt, wenn z.B. z.B. die im Dezember des Haushaltsjahres für den Januar des Folgejahres zu zahlende<br />
Beamtenbesoldung. Die Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de und die dazugehörige Ausgabe fallen dabei <strong>in</strong> unterschiedliche<br />
Haushaltsjahre (vgl. aktive Rechnungsabgrenzung nach § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2 E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen als Rechengrößen<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de soll Auskunft über die tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de geben und<br />
dabei auch die F<strong>in</strong>anzierungsquellen sowie die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes der Geme<strong>in</strong>de (Liquide<br />
Mittel) aufzeigen. Dadurch stellt die F<strong>in</strong>anzrechnung e<strong>in</strong>e Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1127
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de dar, bei der die Zahlungsströme ausschlaggebend s<strong>in</strong>d. Auf Grund dessen kommen bei der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung die Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „Auszahlungen“ als zutreffender Buchungsstoff zur<br />
Anwendung. Außerdem s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen unter<br />
Beachtung des Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zips zu erfassen. Dieses Pr<strong>in</strong>zip ist, vergleichbar mit der Entwicklung der<br />
Kassenkredite zu Krediten für die Liquiditätssicherung, zum Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zip weiterentwickelt worden.<br />
Deshalb dürfen unter den Haushaltspositionen im F<strong>in</strong>anzplan nur Beträge <strong>in</strong> Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich<br />
e<strong>in</strong>gehenden oder zu leistenden Zahlungen ausgewiesen werden, die e<strong>in</strong>e Änderung der Liquidität der<br />
Geme<strong>in</strong>de bewirken.<br />
2.2.2 Die Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelzufluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch den<br />
Zugang liquider Mittel, die <strong>in</strong> Form von Bargeld oder Buchgeld der Geme<strong>in</strong>de zufließen, führt. Nicht als E<strong>in</strong>zahlung<br />
gilt die Erhöhung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Barabhebung von e<strong>in</strong>em Bankkonto der<br />
Geme<strong>in</strong>de, weil dadurch der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt nicht verändert wird. Die Begriffspaare<br />
„E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahmen“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden werden (vgl.<br />
Abbildung).<br />
E<strong>in</strong>zahlung, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>zahlung<br />
Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
E<strong>in</strong>zahlung, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 286 „Rechengröße E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist<br />
In diesem Zusammenhang liegen beim E<strong>in</strong>satz der Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahme“ im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rechnungswesen dann nicht e<strong>in</strong>nahmewirksame E<strong>in</strong>zahlungen vor, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu<br />
e<strong>in</strong>er Abnahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen oder zu e<strong>in</strong>er Erhöhung der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
kommt.<br />
2.2.3 Die Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Auszahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelabfluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch<br />
den Abgang liquider Mittel führt. Die Abgabe von F<strong>in</strong>anzmitteln durch die Geme<strong>in</strong>de kann <strong>in</strong> Form von Bargeld<br />
oder Buchgeld erfolgen. Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich<br />
wie folgt unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1128
Aufzahlung, die nicht gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Auszahlung<br />
Auszahlung, die gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 287 „Rechengröße Auszahlungen“<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass beim E<strong>in</strong>satz der Rechengrößen „Auszahlungen“ und „Ausgabe“<br />
auch dann ke<strong>in</strong>e ausgabewirksamen Auszahlungen vorliegen, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder zu e<strong>in</strong>er Zunahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen kommt. Auch<br />
e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong>derung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Bare<strong>in</strong>zahlung auf e<strong>in</strong> Bankkonto der Geme<strong>in</strong>de<br />
gilt nicht als geme<strong>in</strong>dliche Auszahlung, weil durch diesen Vorgang der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong>sgesamt nicht verändert wird.<br />
3. Die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
Der Festlegung, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im NKF gelten zu lassen bzw. anzuwenden, g<strong>in</strong>g<br />
e<strong>in</strong>e Betrachtung und Bewertung der Rechnungsziele, z.B. Nachweis des Ressourcenverbrauch, Vermögens-<br />
und Eigenkapitalerhalt, stetige Aufgabenerfüllung, aber auch der Rechnungszwecke voraus, z.B. Steuerungs-<br />
und Kontrollzwecke, die Entscheidungshoheit des Rates der Geme<strong>in</strong>de (Allzuständigkeit), die Bezogenheit auf<br />
Öffentlichkeit und Aufsichtsbehörde als Adressaten. Die Ziele und Zwecke der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
f<strong>in</strong>den sich z.B. auch <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Haushaltsgrundsätzen wieder und s<strong>in</strong>d zudem <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von<br />
haushaltsrechtlichen Vorschriften konkretisiert worden. Sie stellen mit den von der Geme<strong>in</strong>de übernahmefähigen<br />
anwendbaren Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong> Gesamtbild dar.<br />
Vor der Übernahme der GoB für die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d diese h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Inhalte sowie ihrer Anwendungsmöglichkeiten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft überprüft worden. Viele Rechnungslegungsgrundsätze des<br />
Referenzmodells HGB haben sich als übernahmefähig erwiesen. So bedurfte es ke<strong>in</strong>er besonderen Festlegung<br />
von eigenständigen „Grundsätzen ordnungsmäßiger öffentlicher Buchführung“. Dabei wurden kle<strong>in</strong>ere Abweichungen<br />
wegen spezifischer Fragestellungen h<strong>in</strong>genommen, weil im Großen und Ganzen e<strong>in</strong>e sichere und<br />
gleichartige Handhabung der Grundsätze im betriebwirtschaftlichen sowie haushaltswirtschaftlichen S<strong>in</strong>ne durch<br />
die Geme<strong>in</strong>den gesichert und gewährleistet werden kann.<br />
Viele Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung s<strong>in</strong>d außerdem ausdrücklich Gegenstand besonderer haushaltsrechtlicher<br />
Vorschriften gemacht worden. E<strong>in</strong>e gesonderte Bildung anderer geeigneter eigenständiger<br />
Grundsätze würde daher unzweckmäßig gewesen und hätte möglicherweise die Anwendung des NKF <strong>in</strong> den<br />
Geme<strong>in</strong>den wesentlich erschwert. E<strong>in</strong>e vergleichbare Vorgehensweise (Übernahme) bestand auch bei der Entwicklung<br />
der IPSAS als <strong>in</strong>ternationale Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Bereich, die aus den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1129
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bestehenden <strong>in</strong>ternationalen Standards der IFRS hervorgegangen s<strong>in</strong>d, auch wenn diese <strong>in</strong>zwischen als eigenständige<br />
Grundsätze anzusehen s<strong>in</strong>d.<br />
Der Übernahme der GoB g<strong>in</strong>g zudem e<strong>in</strong>e Betrachtung und Bewertung der Aussagekraft von geme<strong>in</strong>dlichem<br />
Jahresabschluss und Gesamtabschluss voraus, die unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
e<strong>in</strong> den entsprechenden tatsächlichen Verhältnissen Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anz-<br />
(gesamt-)lage der Geme<strong>in</strong>de (wirtschaftliche Lage) zu vermitteln haben. Auch wurde <strong>in</strong> die Prüfung die mehrjährige<br />
Haushaltsplanung der Geme<strong>in</strong>de, die auf diesen Abschlüssen aufbaut, e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Der im Rahmen des NKF zusätzlich entwickelte Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit erfordert die Verteilung<br />
von Nutzen und Lasten, so dass unter Beachtung der übrigen Haushaltsgrundsätze die Geme<strong>in</strong>de bei ihrer<br />
Haushaltsplanung und im Jahresabschluss immer im Blick haben muss, ausreichende Handlungsmöglichkeiten<br />
für die künftigen Generationen zu erhalten. Dieser Grundsatz hat <strong>in</strong>zwischen Gesetzesrang erhalten, denn <strong>in</strong> § 1<br />
Abs. 1 S. 3 GO <strong>NRW</strong> wird bestimmt, dass die Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Verantwortung für die künftigen Generationen handeln.<br />
Diese gesetzliche Festlegung verstärkt die Ziele und Zwecke des NKF.<br />
4. Der NKF-Kontenrahmen als Grundlage der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung<br />
4.1 Zwecke des NKF-Kontenrahmens<br />
Die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei der Buchführung der Geme<strong>in</strong>de erfordert,<br />
diese nach e<strong>in</strong>heitlichen Maßstäben zu gewährleisten. Es bedarf deshalb e<strong>in</strong>es systematischen Aufbaus der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung nach e<strong>in</strong>em örtlich aufzustellenden Kontenplan, der aus dem NKF-Kontenrahmen<br />
abzuleiten ist (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der vom Innenm<strong>in</strong>isterium festgelegte NKF-Kontenrahmen stellt<br />
e<strong>in</strong> strukturiertes Ordnungsgerüst für die Kontengruppierung bei der Geme<strong>in</strong>de dar und dient daher als Modell für<br />
die örtliche Ausgestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung. Er spiegelt zudem das Drei-Komponentensystem des<br />
NKF wieder.<br />
Den Geme<strong>in</strong>den wird gleichwohl noch e<strong>in</strong> ausreichender Spielraum bei der Kontengestaltung im E<strong>in</strong>zelnen gelassen<br />
(vgl. Nummer 1.5.2 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Zudem<br />
stellt der NKF-Kontenrahmen die Basis für die Erhebungsmerkmale für die statistischen Meldepflichten der Geme<strong>in</strong>den<br />
dar. Außerdem s<strong>in</strong>d die von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Buchführung zu bildenden Konten zudem<br />
gegen Manipulationen <strong>in</strong> Abhängigkeit von der e<strong>in</strong>gesetzten elektronischen Datenverarbeitung zu schützen (vgl. §<br />
27 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Ebenso ist das Gebot der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle <strong>in</strong><br />
den Büchern der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 27 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>), e<strong>in</strong> wichtiger Teil der Generalnorm. Auch der<br />
Beleggrundsatz (vgl. § 27 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) f<strong>in</strong>det se<strong>in</strong>en Ausgangspunkt <strong>in</strong> der Generalnorm. Nicht zuletzt<br />
gehört auch die E<strong>in</strong>haltung der Aufbewahrungsfristen durch die Geme<strong>in</strong>de dazu (vgl. § 58 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4.2 Die Kontenklassen im NKF-Kontenrahmen<br />
Im NKF-Kontenrahmen s<strong>in</strong>d die Kontenklassen 0 bis 8 für die Durchführung der „Geschäftsbuchführung“ belegt.<br />
Sie s<strong>in</strong>d nach dem Abschlussgliederungspr<strong>in</strong>zip aufgebaut und bilden e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> sich geschlossenen Rechnungskreis,<br />
der selbstständig abgeschlossen wird. Außerdem spiegeln die Kontenklassen 0 bis 3 die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz mit ihren Posten, die Kontenklassen 4 und 5 die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de mit ihren Haushaltspositionen<br />
und die Kontenklassen 6 und 7 die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung mit ihren Haushaltspositionen wieder.<br />
Die <strong>in</strong> diesen Kontenklassen enthaltenen und verb<strong>in</strong>dlichen Kontengruppen stehen mit den e<strong>in</strong>schlägigen Be-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1130
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
stimmungen über die geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzposten <strong>in</strong> § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> und den Haushaltspositionen <strong>in</strong> den §§<br />
2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
Diese Vorgaben münden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zutreffenden Nachweis der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen<br />
Haushaltsjahres im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses, dem die Aufgabe zukommt, unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild<br />
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln. Es gilt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang,<br />
die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>schließlich<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung zu sichern und die örtlich festgelegten Verwaltungsabläufe zu<br />
überwachen. Dieses Anliegen kommt auch <strong>in</strong> weiteren haushaltsrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck, z.B. <strong>in</strong><br />
den Vorgaben zur Umsetzung von Sicherheitsstandards (vgl. § 31 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
5. Die Arbeitsschritte der Geschäftsbuchführung<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht setzt für die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de, ihre örtliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung so auszugestalten,<br />
dass die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben gesichert ist, unter fachlichen Gesichtspunkten<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>en Rahmen. Dieser Rahmen be<strong>in</strong>haltet bezogen auf die Geschäftsvorfälle<br />
der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur Arbeitsschritte <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbuchführung.<br />
Die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft erfordert weitere Arbeiten <strong>in</strong> den Fachbereichen der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung, die z.B. h<strong>in</strong>sichtlich der Buchführung die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen<br />
Richtigkeit des Geschäftsvorfalls umfasst. Abschließend bedarf es der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, z.B.<br />
durch Freigabe der Haushaltsmittel durch den Budgetverantwortlichen und der E<strong>in</strong>haltung des Vier-Augen-<br />
Pr<strong>in</strong>zips bei der Durchführung der Zahlungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung. Für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Geschäftsbuchführung werden die wichtigsten Arbeitsschritte nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Arbeitsschritte der Geschäftsbuchführung<br />
Geschäftsvorfall<br />
▼<br />
Beleg<br />
▼<br />
Belegprüfung<br />
▼<br />
Vorkontierung<br />
▼<br />
Nebenbuche<strong>in</strong>trag<br />
▼<br />
Grundbuche<strong>in</strong>trag<br />
▼<br />
Hauptbuche<strong>in</strong>trag<br />
▼<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1131<br />
z.B. bei E<strong>in</strong>gangsrechnungen, Ausgangsrechnungen,<br />
Banküberweisungen u.a.<br />
Belege sammeln:<br />
Rechnung, Kontoauszug, Eigenbeleg<br />
Prüfung z.B. auf sachliche, betragsmäßige<br />
und term<strong>in</strong>liche Richtigkeit<br />
Zu buchende Konten festlegen und Beträge<br />
auf Konten aufteilen<br />
Buchung auf den e<strong>in</strong>gerichteten Personen-<br />
bzw. Kundenkonten<br />
Buchung der Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> chronologischer<br />
Reihenfolge<br />
Buchung auf sachlich getrenntes Konto<br />
und Gegenkonto
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vorbereitende Abschlussbuchungen<br />
▼<br />
Abschlussbuchungen<br />
▼<br />
Jahresabschluss<br />
▼<br />
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen<br />
Umbuchungen und Berichtigungen<br />
Ermittlung der Kontensalden und des<br />
Saldenübertrags<br />
Aufstellung der Bilanz, der Ergebnisrechnung<br />
und der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Aufbewahrung der Bücher, Belege und<br />
sonstiger Unterlagen, (z.B.dauerhaft, 10<br />
oder 6 Jahre)<br />
Abbildung 288 „Arbeitsschritte der Geschäftsbuchführung“<br />
Der haushaltsrechtliche Rahmen, durch den der Umfang, die Form und der Inhalt der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung<br />
<strong>in</strong> ihren Grundsätzen bestimmt s<strong>in</strong>d, erfordert zudem, die tatsächlichen Abläufe und Verfahrensweisen <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsführung nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen. Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, alle<br />
ihre Geschäftsvorfälle nach den Regeln der doppelten Buchführung nachvollziehbar und nachprüfbar aufzuzeichnen.<br />
Daraus folgt, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach<br />
ihrer rechtlichen Gestaltung erfasst und abgebildet werden.<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Buchführungsverfahren bzw. die Arbeitsschritte der Geschäftsbuchführung der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d<br />
daher auf den Nachweis und die Ermittlung der ordnungsgemäßen Ausführung des vom Rat der Geme<strong>in</strong>de beschlossenen<br />
Haushaltsplans sowie auf den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de auszurichten.<br />
Die örtliche Ausgestaltung der Geschäftsbuchführung hat die Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung der gesetzten<br />
Regelungen <strong>in</strong> eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.<br />
6. Die Buchführung für den Gesamtabschluss<br />
Die jährliche Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses unter E<strong>in</strong>haltung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung (vgl. § 116 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) e<strong>in</strong>schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung<br />
bed<strong>in</strong>gen entsprechende Buchführungspflichten für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e den jeweiligen örtlichen<br />
Verhältnissen angepasste geme<strong>in</strong>dliche Buchführung. Diese Buchführung der Geme<strong>in</strong>de ist für die Nachvollziehbarkeit<br />
der Zusammenführung des Jahresabschlusses der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung mit den Jahresabschlüssen<br />
der Betriebe der Geme<strong>in</strong>de, für die Kapital- und der Schuldenkonsolidierung, für die Aufwands- und<br />
Ertragskonsolidierung u.a. notwendig. An die Ordnungsmäßigkeit dieser Buchführung s<strong>in</strong>d die gleichen Anforderungen<br />
zu stellen wie an die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung nach § 27 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
Die örtliche Ausgestaltung der Buchführung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss sowie die Festlegungen<br />
über e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes Buchführungssystem obliegen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung. Das örtlich<br />
e<strong>in</strong>gesetzte Buchführungssystem muss aber so beschaffen se<strong>in</strong>, dass der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss se<strong>in</strong>e<br />
Aufgabe, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, erfüllen kann. Von der Geme<strong>in</strong>de ist dabei örtlich zu entscheiden,<br />
ob es s<strong>in</strong>nvoll ist, die örtliche Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie um e<strong>in</strong>e Kontierungsrichtl<strong>in</strong>ie mit entsprechenden Erläuterungen<br />
zu ergänzen, um die für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss notwendige Buchführung bzw. Buchung<br />
auf bestimmten Konten durch die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung und die Betriebe der Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen.<br />
Die notwendigen Schritte für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss müssen sich <strong>in</strong> ihrer Entstehung und sachlichen<br />
Zuordnung nach verfolgen lassen. Durch die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung kann u.a. auch dem Vollständig-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1132
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
keitsgebot und dem Richtigkeitsgebot Genüge getan werden. Die Aufbewahrungspflichten nach § 58 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> gelten ebenfalls für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss.<br />
7. Die Buchführung bei Treuhänderschaft<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder für Dritte, dass sie gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten als Treugeber<br />
für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Verwaltung des ihr übergebenen Treuhandvermögens haftet und e<strong>in</strong>e Herausgabeverpflichtung<br />
gegenüber dem Treugeber besteht. E<strong>in</strong> zweifacher Nachweis des Treuhandvermögens, z.B.<br />
sowohl <strong>in</strong> der Bilanz des Dritten als Treugeber als <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de als Treuhänder, ist wegen der<br />
gesonderten Verwaltung des Treuhandvermögens außerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts nicht erforderlich und<br />
auch nicht vorgesehen. E<strong>in</strong>e gesonderte Behandlung des bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenem Treuhandvermögens<br />
sowie des zu betreuenden Mündelvermögens ist haushaltsrechtlich und haushaltswirtschaftlich geboten.<br />
Aus der Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de als Treuhänder heraus kann jedoch e<strong>in</strong> gesondertes Buchungserfordernis entstehen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erheblichen Umfang fremde Vermögensgegenstände<br />
treuhänderisch gehalten werden, kann der Umfang ihres Treuhandauftrages e<strong>in</strong>e eigene Rechnungslegung erfordern.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei die Ausführung eigenverantwortlich festzulegen. Sie kann dar<strong>in</strong> bestehen, dass<br />
e<strong>in</strong>e Treuhandbuchführung e<strong>in</strong>gerichtet wird oder <strong>in</strong> der eigenen Buchführung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> eigener Rechnungskreis<br />
mit besonderen Konten (Treuhandtätigkeit) e<strong>in</strong>gerichtet wird. In e<strong>in</strong>em solchen Fall ist dann jedoch auf<br />
e<strong>in</strong>e strikte Trennung zwischen den Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de und denen des Treuhandvermögens im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Buchungsgeschehen zu achten. In der eigenen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung ist dann lediglich der ggf.<br />
bestehende Anspruch auf Vergütung als Treuhänder zu erfassen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Geme<strong>in</strong>dliche Buchführung):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Aufzeichnungspflicht für geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsvorfälle):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den, alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage nach<br />
dem System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung <strong>in</strong><br />
den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht führt zu e<strong>in</strong>er laufenden,<br />
systematisch geordneten Dokumentation der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle. Als geme<strong>in</strong>dlicher Geschäftsvorfall<br />
wird dabei e<strong>in</strong> Ereignis betrachtet, das von der Geme<strong>in</strong>de buchhalterisch zu erfassen ist, weil es zu f<strong>in</strong>anziellen<br />
Auswirkungen für die Geme<strong>in</strong>de führt. Dabei kann zwischen bestandswirksamen und ergebniswirksamen<br />
Geschäftsvorfällen unterschieden werden. Dagegen stellen Chancen und Risiken sowie andere bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorliegende Sachverhalte, die geme<strong>in</strong>dliche Werte wesentlich bee<strong>in</strong>flussen können, aber zu ke<strong>in</strong>em Geschäftsvorfall<br />
führen, ke<strong>in</strong>en Fall dar, der <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung zu erfassen ist.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung muss daher grundsätzlich, die Erfassung und Kontierung bzw. Verarbeiten sowie<br />
das Ordnen und Sammeln der Belege umfassen, bei der auch der E<strong>in</strong>satz elektronischer Hilfsmittel, z.B. die DV-<br />
Buchführung, zu berücksichtigen ist. Bei der Aufzeichnung (Buchung) der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle ist<br />
zudem zu berücksichtigen, dass e<strong>in</strong>e Trennung zwischen dem Buchungsgeschäft und dem Zahlungsvorgang<br />
vorzunehmen ist, so dass sich auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>e Trennung zwischen den Aufgabenbereichen<br />
„Geschäftsbuchführung“ und „Zahlungsabwicklung“ bestehen muss. In diesem Zusammenhang<br />
muss auch die Aufbewahrung der örtlichen Buchungsunterlagen sowie deren Aufbewahrungsfristen geklärt werden<br />
(vgl. § 58 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1133
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den, alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage nach<br />
dem System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung <strong>in</strong><br />
den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Dieses stellt e<strong>in</strong>e laufende, systematisch geordnete<br />
Dokumentation der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle dar. Die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung muss somit grundsätzlich,<br />
die Erfassung und Kontierung bzw. Verarbeiten sowie das Ordnen und Sammeln der Belege umfassen, bei<br />
der auch der E<strong>in</strong>satz elektronischer Hilfsmittel, z.B. DV-Buchführung, zu berücksichtigen ist. Die Geschäftsbuchführung<br />
der Geme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>e Vielzahl von Aufgaben erfüllen (vgl. Abbildung).<br />
Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbuchführung<br />
- Erfassung bzw. Vormerkung von Aufträgen und Bestellungen<br />
- Vorprüfung und Kontierung von Rechnungen Dritter und Rechnungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Buchen von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Buchen von Gutschriften <strong>in</strong> Personenkonten (Debitoren- und Kreditorenkonten)als Nebenbuchführung<br />
- Buchen von Geschäftsvorfällen auf Bestands- und Ergebniskonten als Hauptbuchführung<br />
- Erstellung von zahlungsbegründenden Unterlagen<br />
- Veranlassung von Auszahlungen u.a.<br />
- Veranlassung von Mahnungen (soweit es nicht durch die Zahlungsabwicklung erfolgt)<br />
Abbildung 289 „Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbuchführung“<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung ist dabei <strong>in</strong> der Gelde<strong>in</strong>heit „Euro“ von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen. Werden geme<strong>in</strong>dliche<br />
Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Währung abgewickelt, s<strong>in</strong>d diese für die Darstellung <strong>in</strong> der Buchführung<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Euro umzurechnen. Auch mit Daten bzw. Beträgen aus der wirtschaftlichen Betätigung<br />
der Geme<strong>in</strong>de im Ausland (vgl. § 107 Abs. 4 S. 4 GO <strong>NRW</strong>) ist ebenso zu verfahren. Dabei muss das Ergebnis<br />
aus der Währungsumrechnung den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen und den im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
enthaltenen Ermächtigungen entsprechen.<br />
Bei der Aufzeichnung (Buchung) der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle ist zudem zu berücksichtigen, dass e<strong>in</strong>e<br />
Trennung zwischen dem Buchungsgeschäft und dem Zahlungsvorgang vorzunehmen ist, so dass sich auch <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>e Trennung zwischen den Aufgabenbereichen „Geschäftsbuchführung“<br />
und „Zahlungsabwicklung“ bestehen muss. In diesem Zusammenhang muss auch die Aufbewahrung der örtlichen<br />
Buchungsunterlagen sowie deren Aufbewahrungsfristen geklärt werden (vgl. § 58 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Diese Vorgabe dient der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft (Plan-/Ist-Vergleich), der Aufstellung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses, der Prüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln, der E<strong>in</strong>haltung der<br />
Haushaltsgrundsätze sowie der Bereitstellung von Informationen für die Haushaltsplanung und erfordert die Anwendung<br />
der doppelten Buchführung.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1134
1.1.2 Der Begriff „Geschäftsvorfälle“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Mit dem <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltenen Begriff „Geschäftsvorfälle“ werden geme<strong>in</strong>dliche Vorgänge bezeichnet, die<br />
zu e<strong>in</strong>er Veränderung der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de führen und daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zu erfassen s<strong>in</strong>d. Dazu s<strong>in</strong>d nicht die bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegenden schwebenden Geschäfte<br />
zu zählen, über die gleichwohl die notwendigen Kenntnisse bestehen müssen. Bei e<strong>in</strong>em schwebenden Geschäft<br />
besteht z.B. e<strong>in</strong> zweiseitig verpflichtender Vertrag, der auf e<strong>in</strong>en Leistungsaustausch ausgerichtet ist und<br />
von beiden Vertragspartnern noch nicht erfüllt worden ist. Dadurch fallen i.d.R. Vertragsabschluss und Vertragserfüllung<br />
zeitlich ause<strong>in</strong>ander. Erst durch die Erfüllung des Vertrages treten Ereignisse e<strong>in</strong>, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.3 Der Begriff „Vermögens- und Schuldenlage“<br />
1.1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit dem <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltenen weiteren Begriff „Vermögens- und Schuldenlage“ wird e<strong>in</strong> Zusammenhang<br />
zwischen der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft (Erfassung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle)<br />
und dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss hergestellt. Dadurch wird nicht nur die neue Wertigkeit des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses, zu dem die Bilanz gehört, nochmals ausdrücklich deutlich gemacht, sondern auch die<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, jährlich e<strong>in</strong>e Vermögensrechnung (Bilanz) aufzustellen. Die Bilanz im Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de hat die Aufgabe, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-<br />
und Schulden lage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln (vgl. § 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Die Erfüllung dieser Vorgabe wird<br />
dadurch erleichtert, dass die Geme<strong>in</strong>de gleichzeitig verpflichtet ist, nach dem System der doppelten Buchführung<br />
und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ihre Bücher über die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle<br />
zu führen.<br />
1.1.3.2 Der Begriff „Vermögenslage“<br />
Das Haushaltsrecht für Geme<strong>in</strong>den orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs „Vermögenslage“, für den es<br />
ke<strong>in</strong>e gesetzliche Def<strong>in</strong>ition und ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Begriffsbestimmung gibt, an der kaufmännischen Auslegung<br />
und damit an den Regelungen für die Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzen s<strong>in</strong>d (vgl. §§ 33 ff. GemHVO <strong>NRW</strong>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben<br />
e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut dadurch als Vermögensgegenstand charakterisiert wird, das mit ihm e<strong>in</strong> wirtschaftlicher<br />
Wert vorliegt, das Wirtschaftsgut selbstständig nutzungsfähig und bewertbar ist. Die auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzten Vermögensgegenstände dienen daher dazu, dass die Bilanz damit e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann.<br />
1.1.3.3 Der Begriff „Schuldenlage“<br />
Bei der Auslegung des Begriffs „Schuldenlage“ orientiert sich das Haushaltsrecht für Geme<strong>in</strong>den ebenso wie<br />
beim Begriff „Vermögenslage“, für die es ke<strong>in</strong>e gesetzliche Def<strong>in</strong>ition und ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Begriffsbestimmung<br />
gibt, an der kaufmännischen Auslegung. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben,<br />
ausgehend von der Bilanz der Begriff „Schuldenlage“ dadurch abgegrenzt wird, dass ausgehend von der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht das Eigenkapital und die Sonderposten sowie die passive Rechnungsabgrenzung<br />
dazu zu zählen s<strong>in</strong>d. Die auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verpflichtungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dienen dazu, dass die Bilanz damit e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1135
1.1.3.4 Der Begriff „Schwebende Geschäfte“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de schließt vielfach Geschäfte bzw. zweiseitig verpflichtende Verträge ab, die auf e<strong>in</strong>en Leistungsaustausch<br />
ausgerichtet s<strong>in</strong>d, der noch nicht sofort, sondern zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist. Solche Geschäfte,<br />
die von beiden Vertragspartnern noch nicht erfüllt worden s<strong>in</strong>d, werden als schwebende Geschäfte bezeichnet,<br />
denn bei diesen fallen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung zeitlich ause<strong>in</strong>ander. E<strong>in</strong> schwebendes<br />
Geschäft der Geme<strong>in</strong>de kann dabei e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Geschäft oder e<strong>in</strong> Geschäft auf Dauer (Dauerschuldverhältnis)<br />
se<strong>in</strong>. Bei den schwebenden Geschäften der Geme<strong>in</strong>de bestehen besondere Dokumentationserfordernisse,<br />
weil solche geme<strong>in</strong>dlichen Geschäfte regelmäßig nicht bilanziert werden müssen.<br />
Solche geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle müssen daher sorgfältig und <strong>in</strong> ihren unterschiedlichen Arten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung dokumentiert werden. Hier darf aber nicht nur der Zugang erfasst werden, sondern<br />
es ist auch die weitere Entwicklung zu dokumentieren und dabei das mögliche Ausmaß entstehender Risiken<br />
zu überwachen. Zum jährlichen Abschlussstichtag ist dann jedes e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Geschäft dah<strong>in</strong>gehend<br />
zu prüfen und zu entscheiden, ob im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong>e Anhangsangabe oder e<strong>in</strong>e Bilanzierung<br />
vorzunehmen ist.<br />
1.1.4 Das System der doppelten Buchführung<br />
1.1.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung ist e<strong>in</strong>e jahresbezogene Rechnung auf der Grundlage der Haushaltspositionen<br />
und der produktorientierten Teilpläne des Haushaltsplans unter E<strong>in</strong>beziehung des NKF-Kontenrahmen bzw. des<br />
örtlichen Kontenplans. Damit ist das Haushaltsjahr immer der betroffene Zeitabschnitt für die Buchführung der<br />
Geme<strong>in</strong>de, auch wenn darüber h<strong>in</strong>aus auch Auswirkungen auf künftige Jahre erfasst werden. Für das Haushaltsjahr<br />
als Abrechnungsperiode erfasst die Buchführung systematisch die Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de durch<br />
den Zugang und Abgang von Gütern und Werten mit den Rechengrößen „Aufwand“ und „Ertrag“, aber auch die<br />
damit verbundenen Zahlungen. Dabei kommt den Zahlungen aus der Investitionstätigkeit und der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu.<br />
Diese umzusetzende Aufgabe erfordert e<strong>in</strong> formales und geschlossenes Buchungssystem, um die ermittelten<br />
Daten zutreffend <strong>in</strong> Gelde<strong>in</strong>heiten und systematisch über Bestands-, Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzkonten unter Beachtung<br />
der Produktorientierung zu verarbeiten und regelmäßig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahresabschluss zusammen zu fassen. Zu<br />
den Aufgaben der Buchführung gehören auch die Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der<br />
Zahlungsverpflichtung sowie der Höhe und des Zeitpunktes der Zahlungen. Die Aufgabe der Zahlungsabwicklung<br />
ist es dann, die Zahlungen zu den angegebenen oder ihr anderweitig bekannt gegebenen Fälligkeitszeitpunkten<br />
zu leisten oder anzunehmen. Die umfangreichen haushaltsrechtlichen Festlegungen sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung lassen gleichwohl unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Bearbeitung und Aufzeichnung<br />
der Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de zu.<br />
1.1.4.2 Die buchtechnische Erfassung der Geschäftsvorfälle<br />
1.1.4.2.1 Die zeitliche und sachliche Erfassung<br />
Die Veränderung des Eigenkapitals der Geme<strong>in</strong>de durch die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits <strong>in</strong><br />
zeitlicher Reihenfolge zu erfassen, denn die Vorschrift des § 27 Abs. 2 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> sieht ausdrücklich<br />
vor, dass aus die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden müssen. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Buchungen s<strong>in</strong>d auch nach sachlichen Gesichtspunkten s<strong>in</strong>d zu ordnen. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei die<br />
Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung (vgl. § 38 i.V.m. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) und der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de<br />
(vgl. § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu berücksichtigen, um u.a. auch e<strong>in</strong>e zutreffende Analyse des von der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1136
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de erzielten Jahresergebnisses vornehmen zu können. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sieht daher ausdrücklich vor, dass aus den Büchern der Geme<strong>in</strong>de die Auswertungen nach der Haushaltsgliederung,<br />
nach der sachlichen Ordnung sowie <strong>in</strong> zeitlicher Ordnung möglich se<strong>in</strong> müssen.<br />
1.1.4.2.2 Die Erfassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kontensystem<br />
1.1.4.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das neu e<strong>in</strong>geführte System der doppelten Buchführung (Doppik) ist e<strong>in</strong> abgeschlossenes Kontensystem und<br />
bed<strong>in</strong>gt systematisch e<strong>in</strong>e buchtechnische Erfassung des Buchungsstoffes an zweierlei „Stellen“. Es zeichnet<br />
sich dadurch aus, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> zeitlicher und sachlicher H<strong>in</strong>sicht, auf e<strong>in</strong>em Konto<br />
und e<strong>in</strong>em Gegenkonto sowie die Leistungs- und Zahlungsvorgänge auf Ergebnis- und Bestandskonten erfasst<br />
werden. Dadurch werden die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle doppelt, d.h. unter e<strong>in</strong>er „Soll-Position“ und e<strong>in</strong>er<br />
„Haben-Position“ (Doppelbuchung), aufgezeichnet, wobei die Summe der im Soll gebuchten Beträge der im Haben<br />
gebuchten Summe entsprechen muss. Der jahresbezogene Geschäftsablauf bzw. Prozess wird e<strong>in</strong>geleitet<br />
bzw. abgeschlossen durch Eröffnungs- und Abschlusskonten.<br />
Mit Hilfe von Fragen kann festgestellt werden, welche Konten von dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfall betroffen<br />
s<strong>in</strong>d, ob es sich um Ergebnis- oder Bestandskonten handelt und bei welchem Konto e<strong>in</strong> Zugang oder e<strong>in</strong> Abgang<br />
vorliegt. Die Kenntnis über die Buchungstechniken muss grundsätzlich auch vorhanden se<strong>in</strong>, wenn <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
die Buchführung mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung (DV-Buchführung vornimmt. Das System<br />
der doppelten Buchführung erfordert zudem von jeder Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Kontenplan aufzustellen, bei dem die<br />
speziellen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.4.2.2.2 Die Veränderungen von Posten <strong>in</strong> der Bilanz<br />
Bei den Buchungen auf den Bestandskonten (Aktiv- und Passivkonten) werden Veränderungen von Bilanzposten<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bewirkt. Dabei werden je nach ihrer Wirkung vier Arten unterschieden, die nachfolgend<br />
aufgezeigt werden (vgl. Abbildung).<br />
Aktivtausch<br />
Passivtausch<br />
Aktiv-Passiv-Mehrung<br />
Veränderungen von Bilanzposten <strong>in</strong> der Bilanz<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1137<br />
Bei e<strong>in</strong>em Aktivtausch werden nur Konten der Aktivseite berührt<br />
und damit das Gesamtvolumen der Bilanz nicht verändert. E<strong>in</strong><br />
Konto erhält e<strong>in</strong>e Bestandmehrung, das andere Konto e<strong>in</strong>e Bestandm<strong>in</strong>derung<br />
<strong>in</strong> gleicher Höhe, z.B. Kauf von Büroausstattung<br />
mit sofortiger Bezahlung.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Passivtausch werden nur Konten der Passivseite berührt<br />
und damit das Gesamtvolumen der Bilanz nicht verändert. E<strong>in</strong><br />
Konto erhält e<strong>in</strong>e Bestandmehrung, das andere Konto e<strong>in</strong>e Bestandm<strong>in</strong>derung<br />
<strong>in</strong> gleicher Höhe, z.B. Ablösung e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
aus Lieferungen und Leistungen durch e<strong>in</strong>en Kredit.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Aktiv-Passiv-Mehrung (Bilanzverlängerung) werden sowohl<br />
e<strong>in</strong> Konto der Aktivseite als auch e<strong>in</strong> Konto der Passivseite im<br />
Bestand vermehrt und damit das Gesamtvolumen der Bilanz verlängert,<br />
z.B. Kauf e<strong>in</strong>es Fahrzeuges mit Zahlungsziel von drei<br />
Monaten.
Aktiv-Passiv-M<strong>in</strong>derung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei e<strong>in</strong>er Aktiv-Passiv-M<strong>in</strong>derung (Bilanzverkürzung) werden sowohl<br />
e<strong>in</strong> Konto der Aktivseite als auch e<strong>in</strong> Konto der Passivseite im<br />
Bestand verm<strong>in</strong>dert und damit das Gesamtvolumen der Bilanz<br />
verkürzt, z.B. Bezahlung e<strong>in</strong>er Lieferantenverb<strong>in</strong>dlichkeit durch<br />
Überweisung vom Bankkonto.<br />
Abbildung 290 „Veränderungen von Bilanzposten <strong>in</strong> der Bilanz“<br />
1.1.4.2.2.3 Die Erfassung für die Ergebnisrechnung<br />
Zu den Bestandskonten für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz müssen ergänzend e<strong>in</strong>e Vielzahl von „Ergebniskonten“ als<br />
Unterkonten des Bestandskontos „Eigenkapital“ gebildet werden, denn üblicherweise wird bei den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisbuchungen nicht unmittelbar das Eigenkapitalkonto bebucht. Nach dem System der doppelten Buchführung<br />
s<strong>in</strong>d im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung die Erträge als Eigenkapitalmehrungen im „Haben“<br />
und die Aufwendungen als Eigenkapitalm<strong>in</strong>derungen im „Soll“ zu buchen.<br />
1.1.4.2.2.4 Die Erfassung für die F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Die E<strong>in</strong>richtung von F<strong>in</strong>anzrechnungskonten als Unterkonten des F<strong>in</strong>anzmittelkontos „Liquide Mittel“ der Bilanz ist<br />
entsprechend vorzunehmen, wenn die F<strong>in</strong>anzrechnung (vgl. § 39 i.V.m. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> den doppischen<br />
Verbund <strong>in</strong>tegriert wird. Im Rahmen der Buchung geme<strong>in</strong>dlicher Geschäftsvorfälle wird dann <strong>in</strong> der klassischen<br />
Weise doppisch gebucht, so dass die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen immer gegen das Bestandskonto „Bank“<br />
oder andere Zahlungsmittelkonten, z.B. „Kasse“ gebucht werden. Die Information über die betroffene F<strong>in</strong>anzposition<br />
wird dem Buchungssatz dann im DV-System durch e<strong>in</strong>e Zusatzkontierung mitgegeben.<br />
1.1.4.2.3 Die Erfassung durch e<strong>in</strong>en Buchungssatz<br />
Die Erfassung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle erfolgt durch e<strong>in</strong>en Buchungssatz mit Kontobenennung, <strong>in</strong><br />
dem zuerst der/die Sollposten und dann der/die Habenposten unter Angabe des Betrages mit dem Wort „an“<br />
verbunden werden, so dass auf der Sollseite und der Habenseite der gleiche Betrag verbucht wird. Vielfach wird<br />
der Buchungssatz auch mit dem Wort „von“ e<strong>in</strong>geleitet, z.B. von Konto „Waren“ (10.000 €) an Konto „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“<br />
(10.000 €). Vor jeder Buchung ist daher der konkrete Buchungssatz e<strong>in</strong>deutig abzugrenzen und zu bestimmen.<br />
Es gilt daher immer zu fragen, was für Konten und welche Konten s<strong>in</strong>d bei der für die Geme<strong>in</strong>de durchzuführenden<br />
Buchung betroffen, denn es müssen m<strong>in</strong>destens zwei Konten bei jeder Buchung angesprochen<br />
werden, z.B. Aktiv- oder Passivkonten als Bestandskonten, Aufwands- oder Ertragskonten als Ergebniskonten.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu betrachten, ob der Bestand der betroffenen Konten durch die vorzunehmende<br />
Buchung erhöht oder verm<strong>in</strong>dert wird und zu klären ist, ob diese Bestandszunahme oder Bestandsabnahme<br />
im „Soll“ oder im „Haben“ zu buchen ist. Unter E<strong>in</strong>beziehung der Auswirkungen auf das Eigenkapitalkonto<br />
wären geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen als Eigenkapitalm<strong>in</strong>derung im „Soll“ und Erträge als Eigenkapitalmehrung im<br />
„Haben“ zu buchen. Aus diesem Gesamtzusammenhang heraus ist jeweils der zutreffende Buchungssatz zu<br />
bilden und die örtliche Buchung entsprechend durchzuführen.<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de müssen ausreichende Kenntnis über die doppelte Buchführung und die damit zusammenhängenden<br />
Buchungstechniken grundsätzlich auch dann vorhanden se<strong>in</strong>, wenn <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de ihre Buchführung<br />
mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung (DV-Buchführung vornimmt. Das System der doppelten Buchführung<br />
erfordert zudem von jeder Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Kontenplan aufzustellen, bei dem die speziellen örtlichen Verhältnisse<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der jahresbezogene Geschäftsablauf bzw.<br />
Prozess durch Eröffnungs- und Abschlusskonten e<strong>in</strong>geleitet bzw. abgeschlossen wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1138
1.1.5 Die haushaltswirtschaftlichen Grundsätze<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.1.5.1 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
Im kaufmännischen System ist trotz der Vorschriften über die Buchführung und den Jahresabschluss <strong>in</strong> den gesetzlichen<br />
Vorschriften e<strong>in</strong> Spielraum geblieben, aus dem durch Auslegungen und Interpretationen die gesetzesergänzenden<br />
„Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)“ entwickelt worden s<strong>in</strong>d. Die GoB s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> gesetzlich<br />
verankertes Regelungssystem. Sie können sich als unbestimmte Rechtsbegriffe nur im Rahmen der<br />
gesetzlichen Regelungen unter Beachtung von S<strong>in</strong>n und Zweck des Gesetzes oder e<strong>in</strong>zelner Vorschriften weiter<br />
entwickeln. Gleichwohl bedeuten die GoB ke<strong>in</strong>e Gesetzeslücke, sondern e<strong>in</strong>en gewünschten und wichtigen Verweis<br />
auf nicht gesetzliche Normen und Erkenntnisse. Sie sollen dazu dienen, die Anwendung der gesetzlichen<br />
E<strong>in</strong>zelvorschriften zu verstärken und zu vervollständigen.<br />
Vielfach s<strong>in</strong>d daher bereits Inhalte der GoB zu gesetzlichen Regelungen (gesetzlich bestimmten Grundsätzen)<br />
geworden. Außerdem werden die GoB als Beurteilungsmaßstäbe für die Entscheidung benötigt, ob die Buchführung<br />
und der Jahresabschluss sowie der Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de ordnungsgemäß s<strong>in</strong>d, denn sie müssen<br />
sowohl formell als auch materiell den haushaltsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die GoB im engeren<br />
S<strong>in</strong>ne stehen daher unmittelbar im Zusammenhang mit der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de. Auch ist der<br />
Grundsatz zu beachten, dass schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden. Außerdem bilden die GoB e<strong>in</strong>en<br />
Bestandteil der Generalnorm, denn der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln (vgl. § 95 GO <strong>NRW</strong>). Folgende allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze<br />
gelten als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (vgl. Abbildung).<br />
Grundsatz der<br />
Vollständigkeit<br />
Grundsatz der<br />
Richtigkeit und<br />
Willkürfreiheit<br />
Grundsatz der<br />
Verständlichkeit<br />
Grundsatz der<br />
Aktualität<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1139<br />
Nach diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Buchführung alle Geschäftsvorfälle<br />
sowie die Vermögens- und Schuldenlage vollständig, richtig,<br />
zeitgerecht und geordnet zu erfassen und zu dokumentieren. Daraus<br />
folgt das Erfordernis des systematischen Aufbaus der Buchführung<br />
unter Aufstellung e<strong>in</strong>es Kontenplans, das Pr<strong>in</strong>zip der vollständigen<br />
und verständlichen Aufzeichnung sowie das Belegpr<strong>in</strong>zip,<br />
d.h. die Grundlage für die Richtigkeit der Buchung bildet den Buchungsbeleg<br />
mit der Festlegung „Ke<strong>in</strong>e Buchung ohne Beleg.“<br />
Dazu zählt auch die E<strong>in</strong>haltung der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen.<br />
Nach diesem Grundsatz müssen die Aufzeichnungen über die<br />
Geschäftsvorfälle die Realität möglichst genau abbilden, so dass<br />
die Informationen daraus begründbar und nachvollziehbar sowie<br />
objektiv richtig und willkürfrei s<strong>in</strong>d. Sie müssen sich <strong>in</strong> ihren Aussagen<br />
mit den zu Grunde liegenden Dokumenten decken und der<br />
Buchführungspflichtige bestätigen kann, dass die Buchführung e<strong>in</strong>e<br />
getreue Dokumentation se<strong>in</strong>er Geschäftsvorfälle nach den rechtlichen<br />
Bestimmungen und den GoB erfolgt.<br />
Nach diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d die Informationen des Rechnungswesens<br />
für den Rat und die Bürger als Öffentlichkeit so aufzubereiten<br />
und verfügbar zu machen, dass die wesentlichen Informationen<br />
über die Vermögens- und Schuldenlage klar ersichtlich und verständlich<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Nach diesem Grundsatz ist e<strong>in</strong> enger zeitlicher Bezug zwischen<br />
dem Zeitraum, über den Rechenschaft gegeben wird, und der<br />
Veröffentlichung der Rechenschaft herzustellen.
Grundsatz der<br />
Relevanz<br />
Grundsatz der<br />
Stetigkeit<br />
Grundsatz des Nachweises<br />
der Recht- und<br />
Ordnungsmäßigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach diesem Grundsatz muss das Rechnungswesen die Informationen<br />
bieten, die zur Rechenschaft notwendig s<strong>in</strong>d, sich jedoch im<br />
H<strong>in</strong>blick auf die Wirtschaftlichkeit und Verständlichkeit auf die relevanten<br />
Daten beschränken. Dabei soll der Aufwand der Informationsbeschaffung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zum Nutzen<br />
der Informationsbereitstellung stehen.<br />
Nach diesem Grundsatz sollen die Grundlagen des Rechnungswesens,<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Methoden für Ansatz und Bewertung des<br />
Vermögens, <strong>in</strong> der Regel unverändert bleiben, so dass e<strong>in</strong>e Stetigkeit<br />
im Zeitablauf erreicht wird. Notwendige Anpassungen s<strong>in</strong>d<br />
besonders kenntlich zu machen.<br />
Nach diesem Grundsatz ist im Jahresabschluss über die Recht- und<br />
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Rechenschaft abzulegen.<br />
Abbildung 291 „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)“<br />
Durch die GoB wird jedoch der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> bestimmtes Buchführungssystem vorgeschrieben. Vielmehr entspricht<br />
e<strong>in</strong> Buchführungssystem dann den GoB, wenn es so beschaffen ist, dass es e<strong>in</strong>en Überblick über die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln<br />
kann und die Geschäftsvorfälle sich <strong>in</strong> ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung bzw. Abwicklung nachverfolgen<br />
lassen. Da sich aus diesen Rahmengrundsätzen ggf. Zielkonflikte ergeben können, ist es bei der örtlichen<br />
Ausgestaltung des Rechnungswesens notwendig, bei konkurrierenden Sachverhalten e<strong>in</strong>e Abwägung vorzunehmen.<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht macht - wie das Handelsrecht - die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
(GoB) zur Grundlage der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung, da die Rechtsvorschriften nicht alle bilanzierungsfähigen<br />
und bilanzierungspflichtigen Sachverhalte sowie die dazu erforderlichen Grundsätze detailliert regeln können. Im<br />
NKF s<strong>in</strong>d daher die GoB wichtige Regeln, nach denen zu verfahren ist, damit e<strong>in</strong>e dem Zweck des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsrechts entsprechende Buchführung durch die Geme<strong>in</strong>den vorgenommen und e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Jahresabschluss<br />
(vgl. § 95 GO <strong>NRW</strong>) sowie e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Gesamtabschluss (vgl. § 116 GO <strong>NRW</strong>) aufgestellt<br />
werden können. Die Anwendung der GoB bietet daher für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en anwendbaren Rahmen, <strong>in</strong>nerhalb<br />
dessen die geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalte örtlich geregelt werden können, sofern ke<strong>in</strong>e ausdrücklichen haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften bestehen.<br />
1.1.5.2 Der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit<br />
Im Zusammenhang mit den gesetzlich bestimmten Grundsätzen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ist gesondert der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit gesetzlich bestimmt worden (vgl. § 1 Abs.<br />
1 S. 3 GO <strong>NRW</strong>). Es gilt dabei zu beurteilen, <strong>in</strong> welchem Umfang künftige Generationen von den Auswirkungen<br />
gegenwärtiger geme<strong>in</strong>dliche Haushaltspolitik betroffen s<strong>in</strong>d und welche Leistungskraft der Geme<strong>in</strong>de künftig noch<br />
vorhanden se<strong>in</strong> wird.<br />
Intergenerative Gerechtigkeit<br />
Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit<br />
§ 1 Abs. 1 S. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 292 „Intergenerative Gerechtigkeit“<br />
Dazu ist bestimmt worden, „Die Geme<strong>in</strong>den haben ihr Vermögen und ihre E<strong>in</strong>künfte so zu verwalten, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen gesund bleiben“ (vgl. § 10 S. 1 GO <strong>NRW</strong>). Dieser Grundsatz be<strong>in</strong>haltet, dass die Geme<strong>in</strong>den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1140
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
<strong>in</strong> Verantwortung für die künftigen Generationen handeln müssen, denn die Perspektive der ausreichenden F<strong>in</strong>anzierung<br />
künftiger Aufgaben wurde für die Geme<strong>in</strong>de mit dem Konzept der Generationengerechtigkeit verknüpft.<br />
Der Grundsatz der <strong>in</strong>tergenerativen Gerechtigkeit erfordert daher u.a. die zeitliche Verteilung von Nutzen<br />
und Lasten im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich sowie die Tragfähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzen auch für die Zukunft.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss deshalb bei ihrer Haushaltsplanung und Haushaltsausführung unter Beachtung der übrigen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsgrundsätze immer im Blick haben muss, auch ausreichende Handlungsmöglichkeiten für<br />
die künftigen Generationen zu erhalten. Der Grundsatz be<strong>in</strong>haltet deshalb u.a. auch, dass die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e<br />
rücksichtslose Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen vornehmen darf.<br />
1.1.5.3 Wichtige gesetzlich bestimmte Grundsätze<br />
In den Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung und der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung s<strong>in</strong>d viele Grundsätze über die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Buchführung und die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz (Jahresabschluss) sowie den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
für die Umsetzung durch die Geme<strong>in</strong>den gesetzlich bestimmt und konkretisiert worden. Wichtige gesetzlich<br />
bestimmte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Wichtige gesetzlich bestimmte Grundsätze<br />
Grundsätze zur geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung<br />
Grundsatz der Klarheit<br />
Grundsatz der Richtigkeit<br />
Grundsatz der Buchführungswahrheit<br />
Grundsatz der Übersichtlichkeit<br />
Grundsatz der Aktualität<br />
Grundsatz der Verständlichkeit<br />
Grundsatz der Vollständigkeit<br />
Belegpr<strong>in</strong>zip<br />
§ 27 Abs. 1, § 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 27 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 27 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 27 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 96, § 116 GO <strong>NRW</strong>, § 27 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 27 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>, § 27 Abs. 1 und<br />
2, § 41 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 27 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grundsätze zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (Jahresabschluss)<br />
Aktivierungsgrundsatz<br />
Passivierungsgrundsatz<br />
Grundsatz der Stetigkeit<br />
Grundsatz der Bilanzidentität<br />
(formelle Bilanzkont<strong>in</strong>uität)<br />
Grundsatz der Bilanzierungswahrheit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1141<br />
§ 41 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 5, § 41 Abs. 5 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 95, § 116 GO <strong>NRW</strong>
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Stichtagspr<strong>in</strong>zip<br />
Grundsatz der Bilanzidentität<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
Grundsatz der Vorsicht<br />
Grundsatz der Periodenabgrenzung<br />
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />
(materielle Bilanzkont<strong>in</strong>uität)<br />
Anschaffungswertpr<strong>in</strong>zip<br />
Grundsatz des Saldierungsverbots<br />
Grundsatz des Nachweises<br />
der Recht- und Ordnungsmäßigkeit<br />
§ 95 Abs. 1, § 116 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>, § 32 Abs. 1 Nr. 3,<br />
§ 35 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
Grundsätze zum geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
Grundsatz der Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit des Ausweises<br />
Grundsatz der Vollständigkeit<br />
des Konsolidierungskreises<br />
Grundsatz der Elim<strong>in</strong>ierung<br />
„konzern<strong>in</strong>terner“ Beziehungen<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
1.1.5.4 Weitere wichtige Grundsätze<br />
§ 116 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 49 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 116 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 303 HGB<br />
§ 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 293 „Wichtige gesetzlich bestimmte Grundsätze“<br />
Neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die die eigentlichen Grundsätze darstellen und<br />
die sich auf die laufende Buchführung beziehen und die Art der Erfassung und Darstellung der Geschäftsvorfälle<br />
sowie deren Schutz vor Verlust und Verfälschung regeln, s<strong>in</strong>d weitere wichtige Grundsätze entwickelt worden, die<br />
nicht gesetzlich konkretisiert worden s<strong>in</strong>d. Jeder dieser Grundsätze soll sicherstellen, dass e<strong>in</strong> sachverständiger<br />
Dritter sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über die Aufzeichnung von Buchungsvorfällen und die<br />
Aufzeichnung von Vermögens- und Schuldenpositionen verschaffen kann.<br />
Es ist dazu nicht festgelegt worden, welches Maß an Sachverstand erforderlich se<strong>in</strong> muss, um die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Tätigkeit im jeweils betroffenen Produkt- bzw. Aufgabenbereich beurteilen und nachvollziehen zu können. Allgeme<strong>in</strong><br />
wird davon auszugehen se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter ausreichende Kenntnisse über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft bzw. das Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>de besitzen muss, damit er die Ausführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und deren Ergebnis im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sowie im Gesamtab-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1142
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schluss der Geme<strong>in</strong>de verstehen und beurteilen kann. Dabei wird auch die Größe der Geme<strong>in</strong>de sowie die Größe<br />
und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der örtlichen DV-Buchführung zu berücksichtigen<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Bei der Beurteilung, ob e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über<br />
die Vorgehensweise und die Ergebnisse verschaffen kann, ist ebenfalls von den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten<br />
auszugehen. Die Bestimmung der angemessenen Zeit ist somit auch von der Größe der Geme<strong>in</strong>de<br />
sowie der Größe und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der örtlichen DV-<br />
Buchführung abhängig. Außerdem sollen Manipulationsmöglichkeiten verh<strong>in</strong>dert werden, damit dem Dritten e<strong>in</strong><br />
qualifizierter E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anz(gesamt)lage der Geme<strong>in</strong>de möglich ist.<br />
Die weiteren wichtigen Grundsätze, die auch bei der Geme<strong>in</strong>de zur Anwendung kommen sollen, werden nachfolgend<br />
vorgestellt (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
DV-gestützter<br />
Buchführungssysteme (GoBS)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Datenverarbeitung (GoDV)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Inventur (GoI)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Bilanzierung (GoBi)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Lageberichterstattung (GoL)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Abschlussprüfungen (GoA)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Konzernrechnungslegung (GoK)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Kapitalflussrechnung (GoKfr)<br />
Weitere wichtige Grundsätze<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1143<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sollen sicherzustellen,<br />
dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen vollständig,<br />
richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, wenn<br />
die Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung erfolgt<br />
(vgl. § 27 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung wurden zur<br />
Erfüllung der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung bei<br />
e<strong>in</strong>er DV-Buchführung entwickelt und umfassen im Wesentlichen<br />
die Sicherheit, die Funktionserfüllung und die Dokumentation.<br />
Die Grundsätze beziehen sich auf die Erstellung des Inventars und<br />
sollen sicherstellen, dass <strong>in</strong> der Inventur e<strong>in</strong>e vollständige Erfassung<br />
des Vermögens und der Schulden erfolgt (vgl. § 91 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 28 und 29 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze der Aktivierung, Passivierung und Bewertung werden<br />
weiter detailliert. Dazu gehören auch die Grundsätze für die<br />
Bilanzgliederung (vgl. z.B. § 41 bis 43 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze spezifizieren die Anforderungen für die durch den<br />
Lagebericht vorzunehmende Informationsvermittlung (vgl. § 48<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den h<strong>in</strong>sichtlich der jährlichen Abschlussprüfung<br />
Anwendung. Diese be<strong>in</strong>halten u.a. Festlegungen zu den Prüfungshandlungen.<br />
Außerdem bestehen noch weitere Ergänzungen dieser<br />
Grundsätze durch die „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung<br />
bei Abschlussprüfungen“ sowie die „Grundsätze für die ordnungsmäßige<br />
Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“.<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
Anwendung (vgl. § 116 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung<br />
Anwendung und sollen zu e<strong>in</strong>er sachgerechten<br />
Erstellung beitragen (vgl. § 51 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Risikoüberwachung (GoR)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Grundsätze s<strong>in</strong>d für die pflichtgemäße Risikoüberwachung<br />
entwickelt worden. Sie be<strong>in</strong>halten die allgeme<strong>in</strong>en Handlungsvorgaben<br />
bzw. Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es<br />
Risikoüberwachungssystems.<br />
Abbildung 294 „Weitere wichtige Grundsätze“<br />
Zudem sorgt die Auslegung der GoB durch Rechtsprechung und Literatur mittelbar für e<strong>in</strong>e dynamische Anpassung<br />
des Rechts über das geme<strong>in</strong>dliche Rechnungswesen an die aktuellen nationalen und <strong>in</strong>ternationalen Entwicklungen.<br />
Die Grundsätze werden dann weiterentwickelt, wenn aus neuen Sachverhalten heraus dafür e<strong>in</strong><br />
Erfordernis besteht.<br />
1.1.5.5 Sachgerechte Anwendung der Grundsätze<br />
Die sachgerechte Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung ihrer qualitativen<br />
Merkmale führt grundsätzlich zu e<strong>in</strong>er wirklichkeitsgetreuen Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de. Soweit sich die örtlichen Entscheidungen an diesen Grundsätzen orientieren, entstehen<br />
relevante, verlässliche und verständliche Informationen über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de. Um<br />
dieses sicherzustellen s<strong>in</strong>d u.a. die Gliederungsvorschriften zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> § 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
konkretisiert worden z.B. die Grundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“. Die Bewertungsvorschriften <strong>in</strong> den §§<br />
32 bis 36, 42 und 43 GemHVO <strong>NRW</strong> prägen dabei das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip weiter aus.<br />
Zur Auslegung der GoB s<strong>in</strong>d i.d.R. die juristischen Auslegungskriterien heranzuziehen. Als GoB ist daher jedes<br />
Verfahren und jede Methode anzuerkennen, die dazu führen, dass gesetzliche Regelungen im E<strong>in</strong>zelfall ihrem<br />
S<strong>in</strong>n und Zweck entsprechend angewandt werden. Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der<br />
GoB wird gewährleistet, dass auf neue Sachverhalte <strong>in</strong> der Praxis den gesetzlichen Anforderungen gemäß reagiert<br />
werden kann. Auf e<strong>in</strong>e abschließende Regelung über die GoB hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, um<br />
die fortlaufende Entwicklung und Veränderung nicht zu bee<strong>in</strong>trächtigen. Ausgehend vom allgeme<strong>in</strong>en Schutzzweck<br />
des Rechnungswesens können die für das kaufmännische Rechnungswesen anerkannten Ziele „Dokumentation“,<br />
„Rechenschaft“ und „Kapitalerhaltung“ auch im Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />
Die grundsätzliche Übere<strong>in</strong>stimmung des Rechnungszwecks ist darauf zurückzuführen, dass das Verhältnis zwischen<br />
Rechnungslegendem und Rechnungsadressaten auch im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich e<strong>in</strong>e klassische Stellvertreterbeziehung<br />
aufweist, denn hier verwaltet die Geme<strong>in</strong>de wie e<strong>in</strong> Beauftragter das Vermögen de ihrer Bürger<br />
treuhänderisch. Daraus lassen sich die Rahmengrundsätze ableiten, die für die Erfassung und Darstellung der<br />
Geschäftsvorfälle sowie deren Sicherung gegen Verlust und Verfälschung gelten und somit die materielle und<br />
formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sichern.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Auswertungen aus den Büchern):<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass die Bücher der Geme<strong>in</strong>de, die jeweils für e<strong>in</strong> Haushaltsjahr geführt werden, Auswertungen<br />
nach der Haushaltsgliederung, nach der sachlichen Ordnung sowie <strong>in</strong> zeitlicher Ordnung zulassen müssen.<br />
Sie ist so allgeme<strong>in</strong> gefasst, damit ke<strong>in</strong>e unvertretbaren E<strong>in</strong>schränkungen für die Geme<strong>in</strong>den wegen der<br />
unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bei der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung vor Ort entstehen. Der Geme<strong>in</strong>de obliegt<br />
es daher eigenverantwortlich, die Buchhaltung <strong>in</strong> ihrer F<strong>in</strong>anzbuchhaltung so auszugestalten und festzulegen,<br />
dass die nach der Vorschrift verpflichtenden Auswertungen vorgenommen werden können. Diese Vorgaben gelten<br />
auch, wenn <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de die Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung)<br />
vorgenommen wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1144
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2.1 Auswertungen nach der gewählten Haushaltsgliederung<br />
Im NKF ist die zeitgemäße Gliederung des Haushaltsplans <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Bestandteil<br />
des umfassenden Reformansatzes. Die Regelung <strong>in</strong> § 4 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> räumt den Geme<strong>in</strong>den<br />
das Recht e<strong>in</strong>, ihren Haushaltsplan eigenverantwortlich <strong>in</strong> die Teilpläne nach den örtlichen Bedürfnissen zu untergliedern.<br />
In den Teilplänen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans kommt dem jeweiligen Teilergebnisplan die<br />
entscheidende Bedeutung bei den Beratungen und Entscheidungen über den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de zu.<br />
Jedoch ist auch der Teilf<strong>in</strong>anzplan e<strong>in</strong> unverzichtbarer Bestandteil jedes Teilplans, weil er vor allem die Informationen<br />
über die vorgesehenen Investitionen der Geme<strong>in</strong>de enthält.<br />
Die haushaltsmäßige Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>den zur Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans beschränkt<br />
sich alle<strong>in</strong> auf die 17 Produktbereiche als geme<strong>in</strong>dliche Teilpläne, die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthalten<br />
se<strong>in</strong> müssen und das unverzichtbare M<strong>in</strong>destmaß an E<strong>in</strong>heitlichkeit und Information wieder spiegeln. Diese Vorgaben<br />
bilden den durch § 4 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> aufgezeigten Rahmen für die Bildung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Teilplänen (vgl. Abbildung).<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Bildung von produktorientierten Teilplänen<br />
Nach den verb<strong>in</strong>dlich vorgegebenen Produktbereichen mit Angabe der jeweils<br />
dazugehörigen Produktgruppen und wesentlichen Produkte.<br />
Nach Produktgruppen (eigene oder aus dem NKF- oder dem „Länder-<br />
Produktrahmen“) mit m<strong>in</strong>destens der Angabe der Summen der untergliederten<br />
Teilpläne auf der Ebene der verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche.<br />
Nach Produkten mit m<strong>in</strong>destens der Angabe der Summen der untergliederten<br />
Teilpläne auf der Ebene der verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche.<br />
Nach örtlichen Verantwortungsbereichen mit Angabe der Aufgaben und der<br />
dafür gebildeten Produkte sowie mit der Angabe der Summen der untergliederten<br />
Teilpläne auf der Ebene der verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche.<br />
Abbildung 295 „Bildung von produktorientierten Teilplänen“<br />
Auf dieser Basis sieht die Vorschrift vor, dass die Bücher der Geme<strong>in</strong>de auch Auswertungen nach der gewählten<br />
Haushaltsgliederung zulassen müssen. Nur dann werden die Erträge und Aufwendungen sowie die E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen den produktorientierten Teilen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts zurechenbar und das Ressourcenaufkommen<br />
und der Ressourcenverbrauch erkennbar. In diesem Zusammenhang soll die produktorientierte<br />
Steuerung der Geme<strong>in</strong>de auch die Aufstellung der Ergebnisrechnung, F<strong>in</strong>anzrechnung und Teilrechnungen als<br />
Bestandteile des Jahresabschlusses (vgl. §§ 37 - 40 GemHVO <strong>NRW</strong>) unter Berücksichtigung von Art und Umfang<br />
der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de erleichtern. Außerdem wird die E<strong>in</strong>haltung des Stufensystems der Gesamtdeckung<br />
nachprüfbar gemacht (vgl. § 20 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2.2 Auswertungen nach der sachlichen Ordnung<br />
Die sachliche oder systematische Ordnung der Buchungen wird durch die im Kontenplan der Geme<strong>in</strong>de aufgeführten<br />
Sachkonten gesichert. Dieser Kontenplan baut auf dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen auf (vgl. Absatz 7 der Vorschrift), denn das Pr<strong>in</strong>zip des systematischen Aufbaus der Buchführung<br />
erfordert neben der Organisation und dem System der Buchführung sowie der Art der geführten Bücher die Anwendung<br />
e<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong>en Kontenrahmens. Der NKF-Kontenrahmen stellt e<strong>in</strong> strukturiertes Ordnungsgerüst der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1145
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Kontengruppierung für die Geme<strong>in</strong>den dar und spiegelt das Drei-Komponentensystem des NKF wieder. Er erleichtert<br />
die Aufstellung e<strong>in</strong>es systematischen örtlichen ausgeprägten Kontenplans durch die Geme<strong>in</strong>de.<br />
Durch die Sachkonten f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e sachliche Zusammenfassung nach dem Buchungs<strong>in</strong>halten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfälle bzw. den Buchungssätzen statt. Diese Aufgabe wird durch das Hauptbuch übernommen. Der<br />
Abschluss der Sachkonten führt zur Überleitung <strong>in</strong> die Bilanz, die Ergebnisrechnung und die F<strong>in</strong>anzrechnung, ggf.<br />
über Abschlusskonten. Die Auswertungen auf dieser Basis dienen dazu, Zuordnungen zu den Haushaltspositionen<br />
der Ergebnisrechnung und der F<strong>in</strong>anzrechnung vornehmen zu können und den Jahresabschluss aufzustellen.<br />
Nur dann werden die Arten der Erträge und Aufwendungen sowie die Arten der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
für die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt erkennbar und nachvollziehbar gemacht.<br />
1.2.3 Auswertungen nach der zeitlichen Ordnung<br />
Die Buchungen der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle s<strong>in</strong>d unabhängig von ihrer sachlichen Zuordnung auch <strong>in</strong><br />
zeitlicher Folge (zeitlicher Ordnung) durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die Bücher (Grundbücher) zu erfassen. Dabei können<br />
abhängig von örtlichen Gegebenheiten mehrere davon <strong>in</strong> Betracht kommen. Die Grundbücher werden wegen<br />
der chronologischen Erfassung von Geschäftsfällen wie e<strong>in</strong> Tagebuch geführt. Die zeitliche Aufe<strong>in</strong>anderfolge der<br />
Buchungen der Geschäftsvorfälle erleichtert u.a. die Abstimmung der richtigen Buchung sowie die Aufklärung von<br />
Unstimmigkeiten, denn i.d.R. werden im Grundbuch, das Datum, der betreffende Vorgang, ggf. Vermerke zum<br />
Vorgang, das Konto und das Gegenkonto sowie der Betrag festgehalten.<br />
1.2.4 Auswertungen durch e<strong>in</strong>e Fibu-Kontierungsnummer<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie die Vorschriften über die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung verlangen,<br />
dass die Daten für die Buchung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle vollständig und richtig erfasst, e<strong>in</strong>gegeben,<br />
verarbeitet und ausgegeben werden. Außerdem müssen die Buchungsbelege auch H<strong>in</strong>weise enthalten,<br />
die e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zu den E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> den Büchern der Geme<strong>in</strong>de herstellen. Diesem Zweck soll die Kontierungsnummer<br />
dienen, die regelmäßig beim E<strong>in</strong>gang oder der Erstellung von buchungsrelevanten Geschäftsunterlagen<br />
vergeben werden soll.<br />
Durch solche Kontierungsnummern für jeden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfall wird e<strong>in</strong>e Doppelerfassung von<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen vermieden und e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zu jeder Person oder Institution geschaffen,<br />
mit der die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e geschäftliche Beziehung e<strong>in</strong>geht, und dafür e<strong>in</strong> Kundenkonto mit den dazugehörigen<br />
Stammdaten e<strong>in</strong>richtet. Sie wird für die Bearbeitung e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls regelmäßig aus e<strong>in</strong>er Vielzahl von<br />
Stellen zusammengesetzt, bei der jede Stelle oder jedes Segment (Komb<strong>in</strong>ation mehrerer Stellen) e<strong>in</strong> Fachkennzeichen<br />
darstellt.<br />
E<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche Kontierungsnummer stellt daher e<strong>in</strong>e Zusammenfassung der örtlich relevanten Auswertungsmerkmale<br />
für geme<strong>in</strong>dliche Basisdaten dar. Um Fehler im Buchungsgeschäft zu vermeiden, bietet sich die<br />
Vergabe e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Fibu-Kontierungsnummer für jeden zu buchenden Geschäftsvorfall der Geme<strong>in</strong>de an.<br />
Um solche Leistungen erkennbar und nachvollziehbar zu machen, bietet sich der E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
Fachkennziffer als e<strong>in</strong>zelne Stelle oder Segment <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Kontierungsnummer an. Je nach Gestaltung<br />
der örtlichen Geschäftsbuchführung werden ggf. auch getrennte Konten für die Debitorenbuchhaltung (Erfassung<br />
von geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen) und für die Kreditorenbuchhaltung (Erfassung von geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten)<br />
e<strong>in</strong>gerichtet. Mögliche Bestandteile oder Komponenten für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Kontierungsnummer<br />
werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1146
Stadt<br />
Amt<br />
Budget<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gestaltung e<strong>in</strong>er Fibu-Kontierungsnummer<br />
Pro-<br />
dukt-<br />
be-<br />
reich<br />
Pro-<br />
dukt<br />
Rechen-<br />
größe<br />
Per-<br />
sonen-<br />
konto-<br />
nummer<br />
A 21 F 11 25 N B2442<br />
A<br />
Stadt-<br />
name<br />
11<br />
-<br />
52<br />
Merk-<br />
male<br />
nach<br />
Gliederung<br />
der<br />
Ämter<br />
11 =<br />
21 =<br />
usw.<br />
E<br />
-<br />
J<br />
Merkmale<br />
nach<br />
Budget-<br />
arten<br />
E =<br />
F =<br />
G =<br />
usw.<br />
Buch-<br />
hal-<br />
tung<br />
Beispiel: A.21.D.11.25.M.B.2442.D.09.271.6841<br />
01<br />
-<br />
17<br />
Merkmale<br />
nach<br />
Produkt-<br />
berei-<br />
chen<br />
…<br />
11<br />
-<br />
89<br />
Merkmale<br />
nach<br />
örtlichen<br />
Pro-<br />
dukten<br />
Fachkennziffern<br />
L<br />
-<br />
O<br />
Merkmale<br />
nach<br />
Ertrags,<br />
Aufwand<br />
oder<br />
E<strong>in</strong>-<br />
/Aus-<br />
zahlung<br />
A1000<br />
-<br />
Z9999<br />
Merkmale<br />
nach<br />
Namen<br />
der<br />
Kunden<br />
D<br />
D<br />
oder<br />
K<br />
Merk-<br />
male<br />
nach<br />
Debitor<br />
oder<br />
Kredi-<br />
tor<br />
Abbildung 296 „Gestaltung e<strong>in</strong>er Fibu-Kontierungsnummer“<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
Produktgruppe<br />
Sachkonto<br />
Konto-<br />
merk-<br />
mal<br />
09 271 6841<br />
20..<br />
Merk-<br />
male<br />
nach<br />
dem<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
111<br />
-<br />
611<br />
Merkmale<br />
auch<br />
für die<br />
F<strong>in</strong>anzstatistik<br />
4011<br />
-<br />
7950<br />
Merkmale<br />
auch<br />
für die<br />
F<strong>in</strong>anzstatistik<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>er örtlichen Kontierungsnummer ist eigenverantwortlich von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung<br />
der ihrer Gegebenheiten und Erfordernisse vorzunehmen. Sie erleichtert e<strong>in</strong>erseits die Durchführung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Buchungsgeschäftes und andererseits trägt zu e<strong>in</strong>er zutreffenden Buchung und Auswertung<br />
bei. Bei ihrer Festlegung s<strong>in</strong>d auch die Erfordernisse des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu berücksichtigen,<br />
denn dort gilt es z.B. im Rahmen der Konsolidierung der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und ihrer Betriebe die<br />
zwischen ihnen bestehenden Leistungsbeziehungen zu elim<strong>in</strong>ieren.<br />
2. Zu Absatz 2 (Ordnungsmäßigkeit der E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> den Büchern):<br />
2.1 Zu Satz 1 (E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher):<br />
Nach der Vorschrift müssen von der Geme<strong>in</strong>de die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher vollständig, richtig, zeitgerecht<br />
und geordnet vorgenommen werden. Die Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de müssen dadurch <strong>in</strong> ihrer Entstehung<br />
und Abwicklung nachvollziehbar se<strong>in</strong>. Diese Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Dokumentation ihrer Geschäftsvorfälle<br />
durch zutreffende E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> ihre Bücher soll sichern und gewährleisten, dass aus den Geschäftsvorfällen<br />
der Geme<strong>in</strong>de im Haushaltsjahr der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss erstellt werden kann, denn die Rechenschaftslegung<br />
der Geme<strong>in</strong>de über das abgelaufene Haushaltsjahr ist e<strong>in</strong>e gesetzliche Pflicht und unter Berücksichtigung<br />
der Adressaten des Jahresabschlusses vorzunehmen.<br />
Das Pr<strong>in</strong>zip der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de verlangt<br />
daher e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und deren ordnungsmäßige sachliche Verbuchung unmittelbar<br />
nach ihrem Entstehen sowie auch <strong>in</strong> zeitlicher Reihenfolge. Liegen ordnungsmäßige und übersichtliche<br />
E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher der Geme<strong>in</strong>de vor, verfügt die Geme<strong>in</strong>de i.d.R. über e<strong>in</strong>en systematischen Aufbau<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1147
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ihrer Buchführung unter Anwendung des für verb<strong>in</strong>dlich erklärten NKF-Kontenrahmens (vgl. Nummer 1.5.2 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> ihren Büchern zutreffende E<strong>in</strong>tragungen vorzunehmen worden, um u.a. auch die Auswertungen<br />
aus den geme<strong>in</strong>dlichen Büchern zu erleichtern. Die Anforderungen an die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bücher ergeben sich jedoch nicht nur aus den Vorschriften des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts, sondern<br />
auch aus anderen Rechtsvorschriften, z.B. aus dem Steuerrecht oder dem Kommunalabgabenrecht.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Berichtigungen der E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher):<br />
Aus Sicherheitsgesichtspunkten und aus Gründen der Nachvollziehbarkeit regelt die Vorschrift, dass e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung<br />
oder e<strong>in</strong>e Aufzeichnung <strong>in</strong> den Büchern der Geme<strong>in</strong>de nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise verändert werden darf, dass der<br />
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Daraus ergibt sich, dass Unkenntlichmachungen <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Büchern oder das Löschen von ursprünglichen E<strong>in</strong>tragungen oder Aufzeichnungen nicht zulässig ist. Von<br />
der Geme<strong>in</strong>de muss z.B. e<strong>in</strong>e neue Buchung als Berichtigungsbuchung (Stornobuchung) <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Büchern vorgenommen werden, wenn örtlich e<strong>in</strong> Bedarf dafür ergibt, e<strong>in</strong>e fehlerhafte E<strong>in</strong>tragung zu berichtigen.<br />
Nur durch solche weiteren Buchungen können auf zulässige Art und Weise die von e<strong>in</strong>er fehlerhaften Buchung<br />
ausgehenden Wirkungen beseitigt werden. Die ausdrückliche Regelung dient dazu, die Nachvollziehbarkeit und<br />
Prüfungsfähigkeit über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de auch zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt zu<br />
gewährleisten.<br />
2.3 Zu Satz 3 (Sonstige Veränderungen <strong>in</strong> den Büchern):<br />
Ergänzend zur Regelung <strong>in</strong> Satz 2 der Vorschrift dürfen <strong>in</strong> den Büchern der Geme<strong>in</strong>de auch solche Veränderungen<br />
nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie als ursprünglicher E<strong>in</strong>trag oder<br />
erst später, z.B. um etwas fehlerhaftes zu beseitigen, gemacht worden s<strong>in</strong>d. Auch diese Regelung dient dazu, die<br />
Nachvollziehbarkeit und Prüfungsfähigkeit über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er<br />
späteren Zeit sicherzustellen. Derartige Vorgaben zu Änderungen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Büchern<br />
- wie sie <strong>in</strong> den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift zu f<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d - können sich nicht nur aus dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsrecht, sondern auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, z.B. aus dem Steuerrecht oder<br />
dem Abgabenrecht.<br />
3. Zu Absatz 3 (Belegpflicht für die Buchungen):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Beifügung begründender Unterlagen):<br />
3.1.1 Die Belegpflicht<br />
Nach der Vorschrift ist jeder geme<strong>in</strong>dlichen Buchung e<strong>in</strong> Beleg, durch den der Nachweis der richtigen und vollständigen<br />
Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbr<strong>in</strong>gen ist, zu Grunde zu legen (begründende<br />
Unterlage), denn die Richtigkeit jeder Buchung kann nur anhand der damit zusammenhängenden Belege überprüft<br />
werden. Das Belegpr<strong>in</strong>zip bildet deshalb e<strong>in</strong> wichtiges Erfordernis zur Sicherstellung der Richtigkeit der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Buchungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de. Es muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass beim Buchungsgeschäft<br />
der Geme<strong>in</strong>de die zeitliche Abfolge, der Wert und die sachliche Zuordnung der Geschäftsvorfälle<br />
dokumentiert und deren E<strong>in</strong>haltung sichergestellt werden. Die Buchung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfalls<br />
darf deshalb auch nicht ohne Beleg vorgenommen werden. Dieser Grundsatz gilt auch bei notwendig gewordenen<br />
Umbuchungen und Stornierungen, unabhängig davon, ob durch die geme<strong>in</strong>dliche Buchung e<strong>in</strong> Bestandskon-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1148
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
to oder e<strong>in</strong> Ergebniskonto berührt wird. Die ausdrückliche Vorgabe e<strong>in</strong>er Belegpflicht für die Durchführung der<br />
Buchungen bei den Geme<strong>in</strong>den entspricht auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.<br />
3.1.2 Die Arten der Buchungsbelege<br />
Bei den für die geme<strong>in</strong>dlichen Buchungen notwendigen Belegen kann nach ihrer Herkunft, also zwischen „externen“<br />
und „<strong>in</strong>ternen“ Buchungsbelegen unterschieden werden. Diese Unterscheidung hat jedoch ke<strong>in</strong>e Auswirkungen<br />
auf die Vornahme der Buchungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung sowie auf die Aufbewahrung der<br />
Belege nach § 58 GemHVO <strong>NRW</strong> hat. Zu den „externen“ Buchungsbelegen der Geme<strong>in</strong>de können Geschäftsunterlagen<br />
gezählt werden, z.B. Rechnungen, Quittungen, Gutschriften, Bankbelege u.a., die der Geme<strong>in</strong>de i.d.R.<br />
von außen zu gehen, weil sie aus der Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de mit Dritten entstehen.<br />
Diese Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de stellen damit auch Nachweise für den Bestand und Wert von geme<strong>in</strong>dlichem<br />
Vermögen und der Schulden dar. Die „<strong>in</strong>ternen“ Buchungsbelege der Geme<strong>in</strong>de entstehen dagegen aus dem<br />
<strong>in</strong>nerbetrieblichen Geschäftsablauf, z.B. Gehaltslisten, Unterlagen über Bescheide aus der Steuer-, Gebühren-<br />
und Beitragserhebung, Belege über Umbuchungen und Stornierungen sowie über Abschlussbuchungen.<br />
3.1.3 Die Erfassung der Belege<br />
Die Bearbeitung und Verarbeitung der Belege <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung erfordert grundsätzlich<br />
e<strong>in</strong>e Vorbereitung der Belege für die Durchführung der Buchung. Dazu gehört z.B. die Prüfung der Belege auf<br />
ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie bei mehreren verfügbaren Belegen die Auswahl, welcher Beleg<br />
der Buchung zu Grunde gelegt wird. Ebenso gehört die Sortierung der Belege, <strong>in</strong>sbesondere bei Sammelbuchungen,<br />
dazu. I.d.R. werden die Belege mit e<strong>in</strong>er fortlaufenden Nummer versehen, um jederzeit e<strong>in</strong>e Zuordnung zur<br />
Buchung und e<strong>in</strong> Wiederausf<strong>in</strong>den zu ermöglichen. Oftmals wird auch mit Hilfe e<strong>in</strong>es Kontierungsstempels bereits<br />
der Buchungssatz, m<strong>in</strong>destens aber das Sachkonto oder Produktsachkonto, auf dem Beleg angegeben.<br />
3.2 Zu Satz 2 (H<strong>in</strong>weise auf den Buchungsbelegen):<br />
Durch die Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt, dass die Buchungsbelege der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen H<strong>in</strong>weise<br />
enthalten müssen, um e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zu den E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> den Büchern herstellen zu können. Um<br />
dieser Pflicht <strong>in</strong> ausreichendem Maße nachzukommen, kann z.B. e<strong>in</strong> Buchungsstempel genutzt werden, so dass<br />
sich aus dem Abdruck dieses Stempels entstehenden Angaben, z.B. auf Rechnungen, Liefersche<strong>in</strong>en u.a., e<strong>in</strong>e<br />
Verb<strong>in</strong>dung der Belege zu den E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> den Büchern herstellen lässt. Als Buchungsbeleg sollen zudem<br />
möglichst die Orig<strong>in</strong>albelege benutzt werden. Lediglich bei der Erfassung <strong>in</strong>terner Sachverhalte kann es ggf.<br />
erforderlich se<strong>in</strong>, den notwendigen Beleg selbst zu erstellen (<strong>in</strong>terner Beleg oder Eigenbeleg), um e<strong>in</strong>e notwendige<br />
Aufzeichnung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Büchern (Buchung) vornehmen zu können.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann die Belegpflicht unter Berücksichtigung der GoB und der örtlichen Verhältnisse näher ausgestalten.<br />
E<strong>in</strong>e Vorgabe für die Geme<strong>in</strong>den, dass e<strong>in</strong> Beleg immer <strong>in</strong> Papierform vorliegen muss, besteht nicht.<br />
Die bestehende Verb<strong>in</strong>dung zwischen der Aufzeichnung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Büchern mit dem dafür zu Grunde<br />
gelegten Beleg dient zudem der Dokumentation und muss nachvollziehbar und überprüfbar se<strong>in</strong>, z.B. durch die<br />
örtliche Rechnungsprüfung (vgl. 10. Teil der Geme<strong>in</strong>deordnung).<br />
In diesem Zusammenhang muss auch die Sammlung und Aufbewahrung der örtlichen Belege sowie deren Aufbewahrungsfristen<br />
vor Ort geklärt und geregelt werden, denn die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, ihre Buchungsbelege<br />
geordnet und sicher über sechs Jahre lang aufzubewahren. Sie muss die Belege bei Bedarf, z.B. für Prüfungen,<br />
und unabhängig davon, <strong>in</strong> welcher Form diese aufbewahrt werden, <strong>in</strong> lesbarer Form jederzeit zur Verfügung stellen<br />
(vgl. § 58 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1149
4. Zu Absatz 4 (Zulässige Buchungsmethoden):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.1 Zu Satz 1 (Örtliche Bestimmung der Buchungsmethode):<br />
Nach der Vorschrift hat die Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich e<strong>in</strong>e Buchungsmethode auszuwählen, mit der aus den<br />
Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de die Zahlungen für den Ausweis <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
ermittelt werden können. Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung bildet mit der Ergebnisrechnung und<br />
der Bilanz e<strong>in</strong>en unverzichtbaren Bestandteil des neuen Rechnungswesens, <strong>in</strong> der die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen s<strong>in</strong>d. Um dieses zu erreichen, müssen die Zahlungen aus den Buchungen der<br />
zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle ermittelt werden. Dies ist nur auf dem Wege der direkten Ermittlung zulässig.<br />
Die direkte Ermittlung hat <strong>in</strong> ihren drei Varianten den Vorteil, dass sie exakte, unsaldierte Ergebnisse für die<br />
e<strong>in</strong>zelnen Zahlungsarten liefert. Dies ist auch für die Bedienung der F<strong>in</strong>anzstatistik erforderlich.<br />
Im Beschluss der Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 21.11.2003 wird dazu festgestellt: „Die F<strong>in</strong>anzrechnung bildet auf<br />
der Gesamtebene des kommunalen Haushalts mit der Ergebnisrechnung und der Bilanz e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>tegralen Bestandteil<br />
des neuen Rechnungswesens. Es ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang sachgerecht, der Geme<strong>in</strong>de die Entscheidung<br />
über den E<strong>in</strong>satz der zulässigen Buchungsmethoden zu überlassen und ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Festlegung<br />
zu treffen, auf welchem Buchungsweg das F<strong>in</strong>anzergebnis zu ermittelt ist. In diese Bewertung wurde e<strong>in</strong>bezogen,<br />
dass es auch von der <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gesetzten Software abhängt, wie das örtliche Buchungsgeschehen<br />
ablaufen soll, welche Konten für die Bewirtschaftung der örtlichen Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>gerichtet und wie diese<br />
tatsächlich bebucht werden.<br />
4.2 Zu Satz 2 (Nicht <strong>in</strong>direkte Ermittlung):<br />
Vor dem zu Satz 1 aufgezeigten H<strong>in</strong>tergrund s<strong>in</strong>d alle Buchungsmethoden der direkten Ermittlung als zulässig<br />
e<strong>in</strong>gestuft worden. Sie s<strong>in</strong>d im Ergebnis geeignet, sichere und genaue Daten <strong>in</strong> der gewünschten haushaltsrechtlichen<br />
Detaillierung nach e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>- und Auszahlungsarten zu. Die Vorschrift bestimmt daher, dass die Ermittlung<br />
der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung nachzuweisenden Zahlungen nicht durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Rückrechnung<br />
aus dem <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen darf (vgl. Abbildung).<br />
Buchungsmethoden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Orig<strong>in</strong>äre Buchung<br />
Integration <strong>in</strong> den<br />
doppischen<br />
Verbund,<br />
Mitbuchung<br />
<strong>in</strong>nerhalb des<br />
Kontenrahmens<br />
Direkte Ermittlung<br />
Statistische<br />
Mitbuchung<br />
<strong>in</strong>nerhalb des<br />
Kontenrahmens<br />
Direkt derivative Ermittlung<br />
Direkte<br />
Ermittlung<br />
aus den<br />
Ergebnis- und<br />
Bilanzkonten<br />
Abbildung 297 „Buchungsmethoden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung“<br />
Indirekte<br />
Ermittlung<br />
Indirekte<br />
Rückrechnung<br />
aus dem<br />
Jahresergebnis<br />
E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte oder retrograde Ermittlung von Daten der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung soll nicht erfolgen und ist<br />
deshalb auch durch die rechtliche Regelung ausgeschlossen worden. Bei dieser Festlegung ist u.a. auch berück-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1150
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sichtigt worden, dass die zulässigen Buchungsmethoden die Bedienung der kommunalen F<strong>in</strong>anzstatistik durch<br />
die Geme<strong>in</strong>de erleichtern. Sie entsprechen auch den Anforderungen <strong>in</strong>ternationaler Rechnungslegungsstandards<br />
für den öffentlichen Sektor.<br />
Die <strong>in</strong>direkte Ermittlung kann dagegen nur den Saldo ermitteln und nicht die e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>- und Auszahlungsarten<br />
darstellen, die zu der Veränderung des Gesamtsaldos der Zahlungsmittel geführt haben. Sie genügt den Anforderungen<br />
an den Detaillierungsgrad der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung nicht und bildet die E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsströme<br />
nach ihren Arten nicht ab. Die Methoden unterscheiden sich deshalb im Wesentlich nur h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der kontentechnische Abbildung liefern.<br />
5. Zu Absatz 5 (Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung):<br />
5.1 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung<br />
Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) s<strong>in</strong>d wie bei jeder anderen<br />
Buchführung die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Es hängt dabei vom Grad der<br />
Integration der geme<strong>in</strong>dlichen Datenverarbeitung <strong>in</strong> die Geschäftsprozesse der Geme<strong>in</strong>de ab, <strong>in</strong>wieweit die sich<br />
auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung (GODV) unmittelbar auswirken. Auch die DV-gestützte<br />
Buchführung der Geme<strong>in</strong>de muss e<strong>in</strong>en sachlichen und zeitlichen Nachweis über alle buchführungspflichtigen<br />
Geschäftsvorfälle erbr<strong>in</strong>gen. Die automatisierte Datenverarbeitung kann dabei den Abschluss der Bücher der<br />
Geme<strong>in</strong>de umfassen und bis h<strong>in</strong> zur vollständigen Erstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses nach § 95<br />
GO <strong>NRW</strong> und des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de nach § 116 GO <strong>NRW</strong> reichen.<br />
Diese Grundsätze f<strong>in</strong>den bei der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung Anwendung,<br />
unabhängig davon, ob diese zentral oder dezentral, vollständig oder nur <strong>in</strong> Teilschritten erfolgt. Sie gelten<br />
zudem - wie im kaufmännischen Rechnungswesen - auch für die Prozesse außerhalb des eigentlichen Buchführungsbereichs,<br />
<strong>in</strong>nerhalb derer buchführungsrelevante Daten erfasst, erzeugt, übermittelt oder verarbeitet werden.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss daher solche organisatorischen und technischen Maßnahmen umsetzen, die geeignet<br />
s<strong>in</strong>d, die Sicherheit der für die Rechnungslegung relevanten Daten und IT-Systeme zu gewährleisten.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss daher solche organisatorischen und technischen Maßnahmen gestalten und umsetzen, die<br />
geeignet s<strong>in</strong>d, die Sicherheit der für die Rechnungslegung relevanten Daten und IT-Systeme zu gewährleisten<br />
und Risiken möglichst ausschließen. Dazu s<strong>in</strong>d die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung entwickelt<br />
worden, die werden nachfolgend aufgezeigt werden (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung (GoDV)<br />
Sicherheit<br />
Funktionserfüllung<br />
Dokumentation<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1151<br />
Im Rahmen der Sicherheit soll gewährleistet werden, dass der<br />
Zugriff auf die zu verarbeitenden Daten und die dafür e<strong>in</strong>gesetzten<br />
Programme nur den dazu Berechtigten möglich ist, diese nicht<br />
manipuliert werden können und e<strong>in</strong>e Reproduktion der verarbeiteten<br />
Daten möglich ist.<br />
Im Rahmen der Funktionserfüllung gilt, dass die DV-Buchführung<br />
auch die Buchführungsfunktionen, z.B. die Belegfunktion, Journalfunktion<br />
und Kontenfunktion ohne E<strong>in</strong>schränkungen erfüllen kann.<br />
Im Rahmen der Dokumentation muss gewährleistet werden, dass<br />
der Aufbau und die Funktionsweise der DV-Verarbeitung für e<strong>in</strong>en<br />
sachverständigen Dritten nachvollziehbar ist. Es muss möglich se<strong>in</strong>,<br />
e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen den Belegen, dem Journal und den<br />
Konten herzustellen. Auch die Programmänderungen gehören
Allgeme<strong>in</strong>e Ordnungsmäßigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dazu.<br />
Für das DV-Buchführungssystem gilt auch die allgeme<strong>in</strong>e Ordnungsmäßigkeit<br />
der Buchführung. Sie muss daher vollständig,<br />
richtig, zeitgerecht und für e<strong>in</strong>en sachverständigen Dritten nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Abbildung 298 „Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung (GoDV)“<br />
5.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
Durch die GoB wird dabei jedoch ke<strong>in</strong> bestimmtes Buchführungssystem vorgeschrieben. Vielmehr entspricht e<strong>in</strong><br />
Buchführungssystem dann den GoB, wenn es so beschaffen ist, dass es e<strong>in</strong>en Überblick über die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann und<br />
die Geschäftsvorfälle sich <strong>in</strong> ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung bzw. Abwicklung nachverfolgen lassen.<br />
Zur Präzisierung der GoB s<strong>in</strong>d die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS)<br />
entwickelt worden. Diese Grundsätze beschreiben die Maßnahmen, die der Buchführungspflichtige umzusetzen<br />
hat, um sicherzustellen, dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und<br />
geordnet vorgenommen werden und s<strong>in</strong>d im Rahmen des Abgaben- bzw. Steuerrechts als Anlage e<strong>in</strong>es BMF-<br />
Schreiben vom 07.11.1995 im BStBl. I 1995 S. 738 bekannt gemacht worden (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)<br />
Anwendungsbereich<br />
Beleg-, Journal- und<br />
Kontenfunktion<br />
Buchung<br />
Internes Kontrollsystem<br />
Datensicherheit<br />
Dokumentation<br />
und Prüfbarkeit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1152<br />
Die zu führenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen können auf Datenträger<br />
geführt werden, wenn das Verfahren den GoB entspricht. Die Ordnungsmäßigkeit<br />
ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei e<strong>in</strong>er manuell<br />
erstellten Buchführung, denn bei beiden f<strong>in</strong>den die GoB Anwendung.<br />
.<br />
E<strong>in</strong>en sachlichen und zeitlichen Nachweis über die buchführungspflichtigen<br />
Geschäftsvorfälle hat auch die DV-Buchführung zu erbr<strong>in</strong>gen. Dabei muss die<br />
Nachvollziehbarkeit durch die Beachtung der Beleg-, Journal- und Kontenfunktion<br />
gewährleistet werden. Dabei kommt der Belegfunktion e<strong>in</strong>e Beweiskraft,<br />
der Journalfunktion die Aufgabe der Protokollierung und der Kontenfunktion<br />
die Trennung nach Sach- und Personenkonten zu.<br />
Die Geschäftsvorfälle müssen nach e<strong>in</strong>em Ordnungspr<strong>in</strong>zip vollständig, richtig,<br />
zeitgerecht und zutreffend erfasst und gespeichert werden.<br />
Das Interne Kontrollsystem stellt die Gesamtheit aller aufe<strong>in</strong>ander abgestimmten<br />
und mite<strong>in</strong>ander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen<br />
dar, die der Sicherung des Vermögens und der Informationen, der Bereitstellung<br />
zutreffender Aufzeichnungen und der betrieblichen Geschäftstätigkeit<br />
durch Auswertung und Kontrolle dienen, um e<strong>in</strong>en Überblick über die wirtschaftliche<br />
Lage zu ermöglichen und die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit von<br />
Buchführung und Jahresabschluss sicherzustellen..<br />
Die Abhängigkeit von gespeicherten Informationen erfordert e<strong>in</strong> Datensicherheitskonzept,<br />
das nur wirksam umsetzbar ist, wenn bekannt ist, was, wogegen,<br />
wie lange und wie zu sichern ist, z.B. gegen Verlust, unberechtigte Veränderungen,<br />
unberechtigte Kenntnisnahme u.a. Dies muss z.B. durch wirksame<br />
Zugriffs- und Zugangskontrollen gewährleistet werden.<br />
Die DV-Buchführung muss h<strong>in</strong>sichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit<br />
<strong>in</strong> angemessener Zeit von e<strong>in</strong>em sachverständigen Dritten prüfbar se<strong>in</strong>.<br />
Dabei müssen aus der Verfahrensdokumentation der Inhalt und Aufbau sowie<br />
der Ablauf des Buchungsverfahrens vollständig ersichtlich se<strong>in</strong>.
Aufbewahrungsfristen<br />
Wiedergabe<br />
der auf Datenträgern<br />
geführten Unterlagen<br />
Verantwortlichkeiten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei e<strong>in</strong>er DV-Buchführung bedarf es der Aufbewahrung der Belege und aller<br />
sonstigen Unterlagen. Dabei ist es von ihrer Art abhängig, ob sie dauernd,<br />
sechs oder zehn Jahre aufzubewahren s<strong>in</strong>d. Für die Aufbewahrung kommen<br />
Bild- und andere Datenträger <strong>in</strong> Betracht.<br />
Bei e<strong>in</strong>er DV-Buchführung ist zu gewährleisten, dass die gespeicherten Buchungen<br />
sowie die dazu notwendigen Arbeitsanweisungen und sonstigen<br />
Organisationsunterlagen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist lesbar gemacht<br />
werden können. Dabei muss die Wiedergabe der Inhalte der auf den Datenträgern<br />
gespeicherten Unterlagen nachprüfbar se<strong>in</strong>.<br />
Bei der DV-Buchführung erstreckt sich die Verantwortlichkeit auf den E<strong>in</strong>satz<br />
von selbst- als auch von fremderstellter DV-Buchführungssysteme auf den<br />
Buchführungspflichtigen. Bei e<strong>in</strong>er Fremderstellung müssen die E<strong>in</strong>haltung der<br />
Maßgaben von GoB und GoBS für die Buchhaltung und den Jahresabschluss<br />
vertraglich und durch Kontrollen gesichert werden.<br />
Abbildung 299 „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“<br />
Aus diesen Rahmengrundsätzen können sich ggf. Zielkonflikte ergebe. Es ist deshalb bei der örtlichen Ausgestaltung<br />
des Rechnungswesens notwendig, bei konkurrierenden Sachverhalten e<strong>in</strong>e Abwägung vorzunehmen. Außerdem<br />
besteht für die Geme<strong>in</strong>de auch die Pflicht, fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren<br />
e<strong>in</strong>zusetzen und die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen<br />
Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung verantwortlich abzugrenzen.<br />
5.3 E<strong>in</strong>zuhaltende Kriterien für e<strong>in</strong>e DV-Buchführung<br />
5.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit den Vorgaben <strong>in</strong> dieser Vorschrift (Nummern 1 bis 10) s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) besondere Kriterien für die geme<strong>in</strong>dliche DV-<br />
Buchführung haushaltsrechtlich konkretisiert worden. Die Geme<strong>in</strong>de muss diese bei ihrer DV-Buchführung beachten.<br />
Diese Maßgaben hat auch die örtliche Rechnungsprüfung der Geme<strong>in</strong>de bei ihren Prüfungen, z.B. bei der<br />
laufenden Prüfung der Vorgänge <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses<br />
sowie bei der dauernden Überwachung der Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de und ihrer Sondervermögen, aber<br />
auch bei der Durchführung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung)<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 GO <strong>NRW</strong>).<br />
In diesem Zusammenhang muss örtlich auch geklärt werden, wie mit e<strong>in</strong>em elektronischen Dokumenten umzugehen<br />
ist, die mittels Datenfernübertragung bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen. So s<strong>in</strong>d ggf. Anforderungen zu bestimmen,<br />
denn elektronische Dokumente können i.d.R. nur dann rechtswirksam se<strong>in</strong>, wenn sie auch für die Bearbeitung<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de geeignet s<strong>in</strong>d. Bei fristbezogenen Dokumenten ist ggf. der genaue Zeitpunkt des E<strong>in</strong>gangs<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de wichtig, so dass für diese Dokumente z.B. e<strong>in</strong> Vermerk mit e<strong>in</strong>em elektronischen Zeitstempel<br />
erforderlich ist. Wird dann auch noch der Geschäftsvorgang bei der Geme<strong>in</strong>de nur elektronisch geführt,<br />
muss geklärt werden, ob Entscheidungen und Verfügungen auch nur <strong>in</strong> elektronischer Form erlassen werden und<br />
ob diese m<strong>in</strong>destens den Namen der ausstellenden Person sowie mit e<strong>in</strong>er qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz<br />
zu versehen s<strong>in</strong>d.<br />
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5.3.2 Die Kriterien im E<strong>in</strong>zelnen<br />
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§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.3.2.1 Zu Nummer 1 (Programmprüfung und Freigabe von Verfahren):<br />
5.3.2.1.1 Die Programmprüfung vor E<strong>in</strong>satz der DV-Buchführung<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, die für die geme<strong>in</strong>dliche DV-<br />
Buchführung vorgesehenen Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Nach § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO <strong>NRW</strong> ist<br />
der örtlichen Rechnungsprüfung diese Aufgabe zugewiesen worden, wenn e<strong>in</strong>e DV-Buchführung bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
und ihrer Sondervermögen zur Anwendung kommt. In die gesetzlich bestimmte DV-Programmprüfung<br />
müssen alle relevanten Systemkomponenten e<strong>in</strong>gezogen werden, damit e<strong>in</strong>e Prüfung von Verfahrens<strong>in</strong>halten,<br />
der Funktionalität, der Datenqualität, der Datensicherheit sowie der Datendokumentation stattf<strong>in</strong>det. Die automatisierte<br />
Datenverarbeitung der Geme<strong>in</strong>de kann dabei den Abschluss der Bücher der Geme<strong>in</strong>de umfassen und bis<br />
h<strong>in</strong> zur vollständigen Erstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses nach § 95 GO <strong>NRW</strong> und des Gesamtabschlusses<br />
der Geme<strong>in</strong>de nach § 116 GO <strong>NRW</strong> reichen.<br />
Bei der Programmprüfung s<strong>in</strong>d deshalb auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten.<br />
Es hängt dabei vom Grad der vorgesehenen Integration der geme<strong>in</strong>dlichen Datenverarbeitung <strong>in</strong> die Geschäftsprozesse<br />
der Geme<strong>in</strong>de ab, <strong>in</strong>wieweit die GODV sich unmittelbar auswirken. Auch die DV-gestützte Buchführung<br />
der Geme<strong>in</strong>de muss e<strong>in</strong>en sachlichen und zeitlichen Nachweis über alle buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle<br />
erbr<strong>in</strong>gen. Daher wird auch das Kontrollgefüge der automatisiert ausgeführten f<strong>in</strong>anzbuchhalterischen Tätigkeiten,<br />
d.h. die E<strong>in</strong>gabe, Verarbeitung und Ausgabe sowie die Aufbewahrung von Daten e<strong>in</strong>schließlich der Zugriffs-<br />
und Bearbeitungsrechte <strong>in</strong> die Prüfung des DV-Buchführungsprogrammes e<strong>in</strong>zubeziehen se<strong>in</strong>.<br />
Die Programmprüfung dient aber auch dazu, dass von der Geme<strong>in</strong>de muss die organisatorischen und technischen<br />
Maßnahmen gestaltet und umsetzt werden, die geeignet s<strong>in</strong>d, die Sicherheit der für die Rechnungslegung<br />
relevanten Daten und IT-Systeme zu gewährleisten und Risiken möglichst auszuschließen. Die Art und der Umfang<br />
der erforderlichen Prüfungshandlungen s<strong>in</strong>d dabei <strong>in</strong>sbesondere abhängig von der Wesentlichkeit des Programms<br />
im Rahmen des von der Geme<strong>in</strong>de für ihre F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>gesetzten IT-Systems von der Komplexität<br />
des Programmablaufs bzw. des örtlichen IT-Systems.<br />
5.3.2.1.2 Die Freigabe von Verfahren für den E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> der DV-Buchführung<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen DV-<br />
Buchführung e<strong>in</strong>gesetzten Verfahren vorher freizugeben. E<strong>in</strong>er solchen Freigabe soll e<strong>in</strong>e Prüfung vorausgehen,<br />
dass das Verfahren den für die Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabe geltenden sachlichen sowie den ggf. speziellen<br />
rechtlichen Anforderungen und Arbeitsabläufen sowie den GoBS entspricht. Die Freigabe setzt ferner<br />
voraus, dass durch Nachweise über die DV-Programmprüfung sowie durch sachliche Probeläufe ausreichend die<br />
Ordnungsmäßigkeit des zu Freigabe vorgesehenen Verfahrens belegt wird. Dazu gehört auch, vor der Freigabe<br />
den genauen E<strong>in</strong>satzbereich und die Anwender- und anderen Zugangsberechtigung festgelegt zu haben, damit<br />
die notwendige Datensicherheit und der künftige ordnungsmäßige Verfahrensablauf gewährleist wird.<br />
5.3.2.2 Zu Nummer 2 (Ordnungsmäßige Datenerfassung):<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen DV-<br />
Buchführung benötigten Daten vollständig und richtig zu erfassen, e<strong>in</strong>zugeben, zu verarbeiten und ausgegeben.<br />
Daher müssen sich die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Entstehung und Abwicklung<br />
nachverfolgen lassen, so dass sich e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über<br />
die Verarbeitung und Bearbeitung der geme<strong>in</strong>dlichen Daten verschaffen kann.<br />
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§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.3.2.3 Zu Nummer 3 (Nachvollziehbarkeit der Anwendungen):<br />
Die GoBS erfordern, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen DV-Buchführung nachvollziehbar zu dokumentieren, wer, wann, welche<br />
Daten e<strong>in</strong>gegeben oder verändert hat. Dieses be<strong>in</strong>haltet, dass die für e<strong>in</strong>e ordnungsmäßige DV-Buchung<br />
erforderlichen Merkmale plausibel vorhanden und kontrollierbar se<strong>in</strong> müssen, damit z.B. zeitliche und sachliche<br />
Auswertungen möglich s<strong>in</strong>d. Ebenso bieten sich weitere örtliche Merkmale an, die <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft abhängig<br />
von den von der Geme<strong>in</strong>de bestimmten Verfahren s<strong>in</strong>d.<br />
Zur Nachvollziehbarkeit der Anwendungen <strong>in</strong> der DV-Buchführung ist im E<strong>in</strong>zelfall ggf. auch e<strong>in</strong>e örtliche Verfahrensdokumentation<br />
e<strong>in</strong>zurichten und <strong>in</strong> Anwendung des § 58 GemHVO <strong>NRW</strong> verfügbar zu halten. Das Erfordernis<br />
der Nachvollziehbarkeit der Anwendungen be<strong>in</strong>haltet i.d.R. auch, dass die Berechtigungen für die getätigten<br />
Anwendungen gleichfalls verfügbar zu halten s<strong>in</strong>d. Nur dann wird auch zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt oder e<strong>in</strong>er<br />
Kontrolle nachvollziehbar, ob es ggf. unbefugte E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche DV-Buchführung gegeben hat.<br />
5.3.2.4 Zu Nummer 4 (Verh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es unbefugten E<strong>in</strong>griffs):<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, unbefugte E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
DV-Buchführung zu verh<strong>in</strong>dern. Für den E<strong>in</strong>satz der automatisierten Datenverarbeitung müssen daher<br />
auf den e<strong>in</strong>zelnen Anwender zugeschnittene Berechtigungen vergeben werden, so dass deren Umfang von den<br />
jeweiligen dienstlichen Fachaufgaben bzw. der e<strong>in</strong>zelnen aufgabenbezogenen Tätigkeit abhängig ist. Die Ausgestaltung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Berechtigungen trägt bereits zur Verh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es unbefugten E<strong>in</strong>griffs <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
DV-Buchführung bei. Auch muss sichergestellt werden, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen DV-Buchführung ke<strong>in</strong>e<br />
Buchungen oder andere E<strong>in</strong>gaben unter e<strong>in</strong>er fremden Benutzerkennung erfolgen.<br />
5.3.2.5 Zu Nummer 5 (Verh<strong>in</strong>derung des Verlustes und der Veränderung von Daten):<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, dass die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
DV-Buchführung gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können. Die<br />
Verh<strong>in</strong>derung des Verlustes und der Veränderung von geme<strong>in</strong>dlichen Daten erfordert ähnliche ggf. auch weitergehende<br />
Sicherungsmaßnahmen wie sie zur Verh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es unbefugten E<strong>in</strong>griffs <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche DV-<br />
Buchführung notwendig s<strong>in</strong>d. Es ist Aufgabe jeder Geme<strong>in</strong>de, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eigenverantwortlich<br />
zu bestimmen und umzusetzen. Dazu gehört z.B. e<strong>in</strong>e systematische Ordnung und e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige<br />
Kennzeichnung der Speichermedien, die Erstellung e<strong>in</strong>es Aufbewahrungsverzeichnisses mit Aufbewahrungsort,<br />
Daten<strong>in</strong>halt und Beg<strong>in</strong>n und Ende der Aufbewahrung (Aufbewahrungsfristen) dient dabei auch dem Schutz gegen<br />
den Verlust von geme<strong>in</strong>dlichen Daten bzw. haushaltswirtschaftlichen Unterlagen.<br />
5.3.2.6 Zu Nummer 6 (Lesbarhalten der gespeicherten Daten):<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, dass die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
DV-Buchführung gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach § 58 GemHVO <strong>NRW</strong> jederzeit<br />
<strong>in</strong> angemessener Frist lesbar und masch<strong>in</strong>ell auswertbar s<strong>in</strong>d. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher bei der Sicherung<br />
der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger gewährleisten,<br />
dass der Inhalt der Datenträger mit den Orig<strong>in</strong>alen übere<strong>in</strong>stimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist<br />
verfügbar ist, jederzeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist lesbar gemacht und nicht gelöscht werden kann.<br />
Die Aufbewahrung von geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen dient dem Zweck, diese jederzeit für Kontrollzwecke verfügbar<br />
zu halten und e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sichtnahme zu ermöglichen. Nur dann lassen sich das haushaltswirtschaftliche Handeln<br />
und die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de später nachvollziehen.<br />
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§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.3.2.7 Zu Nummer 7 (Protokollierung <strong>in</strong> der DV-Buchführung):<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen DV-<br />
Buchführung die Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden. Die<br />
Sicherung im S<strong>in</strong>ne der Grundsätze beg<strong>in</strong>nt bereits mit der Vorgabe, dass fehlerhafte Buchungen nicht zu löschen,<br />
sondern deren Auswirkung durch e<strong>in</strong>e Stornobuchung zu beseitigen ist. Die Erstellung von Buchungsprotokollen<br />
soll daher die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit von Berichtigungen gewährleisten. Auch solche Protokolle<br />
unterliegen den Aufbewahrungsfristen nach § 58 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
5.3.2.8 Zu Nummer 8 (Nachprüfbarkeit der elektronischen Signaturen):<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfordern, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen DV-<br />
Buchführung verwendeten elektronischen Signaturen m<strong>in</strong>destens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen<br />
nachprüfbar s<strong>in</strong>d. Dies hat ihren Ursprung <strong>in</strong> der Möglichkeit, bei geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen, die im automatisierten<br />
Verfahren abgewickelt werden, die notwendige Unterschrift e<strong>in</strong>es Verantwortlichen durch e<strong>in</strong>e elektronische<br />
Signatur zu ersetzen. Als elektronische Signaturen werden Daten <strong>in</strong> elektronischer Form bezeichnet, die<br />
anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft s<strong>in</strong>d und die zur Authentifizierung dienen.<br />
Dadurch wird die elektronische Bestätigung der Bearbeitung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfalls durch<br />
den Beschäftigten e<strong>in</strong>deutig und unverwechselbar dokumentiert.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG <strong>NRW</strong>) zu beachten, <strong>in</strong> dem durch<br />
§ 3a (Elektronische Kommunikation) bestimmt wird, dass das elektronische Dokument mit e<strong>in</strong>er qualifizierten<br />
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Soll im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung<br />
vor Ort e<strong>in</strong>e elektronische Signatur genutzt werden, muss von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich<br />
entschieden werden, ob e<strong>in</strong>e "fortgeschrittene elektronische Signatur" oder e<strong>in</strong>e qualifizierte elektronische Signaturen<br />
zur Anwendung kommen soll (vgl. § 2 Nrn. 2 und 3 des Signaturgesetzes - SiG).<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de elektronische Signaturen zur Abwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle<br />
genutzt werden, ist zu beachten, dass dieser Sachverhalt zum Gegenstand der örtlichen Vorschriften<br />
gemacht werden muss, die die von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister zu erlassen s<strong>in</strong>d (vgl. § 31<br />
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2.5 GemHVO <strong>NRW</strong>. Außerdem s<strong>in</strong>d auch die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen<br />
für die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de zu beachten (vgl. § 58 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
5.3.2.9 Zu Nummer 9 (Aufbewahrung der Dokumentationen der DV-Buchführung):<br />
Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung f<strong>in</strong>den neben den Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS) Anwendung. Dieses erfolgt unabhängig davon, ob die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung von der Geme<strong>in</strong>de zentral<br />
oder dezentral organisiert wurde. Die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Vorschrift des § 27 Abs. 5 Nr. 9 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
verpflichtet, bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) sicher zu stellen,<br />
dass die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen<br />
sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der<br />
e<strong>in</strong>gesetzten Programme und Verfahren unter Berücksichtigung des § 58 GemHVO <strong>NRW</strong> bis zum Ablauf der<br />
Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben.<br />
Aus Sicherheitsgründen sowie für Auskunfts- und Prüfungszwecke muss nicht nur sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die<br />
elektronisch geführten haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb der verb<strong>in</strong>dlichen Aufbewahrungsfristen<br />
<strong>in</strong> unveränderter Form lesbar gemacht werden können, sondern dass auch die Dokumentationen<br />
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§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie die Programme und Programmdokumentationen, sofern sie für die Lesbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen<br />
<strong>in</strong> dieser Zeit benötigt werden, aufbewahrt werden. Die Dokumentationen sowie die Programme und Programmdokumentationen<br />
unterliegen daher, abhängig von den mit ihnen erstellten haushaltswirtschaftlichen Unterlagen,<br />
den <strong>in</strong> Absatz 2 bestimmten Aufbewahrungsfristen, entweder dauernd, zehn Jahre oder sechs Jahre.<br />
Abweichend von der Festlegung über den Beg<strong>in</strong>n der Aufbewahrungsfristen <strong>in</strong> Absatz 2 Satz beg<strong>in</strong>nen die Fristen<br />
für die Dokumentationen sowie die Programme und Programmdokumentationen jedoch mit Ablauf des Haushaltsjahres,<br />
<strong>in</strong> dem die Geme<strong>in</strong>de das automatisierte Verfahren letztmalig für die Erstellung der entsprechenden<br />
Unterlagen e<strong>in</strong>gesetzt hat.<br />
5.3.2.10 Zu Nummer 10 (Trennung zwischen Verwaltung und Aufgabenbearbeitung):<br />
Die Vorschrift enthält die Vorgabe, dass bei der Geme<strong>in</strong>de die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten<br />
Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
verantwortlich abzugrenzen ist. Dies f<strong>in</strong>det se<strong>in</strong>en Ausgangspunkt <strong>in</strong> der Pflicht jeder Geme<strong>in</strong>de, die Aufgaben<br />
der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung nach § 93 GO <strong>NRW</strong> ordnungsgemäß zu erledigen. Die Geme<strong>in</strong>de ist dazu von Standards<br />
entbunden worden, die im neuen Rechnungswesen <strong>in</strong> ihrem Umfang und ihrer Detaillierung nicht mehr als<br />
Landesvorgaben erforderlich s<strong>in</strong>d. Die vom Gesetzgeber gewollte Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung<br />
br<strong>in</strong>gt es mit sich, dass die Geme<strong>in</strong>de über die Abläufe ihrer Geschäftsvorfälle selbst entscheiden kann, aber<br />
auch entsprechend die Verantwortung für ihr Handeln übernimmt.<br />
Den Geme<strong>in</strong>den wird die angemessene Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten erlaubt. Sie hat jedoch zu<br />
berücksichtigen, dass e<strong>in</strong>e verantwortliche Trennung zwischen der Verwaltung von Informationssystemen sowie<br />
automatisierten Verfahren und der fachlichen Sachbearbeitung sowie der Erledigung von Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
bestehen muss. Um dieses zu gewährleisten, muss dieser Sachverhalt zum Gegenstand der örtlichen<br />
Vorschriften nach § 30 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> gemacht werden (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2.7 GemHVO <strong>NRW</strong>),<br />
die von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister zu erlassen s<strong>in</strong>d.<br />
5.3.3 Die Errichtung elektronischer Geschäftsunterlagen<br />
Bei der Buchführung der Geme<strong>in</strong>de mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung werden neben den Geschäftsunterlagen,<br />
die der Geme<strong>in</strong>de elektronisch zugegangen s<strong>in</strong>d, auch Unterlagen verarbeitet, die der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
Papierform, z.B. Rechnungen, zugegangen s<strong>in</strong>d. Alle diese Unterlagen für den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsverkehr<br />
müssen für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen<br />
sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs bis zum Ablauf der dafür<br />
festgesetzten Aufbewahrungsfrist zur E<strong>in</strong>sichtnahme durch Dritte verfügbar bleiben.<br />
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen be<strong>in</strong>haltet jedoch nicht, dass die Geme<strong>in</strong>de ihre Geschäftsunterlagen<br />
nur <strong>in</strong> der Form aufbewahren darf, <strong>in</strong> der die Unterlagen zugegangen s<strong>in</strong>d. Die Geme<strong>in</strong>de kann ihre<br />
Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> Papierform bereits vor der Verarbeitung <strong>in</strong> ihrer F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong> elektronischer Form<br />
errichten und dann auf e<strong>in</strong>e Sammlung und Aufbewahrung dieser Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> Papierform verzichten.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann sich daher entscheiden, ob sie die Errichtung von Geschäftsunterlagen aus der Papierform <strong>in</strong><br />
die elektronische Form bereits bei ihrem Zugang bei der Geme<strong>in</strong>de vornimmt.<br />
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften stehen e<strong>in</strong>er solchen Vorgehensweise nicht entgegen, denn der Gesetzgeber<br />
hat die Entscheidung darüber <strong>in</strong> die Verantwortung der Geme<strong>in</strong>de gelegt. Die Geme<strong>in</strong>de hat bei der Errichtung<br />
von Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> elektronischer Form jedoch aus Sicherheitsgründen sowie für Auskunfts- und<br />
Prüfungszwecke sicherzustellen, dass die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb der<br />
laufenden Verarbeitung und der verb<strong>in</strong>dlichen Aufbewahrungsfristen <strong>in</strong> unveränderter Form verfügbar s<strong>in</strong>d und<br />
lesbar gemacht und nicht gelöscht oder vernichtet werden können. Auf e<strong>in</strong>e Aufbewahrung von Geschäftsunter-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1157
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§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lagen <strong>in</strong> elektronischer Form und <strong>in</strong> Papierform kann daher verzichtet werden, wenn durch die Übernahme von<br />
haushaltswirtschaftlichen Unterlagen <strong>in</strong> Papierform auf elektronische Datenträger oder Bildträger der Wert und<br />
die Aussagekraft der übertragenen Unterlagen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt worden ist oder wird.<br />
6. Zu Absatz 6 (Nachweispflicht für fremde F<strong>in</strong>anzmittel):<br />
6.1 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel als durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel<br />
6.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>den wickeln vielfach auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen Zahlungsgeschäfte<br />
für andere Institutionen ab. Dies muss nicht zw<strong>in</strong>gend auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de berühren. Die Geme<strong>in</strong>de muss aber dafür Sorge tragen, dass ihr aus der Zahlungsabwicklung für<br />
Dritte ke<strong>in</strong>e unvertretbaren Aufwendungen, z.B. aus der zw<strong>in</strong>genden Durchführung von Auszahlungen, entstehen.<br />
Da auch <strong>in</strong> diesen Fällen die ordnungsmäßige Buchführung e<strong>in</strong>en geeigneten Nachweis erfordert, ist diese Vorschrift<br />
geschaffen worden.<br />
Die getroffene Regelung, dass für durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel gesonderte Nachweise zu führen s<strong>in</strong>d, trägt dem<br />
Umstand Rechnung, dass nach § 16 GemHVO <strong>NRW</strong> fremde F<strong>in</strong>anzmittel nicht im F<strong>in</strong>anzplan veranschlagt werden.<br />
Im F<strong>in</strong>anzplan des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans nach § 79 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen <strong>in</strong> Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen (vgl. § 11<br />
Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dazu würden auch die fremden F<strong>in</strong>anzmittel bei der Geme<strong>in</strong>de gehören, wenn nicht<br />
durch § 16 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e gesonderte Regelung dafür bestehen würde.<br />
6.1.2 Der Ausweis der fremden F<strong>in</strong>anzmittel <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Die der Geme<strong>in</strong>de von Dritten zur Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzmittel („Fremde F<strong>in</strong>anzmittel“) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung aufzunehmen, soweit sie sich noch im Verfügungsbereich der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den, z.B. als<br />
liquide Mittel auf den geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten. Dies ist sachgerecht und erforderlich, da die F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
den Bestand der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de und die Veränderungen im Haushaltsjahr aufzeigen muss. Das Ergebnis<br />
fließt <strong>in</strong> den gesonderten Vermögensposten „Liquide Mittel“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>. Verfügt die<br />
Geme<strong>in</strong>de über fremde F<strong>in</strong>anzmittel müssen diese <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung unter e<strong>in</strong>er gesonderten Position ausgezeigt<br />
werden. Durch e<strong>in</strong>e solche Trennung von den re<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsfällen wird die notwendige<br />
Transparenz und Nachvollziehbarkeit geschaffen.<br />
6.1.3 Die Arten der fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
6.1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die fremden F<strong>in</strong>anzmittel, die bei der Geme<strong>in</strong>de anfallen, können je nach der örtlichen Art der Wahrnehmung der<br />
Erledigung der Aufgaben bzw. der Zahlungsabwicklung für andere Aufgabenträger <strong>in</strong> verschiedene Arten unterteilt<br />
und entsprechend haushaltsmäßig behandelt werden. Derartige F<strong>in</strong>anzmittel s<strong>in</strong>d unabhängig von ihrer Art<br />
immer dann <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung und damit <strong>in</strong> den Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen,<br />
soweit die fremden F<strong>in</strong>anzmittel im Rahmen von Zahlungsvorgängen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung<br />
kassenmäßig als E<strong>in</strong>zahlungen oder Auszahlungen erfasst werden. Die möglichen Arten der fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de werden nachfolgend im E<strong>in</strong>zelnen erläutert (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1158
1.<br />
2.<br />
3.<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Arten der fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
Durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel<br />
F<strong>in</strong>anzmittel und andere öffentliche Haushalte<br />
F<strong>in</strong>anzmittel sonstiger Dritter<br />
6.1.3.2 Der Begriff „durchlaufende Gelder“<br />
Abbildung 300 „Arten der fremden F<strong>in</strong>anzmittel“<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht werden fremde F<strong>in</strong>anzmittel als durchlaufende Gelder bezeichnet, wenn diese<br />
von Dritten bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gezahlt und von ihr an Dritte weitergeleitet werden. Der Umgang mit diesen<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln erfolgt nicht auf der Grundlage der Ermächtigungen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts, sondern auf<br />
Veranlassung Dritter, die oftmals auch die Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen vorgeben. Zu diesen Vorgängen gehören u.a.<br />
die Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden, <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfall auch die Erhebung von Umlagen für Dritte.<br />
Durch diese Aufgabenerledigung werden auch die Ressourcen der Geme<strong>in</strong>de berührt.<br />
6.1.3.2 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel und andere öffentliche Haushalte<br />
Zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln zählen auch F<strong>in</strong>anzmittel, die die Geme<strong>in</strong>de auf Grund rechtlicher Vorschriften<br />
unmittelbar <strong>in</strong> den Haushalt e<strong>in</strong>es anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat (e<strong>in</strong>schließlich der ihr zur<br />
Selbstbewirtschaftung zugewiesenen F<strong>in</strong>anzmittel). Derartige Zahlungen erfolgen auf Grund der Ermächtigungen<br />
fremder Haushalte, die von der Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig zu bewirtschaften s<strong>in</strong>d, und nicht aus den Ermächtigungen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts.<br />
Durch die Aufgabenerledigung werden auch die Ressourcen der Geme<strong>in</strong>de berührt. Die Bewirtschaftung dieser<br />
F<strong>in</strong>anzmittel kann unmittelbar mit der Buchung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en fremden Haushalt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis<br />
verbunden se<strong>in</strong>. Auch muss dabei geklärt se<strong>in</strong>, wann die Bereitstellung von Zahlungsmittel erfolgt und wann die<br />
Abrechnung vorzunehmen ist. Das vere<strong>in</strong>barte Zahlungsverfahren muss die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihre Liquiditätsplanung<br />
e<strong>in</strong>beziehen.<br />
6.1.3.3 Die F<strong>in</strong>anzmittel sonstiger Dritter<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandene F<strong>in</strong>anzmittel, die <strong>in</strong> der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger<br />
oder mit e<strong>in</strong>er anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Geme<strong>in</strong>de<br />
vere<strong>in</strong>nahmt oder ausgezahlt werden, zählen zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln. Derartige Zahlungen werden<br />
auf Grund der Ermächtigungen fremder Haushalte, die von der Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig zu bewirtschaften s<strong>in</strong>d<br />
und nicht aus den Ermächtigungen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts veranlasst.<br />
In diesen Fällen bleibt abweichend von der Nummer 2 die Zahlungsabwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
unberührt, den derartige Zahlungen werden von der Zahlungsabwicklung der Institution ausgeführt, deren<br />
Haushalt von der Geme<strong>in</strong>de bewirtschaftet wird. Durch e<strong>in</strong>e solche Aufgabenerledigung werden aber die Ressourcen<br />
der Geme<strong>in</strong>de berührt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1159
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§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
6.1.4 Die Zahlungsabwicklung bei fremden F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
Die Vorschrift enthält e<strong>in</strong>e Ermächtigung für die Bürgermeister<strong>in</strong> oder für den Bürgermeister, über die Erledigung<br />
von Zahlungsgeschäften für Dritte (Annahme und Auszahlungen von fremden F<strong>in</strong>anzmitteln) zu entscheiden. Sie<br />
dient der Wahrung der erforderlichen Kont<strong>in</strong>uität für das Verwaltungshandeln <strong>in</strong> angepasster Form. Danach kann<br />
die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister anordnen, dass fremde F<strong>in</strong>anzmittel angenommen oder geleistet<br />
werden dürfen. Dieses muss aber im Interesse der Geme<strong>in</strong>de liegen und es muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass diese<br />
Zahlungsabwicklung <strong>in</strong> die örtliche Prüfung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen wird.<br />
6.2 Andere haushaltsfremde Vorgänge<br />
Nach dieser Vorschrift s<strong>in</strong>d für haushaltsfremde Vorgänge, die nicht durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel Dritter betreffen,<br />
gesonderte Nachweise zu führen. Dabei ist auf e<strong>in</strong>e Festlegung, welche Vorgänge bei der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelfall<br />
als haushaltsfremde Vorgänge zu behandeln s<strong>in</strong>d, verzichtet worden. Dazu können z.B. Vorgänge, die im Rahmen<br />
von Amtshilfe erfolgen oder im Namen Dritter ausgeführt werden, zu zählen se<strong>in</strong>. Welche Sachverhalte im<br />
E<strong>in</strong>zelfall als haushaltsfremde Vorgänge zu bewerten s<strong>in</strong>d, ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.<br />
Aber auch Vorgänge, die durch das bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandene Treuhandvermögen ausgelöst werden, weil<br />
von der Geme<strong>in</strong>de werden Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten und im eigenen Namen für fremde<br />
Rechnung verwaltet werden, können dazu zu zählen se<strong>in</strong>. Für die Geme<strong>in</strong>de folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder<br />
für e<strong>in</strong>en Dritten, dass sie gegenüber dem Treugeber für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens<br />
haftet.<br />
7. Zu Absatz 7 (Buchführung und NKF-Kontenrahmen):<br />
7.1 Zu Satz 1 (Anwendung des NKF-Kontenrahmens):<br />
7.1.1 Zwecke des NKF-Kontenrahmens<br />
Das Pr<strong>in</strong>zip des systematischen Aufbaus der Buchführung sowie die Transparenz über das haushaltswirtschaftliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de erfordert neben der Organisation und dem System der Buchführung sowie der Art der<br />
geführten Bücher die Anwendung e<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong> geltenden Kontenrahmens. Dieser erleichtert auch die Aufstellung<br />
e<strong>in</strong>es systematischen örtlichen ausgeprägten Kontenplans durch die Geme<strong>in</strong>de. Der vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
festgelegte NKF-Kontenrahmen stellt e<strong>in</strong> strukturiertes Ordnungsgerüst für die Kontengruppierung bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
dar und dient daher als Modell für die örtliche Ausgestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung. Er spiegelt<br />
zudem das Drei-Komponentensystem des NKF wieder.<br />
In diesem buchungstechnischen Rahmen wird den Geme<strong>in</strong>den noch e<strong>in</strong> ausreichender Spielraum bei der Kontengestaltung<br />
im E<strong>in</strong>zelnen gelassen (vgl. Nummer 1.5.2 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Außerdem haben die Länder mit Beschluss der Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz vom<br />
21.11.2003 über den o.a. Kontenrahmen E<strong>in</strong>vernehmen erzielt. Die F<strong>in</strong>anzstatistik hat diesen Kontenrahmen<br />
übernommen, um auf dieser Basis die Erhebungsmerkmale für die statistischen Meldepflichten der Geme<strong>in</strong>den<br />
festzulegen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1160
7.1.2 Die Kontenklassen im NKF-Kontenrahmen<br />
7.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der NKF-Kontenrahmen bildet das Drei-Komponentensystem des NKF ab, das den Geme<strong>in</strong>den bedarfsorientiert<br />
und unter Berücksichtigung der haushaltswirtschaftlichen Ziele und Zwecke des NKF sowie des öffentlichrechtlichen<br />
Status der Geme<strong>in</strong>den bestimmte Wahlrechte für die Gestaltung und Ausführung ihrer Haushaltswirtschaft<br />
e<strong>in</strong>räumt. Er ist nach dem Zehnersystem <strong>in</strong> verschiedene Kontenklassen gegliedert, <strong>in</strong> denen ihrem Wesen<br />
und Inhalt nach, möglichst ähnliche geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte bzw. Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> gleicher Art und Weise<br />
geordnet und erfasst werden sollen.<br />
Im NKF-Kontenrahmen s<strong>in</strong>d die Kontenklassen 0 bis 8 für die Durchführung der „Geschäftsbuchführung“ belegt.<br />
Sie s<strong>in</strong>d nach dem Abschlussgliederungspr<strong>in</strong>zip aufgebaut und bilden e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> sich geschlossenen Rechnungskreis,<br />
der selbstständig abgeschlossen wird. Die Nummerierung soll dieses verdeutlichen. Die erste Stelle gibt<br />
jeweils die Kontenklasse und die zweite Stelle die Kontengruppe an, die mit den Vorgaben für die Posten <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (vgl. § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) und den Vorgaben für die Haushaltspositionen im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan und F<strong>in</strong>anzplan (vgl. § 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) sowie <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung und<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung (vgl. § 38 und 39 GemHVO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei die Möglichkeit,<br />
entsprechend ihrem örtlichen Bedarf weitere Untergliederungen <strong>in</strong> Kontengruppen und Konten vorzunehmen.<br />
7.1.2.2 Die Kontenklassen für die Bilanz<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ist Teil des neuen Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>den und weist das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen<br />
und dessen F<strong>in</strong>anzierung durch Eigen- oder Fremdkapital nach. Grundlage der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist<br />
die Erfassung und Bewertung des Vermögens der Geme<strong>in</strong>de. Die Regeln für Ansatz und Bewertung (Bilanzierung)<br />
sowie die Erfassung im NKF-Kontenrahmen orientieren sich dabei an den kaufmännischen Normen. Auf der<br />
Aktivseite der kommunalen Bilanz bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> enger Anlehnung an das HGB das Anlage- und das Umlaufvermögen<br />
der Kommune. Auf der Passivseite werden das Eigenkapital sowie Rückstellungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
ausgewiesen. Die besondere Struktur der kommunalen Bilanz spiegelt die kommunalen Besonderheiten wieder,<br />
z.B. durch die Abbildung der Arten des Infrastrukturvermögens (Straßen etc.).<br />
Entsprechend der Bedeutung der Aktivseite und der Passivseite <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d dafür im NKF-<br />
Kontenrahmen jeweils zwei eigenständige Kontenklassen gebildet worden, so dass die Aktivseite durch die beiden<br />
Kontenklassen 0 und 1 erfasst wird und die Passivseite durch die Kontenklassen 2 und 3. Diese vier Kontenklassen<br />
werden entsprechend der Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl von Kontenarten für die Bildung von Bestandskonten untergliedert, z.B.:<br />
- Kontenklasse 0 <strong>in</strong> die Kontenarten „Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen“, „Unbebaute<br />
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“, „Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“, „Infrastrukturvermögen“;<br />
- Kontenklasse 1 <strong>in</strong> die Kontenarten „ Anteile an verbundenen Unternehmen“, „Beteiligungen“, „Sondervermögen“,<br />
„Wertpapiere“, „Vorräte“, „Forderungen“, „Liquide Mittel“;<br />
- Kontenklasse 2 <strong>in</strong> die Kontenarten „Eigenkapital“, „Sonderposten“ und „Rückstellungen“;<br />
- Kontenklasse 3 <strong>in</strong> die Kontenarten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen“, „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Krediten zur Liquiditätssicherung“ „Passive Rechnungsabgrenzung.<br />
Damit wird es der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht, ausreichende Bestandskonten für die örtliche Ausgestaltung ihrer Bilanz<br />
zu bilden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1161
7.1.2.3 Die Kontenklassen für die Ergebnisrechnung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung entspricht der kaufmännischen Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung und be<strong>in</strong>haltet<br />
die Aufwendungen und Erträge. Als Planungs<strong>in</strong>strument ist der Ergebnisplan der wichtigste Bestandteil des neuen<br />
Haushalts. Das Jahresergebnis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen<br />
oder als Fehlbetrag wird <strong>in</strong> die Bilanz übernommen und bildet unmittelbar die Veränderung des Eigenkapitals der<br />
Geme<strong>in</strong>de ab. Das Jahresergebnis umfasst die ordentlichen Aufwendungen und Erträge, die F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
und -erträge sowie außerordentliche Aufwendungen und Erträge und bildet den Ressourcenverbrauch der<br />
Geme<strong>in</strong>de somit umfassend ab.<br />
Im NKF-Kontenrahmen ist entsprechend der Bedeutung von geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen und Aufwendungen dafür<br />
jeweils e<strong>in</strong>e eigenständige Kontenklasse gebildet worden, so dass die Erträge durch die Kontenklasse 4 erfasst<br />
werden und die Aufwendungen durch die Kontenklasse 5. Diese beiden Kontenklassen werden entsprechend der<br />
Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung nach § 38 i.V.m. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl von Kontenarten<br />
zur Bildung von Ergebniskonten untergliedert, z.B.:<br />
Für die notwendigen Ergebniskonten der Ergebnisrechnung wurden im NKF-Kontenrahmen die Kontenklassen 4<br />
und 5 e<strong>in</strong>gerichtet. Die beiden Kontenklassen werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl von Kontenarten untergliedert, z.B.:<br />
- Kontenklasse 4 „Erträge“ <strong>in</strong> die Kontenarten „Steuern“, „Zuwendungen“, „Leistungsentgelte“, „F<strong>in</strong>anzerträge“,<br />
„Erträge aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen“, „Außerordentliche Erträge,<br />
- Kontenklasse 5 „Aufwendungen“ <strong>in</strong> die Kontenarten „Personalaufwendungen“, „Aufwendungen für Sach-<br />
und Dienstleistungen“, „Z<strong>in</strong>sen“, „Bilanzielle Abschreibungen“, „Außerordentliche Aufwendungen“.<br />
Damit wird es der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht, ausreichende Ergebniskonten für die örtliche Ausgestaltung ihrer Ergebnisrechnung<br />
zu bilden.<br />
7.1.2.4 Die Kontenklassen für die F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung be<strong>in</strong>halten alle E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de. Der Liquiditätssaldo<br />
aus der F<strong>in</strong>anzrechnung bildet die Veränderung des Bestands an liquiden Mitteln der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der<br />
Bilanz ab. Die Pflicht zur Aufstellung des F<strong>in</strong>anzplans bzw. der F<strong>in</strong>anzrechnung ist <strong>in</strong>sbesondere aus den Besonderheiten<br />
der öffentlichen Haushaltsplanung und Rechenschaftslegung hergeleitet und knüpft im Übrigen an<br />
<strong>in</strong>ternationale Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften an.<br />
Im NKF-Kontenrahmen ist entsprechend der Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
dafür jeweils e<strong>in</strong>e eigenständige Kontenklasse gebildet worden, so dass die E<strong>in</strong>zahlungen durch die Kontenklasse<br />
6 erfasst werden und die Auszahlungen durch die Kontenklasse 7. Diese beiden Kontenklassen werden entsprechend<br />
der Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung nach § 39 i.V.m. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />
von Kontenarten zur Bildung von Zahlungskonten untergliedert, z.B.:<br />
- Kontenklasse 6 „E<strong>in</strong>zahlungen“ <strong>in</strong> die Kontenarten wie <strong>in</strong> Kontenklasse 4, jedoch noch zusätzlich die<br />
Kontenarten „E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit“ und „E<strong>in</strong>zahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“;<br />
- Kontenklasse 7 „Auszahlungen“ <strong>in</strong> die Kontenarten wie <strong>in</strong> Kontenklasse 5, jedoch noch zusätzlich die<br />
Kontenarten „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ und „Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“.<br />
Damit wird es der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht, ausreichende Zahlungskonten für die örtliche Ausgestaltung ihrer F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
zu bilden.<br />
7.1.2.5 Weitere Kontenklassen<br />
Die Kontenklasse „Abschlusskonten“ und die Kontenklasse „Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)“ stellen die<br />
beiden letzten Kontenklassen des NKF-Kontenrahmens dar. Sie s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwor-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1162
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tung unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse auszugestalten und zu füllen. Dabei soll die grundsätzliche<br />
Systematik des NKF-Kontenrahmens beachtet werden.<br />
7.1.2.6 Die Gesamtübersicht über den NKF-Kontenrahmen<br />
Zur Nachvollziehbarkeit der Inhalte des NKF-Kontenrahmens sowie se<strong>in</strong>er Struktur und se<strong>in</strong>er Untergliederung<br />
soll mit der nachfolgenden Abbildung e<strong>in</strong> Überblick über den NKF-Kontenrahmen gegeben werden. Damit liefert<br />
die Abbildung nicht nur e<strong>in</strong>en Überblick über die verb<strong>in</strong>dlichen Teile des NKF-Kontenrahmens, sondern zeigt<br />
auch auf, dass der NKF-Kontenrahmen auch als Grundlage für die geme<strong>in</strong>dliche Steuerung auf Grund se<strong>in</strong>er<br />
verschiedenartigen Konten genutzt werden kann (vgl. Abbildung).<br />
Bereich<br />
Aktiva<br />
Passiva<br />
0<br />
1<br />
2<br />
3<br />
NKF-Kontenrahmen<br />
Kontenklasse<br />
Immaterielle<br />
Vermögensgegenstände<br />
und Sachanlagen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen, Umlaufvermögen<br />
und aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Eigenkapital, Sonderposten und<br />
Rückstellungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und passive<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1163<br />
Kontengruppen<br />
00 ...<br />
01 Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
02 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche<br />
Rechte<br />
03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche<br />
Rechte<br />
04 Infrastrukturvermögen<br />
05 Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
06 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
07 Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen,<br />
Fahrzeuge<br />
08 Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
09 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />
10 Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
11 Beteiligungen<br />
12 Sondervermögen<br />
13 Ausleihungen<br />
14 Wertpapiere<br />
15 Vorräte<br />
16 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen<br />
aus<br />
Transferleistungen<br />
17 Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögens-<br />
gegenstände<br />
18 Liquide Mittel<br />
19 Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
20 Eigenkapital<br />
21 Wertberichtigungen (ke<strong>in</strong> Bilanzausweis)<br />
22 ...<br />
23 Sonderposten<br />
24 …<br />
25 Pensionsrückstellungen<br />
26 Rückstellungen für Deponien und Altlasten<br />
27 Instandhaltungsrückstellungen<br />
28 Sonstige Rückstellungen<br />
29 ...<br />
30 Anleihen<br />
31 ...<br />
32 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen<br />
33 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
34 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleichkommen<br />
35 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
36 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen<br />
37 Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
38 ...<br />
39 Passive Rechnungsabgrenzung
Ergebnis-<br />
rechnung<br />
F<strong>in</strong>anz-<br />
rechnung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4 Erträge<br />
5 Aufwendungen<br />
6 E<strong>in</strong>zahlungen<br />
7 Auszahlungen<br />
Abschluss 8 Abschlusskonten<br />
KLR 9<br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(KLR)<br />
7.1.3 Die Verb<strong>in</strong>dlichkeit des NKF-Kontenrahmens<br />
Abbildung 301 „NKF-Kontenrahmen“<br />
40 Steuern und ähnliche Abgaben<br />
41 Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
42 Sonstige Transfererträge<br />
43 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
44 Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
45 Sonstige ordentliche Erträge<br />
46 F<strong>in</strong>anzerträge<br />
47 Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen<br />
48 Erträge aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
49 Außerordentliche Erträge<br />
50 Personalaufwendungen<br />
51 Versorgungsaufwendungen<br />
52 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
53 Transferaufwendungen<br />
54 Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
55 Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
56 ...<br />
57 Bilanzielle Abschreibungen<br />
58 Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen<br />
59 Außerordentliche Aufwendungen<br />
60 Steuern und ähnliche Abgaben<br />
61 Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
62 Sonstige Transfere<strong>in</strong>zahlungen<br />
63 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
64 Privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
65 Sonstige E<strong>in</strong>zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
66 Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen<br />
67 ...<br />
68 E<strong>in</strong>zahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
69 E<strong>in</strong>zahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
70 Personalauszahlungen<br />
71 Versorgungsauszahlungen<br />
72 Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
73 Transferauszahlungen<br />
74 Sonstige Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
75 Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen<br />
76 ...<br />
77 ...<br />
78 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
79 Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
80 Eröffnungs-/Abschlusskonten<br />
81 Korrekturkonten<br />
82 Kurzfristige Erfolgsrechnung<br />
90 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)<br />
(Die Ausgestaltung der KLR<br />
ist von jeder Kommune selbst festzulegen.)<br />
Die verb<strong>in</strong>dliche Vorgabe für die Geme<strong>in</strong>de zur Anwendung des NKF-Kontenrahmens beschränkt sich darauf,<br />
den Kontenrahmen als e<strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en buchungstechnischen Pr<strong>in</strong>zipien folgendes Ordnungsgerüst der Bildung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Konten zu Grunde zu legen. Der NKF-Kontenrahmen stellt dabei sowohl den<br />
verb<strong>in</strong>dlichen <strong>in</strong>haltlichen Rahmen als auch die methodische Vorgabe für die eigenverantwortliche Ausgestaltung<br />
und Konkretisierung durch die Bildung von Konten durch die Geme<strong>in</strong>de dar. Um dieses zu gewährleisten, ist er <strong>in</strong><br />
der Reihenfolge se<strong>in</strong>er Kontenklassen e<strong>in</strong>schließlich ihrer Bezeichnungen verb<strong>in</strong>dlich.<br />
Für den NKF-Kontenrahmen besteht außerdem e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Gliederung se<strong>in</strong>er Inhalte auf<br />
Grund des Zusammenspiels der Vorschrift über den Kontenrahmen mit den Vorschriften über die Haushaltspositionen<br />
(vgl. §§ 2,3 GemHVO <strong>NRW</strong>) und über die Bilanzposten (vgl. § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Verb<strong>in</strong>dlichkeit der<br />
Kontenklassen 6 und 7 für die F<strong>in</strong>anzrechnung besteht auch dann, wenn die Konten dieser Kontenklassen nicht<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1164
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
im Rahmen der doppelten Buchführung bebucht, sondern statistisch mitgeführt werden, denn deren Gliederung <strong>in</strong><br />
Kontengruppen entspricht den Haushaltspositionen der F<strong>in</strong>anzrechnung nach § 39 i.V.m. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>. Die<br />
Gliederungsziffern <strong>in</strong>nerhalb des Kontenrahmens werden den Geme<strong>in</strong>den zur Anwendung empfohlen. Der Gebrauch<br />
der zweistelligen Ziffern erleichtert die Erfüllung der f<strong>in</strong>anzstatistischen Anforderungen, denn der NKF-<br />
Kontenrahmen bildet auch die Grundlage für die Festlegung der f<strong>in</strong>anzstatistischen Erhebungsmerkmale.<br />
7.1.4 Der Kontierungsplan zum NKF-Kontenrahmen<br />
Die Geme<strong>in</strong>den müssen wegen der erforderlichen Nachvollziehbarkeit der Erträge und Aufwendungen sowie der<br />
E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im Rahmen e<strong>in</strong>er Beurteilung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts bei der Bildung von<br />
Konten bzw. bei der Aufstellung des Haushaltsplans aber auch den verb<strong>in</strong>dlich vorgegebenen Kontierungsplan<br />
zum NKF-Kontenrahmen beachten. Er sichert die richtige Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu den Haushaltspositionen<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung und der F<strong>in</strong>anzrechnung. Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ist ebenfalls e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />
zu beachten. Dadurch wird auch die Erstellung des Jahresabschlusses gewährleistet. Außerdem sollen auf<br />
der Grundlage des NKF-Kontenrahmens und dem auf die Kontengruppen bezogenen Kontierungsplan das geme<strong>in</strong>dliche<br />
Buchungsgeschehen nachvollziehbar sowie e<strong>in</strong>e Vergleichbarkeit der Ergebnisse für die Aufsichtsbehörden<br />
gesichert werden. Der Kontierungsplan ist bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des<br />
Jahresabschlusses sowie der Erfassung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> Ausführung der §§ 2, 3 und 41<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> verb<strong>in</strong>dlich und zu beachten (vgl. Nummer 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
7.2 Zu Satz 2 (Weitere Detaillierung des NKF-Kontenrahmens):<br />
Diese Vorschrift ist auf die örtliche Buchungspraxis <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den ausgerichtet und trägt zur Stärkung der<br />
Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>den im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei. Aufbauend auf dem verb<strong>in</strong>dlichen<br />
NKF-Kontenrahmen wird für die Geme<strong>in</strong>den unter Berücksichtigung der verb<strong>in</strong>dlichen Haushaltspositionen für<br />
den Ergebnisplan und den F<strong>in</strong>anzplan (vgl. §§ 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong> und den verb<strong>in</strong>dlichen Bilanzposten (vgl. §<br />
41 GemHVO <strong>NRW</strong>) zugelassen, dass sie den NKF-Kontenrahmen bei örtlichem Bedarf weiter untergliedern (ergänzen)<br />
können. Der Kontenrahmen ist deshalb als Modell konzipiert worden, dass den Geme<strong>in</strong>den noch e<strong>in</strong>en<br />
ausreichenden Spielraum für die weitere eigenverantwortliche Ausgestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung<br />
lässt, z.B. <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Konkretisierung von Konten. Auf e<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche Vorgabe von Buchführungskonten für<br />
die Geme<strong>in</strong>den unterhalb der verb<strong>in</strong>dlichen Haushaltspositionen und der verb<strong>in</strong>dlichen Bilanzposten hat das Land<br />
daher verzichtet.<br />
Mit dem NKF-Kontenrahmen wird den Geme<strong>in</strong>den noch e<strong>in</strong> ausreichender Spielraum für die weitere Ausgestaltung<br />
des Haushalts und der Buchungskonten gelassen. Bei der Festlegung der Buchungskonten soll den Steuerungserfordernissen<br />
und nicht e<strong>in</strong>em gesonderten buchungstechnischen Nachweis der e<strong>in</strong>zelnen Geschäftsvorfälle<br />
der Vorrang e<strong>in</strong>geräumt werden. Daher bedarf es über die Haushaltspositionen des F<strong>in</strong>anzplans bzw. der<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung h<strong>in</strong>aus bei speziellen örtlichen Bedürfnissen weiterer Konten. Baut das geme<strong>in</strong>dliche Berichtswesen<br />
auf den e<strong>in</strong>zelnen Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de auf, erfordert diese nicht gesonderte Buchungskonten,<br />
sondern zutreffende Auswertungsmerkmale, die bei der Buchung den Geschäftsvorfällen beigefügt werden,<br />
damit e<strong>in</strong>e Zuordnung im Rahmen der Auswertung systematisch erfolgen kann.<br />
Das Buchungskennzeichen oder die Kontierungsziffer, mit dem durch se<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelnen Stellen z.B. nicht nur zwischen<br />
Erträgen und Aufwendungen mit den daraus folgenden E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen sowie nach den<br />
Zahlungen aus der Investitionstätigkeit und der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de, sondern auch nach Produkten,<br />
Fachbereichen, Budgets u.a., unterschieden werden kann, dürfte auch für die Aufnahme von Auswertungskennzeichen<br />
geeignet se<strong>in</strong>. Im S<strong>in</strong>ne der Ziele der Reform des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts und der Zwecke<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1165
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und Ziele des NKF bedarf es e<strong>in</strong>er örtlichen Vorgehensweise, die auf Buchungsvere<strong>in</strong>fachungen abzielt und den<br />
Schwerpunkt möglicher Auswertungen auf die Steuerungs<strong>in</strong>formationen legt.<br />
7.3 Zu Satz 3 (Aufstellung e<strong>in</strong>es örtlichen Kontenplans):<br />
7.3.1 Die Verpflichtung für e<strong>in</strong>en örtlichen Kontenplan<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, über die von ihr e<strong>in</strong>gerichteten Konten e<strong>in</strong> systematisches Verzeichnis (Kontenplan)<br />
zu erstellen. In e<strong>in</strong>em solchen geme<strong>in</strong>dlichen Kontenplan werden alle Buchungskonten systematisch zusammengestellt,<br />
die <strong>in</strong> der örtlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de Verwendung f<strong>in</strong>den. Weil der Kontenplan<br />
unterschiedlichen Interessen dient, gilt es die Differenzierungen im Buchungswesen genau abzuwägen. Der NKF-<br />
Kontenrahmen bietet den Geme<strong>in</strong>den dafür e<strong>in</strong>en ausreichenden Spielraum. Er ermöglicht die Gestaltung der<br />
örtlich notwendigen Konten. Der Kontenplan der Geme<strong>in</strong>de stellt daher e<strong>in</strong> gegliedertes Verzeichnis sämtlicher<br />
örtlicher Sachkonten dar, die von der Geme<strong>in</strong>de zu bebuchen s<strong>in</strong>d.<br />
7.3.2 Die Ausgestaltung des örtlichen Kontenplans<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei der Erstellung ihres örtlichen Kontenplans zu beachten, dass der jährliche Haushalt im<br />
Zentrum der geme<strong>in</strong>dlichen Planung und Rechenschaft steht und der Haushaltsplan die Grundlage der Ausführung<br />
der jährlichen Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de bildet und gleichzeitig die Grundlage der örtlichen politischen<br />
Planungen, Entscheidungen und Kontrollen darstellt. Diese Ausgangslage lässt zwar e<strong>in</strong>e unbestimmte<br />
Vielzahl von Konten <strong>in</strong> Abhängigkeit von der e<strong>in</strong>gesetzten Software zu, erfordert im Grundsatz aber nur die E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Zahl von Ertrags- und Aufwandskonten sowie Aktiv- und Passivkonten, um die <strong>in</strong> den §§<br />
2, 3 und 41 GemHVO <strong>NRW</strong> enthaltenen M<strong>in</strong>destvorgaben für die Ergebnisrechnung, die F<strong>in</strong>anzrechnung und die<br />
Bilanz zu erfüllen.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist daher bei der Kontenbildung eigenverantwortlich festzulegen, welchen weiteren Zwecken<br />
und Zielen der örtliche Kontenplan dienen soll. Sie hat aus diesem Grunde selbst zu entscheiden, ob auf der<br />
Basis von e<strong>in</strong>gerichteten Konten, z.B. die Bewirtschaftungsbefugnisse abgegrenzt werden bzw. die Budgetbildung<br />
erfolgen soll. Sie muss aber unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse eigenverantwortlich entscheiden,<br />
<strong>in</strong> welchem Umfang und <strong>in</strong> welcher Art und Weise das geme<strong>in</strong>dliche Berichtswesen auf den e<strong>in</strong>gerichteten<br />
Konten aufgebaut wird. Bei der Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über die örtlichen Konten s<strong>in</strong>d auch die Belange des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, z.B. das Erfordernis der Elim<strong>in</strong>ierung der F<strong>in</strong>anzbeziehungen zwischen der<br />
Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben, zu berücksichtigen. Außerdem dürfen bei der örtlichen Kontenbildung<br />
die Informationsbedürfnisse der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses<br />
der Geme<strong>in</strong>de nicht außer Betracht bleiben.<br />
7.3.3 Das örtliche Kontierungshandbuch<br />
Im Zusammenhang mit Aufstellung und Ausgestaltung des örtlichen Kontenplans bietet sich die Erstellung e<strong>in</strong>es<br />
Kontierungshandbuchs an, um die Zuordnungen der Geschäftsvorfälle zu den geme<strong>in</strong>dlichen Konten darzustellen<br />
und zu erläutern. Den Beschäftigten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung soll dadurch im Rahmen des örtlichen Buchungsgeschehens<br />
e<strong>in</strong>e Hilfestellung sowohl bei der Haushaltsaufstellung und Haushaltsbewirtschaftung als<br />
auch bei der Haushaltsabrechnung gegeben werden. E<strong>in</strong> örtliches Kontierungshandbuch enthält deshalb regelmäßig<br />
Angaben und Erläuterungen über den NKF-Kontenrahmen, den Kontenplan, den Produktplan, zu Kreditoren<br />
und Debitoren, aber auch allgeme<strong>in</strong>e Ausführungen zur doppelten Buchführung sowie zur Bilanzierung und<br />
Bewertung. Neben den Erläuterungen zu den e<strong>in</strong>zelnen Konten bietet sich auch e<strong>in</strong>e beispielhafte Darstellung<br />
von typischen Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de an. Vor Ort ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang eigenverantwortlich zu<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1166
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
entscheiden, ob <strong>in</strong> das Kontierungshandbuch ggf. auch Ausführungen über die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses aufgenommen werden, denn dadurch werden die im Kontierungshandbuch für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz aufgeführten Bestandskonten berührt. Insgesamt gesehen kann mit Hilfe des Kontierungshandbuchs<br />
e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>heitlichung der Buchführungssystematik <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung gesichert und e<strong>in</strong>e fehlerfreie<br />
Erfassung, Bearbeitung und Buchung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle erreicht werden.<br />
7.3.4 Örtlicher Kontenplan und f<strong>in</strong>anzstatistische Anforderungen<br />
Die neue Steuerung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der Rolle des Haushaltsplans sowie der NKF-Kontenrahmen<br />
lassen zu, dass bei der Festlegung der örtlichen Konten für die Aufstellung, Ausführung und Abrechnung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts auch die Anforderungen der F<strong>in</strong>anzstatistiken e<strong>in</strong>bezogen werden können, aber nicht<br />
müssen. Die f<strong>in</strong>anzstatistischen Meldepflichten s<strong>in</strong>d unabhängig von der örtlichen Festlegung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Buchungskonten zu erfüllen und deshalb dem Berichtswesen der Geme<strong>in</strong>de zuzurechnen. Es könnte es sich für<br />
die Geme<strong>in</strong>de ggf. anbieten, unter E<strong>in</strong>beziehung ihrer örtlichen Aufgaben und der Meldepflichten für die F<strong>in</strong>anzstatistik<br />
die Konten <strong>in</strong> ihrem Buchungssystem unter Berücksichtigung der festgelegten f<strong>in</strong>anzstatistischen Erhebungsmerkmale<br />
e<strong>in</strong>zurichten. Sie hätte dann die Möglichkeit, die notwendigen Daten für die F<strong>in</strong>anzstatistiken<br />
unmittelbar aus ihrem Haushalt bzw. aus ihrem geme<strong>in</strong>dlichen Buchungssystem heraus bereitstellen zu können.<br />
Dieses wird auch dadurch möglich, dass die F<strong>in</strong>anzstatistik h<strong>in</strong>sichtlich der Gestaltung ihrer Erhebungsmerkmale<br />
dem haushaltsrechtlichen Kontenrahmen folgt, der e<strong>in</strong> strukturiertes Ordnungsgerüst für die Buchungskonten der<br />
Geme<strong>in</strong>de darstellt und der auf dem Drei-Komponentensystem des NKF aufbaut.<br />
Von der F<strong>in</strong>anzstatistik wird der NKF-Kontenrahmen dazu genutzt, um - vergleichbar wie beim Produktrahmen -<br />
die notwendigen f<strong>in</strong>anzstatistischen Erhebungsmerkmale konkret bestimmen zu können. Es werden gegenüber<br />
dem haushaltsrechtlichen Kontenrahmen nur andere Begrifflichkeiten durch die F<strong>in</strong>anzstatistik verwendet. Um die<br />
Ebene der f<strong>in</strong>anzstatistisch benötigten Erhebungsmerkmale (m<strong>in</strong>destens vierstellig) zu erreichen, werden nach<br />
dem gleichen Gliederungssystem wie im NKF-Kontenrahmen die e<strong>in</strong>stelligen F<strong>in</strong>anzbereiche <strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzgruppen<br />
(zweistellig) und F<strong>in</strong>anzarten (dreistellig) untergliedert. Die Festlegung der Erhebungsmerkmale auf der vierten<br />
Ebene ist identisch mit der Bildung von Buchungskonten im haushaltsrechtlichen NKF-Kontenrahmen. Sie führt<br />
jedoch nicht gleichzeitig zu der Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>den, entsprechend der f<strong>in</strong>anzstatistischen Erhebungsmerkmale<br />
auch ihre Buchungskonten e<strong>in</strong>zurichten oder für die F<strong>in</strong>anzstatistik besondere Konten <strong>in</strong> ihrem Buchführungssystem<br />
vorzuhalten, um die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen. Das Zusammenspiel zwischen dem<br />
haushaltsrechtlichen NKF-Kontenrahmen und dem f<strong>in</strong>anzstatistischen Doppikrahmen wird nachfolgend aufgezeigt<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Rahmenbereich<br />
A<br />
K<br />
T<br />
I<br />
V<br />
A<br />
Nr.<br />
Haushaltsrechtlicher Kontenrahmen/F<strong>in</strong>anzstatistischer Doppikrahmen<br />
Kontenklasse/<br />
F<strong>in</strong>anzbereich<br />
0 Immaterielle<br />
Vermögens-<br />
gegenstände<br />
und Sachanlagen<br />
Kontengruppe/<br />
F<strong>in</strong>anzgruppe<br />
00 ...<br />
01 Immaterielle Vermö-<br />
gensgegenstände<br />
02 Unbebaute Grund-<br />
stücke und grund-<br />
stücksgleiche<br />
Rechte<br />
03 Bebaute Grund-<br />
stücke und grund-<br />
stücksgleiche<br />
Rechte<br />
04 Infrastruktur-<br />
vermögen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1167<br />
Kontenart/<br />
F<strong>in</strong>anzart<br />
Beispiele:<br />
031<br />
Grundstücke mit<br />
K<strong>in</strong>der- und Ju-<br />
gende<strong>in</strong>richtungen<br />
032<br />
Grundstücke mit<br />
Schulen<br />
Erhebungs-<br />
merkmal<br />
Beispiele:<br />
Geme<strong>in</strong>de-<br />
konto<br />
Bisher noch<br />
ke<strong>in</strong>e Erhebung Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.
P<br />
A<br />
S<br />
S<br />
I<br />
V<br />
A<br />
2<br />
1<br />
3<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
Umlaufvermögen<br />
und aktive<br />
Rechnungs-<br />
abgrenzung<br />
Eigenkapital,<br />
Sonderposten und<br />
Rückstellungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
und passive<br />
Rechnungs-<br />
abgrenzung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
05 Bauten auf fremdem<br />
Grund und Boden<br />
06 Kunstgegenstände,<br />
Kulturdenkmäler<br />
07 Masch<strong>in</strong>en und<br />
technische Anlagen,<br />
Fahrzeuge<br />
08 Betriebs- und Ge-<br />
schäftsausstattung<br />
09 Geleistete Anzahlun-<br />
gen, Anlagen im Bau<br />
10 Anteile an<br />
verbundenen<br />
Unternehmen<br />
11 Beteiligungen<br />
12 Sondervermögen<br />
13 Ausleihungen<br />
14 Wertpapiere<br />
15 Vorräte<br />
16 Öffentlich-rechtliche<br />
Forderungen und<br />
Forderungen aus<br />
Transferleistungen<br />
17 Privatrechtliche<br />
Forderungen,<br />
sonstige Ver-<br />
mögensgegenstände<br />
18 Liquide Mittel<br />
19 Aktive Rechnungs-<br />
abgrenzung<br />
20 Eigenkapital<br />
21 Wertberichtigungen<br />
(ke<strong>in</strong> Bilanzausweis)<br />
22 ...<br />
23 Sonderposten<br />
24 …<br />
25 Pensionsrück-<br />
stellungen<br />
26 Rückstellungen für<br />
Deponien und<br />
Altlasten<br />
27 Instandhaltungsrück-<br />
stellungen<br />
28 Sonstige Rück-<br />
stellungen<br />
29 ...<br />
30 Anleihen<br />
31 ...<br />
32 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Krediten für Inves-<br />
titionen<br />
33 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Krediten zur Liquidi-<br />
tätssicherung<br />
34 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Vorgängen, die<br />
Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleich-<br />
kommen<br />
35 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Lieferungen und<br />
Leistungen<br />
36 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Transferleistungen<br />
37 Sonstige Verb<strong>in</strong>dlich-<br />
keiten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1168<br />
Beispiele:<br />
101<br />
Anteile an verbun-<br />
denen Unterneh-<br />
men<br />
111<br />
Beteiligungen<br />
142<br />
Kapitalmarkt-<br />
papiere<br />
Beispiele:<br />
251<br />
Pensionsrück-<br />
stellungen<br />
Beispiele:<br />
321<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten für<br />
Investitionen<br />
331<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten zur<br />
Liquiditätssicherung<br />
Beispiele:<br />
1112<br />
Börsennotierte<br />
Aktien<br />
1425<br />
Kapitalmarkt-<br />
Papiere von<br />
Unternehmen<br />
Beispiele:<br />
2511<br />
Pensionsrückstellungen<br />
Beispiele:<br />
3215<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten<br />
für Investitionen<br />
von Unternehmen<br />
33311<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten<br />
zur Liquiditätssicherung<br />
vom<br />
Land<br />
Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.<br />
Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.<br />
Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.
E<br />
R<br />
G<br />
E<br />
B<br />
N<br />
I<br />
S<br />
R<br />
E<br />
C<br />
H<br />
N<br />
U<br />
N<br />
G<br />
F<br />
I<br />
N<br />
A<br />
N<br />
Z<br />
R<br />
E<br />
C<br />
H<br />
N<br />
U<br />
N<br />
G<br />
4 Erträge<br />
5 Aufwendungen<br />
6 E<strong>in</strong>zahlungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
38 ...<br />
39 Passive Rechnungs-<br />
Abgrenzung<br />
40 Steuern und ähnliche<br />
Abgaben<br />
41 Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
42 Sonstige Transfer-<br />
erträge<br />
43 Öffentlich-rechtliche<br />
Leistungsentgelte<br />
44 Privatrechtliche Leis-<br />
tungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen<br />
und Kostenumlagen<br />
45 Sonstige ordentliche<br />
Erträge<br />
46 F<strong>in</strong>anzerträge<br />
47 Aktivierte Eigenleis-<br />
tungen, Bestandsveränderungen<br />
48 Erträge aus <strong>in</strong>ternen<br />
Leistungs-<br />
beziehungen<br />
49 Außerordentliche<br />
Erträge<br />
50 Personalauf-<br />
wendungen<br />
51 Versorgungsaufwen-<br />
dungen<br />
52 Aufwendungen für<br />
Sach- und Dienstleis-<br />
tungen<br />
53 Transferauf-<br />
wendungen<br />
54 Sonstige ordentliche<br />
Aufwendungen<br />
55 Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
56 ...<br />
57 Bilanzielle Abschrei-<br />
bungen<br />
58 Aufwendungen aus<br />
<strong>in</strong>ternen Leistungs-<br />
beziehungen<br />
59 Außerordentliche<br />
Aufwendungen<br />
60 Steuern und ähnliche<br />
Abgaben<br />
61 Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
62 Sonstige Transfer-<br />
e<strong>in</strong>zahlungen<br />
63 Öffentlich-rechtliche<br />
Leistungsentgelte<br />
64 Privatrechtliche Leis-<br />
tungsentgelte,<br />
Kostenerstattungen<br />
und Kostenumlagen<br />
65 Sonstige E<strong>in</strong>zah-<br />
lungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
66 Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen<br />
67 ...<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1169<br />
Beispiele:<br />
411<br />
Schlüssel-<br />
zuweisungen<br />
412<br />
Bedarfs-<br />
zuweisungen<br />
Beispiele:<br />
511<br />
Versorgungs-<br />
bezüge<br />
512<br />
Beiträge zu Ver-<br />
sorgungskassen<br />
Beispiele:<br />
601<br />
Realsteuern<br />
602<br />
Geme<strong>in</strong>deanteile<br />
an Geme<strong>in</strong>-<br />
schaftssteuern<br />
Beispiele:<br />
4111<br />
Schlüssel-<br />
zuweisungen<br />
vom Land<br />
4121<br />
Bedarfs-<br />
zuweisungen<br />
vom Land<br />
Bisher noch<br />
ke<strong>in</strong>e Erhebung<br />
Beispiele:<br />
5111<br />
Versorgungs-<br />
bezüge für<br />
Beamte<br />
5121<br />
Beiträge zu Ver-<br />
sorgungskassen<br />
für Beamte<br />
Bisher noch<br />
ke<strong>in</strong>e Erhebung<br />
Beispiele:<br />
6011<br />
Grundsteuer A<br />
6012<br />
Grundsteuer B<br />
6013<br />
Gewerbesteuer<br />
6021<br />
Geme<strong>in</strong>deanteil<br />
an der E<strong>in</strong>kom-<br />
mensteuer<br />
6022<br />
Geme<strong>in</strong>deanteil<br />
an der Umsatz-<br />
steuer<br />
Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.<br />
Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.<br />
Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.
Abschluss<br />
KLR 9<br />
7 Auszahlungen<br />
8 Abschlusskonten<br />
Kosten- und<br />
Leistungsrechnung<br />
(KLR)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 27 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
68 E<strong>in</strong>zahlungen aus<br />
Investitionstätigkeit<br />
69 E<strong>in</strong>zahlungen aus<br />
F<strong>in</strong>anzierungs-<br />
tätigkeit<br />
70 Personalaus-<br />
zahlungen<br />
71 Versorgungsaus-<br />
zahlungen<br />
72 Auszahlungen für<br />
Sach- und Dienst-<br />
leistungen<br />
73 Transferaus-<br />
zahlungen<br />
74 Sonstige Auszah-<br />
Lungen aus laufen-<br />
der Verwaltungs-<br />
tätigkeit<br />
75 Z<strong>in</strong>sen und sonstige<br />
F<strong>in</strong>anzauszahlungen<br />
76 ...<br />
77 ...<br />
78 Auszahlungen aus<br />
Investitionstätigkeit<br />
79 Auszahlungen aus<br />
F<strong>in</strong>anzierungs-<br />
tätigkeit<br />
80 Eröffnungs-<br />
/Abschlusskonten<br />
81 Korrekturkonten<br />
82 Kurzfristige Erfolgs-<br />
Rechnung<br />
Beispiele:<br />
721<br />
Unterhaltung der<br />
Grundstücke und<br />
baulichen Anlagen<br />
722<br />
Unterhaltung des<br />
sonstigen unbe-<br />
weglichen Ver-<br />
mögens<br />
Beispiele:<br />
7211<br />
Unterhaltung der<br />
Grundstücke<br />
und baulichen<br />
Anlagen<br />
7221<br />
Unterhaltung<br />
des sonstigen<br />
unbeweglichen<br />
Vermögens<br />
Die Konten-<br />
bildung ist<br />
von jeder<br />
Kommune<br />
selbst<br />
festzulegen.<br />
Die Kontenbildung<br />
ist von jeder Kommune selbst festzulegen.<br />
90 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)<br />
(Die Ausgestaltung der KLR ist von jeder Kommune selbst festzulegen.)<br />
Abbildung 302 „Haushaltsrechtlicher Kontenrahmen/F<strong>in</strong>anzstatistischer Doppikrahmen“<br />
Die bundesweite F<strong>in</strong>anzstatistik erfordert jedoch vielfach, anders als das örtliche Buchungsgeschehen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
e<strong>in</strong>e über die vierstelligen Buchungsmerkmale bzw. Konten h<strong>in</strong>ausgehende Differenzierung. Will die<br />
Geme<strong>in</strong>de ihr Buchungssystems <strong>in</strong> vollem Umfang auf die f<strong>in</strong>anzstatistischen Anforderungen ausrichten, muss<br />
sie ihren Buchungen regelmäßig auf sechsstelligen Unterkonten vornehmen und entsprechend die Bestandteile<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses erstellen. Bei der Ausgestaltung des örtlichen Buchungsgeschehens s<strong>in</strong>d<br />
daher die unterschiedlichen Anforderungen und Wünsche sowie die Transparenz und die Informationserfordernisse<br />
gegene<strong>in</strong>ander abzuwägen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1170
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 28<br />
Inventur, Inventar<br />
(1) 1 In der Inventur zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres s<strong>in</strong>d die im wirtschaftlichen Eigentum stehenden<br />
Vermögensgegenstände, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen. 2 Dabei ist der Wert der e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände<br />
und Schulden anzugeben (Inventar). 3 Die Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens alle drei Jahre durch e<strong>in</strong>e<br />
körperliche Inventur aufzunehmen.<br />
(2) Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d gesondert zu erfassen.<br />
(3) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur s<strong>in</strong>d so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige<br />
Dritte nachvollziehbar s<strong>in</strong>d.<br />
(4) 1 Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur. 2 Die<br />
örtlichen Vorschriften müssen m<strong>in</strong>destens Bestimmungen <strong>in</strong> Ausführung der Absätze 1 bis 3 und der §§ 29 und<br />
58 enthalten. 3 § 31 Absatz 1 Satz 2 f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung.<br />
Erläuterungen zu § 28:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das Inventar der Geme<strong>in</strong>de bildet e<strong>in</strong>e Grundlage für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz im jährlich zu erstellenden Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Deshalb wird entsprechend der Regelungen des Handelsrechts für den laufenden<br />
Betrieb bestimmt, dass die Geme<strong>in</strong>den für den Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres ihre Vermögensgegenstände<br />
und Schulden genau zu verzeichnen und dabei den jeweiligen Wert anzugeben haben (Inventar). Dem Inventar<br />
kommt damit sowohl e<strong>in</strong>e Ordnungsfunktion als auch e<strong>in</strong>e Wertermittlungsfunktion zu. E<strong>in</strong> Inventar stellt zudem<br />
das B<strong>in</strong>deglied zwischen den <strong>in</strong> der Inventur erfassten Vermögensgegenständen und den Schulden für den Ansatz<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar (vgl. Abbildung).<br />
Zusammenhang von Inventar und Bilanz<br />
Inventar<br />
Mengen- und Wertangaben zum<br />
geme<strong>in</strong>dliches Vermögen und Schulden<br />
Vermögensgegenstände werden<br />
nach ihren Arten erfasst<br />
Schulden werden<br />
nach ihren Arten erfasst<br />
Darstellung i.d.R. <strong>in</strong> Staffelform<br />
Interne Verwaltungsunterlage<br />
Nicht für Analysen vorgesehen<br />
Bilanz<br />
Wertangaben über<br />
geme<strong>in</strong>dliches Vermögen und Schulden<br />
Vermögensgegenstände werden bei<br />
Bedeutung nach Arten angesetzt<br />
Schulden werden bei<br />
Bedeutung nach Arten angesetzt<br />
Darstellung <strong>in</strong> Kontoform<br />
Information für die Öffentlichkeit<br />
Geeignet für Bilanzanalysen<br />
Abbildung 303 „Zusammenhang von Inventar und Bilanz“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1171
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Diese Vorschrift baut auf dem § 91 GO <strong>NRW</strong> „Inventur, Inventar und Vermögensbewertung“ auf und konkretisiert<br />
die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur. Das nachfolgende Schema soll den Zusammenhang zwischen der<br />
Bilanz, dem Inventar und der Inventur verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze für Inventur, Inventar und Bilanz<br />
Inventur Inventar Bilanz<br />
Bestandsaufnahme Bestandsverzeichnis Vermögensstatus<br />
1. Lückenlose<br />
2. mengen- und<br />
wertmäßige<br />
3. Erfassung der<br />
Vermögensgegen-<br />
stände und<br />
Schulden<br />
4. zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Zeitpunkt<br />
5. durch Inaugensche<strong>in</strong>nahme<br />
(messen,<br />
zählen usw.<br />
Ergebnis<br />
der<br />
Inventur<br />
geht e<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>s<br />
Inventar<br />
1. Mengen- und wertmäßige<br />
2. E<strong>in</strong>zeldarstellung der<br />
Vermögensgegenstände<br />
und Schulden<br />
3. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geordneten<br />
Zusammenstellung<br />
4. zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Zeitpunkt<br />
Überleitung<br />
aus dem<br />
Inventar<br />
<strong>in</strong> die<br />
Bilanz<br />
Abbildung 304 „Grundsätze für Inventur, Inventar und Bilanz“<br />
1. Wertmäßige<br />
Darstellung<br />
2. mit betragsmäßiger<br />
Zusammenfassung<br />
gleichartiger Posten<br />
3. als Gegenüberstellung<br />
von Vermögen und<br />
Schulden und<br />
Eigenkapital<br />
4. zu e<strong>in</strong>em Stichtag<br />
5. unter Fortschreibung<br />
der Werte aus laufenden<br />
Aufzeichnungen<br />
In diesem Zusammenhang stellt die Inventur als Bestandsaufnahme e<strong>in</strong>e lückenlose, mengen- und wertmäßige<br />
Erfassung des Vermögens und der Schulden e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>em bestimmten Stichtag durch e<strong>in</strong>e Inaugensche<strong>in</strong>nahme<br />
<strong>in</strong> Form von Messen, Wiegen usw. dar. E<strong>in</strong>e solche Stichtags<strong>in</strong>ventur ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen<br />
und abgegrenzten Zeitraum um den Abschlussstichtag durchzuführen. Dabei werden i.d.R. zehn Tage vor und<br />
nach dem Abschlussstichtag als angemessen angesehen. Aber auch bei diesem Zeitkorridor s<strong>in</strong>d Veränderungen,<br />
die sich zwischen dem Aufnahmetag und dem Abschlussstichtag ergeben entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Außerdem muss der ordnungsgemäße Ablauf des Inventurverfahrens gesichert und von e<strong>in</strong>em dafür Verantwortlichen<br />
kontrolliert werden. Dabei ist es e<strong>in</strong> Ziel, dass die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz nur überprüfte Ist-Bestände von<br />
geme<strong>in</strong>dlichem Vermögen und Schulden enthält.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Verpflichtung zur Inventur):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden):<br />
1.1.1 Inhalte der Inventur<br />
Die Vorschrift, <strong>in</strong> der Inventur zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres die im wirtschaftlichen Eigentum stehenden<br />
Vermögensgegenstände, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen, ist darauf abgestellt, dass die Geme<strong>in</strong>de durch die Inventur<br />
e<strong>in</strong>en Überblick über ihr gesamtes Vermögen erhält. Dabei fließt jeweils der aktuelle Wert der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände <strong>in</strong> die örtliche Erfassung e<strong>in</strong>. Für die vorhandenen ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen,<br />
die e<strong>in</strong>en Wert von 60 Euro nicht überschreiten, sollte dabei geprüft werden, ob auf deren Erfassung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1172
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nicht auf Grund der Bestimmung des § 29 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> verzichtet werden kann. Auf die Erfassung<br />
solcher Vermögensgegenständen zu verzichten, weil ggf. ke<strong>in</strong> eigenständiger Ansatz <strong>in</strong> der Bilanz erfolgen wird,<br />
ist für sich alle<strong>in</strong> jedoch ke<strong>in</strong> Grund, derartige geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände aus der Inventur der Geme<strong>in</strong>de<br />
auszuschließen. Es sollen aber wirtschaftliche Gesichtspunkte bzw. der Aufwand der Erfassung aller<br />
Vermögensgegenstände bei der Bestimmung des Inventurumfanges sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Inventur (GoI) Berücksichtigung f<strong>in</strong>den. Folgende Grundsätze gehören dazu (vgl. Abbildung).<br />
Grundsatz der<br />
Vollständigkeit der Bestandsaufnahme<br />
Grundsatz der<br />
Richtigkeit der Bestandaufnahme<br />
Grundsatz der<br />
E<strong>in</strong>zelerfassung der Bestände<br />
Grundsatz der<br />
Dokumentation und Nachprüfbarkeit<br />
Grundsatz der<br />
Wirtschaftlichkeit<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)<br />
Nach diesem Grundsatz muss als Ergebnis der Inventur e<strong>in</strong><br />
Verzeichnis (Inventar) vorliegen, das sämtliche Vermögensgegenstände<br />
und Schulden enthält. Bei der Erfassung s<strong>in</strong>d daher<br />
die für die Bewertung relevanten Informationen mit zu erfassen.<br />
Nach diesem Grundsatz Bei allen zulässigen Inventurverfahren<br />
s<strong>in</strong>d die Art und die Menge sowie der Wert der Vermögensgegenstände<br />
und der Schulden zweifelsfrei festzustellen. Dabei ist<br />
zu berücksichtigen, ob es sich um physisch erfassbare oder<br />
nicht physisch erfassbare Vermögensgegenstände handelt.<br />
Nach diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d die Vermögensgegenstände und<br />
die Schulden e<strong>in</strong>zeln nach ihrer Art, nach ihrer Menge und<br />
ihrem Wert zu erfassen. Dabei s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Stichproben<strong>in</strong>ventur,<br />
die Festbewertung und die Gruppenbewertung zulässig.<br />
Nach diesem Grundsatz ist die Durchführung der Inventur <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Inventurrahmenplan zu dokumentieren. Die Ergebnisse<br />
der Inventur s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Zähllisten nachzuweisen. Diese Unterlagen<br />
müssen für e<strong>in</strong>en sachverständigen Dritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er angemessenen<br />
Zeit nachprüfbar se<strong>in</strong>.<br />
Nach diesem Grundsatz muss der Aufwand, der im Rahmen der<br />
Durchführung der Inventur zu erwarten ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen<br />
Verhältnis zu den erwartenden Ergebnissen stehen.<br />
Zulässige Vere<strong>in</strong>fachungen bei der Inventur s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Beurteilung<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Abbildung 305 „Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)“<br />
Bei der Aufnahme des Vermögens und der Schulden der Geme<strong>in</strong>de unterscheidet man die körperliche Inventur,<br />
die Beleg<strong>in</strong>ventur und die Buch<strong>in</strong>ventur. Beim Vorhandense<strong>in</strong> von körperlichen Vermögensgegenständen erfordern<br />
die Grundsätze e<strong>in</strong>e körperliche Bestandsfeststellung, bei der das Vorhandense<strong>in</strong>, die Art, die Menge und<br />
die Beschaffenheit durch tatsächliche Inaugensche<strong>in</strong>nahme durch die aufnehmenden Personen überprüft und<br />
physisch aufgenommen wird. Nur durch e<strong>in</strong>e sorgsame Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Inventur können auch mögliche vorhandene Beschädigungen oder andere wertm<strong>in</strong>dernde Verhältnisse festgestellt<br />
und e<strong>in</strong>e Aussage über den Zustand und den Instandsetzungsbedarf der Vermögensgegenstände gemacht<br />
werden, so dass e<strong>in</strong> zutreffendes Inventar von der Geme<strong>in</strong>de erstellt werden kann.<br />
1.1.2 Das Inventurverfahren<br />
Das Inventurverfahren ist davon abhängig, ob der Vermögensgegenstand physisch erfassbar ist oder nicht. Die<br />
physisch erfassbaren Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d grundsätzlich durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur aufzunehmen,<br />
d.h. diese Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Augensche<strong>in</strong> zu nehmen und <strong>in</strong> Zähllisten zu erfassen. Dabei ist <strong>in</strong>sbesondere<br />
wegen möglicher vorhandener Beschädigungen oder anderen wertm<strong>in</strong>dernden Verhältnissen auch<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1173
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>e Aussage über den Zustand und den Instandsetzungsbedarf der Vermögensgegenstände zu machen. Die<br />
Inaugensche<strong>in</strong>nahme ist erforderlich, damit nur Vermögensgegenstände, die tatsächlich vorhanden s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> das<br />
Inventar aufgenommen werden. Diese Informationen über geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />
nur mit e<strong>in</strong>er körperlichen Bestandsaufnahme erreichbar. Allerd<strong>in</strong>gs kann dieses Verfahren nur bei materiellen<br />
Vermögensgegenständen Anwendung f<strong>in</strong>den, denn immaterielle Vermögensgegenstände, Forderungen,<br />
Bankguthaben und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten lassen sich nicht durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur erfassen.<br />
Bei der Inventur der Geme<strong>in</strong>de soll grundsätzlich e<strong>in</strong>e körperliche Inventur für alle physisch erfassbaren Vermögensgegenstände<br />
erfolgen. Auch bei dieser Inventur können die zulässigen Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren zur<br />
Anwendung kommen. Der Aufwand für die Inventur (Form und Umfang der Inventurarbeiten) ist zudem von den<br />
örtlichen Grundlagen, z.B. von den vorhandenen Bestandverzeichnissen und Nachweisen der Geme<strong>in</strong>de, abhängig.<br />
Die Inventur muss daher neben dem Erfassen der Vermögensgegenstände (Bestandsprüfung) auch deren<br />
Inaugensche<strong>in</strong>nahme be<strong>in</strong>halten. Sie muss aber nicht zw<strong>in</strong>gend immer <strong>in</strong> Form von Zählen und Messen, z.B. bei<br />
Gebäuden und Straßen, oder Wiegen, z.B. bei Vorräten, vorgenommen werden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Inaugensche<strong>in</strong>nahme auch unter fachtechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
erfolgt, kann aus haushaltswirtschaftlicher Sicht vielfach auf das Messen und Wiegen oder Ähnliches verzichtet<br />
werden. Dadurch kann sich e<strong>in</strong>e besondere Form e<strong>in</strong>er Inventur herausbilden, die systematisch zwischen<br />
e<strong>in</strong>er handelsrechtlichen körperlichen Inventur und e<strong>in</strong>er Beleg<strong>in</strong>ventur e<strong>in</strong>zuordnen wäre. Diese besondere Art<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur steht mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur (GoI) <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang und wird als<br />
e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation zwischen den Grundformen der Inventurverfahren durchgeführt. Das Schema zeigt die für die<br />
Inventur notwendigen Tätigkeiten schematisch auf (vgl. Abbildung).<br />
Vorbereitung der Inventur<br />
Durchführung der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur<br />
- Überprüfung der Inventurrichtl<strong>in</strong>ien<br />
- Aufstellung des Inventurrahmenplans<br />
- Ggf. Sonderrichtl<strong>in</strong>ien erlassen<br />
Sachplan<br />
- Abgrenzung der Inventurbereiche<br />
- Festlegung der Inventurverfahren<br />
- Zuordnung der Inventurbereiche zu Bilanzposten<br />
Zeitplan<br />
- Bestimmung des zeitlichen Ablaufs (Term<strong>in</strong>planung)<br />
- Festlegung des Inventurstichtages<br />
- Festlegung der Erfassungstage<br />
Personalplan<br />
- Sicherstellung der Verfügbarkeit des Personals<br />
- Bildung von Aufnahmegruppen<br />
- Festlegung der Zuständigkeiten<br />
- Informationen über Inventurhilfen/Vere<strong>in</strong>fachungen<br />
Durchführung der Inventur<br />
- Erfassung von Vermögen und Schulden<br />
- Zusammenführung der Zähllisten<br />
Aufbereitung der Inventurergebnisse<br />
- Kontrolle und Prüfung der Zähllisten<br />
- Übertragung <strong>in</strong> die Inventarlisten<br />
- Ermittlung der (vorläufigen) Bilanzwerte<br />
- Übernahme <strong>in</strong> die Buchungsunterlagen<br />
Abbildung 306 „Durchführung der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur“<br />
Für das Inventurverfahren werden den Geme<strong>in</strong>den notwendige Gestaltungsspielräume eröffnet, sowohl <strong>in</strong> Form<br />
von Vere<strong>in</strong>fachungen als auch bei der zeitlichen Gestaltung der Inventur. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist<br />
dabei immer e<strong>in</strong>zubeziehen. So können durch e<strong>in</strong>e örtliche Abwägung unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen Vorga-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1174
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§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ben e<strong>in</strong>e Vielzahl von Verfahrensvere<strong>in</strong>fachungen angewandt werden. Es ist aber vorher e<strong>in</strong>e Abwägung zwischen<br />
der Gesamtbedeutung und der Erheblichkeit der vorgesehenen Vere<strong>in</strong>fachung vorzunehmen.<br />
Die Inventur ist von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen und abgegrenzten Zeitraum um den Abschlussstichtag<br />
herum durchzuführen, denn nach der Vorschrift ist die von den Geme<strong>in</strong>den jährlich durchzuführende Inventur<br />
als Stichtags<strong>in</strong>ventur ausgestaltet. Dabei werden i.d.R. zehn Tage vor und nach dem Abschlussstichtag als angemessen<br />
angesehen. Aber auch bei diesem Zeitkorridor s<strong>in</strong>d Veränderungen, die sich zwischen dem Aufnahmetag<br />
und dem Abschlussstichtag ergeben entsprechend zu berücksichtigen. Außerdem muss der ordnungsgemäße<br />
Ablauf des Inventurverfahrens gesichert und von e<strong>in</strong>em dafür Verantwortlichen kontrolliert werden.<br />
1.1.3 Die Anwendung wichtiger Begriffe<br />
1.1.3.1 Der Begriff „Vermögensgegenstand“<br />
Das Haushaltsrecht für Geme<strong>in</strong>den orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs „Vermögensgegenstand“, für<br />
den es ke<strong>in</strong>e gesetzliche Def<strong>in</strong>ition und ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Begriffsbestimmung gibt, an der kaufmännischen Auslegung<br />
(vgl. § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>). So wird im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut dadurch als Vermögensgegenstand<br />
charakterisiert, das mit ihm e<strong>in</strong> wirtschaftlicher Wert vorliegt, das Wirtschaftsgut selbstständig<br />
nutzungsfähig und bewertbar ist. Diese Kriterien ermöglichen grundsätzlich, Wirtschaftsgüter sowohl als Sachgesamtheit<br />
wie auch <strong>in</strong> ihren technischen E<strong>in</strong>zelteilen zu bewerten und zu bilanzieren.<br />
1.1.3.2 Der Begriff „Schulden“<br />
Bei der Auslegung des Begriffs „Schuldenlage“ orientiert sich das Haushaltsrecht für Geme<strong>in</strong>den ebenso wie<br />
beim Begriff „Vermögenslage“, für die es ke<strong>in</strong>e gesetzliche Def<strong>in</strong>ition und ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Begriffsbestimmung<br />
gibt, an der kaufmännischen Auslegung. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben,<br />
ausgehend von der Bilanz der Begriff „Schuldenlage“ dadurch abgegrenzt wird, dass ausgehend von der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht das Eigenkapital und die Sonderposten sowie die passive Rechnungsabgrenzung<br />
dazu zu zählen s<strong>in</strong>d. Die auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verpflichtungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dienen dazu, dass die Bilanz damit e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann.<br />
1.1.3.3 Der Begriff „Rechnungsabgrenzungsposten“<br />
In der Bilanz s<strong>in</strong>d immer dann Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, wenn nach dem Grundsatz der Abgrenzung<br />
nach Sache und Zeit die Ausgaben oder E<strong>in</strong>nahmen im abgelaufenen Haushaltsjahr erfolgt s<strong>in</strong>d, die<br />
Aufwendungen oder Erträge jedoch erst späteren Haushaltsjahren zuzurechnen und die Beträge nicht ger<strong>in</strong>gfügig<br />
s<strong>in</strong>d. Allgeme<strong>in</strong> liegen den Rechnungsabgrenzungsposten geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsvorfälle oder Verträge zu<br />
Grunde, bei denen Leistung und Gegenleistung von zeitbezogener Natur s<strong>in</strong>d, jedoch <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht ause<strong>in</strong>ander<br />
fallen.<br />
Um Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, muss die betreffende Zeit kalendermäßig<br />
bestimmbar, d.h. die Dauer muss berechenbar se<strong>in</strong> und sich aus dem jeweils vorliegenden Sachverhalt<br />
ergeben. Nur für derartige transitorische Vorgänge dürfen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, von der<br />
Geme<strong>in</strong>de Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1175
1.2 Zu Satz 2 (Aufstellung des Inventars):<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
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§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Das Inventar ist das geme<strong>in</strong>dliche Verzeichnis, das Auskunft über das Ergebnis der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur nach<br />
Art, Menge und Wert gibt. Das Inventar ist als Bestandsverzeichnis daher zeitnah zum Abschlussstichtag 31.<br />
Dezember aufzustellen. Es bildet die Grundlage für die aufzustellende Bilanz und den Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss. Die Vorschrift enthält daher die Vorgabe für die Geme<strong>in</strong>de, den Wert der e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der Inventur<br />
zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres erfassten Vermögensgegenstände und Schulden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bestandsverzeichnis<br />
(Inventar) anzugeben, dient der zutreffenden Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de im Jahresabschluss. Die geme<strong>in</strong>dliche Pflicht zur vollständigen Erfassung der <strong>in</strong> ihrem wirtschaftlichen<br />
Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und Schulden umfasst auch die Aufnahme bereits abgeschriebener<br />
oder nicht werthaltiger Vermögensgegenstände, die von der Geme<strong>in</strong>de noch genutzt werden, <strong>in</strong><br />
Form e<strong>in</strong>es Merkpostens (Er<strong>in</strong>nerungswert) <strong>in</strong> das Inventar.<br />
1.2.2 Die Bewertung von Vermögen und Schulden<br />
Nach Prüfung und Kontrolle der Zähllisten und der Übertragung <strong>in</strong> die Inventarliste s<strong>in</strong>d durch die Bewertung der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände und Schulden die vorläufigen Bilanzwerte unter Beachtung der Bilanzierungsgrundsätze<br />
zu ermitteln. Dabei müssen bis zur endgültigen Erstellung des Jahresabschlusses alle bewertungsrelevanten<br />
Informationen Berücksichtigung f<strong>in</strong>den. Zu prüfen ist daher, ob e<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
unter Berücksichtigung folgender Wertgrößen zu bilden ist (vgl. Abbildung).<br />
Wertbegriffe für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung<br />
Bezeichnung<br />
Anschaffungskosten<br />
Barwert<br />
Beizulegender Wert<br />
Gewogener Durchschnittswert<br />
Herstellungskosten<br />
Rückzahlungsbetrag<br />
Vorschrift<br />
§ 91 GO <strong>NRW</strong>, § 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 GO <strong>NRW</strong>, § 36 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 35 Abs. 5 und 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 34 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 GO <strong>NRW</strong>, § 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 307 „Wertbegriffe für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung“<br />
Nach der jeweiligen Entscheidung, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand und e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit zu bilanzieren<br />
ist, muss die Frage geklärt werden, mit welchem Wert diese <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d. Zu beachten ist dabei, dass nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften unterschiedliche Wertbegriffe zur<br />
Anwendung kommen können. Bei der Wertbildung s<strong>in</strong>d zudem die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung<br />
(GoBi), zu denen auch die Grundsätze für die Bilanzgliederung gehören, zu beachten (vgl. z.B. § 41 bis 43<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1176
1.2.3 Die Aufstellung der Verzeichnisse<br />
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§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift enthält aber ke<strong>in</strong>e Formvorgaben über das Inventar, jedoch sollten die Vermögensgegenstände<br />
und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de immer getrennt vone<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> eigenständigen Verzeichnissen aufgeführt werden.<br />
Die Beachtung der GoB bei der Aufstellung dieser Verzeichnisse verlangen Klarheit, Übersichtlichkeit und<br />
Nachvollziehbarkeit <strong>in</strong> der Darstellung, so dass die Gliederung des Inventars diesen Anforderungen entsprechen<br />
muss. Wegen der aus dem Inventar vorzunehmenden Überleitung <strong>in</strong> die Bilanz bietet sich für die Verzeichnisse<br />
des Inventar e<strong>in</strong>e Gliederung entsprechend den Gesichtspunkten zur Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an<br />
(vgl. § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d deshalb im Rahmen des Anlage-<br />
und Umlaufvermögens nach ihrer Liquidierbarkeit zu gliedern und die Schulden als geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen<br />
nach ihrer Fälligkeit. Außerdem ist das Inventar mit Ort und Datum zu versehen und vom zuständigen Verantwortlichen<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Inventur eigenhändig zu unterzeichnen. Ebenso müssen die ggf. für Teilgebiete der<br />
Inventur bestellten Verantwortlichen die entsprechenden Teile des Inventars unterzeichnen.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Regelmäßig wiederkehrende Bestandskontrolle):<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift verlangt, dass die Vermögensgegenstände m<strong>in</strong>destens alle drei Jahre durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur<br />
aufzunehmen s<strong>in</strong>d. Auch wenn durch e<strong>in</strong>e ordnungsmäßige Buchhaltung der Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich e<strong>in</strong>e<br />
zutreffende Fortführung des Bestandes an Vermögengensgegenständen und e<strong>in</strong>e Fortschreibung des Wertes der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände angenommen werden kann, muss auch bei den Geme<strong>in</strong>den - wie nach dem<br />
Handelsgesetzbuch im gewerblichen Bereich üblich – von ihnen e<strong>in</strong>e regelmäßige Kontrolle dah<strong>in</strong>gehend erfolgen,<br />
dass sich die erfassten Vermögensgegenstände auch tatsächlich noch im Bestand der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den.<br />
E<strong>in</strong> alle<strong>in</strong>iger Blick <strong>in</strong> die Buchungsunterlagen und e<strong>in</strong>e Erfassung daraus im Rahmen jeder jährlichen Inventur<br />
kann auch bei den Geme<strong>in</strong>den nicht die notwendige Sicherheit bieten, damit der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss<br />
die ihm obliegende Aufgabe zutreffend erfüllt. Dies bedeutet ke<strong>in</strong> Misstrauen gegenüber den Beschäftigten der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Die pflichtige Überprüfung der Beleglage soll vielmehr zum Gegenteil bewirken. Die nach der Vorschrift<br />
<strong>in</strong> regelmäßigen Abständen durchzuführende körperliche Inventur soll gewährleisten, dass die Fortschreibung<br />
der Ergebnisse aus den durchgeführten Buch<strong>in</strong>venturen bestätigt wird.<br />
Die verpflichtende regelmäßige Überprüfung des Bestandes an Vermögensgegenständen durch e<strong>in</strong>e körperliche<br />
Inventur trägt daher zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de bei, da erst durch die Inaugensche<strong>in</strong>nahme<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände e<strong>in</strong> Bild über den tatsächlichen Zustand e<strong>in</strong>es jeden Vermögensgegenstandes<br />
und deren weitere Tauglichkeit für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung entsteht. Auch kann<br />
e<strong>in</strong> ordnungsmäßiger Nachweis des vorhandenen Vermögens wieder für mehrere Jahre auf e<strong>in</strong>fachere Weise<br />
aus den Buchungsunterlagen erbracht werden. Die unterschiedlichen Anforderungen an die Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens nach den GoB stehen e<strong>in</strong>er regelmäßig wiederkehrenden<br />
Überprüfung <strong>in</strong> Form der körperlichen Bestandsaufnahme nicht entgegen.<br />
1.3.2 Die Bestandskontrolle als körperliche Inventur<br />
1.3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die ordnungsgemäße Verwaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens erfordert die Erfassung der Vermögensgegenstände<br />
sowie die Pflege der erhobenen Daten für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Dies setzt voraus, dass<br />
für die betreffenden Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e Anlagenkartei oder e<strong>in</strong>e Anlagenbuchhaltung geführt wird, <strong>in</strong><br />
denen der Bestand, die Zu- und Abgänge sowie die Abschreibungen ordnungsgemäß und zeitnah erfasst s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1177
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Am Inventurstichtag kann dann der buchmäßige Endbestand anhand der Anlagenbuchhaltung ermittelt und <strong>in</strong> die<br />
Inventarlisten übernommen werden. Zur Vere<strong>in</strong>fachung und wegen der ordnungsmäßigen Erfassung und Nachvollziehbarkeit<br />
des Bestandes an Vermögensgegenständen durch e<strong>in</strong>e automatisierte Anlagenbuchhaltung ist für<br />
die Geme<strong>in</strong>den zugelassen worden, dass <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e körperliche Inventur nicht zum Schluss e<strong>in</strong>es<br />
jeden Haushaltsjahres, sondern nur alle drei Jahre durchzuführen ist.<br />
1.3.2.2 Die Vornahme der Bestandskontrolle<br />
Bei e<strong>in</strong>er körperlichen Inventur s<strong>in</strong>d materiell vorhandene Vermögensgegenstände <strong>in</strong> Augensche<strong>in</strong> zu nehmen<br />
und <strong>in</strong> Zähllisten zu erfassen. Die Erfassung der Mengen ist durch Zählen, Messen oder Wiegen vorzunehmen.<br />
Der Wert bestimmt sich durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Beschädigungen und Mängel, verm<strong>in</strong>derte<br />
oder fehlende Verwertbarkeit, Qualität und Zustand. Voraussetzung für die Bestimmung der Art der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Vermögensgegenstände ist e<strong>in</strong>e ausreichende Sachkunde der Aufnehmenden. Auch s<strong>in</strong>d Vermögensgegenstände<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die als Sachgesamtheit <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt s<strong>in</strong>d, z.B. Straßen, Masch<strong>in</strong>en,<br />
als Sachgesamtheit im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur zu erfassen.<br />
Zu jeder Zeit muss es e<strong>in</strong>em sachverständigen Dritten möglich se<strong>in</strong>, den Zählvorgang und die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong><br />
den Zähllisten nachzuvollziehen. Sofern die körperliche Inventur als wirtschaftlich nicht vertretbar angesehen<br />
wird, muss abgewogen werden, ob die Bestände von Vermögensgegenständen aus Belegen entnommen werden<br />
kann. Auf die grundsätzliche Inaugensche<strong>in</strong>nahme darf aber im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung, <strong>in</strong>sbesondere<br />
aus Gründen der Bewertung, z.B. Feststellung des Instandhaltungsbedarfs zur Abwertung oder Rückstellungsbildung,<br />
nicht verzichtet werden. Bei e<strong>in</strong>er Buch<strong>in</strong>ventur werden dagegen die Bestände nur den Bestandskonten<br />
entnommen.<br />
1.3.3 Die Festlegung des Kontrollterm<strong>in</strong>s<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände m<strong>in</strong>destens alle drei Jahre durch e<strong>in</strong>e körperliche<br />
Inventur aufzunehmen. Daraus folgt, dass zum Stichtag des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
das nach den Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de gegebene Vorhandense<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
durch e<strong>in</strong>e Inaugensche<strong>in</strong>nahme zu überprüfen ist. Der Gesetzgeber hat aber ke<strong>in</strong>e besondere Festlegung<br />
über den Beg<strong>in</strong>n der o.a. Frist getroffen, so dass zur Bestimmung der örtlichen Überprüfungsterm<strong>in</strong>e e<strong>in</strong><br />
Zusammenhang mit der örtlichen E<strong>in</strong>führung des NKF <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de herzustellen ist.<br />
Ausgehend davon, dass die Inventur e<strong>in</strong>e Bestandsaufnahme und damit e<strong>in</strong>e lückenlose, mengen- und wertmäßige<br />
Erfassung des Vermögens und der Schulden e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de darstellt und diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen<br />
und abgegrenzten Zeitraum um den Abschlussstichtag durchzuführen ist, muss als Beg<strong>in</strong>n der Frist im S<strong>in</strong>ne der<br />
haushaltsrechtlichen Vorschriften die erste von der Geme<strong>in</strong>de nach diesen Vorschriften vorzunehmende Inventur<br />
angesehen werden. Dafür spricht auch, dass auf der Inventur das Inventar aufgebaut wird, das e<strong>in</strong>e Grundlage<br />
für den jährlich zu erstellenden Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de bildet.<br />
Nach § 53 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz e<strong>in</strong>e Inventur nach<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong> durchzuführen und e<strong>in</strong> Inventar aufzustellen. Dadurch kann der örtliche Eröffnungsbilanzstichtag<br />
als Beg<strong>in</strong>n der dreijährigen Frist angesehen werden. Ist von der Geme<strong>in</strong>de für ihre Eröffnungsbilanz der<br />
1. Januar 2009 als Bilanzstichtag bestimmt worden, muss die Geme<strong>in</strong>de drei Jahre danach das Vorhandense<strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände durch e<strong>in</strong>e Inaugensche<strong>in</strong>nahme im Rahmen der Inventur zu dem<br />
dann aufzustellenden Jahresabschluss, als für den Abschlussstichtag 31. Dezember 2011, überprüfen. Von der<br />
Geme<strong>in</strong>de ist m<strong>in</strong>destens zu jedem folgenden dritten Abschlussstichtag e<strong>in</strong>e entsprechende Überprüfung vorzunehmen,<br />
wenn diese Überprüfung nicht freiwillig <strong>in</strong> kürzeren Zeitabständen vorgenommen wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1178
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2. Zu Absatz 2 (Erfassung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorgabe e<strong>in</strong>er gesonderten Erfassung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten ist Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Inventur (GoI) und konkretisiert diese. Jedoch wird die bei den Vermögensgegenständen übliche<br />
körperliche Inventur durch die Beleg<strong>in</strong>ventur ersetzt, da diese für die Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten die e<strong>in</strong>zige<br />
Aufnahmemöglichkeit darstellt. Bei dieser Inventurform muss der Bestand durch Belege der Geme<strong>in</strong>de<br />
nachgewiesen werden. Unter Belegen versteht man hierbei nicht nur Buchungsbelege, sondern auch Urkunden,<br />
Dokumente und Grundbuchauszüge und Verträge. Bei der Durchführung der Inventur müssen aber auch bereits<br />
die Vorgaben zur Bilanzierung der Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten berücksichtigt werden.<br />
Die Beleg<strong>in</strong>ventur f<strong>in</strong>det aber auch auf immaterielle Vermögensgegenstände Anwendung. Außerdem erfordert die<br />
Inventur der Haftungsverhältnisse und der Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie sonstiger<br />
Sachverhalte, aus denen sich f<strong>in</strong>anzielle Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de ergeben können, i.d.R. e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Fachbereiche oder Fachämter <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung. Es bietet sich <strong>in</strong> diesem<br />
Zusammenhang ggf. e<strong>in</strong> Nachhalten der wichtigsten vertraglichen B<strong>in</strong>dungen der Geme<strong>in</strong>de an zentraler Stelle <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung an.<br />
2.2 Die Erfassung von Forderungen<br />
Die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen aus ihrem öffentlich-rechtlichen und ihrem privatrechtlichen Handeln.<br />
Entsprechend s<strong>in</strong>d die Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu untergliedern und im Rahmen der Inventur zu<br />
erfassen. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören z.B. Gebühren-, Beitrags- und Steuerforderungen<br />
sowie Forderungen aus Transferleistungen, z.B. aus der Gewährung von Sozialhilfe. Privatrechtliche Forderungen,<br />
z.B. aus e<strong>in</strong>em Vertrag, s<strong>in</strong>d adressatenbezogen zu erfassen, z.B. Forderungen gegenüber dem privaten<br />
Bereich, gegen verbundene Unternehmen, gegenüber dem öffentlichen Bereich. Die Forderungsgliederung soll<br />
u.a. dazu beitragen, den Grundsätzen der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 GO <strong>NRW</strong> gerecht zu werden.<br />
Bereits bei der Erfassung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen müssen diese auf ihre<br />
E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glichkeit h<strong>in</strong> betrachtet und bewertet werden. Auch die dabei möglichen Risiken für die Geme<strong>in</strong>de, z.B. e<strong>in</strong><br />
Ausfallrisiko oder e<strong>in</strong> Beitreibungsrisiko, dürfen dabei nicht außer Betracht bleiben. Zu beachten ist, dass Risiken,<br />
die sich aus dem der Forderung zu Grunde liegenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäft ergeben, nicht als Forderungsrisiko<br />
e<strong>in</strong>gestuft werden können. Für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss hat dies zur Folge, dass zum Abschlussstichtag<br />
jede Forderung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Risikoüberprüfung unter Beachtung des § 26 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> zu unterziehen und ggf. <strong>in</strong> der geschätzten Höhe des Ausfalls abzuschreiben ist (Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung).<br />
Nur sichere (vollwertige) Forderungen der Geme<strong>in</strong>de, bei denen ke<strong>in</strong>e Zweifel h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>es Zahlungsausfalls<br />
bestehen, dürfen mit dem Nom<strong>in</strong>albetrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden.<br />
2.3 Die Erfassung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Entsprechend der Gliederung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de sollen diese im Rahmen der Inventur<br />
erfasst werden. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d daher im Wesentlichen nach den wichtigsten Arten, z.B. aus<br />
Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen, zu erfassen. Bei den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
der Aufnahme von Krediten für Investitionen ist zudem e<strong>in</strong>e Differenzierung nach Gläubigern vorzunehmen. Wichtige<br />
Arten von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d für die Geme<strong>in</strong>de die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen“, die<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“, die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleichkommen, die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, aber auch Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Transferleistungen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1179
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3. Zu Absatz 3 (Nachvollziehbarkeit des Inventurverfahrens):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Auswertung der Inventur sowie bei der Aufstellung<br />
des Inventars s<strong>in</strong>d die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten, die aber auf die Inventur<br />
bezogen als Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) zu achten s<strong>in</strong>d, denn sie stehen unmittelbar im Zusammenhang<br />
mit der Bestandsaufnahme des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens und der Schulden der Geme<strong>in</strong>de. Dazu<br />
gehören e<strong>in</strong>e Vielzahl von Grundsätzen, z.B. Vollständigkeit, Klarheit, Dokumentation, Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme,<br />
sowie die gesonderte Erfassung der Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, aber auch der Grundsatz<br />
der Wirtschaftlichkeit. Die Grundsätze müssen bei jeder geme<strong>in</strong>dlichen Inventur Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />
3.2 Die Vollständigkeit der Bestandsaufnahme<br />
Als Ergebnis der Inventur muss e<strong>in</strong> Verzeichnis (Inventar) vorliegen, das sämtliche Vermögensgegenstände und<br />
Schulden enthält. Bei der Erfassung der Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d alle für die Bewertung relevanten Informationen<br />
(qualitativer Zustand, Beschädigungen und Mängel, verm<strong>in</strong>derte oder fehlende Verwertbarkeit) festzuhalten.<br />
Doppelerfassungen und Erfassungslücken müssen bereits bei der Inventurplanung ausgeschlossen werden.<br />
Für den Bereich der Schulden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die Vollständigkeit der Rückstellungen sowie e<strong>in</strong> Überblick über<br />
die wesentlichen Risiken sicherzustellen. Dies führt dazu, dass neben den Vermögensgegenständen und Schulden<br />
auch alle sonstigen wichtigen Verträge bekannt und erfasst s<strong>in</strong>d. Vollständig abgeschriebene, aber noch<br />
genutzte Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert nachzuweisen.<br />
3.3 Die Richtigkeit der Bestandsaufnahme<br />
Bei allen Inventurverfahren s<strong>in</strong>d Art, Menge und Wert der e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände und Schulden zweifelsfrei<br />
festzustellen. Welches Inventurverfahren Anwendung f<strong>in</strong>det, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich<br />
um physisch erfassbare Vermögensgegenstände (körperliche Inventur) oder um nicht physisch erfassbare Vermögensgegenstände<br />
(Buch- oder Beleg<strong>in</strong>ventur) handelt. Zulässige Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>zelfällen anwendbar. Bei der Inventur f<strong>in</strong>det daher auch das Vier-Augen-Pr<strong>in</strong>zip Anwendung. Auch muss e<strong>in</strong>e<br />
ausreichende Sachkunde der Aufnehmenden sichergestellt werden.<br />
3.4 Die E<strong>in</strong>zelerfassung der Bestände<br />
3.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Vermögensgegenstände und Schulden e<strong>in</strong>zeln nach Art, Menge und Wert durch e<strong>in</strong>e<br />
Inaugensche<strong>in</strong>nahme, d.h. i.d.R. durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur, zu erfassen, soweit nicht andere Inventurformen<br />
zulässig s<strong>in</strong>d. Die Stichproben<strong>in</strong>ventur ist nur ausnahmsweise möglich. Andererseits s<strong>in</strong>d bei der Erfassung der<br />
Vermögensgegenstände und Schulden die dafür vorgesehenen Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren, z.B. Festbewertung<br />
oder Gruppenbewertung, zu berücksichtigen.<br />
3.4.2 Die Stichproben<strong>in</strong>ventur<br />
E<strong>in</strong>e Stichproben<strong>in</strong>ventur, die auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen muss, ist zulässig,<br />
wenn die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit e<strong>in</strong>gehalten werden. Der Aussagewert muss daher<br />
demjenigen e<strong>in</strong>er vollständigen Aufnahme gleichkommen. Der mit der Stichproben<strong>in</strong>ventur verbundene Vorberei-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1180
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungsaufwand kann dazu führen, dass e<strong>in</strong>e Rationalisierungswirkung nicht vorhanden und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz deshalb<br />
nicht s<strong>in</strong>nvoll ist.<br />
3.4.3 Die Festbewertung<br />
Die Bildung von Festwerten ist für den Bereich des Sachanlagevermögens sowie für den Bereich der Roh-, Hilfs-<br />
und Betriebsstoffe sowie der Waren möglich (vgl. § 34 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Bei der Festbewertung handelt es<br />
sich um e<strong>in</strong>e Erleichterung, da e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Pflicht zur jährlichen Bestandsaufnahme e<strong>in</strong>geräumt wird.<br />
Vor der erstmaligen Bildung e<strong>in</strong>es Festwertes im Bereich des Sachanlagevermögens sowie der für Roh-, Hilfs-<br />
und Betriebsstoffe und Waren ist e<strong>in</strong>e Inventur (ggf. auf der Basis von Schlüsselgrößen) durchzuführen. Wird e<strong>in</strong>e<br />
Festbewertung für Vermögensgegenstände vorgenommen, ist alle drei Jahre e<strong>in</strong>e körperliche Bestandaufnahme<br />
vorzunehmen. Ergeben sich durch e<strong>in</strong>e solche Inaugensche<strong>in</strong>nahme z.B. Erkenntnisse, dass Veränderungen<br />
vom Wert oder der Menge vorliegen, ist ggf. e<strong>in</strong>e Anpassung des Festwertes erforderlich.<br />
3.4.4 Die Gruppenbewertung<br />
Die Gruppenbewertung kann auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe, Waren) angewandt werden (vgl. § 34 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Darüber h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong>e Gruppenbewertung<br />
für den Bereich des beweglichen Anlagevermögens, Umlaufvermögens sowie der Schulden möglich,<br />
wenn e<strong>in</strong>e Gleichartigkeit oder e<strong>in</strong>e annähernde Gleichwertigkeit vorliegt. Die Gruppenbewertung stellt e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung<br />
bei der Bewertung jedoch nicht für die E<strong>in</strong>zelerfassung dar. Die zusammengefassten Gruppen dürfen<br />
mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Die gruppenweise Zusammenfassung ist auch im<br />
Inventar und bereits bei der Inventur möglich.<br />
3.5 Die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme<br />
Der Grundsatz der Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme erfordert, dass die Vorgehensweise der Inventur im<br />
Inventurrahmenplan und die Ergebnisse der Inventur <strong>in</strong> Zähllisten und Inventarlisten zu dokumentieren s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong><br />
sachverständiger Dritter muss sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über die Vorgehensweise<br />
und die Ergebnisse der Inventur verschaffen können. Es ist dazu nicht festgelegt worden, welches Maß an Sachverstand<br />
erforderlich se<strong>in</strong> muss, um die geme<strong>in</strong>dliche Tätigkeit im jeweils betroffenen Bereich beurteilen und<br />
nachvollziehen zu können. Allgeme<strong>in</strong> wird davon auszugehen se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter ausreichende<br />
Kenntnisse über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft bzw. das Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>de besitzen<br />
muss, damit er die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und deren Ergebnis im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss sowie im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de verstehen und beurteilen kann. Dabei wird auch die<br />
Größe der Geme<strong>in</strong>de sowie die Größe und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der<br />
örtlichen DV-Buchführung zu berücksichtigen se<strong>in</strong>.<br />
Bei der Beurteilung, ob e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über<br />
die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Inventur verschaffen kann, ist ebenfalls von den vorhandenen örtlichen<br />
Gegebenheiten im E<strong>in</strong>zelfall auszugehen. Die Bestimmung e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit ist somit auch von der<br />
Größe der Geme<strong>in</strong>de sowie der Größe und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der<br />
örtlichen DV-Buchführung abhängig. Hieraus ergibt sich auch, dass die Unterlagen über die Inventur und die<br />
hierzu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen sicher und geordnet aufzubewahren s<strong>in</strong>d. Die<br />
Aufbewahrungsfrist für Belege zur Inventur ist auf m<strong>in</strong>destens 6 Jahre festgesetzt. Die Frist für das Inventar beträgt<br />
10 Jahre (vgl. § 58 GemHVO <strong>NRW</strong>). Bei e<strong>in</strong>er Buch<strong>in</strong>ventur muss die Fortschreibung der Bestände ordnungsgemäß<br />
erfolgen, um dem genannten Grundsatz zu genügen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1181
3.6 Der Grundsatz der Klarheit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Inventur muss durch die Gestaltung der Unterlagen <strong>in</strong> Form von klaren Bezeichnungen und Abgrenzungen<br />
gewährleistet werden, dass die e<strong>in</strong>zelnen zu ermittelnden Positionen und Posten, z.B. Vermögensgegenstände<br />
und Schulden der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>deutig vone<strong>in</strong>ander getrennt werden können. Die erfassten Sachverhalte<br />
müssen <strong>in</strong> den Inventurunterlagen so dargestellt se<strong>in</strong>, dass sachverständige Dritte die Erfassung sowie deren<br />
Ergebnis <strong>in</strong> angemessener Zeit nachvollziehen können.<br />
3.7 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Der Aufwand, der im Rahmen der Durchführung der Inventur erforderlich ist, muss <strong>in</strong> angemessener Relation zu<br />
den zu erwartenden Ergebnissen stehen. Zulässige Vere<strong>in</strong>fachungen, z.B. verlegte oder laufende Inventur für die<br />
Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung des Stichtages, Abweichungen vom vorrangigen Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung,<br />
z.B. Festbewertung und E<strong>in</strong>schränkungen bei der geforderten Genauigkeit, z.B. Grundsatz der Vollständigkeit,<br />
s<strong>in</strong>d bereits bei der Inventurplanung zu prüfen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang<br />
muss örtlich beurteilt werden, ob das im Vergleich zu e<strong>in</strong>er genaueren Erfassung entstehende Abweichungsrisiko<br />
im S<strong>in</strong>ne des Ergebnisses tragfähig ist. Dabei f<strong>in</strong>det als Prüfungsgrundsatz auch der Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Anwendung, denn es ist abzuwägen, ob durch den aus Wirtschaftlichkeitsgründen ger<strong>in</strong>geren Aufwand möglicherweise<br />
Informationen weggelassen werden oder e<strong>in</strong>e fehlerhafte Darstellung entsteht, durch die zu treffende<br />
wirtschaftliche Entscheidungen der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses bee<strong>in</strong>flusst werden können.<br />
Im Zweifelsfall ist erforderlich, zutreffende Informationen über die Abweichung zu erhalten, so dass ggf. für<br />
die notwendig gewordene Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige Ermittlung erforderlich werden kann.<br />
4. Zu Absatz 4 (Örtliche Bestimmungen zur Inventur):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Pflicht zu Inventurbestimmungen):<br />
4.1.1 Die Erstellung e<strong>in</strong>er Inventurrichtl<strong>in</strong>ie<br />
Vor dem H<strong>in</strong>tergrund der kommunalen Selbstverwaltung ist die Vorschrift über die Inventur und das Inventar um<br />
e<strong>in</strong>e Ermächtigung und Verpflichtung der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters zur Regelung der Durchführung<br />
der Inventur und ihrer Dokumentation ergänzt worden. E<strong>in</strong>e wesentliche Voraussetzung für den ordnungsgemäßen<br />
Ablauf der Inventurarbeiten ist e<strong>in</strong>e schriftlich verfasste Inventurrichtl<strong>in</strong>ie. Als <strong>in</strong>terne Vorschrift der<br />
Geme<strong>in</strong>de wird durch diese geme<strong>in</strong>dliche Richtl<strong>in</strong>ie die e<strong>in</strong>heitliche und vollständige Bestandsaufnahme sämtlicher<br />
Vermögensgegenstände und Schulden geregelt.<br />
Mit Hilfe der geme<strong>in</strong>dlichen Inventurrichtl<strong>in</strong>ie wird der Umfang der Inventur sachlich und zeitlich abgegrenzt und<br />
es werden die personellen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festgelegt. Ggf. ist jährlich e<strong>in</strong>e Anpassung<br />
der Richtl<strong>in</strong>ie vorzunehmen, wenn die Inventurrichtl<strong>in</strong>ie nicht jährlich neu aufgestellt wird. Im Rahmen der Inventurrichtl<strong>in</strong>ie<br />
bietet sich auch die Erstellung e<strong>in</strong>es Handbuches oder e<strong>in</strong>es Leitfadens an, <strong>in</strong> dem die konkrete Vorgehensweise<br />
bei der Inventur beschrieben ist. Dabei kann auch e<strong>in</strong>e beispielhafte Aufzählung der nicht zu erfassenden<br />
Vermögensgegenstände, z.B. Ablagekorb, PC-Maus, e<strong>in</strong>zelne Teile des Arbeitsmaterials, hilfreich se<strong>in</strong>.<br />
4.1.2 Inhalte e<strong>in</strong>er örtlichen Inventurrichtl<strong>in</strong>ie<br />
Zu den Inhalten der Inventurrichtl<strong>in</strong>ie der Geme<strong>in</strong>de gehören regelmäßig die allgeme<strong>in</strong>en Inventurgrundsätze, der<br />
Geltungsbereich, die Geltungsdauer, die Art und Weise der Inventurvorbereitung, die bereichsweise Durchführung,<br />
die Aufstellung des Inventars, die Aufbewahrung der Unterlagen, die Prüfung sowie die Geltungsdauer. Als<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1182
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
weiterer Bestandteil der Inventurrichtl<strong>in</strong>ien empfiehlt sich die Festlegung der Zuständigkeiten verknüpft mit den<br />
von der Inventur betroffenen Organisationse<strong>in</strong>heiten. Insgesamt soll die Richtl<strong>in</strong>ie die Grundlage für den Inventurrahmenplan<br />
darstellen, der e<strong>in</strong>e sachliche (Sachplan), e<strong>in</strong>e zeitliche (Zeitplan) und e<strong>in</strong>e personelle (Personalplan)<br />
Komponente be<strong>in</strong>haltet (vgl. Abbildung).<br />
Komponenten des Inventurrahmenplans<br />
Sachplan<br />
Zeitplan<br />
Personalplan<br />
Im Sachplan sollen Inventurgebiete, Inventurbereiche<br />
und Inventurfelder so festgelegt<br />
werden, dass e<strong>in</strong>e exakte Abgrenzung<br />
gewährleistet ist. Durch die Festlegung<br />
müssen Doppelerfassungen und Erfassungslücken<br />
ausgeschlossen und möglichst<br />
e<strong>in</strong>e zweckmäßige Erfassung der<br />
Vermögensgegenstände und Schulden<br />
gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />
Mit dem Zeitplan soll der zeitliche Ablauf<br />
der Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung<br />
der Inventurdaten geregelt werden.<br />
Mit dem Personalplan wird die personelle<br />
Verantwortung für die Vorbereitung, Durchführung<br />
und Aufbereitung der Inventur<br />
geregelt. Dabei liegt die Verantwortung für<br />
die Koord<strong>in</strong>ation und Durchführung der<br />
Inventur bei i.d.R. der vorab zu bestimmenden<br />
zentralen Inventurleitung.<br />
Abbildung 308 „Komponenten des Inventurrahmenplans“<br />
Die Stichtags<strong>in</strong>ventur der Geme<strong>in</strong>de (Inventur am Bilanzstichtag) muss zeitnah zum Abschlussstichtag durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de durchgeführt werden. Sie muss nicht zw<strong>in</strong>gend nur an diesem Tag (31. Dezember) erfolgen. Die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Inventur muss jedoch zeitnah - maximal 10 Tage vor oder 10 Tage nach dem Abschlussstichtag -<br />
durchgeführt werden. Die Bestandsveränderungen zwischen dem Inventurstichtag und dem Abschlussstichtag<br />
s<strong>in</strong>d dabei zu berücksichtigen.<br />
Ergänzend zu den Bestimmungen zur Durchführung der Inventur s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Inventurrichtl<strong>in</strong>ie auch die anwendbaren<br />
Inventurvere<strong>in</strong>fachungen (vgl. § 29 GemHVO <strong>NRW</strong>) festzulegen. Dazu gehört der besondere Auftrag, dass<br />
vor Gebrauch e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit immer zu prüfen ist, ob die vorgesehene Maßnahme zu mehr<br />
Wirtschaftlichkeit beiträgt als die normale Inventur und der Grundsatz der Vollständigkeit sowie der Grundsatz der<br />
Richtigkeit nicht unvertretbar bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />
4.1.3 Die Inventarbildung<br />
Die örtliche Inventurrichtl<strong>in</strong>ie bestimmt regelmäßig das Inventurverfahren <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Umfang sowie <strong>in</strong> der Vorgehensweise.<br />
Sie kann aber auch Regelungen über die Inventarbildung enthalten, die von den Ansatzvorschriften<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ausgehen. So kann die Richtl<strong>in</strong>ie auch Bestimmungen über die Zuordnung von Werten<br />
zu den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen und Schulden, zur Festwertbildung und zur Gruppenbewertung<br />
enthalten (vgl. § 34 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1183
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2 Zu Satz 2 (Inhaltsvorgaben für die Inventurbestimmungen):<br />
4.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift müssen die von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister erlassenen örtlichen Vorschriften<br />
über die Durchführung der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur m<strong>in</strong>destens Bestimmungen <strong>in</strong> Ausführung der Absätze 1 bis 3<br />
dieser Vorschrift sowie §§ 29 und 58 GemHVO <strong>NRW</strong> enthalten.<br />
4.2.2 Der Verweis auf § 29 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Für die Geme<strong>in</strong>de werden mit der Vorschrift des § 29 GemHVO <strong>NRW</strong>, ergänzend zu den Bestimmungen über die<br />
Durchführung der Inventur und <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht bestimmte Inventurvere<strong>in</strong>fachungen zugelassen.<br />
Die Vere<strong>in</strong>fachungen sollen dazu dienen, die Wirtschaftlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur zu erhöhen. Jede<br />
der zugelassenen Vere<strong>in</strong>fachungen ist dabei jedoch an konkrete Voraussetzungen gebunden. Diese Vorgaben<br />
sollen dazu beitragen, dass die Inventurzwecke von der Geme<strong>in</strong>de auch dann erfüllt werden, wenn e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit<br />
angewendet wird.<br />
Es ist z.B. zulässig, durch die Vornahme der Buchungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ger<strong>in</strong>gwertigen<br />
Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>em gesonderten Konto bzw. die Erfassung der Zu- und<br />
Abgänge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em fortlaufenden Verzeichnis kann deren Vorhandense<strong>in</strong> nachvollziehbar zu machen. In diesen<br />
Fällen kann die Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>e Inventarisierung dieser Vermögensgegenstände bzw. deren Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
Bestandsverzeichnis verzichten. Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur wird der Nachweis der ger<strong>in</strong>gwertigen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände dann aus diesen bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen Unterlagen geführt.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> allen Fällen, <strong>in</strong> denen von e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden<br />
soll, zu prüfen, ob die örtlich jeweils vorgesehene Maßnahme zu mehr Wirtschaftlichkeit beiträgt als die normale<br />
Inventur und der Grundsatz der Vollständigkeit sowie der Grundsatz der Richtigkeit nicht unvertretbar bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
werden.<br />
4.2.3 Der Verweis auf § 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Mit dem Ablauf des Haushaltsjahres ist die Aufgabe der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung noch nicht abgeschlossen.<br />
Die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung muss für den Jahresabschluss und Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de die erforderlichen<br />
Angaben und Unterlagen liefern sowie Auskünfte über das Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
und die Abwicklung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten geben. Außerdem müssen die Geschäftsunterlagen<br />
der Geme<strong>in</strong>de, zu denen auch die Inventurunterlagen der Geme<strong>in</strong>de gehören, und weitere Informationen aus der<br />
Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de für die örtliche und die überörtliche Prüfung zur Verfügung gestellt werden.<br />
Das Verfügbarhalten der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen muss ggf. auch über mehrere Jahre nach Ablauf des betreffenden<br />
Haushaltsjahres gewährleistet werden. Aus solchen Gegebenheiten lässt sich ableiten, dass auch der Ort<br />
der Aufbewahrung entsprechend von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung festzulegen ist. Sie muss bei ihrer<br />
Auswahl dazu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen gewährleistet se<strong>in</strong> muss.<br />
Für die Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige landesweit geltende<br />
Vorschriften erlassen worden, mit denen die Aufbewahrung von Büchern und Belegen sowie sonstigen Unterlagen<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die mit den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen und dem haushaltswirtschaftlichen Geschehen<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehen, näher bestimmt werden. Dazu werden auch im E<strong>in</strong>zelnen die Fristen für<br />
die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen der Geme<strong>in</strong>de bestimmt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1184
4.3 Zu Satz 3 (Verweis auf § 31 GemHVO <strong>NRW</strong>):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 28 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift soll die Vorschrift des § 31 Absatz 1 Satz 2 auch für die geme<strong>in</strong>dlichen Inventurregelungen<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung f<strong>in</strong>den. Daraus folgt, dass die örtlichen Vorschriften über die Durchführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Inventur e<strong>in</strong> Weisungsrecht oder e<strong>in</strong>en Zustimmungsvorbehalt der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters<br />
vorsehen können. Die örtlichen Inventurvorschriften müssen aber auch <strong>in</strong>haltlich h<strong>in</strong>reichend bestimmt<br />
se<strong>in</strong> und bedürfen der Schriftform. Vor Ort ist durch die Geme<strong>in</strong>de jedoch eigenverantwortlich zu entscheiden,<br />
<strong>in</strong> welcher Art und Weise und <strong>in</strong> welchem Umfang von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />
wird. Die Vorgabe, e<strong>in</strong>e Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen,<br />
bedeutet aber auch gleichzeitig für die Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong> geeignetes <strong>in</strong>ternes Kontrollsystem vor Ort zu schaffen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1185
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 29 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 29<br />
Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
(1) 1 E<strong>in</strong> Inventar kann anhand vorhandener Verzeichnisse über Bestand, Art, Menge und Wert an Vermögensgegenständen<br />
aufgestellt werden (Buch- und Beleg<strong>in</strong>ventur), wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsächlichen<br />
Verhältnisse zutreffend dargestellt werden. 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 f<strong>in</strong>det Anwendung.<br />
(2) 1 Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert<br />
auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch andere geeignete<br />
Verfahren ermittelt werden. 2 Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tatsächlichen Bestandsaufnahme<br />
gleichkommen und das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.<br />
(3) Auf e<strong>in</strong>e Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
im E<strong>in</strong>zelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet<br />
werden.<br />
(4) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse<br />
für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden s<strong>in</strong>d, gelten sie als verbraucht.<br />
Erläuterungen zu § 29:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Zulassung von Inventurvere<strong>in</strong>fachungen<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de werden mit dieser Vorschrift, ergänzend zu den Bestimmungen über die Durchführung der<br />
Inventur <strong>in</strong> § 28 GemHVO <strong>NRW</strong> und <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht bestimmte Inventurvere<strong>in</strong>fachungen<br />
zugelassen. Die Vere<strong>in</strong>fachungen sollen dazu dienen, die Wirtschaftlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur zu erhöhen.<br />
Jede der zugelassenen Vere<strong>in</strong>fachungen ist dabei jedoch an konkrete Voraussetzungen gebunden. Diese<br />
Vorgaben sollen dazu beitragen, dass die Inventurzwecke von der Geme<strong>in</strong>de auch dann erfüllt werden, wenn<br />
e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit angewendet wird.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen von e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden<br />
soll, zu prüfen, ob die örtlich jeweils vorgesehene Maßnahme zu mehr Wirtschaftlichkeit beiträgt als die normale<br />
Inventur und der Grundsatz der Vollständigkeit sowie der Grundsatz der Richtigkeit nicht unvertretbar bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
werden. Der Absatz 1 enthebt die Geme<strong>in</strong>de aber nicht von der Verpflichtung, bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
e<strong>in</strong> körperliche Inventur durchzuführen (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2. Ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände und Inventur<br />
Bei ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, d.h. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten, die 410 Euro nicht übersteigen, wird unterstellt, dass sie i.d.R. e<strong>in</strong>e voraussichtliche<br />
Nutzungsdauer von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr haben. Ihr Wert ist jedoch so ger<strong>in</strong>g, dass e<strong>in</strong>e Verteilung der Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten auf die mögliche Nutzungsdauer zu hohem Aufwand führen würde. Die <strong>in</strong> § 33<br />
Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmte Wertgrenze von 410 Euro für ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände ist jedoch<br />
nur anwendbar auf abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Nicht abnutzbare oder unbewegliche<br />
Vermögensgegenstände kommen für diese Vere<strong>in</strong>fachung nicht <strong>in</strong> Betracht. Die Wertgrenze wirkt sich daher<br />
auch auf die von der Geme<strong>in</strong>de durchzuführende Inventur aus. Den Geme<strong>in</strong>den wird es durch die Wertgrenze<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1186
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 29 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ermöglicht, ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abzuschreiben<br />
(Sofortabschreibung oder Vollabschreibung nach § 33 Abs. 4 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In der Bandbreite der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 60 Euro und 410 Euro s<strong>in</strong>d die ger<strong>in</strong>gwertigen<br />
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Rahmen der Beschaffung im Anlagenspiegel nur <strong>in</strong>sgesamt<br />
als Summe nachzuweisen, auch wenn durch e<strong>in</strong>e Sofortabschreibung die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen<br />
zeitlich im gleichen Jahr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen s<strong>in</strong>d. Außerdem kann bei den ger<strong>in</strong>gwertigen<br />
Vermögensgegenständen ihr Abgang im Jahr des Zugangs unterstellt werden, auch wenn solche<br />
Güter im E<strong>in</strong>zelfall oder regelmäßig tatsächlich noch mehrere Jahre von der Geme<strong>in</strong>de genutzt werden.<br />
Durch die Vornahme der Buchungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen<br />
der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>em gesonderten Konto bzw. die Erfassung der Zu- und Abgänge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
fortlaufenden Verzeichnis kann deren Vorhandense<strong>in</strong> nachvollziehbar gemacht werden. In diesen Fällen kann die<br />
Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>e Inventarisierung dieser Vermögensgegenstände bzw. deren Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Bestandsverzeichnis<br />
verzichten. Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur wird der Nachweis der ger<strong>in</strong>gwertigen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände dann aus diesen bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen Unterlagen geführt.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Buch- und Beleg<strong>in</strong>ventur als Inventurvere<strong>in</strong>fachung):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Zulässigkeit der Buch- und Beleg<strong>in</strong>ventur):<br />
Die Regelung erlaubt den Geme<strong>in</strong>den auf die regelmäßig durchzuführende körperliche Inventur dann zu verzichten,<br />
wenn anhand e<strong>in</strong>er vollständigen und ordnungsgemäß geführten Buch- und Beleg<strong>in</strong>ventur der Vermögensbestand<br />
festgestellt werden kann. Bei der Buch- und Beleg<strong>in</strong>ventur wird Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände<br />
und Schulden über die Aufzeichnungen <strong>in</strong> der Buchführung ermittelt. Unter Belegen versteht man<br />
hierbei nicht nur Buchungsbelege, sondern auch Urkunden, Dokumente und Grundbuchauszüge. Als Grundlage<br />
können auch <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den geführte Anlagennachweise dienen.<br />
Die Durchführung e<strong>in</strong>er Buch<strong>in</strong>ventur beim Sachanlagevermögen setzt voraus, dass für die betreffenden Vermögensgegenstände<br />
e<strong>in</strong>e Anlagenkartei geführt wird. Als Anlagenkartei kann ersatzweise auch e<strong>in</strong> Bestandsverzeichnis<br />
angesehen werden, das für andere Zwecke als die Buchführung gepflegt wird, z.B. e<strong>in</strong> Bestandskatalog<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bibliothek. In der Anlagenkartei müssen alle Zu- und Abgänge sowie die Abschreibungen ordnungsgemäß<br />
und zeitnah erfasst se<strong>in</strong>. Am Inventurstichtag kann der buchmäßige Endbestand anhand der Anlagenkartei<br />
ermittelt und <strong>in</strong> die Inventarlisten vorgetragen werden.<br />
Für nicht physisch erfassbare Vermögensgegenstände ist die Beleg<strong>in</strong>ventur die e<strong>in</strong>zige Aufnahmemöglichkeit.<br />
Hierzu gehören z.B. Bankguthaben und Forderungen. Für die Erfassung können hier Buchungsbelege, Verträge<br />
oder Urkunden herangezogen werden. Die Beleg<strong>in</strong>ventur wird auch zur Erfassung der Schulden angewandt. Es<br />
muss sichergestellt werden, dass auch mit der Buch- und Beleg<strong>in</strong>ventur das Inventar die tatsächlichen Verhältnisse<br />
zutreffend darstellt. Dies erfordert, die buchmäßige Erfassung sorgfältig zu führen sowie die Zu- und Abgänge<br />
von Vermögensgegenständen laufend zu dokumentieren, damit das Anlagevermögen zuverlässig fortgeschrieben<br />
werden kann.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Regelmäßig wiederkehrende Bestandsprüfung):<br />
Durch den Verweis auf § 28 Abs. 1 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> soll gewährleistet werden, dass unabhängig von dieser<br />
Inventurvere<strong>in</strong>fachung alle drei Jahre e<strong>in</strong>e körperliche Inventur erfolgen muss. Bei dieser Inventur ist <strong>in</strong> Augen-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1187
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§ 29 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sche<strong>in</strong> zu nehmen, ob die buchmäßig erfassten Vermögensgegenstände <strong>in</strong> ihrem Bestand noch wie dokumentiert<br />
vorhanden s<strong>in</strong>d, aber auch, ob sie tatsächlich noch dem dokumentierten wirtschaftlichen Zustand entsprechen.<br />
Diese regelmäßige körperliche Bestandsaufnahme hilft, die Ergebnisse der Buch<strong>in</strong>ventur zu bestätigen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Stichproben als Inventurvere<strong>in</strong>fachung):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Zulassung von Stichproben):<br />
Nach der Vorschrift darf bei der Aufstellung des Inventars der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art,<br />
Menge und Wert auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch<br />
andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Die Regelung gestattet es daher den Geme<strong>in</strong>den, den Bestand an<br />
Vermögensgegenständen auch durch e<strong>in</strong>e Stichproben<strong>in</strong>ventur zu ermitteln. Da dabei nur ausgewählte Elemente<br />
und nicht alle E<strong>in</strong>zelbestände des Gesamtbestands nach Art, Menge und Wert aufgenommen werden müssen,<br />
kann dies zu e<strong>in</strong>er erheblichen Reduzierung des Arbeits- und Zeitaufwands führen.<br />
Der typische Fall für die Nutzung e<strong>in</strong>er Stichprobe als Inventurvere<strong>in</strong>fachung ist die Vorrats<strong>in</strong>ventur, <strong>in</strong>sbesondere<br />
dann, wenn Bestände vorhanden s<strong>in</strong>d, deren Aufnahme durch e<strong>in</strong>e vollständige körperliche Bestandsaufnahme<br />
nicht möglich oder mit zu großen Unsicherheiten behaftet ist. Diese Vere<strong>in</strong>fachung ist aber nur zulässig, wenn die<br />
Bestanderfassung mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden (Schätz- oder Testverfahren) oder durch andere<br />
geeignete gleichwertige Verfahren erfolgt.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Sicherung der Ordnungsmäßigkeit):<br />
Nach der Vorschrift muss der Aussagewert der Stichprobenermittlung entsprechend dem Satz 1 der Vorschrift der<br />
tatsächlichen Bestandsaufnahme gleichkommen und das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
entsprechen. Bei e<strong>in</strong>er Stichproben<strong>in</strong>ventur müssen daher von der Geme<strong>in</strong>de die Grundsätze der Richtigkeit<br />
und der Vollständigkeit e<strong>in</strong>gehalten werden. Der Stichprobenumfang soll daher m<strong>in</strong>destens 5 v.H. der ansonsten<br />
e<strong>in</strong>zeln aufzunehmenden gleichartigen Vermögensgegenstände betragen und ist ggf. <strong>in</strong> Abhängigkeit von den<br />
örtlichen Gegebenheiten zu erhöhen (Abgrenzung der Grundgesamtheit).<br />
Das Ergebnis der Stichprobe muss dem Vermögenswert gleichkommen, der aus e<strong>in</strong>er vollständigen Aufnahme<br />
der Inventurgegenstände entsteht. Die Aussagen aus dieser Inventur müssen daher mit e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>reichenden<br />
Sicherheit und Genauigkeit getroffen werden können. Der Aufwand der Vorbereitung für e<strong>in</strong>e Stichproben<strong>in</strong>ventur<br />
kann dazu führen, dass e<strong>in</strong>e Rationalisierungswirkung nicht vorhanden und e<strong>in</strong>e Stichproben<strong>in</strong>ventur deshalb<br />
nicht s<strong>in</strong>nvoll ist. Die Ergebnisse e<strong>in</strong>er Stichproben<strong>in</strong>ventur müssen für e<strong>in</strong>en sachverständigen Dritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
angemessenen Zeit nachprüfbar se<strong>in</strong>.<br />
3. Zu Absatz 3 (Verzicht auf die Erfassung bei der Inventur):<br />
Die Vorschrift sieht die dem Handelsrecht entnommene Bagatellgrenze von 60 Euro für die Erfassung von Anlagevermögen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de vor. Diese Wertgrenze f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung auf geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände,<br />
die dem Umlaufvermögen zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Wird die Wertgrenze bei Vermögensgegenständen des<br />
Anlagevermögens nicht überschritten, darf die Geme<strong>in</strong>de auf die Erfassung der betreffenden Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong> der Anlagenbuchhaltung verzichten. Derartige kurzlebige Vermögensgegenstände müssen nach § 33<br />
Abs. 4 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht aktiviert, sondern können unmittelbar als Aufwendungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung erfasst werden. Die Vere<strong>in</strong>fachungsregelung entb<strong>in</strong>det aber nicht die Geme<strong>in</strong>de von ihrer<br />
Verpflichtung, sich zuverlässig und ausreichende Kenntnis darüber zu verschaffen, ob diese Bagatellgrenze bei<br />
ihren angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen tatsächlich nicht überschritten wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1188
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 29 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4. Zu Absatz 4 (Als verbraucht geltende Materialbestände):<br />
4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift lässt zu, dass Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie von unfertigen<br />
und fertigen Erzeugnissen, die für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden s<strong>in</strong>d, als verbraucht<br />
gelten sollen. Diese Möglichkeit vere<strong>in</strong>facht die praktische Durchführung der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur,<br />
denn es ist <strong>in</strong> vielen Geme<strong>in</strong>den üblich, kle<strong>in</strong>ere Mengen an Büromaterial unmittelbar bei den e<strong>in</strong>zelnen Mitarbeitern<br />
<strong>in</strong> den Diensträumen oder dem Umfeld zu lagern. Die Geme<strong>in</strong>de muss dann die genannten Materialien, die<br />
für den eigenen Verbrauch der Geme<strong>in</strong>de bereits aus Lagern abgegeben worden s<strong>in</strong>d, nicht mehr <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Inventur e<strong>in</strong>beziehen. Solche Materialbestände der Geme<strong>in</strong>de müssen für die Durchführung der jährlichen<br />
Inventur nicht mehr nachgehalten werden.<br />
4.2 Betroffene Materialien<br />
In der Vorschrift werden als nicht zu erfassende Materialbestände die Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,<br />
Waren sowie von unfertigen und fertigen Erzeugnissen benannt. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
s<strong>in</strong>d fremdbezogene Materialien, die unmittelbar der Produktion dienen. Die Rohstoffe gehen als Grundstoffe und<br />
wichtige Bestandteile <strong>in</strong> die unfertigen und fertigen Erzeugnisse e<strong>in</strong>. Ebenso die Hilfsstoffe, die jedoch nur e<strong>in</strong>en<br />
untergeordneten Bestandteil der Erzeugnisse darstellen.<br />
Durch die Betriebsstoffe wird u.a. die Produktion unterstützt. Wenn die Herstellung e<strong>in</strong>es Produktes begonnen<br />
hat, werden die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu unfertigen Erzeugnissen. Es s<strong>in</strong>d Erzeugnisse, deren Erstellungsprozess<br />
noch nicht abgeschlossen ist und die deshalb noch nicht abgegeben bzw. veräußert werden können.<br />
Für die unfertigen Erzeugnisse muss <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong> gesonderter Posten<br />
angesetzt werden. Die fertigen Erzeugnisse stellen dann verkaufsfertige Vermögensgegenstände dar. Ob für die<br />
fertigen Erzeugnisse e<strong>in</strong> gesonderter Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz erforderlich ist, hat die Geme<strong>in</strong>de wie<br />
bei den unfertigen Erzeugnissen eigenverantwortlich zu prüfen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1189
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 30<br />
Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung<br />
(1) 1 Zur Zahlungsabwicklung gehören die Annahme von E<strong>in</strong>zahlungen, die Leistung von Auszahlungen und die<br />
Verwaltung der F<strong>in</strong>anzmittel. 2 Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren, dabei s<strong>in</strong>d die<br />
durchlaufenden und die fremden F<strong>in</strong>anzmittel nach § 16 Abs. 1 gesondert zu erfassen. 3 Der Zahlungsabwicklung<br />
obliegen außerdem das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung.<br />
(2) 1 Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung s<strong>in</strong>d auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und<br />
festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). 2 Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister regelt die<br />
Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung.<br />
(3) 1 Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden.<br />
2 Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen<br />
und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen<br />
beurteilt werden kann. 3 Zahlungsaufträge s<strong>in</strong>d von zwei Beschäftigten freizugeben.<br />
(4) 1 Die F<strong>in</strong>anzmittelkonten s<strong>in</strong>d am Schluss des Buchungstages oder vor Beg<strong>in</strong>n des folgenden Buchungstages<br />
mit den Bankkonten abzugleichen. 2 Am Ende des Haushaltsjahres s<strong>in</strong>d sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
abzuschließen und der Bestand an F<strong>in</strong>anzmitteln ist festzustellen.<br />
(5) 1 Die Zahlungsabwicklung ist m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich unvermutet zu prüfen. 2 Überwacht die örtliche Rechnungsprüfung<br />
dauernd die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.<br />
(6) Die Geme<strong>in</strong>de hat ihre Zahlungsfähigkeit durch e<strong>in</strong>e angemessene Liquiditätsplanung unter E<strong>in</strong>beziehung der<br />
im F<strong>in</strong>anzplan ausgewiesenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen sicherzustellen.<br />
Erläuterungen zu § 30:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Ausführungsgrundsätze<br />
Die Vorschrift regelt <strong>in</strong> Ausfüllung der §§ 89 und 93 GO <strong>NRW</strong> die für die Zahlungsabwicklung und Liquiditätsplanung<br />
im Interesse der Sicherheit unabd<strong>in</strong>gbaren Ausführungsgrundsätze. Sie soll sicherstellen, dass Zahlungsverfahren<br />
bei den Buchungen und Abschlüssen nach e<strong>in</strong>heitlichen Maßstäben h<strong>in</strong>reichend sicher durchgeführt<br />
werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der <strong>in</strong> § 31 GemHVO <strong>NRW</strong> normierten Verpflichtung<br />
für e<strong>in</strong>e örtliche Dienstanweisung s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen Vorgaben für die<br />
Durchführung e<strong>in</strong>er ordnungsmäßigen Zahlungsabwicklung festzulegen, z.B. Regelungen über den Belegfluss<br />
sowie über Prüfrechte der Zahlungsabwicklung, damit Fehler im Rahmen der Ausführung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungen möglichst vermieden und den notwendigen Sicherheitsgesichtspunkten Genüge getan wird.<br />
2. Zahlungsabwicklung und F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
2.1 Die Aufgaben der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung ist im NKF die dritte Säule und e<strong>in</strong> Element, das mit der im kaufmännischen Rechnungswesen<br />
bekannten „Kapitalflussrechnung“ verwandt ist. Sie kann daher als e<strong>in</strong>e auf die geme<strong>in</strong>dlichen Belange abgewandelte<br />
Form der <strong>in</strong> der privaten Wirtschaft gebräuchlichen Kapitalflussrechnung betrachtet werden, durch die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1190
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
alle Zahlungsströme erfasst werden. Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung bietet e<strong>in</strong>e zeitraumbezogene Abbildung<br />
sämtlicher Zahlungsströme, bezogen jeweils auf die Bereiche der laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit<br />
und der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de und zeigt auch die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes<br />
der Geme<strong>in</strong>de auf. Dabei richtet sich die Zuordnung im E<strong>in</strong>zelfall nach der jeweiligen wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de. Die F<strong>in</strong>anzrechnung soll deshalb dazu beitragen, aussagekräftige Informationen über die<br />
tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de zu erhalten.<br />
Unter Beachtung des geme<strong>in</strong>dlichen Bruttopr<strong>in</strong>zips (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung die<br />
Zahlungsströme für sämtliche E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten als Jahressummen auszuweisen, um die tatsächlichen<br />
haushaltsmäßigen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr nach Arten aufzuzeigen. Der<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung kommt damit im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung die Aufgabe zu, e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln.<br />
2.2 E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen als Rechengrößen<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de soll Auskunft über die tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de geben und<br />
dabei auch die F<strong>in</strong>anzierungsquellen sowie die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes der Geme<strong>in</strong>de (Liquide<br />
Mittel) aufzeigen. Dadurch stellt die F<strong>in</strong>anzrechnung e<strong>in</strong>e Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar, bei der die Zahlungsströme ausschlaggebend s<strong>in</strong>d. Auf Grund dessen kommen bei der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung die Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „Auszahlungen“ als zutreffender Buchungsstoff zur<br />
Anwendung.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d außerdem die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen unter Beachtung des<br />
Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zips zu erfassen. Dieses Pr<strong>in</strong>zip ist, vergleichbar mit der Entwicklung der Kassenkredite<br />
zu Krediten für die Liquiditätssicherung, zum Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zip weiterentwickelt worden. Deshalb dürfen<br />
unter den Haushaltspositionen im F<strong>in</strong>anzplan nur Beträge <strong>in</strong> Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich e<strong>in</strong>gehenden<br />
oder zu leistenden Zahlungen ausgewiesen werden, die e<strong>in</strong>e Änderung der Liquidität der Geme<strong>in</strong>de<br />
bewirken.<br />
2.2.2 Die Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelzufluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch den<br />
Zugang liquider Mittel, die <strong>in</strong> Form von Bargeld oder Buchgeld der Geme<strong>in</strong>de zufließen, führt. Nicht als E<strong>in</strong>zahlung<br />
gilt die Erhöhung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Barabhebung von e<strong>in</strong>em Bankkonto der<br />
Geme<strong>in</strong>de, weil dadurch der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt nicht verändert wird.<br />
In diesem Zusammenhang liegen beim E<strong>in</strong>satz der Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahme“ im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rechnungswesen dann nicht e<strong>in</strong>nahmewirksame E<strong>in</strong>zahlungen vor, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu<br />
e<strong>in</strong>er Abnahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen oder zu e<strong>in</strong>er Erhöhung der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
kommt. Die Begriffspaare „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „E<strong>in</strong>nahmen“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wie folgt unterschieden<br />
werden (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1191
E<strong>in</strong>zahlung, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>zahlung<br />
2.2.3 Die Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Rechengröße „E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
E<strong>in</strong>zahlung, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme ist<br />
E<strong>in</strong>nahme, die gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist<br />
E<strong>in</strong>nahme<br />
Abbildung 309 „Rechengröße E<strong>in</strong>zahlungen“<br />
E<strong>in</strong>nahme, die nicht gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zahlung ist<br />
Unter der geme<strong>in</strong>dlichen Rechengröße „Auszahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelabfluss bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Haushaltsjahr erfasst, der zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittelbestandes durch<br />
den Abgang liquider Mittel führt. Die Abgabe von F<strong>in</strong>anzmitteln durch die Geme<strong>in</strong>de kann <strong>in</strong> Form von Bargeld<br />
oder Buchgeld erfolgen. Die Begriffspaare „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ können im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich<br />
wie folgt unterschieden werden:<br />
Aufzahlung, die nicht gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
Rechengröße „Auszahlungen“<br />
Auszahlung<br />
Auszahlung, die gleichzeitig<br />
ausgabewirksam ist<br />
Ausgabe, die gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
Ausgabe<br />
Abbildung 310 „Rechengröße Auszahlungen“<br />
Ausgabe, die nicht gleichzeitig<br />
auszahlungswirksam ist<br />
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass beim E<strong>in</strong>satz der Rechengrößen „Auszahlungen“ und „Ausgabe“<br />
auch dann ke<strong>in</strong>e ausgabewirksamen Auszahlungen vorliegen, wenn es <strong>in</strong> gleicher Höhe zu e<strong>in</strong>er zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder zu e<strong>in</strong>er Zunahme der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen kommt. Auch<br />
e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong>derung des Kassenbestandes der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Bare<strong>in</strong>zahlung auf e<strong>in</strong> Bankkonto der Geme<strong>in</strong>de<br />
gilt nicht als geme<strong>in</strong>dliche Auszahlung, weil durch diesen Vorgang der Zahlungsmittelbestand der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong>sgesamt nicht verändert wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1192
2.3 Die E<strong>in</strong>richtung von Geschäftskonten<br />
2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftskonten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Für den Zahlungsverkehr der Geme<strong>in</strong>de müssen die notwendigen Geschäftskonten verfügbar se<strong>in</strong>, auch deshalb,<br />
weil auch aus Sicherheitsgesichtspunkten der Zahlungsverkehr möglichst unbar abzuwickeln Dazu ist zu bestimmen,<br />
welche Beschäftigten die erforderlichen Geschäftskonten e<strong>in</strong>richten dürfen, diese bewirtschaften bzw. die<br />
Verfügungsberechtigung darüber <strong>in</strong>ne haben sollen. Auch die Festlegung bzw. die Entscheidungsbefugnis, mit<br />
welchen Banken, Kredit<strong>in</strong>stituten und Sparkassen der laufende Zahlungsverkehr abgewickelt werden soll, ist<br />
örtlich festzulegen. Außerdem sollte der Umgang mit weiteren Sonderkonten, z.B. Tagesgeldkonten, Festgeldkonten<br />
u.a. ebenfalls Inhalt e<strong>in</strong>er besonderen örtlichen Regelung se<strong>in</strong>. In diesem Zusammenhang bedarf auch<br />
das Überziehungsgebaren bei e<strong>in</strong>em Geschäftskonto der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er gesonderten Regelung, denn i.d.R.<br />
wird bereits bei der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Kontos e<strong>in</strong> Überziehungsrahmen (Kontokorrentkredit) vere<strong>in</strong>bart, ggf. auch<br />
e<strong>in</strong> Guthabenz<strong>in</strong>s vorgesehen.<br />
2.3.2 Sonderkonten<br />
Zu den Regelungen über die Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de gehören auch gesonderte Regelungen zu den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Sonderkonten. Diese Konten s<strong>in</strong>d zwar auch Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de, dienen jedoch i.d.R.<br />
abgrenzten Zahlungszwecken oder s<strong>in</strong>d anderen Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung zugeordnet<br />
worden. E<strong>in</strong>e selbstständige Haushaltsführung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fachbereichen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />
(Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung) erfordert wegen der Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplans nicht zw<strong>in</strong>gend auch die Abwicklung der daraus entstehenden Zahlungen.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung bzw. die Zahlungsabwicklung muss grundsätzlich immer den Überblick über<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel behalten, auch wenn andere Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />
den Zahlungsverkehr unmittelbar über Geme<strong>in</strong>dekonten abwickeln dürfen. Dazu ist es jedoch nicht erforderlich,<br />
sich täglich über den aktuellen Kontostand Konten zu <strong>in</strong>formieren bzw. jede Kontozahlung <strong>in</strong> die Bücher der<br />
Zahlungsabwicklung zu übernehmen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung<br />
im Rahmen der Abrechnungen der zur Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzmittel die Buchungen der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Organisationse<strong>in</strong>heit zusammengefasst <strong>in</strong> ihre Bücher übernimmt.<br />
Zur Abwicklung der den Beschäftigten von Fachbereichen gewährten Handvorschüsse haben diese vielfach haben<br />
neben e<strong>in</strong>em Beschäftigten der Zahlungsabwicklung e<strong>in</strong>e Verfügungsberechtigung über e<strong>in</strong> Sonderkonto der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>ne. Auch hier ist es ausreichend, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der Abrechnungen<br />
der zur Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzmittel die Buchungen der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten<br />
zusammengefasst <strong>in</strong> ihre Bücher übernimmt.<br />
3. Der Liquiditätsverbund bzw. Cashpool<strong>in</strong>g<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den besteht grundsätzlich die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Liquiditätsverbund bzw. e<strong>in</strong> Cashpool<strong>in</strong>g mit<br />
e<strong>in</strong>em Masteraccountkonto zwischen der Kernverwaltung und ihren wirtschaftlichen Unternehmen (§ 114 GO<br />
<strong>NRW</strong>), den organisatorisch verselbstständige E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) und rechtlich selbstständigen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Konzerns e<strong>in</strong>zurichten. Nach Auskunft der Bundesanstalt für<br />
F<strong>in</strong>anzdienstleistungsaufsicht (BaF<strong>in</strong>) ist die Ausnahmeregelung <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen<br />
(Kreditwesengesetz - KWG) vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2776) auch auf Geme<strong>in</strong>den anwendbar. Damit<br />
ist die Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen e<strong>in</strong>es Liquiditätsverbundes zwischen den o.a. geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligten<br />
nicht als Tätigkeit e<strong>in</strong>es Kredit<strong>in</strong>stituts zu bewerten. Die Vorschrift des § 107 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>, nach dem die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1193
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong> Bankunternehmen errichten, übernehmen oder betreiben dürfen, steht der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es<br />
Liquiditätsverbundes bzw. e<strong>in</strong>es Cashpool<strong>in</strong>gs nicht entgegen.<br />
Die Nutzung des Konzernprivilegs für die Abwicklung von Geldgeschäften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Liquiditätsverbund der Geme<strong>in</strong>de<br />
setzt jedoch das Bestehen e<strong>in</strong>er Alle<strong>in</strong>- oder Mehrheitsgesellschafterstellung der Geme<strong>in</strong>de bei den betreffenden<br />
kommunalen Betrieben oder die verpflichtende E<strong>in</strong>beziehung dieser Betriebe <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung<br />
für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses voraus. E<strong>in</strong> solcher Liquiditätsverbund darf nicht dazu führen, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de Kredite zur Liquiditätssicherung oberhalb ihres eigenen haushaltsmäßigen Bedarfs aufnimmt. Richtet<br />
e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Liquiditätsverbund bzw. e<strong>in</strong> Cashpool<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>, bedarf es dazu e<strong>in</strong>er Abstimmung über die<br />
Abwicklung der Geldgeschäfte und der Festlegung von Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten, e<strong>in</strong>schließlich<br />
der ggf. beauftragten Bank.<br />
Das Abstimmungserfordernis gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn auch rechtlich selbstständige Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en solchen Liquiditätsverbund e<strong>in</strong>bezogen werden. In diesen Fällen kann die f<strong>in</strong>anzwirtschaftliche Verantwortung<br />
nicht alle<strong>in</strong>e von der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de getragen werden. Sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Liquiditätsverbund<br />
die Abwicklung der Geldgeschäfte über die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de erfolgen, tritt die Geme<strong>in</strong>de<br />
für die rechtlich selbstständigen Betriebe als „<strong>in</strong>nere“ Bank auf.<br />
4. Das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung, <strong>in</strong>sbesondere bei der Erledigung ihrer Zahlungsabwicklung,<br />
haben die Geme<strong>in</strong>den auch das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz zu beachten, mit dem die Richtl<strong>in</strong>ie<br />
2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im<br />
B<strong>in</strong>nenmarkt umgesetzt worden ist. Die Zahlungsdiensterichtl<strong>in</strong>ie unterscheidet sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern.<br />
Unter e<strong>in</strong>en Erlaubnisvorbehalt stellt die Richtl<strong>in</strong>ie jedoch nur die Zahlungs<strong>in</strong>stitute als sonstige<br />
Zahlungsdienstleister. Soweit jedoch die Geme<strong>in</strong>den (auch Bund und Länder) nicht hoheitlich handelt, werden<br />
auch sie als Zahlungsdienstleister angesehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG).<br />
Diese E<strong>in</strong>ordnung hat zur Folge, dass auch die Geme<strong>in</strong>de, die z.B. durch e<strong>in</strong>en Regie- oder Eigenbetrieb eigene<br />
Zahlungsdienste erbr<strong>in</strong>gt oder erbr<strong>in</strong>gen will, nicht unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt und die anderen<br />
besonderen Bestimmungen für Zahlungs<strong>in</strong>stitute fällt, Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> diesen Fällen aber gleichwohl die<br />
allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen für Zahlungsdienstleister bei Qualifizierung ihres Handelns zu beachten. Unter die<br />
Kategorie des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZAG fallen jedoch nicht die rechtlich selbständigen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de,<br />
die ke<strong>in</strong>e hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, auch wenn sie sich im Besitz der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den.<br />
In diesem Zusammenhang enthält § 1 Abs. 2 ZAG e<strong>in</strong>en Katalog von Zahlungsdiensten, die privatrechtlich begründete<br />
Dienstleistungen e<strong>in</strong>es an e<strong>in</strong>em gegebenen Grundgeschäft nicht beteiligten Dritten zu erfassen und die<br />
dem Zahler helfen oder ihn erst <strong>in</strong> den Stand versetzen sollen, Bar-, elektronisches oder Buchgeld von ihm auf<br />
den Zahlungsempfänger zu übertragen. Mit der Vorschrift werden Dienstleistungen e<strong>in</strong>es Dritten erfasst, die die<br />
Ausführung e<strong>in</strong>er Zahlung zwischen zwei Parteien, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger, unterstützen. Auf<br />
die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Zahler und Zahlungsempfänger (sogenanntes Valutaverhältnis)<br />
kommt es dabei nicht an. Dem Zahlungsvorgang kann dabei e<strong>in</strong>e familiäre „Verb<strong>in</strong>dlichkeit“, e<strong>in</strong>e Naturalobligation,<br />
e<strong>in</strong> bloßes Gefälligkeitsverhältnis, e<strong>in</strong>e Spende oder etwas anderes zu Grunde liegen. Entscheidend<br />
ist nur, dass e<strong>in</strong> Geldbetrag se<strong>in</strong>en Besitzer mit Hilfe e<strong>in</strong>es Dritten wechseln soll.<br />
Jeder der e<strong>in</strong>zelnen Tatbestände des Zahlungsdienstekatalogs knüpft dabei an die (beabsichtigte) Übermittlung<br />
von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bargeld), (gesetzliche Zahlungsmittel vertretendes) Buchgeld oder elektronischem<br />
Geld, das im Austausch für Bargeld, Buchgeld oder anderen, sich letztlich aber auch von Bargeld oder<br />
Buchgeld ableitenden elektronischen Geld geschaffen worden ist (siehe auch die Def<strong>in</strong>ition von „Geldbetrag“ <strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1194
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Artikel 4 Abs. 15 der Zahlungsdiensterichtl<strong>in</strong>ie). Die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz def<strong>in</strong>ierten Zahlungsdienste<br />
werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Arten von Zahlungsdiensten<br />
Dienste, mit denen Bare<strong>in</strong>zahlungen auf e<strong>in</strong> Zahlungskonto (vgl. § 1 Abs. 3 ZAG)<br />
oder Barauszahlungen von e<strong>in</strong>em Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für<br />
die Führung e<strong>in</strong>es Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (E<strong>in</strong>- oder Auszahlungsgeschäft).<br />
Ausführung von Zahlungsvorgängen e<strong>in</strong>schließlich der Übermittlung von Geldbeträgen<br />
auf e<strong>in</strong> Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers<br />
oder bei e<strong>in</strong>em anderen Zahlungsdienstleister durch<br />
a) die Ausführung von Lastschriften (vgl. § 1 Abs. 4 ZAG) e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>maliger<br />
Lastschriften (Lastschriftgeschäft),<br />
b) die Ausführung von Überweisungen e<strong>in</strong>schließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),<br />
c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels e<strong>in</strong>er Zahlungskarte oder e<strong>in</strong>es<br />
ähnlichen Zahlungs<strong>in</strong>struments (Zahlungskartengeschäft),<br />
ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft)<br />
Ausführung der <strong>in</strong> Nummer 2 genannten Zahlungsvorgänge mit Kreditgewährung<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 3 (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung).<br />
Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungs<strong>in</strong>strumenten (vgl. § 1 Abs. 5 ZAG) oder<br />
die Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsauthentifizierungs<strong>in</strong>strumenten<br />
ausgelösten Zahlungsvorgängen (Zahlungsauthentifizierungsgeschäft),<br />
Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur<br />
Ausführung e<strong>in</strong>es Zahlungsvorgangs über e<strong>in</strong> Telekommunikations-, Digital-, oder<br />
IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations-<br />
oder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich<br />
als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem<br />
Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).<br />
Dienste, bei denen ohne E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Zahlungskontos auf den Namen e<strong>in</strong>es<br />
Zahlers oder e<strong>in</strong>es Zahlungsempfängers e<strong>in</strong> Geldbetrag des Zahlers ausschließlich<br />
zur Übermittlung e<strong>in</strong>es entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder<br />
an e<strong>in</strong>en anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister<br />
entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des<br />
Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird<br />
(F<strong>in</strong>anztransfergeschäft).<br />
Abbildung 311 „Arten von Zahlungsdiensten“<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass e<strong>in</strong> Zahlungssystem im S<strong>in</strong>ne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />
e<strong>in</strong> System zum Zwecke von Verarbeitung, Clear<strong>in</strong>g, Verrechnung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen<br />
auf Basis e<strong>in</strong>er förmlichen Vere<strong>in</strong>barung mit geme<strong>in</strong>samen Regeln, die zwischen e<strong>in</strong>er Partei, die das<br />
System betreibt (Betreiber) und m<strong>in</strong>destens drei Teilnehmern zur Übermittlung von Geldbeträgen getroffen wurde;<br />
dabei wird e<strong>in</strong>e etwaige von dem Betreiber verselbständigte Ver- und Abrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei<br />
oder Clear<strong>in</strong>gstelle nicht mitgerechnet. Zudem können Teilnehmer nur Zahlungsdienstleister se<strong>in</strong> (vgl. § 1<br />
Abs. 6 ZAG).<br />
Außerdem s<strong>in</strong>d die „privaten Währungen“, um damit e<strong>in</strong> auf regionalen Märkten ausgerichtetes Tauschmittel zu<br />
realisieren, s<strong>in</strong>d nicht als e<strong>in</strong> Zahlungsdienst im S<strong>in</strong>ne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzusehen, solange<br />
die Rechnungse<strong>in</strong>heiten nicht zu irgende<strong>in</strong>em Zeitpunkt, und sei es nur bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> oder Austritt aus diesem<br />
Markt <strong>in</strong> Euro, die Währung e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats oder Vertragsstaats außerhalb der Euro-Zone oder e<strong>in</strong>es Dritt-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1195
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
staats umgerechnet und e<strong>in</strong>gezahlt oder ausgezahlt werden. In den Fällen, <strong>in</strong> denen am Ende jedoch e<strong>in</strong>e Abrechnung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesetzlichen Zahlungsmittel steht, und sei es auch nur bei e<strong>in</strong>em Austritt aus dem Verbund, so<br />
erbr<strong>in</strong>gt der Betreiber bei diesen wie bei jedem anderen Drei-Parteien- oder komplexeren Zahlungssystem Zahlungsdienste<br />
im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes, wenn das Geschäftsmodell nicht bereits so ausgerichtet ist oder noch<br />
ausgerichtet wird, dass es unter e<strong>in</strong>e Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 ZAG passt.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt und Zweck der Zahlungsabwicklung):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Aufgabenbereiche der Zahlungsabwicklung):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit dieser Vorschrift werden die besonderen Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong> ihrem Bereich<br />
„Zahlungsabwicklung“ näher def<strong>in</strong>iert. Die Durchführung des Zahlungsverkehrs der Geme<strong>in</strong>de dient zudem der<br />
Ausführung des Haushaltsplans. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit die Vorschriften der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung oder andere f<strong>in</strong>anzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung ihrer orig<strong>in</strong>ären<br />
Aufgaben nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Nach der Vorschrift hat die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung i.d.R.<br />
folgende Aufgaben zu erfüllen (vgl. Abbildung).<br />
Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung<br />
- die Annahme von E<strong>in</strong>zahlungen und die Leistung von Auszahlungen<br />
- die buchhalterische Erfassung der Zahlungs-(Geld-)ströme,<br />
getrennt nach eigenem und fremden Zahlungsverkehr<br />
- die Bankbuchhaltung<br />
- die Verwaltung der F<strong>in</strong>anzmittel<br />
- die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln<br />
- die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel<br />
- die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
- den Abschluss der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
- Mahnung (soweit es nicht durch die Geschäftsbuchführung erfolgt) und Vollstreckung<br />
- die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen<br />
Abbildung 312 „Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung“<br />
Die Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung e<strong>in</strong>schließlich der Behandlung fremder F<strong>in</strong>anzmittel hat der<br />
Bürgermeister <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er örtlichen Dienstanweisung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> zu<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1196
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
regeln. Die örtliche Vorschrift muss aber auch Regelungen über e<strong>in</strong>e zentrale oder dezentrale Erledigung der<br />
Zahlungsabwicklung mit e<strong>in</strong>er Festlegung e<strong>in</strong>es Verantwortlichen (vgl. § 93 Abs. 2 Go <strong>NRW</strong>) enthalten. Vor diesem<br />
H<strong>in</strong>tergrund bietet es sich an, <strong>in</strong> der örtlichen Praxis dem Bereich „Zahlungsabwicklung“ auch die die sichere<br />
Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen zu übertragen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.1.2 Die Annahme von E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsverkehr wird üblicherweise <strong>in</strong> Form von Barzahlungen, unbaren Zahlungen und Verrechnungen.<br />
Er soll aus Sicherheitsgesichtspunkten auch bei E<strong>in</strong>zahlungen möglichst unbar abgewickelt werden.<br />
Dies erfordert, dass die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung die notwendigen Vorkehrungen trifft, um e<strong>in</strong>e Annahme<br />
von E<strong>in</strong>zahlungen zu den der angegebenen oder ihr anderweitig bekannt gegebenen Zeitpunkten <strong>in</strong> den unterschiedlichen<br />
Zahlungsformen zu ermöglichen. Dazu gehören auch die Festlegung der Beschäftigten, die zur<br />
Annahme von E<strong>in</strong>zahlungen befugt s<strong>in</strong>d sowie das Erfordernis, die erhaltenen E<strong>in</strong>zahlungen zu buchen und zu<br />
dokumentieren. In welchen Fällen beim E<strong>in</strong>gang von E<strong>in</strong>zahlungen e<strong>in</strong>e Quittung auszustellen ist, muss von der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung festgelegt werden. Es liegt zudem <strong>in</strong> der Verantwortung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsabwicklung, die Aufgabe, E<strong>in</strong>zahlungen anzunehmen, weiter auszugestalten.<br />
Diese Aufgabe steht im Zusammenhang mit den Grundsätzen der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung und der Rangfolge<br />
der Quellen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel (vgl. § 77 GO <strong>NRW</strong>). Sie steht aber auch mit der Vorschrift des § 23<br />
Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung, nach die Geme<strong>in</strong>de durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass<br />
ihre Ansprüche vollständig und rechtzeitig geltend gemacht und e<strong>in</strong>gezogen werden. Es bleibt aber i.d.R. e<strong>in</strong>e<br />
Aufgabe der den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt bewirtschaftenden Stellen die Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de festzustellen<br />
und zu überwachen, ob die für die Durchsetzung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen getroffen worden s<strong>in</strong>d,<br />
so dass die der Geme<strong>in</strong>de zustehenden Zahlungen auch ihr gegenüber geleistet werden..<br />
Aus dem Gebot, die der Geme<strong>in</strong>de zustehenden Zahlungen rechtzeitig e<strong>in</strong>zuziehen, entsteht die Pflicht, die E<strong>in</strong>zahlungen<br />
ggf. auch unverzüglich zwangsweise e<strong>in</strong>zuziehen oder deren E<strong>in</strong>ziehung zu veranlassen, wenn der<br />
Schuldner <strong>in</strong> Verzug geraten ist. Dabei kann ggf. auch e<strong>in</strong>e Stundung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen erforderlich<br />
werden, bei der es sich um das Aufschieben von Zahlungsterm<strong>in</strong>en oder das Aufteilen <strong>in</strong> mehrere Fälligkeitsterm<strong>in</strong>e<br />
handelt. E<strong>in</strong>e solche Maßnahme ist vom Schuldner der Geme<strong>in</strong>de zu beantragen, wenn für ihn die E<strong>in</strong>ziehung<br />
e<strong>in</strong>es Anspruchs der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e erhebliche Härte bedeuten würde. In der Praxis hat es sich bewährt,<br />
vor der Entscheidung über den Antrag e<strong>in</strong>es Schuldners auf Stundung se<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtungen die Vollstreckungsstelle<br />
um Stellungnahme zu dem Antrag zu bitten. In solchen Fällen sollte immer e<strong>in</strong>e Zusammenarbeit<br />
zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung und der sachlich zuständigen Fachbereich stattf<strong>in</strong>den.<br />
1.1.3 Die Leistung von Auszahlungen<br />
Zur Bewirtschaftung der haushaltsmäßigen Ermächtigungen gehört auch das Gebot für die Geme<strong>in</strong>de, durch<br />
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass e<strong>in</strong>gegangene Verpflichtungen erst bei ihrer Fälligkeit erfüllt werden.<br />
Dieses Gebot steht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Zusammenhang mit den Haushaltsgrundsätzen „Wirtschaftlichkeit“<br />
und „Sparsamkeit“ und be<strong>in</strong>haltet die Beachtung des Fälligkeitspr<strong>in</strong>zips. Die Inanspruchnahme der haushaltsmäßigen<br />
Ermächtigungen ist deshalb grundsätzlich so lange zurückzustellen, wie die konkrete Aufgabenerfüllung die<br />
Verfügung darüber erfordert. Deshalb s<strong>in</strong>d dabei die durch die o.a. Sachverhalte entstandenen Fälligkeiten bei<br />
der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen zu beachten und zu überwachen. Ergibt sich aus der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung noch ke<strong>in</strong> zw<strong>in</strong>gender Grund für e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
enthaltenen Ermächtigungen, muss die Geme<strong>in</strong>de auf die Erbr<strong>in</strong>gung von F<strong>in</strong>anzleistungen an Dritte<br />
verzichten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1197
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Leistung von Auszahlungen im geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverkehr erfolgt üblicherweise <strong>in</strong> Form von unbaren<br />
Zahlungen, Barzahlungen und Verrechnungen. E<strong>in</strong>e Auszahlung setzt dabei voraus, dass zuvor seitens der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtung festgestellt und diese sachlich und rechnerisch bestätigt wurde, denn die<br />
Zahlungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich ihres Grundes und ihrer Höhe zu prüfen und festzustellen<br />
(vgl. Satz 1 des Absatzes 2 der Vorschrift). Erst nach Vorliegen dieser Tatbestände ist es für die Geme<strong>in</strong>de<br />
zulässig, dass die Zahlungsabwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung die vorgesehenen Auszahlungen<br />
durchführt.<br />
Aus Sicherheitsgesichtspunkten sollen die Auszahlungen zudem möglichst unbar abgewickelt werden. Dieses<br />
erfordert, dass die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung die notwendigen Vorkehrungen trifft, um die Leistung von<br />
Auszahlungen zu den angegebenen oder ihr anderweitig bekannt gegebenen Zeitpunkten <strong>in</strong> den unterschiedlichen<br />
Zahlungsformen zu ermöglichen. Dazu gehört nicht nur die Festlegung der Beschäftigten, die zur Leistungen<br />
von Auszahlungen befugt s<strong>in</strong>d, sondern für die notwendige Liquidität zu sorgen. Außerdem s<strong>in</strong>d die Zahlungsform<br />
und der Zahlungsweg von der Zahlungsabwicklung eigenverantwortlich zu bestimmen und die getätigten<br />
Auszahlungen s<strong>in</strong>d zu buchen und zu dokumentieren. Die Aufgabe „Auszahlungen zu leisten“ steht zudem mit<br />
der Vorschrift des § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung, nach der durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen<br />
ist, dass Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de erst bei ihrer Fälligkeit erfüllt werden.<br />
Vor der Leistung von Auszahlungen soll außerdem geprüft werden, ob Zahlungen an den Empfangsberechtigten<br />
gegen Zahlungen der Geme<strong>in</strong>de verrechnet oder ggf. auch Ansprüche gegenseitig aufgerechnet werden können.<br />
Der Fälligkeitszeitpunkt, zu dem e<strong>in</strong>e Zahlung von der Geme<strong>in</strong>de zu leisten ist, ergibt sich regelmäßig aus gesetzlichen<br />
Vorschriften, z.B. bei Steuern und anderen Abgaben. Er kann sich auch aus Verwaltungsakten ergeben,<br />
z.B. bei der Gewährung von Sozialhilfe und anderen F<strong>in</strong>anzleistungen. Außerdem kann er sich aus vertraglichen<br />
Vere<strong>in</strong>barungen ergeben, z.B. bei Mieten und Z<strong>in</strong>sen. Im Zusammenhang mit Zahlungsgeschäften für andere<br />
Institutionen (vgl. § 16 GemHVO <strong>NRW</strong>), die von der Geme<strong>in</strong>de auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger<br />
Vere<strong>in</strong>barungen abgewickelt werden, ist es Aufgabe der Zahlungsabwicklung zu überwachen, dass von den Dritten<br />
die notwendige Liquidität für die Leistung der „fremden“ Auszahlungen rechtzeitig durch die Dritten bereitgestellt<br />
wird.<br />
1.1.4 Die Verwaltung der F<strong>in</strong>anzmittel<br />
1.1.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zu den Aufgaben der Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de gehört auch die Verwaltung der vorhandenen F<strong>in</strong>anzmittel.<br />
Als Zahlungsmittel der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die gesetzlichen Zahlungsmittel als Bargeld <strong>in</strong> Form von Münzen<br />
und Banknoten, aber auch die elektronischen Zahlungsmittel, z.B. Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie<br />
Schecks, anzusehen. Zur Erledigung der Aufgaben gehören auch, dass im Bankverkehr zwei Beschäftigte mitwirken,<br />
die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten<br />
den Sicherheitsvorgaben entspricht, festgelegt wird, wer Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte als Zahlungsmittel<br />
e<strong>in</strong>setzen darf. Ebenso ist die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel sowie die Aufnahme und Rückzahlung<br />
von Krediten zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Festlegungen über die Verwaltung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsmittel zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Verteilung von F<strong>in</strong>anzmitteln auf Handvorschüsse<br />
und Sonderkonten oder die Bereitstellung von Wechselgeld bei Automaten nicht <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
als Zahlungsströme zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.4.2 Die E<strong>in</strong>richtung von Geschäftskonten<br />
Für den Zahlungsverkehr der Geme<strong>in</strong>de müssen die notwendigen Geschäftskonten verfügbar se<strong>in</strong>, auch deshalb,<br />
weil auch aus Sicherheitsgesichtspunkten der Zahlungsverkehr möglichst unbar abzuwickeln ist. Dazu ist zu<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1198
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
klären, welche Beschäftigten die erforderlichen Geschäftskonten e<strong>in</strong>richten dürfen, diese bewirtschaften bzw. die<br />
Verfügungsberechtigung darüber <strong>in</strong>nehaben sollen. Dazu gehört auch die Festlegung bzw. die Entscheidungsbefugnis,<br />
mit welchen Banken, Kredit<strong>in</strong>stituten und Sparkassen der laufende Zahlungsverkehr abgewickelt werden<br />
soll. Auch das Überziehungsgebaren bei e<strong>in</strong>em Geschäftskonto der Geme<strong>in</strong>de bedarf e<strong>in</strong>er Festlegung, denn<br />
i.d.R. wird bereits bei der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Kontos e<strong>in</strong> Überziehungsrahmen (Kontokorrentkredit) vere<strong>in</strong>bart, ggf.<br />
auch e<strong>in</strong> Guthabenz<strong>in</strong>s vorgesehen.<br />
Wenn geme<strong>in</strong>dliche Sonderkonten für abgrenzte Zahlungszwecken bestehen, muss zu diesen Geschäftskonten<br />
der Geme<strong>in</strong>de festgelegt werden, welche Beschäftigten die Verfügungsberechtigung darüber <strong>in</strong>nehaben. Vielfach<br />
haben neben e<strong>in</strong>em Beschäftigten der Zahlungsabwicklung auch noch e<strong>in</strong>er oder mehrere Beschäftigte von<br />
Fachbereichen e<strong>in</strong>e Verfügungsberechtigung über e<strong>in</strong> solches Konto <strong>in</strong>ne, z.B. wenn die Beschäftigten gewährten<br />
Handvorschüsse über Bankkonten abgewickelt werden. Außerdem sollte der Umgang mit weiteren Sonderkonten,<br />
z.B. Tagesgeldkonten, Festgeldkonten u.a. ebenfalls Inhalt e<strong>in</strong>er besonderen Festlegung.<br />
1.1.4.3 Die Unterschriften im Bankverkehr<br />
Die Vorgabe, dass Zahlungsaufträge von zwei Beschäftigten freizugeben s<strong>in</strong>d, beruht auf e<strong>in</strong>er Vielzahl von Sicherheitsgesichtspunkten.<br />
Dies stellt nicht nur e<strong>in</strong>e Vorgabe für e<strong>in</strong>e sachdienliche Gestaltung des Verwaltungsablaufs<br />
dar, sondern ist auch Ausdruck dafür, dass verpflichtende Erklärungen bzw. Zahlungen zu Lasten der<br />
Geme<strong>in</strong>de im Alle<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es Beschäftigten zu vermeiden s<strong>in</strong>d. Die Überweisungsaufträge und Abbuchungsaufträge<br />
der Geme<strong>in</strong>de, aber auch Abbuchungsvollmachten, Schecks u.a. gehören zu den Mitteln, die der Verfügung<br />
über die Bestände auf den Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de dienen.<br />
Für die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung bedeutet dies, dass nicht wie <strong>in</strong> Papierform jeweils<br />
e<strong>in</strong>e Unterschrift zu leisten ist, sondern die technischen Voraussetzungen dafür vorhanden se<strong>in</strong> müssen, dass e<strong>in</strong><br />
Zahllauf erst <strong>in</strong> Gang gesetzt wird, wenn dafür die Freigabe durch zwei Beschäftigte erfolgt ist. Die Art oder Form<br />
e<strong>in</strong>er solchen Freigabe ist unter E<strong>in</strong>beziehung der Möglichkeiten des e<strong>in</strong>gesetzten automatisierten Verfahrens<br />
festzulegen. Im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung muss die Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich über<br />
den E<strong>in</strong>satz der elektronischen Signatur entscheiden, z.B. ob e<strong>in</strong>e "fortgeschrittene elektronische Signatur" (vgl. §<br />
2 Nr. 2 des Signaturgesetzes - SiG) oder e<strong>in</strong>e qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 3 SiG zur Anwendung<br />
kommen soll.<br />
1.1.4.4 Der Umgang mit Zahlungsmitteln<br />
Für die mit der Zahlungsabwicklung beauftragten Beschäftigen muss e<strong>in</strong>deutig se<strong>in</strong>, wie geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsmittel<br />
aufzubewahren und zu befördern sowie durch Beschäftigte und Automaten entgegen zu nehmen s<strong>in</strong>d, auch<br />
welche Zahlungen seitens der Geme<strong>in</strong>de mit welchen Zahlungsmitteln geleistet werden dürfen. Üblicherweise<br />
nutzt die Geme<strong>in</strong>de die Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt s<strong>in</strong>d, als Bargeld<br />
für ihre unbaren Zahlungen. Als Zahlungsmittel der Geme<strong>in</strong>de gilt auch der Scheck. Er stellt e<strong>in</strong>e Anweisung des<br />
Zahlungspflichtigen dar, e<strong>in</strong>e bestimmte Geldsumme zu Lasten se<strong>in</strong>es Kontos an die Geme<strong>in</strong>de zu zahlen. Die<br />
Übergabe oder Übersendung e<strong>in</strong>es Schecks gilt als Barzahlung. Zusätzlich werden als elektronische Zahlungsmittel<br />
die Geldkarte, die Debitkarte und die Kreditkarte e<strong>in</strong>gesetzt. Daneben besteht als Buchgeld das als Guthaben<br />
oder als Kreditrahmen zur Verfügung stehende Geld auf Bankkonten, z.B. Girokonten oder Kontokorrentkonten.<br />
Derartiges Buchgeld kann jederzeit durch Auszahlung <strong>in</strong> Bargeld umgewandelt werden.<br />
Bei der bargeldlosen Zahlung wird die Zahlung ausschließlich über e<strong>in</strong> Konto der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong> Konto des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftspartners abgewickelt, z.B. durch e<strong>in</strong>e Überweisung, bei der e<strong>in</strong>e bestimmte Geldsumme<br />
vom Bankkonto des Geschäftspartners auf das Bankkonto der Geme<strong>in</strong>de oder umgekehrt übertragen wird. Bei<br />
der Lastschrift f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Übertragung e<strong>in</strong>er bestimmten Geldsumme vom Bankkonto des Zahlungspflichtigen auf<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1199
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
das Bankkonto des Zahlungsempfängers statt, der den Auftrag dazu erteilt hat. Dazu ist regelmäßig e<strong>in</strong> Abbuchungsauftrag<br />
oder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zugsermächtigung zu erteilen. Der Abbuchungsauftrag wird vom Zahlungspflichtigen<br />
se<strong>in</strong>er Bank gegenüber erteilt. Er lässt z.B. zu, dass die der Bank von der Geme<strong>in</strong>de vorgelegte und auf den<br />
Zahlungspflichtigen ausgestellte Lastschriften e<strong>in</strong>lösen darf. Bei der E<strong>in</strong>zugsermächtigung erlaubt der Zahlungspflichtige<br />
der Geme<strong>in</strong>de widerruflich e<strong>in</strong>en fälligen Betrag e<strong>in</strong>malig oder regelmäßig von se<strong>in</strong>em Bankkonto e<strong>in</strong>zuziehen.<br />
Zum Umgang mit den geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmitteln gehören auch die Festlegungen, ob e<strong>in</strong> Vorrang der unbaren<br />
Zahlungen vor den Barzahlungen besteht, über die sichere Aufbewahrung die Zahlungsmittel sowie über das<br />
Verh<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong>es unberechtigten Umgangs damit. Dazu gehört die auch Festlegung, welche Personen zum Umgang<br />
mit Bargeld berechtigt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn Bargeld nicht an e<strong>in</strong>er zentralen Stelle entgegengenommen<br />
und ausgezahlt wird. Es bedarf daher örtliche Bestimmungen über Zahlstellen, Handvorschüsse (e<strong>in</strong>schließlich<br />
Sonderkonten, z.B. für Schulen), E<strong>in</strong>zahlungskassen und über Zahlungen mit Hilfe von Automaten,<br />
soweit dies örtlich gegeben ist. Außerdem bedarf es e<strong>in</strong>er sicheren Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittel,<br />
auch wenn mit dem Fortschreiten des unbaren Zahlungsverkehrs der Bedarf an Bargeld zur Erledigung<br />
von Barzahlungen ger<strong>in</strong>ger wird.<br />
1.1.4.5 Der E<strong>in</strong>satz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte<br />
Für den E<strong>in</strong>satz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte als elektronische Zahlungsmittel der Geme<strong>in</strong>de stellt<br />
das Gebot der Kassensicherheit e<strong>in</strong>en Rahmen dar. Als elektronische Zahlungsmittel kommen vielfach folgende<br />
Karten zum E<strong>in</strong>satz (vgl. Abbildung).<br />
Geldkarte<br />
Debitkarte<br />
Kreditkarte<br />
Elektronische Zahlungsmittel<br />
Kartensysteme <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es auf der Karte e<strong>in</strong>er Bank oder Sparkasse <strong>in</strong>stallierten<br />
Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von<br />
elektronischen Gelde<strong>in</strong>heiten als Guthaben ermöglicht, bei denen der Karten<strong>in</strong>haber<br />
dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte<br />
gespeicherten Werte<strong>in</strong>heiten bezahlt;<br />
Kartensysteme <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es auf der Karte e<strong>in</strong>er Bank oder Sparkasse <strong>in</strong>stallierten<br />
Mikrochips oder Magnetstreifens, die dem Karten<strong>in</strong>haber die Möglichkeit<br />
der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karten<strong>in</strong>habers<br />
belastet wird;<br />
Kartensysteme <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es auf der Karte e<strong>in</strong>es Kreditkartenunternehmens<br />
<strong>in</strong>stallierten Magnetstreifens, die dem Karten<strong>in</strong>haber die Möglichkeit der bargeldlosen<br />
Zahlung über das Kreditkartenunternehmen eröffnen, wobei das<br />
Konto des Karten<strong>in</strong>habers erst verzögert unter E<strong>in</strong>beziehung des vere<strong>in</strong>barten<br />
Zahlungsziels belastet wird.<br />
Abbildung 313 „Elektronische Zahlungsmittel“<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist vor dem E<strong>in</strong>satz dieser elektronischen Zahlungsmittel nicht nur die Entgegennahme von<br />
E<strong>in</strong>zahlungen mit diesen Zahlungsmitteln durch Dritte zu klären, sondern auch festzulegen, wo, durch wen und<br />
mit welchen elektronischen Zahlungsmitteln auch Auszahlungen zu Lasten der Geme<strong>in</strong>de geleistet werden dürfen.<br />
Unerlässlich ist es auch, organisatorische oder sachliche Kontrollen, unabhängig von den sonstigen Prüfungen<br />
der Zahlungsabwicklung, vorzusehen. Dazu gehört auch, die Verantwortlichkeiten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de sowie<br />
Form und Umfang des E<strong>in</strong>satzes von elektronischen Zahlungsmitteln konkret abzugrenzen. In diesem Zusammenhang<br />
ist auch sicherzustellen, dass die dazu berechtigten Beschäftigten namentlich benannt werden und<br />
deren Unterschriften h<strong>in</strong>terlegt s<strong>in</strong>d. Zu den zu treffenden Regelungen gehört z.B. auch e<strong>in</strong> Verbot der Erlangung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1200
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
von Bargeld durch den E<strong>in</strong>satz dieser Zahlungsmittel. Dabei müssen <strong>in</strong>sbesondere die örtlichen Bedürfnisse für<br />
Auszahlungen sachgerecht und zweckmäßig se<strong>in</strong>, sich im verkehrsüblichen Rahmen bewegen und der Erfüllung<br />
geme<strong>in</strong>dlicher Aufgaben dienen. E<strong>in</strong>e Kreditkarte der Geme<strong>in</strong>de sollte möglichst jedoch nicht zur Beschaffung<br />
von Bargeld an Geldautomaten durch die Beschäftigten e<strong>in</strong>setzbar se<strong>in</strong>.<br />
1.1.4.6 Der E<strong>in</strong>satz von Schecks<br />
Der Zahlungsverkehr der Geme<strong>in</strong>de wird neben Münzen und Banknoten auch <strong>in</strong> Form von Schecks erledigt, die<br />
ebenfalls als Bare<strong>in</strong>zahlungen behandelt werden. Der Scheck stellt e<strong>in</strong>e schriftliche Anweisung an das kontoführende<br />
Kredit<strong>in</strong>stitut zur Zahlung von Geld oder zur Übertragung von Guthaben (Verrechnung) dar. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
hat daher auch den Umgang mit von ihr angenommenen Schecks zu regeln, z.B. dass Schecks nur dann als<br />
E<strong>in</strong>zahlung angenommen werden dürfen, wenn sie <strong>in</strong>nerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kredit<strong>in</strong>stitut vorgelegt<br />
werden können. Die von der Geme<strong>in</strong>de angenommenen Schecks sollen unverzüglich als Verrechnungschecks<br />
behandelt und e<strong>in</strong>gelöst werden. Sie soll außerdem die E<strong>in</strong>lösung von Schecks überwachen, denn mit der<br />
Vorlage des Schecks bei e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>stitut ist die Geme<strong>in</strong>de noch nicht im Besitz der aus der Vorlage entstehenden<br />
Gutschrift. In diesem Zusammenhang sollte von der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig bestimmt werden, dass auf<br />
angenommene Schecks ke<strong>in</strong>e Geldbeträge <strong>in</strong> bar ausgezahlt werden dürfen.<br />
1.1.4.7 Die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel<br />
Die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel erfordert die E<strong>in</strong>führung von Informationspflichten für alle Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung sowie der Stellen, die ihren Zahlungsverkehr durch die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Zahlungsabwicklung erledigen lassen. Der Rahmen der Anlage von Geldmitteln, die nicht zur Sicherung der Liquidität<br />
und zur Zahlungsabwicklung bei der Geme<strong>in</strong>de benötigt werden, ist zu bestimmen. Dabei ist nicht nur zu<br />
berücksichtigen, ob e<strong>in</strong>e Geldanlage langfristig oder kurzfristig erfolgen soll, sondern auch die e<strong>in</strong>schlägige Vorschrift<br />
des § 90 GO <strong>NRW</strong> ist zu beachten. Die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel wird zudem durch die Verpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de zur Sicherstellung der Liquidität (vgl. § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>) sowie zu e<strong>in</strong>er angemessenen<br />
Liquiditätsplanung (vgl. § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) bestimmt. Außerdem darf die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht außer Acht gelassen werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche<br />
vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und e<strong>in</strong>gezogen und Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de erst bei ihrer<br />
Fälligkeit erfüllt werden.<br />
1.1.4.8 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
Dem Gebot, die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, kann die Geme<strong>in</strong>de nur nachkommen, wenn es ihr ermöglicht<br />
wird, zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung aufzunehmen. Daher ist der<br />
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung <strong>in</strong> der Haushaltsatzung festzusetzen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3<br />
i.V.m. § 89 GO <strong>NRW</strong>). Diese Kredite stellen für die Geme<strong>in</strong>de kurzfristiges Fremdkapital dar, das ihr <strong>in</strong> Form von<br />
e<strong>in</strong>zelnen kurzfristigen Krediten oder als Überziehungs- oder Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt wird. Der<br />
jahresbezogene Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung stellt e<strong>in</strong>e örtliche Schätzgröße aus den Erfahrungswerten<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
Die Ermächtigung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
be<strong>in</strong>haltet das Recht, bei Bedarf <strong>in</strong>nerhalb des Haushaltsjahres die jeweils notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
im von Rat gesetzten Rahmen aufzunehmen. Dies erfordert e<strong>in</strong>e Bedarfsplanung, für die zeitnahe Informationspflichten<br />
für alle Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung sowie der Stellen, die ihren Zahlungsverkehr<br />
durch die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung erledigen lassen, bestehen müssen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1201
1.2 Zu Satz 2 (Nachweis der Zahlungsvorgänge):<br />
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2.1 Erfassung und Dokumentation der Zahlungsvorgänge<br />
Die Abwicklung von geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung verlangt nicht nur, dass die Buchungsvorgänge<br />
(E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die Bücher) vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden<br />
(vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>), sondern auch, dass jeder Zahlungsvorgang zu erfassen und zu dokumentieren<br />
ist. Nur dann werden die Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat im Umgang mit den geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmitteln die notwendigen Maßnahmen<br />
vor Ort <strong>in</strong> eigener Verantwortung zu treffen, z.B. den Zahlungsverkehr möglichst unbar abzuwickeln, für E<strong>in</strong>zahlungen<br />
e<strong>in</strong>e Quittung auszustellen, Auszahlungen nur von damit beauftragten Beschäftigten ausführen zu lassen,<br />
Zahlungen mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln zu bewirken und nur bei Bedarf (zweckmäßig und sachgerecht)<br />
mittels elektronischer Zahlungsmittel usw.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist nach den geme<strong>in</strong>dlichen Bedürfnissen vor Ort zu entscheiden, ob e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz elektronischer<br />
Zahlungsmittel auch außerhalb der örtlichen Zahlungsabwicklung oder durch nicht mit Zahlungen beauftragten<br />
Beschäftigten erfolgen soll. Soll dieses erfolgen, bedarf der E<strong>in</strong>satz von elektronischen Zahlungsmitteln<br />
durch Beschäftigte i.d.R. e<strong>in</strong>er Ermächtigung durch den Bürgermeister. Zudem sollten jeweils Form und Umfang<br />
des E<strong>in</strong>satzes der Zahlungsmittel festgelegt und Namen und Unterschriften der betreffenden Beschäftigten der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung vorliegen, damit durch diese Stelle oder die örtliche Rechnungsprüfung die<br />
notwendigen organisatorischen und sachlichen Kontrollen oder Prüfungen des tatsächlichen E<strong>in</strong>satzes der elektronischen<br />
Zahlungsmittel erfolgen können.<br />
1.2.2 Erfassung und Arten der fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
1.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>den wickeln auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen vielfach Zahlungsgeschäfte<br />
für andere Institutionen ab. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit müssen die Zahlungen aus dem<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Handeln bei dem Nachweis der haushaltsjahrbezogenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen <strong>in</strong> der<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung berücksichtigt werden. In der Vorschrift ist deshalb ausdrücklich enthalten, dass die durchlaufenden<br />
und die fremden F<strong>in</strong>anzmittel (vgl. § 16 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) gesondert zu erfassen s<strong>in</strong>d. Diese Regelung<br />
ist u.a. Ausdruck der Aufgabe der F<strong>in</strong>anzrechnung, mit der nicht nur e<strong>in</strong> Überblick über die eigenen F<strong>in</strong>anzmittel<br />
der Geme<strong>in</strong>de, sondern auch über die bei der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt vorhandenen F<strong>in</strong>anzmittel, also e<strong>in</strong>schließlich<br />
der fremden F<strong>in</strong>anzmittel gegeben werden soll (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Soweit die Geme<strong>in</strong>de auch Aufgaben e<strong>in</strong>schließlich der Zahlungsvorgänge für Dritte erledigt oder für Dritte F<strong>in</strong>anzmittel<br />
an Fremde weiterleitet, s<strong>in</strong>d die durchlaufenden und die fremden F<strong>in</strong>anzmittel nach § 16 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> gesondert zu erfassen und zu belegen. Zum Stichtag des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses ist<br />
der Bestand von fremden F<strong>in</strong>anzmitteln bei der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung e<strong>in</strong>zubeziehen,<br />
weil diese den gesamten Bestand der liquiden Mittel der Geme<strong>in</strong>de ausweisen und dieser mit dem entsprechenden<br />
Wertansatz <strong>in</strong> der Bilanz <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen muss.<br />
1.2.2.2 Der Begriff „durchlaufende Gelder“<br />
Fremde F<strong>in</strong>anzmittel werden als durchlaufende Gelder bezeichnet, wenn diese von Dritten bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>gezahlt und von ihr an Dritte weitergeleitet werden. Der Umgang mit diesen F<strong>in</strong>anzmitteln erfolgt nicht auf der<br />
Grundlage der Ermächtigungen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts, sondern auf Veranlassung Dritter, die oftmals auch<br />
die Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen vorgeben, d.h. der Geme<strong>in</strong>de obliegt nur die zahlungsmäßige Abwicklung und nicht die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1202
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Festsetzung solcher Gelder. Zu solchen Vorgängen, bei der die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de wegen der<br />
Durchführung der Zahlungsabwicklung berührt ist, gehören u.a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden,<br />
die Erhebung von Beiträgen oder Umlagen für Dritte, z.B. der Handwerkskammer. Durch diese Aufgabenerledigung<br />
für Dritte werden wegen des dadurch entstehenden Personal- und Sachaufwandes die Ressourcen der<br />
Geme<strong>in</strong>de berührt.<br />
1.2.2.3 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel und andere öffentliche Haushalte<br />
Zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln zählen auch F<strong>in</strong>anzmittel, die die Geme<strong>in</strong>de auf Grund rechtlicher Vorschriften<br />
unmittelbar <strong>in</strong> den Haushalt e<strong>in</strong>es anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat (e<strong>in</strong>schließlich der ihr zur<br />
Selbstbewirtschaftung zugewiesenen F<strong>in</strong>anzmittel). Derartige Zahlungen erfolgen auf Grund der Ermächtigungen<br />
fremder Haushalte, die von der Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig zu bewirtschaften s<strong>in</strong>d, und nicht aus den Ermächtigungen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts. Sie berühren durch die Aufgabenerledigung auch die Ressourcen der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Die Bewirtschaftung dieser F<strong>in</strong>anzmittel kann unmittelbar mit der Buchung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en fremden Haushalt<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verbunden se<strong>in</strong>.<br />
1.2.2.4 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel sonstiger Dritter<br />
Auch F<strong>in</strong>anzmittel, die <strong>in</strong> der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit e<strong>in</strong>er anderen Institution,<br />
die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Geme<strong>in</strong>de vere<strong>in</strong>nahmt oder<br />
ausgezahlt werden, zählen zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln. Derartige Zahlungen werden auf Grund der Ermächtigungen<br />
fremder Haushalte, die von der Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig zu bewirtschaften s<strong>in</strong>d und nicht aus den<br />
Ermächtigungen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts veranlasst. Dazu können z.B. Leistungen aus der Ausbildungsförderung<br />
oder Wohngeldleistungen gehören. In diesen Fällen bleibt abweichend von der Nummer 2 die Zahlungsabwicklung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung unberührt, den derartige Zahlungen werden von der Zahlungsabwicklung<br />
der Institution ausgeführt, deren Haushalt von der Geme<strong>in</strong>de bewirtschaftet wird. Durch e<strong>in</strong>e solche<br />
Aufgabenerledigung werden wegen des dadurch entstehenden Personal- und Sachaufwandes die Ressourcen<br />
der Geme<strong>in</strong>de berührt.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Zuordnung von Mahnwesen und Zwangsvollstreckung):<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die gesonderte Vorgabe <strong>in</strong> dieser Vorschrift, dass der Zahlungsabwicklung das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung<br />
obliegen, ist aus der Anb<strong>in</strong>dung dieser beiden Aufgaben an die frühere zentrale Geme<strong>in</strong>dekasse entstanden.<br />
Sie stellt lediglich e<strong>in</strong>e Konkretisierung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für<br />
das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>NRW</strong> – VwVG <strong>NRW</strong>) vom 19.02.2003 GV.<br />
<strong>NRW</strong>. S. 156 (SGV. <strong>NRW</strong>. 2010) dar, nach dem die Vollstreckungsbehörde bei den Geme<strong>in</strong>den, die für das<br />
Mahn- und Vollstreckungsverfahren jeweils bestimmte Stelle ist. Wegen der im Aufgabenbereich „Zahlungsabwicklung“<br />
üblicherweise vorliegenden Kenntnisse über die Bonität von Geschäftspartnern und Kunden der Geme<strong>in</strong>de,<br />
bot es sich an, das geme<strong>in</strong>dliche Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung hier anzub<strong>in</strong>den.<br />
Auf Grund der Entwicklungen im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich ist es nunmehr sachgerecht, auf der Grundlage des § 31<br />
Abs. 2 Nr. 1.9 GemHVO <strong>NRW</strong> die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung als die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren<br />
zentrale Stelle anzusehen und nicht mehr die Zuordnung auf den Aufgabenbereich „Zahlungsabwicklung“<br />
der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zu beschränken, denn vielfach werden notwendig gewordene Mahnungen auf der Grundlage<br />
von Buchung e<strong>in</strong>geleitet, die im Bereich „Geschäftsbuchführung“ erledigt werden. Das Mahnwesen hat daher<br />
<strong>in</strong> vielen Geme<strong>in</strong>den se<strong>in</strong>en Ausgang im Buchungsgeschäft, da dort die Debitoren- und Kreditorenbuchungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1203
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorgenommen werden und e<strong>in</strong>e entsprechend Individualisierung der angemahnten Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de<br />
sowie ggf. e<strong>in</strong> Gesamtanspruch der Geme<strong>in</strong>de gegenüber mehreren Dritten auf e<strong>in</strong>fache Art und Weise feststellbar<br />
ist.<br />
Diese Sachlage darf jedoch wegen der haushaltsrechtlichen nicht zu zwei „eigenständigen Vollstreckungsbehörden“<br />
führen, was auch der Festlegung im Vollstreckungsgesetz entgegen stehen würde, zumal dann e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung<br />
zwischen dem Mahnverfahren und dem Vollstreckungsverfahren nur schwer herstellbar wäre. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
verlangt durch § 2 nur e<strong>in</strong>e bestimmte zentrale Stelle bei den Geme<strong>in</strong>den als Vollstreckungsbehörde<br />
und dafür eignet sich als haushaltsrechtliche Zuordnung nur die Festlegung auf die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong>sgesamt. Auf Erläuterungen zum geme<strong>in</strong>dlichen Mahnwesen sowie zur Durchführung der<br />
Zwangsvollstreckung durch die Geme<strong>in</strong>de wird an dieser Stelle verzichtet, da diese Bereiche nicht zu<br />
den Regelungsgegenständen der haushaltsrechtlichen Vorschriften für Geme<strong>in</strong>den gehören.<br />
1.3.2 Der Forderungse<strong>in</strong>zug<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den besteht durch die Vorschriften zum Forderungse<strong>in</strong>zug von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen (Vollstreckung)<br />
e<strong>in</strong> Rahmen, der e<strong>in</strong>e gute rechtliche Grundlage und e<strong>in</strong> Instrumentarium für e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Forderungsmanagement<br />
bietet. Dadurch kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass e<strong>in</strong>e Beteiligung<br />
privater Dritter daran zw<strong>in</strong>gend erforderlich oder sachlich geboten ist. Vor allem die datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
stellen erhebliche Schranken für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des<br />
Forderungse<strong>in</strong>zugs dar, denn es muss immer e<strong>in</strong>e Zweckbezogenheit für die Datenverwendung gegeben se<strong>in</strong>.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Auftragsdatenverarbeitung bedarf es daher immer der Klärung, ob nur e<strong>in</strong>e technische Hilfeleistung<br />
oder sogar materielle Leistungen erbracht werden. So stellt z.B. die tatsächliche Übernahme des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderungsmanagements durch Dritte ke<strong>in</strong>e Verwaltungshilfe dar, die ggf. zulässig wäre, zumal immer auch e<strong>in</strong>e<br />
selbstständige Arbeit von dem Dritten erwartet wird.<br />
E<strong>in</strong> wirtschaftliches H<strong>in</strong>dernis für die E<strong>in</strong>schaltung Dritter kann durch die Geme<strong>in</strong>de bestehen, weil die Kosten<br />
e<strong>in</strong>es externen Forderungsmanagement nicht auf den Schuldner abgewälzt werden dürfen, so dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
auf e<strong>in</strong>en Teil ihrer Ansprüche verzichten müsste, um die Kosten zu tragen. Außerdem ist zweifelhaft, ob<br />
durch die notwendige Koord<strong>in</strong>ation mit e<strong>in</strong>em externen Forderungsmanagement sich bei e<strong>in</strong>er Beteiligung Dritter<br />
überhaupt Kostenreduzierungen verwirklichen lassen, denn die Überwachung des Dritten und die ggf. erforderliche<br />
Aufarbeitung bei der Geme<strong>in</strong>de bleibt dauerhaft notwendig und wird sich auf den Ablauf des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderungse<strong>in</strong>zugs stetig aus.<br />
2. Zu Absatz 2 (Prüfung und Feststellung e<strong>in</strong>es Zahlungsvorgangs):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Sachliche und rechnerische Feststellung):<br />
2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den, jeden Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung aus ihren<br />
Geschäftsvorfällen auf den Grund und die Höhe zu prüfen und zu bestätigen, d.h. deren Richtigkeit zu bestätigen.<br />
Diese Tätigkeit wird als sachliche und rechnerische Bestätigung der Richtigkeit bzw. Feststellung bezeichnet, die<br />
bei jedem Geschäftsvorfall e<strong>in</strong>e wichtige Voraussetzung für die Durchführung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsvorgangs<br />
ist. Mit der persönlichen Unterzeichnung e<strong>in</strong>es solchen Bestätigungsvermerks übernimmt der jeweilige<br />
Beschäftigte der Geme<strong>in</strong>de die Verantwortung für die sachliche und/oder die rechnerische Richtigkeit der für die<br />
Zahlung maßgebenden Angaben (sachliche und/oder rechnerische Bestätigung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1204
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze für die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls<br />
können nicht immer <strong>in</strong> gleicher Art und Weise bei allen geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen angewendet<br />
werden. Insbesondere bei Geschäftsvorfällen, bei denen Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
im automatisierten Verfahren ermittelt werden, s<strong>in</strong>d die Form und der Umfang der sachlichen und rechnerischen<br />
Bestätigung unter E<strong>in</strong>beziehung der Art und des Ablaufs des automatisierten Verfahrens sowie unter Berücksichtigung<br />
der den geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten erteilten Zugriffsbefugnisse <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift festzulegen.<br />
Dies kann im E<strong>in</strong>zelfall bedeuten, dass anstelle der sachlichen und rechnerischen Bestätigung durch andere<br />
technische und/oder organisatorische Kontrollmaßnahmen die erforderliche Sicherheit durch die Geme<strong>in</strong>de gewährleistet<br />
werden muss.<br />
2.1.2 Die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit<br />
Mit der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfall wird ausgedrückt,<br />
dass der Zahlungsbetrag sowie alle dazu gehörenden Berechnungen, z.B. die Teilsummen und die Endsumme<br />
sowie Skonti und Rabatte, <strong>in</strong> den für die Durchführung e<strong>in</strong>es Zahlungsvorgangs notwendigen begründenden<br />
Unterlagen (Belegpflicht) richtig s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Inhalte der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit<br />
- Mit der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit wird die Verantwortung dafür übernommen, dass<br />
der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben<br />
<strong>in</strong> den Anlagen und <strong>in</strong> den begründenden Unterlagen richtig s<strong>in</strong>d.<br />
- Die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mith<strong>in</strong> auch auf die Feststellung der<br />
Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen,<br />
z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife.<br />
- Ist die Richtigkeit begründender Unterlagen, die <strong>in</strong> visuell nicht lesbarer Form vorliegen, zu besche<strong>in</strong>igen,<br />
so müssen an die Stelle der Bestätigung andere Merkmale treten, durch die der jeweilige<br />
Beschäftigte e<strong>in</strong>deutig identifiziert werden kann und aus denen der Umfang se<strong>in</strong>er Verantwortung<br />
ersichtlich ist.<br />
- Nicht zutreffende Angaben s<strong>in</strong>d zu berichtigen.<br />
- Die rechnerische Richtigkeit ist durch die Unterzeichnung des Vermerks „Rechnerisch richtig“ zu<br />
besche<strong>in</strong>igen. S<strong>in</strong>d an der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit noch andere Beschäftigte beteiligt,<br />
so muss aus deren Teilbesche<strong>in</strong>igungen der Umfang ihrer Verantwortung ersichtlich se<strong>in</strong>.<br />
Abbildung 314 „Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit“<br />
Die Befugnis für die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit soll geeigneten Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de im<br />
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung übertragen werden. Von den beauftragten Beschäftigten dürfen im E<strong>in</strong>zelfall <strong>in</strong><br />
zulässiger Weise die aus ihrer Sicht notwendigen Ergänzungen und Abänderungen h<strong>in</strong>sichtlich des Umfangs der<br />
Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit vorgenommen werden. Derartige Beschränkungen oder E<strong>in</strong>schränkungen<br />
können im E<strong>in</strong>zelfall auch geboten se<strong>in</strong>, so dass Bestätigungen der rechnerischen Richtigkeit ggf. auch nur<br />
für Teile e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls (Teilbestätigungen) abgegeben werden können. Dabei kann ggf. auch e<strong>in</strong> Sicherheitse<strong>in</strong>behalt<br />
zu berücksichtigen se<strong>in</strong>.<br />
Die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfall kann auch durch e<strong>in</strong>en<br />
Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden, dem die Befugnis zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit<br />
übertragen wurde. In diesen Fällen kann die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit mit der Bestätigung der<br />
sachlichen Richtigkeit verbunden werden, so dass mit der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks durch den<br />
Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de beiden Bestätigungserfordernissen nachgekommen wird. Es sollen jedoch von den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1205
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten ke<strong>in</strong>e Bestätigungen der rechnerischen Richtigkeit <strong>in</strong> Angelegenheiten abgeben<br />
werden, die ihre eigene Person betreffen.<br />
2.1.3 Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit<br />
Mit der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfall wird ausgedrückt, dass<br />
die für die Ausführung e<strong>in</strong>er Zahlung maßgebenden Angaben fachlich richtig s<strong>in</strong>d. Sie schließt daher e<strong>in</strong>e ggf.<br />
erforderliche fachtechnische Richtigkeit e<strong>in</strong>. Mit der persönlichen Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks wird<br />
die Verantwortung übernommen, dass die e<strong>in</strong>zelne Maßnahme z.B. den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
oder Verträgen entspricht und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren<br />
worden ist, auch wenn die e<strong>in</strong>zelnen Kriterien nicht ausdrücklich im Vermerk über die Bestätigung der sachlichen<br />
Richtigkeit enthalten bzw. dort benannt worden s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Inhalte der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit<br />
- Mit der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit wird die Verantwortung dafür übernommen, dass die<br />
für die Zahlung maßgebenden Angaben sowie die Angaben <strong>in</strong> den Anlagen und den begründenden<br />
Unterlagen richtig s<strong>in</strong>d, soweit deren Richtigkeit nicht im Rahmen der rechnerischen Richtigkeit<br />
zu bestätigen ist.<br />
- Nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
verfahren worden ist.<br />
- Die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war.<br />
- Die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vere<strong>in</strong>barung oder Bestellung<br />
sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.<br />
- Vorgenommene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen sowie Pfändungen und Abtretungen<br />
vollständig und richtig berücksichtigt worden s<strong>in</strong>d.<br />
- Nicht zutreffende Angaben s<strong>in</strong>d zu berichtigen.<br />
- Die sachliche Richtigkeit ist durch die Unterzeichnung des Vermerks „Sachlich richtig“ zu besche<strong>in</strong>igen.<br />
S<strong>in</strong>d an der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit noch andere Beschäftigte beteiligt,<br />
z.B. um die vollständige Lieferung e<strong>in</strong>er Ware besche<strong>in</strong>igen oder wegen der zur Bestätigung der<br />
sachlichen Richtigkeit erforderlichen Fachkenntnisse auf rechtlichem, mediz<strong>in</strong>ischem oder technischem<br />
Gebiet, so muss aus deren Bestätigungen (Teilbestätigungen) der Umfang ihrer Verantwortung<br />
ersichtlich se<strong>in</strong>.<br />
Abbildung 315 „Bestätigung der sachlichen Richtigkeit“<br />
Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit soll von geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten vorgenommen werden, die befähigt<br />
s<strong>in</strong>d, die zu beurteilenden Sachverhalte zu überblicken. Von den beauftragten Beschäftigten dürfen im E<strong>in</strong>zelfall<br />
<strong>in</strong> zulässiger Weise die aus ihrer Sicht notwendigen Ergänzungen und Abänderungen h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
Umfangs der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit vorgenommen werden. Derartige Beschränkungen oder<br />
E<strong>in</strong>schränkungen können im E<strong>in</strong>zelfall auch geboten se<strong>in</strong>, so dass Bestätigungen der sachlichen Richtigkeit ggf.<br />
auch nur für Teile e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls (Teilbestätigungen) abgegeben werden können.<br />
Vor Ort ist festzulegen, ob e<strong>in</strong>e Bestätigung der sachlichen Richtigkeit auch erfolgen darf, wenn bei nicht vertragsgemäßer<br />
Erfüllung e<strong>in</strong> Schaden nicht entstanden ist, z. B. durch e<strong>in</strong>e Überschreitung der Ausführungsfristen<br />
ohne nachteilige Folgen, oder die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung e<strong>in</strong>es Nachteils ergriffen worden<br />
s<strong>in</strong>d, z. B. durch e<strong>in</strong>e Verlängerung der Gewährleistungsfristen oder e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung des Rechnungsbetrages<br />
oder e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terlegung von Sicherheiten. Von den Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de, denen die Befugnis zur Bestätigung<br />
der sachlichen Richtigkeit übertragen wurde, kann auch die rechnerische Richtigkeit bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfall bestätigt werden. In diesen Fällen muss im Bestätigungsvermerk sowohl die Bestätigung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1206
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der sachlichen Richtigkeit als auch die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit enthalten se<strong>in</strong>. Mit der Unterzeichnung<br />
des Bestätigungsvermerks durch den Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de wird dann beiden Bestätigungserfordernissen<br />
nachgekommen. Es sollen jedoch von den geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten ke<strong>in</strong>e Bestätigungen der<br />
sachlichen Richtigkeit <strong>in</strong> Angelegenheiten abgeben werden, die ihre eigene Person betreffen.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Regelung zur Befugnis der Bestätigung):<br />
Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister der Geme<strong>in</strong>de hat die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen<br />
Bestätigung durch die geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu regeln.<br />
Er soll das für die Durchführung der Bestätigung Erforderliche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vorschrift festlegen (vgl. § 31 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e solche Vorschrift soll ausgehend von der allgeme<strong>in</strong>en Verpflichtung jedes geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beschäftigten, e<strong>in</strong>en Zahlungsanspruch oder e<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de auf ihren Grund und ihre<br />
Höhe zu prüfen und h<strong>in</strong>sichtlich der Richtigkeit zu bestätigen, den Kreis der Beschäftigten als Befugte für die<br />
sachliche oder rechnerische Bestätigung der Richtigkeit abgrenzen.<br />
Durch e<strong>in</strong>e solche örtliche Vorschrift der Geme<strong>in</strong>de kann zugelassen werden, dass bei geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen<br />
im Rahmen der Ausübung der sachlichen Bestätigung gleichzeitig auch die rechnerische Bestätigung<br />
erteilt werden kann oder bestimmt werden, dass <strong>in</strong> besonderen E<strong>in</strong>zelfällen e<strong>in</strong>e Bestätigung der sachlichen und<br />
rechnerischen Richtigkeit nur für Teile e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls (Teilbestätigungen) erteilt werden darf, so dass<br />
mehrere Beschäftigte mitwirken müssen. Außerdem muss örtlich festgelegt werden, dass e<strong>in</strong> Beschäftigter <strong>in</strong><br />
eigenen Angelegenheiten, z.B. eigene Reisekosten, ke<strong>in</strong>e Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de<br />
vornehmen darf.<br />
3. Zu Absatz 3 (Vier-Augen-Pr<strong>in</strong>zip):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Zahlungsabwicklung und Buchführung nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Hand):<br />
Nach der Vorschrift dürfen die Zahlungsabwicklung und die Buchführung der Geme<strong>in</strong>de nicht von demselben<br />
Beschäftigten wahrgenommen werden. Dieses <strong>in</strong> der Vorschrift ausdrückliche Verbot ist aus Sicherheitsgesichtspunkten<br />
allgeme<strong>in</strong> erforderlich. Auch besondere Gegebenheiten im Rahmen der örtlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
geben ke<strong>in</strong>en Anlass, auf e<strong>in</strong>e Trennung zwischen der Zahlungsabwicklung und der Buchführung der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu verzichten. Die Geme<strong>in</strong>de hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass ke<strong>in</strong>e unbefugten E<strong>in</strong>griffe oder E<strong>in</strong>wirkungen<br />
von außen oder <strong>in</strong>nen auf die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung ausgeübt werden, die sich zum Schaden der Geme<strong>in</strong>de<br />
auswirken können. Die gesetzliche Bestimmung stellt deshalb ke<strong>in</strong>e unnötige oder sachfremde Vorgabe für die<br />
Gestaltung des Geschäftsablaufs <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung dar.<br />
Das Verbot <strong>in</strong> der Vorschrift wird durch das im geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsablauf grundsätzlich verankerte „Vier-<br />
Augen-Pr<strong>in</strong>zip“ umgesetzt. Durch die Anwendung dieses Pr<strong>in</strong>zips soll die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung<br />
gesichert und die Verantwortlichkeiten im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung, <strong>in</strong> der die Buchführung<br />
und Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de zu erledigen s<strong>in</strong>d, klar unterschieden werden und m<strong>in</strong>destens zwei Beschäftigte<br />
an der Abwicklung e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls beteiligt se<strong>in</strong>. Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, die Aufgabenerledigung<br />
der Buchführung und der Zahlungsabwicklung durch mehrere Beschäftigte erledigen zu lassen,<br />
schließt e<strong>in</strong>, dass auch während e<strong>in</strong>er Vertretungszeit das Verbot <strong>in</strong> der Vorschrift bzw. das „Vier-Augen-Pr<strong>in</strong>zip“<br />
e<strong>in</strong>zuhalten ist, d.h. auch <strong>in</strong> dieser Zeit die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung und die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung<br />
nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Hand liegen dürfen.<br />
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2 Zu Satz 2 (Zahlungsabwicklung oder Buchführung und Bestätigung der Richtigkeit):<br />
Nach der Vorschrift darf den Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen<br />
obliegt, die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung übertragen werden, wenn und soweit<br />
der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Die Beschränkung <strong>in</strong> der Übertragung der Befugnis der<br />
sachlichen und rechnerischen Feststellung durch die Bürgermeister<strong>in</strong> oder den Bürgermeister der Geme<strong>in</strong>de ist<br />
aus allgeme<strong>in</strong>en Sicherheitsgesichtspunkten erforderlich. Die Ausübung dieser Befugnis macht die Durchführung<br />
e<strong>in</strong>es Zahlungsvorgangs bzw. den Zahlungsverkehr zu Lasten der Geme<strong>in</strong>de erst möglich.<br />
Es liegen örtlich jedoch oftmals Sachverhalte für geme<strong>in</strong>dliche Zahlungen vor, z.B. aus Vollstreckungsaufgaben<br />
u.a., die bed<strong>in</strong>gen, dass <strong>in</strong> solchen E<strong>in</strong>zelfällen nur e<strong>in</strong> Beschäftigter der Geme<strong>in</strong>de, dem die Abwicklung von<br />
Zahlungen oder die Buchführung obliegt, diesen örtlichen Geschäftsvorfall zutreffend beurteilen kann. Grundsätzlich<br />
muss auch <strong>in</strong> solchen Fällen dem „Vier-Augen-Pr<strong>in</strong>zip“ Rechnung getragen werden. Wenn dies <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen<br />
örtlich nicht immer umsetzbar ist, muss geprüft und festgelegt werden, <strong>in</strong> welchen Fällen es vertretbar ist, formal<br />
ke<strong>in</strong>e weitere Person <strong>in</strong> diesen Geschäftsablauf mehr e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den. Es sollte nur ausnahmsweise zugelassen<br />
werden. Im H<strong>in</strong>blick darauf, sollten derartige Geschäftsvorfälle schon bei der Auswahl der Beschäftigen, denen<br />
die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen und gleichzeitig die Befugnis zur Bestätigung der sachlichen<br />
und/oder der rechnerischen Richtigkeit übertragen werden soll, berücksichtigt werden.<br />
3.3 Zu Satz 3 (Freigabe von Zahlungsaufträgen):<br />
Die weitere Vorgabe <strong>in</strong> der Vorschrift, dass Zahlungsaufträge von zwei Beschäftigten freizugeben s<strong>in</strong>d, beruht auf<br />
e<strong>in</strong>er Vielzahl von Sicherheitsgesichtspunkten. Dazu gehört auch der Grundsatz der Mitwirkung von zwei Beschäftigten<br />
bei der Festsetzung von Zahlungsaufträgen. Dieser Grundsatz stellt nicht nur e<strong>in</strong>e Vorgabe für e<strong>in</strong>e<br />
sachdienliche Gestaltung des Verwaltungsablaufs dar, sondern ist auch Ausdruck dafür, dass verpflichtende<br />
Erklärungen bzw. Zahlungen zu Lasten der Geme<strong>in</strong>de im Alle<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es Beschäftigten zu vermeiden s<strong>in</strong>d.<br />
Die Überweisungsaufträge und Abbuchungsaufträge der Geme<strong>in</strong>de, aber auch Abbuchungsvollmachten, Schecks<br />
u.a. gehören zu den Mitteln, die der Verfügung über die Bestände auf den Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de dienen.<br />
Für die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung bedeutet dies, dass nicht wie <strong>in</strong> Papierform jeweils<br />
e<strong>in</strong>e Unterschrift zu leisten ist, sondern die technischen Voraussetzungen dafür vorhanden se<strong>in</strong> müssen,<br />
dass e<strong>in</strong> Zahllauf erst <strong>in</strong> Gang gesetzt wird, wenn dafür die Freigabe durch zwei Beschäftigte erfolgt ist. Die Art<br />
oder Form e<strong>in</strong>er solchen Freigabe ist unter E<strong>in</strong>beziehung der Möglichkeiten des e<strong>in</strong>gesetzten automatisierten<br />
Verfahrens festzulegen.<br />
4. Zu Absatz 4 (Abstimmung der F<strong>in</strong>anzmittelkonten):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Tagesabstimmungen der F<strong>in</strong>anzmittelkonten):<br />
4.1.1 Die Erforderlichkeit der Tagesabstimmungen<br />
Durch den doppischen Buchungskreislauf ist es möglich, Abstimmungen der e<strong>in</strong>zelnen Bankkonten und der Kassenkonten<br />
künftig zu vere<strong>in</strong>fachen, da deren buchmäßige Bestände jederzeit abrufbar s<strong>in</strong>d. Mit E<strong>in</strong>führung des<br />
NKF wird daher nicht mehr von „Abschlüssen“, sondern von „Abstimmungen“ gesprochen. Dies wird durch die<br />
Vorschrift aufgegriffen, die <strong>in</strong> Satz 1 bestimmt, dass die F<strong>in</strong>anzmittelkonten am Schluss des Buchungstages oder<br />
vor Beg<strong>in</strong>n des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen s<strong>in</strong>d. Diese notwendige tägliche<br />
Abstimmung betrifft den Abgleich der buchmäßigen Bestände der F<strong>in</strong>anzmittelkonten (Bestandskonten) auf der<br />
e<strong>in</strong>en, den Kontoständen lt. Bankauszügen und den vorhandenen Zahlungsmitteln auf der anderen Seite. Hierzu<br />
s<strong>in</strong>d täglich nach Abschluss der zahlungswirksamen Buchungsarbeiten die vorhandenen Buch- und Ist-Bestände<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1208
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
<strong>in</strong> geeigneter Weise zu protokollieren. Zur Sicherstellung e<strong>in</strong>er reibungslosen täglichen Abstimmung bedarf es im<br />
E<strong>in</strong>zelfall besonderer Konten <strong>in</strong> Abhängigkeit von der vor Ort genutzten automatisierten Datenverarbeitung und<br />
dem gewählten Buchungsablauf. Auch kann es im E<strong>in</strong>zelfall sachgerecht se<strong>in</strong>, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung<br />
<strong>in</strong> die Abstimmung e<strong>in</strong>zubeziehen, um Ungereimtheiten aufzuklären.<br />
4.1.2 Das E<strong>in</strong>richten von F<strong>in</strong>anzmittelkonten<br />
Für den Zahlungsverkehr der Geme<strong>in</strong>de müssen die notwendigen Bankkonten als Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de<br />
verfügbar se<strong>in</strong>. Sie werden auch deshalb benötigt, weil die Geme<strong>in</strong>de aus Sicherheitsgesichtspunkten ihren<br />
Zahlungsverkehr möglichst unbar abwickeln soll. Die liquiden Mittel der Geme<strong>in</strong>de werden dabei auf e<strong>in</strong>er Vielzahl<br />
von F<strong>in</strong>anzmittelkonten der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung geführt. Die Arten und Zwecke der F<strong>in</strong>anzmittelkonten<br />
s<strong>in</strong>d dabei von den Aufgaben der Zahlungsabwicklung abhängig. So werden regelmäßig Konten für die<br />
orig<strong>in</strong>äre Geschäftsabwicklung, aber auch für Handvorschüsse sowie für Geldannahmestellen e<strong>in</strong>gerichtet.<br />
4.2 Zu Satz 2 (Abstimmungen der F<strong>in</strong>anzmittelkonten für den Jahresabschluss):<br />
Für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss wird <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmt, dass am Ende des Haushaltsjahres die<br />
F<strong>in</strong>anzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen s<strong>in</strong>d und der Bestand an geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln festzustellen ist, um die gesetzlich vorgeschriebene F<strong>in</strong>anzrechnung zu erstellen. Die Jahresabstimmung<br />
der F<strong>in</strong>anzmittelkonten erfolgt durch Abstimmung mit den Bankauszügen, Schecks und Kassenbestände<br />
zum 31.12. e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres analog dem Verfahren der täglichen Abstimmungen. Abhängig<br />
davon, ob die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung <strong>in</strong> den doppischen Verbund <strong>in</strong>tegriert ist oder alternativ die F<strong>in</strong>anzmittelkonten<br />
doppisch geführt werden, s<strong>in</strong>d verschiedene Abschlussbuchungen <strong>in</strong> den Konten der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
erforderlich. Zu beachten ist hierbei das Saldierungsverbot und die bilanzielle Notwendigkeit, jedes e<strong>in</strong>zelne<br />
Bankkonto auf se<strong>in</strong>en Abschlusssaldo h<strong>in</strong> zu betrachten. Werden die F<strong>in</strong>anzrechnungskonten dagegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Nebenbuchhaltung statistisch mitgeführt, s<strong>in</strong>d die Abschlusssalden <strong>in</strong> das Abschlusskonto der F<strong>in</strong>anzrechnung zu<br />
übertragen, ohne jedoch auf der Aktivseite der Bilanz gegen gebucht zu werden. Der zu ermittelnde Betrag dient<br />
lediglich zum Abgleich mit dem Abschlussbestand der vorhandenen F<strong>in</strong>anzmittelkonten („Liquide Mittel“). In diesem<br />
Zusammenhang s<strong>in</strong>d auch die Debitoren- und Kreditorenkonten abzuschließen.<br />
5. Zu Absatz 5 (Prüfung der Zahlungsabwicklung):<br />
5.1 Zu Satz 1 (Unvermutete Prüfung):<br />
5.1.1 Pflicht zur Prüfung<br />
Nach der Vorschrift ist die Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich unvermutet zu prüfen.<br />
Diese Prüfung ist u.a. aus Sicherheitsgesichtspunkten erforderlich, auch wenn die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister<br />
die Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung hat (vgl. § 31 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e unvermutete<br />
Prüfung setzt voraus, dass der zu prüfenden Zahlungsabwicklung der Prüfungszeitpunkt nicht bekannt ist, so<br />
dass e<strong>in</strong> Überraschungseffekt damit verbunden ist. Sie be<strong>in</strong>haltet, dass e<strong>in</strong>e Bestandsaufnahme und weitere<br />
Tatbestände zum Gegenstand der Prüfung der Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemacht werden. Zur Prüfung<br />
der Zahlungsabwicklung zählen <strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>haltung der örtlichen Regelungen, die unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der Standards über die Verwaltung der Zahlungsmittel nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> zu erlassen s<strong>in</strong>d.<br />
Über die Prüfung ist e<strong>in</strong> Prüfungsbericht zu erstellen und e<strong>in</strong>e Feststellung über die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsabwicklung<br />
zu treffen. Diese Feststellung kann mit E<strong>in</strong>schränkungen abgegeben oder auch verweigert werden<br />
(vgl. § 101 GO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1209
5.1.2 Die Durchführung der unvermuteten Prüfung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift bestimmt nicht ausdrücklich, durch wen die unvermutete Prüfung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung<br />
vorzunehmen ist. Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister hat als Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
(vgl. § 31 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) über die Durchführung der Prüfung und deren Zeitpunkt zu entscheiden.<br />
Die unvermutete Prüfung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung wird nicht von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem<br />
Bürgermeister selbst vorgenommen, sondern i.d.R. von ihnen veranlasst. Deshalb ist sie oder er auch über das<br />
Ergebnis dieser Prüfung zu <strong>in</strong>formieren und ihnen ist e<strong>in</strong> Prüfungsbericht, der auch e<strong>in</strong>en Bestätigungsvermerk<br />
enthalten kann, vorzulegen. Die unvermutete Prüfung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung kann durch die<br />
örtliche Rechnungsprüfung der Geme<strong>in</strong>de erfolgen, auch wenn dieser die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung<br />
nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO <strong>NRW</strong> obliegt. Es besteht auf der Grundlage dieser Vorschrift aber auch<br />
die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en außerhalb der Geme<strong>in</strong>de stehenden Dritten mit dieser Prüfung zu beauftragen. Die Bürgermeister<strong>in</strong><br />
oder dem Bürgermeister kann zudem auch weitere Prüfungen der Zahlungsabwicklung vornehmen<br />
lassen, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn aus örtlichen Gegebenheiten heraus dazu e<strong>in</strong> Anlass besteht.<br />
5.2 Zu Satz 2 (Verzicht auf die unvermutete Prüfung):<br />
E<strong>in</strong> Verzicht auf die jährlich durchzuführende unvermutete Prüfung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung kann<br />
aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen heraus <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn die örtliche Rechnungsprüfung dauernd<br />
die Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de überwacht (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO <strong>NRW</strong>). Dieser Verzicht auf e<strong>in</strong>e<br />
„Gesamtprüfung“ wird durch die Vorschrift ausdrücklich zugelassen. Wenn durch die Geme<strong>in</strong>deprüfungsanstalt<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen im Rahmen der überörtlichen Prüfung die Zahlungsabwicklung geprüft worden ist (vgl. § 105<br />
Abs. 3 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong>), ist es vertretbar, ebenfalls auf e<strong>in</strong>e weitere Prüfung durch die Aufsicht oder die örtliche<br />
Rechnungsprüfung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er unvermuteten Prüfung zu verzichten.<br />
6. Zu Absatz 6 (Pflicht zur angemessenen Liquiditätsplanung):<br />
6.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach dieser Vorschrift muss die Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes <strong>in</strong> § 75 Abs. 6 GO<br />
<strong>NRW</strong> und der Regelungen <strong>in</strong> § 89 GO <strong>NRW</strong> ihre Zahlungsfähigkeit durch e<strong>in</strong>e angemessene Liquiditätsplanung<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der im F<strong>in</strong>anzplan ausgewiesenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen gewährleisten. Gleichwohl<br />
be<strong>in</strong>haltet dies nicht, dass die Geme<strong>in</strong>de ihre Liquiditätsplanung alle<strong>in</strong> auf den F<strong>in</strong>anzplan gründen darf. Die<br />
Liquiditätsplanung hat die Geme<strong>in</strong>de so vorzunehmen, dass sie zu den e<strong>in</strong>zelnen Fälligkeitsterm<strong>in</strong>en ausreichend<br />
F<strong>in</strong>anzmittel hat, um zahlungsfähig zu se<strong>in</strong> und um Liquiditätsschwankungen ausgleichen zu können. Im Rahmen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Liquiditätsplanung gilt es, e<strong>in</strong>en möglichst genauen Aufschluss über die künftige Liquiditätsentwicklung<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erhalten. Bei absehbaren Differenzen zwischen den bei der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich<br />
e<strong>in</strong>gehenden Zahlungen und den von der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich zu leistenden Zahlungen s<strong>in</strong>d Ausgleichs-<br />
und Anpassungsmaßnahmen erforderlich. So bedarf es im Falle e<strong>in</strong>er Unterdeckung e<strong>in</strong>er Geldbeschaffung<br />
und im Falle e<strong>in</strong>er Überdeckung i.d.R. e<strong>in</strong>er Geldanlage. Die Geme<strong>in</strong>de hat sowohl bei e<strong>in</strong>er Geldbeschaffung<br />
als auch bei e<strong>in</strong>er Geldanlage die e<strong>in</strong>schlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Liquiditätsplanung muss daher entsprechend den von der Geme<strong>in</strong>de gesetzten spezifischen<br />
Zielsetzungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ausgestaltet werden. Dabei sollte der<br />
Grundsatz der Vollständigkeit e<strong>in</strong>e ausreichende Beachtung f<strong>in</strong>den, denn je weniger Zahlungsströme von der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die von ihr vorgesehene Planungszeit e<strong>in</strong>bezogen werden, desto ungenauer s<strong>in</strong>d die Aussagen zur<br />
Liquiditätsentwicklung der Geme<strong>in</strong>de. Auch der Grundsatz der Zeitpunktgenauigkeit ist für die Geme<strong>in</strong>de von<br />
Bedeutung, denn die Länge des zu betrachtenden Zeitraumes sollte von ihr so gewählt werden, dass der E<strong>in</strong>trittszeitpunkt<br />
der erwarteten Zahlungsströme h<strong>in</strong>reichend genau geschätzt werden kann. Je länger der zu be-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1210
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
trachtende Zeitraum, desto ungenauer die Schätzung. E<strong>in</strong>ige mögliche Planungszeiträume werden nachfolgend<br />
aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Zeiträume der Liquiditätsplanung<br />
Jahr … Jahr … Jahr …<br />
Haushaltsjahr … Planungsjahr … Planungsjahr …<br />
Haushaltsjahr …<br />
1. Quartal 2. Quartal …<br />
Februar … Juni<br />
… Mi. Do. …<br />
Langfristige Planung ►<br />
Mittelfristige (fünfjährige) Planung ►<br />
Haushaltsjahrbezogene Planung ►<br />
Quartalsbezogene Planung ►<br />
Monatsbezogene Planung ►<br />
Tagesgenaue Planung ►<br />
Abbildung 316 „Zeiträume der Liquiditätsplanung“<br />
Zur angemessenen Liquiditätsplanung gehört deshalb nicht nur, die kurzfristigen und langfristigen Ansprüche<br />
h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Fälligkeiten zu betrachten, sondern auch sorgfältig die f<strong>in</strong>anziellen Auswirkungen aus kurzfristigen<br />
und langfristigen Verpflichtungen, z.B. aus dem geme<strong>in</strong>dlichen Versorgungssystem für die Beamt<strong>in</strong>nen und<br />
Beamte, aus Rückstellungen u.a. e<strong>in</strong>zubeziehen. Dabei bedarf es Annahmen zur Entwicklung dieser Verpflichtungen,<br />
um e<strong>in</strong>e langfristige Liquiditätsplanung zu erreichen. Die Liquiditätsplanung <strong>in</strong>sgesamt sollte z.B. auch<br />
dazu beitragen, dass die Forderungen unmittelbar nach dem Verursachungszeitpunkt <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
erfasst und term<strong>in</strong>gerecht realisiert werden, ggf. mit Hilfe des Mahn- und Vollstreckungswesens.<br />
Auch e<strong>in</strong>e bedarfsgerechte Bewirtschaftung von Festgeldern und die rechtzeitige Sicherstellung von Krediten für<br />
Investitionen (vgl. § 86 GO <strong>NRW</strong>) und Krediten zur Liquiditätssicherung (vgl. § 89 GO <strong>NRW</strong>) ist Teil der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Liquiditätsplanung. Diese Erfordernisse verpflichten die Geme<strong>in</strong>de, sich selbst täglich Kenntnisse über<br />
Zahlungsmittelzuflüsse und Zahlungsmittelabflüsse sowie über Sicherheiten, Risiken und die Rentabilität von<br />
Anlagemöglichkeiten zu verschaffen. Dazu gehört, die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 GO<br />
<strong>NRW</strong> zu beachten und zu berücksichtigen, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang die Geme<strong>in</strong>de die ihr zustehenden Ansprüche<br />
stundet, niederschlägt oder erlässt, und wie die E<strong>in</strong>ziehung der Ansprüche vorgenommen wird (vgl. §§<br />
23 und 26 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
6.2 Die Sicherung e<strong>in</strong>er ausreichenden Liquidität<br />
6.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit der gesetzlich vorgesehenen Liquiditätsplanung soll e<strong>in</strong>e ausreichende Liquidität der Geme<strong>in</strong>de gesichert<br />
werden. In die Bewertung, ob dieses gegeben ist, s<strong>in</strong>d grundsätzlich die verfügbaren Zahlungsmittel (Liquide<br />
Mittel) sowie die Ansprüche (Forderungen) und Verpflichtungen (Rückstellungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten) der Geme<strong>in</strong>de<br />
nach ihrer voraussichtlichen Kassenwirksamkeit e<strong>in</strong>zubeziehen. Das Verfahren der örtlichen Liquiditätsplanung<br />
muss e<strong>in</strong>en Aufschluss über zu erwartende erhebliche Mittelabflüsse sowie über die Aufnahme von F<strong>in</strong>anzierungsmitteln<br />
von Dritten ermöglichen. Aber auch die Auswirkungen von Liquiditätsengpässen müssen<br />
erkennbar se<strong>in</strong>, damit von der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen Maßnahmen dagegen ergriffen werden können.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1211
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann z.B. Beobachtungskennzahlen, z.B. Liquiditätskennzahlen verwenden, die das Verhältnis<br />
zwischen den verfügbaren Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitraum<br />
angeben (vgl. Liquiditätsspiegel). Derartige Kennzahlen tragen zu e<strong>in</strong>er Verbesserung der E<strong>in</strong>schätzung der<br />
Liquiditätserfordernisse durch die Geme<strong>in</strong>de bei. Dabei kann es s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, aus der Bilanz das Schuldendeckungspotential<br />
zu ermitteln, <strong>in</strong> dem von der Geme<strong>in</strong>de bestimmt wird, welche Vermögensgegenstände veräußerbar<br />
s<strong>in</strong>d, veräußerbar se<strong>in</strong> können oder sollen und welche Vermögensgegenstände nicht veräußerbar s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Betrachtung der geme<strong>in</strong>dlichen Liquidität erfordert, für die ausgewählten veräußerbaren Vermögensgegenstände<br />
auch den Veräußerungswert zu ermitteln. Die sich daran anschließende Gegenüberstellung des erzielbaren<br />
Erlöses dieses Vermögens mit dem aufgenommenen Fremdkapital lässt das tatsächliche Schuldendeckungspotential<br />
erkennen. Dies ist jedoch nur dann auch zutreffend, wenn im Falle e<strong>in</strong>er Zahlungspflicht die notwendige<br />
Liquidität auch durch die Veräußerung der zuvor bestimmten Vermögensgegenstände erfolgt.<br />
6.2.2 Die Risikobeurteilung<br />
Zur geme<strong>in</strong>dlichen Liquiditätsplanung gehört aber auch die E<strong>in</strong>schätzung des Risikos, dass der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e<br />
kurzfristigen Liquiditätskredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen mehr gewährt werden. Dieser mögliche<br />
Sachverhalt darf jedoch nicht negativ belegt werden, sondern muss als Chance für e<strong>in</strong>en Neuanfang der<br />
Entschuldung verstanden werden, bei dem auch neue Instrumente zur Schuldenbegrenzung zum E<strong>in</strong>satz kommen<br />
müssen und schnellstmöglich e<strong>in</strong> Sanierungsweg beschritten bzw. e<strong>in</strong>geschlagen wird.<br />
Im Zusammenhang mit der E<strong>in</strong>schätzung, bei welchem Niveau e<strong>in</strong> mittleres oder e<strong>in</strong> hohes Risiko für e<strong>in</strong>e nicht<br />
ausreichende Liquidität entsteht, sollten geeignete Obergrenzen für Liquiditätsrisiken wie sie vergleichsweise<br />
auch im Z<strong>in</strong>smanagement zur Anwendung kommen, bestimmt und zudem regelmäßig überprüft werden. Außerdem<br />
bedarf es bereits im Vorfeld e<strong>in</strong>er Auswahl von möglichen Maßnahmen für den Falle des E<strong>in</strong>tritts e<strong>in</strong>er Gefährdung<br />
und deren Beseitigung. Für die Beurteilung e<strong>in</strong>er ausreichenden Liquidität bietet sich die E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren durch die Geme<strong>in</strong>de an, deren wichtigste<br />
Inhalte nachfolgend beispielhaft aufgezeigt werden (vgl. Abbildung).<br />
Konzeption<br />
Beteiligungen<br />
Rahmen<br />
Tests<br />
Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1212<br />
Im Rahmen der Konzeption ist das örtliche Liquiditätsrisiko zu<br />
def<strong>in</strong>ieren, das z.B. wegen e<strong>in</strong>er möglichen Zahlungsunfähigkeit<br />
bestehen kann, aber auch Risiken der Ref<strong>in</strong>anzierung unter Berücksichtigung<br />
der zeitlichen Komponente be<strong>in</strong>haltet. Daraus s<strong>in</strong>d<br />
Strategien für e<strong>in</strong> Liquiditätsrisikomanagement zu entwickeln.<br />
In den Rahmen der örtlichen Verwaltungsorganisation ist das Liquiditätsrisikomanagement<br />
e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den und entsprechend se<strong>in</strong>er<br />
Bedeutung den Verantwortlichkeiten zuzuordnen. Dabei s<strong>in</strong>d auch<br />
die örtlichen Entscheidungsstrukturen zu berücksichtigen sowie<br />
Liquiditätsrisikostrategien e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Berichterstattung<br />
festzulegen.<br />
Der Rahmen für die örtlichen Risikomess- und -steuerungssysteme<br />
muss Methoden und Messzahlen zur Risikoidentifizierung und<br />
Risikoquantifizierung enthalten. Unter e<strong>in</strong>er Zeitkomponente gilt es<br />
die Zahlungsströme zu erfassen, um das Liquiditätspotential unter<br />
Verwendung von Steuerungsgrößen zu bestimmen.<br />
Das örtliche Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren bzw.<br />
die Methoden zur Risikomessung und Risikoüberwachung s<strong>in</strong>d<br />
regelmäßig zu überprüfen. Insbesondere bedarf das Management
Krisenplan<br />
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Liquiditätsrisiken e<strong>in</strong>er ständigen Überwachung e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Tests, auch unter Krisenszenarien.<br />
Die Erkenntnisse aus den Krisenszenarien sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krisenplan<br />
münden, der abgestufte Maßnahmen für Ereignisse enthält,<br />
die e<strong>in</strong>en „Liquiditätsnotfall“ bewirken können. Dazu s<strong>in</strong>d auch die<br />
dann geltenden Kommunikationswege e<strong>in</strong>schließlich der Zuständigkeiten<br />
zu bestimmen.<br />
Abbildung 317 „Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren“<br />
Das Verfahren muss unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Geme<strong>in</strong>de der Art und Komplexität der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle e<strong>in</strong>e adäquate laufende Ermittlung und Überwachung des Liquiditätsrisikos und<br />
der Liquiditätslage gewährleisten sowie Risiken und Chancen möglichst im Voraus erkennen. Daher basiert e<strong>in</strong><br />
mögliches Liquiditätssteuerungsverfahren auf der Beurteilung von tagesaktuellen Zahlungsströmen und nicht auf<br />
der Vornahme von Bewertungen.<br />
6.2.3 Auftragsvergabe und Liquiditätsplanung<br />
Im Rahmen e<strong>in</strong>es Vergabeverfahrens sollte die Geme<strong>in</strong>de ihre haushaltsmäßige Planung der voraussichtlichen<br />
Umsetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahme bereits beg<strong>in</strong>nen. Dazu gehört nicht nur die haushaltsmäßige E<strong>in</strong>beziehung<br />
der Maßnahme <strong>in</strong> die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>),<br />
sondern auch <strong>in</strong> die örtliche Liquiditätsplanung nach § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 30 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>,<br />
denn nach § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de ihre Liquidität e<strong>in</strong>schließlich der F<strong>in</strong>anzierung ihrer Investitionen<br />
sicherzustellen.<br />
In diesem Zusammenhang sollte auch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S.<br />
2022) Beachtung f<strong>in</strong>den, denn danach kann z.B. e<strong>in</strong> Unternehmer vom Besteller e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung verlangen.<br />
Diese darf z.B. nicht verweigert werden, selbst nicht wegen vorhandener (unwesentlicher) Mängel (vgl. §<br />
632a BGB). Außerdem werden mit dem Gesetz neue Regelungen über die Fälligkeit von Vergütungen getroffen<br />
(vgl. § 642 BGB).<br />
6.2.4 Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
6.2.4.1 Die Festsetzung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung<br />
Dem Gebot, die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, kann die Geme<strong>in</strong>de nur nachkommen, wenn es ihr ermöglicht<br />
wird, zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung aufzunehmen. Daher ist der<br />
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung <strong>in</strong> der Haushaltsatzung festzusetzen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3<br />
i.V.m. § 89 GO <strong>NRW</strong>). Diese Kredite stellen für die Geme<strong>in</strong>de kurzfristiges Fremdkapital dar, das ihr <strong>in</strong> Form von<br />
e<strong>in</strong>zelnen kurzfristigen Krediten oder als Überziehungs- oder Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt wird. Der<br />
jahresbezogene Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung stellt e<strong>in</strong>e örtliche Schätzgröße aus den Erfahrungswerten<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
Diese Festsetzung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung be<strong>in</strong>haltet das Recht, jeweils bei Bedarf <strong>in</strong>nerhalb des Haushaltsjahres<br />
die notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im von Rat gesetzten Rahmen aufzunehmen, der aber nicht<br />
überschritten werden darf. Die e<strong>in</strong>zelnen Kreditaufnahmen s<strong>in</strong>d dabei nur dann nom<strong>in</strong>al zusammen zu rechnen,<br />
wenn sie sich zeitlich überschneiden. Außerdem br<strong>in</strong>gt es der tagesgenau zu ermittelnde Bedarf an diesen Krediten<br />
mit sich, dass deren Rückzahlungsbetrag zum Stichtag des Jahresabschlusses nicht genau vorhersehbar ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1213
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>er Veranschlagung e<strong>in</strong>es Betrages für Kredite zur Liquiditätssicherung bedarf es daher im F<strong>in</strong>anzplan nicht,<br />
gleichwohl aber der Erfassung des Ist-Wertes am Abschlussstichtag. Dies gilt auch, wenn statt der Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>zelner Kredite der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> Überziehungs- oder Kontokorrentkredit e<strong>in</strong>geräumt wurde. Es hat<br />
zur Folge, dass der <strong>in</strong> der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag die Höchstgrenze für alle Arten der Verstärkung<br />
von Zahlungsmitteln darstellt.<br />
6.2.4.2 Die Aufnahme e<strong>in</strong>zelner Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
Mit der Aufnahme e<strong>in</strong>zelner kurzfristiger Kredite zur Liquiditätssicherung durch die Geme<strong>in</strong>de wird die Aufrechterhaltung<br />
der Zahlungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>en bestimmten vorhersehbaren Zeitraum gesichert. E<strong>in</strong><br />
Hauptmerkmal dieses „Betriebmittelkredites“ ist se<strong>in</strong>e kurze Laufzeit, die entweder nach Tagen oder Monaten<br />
bestimmt wird, aber i.d.R. nicht länger als e<strong>in</strong> Jahr beträgt. Die Kredite zur Liquiditätssicherung werden regelmäßig<br />
als Festbetragskredit ausgestaltet, bei denen sich die Geme<strong>in</strong>de gegenüber dem Kreditgeber vertraglich verpflichtet,<br />
e<strong>in</strong> kurzfristiges Darlehen mit e<strong>in</strong>em bestimmten Betrag für e<strong>in</strong>e festgelegte Zeit <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
Bei der Aufnahme solcher Kredite muss nicht <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall auch über den Z<strong>in</strong>ssatz verhandelt werden, denn<br />
für die Geme<strong>in</strong>den ist es zulässig, auch e<strong>in</strong>e Rahmenvere<strong>in</strong>barung über e<strong>in</strong>en längere Zeit geltenden Z<strong>in</strong>ssatz für<br />
solche kurzfristigen Kredite abzuschließen. Das zulässige Volumen solcher Darlehen wird durch den <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag bestimmt. Er stellt die Höchstgrenze zur Aufnahme<br />
von Krediten zur Verstärkung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittel dar.<br />
6.2.4.3 Der Kontokorrentkredit zur Liquiditätssicherung<br />
Bei e<strong>in</strong>em Kontokorrentkredit wird dem Konto<strong>in</strong>haber das Recht e<strong>in</strong>geräumt, se<strong>in</strong> Konto bis zu e<strong>in</strong>er vorher bestimmten<br />
Höhe zu überziehen (Rahmenkredit). Dieser Kredit gilt mit der tatsächlichen Überziehung des Kontos<br />
(M<strong>in</strong>usbestand) als aufgenommen. Jeder Zahlungsvorgang über dieses Konto verändert dann die Höhe des <strong>in</strong><br />
Anspruch genommenen kurzfristigen Überziehungskredits. Dies hat zur Folge, dass zwischen der Bank und der<br />
Geme<strong>in</strong>de verschiedene Rechtsbeziehungen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Girovertrages gem. §§ 676 - 676 h BGB, e<strong>in</strong>e Kontokorrentabrede<br />
i.S.d. § 355 HGB und e<strong>in</strong>e Kreditvertrag <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Kontokorrentkredites gem. § 493 BGB besteht.<br />
Im Rahmen des Girovertrages richtet die Bank für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Konto e<strong>in</strong>, hat e<strong>in</strong>gehende Zahlungen<br />
zu Gunsten der Geme<strong>in</strong>de dem Konto gutzuschreiben und Überweisungsaufträge der Geme<strong>in</strong>de zu Lasten des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kontos auszuführen.<br />
Die Kontokorrentabrede i.S.d. § 355 HGB be<strong>in</strong>haltet, dass die sich aus dem Girovertrag ergebenden wechselseitigen<br />
Ansprüche und Leistungen e<strong>in</strong>zelne Posten der laufenden Rechnung darstellen, die zum Schluss der vere<strong>in</strong>barten<br />
Rechnungsperiode zur Feststellung des Überschusses verrechnet werden. Daneben wird e<strong>in</strong> Kreditvertrag<br />
abgeschlossen, durch den der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Dispositionskredit e<strong>in</strong>geräumt wird, durch den die Geme<strong>in</strong>de<br />
auf ihrem Girokonto bis zu e<strong>in</strong>er bestimmten Kreditl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>en debitorischen Saldo herbeiführen kann. In diesen<br />
Rechtsbeziehungen ist oft noch e<strong>in</strong>e Verrechnungsabrede <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Aufrechnungsvertrages enthalten, so<br />
dass es bei e<strong>in</strong>er Aufrechnung ke<strong>in</strong>er gesonderten Aufrechnungserklärung bedarf. Die Kontokorrentverrechnung<br />
ist spätestens im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses vorzunehmen, bei der zu beachten ist, dass der<br />
<strong>in</strong> der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag die Höchstgrenze für alle Arten der Verstärkung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsmittel darstellt.<br />
6.3 Der Liquiditätsspiegel<br />
Die Geme<strong>in</strong>de, die sich nicht e<strong>in</strong>es ausgefeilten Liquiditätsrisikomessverfahrens bzw. e<strong>in</strong>es Liquiditätssteuerungsverfahrens<br />
bedient, bedarf e<strong>in</strong>es alternativen Verfahrens zur Sicherung der geme<strong>in</strong>dlichen Liquidität. E<strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1214
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§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
solcher Liquiditätsspiegel ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternes Instrument, dass nicht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss gehört,<br />
auch wenn dadurch die kurz- und mittelfristige F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de noch besser transparent und nachvollziehbar<br />
gemacht wird. Er trägt zur Übersicht bei der Liquiditätssteuerung bei (vgl. Abbildung).<br />
Arten der<br />
Zahlungsmittel<br />
und Zahlungs-<br />
verpflichtungen<br />
(Gliederung<br />
detaillierter als<br />
<strong>in</strong> der Bilanz nach<br />
§ 41 Abs. 3<br />
Nrn. 2.2 - 2.4<br />
und Abs. 4 Nr. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Arten der<br />
Zahlungsmittel<br />
und Zahlungs-<br />
verpflichtungen<br />
(Gliederung<br />
detaillierter als<br />
<strong>in</strong> der Bilanz nach<br />
§ 41 Abs. 3<br />
Nrn. 2.2 - 2.4<br />
und Abs. 4 Nr. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Liquiditätssspiegel Teil A<br />
Stand<br />
(Betrag)<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
täglich<br />
bis zu<br />
1 Monat<br />
EUR<br />
Liquiditätsspiegel Teil B<br />
Stand<br />
(Betrag)<br />
am 31.12<br />
des Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
Veränderungen im Haushaltsjahr<br />
nach Fälligkeit<br />
über<br />
1 Monat<br />
bis zu<br />
3 Monaten<br />
EUR<br />
Veränderungen<br />
bei e<strong>in</strong>er Fälligkeit von<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 318 „Liquiditätsspiegel“<br />
über<br />
3 Monate<br />
bis zu<br />
6 Monaten<br />
EUR<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
über<br />
6 Monate<br />
bis zu<br />
12 Monaten<br />
EUR<br />
H<strong>in</strong>-<br />
weise<br />
Bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Liquiditätsspiegel stehen die Auswirkungen auf die F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de aus dem<br />
Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip sowie dem Fälligkeitspr<strong>in</strong>zip im Vordergrund der Betrachtung. Der Liquiditätsspiegel<br />
bietet daher e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg, um sich e<strong>in</strong>en zeitbezogenen Überblick über die verfügbaren Zahlungsmittel und der<br />
abrufbaren Forderungen und Zahlungsverpflichtungen zu verschaffen. Durch die E<strong>in</strong>stellung der Ansprüche und<br />
Zahlungsverpflichtungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Zeitraster wird zudem auch e<strong>in</strong> Überblick erreicht, durch den das geme<strong>in</strong>dliche<br />
<strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> und die notwendige Liquiditätssicherung unterstützt werden. Jedoch müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen<br />
Liquiditätsspiegel dann die kurzfristigen Zahlungserfordernisse stärker berücksichtigt werden. Auch muss<br />
e<strong>in</strong> Liquiditätsspiegel von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> kurzen Zeitabständen, ggf. täglich, fortgeschrieben werden. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
kann den Liquiditätsspiegels entsprechend ihrer Bedürfnisse auch weiter ausgestalten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1215
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 30 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
6.4 Die „Liquiditätsreserve“ nicht <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Im Zusammenhang mit der Liquiditätsplanung wird vielfach auch der Ausweis e<strong>in</strong>er „Liquiditätsreserve“ <strong>in</strong> der<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung gewünscht. Dabei wird oftmals nicht erkennbar gemacht, was die „Liquiditätsreserve“ <strong>in</strong>nerhalb<br />
der haushaltsjahrbezogenen und buchungstechnisch zu erstellenden F<strong>in</strong>anzrechnung bezwecken soll. Vielfach<br />
soll die „Liquiditätsreserve“ aber auch wie <strong>in</strong> der Privatwirtschaft e<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzmittelfonds darstellen. In solchen<br />
Fällen umfasst dann die „Liquiditätsreserve“ nicht nur die liquiden Mittel der Geme<strong>in</strong>de, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung nachgewiesen werden, sondern auch die gehaltenen kurzfristigen, äußerst liquiden F<strong>in</strong>anzmittel,<br />
die jederzeit <strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.<br />
E<strong>in</strong>e „Liquiditätsreserve“ geht daher über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung h<strong>in</strong>aus, weil sie auch die Zahlungsmitteläquivalente<br />
enthält. Andererseits lassen sich solche Angaben auch aus den betreffenden Wertansätzen des<br />
Umlaufsvermögens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entwickeln. Die Planung von geme<strong>in</strong>dlicher Liquidität <strong>in</strong> Form<br />
e<strong>in</strong>er Liquiditätsreserve <strong>in</strong> der dargestellten Form muss daher als e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terne Maßnahme der Geme<strong>in</strong>de angesehen<br />
werden, für die e<strong>in</strong> gesonderter Ausweis als Position <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung oder als gesonderter Posten <strong>in</strong><br />
der Bilanz nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen ist. Sie kann aber zusätzlich im Anhang gesondert aufgeführt<br />
werden. Mit diesen geme<strong>in</strong>dlichen Angaben kann aufgezeigt werden, dass die Geme<strong>in</strong>de ihren Bestand an<br />
liquiden Mitteln durch Umwandlung von F<strong>in</strong>anzanlagen oder mit Hilfe vergleichbarer Maßnahmen kurzfristig erhöhen<br />
kann. Für die dazu notwendige Abgrenzung der „Liquiditätsreserve“ als F<strong>in</strong>anzmittelfonds kann die Regelung<br />
über die Gesamtkapitalflussrechnung im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss herangezogen werden (vgl. § 51 Abs.<br />
3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
6.5 Das <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> mit Unterstützung Dritter<br />
Die Vielfalt der F<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeit bzw. der Liquiditätsbeschaffung bieten für die Geme<strong>in</strong>de wertvolle Möglichkeiten,<br />
unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke der örtlichen Haushaltswirtschaft, geeignete Strategien<br />
und F<strong>in</strong>anzierungswege zu entwickeln und umzusetzen. Dabei sollte jeweils auch der hohen materiellen Bedeutung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Liquiditätsbedarfs ausreichend Rechnung getragen werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann Dritte<br />
damit beauftragen, sie bei der Verwaltung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel fachlich zu beraten und zu unterstützen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de Dritte e<strong>in</strong>schaltet oder Dritte für die Geme<strong>in</strong>de sogar das <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong><br />
übernehmen, ist die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet, die notwendigen f<strong>in</strong>anzwirksamen Entscheidungen gut vorzubereiten,<br />
Schwerpunkte und Kriterien unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse zu bestimmen und sich die<br />
dafür notwendigen Informationen e<strong>in</strong>zuholen. Sie kann sich dabei ihrer Gesamtverantwortung nicht entledigen,<br />
sondern muss sich auch immer selbst Kenntnisse über Sicherheiten, Risiken und die Rentabilität zu verschaffen.<br />
Bei der Beauftragung Dritter ist zudem immer e<strong>in</strong>e wirksame Kontrolle gegenüber den Dritten sicherzustellen. Es<br />
ist <strong>in</strong> diesen Fällen nicht ausreichend, nur „begleitende Informationen“ e<strong>in</strong>zuholen oder die Kontrolle nur e<strong>in</strong>mal<br />
jährlich vorzunehmen. Zudem hat die Geme<strong>in</strong>de bei der Beauftragung Dritter zu gewährleisten, dass die gesetzlich<br />
zugewiesenen Aufgaben <strong>in</strong> ihrer Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis verbleiben.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1216
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 31<br />
Sicherheitsstandards und <strong>in</strong>terne Aufsicht<br />
(1) 1 Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung<br />
des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen,<br />
s<strong>in</strong>d von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der<br />
örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. 2 Die Vorschriften können e<strong>in</strong> Weisungsrecht oder e<strong>in</strong>en Zustimmungsvorbehalt<br />
der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters vorsehen, müssen <strong>in</strong>haltlich h<strong>in</strong>reichend bestimmt se<strong>in</strong> und<br />
bedürfen der Schriftform. 3 Sie s<strong>in</strong>d dem Rat zur Kenntnis zu geben.<br />
(2) Die örtlichen Vorschriften nach Absatz 1 müssen m<strong>in</strong>destens Bestimmungen <strong>in</strong> Ausführung des § 23 Abs. 4<br />
und der §§ 27, 30 und 58 sowie über<br />
1. die Aufbau- und Ablauforganisation der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung (Geschäftsablauf) mit Festlegungen über<br />
1.1 sachbezogene Verantwortlichkeiten,<br />
1.2 schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,<br />
1.3 zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung e<strong>in</strong>es Verantwortlichen<br />
für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,<br />
1.4 Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,<br />
1.5 die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität,<br />
1.6 die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,<br />
1.7 die Behandlung von Kle<strong>in</strong>beträgen,<br />
1.8 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
1.9 Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung e<strong>in</strong>er zentralen Stelle,<br />
2. den E<strong>in</strong>satz von automatisierter Datenverarbeitung <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung mit Festlegungen über<br />
2.1 die Freigabe von Verfahren,<br />
2.2 Berechtigungen im Verfahren,<br />
2.3 Dokumentation der e<strong>in</strong>gegebenen Daten und ihrer Veränderungen,<br />
2.4 Identifikationen <strong>in</strong>nerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,<br />
2.5 Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,<br />
2.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren,<br />
2.7 die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der<br />
fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung,<br />
3. die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über<br />
3.1 E<strong>in</strong>richtung von Bankkonten,<br />
3.2 Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,<br />
3.3 Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,<br />
3.4 E<strong>in</strong>satz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,<br />
3.5 Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,<br />
3.6 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,<br />
3.7 die durchlaufende Zahlungsabwicklung und fremde F<strong>in</strong>anzmittel,<br />
4. die Sicherheit und Überwachung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung mit Festlegungen über<br />
4.1 e<strong>in</strong> Verbot bestimmter Tätigkeiten <strong>in</strong> Personalunion,<br />
4.2 die Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen,<br />
4.3 die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,<br />
regelmäßige und unvermutete Prüfungen,<br />
4.4 die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und des Kämmerers,<br />
5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von Unterlagen nach § 58<br />
enthalten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1217
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(3) Beschäftigte, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der Stundung, Niederschlagung und<br />
Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung dient und<br />
e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.<br />
(4) 1 Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister hat die Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung. 2 Sie oder er kann<br />
die Aufsicht e<strong>in</strong>er Beigeordneten oder e<strong>in</strong>em Beigeordneten oder e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>em sonstigen Beschäftigten übertragen,<br />
der oder dem nicht die Abwicklung von Zahlungen obliegt. 3 Ist e<strong>in</strong>e Kämmer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Kämmerer bestellt,<br />
so hat sie oder er die Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung, sofern sie oder er nicht nach § 93 Abs. 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
als Verantwortliche oder als Verantwortlicher für die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung bestellt ist.<br />
Erläuterungen zu § 31:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Ordnungsmäßigkeit im geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungswesen<br />
Ab der E<strong>in</strong>führung des NKF erfasst jede Geme<strong>in</strong>de ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung<br />
<strong>in</strong> ihrer F<strong>in</strong>anzbuchhaltung. Darauf die Verwaltungsabläufe sowie die zu Grunde liegende Organisation<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung ausgerichtet worden. Der Gesetzgeber hat dafür weitgehend auf Vorgaben durch<br />
gesetzliche Regelungen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht verzichtet und den Geme<strong>in</strong>den die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt,<br />
im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ihre Aufbau- und Ablauforganisation selbst nach den örtlichen Erfordernissen<br />
zu gestalten.<br />
In den haushaltsrechtlichen Regelungen wird daher nur noch der Rahmen aufgezeigt, der zur Sicherung der<br />
Ordnungsmäßigkeit des geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungswesens erforderlich ist. Für die Bildung entsprechender örtlicher<br />
Module für örtliche Regelungen bietet sich dabei z.B. die E<strong>in</strong>teilung des örtlichen Standardkatalogs an, um<br />
alle Bereiche auch überwachen zu können. Die Beschränkung auf die notwendigen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen erforderte<br />
e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Verpflichtung der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters als Verantwortliche für die Leitung<br />
und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung (vgl. § 62 GO <strong>NRW</strong>),<br />
nähere Vorschriften über die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen<br />
sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.<br />
Besonders <strong>in</strong> größeren Verwaltungen mit stark arbeitsteiligen Strukturen bedarf es konkreter Dienstanweisungen<br />
im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift, um den ordnungsgemäßen jährlichen Ablauf der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft zu<br />
sichern. Diesen Zwecken dienen die <strong>in</strong> der Vorschrift aufgeführten Sicherheitsstandards, die m<strong>in</strong>destens zum<br />
Inhalt e<strong>in</strong>er örtlichen Dienstanweisung gemacht werden sollen und von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung<br />
ihrer örtlichen Gegebenheiten auszufüllen s<strong>in</strong>d. Die örtlichen Richtl<strong>in</strong>ien, die <strong>in</strong> Schriftform zu erlassen s<strong>in</strong>d, sollen<br />
den Rahmen für den geme<strong>in</strong>dlichen Gestaltungsraum bilden bzw. darstellen, den handelnden Beschäftigten der<br />
Geme<strong>in</strong>de die Erfüllung ihrer örtlichen Aufgaben erleichtern, zur unverzichtbaren Zusammenarbeit im Rahmen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsabläufe beitragen sowie die notwendige Sicherheit gewährleisten. Sie stellen ke<strong>in</strong><br />
bloßes gesetzgeberisches Formerfordernis dar.<br />
2. Überwachung der örtlichen Haushaltsausführung<br />
Im S<strong>in</strong>ne der Sicherung des ordnungsmäßigen Verwaltungshandelns und der Gewährleistung e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen<br />
Haushaltsführung sowie auf Grund des öffentlichen Verwaltungsrechts besteht für jede Geme<strong>in</strong>de die generelle<br />
Verpflichtung, dass das geme<strong>in</strong>dliche Handeln und dessen Nachweis immer auf e<strong>in</strong>er rechtlichen Grundlage<br />
aufbauen müssen. Es bestehen daher für die Aufgabenerledigung durch die verwaltenden Stellen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1218
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
auch für die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung, darauf ausgerichtete örtliche Vorschriften, die vom Bürgermeister<br />
als organisatorische und fachliche Vorgaben <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Verantwortlichkeit erlassen werden. Sie sollen e<strong>in</strong>erseits<br />
e<strong>in</strong> ordnungsmäßiges Verwaltungshandeln sichern und e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleisten,<br />
andererseits aber auch die notwendige Überwachung und Kontrollen ermöglichen.<br />
Das örtliche Regelwerk muss diesen Zwecken gerecht werden und kann daher nicht nur auf dem Standardkatalog<br />
dieser Vorschrift aufbauen, sondern muss auch die übrigen gesetzlichen Bestimmungen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsrechts beachten. Diese enthalten weitere Regelungen über die Überwachung und Kontrollen, z.B. die<br />
Vorgänge <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung laufend zu prüfen oder die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung dauernd zu<br />
überwachen (§ 103 GO <strong>NRW</strong>), aber auch weitere Überwachungspflichten, z.B. die Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
durch die Bürgermeister<strong>in</strong> oder den Bürgermeister (vgl. § 31 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund und entsprechenden örtlichen Dienstanweisungen verfügt grundsätzlich jede Geme<strong>in</strong>de<br />
über e<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Privatwirtschaft übliches „Internes Kontrollsystem (IKS)“ als eigenständiges Überwachungs- und<br />
Kontroll<strong>in</strong>strument, auch wenn es vielfach <strong>in</strong> eigenständige Teile gegliedert ist. Aus Sicht der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungsführung<br />
besteht aber gleichwohl e<strong>in</strong> Gesamtzusammenhang im S<strong>in</strong>ne von Kontrolle und Überwachung,<br />
denn durch <strong>in</strong>terne und externe Vorschriften werden Grundsätze und Verfahren sowie örtliche Maßnahmen bestimmt,<br />
die der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit des haushaltswirtschaftlichen Handelns<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich ihrer Rechnungslegung dienen. Es bedarf aber immer e<strong>in</strong>er Prüfung der Wirksamkeit<br />
sowie der Umsetzung von Anpassungen, damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und<br />
Erfordernisse die notwendigen Ergänzungen, Erweiterungen und Verbesserungen für den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsablauf<br />
vorgenommen werden.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Erlass örtlicher Vorschriften für die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung):<br />
In jeder Geme<strong>in</strong>de müssen die Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung nach § 93 GO <strong>NRW</strong> ordnungsgemäß erledigt<br />
werden. Dabei ist der sichere Umgang mit Zahlungsmitteln und des Weiteren auch die sichere Verwahrung und<br />
Verwaltung von Vermögensgegenständen sowie von Unterlagen besonders zu gewährleisten. Deshalb wird bestimmt,<br />
dass die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister hierzu nähere Vorschriften zu erlassen hat. Diese Regelung<br />
stärkt die kommunale Selbstverwaltung. Sie erlaubt den Geme<strong>in</strong>den die angemessene Berücksichtigung<br />
örtlicher Gegebenheiten wie etwa die örtliche Verwaltungsorganisation und verdeutlicht die eigene Verantwortung,<br />
<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich des Umgangs mit Zahlungsmitteln und Wertgegenständen.<br />
Es entsteht durch die Reduzierung der Landesvorgaben auch ke<strong>in</strong> Verlust an „Verordnungssicherheit“, denn <strong>in</strong><br />
ähnlicher Weise s<strong>in</strong>d örtliche Regelungen zu treffen, aber eben unter Berücksichtigung der örtlichen Belange.<br />
Damit wird die Geme<strong>in</strong>de von Standards entbunden, die im neuen Rechnungswesen <strong>in</strong> ihrem Umfang und ihrer<br />
Detaillierung nicht mehr als Landesvorgaben erforderlich s<strong>in</strong>d. Die vom Gesetzgeber gewollte Stärkung der kommunalen<br />
Selbstverwaltung br<strong>in</strong>gt es mit sich, dass die Geme<strong>in</strong>de über die Gestaltung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
selbst entscheiden kann, aber auch entsprechend die Verantwortung für ihr Handeln übernimmt.<br />
Die örtlichen Regelungen müssen die rechtlichen Vorgaben (Standards) so ausgestalten und ergänzen, dass ke<strong>in</strong><br />
Widerspruch zwischen den örtlichen Festlegungen und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen entsteht. Dabei<br />
ist auch auf Sachverhalte Rücksicht zu nehmen, die nicht oder nur zum Teil gestaltbar s<strong>in</strong>d. Weil die Erarbeitung<br />
der Vorschrift ke<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>maligen Vorgang darstellt, muss von Anfang auch das Änderungsverfahren konzipiert<br />
werden. Für die Regelungsbereiche können auch jeweils eigene Dienstanweisungen durch die Bürgermeister<strong>in</strong><br />
oder den Bürgermeister erlassen werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1219
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die im Standardkatalog des Absatzes 2 aufgezählten Sachverhalte<br />
zu örtlichen Regelungsgegenständen gemacht werden. Es besteht zwar <strong>in</strong> diesem Umfang e<strong>in</strong> Umsetzungsgebot<br />
für die Geme<strong>in</strong>den. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d aber auch Erweiterungen oder Detaillierungen unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Gegebenheiten zu jeder Zeit durch die Geme<strong>in</strong>de bestimmbar. Bei e<strong>in</strong>er Bildung verschiedener<br />
Module bietet sich z.B. e<strong>in</strong>e Rahmenregelungen mit e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>teilung nach dem Standardkatalog mit<br />
e<strong>in</strong>er Vielzahl eigenständiger Dienstanweisungen zu unterschiedlichen Tatbeständen an (vgl. Abbildung).<br />
Regelungsbereiche für örtliche Vorschriften<br />
Aufbau- und Ablauforganisation der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung (Geschäftsablauf)<br />
E<strong>in</strong>satz von automatisierter Datenverarbeitung <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Verwaltung der Zahlungsmittel<br />
Sicherheit und Überwachung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen<br />
Abbildung 319 „Regelungsbereiche für örtliche Vorschriften“<br />
Diese rechtlichen Vorgaben bed<strong>in</strong>gen nicht, alle möglichen Tatbestände über die Erledigung der Aufgaben der<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung sowie den Umgang mit Zahlungsmitteln und Wertgegenständen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen Dienstanweisung<br />
zu regeln. Es ist vielmehr von den örtlichen Gegebenheiten abhängig, ob durch e<strong>in</strong>e oder ggf. auch<br />
durch mehrere Dienstanweisungen die notwendigen Bestimmungen zur F<strong>in</strong>anzbuchhaltung geschaffen werden.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Inhaltliche Bestimmtheit der örtlichen Vorschriften):<br />
1.2.1 Das Weisungsrecht / der Zustimmungsvorbehalt<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d wegen der besonderen Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung besondere<br />
Kriterien bestimmt worden, bei deren Vorliegen bestimmte örtliche Regelungen zu treffen s<strong>in</strong>d. In diesem S<strong>in</strong>ne<br />
ist die zu erlassende örtliche Vorschrift als e<strong>in</strong> Werk e<strong>in</strong>zustufen, das der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de dient.<br />
In diesem Zusammenhang soll die Möglichkeit für die Bürgermeister<strong>in</strong> oder den Bürgermeister, sich <strong>in</strong> der örtlichen<br />
Vorschrift e<strong>in</strong> Weisungsrecht oder e<strong>in</strong>e Zustimmung <strong>in</strong> den örtlichen Vorschriften vorzubehalten, dazu beitragen,<br />
die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben zu sichern und deren Überwachung vorzunehmen. Vor Ort<br />
ist durch die Geme<strong>in</strong>de jedoch eigenverantwortlich zu entscheiden, <strong>in</strong> welcher Art und Weise und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Die Vorgabe, e<strong>in</strong>e Dienstanweisung unter<br />
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen, bedeutet aber auch gleichzeitig für die Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong><br />
geeignetes <strong>in</strong>ternes Kontrollsystem vor Ort zu schaffen.<br />
1.2.2 Die h<strong>in</strong>reichende <strong>in</strong>haltliche Bestimmtheit<br />
Nach der Vorschrift sollen die örtlichen Regelungen so gefasst se<strong>in</strong>, dass sie <strong>in</strong>haltlich h<strong>in</strong>reichend bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Vorgabe knüpft dabei an das Verwaltungshandeln bzw. an Verwaltungsverfahren an, die dem Bestimmtheitsgrundsatz<br />
unterliegen (vgl. § 37 VwVfG). Die <strong>in</strong>haltlich h<strong>in</strong>reichende Bestimmtheit der örtlichen Regelungen<br />
muss nach dieser Vorschrift darauf ausgerichtet se<strong>in</strong>, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1220
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung<br />
und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen ist.<br />
1.2.3 Die Vorgabe der Schriftform<br />
Die weitere Vorgabe <strong>in</strong> dieser Vorschrift, dass die örtlichen Bestimmungen der Schriftform bedürfen, prägt die<br />
Bedeutung der örtlichen Regelungen und trägt zur Allgeme<strong>in</strong>gültigkeit solcher Bestimmungen bei. Sie verlangt<br />
e<strong>in</strong>en örtlichen Regelungstext, der von der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister eigenhändig unterschrieben<br />
ist (vgl. § 126 BGB), d.h. die örtlichen Vorschriften müssen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal als Orig<strong>in</strong>al <strong>in</strong> Papierform verfügbar<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Die Vorgabe bedeutet nicht, dass die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister den Text selbst zu verfassen haben.<br />
Es genügt vielmehr, wenn der Text die getroffenen Regelungen wieder gibt und diese durch die Unterschrift<br />
der Bürgermeister<strong>in</strong> oder des Bürgermeisters als ihre oder se<strong>in</strong>e Erklärung gilt. Die Vorgabe der Schriftform steht<br />
der Verbreitung der örtlichen Vorschrift <strong>in</strong> elektronischer Form aber nicht entgegen. Nur darf das Orig<strong>in</strong>alexemplar<br />
der örtlichen Vorschriften nicht <strong>in</strong> elektronischer Form erstellt werden.<br />
Die Erarbeitung der erforderlichen örtlichen Vorschriften stellt zudem ke<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>maligen Vorgang für die Geme<strong>in</strong>de<br />
dar. Vielmehr müssen die örtlich getroffenen Regelungen regelmäßig sowohl <strong>in</strong>haltlich als auch h<strong>in</strong>sichtlich<br />
ihrer Anwendung an der örtlichen Praxis überprüft und daran ausgerichtet werden. Die örtliche Vorschrift muss<br />
daher überprüfbar und auch abänderbar gestaltet se<strong>in</strong>. Für künftige Veränderungen bedeutet die Vorgabe der<br />
Schriftform <strong>in</strong> der Vorschrift, dass die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister die Regelungsänderungen durch<br />
e<strong>in</strong>e Textfassung mit ihrer oder se<strong>in</strong>er Unterschrift als ihre oder se<strong>in</strong>e Erklärung herausgegeben wird.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Information des Rates über die örtlichen Vorschriften):<br />
Die Vorschrift sichert die Rechte des Rates <strong>in</strong> örtlich bedeutsamen Angelegenheiten. Auch wenn die Bürgermeister<strong>in</strong><br />
oder der Bürgermeister verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten<br />
Verwaltung ist und die örtliche Vorschrift zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zu erlassen hat, stellt diese Vorschrift e<strong>in</strong>e Besonderheit für den geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungsablauf<br />
dar.<br />
Die örtliche Vorschrift soll nicht nur e<strong>in</strong>fache Ausführungen zu den e<strong>in</strong>zuhaltenden Sicherheitsstandards enthalten,<br />
sondern auch die Gegebenheiten aus der örtlichen Verwaltungsorganisation angemessen berücksichtigen.<br />
Dies verdeutlicht die eigene Verantwortung der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich des Umgangs mit Zahlungsmitteln<br />
und Wertgegenständen. Die örtliche Vorschrift ist daher entsprechend der Bedeutung der Aufgaben<br />
der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung so gewichtig, dass auf e<strong>in</strong>e Kenntnisnahme der Vorschrift durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht verzichtet werden kann.<br />
2. Zu Absatz 2 (Pflichtkatalog e<strong>in</strong>zuhaltender Sicherheitsstandards):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift enthält den Pflichtkatalog von denjenigen Regelungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der<br />
Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung nach Absatz 1 von jeder Geme<strong>in</strong>de zu treffen s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d unter Beachtung<br />
der Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 2 vollständig und klar und unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen handels- und<br />
landesrechtlichen Regelungen zu erlassen und sollen die Anforderungen an die Sicherheit, Überwachung, Aufsicht<br />
und ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung, der Zahlungsabwicklung und der Verwahrung von<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1221
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wertgegenständen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten näher bestimmen. Die <strong>in</strong> dieser Vorschrift<br />
enthaltene Aufzählung beschreibt den verb<strong>in</strong>dlichen M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt der örtlichen Regelungsgegenstände.<br />
Die Standards s<strong>in</strong>d durch örtliche Regelungen unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften auszugestalten.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss bei der Gestaltung der örtlichen Vorschrift besonders die Bestimmungen im § 23 Abs. 4 und<br />
den §§ 27, 30 und 58 GemHVO <strong>NRW</strong> beachten, weil diese für die Ausprägung der örtlichen Vorschrift ausdrücklich<br />
benannt werden. Daran schließt sich dann die Aufzählung der Standards an, deren Gliederung dazu beitragen<br />
soll, e<strong>in</strong>en Ausgangspunkt für die Struktur der örtlichen Vorschriften zu bieten sowie sie lesbar und anwendbar<br />
zu machen.<br />
Die Aufzählung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Absatz der Vorschrift bedeutet dabei nicht, alle benannten Teilbereiche nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>zigen Dienstanweisung umzusetzen. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann es, auch aus organisatorischen<br />
Gründen heraus, sachgerechter se<strong>in</strong>, die Regelungstatbestände auf mehrere Dienstanweisungen aufzuteilen. In<br />
diesen Fällen muss aber e<strong>in</strong> Zusammenhang zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Dienstanweisungen hergestellt und gesichert<br />
werden. Zudem kann die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Gestaltungsbefugnisse den Katalog der Sicherheitsstandards<br />
auch erweitern.<br />
2.2 Die Sicherheitsstandards im E<strong>in</strong>zelnen<br />
2.2.1 Zu Nummer 1 (Aufbau- und Ablauforganisation der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung):<br />
Das Erfordernis e<strong>in</strong>es ordnungsgemäßen Ablaufs der öffentlichen Verwaltung erfordert von der Geme<strong>in</strong>de die<br />
notwendigen Wege der Arbeitserledigung sowie den Geschäftsablauf festzulegen. Besonderheiten ergeben sich<br />
dabei für die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung, weil dort nicht nur e<strong>in</strong>e sachliche Bearbeitung der Geschäftsvorfälle<br />
stattf<strong>in</strong>det, sondern auch alle F<strong>in</strong>anzvorgänge der Geme<strong>in</strong>de abzuwickeln s<strong>in</strong>d. Diese Gegebenheiten erfordern<br />
von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und deren E<strong>in</strong>haltung auch zu überwachen.<br />
Deren Bedeutung zeigt sich auch durch die Vielzahl der benannten Standards, für die im Rahmen der Aufbau-<br />
und Ablauforganisation der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung die notwendigen Festlegungen zu treffen s<strong>in</strong>d, damit der dortige<br />
Geschäftsgang ordnungsgemäß abgewickelt wird.<br />
Diese Sachverhalte erfordern, <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift nicht nur sachliche, sondern auch personelle Festlegungen<br />
zu treffen und Verantwortlichkeiten festzulegen. So soll die örtliche Vorschrift neben der Festlegung, ob die<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zentral gebildet oder die Bereiche „Geschäftsbuchführung“ und „Zahlungsabwicklung“ getrennt<br />
geführt werden, auch die Hauptaufgaben bezeichnen sowie die Aufsicht bei e<strong>in</strong>er Erledigung bzw. Beteiligung<br />
Dritter bestimmen. In diesen Fällen bedarf auch die organisatorische E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Hauptbuchhaltung, der<br />
Anlagenbuchhaltung und der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie der <strong>in</strong> Zahlungsabwicklung die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong> gültigen Festlegung.<br />
2.2.1.1 Zu Nummer 1.1 (Sachbezogene Verantwortlichkeiten):<br />
Die sachliche Bestätigung ist bei e<strong>in</strong>em Geschäftsvorfall e<strong>in</strong>e wichtige Voraussetzung für die Durchführung des<br />
Zahlungsvorgangs bei der Geme<strong>in</strong>de. Mit der persönlichen Unterzeichnung e<strong>in</strong>es solchen Bestätigungsvermerks<br />
übernimmt der jeweilige Beschäftigte der Geme<strong>in</strong>de die Verantwortung für die sachliche und/oder die rechnerische<br />
Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben. Insbesondere bei Geschäftsvorfällen, bei denen<br />
Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de im automatisierten Verfahren ermittelt werden, s<strong>in</strong>d die<br />
Form und der Umfang der sachlichen Bestätigung unter E<strong>in</strong>beziehung der Art und des Ablaufs des automatisierten<br />
Verfahrens sowie unter Berücksichtigung der den geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten erteilten Zugriffsbefugnisse <strong>in</strong><br />
der örtlichen Vorschrift festzulegen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1222
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.1.2 Zu Nummer 1.2 (Schriftliche Unterschriftsbefugnisse):<br />
In der örtlichen Vorschrift soll festgelegt se<strong>in</strong>, welche Personen bei welchen Geschäftsvorfällen mit ihrer Unterschrift<br />
e<strong>in</strong>e Zahlung zu Lasten der Geme<strong>in</strong>de veranlassen können. Dabei können Beschränkungen <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />
vom Arbeitsplatz oder der dienstlichen Funktion oder anderen Örtlichen Gegebenheiten getroffen werden.<br />
Dazu gehört auch die Festlegung, bei welchen Sachverhalten von der Unterschriftsbefugnis ke<strong>in</strong> Gebrauch gemacht<br />
werden darf. Ebenso muss die Form der Unterschrift bestimmt bzw. die Nutzung der ektronischen Signaturen<br />
mit Angabe von Form und Umfang zugelassen werden.<br />
2.2.1.3 Zu Nummer 1.3 (Erledigung der Zahlungsabwicklung):<br />
Die örtliche Vorschrift muss Regelungen über e<strong>in</strong>e zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung<br />
mit e<strong>in</strong>er Festlegung e<strong>in</strong>es Verantwortlichen (vgl. § 93 Abs. 2 Go <strong>NRW</strong>) enthalten. Ggf. s<strong>in</strong>d auch Grundsätze für<br />
die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu treffen. Dabei sollten auch die von der Zahlungsabwicklung zu erledigenden<br />
Aufgaben bestimmt sowie das Verwandtschaftsverbot beachtet werden. Auch das Zusammenwirken mit<br />
dem Mahn- und Vollstreckungswesen ist zu regeln (vgl. § 30 Abs. 1 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.2.1.4 Zu Nummer 1.4 (Buchungsverfahren):<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, alle ihre Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage nach dem<br />
System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung <strong>in</strong> den<br />
Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Bei der Aufzeichnung (Buchung) der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfälle ist zu berücksichtigen, dass e<strong>in</strong>e Trennung zwischen dem Buchungsgeschäft und dem Zahlungsvorgang<br />
vorzunehmen ist, so dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>e Trennung zwischen den<br />
Aufgabenbereichen „Geschäftsbuchführung“ und „Zahlungsabwicklung“ bestehen muss. E<strong>in</strong>erseits bedarf dies<br />
e<strong>in</strong>er Reglung <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift der Geme<strong>in</strong>de. Anderseits müssen aber auch die Berechtigungen zur<br />
Buchung e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls bestimmt und an zuvor benannte Beschäftigte vergeben werden.<br />
Für den ordnungsmäßigen Ablauf der Buchungsverfahren bedarf es zudem der Festlegung von Kontierungsrichtl<strong>in</strong>ien,<br />
so dass nicht nur <strong>in</strong> Zweifelsfällen e<strong>in</strong> Geschäftsvorfall zutreffend gebucht werden kann. Ebenso bedarf es<br />
Regelungen über den Umgang mit Stammdaten (Geschäftspartnern der Geme<strong>in</strong>de), die <strong>in</strong> der Debitoren- und<br />
Kreditorenbuchhaltung benötigt werden und zu denen <strong>in</strong>sbesondere zu bestimmen, wer die Datensätze anlegen,<br />
verändern und löschen darf. Im Ablauf des Buchungsverfahrens muss zudem auch die Identifikation der Buchung<br />
e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls ständig gesichert se<strong>in</strong>.<br />
In diesem Zusammenhang bedarf es deshalb e<strong>in</strong>er Regelung über die Vergabe mehrerer zusammenhängender<br />
Merkmale, die vor jeder Buchung vorliegen und dem e<strong>in</strong>zelnen Geschäftsvorfall zugeordnet se<strong>in</strong> müssen. Die<br />
örtliche Vorschrift muss diese Merkmale benennen, z.B. e<strong>in</strong>e Buchungsnummer, bei der aus den e<strong>in</strong>zelnen Stellen<br />
die zuständige Stelle, das Produkt, die Ertrags- und Aufwandsart und andere D<strong>in</strong>ge abgeleitet werden können.<br />
Bei der Gestaltung des Buchungsgeschehens muss bereits die Sammlung und Aufbewahrung der örtlichen<br />
Buchungsunterlagen sowie deren Aufbewahrungsfristen berücksichtigt werden.<br />
2.2.1.5 Zu Nummer 1.5 (Tägliche Abstimmung der Konten):<br />
Durch den doppischen Buchungskreislauf ist es möglich, Abstimmungen der e<strong>in</strong>zelnen Bankkonten und der Kassenkonten<br />
künftig zu vere<strong>in</strong>fachen, da deren buchmäßige Bestände jederzeit abrufbar s<strong>in</strong>d. So ist bestimmt worden,<br />
dass die F<strong>in</strong>anzmittelkonten am Schluss des Buchungstages oder vor Beg<strong>in</strong>n des folgenden Buchungstages<br />
mit den Bankkonten abzugleichen s<strong>in</strong>d (tägliche Abstimmung). In die tägliche Abstimmung der Konten s<strong>in</strong>d re-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1223
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gelmäßig alle Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen und zwar unabhängig davon, ob allgeme<strong>in</strong>e Bankkonten<br />
oder Sonderkonten bestehen.<br />
Die Zuständigkeit für die Durchführung der notwendigen täglichen Abstimmung, die den Abgleich der buchmäßigen<br />
Bestände der F<strong>in</strong>anzmittelkonten (Bestandskonten) auf der e<strong>in</strong>en, den Kontoständen lt. Bankauszügen und<br />
den vorhandenen Zahlungsmitteln auf der anderen Seite betrifft, ist örtlich zu bestimmen. Dazu gehört auch die<br />
Festlegung, dass täglich nach Abschluss der zahlungswirksamen Buchungsarbeiten die vorhandenen Buch- und<br />
Ist-Bestände <strong>in</strong> geeigneter Weise zu protokollieren s<strong>in</strong>d, aber ggf. auch die Festlegung von Verantwortlichkeiten<br />
und Zahl der Beteiligten.<br />
Für die tägliche Abstimmung der Konten muss die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung entscheiden, auf welche<br />
Art und Weise die Sonderkonten dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>bezogen werden. Geme<strong>in</strong>dliche Sonderkonten werden i.d.R. zur Abwicklung<br />
der den e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigten oder Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de gewährten Handvorschüsse<br />
geführt. Es gehört dabei zum Wesen solcher Sonderkonten, dass der oder die Verfügungsberechtigten regelmäßig<br />
und mehrmals unterjährig e<strong>in</strong>e Abrechnung und Abstimmung mit der Zahlungsabwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung vornehmen. Diesen örtlich zu regelnden Sachverhalt kann die Geme<strong>in</strong>de dann für ihre<br />
Regelungen über die örtliche Kontenabstimmung berücksichtigen.<br />
2.2.1.6 Zu Nummer 1.6 (Jahresabstimmung der Konten):<br />
Zum Jahresabschluss s<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und<br />
der Bestand an F<strong>in</strong>anzmitteln ist festzustellen. Die Jahresabstimmung der F<strong>in</strong>anzmittelkonten erfolgt durch Abstimmung<br />
mit den Bankauszügen, Schecks und Kassenbestände zum 31.12. e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres analog<br />
dem Verfahren der täglichen Abstimmungen. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Jahresabstimmung sowie<br />
ggf. bestimmte Verfahrensweisen, aber auch die Festlegung von Verantwortlichkeiten und Zahl der Beteiligten<br />
s<strong>in</strong>d örtlich festzulegen.<br />
2.2.1.7 Zu Nummer 1.7 (Behandlung von Kle<strong>in</strong>beträgen):<br />
Die haushaltsrechtliche Regelung erlaubt es der Geme<strong>in</strong>de, auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen <strong>in</strong><br />
ger<strong>in</strong>ger Höhe zu verzichten, wenn dies aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen geboten ist. Auch Abrundungen<br />
von den Zahlungsbeträgen werden hiermit erfasst. der Geme<strong>in</strong>de. Die Regelung stellt e<strong>in</strong>e Sondervorschrift<br />
gegenüber den Regelungen über den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen <strong>in</strong> § 26 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> dar<br />
und ist von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung auszufüllen.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Verzicht auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Höhe dürfen e<strong>in</strong>erseits die für<br />
den Erlass von Ansprüchen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt se<strong>in</strong>, andererseits darf die Geme<strong>in</strong>de auch<br />
nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 23 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> auf höhere Ansprüche verzichten. Die<br />
Zuständigkeiten und die Entscheidungsbefugnisse sowie der Umfang e<strong>in</strong>es zulässigen Verzichtes und ggf. das<br />
Verfahren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift von der Geme<strong>in</strong>de festzulegen.<br />
2.2.1.8 Zu Nummer 1.8 (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen)<br />
In der örtlichen Vorschrift ist von der Geme<strong>in</strong>de über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen<br />
festzulegen, wem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung und <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e Berechtigung für die Gewährung<br />
dieser haushaltsrechtlich bestimmten Maßnahmen erteilt werden soll. Dazu gehören für diese Fälle auch<br />
Festlegungen über e<strong>in</strong>e Zusammenarbeit zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung und den für die Maßnahmen<br />
zuständigen Fachbereichen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung. Die örtlichen Vorschriften über Stundung,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1224
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen s<strong>in</strong>d aber auch unter dem Aspekt des § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
zu sehen, wonach sicherzustellen ist, dass Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht<br />
und e<strong>in</strong>gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die <strong>in</strong> anderen Gesetzen oder<br />
Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen<br />
der Geme<strong>in</strong>de unberührt bleiben. Dieses gilt <strong>in</strong>sbesondere für die öffentlichen Abgaben.<br />
2.2.1.9 Zu Nummer 1.9 (Mahn- und Vollstreckungsverfahren):<br />
Als Konkretisierung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwVG <strong>NRW</strong> muss e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>deverwaltung liegende<br />
zentrale Stelle als Vollstreckungsbehörde der Geme<strong>in</strong>de bestimmt werden, die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren<br />
zuständig ist. Ausgehend davon, dass im Bereich „Zahlungsabwicklung“ der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
nicht mehr die Buchungen vorgenommen werden, sondern diese auch regelmäßig im Bereich „Geschäftsbuchführung“<br />
erledigt werden, ist die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung als die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren zentrale<br />
Stelle anzusehen. Es muss dabei durch die örtliche Bestimmung bzw. deren zulässige Auslegung gewährleistet<br />
werden, dass e<strong>in</strong>e organisatorische Trennung von Geschäftsbuchführung und Zahlungsabwicklung nicht zu „zwei<br />
Vollstreckungsbehörden“ führt, e<strong>in</strong>e zuständig für das Mahnverfahren, die andere für die übrigen Vollstreckungsverfahren.<br />
Die örtliche Regelung muss die Umsetzung der o.a. Vorgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
sicherstellen.<br />
Diese Abgrenzung erfordert ggf. auch e<strong>in</strong>e Festlegung über die Mitwirkung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Insolvenzverfahren,<br />
die bei Schuldnern der Geme<strong>in</strong>de durchgeführt werden. In solchen Fällen kann die Geme<strong>in</strong>de die Stellung e<strong>in</strong>es<br />
Insolvenzgläubigers haben, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
begründet war (vgl. § 38 InsO). Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch <strong>in</strong> solchen Verfahren weiterh<strong>in</strong> das<br />
Steuergeheimnis und Abgabengeheimnis zu wahren ist und geme<strong>in</strong>dliche Informationen nur gegeben werden,<br />
soweit sie zur Geltendmachung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche oder für das Verfahren notwendig s<strong>in</strong>d.<br />
2.2.2 Zu Nummer 2 (E<strong>in</strong>satz von automatisierter Datenverarbeitung):<br />
Die Aufgabenerledigung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung wird durch den E<strong>in</strong>satz von automatisierter<br />
Datenverarbeitung unterstützt. Auch bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-<br />
Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme die<br />
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung von der Geme<strong>in</strong>de jeder Zeit sichergestellt werden. Die dafür notwendigen<br />
Sicherungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln<br />
und umzusetzen (vgl. § 27 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die örtlichen Regelungen darüber müssen deshalb zum Bestandteil<br />
e<strong>in</strong>er Richtl<strong>in</strong>ie der Geme<strong>in</strong>de werden.<br />
In diesem Zusammenhang muss örtlich auch geklärt werden, wie mit e<strong>in</strong>em elektronischen Dokumenten umzugehen<br />
ist, die mittels Datenfernübertragung bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen. So s<strong>in</strong>d ggf. Anforderungen zu bestimmen,<br />
denn elektronische Dokumente können i.d.R. nur dann rechtswirksam se<strong>in</strong>, wenn sie auch für die Bearbeitung<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de geeignet s<strong>in</strong>d. Bei fristbezogenen Dokumenten ist ggf. der genaue Zeitpunkt des E<strong>in</strong>gangs<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de wichtig, so dass für diese Dokumente z.B. e<strong>in</strong> Vermerk mit e<strong>in</strong>em elektronischen Zeitstempel<br />
erforderlich ist.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Geschäftsvorgang bei der Geme<strong>in</strong>de nur elektronisch ausgeführt wird, muss geklärt<br />
werden, ob Entscheidungen und Verfügungen auch nur <strong>in</strong> elektronischer Form erlassen werden und ob diese<br />
m<strong>in</strong>destens den Namen der ausstellenden Person sowie mit e<strong>in</strong>er qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz<br />
zu versehen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1225
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.2.1 Zu Nummer 2.1 (Freigabe von DV-Buchführungsverfahren):<br />
Für den E<strong>in</strong>satz der automatisierten Datenverarbeitung ist e<strong>in</strong>e örtliche Festlegung erforderlich, dass nur freigegebene<br />
Programme e<strong>in</strong>gesetzt werden dürfen, denn die Programme müssen die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerledigung<br />
ermöglichen, den sachlich und rechtlichen Erfordernissen, z.B. auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Speicherbuchführung (GoBS) entsprechen. Gleichzeitig müssen auch die Voraussetzungen bestimmt werden,<br />
wann i.d.R. e<strong>in</strong>e Freigabe von Verfahren erfolgen darf.<br />
Die Freigabe von Verfahren erfordert aber auch, dass dazu zuvor e<strong>in</strong>e Prüfung der Programme (vor ihrer Anwendung)<br />
stattgefunden hat, weil die örtliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-<br />
Buchführung) erledigt werden soll (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO <strong>NRW</strong>). Die Programmprüfung kann dabei nach<br />
Zulassungskriterien und weiteren Prüfkriterien, ausgerichtet auf die vorgesehenen Anwendungen, vorgenommen<br />
werden. Sie soll i.d.R. vor dem ersten Praxise<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es Programms, aber auch vor jeder neuen Programmversion,<br />
erfolgen. Die Feststellung <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift muss dieses gewährleisten.<br />
2.2.2.2 Zu Nummer 2.2 (Berechtigungen <strong>in</strong> der DV-Buchführung):<br />
Für den E<strong>in</strong>satz der automatisierten Datenverarbeitung müssen auch Berechtigungen vergeben werden. Dabei ist<br />
nicht nur festzulegen, von welcher Art und welchem Umfang diese Berechtigungen se<strong>in</strong> müssen, sondern auch<br />
von welcher Stelle sie vergeben werden und welche Beschäftigten, <strong>in</strong> Abhängigkeit von ihrer Tätigkeit welche<br />
Berechtigungen erhalten können.<br />
2.2.2.3 Zu Nummer 2.3 (Dokumentation der e<strong>in</strong>gegebenen Daten):<br />
Die Bearbeitung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle erfordert Festlegungen auf welche Art und Weise die <strong>in</strong> die<br />
geme<strong>in</strong>dliche DV-Buchführung e<strong>in</strong>gegebenen Daten dokumentiert werden, d.h. welche Merkmale gespeichert<br />
werden. Dazu ist u.a. der Zeitpunkt der Buchung wichtig, denn die Erfassung e<strong>in</strong>es Geschäftsvorfalls soll möglichst<br />
zeitnah und periodengerecht im S<strong>in</strong>ne der haushaltsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Ebenso wie über die<br />
erfassten Merkmale ist auch e<strong>in</strong>e Regelung über ihre Änderungen zu treffen.<br />
2.2.2.4 Zu Nummer 2.4 (Identifikationen der Buchungen und der Buchenden):<br />
Die Identifikationen der Buchungen und der Buchenden dient dazu, die Ordnungsmäßigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Buchführung zu gewährleisten. Der E<strong>in</strong>satz der automatisierten Datenverarbeitung ist daher von der Geme<strong>in</strong>de<br />
so zu regeln, dass der Ablauf des örtlichen Buchungsverfahrens (sachliche und zeitliche Buchung) nachvollziehbar<br />
sowie prüffähig ist und die daran Beteiligten feststellbar s<strong>in</strong>d. Die Geme<strong>in</strong>de soll daher durch Identifikationsmerkmale,<br />
die örtlich zu bestimmen s<strong>in</strong>d, ihre Buchungen und den Umgang damit nachvollziehbar machen, so<br />
dass z.B. die Orig<strong>in</strong>albelege mit Identifikationsmerkmale zu versehen s<strong>in</strong>d. In diesem Zusammenhang stehen<br />
auch die örtlichen Bestimmungen, mit denen zugelassen wird, dass die Unterschriften von Beschäftigten durch<br />
elektronische Signaturen ersetzt werden können. Sie gehören ebenfalls zu diesem Regelungsbereich. In diesem<br />
Zusammenhang ist auch sicher zu stellen, dass die Erledigung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle unter E<strong>in</strong>haltung<br />
der Datenschutzbestimmungen erfolgt.<br />
2.2.2.5 Zu Nummer 2.5 (Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen):<br />
Mit der Möglichkeit für die Geme<strong>in</strong>de, die Unterschrift der Beschäftigten durch elektronische Signaturen zu ersetzen,<br />
wird im Rahmen der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) erreicht,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1226
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dass die elektronische Bestätigung des Beschäftigten im automatisierten Verfahren e<strong>in</strong>deutig und unverwechselbar<br />
dokumentiert wird. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht unbeachtlich<br />
(VwVfG <strong>NRW</strong>), denn dar<strong>in</strong> wird durch § 3a (Elektronische Kommunikation) bestimmt, dass im Verwaltungsverfahren<br />
e<strong>in</strong> elektronisches Dokument mit e<strong>in</strong>er qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu<br />
versehen ist. Soll vor Ort im Rahmen der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung e<strong>in</strong>e elektronische<br />
Signatur genutzt werden, muss von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich entschieden werden, ob <strong>in</strong> ihrem<br />
Buchungsverfahren e<strong>in</strong>e "fortgeschrittene elektronische Signatur" oder e<strong>in</strong>e qualifizierte elektronische Signaturen<br />
zur Anwendung kommen soll (vgl. § 2 Nrn. 2 und 3 des Signaturgesetzes - SiG).<br />
2.2.2.6 Zu Nummer 2.6 (Sicherung und Kontrolle der Verfahren):<br />
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datene<strong>in</strong>gabe, ihrer Erfassung, der Datenverarbeitung und der Datenausgabe<br />
ist durch technische und organisatorische Kontrollen sicherzustellen, über deren Umfang und Anzahl ist<br />
e<strong>in</strong>er Festlegung im örtlichen Regelungswerk bedarf. Ob und wann masch<strong>in</strong>elle oder personelle Kontrollen<br />
durchgeführt werden ist örtlich, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, festzulegen.<br />
2.2.2.7 Zu Nummer 2.7 (Abgrenzungsnotwendigkeiten):<br />
In Ausführung des § 27 Abs. 5 Nr. 10 GemHVO <strong>NRW</strong> muss <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden, dass die<br />
Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und<br />
der Erledigung von Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt ist. Diese Vorgabe stellt ke<strong>in</strong>en<br />
E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Organisationhoheit der Geme<strong>in</strong>de dar. Vielmehr dient sie dazu, die notwendige Sicherheit der Daten<br />
zu gewährleisten. Dieser wichtige Sachverhalt muss daher zum Gegenstand der örtlichen Vorschriften gemacht<br />
werden.<br />
2.2.3 Zu Nummer 3 (Verwaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittel):<br />
2.2.3.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter Beachtung des § 30 GemHVO <strong>NRW</strong> muss örtlich von der Geme<strong>in</strong>de die Verwaltung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsmittel geregelt werden. Dazu gehören <strong>in</strong>sbesondere, dass im Bankverkehr zwei Beschäftigte mitwirken,<br />
die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten<br />
den Sicherheitsvorgaben entspricht, festgelegt wird, wer Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte als Zahlungsmittel<br />
e<strong>in</strong>setzen darf. Ebenso ist die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel sowie die Aufnahme und Rückzahlung von<br />
Krediten zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Festlegungen über die Verwaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittel<br />
zu berücksichtigen. Diese Vorgaben bedeuten und dienen dazu, e<strong>in</strong>en örtlichen Informationsprozess<br />
zu gestalten, der die ausreichende Beschaffung von liquiditätsrelevanten Informationen sichert.<br />
2.2.3.1 Zu Nummer 3.1 (E<strong>in</strong>richtung von Geschäftskonten):<br />
2.2.3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftskonten<br />
Für den Zahlungsverkehr der Geme<strong>in</strong>de müssen die notwendigen Bankkonten als Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de<br />
verfügbar se<strong>in</strong>. Sie werden auch deshalb benötigt, weil die Geme<strong>in</strong>de aus Sicherheitsgesichtspunkten ihren<br />
Zahlungsverkehr möglichst unbar abwickeln soll. In der örtlichen Vorschrift ist daher zu regeln, welche Beschäftigten<br />
die erforderlichen Bankkonten e<strong>in</strong>richten dürfen, diese bewirtschaften bzw. die Verfügungsberechtigung darüber<br />
<strong>in</strong>nehaben sollen. Dazu gehört auch die Festlegung bzw. die Entscheidungsbefugnis, mit welchen Banken,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1227
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Kredit<strong>in</strong>stituten und Sparkassen der laufende Zahlungsverkehr abgewickelt werden soll. Auch das Überziehungsgebaren<br />
bei e<strong>in</strong>em Bankkonto der Geme<strong>in</strong>de bedarf e<strong>in</strong>er gesonderten Regelung, auch wenn i.d.R. bereits bei<br />
der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Bankkontos e<strong>in</strong> Überziehungsrahmen (Kontokorrentkredit) vere<strong>in</strong>bart worden ist oder auch<br />
ggf. e<strong>in</strong> Guthabenz<strong>in</strong>s erzielbar ist.<br />
2.2.3.1.2 Sonderkonten<br />
Zu den zu erlassenden Regelungen über den Umgang mit den Bankkonten der Geme<strong>in</strong>de gehören ggf. besondere<br />
Regelungen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Sonderkonten. Diese besonderen Bankkonten s<strong>in</strong>d Geschäftskonten der<br />
Geme<strong>in</strong>de, die jedoch i.d.R. e<strong>in</strong>em abgrenzten Zahlungszwecken dienen. Vielfach haben deshalb neben e<strong>in</strong>em<br />
Beschäftigten der Zahlungsabwicklung noch e<strong>in</strong> oder mehrere Beschäftigte anderer Fachbereiche der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung e<strong>in</strong>e Verfügungsberechtigung über e<strong>in</strong> solches Konto <strong>in</strong>ne, z.B. zur Abwicklung der den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Beschäftigten oder Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de gewährten Handvorschüsse. Außerdem sollte der<br />
Umgang mit weiteren Sonderkonten, z.B. Tagesgeldkonten, Festgeldkonten u.a. ebenfalls Inhalt e<strong>in</strong>er besonderen<br />
Regelung se<strong>in</strong>.<br />
2.2.3.2 Zu Nummer 3.2 (Unterschriften im Bankverkehr):<br />
Die Vorgabe, dass Zahlungsaufträge von zwei Beschäftigten freizugeben s<strong>in</strong>d, beruht auf e<strong>in</strong>er Vielzahl von Sicherheitsgesichtspunkten.<br />
Dies stellt nicht nur e<strong>in</strong>e Vorgabe für e<strong>in</strong>e sachdienliche Gestaltung des Verwaltungsablaufs<br />
dar, sondern ist auch Ausdruck dafür, dass verpflichtende Erklärungen bzw. Zahlungen zu Lasten der<br />
Geme<strong>in</strong>de im Alle<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es Beschäftigten zu vermeiden s<strong>in</strong>d. Die Überweisungsaufträge und Abbuchungsaufträge<br />
der Geme<strong>in</strong>de, aber auch Abbuchungsvollmachten, Schecks u.a. gehören zu den Mitteln, die der Verfügung<br />
über die Bestände auf den Geschäftskonten der Geme<strong>in</strong>de dienen.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten, die zur Unterschriftsleistung befugt s<strong>in</strong>d, haben die Unterschriften regelmäßig<br />
handschriftlich und mit ihrem vollen Familiennamen an den dafür vorgesehenen Stellen <strong>in</strong> Formularen oder Buchungsstempeln<br />
zu leisten. Dabei soll möglichst e<strong>in</strong>e Übere<strong>in</strong>stimmung mit ihrer jeweils abgegebenen Unterschriftenprobe<br />
bestehen. Ggf. ist der Unterschrift auch der jeweilige Name des Beschäftigten <strong>in</strong> Klarschrift beizufügen.<br />
Die Unterzeichnungsberechtigung des e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigten richtet sich dabei nach der jeweils ihm<br />
übertragenen Unterschriftsbefugnis.<br />
Für die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung bedeuten diese Vorgaben, dass nicht wie <strong>in</strong> Papierform<br />
jeweils e<strong>in</strong>e Unterschrift zu leisten ist, sondern die technischen Voraussetzungen dafür vorhanden se<strong>in</strong><br />
müssen, dass e<strong>in</strong> Zahllauf erst <strong>in</strong> Gang gesetzt wird, wenn dafür die Freigabe durch zwei Beschäftigte erfolgt ist.<br />
Die Art oder Form e<strong>in</strong>er solchen Freigabe ist unter E<strong>in</strong>beziehung der Möglichkeiten des e<strong>in</strong>gesetzten automatisierten<br />
Verfahrens festzulegen. In der örtlichen Vorschrift müssen entsprechende Festlegungen getroffen werden.<br />
Im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung muss die Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich über den E<strong>in</strong>satz der<br />
elektronischen Signatur entscheiden, z.B. ob e<strong>in</strong>e "fortgeschrittene elektronische Signatur" oder e<strong>in</strong>e qualifizierte<br />
elektronische Signaturen zur Anwendung kommen soll (vgl. § 2 Nr. 2 und 3 des Signaturgesetzes - SiG).<br />
2.2.3.3 Zu Nummer 3.3 (Umgang mit Zahlungsmitteln):<br />
2.2.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Aus den Festlegungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Vorschrift soll klar hervorgehen, wie die geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittel<br />
aufbewahrt und befördert werden. Auch die Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte der Geme<strong>in</strong>de<br />
und durch Automaten bedarf gesonderter Bestimmungen. Dazu gehören auch Regelungen, welche Zah-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1228
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lungen seitens der Geme<strong>in</strong>de mit welchen Zahlungsmitteln geleistet werden dürfen. Im Rahmen ihres Zahlungsverkehrs<br />
hat die Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich die Euro-Münzen und Euro-Banknoten, die gesetzliche Zahlungsmittel<br />
s<strong>in</strong>d, als Bargeld für ihre unbaren Zahlungen zu verwenden. Aber auch fremde Geldsorten sowie die Schecks<br />
stellen Zahlungsmittel der Geme<strong>in</strong>de dar, wobei beim Scheck dessen Übergabe oder Übersendung als Barzahlung<br />
gilt. Zusätzlich werden als elektronische Zahlungsmittel auch die Geldkarte, die Debitkarte und die Kreditkarte<br />
e<strong>in</strong>gesetzt. Zu den örtlichen Regelungen über den Umgang mit Zahlungsmitteln gehören daher die Festlegungen,<br />
ob e<strong>in</strong> Vorrang der unbaren Zahlungen vor den Barzahlungen besteht.<br />
2.2.3.3.2 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln<br />
Im Rahmen ihres Zahlungsverkehrs hat die Geme<strong>in</strong>de besondere Regelungen über die Aufbewahrung und Beförderung<br />
von Zahlungsmitteln zu treffen. Es dient der Ordnungsmäßigkeit und der Sicherheit der Zahlungsabwicklung,<br />
dass die Art der sicheren Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmittel und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> eigener Verantwortung<br />
von der Geme<strong>in</strong>de getroffen werden. Sie hat dabei auch die Maßnahmen zu bestimmen, durch die e<strong>in</strong> unberechtigter<br />
Umgang mit den geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsmitteln verh<strong>in</strong>dert werden kann.<br />
2.2.3.3.3 Entgegennahme von Zahlungsmitteln<br />
Im Rahmen ihres Zahlungsverkehrs hat die Geme<strong>in</strong>de besondere Regelungen über die Entgegennahme von<br />
Zahlungsmitteln zu treffen. Es bedarf dabei ggf. auch weiterer örtlicher Bestimmungen über Zahlstellen, Handvorschüsse<br />
(e<strong>in</strong>schließlich Sonderkonten, z.B. für Schulen), E<strong>in</strong>zahlungskassen und über Zahlungen mit Hilfe von<br />
Automaten, soweit diese Sachverhalte örtlich gegeben s<strong>in</strong>d. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die<br />
Verteilung von F<strong>in</strong>anzmitteln auf Handvorschüsse von Beschäftigten und Sonderkonten der Geme<strong>in</strong>de oder die<br />
Bereithaltung und Auffüllung von Wechselgeld <strong>in</strong> Automaten ke<strong>in</strong>e haushaltswirtschaftlichen Zahlungen darstellen<br />
und deshalb nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Zu e<strong>in</strong>er örtlichen Regelung über die Beschaffung von Bargeld, die Durchführung von Barzahlungen sowie die<br />
sichere Aufbewahrung von Bargeld gehört auch die Festlegung, welche Beschäftigten zum Umgang mit dem<br />
Bargeld der Geme<strong>in</strong>de berechtigt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn das Bargeld nicht an e<strong>in</strong>er zentralen Stelle<br />
entgegengenommen und ausgezahlt wird. Ebenso gehört dazu die Festlegung der Pflicht, die erhaltenen E<strong>in</strong>zahlungen<br />
zu buchen und zu dokumentieren. Dabei muss von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung festgelegt<br />
werden, <strong>in</strong> welchen Fällen beim E<strong>in</strong>gang von E<strong>in</strong>zahlungen e<strong>in</strong>e Quittung auszustellen ist. Es liegt zudem <strong>in</strong> der<br />
Verantwortung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung, die Aufgabe, E<strong>in</strong>zahlungen anzunehmen, weiter auszugestalten.<br />
2.2.3.4 Zu Nummer 3.4 (Elektronische Zahlungsmittel und Schecks):<br />
2.2.3.4.1 Der E<strong>in</strong>satz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte<br />
Vor dem E<strong>in</strong>satz dieser elektronischen Zahlungsmittel ist nicht nur die Entgegennahme von E<strong>in</strong>zahlungen mit<br />
diesen Zahlungsmitteln durch Dritte zu klären, sondern auch festzulegen, wo, durch wen und mit welchen elektronischen<br />
Zahlungsmitteln auch Auszahlungen zu Lasten der Geme<strong>in</strong>de geleistet werden dürfen. Dabei müssen<br />
<strong>in</strong>sbesondere die örtlichen Bedürfnisse für Auszahlungen sachgerecht und zweckmäßig se<strong>in</strong>, sich im verkehrsüblichen<br />
Rahmen bewegen und der Erfüllung geme<strong>in</strong>dlicher Aufgaben dienen. Für den E<strong>in</strong>satz der nachfolgend<br />
genannten elektronischen Zahlungsmittel, die von der Geme<strong>in</strong>de verwendet werden, stellt das Gebot der Kassensicherheit<br />
den e<strong>in</strong>zuhaltenden Rahmen dar (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1229
Geldkarte<br />
Debitkarte<br />
Kreditkarte<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Elektronische Zahlungsmittel bei Geme<strong>in</strong>den<br />
Kartensysteme <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es auf der Karte e<strong>in</strong>er Bank oder Sparkasse<br />
<strong>in</strong>stallierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die<br />
Speicherung von elektronischen Gelde<strong>in</strong>heiten als Guthaben ermöglicht,<br />
bei denen der Karten<strong>in</strong>haber dem Kartenherausgeber im Voraus<br />
den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werte<strong>in</strong>heiten<br />
bezahlt;<br />
Kartensysteme <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es auf der Karte e<strong>in</strong>er Bank oder Sparkasse<br />
<strong>in</strong>stallierten Mikrochips oder Magnetstreifens, die dem Karten<strong>in</strong>haber<br />
die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei<br />
das Konto des Karten<strong>in</strong>habers belastet wird;<br />
Kartensysteme <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es auf der Karte e<strong>in</strong>es Kreditkartenunternehmens<br />
<strong>in</strong>stallierten Magnetstreifens, die dem Karten<strong>in</strong>haber die<br />
Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung über das Kreditkartenunternehmen<br />
eröffnen, wobei das Konto des Karten<strong>in</strong>habers erst verzögert<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung des vere<strong>in</strong>barten Zahlungsziels belastet<br />
wird.<br />
Abbildung 320 „Elektronische Zahlungsmittel bei Geme<strong>in</strong>den“<br />
In der örtlichen Vorschrift müssen daher Verantwortlichkeiten bestimmt sowie Form und Umfang des E<strong>in</strong>satzes<br />
von elektronischen Zahlungsmitteln konkret abgegrenzt werden. Dazu ist auch sicherzustellen, dass die dazu<br />
berechtigten Beschäftigten namentlich benannt werden und deren Unterschriften h<strong>in</strong>terlegt s<strong>in</strong>d. Zu den zu treffenden<br />
Regelungen gehört z.B. auch e<strong>in</strong> Verbot der Erlangung von Bargeld durch den E<strong>in</strong>satz dieser Zahlungsmittel.<br />
Unerlässlich ist es auch, organisatorische oder sachliche Kontrollen, unabhängig von den sonstigen Prüfungen<br />
der Zahlungsabwicklung, vorzusehen.<br />
2.2.3.4.2 Der E<strong>in</strong>satz von Schecks<br />
Der Zahlungsverkehr der Geme<strong>in</strong>de wird neben Münzen und Banknoten auch <strong>in</strong> Form von Schecks erledigt, die<br />
ebenfalls als Bare<strong>in</strong>zahlungen behandelt werden. Der Scheck stellt e<strong>in</strong>e schriftliche Anweisung an das kontoführende<br />
Kredit<strong>in</strong>stitut zur Zahlung von Geld oder zur Übertragung von Guthaben (Verrechnung) dar. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
hat daher auch den Umgang mit von ihr angenommenen Schecks zu regeln, z.B. dass Schecks nur dann als<br />
E<strong>in</strong>zahlung angenommen werden dürfen, wenn sie <strong>in</strong>nerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kredit<strong>in</strong>stitut vorgelegt<br />
werden können. Von der Geme<strong>in</strong>de angenommene Schecks sollen unverzüglich als Verrechnungschecks<br />
behandelt und e<strong>in</strong>gelöst werden. Sie soll aber auch die E<strong>in</strong>lösung von Schecks überwachen, denn mit der Vorlage<br />
des Schecks bei e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>stitut ist die Geme<strong>in</strong>de noch nicht im Besitz der aus der Vorlage entstehenden<br />
Gutschrift. In diesem Zusammenhang sollte von der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig bestimmt werden, dass auf angenommene<br />
Schecks ke<strong>in</strong>e Geldbeträge <strong>in</strong> bar ausgezahlt werden dürfen.<br />
2.2.3.5 Zu Nummer 3.5 (Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel):<br />
2.2.3.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Bestimmungen <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift müssen sich auch auf die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel<br />
beziehen. Dieses erfordert die Festlegungen von Informationspflichten für alle Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung sowie der Stellen e<strong>in</strong>zuführen, die ihren Zahlungsverkehr durch die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
(Zahlungsabwicklung) erledigen lassen. Die Regelungen über die Anlage nicht benötigter Zah-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1230
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lungsmittel werden zudem durch die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Sicherstellung der Liquidität (vgl. § 75 Abs.<br />
6 GO <strong>NRW</strong>) sowie zu e<strong>in</strong>er angemessenen Liquiditätsplanung (vgl. § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) bestimmt. Außerdem<br />
darf bei der Gestaltung der Vorschrift die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de nicht außer Acht gelassen werden, durch<br />
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche vollständig erfasst, rechtzeitig geltend<br />
gemacht und e<strong>in</strong>gezogen und Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de erst bei ihrer Fälligkeit erfüllt werden.<br />
2.2.3.5.2 Der Rahmen der Anlage von Geldmitteln<br />
Der Rahmen der Anlage von Geldmitteln, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt<br />
werden, wird e<strong>in</strong>erseits durch die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung (GO) bestimmt.<br />
Danach gilt, dass bei Geldanlagen auf e<strong>in</strong>e ausreichende Sicherheit zu achten ist und sie e<strong>in</strong>en angemessenen<br />
Ertrag erbr<strong>in</strong>gen sollen. Er wird andererseits durch die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Liquidität (§ 75 GO)<br />
und e<strong>in</strong>er angemessenen Liquiditätsplanung (§ 89 GO) bestimmt, nach denen die angelegten Mittel für ihren<br />
Zweck rechtzeitig verfügbar se<strong>in</strong> müssen. Danach kommt im Zweifel bei der Anlage von Geldmitteln dem Gesichtspunkt<br />
der Sicherheit Vorrang vor e<strong>in</strong>em evtl. höheren Ertrag zu.<br />
Die hervorgehobene Bedeutung der Sicherheit bei der Geldanlage lässt aber auch zu, dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de im<br />
E<strong>in</strong>zelfall auch Teile davon nach besonderen Anlagegrundsätzen anlegt. Um e<strong>in</strong>em spekulativen Charakter vorzubeugen,<br />
kommt dies nur bei langfristig anzulegenden Geldmitteln <strong>in</strong> Betracht. Kurzfristig benötigte Geldmittel<br />
zur Zahlungsabwicklung s<strong>in</strong>d dafür grundsätzlich ungeeignet. Ob und welche darüber h<strong>in</strong>ausgehenden Geldmittel<br />
für e<strong>in</strong>e mittel- und langfristige Geldanlage <strong>in</strong> Betracht kommen, kann nur im E<strong>in</strong>zelfall entschieden werden. Maßgeblich<br />
dafür ist e<strong>in</strong>e vorausschauende Gesamtschau im Rahmen der Liquiditätsplanung und der sich abzeichnenden<br />
Entwicklung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Auf dieser Grundlage können von der Geme<strong>in</strong>de nicht benötigte Geldmittel bei e<strong>in</strong>er Verz<strong>in</strong>sung zu marktüblichen<br />
Konditionen nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen<br />
(VAG) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens<br />
von Versicherungsunternehmen (AnlV) <strong>in</strong> Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />
(KAGG) angelegt werden (vgl. Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 25.01.2005 (SMBl. <strong>NRW</strong> 641). Dabei ist<br />
zu beachten, dass der Begriff „Spezialfonds“ ist „Spezial-Sondervermögen“ geändert worden und durch die Vorschrift<br />
des § 2 Abs. 3 S. 1 des Investmentgesetzes (InvG) bestimmt wird. Es s<strong>in</strong>d danach „Sondervermögen“,<br />
deren Anteile auf Grund schriftlicher Vere<strong>in</strong>barungen mit der Kapitalanlagegesellschaft von Anlegern, die nicht<br />
natürliche Personen se<strong>in</strong> dürfen, gehalten werden.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat zur Vorbereitung der Entscheidung über die Anlage von Geldmitteln <strong>in</strong> Spezial-<br />
Sondervermögen Anlageziele bzw. Schwerpunkte und Kriterien für die Auswahl der Kapitalanlagegesellschaft<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse zu bestimmen und die notwendigen Informationen über die<br />
Qualität des Fondsmanagements der Kapitalanlagegesellschaft e<strong>in</strong>zuholen. Dieses enthält <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de, sich selbst Kenntnisse über Sicherheit, Risiken und die Rentabilität der vorgesehenen<br />
Geldanlage im Vergleich mit anderen Anlagemöglichkeiten zu verschaffen.<br />
Unter E<strong>in</strong>beziehung des § 90 GO ist außerdem darauf zu achten, dass zur Werterhaltung des angelegten Geldes<br />
das Portfolio des Spezialfonds überwiegend Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten <strong>in</strong> Euro enthält und<br />
der Spezialfonds ke<strong>in</strong>e Fremdwährungsanleihen enthalten soll. Bei der Anlage <strong>in</strong> Aktien und anderen Risikopapieren<br />
(Anlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 1. Halbsatz Buchstabe<br />
a) der Anlageverordnung) im Rahmen von Spezialfonds ist das besondere Ertrags-Risiko-Profil dieser Anlageformen<br />
zu beachten. Der Anteil dieser <strong>in</strong> Spezialfonds angelegten Mittel darf 35 % des Wertes des Sondervermögens<br />
nicht überschreiten. Die Entscheidung für diese Anlageformen ist mit den örtlichen Bedürfnissen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang<br />
zu br<strong>in</strong>gen. Diese Anlage von Geldmitteln erfordert zudem die „Kontrolle“ der Tätigkeit der beauftragten Kapital-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1231
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
anlagegesellschaft, d.h. die E<strong>in</strong>holung von „begleitenden Informationen“ über die Anlageformen, Qualität der<br />
Anlagen und zeitlichen Festlegungen. Es ist nicht ausreichend, diese Kontrolle nur e<strong>in</strong>mal jährlich vorzunehmen.<br />
2.2.3.6 Zu Nummer 3.6 (Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung):<br />
Dem Gebot, die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, kann die Geme<strong>in</strong>de nur nachkommen, wenn es ihr ermöglicht<br />
wird, zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung aufzunehmen. Daher ist der<br />
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung <strong>in</strong> der Haushaltsatzung festzusetzen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3<br />
i.V.m. § 89 GO <strong>NRW</strong>). Diese Kredite stellen für die Geme<strong>in</strong>de kurzfristiges Fremdkapital dar, das ihr <strong>in</strong> Form von<br />
e<strong>in</strong>zelnen kurzfristigen Krediten oder als Überziehungs- oder Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt wird. Der<br />
jahresbezogene Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung stellt e<strong>in</strong>e örtliche Schätzgröße aus den Erfahrungswerten<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar. Diese Ermächtigung <strong>in</strong> der Haushaltssatzung be<strong>in</strong>haltet das Recht, jeweils bei<br />
Bedarf <strong>in</strong>nerhalb des Haushaltsjahres die notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im von Rat gesetzten<br />
Rahmen aufzunehmen, der aber nicht überschritten werden darf. Die Geme<strong>in</strong>de muss durch Festlegungen <strong>in</strong> der<br />
örtlichen Vorschrift die dazu notwendigen Ausgestaltungen treffen. Dies erfordert andererseits auch Informationspflichten<br />
für alle Organisationse<strong>in</strong>heiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung sowie der Stellen e<strong>in</strong>zuführen, die ihren<br />
Zahlungsverkehr durch die geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsabwicklung erledigen lassen.<br />
2.2.3.7 Zu Nummer 3.7 (Fremde F<strong>in</strong>anzmittel):<br />
Die Geme<strong>in</strong>den wickeln vielfach auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen Zahlungsgeschäfte<br />
für andere Institutionen ab. Die Geme<strong>in</strong>de muss dafür Sorge tragen, dass ihr aus der Zahlungsabwicklung<br />
für Dritte ke<strong>in</strong>e unvertretbaren Aufwendungen, z.B. aus der zw<strong>in</strong>genden Durchführung von Auszahlungen, entstehen.<br />
Da auch <strong>in</strong> diesen Fällen die ordnungsmäßige Buchführung e<strong>in</strong>en geeigneten Nachweis erfordert, ist e<strong>in</strong>e<br />
örtliche Regelung erforderlich. Zu e<strong>in</strong>er solchen Regelung gehört u.a., <strong>in</strong> welcher Form die gesonderten Nachweise<br />
für durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel zu führen s<strong>in</strong>d, so dass die der Geme<strong>in</strong>de von Dritten zur Verfügung gestellten<br />
F<strong>in</strong>anzmittel <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung aufgenommen werden können, soweit sie sich noch im Verfügungsbereich<br />
der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den, z.B. als liquide Mittel auf den geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten.<br />
2.2.4 Zu Nummer 4 (Sicherheit und Überwachung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung):<br />
2.2.4.1 Zu Nummer 4.1 (Verbot bestimmter Tätigkeiten <strong>in</strong> Personalunion):<br />
Unter Sicherheitsgesichtspunkten ist auch das Verwandtschaftsverbot zwischen bestimmten Beschäftigten <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deverwaltung zu sehen. Das Gebot In § 93 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> gilt für den Verantwortlichen der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
und se<strong>in</strong>en Stellvertreter, die nicht nur Verantwortliche für die Buchführung, sondern gleichzeitig<br />
auch Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung s<strong>in</strong>d. Es ist beim Verwandtschaftsverbot zu beachten, dass<br />
dieses nicht nur bei e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dung durch e<strong>in</strong>e Ehe gilt, sondern auch auf diejenigen Personen Anwendung<br />
f<strong>in</strong>det, die durch e<strong>in</strong>e Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden s<strong>in</strong>d. Weil das Verbot<br />
<strong>in</strong>sgesamt gesehen mögliche Interessenkonflikte durch persönliche B<strong>in</strong>dungen von vornhere<strong>in</strong> ausschließen<br />
soll, müssen entsprechende örtliche Regelungen geschaffen werden.<br />
2.2.4.2 Zu Nummer 4.2 (Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen):<br />
Die Festlegungen <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift müssen gewährleisten, dass die notwendigen Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen<br />
zum Schutz der Beschäftigten geschaffen und funktionsfähig gehalten werden. Dazu ist auch das Verbot zu<br />
zählen, dass Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen oder andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden dürfen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1232
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nicht zuletzt gehört dazu, dass die notwendigen Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Wertgegenständen zu<br />
treffen s<strong>in</strong>d.<br />
2.2.4.3 Zu Nummer 4.3 (Aufsicht und Kontrolle über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung):<br />
Die Festlegung <strong>in</strong> der Vorschrift über die örtliche Aufsicht und Kontrolle soll sich nicht alle<strong>in</strong> auf die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung beziehen, sondern speziell auf die E<strong>in</strong>haltung der Vorgaben für die örtliche Abwicklung der<br />
Buchführung und Zahlungsabwicklung. Dabei sollen nicht nur die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit ausreichende<br />
Beachtung f<strong>in</strong>den, sondern auch die Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 75 Abs. 1 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Es s<strong>in</strong>d aber auch die Zuständigkeit und der Umfang der örtlichen Aufsicht und Kontrolle zu bestimmen,<br />
die im E<strong>in</strong>klang mit den Vorgaben nach § 31 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> stehen muss. So darf z.B. die Aufsicht und<br />
Kontrolle über die Buchführung und die Zahlungsabwicklung so e<strong>in</strong>schränkend gestaltet werden, dass die Funktionalität<br />
der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de gefährdet wird.<br />
2.2.4.4 Zu Nummer 4.4 (Regelmäßige und unvermutete Prüfungen):<br />
Aus dem örtlichen Regelwerk muss erkennbar se<strong>in</strong>, ob die örtliche Rechnungsprüfung dauernd die Zahlungsabwicklung<br />
der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO <strong>NRW</strong>) überwacht. F<strong>in</strong>det derartige Prüfungen unregelmäßig<br />
statt, muss die Durchführung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er unvermuteten Prüfung festgelegt werden. Es sollte im Regelungswerk<br />
auch zum Ausdruck kommen, ob und ggf. wann Dritte e<strong>in</strong>e unvermutete oder regelmäßige Prüfung<br />
durchführen sollen, z.B. die Geme<strong>in</strong>deprüfungsanstalt <strong>NRW</strong>. In Ausführung des § 30 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
muss gewährleistet werden, dass die Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich unvermutet<br />
geprüft wird. Diese Prüfung ist u.a. aus Sicherheitsgesichtspunkten erforderlich. Die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der<br />
Bürgermeister haben im Rahmen ihrer Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung (vgl. § 31 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
nicht nur die grundsätzlichen Regelungen darüber, sondern auch die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen, mit denen<br />
aus dem Zweck der unvermuteten Prüfungen heraus e<strong>in</strong> Überraschungseffekt verbunden se<strong>in</strong> muss.<br />
2.2.4.5 Zu Nummer 4.5 (Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung):<br />
Die örtliche Rechnungsprüfung hat nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO <strong>NRW</strong> die gesetzliche Aufgabe, e<strong>in</strong>e dauernde<br />
Überwachung der Zahlungsabwicklung vorzunehmen. Diese Pflichtaufgabe ist aus Sicherheitsgesichtspunkten<br />
heraus grundsätzlich notwendig, denn es ist nicht ausreichend, nur e<strong>in</strong>mal jährlich die Zahlungsabwicklung der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu prüfen. Als unabhängige Stelle ist die örtliche Rechnungsprüfung aber auch gut geeignet, die gesetzliche<br />
Aufgabe „laufende Prüfung der Vorgänge <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung“ zu erledigen (vgl. § 103 Abs. 1 Nr.<br />
4 GO <strong>NRW</strong>). Die Festlegung <strong>in</strong> der örtlichen Vorschrift muss die Erledigung dieser Aufgaben durch die örtliche<br />
Rechnungsprüfung sicherstellen.<br />
2.2.4.6 Zu Nummer 4.6 (Beteiligung des Kämmerers):<br />
Die Regelung <strong>in</strong> Absatz 4 dieser Vorschrift bestimmt die Zuständigkeit für die Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
und ordnet diese der Bürgermeister<strong>in</strong> oder dem Bürgermeister zu. Diese können ihre Aufsichtspflichten aber<br />
auch Dritten übertragen. Dazu wird z.B. <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmt „Ist e<strong>in</strong>e Kämmer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Kämmerer<br />
bestellt, so hat sie oder er die Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung“ <strong>in</strong>ne. Mit dieser Regelung wird gesetzlich<br />
vorgegeben, dass abweichend von Satz 1 die Kämmer<strong>in</strong> oder der Kämmerer die Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong>nehat, wenn sie bestellt worden s<strong>in</strong>d. In diesen Fällen ist die Ergänzung der Zuständigkeitsregelung<br />
wichtig, denn es muss klargestellt se<strong>in</strong>, dass der Kämmerer der Geme<strong>in</strong>de nicht die Aufsicht über die<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong>nehaben kann, wenn er gleichzeitig der Leiter der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung ist. Die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1233
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ausfüllung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung muss im örtlichen Regelungswerk der Geme<strong>in</strong>de enthalten<br />
se<strong>in</strong>.<br />
2.2.5 Zu Nummer 5 (Verwahrung und Aufbewahrung):<br />
2.2.5.1 Die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
Aus Sicherheitsgründen sowie für Auskunfts- und Prüfungszwecke muss nicht nur sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die<br />
haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb der verb<strong>in</strong>dlichen Aufbewahrungsfristen <strong>in</strong> unveränderter<br />
Form lesbar gemacht werden können, sondern dass auch die Dokumentationen sowie die Programme<br />
und Programmdokumentationen aus der automatischen Datenverarbeitung, sofern sie für die Lesbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Unterlagen <strong>in</strong> dieser Zeit benötigt werden, aufbewahrt werden. Entsprechend den Festlegungen <strong>in</strong><br />
dieser Vorschrift s<strong>in</strong>d örtliche Regelungen über die Aufbewahrung h<strong>in</strong>sichtlich Ort und Zeit sowie der Nutzung des<br />
archivierten Gutes zu treffen. E<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie könnte e<strong>in</strong>e Vielzahl von örtlichen Tatbeständen regeln (vgl. Abbildung).<br />
Regelungssachverhalte für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
Welche geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen s<strong>in</strong>d aufbewahrungspflichtig?<br />
In welcher Form s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen aufzubewahren?<br />
Nach welchen Ordnungskriterien ist zu archivieren?<br />
Die Form der Kennzeichnung aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen.<br />
Die Berechtigung zum Empfang archivierter Geschäftsunterlagen.<br />
Die Sicherung der Rückgabe der archivierten Geschäftsunterlagen.<br />
Die Freigabe zur Vernichtung archivierter Geschäftsunterlagen.<br />
Die verantwortlichen Zuständigkeiten.<br />
Abbildung 321 „Regelungssachverhalte für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen“<br />
Derartige Richtl<strong>in</strong>ien dienen u.a. auch der Dokumentation der Ordnungsmäßigkeit der Aufbewahrung von haushaltswirtschaftlichen<br />
Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de. Für die Geme<strong>in</strong>de bietet es sich an, zu ihrer Richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>e Übersicht<br />
beizufügen, mit der e<strong>in</strong> Überblick über die e<strong>in</strong>zuhaltenden Aufbewahrungsfristen gegeben wird. In e<strong>in</strong>er<br />
solchen Übersicht wäre dann zu jeder möglichen Belegart bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Aufbewahrungsfrist festzusetzen<br />
und den Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de bekannt zu geben.<br />
2.2.5.2 Die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen<br />
Entsprechend der Vorschrift müssen von der Geme<strong>in</strong>de örtliche Vorgaben über die Annahme und die Aufbewahrung<br />
von Wertgegenständen sowie deren Ausgabe am Ende der Aufbewahrungszeit e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es Nachweises<br />
über die Aufbewahrung gemacht werden. Die örtlichen Regelungen haben aber auch Bestimmungen über<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1234
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die die Verwaltung der Wertgegenstände, d.h. über die verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten, z.B. wer zur Entscheidung<br />
befugt ist, ob und welche Wertgegenstände verwahrt werden sollen, zu enthalten. Aber auch über die<br />
Art der aufzubewahrenden Wertgegenstände besteht regelmäßig e<strong>in</strong> Regelungsbedarf.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass neben den Wertgegenständen, die der Geme<strong>in</strong>de gehören, und<br />
von ihr wegen des geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungshandelns aufzubewahren s<strong>in</strong>d, z.B. Personalausweise, Pässe<br />
usw., auch Wertgegenstände zur Verwahrung <strong>in</strong> Betracht kommen, die von Dritten als Sicherheit gegenüber der<br />
Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>terlegt werden und daher ggf. nur vorübergehend durch die Geme<strong>in</strong>de aufzubewahren s<strong>in</strong>d. Ebenso<br />
ist <strong>in</strong> den örtlichen Bestimmungen festzulegen, welche E<strong>in</strong>zelangaben <strong>in</strong> den Nachweis zur Aufbewahrung<br />
enthalten se<strong>in</strong> müssen, damit sich nicht nur die Entgegennahme von Wertgegenständen und deren Aufbewahrungsort,<br />
sondern auch deren Herausgabe noch nachträglich feststellen und nachvollziehen lässt.<br />
3. Zu Absatz 3 (Weitere Aufgaben der Zahlungsabwicklung):<br />
Nach der Vorschrift können geme<strong>in</strong>dliche Beschäftigte, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, mit der<br />
Stundung, Niederschlagung und Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn diese Aufgabenübertragung<br />
der Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung dient und e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist. Der<br />
Geme<strong>in</strong>de kann auf Grund dieser Vorschrift entscheiden, ob sie aus Gründen der Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung bei<br />
Beschäftigten, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, gleichzeitig die Entscheidung über e<strong>in</strong>e Stundung,<br />
Niederschlagung oder den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen überträgt. In der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung<br />
als Aufgabenbereich der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung werden vielfach zutreffende Informationen über die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Schuldner vorliegen, denn diesem Aufgabenbereich obliegen nach § 30 Abs. 1 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung der Geme<strong>in</strong>de. Daher besteht hier nicht nur e<strong>in</strong> umfassender Tätigkeitsbereich<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Durchsetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche, sondern es dürften dadurch auch die<br />
notwendige Überwachung sowie Kontrollen möglich werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Geme<strong>in</strong>de durch geeignete Maßnahmen ihre<br />
Ansprüche vollständig zu erfassen, rechtzeitig geltend zu machen und e<strong>in</strong>zuziehen hat (vgl. § 23 Abs. 3 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong>). Bei e<strong>in</strong>er solchen Beauftragung von Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de bedarf es notwendiger Weise e<strong>in</strong>er<br />
besonderen Aufsicht im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 4 dieser Vorschrift, weil im Rahmen der zusammengefassten Aufgabenerledigung<br />
auf e<strong>in</strong>e personelle Trennung nach dem Pr<strong>in</strong>zip des § 30 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> verzichtet wird.<br />
Ob die Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelfall von dieser Regelung Gebrauch macht und bisher getrennte Aufgabenbereiche<br />
zusammenführt, ist von ihr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse <strong>in</strong> eigener Verantwortung zu entscheiden.<br />
Wegen der sachlichen Nähe der Aufgaben und die vorliegenden Kenntnisse über die Sachverhalte bei<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Schuldner der Geme<strong>in</strong>de ist die Regelung als zweckmäßig und angemessen anzusehen.<br />
4. Zu Absatz 4 (Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Aufsicht als Aufgabe des Bürgermeisters):<br />
Die Regelung bestimmt die Zuständigkeit für die Aufsicht über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung und ordnet diese dem Bürgermeister<br />
zu. Aus der Aufgabe des Bürgermeisters, verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs<br />
der gesamten Verwaltung zu se<strong>in</strong>, leitet sich die Pflicht zur Überwachung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung,<br />
wie auch der anderen Dienststellen der Verwaltung ab (vgl. § 62 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Die Verantwortung des<br />
Bürgermeisters wird durch diese Vorschrift noch e<strong>in</strong>mal ausdrücklich festgestellt. Dieser Bestimmung steht nicht<br />
entgegen, dass die laufende Prüfung der Vorgänge <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung e<strong>in</strong>e Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung<br />
ist. In beiden Fällen handelt es sich um rechtliche Ermächtigungen, die getrennt vone<strong>in</strong>ander zu<br />
betrachten ist. Gleichwohl wirken sie zusammen, denn die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister kann sich zur<br />
Durchführung se<strong>in</strong>er Aufsicht auch der örtlichen Rechnungsprüfung bedienen und dieser Kontrollaufgaben über-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1235
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tragen. Sie oder er behält bei e<strong>in</strong>er solchen Beauftragung se<strong>in</strong>e Aufsichtspflichten. Diese Beauftragung der örtlichen<br />
Rechnungsprüfung durch den Bürgermeister steht im Zusammenhang mit se<strong>in</strong>er Befugnis nach § 103 Abs.<br />
3 GO <strong>NRW</strong>.<br />
4.2 Zu Satz 2 (Delegation der Aufsicht):<br />
Nach der Vorschrift kann die Bürgermeister<strong>in</strong> oder der Bürgermeister die Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
e<strong>in</strong>er Beigeordneten oder e<strong>in</strong>em Beigeordneten oder e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>em sonstigen Beschäftigten<br />
übertragen, der oder dem nicht die Abwicklung von Zahlungen obliegt. Wegen der unterschiedlichen Größe und<br />
Organisation der Geme<strong>in</strong>de ist es sachgerecht, die Aufsicht delegieren zu können. In den Fällen, <strong>in</strong> denen <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e solche Delegation erfolgen soll, ist von der Geme<strong>in</strong>de die Festlegung <strong>in</strong> Satz 3 der Vorschrift zu<br />
beachten. E<strong>in</strong>e Delegation der Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung kann daher e<strong>in</strong>er Beigeordneten<br />
oder e<strong>in</strong>em Beigeordneten oder e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>em sonstigen Beschäftigten nur übertragen werden, wenn <strong>in</strong><br />
der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Kämmer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Kämmerer bestellt worden ist, denn dann hat sie oder er die Aufsicht<br />
über die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
4.3 Zu Satz 3 (Aufsicht als Aufgabe des Kämmerers):<br />
4.3.1 Gesetzliche Zuständigkeit bei Bestellung des Kämmerers<br />
Die Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung obliegt der Kämmer<strong>in</strong> oder dem Kämmerer, wenn sie oder<br />
er für die Ausübung dieser Funktion bestellt worden ist, denn es ist <strong>in</strong> der Vorschrift gesetzlich bestimmt worden,<br />
dass abweichend von Satz 1 der Vorschrift die Kämmer<strong>in</strong> oder der Kämmerer der Geme<strong>in</strong>de die Aufsicht über die<br />
geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung <strong>in</strong>ne hat, wenn sie oder er dazu bestellt worden s<strong>in</strong>d. Durch die benannten<br />
gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für den Bürgermeister (<strong>in</strong> Satz 1) und den Kämmerer (<strong>in</strong> Satz 3) wird die<br />
Aufgabe der Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung als e<strong>in</strong>e organgleiche Handlung bewertet.<br />
Die Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung kann daher auch von e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>em Beigeordneten<br />
ausgeübt werden, die oder der nach § 71 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> zur Kämmer<strong>in</strong> oder zum Kämmerer bestellt worden ist.<br />
Nach § 71 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> besteht für die kreisfreien Städte die Verpflichtung, e<strong>in</strong>en Beigeordneten als Stadtkämmerer<br />
zu bestellen. Ist dort e<strong>in</strong> Kämmerer bestellt, hat dieser die Zuständigkeit und das Recht, alle Aufgaben<br />
durchzuführen, die ihm durch die Geme<strong>in</strong>deordnung und die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung zugewiesen s<strong>in</strong>d.<br />
4.3.2 Ke<strong>in</strong>e Aufsichtsbefugnis des Kämmerers<br />
4.3.2.1 Aufsichtsbefugnisse nicht bei e<strong>in</strong>er Beauftragung<br />
In den kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den kann e<strong>in</strong> Kämmerer bestellt oder beauftragt werden. Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />
der Kämmerer vom Bürgermeister beauftragt worden, kann dieser Kämmerer, bed<strong>in</strong>gt durch die <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
enthaltene Vorgabe der Bestellung, nicht die Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung ausüben. Diese<br />
Aufsicht steht nur e<strong>in</strong>er bestellten Kämmer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em bestellten Kämmerer zu. Es ist haushaltsrechtlich gesehen<br />
sachgerecht und vertretbar wie bei der Ausübung von f<strong>in</strong>anzwirksamen Rechten, z.B. beim Erlass e<strong>in</strong>er<br />
Haushaltssperre nach § 24 GemHVO <strong>NRW</strong>, e<strong>in</strong>e qualitative Unterscheidung bei der Aufsicht über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zu machen und bei beauftragten Kämmerern nur den Bürgermeister die organgleichen<br />
Rechte ausüben zu lassen. Die Tätigkeit des Kämmerers im Rahmen e<strong>in</strong>er Beauftragung durch den Bürgermeister<br />
kann für das sonstige haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de ausreichend se<strong>in</strong>. Daher ist die Bestellung<br />
oder die Beauftragung e<strong>in</strong>er Kämmer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Kämmerers immer unter örtlichen Gesichtspunkten und<br />
Bedürfnissen abzuwägen. Die Entscheidung des Bürgermeisters darüber ist dem Rat zur Kenntnis zu geben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1236
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 31 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.3.2.2 Aufsichtsbefugnisse nicht als Verantwortlicher der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wird klargestellt, dass der Kämmerer nicht die Aufsicht über<br />
die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nehaben kann, wenn er als Verantwortlicher für die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
der Geme<strong>in</strong>de bestellt und damit als Leiter der geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzbuchhaltung tätig ist (vgl. § 93 Abs. 2 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Die Befugnis nach Absatz 2 der Vorschrift, e<strong>in</strong>zelne sachbezogene Verantwortlichkeiten festzulegen,<br />
bleibt dabei unberührt. Zu den weiteren Aufgaben des Kämmerers sowie zu se<strong>in</strong>en Rechten siehe auch Erläuterung<br />
Nr. 7 zu § 80 GO <strong>NRW</strong>.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1237
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
5. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Fünfter Abschnitt<br />
Vermögen und Schulden<br />
Die Vermögenserfassung und Vermögensbewertung bilden die Grundlage für die jährlich aufzustellende Bilanz<br />
der Geme<strong>in</strong>de. In Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem IMK-Beschluss der Länder vom 21.11.2003 regelt § 91 Abs. 2 Nr. 1<br />
GO <strong>NRW</strong>, dass für die Bewertung im „Dauerbetrieb“ für neu erworbene Vermögensgegenstände die Anschaffungs-<br />
und Herstellungskosten zu Grunde zu legen s<strong>in</strong>d. Auf dieser Grundlage werden durch die Vorschriften<br />
dieses Abschnitts die e<strong>in</strong>zuhaltenden Rahmenbed<strong>in</strong>gungen näher bestimmt.<br />
Dieser Abschnitt enthält daher Vorschriften über die allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsanforderungen, Wertansätze für<br />
Vermögensgegenstände und Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren), die im Rahmen des Jahresabschlusses für<br />
den Ansatz des Vermögens und der Schulden der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu beachten s<strong>in</strong>d. Er enthält aber<br />
auch die erforderlichen Vorgaben und Grundsätze, nach denen die Geme<strong>in</strong>de ihre abnutzbaren Vermögensgegenstände<br />
abschreiben soll und nach denen sie die notwendigen Rückstellungen bilden und bemessen muss.<br />
2. Vorschriften zum geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen und zu den Schulden<br />
2.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Zum geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen und zu den Schulden der Geme<strong>in</strong>de enthält der 5. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
folgende Vorschriften (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 5. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Vermögen und Schulden<br />
§ 32 Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
§ 33 Wertansätze für Vermögensgegenstände<br />
§ 34 Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
§ 35 Abschreibungen<br />
§ 36 Rückstellungen<br />
Abbildung 322 „Haushaltsrechtliche Vorschriften im 5. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
2.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der fünfte Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dhaushaltsverordnung enthält zum geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen und zu den Schulden<br />
der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelnen folgende Vorschriften:<br />
- § 32 Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
Maßgebend für alles s<strong>in</strong>d die objektiven Verhältnisse am Abschlussstichtag. Die Geme<strong>in</strong>de muss den Wert<br />
festlegen, zu dem der e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstand zu aktivieren und die e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Schulden<br />
zu passivieren s<strong>in</strong>d. Für e<strong>in</strong>en Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz müssen zudem die Voraussetzungen<br />
für e<strong>in</strong>e abstrakte und für e<strong>in</strong>e konkrete Bilanzierungsfähigkeit erfüllt se<strong>in</strong>.<br />
Entsprechend s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Geschäftsvorfälle von der Geme<strong>in</strong>de zu prüfen. Es ist festzustellen, ob diese<br />
die Def<strong>in</strong>ition für Vermögen oder Schulden der Geme<strong>in</strong>de erfüllen. Dazu dienen die <strong>in</strong> dieser Vorschrift<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1238
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
5. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
enthaltenen e<strong>in</strong>zelnen allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsanforderungen. Sie s<strong>in</strong>d damit e<strong>in</strong> Teil der durch haushaltsrechtliche<br />
Vorschriften umgesetzten Grundsätze für das NKF.<br />
- § 33 Wertansätze für Vermögensgegenstände<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb ihre Vermögensgegenstände<br />
so zu verwalten, dass die Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen gesund bleiben (vgl. § 10 GO <strong>NRW</strong>). Das<br />
Haushaltsrecht schreibt für den Jahresabschluss e<strong>in</strong>e Bilanz als umfassende Vermögensrechnung vor, bei<br />
der das Vermögen und die Schulden grundsätzlich nach der zivilen Rechtslage zu bilanzieren s<strong>in</strong>d, so dass<br />
Forderungen beim Anspruchberechtigten zu aktivieren und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten beim Schuldner zu passivieren<br />
s<strong>in</strong>d. Dafür s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen geschaffen worden.<br />
- § 34 Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d grundsätzlich e<strong>in</strong>zeln zu bewerten. Auf Grund von Wirtschaftlichkeits-,<br />
Realisierbarkeits- oder Praktikabilitätsgründen ist es aber erforderlich, sachgerechte Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen<br />
zur Anwendung kommen zulassen. Ergänzend zu den §§ 32 und 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
werden deshalb Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren, die den Regelungen des Handelsgesetzbuches entsprechen,<br />
durch diese Vorschrift zugelassen. Bei der Inanspruchnahme von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen ist<br />
der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks zu beachten.<br />
- § 35 Abschreibungen<br />
Die Anwendung des Ressourcenverbrauchskonzepts durch die Geme<strong>in</strong>den erfordert, die Vermögensgegenstände<br />
des Sachanlagevermögens unter Berücksichtigung ihrer Wertm<strong>in</strong>derung durch Abnutzung, Verschleiß,<br />
technischen Fortschritt o.ä. <strong>in</strong> der jährlichen Bilanz der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. Dadurch soll sowohl die Vermögens-<br />
als auch die F<strong>in</strong>anzierungssituation der Geme<strong>in</strong>de möglichst unverfälscht wieder gespiegelt werden.<br />
Die Darstellung der Wertm<strong>in</strong>derung des Sachanlagevermögens erhält die Aussagekraft der Bilanz.<br />
Gleichzeitig wird der durch die Abnutzung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes entstehende tatsächliche Ressourcenverbrauch<br />
im Haushaltsjahr im Rahmen des Ergebnisplans und der Ergebnisrechnung des betreffenden<br />
Produktbereichs als Aufwand abgebildet bzw. nachgewiesen. Die flächendeckende Ermittlung und Buchung<br />
von Abschreibungen als Wertm<strong>in</strong>derungen des Sachanlagevermögens s<strong>in</strong>d somit notwendig. Die Vornahme<br />
von Abschreibungen muss den GoB entsprechen. Unter dem Begriff „Abschreibungen“ wird daher der<br />
Betrag verstanden, der bei Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de die e<strong>in</strong>getretene Wertm<strong>in</strong>derung erfasst<br />
und als Aufwand <strong>in</strong> der jährlichen Ergebnisrechnung zu erfassen ist.<br />
- § 36 Rückstellungen<br />
Rückstellungen s<strong>in</strong>d für bestimmte Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen,<br />
soweit diese am Abschlussstichtag der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss s<strong>in</strong>d und der dazugehörige<br />
Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden muss. Dies setzt e<strong>in</strong> „verpflichtendes Ereignis“ voraus,<br />
das als Kriterium erfüllt se<strong>in</strong> muss. E<strong>in</strong> solches Ereignis schafft e<strong>in</strong>e rechtliche oder faktische Verpflichtung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de, auf Grund dessen sie ke<strong>in</strong>e rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat.<br />
Rückstellungen dürfen daher erst gebildet werden, wenn alle Kriterien erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />
Rückstellungen stellen ke<strong>in</strong> Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de dar, sie s<strong>in</strong>d vielmehr dem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
abzubildenden Fremdkapital zuzuordnen und stellen e<strong>in</strong>e Ergänzung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
dar. Unter Beachtung des § 88 GO <strong>NRW</strong> und <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht darf die Geme<strong>in</strong>de nur<br />
für die Zwecke Rückstellungen bilden, die <strong>in</strong> dieser Vorschrift abschließend bestimmt worden s<strong>in</strong>d.<br />
Wird von der Geme<strong>in</strong>de die e<strong>in</strong>zelne Rückstellung nach dem Nom<strong>in</strong>alwertpr<strong>in</strong>zip (soweit ke<strong>in</strong>e andere Vorgabe<br />
besteht, z.B. mit dem Barwert) richtig bemessen bzw. bewertet, ist sie bei E<strong>in</strong>tritt der aus ihrer Verpflichtung<br />
zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen ergebnisneutral ganz oder teilweise aufzulösen bzw. herab zu setzen.<br />
Ist die Rückstellung zu hoch bemessen worden, ist der nicht benötigte Teil als Ertrag <strong>in</strong> der Ergebnisrech-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1239
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
5. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nung zu erfassen. Ist die Rückstellung zu niedrig bemessen worden, stellt der fehlende Teil Aufwendungen <strong>in</strong><br />
der Ergebnisrechnung dar.<br />
3. Geme<strong>in</strong>dliche Bilanz als umfassende Vermögensrechnung<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb ihre Vermögensgegenstände<br />
so zu verwalten, dass die Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen gesund bleiben (vgl. § 10 GO <strong>NRW</strong>). Zum Vermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de im haushaltsrechtlichen S<strong>in</strong>n ist die Gesamtheit aller Sachen und Rechte, die der Geme<strong>in</strong>de<br />
gehören oder zustehen oder sie wirtschaftlicher Eigentümer ist, soweit diese nicht auf Grund ausdrücklicher<br />
Vorschriften gesondert zu behandeln s<strong>in</strong>d, zu zählen.<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht orientiert sich dabei am kaufmännischen Begriff des Vermögensgegenstandes,<br />
für den bisher ke<strong>in</strong>e gesetzliche Def<strong>in</strong>ition und ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Begriffbestimmung gibt (vgl. Erläuterung Nr. 1.1<br />
zu § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>). Für das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen muss grundsätzlich der Nachweis e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung, der Werterhaltung und dem Substanzverzehr erbracht und festgestellt werden. Dies wirkt sich<br />
auf die jährliche Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de aus.<br />
Das Haushaltsrecht für die Geme<strong>in</strong>den schreibt für den Jahresabschluss e<strong>in</strong>e Bilanz als umfassende Vermögensrechnung<br />
vor. Dar<strong>in</strong> wird zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterschieden. Zum Anlagevermögen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zählen Vermögensgegenstände, die von der Geme<strong>in</strong>de nicht nur vorübergehend für<br />
ihre Aufgabenerfüllung gehalten werden, sondern dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu dienen. Dabei stellt der Wert e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes ke<strong>in</strong> Abgrenzungskriterium dar.<br />
Die wirtschaftliche Zweckbestimmung, ob der e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstand zum Gebrauch oder zum Verbrauch<br />
bestimmt ist, ist für die Zuordnung <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz heranzuziehen. Nur die Vermögensgegenstände,<br />
die bei der Geme<strong>in</strong>de zum Gebrauch auf Dauer bestimmt s<strong>in</strong>d und bei denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlicher Eigentümer ist, können dem Anlagevermögen zugeordnet werden. Zum Verbrauch bestimmte<br />
Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d dagegen dem Umlaufvermögen zuzuordnen. So s<strong>in</strong>d auch Grundstücke, die zum<br />
Zwecke der Veräußerung von der Geme<strong>in</strong>de gehalten werden, dem Umlaufvermögen zuzuordnen, auch wenn sie<br />
auf Grund ihrer Eigenart dem Anlagevermögen zuzurechnen wären.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1240
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
(1) Die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden ist unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt <strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. Die Wertansätze <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen <strong>in</strong> der Schlussbilanz des<br />
vorhergehenden Haushaltsjahres übere<strong>in</strong>stimmen.<br />
2. Die Vermögensgegenstände und die Schulden s<strong>in</strong>d zum Abschlussstichtag e<strong>in</strong>zeln zu bewerten.<br />
3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich s<strong>in</strong>d alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag<br />
entstanden s<strong>in</strong>d, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag<br />
und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden s<strong>in</strong>d; Gew<strong>in</strong>ne jedoch nur, wenn sie<br />
am Abschlussstichtag realisiert s<strong>in</strong>d.<br />
4. Im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und erzielte Erträge s<strong>in</strong>d unabhängig von den Zeitpunkten der<br />
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.<br />
5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.<br />
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur abgewichen werden, soweit die Geme<strong>in</strong>deordnung und diese<br />
Verordnung etwas anderes vorsehen.<br />
Erläuterungen zu § 32:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Inhalte und Zwecke der Vorschrift<br />
Das kaufmännische Rechnungswesen gilt als Referenzmodell für das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong>,<br />
soweit nicht Abweichungen davon aus gesetzlichen oder geme<strong>in</strong>dlichen Besonderheiten heraus erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
Maßgebend für alles s<strong>in</strong>d die objektiven Verhältnisse am Abschlussstichtag. Die Vorschrift setzt daher voraus,<br />
dass die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz der Informationsvermittlung dient und es bei der Bilanzierung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses auch um die Frage geht, welche Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz<br />
übernommen werden. Vor der eigentlichen Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichem Vermögen oder Schulden s<strong>in</strong>d daher<br />
bereits Entscheidungen über deren Aktivierung oder Passivierung zu treffen (vgl. nachfolgende Abbildung).<br />
Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierungsentscheidung<br />
Aktivierungs- oder Passivierungsfähigkeit<br />
Aktivierungs- oder Passivierungsverbot<br />
Aktivierungs- oder Passivierungsgebot<br />
Aktivierungs- oder Passivierungswahlrecht<br />
Ist der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand überhaupt<br />
bilanzierungsfähig?<br />
Ist die Bilanzierung von geme<strong>in</strong>dlichem Vermögensteilen<br />
oder Schulden verboten?<br />
S<strong>in</strong>d das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen oder die Schulden<br />
auf Grund der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
oder der GoB bilanzierungspflichtig?<br />
Besteht e<strong>in</strong> Bilanzierungswahlrecht, durch das die<br />
Geme<strong>in</strong>de die Entscheidung obliegt, ob geme<strong>in</strong>dliches<br />
Vermögen oder Schulden anzusetzen s<strong>in</strong>d?<br />
Abbildung 323 „Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzentscheidung“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1241
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat daher grundsätzlich darüber zu entscheiden, welche Vermögensgegenstände und welche<br />
Schulden <strong>in</strong> ihrer Bilanz im Jahresabschluss anzusetzen s<strong>in</strong>d. Auch muss die Geme<strong>in</strong>de den Wert festlegen, zu<br />
dem der e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstand zu aktivieren und die e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Schulden zu passivieren<br />
s<strong>in</strong>d. Der auf Grund der örtlich vorliegenden Sachverhalte von der Geme<strong>in</strong>de nach ihren Vorstellungen und E<strong>in</strong>schätzungen<br />
bestimmte Wert <strong>in</strong> Gelde<strong>in</strong>heiten stellt jeweils den bilanziellen Ansatz dar. Dabei ist zu beachten,<br />
dass die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände höchsten mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten und<br />
die Schulden der Geme<strong>in</strong>de mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen s<strong>in</strong>d (vgl. § 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Für e<strong>in</strong>en Ansatz von geme<strong>in</strong>dlichem Vermögen und von Schulden <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de müssen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit erfüllt se<strong>in</strong>. Außerdem s<strong>in</strong>d<br />
von der Geme<strong>in</strong>de die e<strong>in</strong>schlägigen Bewertungsvorschriften zu beachten, denen durch diese Vorschrift allgeme<strong>in</strong>e<br />
Bewertungsgrundsätze vorangestellt werden. Sie s<strong>in</strong>d damit e<strong>in</strong> Teil der durch haushaltsrechtliche Vorschriften<br />
umgesetzten Grundsätze für das NKF und konkretisieren wichtige Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung<br />
und Bewertung. Entsprechend s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen bilanzierungspflichtigen Geschäftsvorfälle von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu prüfen. Es ist von ihr festzustellen, ob diese die Def<strong>in</strong>ition für Vermögen oder Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfüllen und bilanzierungsfähig s<strong>in</strong>d.<br />
2. Nicht bestimmte allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze<br />
2.1 Das Willkürverbot<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft s<strong>in</strong>d nicht alle bestehenden allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze haushaltsrechtlich<br />
bestimmt worden. Dazu gehört z.B. der Grundsatz des Willkürverbots. Nach diesem Grundsatz hat<br />
die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e willkürfreie Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände frei von sachfremden Erwägungen<br />
vorzunehmen. Dabei können durchaus haushaltsrechtlich zugelassene Wahlrechte von der Geme<strong>in</strong>de<br />
genutzt werden. Deren Anwendung muss aber im E<strong>in</strong>zelfall durch die Geme<strong>in</strong>de so gestaltet werden, dass diese<br />
nicht dem Grundsatz des Willkürverbots entgegensteht.<br />
2.2 Der Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Der im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft anzuwendende Grundsatz der Wesentlichkeit gehört zwar<br />
zu den allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen, ist aber nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden. Er be<strong>in</strong>haltet, dass e<strong>in</strong>e<br />
Information im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswesen dann wesentlich ist, wenn durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte<br />
Darstellung wirtschaftliche Entscheidungen bee<strong>in</strong>flusst werden können, z.B. im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de. Er ist bei auftretenden Abweichungen vom<br />
Regelfall im E<strong>in</strong>zelfall unter Betrachtung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden. Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d z.B. verpflichtet,<br />
bei e<strong>in</strong>er dauerhaften Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes ihres Anlagevermögens e<strong>in</strong>e<br />
außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Bei der Entscheidung darüber ist der Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
zu beachten, zumal nach dem Vorsichtspr<strong>in</strong>zip die Abschreibungsmethode für den Vermögensgegenstand<br />
und se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer so festgelegt werden sollen, dass e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung als Wertm<strong>in</strong>derung<br />
des Vermögensgegenstandes möglichst nicht auftritt (vgl. § 35 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch bei der Bildung der<br />
Rechnungsabgrenzungsposten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten (vgl. § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3 Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswesen bed<strong>in</strong>gt der „Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise“, dass u.a. die<br />
S<strong>in</strong>n und Zweck der Inhalte der haushaltsrechtlichen Bestimmungen e<strong>in</strong>schließlich des wirtschaftlichen Gesche-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1242
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
hens <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de berücksichtigt werden. Das Pr<strong>in</strong>zip ist daher im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Auslegungsregel zu verstehen.<br />
Sie kommt <strong>in</strong>sbesondere dann zur Anwendung, wenn im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht nicht nur der rechtstechnische<br />
Sachverhalt, sondern auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen zu beurteilen s<strong>in</strong>d. ES gilt deshalb<br />
vielfach, e<strong>in</strong>en örtlichen haushaltsmäßigen Sachverhalt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Wirkungen zu würdigen<br />
und zu prüfen, ob dessen wirtschaftliche Wirkungen mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen.<br />
Die Anwendung des Grundsatzes ist dort notwendig, wo es e<strong>in</strong>en Konflikt zwischen der formalen und der wirtschaftlichen<br />
Betrachtung e<strong>in</strong>es Sachverhalts gibt. Das wirtschaftliche Ergebnis e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfalls<br />
kann von der zu Grunde liegenden Vere<strong>in</strong>barung oder der formalen Sachverhaltsgestaltung abweichen. In<br />
diesen Fällen soll regelmäßig auf die ökonomische Betrachtung abgestellt werden, denn es soll z.B. e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand<br />
ist <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz aufgenommen werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de das wirtschaftliche<br />
Eigentum daran <strong>in</strong>ne hat (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch gilt z.B., dass die Erträge und Aufwendungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu veranschlagen s<strong>in</strong>d, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. §<br />
11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.4 Die Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte<br />
Die Geme<strong>in</strong>de schließt u.a. verpflichtende Verträge ab, die auf e<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Leistungsaustausch der<br />
Vertragspartner ausgerichtet s<strong>in</strong>d und als gegenseitige Verträge e<strong>in</strong>en Anspruch des e<strong>in</strong>en Vertragspartners und<br />
e<strong>in</strong>e Verpflichtung des anderen Vertragspartners begründen. Derartige gegenseitige Verträge der Geme<strong>in</strong>de<br />
stellen schwebende Geschäfte dar. Mögliche Gegenstände von schwebenden Geschäften der Geme<strong>in</strong>de können<br />
dabei die Lieferungen von Vermögensgegenständen, z.B. durch Kaufverträge, oder Leistungen <strong>in</strong> Form von Nutzungsüberlassungen,<br />
z.B. durch Mietverträge, oder e<strong>in</strong> sonstiges Tun oder Unterlassen, z.B. durch Dienstverträge,<br />
se<strong>in</strong>. Bei diesen Geschäften kann die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>erseits der Empfänger der Leistung se<strong>in</strong> oder andererseits<br />
als Lieferant zu e<strong>in</strong>er Leistung verpflichtet se<strong>in</strong>.<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Forderungen oder Verpflichtungen aus solchen schwebenden Geschäften s<strong>in</strong>d unter Beachtung<br />
des Realisationspr<strong>in</strong>zips nicht bilanzierungspflichtig, solange sich die Ansprüche und die Verpflichtungen der an<br />
diesem Geschäft Beteiligten ausgleichen. E<strong>in</strong> möglicher Ertrag aus e<strong>in</strong>em solchen Geschäft ist nicht bereits bei<br />
Vertragsabschluss, sondern erst im Zeitpunkt der Leistungserbr<strong>in</strong>gung als realisiert anzusehen. Bei Störungen im<br />
Geschäftsablauf kann e<strong>in</strong>e Bilanzierungspflicht entstehen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Bewertung unter Beachtung der GoB):<br />
1.1.1 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
Nach der Vorschrift ist die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Im kaufmännischen<br />
System ist trotz der Vorschriften über die Buchführung und den Jahresabschluss <strong>in</strong> den gesetzlichen Vorschriften<br />
e<strong>in</strong> Spielraum geblieben, aus dem durch Auslegungen und Interpretationen die gesetzesergänzenden<br />
„Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)“ entwickelt worden s<strong>in</strong>d.<br />
Die GoB s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> gesetzlich verankertes Regelungssystem. Sie können sich als unbestimmte Rechtsbegriffe nur<br />
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen unter Beachtung von S<strong>in</strong>n und Zweck des Gesetzes oder e<strong>in</strong>zelner<br />
Vorschriften weiter entwickeln. Die GoB bedeuten gleichwohl ke<strong>in</strong>e Gesetzeslücke, sondern e<strong>in</strong>en gewünschten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1243
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und wichtigen Verweis auf nicht gesetzliche Normen und Erkenntnisse. Sie sollen dazu dienen, die Anwendung<br />
der gesetzlichen E<strong>in</strong>zelvorschriften zu verstärken und zu vervollständigen. Vielfach s<strong>in</strong>d daher bereits Inhalte der<br />
GoB zu gesetzlichen Regelungen (gesetzlich bestimmten Grundsätzen) geworden. Außerdem werden die GoB<br />
als Beurteilungsmaßstäbe für die Entscheidung benötigt, ob die Buchführung und der Jahresabschluss sowie der<br />
Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de ordnungsgemäß s<strong>in</strong>d, denn sie müssen sowohl formell als auch materiell den<br />
haushaltsrechtlichen Anforderungen entsprechen.<br />
Die GoB im engeren S<strong>in</strong>ne stehen daher unmittelbar im Zusammenhang mit der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Auch ist der Grundsatz zu beachten, dass schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden. Außerdem bilden<br />
die GoB e<strong>in</strong>en Bestandteil der Generalnorm, denn der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss muss unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln (vgl. § 95 GO <strong>NRW</strong>). Folgende allgeme<strong>in</strong>e<br />
Grundsätze gelten als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (vgl. Abbildung).<br />
Grundsatz der<br />
Vollständigkeit<br />
Grundsatz der<br />
Richtigkeit und<br />
Willkürfreiheit<br />
Grundsatz der<br />
Verständlichkeit<br />
Grundsatz der<br />
Aktualität<br />
Grundsatz der<br />
Relevanz<br />
Grundsatz der<br />
Stetigkeit<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1244<br />
Nach diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Buchführung alle Geschäftsvorfälle<br />
sowie die Vermögens- und Schuldenlage vollständig, richtig,<br />
zeitgerecht und geordnet zu erfassen und zu dokumentieren. Daraus<br />
folgt das Erfordernis des systematischen Aufbaus der Buchführung<br />
unter Aufstellung e<strong>in</strong>es Kontenplans, das Pr<strong>in</strong>zip der vollständigen<br />
und verständlichen Aufzeichnung sowie das Belegpr<strong>in</strong>zip,<br />
d.h. die Grundlage für die Richtigkeit der Buchung bildet den Buchungsbeleg<br />
mit der Festlegung „Ke<strong>in</strong>e Buchung ohne Beleg.“<br />
Dazu zählt auch die E<strong>in</strong>haltung der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen.<br />
Nach diesem Grundsatz müssen die Aufzeichnungen über die<br />
Geschäftsvorfälle die Realität möglichst genau abbilden, so dass<br />
die Informationen daraus begründbar und nachvollziehbar sowie<br />
objektiv richtig und willkürfrei s<strong>in</strong>d. Sie müssen sich <strong>in</strong> ihren Aussagen<br />
mit den zu Grunde liegenden Dokumenten decken und der<br />
Buchführungspflichtige bestätigen kann, dass die Buchführung e<strong>in</strong>e<br />
getreue Dokumentation se<strong>in</strong>er Geschäftsvorfälle nach den rechtlichen<br />
Bestimmungen und den GoB erfolgt.<br />
Nach diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d die Informationen des Rechnungswesens<br />
für den Rat und die Bürger als Öffentlichkeit so aufzubereiten<br />
und verfügbar zu machen, dass die wesentlichen Informationen<br />
über die Vermögens- und Schuldenlage klar ersichtlich und verständlich<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Nach diesem Grundsatz ist e<strong>in</strong> enger zeitlicher Bezug zwischen<br />
dem Zeitraum, über den Rechenschaft gegeben wird, und der<br />
Veröffentlichung der Rechenschaft herzustellen.<br />
Nach diesem Grundsatz muss das Rechnungswesen die Informationen<br />
bieten, die zur Rechenschaft notwendig s<strong>in</strong>d, sich jedoch im<br />
H<strong>in</strong>blick auf die Wirtschaftlichkeit und Verständlichkeit auf die relevanten<br />
Daten beschränken. Dabei soll der Aufwand der Informationsbeschaffung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zum Nutzen<br />
der Informationsbereitstellung stehen.<br />
Nach diesem Grundsatz sollen die Grundlagen des Rechnungswesens,<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Methoden für Ansatz und Bewertung des<br />
Vermögens, <strong>in</strong> der Regel unverändert bleiben, so dass e<strong>in</strong>e Stetigkeit<br />
im Zeitablauf erreicht wird. Notwendige Anpassungen s<strong>in</strong>d<br />
besonders kenntlich zu machen.
Grundsatz des Nachweises<br />
der Recht- und<br />
Ordnungsmäßigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach diesem Grundsatz ist im Jahresabschluss über die Recht- und<br />
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Rechenschaft abzulegen.<br />
Abbildung 324 „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)“<br />
Durch die GoB wird jedoch der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> bestimmtes Buchführungssystem vorgeschrieben. Vielmehr entspricht<br />
e<strong>in</strong> Buchführungssystem dann den GoB, wenn es so beschaffen ist, dass es e<strong>in</strong>en Überblick über die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln<br />
kann und die Geschäftsvorfälle sich <strong>in</strong> ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung bzw. Abwicklung nachverfolgen<br />
lassen. Da sich aus diesen Rahmengrundsätzen ggf. Zielkonflikte ergeben können, ist es bei der örtlichen<br />
Ausgestaltung des Rechnungswesens notwendig, bei konkurrierenden Sachverhalten e<strong>in</strong>e Abwägung vorzunehmen.<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht macht - wie das Handelsrecht - die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
(GoB) zur Grundlage der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung, da die Rechtsvorschriften nicht alle bilanzierungsfähigen<br />
und bilanzierungspflichtigen Sachverhalte sowie die dazu erforderlichen Grundsätze detailliert regeln können. Im<br />
NKF s<strong>in</strong>d daher die GoB wichtige Regeln, nach denen zu verfahren ist, damit e<strong>in</strong>e dem Zweck des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsrechts entsprechende Buchführung durch die Geme<strong>in</strong>den vorgenommen und e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Jahresabschluss<br />
(vgl. § 95 GO <strong>NRW</strong>) sowie e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Gesamtabschluss (vgl. § 116 GO <strong>NRW</strong>) aufgestellt<br />
werden können. Die Anwendung der GoB bietet daher für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en anwendbaren Rahmen, <strong>in</strong>nerhalb<br />
dessen die geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalte örtlich geregelt werden können, sofern ke<strong>in</strong>e ausdrücklichen haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften bestehen.<br />
1.1.2 Weitere wichtige Grundsätze<br />
Neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die die eigentlichen Grundsätze darstellen und<br />
die sich auf die laufende Buchführung beziehen und die Art der Erfassung und Darstellung der Geschäftsvorfälle<br />
sowie deren Schutz vor Verlust und Verfälschung regeln, s<strong>in</strong>d weitere wichtige Grundsätze entwickelt worden, die<br />
nicht gesetzlich konkretisiert worden s<strong>in</strong>d. Jeder dieser Grundsätze soll sicherstellen, dass e<strong>in</strong> sachverständiger<br />
Dritter sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über die Aufzeichnung von Buchungsvorfällen und die<br />
Aufzeichnung von Vermögens- und Schuldenpositionen verschaffen kann.<br />
Es ist dazu nicht festgelegt worden, welches Maß an Sachverstand erforderlich se<strong>in</strong> muss, um die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Tätigkeit im jeweils betroffenen Produkt- bzw. Aufgabenbereich beurteilen und nachvollziehen zu können. Allgeme<strong>in</strong><br />
wird davon auszugehen se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter ausreichende Kenntnisse über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft bzw. das Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>de besitzen muss, damit er die Ausführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und deren Ergebnis im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sowie im Gesamtabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de verstehen und beurteilen kann. Dabei wird auch die Größe der Geme<strong>in</strong>de sowie die Größe<br />
und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der örtlichen DV-Buchführung zu berücksichtigen<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Bei der Beurteilung, ob e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit e<strong>in</strong>en Überblick über<br />
die Vorgehensweise und die Ergebnisse verschaffen kann, ist ebenfalls von den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten<br />
auszugehen. Die Bestimmung der angemessenen Zeit ist somit auch von der Größe der Geme<strong>in</strong>de<br />
sowie der Größe und Komplexität der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Art der örtlichen DV-<br />
Buchführung abhängig. Außerdem sollen Manipulationsmöglichkeiten verh<strong>in</strong>dert werden, damit dem Dritten e<strong>in</strong><br />
qualifizierter E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anz(gesamt)lage der Geme<strong>in</strong>de möglich ist.<br />
Die weiteren wichtigen Grundsätze, die auch bei der Geme<strong>in</strong>de zur Anwendung kommen sollen, werden nachfolgend<br />
vorgestellt (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1245
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
DV-gestützter<br />
Buchführungssysteme (GoBS)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Datenverarbeitung (GoDV)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Inventur (GoI)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Bilanzierung (GoBi)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Lageberichterstattung (GoL)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Abschlussprüfungen (GoA)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Konzernrechnungslegung (GoK)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Kapitalflussrechnung (GoKfr)<br />
Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger<br />
Risikoüberwachung (GoR)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Weitere wichtige Grundsätze<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sollen sicherzustellen,<br />
dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen vollständig,<br />
richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, wenn<br />
die Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung erfolgt<br />
(vgl. § 27 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung wurden zur<br />
Erfüllung der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung bei<br />
e<strong>in</strong>er DV-Buchführung entwickelt und umfassen im Wesentlichen<br />
die Sicherheit, die Funktionserfüllung und die Dokumentation.<br />
Die Grundsätze beziehen sich auf die Erstellung des Inventars und<br />
sollen sicherstellen, dass <strong>in</strong> der Inventur e<strong>in</strong>e vollständige Erfassung<br />
des Vermögens und der Schulden erfolgt (vgl. § 91 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 28 und 29 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze der Aktivierung, Passivierung und Bewertung werden<br />
weiter detailliert. Dazu gehören auch die Grundsätze für die<br />
Bilanzgliederung (vgl. z.B. § 41 bis 43 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze spezifizieren die Anforderungen für die durch den<br />
Lagebericht vorzunehmende Informationsvermittlung (vgl. § 48<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den h<strong>in</strong>sichtlich der jährlichen Abschlussprüfung<br />
Anwendung. Diese be<strong>in</strong>halten u.a. Festlegungen zu den Prüfungshandlungen.<br />
Außerdem bestehen noch weitere Ergänzungen dieser<br />
Grundsätze durch die „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung<br />
bei Abschlussprüfungen“ sowie die „Grundsätze für die ordnungsmäßige<br />
Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“.<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
Anwendung (vgl. § 116 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Grundsätze f<strong>in</strong>den bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung<br />
Anwendung und sollen zu e<strong>in</strong>er sachgerechten<br />
Erstellung beitragen (vgl. § 51 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Grundsätze s<strong>in</strong>d für die pflichtgemäße Risikoüberwachung<br />
entwickelt worden. Sie be<strong>in</strong>halten die allgeme<strong>in</strong>en Handlungsvorgaben<br />
bzw. Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es<br />
Risikoüberwachungssystems.<br />
Abbildung 325 „Weitere wichtige Grundsätze“<br />
Zudem sorgt die Auslegung der GoB durch Rechtsprechung und Literatur mittelbar für e<strong>in</strong>e dynamische Anpassung<br />
des Rechts über das geme<strong>in</strong>dliche Rechnungswesen an die aktuellen nationalen und <strong>in</strong>ternationalen Entwicklungen.<br />
Die Grundsätze werden dann weiterentwickelt, wenn aus neuen Sachverhalten heraus dafür e<strong>in</strong><br />
Erfordernis besteht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1246
1.1.3 Sachgerechte Anwendung der Grundsätze<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die sachgerechte Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung ihrer qualitativen<br />
Merkmale führt grundsätzlich zu e<strong>in</strong>er wirklichkeitsgetreuen Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de. Soweit sich die örtlichen Entscheidungen an diesen Grundsätzen orientieren, entstehen<br />
relevante, verlässliche und verständliche Informationen über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de. Um<br />
dieses sicherzustellen s<strong>in</strong>d u.a. die Gliederungsvorschriften zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> § 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
konkretisiert worden z.B. die Grundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“. Die Bewertungsvorschriften <strong>in</strong> den §§<br />
32 bis 36, 42 und 43 GemHVO <strong>NRW</strong> prägen dabei das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip weiter aus.<br />
Zur Auslegung der GoB s<strong>in</strong>d i.d.R. die juristischen Auslegungskriterien heranzuziehen. Als GoB ist daher jedes<br />
Verfahren und jede Methode anzuerkennen, die dazu führen, dass gesetzliche Regelungen im E<strong>in</strong>zelfall ihrem<br />
S<strong>in</strong>n und Zweck entsprechend angewandt werden. Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der<br />
GoB wird gewährleistet, dass auf neue Sachverhalte <strong>in</strong> der Praxis den gesetzlichen Anforderungen gemäß reagiert<br />
werden kann. Auf e<strong>in</strong>e abschließende Regelung über die GoB hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, um<br />
die fortlaufende Entwicklung und Veränderung nicht zu bee<strong>in</strong>trächtigen. Ausgehend vom allgeme<strong>in</strong>en Schutzzweck<br />
des Rechnungswesens können die für das kaufmännische Rechnungswesen anerkannten Ziele „Dokumentation“,<br />
„Rechenschaft“ und „Kapitalerhaltung“ auch im Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />
Die grundsätzliche Übere<strong>in</strong>stimmung des Rechnungszwecks ist darauf zurückzuführen, dass das Verhältnis zwischen<br />
Rechnungslegendem und Rechnungsadressaten auch im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich e<strong>in</strong>e klassische Stellvertreterbeziehung<br />
aufweist, denn hier verwaltet die Geme<strong>in</strong>de wie e<strong>in</strong> Beauftragter das Vermögen de ihrer Bürger<br />
treuhänderisch. Daraus lassen sich die Rahmengrundsätze ableiten, die für die Erfassung und Darstellung der<br />
Geschäftsvorfälle sowie deren Sicherung gegen Verlust und Verfälschung gelten und somit die materielle und<br />
formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sichern.<br />
1.2 Zu Satz 2 (E<strong>in</strong>zelne Bewertungsanforderungen):<br />
Diese Regelung bestimmt die Anforderungen bzw. Grundsätze, die an die Bewertung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens<br />
und der Schulden der Geme<strong>in</strong>de zu stellen s<strong>in</strong>d. Die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze und Anforderungen kommen<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht mit kle<strong>in</strong>en Abweichungen gegenüber dem kaufmännischen Rechnungswesen<br />
zur Anwendung, zu denen die folgenden Grundsätze gehören (vgl. Abbildung).<br />
Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
Bezeichnung<br />
Grundsatz der Bilanzkont<strong>in</strong>uität<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1247<br />
Vorsichtspr<strong>in</strong>zip mit se<strong>in</strong>en besonderen Ausprägungen<br />
<strong>in</strong> Form des Realisationspr<strong>in</strong>zips:<br />
das Imparitätspr<strong>in</strong>zip<br />
das Pr<strong>in</strong>zip der Wertaufhellung<br />
das Pr<strong>in</strong>zip der Bewertungsvorsicht<br />
Periodisierungspr<strong>in</strong>zip mit Unmaßgeblichkeit des Zahlungsvorgangs
5<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />
Abbildung 326 „Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen“<br />
Diese Regelung bestimmt die Anforderungen, die an die Bewertung des Vermögens und der Schulden zu stellen.<br />
Dabei wurde auf die Übernahme des Grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (vgl. § 252 Abs. 1<br />
Nr. 2 HGB) verzichtet, weil der Fortbestand der Geme<strong>in</strong>den auf e<strong>in</strong>er gesetzlichen Grundlage beruht.<br />
1.2.1 Zu Nummer 1 (Grundsatz der Bilanzkontiunität):<br />
Der Grundsatz der Bilanzkontiunität verlangt, dass die Posten der Schlussbilanz e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres und die<br />
Posten der Eröffnungsbilanz des unmittelbar folgenden Haushaltsjahres wert- und mengenmäßig übere<strong>in</strong>stimmen<br />
müssen. Dieses bedeutet nicht, dass für jedes geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsjahr von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e formelle Eröffnungsbilanz<br />
nach § 92 GO <strong>NRW</strong> aufzustellen ist. Vielmehr müssen die Saldenvorträge auf den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bestandkonten für das neue geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsjahr mit den entsprechenden Schlusssalden für das abgelaufene<br />
Haushaltsjahr übere<strong>in</strong>stimmen. Zwischen den Bilanzen der aufe<strong>in</strong>ander folgenden Haushaltsjahre sollen<br />
ke<strong>in</strong>e Umbewertung oder e<strong>in</strong>e anderweitige Zuordnung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände und Schulden<br />
<strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden. Die <strong>in</strong> diesem Zusammenhang anstehende Verrechnung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresergebnisses mit dem Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de ist dabei als zulässig anzusehen, da<br />
materiell die Bilanzidentität erhalten bleibt.<br />
Der Grundsatz der Bilanzkontiunität folgt zudem dem Stetigkeitsgebot, nach dem Veränderungen des Bilanz<strong>in</strong>halts<br />
zwischen zwei Bilanzen entgegen gewirkt werden soll. So ist e<strong>in</strong>e Bewertungsänderung zwischen den beiden<br />
Bilanzen unzulässig, denn es muss e<strong>in</strong>e Identität der e<strong>in</strong>zelnen Wertansätze gegeben se<strong>in</strong> und nicht evtl.<br />
gebildeter und ausgewiesener Gesamtsummen. Diese Vorgaben sollen e<strong>in</strong>e wahrheitsgetreue Rechnungslegung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de und die notwendige Vergleichbarkeit sichern und b<strong>in</strong>den die Geme<strong>in</strong>de an die im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr getroffenen bilanziellen Entscheidungen.<br />
Die E<strong>in</strong>haltung des Grundsatzes erfordert nicht zw<strong>in</strong>gend die Aufstellung e<strong>in</strong>er haushaltsjahrbezogenen Eröffnungsbilanz.<br />
Soweit von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e förmliche Eröffnungsbilanz für jedes neue Haushaltsjahr aufgestellt<br />
wird, müssen die Vorträge auf die Bestandskonten für das neue Haushaltsjahr (Folgejahr) mit den Schlussbeständen<br />
der entsprechenden Konten für das abgelaufene Haushaltsjahr übere<strong>in</strong>stimmen. In diesem Zusammenhang<br />
be<strong>in</strong>haltet der Grundsatz der Bilanzkont<strong>in</strong>uität auch, dass die Form der Darstellung der Aktiva und Passiva<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz beizubehalten ist. E<strong>in</strong> willkürlicher Wechsel zwischen verschiedenen Darstellungsformen<br />
ist somit für die Geme<strong>in</strong>de unzulässig. Zur Sicherstellung der E<strong>in</strong>haltung dieses Pr<strong>in</strong>zips ist die Bilanzgliederung<br />
für die Geme<strong>in</strong>den vorgegeben worden (vgl. § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>), bei der auch Angaben zu<br />
den Wertansätzen des Vorjahres gemacht werden müssen (vgl. § 41 Abs. 5 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2.2 Zu Nummer 2 (Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung):<br />
1.2.2.1 Die E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
Für die Bewertung im Jahresabschluss gilt der Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung, d.h. jeder Vermögensgegenstand<br />
und jede Schuldart s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zeln zu bewerten und nicht mit anderen Vermögensgegenständen zu verrechnen.<br />
Dieser Grundsatz erfordert, dass die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände bewertungsfähig und entsprechend die<br />
E<strong>in</strong>zelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
gegene<strong>in</strong>ander abgrenzbar s<strong>in</strong>d. Dieses gilt entsprechend für die geme<strong>in</strong>dlichen Schulden, bei denen der<br />
Erfüllungsbetrag zu berücksichtigen ist. Es gilt <strong>in</strong> diesen Fällen die gebotene Objektivierung zu erreichen, um den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1248
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
für die Geme<strong>in</strong>de vorhandenen Ermessensspielraum auszufüllen und willkürfrei bzw. frei von sachfremden Erwägungen<br />
zu handeln.<br />
Die Bewertung ist von der Geme<strong>in</strong>de nach den örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Es ist dabei unter e<strong>in</strong>er<br />
wirtschaftlichen Betrachtungsweise örtlich zu entscheiden, ob e<strong>in</strong> vorhandener geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand<br />
selbstständig bewertbar und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist, wenn die Geme<strong>in</strong>de das wirtschaftliche<br />
Eigentum daran <strong>in</strong>nehat (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dabei s<strong>in</strong>d aber auch die Risiken e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes für sich zu beurteilen. Auch dürfen mögliche Wertm<strong>in</strong>derungen nicht mit nicht realisierten<br />
Wertsteigerungen verrechnet werden. Diese Vorgaben können ggf. dazu führen, dass gleiche oder ähnliche<br />
Vermögensgegenstände im H<strong>in</strong>blick auf ihre Eigenart, Ausstattung sowie Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeit<br />
unterschiedlich zu bewerten s<strong>in</strong>d.<br />
Entsprechend dem Pr<strong>in</strong>zip der Stichtagsbezogenheit s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände und Schulden<br />
unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Durchführung der Bewertung auf den Abschlussstichtag des<br />
jeweiligen Haushaltsjahres der Geme<strong>in</strong>de zu bewerten. Bei der Bewertung f<strong>in</strong>det das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip sowie das<br />
Realisationspr<strong>in</strong>zip Anwendung. Auch der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist zu beachten, denn dieser fordert<br />
die Beibehaltung der zum vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden (vgl. § 32<br />
Abs. 1 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die durchgeführte Bewertung ist zu dokumentieren und zu begründen.<br />
1.2.2.2 Die Bewertung zum Abschlussstichtag<br />
Die ausdrückliche Vorgabe <strong>in</strong> der Vorschrift, die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände und die Schulden s<strong>in</strong>d<br />
bezogen auf den jeweiligen Abschlussstichtag e<strong>in</strong>zeln zu bewerten, folgt dem für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
geltenden Stichtagspr<strong>in</strong>zip.. Dieser Teil des E<strong>in</strong>zelbewertungsgrundsatzes verlangt daher für die Bewertung,<br />
dass die geme<strong>in</strong>dlichen Verhältnisse am jeweiligen Abschlussstichtag für die Bewertung ausschlaggebend<br />
s<strong>in</strong>d. Das Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zip ist dabei auch zu beachten, das sicherstellen soll, dass sämtliche am Abschlussstichtag<br />
objektiv bestehende Tatsachen bei der späteren Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt<br />
werden. Dagegen s<strong>in</strong>d nachträgliche örtliche Entwicklungen, welche die Stand zum Abschlussstichtag verändern<br />
und dadurch als wertbegründende oder wertbee<strong>in</strong>flussende Tatbestände zu behandeln s<strong>in</strong>d, nicht <strong>in</strong> die<br />
Bewertung e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Bei der Informationsgew<strong>in</strong>nung im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des<br />
Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr ist von der Geme<strong>in</strong>de die notwendige Sorgfalt anzuwenden,<br />
so dass den erhaltenen Erkenntnissen ordnungsgemäße Geschäftsvorgänge bei der Geme<strong>in</strong>de zu Grunde<br />
liegen müssen und e<strong>in</strong>e Ausrichtung auf den betreffenden Abschlussstichtag bestehen muss. So muss von der<br />
Geme<strong>in</strong>de z.B. die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips für jeden davon betroffenen Sachverhalt im E<strong>in</strong>zelnen<br />
geprüft werden.<br />
Andererseits ergeben sich auch Ausnahmen vom zu beachtenden Stichtagspr<strong>in</strong>zip, z.B. dadurch, dass die Bemessung<br />
von <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und Rückstellungen auf den künftigen<br />
Erfüllungsbetrag auszurichten ist. Der bilanzielle Wertansatz wird dabei durch den künftig von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aufzuwendenden Betrag bestimm, da es auf die zutreffende Abbildung der Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer<br />
Bilanz ankommt. Ebenso besteht bei der Entscheidung über die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibung e<strong>in</strong>e<br />
Abweichung vom Stichtagspr<strong>in</strong>zip, weil die dafür vorzunehmende Betrachtung e<strong>in</strong>e Zeit umfasst, die über den<br />
Abschlussstichtag h<strong>in</strong>ausgeht, z.B. bei voraussichtlichen Wertm<strong>in</strong>derungen für geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzanlagen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1249
1.2.2.3 Ausnahmen vom E<strong>in</strong>zelbewertungsgrundsatz<br />
1.2.2.3.1 Die Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vom Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> begründeten Fällen auch Ausnahmen für die Geme<strong>in</strong>de möglich.<br />
Ergänzend zu den §§ 32 und 33 GemHVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d durch diese Vorschrift für die Geme<strong>in</strong>de mehrere Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
zugelassen worden, die den Regelungen des Handelsgesetzbuches entsprechen.<br />
Derartige Bewertungsverfahren kommen regelmäßig dann zur Anwendung durch die Geme<strong>in</strong>de, wenn auf Grund<br />
von Wirtschaftlichkeits-, Realisierbarkeits- oder Praktikabilitätsgründen dieses auf Grund der örtlichen Gegebenheiten<br />
s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht ist.<br />
Die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung lässt aber auch ausdrücklich Ausnahmen vom E<strong>in</strong>zelbewertungsgrundsatz<br />
durch die <strong>in</strong> § 34 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmten Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren, z.B. die Festbewertung oder<br />
die Gruppenbewertung zu. Gleichzeitig werden aber auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Festwertverfahrens<br />
und der Gruppenbewertung genannt, um e<strong>in</strong>e zutreffende Anwendung bei der Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen.<br />
Bei der Inanspruchnahme von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen ist zudem auch der Grundsatz der Maßgeblichkeit<br />
des Bewertungszwecks zu beachten. Aus der Vorschrift folgt daher aber auch, dass für die Geme<strong>in</strong>de die<br />
Anwendung anderer Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren, z.B. Lifo- und Fifo-Verfahren sowie sonstige Verbrauchsfolgeverfahren<br />
oder Verbrauchsfiktionen, nicht zulässig ist.<br />
1.2.2.3.2 Die Bildung von Bewertungse<strong>in</strong>heiten<br />
1.2.2.3.2.1 Die Zulässigkeit von Bewertungse<strong>in</strong>heiten<br />
Die Bildung von Bewertungse<strong>in</strong>heiten im Rahmen der Bilanzierung der Geme<strong>in</strong>de zum Ausgleich gegenläufiger<br />
Wertänderungen oder Zahlungsströme aus vergleichbaren Risiken, soweit sich die gegenläufigen Wertänderungen<br />
oder Zahlungsströme aufheben, stellt e<strong>in</strong>e Abweichung vom Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung dar. Solche<br />
Bewertungse<strong>in</strong>heiten müssen mit e<strong>in</strong>er Zwecksetzung gebildet werden und beruhen auf der Überlegung, dass die<br />
aus e<strong>in</strong>em Grundgeschäft der Geme<strong>in</strong>de resultierenden Risiken durch den E<strong>in</strong>satz von Sicherungs<strong>in</strong>strumenten<br />
(üblicherweise Derivate) - wirtschaftlich betrachtet - neutralisiert werden. Als absicherungsfähige Grundgeschäfte<br />
kommen dabei i.d.R. Vermögensgegenstände und Schulden <strong>in</strong> Betracht, die mit F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten zusammengefasst<br />
werden können. Zusammengesetzte (strukturierte) F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente können grundsätzlich als Bewertungse<strong>in</strong>heit<br />
bilanziert werden.<br />
Bei der Bewertung von <strong>in</strong> Bewertungse<strong>in</strong>heiten zusammengefassten F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten wird unter E<strong>in</strong>schränkung<br />
des Imparitätspr<strong>in</strong>zips und des Grundsatzes der E<strong>in</strong>zelbewertung auf die Berücksichtigung nicht realisierter<br />
Verluste verzichtet, wenn diesen <strong>in</strong> gleicher Höhe nicht realisierte Gew<strong>in</strong>ne gegenüber stehen. Das Erfordernis,<br />
dass die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme aus vergleichbaren Risiken resultieren müssen, ist<br />
für die Frage des Effektes e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit von Bedeutung. Die Eignung e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit zur<br />
Absicherung muss immer im Zeitpunkt ihrer Begründung gegeben se<strong>in</strong> und gilt dann auch <strong>in</strong> den Folgejahren.<br />
Vor diesem Zeitpunkt ist von der Geme<strong>in</strong>de zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Risikoanalyse vorzunehmen, <strong>in</strong> der unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der eigenen Ziele und Möglichkeiten, die Risiken identifiziert und beurteilt werden. Dabei gilt es, nicht nur<br />
geme<strong>in</strong>debezogen die Risikomaßstäbe und Risikogrenzen sowie ggf. Toleranzen zu bestimmen, sondern auch<br />
die Risikosteuerung, Risikoüberwachung mit den dafür notwendigen Handlungs<strong>in</strong>strumenten festzulegen.<br />
Für e<strong>in</strong>e bilanzielle Abbildung e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit hat sich <strong>in</strong> der Praxis e<strong>in</strong>erseits die E<strong>in</strong>frierungsmethode<br />
entwickelt, bei der ke<strong>in</strong>e Buchungen für entstandene Wertveränderungen beim Grundgeschäft als auch beim<br />
Sicherungs<strong>in</strong>strument vorgenommen werden, soweit diese unmittelbar <strong>in</strong> den vertraglichen Grenzen berührt s<strong>in</strong>d.<br />
Andere Wertveränderungen s<strong>in</strong>d nach den e<strong>in</strong>schlägigen Grundsätzen zu erfassen, so dass z.B. für e<strong>in</strong>en Verlustüberhang<br />
e<strong>in</strong>e Drohverlustrückstellung zu bilden ist, während e<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>nüberhang wegen des Realisations-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1250
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§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
pr<strong>in</strong>zips nicht zu buchen ist. Diese Methode bietet sich im S<strong>in</strong>ne der allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsanforderungen für<br />
Geme<strong>in</strong>den an, auch wenn sich <strong>in</strong> der handelsrechtlichen Praxis noch die Durchbuchungsmethode entwickelt hat,<br />
bei der anders als bei der E<strong>in</strong>frierungsmethode auch die unrealisierten Gew<strong>in</strong>ne erfolgswirksam erfasst werden<br />
können. Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Bewertungse<strong>in</strong>heit gebildet und <strong>in</strong> ihrer Bilanz angesetzt, bedarf es dazu<br />
e<strong>in</strong>er Angabe im Anhang des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d außerdem die Geschäfte über zusammengesetzte F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente zu dokumentieren<br />
und deren Wirksamkeit sowie die möglichen Risiken s<strong>in</strong>d zu überwachen. Diese Vorgabe erfordert, e<strong>in</strong>e getrennte<br />
Erfassung der F<strong>in</strong>anzgeschäfte <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung. Wird von der Geme<strong>in</strong>de bei diesen<br />
Gegebenheiten e<strong>in</strong>e Bewertungse<strong>in</strong>heit gebildet und <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt, bedarf es dazu<br />
e<strong>in</strong>er gesonderten Angabe im Anhang des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Außerdem s<strong>in</strong>d die Geschäfte der Geme<strong>in</strong>de über zusammengesetzte F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente zu dokumentieren<br />
und deren Wirksamkeit sowie die möglichen Risiken s<strong>in</strong>d zu überwachen. Dieses erfordert, e<strong>in</strong>e getrennte<br />
Erfassung der F<strong>in</strong>anzgeschäfte <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung.<br />
1.2.2.3.2.2 Die Unzulässigkeit e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de darf aber ke<strong>in</strong>e Bewertungse<strong>in</strong>heit gebildet werden, wenn e<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strument, z.B. e<strong>in</strong> Derivat,<br />
im Vergleich zu dem damit zusammenhängenden Grundgeschäft wesentlich höhere oder zusätzliche (andere)<br />
Risiken, z.B. Z<strong>in</strong>srisiken und Währungsrisiken, aufweist oder andere Verpflichtungen enthält. In solchen Fällen<br />
können auch aus wirtschaftlicher Sicht die F<strong>in</strong>anzgeschäfte nicht zusammen geführt werden und s<strong>in</strong>d dann auch<br />
getrennt vone<strong>in</strong>ander zu bilanzieren. Ist bei zusammengesetzten (strukturierten) F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten e<strong>in</strong>e getrennte<br />
Bilanzierung vorzunehmen, f<strong>in</strong>den die maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Anwendung.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist immer zum Zeitpunkt des Abschlusses von F<strong>in</strong>anzgeschäften zu beurteilen, ob solche<br />
Sachverhalte vor Ort gegeben s<strong>in</strong>d, ist Außerdem können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Bewertungse<strong>in</strong>heit ke<strong>in</strong>e vorzunehmenden<br />
außerplanmäßigen Abschreibungen e<strong>in</strong>bezogen werden, denn dadurch würde <strong>in</strong> erheblichem Maße gegen den<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung verstoßen.<br />
1.2.3 Zu Nummer 3 (Anwendung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips):<br />
1.2.3.1 Das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip<br />
Das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip be<strong>in</strong>haltet im Handelsrecht als Hauptziel die Wahrung der Gläubiger<strong>in</strong>teressen, so dass sich<br />
der Bilanzierende im Zweifel tendenziell eher zu schlecht als zu gut darstellt (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Es ist<br />
<strong>in</strong> direktem Zusammenhang mit den Kapitalerhaltungsgrundsätzen des Handelsrechts zu sehen. Im S<strong>in</strong>ne der<br />
Rechenschaft wird <strong>in</strong> der Literatur zum öffentlichen Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>den teilweise e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitlichere<br />
und den tatsächlichen Gegebenheiten näherkommende Bewertung des Vermögens bevorzugt. Nach dieser Auffassung<br />
sollen die handelsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsätze <strong>in</strong> ihrer Ausprägung als Vorsichtspr<strong>in</strong>zip ke<strong>in</strong>e<br />
unbeschränkte Gültigkeit im öffentlichen Rechnungswesen haben, sondern sie sollen entsprechend den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Erfordernissen relativiert werden. Zudem müssen bei der Darstellung der Vermögenssituation der Geme<strong>in</strong>de<br />
auch die Interessen des Rates, der Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger sowie der Gläubiger und der Geschäftspartner der<br />
Geme<strong>in</strong>de berücksichtigt werden.<br />
E<strong>in</strong>e vorsichtige Darstellung der F<strong>in</strong>anzsituation der Geme<strong>in</strong>de verh<strong>in</strong>dert e<strong>in</strong>e Überforderung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Leistungsfähigkeit. Die Vorgabe der angemessenen Berücksichtigung von Risiken und Verlusten im Rahmen des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses erfüllt damit auch den Zweck, e<strong>in</strong>e nicht gerechtfertigte Belastung zukünftiger<br />
Generationen zu vermeiden. Um das sachgerechte Handeln der Geme<strong>in</strong>de zu gewährleisten, hat die Geme<strong>in</strong>de<br />
bei den betreffenden Geschäftsvorfällen alle zugänglichen Informationen h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>es wahrsche<strong>in</strong>lichen<br />
E<strong>in</strong>tritts e<strong>in</strong>es Risikos zu prüfen und zu bewerten sowie das Ergebnis daraus zu dokumentieren. Der Geme<strong>in</strong>de<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1251
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§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
wird damit e<strong>in</strong> Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips e<strong>in</strong>geräumt. Sie soll den e<strong>in</strong>zelnen<br />
örtlichen Sachverhalt weder zu optimistisch noch zu pessimistisch beurteilen. Daher begrenzt die Willkürfreiheit<br />
die Anwendung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips durch die Geme<strong>in</strong>de. Dieses haushaltsrechtliche Pr<strong>in</strong>zip hat aber noch<br />
besondere Ausprägungen <strong>in</strong> Form des Realisationspr<strong>in</strong>zips und des Imparitätspr<strong>in</strong>zips sowie des Pr<strong>in</strong>zips der<br />
Bewertungsvorsicht, die nachfolgend erläutert werden.<br />
1.2.3.2 Das Realisationspr<strong>in</strong>zip<br />
Die handelsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsätze <strong>in</strong> Gestalt des Realisationspr<strong>in</strong>zips f<strong>in</strong>den auch im NKF ihre<br />
Anwendung. Wie im Handelsrecht dürfen Gew<strong>in</strong>ne nicht schon dann <strong>in</strong> Ansatz gebracht werden, wenn ihr E<strong>in</strong>tritt<br />
vorhersehbar ist, sondern erst nach ihrer Realisierung (Realisationspr<strong>in</strong>zip). Dieses Pr<strong>in</strong>zip hat e<strong>in</strong>en Bezug nur<br />
zu den geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen und hat die Aufgabe, die vorzeitige Berücksichtigung möglicher zukünftiger Gew<strong>in</strong>ne<br />
zu verh<strong>in</strong>dern. Wegen der im Realisationspr<strong>in</strong>zip enthaltenen Zeitbestimmung (nach Realisierung), darf die<br />
Geme<strong>in</strong>de nur die Gew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> ihrer Bilanz berücksichtigen, die am Abschlussstichtag bereits realisiert worden<br />
s<strong>in</strong>d. Sie darf somit auch nur geme<strong>in</strong>dliche Forderungen ansetzen, die durch Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de vor dem<br />
Abschlussstichtag begründet worden s<strong>in</strong>d.<br />
Der Anwendung des Realisationspr<strong>in</strong>zips für den geme<strong>in</strong>dlichen Bereich liegt auch die Überlegung zu Grunde,<br />
die haushaltswirtschaftliche Realisierung der geme<strong>in</strong>dlichen Erträge an das Verwaltungshandeln der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu b<strong>in</strong>den. Es soll damit bei Verwaltungsverfahren der Erfüllungszeitpunkt ausschlaggebend se<strong>in</strong>, der <strong>in</strong> dem der<br />
Leistung zu Grunde liegenden Leistungsbescheid durch die Geme<strong>in</strong>de festgesetzt worden ist. Erst zu diesem<br />
Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht des Dritten (Erfüllungszeitpunkt) und Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de und dadurch<br />
die wirtschaftliche Ursache als wertbegründender Tatbestand im S<strong>in</strong>ne des Realisationspr<strong>in</strong>zips.<br />
Dieser Sachverhalt bedeutet <strong>in</strong> betriebswirtschaftlicher H<strong>in</strong>sicht e<strong>in</strong>e Anknüpfung an das Umsatzpr<strong>in</strong>zip, denn<br />
öffentlich-rechtlich stellt e<strong>in</strong> Leistungsbescheid e<strong>in</strong>e umsatzbezogene Handlung der Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
Die Anwendung des Realisationspr<strong>in</strong>zips <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne ist auch wegen des Problems, dass e<strong>in</strong> möglicher Ertrag<br />
nicht zuverlässig <strong>in</strong> der Zeit vor dem Leistungsbescheid gemessen und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
zugeordnet werden kann, sondern erst im Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem der Leistungsbescheid mit dem ausdrücklichen<br />
Erfüllungszeitpunkt ergeht, geboten.<br />
Erst zum Zeitpunkt des geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsbescheides ist daher objektiv betrachtet das Ressourcenaufkommen<br />
der Geme<strong>in</strong>de als entstanden anzusehen, weil dieses durch e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Rechtsakt objektiviert<br />
wird, so dass zu diesem Zeitpunkt auch e<strong>in</strong>e verlässliche Bewertbarkeit e<strong>in</strong>tritt. Dieser Zeitpunkt bestimmt daher<br />
auch die haushaltsmäßige Zuordnung von geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen sowie ihre Behandlung im Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Dabei kommt es regelmäßig nicht zur Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips durch die Geme<strong>in</strong>de,<br />
wenn nicht bereits am Abschlussstichtag sämtliche objektiv bestehende Tatsachen vorliegen, so dass<br />
diese bei der späteren Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
1.2.3.3 Das Imparitätspr<strong>in</strong>zip<br />
Nach dieser Vorschrift wird von der Geme<strong>in</strong>de verlangt, aus Vorsichtsgründen vorhersehbare Verluste bereits vor<br />
ihrer Realisierung zu berücksichtigen (Imparitätspr<strong>in</strong>zip) und als Aufwendungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
zu erfassen. Dieses Pr<strong>in</strong>zip f<strong>in</strong>det Anwendung nur für die Aufwandsseite der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
und führt zum zeitlichen Vorziehen von Aufwendungen bzw. zur Vorwegnahme künftiger Aufwendungen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss nach den <strong>in</strong> diesem Pr<strong>in</strong>zip enthaltenen Bed<strong>in</strong>gungen alle vorhersehbaren Risiken und<br />
Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden s<strong>in</strong>d bzw. bei denen e<strong>in</strong>e hohe E<strong>in</strong>trittswahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />
besteht, <strong>in</strong> ihrer Bilanz berücksichtigen. Dieses gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese erst nach dem Abschlussstichtag,<br />
aber vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1252
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§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Von der Anwendung des Imparitätspr<strong>in</strong>zips werden sowohl bilanzielle Sachverhalte als auch schwebende Geschäfte<br />
der Geme<strong>in</strong>de erfasst, denn es sollen im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss nur die relevanten Informationen<br />
berücksichtigt werden, für die i.d.R. e<strong>in</strong> Anlass vor dem Abschlussstichtag besteht. In diesem S<strong>in</strong>ne ist e<strong>in</strong>e<br />
Veränderung des Jahresergebnisses der Geme<strong>in</strong>de durch die Anwendung des Imparitätspr<strong>in</strong>zips, z.B. durch die<br />
Verpflichtung zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen im Falle e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauerhaften Wertm<strong>in</strong>derung<br />
bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, konkretisiert worden (vgl. § 35 Abs. 5 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Die Anwendung des Imparitätspr<strong>in</strong>zips <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis soll sich i.d.R. auf Geschäftsvorfälle<br />
der Geme<strong>in</strong>de mit erheblicher Bedeutung beschränken.<br />
1.2.3.4 Das Pr<strong>in</strong>zip der Wertaufhellung<br />
1.2.3.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Jahresabschluss wird <strong>in</strong> der Regel erst nach dem Abschlussstichtag aufgestellt. Daher dürfen Sachverhalte,<br />
die im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses für das<br />
abgelaufene Haushaltsjahres bekannt werden, dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf Gegebenheiten im<br />
abgelaufenen Haushaltsjahr (vor dem Abschlussstichtag) beziehen (wertaufhellende Informationen). Derartige<br />
Tatsachen bee<strong>in</strong>flussen nicht den Wert, sondern zeigen die geme<strong>in</strong>dlichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag<br />
so, wie sie zu diesem Zeitpunkt waren.<br />
Das Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zip soll daher sicherstellen, dass sämtliche am Abschlussstichtag objektiv bestehende<br />
Tatsachen bei der späteren Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses berücksichtigt werden, auch wenn<br />
sie erst nach dem Abschlussstichtag bekannt werden. Bei der Informationsgew<strong>in</strong>nung im Zeitraum zwischen dem<br />
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr (Fertigstellung)<br />
ist daher von der Geme<strong>in</strong>de die notwendige Sorgfalt anzuwenden. Den möglicherweise gewonnenen<br />
Erkenntnissen müssen ordnungsgemäße Geschäftsvorgänge bei der Geme<strong>in</strong>de zu Grunde liegen und es muss<br />
e<strong>in</strong>e Ausrichtung auf den betreffenden Abschlussstichtag bestehen. Die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips<br />
muss zudem von der Geme<strong>in</strong>de für jeden davon betroffenen Sachverhalt geprüft und dokumentiert werden. Sie<br />
ist <strong>in</strong> die Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de dürfen dagegen Informationen, die im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem<br />
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahres bekannt werden, und sich auf<br />
Gegebenheiten nach dem Abschlussstichtag beziehen, also auf die Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und<br />
dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, nicht im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt<br />
werden (wertbegründende Informationen). Derartige Tatsachen bee<strong>in</strong>flussen den von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu bilanzierenden Wert und zeigen die geme<strong>in</strong>dlichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag nicht mehr so, wie sie<br />
zu diesem Zeitpunkt waren.<br />
1.2.3.4.2 Wertaufhellung und Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
Die Fristsetzung zur Aufstellung des Jahresabschlusses <strong>in</strong> § 95 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> (Der Bürgermeister hat <strong>in</strong>nerhalb<br />
von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat den aufgestellten Jahresabschluss zur Feststellung<br />
zuzuleiten) begrenzt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips <strong>in</strong> zeitlicher<br />
H<strong>in</strong>sicht. Ohne e<strong>in</strong>e solche Fristsetzung läge es im Belieben der Geme<strong>in</strong>de, wann und wie Sachverhalte, die im<br />
Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene<br />
Haushaltsjahres bekannt werden, berücksichtigt werden, wenn sie sich auf Gegebenheiten im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr (vor dem Abschlussstichtag) beziehen (wertaufhellende Informationen). Die Fristsetzung dient aber<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1253
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§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
auch dazu, die Geme<strong>in</strong>de davon abzuhalten, auf mögliche Erkenntnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er unbestimmten Zeit zu hoffen, um<br />
das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres noch nach eigenen Wünschen gestalten zu können.<br />
Als Tag der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift ist dabei jener Tag anzusehen,<br />
an dem die Buchführung für das abgelaufene Haushaltsjahr abgeschlossen und die Entscheidungen über<br />
die Inhalte und die Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses getroffen worden s<strong>in</strong>d. Unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der gesetzlichen Verpflichtungen des Kämmerers und des Bürgermeisters zur Aufstellung bzw. Bestätigung des<br />
Entwurfs des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses nach § 95 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> ist dieses der Tag, an dem der Bürgermeister<br />
durch se<strong>in</strong>e Unterschrift den vom Kämmerer aufgestellten Jahresabschlusses bestätigt. Die oftmals<br />
gewünschte Ausdehnung des Zeitraumes der Wertaufhellung bis zum Abschluss der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss<br />
nach § 101 GO <strong>NRW</strong> oder sogar bis zur Feststellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
durch den Rat nach § 96 GO <strong>NRW</strong> f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> den haushaltsrechtlichen Vorschriften ke<strong>in</strong>e Grundlage.<br />
Im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses stellt daher der 31. März des dem Haushaltsjahr<br />
folgenden Jahres grundsätzlich den letzten Tag für die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips dar. Die<br />
Vorgabe e<strong>in</strong>er solchen zeitlichen Begrenzung ist sachgerecht, weil es <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de nicht vom zeitlichen Ablauf<br />
der Aufstellungsarbeiten zum Jahresabschluss bzw. se<strong>in</strong>er Fertigstellung abhängig se<strong>in</strong> kann, ob, wann und<br />
auf welche Art die ertrags-, aufwands- oder vermögenswirksame Sachverhalte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ggf. vorzunehmende Periodenabgrenzung<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden. Der Grundsatz der Haushaltswahrheit verlangt, dass auch die Anwendung<br />
des Pr<strong>in</strong>zips der Wertaufhellung durch die Geme<strong>in</strong>den willkürfrei erfolgt.<br />
1.2.3.4.3 Wertaufhellung und Haushaltssicherung<br />
E<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung erhält das Pr<strong>in</strong>zip der Wertaufhellung bei Geme<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept<br />
umzusetzen haben. Bei diesen Geme<strong>in</strong>den darf die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips nicht dazu<br />
genutzt werden, die Feststellung von Erfolg oder der Misserfolg der Sanierungsmaßnahmen im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr und damit die Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlusses sowie die Zuleitung an den Rat<br />
der Geme<strong>in</strong>de bewusst zu verspäten oder auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Der aktuelle Stand der Haushaltswirtschaft<br />
der Geme<strong>in</strong>de bzw. die Ergebnisse der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres<br />
müssen vielmehr besonders zeitnah und unverzüglich nach Ablauf des Haushaltsjahres erkennbar und transparent<br />
gemacht werden.<br />
Bei diesen Geme<strong>in</strong>den gilt, schnellstmöglich notwendig gewordene Konsequenzen aus der Haushaltswirtschaft<br />
des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Zukunft zu ziehen und ggf. die geplanten bzw. e<strong>in</strong>geleiteten Maßnahmen<br />
anzupassen bzw. <strong>in</strong> anderer Art und Weise umzusetzen. Wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten kann<br />
es deshalb notwendig se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kürzeren Frist als gesetzlich vorgegeben (31. März des dem Haushaltsjahr<br />
folgenden Jahres), den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss für das abgelaufenen Haushaltsjahr aufzustellen, zu<br />
prüfen und festzustellen und dabei ggf. auf die Anwendung des Wertaufhellungspr<strong>in</strong>zips zu verzichten.<br />
1.2.3.5 Das Pr<strong>in</strong>zip der Bewertungsvorsicht<br />
Das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip wirkt sich auch auf die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände und der<br />
Schulden durch die Geme<strong>in</strong>de aus. Der Geme<strong>in</strong>de als Bilanzierende steht zwar bei der Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände und der Schulden e<strong>in</strong> Ermessensspielraum zu, sie soll aber diesen Gestaltungsspielraum<br />
wie e<strong>in</strong> Sachkundiger unter Abwägung der Chancen und Risiken für die Geme<strong>in</strong>de nutzen. Aus diesen<br />
Gründen dürfte nach dem Pr<strong>in</strong>zip der Bewertungsvorsicht e<strong>in</strong> Wertansatz für die geme<strong>in</strong>dlichen Aktiva i.d.R. im<br />
jeweiligen unteren Wertbereich liegen, während e<strong>in</strong> Wertansatz für die geme<strong>in</strong>dlichen Passiva i.d.R. im jeweiligen<br />
oberen Wertbereich liegen würde. Das Pr<strong>in</strong>zip der Bewertungsvorsicht f<strong>in</strong>det dabei jedoch ke<strong>in</strong>e Anwendung bei<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1254
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§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Wahl der Bewertungsmethoden. Als wichtiger Bewertungsgrundsatz wird das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip durch das<br />
Anschaffungswertpr<strong>in</strong>zip, das Niederstwertpr<strong>in</strong>zip und das das Höchstwertpr<strong>in</strong>zip konkretisiert (vgl. Abbildung).<br />
Anschaffungswert-<br />
pr<strong>in</strong>zip<br />
Niederstwert-<br />
pr<strong>in</strong>zip<br />
Höchstwert-<br />
pr<strong>in</strong>zip<br />
Konkretisierung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt<br />
werden (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Anlagevermögen:<br />
Bei e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens s<strong>in</strong>d<br />
außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (vgl. § 35 Abs. 5<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Umlaufvermögen:<br />
Es muss stets der niedrigste Wert <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt werden, denn bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens<br />
s<strong>in</strong>d Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit e<strong>in</strong>em<br />
niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus e<strong>in</strong>em beizulegenden<br />
Wert am Abschlussstichtag ergibt (vgl. § 35 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d zu ihrem Höchstwert <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Abbildung 327 „Konkretisierung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips“<br />
Aus der Anwendung des Pr<strong>in</strong>zips der Bewertungsvorsicht verbietet sich für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e zu optimistische<br />
Festlegung bei der Bewertung bzw. bei der Ermittlung von Schätzwerten. Wegen der Anwendung des Pr<strong>in</strong>zips<br />
der Bewertungsvorsicht darf von der Geme<strong>in</strong>de auch nicht unbed<strong>in</strong>gt der niedrigste Wert gewählt werden. E<strong>in</strong>er<br />
solchen Festlegung steht das Verbot der Schaffung stiller Reserven entgegen.<br />
1.2.4 Zu Nummer 4 (Beachtung des Periodisierungspr<strong>in</strong>zips):<br />
1.2.4.1 Die Bedeutung des Periodisierungspr<strong>in</strong>zips<br />
Das Periodisierungspr<strong>in</strong>zip besagt, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen und Erträge e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres<br />
unabhängig von den Zahlungszeitpunkten im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Dieses<br />
Pr<strong>in</strong>zip ist auch im Handelsrecht verankert (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) und <strong>in</strong>s NKF übernommen worden. Das<br />
Periodisierungspr<strong>in</strong>zip stellt e<strong>in</strong>e Grundlage für die Zurechnung des auf e<strong>in</strong> Haushaltsjahr entfallenden Ressourcenverbrauchs<br />
sowie des Ressourcenaufkommens dar. Für die Zurechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Erträge und Aufwendungen<br />
zum Haushaltsjahr ist das Pr<strong>in</strong>zip der wirtschaftlichen Verursachung maßgebend. Es f<strong>in</strong>det bei der<br />
Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan im Haushaltsplan bzw. deren Nachweis <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss Anwendung. Die Periodisierung ist vielschichtig und wirkt<br />
sich z.B. auch durch die Unmaßgeblichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsvorgänge auf den jährlichen Haushaltsausgleich<br />
(vgl. § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) aus.<br />
1.2.4.2 Die Geltung des Periodisierungspr<strong>in</strong>zips<br />
In diesem Zusammenhang wird entsprechend dem Grundsatz der Periodenabgrenzung durch § 11 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmt, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr zu veran-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1255
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§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schlagen s<strong>in</strong>d, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Diese Zurechnung ist auch im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
zu beachten, so dass ggf. e<strong>in</strong>e transitorische und antizipative Rechnungsabgrenzungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz vorzunehmen s<strong>in</strong>d. Die von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmende Rechnungsabgrenzung führt dazu, dass<br />
auf der Aktiv- und auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesonderte Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d, die nur für transitorische Vorgänge bei der Geme<strong>in</strong>de gebildet werden dürfen (vgl. § 42 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Daher ist die bilanzielle Rechnungsabgrenzung auch Ausfluss des von der Geme<strong>in</strong>de anzuwendenden<br />
Periodisierungspr<strong>in</strong>zips.<br />
1.2.4.3 Periodisierungspr<strong>in</strong>zip und Abgaben<br />
Grundsätzlich gilt die Periodenabgrenzung auch für die Zuordnung von Abgaben, abgabeähnlichen Erträgen und<br />
allgeme<strong>in</strong>en Zuweisungen. Es ist aber durch § 19 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e Ausnahme dah<strong>in</strong>gehend zugelassen<br />
worden, dass bei Rückzahlungen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Absetzung von den Erträgen, auch wenn die Rückzahlungen<br />
sich auf Erträge der Vorjahre beziehen, zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass<br />
e<strong>in</strong>e Abgabenpflicht grundsätzlich <strong>in</strong> dem Jahr entsteht, für das e<strong>in</strong>e Veranlagung vorgenommen wird, unabhängig<br />
davon, zu welchem Zeitpunkt die Festsetzung durch die Geme<strong>in</strong>de erfolgt. Oftmals def<strong>in</strong>ieren aber auch Gesetze<br />
oder Satzungen abstrakte Tatbestände, die den grundsätzlichen Anspruch der Geme<strong>in</strong>de entstehen lassen<br />
sowie die Voraussetzungen des Entstehens. Sie regeln nicht die tatsächliche Verwirklichung, auf die dann haushaltsrechtlich<br />
abzustellen ist, und die e<strong>in</strong>es Heranziehungsbescheides durch die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer<br />
Abgabenerhebung bedarf (bestehen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Rechtsanspruchs).<br />
Die Abgabenforderungen der Geme<strong>in</strong>de können daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten ertragswirksam werden.<br />
Fordert e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>en Abgabenbescheid e<strong>in</strong>e Vorauszahlung, ist die festgelegte Zahlung zum im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bescheid enthaltenen Fälligkeitsterm<strong>in</strong> ertragswirksam zu vere<strong>in</strong>nahmen. F<strong>in</strong>det dann zu e<strong>in</strong>em<br />
späteren Zeitpunkt die endgültige Festsetzung statt und führt diese dazu, dass e<strong>in</strong>e Nachzahlung gefordert wird,<br />
ist diese <strong>in</strong> der Regel mit der Bekanntgabe des Bescheides als ertragswirksam zu buchen. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de auf Grund der Festsetzung e<strong>in</strong>en Betrag zu erstatten hat. Die B<strong>in</strong>dung des Abgabenertrages<br />
an das Vorliegen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Bescheides gebietet das öffentlich-rechtliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
1.2.5 Zu Nummer 5 (Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethode):<br />
1.2.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethode be<strong>in</strong>haltet entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften<br />
die Beibehaltung der e<strong>in</strong>mal angewandten Bewertungsmethode (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Der Grundsatz<br />
der Stetigkeit dient der Objektivierung des Jahresabschlusses und der Periodengerechtigkeit der Ergebnisermittlung<br />
sowie der Vermeidung willkürlicher Bewertungswechsel. Er ermöglicht auch die Vergleichbarkeit aufe<strong>in</strong>anderfolgender<br />
Jahresabschlüsse der Geme<strong>in</strong>de. Der Grundsatz f<strong>in</strong>det jedoch ke<strong>in</strong>e Anwendung auf bilanzielle<br />
Wahlrechte, die der Geme<strong>in</strong>de nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zustehen.<br />
Unter dem Begriff „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ werden dabei die besonderen gesetzlichen Vorgaben,<br />
die Regeln und Pr<strong>in</strong>zipien sowie Konventionen und Überlegungen verstanden, die von der Geme<strong>in</strong>de bei der<br />
Aufstellung und Darstellung ihres Jahresabschlusses angewendet werden. Werden im E<strong>in</strong>zelfall die Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden für die Wertansätze bei e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten geändert, sollen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz auch die entsprechenden Vorjahresbeträge entsprechend neu bestimmt werden. Bei e<strong>in</strong>er<br />
solchen rückwirkenden Anwendung werden die Ereignisse und Geschäftsvorfälle so gestellt, als ob die neue<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bereits schon vor dem Abschlussstichtag des betreffenden Haushaltsjahres<br />
zur Anwendung gekommen wäre.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1256
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethode umfasst aber auch das Gebot für die Geme<strong>in</strong>de, die E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
der Bewertung zu wahren. So dürfen von der Geme<strong>in</strong>de neu erworbene Vermögensgegenstände nicht<br />
anders bewertet werden als im gleichen Haushaltsjahr oder <strong>in</strong> früheren Jahren von gleicher Art und Funktion<br />
sowie Nutzung erworbene Vermögensgegenstände. Liegen <strong>in</strong> solchen Fällen die gleichen wertbestimmenden<br />
Faktoren bei der Geme<strong>in</strong>de vor, ist die von der Geme<strong>in</strong>de bereits gewählte Bewertungsmethode anzuwenden.<br />
Unter diesen Grundsatz fällt nicht jedoch die Änderung von Schätzungen e<strong>in</strong>es Vermögenswertes oder e<strong>in</strong>er<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit als Anpassung des <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Buchwertes. Derartige Änderungen<br />
entstehen vielfach dadurch, dass neue Entwicklungen oder Ereignisse e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, die bei Wesentlichkeit zu<br />
e<strong>in</strong>er Änderung der von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen wirtschaftlichen Entscheidung führen können. Sie stellen auch<br />
ke<strong>in</strong>e Korrektur e<strong>in</strong>es Fehlers dar, denn als Fehler gelten Auslassungen oder mit e<strong>in</strong>em Mangel behaftete Angaben,<br />
die nicht aufgetreten wären, wenn zuverlässige Informationen zur Verfügung gestanden hätten.<br />
1.2.5.2 Abweichungen vom Grundsatz<br />
In besonderen Ausnahmefällen können auch Abweichungen von der Anwendung des Stetigkeitsgrundsatzes<br />
auftreten. Sie entstehen dann, wenn z.B. Bestandteile e<strong>in</strong>er von der Geme<strong>in</strong>de für ihren Jahresabschluss angewandten<br />
Bewertungsmethode oder -verfahren gegenüber dem Vorjahr nicht identisch s<strong>in</strong>d. Mögliche Abweichungen<br />
s<strong>in</strong>d nur dann als vertretbar anzusehen, wenn sich die rechtlichen oder die wirtschaftlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen,<br />
ggf. auch die organisatorischen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen geändert haben.<br />
Die im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichts nach § 48 GemHVO <strong>NRW</strong> abzugebende E<strong>in</strong>schätzung der<br />
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de stellt ke<strong>in</strong>e ausreichende Grundlage für e<strong>in</strong>e<br />
Abweichung vom Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethode dar. Die Bedeutung des Grundsatzes der<br />
Stetigkeit wird auch dadurch unterstrichen, dass im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss u.a. die angewandten<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden müssen sowie Abweichungen von diesen<br />
gesondert anzugeben und zu erläutern s<strong>in</strong>d (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2. Zu Absatz 2 (Zulässige Grundsatzabweichungen):<br />
Durch diese Vorschrift wird e<strong>in</strong> Regel-Ausnahmeverhältnis festgelegt. Die Vorschrift stellt den Bewertungsvorschriften<br />
allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsgrundsätze – wie im Handelsrecht – voran. Von ihnen darf nur abgewichen werden,<br />
soweit die Geme<strong>in</strong>deordnung oder die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsordnung etwas anderes vorsehen, auch wenn <strong>in</strong><br />
der Vorschrift selbst das Wort „und“ zwischen den Wörtern „Geme<strong>in</strong>deordnung“ und „diese Verordnung“ verwendet<br />
wird. Es ist damit nicht der Geme<strong>in</strong>de überlassen worden, <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit über Abweichungen von<br />
den <strong>in</strong> Absatz 1 aufgeführten Grundsätzen zu entscheiden. Vielmehr bedarf es dafür e<strong>in</strong>er weiteren Norm <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung oder der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung.<br />
In diesem Zusammenhang stellt die Regelung, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten<br />
Bewertungsmethoden beibehalten werden sollen, e<strong>in</strong>e Besonderheit dar (vgl. Absatz 1 Nr. 5). Ihre Ausgestaltung<br />
als Soll-Vorschrift trägt bereits die Zulässigkeit e<strong>in</strong>er Abweichung von der Beibehaltung von Bewertungsmethoden<br />
<strong>in</strong> sich: Die Geme<strong>in</strong>de ist zur Beibehaltung der auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden<br />
verpflichtet, kann aber <strong>in</strong> Ausnahmefällen (atypische Situationen) davon absehen. E<strong>in</strong>e Änderung<br />
der Bewertungsmethoden kann daher von der Geme<strong>in</strong>de nur unter Beachtung der allgeme<strong>in</strong>en verwaltungsrechtlichen<br />
Grundsätze im Falle besonderer (außergewöhnlicher) Umstände erfolgen. Dies erfordert, darüber auch die<br />
notwendige Transparenz zu schaffen. E<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Bestimmung und Abgrenzung solcher Ausnahmefälle lässt<br />
sich derzeit noch nicht vornehmen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1257
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich oftmals gewünschte <strong>in</strong>haltlich gleiche Regelung wie im Handelsrecht (Die Geme<strong>in</strong>de<br />
bestimmt die Ausnahmetatbestände und ihr Vorliegen selbst) ist, bezogen auf den gesamten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich, sachlich nicht vertretbar. Es besteht die Gefahr, dass örtliche Tatbestände geschaffen werden, die<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em objektiven (geme<strong>in</strong>deübergreifenden) S<strong>in</strong>ne nicht mit dem Inhalt und dem Zweck der <strong>in</strong> Absatz 1 der<br />
Vorschrift enthaltenen Grundsätze <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1258
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 33<br />
Wertansätze für Vermögensgegenstände<br />
(1) 1 E<strong>in</strong> Vermögensgegenstand ist <strong>in</strong> die Bilanz aufzunehmen, wenn die Geme<strong>in</strong>de das wirtschaftliche Eigentum<br />
daran <strong>in</strong>ne hat und dieser selbstständig verwertbar ist. 2 Als Anlagevermögen s<strong>in</strong>d nur die Gegenstände auszuweisen,<br />
die dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu dienen.<br />
(2) 1 Anschaffungskosten s<strong>in</strong>d die Aufwendungen, die geleistet werden, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand zu erwerben<br />
und ihn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>zeln<br />
zugeordnet werden können. 2 Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen<br />
Anschaffungskosten. 3 M<strong>in</strong>derungen des Anschaffungspreises s<strong>in</strong>d abzusetzen.<br />
(3) 1 Herstellungskosten s<strong>in</strong>d die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme<br />
von Diensten für die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstands, se<strong>in</strong>e Erweiterung oder für e<strong>in</strong>e über se<strong>in</strong>en<br />
ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>ausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2 Dazu gehören die Materialkosten,<br />
die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3 Notwendige Materialgeme<strong>in</strong>kosten und Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
können e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
(4) 1 Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig<br />
den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, die selbstständig genutzt werden können und<br />
e<strong>in</strong>er Abnutzung unterliegen, s<strong>in</strong>d als ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände zu erfassen und können im laufenden<br />
Haushaltsjahr vollständig abgeschrieben werden. 2 Bei e<strong>in</strong>em Wert unter 60 Euro ohne Umsatzsteuer können<br />
die Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand verbucht werden.<br />
Erläuterungen zu § 33:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und muss dazu e<strong>in</strong> Potenzial zur Nutzenstiftung<br />
im S<strong>in</strong>ne des Geme<strong>in</strong>wohls haben. Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb ihre Vermögensgegenstände so zu verwalten,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen gesund bleiben (vgl. § 10 GO <strong>NRW</strong>). Zum Vermögen der Geme<strong>in</strong>de im haushaltsrechtlichen<br />
S<strong>in</strong>n ist die Gesamtheit aller Sachen und Rechte, die der Geme<strong>in</strong>de gehören oder zustehen oder<br />
sie wirtschaftlicher Eigentümer ist, soweit diese nicht auf Grund ausdrücklicher Vorschriften gesondert zu behandeln<br />
s<strong>in</strong>d, zu zählen. Das Haushaltsrecht für Geme<strong>in</strong>den orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs „Vermögensgegenstand“,<br />
für den es ke<strong>in</strong>e gesetzliche Def<strong>in</strong>ition und ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Begriffsbestimmung gibt, an der<br />
kaufmännischen Auslegung.<br />
Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de hat grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Rechtslage<br />
zu erfolgen, weil im Regelfall die Geme<strong>in</strong>de als zivilrechtlicher Eigentümer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
nach der Eigentumsübertragung auch die Sachherrschaft darüber <strong>in</strong>ne hat (vgl. § 903 BGB) und ihr damit e<strong>in</strong>e<br />
une<strong>in</strong>geschränkte Verfügungs- und Nutzungsberechtigung zusteht. Ob e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand auch der Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlich zugerechnet werden, was ausschlaggebend für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung ist, muss <strong>in</strong><br />
jedem E<strong>in</strong>zelfall auf der Grundlage der aus dem Vermögensgegenstand für die Geme<strong>in</strong>de ausgehenden Chancen<br />
und Risiken beurteilt werden.<br />
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass für das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen der Nachweis e<strong>in</strong>er<br />
ordnungsgemäßen Verwaltung, der Werterhaltung und dem Substanzverzehr zu erbr<strong>in</strong>gen ist (vgl. § 90 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Dies wirkt sich auf die jährliche Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de mit der Folge aus, dass der Jahresab-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1259
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schluss e<strong>in</strong>e Bilanz als umfassende Vermögensrechnung enthalten muss. Dazu s<strong>in</strong>d das Vermögen und die<br />
Schulden grundsätzlich nach der zivilen Rechtslage zu bilanzieren, so dass Forderungen beim Anspruchsberechtigten<br />
zu aktivieren und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten beim Schuldner zu passivieren s<strong>in</strong>d. Die Eignung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes,<br />
dem Grunde nach <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden zu können, wird mit dem Begriff<br />
„Bilanzierungsfähigkeit“ umschrieben. Da das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzen<br />
ist, wird deshalb auch der Begriff „Aktivierungsfähigkeit“ verwendet. Die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung und der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
enthaltenen Vermögensvorschriften über den Erwerb, die Veräußerung, den Nachweis<br />
und die bilanzielle Behandlung des Vermögens ergänzen sich dabei gegenseitig.<br />
2. Anschaffungskosten und Herstellungskosten<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de werden durch e<strong>in</strong>en Erwerb (Anschaffung) oder Herstellung vielfach neue Vermögenswerte<br />
geschaffen oder vorhandene Vermögenswerte vermehrt. Aus diesen geme<strong>in</strong>dlichen Geschäften entstehen Anschaffungskosten<br />
und Herstellungskosten für die Geme<strong>in</strong>de, die bilanziell „Zugangswerte darstellen, weil mit<br />
diesen Werten die von der Geme<strong>in</strong>de angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände erstmals bilanziert<br />
werden. Es bedarf daher e<strong>in</strong>er zutreffenden Ermittlung bzw. Berechnung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten<br />
der zu bilanzierenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände, denn diese müssen den neuen<br />
Vermögensgegenstand zuordenbar se<strong>in</strong> und fließen <strong>in</strong> die Bewertung des jeweiligen Vermögensgegenstandes<br />
e<strong>in</strong>. So können z.B. Anschaffungskosten bereits vor dem eigentlichen Erwerb e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de bzw. Übergang des Eigentums auf die Geme<strong>in</strong>de entstehen. Auch nach dem Anschaffungszeitpunkt<br />
können noch Anschaffungskosten anfallen.<br />
Für die erforderliche Abgrenzung, ob e<strong>in</strong>e Anschaffung oder die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
vorliegt, ist von der Geme<strong>in</strong>de zu prüfen, ob e<strong>in</strong> bereits existierender Vermögensgegenstand erworben oder erst<br />
hergestellt werden muss. Außerdem muss der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Risikos bestimmt<br />
werden, um e<strong>in</strong>e zutreffende Bilanzierung vornehmen zu können. Zudem muss bei Herstellungskosten geprüft<br />
werden, wer bei der Herstellung des betreffenden Vermögensgegenstandes das wirtschaftliche Risiko trägt, denn<br />
die Fremdherstellung stellt für die Geme<strong>in</strong>de die Beschaffung der Leistungen Dritter dar.<br />
2.2 Die Differenzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten<br />
Mit den Regelungen <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift werden die Begriffe „Anschaffungskosten“ und<br />
„Herstellungskosten“, die bei geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen von der Geme<strong>in</strong>de zu beachten s<strong>in</strong>d, näher<br />
bestimmt. Dazu ist zu beachten, dass durch die Vorschrift der Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes unterschiedliche Kosten zuordnet werden. Die Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten<br />
und Herstellungskosten hängt zudem nicht von der Art der F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
und auch nicht von der Herkunft der dafür e<strong>in</strong>gesetzten F<strong>in</strong>anzmittel ab. Daher führt z.B. e<strong>in</strong>e vom<br />
Land der Geme<strong>in</strong>de gewährte Zuwendung für Investitionen nicht zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung des Anschaffungspreises für<br />
den Vermögensgegenstand.<br />
Die aufgezeigten Kosten für die Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
stellen i.d.R. Ausgaben der Geme<strong>in</strong>de dar, die <strong>in</strong> Form von Zahlungsmitteln für den Erwerb (Anschaffung oder<br />
Herstellung) von Vermögenswerten getätigt werden. Anschaffungskosten können i.d.R. nur entstehen, wenn von<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Gegenleistung <strong>in</strong> Geld oder Geldeswert besteht. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten ist zu beachten, dass bei dem steuerrechtlichen „Betrieb gewerblicher Art (BGA)“ nicht die<br />
Bruttobeträge, sondern nur die Nettobeträge die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen. De Begriffe<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1260
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
„Anschaffungskosten“ und „Herstellungskosten“ können wie nachfolgend aufgezeigt differenziert werden (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Herstellungs-<br />
aufwand<br />
Herstellungskosten<br />
Zu aktivierender<br />
Aufwand<br />
Bilanz<br />
betroffen<br />
Anschaffungskosten und Herstellungskosten<br />
Erweiterungs-<br />
aufwand<br />
oder<br />
wesentliche<br />
Verbesserung<br />
(anschaffungsnaher<br />
Herstellungsaufwand)<br />
Ab-<br />
schrei-<br />
bung<br />
nach<br />
Nutzung<br />
Erhaltungs-<br />
aufwand<br />
(Aufwendungen<br />
für Instandhaltung,<br />
die durch die<br />
gewöhnliche<br />
Nutzung<br />
veranlasst ist)<br />
Anschaffungskosten<br />
Ger<strong>in</strong>gwertige<br />
Vermögens-<br />
gegenstände<br />
(GVG)<br />
unter 410 €<br />
Laufender Aufwand<br />
(Sofortabschreibung; ke<strong>in</strong>e Aktivierung)<br />
Ergebnisrechnung<br />
betroffen<br />
Abbildung 328 „Anschaffungskosten und Herstellungskosten“<br />
Ke<strong>in</strong> GVG;<br />
Anlagevermögen<br />
Zu aktivie-<br />
render<br />
Aufwand<br />
Bilanz<br />
betroffen<br />
Ab-<br />
schrei-<br />
bung<br />
nach<br />
Nut-<br />
zung<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten ist außerdem zu berücksichtigen, dass dazu nur die Aufwendungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de gezählt werden können, die zweckbezogen unmittelbar der Anschaffung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
dienen. Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten können daher nur die Aufwendungen gezählt werden,<br />
die durch den Verbrauch von Gütern oder durch Dienstleistungen für die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de notwendig s<strong>in</strong>d. Bei den Herstellungskosten der Geme<strong>in</strong>de kann auch noch zwischen<br />
e<strong>in</strong>er Eigenherstellung und der Fremdherstellung unterschieden werden.<br />
2.3 Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Zuwendungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält oftmals Schenkungen <strong>in</strong> Form von Geldleistungen oder F<strong>in</strong>anzleistungen, die ihr als Zuwendungen<br />
für den Erwerb von Vermögensgegenständen gewährt werden. Die erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits<br />
betriebswirtschaftlich zum Teil als Fremdkapital und zum Teil als Eigenkapital anzusehen und andererseits<br />
entsprechend der Nutzungsdauer des damit f<strong>in</strong>anzierten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes über mehrere<br />
Haushaltsjahre (Perioden) zu verteilen. Solche erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen betreffen damit wirtschaftlich die<br />
Jahre, <strong>in</strong> denen der geförderte Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de genutzt wird, und dürfen deshalb unmittelbar<br />
als Ertrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung erfasst werden.<br />
In solchen Fällen reduzieren sich durch die erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel die für die Anschaffung oder Herstellung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes aufzubr<strong>in</strong>genden Eigenmittel. Die Geme<strong>in</strong>de muss auch bei solchen<br />
Sachverhalten unter E<strong>in</strong>haltung des Bruttopr<strong>in</strong>zips bilanzieren (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Daraus<br />
folgt, dass der erhaltene Vermögensgegenstand mit se<strong>in</strong>en vollen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten<br />
zu bilanzieren ist und die erhaltenen Drittmittel nicht zuvor <strong>in</strong> Abzug gebracht werden dürfen. Vielmehr ist <strong>in</strong> diesen<br />
Fällen zusammen mit dem aktivierungsfähigen Vermögenswert e<strong>in</strong> Sonderposten auf der Passivseite der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1261
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.4 Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Sachschenkungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält oftmals Schenkungen <strong>in</strong> Form von Sachleistungen, z.B. neue und gebrauchte Vermögensgegenstände.<br />
Wenn der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand geschenkt wird, entstehen der Geme<strong>in</strong>de dafür<br />
ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten. Gleichwohl darf sie e<strong>in</strong>en solchen Vermögensgegenstand nicht mit dem Er<strong>in</strong>nerungswert<br />
<strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen. Die Geme<strong>in</strong>de muss auch bei solchen Sachverhalten unter E<strong>in</strong>haltung des Bruttopr<strong>in</strong>zips<br />
bilanzieren (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Daraus folgt, dass für den erhaltenen Vermögensgegenstand<br />
die Anschaffungskosten zu ermitteln s<strong>in</strong>d, die von der Geme<strong>in</strong>de im Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Erwerbs hätten aufgewendet<br />
werden müssen. Der ermittelte aktuelle Zeitwert des erhaltenen Vermögensgegenstandes stellt dann den<br />
aktivierungsfähigen Anschaffungswert dar, der dann zusammen mit e<strong>in</strong>en zu passivierenden Sonderposten zu<br />
bilanzieren ist.<br />
Dieses Pr<strong>in</strong>zip gilt auch bei Straßen, die im Rahmen e<strong>in</strong>er Umwidmung (Vermögensübertragung ohne Gegenleistungsverpflichtung)<br />
von Dritten übernommen werden und <strong>in</strong> das Eigentum e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de übergehen, z.B. e<strong>in</strong>e<br />
Kreisstraße wird Geme<strong>in</strong>destraße. Bei diesem Verwaltungsvorgang ist e<strong>in</strong>e getrennte Bewertung von Straßengrundstück<br />
und Straßenkörper vorzunehmen und e<strong>in</strong> getrennter Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vorzunehmen.<br />
Auch wenn Bürger der Geme<strong>in</strong>de ihre Arbeitskraft unentgeltlich zur Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
zur Verfügung stellen, ist der Gegenwert dieser Leistungen zu ermitteln und als Herstellungskosten<br />
mit e<strong>in</strong>em zu passivierenden Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen.<br />
2.5 Sicherungse<strong>in</strong>behalte bei Anschaffungskosten und Herstellungskosten<br />
Bei e<strong>in</strong>em Erwerb von Vermögensgegenständen durch die Geme<strong>in</strong>de kann im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong> Sicherungse<strong>in</strong>behalt<br />
notwendig werden. Sie erfolgen durch z.B. den E<strong>in</strong>behalt von Geld (vgl. § 232 BGB). Dieser E<strong>in</strong>behalt dient dazu,<br />
die ordnungsgemäße Leistung durch Dritte und die Mängelansprüche der Geme<strong>in</strong>de sicher zu stellen. Derartige<br />
Sicherungse<strong>in</strong>behalte m<strong>in</strong>dern nicht die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstand. Der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>behaltene Betrag stellt vielmehr i.d.R. e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit für<br />
die Geme<strong>in</strong>de dar und ist deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Lieferungen und Leistungen“ anzusetzen. In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich im Rahmen der Abrechnung des Erwerb<br />
von Vermögensgegenständen herausstellt, dass der Sicherungsbehalt ganz oder teilweise nicht ausgezahlt wird,<br />
ist e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung bei dem betreffenden bilanzierten Vermögensgegenstand vorzunehmen.<br />
3. Ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände<br />
Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens haben i.d.R. e<strong>in</strong>e voraussichtliche Nutzungsdauer<br />
von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr. Ihr Wert ist jedoch so ger<strong>in</strong>g, dass e<strong>in</strong>e Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
auf die Nutzungsdauer zu hohem Aufwand führen würde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />
der Wesentlichkeit ist für die Rechnungslegung solcher Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung zuzulassen.<br />
Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen selbstständig genutzt werden<br />
können, wenn von der Vere<strong>in</strong>fachung im Rechnungswesen Gebrauch gemacht werden soll. Für die Beurteilung<br />
dieser selbstständigen Nutzungsfähigkeit kommt es darauf an, dass das Wirtschaftsgut nicht Teil e<strong>in</strong>er Gesamtheit<br />
ist, z.B. e<strong>in</strong>er Masch<strong>in</strong>e, ist.<br />
Es wird den Geme<strong>in</strong>den im Rahmen des NKF ermöglicht, ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände mit Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten, die 410 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig<br />
abzuschreiben (Sofortabschreibung). Bei der Bestimmung der Wertgrenze s<strong>in</strong>d nicht nur die Umsatzsteuer,<br />
sondern auch Rabatte und Skonti kostenm<strong>in</strong>dernd zu berücksichtigen. Als weitere Vere<strong>in</strong>fachung kann bei<br />
den ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen ihr Abgang im Jahr des Zugangs unterstellt werden, auch wenn<br />
solche Güter im E<strong>in</strong>zelfall oder regelmäßig tatsächlich noch mehrere Jahre von der Geme<strong>in</strong>de genutzt werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1262
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1. Zu Absatz 1 Satz 1 (Bilanzierung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Ansatzpflicht für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift enthält den allgeme<strong>in</strong>en Grundsatz, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand <strong>in</strong> die Bilanz<br />
aufzunehmen hat, wenn sie das wirtschaftliche Eigentum daran <strong>in</strong>nehat und dieser selbstständig verwertbar ist.<br />
Ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist,<br />
hängt neben den <strong>in</strong> Satz 1 verwendeten Begriffen „Vermögensgegenstand“, „wirtschaftliches Eigentum“ und<br />
„selbstständige Verwertbarkeit“ auch von der Zweckbestimmung bzw. Art des Vermögensgegenstandes sowie<br />
vom Willen der Geme<strong>in</strong>de ab, wie der Vermögensgegenstand im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
genutzt werden soll. Die genannten Begriffe werden nachfolgend näher erläutert.<br />
1.1.1.1 Der Begriff „Vermögensgegenstand“<br />
1.1.1.1.1 Die Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes<br />
Im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben wird e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut dadurch als Vermögensgegenstand charakterisiert, dass<br />
mit ihm e<strong>in</strong> wirtschaftlicher Wert vorliegt und dieses Wirtschaftsgut selbstständig nutzungsfähig und bewertbar ist.<br />
Dabei kann bei größeren Sachanlagen, z.B. Gebäude oder Straßen, der Fall e<strong>in</strong>treten, dass diese sich nicht<br />
e<strong>in</strong>heitlich abnutzen, sondern manche ihrer E<strong>in</strong>zelteile oder Komponenten ggf. mehrmals ersetzt werden müssen,<br />
um die weitere Nutzung des Wirtschaftsgutes zu sichern. Dieses ermöglicht grundsätzlich, Wirtschaftsgüter sowohl<br />
als Sachgesamtheit wie auch <strong>in</strong> ihren technischen E<strong>in</strong>zelteilen bzw. Komponenten zu bewerten und zu bilanzieren.<br />
Die Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes als nutzbaren Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de ist zudem auch<br />
von der tatsächlichen und gewollten Nutzung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung abhängig. Die<br />
örtliche Aufgabenerfüllung erfordert regelmäßig e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand, bei dem die gewünschte Gebrauchsfähigkeit<br />
bzw. se<strong>in</strong>e Funktionsfähigkeit nur <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtheit und nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Komponenten besteht,<br />
z.B. Gebäude, Straßen etc. Die E<strong>in</strong>ordnung e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als Vermögensgegenstand kann daher<br />
nicht davon abhängig se<strong>in</strong>, ob sich e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut technisch <strong>in</strong> Komponenten zerteilen lässt.<br />
1.1.1.1.2 Die Qualifizierung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung soll die Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes als geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand<br />
nicht im Belieben der Geme<strong>in</strong>de liegen. Es würde der Geme<strong>in</strong>de dann ermöglicht, je nach örtlichem<br />
Bedarf e<strong>in</strong>en nutzbaren Vermögensgegenstand abstrakt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Komponenten zu zerlegen und so zu bilanzieren<br />
oder ihn als e<strong>in</strong>e sachliche Gesamtheit (E<strong>in</strong>heit) zu betrachten und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Die<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de gebietet es vielmehr, bei der Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als Vermögensgegenstand<br />
nicht nur auf se<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Wert, die technische und die selbstständige Nutzungsfähigkeit<br />
und die Bewertbarkeit abzustellen.<br />
In die Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes ist <strong>in</strong>sbesondere auch die Eignung, der Zweck oder die gewollte Nutzung<br />
und der voraussichtliche tatsächliche Gebrauch des Wirtschaftsgutes bei der bzw. durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
die Klassifizierung e<strong>in</strong>zubeziehen. Dieses gilt auch dann, wenn im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben auch die techni-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1263
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schen E<strong>in</strong>zelteile e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als verwertbar gelten und diese, wenn wesentlich, jeweils als e<strong>in</strong>zelne<br />
Vermögensgegenstände bestimmt werden könnten.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich werden deshalb viele Wirtschaftsgüter erst als zweckbezogene Sachgesamtheit zu<br />
e<strong>in</strong>em gebrauchsfähigen Funktions- bzw. Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de. Diese werden entsprechend im<br />
Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungstätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung genutzt und nicht <strong>in</strong> der Vielzahl ihrer<br />
möglichen technischen Komponenten verwendet. Aus diesem Anlass heraus s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de vorhandene<br />
Vermögensteile zu e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand zusammen zu fassen, wenn die ihnen zugeordnete Funktion<br />
oder geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe, z.B. geme<strong>in</strong>dliche Straße, nur im Zusammenschluss der Vermögensteile durchgeführt<br />
werden kann.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Komponenten des Vermögensgegenstandes werden dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall als untrennbar<br />
mite<strong>in</strong>ander verbunden angesehen und daher zu e<strong>in</strong>em wesentlichen Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
gemacht. Das Pr<strong>in</strong>zip des Nutzungszusammenhangs dient im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich den<br />
Objektivierungserfordernissen und der Vergleichbarkeit <strong>in</strong> diesem Bereich. Es wirkt sich dabei sowohl auf die<br />
Bewertung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes aus, als auch auf die künftigen Abschreibungen aus,<br />
die aus der Nutzung dieses Vermögensgegenstandes entstehen (vgl. § 35 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
E<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise ermöglicht, dass der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss unter Berücksichtigung des<br />
Grundsatzes der E<strong>in</strong>zelbewertung und der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann. Zudem ist die Erfassung des jährlichen<br />
Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als sachgerecht anzusehen, denn die Aufwendungen aus der<br />
Nutzung der e<strong>in</strong>gesetzten Vermögensgegenständen werden unter Berücksichtigung der Erledigung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben und nicht lediglich nach den technischen Komponenten oder den von der Geme<strong>in</strong>de selbst bestimmten<br />
Gegebenheiten periodenbezogen auf se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer verteilt.<br />
1.1.1.1.3 Unzulässigkeit der Wertansätze nach Komponenten<br />
E<strong>in</strong>e Bilanzierung von Vermögensteilen geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände (Komponentenansatz), die handelsrechtlich<br />
neu und vielfach <strong>in</strong> der Kritik steht, würde, wäre sie haushaltsrechtlich zugelassen, e<strong>in</strong>en breiten und<br />
vielfach nicht mehr nachvollziehbaren Ermessensspielraum für die Geme<strong>in</strong>de eröffnen. Die Geme<strong>in</strong>de könnte <strong>in</strong><br />
diesen Fällen komplexe Vermögensgegenstände nach eigenem Belieben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Komponenten zerlegen und<br />
diese <strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen. Es könnte sich dadurch ggf. e<strong>in</strong>e vielfach nicht mehr nachvollziehbare Aufteilung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes ergeben. Für den Abschlussprüfer wäre dann e<strong>in</strong>e objektive Bestimmung<br />
e<strong>in</strong>es selbstständig zu bilanzierenden Vermögensgegenstandes der Geme<strong>in</strong>de vielfach nicht mehr<br />
möglich.<br />
Die Zurechnung von Anschaffungskosten würde zudem erschwert, besonders dann, wenn e<strong>in</strong> als Gesamte<strong>in</strong>heit<br />
erworbener Vermögensgegenstand zur Bilanzierung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Komponenten zerteilt würde, denn die E<strong>in</strong>zelpreise<br />
der möglichen Komponenten übersteigen bei e<strong>in</strong>er eigenständiger Beschaffung der e<strong>in</strong>zelnen Komponenten<br />
häufig den Gesamtpreis des von der Geme<strong>in</strong>de als Gesamtheit erworbenen Vermögensgenstandes. In den Fällen,<br />
<strong>in</strong> denen dann die e<strong>in</strong>zelnen Komponenten wegen ihrer möglichen Verschiedenartigkeit auch noch unterschiedlichen<br />
Nutzungsdauern unterliegen können, besteht e<strong>in</strong> erhebliches Risiko für e<strong>in</strong>e zutreffende Bilanzierung<br />
unter Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung. Ebenso könnte die klassische Abgrenzung<br />
zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten (vgl. § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>) bee<strong>in</strong>trächtigt werden, denn die<br />
Aktivierungsfähigkeit sollte unabhängig von der komponentenbezogenen Abschreibung se<strong>in</strong>.<br />
Es bleibt <strong>in</strong> solchen Fällen zudem fraglich, ob die Geme<strong>in</strong>de auch sämtliche Komponenten e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
zutreffend verzeichnet und deren Vorhandense<strong>in</strong> zu jedem Abschlussstichtag überprüft und <strong>in</strong> ihrer<br />
Buchhaltung nach hält, z.B. bei e<strong>in</strong>em Austausch von Komponenten. Es würde daher e<strong>in</strong> erhebliches Risiko für<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1264
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die Geme<strong>in</strong>de bestehen, ob die von ihr aufzustellende geme<strong>in</strong>dliche Bilanz noch e<strong>in</strong> zutreffendes Bild der Vermögenslage<br />
der Geme<strong>in</strong>de vermittelt, zumal die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung regelmäßig e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtheit benötigt bzw. die Geme<strong>in</strong>de zur Nutzung durch die Öffentlichkeit bereitstellt. Vor<br />
diesem H<strong>in</strong>tergrund sollen Wertansätze nach Vermögensteilen von der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzierenden Vermögensgegenständen<br />
sowie Abschreibungen bezogen auf die e<strong>in</strong>zelnen Komponenten weiterh<strong>in</strong> für die Geme<strong>in</strong>de nicht<br />
zulässig se<strong>in</strong>.<br />
1.1.1.1.4 Wirkungen bei den Abschreibungen<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Abschreibungen ist z.B. auch zu berücksichtigen, wie das e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche<br />
Objekt zur Bestimmung des Abschreibungsumfangs und der Abschreibungsmethode als abnutzbarer Vermögensgegenstand<br />
von der Geme<strong>in</strong>de abgegrenzt wurde. Wurden z.B. verschiedene Gebäudeteile mit unterschiedlichen<br />
Restnutzungsdauern <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz angesetzt, wirkt sich diese geme<strong>in</strong>dliche Entscheidung<br />
dauerhaft aus und bedeutet, dass die daran anschließende Fortschreibung im Rahmen der Nutzungsdauer<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes darauf aufbaut.<br />
Die getroffene Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de lässt dann im Rahmen der Fortschreibung für das gleiche Objekt<br />
grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Änderung zu, z.B. die Zusammenfassung mehrerer Gebäudeteile mit unterschiedlichen Restnutzungsdauern<br />
zu e<strong>in</strong>er Gesamtheit als wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit, bei der dann e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same (e<strong>in</strong>zige) Restnutzungsdauer<br />
besteht. Diese Folgen bestehen auch, wenn im Rahmen neuer geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände<br />
e<strong>in</strong>e vergleichbare Entscheidung getroffen wird.<br />
1.1.1.2 Der Begriff „Wirtschaftliches Eigentum“<br />
1.1.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de hat grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Rechtslage<br />
zu erfolgen, weil im Regelfall die Geme<strong>in</strong>de als zivilrechtlicher Eigentümer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
nach der Eigentumsübertragung auch die Sachherrschaft darüber <strong>in</strong>ne hat (vgl. § 903 BGB) und ihr damit e<strong>in</strong>e<br />
une<strong>in</strong>geschränkte Verfügungs- und Nutzungsberechtigung, also auch das wirtschaftliche Eigentum zusteht. Mit<br />
der getroffenen Regelung s<strong>in</strong>d die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Geme<strong>in</strong>de der Bilanzierung zu<br />
Grunde zu legen. Zudem gilt, dass Vermögensgegenstände „höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten“<br />
anzusetzen s<strong>in</strong>d (vgl. § 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>). Der Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wird daher<br />
dadurch bestimmt, ob die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand als Eigentümer angeschafft oder hergestellt<br />
hat oder dieser <strong>in</strong> Abgang gestellt wird. Zu beachten ist aber, dass bei Treuhandverhältnissen die Vermögensgegenstände<br />
dem Treugeber und beim Sicherungseigentum diese dem Sicherungsgeber zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />
Der rechtliche Eigentümer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes kann aber <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sachherrschaft über den Vermögensgegenstand<br />
beschränkt se<strong>in</strong>, weil e<strong>in</strong>em Dritten e<strong>in</strong>zelne Befugnisse zustehen, z.B. Verfügungs- oder Nutzungsrechte,<br />
und dieser so über den Vermögensgegenstand verfügen kann, als wäre es se<strong>in</strong> eigenes Vermögen.<br />
Der Dritte wird aber dadurch aber nicht zw<strong>in</strong>gend zum rechtlichen Eigentümer des betreffenden Vermögensgegenstandes.<br />
Durch die Vorschrift ist daher bestimmt worden, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand <strong>in</strong><br />
ihre Bilanz aufzunehmen hat, wenn sie das wirtschaftliche Eigentum daran <strong>in</strong>nehat.<br />
Damit ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht verankert worden, der<br />
immer dann von Bedeutung ist, wenn bei der Geme<strong>in</strong>de das rechtliche und das wirtschaftliche Eigentum ause<strong>in</strong>ander<br />
fallen. Somit gehen auch die GoB bei den Wertansätzen für Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz von wirtschaftlichen Tatbeständen aus. Die Geme<strong>in</strong>de hat daher <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen sie nicht rechtli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1265
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
cher Eigentümer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes zu prüfen, welche nachfolgend aufgezeigten Kriterien bei ihr im<br />
E<strong>in</strong>zelfall erfüllt s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Wirtschaftliches Eigentum bei Vermögensgegenständen<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de übt die tatsächliche Sachherrschaft über e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand<br />
aus.<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de ist diejenige, bei der Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten bezogen auf den<br />
Vermögensgegenstand liegen.<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de kann den rechtlichen Eigentümer auf Dauer, z.B. im Zeitraum der üblichen<br />
Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes, von der E<strong>in</strong>wirkung auf den Vermögensgegenstand<br />
wirtschaftlich ausschließen.<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de muss die Risiken e<strong>in</strong>es Wertverlustes tragen und kommt <strong>in</strong> den Genuss<br />
von Wertsteigerungen.<br />
Abbildung 329 „Wirtschaftliches Eigentum bei Vermögensgegenständen“<br />
Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Prüfung, ob e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegt, ist immer auf den tatsächlichen<br />
Umgang mit dem betreffenden Vermögensgegenstand und auf vertragliche Gestaltungen abzustellen,<br />
denn nicht jeder Geschäftsvorfall der Geme<strong>in</strong>de im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand führt automatisch<br />
dazu, dass die Geme<strong>in</strong>de zum wirtschaftlichen Eigentümer des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
wird, z.B. bei Miet- und Pachtgeschäften, während z.B. bei Stiftungsgeschäften, die zu bei rechtlich unselbstständigen<br />
Stiftungen führen, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse vollständig auf die Geme<strong>in</strong>de übergehen.<br />
1.1.1.2.2 Die Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de kann sich der Fall ergeben, dass sie nicht das zivilrechtliche Eigentum an e<strong>in</strong>em von ihr genutzten<br />
Vermögensgegenstand hat, jedoch als wirtschaftliche Eigentümer dieses Vermögensgegenstandes fungiert<br />
bzw. dieses Eigentum <strong>in</strong>nehat. In diesem Fall ist der betreffende Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an e<strong>in</strong>em verfügbaren Vermögensgegenstand<br />
zur Geme<strong>in</strong>de lässt sich daran messen, ob die Geme<strong>in</strong>de<br />
- die tatsächliche Sachherrschaft über den betreffenden Vermögensgegenstand ausübt,<br />
- die Gefahren und Risiken dafür trägt sowie<br />
- den rechtlichen Eigentümer von der dauerhaften Nutzung (während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) an<br />
dem betreffenden Vermögensgegenstand ausschließen kann.<br />
Mögliche Fallgestaltungen werden nachfolgend schematisch aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftlicher Eigentümer<br />
Sachverhalte bei Geme<strong>in</strong>den<br />
Geme<strong>in</strong>de ist rechtlicher Eigentümer und verfügt<br />
über die Vermögensgegenstände<br />
Geme<strong>in</strong>de erwirbt Vermögensgegenstände<br />
sofort<br />
Geme<strong>in</strong>de erwirbt Vermögensgegenstände unter<br />
Eigentumsvorbehalt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1266<br />
Bilanzierung<br />
Wirtschaftliches Eigentum ist der Geme<strong>in</strong>de<br />
zuzurechnen.<br />
Wirtschaftliches Eigentum ist der Geme<strong>in</strong>de<br />
zuzurechnen.<br />
Wirtschaftliches Eigentum ist der Geme<strong>in</strong>de<br />
zuzurechnen.
Geme<strong>in</strong>de kann Vermögensgegenstände am<br />
Ende der Vertragslaufzeit optional erwerben<br />
Geme<strong>in</strong>de least/mietet Vermögensgegenstände<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Geme<strong>in</strong>de ist wirtschaftliches Eigentum nur<br />
dann zuzurechnen, wenn sie bereits während<br />
der Vertragslaufzeit Mietkaufzahlungen leistet.<br />
Dem Leas<strong>in</strong>g- oder PPP-Partner der Geme<strong>in</strong>de<br />
ist das wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen.<br />
Abbildung 330 „Die Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftlicher Eigentümer“<br />
Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt danach, wem dauerhaft - also für die gesamte wirtschaftliche Nutzungsdauer<br />
des betreffenden Vermögensgegenstandes - Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten an diesem Vermögensgegenstand<br />
zustehen. Wirtschaftliches Eigentum an e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand liegt daher vor, wenn e<strong>in</strong>e „eigentumsähnliche“<br />
wirtschaftliche Sachherrschaft über e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand besteht, die es ermöglicht,<br />
Dritte auf Dauer von der Nutzung dieses Vermögensgegenstandes auszuschließen.<br />
In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Zweck des Verfügungsgegenstandes für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> Unterschied<br />
zwischen dem wirtschaftlichen und das rechtlichen Eigentum ableiten. Die Unterscheidung dieser beiden<br />
Eigentumsverhältnisse wirkt sich erst aus, wenn der rechtliche Eigentümer e<strong>in</strong>en Herausgabeanspruch (vgl. §<br />
985 BGB) hat oder die Rückabwicklung verlangt. Die Geme<strong>in</strong>de ist somit als wirtschaftlicher Eigentümer e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes anzusehen, wenn sie den Vermögensgegenstand <strong>in</strong> Besitz hat, ihn nutzen kann und ihr<br />
Wertsteigerungen daraus zustehen, sie aber auch die Gefahren und Lasten trägt, z.B. das Risiko e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung<br />
oder e<strong>in</strong>es Verlustes (vgl. § 446 BGB).<br />
1.1.1.2.3 Leas<strong>in</strong>ggeschäfte<br />
1.1.1.2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Bilanzierung von Leas<strong>in</strong>ggeschäften der Geme<strong>in</strong>de ist haushaltsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt worden.<br />
Grundsätzlich überlässt bei geme<strong>in</strong>dlichen Leas<strong>in</strong>ggeschäften der Leas<strong>in</strong>ggeber der Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer<br />
e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut gegen e<strong>in</strong> Entgelt zur Nutzung. Wegen der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten von<br />
Leas<strong>in</strong>ggeschäften ist es vom E<strong>in</strong>zelfall abhängig, ob e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand beim Leas<strong>in</strong>ggeber oder beim<br />
Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren ist. Es gibt aber zu diesen Geschäften e<strong>in</strong>e Vielzahl von steuerrechtlichen Erlassen,<br />
die für die Abgrenzung der Leas<strong>in</strong>ggeschäfte h<strong>in</strong>sichtlich der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung e<strong>in</strong>e Hilfestellung<br />
se<strong>in</strong> können.<br />
1.1.1.2.3.2 Das F<strong>in</strong>anzierungs-Leas<strong>in</strong>g<br />
Bei den Leas<strong>in</strong>ggeschäften wird h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Kündigungsmöglichkeiten zwischen F<strong>in</strong>anzierungs-Leas<strong>in</strong>g und<br />
Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g unterschieden. Bei F<strong>in</strong>anzierungs-Leas<strong>in</strong>g, das e<strong>in</strong>e unkündbare Grundmietzeit enthält, kann<br />
zwischen<br />
- Vollamortisationsverträgen, bei denen alle Kosten der Anschaffung und der F<strong>in</strong>anzierung sowie die Nebenkosten<br />
durch die während der Grundmietzeit zu zahlenden Leas<strong>in</strong>graten gedeckt werden, und für das Ende<br />
der Leas<strong>in</strong>gzeit i.d.R. e<strong>in</strong> Kauf des Leas<strong>in</strong>ggegenstandes, se<strong>in</strong>e Rückgabe oder e<strong>in</strong>e Verlängerung der Vertragslaufzeit<br />
möglich ist,<br />
- Teilamortisationsverträgen, bei denen die Kosten der Anschaffung und der F<strong>in</strong>anzierung sowie die Nebenkosten<br />
nicht <strong>in</strong> vollem Umfang durch die während der Grundmietzeit zu zahlenden Leas<strong>in</strong>graten gedeckt werden,<br />
und deshalb für die Vollamortisation weitere Vere<strong>in</strong>barungen getroffen werden,<br />
- Spezialleas<strong>in</strong>gverträgen, die bei e<strong>in</strong>em speziellen E<strong>in</strong>zelfall vorherrschenden Verhältnisse abgestellt s<strong>in</strong>d,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1267
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
unterschieden werden. Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung kommt es bei diesen Möglichkeiten darauf an, wann die<br />
Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer e<strong>in</strong> Wirtschaftgut zu bilanzieren hat. Ggf. können sich im E<strong>in</strong>zelfall aber noch Abweichungen<br />
daraus ergeben, ob e<strong>in</strong> bewegliches Wirtschaftgut oder e<strong>in</strong> unbewegliches Wirtschaftsgut, z.B. e<strong>in</strong><br />
Gebäude, den Leas<strong>in</strong>ggegenstand darstellt.<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Leas<strong>in</strong>ggeschäften für Gebäude aufgrund von Vollamortisationsverträgen kann ausgehend<br />
davon, dass die Grundmietzeit <strong>in</strong>nerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit liegt, festgestellt werden, dass<br />
bei e<strong>in</strong>er Grundmietzeit von unter 40 % und über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit das betreffende<br />
Wirtschaftsgut beim Leas<strong>in</strong>gnehmer (Geme<strong>in</strong>de) zu bilanzieren ist. Liegt die vere<strong>in</strong>barte Grundmietzeit zwischen<br />
40 % bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit, ist es von den e<strong>in</strong>zelnen vertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen<br />
(Optionen) abhängig, ob das Wirtschaftsgut beim Leas<strong>in</strong>ggeber oder Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren ist. Es ist z.B.<br />
bei e<strong>in</strong>em Vertrag ohne Optionen bei Leas<strong>in</strong>ggeber, aber bei e<strong>in</strong>em Spezialleas<strong>in</strong>g ohne weitere Bed<strong>in</strong>gungen<br />
beim Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren. Bei Teilamortisationsverträgen ist das Wirtschaftgut zwar grundsätzlich dem<br />
Leas<strong>in</strong>ggeber zuzurechnen, gleichwohl können vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen dazu führen, dass das Wirtschaftsgut<br />
doch bei der Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren ist. Die e<strong>in</strong>zelnen Voraussetzungen dafür sowie ihr<br />
mögliches Zusammenspiel kann hier nicht näher erläutert werden.<br />
1.1.1.2.3.3 Das Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann auch Leas<strong>in</strong>gverträge abschließen, bei denen nur die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund<br />
der Vere<strong>in</strong>barung steht. Dieses Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g ist daher den zivilrechtlichen Mietverträgen sehr ähnlich,<br />
denn der Leas<strong>in</strong>ggeber behält das maßgebliche Verwertungsrecht. Dabei wird i.d.R. die Leas<strong>in</strong>grate als angemessene<br />
Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de für die laufende Nutzungsüberlassung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes angesehen.<br />
Der Leas<strong>in</strong>ggeber hat daher regelmäßig den Vermögensgegenstand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bilanz anzusetzen und nicht die<br />
Geme<strong>in</strong>de. Sie hat die jährlich zu zahlenden Leas<strong>in</strong>graten als Aufwendungen <strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung zu erfassen.<br />
Leistet die Geme<strong>in</strong>de aber zu Beg<strong>in</strong>n der Grundmietzeit e<strong>in</strong>e Sonderzahlung, hat sie diese über die Rechnungsabgrenzung<br />
<strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen und periodengerecht über die Grundmietzeit abzuschreiben. In<br />
Sonderfällen kann auch e<strong>in</strong>e Bilanzierung und Abschreibung des Wirtschaftgutes bei der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen<br />
se<strong>in</strong>, bei neben der Aktivierung e<strong>in</strong>e Leas<strong>in</strong>gverb<strong>in</strong>dlichkeit zu passivieren ist.<br />
1.1.1.2.4 Der Nießbrauch<br />
Nach der Vorschrift des § 90 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> muss die Geme<strong>in</strong>de auch bei der Überlassung der Nutzung e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes an e<strong>in</strong>en Dritten beachten, dass sie ihren Vermögensgegenstand dem Dritten nur zum<br />
Nießbrauch Dritten überlassen darf, wenn sie diesen Vermögensgegenstand <strong>in</strong> absehbarer Zeit nicht zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben braucht. Außerdem darf die Geme<strong>in</strong>de auch nicht zur kostenlosen Nutzung e<strong>in</strong>em Dritten<br />
überlassen. Die Geme<strong>in</strong>de bleibt <strong>in</strong> Fällen des Nießbrauchs an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand<br />
i.d.R. der wirtschaftliche Eigentümer, so dass dieser Vermögensgegenstand weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzen ist.<br />
In Ausnahmefällen kann gleichwohl der Nießbraucher dann der wirtschaftliche Eigentümer se<strong>in</strong>, wenn er z.B.<br />
über se<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geräumte Nutzungsbefugnis h<strong>in</strong>aus, die tatsächliche Herrschaft über den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand<br />
ausübt, ihm z.B. die Verwertungsbefugnis e<strong>in</strong>geräumt wurde. Hat der Nießbraucher aber nicht<br />
das Recht, nach Belieben mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand zu verfahren, trägt er auch nicht das<br />
wirtschaftliche Risiko e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung oder kann aus möglichen Wertsteigerungen e<strong>in</strong>en Nutzen ziehen. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de hat daher im Falle e<strong>in</strong>es Nießbrauchs vor der Bilanzierung e<strong>in</strong>es abgegeben geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
die vorliegenden Umstände genau zu prüfen, ob sie nach der Nutzungsüberlassung weiterh<strong>in</strong><br />
noch der wirtschaftliche Eigentümer dieses Vermögensgegenstandes ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1268
1.1.1.2.5 Das Treuhandvermögen<br />
1.1.1.2.5.1 Die Geme<strong>in</strong>de als Treuhänder<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht kennt neben dem allgeme<strong>in</strong>en Geme<strong>in</strong>devermögen im haushaltsrechtlichen<br />
S<strong>in</strong>n das Treuhandvermögen als e<strong>in</strong>e weitere Art von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen. Bei Treuhandvermögen werden<br />
von der Geme<strong>in</strong>de fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten, denn sie ist von Dritten beauftragt<br />
worden oder gesetzlich verpflichtet, das ihr übergebene Vermögen zu verwalten und nicht für eigene Zwecke zu<br />
verwenden (Ermächtigungstreuhand). E<strong>in</strong>em solchen Treuhandverhältnis liegt die der Geme<strong>in</strong>de (Treuhänder)<br />
anvertraute Verfügung über Sachen und Rechte zu Grunde, diese im Interesse des betreffenden Dritten (Treugeber)<br />
auszuüben.<br />
Nach den allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätzen ist das Treuhandvermögen <strong>in</strong> der Bilanz des Treugebers anzusetzen,<br />
weil dieser weiterh<strong>in</strong> als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist. Dieses gilt auch,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verwaltungstreuhand als Vollrechtstreuhand <strong>in</strong>nehat. In solchen Fällen erwirbt die Geme<strong>in</strong>de<br />
das rechtliche Eigentum an dem Treugut, obwohl die vertraglichen Beziehungen regelmäßig vorsehen,<br />
dass die Risiken des Untergangs sowie die Nutzungen und Lasten beim Treugeber verbleiben. In diesen Fällen<br />
bleibt der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer, so dass das Treugut nicht bei der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzieren ist.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder, dass sie gegenüber dem Dritten als Treugeber für e<strong>in</strong>e<br />
ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens haftet und e<strong>in</strong>e Herausgabeverpflichtung besteht. E<strong>in</strong>e<br />
zweifache Bilanzierung des Treuhandvermögens, also zusätzlich zum Treugeber auch bei der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Treuhänder, ist wegen der gesonderten Verwaltung des Treuhandvermögens außerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts nicht erforderlich. Daher ist die gesonderte Behandlung von bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenem Treuhandvermögen<br />
und Mündelvermögen haushaltsrechtlich und haushaltswirtschaftlich geboten. Für den Ausweis<br />
von Treuhandvermögen und Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bedarf es daher ke<strong>in</strong>er besonderen<br />
Regelung. Werden von der Geme<strong>in</strong>de fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten, ist es<br />
geboten, dies im Anhang oder im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel unter den Haftungsverhältnissen anzugeben.<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de kann aber aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder e<strong>in</strong> gesondertes Buchungserfordernis entstehen,<br />
wenn der Umfang und die Art des Treuhandauftrages e<strong>in</strong>e eigene Rechnungslegung erfordert. Die Umsetzung<br />
kann dann dar<strong>in</strong> bestehen, dass von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e eigene Treuhandbuchführung e<strong>in</strong>gerichtet wird oder <strong>in</strong><br />
der Buchhaltung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> eigener Rechnungskreis mit besonderen Konten für die geme<strong>in</strong>dliche Treuhandtätigkeit<br />
e<strong>in</strong>gerichtet wird. In e<strong>in</strong>em solchen Fall ist dann auf e<strong>in</strong>e strikte Trennung im örtlichen Buchungsgeschehen<br />
zu achten. In der eigenen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de ist dann <strong>in</strong> diesen Fällen nur der ggf. bestehende<br />
Anspruch auf Vergütung der Geme<strong>in</strong>de als Treuhänder zu erfassen.<br />
E<strong>in</strong> Bedarf für e<strong>in</strong>e Regelung über die Bilanzierung von Treuhandverhältnissen wurde bisher nur für Kredit<strong>in</strong>stitute<br />
als erforderlich angesehen, wenn diese als Treuhänder gegenüber Dritten tätig s<strong>in</strong>d. Diese Institute haben das<br />
von ihnen zu verwaltende Treuhandvermögen <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Dem Vermögensansatz auf der Aktivseite<br />
ihrer Bilanz muss jedoch <strong>in</strong> gleicher Höhe e<strong>in</strong>e Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeit auf der Passivseite ihrer Bilanz<br />
gegenüber stehen. Durch diese Bilanzierung soll die Herausgabeverpflichtung des Treuhänders für das übernommene<br />
Treugut gegenüber dem Treugeber offen gelegt werden (vgl. § 6 RechKredV).<br />
1.1.1.2.5.2 Die Geme<strong>in</strong>de als Treugeber<br />
Die Geme<strong>in</strong>de trifft oftmals selbst als Treugeber auf und überlässt e<strong>in</strong>em Dritten eigene Vermögensteile, z.B.<br />
e<strong>in</strong>em Sanierungsträger (vgl. § 157 BauGB). Erfüllt der Dritte die ihm von der Geme<strong>in</strong>de übertragenen Aufgaben<br />
im eigenen Namen auf Rechnung der Geme<strong>in</strong>de wird der Sanierungsträger als Treuhänder der Geme<strong>in</strong>de tätig<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1269
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(vgl. § 159 BauGB). Zum Treuhandvermögen gehört dabei das Vermögen, das die Geme<strong>in</strong>de zur Erfüllung der<br />
Aufgabe durch den Dritten bereitstellt. In diesen Fällen f<strong>in</strong>den die allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätze Anwendung,<br />
so dass die Geme<strong>in</strong>de bei solchen Treuhandverhältnissen wirtschaftlicher Eigentümer der übergebenen<br />
Vermögensgegenstände bleibt und diese bei ihr als Treugeber zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Diese Pflichten gelten auch für<br />
den Fall, dass Treugut von e<strong>in</strong>em Dritten zu treuen Händen des Treugebers erworben wird. Im Auftrag des Treugebers<br />
übernommene Verpflichtungen s<strong>in</strong>d beim Treuhänder anzusetzen, ggf. auch die gegen die Geme<strong>in</strong>de als<br />
Treugeber bestehenden Forderungen auf Freistellung von den Verpflichtungen. Wegen der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten<br />
von Treuhandverhältnissen muss bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Aufgabenübertragung<br />
an e<strong>in</strong>en Sanierungsträger im E<strong>in</strong>zelnen betrachtet und bewertet werden.<br />
Die Bilanzierungsgrundsätze f<strong>in</strong>den aber auch für den Fall Anwendung, dass Treugut von e<strong>in</strong>em Dritten zu treuen<br />
Händen des Treugebers erworben wird. Im Auftrag des Treugebers übernommene Verpflichtungen s<strong>in</strong>d beim<br />
Treuhänder anzusetzen, ggf. auch die gegen die Geme<strong>in</strong>de als Treugeber bestehenden Forderungen auf Freistellung<br />
von den Verpflichtungen. Wegen den vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Treuhandverhältnissen<br />
muss bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Aufgabenübertragung an e<strong>in</strong>en Sanierungsträger und<br />
e<strong>in</strong> bestehendes Treuhandverhältnis sowie dessen Auflösung immer örtlich und im E<strong>in</strong>zelfall unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Verhältnisse betrachtet und bewertet werden.<br />
1.1.1.2.6 Geme<strong>in</strong>dliche Tauschgeschäfte<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann Vermögensgegenstände auch durch Tauschgeschäfte erwerben. Sie muss vor der Abwicklung<br />
solcher Geschäfte prüfen, ob ihr neuer Vermögensgegenstand auch zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben<br />
erforderlich ist oder wird. Auch darf sie den nicht mehr benötigten Vermögensgegenstand i.d.R. nur zu se<strong>in</strong>em<br />
vollen Wert abgeben (vgl. § 90 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Bei Tauschgeschäften kann der Buchwert des im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Eigentum bef<strong>in</strong>dlichen und abzugebenden Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Wertermittlung<br />
bieten. Der Buchwert dürfte dabei e<strong>in</strong>e Wertuntergrenze für den ohne Zahlungen zu erwerbenden<br />
Vermögensgegenstand darstellen. Gleichwohl ist der volle Zeitwert des abzugebenden sowie des zu erwerbenden<br />
Vermögensgegenstandes zum Erwerbszeitpunkt zu ermitteln, um die notwendige Gleichwertigkeit des abzuschließenden<br />
Tauschgeschäftes beurteilen zu können.<br />
1.1.1.2.7 Das Gesamtbild über die tatsächlichen Verhältnisse<br />
Für die Aktivierung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,<br />
muss sich die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Gesamtbild über die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des betreffenden<br />
Vermögensgegenstandes verschaffen. Dies kann z.B. <strong>in</strong> den Fällen erforderlich werden, wenn beim Erwerb e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes noch e<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt besteht, bei Sicherungsgeschäften, bei der Grundstücksübertragung<br />
u.a. Gegebenheiten. In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich bestehende Zweifel, ob die Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftlicher<br />
Eigentümer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes anzusehen ist, nicht ausräumen lassen, ist der Aktivierung<br />
beim rechtlichen Eigentümer der Vorzug zu geben. Ergänzend zur Beurteilung des Vorliegens des wirtschaftlichen<br />
Eigentums bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen können die Regelungen des Bilanzsteuerrechts<br />
herangezogen werden. Insbesondere bei Leas<strong>in</strong>ggeschäften und ÖPP-Modellen muss von der Geme<strong>in</strong>de<br />
die Prüfung, ob e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand sich im wirtschaftlichen Eigentum der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>det, e<strong>in</strong>e genaue<br />
Analyse des abgeschlossenen Vertrages be<strong>in</strong>halten.<br />
1.1.1.3 Der Begriff „Selbstständige Verwertbarkeit“<br />
Die selbstständige Verwertbarkeit e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes geht von der Schuldendeckungsfähigkeit aus.<br />
Es ist dabei nicht die Veräußerbarkeit das entscheidende Kriterium, sondern es kommt auf das Vorhandense<strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1270
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§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit an. Dies hat zur Folge, dass nicht das Wirtschaftsgut oder e<strong>in</strong><br />
Recht veräußerbar se<strong>in</strong> muss, sondern dass der wirtschaftlich erzielbare Vorteil aus dem Wirtschaftsgut verwertet<br />
werden kann. Das Merkmal „selbstständige Verwertbarkeit“ kann dann als erfüllt betrachtet werden, wenn e<strong>in</strong><br />
Wirtschaftsgut z.B. durch Veräußerung, Nutzungsüberlassung u.a. <strong>in</strong> Liquidität umgewandelt werden könnte. Es<br />
ist grundsätzlich e<strong>in</strong>e solche abstrakte Veräußerbarkeit für die Aktivierbarkeit e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
ausreichend. E<strong>in</strong>e tatsächliche Veräußerbarkeit im Rechtss<strong>in</strong>ne muss nicht gegeben se<strong>in</strong>.<br />
Mit der Anwendung dieser Grundsätze im NKF wird der handelsrechtlichen Konzeption gefolgt. Unter Beachtung<br />
der o.a. Gesichtpunkte s<strong>in</strong>d nicht selbstständig verwertbare Gegenstände dem zugehörigen und für e<strong>in</strong>e Verwertung<br />
geeigneten Vermögensgegenstand zuzuordnen. Oftmals kann erst durch e<strong>in</strong>e Zusammenfügung von Teilen<br />
e<strong>in</strong> eigenständiger Vermögensgegenstand entstehen, der dann die Eigenschaft „Selbstständige Verwertbarkeit“<br />
<strong>in</strong>nehat, z.B. e<strong>in</strong> Auto, das nur durch die e<strong>in</strong>gesetzten Komponenten zu e<strong>in</strong>em Gebrauchsgegenstand wird. Dies<br />
gilt z.B. auch für das Wirtschaftsgut „Straße“, das erst durch das Zusammenfügen se<strong>in</strong>er Bauteile zu e<strong>in</strong>em gebrauchsfähigen<br />
Vermögensgegenstand für die Geme<strong>in</strong>de wird.<br />
1.1.1.4 Gepfändete Vermögensgegenstände<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat vielfach fremde Vermögensgegenstände im Besitz, die ihr wegen ihrer Ansprüche gegen diese<br />
Dritte als Sicherung übereignet worden s<strong>in</strong>d. Nach den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften können auf Grund der Bestellung<br />
e<strong>in</strong>es Pfandrechts oder auf andere Art und Weise fremde Vermögensgegenstände belastet oder <strong>in</strong> Sicherungsverwahrung<br />
genommen werden, um e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung zu sichern. Bei dem der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen<br />
Pfandgut bleibt der Pfandgeber bis zur Verwertung der Eigentümer der Vermögensgegenstände. Er<br />
kann i.d.R. davon ausgehen, dass er bei Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche se<strong>in</strong> Pfandgut wieder zurück<br />
erhält. In diesen Fällen besteht daher ke<strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>anderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum, so<br />
dass das Pfandgut dem Pfandgeber zuzurechnen und nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist. In diesen<br />
Fällen hat die Geme<strong>in</strong>de lediglich ihre gesicherte Forderung <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen.<br />
1.1.1.5 Der Ansatz abgeschriebener Vermögensgegenstände<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen abnutzbaren Vermögensgegenstände, die nach Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer<br />
weiterh<strong>in</strong> bei der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Gebrauch s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur zu erfassen (vgl. § 28 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Sie müssen weiterh<strong>in</strong> bewertet werden, denn sie s<strong>in</strong>d noch Teil des Inventars der Geme<strong>in</strong>de und müssen<br />
deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden. E<strong>in</strong> bilanzieller Ansatz von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen,<br />
die wirtschaftlich abgenutzt aber noch nutzbar s<strong>in</strong>d, ist aber nur möglich, wenn ihnen auch e<strong>in</strong> Wert<br />
zugeordnet werden kann, denn <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (vgl. § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>) dürfen nur bewertete<br />
Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de angesetzt werden. Für den Ansatz von abgenutzten, aber solcher noch<br />
aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen wird deshalb e<strong>in</strong> bilanzierungsfähiger „Restwert“ für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz gebildet, denn e<strong>in</strong> Verzicht auf e<strong>in</strong>en solchen Bilanzansatz würde e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die GoB<br />
und die Bilanzierungsgrundsätze bedeuten.<br />
E<strong>in</strong> bilanzierungsfähiger „Restwert“ von e<strong>in</strong>em Euro wird als “Er<strong>in</strong>nerungswert“ bezeichnet und stellt e<strong>in</strong>en Merkposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz für den betreffenden Vermögensgegenstand dar. Für diesen Bilanzansatz<br />
wird der Abschreibungsbetrag des letzten Jahres der Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
um e<strong>in</strong>en Euro gekürzt, so der betreffende geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand noch e<strong>in</strong>en ansatzfähigen<br />
„Restwert“ von e<strong>in</strong>em Euro hat. E<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert von „Null“ Euro steht die vollständige Abschreibung<br />
entgegen, die dazu führt, dass der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand nicht mehr dem geme<strong>in</strong>dlichen Inventar<br />
zuzurechnen ist und dann von der Geme<strong>in</strong>de auch nicht mehr bilanziert werden dürfte. Nach Abgang des betreffenden<br />
Vermögensgegenstandes wird dann auch der bilanzierte Er<strong>in</strong>nerungswert tatsächlich ausgebucht. Ob e<strong>in</strong><br />
solcher Er<strong>in</strong>nerungswert nur für e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände oder <strong>in</strong>sgesamt bei e<strong>in</strong>em Bilanzposten anzu-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1271
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§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
setzen ist, muss anhand der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. Wenn die Geme<strong>in</strong>de z.B. nur noch über<br />
abgeschriebene PKW verfügt, genügt es nach dem Vollständigkeitsgebot, ggf. auch e<strong>in</strong>en Er<strong>in</strong>nerungswert von<br />
e<strong>in</strong>em Euro für alle diese PKW anzusetzen.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Def<strong>in</strong>ition des Anlagevermögens):<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Durch die Vorschrift wird def<strong>in</strong>iert, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nur die Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de<br />
als Anlagevermögen auszuweisen s<strong>in</strong>d, die dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu dienen. Für die bilanzielle Zuordnung kommt es daher e<strong>in</strong>erseits auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung<br />
des e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de sowie andererseits auf den Willen der Geme<strong>in</strong>de<br />
an, ob e<strong>in</strong> zu bilanzierender Vermögensgegenstand zum Gebrauch oder zum Verbrauch bzw. zur Veräußerung<br />
bestimmt ist.<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommene Zuordnung hat zudem Auswirkungen auf die Bewertung der Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlüssen sowie auf das durch die Bilanz zu vermittelnde Bild über<br />
die Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de. Außerdem ist von der Geme<strong>in</strong>de die Zuordnungsentscheidung<br />
immer im Zeitpunkt des Erhalts e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes zu treffen, denn die Verwendungsabsicht der<br />
Geme<strong>in</strong>de bee<strong>in</strong>flusst die erstmalige Bilanzierung. Sie ist von der Geme<strong>in</strong>de für jeden e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstand<br />
festzulegen, denn die Art e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes ist für se<strong>in</strong>e Zuordnung zum geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anlagevermögen oder Umlaufvermögen nicht entscheidend.<br />
In diesem Zusammenhang stellt auch der Wert e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes ke<strong>in</strong> Abgrenzungskriterium dar.<br />
Ändert sich daher zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt die Zweckbestimmung ist ggf. e<strong>in</strong>e Umgliederung auf der Aktivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vorzunehmen. Die geme<strong>in</strong>dliche Zuordnungsentscheidung sollte auch be<strong>in</strong>halten,<br />
unter welchem Bilanzposten der betreffende Vermögensgegenstand anzusetzen ist. Erfolgt die endgültige Festlegung<br />
erst im Rahmen des nächsten aufzustellenden Jahresabschlusses sollte zum Zugangszeitpunkt m<strong>in</strong>destens<br />
der betreffende Bilanzbereich festgelegt werden, z.B. „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Sachanlagevermögen“,<br />
„F<strong>in</strong>anzanlagevermögen“ (vgl. § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dies erleichtert bei abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />
die Zuordnung der unterjährigen Abschreibungen im Zugangsjahr.<br />
1.2.2 Der Begriff „Dauernd“<br />
Die bei der Geme<strong>in</strong>de zum Gebrauch auf Dauer bestimmten Vermögensgegenstände, bei denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlicher Eigentümer ist, s<strong>in</strong>d dem Anlagevermögen zugeordnet werden, wenn sie dauernd der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung dienen sollen. Durch die Verwendung des Begriffs „Dauernd“ wird die Nutzungsabsicht<br />
der Geme<strong>in</strong>de und nicht ausschließlich die Zeitkomponente zum ausschlaggebenden Kriterium. Erforderlich ist<br />
daher, dass die Geme<strong>in</strong>de den Vermögensgegenstand nutzen und nicht verbrauchen will. Die tatsächliche Nutzung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de verdeutlicht daher auch se<strong>in</strong>e Zweckbestimmung im<br />
S<strong>in</strong>ne der Bilanzierung.<br />
Die Beurteilung für e<strong>in</strong>e zutreffende Bilanzierung wird durch Anhaltspunkte erleichtert. Es besteht zwar ke<strong>in</strong>e<br />
Festlegung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destnutzungszeit, sie dürfte bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens jedoch<br />
regelmäßig mehrere Jahre betragen. Daher wird aus e<strong>in</strong>er Nutzungszeit von unter e<strong>in</strong>em Jahr i.d.R. abgeleitet,<br />
dass solche Vermögensgegenstände zum Verbrauch bestimmt s<strong>in</strong>d. Solche Kriterien lösen jedoch nicht jeden<br />
örtlichen E<strong>in</strong>zelfall, da e<strong>in</strong>e Beurteilung für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung immer unter Berücksichtigung der<br />
Zweckbestimmung und der Nutzungsabsicht der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1272
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§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2.3 Die Änderung der ursprünglichen bilanziellen Zuordnung<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de im Zeitpunkt des Erhalts e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes getroffene bilanzielle Zuordnungsentscheidung<br />
ist <strong>in</strong> späteren Jahresabschlüssen bei Bedarf zu überprüfen. E<strong>in</strong> Änderungsbedürfnis kann<br />
sich z.B. dadurch ergeben, dass sich die ursprüngliche Zweckbestimmung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
nicht wie vorgesehen umsetzbar war oder e<strong>in</strong>e entsprechende Aufgabenerfüllung nicht mehr der<br />
Geme<strong>in</strong>de unmittelbar obliegt. Solche Verhältnisse können sich z.B. dadurch zeigen, dass die Geme<strong>in</strong>de sich<br />
kurzfristig von e<strong>in</strong>em solchen genutzten Vermögensgegenstand trennen will und dies auch aktiv betreibt. Ist <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em solchen Fall festzustellen, dass der betreffende Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de nicht weiter<br />
genutzt wird, kommt gleichwohl nicht unmittelbar e<strong>in</strong>e Umgliederung des Vermögensgegenstandes vom Anlagevermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>s geme<strong>in</strong>dliche Umlaufvermögen <strong>in</strong> Betracht.<br />
Von der Aufgabe bzw. dem Verlust der ursprünglichen Zweckbestimmung kann im E<strong>in</strong>zelfall auch ausgegangen<br />
werden, wenn e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand längere Zeit nicht mehr von der Geme<strong>in</strong>de genutzt wird,<br />
so dass e<strong>in</strong> solcher Vermögensgegenstand im Umlaufvermögen der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzieren ist. E<strong>in</strong>e Änderung<br />
der von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen bilanziellen Zuordnung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes kann sich aber auch<br />
ergeben, wenn e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand nicht mehr dem Verbrauch, sondern der Nutzung dienen<br />
soll, z.B. wenn e<strong>in</strong> baureifes Grundstück nicht mehr veräußert, sondern von der Geme<strong>in</strong>de selbst bebaut<br />
werden soll. Diese Gegebenheit erfordert dann von der Geme<strong>in</strong>de die bilanzielle Umgliederung vom geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Umlaufvermögen <strong>in</strong>s Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de. Dabei ist zu beachten, dass bei der Umgliederung<br />
von abnutzbaren Vermögensgegenständen der Zeitpunkt der Zuordnungsänderung festzustellen ist, um die durch<br />
die künftige Nutzung entstehenden Abschreibungen zutreffend ermitteln zu können.<br />
1.2.4 Gesamtübersicht über das geme<strong>in</strong>dliche Anlagevermögen<br />
Die Vorschrift soll gewährleistet werden, dass geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände nur dann dem Anlagevermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zugerechnet werden, wenn sie der Geme<strong>in</strong>de über mehrere Jahre „dienen“, d.h. der Geme<strong>in</strong>de<br />
über e<strong>in</strong>e gewisse Zeit zur Nutzung zur Verfügung stehen. Sie s<strong>in</strong>d entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen. Diese Zuordnung von Vermögensgegenständen zum geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen br<strong>in</strong>gt<br />
es mit sich, dass die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrem Jahresabschluss darüber e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick geben muss. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de hat daher dem Anhang e<strong>in</strong>en Anlagenspiegel beizufügen, der die Entwicklung der e<strong>in</strong>zelnen Posten<br />
des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert darstellen soll (vgl. § 44 Abs. 3 i.V.m. § 45 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Der Anlagenspiegel ist daher entsprechend den Vorgaben für die Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu gliedern<br />
(vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Er soll den Überblick über die Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de sowie über<br />
die Altersstruktur ihres Anlagevermögens sowie über die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlagevermögen<br />
erleichtern.<br />
2. Zu Absatz 2 (Anschaffungskosten):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Bestimmung des Begriffs „Anschaffungskosten):<br />
2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der Frage der Bewertung von Vermögensgegenständen für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz geht es<br />
darum, mit welchen Werten <strong>in</strong> Gelde<strong>in</strong>heiten diese unter den betreffenden Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Dabei<br />
f<strong>in</strong>det das Anschaffungskostenpr<strong>in</strong>zip als Ausprägung des Realisationspr<strong>in</strong>zips Anwendung, Als Anschaffung gilt<br />
dabei, dass e<strong>in</strong> neuer Vermögensgegenstand aus der Verfügungsgewalt e<strong>in</strong>es Dritten <strong>in</strong> die Verfügungsgewalt<br />
der Geme<strong>in</strong>de überführt bzw. erworben und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand versetzt wird. Dabei gilt es, den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1273
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§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand mit den Anschaffungskosten zu bewerten, die tatsächlich dafür<br />
aufgewendet worden s<strong>in</strong>d.<br />
Der <strong>in</strong> dieser Vorschrift enthaltene Begriff „Anschaffungskosten“ ist für die Geme<strong>in</strong>de aus dem kaufmännischen<br />
Rechnungswesen übernommen worden. Er be<strong>in</strong>haltet alle geleisteten Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die notwendig<br />
s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand zu erwerben und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />
soweit sie dem Vermögensgegenstand zugerechnet werden können. Derartige Aufwendungen müssen daher<br />
unmittelbar auf die Übernahme des Vermögensgegenstandes und se<strong>in</strong> Versetzen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand<br />
zurückzuführen se<strong>in</strong>. Die geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten setzen sich daher aus dem Anschaffungspreis,<br />
den Anschaffungsnebenkosten und den nachträglichen Anschaffungskosten zusammensetzen.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d die Anschaffungskosten <strong>in</strong> der Vorschrift def<strong>in</strong>iert worden, die für den Wertansatz <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Höchstgrenze darstellen. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer, weil diese für die Geme<strong>in</strong>den<br />
i.d.R. nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Die Höhe der Bewertung wirkt sich u.a. auf das Jahresergebnis<br />
aus, d.h. die im jährlichen Ergebnisplan und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung enthaltenen Abschreibungen werden <strong>in</strong><br />
ihrer Höhe durch den <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Wert des abnutzbaren Vermögensgegenstandes<br />
und se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer bestimmt. Die Geme<strong>in</strong>de darf daher bei e<strong>in</strong>em entgeltlichen Erwerb e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
<strong>in</strong> ihrer Bilanz nur e<strong>in</strong>en Vermögenswert <strong>in</strong> Höhe des für die Anschaffung entrichteten Betrages<br />
ansetzen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten setzen sich dabei aus verschiedenen Teilen zusammen (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten<br />
Anschaffungspreis<br />
+ Anschaffungsnebenkosten<br />
+ Nachträgliche Anschaffungskosten<br />
- Anschaffungskostenm<strong>in</strong>derungen<br />
Anschaffungskosten<br />
Kaufpreis (i.d.R. Brutto)<br />
z.B. Bezugskosten, Maklergebühren u.a.<br />
z.B. Umbau, Ausbau, wertverbessernde Maßnahmen<br />
z.B. Rabatte, Skonti u.a.<br />
Ermittelter Betrag<br />
Abbildung 331 „Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten“<br />
Beim bilanziellen Ansatz e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes mit se<strong>in</strong>en Anschaffungskosten s<strong>in</strong>d<br />
jedoch Nachlässe auf die Anschaffungskosten, z.B. Rabatte, Skonti, <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen, d.h. e<strong>in</strong>geräumte Anschaffungskostenm<strong>in</strong>derungen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten e<strong>in</strong>zubeziehen. Erhält die Geme<strong>in</strong>de<br />
für die Anschaffung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes von Dritten jedoch Zuwendungen, s<strong>in</strong>d diese nicht aktivisch<br />
<strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen, sondern gem. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong> als Sonderposten zu passivieren.<br />
2.1.2 Anschaffungskosten und Übernahme von Verpflichtungen<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de können mit dem Erwerb e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes auch Verpflichtungen zur Übernahme<br />
von Schulden, Lasten oder sonstigen Verpflichtungen verbunden se<strong>in</strong>. Dabei können derartige Verpflichtungen<br />
dazu führen, dass e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gerer Preis für den neuen Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de zu zahlen ist, als<br />
wenn von der Geme<strong>in</strong>de gleichzeitig ke<strong>in</strong>e Belastungen zu übernehmen ist. Die Geme<strong>in</strong>de muss <strong>in</strong> solchen Fällen<br />
für den Vermögensgegenstand immer die Anschaffungskosten ermitteln, die ohne die Übernahme von weite-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1274
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§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ren Verpflichtungen entstehen würden. Die dann ermittelte Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem<br />
gezahlten Preis stellt dabei e<strong>in</strong>e Wertgröße für die geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen aus diesem Anschaffungsvorgang<br />
dar.<br />
Dieses Ergebnis bestimmt damit den Wertansatz für die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu passivierenden Verpflichtungen<br />
mit. Bei e<strong>in</strong>em Erwerb von Vermögensgegenständen auf Rentenbasis entsprechen die Anschaffungskosten<br />
grundsätzlich dem Barwert der von der Geme<strong>in</strong>de zu zahlenden Rente, der nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen unter E<strong>in</strong>beziehung der vertraglich vere<strong>in</strong>barten Bed<strong>in</strong>gungen zu ermitteln ist. Die ermittelten<br />
Anschaffungskosten stellen die Höchstgrenze dar. Sie dürfen z.B. nicht durch e<strong>in</strong>e spätere Änderung der Rentenverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de angepasst werden. Auch Wertsicherungsklauseln führen nicht zu e<strong>in</strong>er Änderung der<br />
Anschaffungskosten.<br />
2.1.3 Anschaffungskosten und Investitionsauszahlungen<br />
Bei der Veranschlagung von Auszahlungen für Investitionen im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan bzw. deren Nachweis<br />
<strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de ist darauf zu achten, dass nur die Auszahlungen unter der Investitionstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de erfasst werden dürfen, die im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift für Anschaffungskosten e<strong>in</strong>es Vermögensgenstandes<br />
zu leisten s<strong>in</strong>d, der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu aktivierbaren ist. Andernfalls muss geprüft<br />
werden, ob die geleisteten Auszahlungen nicht vielmehr Aufwendungen darstellen, die <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
2.1.4 Die Anschaffungskosten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen<br />
2.1.4.1 Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkungen)<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat auch für die Vermögensgegenstände die Anschaffungskosten zu ermitteln oder ggf. zu schätzen,<br />
die sie als Schenkung <strong>in</strong> Form von Sachleistungen erhält. In solchen Fällen müssen von der Geme<strong>in</strong>de tatsächlich<br />
ke<strong>in</strong>e Geldzahlungen für die Anschaffung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes geleistet werden, gleichwohl<br />
bedarf es für den Ansatz der erhaltenen Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz der Ermittlung von<br />
Anschaffungskosten, die sonst im Zeitpunkt des Erwerbs dieser Vermögensgegenstände von der Geme<strong>in</strong>de<br />
hätten aufgewendet werden müssen. Der ermittelte Zeitwert e<strong>in</strong>es erhaltenen Vermögensgegenstandes stellt<br />
dann den aktivierungsfähigen Anschaffungswert dar. Wegen der „zugewendeten“ Sache bzw. des unentgeltlichen<br />
Erwerbs ist gleichzeitig e<strong>in</strong> Sonderposten mit gleichem Wertansatz auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzen.<br />
2.1.4.2 Anschaffungskosten bei Tauschgeschäften<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann neue Vermögensgegenstände auch durch Tauschgeschäfte erwerben. Sie muss vor der<br />
Abwicklung solcher Geschäfte immer prüfen, ob ihr neuer Vermögensgegenstand auch zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben erforderlich ist bzw. benötigt wird. Auch muss die Geme<strong>in</strong>de bei Tauschgeschäften berücksichtigen,<br />
dass sie den nicht mehr benötigten Vermögensgegenstand i.d.R. nur zu se<strong>in</strong>em vollen Wert abgeben<br />
darf (vgl. § 90 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Tauschgeschäften kann der Buchwert des im geme<strong>in</strong>dlichen Eigentum bef<strong>in</strong>dlichen und abzugebenden<br />
Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Wertermittlung bieten. Der Buchwert dürfte dabei i.d.R.<br />
e<strong>in</strong>e Wertuntergrenze für den ohne Zahlungen zu erwerbenden Vermögensgegenstand darstellen. Gleichwohl ist<br />
der volle Wert des abzugebenden sowie des zu erwerbenden Vermögensgegenstandes zum Erwerbszeitpunkt zu<br />
ermitteln. Es muss sichergestellt werden, dass die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> Vermögen unter se<strong>in</strong>em vollen Wert abgibt,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1275
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§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und es muss gewährleistet werden, dass e<strong>in</strong>e fehlende Gleichwertigkeit des abzuschließenden Tauschgeschäftes<br />
nicht zu Lasten der Geme<strong>in</strong>de geht.<br />
2.1.4.3 Anschaffungskosten bei Leas<strong>in</strong>ggeschäften<br />
Die Bilanzierung von Leas<strong>in</strong>ggeschäften der Geme<strong>in</strong>de ist haushaltsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt worden.<br />
Grundsätzlich überlässt bei geme<strong>in</strong>dlichen Leas<strong>in</strong>ggeschäften der Leas<strong>in</strong>ggeber der Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer<br />
e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut gegen e<strong>in</strong> Entgelt zur Nutzung. Wegen der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten von<br />
Leas<strong>in</strong>ggeschäften ist es vom E<strong>in</strong>zelfall abhängig, ob e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand beim Leas<strong>in</strong>ggeber oder beim<br />
Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren ist.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Leas<strong>in</strong>ggegenstand der Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>ggeber zuzuordnen ist, kann der Barwert<br />
der Leas<strong>in</strong>graten als Anschaffungswert bilanziert werden. Dabei müssen die <strong>in</strong> den Leas<strong>in</strong>graten enthaltenen<br />
Anteile, die nicht zur Anschaffung gehören, z.B. Wartungsarbeiten am Leas<strong>in</strong>ggegenstand als künftig durchzuführende<br />
Dienstleistungen, unberücksichtigt bleiben. Außerdem kann der im Leas<strong>in</strong>gvertrag vere<strong>in</strong>barte Z<strong>in</strong>ssatz<br />
auch im Zusammenhang mit der Barwertermittlung genutzt werden.<br />
2.1.4.4 Anschaffungskosten bei Rentenzahlungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann neue Vermögensgegenstände auch auf der Basis von Verträgen erwerben, die den Kaufpreis<br />
als Rentenzahlungen an den Verkäufer vorsehen. Sie muss vor der Abwicklung solcher Geschäfte wie bei<br />
jedem Vermögenserwerb immer prüfen, ob ihr neuer Vermögensgegenstand auch zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben benötigt wird. In solchen Fällen wird die Höhe der Anschaffungskosten maßgeblich durch den<br />
Barwert der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen Rentenverpflichtungen bestimmt. Dabei kommt es auch darauf<br />
an, welche Form der Rentenverpflichtung die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangen ist. Die geme<strong>in</strong>dliche Rentenverpflichtung<br />
kann z.B. für e<strong>in</strong>en fest vere<strong>in</strong>barten, begrenzten Zeitraum vorgesehen se<strong>in</strong> (zeitlich bestimmte Rente). In diesem<br />
Fall soll der Barwert durch Abz<strong>in</strong>sung aller vere<strong>in</strong>barten Zahlungen aus der Rentenverpflichtung ermittelt werden.<br />
Oftmals ist die Rentenzahlung der Geme<strong>in</strong>de auch an die Lebenszeit e<strong>in</strong>er bestimmten Person geknüpft, so dass<br />
<strong>in</strong> der Ermittlung des Barwerts versicherungsmathematische Verfahren unter E<strong>in</strong>beziehung der Lebenserwartung<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den. Mögliche Erhöhungen der Rentenzahlungen fließen dabei nur dann <strong>in</strong> die Anschaffungskosten<br />
e<strong>in</strong>, wenn sie vertraglich vere<strong>in</strong>bart worden s<strong>in</strong>d. Dagegen fließen Erhöhungen nicht mehr <strong>in</strong> die Anschaffungskosten<br />
e<strong>in</strong>, wenn das dazu führende Ereignis (auch z.B. durch e<strong>in</strong>e Wertsicherungsklausel) erst zukünftig<br />
auftritt. In solchen Fällen stellt dann die Rentenerhöhung e<strong>in</strong> gesondertes F<strong>in</strong>anzierungsgeschäft dar, weil sich<br />
die Erhöhung nicht orig<strong>in</strong>är aus dem Erwerb des Vermögensgegenstandes begründet, so dass deswegen nur die<br />
Rentenverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de betroffen s<strong>in</strong>d.<br />
2.1.4.5 Anschaffungskosten bei Zwangsversteigerung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann ihre Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke, auch im Rahmen e<strong>in</strong>es Zwangsversteigerungsverfahrens<br />
erwerben. In diesen Fällen entspricht regelmäßig die von der Geme<strong>in</strong>de für den ersteigerten<br />
Vermögensgegenstand geleistete Zahlung den Anschaffungskosten. Ob darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e an den Vermögensgegenstand<br />
d<strong>in</strong>glich besicherte Forderung <strong>in</strong> die Anschaffungskosten e<strong>in</strong>zubeziehen ist, hängt von den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten im E<strong>in</strong>zelfall ab und muss dann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
und der GoB entschieden werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1276
2.2 Zu Satz 2 (Umfang der Anschaffungskosten):<br />
2.2.1 Anschaffungszeitraum und Aktivierung<br />
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§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift gehören zu den Anschaffungskosten der Geme<strong>in</strong>de alle Aufwendungen, die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
geleistet werden, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu<br />
versetzen. Zu solchen Anschaffungskosten gehören auch anfallende Nebenkosten im Anschaffungszeitraum, die<br />
als Anschaffungsnebenkosten bezeichnet werden, sowie Kosten, die nachträglich für den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand<br />
entstehen und als nachträgliche Anschaffungskosten bezeichnet werden. Der Anschaffungszeitraum<br />
für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand beg<strong>in</strong>nt i.d.R. mit den Tätigkeiten der Geme<strong>in</strong>de, die<br />
auf die Anschaffung e<strong>in</strong>es neuen Vermögensgegenstandes abgestellt s<strong>in</strong>d. Die bei der Geme<strong>in</strong>de entstehenden<br />
Aufwendungen müssen dabei auch von ihrem Zweck her auf die Anschaffung e<strong>in</strong>es neuen Vermögensgegenstandes<br />
ausgerichtet se<strong>in</strong>. Die Geme<strong>in</strong>de erwirbt den Besitz e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes regelmäßig dadurch,<br />
dass sie die tatsächliche Gewalt über diesen Sache erlangt hat (vgl. § 854 BGB).<br />
Die Übergabe des Vermögensgegenstandes an die Geme<strong>in</strong>de bewirkt, dass auf die Geme<strong>in</strong>de die Gefahr des<br />
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung übergehen (vgl. § 446 BGB). Der Erwerbszeitpunkt ist<br />
dabei regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Besitz an dem Vermögensgegenstand auf die Geme<strong>in</strong>de übergegangen<br />
ist und die Geme<strong>in</strong>de die Gefahr, den Nutzen und die Lasten dafür trägt. Dieses gilt auch dann, wenn der<br />
Vertrag ggf. e<strong>in</strong>e zeitlich bestimmte Übergabe e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes an die Geme<strong>in</strong>de vorsieht. Bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de ist der Anschaffungsvorgang bzw. die geme<strong>in</strong>dliche Investition zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen<br />
anzusehen, zu dem der neue Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de übergeben bzw. geliefert wurde, und die<br />
Geme<strong>in</strong>de nach der Vertragsgestaltung wirtschaftlich darüber verfügen kann.<br />
Wenn der Anschaffungsvorgang bei der Geme<strong>in</strong>de abgeschlossen ist, darf die Geme<strong>in</strong>de den neu erworbenen<br />
Vermögensgegenstand im wertmäßigen Umfang der angefallenen Anschaffungskosten <strong>in</strong> Ihrer Bilanz aktivieren.<br />
Bei der Aktivierung von erworbenen Rechten ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Geme<strong>in</strong>de das<br />
Recht <strong>in</strong>nehat. Der geme<strong>in</strong>dliche Anschaffungsvorgang ist jedoch noch nicht als abgeschlossen anzusehen,<br />
wenn lediglich der betriebsbereite Zustand des Vermögensgegenstandes erreicht oder se<strong>in</strong>e Inbetriebnahme<br />
bzw. die Ingebrauchnahme erfolgt. Auch die Bezahlung des Anschaffungspreises reicht für sich alle<strong>in</strong> noch nicht<br />
für den Abschluss des Anschaffungsvorgangs aus.<br />
2.2.2 Erhöhungen des Anschaffungspreises<br />
Im Rahmen der e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de können Preisänderungen auftreten, die von<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu tragen s<strong>in</strong>d, z.B. Nachzahlungen auf Grund e<strong>in</strong>er weiteren Vere<strong>in</strong>barung oder wenn der Kaufpreis<br />
der Geme<strong>in</strong>de vom E<strong>in</strong>treten künftiger Ereignisse abhängig gemacht worden ist. E<strong>in</strong>e solche Preisänderung<br />
wirkt sich auf den Anschaffungspreis aus. Sie ist dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem sie entsteht, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz als Anschaffungskosten anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei e<strong>in</strong>em Erwerb<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de auf Rentenbasis, z.B. e<strong>in</strong> Grundstück, e<strong>in</strong>e im Vertrag verankerte<br />
Wertsicherungsklausel sich nicht auf die Anschaffungskosten auswirkt. Vielmehr wirkt sich e<strong>in</strong>e solche<br />
Klausel nur auf die Rentenzahlung der Geme<strong>in</strong>de aus, weil sich dadurch lediglich die Rentenverpflichtung der<br />
Geme<strong>in</strong>de erhöht.<br />
2.2.3 Die Anschaffungsnebenkosten<br />
Bei der Anschaffung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de können auch zusätzlich Nebenkosten<br />
anfallen, die als Anschaffungsnebenkosten bezeichnet werden. Zu solchen Anschaffungsnebenkosten zählen alle<br />
Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die im Zusammenhang mit der Anschaffung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes nötig<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1277
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
s<strong>in</strong>d, um diesen von e<strong>in</strong>em Dritten zu übernehmen bzw. zu erhalten und um ihn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand<br />
zu versetzen.<br />
Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungsnebenkosten zählen daher z.B. Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de für die Vergabe<br />
des Auftrages gem. § 25 GemHVO <strong>NRW</strong>, Aufwendungen für den Transport, die Montage, die Sicherheitsüberprüfung<br />
und Abnahme des Vermögensgegenstandes, ggf. auch die Grunderwerbssteuer sowie Zölle. Aber<br />
auch Betriebserlaubnisse oder Baugenehmigungen, die für sich genommen ggf. als immaterielle Vermögensgegenstände<br />
zu bilanzieren wären, können im Zusammenhang mit der Anschaffung von Sachanlagen notwendige<br />
Nebenkosten dieser Sache darstellen. Derartige Aufwendungen können aber nur dann Anschaffungsnebenkosten<br />
se<strong>in</strong>, wenn diese Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de im Zeitraum des Anschaffungsvorgangs entstehen.<br />
2.2.4 Die nachträglichen Anschaffungskosten<br />
2.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die nach Abschluss des Anschaffungsvorgangs (Übernahme des Vermögensgegenstandes<br />
<strong>in</strong> die eigene Verfügbarkeit) anfallen, stellen ggf. nachträgliche Anschaffungskosten dar, wenn sie<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ursächlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Vermögensgegenstandes stehen und zum Zeitpunkt<br />
der Anschaffung als Teil der Anschaffungskosten e<strong>in</strong>zuordnen gewesen wären. Dieses s<strong>in</strong>d i.d.R. Aufwendungen,<br />
die die Benutzbarkeit des von der Geme<strong>in</strong>de angeschafften Vermögensgegenstandes erhöhen und<br />
se<strong>in</strong>en Wert steigern. Nachträgliche Anschaffungskosten können entstehen, wenn z.B. beim Erwerb e<strong>in</strong>es<br />
Grundstückes zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt noch Beiträge für dessen Erschließung anfallen. E<strong>in</strong> unmittelbarer<br />
zeitlicher Zusammenhang (zeitnah) mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungsvorgang ist dabei nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich.<br />
Auch können spätere Erhöhungen des Kaufpreises durch Anpassungen auf Grund e<strong>in</strong>es gerichtlichen<br />
Verfahrens als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten se<strong>in</strong>.<br />
2.2.4.2 Die anschaffungsnahen Herstellungskosten<br />
Im E<strong>in</strong>zelfall der Anschaffung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes kann es notwendig werden, durch<br />
weitere Maßnahmen den Vermögensgegenstand so zu gestalten, dass er der Form entspricht und die Nutzungsmöglichkeiten<br />
eröffnet, die zur geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung notwendig s<strong>in</strong>d. Diese kostenverursachenden<br />
Maßnahmen im Rahmen der Anschaffung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes können zu anschaffungsnahen<br />
Herstellungskosten führen, wenn dadurch der betreffende Vermögensgegenstand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Substanz<br />
vermehrt und die Nutzungsmöglichkeiten erweitert werden. Von der Geme<strong>in</strong>de muss <strong>in</strong> solchen Fällen geprüft<br />
werden, ob ihre nachträglichen Aufwendungen dazu führen, dass der Vermögensgegenstand<br />
- <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Substanz erweitert,<br />
- über se<strong>in</strong>en ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>aus wesentlich verbessert oder<br />
- e<strong>in</strong>e erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Voraussetzung erfüllt, liegen anschaffungsnahe Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de vor, die als nachträgliche<br />
Herstellungskosten zu qualifizieren s<strong>in</strong>d. So ist es z.B. im Steuerrecht möglich, große Instandsetzungsmaßnahmen<br />
<strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Anschaffung entsprechend zu klassifizieren, wenn wegen<br />
des Zustandes des angeschafften Vermögensgegenstandes der Anschaffungspreis gem<strong>in</strong>dert war.<br />
2.2.4.3 Ke<strong>in</strong>e nachträglichen Anschaffungskosten<br />
Nach Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes kommen nachträgliche Anschaffungskosten<br />
nicht mehr <strong>in</strong> Betracht, auch dann nicht wenn von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Zubehörteil angeschafft wird,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1278
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
weil der betreffende Vermögensgegenstand auch zukünftig noch genutzt werden soll. Nach Ablauf der aufgabenbezogenen<br />
(betrieblichen) Nutzung ist der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand wirtschaftlich betrachtet nicht<br />
mehr existent, so dass die Anschaffung e<strong>in</strong>es Zubehörteiles den Vermögensgegenstand nicht „wieder aufleben“<br />
lässt bzw. e<strong>in</strong>e neue wirtschaftliche Nutzungsdauer verursacht. Die Anschaffung des Zubehörteiles stellt <strong>in</strong> solchen<br />
Fällen Aufwand für die Geme<strong>in</strong>de dar, der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen ist, soweit es<br />
sich nicht um e<strong>in</strong>en selbstständig nutzbaren Vermögensgegenstand handelt.<br />
2.3 Zu Satz 3 (M<strong>in</strong>derungen des Anschaffungspreises):<br />
2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei dem Erwerb von Vermögensgegenständen werden der Geme<strong>in</strong>de oftmals Nachlässe auf den Anschaffungspreis<br />
gewährt. Dies hat nach der Vorschrift zur Folge, dass alle Arten von Preisnachlässen, z.B. Rabatt, Skonto,<br />
Boni u.a. als M<strong>in</strong>derungen der Anschaffungskosten gelten und daher nicht grundsätzlich immer der Bruttopreis<br />
als Anschaffungswert zu bilanzieren ist, sondern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Fällen der Nettopreis den die zutreffenden<br />
Anschaffungskosten darstellt.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass erhaltene Zuweisungen oder Zuschüsse (Zuwendungen), die<br />
der Geme<strong>in</strong>de von Dritten für die Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt werden, nicht die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anschaffungskosten m<strong>in</strong>dern. Diese F<strong>in</strong>anzleistungen stellen vielmehr Fremdmittel für die Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
Die erhaltenen Zuwendungsmittel für Investitionen s<strong>in</strong>d deshalb unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips auf der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als Sonderposten anzusetzen (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3.2 Die Gewährung von Rabatten<br />
Die Gewährung e<strong>in</strong>es Rabatts an die Geme<strong>in</strong>de stellt regelmäßig e<strong>in</strong>en sofortigen Preisnachlass auf den Anschaffungspreis<br />
durch den Verkäufer dar. E<strong>in</strong> Rabatt dient der Preisgestaltung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes und wird<br />
zudem auf der Rechnung an die Geme<strong>in</strong>de offen ausgewiesen. Er wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Barzahlungsrabattes, Mengenrabattes<br />
oder Treuerabatts sofort vom Rechnungspreis abgezogen und m<strong>in</strong>dert den Erwerbspreis oder Verkaufspreis<br />
(Anschaffungspreis). Auch Naturalrabatte, <strong>in</strong> Form des Erhalts e<strong>in</strong>er größeren Menge zum Preis der<br />
bestellten Menge, führen zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung des Anschaffungspreises bei der Geme<strong>in</strong>de. Es liegt jedoch bei der<br />
Gewährung e<strong>in</strong>es Rabatts ke<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Preisnachlass vor, so dass Rabatte auch nicht gesondert von der<br />
Geme<strong>in</strong>de erfasst werden müssen.<br />
2.3.3 Die Gewährung von Boni<br />
Die Gewährung von Boni stellt e<strong>in</strong>en nachträglichen Preisnachlass dar, z.B. mengen- oder umsatzabhängig, der<br />
i.d.R. <strong>in</strong> Erfüllung zuvor festgelegter Voraussetzungen, z.B. vere<strong>in</strong>barte Abnahmemengen, gewährt wird. Deshalb<br />
s<strong>in</strong>d die der Geme<strong>in</strong>de gewährten Boni, die bei der Anschaffung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes der Geme<strong>in</strong>de<br />
gewährt werden, auf die Anschaffungskosten anzurechnen, wenn die Boni e<strong>in</strong>deutig dem von der Geme<strong>in</strong>de<br />
angeschafften Vermögensgegenstand zugeordnet werden können.<br />
2.3.4 Die Gewährung von Skonti<br />
Die Skonti, die der Geme<strong>in</strong>de gewährt werden, stellen e<strong>in</strong>en Nachlass für die pünktliche oder vorzeitige Zahlung<br />
des Anschaffungspreises durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er zuvor festgelegten Frist dar. Der Geme<strong>in</strong>de hat<br />
dabei zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie ihrer Zahlungspflicht nachkommt, denn e<strong>in</strong> Skonto be<strong>in</strong>haltet die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1279
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem sofort oder kurzfristig zu zahlenden Preis. Die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
genutzten Skonti s<strong>in</strong>d dann auf die Anschaffungskosten der Geme<strong>in</strong>de anzurechnen, wenn sie von der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen werden und dem angeschafften geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>deutig zugeordnet<br />
werden können.<br />
3. Zu Absatz 3 (Herstellungskosten):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Bestimmung des Begriffs „Herstellungskosten“):<br />
3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Begriff „Herstellungskosten“ ist aus dem kaufmännischen Rechnungswesen übernommen worden und wird <strong>in</strong><br />
dieser Vorschrift näher bestimmt. Die Herstellungskosten geben den Wert von selbst erstellten Vermögensgegenständen<br />
wieder und stellen e<strong>in</strong>e Wertobergrenze dar. Sie be<strong>in</strong>halten alle Kosten, die durch den Verbrauch<br />
von Gütern oder Dienstleistungen für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung des Vermögensgegenstandes<br />
verursacht werden. Das nachfolgende Schema zeigt die Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
auf (vgl. Abbildung).<br />
Materiale<strong>in</strong>zelkosten<br />
+ Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten<br />
Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
+ Sonderkosten der Fertigung<br />
= Herstellungskosten (I)<br />
+ notwendige Materialgeme<strong>in</strong>kosten<br />
+ Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
Herstellungskosten (II)<br />
Materialkosten, die direkt<br />
zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Fertigungslöhne, die direkt<br />
zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. auftragsbezogene zurechenbare<br />
Kosten wegen Sonderanfertigungen<br />
z.B. Abschreibungen als Kosten<br />
im Materialbereich, die<br />
nicht direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Energiekosten als nicht<br />
zurechenbare Kosten im Fertigungsbereich<br />
Pflichtbestandteile<br />
der<br />
Herstellungskosten<br />
Kostenuntergrenze<br />
Wahlbestandteile<br />
der<br />
Herstellungskosten<br />
Ermittelter Betrag Kostenobergrenze<br />
Abbildung 332 „Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten“<br />
Der Begriff „Herstellung“ umfasst sowohl die Fremdherstellung als auch die Eigenherstellung durch die Geme<strong>in</strong>de.<br />
Dabei gilt es, den e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand mit den Herstellungskosten zu bewerten,<br />
die tatsächlich dafür aufgewendet worden s<strong>in</strong>d. Für die nähere Bestimmung der Kosten ist ihr Kostencharakter als<br />
auch ihre Nähe zur Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Produktes entscheidend. In diesem Zusammenhang ist<br />
jedoch nicht von „Kosten der Herstellung“ für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand im betriebswirtschaftlichen<br />
S<strong>in</strong>ne auszugehen, denn kalkulatorische Kosten dürfen nicht e<strong>in</strong>bezogen werden, so dass bei dem Vorgang<br />
auch nicht von „Herstellkosten“ gesprochen werden kann. Vielmehr s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de die entstandenen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1280
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen, die daher Herstellungsaufwand darstellen, zu ermitteln. Diese werden dann im<br />
Sprachgebrauch <strong>in</strong>sgesamt als „Herstellungskosten“ bezeichnet. Die geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten ergeben<br />
sich aus E<strong>in</strong>zelkosten, z.B. Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung. Bestimmte entstandene<br />
Geme<strong>in</strong>kosten können von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
In diesem Bereich sollen jedoch Gestaltungsspielräume für die Geme<strong>in</strong>den ausgeschlossen werden, so dass nur<br />
bestimmte Geme<strong>in</strong>kosten <strong>in</strong> die Berechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezogen werden dürfen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf deshalb ke<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>kosten, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung anfallen, z.B. Kosten für<br />
die Leitung der Verwaltung, Abschreibungen auf die Geschäftsausstattung <strong>in</strong> die Ermittlung von Herstellungskosten<br />
für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>bezogen werden. Sie darf aber auch nur aufwandsgleiche Kosten<br />
und ke<strong>in</strong>e kalkulatorischen Kosten für die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes berücksichtigt werden.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de dürfen auch nicht die Kosten der Z<strong>in</strong>sen für Fremdkapital <strong>in</strong> die Berechnung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
E<strong>in</strong>er Zuordnung der Z<strong>in</strong>sen steht das geme<strong>in</strong>dliche Gesamtdeckungspr<strong>in</strong>zip entgegen (vgl. § 20 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>), denn geme<strong>in</strong>dliche Kreditaufnahmen für Investitionen (vgl. § 86 GO <strong>NRW</strong>) dürfen nicht objektbezogen<br />
erfolgen.<br />
Bei der Veranschlagung von Investitionen darauf zu achten, dass diese auch als Herstellungskosten nach dieser<br />
Vorschrift zu bewerten und <strong>in</strong> der Bilanz aktivierbar s<strong>in</strong>d. Andernfalls s<strong>in</strong>d die Auszahlungen als Unterhaltungsaufwendungen<br />
zu bewerten, die im Ergebnisplan zu veranschlagen s<strong>in</strong>d. Außerdem ist für den Beg<strong>in</strong>n der planmäßigen<br />
Abschreibungen der Fertigstellungszeitpunkt des neuen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes entscheidend.<br />
Auch die Abgrenzung der eventuell anfallenden nachträglichen Herstellungskosten ist von diesem<br />
Zeitpunkt abhängig.<br />
3.1.2 Der Zeitraum der Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
3.1.2.1 Der Beg<strong>in</strong>n der Herstellung<br />
Die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes beg<strong>in</strong>nt, sobald e<strong>in</strong>e Maßnahme durchgeführt wird, die <strong>in</strong> unmittelbaren<br />
Zusammenhang zum herzustellenden Vermögensgegenstand steht. Dabei muss es nicht zw<strong>in</strong>gend<br />
bereits e<strong>in</strong> „bautechnischer“ Vorgang se<strong>in</strong>, denn bereits der Beschluss zur Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
kann e<strong>in</strong>en Herstellungsvorgang begründen. So gilt z.B. bei Gebäuden der Zeitpunkt als<br />
Herstellungsbeg<strong>in</strong>n, zu dem der für das Bauvorhaben notwendige Bauantrag gestellt worden ist.<br />
Ab e<strong>in</strong>em solchen Zeitpunkt können Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de zu Herstellungskosten werden, wenn Materialien<br />
und Dienstleistungen zum Zweck der Herstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>gesetzt<br />
werden (zweckgerichteter Werteverzehr). Auch Vorbereitungsmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de, die unmittelbar der<br />
Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes dienen, z.B. auf den Vermögensgegenstand bezogene<br />
konkrete Herstellungsplanungen, können dem Herstellungsvorgang zugerechnet werden.<br />
3.1.2.2 Die Unterbrechung der Herstellung<br />
In besonderen Fällen kann es ggf. zu e<strong>in</strong>er Unterbrechung des geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungsvorgangs kommen.<br />
Fallen <strong>in</strong> der Zeit der Unterbrechung dann Aufwendungen bei der Geme<strong>in</strong>de wegen der Herstellung an, können<br />
diese grundsätzlich als Herstellungskosten berücksichtigt werden. Lediglich <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen, wenn z.B. Sicherungsmaßnahmen<br />
oder Bewachungsmaßnahmen wegen des Stillstands der Herstellung erforderlich werden,<br />
können diese den Herstellungskosten zugerechnet werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1281
3.1.2.3 Die Beendigung der Herstellung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Herstellungsvorgang ist mit der Fertigstellung des vorgesehenen Vermögensgegenstandes abgeschlossen<br />
bzw. wenn er dem vorgesehenen Zweck entsprechend e<strong>in</strong>gesetzt werden kann. Wird der hergestellte Vermögensgegenstand<br />
jedoch von der Geme<strong>in</strong>de veräußert, dürfen mögliche Vertriebskosten nicht den Herstellungskosten<br />
zugerechnet werden. Außerdem ist der Fertigstellungszeitpunkt entscheidend für die Abgrenzung, ob<br />
nachträgliche Herstellungskosten entstanden s<strong>in</strong>d. Auch ist von diesem Zeitpunkt der Beg<strong>in</strong>n der planmäßigen<br />
Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen abhängig, besonders deshalb, weil gleichzeitig se<strong>in</strong>e<br />
Inbetriebnahme durch die Geme<strong>in</strong>de möglich ist.<br />
3.1.3 Die nachträglichen Herstellungskosten<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de können nachträgliche Herstellungskosten dann entstehen, wenn e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand<br />
der Geme<strong>in</strong>de verändert wird und dieses zu e<strong>in</strong>er Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung<br />
des betreffenden Vermögensgegenstandes führt. Dieses ist i.d.R. dann gegeben, wenn der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand<br />
z.B. <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Substanz vergrößert, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Wesen geändert oder über se<strong>in</strong>en ursprünglichen<br />
Zustand h<strong>in</strong>aus wesentlich verbessert wird. Aus dieser Abgrenzung folgt, dass nachträgliche Herstellungskosten<br />
nur dann bei der Geme<strong>in</strong>de entstehen können, wenn durch erhebliche Veränderungsmaßnahmen der Wert des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes wesentlich erhöht wird.<br />
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen müssen die durchgeführten Veränderungen, Erweiterungen oder<br />
Verbesserungen zudem e<strong>in</strong>en Anlass darstellen, die Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
zu verlängern ist. In solchen Fällen s<strong>in</strong>d die nachträglichen Herstellungskosten auf die Restnutzungsdauer des<br />
betreffenden Vermögensgegenstandes zu verteilen, so dass der Abschreibungsplan entsprechend anzupassen<br />
ist. Im Rahmen der Prüfung, on nachträglichen Herstellungskosten vorliegen, ist <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e Abgrenzung<br />
von den Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen.<br />
3.1.4 Die Abbruchkosten bei Ersatz<strong>in</strong>vestitionen<br />
Im Zusammenhang mit örtlichen Ersatz<strong>in</strong>vestitionen entstehen vielfach Abbruch- und Entsorgungskosten, weil<br />
die Geme<strong>in</strong>de durch diese Maßnahmen die bisher genutzten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände an Ort und<br />
Stelle und mit gleicher Funktion und Zweck unmittelbar ersetzen will, z.B. Straßen, Abwasserkanäle. Die dadurch<br />
entstehenden Kosten stellen regelmäßig Aufwendungen für die Geme<strong>in</strong>de dar. Sie können nur dann den Herstellungskosten<br />
für den neuen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes zugerechnet werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
den „verbrauchten“ Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der Absicht erworben hat, ihn abzureißen und an gleicher Stelle<br />
e<strong>in</strong>en neuen Vermögensgegenstand zu schaffen (räumlicher Zusammenhang).<br />
Die dafür entstehenden Kosten s<strong>in</strong>d den Anschaffungskosten für den Grund und Boden h<strong>in</strong>zuzurechnen. E<strong>in</strong>e<br />
Zurechnung von Abbruch- und Entsorgungskosten zu den geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten kann jedoch dann<br />
nicht mehr von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden, wenn e<strong>in</strong> Abbruch oder e<strong>in</strong>e Entsorgung ohne konkret<br />
bestehende Planung der Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>e entsprechende Ersatz<strong>in</strong>vestition erfolgt. Dieses ist im E<strong>in</strong>zelfall vor<br />
Ort zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.<br />
Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung muss zudem auch e<strong>in</strong> zeitlicher Zusammenhang zwischen dem<br />
Erwerb des bebauten Grundstückes und dem vorgesehenen Abbruch oder der Entsorgung gegeben se<strong>in</strong>. Dafür<br />
wird regelmäßig e<strong>in</strong> Zeitraum bis zu drei Jahren als noch vertretbar angesehen. In diesen Fällen stellen die Abbruch-<br />
und Entsorgungskosten notwendige Vorbereitungskosten zur Durchführung der vorgesehenen Ersatz<strong>in</strong>vestition<br />
dar. Sie können dann den tatsächlichen Herstellungskosten h<strong>in</strong>zugerechnet werden, weil sie dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Herstellungszweck dienen und deshalb zwangsläufig entstanden s<strong>in</strong>d. In diesem Zusammenhang ist<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1282
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass der ggf. noch bestehende Restbuchwert des vorhandenen und nicht mehr nutzbaren<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes abzuschreiben ist, weil dieser Vermögensgegenstand für die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlich verbraucht ist und daher wertlos ist. Der Restbuchwert darf daher bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Ersatz<strong>in</strong>vestition<br />
auch nicht bei den Herstellungskosten für den neuen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand berücksichtigt<br />
werden.<br />
3.1.5 Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand<br />
3.1.5.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Frage, ob bei Veränderungen geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände von Herstellungskosten oder von Erhaltungsaufwand<br />
auszugehen ist, bedarf immer e<strong>in</strong>e örtlichen Beurteilung und Abwägung durch die Geme<strong>in</strong>de im<br />
E<strong>in</strong>zelfall. Sie ist unter E<strong>in</strong>beziehung der geplanten Maßnahmen durchzuführen. Die Abgrenzungsfrage zwischen<br />
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand stellt sich dabei <strong>in</strong>sbesondere bei geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden, aber<br />
auch bei Straßenbaumaßnahmen und sogar bei immateriellen Vermögensgegenständen. Zur Abgrenzung bei<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden und bei Straßenbaumaßnahmen werden nachfolgend weitere Erläuterungen gegeben.<br />
Bei immateriellen Vermögensgegenständen kann es wegen ihrer E<strong>in</strong>zigartigkeit im Grundsatz e<strong>in</strong>en Ersatz oder<br />
e<strong>in</strong>e Erweiterung nicht geben, denn i.d.R. zielen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geme<strong>in</strong>de auf<br />
den Erhalt e<strong>in</strong>es neuen Vermögenswertes ab. Gleichwohl besteht auch hier das Erfordernis e<strong>in</strong>er Ermessensausübung.<br />
3.1.5.1 Die Herstellungskosten bei geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden<br />
3.1.5.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Fertigstellung oder Anschaffung e<strong>in</strong>es Gebäudes können weitere Aufwendungen nur Herstellungskosten<br />
oder Erhaltungsaufwendungen se<strong>in</strong>. Nachfolgende werden e<strong>in</strong>ige Beispiele aufgezeigt, bei denen Herstellungskosten<br />
anzunehmen s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Herstellungskosten bei bestehenden Gebäuden<br />
Instandsetzung e<strong>in</strong>es abgenutztes, unbrauchbar gewordenes Gebäudes, so dass e<strong>in</strong> neues<br />
Wirtschaftgut (Sachvermögen) entsteht.<br />
Erweiterung e<strong>in</strong>es Gebäudes, z.B. Aufstockung, Anbau, also die Vermehrung der räumlichen<br />
Substanz e<strong>in</strong>es Gebäudes, Vergrößerung der Nutzfläche, z. B. durch Aufstockung, Errichtung<br />
e<strong>in</strong>es Anbaus oder e<strong>in</strong>es Balkons.<br />
Modernisierung e<strong>in</strong>es Wohngebäudes und dadurch Hebung des Standards von e<strong>in</strong>em sehr e<strong>in</strong>fachen<br />
auf e<strong>in</strong>en mittleren oder von e<strong>in</strong>em mittleren auf e<strong>in</strong>en sehr anspruchsvollen Standard (nicht<br />
dagegen e<strong>in</strong>e zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung)<br />
Nachträglicher E<strong>in</strong>bau bisher nicht vorhandener Bestandteile <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gebäude, wenn das Gebäude<br />
dadurch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Wesen erheblich verändert wird, z.B. e<strong>in</strong>er Alarmanlage, e<strong>in</strong>er Sonnenmarkise,<br />
e<strong>in</strong>es Kachelofens oder e<strong>in</strong>es Kam<strong>in</strong>s.<br />
Abbildung 332 „Herstellungskosten bei bestehenden Gebäuden“<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Gebäude im engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />
Arbeiten durchgeführt werden, die jeweils für sich betrachtet teilweise Herstellungskosten und teil-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1283
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
weise Erhaltungsaufwand bilden, dann s<strong>in</strong>d diese grundsätzlich getrennt zu behandeln. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d die<br />
auf die e<strong>in</strong>zelnen Teilmaßnahmen entfallenden Aufwendungen gegebenenfalls im Wege der Schätzung aufzuteilen.<br />
Die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung s<strong>in</strong>d dagegen grundsätzlich als Erhaltungsaufwand<br />
zu bewerten. Auch die Erneuerung von bereits <strong>in</strong> den Herstellungskosten des Gebäudes enthaltenen<br />
Teilen, E<strong>in</strong>richtungen oder Anlagen ist daher Erhaltungsaufwand.<br />
Bei der Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen ist auf den <strong>in</strong> dieser Vorschrift<br />
verwendeten Begriff „Herstellungskosten“ abzustellen. Herstellungskosten nur dann anzunehmen, wenn etwas<br />
<strong>Neues</strong>, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahmen <strong>in</strong> der<br />
Weise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie bautechnisch <strong>in</strong>e<strong>in</strong>ander greifen, d. h. die e<strong>in</strong>e<br />
Baumaßnahme durch die andere bed<strong>in</strong>gt ist. In den Fällen, <strong>in</strong> denen bei e<strong>in</strong>er Erweiterung e<strong>in</strong>es Gebäudes<br />
gleichzeitig <strong>in</strong> engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auch bautechnische Leistungen anfallen, die<br />
sonst als Erhaltungsaufwand anzusehen wären, so können diese wegen des wirtschaftlich e<strong>in</strong>heitlichen Vorgangs<br />
den Herstellungskosten zugerechnet werden.<br />
3.1.5.1.2 Aufwendungen für Instandsetzungen und Modernisierungen<br />
Die Aufwendungen für Instandsetzungen und Modernisierungen, die zu e<strong>in</strong>er über den ursprünglichen Zustand<br />
des Gebäudes h<strong>in</strong>ausgehenden wesentlichen Verbesserung führen, können (nachträgliche) Herstellungskosten<br />
darstellen. Unter dem ursprünglichen Zustand ist der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Fertigstellung oder<br />
der Anschaffung bzw. der letzten Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung zu verstehen. E<strong>in</strong>e deutliche<br />
Verbesserung ist nicht schon deswegen anzunehmen, wenn mit notwendigen Erhaltungsmaßnahmen e<strong>in</strong>e dem<br />
technischen Fortschritt entsprechende übliche Modernisierung verbunden ist. Bei Instandsetzungen und Modernisierungen<br />
können Herstellungskosten wie folgt beispielhaft gegeben se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
Instandsetzungen und Modernisierungen als Herstellungskosten<br />
- durch e<strong>in</strong>e Wiederherstellung bei Vollverschleiß e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes, wobei schwere Substanzschäden<br />
an den wesentlichen Teilen, z.B. am Fundament, an den tragenden Wänden, an Geschossdecken<br />
oder der Dachkonstruktion, bestehen und unter Verwendung noch nutzbarer Teile e<strong>in</strong> neuer Vermögensgegenstand<br />
entsteht, dies jedoch ke<strong>in</strong>e grundlegende Sanierung als Instandhaltung darstellt,<br />
- auf Grund e<strong>in</strong>er Änderung <strong>in</strong> der betrieblichen Funktion des Vermögensgegenstandes (wesentliche Wesensänderung),<br />
z.B. durch den Umbau e<strong>in</strong>er Lagerhalle <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Bürogebäude,<br />
- e<strong>in</strong>er Erweiterung des Vermögensgegenstandes (Substanzvermehrung), z.B. durch Anbauten, oder<br />
- e<strong>in</strong>er über den ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>ausgehenden wesentlichen Verbesserung, wobei der ursprüngliche<br />
Zustand auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bilanz abstellt und die wesentliche Verbesserung den Vermögensgegenstand<br />
als Ganzes betreffen muss. So müssen die Maßnahmen zur Instandhaltung und Modernisierung<br />
<strong>in</strong> ihrer Gesamtheit über e<strong>in</strong>e zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung des Vermögensgegenstandes<br />
h<strong>in</strong>ausgehen, se<strong>in</strong>en Gebrauchswert deutlich erhöhen und e<strong>in</strong>e erweitere Nutzungsmöglichkeit<br />
schaffen. E<strong>in</strong> Indiz dafür kann sich z.B. aus e<strong>in</strong>em deutlichen Anstieg der erzielbaren Miete, aus e<strong>in</strong>er deutlichen<br />
Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer oder durch e<strong>in</strong>en anderen Gebrauch oder<br />
Verwendung des Gebäudes ergeben.<br />
Abbildung 334 „Instandsetzungen und Modernisierungen als Herstellungskosten“<br />
In jedem E<strong>in</strong>zelfall muss von der Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob die vorgesehenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
über e<strong>in</strong>e zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung h<strong>in</strong>ausgehen, den Gebrauchswert<br />
des Gebäudes als Ganzes deutlich erhöhen und für die Zukunft e<strong>in</strong>e erweiterte Nutzungsmöglichkeit schaffen<br />
(vgl. Schreiben des Bundesm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen vom 18.07.2003 (BStBl S. 386). So kann z.B. e<strong>in</strong>e wesent-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1284
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
liche Verbesserung bei Gebäuden auch dann vorliegen, wenn m<strong>in</strong>destens drei der zentralen Ausstattungsmerkmale<br />
Heizung, Sanitär, Elektro<strong>in</strong>stallationen, Fenster, Dach, Fassade, Zentrale Belüftung/Klimatisierung, die e<strong>in</strong>zeln<br />
betrachtet geme<strong>in</strong>dlichen Erhaltungsaufwand darstellen, <strong>in</strong> zeitlichem Zusammenhang (maximal 3 Jahre) <strong>in</strong><br />
wesentlichem Umfang und Qualität betroffen s<strong>in</strong>d.<br />
In solchen Fällen muss auch der Standard des Gebäudes gesteigert werden, z.B. von e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fachen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />
mittleren Standard. Für dessen Klassifizierung s<strong>in</strong>d die Bereiche „Heizungs<strong>in</strong>stallation, Sanitär<strong>in</strong>stallation, Elektro<strong>in</strong>stallation<br />
und Fenster maßgeblich. In allen Fällen müssen die Maßnahmen der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er Hebung des<br />
Gebäudestandards <strong>in</strong> Bezug auf se<strong>in</strong>e wesentlichen Ausstattungsmerkmale führen. In der Regel kann dann von<br />
e<strong>in</strong>er Verlängerung der Restnutzungsdauer ausgegangen werden.<br />
3.1.5.1.3 Die Prüfung möglicher Herstellungskosten<br />
Die Prüfung, ob durch die baulichen Maßnahmen Herstellungskosten entstehen, muss dabei nicht auf das gesamte<br />
Gebäude abgestellt werden, wenn das Gebäude <strong>in</strong> unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb<br />
möglicherweise „mehrere Wirtschaftsgüter“ umfassen kann. Zudem muss <strong>in</strong> die Beurteilung, ob e<strong>in</strong>e mögliche<br />
Verbesserung bzw. e<strong>in</strong>e höherwertige Nutzbarkeit des veränderten Vermögensgegenstandes entstanden ist,<br />
auch die mit e<strong>in</strong>er Baumaßnahme verbundene „betriebliche“ Zielsetzung bzw. der neue Zweck des Vermögensgegenstandes<br />
e<strong>in</strong>fließen.<br />
In die Bewertung, ob durch e<strong>in</strong>e Maßnahme ggf. Herstellungskosten entstanden s<strong>in</strong>d, ist auch die Zeit als Komponente<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen. In den Fällen, <strong>in</strong> denen hohe Instandsetzungsaufwendungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em engen zeitlichen<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb e<strong>in</strong>es Gebäudes anfallen, stellen diese anschaffungsnahe Aufwendungen dar<br />
und s<strong>in</strong>d wie nachträgliche Herstellungskosten zu behandeln. Bei solchen Gegebenheiten wird i.d.R. davon ausgegangen,<br />
dass das erworbene Gebäude nicht <strong>in</strong> dem Zustand erhalten werden soll, <strong>in</strong> dem es sich zum Zeitpunkt<br />
des Erwerbs befand.<br />
3.1.5.1.4 Übersicht zum Entstehen von geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
Bei der Durchführung e<strong>in</strong>er Maßnahme zeigt sich i.d.R., ob e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand im o.a. S<strong>in</strong>ne verändert<br />
werden soll, wenn z.B. gleichzeitig mehrere wesentliche und umfangreiche Gewerke zur Ausführung kommen.<br />
E<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> zeitliche Zusammenlegung erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen ist für sich alle<strong>in</strong> noch nicht ausreichend,<br />
um Herstellungskosten für e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand anzunehmen. So kann e<strong>in</strong>e wesentliche Verbesserung<br />
bei Gebäuden auch dann vorliegen, wenn bei m<strong>in</strong>destens drei der zentralen Ausstattungsmerkmalen<br />
bei Gebäuden, z.B. Heizung, Sanitär, Elektro<strong>in</strong>stallationen, Fenster, Dach, Fassade oder zentrale Belüftung/Klimatisierung,<br />
die e<strong>in</strong>zeln betrachtet Erhaltungsaufwand darstellen, <strong>in</strong> zeitlichem Zusammenhang (maximal<br />
3 Jahre) <strong>in</strong> wesentlichem Umfang und Qualität bauliche Maßnahmen durchgeführt werden. In solchen Fällen<br />
kann es dann auch zu e<strong>in</strong>er Verlängerung der Restnutzungsdauer kommen.<br />
Die nachfolgende Übersicht soll die Möglichkeiten aufzeigen, bei denen bei geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahmen aktivierungsfähige<br />
Herstellungskosten entstehen können (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1285
Herstellung<br />
e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes<br />
►<br />
►<br />
►<br />
Neuanschaffung<br />
Herstellung nach<br />
Vollverschleiß<br />
Wesensänderung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Übersicht zu geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
Erweiterung<br />
e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes<br />
►<br />
►<br />
►<br />
►<br />
Substanzmehrung<br />
Vergrößerung der<br />
Nutzfläche<br />
Aufstockung e<strong>in</strong>es<br />
Gebäudes<br />
Anbau bei e<strong>in</strong>em<br />
bestehenden Gebäude<br />
Abbildung 335 „Übersicht zu geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten“<br />
3.1.5.2 Der Erhaltungsaufwand bei geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden<br />
Wesentliche Verbesserung<br />
e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes<br />
Prüfung, ob<br />
- Maßnahmen über e<strong>in</strong>e zeitgemäße<br />
substanzerhaltende Erneuerung<br />
h<strong>in</strong>ausgehen,<br />
- den Gebrauchswert des Gebäudes<br />
als Ganzes deutlich erhöhen<br />
und<br />
- für die Zukunft e<strong>in</strong>e erweiterte<br />
Nutzungsmöglichkeit schaffen,<br />
- der Standard des Gebäudes<br />
gesteigert werden, z.B. von e<strong>in</strong>en<br />
e<strong>in</strong>fachen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en mittleren<br />
Standard. Für dessen Klassifizierung<br />
s<strong>in</strong>d die Bereiche „Heizungs<strong>in</strong>stallation,Sanitär<strong>in</strong>stallation,<br />
Elektro<strong>in</strong>stallation und<br />
Fenster maßgeblich.<br />
E<strong>in</strong> Erhaltungsaufwand liegt bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen vor, wenn Maßnahmen der laufenden<br />
Instandhaltung und der Instandsetzung durchgeführt werden. Derartige Aufwendungen entstehen durch die gewöhnliche<br />
Nutzung des Vermögensgegenstandes. Zu diesen Aufwendungen gehört auch Aufwendung für die<br />
Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, wenn die vorhandenen Teile e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
lediglich ersetzt oder modernisiert (erneuert) werden, ohne die vorhandene Funktion <strong>in</strong>sgesamt zu ändern.<br />
Bei der Festlegung e<strong>in</strong>es Erhaltungsaufwands bei Gebäuden kommt es jedoch auf den Zustand oder die Brauchbarkeit<br />
der ersetzten Bestandteile grundsätzlich nicht an.<br />
Zum geme<strong>in</strong>dlichen Erhaltungsaufwand s<strong>in</strong>d daher die Aufwendungen zu rechnen, die bei der Geme<strong>in</strong>de entstehen,<br />
um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen Zustand oder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Funktionsfähigkeit zu<br />
erhalten, ohne ihn <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Wesen zu verändern oder über den bisherigen Zustand h<strong>in</strong>aus wesentlich zu verbessern.<br />
Zudem kann der Erhaltungsaufwand bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen auch regelmäßig<br />
wiederkehrend se<strong>in</strong> und wird dann oft als Unterhaltungsaufwand bezeichnet. Er kann aber auch unregelmäßig,<br />
selten oder e<strong>in</strong>malig anfallen, z.B. als Reparatur, denn er wird durch die gewöhnliche Nutzung des Vermögensgegenstandes<br />
veranlasst. Folgende Beispiele können dafür herangezogen werden (vgl. Abbildung).<br />
Erhaltungsaufwand bei bestehenden Gebäuden<br />
- Anbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er zusätzlichen Fassadenverkleidung zu Wärme- und Schallschutzzwecken<br />
- Umstellung der Heizungsanlage von E<strong>in</strong>zelöfen auf e<strong>in</strong>e Zentralheizung<br />
- Ersatz e<strong>in</strong>es Flachdaches durch e<strong>in</strong> Satteldach, wenn dadurch die nutzbare Fläche nicht<br />
erweitert wird<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1286
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Austausch von Fenstern (z. B. E<strong>in</strong>fach- gegen Doppelglas)<br />
- Versetzen von Wänden.<br />
Abbildung 336 „Erhaltungsaufwand bei bestehenden Gebäuden“<br />
In diesem Zusammenhang ist auf die e<strong>in</strong>schlägigen Entscheidungen des Bundesf<strong>in</strong>anzhofs zur Abgrenzung zwischen<br />
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen im Rahmen des Steuerrechts h<strong>in</strong>zuweisen, weil diese<br />
steuerrechtlich nach der Richtl<strong>in</strong>ie 21.1 der E<strong>in</strong>kommensteuer-Richtl<strong>in</strong>ien zu behandeln s<strong>in</strong>d. Auch das Schreiben<br />
des Bundesm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen vom 18.07.2003 (BStBl S. 386) bietet wichtige Anhaltspunkte für e<strong>in</strong>e<br />
zutreffende Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei der Instandsetzung und Modernisierung<br />
von Gebäuden im E<strong>in</strong>zelfall.<br />
3.1.5.3 Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Straßen<br />
3.1.5.3.1 Neubau-, Umbau- und Ausbauvorhaben<br />
Bei Straßenbaumaßnahmen s<strong>in</strong>d die durchgeführten Neubau-, Umbau- und Ausbauvorhaben grundsätzlich unter<br />
Herstellungskosten zu subsumieren. Durch diese Vorhaben, die e<strong>in</strong>e Bearbeitung ausführlicher Bauentwürfe bezüglich<br />
der Grund- und Aufrissgestaltung oder der konstruktiven Durchbildung voraussetzen, werden neue Straßen<br />
schaffen oder bestehende Straßen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erheblichen Umfang verändert. Als Erweiterung wird dabei e<strong>in</strong>e<br />
Straßenbaumaßnahme bezeichnet, durch die zusätzliche, vorher nicht Straßenzwecken dienende Flächen für die<br />
Straße <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, z.B. die Fahrbahn wird um 2 m verbreitert oder die Straße wird um e<strong>in</strong>e<br />
Parkspur für die Anlieger verbreitert. Der neue Zustand der Straße wird dabei immer mit dem alten Zustand verglichen.<br />
Vielfach wird aber auch anstelle des gesetzlichen Begriffs „Erweiterung“ der Begriff „Ausbau“ verwendet.<br />
Geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d damit aber die gleichen Vorhaben. Vergleichbar wie bei den Maßnahmen an den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gebäuden entstehen durch diese Straßenbaumaßnahmen aktivierungsfähige Herstellungskosten für die Geme<strong>in</strong>de.<br />
3.1.5.3.2 Erneuerungsvorhaben<br />
Bei Straßen der Geme<strong>in</strong>de dienen die Erneuerungsvorhaben vorwiegend dem Deckenbau. Sie verändern <strong>in</strong> der<br />
Regel die L<strong>in</strong>ienführung der Straße im Grund- und Aufriss nicht oder nur unwesentlich. Daher entsteht bei Erneuerungsvorhaben<br />
von Straßen nur dann Herstellungsaufwand, wenn die Arbeiten wesentlich über das Ausmaß<br />
e<strong>in</strong>er Unterhaltung und Instandsetzung h<strong>in</strong>ausgehen und daher mehr als e<strong>in</strong>e Schicht der Straße betroffen ist. E<strong>in</strong><br />
Anlass für e<strong>in</strong>e Erneuerung e<strong>in</strong>er Straße kann auch altersbed<strong>in</strong>gt entstehen, wenn z.B. die Straße <strong>in</strong> Folge ihrer<br />
bestimmungsgemäßen Nutzung nach Ablauf der Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung<br />
verschlissen ist.<br />
In diesen Fällen sollte das Alter der Straße wesentlich über ihre übliche Nutzungszeit h<strong>in</strong>ausgehen, z.B. bedarf es<br />
nach dem OVG <strong>NRW</strong> dafür e<strong>in</strong>es Alters von mehr als 50 Jahren. So führen z.B. die Erneuerung von Straßenbelägen<br />
aller Art (Deckschicht), Erneuerungen von Fahrbahnmarkierungen, die Beseitigung von Frostschäden, die<br />
Erneuerung von Brückenanstrichen oder die Wiederherstellung befestigter Randstreifen nicht zu von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aktivierbaren Herstellungskosten. Die von der Geme<strong>in</strong>de für Erneuerungsvorhaben vorgesehenen Arbeiten<br />
müssen deutlich über das Ausmaß von Unterhaltungsarbeiten und laufenden Instandsetzungsarbeiten h<strong>in</strong>ausgehen.<br />
Bei Erneuerungsbauvorhaben ist daher <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen, ob Herstellungskosten entstanden<br />
s<strong>in</strong>d oder Erhaltungsaufwand vorliegt. Zu den Erneuerungsvorhaben kann z. B. Folgendes gehören (vgl.<br />
Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1287
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Erneuerungsvorhaben bei Straßen<br />
- E<strong>in</strong>bau und Erneuerung von Straßenbelägen aller Art, bitum<strong>in</strong>öse Teppiche und Oberflächenbehandlungen,<br />
die über die gesamte Profilbreite und e<strong>in</strong>en längeren Streckenabschnitt e<strong>in</strong>gebaut werden.<br />
- Verbreiterungen der Fahrbahnen, Entwässerungsanlagen, Anlagen von Geh- und Radwegen, soweit diese<br />
Maßnahmen ohne umfangreiche Veränderungen des Straßenkörpers und ohne großen Grunderwerb ausgeführt<br />
werden können.<br />
- Erstausstattung der Straßen mit Leite<strong>in</strong>richtungen, Signalanlagen, Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen<br />
und Verkehrse<strong>in</strong>richtungen, soweit es sich nicht um Ausstattungsmaßnahmen handelt, die im Zusammenhang<br />
mit e<strong>in</strong>er Um-, Aus-, Neubau oder Erneuerungsmaßnahme durchzuführen s<strong>in</strong>d.<br />
- grundlegende Erneuerungen von Fahrbahnmarkierungen auf größerer Länge, Nachpflanzungen und Beseitigung<br />
von Frostschäden größeren Umfangs, e<strong>in</strong>schließlich E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen von Frostschutzschichten, Erneuerung<br />
von Brückenanstrichen größeren Umfangs.<br />
- Wiederherstellung befestigter Randstreifen, Heben von Betondeckenfeldern auf größerer Länge, Errichtung<br />
oder Erneuerung kle<strong>in</strong>erer Kunstbauten.<br />
Abbildung 337 „Erneuerungsvorhaben bei Straßen“<br />
Bei Erneuerungen von Teilen des Straßenkörpers wird i.d.R. von Erhaltungsaufwand auszugehen se<strong>in</strong>, z.B. der<br />
E<strong>in</strong>bau neuer Straßenbeläge, denn dabei wird die Fahrbahndecke, also die Deckschicht als e<strong>in</strong> Teil des Straßenkörpers<br />
meistens über die gesamte Profilbreite erneuert. Bei e<strong>in</strong>er Erneuerung der Fahrbahndecke wird i.d.R. für<br />
die Zukunft ke<strong>in</strong> höheres Nutzungspotential geschaffen, so dass solche Maßnahmen i.d.R. zu Erhaltungsaufwand<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de führen.<br />
3.1.5.4 Sanierungsmaßnahmen<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht kennt die Begriffe „Sanierung“ oder „Sanierungsmaßnahmen“ nicht als Abgrenzungskriterien,<br />
um geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen dem Herstellungsaufwand oder dem Erhaltungsaufwand zuzuordnen.<br />
Außerdem wird der Begriff „Sanierung“ sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen <strong>in</strong> unterschiedlichsten<br />
Zusammenhängen und für unterschiedlichste Zwecke benutzt, z.B. für die Beseitigung von Altlasten<br />
(Bodensanierung), zur Wiederherstellung der Gewässergüte (Gewässersanierung) u.a. Im Bauwesen wird<br />
z.B. unter e<strong>in</strong>er Sanierung die baulich, technische Wiederherstellung oder Modernisierung e<strong>in</strong>es Bauwerks oder<br />
e<strong>in</strong>es ganzen Stadtviertels verstanden, durch die Mängel beseitigt oder der Wohn- und Lebensstandard erhöht<br />
wird. E<strong>in</strong>e bauliche Sanierung kann daher über die Instandhaltung und Instandsetzung h<strong>in</strong>ausgehen und ggf.<br />
auch die Modernisierung und Nutzungsanpassungen e<strong>in</strong>schließen.<br />
Diese Vielfalt beim der Verwendung der eigenständigen Begriffe „Sanierung“ oder „Sanierungsmaßnahmen“<br />
zeigt, dass diese Begriffe nicht für das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht geeignet s<strong>in</strong>d, um damit die Veranschlagung<br />
von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan sowie deren Nachweis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung und die Veranschlagung<br />
von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan sowie deren Nachweis <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
zu bestimmen, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn auf Grund der Begriffe zwischen Zahlungen aus der Investitionstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de und ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit unterschieden werden soll.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1288
3.2 Zu Satz 2 (Festlegung der E<strong>in</strong>zelkosten):<br />
3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift gehören zu den Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes die Materialkosten,<br />
die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Diese Kosten stellen E<strong>in</strong>zelkosten dar, weil<br />
sie durch den Güterverzehr für den herzustellenden Vermögensgegenstand entstehen und diesem im Rahmen<br />
der Herstellung als E<strong>in</strong>zelobjekt unmittelbar nach Menge und Zeit als Maße<strong>in</strong>heiten ohne e<strong>in</strong>en zusätzlichen<br />
Verteilungsschlüssel zugerechnet werden können, z.B. Materiale<strong>in</strong>zelkosten, Fertigungslöhne als Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten<br />
u.a. Solche E<strong>in</strong>zelkosten bedürfen daher ke<strong>in</strong>er Schlüsselung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Kostenrechnung<br />
und müssen von der Geme<strong>in</strong>de immer <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
E<strong>in</strong>e produktbezogene Zurechnung im haushaltswirtschaftlichen S<strong>in</strong>ne (Produkt als Abbildung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerledigung) kommt für e<strong>in</strong>e Zurechnung im S<strong>in</strong>ne von Herstellungskosten nicht <strong>in</strong> Betracht. Damit enthält<br />
die Vorschrift e<strong>in</strong>e klare Abgrenzung, dass die Kostenbestandteile „Materialkosten“, „Fertigungskosten“ und<br />
„Sonderkosten der Fertigung“ <strong>in</strong>sgesamt die Wertuntergrenze für die Herstellungskosten darstellen. Diese Kostenarten<br />
s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aktivierungspflichtig. Dagegen besteht für die E<strong>in</strong>beziehung<br />
von Geme<strong>in</strong>kosten e<strong>in</strong> Wahlrecht. Beide Kostenkomponenten stellen damit den M<strong>in</strong>destumfang für die Herstellungskosten<br />
bei e<strong>in</strong>em durch die Geme<strong>in</strong>de hergestellten Vermögensgegenstand dar, wobei den E<strong>in</strong>zelkosten<br />
e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zukommt.<br />
3.2.2 Die Materiale<strong>in</strong>zelkosten<br />
Bei der Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes s<strong>in</strong>d als Materiale<strong>in</strong>zelkosten alle unmittelbar für die Herstellung<br />
e<strong>in</strong>gesetzten Materialien, z.B. Rohstoffe, Handelsware, Halb- und Teilerzeugnisse, zu bezeichnen, die dem<br />
herzustellenden Vermögensgegenstand unmittelbar zugerechnet werden können und als Hauptbestandteile dar<strong>in</strong><br />
aufgehen. Aber auch die bei der Herstellung verbrauchten Materialien oder Werkstoffe (Hilfsstoffe) gehören dazu.<br />
Die Materialkosten werden zudem vielfach nach Werkstoffkosten oder Fertigungsmaterialien sowie Hilfs- und<br />
Betriebsmittelstoffe e<strong>in</strong>geteilt. Die Betriebsstoffe s<strong>in</strong>d dabei abzugrenzen, z.B. Öle, Fette, denn sie gehen nicht <strong>in</strong><br />
den Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>, sondern dienen dem Erhalt der Betriebsbereitschaft der bei der Herstellung e<strong>in</strong>gesetzten<br />
Masch<strong>in</strong>en und damit der Durchführung des Herstellungsvorgangs.<br />
3.2.3 Die Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten<br />
Bei der Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes s<strong>in</strong>d als Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten alle für die Herstellung erfassbaren<br />
und unmittelbar zurechenbaren Kosten, z.B. Arbeitslöhne und andere auf die Herstellung aufteilbaren<br />
Entgelte e<strong>in</strong>schließlich der Nebenkosten zu bezeichnen. Damit werden die nicht materialbezogenen Ressourcen<br />
für den Herstellungsprozess erfasst, soweit sie dem herzustellenden Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>zeln zurechenbar<br />
s<strong>in</strong>d. Im E<strong>in</strong>zelfall ist zu entscheiden, ob örtlich die Voraussetzungen für Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten vorliegen.<br />
3.2.4 Die Sondere<strong>in</strong>zelkosten der Fertigung<br />
Zu den Herstellungskosten s<strong>in</strong>d auch die Sondere<strong>in</strong>zelkosten der Fertigung zu zählen. Solche E<strong>in</strong>zelkosten fallen<br />
nur ausnahmsweise wegen der Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes an und müssen diesem<br />
Vermögensgegenstand zugerechnet werden können. In der betriebwirtschaftlichen Literatur werden Kosten<br />
für die Erstellung von Entwürfen, für die Konstruktion von Modellen, Kosten für Spezialwerkzeuge und besondere<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1289
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vorrichtungen als Beispiele dafür benannt. Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich dürften auch solche Kosten bei der eigenen<br />
Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen anfallen.<br />
3.3 Zu Satz 3 (E<strong>in</strong>beziehung von Geme<strong>in</strong>kosten):<br />
3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift lässt zu, dass von der Geme<strong>in</strong>de neben den <strong>in</strong> Satz 2 bestimmten E<strong>in</strong>zelkosten auch bestimmte<br />
Geme<strong>in</strong>kosten <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>bezogen werden dürfen. Bei den<br />
Geme<strong>in</strong>kosten handelt es sich um Aufwendungen für Güter und Leistungen, die den Kostenträgern oder den<br />
Kostenstellen auf Grund von Schlüsselgrößen bzw. Zuschlagsätzen zugerechnet werden. Die Geme<strong>in</strong>kosten<br />
gehen nicht unmittelbar <strong>in</strong> die Herstellungskosten für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>, sondern<br />
werden geschlüsselt verteilt, z.B. mit Hilfe e<strong>in</strong>es sog. Geme<strong>in</strong>kostenschlüssels, um den e<strong>in</strong>zelnen zu erstellenden<br />
Vermögensgegenständen die Kosten anteilig zuzurechnen.<br />
Das <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene E<strong>in</strong>beziehungswahlrecht lässt jedoch die Zurechnung der benannten Geme<strong>in</strong>kosten<br />
zu den Herstellungskosten nur zu, wenn diese notwendig und messbar s<strong>in</strong>d. Sie müssen daher h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes angemessen se<strong>in</strong>. Möchte die Geme<strong>in</strong>de ihre<br />
Geme<strong>in</strong>kosten <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>beziehen, bedarf es e<strong>in</strong>er örtlich ausgestalteten Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(vgl. § 18 GemHVO <strong>NRW</strong>), um die Zurechnung nachvollziehbar zu machen. Zudem dürfen von<br />
der Geme<strong>in</strong>de die zurechenbaren Geme<strong>in</strong>kosten, die unabhängig von der Herstellungsmenge anfallen, nur berücksichtigt<br />
werden, soweit diese im Zeitraum der Herstellung anfallen, d.h. zwischen dem Beg<strong>in</strong>n der Maßnahmen,<br />
die <strong>in</strong> unmittelbaren Zusammenhang zum herzustellenden Vermögensgegenstand stehen und der Fertigstellung<br />
des vorgesehenen Vermögensgegenstandes.<br />
3.3.2 Die Materialgeme<strong>in</strong>kosten<br />
Als Materialgeme<strong>in</strong>kosten, die bei der Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes anfallen können,<br />
s<strong>in</strong>d Kosten zu zählen, die durch die Beschaffung, Lagerung und Verwaltung von Material anfallen. So s<strong>in</strong>d<br />
zu den Materialgeme<strong>in</strong>kosten z.B. Verpackungskosten, Frachtkosten, Lagerkosten, aber auch Prüfkosten zu<br />
zählen. Solche Kosten stellen jedoch nur dann Materialgeme<strong>in</strong>kosten dar, wenn sie nicht den e<strong>in</strong>zelnen Kostenträgern<br />
direkt zugerechnet werden können. Ist z.B. e<strong>in</strong>e direkte Zurechnung von Verpackungsmaterial zu e<strong>in</strong>em<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand möglich, stellen diese Kosten ke<strong>in</strong>e Materialgeme<strong>in</strong>kosten, sondern Anschaffungsnebenkosten<br />
dar und s<strong>in</strong>d entsprechend zuzuordnen.<br />
3.3.3 Die Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
Als Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten, die bei der Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes anfallen<br />
können, s<strong>in</strong>d Kosten zu zählen, die nicht unter den zuvor benannten Kostenarten zu subsumieren s<strong>in</strong>d, den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Kostenträgern nicht direkt zugerechnet werden können, gleichwohl aber als Herstellungskosten für die<br />
Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes gelten. In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird<br />
e<strong>in</strong>e Abgrenzung <strong>in</strong> unterschiedlicher Art und Weise versucht. Für die Geme<strong>in</strong>de dürfte hier ke<strong>in</strong>e große Bedeutung<br />
für ihre Herstellungskosten bestehen, so dass es ausreichend se<strong>in</strong> dürfte als Geme<strong>in</strong>kosten der Fertigung<br />
die Kosten anzuführen, die. z.B. für Hilfslohn, für Hilfsmaterial, Energiekosten, anfallen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1290
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.3.4 Das Verbot der E<strong>in</strong>beziehung von Verwaltungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
Durch die Vorschrift ist nicht zugelassen worden, dass allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungskosten als Verwaltungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
und andere weitere Geme<strong>in</strong>kosten der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
e<strong>in</strong>bezogen bzw. diesen zugerechnet werden dürfen (Nicht zurechenbare Kosten). Es besteht<br />
somit bei den Herstellungskosten e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>beziehungsverbot für e<strong>in</strong>e Vielzahl von geme<strong>in</strong>dlichen Geme<strong>in</strong>kosten,<br />
z.B. für Kosten der allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung, für Aufwendungen für soziale E<strong>in</strong>richtungen und Leistungen u.a.<br />
Diese Festlegung gilt auch dann für die Geme<strong>in</strong>de, wenn die anteiligen Verwaltungskosten durch e<strong>in</strong>e herstellungsnahe<br />
(produktionsnahe) Tätigkeit begründet s<strong>in</strong>d. Bei diesen Geme<strong>in</strong>kosten fehlt es an e<strong>in</strong>em engen sachlichen<br />
Zusammenhang zum geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungsvorgang. Würde für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Zurechnung solcher<br />
Kosten zum Herstellungsvorgang zugelassen, bestünde e<strong>in</strong> großer Ermessensspielraum und es wäre fraglich,<br />
ob dieser im E<strong>in</strong>zelfall objektiv und willkürfrei von der Geme<strong>in</strong>de ausgestaltet würde.<br />
3.3.5 Sonstige nicht zurechenbare Kosten<br />
3.3.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen, die zu Herstellungskosten bei der Geme<strong>in</strong>de führen, ergibt sich <strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>zelfällen, dass Schäden an privaten Grundstücken, z.B. bei Straßenbaumaßnahmen, oder an anderen Vermögensgegenständen<br />
im Eigentum Dritter entstehen und diese von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Haftung<br />
wieder beseitigt werden müssen. Solche Fälle bzw. die Reparaturmaßnahmen führen regelmäßig zu Zahlungsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen stellen jedoch ke<strong>in</strong>en aktivierungsfähigen<br />
Herstellungsaufwand im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme der Geme<strong>in</strong>de dar, auch wenn die aufwandswirksamen<br />
Zahlungen durch die geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahme ausgelöst worden s<strong>in</strong>d. Ebenso können<br />
<strong>in</strong> solchen Fällen auch nicht bei der Geme<strong>in</strong>de entstandene Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahme zugerechnet und entsprechend aktiviert werden. Auch die ggf. entstehende<br />
Vermögenswirksamkeit der Schadensbeseitigung bei e<strong>in</strong>em Dritten bietet ke<strong>in</strong>en Anlass für e<strong>in</strong>e Bilanzierung der<br />
erbrachten Leistungen bei der Geme<strong>in</strong>de.<br />
3.3.5.2 Z<strong>in</strong>sen für Kredite für Investitionen<br />
Die im Rahmen der Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes anfallenden Z<strong>in</strong>sen für Kredite für<br />
Investitionen nach § 86 GO <strong>NRW</strong>, die als Fremdkapital zur F<strong>in</strong>anzierung des Vermögensgegenstandes verwendet<br />
werden, dürfen nicht den geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten zugerechnet werden. Die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes stellt dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gesamtdeckung<br />
nach § 20 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>en eigenen geme<strong>in</strong>dlichen Vorgang dar, der von der Anschaffung oder Herstellung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes unabhängig ist. Dieses Zurechnungsverbot gilt auch<br />
dann, wenn die Z<strong>in</strong>sen alle<strong>in</strong> im Zeitraum der Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes entstanden<br />
s<strong>in</strong>d. Auch dann besteht haushaltswirtschaftlich wegen der Gesamtdeckung im E<strong>in</strong>zelnen ke<strong>in</strong> bilanzierungsfähiger<br />
sachlicher Bezug.<br />
3.4 Die E<strong>in</strong>beziehung von Eigenleistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
3.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann auch aktivierungsfähige Vermögensgegenstände ganz oder teilweise selbst herstellen. In<br />
diesen Fällen können die konkreten Leistungen der Geme<strong>in</strong>de, die Aufwendungen darstellen, z.B. Planungsleis-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1291
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungen durch eigenes Personal oder Materialaufwand und Personalaufwand für selbst erstellte Spielgeräte, dem<br />
hergestellten Vermögensgegenstand zugerechnet werden, so dass die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen auch als<br />
Herstellungskosten zu bewerten s<strong>in</strong>d. Die Ermittlung der aktivierungsfähigen Eigenleistungen erfolgt i.d.R. im<br />
Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. § 18 GemHVO <strong>NRW</strong>). Bereits <strong>in</strong> diesem Rahmen<br />
ist über den Umfang der <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>zubeziehenden geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen und damit<br />
über die mehrjährige Verteilung des Ressourcenverbrauchs zu entscheiden. Dazu noch zusätzlich e<strong>in</strong>e haushaltsmäßige<br />
Bagatellgrenze zu konzipieren, hat sich bisher nicht als tragfähig erwiesen.<br />
3.4.2 Aufwendungen aus Eigenleistungen<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten ergeben sich regelmäßig aus den E<strong>in</strong>zelkosten. Zu diesen Kosten dürfen<br />
von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte entstandene geme<strong>in</strong>dliche Kosten den Herstellungskosten zugerechnet werden. In<br />
diesem Bereich sollen jedoch Gestaltungsspielräume für die Geme<strong>in</strong>den ausgeschlossen werden, so dass z.B.<br />
nur bestimmte konkrete Kosten <strong>in</strong> die Berechnung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezogen werden<br />
dürfen. Bei der Abgrenzung von fachtechnischen Kosten muss von der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden,<br />
ob die entstandenen Kosten dem betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Objekt zugerechnet werden können. Hilfsweise<br />
kann dabei e<strong>in</strong> Auftraggeber/Auftragnehmerverhältnis se<strong>in</strong>, so dass Kosten, die der Geme<strong>in</strong>de als Auftraggeber<br />
entstehen, z.B. die Bezahlung von Rechnungen über Herstellungsleistungen, nicht als Herstellungskosten aktiviert<br />
werden.<br />
Derartige Kosten dürften ke<strong>in</strong>e Bauherrenkosten darstellen (vgl. Kostengruppe 710 der DIN 276), denn dazu s<strong>in</strong>d<br />
nur Kosten zu zählen, die bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen auf der Grundlage von Honorarordnungen,<br />
Gebührenordnungen oder nach weiteren vertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen entstehen. In diesem Zusammenhang<br />
können daher z.B. Planungsleistungen durch eigenes Personal der Geme<strong>in</strong>de, die sonst vom Auftragnehmer<br />
als Architekten- oder Ingenieurleistungen zutragen wären (vgl. Kostengruppe 730 der DIN 276), zu<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten werden, wenn die geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen dem herzustellenden Objekt<br />
unmittelbar zugerechnet werden können (Baunebenkosten).<br />
3.4.3 Haushaltsmäßige Behandlung der Eigenleistungen<br />
Bei der Zurechnung von Eigenleistungen der Geme<strong>in</strong>de zu den Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
bleiben die damit e<strong>in</strong>hergehenden Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
zuzuordnen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> ihrem Charakter erhalten und s<strong>in</strong>d entsprechend im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch das Bruttopr<strong>in</strong>zip zu beachten,<br />
so dass die aktivierten Eigenleistungen <strong>in</strong> ihrer Höhe mit den damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehenden aktivierbaren<br />
Herstellungsaufwendungen übere<strong>in</strong>stimmen müssen und e<strong>in</strong>e Absetzung von den betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufwendungen nicht zulässig ist. Um aber zu erreichen, dass gleichwohl auch e<strong>in</strong>e Erhöhung der Herstellungskosten<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes erfolgen kann, werden <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen <strong>in</strong> entsprechender Höhe Erträge gegenüber gestellt (vgl. Haushaltsposition „Aktivierte<br />
Eigenleistungen“ <strong>in</strong> § 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Durch die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen aufwandswirksamen Eigenleistungen gleichzeitig als Erträge im S<strong>in</strong>ne<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens und deren E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die Ergebnisrechnung werden die ergebniswirksamen<br />
Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die aus der Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen entstanden<br />
s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>erseits ergebnisneutral gestellt. Andererseits werden dadurch die durch die Eigenleistung der Geme<strong>in</strong>de<br />
entstandenen geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen <strong>in</strong> die Herstellungskosten bzw. den Wertansatz für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>bezogen auf die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes verteilt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1292
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Möglichkeit der Aktivierung von eigenen Leistungen für <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Vermögensgegenstände,<br />
z.B. Planungsleistungen durch eigenes Personal, verändert deshalb nicht den Nachweis der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Personalaufwendungen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung sowie der Personalauszahlungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung.<br />
Außerdem werden durch die Aktivierung von konkreten Planungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de für eigene<br />
Investitionen die <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung enthaltenen betreffenden Personalauszahlungen auch nicht zu Auszahlungen,<br />
die unter der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen bzw. dorth<strong>in</strong> umzubuchen s<strong>in</strong>d. Sie dürfen<br />
deshalb auch nicht <strong>in</strong> die Ermittlung der geme<strong>in</strong>dlichen Kreditermächtigung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
4. Zu Absatz 4 (Ger<strong>in</strong>gwertige und kurzlebige Vermögensgegenstände):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände):<br />
4.1.1 Die Bedeutung ger<strong>in</strong>gwertiger Vermögensgegenstände<br />
Die Geme<strong>in</strong>de besitzt e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vermögensgegenständen, die nur e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Wert haben, z.B. als<br />
Betriebs- und Geschäftsausstattung. Derartige Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens<br />
haben i.d.R. nur e<strong>in</strong>e voraussichtliche Nutzungsdauer von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr. Weil ihr Wert jedoch so ger<strong>in</strong>g<br />
ist, würde e<strong>in</strong>e Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
auf ihre Nutzungsdauer regelmäßig zu hohem und nicht unbed<strong>in</strong>gt vertretbarem Aufwand bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
führen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit ist es daher vertretbar, für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Rechnungslegung solcher Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung zuzulassen. Als ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände,<br />
die auch als ger<strong>in</strong>gwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bezeichnet werden, gelten bewegliche<br />
Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens, die e<strong>in</strong>er selbständigen Nutzung fähig s<strong>in</strong>d und<br />
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verm<strong>in</strong>dert um e<strong>in</strong>en dar<strong>in</strong> enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag<br />
i.H.v. 410 Euro nicht überschreiten.<br />
Die Vorschrift dient daher der Vere<strong>in</strong>fachung der Bilanzierung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen mit<br />
ger<strong>in</strong>gem Wert, entsprechend den Anwendungen im Handelsrecht. Die festgelegte Wertgrenze i.H.v. 410 Euro ist<br />
anwendbar auf abnutzbare Vermögensgegenstände. Nicht abnutzbare oder unbewegliche Vermögensgegenstände<br />
kommen dafür nicht <strong>in</strong> Betracht. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände werden deshalb im Jahr<br />
ihrer Anschaffung oder Herstellung i.d.R. unmittelbar abgeschrieben (Sofortabschreibung), wenn nicht die tatsächliche<br />
Nutzung e<strong>in</strong>en mehrjährigen Ressourcenverbrauch be<strong>in</strong>haltet. Die <strong>in</strong> der Vorschrift festgelegte Wertgrenze<br />
i.H.v. 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist dem E<strong>in</strong>kommensteuerrecht entnommen worden. Deshalb ist von<br />
den Geme<strong>in</strong>den vielfach e<strong>in</strong>e Anpassung gefordert worden, als durch das Jahressteuergesetz 2008 (BGBl. I S.<br />
3150) e<strong>in</strong>e neue Wertgrenze i.H.v. 1.000 Euro e<strong>in</strong>geführt wurde.<br />
E<strong>in</strong>e Änderung der geme<strong>in</strong>dlichen Wertgrenze dürfte aber entbehrlich se<strong>in</strong>, weil durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
2009 die steuerrechtliche Wertgrenze wieder auf den Betrag i.H.v. 410 Euro zurückgeführt wurde.<br />
Auch wenn die steuerrechtlichen Vorschriften weiterh<strong>in</strong> die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Sammelpostens für Vermögensgegenstände<br />
bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 1.000 Euro und deren Abschreibung über fünf Jahres vorgesehen, ist dieses<br />
ke<strong>in</strong> Gebot, e<strong>in</strong>e entsprechende Regelung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht zu treffen. Es ist vielmehr von e<strong>in</strong>er<br />
solchen Abschreibungsregelung abzusehen, denn diese würde der zutreffenden Abbildung des Ressourcenverbrauchs<br />
entgegenstehen.<br />
4.1.2 Vorliegen der selbstständigen Nutzungsfähigkeit<br />
Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen selbstständig genutzt werden können,<br />
wenn von der Vere<strong>in</strong>fachung im Rechnungswesen Gebrauch gemacht werden soll. Für die Beurteilung dieser<br />
selbstständigen Nutzungsfähigkeit kommt es darauf an, dass das Wirtschaftsgut nicht Teil e<strong>in</strong>er Gesamtheit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1293
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ist, z.B. e<strong>in</strong>er Masch<strong>in</strong>e, ist. Die selbstständige Nutzungsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn das Wirtschaftsgut<br />
nach se<strong>in</strong>er Zweckbestimmung im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de nur zusammen mit anderen<br />
Vermögensgegenständen genutzt werden kann. Diese Abgrenzung gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut mit anderen<br />
Vermögensgegenständen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em aufgabenbezogenen (betrieblichen) Nutzungszusammenhang steht und<br />
diese Wirtschaftsgüter technisch aufe<strong>in</strong>ander abgestimmt s<strong>in</strong>d. Auch wenn die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen<br />
vorliegen, kann e<strong>in</strong>e selbstständige Nutzungsfähigkeit gegeben se<strong>in</strong>, wenn solche Wirtschaftsgüter<br />
auch ohne die anderen Vermögensgegenstände genutzt werden können, z.B. Müllbehälter.<br />
4.1.3 Die Sofortabschreibung<br />
Mit der Vorschrift wird es den Geme<strong>in</strong>den ermöglicht, ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände mit Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten, die 410 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig<br />
abzuschreiben (Sofortabschreibung). Bei der Bestimmung der Wertgrenze s<strong>in</strong>d nicht nur die Umsatzsteuer, sondern<br />
auch Rabatte und Skonti kostenm<strong>in</strong>dernd zu berücksichtigen. Überschreitet der E<strong>in</strong>zelwert selbstständig<br />
nutzbarer Vermögensgegenstände oder der Gesamtwert nicht selbstständig nutzbarer Vermögensgegenstände<br />
die Wertgrenze von 410 Euro, ist e<strong>in</strong>e Sofortabschreibung als Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit nicht zulässig. Entscheidet<br />
sich die Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>e Sofortabschreibung muss geprüft werden, ob dadurch e<strong>in</strong>e erhaltene <strong>in</strong>vestive<br />
Zuwendung berührt wird. Ggf. ist dann e<strong>in</strong> gebildeter Sonderposten aufzulösen.<br />
4.1.4 Der Abgang im Jahr des Zugangs<br />
4.1.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Als weitere Vere<strong>in</strong>fachung kann bei den ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen ihr Abgang im Jahr des Zugangs<br />
unterstellt werden, auch wenn solche Güter im E<strong>in</strong>zelfall oder regelmäßig tatsächlich noch mehrere Jahre<br />
von der Geme<strong>in</strong>de genutzt werden. In der Bandbreite der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 60<br />
Euro und 410 Euro s<strong>in</strong>d die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Rahmen der Beschaffung<br />
im Anlagenspiegel <strong>in</strong>sgesamt als Summe nachzuweisen, auch wenn durch e<strong>in</strong>e Sofortabschreibung<br />
diese <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als Aufwendungen zu erfassen s<strong>in</strong>d. Durch ggf. gesonderte Verzeichnisse kann<br />
das Vorhandense<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gwertiger Vermögensgegenstände nachvollziehbar gemacht werden.<br />
4.1.4.2 Der Begriff „Abgang“<br />
Der Begriff „Abgang“ wird bei der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung nicht nur im Zusammenhang mit den ger<strong>in</strong>gwertigen<br />
Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de verwendet. Er wird genutzt, wenn e<strong>in</strong>e mengenmäßige Verm<strong>in</strong>derung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände stattf<strong>in</strong>det. Unter dem Begriff wird dabei das tatsächliche Ausscheiden<br />
von Vermögensgegenständen aus dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen durch Verkauf, Verschrottung,<br />
Tausch, aber auch durch Zerstörung durch höhere Gewalt verstanden. So s<strong>in</strong>d z.B. im Anlagenspiegel <strong>in</strong> der<br />
Spalte „Abgänge im Haushaltsjahr“ dann Beträge anzugeben, wenn Vermögensgegenstände aus dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anlagevermögen ausscheiden und deren ausgewiesene Anschaffungs- oder Herstellungskosten <strong>in</strong> der<br />
Anlagenbuchhaltung zu löschen s<strong>in</strong>d.<br />
Solche Arten von Abgängen führen regelmäßig zu Aufwendungen, denn der bilanzierte Buchwert des betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes (Anschaffungs- oder Herstellungskosten verm<strong>in</strong>dert um Abschreibungen)<br />
ist <strong>in</strong> solchen Fällen auszubuchen. Wird z.B. beim Abgang e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
durch Veräußerung e<strong>in</strong> Verkaufserlös erzielt, ist dieser dem Buchwert gegenüber zu stellen, so dass ggf. <strong>in</strong><br />
Höhe des rechnerischen Mehrerlöses geme<strong>in</strong>dliche Erträge oder bei e<strong>in</strong>em rechnerischen M<strong>in</strong>dererlös geme<strong>in</strong>dliche<br />
Aufwendungen ergeben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1294
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.1.5 Die haushaltsmäßige Behandlung der Abschreibungen<br />
Die Vorschrift ermöglicht den Geme<strong>in</strong>den neben der Def<strong>in</strong>ition der ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens diese im laufenden Haushaltsjahr vollständig abzuschreiben und bei e<strong>in</strong>em Wert von unter 60<br />
Euro ohne Umsatzsteuer auch unmittelbar als Aufwand zu verbuchen. Das Schema (Quelle: NKF-Dokumentation<br />
2003, S. 119) soll die erforderliche örtliche Prüfung über die haushaltsmäßige Behandlung der ger<strong>in</strong>gwertigen<br />
Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de unterstützen und dazu e<strong>in</strong>en Überblick über die sachlich s<strong>in</strong>nvollen<br />
Prüfschritte für die Geme<strong>in</strong>de aufzeigen, bei denen jedoch die besonderen örtlichen Gegebenheiten gesondert zu<br />
bewerten s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Ke<strong>in</strong>e<br />
Aktivierung<br />
Buchung direkt als<br />
Aufwand<br />
Prüfung, ob es sich um e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>zelnen beweglichen<br />
Vermögensgegenstand handelt<br />
Prüfung, ob dieser selbständig nutzungsfähig ist<br />
E<strong>in</strong>zelwertermittlung (Netto)<br />
≤ 410 Euro > 410 Euro<br />
Liegt e<strong>in</strong>e wertmäßige Bedeutung aller gleichartigen<br />
Vermögensgegenstände für das Gesamtvermögen vor?<br />
Ne<strong>in</strong><br />
≤ 60 Euro 60 - 410 Euro<br />
Grundsätzlich<br />
Aktivierungswahlrecht<br />
Aktivierung<br />
Ja<br />
Aktivierungspflicht<br />
Bewertungswahlrecht<br />
Buchung <strong>in</strong><br />
Buchführung oder<br />
Bestandsverzeichnis<br />
ersichtlich.<br />
Vollabschreibung<br />
Abbildung 333 „Haushaltsmäßige Behandlung ger<strong>in</strong>gwertiger Vermögensgegenstände“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1295<br />
Aktivierungspflicht<br />
Planmäßige<br />
Abschreibung<br />
über die<br />
Nutzungsdauer
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.1.6 Der Nachweis der ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände<br />
Bei den ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen kann ihr Abgang im Jahr des Zugangs unterstellt werden, auch<br />
wenn solche Güter im E<strong>in</strong>zelfall oder regelmäßig tatsächlich noch mehrere Jahre von der Geme<strong>in</strong>de genutzt<br />
werden. In der Bandbreite der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 60 Euro und 410 Euro s<strong>in</strong>d die<br />
ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Rahmen der Beschaffung im Anlagenspiegel<br />
<strong>in</strong>sgesamt als Summe nachzuweisen, auch wenn durch e<strong>in</strong>e Sofortabschreibung diese <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
als Aufwendungen zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Durch Buchungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen auf<br />
e<strong>in</strong>em gesonderten Konto (ggf. gesonderte Verzeichnisse) können das Vorhandense<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gwertiger Vermögensgegenstände<br />
nachvollziehbar gemacht werden, so dass auf e<strong>in</strong>e Inventarisierung dieser Vermögensgegenstände<br />
verzichtet werden kann. Bei e<strong>in</strong>er solchen Verfahrensweise muss weiterh<strong>in</strong> dem Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
und den übrigen GoB Genüge getan werden. Daher darf die Vere<strong>in</strong>fachung nicht zu Sammelposten mit<br />
e<strong>in</strong>er umfassenden Bewertung führen, bei dem dann auf Wertm<strong>in</strong>derungen dadurch verzichtet wird, dass diese<br />
durch Wertsteigerungen auf Grund von neuen ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen ausgeglichen werden.<br />
4.2 Zu Satz 2 (Kurzlebige Vermögensgegenstände):<br />
Zu den kurzlebigen Vermögensgegenständen zählen die Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de, deren betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer e<strong>in</strong> Jahr nicht übersteigt. Diesen Vermögensgegenständen wird e<strong>in</strong>e untergeordnete<br />
Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft unterstellt, so dass auf deren Aktivierung und E<strong>in</strong>beziehung<br />
<strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Inventur grundsätzlich verzichtet werden kann. Die Möglichkeit, derartige Vermögensgegenstände<br />
unmittelbar <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als Aufwendungen zu erfassen, dient der Vere<strong>in</strong>fachung der Bilanzierung,<br />
wie sie auch das Handelsrecht enthält.<br />
Die Wertgrenze nach dieser Vorschrift ist daher dem Handelsrecht entnommen worden. Damit wird e<strong>in</strong>e weitere<br />
Vere<strong>in</strong>fachung für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände, die e<strong>in</strong>en Wert von 60 Euro nicht übersteigen, z.B. für<br />
die Betriebs- und Geschäftsausstattung der Geme<strong>in</strong>de, zugelassen. Von der Geme<strong>in</strong>de ist bei den kurzlebigen<br />
Vermögensgegenständen vor Ort zu entscheiden, ob und ggf. bei welchen Vermögensgegenständen von dem<br />
Wahlrecht dieser Vorschrift Gebrauch gemacht wird.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1296
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 34<br />
Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
(1) 1 Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für Waren,<br />
die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte gebildet<br />
werden, sofern der Bestand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Größe, se<strong>in</strong>em Wert und se<strong>in</strong>er Zusammensetzung nur ger<strong>in</strong>gen<br />
Schwankungen unterliegt. 2 Jedoch ist <strong>in</strong> der Regel alle drei Jahre e<strong>in</strong>e körperliche Bestandsaufnahme und vor<br />
der erstmaligen Bildung von Festwerten e<strong>in</strong>e körperliche Inventur durchzuführen.<br />
(2) Wird für Aufwuchs e<strong>in</strong> pauschaliertes Festwertverfahren angewendet, ist e<strong>in</strong>e Revision nach zehn Jahren und<br />
e<strong>in</strong>e Neuberechnung des Forste<strong>in</strong>richtungswerks alle 20 Jahre durchzuführen.<br />
(3) 1 Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder annähernd<br />
gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu e<strong>in</strong>er Gruppe zusammengefasst und mit<br />
dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. 2 Dies gilt auch für Rückstellungen für nicht genommenen<br />
Urlaub, Überstunden und Garantien.<br />
Erläuterungen zu § 34:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Anwendung von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich e<strong>in</strong>zeln zu bewerten. Auf<br />
Grund von Wirtschaftlichkeits-, Realisierbarkeits- oder Praktikabilitätsgründen ist es aber erforderlich, auch für<br />
Geme<strong>in</strong>den sachgerechte Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen zur Anwendung kommen zulassen. Der für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanzierung wichtige E<strong>in</strong>zelbewertungsgrundsatz wird daher durch die <strong>in</strong> dieser Vorschrift zugelassenen<br />
Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren durchbrochen. Für die Anwendung durch Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d aber durch diese<br />
Vorschrift nur bestimmte Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren zugelassen worden, die auch im Handelsrecht<br />
verankert s<strong>in</strong>d. Die Anwendung von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren, z.B. der Gruppenbewertung, führt zwar<br />
zur Vere<strong>in</strong>fachung der Wertermittlung, jedoch nicht zur Vere<strong>in</strong>fachung der Mengenaufnahme im Rahmen der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Inventur.<br />
In der Vorschrift werden daher die Voraussetzungen für die Anwendung des Festwertverfahrens und der Gruppenbewertung<br />
im E<strong>in</strong>zelnen genannt, um e<strong>in</strong>e zutreffende Anwendung durch die Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen. Bei<br />
der Inanspruchnahme von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen hat die Geme<strong>in</strong>de zudem den Grundsatz der Maßgeblichkeit<br />
des Bewertungszwecks zu beachten. Aus der Vorschrift folgt daher, dass für die Geme<strong>in</strong>de andere Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren,<br />
z.B. Lifo- und Fifo-Verfahren sowie sonstige Verbrauchsfolgeverfahren oder<br />
Verbrauchsfiktionen, nicht zulässig s<strong>in</strong>d.<br />
2. Die Sammelbewertung als Bewertungsvere<strong>in</strong>fachung<br />
Bei der Bewertung des geme<strong>in</strong>dlichen Vorratsvermögens ist auch die Sammelbewertung als e<strong>in</strong> zulässiges Verfahren<br />
anzusehen, auch wenn es nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden ist. Bei der Sammelbewertung<br />
handelt sich dabei um e<strong>in</strong> Verfahren, durch das bei der Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des<br />
Vorratsvermögens unterstellt wird, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände<br />
zuerst oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e<br />
Sammelbewertung eignet sich auch <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de vor Ort e<strong>in</strong>e Lagerbuchführung hat.<br />
Werden <strong>in</strong> der örtlichen Lagerbuchführung die Lagerbestände und die Zu- und Abgänge nach ihrer Art und Men-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1297
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ge (ggf. auch wertmäßig) erfasst, kann e<strong>in</strong>e solche Lagerbuchführung e<strong>in</strong>e gute Ausgangsgrundlage für die<br />
Sammelbewertung durch die Geme<strong>in</strong>de darstellen. Für die Anwendung der Sammelbewertung gelten folgende<br />
Bed<strong>in</strong>gungen (vgl. Abbildung).<br />
- Das Verfahren muss den GoB entsprechen.<br />
Bed<strong>in</strong>gungen für die Sammelbewertung<br />
- Es muss sich um gleichartige Gegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Vorratsvermögens handeln (d.h.<br />
e<strong>in</strong>heitliche Warengattung oder zum<strong>in</strong>dest gleiche Funktion).<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Bildung von Festwerten):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen für Festwerte):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Abbildung 339 „Bed<strong>in</strong>gungen für die Sammelbewertung“<br />
Die Bildung von Festwerten hat den Zweck, ausgewählte Vermögensgegenstände zusammen zu fassen und<br />
diese <strong>in</strong> Durchbrechung des Grundsatzes der E<strong>in</strong>zelbewertung <strong>in</strong> mehreren zeitlich aufe<strong>in</strong>anderfolgenden Jahresabschlüssen<br />
der Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>em unveränderten Wert (Festwert) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ansetzen zu<br />
können. Die Möglichkeit zur Anwendung des Festwertverfahrens durch die Geme<strong>in</strong>de ist auf Vermögensgegenstände<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögens sowie auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (geme<strong>in</strong>dliches Umlaufvermögen)<br />
beschränkt. Die Ersatzbeschaffungen s<strong>in</strong>d dabei i.d.R. sofort als Aufwendungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung zu erfassen. Das Festwertverfahren trägt daher zur Vere<strong>in</strong>fachung von geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Buchführung und Bilanzierung bei. Für die Festbewertung gelten daher folgende Bed<strong>in</strong>gungen (vgl. Abbildung).<br />
Bed<strong>in</strong>gungen bei Festwertverfahren<br />
- Es muss sich um Gegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögens, die regelmäßig ersetzt<br />
werden, oder um Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe der Geme<strong>in</strong>de handeln.<br />
- Die geme<strong>in</strong>dlichen Gegenstände müssen nach e<strong>in</strong>em Abgang regelmäßig durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
ersetzt werden.<br />
- Der Gesamtwert der geme<strong>in</strong>dlichen Gegenstände muss von nachrangiger Bedeutung für die<br />
Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong> (Verhältnis zur Bilanzsumme entscheidend).<br />
- Der Bestand der geme<strong>in</strong>dlichen Gegenstände darf <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Größe, se<strong>in</strong>em Wert und se<strong>in</strong>er<br />
Zusammensetzung nur ger<strong>in</strong>gen Schwankungen unterliegen.<br />
- E<strong>in</strong>e Bestandsaufnahme durch die Geme<strong>in</strong>de ist i.d.R. alle drei Jahre notwendig.<br />
Abbildung 340 „Bed<strong>in</strong>gungen bei Festwertverfahren“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1298
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Von der Geme<strong>in</strong>de sollen daher nur dann Vermögensgegenstände <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefasst werden,<br />
wenn erwartet werden kann, dass über e<strong>in</strong>e längere Zeit h<strong>in</strong>weg e<strong>in</strong>e vorab def<strong>in</strong>ierte Gruppe von Vermögensgegenständen<br />
des Anlage- oder des Umlaufvermögens <strong>in</strong> ihrem Wert, ihrer Zusammensetzung und Menge gleich<br />
bleibt und die zudem abnutzbar s<strong>in</strong>d. Auch die Nutzungsdauern der betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
dürfen nicht erheblich vone<strong>in</strong>ander abweichen. Mit der Bildung e<strong>in</strong>es Festwertes wird deshalb e<strong>in</strong>e<br />
Vere<strong>in</strong>fachung der jährlich durchzuführenden Inventur und der Bewertung bezweckt. Es muss auch darauf geachtet<br />
werden, dass die Vermögensgegenstände, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefasst werden sollen, altersmäßig<br />
gemischt s<strong>in</strong>d, um dauerhaft den Regelwert von 50 % der Anschaffungskosten zu erreichen. Dieses kann bei<br />
e<strong>in</strong>er vollständigen Neubildung von Festwerten ggf. dazu führen, dass die Anschaffungskosten solange abzuschreiben<br />
s<strong>in</strong>d, bis der Festwert erreicht ist.<br />
E<strong>in</strong> Festwert kann im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit aber auch auf Schlüsselgrößen statt auf<br />
e<strong>in</strong>zelne Arten von Vermögensgegenständen aufgebaut werden. Als Schlüsselgrößen können z.B. bei Büromöbeln<br />
die Anzahl von Arbeitsplätzen, bei Kant<strong>in</strong>en<strong>in</strong>ventar die Anzahl der Sitzgelegenheiten usw. herangezogen<br />
werden. Liegen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Festwert nicht mehr vor, ist dieser aufzulösen. Bei der Entscheidung<br />
der Geme<strong>in</strong>de über die Bildung von Festwerten für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens<br />
oder über die Bildung von Festwerten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Umlaufvermögen s<strong>in</strong>d auch die daraus<br />
entstehenden Folgearbeiten, z.B. Buchungsarbeiten, regelmäßige Bestandsprüfungen u.a., zu berücksichtigen.<br />
Vor der Bildung von Festwerten ist daher auch zu klären, ob diese Folgearbeiten ggf. nicht zu aufwändig <strong>in</strong><br />
Bezug auf die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefassten Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d. Die Bildung e<strong>in</strong>es Festwertes<br />
für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände ist deshalb dann s<strong>in</strong>nvoll, wenn diese Vermögensgegenstände<br />
e<strong>in</strong>er ähnlichen wirtschaftlichen und technischen Zweckbestimmung unterliegen.<br />
Diese allgeme<strong>in</strong>en Vorgaben haben u.a. zur Folge, dass für nicht abnutzbares Sachanlagevermögen und für<br />
langlebige abnutzbare Sachanlagen e<strong>in</strong>e Festwertbildung nicht vorgenommen werden darf. Daher werden durch<br />
die Vorschrift auch nicht die Arten der Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögens bestimmt,<br />
die <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Festwertverfahren e<strong>in</strong>bezogen werden dürfen. Es gilt aber allgeme<strong>in</strong>, dass die <strong>in</strong> die Festwerte<br />
e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände wertmäßig nachrangig für die Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong> müssen.<br />
Diese Beurteilung wird nach der betriebswirtschaftlichen Literatur nicht für jeden e<strong>in</strong>zelnen Festwert vorgenommen.<br />
Vielmehr ist regelmäßig der Gesamtwert der <strong>in</strong> die Festwerte e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
ausschlaggebend, der dann <strong>in</strong>s Verhältnis zur Bilanzsumme gesetzt wird. Dazu wird zudem oftmals<br />
e<strong>in</strong> Orientierungswert von 5 v.H. als Maßstab angegeben, der nicht überschritten werden sollte. An diesen Gegebenheiten<br />
kann sich auch die Geme<strong>in</strong>de bei ihrer Festwertbildung orientieren.<br />
1.1.2 Festwerte und Abschreibungen<br />
Dem Festwert liegt grundsätzlich die Fiktion zu Grunde, dass für die e<strong>in</strong>bezogenen Vermögensgegenstände lediglich<br />
Ersatzbeschaffungen vorgenommen werden müssen. Außerdem werden die im Festwert zusammengefassten<br />
Gegenstände nicht planmäßig abgeschrieben, weil der Werteverzehr u.a. bereits <strong>in</strong> die Ermittlung des<br />
Festwertes e<strong>in</strong>geflossen ist. Dieses erfordert, dass die jährlichen Abgänge und Abschreibungen regelmäßig den<br />
Neuzugängen entsprechen müssen und der Verbrauch e<strong>in</strong>es Jahres bis zum Abschlussstichtag ersetzt wird.<br />
Soweit jedoch im Haushaltsjahr ke<strong>in</strong> Verbrauch stattgefunden hat, muss ke<strong>in</strong>e Ersatzbeschaffung durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
erfolgen.<br />
Bei Ersatzbeschaffungen für die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammen gefassten Vermögensgegenstände ist der Werteverzehr<br />
der neuangeschafften Vermögensgegenstände dadurch zu erfassen, dass im Jahr der Anschaffung die<br />
Kosten als Aufwendungen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu verbuchen s<strong>in</strong>d. Die durch den Festwert zu erreichende<br />
Vere<strong>in</strong>fachung liegt deshalb dar<strong>in</strong>, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenbuchhaltung e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vermögensgegenständen<br />
nur als e<strong>in</strong> „e<strong>in</strong>ziger“ Vermögensgegenstand ausgewiesen wird und daraus jährlich ke<strong>in</strong>e Abschreibungen<br />
entstehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1299
1.1.3 Festwerte und Investitionen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Auszahlungen für die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens der Geme<strong>in</strong>de wie<br />
bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>zelansatz <strong>in</strong> der Bilanz dem Bereich der Investitionstätigkeit <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
zuzuordnen. Hierdurch wird e<strong>in</strong>erseits der Grundsatz gewahrt, dass die Beschaffung von Vermögensgegenständen<br />
e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Investition ist. Andererseits bleibt es durch die Erfassung von Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
als Abschreibungsersatz bei der erforderlichen Abbildung bzw. beim Nachweis des geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauchs<br />
im betreffenden Haushaltsjahr.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert<br />
zusammengefasst worden s<strong>in</strong>d, ist zu beachten, dass die Auszahlungen für Ersatzbeschaffungen haushaltsmäßig<br />
Investitionen darstellen, denn sonst würde die Bilanzierungsmethode „Festwert“ entscheidend für die Kreditfähigkeit<br />
der Zahlungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>. Dies hat zur Folge, dass <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung ke<strong>in</strong>e der<br />
Ergebnisrechnung entsprechende Zuordnung und Abbildung der erforderlichen Auszahlungen erfolgt.<br />
1.1.4 Die Anpassung von Festwerten<br />
E<strong>in</strong>e Änderung des Festwertes kann erforderlich werden, weil sich etwas <strong>in</strong> der Zusammensetzung, <strong>in</strong> der Größe<br />
bzw. Menge der im Festwert zusammen gefassten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände ändert oder weil stark<br />
schwankende Preisen oder Preisänderungen für die im Festwert zusammengefassten Gegenstände (Änderung<br />
des Wertes) vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
die absolute Wertobergrenze bei der Bewertung und Feststellung des <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden<br />
Festwertes darstellen. Bei Abgängen von Gegenständen, die <strong>in</strong> Festwerten zusammengefasst s<strong>in</strong>d, ist<br />
der Festwert ggf. anzupassen. Die Anpassung des Festwertes an die Veränderungen erfolgt durch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Zu- oder Abschreibung jeweils zum Abschlussstichtag. Sie ist im Anhang des Jahresabschlusses darzustellen.<br />
E<strong>in</strong>e Erhöhung des Festwertes wird nur dann als notwendig angesehen, wenn e<strong>in</strong>e dauerhafte, wertmäßige Abweichung<br />
von mehr als 10% vom Wert des Festwertes vorliegt. Der bisherige Festwert ist dann so lange um die<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Festwert zusammen gefassten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
zu erhöhen, bis der neue Festwert erreicht ist. Ist der Festwert dauerhaft niedriger als der bisherige Festwert,<br />
ist der Festwert anzupassen. Dabei muss das Niederstwertpr<strong>in</strong>zip beachtet werden. In den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />
e<strong>in</strong>e Änderung des Festwertes wegen ger<strong>in</strong>ger Wertschwankungen jedoch nicht dauerhaft, muss der Festwert<br />
nicht angepasst werden. Im E<strong>in</strong>zelfall kann e<strong>in</strong>e Anpassung aber auch dazu führen, dass e<strong>in</strong> Festwert nicht mehr<br />
fortbestehen kann und e<strong>in</strong>e Rückkehr zur E<strong>in</strong>zelerfassung und E<strong>in</strong>zelbewertung der bisher dar<strong>in</strong> zusammen gefassten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände erforderlich wird, wenn sie weiterh<strong>in</strong> von der Geme<strong>in</strong>de genutzt<br />
werden.<br />
1.1.5 Die Auflösung e<strong>in</strong>es Festwertes<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann unter Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit von für Vermögensgegenstände gebildeten<br />
Festwerten wieder zur üblichen E<strong>in</strong>zelbewertung wechseln, z.B. dann, wenn sich die örtlichen Verhältnisse so<br />
verändert haben, dass e<strong>in</strong>e Festbewertung von bestimmten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen künftig<br />
nicht mehr <strong>in</strong> Betracht kommt. In e<strong>in</strong>em solchen Fall werden die Vermögensgenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögens<br />
vom Jahr des Wechsels an zum jeweiligen Abschlussstichtag im Rahmen der Inventur aufgenommen<br />
und bewertet.<br />
Die Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefasst<br />
worden s<strong>in</strong>d, müssen im Jahr des Wechsels im Rahmen der Inventur körperlich aufgenommen und mit ihrem<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1300
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Buchwert und ihrer Restnutzungsdauer erfasst werden. Sie dürfen dabei jedoch nicht mit e<strong>in</strong>em höheren Wert<br />
erfasst werden, als es ihrem bisherigen Festwertanteil entspricht. Diese Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d dann ab<br />
dem Abschlussstichtag entsprechend ihrer noch möglichen Nutzung abzuschreiben. Die sonst vorzunehmenden<br />
Neuzugänge zu e<strong>in</strong>em Festwert s<strong>in</strong>d mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren und über ihre<br />
Nutzungsdauer, ggf. auch sofort, abzuschreiben.<br />
1.2. Zu Satz 2 (Bestandsprüfungen bei Festwerten):<br />
1.2.1 Die regelmäßige körperliche Bestandsaufnahme<br />
Die Vorschrift enthält die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de, bei gebildeten und bilanzierten Festwerten <strong>in</strong> der Regel alle drei<br />
Jahre e<strong>in</strong>e körperliche Bestandsaufnahme Im Rahmen der Inventur nach § 28 GemHVO <strong>NRW</strong> durchzuführen.<br />
Die Regel ermöglicht es der Geme<strong>in</strong>de, den gebildeten Festwert bis zu zwei Folgejahre unverändert <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen, wodurch die Inventur und die Abschlussarbeiten der Geme<strong>in</strong>de erleichtert und<br />
vere<strong>in</strong>facht werden. Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu prüfen, ob ggf. auch e<strong>in</strong> kürzerer Zeitraum<br />
<strong>in</strong> Betracht kommt, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn zwischenzeitlich Veränderungen h<strong>in</strong>sichtlich der Größe, des Wertes<br />
oder der Zusammensetzung des Bestands der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefassten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d.<br />
Bei unveränderten Bed<strong>in</strong>gungen kann daher ggf. auch e<strong>in</strong> längerer Zeitraum festgelegt werden, zu dessen Ende<br />
dann e<strong>in</strong>e körperliche Bestandsaufnahme durch die Geme<strong>in</strong>de stattf<strong>in</strong>det. Es muss aber gewährleistet se<strong>in</strong>, dass<br />
durch Messgrößen die Entwicklung des Bestandes nachvollziehbar gemacht wird. Die geme<strong>in</strong>dliche Inventur von<br />
gebildeten Festwerten ist dabei auch darauf auszurichten, für welche Arten von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
die Festwertbildung vorgenommen wurde. Ist e<strong>in</strong>e Festwertbildung anhand von Schlüsselgrößen<br />
vorgenommen worden, ist auch die Inventur der <strong>in</strong> den Festwert e<strong>in</strong>bezogenen Vermögensgegenstände darauf<br />
abzustellen.<br />
Bei beiden Möglichkeiten der Festwertbildung nach § 34 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong> können auch die Inventurvere<strong>in</strong>fachungen<br />
nach § 29 GemHVO <strong>NRW</strong> zur Anwendung kommen. Die Vorschrift sieht zudem vor, dass bei<br />
gebildeten Festwerten <strong>in</strong> der Regel alle drei Jahre e<strong>in</strong>e Bestandsaufnahme durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur<br />
durchzuführen ist. Sie ist auch vor der erstmaligen Bildung von Festwerten vorzunehmen. Die Inventur ist dabei<br />
darauf auszurichten, für welche Arten von Vermögensgegenständen die Festwertbildung vorgenommen wurde.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Festwertbildung anhand von Schlüsselgrößen vorgenommen worden, ist auch die Inventur der Vermögensgegenstände<br />
darauf abzustellen. Bei beiden Möglichkeiten der Festwertbildung können auch die Inventurvere<strong>in</strong>fachungen<br />
nach § 29 GemHVO <strong>NRW</strong> zur Anwendung kommen.<br />
1.2.2 Die körperliche Inventur<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass die Geme<strong>in</strong>de vor der erstmaligen Bildung von Festwerten e<strong>in</strong>e körperliche Inventur<br />
vornimmt. Diese Vorgabe ist geboten, denn es sollen nur dann geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Festwert zusammengefasst werden, wenn erwartet werden kann, dass über e<strong>in</strong>e längere Zeit h<strong>in</strong>weg e<strong>in</strong>e vorab<br />
def<strong>in</strong>ierte Gruppe von Vermögensgegenständen des Anlage- oder des Umlaufvermögens der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrem<br />
Wert, ihrer Zusammensetzung und Menge gleich bleibt. Auch die Nutzungsdauern der betroffenen Vermögensgegenstände<br />
dürfen nicht erheblich vone<strong>in</strong>ander abweichen. Diese Vorgaben haben u.a. auch zur Folge, dass für<br />
nicht abnutzbares Sachanlagevermögen und langlebige abnutzbare Sachanlagen e<strong>in</strong>e Festwertbildung nicht<br />
vorgenommen werden darf. Die vorgeschriebene körperliche Inventur soll diese Gegebenheiten nachvollziehbar<br />
belegen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1301
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2. Zu Absatz 2 (Pauschaliertes Festwertverfahren für Aufwuchs):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Wertansätze für den Waldbestand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d gegenüber den sonstigen Vermögensgegenständen<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Besonderheit. Grundsätzlich ist auch hier vom Baumbestand auszugehen und<br />
dafür e<strong>in</strong> Gesamtwert anzusetzen. Wegen der waldspezifischen Faktoren, die dabei im E<strong>in</strong>zelnen zu berücksichtigen<br />
wären, und der allgeme<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>schätzung, dass die Wiederaufforstungskosten im Regelfall die untere<br />
Wertgrenze für den Bestandswert des Waldes bilden, wurde für die Waldbewertung e<strong>in</strong>e Bewertungsvere<strong>in</strong>fachung<br />
zugelassen.<br />
Für den Aufwuchs auf den forstwirtschaftlichen Flächen kann daher e<strong>in</strong>e Bewertung zu e<strong>in</strong>em Festwert vorgenommen<br />
werden. Dieses begründet sich u.a. nach dem kommunal-forstwirtschaftlichen Grundsatz der Nachhaltigkeit,<br />
der den Bestand des geme<strong>in</strong>dlichen Waldes schützt, <strong>in</strong>dem Hiebsätze nur im Rahmen des Nachwuchses<br />
zugelassen werden. Für die Bewertung von forstwirtschaftlichen Flächen und Wald stehen zwei alternative Verfahren<br />
zur Verfügung:<br />
2.2 Die Waldbewertungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />
Für die Bewertung von Wald bestehen bundesrechtliche Waldbewertungsrichtl<strong>in</strong>ien (vgl. Waldwertermittlungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />
2000 - WaldR 2000) <strong>in</strong> der Fassung vom 12. Juli 2000 (BAnz. Nr. 168a vom 6. September 2000). Als<br />
Waldflächen gelten danach alle mit Forstpflanzen bestockten Grundflächen, e<strong>in</strong>schließlich der kahlgeschlagenen<br />
und verlichteten Grundflächen, Waldwege, Walde<strong>in</strong>teilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen,<br />
Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie weitere mit Waldflächen verbundene und ihnen dienende Grundflächen. In<br />
diesem Zusammenhang ist auch der Wert des Waldbodens zu bestimmen.<br />
Auf dieser Grundlage und mittels des Forste<strong>in</strong>richtungswerks kann e<strong>in</strong>e detailgetreue Bewertung des Wald- und<br />
Forstvermögens vorgenommen werden. Das Forste<strong>in</strong>richtungswerk stellt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang die Gesamtheit<br />
aller Schriften und Karten, <strong>in</strong> denen die Ergebnisse e<strong>in</strong>er Forste<strong>in</strong>richtung h<strong>in</strong>sichtlich Zustandserfassung und<br />
Planung niedergelegt s<strong>in</strong>d, dar, als e<strong>in</strong> umfassendes Bestandsverzeichnis, untergliedert nach vielen forstwirtschaftlichen<br />
Merkmalen. Die Waldbewertungsrichtl<strong>in</strong>ien auf der Grundlage des Forste<strong>in</strong>richtungswerks ermöglichen<br />
als Ergebnis e<strong>in</strong> präzises Gutachten im Rahmen e<strong>in</strong>es Erwerbs bzw. der Veräußerung e<strong>in</strong>er Waldfläche.<br />
Der Nachteil besteht dar<strong>in</strong>, dass der immense Detaillierungsgrad erhebliche Aufwendungen beim Bewertungsverfahren<br />
verursacht.<br />
2.3 Das pauschalierte Festwertverfahren<br />
In Anlehnung an die Waldbewertungsrichtl<strong>in</strong>ien und auf der Grundlage des Forste<strong>in</strong>richtungswerkes kann die<br />
Bewertung des Geme<strong>in</strong>dewaldes <strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachter Form auf der Grundlage des Durchschnittsalters je Baumartengruppe<br />
erfolgen. Die Anwendung der Ertragstabellen der Waldbewertungsrichtl<strong>in</strong>ien ist nicht möglich, weil aufgrund<br />
des Durchschnittsalters der jeweiligen Baumarten der durchschnittliche Alterswert unter dem Altersbeg<strong>in</strong>n<br />
der Ertragsalterstabellen liegen wird. Daher ist es erforderlich, e<strong>in</strong>e Umrechnung anhand des Brusthöhendurchmessers<br />
vorzunehmen. Der Brusthöhendurchmesser wird mittels Hilfstafeln für die Forste<strong>in</strong>richtung aus dem Alter<br />
und der Ertragsklasse abgeleitet. Das aufstehende Holz wird auf der Grundlage se<strong>in</strong>es Abtriebswertes bewertet.<br />
Dieser ist der Zerschlagungswert nach der Waldbewertungsrichtl<strong>in</strong>ie im Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen. Beim Abtriebswert<br />
ist der re<strong>in</strong>e Tafelwert für Holz unterstellt. Gegebenenfalls wertm<strong>in</strong>dernde Faktoren, z.B. kriegsbed<strong>in</strong>gte<br />
Metallhaltigkeit durch Bombensplitter <strong>in</strong> Althölzern, werden nicht berücksichtigt. Somit wird den Besonderheiten<br />
der Waldbewirtschaftung Rechnung getragen. Das Forste<strong>in</strong>richtungswerk stellt dabei e<strong>in</strong> umfassendes Bestandsverzeichnis<br />
des Aufwuchses dar und kann daher als Grundlage für die Wertermittlung dienen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1302
3. Zu Absatz 3 (Gruppenbewertung):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen für die Gruppenbewertung):<br />
3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Diese Vorschrift lässt als weitere Vere<strong>in</strong>fachung der Bewertung von Vermögensgegenständen die Gruppenbewertung<br />
zu. Diese Bewertungsmöglichkeit kommt für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens<br />
sowie für andere bewegliche Vermögensgegenstände <strong>in</strong> Betracht, wenn sie annähernd gleichwertig s<strong>in</strong>d. Für<br />
steuerliche Zwecke s<strong>in</strong>d z.B. die Voraussetzungen zur Bildung e<strong>in</strong>es Gruppenwertes <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>kommensteuerrichtl<strong>in</strong>ien<br />
konkretisiert worden. Danach können Gegenstände der gleichen Art des beweglichen Anlagevermögens<br />
unter der Angabe der Stückzahl jeweils zu e<strong>in</strong>er Gruppe im Bestandsverzeichnis zusammengefasst werden,<br />
wenn sie <strong>in</strong> demselben Wirtschaftsjahr angeschafft wurden, die gleichen Nutzungsdauer und gleichen Anschaffungskosten<br />
haben und nach der gleichen Methode abgeschrieben werden (R 31 Abs. 2 Satz 3 EStR). Für die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Gruppenbewertung gelten daher folgende Bed<strong>in</strong>gungen (vgl. Abbildung).<br />
Bed<strong>in</strong>gungen bei der Gruppenbewertung<br />
- Es muss sich um gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens handeln.<br />
- Oder es muss sich um andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände<br />
Handeln.<br />
Gleichartig bedeutet<br />
- Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er Warengattung,<br />
- gleiche Verwendbarkeit,<br />
- Funktionsgleichheit,<br />
- ke<strong>in</strong>e wesentlichen Wertunterschiede (max. 20%).<br />
Abbildung 341 „Bed<strong>in</strong>gungen bei der Gruppenbewertung“<br />
Die Bildung e<strong>in</strong>es Gruppenwertes für bewegliches, abnutzbares Anlagevermögen kann ggf. fast so aufwändig<br />
se<strong>in</strong> wie e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelerfassung und e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelbewertung.<br />
3.1.2 Die Kriterien „Gleichartigkeit“ und „annähernde Gleichwertigkeit“<br />
3.1.2.1 Das Kriterium „Gleichartigkeit“<br />
Bei Vermögensgegenständen des geme<strong>in</strong>dlichen Vorratsvermögens darf von der Geme<strong>in</strong>de die Gruppenbewertung<br />
durchgeführt werden. E<strong>in</strong>e Voraussetzung dabei ist die Erfüllung des Kriteriums „Gleichartigkeit“. Das Vorliegen<br />
dieses Merkmals ist gegeben, wenn e<strong>in</strong>e Gleichheit <strong>in</strong> der Verwendbarkeit oder Funktion (Funktionsgleichheit)<br />
und ke<strong>in</strong>e wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Die Gleichwertigkeit bedeutet, dass die Zugehörigkeit<br />
zu e<strong>in</strong>er Warengattung, die gleiche Verwendbarkeit oder e<strong>in</strong>e Funktionsgleichheit gegeben se<strong>in</strong> muss und<br />
ke<strong>in</strong>e wesentlichen Wertunterschiede (max. 20%) bestehen. Es muss sich dabei aber nicht um gleiche Vermögensgegenstände<br />
handeln. Auch ist e<strong>in</strong>e annähernde Preisgleichheit oder e<strong>in</strong>e Zugehörigkeit zur gleichen Warengattung<br />
ist nicht zw<strong>in</strong>gend.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1303
3.1.2.2 Das Kriterium „annähernde Gleichwertigkeit“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de darf von der Geme<strong>in</strong>de<br />
ebenfalls die Gruppenbewertung durchgeführt werden. Das Kriterium „Annähernde Gleichwertigkeit“ als alternatives<br />
Merkmal zur Gleichartigkeit ist bei anderen Vermögensgegenständen gegeben, wenn z.B. die Preise der <strong>in</strong><br />
der Gruppenbewertung zusammengefassten Vermögensgegenstände nicht wesentlich vone<strong>in</strong>ander abweichen.<br />
Hierbei wird e<strong>in</strong> Spielraum von 20 v.H. zwischen höchsten und niedrigsten Preis bei ger<strong>in</strong>gem Wert der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der Gruppe noch als vertretbar angesehen.<br />
Der generelle Maßstab muss jedoch se<strong>in</strong>, dass der Bilanzwert der Gruppenbewertung nicht wesentlich höher<br />
oder niedriger se<strong>in</strong> darf, als sich bei e<strong>in</strong>er Bewertung zu E<strong>in</strong>zelpreisen ergeben würde. Außerdem müssen die<br />
Preise zeitlich mite<strong>in</strong>ander verglichen werden können, also auf den gleichen Zeitpunkt (Stichtag) bezogen se<strong>in</strong>.<br />
Die Voraussetzungen der annähernden Gleichwertigkeit besagen weiter, dass nicht nur gleichartige Vermögensgegenstände<br />
zusammengefasst werden können. Die Gruppenbewertung setzt auch bei ungleichen Vermögensgegenständen<br />
weitere geme<strong>in</strong>same Merkmale außer dem annähernd gleichen Preise voraus (z.B. gleiche Arten<br />
von Vermögensgegenständen (gleiches Sortiment).<br />
3.1.3 Die Ermittlung des Gruppenwertes<br />
In den Fällen e<strong>in</strong>er Gruppenbewertung ist der Gruppenwert als durchschnittliche Anschaffungskosten <strong>in</strong> jedem<br />
Jahr neu zu berechnen. Es erfolgt aber ke<strong>in</strong>e planmäßige Abschreibung des Gruppenwertes selbst. Allerd<strong>in</strong>gs<br />
s<strong>in</strong>d bei der jährlichen Ermittlung dieses Wertes die Wertm<strong>in</strong>derungen (Abschreibungen), die durch die Abnutzung<br />
der im Gruppenwert enthaltenen Vermögensgegenstände entstehen, zu berücksichtigen. Es bietet sich<br />
dafür e<strong>in</strong>e Nebenrechnung an, <strong>in</strong> der die AHK bzw. der Wert der Eröffnungsbilanz über die Nutzungsdauer der<br />
Vermögensgegenstände l<strong>in</strong>ear verteilt werden. Sofern jedoch der Gruppenwert aus vielen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
besteht, ist dieses Verfahren entsprechend aufwändig. Daher kann es für die Geme<strong>in</strong>de aus<br />
Wirtschaftlichkeitsgründen zulässig se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Nutzungsdauer für alle Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>er<br />
Gruppenbewertung festzulegen. Allerd<strong>in</strong>gs darf diese Vorgehensweise nicht dazu führen, dass die Darstellung<br />
der Vermögens- und Ertragslage der Geme<strong>in</strong>de dadurch verfälscht wird.<br />
3.1.4 Die Ermittlung e<strong>in</strong>es Durchschnittswertes<br />
Bei e<strong>in</strong>er Gruppenbewertung ist für die <strong>in</strong> die Gruppe e<strong>in</strong>bezogenen Vermögensgegenstände e<strong>in</strong> gewogener<br />
Durchschnittswert zu ermitteln, der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist. Die Durchschnittsmethode wird<br />
als GoB angesehen und kann zur Festlegung der Anschaffungskosten von Gegenständen genutzt werden, die<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres angeschafft werden. Diese Berechnungsmethode ist <strong>in</strong>sbesondere dann geeignet,<br />
wenn <strong>in</strong>nerhalb des Haushaltsjahres der Geme<strong>in</strong>de schwankende Preise für die zu beschaffenden Wirtschaftsgüter<br />
bestehen. Der Durchschnittswert wird auf der Basis e<strong>in</strong>es Durchschnittspreises (durchschnittliche<br />
Anschaffungskosten) nach der gewogenen Durchschnittsmethode ermittelt. Dar<strong>in</strong> werden Anfangsbestand und<br />
die Zugänge im Haushaltsjahr e<strong>in</strong>bezogen. Diese Wertermittlung kann noch dadurch verfe<strong>in</strong>ert werden, dass sie<br />
nach jedem Zugang durchgeführt wird (gleitende Durchschnittswerte).<br />
Die Ermittlung des Durchschnittspreises (durchschnittliche Anschaffungskosten) kann auf der Basis gewogener<br />
Mittelwerte erfolgen. Dazu wird aus dem Anfangsbestand und den Zugängen während des Geschäftsjahres e<strong>in</strong><br />
Durchschnittswert berechnet, wobei die e<strong>in</strong>zelnen Anschaffungskosten pro Stück mit der jeweiligen Menge gewichtet<br />
werden. Die Summe der E<strong>in</strong>standspreise dividiert durch die aufaddierten Mengene<strong>in</strong>heiten ergibt den<br />
gewogenen Durchschnittspreis, mit dem dann der Endbestand und die Abgänge e<strong>in</strong>er Materialart zu bewerten<br />
s<strong>in</strong>d. Die gewogene Durchschnittsmethode lässt sich dadurch verfe<strong>in</strong>ern, dass gleitende Durchschnittswerte<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1304
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 34 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
berechnet werden. Dies bedeutet, dass nach jedem Materialzugang e<strong>in</strong> neuer Durchschnittswert ermittelt wird.<br />
Diese Methode kommt gegenüber dem gewogenen Durchschnitt den tatsächlichen Anschaffungskosten näher.<br />
3.2 Zu Satz 2 (Gruppenbewertung und Rückstellungen):<br />
Nach der Vorschrift können Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub, Überstunden und Garantien, die<br />
gleichartige oder annähernd gleichwertige Sachverhalte darstellen, jeweils zu e<strong>in</strong>er Gruppe zusammengefasst<br />
und mit dem gewogenen Durchschnittswert <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden. Die ausdrückliche<br />
Benennung der dafür möglichen Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub, Überstunden und Garantien be<strong>in</strong>haltet<br />
dabei bereits, dass nur für diese Rückstellungen e<strong>in</strong>e Gruppenbewertung zulässig ist, denn dabei kann<br />
von e<strong>in</strong>er annähernden Gleichwertigkeit der Risikoart ausgegangen werden. Ob die Kriterien „gleichartig“ oder<br />
„annähernd gleichwertig“ vor Ort vorliegen, bedarf daher ke<strong>in</strong>er besonderen Prüfung mehr. Auch kann z.B. bei<br />
nicht genommenen Urlaub die Zahl der am Abschlussstichtag noch offenen Urlaubstage und bei Überstunden die<br />
Zahl der „Vorarbeitstage“ als Maßstab dienen. Bei e<strong>in</strong>er Gruppenbewertung für Garantien können z.B. die restlichen<br />
Garantiezeiträume zur Gruppenbewertung herangezogen werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1305
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 35<br />
Abschreibungen<br />
(1) 1 Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, s<strong>in</strong>d die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu verm<strong>in</strong>dern. 2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
sollen dazu l<strong>in</strong>ear auf die Haushaltsjahre verteilt werden, <strong>in</strong> denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich<br />
genutzt wird. 3 Die degressive Abschreibung oder die Leistungsabschreibung können dann angewandt<br />
werden, wenn dies dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch besser entspricht.<br />
(2) 1 Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der<br />
auf e<strong>in</strong> Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen der<br />
Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. 2 Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände<br />
nur der Teil der auf e<strong>in</strong> Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die<br />
vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.<br />
(3) 1 Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Geme<strong>in</strong>den zu Grunde zu legen. 2 Innerhalb<br />
des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung<br />
der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass e<strong>in</strong>e Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen<br />
gewährleistet wird. 3 E<strong>in</strong>e Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände<br />
(Abschreibungstabelle) sowie ihre nachträglichen Änderungen s<strong>in</strong>d der Aufsichtsbehörde auf Anforderung<br />
vorzulegen.<br />
(4) 1 Wird durch Instandsetzung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens e<strong>in</strong>e Verlängerung se<strong>in</strong>er<br />
wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. 2 Entsprechend ist zu<br />
verfahren, wenn <strong>in</strong> Folge e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>e Verkürzung e<strong>in</strong>tritt.<br />
(5) 1 Außerplanmäßige Abschreibungen s<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
des Anlagevermögens vorzunehmen. 2 Sie können bei F<strong>in</strong>anzanlagen vorgenommen werden,<br />
um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesen am Abschlussstichtag beizulegen ist.<br />
3 Außerplanmäßige Abschreibungen s<strong>in</strong>d im Anhang zu erläutern.<br />
(6) 1 Bei e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung von Grund und Boden durch die Anschaffung oder Herstellung<br />
von Infrastrukturvermögen können außerplanmäßige Abschreibungen bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände<br />
l<strong>in</strong>ear auf den Zeitraum verteilt werden, <strong>in</strong> dem die Vermögensgegenstände angeschafft<br />
oder hergestellt werden. 2 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(7) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens s<strong>in</strong>d Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit e<strong>in</strong>em<br />
niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus e<strong>in</strong>em beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt.<br />
(8) 1 Stellt sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für e<strong>in</strong>e dauernde Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder der F<strong>in</strong>anzanlagen nicht mehr bestehen, so ist der Betrag<br />
der Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die <strong>in</strong>zwischen<br />
vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. 2 Zuschreibungen s<strong>in</strong>d im Anhang zu erläutern.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1306
Erläuterungen zu § 35:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Inhalte und Zwecke von Abschreibungen<br />
1.1 Die Bedeutung der Abschreibungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Anwendung des Ressourcenverbrauchskonzepts durch die Geme<strong>in</strong>den erfordert <strong>in</strong> Bezug auf die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände, dass deren Anschaffung- oder Herstellungskosten nicht sofort als Aufwendungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung erfasst werden dürfen, sondern aktiviert werden müssen. Die Anschaffung-<br />
oder Herstellungskosten s<strong>in</strong>d dann entsprechend der Inanspruchnahme der Vermögensgegenstände über<br />
deren Nutzungsdauer <strong>in</strong> Form von Wertm<strong>in</strong>derungen durch Abnutzung, Verschleiß, technischen Fortschritt o.ä.<br />
im Haushaltsjahr periodengerecht als planmäßige Abschreibungen zu erfassen.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Abschreibungen bilden den Wertverzehr des abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens ab und<br />
tragen damit zu e<strong>in</strong>er zutreffenden Darstellung der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
bei. Sie führen daher zu bilanziellen Buchwerten, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung erfasst und <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stichtagsbezogen angesetzt werden. Auch bei nicht abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
können durch besondere Ereignisse Wertm<strong>in</strong>derungen entstehen, die zu außerplanmäßigen<br />
Abschreibungen führen. Bei Vermögensgegenständen, bei denen nur Teile abnutzbar s<strong>in</strong>d, z.B. bebaute Grundstücke<br />
der Geme<strong>in</strong>de, muss im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Buchhaltung regelmäßig e<strong>in</strong>e Trennung zwischen<br />
den abnutzbaren und nicht abnutzbaren Teilen vorgenommen werden, um die jährlichen Abschreibungen zutreffend<br />
erfassen zu können.<br />
1.2 Die Abschreibungsursachen<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d im Rahmen der Bestimmung von Abschreibungen vorrangig<br />
danach zu betrachten, ob deren Nutzung zeitlich begrenzt oder zeitlich nicht begrenzt ist. Es bedarf aber auch der<br />
Erfassung von Aufwendungen bei der Geme<strong>in</strong>de auf Grund von seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen, die als<br />
örtlich zu betrachtendes Ereignis unmittelbar die Geme<strong>in</strong>de betreffen. Als Ursachen für Abschreibungen bei den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen kommen im NKF wie <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Betriebswirtschaft verschiedene<br />
Ursachen <strong>in</strong> Betracht (vgl. Abbildung).<br />
Technisch bed<strong>in</strong>gt<br />
Technisch bed<strong>in</strong>gte Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichenVermögensgegenstandes<br />
durch Gebrauch<br />
oder wegen des<br />
Alters<br />
Abschreibungsursachen<br />
Wirtschaftlich bed<strong>in</strong>gt<br />
Wirtschaftlich bed<strong>in</strong>gte<br />
Wertm<strong>in</strong>derungen e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes,<br />
z.B. weil<br />
technologisch veraltet oder<br />
wirtschaftlich überholt<br />
Zeitlich bed<strong>in</strong>gt<br />
Zeitlich bed<strong>in</strong>gte Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichenVermögensgegenstandes,<br />
z.B. wegen Fristablauf<br />
von Patenten oder<br />
Lizenzen<br />
Abbildung 342 „Abschreibungsursachen“<br />
Außergewöhnliche<br />
Ereignisse<br />
Aufwendungen, die auf<br />
seltenen und ungewöhnlichen<br />
Vorgängen, z.B.<br />
Naturkatastrophen, sonstige<br />
durch höhere Gewalt<br />
verursachte Unglücke<br />
beruhen.<br />
Soweit bei den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen die Nutzung zeitlich begrenzt ist, und dadurch e<strong>in</strong>e Entwertung<br />
des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Zeit erfolgt, bedarf es der<br />
Erfassung jährlicher Abschreibungen, um die durch die Nutzung verursachten Wertm<strong>in</strong>derungen sowie den je-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1307
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
weils aktuellen Wert aufzuzeigen. Bei nicht abnutzbaren und abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
können außerdem besondere Umstände auftreten, die e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
auf Dauer begründen und deshalb zu außerplanmäßigen Abschreibungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung führen. Darüber h<strong>in</strong>aus können aber auch ungewöhnliche Ereignisse auftreten, die auf<br />
seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen, z.B. Naturkatastrophen, sonstige durch höhere Gewalt verursachte<br />
Unglücke beruhen, als örtlich zu betrachtendes Ereignis unmittelbar die Geme<strong>in</strong>de betreffen und zu besonderen<br />
(außerordentlichen) Aufwendungen bei der Geme<strong>in</strong>de führen.<br />
1.3 Der Begriff „Abschreibungen“<br />
Unter dem Begriff „Abschreibungen“ wird im Zusammenhang mit auftretenden Wertm<strong>in</strong>derungen von nicht abnutzbaren<br />
und abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen der Betrag verstanden, der bei Vermögensgegenständen<br />
der Geme<strong>in</strong>de die e<strong>in</strong>getretene Wertm<strong>in</strong>derung erfasst und als Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
(planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen) <strong>in</strong> der jährlichen geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung nachzuweisen<br />
ist. Dieser Sachverhalt führt im Ergebnis zu e<strong>in</strong>er aktivischen Absetzung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz,<br />
denn auf deren Aktivseite wird zu jedem Abschlussstichtag der jeweils aktuelle Buchwert der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
angesetzt. Die beim Zugang e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes bilanzierten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden jährlich um den „Wertm<strong>in</strong>derungsbetrag“ reduziert und bleiben<br />
daher auf Dauer nicht mit ihrem historischen Wert <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt, vielmehr wird der bilanzierte<br />
Wertansatz jährlich auf den jeweils aktuellen Buchwert beschränkt.<br />
1.4 Die Erfassung der Abschreibungen<br />
Die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten e<strong>in</strong>es abnutzbaren Vermögensgegenstandes der Geme<strong>in</strong>de<br />
auf se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer kann buchhalterisch auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Für die Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d Abschreibungsarten sowie Abschreibungsmethoden <strong>in</strong> der Vorschrift festgelegt worden, die mit den<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Die Erfassung von Abschreibungen durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de trägt dazu bei, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild sowohl der Vermögenslage<br />
als auch der Ertragslage der Geme<strong>in</strong>de im jeweiligen Jahresabschluss zu erreichen und damit die Aussagekraft<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und der Ergebnisrechnung zu erhalten.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist daher durch diese Vorschrift verpflichtet, im Rahmen ihres jährlichen Haushalts die Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens als Ressourcenverbrauch produktorientiert und periodengerecht <strong>in</strong><br />
ihrer Ergebnisrechnung zu erfassen, soweit die abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände betroffen<br />
s<strong>in</strong>d oder die nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung unterliegen. Die gesamte Regelung<br />
über die geme<strong>in</strong>dlichen Abschreibungen trägt dabei dem Ziel Rechnung, e<strong>in</strong>e Verschiebung von Aufwand <strong>in</strong><br />
die Zukunft nicht zuzulassen, um e<strong>in</strong>e unzulässige Belastung nachfolgender Generationen zu vermeiden.<br />
2. Die Abschreibungsarten<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die zugelassenen Abschreibungsarten bauen auf dem Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit der Abschreibungen auf, der<br />
es nicht zulässt, dass die Teile e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes unterschiedlich abgeschrieben<br />
werden, so dass e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de immer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sachgesamtheit abzuschreiben<br />
ist. Außerdem muss von der Geme<strong>in</strong>de sorgfältig sowohl die mögliche Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
als auch dessen Werteverzehr e<strong>in</strong>geschätzt werden, damit e<strong>in</strong>e unvertretbare Differenz<br />
zwischen dem <strong>in</strong> der Anlagebuchhaltung geführten und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Buchwert und<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1308
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dem tatsächlichen Wert des Vermögensgegenstandes nicht entstehen kann. In diesem Zusammenhang ist zu<br />
beachten, dass planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Sachzusammenhang<br />
mit der Nutzung des Vermögensgegenstandes und se<strong>in</strong>em Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stehen, <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung unter der Haushaltsposition „Bilanzielle Abschreibungen“ zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Dagegen stellen Aufwendungen aus Abgängen von Vermögensgegenständen (ke<strong>in</strong>e weitere Nutzung durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de) zwar geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen dar, die jedoch nicht als Abschreibungen, sondern als „Sonstige<br />
ordentliche Aufwendungen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
2.2 Die planmäßigen Abschreibungen<br />
Die flächendeckende Ermittlung und Buchung von Abschreibungen durch die Geme<strong>in</strong>de als Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens ist notwendig und muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
entsprechen. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften enthalten dazu Bestimmungen über die Abschreibungsarten<br />
und unterscheiden zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Nach den e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Bestimmungen s<strong>in</strong>d daher bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens,<br />
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen<br />
zu verm<strong>in</strong>dern. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Vermögensgegenstände werden<br />
dadurch auf die Haushaltsjahre verteilt, <strong>in</strong> denen der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt<br />
wird und deshalb Wertm<strong>in</strong>derungen unterliegt. Die Bestandteile der planmäßigen Abschreibung werden nachfolgend<br />
aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten<br />
abnutzbaren Vermögensgegenstandes<br />
als<br />
Bemessungsgröße,<br />
stellen gleichzeitig für<br />
die Geme<strong>in</strong>de den<br />
Höchstwert der Summe<br />
aus den jährlichen<br />
Abschreibungsbeträgen<br />
dar.<br />
Bestandteile der planmäßigen Abschreibung<br />
Ermittlung der voraussichtlichenNutzungsdauer<br />
e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen abnutzbarenVermögensgegenstandes<br />
anhand der örtlichen<br />
Abschreibungstabelle.<br />
Auswahl e<strong>in</strong>er<br />
Abschreibungsmethode,<br />
nach der die<br />
Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten<br />
auf die Nutzungsdauer<br />
des geme<strong>in</strong>dlichenVermögensgegenstandes<br />
verteilt<br />
werden.<br />
Abbildung 343 „Bestandteile der planmäßigen Abschreibung“<br />
Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
des angeschafften<br />
oder hergestellten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes<br />
Zeitpunkt des Abgangs<br />
oder der Veräußerung<br />
des angeschafften oder<br />
hergestellten geme<strong>in</strong>dlichenVermögensgegenstandes<br />
ggf. Berücksichtigung<br />
e<strong>in</strong>es am Ende der<br />
Nutzungszeit noch<br />
bestehenden Veräußerungswertes<br />
Die Geme<strong>in</strong>de verfügt aber auch über Vermögensgegenstände, die ke<strong>in</strong>er Abnutzung unterliegen, z.B. Grundstücke,<br />
so dass dieses Vermögen nicht planmäßig abgeschrieben wird. Auch geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzanlagen zählen<br />
i.d.R. nicht zu den abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1309
2.3 Die außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen können außerplanmäßige Abschreibungen entstehen, wenn am<br />
Abschlussstichtag der Wert e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes aus technischem oder wirtschaftlichem<br />
Grund niedriger ist als der geme<strong>in</strong>dliche Buchwert, also vorübergehende oder dauernde Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d. So könnte im geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e<br />
Wertm<strong>in</strong>derung anzunehmen se<strong>in</strong>, wenn bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> entsprechender Fall e<strong>in</strong>getreten, z.B. Beschädigung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes und dieses dazu führt, dass der Wert des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
voraussichtlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em großen Teil der dafür noch bestehenden Restnutzungsdauer, z.B. m<strong>in</strong>destens die<br />
Hälfte der Zeit, unter se<strong>in</strong>en (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten (Buchwert) liegen wird. Derartige<br />
Abschreibungen können beim gesamten geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen notwendig werden, unabhängig<br />
davon, ob dieses abnutzbar oder nicht abnutzbar ist, sowie auch beim geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen. So s<strong>in</strong>d<br />
z.B. außerplanmäßige Abschreibungen bei e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
des Sachanlagevermögens vorzunehmen.<br />
Bei F<strong>in</strong>anzanlagen der Geme<strong>in</strong>de ist die Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen <strong>in</strong> das pflichtgemäße<br />
Ermessen der Geme<strong>in</strong>de gestellt, denn dieses geme<strong>in</strong>dliche Vermögen ist zum Abschlussstichtag mit dem beizulegenden<br />
Wert <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Auch bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen des<br />
Umlaufvermögens können außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich werden. Sie s<strong>in</strong>d vorzunehmen, um die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände mit e<strong>in</strong>em niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus e<strong>in</strong>em beizulegenden<br />
Wert am Abschlussstichtag ergibt.<br />
2.4 Gesamtübersicht über geme<strong>in</strong>dliche Abschreibungen<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen können aus unterschiedlichen Gründen der Nutzung die Abschreibungen<br />
erforderlich werden. In solchen Fällen ist z.B. auch zu berücksichtigen, wie das e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche<br />
Objekt zur Bestimmung des Abschreibungsumfangs und der Abschreibungsmethode als abnutzbarer Vermögensgegenstand<br />
von der Geme<strong>in</strong>de abgegrenzt wurde. Dabei besteht e<strong>in</strong> Zusammenhang zwischen abnutzbaren<br />
und nicht abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen (vgl. Abbildung).<br />
Abschreibungen auf geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände<br />
Abnutzbare<br />
Vermögensgegenstände (VG)<br />
- Immaterielle VG<br />
- Bewegliche VG<br />
- Unbewegliche VG<br />
- Gebäude<br />
Planmäßige und außerplanmäßige<br />
Abschreibungen<br />
Nicht abnutzbare<br />
Vermögensgegenstände (VG)<br />
- Grundstücke<br />
- Aufwuchs auf Forstgrundstücken<br />
- Kunstwerke<br />
- Anzahlungen<br />
- Anlagen im Bau<br />
- F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
- Umlaufvermögen<br />
Außerplanmäßige<br />
Abschreibungen<br />
Abbildung 344 „Abschreibungen auf geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände“<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen z.B. verschiedene Gebäudeteile mit unterschiedlichen Restnutzungsdauern <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz angesetzt wurden, wirkt sich diese geme<strong>in</strong>dliche Entscheidung dauerhaft aus und<br />
bedeutet, dass die daran anschließende Fortschreibung im Rahmen der Nutzungsdauer des geme<strong>in</strong>dlichen Ver-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1310
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
mögensgegenstandes darauf aufbaut. Die getroffene Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de lässt dann im Rahmen der<br />
Fortschreibung für das gleiche Objekt grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Änderung zu, z.B. die Zusammenfassung mehrerer<br />
Gebäudeteile mit unterschiedlichen Restnutzungsdauern zu e<strong>in</strong>er Gesamtheit als wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit, bei der<br />
dann e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same (e<strong>in</strong>zige) Restnutzungsdauer besteht. Diese Folgen bestehen auch, wenn im Rahmen<br />
neuer geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e vergleichbare Entscheidung getroffen wird.<br />
3. Die Abschreibungsmethoden<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Erfassung des Ressourcenverbrauchs erfordert im Rahmen der flächendeckenden Ermittlung von Abschreibungen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de auch Festlegungen zu den anwendbaren Abschreibungsmethoden, denn die Verteilung<br />
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes auf se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer<br />
kann nach verschiedenen betriebswirtschaftlichen Methoden erfolgen. Die Vorschriften über die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Abschreibungen lassen für deren Ermittlung nur die l<strong>in</strong>eare Abschreibung und die degressive<br />
Abschreibung sowie die Leistungsabschreibung als von der Geme<strong>in</strong>de anwendbare Methoden zu. Die progressive<br />
Abschreibung kann daher bei der Geme<strong>in</strong>de nicht zur Anwendung kommen.<br />
Mit diesen Festlegungen soll erreicht werden, dass e<strong>in</strong>erseits die Abschreibungsmethode durch die wirtschaftlichen<br />
Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de sachgerecht ist. Andererseits soll bei der Geme<strong>in</strong>de erreicht werden, dass<br />
die angewandte Methode zu e<strong>in</strong>er s<strong>in</strong>nvollen und nicht zu e<strong>in</strong>er willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer führt.<br />
3.2 Die zulässigen Abschreibungsmethoden<br />
Der Geme<strong>in</strong>de werden mehrere mögliche Abschreibungsmethoden zur Verfügung gestellt, um bei abnutzbaren<br />
Vermögensgegenständen des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten auf die Nutzungszeit zu verteilen (vgl. Abbildung).<br />
Zulässige Abschreibungsmethoden<br />
L<strong>in</strong>eare Abschreibung Degressive Abschreibung Leistungsabschreibung<br />
- Verteilung der Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten l<strong>in</strong>ear<br />
auf die Haushaltsjahre, <strong>in</strong><br />
denen der Vermögensgegenstand<br />
voraussichtlich von<br />
der Geme<strong>in</strong>de genutzt wird,<br />
- Belastung der Haushaltsjahre<br />
mit der gleichen Jahresrate<br />
im Rahmen der Nutzungszeit<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes.<br />
- Anwendung nur, wenn dies<br />
dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch<br />
der Geme<strong>in</strong>de<br />
besser entspricht,<br />
- Verteilung der Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten mit<br />
s<strong>in</strong>kenden Beträgen im Zeitablauf<br />
auf die Haushaltsjahre,<br />
<strong>in</strong> denen der Vermögensgegenstand<br />
voraussichtlich<br />
von der Geme<strong>in</strong>de genutzt<br />
wird,<br />
- Belastung der Haushaltsjahre<br />
mit unterschiedlichen Jahresraten<br />
im Rahmen der Nutzungszeit<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichenVermögensgegenstandes.<br />
Abbildung 345 „Zulässige Abschreibungsmethoden“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1311<br />
- Anwendung nur, wenn dies<br />
dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch<br />
der Geme<strong>in</strong>de<br />
besser entspricht,<br />
- Abschreibung nach Maßgabe<br />
der Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichenVermögensgegenstandes<br />
und nicht nach zeitlichen<br />
Gesichtspunkten,<br />
- Belastung der Haushaltsjahre<br />
mit Jahresraten nach der<br />
tatsächlichen Inanspruchnahme<br />
bzw. Nutzung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
im Rahmen<br />
der Nutzungszeit.
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen soll deren Wert regelmäßig durch planmäßige Abschreibungen<br />
verm<strong>in</strong>dert werden (l<strong>in</strong>eare Abschreibung). Die Geme<strong>in</strong>de soll e<strong>in</strong>e andere Methode als die l<strong>in</strong>eare<br />
Abschreibung nur wählen, wenn die andere Methode besser der Erfassung des tatsächlichen Ressourcenverbrauchs<br />
vor Ort entspricht. Auch soll die Abschreibungsmethode möglichst so gewählt werden, dass außerplanmäßige<br />
Abschreibungen i.d.R. nicht erforderlich werden.<br />
4. Abschreibungen und Sonderposten<br />
4.1 Die Qualifizierung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung soll die Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes als geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand<br />
nicht im Belieben der Geme<strong>in</strong>de liegen. Es würde der Geme<strong>in</strong>de dann ermöglicht, je nach örtlichem<br />
Bedarf e<strong>in</strong>en nutzbaren Vermögensgegenstand abstrakt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Komponenten zu zerlegen und so zu bilanzieren<br />
oder ihn als e<strong>in</strong>e sachliche Gesamtheit (E<strong>in</strong>heit) zu betrachten und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Die<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de gebietet es vielmehr, bei der Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als Vermögensgegenstand<br />
nicht nur auf se<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Wert, die technische und die selbstständige Nutzungsfähigkeit<br />
und die Bewertbarkeit abzustellen.<br />
Es ist bei der Qualifizierung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes <strong>in</strong>sbesondere auch die Eignung, der<br />
Zweck oder die gewollte Nutzung und der voraussichtliche tatsächliche Gebrauch des Wirtschaftsgutes bei der<br />
bzw. durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Klassifizierung e<strong>in</strong>zubeziehen. Dieses gilt auch dann, wenn im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben<br />
auch die technischen E<strong>in</strong>zelteile e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als verwertbar gelten und diese, wenn wesentlich,<br />
jeweils als e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände bestimmt werden könnten. Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich werden<br />
deshalb viele Wirtschaftsgüter erst als zweckbezogene Sachgesamtheit zu e<strong>in</strong>em gebrauchsfähigen Funktions-<br />
bzw. Vermögensgegenstand im S<strong>in</strong>ne der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände werden dann regelmäßig <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit entsprechend im Rahmen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungstätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung genutzt und nicht <strong>in</strong> der Vielzahl ihrer möglichen<br />
technischen Komponenten verwendet. Aus diesem Anlass heraus s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de vorhandene<br />
Vermögensteile zu e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand zusammen zu fassen, wenn die ihnen zugeordnete Funktion<br />
oder geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe, z.B. geme<strong>in</strong>dliche Straße, nur im Zusammenschluss der Vermögensteile durchgeführt<br />
werden kann. Die e<strong>in</strong>zelnen Komponenten des Vermögensgegenstandes s<strong>in</strong>d dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall<br />
untrennbar mite<strong>in</strong>ander verbunden und werden zu e<strong>in</strong>em Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes.<br />
Das Pr<strong>in</strong>zip des Nutzungszusammenhangs wirkt sich dabei sowohl auf den Umfang des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes aus, als auch auf die künftigen Abschreibungen aus, die aus der Nutzung dieses Vermögensgegenstandes<br />
entstehen.<br />
E<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise ermöglicht, dass der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss unter Berücksichtigung des<br />
Grundsatzes der E<strong>in</strong>zelbewertung und der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann. Die Erfassung des jährlichen Ressourcenverbrauchs<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ist dabei als sachgerecht anzusehen, denn die Aufwendungen aus der<br />
Nutzung der e<strong>in</strong>gesetzten Vermögensgegenständen werden unter Berücksichtigung der Erledigung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben und nicht lediglich nach den technischen Komponenten oder den von der Geme<strong>in</strong>de selbst bestimmten<br />
Gegebenheiten periodenbezogen auf se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer verteilt.<br />
4.2 Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei abnutzbaren Vermögensgegenständen entsprechend der Abnutzung bzw. den Abschreibungen<br />
des jeweils bezuschussten Vermögensgegenstandes die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Son-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1312
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
derposten aufzulösen. Fremdf<strong>in</strong>anzierung gezeigt. Andererseits wird es der Geme<strong>in</strong>de auf Grund der erhaltenen<br />
Zuwendung möglich, die wirtschaftliche Belastung aus den Abschreibungen zu reduzieren. Diese Sachlage bedeutet,<br />
dass e<strong>in</strong>e Auflösung der aus der F<strong>in</strong>anzierung abnutzbarer Vermögensgegenstände bilanzierten Sonderposten<br />
planmäßig vorzunehmen ist. Die nachfolgende Übersicht soll den Zusammenhang zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Abschreibungen und der Auflösung von Sonderposten verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Aktiva<br />
Anlagevermögen<br />
(Gliederung nach § 41 Abs. 3<br />
Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Abschreibungen und Sonderposten<br />
Bilanz<br />
Passiva H<strong>in</strong>weise<br />
…<br />
Sonderposten<br />
(Gliederung nach § 41 Abs. 4<br />
Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
▼ ▼<br />
Aufwendungen<br />
…<br />
…<br />
Bilanzielle<br />
Abschreibungen<br />
…<br />
…<br />
Ergebnisrechnung<br />
Erträge<br />
Zuwendungen<br />
(auch Auflösung aus gleichen<br />
Sonderposten)<br />
…<br />
Öffentlich-rechtliche Beiträge<br />
(auch Auflösung aus gleichen<br />
Sonderposten)<br />
…<br />
Sonstige ordentliche Erträge<br />
(auch Auflösung aus sonstigen<br />
Sonderposten)<br />
Abbildung 346 „Abschreibungen und Sonderposten“<br />
Bildung der Sonderposten im<br />
Zusammenhang mit der Aktivierung<br />
geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände<br />
Bei planmäßigen und/oder<br />
außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
erfolgt e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Auflösung der Sonderposten.<br />
Zuordnung der Erträge aus der<br />
Auflösung von Sonderposten<br />
ist <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
nach den speziellen <strong>in</strong> der<br />
Bilanz angesetzten Sonderposten<br />
vorzunehmen.<br />
Die Auflösung der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Sonderposten für Zuwendungen, Sonderposten für<br />
Beiträge und sonstige Sonderposten s<strong>in</strong>d ertragswirksam <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist dafür im geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan e<strong>in</strong>e entsprechende Veranschlagung unter den dafür<br />
vorgesehenen Haushaltspositionen und <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung e<strong>in</strong>e zutreffende Zuordnung vorzunehmen (vgl.<br />
§ 2 sowie § 38 GemHVO <strong>NRW</strong>). So s<strong>in</strong>d z.B. die Auflösungsbeträge aus dem „Sonderposten für Zuwendungen“<br />
im Ergebnisplan unter der Haushaltsposition „Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen“ zu veranschlagen. Der<br />
jährliche Auflösungsbetrag ist dabei von der örtlich angewendeten Abschreibungsmethode abhängig.<br />
4.3 Abschreibungen bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />
Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de bleiben diese <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend<br />
ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelten Wertansätze unverändert. S<strong>in</strong>d wegen der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1313
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tatsächlich erfolgten F<strong>in</strong>anzierung dieser geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz<br />
Sonderposten angesetzt worden, bleiben diese unverändert mit ihrem Wertansatz bestehen, solange die<br />
Geme<strong>in</strong>de die betreffenden Vermögensgegenstände ihres Sachanlagevermögens bilanziert. Nur wenn bei diesen<br />
Vermögensgegenständen e<strong>in</strong>e dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>getreten ist und auf Grund dessen e<strong>in</strong>e außerplanmäßige<br />
Abschreibung vorzunehmen ist, muss auch der mit dem zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstand<br />
der Geme<strong>in</strong>de verbundene Sonderposten entsprechend ergebniswirksam angepasst (verm<strong>in</strong>dert) werden.<br />
4.4 Außerplanmäßige Abschreibungen und Sonderposten<br />
E<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes kann aber auch so dauerhaft se<strong>in</strong>, dass auf<br />
Grund dessen e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist. In diesen Fällen muss auch der dem<br />
betreffenden Vermögensgegenstand zugerechnete und bilanzierte Sonderposten entsprechend ergebniswirksam<br />
angepasst (verm<strong>in</strong>dert) werden.<br />
4.5 Abschreibungen nicht wegen der Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist<br />
Die Nutzungsdauern von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen werden nicht nach ihrer Zweckb<strong>in</strong>dung im<br />
Rahmen der Zuwendungsgewährung bestimmt. Die Abschreibungen von zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen s<strong>in</strong>d deshalb von der Geme<strong>in</strong>de auch nicht nach ihrer Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist vorzunehmen.<br />
Die Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist be<strong>in</strong>haltet nur e<strong>in</strong>e zweckbezogene Vorgabe für die Geme<strong>in</strong>de im S<strong>in</strong>ne der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung. Sie stellt ke<strong>in</strong>e Vorgabe für die Festlegung e<strong>in</strong>er Nutzungsdauer für diese Vermögensgegenstände,<br />
aber auch ke<strong>in</strong>e Vorgabe für die Festlegungen von Abschreibungen dar. Würde sich die<br />
Pflicht der Geme<strong>in</strong>de unmittelbar aus der Gewährung von Zuwendungen ergeben, müssten von der Geme<strong>in</strong>de<br />
oftmals auch nicht abnutzbare geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke, deshalb abgeschrieben<br />
werden.<br />
E<strong>in</strong> Ausnahmefall für die Vornahme von Abschreibungen kann dann jedoch vorliegen, wenn Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>em<br />
ihrer Betriebe e<strong>in</strong>en Investitionszuschuss gewährt. Werden die erhaltenen Zuschüsse vom geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb<br />
auch für Investitionen verwendet und setzt dieser Betrieb entsprechend der erhaltenen Zuwendung e<strong>in</strong>en Sonderposten<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bilanz an, kann die Gewährung der Zuwendung durch die Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er Erhöhung ihres<br />
betreffenden Wertansatzes für diesen Betrieb im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz führen.<br />
Dieses kann e<strong>in</strong>e planmäßige Abschreibung bewirken, wenn die zeitliche Verteilung der gewährten Zuwendung<br />
nicht über die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Rechnungsabgrenzungsposten vorzunehmen ist.<br />
5. Die Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich soll e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heitlichkeit und Vergleichbarkeit bei den Haushaltsbelastungen durch die<br />
Abschreibungen bei abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen u.a. dadurch erreicht werden, dass<br />
die Nutzungsdauern, im Gegensatz zum Handelsrecht, standardisiert und verb<strong>in</strong>dlich vorgegeben werden. Dieses<br />
soll verh<strong>in</strong>dern, dass die Geme<strong>in</strong>de durch „Abschreibungspolitik“ verfälschende Ergebnisse erzielen kann. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de hat deshalb für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Abschreibungszeiträume) ihrer<br />
abnutzbaren Vermögensgegenstände die vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebene „NKF-Rahmentabelle für<br />
Geme<strong>in</strong>den“ zu Grunde zu legen.<br />
Mit Hilfe dieser NKF-Rahmentabelle und unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse soll die<br />
Geme<strong>in</strong>de die jeweiligen Nutzungsdauern für ihre Vermögensgegenstände selbst festzulegen und diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
örtlichen Abschreibungstabelle festzulegen. Unabhängig von den Abschreibungsmethoden (Zeit- oder Leistungsabschreibung)<br />
kommt der Bestimmung der Nutzungsdauern für die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e ent-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1314
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
scheidende Bedeutung zu. Die wirtschaftliche und geplante Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes wird<br />
durch die technische Nutzungsdauer begrenzt. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum, <strong>in</strong><br />
dem sich der Vermögensgegenstand technisch abnutzt. Sie bestimmt zudem grundsätzlich die Abschreibungsdauer<br />
und damit die Höhe der jährlichen Abschreibungsraten für die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände mit.<br />
6. Die Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der Grund für die frühere außerplanmäßige Abschreibung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes entfallen ist und der Wegfall festgestellt wurde, e<strong>in</strong>e Wertaufholung vorzunehmen.<br />
Diese Wertveränderung von <strong>in</strong> der Bilanz angesetzten Vermögensgegenständen wird als Zuschreibung<br />
bezeichnet. Sie stellt e<strong>in</strong>e wertmäßige Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens dar, beseitigt e<strong>in</strong>e entstandene<br />
Unterbewertung e<strong>in</strong>es aktivierten Vermögensgegenstandes und stellt e<strong>in</strong>e den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechende Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de wieder her. Sofern zum Stichtag des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
e<strong>in</strong>e Zuschreibung als Wertaufholung vorgenommen wird, ist auch der mit dem zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten<br />
Vermögensgegenstand verbundene Sonderposten entsprechend anzupassen.<br />
7. Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände<br />
Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens haben i.d.R. e<strong>in</strong>e voraussichtliche Nutzungsdauer<br />
von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr. Ihr Wert ist jedoch so ger<strong>in</strong>g, dass e<strong>in</strong>e Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
auf die Nutzungsdauer zu hohem Aufwand führen würde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />
der Wesentlichkeit ist für die Rechnungslegung solcher Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung zuzulassen<br />
(vgl. § 33 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />
müssen selbstständig genutzt werden können, wenn von der Vere<strong>in</strong>fachung im Rechnungswesen Gebrauch<br />
gemacht werden soll.<br />
Für die Beurteilung dieser selbstständigen Nutzungsfähigkeit kommt es darauf an, dass das Wirtschaftsgut nicht<br />
Teil e<strong>in</strong>er Gesamtheit ist, z.B. e<strong>in</strong>er Masch<strong>in</strong>e, ist. Es wird den Geme<strong>in</strong>den ermöglicht, ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände<br />
mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die 410 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung vollständig abzuschreiben (Sofortabschreibung). Bei der Bestimmung der Wertgrenze s<strong>in</strong>d<br />
nicht nur die Umsatzsteuer, sondern auch Rabatte und Skonti kostenm<strong>in</strong>dernd zu berücksichtigen. Als weitere<br />
Vere<strong>in</strong>fachung kann bei den ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenständen ihr Abgang im Jahr des Zugangs unterstellt<br />
werden, auch wenn solche Güter im E<strong>in</strong>zelfall oder regelmäßig tatsächlich noch mehrere Jahre von der Geme<strong>in</strong>de<br />
genutzt werden.<br />
8. Nicht zulässige Vorgehensweisen bei Abschreibungen<br />
8.1 Ke<strong>in</strong>e Vornahme kalkulatorischer Abschreibungen<br />
Für die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes auf<br />
se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer werden den Geme<strong>in</strong>den durch die Vorschrift verschiedene Abschreibungsarten und Abschreibungsmethoden<br />
vorgegeben. Daraus ergibt sich, dass darüber h<strong>in</strong>ausgehende Abschreibungsarten und<br />
Abschreibungsmethode nicht zulässig s<strong>in</strong>d, auch wenn sie ggf. aus dem Handelsrecht abgeleitet werden können.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb z.B. bei der M<strong>in</strong>derung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen<br />
ist zu beachten, dass ke<strong>in</strong>e kalkulatorische Abschreibungen <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden dürfen, auch wenn diese auf künftige Wiederbeschaffungswerten ermittelt werden. Die kalkulatorischen<br />
Abschreibungen werden nicht auf den für den haushaltswirtschaftlichen Ressourcenverbrauch und die<br />
Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de zutreffenden Rechengrößen ermittelt. Dieser Festlegung stehen nicht die zuläs-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1315
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sige E<strong>in</strong>beziehung von kalkulatorischen Abschreibungen <strong>in</strong> die Gebührenkalkulation, die nachrichtlich <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung abgebildet werden kann, sowie die E<strong>in</strong>beziehung der kalkulatorischen Kosten <strong>in</strong><br />
die „geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>terne“ Kosten- und Leistungsrechnung entgegen (vgl. § 18 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese E<strong>in</strong>schränkung<br />
erfolgt u.a. aus der Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Beachtung des Anschaffungskostenpr<strong>in</strong>zips (vgl. S 33<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
8.2 Ke<strong>in</strong>e Saldierung von Abschreibungen und Unterhaltungsaufwand<br />
Bei den Abschreibungen aus der Nutzung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände ist zu beachten, dass<br />
ke<strong>in</strong>e Saldierung mit dem Unterhaltungsaufwand vorgenommen wird. Der Unterhaltungsaufwand der Geme<strong>in</strong>de<br />
für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand erspart nicht die Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de für Abschreibungen,<br />
sondern stellt zusätzlichen Ressourcenverbrauch und damit gesonderte Aufwendungen dar. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Unterhaltungsaufwendungen s<strong>in</strong>d notwendig, um die geplante, dauerhafte Nutzung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes zu gewährleisten. Die Geme<strong>in</strong>de soll daher sorgfältig sowohl die mögliche Nutzungsdauer<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes als auch dessen Werteverzehr e<strong>in</strong>schätzen, damit e<strong>in</strong>e<br />
unvertretbare Differenz zwischen dem <strong>in</strong> der Anlagebuchhaltung geführten und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten<br />
Buchwert und dem tatsächlichen Wert des Vermögensgegenstandes entsteht.<br />
8.3 Ke<strong>in</strong>e Erfassung der Abschreibungen nach der <strong>in</strong>direkten Methode<br />
Im Zusammenhang mit den nach dieser Vorschrift zulässigen Abschreibungsmethoden ist zu beachten, dass die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Abschreibungen buchhalterisch nicht nach der <strong>in</strong>direkten Methode erfasst werden dürfen. Bei<br />
dieser Methode wird wegen der entstandenen Wertm<strong>in</strong>derung nicht der Wertansatz für den betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
auf der Aktivseite der Bilanz verändert, sondern es wird vielmehr e<strong>in</strong> Korrekturposten „Wertberichtigungen<br />
auf Anlagen“ auf der Passivseite der Bilanz angesetzt. Um den auf den jeweiligen Abschussstichtag<br />
bezogenen Buchwert e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes zu ermitteln, wäre e<strong>in</strong>e Saldierung vorzunehmen.<br />
Die Verbuchung der Abschreibungen nicht nach der <strong>in</strong>direkten Methode ist als nicht zulässig anzusehen, denn<br />
nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu verm<strong>in</strong>dern, so dass diese geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
nur mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Restbuchwert) und<br />
nicht mit ihren historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Auch die bei der Verbuchung<br />
der Abschreibungen nach der <strong>in</strong>direkten Methode für den Buchwert vorzunehmende Saldierung (Verrechnung)<br />
von Bilanzposten ist nach § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht zulässig. Diese Methode darf deshalb nicht bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de zur Anwendung kommen, auch wenn sich dadurch der aktuelle Buchwert e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes ermitteln lässt.<br />
8.4 Ke<strong>in</strong>e Anwendung der progressiven Abschreibung<br />
Die Vorschrift be<strong>in</strong>haltet, dass die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Abschreibungsmethode anwenden darf, die dem Nutzungsverlauf<br />
des entsprechenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes nicht entspricht. Außerdem ist wegen der<br />
ausdrücklichen Benennung der zulässigen Abschreibungsmethoden <strong>in</strong> der Vorschrift z.B. die Anwendung der<br />
progressiven Abschreibung durch die Geme<strong>in</strong>de nicht zulässig. Bei dieser Abschreibungsmethode werden <strong>in</strong> der<br />
Anfangszeit der Nutzung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes niedrigere Abschreibungsbeträge festgesetzt als <strong>in</strong> der späteren<br />
Zeit. Sie f<strong>in</strong>det manchmal im privatwirtschaftlichen Bereich Anwendung, wenn für die vollständige Nutzungsfähigkeit<br />
e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes e<strong>in</strong>e längere Vorlaufzeit benötigt wird. Diese Methode f<strong>in</strong>det auch im Steuerrecht<br />
ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1316
8.5 Ke<strong>in</strong>e Abschreibung nach Komponenten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de gebietet es, bei der Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als Vermögensgegenstand<br />
nicht nur auf se<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Wert, die technische und die selbstständige Nutzungsfähigkeit und<br />
die Bewertbarkeit abzustellen. Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung soll deshalb e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand<br />
immer als e<strong>in</strong>e sachliche Gesamtheit (E<strong>in</strong>heit) betrachtet und entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt werden. Die e<strong>in</strong>zelnen Komponenten des Vermögensgegenstandes werden dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall<br />
als untrennbar mite<strong>in</strong>ander verbunden angesehen und daher zu e<strong>in</strong>em wesentlichen Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes gemacht. Dieses gilt auch dann, wenn im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben auch die<br />
technischen E<strong>in</strong>zelteile e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als verwertbar gelten und diese, wenn wesentlich, jeweils als e<strong>in</strong>zelne<br />
Vermögensgegenstände bestimmt werden könnten.<br />
Das Pr<strong>in</strong>zip des Nutzungszusammenhangs dient im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich den Objektivierungserfordernissen<br />
und der Vergleichbarkeit <strong>in</strong> diesem Bereich. Es wirkt sich auch auf die künftigen Abschreibungen aus, die aus der<br />
Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes entstehen. E<strong>in</strong> Komponentenansatz von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen würde e<strong>in</strong>en breiten und vielfach nicht mehr nachvollziehbaren Ermessensspielraum<br />
für die Geme<strong>in</strong>de eröffnen. Die Geme<strong>in</strong>de könnte <strong>in</strong> diesen Fällen komplexe Vermögensgegenstände nach eigenem<br />
Belieben <strong>in</strong> Komponenten zerlegen und als unselbstständige Teile gesondert abschreiben. Sie würde dadurch<br />
ggf. e<strong>in</strong>e vielfach nicht mehr nachvollziehbare Zerlegung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
vornehmen. Für den Abschlussprüfer wäre dann e<strong>in</strong>e objektive Bestimmung e<strong>in</strong>es selbstständig zu bilanzieren<br />
Vermögensgegenstandes der Geme<strong>in</strong>de vielfach nicht mehr möglich.<br />
Es bleibt <strong>in</strong> solchen Fällen zudem fraglich, ob die Geme<strong>in</strong>de auch sämtliche Komponenten e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
zutreffend verzeichnet und deren Vorhandense<strong>in</strong> zu jedem Abschlussstichtag überprüft und nach<br />
hält, z.B. bei e<strong>in</strong>em Austausch von Komponenten. Es würde daher e<strong>in</strong> erhebliches Risiko für die Geme<strong>in</strong>de bestehen,<br />
ob die von ihr aufzustellende geme<strong>in</strong>dliche Bilanz noch e<strong>in</strong> zutreffendes Bild der Vermögenslage der<br />
Geme<strong>in</strong>de vermittelt, zumal die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung regelmäßig e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>er Gesamtheit benötigt bzw. die Geme<strong>in</strong>de zur Nutzung durch die Öffentlichkeit bereitstellt. Für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanzierung bleibt daher ke<strong>in</strong> Raum für e<strong>in</strong>e gesonderte Abschreibung von unselbstständigen Teilen e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Abschreibungen beim Anlagevermögen):<br />
1.1 Zu Satz 1 (M<strong>in</strong>derung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen):<br />
1.1.1 Die Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt<br />
ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu verm<strong>in</strong>dern, denn bei den<br />
Geme<strong>in</strong>den dienen die Abschreibungen dazu, den Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr zutreffend zu erfassen.<br />
Insgesamt betrachtet entsprechen die während der Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen <strong>in</strong> der Summe den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten des betreffenden Vermögensgegenstandes. Diese Kosten wurden zwar <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz mit der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes angesetzt, aber nicht unmittelbar <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
erfasst, sondern erst im Zeitablauf durch die vorgenommenen Abschreibungen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1317
1.1.2 Der Begriff „Vermögensgegenstand“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben wird e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut dadurch als Vermögensgegenstand charakterisiert, dass<br />
mit ihm e<strong>in</strong> wirtschaftlicher Wert vorliegt und dieses Wirtschaftsgut selbstständig nutzungsfähig und bewertbar ist.<br />
Diese Kriterien ermöglichen grundsätzlich, Wirtschaftsgüter sowohl als Sachgesamtheit wie auch <strong>in</strong> ihren technischen<br />
E<strong>in</strong>zelteilen bzw. Komponenten zu bewerten und zu bilanzieren. Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung soll die<br />
Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes als geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand nicht im Belieben der Geme<strong>in</strong>de<br />
liegen. Es würde der Geme<strong>in</strong>de dann ermöglicht, je nach örtlichem Bedarf e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand abstrakt<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Komponenten zu zerlegen und so zu bilanzieren oder ihn als e<strong>in</strong>e sachliche Gesamtheit (E<strong>in</strong>heit) zu<br />
betrachten und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen dann die e<strong>in</strong>zelnen Komponenten wegen ihrer möglichen Verschiedenartigkeit auch noch<br />
unterschiedlichen Nutzungsdauern unterliegen können, besteht e<strong>in</strong> erhebliches Risiko für e<strong>in</strong>e zutreffende Bilanzierung<br />
unter Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung. Es bleibt <strong>in</strong> solchen Fällen fraglich, ob die<br />
aufzustellende geme<strong>in</strong>dliche Bilanz dann noch e<strong>in</strong> zutreffendes Bild der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln<br />
wird, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung immer e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand als Ganzes benötigt bzw.<br />
zur Nutzung der Öffentlichkeit bereitstellt.<br />
Die Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes als nutzbaren Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de ist auch von der<br />
tatsächlichen und gewollten Nutzung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung abhängig. Die örtliche<br />
Aufgabenerfüllung erfordert regelmäßig e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand, bei dem die gewünschte Gebrauchsfähigkeit<br />
bzw. se<strong>in</strong>e Funktionsfähigkeit nur <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtheit und nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Komponenten besteht, z.B. Gebäude,<br />
Straßen etc. Die E<strong>in</strong>ordnung e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als Vermögensgegenstand kann daher nicht davon<br />
abhängig se<strong>in</strong>, ob sich e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut technisch zerteilen lässt.<br />
Die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de gebietet es vielmehr, bei der Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als Vermögensgegenstand<br />
nicht nur auf se<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Wert, die technische und die selbstständige Nutzungsfähigkeit<br />
und die Bewertbarkeit abzustellen. Es ist <strong>in</strong>sbesondere auch die Eignung, der Zweck oder die gewollte<br />
Nutzung und der voraussichtliche tatsächliche Gebrauch des Wirtschaftsgutes bei der bzw. durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> die Klassifizierung e<strong>in</strong>zubeziehen. Dieses gilt auch dann, wenn im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben auch die technischen<br />
E<strong>in</strong>zelteile e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als verwertbar gelten und diese, wenn wesentlich, jeweils als e<strong>in</strong>zelne<br />
Vermögensgegenstände bestimmt werden könnten. Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich werden viele Wirtschaftsgüter<br />
jedoch erst als zweckbezogene Sachgesamtheit zu e<strong>in</strong>em gebrauchsfähigen Funktions- bzw. Vermögensgegenstand<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Diese werden entsprechend im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungstätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung<br />
genutzt und nicht <strong>in</strong> der Vielzahl ihrer möglichen technischen Komponenten verwendet.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d deshalb als Sachgesamte<strong>in</strong>heit zu bewerten und entsprechend<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. E<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise ermöglicht, dass der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss<br />
unter Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann. Zudem ist die Erfassung des Ressourcenverbrauchs<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als sachgerecht anzusehen, denn die Aufwendungen aus der Nutzung<br />
der e<strong>in</strong>gesetzten Vermögensgegenständen werden unter Berücksichtigung der Erledigung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben und nicht lediglich nach den technischen Komponenten oder den von der Geme<strong>in</strong>de selbst bestimmten<br />
Gegebenheiten auf se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer verteilt.<br />
1.1.3 Der Begriff „Anlagevermögen“<br />
Zum wichtigen Bilanzbereich „Anlagevermögen“ zählen die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände, die von der<br />
Geme<strong>in</strong>de nicht nur vorübergehend für ihre Aufgabenerfüllung gehalten werden, sondern dazu bestimmt s<strong>in</strong>d,<br />
dauernd dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de zu dienen (vgl. § 33 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dabei stellt der Wert<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1318
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes alle<strong>in</strong> genommen ke<strong>in</strong> Kriterium für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung dar. Vielmehr<br />
ist auch die wirtschaftliche Zweckbestimmung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes, d.h. ob der e<strong>in</strong>zelne<br />
Vermögensgegenstand zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt (gewidmet) ist, für die bilanzielle Zuordnung<br />
maßgebend und heranzuziehen.<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen können daher nur die Vermögensgegenstände zugeordnet werden, die bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de zum Gebrauch auf Dauer im S<strong>in</strong>ne ihrer Zweckbestimmung bestimmt s<strong>in</strong>d und bei denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlicher Eigentümer ist. Beim Begriff „Dauer“ ist jedoch nicht alle<strong>in</strong> auf die zeitliche Zuordnung<br />
abzustellen. Gleichwohl kann die tatsächliche Dauer, d.h. das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de, für die bilanzielle Zuordnung aber Anhaltspunkte liefern. So könnte e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand<br />
auch im Anlagevermögen zu bilanzieren se<strong>in</strong>, wenn er sich tatsächlich nur kurzfristig im Eigentum der Geme<strong>in</strong>de<br />
bef<strong>in</strong>det.<br />
1.1.4 Der Begriff „Selbstständige Nutzung“<br />
Die beweglichen Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens, die der Abschreibung unterliegen<br />
sollen, müssen grundsätzlich e<strong>in</strong>er selbstständigen Nutzung fähig se<strong>in</strong> (vgl. § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>). Für die<br />
Beurteilung der selbstständigen Nutzungsfähigkeit kommt es darauf an, dass das Wirtschaftsgut nicht Teil e<strong>in</strong>er<br />
Gesamtheit ist, z.B. e<strong>in</strong>er Masch<strong>in</strong>e. E<strong>in</strong>e selbstständige Nutzungsfähigkeit e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes ist<br />
daher nicht gegeben, wenn das Wirtschaftsgut nach se<strong>in</strong>er Zweckbestimmung im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung<br />
nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Dies liegt z.B. dann vor,<br />
wenn das Wirtschaftsgut mit anderen Wirtschaftsgütern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em aufgabenbezogenen (betrieblichen) Nutzungszusammenhang<br />
steht und diese Wirtschaftsgüter technisch aufe<strong>in</strong>ander abgestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
In e<strong>in</strong>em solchen Zusammenhang stehen z.B. die Teile e<strong>in</strong>es Baugerüstes, aber auch die fachtechnischen Bauteile<br />
e<strong>in</strong>er Straße, die nur im Zusammenhang der betrieblichen Zweckbestimmung bzw. der Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de genügen. Die ausdrückliche Festlegung <strong>in</strong> der Vorschrift, dass Abschreibungen, bei Vermögensgegenständen<br />
des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, vorzunehmen s<strong>in</strong>d, bezieht sich nicht<br />
auf geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände, deren Nutzung zwar zeitlich begrenzt vorgesehen ist, die aber nicht<br />
abnutzbar s<strong>in</strong>d. So kann die Geme<strong>in</strong>de z.B. über Vermögensgegenstände verfügen, die ihr vertraglich nur für<br />
e<strong>in</strong>e abgegrenzte Zeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.<br />
1.1.5 Der Begriff „Anschaffungskosten“<br />
Bei der Frage der Bewertung von Vermögensgegenständen für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz geht es<br />
darum, mit welchen Werten <strong>in</strong> Gelde<strong>in</strong>heiten diese unter den betreffenden Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Dabei<br />
f<strong>in</strong>det das Anschaffungskostenpr<strong>in</strong>zip als Ausprägung des Realisationspr<strong>in</strong>zips Anwendung, d.h. die Anschaffung<br />
e<strong>in</strong>es neuen Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de soll lediglich zu e<strong>in</strong>er Vermögensumschichtung <strong>in</strong><br />
ihrer Bilanz führen. Als Anschaffung gilt dabei, dass e<strong>in</strong> neuer Vermögensgegenstand aus der Verfügungsgewalt<br />
e<strong>in</strong>es Dritten <strong>in</strong> die Verfügungsgewalt der Geme<strong>in</strong>de überführt wird.<br />
Der <strong>in</strong> dieser Vorschrift enthaltene Begriff „Anschaffungskosten“ ist für die Geme<strong>in</strong>de aus dem kaufmännischen<br />
Rechnungswesen übernommen worden. Er be<strong>in</strong>haltet alle geleisteten Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de, die notwendig<br />
s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand zu erwerben und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />
soweit sie dem Vermögensgegenstand zugerechnet werden können (vgl. § 33 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufwendungen müssen daher unmittelbar auf die Übernahme des Vermögensgegenstandes und<br />
se<strong>in</strong> Versetzen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zurückzuführen se<strong>in</strong>. Das nachfolgende Schema zeigt die Zusammensetzung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten auf (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1319
Anschaffungspreis<br />
+ Anschaffungsnebenkosten<br />
+ Nachträgliche Anschaffungskosten<br />
- Anschaffungskostenm<strong>in</strong>derungen<br />
Anschaffungskosten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zusammensetzung der Anschaffungskosten<br />
Kaufpreis<br />
z.B. Bezugskosten, Maklergebühren u.a.<br />
z.B. Umbau, Ausbau, wertverbessernde Maßnahmen<br />
z.B. Rabatte, Skonti u.a.<br />
Ermittelter Betrag<br />
Abbildung 347 „Zusammensetzung der Anschaffungskosten“<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d die Anschaffungskosten zu def<strong>in</strong>ieren, die für den Wertansatz die Höchstgrenze darstellen.<br />
Die Höhe der Bewertung wirkt sich u.a. auf das Jahresergebnis aus, d.h. die im jährlichen Ergebnisplan und<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung enthaltenen Abschreibungen werden <strong>in</strong> ihrer Höhe durch den <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzten Wert des abnutzbaren Vermögensgegenstandes und se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer bestimmt. Die Anschaffungskosten<br />
sollen sich daher aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten und den nachträglichen<br />
Anschaffungskosten zusammensetzen. E<strong>in</strong>geräumte Anschaffungskostenm<strong>in</strong>derungen s<strong>in</strong>d dabei<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
1.1.6 Der Begriff „Herstellungskosten“<br />
Der Begriff „Herstellungskosten“ ist aus dem kaufmännischen Rechnungswesen übernommen worden und wird <strong>in</strong><br />
der Vorschrift für die Geme<strong>in</strong>den näher bestimmt. Die Herstellungskosten geben den Wert von selbst erstellten<br />
Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de wieder und stellen e<strong>in</strong>e Wertobergrenze dar. Die geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
be<strong>in</strong>halten alle Kosten, die durch den Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen für die Herstellung,<br />
Erweiterung oder Verbesserung des Vermögensgegenstandes verursacht werden. Das nachfolgende<br />
Schema zeigt die Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten auf (vgl. Abbildung).<br />
Materiale<strong>in</strong>zelkosten<br />
+ Materialgeme<strong>in</strong>kosten<br />
+ Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten<br />
+ Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
+ Sonderkosten der Fertigung<br />
Herstellungskosten<br />
Zusammensetzung der Herstellungskosten<br />
Materialkosten, die direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Abschreibungen als Kosten im Materialbereich,<br />
die nicht direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
.B. Fertigungslöhne, die direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Energiekosten als nicht zurechenbare<br />
Kosten im Fertigungsbereich<br />
z.B. auftragsbezogene Kosten wegen Sonderanfertigungen<br />
Ermittelter Betrag<br />
Abbildung 348 „Zusammensetzung der Herstellungskosten“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1320
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff „Herstellung“ sowohl die Fremdherstellung als auch die Eigenherstellung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 33 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Für die Herstellung der Betriebsbereitschaft des<br />
Vermögensgegenstandes können von der Geme<strong>in</strong>de jedoch nur aufwandsgleiche Kosten - ke<strong>in</strong>e kalkulatorischen<br />
Kosten - berücksichtigt werden. Die Herstellungskosten ergeben sich aus E<strong>in</strong>zelkosten, z.B. Materialkosten, Fertigungskosten<br />
und Sonderkosten der Fertigung. Bestimmte entstandene Geme<strong>in</strong>kosten können von der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezogen werden. Weil <strong>in</strong> diesem Bereich jedoch Gestaltungsspielräume für die<br />
Geme<strong>in</strong>den ausgeschlossen werden sollen, dürfen nur bestimmte Geme<strong>in</strong>kosten, z.B. ke<strong>in</strong>e Verwaltungsgeme<strong>in</strong>kosten,<br />
die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung anfallen, z.B. Kosten für die Leitung der Verwaltung, <strong>in</strong> die Berechnung<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
1.1.7 Der Begriff „Planmäßige Abschreibungen“<br />
1.1.7.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,<br />
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu verm<strong>in</strong>dern. Diese Vorgabe<br />
bezieht sich auf Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens, bei denen unterstellt wird, dass<br />
aus ihrer Nutzung e<strong>in</strong>e „ständige“ Wertm<strong>in</strong>derung entsteht, so dass vorrangig das Sachanlagevermögen der<br />
Geme<strong>in</strong>de betroffen ist. Dabei sollen nach dem Vorsichtspr<strong>in</strong>zip die Abschreibungsmethode für den Vermögensgegenstand<br />
und se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer so festgelegt werden, dass e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung als<br />
Wertm<strong>in</strong>derung des Vermögensgegenstandes möglichst nicht auftritt.<br />
Der Begriff „planmäßig“ bedeutet <strong>in</strong> diesem Zusammenhang, dass i.d.R. an dem e<strong>in</strong>mal aufgestellten Abschreibungsplan<br />
festzuhalten ist, so dass entsprechend den GoB e<strong>in</strong>e Abschreibungskont<strong>in</strong>uität besteht. Gleichwohl<br />
besteht die Möglichkeit, beim Vorliegen besonderer örtlicher Umstände notwendig gewordene Änderungen vornehmen<br />
zu können. Dies bedeutet für die bebauten Grundstücke, dass e<strong>in</strong>e buchhalterische Trennung zwischen<br />
dem Grund und Boden und dem Gebäude vorzunehmen ist, denn nur das geme<strong>in</strong>dliche Gebäude unterliegt e<strong>in</strong>er<br />
planmäßigen Abschreibung. Der Grundsatz der Abschreibungskont<strong>in</strong>uität gebietet aber, für gleichartige und<br />
gleich nutzbare geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände ke<strong>in</strong>e unterschiedlichen Abschreibungspläne aufzustellen.<br />
Die planmäßige Abschreibung soll zudem gewährleisten, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes während se<strong>in</strong>er Nutzungsdauer ergebniswirksam <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
erfasst werden, so dass i.d.R. die betreffenden Vermögensgegenstände nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer<br />
voll abgeschrieben se<strong>in</strong> müssen. In diesen Fällen werden die e<strong>in</strong>zelnen Haushaltsjahre während der Nutzungsdauer<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes regelmäßig und gleichbleibend belastet, wenn nicht besondere<br />
Umstände h<strong>in</strong>sichtlich der Nutzung des betreffenden Vermögensgegenstandes der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>treten. Zu<br />
beachten ist, dass zur Erfassung der Abschreibungen im Zugangs- und im Abgangsjahr e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>e gesonderte Regelung getroffen wurde.<br />
1.1.7.2 E<strong>in</strong> Abschreibungsplan für jeden abnutzbaren Vermögensgegenstand<br />
1.1.7.2.1 Aufstellung des Abschreibungsplans<br />
Bei planmäßigen Abschreibungen wird vom Grundsatz der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
auf die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes ausgegangen (Periodisierung). Für die Vornahme der Abschreibungen<br />
für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände gilt der Grundsatz der Planmäßigkeit. Nach diesem<br />
Grundsatz bedarf es e<strong>in</strong>es Abschreibungsplans für jeden abnutzbaren Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1321
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
aus dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzungsdauer und die angewandte Abschreibungsmethode<br />
sowie ggf. e<strong>in</strong> Restwert erkennbar se<strong>in</strong>.<br />
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der e<strong>in</strong>zelnen abnutzbaren Investitionsgüter bilden die Ausgangsgröße<br />
sowie die Obergrenze sowohl für den Wertansatz e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
als auch für die Aufwendungen, die als Abschreibungen auf die zeitlich begrenzte Nutzungsdauer dieses Vermögensgegenstandes<br />
zu verteilen s<strong>in</strong>d. Die jährliche Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes wird dann<br />
durch die zu Grunde gelegte zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aus der geme<strong>in</strong>dlichen Übersicht über die örtlich<br />
festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und durch die Abschreibungsmethode (<strong>in</strong> der Regel<br />
l<strong>in</strong>eare Abschreibung) bestimmt.<br />
In diesen Fällen ist zu beachten, dass spätestens im ersten Jahr der Nutzung e<strong>in</strong>es angeschafften oder hergestellten<br />
Vermögensgegenstandes anhand der genannten Kriterien und der Daten und Merkmale des betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes die künftigen Abschreibungen vorzunehmen und damit die jährlich <strong>in</strong><br />
der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de zu erfassenden Beträge bestimmt werden müssen. Der Abschreibungsplan<br />
stellt dabei e<strong>in</strong>e Dokumentation bezogen auf den jeweiligen Vermögensgegenstand dar. Er erhält se<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
durch die Übernahme der Jahresbeträge <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung. Spätestens zum nächsten<br />
Abschlussstichtag nach Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes erhält<br />
dann der geme<strong>in</strong>dliche Abschreibungsplan se<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit.<br />
Nach diesem Zeitpunkt ist daher e<strong>in</strong> zeitweiliger Verzicht auf die Vornahme von Abschreibungen oder e<strong>in</strong>e willkürliche<br />
Planänderung unzulässig. Gleichwohl ist jeder geme<strong>in</strong>dliche Abschreibungsplan jährlich auf se<strong>in</strong>e Richtigkeit<br />
zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dieser Vorgang schließt e<strong>in</strong>e Veränderung der Nutzungsdauer unter<br />
Berücksichtigung der „NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände“<br />
(vgl. Nr. 1.5.1 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005 i.V.m. Anlage 15; SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300)<br />
nicht aus.<br />
1.1.7.2.2 Beg<strong>in</strong>n und Ende des Abschreibungsplans<br />
Bei der Aufstellung des Abschreibungsplans für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand ist zudem der Beg<strong>in</strong>n<br />
und das Ende der Nutzungszeit e<strong>in</strong>es angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes festzulegen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>erseits die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Haushaltsjahre<br />
verteilt werden sollen, <strong>in</strong> denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird. Dies bedeutet, dass e<strong>in</strong>e<br />
Nutzung tatsächlich vorgesehen se<strong>in</strong> muss. Die mögliche Nutzungsfähigkeit - wie nach dem HGB (voraussichtlich<br />
genutzt werden kann) - reicht für die Festlegung des Beg<strong>in</strong>ns der Abschreibungen nicht aus.<br />
Für den Beg<strong>in</strong>n und das Ende der Nutzungszeit e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens<br />
der Geme<strong>in</strong>de ist zu beachten, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf e<strong>in</strong><br />
Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden kann, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen der<br />
Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr der Veräußerung abnutzbarer geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Vermögensgegenstände kann nur der Teil der auf e<strong>in</strong> Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden,<br />
der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und der Veräußerung des Vermögensgegenstandes<br />
entfällt (vgl. § 35 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.1.7.2.3 Anpassungen des Abschreibungsplans<br />
Durch die Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes kann es zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt für die<br />
Geme<strong>in</strong>de erforderlich se<strong>in</strong>, den für diesen Vermögensgegenstand geltenden Abschreibungsplan zu ändern, z.B.<br />
wenn die Nutzungsdauer für diesen Vermögensgegenstand unzutreffend festgelegt wurde. Der geme<strong>in</strong>dliche<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1322
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abschreibungsplan ist aber auch anzupassen, wenn z.B. nachträgliche Anschaffungskosten oder M<strong>in</strong>derungen<br />
der Anschaffungskosten entstanden s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>er Änderung des geme<strong>in</strong>dlichen Abschreibungsplans bedarf es<br />
auch, wenn e<strong>in</strong>e Abschreibungsmethode fehlerhaft festgelegt worden ist, weil der Wertm<strong>in</strong>derungsverlauf falsch<br />
e<strong>in</strong>geschätzt worden ist. E<strong>in</strong>e Fehlerbehebung von Anfang an, ist dabei nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich. Ist z.B. e<strong>in</strong>e<br />
Korrektur des Abschreibungsplans wegen e<strong>in</strong>er zu langen Nutzungsdauer vorzunehmen, jedoch der Änderungsbetrag<br />
unwesentlich, genügt es, die Verteilung des Buchwertes auf die veränderte restliche Nutzungsdauer vorzunehmen.<br />
In wesentlichen Fällen e<strong>in</strong>er zu kürzenden Abschreibungsdauer kann auch e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung<br />
<strong>in</strong> Betracht kommen. War die Nutzungsdauer zu kurz und ist die Korrektur unwesentlich, ist e<strong>in</strong>e Verteilung des<br />
Buchwertes auf die verlängerte restliche Nutzungsdauer vorzunehmen. E<strong>in</strong> vorübergehendes Aussetzen der<br />
Abschreibungen ist <strong>in</strong> diesem Fall wegen der Verpflichtung zu regelmäßigen (planmäßigen) Abschreibungen<br />
jedoch unzulässig. S<strong>in</strong>d Änderungen vorzunehmen, wirken sie auf das Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem die Änderung vorgenommen<br />
wird und auf die folgenden Haushaltsjahre bzw. die Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
aus.<br />
1.1.7.3 Besonderheiten bei planmäßigen Abschreibungen<br />
1.1.7.3.1 Planmäßige Abschreibungen und Grund und Boden<br />
Das Erfordernis nach dieser Vorschrift, Abschreibungen bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen vorzunehmen,<br />
bezieht sich daher nicht auf Grundstücke und i.d.R. auch nicht auf F<strong>in</strong>anzanlagen der Geme<strong>in</strong>de. Bei bebauten<br />
Grundstücken ist daher immer e<strong>in</strong>e wertmäßige Trennung <strong>in</strong> Grundstückswert und Gebäudewert erforderlich,<br />
denn nur der Wert des abnutzbaren Gebäudes bildet den Ausgangswert für die planmäßige Abschreibung<br />
dieses Vermögensgegenstandes. Der bilanzierte Wert des geme<strong>in</strong>dlichen Grund und Bodens wird – soweit nicht<br />
außergewöhnliche Umstände e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung erforderlich machen – unverändert <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz fortgeführt, d.h. solange die Geme<strong>in</strong>de der wirtschaftliche Eigentümer dieses Vermögens<br />
ist, auch nicht abgeschrieben.<br />
1.1.7.3.2 Planmäßige Abschreibungen und F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
Bei F<strong>in</strong>anzanlagen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d regelmäßig ke<strong>in</strong>e planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen. E<strong>in</strong> Ausnahmefall<br />
kann dann jedoch vorliegen, wenn Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe e<strong>in</strong>en Investitionszuschuss gewährt.<br />
Werden die erhaltenen Zuschüsse vom geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb auch für Investitionen verwendet und setzt dieser<br />
Betrieb entsprechend der erhaltenen Zuwendung e<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bilanz an, ist nicht nur zu prüfen,<br />
ob dieses zu e<strong>in</strong>er Erhöhung ihres betreffenden Wertansatzes des Betriebes im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz führt, sondern auch, ob nicht statt dessen die zeitliche Verteilung der gewährten Zuwendung<br />
über die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Rechnungsabgrenzungsposten vorzunehmen ist.<br />
Die <strong>in</strong> den folgenden Geschäftsjahren von dem Betrieb vorgenommene ertragswirksame Auflösung e<strong>in</strong>es wegen<br />
des erhaltenen Zuschusses gebildeten Sonderpostens führt auch zu e<strong>in</strong>er Wertveränderung bei der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Sie hat die Wertveränderungen entsprechend <strong>in</strong> ihrer Bilanz durch „planmäßige“ Abschreibungen nachzuvollziehen,<br />
unabhängig davon, ob sie ihre F<strong>in</strong>anzierung unter den Rechnungsabgrenzungsposten oder im Bilanzbereich<br />
„F<strong>in</strong>anzanlagen“, der i.d.R. ke<strong>in</strong>en planmäßigen Abschreibungen unterliegt, aktiviert hat.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Vorrang der l<strong>in</strong>earen Abschreibungen)<br />
Die nutzungsbezogene Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten e<strong>in</strong>es abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes auf se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer ist nicht <strong>in</strong> das Ermessen der Geme<strong>in</strong>de gestellt worden, so<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1323
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dass grundsätzlich nicht die örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Geme<strong>in</strong>de die Wahl der Abschreibungsmethode<br />
maßgebend bestimmen. Vielmehr wird bereits durch die Vorschrift festgelegt, dass die Geme<strong>in</strong>den die<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten e<strong>in</strong>es abnutzbaren Vermögensgegenstandes l<strong>in</strong>ear auf die Haushaltsjahre<br />
verteilen sollen, <strong>in</strong> denen der Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich genutzt wird. Dieser<br />
Abschreibungsmethode wurde der Vorrang e<strong>in</strong>geräumt, jedoch ist <strong>in</strong> örtlichen Ausnahmefällen auch die degressive<br />
oder die Leistungsabschreibung zulässig, wenn dies dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort besser<br />
entspricht (vgl. § 36 Abs. 1 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Bei der l<strong>in</strong>earen Abschreibung wird im Rahmen der Nutzungszeit<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes jedes Haushaltsjahr mit der gleichen Jahresrate belastet, weil<br />
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses abnutzbaren Vermögensgegenstandes mit dem gleichen Abschreibungsprozentsatz<br />
auf die Nutzungsjahre verteilt werden.<br />
Die Anwendung dieser Abschreibungsmethode erfordert unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie<br />
der örtlichen Abschreibungstabelle e<strong>in</strong>e sorgfältige Schätzung der Nutzungsdauer für jeden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand.<br />
Für die Vornahme der Abschreibungen als Wertm<strong>in</strong>derungen e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
gilt daher der Grundsatz der Planmäßigkeit. Das Gebot der l<strong>in</strong>earen Abschreibung br<strong>in</strong>gt es<br />
zudem mit sich, dass es grundsätzlich unzulässig ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr höhere Abschreibungen als planmäßig<br />
vorgesehen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen und diese durch niedrigere Abschreibungen<br />
<strong>in</strong> den Folgejahren wieder auszugleichen.<br />
In besonderen E<strong>in</strong>zelfällen ist e<strong>in</strong> Abweichen von der grundsätzlich anzuwendenden l<strong>in</strong>earen Abschreibung zulässig,<br />
wenn die andere Abschreibungsmethode dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort besser entspricht<br />
(vgl. § 36 Abs. 1 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong> zulässiger Wechsel erfordert e<strong>in</strong>e neue E<strong>in</strong>schätzung der möglichen<br />
Nutzung des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes sowie die Aufstellung e<strong>in</strong>es neuen<br />
Abschreibungsplans. Die Geme<strong>in</strong>de würde aber gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn sie <strong>in</strong> jedem Haushaltsjahr<br />
e<strong>in</strong>en Wechsel der Abschreibungsmethode vornehmen würde.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Weitere zulässige Abschreibungsmethoden):<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift ist die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Wahl der Abschreibungsmethode nicht frei. Sie kann aber <strong>in</strong> örtlichen<br />
Ausnahmefällen statt der l<strong>in</strong>earen Abschreibung auch die degressive oder die Leistungsabschreibung vornehmen,<br />
wenn dies dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort besser entspricht. D.h. <strong>in</strong> örtlichen E<strong>in</strong>zelfällen<br />
muss durch die degressive oder die Leistungsabschreibung der Nutzungsverlauf e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
nachweislich besser abgebildet wird als durch die regelmäßig anzuwendende l<strong>in</strong>eare Abschreibung.<br />
Zusätzlich soll durch die <strong>in</strong> der Vorschrift ausdrücklich benannten zulässigen Abschreibungsmethoden<br />
die Möglichkeit, vor Ort willkürliche Entscheidungen über die Vornahme von Abschreibungen zu treffen, verh<strong>in</strong>dert<br />
werden. Diese Methoden sollen dabei so ausgestaltet werden, dass die damit ermittelte Abschreibung<br />
möglichst dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort entspricht.<br />
1.3.2 Die degressive Abschreibung<br />
Für die Anwendung der degressiven Abschreibung ist kennzeichnend, dass sie <strong>in</strong> den ersten Jahren zu höheren<br />
Abschreibungsbeträgen als die l<strong>in</strong>eare Abschreibung führt und der haushaltsjahrbezogene Abschreibungsbetrag<br />
von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr ger<strong>in</strong>ger wird. Dies kann bei manchen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
besser der Wertm<strong>in</strong>derung auf Grund wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen entsprechen. Die degressive<br />
Abschreibung kann daher <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen dem Wertm<strong>in</strong>derungsverlauf durchaus besser gerecht werden<br />
als die l<strong>in</strong>eare Abschreibungsmethode, z.B. wenn <strong>in</strong> den ersten Jahren aus der Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes hohe Wertm<strong>in</strong>derungen entstehen. Bei dieser Abschreibungsmethode wird zwar immer<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1324
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der gleiche Abschreibungssatz verwendet, dieser wird jedoch jährlich auf den aktuellen Buchwert (ger<strong>in</strong>ger werdender<br />
Restbuchwert) bezogen. Daher kommt es zu abnehmenden Abschreibungsbeträgen bis am Ende der<br />
Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong> Restwert verbleibt.<br />
Die Größenordnung des jährlichen Abschreibungsbetrages ist dabei auch davon abhängig, nach welcher Methode<br />
die degressive Abschreibung vorgenommen wird, denn es besteht für die Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich die Möglichkeit,<br />
diese Methode zusammen mit e<strong>in</strong>em festen Abschreibungssatz zu verwenden, die Methode sofort mit<br />
e<strong>in</strong>em Übergang auf e<strong>in</strong>e l<strong>in</strong>eare Abschreibung zu verb<strong>in</strong>den oder die Methode mit e<strong>in</strong>em um den gleichen Betrag<br />
fallenden Jahresraten anzuwenden. Die Vorschrift enthält jedoch ke<strong>in</strong>e Festlegung für e<strong>in</strong>e bestimmte degressive<br />
Abschreibungsmethode. Es liegt daher im Ermessen der Geme<strong>in</strong>de, welche degressive Abschreibungsmethode<br />
sie anwenden will, damit die Abschreibung möglichst dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor<br />
Ort entspricht. Die gewählte Abschreibungsmethode muss mit den GoB <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen und soll im Anhang<br />
zum Jahresabschluss benannt werden.<br />
1.3.3 Die Leistungsabschreibung<br />
Nach der Vorschrift soll auch die Leistungsabschreibung durch die Geme<strong>in</strong>de nur dann angewandt werden, wenn<br />
dies dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch vor Ort besser entspricht als die l<strong>in</strong>eare Abschreibung. Bei der<br />
Leistungsabschreibung wird nicht nach zeitlichen Gesichtspunkten, sondern nach Maßgabe der Nutzung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes abgeschrieben. Von der Geme<strong>in</strong>de müssen deshalb zutreffende Leistungse<strong>in</strong>heiten<br />
zur Messung der Inanspruchnahme ermittelt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten e<strong>in</strong>es<br />
abnutzbaren Vermögensgegenstandes durch die Zahl der voraussichtlich erzielbaren Leistungse<strong>in</strong>heiten, z.B.<br />
Masch<strong>in</strong>enstunden, gefahrene Kilometer, dividiert werden, denn es sollen die Abschreibungsbeträge nach der<br />
tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes bestimmt werden.<br />
Diese Vorgehensweise erfordert, dass sowohl die voraussichtlich erzielbare Gesamtleistung als auch die jährliche<br />
Leistung h<strong>in</strong>reichend bestimmt werden kann. Nach dem Umfang der Leistung im jeweiligen Haushaltsjahr wird<br />
dann die Höhe der jahresbezogenen Abschreibungen ermittelt. Bei dieser Abschreibungsmethode wird davon<br />
ausgegangen, dass nicht das Alter bzw. die mögliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong> zutreffender Maßstab für dessen Abnutzung bzw. Wertm<strong>in</strong>derung ist, sondern<br />
dessen Beanspruchung durch die Leistungserbr<strong>in</strong>gung.<br />
2. Zu Absatz 2 (Unterjährige Abschreibungen):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Unterjährige Abschreibung im Zugangsjahr):<br />
Die Abschreibung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens beg<strong>in</strong>nt grundsätzlich mit der Anschaffung<br />
oder Herstellung des Anlagevermögens bzw. deren Betriebsbereitschaft. Der Beschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt<br />
liegt jedoch i.d.R. <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsjahres. Zur zutreffenden Erfassung und<br />
Abbildung des Ressourcenverbrauchs ist - vergleichbar mit Handels- und Steuerrecht – deshalb bestimmt worden,<br />
dass für e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand, der <strong>in</strong>nerhalb des Jahres angeschafft wurde oder hergestellt ist, der<br />
Abschreibungsbetrag für dieses Jahr anhand des noch verbleibenden Zeitraumes <strong>in</strong> Monaten bis zum Ende des<br />
Jahres zu ermitteln ist.<br />
Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass bereits ab im Zeitraum des Beg<strong>in</strong>ns der Nutzung des neuen Vermögensgegenstandes<br />
auch die dadurch entstehenden Wertm<strong>in</strong>derungen durch Abschreibungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung erfasst werden. Andererseits trägt die getroffene Regelung zur Reduzierung von Wahlrechten<br />
für die Geme<strong>in</strong>de bei und lässt ke<strong>in</strong>e Abschreibungen vor der Inbetriebnahme e<strong>in</strong>es neu angeschafften<br />
oder hergestellten Vermögensgegenstandes zu.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1325
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2 Zu Satz 2 (Unterjährige Abschreibungen im Abgangsjahr):<br />
Ergänzend zur Regelung des Satzes 1 wird durch den Satz 2 bestimmt, dass auch im Jahr des Abgangs oder der<br />
Veräußerung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes die wegen der Nutzung des Vermögensgegenstandes<br />
vorzunehmende Abschreibung erst endet, wenn der abnutzbare Vermögensgegenstand für die Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht mehr verfügbar ist. Auch dieser Zeitpunkt liegt i.d.R. <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsjahres. Zur<br />
zutreffenden Erfassung des geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauchs ist deshalb bestimmt worden, dass für den<br />
Zeitraum vom Beg<strong>in</strong>n des Jahres an bis zum Tag der Veräußerung (<strong>in</strong> Monaten) von der Geme<strong>in</strong>de noch Abschreibungen<br />
zu tragen s<strong>in</strong>d. Diese Regelung stellt sicher, dass für den gesamten Zeitraum der Nutzung e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de die dadurch entstehenden Wertm<strong>in</strong>derungen durch Abschreibungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung erfasst werden.<br />
3. Zu Absatz 3 (Örtliche Nutzungsdauern und Abschreibungstabelle):<br />
3.1 Zu Satz 1 (NKF-Rahmentabelle für Gesamtnutzungsdauern):<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich soll e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heitlichkeit und Vergleichbarkeit bei den Haushaltsbelastungen durch die<br />
Abschreibungen bei abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen u.a. dadurch erreicht werden, dass<br />
die Nutzungsdauern, im Gegensatz zum Handelsrecht, standardisiert und verb<strong>in</strong>dlich durch die NKF-<br />
Rahmentabelle vorgegeben werden. Bei der Festlegung der örtlichen Nutzungsdauern <strong>in</strong> der vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Rahmentabelle wurde davon ausgegangen, dass <strong>in</strong>nerhalb dieser Nutzungszeiten<br />
die erforderliche Unterhaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände zur Erhaltung ihrer Betriebsbereitschaft<br />
von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen wird.<br />
Durch die NKF-Rahmentabelle wird den Geme<strong>in</strong>den aber noch e<strong>in</strong> ausreichender Handlungs- und Bewertungsspielraum<br />
für die Bestimmung der Nutzungsdauern abnutzbarer Vermögensgegenstände im Allgeme<strong>in</strong>en und im<br />
E<strong>in</strong>zelfall gelassen, auch wenn sie für die Festlegung und Ausgestaltung der örtlichen Nutzungsdauern von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen verb<strong>in</strong>dlich ist (vgl. Nr. 1.5.1 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Diese allgeme<strong>in</strong>e Rahmenvorgabe von Nutzungsdauern für geme<strong>in</strong>dliche<br />
Vermögensgegenstände soll zudem verh<strong>in</strong>dern, dass die Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e örtliche „Abschreibungspolitik“<br />
verfälschende haushaltswirtschaftliche Ergebnisse erzielen kann.<br />
Im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift bedeutet der verwendete Begriff „Nutzungsdauer“, dass örtlich die Anzahl der Jahre<br />
festzulegen ist, <strong>in</strong> denen der betreffende geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden<br />
kann, wenn se<strong>in</strong>e Unterhaltung und Bewirtschaftung unter ordnungsmäßigen Gesichtspunkten erfolgen wird. Bei<br />
der Bemessung der <strong>in</strong>dividuellen Nutzungsdauer von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen s<strong>in</strong>d sowohl die<br />
technischen als auch die wirtschaftlichen Faktoren zu berücksichtigen. Die technische Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes wird i.d.R. nach der nutzbaren Zeit im Rahmen se<strong>in</strong>er Leistungsfähigkeit<br />
ermittelt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist i.d.R. solange gegeben, wie der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand<br />
e<strong>in</strong>en Beitrag zur geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung leisten kann. Im Rahmen der Nutzungszeit vorzunehmende<br />
Instandsetzungen können dabei die Nutzungszeit verlängern, unterlassene Instandsetzungen ggf. auch<br />
verkürzen.<br />
Nach dieser Vorschrift hat deshalb die Geme<strong>in</strong>de für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Abschreibungszeiträume)<br />
ihrer abnutzbaren Vermögensgegenstände die vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebene<br />
NKF-Rahmentabelle für Geme<strong>in</strong>den zu Grunde zu legen. Sie hat mit Hilfe dieser NKF-Rahmentabelle und unter<br />
Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die jeweiligen Nutzungsdauern für ihre Vermögensgegenstände<br />
selbst festzulegen und diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er örtlichen Abschreibungstabelle festzulegen. Weil die Abschreibungen<br />
den Werteverzehr der Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de während der Nutzungsdauern erfassen<br />
und e<strong>in</strong>en realistischen Ressourcenverbrauch gewährleisten sollen, müssen <strong>in</strong> der örtlichen Abschreibungstabelle<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1326
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die Nutzungsdauern der dar<strong>in</strong> aufgeführten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände jeweils durch e<strong>in</strong>e konkrete<br />
Jahresangabe festgelegt se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Rahmenangabe der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer örtlichen Abschreibungstabelle zu<br />
e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenständen wie <strong>in</strong> der NKF-Rahmentabelle wird der Vorgabe dieser Vorschrift <strong>in</strong>haltlich<br />
nicht gerecht (vgl. Abbildung).<br />
NKF-Rahmentabelle<br />
der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensstände<br />
Nr.<br />
1<br />
1.06<br />
1.20<br />
1.32<br />
2<br />
2.03<br />
2.10<br />
2.11<br />
3<br />
3.06<br />
3.18<br />
3.23<br />
4<br />
5<br />
6<br />
6.07<br />
6.14<br />
Vermögensgegenstand<br />
Gebäude und bauliche Anlagen<br />
z.B.<br />
Feuerwehrgerätehäuser (massiv)<br />
K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>dertagesstätten<br />
Schulgebäude<br />
Straßen, Wege, Plätze (Grundstückse<strong>in</strong>richtungen)<br />
z.B.<br />
Brücken (Mauerwerk, Beton- oder<br />
Stahlkonstruktion)<br />
Straßen (Anlieger-, Hauptverkehrsstr.), Wege,<br />
Plätze<br />
Straßen, Wege, Plätze (<strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher Bauart)<br />
Technische Anlagen (Betriebsanlagen)<br />
z.B.<br />
Beleuchtungsanlagen<br />
Notstromaggregate<br />
Videoanlagen, Überwachungsanlagen<br />
Masch<strong>in</strong>en und Geräte<br />
z.B.<br />
Bohrhammer, Bohrmasch<strong>in</strong>e<br />
Parksche<strong>in</strong>automat<br />
Büro- und Geschäftsausstattung<br />
z.B.<br />
Büromöbel<br />
Werkstatte<strong>in</strong>richtungen<br />
Fahrzeuge<br />
Kle<strong>in</strong>transporter<br />
Personenkraftwagen<br />
Nutzung<br />
<strong>in</strong><br />
Jahren<br />
40 - 80<br />
40 - 80<br />
40 - 80<br />
50 - 100<br />
30 - 60<br />
10 - 30<br />
20 - 30<br />
15 - 20<br />
5 - 15<br />
(5 - 20)<br />
5 - 8<br />
8 - 12<br />
(3 - 20)<br />
10 - 20<br />
10 - 15<br />
6 - 10<br />
6 - 10<br />
Abbildung 349 „NKF-Rahmentabelle für kommunale Abschreibungen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1327
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§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2 Zu Satz 2 (Festlegungen der örtlichen Nutzungsdauern):<br />
3.2.1 Die Bestimmung der Nutzungsdauern<br />
Nach dieser Vorschrift hat die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb des Rahmens der NKF-Rahmentabelle die Bestimmung der<br />
jeweiligen Nutzungsdauer unter Beachtung der „NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale<br />
Vermögensgegenstände“ und unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse so vorzunehmen,<br />
dass e<strong>in</strong>e Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird. Unabhängig von den<br />
Abschreibungsmethoden (Zeit- oder Leistungsabschreibung) kommt daher der Bestimmung der Nutzungsdauern<br />
für die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e entscheidende Bedeutung zu.<br />
Die wirtschaftliche und geplante Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes wird durch die technische Nutzungsdauer<br />
begrenzt. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum, <strong>in</strong> dem sich der Vermögensgegenstand<br />
technisch abnutzt. Sie bestimmt zudem grundsätzlich die Abschreibungsdauer und damit die Höhe<br />
der jährlichen Abschreibungsraten für die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände mit. Außerdem muss die Geme<strong>in</strong>de<br />
bei unveränderter Sachlage die Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen durch Beibehaltung<br />
der e<strong>in</strong>mal getroffenen Festlegung gewährleisten.<br />
3.2.2 Aufstellung e<strong>in</strong>er örtlichen Abschreibungstabelle<br />
Die örtlichen Festlegungen über die Nutzungsdauern der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände müssen durch<br />
e<strong>in</strong>e Übersicht (örtliche Abschreibungstabelle) transparent und für die tatsächliche Anwendung verb<strong>in</strong>dlich gemacht<br />
werden. Sie müssen sich grundsätzlich im Rahmen des „NKF-Rahmen für kommunale Abschreibungen“<br />
bewegen. Aus wichtigen örtlichen Gründen s<strong>in</strong>d jedoch Abweichungen davon als zulässig anzusehen. In solchen<br />
Fällen gilt, je mehr die geplante Festlegung von den Vorgaben im NKF-Rahmen abweicht, um so mehr bestehen<br />
Begründungs- und Darlegungspflichten für die örtliche Abweichung.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Anwendung bzw. Handhabung der örtlichen Abschreibungstabelle gewährleisten.<br />
Dieses erfordert, im Rahmen der getroffenen Festlegungen die dazu notwendigen und ergänzenden Erläuterungen<br />
und H<strong>in</strong>weise zu geben. In E<strong>in</strong>zelfällen kann es u.a. zum besseren Verständnis sachgerecht se<strong>in</strong>, die<br />
von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen Festlegungen zu begründen bzw. den Anlass dazu ausdrücklich aufzuzeigen. Die<br />
Entscheidung über die Festlegungen der örtlichen Abschreibungstabelle obliegt dem Bürgermeister und nicht<br />
dem Rat der Geme<strong>in</strong>de, denn die Aufstellung der Abschreibungstabelle ist als e<strong>in</strong> Geschäft der laufenden Verwaltung<br />
zu bewerten. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister<br />
übertragen, soweit sich nicht der Rat der Geme<strong>in</strong>de selbst für e<strong>in</strong>en bestimmten Kreis von Geschäften oder für<br />
e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>zelfall die Entscheidung vorbehält, oder e<strong>in</strong>er Bezirksvertretung oder e<strong>in</strong>em Ausschuss dies überträgt<br />
(vgl. § 41 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
3.2.3 Nutzungsdauern und Zweckb<strong>in</strong>dungsfristen wegen erhaltener Zuwendungen<br />
E<strong>in</strong>e Vielzahl von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen wird mit Hilfe erhaltener Zuwendungen angeschafft<br />
oder hergestellt bzw. f<strong>in</strong>anziert. Vielfach verb<strong>in</strong>det der jeweilige Zuwendungsgeber die Gewährung se<strong>in</strong>er Zuwendung<br />
mit der Vorgabe, den angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstand für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit<br />
(Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist) für die vorgesehene Verwendung e<strong>in</strong>zusetzen. Dies geschieht <strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheiden<br />
durch e<strong>in</strong>e entsprechende Nebenbestimmung.<br />
E<strong>in</strong>e solche Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist stellt bei zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e<br />
Vorgabe und Orientierung für die Festlegung der Nutzungsdauer für abnutzbare Vermögensgegenstände durch<br />
die Geme<strong>in</strong>de dar. Mit der Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist soll vielmehr aus Sicht des Zuwendungsgebers sichergestellt wer-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1328
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§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
den, dass der von ihm mitf<strong>in</strong>anzierte Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de als Zuwendungsempfänger auch<br />
e<strong>in</strong>e angemessene Zeit für den vorgesehenen Zweck e<strong>in</strong>gesetzt wird.<br />
3.2.4 Nutzungsdauern bei gebraucht erhaltenen Vermögensgegenständen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält oftmals auch Schenkungen <strong>in</strong> Form von Sachleistungen, <strong>in</strong> dem ihr neue oder gebrauchte<br />
Vermögensgegenstände übereignet werden. Bei solchen Schenkungen entstehen der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten<br />
für den erhaltenen Vermögensgegenstand. Sie muss für diesen Vermögensgegenstand die Anschaffungskosten<br />
zu ermitteln, die im Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Erwerbs hätten aufgewendet werden müssen. Der ermittelte<br />
aktuelle Zeitwert des erhaltenen Vermögensgegenstandes stellt den aktivierungsfähigen Anschaffungswert dar.<br />
Erhält die Geme<strong>in</strong>de jedoch ke<strong>in</strong>en neuen, sondern e<strong>in</strong>en gebrauchten abnutzbaren Vermögensgegenstand<br />
muss sie dafür auch noch die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ermitteln.<br />
Für diese Bestimmung f<strong>in</strong>den grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen für den „Dauerbetrieb“ Anwendung.<br />
Dies bedeutet, dass die Anzahl der Jahre zu ermitteln ist, <strong>in</strong> denen der übernommene Vermögensgegenstand<br />
voraussichtlich genutzt werden kann, wenn se<strong>in</strong>e Unterhaltung und Bewirtschaftung unter ordnungsmäßigen<br />
Gesichtspunkten erfolgen wird. Dafür bedarf es nicht der Ermittlung e<strong>in</strong>es fiktiven Anschaffungszeitpunktes. Die<br />
wirtschaftliche Restnutzungsdauer e<strong>in</strong>es gebraucht erhaltenen Vermögensgegenstandes ist vielmehr unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der noch von der Geme<strong>in</strong>de vorgesehenen weiteren Nutzung und se<strong>in</strong>es Alters sorgfältig und sachgerecht<br />
zu schätzen.<br />
Unter E<strong>in</strong>beziehung der Nutzungsfähigkeit kann grundsätzlich auch im Rahmen e<strong>in</strong>es Vergleichs mit e<strong>in</strong>em<br />
gleichartigen neuwertigen Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>e noch mögliche Restnutzungsdauer ermittelt werden. Soweit<br />
im E<strong>in</strong>zelfall bekannt, kann <strong>in</strong> die Bestimmung der Restnutzungsdauer auch die bisherige Nutzung des betreffenden<br />
Vermögensgegenstandes, se<strong>in</strong>e Instandsetzungen und Veränderungen bzw. Erweiterungen sowie<br />
Modernisierungen e<strong>in</strong>bezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die nach § 35 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebene „NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer kommunaler Vermögensgegenstände“<br />
(vgl. Nr. 1.5.1 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong> 6300), e<strong>in</strong>zubeziehen, mit der<br />
e<strong>in</strong> Zeitrahmen für die wirtschaftliche Nutzungsdauer geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände festgesetzt wurde.<br />
3.2.5 Anpassungen der Abschreibungszeit e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
3.2.5.1 Korrekturen e<strong>in</strong>er fehlerhaften Festlegung der Nutzungsdauer<br />
Bei der Nutzung von Vermögensgenständen durch die Geme<strong>in</strong>de kann sich zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt ggf.<br />
herausstellen, dass die Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes unzutreffend festgelegt wurde. In e<strong>in</strong>em<br />
solchen Fall muss durch die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Korrektur ihrer festgelegten Nutzungsdauer erfolgen, die ggf. auch<br />
Auswirkungen auf die allgeme<strong>in</strong>e Festlegung <strong>in</strong> der örtlichen Abschreibungstabelle haben kann. Ist diese Korrektur<br />
bei e<strong>in</strong>er ursprünglich zu langen Nutzungsdauer unwesentlich, genügt es, die Verteilung des Buchwertes auf<br />
die veränderte restliche Nutzungsdauer vorzunehmen.<br />
In wesentlichen Fällen e<strong>in</strong>er zu kürzenden Abschreibungsdauer kann e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung <strong>in</strong><br />
Betracht kommen. War die Nutzungsdauer zu kurz und ist die Korrektur unwesentlich, ist e<strong>in</strong>e Verteilung des<br />
Buchwertes auf die verlängerte restliche Nutzungsdauer vorzunehmen. E<strong>in</strong> vorübergehendes Aussetzen der<br />
Abschreibungen ist <strong>in</strong> diesem Fall wegen der Verpflichtung zu regelmäßigen (planmäßigen) Abschreibungen<br />
unzulässig.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1329
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§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.5.2 Die Anpassung der Nutzungsdauer nach Instandsetzung oder Sanierung<br />
Nach der Fertigstellung oder Anschaffung e<strong>in</strong>es Gebäudes können die zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt notwendig<br />
werdenden Instandsetzungen und Modernisierungen, die zu e<strong>in</strong>er über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes<br />
h<strong>in</strong>ausgehenden wesentlichen Verbesserung führen, können Herstellungskosten darstellen und zu e<strong>in</strong>er<br />
erheblichen Veränderung der bisherigen Nutzungsdauer des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Gebäudes führen. In<br />
diesen Fällen ist die neu mögliche Restnutzungsdauer sorgfältig zu schätzen. Von dieser Sachlage s<strong>in</strong>d die Fälle<br />
zu unterscheiden, <strong>in</strong> denen durch e<strong>in</strong>e Instandsetzung bestehende Mängel beseitigt wurden und dadurch die<br />
Nutzungsfähigkeit e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes wieder hergestellt wird. Solche Maßnahmen<br />
lösen ke<strong>in</strong>e Anpassung der für den betreffenden Vermögensgegenstand bestehenden Nutzungsdauer aus.<br />
3.3 Zu Satz 3 (Abschreibungstabelle und Aufsichtsbehörde):<br />
Nach dieser Vorschrift muss die Geme<strong>in</strong>de ihre Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände<br />
(örtliche Abschreibungstabelle) sowie ihre nachträglichen Änderungen der Aufsichtsbehörde<br />
auf Anforderung vorzulegen. Dieses Informationsrecht der Aufsichtsbehörde ist ihr wegen der erheblichen Bedeutung,<br />
der aus den Nutzungsdauern zu entwickelnden Abschreibungen auf den jährlichen Ergebnisplan und die<br />
Ergebnisrechnung sowie auf die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz e<strong>in</strong>geräumt worden. Die Information an die Aufsichtsbehörde<br />
bei Bedarf ist als sachgerecht anzusehen, damit die Aufsichtsbehörde mit ihrer Kenntnis über die örtlich festgelegten<br />
Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände die haushaltsmäßigen Belastungen aus den Abschreibungen<br />
besser e<strong>in</strong>schätzen kann.<br />
4. Zu Absatz 4 (Veränderungen der Restnutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Verlängerung der Restnutzungsdauer):<br />
Im Zeitraum der Nutzung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens wird oftmals<br />
zusätzlich zur Unterhaltung auch e<strong>in</strong>e umfangreiche Instandsetzung des Vermögensgegenstandes durchgeführt.<br />
Diese Maßnahme kann zu e<strong>in</strong>er Verlängerung der technischen Nutzungsdauer geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
führen. Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> diesen Fällen eigenverantwortlich festzustellen, ob durch e<strong>in</strong>e solche<br />
Maßnahme auch e<strong>in</strong>e Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer dieses Vermögensgegenstandes erreicht<br />
worden ist. Erst als Folge e<strong>in</strong>er solchen geme<strong>in</strong>dlichen Feststellung entsteht für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht, die<br />
Restnutzungsdauer des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes neu zu bestimmen. Als Restnutzungsdauer<br />
gilt dabei die noch verbleibende Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es abnutzbaren Vermögensgegenstandes ab<br />
e<strong>in</strong>em zu bestimmenden Abschlussstichtag nach Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen.<br />
Bei e<strong>in</strong>er von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen Entscheidung über Verlängerung der Restnutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes ist e<strong>in</strong>e Verteilung des zum aktuellen Abschlussstichtag vorliegenden<br />
Buchwertes dieses Vermögensgegenstandes auf die neu festgelegte „restliche“ Nutzungsdauer vorzunehmen.<br />
E<strong>in</strong>e solche Anpassung darf jedoch wegen der Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zu regelmäßigen (planmäßigen)<br />
Abschreibungen nicht <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es vorübergehenden Aussetzens der jährlichen Abschreibungen vorgenommen<br />
werden. E<strong>in</strong>e Veränderung der jährlichen Abschreibungsbeträge wirkt sich außerdem haushaltsmäßig auf den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung sowie die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz aus.<br />
E<strong>in</strong>e durchgeführte Instandsetzung oder Modernisierung e<strong>in</strong>es abnutzbaren Vermögensgegenstandes des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anlagevermögens muss aber nicht <strong>in</strong> jedem Fall zu e<strong>in</strong>er Verlängerung der Restnutzungsdauer und<br />
damit e<strong>in</strong>er Veränderung des bisherigen jährlichen Abschreibungsbetrages führen. Es kann als durchaus zulässig<br />
angesehen werden, erst ab e<strong>in</strong>er örtlich zu bestimmenden Erheblichkeitsgrenze e<strong>in</strong>e Veränderung der Restnutzungsdauer<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes vorzunehmen. E<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche Festlegung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1330
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§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
hat zur Folge, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus den jeweiligen Instandsetzungen oder Modernisierungen<br />
e<strong>in</strong>es abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes nicht auf die noch bevorstehende<br />
Restnutzungsdauer verteilt werden können, sondern sich als haushaltsmäßige Aufwendungen unmittelbar auf die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung auswirken.<br />
4.2 Zu Satz 2 (Verkürzung der Restnutzungsdauer):<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>e Verkürzung der Restnutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
z.B. <strong>in</strong> Folge e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes, bei<br />
der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist, <strong>in</strong> Betracht kommen. In solchen<br />
Fällen ist die notwendige Anpassung der noch bestehenden Restnutzungsdauer zum aktuellen Abschlussstichtag<br />
vorzunehmen. Es muss auch dann, wie bei der Regelung des Satzes 1 der Vorschrift, auch e<strong>in</strong>e Anpassung der<br />
jahresbezogenen Abschreibungen aus der Nutzung des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
vorgenommen werden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen wegen der Wertkorrektur e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes auch dessen<br />
Restnutzungsdauer gekürzt wird, ist der aktuelle Buchwert dieses Vermögensgegenstandes am Abschlussstichtag<br />
planmäßig auf dessen veränderte kürzere „restliche“ Nutzungsdauer zu verteilen. Durch diesen Sachverhalt<br />
entstehen haushaltsmäßige Auswirkungen auf den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de sowie<br />
auf die betreffenden Wertansätze <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
5. Zu Absatz 5 (Außerplanmäßige Abschreibungen):<br />
5.1 Zu Satz 1 (Außerplanmäßige Abschreibungen beim Sachanlagevermögen):<br />
5.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips die Abschreibungsmethode für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstand und se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer so festlegen, dass e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung als<br />
Wertm<strong>in</strong>derung des Vermögensgegenstandes möglichst nicht vorzunehmen ist. Sofern aber zum jeweiligen Abschlussstichtag<br />
der Geme<strong>in</strong>de Umstände bekannt s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
des Sachanlagevermögens auf Dauer begründen, kann deswegen die Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen<br />
Abschreibung geboten se<strong>in</strong>. Zum geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögen im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift<br />
zählen Vermögensgegenstände, die von der Geme<strong>in</strong>de nicht nur vorübergehend für ihre Aufgabenerfüllung gehalten<br />
werden, sondern dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de zu dienen (vgl. § 33<br />
Abs. 1 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter den Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 1.2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Die Feststellung e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung erfordert e<strong>in</strong>e Vergleichsgröße, also e<strong>in</strong>e Gegenüberstellung des <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Buchwertes als fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem<br />
beizulegenden Wert für den betreffenden Vermögensgegenstand. Der beizulegende Wert ist dabei im E<strong>in</strong>zelfall<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Geme<strong>in</strong>de zu bestimmen. Dabei stellt der Wert e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
ke<strong>in</strong> Abgrenzungskriterium für die Zuordnung dar. Vielmehr ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung,<br />
ob der e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstand zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt ist, für die<br />
Zuordnung heranzuziehen. Nur die Vermögensgegenstände, die bei der Geme<strong>in</strong>de zum Gebrauch auf Dauer<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d und bei denen die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer ist, können dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen<br />
zugeordnet werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1331
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§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift ist die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet, bei e<strong>in</strong>er<br />
dauerhaften Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes des Sachanlagevermögens e<strong>in</strong>e<br />
außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Sie be<strong>in</strong>haltet auch, dass bei e<strong>in</strong>er vorübergehenden Wertm<strong>in</strong>derung<br />
ke<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist. Die Geme<strong>in</strong>de hat bei ihrer Entscheidung über die<br />
Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen Abschreibung auch den Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Außerdem<br />
muss die Entscheidung dokumentiert werden, <strong>in</strong> dem z.B. <strong>in</strong> der Anlagenbuchhaltung die betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände besonders gekennzeichnet werden und <strong>in</strong> die Buchungsbelege die Gründe<br />
für die außerplanmäßige Abschreibung aufgenommen werden.<br />
Es ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen, die nach § 41 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> zum Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de gehören, nicht unter den Satz 1 des Absatzes 5 der Vorschrift,<br />
sondern unter die besondere Regelung des Satzes 2 dieses Absatzes fallen. Die Regelung <strong>in</strong> Satz 1 betrifft<br />
deshalb nur außerplanmäßige Abschreibungen des geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögen (vgl. § 41 Abs. 3<br />
Nr. 1.2 GemHVO <strong>NRW</strong>), auch wenn <strong>in</strong> der Vorschrift für dieses geme<strong>in</strong>dliche Vermögen der Begriff „Anlagevermögen“<br />
verwendet wurde.<br />
5.1.2 Dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
5.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>e voraussichtlich dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens<br />
bedeutet e<strong>in</strong>e nachhaltige Verr<strong>in</strong>gerung se<strong>in</strong>es Wertes unter den maßgeblichen stichtagsbezogenen<br />
Wertansatz (Buchwert). E<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung kann als dauerhaft angesehen werden, wenn aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de<br />
mehr Gründe für den E<strong>in</strong>tritt der Nachhaltigkeit der Wertm<strong>in</strong>derung sprechen als dagegen und die Gründe<br />
und Anlässe für e<strong>in</strong>e niedrigere Bewertung bestehen bleiben. Liegen wertm<strong>in</strong>dernde Umstände geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen vor, bedarf es der Ermittlung des zutreffenden Betrages, um die Wertm<strong>in</strong>derung auch<br />
bilanziell berücksichtigen zu können.<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen können ebenfalls außerplanmäßige Abschreibungen von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen<br />
werden. Diese Abschreibungen dienen dazu, die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen mit dem niedrigeren<br />
Wert anzusetzen, der den F<strong>in</strong>anzanlagen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich<br />
gesondert bestimmt worden und stellt daher e<strong>in</strong>e eigenständige Regelung über außerplanmäßige Abschreibungen<br />
bei den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen dar. Im Gegensatz zu den außerplanmäßigen Abschreibungen bei den<br />
übrigen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens hat die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung<br />
darüber zu entscheiden und das ihr zustehende und auszuübende Ermessen auszugestalten.<br />
5.1.2.2 Anlässe für Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
E<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen kann im E<strong>in</strong>zelfall anzunehmen se<strong>in</strong>, wenn z.B.<br />
e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de erheblich beschädigt worden ist und dieses Ereignis dazu führt, dass<br />
der Wert des betreffenden Vermögensgegenstandes voraussichtlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em großen Teil der dafür noch bestehenden<br />
Restnutzungsdauer, z.B. m<strong>in</strong>destens die Hälfte der Zeit, unter se<strong>in</strong>en (fortgeführten) Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten (Buchwert) liegen wird. Außerdem kann i.d.R. von e<strong>in</strong>er dauerhaften Wertm<strong>in</strong>derung bei geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen ausgegangen werden, wenn für die Geme<strong>in</strong>de erkennbar bzw. abschätzbar<br />
ist, dass die Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes voraussichtlich für m<strong>in</strong>destens<br />
fünf Jahre bestehen dürfte.<br />
Vom E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es Ereignisses, das Anlass für e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
ist, kann das gesamte Sachanlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de betroffen se<strong>in</strong>, z.B. Grundstücke durch Verunrei-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1332
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§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nigungen. Die Zusammenfassung von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert (vgl. § 34 Abs. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gruppe (vgl. § 34 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) schließt dabei die Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen<br />
Abschreibung nicht aus. Auch bei geleisteten Anzahlungen oder Anlagen im Bau kann sich e<strong>in</strong> Bedarf für<br />
e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung ergeben, wenn z.B. e<strong>in</strong>e begonnene Baumaßnahme nicht weiter durchgeführt<br />
wird.<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung können sich aber auch noch andere Wertm<strong>in</strong>derungsgründe<br />
ergeben, bei denen <strong>in</strong>sbesondere rechtliche und politische Gründe e<strong>in</strong>en Anlass bieten. So können z.B. Veränderungen<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Rahmenbed<strong>in</strong>gungen dazu führen, dass nutzbare und technisch e<strong>in</strong>wandfreie geme<strong>in</strong>dliche<br />
Vermögensgegenstände wegen fehlender Nachfrage der bisher angebotenen geme<strong>in</strong>dlichen Leistung nicht<br />
mehr genutzt werden, d.h. es werden nicht mehr benötigte Gegenstände bzw. Kapazitäten von der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorgehalten. Auch allgeme<strong>in</strong>e und besondere Umweltbed<strong>in</strong>gungen und andere extern bed<strong>in</strong>gte Veränderungen<br />
können e<strong>in</strong>en Auslöser für dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derungen bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen darstellen.<br />
5.1.2.3 Besondere Wertm<strong>in</strong>derungen bei Grundstücken<br />
Bei nicht abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen, z.B. geme<strong>in</strong>dliche Grundstücke, die ke<strong>in</strong>er<br />
planmäßigen Abschreibung und damit e<strong>in</strong>er regelmäßigen Wertm<strong>in</strong>derung unterliegen, dürfte die Beurteilung, ob<br />
e<strong>in</strong>e dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es solchen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes gegeben ist, im örtlichen<br />
E<strong>in</strong>zelfall nicht immer e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong>. Auch wenn die Ursache für e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung, z.B. wegen Altlasten, Bodenverunre<strong>in</strong>igungen<br />
oder e<strong>in</strong> anderer Anlass gut nachvollziehbar ist, ist die Entscheidung über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>getretene<br />
Wertm<strong>in</strong>derung und deren Umfang oftmals nur durch e<strong>in</strong> Sachverständigengutachten lösbar. In den Fällen e<strong>in</strong>er<br />
Bodenverunre<strong>in</strong>igung ist außerdem zu prüfen, ob deshalb nicht ggf. alternativ e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung nach §<br />
36 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />
E<strong>in</strong>e dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derung bzw. e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Grundstückes ist<br />
nicht alle<strong>in</strong> dann anzunehmen, wenn e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Bebauungsplan durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de geändert<br />
wird, denn der dazu gefasste Ratsbeschluss ist dafür alle<strong>in</strong>e nicht als ausreichend anzusehen. Es muss <strong>in</strong> solchen<br />
Fällen vielmehr zum Abschlussstichtag, ggf. auch bis zum aufgestellten Jahresabschluss, von der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorsichtig und sorgfältig abgeschätzt werden, ob es durch e<strong>in</strong>en solchen Beschluss und den möglicherweise<br />
daraus entstandenen Wirkungen zu e<strong>in</strong>er dauerhaften Wertm<strong>in</strong>derung der davon betroffenen Vermögensgegenstände,<br />
z.B. Grundstücke, gekommen ist oder noch kommen wird. E<strong>in</strong>e solche Schätzung kann von der Geme<strong>in</strong>de<br />
nur im Rahmen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelbewertung der betroffenen Vermögensgegenstände bezogen auf den jeweiligen Abschlussstichtag<br />
beurteilt werden. Dabei kann e<strong>in</strong>fließen, dass <strong>in</strong> solchen Fällen der Wert am Abschlussstichtag<br />
unter den planmäßigen Restbuchwerten während m<strong>in</strong>destens der Hälfte der Restnutzungsdauer liegen soll.<br />
5.1.2.4 Wertm<strong>in</strong>derungen und unterlassene Instandhaltung<br />
In e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de kann es <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen dazu kommen, dass zwar die Instandhaltung von geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagen<br />
als bisher unterlassen bewertet werden muss, die konkrete Umsetzung jedoch aus unterschiedlichsten<br />
Gründen unterbleibt. In diesen Fällen kann e<strong>in</strong>e dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des<br />
Anlagevermögens e<strong>in</strong>treten. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de für die Nachholung der unterlassenen Instandhaltung<br />
ke<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung vornimmt (vgl. § 36 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>), muss sie wegen der fehlenden<br />
Instandhaltung im Rahmen der Aufstellung ihres Jahresabschlusses prüfen, ob e<strong>in</strong>e dauernde Wertm<strong>in</strong>derung bei<br />
dem betreffenden Vermögensgegenstand des Anlagevermögens e<strong>in</strong>getreten und e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung<br />
vorzunehmen ist. E<strong>in</strong>e solche Prüfung ist u.a. geboten, um den geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauch<br />
unter Beachtung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit wirtschaftlich der zutreffenden Periode zuordnen<br />
zu können.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1333
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.1.3 Außerplanmäßige Abschreibungen und Umstufung von Straßen<br />
Bei der Änderung der Verkehrsbedeutung e<strong>in</strong>er Straße kann nach § 8 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
e<strong>in</strong>e Umstufung (Aufstufung oder Abstufung) vorgenommen werden, um die Straße der zutreffenden<br />
Straßengruppe zuzuordnen. F<strong>in</strong>det auf Grund der Umstufung auch e<strong>in</strong> Wechsel der Straßenbaulast statt,<br />
z.B. e<strong>in</strong>e Kreisstraße wird Geme<strong>in</strong>destraße, geht das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an<br />
der Straße sowie alle Rechte und Pflichten entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.<br />
Gibt im Rahmen der Umstufung e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Straße ab, muss sie für diesen Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>e<br />
außerplanmäßige Abschreibung vornehmen, weil sie ke<strong>in</strong>en Erlös dafür erhält.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de für die Herstellung der Straße e<strong>in</strong>e Zuwendung erhalten und deshalb <strong>in</strong><br />
ihrer Bilanz e<strong>in</strong>en Sonderposten passiviert hat, ist dieser Bilanzposten vollständig aufzulösen. In der Ergebnisrechnung<br />
stehen dadurch der außerplanmäßigen Abschreibung der Straße die Erträge aus der ertragswirksamen<br />
Auflösung des bilanziellen Sonderpostens gegenüber. Bei der Abgabe e<strong>in</strong>er Straße aus dem geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögen<br />
muss zudem berücksichtigt werden, dass auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz das<br />
Straßengrundstück getrennt vom Straßenkörper angesetzt ist und beide Bilanzposten entfallen. Außerdem stellt<br />
die Abgabe e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Straße ke<strong>in</strong>en Vorgang dar, der haushaltswirtschaftlich als außerordentlich e<strong>in</strong>zustufen<br />
ist.<br />
5.1.4 Außerplanmäßige Abschreibungen und Sonderposten<br />
Die Auflösung der <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de angesetzten Sonderposten ist bei abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen regelmäßig entsprechend der Abnutzung bzw. den Abschreibungen des bezuschussten<br />
Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke<br />
oder andere Vermögensgegenstände, bleiben die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend der tatsächlich erfolgten<br />
F<strong>in</strong>anzierung angesetzten Sonderposten unverändert, solange die Geme<strong>in</strong>de die betreffenden Vermögensgegenstände<br />
bilanziert. Sofern zum Abschlussstichtag des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses jedoch Umstände<br />
bekannt s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens begründen,<br />
kann deswegen die Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen Abschreibung geboten se<strong>in</strong>. Wird e<strong>in</strong>e solche Abschreibung<br />
zum Abschlussstichtag vorgenommen, ist auch der mit dem zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstand<br />
verbundene Sonderposten entsprechend anzupassen.<br />
5.2 Zu Satz 2 (Außerplanmäßige Abschreibungen bei F<strong>in</strong>anzanlagen):<br />
5.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen<br />
werden, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der den F<strong>in</strong>anzanlagen am Abschlussstichtag beizulegen<br />
ist. Dieses ist ausdrücklich gesondert bestimmt worden, auch wenn bei dieser Regelung e<strong>in</strong> sprachlicher<br />
Bezug zum Satz 1 der Vorschrift besteht, weil <strong>in</strong> beiden Sätzen die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen<br />
durch e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de zum Gegenstand der Regelungen gemacht worden s<strong>in</strong>d. Der Regelungs<strong>in</strong>halt trägt auch<br />
dem Umstand Rechnung, dass die F<strong>in</strong>anzanlagen ihrer Natur nach häufiger Schwankungen unterliegen können.<br />
Dieses erschwert andererseits auch die Feststellung, ob und wann bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlage e<strong>in</strong>e<br />
überübergehende oder dauernde Wertm<strong>in</strong>derung bezogen auf e<strong>in</strong>en Abschlussstichtag vorliegt, bei der dann ggf.<br />
e<strong>in</strong>e Anpassung des bilanziellen Wertansatzes vorzunehmen ist.<br />
Der Regelungsbezug zwischen diesen beiden Sätzen <strong>in</strong> der Vorschrift besteht lediglich dar<strong>in</strong>, dass erforderlichenfalls<br />
auch bei F<strong>in</strong>anzanlagen als Teil des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen<br />
werden können. Er stellt aber ke<strong>in</strong>e Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de dar, außerplanmäßige Abschrei-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1334
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bungen bei den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen nach den gleichen Maßgaben vorzunehmen, wie sie für außerplanmäßige<br />
Abschreibungen beim übrigen Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de gelten. Für die Geme<strong>in</strong>de entsteht<br />
e<strong>in</strong>e Abschreibungsverpflichtung für F<strong>in</strong>anzanlagen auch nicht dadurch, dass diese zum Anlagevermögen der<br />
Geme<strong>in</strong>de gehören (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
5.2.2 Der Begriff „F<strong>in</strong>anzanlagen“<br />
Im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz werden die Vermögenswerte der Geme<strong>in</strong>de angesetzt,<br />
die auf Dauer f<strong>in</strong>anziellen Anlagezwecken oder Verb<strong>in</strong>dungen zu den Betrieben der Geme<strong>in</strong>de sowie den<br />
damit zusammenhängenden Ausleihungen dienen. Dieser besondere Bilanzbereich zeigt auf, <strong>in</strong> welchem Umfang<br />
und <strong>in</strong> welchen Formen die Geme<strong>in</strong>den auf Grund ihrer Organisationshoheit ihre Aufgaben auch im Rahmen<br />
privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Betriebe verselbstständigen und dafür F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>vestitionen leisten.<br />
Unter den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen werden deshalb z.B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen,<br />
Sondervermögen erfasst, unabhängig davon auf welcher Rechtsgrundlage die Errichtung solcher kommunalen<br />
Betriebe erfolgt ist. Daher s<strong>in</strong>d auch die Anteile der Geme<strong>in</strong>de an Anstalten des öffentlichen Rechts und an<br />
Zweckverbänden sowie an anderen öffentlich-rechtlichen Organisationsformen, z.B. öffentlich-rechtliche Körperschaften,<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Aufgaben erfüllen, unter diesem Bilanzposten anzusetzen. Außerdem s<strong>in</strong>d im Bilanzbereich<br />
„F<strong>in</strong>anzanlagen“ auch die geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen, die durch langfristige Darlehen, Grund- und Rentenschulden,<br />
Hypotheken u.a. entstehen können, anzusetzen.<br />
5.2.3 Die Ermittlung des für F<strong>in</strong>anzanlagen beizulegenden Wertes<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist zu jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob für die F<strong>in</strong>anzanlagen e<strong>in</strong> niedrigerer Wert anzusetzen<br />
ist, der diesen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Der den F<strong>in</strong>anzanlagen beizulegende Wert, auf Grund<br />
dessen möglicherweise e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen ist, ist nicht als<br />
Zeitwert zu verstehen, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten und sachverständigen Geschäftspartnern<br />
e<strong>in</strong> Vermögenswert ausgetauscht oder e<strong>in</strong>e Schuld beglichen werden kann. Der „beizulegende<br />
Wert“ stellt zudem ke<strong>in</strong>en eigenständigen Wertmaßstab dar. Er soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten<br />
von der Geme<strong>in</strong>de ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „beizulegender<br />
Wert“ im allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsverkehr als Oberbegriff benutzt wird. Dieser Begriff ist durch speziellere Wertbegriffe,<br />
z.B. Marktwert oder Börsenwert, Wiederbeschaffungswert, Veräußerungs- oder Ertragswert auszufüllen.<br />
Es ist daher zum Abschlussstichtag von der Geme<strong>in</strong>de der zutreffende beizulegende Wert festzustellen, der unter<br />
Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung <strong>in</strong> Betracht kommt. Für die<br />
Ermittlung des für F<strong>in</strong>anzanlagen beizulegenden Wertes kann daher die Heranziehung e<strong>in</strong>es Hilfswertes, z.B.<br />
Wiederbeschaffungswert oder E<strong>in</strong>zelveräußerungswert, hilfreich se<strong>in</strong>. Auch können auf e<strong>in</strong>em Markt notierte<br />
Preise herangezogen werden, also Preise, zu denen e<strong>in</strong>e Transaktion dieser F<strong>in</strong>anzanlage oder des F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumentes<br />
am Abschlussstichtag erfolgen würde.<br />
Für die Ermittlung des beizulegenden Wertes ist zudem ke<strong>in</strong> konkreter Zeithorizont vorgegeben, <strong>in</strong> dem z.B.<br />
Preisnotierungen für die Bestimmung des Wertansatzes zu ermitteln s<strong>in</strong>d. Auch können die Preise der letzten<br />
Transaktionen oftmals H<strong>in</strong>weise auf den gegenwärtig beizulegenden Wert geben. Falls sich die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten Transaktion wesentlich verändert haben, ist der beizulegende Wert<br />
unter Zugrundelegung von sachgerechten Verfahren zu ermitteln. Wenn ke<strong>in</strong> Markt besteht, ist der beizulegende<br />
Wert z.B. durch Vergleich mit anderen vergleichbaren F<strong>in</strong>anzanlagen oder F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten zu ermitteln. Dabei<br />
ist nicht ausgeschlossen, dass auch mit Schätzungen gearbeitet werden muss.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1335
5.2.4 Die Ermessensentscheidung der Geme<strong>in</strong>de<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Entscheidung über e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung bei den F<strong>in</strong>anzanlagen ist nach dieser Vorschrift <strong>in</strong><br />
das pflichtgemäße Ermessen der Geme<strong>in</strong>de gestellt. Sie hat bezogen auf den Abschlussstichtag und unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Verhältnisse eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung<br />
bei ihren F<strong>in</strong>anzanlagen vornimmt oder unterlässt. Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für die<br />
Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>gende zu außerplanmäßigen Abschreibungen bei den F<strong>in</strong>anzanlagen, sondern lediglich die<br />
Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Ausübung dieses Wahlrechts. Diese Gegebenheiten erfordern neben der<br />
Beurteilung der Nachhaltigkeit der möglichen Wertm<strong>in</strong>derung auch e<strong>in</strong>e Prognose der künftigen Entwicklung.<br />
Für den Entscheidungstatbestand lassen sich aber ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>en Fallgruppen bestimmen, nach denen die<br />
Geme<strong>in</strong>de ihr auszuübendes Ermessen auszugestalten hat. Von der Geme<strong>in</strong>de ist daher zu jedem Abschlussstichtag<br />
zu prüfen, ob für die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen e<strong>in</strong> niedrigerer Wert anzusetzen ist, der diesen am<br />
Abschlussstichtag beizulegen ist. E<strong>in</strong>en Anhaltspunkt dafür bietet die Feststellung, dass zwischen dem <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Buchwert für die F<strong>in</strong>anzanlagen der Geme<strong>in</strong>de und dem Zeitwert, z.B. Börsenkurs<br />
oder Marktwert, e<strong>in</strong>e Differenz besteht. Dabei ist die Größe des Differenzbetrages alle<strong>in</strong> nicht ausreichend,<br />
um auf die mögliche Dauer der aufgetretenen Wertm<strong>in</strong>derung zu schließen. Außerdem soll e<strong>in</strong>e außerplanmäßige<br />
Abschreibung für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb nicht vorgenommen werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de durch Verlustübernahmen<br />
der Verr<strong>in</strong>gerung des betrieblichen Eigenkapitals entgegenwirkt. In diesen Fällen kann unterstellt<br />
werden, dass die F<strong>in</strong>anzleistung der Geme<strong>in</strong>de der Werterhaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes dient.<br />
Bei der Ausfüllung des der Geme<strong>in</strong>de zustehenden Ermessensspielraums zur Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen<br />
Abschreibung bei den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen ist die Zeit des gesamten abgelaufenen Haushaltsjahres<br />
sowie e<strong>in</strong>e Prognose der künftigen Entwicklung <strong>in</strong> die Betrachtung e<strong>in</strong>zubeziehen und die aufgetretene Abweichung,<br />
z.B. über zehn Prozent, zu beurteilen. Liegt z.B. die Abweichung <strong>in</strong> den letzten sechs Monaten vor dem<br />
Abschlussstichtag über zwanzig Prozent, dürfte dieses Merkmal dafür sprechen, dass wegen der e<strong>in</strong>getretenen<br />
Wertm<strong>in</strong>derung auch der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Buchwert anzupassen ist, wenn e<strong>in</strong> solcher<br />
künftiger Wert als wahrsche<strong>in</strong>lich gilt. Unter örtlicher Betrachtung und Berücksichtigung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips<br />
kann es geboten se<strong>in</strong>, auch bei e<strong>in</strong>er vorübergehenden Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzanlage der Geme<strong>in</strong>de im<br />
Rahmen des Jahresabschlusses e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.<br />
Von e<strong>in</strong>er vorübergehenden Wertm<strong>in</strong>derung kann dabei ausgegangen werden, wenn zu erwarten ist, dass <strong>in</strong>nerhalb<br />
der Nutzungszeit die Wertm<strong>in</strong>derung wieder entfällt und die e<strong>in</strong>getretene Wertm<strong>in</strong>derung auch nicht von<br />
langfristiger Natur ist. Bei der E<strong>in</strong>schätzung, ob e<strong>in</strong>e vorübergehende Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzanlage vorliegt,<br />
müssen H<strong>in</strong>weise vorhanden oder bekannt se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong>e künftige Wertaufholung sicher erwarten lassen. Ist der<br />
Grund für e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung entfallen, besteht für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Wertaufholungsgebot<br />
5.3 Zu Satz 3 (Erläuterungspflichten im Anhang):<br />
Die Vorgabe <strong>in</strong> dieser Vorschrift, außerplanmäßige Abschreibungen im Anhang zu erläutern, erleichtert die Analyse<br />
des kommunalen Jahresabschlusses und trägt damit den Informationsbedürfnissen <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den<br />
Rechnung. Diese Vorgabe ergänzt die <strong>in</strong> § 44 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> enthaltenen e<strong>in</strong>zelnen Erläuterungspflichten.<br />
Die auf Grund dieser Vorschrift im Anhang zu machenden Angaben müssen e<strong>in</strong>en Bezug zu den Vermögensgegenständen<br />
haben, bei denen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden. Die Erläuterungen<br />
müssen wahr, klar und übersichtlich sowie so vollständig se<strong>in</strong>, dass durch den Jahresabschluss das <strong>in</strong> § 95<br />
Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> geforderte Bild vermittelt wird. Dabei entb<strong>in</strong>den Verweise auf Angaben <strong>in</strong> Vorjahren nicht von<br />
der vorgesehenen Erläuterungspflicht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1336
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
6. Zu Absatz 6 (Verteilung außerplanmäßiger Abschreibungen für Grund und Boden):<br />
6.1 Zu Satz 1 (Zeitliche Verteilungsvorgabe):<br />
Nach der Vorschrift können bei e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung von Grund und Boden durch die<br />
Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen die dadurch entstehenden außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände l<strong>in</strong>ear auf den Zeitraum verteilt werden, <strong>in</strong> dem die<br />
Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt werden. Diese Vorschrift kommt den besonderen Bedürfnissen<br />
der Geme<strong>in</strong>den entgegen. Den Geme<strong>in</strong>den wird es dadurch gestattet, die Belastungen, die durch weitere<br />
Investitionen <strong>in</strong> ihr Infrastrukturvermögen entstehen, auf e<strong>in</strong>e bestimmte Zeitdauer zu verteilen. So können außerplanmäßige<br />
Abschreibungen, die wegen e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung von Grund und<br />
Boden des Infrastrukturvermögens entstehen, haushaltsverträglich auf den Zeitraum der Anschaffung oder Herstellung<br />
des darauf entstehenden Vermögensgegenstandes gestreckt werden.<br />
6.2 Zu Satz 2 (Besondere Erläuterungspflichten):<br />
Die nach Satz 1 der Vorschrift zugelassene Verteilung von außerplanmäßigen Abschreibungen aus e<strong>in</strong>er voraussichtlich<br />
dauernden Wertm<strong>in</strong>derung von Grund und Boden, die durch die Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen<br />
entstehen, stellt e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Besonderheit dar. Sie soll daher wie andere außerplanmäßige<br />
Abschreibungen der Geme<strong>in</strong>de nach Absatz 5 im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss erläutert werden.<br />
Macht die Geme<strong>in</strong>de von der Möglichkeit der zeitlichen Verteilung der entstandenen außerplanmäßigen<br />
Abschreibungen Gebrauch, entsteht daraus für sie die Pflicht, diesen örtlichen Vorgang gesondert im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anhang zu erläutert. Diese besonderen Erläuterungspflichten im Anhang werden durch den ausdrücklichen<br />
Verweis <strong>in</strong> der Vorschrift nochmals verdeutlicht.<br />
7. Zu Absatz 7 (Außerplanmäßige Abschreibungen beim Umlaufvermögen):<br />
7.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Abgrenzung zwischen geme<strong>in</strong>dlichem Anlagevermögen und Umlaufvermögen hat jedoch nicht nur bilanzielle<br />
Ausweisfolgen für die Geme<strong>in</strong>de, sondern wirkt sich auch auf die Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
aus. Die Geme<strong>in</strong>de hat bei ihren Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens die erforderlichen<br />
Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit e<strong>in</strong>em niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus e<strong>in</strong>em beizulegenden<br />
Wert am jeweiligen Abschlussstichtag ergibt. Im NKF gilt wie im Handelsrecht bei der Bewertung des<br />
Umlaufvermögens der Geme<strong>in</strong>de das strenge Niederstwertpr<strong>in</strong>zip. Es dient der Vorwegnahme von Verlusten, die<br />
beim Abgang der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens erwartet werden, so dass bei<br />
der Bewertung vielfach vom erzielbaren Veräußerungserlös ausgegangen wird. Auch ohne ausdrückliche Regelung<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht führen diese Vorgaben zur Pflicht der Geme<strong>in</strong>de, entsprechende Angaben<br />
im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss zu machen (vgl. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
7.2 Der Begriff „Umlaufvermögen“<br />
Als Umlaufvermögen werden auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de<br />
angesetzt, die dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de nicht dauerhaft dienen sollen, sondern zum Verbrauch,<br />
Verkauf oder nur für e<strong>in</strong>e sonstige kurzfristige Nutzung durch die Geme<strong>in</strong>de vorgesehen s<strong>in</strong>d. Zum geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Umlaufvermögen gehören daher ke<strong>in</strong>e Vermögensgegenstände, die dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen<br />
zuzuordnen s<strong>in</strong>d sowie die Rechnungsabgrenzungsposten. Daher zählen zum geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufver-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1337
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
mögen <strong>in</strong>sbesondere die Vorräte, die Forderungen, die kurzfristigen Wertpapiere und die liquiden Mittel zu den <strong>in</strong><br />
diesem Bilanzbereich anzusetzenden Vermögensgegenständen.<br />
Dem Bilanzbereich „Umlaufvermögen“ s<strong>in</strong>d aber auch die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zuzuordnen,<br />
die nicht mehr dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dienen bzw. nicht mehr von der Geme<strong>in</strong>de genutzt<br />
werden und von ihr konkret zur Veräußerung vorgesehen s<strong>in</strong>d, anzusetzen. In der Regel s<strong>in</strong>d dieses die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände, die noch weniger als e<strong>in</strong> Jahr bei der Geme<strong>in</strong>de verbleiben sollen. Außerdem<br />
s<strong>in</strong>d auch die Grundstücke, die zum Zwecke der Veräußerung von der Geme<strong>in</strong>de gehalten werden, dem<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen zuzuordnen, auch wenn sie auf Grund ihrer Eigenart eigentlich dem Anlagevermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen wären.<br />
7.3 Die Feststellung der Wertm<strong>in</strong>derung<br />
Für die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt immer das strenge<br />
Niederstwertpr<strong>in</strong>zip. Die Feststellung e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung erfordert e<strong>in</strong>e Vergleichsgröße, also e<strong>in</strong>e Gegenüberstellung<br />
des <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Buchwertes mit dem niedrigeren Wert, der sich aus dem<br />
beizulegenden Wert ergibt, anzusetzen. Der Wert ist dabei im E<strong>in</strong>zelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu bestimmen. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher bei zwei möglichen Wertansätzen, z.B. Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten und Marktpreis, stets <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz den niedrigeren Wert für<br />
die betreffenden Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen ansetzen. Dieser niedrige Wert stellt zugleich die<br />
oberste Wertgrenze <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich dar.<br />
Durch die Vorschrift besteht deshalb e<strong>in</strong> Abschreibungsgebot für die Geme<strong>in</strong>de. Sie muss bei Vermögensgegenständen<br />
des Umlaufvermögens außerplanmäßige Abschreibungen vornehmen, wenn diesen Vermögensgegenständen<br />
am Abschlussstichtag e<strong>in</strong> niedriger Wert beizulegen ist. Der Begriff „beizulegender Wert“ wird als Oberbegriff<br />
benutzt, der durch speziellere Wertbegriffe, z.B. Marktwert oder Börsenwert, von der Geme<strong>in</strong>de auszufüllen<br />
ist. Es ist zum jeweiligen Abschlussstichtag der beizulegende Wert festzustellen, der unter Beachtung des<br />
Vorsichtspr<strong>in</strong>zips und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dafür <strong>in</strong> Betracht kommt. Der dafür geforderte<br />
niedrigere Wert ist e<strong>in</strong> Wert, der unter den planmäßig fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
des betreffenden Vermögensgegenstandes liegen muss.<br />
7.4 Außerplanmäßige Abschreibungen und Drohverlustrückstellungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll bei ihren schwebenden Geschäften, bei denen e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anlagevermögens der Gegenstand des Geschäftes ist, i.d.R. e<strong>in</strong>e erforderliche Rückstellungsbildung nicht durch<br />
e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung ihres aktivierten Vermögensgegenstandes ersetzen. E<strong>in</strong>e außerplanmäßige<br />
Abschreibung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens soll nur dann erfolgen, wenn<br />
sich durch den voraussichtlichen Verlust aus dem schwebenden Geschäft e<strong>in</strong>e voraussichtlich dauernde Wertm<strong>in</strong>derung<br />
dieses Vermögensgegenstandes ergibt (vgl. § 35 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Vermögensgegenstand dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, hat die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />
außerplanmäßige Abschreibung vor der Bildung e<strong>in</strong>er Drohverlustrückstellung vorzunehmen, denn für die Bewertung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt immer das strenge Niederstwertpr<strong>in</strong>zip<br />
(vgl. § 35 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der niedrige Wert stellt zugleich die oberste Wertgrenze <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar. Durch die genannte Vorschrift besteht deshalb e<strong>in</strong> Abschreibungsgebot für<br />
die Geme<strong>in</strong>de. Sie muss bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens außerplanmäßige Abschreibungen<br />
vornehmen, wenn diesen Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag e<strong>in</strong> niedriger Wert beizulegen ist. Der<br />
Begriff „beizulegender Wert“ wird als Oberbegriff benutzt, der durch speziellere Wertbegriffe, z.B. Marktwert oder<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1338
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Börsenwert, von der Geme<strong>in</strong>de auszufüllen ist. Dieses gilt i.d.R. auch, solange e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft der<br />
Geme<strong>in</strong>de anhält.<br />
7.5 Dokumentation der außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
Die Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand<br />
des Umlaufvermögens im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses vorzunehmen, ist zu dokumentieren.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss <strong>in</strong> diesen Fällen, den entsprechenden Buchungen <strong>in</strong> ihrer F<strong>in</strong>anzbuchhaltung die<br />
zutreffenden Buchungsbelege zu Grunde legen, aus denen auch die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung<br />
ersichtlich werden müssen, so dass der vorgenommene Buchungsvorgang nachvollziehbar wird. Durch<br />
diese Vorschrift werden außerdem ke<strong>in</strong>e Wertberichtigungen auf geme<strong>in</strong>dliche Forderungen erfasst, die wegen<br />
e<strong>in</strong>er Niederschlagung von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de gem. § 26 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> vorzunehmen s<strong>in</strong>d. Auf<br />
e<strong>in</strong>e voraussichtlich dauernde Wertm<strong>in</strong>derung kommt es dabei nicht an.<br />
8. Zu Absatz 8 (Vornahme von Zuschreibungen):<br />
8.1 Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den gilt m NKF das Wertaufholungsgebot. Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d durch diese Vorschrift (Satz 1)<br />
verpflichtet, <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der Grund für die frühere außerplanmäßige Abschreibung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
nach den Absätzen 5 oder 6 dieser Vorschrift (Außerplanmäßige Abschreibungen für Sachanlagen<br />
oder F<strong>in</strong>anzanlagen) entfallen ist und der Wegfall festgestellt wurde, e<strong>in</strong>e Wertaufholung vorzunehmen. Damit<br />
wird ermöglicht, die <strong>in</strong> früheren Jahresabschlüssen vorgenommene zutreffende Bewertung zu e<strong>in</strong>em späteren<br />
Zeitpunkt an bestimmte e<strong>in</strong>getretene Wertänderungen anzupassen.<br />
Die Rücknahme der zuvor erfolgten Wertm<strong>in</strong>derung von <strong>in</strong> der Bilanz angesetzten Vermögensgegenständen wird<br />
als Zuschreibung bezeichnet. Sie stellt e<strong>in</strong>e wertmäßige Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens dar,<br />
beseitigt e<strong>in</strong>e entstandene Unterbewertung e<strong>in</strong>es aktivierten Vermögensgegenstandes und stellt e<strong>in</strong>e den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechende Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de wieder her. E<strong>in</strong>e Zuschreibung erfordert<br />
daher e<strong>in</strong>en objektiven Nachweis für die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de zur Vornahme e<strong>in</strong>er Zuschreibung. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
hat daher zu jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob bei den vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Wertaufholung vorliegen. Der Zeitpunkt zur Vornahme e<strong>in</strong>er Zuschreibung ist<br />
dann jeweils der aktuelle Abschlussstichtag des Haushaltsjahres, <strong>in</strong> dem das Erfordernis e<strong>in</strong>er Wertaufholung<br />
festgestellt wurde.<br />
Diese Vorgaben gelten auch dann, wenn im E<strong>in</strong>zelfall der Abschreibungsgrund bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorjahr nicht<br />
mehr bestand, aber erst im aktuellen Haushaltsjahr bekannt wird. E<strong>in</strong>e Berichtigung e<strong>in</strong>es vorherigen Jahresabschlusses<br />
kommt <strong>in</strong> diesem Fall nicht mehr <strong>in</strong> Betracht. Die Geme<strong>in</strong>de hat ihre Entscheidung über die Vornahme<br />
e<strong>in</strong>er Zuschreibung zu dokumentieren, <strong>in</strong> dem z.B. <strong>in</strong> der Anlagenbuchhaltung die betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände besonders gekennzeichnet werden und <strong>in</strong> die Buchungsbelege die Gründe für die Wertaufholung<br />
aufgenommen werden.<br />
Die Wertaufholung nach dieser Vorschrift dient deshalb nicht der Korrektur von Fehlern, die im Rahmen von Jahresabschlüssen<br />
früherer Jahre entstanden s<strong>in</strong>d. Daher dürfen unter dem geme<strong>in</strong>dlichen Wertaufholungsgebot<br />
ke<strong>in</strong>e Bilanzberichtigungen von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden, die wegen fehlerhafter Abschreibungen<br />
ggf. erforderlich werden. Derartige Vorgänge s<strong>in</strong>d im Rahmen üblicher Berichtigungen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
vorzunehmen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1339
8.2 Die Begrenzung der zulässigen Zuschreibungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
8.2.1 Zu Satz 1 (Anlass und Umfang der Zuschreibungen):<br />
8.2.1.1 Der Anlass von Zuschreibungen<br />
Nach der Vorschrift darf die Geme<strong>in</strong>de zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen zurücknehmen,<br />
wenn sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em späteren Haushaltsjahr herausstellt, dass die Gründe für e<strong>in</strong>e dauernde Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder der F<strong>in</strong>anzanlagen nicht mehr bestehen, z.B. bei e<strong>in</strong>er<br />
Masch<strong>in</strong>e, wenn die Masch<strong>in</strong>e durch e<strong>in</strong>e Reparatur wieder voll funktionsfähig ist. In diesen Fällen ist der Betrag<br />
der Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die <strong>in</strong>zwischen<br />
vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. Die vorgenommene Zuschreibung ist zudem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung zu erfassen.<br />
8.2.1.2 Der Umfang von Zuschreibungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss bei der Vornahme von Zuschreibungen bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand<br />
beachten, dass die Zuschreibung (Wiederaufwertung) nicht zu e<strong>in</strong>em Wertansatz führen, der über den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten des betreffenden abnutzbaren Vermögensgegenstandes liegt. Der mögliche Zuschreibungsbetrag<br />
darf daher regelmäßig nicht höher se<strong>in</strong>, als die zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung.<br />
Außerdem müssen bei der Ermittlung e<strong>in</strong>er zulässigen Zuschreibung von der Geme<strong>in</strong>de die Abschreibungen<br />
berücksichtigt werden, die zwischenzeitlich bei e<strong>in</strong>em abnutzbaren Vermögensgegenstand vorzunehmen<br />
gewesen wären.<br />
Die Obergrenze für die bilanzielle Zuschreibungen bilden daher die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
des betreffenden abnutzbaren Vermögensgegenstandes. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />
bilden die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die zulässige Obergrenze für die bilanzielle<br />
Zuschreibungen. Es ergibt sich somit regelmäßig e<strong>in</strong> Zuschreibungsbetrag, der zu e<strong>in</strong>em Wertansatz führt,<br />
der auch vorliegen würde, wenn ke<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
vorgenommen worden wäre.<br />
8.2.2 Zu Satz 2 (Erläuterungspflicht für Zuschreibungen im Anhang):<br />
Bei der Vornahme von Zuschreibungen durch die Geme<strong>in</strong>de als Werterhöhungen ihres Vermögensgegenstandes<br />
und als „Rückabwicklung“ von zuvor vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen besteht e<strong>in</strong> besonderes<br />
öffentliches Informationsbedürfnis und daher e<strong>in</strong>e Darlegungspflicht der Geme<strong>in</strong>de über diesen Vorgang.<br />
Auch dem Erfordernis e<strong>in</strong>er Nachprüfbarkeit muss die Geme<strong>in</strong>den durch e<strong>in</strong>e Offenlegung der neuen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verhältnisse Rechnung tragen. Es besteht außerdem wie bei den zuvor vorgenommenen außerplanmäßigen<br />
Abschreibungen, auch e<strong>in</strong>e Erläuterungspflicht im Rahmen des Jahresabschluss, <strong>in</strong> dem die neuen Verhältnisse<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt (abgebildet) werden. Die dazu notwendigen Angaben s<strong>in</strong>d im Anhang<br />
zu machen und sollen e<strong>in</strong>en Bezug zu den Vermögensgegenständen herstellen, bei denen zuvor außerplanmäßige<br />
Abschreibungen vorgenommen worden s<strong>in</strong>d.<br />
8.3 Zuschreibungen nicht bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens<br />
Wegen der Anwendung des strengen Niederstwertpr<strong>in</strong>zips beim Umlaufvermögen und der ger<strong>in</strong>gen Bedeutung<br />
dieses Vermögens bei Geme<strong>in</strong>den ist die Möglichkeit der Zuschreibung nach Wegfall des Grundes für die außerplanmäßige<br />
Abschreibung ausgeschlossen worden. Es soll vielmehr unter Berücksichtigung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1340
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 35 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die Beibehaltung des niedrigeren Wertansatzes erfolgen, wie es nach dem Handelsgesetzbuch allgeme<strong>in</strong> für<br />
Kaufleute (nicht für große Kapitalgesellschaften) möglich ist.<br />
8.4 Zuschreibungen und Sonderposten<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der Grund für die frühere außerplanmäßige Abschreibung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes entfallen ist und der Wegfall festgestellt wurde, e<strong>in</strong>e Wertaufholung vorzunehmen.<br />
Diese Wertveränderung von <strong>in</strong> der Bilanz angesetzten Vermögensgegenständen wird als Zuschreibung<br />
bezeichnet. E<strong>in</strong>e Zuschreibung stellt e<strong>in</strong>e wertmäßige Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens dar, beseitigt<br />
e<strong>in</strong>e entstandene Unterbewertung e<strong>in</strong>es aktivierten Vermögensgegenstandes und stellt e<strong>in</strong>e den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechende Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de wieder her. Sofern zum Stichtag des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses e<strong>in</strong>e Zuschreibung als Wertaufholung vorgenommen wird, ist auch der mit dem zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten<br />
Vermögensgegenstand verbundene Sonderposten entsprechend anzupassen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1341
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 36<br />
Rückstellungen<br />
(1) 1 Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften s<strong>in</strong>d als Rückstellung anzusetzen. 2 Zu<br />
den Rückstellungen nach Satz 1 gehören bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften<br />
und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. 3 Für die Rückstellungen ist im Teilwertverfahren<br />
der Barwert zu ermitteln. 4 Der Berechnung ist e<strong>in</strong> Rechnungsz<strong>in</strong>sfuß von fünf Prozent zu Grunde<br />
zu legen. 5 Der Barwert für Ansprüche auf Beihilfen nach § 77 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche<br />
außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes kann als prozentualer Anteil der Rückstellungen für Versorgungsbezüge<br />
nach Satz 1 ermittelt werden. 6 Der Prozentsatz nach Satz 5 ist aus dem Verhältnis des Volumens<br />
der gezahlten Leistungen nach Satz 5 zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. 7 Er<br />
bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen <strong>in</strong> den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren.<br />
8 Die Ermittlung des Prozentsatzes ist m<strong>in</strong>destens alle fünf Jahre vorzunehmen.<br />
(2) 1 Für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien s<strong>in</strong>d Rückstellungen <strong>in</strong> Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten<br />
zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen anzusetzen. 2 Das gilt entsprechend<br />
für die Sanierung von Altlasten.<br />
(3) 1 Für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen s<strong>in</strong>d Rückstellungen anzusetzen, wenn die Nachholung<br />
der Instandhaltung h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet werden muss. 2 Die<br />
vorgesehenen Maßnahmen müssen am Abschlussstichtag e<strong>in</strong>zeln bestimmt und wertmäßig beziffert se<strong>in</strong>.<br />
(4) 1 Für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt<br />
s<strong>in</strong>d, müssen Rückstellungen angesetzt werden, sofern der zu leistende Betrag nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist. 2 Es muss<br />
wahrsche<strong>in</strong>lich se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit zukünftig entsteht, die wirtschaftliche Ursache vor dem Abschlussstichtag<br />
liegt und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird.<br />
(5) Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren müssen Rückstellungen<br />
angesetzt werden, sofern der voraussichtliche Verlust nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird.<br />
(6) 1 Sonstige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen<br />
s<strong>in</strong>d. 2 Rückstellungen s<strong>in</strong>d aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen ist.<br />
Erläuterungen zu § 36:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Erfordernisse für die Bildung von Rückstellungen<br />
Im NKF haben die geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen e<strong>in</strong>e wichtige Funktion. Durch deren Bilanzierung wird von der<br />
Geme<strong>in</strong>de die Vorsorge für ihre bestehenden und eventuell künftigen Verpflichtungen, die künftig anfallen können,<br />
transparent und nachvollziehbar gemacht. Die geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen können dabei auf externen<br />
Gegebenheiten (Außenverpflichtungen) beruhen, z.B. Versorgungsleistungen, oder auch auf <strong>in</strong>ternen Gegebenheiten<br />
(Innenverpflichtungen), z.B. unterlassene Instandhaltung. Mit den geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen, deren<br />
Bildung aufwandswirksam und daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen ist, wird auch dem<br />
Grundsatz der Haushaltswahrheit Genüge getan.<br />
Zur Erfassung des vollständigen Ressourcenverbrauchs der Geme<strong>in</strong>de gehört auch die Bildung von Rückstellungen<br />
für Verpflichtungen, deren E<strong>in</strong>tritt dem Grunde nach zu erwarten ist, deren Höhe und Fälligkeitsterm<strong>in</strong> jedoch<br />
noch ungewiss, aber dennoch ausreichend sicher s<strong>in</strong>d, die wirtschaftliche Ursache aber bereits e<strong>in</strong>getreten ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1342
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch die Bildung von Rückstellungen durch die Geme<strong>in</strong>de werden die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen der Verursachungsperiode<br />
zugerechnet, obwohl die entsprechenden Leistungen der Geme<strong>in</strong>de erst zu e<strong>in</strong>em späteren<br />
Zeitpunkt erfolgen. Diese Vorgaben setzen im jeweiligen Haushaltsjahr e<strong>in</strong> „verpflichtendes Ereignis“ der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber Dritten (Außenverpflichtung) oder gegenüber sich selbst (Innenverpflichtung) sowie e<strong>in</strong>en<br />
Vergangenheitsbezug (Abgeltungserfordernis muss am Abschlussstichtag gegeben se<strong>in</strong>) voraus.<br />
E<strong>in</strong> solches geme<strong>in</strong>dliches Ereignis schafft e<strong>in</strong>e rechtliche oder faktische Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de, auf<br />
Grund dessen sie ke<strong>in</strong>e rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat, so dass von ihr Rückstellungen<br />
zu bilden und zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Liegen die Bed<strong>in</strong>gungen für die Bildung von Rückstellungen bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
vor, so s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong> angemessener Höhe unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips zu bilden und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz zu passivieren. Die Rückstellungen stellen für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> Eigenkapital dar, sie s<strong>in</strong>d vielmehr<br />
dem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz abzubildenden Fremdkapital zuzuordnen und stellen e<strong>in</strong>e Ergänzung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de dürfen daher erst Rückstellungen gebildet und bilanziert werden, wenn alle Kriterien dafür<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d. In diesem S<strong>in</strong>ne reicht für e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung e<strong>in</strong>e rechtliche Verursachung nicht aus (vgl.<br />
Nichtbilanzierung von schwebenden Geschäften), vielmehr muss auch e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Ursache und Objektivierbarkeit<br />
für die Rückstellungsbildung bestehen. Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen muss zudem durch<br />
Gesetz oder e<strong>in</strong>e behördliche Verfügung e<strong>in</strong> <strong>in</strong>haltlich genau bestimmtes Handeln <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es festgelegten<br />
Zeitraumes bestimmt worden se<strong>in</strong>. Die geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen unterstützen dabei die Anwendung des<br />
Periodenpr<strong>in</strong>zips und dienen daher auch der zeitlichen Rechnungsabgrenzung.<br />
Die Bildung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellung muss daher nicht nur an e<strong>in</strong>e vergangene Handlung der Geme<strong>in</strong>de<br />
anknüpfen, sondern vielmehr e<strong>in</strong>e „Abgeltung“ dieser abgeschlossenen geme<strong>in</strong>dlichen Handlung darstellen.<br />
Dieses bedeutet u.a., dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en betreffenden örtlichen Sachverhalt bereits <strong>in</strong> ihre örtliche Haushaltsplanung<br />
e<strong>in</strong>bezogen bzw. entsprechende geme<strong>in</strong>dliche Leistungen oder Ansprüche <strong>in</strong> ihrem Haushaltsplan<br />
für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagt haben muss. Dabei reicht die E<strong>in</strong>schätzung über e<strong>in</strong>e mögliche<br />
Inanspruchnahme oder e<strong>in</strong>es Verlustes für die Geme<strong>in</strong>de nicht aus. Grundsätzlich muss ernsthaft und mit hoher<br />
Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit mit e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de oder mit e<strong>in</strong>em Verlust für die Geme<strong>in</strong>de gerechnet<br />
werden.<br />
In e<strong>in</strong>em solchen Bewertungsspielraum be<strong>in</strong>haltet die vernünftige Beurteilung die Prüfung von Chancen und<br />
Risiken unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips. Sie muss <strong>in</strong> sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das jeweilige<br />
Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar ist. Der Umfang der zu bildenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rückstellungen bemisst sich dabei <strong>in</strong> der Regel nach dem voraussichtlich zukünftigen Erfüllungsbetrag also dem<br />
Betrag, der voraussichtlich notwendig ist, um die geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtung zu erfüllen (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 2<br />
GO <strong>NRW</strong>). Dabei kommt grundsätzlich nicht das ausschließliche Stichtagspr<strong>in</strong>zip zur Anwendung, d.h. der Ansatz<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist nicht danach zu bestimmen, was die Geme<strong>in</strong>de am jeweiligen Abschlussstichtag<br />
aufbr<strong>in</strong>gen müsste, um ihre Verpflichtung zu erfüllen. Von der Geme<strong>in</strong>de muss unter Beachtung der GoB<br />
auch geprüft werden, ob möglicherweise im weiteren Rückstellungszeitraum z.B. Preis- und Kostensteigerungen<br />
entstehen, die bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
Mit den geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen werden daher Vorgänge dem Haushaltsjahr <strong>in</strong> Form von Aufwendungen<br />
zugerechnet, die <strong>in</strong> diesem Haushaltsjahr verursacht worden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Belastung für die Geme<strong>in</strong>de<br />
auslösen und <strong>in</strong> ihrer Höhe quantifizierbar s<strong>in</strong>d. Die darauf notwendigen Handlungen der Geme<strong>in</strong>de erfolgen<br />
jedoch erst zukünftig, z.B. <strong>in</strong> Form von Zahlungen u.a. auf Grund e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Bescheides. Durch e<strong>in</strong>e<br />
Rückstellung f<strong>in</strong>det daher immer e<strong>in</strong>e Verknüpfung zwischen der im Haushaltsjahr entstandenen Belastung und<br />
der künftig von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmenden Zahlungsleistung statt, die nicht mehr aufwandswirksam <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung erfasst wird. Soweit derartige Entwicklungen zum Abschlussstichtag erkennbar<br />
s<strong>in</strong>d und zur Veränderung des Erfüllungsbetrages führen können, müssen diese bei der Bemessung des Rückstellungsbetrages<br />
berücksichtigt werden. Im örtlichen E<strong>in</strong>zelfall muss der notwendige Rückstellungsbetrag ggf.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1343
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
auch vorsichtig geschätzt werden, wenn er nicht auf e<strong>in</strong>e andere Art und Weise ermittelt werden kann. Die Ermittlung<br />
des Rückstellungsbetrages erfordert daher unter E<strong>in</strong>beziehung der betrachteten wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
immer e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Begründung.<br />
2. Die zulässigen Rückstellungsarten<br />
Für bestimmte Verpflichtungen s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de Rückstellungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen,<br />
soweit diese am Abschlussstichtag der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss s<strong>in</strong>d und der dazugehörige Aufwand<br />
der Verursachungsperiode zugerechnet werden muss. Dies setzt e<strong>in</strong> „verpflichtendes Ereignis“ voraus, das<br />
als Kriterium erfüllt se<strong>in</strong> muss. E<strong>in</strong> solches Ereignis schafft e<strong>in</strong>e rechtliche oder faktische Verpflichtung für die<br />
Geme<strong>in</strong>de, auf Grund dessen sie ke<strong>in</strong>e rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat. Dabei bemisst<br />
sich der Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen <strong>in</strong> der Regel nach dem voraussichtlich zukünftigen Erfüllungsbetrag.<br />
An jedem Abschlussstichtag ist daher von der Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung der GoB zu prüfen, ob im<br />
weiteren Rückstellungszeitraum z.B. Kostensteigerungen entstehen. Soweit diese erkennbar s<strong>in</strong>d und zur Veränderung<br />
des Erfüllungsbetrages führen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Geme<strong>in</strong>de darf daher nach dieser<br />
Vorschrift i.V.m. § 88 GO <strong>NRW</strong> nur für die nachfolgend aufgezeigten Arten geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen<br />
bilden (vgl. Abbildung).<br />
Rückstellungen nach § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 88 GO <strong>NRW</strong><br />
Bilanzielle Behandlung Rückstellungen für<br />
Passivierungspflicht<br />
Passivierungswahlrecht<br />
Passivierungsverbot<br />
- Pensionen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
- Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und für<br />
die Sanierung von Altlasten<br />
- Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach<br />
zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d<br />
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und<br />
aus laufenden Verfahren<br />
- Verpflichtungen für Zwecke, die durch andere Gesetze<br />
bestimmt wurden<br />
- Unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen<br />
Sonstige Rückstellungen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung<br />
zugelassen s<strong>in</strong>d, z.B.<br />
- künftige Umlagezahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Verpflichtungen im Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs<br />
- Verpflichtungen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung<br />
Abbildung 350 „Zulässige Rückstellungsarten“<br />
Durch die ausdrückliche Aufzählung der zulässigen Arten der Rückstellungen <strong>in</strong> dieser Vorschrift wird zudem<br />
klargestellt, dass die Geme<strong>in</strong>den nur Rückstellungen für die benannten Zwecke bilden dürfen. Daraus folgt, dass<br />
durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 die zulässigen Rückstellungsarten für die Geme<strong>in</strong>den abschließend<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für Zwecke gebildet werden dürfen, die nicht ausdrücklich bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
Dagegen darf die Geme<strong>in</strong>de für regelmäßig jährlich wiederkehrende Gegebenheiten ke<strong>in</strong>e Rückstellungen bilden.<br />
Außerdem ist die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips vorzunehmen.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de dürfen daher Rückstellungen erst gebildet werden, wenn alle Kriterien erfüllt s<strong>in</strong>d. Sie stellen<br />
für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> Eigenkapital dar, sie s<strong>in</strong>d vielmehr dem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz abzubildenden<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1344
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Fremdkapital zuzuordnen und stellen e<strong>in</strong>e Ergänzung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de dar. Unter Beachtung<br />
des § 88 GO <strong>NRW</strong> und <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht darf die Geme<strong>in</strong>de nur für die Zwecke Rückstellungen<br />
bilden, die <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> abschließend bestimmt worden s<strong>in</strong>d. Dabei wird grundsätzlich vom Bestehen<br />
e<strong>in</strong>er Außenverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de ausgegangen. Lediglich bei der zulässigen Rückstellungsbildung für e<strong>in</strong>e<br />
unterlassene Instandhaltung der Geme<strong>in</strong>de besteht e<strong>in</strong>e Innenverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de. Durch diese Festlegungen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen wird dem haushaltsrechtlichen Rückstellungsbegriff für die Geme<strong>in</strong>den<br />
sowohl die sog. statische als auch die dynamische Bilanzauffassung zu Grunde gelegt.<br />
In den Fällen der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungsbildung kommt grundsätzlich nicht das Stichtagspr<strong>in</strong>zip zur Anwendung,<br />
d.h. der Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist nicht danach zu bestimmen, was die Geme<strong>in</strong>de am<br />
Abschlussstichtag aufbr<strong>in</strong>gen müsste, um ihre Verpflichtung zu erfüllen. Es muss der künftige voraussichtliche<br />
Erfüllungsbetrag angesetzt werden, der am Abschlussstichtag ermittelt werden kann. Der Ansatz ist aber höchstens<br />
<strong>in</strong> dem Umfang zulässig, der den voraussichtlichen zukünftigen Erfüllungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
entspricht. Dem Ansatz von Rückstellungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss zudem e<strong>in</strong>e Abgrenzungsprüfung<br />
vorausgehen, ob stattdessen nicht e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit anzusetzen ist oder e<strong>in</strong> anzugebendes Haftungsverhältnis<br />
besteht.<br />
3. Rückstellungen nicht für andere Zwecke<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Durch die ausdrückliche Aufzählung der zulässigen Arten der Rückstellungen <strong>in</strong> der Vorschrift wird klargestellt,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für andere Zwecke bilden dürfen. Die Geme<strong>in</strong>den sollen die Rückstellungen<br />
grundsätzlich nur für rechtliche und wirtschaftliche Leistungen bilden, die ursächlich <strong>in</strong> der Hand der Geme<strong>in</strong>de<br />
liegen und die periodengerecht zu Aufwendungen bei der Geme<strong>in</strong>de führen sowie nicht jährlich wiederkehrend<br />
s<strong>in</strong>d. Bei geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen, die auf Leistungen Dritter ohne Gegenleistungsverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Gewerbesteuerzahlungen, oder auf e<strong>in</strong>seitigen Leistungen der Geme<strong>in</strong>de an Dritte, z.B.<br />
Sozialhilfeleistungen, beruhen, soll erst das Entstehen der rechtlichen Verpflichtung und nicht bereits das mögliche<br />
Entstehen e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Verpflichtung der Anlass für e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
se<strong>in</strong>. Diese haushaltswirtschaftliche Zuordnung erfolgt auch immer, wenn der Geme<strong>in</strong>de Zuwendungen von Dritten<br />
gewährt werden oder wenn geme<strong>in</strong>dliche Forderungen, die i.d.R. aus e<strong>in</strong>em Leistungsbescheid der Geme<strong>in</strong>de<br />
entstehen, zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Sie ist bei solchen Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de allgeme<strong>in</strong> anerkannt und<br />
wird dort nicht <strong>in</strong> Frage gestellt.<br />
E<strong>in</strong>e Rückstellungspflicht für die Geme<strong>in</strong>de soll daher erst als entstanden anzunehmen bzw. die Zuordnung entsprechender<br />
Aufwendungen zum Haushaltsjahr erst vorzunehmen se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e tatsächliche Verpflichtung der<br />
Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>en Heranziehungsbescheid e<strong>in</strong>setzt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist objektiv betrachtet der<br />
Ressourcenverbrauch als entstanden anzusehen, weil dieser durch e<strong>in</strong>en Bescheid der Geme<strong>in</strong>de objektiviert<br />
wird, z.B. e<strong>in</strong> Erstattungsanspruch e<strong>in</strong>es Steuerpflichtigen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Sachverhalt verlässlich<br />
bewertbar (Bestimmung des Erfüllungszeitpunktes als Realisation der Zeit nach). Es muss somit e<strong>in</strong> konkretes<br />
Ereignis bezogen auf den Abschlussstichtag e<strong>in</strong>getreten se<strong>in</strong> bzw. vorliegen, damit bei bestimmten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Sachverhalten e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung zulässig ist. Diese Vorgehensweise steht mit den GoB <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
Auch der <strong>in</strong> § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> gesetzlich bestimmte jährliche Haushaltsausgleich erfordert geme<strong>in</strong>deübergreifend<br />
e<strong>in</strong>e gleiche Handhabung bei allen Geme<strong>in</strong>den.<br />
3.2 Rückstellungen und künftige Umlagezahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
Für Umlagen der Geme<strong>in</strong>de, die regelmäßig jährlich anfallen, ist die Bildung von Rückstellungen nicht zugelassen<br />
worden. Die Bildung solcher Rückstellungen würde dem haushaltswirtschaftlichen Pr<strong>in</strong>zip widersprechen, regel-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1345
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
mäßig wiederkehrenden Aufwand nur als laufenden Aufwand zu erfassen. Außerdem würde <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e<br />
Rückstellungsbildung die Transparenz und Klarheit des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts bee<strong>in</strong>trächtigen. E<strong>in</strong>e konkrete<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de besteht nicht alle<strong>in</strong> wegen der rechtlichen B<strong>in</strong>dung der Geme<strong>in</strong>de als Mitglied an den<br />
Umlageverband. Sie entsteht vielmehr jährlich auf Grund der konkreten Aufgabenerfüllung (Leistungserbr<strong>in</strong>gung)<br />
des Umlageverbandes und wird durch e<strong>in</strong>en Heranziehungsbescheid des umlageberechtigten Dritten gegenüber<br />
den Umlagezahlern erst h<strong>in</strong>reichend konkretisiert, so dass e<strong>in</strong>e Zuordnung zu dem Haushaltsjahr zu erfolgen hat,<br />
auf das sich der Festsetzungsbescheid bezieht (Erfüllungszeitpunkt).<br />
Die E<strong>in</strong>beziehung der Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Ermittlung der Höhe des Umlagebetrages, z.B. <strong>in</strong><br />
Form der Steuerkraft der Geme<strong>in</strong>de vor dem Umlagejahr, führt daher nicht zwangsläufig zu e<strong>in</strong>er Verpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, den Vorjahren des betreffenden Umlagehaushaltsjahr bereits Aufwendungen aus der Umlageerhebung<br />
zuzurechnen. Es werden im Rahmen der Ermittlung des Umlagebetrages lediglich die belegbaren haushaltswirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Geme<strong>in</strong>de für die Ermittlung der konkreten Höhe der Umlage herangezogen.<br />
Die Realisation des Ertrages beim Umlageberechtigten und damit das Entstehen von Aufwendungen beim<br />
Umlagepflichtigen s<strong>in</strong>d daher erst zum aktuellen haushaltsjahrbezogenen Zeitpunkt möglich. Nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften s<strong>in</strong>d die Arten und der Umfang der Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de bei der Umlageermittlung<br />
zu berücksichtigen. Daher müssen Messgrößen bzw. Schlüsselgrößen für e<strong>in</strong>e zutreffende Ermittlung des Umlagebetrages<br />
jeder e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de bestimmt werden.<br />
Aus diesen öffentlich-rechtlichen Gegebenheiten heraus führt erst die rechtliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur<br />
Umlagezahlung zu e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Belastung und zwar <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr, für das die Geme<strong>in</strong>de durch<br />
den Umlageberechtigten zur Umlagezahlung herangezogen wird. E<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung würde unter Beachtung<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze dazu führen, dass die gesamte Umlage wirtschaftlich e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr<br />
zuzurechnen wäre, für das für den Umlageberechtigten weder e<strong>in</strong> haushaltsrechtlicher noch e<strong>in</strong> wirtschaftlicher<br />
Anspruch zur Erhebung der Umlage besteht. Zudem hat e<strong>in</strong> Umlageberechtigter, z.B. der Kreis, erst nach se<strong>in</strong>er<br />
Feststellung, dass die sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken, die Berechtigung zur<br />
Umlageerhebung (vgl. § 56 Abs. 1 KrO <strong>NRW</strong>). Dieser Sachverhalt gilt auch bei Zweckverbänden (vgl. § 19 Abs. 1<br />
S. 1 GkG <strong>NRW</strong>). Auch deshalb ist e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für Umlagezwecke nicht zugelassen worden.<br />
Die gesetzlich nicht vorgesehene Rückstellungsbildung für geme<strong>in</strong>dliche Umlagezahlungen führt dazu, dass von<br />
der Geme<strong>in</strong>de auch dann ke<strong>in</strong>e Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn sich örtliche Umlagesachverhalte<br />
ggf. grundsätzlich und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form unter die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO <strong>NRW</strong> subsumieren<br />
lassen, soweit die Umlageerhebung noch nicht Gegenstand e<strong>in</strong>es Verwaltungsverfahrens der Geme<strong>in</strong>de<br />
(Verfahren zum Erlass e<strong>in</strong>e rechtskräftigen Umlagebescheides) ist. Kommt es aber nach dem Erlass e<strong>in</strong>es<br />
Umlagebescheides zu e<strong>in</strong>em Widerspruch des Betroffenen gegen den Bescheid bzw. zu e<strong>in</strong>em Klageverfahren<br />
ist von der Geme<strong>in</strong>de zum Abschlussstichtag zu prüfen und zu entscheiden, ob <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall e<strong>in</strong>e Rückstellung<br />
für drohende Verluste aus laufenden Verfahren <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden muss,<br />
sofern der voraussichtliche Verlust nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird.<br />
3.3 Rückstellungen und Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleich<br />
3.3.1 Der jährliche Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleich<br />
Der Gesetzgeber hat durch die abschließende Aufzählung der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
bestimmt, dass die Bildung von Rückstellungen für geme<strong>in</strong>dliche Leistungen im Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs<br />
nicht zulässig ist. Die Bildung solcher Rückstellungen würde dem haushaltswirtschaftlichen Pr<strong>in</strong>zip<br />
widersprechen, regelmäßig wiederkehrenden Aufwand nur als laufenden Aufwand zu erfassen. Außerdem würde<br />
<strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung die Transparenz und Klarheit des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1346
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen s<strong>in</strong>d die Geme<strong>in</strong>den nicht verpflichtet, auch nicht die f<strong>in</strong>anzstarken Geme<strong>in</strong>den, eigene<br />
F<strong>in</strong>anzmittel der allgeme<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzausgleichsmasse zuzuführen, wie es z.T. <strong>in</strong> anderen Ländern die Regel ist.<br />
Außerdem würde e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung unter Beachtung der allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze dazu führen, dass die<br />
gesamten geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen im Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs wirtschaftlich e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr<br />
zuzurechnen wäre, für das weder e<strong>in</strong> haushaltsrechtlicher noch e<strong>in</strong> wirtschaftlicher Anspruch dafür besteht.<br />
Auch deshalb ist e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für geme<strong>in</strong>dliche Leistungen im Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs<br />
nicht zugelassen worden.<br />
Erst durch die rechtliche Heranziehung der Geme<strong>in</strong>de entsteht e<strong>in</strong>e aufwandwirksame Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de eigene F<strong>in</strong>anzleistungen auf Grund des jährlichen Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs erbr<strong>in</strong>gen<br />
muss, so dass i.d.R. der geme<strong>in</strong>dliche Ressourcenverbrauch jeweils dem aktuellen Haushaltsjahr zuzurechnen<br />
ist. Zudem ist auch die Entscheidung, ke<strong>in</strong>e „Vorverpflichtung“ bzw. Zurechnung zu Vorjahren als Grundlage für<br />
e<strong>in</strong>e örtliche Rückstellungsbildung aus Anlass des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs zuzulassen, unter dem Gesichtspunkt<br />
des Ressourcenverbrauchs sachgerecht und vertretbar. Die gesetzlich nicht vorgesehene Rückstellungsbildung<br />
im Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs führt dazu, dass von der Geme<strong>in</strong>de auch dann ke<strong>in</strong>e Rückstellungen<br />
gebildet werden dürfen, wenn sich örtliche F<strong>in</strong>anzausgleichssachverhalte ggf. unter die Bestimmungen<br />
des § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO <strong>NRW</strong> subsumieren lassen.<br />
3.3.2 Das E<strong>in</strong>heitslastenabrechnungsgesetz<br />
Die Geme<strong>in</strong>den der alten Länder werden gem. § 6 des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzreformgesetzes vom 10. März 2009<br />
(BGBl. I S. 502) an den Lasten der Deutschen E<strong>in</strong>heit beteiligt. Das Land hat durch das E<strong>in</strong>heitslastenabrechnungsgesetz<br />
<strong>NRW</strong> vom 09.02.2010 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 115; SGV. <strong>NRW</strong>. 601) die <strong>in</strong>terkommunale Verteilung der<br />
E<strong>in</strong>heitslasten neu geregelt. Die Ermittlung des jeweiligen Anteils der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de erfolgt zukünftig <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em zweistufigen Verfahren (vgl. Nr. 9 der Begründung allgeme<strong>in</strong>er Teil - LT-Drs. 14/10125).<br />
Im E<strong>in</strong>heitslastenabrechnungsgesetz wird dazu gesetzlich bestimmt, dass das Land den e<strong>in</strong>heitsbed<strong>in</strong>gten Gesamtbelastungsbetrag<br />
gemäß § 2 Absatz 3, den kommunalen F<strong>in</strong>anzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1, den Betrag<br />
gemäß § 4 Nummer 2, den saldierten Belastungsausgleich gemäß § 5 und die Höhe der Über- oder Unterzahlung<br />
gemäß § 6 Absatz 1 und die Abrechnungsbeträge gemäß § 7 Absatz 2 und 3 werden für das jeweilige<br />
Abrechnungsjahr nachträglich, d.h. nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, für jede Geme<strong>in</strong>de errechnet<br />
und festgesetzt (vgl. § 9 des Gesetzes). Mögliche Ansprüche oder Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de im Zeitpunkt<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung s<strong>in</strong>d wegen der nachträglichen Abrechnung und e<strong>in</strong>er fehlenden geme<strong>in</strong>descharfen<br />
Zuordnung vor dem jeweiligen Haushaltsjahr (Abrechnungsjahr) nicht für dieses Jahr erkennbar, so<br />
dass es <strong>in</strong> diesem Fall ke<strong>in</strong>er haushaltsmäßigen Veranschlagung, jedoch e<strong>in</strong>er Erfassung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung im Abrechnungsjahr bedarf.<br />
3.4 Rückstellungen und geme<strong>in</strong>dliche Steuererhebung<br />
Der Gesetzgeber hat durch die abschließende Aufzählung der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
bestimmt, dass die Bildung von Rückstellungen im Rahmen der jährlich wiederkehrenden geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung,<br />
z.B. der Gewerbesteuer, nicht zulässig ist. Die Bildung solcher Rückstellungen würde dem haushaltswirtschaftlichen<br />
Pr<strong>in</strong>zip widersprechen, regelmäßig wiederkehrenden Aufwand nur als laufenden Aufwand zu<br />
erfassen. Außerdem würde <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung die Transparenz und Klarheit des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts bee<strong>in</strong>trächtigen. Auch der <strong>in</strong> § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> gesetzlich bestimmte jährliche Haushaltsausgleich<br />
erfordert geme<strong>in</strong>deübergreifend e<strong>in</strong>e gleiche Handhabung. Die gesetzlich nicht vorgesehene<br />
Rückstellungsbildung aus der geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung führt daher dazu, dass von der Geme<strong>in</strong>de auch<br />
dann ke<strong>in</strong>e Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn sich örtliche Steuersachverhalte, die noch nicht Gegenstand<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungsverfahrens (Verfahren zum Erlass e<strong>in</strong>e rechtskräftigen Steuerbe-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1347
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
scheides) s<strong>in</strong>d, ggf. grundsätzlich und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form unter die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 und 5<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> subsumieren lassen, obwohl sie noch nicht ausreichend konkretisiert s<strong>in</strong>d.<br />
Erst aus der Festsetzung oder der Fälligkeit geme<strong>in</strong>dlicher Steuern e<strong>in</strong>e Zurechnung der Ressourcen zum dem<br />
aktuellen Haushaltsjahr vorzunehmen, ist sachgerecht und vertretbar. Dieser Sachverhalt führt dazu, dass bei der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung das Entstehen der rechtlichen Verpflichtung und nicht bereits das mögliche Entstehen<br />
e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Verpflichtung der Anlass für die periodengerechte Zuordnung von Steuererträgen ist.<br />
Daher ist objektiv betrachtet erst zum Erfüllungszeitpunkt e<strong>in</strong> Ressourcenaufkommen als entstanden anzusehen,<br />
weil der Vorgang durch e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt objektiviert wird und i.d.R. erst zu diesem Zeitpunkt verlässlich<br />
bewertbar ist (Bestimmung des Erfüllungszeitpunktes als Realisation der Zeit nach).<br />
Beim Erlass e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Steuerbescheides kann es ggf. zu e<strong>in</strong>em Widerspruch des Betroffenen gegen<br />
den Bescheid bzw. zu e<strong>in</strong>em Klageverfahren kommen. Zum jeweiligen Abschlussstichtag ist dann von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu prüfen und zu entscheiden, ob <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall e<strong>in</strong>e Rückstellung für drohende Verluste aus<br />
laufenden Verfahren <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden muss, sofern der voraussichtliche Verlust<br />
nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird. Von der Betrachtung von Steuersachverhalten aus der geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung<br />
s<strong>in</strong>d die Sachverhalte zu trennen, durch die für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Steuerpflicht gegenüber dem Staat entsteht.<br />
In diesen Fällen ist e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung als zulässig anzusehen, z.B. für Steuerschuldverhältnisse<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus ihrem „Betrieb gewerblicher Art“. Ist e<strong>in</strong>e solche Rückstellungsbildung durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
erforderlich, ist diese auf der Grundlage der Regelungen <strong>in</strong> Absatz 4 dieser Vorschrift vorzunehmen.<br />
3.5 Rückstellungen und Haftung bei Verlusten<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich werden vielfach geschäftliche Verträge mit Dritten, <strong>in</strong>sbesondere geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
abgeschlossen, die haftungsähnliche Bestandteile enthalten, die aber haushaltswirtschaftlich nicht als<br />
Haftungsverhältnisse unter den rechtlichen Rahmen für die Bestellung von Sicherheiten durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
nach § 87 GO <strong>NRW</strong> gelten. Die geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen auf Grund von Rechtsverhältnissen be<strong>in</strong>halten<br />
vielmehr e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de unter bestimmten Voraussetzungen, deren E<strong>in</strong>tritt von der Geme<strong>in</strong>de<br />
als Bilanzierende regelmäßig aber nicht erwartet wird.<br />
Derartige geme<strong>in</strong>dliche Geschäfte s<strong>in</strong>d daher weder unter den Rückstellungen noch unter den Haftungsverhältnissen<br />
zu erfassen. Weil derartige geme<strong>in</strong>dliche Geschäfte aber zu künftigen F<strong>in</strong>anzleistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
führen können, s<strong>in</strong>d diese Geschäfte im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss unter den Angaben zu den<br />
sonstigen f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de aufzuführen. Damit sollen auch die Verpflichtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de, die nicht passivierungsfähig s<strong>in</strong>d und die ggf. zukünftig zu F<strong>in</strong>anzleistungen bzw. Risiken der Geme<strong>in</strong>de<br />
führen können, für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses offen gelegt werden.<br />
Zu solchen geme<strong>in</strong>dlichen Geschäften s<strong>in</strong>d die Geschäfte zu zählen, bei denen die Geme<strong>in</strong>de festgelegt hat,<br />
dass für e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Leistungen aus Gründen der örtlichen Bedarfsdeckung ke<strong>in</strong> gleichwertiges Entgelt<br />
verlangt werden soll. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Leistungen s<strong>in</strong>d wirtschaftlich betrachtet von vornhere<strong>in</strong> als verlustbr<strong>in</strong>gendes<br />
Geschäft und nicht als schwebendes geme<strong>in</strong>dliches Geschäft zu bewerten, so dass e<strong>in</strong> nachträgliches<br />
Ereignis, dass zu e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung Anlass geben könnte, zwar e<strong>in</strong>treten kann, aber ke<strong>in</strong>e bilanziellen<br />
Auswirkungen hat. Als nicht rückstellungsfähig s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>dliche Zusagen gegenüber Dritten, z.B.<br />
eigenen Betrieben, zu bewerten, die e<strong>in</strong>e immerwährende Zusage der Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>en künftigen Verlustausgleich<br />
be<strong>in</strong>halten. Diese Handhabung kann nicht als auf e<strong>in</strong>em Leistungsaustausch beruhend angesehen werden,<br />
sondern kann als e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitiges haftungsähnliches Geschäft der Geme<strong>in</strong>de betrachtet werden, bei dessen Abschluss<br />
nicht bekannt ist, ob, wann und <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>tritt.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf bei derartigen Geschäften wegen der von vornhere<strong>in</strong> fehlenden Gleichwertigkeit von Leistung<br />
und Gegenleistung oder wegen des Bestehens von haftungsähnlichen Verhältnissen für den aus diesen Geschäf-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1348
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ten möglicherweise entstehenden, aber gewollten Verlusten ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen<br />
<strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ansetzen (Bilanzierungsverbot). Aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ist es <strong>in</strong><br />
solchen Fällen vielmehr geboten, e<strong>in</strong>en zum betreffenden Haushaltsjahr bzw. zum jeweiligen Abschlussstichtag<br />
möglicherweise abschätzbaren Verlust jeweils <strong>in</strong> die jährliche geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Haushalt hat die voraussichtlich auftretenden jahresbezogenen Verluste im betreffenden Haushaltsjahr<br />
zu tragen, zumal auch die Jährlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft sowie die Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
der vorzunehmenden Haushaltsplanung (vgl. §§ 79 und 84 GO <strong>NRW</strong>) es nicht zulassen, dass e<strong>in</strong>e unbefristete<br />
Verlustzusage <strong>in</strong> Form von Aufwendungen (Rückstellungen) nur e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsjahr wirtschaftlich<br />
zugerechnet werden.<br />
4. Die Abz<strong>in</strong>sung von Rückstellungen<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d nach dem Nom<strong>in</strong>alwertpr<strong>in</strong>zip zu bemessen bzw. zu bewerten<br />
und dürfen <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht i.d.R. nicht abgez<strong>in</strong>st werden. Es soll gesichert werden, dass von<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung des Realisationspr<strong>in</strong>zips e<strong>in</strong> entnahmefähiger Betrag (Erfüllungsbetrag) zurückgestellt<br />
wird. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass <strong>in</strong> der Mehrzahl der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen<br />
ke<strong>in</strong> verdeckter Z<strong>in</strong>s enthalten ist, z.B. bei Sachleistungsverpflichtungen, bei Verpflichtungen aus Bürgschaften<br />
oder Schadenersatzleistungen. E<strong>in</strong>e Abz<strong>in</strong>sung ist bei auch Rückstellungen für Altersteilzeit nicht zulässig, denn<br />
die Ansprüche e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten nach dem Altersteilzeitmodell stellen ke<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu erbr<strong>in</strong>genden abz<strong>in</strong>sbaren Versorgungsleistungen dar.<br />
Diese Sachlage wird auch dadurch deutlich, dass die Rückstellungen für Altersteilzeit unter den „Sonstigen Rückstellungen“<br />
und nicht unter den „Pensionsrückstellungen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d. Auch<br />
längerfristige Umweltschutzverpflichtungen, z.B. Rückstellungen für die Rekultivierung von Deponien, s<strong>in</strong>d nicht<br />
abzuz<strong>in</strong>sen. Bei geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen ist deshalb ke<strong>in</strong>e Trennung <strong>in</strong> Beträge für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung<br />
und für die Kapitalnutzung vorzunehmen. Nur bei ihren Pensionsrückstellungen darf die Geme<strong>in</strong>de<br />
nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e Abz<strong>in</strong>sung vornehmen, denn die geme<strong>in</strong>dlichen Versorgungsleistungen<br />
s<strong>in</strong>d mit ihrem Barwert und nicht mit dem Nom<strong>in</strong>albetrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Bei dessen Ermittlung ist der Berechnung e<strong>in</strong> Rechnungsz<strong>in</strong>s von fünf Prozent zu Grunde zu legen.<br />
5. Der Rückstellungsspiegel<br />
5.1 Rückstellungsspiegel mit Zeitkomponenten<br />
Es ist für die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>nvoll, sich im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick<br />
über den Stand und den Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen am Abschlussstichtag zu verschaffen.<br />
Für e<strong>in</strong>e Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen bietet sich e<strong>in</strong> Rückstellungsspiegels an, der aus den<br />
zwei Bestandteilen besteht. Als Grundgliederung des Rückstellungsspiegels bietet sich die Bilanzgliederung nach<br />
§ 41 Abs. 4 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> an, die im Teil A um die Veränderungen im Haushaltsjahr und <strong>in</strong> Teil B um e<strong>in</strong>e<br />
zeitliche Komponente nach Laufzeiten erweitert wird.<br />
Im Teil A wird daher der Gesamtbetrag am Ende des Vorjahres, die Veränderungen aus dem abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr und der Gesamtbetrag am Ende des Haushaltsjahres <strong>in</strong> Bezug auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Rückstellungen<br />
aufgezeigt. Darüber h<strong>in</strong>aus werden im Teil B die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Rückstellungen, gegliedert nach<br />
Fristigkeiten, aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1349
Arten der<br />
Rückstellungen<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Arten der<br />
Rückstellungen<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rückstellungsspiegel Teil A<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Zufüh-<br />
rungen<br />
EUR<br />
Veränderungen<br />
im Haushaltsjahr<br />
Laufende<br />
Auflösung<br />
EUR<br />
Rückstellungsspiegel Teil B<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Grund<br />
entfallen<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 351 „Rückstellungsspiegel“<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Haus-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
E<strong>in</strong> solcher Rückstellungsspiegel trägt zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellungen<br />
bei, denn er macht die e<strong>in</strong>zelnen Wertansätze transparent und nachvollziehbar. Das Schema des<br />
Rückstellungsspiegels kann die Geme<strong>in</strong>de auf ihre örtlichen Bedürfnisse übertragen und ausgestalten. Sie kann<br />
dazu auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben, die für die örtliche Beurteilung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
von Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />
5.2 Rückstellungsspiegel und Haushaltsbewirtschaftung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann ihren örtlichen e<strong>in</strong>en Rückstellungsspiegel auch danach gestalten, dass dadurch die Entwicklungen<br />
bzw. die Veränderungen der Rückstellungen durch die Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans<br />
aufgezeigt werden. In e<strong>in</strong>em solchen Rückstellungsspiegel wäre dann der Stand der Rückstellungen am Ende<br />
des Vorjahres und am Ende des Haushaltsjahres <strong>in</strong> Bezug auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen<br />
anzugeben. Bezogen auf das Haushaltsjahr wäre aufzuzeigen, welche Zuführungen, Inanspruchnahmen<br />
und Auflösungen im abgelaufenen Haushaltsjahr vorgenommen worden s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1350<br />
EUR
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Pensionsrückstellungen):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.1 Zu Satz 1 (Beamtenrechtliche Pensionsansprüche):<br />
1.1.1 Inhalte der Vorschrift<br />
1.1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Versorgung der Beamten und ihrer H<strong>in</strong>terbliebenen ist grundgesetzlich festgelegt und gehört zu den hergebrachten<br />
Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG). Der Träger dieser Versorgungslast ist<br />
dabei immer der letzte Dienstherr der Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten. Er muss auch für die Dienstzeiten e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong><br />
oder e<strong>in</strong>es Beamten aufkommen, die dieser bei e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn verbracht hat. In den Fällen, <strong>in</strong><br />
denen im Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts <strong>in</strong> den Ruhestand die Geme<strong>in</strong>de der Dienstherr der Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten<br />
ist, ist sie beamtenrechtlich verpflichtet, nach dem Ende ihrer Dienstzeit die Versorgung ihrer Beamt<strong>in</strong>nen und<br />
Beamten sicher zu stellen. Sie kann frühere Dienstherren an ihren zu tragenden Versorgungslasten beteiligen,<br />
soweit dafür die Kriterien des Versorgungslastenverteilungsgesetzes oder des Versorgungslastenteilungs-<br />
Staatsvertrages erfüllt s<strong>in</strong>d. Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb als Dienstherr ihrer Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten entsprechend<br />
ihren Verpflichtungen die notwendigen Pensionsrückstellungen <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen.<br />
Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen s<strong>in</strong>d dabei grundsätzlich den Haushaltsjahren zuzuordnen, <strong>in</strong><br />
denen die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten der Geme<strong>in</strong>de ihre Anwartschaften auf künftige Versorgungsleistungen<br />
erwerben. Folglich werden <strong>in</strong> jedem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de während der Anwartschaftsphase auf die<br />
künftige Versorgung nicht nur die Personalaufwendungen im Umfang der aktuell zu erbr<strong>in</strong>genden Zahlungsleistungen<br />
an die Beschäftigten ausgewiesen, sondern auch die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen an die<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten, der Geme<strong>in</strong>de, auch wenn die tatsächlichen Zahlungsleistungen an diesen Personenkreis<br />
erst zukünftig zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresergebnis s<strong>in</strong>d daher die gesamten im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsjahr entstehenden Personalaufwendungen für die beschäftigten Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten nachzuweisen.<br />
Dieses Gebot spiegelt den Entgeltcharakter der Pensionsverpflichtungen wieder, als würden die Beamt<strong>in</strong>nen<br />
und Beamten ihre Zukunftsvorsorge eigenverantwortlich vornehmen müssen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss daher <strong>in</strong> ihre Liquiditätsplanung bzw. Liquiditätsvorsorge auch die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>beziehen, weil diese zu e<strong>in</strong>er Steigerung der künftig zu zahlenden<br />
Versorgungsleistungen an die geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten führen. Durch e<strong>in</strong>e regelmäßige Überwachung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Versorgungssystems lassen sich die Zahlungswirkungen der künftigen Versorgungsleistungen<br />
feststellen und die zu erbr<strong>in</strong>genden Geldleistungen <strong>in</strong> die langfristige Liquiditätsplanung e<strong>in</strong>beziehen. Die Erstattungsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus nicht mehr bestehenden Dienstverhältnissen von Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamten,<br />
die bei e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn tätig s<strong>in</strong>d, aber noch ke<strong>in</strong>e Versorgungsempfänger s<strong>in</strong>d, stellen für die<br />
abgegebene Geme<strong>in</strong>de als ehemaligen Dienstherr ke<strong>in</strong>e orig<strong>in</strong>ären Pensionsverpflichtungen mehr dar, sondern<br />
nur noch Erstattungsverpflichtungen gegenüber dem neuen Dienstherrn e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten.<br />
Diese Erstattungsverpflichtungen s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Sonstige<br />
Rückstellungen“ auszuweisen und nicht als geme<strong>in</strong>dliche Pensionsverpflichtungen anzusetzen.<br />
1.1.1.2 Ke<strong>in</strong>e Übertragung der Verpflichtung nicht auf fremde Dritte<br />
Die beamtenrechtliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, für ihre Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte künftig Versorgungsleistungen<br />
zu erbr<strong>in</strong>gen, kann nicht auf fremde Dritte übertragen werden. Es ist auch nicht zulässig, diese Ansprüche <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e eigene E<strong>in</strong>richtung auszulagern (Rentnergesellschaft), denn diese würde ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche E<strong>in</strong>richtung<br />
darstellen, die unter der Vorschrift über die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung zu subsumieren wäre (vgl. §<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1351
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
107 GO <strong>NRW</strong>). Die E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Dritten zur Abwicklung und Zahlbarmachung geme<strong>in</strong>dlicher Versorgungsleistungen,<br />
z.B. e<strong>in</strong>e Versorgungskasse oder e<strong>in</strong>e andere Versorgungse<strong>in</strong>richtungen, führt zudem nicht zu e<strong>in</strong>er<br />
M<strong>in</strong>derung des Bilanzansatzes „Pensionsrückstellungen“. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d daher immer die Verpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus den beamtenrechtlichen sowie wirtschaftlichen Beziehungen mit ihren Beamt<strong>in</strong>nen<br />
und Beamten <strong>in</strong> voller Höhe als Pensionsrückstellungen anzusetzen.<br />
1.1.1.3 Die Liquiditätsvorsorge<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann bezogen auf ihre Pensionsrückstellungen e<strong>in</strong>e Liquiditätsvorsorge auch <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er „Kapitaldeckung“<br />
vornehmen. Dieses führt jedoch nicht zu e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung des bilanziellen Ansatzes der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Pensionsverpflichtungen, denn die Kapitaldeckung und die Pensionsverpflichtungen stellen e<strong>in</strong>erseits zwei<br />
unabhängig vone<strong>in</strong>ander zu bilanzierende Güter dar, andererseits ist im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>e<br />
Saldierung von Aktiv- und Passivposten unzulässig (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die getrennte Bilanzierung<br />
gilt auch, wenn die F<strong>in</strong>anzanlage „Kapitaldeckung“ so gestaltet wird, dass e<strong>in</strong>e kongruente Rückdeckung für die<br />
Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de bestehen sollte. Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Bildung von Pensionsrückstellungen<br />
bleibt aber auch dann unberührt, wenn die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Liquiditätsvorsorge<br />
dafür von Dritten e<strong>in</strong>e Kapitalanlage erwirbt.<br />
1.1.1.4 Die Anhangsangaben<br />
In der Vorschrift ist die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de zu Anhangsangaben über geme<strong>in</strong>dliche Pensionsrückstellungen<br />
nach § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht ausdrücklich geregelt worden. Gleichwohl gibt deren Bedeutung <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz jedoch genügend Anlass, besondere Angaben zur Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen<br />
im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss zu machen. Im Anhang s<strong>in</strong>d auch z.B. Angaben<br />
über das versicherungsmathematische Berechnungsverfahren und den diesem zu Grunde gelegten Annahmen<br />
e<strong>in</strong>schließlich der zu erwartenden Kostensteigerungen sowie der Lebenserwartung nach der e<strong>in</strong>gesetzten Sterbetafel<br />
zu machen. Es bedarf zudem zusätzlicher Erläuterungen, wenn Änderungen <strong>in</strong> der Ermittlung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Pensionsrückstellungen vorgenommen werden.<br />
1.1.1.5 Ke<strong>in</strong>e höheren Zuführungen<br />
Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse bei den Geme<strong>in</strong>den und unter Beachtung e<strong>in</strong>er möglichst zutreffenden<br />
und wirtschaftlichen Zurechnung zum Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem die Ursache bzw. der beamtenrechtliche Anspruch<br />
entsteht, sowie unter E<strong>in</strong>beziehung der Generalnorm, dass der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll, könnte die gesetzliche Bestimmung über die Ermittlung<br />
der Zuführungen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen ggf. als M<strong>in</strong>destvorgabe anzusehen se<strong>in</strong>. Diese<br />
Sachlage ließe dann zu, dass Geme<strong>in</strong>den, die haushaltswirtschaftlich dazu <strong>in</strong> der Lage wären und dadurch nicht<br />
den orig<strong>in</strong>ären Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 S. 1 und 2 GO <strong>NRW</strong> gefährden (E<strong>in</strong> fiktiver Ausgleich nach §<br />
75 Abs. 2 S. 3 GO <strong>NRW</strong> ist dafür nicht tragfähig.), e<strong>in</strong>e höhere Zuführung zu den Pensionsrückstellungen vornehmen<br />
könnten als es nach dieser Vorschrift vorgesehen ist bzw. bestimmt wurde. Dieser E<strong>in</strong>schätzung steht<br />
aber entgegen, dass die Ermittlung der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen nicht <strong>in</strong> das Belieben der Geme<strong>in</strong>de<br />
gestellt werden soll und die Vorschrift i.V.m. § 91 GO <strong>NRW</strong> auch ke<strong>in</strong>en Gestaltungsspielraum für die Geme<strong>in</strong>de<br />
eröffnet.<br />
Die Festlegung über das Verfahren der Ermittlung der Rückstellungen e<strong>in</strong>schließlich der Festlegung des anzuwendenden<br />
Rechnungsz<strong>in</strong>ses geht vom Vorhandense<strong>in</strong> vergleichbarer Verhältnisse bei den Geme<strong>in</strong>den aus und<br />
soll die e<strong>in</strong>heitliche Ermittlung der Pensionsrückstellungen durch die Geme<strong>in</strong>den gewährleisten. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
hat deshalb ihre Pensionsrückstellungen nach den vom Gesetzgeber bestimmten Grundsätzen zu ermitteln. Au-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1352
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ßerdem ist davon auszugehen, dass die ausdrückliche Regelung über geme<strong>in</strong>dliche Pensionsrückstellungen <strong>in</strong><br />
der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung der Generalnorm „Der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss hat e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln“ <strong>in</strong> ausreichendem Maße gerecht wird. Auf Grund der<br />
haushaltsrechtlichen Bestimmungen besteht daher ke<strong>in</strong> Anlass für die Geme<strong>in</strong>de, ggf. höhere Zuführungen zu<br />
den Pensionsrückstellungen vorzunehmen, als haushaltsrechtlich erforderlich. E<strong>in</strong>e möglicherweise vertretbare<br />
Überschreitung muss daher aus örtlichen Gegebenheiten heraus zw<strong>in</strong>gend notwendig und sachlich sowie haushaltswirtschaftlich<br />
als nicht vermeidbar e<strong>in</strong>zustufen se<strong>in</strong>.<br />
1.1.2 Pensionsansprüche bei e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der Kernverwaltung<br />
Die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten der Geme<strong>in</strong>den erwerben während der Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit, beg<strong>in</strong>nend<br />
mit dem Zeitpunkt des Dienste<strong>in</strong>tritts, rechtlich und wirtschaftlich betrachtet, ihre Versorgungsanwartschaften<br />
gegenüber der Geme<strong>in</strong>de als ihren Dienstherrn. Die Vorschrift enthält daher die Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de,<br />
für alle ihre unmittelbaren Versorgungverpflichtungen, <strong>in</strong> Form von Alt- und Neuzusagen nach den beamtenrechtlichen<br />
Bestimmungen, die Pensionsrückstellungen ungekürzt und unsaldiert <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Daraus<br />
folgt, dass bei e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de dann Pensionsrückstellungen zu bilanzieren s<strong>in</strong>d, wenn sie Dienstherr über Beamt<strong>in</strong>nen<br />
und Beamte ist.<br />
Bei der Ermittlung der Pensionsansprüche bzw. der Pensionsrückstellungen für die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten der<br />
Geme<strong>in</strong>de ist jedoch nicht alle<strong>in</strong> auf die tatsächliche Beschäftigung dieser Bediensteten bei der Geme<strong>in</strong>de abzustellen.<br />
Wenn z.B. von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>ige Beamt<strong>in</strong>nen und/oder Beamte im Wege e<strong>in</strong>er vorübergehenden<br />
Abordnung von e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn beschäftigt werden, und diesen Bediensteten auch e<strong>in</strong>e Besoldung<br />
erhalten, muss die Geme<strong>in</strong>de dafür noch ke<strong>in</strong>e Pensionsrückstellungen bilden, weil auf solche beamtenrechtlichen<br />
Verhältnisse die Vorschriften über die Versorgung der Beamten ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>den (vgl. § 14 Abs. 4<br />
BeamtStG). Dieses gilt auch dann, wenn die Dienstzeiten, die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte im Dienst e<strong>in</strong>es öffentlichrechtlichen<br />
Dienstherrn bisher zurückgelegt haben, <strong>in</strong>sgesamt ruhegehaltfähig s<strong>in</strong>d.<br />
Die Zuführungen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen s<strong>in</strong>d nicht aus dem Abordnungsverhältnis e<strong>in</strong>er<br />
Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten zu erbr<strong>in</strong>gen, sondern während der Abordnungszeit auch aus dem bestehenden<br />
Dienstherrnverhältnis. Erst nach der Versetzung dieser Bediensteten zum neuen Dienstherrn (Geme<strong>in</strong>de) s<strong>in</strong>d die<br />
beamtenrechtlichen Pensionsansprüche <strong>in</strong> die Pensionsrückstellungen dieser Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen. Das<br />
Versorgungslastenverteilungsgesetz steht dieser Zurechnung der Pensionsverpflichtungen nicht entgegen, weil<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungspflichten nach diesem Gesetz vom Bestehen e<strong>in</strong>es neuen Dienstherrnverhältnisses<br />
abhängig s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.2.2 Tätigkeit bei organisatorisch unselbstständigen Betrieben<br />
Zu e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung zählt auch die Tätigkeit von Beamt<strong>in</strong>nen und<br />
Beamten der Geme<strong>in</strong>den, die bei Verwaltungsbetrieben der Geme<strong>in</strong>de beschäftigt s<strong>in</strong>d, weil solche geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe rechtlich und wirtschaftlich unselbstständig s<strong>in</strong>d. Auch die Tätigkeit bei geme<strong>in</strong>dlichen Regiebetriebe<br />
stellt e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung dar, denn bei diesen rechtlich und wirtschaftlich<br />
unselbstständigen Betrieben kann nur die Geme<strong>in</strong>de und nicht der e<strong>in</strong>zelne Regiebetrieb e<strong>in</strong>e Rechtsbeziehung<br />
mit e<strong>in</strong>em Wirtschaftpartner e<strong>in</strong>gehen.<br />
Ebenso stellt e<strong>in</strong> „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>derechtlich bestimmte abgrenzbare<br />
eigenständige wirtschaftliche Betätigungsform der Geme<strong>in</strong>de dar. Es bedarf daher auch ke<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
ausdrücklichen Regelung über diese Sonderform, auch wenn sie bei bestimmten Aufgabenbereichen <strong>in</strong>nerhalb<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung dar, sondern nur e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerbetriebliche und steuerrechtlich geformte Sonderform<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1353
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Tätigkeit, denn e<strong>in</strong>e steuerrechtliche Maßgeblichkeit für die Durchführung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft besteht nicht.<br />
1.1.3 Pensionsansprüche bei e<strong>in</strong>er Tätigkeit außerhalb der Kernverwaltung<br />
1.1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>e Besonderheit besteht bei den Geme<strong>in</strong>den, weil diese auch dann der Dienstherr für Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamte<br />
bleiben, auch wenn diese geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten nicht mehr <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
tätig s<strong>in</strong>d. Die Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamte der Geme<strong>in</strong>de können bei wirtschaftlichen Unternehmen (§ 114 GO<br />
<strong>NRW</strong>) oder organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) der Geme<strong>in</strong>de oder bei<br />
rechtlich selbstständigen wirtschaftlichen Unternehmen der Geme<strong>in</strong>de tätig se<strong>in</strong>, ohne ihren beamtenrechtlichen<br />
Status zu verlieren. Den Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamten kann aber vorübergehend e<strong>in</strong>e Tätigkeit bei e<strong>in</strong>er öffentlichrechtlichen<br />
oder privatrechtlich organisierten E<strong>in</strong>richtung (geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb) zugewiesen werden, wenn e<strong>in</strong><br />
öffentliches Interesse dieses erfordert (vgl. § 20 Abs. 1 BeamtStG).<br />
Die Rechtsstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bediensteten sowie die Stellung der Geme<strong>in</strong>de als Dienstherr bleiben<br />
durch e<strong>in</strong>e solche beamtenrechtliche Zuweisung unberührt (vgl. § 20 Abs. 3 BeamtStG). Die betreffenden Bediensteten<br />
werden deshalb h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Versorgungsanwartschaften so behandelt, als wenn sie weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung beschäftigt wären. Für die Geme<strong>in</strong>de besteht deshalb die Verpflichtung fort,<br />
zukünftig die Versorgungsleistungen für diese Bediensteten zu erbr<strong>in</strong>gen und dafür die notwendigen Rückstellungen<br />
anzusammeln. Nimmt e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Beamter e<strong>in</strong>e Tätigkeit außerhalb der Kernverwaltung auf, darf<br />
die Geme<strong>in</strong>de aus diesem Anlass nicht die bisher von ihr für die Versorgungsansprüche der betreffenden Beamt<strong>in</strong><br />
oder des Beamten gebildeten Pensionsrückstellungen auflösen.<br />
Die bisher gebildeten Rückstellungen s<strong>in</strong>d auch weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Bilanz der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung anzusetzen.<br />
Auch für die Zeit, <strong>in</strong> der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte außerhalb der Kernverwaltung tätig s<strong>in</strong>d muss die Kernverwaltung<br />
die zur Erfüllung der künftigen Versorgungsansprüche dieser Bediensteten notwendigen Rückstellungen<br />
ansammeln, wenn nicht durch gesonderte Vere<strong>in</strong>barungen mit wirtschaftlichen Unternehmen (§ 114 GO<br />
<strong>NRW</strong>) oder organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) der Geme<strong>in</strong>de diese Betriebe<br />
den Teil der Versorgungsverpflichtungen übernehmen, der aus der Tätigkeit dieser Bediensteten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb entsteht.<br />
1.1.3.2 Tätigkeit bei organisatorisch verselbstständigten Betrieben der Geme<strong>in</strong>de<br />
1.1.3.2.1 Bilanzierung von Pensionsrückstellungen durch die Betriebe<br />
Die Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamte der Kernverwaltung, die e<strong>in</strong>em wirtschaftlichen Unternehmen (§ 114 GO <strong>NRW</strong>)<br />
oder e<strong>in</strong>er organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtung (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />
für e<strong>in</strong>e vorübergehende Tätigkeit zugewiesen werden, erwerben durch ihre dortige Tätigkeit weitere Versorgungsansprüche,<br />
als wären sie <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung beschäftigt. Das Beamtenverhältnis der<br />
betreffenden Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten zum Dienstherrn „Geme<strong>in</strong>de“ sowie ihre Ansprüche gegenüber der<br />
Geme<strong>in</strong>de bestehen rechtlich unverändert fort und bleiben daher von dieser Maßnahme unberührt, denn es f<strong>in</strong>det<br />
durch die Änderung der Beschäftigung auch ke<strong>in</strong> „fiktiver“ Dienstherrnwechsel statt.<br />
Diese organisatorisch verselbstständigten geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe haben daher aus wirtschaftlichen und organisatorischen<br />
Gesichtspunkten grundsätzlich die von den Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten bei ihnen erworbenen Versorgungsansprüche<br />
als Pensionsrückstellungen zu bilanzieren, weil sie als Teil der Geme<strong>in</strong>de nur organisatorisch<br />
verselbstständigt bzw. von der Kernverwaltung abgetrennt worden s<strong>in</strong>d. Die Bilanzierung von Pensionsverpflich-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1354
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungen im Rahmen der Tätigkeit der ihnen zugewiesenen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten hat zur Folge, dass die<br />
Kernverwaltung <strong>in</strong> diesem Umfang von der Bildung von Pensionsrückstellungen aus der Tätigkeit dieser Bediensteten<br />
befreit ist.<br />
1.1.3.2.2 Umfang der anzusetzenden Pensionsrückstellungen bei den Betrieben<br />
Die Pensionsrückstellungen s<strong>in</strong>d von den organisatorisch verselbstständigten geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben, bei denen<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte tätig s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> dem Umfang zu bilanzieren, <strong>in</strong> dem Ansprüche dieser Bediensteten<br />
aus ihrer Tätigkeit wirtschaftlich verursacht werden. Diese geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe haben sie deren Umfang nach<br />
den für die Geme<strong>in</strong>de geltenden Regelungen <strong>in</strong> § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> zu ermitteln (vgl. § 22 Abs. 3 EigVO<br />
<strong>NRW</strong>). Nach dieser Vorschrift s<strong>in</strong>d die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften s<strong>in</strong>d<br />
für die Dauer der Beschäftigung von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren,<br />
soweit die Geme<strong>in</strong>de den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen<br />
freistellt.<br />
Die Betriebe können deshalb nicht mehr nicht das Wahlrecht des Art. 28 EHGB nutzen und ke<strong>in</strong>e Pensionsrückstellungen<br />
für die vor dem 01.01.1987 erworbenen Ansprüche der beschäftigten Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten bilden.<br />
Sie haben künftig wie die Geme<strong>in</strong>de (Kernverwaltung) die bestehenden Ansprüche der Bediensteten <strong>in</strong>sgesamt<br />
als Pensionsrückstellungen <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Das Beamtenverhältnis der betreffenden Beamt<strong>in</strong><br />
oder des Beamten zum Dienstherrn „Geme<strong>in</strong>de“ sowie ihre Ansprüche gegenüber der Geme<strong>in</strong>de bleiben bei<br />
e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb unberührt.<br />
Bei der Beendigung der Tätigkeit dieser Bediensteten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em organisatorisch verselbstständigten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb ist dann zu klären, ob die <strong>in</strong> der Bilanz des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes angesetzten Pensionsrückstellungen<br />
bestehen bleiben oder ob sie und ggf. <strong>in</strong> welcher Form diese gegenüber der Geme<strong>in</strong>de (Kernverwaltung)<br />
abgewickelt werden. Wechselt z.B. e<strong>in</strong> Bediensteter zurück zur geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und ist ke<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Ausgleichszahlung an die Kernverwaltung für diesen Zeitpunkt vere<strong>in</strong>bart worden, ist die beim geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb bilanzierte Pensionsrückstellung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e sonstige Rückstellung umzuwandeln, denn ab diesem<br />
Zeitpunkt besteht für den betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb e<strong>in</strong>e Ausgleichsverpflichtung gegenüber der<br />
Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d dann ab dem Zeitpunkt der „Rückkehr e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten“ die<br />
gesamten Versorgungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de für die „zurückgenommenen Bediensteten“ unter dem Bilanzposten<br />
„Pensionsrückstellungen“ zu passivieren. Hat die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung ke<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Ausgleichszahlung zum Zeitpunkt der Rückkehr e<strong>in</strong>es Bediensteten erhalten, ist <strong>in</strong> ihrer Bilanz e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Forderung wegen der Ansprüche aus der vorherigen Tätigkeit der Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten gegenüber den<br />
betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben zu aktivieren.<br />
1.1.3.2.3 Verzicht auf den Ansatz von Pensionsrückstellungen bei den Betrieben<br />
E<strong>in</strong> Verzicht auf den Ansatz von Pensionsrückstellungen <strong>in</strong> der Bilanz e<strong>in</strong>es organisatorisch verselbstständigten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes kann <strong>in</strong> den Fällen <strong>in</strong> Betracht kommen, <strong>in</strong> denen durch e<strong>in</strong>e Entgeltvere<strong>in</strong>barung zwischen<br />
dem geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb und der Kernverwaltung daraus der geme<strong>in</strong>dliche Betrieb zu laufenden Zahlungen<br />
verpflichtet ist. Diese aufwandswirksamen Zahlungen führen bei dem geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb zum Verzicht<br />
auf die aufwandswirksamen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, die sonst wegen der Bilanzierung der<br />
entstandenen Versorgungsansprüche der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten notwendig wären. Der § 22 Abs. 3 EigVO<br />
<strong>NRW</strong> lässt daher zu, dass auf die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen durch den Eigenbetrieb verzichtet<br />
werden kann, soweit die Geme<strong>in</strong>de den Eigenbetrieb gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen<br />
freistellt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1355
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesen Fällen entstehen aus der Tätigkeit der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Eigenbetrieb<br />
passivierungspflichtige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten für die Geme<strong>in</strong>de (Kernverwaltung). Wegen der Erfüllung der künftigen<br />
Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die im Rahmen e<strong>in</strong>er Entgeltregelung entstehenden Zahlungen vom<br />
Unternehmen bzw. der E<strong>in</strong>richtung als notwendige Aufschläge auf das regelmäßige Entgelt für die zugewiesenen<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte zu kalkulieren. Sie s<strong>in</strong>d aus Sicht dieser geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong> Bestandteil des<br />
Entgelts für die Personalgestellung der Geme<strong>in</strong>de sowie e<strong>in</strong> Bestandteil e<strong>in</strong>es schwebenden Geschäfts zwischen<br />
der Geme<strong>in</strong>de und dem betreffenden Betrieb, das es zu erfüllen gilt.<br />
1.1.3.3 Tätigkeit bei rechtlich selbstständigen Betrieben der Geme<strong>in</strong>de<br />
1.1.3.3.1 Bildung von Pensionsrückstellungen bei den Betrieben<br />
Die rechtlich selbstständigen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de haben Pensionsrückstellungen grundsätzlich nur <strong>in</strong> dem<br />
Umfang zu bilden, wie diese <strong>in</strong> der Zeit der Tätigkeit der Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamten wirtschaftlich verursacht<br />
wurden. Machen die Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen von dem Wahlrecht des Art. 28 EHGB Gebrauch, Rückstellungen<br />
nicht für vor dem 01.01.1987 erworbene Ansprüche zu bilden, hat der beamtenrechtliche Dienstherr für<br />
diese Ansprüche die Rückstellungen zu bilanzieren. Bei e<strong>in</strong>em Wechsel dieser Bediensteten zurück zur geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung s<strong>in</strong>d die Pensionsverpflichtungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de<br />
umzuwandeln. In der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d ab diesem Zeitpunkt die vollständigen Rückstellungen für<br />
solche Bedienstete zu passivieren. Gleichzeitig ist wegen der Ansprüche aus der Tätigkeit bei dem Unternehmen<br />
diesem gegenüber e<strong>in</strong>e entsprechende Forderung zu aktivieren.<br />
1.1.3.3.2 Freistellungsansprüche für Pensionsrückstellungen beim Dienstherrn<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamte e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong> rechtlich selbstständiges Unternehmen<br />
der Geme<strong>in</strong>de tätig werden, bedarf es e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung mit dem betreffenden Unternehmen über die Behandlung<br />
der aus der Tätigkeit dieser Bediensteten entstehenden Versorgungslasten. Trägt nach e<strong>in</strong>er solchen Vere<strong>in</strong>barung<br />
das Unternehmen die Versorgungsverpflichtungen aus der Tätigkeit der Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten<br />
werden diese nicht zu orig<strong>in</strong>ären Pensionsverpflichtungen des Unternehmens.<br />
Die Pensionsansprüche der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten gegenüber der Geme<strong>in</strong>de als Dienstherr bleiben auch bei<br />
e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em rechtlich selbstständigen Unternehmen bestehen, denn diese können nur auf e<strong>in</strong>en anderen<br />
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, aber nicht auf e<strong>in</strong>en sonstigen Rechtsträger übergehen. Der Dienstherr hat<br />
jedoch für die von ihm zu tragenden Pensionsverpflichtungen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bilanz Pensionsrückstellungen anzusetzen.<br />
Er hat gleichzeitig gegenüber dem Unternehmen e<strong>in</strong>en Freistellungsanspruch. Dadurch entsteht beim Unternehmen<br />
gegenüber der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> ihrer Höhe noch ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeit, die wirtschaftlich als sonstige<br />
Pensionsrückstellung anzusehen ist. Sie kann <strong>in</strong> der Bilanz des Unternehmens gesondert unter dem Posten<br />
„Pensionsrückstellungen“ angesetzt werden.<br />
1.1.3.3.3 Entgelte für die Personalgestellung<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen nach e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung zwischen e<strong>in</strong>em rechtlich selbstständigen Betrieb und der Geme<strong>in</strong>de<br />
die Pensionsverpflichtungen nicht von dem Betrieb getragen werden, entsteht aus der Tätigkeit der Beamt<strong>in</strong>nen<br />
und Beamten für den Betrieb ke<strong>in</strong>e passivierungspflichtige Verb<strong>in</strong>dlichkeit. Wenn wegen der Erfüllung<br />
der Pensionsverpflichtungen im Rahmen der Entgeltregelung die notwendigen Aufschläge auf das regelmäßige<br />
Entgelt für die zugewiesenen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte kalkuliert s<strong>in</strong>d, bleiben diese aus der Sicht des Unternehmens<br />
e<strong>in</strong> Bestandteil des Entgelts für die Personalgestellung der Geme<strong>in</strong>de. Sie s<strong>in</strong>d damit Bestandteil e<strong>in</strong>es<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1356
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schwebenden Geschäfts zwischen der Geme<strong>in</strong>de und dem Unternehmen, das es zu erfüllen gilt. Es ist deshalb <strong>in</strong><br />
solchen Fällen im E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen, ob <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de noch Forderungen gegenüber dem betreffenden<br />
Unternehmen anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.4 Zahlbarmachung der künftigen Versorgungsleistungen<br />
1.1.4.1 Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versorgungskasse<br />
Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen<br />
Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten<br />
durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen (vgl. § 2 Abs. 1 VKZVKG <strong>NRW</strong>). Bei e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versorgungskasse zahlt daher die Versorgungskasse die Versorgungsleistungen an<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Pensionäre als Berechtigte aus. Als Pflichtmitglieder gehören der kommunalen Versorgungskassen<br />
die kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte an (vgl. § 4 Abs. 1 S.<br />
1 VKZVKG <strong>NRW</strong>). Andere Geme<strong>in</strong>den können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie im Geschäftsbereich<br />
der Versorgungskasse liegen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 VKZVKG <strong>NRW</strong>).<br />
Aus diesen Gegebenheiten kann abgeleitet werden, dass die Versorgungskasse die Stellung e<strong>in</strong>es Erfüllungsgehilfen<br />
gegenüber der Geme<strong>in</strong>de hat, denn im Auftrag der Geme<strong>in</strong>de wird die Versorgungskasse als Berechnungs-<br />
und Zahlstelle zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Versorgungsempfängern<br />
tätig. Dabei kommt es nicht auf das zwischen der Geme<strong>in</strong>de und der Versorgungskasse bestehende<br />
Rechtsverhältnis an. Die Geme<strong>in</strong>de wird bei dieser gesetzlich vorgesehenen Tätigkeit der Versorgungskasse<br />
nicht aus ihren beamtenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten entlassen. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de kann sich dadurch auch nicht selbst entlassen, denn die Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverpflichtungen<br />
ist ihr zuzurechnen, als hätte sie selbst gehandelt. Die Versorgungsberechtigten haben dadurch<br />
jedoch ke<strong>in</strong>en eigenen Anspruch gegen die Versorgungskasse. Die Geme<strong>in</strong>de als Dienstherr bleibt ihnen gegenüber<br />
<strong>in</strong>sgesamt wirtschaftlich und rechtlich verpflichtet und kann auch nicht ihre Pensionsverpflichtungen an die<br />
Versorgungskasse als Dritten übertragen.<br />
1.1.4.2 Die Umlageerhebung<br />
Die Umlageerhebung ist die übliche Form, um die Zahlungsleistungen der Versorgungskasse auszugleichen. Die<br />
Umlage stellt dabei - anders als e<strong>in</strong>e Beitragsleistung - ke<strong>in</strong>e Vorausleistung der Geme<strong>in</strong>de für künftige Versorgungsfälle<br />
dar. Die Geme<strong>in</strong>de hat daher jährlich e<strong>in</strong>e Umlage an die Versorgungskasse zu zahlen und kommt<br />
durch diese Zahlungen ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Versorgungsempfängern (Berechtigten) über die<br />
Zahlstelle „Versorgungskasse“ als Dritten nach. Die jährliche Umlagezahlung ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
zu erfassen und ersetzt die unmittelbare Leistung der Geme<strong>in</strong>de an ihre Versorgungsempfänger. In die<br />
Bemessung der jährlichen Umlage werden die Stellen der aktiven Beamten sowie die Versorgungsempfänger<br />
e<strong>in</strong>bezogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die E<strong>in</strong>beziehung der aktiven Beamten die Umlagezahlung<br />
der Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlich nicht verursacht wird.<br />
Es werden dadurch vielmehr beamtenrechtliche Pensionsansprüche begründet, die zu künftigen Umlagezahlungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de während der Pensionszeit der Beamten führen. Die künftigen Versorgungsleistungen an die<br />
Berechtigten werden daher durch die Umlagezahlungen der Geme<strong>in</strong>de nicht vorf<strong>in</strong>anziert, sondern es werden<br />
lediglich die aktuell anfallenden Versorgungsleistungen der Versorgungsempfänger f<strong>in</strong>anziert. Durch die tatsächlichen<br />
Umlagezahlungen an die Versorgungskasse werden die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Pensionsrückstellungen<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen. Die jährliche Umlagezahlung an die Versorgungskasse m<strong>in</strong>dert daher<br />
regelmäßig den passivierten Wertansatz. Gleichwohl kann die geme<strong>in</strong>dliche Umlagezahlung im betreffenden<br />
Haushaltsjahr ggf. auch noch ganz oder teilweise zu Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de führen. Diese Gegebenheit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1357
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tritt jedoch i.d.R. nur <strong>in</strong> dem Umfang e<strong>in</strong>, soweit <strong>in</strong> früheren Haushaltsjahren nicht bereits Pensionsrückstellungen<br />
für die künftigen Versorgungsleistungen bilanziert worden s<strong>in</strong>d.<br />
Das bestehende öffentlich-rechtliche Umlagesystem, das ke<strong>in</strong>e Vorausleistungen der Geme<strong>in</strong>de vorsieht, lässt<br />
es <strong>in</strong> diesem Zusammenhang nicht zu, dass die Geme<strong>in</strong>de auf die Bildung von Pensionsrückstellungen <strong>in</strong> ihrer<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ganz oder teilweise verzichtet oder sogar Forderungen gegenüber der Versorgungskasse<br />
bilanziert. Es erfordert vielmehr von der Geme<strong>in</strong>de, die künftigen Zahlungen für Versorgungsleistungen <strong>in</strong> ihre<br />
Liquiditätsvorsorge e<strong>in</strong>zubeziehen, um jederzeit ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Versorgungsempfängern<br />
nachkommen zu können. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher <strong>in</strong> ihrer Liquiditätsplanung die Fälligkeiten und den Umfang<br />
der Versorgungsleistungen <strong>in</strong> Form ihrer Umlagezahlungen an die Versorgungskasse berücksichtigen, und zwar<br />
nicht nur, um zu den Zahlungsterm<strong>in</strong>en die notwendige Liquidität sicherstellen zu können. Diese Vorgaben gelten<br />
auch dann, wenn e<strong>in</strong>e Versorgungskasse auf Antrag e<strong>in</strong>es Mitglieds e<strong>in</strong>e Geldanlage nach den geme<strong>in</strong>derechtlichen<br />
Vorschriften treuhänderisch verwaltet (vgl. § 2 Abs. 5 S. 2 VKZVKG <strong>NRW</strong>).<br />
1.1.4.3 Die Liquiditätssicherung für die Versorgungsleistungen<br />
1.1.4.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> eigener Verantwortung zu entscheiden, <strong>in</strong> welcher Art und Weise sie die Liquiditätsvorsorge<br />
wahrnimmt, z.B. durch die Bildung von Kapitalanlagen. Sie muss sicherstellen, dass zu den Fälligkeitsterm<strong>in</strong>en<br />
der Versorgungsleistungen an die nicht mehr tätigen Beschäftigten die notwendige Liquidität verfügbar ist. E<strong>in</strong>e<br />
Kapitalanlage als Geldanlage der Geme<strong>in</strong>de setzt dabei voraus, dass dafür grundsätzlich eigene F<strong>in</strong>anzmittel<br />
e<strong>in</strong>gesetzt werden und ke<strong>in</strong> Fremdkapital aufgenommen wird. E<strong>in</strong>er Geldanlage von dafür zuvor aufgenommenem<br />
Fremdkapital stehen die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> und das Spekulationsverbot<br />
<strong>in</strong> § 90 GO <strong>NRW</strong> entgegen. Weitere H<strong>in</strong>weise zur Geldanlage enthält der Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
über die Anlage von Geldmitteln durch Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände (Kommunale Geldanlage)<br />
vom 25.01.2005 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 641).<br />
Wird e<strong>in</strong>e Liquiditätsvorsorge von der Geme<strong>in</strong>de nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausreichenden Maße vorgenommen, kann zum<br />
späteren Zeitpunkt der Erbr<strong>in</strong>gung der Zahlungsleistungen die dann aktuell notwendige Liquidität nur vorübergehend<br />
durch Kredite zur Liquiditätssicherung befriedigt werden. Die notwendigen Maßnahmen sollten jedoch früh<br />
genug e<strong>in</strong>geleitet werden, damit entsprechend der Aufgabenerfüllung über e<strong>in</strong>e ausreichende Liquidität verfügt<br />
werden kann. Jede Geme<strong>in</strong>de muss daher auf der Grundlage ihrer Haushaltswirtschaft eigenverantwortlich entscheiden,<br />
ob und <strong>in</strong> welchem Umfang sie, <strong>in</strong>sbesondere zur Erfüllung ihrer künftigen Zahlungsleistungen an ihre<br />
Versorgungsempfänger, u.a. e<strong>in</strong>e Kapitalversicherung als Rückdeckungsversicherung abschließt. Rückstellungsersetzende<br />
Kapitalanlagen s<strong>in</strong>d dabei nicht zulässig, ebenso e<strong>in</strong>e Kreditaufnahme für Geldanlagen.<br />
1.1.4.3.2 Kapitalanlagen und Pensionsrückstellungen<br />
Bei der Bildung von Kapitalanlagen (Geldanlage der Geme<strong>in</strong>de) bleibt die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Bildung<br />
von Pensionsrückstellungen unberührt. Durch dafür notwendige Vertragsabschlüsse werden die beamtenrechtlichen<br />
Beziehungen zwischen der Geme<strong>in</strong>de und ihren Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten nicht verändert. Für die<br />
Geme<strong>in</strong>de stellen der Anspruch aus e<strong>in</strong>er Kapitalanlage e<strong>in</strong>erseits und die Pensionsverpflichtungen andererseits<br />
zwei unabhängig vone<strong>in</strong>ander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter dar. E<strong>in</strong>e Saldierung des Ansatzes der Kapitalanlage<br />
auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Ansatz der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsverpflichtungen auf der Passivseite<br />
dieser Bilanz ist grundsätzlich unzulässig (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dieses Verbot gilt auch dann,<br />
wenn e<strong>in</strong>e kongruente Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e Kapitalanlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de besteht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1358
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.1.4.3.3 Abschluss e<strong>in</strong>er Kapitalversicherung als „Beamtenpensionsversicherung“<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann zur Sicherung ihrer künftigen Zahlungsleistungen an ihre Versorgungsempfänger auch bei<br />
Dritten e<strong>in</strong>e Kapitalversicherung abschließen. Wird dabei die Zahl der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten als Messgröße<br />
mit herangezogen, wird e<strong>in</strong>e solche Versicherung oft als „Beamtenpensionsversicherung“ bezeichnet. Bei e<strong>in</strong>er<br />
derartigen Versicherung ist die Geme<strong>in</strong>de der Versicherungsnehmer, alle<strong>in</strong>iger Prämienzahler und Bezugsberechtigter<br />
auf die Versicherungsleistungen. Aus der Art der Versicherung ergibt sich, dass die Geme<strong>in</strong>de im zeitlichen<br />
Versicherungsverlauf steigende Versicherungsansprüche erwirbt, die an die Geme<strong>in</strong>de beim E<strong>in</strong>tritt des<br />
Versicherungsfalls ausgeschüttet werden.<br />
E<strong>in</strong>e solche Absicherung der Geme<strong>in</strong>de ist auch möglich, wenn die Versorgungsleistungen an die Ruhestandsbeamten<br />
über e<strong>in</strong>e Versorgungskasse ausgezahlt werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann durch den Abschluss e<strong>in</strong>er solchen<br />
Kapitalversicherung und abhängig von den vere<strong>in</strong>barten Konditionen erreichen, dass die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Versorgungsverpflichtungen ganz oder teilweise rückgedeckt werden. Auch wenn empfohlen wird, möglichst e<strong>in</strong>e<br />
kongruente Risikoversicherung zu erreichen, gilt das haushaltsrechtliche Saldierungsverbot. Es kann aber auch<br />
bei e<strong>in</strong>er kongruenten Rückdeckungsversicherung, bei der die fälligen Versicherungsleistungen den zugesagten<br />
Versicherungsleistungen entsprechen, zu bilanzmäßigen Unterschieden zwischen den Pensionsrückstellungen<br />
und der Aktivierung e<strong>in</strong>er solchen Versicherung kommen, weil dafür jeweils unterschiedliche Rechnungsgrundlagen<br />
heranzuziehen s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.4.3.4 Bilanzierung e<strong>in</strong>er Kapitalversicherung<br />
1.1.4.3.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Mit e<strong>in</strong>er Kapitalversicherung erwirbt die Geme<strong>in</strong>de Rückdeckungsansprüche entsprechend ihren jährlichen Beitragsleistungen.<br />
Diese stellen von Anfang an e<strong>in</strong>en Vermögenswert für die Geme<strong>in</strong>de dar, der <strong>in</strong> Höhe der Anschaffungskosten<br />
unter dem Bilanzposten „F<strong>in</strong>anzanlagen“ <strong>in</strong> der Bilanz angesetzt werden kann (vgl. § 33<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Anschaffungskosten stellen dabei die bis zum jeweiligen Abschlussstichtag von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aufgewendeten Sparanteile der Versicherungsprämien zzgl. Z<strong>in</strong>sansprüche sowie Guthaben aus Überschussbeteiligungen<br />
dar. Hierfür ist - auch nach Handelsrecht - das vom Versicherer jeweils nachgewiesene Deckungskapital<br />
(Deckungsrückstellung) sowohl die Bewertungsgrundlage als auch der Bewertungsmaßstab.<br />
Bei e<strong>in</strong>er „Beamtenpensionsversicherung“ ist es daher unter Beachtung der allgeme<strong>in</strong>en Haushaltsgrundsätze für<br />
die Geme<strong>in</strong>de nur zulässig, den aktuellen Rückdeckungsanspruch als aktivierbaren Vermögenswert <strong>in</strong> der Bilanz<br />
anzusetzen, der wirtschaftlich durch Beitragsleistungen erworben wurde. Diese Möglichkeit kann angemessen<br />
nach rechtlichen und kaufmännischen Grundsätzen von den Geme<strong>in</strong>den umgesetzt werden. Sie ist sachgerecht<br />
und entspricht zudem den handels- und steuerrechtlichen Regelungen zu Kapitalversicherungen als Rückdeckungsversicherungen,<br />
die den Rückdeckungsanspruch ebenfalls als aktivierbar durch den Versicherungsnehmer<br />
vorsehen. Daher besteht bei dem Verfahren für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Gleichklang mit den privaten Versicherungsnehmern.<br />
1.1.4.3.4.2 Rückkaufswert e<strong>in</strong>er Versicherung ke<strong>in</strong> Wertansatz<br />
Unter E<strong>in</strong>beziehung des Vorsichts- und des Realisationspr<strong>in</strong>zips könnte bei Kapitalversicherungen auch der<br />
„Rückkaufswert“ der Versicherung als Vermögenswert der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Betracht gezogen werden. Dieser entspricht<br />
aber nicht den e<strong>in</strong>gezahlten Versicherungsprämien. Der Rückkaufswert wird bei Versicherungen mit Prämienrückgewähr<br />
als derjenige Kapitalbetrag bezeichnet, der bei e<strong>in</strong>er außerordentlichen Kündigung an den Versicherungsnehmer<br />
zurück fließt. Er ergibt sich aus dem vorhandenen Deckungskapital bei der Versicherung abzüglich<br />
e<strong>in</strong>es angemessenen Abschlags. Da e<strong>in</strong> solcher Rückkaufswert nur <strong>in</strong> den besonderen Fällen e<strong>in</strong>er au-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1359
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ßerordentlichen Kündigung der Versicherung an die Geme<strong>in</strong>de ausbezahlt wird, soll dieser nicht zum Regelbetrag<br />
für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gemacht werden.<br />
1.1.4.3.4.3 Deckungskapital bzw. Versicherungssumme ke<strong>in</strong> Wertansatz<br />
Bei e<strong>in</strong>er Kapitalversicherung ist auch nicht von Anfang an das gesamte Deckungskapital bzw. die Versicherungssumme<br />
als Vermögenswert der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen. E<strong>in</strong>em solchen Ansatz würden aber <strong>in</strong><br />
diesem Umfang ke<strong>in</strong>e erworbenen Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de gegenüber stehen. E<strong>in</strong> solcher Ansatz wäre zudem<br />
wegen des im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts geltenden Anschaffungskostenpr<strong>in</strong>zips, das auch handels- und<br />
steuerrechtlich gilt, nicht zulässig. Dieser Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz würde auch nicht mit dem durch die<br />
Bilanz (Jahresabschluss) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu vermittelnden Bildes<br />
e<strong>in</strong>er den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögenslage <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Das gesamte<br />
Deckungskapital (Versicherungssumme) stellt nämlich nur e<strong>in</strong>e Verpflichtung des Versicherers dar, bei E<strong>in</strong>tritt<br />
des Versicherungsfalls und dem Vorliegen aller Voraussetzungen e<strong>in</strong>e entsprechende Leistung zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />
1.1.4.3.5 Treuhandverhältnis und Pensionsrückstellungen<br />
Im Zusammenhang mit der Bilanzierung geme<strong>in</strong>dlicher Treuhandverhältnisse ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong> Treuhandverhältnis zur H<strong>in</strong>terlegung von Pensionsverpflichtungen weder auf die notwendige<br />
Liquiditätsvorsorge für die zu zahlenden Versorgungsleistungen (vgl. § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>) verzichten noch ihre<br />
Pensionsrückstellungen m<strong>in</strong>dern kann. Ebenso stellt die sog. Treuhandlösung „Contractual Trust Arrangements“<br />
(CTA) zur Absicherung und F<strong>in</strong>anzierung langfristig fällig werdender Pensionsverpflichtungen ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>derechtlich<br />
zulässige Besicherung dar, die zur M<strong>in</strong>derung der von der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen<br />
führen kann, auch wenn dabei e<strong>in</strong> unabhängiger Rechtsträger e<strong>in</strong>e treuhänderische Verwaltung vornimmt.<br />
1.1.5 Pensionsrückstellungen nicht bei tariflicher Beschäftigung<br />
1.1.5.1 Pensionsrückstellungen nicht wegen e<strong>in</strong>er Zusatzversorgungskasse<br />
Nach dem derzeit geltenden Versorgungsrecht für die tariflich Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>den besteht für die Geme<strong>in</strong>den<br />
als Arbeitgeber e<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Pflicht zur Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zusatzversorgungskasse. Zweck<br />
e<strong>in</strong>er solchen Kasse ist es, den Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de im Wege e<strong>in</strong>er privatrechtlichen Versicherung e<strong>in</strong>e<br />
zusätzliche Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung zu gewähren. Gegenüber der Geme<strong>in</strong>de als Beteiligte ist die<br />
Zusatzversorgungskasse weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe noch Zahlstelle der Geme<strong>in</strong>de, die Ansprüche<br />
der Beschäftigten gegenüber der Geme<strong>in</strong>de als Arbeitsgeber zu erfüllen hat.<br />
Der Leistungsanspruch der Beschäftigten richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die Zusatzversorgungskasse,<br />
die bei E<strong>in</strong>tritt des Zeitpunkts der Leistungen an den Beschäftigten die bestehenden Ansprüche aus eigenen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten heraus zu erfüllen hat. Die Beschäftigten s<strong>in</strong>d daher alle<strong>in</strong>ige Bezugsberechtigte der Versicherungsleistungen<br />
der Zusatzversorgungskasse. Die Leistungen werden von der Zusatzversorgungskasse bei Fälligkeit<br />
erbracht, soweit der Zusatzversorgungskasse dafür von der Geme<strong>in</strong>de als Arbeitgeber auch Beiträge und<br />
Umlagezahlungen zugeflossen s<strong>in</strong>d. Die jährlich erworbenen Ansprüche der tariflich Beschäftigten werden daher<br />
von der Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich im Umlageverfahren als „Arbeitgeberzahlungen“ an die Zusatzversorgungskasse<br />
abgegolten.<br />
Aus der Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Zusatzversorgungskasse entsteht daher im Grundsatz ke<strong>in</strong>e mittelbare<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de gegenüber diesem Personenkreis, der e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung auslösen könn-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1360
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
te. Die versicherungsartig wachsenden Ansprüche der geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten und die daraus zu erbr<strong>in</strong>genden<br />
Leistungen werden durch die jährlichen Umlageleistungen der Geme<strong>in</strong>den jahresbezogen betrachtet, <strong>in</strong><br />
vollem Umfang abgedeckt. Es liegt somit ke<strong>in</strong>e Fallgestaltung vor, aus der zu schließen wäre, das für die Geme<strong>in</strong>de<br />
noch weitere ungewisse Verpflichtungen gegenüber der Zusatzversorgungskasse als Dritten bestehen<br />
würden, die als „mittelbare Pensionsverpflichtungen“ zu bewerten und entsprechend als Rückstellungen <strong>in</strong> der<br />
Bilanz zu passivieren wären.<br />
Für geme<strong>in</strong>dliche Betriebe bestehen nach Art. 28 Satz 2 EHGB ke<strong>in</strong>e Verpflichtungen zur Bildung von Pensionsrückstellungen,<br />
selbst wenn mittelbare Verpflichtungen aus e<strong>in</strong>er Zusage für e<strong>in</strong>e laufende Pension oder e<strong>in</strong>e<br />
Anwartschaft auf e<strong>in</strong>e Pension bestehen würden. Lässt sich jedoch <strong>in</strong> besonderen E<strong>in</strong>zelfällen e<strong>in</strong>e Verpflichtung<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de gegenüber der Zusatzversorgungskasse ermitteln, die als mittelbare Pensionsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu klassifizieren wäre, ist diese örtliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>sichtlich ihres Grundes und<br />
ihres Umfanges im Anhang zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss gesondert anzugeben.<br />
1.1.5.2 Pensionsrückstellungen nicht wegen sog. Sanierungsgelder<br />
Im Rahmen der Neuordnung der tarifrechtlichen Zusatzversorgung ist <strong>in</strong> Folge der Schließung des Gesamtversorgungssystems<br />
und der Überführung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Rentensystem (sog. Punktemodell) e<strong>in</strong> über die „normale Umlage“<br />
h<strong>in</strong>ausgehender F<strong>in</strong>anzbedarf entstehen, weil noch Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 01.01.2002<br />
begründet worden s<strong>in</strong>d (Besitzstandswahrung), von der Zusatzversorgungskasse zu f<strong>in</strong>anzieren s<strong>in</strong>d. Aus diesem<br />
zusätzlichen F<strong>in</strong>anzbedarf der Zusatzversorgungskasse, der sich <strong>in</strong> den regelmäßigen Umlagezahlungen an die<br />
Zusatzversorgungskasse als sog. „Sanierungsgeld“ niederschlägt, kann nicht abgeleitet werden, dass <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />
unmittelbare wirtschaftliche Verpflichtungen für die Geme<strong>in</strong>de entstanden seien, die als Rückstellungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen wären.<br />
Auch e<strong>in</strong>e Klassifizierung solcher Vorgänge als mittelbare Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber der Zusatzversorgungskasse<br />
gibt ke<strong>in</strong>en Anlass für e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Mit der Heranziehung<br />
der Geme<strong>in</strong>de zur jährlichen Umlagezahlung entsteht für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verpflichtung gegenüber<br />
der Zusatzversorgungskasse, deren Erfüllung zum Ressourcenverbrauch bei der Geme<strong>in</strong>de führt. Die Erhebung<br />
der Umlage auf das Arbeitsentgelt ist auf den jeweiligen Erhebungszeitpunkt abgestellt, zu der sowohl die frühere<br />
Beschäftigung der geme<strong>in</strong>dlichen Bediensteten als auch die künftige Beschäftigung als wirtschaftlich zu bewertende<br />
Tatbestandmerkmale gehören. Daher kann für die sog. Sanierungsgelder ke<strong>in</strong>e Bildung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rückstellung für ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> Betracht kommen. In diesem S<strong>in</strong>ne wurde e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
aus steuerrechtlicher Sicht durch das Urteil des BFH vom 27.01.2010 sowie bei der VBL verne<strong>in</strong>t.<br />
Die Heranziehung zu Sanierungsgeldern durch die Zusatzversorgungskasse stellt daher <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr<br />
Aufwand für die Geme<strong>in</strong>de dar, <strong>in</strong> dem die Heranziehung erfolgt. Das öffentlich-rechtliche Handeln gebietet e<strong>in</strong><br />
haushaltswirtschaftliches Handeln, durch dass diese geme<strong>in</strong>dliche Zahlung vergleichbar der Umlageerhebung<br />
behandelt wird, so dass erst nach der Verwirklichung der Anspruchstatbestände (nach konkreter Feststellung) die<br />
Zuordnung zum Haushaltsjahr vorzunehmen ist. Diese haushaltswirtschaftliche Zuordnung nach dem Erfüllungszeitpunkt,<br />
der im betreffenden Leistungsbescheid festgesetzt wird, ist als sachgerecht anzusehen. E<strong>in</strong>e Vorwegnahme<br />
von auf künftige Haushaltsjahre entfallenden Aufwendungen durch die Bildung e<strong>in</strong>er Rückstellung kommt<br />
daher nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
1.1.6 Erstattungsverpflichtungen ke<strong>in</strong>e Pensionsrückstellungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“ ke<strong>in</strong>e Rückstellungen ansetzen, die ihre<br />
Ursache dar<strong>in</strong> haben, dass die Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>er anderen Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er sonstigen öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaft, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, verpflichtet ist, sich nach gesetzlichen Vorschriften,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1361
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
z.B. den § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz <strong>NRW</strong> oder<br />
nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag an künftigen Versorgungsleistungen für Beamt<strong>in</strong>nen und<br />
Beamte zu beteiligen. Derartige Verpflichtungen gegenüber der aufnehmenden Körperschaft können für e<strong>in</strong>e<br />
abgegebene Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en abgegebenen Beamten entstehen, weil diese Körperschaft zukünftig die vollen<br />
Versorgungsbezüge der Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten zu zahlen hat und die abgebende Körperschaft sich nach<br />
den o.a. Vorschriften daran zu beteiligen hat. Derartige Verpflichtungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter<br />
dem Bilanzposten “Sonstige Rückstellungen“ anzusetzen.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Rückstellungsbildung für weitere beamtenrechtliche Ansprüche):<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“ neben den Rückstellungen für<br />
bestehende Versorgungsansprüche auch Rückstellungen für andere Anwartschaften und andere fortgeltende<br />
Ansprüche der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst anzusetzen.<br />
Zu diesen Ansprüchen zählen auch die beamtenrechtlichen Ansprüche auf Beihilfen nach § 77 des Landesbeamtengesetzes<br />
(LBG). Deren Wertansatz darf vere<strong>in</strong>fachend nach der Regelung <strong>in</strong> Satz 5 des Absatzes 1 der<br />
Vorschrift ermittelt werden. Der Barwert für die beamtenrechtlichen Ansprüche kann daher als prozentualer Anteil<br />
der Rückstellungen für Versorgungsbezüge nach Satz 1 der Vorschrift ermittelt werden.<br />
1.2.2 Rückstellungen für Beihilfeansprüche<br />
Die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten der Geme<strong>in</strong>de haben auch als Versorgungsempfänger e<strong>in</strong>en Anspruch auf Beihilfen<br />
zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für mediz<strong>in</strong>isch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit<br />
und therapeutischer Nutzen nachgewiesen s<strong>in</strong>d, z.B. zur Vorbeugung und L<strong>in</strong>derung von Erkrankungen oder<br />
Beh<strong>in</strong>derungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes<br />
(e<strong>in</strong>schließlich Rehabilitation), zur Früherkennung von Krankheiten u.a. Bei der Bemessung der Rückstellungsbildung<br />
s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits diese Aufwendungen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu beachten, dass Beihilfeansprüche<br />
nicht nur für die Beihilfeberechtigten selbst, sondern auch für die Angehörigen bestehen können.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Barwert der Pensionsrückstellungen nach dem Teilwertverfahren):<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Pensionsverpflichtungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich auf Grund e<strong>in</strong>er Bestandsaufnahme zum Abschlussstichtag zu<br />
ermitteln. Die Bestandsaufnahme soll zur Feststellung der pensionsberechtigten Beschäftigten und zur Höhe der<br />
zu erwartenden Pensionsansprüche führen. Die Vorschrift sieht daher vor, dass für die Rückstellungen im Teilwertverfahren<br />
der Barwert zu ermitteln ist. Es soll vom Grundsatz her wie im Handels- und im Steuerrecht verankert,<br />
vorgegangen werden. Die Festlegung über das Verfahren der Ermittlung der Rückstellungen e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Festlegung des anzuwendenden Rechnungsz<strong>in</strong>ses geht vom Vorhandense<strong>in</strong> vergleichbarer Verhältnisse bei<br />
den Geme<strong>in</strong>den aus und soll die e<strong>in</strong>heitliche Ermittlung der Pensionsrückstellungen durch die Geme<strong>in</strong>den gewährleisten.<br />
E<strong>in</strong>e Pensionsrückstellung ist von der Geme<strong>in</strong>de so ratierlich anzusammeln, dass bei Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands der<br />
Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten der Barwert der Versorgungszahlungen <strong>in</strong> die Rückstellung e<strong>in</strong>gestellt worden ist. Als<br />
Grundlage für die E<strong>in</strong>zelbewertung können Richttafeln h<strong>in</strong>sichtlich der zu erwartenden Lebensdauer und der<br />
daraus zu erwartenden Pensionszeit sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik dienen. Die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1362
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de hat daher die Pensionsrückstellungen entsprechend dem Fortschreiten der Ansprüche der Versorgungsberechtigten<br />
<strong>in</strong> der Zeit ihrer aktiven Beschäftigung (bis zum E<strong>in</strong>tritt des Versorgungsfalls) aufzubauen.<br />
1.3.2 Das Teilwertverfahren<br />
1.3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ermittlung der Pensionsverpflichtungen ist mit dem Teilwertverfahren vorzunehmen, durch das e<strong>in</strong>e periodengerechte<br />
Verteilung des Barwertes der Pensionsverpflichtungen auf die e<strong>in</strong>zelnen Jahre der Dienstzeit der<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten erfolgt. Dabei wird davon ausgegangen, dass <strong>in</strong> jedem von den Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten<br />
geleisteten Dienstjahr e<strong>in</strong> weiterer Anteil am endgültigen Leistungsanspruch dieser Bediensteten erworben<br />
wird. Beim Teilwertverfahren beg<strong>in</strong>nt die Berechnung ab dem Zeitpunkt des Dienste<strong>in</strong>tritts der Beamt<strong>in</strong> oder des<br />
Beamten. Daher muss im Jahr der Pensionszusage zusätzlich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malzurückstellung vorgenommen werden.<br />
Zu jedem Abschlussstichtag wird solange der Teilwert der Pensionsverpflichtung ermittelt bis zu dem Jahr, <strong>in</strong> dem<br />
der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen erreicht wird.<br />
Die Höhe der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Barwert<br />
der Rückstellungen am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres und dem Barwert der Rückstellungen am Abschlussstichtag<br />
des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Gesamtsumme der jährlichen Zuführungen ist jedoch<br />
auch noch abhängig von verschiedenen Faktoren und den örtlichen Gegebenheiten, z.B. von den weiteren erworbenen<br />
Anwartschaften der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten im aktiven Dienst, von Veränderungen des Personalbestandes<br />
oder von Veränderungen <strong>in</strong> den Berechnungsgrundlagen auf Grund neuer biometrischer Erwartungen.<br />
Nach e<strong>in</strong>er Beförderung e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten steigt auch die Rückstellungsbildung entsprechend<br />
dem neuen Pensionsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass im ersten Jahr nach e<strong>in</strong>er Beförderung auch e<strong>in</strong><br />
Zuführungsbetrag auf Grund der bereits abgeleisteten Dienstzeit erforderlich wird, denn der Pensionsanspruch<br />
e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten baut auf der gesamten Dienstzeit auf.<br />
Bei der Abwägung, ob von den zugelassenen Verallgeme<strong>in</strong>erungen Gebrauch gemacht wird, ist vorrangig auf die<br />
wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen abzustellen. Wirtschaftlich bewertet<br />
entstehen die Ansprüche e<strong>in</strong>es voraussichtlich dauerhaft Beschäftigten grundsätzlich ab dem Beg<strong>in</strong>n der<br />
Dienstzeit. Sie können auch ab den im o.a. Runderlass benannten allgeme<strong>in</strong>en Zeitpunkten ermittelt werden. Soll<br />
von dieser Vere<strong>in</strong>fachung (kann allgeme<strong>in</strong> das … Lebensjahr … angesetzt werden) Gebrauch gemacht werden,<br />
muss dies bei der Berechnung für alle Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte der gleichen Laufbahngruppe und nicht nur <strong>in</strong><br />
ausgewählten E<strong>in</strong>zelfällen zur Anwendung kommen. Dieser vere<strong>in</strong>fachten Vorgehensweise steht das Dienstrecht<br />
nicht entgegen.<br />
Bei der Ermittlung der Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de kommt wegen der Verfahrensvorgabe jedoch nicht<br />
das Gegenwartsverfahren oder das Anwartschaftsbarwertverfahren zur Anwendung. Auch bei diesen Verfahren<br />
wird ebenfalls davon ausgegangen, dass <strong>in</strong> jedem von den Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten geleisteten Dienstjahr e<strong>in</strong><br />
weiterer Anteil am endgültigen Leistungsanspruch dieser Bediensteten erworben wird. Mit der Rückstellungsbildung<br />
wird jedoch bereits zum Zeitpunkt der Pensionszusage (Beg<strong>in</strong>n des Pensionsanspruchs der Beamt<strong>in</strong> und<br />
des Beamten) begonnen.<br />
1.3.2.2 Die Begriffe „Teilwert“ und „Barwert“<br />
Um den Unterschied zwischen dem „Wert der Pensionsverpflichtung“ im aktuellen Zeitpunkt und im Endzeitpunkt<br />
(E<strong>in</strong>tritt der Pensionierung) klar heraus zu stellen, wird <strong>in</strong> den gängigen Berechnungsverfahren zwischen den<br />
Begriffen „Teilwert“ (als aktueller Wert zum Abschlussstichtag, wenn noch weitere Dienstjahre bevorstehen) und<br />
„Barwert“ (abgez<strong>in</strong>ster Wert der gesamten Pensionsansprüche) unterschieden. Der Teilwert ist dabei gleich dem<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1363
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Barwert der künftigen Versorgungsleistungen, jedoch abzüglich der sich noch ergebenden gleichmäßigen Jahresbeträge<br />
bis zum Ausscheiden e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten aus dem aktiven Dienst.<br />
Die Verwendung des Begriffes „Barwert“ <strong>in</strong> unterschiedlicher Form bee<strong>in</strong>trächtigt jedoch nicht die Anwendung der<br />
Vorschrift. Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen sollen zudem erhebliche Ergebnisunterschiede zwischen<br />
den Geme<strong>in</strong>den ausgeschlossen werden, die durch die bei der Berechnung festzulegenden Variablen<br />
entstehen können. Durch den Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums „Durchführungsh<strong>in</strong>weise zur Bewertung von<br />
Pensionsrückstellungen vom 04.01.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 653) wurden deshalb Eckpunkte zur Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Pensionsverpflichtungen bestimmt, die als wichtige Maßgaben bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen<br />
zur Anwendung kommen können.<br />
1.3.3 Der Barwert der Pensionsverpflichtungen<br />
Der Gesamtwert der Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber ihren Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten ist unter<br />
Zuhilfenahme von versicherungsmathematischen Annahmen zu jedem Abschlussstichtag, aber bezogen auf die<br />
künftigen geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen, zu ermitteln. Dazu ist es wie im Handelsrecht unstreitig, dass die Rückstellungsbildung<br />
„rentenmäßig“ auf der Grundlage des Barwertes der Pensionszahlungen erfolgen muss. Wenn fiktiv<br />
die Versorgungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>malbetrag an die Berechtigten abgegolten würden,<br />
könnten diese durch e<strong>in</strong>e entsprechende Geldanlage daraus Z<strong>in</strong>serträge erzielen und <strong>in</strong>sgesamt gesehen wäre<br />
ihr Lebensunterhalt <strong>in</strong>nerhalb ihrer Ruhestandszeit ausreichend gesichert.<br />
Diese Sachlage zeigt, dass die Geme<strong>in</strong>de beim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand nicht zw<strong>in</strong>gend den dem jeweils Berechtigten<br />
zustehenden Nom<strong>in</strong>albetrag verfügbar haben muss, sondern nur den Barwert dieses Betrages zur Auszahlung<br />
br<strong>in</strong>gen müsste. Durch den aus e<strong>in</strong>er Kapitalanlage entstehenden Z<strong>in</strong>seffekt würde dann gleichwohl die<br />
Geme<strong>in</strong>de ihre Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten fiktiv erfüllt haben. Die<br />
Pensionsrückstellungen sollen daher von der Geme<strong>in</strong>de nur <strong>in</strong> dem Umfang gebildet werden, der nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Sie müssen nicht so bemessen werden, dass bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand die von der Geme<strong>in</strong>de gebildeten Rückstellungen wegen der dann zu zahlenden Versorgungsleistungen<br />
<strong>in</strong> vollem Erfüllungsumfang gem<strong>in</strong>dert werden können.<br />
Unter dem Begriff „Barwert“ ist deshalb def<strong>in</strong>itionsgemäß der abgez<strong>in</strong>ste Wert der künftigen Versorgungsleistungen<br />
unter Berücksichtigung des E<strong>in</strong>tretens des Ruhestands der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten zu verstehen. In der<br />
Versicherungsmathematik, die auch Elemente der Wahrsche<strong>in</strong>lichkeitsrechnung enthält, ist der Barwert der auf<br />
e<strong>in</strong>en bestimmten Stichtag abgez<strong>in</strong>ste Wert der voraussichtlich von der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden künftigen<br />
Versorgungsleistungen. Dieser Wert <strong>in</strong> abgez<strong>in</strong>ster Form muss zum Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder<br />
e<strong>in</strong>es Beamten <strong>in</strong> den Ruhestand als Pensionsrückstellung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt se<strong>in</strong>. In die<br />
Barwertbestimmung s<strong>in</strong>d derzeit u.a. biometrische Grundlagen, jedoch noch ke<strong>in</strong>e Trendannahmen, z.B. die<br />
berufliche Entwicklung, mögliche Preissteigerungen bei den Lebenshaltungskosten u.a., e<strong>in</strong>zubeziehen, auch<br />
wenn es <strong>in</strong>sgesamt gesehen, auf den künftigen Erfüllungsbetrag als Verpflichtungsgröße der Geme<strong>in</strong>de ankommt.<br />
Die Festlegung der Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsverpflichtungen mit dem Barwert hat zudem<br />
zur Folge, dass dadurch gleichzeitig die grundsätzliche Verteilung der Aufwendungen aus den Versorgungsverpflichtungen<br />
auf die e<strong>in</strong>zelnen Jahre der Totalperiode als Pensionsrückstellungen oder/und als Versorgungsauszahlungen<br />
bestimmt wird.<br />
Von Beg<strong>in</strong>n des Erwerbs von Versorgungsanwartschaften durch die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten bis zum Zeitpunkt<br />
der letzten Zahlung von Versorgungsleistungen entstehen auf Grund der Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de entsprechende<br />
haushaltsmäßige Aufwendungen. Dies hat zur Folge, dass die jährlichen Versorgungsleistungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de bzw. die Umlagezahlungen an e<strong>in</strong>e Versorgungskasse teilweise auch Aufwand neben dem Aufwand<br />
für die Rückstellungsbildung des betreffenden Haushaltsjahres s<strong>in</strong>d. Die E<strong>in</strong>führung des NKF bei laufender Verwaltungstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de, aus der heraus die Geme<strong>in</strong>de bereits laufende Versorgungsleistungen (ver-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1364
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gleichbar den Renten) zu erbr<strong>in</strong>gen hat, gibt ke<strong>in</strong>en Anlass zu der Annahme, dass der für Pensionsverpflichtungen<br />
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Barwert nicht der geeignete Wert zur Abbildung<br />
der Versorgungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber ihren Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten ist.<br />
1.3.4 Eckpunkte für die Bewertung<br />
Durch den Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums „Durchführungsh<strong>in</strong>weise zur<br />
Bewertung von Pensionsrückstellungen vom 04.01.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 653) wurden deshalb Eckpunkte zur Bewertung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsverpflichtungen bestimmt, die als wichtige Maßgaben bei der Bewertung von<br />
Pensionsverpflichtungen zu beachten s<strong>in</strong>d. Folgende Eckpunkte enthält der Erlass (vgl. Abbildung:<br />
Eckpunkte für die Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />
- Für den Beg<strong>in</strong>n der Dienstzeit ist grundsätzlich der Beg<strong>in</strong>n des Dienstverhältnisses, also der<br />
Zeitpunkt der erstmaligen Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis anzusetzen. Allgeme<strong>in</strong> kann aber<br />
auch für den mittleren und gehobenen Dienst das vollendete 19. Lebensjahr und für den höheren<br />
Dienst das vollendete 25. Lebensjahr angesetzt werden. Für Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte auf Zeit<br />
kann ausnahmsweise auch das vollendete 25. Lebensjahr als Beg<strong>in</strong>n der Dienstzeit angesetzt<br />
werden.<br />
- Für das zeitliche Ende der anzusetzenden Dienstzeit ist bei Laufbahnbeamt<strong>in</strong>nen und –beamten<br />
die jeweilige gesetzliche Altersgrenze als E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand anzusetzen. Bei Beamt<strong>in</strong>nen<br />
und Beamten auf Zeit kann unabhängig vom E<strong>in</strong>zelfall das 65. Lebensjahr als Zeitpunkt für den<br />
E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand angesetzt werden.<br />
- Auch sollen mögliche Ansprüche der Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht <strong>in</strong><br />
die Bewertung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
- Sofern an Versorgungslasten der Geme<strong>in</strong>de auch andere Dienstherren nach § 107b BeamtVG<br />
anteilig beteiligt s<strong>in</strong>d sowie für die Verpflichtungen aus e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung und für die<br />
Bewertung von Beihilfeverpflichtungen s<strong>in</strong>d weitere Maßgaben zu beachten.<br />
Abbildung 352 „Eckpunkte für die Bewertung von Pensionsrückstellungen“<br />
Mit Hilfe dieser Maßgaben sollen bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen erhebliche Ergebnisunterschiede<br />
zwischen den Geme<strong>in</strong>den ausgeschlossen werden, die durch die bei der Berechnung festzulegenden Variablen<br />
entstehen können. Die dazu <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene Festlegung, der Ermittlung dieser Rückstellungen<br />
e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Rechnungsz<strong>in</strong>sfuß zu Grunde zu legen und diesen mit e<strong>in</strong>em Prozentsatz von 5 v.H. festzulegen,<br />
ist dabei als sachgerecht zu bewerten. Es s<strong>in</strong>d jedenfalls ke<strong>in</strong>e Gegebenheiten erkennbar, dass hier e<strong>in</strong><br />
Entscheidungsspielraum für die Geme<strong>in</strong>den geschaffen werden muss oder sich der Rechnungsz<strong>in</strong>sfuß am E<strong>in</strong>kommensteuerrecht<br />
oder am Markt orientieren soll.<br />
1.4 Zu Satz 4 (Rechnungsz<strong>in</strong>s bei Pensionsrückstellungen):<br />
Bei Pensionsrückstellungen wird davon ausgegangen, dass diese erst nach längerer Zeit (<strong>in</strong> Zukunft) fällig werden.<br />
In dem Erfüllungsbetrag der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d daher Z<strong>in</strong>szahlungen enthalten. Da die Versorgungsleistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de nicht durch e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>malbetrag an die Berechtigten abgegolten werden, bei dem durch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Geldanlage Z<strong>in</strong>serträge erzielt werden könnten, ist es geboten, diesen Z<strong>in</strong>seffekt auch bei der Bewertung<br />
der Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen. Die erfolgte Festlegung, der Ermittlung<br />
dieser Rückstellungen e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Rechnungsz<strong>in</strong>s zu Grunde zu legen und diesen mit e<strong>in</strong>em Prozentsatz<br />
von 5 v.H. zu bestimmen, ist als sachgerecht zu bewerten. Es führt aber dazu, dass durch diesen Z<strong>in</strong>ssatz <strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1365
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>em erheblichen Maße geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen <strong>in</strong> die Zukunft verschoben und nicht dem Verursachungsjahr<br />
(Entstehen der geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen für künftige Versorgungsleistungen) zugerechnet werden. Es<br />
s<strong>in</strong>d jedenfalls ke<strong>in</strong>e Gegebenheiten erkennbar, dass hier e<strong>in</strong> Entscheidungsspielraum für die Geme<strong>in</strong>den über<br />
die Höhe des anzusetzenden Rechnungsz<strong>in</strong>ses geschaffen werden muss.<br />
Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse bei den Geme<strong>in</strong>den und unter Beachtung e<strong>in</strong>er möglichst zutreffenden<br />
und wirtschaftlichen Zurechnung zum Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem die Ursache bzw. der beamtenrechtliche Anspruch<br />
entsteht, stellt die gesetzliche Bestimmung gleichwohl ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destvorgabe für die Bildung von Pensionsrückstellungen<br />
dar. E<strong>in</strong>e solche Annahme ließe zu, dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de, die haushaltswirtschaftlich zu e<strong>in</strong>er höheren<br />
Rückstellungsbildung <strong>in</strong> der Lage wäre und dadurch nicht den orig<strong>in</strong>ären Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 S.<br />
1 und 2 GO <strong>NRW</strong> gefährden würde, e<strong>in</strong> fiktiver Ausgleich nach § 75 Abs. 2 S. 3 GO <strong>NRW</strong> ist dafür nicht tragfähig,<br />
könnte e<strong>in</strong>e höhere Zuführung zu den Pensionsrückstellungen vornehmen bzw. die Zuführung über der „M<strong>in</strong>destvorgabe<br />
selbst gestalten.<br />
Dieser E<strong>in</strong>schätzung steht aber entgegen, dass die Ermittlung der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen nicht <strong>in</strong><br />
das Belieben der Geme<strong>in</strong>de gestellt werden soll, sondern nach e<strong>in</strong>heitlichen vom Gesetzgeber bestimmten<br />
Grundsätzen durchzuführen ist. Die Festlegung über das Verfahren der Ermittlung der Rückstellungen e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Festlegung des anzuwendenden Rechnungsz<strong>in</strong>ses geht deshalb vom Vorhandense<strong>in</strong> vergleichbarer<br />
Verhältnisse bei den Geme<strong>in</strong>den aus und soll die e<strong>in</strong>heitliche Ermittlung der Pensionsrückstellungen durch die<br />
Geme<strong>in</strong>den gewährleisten. E<strong>in</strong>e gewollte Überschreitung müsste daher aus den örtlichen Gegebenheiten heraus<br />
zw<strong>in</strong>gend sowie sachlich und haushaltswirtschaftlich als notwendig e<strong>in</strong>zustufen se<strong>in</strong>. Die Festlegung durch den<br />
Gesetzgeber e<strong>in</strong>en Rechnungsz<strong>in</strong>s <strong>in</strong> Höhe von ca. 5 v.H. für die Bildung von Pensionsrückstellungen durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de vorzugeben, steht der o.a. E<strong>in</strong>schätzung nicht entgegen, denn bei der Ermittlung der Rückstellungen<br />
für die betriebliche Altersversorgung war e<strong>in</strong> solcher Z<strong>in</strong>ssatz bereits bei mehreren handelsrechtlichen und <strong>in</strong>ternationalen<br />
Jahresabschlüssen maßgebend anzuwenden.<br />
1.5 Zu Satz 5 (Wertansatz für Beihilferückstellungen):<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d auch Rückstellungen für Ansprüche der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten auf Beihilfen nach §<br />
77 des Landesbeamtengesetzes (LBG v. 21.04.2009, GV. <strong>NRW</strong>. S. 224) sowie andere Ansprüche außerhalb des<br />
Beamtenversorgungsgesetzes zu bilden. Nach dieser Vorschrift erhalten aktive Beschäftigte der Geme<strong>in</strong>de und<br />
deren Versorgungsempfänger und ihre Angehörigen Beihilfen zu ihren Aufwendungen <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts-<br />
und Todesfällen, solange ihnen laufende Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften zustehen. Die Ansprüche<br />
der Versorgungsempfänger s<strong>in</strong>d mit dem Barwert unter Berücksichtigung der festgesetzten Rechnungsz<strong>in</strong>sgröße<br />
als Rückstellungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, während die Beihilfeleistungen für die aktiv Beschäftigten<br />
als laufender Aufwand <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen s<strong>in</strong>d. Unter dem Begriff „Barwert“<br />
ist daher der abgez<strong>in</strong>ste Wert der künftigen Beihilfeleistungen der Geme<strong>in</strong>de an die Versorgungsempfänger<br />
zu verstehen.<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Beihilferückstellungen ist wie bei den Pensionsrückstellungen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Abz<strong>in</strong>sung<br />
vorzunehmen. In der Versicherungsmathematik, die auch Elemente der Wahrsche<strong>in</strong>lichkeitsrechnung enthält,<br />
ist der Barwert der auf e<strong>in</strong>en bestimmten Stichtag abgez<strong>in</strong>ste Wert der voraussichtlichen künftigen Leistungen.<br />
Dieser Wert muss zum Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten <strong>in</strong> den Ruhestand i.d.R. als<br />
Beihilferückstellung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt se<strong>in</strong>. Der Umfang der notwendigen Beihilferückstellungen<br />
für die gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsleistungen lässt sich von der Geme<strong>in</strong>de oftmals nur sehr<br />
schwierig ermitteln. Die Vorschrift lässt daher e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung <strong>in</strong> der Form zu, dass der Wertansatz für Beihilferückstellungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auch als prozentualer Anteil an den geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen<br />
nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ermittelt werden darf. Wegen der notwendigen E<strong>in</strong>heitlichkeit im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bereich s<strong>in</strong>d das Ermittlungsverfahren sowie se<strong>in</strong>e regelmäßige Überprüfung nach mehreren<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1366
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Jahren, die ggf. e<strong>in</strong>e Anpassung erforderlich machen kann, festgelegt worden. In ausreichendem Maße können<br />
dabei aber die örtlichen Verhältnisse unter der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de Berücksichtigung f<strong>in</strong>den.<br />
1.6 Zu Satz 6 (Erster Rechenschritt zur Ermittlung der Beihilferückstellungen):<br />
Als erster Rechenschritt zur Ermittlung der Beihilferückstellungen ist bestimmt worden, dass der dafür zu ermittelnde<br />
Prozentsatz aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten (Beihilfe-)Leistungen an die Versorgungsempfänger<br />
zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge an den Personenkreis zu errechnen ist. Durch<br />
diese Regelung s<strong>in</strong>d die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bei der Ermittlung der Beihilferückstellungen zu<br />
berücksichtigen, denn es s<strong>in</strong>d die von der Geme<strong>in</strong>de, ggf. auch über die Versorgungskasse, gezahlten Leistungen<br />
an Versorgungsbezügen mit den gezahlten Beihilfeleistungen <strong>in</strong>s Verhältnis zu setzen. Der daraus ermittelte<br />
Prozentsatz wird dann <strong>in</strong> den nächsten Rechenschritt e<strong>in</strong>bezogen.<br />
1.7 Zu Satz 7 (Zweiter Rechenschritt zur Ermittlung der Beihilferückstellungen):<br />
Nach der Vorschrift ist dann e<strong>in</strong> weiterer Rechenschritt vorzunehmen, denn der zu ermittelnde Prozentsatz bemisst<br />
sich nach dem Durchschnitt der Beihilfeleistungen <strong>in</strong> den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren.<br />
Daraus folgt, dass der erste Rechenschritt jeweils für drei Haushaltsjahre erfolgt se<strong>in</strong> muss, um die<br />
notwendige Durchschnittsbildung vornehmen zu können. Weil die tatsächlichen Verhältnisse bei den Geme<strong>in</strong>den<br />
an den e<strong>in</strong>zelnen Abschlussstichtagen i.d.R. ke<strong>in</strong>e wesentlichen Schwankungen von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr<br />
aufweisen, ist die Bestimmung sachgerecht, dass der Prozentsatz für die Anteilsberechnung sich nach dem<br />
Durchschnitt dieser Leistungen <strong>in</strong> den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren bemisst.<br />
1.8 Zu Satz 8 (Überprüfung des Prozentsatzes für Beihilferückstellungen):<br />
Nach der Vorschrift soll der für die Ermittlung des Wertansatzes für Beihilferückstellungen dienende Prozentsatz<br />
m<strong>in</strong>destens alle fünf Jahre überprüft werden. Durch diese Vorgabe soll e<strong>in</strong>e zutreffende Rückstellungsbildung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden, denn größere Schwankungen können nicht grundsätzlich ausgeschlossen<br />
werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann aber auch durch aus <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kürzeren Zeitraum e<strong>in</strong>e Neubestimmung<br />
des anzuwendenden Prozentsatzes vornehmen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Rückstellungen für Deponien und Altlasten):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Rückstellungen für Deponien):<br />
2.1.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien hat im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, weil<br />
dafür gesetzliche Verpflichtungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und Landesabfallgesetz bestehen, die <strong>in</strong><br />
abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren näher bestimmt werden. Die rechtliche Grundlage bildet das Fachgesetz,<br />
das Verpflichtungen zur Vorsorge enthält, die auch <strong>in</strong> die Gebührenkalkulation e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d (vgl. § 9<br />
Abs. 2 und 2a des Landesabfallgesetzes). Bei der Geme<strong>in</strong>de dienen die Deponien zur dauernden Ablagerung<br />
nicht mehr verwertbarer Abfälle bei der Durchführung der Abfallentsorgung. Seit dem Verbot der Ablagerung<br />
unvorbehandelter Abfälle seit dem 31.05.2005 bestehen aus Gründen des Umweltschutzes hohe Sicherheitsanforderungen,<br />
denn die Vorgaben für Abdichtungssysteme s<strong>in</strong>d erheblich verschärft worden. In diesem Zusammenhang<br />
besteht auch die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de zur Rekultivierung und Nachsorge von Deponien.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1367
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Rückstellungen für Deponien s<strong>in</strong>d ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de, die wegen der zukünftig zu<br />
erbr<strong>in</strong>genden Leistungen für e<strong>in</strong>e Wiederherstellung von Natur- und Kulturflächen nach Aufgabe e<strong>in</strong>er Deponie<br />
entstehen. Die Geme<strong>in</strong>de ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Deponien nach Erreichen der Verfüllmenge zu<br />
rekultivieren und möglichen schädlichen Auswirkungen dieser Deponie auf die Umwelt vorzubeugen. Für den<br />
Ansatz von Rückstellungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist nicht jedoch nicht alle<strong>in</strong> auf das Vorliegen der rechtlichen<br />
Verpflichtung abzustellen, sondern ausschlaggebend für die periodengerechte Rückstellungsbildung ist das<br />
Entstehen der wirtschaftlichen Belastung durch die Nutzung der Deponie.<br />
In die Rückstellungsbildung dürfen von der Geme<strong>in</strong>de jedoch ke<strong>in</strong>e Aufwendungen e<strong>in</strong>bezogen werden, die nach<br />
der Rekultivierung aus der Unterhaltung der neu geschaffenen Flächen entstehen, denn diese stellen wie die<br />
Abschreibungen aus den im Rahmen der Rekultivierung beschafften oder neu hergestellten und aktivierten Vermögensgegenständen<br />
e<strong>in</strong>en jährlichen Aufwand dar. Die Geme<strong>in</strong>de kann die Rückstellungen über die Zeit der<br />
Nutzung der Deponie ansammeln und kann sich für deren jährliche Höhe am Verteilungsschlüssel „Verfüllmengenanteil<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Nutzungsjahre“ orientieren.<br />
2.1.2 Die Bemessung der Deponierückstellungen<br />
Für die erforderlichen Rückstellungen s<strong>in</strong>d daher die zu erwartenden Gesamtkosten für die Rekultivierung und<br />
Nachsorge, bezogen auf den Zeitpunkt der künftigen Durchführung der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen,<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu ermitteln. Die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Verordnung über Deponien und Langzeitlager<br />
(vgl. § 11 DepV) <strong>in</strong> der Nachsorgephase auch zu Maßnahmen verpflichtet, die zur Verh<strong>in</strong>derung von Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />
des Wohles der Allgeme<strong>in</strong>heit erforderlich s<strong>in</strong>d. Die geme<strong>in</strong>dliche Nachsorgepflicht entsteht dabei wirtschaftlich<br />
<strong>in</strong> den Jahren der Nutzung der Deponie. Sie erfordert dementsprechend die notwendige Rückstellungsbildung<br />
und e<strong>in</strong>en entsprechenden Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
Für den Ansatz von Rückstellungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist nicht jedoch nicht alle<strong>in</strong> auf das Vorliegen der<br />
rechtlichen Verpflichtung abzustellen, sondern ausschlaggebend für die periodengerechte Rückstellungsbildung<br />
ist das Entstehen der wirtschaftlichen Belastung durch die Nutzung der Deponie. So lange nicht besondere<br />
Kenntnisse aus der Nutzung der Deponie etwas anderes nahe legen, soll sich deshalb die Berechnung der Rückstellung<br />
am Verfüllmengenanteil pro Nutzungsjahr unter Berücksichtigung der bisherigen Verfüllmenge orientieren.<br />
Dabei ist zu beachten, dass der Umfang der gesamten Rückstellung nach den zu erwartenden Gesamtkosten<br />
zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu bemessen ist, so dass bei dieser Rückstellungsbildung<br />
nicht das Abschlussstichtagspr<strong>in</strong>zip Anwendung f<strong>in</strong>det.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Rückstellungen für Altlasten und sonstige Umweltschäden):<br />
2.2.1 Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten anzusetzen, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
i.d.R. öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, bestimmte vorhandene Altlasten <strong>in</strong> ihrem Geme<strong>in</strong>degebiet zu beseitigen<br />
(sanieren). Derartige Verpflichtungen können für eigene Grundstücke sowie für fremde Grundstücke bestehen,<br />
z.B. wenn e<strong>in</strong>e stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage vorhanden ist oder Abfälle auf Grundstücken zwischengelagert<br />
wurden, und deshalb e<strong>in</strong>e Sanierungspflicht für solche Flächen für die Geme<strong>in</strong>de besteht. Auch sanierungsbedürftige<br />
Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, können Anlass für<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung durch die Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong> (vgl. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz).<br />
In diesem Zusammenhang werden unter dem Begriff „Altlasten“ i.d.R. örtliche Altablagerungen verstanden, von<br />
denen Belastungen für die Umwelt, <strong>in</strong>sbesondere des Bodens und des Wassers, ausgehen und auch e<strong>in</strong>e Gefährdung<br />
für die menschliche Gesundheit des E<strong>in</strong>zelnen oder der Allgeme<strong>in</strong>heit nicht ausgeschlossen werden<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1368
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
kann. Altablagerungen s<strong>in</strong>d z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche<br />
Abfälle, illegale Ablagerungen aus der Vergangenheit, stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit Produktionsrückständen.<br />
Dazu s<strong>in</strong>d auch noch die Altstandorte, z. B. Grundstücke stillgelegter Anlagen, nicht mehr verwendete<br />
Leitungs- und Kanalsysteme oder sonstige Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen<br />
umgegangen wurde, zu zählen.<br />
Die Rückstellungsbildung für die Sanierung von Altlasten erfordert e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die<br />
durch Gesetz oder e<strong>in</strong>en behördlichen Verwaltungsakt mit e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>haltlich genau bestimmten Handeln <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>es festgelegten Zeitraumes bestimmt se<strong>in</strong> muss. E<strong>in</strong>en Anlass für die Bildung von Rückstellungen für die Beseitigung<br />
von Altlasten durch die Geme<strong>in</strong>de stellt daher regelmäßig e<strong>in</strong>e behördliche Verfügung dar, mit der die<br />
Geme<strong>in</strong>de zur Beseitigung vorhandener Altlasten auf eigenen Grundstücken oder auf Grundstücken Dritter verpflichtet<br />
wird.<br />
E<strong>in</strong> Anlass für e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne besteht aber noch nicht, wenn bei der Geme<strong>in</strong>de nur<br />
e<strong>in</strong>e Absicht zur Beseitigung der Altlasten besteht. Vielmehr ist <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong> Sanierungserfordernis<br />
festzustellen und über die Notwendigkeit zur Beseitigung e<strong>in</strong>er Altlast zu entscheiden. Erst danach ist für die<br />
Beseitigung der Altlasten der Umfang der notwendigen Rückstellung zu ermitteln und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzen. In diesen Fällen zu zudem zu prüfen, ob ggf. e<strong>in</strong>e Berichtigung des Wertansatzes des auf der Aktivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Grundstückes erfolgen muss.<br />
2.2.2 Die Bemessung der Altlastenrückstellungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss bei der Bemessung der Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten und sonstigen<br />
Umweltschäden berücksichtigen, ob im Jahr der Verursachung und damit der Zurechnung der entstehenden<br />
Aufwendungen für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen e<strong>in</strong>e Außenverpflichtung oder e<strong>in</strong>e Innenverpflichtung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de entsteht. In dem Fall, <strong>in</strong> dem für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Außenverpflichtung entsteht, ist<br />
sie entsprechend dem Ressourcenverbrauchskonzept und dem Periodisierungspr<strong>in</strong>zip verpflichtet, dem Ursachenjahr<br />
die zum Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahmen erwartenden Gesamtkosten zuzuordnen und diesen<br />
Betrag <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Sanierungsträger neben se<strong>in</strong>en Betriebskosten<br />
auch Investitionskosten im Rahmen se<strong>in</strong>er Altlastenbeseitigung entstehen.<br />
In den Fällen aber, <strong>in</strong> denen die Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen e<strong>in</strong>e Innenverpflichtung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de darstellt, muss zwischen Sanierungskosten und Investitionskosten unterschieden werden, denn<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall stehen sich das Periodisierungspr<strong>in</strong>zip und das Ressourcenverbrauchskonzept gleichwertig<br />
gegenüber. Dabei dürfte es unstreitig se<strong>in</strong>, dass die Sanierungskosten der der Altlastenbeseitigung als Ressourcenverbrauch<br />
dem Ursachenjahr wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Fallen im Rahmen e<strong>in</strong>er eigenen Altlastenbeseitigung<br />
der Geme<strong>in</strong>de jedoch auch Investitionskosten mit e<strong>in</strong>er Aktivierung der beschafften Vermögensgegenstände<br />
an, greift das Ressourcenverbrauchskonzept durch.<br />
In solchen Fällen können die künftigen Abschreibungen aus der Nutzung der für die Altlastensanierung beschafften<br />
und aktivierten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände nicht vorweggenommen und sofort <strong>in</strong> voller Höhe <strong>in</strong><br />
die Bemessung der Rückstellung e<strong>in</strong>bezogen werden. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen s<strong>in</strong>d daher entsprechend<br />
dem Ressourcenverbrauchskonzept nicht dem Ursachenjahr der zu beseitigenden Altlasten zuzuordnen,<br />
auch wenn z.B. e<strong>in</strong>e Altlast der Grund für die Beschaffung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände war.<br />
Erst mit der Nutzung geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände entsteht regelmäßig der Ressourcenverbrauch der<br />
Geme<strong>in</strong>de durch Abschreibungen, die dann haushaltsmäßig und jahresbezogen als Aufwendungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1369
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.3 Rückstellungen für die Beseitigung sonstiger Umweltschäden<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d auch Rückstellungen wegen geme<strong>in</strong>dlicher Verpflichtungen zur Beseitigung<br />
sonstiger aufgetretener Umweltschäden anzusetzen. E<strong>in</strong>en Anlass für die Bildung von Rückstellungen für die<br />
Beseitigung von Umweltschäden durch die Geme<strong>in</strong>de stellt auch e<strong>in</strong>e behördliche Verfügung dar, mit der die<br />
Geme<strong>in</strong>de zur Beseitigung solcher Schäden auf eigenen Grundstücken oder auf Grundstücken Dritter verpflichtet<br />
wird. Ist <strong>in</strong> solchen Umweltschadensfällen die Geme<strong>in</strong>de für deren Beseitigung verantwortlich und muss dafür die<br />
erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchführen, hat sie ggf. Rückstellungen im dafür notwendigen Umfang <strong>in</strong><br />
ihrer Bilanz anzusetzen. Im § 2 des Umweltschadensgesetzes werden nachfolgende Sachverhalte als Umweltschaden<br />
bezeichnet (vgl. Abbildung).<br />
Rückstellungen bei Umweltschäden<br />
- Die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 21a des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes.<br />
- Die Schädigung von Gewässern nach Maßgabe des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes.<br />
- Die Schädigung des Bodens durch e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung der Bodenfunktionen im S<strong>in</strong>ne des §<br />
2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.<br />
Abbildung 353 „Rückstellungen bei Umweltschäden“<br />
E<strong>in</strong>e Rückstellung bei Umweltschäden ist aber dann noch nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de nur e<strong>in</strong>e Absicht zur Beseitigung von Umweltschäden besteht. Vielmehr ist <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall das<br />
Sanierungserfordernis bzw. die Notwendigkeit zur Beseitigung e<strong>in</strong>es Umweltschadens zu beurteilen. Wird dieses<br />
bejaht, ist für die Beseitigung e<strong>in</strong>es Umweltschadens der Umfang der notwendigen Rückstellung zu ermitteln und<br />
diese <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
3. Zu Absatz 3 (Instandhaltungsrückstellungen):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Ansatz von Instandhaltungsrückstellungen):<br />
3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>den werden durch die Vorschrift verpflichtet, bei e<strong>in</strong>er unterlassenen Instandhaltung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Sachanlagen <strong>in</strong> ihrer Bilanz entsprechende s<strong>in</strong>d Rückstellungen anzusetzen, wenn die Nachholung der<br />
Instandhaltung h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet werden muss, denn die<br />
Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d nach § 90 Abs. 2 S. 1 GO <strong>NRW</strong> verpflichtet, ihre Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich<br />
zu verwalten. Mit der Rückstellungsbildung soll daher dem Verfall von <strong>in</strong>standhaltungspflichtigen Sachanlagen<br />
entgegen gewirkt werden, um <strong>in</strong>soweit die stetige Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu sichern. Die vorgesehenen<br />
Aufwendungen zur Beseitigung der unterlassenen Instandhaltung dürfen jedoch ke<strong>in</strong>en Herstellungsaufwand<br />
darstellen. In die Rückstellungsbildung können Maßnahmen e<strong>in</strong>bezogen werden, die dazu dienen den<br />
„Soll-Zustand“ e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes wieder herzustellen. Zudem s<strong>in</strong>d für die Instandhaltungsrückstellung<br />
die maßnahmenbezogenen Beträge zu ermitteln, die voraussichtlich bei der Nachholung notwendig werden<br />
(Erfüllungsbeträge).<br />
Für die Nachholung der unterlassenen Instandhaltung s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen Rückstellungen<br />
zu bilden und mit dem Betrag anzusetzen, der voraussichtlich für die Nachholung der Instandhaltung notwendig<br />
werden wird. Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn die Geme<strong>in</strong>de sich zuvor festgestellt hat, dass sie e<strong>in</strong>e<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1370
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
notwendige Instandhaltung unterlassen hat und deren Nachholung e<strong>in</strong>geplant ist. Werden die unterlassenen<br />
Instandhaltungen zum späteren Zeitpunkt - wie geplant - nachgeholt, stellt diese Inanspruchnahme der Rückstellung<br />
ke<strong>in</strong>e Wertaufholung bei den betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen dar, weil im davorliegenden<br />
Zeitpunkt der Rückstellungsbildung ke<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung bei den von der unterlassenen Instandhaltung<br />
betroffenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen vorzunehmen war.<br />
Die Entscheidungsfreiheit der Geme<strong>in</strong>de stellt daher ke<strong>in</strong> Ansatzwahlrecht im S<strong>in</strong>ne der Bilanzierungsgrundsätze<br />
dar. Entscheidet sich die Geme<strong>in</strong>de gegen die Nachholung e<strong>in</strong>er Instandhaltung muss sie im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
das Gesamtvolumen der nicht zu realisierenden Instandhaltungsmaßnahmen und die hieran anknüpfend<br />
festgestellten und vorgenommenen Wertm<strong>in</strong>derungen der davon betroffenen Vermögensgegenstände<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss im Anhang angegeben und erläutern.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die ausdrückliche Vorgabe <strong>in</strong> der Vorschrift, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>e unterlassene Instandhaltung entsprechende Rückstellungen <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen hat,<br />
wenn die Nachholung der Instandhaltung h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet<br />
werden muss, wegen dieser spezielleren Regelung die allgeme<strong>in</strong>e Möglichkeit der Ermächtigungsübertragung<br />
nach § 22 GemHVO <strong>NRW</strong> entsprechend e<strong>in</strong>schränkt. Dieses ist sowohl bei der Rückstellungsbildung als auch bei<br />
der Ermächtigungsübertragung zu berücksichtigen und bedarf ggf. besonderer Angaben im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss.<br />
3.1.2 Der Tatbestand „Unterlassene Instandhaltung“<br />
Der Tatbestand „unterlassene Instandhaltung“ setzt dabei i.d.R. voraus, dass im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de die<br />
notwendigen Aufwandsermächtigungen für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen veranschlagt s<strong>in</strong>d,<br />
deren Umsetzung aber im betreffenden Haushaltsjahr unterblieben ist. Dazu können auch nicht durchgeführte<br />
Instandhaltungsmaßnahmen gehören, zu denen erst im Haushaltsjahr e<strong>in</strong> Anlass entstanden ist, z.B. bei Schadensfällen.<br />
Nur für Maßnahmen mit h<strong>in</strong>reichend bestimmter Umsetzung können <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auch<br />
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet werden.<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses muss deshalb von der Geme<strong>in</strong>de entschieden werden, ob die<br />
Nachholung der Instandhaltung h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet werden<br />
muss. Ist e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt örtlich gegeben, s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de, die unterlassenen Aufwendungen dem<br />
abgelaufenen Haushaltsjahr zuzurechnen, um die notwendige Rückstellungsbildung vornehmen zu können. Bestehende<br />
Instandhaltungsrückstände, für die ke<strong>in</strong>e ausreichende Sicherheit für ihre Aufarbeitung besteht, dürfen<br />
dabei nicht <strong>in</strong> die Rückstellungsbildung e<strong>in</strong>bezogen werden. Für diese nicht realisierbaren Maßnahmen s<strong>in</strong>d die<br />
Auswirkungen h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung bei den betreffenden Vermögensgegenständen zu prüfen und es<br />
ist ggf. e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.<br />
3.1.3 Das Erfordernis e<strong>in</strong>er konkreten Umsetzungsplanung<br />
3.1.3.1 Die zeitlichen Festlegungen<br />
Die Pflicht zum Ansatz von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt<br />
voraus, dass die Nachholung der Instandhaltung von der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt ist. Die<br />
Vorschrift enthält dazu jedoch ke<strong>in</strong>e konkrete Zeitvorgabe. Die Bilanzierung von Rückstellungen für unterlassene<br />
Instandhaltung von geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagen bedarf daher e<strong>in</strong>er konkreten Umsetzungsplanung durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de. Mit e<strong>in</strong>er entsprechenden Haushaltsplanung zur Nachholung der unterlassenen Instandhaltung wird<br />
e<strong>in</strong> bestehender Handlungsbedarf <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht sichtbar gemacht. Die Geme<strong>in</strong>de hat<br />
sich dabei h<strong>in</strong>sichtlich der zeitlichen Dimension an der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung nach § 6<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1371
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
GemHVO <strong>NRW</strong> zu orientieren, so dass regelmäßig e<strong>in</strong> Zeitfenster von 4 Jahren, gebildet aus dem Haushaltsjahr<br />
und den folgenden drei Planungsjahren e<strong>in</strong>en zulässigen Zeitrahmen bildet. Bei e<strong>in</strong>em Doppelhaushalt für zwei<br />
Haushaltsjahre ist dann ggf. auch e<strong>in</strong> Zeitrahmen von fünf Jahren möglich.<br />
3.1.3.2 Das Kriterium „h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt“<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung ist anknüpfend an die Voraussetzungen für<br />
Ansatz, Ausweis und Bewertung aller Aufwandsrückstellungen das Kriterium „h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt“<br />
besonders zu beachten. Dieses Kriterium darf von der Geme<strong>in</strong>de nicht dah<strong>in</strong>gehend benutzt werden, den Bedarf<br />
und das Volumen e<strong>in</strong>zelner Instandhaltungsmaßnahme zwar konkret zu planen, die künftige Umsetzung aber<br />
wage zu halten, um die erforderliche Rückstellungsbildung zu vermeiden. Die Nachholung von unterlassener<br />
Instandhaltung muss durch die Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong>e mittel- bis langfristige Maßnahmenplanung i.V.m. ihrer<br />
Haushaltsplanung präzisiert werden. Die Geme<strong>in</strong>de sollte daher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Planungsrechnung die notwendigen und<br />
umsetzbaren Instandhaltungsmaßnahmen im E<strong>in</strong>zelnen konkretisieren und den künftigen Haushaltsjahren jahresbezogen<br />
zuordnen.<br />
Die Erfüllung des Kriteriums „h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt“ erfordert dabei, dass die vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen<br />
im E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> den produktorientierten Teilplänen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan konkret<br />
für das Haushaltsjahr veranschlagt werden (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch für die drei dem Haushaltsjahr folgenden<br />
Planungsjahre ist e<strong>in</strong>e entsprechende jahresbezogene Veranschlagung vorzunehmen (vgl. §§ 6 und 11<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Veranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zeigt dabei auf, dass der vorhandene<br />
örtliche Instandhaltungsstau sach- und zeitgerecht abgearbeitet werden soll. Die geme<strong>in</strong>dliche Umsetzungsplanung<br />
soll dabei grundsätzlich nicht über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung h<strong>in</strong>ausgehen.<br />
Im E<strong>in</strong>zelfall darf sie ggf. e<strong>in</strong>en Zeitraum von fünf Jahren nach dem Haushaltsjahr umfassen, wenn örtliche<br />
Gegebenheiten diesen Zeitrahmen erfordern.<br />
E<strong>in</strong>e entsprechende Erläuterung im Anhang ist dann zw<strong>in</strong>gend, wenn auf Grund e<strong>in</strong>er solchen Planung e<strong>in</strong>e<br />
Rückstellung für unterlassene Instandhaltung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt wird. In diesem Zusammenhang<br />
ist e<strong>in</strong>e zusammengefasste Darstellung e<strong>in</strong>es jährlichen Gesamtvolumens aller vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen<br />
als nicht zulässig im S<strong>in</strong>ne des Kriteriums „h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt“ anzusehen, denn<br />
e<strong>in</strong>e solche Veranschlagung im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan steht nicht mit dem haushaltsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz<br />
sowie dem Haushaltsgrundsatz der Spezifizierung sowie der E<strong>in</strong>haltung der örtlichen haushaltsmäßigen<br />
Produktorientierung bei der haushaltsmäßigen Veranschlagung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
3.1.3.3 Das Kriterium „Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der Realisierung“<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung ist anknüpfend an die Voraussetzungen für<br />
Ansatz, Ausweis und Bewertung aller Aufwandsrückstellungen das Kriterium „Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der Realisierung“<br />
besonders zu beachten. Hierbei hat die Geme<strong>in</strong>de anhand der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen,<br />
aber auch anhand ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten die Realisierbarkeit der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Instandhaltungsmaßnahme zu ermitteln und e<strong>in</strong>e Verknüpfung zu ihrer Haushaltsplanung herzustellen.<br />
Das Kriterium „Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der Realisierung“ kann m<strong>in</strong>destens dann als erfüllt betrachtet werden, wenn im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan für das neue Haushaltsjahr die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen konkret<br />
<strong>in</strong> den produktorientierten Teilplänen veranschlagt worden s<strong>in</strong>d (vgl. §§ 3, 4 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Veranschlagung<br />
e<strong>in</strong>es jährlichen Gesamtvolumens möglicher zusammengefasste Instandhaltungsmaßnahmen unter<br />
e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen Haushaltsposition ist zur Erfüllung des Kriteriums als nicht ausreichend anzusehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1372
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2 Zu Satz 2 (Festlegung der e<strong>in</strong>zelnen Instandhaltungsmaßnahmen):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses die vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen<br />
e<strong>in</strong>zeln bestimmt und wertmäßig beziffert haben, damit e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für unterlassene Instandhaltung<br />
<strong>in</strong> Betracht kommen kann. Dies setzt e<strong>in</strong>e solide Erfassung und Bewertung der vorhandenen Sachanlagen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere der Gebäude voraus. Die Bewertung der Sachanlagen zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten<br />
im Rahmen der Eröffnungsbilanz erhält deshalb e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, weil auf dieser Bewertungsbasis<br />
e<strong>in</strong>e gute Ausgangslage für die Ermittlung der Höhe des möglichen Instandhaltungsstaus geschaffen wurde. Zur<br />
Klassifizierung der vorgesehenen Maßnahmen als Instandhaltungsmaßnahmen kann z.B. die DIN 31051 herangezogen<br />
werden, nach der „Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes“ von Gebäuden,<br />
Anlagen und technischen Arbeitsmittel mit Aufbereitung oder Ersatz von Teilen nach Inspektionsergebnissen<br />
zur Instandhaltung gehören.<br />
Der Begriff „Instandhaltung“ ist <strong>in</strong> der DIN-Vorschrift jedoch sehr weit gefasst, so dass auch die vorbeugende<br />
Instandhaltung dazu gehört, zu der Maßnahmen zu zählen s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>en def<strong>in</strong>ierten Sollzustand zu erhalten. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> diesem Zusammenhang eigenverantwortlich zu entscheiden, ob e<strong>in</strong>e Wertgrenze als Erheblichkeitsgrenze<br />
e<strong>in</strong>geführt wird, ab auf Grund e<strong>in</strong>zelner unterlassener Instandhaltungen die Pflicht zur Rückstellungsbildung<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsteht. Die Geme<strong>in</strong>de kann aber auch eigenverantwortlich e<strong>in</strong>e Wertgrenze<br />
bestimmen, unter der Maßnahmen zur Beseitigung der unterlassenen Instandhaltung für die Veranschlagung im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan zusammengefasst werden dürfen.<br />
3.3 Der Verzicht auf den Ansatz von Instandhaltungsrückstellungen<br />
In E<strong>in</strong>zelfällen kann es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de dazu kommen, dass zwar die Instandhaltung von geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagen<br />
als bisher unterlassen bewertet werden muss, die konkrete Umsetzung jedoch aus unterschiedlichsten<br />
Gründen unterbleibt, auch wenn die Geme<strong>in</strong>de nach § 90 GO <strong>NRW</strong> dem Verfall von <strong>in</strong>standhaltungspflichtigen<br />
Sachanlagen entgegen zu wirken hat, um <strong>in</strong>soweit ihre stetige Aufgabenerfüllung zu sichern. Nimmt die Geme<strong>in</strong>de<br />
für die Nachholung der unterlassenen Instandhaltung ke<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung vor, muss sie im Rahmen<br />
der Aufstellung ihres Jahresabschlusses prüfen, ob wegen der fehlenden Instandhaltung e<strong>in</strong>e dauernde Wertm<strong>in</strong>derung<br />
e<strong>in</strong>getreten ist.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegt, entsteht e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen Abschreibung bei dem betreffenden Vermögensgegenstand des<br />
Anlagevermögens (vgl. § 35 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e solche Prüfung ist geboten, um den geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauch<br />
unter Beachtung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit wirtschaftlich der zutreffenden<br />
Periode zuordnen zu können.<br />
3.4 Das Instandhaltungsmanagement<br />
Es bietet sich für die Geme<strong>in</strong>de, bezogen auf die Nutzung der Gebäude, e<strong>in</strong> Instandhaltungsmanagement an, um<br />
e<strong>in</strong> darauf ausgerichtetes systematisches Planen, Entscheiden, Durchführen und Steuern von Instandhaltungsmaßnahmen<br />
unter Berücksichtigung des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Vertretbaren zu ermöglichen.<br />
Hieraus lassen sich dann die Maßnahmen der Instandhaltungsbewirtschaftung konkret entwickeln. Unterlassene<br />
Instandhaltungsmaßnahmen, deren notwendige Umsetzung durch e<strong>in</strong> solches Management erkannt wird, können<br />
dann <strong>in</strong>haltlich als auch f<strong>in</strong>anzwirtschaftlich die Grundlage für die Veranschlagung im Haushaltsplan sowie für<br />
deren Umsetzung bilden. E<strong>in</strong> solches Instrument bedarf der jährlichen Aktualisierung, wobei erkennbar gemacht<br />
werden sollte, welche Instandhaltungsmaßnahmen abgeschlossen, neu e<strong>in</strong>gebracht oder auch herausgenommen<br />
wurden. Mit e<strong>in</strong>em Instandhaltungsmanagement wird zudem e<strong>in</strong>er Verschiebung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen<br />
<strong>in</strong> die Zukunft entgegen gewirkt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1373
4. Zu Absatz 4 (Sonstige Rückstellungen):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.1 Die Abgrenzung der Verpflichtungsrückstellungen<br />
4.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Diese Vorschrift enthält für die Geme<strong>in</strong>den die allgeme<strong>in</strong>en Vorgaben für die Bildung von Verpflichtungsrückstellungen,<br />
soweit dafür ke<strong>in</strong>e speziellen Regelungen <strong>in</strong> den anderen Absätzen getroffen wurden. Bei solchen Verpflichtungsrückstellungen<br />
muss e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de gegenüber Dritten (Außenverpflichtung) und<br />
nicht gegenüber sich selbst bestehen. E<strong>in</strong>e rechtliche Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de, die <strong>in</strong> der Regel auch e<strong>in</strong>e<br />
wirtschaftliche Verursachung be<strong>in</strong>haltet und derer sich die Geme<strong>in</strong>de nicht e<strong>in</strong>seitig entziehen kann, entsteht <strong>in</strong><br />
der Vielzahl der Fälle z.B. auf Grund von Verträgen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vere<strong>in</strong>barungen)<br />
oder auf Grund von gesetzlichen Regelungen.<br />
In diesen Fällen muss außerdem e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de wahrsche<strong>in</strong>lich, also e<strong>in</strong> Ereignis e<strong>in</strong>treten<br />
se<strong>in</strong>, so dass e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Belastung für die Geme<strong>in</strong>de entsteht. E<strong>in</strong>e ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeit ist<br />
dann von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivieren, wenn diese am Abschlussstichtag rechtlich besteht oder<br />
wirtschaftlich verursacht ist und für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Belastung darstellt, weil wegen des notwendigen<br />
Vergangenheitsbezugs e<strong>in</strong> Abgeltungserfordernis am Abschlussstichtag gegeben se<strong>in</strong> muss.<br />
Die entstehenden Aufwendungen für die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d periodengerecht dem betreffenden Haushaltsjahr zuzurechnen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen jedoch e<strong>in</strong>e zeitliche Differenz zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Verursachung<br />
besteht, soll die rechtliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur bilanziellen Rückstellungsbildung ausreichen,<br />
denn diese Gegebenheit entspricht dem zu beachtenden Vollständigkeitsgebot. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
als Bilanzierungskriterium soll daher nicht alle<strong>in</strong> für die Bilanzierung ausschlaggebend se<strong>in</strong>.<br />
Diese Sachlage bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de dann e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung vorzunehmen hat, wenn auf<br />
Grund der Vertragsverhältnisse e<strong>in</strong> Verlust am Abschlussstichtag vorliegt bzw. als entstanden anzusehen ist und<br />
die rechtliche Verpflichtung dadurch „gefüllt“ wurde, so dass vergangenheitsbezogen e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Belastung<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegeben ist. Folgende Kriterien gelten grundsätzlich für die Bildung und den Ansatz von<br />
Rückstellungen für geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de (vgl. Abbildung).<br />
Kriterien für Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Die Verpflichtungen müssen dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht<br />
genau bekannt se<strong>in</strong>.<br />
- Es muss e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit bestehen oder wahrsche<strong>in</strong>lich künftig entstehen.<br />
- Die zukünftige Inanspruchnahme wird voraussichtlich tatsächlich erfolgen.<br />
- Die wirtschaftliche Ursache der Verb<strong>in</strong>dlichkeit muss vor dem Abschlussstichtag liegen.<br />
- Der zu leistende Betrag ist nicht ger<strong>in</strong>gfügig.<br />
Abbildung 354 „Kriterien für Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>“<br />
Über die benannten besonderen Arten von Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>aus können oftmals noch weitere<br />
Arten von besonderen Verpflichtungen bestehen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag<br />
noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d und der zu leistende Betrag nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist. Zu beachten ist, dass bestimmte<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1374
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte regelmäßig zur Rückstellungsbildung nach dieser Vorschrift führen. Dazu gehören<br />
z.B. die Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an Versorgungslasten, Verpflichtungen aus der Gewährung von Altersteilzeit,<br />
aus Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitguthaben, aber auch der Erhaltungsaufwand bei Tagese<strong>in</strong>richtungen für<br />
K<strong>in</strong>der.<br />
Wegen der abschließenden Aufzählungen der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> dürfen z.B.<br />
auch ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für Umlagezahlungen oder aus der Steuererhebung auf der Grundlage dieses Absatzes<br />
gebildet werden. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn sich örtliche Umlagesachverhalte oder Sachverhalte<br />
aus der Steuererhebung ggf. unter die Bestimmungen dieses Absatzes subsumieren lassen. Auch dürfen<br />
ke<strong>in</strong>e Rückstellungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden, wenn auf Grund e<strong>in</strong>er rechtlichen Verpflichtung<br />
erst Zukünftiges abzugelten ist. Erst ab dem Zeitpunkt der vorgesehenen tatsächlichen „Abgeltung“ besteht<br />
dann zutreffend e<strong>in</strong>e Gegebenheit für e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung nach dieser Vorschrift.<br />
4.1.2 Der Rechtsbegriff „Ungewiss“<br />
Bei der Bildung von Verpflichtungsrückstellungen ist zu beachten, dass zum Abschlussstichtag der Geme<strong>in</strong>de die<br />
Verpflichtungen dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt se<strong>in</strong> dürfen. Für den Tatbestand der<br />
Ungewissheit müssen akzeptable Anhaltspunkte bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalt vorliegen, so dass e<strong>in</strong>e<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de nicht auszuschließen ist, diese Situation aber noch nicht abschließend beurteilt werden<br />
kann. Zum Abschlussstichtag muss auf Grund objektiver Tatbestände und nicht e<strong>in</strong>er subjektiven E<strong>in</strong>schätzung<br />
die Geme<strong>in</strong>de sorgfältig beurteilen, dass e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich erfolgen<br />
wird. Ist nur ungewiss, wem gegenüber e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit besteht oder wann sie fällig wird, so liegt dar<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e<br />
Ungewissheit im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift und e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung durch die Geme<strong>in</strong>de ist nicht zulässig.<br />
Die „Ungewissheit“ kann sich bei Verpflichtungsrückstellungen sowohl auf die Höhe der Verpflichtung, auf das<br />
Bestehen der Verpflichtung als auch auf die Höhe und das Bestehen der Verpflichtung beziehen. Dem Grunde<br />
nach ungewiss ist e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtung, wenn erst e<strong>in</strong> Ereignis e<strong>in</strong>treten muss, z.B. bei e<strong>in</strong>er Gewährleistung,<br />
dessen E<strong>in</strong>tritt aber unklar ist. Der Höhe nach ungewiss s<strong>in</strong>d solche Verpflichtungen, die z.B. wegen<br />
noch nicht e<strong>in</strong>gegangener Rechnungen bestehen. Außerdem muss sich die Ungewissheit über e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verpflichtung nicht immer zw<strong>in</strong>gend auf deren gesamten Umfang erstrecken. Insbesondere <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> den<br />
geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Höhe ungewiss s<strong>in</strong>d, können Teile davon durchaus gewiss se<strong>in</strong>,<br />
so dass dieser Teil unter den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und nur der restliche „ungewisse“ Umfang unter den Rückstellungen<br />
anzusetzen ist.<br />
4.1.3 Der Rechtsbegriff „Ger<strong>in</strong>gfügigkeit“<br />
Als Abgrenzungskriterium für die geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung bei Verpflichtungsrückstellungen ist <strong>in</strong> der<br />
Vorschrift ausdrücklich bestimmt worden, dass die Rückstellungen von der Geme<strong>in</strong>de nur zu bilden s<strong>in</strong>d, sofern<br />
der voraussichtlich zu leistende Betrag für die Geme<strong>in</strong>de nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist. Vor e<strong>in</strong>em Verzicht auf die Bildung<br />
dieser Rückstellungen hat daher die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze unter Berücksichtigung der örtlichen<br />
Gegebenheiten eigenverantwortlich festzulegen. Dabei sollen auch die zukünftigen haushaltsmäßigen Auswirkungen<br />
berücksichtigt werden. Es ist geboten, die festgelegte Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze für die geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung<br />
auch im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss aufzuführen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1375
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2 Zu Satz 2 (Entstehung und Inanspruchnahme der Rückstellung):<br />
4.2.1 Die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der Entstehung<br />
Bei der Bildung von Verpflichtungsrückstellungen ist zu beachten, dass es aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de wahrsche<strong>in</strong>lich<br />
se<strong>in</strong> muss, dass e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit tatsächlich entstehen wird, wie es die Vorschrift ausdrücklich vorsieht.<br />
Zum jeweiligen Abschlussstichtag muss daher von der Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob auf Grund vorliegender<br />
geme<strong>in</strong>dlicher Sachverhalte e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de gegenüber Dritten entstehen wird und die Geme<strong>in</strong>de<br />
daraus voraussichtlich <strong>in</strong> Anspruch genommen werden wird. Für den Ansatz e<strong>in</strong>er solchen Rückstellung müssen<br />
mehr Gründe für als gegen die Entstehung der Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de sprechen.<br />
4.2.2 Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung<br />
Bei der Bildung von Verpflichtungsrückstellungen ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung<br />
für e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de am jeweiligen Abschlussstichtag (bis 24.00 Uhr) für das betreffende<br />
Haushaltsjahr vorliegen muss. Die Verursachung für e<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung kann dabei<br />
aus rechtlichen, aber auch wirtschaftlichen Gründen entstanden se<strong>in</strong>. Zum Abschlussstichtag muss daher von der<br />
Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob wesentliche und ausreichende Merkmale vorliegen, die e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Verursachung<br />
und Zurechnung zum abgelaufenen Haushaltsjahr auslösen.<br />
In der Vorschrift wurden dafür jedoch die Wörter „die wirtschaftliche Ursache (muss) vor dem Abschlussstichtag<br />
liegen“ benutzt, die e<strong>in</strong>en Ausschluss des jeweiligen Abschlussstichtages zu lassen könnte. Dieser Anwendung<br />
dürften aber S<strong>in</strong>n und Zweck der haushaltsrechtlichen Vorschrift entgegenstehen. Die Vorschrift ist vielmehr im<br />
Zusammenhang mit der Bestimmung „Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr“ (vgl. § 78 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>) sowie<br />
der ausdrücklichen Zuordnung von geme<strong>in</strong>dlichen Erträgen und Aufwendungen zu dem Haushaltsjahr, dem sie<br />
wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. § 11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>), zu <strong>in</strong>terpretieren. Diese Sachlage lässt daher<br />
nur den Schluss zu, dass auch dann von der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen Rückstellungen zu bilden s<strong>in</strong>d, wenn<br />
diese wirtschaftlich erst am Abschlussstichtag (31. Dezember) des Haushaltsjahres verursacht worden s<strong>in</strong>d.<br />
4.2.3 Die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der Inanspruchnahme<br />
Bei der Bildung von Verpflichtungsrückstellungen ist zu beachten, ob aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit voraussichtlich zukünftig <strong>in</strong> Anspruch genommen wird. Zum jeweiligen Abschlussstichtag muss<br />
daher von der Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob auf Grund vorliegender geme<strong>in</strong>dlicher Sachverhalte die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
Anspruch genommen wird. Für den Ansatz e<strong>in</strong>er Rückstellung müssen daher mehr Gründe für als gegen die<br />
Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de sprechen.<br />
4.2.4 Besondere Rückstellungssachverhalte<br />
4.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de bestehen e<strong>in</strong>e Vielzahl von örtlichen Sachverhalten, aus denen besondere Verpflichtungen für<br />
die Geme<strong>in</strong>de entstehen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt<br />
s<strong>in</strong>d und der zu leistende Betrag nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist, so dass diese geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalte regelmäßig zur<br />
Rückstellungsbildung nach dieser Vorschrift führen. Dazu gehören z.B. die Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an Versorgungslasten,<br />
Verpflichtungen aus der Gewährung von Altersteilzeit, aus Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitguthaben,<br />
aber auch der Erhaltungsaufwand bei Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der. Wegen der abschließenden Aufzählungen<br />
der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> dürfen z.B. jedoch ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1376
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Umlagezahlungen oder aus der Steuererhebung auf der Grundlage dieser besonderen Vorschrift gebildet werden.<br />
Dieses auch dann nicht, wenn sich örtliche Umlagesachverhalte oder Sachverhalte aus der Steuererhebung<br />
ggf. unter die Bestimmungen dieses Absatzes subsumieren lassen.<br />
4.2.4.2 Rückstellungen wegen der Beteiligung an Versorgungslasten<br />
4.2.4.2.1 Die Bilanzierung der geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen<br />
Die Erstattungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de aus nicht mehr bestehenden Dienstverhältnissen von Beamt<strong>in</strong>nen<br />
oder Beamten, die bei e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn tätig s<strong>in</strong>d, aber noch ke<strong>in</strong>e Versorgungsempfänger s<strong>in</strong>d, stellen<br />
für die abgegebene Geme<strong>in</strong>de als ehemaligen Dienstherr ke<strong>in</strong>e orig<strong>in</strong>ären Pensionsverpflichtungen mehr dar,<br />
sondern nur noch Erstattungsverpflichtungen gegenüber dem neuen Dienstherrn e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten.<br />
Solche Erstattungsverpflichtungen s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Sonstige<br />
Rückstellungen“ auszuweisen und nicht als geme<strong>in</strong>dliche Pensionsverpflichtungen anzusetzen.<br />
Die Passivierungspflicht der Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an den künftigen Versorgungslasten gilt auch <strong>in</strong> den Fällen<br />
des Wechsels e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn, <strong>in</strong> denen die Erstattungsverpflichtung<br />
betragsmäßig <strong>in</strong> ihrer Höhe und h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Fälligkeit festgelegt worden ist. Diese Verpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d dann jedoch nicht mehr als geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen zu bilanzieren, sondern stellen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dar, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen Beteiligungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de vorliegen, sollte auch der Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss (vgl. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>) die entsprechenden Angaben enthalten. Die Angabepflicht<br />
besteht auch deshalb, weil diese geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen aus vorhergehenden Pensionsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de entstanden s<strong>in</strong>d und deshalb regelmäßig weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, jedoch im Bilanzbereich<br />
„Rückstellungen“ angesetzt s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e solche Rückstellungsbildung entfällt nur dann, wenn die Erstattungsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de als der abgebende Dienstherr gegenüber dem neuen Dienstherrn abgegolten<br />
worden s<strong>in</strong>d, z.B. durch die Zahlung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen Ausgleichsleistung oder e<strong>in</strong>es Abf<strong>in</strong>dungsbetrages.<br />
4.2.4.2.2 Eckpunkte für die Bemessung der Beteiligung<br />
E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de, die verpflichtet ist, sich an den künftigen Versorgungslasten des neuen Dienstherrn e<strong>in</strong>er von ihr<br />
abgegebenen Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten zu beteiligen, kann die Bemessung ihrer künftigen Beteiligung an den<br />
Versorgungslasten <strong>in</strong>dividuell oder auch auf der Grundlage des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums über<br />
„Durchführungsh<strong>in</strong>weise zur Bewertung von Pensionsrückstellungen“ vom 04.01.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 653) vornehmen,<br />
auch wenn der § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes durch den Versorgungslastenverteilungs-<br />
Staatsvertrag vom 16.12.2009 ersetzt worden ist (vgl. GV. <strong>NRW</strong>. S. 137; SGV. <strong>NRW</strong>. 20323).<br />
In diesem Zusammenhang sollte von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Abgabe e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten<br />
an e<strong>in</strong>en anderen Dienstherrn geprüft werden, ob die bisher für diese Personen bilanzierten Pensionsrückstellungen<br />
weiterh<strong>in</strong> von ihrem Umfang her als Rückstellungen <strong>in</strong> der eigenen Bilanz angesetzt werden können. Bei<br />
e<strong>in</strong>em Wechsel zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn ändern sich regelmäßig nicht die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em gewissen Umfang auch Versorgungslasten zu tragen.<br />
Der Runderlass enthält u.a. Eckpunkte für die Bemessung e<strong>in</strong>er Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an Versorgungslasten<br />
anderer Dienstherrn (Erstattungsverpflichtungen), soweit ke<strong>in</strong>e Ausgleichsleistung oder e<strong>in</strong> Abf<strong>in</strong>dungsbetrag<br />
gezahlt worden ist. Diese Eckpunkte können als wichtige Maßgaben zur Anwendung kommen. Folgende Eckpunkte<br />
enthält der Erlass (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1377
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Eckpunkte für die Beteiligung an Versorgungslasten<br />
- Die von der Geme<strong>in</strong>de ermittelte Beteiligung an den künftigen Versorgungslasten des neuen<br />
Dienstherrn e<strong>in</strong>er von ihr abgegebenen Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzen.<br />
- Bei dem abgebenden Dienstherrn ist die Erstattungsverpflichtung mit dem Barwert anzusetzen.<br />
Zur Ermittlung des zu erstattenden Anteils ist die Höhe der Versorgung auf Basis der beim abgebenden<br />
Dienstherrn maßgeblichen Besoldungsgruppe zu ermitteln und altersabhängig im Verhältnis<br />
der beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegten zur, bis zum jeweiligen Versorgungsfall,<br />
möglichen Dienstzeit zu gewichten.<br />
- Beim aufnehmenden Dienstherrn ist die gesamte Pensionsverpflichtung zu bilanzieren. E<strong>in</strong> anteiliger<br />
Erstattungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn ist mit dem Barwert der Erstattungsverpflichtung<br />
anzusetzen und unter „Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen“ zu aktivieren.<br />
Abbildung 355 „Eckpunkte für die Beteiligung an Versorgungslasten“<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Wechselfällen als gegenüber diesem Dienstherrn bestehende<br />
Verpflichtungen zu bilanzieren und als „Sonstige Rückstellungen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Soweit<br />
<strong>in</strong> diesen Fällen ke<strong>in</strong>e besonderen Erkenntnisse bei der Geme<strong>in</strong>de über ihre künftige Beteiligung an den Versorgungslasten<br />
vorliegen, sollten auf e<strong>in</strong>e Reduzierung der bisher als Pensionsrückstellungen angesetzten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verpflichtungen verzichtet werden.<br />
4.2.4.2.3 Arten der Beteiligungen an Versorgungslasten<br />
4.2.4.2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong> Rückstellungsansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wegen der Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an künftigen Versorgungslasten<br />
anderer Dienstherrn von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten kann wegen mehrerer beamtenrechtlicher<br />
Rechtsvorschriften notwendig werden. So ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz<br />
(VLVG <strong>NRW</strong>) oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (vorher: § 107b des Beamtenversorgungsgesetz)<br />
verpflichtet, sich an den künftigen Versorgungslasten des neuen Dienstherrn e<strong>in</strong>er abgegebenen<br />
Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es abgegebenen Beamten zu beteiligen, soweit von ihr nicht bereits vorher e<strong>in</strong>e Ausgleichsleistung<br />
oder e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung gezahlt wurde.<br />
4.2.4.2.3.2 Beteiligungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat sich auch bei e<strong>in</strong>em länderübergreifenden Dienstherrnwechsel e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten<br />
an den künftigen Versorgungslasten zu beteiligen. Das bislang <strong>in</strong> § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
(BeamtVG) und <strong>in</strong> § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird künftig durch<br />
e<strong>in</strong> pauschalierendes Abf<strong>in</strong>dungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des<br />
Dienstherrenwechsels abgegolten werden sollen (vgl. Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag). Dieses bed<strong>in</strong>gt<br />
aber, dass die bisher bereits bestehenden Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de weiterh<strong>in</strong> zu bilanzieren s<strong>in</strong>d, soweit<br />
diese nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Abf<strong>in</strong>dungsmodell e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1378
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2.4.2.3.3 Beteiligungen nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei der Prüfung, <strong>in</strong> welchem Umfang im Haushaltsjahr sonstige Rückstellungen aus Anlass<br />
e<strong>in</strong>es Dienstherrnwechsels zu passivieren s<strong>in</strong>d, das Versorgungslastenverteilungsgesetz <strong>NRW</strong> (VLVG <strong>NRW</strong>) zu<br />
beachten. Nach diesem Gesetz hat sich bei e<strong>in</strong>em Wechsel e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten zu e<strong>in</strong>em anderen<br />
Dienstherrn im Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen der abgebende Dienstherr an deren künftigen Versorgungslasten zu<br />
beteiligen (vgl. § 1 VLVG). E<strong>in</strong> solcher Wechsel <strong>in</strong>nerhalb des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen ist nicht mehr nach<br />
bundesrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Ermittlung von Ansprüchen und Verpflichtungen gegenüber<br />
anderen Dienstherrn ist auch die Übergangsregelung zu beachten, die im Dezember 2009 <strong>in</strong> das Versorgungslastenverteilungsgesetz<br />
e<strong>in</strong>gefügt wurde.<br />
Mit dem Gesetz soll e<strong>in</strong>e möglichst zutreffende Lastenverteilung für die künftig zu erbr<strong>in</strong>genden Versorgungsleistungen<br />
zwischen den möglichen Dienstherrn e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten <strong>in</strong>nerhalb se<strong>in</strong>er Lebensarbeitszeit<br />
erreicht werden. Die möglichen Ansprüche des aufnehmenden Dienstherrn sowie die Verpflichtungen des<br />
abgebenden Dienstherrn e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten s<strong>in</strong>d daher unmittelbar für den jeweils aufzustellenden<br />
Jahresabschluss zu ermitteln, unabhängig davon, ob e<strong>in</strong>e Zustimmung des abgebenden Dienstherrn oder<br />
M<strong>in</strong>destdienstzeiten bestehen (vgl. Runderlass des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums vom 26.07.2010; SMBl. <strong>NRW</strong>. 20323).<br />
Außerdem sollen die Art und Weise e<strong>in</strong>er möglichen Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barung nach § 3 VLVG zwischen den<br />
Dienstherrn im E<strong>in</strong>vernehmen ausgestaltet werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ermittlung<br />
von Ansprüchen und Verpflichtungen nicht bis auf den Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts <strong>in</strong> den Ruhestand der Beamt<strong>in</strong><br />
oder des Beamten h<strong>in</strong>aus geschoben werden darf, auch wenn erst zu diesem Zeitpunkt die Versorgungsleistungen<br />
tatsächlich zur Auszahlung an die Berechtigten kommen.<br />
4.2.4.2.3.4 Beteiligungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag<br />
Der Bund und die Länder haben mit dem „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und<br />
länderübergreifenden Dienstherrnwechseln“ (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vere<strong>in</strong>bart, auf e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Regelung über den Versorgungslastenausgleich zu verzichten. Dieser Staatsvertrag gilt auch für die<br />
Geme<strong>in</strong>den (vgl. § 1 des Staatsvertrages). Im Interesse der Mobilität wird auch <strong>in</strong> Zukunft an der E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
des Beamtenverhältnisses festzuhalten und es werden e<strong>in</strong>vernehmliche Dienstherrenwechsel ermöglicht, bei<br />
denen e<strong>in</strong>e verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten für zw<strong>in</strong>gend erforderlich angesehen wird.<br />
Der Anlass für den Abschluss e<strong>in</strong>es Staatsvertrages war, dass mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />
vom 28. August 2006 die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet wurden, so dass die Versorgungslastenverteilung<br />
bei e<strong>in</strong>em bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel nicht mehr bundesgesetzlich<br />
geregelt werden kann. Das bislang <strong>in</strong> § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und <strong>in</strong> § 92b<br />
des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird künftig durch e<strong>in</strong> pauschalierendes<br />
Abf<strong>in</strong>dungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels<br />
abgegolten werden.<br />
Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2011 für die Parteien <strong>in</strong> Kraft, die den Vertrag ratifiziert haben. Die E<strong>in</strong>zelheiten<br />
der Abwicklung der Versorgungslastenverteilung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Vorschriften näher bestimmt<br />
worden (vgl. §§ 3 bis 8 des Staatsvertrages). Auch ist z.B. vere<strong>in</strong>bart worden, dass die Regelung <strong>in</strong> § 107b BeamtVG<br />
durch den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ersetzt wird. Außerdem gelten für Erstattungsansprüche,<br />
die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet worden s<strong>in</strong>d, besondere Regelungen (vgl. §§ 10 bis<br />
12 des Staatsvertrages). Dieser Staatsvertrag ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen am 09.02.2010 (S. 137; SGV. <strong>NRW</strong>. 20323) bekannt gemacht worden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1379
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2.4.3 Rückstellungen aus dienstlicher Tätigkeit der Beschäftigten<br />
4.2.4.3.1 Rückstellungen wegen Altersteilzeit der Beschäftigten<br />
4.2.4.3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d auch die Rückstellungen aus der Gewährung von Altersteilzeit<br />
für Beschäftigte anzusetzen, wenn geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigte e<strong>in</strong>e Altersteilzeit auf Grund des<br />
Dienstrechts oder auf der Grundlage e<strong>in</strong>es Tarifvertrages oder e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung gewährt werden. Bei<br />
e<strong>in</strong>er Altersteilzeit wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit e<strong>in</strong>es Beschäftigten während der Gesamtdauer<br />
der Altersteilzeit auf Hälfte des bisherigen Umfanges reduziert.<br />
Die Verteilung der Arbeitszeit auf den Zeitraum der Altersteilzeit f<strong>in</strong>det dabei <strong>in</strong> Form des „Blockmodells“ oder des<br />
„Teilzeitmodell“ statt. Beim Blockmodell erbr<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong> Beschäftigter se<strong>in</strong>e Arbeitsleistungen <strong>in</strong>sgesamt <strong>in</strong> der ersten<br />
Hälfte der Altersteilzeit und wird dafür <strong>in</strong> der zweiten Hälfte von se<strong>in</strong>er Arbeitsverpflichtung frei gestellt. Im Teilzeitmodell<br />
wird durch e<strong>in</strong>en Beschäftigten die Arbeitsleistung regelmäßig <strong>in</strong> Höhe der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit<br />
während der gesamten Altersteilzeit erbracht. Bei Altersteilzeitmodellen ist es, abhängig vom vere<strong>in</strong>barten<br />
Arbeitszeitmodell, für die Geme<strong>in</strong>de erforderlich, die notwendigen Rückstellungen wegen erbrachter, aber<br />
noch nicht bezahlter Arbeitsleistungen e<strong>in</strong>es Beschäftigten zu bilden. Insbesondere wenn e<strong>in</strong> Beschäftigter im<br />
Rahmen des „Blockmodell“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Teil der Altersteilzeit mehr Arbeitsleistungen erbr<strong>in</strong>gt, als er mit reduzierter<br />
Arbeitszeit erbr<strong>in</strong>gen müsste und dafür nur zum Teil entlohnt wird, weil die Bezahlung anhand der reduzierten<br />
Arbeitszeit erfolgt.<br />
In solchen Fällen entsteht für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Erfüllungsrückstand gegenüber dem Beschäftigten, der zu e<strong>in</strong>er<br />
Rückstellungsbildung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz führt. Deshalb ist die Rückstellungsbildung wegen Altersteilzeit<br />
von Beschäftigten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im E<strong>in</strong>zelfall vor Ort zu klären. Die Geme<strong>in</strong>de sollte die erforderlichen<br />
Rückstellungen aus der Gewährung von Altersteilzeit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen<br />
Inanspruchnahme der Altersteilzeit <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, frühestens ab dem Zeitpunkt des<br />
Abschlusses e<strong>in</strong>er vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung mit dem betreffenden Beschäftigten. E<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
sollte durch die Geme<strong>in</strong>de jedoch noch nicht erfolgen, wenn von geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten lediglich Interesse<br />
für e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Altersteilzeit bekundet wurde.<br />
4.2.4.3.1.2 Die Bemessung der Rückstellungen für Altersteilzeit<br />
In der Altersteilzeit erhält der Beschäftigte grundsätzlich Bezüge wie sie an entsprechende Teilzeitkräfte gezahlt<br />
würden. Zusätzlich werden die Bezüge um e<strong>in</strong>en Aufstockungsbetrag erhöht, um e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destentgelt für den<br />
Beschäftigten zu sichern. Die Bemessung der Rückstellungen soll daher auf der Grundlage der an die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beschäftigten tatsächlich gezahlten Besoldung oder der Vergütung e<strong>in</strong>schließlich weiterer Leistungen, die<br />
von der Geme<strong>in</strong>de wegen der erbrachten Arbeitsleistungen des Beschäftigten zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Die den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rückstellungen zu Grunde zu legenden Ansprüche des Beschäftigten begründen sich aus den<br />
gleichbleibenden regelmäßigen Zahlungen, die von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Freistellungsphase zu leisten s<strong>in</strong>d. Der<br />
Beschäftigte hat grundsätzlich über den Zeitraum der Altersteilzeit die reduzierte Arbeitszeit zu erbr<strong>in</strong>gen und<br />
scheidet <strong>in</strong> dieser Zeit nicht aus dem aktiven Dienstverhältnis aus.<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de zu bildenden Rückstellungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz mit dem Nom<strong>in</strong>alwert anzusetzen<br />
wie es auch für andere Ansprüche aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis, z.B. aus Urlaubsansprüchen<br />
und Arbeitszeitguthaben, vorgesehen ist. E<strong>in</strong>e Verz<strong>in</strong>sung der Beträge und e<strong>in</strong>e Bewertung der Rückstellung<br />
mit dem Barwert s<strong>in</strong>d nicht vorzunehmen. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus Altersteilzeit der Beschäftigten<br />
s<strong>in</strong>d, auch wenn sie durch regelmäßige gleichbleibende Zahlungen ggf. über e<strong>in</strong>en mehrjährigen Zeitraum<br />
erfüllt werden, nicht den Versorgungsleistungen oder Rentenzahlungen gleichgestellt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1380
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2.4.3.2 Rückstellungen wegen Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitguthaben<br />
4.2.4.3.2.1 Ansatz der Urlaubs- und Arbeitszeitrückstellung<br />
E<strong>in</strong>e grundsätzliche Verpflichtung zur Rückstellungsbildung entsteht für die Geme<strong>in</strong>de aus noch nicht erfüllten<br />
Ansprüchen von geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten aus ihren Arbeitsverhältnissen. Zum jeweiligen Abschlussstichtag<br />
hat die Geme<strong>in</strong>de daher zu ermitteln, ob aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr noch nicht beanspruchter Urlaub<br />
und/oder Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten bestehen. In solchen Fällen ist e<strong>in</strong> Beschäftigter der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Rahmen se<strong>in</strong>es auf e<strong>in</strong>en Leistungsaustausch ausgerichteten Arbeitsverhältnisses <strong>in</strong> Vorleistung gegenüber<br />
der Geme<strong>in</strong>de als Arbeitgeber getreten. Der Ausgleich erfolgt dann i.d.R. im nächsten Haushaltsjahr.<br />
E<strong>in</strong> solcher Rückstand bzw. die Übertragung von Urlaubs- und Ausgleichsansprüchen der Beschäftigten <strong>in</strong>s folgende<br />
Haushaltsjahr stellt e<strong>in</strong>e Geldschuld der Geme<strong>in</strong>de gegenüber den Beschäftigten dar. Wenn zum Abschlussstichtag<br />
noch entsprechende Ansprüche der Beschäftigten bestehen bzw. übertragen werden und von der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Abgeltung durch Urlaub, Freizeitausgleich oder e<strong>in</strong>e Barabgeltung vorgesehen bzw. nicht ausgeschlossen<br />
worden ist, muss von ihr e<strong>in</strong>e periodengerechte Abgrenzung sachgerecht vorgenommen und entsprechend<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellung für derartige Zwecke <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden. Unter dem Bilanzposten<br />
„Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d daher auch die Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de für zu übertragende Urlaubsansprüche<br />
und Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten anzusetzen.<br />
4.2.4.3.2.2 Bemessung der Urlaubs- und Arbeitszeitrückstellung<br />
Die Bemessung solcher Rückstellungen baut auf e<strong>in</strong>em Mengen- als auch auf e<strong>in</strong>em Wertgerüst auf. So sollte es<br />
im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Personalwirtschaft möglich se<strong>in</strong>, die noch nicht genommenen Urlaubstage und die<br />
Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten mengenmäßig festzustellen. Dabei s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen sowie die örtlich getroffenen Regelungen ausreichend zu berücksichtigen. Die wertmäßige Bemessung<br />
kann auf der Grundlage der gezahlten Vergütungen vorgenommen werden, wobei e<strong>in</strong>e Durchschnittsbildung<br />
als zulässig anzusehen ist.<br />
Es ist dabei der künftige Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
darf auf e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für die bestehende Ansprüche ihrer Beschäftigten dann verzichten,<br />
wenn e<strong>in</strong>e Abgeltung der Ansprüche der Beschäftigten nach dem jeweiligen Abschlussstichtag nicht erfolgen soll.<br />
Sie kann auf e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung auch dann verzichten, wenn im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
die bestehende Ansprüche ihrer Beschäftigten von ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft s<strong>in</strong>d.<br />
4.2.4.3.3 Rückstellungen wegen Leistungsentgelte für Beschäftigte<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d auch die Rückstellungen für Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
wegen der diesen zustehenden Leistungsentgelten anzusetzen. Diese grundsätzliche Verpflichtung zur<br />
Rückstellungsbildung entsteht für die Geme<strong>in</strong>de aus der tarifvertraglichen Vere<strong>in</strong>barung, die durch den örtlich<br />
bestehenden Anspruch der Beschäftigten auf e<strong>in</strong> Leistungsentgelt für das abgelaufene Haushaltsjahr näher konkretisiert<br />
wird. Mit E<strong>in</strong>führung des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) ist die Vergabe e<strong>in</strong>er variablen, leistungsorientierten<br />
Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt ermöglicht worden. Dieser Tarifvertrag enthält Rahmenregelungen<br />
für leistungsbezogene E<strong>in</strong>kommensbestandteile. Dazu gehören e<strong>in</strong>erseits verpflichtende Vorgaben,<br />
andererseits bleibt sehr viel Gestaltungsspielraum für die Aushandlung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>den. Das<br />
Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage<br />
gewährt; das Verb<strong>in</strong>den verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist dabei zulässig.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1381
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2.4.4 Rückstellungen wegen Erhaltungsaufwand bei K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d auch die Rückstellungen für die Erhaltung von Tagese<strong>in</strong>richtungen<br />
für K<strong>in</strong>der anzusetzen, wenn die Geme<strong>in</strong>de die nach der Betriebskostenverordnung (BKVO) vom<br />
11.03.1994 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 144, SMBl. <strong>NRW</strong>. 216) zugewiesene Erhaltungspauschale noch nicht <strong>in</strong> vollem Umfang<br />
e<strong>in</strong>setzt bzw. zweckentsprechend verwendet hat. Das Land geht dabei von e<strong>in</strong>em durchschnittlichen Erhaltungsaufwand<br />
<strong>in</strong> den Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der aus, können aus örtlichen Gründen Abweichungen entstehen,<br />
weil die Geme<strong>in</strong>de die Erhaltung der E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> vollem Umfang tragen muss. Werden die Erhaltungsmaßnahmen<br />
<strong>in</strong> den Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der nicht m<strong>in</strong>destens wie durchschnittlich (seitens des Landes)<br />
ermittelt vorgenommen, s<strong>in</strong>d diese als unterlassene Erhaltungen (Aufwand) zu bewerten.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss deshalb gleichermaßen wie bei e<strong>in</strong>er unterlassenen Instandhaltung e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Rückstellung bilden. Aus Gleichbehandlungsgründen mit der Vorschrift nach Absatz 3 ist es geboten, die Nachholung<br />
der Erhaltung bei Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der – jahresbezogen betrachtet – möglichst <strong>in</strong>nerhalb der drei<br />
Planungsjahre der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung, spätestens jedoch nach fünf Jahren vorzunehmen.<br />
Der Begriff „Rücklage“ wird <strong>in</strong> § 2 Abs. 4 der Betriebskostenverordnung lediglich als allgeme<strong>in</strong>er Oberbegriff<br />
verwendet. Er stellt ke<strong>in</strong>e Vorgabe für die rechnungstechnische Abwicklung bei der Geme<strong>in</strong>de dar. Er soll vielmehr<br />
dazu beitragen, die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Erhaltungspauschale über das jeweilige<br />
Haushaltsjahr zu sichern, ohne dass es deshalb zu zusätzlichen Zahlungsvorgängen zwischen dem Land und<br />
den Trägern von Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der kommt.<br />
4.2.4.5 Rückstellungen zur Absicherung e<strong>in</strong>es Fremdwährungsrisikos<br />
Bei der Aufnahme von Krediten <strong>in</strong> fremder Währung muss von der Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob für die gesamte<br />
Laufzeit dieses geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftes die Gleichwertigkeitsvermutung besteht. Dabei muss grundsätzlich von<br />
der Gefahr e<strong>in</strong>er Vermögensm<strong>in</strong>derung für die Geme<strong>in</strong>de ausgegangen werden, so dass abhängig von der Höhe<br />
des Wechselkursrisikos von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Risikovorsorge vorzunehmen ist (vgl. RdErl. vom 09.10.2006).<br />
Mit e<strong>in</strong>er solchen Risikovorsorge wird bezweckt, dass die wirtschaftlichen Vorteile der Geme<strong>in</strong>de aus der Aufnahme<br />
von Krediten <strong>in</strong> fremder Währung nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollständig für<br />
Zwecke des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts abgeschöpft werden. Die geme<strong>in</strong>dliche Risikovorsorge soll deshalb dar<strong>in</strong><br />
bestehen, dass e<strong>in</strong> Teil der wirtschaftlichen Vorteile gegenüber e<strong>in</strong>er Kreditaufnahme <strong>in</strong> Euro-Währung erst zu<br />
e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt bzw. nach vollständiger Tilgung des Fremdwährungskredits realisiert wird.<br />
In der Zeit davor kann für die Geme<strong>in</strong>de aus dem Wechselkursrisiko e<strong>in</strong>e ungewisse Außenverpflichtung bestehen,<br />
die es zu bilanzieren gilt. Um dieses zu erreichen, soll die Geme<strong>in</strong>de im Zeitpunkt der Kreditaufnahme <strong>in</strong><br />
Fremdwährung als „Absicherung des Fremdwährungsrisikos“ e<strong>in</strong>e entsprechende Rückstellung bilden. Diese<br />
Rückstellung soll solange bilanziert werden, bis gesichert ist, dass sich das Fremdwährungsrisiko der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht mehr realisiert. Dies ist i.d.R. erst nach Ablauf des Darlehensvertrages bzw. nach Rückzahlung des aufgenommenen<br />
Fremdwährungskredites der Fall und nicht abhängig von den vere<strong>in</strong>barten Z<strong>in</strong>sb<strong>in</strong>dungsfristen.<br />
Diese Risikovorsorge ist unter Berücksichtigung des bestehenden Fremdwährungsrisikos zu bemessen. Sollten<br />
ke<strong>in</strong>e konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe der notwendigen Risikovorsorge vorliegen, ist die<br />
Rückstellung mit e<strong>in</strong>em Betrag <strong>in</strong> Höhe der Hälfte des Z<strong>in</strong>svorteils der Geme<strong>in</strong>de aus ihrer Kreditaufnahme <strong>in</strong><br />
ausländischer Währung anzusetzen. Die Rückstellung ist nach Wegfall des Fremdwährungsrisikos ertragswirksam<br />
aufzulösen. Weitere H<strong>in</strong>weise enthält der Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums über Kredite und kreditähnliche<br />
Rechtsgeschäfte der Geme<strong>in</strong>den (GV) vom 09.10.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 652).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1382
4.2.4.6 Weitere zulässige Rückstellungsbildungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen können für e<strong>in</strong>e unbestimmte Anzahl von örtlichen Sachverhalten gebildet werden,<br />
denn es bestehen e<strong>in</strong>e Vielzahl von besonderen geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe<br />
nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Außenverpflichtung darstellen und der zu leistende<br />
Betrag nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist. Solche Sachverhalte bei der Geme<strong>in</strong>de erfordern grundsätzlich e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de. Bei der Geme<strong>in</strong>de bestehen aber auch Sachverhalte, bei denen die Bildung<br />
e<strong>in</strong>er Rückstellung nicht zulässig ist. Von der Geme<strong>in</strong>de ist daher das Erfordernis e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung für<br />
jeden örtlichen E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen. Das festgestellte Ergebnis ist unabhängig davon, ob tatsächlich e<strong>in</strong>e Rückstellung<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt wird, zu dokumentieren. E<strong>in</strong>ige Beispiele für zulässige geme<strong>in</strong>dliche<br />
Rückstellungen werden nachfolgend benannt (vgl. Abbildung).<br />
Weitere zulässige geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen<br />
- Verpflichtungen für Schadenersatzleistungen oder sonstige Gewährleistungen.<br />
- Verpflichtungen für die Beseitigung von Umweltlasten, soweit Rückstellungen nicht nach § 36 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> zu bilden s<strong>in</strong>d.<br />
- Verlustabdeckungen oder Ausgleichsverpflichtungen gegenüber geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben.<br />
- Verpflichtungen wegen der Jahresabschlussprüfung, jedoch nur <strong>in</strong> Höhe des Anteils für Dritte, soweit<br />
diese an dieser örtlichen Prüfung als Abschlussprüfer beteiligt werden.<br />
- Verpflichtungen wegen der Gesamtabschlussprüfung, jedoch nur <strong>in</strong> Höhe des Anteils für Dritte, soweit<br />
diese an dieser örtlichen Prüfung als Abschlussprüfer beteiligt werden.<br />
- Verpflichtungen als Steuerzahler gegenüber dem Staat, z.B. aus e<strong>in</strong>em Betrieb gewerblicher Art (körperschaftssteuerpflichtig)<br />
oder wegen e<strong>in</strong>es Grunderwerbs (grunderwerbssteuerpflichtig).<br />
Abbildung 356 „Weitere zulässige geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen“<br />
Wegen der abschließenden Aufzählungen der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> dürfen für<br />
andere (nicht genannte) örtliche Sachverhalte oder geme<strong>in</strong>dliche Innenverpflichtungen ke<strong>in</strong>e Aufwandsrückstellungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden.<br />
4.3 Unzulässige Rückstellungen<br />
4.3.1 Rückstellungen nicht für „geplante“ Verluste<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann eigenverantwortlich festlegen, dass für e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Leistungen ke<strong>in</strong> gleichwertiges<br />
Entgelt verlangt werden soll, wenn diese Leistungen aus Gründen der örtlichen Bedarfsdeckung gleichwohl von<br />
der Geme<strong>in</strong>de erbracht werden. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Leistungen s<strong>in</strong>d wirtschaftlich betrachtet von vornhere<strong>in</strong><br />
als verlustbr<strong>in</strong>gend zu bewerten, so dass e<strong>in</strong> nachträgliches Ereignis, dass zu e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung Anlass<br />
geben könnte, nicht e<strong>in</strong>treten kann. Wegen der von vornhere<strong>in</strong> fehlenden Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung<br />
und den daraus möglicherweise entstehenden gewollten Verlusten darf die Geme<strong>in</strong>de für derartige<br />
Geschäftsvorfälle ke<strong>in</strong>e Rückstellungen <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ansetzen (Bilanzierungsverbot).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1383
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e bilanzielle Rückstellungsbildung ist auch nicht zulässig, wenn die Geme<strong>in</strong>de bei der Festsetzung der Höhe<br />
von Entgelten für geme<strong>in</strong>dliche Leistungen auf die Erhebung kostendeckender Erträge verzichtet. Bei solchen<br />
örtlichen Entscheidungen ist durch die Geme<strong>in</strong>de auf die Gleichwertigkeit der geschäftlichen Leistungen mit den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen gegenüber Dritten bewusst verzichtet worden. Derartige örtliche Entscheidungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de stellen deshalb auch ke<strong>in</strong> nachträgliches Ereignis zwischen dem „Vertragsabschluss“ und der „Erfüllung<br />
des Vertrages“ dar, das <strong>in</strong> anderen Fällen wegen e<strong>in</strong>es dann entstehenden möglichen Verlustes für die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz erlaubt.<br />
4.3.2 Rückstellungen nicht für Ausgleichsschulden<br />
E<strong>in</strong> Bilanzierungsverbot gilt auch für Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de zur Verlustübernahme bei ihren Betrieben,<br />
z.B. nach § 10 Abs. 6 EigVO <strong>NRW</strong>, so dass ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für künftige Verlustübernahmen bzw. Ausgleichsschulden<br />
für auf Dauer defizitäre geme<strong>in</strong>dliche Betriebe bilanziert werden dürfen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen<br />
hängen regelmäßig erst von e<strong>in</strong>em künftigen Ereignis ab, das sich am Abschlussstichtag jedoch noch<br />
nicht konkretisiert hat. E<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtung gegenüber ihren Betrieben oder <strong>in</strong> vergleichbaren<br />
Fällen deckt daher regelmäßig nicht Vergangenes aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr ab. E<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
ist deshalb als unzulässig anzusehen.<br />
In solchen Fällen ist daher nicht vom Vorliegen e<strong>in</strong>er zu passivierenden Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de auszugehen,<br />
sondern e<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtung ist als „sonstigen f<strong>in</strong>anzielle Verpflichtung“ der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
klassifizieren, die nicht zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen s<strong>in</strong>d vielmehr nur im Anhang<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses anzugeben (vgl. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e solche Verpflichtung der<br />
Geme<strong>in</strong>de kann <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen aber auch e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Haftungsverhältnis darstellen, so dass e<strong>in</strong>e Angabepflicht<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel entstehen kann (vgl. § 47 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4.3.3 Rückstellungen nicht für eigene Abschlussarbeiten<br />
E<strong>in</strong>e Innenverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de (Verpflichtung gegenüber sich selbst) ist grundsätzlich für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche<br />
Rückstellungsbildung nach dieser Vorschrift nicht ausreichend. E<strong>in</strong>e solche Art der Verpflichtung besteht z.B.<br />
für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss, denn <strong>in</strong> diesem Fall kann die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung als Schuldner<br />
betrachtet werden, wobei lediglich dem Rat der Geme<strong>in</strong>de die Gläubigerfunktion zukommt. Diese Bewertung<br />
hat zur Folge, dass die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses <strong>in</strong> ausschließlicher Eigenleistung nur<br />
e<strong>in</strong>e Innenverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de darstellt, die nicht zu e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
berechtigt. Nur <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen an der nach § 101 GO <strong>NRW</strong> pflichtigen Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
e<strong>in</strong> Dritter als Abschlussprüfer gem. § 103 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> beteiligt wird, entsteht e<strong>in</strong>e Außenverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die um Umfang des erteilten Prüfungsauftrages zur Bildung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rückstellung führt.<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses ist jedoch die Bildung von aufwandswirksamen Rückstellungen<br />
zulässig, wenn geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen gegenüber Dritten als Abschlussprüfer (bestehende Außenverpflichtung)<br />
vorliegen. In die Bemessung e<strong>in</strong>er solchen Rückstellung dürfen jedoch die Aufstellungsarbeiten der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung für den prüfungspflichtigen Jahresabschluss, z.B. der Personalaufwand, nicht<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden, denn diese stellen ke<strong>in</strong>e Nebenleistungen dar, die wegen der Beteiligung e<strong>in</strong>es Dritten an<br />
der vorzunehmenden Abschlussprüfung <strong>in</strong> die Bildung e<strong>in</strong>er Rückstellung e<strong>in</strong>zubeziehen wären.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1384
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§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.3.4 Rückstellungen nicht für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de entsteht aber aus ihrer haushaltsrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen<br />
Unterlagen i.d.R. ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit zu e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung für eigene Aufwendungen m betreffenden<br />
Jahresabschluss. E<strong>in</strong>e solche Aufwandsrückstellung würde e<strong>in</strong>e Passivierungshilfe im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Periodenabgrenzung,<br />
jedoch nur e<strong>in</strong>e Verpflichtung gegen sich selbst darstellen. Im Rahmen der Bestimmung der<br />
verschiedenen Fallgestaltungen, für die künftige Ausgaben als Rückstellungen passiviert werden dürfen, ohne<br />
dass e<strong>in</strong>e Verpflichtung gegenüber e<strong>in</strong>em fremden Dritten (Außenverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de) besteht, wurde der<br />
geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalt der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen der Geme<strong>in</strong>de nicht e<strong>in</strong>bezogen (vgl. § 36<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In Ausnahmefällen, <strong>in</strong> denen die Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen vor Ort ganz oder teilweise<br />
e<strong>in</strong>em Dritten übertragen wurde und dadurch e<strong>in</strong>e künftige Verpflichtung (Schuld) der Geme<strong>in</strong>de gegenüber<br />
diesem Dritten (Außenverpflichtung) besteht, ist <strong>in</strong> diesem Umfang der Ansatz e<strong>in</strong>er Rückstellung für die<br />
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als zulässig anzusehen. Dabei muss sich<br />
die Bemessung der Rückstellung auf den Zeitraum beschränken, der den vorgegebenen Aufbewahrungsfristen<br />
entspricht.<br />
4.3.5 Sonstige Anwendungsfälle<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de bestehen vielfach Sachverhalte, die auf den ersten Blick oder von den Begriffen her e<strong>in</strong>e<br />
Rückstellungsbildung als zulässig vermuten lassen, die aber nach e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelfallbezogenen Prüfung als unzulässig<br />
e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d. Zu solchen Fällen gehören z.B. Rückstellungen für Schadensersatz, wenn bis zum Abschlussstichtag<br />
ke<strong>in</strong>e Schadenfälle aufgetreten s<strong>in</strong>d oder Sicherheits<strong>in</strong>spektionen bei technischen Anlagen. In<br />
solchen Fällen ist e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Verursachung vor dem Abschlussstichtag zu verne<strong>in</strong>en. Die Aufwendungen,<br />
die dem abgelaufenen Haushaltsjahr zugerechnet werden sollen s<strong>in</strong>d vielmehr als zukunftsbezogen zu betrachten<br />
und haben den S<strong>in</strong>n, künftige „Erträge“ zu ermöglichen.<br />
5. Zu Absatz 5 (Drohverlustrückstellungen):<br />
5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach dieser Vorschrift hat die Geme<strong>in</strong>de bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften, bei denen<br />
gleichwertige Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragspartner bestehen, z.B. aus Kaufverträgen, Werkverträgen,<br />
u.a., die notwendigen Rückstellungen zu bilden und <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Die Pflicht zur Rückstellungsbildung<br />
besteht auch bei Geschäftsvorfällen aus laufenden Verfahren. Erst das Vorliegen dieser Kriterien<br />
lässt im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung <strong>in</strong> Form von Drohverlustrückstellungen durch die Geme<strong>in</strong>de zu. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de ist durch die Vorschrift jedoch nicht verpflichtet, für jeden möglichen Verlust aus ihren Geschäftsvorfällen<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung vorzunehmen. Sie hat vielmehr bei jedem betroffenen Geschäftsvorfall zu prüfen,<br />
ob die Voraussetzungen für die vorgesehene Rückstellungsbildung auch vorliegen. E<strong>in</strong>ige H<strong>in</strong>weise auf die möglichen<br />
Prüfungen bei der Geme<strong>in</strong>de soll das nachfolgende Schema beispielhaft geben (vgl. Abbildung).<br />
Prüfungen vor der Bildung von Rückstellungen<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist für jedes geme<strong>in</strong>dliche Geschäft, aus dem heraus e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
vorgenommen werden soll, festzustellen,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1385
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- ob e<strong>in</strong> künftiger Verpflichtungsüberschuss für die Geme<strong>in</strong>de entstehen wird (Saldo aus künftigen Auf-<br />
wendungen und künftigen Erträgen) und<br />
- ob das Ereignis für die Rückstellungsbildung nach dem Geschäftsabschluss liegt, so dass bei der Abwicklung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftes nicht mehr die Gleichwertigkeitsvermutung besteht, sondern<br />
die Gefahr e<strong>in</strong>er Vermögensm<strong>in</strong>derung für die Geme<strong>in</strong>de.<br />
Abbildung 357 „Prüfungen vor der Bildung von Rückstellungen“<br />
Die Bildung von Drohverlustrückstellungen durch die Geme<strong>in</strong>de ist zudem wegen der abschließenden Aufzählungen<br />
der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> der Vorschrift, z.B. für Rückstellungen für Umlagezahlungen oder aus<br />
der Steuererhebung nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sich örtliche Umlagesachverhalte oder Sachverhalte<br />
aus der Steuererhebung ggf. unter die Bestimmungen dieses Absatzes subsumieren lassen.<br />
5.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />
5.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Bildung e<strong>in</strong>er Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften durch e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de dient<br />
der Kapitalerhaltung und nicht der periodengerechten Ergebnisermittlung. In solchen Vorgängen werden daher<br />
aus Gründen des Kapitalerhalts mögliche Aufwendungen künftiger Haushaltsjahre vorweggenommen, wenn<br />
Ereignisse bei der Geme<strong>in</strong>de im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em schwebenden Geschäft im bilanziellen S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>getreten<br />
s<strong>in</strong>d. Außerdem ist für die Qualifizierung von schwebenden Geschäften wichtig, dass e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dungswirkung<br />
für die Vertragspartner besteht.<br />
Bei den schwebenden Geschäften der Geme<strong>in</strong>de bestehen zudem besondere Dokumentationserfordernisse, weil<br />
solche geme<strong>in</strong>dlichen Geschäfte regelmäßig nicht bilanziert werden müssen. Diese Geschäftsvorfälle müssen<br />
daher sorgfältig und <strong>in</strong> ihren unterschiedlichen Arten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung dokumentiert werden.<br />
In sollen Fällen darf aber nicht nur der Zugang erfasst werden, sondern es ist auch die weitere Entwicklung<br />
zu dokumentieren und dabei das mögliche Ausmaß entstehender Risiken zu überwachen. Zum jährlichen Abschlussstichtag<br />
ist dann jedes e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Geschäft dah<strong>in</strong>gehend zu prüfen und zu entscheiden, ob im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong>e Anhangsangabe oder e<strong>in</strong>e Bilanzierung vorzunehmen ist.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen jedoch ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />
angesetzt werden, wenn e<strong>in</strong>e geschäftliche Beziehung der Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>em Dritten ke<strong>in</strong> schwebendes<br />
Geschäft darstellt, z.B. bei e<strong>in</strong>er gesetzlichen Haftung, freiwilligen Bürgschaftsübernahmen oder bei Schenkungen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> ihrem Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO <strong>NRW</strong> auch die Haftungsverhältnisse<br />
aus der Bestellung von Sicherheiten (vgl. § 87 GO <strong>NRW</strong>), gegliedert nach Arten und unter Angabe des<br />
jeweiligen Gesamtbetrages, nachrichtlich auszuweisen. Mit diesen Angabepflichten sollen die Verpflichtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de offen gelegt werden, die nicht oder noch nicht zu Ansätzen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz geführt haben.<br />
Der Ausweis der geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse soll entsprechend ihrer örtlichen Bedeutung erfolgen.<br />
5.2.2 Der Begriff „Drohender Verlust“<br />
Aus e<strong>in</strong>em schwebenden Geschäft der Geme<strong>in</strong>de kann sich dann e<strong>in</strong> Verlust für die Geme<strong>in</strong>de ergeben, wenn<br />
z.B. der Wert der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsverpflichtung den Wert des geme<strong>in</strong>dlichen Anspruchs auf Gegenleistung<br />
übersteigt. E<strong>in</strong>e solche Differenz wird <strong>in</strong> der betriebswirtschaftlichen Literatur als „Verpflichtungsüberschuss“<br />
bezeichnet. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung erfordert im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften,<br />
dass der E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es Verlustes aus e<strong>in</strong>em solchen Geschäft droht. E<strong>in</strong> solcher Zustand kann sich durch Ereig-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1386
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nisse ergeben, die nach Abschluss des Geschäftes auftreten und im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung<br />
oder den Vertrags<strong>in</strong>halten stehen. Im Vergleich mit e<strong>in</strong>er normalen des Geschäfts müssen sich deshalb konkrete<br />
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach kaufmännischer Beurteilung e<strong>in</strong> Verlust für die Geme<strong>in</strong>de aus dem Geschäft<br />
zu erwarten ist.<br />
5.2.3 Der Begriff „Schwebendes Geschäft“<br />
Die Geme<strong>in</strong>de schließt u.a. verpflichtende Verträge ab, die auf e<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Leistungsaustausch der<br />
Vertragspartner ausgerichtet s<strong>in</strong>d und als gegenseitige Verträge e<strong>in</strong>en Anspruch des e<strong>in</strong>en Vertragspartners und<br />
e<strong>in</strong>e Verpflichtung des anderen Vertragspartners begründen. Derartige gegenseitige Verträge der Geme<strong>in</strong>de<br />
stellen schwebende Geschäfte im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 5 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> dar. Mögliche Gegenstände von<br />
schwebenden Geschäften der Geme<strong>in</strong>de können Lieferungen von Vermögensgegenständen, z.B. durch Kaufverträge,<br />
oder Leistungen <strong>in</strong> Form von Nutzungsüberlassungen, z.B. durch Mietverträge, oder e<strong>in</strong> sonstiges Tun<br />
oder Unterlassen, z.B. durch Dienstverträge, se<strong>in</strong>. Bei diesen Geschäften kann die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>erseits der Empfänger<br />
der Leistung se<strong>in</strong> oder andererseits als Lieferant zu e<strong>in</strong>er Leistung verpflichtet se<strong>in</strong>. Die Geschäfte können<br />
außerdem danach unterschieden werden, ob es sich um e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges, e<strong>in</strong> dauerndes oder e<strong>in</strong> wiederkehrendes<br />
Geschäft handelt.<br />
Von den genannten schwebenden Geschäften der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de zu trennen,<br />
die <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Haftung, e<strong>in</strong>er Schenkung oder Verlustübernahme bestehen. Derartige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten führen<br />
wegen ihrer i.d.R. bestehenden e<strong>in</strong>seitigen Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig nicht zu e<strong>in</strong>em schwebenden<br />
Geschäft. Als schwebendes Geschäft s<strong>in</strong>d auch nicht Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de aus ihren Gesellschaftsverträgen<br />
zu betrachten, bei denen ke<strong>in</strong> Gegenseitigkeitsverhältnis anzunehmen ist. Auch e<strong>in</strong>e bloße Absichtserklärung<br />
der Geme<strong>in</strong>de zum Abschluss e<strong>in</strong>es Vertrages reicht nicht aus, um e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft für die Geme<strong>in</strong>de<br />
anzunehmen.<br />
5.2.4 Das Kriterium „Gleichwertigkeitsvermutung“<br />
Bei den schwebenden Geschäften der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form von Kaufverträgen, Werkverträgen o.a. ist von e<strong>in</strong>em<br />
Vorliegen des Kriteriums „Gleichwertigkeitsvermutung“ regelmäßig auszugehen. Dieses hat regelmäßig zur Folge,<br />
dass e<strong>in</strong> solches geme<strong>in</strong>dlichen Geschäfts sich nicht sofort und unmittelbar auf die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz auswirkt.<br />
In den Fällen aber, <strong>in</strong> denen aber nach dem Geschäftsabschluss e<strong>in</strong> Ereignis e<strong>in</strong>getreten ist, so dass deshalb<br />
bei der Abwicklung des geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftes die Gefahr e<strong>in</strong>er Vermögensm<strong>in</strong>derung für die Geme<strong>in</strong>de<br />
und nicht mehr die Gleichwertigkeitsvermutung besteht, hat die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Rückstellung für drohende Verluste<br />
zu bilanzieren.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäft von Anfang an ke<strong>in</strong>e Gleichwertigkeitsvermutung zu Grunde<br />
liegt, ist die Bildung e<strong>in</strong>er Drohverlustrückstellung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht zulässig. E<strong>in</strong> solches Ansatzverbot<br />
besteht auch dann, wenn durch e<strong>in</strong> späteres Ereignis e<strong>in</strong> Verlust für die Geme<strong>in</strong>de aus e<strong>in</strong>em solchen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäft e<strong>in</strong>tritt. Es gilt z.B. auch bei Verlusten aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
bei denen grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Gleichwertigkeitsvermutung im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfalls<br />
(schwebendes Geschäft) angenommen wird. Auch im Rahmen e<strong>in</strong>er Gebührenerhebung dürfte das Bestehen<br />
e<strong>in</strong>er Gleichwertigkeitsvermutung nicht gegeben se<strong>in</strong>, wenn von der Geme<strong>in</strong>de nicht für ihre gesamte Leistungserbr<strong>in</strong>gung<br />
<strong>in</strong> sachlicher oder zeitlicher H<strong>in</strong>sicht die möglichen und zulässigen Gebühren von den Betroffenen<br />
erhoben werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1387
5.2.5 Das Bestehen e<strong>in</strong>es schwebenden Geschäftes<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Schwebezustand e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftes, bei dem e<strong>in</strong> Anspruch und e<strong>in</strong>e Verpflichtung aus dem<br />
Vertrag vorliegen müssen, beg<strong>in</strong>nt i.d.R. mit se<strong>in</strong>em rechtswirksamen Abschluss. Bei aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gungen,<br />
z.B. e<strong>in</strong>e Zustimmung des Rates der Geme<strong>in</strong>de oder bei e<strong>in</strong>er erforderlichen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde<br />
für e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Geschäftes, liegt e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft der Geme<strong>in</strong>de erst nach der<br />
E<strong>in</strong>holung bzw. Erteilung der Zustimmung oder der Genehmigung vor. Erst ab diesem Zeitpunkt können der Anspruch<br />
und die Verpflichtung aus dem Geschäft rechtlich wirksam entstehen.<br />
Der Schwebezustand e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftes wird i.d.R. durch die Erfüllung der Sachleistung beendet.<br />
Die Erbr<strong>in</strong>gung der geldmäßigen Gegenleistung bewirkt i.d.R. nicht die Beendigung des Schwebezustands.<br />
Ist aber im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Vorauszahlung (vollständige oder teilweise Erfüllung der Gegenleistung vor der Sachleistung)<br />
vere<strong>in</strong>bart, bleibt das schwebende Geschäft bestehen, bis die Sachleistung erfüllt ist. Bei e<strong>in</strong>er teilweise<br />
zu erbr<strong>in</strong>genden Sachleistung endet das schwebende Geschäft durch die Erbr<strong>in</strong>gung der Teilleistung im betreffenden<br />
Umfang. Nach Erbr<strong>in</strong>gung der Sachleistung (Beendigung des Schwebezustands) ist e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
e<strong>in</strong>e Gegenleistung oder e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Gegenleistung zu bilanzieren. Für die Klärung der Frage, ob und<br />
wann der Schwebezustand e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Geschäfts beendet ist, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
und nicht nach zivilrechtlicher Betrachtung zu entscheiden.<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Dauerschuldverhältnissen wird die gesamte Sachleistungsverpflichtung aus dem Vertrag als<br />
schwebendes Geschäft regelmäßig mit der Erbr<strong>in</strong>gung der (Teil-) Sachleistung verm<strong>in</strong>dert. Entsprechend bezieht<br />
sich der Schwebezustand nur noch auf den künftigen Leistungsaustausch. Für den erbrachten Teil der Sachleistung<br />
ist ggf. e<strong>in</strong>e Forderung zu bilanzieren, z.B. wenn die tatsächliche Abrechnung erst zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />
erfolgen soll.<br />
5.2.6 Rückstellungsbildung für drohende Verluste<br />
5.2.6.1 Erfordernisse e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung<br />
E<strong>in</strong>e Rückstellung für drohende Verluste ist zu bilden, wenn aus e<strong>in</strong>em schwebenden Geschäft der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong><br />
Verlust droht, der nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist, und das dafür ausschlaggebende Ereignis zwischen dem Vertragsabschluss<br />
und dem Abschlussstichtag e<strong>in</strong>getreten ist. In solchen Fällen liegt e<strong>in</strong>e Unausgewogenheit des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftes vor, denn es besteht ke<strong>in</strong>e Gleichwertigkeit bei den gegenseitig zu erbr<strong>in</strong>genden en Leistungen<br />
mehr, z.B. wenn sich e<strong>in</strong> Vertragspartner mit se<strong>in</strong>en Leistungen im Rückstand bef<strong>in</strong>det.<br />
Bei Verkaufsgeschäften muss z.B. e<strong>in</strong>e Rückstellung gebildet werden, wenn der vere<strong>in</strong>barte Verkaufspreis die<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zu veräußernden Vermögensgegenstandes oder bei e<strong>in</strong>er Dienst-<br />
oder Werkleistung das vere<strong>in</strong>barte Entgelt unter den Herstellungskosten liegt. Die Geme<strong>in</strong>de hat z.B. e<strong>in</strong>e Rückstellung<br />
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften auch zu passivieren, wenn gesonderte F<strong>in</strong>anzgeschäfte<br />
über Z<strong>in</strong>sswaps und Währungsswaps abgeschlossen werden (vgl. Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
über „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Geme<strong>in</strong>den (GV)“ vom 09.10.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 652).<br />
In den sonstigen Fällen muss für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> drohender Verlust aus e<strong>in</strong>em schwebenden Geschäft auf<br />
Grund konkreter Tatsachen vorhersehbar sowie <strong>in</strong> der Höhe quantifizierbar se<strong>in</strong>, aber auch e<strong>in</strong>e wirtschaftliche<br />
Belastung für die Geme<strong>in</strong>de darstellen. Die Höhe der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Rückstellung<br />
bestimmt sich dabei nach der Differenz zwischen dem Wert der Leistung der Geme<strong>in</strong>de und dem Wert der Leistung<br />
des Dritten (erwarteter Verlust), so dass dafür e<strong>in</strong>e Bestandsermittlung über das abgeschlossene Geschäft<br />
erforderlich ist. Anhand der tatsächlichen Verhältnisse ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bildung e<strong>in</strong>er<br />
Rückstellung für drohende Verluste vorliegen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1388
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.2.6.2 Außerplanmäßige Abschreibung und Drohverlustrückstellung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll bei ihren schwebenden Geschäften, bei denen e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anlagevermögens der Gegenstand des Geschäftes ist, i.d.R. e<strong>in</strong>e erforderliche Rückstellungsbildung nicht durch<br />
e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung ihres aktivierten Vermögensgegenstandes ersetzen. E<strong>in</strong>e außerplanmäßige<br />
Abschreibung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens soll nur dann erfolgen, wenn<br />
sich durch den voraussichtlichen Verlust aus dem schwebenden Geschäft e<strong>in</strong>e voraussichtlich dauernde Wertm<strong>in</strong>derung<br />
dieses Vermögensgegenstandes ergibt (vgl. § 35 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Vermögensgegenstand dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, hat die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />
außerplanmäßige Abschreibung vor der Bildung e<strong>in</strong>er Drohverlustrückstellung vorzunehmen, denn für die Bewertung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt immer das strenge Niederstwertpr<strong>in</strong>zip<br />
(vgl. § 35 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der niedrige Wert stellt zugleich die oberste Wertgrenze <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar. Durch die genannte Vorschrift besteht deshalb e<strong>in</strong> Abschreibungsgebot für<br />
die Geme<strong>in</strong>de. Sie muss bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens außerplanmäßige Abschreibungen<br />
vornehmen, wenn diesen Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag e<strong>in</strong> niedriger Wert beizulegen ist. Der<br />
Begriff „beizulegender Wert“ wird als Oberbegriff benutzt, der durch speziellere Wertbegriffe, z.B. Marktwert oder<br />
Börsenwert, von der Geme<strong>in</strong>de auszufüllen ist. Dieses gilt i.d.R. auch, solange e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft der<br />
Geme<strong>in</strong>de anhält.<br />
5.2.7 Der Begriff „Nicht ger<strong>in</strong>gfügig“<br />
Als Abgrenzung für die geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung bei Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden<br />
Geschäften ist ausdrücklich bestimmt worden, dass solche Rückstellungen nur zu bilden s<strong>in</strong>d, sofern der<br />
voraussichtliche Verlust für die Geme<strong>in</strong>de nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird. Auf die Bildung dieser Rückstellungen kann<br />
die Geme<strong>in</strong>de daher verzichten, wenn der von ihr zu leistende Betrag nur ger<strong>in</strong>gfügig ist. Die Festlegung e<strong>in</strong>er<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze ist örtlich und <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen. Die Geme<strong>in</strong>de soll<br />
dabei auch die örtlichen haushaltsmäßigen Auswirkungen berücksichtigen.<br />
5.2.8 Mehrjährig laufende Geschäfte<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Geschäfte, die mehrjährig bestehen, können auch schwebende Geschäfte se<strong>in</strong>, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz nicht anzusetzen s<strong>in</strong>d. Sie stellen Dauerschuldverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de dar und s<strong>in</strong>d so<br />
lange schwebend, wie die Hauptleistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt worden ist. Bei solchen Geschäften<br />
ist zu jedem Abschlussstichtag zu beurteilen, ob der Wert der geme<strong>in</strong>dlichen Leistung voraussichtlich den Wert<br />
der Leistung des Geschäftspartners übersteigen wird, weil im Geschäftsjahr e<strong>in</strong> entsprechendes Ereignis e<strong>in</strong>getreten<br />
ist.<br />
In solchen Fällen ist jedoch für die Ermittlung e<strong>in</strong>es möglichen Verlustes ke<strong>in</strong>e Gesamtbetrachtung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
schwebenden Geschäftes von Anfang an vorzunehmen. Vielmehr ist dafür nur auf die noch zukünftig abzuwickelnden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche und Verpflichtungen abzustellen, denn die Geme<strong>in</strong>de hat auf Grund ihrer<br />
Haushaltssatzung jährlich das Ergebnis ihrer Haushaltswirtschaft zu ermitteln (vgl. § 78 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>) und die<br />
im jeweiligen Haushaltsjahr entstandenen Verluste aus e<strong>in</strong>em solchen schwebenden Geschäft <strong>in</strong> ihre Haushaltswirtschaft<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen. Bei der Ermittlung e<strong>in</strong>es möglichen Verlustes aus e<strong>in</strong>em längerfristigen schwebenden<br />
Geschäft sowie die sich daraus ggf. ergebende Rückstellungsbildung ist diese geme<strong>in</strong>dliche Sachlage immer zu<br />
berücksichtigen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1389
5.2.9 Geplante Verlustgeschäfte<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann festlegen, dass für e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Leistungen ke<strong>in</strong> gleichwertiges Entgelt verlangt<br />
werden soll, wenn diese Leistungen aus Gründen der örtlichen Bedarfsdeckung gleichwohl von der Geme<strong>in</strong>de<br />
erbracht werden. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Leistungen s<strong>in</strong>d wirtschaftlich betrachtet von vornhere<strong>in</strong> als verlustbr<strong>in</strong>gendes<br />
Geschäft und nicht als schwebendes geme<strong>in</strong>dliches Geschäft zu bewerten, so dass e<strong>in</strong> nachträgliches<br />
Ereignis, dass zu e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung Anlass geben könnte, zwar e<strong>in</strong>treten kann, aber ke<strong>in</strong>e bilanziellen<br />
Auswirkungen hat. Wegen der von vornhere<strong>in</strong> fehlenden Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung und<br />
den daraus möglicherweise entstehenden gewollten Verlusten darf die Geme<strong>in</strong>de deshalb für derartige Geschäftsvorfälle<br />
ke<strong>in</strong>e Rückstellungen <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ansetzen (Bilanzierungsverbot).<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis besteht vielfach gegenüber Dritten, z.B. eigenen Betrieben, e<strong>in</strong>e immerwährende<br />
Zusage der Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>en künftigen Verlustausgleich. Diese Handhabung kann daher nur als e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitiges<br />
Haftungsgeschäft der Geme<strong>in</strong>de betrachtet werden, bei dessen Abschluss nicht bekannt ist, dass und wann der<br />
E<strong>in</strong>tritt von Verlusten droht. Erst jeweils zum betreffenden Haushaltsjahr bzw. zum jeweiligen Abschlussstichtag<br />
ist ggf. e<strong>in</strong> möglicherweise von der Geme<strong>in</strong>de zu tragender Verlust abschätzbar. In diesem Zusammenhang lässt<br />
es die Jährlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft sowie die Verb<strong>in</strong>dlichkeit der vorzunehmenden Haushaltsplanung<br />
(vgl. §§ 79 und 84 GO <strong>NRW</strong>) nicht zu, dass e<strong>in</strong>e unbefristete Verlustzusage <strong>in</strong> Form von Aufwendungen<br />
nur e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr wirtschaftlich zugerechnet wird. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushalt hat vielmehr die<br />
voraussichtlich auftretenden jahresbezogenen Verluste im betreffenden Haushaltsjahr zu tragen.<br />
5.3 Rückstellungen für drohende Verluste aus laufenden Verfahren<br />
5.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Vorschrift verpflichtet, für drohende Verluste aus laufenden Verfahren <strong>in</strong> ihrer Bilanz<br />
entsprechende Rückstellungen anzusetzen, sofern der voraussichtliche Verlust für die Geme<strong>in</strong>de nicht ger<strong>in</strong>gfügig<br />
se<strong>in</strong> wird. Aus e<strong>in</strong>em laufenden Verfahren der Geme<strong>in</strong>de kann dann ggf. e<strong>in</strong> Verlust für die Geme<strong>in</strong>de entstehen,<br />
wenn z.B. durch e<strong>in</strong>e Überprüfung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Anspruches oder e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Leistung etwa<br />
Zusatzkosten für die Geme<strong>in</strong>de anfallen. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung erfordert im Zusammenhang<br />
mit laufenden Verfahren, dass der E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es Verlustes aus e<strong>in</strong>em Verfahren droht. E<strong>in</strong> solcher Zustand kann<br />
bereits mit der Überprüfung ausgelöst werden, die nach z.B. nach e<strong>in</strong>er Bescheiderteilung vorzunehmen ist. Es<br />
müssen sich dabei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach haushaltswirtschaftlicher Beurteilung e<strong>in</strong><br />
Verlust für die Geme<strong>in</strong>de aus dem laufenden Verfahren zu erwarten ist.<br />
5.3.2 Der Begriff „Laufende Verfahren“<br />
Unter dem Begriff „Laufende Verfahren“ s<strong>in</strong>d dabei geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsvorfälle oder Verwaltungsvorgänge zu<br />
verstehen, die auf öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Normen als rechtliche Grundlage aufbauen und bei<br />
denen der Verfahrensgegenstand die Festsetzung und/oder Überprüfung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Anspruches ist. In<br />
diesem Rahmen stellt z.B. die Heranziehung Dritter zur Zahlung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Bescheid und ggf. dessen Überprüfung auf dem Rechtsweg e<strong>in</strong> laufendes<br />
Verfahren im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift dar. Die Klärung der Frage der Zulässigkeit der Vollziehung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderung ist nicht als e<strong>in</strong> laufendes Verfahren im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift anzusehen, weil <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
nicht der geme<strong>in</strong>dliche Anspruch, sondern nur dessen Durchsetzung der Streitgegenstand des Verfahrens ist.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Verfahren im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift können von ihrem Beg<strong>in</strong>n an, z.B. mit Erlass e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bescheides (Verwaltungsakt) als laufend angesehen werden, m<strong>in</strong>destens solange der von der Geme<strong>in</strong>de<br />
erlassene Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist bzw. ke<strong>in</strong>e Bestandskraft erlangt hat. Dieses gilt ent-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1390
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sprechend für den Abschluss e<strong>in</strong>es öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages. Diese Sachlage ist z.B.<br />
gegeben, wenn <strong>in</strong> entsprechenden geme<strong>in</strong>dlichen Verfahren die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist oder<br />
wegen e<strong>in</strong>es anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens der E<strong>in</strong>tritt der Rechtskraft geh<strong>in</strong>dert ist, z.B. wenn<br />
e<strong>in</strong> betroffener Dritter von se<strong>in</strong>em Recht auf die E<strong>in</strong>legung von Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat. Ob und<br />
wann e<strong>in</strong> Verfahrensabschluss e<strong>in</strong>getreten ist, hat die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall nach den jeweils anzuwendenden<br />
verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.<br />
Die ausdrückliche Benutzung des Begriffs „Verfahren“ durch den Gesetzgeber be<strong>in</strong>haltet mit Blick auf die Geme<strong>in</strong>de<br />
und deren ordnungsmäßiges Verwaltungshandeln, dass m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> rechtsförmliches Verfahrenshandeln<br />
der Geme<strong>in</strong>de vorliegen muss. E<strong>in</strong> Verfahren im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift wird daher nicht bereits durch e<strong>in</strong>en<br />
Ratsbeschluss ausgelöst, auch wenn dieser e<strong>in</strong>e Zusage gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten be<strong>in</strong>haltet. Die Ratsentscheidung<br />
bedarf vielmehr der verfahrensrechtlichen Umsetzung durch die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung und der entsprechenden<br />
Veranschlagung im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung. Daher können Folgewirkungen aus der<br />
Ratsentscheidung im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung regelmäßig nur dann entstehen, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber dem Dritten e<strong>in</strong>e ungewisse Verpflichtung e<strong>in</strong>geht, z.B. e<strong>in</strong>e bei e<strong>in</strong>er mehrjährig geltenden Zusage.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass e<strong>in</strong> „geme<strong>in</strong>dliches Verfahren“ nicht bereits beg<strong>in</strong>nt, wenn<br />
aus wirtschaftlicher Sicht e<strong>in</strong> möglicher Anspruch der Geme<strong>in</strong>de bestehen könnte. Dieses zeigt sich im Ergebnis<br />
bereits auch durch die abschließende Aufzählung der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> der Vorschrift, durch die<br />
z.B. die Bildung von Rückstellungen im Rahmen der jährlich wiederkehrenden geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung,<br />
z.B. der Gewerbesteuer, nicht zulässig ist. Die gesetzlich nicht vorgesehene Rückstellungsbildung aus der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Steuererhebung führt daher dazu, dass von der Geme<strong>in</strong>de auch dann ke<strong>in</strong>e Rückstellungen gebildet<br />
werden dürfen, wenn sich örtliche Steuersachverhalte ggf. unter die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 und 5<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> subsumieren lassen. Erst aus der Festsetzung oder der Fälligkeit geme<strong>in</strong>dlicher Steuern e<strong>in</strong>e<br />
Zurechnung der Ressourcen zum dem aktuellen Haushaltsjahr vorzunehmen, ist sachgerecht und vertretbar.<br />
5.3.3 Die Pflicht zur Rückstellungsbildung<br />
In solchen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Streitfällen können sich wirtschaftliche Folgen für die Geme<strong>in</strong>de<br />
ergeben, die zum nächsten Abschlussstichtag bilanziell zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Nach der Vorschrift hat<br />
deshalb die Geme<strong>in</strong>de für drohende Verluste aus laufenden Verfahren Rückstellungen <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen,<br />
sofern der voraussichtliche Verlust für die Geme<strong>in</strong>de nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird. Die Geme<strong>in</strong>de hat daher für<br />
jedes ihrer laufenden Verfahren zu prüfen und zu beurteilen, ob ihr daraus möglicherweise e<strong>in</strong> Verlust droht und<br />
dabei die Notwendigkeit und den Bedarf für e<strong>in</strong>e Rückstellung <strong>in</strong> ihrer Bilanz unter örtlichen Gesichtspunkt <strong>in</strong><br />
eigener Verantwortung zu ermitteln. Als Abgrenzung für die geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung bei Rückstellungen<br />
für drohende Verluste aus laufenden Verfahren ist ausdrücklich bestimmt worden, dass solche Rückstellungen<br />
nur zu bilden s<strong>in</strong>d, sofern der voraussichtliche Verlust für die Geme<strong>in</strong>de nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird. Auf die<br />
Bildung dieser Rückstellungen kann die Geme<strong>in</strong>de daher verzichten, wenn der von ihr zu leistende Betrag nur<br />
ger<strong>in</strong>gfügig ist. Die Festlegung e<strong>in</strong>er Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze ist örtlich und <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorzunehmen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll dabei auch die örtlichen haushaltsmäßigen Auswirkungen berücksichtigen. In den Fällen, <strong>in</strong><br />
denen e<strong>in</strong> Verlust aus den laufenden Verfahren für die Geme<strong>in</strong>de voraussichtlich nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird, ist<br />
die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet, e<strong>in</strong>e entsprechende Rückstellung <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivieren. In e<strong>in</strong>e solche Rückstellungsbildung<br />
s<strong>in</strong>d auch die für die Geme<strong>in</strong>de möglicherweise entstehenden Verfahrenskosten e<strong>in</strong>zubeziehen,<br />
die <strong>in</strong> ihrer Höhe u.a. von der jeweils angerufenen Instanz bzw. dem Rechtsweg abhängig se<strong>in</strong> können. In diese<br />
Rückstellungsbildung können jedoch nicht die eigenen Rechtsverfolgungskosten e<strong>in</strong>bezogen werden, wenn dafür<br />
ke<strong>in</strong>e Außenverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de besteht, denn die Rückstellungsbildung für geme<strong>in</strong>dliche Innenverpflichtungen<br />
ist haushaltsrechtlich auf für wenige geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte begrenzt worden, zu denen jedoch nicht<br />
eigene <strong>in</strong>terne Verfahrenskosten gehören.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1391
5.3.4 Forderungen <strong>in</strong> laufenden Verfahren<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die im Rahmen von geme<strong>in</strong>dlichen Verfahren festgesetzten Leistungspflichten des Dritten, die <strong>in</strong> Form von noch<br />
nicht erfüllten F<strong>in</strong>anzleistungen (Zahlungsverpflichtungen) als Forderung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aktiviert<br />
wurden, bleiben bis zum Abschluss des Streitverfahrens bilanziell unberührt. Besteht e<strong>in</strong> laufendes Verfahren,<br />
darf von der Geme<strong>in</strong>de, auch wenn möglicherweise nach dem Verfahrensstand e<strong>in</strong> Verlust aus dem betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfall droht, ke<strong>in</strong>e Wertberichtigung der bestehenden und bilanzierten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderung vornehmen werden. Von der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> solchen Fällen vielmehr e<strong>in</strong>e entsprechende Rückstellung<br />
<strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivieren und die durch Bescheid festgesetzte und bilanzierte Forderung unverändert<br />
aufrecht zu erhalten.<br />
E<strong>in</strong>e solche sachliche Festlegung berücksichtigt, dass nicht die Geme<strong>in</strong>de an der Erfüllung ihrer Forderung durch<br />
den Schuldner zweifelt, sondern vielmehr der Schuldner die bestehende Forderung der Geme<strong>in</strong>de überprüfen<br />
lassen will. Dieser Tatbestand stellt daher ke<strong>in</strong>en Anlass für e<strong>in</strong>e Wertberichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderung<br />
dar. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de jedoch an der Durchsetzbarkeit ihrer Forderung zweifelt, kann nur<br />
dann e<strong>in</strong>e Wertberichtigung der betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Forderung <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
auch entsprechend im laufenden Verfahren handelt. Nach Abschluss e<strong>in</strong>es laufenden Verfahrens, z.B. mit Bestandskraft<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Bescheides <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er ursprünglichen oder <strong>in</strong> abgeänderter Form oder durch Urteil<br />
oder Vergleich mit dem betroffenen Dritten, ist der betreffende Forderungsansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
entsprechend anzupassen.<br />
6. Zu Absatz 6 (Weitere gesetzlich vorgesehene Rückstellungen):<br />
6.1 Zu Satz 1 (Bildung von Rückstellungen für andere Zwecke):<br />
Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen Rückstellungen für andere Zwecke unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“<br />
nur angesetzt werden, soweit geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen durch Gesetz oder Verordnung zugelassen<br />
worden s<strong>in</strong>d. Mit dieser Vorschrift wird daher klargestellt, dass die Geme<strong>in</strong>den nur dann Rückstellungen für<br />
andere Zwecke bilden und <strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen dürfen, wenn die Voraussetzungen nach den Vorschriften der<br />
Absätze 4 oder 5 der Vorschrift erfüllt s<strong>in</strong>d. Es ist daher der Geme<strong>in</strong>de nicht erlaubt, aus örtlichen Verhältnissen<br />
heraus für selbst gewählte andere Zwecke gesonderte Rückstellungen zu bilden. Von diesem Verbot besteht nur<br />
dann e<strong>in</strong>e Ausnahme, wenn die Bildung von besonderen Rückstellungen ausdrücklich durch Rechtsvorschriften<br />
zugelassen worden ist, z.B. durch fachgesetzliche Vorschriften (vgl. Regelungen im Landesabfallgesetz).<br />
6.2 Zu Satz 2 (Auflösung und Herabsetzung von Rückstellungen):<br />
6.2.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Gebot, geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen aufzulösen, wenn der Grund hierfür<br />
entfallen ist, besteht neben der Auflösung e<strong>in</strong>er bilanzierten Rückstellung auch die Möglichkeiten e<strong>in</strong>er Herabsetzung<br />
oder M<strong>in</strong>derung der gebildeten Rückstellung entsprechend dem örtlichen Geschäftsvorfall. E<strong>in</strong>e Auflösung<br />
e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellung (ganz oder teilweise) ist immer dann vorzunehmen, wenn wegen e<strong>in</strong>es<br />
nicht mehr vorhandenen Bedarfs bzw. nicht mehr bestehender Verpflichtungen es ke<strong>in</strong>es Ansatzes der Rückstellung<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz mehr bedarf. Die Auflösung führt zu e<strong>in</strong>er Ergebniswirksamkeit im jeweiligen<br />
Haushaltsjahr und zu e<strong>in</strong>er Erfassung als Ertrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung. E<strong>in</strong>e ergebniswirksame<br />
Auflösung e<strong>in</strong>er Rückstellung ist auch dann möglich, wenn die Rückstellung von Anfang an <strong>in</strong> ihrer Höhe unzutreffend<br />
geschätzt worden ist und der Differenzbetrag zur tatsächlichen Inanspruchnahme aufzulösen ist. Soweit<br />
jedoch die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Berichtigung betroffen, ist die Vorschrift des § 57<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1392
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e Herabsetzung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellung entsteht aus der tatsächlichen<br />
Inanspruchnahme dieser Rückstellung. E<strong>in</strong> Wahlrecht der Geme<strong>in</strong>de, die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Rückstellung<br />
<strong>in</strong>nerhalb des betreffenden Haushaltsjahres <strong>in</strong>nerhalb ihrer Ergebnisrechnung ergebniswirksam abzuwickeln, d.h.<br />
wegen der Durchführung der Maßnahme auch Aufwendungen <strong>in</strong> Höhe der erforderlichen Auszahlungen <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen und deshalb gleichzeitig die gebildete Rückstellung ertragswirksam<br />
aufzulösen, besteht grundsätzlich nicht.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss muss h<strong>in</strong>sichtlich des Volumens der Erträge und Aufwendungen, die zum<br />
Haushaltsjahr wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>) e<strong>in</strong>deutig und zutreffend se<strong>in</strong>. Im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich f<strong>in</strong>det daher bei der Herabsetzung e<strong>in</strong>er Rückstellung e<strong>in</strong>e gesonderte Erfassung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsströme im Rahmen der F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de statt. Auch deshalb bedarf es bei<br />
e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme von bilanzierten Rückstellungen ke<strong>in</strong>er (zusätzlichen) Erfassung der Zahlungsleistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de als geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen und ke<strong>in</strong>er Erfassung der Herabsetzung der Rückstellung als<br />
Erträge <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung.<br />
E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellung entsteht aus der tatsächlichen Inanspruchnahme<br />
dieser Rückstellung, die sich ergebniswirksam auswirkt, weil die damit im unmittelbaren Zusammenhang<br />
stehenden Leistungen der Geme<strong>in</strong>de aufwandswirksam s<strong>in</strong>d, z.B. wenn die bestehenden Ansprüche<br />
der Beschäftigten auf Urlaub und Arbeitszeitguthaben aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr dann im Folgejahr<br />
durch die Gewährung von Urlaub oder Freizeit abgegolten werden.<br />
6.2.1 Auflösung von Rückstellungen, weil der Grund entfallen ist<br />
6.2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das Gebot <strong>in</strong> dieser Vorschrift ist im E<strong>in</strong>klang mit dem Handelsrecht bestimmt worden. Es verpflichtet die Geme<strong>in</strong>de,<br />
angesetzte Rückstellungen aufzulösen, wenn der Grund hierfür ganz oder teilweise entfallen ist. In den<br />
Fällen, <strong>in</strong> denen absehbar ist, dass die Geme<strong>in</strong>de nun doch nicht zu e<strong>in</strong>er Leistung verpflichtet ist (fehlende Inanspruchnahme<br />
der Geme<strong>in</strong>de), ist die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Rückstellung zum Abschlussstichtag<br />
ganz oder teilweise aufzulösen. Die Auflösung e<strong>in</strong>er Rückstellung wegen e<strong>in</strong>es nicht mehr vorhandenen Bedarfs<br />
führt zu e<strong>in</strong>er Ergebniswirksamkeit im jeweiligen Haushaltsjahr und zu e<strong>in</strong>er Erfassung als Ertrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung. E<strong>in</strong>e ergebniswirksame Auflösung e<strong>in</strong>er Rückstellung ist auch möglich, wenn die Rückstellung<br />
von Anfang an <strong>in</strong> ihrer Höhe unzutreffend geschätzt worden ist. Soweit jedoch die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz<br />
im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Berichtigung betroffen, ist die Vorschrift des § 57 GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten.<br />
E<strong>in</strong> Wahlrecht der Geme<strong>in</strong>de, die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Rückstellung ergebniswirksam abzuwickeln, d.h. ertragswirksam<br />
aufzulösen und gleichzeitig Aufwendungen <strong>in</strong>sgesamt <strong>in</strong> Höhe der erforderlichen Auszahlungen <strong>in</strong><br />
ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen, und entsprechend auch im Jahresabschluss nachzuweisen,<br />
besteht nicht. Anders als im Handelsrecht ist für die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e gesonderte Erfassung ihrer Zahlungsströme<br />
ausschließlich im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung vorgegeben. Soweit unterjährig anders gebucht<br />
wird, ist e<strong>in</strong>e entsprechende Bere<strong>in</strong>igung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss vorzunehmen. Daher bedarf es bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>er Überführung solcher Zahlungsleistungen <strong>in</strong> Aufwendungen und e<strong>in</strong>er Überführung der Herabsetzung<br />
von Rückstellungen zu Erträgen im Rahmen der „kaufmännischen“ Aufwandsm<strong>in</strong>derung (Saldierung).<br />
6.2.1.2 Der Wegfall e<strong>in</strong>er Rückstellung für unterlassene Instandhaltung<br />
Das Gebot <strong>in</strong> dieser Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den, auch angesetzte Rückstellungen für unterlassene<br />
Instandhaltung aufzulösen, wenn die geplanten (konkret beabsichtigten) Maßnahmen nach dem Haushaltsplan<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1393
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nicht umgesetzt worden s<strong>in</strong>d und die dafür gebildete Rückstellung nicht mehr benötigt wird. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass wegen der Bildung der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung der Wertansatz der Vermögensgegenstände<br />
wegen der unterlassenen Instandhaltung nicht gem<strong>in</strong>dert worden ist.<br />
In den Fällen der Auflösung der gebildeten Instandhaltungsrückstellungen wegen nicht durchgeführter Maßnahmen<br />
ist der Auflösungsbetrag ergebniswirksam. Dem Auflösungsbetrag steht aber betragsmäßig e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Wertberichtigung beim Ansatz der betreffenden Vermögensgegenstände gegenüber. Die Rücknahme der<br />
Rückstellung hat deshalb zur Folge, dass der ertragswirksamen Auflösung der Rückstellung für unterlassene<br />
Instandhaltung i.d.R. <strong>in</strong> entsprechender Höhe e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung gegenüber steht. Dieser<br />
Vorgang ist daher <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en beiden Teilen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen.<br />
6.2.1.3 Der Wegfall e<strong>in</strong>er Rückstellung wegen Dienstherrnwechsels<br />
Beim Wechsel e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn ist es nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag<br />
geboten, sich sofort von der späteren Beteiligungsverpflichtung an den Versorgungsleistungen<br />
zu entlasten. Wenn <strong>in</strong> solchen Fällen die Erstattungsverpflichtung des abgebenden Dienstherrn gegenüber<br />
dem neuen Dienstherrn durch e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung oder Ausgleichszahlung abgegolten wird, kann auf die<br />
angesetzte Rückstellung für die früheren Beschäftigten verzichtet werden.<br />
Diese Erstattungsverpflichtung an den neuen Dienstherrn führt dazu, dass den daraus entstehenden haushaltsmäßigen<br />
Aufwendungen der Ertrag aus der Auflösung der gebildeten Rückstellung gegenüber gestellt werden<br />
kann. Für die bei e<strong>in</strong>em Dienstherrnwechsel abgebende Geme<strong>in</strong>de besteht <strong>in</strong> diesen Fällen ke<strong>in</strong> Grund für e<strong>in</strong>e<br />
Fortführung der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellung, denn sie ist durch die Zahlung e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung<br />
von den künftigen Versorgungslasten befreit worden bzw. der Grund für die vorgenommene Rückstellung<br />
ist dadurch entfallen..<br />
6.2.2 Die Herabsetzung von Rückstellungen<br />
6.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das <strong>in</strong> dieser Vorschrift enthaltene Gebot verpflichtet die Geme<strong>in</strong>de aber auch darauf zu achten, dass sie die<br />
Rückstellungen nur für die Zwecke <strong>in</strong> Anspruch nimmt, für die sie ursprünglich gebildet wurden. Dazu bietet z.B.<br />
die <strong>in</strong> den Haushaltsplan <strong>in</strong>tegrierte mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung e<strong>in</strong>e Hilfestellung. Die Inanspruchnahme<br />
e<strong>in</strong>er Rückstellung führt zu ihrer ergebnisneutralen Herabsetzung, die e<strong>in</strong>malig, z.B. wegen der Durchführung<br />
e<strong>in</strong>er nachgeholten Instandhaltung oder laufend, z.B. wegen der Zahlung von laufenden Versorgungsleistungen,<br />
erfolgen kann. E<strong>in</strong> Wahlrecht, die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Rückstellung <strong>in</strong>nerhalb des betreffenden<br />
Haushaltsjahres ergebniswirksam abzuwickeln, d.h. wegen der Durchführung der Maßnahme auch Aufwendungen<br />
<strong>in</strong> Höhe der erforderlichen Auszahlungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen und deshalb<br />
gleichzeitig die gebildete Rückstellung ertragswirksam aufzulösen, besteht nicht.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich ist - anders als im Handelsrecht - e<strong>in</strong>e gesonderte Erfassung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsströme<br />
im Rahmen der F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de vorgegeben. Es bedarf daher bei e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme<br />
von bilanzierten Rückstellungen ke<strong>in</strong>er (zusätzlichen) Erfassung der Zahlungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
als geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen und ke<strong>in</strong>er Erfassung der Herabsetzung der Rückstellung als Erträge. Besteht<br />
im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong> zw<strong>in</strong>gendes H<strong>in</strong>dernis bei der Geme<strong>in</strong>de, entsprechend unmittelbar im Zusammenhang mit der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung zu buchen, müssen die wegen der Herabsetzung e<strong>in</strong>er Rückstellung unterjährig<br />
erfassten ergebniswirksamen Beträge und Aufwendungen im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
wieder neutralisiert werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1394
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
6.2.2.2 Die Herabsetzung durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Inanspruchnahme<br />
E<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de gebildete und bilanzierte Rückstellung, z.B. e<strong>in</strong>e Rückstellung wegen unterlassener Instandhaltung,<br />
verr<strong>in</strong>gert sich entsprechend, wenn diese geme<strong>in</strong>dliche Rückstellung wegen der Umsetzung der<br />
vorgesehenen Maßnahme von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen wird. In diesen Fall s<strong>in</strong>d die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus der Durchführung der Maßnahme zu erbr<strong>in</strong>genden Zahlungen (Leistungen) nur über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung und nicht über die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de abzuwickeln. In E<strong>in</strong>zelfällen kann die <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Rückstellung jedoch wertmäßig zu hoch bemessen worden se<strong>in</strong>. In diesen<br />
Fällen ist dann der nicht benötigte Anteil der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellung über die Ergebnisrechnung ertragswirksam<br />
aufzulösen. Ist dagegen die bilanzierte Rückstellung jedoch wertmäßig zu niedrig bemessen und entsprechend<br />
bilanziert worden, stellt der fehlende, nicht zurückgestellte Anteil für die von der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden<br />
Leistungen <strong>in</strong> dieser Höhe neue Aufwendungen dar, die von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung des<br />
betreffenden Haushaltsjahres zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
6.2.2.3 Die Herabsetzung wegen laufender Leistungen<br />
6.2.2.3.1 Der Umfang der Herabsetzung<br />
E<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de gebildete und bilanzierte Rückstellung, z.B. e<strong>in</strong>e Rückstellung wegen unterlassener Instandhaltung,<br />
verr<strong>in</strong>gert sich entsprechend, wenn diese geme<strong>in</strong>dliche Rückstellung wegen der Umsetzung der<br />
vorgesehenen Maßnahme von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen wird. In diesen Fall s<strong>in</strong>d die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus der Durchführung der Maßnahme zu erbr<strong>in</strong>genden Zahlungen (Leistungen) nur über die geme<strong>in</strong>dliche<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung und nicht über die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de abzuwickeln.<br />
In E<strong>in</strong>zelfällen kann die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Rückstellung jedoch wertmäßig zu hoch bemessen<br />
worden se<strong>in</strong>. In diesen Fällen ist dann der nicht benötigte Anteil der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellung über die<br />
Ergebnisrechnung ertragswirksam aufzulösen. Ist dagegen die bilanzierte Rückstellung jedoch wertmäßig zu<br />
niedrig bemessen und entsprechend bilanziert worden, stellt der fehlende, nicht zurückgestellte Anteil für die von<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen <strong>in</strong> dieser Höhe neue Aufwendungen dar, die von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
ihrer Ergebnisrechnung des betreffenden Haushaltsjahres zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
6.2.2.3.2 Herabsetzung von Pensionsrückstellungen<br />
6.2.2.3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>e Herabsetzung von Pensionsrückstellungen muss von der Geme<strong>in</strong>de zu jedem Abschlussstichtag geprüft<br />
werden. Der Saldo aus dem dazu notwendigen Vergleich der Barwerte der Pensionsrückstellungen zum Abschlussstichtag<br />
mit denen des vorherigen Abschlussstichtages zeigt auf, ob e<strong>in</strong>e Herabsetzung der Pensionsrückstellungen<br />
oder e<strong>in</strong>e Zuführung zu Pensionsrückstellungen vorzunehmen ist. Die Bewertung der Pensionsrückstellungen<br />
zum Barwert statt e<strong>in</strong>es Ansatzes zum Nom<strong>in</strong>alwert br<strong>in</strong>gt es dabei mit sich, dass i.d.R. trotz e<strong>in</strong>er<br />
Veränderung des Ansatzes der Pensionsrückstellungen die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr zu zahlenden Versorgungsbezüge<br />
die mögliche Herabsetzung des Wertansatzes für Pensionsrückstellungen übersteigen. Sie ist darauf<br />
angelegt, die Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de über die Totalperiode zu verteilen.<br />
In e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr können jedoch die tatsächlich zu leistenden Versorgungsauszahlungen der Geme<strong>in</strong>de die<br />
zulässige Herabsetzung des Wertansatzes für Pensionsrückstellungen übersteigen. In diesen Fällen stellt der<br />
übersteigende Betrag der Versorgungsleistungen nicht nur Auszahlungen dar. Es entstehen durch diesen Geschäftsvorfall<br />
vielmehr gleichzeitig auch Aufwendungen für die Geme<strong>in</strong>de, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
des betreffenden Haushaltsjahres zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1395
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
6.2.2.3.2.2 Die Ermittlung bei Pensionsrückstellungen<br />
Durch die Beschäftigte der Geme<strong>in</strong>de werden im gleichen Haushaltsjahr oftmals weitere Ansprüche auf künftige<br />
Versorgungsleistungen erworben. Dies führt dazu, dass es neben e<strong>in</strong>er möglichen Herabsetzung von Pensionsrückstellungen<br />
auch Zuführungen erforderlich werden. In der Praxis werden vielfach die Pensionsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu jedem Abschlussstichtag nur <strong>in</strong>sgesamt und nicht getrennt nach Beschäftigten und Versorgungsempfängern<br />
neu ermittelt. Das Ergebnis wird dem Bestand zum Abschlussstichtag des Vorjahres gegenüber<br />
gestellt und der sich daraus ergebende Saldo ergebniswirksam.<br />
Bei e<strong>in</strong>er solchen Vorgehensweise muss von der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden, dass die erworbenen Ansprüche<br />
der Beschäftigten periodengerecht dem Haushaltsjahr als Aufwendungen zugerechnet werden können. Außerdem<br />
ist haushaltsmäßig e<strong>in</strong>e Differenzierung nach Personalaufwendungen und Versorgungsaufwendungen<br />
unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips vorzunehmen (vgl. § 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e Erfassung<br />
des Saldos aus dem Gesamtbestand der Pensionsrückstellungen für die Versorgungsempfänger und die Beschäftigten<br />
durch e<strong>in</strong>en Vergleich des Wertansatzes für Pensionsrückstellungen an zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgenden<br />
Abschlussstichtagen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung genügt nicht den haushaltsrechtlichen Anforderungen.<br />
6.2.2.3.3 Die M<strong>in</strong>derung von Rückstellungen aus Beschäftigung<br />
Aus nicht beanspruchtem Urlaub der Beschäftigten im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie aus bestehenden Arbeitszeitguthaben<br />
der Beschäftigten (Ansprüche der Beschäftigten gegenüber ihrem Dienstherrn) entsteht für die<br />
Geme<strong>in</strong>de am Abschlussstichtag die grundsätzliche Verpflichtung, dafür entsprechende Rückstellungen zu bilden<br />
und <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Die Rückstellungen müssen gebildet werden, wenn für die am Abschlussstichtag<br />
ermittelten o.a. Ansprüche der Beschäftigten e<strong>in</strong>e Abgeltung durch Urlaub oder e<strong>in</strong>e Barabgeltung vorgesehen<br />
bzw. nicht ausgeschlossen worden ist.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die bestehenden Ansprüche der Beschäftigten auf Urlaub und Arbeitszeitguthaben aus<br />
dem abgelaufenen Haushaltsjahr dann im Folgejahr durch die Gewährung von Urlaub oder Freizeit abgegolten<br />
werden, ist die M<strong>in</strong>derung der dafür gebildeten Rückstellungen ergebniswirksam vorzunehmen. Der Umfang<br />
dieser M<strong>in</strong>derung der bilanzierten Rückstellung ist deshalb von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung zu erfassen.<br />
In den örtlichen Fällen aber, <strong>in</strong> denen die Ansprüche der Beschäftigten auf Urlaub und Arbeitszeitguthaben<br />
durch Geldleistungen abgegolten werden, ist entsprechend die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte<br />
Rückstellung herabzusetzen. Im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollte die vor Ort gewählte Verfahrensweise<br />
erläutert werden.<br />
6.2.3 Der Passivtausch zwischen Rückstellungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
E<strong>in</strong>e Rückstellung ist auch aufzulösen, wenn z.B. aus e<strong>in</strong>er ungewissen Verb<strong>in</strong>dlichkeit, die der Grund für die<br />
Rückstellungsbildung war, e<strong>in</strong>e gewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeit geworden ist. Bei übere<strong>in</strong>stimmenden Beträgen erfolgt<br />
dann e<strong>in</strong> Passivtausch zwischen den Rückstellungen und den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten. Nur wenn bei e<strong>in</strong>em solchen<br />
Passivtausch noch e<strong>in</strong> Teilbetrag bei der Rückstellung bestehen bleibt und ke<strong>in</strong> Grund mehr für dessen Ansatz <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz besteht, ist dieser Betrag ertragswirksam durch Erfassung <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
aufzulösen. Dies erfordert, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellungen an jedem Abschlusstag<br />
zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1396
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
6. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Sechster Abschnitt<br />
Jahresabschluss<br />
Der Jahresabschluss erhöht die Transparenz und Qualität der Rechenschaft über das abgelaufene Haushaltsjahr.<br />
Gleichzeitig soll er zur Verbesserung der Steuerung beitragen. Der Jahresabschluss lehnt sich an den handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss für große Kapitalgesellschaften an. Die Funktion des Jahresabschlusses besteht <strong>in</strong><br />
der Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-<br />
und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de. Dieser Abschnitt fasst die Regelungen zum Jahresabschluss und se<strong>in</strong>en<br />
Bestandteilen zusammen. Er baut auf der Vorschrift § 95 GO <strong>NRW</strong> „Jahresabschluss“ auf.<br />
2. Der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss<br />
Die Vorschriften über den Jahresabschluss ergeben sich zw<strong>in</strong>gend aus dem System des kommunalen Haushaltsrechts,<br />
da e<strong>in</strong>e Grundlage der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft der Haushaltsplan ist. Der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss<br />
muss daher mit se<strong>in</strong>en Bestandteilen und Anlagen e<strong>in</strong> Bild der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de<br />
abgegeben (vgl. Abbildung).<br />
Ergebnisrechnung<br />
Mit der Ergebnisrechnung<br />
werden die im<br />
Haushaltsjahr erzielten<br />
Erträge und entstandenenAufwendungennachgewiesen.<br />
Sie <strong>in</strong>formiert<br />
dadurch über das<br />
geme<strong>in</strong>dliche Ressourcenaufkommen<br />
und den Ressourcenverbrauch<br />
sowie über<br />
das daraus entstandene<br />
Jahresergebnis.<br />
Wegen der <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung<br />
enthaltenen Ergebnisspaltung<br />
ist zudem<br />
zwischen ordentlichem<br />
und außerordentlichem<br />
Ergebnis zu<br />
trennen.<br />
Lagebericht<br />
und weitere örtliche Anlagen<br />
Bestandteile und Anlagen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Mit der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
werden die im Haushaltsjahre<strong>in</strong>gegangenen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
geleisteten Auszahlungen<br />
erfasst. Sie <strong>in</strong>formiert<br />
über die F<strong>in</strong>anzmittelherkunft<br />
und<br />
F<strong>in</strong>anzmittelverwendung<br />
getrennt nach den<br />
Bereichen „Laufende<br />
Verwaltungstätigkeit“,<br />
„Investitionstätigkeit“<br />
und „F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“.<br />
Teilrechnungen<br />
Mit den produktorientiertenTeilrechnungen<br />
werden<br />
Nachweise über die<br />
Ausführung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft<br />
nach den <strong>in</strong> den<br />
Teilplänen im<br />
Haushaltsplan<br />
enthaltenen Ermächtigungen<br />
und<br />
sonstigen Leistungsangaben<br />
erbracht. Sie s<strong>in</strong>d<br />
nicht getrennt nach<br />
Ergebnisrechnung<br />
und F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
aufzustellen,<br />
sondern stellen e<strong>in</strong><br />
aufgabenbezogenes<br />
Gesamtbild<br />
dar.<br />
Bilanz<br />
Die Bilanz ist e<strong>in</strong>e<br />
Gegenüberstellung<br />
von Vermögen<br />
(Aktivseite) und den<br />
F<strong>in</strong>anzierungsmitteln<br />
(Passivseite)<br />
und e<strong>in</strong>e auf den<br />
jährlichen Abschlussstichtag<br />
bezogene Zeitpunktrechnung.<br />
Mit<br />
ihr soll stichtagsbezogen<br />
e<strong>in</strong> Bild über<br />
das Vermögens-<br />
und Schuldenlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de<br />
vermittelt werden<br />
Die Gliederung der<br />
Bilanz erfolgt sowohl<br />
auf der Aktivseite<br />
als auch auf<br />
der Passivseite<br />
nach Fristigkeiten.<br />
Abbildung 358 „Bestandteile und Anlagen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1397<br />
Anhang<br />
er Anhang als<br />
fünftes Element<br />
des Jahresabschlusses<br />
enthält<br />
<strong>in</strong>sbesondere<br />
Erläuterungen zu<br />
e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
und den<br />
Positionen der<br />
Ergebnisrechnung.<br />
Ihm s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong><br />
Anlagenspiegel<br />
nach § 45<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>,<br />
e<strong>in</strong> Forderungsspiegel<br />
nach § 46<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
§<br />
47 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> beizufügen.
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
6. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Aus der ausschlaggebenden Bedeutung, die der Haushaltsplan für die Art und das Ausmaß der Erfüllung der<br />
Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de hat, ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Bürgermeister nach dem Ende se<strong>in</strong>es auf<br />
e<strong>in</strong> Jahr begrenzten Auftrages, die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de nach der geltenden Haushaltssatzung zu<br />
führen, darüber gegenüber dem Rat durch den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss Rechenschaft ablegen muss. Er<br />
soll darlegen, wie er se<strong>in</strong>en Auftrag ausgeführt hat, zu welchem Ergebnis die Haushaltswirtschaft im Verlaufe des<br />
Haushaltsjahres geführt hat, welche Auswirkungen sich daraus auf das Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
ergeben und welche Chancen und Risiken sich <strong>in</strong>sgesamt für die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de ergeben.<br />
3. Die Vorschriften über den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
3.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Über den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss enthält der 6. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung folgende<br />
Vorschriften (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 6. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Sechster Abschnitt<br />
Jahresabschluss<br />
§ 37 Jahresabschluss<br />
§ 38 Ergebnisrechnung<br />
§ 39 F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
§ 40 Teilrechnungen<br />
§ 41 Bilanz<br />
§ 42 Rechnungsabgrenzungsposten<br />
§ 43 Weitere Vorschriften zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
§ 44 Anhang<br />
§ 45 Anlagenspiegel<br />
§ 46 Forderungsspiegel<br />
§ 47 Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
§ 48 Lagebericht<br />
Abbildung 359 „Haushaltsrechtliche Vorschriften im 6. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
3.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der sechste Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthält zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss im E<strong>in</strong>zelnen<br />
folgende Vorschriften:<br />
- § 37 Jahresabschluss<br />
Der Jahresabschluss gibt Aufschluss über die bestehende Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de und <strong>in</strong>formiert über die tatsächliche Aufgabenerledigung, die E<strong>in</strong>haltung des Haushaltsplans<br />
und die wirtschaftliche Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
- § 38 Ergebnisrechnung<br />
Die Ergebnisrechnung ist Informations<strong>in</strong>strument des Jahresabschlusses über die tatsächlich erzielten Erträge<br />
und die erforderlichen Aufwendungen. Das Ergebnis wirkt sich auf das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de aus.<br />
- § 39 F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Der F<strong>in</strong>anzrechnung kommt die Aufgabe zu, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de, also der E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsströme, zu vermitteln.<br />
- § 40 Teilrechnungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1398
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
6. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Mit den produktorientierten Teilrechnungen werden Nachweise über die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft nach den <strong>in</strong> den Teilplänen im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und sonstigen<br />
Leistungsangaben erbracht.<br />
- § 41 Bilanz<br />
Die Bilanz der Geme<strong>in</strong>de ist als Gegenüberstellung von geme<strong>in</strong>dlichem Vermögen (Aktivseite) und den F<strong>in</strong>anzierungsmitteln<br />
(Passivseite) e<strong>in</strong>e auf den jährlichen Abschlussstichtag bezogene Zeitpunktrechnung und<br />
e<strong>in</strong> wesentlicher Bestandteil des doppischen Rechnungswesens im NKF. Sie müssen daher e<strong>in</strong>heitlich gegliedert<br />
se<strong>in</strong>. Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen der Geme<strong>in</strong>de mit den zum Abschlussstichtag<br />
ermittelten Werten angesetzt (Aktivierung). Damit wird die Mittelverwendung der Geme<strong>in</strong>de dokumentiert.<br />
Auf der Passivseite der Bilanz werden die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de und ihr Eigenkapital gezeigt (Passivierung).<br />
Dadurch wird die Mittelherkunft bzw. die F<strong>in</strong>anzierung des Vermögens dokumentiert.<br />
- § 42 Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Allgeme<strong>in</strong> liegen den Rechnungsabgrenzungsposten geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsvorfälle oder Verträge zu Grunde,<br />
bei denen Leistung und Gegenleistung von zeitbezogener Natur s<strong>in</strong>d, jedoch <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht ause<strong>in</strong>ander<br />
fallen. Nur für transitorische Vorgänge dürfen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, die notwendigen<br />
Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.<br />
- § 43 Weitere Vorschriften zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
Bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Gegebenheiten bedürfen ergänzender Vorschriften zu den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften<br />
zur Bilanzierung und Bewertung geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände im Jahresabschluss, z.B. e<strong>in</strong> Ansatzverbot<br />
nicht entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, den<br />
Umgang mit geleisteten Zuwendungen für Vermögensgegenstände, der Bildung von Sonderposten wegen<br />
erhaltener Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, e<strong>in</strong>er Kostenüberdeckung bei kostenrechnenden<br />
E<strong>in</strong>richtungen am Ende e<strong>in</strong>es Kalkulationszeitraumes, oder der Ansatz des Bilanzpostens "Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag“ bei e<strong>in</strong>em Überschuss der Passivposten über die Aktivposten der Bilanz.<br />
- § 44 Anhang<br />
Der Anhang enthält als Element des Jahresabschlusses <strong>in</strong>sbesondere Erläuterungen zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
und den Positionen der Ergebnisrechnung. Diese Informationsfunktion des Anhangs soll dazu beitragen,<br />
dass der Jahresabschluss e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt. Der Anhang soll neben e<strong>in</strong>er Beschreibung<br />
auch e<strong>in</strong>e Ergänzung, Korrektur und Entlastung von Bilanz und Ergebnisrechnung bezwecken und deren Interpretation<br />
unterstützen.<br />
- § 45 Anlagenspiegel<br />
Der Anlagenspiegel soll die Entwicklung der e<strong>in</strong>zelnen Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert<br />
darstellen. Er erleichtert dadurch den Überblick über die Vermögenslage sowie über die Altersstruktur<br />
des Anlagevermögens. Zudem wird durch den Anlagenspiegel die <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung erfasste Mittelverwendung<br />
durch Zugänge und Zuschreibungen (Aktivzunahmen) sowie die Mittelherkunft durch Abgänge und<br />
Abschreibungen (Aktivabnahme) wieder gespiegelt. Er setzt aber auch e<strong>in</strong>e entsprechende Anlagenbuchhaltung<br />
voraus.<br />
- § 46 Forderungsspiegel<br />
Der Forderungsspiegel soll den Stand und die Entwicklung der bestehenden Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de nicht<br />
nur für das abgelaufene Haushaltsjahr detailliert nachweisen. Er ist daher m<strong>in</strong>destens nach den im Umlaufvermögen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Posten für Forderungen der Geme<strong>in</strong>de zu gliedern.<br />
Dies erfordert, entsprechende Buchungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung.<br />
- § 47 Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1399
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
6. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel weist den Stand und die Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im Haushaltsjahr<br />
detaillierter nach. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d daher im Wesentlichen nach den wichtigsten Arten, z.B. aus<br />
Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen, abzubilden. Bei den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen ist zudem e<strong>in</strong>e Differenzierung nach Gläubigern vorzunehmen.<br />
- § 48 Lagebericht<br />
E<strong>in</strong>erseits ist im Lagebericht e<strong>in</strong> Rückblick auf das Haushaltsjahr zu geben, denn er hat die Aufgabe, den<br />
Verlauf der laufenden Verwaltungs-, Investitions- und F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit <strong>in</strong> zusammengefasster Form<br />
darzustellen. Die Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de im Lagebericht<br />
kann mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Kennzahlen erfolgen. Andererseits soll der Lagebericht Schlussfolgerungen<br />
für die zukünftige Haushaltswirtschaft enthalten. Dadurch kann er die Jahresabschlussanalyse<br />
erleichtern und offenlegen, ob e<strong>in</strong> nachhaltiges wirtschaftliches Handeln von der Geme<strong>in</strong>de angestrebt bzw.<br />
vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang hat der jährliche Lagebericht e<strong>in</strong>e umfassende und vielfältige<br />
Ergänzungsfunktion<br />
4. Die Beurteilung des Jahresabschlusses<br />
Der Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de soll e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln. Die Ergebnisrechnung, die F<strong>in</strong>anzrechnung und die<br />
Teilrechnungen sowie die Bilanz und der Anhang ermöglichen als Bestandteile des Jahresabschlusses, dass die<br />
Aufsichtsbehörde e<strong>in</strong> aussagekräftiges Bild über die zum betreffenden Stichtag vorliegende wirtschaftliche Lage<br />
der Geme<strong>in</strong>de erhält. Es bleibt dabei unbenommen, Daten aus den unterschiedlichen Elementen mite<strong>in</strong>ander zu<br />
komb<strong>in</strong>ieren und zue<strong>in</strong>ander <strong>in</strong>s Verhältnis zu setzen.<br />
Die Beurteilung e<strong>in</strong>es Jahresabschlusses erfordert auch e<strong>in</strong>en Vergleich der Ergebnisse im mehrjährigen Zeitablauf,<br />
ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung von Planungsdaten. Auch wenn die o.a. Bestandteile des Jahresabschlusses unter<br />
den Haushaltspositionen und den Bilanzposten das Ergebnis des Haushaltsjahres sowie des Vorjahres enthalten,<br />
ermöglicht erst e<strong>in</strong> Vergleich über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum die notwendigen Erkenntnisse über Tendenzen und<br />
Entwicklungen des haushaltswirtschaftlichen Handelns der Kommune zu gew<strong>in</strong>nen (vgl. Abbildung).<br />
P<br />
L<br />
A<br />
N<br />
I<br />
S<br />
T<br />
B<br />
I<br />
L<br />
A<br />
N<br />
Z<br />
Mehrjähriger Zeitvergleich auch beim Jahresabschluss<br />
Vorjahr Haushaltsjahr Hj + 1<br />
Teilpläne<br />
Teilpläne<br />
Ergebnisrechnung Ergebnisrechnung<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Teilrechnungen<br />
Teilrechnungen<br />
Teilpläne<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
B<br />
I<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
B<br />
I<br />
F<strong>in</strong>anzplan<br />
L<br />
L<br />
Ergebnisplan A Ergebnisplan A Ergebnisplan<br />
N<br />
N<br />
Z<br />
Z<br />
Abbildung 360 „Mehrjähriger Zeitvergleich auch beim Jahresabschluss“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1400<br />
Anzeige des<br />
Jahresabschlusses
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
6. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die <strong>in</strong> den Bestandteilen des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de ausgewiesenen Ist-Werte stellen die im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr erzielten periodenbezogenen Ergebnisse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft dar. Weil<br />
sich diese Ergebnisse auf die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung der Kommune auswirken, aber<br />
auch die Verpflichtung zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO <strong>NRW</strong> auslösen können,<br />
ist der Jahresabschlussanalyse die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Haushaltsanalyse.<br />
E<strong>in</strong> wichtiges Ziel der Jahresabschlussanalyse durch die Aufsichtsbehörde ist deshalb, auch aus den Plan-Ist-<br />
Abweichungen zutreffende Schlüsse für die Beurteilung neuer Haushalte der Kommune zu ziehen. Dabei ist es<br />
unerlässlich, auch die Vermögenswirksamkeit nicht außer Acht zu lassen und die Veränderungen der Ansätze der<br />
Schlussbilanz <strong>in</strong> diese Analyse e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1401
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 37<br />
Jahresabschluss<br />
(1) 1 Die Geme<strong>in</strong>de hat zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres e<strong>in</strong>en Jahresabschluss unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der <strong>in</strong> dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen.<br />
2 Der Jahresabschluss besteht aus<br />
1. der Ergebnisrechnung,<br />
2. der F<strong>in</strong>anzrechnung,<br />
3. den Teilrechnungen,<br />
4. der Bilanz und<br />
5. dem Anhang.<br />
(2) Dem Jahresabschluss ist e<strong>in</strong> Lagebericht nach § 48 beizufügen.<br />
Erläuterungen zu § 37:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Das Aufstellungsverfahren beim Jahresabschluss<br />
Bei der Aufstellung des jährlichen Jahresabschlusses s<strong>in</strong>d die örtlichen Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen.<br />
Sie werden die Arbeiten zur Aufstellung des Gesamtabschlusses <strong>in</strong> fachlicher und zeitlicher H<strong>in</strong>sicht<br />
wesentlich bee<strong>in</strong>flussen. Das Aufstellungsverfahren des Jahresabschlusses erfordert daher e<strong>in</strong>e klare Aufgabenverteilung<br />
und Term<strong>in</strong>planung, so dass örtlich von der Geme<strong>in</strong>de festzulegen ist, wer welche Abschlussarbeiten<br />
bis zu welchem Term<strong>in</strong> zu erbr<strong>in</strong>gen hat. Dabei ist e<strong>in</strong> Zusammenhang mit den für den Jahresabschluss<br />
notwendigen Abstimmungsarbeiten und den zu klärenden Sachverhalten herzustellen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de erfordert dabei vor Ort e<strong>in</strong>e Vielzahl von „technischen“ Schritten. Mit dem<br />
nachfolgenden Schema sollen e<strong>in</strong>ige notwendige Schritte vorgestellt werden (vgl. Abbildung).<br />
Schritte beim geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
Durchführung der Inventur<br />
- Mengen- und wertmäßige Erfassung des Vermögens<br />
- Mengen- und wertmäßige Erfassung der Schulden<br />
Erstellen e<strong>in</strong>es Inventars der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Mengen- und wertmäßige E<strong>in</strong>zeldarstellung der Vermögensposten<br />
- Mengen- und wertmäßige E<strong>in</strong>zeldarstellung der Schuldenposten<br />
Aufstellung der Ergebnisrechnung<br />
- Abstimmung der Kontenbewegungen und Kontensalden<br />
- Vollständigkeitsprüfung<br />
- Periodenabgrenzung<br />
- Ansatz/Ist-Vergleich<br />
- Ausweisprüfung (richtig erfasst und zugeordnet)<br />
Aufstellung der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
- Abstimmung der Kontenbewegungen und Kontensalden<br />
- Vollständigkeitsprüfung<br />
- Kassenwirksamkeit<br />
- Ansatz/Ist-Vergleich<br />
- Ausweisprüfung (richtig erfasst und zugeordnet)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1402
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Aufstellung der Bilanz<br />
- Abstimmung der Kontenbewegungen und Kontensalden<br />
- Vollständigkeitsprüfung<br />
- Bewertung und Ansatz von Vermögen und Schulden<br />
- Beachtung von Bilanzierungsgeboten und Bilanzierungsverboten<br />
- Aktive und passive Rechnungsabgrenzung<br />
- Ausweisprüfung (richtig erfasst und zugeordnet)<br />
Erstellung des Anhangs und des Lageberichtes<br />
- Zusammenstellung von Daten und Unterlagen<br />
- Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben<br />
- Zutreffende Berichterstattung<br />
- Erstellung des Forderungsspiegels<br />
- Erstellung des Anlagenspiegels<br />
- Erstellung des Verb<strong>in</strong>dlichkeitsspiegels<br />
Jahresabschluss<br />
- Ergebnisrechnung<br />
- F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
- Teilrechnungen<br />
- Bilanz<br />
- Anhang<br />
mit Forderungsspiegel, Anlagenspiegel und Verb<strong>in</strong>dlichkeitsspiegel als<br />
Anlagen<br />
- Lagebericht<br />
- (beizufügen, wenn ke<strong>in</strong> Gesamtanschluss: Beteiligungsbericht)<br />
-<br />
Abbildung 361 „Schritte beim geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss“<br />
Diese Vorgaben bestimmen den Inhalt des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses mit, denn er ist Teil des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts mit der besonderen Aufgabe der Ergebnisdarstellung auf der Grundlage des haushaltswirtschaftlichen<br />
Handelns der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Abschlussstichtag für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss stellt dabei ke<strong>in</strong>en willkürlichen Schnitt durch das geme<strong>in</strong>dliche Verwaltungshandeln bzw. die<br />
Geschäftstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de dar, auch wenn unmittelbar zuvor und danach Erträge erzielt und Aufwendungen<br />
entstehen sowie Zahlungen erhalten und geleistet werden.<br />
2. Die Verantwortlichen im Aufstellungsverfahren<br />
2.1 Die Aufstellung des Entwurfs durch den Kämmerer<br />
Nach der Vorschrift ist der Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses mit se<strong>in</strong>en Anlagen vom Kämmerer der<br />
Geme<strong>in</strong>de aufzustellen, der die F<strong>in</strong>anzverantwortung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nehat. Er hat dabei die Generalnorm zu<br />
beachten, nach der der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong><br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de vermitteln muss. Dieses Gebot kann nur unter Beachtung des Vollständigkeitsgebots nur dann erfüllt<br />
werden, wenn der Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses alle vorgesehenen Bestandteile und Anlagen<br />
umfasst. Nach der Fertigstellung des Entwurfs des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses hat der Kämmerer diesen<br />
zu unterzeichnen und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorzulegen.<br />
Der Kämmerer hat bei der Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, dass der<br />
Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem<br />
Rat zur Feststellung zuzuleiten hat. Das gesamte Aufstellungsverfahren des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
erfordert daher e<strong>in</strong>e klare Aufgabenverteilung und Term<strong>in</strong>planung. Es ist deshalb von der Geme<strong>in</strong>de örtlich festzulegen,<br />
wer welche Abschlussarbeiten bis zu welchem Term<strong>in</strong> zu erbr<strong>in</strong>gen hat. Dabei ist e<strong>in</strong> Zusammenhang<br />
mit den für den Jahresabschluss notwendigen Abstimmungsarbeiten und den zu klärenden Sachverhalten herzustellen.<br />
Auch s<strong>in</strong>d die Erfordernisse zur Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses bei der Aufgaben-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1403
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und Zeitplanung der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen. Zu den Bestandteilen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
vgl. Erläuterungen zu § 95 Abs. 1 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
s<strong>in</strong>d daher nicht nur die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern auch das Anschaffungskostenpr<strong>in</strong>zip,<br />
der Grundsatz der Wesentlichkeit sowie weitere Schutzklauseln bzw. Pr<strong>in</strong>zipien und haushaltswirtschaftliche<br />
Regelungen zu beachten. Dazu gehört z.B. das Vollständigkeitsgebot, nachdem der Entwurf des Jahresabschlusses<br />
alle vorgesehenen Bestandteile und Anlagen umfassen muss.<br />
2.2 Die Bestätigung des Entwurfs durch den Bürgermeister<br />
Der Bürgermeister hat den ihm vom Kämmerer vorgelegten Entwurf des Jahresabschlusses zu bestätigen. Für<br />
diese Bestätigung ist ke<strong>in</strong>e bestimmte Form vorgeschrieben. Der Bürgermeister ist jedoch nicht verpflichtet, den<br />
Entwurf des Kämmerers unverändert dem Rat zuzuleiten. Wenn aus se<strong>in</strong>er Sicht e<strong>in</strong> Bedarf für Änderungen des<br />
Entwurfs des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses besteht, kann er eigenverantwortlich entscheiden, ob diese Änderungen<br />
erfolgen sollen. Er kann zum Entwurf auch E<strong>in</strong>schränkungen machen oder weitere H<strong>in</strong>weise geben.<br />
E<strong>in</strong>e Abstimmung mit dem Kämmerer ist s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht, aber nicht verpflichtend. Die Vornahme der<br />
Bestätigung des Entwurfs des Jahresabschlusses stellt e<strong>in</strong>e funktionale und ke<strong>in</strong>e persönliche Rechtshandlung<br />
des Bürgermeisters der Geme<strong>in</strong>de dar. Soweit der Bürgermeister diese gesetzliche Pflicht aus persönlichen<br />
Gründen nicht wahrnehmen kann, ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Falle die Bestätigung des Entwurfs des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses unter Beachtung der geltenden Vertretungsregelungen durch den dann Vertretungsberechtigten<br />
vorzunehmen (vgl. § 68 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Bestätigung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses durch den Bürgermeister kommt dadurch zum Ausdruck,<br />
dass dieser den ihm vorgelegten Entwurf zu unterzeichnen hat. Er erfüllt mit se<strong>in</strong>er Bestätigung e<strong>in</strong>e öffentlichrechtliche<br />
Verpflichtung und br<strong>in</strong>gt damit zum Ausdruck, dass der Entwurf aus se<strong>in</strong>er Verantwortung heraus richtig<br />
und vollständig ist, sofern er dazu ke<strong>in</strong>e besonderen E<strong>in</strong>schränkungen macht oder H<strong>in</strong>weise gibt. Se<strong>in</strong>e Unterzeichnung<br />
be<strong>in</strong>haltet daher e<strong>in</strong>e Vollständigkeitserklärung dah<strong>in</strong>gehend, dass der Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses alle Bestandteile und Anlagen zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgabe enthält, die dafür vorgeschrieben<br />
bzw. notwendig s<strong>in</strong>d. Der Bürgermeister hat bei der Erteilung se<strong>in</strong>er Bestätigung darauf zu achten, dass er den<br />
von ihm bestätigten Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag<br />
dem Rat zur Prüfung und Feststellung zuzuleiten hat.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de):<br />
Aus der ausschlaggebenden Bedeutung, die der Haushaltsplan für die Art und das Ausmaß der Erfüllung der<br />
Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de hat, ergibt sich die Pflicht für den Bürgermeister nach dem Ende se<strong>in</strong>es auf e<strong>in</strong> Jahr<br />
begrenzten Auftrages, die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de nach der geltenden Haushaltssatzung zu führen,<br />
darüber gegenüber dem Rat im erforderlichen Umfang auch Rechenschaft abzulegen. Er muss deshalb im Rahmen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses darlegen, wie er se<strong>in</strong>en Auftrag ausgeführt hat.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss zeigt das Ergebnis des wirtschaftlichen Handelns der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr nach festgelegten haushaltsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Regeln auf. Er soll damit<br />
über das Handeln der Geme<strong>in</strong>de Rechnung legen und diese dokumentieren. Der Jahresabschluss muss daher<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln. Diese Vorschrift<br />
stellt e<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Rechnungslegungsgrundsatz dar, der als Generalnorm die Vorlage e<strong>in</strong>es den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechenden Bildes der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de gewährleisten soll.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1404
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.1 Zu Satz 1 (Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses):<br />
Durch die Vorschrift wird ausdrücklich die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de herausgestellt, dass sie zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden<br />
Haushaltsjahres (Abschlussstichtag 31. Dezember) e<strong>in</strong>en Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und der <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen.<br />
Die Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses ergibt sich aber auch zw<strong>in</strong>gend aus dem<br />
System des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts.<br />
Die ordnungsgemäße Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft, zu der die vom Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ermächtigt, ist haushaltsjahrbezogen durch den Jahresabschluss<br />
nachzuweisen. Während geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan die Grundlage für die Ausführung der Haushaltswirtschaft<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de darstellt (vgl. § 79 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>), dient der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss<br />
nach § 95 GO <strong>NRW</strong> dazu, die notwendige Auskunft über die erfolgte Umsetzung der Haushaltsplanung bzw. über<br />
die Ausführung und das Ergebnis der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres<br />
sowie über die wirtschaftliche Lage und Chancen und Risiken für die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de zu geben.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Bestandteile des Jahresabschlusses):<br />
1.2.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift soll den Umfang des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses verdeutlichen. Die Maßgabe <strong>in</strong> dieser Vorschrift<br />
über die Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses folgt dem ausdrücklichen Auftrag <strong>in</strong> Satz 1<br />
der Vorschrift, e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss aufzustellen. In weiteren Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
werden die Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses näher bestimmt, zu denen die<br />
Ergebnisrechnung, die F<strong>in</strong>anzrechnung, die Teilrechnungen, die Bilanz und der Anhang gehören. Das nachfolgende<br />
Schema zeigt e<strong>in</strong>e Übersicht über die Elemente des Jahresabschlusses im NKF (vgl. Abbildung).<br />
J<br />
A<br />
H<br />
R<br />
E<br />
S<br />
A<br />
B<br />
S<br />
C<br />
H<br />
L<br />
U<br />
S<br />
S<br />
Ergebnisrechnung<br />
- Erträge<br />
- Aufwendungen<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss im NKF<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
- E<strong>in</strong>zahlungen<br />
- Auszahlungen<br />
Produktorientierte Teilrechnungen<br />
(17 Produktbereiche)<br />
Ziele und Kennzahlen<br />
zur örtlichen Aufgabenerfüllung<br />
mit<br />
Teilergebnisplänen<br />
mit<br />
Anlagenspiegel<br />
mit<br />
Teilf<strong>in</strong>anzplänen<br />
Anhang<br />
mit<br />
Forderungsspiegel<br />
Lagebericht<br />
Bilanz<br />
- Aktiva<br />
- Passiva<br />
Abbildung 362 „Der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss im NKF“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1405<br />
mit<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten-<br />
spiegel
1.2.1 Die Ergebnisrechnung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Ergebnisrechnung, <strong>in</strong> der nach § 38 GemHVO <strong>NRW</strong> für die <strong>in</strong> § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmten Ertrags- und<br />
Aufwandsarten, jeweils Jahressummen auszuweisen s<strong>in</strong>d, soll das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den<br />
tatsächlichen Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen Haushaltsjahr nachweisen und das daraus<br />
entstandene Jahresergebnis der Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung des Haushaltsausgleichs ausweisen.<br />
1.2.2 Die F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung, <strong>in</strong> der nach § 39 GemHVO <strong>NRW</strong> für die <strong>in</strong> § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmten E<strong>in</strong>zahlungs-<br />
und Auszahlungsarten jeweils Jahressummen auszuweisen s<strong>in</strong>d, soll die tatsächlich erfolgten E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen Haushaltsjahr nachweisen und <strong>in</strong>sgesamt die erfolgte Änderung<br />
des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln sowie den Bestand an liquiden Mitteln ausweisen.<br />
1.2.3 Die Teilrechnungen<br />
Die Teilrechnungen nach § 40 GemHVO <strong>NRW</strong>, die wie die Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan (vgl. § 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) wegen ihrer Relevanz als Steuerungsebene jeweils für sich e<strong>in</strong> produktorientiertes Bild darstellen<br />
und zusammen e<strong>in</strong> Gesamtbild der Geme<strong>in</strong>de ermöglichen sollen, müssen nicht nur e<strong>in</strong>e produktorientierte<br />
Abbildung von Ist-Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten enthalten, sondern auch die Zielerreichung mit Leistungsmengen<br />
und Kennzahlen. Den Teilrechnungen sollte zur besseren Verständlichkeit der Produktorientierung der örtlichen<br />
Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>e schematische Übersicht vorangestellt werden, <strong>in</strong> der die vorhandenen Produktbereiche<br />
und die daraus abgeleiteten Produktgruppen und ggf. auch die Produkte ersichtlich s<strong>in</strong>d. War der Haushaltsplan<br />
nach örtlichen Verantwortungsbereichen gegliedert, sollte entsprechend verfahren werden.<br />
1.2.4 Die Bilanz<br />
Die Bilanz nach § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>, die als Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
zum Abschlussstichtag wichtige Informationen enthält, ist e<strong>in</strong>e auf den jährlichen Stichtag bezogene Zeitpunktrechnung<br />
und e<strong>in</strong> wesentlicher Bestandteil des doppischen Rechnungswesens im NKF. Auf der Aktivseite der<br />
Bilanz wird das Vermögen der Geme<strong>in</strong>de mit den zum Abschlussstichtag ermittelten Werten angesetzt (Aktivierung).<br />
Damit wird die Mittelverwendung der Geme<strong>in</strong>de dokumentiert. Auf der Passivseite der Bilanz werden die<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de und ihr Eigenkapital gezeigt (Passivierung). Dadurch wird die Mittelherkunft bzw.<br />
die F<strong>in</strong>anzierung des Vermögens offengelegt und dokumentiert. Die Gliederung der Bilanz erfolgt dabei sowohl<br />
auf ihrer Aktivseite als auch auf ihrer Passivseite nach Fristigkeiten.<br />
1.2.5 Der Anhang<br />
Der Anhang nach § 44 GemHVO, der als fünftes Element des Jahresabschlusses <strong>in</strong>sbesondere Erläuterungen zu<br />
e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten und Haushaltspositionen der Ergebnisrechnung enthält, die neben der Beschreibung e<strong>in</strong>e<br />
Ergänzung, Korrektur und Entlastung von Bilanz und Ergebnisrechnung bezwecken, soll die Interpretation des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses unterstützen. Dieser Aufgabe s<strong>in</strong>d auch die dem Anhang beizufügenden Anlagenspiegel,<br />
Forderungsspiegel und Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel untergeordnet. Die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
enthält dazu nähere Bestimmungen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1406
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.3 Das Verfahren zur Feststellung des Jahresabschlusses<br />
Das Aufstellungsverfahren des Jahresabschlusses ist <strong>in</strong> § 95 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> bestimmt und dort im E<strong>in</strong>zelnen<br />
erläutert. Über die Verfahrensschritte der Geme<strong>in</strong>de zur Aufstellung ihres Jahresabschlusses soll sich die Aufsichtsbehörde<br />
im Rahmen der Anzeige des Jahresabschlusses <strong>in</strong>formieren. So soll sie feststellen, ob das Verfahren<br />
ordnungsgemäß abgelaufen ist und ggf. Verfahrensschritte beanstanden. Das Aufstellungsverfahren des<br />
Jahresabschlusses erfordert daher e<strong>in</strong>e klare Aufgabenverteilung und Term<strong>in</strong>planung, so dass örtlich von der<br />
Geme<strong>in</strong>de festzulegen ist, wer welche Abschlussarbeiten bis zu welchem Term<strong>in</strong> zu erbr<strong>in</strong>gen hat. Dabei ist e<strong>in</strong><br />
Zusammenhang mit den für den Jahresabschluss notwendigen Abstimmungsarbeiten und den zu klärenden<br />
Sachverhalten herzustellen. Das Nachhalten der aufgezeigten Verfahrensschritte, die term<strong>in</strong>lich bestimmt se<strong>in</strong><br />
müssen, soll durch nachfolgende Übersicht auch für die Geme<strong>in</strong>de erleichtert werden (vgl. Abbildung).<br />
Verfahren zur Feststellung des Jahresabschlusses<br />
Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses<br />
durch den Kämmerer und Bestätigung durch den Bürgermeister (§ 95 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Anzeige e<strong>in</strong>es Fehlbetrages der Ergebnisrechnung<br />
ei der Aufsichtsbehörde, wenn ke<strong>in</strong> Fehlbetrag im Ergebnisplan oder der Fehlbetrag höher als geplant ist<br />
(§ 75 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong>), zu beachten:<br />
Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes (§ 76 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses<br />
an den Rat (§ 95 Abs. 3 Satz 2 GO <strong>NRW</strong>; sie soll <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres<br />
erfolgen)<br />
Prüfung des Jahresabschlusses<br />
durch den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 101 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) Welcher Bestätigungsvermerk liegt<br />
vor (§ 101 Abs. 4 und 5 GO <strong>NRW</strong>)?<br />
Beratung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />
durch den Rat (§ 96 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>; bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden<br />
Jahres), Entlastung des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1 Satz 4 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Anzeige des Jahresabschlusses mit se<strong>in</strong>en Anlagen<br />
bei der Aufsichtsbehörde (§ 96 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Bekanntmachung und Verfügbarhalten des Jahresabschlusses<br />
(§ 96 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>; er soll bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses verfügbar gehalten<br />
werden)<br />
Abbildung 363 „Verfahren zur Feststellung des Jahresabschlusses“<br />
Zu den bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachtenden Maßgaben gehören neben den benannten<br />
Regelungen <strong>in</strong>sbesondere die Vorschriften über den Aufbau der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und die anzusetzenden<br />
Vermögenswerte auf der Aktivseite und der Schulden auf der Passivseite. Durch § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> wird z.B.<br />
daher die Grundstruktur der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz für alle Geme<strong>in</strong>den festgelegt. Weitere Vorschriften bestimmen<br />
dazu den <strong>in</strong>haltlichen Rahmen, der von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu<br />
gestalten und auszufüllen ist (vgl. zu Sonderposten § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>, zur Rechnungsabgrenzung § 42<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1407
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.4 Haushaltssicherungskonzept und Jahresabschluss<br />
Entsteht bei der Bestätigung des Jahresabschluss durch den Bürgermeister für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht zur Aufstellung<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>, bewirkt die B<strong>in</strong>dung des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
an den Haushaltsplan (vgl. § 79 Abs. 2 S. 2 GO <strong>NRW</strong>, dass entsprechend wie bei der<br />
Aufstellung im Rahmen der Haushaltsplanung e<strong>in</strong>e Frist von drei Jahren nach dem Ursachenjahr zur Erreichung<br />
des Haushaltsausgleichs e<strong>in</strong>zuhalten ist, damit auch e<strong>in</strong>e Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
gegeben ist. Sie bewirkt dagegen nicht, dass das bereits abgeschlossene Haushaltsjahr als Ursachenjahr<br />
für die Wiederherstellungsfrist für den Haushaltsausgleich heranzuziehen ist.<br />
Die Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes entsteht tatsächlich erst dann, wenn durch die<br />
Aufstellung und Bestätigung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr e<strong>in</strong> qualifizierter<br />
Jahresabschluss entstanden ist, der e<strong>in</strong> negatives Ergebnis aufweist, durch das die <strong>in</strong> § 76 Abs. 1 GO<br />
<strong>NRW</strong> bestimmten Schwellenwerte überschritten werden, auch wenn die Haushaltsbewirtschaftung des abgeschlossenen<br />
Haushaltsjahres der Auslöser der Ursache dafür ist und deshalb dieses Jahr als Fristbeg<strong>in</strong>n für die<br />
Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs angesehen werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt im Folgejahr des<br />
betreffenden Haushaltsjahres erlangt die Geme<strong>in</strong>de erst die notwendige Kenntnis über die Pflicht zur Aufstellung<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes. Im dritten dieser Kenntnisnahme folgenden Haushaltsjahr muss der Haushaltsausgleich<br />
wieder erreicht werden, damit e<strong>in</strong>e Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
gegeben ist.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept im Rahmen der Bestätigung über den Jahresabschluss<br />
aufzustellen ist, bewirkt die B<strong>in</strong>dung des Haushaltssicherungskonzeptes an den Haushaltsplan nach § 79 Abs. 2<br />
Satz 2 GO <strong>NRW</strong>, dass dieses Haushaltssicherungskonzept zum Bestandteil des Haushaltsplans des nächsten<br />
der Bestätigung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres zu machen ist. Diese haushaltsrechtliche<br />
Zuordnung gibt ke<strong>in</strong>e Berechtigung, die auf das Ursachenjahr bezogene Fristsetzung für die Wiederherstellung<br />
des Haushaltsausgleichs zu verändern bzw. zu verlängern. Wegen des entstandenen schlechteren Jahresergebnisses<br />
bzw. Fehlbetrages kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, um e<strong>in</strong>e geordnete Haushaltswirtschaft<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de wieder herzustellen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de, die auf Grund ihrer Kenntnis über das negative Jahresergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres<br />
und der daraus ggf. entstehenden Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes die notwendigen<br />
Gegenmaßnahmen sofort e<strong>in</strong>leiten muss, um den jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
wieder zu erreichen und ihre dauernde Leistungsfähigkeit (Gebot <strong>in</strong> § 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) wieder zu sichern.<br />
Bereits im laufenden Haushaltsjahr kann durch e<strong>in</strong>e freiwillige Nachtragssatzung e<strong>in</strong> genehmigungsfähiges<br />
Haushaltssicherungskonzept auch zum Bestandteil des Haushaltsplans dieses Haushaltsjahres machen. Dies<br />
dürfte <strong>in</strong> vielen Fällen s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, um auch die Sofortmaßnahmen <strong>in</strong> die Strategie des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
förmlich e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den.<br />
2. Zu Absatz 2 (Lagebericht im Jahresabschluss):<br />
2.1 Zwecke des Lageberichtes<br />
Die Vorschrift, dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong>en Lagebericht nach § 48 GemHVO <strong>NRW</strong> beizufügen,<br />
verbessert die Informationen, die der Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln hat. Der Lagebericht ist deshalb<br />
so zu fassen, dass auch durch ihn e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt wird. Weiterh<strong>in</strong> soll durch ihn e<strong>in</strong> Überblick über die<br />
wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen<br />
Jahr gegeben werden. Zum Inhalt des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichts soll aber auch e<strong>in</strong>e Analyse der Haushaltswirtschaft<br />
und der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de gemacht werden. Dem muss<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1408
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
folgen, dass im Lagebericht der Geme<strong>in</strong>de auch über die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu <strong>in</strong>formieren ist. Dabei darf beim Lagebericht nicht vergessen werden, dass an se<strong>in</strong>em Schluss nach<br />
§ 95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> Angaben zu den <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Verantwortlichen zu machen s<strong>in</strong>d.<br />
Am Ende des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichts s<strong>in</strong>d für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70 GO <strong>NRW</strong>,<br />
soweit dieser nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch<br />
wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden s<strong>in</strong>d,<br />
- der Familienname mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em ausgeschriebenen Vornamen,<br />
- der ausgeübte Beruf,<br />
- die Mitgliedschaften <strong>in</strong> Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Form,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen<br />
anzugeben. Diese Vorschrift gewährleistet dadurch die notwendige Transparenz über die Verantwortlichkeiten<br />
für das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Über die <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmten Pflichtangaben wird auf mögliche typische Interessenkonflikte der Verantwortlichen<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und dafür von Bedeutung<br />
s<strong>in</strong>d. Mit den Angaben soll die berufliche Belastung der verantwortlichen Personen aufgezeigt und deren Kompetenz<br />
erkennbar gemacht werden. E<strong>in</strong> Verzicht auf diese Angaben ist nicht zulässig. Auch besteht ke<strong>in</strong>e Schutzklausel,<br />
nach der <strong>in</strong> besonderen Fällen lediglich nur e<strong>in</strong>geschränkte Angaben gemacht werden dürfen, außer das<br />
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder e<strong>in</strong>es ihrer Länder würde gefährdet.<br />
Weitere über die Pflichtangaben h<strong>in</strong>ausgehende Angaben, z.B. Angaben über die Höhe der Entgelte für die Tätigkeit<br />
<strong>in</strong> Organen, werden im Zusammenhang mit dem im Lagebericht zu machenden Angaben nicht gefordert.<br />
Die Angaben hängen nicht vom pflichtgemäßen Ermessen der betreffenden Personen ab, denn es kommt nicht<br />
darauf an, ob dieser Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Berichterstattung zum Verständnis des Jahresabschlusses notwendig<br />
ist. Die zu machenden Angaben s<strong>in</strong>d daher aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Adressaten des Jahresabschlusses und<br />
nicht aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Organmitglieder zu betrachten und zu prüfen.<br />
2.2 Die Beifügung des Lageberichtes zum Jahresabschluss<br />
Nach § 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dieser Vorschrift ist dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong> Lagebericht<br />
beizufügen. Diese ausdrückliche Vorgabe bedeutet, dass der Lagebericht zu den Jahresabschlussunterlagen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu zählen ist. Er stellt damit auch e<strong>in</strong>en Prüfungsgegenstand <strong>in</strong> der Jahresabschlussprüfung<br />
dar, denn durch § 101 Abs. 6 i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong> wird dieses ausdrücklich bestimmt. Der Lagebericht<br />
der Geme<strong>in</strong>de ist dabei auch unter dem Gesichtspunkt der Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Jahresabschluss zu<br />
bewerten. Die Vorgabe über die Beifügung des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichtes zum Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
bedeutet aber auch, dass der Lagebericht im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses <strong>in</strong> entsprechender Weise zur E<strong>in</strong>sichtnahme verfügbar zu halten ist.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1409
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 38<br />
Ergebnisrechnung<br />
(1) 1 In der Ergebnisrechnung s<strong>in</strong>d die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen getrennt<br />
von e<strong>in</strong>ander nachzuweisen. 2 Dabei dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden, soweit durch<br />
Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist. 3 Für die Aufstellung der Ergebnisrechnung gilt § 2 entsprechend.<br />
(2) Den <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen s<strong>in</strong>d die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres<br />
und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen sowie e<strong>in</strong> Plan-/Ist-Vergleich<br />
anzufügen, der die nach § 22 Abs. 1 übertragenen Ermächtigungen gesondert auszuweisen hat.<br />
Erläuterungen zu § 38:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke der Ergebnisrechnung<br />
1.1 Gestaltungszwecke<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung weist die Aufwendungen und Erträge der Geme<strong>in</strong>de aus und bildet dadurch<br />
das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen Haushaltsjahr ab.<br />
Sie nach dem Grundsatz der Ergebnisspaltung aufgebaut, so dass die ordentlichen und die außerordentlichen<br />
Ergebniskomponenten getrennt vone<strong>in</strong>ander nachgewiesen werden müssen. Das <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ausgewiesene<br />
Jahresergebnis umfasst daher getrennt vone<strong>in</strong>ander die ordentlichen Aufwendungen und Erträge, die<br />
F<strong>in</strong>anzaufwendungen und -erträge sowie die außerordentlichen Aufwendungen und Erträge der Geme<strong>in</strong>de. Das<br />
Jahresergebnis wird dabei entweder als Jahresüberschuss (Die Erträge s<strong>in</strong>d höher als die Aufwendungen) oder<br />
als Jahresfehlbetrag (Die Aufwendungen s<strong>in</strong>d höher als die Erträge) ausgewiesen.<br />
Diese Gestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung ermöglicht, dass bei den auftretenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfällen das Eigenkapitalkonto nicht unmittelbar bebucht wird, sondern die Geschäftsvorfälle über die<br />
Ergebniskonten als Unterkonten des Eigenkapitalkontos erfasst werden. Die Ergebniskonten werden daher <strong>in</strong><br />
Ertragskonten und <strong>in</strong> Aufwandskonten aufgeteilt und entsprechend dem Eigenkapitalkonto bebucht und über das<br />
Eigenkapitalkonto abgeschlossen. Diese Vorgehensweise bedeutet, dass im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
der Saldo aus allen Ergebniskonten entweder als Jahresüberschuss oder als Jahresfehlbetrag <strong>in</strong> die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Bilanz e<strong>in</strong>fließt. Außerdem genügt diese Gestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung den<br />
Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit.<br />
1.2 Informationszwecke<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung ist sowohl für den Rat der Geme<strong>in</strong>de als auch für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung<br />
sowie für die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger e<strong>in</strong> Informations<strong>in</strong>strument des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses und<br />
zeigt das Ergebnis der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr. An die<br />
Verständlichkeit und Darstellung der Ergebnisrechnung im S<strong>in</strong>ne der Offenlegung und Transparenz der tatsächlichen<br />
wirtschaftlichen Ergebnisse s<strong>in</strong>d daher besondere Anforderungen im S<strong>in</strong>ne des zeitlichen Ablaufs der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft zu stellen.<br />
Den Ausgangspunkt dafür bietet die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft, die auf der vom Rat der<br />
Geme<strong>in</strong>de beschlossenen Haushaltssatzung aufbaut. Der geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsplan als Grundlage der Haus-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1410
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
haltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de ist dabei für die Haushaltsführung verb<strong>in</strong>dlich (vgl. § 79 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Diese Vorgabe bed<strong>in</strong>gt, dass im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses e<strong>in</strong> Zusammenhang zur Haushaltsplanung<br />
herzustellen ist. Deshalb s<strong>in</strong>d den <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-<br />
Ergebnissen des Haushaltsjahres die Planansätze bzw. die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres<br />
voranzustellen und es ist e<strong>in</strong> Plan-/Ist-Vergleich vorzunehmen.<br />
2. Die Anwendung des Bruttopr<strong>in</strong>zips<br />
Die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de ist als Bruttorechnung zu führen, denn der Nachweis des tatsächlichen<br />
Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs ist nur möglich, wenn das Bruttopr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
Anwendung f<strong>in</strong>det. Außerdem würde durch e<strong>in</strong>e Saldierung von Erträgen und Aufwendungen die Übersicht<br />
über die geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcen bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen. Bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
entstandene Aufwendungen dürfen deshalb nicht mit den von ihr erzielten Erträgen verrechnet werden, soweit<br />
nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes zugelassen worden ist. E<strong>in</strong>e Verrechnung bei den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ressourcen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Aufrechnung würde auch gegen die Buchführungsgrundsätze „Klarheit“ und<br />
„Übersichtlichkeit“ verstoßen. Das Bruttopr<strong>in</strong>zip verh<strong>in</strong>dert somit auch e<strong>in</strong>e Verschleierung <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung.<br />
Unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung für sämtliche auszuweisenden<br />
E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten (vgl. § 38 i.V.m. § 2 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong>), jeweils Jahressummen<br />
auszuweisen. Dadurch werden die tatsächlichen haushaltsmäßigen Erträge und Aufwendungen des<br />
Haushaltsjahres <strong>in</strong> ihrem Umfang und nach ihren Arten aufgezeigt. Nur im Rahmen der Abwicklung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsverkehrs können grundsätzlich auch personenbezogene Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber<br />
e<strong>in</strong>em Dritten mit E<strong>in</strong>zahlungen dieses Dritten verrechnet werden. Der <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung zu führende getrennte<br />
und bruttomäßige Nachweis von E<strong>in</strong>- und Auszahlungen bleibt davon unberührt.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nach den §§ 387 ff. BGB zulässigen Aufrechnungen nicht als<br />
Abweichungen vom vorgegebenen Bruttopr<strong>in</strong>zip angesehen werden können, denn <strong>in</strong> den mit e<strong>in</strong>er Aufrechnung<br />
<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen s<strong>in</strong>d sowohl zeitlich als auch sachlich die Zahlungsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten und die Forderungen gegenüber diesem Dritten<br />
getrennt vone<strong>in</strong>ander dokumentiert.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt der Ergebnisrechnung):<br />
1.1 Zu den Satz 1 (Nachweis der Erträge und Aufwendungen):<br />
In dieser Vorschrift wird der Inhalt der Ergebnisrechnung näher bestimmt. Die Ergebnisrechnung bildet das tatsächliche<br />
Ressourcenaufkommen (Erträge) und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch (Aufwendungen) im<br />
Haushaltsjahr ab und stellt das Gegenstück zum Ergebnisplan dar. Auch bei der Ergebnisrechnung f<strong>in</strong>det das<br />
Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung Anwendung (vgl. § 11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). In den Fällen, <strong>in</strong> denen bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de periodenfremde Erträge und/oder Aufwendungen entstehen, s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
unter den <strong>in</strong>haltlich zutreffenden Ertrags- und Aufwandsarten zu erfassen und nicht gesondert mit<br />
der Eigenschaft „periodenfremd“ nachweisen.<br />
Unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung für die Ertrags- und Aufwandsarten, jeweils<br />
Jahressummen auszuweisen, um das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch<br />
im Haushaltsjahr abzubilden. Dazu ist durch die Bildung von Salden wie im Ergebnisplan das Ergebnis<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1411
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der laufenden Verwaltungstätigkeit und das F<strong>in</strong>anzergebnis sowie aus beiden Ergebnissen das ordentliche Ergebnis<br />
festzustellen. Auch die Bildung e<strong>in</strong>es Saldos aus außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen<br />
gehört dazu, um das außerordentliche Ergebnis gesondert auszuweisen. Es ist zur Vervollständigung<br />
des Gesamtbildes über die Haushaltswirtschaft des Jahres erforderlich, denn das ordentliche Ergebnis und das<br />
außerordentliche Ergebnis s<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em Jahresergebnis zusammenzuführen. Dabei ist die Verpflichtung der<br />
Geme<strong>in</strong>de zum jährlichen Haushaltsausgleich zu beachten, denn diese erstreckt sich auch auf die Rechnung als<br />
Abrechnung der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahre (vgl. § 75 Abs. 2 S. 1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2 Zu Satz 2 (Verrechnungsverbot):<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de ist als Bruttorechnung zu führen, denn der Nachweis des tatsächlichen<br />
Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs ist nur möglich, wenn das Bruttopr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
Anwendung f<strong>in</strong>det. Außerdem würde durch e<strong>in</strong>e Saldierung von Erträgen und Aufwendungen die Übersicht<br />
über die geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcen bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen. Nach der Vorschrift<br />
dürfen deshalb von der Geme<strong>in</strong>de entstandene Aufwendungen nicht mit den erzielten Erträgen verrechnet werden,<br />
soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes zugelassen worden ist. E<strong>in</strong>e Verrechnung bei<br />
den geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Aufrechnung würde auch gegen die Buchführungsgrundsätze<br />
„Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen. Das Bruttopr<strong>in</strong>zip verh<strong>in</strong>dert somit auch e<strong>in</strong>e Verschleierung <strong>in</strong>nerhalb<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung.<br />
Unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung für sämtliche auszuweisenden<br />
E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten (vgl. § 3 i.V.m. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>), jeweils Jahressummen<br />
auszuweisen, um die tatsächlichen haushaltsmäßigen Erträge und Aufwendungen, die dem Haushaltsjahr<br />
wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d, nach ihren Arten aufzuzeigen. Nur im Rahmen der Abwicklung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsverkehrs können grundsätzlich auch personenbezogene Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber<br />
e<strong>in</strong>em Dritten mit E<strong>in</strong>zahlungen dieses Dritten verrechnet werden. Der <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung zu führende getrennte<br />
und bruttomäßige Nachweis von E<strong>in</strong>- und Auszahlungen bleibt davon unberührt.<br />
1.2.2 Die Ausnahme vom Bruttopr<strong>in</strong>zip<br />
1.2.2.1 Absetzungen nach § 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch die Vorschrift des § 19 GemHVO <strong>NRW</strong>, nach der Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen,<br />
die die Geme<strong>in</strong>de zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen s<strong>in</strong>d, auch wenn sie sich auf<br />
Erträge der Vorjahre beziehen, wird e<strong>in</strong>e Ausnahme vom geme<strong>in</strong>dlichen Bruttopr<strong>in</strong>zip zugelassen. Diese gesetzlich<br />
bestimmte Ausnahme wirkt sich unmittelbar auf die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung aus und ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
entsprechend anzuwenden. Die genannte Vorschrift soll dabei dem Umstand der haushaltswirtschaftlichen<br />
Praxis der Geme<strong>in</strong>den Rechnung tragen, dass die Erhebung von Abgaben und deren endgültige Abrechnung<br />
regelmäßig nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr abschließend erfolgen können.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen es sich um e<strong>in</strong>e andauernde, regelmäßig wiederkehrende Leistungspflicht des Dritten<br />
handelt, hat es sich <strong>in</strong> der Vergangenheit bewährt, dass Erstattungen von zu viel berechneten und gezahlten<br />
Beträgen mit den späteren Zahlungen verrechnet werden können. Für die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung bedeutet<br />
dieses, dass die Abgaben, z.B. Steuern, Gebühren und Beiträge, mit dem Nettobetrag nachzuweisen s<strong>in</strong>d,<br />
der sich nach Abzug der vorhersehbaren Erstattungen als Ertrag bei der Geme<strong>in</strong>de verbleibt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1412
1.2.2.2 Sonstige zulässige Verrechnungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen der Abwicklung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverkehrs können grundsätzlich auch personenbezogene<br />
Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten mit E<strong>in</strong>zahlungen dieses Dritten verrechnet werden. Der <strong>in</strong><br />
der Ergebnisrechnung zu führende getrennte und bruttomäßige Nachweis von Erträgen und Aufwendungen bleibt<br />
davon unberührt. Zu beachten ist dabei, dass die nach den §§ 387 ff. BGB zulässigen Aufrechnungen nicht als<br />
Abweichungen vom vorgegebenen Bruttopr<strong>in</strong>zip angesehen werden können. Mit den mit e<strong>in</strong>er Aufrechnung <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung stehenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen s<strong>in</strong>d sowohl zeitlich als auch sachlich die Zahlungsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten und die Forderungen gegenüber diesem Dritten getrennt<br />
vone<strong>in</strong>ander zu dokumentieren.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Gliederung der Ergebnisrechnung):<br />
1.3.1 Das Gliederungsschema der Ergebnisrechnung<br />
In der Ergebnisrechung der Geme<strong>in</strong>de f<strong>in</strong>det sich die Gliederung des Ergebnisplans nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
wieder, so dass sich e<strong>in</strong> Ergebnisbild nach den Arten der geme<strong>in</strong>dlichen Erträge und Aufwendungen ergibt (vgl.<br />
Nr. 1.6.1 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). In den Ergebnisbereichen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung s<strong>in</strong>d daher zu den Arten der geme<strong>in</strong>dlichen Erträge und Aufwendungen jeweils Summenbeträge<br />
aufzuzeigen Nachfolgend werden die Komponenten der Ergebnisrechnung aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Ergebnisrechnung<br />
Ordentliches<br />
Ergebnis<br />
F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
Ergebnis<br />
der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Außerordentliches<br />
Ergebnis<br />
Jahresergebnis<br />
Komponenten der Ergebnisrechnung<br />
Ergebnis<br />
des Vorjahres<br />
EUR<br />
Fortge-<br />
schriebener<br />
Ansatz<br />
des Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
Ist-<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Abbildung 364 „Komponenten der Ergebnisrechnung“<br />
Vergleich<br />
Ansatz/Ist<br />
Es ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Übere<strong>in</strong>stimmung der Ergebnisrechnung<br />
der Geme<strong>in</strong>de mit der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung zwar gegeben ist, sich jedoch <strong>in</strong> der Regelung<br />
des § 2 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> und daher auch im Muster über die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung e<strong>in</strong><br />
Fehler e<strong>in</strong>geschlichen hat. Der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1413<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Aufwendungen stellt nicht das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit, sondern vielmehr nur das ordentliche<br />
Jahresergebnis dar. Erst die Summe aus diesem Ergebnis und aus dem F<strong>in</strong>anzergebnis bildet das Ergebnis der<br />
laufenden Verwaltungstätigkeit. Dieser Zusammenhang entspricht auch der Gliederung im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan<br />
(vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.3.2 Die Abbildung der Erträge und Aufwendungen<br />
1.3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der Ergebnisrechnung kann auf den Ausweis der <strong>in</strong> § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> benannten Haushaltspositionen (m<strong>in</strong>destens<br />
als e<strong>in</strong>zelne Positionen auszuweisen) sowie auf den Ausweis der Summen- und Saldenbildung wegen<br />
des Verweises auf diese Vorschrift nicht verzichtet werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> begrenzt<br />
die Verzichtsmöglichkeit auf die Teilpläne und Teilrechnungen. Dadurch ist e<strong>in</strong> Verzicht auf Haushaltspositionen<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung auf der Gesamtebene ausgeschlossen.<br />
Wegen der Festlegung von wenigen Haushaltspositionen auf dieser Ebene bedurfte es ke<strong>in</strong>er gesonderten Verzichtsregelung.<br />
Die Erträge und Aufwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voller Höhe und getrennt vone<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
nachzuweisen, d.h. das Bruttopr<strong>in</strong>zip f<strong>in</strong>det Anwendung (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e Ausnahme<br />
besteht lediglich für die Bestandsveränderungen, die als Saldogröße unter den Erträgen zu veranschlagen s<strong>in</strong>d.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung s<strong>in</strong>d außerdem die ordentlichen Erträge und die ordentlichen Aufwendungen<br />
gesondert von den außerordentlichen Erträge und außerordentlichen Aufwendungen nachzuweisen.<br />
1.3.2.2 Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen weist die Ertragskraft der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus, die sich aus der laufenden Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ergibt und als ordentliches Ergebnis zu bezeichnen ist.<br />
Die Haushaltspositionen dazu werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltspositionen der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
Ordentliche<br />
Erträge<br />
Ordentliche<br />
Aufwendungen<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
- sonstige Transfererträge<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
- sonstige ordentliche Erträge<br />
- aktivierte Eigenleistungen<br />
- Bestandsveränderungen<br />
außerdem<br />
- F<strong>in</strong>anzerträge<br />
- Personalaufwendungen<br />
- Versorgungsaufwendungen<br />
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
- bilanzielle Abschreibungen<br />
- Transferaufwendungen<br />
- sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
außerdem<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzaufwendungen.<br />
Abbildung 365 „Haushaltspositionen der laufenden Verwaltungstätigkeit“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1414
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Das Ergebnis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung umfasst alle regelmäßig anfallenden Aufwendungen und<br />
Erträge und ist als Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
und der Summe der ordentlichen Aufwendungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 10 bis 15 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu ermitteln. Die<br />
Summe der ordentlichen Erträge ergibt sich durch e<strong>in</strong>e Addition der genannten Ertragspositionen und die Summe<br />
der ordentlichen Aufwendungen durch e<strong>in</strong>e Addition der genannten Aufwandspositionen.<br />
Es ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Übere<strong>in</strong>stimmung der Ergebnisrechnung<br />
mit der F<strong>in</strong>anzrechnung zwar gegeben ist, sich jedoch <strong>in</strong> der Regelung des § 2 Abs. 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> und daher auch im Muster über die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung e<strong>in</strong> Fehler e<strong>in</strong>geschlichen hat. Der<br />
Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen stellt nicht das<br />
Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit dar, sondern vielmehr nur das ordentliche Jahresergebnis. Erst die<br />
Summe aus diesem Ergebnis und aus dem F<strong>in</strong>anzergebnis bildet das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit.<br />
Dieses entspricht dann der Gliederung im geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan.<br />
1.3.2.3 Das F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
Das F<strong>in</strong>anzergebnis aus der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit ist der Saldo aus den F<strong>in</strong>anzerträgen (vgl. § 2<br />
Abs. 1 Nr. 16 GemHVO <strong>NRW</strong>) und den Z<strong>in</strong>sen und sonstigen F<strong>in</strong>anzaufwendungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 17<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Damit wird u.a. deutlich, wie das Fremdkapital durch Z<strong>in</strong>saufwendungen das Jahresergebnis<br />
bee<strong>in</strong>flusst. Anders als im Handelsrecht ist das „F<strong>in</strong>anzergebnis“ jedoch nicht als „ordentliches betriebsfremdes<br />
Ergebnis“ def<strong>in</strong>iert worden mit der Folge, dass die Abschreibungen auf F<strong>in</strong>anzanlagen nicht unter dem F<strong>in</strong>anzergebnis<br />
zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen werden vielmehr der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zugerechnet bzw. dienen<br />
dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de. Die F<strong>in</strong>anzanlagen stellen daher für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e „Nebengeschäfte“<br />
dar, so dass die Abschreibungen dafür auch nicht unter e<strong>in</strong>em ordentlichen betriebsfremden Ergebnis zu<br />
erfassen und damit getrennt von den bilanziellen Abschreibungen auszuweisen wären. Außerdem erleichtert die<br />
gewählte Erfassung die Transparenz des jährlichen geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauchs aus der Inanspruchnahme<br />
von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung.<br />
1.3.2.4 Das ordentliche Jahresergebnis<br />
Das als „Ordentliches Jahresergebnis“ bezeichnete Ergebnis aus dem Ergebnis nach Nummer 1 und Nummer 2<br />
der Vorschrift stellt e<strong>in</strong> Abbild des wirtschaftlichen Handelns der Geme<strong>in</strong>de dar und ist daher im Zusammenhang<br />
mit der Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplans zutreffender als „Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit“<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu bezeichnen. Dieses Ergebnis wird – wie im Handelsrecht - nach dem Ausschlusspr<strong>in</strong>zip<br />
def<strong>in</strong>iert, d.h. alle Aufwendungen und Erträge, die nicht zum außerordentlichen Ergebnis gehören, s<strong>in</strong>d diesem<br />
Ergebnis zuzurechnen. Das Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit wird aus dem ordentlichen Jahresergebnis<br />
(Saldo der ordentlichen Erträge und ordentlichen Aufwendungen) sowie dem F<strong>in</strong>anzergebnis (Saldo der<br />
F<strong>in</strong>anzerträge sowie der Z<strong>in</strong>sen und ähnlicher Aufwendungen) gebildet.<br />
1.3.2.5 Das außerordentliche Ergebnis<br />
Im kaufmännischen Rechnungswesen werden die Begriffe „Außerordentliche Erträge“ und „Außerordentliche<br />
Aufwendungen“ als „außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ umschrieben. Hierunter werden solche Vorfälle<br />
erfasst, die ungewöhnlich <strong>in</strong> der Art, selten im Vorkommen und von e<strong>in</strong>iger materieller Bedeutung s<strong>in</strong>d. Dabei<br />
ist auf die „Verhältnisse des E<strong>in</strong>zelfalls“ abzustellen. Das neue Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrecht folgt dieser Abgrenzung.<br />
Das außerordentliche Ergebnis ergibt sich daher aus der Saldierung der außerordentlichen Erträge (vgl. § 2<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1415
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abs. 1 Nr. 18 GemHVO <strong>NRW</strong>) und der außerordentlichen Aufwendungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 19 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Es zeigt, <strong>in</strong>wieweit seltene und ungewöhnliche Vorgänge bzw. von der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit abweichende<br />
Vorgänge von wesentlicher Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de im Haushaltsjahr aufgetreten s<strong>in</strong>d, und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang diese das Jahresergebnis bee<strong>in</strong>flussen.<br />
1.3.2.6 Das Jahresergebnis<br />
Das Jahresergebnis wird aus der Saldierung des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses<br />
gebildet. Es zeigt das Ergebnis der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de. Der Haushaltsausgleich<br />
nach § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> wird daran gemessen sowie die dadurch ausgelöste Veränderung des<br />
Eigenkapitals der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 41 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). In den Fällen, <strong>in</strong> denen das Jahresergebnis der<br />
Geme<strong>in</strong>de negativ ist, kann dieses ggf. e<strong>in</strong>e Anzeigepflicht der Geme<strong>in</strong>de gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde nach<br />
§ 75 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> auslösen sowie bei e<strong>in</strong>er Überschreitung der Schwellenwerte nach § 76 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes führen. Zudem hat der Rat der Geme<strong>in</strong>de nach § 96 Abs. 1<br />
S.2 GO <strong>NRW</strong> über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu<br />
beschließen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Inhalte der Ergebnisrechnung):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift verlangt nicht nur, dass das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung durch Erträge und Aufwendungen nach Arten nachgewiesen wird (vgl. § 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>), sondern auch e<strong>in</strong>en Nachweis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe. Ausgehend von der Zeitreihe im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de<br />
wird e<strong>in</strong>e Darstellung der Ist-Ergebnisse aus zwei Haushaltsjahren für ausreichend angesehen. Damit<br />
wird e<strong>in</strong> Überblick über die vergangenen zwei Haushaltsjahre, das abgelaufene Haushaltsjahr und das Vorjahr<br />
bezogen jeweils auf die gesamte Ergebnisrechnung gegeben.<br />
Die haushaltspositionenscharfe Abbildung der Abrechnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen Zeitreihe soll die Transparenz erhöhen<br />
und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr erkennbar werden lassen. Deshalb s<strong>in</strong>d den <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
nachzuweisenden Ist-Ergebnissen jeweils die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen<br />
Planansätze des Haushaltsjahres, ggf. auch der ursprüngliche Planansatz voranzustellen. Den Ist-<br />
Ergebnissen ist zudem e<strong>in</strong> Plan-/Ist-Vergleich anzufügen, um die tatsächliche Entwicklung der Erträge und Aufwendungen<br />
im abgelaufenen Haushaltsjahr gegenüber der Haushaltsplanung aufzuzeigen. Auch soll dadurch die<br />
E<strong>in</strong>haltung der vom Rat der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen se<strong>in</strong>es Budgetrechts ausgesprochenen Ermächtigungen überprüfbar<br />
se<strong>in</strong>.<br />
2.2 Die Ergebnisse des Vorjahres<br />
Zu e<strong>in</strong>er vollständigen Ergebnisrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de gehört, dass die Ist-<br />
Ergebnisse aus der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zusammenhang<br />
mit dem Ist-Ergebnis des Vorjahres gestellt werden, denn dadurch wird die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de besser<br />
verdeutlicht.. Diese E<strong>in</strong>beziehung erleichtert zudem die Bewertung der Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres.<br />
Der Geme<strong>in</strong>de bleibt es freigestellt, ggf. Ergebnisses aus weiteren Vorjahren <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
abzubilden, um aus e<strong>in</strong>em längeren Zeitraum die positiven und wirtschaftlichen Entwicklungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
besser e<strong>in</strong>schätzen und beurteilen zu können. E<strong>in</strong>e Betrachtung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft über<br />
e<strong>in</strong>en fünfjährigen Zeitraum mit Hilfe von Kennzahlen dürfte die Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
sowie e<strong>in</strong>e Prognose für die Zukunft wesentlich erleichtern.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1416
2.3 Der Ansatz des Haushaltsjahres<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong> Teil des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans ist der Ergebnisplan. Dieser muss alle im Haushaltsjahr voraussichtlich<br />
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen enthalten. Er hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe<br />
und die Quellen der Erträge und Aufwendungen vollständig und klar zu <strong>in</strong>formieren und den sich daraus ergebenden<br />
Überschuss oder Fehlbedarf der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen. Der Ausweis des Ergebnisses der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit, des F<strong>in</strong>anzergebnis, des ordentlichen Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres nach Arten, Höhe und Quellen im Haushaltsplan erfolgt durch die Abbildung von Haushaltspositionen<br />
bzw. Haushaltsansätzen. Diese dienen der Entscheidung des Rates über die Verwendung und<br />
den E<strong>in</strong>satz der Ressourcen.<br />
Unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und der Richtigkeit muss bei allen Summen- und Saldobeträgen<br />
durch e<strong>in</strong> Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist bzw. e<strong>in</strong>en<br />
Überschuss oder e<strong>in</strong>en Fehlbetrag darstellt. Dieses br<strong>in</strong>gt es mit sich, die Erträge nicht als negative Beträge und<br />
die Aufwendungen nicht als positive Beträge zu veranschlagen. Dann bietet das Jahresergebnis der Geme<strong>in</strong>de,<br />
das aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit, dem F<strong>in</strong>anzergebnis (<strong>in</strong>sgesamt das ordentliche Ergebnis)<br />
und dem außerordentlichen Ergebnis ermittelt wird, e<strong>in</strong>e zutreffende Information über das haushaltswirtschaftliche<br />
Handeln der Geme<strong>in</strong>de.<br />
2.4 Der fortgeschriebene Planansatz für das Haushaltsjahr<br />
2.4.1 Die zulässige Fortschreibung<br />
Im Rahmen der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft können die im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de<br />
veranschlagten Ermächtigungen vielfachen Anpassungen bzw. Fortschreibungen unterliegen. Die Veränderung<br />
e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung wird z.B. durch e<strong>in</strong>e Nachtragssatzung ausgelöst (vgl. § 81 GO<br />
<strong>NRW</strong>), wenn der dazugehörige Nachtragshaushaltsplan (vgl. § 10 GemHVO <strong>NRW</strong>) für bestimmte Haushaltspositionen<br />
e<strong>in</strong>e Erhöhung oder M<strong>in</strong>derung der im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigung (Plansatz) enthält.<br />
Auch die haushaltsrechtlich vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen verursachen e<strong>in</strong>e Fortschreibung e<strong>in</strong>es<br />
im Ergebnisplan oder im F<strong>in</strong>anzplan enthaltenen Planansatzes, denn nach § 22 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> erhöhen<br />
diese Übertragungen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.<br />
Derartige Anpassungen der Haushaltspositionen des Haushaltsplans werden als Planfortschreibungen bezeichnet<br />
und führen zum „fortgeschriebenen Planansatz“ im Ergebnisplan oder im F<strong>in</strong>anzplan bzw. den Teilplänen des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans. Durch die zulässigen haushaltsmäßigen Fortschreibungen werden die ursprünglich<br />
vom Rat beschlossenen und im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de veranschlagten Ermächtigungen auf Grund von<br />
bei der Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan entstandenen notwendigen haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen<br />
und Entscheidungen verändert. Die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung muss alle Ansätze des Haushaltsjahres<br />
enthalten. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Ansätze fortgeschrieben wurden, muss m<strong>in</strong>destens der fortgeschriebene<br />
Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung enthalten se<strong>in</strong>.<br />
2.4.2 Ke<strong>in</strong>e Fortschreibung<br />
E<strong>in</strong>e Entscheidung über die Durchführung e<strong>in</strong>er zusätzlichen haushaltswirtschaftlichen Maßnahme verändert<br />
nicht <strong>in</strong> jedem Fall die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan unter der zutreffenden Haushaltsposition veranschlagten<br />
Ansätze. Die vom Kämmerer, dem Bürgermeister sowie durch den Rat zugelassenen über- oder außerplanmäßige<br />
Aufwendungen und Auszahlungen (vgl. § 83 GO <strong>NRW</strong>) stellen vielmehr zulässige Ermächtigungen dar, die<br />
zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen ohne förmliche Veränderung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans<br />
ermöglichen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1417
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In gleicher Weise führt auch die Beschränkung der Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung<br />
bzw. von im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan ausgewiesenen Haushaltsansatz, z.B. durch e<strong>in</strong>e vom Kämmerer<br />
oder dem Bürgermeister erlassene Haushaltssperre nicht zu e<strong>in</strong>er Planfortschreibung im Ergebnisplan, im F<strong>in</strong>anzplan<br />
oder <strong>in</strong> den Teilplänen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans (vgl. nach § 24 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Ebenso löst auch die vom Rat der Geme<strong>in</strong>de erlassene Haushaltssperre nach § 81 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>) ke<strong>in</strong>e Anpassung<br />
der im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthaltenen Haushaltsansätze aus, sondern beschränkt nur deren<br />
Inanspruchnahme durch die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung.<br />
Zu den haushaltswirtschaftlichen Maßnahme und Entscheidungen, die nicht die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan<br />
enthaltenen Haushaltsansätze verändern, gehören auch Zustimmungsvorbehalte des Kämmerers oder des Bürgermeisters.<br />
Auch e<strong>in</strong> satzungsrechtlicher Vorbehalt des Rates der Geme<strong>in</strong>de ist dazu zu zählen, denn die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen,<br />
E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres beziehen (vgl. § 78 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>) oder auch<br />
e<strong>in</strong>e vorherige Unterrichtung des Rates vorsehen. Derartige haushaltswirtschaftliche Maßnahmen dienen dazu,<br />
die Ausführung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts unter Beachtung der Bedeutung wichtiger Maßnahmen sowie notwendiger<br />
Vorgaben zu sichern.<br />
2.5 Die Ist-Ergebnisse des Haushaltsjahres<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der Ergebniskomponenten<br />
vollständig und klar zu <strong>in</strong>formieren. Sie zeigt die Quellen und Ursachen des Ressourcenaufkommens<br />
und des Ressourcenverbrauchs der Geme<strong>in</strong>de auf. Die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung weist als zeitraumbezogene<br />
Rechnung die Aufwendungen und Erträge grundsätzlich <strong>in</strong> der Periode (Haushaltsjahr) aus, <strong>in</strong> der sie wirtschaftlich<br />
verursacht worden s<strong>in</strong>d. Hierdurch wird die Ermittlung des Ist-Ergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag<br />
auf das e<strong>in</strong>zelne Haushaltsjahr begrenzt. Der Ausweis des Jahresergebnisses e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres sowie se<strong>in</strong>e<br />
Höhe und Quellen dienen der Rechenschaft der Geme<strong>in</strong>de über die Verwendung und den E<strong>in</strong>satz der verfügbaren<br />
Ressourcen gegenüber dem Rat der Geme<strong>in</strong>de und den sonstigen Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses.<br />
2.6 Der Plan-/Ist-Vergleich<br />
2.6.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Aus örtlichen Gesichtspunkten und Erfordernissen heraus kann es sich anbieten, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
möglichst alle wichtigen Veränderungen der haushaltsmäßigen Ermächtigungen aufzuzeigen. E<strong>in</strong>e<br />
„Abrechnung“ des abgelaufenen Haushaltsjahres ist daher nur vollständig, wenn auch <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
e<strong>in</strong> Plan-/Ist-Vergleich vorgenommen wird, d.h. Planabweichungen durch die Gegenüberstellung von der im<br />
Haushaltsplan ausgewiesenen und ggf. fortgeschriebene Positionen mit den Ist-Werten gesondert festgestellt und<br />
ausgewiesen werden. Dabei kann auch die Erläuterungen der Gründe oder der Anlässe für e<strong>in</strong>e Planabweichung<br />
von erheblicher Bedeutung se<strong>in</strong>, um den Informationserfordernissen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zu<br />
genügen.<br />
Es ist deshalb <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne zweckmäßig, nicht nur die Veränderungen der Haushaltsansätze des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplans gegenüber der vom Rat im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung festgelegten<br />
Fassung aufzuzeigen, z.B. durch e<strong>in</strong>en Nachtragshaushaltsplan nach § 10 GemHVO <strong>NRW</strong> oder Ermächtigungsübertragungen<br />
nach § 222 GemHVO <strong>NRW</strong>, sondern auch weitere Maßnahmen zu benennen und so e<strong>in</strong>en erweiterten<br />
Plan-/Ist-Vergleich vornehmen zu können. Für e<strong>in</strong> solches Vorhaben muss zwischen dem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung auszuweisenden Ansatz des Haushaltsjahres und dem fortgeschriebenen Ansatz des<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1418
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 38 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Haushaltsjahres entsprechend Raum geschaffen werden, um Veränderungen aus Anlass e<strong>in</strong>er Nachtragssatzung<br />
oder e<strong>in</strong>er Ermächtigungsübertragung ausdrücklich im E<strong>in</strong>zelnen deutlich zu machen. Andere eigene Anlässe für<br />
e<strong>in</strong>e vorgenommene Fortschreibung von Haushaltspositionen im abgelaufenen Haushaltsjahr können so nach<br />
Bedarf aufgeschlüsselt werden (vgl. Abbildung).<br />
Positionen<br />
der<br />
Ergebnis-<br />
rechnung<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
...<br />
EUR<br />
Beispiel für e<strong>in</strong>e erweiterte Ergebnisrechnung<br />
Ansatz<br />
des<br />
Haushaltsjahres<br />
...<br />
EUR<br />
Fortschreibung<br />
des Ansatzes des<br />
Haushaltsjahres<br />
nach § 10<br />
GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
EUR<br />
nach § 22<br />
GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
EUR<br />
Fortge-<br />
schriebe-<br />
ner Ansatz<br />
des<br />
Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
Ist-<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Haushalts- <br />
Jahres<br />
EUR<br />
Abbildung 366 „Beispiel für e<strong>in</strong>e erweiterte Ergebnisrechnung“<br />
Vergleich<br />
fort-<br />
geschriebener<br />
Ansatz/Ist<br />
Mehr<br />
EUR<br />
Weniger<br />
EUR<br />
Über-<br />
tra-<br />
gung<br />
nach<br />
§ 22<br />
GemH-<br />
VO<br />
<strong>NRW</strong><br />
Bei sonstigen Anlässen für Veränderungen oder Erweiterungen von haushaltsmäßigen Ermächtigungen bieten<br />
sich Angaben nach dem auszuweisenden Plan-/Ist-Vergleich an, z.B. im Anschluss an die gesondert vorzunehmenden<br />
Angaben über die nach § 22 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen. Die Erweiterung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung über die als Muster veröffentlichte Ergebnisrechnung h<strong>in</strong>aus (vgl. Nr.<br />
1.6.1 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005; SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300), ist von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
eigener Verantwortung vorzunehmen.<br />
2.7 Der Nachweis der Ermächtigungsübertragungen<br />
In der Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt worden, dass <strong>in</strong> dem Plan-/Ist-Vergleich <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung die<br />
von der Geme<strong>in</strong>de übertragenen Ermächtigungen (vgl. § 22 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) gesondert auszuweisen s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Vorgabe ist geboten, denn die Übertragung von Aufwandsermächtigung führt i.d.R. dazu, dass das Ergebnis<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung besser ist, als wenn sämtliche im Ergebnisplan enthaltenen Aufwandsermächtigungen<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen worden wären. So würde z.B. bei der Vornahme e<strong>in</strong>er Ermächtigungsübertragung<br />
e<strong>in</strong> geplanter Jahresüberschuss höher ausfallen und e<strong>in</strong> Jahresfehlbetrag niedriger. Es gilt daher <strong>in</strong> diesem Zusammenhang,<br />
das <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung erzielte Ergebnis der Geme<strong>in</strong>de zu erläutern, denn die nicht genutzten<br />
Ermächtigungen sollen nicht verfallen, sondern im folgenden Haushaltsjahr noch genutzt bzw. erstmals <strong>in</strong><br />
Anspruch genommen werden. Beim gesonderten Ausweis der übertragenen Ermächtigungen im Plan-/Ist-<br />
Vergleich <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ist zu beachten, dass übertragene Aufwandsermächtigungen aus der laufenden<br />
Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de nur bis zum Ende des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar<br />
bleiben (vgl. § 22 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1419<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 39<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
1In der F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d die im Haushaltsjahr e<strong>in</strong>gegangenen E<strong>in</strong>zahlungen und geleisteten Auszahlungen<br />
getrennt von e<strong>in</strong>ander nachzuweisen. 2 Dabei dürfen Auszahlungen nicht mit E<strong>in</strong>zahlungen verrechnet werden,<br />
soweit durch Gesetz oder Verordnung nicht anderes zugelassen ist. 3 Für die Aufstellung der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
f<strong>in</strong>den § 3 und § 38 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 4 In dieser Aufstellung s<strong>in</strong>d die Zahlungen aus der Aufnahme<br />
und der Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung gesondert auszuweisen. 5 Fremde F<strong>in</strong>anzmittel nach<br />
§ 16 Abs. 1 s<strong>in</strong>d dar<strong>in</strong> <strong>in</strong> Höhe der Änderung ihres Bestandes gesondert vor den gesamten liquiden Mitteln auszuweisen.<br />
Erläuterungen zu § 39:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Im NKF ist die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung die dritte Säule im Drei-Komponentensystem. Sie dient dem Nachweis<br />
der von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Auszahlungen und erzielten E<strong>in</strong>zahlungen und soll daher e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild des f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Geschehens der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr vermitteln. Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung ist mit der im kaufmännischen Rechnungswesen<br />
bekannten „Kapitalflussrechnung“ verwandt, ist aber auf die Belange der Geme<strong>in</strong>den ausgerichtet worden. Die<br />
geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung soll aussagekräftige Informationen über die tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de<br />
liefern, denn sie bietet e<strong>in</strong>e zeitraumbezogene Abbildung sämtlicher Zahlungsströme (E<strong>in</strong>- und Auszahlungen)<br />
mit e<strong>in</strong>er Darstellung der F<strong>in</strong>anzierungsquellen (Mittelherkunfts- und -verwendungsrechnung). Sie oll aber<br />
auch die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes der Geme<strong>in</strong>de aufzeigen und macht zudem die E<strong>in</strong>haltung<br />
des Stufensystems der Gesamtdeckung nach § 20 GemHVO <strong>NRW</strong> nachprüfbar.<br />
Aus den <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung zu bildenden Salden und Summen können auch haushaltswirtschaftliche<br />
Schlussfolgerungen gezogen werden. Es muss dazu aber das tatsächliche haushaltswirtschaftliche<br />
Geschehen vor Ort bekannt se<strong>in</strong>. So kann z.B. aus e<strong>in</strong>em negativen Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit nicht unmittelbar der Schluss gezogen werden, <strong>in</strong> dieser Höhe seien von der Geme<strong>in</strong>de<br />
Kredite zur Liquiditätssicherung aufgenommen worden. E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>e erhaltene <strong>in</strong>vestive<br />
Zuwendung auch für laufende Zwecke verwenden darf, muss gleichwohl die erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung als<br />
ungekürzte E<strong>in</strong>zahlung unter der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de erfassen und nachweisen. Auch aus dem<br />
Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de kann nicht unmittelbar der<br />
Schluss gezogen werden, dass dieser Betrag den tatsächlichen Kreditbedarf für geme<strong>in</strong>dliche Investitionen darstellt.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann z.B. Veräußerungserlöse für die Tilgung von Investitionskrediten nutzen, so dass <strong>in</strong><br />
solchen Fällen der Kreditbedarf größer ist als der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung ausgewiesene Saldo aus<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Investitionstätigkeit.<br />
2. Die Integration der F<strong>in</strong>anzrechnung im NKF<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der <strong>in</strong>tegrative Charakter des NKF als Drei-Komponenten-System entsteht durch die systematische Verzahnung<br />
von Bilanz, Ergebnisrechnung und F<strong>in</strong>anzrechnung. Die F<strong>in</strong>anzrechnung macht dabei die strukturelle Zusammensetzung<br />
aller Zahlungsvorgänge transparent. Ihr Saldo fließt <strong>in</strong> den Bilanzposten „Liquide Mittel“ der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz e<strong>in</strong>. Die F<strong>in</strong>anzrechnung unterliegt, wie alle anderen Teile des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswe-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1420
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dabei kommt ihr die Aufgabe zu, e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de, also der E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsströme,<br />
zu vermitteln. Ausgehend von den Zielen und den <strong>in</strong>haltlichen Festlegungen für die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
wurde das Zusammenspiel im Drei-Komponenten-System sowie die Ermittlung der tatsächlichen Zahlungsströme<br />
der Geme<strong>in</strong>de bestimmt. Nach der Vorschrift des § 27 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d die Zahlungen für den Ausweis<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung durch e<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln.<br />
Dabei darf die Ermittlung nicht durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Rückrechnung aus dem <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ausgewiesenen<br />
Jahresergebnis erfolgen.<br />
Alle Buchungsmethoden der direkten Ermittlung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsströme s<strong>in</strong>d als zulässig e<strong>in</strong>gestuft<br />
worden. Sie s<strong>in</strong>d im Ergebnis geeignet, sichere und genaue Daten <strong>in</strong> der gewünschten haushaltsrechtlichen Detaillierung<br />
nach e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>- und Auszahlungsarten zu. Die Methoden unterscheiden sich deshalb im Wesentlich<br />
nur h<strong>in</strong>sichtlich der kontentechnische Abbildung liefern. Zwei mögliche Varianten werden nachfolgend aufgezeigt,<br />
bei denen die geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen laufend mitgebucht werden können, so dass<br />
dabei von e<strong>in</strong>er orig<strong>in</strong>ären Buchung auszugehen ist.<br />
2.2 Die F<strong>in</strong>anzrechnung im doppischen Verbund<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung kann im doppischen Verbund mitgeführt werden. Daher wurden im NKF-<br />
Kontenrahmen dafür die zwei eigenständigen Kontenklassen 6 und 7 vorgesehen. Die Kontenklassen für die<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung im NKF-Kontenrahmen wurden vorgesehen, um e<strong>in</strong>e solche Buchung von E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen auf Sachkonten <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung zu ermöglichen. Die auf dieser Grundlage von der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>gerichteten F<strong>in</strong>anzrechnungskonten werden dann bei E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen anstelle des<br />
Bestandskontos „Bank“ oder andere Zahlungsmittelkonten, z.B. „Kasse“ angesprochen.<br />
Das Grundpr<strong>in</strong>zip dieses Ansatzes ist es, zahlungswirksame Geschäftsvorfälle im doppischen Buchungssatz<br />
nicht gegen das Konto „Bank“ zu buchen, sondern gedanklich gegen e<strong>in</strong> auf zahlreiche F<strong>in</strong>anzpositionen aufgegliedertes<br />
„Bankkonto“. Für jede E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsart wird daher e<strong>in</strong> eigenes F<strong>in</strong>anzkonto angelegt,<br />
das bei zahlungswirksamen Geschäftsvorfällen angesprochen wird. Diese Konten sollen aus dem NKF-<br />
Kontenrahmen unter Beachtung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltspositionen nach § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>gerichtet<br />
werden. In Analogie zu den F<strong>in</strong>anzmittelkonten werden dann bei der Geme<strong>in</strong>de die E<strong>in</strong>zahlungen auf der Sollseite<br />
und die Auszahlungen auf der Habenseite bebucht. Durch die Zusammenführung der Konten m Rahmen des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses kann dann der Saldo ermittelt werden, der dem Saldo e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen Kontos<br />
„Bank“ entsprechen würde.<br />
Bei dieser Vorgehensweise werden die klassischen F<strong>in</strong>anzmittelkonten (Bankkonten, Kassenkonten) aus dem<br />
doppischen Kreislauf herausgelöst. Im Rahmen der Eröffnungsbuchungen ersche<strong>in</strong>t deren kumulierter Anfangsbestand<br />
<strong>in</strong> der jährlichen Eröffnungsbilanz und als Vortrag auf dem Bestandskonto „Liquide Mittel“. Am Ende des<br />
Jahres ergibt sich dann der F<strong>in</strong>anzmittelendbestand durch H<strong>in</strong>zurechnung des Abschlusssaldos aus der F<strong>in</strong>anzrechnung.<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnungskonten können deshalb als Unterkonten des F<strong>in</strong>anzmittelkontos angesehen werden.<br />
In diesem Fall werden die Abschlusssalden der e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungskonten der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
(Kontenklassen 7 und 8) <strong>in</strong> das Abschlusskonto der F<strong>in</strong>anzrechnung übertragen. Der sich hieraus ergebende<br />
Abschlusssaldo der F<strong>in</strong>anzrechnung wird <strong>in</strong> das aktive Bestandskonto „Liquide Mittel“ gegen gebucht und<br />
ergibt – zusammen mit dem Anfangsbestand der F<strong>in</strong>anzmittel – den Endbestand auf diesem Konto. Die e<strong>in</strong>zelnen<br />
F<strong>in</strong>anzmittelkonten werden statistisch (d.h. außerhalb des doppischen Verbundes) mitgeführt. Hierüber wird die<br />
täglich notwendige Abstimmung der e<strong>in</strong>zelnen Bankkonten und der Kasse ermöglicht. Die zusammengefassten<br />
Endbestände aus diesen Konten können dabei als Vergleichswert für den, durch die F<strong>in</strong>anzrechnung ermittelten,<br />
F<strong>in</strong>anzmittelendbestand verstanden werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1421
2.3 Das Mitführen von F<strong>in</strong>anzrechnungskonten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Beim Mitführen von F<strong>in</strong>anzrechnungskonten im Rahmen der Buchung geme<strong>in</strong>dlicher Geschäftsvorfälle wird <strong>in</strong> der<br />
klassischen Weise doppisch gebucht, so dass die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen immer gegen das Bestandskonto<br />
„Bank“ oder andere Zahlungsmittelkonten, z.B. „Kasse“ gebucht werden. Die Information über die<br />
betroffene F<strong>in</strong>anzposition wird dem Buchungssatz dann im DV-System durch e<strong>in</strong>e Zusatzkontierung mitgegeben.<br />
E<strong>in</strong> solcher Zusatz kann mit der Angabe e<strong>in</strong>er Kostenstelle bei e<strong>in</strong>er Buchung verglichen werden. Zudem können,<br />
wenn örtlich zahlreiche Buchungen anfallen, die entsprechenden F<strong>in</strong>anzpositionen automatisch vom System<br />
bedient werden, wenn zuvor e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung von Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzpositionen im System e<strong>in</strong>gerichtet<br />
worden ist. Auch bei diesem Verfahren können die im NKF-Kontenrahmen enthaltenen Kontenklassen für<br />
die F<strong>in</strong>anzrechnung Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />
Bei der statistischen Mitführung der F<strong>in</strong>anzrechnungskonten erfolgt e<strong>in</strong>e Mitkontierung aller zahlungswirksamen<br />
Vorgänge, um diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Rechenwerk zu verzeichnen. Die F<strong>in</strong>anzmittelkonten werden weiterh<strong>in</strong><br />
nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens bebucht und bleiben so <strong>in</strong> dem üblichen doppischen<br />
Buchungskreislauf. E<strong>in</strong> Mitführen von F<strong>in</strong>anzrechnungskonten bedeutet, dass die F<strong>in</strong>anzmittelkonten (Bank,<br />
Kasse) doppisch geführt werden können. Die F<strong>in</strong>anzrechnung wird dann als „e<strong>in</strong>fache“ und nicht als doppelte<br />
Buchführung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Rechenwerk nachgehalten. In diesem Fall werden die Abschlusssalden der<br />
Konten aus den Kontenklassen 7 und 8 jeweils addiert und <strong>in</strong> das Abschlusskonto der F<strong>in</strong>anzrechnung übertragen.<br />
Der Saldo zwischen zusammengefassten E<strong>in</strong>zahlungen und addierten Auszahlungen ist der Abschlusssaldo<br />
der F<strong>in</strong>anzrechnung. Dieser wird – im Unterschied zur F<strong>in</strong>anzrechnung im doppischen Verbund nicht auf die<br />
Aktivseite der Bilanz übertragen. Vielmehr dient der Wert dem re<strong>in</strong>en Abgleich mit dem festgestellten Abschlussbestand<br />
der F<strong>in</strong>anzmittelkonten und bleibt im Abschlusskonto der F<strong>in</strong>anzrechnung stehen.<br />
3. Die Anwendung des Bruttopr<strong>in</strong>zips<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de ist als Bruttorechnung zu führen, denn der Nachweis der tatsächlichen E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und der Auszahlungen ist nur möglich, wenn das Bruttopr<strong>in</strong>zip auch <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung Anwendung<br />
f<strong>in</strong>det. Außerdem würde durch e<strong>in</strong>e Saldierung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen die Übersicht über die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel bzw. die Liquidität der Geme<strong>in</strong>de bee<strong>in</strong>trächtigt. Nach der Vorschrift dürfen deshalb<br />
von der Geme<strong>in</strong>de geleistete Auszahlungen nicht mit den erzielten E<strong>in</strong>zahlungen verrechnet werden, soweit nicht<br />
durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes zugelassen worden ist. E<strong>in</strong>e Verrechnung bei den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Aufrechnung würde auch gegen die Buchführungsgrundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“<br />
verstoßen. Das Bruttopr<strong>in</strong>zip verh<strong>in</strong>dert somit auch e<strong>in</strong>e Verschleierung <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung.<br />
Unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung für sämtliche auszuweisenden<br />
E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten (vgl. § 39 i.V.m. § 3 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong>), jeweils Jahressummen<br />
auszuweisen. Dadurch werden die tatsächlichen liquiditätswirksam gewordenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
des Haushaltsjahres nach ihrem Umfang und nach ihren Arten aufgezeigt. Im Rahmen der Abwicklung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverkehrs können grundsätzlich aber personenbezogene Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten mit E<strong>in</strong>zahlungen dieses Dritten verrechnet werden. In diesem Zusammenhang ist<br />
zu beachten, dass die nach den §§ 387 ff. BGB zulässigen Aufrechnungen nicht als Abweichungen vom vorgegebenen<br />
Bruttopr<strong>in</strong>zip angesehen werden können, denn <strong>in</strong> den mit e<strong>in</strong>er Aufrechnung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen s<strong>in</strong>d sowohl zeitlich als auch sachlich die Zahlungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten und die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen gegenüber diesem Dritten getrennt vone<strong>in</strong>ander<br />
dokumentiert.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1422
3.2 Die Ausnahme vom Bruttopr<strong>in</strong>zip<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch die Vorschrift des § 19 GemHVO <strong>NRW</strong>, nach der Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen,<br />
die die Geme<strong>in</strong>de zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen s<strong>in</strong>d, auch wenn sie sich auf<br />
Erträge der Vorjahre beziehen, wird e<strong>in</strong>e Ausnahme vom geme<strong>in</strong>dlichen Bruttopr<strong>in</strong>zip zugelassen. Diese gesetzlich<br />
bestimmte Ausnahme wirkt sich auch auf die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung aus und ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
entsprechend anzuwenden. Die genannte Vorschrift soll dabei dem Umstand der haushaltswirtschaftlichen Praxis<br />
der Geme<strong>in</strong>den Rechnung tragen, dass die Erhebung von Abgaben und deren endgültige Abrechnung regelmäßig<br />
nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr abschließend erfolgen können.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen es sich um e<strong>in</strong>e andauernde, regelmäßig wiederkehrende Leistungspflicht des Dritten<br />
handelt, hat es sich <strong>in</strong> der Vergangenheit bewährt, dass Erstattungen von zu viel berechneten und gezahlten<br />
Beträgen mit den späteren Zahlungen verrechnet werden können. Für die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung bedeutet<br />
dieses, dass die Abgaben, z.B. Steuern, Gebühren und Beiträge, mit dem Nettobetrag nachzuweisen s<strong>in</strong>d, der<br />
sich nach Abzug der vorhersehbaren Erstattungen als E<strong>in</strong>zahlung bei der Geme<strong>in</strong>de verbleibt.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Satz 1 (Nachweis der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen):<br />
1.1 Inhalte der Vorschrift<br />
Die Vorschrift regelt <strong>in</strong> Ausfüllung der §§ 89 und 93 GO <strong>NRW</strong> die für die Zahlungsabwicklung und Liquiditätsplanung<br />
im Interesse der Sicherheit unabd<strong>in</strong>gbaren Ausführungsgrundsätze. Sie soll sicherstellen, dass Zahlungsverfahren<br />
bei den Buchungen und Abschlüssen nach e<strong>in</strong>heitlichen Maßstäben h<strong>in</strong>reichend sicher durchgeführt<br />
werden. Die Rechengrößen „E<strong>in</strong>zahlungen“ und „Auszahlungen“ stellen im NKF den Buchungsstoff <strong>in</strong>nerhalb der<br />
Zahlungsabwicklung dar. Bei den E<strong>in</strong>zahlungen handelt es sich um e<strong>in</strong>en tatsächlichen Geldzufluss, der zum<br />
Zeitpunkt der Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen entsteht und e<strong>in</strong>e Erhöhung der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de<br />
bewirkt. Bei Auszahlungen fließen zum Zeitpunkt der Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen an<br />
Dritte monetäre F<strong>in</strong>anzmittel ab und m<strong>in</strong>dern den Bestand.<br />
In der F<strong>in</strong>anzrechnung ist zudem die erfolgte Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln <strong>in</strong>sgesamt nachzuweisen<br />
sowie der Bestand an liquiden Mitteln festzustellen. Auch müssen - wie im F<strong>in</strong>anzplan - der Saldo für die Zahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Saldo für die Zahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus beiden<br />
der F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag ermittelt werden. Durch die E<strong>in</strong>beziehung des Saldos aus<br />
der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit, der aus den Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten für Investitionen<br />
sowie von Krediten zur Liquiditätssicherung entsteht, lässt sich die Änderung des Bestandes an eigenen<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln ermitteln und <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung ausweisen. Der Endbestand an F<strong>in</strong>anzmitteln ist als vorhandene<br />
liquide Mittel der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> den dafür vorgesehenen Bilanzposten der Schlussbilanz des Haushaltsjahres<br />
überzuleiten.<br />
1.2 Die Anwendung des Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zips<br />
Bei den E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de f<strong>in</strong>det auch im NKF das Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
Anwendung, das jedoch wegen der geme<strong>in</strong>dlichen Kredite für die Liquiditätssicherung oftmals auch als „Liquiditätsänderungspr<strong>in</strong>zip“<br />
bezeichnet wird. Die Anwendung des Pr<strong>in</strong>zips bed<strong>in</strong>gt, dass unter den Haushaltspositionen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung die Beträge <strong>in</strong> Höhe der im Haushaltsjahr e<strong>in</strong>gegangenen oder geleisteten<br />
Zahlungen erfasst werden dürfen, die dadurch e<strong>in</strong>e Änderung der Liquidität der Geme<strong>in</strong>de bewirken. Es ist dabei<br />
nicht zulässig, die artenbezogenen Beträge <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung betragsgleich und ungeprüft<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1423
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
<strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung zu übernehmen, denn e<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise schränkt die Aussagekraft<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses erheblich e<strong>in</strong>. Es muss daher dokumentiert werden, dass die Beträge<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung nicht nach dem Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung, sondern nach dem Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
erfasst worden s<strong>in</strong>d.<br />
1.3 Ke<strong>in</strong>e Anwendung des Fälligkeitspr<strong>in</strong>zips<br />
Bei der Erfassung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung f<strong>in</strong>det nicht das<br />
Fälligkeitspr<strong>in</strong>zip Anwendung, auch wenn sich vielfach bei den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen der Zeitpunkt<br />
des E<strong>in</strong>gangs e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zahlung bei der Geme<strong>in</strong>de sowie die Leistung e<strong>in</strong>er Auszahlung durch die Geme<strong>in</strong>de mit<br />
dem Fälligkeitsterm<strong>in</strong> decken. In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d Zahlungen nicht <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
aufzunehmen, wenn bei der Aufstellung der örtlichen F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de bestimmte fällige E<strong>in</strong>zahlungen<br />
bis zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres noch nicht e<strong>in</strong>gegangen oder bestimmte Auszahlungen<br />
trotz Fälligkeit nicht geleistet worden s<strong>in</strong>d. Andererseits s<strong>in</strong>d aber E<strong>in</strong>zahlungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
zu erfassen, die trotz e<strong>in</strong>er Fälligkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Haushaltsjahr bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangen<br />
s<strong>in</strong>d. Diese Vorgabe gilt entsprechend für geme<strong>in</strong>dliche Auszahlungen, wenn diese durch die Geme<strong>in</strong>de geleistet<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
2. Zu Satz 2 (Verrechnungsverbot):<br />
2.1 Inhalte des Verrechnungsverbots<br />
Die F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de ist als Bruttorechnung zu führen, denn der Nachweis der tatsächlichen F<strong>in</strong>anzmittelherkunft<br />
und F<strong>in</strong>anzmittelverwendung ist nur möglich, wenn das für die Ergebnisrechnung geltende<br />
Bruttopr<strong>in</strong>zip auch <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung Anwendung f<strong>in</strong>det. Unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung für sämtliche auszuweisende E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten (vgl. § 2<br />
i.V.m. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>), jeweils Jahressummen auszuweisen, um die tatsächlichen haushaltsmäßigen E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen im Haushaltsjahr nach ihren Arten aufzuzeigen, denn auch für den Nachweis der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung f<strong>in</strong>det das Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip Anwendung (vgl. § 11<br />
Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Nach der Vorschrift dürfen deshalb von der Geme<strong>in</strong>de zu leistende Auszahlungen nicht mit e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen<br />
verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nicht anderes zugelassen ist. E<strong>in</strong>e Verrechnung<br />
bei den geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Aufrechnung würde auch gegen die Buchführungsgrundsätze<br />
„Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen. So dürfen z.B. Z<strong>in</strong>szahlungen der Geme<strong>in</strong>de für die Inanspruchnahme<br />
e<strong>in</strong>es Kredites an e<strong>in</strong>e Bank nicht mit Z<strong>in</strong>sen aus Bankguthaben (Anlage von Geldbeständen) verrechnet<br />
werden. E<strong>in</strong>e Verrechnung ist auch dann nicht zulässig, wenn beide Zahlungen auf Grund e<strong>in</strong>er Geschäftsbeziehung<br />
mit der gleichen Bank entstehen. Durch e<strong>in</strong>e Saldierung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de würde die Übersicht über die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzmittelherkunft und F<strong>in</strong>anzmittelverwendung<br />
bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen. Das <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene ausdrückliche Saldierungsverbot<br />
verh<strong>in</strong>dert somit auch e<strong>in</strong>e Verschleierung <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung.<br />
2.2 Die Ausnahme vom Verrechnungsverbot<br />
2.2.1 Absetzungen nach § 19 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch die Vorschrift des § 19 GemHVO <strong>NRW</strong>, nach der Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen,<br />
die die Geme<strong>in</strong>de zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen s<strong>in</strong>d, auch wenn sie sich auf<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1424
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Erträge der Vorjahre beziehen, wird e<strong>in</strong>e Ausnahme vom geme<strong>in</strong>dlichen Bruttopr<strong>in</strong>zip zugelassen, die sich auch<br />
auf die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung auswirkt. Die genannte Vorschrift soll dem Umstand der haushaltswirtschaftlichen<br />
Praxis der Geme<strong>in</strong>den Rechnung tragen, dass die Erhebung von Abgaben und deren endgültige<br />
Abrechnung regelmäßig nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr erfolgen können.<br />
Bei e<strong>in</strong>er andauernden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungspflicht des Dritten hat es sich <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />
bewährt, von der Geme<strong>in</strong>de festzulegen, dass Erstattungen von zuviel berechneten und gezahlten Beträgen<br />
mit den späteren Zahlungen verrechnet werden können. Für die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung bedeutet dieses,<br />
dass die Abgaben, z.B. Steuern, Gebühren und Beiträge, mit dem Nettobetrag nachzuweisen s<strong>in</strong>d, der sich nach<br />
Abzug der vorhersehbaren Erstattungen als E<strong>in</strong>zahlung bei der Geme<strong>in</strong>de verbleibt.<br />
2.2.2 Sonstige zulässige Verrechnungen<br />
Im Rahmen der Abwicklung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverkehrs können grundsätzlich auch personenbezogene<br />
Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten mit E<strong>in</strong>zahlungen dieses Dritten verrechnet werden. Der <strong>in</strong><br />
der F<strong>in</strong>anzrechnung zu führende getrennte und bruttomäßige Nachweis von E<strong>in</strong>- und Auszahlungen bleibt davon<br />
unberührt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nach den §§ 387 ff. BGB zulässigen Aufrechnungen<br />
nicht als Abweichungen vom vorgegebenen Bruttopr<strong>in</strong>zip angesehen werden können. Mit den mit e<strong>in</strong>er Aufrechnung<br />
<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen s<strong>in</strong>d sowohl zeitlich als auch sachlich die<br />
Zahlungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten und die Forderungen gegenüber diesem Dritten<br />
getrennt vone<strong>in</strong>ander zu dokumentieren.<br />
3. Zu Satz 3 (Gliederung der F<strong>in</strong>anzrechnung):<br />
3.1 Das Gliederungsschema der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft gewährleistet die F<strong>in</strong>anzrechnung durch die Aufnahme aller Zahlungen<br />
aussagekräftige Informationen über die tatsächliche f<strong>in</strong>anzielle Lage der Geme<strong>in</strong>de. Die F<strong>in</strong>anzrechnung der<br />
Geme<strong>in</strong>de erfasst alle geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle, die das Geldvermögen verändern. Dadurch wird e<strong>in</strong>e<br />
Verb<strong>in</strong>dung zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz hergestellt. Dabei ist auch der unterjährige Liquiditätsbedarf zu berücksichtigen,<br />
der durch Kredite zur Liquiditätssicherung gedeckt werden kann, wenn dafür <strong>in</strong> der Haushaltssatzung die<br />
notwendige und ausreichende Kreditermächtigung enthalten ist (vgl. § 78 i.V.m. § 89 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Im E<strong>in</strong>zelnen s<strong>in</strong>d auch für die F<strong>in</strong>anzrechnung die für den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzplan bestehenden Zielsetzungen<br />
bedeutsam (vgl. § 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Mit der F<strong>in</strong>anzrechnung werden daher die tatsächlichen Veränderungen<br />
des Zahlungsmittelbestandes der Geme<strong>in</strong>de sowie der notwendige Kreditbedarf für Investitionen der Geme<strong>in</strong>de<br />
aufgezeigt. In der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung muss außerdem der Grundsatz der Gesamtdeckung berücksichtigt<br />
werden (vgl. § 20 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die E<strong>in</strong>haltung des Stufensystems der Gesamtdeckung soll u.a. durch<br />
die Gliederung der F<strong>in</strong>anzrechnung nachvollziehbar gemacht und gewährleistet werden. Die F<strong>in</strong>anzrechnung ist<br />
nach der Gliederung des F<strong>in</strong>anzplans nach § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> aufgebaut (vgl. Nr. 1.6.3 des Runderlasses des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005; SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Das nachfolgende Schema zeigt die Komponenten der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung auf (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1425
F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Auszahlungen<br />
mit Saldo aus lfd.<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Auszahlungen<br />
mit Saldo aus<br />
Investitionstätigkeit<br />
Darlehensaufnahme<br />
Tilgungen<br />
mit Saldo aus<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Liquide Mittel<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Komponenten der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Ergebnis<br />
des Vorjahres<br />
EUR<br />
Fortge-<br />
schriebener<br />
Ansatz<br />
des Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
Ist-<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Abbildung 367 „Komponenten der F<strong>in</strong>anzrechnung“<br />
3.2 Der Verweis auf § 3 und § 38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Vergleich<br />
Ansatz/Ist<br />
In der F<strong>in</strong>anzrechnung kann auf den Ausweis der <strong>in</strong> § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> benannten Haushaltspositionen (m<strong>in</strong>destens<br />
als e<strong>in</strong>zelne Positionen auszuweisen) sowie auf den Ausweis der Summen- und Saldenbildung wegen des<br />
Verweises auf diese Vorschrift nicht verzichtet werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> begrenzt die<br />
Verzichtsmöglichkeit auf die Teilpläne und damit auch auf die Teilrechnungen. Dadurch ist e<strong>in</strong> Verzicht auf Haushaltspositionen<br />
<strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung auf der Gesamtebene ausgeschlossen. Wegen der Festlegung von wenigen<br />
Haushaltspositionen auf dieser Ebene bedurfte es dafür ke<strong>in</strong>er gesonderten Verzichtsregelung.<br />
3.2.2 Der Verweis auf § 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Haushaltsplan nach § 79 GO <strong>NRW</strong> hat auch die im Haushaltsjahr voraussichtlich e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und die zu leistenden Auszahlungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzplan zu enthalten. Die Rechengrößen „Auszahlungen“ und<br />
„E<strong>in</strong>zahlungen“ des NKF stellen den Buchungsstoff für den F<strong>in</strong>anzplan und die F<strong>in</strong>anzrechnung dar. Bei den<br />
E<strong>in</strong>zahlungen handelt es sich um e<strong>in</strong>en tatsächlichen Geldzufluss, der zum Zeitpunkt der Bezahlung von Gütern<br />
und Dienstleistungen entsteht und e<strong>in</strong>e Erhöhung der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de bewirkt. Die Arten der E<strong>in</strong>zahlungen<br />
zeigen die Mittelherkunft auf, die Arten der Auszahlungen die Mittelverwendung. Bei dieser Zwecksetzung<br />
und der M<strong>in</strong>destvorgaben für die Gliederung des F<strong>in</strong>anzplan <strong>in</strong> § 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ist es ausreichend auf diese<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1426<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vorschrift zu verweisen. Daher s<strong>in</strong>d die festgelegten E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten aus laufender Verwaltungstätigkeit,<br />
soweit sie den Erträgen und Aufwendungen entsprechen, <strong>in</strong> der gleichen Weise nach Arten zu<br />
gliedern (vgl. Abbildung).<br />
Laufende Verwaltungstätigkeit <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Auszahlungen<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
- Steuern und ähnliche Abgaben,<br />
- Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen,<br />
- sonstige Transfere<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,<br />
- privatrechtliche Leistungsentgelte,<br />
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,<br />
- sonstige E<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anze<strong>in</strong>zahlungen,<br />
- Personalauszahlungen,<br />
- Versorgungsauszahlungen,<br />
- Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,<br />
- Z<strong>in</strong>sen und sonstige F<strong>in</strong>anzauszahlungen,<br />
- Transferauszahlungen,<br />
- sonstige Auszahlungen,<br />
Abbildung 368 „Laufende Verwaltungstätigkeit <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung“<br />
Notwendige Abweichungen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung gegenüber der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
ergeben sich <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Ertrags- und Aufwandsarten <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung, z.B. nach § 2 Abs.<br />
1 Nr. 8 GemHVO, nicht zahlungswirksam s<strong>in</strong>d. Aber auch durch das bei dem Nachweis der Zahlungen zu beachtende<br />
Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip nach § 11 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ergeben sich Abweichungen, denn anders als<br />
die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen s<strong>in</strong>d die Erträge und Aufwendungen <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr nachzuweisen,<br />
dem sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. § 11 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch ist dabei das Bruttopr<strong>in</strong>zip von<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu beachten.<br />
3.2.3 Der Verweis auf § 38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch den Verweis auf § 38 Abs. 2 GemHVO soll gewährleistet werden, dass e<strong>in</strong>e „Abrechnung“ der F<strong>in</strong>anzmittel<br />
des abgelaufenen Haushaltsjahres vollständig vorgenommen werden. Daher ist auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
e<strong>in</strong> Plan-/Ist-Vergleich vorzunehmen. Mögliche Planabweichungen sollen durch die Gegenüberstellung<br />
von der im Haushaltsplan enthaltenen und ggf. fortgeschriebenen Positionen mit den Ist-Werten gesondert<br />
festgestellt und ausgewiesen werden. Dabei kann auch die Erläuterung der Gründe oder Anlässe der Planabweichung<br />
von Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />
In dem Plan-/Ist-Vergleich <strong>in</strong>nerhalb der F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d die übertragenen Ermächtigungen für Investitionen<br />
(nach § 22 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) gesondert auszuweisen. Es bedarf im jährlichen Plan-/Ist-Vergleich nicht nur<br />
Angaben oder textlichen Erläuterungen darüber, wie sich und aus welchen Anlässen die, ggf. nur e<strong>in</strong>zelne, Haushaltspositionen<br />
vom ursprünglichen Ansatz zum fortgeschriebenen Ansatz des Haushaltsjahres entwickelt haben.<br />
Es muss auch Angaben darüber geben, bei welchen Haushaltspositionen und <strong>in</strong> welchem Umfang erneut und <strong>in</strong><br />
zulässiger Weise haushaltswirtschaftliche Ermächtigungen <strong>in</strong> Folgejahr übertragen werden. Aus örtlichen Gesichtspunkten<br />
heraus kann es sich auch anbieten, <strong>in</strong> den Plan-/Ist-Vergleich die Veränderungen der Haushaltspositionen<br />
seit Beg<strong>in</strong>n der Ausführung des beschlossenen Haushaltsplans <strong>in</strong> detaillierter Form aufzuzeigen. die<br />
mögliche Darstellung soll das nachfolgende Schema e<strong>in</strong> Beispiel bieten (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1427
Positionen<br />
der<br />
F<strong>in</strong>anz-<br />
rechnung<br />
Erläuterungen:<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
...<br />
EUR<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Beispiel für e<strong>in</strong>e erweiterte F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Ansatz<br />
des<br />
Haushaltsjahres<br />
...<br />
EUR<br />
Fortschreibung<br />
des Ansatzes des<br />
Haushaltsjahres<br />
nach § 10<br />
GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
EUR<br />
nach § 22<br />
GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
EUR<br />
Fortge-<br />
schriebe-<br />
ner Ansatz<br />
des<br />
Haushalts- <br />
Jahres<br />
EUR<br />
Ist-<br />
Ergebnis<br />
des<br />
Haushalts- <br />
Jahres<br />
EUR<br />
Abbildung 369 „Beispiel für e<strong>in</strong>e erweiterte F<strong>in</strong>anzrechnung“<br />
Vergleich<br />
fort-<br />
geschriebener<br />
Ansatz/Ist<br />
Mehr<br />
EUR<br />
Weniger<br />
EUR<br />
Über-<br />
tra-<br />
gung<br />
gem.<br />
§ 22<br />
GemH-<br />
VO<br />
<strong>NRW</strong><br />
Die gesonderten Angabepflichten über die vorgenommenen Übertragungen der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d sachgerecht, denn solche Ermächtigungsübertragungen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de führen zu Erhöhungen der Haushaltspositionen des vom Rat beschlossenen Haushaltsplans<br />
im Folgejahr. E<strong>in</strong>e Erläuterung der Gründe oder der Anlässe vorgenommener Planabweichungen kann<br />
dabei, <strong>in</strong>sbesondere bei erheblichen Abweichungen gegenüber der Haushaltsplanung, von Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />
3.3 Die Jahresergebnisse <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
In der F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d auch die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres abzubilden. Wie <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
werden auch <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung bestimmte Zwischensummen ausgewiesen, durch die <strong>in</strong>sgesamt<br />
die geplante Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln festgestellt wird. Entsprechend der Gliederung nach E<strong>in</strong>-<br />
und Auszahlungsarten ist für jede Gruppe e<strong>in</strong> Saldo zu bilden, also für die Gruppen „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit“, „E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ und „E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“.<br />
Durch weitere Rechenschritte ist der F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag zu ermitteln. Es ist zur<br />
Vervollständigung und Abbildung des voraussichtlichen F<strong>in</strong>anzmittelflusses erforderlich, aus dem voraussichtlichen<br />
Bestand am Anfang des Haushaltsjahres und der geplanten Änderung des Bestandes, den voraussichtlichen<br />
Endbestand der F<strong>in</strong>anzmittel zu ermitteln und abzubilden. Der Endbestand an liquiden Mitteln fließt <strong>in</strong> den<br />
betreffenden Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong> (vgl. § 41 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.3.1 Der Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
Die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zeigen die Mittelherkunft und die Mittelverwendung<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus der auf Ertragserzielung ausgerichteten Geschäftstätigkeit auf. Dazu gehören<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1428<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nicht die erhaltenen und gezahlten Z<strong>in</strong>sen sowie erhaltene Dividenden. Ist der Saldo daraus negativ, hat die Geme<strong>in</strong>de<br />
i.d.R. Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 89 GO <strong>NRW</strong> aufgenommen, um ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit nachzukommen. Diese Sachlage bedeutet aber nicht, dass daraus<br />
e<strong>in</strong>e Ausweispflicht für die Kredite zur Liquiditätssicherung unter der laufenden Verwaltungstätigkeit entsteht. E<strong>in</strong><br />
solcher Ausweis ist haushaltsrechtlich nicht zulässig, weil diese Kredite lediglich dem Zweck dienen, die Zahlungsmittel<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu verstärken.<br />
3.3.2 Der Saldo aus der Investitionstätigkeit<br />
Die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit zeigen die Mittelherkunft und die Mittelverwendung<br />
für die Investitionen bzw. Ressourcen der Geme<strong>in</strong>de auf, mit denen langfristig (länger als e<strong>in</strong> Jahr) ertragswirksam<br />
gewirtschaftet werden soll. Ist der Saldo aus der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de negativ, kann daraus<br />
nicht unmittelbar geschlossen werden, dass die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> gleicher Höhe Kredite für Investitionen nach § 86<br />
GO <strong>NRW</strong> benötigt hat, um ihren Zahlungsverpflichtungen für die Durchführung von Investitionen nachzukommen.<br />
Vielmehr s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen ausgewiesenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen zu betrachten, um e<strong>in</strong>e Aussage<br />
über die zulässige Kreditaufnahme für Investitionen zu treffen.<br />
3.3.3 Der F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag<br />
Die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 soll als F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag<br />
aufzeigen, <strong>in</strong> welchem Umfang die Geme<strong>in</strong>de durch die Erzielung von E<strong>in</strong>zahlungen die Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit und aus Investitionstätigkeit decken kann, ohne dafür Kredite aufnehmen zu müssen.<br />
3.3.4 Die E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Unter der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die Aufnahmen und die Rückflüsse von Darlehen sowie die<br />
Tilgungen und die Gewährung von Darlehen zu erfassen. Der Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
zeigt die re<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Transaktionen auf. Dabei ist zu beachten, dass im F<strong>in</strong>anzplan<br />
nur die Kredite für Investitionen nach § 86 GO <strong>NRW</strong> und nicht die Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 89<br />
GO <strong>NRW</strong> veranschlagt worden s<strong>in</strong>d.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d aber auch die Kredite zur Liquiditätssicherung nachzuweisen, für die<br />
wegen des unterjährig wechselnden Bedarfs an zusätzlichen f<strong>in</strong>anziellen „Betriebsmitteln“ im Voraus ke<strong>in</strong> endgültiger<br />
Summenbetrag für das Haushaltsjahr bestimmt werden kann. Außerdem stellen diese Kredite ke<strong>in</strong>e haushaltsrechtlich<br />
wirksamen F<strong>in</strong>anzierungsvorgänge weder für die laufende Verwaltungstätigkeit noch die Investitionstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar. Diese Kredite s<strong>in</strong>d nach § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> nur zur Sicherstellung der rechtzeitigen<br />
Leistung fälliger geme<strong>in</strong>dlicher Auszahlungen e<strong>in</strong>setzbar. Daher ist für diese Kredite <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltssatzung e<strong>in</strong> Höchstbetrag festgesetzt worden, so dass im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss stichtagsbezogen<br />
nur e<strong>in</strong> bis zum Höchstbetrag vorliegender Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung als Ansatz <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zulässig ist.<br />
3.3.5 Die Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung s<strong>in</strong>d für jedes Haushaltsjahr der Anfangsbestand, die geplante Änderung<br />
des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der F<strong>in</strong>anzmittel zu ermitteln (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1429
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit<br />
Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder<br />
F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag<br />
Saldo aus den E<strong>in</strong>- und Auszahlungen aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
Summe aus F<strong>in</strong>anzmittelüberschuss oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo<br />
nach Nummer 4<br />
Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand<br />
an F<strong>in</strong>anzmitteln am Ende des Haushaltsjahres<br />
Abbildung 370 „Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln“<br />
Die Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln zeigt die tatsächlichen Veränderungen der F<strong>in</strong>anzmittel durch die<br />
Aktivitäten der Geme<strong>in</strong>de im konsumtiven und <strong>in</strong>vestiven Bereich auf. Der jeweilige Betrag wird durch e<strong>in</strong>e Salden-<br />
und Summenbildung ermittelt. Die Darstellung der Änderung des Bestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln als Ergebnis<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft ist für die f<strong>in</strong>anzwirtschaftliche Beurteilung der Geme<strong>in</strong>de sowie die ihr<br />
zugeflossenen F<strong>in</strong>anzierungsmittel sowie deren Verwendung von Bedeutung. Damit wird auch darüber Auskunft<br />
geben, wie die Geme<strong>in</strong>de aus ihrer gesamten Geschäftstätigkeit heraus ihre F<strong>in</strong>anzmittel erwirtschaftet hat.<br />
3.3.6 Die liquiden Mittel<br />
Unter E<strong>in</strong>beziehung des F<strong>in</strong>anzmittelüberschusses oder F<strong>in</strong>anzmittelfehlbetrages, des Saldos aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Änderung des Bestandes an fremden F<strong>in</strong>anzmitteln sowie unter E<strong>in</strong>beziehung des<br />
Anfangsbestandes an F<strong>in</strong>anzmitteln der Geme<strong>in</strong>de (am Anfang des Haushaltsjahres) wird der Bestand an F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
am Ende des Haushaltsjahres (Abschlussstichtag) ermittelt. Im Jahresabschluss wird der <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
ausgewiesene F<strong>in</strong>anzmittelbestand mit dem Posten „Liquide Mittel“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
abgeglichen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 2.4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4. Zu Satz 4 (Nachweis der Kredite zur Liquiditätssicherung):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem <strong>in</strong><br />
der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür ke<strong>in</strong>e anderen Mittel zur Verfügung<br />
stehen (vgl. § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>). Diese Vorschrift führt den Haushaltsgrundsatz „die Geme<strong>in</strong>de hat ihre Liquidität<br />
e<strong>in</strong>schließlich der F<strong>in</strong>anzierung der Investitionen sicherzustellen“ näher aus (vgl. § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>). In<br />
diesem Zusammenhang umfasst der Begriff „Liquidität“ die Fähigkeit der Geme<strong>in</strong>de, ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
term<strong>in</strong>gerecht und betragsgenau nachzukommen. Der Begriff „Investitionen“ ist unter § 86 GO <strong>NRW</strong> und § 14<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> näher erläutert.<br />
E<strong>in</strong>e gesetzliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de ist erforderlich, weil e<strong>in</strong>e Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de nur durch e<strong>in</strong>e angemessene Liquiditätsplanung erreicht werden kann (vgl. § 30 Abs. 6 GemHVO<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1430
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
<strong>NRW</strong>). Zur Ausgestaltung des o.a. Haushaltsgrundsatzes gehört auch die weitere gesetzliche Grundlage, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen bedarfsgerecht die notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
unter E<strong>in</strong>haltung des <strong>in</strong> der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen kann, um<br />
notwendigerweise den kurzfristigen Liquiditätsbedarf zu decken. Die Regelungen über die Aufnahme von Krediten<br />
für Investitionen <strong>in</strong> § 86 GO <strong>NRW</strong> bleiben dabei von der Vorschrift über die Liquidität unberührt.<br />
Die Aufnahme dieser Kredite führt zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes der Geme<strong>in</strong>de. Nach dieser<br />
Vorschrift s<strong>in</strong>d sie deshalb mit ihrem Bestand zum Abschlussstichtag <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung gesondert auszuweisen.<br />
Weil diese Fremdmittel wegen ihrer Rückzahlungsverpflichtung zu den Schulden der Geme<strong>in</strong>de zu zählen,<br />
s<strong>in</strong>d sie auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 4 Nr.<br />
4.3 GemHVO <strong>NRW</strong>) sowie auch im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel gesondert auszuweisen (vgl. § 47 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Dadurch wird e<strong>in</strong> besserer Überblick über das von der Geme<strong>in</strong>de aufgenommene kurzfristige Fremdkapital gegeben,<br />
das e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung als vorübergehende F<strong>in</strong>anzmittelverstärkung zur Leistung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Auszahlungen hat.<br />
5. Zu Satz 5 (Nachweis der fremden F<strong>in</strong>anzmittel):<br />
Die Geme<strong>in</strong>den wickeln auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen vielfach Zahlungsgeschäfte<br />
für andere Institutionen ab. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit müssten die Zahlungen aus dem<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Handeln bei der Veranschlagung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen im F<strong>in</strong>anzplan berücksichtigt<br />
werden, denn im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans (vgl. § 79 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
<strong>in</strong> Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen (vgl. § 11<br />
Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Je nach Art der Wahrnehmung der Erledigung der Zahlungsabwicklung für andere Aufgabenträger<br />
können die fremden F<strong>in</strong>anzmittel (vgl. § 16 GemHVO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> verschiedene Arten unterteilt werden<br />
(vgl. Abbildung).<br />
1.<br />
2.<br />
Durchlaufende F<strong>in</strong>anzmittel<br />
F<strong>in</strong>anzmittel und<br />
andere öffentliche Haushalte<br />
3. F<strong>in</strong>anzmittel sonstiger Dritter<br />
Fremde F<strong>in</strong>anzmittel<br />
Fremde F<strong>in</strong>anzmittel werden als durchlaufende Gelder<br />
bezeichnet, wenn diese von Dritten bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>gezahlt und von ihr an Dritte weitergeleitet<br />
werden.<br />
Zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln zählen auch F<strong>in</strong>anzmittel,<br />
die die Geme<strong>in</strong>de auf Grund rechtlicher Vorschriften<br />
unmittelbar <strong>in</strong> den Haushalt e<strong>in</strong>es anderen öffentlichen<br />
Aufgabenträgers zu buchen hat.<br />
Auch F<strong>in</strong>anzmittel, die <strong>in</strong> der Zahlungsabwicklung mit<br />
dem endgültigen Kostenträger oder mit e<strong>in</strong>er anderen<br />
Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger<br />
abrechnet, anstelle der Geme<strong>in</strong>de vere<strong>in</strong>nahmt<br />
oder ausgezahlt werden, zählen zu den fremden<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln.<br />
Abbildung 371 „Fremde F<strong>in</strong>anzmittel“<br />
Durch die Vorschrift des § 16 GemHVO <strong>NRW</strong> wird jedoch e<strong>in</strong>e Ausnahme vom o.a. Grundsatz zugelassen. So<br />
darf auf die Veranschlagung von fremden F<strong>in</strong>anzmitteln im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan <strong>in</strong>sbesondere dann<br />
verzichtet werden darf, wenn die Geme<strong>in</strong>de nicht zusätzlich eigene Verwaltungsleistungen erbr<strong>in</strong>gt. Diese haushaltsmäßige<br />
Regelung gilt aber nicht für die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung. Die der Geme<strong>in</strong>de von Dritten zur<br />
Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzmittel (Fremde F<strong>in</strong>anzmittel) s<strong>in</strong>d unter e<strong>in</strong>er gesonderten Haushaltsposition <strong>in</strong> die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1431
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 39 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung aufzunehmen, soweit sich noch derartige F<strong>in</strong>anzmittel im Verfügungsbereich der<br />
Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den, z.B. als liquide Mittel auf geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten. Dies ist sachgerecht und erforderlich,<br />
da die F<strong>in</strong>anzrechnung den gesamten Bestand der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de sowie die Veränderungen im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr aufzeigen muss.<br />
Im Rahmen des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de fließt dann der Bestand an fremden F<strong>in</strong>anzmitteln mit <strong>in</strong> den<br />
gesonderten Vermögensposten „Liquide Mittel“ der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>. Durch die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung vorzunehmende Trennung der fremden F<strong>in</strong>anzmittel von den re<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsfällen<br />
wird bezogen auf die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de die notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />
geschaffen.<br />
Werden von der Geme<strong>in</strong>de fremde F<strong>in</strong>anzmittel für Dritte abgewickelt, muss von ihr geklärt werden, zu welchem<br />
Zeitpunkten die Bereitstellung von Zahlungsmittel durch den Dritten erfolgt und e<strong>in</strong>e Abrechnung vorzunehmen<br />
ist. Das vere<strong>in</strong>barte Zahlungsverfahren bzw. die Zahlungsterm<strong>in</strong>e muss die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Liquiditätsplanung<br />
berücksichtigen. Die Geme<strong>in</strong>de muss zudem dafür Sorge tragen, dass ihr aus der Zahlungsabwicklung für Dritte<br />
ke<strong>in</strong>e unvertretbaren Z<strong>in</strong>saufwendungen, z.B. aus der zw<strong>in</strong>genden Durchführung von Auszahlungen, entstehen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1432
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 40<br />
Teilrechnungen<br />
(1) 1 Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen s<strong>in</strong>d Teilrechnungen, gegliedert <strong>in</strong> Teilergebnisrechnung<br />
und Teilf<strong>in</strong>anzrechnung, aufzustellen. 2 § 38 Abs. 2 f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung.<br />
(2) Die Teilrechnungen s<strong>in</strong>d jeweils um Ist-Zahlen zu den <strong>in</strong> den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen<br />
und Kennzahlen zu ergänzen.<br />
Erläuterungen zu § 40:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Zwecke der Teilrechnungen<br />
1.1 Inhalte der Teilrechnungen<br />
Im NKF ist die zeitgemäße Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses <strong>in</strong> der<br />
Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Bestandteil des umfassenden Reformansatzes, der <strong>in</strong>sbesondere auch<br />
die Weiterentwicklung der Führungsmethoden (Management) be<strong>in</strong>haltet. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere die Steuerung<br />
über Ziele und Zielvere<strong>in</strong>barungen auf allen Verwaltungsebenen, aber auch zwischen Rat und Verwaltung,<br />
sowie die Möglichkeit, deren Umsetzung und Zielerreichung mit Hilfe von messbaren Kennzahlen besser nachprüfen<br />
zu können.<br />
Die mit der Reform des Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrechts angestrebten Ziele, die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de zu verbessern<br />
und den Ressourcenverbrauch vollständig zu berücksichtigen, hat zu e<strong>in</strong>er Neugestaltung der Gliederung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans nach § 79 GO <strong>NRW</strong> und zu Teilplänen geführt (vgl. §§ 1 bis 4 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Entsprechend s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die produktorientierten haushaltswirtschaftlichen<br />
Ergebnisse <strong>in</strong> den Teilrechnungen nachzuweisen.<br />
In diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d durch § 4 GemHVO <strong>NRW</strong> die notwendigen Regelungen über die Produktorientierung des<br />
Haushalts auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Darstellung der erbrachten Dienstleistungen durch Produkte, die Budgetierung<br />
des Ressourcenverbrauchs und des Ressourcenaufkommens und die mögliche Verb<strong>in</strong>dung von Ressourcen- und<br />
Fachverantwortung geschaffen worden. worden. Diese Vorgaben bed<strong>in</strong>gen bestimmte Anforderungen an die<br />
Bildung von Teilplänen im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan, die sich unmittelbar auf die geme<strong>in</strong>dlichen Teilrechnungen<br />
im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de auswirken (vgl. Abbildung).<br />
Teilrechnungen<br />
nach Produktbereichen<br />
Teilrechnungen<br />
nach Produktgruppen<br />
Teilrechnungen<br />
nach Produkten<br />
Anforderungen an die Bildung von Teilrechnungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1433<br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen sowie die ggf. gebildeten<br />
Produktgruppen und die wesentlichen Produkte zu beschreiben.<br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen sowie die wesentlichen Produkte<br />
zu beschreiben. Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d Informationen über die<br />
Produktbereiche voranzustellen.<br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen. Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d die<br />
Informationen über die Produktbereiche voranzustellen.
Teilrechnungen<br />
nach örtlichen<br />
Verantwortungsbereichen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Werden sie aufgestellt, s<strong>in</strong>d dazu die Aufgaben und die dafür gebildeten<br />
Produkte zu beschreiben sowie die Ziele und die Kennzahlen zur<br />
Messung der Zielerreichung festzulegen. Diesen Teilplänen s<strong>in</strong>d Informationen<br />
über die Produktbereiche voranzustellen.<br />
Abbildung 372 „Anforderungen an die Bildung von Teilrechnungen“<br />
Entsprechend der Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans <strong>in</strong> produktorientierte Teilpläne werden im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss <strong>in</strong>nerhalb der Teilrechnungen <strong>in</strong> der Teilergebnisrechnung der Nachweis des tatsächlichen<br />
Ressourcenaufkommens (Ertrag) und des Ressourcenverbrauchs Aufwand) sowie <strong>in</strong>nerhalb der Teilf<strong>in</strong>anzrechnungen<br />
m<strong>in</strong>destens der Nachweis über die auf die produktbezogene Abgrenzung der Teilpläne bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen geführt.<br />
Im NKF ist die zeitgemäße Gliederung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses <strong>in</strong> der Eigenverantwortung<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Bestandteil des umfassenden Reformansatzes, der <strong>in</strong>sbesondere auch die Weiterentwicklung<br />
der Führungsmethoden (Management) be<strong>in</strong>haltet. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere die Steuerung über Ziele<br />
und Zielvere<strong>in</strong>barungen auf allen Verwaltungsebenen, aber auch zwischen Rat und Verwaltung, sowie die Möglichkeit,<br />
deren Umsetzung und Zielerreichung mit Hilfe von messbaren Kennzahlen besser nachprüfen zu können.<br />
Die Teilrechnungen müssen wegen ihrer Relevanz als Steuerungsebene nicht nur e<strong>in</strong>e produktorientierte Abbildung<br />
von Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten, sondern auch Ist-Zahlen zu den <strong>in</strong> den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen<br />
und Kennzahlen enthalten.<br />
Zur besseren Verständlichkeit bietet es sich zudem an, den Teilrechnungen e<strong>in</strong>e schematische Übersicht voranzustellen,<br />
aus der die örtlich erforderlichen Produktbereiche sowie die daraus ggf. abgeleiteten und gebildeten<br />
Produktgruppen, aber auch die örtlichen Produkte ersichtlich s<strong>in</strong>d. Ist der Haushaltsplan nach örtlichen Verantwortungsbereichen<br />
<strong>in</strong> Teilpläne gegliedert worden, soll gleichwohl auch bei den Teilrechnungen die Produktorientierung<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt erkennbar se<strong>in</strong>, so dass wie - angeführt - auch <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e Übersicht<br />
darüber s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht ist.<br />
Mit dieser Gestaltung wird dem Budgetrecht des Rates Rechnung getragen, denn dieser muss wegen der von<br />
ihm getroffenen Festlegungen der Erträge und Aufwendungen sowie der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen und<br />
den sachlichen Zuordnungen unter Beachtung der stetigen Aufgabenerfüllung und der geme<strong>in</strong>dlichen dauernden<br />
Leistungsfähigkeit den notwendigen Nachweis im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses erhalten. In<br />
diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit für den gesamten Haushalt <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er besonderen Teilrechnung nachzuweisen (vgl. Produktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“).<br />
2. Die Anwendung des Bruttopr<strong>in</strong>zips<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die produktorientierten Teilrechnungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d als Bruttorechnung zu führen, denn der Nachweis des<br />
tatsächlichen Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs sowie der E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
<strong>in</strong> den aufgabenbezogenen Teilbereichen ist nur möglich, wenn das Bruttopr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> der Teilergebnisrechnung<br />
und der Teilf<strong>in</strong>anzrechnung Anwendung f<strong>in</strong>det. Außerdem würde durch e<strong>in</strong>e Saldierung von Erträgen und<br />
Aufwendungen die Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcen bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen.<br />
E<strong>in</strong>e Saldierung von E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen würde die Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel<br />
bzw. die Liquidität bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf deshalb <strong>in</strong> den Teilergebnisrechnungen ke<strong>in</strong>e Verrechnung von bei der Geme<strong>in</strong>de entstandenen<br />
Aufwendungen mit den von ihr erzielten Erträgen vornehmen, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1434
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
etwas anderes zugelassen worden ist. Ebenso darf <strong>in</strong> den Teilf<strong>in</strong>anzrechnungen ke<strong>in</strong>e Verrechnung der von der<br />
Geme<strong>in</strong>de geleisteten Auszahlungen mit den erzielten E<strong>in</strong>zahlungen erfolgen, soweit nicht durch Gesetz oder<br />
Verordnung etwas anderes zugelassen worden ist. E<strong>in</strong>e Verrechnung bei den geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcen sowie<br />
bei den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmitteln im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Aufrechnung würde auch gegen die Buchführungsgrundsätze<br />
„Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen. Das Bruttopr<strong>in</strong>zip verh<strong>in</strong>dert somit auch e<strong>in</strong>e Verschleierung <strong>in</strong>nerhalb<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Teilrechnungen.<br />
Unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Teilrechnungen für sämtliche auszuweisenden<br />
E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten (vgl. § 38 i.V.m. § 2 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong>) und für sämtliche auszuweisenden<br />
E<strong>in</strong>zahlungs- und Auszahlungsarten (vgl. § 39 i.V.m. § 3 und 11 GemHVO <strong>NRW</strong>), jeweils Jahressummen<br />
auszuweisen. Dadurch werden die tatsächlichen haushaltsmäßigen Erträge und Aufwendungen sowie<br />
die liquiditätswirksam gewordenen E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres <strong>in</strong> ihrem Umfang und<br />
nach ihren Arten aufgezeigt. Nur im Rahmen der Abwicklung des geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsverkehrs können<br />
grundsätzlich auch personenbezogene Auszahlungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten mit E<strong>in</strong>zahlungen<br />
dieses Dritten verrechnet werden. Der <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung zu führende getrennte und bruttomäßige Nachweis<br />
von E<strong>in</strong>- und Auszahlungen bleibt davon unberührt.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nach den §§ 387 ff. BGB zulässigen Aufrechnungen nicht als<br />
Abweichungen vom vorgegebenen Bruttopr<strong>in</strong>zip angesehen werden können, denn <strong>in</strong> den mit e<strong>in</strong>er Aufrechnung<br />
<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen s<strong>in</strong>d sowohl zeitlich als auch sachlich die Zahlungsverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten und die Forderungen gegenüber diesem Dritten<br />
getrennt vone<strong>in</strong>ander dokumentiert.<br />
2.2 Die Ausnahme vom Bruttopr<strong>in</strong>zip<br />
Durch die Vorschrift des § 19 GemHVO <strong>NRW</strong>, nach der Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen,<br />
die die Geme<strong>in</strong>de zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen s<strong>in</strong>d, auch wenn sie sich auf<br />
Erträge der Vorjahre beziehen, wird e<strong>in</strong>e Ausnahme vom geme<strong>in</strong>dlichen Bruttopr<strong>in</strong>zip zugelassen. Diese gesetzlich<br />
bestimmte Ausnahme wirkt sich unmittelbar auf die geme<strong>in</strong>dlichen Teilergebnisrechnungen aus und ist von<br />
der Geme<strong>in</strong>de entsprechend anzuwenden.<br />
Die genannte Vorschrift soll dabei dem Umstand der haushaltswirtschaftlichen Praxis der Geme<strong>in</strong>den Rechnung<br />
tragen, dass die Erhebung von Abgaben und deren endgültige Abrechnung regelmäßig nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr<br />
abschließend erfolgen können. In den Fällen, <strong>in</strong> denen es sich um e<strong>in</strong>e andauernde, regelmäßig wiederkehrende<br />
Leistungspflicht des Dritten handelt, hat es sich <strong>in</strong> der Vergangenheit bewährt, dass Erstattungen von zu<br />
viel berechneten und gezahlten Beträgen mit den späteren Zahlungen verrechnet werden können. Für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Ergebnisrechnung bedeutet dieses, dass die Abgaben, z.B. Steuern, Gebühren und Beiträge, mit dem<br />
Nettobetrag nachzuweisen s<strong>in</strong>d, der sich nach Abzug der vorhersehbaren Erstattungen als Ertrag bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
verbleibt.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Aufstellung der Teilrechnungen):<br />
1.1 Die Gestaltung der Teilrechnungen<br />
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses werden Teilrechnungen benötigt, die entsprechend den im Haushaltsplan<br />
enthaltenen produktorientierten Teilplänen aufzustellen s<strong>in</strong>d. Das nachfolgende Muster zeigt die Grundzüge<br />
der Gliederung e<strong>in</strong>er Teilrechnung anhand e<strong>in</strong>es Produktbereiches schematisch auf (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1435
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Jahresabschluss ... Fachliche Zuständigkeit:<br />
Frau/Herr<br />
Gesundheitsdienste<br />
Produktbereich 07<br />
Inhalte des Produktbereiches<br />
Beschreibung und Zielsetzung:<br />
Zielgruppe(n):<br />
Besonderheiten im Haushaltsjahr:<br />
Produktbereichsübersicht<br />
Produktgruppen mit<br />
- den wesentlichen beschriebenen Produkten:<br />
- den e<strong>in</strong>zelnen Zielen:<br />
Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung<br />
Ziele Kennzahl Soll-Kennzahl Ist-Kennzahl Abweichungs-<br />
Vorjahr Haushaltsjahr Haushaltsjahr analyse<br />
(Die Kennzahlen und ggf. die Leistungsmengen sollen nach Arten und möglichst entsprechend der Zeitreihe nach<br />
§ 38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> gegliedert werden.)<br />
Personale<strong>in</strong>satz<br />
(Angaben zum e<strong>in</strong>gesetzten Personal - Auszug aus der Stellenübersicht nach § 8 GemHVO <strong>NRW</strong> - mit Angaben<br />
nach Beschäftigungsverhältnissen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe nach § 8 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Teilergebnisrechnung<br />
Fortgeschriebener Ist-Ergebnis<br />
Haushalts-<br />
Vor-<br />
Vergleich<br />
Ansatz des<br />
des<br />
positionen<br />
jahr<br />
Ansatz /Ist<br />
Haushaltsjahres Haushaltsjahres<br />
(Die Teilergebnisrechnung muss die vorgegebene M<strong>in</strong>destgliederung enthalten (vgl. Nr. 1.6.2 des Runderlasses<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Teilf<strong>in</strong>anzrechnung<br />
Fortgeschriebener Ist-Ergebnis<br />
Haushalts-<br />
Vor-<br />
Vergleich<br />
Ansatz des<br />
des<br />
positionen<br />
jahr<br />
Ansatz /Ist<br />
Haushaltsjahres Haushaltsjahres<br />
(Die Teilf<strong>in</strong>anzrechnung muss die vorgegebene M<strong>in</strong>destgliederung enthalten (vgl. Nr. 1.6.4 des Runderlasses vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Erläuterungen<br />
Für die Teilergebnisrechnung:<br />
zur Teilrechnung<br />
Für die Teilf<strong>in</strong>anzrechnung:<br />
Sonstiges:<br />
Erläuterungen<br />
Für die Teilergebnisrechnung:<br />
zu e<strong>in</strong>zelnen wesentlichen Haushaltspositionen<br />
Für die Teilf<strong>in</strong>anzrechnung:<br />
Sonstiges:<br />
Sonstige Daten über örtliche Verhältnisse<br />
Abbildung 373 „Gliederung der Teilrechnungen“<br />
Die konkrete Ausgestaltung der produktorientierten Teilpläne im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan muss durch jede<br />
Geme<strong>in</strong>de nach ihren örtlichen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der Informations<strong>in</strong>teressen der Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung eigenverantwortlich<br />
vornehmen.<br />
Mit den produktorientierten Teilrechnungen werden Nachweise über die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
nach den <strong>in</strong> den Teilplänen im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und sonstigen Leistungsangaben<br />
erbracht. Wie im Schema über die Gliederung der Teilrechnungen aufgezeigt, s<strong>in</strong>d die Teilrechnungen<br />
nicht getrennt nach Ergebnisrechnung und F<strong>in</strong>anzrechnung aufzustellen, sondern stellen e<strong>in</strong> aufgabenbezogenes<br />
Gesamtbild dar. Wegen ihrer Relevanz als Abbildung der Steuerungsebene müssen die Teilrechnungen<br />
nicht nur e<strong>in</strong>en produktorientierten Nachweis von Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzdaten enthalten, sondern auch die<br />
Erreichung der Ziele sowie deren Messung durch die e<strong>in</strong>gesetzten Kennzahlen aufzeigen.<br />
Zur besseren Verständlichkeit und Transparenz des Jahresabschlusses soll den gebildeten Teilrechnungen außerdem<br />
e<strong>in</strong>e schematische Übersicht vorangestellt werden, <strong>in</strong> der die vorhandenen Produktbereiche und die<br />
daraus abgeleiteten Produktgruppen, ggf. auch die Produkte, sowie die E<strong>in</strong>ordnung der Teilrechnungen <strong>in</strong> diese<br />
Produktorientierung aufgezeigt wird. Ist der Haushaltsplan nach örtlichen Verantwortungsbereichen gegliedert,<br />
soll entsprechend auch im Jahresabschluss verfahren werden, so dass dann auch die Teilrechnungen nach organisatorischen<br />
Gesichtspunkten gegliedert s<strong>in</strong>d. Gleichwohl muss auch dann noch die Produktorientierung er-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1436
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
kennbar se<strong>in</strong>. Die Muster über die <strong>in</strong> den Teilrechnungen enthaltene Teilergebnisrechnung und die Teilf<strong>in</strong>anzrechnung<br />
werden zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.6 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
1.2 Die Teilergebnisrechnung <strong>in</strong>nerhalb der Teilrechnungen<br />
Die Teilergebnisrechnungen s<strong>in</strong>d entsprechend der Ergebnisrechnung zu gliedern. In diesen Rechnungen s<strong>in</strong>d<br />
die Erträge und Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen auszuweisen, wenn diese im Teilergebnisplan<br />
enthalten s<strong>in</strong>d, weil die Geme<strong>in</strong>de diese für ihre Haushaltsbewirtschaftung erfasst. E<strong>in</strong>e Verpflichtung für<br />
e<strong>in</strong>e gesonderte Erfassung der Erträge und Aufwendungen aus <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
besteht allerd<strong>in</strong>gs nicht (vgl. auch Erläuterungen zu den §§ 4 und 17 GemHVO <strong>NRW</strong>). S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Teilplänen<br />
zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen erfasst, s<strong>in</strong>d<br />
diese dem Jahresergebnis der Teilergebnisrechnung h<strong>in</strong>zuzufügen und müssen sich <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
<strong>in</strong>sgesamt ausgleichen.<br />
1.3 Die Teilf<strong>in</strong>anzrechnung <strong>in</strong>nerhalb der Teilrechnungen<br />
Die Teilf<strong>in</strong>anzrechnungen s<strong>in</strong>d entsprechend der F<strong>in</strong>anzrechnung zu gliedern. Sie bestehen wie die Teilf<strong>in</strong>anzpläne<br />
aus zwei Teilen. Der Teil A (Zahlungsübersicht) enthält die E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen nach Arten aus<br />
der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de. Ihr bleibt es freigestellt, dar<strong>in</strong> auch alle oder nur e<strong>in</strong>zelne E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abzubilden. Der Teil B (Planung e<strong>in</strong>zelner Investitionsmaßnahmen)<br />
enthält die konkrete Abrechnung der e<strong>in</strong>zelnen Investitionsmaßnahmen oberhalb der vom Rat festgesetzten<br />
Wertgrenzen mit den diesen zugeordneten E<strong>in</strong>- und Auszahlungen entsprechend dem Stand am Ende<br />
des Haushaltsjahres. Außerdem die gesamten <strong>in</strong>vestiven E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen für Investitionen unterhalb<br />
der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen (vgl. Nummer 1.6.4 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.4 Der Verzicht auf Haushaltspositionen<br />
Die Vorschrift <strong>in</strong> § 4 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> stellt <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht klar, dass Haushaltspositionen,<br />
die nicht zur Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de beitragen, entbehrlich s<strong>in</strong>d. Die Regelung über den Wegfall<br />
von Haushaltspositionen wirkt sich über die Teilpläne auch auf die Teilrechnungen aus. In den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Teilrechnungen kann e<strong>in</strong>e Haushaltsposition jedoch nur dann entfallen, wenn für das Haushaltsjahr oder das<br />
Vorjahr unter der betreffenden Position ke<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen ist (Zeitreihe von zwei Jahren nach § 38 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Verzichtsregelung gilt nicht für die Ergebnisrechnung (vgl. § 38 GemHVO <strong>NRW</strong>) und die<br />
F<strong>in</strong>anzrechnung (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>) auf der Gesamtebene. Durch die Festlegung von wenigen ausgewählten<br />
Haushaltspositionen auf der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtebene bedurfte es dort ke<strong>in</strong>er gesonderten Verzichtsregelung.<br />
2. Zu Absatz 2 (Leistungsmengen und Leistungskennzahlen <strong>in</strong> den Teilrechnungen):<br />
2.1 Nachweis der Leistungsmengen und Leistungskennzahlen<br />
Für ihre Aufgabenerfüllung sollen die Geme<strong>in</strong>den produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren<br />
Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegen sowie dazu Leistungskennzahlen<br />
zur Zielerreichung bestimmen (vgl. § 12 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Ziele werden zwischen dem Rat<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1437
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und der Verwaltung, aber auch zwischen der Verwaltungsführung und den Fachbereichen abgestimmt und f<strong>in</strong>den<br />
sich <strong>in</strong> den Teilergebnisplänen zusammen mit Leistungsmengen und Leistungskennzahlen wieder (vgl. § 4 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Dabei ist auch zu bestimmen, wie die Zielerreichung, die <strong>in</strong> den Teilrechnungen durch Ist-<br />
Zahlen zu belegen ist, gemessen werden soll. Die Art und Weise sowie der Umfang der zu führende Nachweise<br />
wird davon abhängig se<strong>in</strong>, welche Ziele und welche Leistungskennzahlen oder auch F<strong>in</strong>anzkennzahlen örtlich<br />
und fachbereichs- oder produktbezogen gebildet wurden.<br />
2.2 Die Überprüfung der gesetzten Ziele mit Hilfe von Ist-Zahlen<br />
Im Rahmen des Jahresabschlusses muss die Zielerreichung im E<strong>in</strong>zelnen überprüft werden können. Dafür s<strong>in</strong>d<br />
quantitative und qualitative Leistungskennzahlen zwischen den Beteiligten zu vere<strong>in</strong>baren. Die spezifische Ausgestaltung<br />
der Zielbeschreibungen, die Art und der Umfang von Leistungs- und F<strong>in</strong>anzkennzahlen und sonstigen<br />
Angaben bleiben der Geme<strong>in</strong>de überlassen. Sie soll dieses nach ihren örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten<br />
festlegen können. In den Teilrechnungen als Bestandteile des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d deshalb<br />
jeweils die Ist-Zahlen zu den <strong>in</strong> den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Leistungskennzahlen auszuweisen<br />
sowie ggf. zu erläutern, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn Abweichungen aufgetreten s<strong>in</strong>d. Ausgehend davon<br />
wird die Kontrolle der Zielerreichung nicht nur auf dieser Ebene, sondern quer durch die gesamte örtlich gebildete<br />
Zielhierarchie ermöglicht.<br />
2.3 Die Erfolgskontrolle der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de erfordert grundsätzlich auch e<strong>in</strong>e Erfolgskontrolle, die durch die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es<br />
Controll<strong>in</strong>gs und e<strong>in</strong>es unterjährigen Berichtswesens unterstützt werden kann. Nur die regelmäßigen Soll-Ist-<br />
Vergleiche im viertel- oder halbjährlichen Rhythmus, bei Besonderheiten im E<strong>in</strong>zelfall auch monatlich, ermöglichen<br />
es den Verantwortlichen von der Planung abweichende Entwicklungen und Tendenzen zu erkennen und<br />
Geschäftsprozesse und Verwaltungsabläufe der erforderlichen geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung anzupassen.<br />
E<strong>in</strong> Controll<strong>in</strong>gsystem darf jedoch nicht nur <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung betrieben werden, sondern<br />
muss auch den Rat mit berücksichtigen. Nur bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>vernehmen zwischen Rat und Verwaltung wird es<br />
möglich werden, erfolgreich Maßnahmen mit strategischer Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de und zur Gegensteuerung<br />
von aufgetretenen Abweichungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft zu ergreifen.<br />
Die Vorgabe, für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des e<strong>in</strong>setzbaren<br />
Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen<br />
zur Zielerreichung zu bestimmen und die Ziele und Kennzahlen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung<br />
und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts zumachen, erfordert e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive Zusammenarbeit zwischen<br />
dem Rat der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung. Während dem Rat die grundlegende strategische<br />
Zielsetzung als Aufgabe zusteht, obliegt der Verwaltung mit der Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft,<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Haushaltsplanung und der Haushaltskontrolle das operative Geschäft.<br />
Für die Nutzung des betriebswirtschaftlichen Instrumentes „Controll<strong>in</strong>g“ ist örtlich von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung zu entscheiden, ob e<strong>in</strong> strategisches Controll<strong>in</strong>g und/oder e<strong>in</strong> operatives Controll<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>gerichtet<br />
werden soll. Dazu ist auch die Frage zu klären, auf welche Art und Weise die langfristigen Ziele des Rates bzw.<br />
das Leitbild der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> haushaltswirtschaftliche Maßnahmen umgesetzt, wie die Zielerreichung überwacht<br />
und wie mit Abweichungen umgegangen werden soll. Grundsätzlich müssen dabei die strategische und die<br />
Haushaltsplanung eng aufe<strong>in</strong>ander abgestimmt se<strong>in</strong> und ggf. Schwerpunkte gesetzt werden.<br />
In diesem Zusammenhang erfordert die Aufgabenerfüllung des Controll<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> umfangreiches Berichtswesen,<br />
mit dem die tatsächliche Leistungsfähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung abgebildet wird. Durch den jahresbezogenen<br />
haushaltswirtschaftlichen Kreislauf wird deutlich, dass geme<strong>in</strong>dliche Ziele, die Strategie und das Control-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1438
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 40 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
l<strong>in</strong>g dazu beitragen, die stetige Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu sichern und anlassbezogen auch die Wiedererreichung<br />
des Haushaltsausgleichs unterstützen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1439
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41<br />
Bilanz<br />
(1) Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die<br />
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu<br />
gliedern, soweit <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung oder <strong>in</strong> dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) In der Bilanz dürfen Posten auf der Aktivseite nicht mit Posten auf der Passivseite sowie Grundstücksrechte<br />
nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.<br />
(3) Die Aktivseite der Bilanz ist m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> die Posten<br />
1. Anlagevermögen,<br />
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände,<br />
1.2 Sachanlagen,<br />
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,<br />
1.2.1.1 Grünflächen,<br />
1.2.1.2 Ackerland,<br />
1.2.1.3 Wald, Forsten,<br />
1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke,<br />
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,<br />
1.2.2.1 K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen,<br />
1.2.2.2 Schulen,<br />
1.2.2.3 Wohnbauten,<br />
1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude,<br />
1.2.3 Infrastrukturvermögen,<br />
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens,<br />
1.2.3.2 Brücken und Tunnel,<br />
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen,<br />
1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,<br />
1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen,<br />
1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens,<br />
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden,<br />
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,<br />
1.2.6 Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge,<br />
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung,<br />
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau,<br />
1.3 F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,<br />
1.3.2 Beteiligungen,<br />
1.3.3 Sondervermögen,<br />
1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens,<br />
1.3.5 Ausleihungen,<br />
1.3.5.1 an verbundene Unternehmen,<br />
1.3.5.2 an Beteiligungen,<br />
1.3.5.3 an Sondervermögen,<br />
1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen,<br />
2. Umlaufvermögen,<br />
2.1 Vorräte,<br />
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren,<br />
2.1.2 Geleistete Anzahlungen,<br />
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1440
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen,<br />
2.2.1.1 Gebühren,<br />
2.2.1.2 Beiträge,<br />
2.2.1.3 Steuern,<br />
2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen,<br />
2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen,<br />
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen,<br />
2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich,<br />
2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich,<br />
2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen,<br />
2.2.2.4 gegen Beteiligungen,<br />
2.2.2.5 gegen Sondervermögen,<br />
2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände,<br />
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens,<br />
2.4 Liquide Mittel,<br />
3. Aktive Rechnungsabgrenzung,<br />
zu gliedern und nach Maßgabe des § 43 Abs. 7 um den Posten<br />
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag<br />
zu ergänzen.<br />
(4) Die Passivseite der Bilanz ist m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> die Posten<br />
1. Eigenkapital,<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage,<br />
1.2 Sonderrücklagen,<br />
1.3 Ausgleichsrücklage,<br />
1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,<br />
2. Sonderposten,<br />
2.1 für Zuwendungen,<br />
2.2 für Beiträge,<br />
2.3 für den Gebührenausgleich,<br />
2.4 Sonstige Sonderposten,<br />
3. Rückstellungen,<br />
3.1 Pensionsrückstellungen,<br />
3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten,<br />
3.3 Instandhaltungsrückstellungen,<br />
3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5,<br />
4. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten,<br />
4.1 Anleihen,<br />
4.2 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen,<br />
4.2.1 von verbundenen Unternehmen,<br />
4.2.2 von Beteiligungen,<br />
4.2.3 von Sondervermögen,<br />
4.2.4 vom öffentlichen Bereich,<br />
4.2.5 vom privaten Kreditmarkt,<br />
4.3 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung,<br />
4.4 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,<br />
4.5 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,<br />
4.6 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen,<br />
4.7 Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten,<br />
5. Passive Rechnungsabgrenzung<br />
zu gliedern.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1441
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(5) 1 In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 3 und 4 der Betrag des Vorjahres anzugeben. 2 S<strong>in</strong>d die<br />
Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. 3 E<strong>in</strong> Posten der Bilanz, der ke<strong>in</strong>en Betrag ausweist,<br />
kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten e<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen<br />
wurde.<br />
(6) 1 Neue Posten dürfen h<strong>in</strong>zugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von e<strong>in</strong>em vorgeschriebenen Posten der Absätze<br />
3 und 4 erfasst wird. 2 Dies gilt nicht für Wertberichtigungen zu Forderungen. 3 Werden Posten h<strong>in</strong>zugefügt,<br />
ist dies im Anhang anzugeben.<br />
(7) 1 Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie e<strong>in</strong>en Betrag enthalten,<br />
der für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. 2 Die Zusammenfassung<br />
von Posten der Bilanz ist im Anhang anzugeben. 3 Dies gilt auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen<br />
Posten, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.<br />
(8) Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den Posten der Bilanz ist auf<br />
der Grundlage des vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.<br />
Erläuterungen zu § 41:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Grundlagen der Bilanzierung<br />
Im Rahmen des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) kennzeichnet die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz den Abschluss des Rechnungswesens für das abgelaufene Haushaltsjahr zu e<strong>in</strong>em bestimmten Stichtag<br />
(31. Dezember). Insbesondere soll sie unterschiedliche Funktionen erfüllen, die nachfolgend aufgezeigt werden<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Informationsfunktion<br />
Rechenschaftsfunktion<br />
Dokumentationsfunktion<br />
Sicherungsfunktion<br />
Funktionen der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1442<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz dient der Geme<strong>in</strong>de, aber auch den Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses als Grundlage für die<br />
Kontrolle der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltsplanung und die Beurteilung der Weiterentwicklung der<br />
Geme<strong>in</strong>de, u.a. durch die Bilanzanalyse und Bilanzvergleiche.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz dient der Geme<strong>in</strong>de, aber auch den Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses als Grundlage für den<br />
Nachweis über die Ergebnisse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie über den Stand der<br />
wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz dient der Geme<strong>in</strong>de, aber auch den Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses als Nachweis über die<br />
Veränderung der Werte und der gebuchten Geschäftsvorfälle.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz dient der Geme<strong>in</strong>de, aber auch den Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses als Nachweis über die<br />
Erhaltung des Eigenkapitals und den Möglichkeiten der Rückzahlung<br />
des Fremdkapitals.
Ermittlungsfunktion<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz dient der Geme<strong>in</strong>de, aber auch den Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses als Nachweis über die<br />
zutreffende Ergebnisermittlung sowie die Investitionstätigkeit und<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Abbildung 374 „Funktionen der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz“<br />
Die Vorschriften über die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz bestimmen dazu deren Inhalte und die Gliederung sowie die Wertansätze<br />
<strong>in</strong> den Grundzügen. Die Bilanz der Geme<strong>in</strong>de hat jedoch ke<strong>in</strong>en Selbstzweck. Sie soll vielmehr bestimmten<br />
Anforderungen genügen und ist darauf ausgerichtet, das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen und die Schulden mit ihrer<br />
Werthaltigkeit aufzuzeigen.<br />
2. Die Bilanzierungsentscheidungen<br />
2.1 Die Struktur der Entscheidungen<br />
Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung der wichtigsten Rechnungsziele und der wesentlichen<br />
Rechnungslegungsziele des NKF alle wirtschaftlichen Sachverhalte der Geme<strong>in</strong>de und die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfälle danach zu untersuchen, ob sie <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen bzw. zu bilanzieren<br />
s<strong>in</strong>d (Bilanzierung dem Grunde nach) und mit welchem Wert (Betrag) sie <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d (Bilanzierung der Höhe nach) sowie an welcher Stelle der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sie auszuweisen s<strong>in</strong>d (Bilanzierung<br />
dem Ausweis nach). Vor der eigentlichen Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichem Vermögen oder Schulden s<strong>in</strong>d<br />
aber bereits Entscheidungen über deren Aktivierung oder Passivierung zu treffen (vgl. nachfolgende Abbildung).<br />
Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierungsentscheidung<br />
Aktivierungs- oder Passivierungsfähigkeit<br />
Aktivierungs- oder Passivierungsverbot<br />
Aktivierungs- oder Passivierungsgebot<br />
Aktivierungs- oder Passivierungswahlrecht<br />
Ist der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand überhaupt<br />
bilanzierungsfähig?<br />
Ist die Bilanzierung von geme<strong>in</strong>dlichem Vermögensteilen<br />
oder Schulden verboten?<br />
S<strong>in</strong>d das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen oder die Schulden<br />
auf Grund der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
oder der GoB bilanzierungspflichtig?<br />
Besteht e<strong>in</strong> Bilanzierungswahlrecht, durch das die<br />
Geme<strong>in</strong>de die Entscheidung obliegt, ob geme<strong>in</strong>dliches<br />
Vermögen oder Schulden anzusetzen s<strong>in</strong>d?<br />
Abbildung 375 „Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzentscheidung“<br />
In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob der wirtschaftlichen Sachverhalt oder der Geschäftsvorfall<br />
noch weiterer Angaben bedarf, z.B. im Anhang nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
2.2 Die Bilanzierung dem Grunde nach<br />
Die Bilanz jeder Geme<strong>in</strong>de ist als Gegenüberstellung von geme<strong>in</strong>dlichem Vermögen (Aktivseite) und den F<strong>in</strong>anzierungsmitteln<br />
(Passivseite) e<strong>in</strong>e auf den jährlichen Abschlussstichtag bezogene Zeitpunktrechnung und e<strong>in</strong><br />
wesentlicher Bestandteil des doppischen Rechnungswesens im NKF. Sie muss geme<strong>in</strong>deübergreifend e<strong>in</strong>heitlich<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1443
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gegliedert se<strong>in</strong>. Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen der Geme<strong>in</strong>de mit den zum Abschlussstichtag<br />
ermittelten Werten angesetzt (Aktivierung) und nach Fristigkeiten gegliedert. Damit wird die Mittelverwendung der<br />
Geme<strong>in</strong>de dokumentiert. Außerdem wird der Nutzen für die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de sichtbar, denn<br />
durch den konkreten Wertansatz bezogen jeweils auf die e<strong>in</strong>zelne Art des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens wird der<br />
periodengerechte Ressourcenverbrauch abgeleitet. Auf der Passivseite der Bilanz werden die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de und ihr Eigenkapital gezeigt (Passivierung) und ebenfalls nach Fristigkeit gegliedert. Dadurch<br />
werden die Mittelherkunft bzw. die F<strong>in</strong>anzierung des Vermögens, aber auch die von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen<br />
Verpflichtungen dokumentiert.<br />
Die Eignung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes oder e<strong>in</strong>er Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, ob diese <strong>in</strong> der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzt werden können, wird mit dem Begriff „Bilanzierung dem Grunde nach“ umschrieben<br />
oder auch als „Bilanzierungsfähigkeit“ bezeichnet. Da das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen ist, wird dort der Begriff „Aktivierungsfähigkeit“ verwendet. In gleicher Weise f<strong>in</strong>det<br />
der Begriff „Passiervierungsfähigkeit“ für die auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat daher <strong>in</strong> ihrer Bilanz das Vermögen und die Schulden grundsätzlich nach der zivilen Rechtslage<br />
zu bilanzieren, so dass grundsätzlich die Forderungen beim Anspruchsberechtigten zu aktivieren und die<br />
Verpflichtungen beim Schuldner zu passivieren s<strong>in</strong>d. Die Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d aber auch zu bilanzieren,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de lediglich der wirtschaftliche Eigentümer ist (vgl. § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3 Die Bilanzierung der Höhe nach<br />
Die Klärung der Frage der Bilanzierung dem Grunde nach verlangt deshalb auch, e<strong>in</strong>e Ermittlung der Höhe des<br />
Wertes der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorzunehmen. Dieses wird als Bilanzierung der Höhe nach umschrieben. Für diesen Zweck enthalten die haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften e<strong>in</strong>e Vielzahl von zu beachtenden Wertbegriffen, die entweder auf der Aktivseite<br />
oder der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zur Anwendung kommen.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de stellt jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>dividuellen Wert dar. Für den Ansatz<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz f<strong>in</strong>den jedoch unabhängig von der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen allgeme<strong>in</strong>e<br />
Bewertungsmaßstäbe Anwendung, so dass mehrere Wertgrößen zur Anwendung kommen können. Dazu<br />
soll nachfolgend e<strong>in</strong> Überblick gegeben werden (vgl. Abbildung).<br />
Gebrauch auf der Aktivseite<br />
Anschaffungskosten<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>; §§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Herstellungskosten<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>; § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Festwert<br />
(§ 34 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Gewogener Durchschnittswert<br />
(§ 34 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Wertbegriffe für die Bilanzierung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1444<br />
Angemessene Höhe<br />
(§ 88 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Gebrauch auf der Passivseite<br />
Rückzahlungsbetrag<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Barwert<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>; § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Betrag, der voraussichtlich notwendig wird<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>)
Gesamtkosten<br />
(§ 36 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Beizulegender Wert<br />
(§ 36 Abs. 5 und 7 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Er<strong>in</strong>nerungswert<br />
(§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 376 „ Wertbegriffe für die Bilanzierung“<br />
----------<br />
----------<br />
----------<br />
Auf e<strong>in</strong>e Erläuterung der e<strong>in</strong>zelnen Wertbegriffe wird an dieser Stelle verzichtet, denn deren Inhalt und Abgrenzung<br />
sowie deren Anwendungsbereiche werden unter den dazu benannten Vorschriften erläutert.<br />
2.4 Die Bilanzierung dem Ausweis nach<br />
Die Bilanzierung dem Ausweis nach verlangt e<strong>in</strong>e Klärung der Festlegung, an welcher Stelle der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand oder Schulden der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen und, ob weitere Angaben<br />
im Anhang notwendig s<strong>in</strong>d. Dieses wird als Bilanzierung dem Ausweis nach umschrieben. Für diesen<br />
Zweck enthalten die haushaltsrechtlichen Vorschriften e<strong>in</strong>e Vielzahl von Gliederungsvorschriften sowie Vorgaben<br />
für die Informationen, die der Anhang enthalten muss (vgl. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de kann dabei die<br />
Aktivseite und die Passivseite ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse weiter<br />
ausgestalten. Insbesondere dabei s<strong>in</strong>d die Informations<strong>in</strong>teressen der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
<strong>in</strong> ausreichendem Maße zu berücksichtigen.<br />
3. Der Gliederungsaufbau der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat ihre Bilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung klar und übersichtlich sowie<br />
<strong>in</strong> Kontoform aufzustellen. Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ist auf der Aktivseite m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> die Posten nach § 41 Abs.<br />
3 GemHVO <strong>NRW</strong> und die Passivseite m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> die Posten nach § 41 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> zu gliedern.<br />
Dabei ist zu beachten, dass zwischen den aktiven und den passiven Bilanzposten im E<strong>in</strong>zelnen ke<strong>in</strong>e starre Verb<strong>in</strong>dung<br />
besteht, so dass z.B. e<strong>in</strong> bilanzieller Aktivtausch sich regelmäßig nicht auf die Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz auswirkt, auch wenn die Bilanz <strong>in</strong>sgesamt immer „ausgeglichen“ ist.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz wird auf der Grundlage des Inventars aufgestellt (vgl. § 28 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie<br />
enthält jedoch im Gegensatz zum Inventar ke<strong>in</strong>e Mengenangaben mehr über das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen und<br />
die Schulden, sondern nur noch Angaben über Art und Wert des Vermögens und der Schulden <strong>in</strong> zusammengefasster<br />
Form. Die Bilanz ist zudem unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips aufzustellen, denn e<strong>in</strong>e Saldierung von<br />
Aktivposten und Passivposten ist ausdrücklich nicht zugelassen worden (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese<br />
Festlegung soll zu e<strong>in</strong>er größeren Aussagekraft der Bilanz beitragen. Außerdem haben die Vorgaben e<strong>in</strong>e besondere<br />
Bedeutung für die eigenverantwortliche Gestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz durch die Geme<strong>in</strong>de.<br />
Es bestehen aber noch weitere Regelungen, damit die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Vorschriften ihre Bilanz ausgestalten<br />
und an die örtlichen Gegebenheiten anpassen kann. So kann die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Posten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz, der ke<strong>in</strong>en Betrag ausweist, entfallen lassen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr<br />
unter diesem Posten e<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen wurde (vgl. § 41 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch darf die Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> ihrer Bilanz weitere Posten ansetzen, weil nach der Regelung <strong>in</strong> Absatz 6 neue Posten <strong>in</strong> die Bilanz e<strong>in</strong>gefügt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1445
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
werden dürfen, wenn ihr Inhalt nicht von e<strong>in</strong>em vorgeschriebenen Posten erfasst wird und e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“<br />
zu e<strong>in</strong>em bestehenden Bilanzposten nicht ausreichend ist.<br />
Nach der Regelung <strong>in</strong> § 41 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> darf die Geme<strong>in</strong>de die vorgeschriebenen Posten der Bilanz<br />
zusammenfassen, wenn sie e<strong>in</strong>en Betrag enthalten, der für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich ist oder dadurch die<br />
Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Entsprechend der örtlich getroffenen Entscheidung ist dann auch die<br />
Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzupassen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die verbleibenden<br />
Posten <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise aufe<strong>in</strong>ander folgen und untere<strong>in</strong>ander gesetzt werden. Dieses gilt entsprechend bei<br />
Erweiterungen der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
Zu den e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de aber auch die Beträge des<br />
Vorjahres anzugeben. Dabei muss e<strong>in</strong>e Stetigkeit bestehen, damit möglichst e<strong>in</strong>e Vergleichbarkeit zwischen den<br />
Bilanzansätzen des Haushaltsjahres und des Vorjahres hergestellt werden kann. Weicht der Inhalt oder die Form<br />
der Gliederung der aktuellen geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz von der des Vorjahres ab und s<strong>in</strong>d dadurch die e<strong>in</strong>ander gegenübergestellten<br />
Beträge nur schwer mite<strong>in</strong>ander zu vergleichen, kann entweder der Vorjahresbetrag beibehalten<br />
und im Anhang e<strong>in</strong>e entsprechende Angabe gemacht werden oder der Vorjahresbetrag wird angepasst und<br />
der Anhang enthält dann die Gründe für die neue Ermittlung des Bilanzansatzes.<br />
3.2 Bilanz<strong>in</strong>halte<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Vorschrift vorgegeben, dass auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Geme<strong>in</strong>de<br />
ihr sämtliches Vermögen mit den zum Abschlussstichtag ermittelten Werten anzusetzen ist. Dabei gilt das<br />
Pr<strong>in</strong>zip der Fristigkeit, so dass zwischen Anlagevermögen (langfristig) und Umlaufvermögen (kurzfristig) unterschieden<br />
wird. Außerdem wird die Mittelverwendung der Geme<strong>in</strong>de dokumentiert. Auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz s<strong>in</strong>d zuerst das Eigenkapital und dann das Fremdkapital der Geme<strong>in</strong>de zu zeigen. Auch auf<br />
dieser Seite gilt das Pr<strong>in</strong>zip der Fristigkeit, denn die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage steht z.B. vor der Ausgleichsrücklage<br />
(im Eigenkapital) und die Kredite für Investitionen stehen vor den Krediten zur Liquiditätssicherung. Dadurch wird<br />
auf dieser Seite der Bilanz die Mittelherkunft bzw. die F<strong>in</strong>anzierung des Vermögens offengelegt und dokumentiert.<br />
Bei der örtlichen Festlegung von Bilanzposten zu e<strong>in</strong>em Bilanzbereich ist zu beachten, dass der Wertansatz e<strong>in</strong>es<br />
Sammelpostens „Sonstiges“, z.B. der Bilanzposten „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“, regelmäßig<br />
nicht höher se<strong>in</strong> soll, als die jeweiligen Ansätze der übrigen speziellen Posten des gleichen Bilanzbereiches. Ist<br />
dies aber im E<strong>in</strong>zelfall gegeben, sollte der Sammelposten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e wichtigsten Bestandteile aufgelöst werden, um<br />
<strong>in</strong> ausreichendem Maße den Grundsatz der Klarheit (der Bilanz) zu erfüllen und den Informationsbedürfnissen der<br />
Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zu dienen.<br />
4. Geme<strong>in</strong>dliche Bilanz und NKF-Kontenrahmen<br />
Das Pr<strong>in</strong>zip des systematischen Aufbaus der Buchführung und Bilanzierung durch die Geme<strong>in</strong>den erfordert neben<br />
der Organisation und dem System der Buchführung sowie der Art der geführten Bücher die Anwendung<br />
e<strong>in</strong>es landesweit e<strong>in</strong>heitlichen NKF-Kontenrahmens, der für die Geme<strong>in</strong>den für verb<strong>in</strong>dlich erklärt wurde (vgl.<br />
Nummer 1.5.2 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Der NKF-<br />
Kontenrahmen enthält u.a. die Kontenklassen 0 „Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen“ und 1<br />
„F<strong>in</strong>anzanlagen, Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung“, mit der die Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz erfasst wird. Durch die Kontenklassen 2 „Eigenkapital, Sonderposten und Rückstellungen“ und 3 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
und passive Rechnungsabgrenzung“ wird die Passivseite dargestellt (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1446
Bereich<br />
Aktiva<br />
Passiva<br />
Ergebnis-<br />
rechnung<br />
F<strong>in</strong>anz-<br />
rechnung<br />
0<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
Abschluss 8<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
NKF-Kontenrahmen<br />
Kontenklasse<br />
Immaterielle<br />
Vermögensgegenstände<br />
und Sachanlagen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen, Umlaufvermögen<br />
und aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Eigenkapital, Sonderposten und<br />
Rückstellungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und passive<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
Erträge<br />
Aufwendungen<br />
E<strong>in</strong>zahlungen<br />
Auszahlungen<br />
Abschlusskonten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1447<br />
Kontengruppen<br />
00 ...<br />
01 Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
02 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche<br />
Rechte<br />
03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche<br />
Rechte<br />
04 Infrastrukturvermögen<br />
05 Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
06 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
07 Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen,<br />
Fahrzeuge<br />
08 Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
09 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />
10 Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
11 Beteiligungen<br />
12 Sondervermögen<br />
13 Ausleihungen<br />
14 Wertpapiere<br />
15 Vorräte<br />
16 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen<br />
aus<br />
Transferleistungen<br />
17 Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögens-<br />
gegenstände<br />
18 Liquide Mittel<br />
19 Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
20 Eigenkapital<br />
21 Wertberichtigungen (ke<strong>in</strong> Bilanzausweis)<br />
22 ...<br />
23 Sonderposten<br />
24 …<br />
25 Pensionsrückstellungen<br />
26 Rückstellungen für Deponien und Altlasten<br />
27 Instandhaltungsrückstellungen<br />
28 Sonstige Rückstellungen<br />
29 ...<br />
30 Anleihen<br />
31 ...<br />
32 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen<br />
33 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
34 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleichkommen<br />
35 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
36 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen<br />
37 Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
38 ...<br />
39 Passive Rechnungsabgrenzung
KLR 9<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(KLR)<br />
Abbildung 377 „Aktiva und Passiva im NKF-Kontenrahmen“<br />
Die Aussagekraft und die Transparenz des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses bed<strong>in</strong>gt, dass zu der M<strong>in</strong>destzahl<br />
an Posten für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz nach § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> durch e<strong>in</strong>en NKF-Kontenrahmen die dafür notwendigen<br />
Kontenklassen und Kontenarten bestimmt werden (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der NKF-<br />
Kontenrahmen stellt <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> strukturiertes Ordnungsgerüst für die Kontengruppierung für die Geme<strong>in</strong>den<br />
dar und kann dadurch auch die Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz erleichtern. Den Geme<strong>in</strong>den bleibt aber<br />
noch e<strong>in</strong> ausreichender Spielraum für die Ausgestaltung ihrer örtlichen Bilanz und ihres Buchungsgeschehens.<br />
5. Vorbemerkungen zu den Absätzen 3 und 4 (Bilanzgliederung):<br />
5.1 Die M<strong>in</strong>destgliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Die Grundstruktur der Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wird durch die Absätze 3 und 4 wird auf der Grundlage<br />
des Absatzes 1 der Vorschrift bestimmt. Um e<strong>in</strong> zutreffendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu erhalten, ist es jedoch nicht ausreichend, nur Summenbeträge als Wertansätze für die Bilanzbereiche<br />
„Anlagevermögen“ und „Umlaufvermögen“ auf der Aktivseite der Bilanz und für die Bilanzbereiche „Eigenkapital“,<br />
„Sonderposten“, „Rückstellungen“ und „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ auf der Passivseite geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auszuweisen.<br />
Auch durch e<strong>in</strong>e Erweiterung der Bilanzseiten um Rechnungsabgrenzungsposten wird nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausreichenden<br />
Maße die Pflicht der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er klaren und verständlichen Bilanz erfüllt. Vielmehr würde bei e<strong>in</strong>er so<br />
zusammengefassten Bilanz die Geme<strong>in</strong>de gegen die Grundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen.<br />
5.2 Die Übersichtlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Die Gliederung der Bilanz muss auch dem Grundsatz der Klarheit Rechnung tragen. So muss z.B. im Bilanzbereich<br />
„Infrastrukturvermögen“ grundsätzlich jeder der dort aufgeführten Posten e<strong>in</strong>en Wertansatz aufweisen (vgl.<br />
§ 41 Abs. 3 Nr. 1.2.3). Verfügt e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de jedoch z.B. über ke<strong>in</strong>e Brücken und Tunnel oder Gleisanlagen<br />
können die betreffenden Bilanzposten entfallen. In diesem Fall muss auch nicht e<strong>in</strong> „Null-Ansatz“ bei solchen<br />
Bilanzposten ausgewiesen werden. E<strong>in</strong> „Null-Ansatz“ oder e<strong>in</strong> „Leerposten“ ist aber dann erforderlich, wenn im<br />
vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesen Posten e<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen wurde, <strong>in</strong> der aktuellen Bilanz aber<br />
ke<strong>in</strong> entsprechender Vermögensgegenstand mehr vorhanden ist. E<strong>in</strong>e solche Verkürzung der Bilanzgliederung<br />
durch das Weglassen nicht benötigter Posten trägt zur besseren Lesbarkeit bei. Sie macht auf den ersten Blick<br />
sichtbar, über welche Arten von Vermögensgegenständen die Geme<strong>in</strong>de tatsächlich verfügt.<br />
Es ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang nicht zulässig, soweit auf Bilanzposten zu verzichten, dass nach dem o.a. Beispiel<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz nur noch e<strong>in</strong> Wertansatz im Bilanzbereich „Infrastrukturvermögen“ enthalten würde.<br />
Auch wenn nach Absatz 7 die vorgeschriebenen Posten der Bilanz zusammengefasst werden dürfen, würde<br />
durch e<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise das durch die Bilanz zu vermittelnde den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende<br />
Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de erheblich bee<strong>in</strong>trächtigt. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e<br />
Mitzugehörigkeit e<strong>in</strong>es Bilanzpostens zu anderen Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, z.B. wenn Vermögensgegenstände<br />
oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen, stellt <strong>in</strong> diesem Fall ke<strong>in</strong>e akzeptable Lösung<br />
dar, weil die betreffenden Posten nicht <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de enthalten s<strong>in</strong>d. In solchen Fällen könnten die<br />
Bilanzleser nur mit zusätzlichem Aufwand feststellen, ob die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz fehlerfrei ist bzw. ke<strong>in</strong>e pflichtigen<br />
Angaben seitens der Geme<strong>in</strong>de unterlassen wurden. Die <strong>in</strong> § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> enthaltene<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1448
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
M<strong>in</strong>destgliederung der Bilanz ist daher als sachgerecht anzusehen. Sie gewährleistet die notwendige Transparenz<br />
für alle Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses.<br />
5.3 Die Klarheit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss auch dem Grundsatz der Übersichtlichkeit ausreichend Rechnung<br />
tragen. Die Posten dieser Bilanz s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise zu e<strong>in</strong>em Gesamtbild zusammen zu fügen (vgl.<br />
Nummer 1.6.5 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Dem Bilanzierungsgrundsatz soll auch<br />
dadurch <strong>in</strong> genügendem Maße Rechnung getragen werden, dass die Bilanzgliederung nach den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gegebenheiten ausgerichtet ist. Die Geme<strong>in</strong>de darf gleichwohl nicht ausschließlich nur Sammelposten <strong>in</strong> ihrer<br />
Bilanz setzen. In diesem Zusammenhang wurde z.B. auf die Vorgabe e<strong>in</strong>es Bilanzpostens „Aufwendungen für die<br />
Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen verzichtet, weil die Aktivierung der dafür möglicherweise<br />
entstehenden Aufwendungen nicht generell <strong>in</strong> das Ermessen der Geme<strong>in</strong>de gestellt werden sollte und dieser<br />
Posten deshalb fast immer ohne Wertansatz bleiben würde bzw. durch das BilMoG e<strong>in</strong> solcher Posten auch handelsrechtlich<br />
nicht mehr zulässig ist.<br />
Die Nummerierung der e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>schlägigen Vorschrift <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
dient dabei lediglich der ordnungsmäßigen Aufzählung und ihrer Ane<strong>in</strong>anderreihung der aus Sicht des Gesetzgebers<br />
m<strong>in</strong>destens erforderlichen Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Sie dient sowie auch der Erfüllung<br />
der Bilanzierungsgrundsätze der Übersichtlichkeit und Klarheit. Die <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene M<strong>in</strong>destgliederung<br />
trägt außerdem zur Strukturierung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bei, ist aber für die Anwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Praxis nicht verb<strong>in</strong>dlich. Vielmehr s<strong>in</strong>d die Inhalte der e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten ausschlaggebend und<br />
deshalb durch e<strong>in</strong>en „kommunalen Kontierungsplan“ näher def<strong>in</strong>iert worden (vgl. Nummer 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
5.4 Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze für die Gliederung der Bilanz<br />
Durch mehrere besondere Vorschriften werden die Inhalte und die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bestimmt,<br />
die nachfolgend zusammengefasst aufgezeigt werden (vgl. Abbildung).<br />
M<strong>in</strong>destgliederung<br />
der Bilanz<br />
Verrechnungsverbot<br />
Vorjahresbeträge<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1449<br />
Um e<strong>in</strong> zutreffendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu erhalten, s<strong>in</strong>d auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz die Wertansätze für das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen<br />
und auf der Passivseite das Eigenkapital, die Sonderposten,<br />
die Rückstellungen und die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten auszuweisen,<br />
denn es muss e<strong>in</strong>e Grundstruktur der Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz bestehen (vgl. § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ist als Bruttorechnung zu führen. Durch<br />
e<strong>in</strong>e Saldierung von Posten der Bilanz würde die Übersicht über die<br />
Vermögenslage bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen.<br />
Die Wertansätze der Posten auf der Aktivseite dürfen nicht mit den<br />
Posten auf der Passivseite und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten<br />
verrechnet werden (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist zu jedem Posten auf der Aktivseite<br />
und auf der Passivseite der Betrag des Vorjahres anzugeben. S<strong>in</strong>d<br />
die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Jahresabschluss im<br />
Anhang zu erläutern (vgl. § 41 Abs. 5 S. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).
Mitzugehörigkeit<br />
zu anderen Bilanzposten<br />
Zusammenfassung<br />
von Bilanzposten<br />
Untergliederung von Bilanzposten<br />
und Erweiterung der Gliederung<br />
Bezeichnung<br />
der Bilanzposten<br />
Leerposten<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Mitzugehörigkeit e<strong>in</strong>es Bilanzpostens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz ist anzugeben, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter mehrere Posten der Bilanz fallen und dies für<br />
die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden<br />
Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de erheblich<br />
ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert<br />
wird. Die Mitzugehörigkeit e<strong>in</strong>es Bilanzpostens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz ist im Jahresabschluss im Anhang anzugeben (vgl. § 41 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen zusammengefasst<br />
werden, wenn sie e<strong>in</strong>en Betrag enthalten, der für die Vermittlung<br />
e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der<br />
Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich ist<br />
oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Die<br />
Zusammenfassung von Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss im Anhang anzugeben. (vgl. § 41<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Neue Posten dürfen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz h<strong>in</strong>zugefügt werden,<br />
wenn ihr Inhalt nicht von e<strong>in</strong>em vorgeschriebenen Posten<br />
erfasst wird. Dieses gilt nicht für Wertberichtigungen zu Forderungen.<br />
Werden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz Posten h<strong>in</strong>zugefügt, ist<br />
dieses im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang anzugeben (vgl. § 41 Abs. 6<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei örtlichen Besonderheiten und wenn dadurch die Klarheit und<br />
Übersichtlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vergrößert wird, kann<br />
e<strong>in</strong>e zutreffendere Bezeichnung der Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz als <strong>in</strong> § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehen,<br />
gewählt werden.<br />
E<strong>in</strong> Posten der Bilanz, der ke<strong>in</strong>en Betrag ausweist, kann entfallen,<br />
es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem<br />
Posten e<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen wurde (vgl. § 41 Abs. 5 S. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Abbildung 378 „Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz“<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d nur die Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de als geme<strong>in</strong>dliches Anlagevermögen<br />
auszuweisen, die dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu dienen. Dazu<br />
gehören alle Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de, deren Zweckbestimmung dar<strong>in</strong> besteht, dem Geschäftsbetrieb<br />
der Geme<strong>in</strong>de dauernd (über mehrere Jahre) zu dienen und die nicht kurzfristig zur Veräußerung vorgesehen<br />
s<strong>in</strong>d und dann dem geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen zuzuordnen wären. Das geme<strong>in</strong>dliche Anlagevermögen<br />
wird gebildet aus immateriellen Vermögensgegenständen, dem Sachanlagevermögen und dem F<strong>in</strong>anzanlagevermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalte der Bilanz):<br />
1.1 Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Bilanz im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de ist als Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
zum Abschlussstichtag e<strong>in</strong> wichtiger Bestandteil des NKF. Bei ihrer Aufstellung ist e<strong>in</strong>erseits die Bilanzgleichung<br />
zu beachten, nach der die Summe der Aktiva immer der Summe der Passiva entsprechen muss. Außerdem<br />
müssen die Bilanzen der Geme<strong>in</strong>den müssen - wie im Handelsrecht - e<strong>in</strong>heitlich gegliedert se<strong>in</strong>. Es ist<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1450
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der geme<strong>in</strong>dlichen Besonderheiten und aus Gründen der Ländere<strong>in</strong>heitlichkeit deshalb im<br />
Rahmen der Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz e<strong>in</strong>e eigene Bilanzgliederung für die Geme<strong>in</strong>den festgelegt worden, deren<br />
M<strong>in</strong>destgliederung <strong>in</strong> § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> näher bestimmt wird. Die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz orientiert sich dabei größtenteils an den Vorschriften des kaufmännischen Rechnungswesens bzw. ist aus<br />
den Vorgaben des Handelsgesetzbuches abgeleitet worden. Diese s<strong>in</strong>d jedoch wegen der gesetzlich bestimmten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben nicht vollständig übernommen werden. Die Bilanzgliederung baut deshalb auf dem<br />
nachfolgenden Bilanzgliederungsschema auf (vgl. Abbildung).<br />
Bilanzposten<br />
AKTIVA<br />
1. Anlagevermögen<br />
1.1 Immaterielle Vermögens-<br />
gegenstände<br />
1.2 Sachanlagen<br />
1.3 F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
2. Umlaufvermögen<br />
2.1 Vorräte<br />
2.2 Forderungen<br />
2.3 Sonstige Vermögensgegenstände<br />
2.4 Wertpapiere des Umlauf-<br />
vermögens<br />
2.5 Liquide Mittel<br />
3. Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
4. Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag<br />
Abbildung 379 „Bilanzgliederungsschema“<br />
Bilanzgliederungsschema<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
EUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
EUR<br />
Bilanzposten<br />
1. Eigenkapital<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage<br />
1.2 Sonderrücklagen<br />
1.3 Ausgleichsrücklage<br />
1.4 Jahresüberchuss /<br />
Jahresfehlbetrag<br />
2. Sonderposten<br />
3. Rückstellungen<br />
4. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
PASSIVA<br />
5. Passive Rechnungsabgrenzung<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
In jeder geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d auf der Aktivseite besondere Bilanzposten <strong>in</strong> den Bilanzbereichen „Anlagevermögen“<br />
und „Umlaufvermögen“ anzusetzen, durch die die Kapitalverwendung der Geme<strong>in</strong>de nach der vermögensmäßigen<br />
Liquidierbarkeit gezeigt wird. Auf der Passivseite s<strong>in</strong>d besondere Bilanzposten <strong>in</strong> den Bilanzbereichen<br />
„Eigenkapital“, „Sonderposten“, „Rückstellungen“ und „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen, so dass dort die Kapitalherkunft<br />
aufgezeigt wird und diese Bilanzseite außerdem <strong>in</strong> die Größen „Eigenkapital“ und „Fremdkapital“ aufgegliedert<br />
werden kann. In diesem Zusammenhang wird vielfach der Begriff „Schulden“ verwendet, unter dem<br />
allgeme<strong>in</strong> die bestehende und die h<strong>in</strong>reichend sicher zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
verstanden werden, die auf rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de beruhen<br />
und selbstständig bewertbar sowie abgrenzbar s<strong>in</strong>d und nicht nur e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Risiko für die Geme<strong>in</strong>de darstellen.<br />
Deshalb werden den Schulden die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und die Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
zugerechnet und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz passiviert.<br />
Diese Vorgaben legen fest, dass die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> die der Vorschrift benannten Posten<br />
enthalten muss. Dabei s<strong>in</strong>d Abweichungen von dieser Vorgabe auch aus örtlichen Bedürfnissen heraus zulässig,<br />
soweit dadurch die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes über die Vermögens-<br />
und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de verbessert wird (vgl. Absätze 6 und 7 der Vorschrift).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1451<br />
EUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
EUR
1.2 Der Grundsatz der Vollständigkeit<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder<br />
Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten hat.<br />
Die für den Ausweis der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de erforderlichen Bilanzansätze s<strong>in</strong>d vollständig,<br />
sachlich richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen und zu dokumentieren. Aus diesen Vorgaben folgt<br />
u.a. der Ansatz von Merkposten, wenn von der Geme<strong>in</strong>de genutzte Vermögensgegenstände abgeschrieben s<strong>in</strong>d.<br />
Auch das Erfordernis des systematischen Aufbaus der Bilanz unter Aufstellung e<strong>in</strong>es Kontenplans, des Pr<strong>in</strong>zips<br />
der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung sowie das Belegpr<strong>in</strong>zip folgt aus den o.a. Vorgaben. Dazu<br />
zählt auch die E<strong>in</strong>haltung der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen der vorhandenen Dokumente.<br />
1.2.2 Der „Er<strong>in</strong>nerungswert“ als Merkposten<br />
Der Grundsatz der Vollständigkeit, bedeutet für bereits voll abgeschriebene geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände<br />
des Anlage- und des Umlaufvermögens, die gleichwohl noch von der Geme<strong>in</strong>de genutzt werden, und daher für<br />
den Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de fortbestehen, dass diese Vermögensgegenstände auch weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d. Weil <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aber nur werthaltige Vermögensgegenstände<br />
angesetzt werden dürfen, s<strong>in</strong>d abgeschriebene, aber noch von der Geme<strong>in</strong>de genutzte Vermögensgegenstände<br />
mit der kle<strong>in</strong>sten bilanziellen Werte<strong>in</strong>heit, also i.d.R. mit e<strong>in</strong>em Betrag von e<strong>in</strong>em Euro, als Merkposten<br />
anzusetzen.<br />
E<strong>in</strong> solcher M<strong>in</strong>destwert für e<strong>in</strong>en Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wird <strong>in</strong> der Praxis als „Er<strong>in</strong>nerungswert“<br />
bezeichnet. Er wird auch <strong>in</strong> der Buchführung der Geme<strong>in</strong>de sowie <strong>in</strong> ihrem Inventar jeweils <strong>in</strong> der gleichen Höhe<br />
ausgewiesen. E<strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerungswert ist außerdem bei allen Arten von Vermögensgegenständen anzusetzen, die<br />
voll abgeschrieben s<strong>in</strong>d, aber wegen ihrer noch bestehenden Nutzungsfähigkeit Nutzung und Nutzung durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de weiterh<strong>in</strong> zu aktivieren s<strong>in</strong>d und daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten se<strong>in</strong> müssen. E<strong>in</strong> solcher<br />
Ansatz verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit, denn er ist nach den GoB erforderlich, weil diese<br />
das völlige Weglassen von noch vorhandenen Vermögensgegenständen unter den betreffenden Aktivposten <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht zulassen.<br />
Nach Abgang des betreffenden Vermögensgegenstandes wird dann auch der bilanzierte Er<strong>in</strong>nerungswert tatsächlich<br />
ausgebucht. Ob e<strong>in</strong> solcher Er<strong>in</strong>nerungswert nur für e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände oder <strong>in</strong>sgesamt<br />
bei e<strong>in</strong>em Bilanzposten anzusetzen ist, muss anhand der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. Wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de z.B. nur noch über abgeschriebene PKW verfügt, genügt es nach dem Vollständigkeitsgebot, ggf. auch<br />
e<strong>in</strong>en Er<strong>in</strong>nerungswert von e<strong>in</strong>em Euro für alle diese PKW anzusetzen.<br />
1.3 Besondere Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung<br />
1.3.1 Anwendung von Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
1.3.1.1 Die Bestimmungen über Rückstellungen (§ 88 GO <strong>NRW</strong>)<br />
1.3.1.1.1 Die Bildung von Rückstellungen<br />
Diese Vorschrift verlangt von den Geme<strong>in</strong>den, für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten,<br />
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder laufenden Verfahren oder für bestimmte Aufwendungen<br />
Rückstellungen <strong>in</strong> angemessener Höhe zu bilden, denn zum vollständigen Ressourcenverbrauch der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1452
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de gehört auch die Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen, deren E<strong>in</strong>tritt dem Grunde nach zu erwarten<br />
ist, deren Höhe und Fälligkeitsterm<strong>in</strong> jedoch noch ungewiss, aber dennoch ausreichend sicher s<strong>in</strong>d.<br />
Die Bilanzierung von geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen setzt e<strong>in</strong> „verpflichtendes Ereignis“ bei der Geme<strong>in</strong>de voraus,<br />
das zu e<strong>in</strong>er Verpflichtung gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten (Außenverpflichtung) oder sich selbst (Innenverpflichtung)<br />
führen muss. E<strong>in</strong> solches Ereignis schafft e<strong>in</strong>e rechtliche oder faktische Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de, auf<br />
Grund dessen sie ke<strong>in</strong>e rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat, so dass Rückstellungen für<br />
ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder Rückstellungen für drohende Verluste oder Aufwandsrückstellungen zu bilden<br />
s<strong>in</strong>d. Von der Geme<strong>in</strong>de dürfen daher erst Rückstellungen gebildet werden, wenn alle Kriterien erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />
1.3.1.1.2 Der Rückstellungsspiegel<br />
Auf der Basis des NKF-Kontenrahmens und der verb<strong>in</strong>dlichen Bilanzgliederung kann sich die Geme<strong>in</strong>de durch<br />
e<strong>in</strong>en Rückstellungsspiegels e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der Rückstellungen<br />
zum Abschlussstichtag verschaffen. Durch das Aufzeigen des Gesamtbetrags am Ende des Vorjahres,<br />
der Veränderungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und des Gesamtbetrags am Ende des Haushaltsjahres<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Rückstellungen wird die Entwicklung der Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
verdeutlicht.<br />
Der Rückstellungsspiegel dient u.a. auch dazu, für jeden Verpflichtungsposten, unter dem Beträge zusammen<br />
gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum den zutreffenden Betrag<br />
anzugeben. Er trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellungen<br />
bei. Er kann aus örtlichen Erwägungen heraus dem Anhang im Jahresabschluss beigefügt werden, denn er<br />
macht die Wertansätze der Rückstellungen transparent und nachvollziehbar. Die Geme<strong>in</strong>de kann das Schema<br />
des Rückstellungsspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten (vgl. § 36 GemHVO <strong>NRW</strong>) und dazu<br />
auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben.<br />
1.3.1.2 Bestimmungen zu Inventur, Inventar und Vermögensbewertung (§ 91 GO <strong>NRW</strong>)<br />
1.3.1.2.1 Inventur und Inventar<br />
Nach der Vorschrift hat die Geme<strong>in</strong>de zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres e<strong>in</strong>e Inventur durchzuführen. In<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur hat die Geme<strong>in</strong>de ihre sämtlichen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen.<br />
In diesem Zusammenhang stellt die Inventur als Bestandsaufnahme e<strong>in</strong>e lückenlose, mengen- und wertmäßige<br />
Erfassung des Vermögens und der Schulden e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>em bestimmten Stichtag durch e<strong>in</strong>e Inaugensche<strong>in</strong>nahme<br />
<strong>in</strong> Form von Messen, Wiegen usw. dar.<br />
E<strong>in</strong>e solche Stichtags<strong>in</strong>ventur ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen und abgegrenzten Zeitraum um den Abschlussstichtag<br />
durchzuführen. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei den Wert der e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
anzugeben (Inventar). Dem Inventar kommt damit sowohl e<strong>in</strong>e Ordnungsfunktion als auch e<strong>in</strong>e Wertermittlungsfunktion<br />
zu. E<strong>in</strong> Inventar stellt dabei das B<strong>in</strong>deglied zwischen den <strong>in</strong> der Inventur erfassten Vermögensgegenständen<br />
und den Schulden für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar. Das nachfolgende Schema zeigt den<br />
Zusammenhang zwischen der Bilanz, dem Inventar und der Inventur (vgl. Abbildung)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1453
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grundsätze für Inventur, Inventar und Bilanz<br />
Inventur Inventar Bilanz<br />
Bestandsaufnahme Bestandsverzeichnis Vermögensstatus<br />
1. Lückenlose<br />
2. mengen- und<br />
wertmäßige<br />
3. Erfassung der<br />
Vermögensgegen-<br />
stände und<br />
Schulden<br />
4. zu e<strong>in</strong>em bestimm-<br />
ten Zeitpunkt<br />
5. durch Inaugen-<br />
sche<strong>in</strong>nahme<br />
(messen, zählen<br />
usw.)<br />
Ergebnis<br />
der<br />
Inventur<br />
geht e<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>s<br />
Inventar<br />
1.3.1.2.2 Die Vermögensbewertung<br />
1. Mengen- und wertmäßige<br />
2. E<strong>in</strong>zeldarstellung der<br />
Vermögensgegenstände<br />
und Schulden<br />
3. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geordneten<br />
Zusammenstellung<br />
4. zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Zeitpunkt<br />
Überleitung<br />
aus dem<br />
Inventar<br />
<strong>in</strong> die<br />
Bilanz<br />
1. Wertmäßige<br />
Darstellung<br />
Abbildung 380 „Grundsätze für Inventur, Inventar und Bilanz“<br />
1.3.1.2.2.1 Das wirtschaftliche Eigentum an Vermögensgegenständen<br />
2. mit betragsmäßiger<br />
Zusammenfassung<br />
gleichartiger Posten<br />
3. als Gegenüberstellung<br />
von Vermögen und<br />
Schulden und<br />
Eigenkapital<br />
4. zu e<strong>in</strong>em Stichtag<br />
5. unter Fortschreibung<br />
der Werte aus laufenden<br />
Aufzeichnungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses und bei der Bestimmung der Wertansätze<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu beachten, dass nach der zivilrechtlichen Rechtslage zu bilanzieren ist.<br />
Diese Vorgabe wird aber durch § 33 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> ergänzt, so dass die Geme<strong>in</strong>de auch die Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong> ihre geme<strong>in</strong>dliche Bilanz aufzunehmen hat, an denen sie das wirtschaftliche Eigentum an<br />
e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand <strong>in</strong>ne hat (vgl. Abbildung).<br />
Wirtschaftliches Eigentum an Vermögensgegenständen<br />
Sachverhalte bei Geme<strong>in</strong>den<br />
Geme<strong>in</strong>de ist rechtlicher Eigentümer und verfügt<br />
über die Vermögensgegenstände<br />
Geme<strong>in</strong>de erwirbt Vermögensgegenstände<br />
sofort<br />
Geme<strong>in</strong>de erwirbt Vermögensgegenstände unter<br />
Eigentumsvorbehalt<br />
Geme<strong>in</strong>de kann Vermögensgegenstände am<br />
Ende der Vertragslaufzeit optional erwerben<br />
Geme<strong>in</strong>de least/mietet Vermögensgegenstände<br />
Bilanzierung<br />
Wirtschaftliches Eigentum ist der Geme<strong>in</strong>de<br />
zuzurechnen.<br />
Wirtschaftliches Eigentum ist der Geme<strong>in</strong>de<br />
zuzurechnen.<br />
Wirtschaftliches Eigentum ist der Geme<strong>in</strong>de<br />
zuzurechnen.<br />
Der Geme<strong>in</strong>de ist wirtschaftliches Eigentum nur<br />
dann zuzurechnen, wenn sie bereits während<br />
der Vertragslaufzeit Mietkaufzahlungen leistet.<br />
Dem Leas<strong>in</strong>g- oder PPP-Partner der Geme<strong>in</strong>de<br />
ist das wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen.<br />
Abbildung 381 „Wirtschaftliches Eigentum an Vermögensgegenständen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1454
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong> wirtschaftliches Eigentum an e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand liegt daher vor, wenn e<strong>in</strong>e „eigentumsähnliche“<br />
wirtschaftliche Sachherrschaft über e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand besteht, die es der Geme<strong>in</strong>de ermöglicht, Dritte<br />
auf Dauer von der Nutzung des betreffenden Vermögensgegenstandes auszuschließen. Die Geme<strong>in</strong>de gilt daher<br />
immer dann als wirtschaftlicher Eigentümer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes, wenn ihr dauerhaft - also für die<br />
gesamte wirtschaftliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes – der Besitz und die Gefahr<br />
sowie die Nutzungen und Lasten an e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand zustehen.<br />
1.3.1.2.2.2 Die Wertansätze für Vermögensgegenstände<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat beim Ansatz von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz darauf zu achten, dass<br />
für die auszuweisenden Wertansätze gilt:<br />
- Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verm<strong>in</strong>dert um die<br />
planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong>) und<br />
- Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die e<strong>in</strong>e Gegenleistung<br />
nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur <strong>in</strong> Höhe des Betrages anzusetzen, der<br />
voraussichtlich notwendig ist (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Bewertung für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist zudem unter Anwendung der e<strong>in</strong>schlägigen Grundsätze<br />
vorzunehmen, denn der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss gibt Rechenschaft über die tatsächliche Aufgabenerledigung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die E<strong>in</strong>haltung der Ermächtigungen des Haushaltsplans und die wirtschaftliche Lage<br />
und die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de. Dabei gibt die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz umfassend Auskunft über das Vermögen<br />
und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de. Diese Angaben ermöglichen es der Geme<strong>in</strong>de, verbesserte Erkenntnisse über<br />
die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen des vergangenen Haushaltsjahres zu erlangen, die auch für die<br />
Chancen und Risiken <strong>in</strong> der Zukunft von Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />
1.3.2 Anwendung von Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
1.3.2.1 Bestimmungen zu Bewertungsanforderungen (§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat das <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Vermögen und die Schulden unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten. Dabei hat sie auch die besonderen Anforderungen<br />
an die Bewertung des Vermögens und der Schulden zu beachten (vgl. § 32 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Es kommen<br />
- wie im kaufmännischen Rechnungswesen - auch im NKF die Grundsätze der Bilanzierung zur Anwendung, die<br />
<strong>in</strong> der genannten Vorschrift näher bestimmt s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
Bilanzkont<strong>in</strong>uität<br />
E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1455<br />
Bezeichnung<br />
Vorsichtspr<strong>in</strong>zip mit se<strong>in</strong>en besonderen Ausprägungen<br />
<strong>in</strong> Form des Realisationspr<strong>in</strong>zips:<br />
das Imparitätspr<strong>in</strong>zips<br />
das Pr<strong>in</strong>zip der Wertaufhellung
4<br />
5<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unmaßgeblichkeit des Zahlungsvorgangs<br />
Bewertungsstetigkeit<br />
Abbildung 382 „Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen“<br />
Diese Grundsätze s<strong>in</strong>d als zw<strong>in</strong>gend zu beachtende Vorgaben festgeschrieben worden. Auf die Übernahme des<br />
im Handelsrecht verankerten weiteren Grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (vgl. § 252 Abs. 1<br />
Nr. 2 HGB) wurde verzichtet, weil der Fortbestand der Geme<strong>in</strong>den auf gesetzlicher Grundlage festgeschrieben ist<br />
und nicht durch freiwillige Entscheidungen berührt wird. In der Vorschrift ist weiter bestimmt worden, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>de von diesen Grundsätzen nur abweichen darf, soweit die Geme<strong>in</strong>deordnung und die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
etwas anderes vorsehen (vgl. § 32 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese rechtliche Vorgabe ist wegen<br />
des öffentlich-rechtlichen Status der Geme<strong>in</strong>de und ihres darauf aufbauenden Handelns geboten.<br />
1.3.2.2 Bestimmungen zu Wertansätzen (§ 33 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
1.3.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht schreibt für den Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Bilanz als umfassende<br />
Vermögensrechnung vor, bei der das Vermögen und die Schulden grundsätzlich nach der zivilen Rechtslage zu<br />
bilanzieren s<strong>in</strong>d, so dass Forderungen beim Anspruchberechtigten zu aktivieren und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten beim<br />
Schuldner zu passivieren s<strong>in</strong>d. Dafür s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen geschaffen worden. In<br />
diesen Rahmen gehört z.B. auch die Regelung, dass e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand ist <strong>in</strong> die Bilanz aufzunehmen<br />
ist, wenn die Geme<strong>in</strong>de das wirtschaftliche Eigentum daran <strong>in</strong>ne hat und dieser selbstständig verwertbar ist.<br />
Als Anlagevermögen hat die Geme<strong>in</strong>de nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd der<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu dienen. Außerdem werden <strong>in</strong> der Vorschrift die Anschaffungskosten und die<br />
Herstellungskosten bestimmt. Diese Kosten stellen nach dem zu beachtenden Anschaffungskostenpr<strong>in</strong>zip die<br />
wertmäßige Obergrenze für den Ansatz von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar. Bereits die Vorschrift des § 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> folgt diesem Ansatz, denn dort wird bestimmt,<br />
dass die <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz für die Vermögensgegenstände angesetzten Werte künftig als Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten gelten.<br />
1.3.2.2.2 Die Qualifizierung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung soll die Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes als geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand<br />
nicht im Belieben der Geme<strong>in</strong>de liegen. Es würde der Geme<strong>in</strong>de dann ermöglicht, je nach örtlichem<br />
Bedarf e<strong>in</strong>en nutzbaren Vermögensgegenstand abstrakt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Komponenten zu zerlegen und so zu bilanzieren<br />
oder ihn als e<strong>in</strong>e sachliche Gesamtheit (E<strong>in</strong>heit) zu betrachten und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Die<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de gebietet es vielmehr, bei der Qualifizierung e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes als Vermögensgegenstand<br />
nicht nur auf se<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Wert, die technische und die selbstständige Nutzungsfähigkeit<br />
und die Bewertbarkeit abzustellen.<br />
Es ist <strong>in</strong>sbesondere auch die Eignung, der Zweck oder die gewollte Nutzung und der voraussichtliche tatsächliche<br />
Gebrauch des Wirtschaftsgutes bei der bzw. durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Klassifizierung e<strong>in</strong>zubeziehen. Dieses<br />
gilt auch dann, wenn im allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsleben auch die technischen E<strong>in</strong>zelteile e<strong>in</strong>es Wirtschaftgutes<br />
als verwertbar gelten und diese, wenn wesentlich, jeweils als e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände bestimmt werden<br />
könnten. Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich werden deshalb viele Wirtschaftsgüter erst als zweckbezogene Sachgesamtheit<br />
zu e<strong>in</strong>em gebrauchsfähigen Funktions- bzw. Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de. Diese werden entspre-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1456
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chend im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungstätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung genutzt und nicht <strong>in</strong> der Vielzahl<br />
ihrer möglichen technischen Komponenten verwendet.<br />
Aus diesem Anlass heraus s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de vorhandene Vermögensteile zu e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand<br />
zusammen zu fassen, wenn die ihnen zugeordnete Funktion oder geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe, z.B. geme<strong>in</strong>dliche Straße,<br />
nur im Zusammenschluss der Vermögensteile durchgeführt werden kann. Die e<strong>in</strong>zelnen Komponenten des<br />
Vermögensgegenstandes s<strong>in</strong>d dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall untrennbar mite<strong>in</strong>ander verbunden und werden zu<br />
e<strong>in</strong>em Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes. Das Pr<strong>in</strong>zip des Nutzungszusammenhangs wirkt<br />
sich dabei sowohl auf den Umfang des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes aus, als auch auf die künftigen<br />
Abschreibungen aus, die aus der Nutzung dieses Vermögensgegenstandes entstehen.<br />
E<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise ermöglicht, dass der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss unter Berücksichtigung des<br />
Grundsatzes der E<strong>in</strong>zelbewertung und der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln kann. Zudem ist die Erfassung des jährlichen<br />
Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als sachgerecht anzusehen, denn die Aufwendungen aus der<br />
Nutzung der e<strong>in</strong>gesetzten Vermögensgegenständen werden unter Berücksichtigung der Erledigung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben und nicht lediglich nach den technischen Komponenten oder den von der Geme<strong>in</strong>de selbst bestimmten<br />
Gegebenheiten periodenbezogen auf se<strong>in</strong>e Nutzungsdauer verteilt.<br />
1.3.2.2.3 Die Anschaffungskosten<br />
Als Anschaffungskosten s<strong>in</strong>d die Aufwendungen anzusehen, die geleistet werden, um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand<br />
zu erwerben und ihn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten<br />
setzen sich wie folgt zusammen (vgl. Abbildung).<br />
Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten<br />
Anschaffungspreis<br />
+ Anschaffungsnebenkosten<br />
+ Nachträgliche Anschaffungskosten<br />
- Anschaffungskostenm<strong>in</strong>derungen<br />
Anschaffungskosten<br />
Kaufpreis (i.d.R. Brutto)<br />
z.B. Bezugskosten, Maklergebühren u.a.<br />
z.B. Umbau, Ausbau, wertverbessernde Maßnahmen<br />
z.B. Rabatte, Skonti u.a.<br />
Ermittelter Betrag<br />
Abbildung 383 „Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten“<br />
Nur die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen, die dem Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>zeln zugeordnet werden können,<br />
stellen geme<strong>in</strong>dliche Anschaffungskosten dar. Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten gehören aber auch die<br />
Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten, ggf. auch die Umsatzsteuer, da diese i.d.R. nicht von<br />
der Geme<strong>in</strong>de als Vorsteuer abziehbar ist. Außerdem s<strong>in</strong>d M<strong>in</strong>derungen des Anschaffungspreises von den Anschaffungskosten<br />
abzusetzen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1457
1.3.2.2.3 Die Herstellungskosten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Als Herstellungskosten der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die Aufwendungen anzusehen, die durch den Verbrauch von Gütern<br />
und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstands entstehen. Das nachfolgende<br />
Schema zeigt die Zusammensetzung der Herstellungskosten auf (vgl. Abbildung).<br />
Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten<br />
Materiale<strong>in</strong>zelkosten<br />
+ Materialgeme<strong>in</strong>kosten<br />
+ Fertigungse<strong>in</strong>zelkosten<br />
+ Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
+ Sonderkosten der Fertigung<br />
Herstellungskosten<br />
Materialkosten, die direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Abschreibungen als Kosten im Materialbereich,<br />
die nicht direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
.B. Fertigungslöhne, die direkt zurechenbar s<strong>in</strong>d<br />
z.B. Energiekosten als nicht zurechenbare<br />
Kosten im Fertigungsbereich<br />
z.B. auftragsbezogene Kosten wegen Sonderanfertigungen<br />
Ermittelter Betrag<br />
Abbildung 384 „Zusammensetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten“<br />
Zu den Herstellungskosten der Geme<strong>in</strong>de gehören auch Aufwendungen für die Erweiterung oder für e<strong>in</strong>e über<br />
den ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>ausgehende wesentliche Verbesserung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes.<br />
Regelmäßig gehören zu den geme<strong>in</strong>dlichen Herstellungskosten auch die Materialkosten, die Fertigungskosten<br />
und die Sonderkosten der Fertigung. Die Geme<strong>in</strong>de hat zudem e<strong>in</strong> Wahlrecht, ob sie die notwendigen<br />
Materialgeme<strong>in</strong>kosten und Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezieht (vgl. § 33 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.3.3 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
1.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im kaufmännischen System ist trotz der Vorschriften über die Buchführung und den Jahresabschluss e<strong>in</strong> Spielraum<br />
geblieben, aus dem durch Auslegungen und Interpretationen die gesetzesergänzenden „Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung (GoB)“ entwickelt worden s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d Regeln, nach denen zu verfahren ist, damit<br />
e<strong>in</strong>e dem Gesetzeszweck entsprechende Buchführung vorgenommen und e<strong>in</strong> Jahresabschluss sowie e<strong>in</strong> Gesamtabschluss<br />
aufgestellt werden. Die GoB s<strong>in</strong>d außerdem Beurteilungsmaßstäbe für die Entscheidung, ob die<br />
Buchführung und der Jahresabschluss sowie der Gesamtabschluss ordnungsgemäß s<strong>in</strong>d, d.h. ob sie formell und<br />
materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Als GoB ist daher jedes Verfahren und jede Methode<br />
anzuerkennen, die dazu führen, dass gesetzliche Regelungen im E<strong>in</strong>zelfall ihrem S<strong>in</strong>n und Zweck entsprechend<br />
angewandt werden.<br />
Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der GoB wird gewährleistet, dass auf neue Sachverhalte <strong>in</strong><br />
der Praxis den gesetzlichen Anforderungen gemäß reagiert werden kann. Auf e<strong>in</strong>e abschließende Regelung über<br />
die GoB hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, um die fortlaufende Entwicklung und Veränderung nicht zu<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen. Durch diese Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) wird jedoch ke<strong>in</strong> bestimmtes<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1458
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Buchführungssystem vorgeschrieben. Folgende allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze gelten als Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung (vgl. Abbildung).<br />
Grundsatz<br />
der Vollständigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Richtigkeit<br />
und Willkürfreiheit<br />
Grundsatz<br />
der Verständlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Aktualität<br />
Grundsatz<br />
der Relevanz<br />
Grundsatz<br />
der Stetigkeit<br />
Grundsatz des Nachweises der<br />
Recht- und Ordnungsmäßigkeit<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)<br />
In der Buchführung s<strong>in</strong>d alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens-<br />
und Schuldenlage vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet<br />
zu erfassen und zu dokumentieren. Daraus folgt das Erfordernis<br />
des systematischen Aufbaus der Buchführung unter Aufstellung<br />
e<strong>in</strong>es Kontenplans, das Pr<strong>in</strong>zip der vollständigen und verständlichen<br />
Aufzeichnung sowie das Belegpr<strong>in</strong>zip, d.h. die Grundlage für<br />
die Richtigkeit der Buchung bildet den Buchungsbeleg mit der<br />
Festlegung „Ke<strong>in</strong>e Buchung ohne Beleg.“ Dazu zählt auch die<br />
E<strong>in</strong>haltung der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen.<br />
Die Aufzeichnungen über die Geschäftsvorfälle durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
müssen die Realität möglichst genau abbilden, so dass die Informationen<br />
daraus begründbar und nachvollziehbar sowie objektiv richtig<br />
und willkürfrei s<strong>in</strong>d. Sie müssen sich <strong>in</strong> ihren Aussagen mit den zu<br />
Grunde liegenden Dokumenten decken und der Buchführungspflichtige<br />
bestätigen kann, dass die Buchführung e<strong>in</strong>e getreue<br />
Dokumentation se<strong>in</strong>er Geschäftsvorfälle nach den rechtlichen<br />
Bestimmungen und den GoB erfolgt.<br />
Die Informationen des Rechnungswesens s<strong>in</strong>d für den Rat und die<br />
Bürger als Öffentlichkeit so aufzubereiten und verfügbar zu machen,<br />
dass die wesentlichen Informationen über die Vermögens-<br />
und Schuldenlage klar ersichtlich und verständlich s<strong>in</strong>d.<br />
Es ist e<strong>in</strong> enger zeitlicher Bezug zwischen dem Zeitraum, über den<br />
Rechenschaft gegeben wird, und der Veröffentlichung der Rechenschaft<br />
herzustellen.<br />
Das Rechnungswesen muss die Informationen bieten, die zur<br />
Rechenschaft notwendig s<strong>in</strong>d, sich jedoch im H<strong>in</strong>blick auf die Wirtschaftlichkeit<br />
und Verständlichkeit auf die relevanten Daten beschränken.<br />
Dabei soll der Aufwand der Informationsbeschaffung <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Informationsbereitstellung<br />
stehen.<br />
Die Grundlagen des Rechnungswesens, <strong>in</strong>sbesondere die Methoden<br />
für Ansatz und Bewertung des Vermögens, sollen <strong>in</strong> der Regel<br />
unverändert bleiben, so dass e<strong>in</strong>e Stetigkeit im Zeitablauf erreicht<br />
wird. Notwendige Anpassungen s<strong>in</strong>d besonders kenntlich zu machen.<br />
Im Jahresabschluss ist über die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der<br />
Haushaltswirtschaft Rechenschaft abzulegen.<br />
Abbildung 385 „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)“<br />
E<strong>in</strong> Buchführungssystem entspricht dann regelmäßig den GoB, wenn es so beschaffen ist, dass es e<strong>in</strong>en Überblick<br />
über die Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln<br />
kann und die Geschäftsvorfälle sich <strong>in</strong> ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung bzw. Abwicklung nach<br />
verfolgen lassen. Da sich aus diesen Rahmengrundsätzen ggf. Zielkonflikte ergeben können, ist es bei der örtlichen<br />
Ausgestaltung des Rechnungswesens notwendig, bei konkurrierenden Sachverhalten e<strong>in</strong>e Abwägung vorzunehmen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1459
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.3.3.2 Die gesetzlich bestimmten Bilanzierungsgrundsätze<br />
Wichtige Bilanzierungsgrundsätze s<strong>in</strong>d für die Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
und der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung konkretisiert worden. Zu diesen gesetzlich bestimmten Grundsätzen<br />
zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (Jahresabschluss) s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Vielzahl von Grundsätzen zu zählen (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (Jahresabschluss)<br />
Bezeichnung<br />
Aktivierungsgrundsatz<br />
Passivierungsgrundsatz<br />
Grundsatz der Stetigkeit<br />
Grundsatz der Bilanzidentität<br />
(formelle Bilanzkont<strong>in</strong>uität)<br />
Grundsatz der Bilanzierungswahrheit<br />
Stichtagspr<strong>in</strong>zip<br />
Grundsatz der Bilanzidentität<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
Grundsatz der Vorsicht<br />
Grundsatz der Periodenabgrenzung<br />
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />
(materielle Bilanzkont<strong>in</strong>uität)<br />
Anschaffungswertpr<strong>in</strong>zip<br />
Grundsatz des Saldierungsverbots<br />
Grundsatz des Nachweises<br />
der Recht- und Ordnungsmäßigkeit<br />
Vorschriften<br />
§ 41 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 5, § 41 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 95, § 116 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 95 Abs. 1, § 116 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>, § 32 Abs. 1 Nr. 3, § 35<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 386 „Grundsätze zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (Jahresabschluss)“<br />
Diese gesetzlichen Bestimmungen umfassen dabei auch Grundsätze zur Bilanz. Neben den allgeme<strong>in</strong>en<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die die eigentlichen Grundsätze darstellen und die sich auf<br />
die laufende Buchführung beziehen und die Art der Erfassung und Darstellung der Geschäftsvorfälle sowie deren<br />
Schutz vor Verlust und Verfälschung regeln, s<strong>in</strong>d weitere Grundsätze entwickelt worden. Die GoB s<strong>in</strong>d aber auch<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1460
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
z.T. gesetzlich im Handelsgesetzbuch konkretisiert worden. In diesem Zusammenhang steht auch der Grundsatz,<br />
dass schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden dürfen.<br />
1.3.3.3 Sachgerechte Anwendung der Grundsätze<br />
Die sachgerechte Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung ihrer qualitativen<br />
Merkmale führt grundsätzlich zu e<strong>in</strong>er wirklichkeitsgetreuen Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de. Soweit sich die örtlichen Entscheidungen an diesen Grundsätzen orientieren, entstehen<br />
relevante, verlässliche und verständliche Informationen über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de. Um<br />
dieses sicherzustellen s<strong>in</strong>d u.a. die Gliederungsvorschriften zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> § 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
konkretisiert worden z.B. die Grundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“. Die Bewertungsvorschriften <strong>in</strong> den §§<br />
32 bis 36, 42 und 43 GemHVO <strong>NRW</strong> prägen dabei das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip weiter aus.<br />
1.3.4 Besonderheiten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung<br />
1.3.4.1 Sachleistungen als Schenkungen Dritter<br />
1.3.4.1.1 Die Aktivierung von Sachleistungen<br />
E<strong>in</strong>e wichtige Besonderheit bei der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung stellen Schenkungen durch Dritte dar, denn die<br />
Geme<strong>in</strong>de erhält nicht nur Geldleistungen, sondern oftmals auch Sachleistungen von Dritten, ohne dafür e<strong>in</strong>e<br />
Gegenleistung erbr<strong>in</strong>gen zu müssen. In diesen Fällen dürfen die für die Aufgabenerfüllung erhaltenen und <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu aktivierenden Vermögensgegenstände nicht zu dem Wert angesetzt werden, der den der<br />
Geme<strong>in</strong>de tatsächlich entstandenen Kosten entspricht. Auch ist es nicht zulässig, die erhaltenen Vermögensgegenstände<br />
jeweils nur mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert zu bilanzieren.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss für die erhaltenen Vermögensgegenstände die Anschaffungskosten ermitteln, die im Zeitpunkt<br />
des Erwerbs hätten aufgewendet werden müssen, auch wenn ihr durch die H<strong>in</strong>gabe von e<strong>in</strong>em Dritten die<br />
F<strong>in</strong>anzierung dieses Vermögens erspart blieb. Der ermittelte aktuelle Zeitwert des jeweils erhaltenen Vermögensgegenstandes<br />
stellt dabei den aktivierungsfähigen Anschaffungswert dar, der zu bilanzieren ist. Zudem müssen<br />
mehrere gleichzeitig erhaltene Vermögensgegenstände unter den jeweils zutreffenden Bilanzposten angesetzt<br />
werden und s<strong>in</strong>d nicht zusammengefasst unter e<strong>in</strong>em Sammelposten zu bilanzieren.<br />
1.3.4.1.2 Die Passivierung bei Sachleistungen<br />
Bei Sachleistungen Dritter als Schenkungen an die Geme<strong>in</strong>de ist neben der Aktivierung auch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Passivierung vorzunehmen. Auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist e<strong>in</strong> entsprechender Sonderposten<br />
anzusetzen. Als Wertansatz dieses Sonderpostens ist der ermittelte fiktive Anschaffungswert der erhaltenen<br />
Vermögensgegenstände zu übernehmen.<br />
1.3.4.2 Die Bilanzierung von rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen<br />
1.3.4.2.1 Die Nachweispflichten der Geme<strong>in</strong>de<br />
Bei rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen werden durch den Stifter bestimmte Vermögensgegenstände<br />
mit e<strong>in</strong>er festgelegten Zweckb<strong>in</strong>dung (Stifterwillen) der Geme<strong>in</strong>de zu Eigentum übertragen (vgl. §§ 97 und 100<br />
GO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de darf nur <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Stifterwillen darüber verfügen (fiduziarische Stif-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1461
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungen) und muss dieses im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft im geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt nachweisen (vgl. § 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>: Produktbereich „Stiftungen“). Die Geme<strong>in</strong>de muss gleichwohl nicht haushaltsrechtlich, sondern<br />
nur stiftungsrechtlich nachweisen, dass sie dem Willen des Stifters nachkommt. Dafür bedarf es weder e<strong>in</strong>er<br />
gesonderten Bilanzierung noch e<strong>in</strong>er gesonderten haushaltsrechtlichen Behandlung.<br />
1.3.4.2.2 Die Aktivierung von unselbstständigen Stiftungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat die als rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung erhaltenen Vermögensgegenstände <strong>in</strong> ihrer<br />
Bilanz zu dem Wert aktivieren, der dem Betrag entspricht, den die Geme<strong>in</strong>de im Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände<br />
hätte aufbr<strong>in</strong>gen müssen, auch wenn sie diese Vermögensgegenstände nicht selbst f<strong>in</strong>anziert<br />
hat. Für solche Vermögensgegenstände muss die Geme<strong>in</strong>de deshalb die Anschaffungskosten ermitteln, die<br />
sie im Zeitpunkt des Erwerbs hätten aufwenden müssen, auch wenn ihr nicht durch die H<strong>in</strong>gabe von e<strong>in</strong>em Dritten<br />
die F<strong>in</strong>anzierung dieses Vermögens erspart geblieben wäre. Der ermittelte aktuelle Zeitwert des jeweils erhaltenen<br />
Vermögensgegenstandes stellt dabei den aktivierungsfähigen Anschaffungswert dar, der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz zu bilanzieren ist.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf daher die erhaltenen Vermögensgegenstände nicht zu dem Wert ansetzen, der den ihr tatsächlich<br />
entstandenen Kosten im Zeitpunkt der Übergabe entspricht. Auch ist es nicht zulässig, die erhaltenen<br />
Vermögensgegenstände jeweils nur mit dem Er<strong>in</strong>nerungswert zu bilanzieren. Die als rechtlich unselbstständige<br />
Stiftung von e<strong>in</strong>em Stifter erhaltenen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d wie andere (freie) Vermögensgegenstände<br />
der Geme<strong>in</strong>de bilanziell zu behandeln. Sie s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach ihrer Art unter den jeweils<br />
zutreffenden Bilanzposten anzusetzen und dürfen deshalb auch nicht zusammen gefasst angesetzt werden, <strong>in</strong><br />
dem z.B. der Bilanzposten „Sondervermögen“ als Sammelposten genutzt wird. Unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“<br />
s<strong>in</strong>d nur die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen mit eigenem Rechnungskreis anzusetzen.<br />
1.3.4.2.3 Die Passivierung bei unselbstständigen Stiftungen<br />
Die Aktivierung von Vermögensgegenständen aus rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen löst für die<br />
Geme<strong>in</strong>de auch e<strong>in</strong>e entsprechende Passivierungspflicht aus. Auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d<br />
Sonderposten wegen der erhaltenen Vermögensgegenstände anzusetzen, denn die Geme<strong>in</strong>de hat diese Vermögensgegenstände<br />
ohne e<strong>in</strong>e eigene f<strong>in</strong>anzielle Beteiligung erhalten. Als Wertansätze für diese Sonderposten s<strong>in</strong>d<br />
die ermittelten fiktiven Anschaffungswerte der erhaltenen Vermögensgegenstände zu übernehmen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
muss bei den rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen jedoch ke<strong>in</strong>e zusätzliche Verb<strong>in</strong>dlichkeit passivieren,<br />
da für sie ke<strong>in</strong>e Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Stifter besteht.<br />
1.3.4.3 Die Bilanzierung bei Leas<strong>in</strong>ggeschäften<br />
1.3.4.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Bilanzierung von Leas<strong>in</strong>ggeschäften der Geme<strong>in</strong>de ist haushaltsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt worden.<br />
Grundsätzlich überlässt bei geme<strong>in</strong>dlichen Leas<strong>in</strong>ggeschäften der Leas<strong>in</strong>ggeber der Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer<br />
e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut gegen e<strong>in</strong> Entgelt zur Nutzung. Wegen der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten von<br />
Leas<strong>in</strong>ggeschäften ist es vom E<strong>in</strong>zelfall abhängig, ob e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand beim Leas<strong>in</strong>ggeber oder beim<br />
Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren ist. Es gibt aber zu diesen Geschäften e<strong>in</strong>e Vielzahl von steuerrechtlichen Erlassen,<br />
die für die Abgrenzung der Leas<strong>in</strong>ggeschäfte h<strong>in</strong>sichtlich der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung e<strong>in</strong>e Hilfestellung<br />
se<strong>in</strong> können. In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Leas<strong>in</strong>ggegenstand der Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>ggeber zuzuordnen ist,<br />
kann der Barwert der Leas<strong>in</strong>graten als Anschaffungswert bilanziert werden. Dabei müssen die <strong>in</strong> den Leas<strong>in</strong>graten<br />
enthaltenen Anteile, die nicht zur Anschaffung gehören, z.B. Wartungsarbeiten am Leas<strong>in</strong>ggegenstand als<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1462
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
künftig durchzuführende Dienstleistungen, unberücksichtigt bleiben. Außerdem kann der im Leas<strong>in</strong>gvertrag vere<strong>in</strong>barte<br />
Z<strong>in</strong>ssatz auch im Zusammenhang mit der Barwertermittlung genutzt werden.<br />
1.3.4.3.2 Das F<strong>in</strong>anzierungs-Leas<strong>in</strong>g<br />
Bei den Leas<strong>in</strong>ggeschäften wird h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Kündigungsmöglichkeiten zwischen F<strong>in</strong>anzierungs-Leas<strong>in</strong>g und<br />
Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g unterschieden. Bei F<strong>in</strong>anzierungs-Leas<strong>in</strong>g, das e<strong>in</strong>e unkündbare Grundmietzeit enthält, kann<br />
zwischen<br />
- Vollamortisationsverträgen, bei denen alle Kosten der Anschaffung und der F<strong>in</strong>anzierung sowie die Nebenkosten<br />
durch die während der Grundmietzeit zu zahlenden Leas<strong>in</strong>graten gedeckt werden, und für das Ende<br />
der Leas<strong>in</strong>gzeit i.d.R. e<strong>in</strong> Kauf des Leas<strong>in</strong>ggegenstandes, se<strong>in</strong>e Rückgabe oder e<strong>in</strong>e Verlängerung der Vertragslaufzeit<br />
möglich ist,<br />
- Teilamortisationsverträgen, bei denen die Kosten der Anschaffung und der F<strong>in</strong>anzierung sowie die Nebenkosten<br />
nicht <strong>in</strong> vollem Umfang durch die während der Grundmietzeit zu zahlenden Leas<strong>in</strong>graten gedeckt werden,<br />
und deshalb für die Vollamortisation weitere Vere<strong>in</strong>barungen getroffen werden,<br />
- Spezialleas<strong>in</strong>gverträgen, die bei e<strong>in</strong>em speziellen E<strong>in</strong>zelfall vorherrschenden Verhältnisse abgestellt s<strong>in</strong>d,<br />
unterschieden werden.<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung kommt es bei diesen Möglichkeiten darauf an, wann die Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer<br />
e<strong>in</strong> Wirtschaftgut zu bilanzieren hat. Ggf. können sich im E<strong>in</strong>zelfall aber noch Abweichungen daraus<br />
ergeben, ob e<strong>in</strong> bewegliches Wirtschaftgut oder e<strong>in</strong> unbewegliches Wirtschaftsgut, z.B. e<strong>in</strong> Gebäude, den Leas<strong>in</strong>ggegenstand<br />
darstellt. Bei geme<strong>in</strong>dlichen Leas<strong>in</strong>ggeschäften für Gebäude aufgrund von Vollamortisationsverträgen<br />
kann ausgehend davon, dass die Grundmietzeit <strong>in</strong>nerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit liegt,<br />
festgestellt werden, dass bei e<strong>in</strong>er Grundmietzeit von unter 40 % und über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit<br />
das betreffende Wirtschaftsgut beim Leas<strong>in</strong>gnehmer (Geme<strong>in</strong>de) zu bilanzieren ist. Liegt die vere<strong>in</strong>barte<br />
Grundmietzeit zwischen 40 % bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit, ist es von den e<strong>in</strong>zelnen vertraglichen<br />
Vere<strong>in</strong>barungen (Optionen) abhängig, ob das Wirtschaftsgut beim Leas<strong>in</strong>ggeber oder Leas<strong>in</strong>gnehmer<br />
zu bilanzieren ist.<br />
In E<strong>in</strong>zelfällen ist z.B. bei e<strong>in</strong>em Vertrag ohne Optionen bei Leas<strong>in</strong>ggeber, aber bei e<strong>in</strong>em Spezialleas<strong>in</strong>g ohne<br />
weitere Bed<strong>in</strong>gungen beim Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren. Bei Teilamortisationsverträgen ist das Wirtschaftgut<br />
zwar grundsätzlich dem Leas<strong>in</strong>ggeber zuzurechnen, gleichwohl können vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen dazu führen,<br />
dass das Wirtschaftsgut doch bei der Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer zu bilanzieren ist. Die e<strong>in</strong>zelnen Voraussetzungen<br />
dafür sowie ihr mögliches Zusammenspiel kann hier nicht näher erläutert werden.<br />
1.3.4.3.3 Das Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann auch Leas<strong>in</strong>gverträge abschließen, bei denen nur die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund<br />
der Vere<strong>in</strong>barung steht. Dieses Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g ist daher den zivilrechtlichen Mietverträgen sehr ähnlich,<br />
denn der Leas<strong>in</strong>ggeber behält das maßgebliche Verwertungsrecht. Dabei wird i.d.R. die Leas<strong>in</strong>grate als angemessene<br />
Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de für die laufende Nutzungsüberlassung e<strong>in</strong>es Wirtschaftsgutes angesehen.<br />
Der Leas<strong>in</strong>ggeber hat daher regelmäßig den Vermögensgegenstand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bilanz anzusetzen und nicht die<br />
Geme<strong>in</strong>de als Leas<strong>in</strong>gnehmer. Die Geme<strong>in</strong>de hat nur die jährlich zu zahlenden Leas<strong>in</strong>graten als Aufwendungen<br />
<strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung zu erfassen. Leistet die Geme<strong>in</strong>de aber zu Beg<strong>in</strong>n der Grundmietzeit e<strong>in</strong>e Sonderzahlung,<br />
hat sie diese über die Rechnungsabgrenzung <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen und periodengerecht über die<br />
Grundmietzeit abzuschreiben. In Sonderfällen kann auch e<strong>in</strong>e Bilanzierung und Abschreibung des Wirtschaftgutes<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen und e<strong>in</strong>e Leas<strong>in</strong>gverb<strong>in</strong>dlichkeit zu passivieren ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1463
1.3.4.4 Die Bilanzierung bei Nießbrauch<br />
1.3.4.4.1 Die Bilanzierung bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der Vorschrift des § 90 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> muss die Geme<strong>in</strong>de auch bei der Überlassung der Nutzung e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensgegenstandes an e<strong>in</strong>en Dritten beachten, dass sie e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand dem Dritten nur zum<br />
Nießbrauch überlassen darf, wenn sie diesen Vermögensgegenstand <strong>in</strong> absehbarer Zeit nicht zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben braucht. In den Fällen der Gewährung e<strong>in</strong>es Nießbrauchs überträgt die Geme<strong>in</strong>de als Eigentümer<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung an e<strong>in</strong>en Dritten, behält aber das<br />
Verfügungsrecht über diesen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand. Die Geme<strong>in</strong>de bleibt daher <strong>in</strong> den Fällen<br />
des Nießbrauchs an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand i.d.R. der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer,<br />
so dass der betreffende Vermögensgegenstand weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist.<br />
Außerdem ist <strong>in</strong> diesen Fällen zu beachten, dass die Geme<strong>in</strong>de ihre Vermögensgegenstände nicht zur kostenlosen<br />
Nutzung e<strong>in</strong>em Dritten überlassen darf.<br />
1.3.4.4.2 Ausnahmen von der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung<br />
In Ausnahmefällen kann der Nießbraucher gleichwohl auch der wirtschaftliche Eigentümer des ihm überlassenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes se<strong>in</strong>, wenn er z.B. über se<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geräumte Nutzungsbefugnis h<strong>in</strong>aus,<br />
die tatsächliche Herrschaft über den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand ausübt, weil ihm z.B. die Verwertungsbefugnis<br />
e<strong>in</strong>geräumt wurde. Hat der Nießbraucher aber nicht das Recht nach Belieben mit dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstand zu verfahren, trägt er auch nicht das wirtschaftliche Risiko e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung<br />
oder kann aus möglichen Wertsteigerungen e<strong>in</strong>en Nutzen ziehen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat daher im Falle e<strong>in</strong>es Nießbrauchs vor der Bilanzierung e<strong>in</strong>es abgegebenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes die tatsächlichen Umstände genau zu prüfen. Sie hat dabei zu klären, ob sie nach der<br />
vertraglichen Nutzungsüberlassung noch der wirtschaftliche Eigentümer des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
ist und die Gewährung des Nießbrauchsrechts an e<strong>in</strong>en Dritten mit der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung <strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>klang steht.<br />
1.3.4.5 Die Bilanzierung von Treuhandvermögen<br />
1.3.4.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht kennt neben dem allgeme<strong>in</strong>en Geme<strong>in</strong>devermögen im haushaltsrechtlichen<br />
S<strong>in</strong>n das Treuhandvermögen als e<strong>in</strong>e weitere Art von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen. Bei Treuhandvermögen werden<br />
von der Geme<strong>in</strong>de fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten, denn sie ist von Dritten beauftragt<br />
worden oder gesetzlich verpflichtet, das ihr übergebene Vermögen zu verwalten und nicht für eigene Zwecke zu<br />
verwenden (Ermächtigungstreuhand). E<strong>in</strong>em solchen Treuhandverhältnis liegt die der Geme<strong>in</strong>de (Treuhänder)<br />
anvertraute Verfügung über Sachen und Rechte zu Grunde, diese im Interesse des betreffenden Dritten (Treugeber)<br />
auszuüben.<br />
Nach den allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätzen ist das Treuhandvermögen <strong>in</strong> der Bilanz des Treugebers anzusetzen,<br />
weil dieser weiterh<strong>in</strong> als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist. Dieses gilt auch,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verwaltungstreuhand als Vollrechtstreuhand <strong>in</strong>nehat. In solchen Fällen erwirbt die Geme<strong>in</strong>de<br />
das rechtliche Eigentum an dem Treugut, obwohl die vertraglichen Beziehungen regelmäßig vorsehen,<br />
dass die Risiken des Untergangs sowie die Nutzungen und Lasten beim Treugeber verbleiben. In diesen Fällen<br />
bleibt der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer, so dass das Treugut nicht bei der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzieren ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1464
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Für die Geme<strong>in</strong>de folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder, dass sie gegenüber dem Dritten als Treugeber für e<strong>in</strong>e<br />
ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens haftet und e<strong>in</strong>e Herausgabeverpflichtung besteht. E<strong>in</strong>e<br />
zweifache Bilanzierung des Treuhandvermögens, also zusätzlich zum Treugeber auch bei der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Treuhänder, ist wegen der gesonderten Verwaltung des Treuhandvermögens außerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts nicht erforderlich.<br />
Die gesonderte Behandlung von bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenem Treuhandvermögen und Mündelvermögen ist<br />
haushaltsrechtlich und haushaltswirtschaftlich geboten. E<strong>in</strong> Bedarf für e<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung wurde bisher<br />
vom Bund nur für Kredit<strong>in</strong>stitute als erforderlich angesehen, wenn diese als Treuhänder gegenüber Dritten tätig<br />
s<strong>in</strong>d. Diese Institute haben das von ihnen zu verwaltende Treuhandvermögen <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Dem<br />
Vermögensansatz auf der Aktivseite ihrer Bilanz muss jedoch <strong>in</strong> gleicher Höhe e<strong>in</strong>e Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeit auf<br />
der Passivseite ihrer Bilanz gegenüber stehen.<br />
Durch diese Bilanzierung soll die Herausgabeverpflichtung des Treuhänders für das übernommene Treugut gegenüber<br />
dem Treugeber offen gelegt werden (vgl. § 6 RechKredV). Für den Ausweis von Treuhandvermögen<br />
und Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bedarf es daher ke<strong>in</strong>er besonderen Regelung. Werden<br />
von der Geme<strong>in</strong>de fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten, ist es geboten, dies im Anhang<br />
oder im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel unter den Haftungsverhältnissen anzugeben.<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de kann aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder jedoch e<strong>in</strong> gesondertes Buchungserfordernis entstehen,<br />
wenn der Umfang ihres Treuhandauftrages e<strong>in</strong>e eigene Rechnungslegung erfordert. Diese kann dar<strong>in</strong> bestehen,<br />
dass e<strong>in</strong>e Treuhandbuchführung e<strong>in</strong>gerichtet wird oder <strong>in</strong> der eigenen Buchführung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong><br />
eigener Rechnungskreis mit besonderen Konten (Treuhandtätigkeit) e<strong>in</strong>gerichtet wird. In e<strong>in</strong>em solchen Fall ist<br />
dann auf e<strong>in</strong>e strikte Trennung im Buchungsgeschehen zu achten. In der eigenen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung ist dann<br />
nur der ggf. bestehende Anspruch auf Vergütung als Treuhänder zu erfassen.<br />
1.3.4.5.2 Die Bilanzierung bei der Geme<strong>in</strong>de als Treugeber<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann aber auch e<strong>in</strong>em Dritten eigene Vermögensteile überlassen, z.B. e<strong>in</strong>em Sanierungsträger<br />
(vgl. § 157 BauGB), so dass sie als Treugeber auftritt. Erfüllt der Dritte die ihm von der Geme<strong>in</strong>de übertragenen<br />
Aufgaben im eigenen Namen auf Rechnung der Geme<strong>in</strong>de wird der Sanierungsträger als Treuhänder der Geme<strong>in</strong>de<br />
tätig (vgl. § 159 BauGB). Zum Treuhandvermögen gehört dabei das Vermögen, das die Geme<strong>in</strong>de zur<br />
Erfüllung der Aufgabe durch den Dritten bereitstellt. In diesen Fällen f<strong>in</strong>den die allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätze<br />
Anwendung, so dass die Geme<strong>in</strong>de bei solchen Treuhandverhältnissen wirtschaftlicher Eigentümer der<br />
übergebenen Vermögensgegenstände bleibt und diese bei ihr als Treugeber zu bilanzieren s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass Treugut von e<strong>in</strong>em Dritten zu treuen Händen des Treugebers<br />
erworben wird. Im Auftrag des Treugebers übernommene Verpflichtungen s<strong>in</strong>d beim Treuhänder anzusetzen, ggf.<br />
auch die gegen die Geme<strong>in</strong>de als Treugeber bestehenden Forderungen auf Freistellung von den Verpflichtungen.<br />
Wegen der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Treuhandverhältnissen muss aber bei der Aufstellung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Aufgabenübertragung an e<strong>in</strong>en Sanierungsträger und e<strong>in</strong> bestehendes Treuhandverhältnis<br />
sowie dessen Auflösung immer im E<strong>in</strong>zelnen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse betrachtet<br />
und bewertet werden.<br />
1.3.4.5.3 Treuhandverhältnis und Pensionsrückstellungen<br />
Im Zusammenhang mit der Bilanzierung geme<strong>in</strong>dlicher Treuhandverhältnisse ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>de durch e<strong>in</strong> Treuhandverhältnis zur H<strong>in</strong>terlegung von Pensionsverpflichtungen weder auf die notwendige<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1465
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Liquiditätsvorsorge für die zu zahlenden Versorgungsleistungen (vgl. § 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>) verzichten noch ihre<br />
Pensionsrückstellungen m<strong>in</strong>dern kann. Ebenso stellt die sog. Treuhandlösung „Contractual Trust Arrangements“<br />
(CTA) zur Absicherung und F<strong>in</strong>anzierung langfristig fällig werdender Pensionsverpflichtungen ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>derechtlich<br />
zulässige Besicherung dar, die zur M<strong>in</strong>derung der von der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen<br />
führen kann, auch wenn dabei e<strong>in</strong> unabhängiger Rechtsträger e<strong>in</strong>e treuhänderische Verwaltung vornimmt.<br />
1.3.4.6 Die Bilanzierung bei Tauschgeschäften<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann Vermögensgegenstände auch durch Tauschgeschäfte erwerben. Sie muss vor der Abwicklung<br />
solcher Geschäfte prüfen, ob ihr neuer Vermögensgegenstand auch zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben<br />
erforderlich ist oder wird. Auch darf sie den nicht mehr benötigten Vermögensgegenstand i.d.R. nur zu se<strong>in</strong>em<br />
vollen Wert abgeben (vgl. § 90 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Bei Tauschgeschäften kann der Buchwert des im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Eigentum bef<strong>in</strong>dlichen und abzugebenden Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Wertermittlung<br />
bieten. Der Buchwert dürfte dabei e<strong>in</strong>e Wertuntergrenze für den ohne Zahlungen zu erwerbenden<br />
Vermögensgegenstand darstellen. Gleichwohl ist der volle Zeitwert des abzugebenden sowie des zu erwerbenden<br />
Vermögensgegenstandes zum Erwerbszeitpunkt zu ermitteln, um die notwendige Gleichwertigkeit des abzuschließenden<br />
Tauschgeschäftes beurteilen zu können.<br />
1.3.4.7 Die Bilanzierung bei Rentenzahlungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann neue Vermögensgegenstände auch auf der Basis von Verträgen erwerben, die den Kaufpreis<br />
als Rentenzahlungen an den Verkäufer vorsehen. Sie muss vor der Abwicklung solcher Geschäfte wie bei<br />
jedem Vermögenserwerb immer prüfen, ob ihr neuer Vermögensgegenstand auch zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgaben benötigt wird. In solchen Fällen wird die Höhe der Anschaffungskosten maßgeblich durch den<br />
Barwert der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen Rentenverpflichtungen bestimmt. Es kommt dabei auch darauf<br />
an, welche Form der Rentenverpflichtung die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangen ist.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Rentenverpflichtung kann z.B. für e<strong>in</strong>en fest vere<strong>in</strong>barten, begrenzten Zeitraum vorgesehen<br />
se<strong>in</strong> (zeitlich bestimmte Rente). In diesem Fall soll der Barwert durch Abz<strong>in</strong>sung aller vere<strong>in</strong>barten Zahlungen aus<br />
der Rentenverpflichtung ermittelt werden. Dieses gilt z.B. für Leibrentenverträge der Geme<strong>in</strong>de (Erwerb e<strong>in</strong>es<br />
Grundstückes gegen Übernahme e<strong>in</strong>er festen Geldrente – Rentengut nach dem Gesetz über Rentengut vom<br />
27.06.1890), Oftmals ist die Rentenzahlung auch an die Lebenszeit e<strong>in</strong>er Person geknüpft, so dass <strong>in</strong> der Ermittlung<br />
des Barwerts versicherungsmathematische Verfahren unter E<strong>in</strong>beziehung der Lebenserwartung Anwendung<br />
f<strong>in</strong>den. Mögliche Erhöhungen der Rentenzahlungen der Geme<strong>in</strong>de fließen dabei nur dann <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anschaffungskosten e<strong>in</strong>, wenn sie vertraglich vere<strong>in</strong>bart worden s<strong>in</strong>d.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen das zu Erhöhung von geme<strong>in</strong>dlichen Rentenzahlungen führende Ereignis (auch z.B.<br />
durch e<strong>in</strong>e Wertsicherungsklausel) erst zukünftig auftritt, fließen daraus entstehende Erhöhungen nicht mehr <strong>in</strong><br />
die Anschaffungskosten der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>. In solchen Fällen stellt die Rentenerhöhung e<strong>in</strong> gesondertes F<strong>in</strong>anzierungsgeschäft<br />
für die Geme<strong>in</strong>de dar, weil sich die Erhöhung der geme<strong>in</strong>dlichen Rentenzahlungen nicht mehr<br />
orig<strong>in</strong>är aus dem Erwerb des Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de begründet. Vielmehr s<strong>in</strong>d dann nur<br />
die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form von Rentenzahlungen betroffen.<br />
1.3.4.8 Die Bilanzierung bei Zwangsversteigerungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann ihre Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke, auch im Rahmen e<strong>in</strong>es Zwangsversteigerungsverfahrens<br />
erwerben. In diesen Fällen entspricht regelmäßig die von der Geme<strong>in</strong>de für den ersteigerten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1466
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vermögensgegenstand geleistete Zahlung den Anschaffungskosten. Ob darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e an den Vermögensgegenstand<br />
d<strong>in</strong>glich besicherte Forderung <strong>in</strong> die Anschaffungskosten e<strong>in</strong>zubeziehen ist, hängt von den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten im E<strong>in</strong>zelfall ab und muss dann unter Berücksichtung des Grundsatzes der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
und der GoB entschieden werden.<br />
1.3.4.9 Die Bilanzierung bei gepfändeten Vermögensgegenständen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat vielfach fremde Vermögensgegenstände im Besitz, die ihr wegen ihrer Ansprüche gegen diese<br />
Dritte als Sicherung übereignet worden s<strong>in</strong>d. Nach den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften können auf Grund der Bestellung<br />
e<strong>in</strong>es Pfandrechts oder auf andere Art und Weise fremde Vermögensgegenstände belastet oder <strong>in</strong> Sicherungsverwahrung<br />
genommen werden, um e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung zu sichern. Bei dem der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen<br />
Pfandgut bleibt der Pfandgeber bis zur Verwertung der Eigentümer der Vermögensgegenstände. Er<br />
kann i.d.R. davon ausgehen, dass er bei Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche se<strong>in</strong> Pfandgut wieder zurück<br />
erhält. In diesen Fällen besteht daher ke<strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>anderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum, so<br />
dass das Pfandgut dem Pfandgeber zuzurechnen und nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist. In diesen<br />
Fällen hat die Geme<strong>in</strong>de lediglich ihre gesicherte Forderung <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen.<br />
1.4 Aktivtausch und Passivtausch <strong>in</strong> der Bilanz<br />
Die Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de haben bei den Buchungen nach dem System der doppelten Buchführung<br />
auch Auswirkungen auf die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz, auch wenn nicht jeder Geschäftsvorfall <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz darzustellen ist. Es werden, abhängig von den bilanziellen Auswirkungen, vier Arten von Veränderungen<br />
der Bilanzposten unterschieden (vgl. Abbildung).<br />
Veränderungen von Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Aktivtausch<br />
Passivtausch<br />
Aktiv-Passiv-Mehrung<br />
Aktiv-Passiv-M<strong>in</strong>derung<br />
Bei e<strong>in</strong>em Aktivtausch werden nur Konten der Aktivseite berührt<br />
und damit das Gesamtvolumen der Bilanz nicht verändert. E<strong>in</strong><br />
Konto erhält e<strong>in</strong>e Bestandmehrung, das andere Konto e<strong>in</strong>e Bestandm<strong>in</strong>derung<br />
<strong>in</strong> gleicher Höhe, z.B. Kauf von Büroausstattung<br />
mit sofortiger Bezahlung.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Passivtausch werden nur Konten der Passivseite berührt<br />
und damit das Gesamtvolumen der Bilanz nicht verändert. E<strong>in</strong><br />
Konto erhält e<strong>in</strong>e Bestandmehrung, das andere Konto e<strong>in</strong>e Bestandm<strong>in</strong>derung<br />
<strong>in</strong> gleicher Höhe, z.B. Ablösung e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
aus Lieferungen und Leistungen durch e<strong>in</strong>en Kredit.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Aktiv-Passiv-Mehrung (Bilanzverlängerung) werden sowohl<br />
e<strong>in</strong> Konto der Aktivseite als auch e<strong>in</strong> Konto der Passivseite im<br />
Bestand vermehrt und damit das Gesamtvolumen der Bilanz verlängert,<br />
z.B. Kauf e<strong>in</strong>es Fahrzeuges mit Zahlungsziel von drei<br />
Monaten.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Aktiv-Passiv-M<strong>in</strong>derung (Bilanzverkürzung) werden sowohl<br />
e<strong>in</strong> Konto der Aktivseite als auch e<strong>in</strong> Konto der Passivseite im<br />
Bestand verm<strong>in</strong>dert und damit das Gesamtvolumen der Bilanz<br />
verkürzt, z.B. Bezahlung e<strong>in</strong>er Lieferantenverb<strong>in</strong>dlichkeit durch<br />
Überweisung vom Bankkonto.<br />
Abbildung 387 „Veränderungen von Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1467
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Insbesondere bei den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen, die zu Vermögensumschichtungen bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
führen und deren Buchungen über die Bestandskonten erfolgen, werden die Veränderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz unmittelbar sichtbar und dokumentiert. Bei diesen zulässigen doppischen Buchungen f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Verrechnung<br />
zwischen Aktiv- und Passivposten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz statt, so dass auch nicht gegen das Saldierungsverbot<br />
nach Absatz 2 der Vorschrift verstoßen wird.<br />
2. Zu Absatz 2 (Verbot der Saldierung von Bilanzposten):<br />
2.1 Das Verbot der Verrechnung von Aktivposten mit Passivposten<br />
Die Bilanz der Geme<strong>in</strong>de ist als Bruttorechnung zu führen. Durch e<strong>in</strong>e Saldierung von Posten der Bilanz würde<br />
die Übersicht über die geme<strong>in</strong>dliche Vermögens- und Schuldenlage bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren<br />
gehen. Nach dieser Vorschrift dürfen daher die Wertansätze der Bilanzposten auf der Aktivseite nicht mit den<br />
Bilanzposten auf der Passivseite verrechnet werden. E<strong>in</strong>e Verrechnung von Bilanzposten im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Aufrechnung<br />
würde auch gegen die Buchführungsgrundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen. Das <strong>in</strong> der<br />
Vorschrift enthaltene ausdrückliche Saldierungsverbot verh<strong>in</strong>dert somit auch e<strong>in</strong>e Bilanzverschleierung.<br />
Vom bilanziellen Saldierungsverbot bleibt aber e<strong>in</strong>e Verrechnung von geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüchen und Verpflichtungen<br />
gegenüber Dritten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. So bleibt z.B. e<strong>in</strong>e personenbezogene<br />
Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen durch die Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelfall zulässig, wenn diese auf<br />
der Grundlage des § 387 BGB vorgenommen wird. Auch bleibt e<strong>in</strong>e Verrechnung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zahlungsabwicklung zulässig, wenn z.B. von der Geme<strong>in</strong>de zu leistende personenbezogene Auszahlungen an<br />
e<strong>in</strong>en Dritten mit se<strong>in</strong>en ausstehenden Zahlungen (E<strong>in</strong>zahlungen bei der Geme<strong>in</strong>de) saldiert werden, weil lediglich<br />
der geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsverkehr von diesem Vorgang betroffen ist.<br />
Das Saldierungsverbot wirkt sich aber z.B. auch auf den Wertansatz von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
aus, denn unter Berücksichtigung des § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> führt dieses Verbot dazu, dass Abschreibungen<br />
bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen nicht nach der <strong>in</strong>direkten Methode verbucht werden dürfen.<br />
Nach dieser Methode wird der auf den jeweiligen Abschussstichtag bezogene Buchwert e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
dadurch ermittelt, dass die Abschreibungen unmittelbar vom Wert des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
saldiert werden.<br />
Für geme<strong>in</strong>dliche Abschreibungen ist nur die Buchung nach der direkten Methode zulässig, so dass der erstmalige<br />
Ansatz e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz immer mit se<strong>in</strong>en nach der Brutto-<br />
Methode ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist. Im NKF ist aber auch nicht die Möglichkeit<br />
zugelassen worden, den Wert von Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller Gläubiger entzogen<br />
s<strong>in</strong>d und ausschließlich der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Altersversorgung der Beschäftigten dienen, mit<br />
den Verpflichtungen zu verrechnen.<br />
2.2 Das Verbot der Verrechnung von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken können <strong>in</strong> den unterschiedlichsten Formen sowohl Grundstücksrechte als<br />
auch Grundstückslasten bestehen. Weil die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz als Bruttorechnung zu führen ist, wird <strong>in</strong> dieser<br />
Vorschrift ausdrücklich bestimmt, dass Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden dürfen.<br />
Es besteht <strong>in</strong> diesem Fall e<strong>in</strong> Zusammenhang mit dem Verrechnungsverbot der von der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzierenden<br />
Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten. Es ist sachgerecht, dass die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de getrennt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1468
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
von ihren Ansprüchen offengelegt und daher auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend auf der Passivseite<br />
(Verpflichtungen) und auf der Aktivseite (Ansprüche) angesetzt werden. Wie bei e<strong>in</strong>er Saldierung von Posten der<br />
Bilanz würde auch bei e<strong>in</strong>er Verrechnung von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten die Übersicht über die<br />
Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen.<br />
2.2.2 Der Begriff „Grundstücksrechte“<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken können unterschiedlichste Formen von Grundstücksrechten bestehen. Ob<br />
solche Rechte bei geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken bestehen, muss im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
für die betreffenden Grundstücke dokumentiert werden. Zu den Grundstücksrechten s<strong>in</strong>d die grundstücksgleichen<br />
Rechte sowie andere Rechte zu zählen, die sich auf e<strong>in</strong> Grundstück beziehen. Die grundstücksgleichen<br />
Rechte stellen d<strong>in</strong>gliche Rechte dar, die umfassende Nutzungsrechte an Grundstücken be<strong>in</strong>halten. Sie werden<br />
deshalb wie Grundstücke behandelt und erhalten e<strong>in</strong> eigenes Grundbuchblatt, z.B. Erbbaurechte, Abbaurechte,<br />
Wegerechte, Wohnungseigentum u.a. Zu den sonstigen auf e<strong>in</strong> Grundstück bezogenen Rechten gehören die<br />
Grunddienstbarkeit, das Nießbrauchsrecht und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, durch die nur e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>geschränkte Grundstücksnutzung gewährt wird.<br />
2.2.3 Der Begriff „Grundstücklasten“<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken können unterschiedlichste Formen von Grundstückslasten bestehen. Stellen die<br />
Grundstücklasten „dauernde Grundstückslasten“ dar, gehen diese bei e<strong>in</strong>em Erwerb des Grundstücks kraft Gesetzes<br />
auf den Erwerber über. Sie können als e<strong>in</strong>e Eigenschaft des Grundstücks angesehen werden, die dauerhaft<br />
wertm<strong>in</strong>dernd wirkt. Zu den dauernde Grundstückslasten zählen z.B. neben den öffentlichen Lasten, die<br />
Grunddienstbarkeiten (vgl. §§ 1018 ff. BGB), z. B. Wege-, Geh- oder Fahrtrechte, Duldung von Feldbahnen, Gleisen,<br />
Leitungen, Wettbewerbs- oder Bauverbote. Ob solche Lasten bei geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken bestehen,<br />
muss im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung für die betreffenden Grundstücke dokumentiert werden.<br />
Die Grundstückslasten werden i.d.R. <strong>in</strong> öffentliche und private Lasten sowie Baulasten untergliedert. Zu den öffentlichen<br />
Lasten s<strong>in</strong>d z.B. zu zählen: Grundsteuer, Wasserz<strong>in</strong>s, Kam<strong>in</strong>kehrerabgaben und Beiträge zur Flurbere<strong>in</strong>igung.<br />
Bei den privaten Lasten, die im dritten Teil des Grundbuchblattes verzeichnet s<strong>in</strong>d, kann es sich z.B.<br />
um Hypotheken oder andere f<strong>in</strong>anzielle Belastungen, die auf dem Grundstück liegen, handeln. Diese Art von<br />
Lasten hängen fest mit dem Grundstück zusammen. Sie ist nicht an die Person gebunden, die z.B. die Hypothek<br />
aufgenommen hat. Bei e<strong>in</strong>em Kauf gehen daher nicht getilgte private Lasten auf den Erwerber über.<br />
Die Baulasten s<strong>in</strong>d Lasten, die der Eigentümer bei der Bebauung e<strong>in</strong>es Grundstückes beachten muss, z.B. Pflichten,<br />
die Feuerwehrzufahrten oder Wege zu Hydranten frei zu halten. Auch Grundstücksnachbarn haben manchmal<br />
e<strong>in</strong> Wegerecht <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Baulast auf e<strong>in</strong>em fremden Grundstück, um dieses zu überqueren und ihr eigenes<br />
Grundstück zu erreichen. Baulasten werden zwischen den Nachbarn oder mit der Geme<strong>in</strong>de vere<strong>in</strong>bart, im<br />
Baulastenverzeichnis festgehalten und gehen nicht aus den E<strong>in</strong>tragungen des Grundbuches hervor. Die Löschung<br />
ist nur möglich, wenn an ihnen ke<strong>in</strong> öffentliches Interesse mehr besteht.<br />
3. Zu Absatz 3 (Gliederung der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz):<br />
3.01 Die Gliederungsbereiche der Aktivseite<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d dem Bilanzbereich „Anlagevermögen“ auf der Aktivseite nur die Gegenstände<br />
der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen, die dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zu dienen.<br />
Dazu gehören alle geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände, deren Zweckbestimmung dar<strong>in</strong> besteht, dem Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1469
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dauernd (über mehrere Jahre) zu dienen und die nicht zur Veräußerung vorgesehen<br />
s<strong>in</strong>d. Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz zeigt im Bereich „Anlagevermögen“ folgende Struktur (vgl. Abbildung).<br />
Anlagevermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Bilanzbereich Bilanzposten<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
Unbebaute Grundstücke und<br />
grundstücksgleiche Rechten<br />
Bebaute Grundstücke und<br />
grundstücksgleiche Rechte<br />
Infrastrukturvermögen<br />
Sonstiges Sachanlagevermögen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
- Grünflächen<br />
- Ackerland<br />
- Wald, Forsten<br />
- Sonstige unbebaute Grundstücke<br />
- K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen<br />
- Schulen<br />
- Wohnbauten<br />
- Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude<br />
- Grund und Boden des Infrastrukturvermögens<br />
- Brücken und Tunnel<br />
- Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und<br />
Sicherheitsanlagen<br />
- Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
- Straßennetz mit Wegen, Plätzen und<br />
Verkehrslenkungsanlagen<br />
- Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens<br />
- Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
- Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
- Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />
- Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
- Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />
- Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
- Beteiligungen<br />
- Sondervermögen<br />
- Wertpapiere des Anlagevermögens<br />
- Ausleihungen<br />
Abbildung 388 „Anlagevermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz“<br />
Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung wird auch die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de berücksichtigt, so dass z.B.<br />
im Bereich „Sachanlagevermögen“ die geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke unter verschiedenen Bilanzposten je nach<br />
ihrer Zweckbestimmung oder Nutzungsart anzusetzen s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d aber die Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de<br />
nur zur kurzfristigen Nutzung, zum Verbrauch oder zur Veräußerung vorgesehen, s<strong>in</strong>d diese auf der Aktivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im besonderen Bilanzbereich „Umlaufvermögen“ anzusetzen. Auch Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens, die nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen, sowie Vermögensgegenstände, die<br />
konkret zur Veräußerung vorgehalten werden, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Umlaufvermögen anzusetzen.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den ist auf e<strong>in</strong>en besonderen Bilanzposten „Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs<br />
der Geme<strong>in</strong>de“ verzichtet worden. Dieser Bilanzbereich soll nur dann e<strong>in</strong>gerichtet werden, wenn durch<br />
besondere Rechtsvorschriften zugelassen wird, dass bei der Geme<strong>in</strong>de entstandene Aufwendungen aus der<br />
Erweiterung ihrer Aufgabenerfüllung aktiviert werden dürfen, um sie auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen z.B.<br />
wenn Landesaufgaben durch e<strong>in</strong> Gesetz auf die Geme<strong>in</strong>den verlagert werden. In e<strong>in</strong>em solchen Fall wäre im<br />
Zusammenhang mit dem Gesetz zu bestimmen, welche durch die Aufgabenverlagerung verursachten Aufwen-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1470
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dungen unter e<strong>in</strong>em solchen gesonderten Bilanzposten zu erfassen wären und auf welchen abgegrenzten Zeitraum<br />
diese verteilt werden dürfen.<br />
3.1 Zu Nummer 1 (Anlagevermögen):<br />
3.1.0.1 Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlagevermögen<br />
Zum Bereich „Anlagevermögen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zählen Vermögensgegenstände, die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht nur vorübergehend für ihre Aufgabenerfüllung gehalten werden, sondern dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd<br />
dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de zu dienen (vgl. § 33 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dabei stellt der Wert<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes alle<strong>in</strong> genommen ke<strong>in</strong> Kriterium für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung dar. Vielmehr<br />
ist auch die wirtschaftliche Zweckbestimmung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes, d.h. ob der e<strong>in</strong>zelne<br />
Vermögensgegenstand zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt (gewidmet) ist, für die bilanzielle Zuordnung<br />
maßgebend und heranzuziehen.<br />
Es ist von der Geme<strong>in</strong>de jeweils stichtagsbezogen zu beurteilen, ob die Bilanzierungskriterien bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d bzw. vorliegen, wobei auch Umstände vor und nach dem jeweiligen Abschlussstichtag zu berücksichtigen<br />
s<strong>in</strong>d. So s<strong>in</strong>d nach dem Abschlussstichtag liegende Umstände nur relevant, wenn sie werterhellend im S<strong>in</strong>ne<br />
des § 32 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e erst nach dem Abschlussstichtag e<strong>in</strong>getretene Zweckänderung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes ist deshalb ohne Auswirkungen auf den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz zu diesem Abschlussstichtag.<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen können daher nur die Vermögensgegenstände zugeordnet werden, die bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de zum Gebrauch auf Dauer im S<strong>in</strong>ne ihrer Zweckbestimmung bestimmt s<strong>in</strong>d und bei denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der Begriff „Dauer“ ist dabei jedoch nicht alle<strong>in</strong> auf die zeitliche Zuordnung<br />
h<strong>in</strong> auszulegen. Gleichwohl kann die tatsächliche Dauer des Besitzes bzw. das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de für die bilanzielle Zuordnung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wichtige Anhaltspunkte<br />
liefern. So könnte e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de auch im Anlagevermögen zu bilanzieren<br />
se<strong>in</strong>, wenn er sich tatsächlich nur kurzfristig im Eigentum der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>det.<br />
In besonderen Fällen kann sich auch die Zweckbestimmung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes ändern,<br />
so dass se<strong>in</strong>e Zuordnung zum Anlagevermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu überprüfen ist. Ggf. ist dann<br />
e<strong>in</strong>e Umschichtung <strong>in</strong>nerhalb des Anlagevermögens oder e<strong>in</strong>e Umgliederung <strong>in</strong>s geme<strong>in</strong>dliche Umlaufvermögen<br />
vorzunehmen. Von solchen Vorgängen wird auch der geme<strong>in</strong>dliche Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
berührt, <strong>in</strong> dem die Veränderungen von Zuordnungen <strong>in</strong>nerhalb des Anlagevermögens als Umbuchungen zu<br />
erfassen s<strong>in</strong>d. Die bilanziellen Umschichtungen von Vermögensgegenständen vom Anlagevermögen <strong>in</strong>s Umlaufvermögen<br />
s<strong>in</strong>d dagegen als Abgänge und <strong>in</strong> umgekehrter Weise als Zugänge zu erfassen.<br />
3.1.0.2 Die Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand kann im E<strong>in</strong>zelfall trotz mehrjährigen Eigentums der Geme<strong>in</strong>de dem<br />
Umlaufvermögen zuzurechnen und entsprechend zu bilanzieren se<strong>in</strong>. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d jedoch zum Verbrauch,<br />
zur Weiterverarbeitung oder zur Veräußerung bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände dem Umlaufvermögen<br />
zuzuordnen. Dabei kommt es auf die geme<strong>in</strong>dliche Zweckbestimmung an, die sich aus der Art des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes sowie dem Willen der Geme<strong>in</strong>de über den zeitlich bestimmten Gebrauch<br />
oder Verbrauch ergibt. Dem geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen s<strong>in</strong>d deshalb z.B. auch die geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke<br />
zuzuordnen, die zum Zwecke der Veräußerung von der Geme<strong>in</strong>de gehalten werden, auch wenn sie auf<br />
Grund ihrer Eigenart eigentlich dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Zu beachten ist, dass<br />
die Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen nicht dazu führt, dass nur Vermögensgegens-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1471
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tände, die dem Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen s<strong>in</strong>d, als Investitionen im S<strong>in</strong>ne der haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften gelten.<br />
Bei der Abgrenzung zwischen dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen der Geme<strong>in</strong>de ist<br />
aber auch die zeitliche Verweildauer bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Kriterium. E<strong>in</strong>e generelle M<strong>in</strong>destverweildauer für die<br />
Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen besteht jedoch nicht. Entsprechend der betriebswirtschaftlichen<br />
Literatur kann e<strong>in</strong>e Zuordnung zum Anlagevermögen als sachgerecht betrachtet werden, wenn<br />
die Geme<strong>in</strong>de mehr als fünf Jahre über den betreffenden Vermögensgegenstand verfügt oder verfügen will.<br />
In die Entscheidung über die Zuordnung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes zum Anlagevermögen s<strong>in</strong>d aber auch<br />
se<strong>in</strong>e Art und se<strong>in</strong>e Verwendung durch die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen. Dabei muss auch auf den Willen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
der ggf. bereits durch die Verwendung des Vermögensgegenstandes zum Ausdruck kommen kann,<br />
geachtet werden. Alle Kriterien müssen dokumentiert und für Dritte erkennbar se<strong>in</strong>, auch wenn zu jedem Abschlussstichtag<br />
von der Geme<strong>in</strong>de wieder neu darüber entschieden werden kann.<br />
3.1.0.3 Umgliederungen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen<br />
Im Zeitablauf kann sich zudem die Zweckbestimmung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes ändern, der<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im Bereich „Anlagevermögen“ angesetzt worden ist. Ist e<strong>in</strong> solcher Vermögensgegenstand<br />
z.B. zur Veräußerung bestimmt, kann zum Abschlussstichtag entsprechend der e<strong>in</strong>getretenen Änderung<br />
der Zweckbestimmung e<strong>in</strong>e Umgliederung <strong>in</strong> den Bilanzbereich „Umlaufvermögen“ vorzunehmen se<strong>in</strong>,<br />
<strong>in</strong>sbesondere dann, wenn von der Geme<strong>in</strong>de aktiv die Maßnahmen durchgeführt werden, um sich von diesem<br />
Vermögensgegenstand zu trennen.<br />
Auf e<strong>in</strong>e solche Umgliederung ist jedoch regelmäßig zu verzichten, wenn e<strong>in</strong> zur Veräußerung anstehender Vermögensgegenstand<br />
von der Geme<strong>in</strong>de noch tatsächlich bis zu se<strong>in</strong>er Veräußerung genutzt wird. Die Veräußerungsabsicht<br />
alle<strong>in</strong> verursacht dann ke<strong>in</strong>e Änderung der Zweckbestimmung, wenn sie entsprechend der betriebswirtschaftlichen<br />
Literatur nicht länger als zwei Jahre besteht, so dass e<strong>in</strong> solcher Vermögensgegenstand<br />
erst durch se<strong>in</strong>en Abgang se<strong>in</strong>e Zweckbestimmung verliert. So ändert sich z.B. bei Wertpapieren regelmäßig<br />
nicht die Zweckbestimmung, wenn sie aus kartellrechtlichen Gründen veräußert werden müssen. Deshalb wird<br />
ke<strong>in</strong>e Umgliederung dieser Vermögensgegenstände <strong>in</strong>s Umlaufvermögen vorgenommen.<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand wird i.d.R. <strong>in</strong>s Umlaufvermögen der Geme<strong>in</strong>de umgegliedert, wenn er<br />
für den vorgesehenen Zweck nicht mehr genutzt wird und nicht wieder <strong>in</strong> Betrieb genommen, sondern veräußert<br />
werden soll. Von solchen Vorgängen wird auch der geme<strong>in</strong>dliche Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
berührt, <strong>in</strong> dem die Veränderungen von Zuordnungen <strong>in</strong>nerhalb des Anlagevermögens als Umbuchungen zu<br />
erfassen s<strong>in</strong>d. Die bilanziellen Umschichtungen von Vermögensgegenständen vom Anlagevermögen <strong>in</strong>s Umlaufvermögen<br />
s<strong>in</strong>d dagegen als Abgänge und <strong>in</strong> umgekehrter Weise als Zugänge zu erfassen.<br />
3.1.0.4 Die Abbildung des Anlagevermögens im Anlagenspiegel<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach § 44 Abs. 3 i.V.m. § 45 GemHVO <strong>NRW</strong> verpflichtet, dem Anhang e<strong>in</strong>en Anlagenspiegel<br />
beizufügen, der die Entwicklung der e<strong>in</strong>zelnen Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert darstellen<br />
soll. Er ist daher entsprechend den Vorgaben für die Gliederung der Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach §<br />
41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> zu gliedern. Der Anlagenspiegel dient dazu, für jeden Vermögensposten, unter<br />
dem Beträge zusammen gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum<br />
den zutreffenden Betrag anzugeben. Er erleichtert dadurch den Überblick über die Vermögenslage sowie über die<br />
Altersstruktur des Anlagevermögens.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1472
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch den geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenspiegel wird zudem die <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung erfasste Mittelverwendung<br />
durch Zugänge und Zuschreibungen (Aktivzunahmen) sowie die Mittelherkunft durch Abgänge und Abschreibungen<br />
(Aktivabnahme) wieder gespiegelt. Er setzt aber auch e<strong>in</strong>e entsprechende Anlagenbuchhaltung voraus, <strong>in</strong><br />
der z.B. die e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstand genau bezeichnet wird, der Tag der Anschaffung oder Herstellung,<br />
die Nutzungsdauer, die Abschreibungsmethode, der Buchwert am Abschlussstichtag sowie der Tag des Abgangs<br />
genau vermerkt, fortgeschrieben und nachgewiesen werden.<br />
3.1.0.5 Bilanzposten und Gesamtabschluss<br />
Bei den Gliederungsvorgaben für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz nach den Absätzen 3 und 4 dieser Vorschrift wurde<br />
versucht, <strong>in</strong> wichtigen Bilanzbereichen auch die Belange des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses nach § 116 GO<br />
<strong>NRW</strong> zu berücksichtigen, <strong>in</strong> dem bereits <strong>in</strong> solchen Bereichen die geme<strong>in</strong>dlichen Betätigungsformen außerhalb<br />
der Kernverwaltung <strong>in</strong> die Postengliederung e<strong>in</strong>bezogen wurden. So s<strong>in</strong>d z.B. auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ gesonderte Bilanzposten für „Verbundene Unternehmen“, „Beteiligungen“<br />
und „Sondervermögen“ der Geme<strong>in</strong>de zu bilden.<br />
Auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d aber auch die geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen und die privatrechtlichen<br />
Forderungen entsprechend zu differenzieren. Auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist e<strong>in</strong>e solche<br />
Differenzierung z.B. bei den anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen<br />
vorzunehmen. Diese von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zuhaltende Differenzierung ihrer Bilanzbereiche bzw. Bilanzposten<br />
soll dazu beitragen, dass notwendige Konsolidierungsschritte, z.B. Elim<strong>in</strong>ierungen „konzern<strong>in</strong>terner“ Beziehungen,<br />
leichter umsetzbar s<strong>in</strong>d und den Informationsbedürfnissen der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
ausreichend Rechnung tragen.<br />
3.1.1 Zu Nummer 1.1 (Immaterielle Vermögensgegenstände):<br />
3.1.1.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ s<strong>in</strong>d Rechte und Möglichkeiten mit besonderen<br />
Vorteilen für die Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, zu deren Erlangung bei der Geme<strong>in</strong>de Aufwendungen aus e<strong>in</strong>em Kauf-<br />
oder Tauschvorgang entstanden se<strong>in</strong> müssen. Die immateriellen Vermögenswerte der Geme<strong>in</strong>de stellen sogenannte<br />
„nicht stoffliche“ Wirtschaftsgüter und damit nicht fassbare Werte der Geme<strong>in</strong>de dar. Sie s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz getrennt von den Sachanlagen oder F<strong>in</strong>anzanlagen anzusetzen. E<strong>in</strong>e Aktivierung immaterieller<br />
Vermögenswerte darf zudem nur erfolgen, wenn diese von der Geme<strong>in</strong>de von Dritten entgeltlich erworben<br />
worden s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand darstellen.<br />
Zu den immateriellen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen, die bewertungsfähig se<strong>in</strong> müssen, zählen z.B.<br />
Konzessionen, Lizenzen, EDV-Software und ähnliche Rechte. E<strong>in</strong>e Konzession stellt dabei e<strong>in</strong>e Erlaubnis dar,<br />
durch die e<strong>in</strong>em Dritten gestattet wird, bestimmte Tätigkeiten vorzunehmen. Die Geme<strong>in</strong>den besitzen i.d.R. ke<strong>in</strong>e<br />
Konzessionen. E<strong>in</strong>e Lizenz stellt e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten dar. Der<br />
Lizenzgeber gewährt dabei dem Lizenznehmer e<strong>in</strong> Recht, damit der Lizenznehmer e<strong>in</strong>en geschützten Tatbestand<br />
nutzen darf, z.B. e<strong>in</strong>e DV-Software. Zu den „ähnlichen Rechten“ zählen nicht die bloße Möglichkeit und allgeme<strong>in</strong>e<br />
Chancen, z.B. Kauf<strong>in</strong>teresse. Diese Gegebenheiten stellen ke<strong>in</strong>e aktivierbaren Sachverhalte dar. Auch das<br />
Steuererhebungsrecht der Geme<strong>in</strong>de ist nicht als aktivierbarer Tatbestand zu klassifizieren.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann aber auch die Betriebserlaubnisse oder Baugenehmigungen als immaterielle Vermögensgegenstände<br />
bilanzieren, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung von Sachanlagen notwendige<br />
Anschaffungsnebenkosten darstellen. Ebenso s<strong>in</strong>d Grunddienstbarkeiten bei geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken, z.B.<br />
das Nießbrauchsrecht oder die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte Grundstücks-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1473
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nutzung gewähren, als immaterielle Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de dafür e<strong>in</strong> Entgelt gezahlt hat. Die grundstücksgleichen Rechte s<strong>in</strong>d aber i.d.R. unter den entsprechenden<br />
Bilanzposten des Sachanlagevermögens anzusetzen. Werden von der Geme<strong>in</strong>de immaterielle Vermögensgegenstände<br />
aber nur kurzfristig genutzt, s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de dem Umlaufvermögen zuzuordnen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat außerdem ihre Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände, also Vorleistungen auf<br />
noch nicht abgewickelte bzw. schwebende Geschäfte gesondert zu bilanzieren. Die geme<strong>in</strong>dlichen Anzahlungen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich möglichst unter e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten anzusetzen. Sie sollen nicht unter<br />
dem gesonderten Bilanzposten „Geleistete Anzahlungen“, der für Anzahlungen für geme<strong>in</strong>dliche Sachanlagen<br />
bestimmt ist, erfasst werden (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.8 GemHVO <strong>NRW</strong>). Andererseits s<strong>in</strong>d immaterielle Vermögensgegenstände<br />
von der Geme<strong>in</strong>de nicht entgeltlich erworben worden oder hat die Geme<strong>in</strong>de solche Vermögensgegenstände<br />
selbst hergestellt, dürfen diese geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände nicht <strong>in</strong> der Bilanz der<br />
Geme<strong>in</strong>de aktiviert werden (vgl. § 43 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch dürfen die von der Geme<strong>in</strong>de erteilten Konzessionen<br />
für Dritte nicht aktiviert werden.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden immateriellen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 01 zugeordnet (vgl. § 27<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.1.2 Die EDV-Software als immaterieller Vermögensgegenstand<br />
3.1.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die EDV-Software der Geme<strong>in</strong>de hat nicht nur im Rahmen der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e große<br />
Bedeutung. In diesem Zusammenhang stellen die verschiedenen Formen der Software, z.B. Firmware, Systemsoftware<br />
oder Anwendungssoftware, e<strong>in</strong>en immateriellen Vermögensgegenstand dar. Sie ist deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz gesondert unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ anzusetzen. Die<br />
verschiedenen Formen der Software sowie ihr Zusammenhang mit der Hardware wirken sich auf die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanzierung aus (vgl. Abbildung).<br />
Eigen-<br />
Herstellung<br />
⇓<br />
Bilanzierung von EDV- Software<br />
⇓ ⇓<br />
Aktivierungsverbot<br />
nach § 43 Abs. 1 GemHVO<br />
Herstellungsrisiko<br />
beim<br />
Softwareanbieter<br />
Beteiligung<br />
e<strong>in</strong>es Softwareanbieters<br />
⇓ ⇓<br />
Herstellungsrisiko<br />
beim<br />
Softwareanbieter<br />
⇓ ⇓<br />
Abbildung 389 „Bilanzierung von EDV-Software“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1474<br />
Aktivierungsgebot
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung der EDV-Software muss aber auch ihr Zusammenhang mit der Hardware<br />
betrachtet werden, denn dieser wirkt sich auch auf die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung aus. So werden z.B. fest mit<br />
dem Computer verbundene Programmbauste<strong>in</strong>e als Firmware bezeichnet, die als unselbstständige Teile zusammen<br />
mit der Hardware als Betriebs- und Geschäftsausstattung zu aktivieren s<strong>in</strong>d.<br />
Die Systemsoftware und die Anwendungssoftware s<strong>in</strong>d dagegen auf Grund ihrer selbstständigen Verwertbarkeit<br />
grundsätzlich als immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Wird am Markt die Software nur zusammen<br />
mit der Hardware gehandelt (sog. Bundl<strong>in</strong>g), ist diese mit der Hardware wie e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Vermögensgegenstand<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebs- und Geschäftsausstattung des Anlagevermögens zu bewerten und anzusetzen.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist ggf. für die unbefristete oder unkündbare befristete Nutzung der Software e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges<br />
Entgelt zu zahlen. Liegt dieser Fall vor, ist das erworbene Nutzungsrecht zu diesen Anschaffungskosten<br />
zu aktivieren. Steht jedoch dabei der Zeitraumbezug im Vordergrund (mietähnliches Verhältnis), ist e<strong>in</strong> für mehrere<br />
Haushaltsjahre gezahltes Entgelt periodengerecht abzugrenzen.<br />
3.1.1.2.2 Eigener Herstellungsvorgang<br />
E<strong>in</strong> eigener Herstellungsvorgang bei der Geme<strong>in</strong>de für ihre Software ist dann gegeben, wenn diese vom Anwender<br />
unter E<strong>in</strong>satz se<strong>in</strong>er eigenen materiellen und personellen Ressourcen selbst geschaffen wird (Eigenherstellung).<br />
Dies liegt auch dann vor, wenn im Rahmen e<strong>in</strong>es Dienstvertrages e<strong>in</strong> Softwareanbieter e<strong>in</strong>gebunden worden<br />
ist und der Softwareanwender das wirtschaftliche Risiko (Herstellungsrisiko) trägt. E<strong>in</strong>e Aktivierung dieser<br />
Software ist dann nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn durch wesensverändernde Vorgänge aus der gekauften<br />
Standardsoftware e<strong>in</strong>e „Individualsoftware“ als neuer Vermögensgegenstand entsteht. Auch ist hierbei entscheidend,<br />
ob die Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong> Dritter das Herstellungsrisiko trägt.<br />
3.1.1.2.3 Erweiterung oder Verbesserung der Software<br />
Die Maßnahmen zur Erweiterung oder Verbesserung der Software s<strong>in</strong>d losgelöst von den ursprünglichen Aufwendungen,<br />
müssen jedoch h<strong>in</strong>sichtlich der Aktivierbarkeit die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Beim Customiz<strong>in</strong>g<br />
ist zu unterscheiden, ob die Maßnahme dazu dienen, die Software <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu<br />
versetzen oder ob es sich um e<strong>in</strong>e Bearbeitung und Ergänzung der Software <strong>in</strong> ihrer Standardform handelt. Bei<br />
gekaufter Software stellt die Herstellung der Betriebsbereitschaft e<strong>in</strong>en Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungskosten<br />
dar.<br />
Bei darüber h<strong>in</strong>ausgehenden Maßnahmen für den E<strong>in</strong>satz der Software bei der Geme<strong>in</strong>de ist zu prüfen, ob diese<br />
nicht e<strong>in</strong>e Erweiterung oder wesentliche Verbesserung der Software darstellen. Bei Updates und Release-<br />
Wechsel ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software im Vordergrund steht oder<br />
ggf. im Rahmen e<strong>in</strong>es Generationenwechsels e<strong>in</strong> neuer Vermögensgegenstand erworben wird. Liegt dies vor,<br />
wäre der Restbuchwert des alten Programms außerplanmäßig abzuschreiben. Für die Bilanzierung e<strong>in</strong>er angeschafften<br />
Software ist auch zu beachten, ob der Softwareanbieter dem Softwareanwender die une<strong>in</strong>geschränkte<br />
Verfügungsmöglichkeit über die Software e<strong>in</strong>räumt oder nur das nicht übertragbare und nicht ausschließliche<br />
Recht, bestimmte Softwareprodukte zu nutzen.<br />
3.1.1.2.4 Internetauftritt (Website)<br />
Im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Software durch die Geme<strong>in</strong>de muss auch der Internetauftritt (Website)<br />
der Geme<strong>in</strong>de betrachtet werden, der unterschiedlichen Zwecken dient. Als Internetpräsenz gilt dabei die<br />
Verknüpfung aller geme<strong>in</strong>dlichen Internetseiten, die als Gesamtheit unter e<strong>in</strong>er Internetadresse (Doma<strong>in</strong>) erreich-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1475
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bar s<strong>in</strong>d, denn die e<strong>in</strong>zelnen Webseiten stellen unselbstständige Bestandteile dar. Dabei kommt es auf die Aufteilung<br />
der Seiten sowie ihre Gestaltung nicht an.<br />
E<strong>in</strong> Internetauftritt der Geme<strong>in</strong>de kann als Vermögensgegenstand klassifiziert werden, denn er stellt e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches<br />
Textdokument, auch wenn er viele Bestandteile enthält, die auch e<strong>in</strong>zeln erstellt werden können. Er kann<br />
bilanziell als immaterieller Vermögensgegenstand angesehen werden, denn er enthält allgeme<strong>in</strong> zugängliche<br />
Datenbestände. Zudem hat der geme<strong>in</strong>dliche Internetauftritt den Zweck, der Geme<strong>in</strong>de längerfristig zu dienen, so<br />
dass die Voraussetzungen für se<strong>in</strong>e Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anlagevermögens grundsätzlich vorliegen können.<br />
Vor e<strong>in</strong>er Aktivierung e<strong>in</strong>es Internetauftritts der Geme<strong>in</strong>de ist jedoch die Frage zu klären, ob e<strong>in</strong>e Eigenherstellung<br />
oder e<strong>in</strong>e Fremdherstellung vorliegt, denn nur entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände<br />
dürfen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aktiviert werden (vgl. § 43 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). So muss e<strong>in</strong>e Auftragsproduktion<br />
vorliegen, die von e<strong>in</strong>em Dritten ausgeführt wird. E<strong>in</strong>e unterstützende Mitwirkung der Geme<strong>in</strong>de steht<br />
dabei e<strong>in</strong>er Aktivierung nicht entgegen. Sie darf nur nicht nur nicht so weit reichen, dass die Geme<strong>in</strong>de die Ideen<br />
und die Konzepte liefert. Liegt dieses gleichwohl vor, stellt die Arbeit des Programmierers nur e<strong>in</strong>e ausführende<br />
Tätigkeit dar, die nicht aktivierungsfähig ist, sondern von der Geme<strong>in</strong>de als Aufwand <strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung zu<br />
erfassen ist.<br />
3.1.1.3 Die Gegenleistungsverpflichtung als immaterieller Vermögensgegenstand<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann im Rahmen ihrer Zuwendungsgewährung e<strong>in</strong>e Gegenleistung von e<strong>in</strong>em Zuwendungsempfänger<br />
verlangen, die als mengenbezogenes Nutzungs- oder Bezugsrecht ausgestaltet ist. In solchen Fällen<br />
besteht der Hauptzweck der geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendung dar<strong>in</strong>, e<strong>in</strong> Recht bzw. e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Leistung<br />
des Zuwendungsempfängers zu haben, z.B. e<strong>in</strong> Mitbenutzungsrecht e<strong>in</strong>er Sporthalle <strong>in</strong> Form von „Sportstunden<br />
pro Woche“. Die H<strong>in</strong>gabe e<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzleistung sowie die zeitliche B<strong>in</strong>dung stellen <strong>in</strong> diesem Zusammenhang nur<br />
die Nebenzwecke dar. Die Bilanzierung e<strong>in</strong>er Mengenleistung ist u.a. auch davon abhängig, ob die Geme<strong>in</strong>de im<br />
Rahmen der Zuwendungsgewährung e<strong>in</strong>en konkreten materiellen oder immateriellen Anspruch bzw. e<strong>in</strong> Recht<br />
erwirbt. E<strong>in</strong> materieller Anspruch der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ggf. als Forderung oder sonstiger<br />
Vermögensgegenstand im Umlaufvermögen anzusetzen.<br />
E<strong>in</strong> ausdrückliches Recht der Geme<strong>in</strong>de aus ihrer Zuwendungsgewährung, das von ihr mengenbezogen bemessen<br />
worden ist, stellt dagegen e<strong>in</strong>en immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar. Dieses ist<br />
wegen der geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendungsgewährung als von der Geme<strong>in</strong>de entgeltlich erworben anzusehen. Dieser<br />
Ansatz e<strong>in</strong>er mengenbezogenen Gegenleistungsverpflichtung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz hat zur Folge, dass die<br />
betreffende Vermögensposition auch mengenbezogen und entsprechend der Erfüllung durch den Dritten zu m<strong>in</strong>dern<br />
bzw. abzuschreiben ist. E<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de gesetzte Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zuwendungsgewährung, die lediglich auf e<strong>in</strong>en möglichen Rückzahlungsanspruch der Geme<strong>in</strong>de ausgerichtet ist,<br />
bleibt dabei unberücksichtigt.<br />
3.1.1.4 D<strong>in</strong>gliche Sicherungsrechte<br />
3.1.1.4.1 Die Bestellung von Sicherheiten<br />
Die Geme<strong>in</strong>de übernimmt mit der Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten Dritter die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> wirtschaftliches<br />
Risiko für fremde Interessen, ohne dass der Bestellung i.d.R. e<strong>in</strong>e entsprechende Gegenleistung gegenüber<br />
steht. Durch solche Rechtsgeschäfte tritt die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Haftungsverhältnisse gegenüber Dritten e<strong>in</strong>, <strong>in</strong>sbesondere<br />
durch die Übernahme von Bürgschaften und Gewährverträgen, aber auch durch die Bestellung sonstiger<br />
Sicherheiten zu Gunsten Dritter. Unter den Begriff „Bestellung von Sicherheiten“ fallen alle Rechtsgeschäfte der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1476
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de, der der Sicherung von fremden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dienen. Dazu gehören die Sicherheitsleistung nach<br />
den §§ 232 ff. BGB, die d<strong>in</strong>glichen Sicherheiten im S<strong>in</strong>ne der §§ 1204 ff BGB, aber auch die Sicherungsübereignung.<br />
E<strong>in</strong>e Sicherheitsleistung kann dabei z.B. durch e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terlegung von Geld oder Wertgegenständen, Bestellung<br />
e<strong>in</strong>er Grundschuld und ähnlichem erfolgen. Das generelle Verbot e<strong>in</strong>er Bestellung von Sicherheiten <strong>in</strong> § 87 GO<br />
<strong>NRW</strong> soll daher verh<strong>in</strong>dern, dass die Geme<strong>in</strong>de die Stellung e<strong>in</strong>es Garanten für fremde Interessen erhält. Jedoch<br />
wird bereits <strong>in</strong> der Vorschrift das generelle Verbot durch die Regelungen <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 modifiziert.<br />
Außerdem ist zugelassen worden, dass die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von diesem Verbot zulassen kann (vgl.<br />
Absatz 1 Satz 1). Andererseits s<strong>in</strong>d nach § 130 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> die Rechtsgeschäfte der Geme<strong>in</strong>de, die gegen<br />
das Verbot verstoßen, nichtig.<br />
3.1.1.4.2 Der Ansatz von Sicherungsrechten<br />
Bei der Bestellung von Sicherheiten oder Sicherungsrechten an Vermögensgegenständen, z.B. Sicherungsübereignungen<br />
oder Sicherungsabtretungen verbleibt das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich beim Sicherungsgeber.<br />
Daher s<strong>in</strong>d betroffene geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de als Sicherungsgeber auftritt. In Ausnahmefällen, <strong>in</strong> denen die Vere<strong>in</strong>barung zwischen<br />
dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer etwaige Verfügungsbefugnisse des Sicherungsnehmers vorsieht,<br />
die über den Sicherungszweck h<strong>in</strong>ausgehen, besteht die Möglichkeit der Bilanzierung beim Sicherungsnehmer.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände als Sicherheit dienen, ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz ke<strong>in</strong>e besondere Kennzeichnung bei den jeweils betroffenen Bilanzposten vorzunehmen. Es ist als ausreichend<br />
anzusehen, wenn im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die entsprechenden Angaben zu den<br />
Sicherungsrechten gemacht werden. Dabei sollten im E<strong>in</strong>zelnen die Art und die Form der Sicherheiten angegeben<br />
werden.<br />
3.1.1.5 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d im Bilanzbereich „Immaterielle Vermögensgegenstände“ die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
geleisteten geldlichen Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände gesondert anzusetzen. Dieses ist<br />
geboten, denn für die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden geleisteten Anzahlungen stellt die Erbr<strong>in</strong>gung<br />
von Zahlungen durch die Geme<strong>in</strong>de die Ursache dar, während der Erwerb der zu bilanzierenden immateriellen<br />
Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig durch Lieferungen und Leistungen entsteht. Diese Anzahlungen<br />
stellen somit geme<strong>in</strong>dliche Vorleistungen im Rahmen e<strong>in</strong>es schwebenden Geschäftes bzw. für noch nicht<br />
abgewickelte Geschäfte zum Erwerb e<strong>in</strong>es neuen immateriellen Vermögensgegenstandes dar. Sie müssen solange<br />
von der Geme<strong>in</strong>de als solche bilanziert werden, bis der der damit f<strong>in</strong>anzierte immaterielle Vermögensgegenstand<br />
<strong>in</strong> das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen übergegangen ist. Liegt dieses vor, ist e<strong>in</strong>e entsprechende Umbuchung<br />
(Umschichtung) auf den zutreffenden Bilanzposten auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vorzunehmen.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die geleisteten Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände<br />
nicht unter dem gesonderten Bilanzposten „Geleistete Anzahlungen“, der für Anzahlungen für geme<strong>in</strong>dliche<br />
Sachanlagen bestimmt ist, zu erfassen s<strong>in</strong>d (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.8 GemHVO <strong>NRW</strong>), denn die<br />
immateriellen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d bilanziell nicht den geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagen zugeordnet<br />
worden. Die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Anzahlungen haben zudem auch ke<strong>in</strong>en Zeitraumbezug im<br />
S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er bilanziellen Rechnungsabgrenzung, so dass dafür auch ke<strong>in</strong> Ansatz unter dem Bilanzposten „Aktive<br />
Rechnungsabgrenzung“ <strong>in</strong> Betracht kommen kann.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1477
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1.1.6 Zu- und Abgang immaterieller Vermögensgegenstände<br />
Bei immateriellen Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de, die körperlich nicht fassbar s<strong>in</strong>d, ist der Zugangs-<br />
sowie der Abgangszeitpunkt davon abhängig, zu welchen Zeitpunkt die Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftlicher Eigentümer<br />
dieser Vermögensgegenstände anzusehen ist, d.h. ab wann sie die Verfügungsgewalt darüber <strong>in</strong>ne oder abgegeben<br />
hat. S<strong>in</strong>d derartige Vermögensgegenstände unselbstständige Teile materieller Gegenstände, z.B. die<br />
Software geht zusammen mit der Hardware der Geme<strong>in</strong>de zu, so kann dieser Zeitpunkt auch als Zugangszeitpunkt<br />
für die Software angesehen werden. Diese Kriterien können auch bei der E<strong>in</strong>räumung von Nutzungsrechten<br />
an geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen herangezogen werden. Bei anderen immateriellen Vermögensgegenständen<br />
kann z.B. der vertraglich vere<strong>in</strong>barte Zeitpunkt als Zugangs- oder Abgangszeitpunkt gelten.<br />
3.1.2 Zu Nummer 1.2 (Sachanlagen):<br />
Im Bilanzbereich „Sachanlagen“ werden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die materiellen Vermögensgegenstände der<br />
Geme<strong>in</strong>de erfasst, die für Zwecke der Herstellung und Lieferung von Dienstleistungen und Wirtschaftsgütern, zur<br />
Überlassung an Dritte oder für eigene Verwaltungszwecke vorhanden s<strong>in</strong>d und von der Geme<strong>in</strong>de länger als e<strong>in</strong><br />
Haushaltsjahr (Periode) genutzt werden. Die weitere Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich<br />
ist zudem an e<strong>in</strong>er Trennung zwischen unbeweglichem Sachanlagevermögen, z.B. unbebaute Grundstücke,<br />
und beweglichem Sachanlagevermögen, z.B. Fahrzeuge, orientiert, auch wenn dazu ke<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung<br />
besteht. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz werden die Sachanlagen der Geme<strong>in</strong>de wie folgt unterschieden (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Unbebaute Grundstücken und<br />
grundstücksgleiche Rechten<br />
Bebaute Grundstücke und<br />
grundstücksgleiche Rechte<br />
Infrastrukturvermögen<br />
Sonstiges Sachanlagevermögen<br />
Sachanlagevermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
- Grünflächen<br />
- Ackerland<br />
- Wald, Forsten<br />
- Sonstige unbebaute Grundstücke<br />
- K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen<br />
- Schulen<br />
- Wohnbauten<br />
- Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude<br />
- Grund und Boden des Infrastrukturvermögens<br />
- Brücken und Tunnel<br />
- Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und<br />
Sicherheitsanlagen<br />
- Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
- Straßennetz mit Wegen, Plätzen und<br />
Verkehrslenkungsanlagen<br />
- Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens<br />
- Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
- Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
- Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />
- Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
- Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />
Abbildung 390 „Sachanlagevermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz“<br />
Beim unbeweglichen Sachanlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de, das im Wesentlichen <strong>in</strong> unbebaute und bebaute<br />
Grundstücke zu unterteilen ist, spielt der Grundstücksbegriff e<strong>in</strong>e wesentliche Rolle. Dieser Begriff für die Be-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1478
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
stimmung e<strong>in</strong>es Grundstückes stellt auf die wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit ab, so dass mehrere „bürgerlich-rechtliche“<br />
E<strong>in</strong>zelgrundstücke bzw. Flurstücke, aber auch e<strong>in</strong> Teil davon, e<strong>in</strong> Grundstück im S<strong>in</strong>ne des Bewertungsrechtes<br />
für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bilden können. Bei der Festlegung des Wertansatzes von Grundstücken<br />
dürfen zudem bestehende Grundstückrechte und Grundstückslasten nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem<br />
bilden der Grund und Boden sowie die darauf stehenden Gebäude, e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit, obwohl sie<br />
unterschiedliche Anlagegüter darstellen.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend der Nutzung bzw. den Sachzielen der kommunalen<br />
Aufgabenerfüllung bei unbebauten und bebauten Grundstücken e<strong>in</strong>e Untergliederung <strong>in</strong> die bedeutenden<br />
Nutzungsarten vorzunehmen, die ggf. von der Geme<strong>in</strong>de aus örtlichen Bedürfnissen heraus auch erweitert werden<br />
kann. Außerdem muss bei den Grundstücken beachtet werden, ob sich abnutzbare Vermögensgegenstände<br />
darauf bef<strong>in</strong>den, denn der Grund und Boden unterliegt nicht der Abnutzung. Bei der Ermittlung der Wertansätze<br />
für bebaute Grundstücke ist deshalb zu differenzieren zwischen den Werten für den Grund und Boden sowie den<br />
Werten für die Gebäude und sonstigen Aufbauten. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bleibt der Wert für den Grund und<br />
Bodens i.d.R. unverändert bestehen, während der Wert des darauf stehenden Gebäudes durch die Nutzung und<br />
damit durch planmäßige Abschreibungen verm<strong>in</strong>dert wird (vgl. § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, ob geme<strong>in</strong>dliche Grundstücke mit Bodenverunre<strong>in</strong>igungen, z.B.<br />
Altlasten, behaftet s<strong>in</strong>d, die den Bodenwert ggf. verm<strong>in</strong>dern können, wenn dadurch Nutzungsbeschränkungen für<br />
die Geme<strong>in</strong>de bestehen. Bei auf Bodenverunre<strong>in</strong>igungen bezogenen Handlungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de ist<br />
wegen der von ihr vorzunehmenden Sanierung ggf. e<strong>in</strong>e Rückstellung für die Beseitigung von Altlasten zu bilden<br />
(vgl. § 36 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.1.2.1 Zu Nummer 1.2.1 (Unbebaute Grundstücke):<br />
3.1.2.1.0.1 Die Abgrenzung der unbebauten Grundstücke<br />
Unter dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke“ ist der Grund und Boden der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, der im<br />
S<strong>in</strong>ne des Baurechts und des Bewertungsrechts als unbebautes Grundstück anzusehen ist. Dabei ist zu beachten,<br />
dass als Grundstücke vermessene Teile des Grund und Bodens bezeichnet werden, für die e<strong>in</strong> eigenes<br />
Grundbuchblatt im Grundbuch geführt wird. Für die Bilanzierung muss aber nicht zw<strong>in</strong>gend der vermessungstechnischen<br />
oder grundbuchrechtlichen Bezeichnung und Abmessung gefolgt werden, wenn z.B. bei e<strong>in</strong>er Grünfläche<br />
e<strong>in</strong> sachgerechter Zusammenhang zwischen e<strong>in</strong>zelnen Flächen bzw. Flurstücken besteht.<br />
Der Grund und Boden der Geme<strong>in</strong>de ist dann als unbebautes Grundstück zu bilanzieren, wenn sich darauf ke<strong>in</strong>e<br />
benutzbaren Gebäude bef<strong>in</strong>den (vgl. § 72 BewG). Der geme<strong>in</strong>dliche Grund und Boden gilt aber auch dann als<br />
unbebautes Grundstück, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude bef<strong>in</strong>den, also Gebäude, die bezugsfertig<br />
s<strong>in</strong>d, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund<br />
und Bodens jedoch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 72 Abs. 2 BewG). Ebenso gilt e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches<br />
Grundstück, auf dem <strong>in</strong> Folge der Zerstörung oder des Verfalls der darauf bef<strong>in</strong>dlichen Gebäude e<strong>in</strong> auf Dauer<br />
benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist, als e<strong>in</strong> unbebautes Grundstück (vgl. § 72 Abs. 3 BewG).<br />
Bei der Bilanzierung von unbebauten Grundstücken ist daher im Grundsatz auf das Nichtvorhandense<strong>in</strong> benutzbarer<br />
Gebäude abzustellen. Wegen der unterschiedlichen Nutzungsarten der unbebauten Grundstücke im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich und ihrer Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung ist dieser Bilanzpostens jedoch<br />
nach den wichtigen Nutzungszwecken zu untergliedern. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d daher m<strong>in</strong>destens gesonderte<br />
Bilanzposten für Grünflächen, Ackerland, Wald und Forsten sowie für sonstige unbebaute Grundstücke<br />
der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen. Dazu gehört jedoch nicht der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens, der im<br />
Bilanzbereich „Infrastrukturvermögen“ anzusetzen ist (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.3.1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1479
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden unbebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF- Kontenrahmen der Kontengruppe 02 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
3.1.2.1.0.2 Aufbauten und Anlagen auf unbebauten Grundstücken<br />
Unter dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke“ s<strong>in</strong>d auch die auf den unbebauten Grundstücken der Geme<strong>in</strong>de<br />
bef<strong>in</strong>dlichen unterschiedlichsten Aufbauten oder Anlagen anzusetzen, wenn sie selbstständige Vermögensgegenstände<br />
der Geme<strong>in</strong>de darstellen. Solche Grundstückse<strong>in</strong>richtungen, die e<strong>in</strong>e nachrangige Bedeutung bezogen<br />
auf das Grundstück haben, s<strong>in</strong>d jedoch getrennt vom jeweiligen Grund und Boden zu aktivieren, <strong>in</strong>sbesondere<br />
deshalb, weil sie als geme<strong>in</strong>dliche Aufbauten oder Anlagen i.d.R. abnutzbare Vermögensgegenstände darstellen,<br />
die - anders als der Grund und Boden - ggf. planmäßig abzuschreiben s<strong>in</strong>d.<br />
Bei örtlichem Bedarf kann für unbebaute Grundstücke und die darauf bef<strong>in</strong>dlichen Aufbauten oder Anlagen ggf.<br />
auch e<strong>in</strong> entsprechend differenzierter Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vorgenommen werden. Auch die mit<br />
dem Grund und Boden verbundenen Rechte, z.B. Grunddienstbarkeiten, sowie die im Boden bef<strong>in</strong>dlichen Bodenschätze<br />
s<strong>in</strong>d diesem Bilanzposten zuzuordnen. Dagegen ist das geme<strong>in</strong>dliche Infrastrukturvermögen, das ebenfalls<br />
getrennt vom Grund und Boden zu aktivieren ist, jedoch unter den besonderen Bilanzposten im Bilanzbereich<br />
„Infrastrukturvermögen“ anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.3.1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Ausnahmsweise s<strong>in</strong>d aber auch die bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de, auf denen sich fremde Bauten bef<strong>in</strong>den,<br />
unter dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke“ anzusetzen. Solche Bauten gelten als benutzbare Gebäude,<br />
wenn sie als Baulichkeiten Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungse<strong>in</strong>flüsse<br />
gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden<br />
und von e<strong>in</strong>iger Beständigkeit sowie ausreichend standfest s<strong>in</strong>d. Gleichwohl hat die Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des Grund und Bodens diesen unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
3.1.2.1.1 Zu Nummer 1.2.1.1 (Grünflächen):<br />
Zu dem Bilanzposten „Grünflächen“ gehören die geme<strong>in</strong>dlichen Grünflächen <strong>in</strong> ihren unterschiedlichen Nutzungsformen,<br />
z.B. Friedhöfe, Parkanlagen, Kle<strong>in</strong>gartenanlagen, Sportflächen, K<strong>in</strong>derspielplätze, Naturschutzflächen,<br />
Wasserflächen von stehenden Gewässern (Teiche), u.a. (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BauGB). Wegen der Bedeutung<br />
der Erholungsflächen vor Ort kann es sich anbieten, für e<strong>in</strong>zelne Nutzungsarten jeweils gesonderte Angaben<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz durch „Davon-Vermerke“ zu machen. Dies muss unter Berücksichtigung des Gesamtbildes<br />
der Bilanz und den Möglichkeiten für Angaben im Anhang sowie der örtlichen Gegebenheiten entschieden<br />
werden.<br />
Bei der Bilanzierung der geme<strong>in</strong>dlichen Grünflächen s<strong>in</strong>d außerdem die auf diesen Flächen vorhandenen Aufbauten<br />
zu berücksichtigen, zu denen Pflanzen, Gartenanlagen, Gewächshäuser, Brunnenanlagen (soweit nicht kulturhistorisch<br />
bzw. e<strong>in</strong> Denkmal), Spielgeräte, E<strong>in</strong>friedungen, Umzäunungen u.a. gehören, und unter diesem Bilanzposten<br />
anzusetzen. Bei Sportplätzen s<strong>in</strong>d auch Zuschauertribünen, Umkleidekab<strong>in</strong>en, Laufbahnen, Sprunggruben<br />
anzusetzen, jedoch ke<strong>in</strong>e Stadien oder Arenen, u.a.<br />
Bei den Gewässern der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d auch Absturzbauwerke, Pegelanlagen, Wehranlagen, Sandfänge, Absperrvorrichtungen<br />
u.a. zu bilanzieren. Die Gartenbauflächen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d nur dann unter diesem Bilanzposten<br />
anzusetzen, wenn sie nicht als Ackerflächen genutzt werden. Auch sollten unter diesem Bilanzposten<br />
ke<strong>in</strong>e fließenden Gewässer angesetzt werden, sondern unter dem Bilanzposten „Sonstige unbebaute Grundstü-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1480
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
cke“. Dafür spricht auch die Vielzahl der bei fließenden Gewässern bestehenden Auf- und Ausbauwerken, die<br />
e<strong>in</strong>em Ansatz unter Grünflächen entgegenstehen.<br />
3.1.2.1.2 Zu Nummer 1.2.1.2 (Ackerland):<br />
Unter dem Bilanzposten „Ackerland“ s<strong>in</strong>d die entsprechend landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen<br />
sowie die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen (vgl. § 4 Abs. 1 WertV<br />
sowie (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB). Die damit im Zusammenhang stehenden Gebäude-, Hof- oder Wegeflächen<br />
s<strong>in</strong>d ebenso wie die Wohn- und Betriebsgebäudeflächen unter den jeweils zutreffenden Bilanzposten auszuweisen.<br />
Die Gartenbauflächen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d nur dann unter diesem Bilanzposten anzusetzen, wenn<br />
diese vergleichbar dem Ackerland genutzt werden. Andernfalls s<strong>in</strong>d die Gartenbauflächen unter dem Bilanzposten<br />
„Grünflächen“ anzusetzen.<br />
In der Regel f<strong>in</strong>den sich auf landwirtschaftlichen Flächen der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e oder nur wenige Anlagen oder<br />
Aufbauten. Vorhandene Aufbauten, z.B. stehendes Holzvermögen, Pflanzen, Gartenanlagen, Gewächshäuser,<br />
Brunnenanlagen (soweit nicht kulturhistorisch bzw. Denkmal), E<strong>in</strong>friedungen, Umzäunungen u.a. s<strong>in</strong>d bei der<br />
Bilanzierung zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit kann von e<strong>in</strong>er Bilanzierung unwesentlicher<br />
Ackerlandaufbauten abgesehen werden.<br />
3.1.2.1.3 Zu Nummer 1.2.1.3 (Waldflächen, Forsten):<br />
Unter dem Bilanzposten „Waldflächen, Forsten“ s<strong>in</strong>d entsprechend genutzten oder nutzbaren Flächen auszuweisen<br />
(vgl. § 4 Abs. 1 WertV sowie (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB). Dazu gehören der im geme<strong>in</strong>dlichen Besitz<br />
bef<strong>in</strong>dliche Wald sowie sonstige forstwirtschaftlich genutzte Flächen der Geme<strong>in</strong>de. Die damit im Zusammenhang<br />
stehenden Gebäude-, Hof- oder Wegeflächen s<strong>in</strong>d ebenso wie die Wohn- und Betriebsgebäudeflächen unter den<br />
jeweils zutreffenden Bilanzposten auszuweisen.<br />
E<strong>in</strong>e Zusammenfassung von mehreren Komponenten, z.B. der Waldwege, zu e<strong>in</strong>er Vermögense<strong>in</strong>heit ist jedoch<br />
nicht zulässig. In der Regel f<strong>in</strong>den sich auf forstwirtschaftlichen Flächen der Geme<strong>in</strong>de außer dem stehenden<br />
Holzvermögen nur wenige Anlagen oder Aufbauten. Jedoch s<strong>in</strong>d diese bei der Bilanzierung der forstwirtschaftlichen<br />
Flächen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu berücksichtigen. Zu den Anlagen und Aufbauten auf forstwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen können das stehende Holzvermögen, sonstige besondere Pflanzen sowie E<strong>in</strong>friedungen<br />
und Umzäunungen u.a. gehören.<br />
3.1.2.1.4 Zu Nummer 1.2.1.4 (Sonstige unbebaute Grundstücke):<br />
Der Bilanzposten „Sonstige unbebaute Grundstücke“ stellt e<strong>in</strong>e Sammelposten für die unbebauten Grundstücke<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar, die nicht unter den gesonderten Bilanzposten „Grünflächen“, „Ackerland“ und „Wald, Forsten“<br />
anzusetzen s<strong>in</strong>d. Zu solchen unter diesem Bilanzposten anzusetzenden geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken s<strong>in</strong>d z.B.<br />
unbebaute Baugrundstücke oder unbebaute Gewerbegrundstücke zu zählen. Auch s<strong>in</strong>d die vorhandenen Aufbauten<br />
auf den sonstigen unbebauten Grundstücken der Geme<strong>in</strong>de, zu denen E<strong>in</strong>friedungen, Umzäunungen u.a.<br />
gehören können, s<strong>in</strong>d bei der Bilanzierung dieser Grundstücke zu berücksichtigen. Dieser Bilanzposten sollte<br />
jedoch dann nicht als ausschließlicher Sammelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten se<strong>in</strong>, wenn dessen<br />
Volumen das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten übersteigt.<br />
Die sonstigen unbebauten geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke können unter diesem Bilanzposten auch nach der vorgesehenen<br />
Nutzung gegliedert und entsprechend <strong>in</strong> der Bilanz durch „Davon-Vermerke“ gesondert ausgewiesen<br />
werden, z.B. Bauerwartungsland, Baugrundstücke, Gewerbegrundstücke, wenn nicht dafür e<strong>in</strong> gesonderter Bi-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1481
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lanzposten sachgerecht ist. In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich aber ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Posten oder „Davon-Vermerke“<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anbieten, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss die notwendige Transparenz über das zusammen gefasste Vermögen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gewährleistet werden. Zu den unbebauten Grundstücken der Geme<strong>in</strong>de kann auch deren baurechtliche Klassifizierung<br />
nach dem geltenden Planungsrecht der Geme<strong>in</strong>de angegeben werden, wenn für die Geme<strong>in</strong>de erkennbar<br />
ist, dass bei den Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses e<strong>in</strong> entsprechender Informationsbedarf<br />
besteht.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d aber auch die geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke mit fließendem Gewässer auszuweisen.<br />
Dagegen s<strong>in</strong>d die „stehenden“ Gewässer unter dem Bilanzposten „Grünflächen“ anzusetzen. Bei der Festlegung<br />
der e<strong>in</strong>zubeziehenden Gewässerflächen sowie deren Abgrenzung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die wasserrechtlichen<br />
Vorschriften zu beachten. Außerdem s<strong>in</strong>d bei den Gewässern auch die Aufbauten zu berücksichtigen, zu denen<br />
Absturzbauwerke, Wehranlagen, Pegelanlagen, Sandfänge u.a. zu zählen s<strong>in</strong>d. Derartige massive Bauten stehen<br />
u.a. e<strong>in</strong>em Ansatz der fließenden Gewässer unter dem Bilanzposten „Grünflächen“ entgegen. In E<strong>in</strong>zelfällen kann<br />
e<strong>in</strong> „stehendes Gewässer“ auch e<strong>in</strong> Teil e<strong>in</strong>es fließenden Gewässers se<strong>in</strong>, so dass dieser Teil auch unter diesem<br />
Bilanzposten anzusetzen ist. Ggf. kann bei örtlicher Bedeutung der Grundstücke mit fließendem Gewässer auch<br />
e<strong>in</strong> gesonderter Bilanzposten oder e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch die Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, für die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
Erbbaurechte an Dritte vergeben worden s<strong>in</strong>d. Es dürfte sich hierbei vielfach um e<strong>in</strong> unbebautes Grundstück der<br />
Geme<strong>in</strong>de handeln. Jedoch s<strong>in</strong>d auch Erbbaurechte bei bebauten Grundstücken möglich, wenn der Erbbauberechtigte<br />
e<strong>in</strong> bestehendes Gebäude übernimmt. In diesen Fällen besteht i.d.R. nur beim Grund und Boden e<strong>in</strong><br />
wirtschaftliches Eigentum der Geme<strong>in</strong>de. Sofern die Erbbaugrundstücke e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en wesentlichen Teil<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens darstellen, können diese auch gesondert unter diesem Bilanzposten gezeigt werden,<br />
z.B. mit Hilfe e<strong>in</strong>es „Davon-Vermerks „Grund und Boden mit fremden Gebäuden“. Die unbebauten Grundstücke<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d jedoch nur dann unter diesem Bilanzposten anzusetzen, wenn sie nicht zur kurzfristigen<br />
Veräußerung gehalten werden. Liegt örtlich e<strong>in</strong>e solche Zweckbestimmung vor, s<strong>in</strong>d diese unbebauten<br />
Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im Bereich „Umlaufvermögen“ anzusetzen.<br />
3.1.2.1.5 Ansatz von Erbbaugrundstücken<br />
Das Abschließen von Erbbaurechtsverträgen durch die Geme<strong>in</strong>de, mit denen sie im Wege des Erbbaurechts<br />
eigene Grundstücke dem Vertragspartner zur Nutzung zur Verfügung stellt, hat Auswirkungen auf die Bilanzierung<br />
solcher geme<strong>in</strong>dlicher Grundstücke im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de nach Vertragsabschluss. Vielfach<br />
stellt die Geme<strong>in</strong>de zur Förderung des Baus von Eigenheimen bebaubare Grundstücke den Interessenten im<br />
Rahmen e<strong>in</strong>es befristeten Erbbaurechtsverhältnisses zur Verfügung. In solchen Fällen wird das geme<strong>in</strong>dliche<br />
Grundstück <strong>in</strong> der Weise belastet, dass dem Dritten, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche<br />
und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks e<strong>in</strong> Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).<br />
Das Erbbaurecht kann sich dabei auch auf e<strong>in</strong>en für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks<br />
erstrecken, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (vgl. Gesetz über das Erbbaurecht<br />
vom 15. Januar 1919 - RGBl. S. 72, BGBl. III/FNA 403-6; seit 30.11.2007 „Erbbaurechtsgesetz“ - ErbbauRG -<br />
BGBl. I S. 2614). 1)<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält dafür, dass sie ihr Grundstück e<strong>in</strong>em Dritten als Erbbauberechtigten zur Verfügung stellt,<br />
regelmäßig e<strong>in</strong>en Erbbauz<strong>in</strong>s über die Laufzeit des Vertrages. Zusätzlich entsteht durch die E<strong>in</strong>tragung als Erbbauz<strong>in</strong>slast<br />
<strong>in</strong>s Erbbaugrundbuch e<strong>in</strong>e d<strong>in</strong>gliche Wirkung. Bei den Geme<strong>in</strong>den haben solche befristeten Erbbaurechtsverhältnisse<br />
i.d.R. e<strong>in</strong>e Laufzeit zwischen 75 und 99 Jahren. Das Grundstück bleibt dabei im Eigentum der<br />
Geme<strong>in</strong>de, denn <strong>in</strong> diesen Fällen erwirbt der Erbbauberechtigte ke<strong>in</strong> (Teil-)Eigentum, sondern lediglich e<strong>in</strong> Nutzungsrecht<br />
an dem geme<strong>in</strong>dlichen Grundstück. Das betreffende Grundstück wird daher nicht dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögen entnommen bzw. auch nicht an den Erbbauberechtigten herausgegeben (veräußert). Die Erbbau-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1482
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
rechtsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de stellen damit sowohl für die Geme<strong>in</strong>de als Grundstückeigentümer als auch für<br />
den Erbbauberechtigten e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft dar, das von der Geme<strong>in</strong>de i.d.R. nicht zu bilanzieren ist.<br />
Die Vergabe e<strong>in</strong>es Erbbaurechts durch die Geme<strong>in</strong>de hat für diese als Erbbaurechtsgeber dann ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss<br />
auf die bilanzielle Zuordnung des betreffenden Grundstückes, wenn im Erbbaurechtsvertrag ke<strong>in</strong>e Besonderheiten<br />
mit wirtschaftlichen Auswirkungen vere<strong>in</strong>bart werden. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d die mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belasteten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke grundsätzlich bei der Geme<strong>in</strong>de als Grundstückseigentümer mit ihrem vollen<br />
Wert zu bilanzieren. Im Rahmen der Erbbaurechtsverhältnisse können aber durchaus Vere<strong>in</strong>barungen bestehen<br />
oder getroffen werden, die zu wirtschaftlichen E<strong>in</strong>schränkungen bei der Geme<strong>in</strong>de führen und sich auch auf den<br />
Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auswirken.<br />
Mögliche E<strong>in</strong>schränkungen können daraus resultieren, dass die Geme<strong>in</strong>de gesonderte Kaufrechte oder Kaufpreisabschläge<br />
mit dem Erbbauberechtigten vere<strong>in</strong>bart, die den Wert des betreffenden Grundstückes bee<strong>in</strong>flussen,<br />
z.B. dass während der Laufzeit des Erbbaurechtsverhältnisses dem Erbbauberechtigten der Kauf des<br />
Grundstücks mit e<strong>in</strong>er an den persönlichen E<strong>in</strong>kommensverhältnissen gekoppelten Kaufpreisreduzierung ermöglicht<br />
wird. Auch der Verzicht auf e<strong>in</strong>e Wertsicherungsklausel <strong>in</strong> den Erbbaurechtsverträgen h<strong>in</strong>sichtlich der Anpassung<br />
des Erbbauz<strong>in</strong>ses an die allgeme<strong>in</strong>e Wertentwicklung während der Vertragslaufzeit ist als e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung<br />
anzusehen, deren Höhe durch die Laufzeit des Erbbaurechtes bestimmt wird. Aber auch e<strong>in</strong> Verzicht auf<br />
die Festsetzung des Erbbauz<strong>in</strong>ses <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er möglichen Höhe, stellt e<strong>in</strong>e aktuelle Wertm<strong>in</strong>derung des Erbbaurechtsgrundstückes<br />
dar.<br />
Für die Bewertung der Erbbaurechtsgrundstücke der Geme<strong>in</strong>de und deren Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
nach Vertragsabschluss s<strong>in</strong>d ausgehend vom vollen Wert der betreffenden Grundstücke im Rahmen der vorliegenden<br />
örtlichen Vertragsgestaltung die bestehenden Wertm<strong>in</strong>derungen zu berücksichtigen. Sofern dem Erbbauberechtigten<br />
e<strong>in</strong> Erwerbsrecht für das Grundstück mit Kaufpreisreduzierung e<strong>in</strong>geräumt worden ist, muss e<strong>in</strong>e<br />
solche Werte<strong>in</strong>schränkung beim Ansatz des geme<strong>in</strong>dlichen Grundstückes auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz wertm<strong>in</strong>dernd berücksichtigt werden.<br />
In entsprechender Weise s<strong>in</strong>d auch von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>geräumte Nachlässe zu behandeln, die dadurch entstehen,<br />
dass <strong>in</strong> den örtlichen Erbbaurechtsverträgen auf e<strong>in</strong>e Wertsicherungsklausel verzichtet oder e<strong>in</strong> sehr<br />
ger<strong>in</strong>ger Erbbauz<strong>in</strong>s vorgesehen worden ist. Ob diese allgeme<strong>in</strong>en Feststellungen für die Beurteilung der örtlichen<br />
Bilanzierung <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall geeignet s<strong>in</strong>d, muss im E<strong>in</strong>zelfall unter Beachtung der von der Geme<strong>in</strong>de<br />
geschlossenen vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung sowie unter E<strong>in</strong>haltung der Voraussetzung, dass die Bilanz im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und<br />
Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln muss, vor Ort geklärt werden.<br />
3.1.2.1.6 Ansatz von grundstücksgleichen Rechten<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken können umfangreiche Nutzungsrechte bestehen, die zivilrechtlich d<strong>in</strong>gliche<br />
Rechte darstellen und als grundstücksgleiche Rechte bezeichnet werden. Sie werden deshalb wie Grundstücke<br />
behandelt und erhalten e<strong>in</strong> eigenes Grundbuchblatt, z.B. Erbbaurechte, Abbaurechte, Wegerechte, Wohnungseigentum<br />
u.a. Der Ansatz von grundstückgleichen Rechten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist unter Berücksichtigung<br />
der jeweiligen Nutzungsform und bezogen auf das betroffene Grundstück festzulegen, so dass diese Rechte<br />
entweder unter dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke“ oder dem Posten „Bebaute Grundstücke“ zu aktivieren<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Bei der Bilanzierung von grundstücksgleichen Rechten ist zudem zu beachten, dass Grundstücksrechte nicht mit<br />
Grundstückslasten verrechnet werden dürfen (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Zu den grundstückgleichen<br />
Rechten zählen jedoch nicht die Grunddienstbarkeit, das Nießbrauchsrecht und die beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit, da hierbei nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte Grundstücksnutzung gewährt wird. Diese zuletzt genannten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1483
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rechte können dann als immaterielle Vermögensgegenstände angesetzt werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de dafür e<strong>in</strong><br />
Entgelt gezahlt hat.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden grundstücksgleichen Rechte der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d abhängig von<br />
ihrer Zuordnung zu den unbebauten oder den bebauten Grundstücken <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen entweder der Kontengruppe 02 oder der Kontengruppe 03 zugeordnet (vgl. § 27<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.2.2 Zu Nummer 1.2.2 (Bebaute Grundstücke):<br />
3.1.2.2.0.1 Die Abgrenzung der bebauten Grundstücke<br />
Unter dem Bilanzposten „Bebaute Grundstücke“ s<strong>in</strong>d die Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, auf denen sich<br />
Gebäude bef<strong>in</strong>den. Diese Festlegung orientiert sich an der Vorschrift des § 74 Abs. 1 BewG, denn danach s<strong>in</strong>d<br />
bebaute Grundstücke die geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke, „auf denen sich benutzbare Gebäude (der Geme<strong>in</strong>de)<br />
bef<strong>in</strong>den, mit Ausnahme der <strong>in</strong> § 72 Abs. 2 bis 3 BewG bezeichneten Grundstücke. Die Benutzbarkeit von Gebäuden<br />
wird dabei als gegeben angesehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet<br />
werden kann, das auf dem Grundstück bef<strong>in</strong>dliche Gebäude zu benutzen. Sie beg<strong>in</strong>nt i.d.R. im Zeitpunkt<br />
der Bezugsfertigkeit des Gebäudes.<br />
Für die bebauten Grundstücke s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz m<strong>in</strong>destens gesonderte Posten für die Grundstücke<br />
anzusetzen, auch denen sich K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen, Schulen oder Wohnbauten bef<strong>in</strong>den. Die<br />
übrigen bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d unter dem Sammelposten „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und<br />
Betriebsgebäude“ zu erfassen. Wenn jedoch bei e<strong>in</strong>igen Nutzungsformen e<strong>in</strong>e besondere örtliche Bedeutung<br />
besteht, kann die Geme<strong>in</strong>de diese Grundstücke auch unter gesonderten Bilanzposten oder gesondert mit „Davon-Vermerken“<br />
anzusetzen.<br />
Für e<strong>in</strong>e solche Untergliederung dieses Bilanzpostens können z.B. die Merkmale des § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO<br />
<strong>NRW</strong> herangezogen werden. Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch die mit öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen bebauten<br />
Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, z.B. Krankenhäuser, Bildungs<strong>in</strong>stitutionen sowie Kultur- und Soziale<strong>in</strong>richtungen,<br />
wenn dieses geme<strong>in</strong>dliche Vermögen als Infrastrukturvermögen im weiteren S<strong>in</strong>ne gilt. Die betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d dann i.d.R. dem Bilanzbereich „Bebaute Grundstücke“ zuzuordnen.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d bei bebauten Grundstücke der Grund und Boden und das Gebäude unter e<strong>in</strong>em<br />
Bilanzposten anzusetzen, weil diese Bestandteile des Grundstückes zivilrechtlich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heit bilden. Auf den<br />
bebauten Grundstücken der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den sich i.d.R. Gebäude, die wegen der zu erfüllenden Aufgaben der<br />
Geme<strong>in</strong>de zweckentsprechend errichtet worden s<strong>in</strong>d. Wegen der unterschiedlichen Nutzungen der bebauten<br />
Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de und ihrer Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung ist dieser Bilanzposten<br />
daher nach den jeweiligen Nutzungszwecken zu untergliedern.<br />
Die „bebauten“ Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de, die wegen ihrer Aufbauten, Eigenarten und der sich daraus für die<br />
Geme<strong>in</strong>de ergebenden e<strong>in</strong>geschränkten Verwendungsmöglichkeiten im S<strong>in</strong>ne der Dase<strong>in</strong>sfürsorge dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Infrastrukturvermögen im engeren S<strong>in</strong>ne zugeordnet werden, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem gesonderten Bilanzbereich<br />
„Infrastrukturvermögen“ anzusetzen. Diese Grundstücke s<strong>in</strong>d diese Grundstücke <strong>in</strong> dem Bilanzbereich getrennt<br />
nach Grund und Boden sowie dem darauf bef<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögen zu aktivieren (vgl. § 41 Abs. 3 Nr.<br />
1.2.3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Zu solchem Vermögen zählen Grundstücke mit Straßen, Kanalisation und sonstige Verkehrs-,<br />
Versorgungs- und Entsorgungse<strong>in</strong>richtungen, z.B. Kläranlagen, Sonderbauwerke.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1484
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 03 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
3.1.2.1.0.2 Baulichkeiten auf bebauten Grundstücken<br />
Bei bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de gelten die Baulichkeiten, die Menschen oder Sachen durch räumliche<br />
Umschließung Schutz gegen Witterungse<strong>in</strong>flüsse gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit<br />
dem Grund und Boden verbunden und von e<strong>in</strong>iger Beständigkeit sowie ausreichend standfest s<strong>in</strong>d, als Gebäude.<br />
Der Begriff des Gebäudes setzt dabei nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche h<strong>in</strong>ausragt. Auch<br />
unter der Erdoberfläche bef<strong>in</strong>dliche Bauwerke, z.B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebs- und Verwaltungsräume<br />
und Lagerkeller, können Gebäude se<strong>in</strong>. Aber auch Baudenkmäler der Geme<strong>in</strong>de, die als Gebäude genutzt werden,<br />
s<strong>in</strong>d unter den bebauten Grundstücken zu erfassen.<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung ist grundsätzlich jedes e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Gebäude zu erfassen und zu<br />
bewerten. S<strong>in</strong>d jedoch die e<strong>in</strong>zelnen Gebäude mit e<strong>in</strong>em Durchgang mite<strong>in</strong>ander verbunden und bilden e<strong>in</strong>e<br />
Gebäudee<strong>in</strong>heit, ist die Abgrenzung nach der Zweckbestimmung der e<strong>in</strong>zelnen Gebäude festzulegen. Liegt dieselbe<br />
Zweckbestimmung vor, kann e<strong>in</strong>e Gebäudee<strong>in</strong>heit gebildet werden. Dem Gebäude s<strong>in</strong>d alle unselbstständigen<br />
Bestandteile des Gebäudes zuzuordnen, z.B. Heizungs-, Beleuchtungs- und Lüftungsanlagen.<br />
Die Außenanlagen auf bebauten Grundstücken s<strong>in</strong>d dem Gebäude zuzuordnen. Vom Gebäude abzugrenzen s<strong>in</strong>d<br />
nur die selbstständigen Vermögensgegenstände, z.B. technische Anlagen und Masch<strong>in</strong>en. Außerdem stellen die<br />
mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und Außenanlagen, z.B. Gartenanlagen, Spielgeräte, Fahrradständer,<br />
Garagen u.a., selbstständige Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de dar, die bei der Bilanzierung von<br />
bebauten Grundstücken stellen getrennt vom Grund und Boden zu aktivieren s<strong>in</strong>d.<br />
Aus dieser Bilanzierung folgt jedoch nicht zw<strong>in</strong>gend, dass diese Vermögensgegenstände auch gesondert <strong>in</strong> der<br />
Bilanz ausgewiesen (angesetzt) werden müssen. Abhängig von ihrer Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de können jedoch<br />
darüber Angaben im Anhang zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sachgerecht se<strong>in</strong>. Dagegen s<strong>in</strong>d transportable<br />
Lagerungs- und Büroe<strong>in</strong>richtungen, z.B. Conta<strong>in</strong>er für Baustellen, nicht als Gebäude anzusetzen. Wenn jedoch<br />
Conta<strong>in</strong>er <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfall nach ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Funktion und Nutzung (Zwecksetzung) als Wohnunterkünfte<br />
dienen und ortsfest verankert s<strong>in</strong>d, stellen sie s<strong>in</strong>ngemäß Gebäude dar und s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten zu<br />
aktivieren.<br />
3.1.2.1.0.3 Die Abgrenzung bebaute Grundstücke von unbebauten Grundstücken<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d die bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de getrennt von den unbebauten Grundstücken<br />
anzusetzen. Dazu ist unter E<strong>in</strong>beziehung der baurechtlichen und bewertungsrechtlichen Regelungen und<br />
örtlichen Gegebenheiten über die Zuordnung zu den geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzposten zu entscheiden. Ohne E<strong>in</strong>fluss<br />
auf den Gebäudebegriff ist zwar, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht, jedoch<br />
s<strong>in</strong>d bebaute Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de, auf denen sich fremde Bauten bef<strong>in</strong>den, z.B. wegen vergebener Erbbaurechte,<br />
unter dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke“ anzusetzen.<br />
In diesem Zusammenhang gilt bei e<strong>in</strong>em bebauten Grundstück, auf dem <strong>in</strong> Folge der Zerstörung oder des Verfalls<br />
der Gebäude e<strong>in</strong> auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist, als e<strong>in</strong> unbebautes Grundstück<br />
(vgl. § 72 Abs. 3 BewG) und ist von der Geme<strong>in</strong>de entsprechend zu bilanzieren. Der Ansatz unbebauter Grundstücke<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist damit grundsätzlich auf das Vorhandense<strong>in</strong> benutzbarer Gebäude abge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1485
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
stellt. Die Entscheidung, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Grundstück als bebautes Grundstück oder als unbebautes Grundstück<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesetzt wird, muss dokumentiert werden.<br />
3.1.2.2.1 Zu Nummer 1.2.2.1 (K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen):<br />
Unter den Bilanzposten „K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen“ gehören alle geme<strong>in</strong>dlichen Tagese<strong>in</strong>richtungen für<br />
K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> Form von Krippen, K<strong>in</strong>dergärten und Horte. Aber auch E<strong>in</strong>richtungen mit altersgemischten Gruppen<br />
sowie K<strong>in</strong>dergärten <strong>in</strong> Förderschulen mit e<strong>in</strong>em bestimmten Förderschwerpunkt gehören dazu. Weiterh<strong>in</strong> fallen<br />
hierunter E<strong>in</strong>richtungen der Jugendarbeit <strong>in</strong> Form von K<strong>in</strong>der- und Jugendferien-/-erholungsstätten, E<strong>in</strong>richtungen<br />
der Stadtranderholung, Jugendheime, Jugendzentren, Jugendbildungsstätten u.a. Außerdem s<strong>in</strong>d unter diesem<br />
Bilanzposten auch die sonstigen E<strong>in</strong>richtungen zur Förderung junger Menschen und Familien zu erfassen.<br />
3.1.2.2.2 Zu Nummer 1.2.2.2 (Schulen):<br />
Unter den Bilanzposten „Schulen“ gehören Grundschulen e<strong>in</strong>schließlich Schulk<strong>in</strong>dergärten, Hauptschulen, Realschulen<br />
und Abendrealschulen als Weiterbildungskolleg, Gymnasien und Abendgymnasien als Weiterbildungskolleg<br />
sowie Kollegs als Institute zur Erlangung der Hochschulreife als Weiterbildungskolleg, Gesamtschulen als<br />
organisatorische und pädagogische Zusammenführung der Schulformen <strong>in</strong> der Sekundarstufe I, Sonderschulen<br />
<strong>in</strong> allen ihren Ausformungen, aber auch Berufskollegs mit Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule<br />
(vgl. Schulgesetz <strong>NRW</strong> vom 15. Februar 2005, GV. <strong>NRW</strong>. S. 102; SGV. <strong>NRW</strong>. 223).<br />
3.1.2.2.3 Zu Nummer 1.2.2.3 (Wohnbauten):<br />
Unter dem Bilanzposten „Wohnbauten“ s<strong>in</strong>d alle zum Zwecke des Wohnens von Menschen errichteten Gebäude<br />
bzw. bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, die den Menschen e<strong>in</strong>en Schutz gegen Witterungse<strong>in</strong>flüssen<br />
gewähren und den Aufenthalt von Menschen gestatten. Solche geme<strong>in</strong>dlichen Gebäude müssen deshalb<br />
e<strong>in</strong> oder mehrere Wohnungen enthalten. Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Wohnbauten kann dabei auch nach ihrer Höhe,<br />
z.B. Hochhäuser, aber auch nach ihrer Nutzung, Baukonstruktion oder der Stellung zu den Nachbargebäuden<br />
unterschieden werden. Außerdem ist unter diesem Bilanzposten auch das Wohnungseigentum anzusetzen, das<br />
als Sondereigentum an e<strong>in</strong>er Wohnung i.V.m. e<strong>in</strong>em Miteigentum an dem geme<strong>in</strong>schaftlichen Eigentum, zu dem<br />
es gehört, der Geme<strong>in</strong>de zuzurechnen ist (vgl. § 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).<br />
Bei der bilanziellen E<strong>in</strong>ordnung von geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden als Wohnbauten der Geme<strong>in</strong>de kommt es aber<br />
nicht vorrangig auf die bautechnische E<strong>in</strong>ordnung an. Bei solchen Gebäuden muss vielmehr auch der Charakter<br />
e<strong>in</strong>er Wohnnutzung vorliegen, so dass ggf. auch gemischt genutzte Gebäude der Geme<strong>in</strong>de diesem Bilanzposten<br />
zuzuordnen s<strong>in</strong>d. In diesem Zusammenhang ist als e<strong>in</strong>e Wohnung die Zusammenfassung e<strong>in</strong>er Mehrheit von<br />
Räumen zu verstehen, die <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit so beschaffen se<strong>in</strong> müssen, dass die Führung e<strong>in</strong>es selbstständigen<br />
Haushalts möglich ist (vgl. § 181 Abs. 9 BewG).<br />
Diese Vorschrift legt zudem fest, dass die Zusammenfassung e<strong>in</strong>er Mehrheit von Räumen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> sich abgeschlossene<br />
Wohne<strong>in</strong>heit bilden muss. E<strong>in</strong>e solche Wohne<strong>in</strong>heit muss zudem von anderen Wohnungen oder<br />
Räumen, <strong>in</strong>sbesondere Wohnräumen <strong>in</strong> sich abgeschlossen und durch e<strong>in</strong>e bauliche oder sonstige Trennung<br />
abgrenzbar se<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en selbstständigen Zugang haben. Außerdem ist es erforderlich, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohne<strong>in</strong>heit<br />
die für die Führung e<strong>in</strong>es selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche,<br />
Toilette) vorhanden s<strong>in</strong>d. Zudem muss die Wohnfläche m<strong>in</strong>destens 23 m² betragen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1486
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1.2.2.4 Zu Nummer 1.2.2.4 (Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude):<br />
Unter den Bilanzposten „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“ fallen die Verwaltungsgebäude der<br />
Geme<strong>in</strong>de sowie die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebsgebäude. Dazu gehören z.B. Feuerwehrgerätehäuser, Rettungswachen,<br />
Werkstätten, Lagerhallen, Parkhäuser, Tiefgaragen, sonstige Garagen, Bestattungse<strong>in</strong>richtungen, Sportstätten,<br />
soziale E<strong>in</strong>richtungen u.a. Die übrigen öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbesondere E<strong>in</strong>richtungen, die der<br />
Bildung und Kultur, der Gesundheit, dem Sozialen, dem Sport, der Erholung und Freizeit dienen, und oft als Infrastrukturvermögen<br />
im weiteren S<strong>in</strong>ne bezeichnet werden, s<strong>in</strong>d ebenfalls unter diesem Sammelposten anzusetzen.<br />
Dieser Bilanzposten sollte jedoch dann nicht als ausschließlicher Sammelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
enthalten se<strong>in</strong>, wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten übersteigt. Bieten<br />
sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Posten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an,<br />
muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die notwendige<br />
Transparenz über das zusammen gefasste Vermögen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
Bei örtlicher Bedeutung kann dafür ggf. auch e<strong>in</strong> gesonderter Bilanzposten oder e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz sachgerecht se<strong>in</strong>. Solche E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d z.B. Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen,<br />
Ausstellungen, Theater, K<strong>in</strong>os, Bühnen, Orchester, Opernhäuser, Stadthallen, Begegnungsstätten, Geme<strong>in</strong>dezentren,<br />
Bürgerhäuser, Krankenhäuser, Sanatorien u.a. Für die Bilanzierung solcher E<strong>in</strong>richtungen kann e<strong>in</strong>e<br />
Orientierung an der Form der kommunalen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 107<br />
Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> und der geme<strong>in</strong>dlichen Produktbereichen erfolgen. Dies darf jedoch die Klarheit und Übersichtlichkeit<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
3.1.2.3 Zu Nummer 1.2.3 (Infrastrukturvermögen):<br />
Zu den Sachanlagen der Geme<strong>in</strong>de, die auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d, zählt auch<br />
das geme<strong>in</strong>dliche Infrastrukturvermögen, das vielfach auch als geme<strong>in</strong>dliches „Vermögen im Geme<strong>in</strong>gebrauch“<br />
bezeichnet wird. Es umfasst die öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, die ausschließlich nach ihrer Bauweise<br />
und Funktion der örtlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt s<strong>in</strong>d. Dieses Geme<strong>in</strong>devermögen wird auch als geme<strong>in</strong>dliches<br />
Infrastrukturvermögen im engeren S<strong>in</strong>ne bezeichnet. Es setzt sich aus auf dem Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücken und technischen Bauwerken und Anlagen zusammen, die der Dase<strong>in</strong>svorsorge dienen.<br />
Die dem geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögen angehörenden geme<strong>in</strong>dlichen Gegenstände stehen somit<br />
dem Geme<strong>in</strong>gebrauch zur Verfügung gestellt bzw. dienen der allgeme<strong>in</strong>en Nutzung der E<strong>in</strong>wohner der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Zum geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögen s<strong>in</strong>d z.B. Straßen, Kanalisation und sonstige Verkehrs-, Versorgungs-<br />
und Entsorgungse<strong>in</strong>richtungen, Kläranlagen, Sonderbauwerke u.a. zu zählen.<br />
Wegen der Eigenart solcher geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände und der sich daraus ergebenden e<strong>in</strong>geschränkten<br />
Verwendungsmöglichkeit dieser Gegenstände ist für das geme<strong>in</strong>dliche Infrastrukturvermögen im engeren<br />
S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong> gesonderter Bilanzbereich <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gebildet worden. Von der Geme<strong>in</strong>de ist<br />
dazu eigenverantwortlich zu entscheiden, welche örtliche Bedeutung die e<strong>in</strong>zelnen Arten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Infrastrukturvermögens haben, so dass ggf. nicht alle <strong>in</strong> der Bilanzgliederung genannten Bilanzposten von wesentlicher<br />
Bedeutung für die erforderliche Aussagekraft der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d. Im örtlichen E<strong>in</strong>zelfall der<br />
Geme<strong>in</strong>de kann es ggf. sachgerecht se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich auf bestimmte Bilanzposten zu verzichten oder<br />
ggf. auch den Bilanzposten „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“ weiter aufzugliedern.<br />
Das <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Infrastrukturvermögen der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 04 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1487
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1.2.3.1 Zu Nummer 1.2.3.1 (Grund und Boden des Infrastrukturvermögens):<br />
3.1.2.3.1.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Grund und Boden des Infrastrukturvermögens“ ist geme<strong>in</strong>dlicher Grund und Boden<br />
unabhängig von den darauf bef<strong>in</strong>dlichen Gebäuden oder sonstigen Aufbauten anzusetzen. Dieser Bilanzposten<br />
ist daher e<strong>in</strong> Sammelposten, unter dem sämtlicher Grund und Boden des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens<br />
anzusetzen ist. Auf e<strong>in</strong>e genaue Zuordnung des Grund und Bodens auf die e<strong>in</strong>zelnen Posten des Infrastrukturvermögens<br />
ist verzichtet worden, weil darauf bzw. darunter vielfach e<strong>in</strong>e Mehrfachnutzung für die unterschiedlichen<br />
Formen des Infrastrukturvermögens stattf<strong>in</strong>det. E<strong>in</strong>e genaue Trennung bzw. Abgrenzung und Zuordnung zu<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Arten des Infrastrukturvermögens würde zu Bewertungs- und Ansatzproblemen führen.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Grundstücksbegriff im NKF auf die wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit<br />
abstellt, so dass mehrere „bürgerlich-rechtliche“ E<strong>in</strong>zelgrundstücke bzw. Flurstücke, aber auch nur e<strong>in</strong> Teil von<br />
e<strong>in</strong>em solchen, e<strong>in</strong> Grundstück im S<strong>in</strong>ne des Bewertungsrechtes bilden können. Die Grundstücke des Infrastrukturvermögens<br />
bestehen – <strong>in</strong>sbesondere im Außenbereich – aus e<strong>in</strong>er Vielzahl von Flurstücken bzw. Teilflurstücken<br />
mit z.T. unterschiedlichen Nutzungsarten, z.B. Straßen, Graben, Verkehrsbegleitfläche, Grünland, etc., so<br />
dass zu prüfen ist, <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit gegeben ist.<br />
3.1.2.3.1.2 Infrastrukturvermögen auf fremden Grund und Boden<br />
In E<strong>in</strong>zelfällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de nicht rechtlicher Eigentümer des Grund und Bodens ist, auf dem ihr Infrastrukturvermögen<br />
errichtet wurde, würde das Rechtsverhältnis zwischen der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em Dritten als<br />
Grundstückseigentümer i.d.R. fast zwangsläufig dazu führen, dass das auf dem betreffenden Grundstück stehende<br />
Infrastrukturvermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Bauten auf fremden Grund und<br />
Boden“ anzusetzen wäre. Die besondere Zweckbestimmung der Dase<strong>in</strong>svorsorge im S<strong>in</strong>ne der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung muss jedoch vorrangig bei der Bilanzierung berücksichtigt werden. Dieses bedeutet, dass die<br />
besonderen Infrastrukturbauwerke <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im Bilanzbereich „Infrastrukturvermögen“ und<br />
nicht unter dem Bilanzposten „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Durch diesen gesonderten Ausweis <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de soll der bestehende Zweckzusammenhang mit<br />
den von der Geme<strong>in</strong>de zu erfüllenden Aufgaben aufgezeigt werden. So bleibt z.B. der Straßenkörper e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Straße, die auf e<strong>in</strong>em fremden Grundstück errichtet worden und wirtschaftlich der Geme<strong>in</strong>de zuzurechnen<br />
ist, auch dann e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens. Durch se<strong>in</strong>e Lage<br />
auf e<strong>in</strong>em fremden Grundstück wird der Straßenkörper nicht zu e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand, der<br />
unter dem Bilanzposten „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ anzusetzen ist. In e<strong>in</strong>em solchen Fall ist für die<br />
Bilanzierung die Zweckbestimmung im S<strong>in</strong>ne der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung ausschlaggebend und nicht<br />
die rechtlichen Eigentumsverhältnisse. Dieser Straßenkörper ist daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem<br />
entsprechenden artenbezogenen Bilanzposten des Infrastrukturvermögens anzusetzen, auch wenn er sich nicht<br />
auf geme<strong>in</strong>dlichem Grund und Boden bef<strong>in</strong>det. E<strong>in</strong>e solche bilanzielle Zuordnung ist bei bedeutenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen als sachgerecht anzusehen.<br />
3.1.2.3.2 Zu Nummer 1.2.3.2 (Brücken und Tunnel):<br />
Unter dem Bilanzposten „Brücken und Tunnel“ s<strong>in</strong>d alle oberirdischen <strong>in</strong>genieurtechnischen Bauwerke der Geme<strong>in</strong>de,<br />
unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung für Fußgänger, Straße oder Schienenverkehr, anzusetzen.<br />
Unter e<strong>in</strong>er Brücke als geme<strong>in</strong>dlichem Vermögensgegenstand wird dabei e<strong>in</strong> technisches Bauwerk verstanden,<br />
dass dem Überspannen von H<strong>in</strong>dernissen bzw. dem Führen von Verkehrswegen dient, z.B. Straßen, Schienen,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1488
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wasserwegen. Als Brücken gelten daher alle Überführungen e<strong>in</strong>es Verkehrsweges über e<strong>in</strong>en anderen Verkehrsweg,<br />
über e<strong>in</strong> Gewässer oder über tieferliegendes Gelände. Die geme<strong>in</strong>dlichen Brücken bestehen daher<br />
entsprechend ihrem Zweck <strong>in</strong> den unterschiedlichsten Formen und Konstruktionen.<br />
Unter e<strong>in</strong>em Tunnel als geme<strong>in</strong>dlichem Vermögensgegenstand wird e<strong>in</strong> künstliches technisches Bauwerk verstanden,<br />
das durch Berge, unter Gewässer oder unter anderen H<strong>in</strong>dernissen h<strong>in</strong>durchführt und regelmäßig unterhalb<br />
der Erd- oder Wasseroberfläche liegt. Dabei bestehen für Straßen als Verkehrswege auch Straßentunnel,<br />
die oberirdisch liegen können. Von den Tunneln s<strong>in</strong>d aus technischer Sicht noch die Unterführungen zu unterscheiden,<br />
die wegen ihrer begrenzten Länge nicht zu den Tunnelbauwerken zählen. Die Tunnel dienen zudem<br />
unterschiedlichen geme<strong>in</strong>dlichen Zwecken, z.B. dem Verkehr, aber auch der Ver- und Entsorgung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zuführungswege zu den der Geme<strong>in</strong>de gehörenden Brücken<br />
und Tunnel immer unter dem Bilanzposten „Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“<br />
anzusetzen s<strong>in</strong>d. Ebenfalls s<strong>in</strong>d unterirdische ausgebaute Abwasserbeseitigungsanlagen der Geme<strong>in</strong>de nicht<br />
unter diesem Bilanzposten, sondern unter dem gesonderten Bilanzposten „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“<br />
anzusetzen.<br />
3.1.2.3.3 Zu Nummer 1.2.3.3 (Gleisanlagen und andere Anlagen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen“ s<strong>in</strong>d neben dem Streckennetz<br />
für den öffentlichen Personennahverkehr noch sämtliche dem Betrieb des Streckennetzes unmittelbar<br />
dienenden Anlagen der Streckenausrüstung, z.B. Gleisunterbau, Schienen, Weichen, Oberleitungen, Signale,<br />
Funk- und Telefonanlagen für die Streckensicherung sowie die sonstige Betriebstechnik, anzusetzen. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände, die unter diesem Bilanzposten angesetzt werden, können, orientiert an<br />
örtlichen Steuerungsbedürfnissen, analog der Darstellung der Anlagegüter <strong>in</strong> der „AfA-Tabelle 90 des Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums“<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend gegliedert werden.<br />
Vor der Bilanzierung solcher geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände ist von der Geme<strong>in</strong>de sorgfältig zu prüfen,<br />
ob sie auch wirtschaftlicher Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände ist, z.B. der Gleisanlagen mit<br />
Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen sowie der weiteren technischen Vermögensgegenstände, die sich<br />
auf ihrem Geme<strong>in</strong>degebiet bef<strong>in</strong>den. In der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis s<strong>in</strong>d diese Wirtschaftsgüter vielfach e<strong>in</strong>er rechtlich<br />
selbstständigen Verkehrsgesellschaft der Geme<strong>in</strong>de zugeordnet und werden deshalb nicht von der Geme<strong>in</strong>de,<br />
sondern von der Verkehrsgesellschaft bilanziert.<br />
3.1.2.3.4 Zu Nummer 1.2.3.4 (Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ s<strong>in</strong>d die ausgebauten Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. Unter Abwasserbeseitigungsanlagen versteht man alle E<strong>in</strong>richtungen<br />
zur geme<strong>in</strong>dlichen Abwasserbeseitigung, <strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>richtungen, die dem Sammeln, Fortleiten,<br />
Behandeln, E<strong>in</strong>leiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie zum Entwässern von bei der Abwasserbehandlung<br />
entstehendem Klärschlamm dienen. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Anlagen s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung der<br />
Benutzungsbed<strong>in</strong>gungen und Auflagen für das E<strong>in</strong>leiten von behandeltem Abwasser <strong>in</strong> Gewässer (vgl. §§ $ und 5<br />
WHG) nach den Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.<br />
Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen s<strong>in</strong>d daher sämtliche baulichen Teile<br />
des Kanalnetzes, z.B. Kanäle, Grundstücksanschlüsse, Straßenabläufe, zu zählen. Dazu gehören aber auch die<br />
masch<strong>in</strong>ellen Teile des Kanalnetzes, z.B. Dauerpumpwerke, Hochwasserpumpen. Die Kläranlagen der Geme<strong>in</strong>de,<br />
Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken, Regenwasserbehandlungsanlagen und öffentliche Toiletten s<strong>in</strong>d<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1489
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ebenfalls diesem Bilanzposten zuzuordnen. Die Strukturierung dieser geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
kann dabei an die gebührenrechtliche Anlagenstrukturierung angelehnt werden.<br />
3.1.2.3.5 Zu Nummer 1.2.3.5 (Straßennetz und Verkehrslenkungsanlagen):<br />
3.1.2.3.5.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“ s<strong>in</strong>d alle geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Straßen, als begeh- und befahrbare, befestigte und klassifizierte Verkehrswege, die dem öffentlichen Verkehr<br />
gewidmet s<strong>in</strong>d und von Fußgängern und verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden, e<strong>in</strong>e glatte Oberfläche<br />
haben und dem öffentlichen Verkehr gewidmet s<strong>in</strong>d oder diesem dienen, anzusetzen. Aber auch örtliche Wege<br />
und Plätze, die für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen und Fußgängern errichtet und gewidmet worden<br />
s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d diesem Bilanzposten zuzuordnen. Bei der Bilanzierung des Straßennetzes mit Wegen, Plätzen und<br />
Verkehrslenkungsanlagen ist zu berücksichtigen, dass zur öffentlichen Straße der Straßenkörper, das Zubehör<br />
und die Nebenanlagen gehören (vgl. § 2 StrWG <strong>NRW</strong>). Zum Zubehör der Straße zählen dabei sämtliche zur<br />
Verkehrsführung und Verkehrssteuerung e<strong>in</strong>gesetzten E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen, z.B. die Verkehrsschilder, die<br />
Ampeln u.a.<br />
Dieser zweckbezogene Bilanzposten ist jedoch nicht geeignet, als Sammelposten für den Ansatz aller Straßen,<br />
Wege und Plätze der Geme<strong>in</strong>de zu dienen. In e<strong>in</strong>em solchen Fall würde es zu e<strong>in</strong>er Verquickung wertmäßig<br />
unterschiedlicher Systemkomponenten kommen und die notwendige Transparenz über dieses geme<strong>in</strong>dliche<br />
Vermögen wäre nicht mehr gegeben. E<strong>in</strong>e solche Zusammenfassung ist als nicht sachgerecht zu bewerten und<br />
würde e<strong>in</strong>e spätere Strukturierung bzw. Detaillierung - <strong>in</strong>sbesondere für e<strong>in</strong> Nachhalten der vermögenswirksamen<br />
Zu- und Abgänge - oder der Instandhaltung dieser geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände nicht mehr zulassen.<br />
Es besteht zwar ke<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Untergliederung dieses Bilanzpostens, z.B. nach Straßenklassen,<br />
gleichwohl dürfte e<strong>in</strong>e solche Unterteilung des Bilanzpostens sachgerecht se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Anlass für die Untergliederung<br />
kann dabei die E<strong>in</strong>teilung der öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung auf Grund von landesgesetzlichen<br />
Bestimmungen se<strong>in</strong>.<br />
3.1.2.3.5.2 Die Strukturierung des Straßennetzes<br />
E<strong>in</strong>e Strukturierung des Straßennetzes für den Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, die sich an den möglichen<br />
Unterhaltungs- bzw. Bewirtschaftungsmaßstäben orientiert und das Straßensystem mit den e<strong>in</strong>zelnen Straßen<br />
als Systemkomponenten abbildet, ist sachgerecht. Auch ist e<strong>in</strong>e noch differenziertere Vorgehensweise mit<br />
Unterteilung des Straßennetzes nach Straßenabschnitten – nach def<strong>in</strong>ierten Knotenpunkten – unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsstruktur zulässig, z.B. mit Hilfe e<strong>in</strong>es Straßenkatasters<br />
oder nach den dem Straßenvermögen zugehörigen Flurstücke. Die katasterrechtlichen Grundstücksstrukturen<br />
bieten ebenfalls e<strong>in</strong>e Grundlage für e<strong>in</strong>e strukturierte Abbildung des gesamten Straßensystems.<br />
3.1.2.3.5.3 Die Straße als Sachgesamtheit<br />
Die <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> vielfacher Form vorhandenen Vermögensgegenstände „Straße“ bestehen aus unterschiedlichen<br />
fachtechnischen Bauteilen. Erst aus der Zusammenfügung dieser Komponenten entsteht der eigenständige<br />
und gebrauchsfähige Vermögensgegenstand „Straße“. Er ist nur als Sachgesamtheit nutzungsfähig im<br />
S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>er Zwecksetzung. Dieser Vermögensgegenstand ist daher mit e<strong>in</strong>em Auto vergleichbar, das nur durch<br />
die e<strong>in</strong>gesetzten Komponenten zu e<strong>in</strong>em nutzbaren Vermögensgegenstand wird. Auch wenn nach der Zusammenfügung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Bauteile der Straße noch deren technische Ausprägung weiter besteht, erfordert es die<br />
geschaffene Sachgesamtheit, die Betrachtung der Straße <strong>in</strong> ihren E<strong>in</strong>zelteilen zu beenden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1490
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Blickpunkt steht immer der eigenständige Vermögensgegenstand „Straße“ als gebrauchsfähiges Wirtschaftsgut<br />
der Geme<strong>in</strong>de, denn die Straße als Sachgesamtheit entspricht am Besten der tatsächlichen und gewollten<br />
Nutzung im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Straße ist deshalb als e<strong>in</strong>heitlicher<br />
Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Für diesen Vermögensgegenstand ist e<strong>in</strong>e<br />
durchschnittliche Nutzungsdauer festzusetzen, die anhand der voraussichtlichen Lebensdauer der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bauteile unter Berücksichtigung der Nutzung der Straße ermittelt werden kann. Auch wenn vielfach der Komponentenansatz,<br />
z.B. bei Masch<strong>in</strong>en als zulässig angesehen wird, wenn die Bestandteile eigenständig austauschbar<br />
und bewertbar s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong> solcher Ansatz bei geme<strong>in</strong>dlichen Straßen nicht zutreffend umzusetzen. So könnte der<br />
Unterbau e<strong>in</strong>er Straße nicht eigenständig ohne e<strong>in</strong>e Beseitigung und vollständige Erneuerung des Oberbaus<br />
ersetzt werden.<br />
Dieses Ergebnis steht mit den handelsrechtlichen Grundsätzen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang. Auch danach wäre die Straße als<br />
„sog. e<strong>in</strong>heitlicher Vermögensgegenstand“, m<strong>in</strong>destens aber als zusammengesetzter Vermögensgegenstand und<br />
damit als Sachgesamtheit zu klassifizieren und entsprechend zu bilanzieren. Der Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
steht diesem Ansatz jedenfalls nicht entgegen. Die Straße stellt aber auch aus steuerrechtlicher Sicht e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches<br />
Wirtschaftsgut dar, denn sie bildet e<strong>in</strong>e „geschlossene Anlage“ und ist daher <strong>in</strong>sgesamt wie e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner<br />
Vermögensgegenstand zu behandeln, der auch so zur allgeme<strong>in</strong>en Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Außerdem<br />
wird auch <strong>in</strong> anderen Ländern die geme<strong>in</strong>dliche Straße als e<strong>in</strong>heitliches Wirtschaftsgut betrachtet und<br />
e<strong>in</strong>em solchen Bilanzansatz der Vorzug gegeben.<br />
3.1.2.3.5.4 Bilanzansätze nicht für e<strong>in</strong>zelne Komponenten der Straße<br />
Die Straßen der Geme<strong>in</strong>de würden nach e<strong>in</strong>er ausschließlichen technischen Betrachtungsweise <strong>in</strong> ihren e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bauteilen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden (Komponentenansatz). Bei dieser Betrachtungsweise<br />
wird nicht berücksichtigt, dass nach der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung die Straßen im S<strong>in</strong>ne ihrer Zwecksetzung<br />
(Widmung) nur als Gesamtheit gebrauchsfähig s<strong>in</strong>d und zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. E<strong>in</strong>e<br />
s<strong>in</strong>nvolle Nutzung dürfte bei e<strong>in</strong>er alle<strong>in</strong>igen Bereitstellung der Tragschicht der Straße oder ihres Unterbaus ohne<br />
Deckschicht nicht möglich se<strong>in</strong>. Außerdem stellt die alle<strong>in</strong>ige Erneuerung der Deckschicht ke<strong>in</strong>e aktivierungsfähige<br />
Investition und damit ke<strong>in</strong>en Herstellungsaufwand, sondern Erhaltungsaufwand dar. Die an e<strong>in</strong>e solche Betrachtung<br />
anknüpfende Anlagenbuchhaltung wäre mit e<strong>in</strong>em hohen Aufwand verbunden.<br />
E<strong>in</strong>em differenzierten Ansatz des Vermögensgegenstandes „Straße“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stehen auch die<br />
e<strong>in</strong>zuhaltenden allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen für die Aktivierung von Vermögensgegenständen entgegen. Dieses<br />
wird nicht dadurch aufgehoben, weil erwartet wird, dass diese Bewertung der Straße im E<strong>in</strong>zelfall nicht den<br />
tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und möglicherweise auch nicht dem Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de<br />
entspricht (vgl. Erläuterungen zu § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Straße der Geme<strong>in</strong>de ist e<strong>in</strong> für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Nutzung hergestelltes e<strong>in</strong>heitliches Wirtschaftgut und darf deshalb für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
nicht wieder <strong>in</strong> ihre Bestandteile zerlegt und daher nicht mit ihren e<strong>in</strong>zelnen Komponenten bilanziert werden.<br />
3.1.2.3.6 Zu Nummer 1.2.3.6 (Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens):<br />
3.1.2.3.6.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“ s<strong>in</strong>d solche geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturbauten<br />
anzusetzen, die im Bilanzbereich „Infrastrukturvermögen“ nicht unter den zuvor genannten Bilanzposten<br />
anzusetzen s<strong>in</strong>d. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände können z.B. Lärmschutzwände, Wildschutzzäune,<br />
Stützmauern, aber auch Rückhaltebecken für Regenwasser se<strong>in</strong> sowie E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen, die<br />
dem Hochwasserschutz dienen. Ebenso s<strong>in</strong>d auch die eigenen Versorgungse<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de unter<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1491
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
diesem Bilanzposten anzusetzen. Dieser Bilanzposten sollte jedoch dann nicht als ausschließlicher Sammelposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten se<strong>in</strong>, wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren<br />
Bilanzposten des Bilanzbereiches „Infrastrukturvermögen“ übersteigt.<br />
3.1.2.3.6.2 Die Bildung weiterer Bilanzposten<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Abfallentsorgung mit ihren Bauten kann e<strong>in</strong> Beispiel für die Bildung e<strong>in</strong>es weiteren Postens im<br />
Bilanzbereich „Infrastrukturvermögen“ der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz se<strong>in</strong>. <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de die<br />
Abfallentsorgung noch selbst durchführt, bietet sich für die Bilanzierung der für diese Aufgabe genutzten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände (z.B. Abfallentsorgungsanlagen) e<strong>in</strong> Ansatz unter diesem gesonderten<br />
Bilanzposten an. Ggf. könnte aber auch e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ unter dem Bilanzposten „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“<br />
ausreichend se<strong>in</strong>.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der öffentlichen Bedeutung des betreffenden Infrastrukturvermögens<br />
sowie der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob e<strong>in</strong> zusätzlicher<br />
Bilanzposten oder e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz aufgenommen werden soll. In E<strong>in</strong>zelfällen<br />
können bei e<strong>in</strong>em Verzicht auf e<strong>in</strong>en weiteren Bilanzposten auch gesonderte Erläuterungen im Anhang<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss ausreichend se<strong>in</strong>, um die notwendige Transparenz zu gewährleisten. Darüber<br />
ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich zu entscheiden.<br />
3.1.2.4 Zu Nummer 1.2.4 (Bauten auf fremdem Grund und Boden):<br />
3.1.2.4.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dliche Bauten anzusetzen, die<br />
sich nicht auf geme<strong>in</strong>dlichem, sondern auf fremdem Grund und Boden (Grundstücke Dritter) bef<strong>in</strong>den. Der Dritte<br />
als Grundstückseigentümer gestattet dadurch der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>e bauliche Anlage auf se<strong>in</strong>em Grund und Boden<br />
zu errichten und vorzuhalten. Der Bilanzposten „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ hat daher besondere<br />
Bedeutung für den Bereich der baulichen Anlagen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form von Betriebsvorrichtungen, z.B. Trafostationen,<br />
Druckreglerstationen.<br />
Diese geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>richtungen stellen ke<strong>in</strong>e betrieblichen E<strong>in</strong>richtungen dar, sondern selbstständige bauliche<br />
E<strong>in</strong>heiten, die sich nicht auf geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken bef<strong>in</strong>den. Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen<br />
der Geme<strong>in</strong>de und dem Dritten als Grundstückseigentümer be<strong>in</strong>haltet entgegen den grundstücksgleichen<br />
Rechten jedoch ke<strong>in</strong> das Grundverhältnis sicherndes d<strong>in</strong>gliches Recht. Dieses Recht zur Nutzung e<strong>in</strong>es fremden<br />
Grundstückes durch die Geme<strong>in</strong>de ist vielmehr e<strong>in</strong> vertraglich gesichert, z. B. durch Miet- oder Pachtvertrag und<br />
ggf. mit dauernder d<strong>in</strong>glicher Sicherung des Nutzungsverhältnisses durch e<strong>in</strong>e beschränkte persönliche Dienstbarkeit.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Bauten der Geme<strong>in</strong>de auf fremdem Grund und Boden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 05 zugeordnet (vgl. § 27<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.2.4.2 Infrastrukturvermögen auf fremden Grund und Boden<br />
In E<strong>in</strong>zelfällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de nicht rechtlicher Eigentümer des Grund und Bodens ist, auf dem ihr Infrastrukturvermögen<br />
errichtet wurde, führt das Rechtsverhältnis zwischen der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em Dritten als<br />
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grundstückseigentümer i.d.R. dazu, dass das auf dem betreffenden Grundstück stehende Infrastrukturvermögen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Bauten auf fremden Grund und Boden“ anzusetzen. Auch<br />
wenn der Vermögensgegenstand des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens e<strong>in</strong> Bauwerk (bauliche Anlage)<br />
darstellt, muss gleichwohl die besondere Zwecksetzung der Dase<strong>in</strong>svorsorge berücksichtigt werden. Die besondere<br />
Zwecksetzung des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens drückt sich <strong>in</strong>sbesondere durch die für das geme<strong>in</strong>dliche<br />
Infrastrukturvermögen vorgesehenen Bilanzposten aus, denn der gesonderte Ausweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz soll e<strong>in</strong> Zusammenhang der Infrastrukturbauwerke mit den von der Geme<strong>in</strong>de zu erfüllenden Aufgaben<br />
aufzeigen.<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Straßenkörper, der auf e<strong>in</strong>em fremden Grundstück errichtet worden, aber wirtschaftlich der<br />
Geme<strong>in</strong>de zuzurechnen ist, stellt weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens<br />
dar und ist entsprechend <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. E<strong>in</strong>e solche bilanzielle Zuordnung ist bei<br />
gesondert auszuweisenden, bedeutenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen auch sachgerecht. Bei diesen<br />
Vermögensgegenständen muss der Verwendung im S<strong>in</strong>ne der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung und e<strong>in</strong>er<br />
entsprechenden bilanziellen Abbildung, z.B. wegen des Nachweises des gesamten Straßennetzes, e<strong>in</strong> Vorrang<br />
vor dem Ansatz nach den rechtlichen Eigentumsverhältnissen bei dem betreffenden Grundstück e<strong>in</strong>geräumt werden.<br />
In solchen Fällen kommt e<strong>in</strong> Ansatz dieser Vermögensgegenstände unter dem Bilanzposten „Bauten auf<br />
fremdem Grund und Boden“ nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
3.1.2.5 Zu Nummer 1.2.5 (Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler):<br />
Unter dem Bilanzposten „Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände anzusetzen,<br />
deren Erhaltung und Pflege wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und Geschichte im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Interesse liegt. Dies s<strong>in</strong>d z.B. Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, Sammlungen u.a. auch solche mit kulturhistorischer<br />
Bedeutung. Dieser Bilanzposten be<strong>in</strong>haltet zudem auch alle Arten von Denkmälern. Dazu gehören auch die<br />
Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden gehören und deshalb unter dem die Gebäude<br />
betreffenden Bilanzposten nicht anzusetzen s<strong>in</strong>d. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Baudenkmäler der Geme<strong>in</strong>de aber<br />
als Gebäude genutzt werden, s<strong>in</strong>d diese Gegenstände, ggf. entsprechend der Nutzungsart, unter dem Bilanzposten<br />
„Bebaute Grundstücke“ anzusetzen.<br />
Zu diesem Bilanzposten gehören z.B. auch Kriegerdenkmäler, Ehrenfriedhöfe oder Säulen, Gedenktafeln und<br />
Gedenkste<strong>in</strong>e sowie Wegekreuze. Als Bodendenkmäler s<strong>in</strong>d Ausgrabungen und ggf. sonstige archäologische<br />
Funde zu erfassen. Der E<strong>in</strong>trag von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen <strong>in</strong> die Denkmalschutzliste bietet<br />
Anhaltspunkte dafür, ob e<strong>in</strong> Ansatz unter diesem Bilanzposten zu erfolgen hat (vgl. Gesetz zum Schutz und zur<br />
Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG <strong>NRW</strong>) vom 11. März 1980<br />
(GV. NW. 1980 S. 226; SGV. <strong>NRW</strong>. 224).<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten auch die Medien der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Bücher und<br />
andere Bibliotheksbestände auszuweisen, die den E<strong>in</strong>wohnern der Geme<strong>in</strong>de zur E<strong>in</strong>sichtnahme und/oder Ausleihung<br />
zur Verfügung gestellt werden und ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Betriebs- und Geschäftsausstattung darstellen.<br />
Dabei gelten <strong>in</strong>sbesondere bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandene historische Medien als Kunstgegenstände. Vielfach<br />
wird für den bilanziellen Ansatz von geme<strong>in</strong>dlichen Medien auch e<strong>in</strong> Festwert gebildet (vgl. § 34 Abs. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Dagegen ist die „Kunst am Bau“, die mit e<strong>in</strong>em Gebäude verbunden ist und ke<strong>in</strong>en eigenständigen Vermögensgegenstand<br />
darstellt, nicht unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 06 zugeordnet (vgl. § 27<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1493
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1.2.6 Zu Nummer 1.2.6 (Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge):<br />
3.1.2.6.1 Ansatz von Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen<br />
Unter dem Bilanzposten „Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge“ s<strong>in</strong>d die technischen Gegenstände der<br />
Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, die der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungserstellung bzw. der Aufgabenerfüllung dienen. Sie müssen<br />
als geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände selbstständig bewertbar und als nicht fest mit e<strong>in</strong>em Gebäude<br />
verbunden anzusehen se<strong>in</strong>. Für die Bilanzierung müssen für Masch<strong>in</strong>en, technische Anlagen oder Fahrzeuge<br />
jedoch ke<strong>in</strong>e gesonderten Posten gebildet werden. Außerdem sollen steuerrechtliche Aspekte, wie sie z.B. bei<br />
„Betrieben gewerblicher Art“ zum Tragen kommen, beim Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unberücksichtigt<br />
bleiben.<br />
Als technische Anlagen und Masch<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten sämtliche vom unbeweglichen Vermögen<br />
abgegrenzte Betriebsvorrichtungen, z.B. Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate, Druckmasch<strong>in</strong>en, Kompressoren<br />
etc., anzusetzen. Auch sonstige geme<strong>in</strong>dliche Vorrichtungen, die zu e<strong>in</strong>er Betriebsanlage gehören, s<strong>in</strong>d unter<br />
diesem Bilanzposten anzusetzen. Ferner können hier auch Betriebsvorrichtungen im technischen S<strong>in</strong>ne angesetzt<br />
werden, z.B. Lastenaufzüge, Klimaanlagen, Autoaufzüge <strong>in</strong> Parkhäusern, Verkaufsautomaten, Tresoranlagen,<br />
Schauvitr<strong>in</strong>en, etc., die steuerrechtlich ggf. anders zu behandeln s<strong>in</strong>d. Dagegen s<strong>in</strong>d technische Geräte der<br />
Geme<strong>in</strong>de, die als Betriebs- und Geschäftsausstattung genutzt werden, nicht unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 07 zugeordnet (vgl. § 27 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.2.6.2 Ansatz von Fahrzeugen<br />
Unter dem Bilanzposten „Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge“ s<strong>in</strong>d auch alle Fahrzeuge der Geme<strong>in</strong>de,<br />
die von ihr als Transport- und Verkehrsmittel genutzt werden, anzusetzen. Sie s<strong>in</strong>d i.d.R. entsprechend ihrer<br />
vorgesehenen Verwendung konstruiert. Die Fahrzeuge der Geme<strong>in</strong>de dienen dabei nicht ausschließlich dem<br />
öffentlichen Verkehr. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das für bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Aufgaben vorhandene<br />
technische Gerät <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sehr engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Fahrzeug steht, so dass ggf. diese ansonsten eigenständigen Gegenstände als Sachgesamtheit bilanziert werden<br />
könnten.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d sowohl die marktgängigen Fahrzeuge, z.B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,<br />
Busse, Anhänger, Krafträder, Fahrräder u.a., als auch die kommunalen Spezialfahrzeuge, z.B. E<strong>in</strong>satzfahrzeuge<br />
der Feuerwehr, Löschboote, Friedhofsbagger oder Kehrmasch<strong>in</strong>en sowie Entsorgungsfahrzeuge der Abfall- und<br />
Abwasserbeseitigung, anzusetzen. E<strong>in</strong>e besondere Gruppenbildung nach Fahrzeugarten oder Fahrzeugtypen<br />
braucht nicht erfolgen. Wichtige Angaben zu den E<strong>in</strong>satz- und Verwendungszwecken der geme<strong>in</strong>dlichen Fahrzeuge<br />
sollte ggf. der Anhang enthalten.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Fahrzeuge der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen ebenfalls der Kontengruppe 07 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1494
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1.2.7 Zu Nummer 1.2.7 (Betriebs- und Geschäftsausstattung):<br />
Unter dem Bilanzposten „Betriebs- und Geschäftsausstattung“, der als Sammelposten genutzt werden kann, s<strong>in</strong>d<br />
alle geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände, die dem allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dienen, anzusetzen.<br />
Zu diesem allgeme<strong>in</strong>en Geschäftbetrieb ist die übliche allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
zählen, so dass E<strong>in</strong>richtungsgegenstände von Büros und Werkstätten der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>schließlich der erforderlichen<br />
Werkzeuge, unter diesem Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Masch<strong>in</strong>en<br />
und technischen Anlagen im E<strong>in</strong>zelfall vor Ort zu klären.<br />
Zur Betriebs- und Geschäftsausstattung der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d aber auch z.B. Stühle, Tische, Schränke, PC u.a. zu<br />
zählen. Aber auch der fachlich geprägte Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de ist dazu zurechnen, mit der Folge, dass<br />
auch Schaufeln, Spaten und Harken der kommunalen Grünpflege, Strahlrohre und Schläuche im Feuerwehrbereich,<br />
Spielsachen <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen, Geschirr <strong>in</strong> der Altentagesstätte sowie Lehr-, Lern- und sonstiges<br />
Unterrichtsmaterial gleichfalls unter diesem Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Derartige Gegenstände können als<br />
ger<strong>in</strong>gwertige Wirtschaftsgüterzusammen gefasst als geme<strong>in</strong>dliches Betriebsvermögen oder bei diesem Posten <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em „Davon-Vermerk“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden. Für die Vermögensgegenstände, die dem<br />
allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dienen, kann aber auch e<strong>in</strong> Gruppenwert (vgl. § 34 Abs. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) bzw. bei relativ konstantem Bestand auch e<strong>in</strong> Festwert (vgl. § 34 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) gebildet werden.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Betriebs- und Geschäftsausstattung der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 08 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.2.8 Zu Nummer 1.2.8 (Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau):<br />
3.1.2.8.1 Ansatz von geleisteten Anzahlungen<br />
3.1.2.8.1.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Geleistete Anzahlungen, Anlagen <strong>in</strong> Bau“ s<strong>in</strong>d geleistete Anzahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
auf Sachanlagen anzusetzen, unabhängig davon, ob die spätere Leistung des Dritten aktivierbar ist. Diese F<strong>in</strong>anzleistungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de be<strong>in</strong>halten die geldlichen Vorleistungen auf noch zu erhaltende Sachanlagen, z.B.<br />
Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, die i.d.R. künftig als geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände bilanziert<br />
werden. Dieser gesonderte Bilanzposten ist geboten, denn für die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden<br />
geleisteten Anzahlungen stellt die Erbr<strong>in</strong>gung von Zahlungen durch die Geme<strong>in</strong>de die Ursache dar, während<br />
der Erwerb der zu bilanzierenden Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig durch Lieferungen und<br />
Leistungen entsteht. Die geme<strong>in</strong>dlichen Anzahlungen s<strong>in</strong>d nicht unter den Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen,<br />
weil sie nur e<strong>in</strong>en Teil der von der Geme<strong>in</strong>de dem Dritten geschuldete Gegenleistung ausmachen.<br />
Es ist jedoch nicht erforderlich, den Bilanzposten entsprechend zu untergliedern oder durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von<br />
„Davon-Vermerken“ e<strong>in</strong>e Beziehung zu den jeweils betroffenen Posten des Sachanlagevermögens herzustellen.<br />
Zudem müssen die geleisteten Anzahlungen solange von der Geme<strong>in</strong>de als solche bilanziert werden, bis der der<br />
damit f<strong>in</strong>anzierte Vermögensgegenstand <strong>in</strong> das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen übergegangen ist. Liegt dieses vor, ist<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Umbuchung (Umschichtung) auf den zutreffenden Bilanzposten auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz vorzunehmen. E<strong>in</strong>e solche bilanzielle Handhabung ist mit der Bilanzierung der noch nicht<br />
zweckentsprechend verwendeten Zuwendungen auf der Passivseite der Bilanz vergleichbar. Dort hat die Geme<strong>in</strong>de<br />
die erhaltenen Vorleistungen zur F<strong>in</strong>anzierung künftiger Vermögensgegenstände unter den Bilanzposten<br />
„Erhaltene Anzahlungen“ anzusetzen, solange der Vermögensgegenstand nicht <strong>in</strong> Betrieb genommen wurde. Erst<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1495
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dann dürfen die erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen z.B. <strong>in</strong> den Bilanzposten „Sonderposten für Zuwendungen“ umgebucht<br />
(umgeschichtet) werden.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden geleisteten Anzahlungen der Geme<strong>in</strong>de auf Sachanlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 09 zugeordnet (vgl. § 27<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.2.8.1.2 Der Bilanzierungszeitpunkt<br />
Die Anzahlungen der Geme<strong>in</strong>de stellen somit geme<strong>in</strong>dliche Vorleistungen im Rahmen e<strong>in</strong>es schwebenden Geschäftes<br />
zum Erwerb e<strong>in</strong>es neuen Vermögensgegenstandes dar. Leistet die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Anzahl auf e<strong>in</strong>en<br />
neuen Vermögensgegenstand und dient dies der dauerhaften Investition der Geme<strong>in</strong>de, bewirkt dies e<strong>in</strong>e (ggf.<br />
anteilige) Leistungserfüllung der Geme<strong>in</strong>de sowie e<strong>in</strong> Bilanzierungserfordernis. Der Umfang des Wertansatzes für<br />
die geleisteten Anzahlungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist dabei aus den diesbezüglichen Zahlungsströmen<br />
bezogen auf den Abschlussstichtag (Nennwert) zu ermitteln. Mit der Bilanzierung der von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten<br />
Anzahlungen werden die noch laufenden Investitionsvorhaben der Geme<strong>in</strong>de auch bilanziell offen gelegt.<br />
Im Zusammenhang mit der Erbr<strong>in</strong>gung von Vorleistungen durch die Geme<strong>in</strong>de, die als geleistete Anzahlungen zu<br />
bilanzieren s<strong>in</strong>d, ist zu beachten, dass die im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen für <strong>in</strong>vestive<br />
Auszahlungen erst dann <strong>in</strong> Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert.<br />
Außerdem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de erst bei<br />
ihrer Fälligkeit erfüllt werden (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de hat daher im Rahmen des<br />
Anhangs die wesentlichen Angaben über von ihr geleistete Anzahlungen zu machen, die von Bedeutung für den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss s<strong>in</strong>d. Sie sollte ggf. dazu e<strong>in</strong>e entsprechende Übersicht bieten.<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Anzahlungen haben regelmäßig ke<strong>in</strong>en unmittelbaren Zeitraumbezug im S<strong>in</strong>ne<br />
e<strong>in</strong>er Rechnungsabgrenzung, so dass für diese F<strong>in</strong>anzleistungen e<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter<br />
dem Bilanzposten „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) nicht <strong>in</strong> Betracht<br />
kommt. Außerdem s<strong>in</strong>d die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />
nicht unter diesem Bilanzposten, sondern im betreffenden Bilanzbereich gesondert anzusetzen. Dies gilt entsprechend<br />
für geleistete Anzahlungen auf Vorräte, die unter dem Umlaufvermögen anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
3.1.2.8.2 Ansatz von Anlagen im Bau<br />
Unter dem Bilanzposten „Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen <strong>in</strong> Bau“ s<strong>in</strong>d auch die Werte der<br />
noch nicht fertig gestellten bzw. noch nicht betriebsbereiten Sachanlagen auf e<strong>in</strong>em eigenen Grundstück der<br />
Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>em fremden Grundstück anzusetzen (Anlagen im Bau). Für diese Vermögensgegenstände<br />
s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Aufwendungen auf Grund von Fremdleistungen oder Eigenleistungen der Geme<strong>in</strong>de für<br />
die bis zu diesem Stichtag noch nicht fertig gestellten Anlagen (Vermögensgegenstände) bezogen auf den jeweiligen<br />
Abschlussstichtag zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei die Def<strong>in</strong>ition der Herstellungskosten nach § 33<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
Bei der Bilanzierung von „Anlagen im Bau“ ist auch zu beachten, dass bei diesen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
die Wertm<strong>in</strong>derungen i.d.R. erst nach deren Inbetriebnahme bzw. Nutzung durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>setzen. Im Zeitraum der Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes s<strong>in</strong>d daher von der Geme<strong>in</strong>de noch ke<strong>in</strong>e<br />
planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen (vgl. § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Kommt es aber bereits <strong>in</strong> dieser<br />
Zeit zu e<strong>in</strong>er dauerhaften Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes, ist ggf. e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen (vgl. § 35 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1496
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Anlagen im Bau bei der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen ebenfalls der Kontengruppe 09 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.3 Zu Nummer 1.3 (F<strong>in</strong>anzanlagen):<br />
3.1.3.0.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ werden die Vermögenswerte der Geme<strong>in</strong>de angesetzt, die auf Dauer f<strong>in</strong>anziellen<br />
Anlagezwecken oder Verb<strong>in</strong>dungen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben dienen sowie die damit zusammenhängenden<br />
Ausleihungen. Daher ist zu unterscheiden, ob die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen auf e<strong>in</strong>er öffentlichrechtlichen,<br />
e<strong>in</strong>er gesellschaftsrechtlichen oder e<strong>in</strong>er schuldrechtlichen Grundlage aufbauen. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen bilden die F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>vestitionen der Geme<strong>in</strong>de ab, die sie e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb als Fremdkapital<br />
oder Eigenkapital auf Dauer für betriebliche Zwecke gewährt hat. Der besondere Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“<br />
zeigt daher auf, <strong>in</strong> welchem Umfang und <strong>in</strong> welchen Formen die Geme<strong>in</strong>den auf Grund ihrer Organisationshoheit<br />
ihre Aufgaben im Rahmen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Betriebe durchführen und dafür<br />
F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>vestitionen leisten. In diesem Bilanzbereich werden deshalb Anteile der Geme<strong>in</strong>de an ihren geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben erfasst, unabhängig davon, ob diese Betriebe auf der Grundlage des öffentlichen Rechts oder des<br />
Privatrechts errichtet worden s<strong>in</strong>d.<br />
Beim Ansatz e<strong>in</strong>es verbundenen Unternehmens oder e<strong>in</strong>er Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz s<strong>in</strong>d die vielfältigen Verb<strong>in</strong>dungen zwischen der Geme<strong>in</strong>de und dem e<strong>in</strong>zelnen Unternehmen nicht unbeachtlich,<br />
denn der Vorgang führt zu Erkenntnissen über das Unternehmen, die auch für die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
brauchbar s<strong>in</strong>d. Es gilt daher, beim Ansatz von verbundenen Unternehmen und Beteiligungen<br />
und Sondervermögen die Erfordernisse des Gesamtabschlusses zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob<br />
solche Sachverhalte im E<strong>in</strong>zelfall gegeben s<strong>in</strong>d, kann nicht auf die örtlichen Gegebenheiten am jeweiligen Abschlussstichtag<br />
abgestellt werden, sondern nur auf die zukunftsbezogene Beteiligungsabsicht der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Dieses ist <strong>in</strong>sbesondere dann wichtig, wenn zu klären ist, ob Wertpapiere <strong>in</strong> der Hand der Geme<strong>in</strong>de als Beteiligungen<br />
oder als Wertpapiere des Anlagevermögens zu bilanzieren s<strong>in</strong>d, denn für das Vorliegen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beteiligung ist es unerheblich, ob die Anteile der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb <strong>in</strong> Wertpapieren<br />
gehalten werden oder nicht.<br />
Bei der Bilanzierung von Wertpapieren muss außerdem nicht nur geprüft werden, ob neben der „Daueranlageabsicht“<br />
der Geme<strong>in</strong>de noch e<strong>in</strong>e unternehmerische E<strong>in</strong>flussnahme beabsichtigt ist, sondern auch, ob weitere Anhaltspunkte<br />
aufzeigen, dass die Wertpapiere dem Nutzen des eigenen Geschäftsbetriebes und der Herstellung<br />
e<strong>in</strong>er dauernden Verb<strong>in</strong>dung zu dem betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb dienen. S<strong>in</strong>d diese Kriterien erfüllt,<br />
dürfte e<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de gegeben se<strong>in</strong> und die geme<strong>in</strong>dlichen Wertpapiere s<strong>in</strong>d im Bilanzbereich<br />
„F<strong>in</strong>anzanlagen“ zu bilanzieren. Fehlt es jedoch an den unternehmerischen Kriterien, s<strong>in</strong>d die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
gehaltenen Wertpapiere unter dem gesonderten Bilanzposten „Wertpapiere des Anlagevermögens“ anzusetzen,<br />
wenn sie auf Dauer gehalten werden.<br />
In diesem Bilanzbereich s<strong>in</strong>d deshalb die geme<strong>in</strong>dlichen Anstalten des öffentlichen Rechts und die Sondervermögen<br />
mit eigenem Rechnungskreis, die geme<strong>in</strong>dlichen Zweckverbände sowie andere öffentlich-rechtliche Organisationsformen,<br />
wenn diese geme<strong>in</strong>dliche Aufgaben erfüllen. Aber auch die unterschiedlichen Unternehmen und<br />
E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsform des privaten Rechts (vgl. § 108 GO <strong>NRW</strong>) unter den Bilanzposten<br />
dieses Bilanzbereiches anzusetzen. Bei der Bestimmung der Wertansätze s<strong>in</strong>d zudem die Belange des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses zu beachten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1497
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1.3.0.2 Beteiligung mehrerer Geme<strong>in</strong>den an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb<br />
An e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb können durchaus auch mehrere Geme<strong>in</strong>den beteiligt se<strong>in</strong>. Dies gilt jedoch nicht<br />
bei e<strong>in</strong>em Eigenbetrieb nach § 114 GO <strong>NRW</strong> sowie bei e<strong>in</strong>er rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts nach<br />
§ 114a GO <strong>NRW</strong>. S<strong>in</strong>d mehrere Geme<strong>in</strong>den geme<strong>in</strong>sam an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb beteiligt, kann e<strong>in</strong> solcher<br />
Betrieb nicht ohne e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Abstimmung <strong>in</strong> den Bilanzen der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>den als Anteilseigner<br />
angesetzt werden, denn e<strong>in</strong> derartiger Betrieb ist immer als e<strong>in</strong>e Sachgesamtheit zu behandeln.<br />
Der Gesamtwert e<strong>in</strong>es solchen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes ist, aufgeteilt auf die e<strong>in</strong>zelnen Bilanzen der Beteiligten,<br />
zu bilanzieren, so die anteilsbezogenen Wertansätze <strong>in</strong> den Bilanzen der e<strong>in</strong>zelnen beteiligten Geme<strong>in</strong>den enthalten<br />
se<strong>in</strong> müssen. Diese Vorgabe erfordert u.a. e<strong>in</strong>e ständige Zusammenarbeit der Geme<strong>in</strong>den als Beteiligte an<br />
e<strong>in</strong>em solchen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb, u.a. auch, um für die Bilanzierung zum Abschlussstichtag den jeweils anzusetzenden<br />
Wertansatz abzustimmen. Nur dann wird der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung <strong>in</strong> verselbstständigter<br />
Form, die dem Betrieb zweckgerichtet obliegt, <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung getragen.<br />
3.1.3.0.3 Nicht bilanzierungsfähige Organisationsformen und Mitgliedschaften<br />
3.1.3.0.3.1 Ke<strong>in</strong> Ansatz für Verwaltungsbetriebe<br />
Die Verwaltungsbetriebe der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d rechtlich und wirtschaftlich unselbstständig und daher ke<strong>in</strong>e Betriebe,<br />
E<strong>in</strong>richtungen oder Unternehmen, die außerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung stehen und daher <strong>in</strong> der Bilanz<br />
der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen s<strong>in</strong>d. Ebenso s<strong>in</strong>d Regiebetriebe der Geme<strong>in</strong>de nicht anzusetzen, denn bei diesen<br />
rechtlich und wirtschaftlich unselbstständigen Betrieben kann nur die Geme<strong>in</strong>de und nicht der Regiebetrieb<br />
e<strong>in</strong>e Rechtsbeziehung mit e<strong>in</strong>em Wirtschaftpartner e<strong>in</strong>gehen. Die Verwaltungsbetriebe und die Regiebetriebe<br />
s<strong>in</strong>d Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung und an den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de gebunden, der die ihnen zuzuordnenden<br />
Erträge und Aufwendungen sowie Zahlungen zu enthalten hat. Daher stellt e<strong>in</strong> Verwaltungsbetrieb<br />
ke<strong>in</strong>e bilanzierungsfähige geme<strong>in</strong>dliche Organisationsform dar, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert anzusetzen<br />
wäre.<br />
3.1.3.0.3.2 Ke<strong>in</strong> Ansatz für „Betriebe gewerblicher Art“ (BgA)<br />
E<strong>in</strong> „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) der Geme<strong>in</strong>de stellt ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>derechtlich bestimmte abgrenzbare eigenständige<br />
wirtschaftliche Betätigungsform der Geme<strong>in</strong>de dar. Es bedarf daher auch ke<strong>in</strong>er entsprechenden ausdrücklichen<br />
Regelung über diese Sonderform, auch wenn sie bei bestimmten Aufgabenbereichen <strong>in</strong>nerhalb der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung genutzt wird. Die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft verlangt für die Sonderform „Betrieb<br />
gewerblicher Art“ ke<strong>in</strong>en gesonderten Nachweis <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft, z.B. im<br />
Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de, an den die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung bei ihrer Tätigkeit gebunden ist (vgl. § 79 Abs.<br />
3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
E<strong>in</strong>e steuerrechtliche Maßgeblichkeit mit Auswirkungen auf den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss besteht jedenfalls<br />
nicht. Die Sonderform „Betrieb gewerblicher Art“ entsteht wegen der steuerlich relevanten Tätigkeiten der<br />
Geme<strong>in</strong>de, denn nach § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) stellt e<strong>in</strong>e Tätigkeit e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>de dann e<strong>in</strong>en „Betrieb gewerblicher Art“ dar, wenn e<strong>in</strong>e nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, die sich aus der Tätigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlich heraushebt und <strong>in</strong> analoger Anwendung des § 14 AO ke<strong>in</strong>e vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ist (vgl. steuerrechtliche Literatur). Die Abgrenzung zur vermögensverwaltenden Tätigkeit<br />
richtet sich dabei aus steuerrechtlicher Sicht nach den allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung<br />
von gewerblichen E<strong>in</strong>künften.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1498
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen „Betriebe gewerblicher Art“ stellen daher nur e<strong>in</strong>e steuerrechtliche und ke<strong>in</strong>e bilanzierungsfähige<br />
geme<strong>in</strong>dliche Sonderform dar. Dieses entspricht auch der Entwicklung des HGB und der <strong>in</strong>ternationalen<br />
Rechnungslegung, denn e<strong>in</strong>e Bilanz soll möglichst nicht durch besondere steuerrechtliche Sachverhalte bee<strong>in</strong>flusst<br />
werden. Auch der Informationszweck der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz soll möglichst nicht durch andere spezielle<br />
Zwecke bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Diese Vorgaben erfordern u.a., dass für e<strong>in</strong>en bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen<br />
Betrieb gewerblicher Art von der Geme<strong>in</strong>de gesonderte Nachweise geführt bzw. nur e<strong>in</strong> steuerrechtlich geprägter<br />
Jahresabschluss erstellt werden muss. Die dabei möglichen steuerrechtlichen Wahlrechte werden weder durch<br />
das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht noch durch die Maßgeblichkeit der GoB e<strong>in</strong>geschränkt.<br />
3.1.3.0.3.3 Ke<strong>in</strong> Ansatz für Vere<strong>in</strong>s- und Verbandsmitgliedschaften<br />
Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung kann die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em rechtsfähigen Vere<strong>in</strong> se<strong>in</strong>. Diese<br />
Mitgliedschaften haben sachlich betrachtet für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en bilanzierungsfähigen wirtschaftlichen Gehalt,<br />
der unter den F<strong>in</strong>anzanlagen anzusetzen wäre. In derartigen Organisationen s<strong>in</strong>d natürliche und/oder juristische<br />
Personen zusammengeschlossen, bei denen der Umfang der Mitgliedschaft personenbezogen und nicht vermögensbezogen<br />
bestimmt und durch jährliche Mitgliedsbeiträge getragen wird. Solche Mitgliedschaften stellen daher<br />
ke<strong>in</strong>e bilanzierungsfähige geme<strong>in</strong>dliche Organisationsform dar, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert anzusetzen<br />
wäre. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Fachverband<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Interessenverband, so dass z.B. die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kommunalen Spitzenverband<br />
nicht zu bilanzieren ist.<br />
3.1.3.0.3.4 Ke<strong>in</strong> Ansatz für Mitgliedschaften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versorgungskasse<br />
Zur Abwicklung der Versorgungsleistungen an aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte<br />
kann oder muss die Geme<strong>in</strong>de Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versorgungskasse se<strong>in</strong>. Die Versorgungskasse erbr<strong>in</strong>gt für die ihr<br />
angeschlossenen Geme<strong>in</strong>den die notwendigen Versorgungsleistungen an die Berechtigten. Zu den erforderlichen<br />
Zahlungsleistungen werden die Geme<strong>in</strong>den im Rahmen e<strong>in</strong>es Umlageverfahrens herangezogen. Aus dieser<br />
Verfahrensweise entsteht ke<strong>in</strong>e bilanzierungsfähige Beteiligung, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert anzusetzen<br />
wäre. Dies gilt entsprechend auch für die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Zusatzversorgungskasse<br />
sowie <strong>in</strong> der Unfallkasse Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen bzw. ihren Rechtsvorgängern (Fusion zum 01.01.2008).<br />
3.1.3.0.3.5 Ke<strong>in</strong> Ansatz für bestimmte privatrechtliche Betriebsformen<br />
Für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Beteiligung kommen Betriebe <strong>in</strong> der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
(GbR) und der offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht <strong>in</strong> Betracht, da <strong>in</strong> diesem Privatrechtsformen die Geme<strong>in</strong>de<br />
mit ihrem gesamten Vermögen haften würde. Die Geme<strong>in</strong>de darf für ihre Betriebe jedoch nur e<strong>in</strong>e<br />
Rechtsform des privaten Rechts wählen, bei welcher die Haftung der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag<br />
begrenzt ist (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>). Deshalb kann die Geme<strong>in</strong>de auch lediglich als Kommanditist e<strong>in</strong>er<br />
Kommanditgesellschaft angehören, denn nur dann ist ihre Haftung auf e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag begrenzt.<br />
3.1.3.1 Zu Nummer 1.3.1 (Anteile an verbundenen Unternehmen):<br />
3.1.3.1.1 Ansatz von verbundenen Unternehmen<br />
Unter dem Bilanzposten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ s<strong>in</strong>d Anteile an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Rechtsform des öffentlich-rechtlichen oder privaten Rechts („Unternehmen“) anzusetzen, die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> der Absicht gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben, die unter der Kontrolle der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1499
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de stehen, herzustellen. Als „verbundene Unternehmen“ s<strong>in</strong>d somit jene Betriebe der Geme<strong>in</strong>de gesondert<br />
anzusetzen, die im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d und damit für Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de als verbundene E<strong>in</strong>heiten gelten. Solche Sachverhalte s<strong>in</strong>d bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben des privaten<br />
Rechts gegeben, wenn diese unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de stehen bzw. die Geme<strong>in</strong>de auf<br />
das Unternehmen e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss ausübt (vgl. § 15 ff. AktG sowie § 290 HGB).<br />
E<strong>in</strong> beherrschender E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>en Betrieb ist i.d.R. anzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e Beteiligung an<br />
dem Betrieb von mehr als 50 % vorliegt oder andere Gründe, z.B. e<strong>in</strong> Vertrag, für e<strong>in</strong>en solchen E<strong>in</strong>fluss sprechen.<br />
Die Eigengesellschaften der Geme<strong>in</strong>de, die dadurch gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, dass die Geme<strong>in</strong>de alle<strong>in</strong>ige<br />
Gesellschafter<strong>in</strong> des Unternehmens ist (Beteiligungsquote von 100 v.H.), s<strong>in</strong>d regelmäßig als verbundene Unternehmen<br />
e<strong>in</strong>zuordnen. E<strong>in</strong>e Untergliederung dieses Bilanzpostens nach den Arten der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe,<br />
die im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zum Vollkonsolidierungskreis gehören und den übrigen<br />
Betrieben, die als verbundene E<strong>in</strong>heiten <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d, ist nicht vorgesehen. E<strong>in</strong>e solche Untergliederung<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz kann aber bei örtlichem Bedarf vorgenommen werden, wenn dadurch die<br />
Klarheit und Übersichtlichkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Anteile der Geme<strong>in</strong>de an verbundenen Unternehmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 10 zugeordnet (vgl. § 27 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.3.1.2 Ansatz von kommunalen Stiftungen<br />
Unter dem Bilanzposten „Verbundene Unternehmen“, ggf. auch unter dem Bilanzposten „Beteiligungen“, hat die<br />
Geme<strong>in</strong>de, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, e<strong>in</strong>e rechtlich selbstständige Stiftung anzusetzen, wenn sie<br />
selbst Stifter oder Mitstifter ist. E<strong>in</strong> solcher besonderer geme<strong>in</strong>dlicher Sachverhalt ist anzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e<br />
Geme<strong>in</strong>de z.B. e<strong>in</strong>en Aufgabenbereich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e rechtlich selbstständige örtliche (kommunale) Stiftung überführt<br />
hat. Als e<strong>in</strong>e kommunale Stiftung ist e<strong>in</strong>e rechtsfähige Stiftung nach § 80 BGB anzusehen, die von e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />
alle<strong>in</strong>e oder zusammen mit Dritten, z.B. weitere Geme<strong>in</strong>den, errichtet hat und die durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde<br />
anerkannt wurde. E<strong>in</strong>e solche Stiftung stellt e<strong>in</strong>e ausgegliederte Vermögensmasse der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar, bei dem e<strong>in</strong> eigener Rechnungskreis besteht und der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>sichtlich der Aufgabenerfüllung<br />
noch Rechte e<strong>in</strong>geräumt s<strong>in</strong>d.<br />
3.1.3.1.3 Bilanzierungsverbot für Sparkassen<br />
E<strong>in</strong>e Besonderheit bei den wirtschaftliche Unternehmen der Geme<strong>in</strong>den stellen die Sparkassen <strong>in</strong> der Rechtsform<br />
e<strong>in</strong>er landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts <strong>in</strong> der Trägerschaft der Geme<strong>in</strong>den dar (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1<br />
SpkG <strong>NRW</strong>; GV <strong>NRW</strong> 2008 S. 696). Die geme<strong>in</strong>dlichen Sparkassen stellen e<strong>in</strong>e Vermögensmasse ihres geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Trägers dar. Der Landesgesetzgeber hat jedoch im Sparkassengesetz Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen ausdrücklich<br />
geregelt, dass e<strong>in</strong>e Sparkasse <strong>in</strong> der Trägerschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de nicht <strong>in</strong> ihrem Jahresabschluss anzusetzen<br />
ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 SpkG <strong>NRW</strong>).<br />
Dieses gesetzliche Verbot führt dazu, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ke<strong>in</strong> Wertansatz für e<strong>in</strong>e Sparkasse enthalten<br />
se<strong>in</strong> darf. Die GoB und das Transparenzgebot erfordern es aber <strong>in</strong> solchen Fällen, dass der Anhang im<br />
Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de entsprechende Angaben über die Sparkasse <strong>in</strong> der Trägerschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />
zu enthalten hat. Von dem Bilanzierungsverbot ist jedoch nicht die Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband<br />
unmittelbar betroffen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1500
3.1.3.2 Zu Nummer 1.3.2 (Beteiligungen):<br />
3.1.3.2.1 Ansatz von Beteiligungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter dem Bilanzposten „Beteiligungen“ s<strong>in</strong>d alle Anteile der Geme<strong>in</strong>de, d.h. die mitgliedschaftlichen Vermögensund<br />
Verwaltungsrechte an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben e<strong>in</strong>zuordnen, die <strong>in</strong> der Absicht gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde<br />
Verb<strong>in</strong>dung zu diesem Betrieb herzustellen. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt voraus, dass<br />
diese Verb<strong>in</strong>dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient und e<strong>in</strong>en Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de<br />
leistet oder leisten kann. E<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de liegt daher i.d.R. vor, wenn sie an e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />
mit mehr als 20 v.H. beteiligt ist (vgl. § 271 Abs. 1 HGB). Die Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de, die nicht <strong>in</strong><br />
Form von Wertpapieren gehalten werden oder Beteiligungen an e<strong>in</strong>em Unternehmen von nicht mehr als 20 v.H<br />
sowie Geschäftsanteile an e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Genossenschaft, z.B. e<strong>in</strong>e Kreditgenossenschaft, die auf Dauer<br />
gehalten werden (vgl. § 108 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>), s<strong>in</strong>d dagegen unter dem Bilanzposten „Sonstige Ausleihungen“<br />
anzusetzen. Als Beteiligungen kommen dabei <strong>in</strong> Betracht:<br />
- Anteile an Kapitalgesellschaften (dies betrifft auch geme<strong>in</strong>nützige Gesellschaften) und<br />
- Anteile an sonstigen juristischen Personen.<br />
E<strong>in</strong>e Untergliederung dieses Bilanzpostens nach den Arten der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, die im Rahmen des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses als assoziierte E<strong>in</strong>heiten zu behandeln s<strong>in</strong>d und den übrigen Betrieben, die<br />
als Beteiligungen <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d, ist nicht vorgesehen. E<strong>in</strong>e solche Untergliederung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz kann aber bei örtlichem Bedarf vorgenommen werden, wenn dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird. E<strong>in</strong>e Trennung <strong>in</strong> Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
nach den § 107 GO <strong>NRW</strong> (Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung) und § 108 GO <strong>NRW</strong> (Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen<br />
des privaten Rechts) als geme<strong>in</strong>dliche Betriebe ist hier nicht relevant. Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung<br />
ist, soweit dabei geme<strong>in</strong>dliche Betriebe <strong>in</strong> der Rechtsform des privaten Rechts e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d, ist der<br />
Unternehmensbegriff bzw. der Beteiligungsbegriff im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne anzuwenden. Entsprechend dem<br />
Handelsrecht ist es dabei unerheblich, ob die Anteile an diesen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> Wertpapieren verbrieft<br />
s<strong>in</strong>d oder nicht.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 11 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.3.2.2 Ansatz von Zweckverbänden nach dem GkG<br />
Die Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um e<strong>in</strong>zelne<br />
Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet s<strong>in</strong>d, geme<strong>in</strong>sam zu erfüllen (vgl. § 4 Abs. 1<br />
GkG). E<strong>in</strong> solche Organisationsform der <strong>in</strong>terkommunalen Zusammenarbeit ist der Zweckverband als e<strong>in</strong>e Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts, der die beteiligten Geme<strong>in</strong>den als Mitglieder angehören, der für unterschiedliche<br />
geme<strong>in</strong>dliche Zwecke errichtet wird (vgl. § 5 Abs. 1 GkG). Der Zweckverband dient als öffentlich-rechtliche<br />
Organisationsform der Erfüllung von ausgewählten örtlichen Aufgaben der Geme<strong>in</strong>den und von Aufgaben, die<br />
vom Bund, den Ländern der Bundesrepublik und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts als Mitglieder dem Zweckverband übertragen wurden.<br />
Es können aber auch natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder e<strong>in</strong>es Zweckverbandes<br />
se<strong>in</strong>, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen<br />
Wohles der Mitgliedschaft nicht entgegenstehen. Außerdem wird noch zwischen e<strong>in</strong>em Freiverband (freiwilliger<br />
Beschluss der Beteiligten), e<strong>in</strong>em Pflichtverband (bei Bedarf Gründung durch die Aufsichtsbehörde) und e<strong>in</strong>em<br />
gesetzlichen Verband (auf eigener gesetzlicher Grundlage) unterschieden. Der Zweckverband ist e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deverband,<br />
dem bestimmte örtliche Aufgaben der Geme<strong>in</strong>den zur summativen Aufgabenerfüllung übertragen wer-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1501
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
den. Mit der Gründung e<strong>in</strong>es Zweckverbandes überträgt die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e oder mehrere ihrer örtlichen Aufgaben<br />
an diesen, denn der Zweckverband dient der geme<strong>in</strong>samen Wahrnehmung von Aufgaben der am Zusammenschluss<br />
beteiligten Geme<strong>in</strong>den. Durch diesen Vorgang werden die geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben nicht zu überörtlichen<br />
Aufgaben und auch nicht auf e<strong>in</strong>e andere kommunale Ebene, vergleichbar den Kreisen, übertragen.<br />
Die Aufgabenübertragung der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>en Zweckverband ist daher grundsätzlich vergleichbar mit e<strong>in</strong>er<br />
privatrechtlichen Aufgabenübertragung an e<strong>in</strong>en von der Geme<strong>in</strong>de errichteten Betrieb oder e<strong>in</strong>en Betrieb, am<br />
dem die Geme<strong>in</strong>de beteiligt ist. Während es für die Bilanzierung e<strong>in</strong>er privat-rechtlichen Beteiligung an e<strong>in</strong>em<br />
Betrieb auf Kapitalanteile im gesellschaftsrechtlichen S<strong>in</strong>ne ankommt, muss für die Bilanzierung der Beteiligung<br />
der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>em Zweckverband e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche Beteiligung im geme<strong>in</strong>derechtlichen S<strong>in</strong>ne (Verbandsmitgliedschaft)<br />
vorliegen. E<strong>in</strong>e solche Mitgliedschaft be<strong>in</strong>haltet für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> wirtschaftliches Anteilsrecht,<br />
denn i.d.R. s<strong>in</strong>d ihr aus ihrer Mitgliedschaft sowohl Verwaltungsrechte, z.B. im Rahmen der Verbandsversammlung,<br />
aber auch Vermögensrechte zuzurechnen, auch wenn im E<strong>in</strong>zelfall die mögliche Auflösung e<strong>in</strong>es<br />
Zweckverbandes ggf. e<strong>in</strong>er gesonderten gesetzlichen Regelung bedarf.<br />
Das Mitgliedschaftsrecht an e<strong>in</strong>em Zweckverband stellt daher e<strong>in</strong>en bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar, der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Posten „Beteiligungen anzusetzen ist. Diese Bewertung<br />
ist auch wegen der gegebenen grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Übergabe von örtlichen Aufgaben<br />
an e<strong>in</strong>en Zweckverband oder an e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb sachlich geboten, so dass die Beteiligung an e<strong>in</strong>em<br />
Zweckverband <strong>in</strong> der gleichen Art und Weise betriebswirtschaftlich und bilanztechnisch zu behandeln ist. Bei<br />
der Entscheidung über den Ansatz von Zweckverbänden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist auch zu berücksichtigen,<br />
dass diese <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d.<br />
3.1.3.2.3 Ansatz von Sparkassenzweckverbänden<br />
Aus der gesetzlichen Regelung, dass e<strong>in</strong>e Sparkasse <strong>in</strong> der Trägerschaft der Geme<strong>in</strong>de nicht im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss angesetzt werden darf (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 SpkG <strong>NRW</strong>), ist nicht der Schluss zu ziehen, dass<br />
dadurch auf den Ansatz der Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz verzichtet werden darf. Wie bei allen Betrieben der Geme<strong>in</strong>de ist für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz nicht die gewählte Organisationsform ausschlaggebend, sondern die von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte öffentliche<br />
Zwecksetzung.<br />
Die Trägerschaft der Sparkasse obliegt dem von der Geme<strong>in</strong>de mitgetragenen Zweckverband als Geme<strong>in</strong>deverband,<br />
unabhängig davon, welchen Wert die <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Trägerschaft bef<strong>in</strong>dliche Sparkasse darstellt. Würde generell<br />
auf e<strong>in</strong>en Ansatz der Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
verzichtet, wäre die erforderliche E<strong>in</strong>beziehung aller Zweckverbände <strong>in</strong> die Bilanz der Geme<strong>in</strong>de nicht mehr<br />
gewährleistet. Die Geme<strong>in</strong>de kann ihre Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband, bed<strong>in</strong>gt durch das<br />
gesetzliche Ansatzverbot für Sparkassen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert ansetzen.<br />
3.1.3.2.4 Bilanzierungsverbote für bestimmte Beteiligungen<br />
3.1.3.2.4.1 Ke<strong>in</strong> Ansatz von Wasser- und Bodenverbänden sowie Deichverbänden<br />
Zur Erfüllung wasserwirtschaftliche Aufgaben werden Wasser- und Bodenverbände als öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />
auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)<br />
i.V.m. mit den Vorschriften des Landeswassergesetzes (vgl. z.B. §§ 53,54 und 87 ff. des Landeswassergesetzes)<br />
oder auch als sondergesetzliche Verbände errichtet. Für die Mitgliedschaft <strong>in</strong> diesen Verbänden f<strong>in</strong>det das Realpr<strong>in</strong>zip<br />
mit der Folge e<strong>in</strong>er d<strong>in</strong>glichen Mitgliedschaft Anwendung, so dass die Eigentümer von den wasserwirt-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1502
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schaftlich betroffenen Grundstücken und Anlagen, also auch Geme<strong>in</strong>den, e<strong>in</strong>em solchen Verband als orig<strong>in</strong>äre<br />
Mitglieder angehören.<br />
Die Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em wasserwirtschaftlichen Verband führt dazu, dass ab dem Zeitpunkt<br />
der Übertragung der Aufgabe auf den Verband oder nach der Übernahme durch den Verband der Geme<strong>in</strong>de<br />
diese Aufgabe nicht mehr obliegt. Dieses gilt auch bei e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sondergesetzlichen Verband,<br />
z.B. Ruhrverband, Erftverband u.a., bei dem die Aufgabenübertragung durch den Gesetzgeber vorgenommen<br />
wurde. Ist die Aufgabe der Geme<strong>in</strong>de entzogen worden, können auch die Vermögensgegenstände, die dieser<br />
Aufgabe gewidmet worden s<strong>in</strong>d, z.B. auch die Mitgliedschaftsrechte, nicht mehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt<br />
werden, weil diese mangels Zuständigkeit nicht <strong>in</strong> die Haushaltswirtschaft der betreffenden Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden können. Ausschlaggebend dafür ist, dass die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft die stetige<br />
Erfüllung der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de zu sichern hat (vgl. § 75 Abs. 1 S.1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Auf die Frage, ob bei e<strong>in</strong>em solchen Sachverhalt die weiteren Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorliegen, kommt es dabei nicht an. Dies gilt auch die Mitgliedschaften von Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Abfallverbänden auf<br />
der Grundlage des § 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen sowie für e<strong>in</strong>e Mitgliedschaft der<br />
Geme<strong>in</strong>de im gesetzlich errichteten Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de allerd<strong>in</strong>gs die Aufgaben aber <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit erledigt<br />
(Zweckverbände), ist das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen. Die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> den aufgezeigten Verbänden ist daher anders zu behandeln als <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deverbänden, die auf der<br />
Grundlage des GkG von den Geme<strong>in</strong>den errichtet werden. Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
s<strong>in</strong>d durch entsprechende Angaben im Anhang zusätzlich auch die Mitgliedschaften der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Verbänden<br />
offen zu legen, die nicht unter e<strong>in</strong>em Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
3.1.3.2.4.2 Ke<strong>in</strong> Ansatz für die Kreise<br />
Die Kreise s<strong>in</strong>d als Geme<strong>in</strong>deverbände zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zählen, für die ke<strong>in</strong> Wertansatz<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auszuweisen ist. Sie nehmen als Gebietskörperschaften eigenständig und<br />
eigenverantwortlich überörtliche Aufgaben wahr und stellen e<strong>in</strong>e weitere kommunale Ebene dar. Die aus der<br />
Gebietshoheit der jeweils betroffenen Geme<strong>in</strong>de heraus entstehende Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em Kreis stellt für die<br />
betreffende Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> betriebswirtschaftlicher und bilanztechnischer H<strong>in</strong>sicht ke<strong>in</strong>en ansetzbaren Vermögenswert<br />
dar. In diesem Zusammenhang kann auch aus der Heranziehung der Geme<strong>in</strong>de zu jährlichen Umlagezahlungen<br />
zur Deckung der haushaltswirtschaftlichen Aufwendungen e<strong>in</strong>es der genannten Geme<strong>in</strong>deverbände ke<strong>in</strong>e<br />
Grundlage für den Ansatz e<strong>in</strong>es Vermögenswertes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz abgeleitet werden.<br />
3.1.3.2.4.3 Ke<strong>in</strong> Ansatz für die Landschaftsverbände<br />
Die Landschaftsverbände s<strong>in</strong>d als Geme<strong>in</strong>deverbände zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zählen, für<br />
die ke<strong>in</strong> Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auszuweisen ist. Bei diesen Geme<strong>in</strong>deverbänden entsteht die<br />
Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de nicht aus der rechtlichen Stellung der Geme<strong>in</strong>de als „Gebietskörperschaft“, sondern<br />
aus ihrer Gebietshoheit bzw. Gebietsbezogenheit auf das Verbandsgebiet. Die Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de im<br />
Landschaftsverband stellt daher betriebswirtschaftlich und bilanztechnisch ke<strong>in</strong>en Vermögenswert dar, der <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert auszuweisen ist.<br />
3.1.3.2.4.4 Ke<strong>in</strong> Ansatz für den Regionalverband Ruhr<br />
Der Regionalverband Ruhr ist als Geme<strong>in</strong>deverband zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zählen, für<br />
die ke<strong>in</strong> Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auszuweisen ist. Bei diesem Geme<strong>in</strong>deverband entsteht die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1503
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de nicht aus der rechtlichen Stellung der Geme<strong>in</strong>de als „Gebietskörperschaft“, sondern<br />
aus ihrer Gebietshoheit bzw. Gebietsbezogenheit auf das Verbandsgebiet. Die Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de im<br />
Regionalverband Ruhr stellt daher betriebswirtschaftlich und bilanztechnisch ke<strong>in</strong>en Vermögenswert dar, der <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert auszuweisen ist.<br />
3.1.3.3 Zu Nummer 1.3.3 (Sondervermögen):<br />
3.1.3.3.1 Anzusetzende Sondervermögen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ s<strong>in</strong>d die besonderen Vermögen der Geme<strong>in</strong>de mit eigenem Rechnungskreis<br />
anzusetzen (vgl. nach § 97 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Zu diesen geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen gehören die<br />
wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen<br />
(vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die Eigenbetriebe<br />
und eigenbetriebsähnliche E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d wichtige Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de, die entsprechend<br />
den Vorschriften über die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Geme<strong>in</strong>den als Sondervermögen<br />
errichtet werden. Sie s<strong>in</strong>d wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbstständig (vgl. Eigenbetriebsverordnung<br />
(EigVO <strong>NRW</strong>) und für diese geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe werden Sonderrechnungen und eigene Jahresabschlüsse<br />
verlangt.<br />
Zu dieser Art von geme<strong>in</strong>dlichem Sondervermögen gehören auch die geme<strong>in</strong>dlichen Krankenhäuser, die als<br />
organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige E<strong>in</strong>richtungen bzw. geme<strong>in</strong>dliche Betriebe geführt werden (vgl.<br />
§§ 1 und 10 der Geme<strong>in</strong>dekrankenhausbetriebsverordnung – GemKHBVO) verlangt. Auch die bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
bestehenden rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen<br />
oder Eigenunfallversicherungen, s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen, wenn für diese<br />
E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e abgesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss erfolgt<br />
(vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 4 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 12 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.3.3.2 Nicht anzusetzende Sondervermögen<br />
3.1.3.3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de verfügt oftmals noch über weitere besondere Sondervermögen. Zu diesen geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen<br />
s<strong>in</strong>d das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong>) sowie das Vermögen der rechtlich<br />
unselbstständigen örtlichen Stiftungen (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong>) zu zählen. Diese beiden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Sondervermögen stellen jedoch ke<strong>in</strong>e selbstständigen Aufgabenbereiche (Organisationse<strong>in</strong>heiten) der Geme<strong>in</strong>de<br />
dar und verfügen daher auch nicht über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis. Sie s<strong>in</strong>d vielmehr Teil des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts, so dass daraus entstehende Erträge und Aufwendungen sowie Zahlungen im Haushaltsplan<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen s<strong>in</strong>d (vgl. z.B. Produktbereich 17 „Stiftungen“ i.V.m. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.1.3.3.2.2 Ke<strong>in</strong> Ansatz für Geme<strong>in</strong>degliedervermögen<br />
Das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen ist daher haushaltsrechtlich wie die sonstigen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu behandeln. Diese E<strong>in</strong>stufung führt dazu, dass die betreffenden Vermögensgegenstände von der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht gesondert unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ anzusetzen s<strong>in</strong>d, auch nicht als „Davon-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1504
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vermerk“. Die diesem geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen zuzurechnende Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d vielmehr <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter den jeweils zutreffenden Bilanzposten (nach Vermögensarten) anzusetzen. Die<br />
Erhaltung des Zwecks dieses Sondervermögens erfordert von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en Nachweis durch gesonderte<br />
Rechnungskreise oder gesonderte Bilanzposten. Der Nachweis ist von der Geme<strong>in</strong>de aber nur <strong>in</strong>tern zu führen<br />
und zu belegen. Es bedarf es deshalb bei diesem Sondervermögen auch nicht der Passivierung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten,<br />
denn die Geme<strong>in</strong>de ist nicht zur Rückgabe des ihr überlassenen Vermögens verpflichtet.<br />
3.1.3.3.2.3 Ke<strong>in</strong> Ansatz für rechtlich unselbstständige örtliche Stiftungen<br />
Das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen ist haushaltsrechtlich ebenfalls wie die sonstigen<br />
Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de zu behandeln. Diese E<strong>in</strong>stufung führt dazu, dass diese Vermögensgegenstände<br />
ke<strong>in</strong>en Nachweis durch gesonderte Bilanzposten erfordern. Sie s<strong>in</strong>d daher nicht zusammengefasst<br />
unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ anzusetzen, auch nicht als „Davon-Vermerk“. Die den rechtlich unselbstständige<br />
örtliche Stiftungen zuzurechnenden Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d vielmehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz nach ihrer Vermögensarten unter den jeweils zutreffenden Bilanzposten anzusetzen.<br />
Bei den rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen s<strong>in</strong>d jedoch auch die stiftungsrechtlichen Erfordernisse zu<br />
beachten. Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Erhaltung des Zwecks dieses Sondervermögens ist durch Stifterwillen<br />
festgelegt. Sie erfordert von der Geme<strong>in</strong>de zwar e<strong>in</strong>en Nachweis darüber, dieser ist jedoch nicht haushaltsrechtlich<br />
zu erbr<strong>in</strong>gen, so dass auf gesonderte Rechnungskreise oder auf gesonderte Bilanzposten verzichtet<br />
werden kann. Es ist ausreichend, den erforderlichen Nachweis geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>tern zu führen und zu dokumentieren.<br />
Es bedarf es deshalb bei den genannten Sondervermögen auch nicht der Passivierung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten,<br />
denn die Geme<strong>in</strong>de ist nicht zur Rückgabe des ihr überlassenen Vermögens verpflichtet. So hat z.B. bei rechtlich<br />
unselbstständigen örtlichen Stiftungen der Stifter der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Vermögen auf Dauer übertragen.<br />
3.1.3.3.3 Die Bilanzierung von Treuhandvermögen<br />
3.1.3.3.3.1 Die Geme<strong>in</strong>de als Treuhänder<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht kennt neben dem allgeme<strong>in</strong>en Geme<strong>in</strong>devermögen im haushaltsrechtlichen<br />
S<strong>in</strong>n das Treuhandvermögen als e<strong>in</strong>e weitere Art von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen. Bei Treuhandvermögen werden<br />
von der Geme<strong>in</strong>de fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten, denn sie ist von Dritten beauftragt<br />
worden oder gesetzlich verpflichtet, das ihr übergebene Vermögen zu verwalten und nicht für eigene Zwecke zu<br />
verwenden (Ermächtigungstreuhand). E<strong>in</strong>em solchen Treuhandverhältnis liegt die der Geme<strong>in</strong>de (Treuhänder)<br />
anvertraute Verfügung über Sachen und Rechte zu Grunde, diese im Interesse des betreffenden Dritten (Treugeber)<br />
auszuüben.<br />
Nach den allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätzen ist das Treuhandvermögen <strong>in</strong> der Bilanz des Treugebers anzusetzen,<br />
weil dieser weiterh<strong>in</strong> als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist. Dieses gilt auch,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verwaltungstreuhand als Vollrechtstreuhand <strong>in</strong>nehat. In solchen Fällen erwirbt die Geme<strong>in</strong>de<br />
das rechtliche Eigentum an dem Treugut, obwohl die vertraglichen Beziehungen regelmäßig vorsehen,<br />
dass die Risiken des Untergangs sowie die Nutzungen und Lasten beim Treugeber verbleiben. In diesen Fällen<br />
bleibt der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer, so dass das Treugut nicht bei der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzieren ist.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de folgt aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder, dass sie gegenüber dem Dritten als Treugeber für e<strong>in</strong>e<br />
ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens haftet und e<strong>in</strong>e Herausgabeverpflichtung besteht. E<strong>in</strong>e<br />
zweifache Bilanzierung des Treuhandvermögens, also zusätzlich zum Treugeber auch bei der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Treuhänder, ist wegen der gesonderten Verwaltung des Treuhandvermögens außerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts nicht erforderlich.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1505
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die gesonderte Behandlung von bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenem Treuhandvermögen und Mündelvermögen ist<br />
haushaltsrechtlich und haushaltswirtschaftlich geboten. E<strong>in</strong> Bedarf für e<strong>in</strong>e Regelung wurde bisher nur für Kredit<strong>in</strong>stitute<br />
als erforderlich angesehen, wenn diese als Treuhänder gegenüber Dritten tätig s<strong>in</strong>d. Diese Institute haben<br />
das von ihnen zu verwaltende Treuhandvermögen <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Dem Vermögensansatz auf der<br />
Aktivseite ihrer Bilanz muss jedoch <strong>in</strong> gleicher Höhe e<strong>in</strong>e Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeit auf der Passivseite ihrer Bilanz<br />
gegenüber stehen. Durch diese Bilanzierung soll die Herausgabeverpflichtung des Treuhänders für das übernommene<br />
Treugut gegenüber dem Treugeber offen gelegt werden (vgl. § 6 RechKredV).<br />
Für den Ausweis von Treuhandvermögen und Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bedarf es<br />
daher ke<strong>in</strong>er besonderen Regelung. Werden von der Geme<strong>in</strong>de fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch<br />
gehalten, ist es geboten, dies im Anhang oder im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel unter den Haftungsverhältnissen anzugeben.<br />
Außerdem kann bei der Geme<strong>in</strong>de aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder e<strong>in</strong> gesondertes Buchungserfordernis<br />
entstehen, wenn der Umfang ihres Treuhandauftrages e<strong>in</strong>e eigene Rechnungslegung erfordert. Diese<br />
Erfassung der betreffenden Geschäftsvorfälle kann dar<strong>in</strong> bestehen, dass e<strong>in</strong>e Treuhandbuchführung e<strong>in</strong>gerichtet<br />
wird oder <strong>in</strong> der eigenen Buchführung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> eigener Rechnungskreis mit besonderen Konten (Treuhandtätigkeit)<br />
e<strong>in</strong>gerichtet wird. In e<strong>in</strong>em solchen Fall ist dann auf e<strong>in</strong>e strikte Trennung im Buchungsgeschehen<br />
zu achten. In der eigenen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung ist dann nur der ggf. bestehende Anspruch auf Vergütung als Treuhänder<br />
zu erfassen.<br />
3.1.3.3.3.2 Die Geme<strong>in</strong>de als Treugeber<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann aber auch e<strong>in</strong>em Dritten aber auch eigene Vermögensteile überlassen, z.B. e<strong>in</strong>em Sanierungsträger<br />
(vgl. § 157 BauGB), so dass sie als Treugeber auftritt. Erfüllt der Dritte die ihm von der Geme<strong>in</strong>de<br />
übertragenen Aufgaben im eigenen Namen auf Rechnung der Geme<strong>in</strong>de wird der Sanierungsträger als Treuhänder<br />
der Geme<strong>in</strong>de tätig (vgl. § 159 BauGB). Zum Treuhandvermögen gehört dabei das Vermögen, das die Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Erfüllung der Aufgabe durch den Dritten bereitstellt. Die Geme<strong>in</strong>de bleibt bei solchen Treuhandverhältnissen<br />
wirtschaftlicher Eigentümer der übergebenen Vermögensgegenstände. In diesen Fällen f<strong>in</strong>den die<br />
allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätze Anwendung, so dass die von der Geme<strong>in</strong>de treuhänderisch übergebenen<br />
Vermögensgegenstände bei ihr als Treugeber zu bilanzieren s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Gegebenheiten gelten auch für den Fall, dass e<strong>in</strong> Treugut von e<strong>in</strong>em Dritten zu treuen Händen des Treugebers<br />
erworben wird. Im Auftrag des Treugebers übernommene Verpflichtungen s<strong>in</strong>d daher beim Treuhänder<br />
anzusetzen, ggf. auch die gegen die Geme<strong>in</strong>de als Treugeber bestehenden Forderungen auf Freistellung von<br />
den Verpflichtungen. Wegen der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Treuhandverhältnissen muss bei<br />
der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Aufgabenübertragung an e<strong>in</strong>en Sanierungsträger und e<strong>in</strong> bestehendes<br />
Treuhandverhältnis sowie dessen Auflösung immer im E<strong>in</strong>zelnen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse<br />
betrachtet und bewertet werden.<br />
3.1.3.4 Zu Nummer 1.3.4 (Wertpapiere des Anlagevermögens):<br />
3.1.3.4.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Wertpapiere des Anlagevermögens“ s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Wertpapiere anzusetzen,<br />
die von der Geme<strong>in</strong>de auf Dauer gehalten werden, aber ke<strong>in</strong>e Anteile an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben darstellen, weil<br />
damit ke<strong>in</strong>e Beteiligungsabsicht der Geme<strong>in</strong>de besteht. Daher muss bei der Bilanzierung von Wertpapieren nicht<br />
nur immer geprüft werden, ob neben der „Daueranlageabsicht“ der Geme<strong>in</strong>de auch noch e<strong>in</strong>e unternehmerische<br />
E<strong>in</strong>flussnahme beabsichtigt ist, sondern auch, ob weitere Anhaltspunkte aufzeigen, dass die Wertpapiere dem<br />
Nutzen des eigenen Geschäftsbetriebes und der Herstellung e<strong>in</strong>er dauernden Verb<strong>in</strong>dung zu dem betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb dienen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1506
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei gehaltenen Wertpapieren, bei denen die Kriterien für e<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de nicht erfüllt s<strong>in</strong>d, ist<br />
davon auszugehen, dass diese allgeme<strong>in</strong>e Wertpapiere darstellen, die unter diesem Bilanzposten anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d. Die Arten möglicher Wertpapiere werden u.a. durch § 1 Abs. 11 Satz des Gesetzes über das Kreditwesen<br />
(Kreditwesengesetz - KWG) bestimmt. So s<strong>in</strong>d Wertpapiere mit Mitglieds- und Bezugsrechten, z.B. Anteile an<br />
Investmentfonds, aber auch Wertpapiere mit Forderungsrechten, z.B. Obligationen, Anleihen, Pfandbriefe etc., zu<br />
den Wertpapieren zu zählen, die als Wertpapiere des Anlagevermögens angesetzt werden können. Von der Geme<strong>in</strong>de<br />
auf Dauer gehaltene Wertpapiere stellen dagegen e<strong>in</strong>e Kapitalanlage der Geme<strong>in</strong>de aus den ihr gehörenden<br />
F<strong>in</strong>anzmitteln dar.<br />
Bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Kapitalanlage, z.B. e<strong>in</strong>e Geldanlage <strong>in</strong> Spezialfonds, hat die Geme<strong>in</strong>de den Runderlass<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums „Anlage von Geldmitteln durch Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände“ vom 25.01.2005<br />
(SMBl. <strong>NRW</strong>. 641) zu beachten. Diese Vorgaben bilden e<strong>in</strong>en verb<strong>in</strong>dlichen Rahmen für die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
anzulegenden Geldmittel. Bei den e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Wertpapieren muss zudem geprüft werden, ob diese<br />
dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd der Geme<strong>in</strong>de zu dienen. Wenn die geme<strong>in</strong>dlichen Wertpapiere nicht dazu bestimmt,<br />
weil z.B. von der Geme<strong>in</strong>de nur e<strong>in</strong> Verbleib der Wertpapiere bei der Geme<strong>in</strong>de von weniger als e<strong>in</strong>em<br />
Jahr geplant ist, s<strong>in</strong>d diese Wertpapiere dem Umlaufvermögen zuzuordnen und dort unter dem besonderen Bilanzposten<br />
„Wertpapiere des Umlaufvermögens“ anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 2.3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Wertpapiere des Anlagevermögens der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 14 zugeordnet (vgl. § 27 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.3.4.2 Ansatz bei Wertpapierleihe<br />
Die Geme<strong>in</strong>de macht oftmals, z.B. aus steuerrechtlichen Gründen, von der Möglichkeit Gebrauch, die <strong>in</strong> ihrem<br />
Besitz bef<strong>in</strong>dlichen Wertpapiere an ihre geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu verleihen. Es handelt sich bei solchen Geschäften<br />
i.d.R. um e<strong>in</strong> Sachdarlehen, das nach Ablauf der vere<strong>in</strong>barten Frist <strong>in</strong> Wertpapieren gleicher Art und<br />
Güte zurückzuzahlen ist. In diesen Fällen sollen die verliehenen Wertpapiere dem geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb als<br />
Besitzer und wirtschaftlicher Eigentümer zugerechnet und nicht mehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat auf Grund der vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>en Anspruch auf Rückgabe und kann deshalb<br />
e<strong>in</strong>e Forderung auf e<strong>in</strong>e Rückübertragung von Wertpapieren gegenüber dem betreffenden Betrieb bilanzieren.<br />
Dagegen hat der geme<strong>in</strong>dliche Betrieb als Besitzer und wirtschaftlicher Eigentümer der geliehenen Wertpapiere<br />
die Wertpapiere <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bilanz anzusetzen. Er muss aber gleichzeitig e<strong>in</strong>e Rückgabeverpflichtung entsprechend<br />
der vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bilanz passivieren.<br />
3.1.3.5 Zu Nummer 1.3.5 (Ausleihungen):<br />
3.1.3.5.01 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Ausleihungen“ werden langfristige Forderungen der Geme<strong>in</strong>de als Anlagevermögen<br />
angesetzt, die durch H<strong>in</strong>gabe von Kapital an Dritte entstanden s<strong>in</strong>d und dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de<br />
dauerhaft dienen sollen. Dieses s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche entstehen z.B. aus der H<strong>in</strong>gabe von langfristigen<br />
Darlehen, Grund- und Rentenschulden, Hypotheken, aber auch Sachdarlehen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Wertpapierleihe<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de. Solche geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen müssen zudem e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destlaufzeit von über e<strong>in</strong>em<br />
Jahr haben. Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vorzunehmende weitere Differenzierung der geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen<br />
soll u.a. zur Erleichterung der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses beitragen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1507
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen gehören dagegen nicht die langfristigen Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen. Diese s<strong>in</strong>d im Umlaufvermögen der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Auch die Forderungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>er Laufzeit von unter e<strong>in</strong>em Jahr (kurzfristige Ausleihungen) s<strong>in</strong>d im Umlaufvermögen anzusetzen.<br />
Ebenso s<strong>in</strong>d die aus den Ausleihungen entstandenen geme<strong>in</strong>dlichen Z<strong>in</strong>sansprüche grundsätzlich als Forderungen<br />
im Umlaufvermögen anzusetzen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Ausleihungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 13 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.1.3.5.02 Bewertung der Ausleihungen<br />
3.1.3.5.02.1 Der Ansatz zu Anschaffungskosten<br />
Für die Bewertung der Ausleihungen der Geme<strong>in</strong>de gelten die allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsgrundsätze, d.h. dass<br />
diese F<strong>in</strong>anzanlagen dürfen höchstens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Die Anschaffungskosten<br />
entsprechen i.d.R. dem von der Geme<strong>in</strong>de an den Dritten ausgezahlten Betrag als voraussichtlichen Erfüllungs-<br />
bzw. Rückzahlungsbetrag, der zu bilanzieren ist, wenn die Ausleihung <strong>in</strong> üblicher Weise verz<strong>in</strong>st wird. Soweit die<br />
aus den geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen entstehenden Z<strong>in</strong>sansprüche nicht an die Geme<strong>in</strong>de zu zahlen s<strong>in</strong>d, sondern<br />
den Ausleihungsbetrag erhöhen sollen, stellen sie e<strong>in</strong>en Zugang zu den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen dar.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist aber zu jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob für die Ausleihungen e<strong>in</strong> niedrigerer Wert<br />
anzusetzen ist, der diesen am Abschlussstichtag beizulegen ist (vgl. § 35 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.1.3.5.02.2 Unverz<strong>in</strong>sliche oder niedrig verz<strong>in</strong>sliche Ausleihungen<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen ist i.d.R. der Nom<strong>in</strong>albetrag als vere<strong>in</strong>barter Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. Bei<br />
unverz<strong>in</strong>slichen oder niedrig verz<strong>in</strong>slichen Ausleihungen verzichtet die Geme<strong>in</strong>de aber auf Z<strong>in</strong>serträge, so dass<br />
wirtschaftlich betrachtet die Ausleihung e<strong>in</strong>en Verlust für die Geme<strong>in</strong>de verursacht. Im Rahmen der Bewertung<br />
soll daher der als Anschaffungskosten anzusetzende Rückzahlungsbetrag auf den Bilanzstichtag abgez<strong>in</strong>st und<br />
der Barwert bzw. Kapitalwert bilanziert werden.<br />
In diesen Fällen wird der Ausleihung nur der Barwert als Anschaffungskosten zugerechnet. Der Differenzbetrag<br />
zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Barwert stellt dabei den nicht aktivierbaren Aufwand dar, der als<br />
außerplanmäßige Abschreibung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen ist. Die späteren jährlichen<br />
Aufz<strong>in</strong>sungsbeträge s<strong>in</strong>d ergebniswirksam als F<strong>in</strong>anzerträge <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung nachzuweisen<br />
und stellen nachträgliche Anschaffungskosten für die Geme<strong>in</strong>de dar. In solchen Fällen kann für die Laufzeit<br />
der Ausleihung von e<strong>in</strong>er vorübergehenden Wertm<strong>in</strong>derung ausgegangen werden, bei der jährlich e<strong>in</strong>e sachgerechte<br />
Wertaufholung erfolgt.<br />
In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 35 Abs. 5 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten, nach der ke<strong>in</strong>e<br />
Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de besteht, außerplanmäßige Abschreibungen bei den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
nach den gleichen Maßgaben vorzunehmen, wie sie für außerplanmäßige Abschreibungen beim übrigen Anlagevermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de gelten. Für die Geme<strong>in</strong>de entsteht e<strong>in</strong>e Abschreibungsverpflichtung für F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
auch nicht dadurch, dass diese zum Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de gehören (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
Die Entscheidung über e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung bei den geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen ist vielmehr <strong>in</strong><br />
das pflichtgemäße Ermessen der Geme<strong>in</strong>de gestellt. Sie hat bezogen auf den Abschlussstichtag und unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Verhältnisse eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Ab-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1508
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schreibung bei ihren F<strong>in</strong>anzanlagen vornimmt oder unterlässt. Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für die<br />
Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>gende zu außerplanmäßigen Abschreibungen bei den F<strong>in</strong>anzanlagen, sondern lediglich die<br />
Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Ausübung dieses Wahlrechts.<br />
3.1.3.5.02.3 Ausleihungen und Gegenleistungsverpflichtungen<br />
E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Ausleihung kann auch mit e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers verbunden se<strong>in</strong>,<br />
die e<strong>in</strong>e verdeckte Verz<strong>in</strong>sung darstellen kann. In solchen Fällen kann regelmäßig von e<strong>in</strong>er Abz<strong>in</strong>sung der Ausleihung<br />
abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gegenleistung die Unter- bzw. Nichtverz<strong>in</strong>slichkeit<br />
kompensiert. Als Gegenleistung e<strong>in</strong>es Dritten gegenüber der Geme<strong>in</strong>de kann z.B. e<strong>in</strong> Belegungsrecht bei<br />
der Schaffung von Sozialwohnungen im sozialen Wohnungsbau oder die Verpflichtung zur Schaffung oder zum<br />
Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen der Wirtschaftsförderung angesehen werden.<br />
E<strong>in</strong>e Gegenleistung kann auch dar<strong>in</strong> bestehen, dass der Dritte aus Empfänger der geme<strong>in</strong>dlichen Leistung e<strong>in</strong>e<br />
Aufgabe übernimmt und ausführt, die sonst im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu erledigen wäre. In solchen Fällen ist von der Geme<strong>in</strong>de zu prüfen, ob die immateriellen Vorteile entweder<br />
z<strong>in</strong>sersetzende Vorteile darstellen oder e<strong>in</strong> entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens<br />
vorliegt, der jedoch h<strong>in</strong>reichend konkret bestimmt se<strong>in</strong> muss. Liegt e<strong>in</strong> aktivierbarer immaterieller<br />
Vermögensgegenstand vor, ist dieser nach den e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen abzuschreiben. Außerdem s<strong>in</strong>d die<br />
tatsächlich vorliegenden Z<strong>in</strong>skompensationen im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss im Anhang zu erläutern.<br />
3.1.3.5.03 Besonderheiten bei Ausleihungen an geme<strong>in</strong>dliche Betriebe<br />
Im Zusammenhang mit der Bilanzierung von geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen ist der Sonderfall zu betrachten, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de ihren Betrieben die benötigten Investitionszuschüsse gewährt, die diese für ihre Investitionen verwenden<br />
und deshalb entsprechende Sonderposten <strong>in</strong> ihrer betrieblichen Bilanz ansetzen. Derartige geme<strong>in</strong>dliche<br />
Zuwendungen führen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zur Erhöhung des angesetzten Wertes beim Bilanzposten<br />
„Ausleihungen“ im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ und nicht zur Erhöhung des für den betreffenden Betrieb angesetzten<br />
„Beteiligungswertes“. Entsprechend der beim geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb durch die Nutzung der mit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ausleihung f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstände vorzunehmenden ertragswirksamen Auflösung der<br />
gebildeten betrieblichen Sonderposten ist auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz der Wertansatz der betreffenden<br />
Ausleihung als geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzanlage durch planmäßige Abschreibungen zu verm<strong>in</strong>dern.<br />
3.1.3.5.1 Zu Nummer 1.3.5.1 (Ausleihungen an verbundene Unternehmen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Ausleihungen an verbundenen Unternehmen“ s<strong>in</strong>d langfristige Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
an geme<strong>in</strong>dliche Betriebe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsform des öffentlich-rechtlichen oder privaten Rechts („Unternehmen“)<br />
anzusetzen, die von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Absicht gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu<br />
diesen Betrieben, die unter der Kontrolle der Geme<strong>in</strong>de stehen, herzustellen. Als „verbundene Unternehmen“ s<strong>in</strong>d<br />
somit jene Betriebe der Geme<strong>in</strong>de gesondert auszuweisen, die im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss voll zu konsolidieren<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Diese E<strong>in</strong>ordnung ist bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben des privaten Rechts der Fall, wenn diese unter der e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Leitung der Geme<strong>in</strong>de stehen bzw. die Geme<strong>in</strong>de auf das Unternehmen e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss<br />
ausübt. Wie unter den übrigen Bilanzposten für geme<strong>in</strong>dliche Ausleihungen s<strong>in</strong>d hier nur die Forderungen aus<br />
Geld- und F<strong>in</strong>anzgeschäften der Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben anzusetzen, die e<strong>in</strong>e Laufzeit von über e<strong>in</strong>em<br />
Jahr haben. Der Ausweis dieses gesonderten Bilanzpostens soll auch zur Erleichterung der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses beitragen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1509
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.1.3.5.2 Zu Nummer 1.3.5.2 (Ausleihungen an Beteiligungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Ausleihungen an Beteiligungen“ s<strong>in</strong>d langfristige Forderungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen,<br />
die <strong>in</strong> der Absicht gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesem Betrieb herzustellen. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt voraus, dass diese Verb<strong>in</strong>dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient und<br />
e<strong>in</strong>en Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de leistet oder leisten kann. E<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de liegt<br />
i.d.R. vor, wenn sie an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit mehr als 20 v.H. beteiligt ist (vgl. § 271 Abs. 1 HGB). Als Beteiligungen<br />
kommen dabei <strong>in</strong> Betracht:<br />
- Anteile an Kapitalgesellschaften (dies betrifft auch geme<strong>in</strong>nützige Gesellschaften) und<br />
- Anteile an sonstigen juristischen Personen.<br />
Die Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de, die nicht <strong>in</strong> Form von Wertpapieren gehalten werden oder Beteiligungen an<br />
e<strong>in</strong>em Unternehmen von nicht mehr als 20 v.H sowie Geschäftsanteile an e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Genossenschaft,<br />
z.B. e<strong>in</strong>e Kreditgenossenschaft, die auf Dauer gehalten werden (vgl. § 108 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d daher unter<br />
dem Bilanzposten „Sonstige Ausleihungen“ anzusetzen. Wie unter den übrigen Bilanzposten für geme<strong>in</strong>dliche<br />
Ausleihungen s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten nur die Forderungen aus Geld- und F<strong>in</strong>anzgeschäften der Geme<strong>in</strong>de<br />
mit ihren Betrieben anzusetzen, die e<strong>in</strong>e Laufzeit von über e<strong>in</strong>em Jahr haben. Der Ausweis dieses gesonderten<br />
Bilanzpostens soll auch zur Erleichterung der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses beitragen.<br />
3.1.3.5.3 Zu Nummer 1.3.5.3 (Ausleihungen an Sondervermögen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Ausleihungen an Sondervermögen“ s<strong>in</strong>d langfristige Forderungen der Geme<strong>in</strong>de an<br />
besondere Vermögen der Geme<strong>in</strong>de mit eigenem Rechnungskreis anzusetzen. Zu diesen geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen<br />
gehören die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die organisatorisch verselbstständigten<br />
E<strong>in</strong>richtungen (vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 3<br />
GO <strong>NRW</strong>). Diese Betriebe (Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche E<strong>in</strong>richtungen) s<strong>in</strong>d wichtige Organisationsgebilde<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die entsprechend den Vorschriften über die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung<br />
der Geme<strong>in</strong>den als Sondervermögen errichtet werden. Sie s<strong>in</strong>d wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbstständig<br />
(vgl. Eigenbetriebsverordnung (EigVO <strong>NRW</strong>). Für diese geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe werden Sonderrechnungen<br />
und eigene Jahresabschlüsse verlangt.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d aber auch die langfristigen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de an ihre rechtlich unselbstständigen<br />
Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen anzusetzen, die ebenfalls Sondervermögen der<br />
Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen oder Eigenunfallversicherungen. Dieses gilt aber nur<br />
dann, wenn diese Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e gesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />
mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss haben (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 4 GO <strong>NRW</strong>). Ebenso wie unter den übrigen<br />
Bilanzposten für geme<strong>in</strong>dliche Ausleihungen s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten nur die Forderungen aus Geld- und<br />
F<strong>in</strong>anzgeschäften der Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben anzusetzen, die e<strong>in</strong>e Laufzeit von über e<strong>in</strong>em Jahr haben.<br />
3.1.3.5.4 Zu Nummer 1.3.5.4 (Sonstige Ausleihungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Ausleihungen“ müssen die langfristigen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de, die nicht<br />
den spezielleren Bilanzposten zuzuordnen s<strong>in</strong>d, angesetzt werden. Zu solchen Ausleihungen gehören z.B. die<br />
Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de, die nicht <strong>in</strong> Form von Wertpapieren gehalten werden oder Beteiligungen an e<strong>in</strong>em<br />
Unternehmen von nicht mehr als 20 v.H sowie Geschäftsanteile an e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Kreditgenossenschaft,<br />
die auf Dauer gehalten werden (vgl. § 108 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>). Auch rückzahlbare Zuwendungen, die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>em Dritten gewährt werden, s<strong>in</strong>d hier anzusetzen, wenn die Gewährung der F<strong>in</strong>anzleistungen die<br />
Voraussetzungen für die H<strong>in</strong>gabe e<strong>in</strong>er Ausleihung erfüllt. Wie unter den übrigen Bilanzposten für geme<strong>in</strong>dliche<br />
Ausleihungen s<strong>in</strong>d hier nur die Forderungen aus Geld- und F<strong>in</strong>anzgeschäften der Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben<br />
anzusetzen, die e<strong>in</strong>e Laufzeit von über e<strong>in</strong>em Jahr haben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1510
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die auf der Grundlage des § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bereits langfristig angesammelten<br />
F<strong>in</strong>anzmittel, die z.B. bei e<strong>in</strong>igen Geme<strong>in</strong>den durch die Versorgungskasse verwaltet werden (vgl. § 2 Abs. 5<br />
VKZVKG), s<strong>in</strong>d ebenfalls unter diesem Bilanzposten zu aktivieren. Durch diese Vorsorge soll <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren,<br />
<strong>in</strong> denen Versorgungsleistungen an e<strong>in</strong>e höhere Zahl von Ruhestandsbeamten zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d, der<br />
voraussichtlich erhöhte Liquiditätsbedarf befriedigt werden. Der Ansatz dieser Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Geldanlagen auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz berührt dabei nicht den Ansatz der Pensionsrückstellungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de auf der Passivseite ihrer Bilanz. Für die Aktivierung dieser geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche ist es<br />
zudem unerheblich, wenn die Versorgungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de über e<strong>in</strong>e Versorgungskasse zahlbar gemacht<br />
bzw. abgewickelt werden.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d z.B. auch Rückdeckungsansprüche der Geme<strong>in</strong>de, die durch den Abschluss<br />
e<strong>in</strong>er langfristigen Kapitalversicherung, z.B. e<strong>in</strong>er „Beamtenpensionsversicherung“ bestehen, anzusetzen, weil<br />
dieser Bilanzposten wie e<strong>in</strong> Bilanzposten „Sonstige F<strong>in</strong>anzanlagen“ wirkt. Aus der Art der Versicherung ergibt<br />
sich, dass die Geme<strong>in</strong>de im zeitlichen Versicherungsverlauf steigende Versicherungsansprüche erwirbt, die beim<br />
E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalls an die Geme<strong>in</strong>de ausgeschüttet werden.<br />
Dieser Bilanzposten sollte jedoch dann nicht als ausschließlicher Sammelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
enthalten se<strong>in</strong>, wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten übersteigt. Bieten<br />
sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Posten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an,<br />
muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die notwendige<br />
Transparenz über das zusammen gefasste Vermögen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
3.2 Zu Nummer 2 (Umlaufvermögen):<br />
3.2.01 Die Bestimmung des Umlaufvermögens<br />
Als Umlaufvermögen werden auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de<br />
angesetzt, die dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de nicht dauerhaft dienen sollen, sondern zum Verbrauch,<br />
Verkauf oder nur für e<strong>in</strong>e sonstige kurzfristige Nutzung durch die Geme<strong>in</strong>de vorgesehen s<strong>in</strong>d. Zum geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Umlaufvermögen zählen <strong>in</strong>sbesondere die Vorräte, die Forderungen, die kurzfristigen Wertpapiere<br />
und die liquiden Mittel zu den <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich anzusetzenden Vermögensgegenständen (vgl. Abbildung).<br />
Umlaufvermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Bilanzbereich Bilanzposten<br />
Vorräte<br />
Forderungen und<br />
sonstige Vermögensgegenstände,<br />
Privatrechtliche Forderungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1511<br />
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren<br />
- Geleistete Anzahlungen<br />
- Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen<br />
aus Transferleistungen<br />
- Gebühren<br />
- Beiträge<br />
- Steuern<br />
- Forderungen aus Transferleistungen<br />
- Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen<br />
- gegenüber dem privaten Bereich<br />
- gegenüber dem öffentlichen Bereich<br />
- gegen verbundene Unternehmen<br />
- gegen Beteiligungen
Sonstige Vermögensgegenstände<br />
Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
Liquide Mittel<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- gegen Sondervermögen<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
Abbildung 391 „Umlaufvermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz“<br />
Zum geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen gehören ke<strong>in</strong>e Vermögensgegenstände, die dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen<br />
zuzuordnen s<strong>in</strong>d sowie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Das Ressourcenverbrauchskonzept<br />
für die Geme<strong>in</strong>den f<strong>in</strong>det auch bei den bilanziellen Vorgängen, die das geme<strong>in</strong>dliche Umlaufvermögen<br />
betreffen Anwendung, so dass geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsvorfälle, bei denen Erträge und Aufwendungen für die<br />
Geme<strong>in</strong>de entstehen, entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Die übrigen zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de, die sich auf das geme<strong>in</strong>dliche Umlaufvermögen<br />
auswirken, s<strong>in</strong>d dagegen von der Geme<strong>in</strong>de nur <strong>in</strong> ihrer F<strong>in</strong>anzrechnung zu erfassen und nachzuweisen. Für die<br />
Bewertung der Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Umlauflaufvermögens gilt immer das strenge Niederstwertpr<strong>in</strong>zip,<br />
denn im Falle außerplanmäßiger Abschreibungen bei solchen Vermögensgegenständen ist<br />
immer auf den niedrigen beizulegenden Wert abzuschreiben (vgl. § 35 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de<br />
muss daher bei zwei möglichen Wertansätzen für Gegenstände des Umlaufvermögens, z.B. Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten und Marktpreis, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stets den niedrigeren Wert für die betreffenden<br />
Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen ansetzen. Der niedrigere Wert stellt zugleich e<strong>in</strong>e Obergrenze für<br />
die Wertansätze dar.<br />
Die Verwendung des Begriffs "Umlaufvermögen" für zum Verbrauch bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Vermögenswerte<br />
und die deshalb von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmende bilanzielle Differenzierung zwischen Umlaufvermögen und<br />
Anlagevermögen ist dabei ke<strong>in</strong> Kriterium, um bei der Zuordnung von geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen <strong>in</strong> entsprechender<br />
Weise zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Investitionstätigkeit und der laufenden Verwaltungstätigkeit zu<br />
unterscheiden. Die mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Vermögenswert des Umlaufvermögens zusammenhängenden E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und Auszahlungen stellen daher nicht gleichzeitig <strong>in</strong> ihrer vollen Höhe auch Erträge bzw. Aufwendungen<br />
dar, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen wären.<br />
3.2.02 Besonderes Umlaufvermögen<br />
Dem Bilanzbereich „Umlaufvermögen“ s<strong>in</strong>d aber auch die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zuzuordnen,<br />
die nicht mehr dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dienen bzw. nicht mehr von der Geme<strong>in</strong>de genutzt<br />
werden und von ihr konkret zur Veräußerung vorgesehen s<strong>in</strong>d, anzusetzen. In der Regel s<strong>in</strong>d dieses die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände, die noch weniger als e<strong>in</strong> Jahr bei der Geme<strong>in</strong>de verbleiben sollen. Außerdem<br />
s<strong>in</strong>d auch die geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke, die ausschließlich zum Zwecke der Veräußerung von der Geme<strong>in</strong>de<br />
gehalten werden, dem geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen zuzuordnen, auch wenn sie auf Grund ihrer Eigenart<br />
eigentlich dem Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen wären.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Anhang muss zu solchen Bilanzposten die erforderlichen Angaben enthalten bzw. Erläuterungen<br />
geben. Zusätzlich können dazu Informationen über die Art der Grundstücke gegeben werden, z.B. Bauerwartungsland,<br />
Baugrundstücke, Gewerbegrundstücke bei unbebauten Grundstücken. Zu den unbebauten Grundstücken<br />
der Geme<strong>in</strong>de kann auch deren baurechtliche Klassifizierung nach dem geltenden Planungsrecht der Geme<strong>in</strong>de<br />
angegeben werden, wenn für die Geme<strong>in</strong>de erkennbar ist, dass bei den Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses e<strong>in</strong> entsprechender Informationsbedarf besteht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1512
3.2.1 Zu Nummer 2.1 (Vorräte):<br />
3.2.1.01 Inhalte des Bilanzpostens<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter dem Bilanzposten „Vorräte“ s<strong>in</strong>d die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und unfertige<br />
Leistungen (Dienstleistungen <strong>in</strong> Arbeit), fertige Erzeugnisse und Waren getrennt von den darauf geleisteten Anzahlungen<br />
anzusetzen. Diese Vorräte werden i.d.R. zum kurzfristigen Verbrauch oder zur Weiterveräußerung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de angeschafft oder hergestellt. Aus der Gesamtsicht der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung über ihre<br />
Vermögensgegenstände dürften die Vorräte eher unbedeutend se<strong>in</strong>. Jedoch können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Aufgabenbereichen<br />
der Geme<strong>in</strong>de, z.B. im Baubereich, im Entsorgungs- oder im Straßenre<strong>in</strong>igungsbereich, diese Vermögensgegenstände<br />
von Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />
Als Vorräte s<strong>in</strong>d zudem nur Lagerbestände an verwertbaren Materialien anzusetzen. Dabei ist ggf. e<strong>in</strong>e dezentrale<br />
Lagerung zu berücksichtigen. Sofern bereits Bestände aus Lagern abgegeben worden s<strong>in</strong>d, gelten sie als<br />
verbraucht. Außerdem gilt, solange die Vorräte gelagert werden, stellen die Auszahlungen für ihre Beschaffung<br />
noch ke<strong>in</strong>en Ressourcenverbrauch dar. Außerdem dürfen ke<strong>in</strong>e kalkulatorischen Kosten auf Vorräte, z.B. Wagniskosten<br />
auf die Bestände oder den Transport, aktiviert werden.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Vorräte der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 15 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m.<br />
den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.2.1.02 Weiteres Vorratsvermögen<br />
In der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d dem geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen auch die geme<strong>in</strong>dlichen Baugrundstücke<br />
und/oder Gewerbegrundstücke zuzuordnen, die von der Geme<strong>in</strong>de bereits unter der Zwecksetzung der Veräußerung<br />
an entsprechende Interessenten erworben worden s<strong>in</strong>d. Solche geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände hat<br />
die Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich unter dem Bilanzposten „Vorräte“ anzusetzen. Soweit diese Vermögensgegenstände<br />
jedoch von Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d oder ihr Wert e<strong>in</strong>en erheblichen Umfang hat, bietet sich unter<br />
Transparenzgesichtspunkten entweder e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ zu diesem Bilanzposten oder e<strong>in</strong> weiterer eigenständiger<br />
Bilanzposten mit e<strong>in</strong>er zutreffenden Bezeichnung an. Der Erwerb solcher geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände<br />
ist gleichwohl unter der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen und die daraus entstehenden<br />
Zahlungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung nachzuweisen.<br />
3.2.1.1 Zu Nummer 2.1.1 (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren):<br />
3.2.1.1.1 Ansatz von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen<br />
Unter dem Bilanzposten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ s<strong>in</strong>d die fremdbezogenen Materialien anzusetzen, die<br />
unmittelbar der Produktion dienen. Die Rohstoffe gehen als Grundstoffe und wichtige Bestandteile <strong>in</strong> die unfertigen<br />
und fertigen Erzeugnisse e<strong>in</strong>. Ebenso die Hilfsstoffe, die jedoch nur e<strong>in</strong>en untergeordneten Bestandteil der<br />
Erzeugnisse darstellen. Durch die Betriebsstoffe wird u.a. die Produktion unterstützt. Auch die unfertigen Erzeugnisse<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen. Wenn die Herstellung e<strong>in</strong>es Produktes begonnen<br />
hat, werden die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu unfertigen Erzeugnissen. Es s<strong>in</strong>d Erzeugnisse, die deren<br />
Erstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und die deshalb noch nicht abgegeben bzw. veräußert werden<br />
können.<br />
Für die unfertigen Erzeugnisse muss <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong> gesonderter Posten angesetzt<br />
werden. E<strong>in</strong> solches Vorgehen dürfte nur bei erheblicher örtlicher Bedeutung von unfertigen Erzeugnissen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1513
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sachgerecht se<strong>in</strong>. Außerdem müsste <strong>in</strong> diesen Fällen auch e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ als nicht als ausreichend angesehen<br />
werden. Die fertigen Erzeugnisse stellen dann verkaufsfertige Vermögensgegenstände dar. Ob für die<br />
fertigen Erzeugnisse e<strong>in</strong> gesonderter Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz erforderlich ist, hat die Geme<strong>in</strong>de wie<br />
bei den unfertigen Erzeugnissen eigenverantwortlich zu prüfen.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d aber auch die unfertigen Leistungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, denn sie werden<br />
den unfertigen Leistungen gleichgestellt. Die unfertigen Leistungen s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Dienstleistungen, die am<br />
Abschlussstichtag noch nicht abgeschlossen (noch <strong>in</strong> Arbeit) s<strong>in</strong>d. Sie können e<strong>in</strong>en bilanzierungsfähigen Anspruch<br />
der Geme<strong>in</strong>de darstellen, dessen Wert unter Berücksichtigung des Fertigstellungsgrads und des Auftragsvolumens<br />
zu ermitteln ist. Ob dafür e<strong>in</strong> gesonderter Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz erforderlich ist, hat die<br />
Geme<strong>in</strong>de wie bei den unfertigen Erzeugnissen eigenverantwortlich zu prüfen. Solange aber die Dienstleistung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de noch nicht fertig gestellt worden ist, kommt zum Abschlussstich e<strong>in</strong> Ansatz im Bilanzbereich<br />
„Forderungen“ nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
3.2.1.1.2 Ansatz von Waren<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch die bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen Waren anzusetzen. Verfügt die Geme<strong>in</strong>de<br />
über Waren, ist dieses von Dritten gekaufte Handelsware, die von der Geme<strong>in</strong>de ohne wesentliche Be-<br />
oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung beschafft wurden, z.B. Familienstammbücher. Für den Ansatz <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss die Geme<strong>in</strong>de die jährlichen Veränderungen des Warenbestandes als geme<strong>in</strong>dliches<br />
Vorratsvermögen erfassen und nachhalten. Die Geme<strong>in</strong>de kann dabei gekaufte, aber noch nicht angelieferte,<br />
unbezahlte Waren außer Betracht lassen, wenn sie nicht die „Gefahr“ dafür übernommen hat, so dass ggf. im<br />
örtlichen E<strong>in</strong>zelfall auch e<strong>in</strong>e Passivierungspflicht für die Geme<strong>in</strong>de bestehen könnte.<br />
3.2.1.2 Zu Nummer 2.1.2 (Geleistete Anzahlungen auf Vorräte):<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d geleistete Anzahlungen der Geme<strong>in</strong>de auf Vorräte unter dem Bilanzposten „Geleistete<br />
Anzahlungen (auf Vorräte)“ gesondert anzusetzen. Die geleisteten Anzahlungen stellen Vorleistungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de für die Beschaffung von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens der Geme<strong>in</strong>de dar. Die<br />
Leistungen an Anzahlungen an Dritte erfolgen i.d.R. auf Grund abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge.<br />
Die Lieferungen oder Leistungen des Dritten stehen aber zu diesem Zeitpunkt noch aus.<br />
Dieser Bilanzposten ist aufzulösen, wenn die Lieferungen oder Leistungen durch den Dritten erfolgt s<strong>in</strong>d. Zu beachten<br />
ist dabei, dass die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Anzahlungen auf Vorräte i.d.R. nur e<strong>in</strong>en Teil der dem<br />
Dritten gegenüber geschuldeten Gegenleistung darstellen. Ist dieses nicht der Fall, ist zu prüfen, ob nicht e<strong>in</strong><br />
Ansatz unter der aktiven Rechnungsabgrenzung erfolgen muss. Aus bilanzieller Sicht bracht im Zeitpunkt der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Zahlung die Gesamthöhe der Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de noch nicht festzustehen.<br />
3.2.1.3 Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren für Vorräte<br />
3.2.1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Für die Bewertung von Vorräten gilt wie für alle anderen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de der Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>zelbewertung (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Für das geme<strong>in</strong>dliche Vorratsvermögens werden<br />
jedoch zu den allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsanforderungen besondere Vere<strong>in</strong>fachungen für die Bewertung durch die<br />
Vorschrift des § 34 GemHVO <strong>NRW</strong> zugelassen. So ist für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für Waren die<br />
Anwendung des Festwertverfahrens (vgl. § 34 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) und die Gruppenbewertung (vgl. § 34 Abs.<br />
3 GemHVO <strong>NRW</strong>) ausdrücklich für zulässig erklärt worden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1514
3.2.1.3.2 Das Festwertverfahren<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der o.a. Vorschrift können für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, für Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe sowie für Waren, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de ist, Festwerte gebildet werden, sofern der Bestand im Festwert <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Größe, se<strong>in</strong>em<br />
Wert und se<strong>in</strong>er Zusammensetzung nur ger<strong>in</strong>gen Schwankungen unterliegt. Für die Festbewertung gelten folgende<br />
Bed<strong>in</strong>gungen (vgl. Abbildung).<br />
Bed<strong>in</strong>gungen bei Festwertverfahren<br />
- Es muss sich um Gegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögens, die regelmäßig ersetzt<br />
werden, oder um Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe handeln.<br />
- Die geme<strong>in</strong>dlichen Gegenstände müssen nach e<strong>in</strong>em Abgang regelmäßig durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
ersetzt werden.<br />
- Der Gesamtwert der geme<strong>in</strong>dlichen Gegenstände muss von nachrangiger Bedeutung für die<br />
Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong> (Verhältnis zur Bilanzsumme entscheidend).<br />
- Der Bestand der geme<strong>in</strong>dlichen Gegenstände darf <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Größe, se<strong>in</strong>em Wert und se<strong>in</strong>er<br />
Zusammensetzung nur ger<strong>in</strong>gen Schwankungen unterliegen.<br />
- E<strong>in</strong>e Bestandsaufnahme durch die Geme<strong>in</strong>de ist i.d.R. alle drei Jahre notwendig.<br />
Abbildung 392 „Bed<strong>in</strong>gungen bei Festwertverfahren“<br />
Die Festwertbildung durch die Geme<strong>in</strong>de führt dazu, dass unabhängig von der tatsächlich stattf<strong>in</strong>denden wert-<br />
und mengenmäßigen Veränderung e<strong>in</strong> möglichst zutreffender Vermögensgesamtwert <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt wird. Er ist dabei dann e<strong>in</strong> über mehrere Jahre bestehender Wertansatz. Die genannten Voraussetzungen<br />
sowie die daraus entstehenden nachfolgenden Buchungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d bei<br />
der Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über die Anwendung des Festwertverfahrens bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen,<br />
z.B. beim beweglichen Sachanlagevermögen, zu berücksichtigen. Es bleiben daher oftmals trotzdem<br />
genaue Aufzeichnungen erforderlich, wenn z.B. e<strong>in</strong>e produktorientierte Erfassung des geme<strong>in</strong>dlichen Ressourcenverbrauchs<br />
sachgerecht und s<strong>in</strong>nvoll ist.<br />
3.2.1.3.3 Die Gruppenbewertung<br />
Nach der o.a. Vorschrift können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige<br />
oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu e<strong>in</strong>er Gruppe zusammengefasst<br />
und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Für die Gruppenbewertung gelten daher<br />
folgende Bed<strong>in</strong>gungen (vgl. Abbildung).<br />
Bed<strong>in</strong>gungen bei der Gruppenbewertung<br />
- Es muss sich um gleichwertige Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Vorratsvermögens<br />
handeln.<br />
- Oder es muss sich um andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermö-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1515
-<br />
gensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de handeln.<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gleichwertig bedeutet<br />
- Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er Warengattung,<br />
- gleiche Verwendbarkeit,<br />
- Funktionsgleichheit,<br />
- ke<strong>in</strong>e wesentlichen Wertunterschiede (max. 20%).<br />
Abbildung 393 „Bed<strong>in</strong>gungen bei der Gruppenbewertung“<br />
Diese Voraussetzungen müssen bei der Anwendung der Gruppenbewertung für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d. Sie bee<strong>in</strong>flussen auch die Buchungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
3.2.1.3.4 Die Sammelbewertung<br />
Bei der Bewertung des geme<strong>in</strong>dlichen Vorratsvermögens ist auch die Sammelbewertung als e<strong>in</strong> zulässiges Verfahren<br />
anzusehen, auch wenn es nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden ist (vgl. Abbildung).<br />
- Das Verfahren muss den GoB entsprechen.<br />
Bed<strong>in</strong>gungen für die Sammelbewertung<br />
- Es muss sich um gleichartige Gegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Vorratsvermögens handeln (d.h.<br />
e<strong>in</strong>heitliche Warengattung oder zum<strong>in</strong>dest gleiche Funktion).<br />
Abbildung 394 „Bed<strong>in</strong>gungen für die Sammelbewertung“<br />
Bei der Sammelbewertung handelt sich um e<strong>in</strong> Verfahren, durch das bei der Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände<br />
des Vorratsvermögens unterstellt wird, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten<br />
Vermögensgegenstände zuerst oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert<br />
worden s<strong>in</strong>d. Erfolgt vor Ort e<strong>in</strong>e Lagerbuchführung, s<strong>in</strong>d dort die Lagerbestände und die Zu- und Abgänge nach<br />
ihrer Art und ihrer Menge (ggf. auch wertmäßig) zu erfassen, sodass die Lagerbuchführung e<strong>in</strong>e Ausgangsgrundlage<br />
für die Sammelbewertung darstellen kann. Für die Durchführung der Sammelbewertung gelten die aufgeführten<br />
Bed<strong>in</strong>gungen.<br />
3.2.2 Zu Nummer 2.2 (Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände):<br />
3.2.2.0 Geme<strong>in</strong>dliche Forderungen<br />
3.2.2.0.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre Ansprüche vollständig erfasst, rechtzeitig<br />
geltend gemacht und e<strong>in</strong>gezogen werden (vgl. § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Soweit die Geme<strong>in</strong>de am<br />
Abschlussstichtag des Haushaltsjahres die ihr zustehenden Ansprüchen noch nicht e<strong>in</strong>gezogen hat, s<strong>in</strong>d diese<br />
als Forderungen, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Unter dem Bilanzposten „Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de gegenüber Dritten auszuweisen,<br />
die ihr aus ihrem öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handeln entstehen und nicht als längerfristige<br />
„Ausleihungen“ dem F<strong>in</strong>anzanlagevermögen zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Sie s<strong>in</strong>d nicht nach ihrer Entstehung im zivilrechtlichen<br />
S<strong>in</strong>ne, sondern im bilanziellen S<strong>in</strong>ne sowie differenziert nach Forderungsarten anzusetzen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1516
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de und im dem Anhang beizufügenden<br />
Forderungsspiegel soll u.a. dazu beitragen, dass die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrem f<strong>in</strong>anzwirtschaftlichen Handeln den<br />
Grundsätzen der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 GO <strong>NRW</strong> gerecht werden muss und dieses Handeln der<br />
Geme<strong>in</strong>de transparent und nachvollziehbar gemacht wird. Auf der ersten Gliederungsstufe für den Ansatz der<br />
Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist entsprechend dem Handeln der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> verschiedene Arten zu<br />
differenzieren, die ggf. weiter nach Schuldner untergliedert werden können.<br />
In diesem S<strong>in</strong>ne entsteht e<strong>in</strong>e besondere Struktur <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, die <strong>in</strong> der handelsrechtlichen<br />
Bilanz unbekannt ist. Es kommt bei der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungsgliederung nicht wie im kaufmännischen Rechnungswesen<br />
darauf an, ob e<strong>in</strong>e Forderungsart aus e<strong>in</strong>er „Haupt- oder Nebentätigkeit“ der Geme<strong>in</strong>de entstanden<br />
ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Ansatz e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung immer e<strong>in</strong>en<br />
Anspruch der Geme<strong>in</strong>de gegen e<strong>in</strong>en Dritten voraussetzt. In diesem S<strong>in</strong>ne ist der Ansatz e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderung gegen die Geme<strong>in</strong>de, also gegen sich selbst, unzulässig.<br />
3.2.2.0.2 Der Ansatz von Forderungen<br />
3.2.2.0.2.1 Bilanzierungsgrundsätze bei Forderungen<br />
Die am Abschlussstichtag bestehenden Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d als Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen. Die Geme<strong>in</strong>de kann Forderungen bilanzieren, wenn sie ihre Leistungspflicht soweit erfüllt hat,<br />
dass ihr e<strong>in</strong>e Forderung auf die Gegenleistung zusteht bzw. sie deshalb gegen e<strong>in</strong>en Dritten e<strong>in</strong>en haushaltsmäßigen<br />
Anspruch durchsetzen kann. Solche geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche stellen am Abschlussstichtag als Forderungen<br />
den geldlichen Gegenwert bzw. die noch ausstehende Zahlung e<strong>in</strong>es Dritten dar, bei denen aber ggf. noch<br />
e<strong>in</strong> Ausfallrisiko bestehen kann. Der Ansatz von Forderungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz ist dabei von den<br />
rechtlichen und den tatsächlichen Verhältnissen bei der Geme<strong>in</strong>de am Abschlussstichtag abhängig.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat ihre bestehenden Forderungen nach vorgegebenen Arten entsprechend ihrer regelmäßigen<br />
F<strong>in</strong>anzmittelherkunft zu bilanzieren (vgl. § 77 GO <strong>NRW</strong>). Damit wird auch die bei der Geme<strong>in</strong>de noch nicht vorhandene<br />
Liquidität offen gelegt. Diese Forderungsarten bee<strong>in</strong>flussen auch die verfahrensmäßige Rechtsgrundlage,<br />
wenn e<strong>in</strong>e mögliche Veränderung e<strong>in</strong>er bestehenden geme<strong>in</strong>dlichen Forderung ansteht, und die Möglichkeiten<br />
der Umsetzung bzw. e<strong>in</strong>er Anpassung zu beurteilen s<strong>in</strong>d. Generell gilt aber, dass der Ansatz von Forderungen<br />
gegen sich selbst <strong>in</strong> der eigenen geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unzulässig ist.<br />
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, ob ggf. e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung zu Sicherungszwecken an e<strong>in</strong>en<br />
Dritten abgetreten wurde. In dieses der Fall, hat die Geme<strong>in</strong>de als Sicherungsgeber e<strong>in</strong>e solche abgetretene<br />
Forderung weiterh<strong>in</strong> zu bilanzieren, weil sie gegenüber dem Dritten als Sicherungsnehmer für e<strong>in</strong>en Forderungsausfall<br />
haftet und somit weiterh<strong>in</strong> als wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung gilt. Bei e<strong>in</strong>em Forderungsverkauf<br />
(Factor<strong>in</strong>g) durch die Geme<strong>in</strong>de geht dagegen das wirtschaftliche Eigentum an der abgegebenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderung auf den Käufer der Forderung über, so dass nach dem Abschluss der Vere<strong>in</strong>barung i.d.R. die Chancen<br />
und Risiken von Wertänderungen bei der übernommenen Forderung beim Käufer der Forderung liegen. Daher ist<br />
<strong>in</strong> solchen Fällen von der Geme<strong>in</strong>de zu prüfen, ob sie weiterh<strong>in</strong> Risiken trägt, z.B. e<strong>in</strong> Ausfallrisiko.<br />
3.2.2.0.2.2 Fristigkeiten von Forderungen<br />
Vor dem Ansatz von Forderungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz ist auch die Restlaufzeit der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen<br />
festzustellen. Unter dem Begriff „Restlaufzeit“ ist dabei die Zeitspanne zwischen dem Abschlussstichtag<br />
für den Jahresabschluss und dem Fälligkeitstag der e<strong>in</strong>zelnen Forderung zu verstehen. Diese zeitlichen Angaben<br />
s<strong>in</strong>d z.B. auch für die Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Forderungsspiegels erforderlich, denn dort s<strong>in</strong>d die Forderungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de nicht nur nach ihren Arten, sondern auch mit ihren Restlaufzeiten anzugeben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1517
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang ist bei langfristigen geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen (noch über fünf Jahre Restlaufzeit) zu<br />
prüfen, ob ggf. e<strong>in</strong>zelne solcher Forderungen den Charakter e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihung haben. Liegt dieser<br />
Sachverhalt vor s<strong>in</strong>d diese Forderungen im Anlagevermögen unter den gesonderten Bilanzposten „Ausleihungen“,<br />
gegliedert nach den betroffenen Adressaten, anzusetzen. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Forderungen s<strong>in</strong>d gesondert<br />
zu bilanzieren, weil sie regelmäßig durch die H<strong>in</strong>gabe von Kapital an Dritte entstanden s<strong>in</strong>d und dem Geschäftsbetrieb<br />
der Geme<strong>in</strong>de dauerhaft dienen sollen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.3.5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei langfristig gestundeten Forderungen der Geme<strong>in</strong>de ist h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Bilanzierung zu prüfen, ob diese Forderungen<br />
ggf. zwischenzeitlich von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Darlehen mit Z<strong>in</strong>sen und Tilgung umgewandelt worden<br />
s<strong>in</strong>d. Liegt dieser Fall vor, s<strong>in</strong>d ab diesem Zeitpunkt derartige geme<strong>in</strong>dliche Forderungen unter dem gesonderten<br />
Bilanzposten „Sonstige Ausleihungen“ zu bilanzieren (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.3.5.4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.2.2.0.2.3 Richtigkeit des Forderungsbetrages<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat für den Ansatz ihrer Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die notwendigen Nachweises zu<br />
führen, dass diese Forderungen auch tatsächlich bestehen. Üblicherweise liegen dem Bilanzansatz Saldenlisten<br />
zu Grunde, <strong>in</strong> denen der buchmäßige Bestand der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen erfasst ist. Damit deren Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit gewährleistet ist, werden i.d.R. Saldenbestätigungen e<strong>in</strong>geholt, wenn die jeweilige Forderung<br />
(absolut oder relativ) von Bedeutung ist. E<strong>in</strong>e solche Saldenbestätigung, e<strong>in</strong>geholt von e<strong>in</strong>em Dritten, bedarf<br />
e<strong>in</strong>er Abschätzung der Qualität der Information, denn sie fließt auch <strong>in</strong> die Abschlussprüfung e<strong>in</strong>.<br />
Die E<strong>in</strong>holung von Saldenbestätigungen ist dabei nicht davon abhängig zu machen, dass Differenzen erwarten<br />
werden oder bekannt s<strong>in</strong>d. Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses s<strong>in</strong>d auch Saldenbestätigungen<br />
erforderlich, wenn Konten ausgeglichen s<strong>in</strong>d. Bei der E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er Saldenbestätigung ist zudem zu beachten,<br />
dass es unterschiedliche Formen von Saldenbestätigungen gibt. Entweder wird der Dritte von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aufgefordert, die Übere<strong>in</strong>stimmung oder Nichtübere<strong>in</strong>stimmung mit dem angegebenen Saldo zu bestätigen (wird<br />
oft als positive Methode bezeichnet) oder der Dritte wird aufgefordert, nur bei Nichtübere<strong>in</strong>stimmung mit dem<br />
angegebenen Saldo e<strong>in</strong>e Rückmeldung zu geben (wird oft als negative Methode bezeichnet) oder der Dritte wird<br />
um Mitteilung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Büchern vorhandenen Saldos gebeten (wird oft als offene Methode bezeichnet).<br />
3.2.2.0.3 Bewertung der Forderungen<br />
3.2.2.0.3.1 Die Feststellung der Forderungsrisiken<br />
Zum jährlichen Abschlussstichtag muss jede Forderung von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Risikoüberprüfung<br />
(Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung) unter E<strong>in</strong>beziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung,<br />
die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>) unterzogen werden,<br />
denn bei den noch nicht erfüllten Forderungen können Risiken für die Geme<strong>in</strong>de, z.B. e<strong>in</strong> Ausfallrisiko oder<br />
e<strong>in</strong> Beitreibungsrisiko bestehen. Mögliche Anhaltspunkte beim Umgang und der Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderungen können z.B. die Beitreibungsquote, der Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen, aber auch die durchgeführten<br />
Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>. Die Feststellung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderungen umfasst dabei mehrere Stufen (vgl. Abbildung).<br />
1<br />
Umgang mit geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen<br />
Feststellung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, die als e<strong>in</strong>wandfrei gelten und bei denen<br />
ke<strong>in</strong> Ausfallrisiko besteht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1518
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Feststellung der zweifelhaften geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, die ggf. auf e<strong>in</strong>em gesonderten<br />
Konto geführt werden sollen.<br />
Bewertung der zweifelhaften geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es<br />
Wertberichtigungskontos.<br />
Feststellung der nicht realisierbaren geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
e<strong>in</strong>er Niederschlagung oder e<strong>in</strong>es Erlasses der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche nach §<br />
26 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
E<strong>in</strong>zelwertberichtigung oder Pauschalwertberichtigung, ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es<br />
Wertberichtigungskontos sowie E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Niederschlagung oder e<strong>in</strong>es Erlasses<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche nach § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
Abbildung 395 „Umgang mit geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen“<br />
Bei der Schätzung des Ausfallrisikos der betreffenden Forderungen muss von der Geme<strong>in</strong>de berücksichtigt werden,<br />
dass ggf. Sicherheiten, die für e<strong>in</strong>zelne Forderungen der Geme<strong>in</strong>de bestehen. Beim Umgang mit geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderungen ist aber auch zu berücksichtigen, dass Risiken, die sich aus dem der Forderung zu Grunde<br />
liegenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäft ergeben, nicht als Forderungsrisiko e<strong>in</strong>gestuft werden können. Sie müssen<br />
ggf. wegen ihrer fehlenden Durchsetzungsfähigkeit <strong>in</strong> der geschätzten Höhe des Ausfalls abgeschrieben werden.<br />
Die Abschreibung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert bedeutet aber auch<br />
e<strong>in</strong>en Verzicht der Geme<strong>in</strong>de auf ihre Ansprüche. Daher kann die Durchführung von bilanziellen Wertberichtungen<br />
nicht von der Entscheidung auf e<strong>in</strong>en Verzicht bestehender Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de getrennt werden (vgl. §<br />
26 Abs. 2 und 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.2.2.0.3.2 Unverz<strong>in</strong>sliche oder niedrig verz<strong>in</strong>sliche Forderungen<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen ist i.d.R. der Nom<strong>in</strong>albetrag als vere<strong>in</strong>barter Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. Bei<br />
unverz<strong>in</strong>slichen oder niedrig verz<strong>in</strong>slichen Forderungen verzichtet die Geme<strong>in</strong>de aber auf Z<strong>in</strong>serträge, so dass<br />
wirtschaftlich betrachtet die Forderung e<strong>in</strong>en Verlust für die Geme<strong>in</strong>de verursacht. Im Rahmen der Bewertung ist<br />
wegen des zu beachtenden strengen Niederstwertpr<strong>in</strong>zips der anzusetzende Rückzahlungsbetrag auf den Bilanzstichtag<br />
abzuz<strong>in</strong>sen und die Forderung mit ihrem Barwert zu bilanzieren (vgl. § 35 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In diesen Fällen wird der Forderung nur der Barwert als Anschaffungskosten zugerechnet. Der Differenzbetrag<br />
zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Barwert stellt nicht aktivierbaren Aufwand dar, der als außerplanmäßige<br />
Abschreibung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu erfassen ist. Die späteren jährlichen Aufz<strong>in</strong>sungsbeträge<br />
s<strong>in</strong>d ergebniswirksam als F<strong>in</strong>anzerträge <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung nachzuweisen und<br />
stellen nachträgliche Anschaffungskosten für die Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
3.2.2.0.3.3 Umgang mit zweifelhaften Forderungen<br />
E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung wird als zweifelhaft angesehen, wenn die Geme<strong>in</strong>de vor dem Abschlussstichtag<br />
über die Information verfügt, dass bei ihr e<strong>in</strong> bestehender Anspruch gegen e<strong>in</strong>en Dritten von diesem wahrsche<strong>in</strong>lich<br />
gar nicht oder nicht <strong>in</strong> voller Höhe erfüllt wird, z.B. weil der Schuldner e<strong>in</strong>en Mangel geltend macht, der<br />
Schuldner <strong>in</strong> Zahlungsverzug und daher der E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>er Zahlung ungewiss ist oder auf Grund e<strong>in</strong>es Verfahrens<br />
mit e<strong>in</strong>em Ausfall e<strong>in</strong>er Zahlung <strong>in</strong> zu schätzender Höhe zu rechnen ist. Die Bewertung solcher geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Forderungen hat unter Beachtung der Vorschrift des § 26 GemHVO <strong>NRW</strong> zu erfolgen. Sie kann das Ergebnis<br />
haben, dass e<strong>in</strong>zelne oder mehrere Forderungen une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glich se<strong>in</strong> werden, <strong>in</strong>sbesondere, werden der gesamte<br />
Forderungsbetrag oder Teilbeträge überfällig s<strong>in</strong>d. Die Überfälligkeit kann daher e<strong>in</strong> Indiz für e<strong>in</strong>e zweifelhafte<br />
Werthaltigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche darstellen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1519
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Aus dieser Gegebenheit kann jedoch nicht schlossen werden, dass auch andere Ansprüche gegenüber dem<br />
Betroffenen dem gleichen Risiko unterliegen. Es können auch geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche deswegen streitig se<strong>in</strong>,<br />
weil e<strong>in</strong> bestimmtes geme<strong>in</strong>dliches Handeln oder sonstige Zahlungsansprüche der Geme<strong>in</strong>de von e<strong>in</strong>em Betroffenen<br />
<strong>in</strong> Frage gestellt werden. Daher bedeutet die Überfälligkeit auch nicht, dass e<strong>in</strong> Betroffener niemals die<br />
Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de erfüllen wird. Zweifelhafte Forderungen s<strong>in</strong>d daher unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Umstände mit ihrem wahrsche<strong>in</strong>lichen Wert unter Berücksichtigung e<strong>in</strong>er Niederschlagung von Ansprüchen<br />
der Geme<strong>in</strong>de nach der genannten Vorschrift <strong>in</strong> der Bilanz auch nur dann anzusetzen, wenn noch e<strong>in</strong> Erfolg für<br />
die Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche absehbar ist. Wenn sicher fest steht, dass Forderungen une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glich<br />
s<strong>in</strong>d, können derartige Forderungen nicht mehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden.<br />
3.2.2.0.3.4 Der Ansatz von Fremdwährungsforderungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat, wenn sie Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> fremder Währung durchgeführt hat, die Forderungen daraus <strong>in</strong><br />
Euro <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Sie s<strong>in</strong>d daher umzurechnen und mit dem Betrag anzugeben, auf den die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>en Anspruch hat. Dafür ist der Zeitpunkt der Begründung mit dem Devisenkurs am Zugangstag heranzuziehen.<br />
Dieser Wert ist bei s<strong>in</strong>kenden Devisenkursen beizubehalten. Dagegen ist bei steigenden Devisenkursen<br />
der sich danach ergebende höhere Wert der Forderung am Abschlussstichtag auszuweisen. Dieser Sachverhalt<br />
erfordert ggf. e<strong>in</strong>e Umrechnung, <strong>in</strong> dem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Abschlussstichtag gültigen<br />
Umrechnungskurs <strong>in</strong> Euro umgerechnet wird. Außerdem s<strong>in</strong>d nach § 44 Abs. 2 Nr. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> entsprechende<br />
Angaben zum Kurs der Währungsumrechnung zu machen. Da oftmals die Geme<strong>in</strong>den auch z.B. Kredite<br />
im Ausland aufnehmen, geht es nicht alle<strong>in</strong> darum, im Anhang zu zeigen, <strong>in</strong> welcher Höhe dieser Sachverhalt <strong>in</strong><br />
der Währung „Euro“ auszudrücken wäre, sondern auch das damit ggf. verbundene Risikopotential offen zu legen.<br />
3.2.2.0.3.5 Die Ausbuchung von Forderungen<br />
E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Forderung ist dann auszubuchen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich<br />
nicht mehr besteht. Sie wird dann nicht mehr bilanziert, wenn sie z.B. durch e<strong>in</strong>en entsprechenden Zahlungse<strong>in</strong>gang<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de, oder durch e<strong>in</strong>en erhaltenen Scheck erfüllt wurde. Bei Teilzahlungen ist die Forderung<br />
nur <strong>in</strong> dem Umfang des gezahlten Betrages auszubuchen und mit dem offenen (fortgeschriebenen) Betrag<br />
weiter zu bilanzieren. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung ist auch dann nicht mehr <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen,<br />
wenn diese durch e<strong>in</strong>e Aufrechnung oder e<strong>in</strong>en Erlass erloschen ist (vgl. § 26 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
E<strong>in</strong>e Forderung ist aber auch dann auszubuchen, wenn e<strong>in</strong> faktischer Verzicht durch e<strong>in</strong>e Niederschlagung (vgl. §<br />
26 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) erfolgt ist, so dass für die Geme<strong>in</strong>de die Forderung ke<strong>in</strong>en Wert mehr aus e<strong>in</strong>en Vermögenszugang<br />
be<strong>in</strong>haltet. Aber auch die Bewertung, dass e<strong>in</strong>e Forderung une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glich ist, führt i.d.R. zur Ausbuchung<br />
e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung. Die Abtretung e<strong>in</strong>er Forderung als Sicherheit ändert dagegen nichts an<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung. Ebenso kann e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung ausgebucht werden, wenn diese z.B.<br />
e<strong>in</strong>e personenbezogene Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen durch die Geme<strong>in</strong>de auf der Grundlage<br />
des § 387 BGB vorgenommen wird. Bei e<strong>in</strong>er Verrechnung im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsabwicklung<br />
bleibt dagegen unberührt, da lediglich die von der Geme<strong>in</strong>de zu leistende personenbezogene Auszahlungen<br />
an e<strong>in</strong>en Dritten mit se<strong>in</strong>en ausstehenden Zahlungen (E<strong>in</strong>zahlungen bei der Geme<strong>in</strong>de) saldiert werden, d.h., von<br />
diesem Vorgang ist ausschließlich der geme<strong>in</strong>dliche Zahlungsverkehr betroffen.<br />
3.2.2.0.4 Der Forderungsspiegel<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss (vgl. § 95 GO <strong>NRW</strong>) ergänzend zum Anhang (vgl. § 44<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) auch e<strong>in</strong> Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO <strong>NRW</strong> aufzustellen. Dieser soll <strong>in</strong> Anlehnung an<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1520
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
das kaufmännische Rechnungswesen den Stand und die Entwicklung e<strong>in</strong>zelner Posten des Anlagevermögens im<br />
Haushaltsjahr detailliert nachweisen. In diesem Forderungsspiegel s<strong>in</strong>d zu den e<strong>in</strong>zelnen Forderungen die zum<br />
Abschlussstichtag bestehenden Restlaufzeiten anzugeben. Zu beachten ist dabei, dass e<strong>in</strong>e Forderung mit e<strong>in</strong>er<br />
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren auch e<strong>in</strong>e Ausleihung darstellen kann. Liegen bei e<strong>in</strong>er Forderung im E<strong>in</strong>zelfall<br />
alle Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Ausleihung vor, s<strong>in</strong>d solche Forderungen unter dem zutreffenden Bilanzposten<br />
„Ausleihungen“ anzusetzen.<br />
Für e<strong>in</strong>e solche Umschichtung ist jedoch nicht alle<strong>in</strong> die Langfristigkeit der Forderung entscheidend. So können<br />
langfristige Forderungen gleichwohl <strong>in</strong> der Bilanz auch im Umlaufvermögen unter den Forderungen anzusetzen<br />
se<strong>in</strong>. Dieses ist z.B. der Fall, wenn e<strong>in</strong>e Langfristigkeit e<strong>in</strong>er Forderung wegen überlanger Stundungsfristen entstanden<br />
ist, aber von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Zwecksetzung im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Ausleihung beabsichtigt ist. In solchen<br />
Fällen soll e<strong>in</strong>e lange Stundungsfrist lediglich dazu beitragen, dass die Geme<strong>in</strong>de nicht auf ihre Ansprüche verzichten<br />
muss. Liegt e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt vor, soll e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Forderung weiterh<strong>in</strong> als „normale“ Forderungen<br />
bilanziell behandelt werden.<br />
3.2.2.0.5 Örtliche Regelungen zum Umgang mit Forderungen<br />
Den Geme<strong>in</strong>den wird empfohlen, nähere E<strong>in</strong>zelheiten über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen<br />
der Geme<strong>in</strong>de örtlich zu regeln (vgl. § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie hat dabei zu beachten, dass die <strong>in</strong> anderen<br />
Gesetzen oder Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen über die Stundung, die Niederschlagung und den<br />
Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de dabei unberührt bleiben. Dieses gilt z.B. für die Bestimmungen über öffentliche<br />
Abgaben im KAG. Bestehen solche Forderungen bei der Geme<strong>in</strong>de, z.B. aus der Gebührenerhebung oder<br />
aus der Steuererhebung, müssen auch die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von solchen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ansprüchen nach den speziellen Vorschriften beurteilt und entschieden werden.<br />
Zu den örtlichen Regelungen der Geme<strong>in</strong>de über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ansprüchen (Forderungen) und gehört u.a. auch die Festlegung der Entscheidungsbefugnisse über diese<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Maßnahmen. Der Bürgermeister sollte dieses im Rahmen se<strong>in</strong>er Organisationsgewalt regeln (vgl.<br />
§ 31 Abs. 2 Nr. 1.8 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch e<strong>in</strong>e Festlegung über die Mitwirkung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Insolvenzverfahren,<br />
die bei Schuldnern der Geme<strong>in</strong>de durchgeführt werden, sollte <strong>in</strong> diesem Rahmen erfolgen.<br />
3.2.2.1 Zu Nummer 2.2.1 (Öffentlich-rechtliche und Forderungen aus Transferleistungen):<br />
Die öffentlich-rechtlichen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen vorrangig aus den verschiedenen Arten der zu<br />
beschaffenden F<strong>in</strong>anzmittel (vgl. § 77 GO <strong>NRW</strong>). Somit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz jeweils die Forderungen<br />
aus der Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Steuern unter gesonderten Posten anzusetzen. Davon zu trennen<br />
s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen aus der Gewährung von Transferleistungen, die ebenfalls zu den öffentlich-rechtlichen<br />
Forderungen gehören, jedoch auch gesondert zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Soweit ggf. sonstige öffentlichrechtliche<br />
Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen, s<strong>in</strong>d auch diese <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert anzusetzen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden öffentlich-rechtlichen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 16 zugeordnet (vgl. § 27 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1521
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.2.1.1 Zu Nummer 2.2.1.1 (Forderungen aus Gebühren):<br />
Unter dem Bilanzposten „Forderungen aus Gebühren“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Forderungen anzusetzen, die bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de aus der Erhebung von Gebühren entstehen, weil die Gebühren das Leistungsentgelt für e<strong>in</strong> Handeln<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung darzustellen, z.B. die Verwaltungsgebühren aus der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen<br />
und Amtshandlungen <strong>in</strong> Form von Passgebühren, Genehmigungsgebühren usw. Ebenso<br />
können aus der Erhebung von Benutzungsgebühren und ähnlichen Entgelten sowie zweckgebundenen Abgaben<br />
für die Benutzung von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen sowie für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher<br />
Dienstleistungen, z.B. von E<strong>in</strong>richtungen der Abwasserbeseitigung, der Abfallbeseitigung, der Straßenre<strong>in</strong>igung,<br />
öffentlich-rechtliche Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen, wenn die Gebühren als Gegenleistung für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuell<br />
zurechenbare öffentliche Leistung geschuldet werden.<br />
Unter dem Begriff „Gebühren“ s<strong>in</strong>d öffentlich-rechtliche Geldleistungen zu verstehen, die als Gegenleistung für<br />
e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuell zurechenbare öffentliche Dienstleistung oder Amtshandlung geschuldet werden. Die Erhebung der<br />
Gebühren dient der Erzielung von Erträgen. Es werden z.B. Parkgebühren, Friedhofsgebühren, Gebühren des<br />
Rettungsdienstes und der Feuerwehr erhoben, um die Kosten der öffentlichen Leistung <strong>in</strong> der Regel zu decken<br />
(vgl. auch Erläuterungen zu § 77 GO <strong>NRW</strong>). Dabei ist zudem § 5 Abs. 1 KAG zu beachten, denn von der Geme<strong>in</strong>de<br />
dürfen nur Verwaltungsgebühren erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten<br />
beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Auch Forderungen aus Benutzungsgebühren und<br />
ähnlichen Entgelten sowie aus zweckgebundenen Abgaben für die Benutzung von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und<br />
Anlagen sowie für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Dienstleistungen, z.B. von E<strong>in</strong>richtungen der Abwasserbeseitigung,<br />
der Abfallbeseitigung, der Straßenre<strong>in</strong>igung, s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
Bei Forderungen aus Leistungsentgelten der Geme<strong>in</strong>de, denen e<strong>in</strong> privatrechtlicher Charakter zukommt, ist dagegen<br />
die Abgrenzung mit den gesondert anzusetzenden Forderungen aus privatrechtlichen Leistungsentgelten<br />
zu prüfen. Werden die Leistungsentgelte von der Geme<strong>in</strong>de nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes<br />
erhoben, ist davon auszugehen, dass deren Schwerpunkt auf dem öffentlich-rechtlichen Charakter liegt<br />
und die Forderungen s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
3.2.2.1.2 Zu Nummer 2.2.1.2 (Forderungen aus Beiträgen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Forderungen aus Beiträgen“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Forderungen anzusetzen, die bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de aus der Erhebung von Beiträgen zu Investitionsmaßnahmen als öffentlich-rechtliche Forderungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de entstehen, die von ihr zu bilanzieren s<strong>in</strong>d, z.B. bei Straßenbaumaßnahmen. Die Grundlage dafür bildet<br />
das Kommunalabgabengesetz oder das Baugesetzbuch für Erschließungsbeiträge. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d Forderungen<br />
aus Beiträge nach den §§ 8, 9 und 11 KAG s<strong>in</strong>d anzusetzen, wenn die Beiträge für die Herstellung, Anschaffung<br />
oder Erweiterung öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen und damit ausdrücklich für die Durchführung<br />
von Investitionen von der Geme<strong>in</strong>de erhoben werden, z.B. Beiträge der Anlieger für den Bau e<strong>in</strong>er Straße. Unter<br />
diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch Forderungen aus Beiträgen anzusetzen, die von der Geme<strong>in</strong>de als Erschließungsbeiträge<br />
nach § 127 BauGB erhoben werden.<br />
3.2.2.1.3 Zu Nummer 2.2.1.3 (Forderungen aus Steuern):<br />
Unter dem Bilanzposten „Forderungen aus Steuern“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Forderungen anzusetzen, die bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de aus der Erhebung von Steuern entstehen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Steuern s<strong>in</strong>d Geldleistungen, die nicht<br />
e<strong>in</strong>e Gegenleistung für e<strong>in</strong>e besondere Leistung der Geme<strong>in</strong>de darstellen. Steuern werden von der Geme<strong>in</strong>de als<br />
e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen Geme<strong>in</strong>wesen zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen allen auferlegt werden, bei denen der<br />
steuerrechtliche Tatbestand vorliegt, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Steuern<br />
zählen u.a. die Realsteuern nach § 3 Abs. 2 AO (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B). Zu den geme<strong>in</strong>dli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1522
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Steuern zählen die Realsteuern des § 3 Abs. 2 AO. Dazu gehören die Gewerbesteuer nach § 1 GewStG,<br />
der alle Betriebe im Geme<strong>in</strong>degebiet unterliegen und die Grundsteuer A und B nach § 1 GrStG, die für den im<br />
Geme<strong>in</strong>degebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird. Die Grundsteuer A betrifft die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Grundstücke und die Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.<br />
Die Steuern werden auf der Grundlage der vom zuständigen F<strong>in</strong>anzamt festgesetzten Steuermessbeträge und<br />
des örtlichen Hebesatzes von den Steuerpflichtigen durch e<strong>in</strong>en rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Bescheid der Geme<strong>in</strong>de<br />
erhoben (Steuerveranlagung). Erst zu diesem Zeitpunkt ist e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichende Konkretisierung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Steueranspruchs durch die abgeschlossene Willensbildung der Geme<strong>in</strong>de als Steuerberechtigte als gegeben<br />
anzusehen. Dadurch entstehen die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen und der wertbegründende Tatbestand,<br />
so dass die Steuern erst zu diesem Erfüllungsterm<strong>in</strong> als realisierbar gelten können und dann ggf. geme<strong>in</strong>dliche<br />
Forderungen darstellen, die zu bilanzieren s<strong>in</strong>d.<br />
Bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist der Erfüllungsterm<strong>in</strong> (auch Fälligkeitsterm<strong>in</strong>) aus e<strong>in</strong>em<br />
rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Bescheid der Geme<strong>in</strong>de für die Periodenzuordnung als wertbegründender Umstand ausschlaggebend.<br />
Diese Unterscheidung führt dazu, dass die Steuerforderungen der Geme<strong>in</strong>de zu unterschiedlichen<br />
Zeitpunkten haushaltsmäßig ertragswirksam werden können und dann auch erst entsprechende geme<strong>in</strong>dliche<br />
Forderungen bilanziert werden können.<br />
3.2.2.1.4 Zu Nummer 2.2.1.4 (Forderungen aus Transferleistungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Forderungen aus Transferleistungen“ s<strong>in</strong>d die öffentlich-rechtlichen Forderungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de gesondert anzusetzen, die aus den Transferleistungen, die von der Geme<strong>in</strong>de an Dritte gewährt werden,<br />
entstehen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Transferleistungen beruhen i.d.R. auf e<strong>in</strong>seitigen Geschäftsvorfällen und nicht<br />
auf e<strong>in</strong>em Leistungsaustausch, ohne dass die Geme<strong>in</strong>de dadurch e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e konkrete Gegenleistung<br />
erwirbt. Als typisch für geme<strong>in</strong>dliche Transferleistungen s<strong>in</strong>d Leistungen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe,<br />
Leistungen an Arbeitssuchende, Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte, Leistungen an<br />
Asylbewerber anzusehen. Aber auch geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen oder andere Hilfen der Geme<strong>in</strong>de an Unternehmen<br />
(Subventionen) fallen unter diesen Bilanzposten.<br />
Aus der Gewährung von Transferleistungen <strong>in</strong> den verschiedenen Formen können Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
Form von Forderungen entstehen, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der geme<strong>in</strong>dlichen Unterstützung<br />
nicht vorgelegen oder nicht dauernd vorgelegen haben. In solchen Fällen wird der Dritte regelmäßig zur Rückzahlung<br />
verpflichtet, weil er nicht <strong>in</strong> vollem Umfang oder nur teilweise anspruchsberechtigt war. Unter diesen besonderen<br />
Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>dliche Forderungen anzusetzen, die dadurch entstehen, dass Dritte der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Leistung ohne Zwecksetzung zugesagt haben, aber die angekündigte Zahlung des Dritten zum<br />
Abschlussstichtag noch aussteht.<br />
Wegen der Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen Transferleistungen im haushaltswirtschaftlichen Handeln der Geme<strong>in</strong>de<br />
kann es bei örtlicher Bedeutung oder aus sonstigen örtlichen Gegebenheiten heraus sachgerecht se<strong>in</strong>, die Forderungen<br />
aus der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsgewährung gesondert als „Forderungen aus Transferleistungen“ auf der<br />
Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. In diesen Fällen könnten dann auch etwaige Ansprüche der<br />
Geme<strong>in</strong>de auf Rückzahlung von Transferleistungen, die möglicherweise von privatrechtlicher Natur s<strong>in</strong>d, gleichwohl<br />
unter diesem Bilanzposten angesetzt werden. Damit kann dann e<strong>in</strong>erseits der Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Transferleistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de gut Rechnung getragen werden und andererseits<br />
wäre dieser gesonderte Bilanzposten e<strong>in</strong> Gegenstück zum gesonderten Ansatz von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Transferleistungen auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 4.6 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1523
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.2.1.5 Zu Nummer 2.2.1.5 (Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen“ s<strong>in</strong>d Forderungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen,<br />
weil die Dritten die öffentlich-rechtlichen Leistungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen haben, ohne<br />
jedoch die erforderliche Gegenleistungen erbracht zu haben. Als Sammelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d<br />
unter diesem Posten alle öffentlich-rechtlichen Forderungen anzusetzen, die nicht den zuvor benannten spezielleren<br />
Bilanzposten zugeordnet werden können.<br />
Dieser Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sollte jedoch dann nicht als ausschließlicher Sammelposten <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten se<strong>in</strong>, wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten<br />
übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Posten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
die notwendige Transparenz über das zusammen gefasste Vermögen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet<br />
werden.<br />
3.2.2.1.5.2 Der Ansatz besonderer Forderungen<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Forderungen wegen der Übernahme e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten von e<strong>in</strong>em anderen<br />
Dienstherrn auf der Grundlage des Versorgungslastenverteilungsgesetzes <strong>NRW</strong> und anderer vergleichbarer<br />
Bestimmungen, z.B. nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, s<strong>in</strong>d ebenfalls unter diesem Bilanzposten<br />
anzusetzen. Nach deren e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen muss sich der bisherige Dienstherr e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder<br />
e<strong>in</strong>es Beamten mit se<strong>in</strong>er vor dem Wechsel bestehenden Verpflichtung an den künftigen Versorgungsleistungen<br />
dieser Beschäftigten beteiligen, soweit im Rahmen des Dienstherrnwechsels ke<strong>in</strong> Ausgleich durch die Zahlung<br />
e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung erfolgt ist (vgl. § 4 des o.a. Staatsvertrages).<br />
Als Wertansätze können unter diesem Bilanzposten z.B. auch Forderungen gegenüber dem Land aus Anlass der<br />
Überleitung von Beamten im Rahmen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts und der E<strong>in</strong>gliederung<br />
der Versorgungsverwaltung <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Verwaltung des Landes <strong>NRW</strong> bestehen. Die Geme<strong>in</strong>de trägt<br />
zwar die Personalaufwendungen, sie erhält aber jährlich e<strong>in</strong>en gesetzlich bestimmten Belastungsausgleich. Das<br />
Land trägt zudem die für die übergeleiteten Beamten entstehenden Versorgungsleistungen e<strong>in</strong>schließlich der<br />
Beihilfeleistungen, so dass geme<strong>in</strong>dliche Forderungen gegenüber dem Land bestehen können. Diese gesetzlichen<br />
Bestimmungen bedeuten für die Geme<strong>in</strong>de, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber den übernommenen<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten zur Zahlung von Versorgungs- und Beihilfeleistungen <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivieren hat.<br />
Den von der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden Versorgungsleistungen stehen damit jedoch entsprechende Erstattungsforderungen<br />
gegenüber dem Land gegenüber.<br />
3.2.2.2 Zu Nummer 2.2.2 (Privatrechtliche Forderungen):<br />
3.2.2.2.0.1 Inhalte des Bilanzbereichs<br />
Unter dem Bilanzposten „Privatrechtliche Forderungen“ s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen, z.B. aus e<strong>in</strong>em<br />
privatrechtlichen Vertrag, anzusetzen. Die Geme<strong>in</strong>de beschafft ihre F<strong>in</strong>anzmittel nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
auch aus Entgelten für von ihr erbrachte Leistungen. Wenn der Leistungserbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong> privates Rechtsverhältnis<br />
zu Grunde liegt, z.B. bei Verkauf, Mieten und Pachten, E<strong>in</strong>trittsgeldern, s<strong>in</strong>d die erzielten Entgelte hier als Erträge<br />
zu erfassen. Aber auch Forderungen aus Erbbaurechtsverhältnissen sowie aus anderen vergleichbaren Leistungen<br />
s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen. Bei Leistungsentgelten der Geme<strong>in</strong>de, denen auch e<strong>in</strong> privatrechtlicher<br />
Charakter zukommt, ist für die Abgrenzung mit den gesondert anzusetzenden Forderungen aus privatrechtlichen<br />
Leistungsentgelten zu prüfen, ob die Leistungsentgelte nach den Grundsätzen des Kommunalabga-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1524
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bengesetzes erhoben werden. Liegt dieses vor, ist der Schwerpunkt auf dem öffentlich-rechtlichen Charakter zu<br />
legen und die Entgelte s<strong>in</strong>d unter dem Bilanzposten „Öffentlich-rechtliche Forderungen“ anzusetzen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden privatrechtlichen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 17 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.2.2.2.0.2 Die Gliederung des Bilanzbereichs<br />
Um die privatrechtlichen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de transparent und nachvollziehbar zu machen, s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach bestimmten Schuldnern <strong>in</strong> gesonderte Bilanzposten zu untergliedern. Diese Ansprüche<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d unter dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ anzusetzen. Von diesem Forderungsausweis<br />
s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs die Liquiditätsbestände der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten zu trennen, die<br />
Guthaben der Geme<strong>in</strong>de darstellen und entsprechend bilanziert werden. Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d folgende Bilanzposten<br />
zu bilden (vgl. Abbildung).<br />
Privatrechtliche Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Privatrechtliche Forderungen<br />
- gegenüber dem privaten Bereich,<br />
- gegenüber dem öffentlichen Bereich,<br />
- gegen verbundene Unternehmen,<br />
- gegen Beteiligungen,<br />
- gegen Sondervermögen,<br />
Abbildung 396 „Privatrechtliche Forderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz“<br />
3.2.2.2.1 Zu Nummer 2.2.2.1 (Privatrechtliche Forderungen gegenüber dem privaten Bereich):<br />
Unter dem Bilanzposten „Forderungen gegenüber dem privaten Bereich“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber natürlichen Personen, z.B. als E<strong>in</strong>wohner oder Abgabepflichtige oder Nutzer von geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
anzusetzen. Aber auch Forderungen gegenüber juristischen Personen, die nicht dem öffentlichen<br />
Bereich zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Diese juristischen Personen dürfen auch ke<strong>in</strong> verbundenes Unternehmen, e<strong>in</strong>e Beteiligung<br />
oder e<strong>in</strong> Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>. Zu diesem Bereich s<strong>in</strong>d daher private Unternehmen, unabhängig<br />
von ihrer Rechtsform, zu zählen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen s<strong>in</strong>d sowie sonstige<br />
Organisationen, z.B. Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, und Vere<strong>in</strong>igungen, z.B. Berufsorganisationen,<br />
Wirtschaftsverbände.<br />
3.2.2.2.2 Zu Nummer 2.2.2.2 (Privatrechtliche Forderungen gegenüber dem öffentlichen Bereich):<br />
Unter dem Bilanzposten „Forderungen gegenüber dem öffentlichen Bereich“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber öffentlich-rechtlichen Institutionen, unabhängig von ihrer Organisationsform, zu zählen, die nicht e<strong>in</strong><br />
verbundenes Unternehmen, e<strong>in</strong>e Beteiligung oder e<strong>in</strong> Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d. Zu solchen Institutionen<br />
s<strong>in</strong>d der Bund, das Land, die Geme<strong>in</strong>deverbände auch <strong>in</strong> Form von Zweckverbänden sowie die Versicherungsträger<br />
von Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung zu zählen. Bestehen geme<strong>in</strong>dliche Forderungen gegenüber<br />
der Bundesagentur für Arbeit, e<strong>in</strong>em Betrieb des Bundes oder der Länder, der nach § 26 BHO/LHO<br />
geführt wird, oder öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, Sparkassen - auch <strong>in</strong> Zweckverbandsform – sowie Forderungen<br />
gegenüber Rundfunk- und Fernsehanstalten s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1525
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.2.2.3 Zu Nummer 2.2.2.3 (Privatrechtliche Forderungen gegen verbundene Unternehmen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Privatrechtliche Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ s<strong>in</strong>d die Forderungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegen diese <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form bestehenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
anzusetzen. Die Anteile an solchen Betrieben werden von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Absicht gehalten, e<strong>in</strong>e<br />
dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben herzustellen, und sie stehen unter der Kontrolle der Geme<strong>in</strong>de. Als<br />
verbundene Unternehmen s<strong>in</strong>d somit jene Beteiligungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert auszuweisen, die<br />
im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
3.2.2.2.4 Zu Nummer 2.2.2.4 (Privatrechtliche Forderungen gegen Beteiligungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Privatrechtliche Forderungen gegen Beteiligungen“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe anzusetzen. Als Beteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz alle Anteile der<br />
Geme<strong>in</strong>de, d.h. die mitgliedschaftlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben e<strong>in</strong>zuordnen,<br />
die <strong>in</strong> der Absicht gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben herzustellen. E<strong>in</strong><br />
Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt voraus, dass die Verb<strong>in</strong>dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient<br />
und e<strong>in</strong>en Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de leistet oder leisten kann. E<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de<br />
liegt i.d.R. vor, wenn sie an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit mehr als 20 v.H. beteiligt ist (vgl. § 271 Abs. 1 HGB).<br />
3.2.2.2.5 Zu Nummer 2.2.2.5 (Privatrechtliche Forderungen gegen Sondervermögen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Privatrechtliche Forderungen gegen Sondervermögen“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegen die besonderen Vermögen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. Zu diesen geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen<br />
zählen nach § 97 GO <strong>NRW</strong> die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die organisatorisch verselbstständigten<br />
E<strong>in</strong>richtungen (vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Auch die rechtlich<br />
unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen<br />
oder Eigenunfallversicherungen, gehören dazu, wenn für diese e<strong>in</strong>e entsprechend abgesonderte<br />
Haushalts- und Wirtschaftsführung mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss erfolgt.<br />
3.2.2.3 Zu Nummer 2.2.3 (Sonstige Vermögensgegenstände):<br />
3.2.2.3.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Vermögensgegenstände“, der als Sammelposten dient, s<strong>in</strong>d die Ansprüche<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegen Dritte zu bilanzieren, die ke<strong>in</strong>em anderen Bilanzposten zugeordnet werden können, z.B.<br />
Gehalts- und Reisekostenvorschüsse, Schadenersatzansprüche, und die als Vermögenswerte dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Umlaufvermögen zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Auch die aus den geme<strong>in</strong>dlichen Ausleihungen entstehenden Z<strong>in</strong>sansprüche<br />
s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen, soweit sie von der Geme<strong>in</strong>de erhoben werden und nicht den<br />
Ausleihungsbetrag erhöhen sollen. Ebenfalls s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten nicht mehr genutzte und von der<br />
Geme<strong>in</strong>de zur Veräußerung vorgesehene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens anzusetzen.<br />
Bei den sog. antizipativen Aktivposten, die unter diesem Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d, handelt es sich um bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangene E<strong>in</strong>zahlungen, die nach dem Realisationspr<strong>in</strong>zip jedoch erst nach dem Abschlussstichtag<br />
als Erträge zu erfassen s<strong>in</strong>d. Unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitspr<strong>in</strong>zips soll bei solchen Bilanzposten<br />
e<strong>in</strong>e gesonderte Angabe darüber im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss gemacht werden. Zu<br />
beachten ist, dass unter diesem Bilanzposten ke<strong>in</strong>e Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de gegen ihre Betriebe angesetzt<br />
werden dürfen, die der Herstellung e<strong>in</strong>er dauernden Geschäftsbeziehung dienen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1526
3.2.2.3.2 Der Bilanzposten als Sammelposten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Bilanzposten „Sonstige Vermögensgegenstände“ stellt im geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen e<strong>in</strong>en Sammelposten<br />
dar, weil hier geme<strong>in</strong>dliche Ansprüche angesetzt werden, die ke<strong>in</strong>em anderen Bilanzposten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Umlaufvermögens zugeordnet werden können. Mit dieser Möglichkeit kann deshalb vielfach auf zusätzliche<br />
Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz verzichtet werden, denn neue Posten dürfen <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz e<strong>in</strong>gefügt<br />
werden, wenn ihr Inhalt nicht von e<strong>in</strong>em durch § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgeschriebenen Posten<br />
erfasst wird.<br />
Bei diesem Sammelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sollte bei jedem anzusetzenden Sachverhalt geprüft werden,<br />
ob dieser unwesentlich ist, so dass auf e<strong>in</strong>en gesonderten Wertansatz verzichtet werden kann. Außerdem ist<br />
das Volumen dieses Sammelpostens zum jeweiligen Abschlussstichtag dah<strong>in</strong>gehend zu überprüfen, ob der gesamte<br />
Wertansatz das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten des geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögens<br />
übersteigt. In e<strong>in</strong>em solchen Fall bieten sich ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Posten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz für wichtige geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte an, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen im<br />
Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die notwendige Transparenz über das unter dem Sammelposten<br />
zusammen gefasste und bilanzierte Vermögen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden sonstigen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe ebenfalls 17 zugeordnet (vgl. §<br />
27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.2.2.3.3 Antizipative Aktivposten<br />
Die so genannten antizipativen Posten bezeichnen E<strong>in</strong>nahmen bzw. Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, die<br />
Erträge bzw. Aufwendungen des abgelaufenen Haushaltsjahres (Rechnungsperiode) betreffen. Grundsätzlich<br />
stellen die aktiven antizipativen Posten Vermögensgegenstände dar. Sie berücksichtigen Vorgänge, bei denen<br />
Ertrag aus dem abzuschließenden Haushaltsjahr erst nach dem Abschlussstichtag zur E<strong>in</strong>nahme gelangt. Somit<br />
besteht am Abschlussstichtag e<strong>in</strong>e (sonstige) Forderung als sonstiger Vermögensgegenstand. Im Gegensatz zu<br />
den aktiven transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. § 42 GemHVO <strong>NRW</strong>), s<strong>in</strong>d die Rechnungsabgrenzungen,<br />
die zu antizipativen aktiven Posten führen, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten<br />
„Sonstige Vermögensgegenstände“ anzusetzen.<br />
3.2.2.3.4 Immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens<br />
Im Umlaufvermögen s<strong>in</strong>d auch immaterielle Vermögensgegenstände anzusetzen und zwar unabhängig davon zu<br />
aktivieren, ob sie von der Geme<strong>in</strong>de entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden s<strong>in</strong>d. Werden immaterielle<br />
Vermögensgegenstände von der Geme<strong>in</strong>de selbst hergestellt, z.B. Software, und s<strong>in</strong>d diese geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de unter dem Umlaufvermögen anzusetzen, können die dafür<br />
entstandenen Herstellungskosten aktiviert werden (vgl. § 33 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Das Bilanzierungsverbot für<br />
nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> § 43<br />
Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> umfasst nur die immateriellen Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens<br />
und nicht die des Umlaufvermögens der Geme<strong>in</strong>de.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1527
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.3 Zu Nummer 2.3 (Wertpapiere des Umlaufvermögens):<br />
Unter diesen Bilanzposten s<strong>in</strong>d regelmäßig geme<strong>in</strong>dliche Wertpapiere mit e<strong>in</strong>em geplanten Verbleib von weniger<br />
als e<strong>in</strong>em Jahr anzusetzen. Die Geme<strong>in</strong>de besitzt vielfach Wertpapiere mit dem Zweck, diese nur kurzfristig zu<br />
halten, um sie jederzeit <strong>in</strong> Geldmittel umsetzen zu können. Die geme<strong>in</strong>dlichen Wertpapiere mit dieser Zweckbestimmung<br />
sollen nicht dauerhaft der Geme<strong>in</strong>de dienen und stellen daher ke<strong>in</strong>e Wertpapiere dar, die als geme<strong>in</strong>dliches<br />
Anlagevermögen zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Solange z.B. e<strong>in</strong> Tausch der kurzfristigen Wertpapiere <strong>in</strong> Geldmittel<br />
nicht erfolgt, hat die Geme<strong>in</strong>de diese Wertpapiere <strong>in</strong> ihrer Bilanz im Umlaufvermögen anzusetzen.<br />
In diesem Zusammenhang wird vielfach auch der Begriff „Sonstige E<strong>in</strong>lagen“ benutzt. Darunter werden E<strong>in</strong>lagen<br />
der Geme<strong>in</strong>de bei Banken verstanden, die die nicht zu den geme<strong>in</strong>dlichen Sichte<strong>in</strong>lagen zu zählen s<strong>in</strong>d. Die<br />
sonstigen E<strong>in</strong>lagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden. Es ist auch grundsätzlich nicht<br />
ohne Beschränkung oder Gebühren möglich, die Umwandlung solcher E<strong>in</strong>lagen <strong>in</strong> Bargeld zu verlangen oder<br />
diese auf Dritte zu übertragen. Zu den sonstigen E<strong>in</strong>lagen werden deshalb z.B. Term<strong>in</strong>e<strong>in</strong>lagen mit e<strong>in</strong>em festen<br />
Kündigungsterm<strong>in</strong>, E<strong>in</strong>lagen, die auf e<strong>in</strong>em Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen, gezählt.<br />
Die Wertpapiere des Umlaufvermögens der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen<br />
NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 14 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und<br />
1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die Geme<strong>in</strong>de hat trotz<br />
dieser Zuordnung die Wertpapiere des Umlaufvermögens getrennt von den Wertpapieren des Anlagevermögens<br />
zu erfassen.<br />
3.2.4 Zu Nummer 2.4 (Liquide Mittel):<br />
3.2.4.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ s<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihren unterschiedlichsten Formen,<br />
z.B. <strong>in</strong> Form von Bar- oder Buchgeld, anzusetzen, über die die Geme<strong>in</strong>de als Kassenbestand oder auf Bankkonten<br />
frei verfügen kann. Ausgehend von e<strong>in</strong>er bilanztechnischen Gleichwertigkeit der möglichen Arten von Geldmitteln<br />
ist es vertretbar, diese <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zusammen gefasst unter e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Bilanzposten<br />
anzusetzen. Es können nur die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel unter diesem Bilanzposten angesetzt werden, bei<br />
denen das wirtschaftliche Eigentum bei der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist daher immer stichtagsbezogen zu prüfen, ob dieser Tatbestand auch bei den bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorhandenen fremden F<strong>in</strong>anzmitteln sowie den Treuhandgeldern und Mündelgeldern erfüllt ist. Außerdem<br />
muss von der Geme<strong>in</strong>de das Vorhandense<strong>in</strong> von ausländischen Geldsorten geprüft werden. S<strong>in</strong>d ausländische<br />
Banken und/oder Münzen im Kassenbestand der Geme<strong>in</strong>de vorhanden, wird e<strong>in</strong>e Bewertung erforderlich, denn<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittel s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de nur <strong>in</strong> Euro anzusetzen.<br />
In diesem Zusammenhang wird vielfach auch der Begriff „Sichte<strong>in</strong>lagen“ benutzt. Darunter werden E<strong>in</strong>lagen verstanden,<br />
die bei Banken geführt werden und über die der Kunde jederzeit „bei Sicht“ und unbeschränkt ohne<br />
vorzeitige Kündigung verfügen kann, z.B. Girokonten und Tagesgeldkonten. Aber auch Geldanlagen mit e<strong>in</strong>er<br />
Laufzeit von weniger als 30 Tagen und e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist unter e<strong>in</strong>em Monat gelten als Sichte<strong>in</strong>lagen <strong>in</strong> diesem<br />
S<strong>in</strong>ne. Sie werden vorrangig genutzt, um den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln, z.B. durch Barabhebungen,<br />
Lastschriften und Überweisungen.<br />
Die liquiden Mittel der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der<br />
Kontengruppe 18 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1528
3.2.4.2 Der Kassenbestand<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Kassenbestand, der unter diesem Bilanzposten anzusetzen ist, umfasst die gesetzlichen Zahlungsmittel. Es<br />
s<strong>in</strong>d deshalb die <strong>in</strong> den Kassen der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Hauptkasse, Handkassen oder sonstige Nebenkassen (u.a.<br />
Parkautomaten), vorhandenen Banknoten und Münzen <strong>in</strong> <strong>in</strong>ländischer und ausländischer Währung zu erfassen.<br />
Das <strong>in</strong> den Kassen vorhandene Bargeld <strong>in</strong> ausländischer Währung ist dabei unter Beachtung des Realisationspr<strong>in</strong>zips<br />
mit dem am Abschlussstichtag geltenden Geldkurs <strong>in</strong> Euro umzurechnen. Dabei ist zu beachten, dass<br />
die Ermittlung des Kassenbestandes m<strong>in</strong>destens zwei Personen mitwirken müssen, um auch die allgeme<strong>in</strong>en<br />
Sicherheitsanforderungen, u.a. <strong>in</strong> Form des „Vier-Augen-Pr<strong>in</strong>zips“, zu erfüllen.<br />
3.2.4.3 Die Bankguthaben<br />
3.2.4.3.1 Zuordnungserfordernissen<br />
Bei diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d unter dem Begriff „Guthaben“ die Kontokorrent-, Tagesgeld,- Festgeld-, und Sparguthaben<br />
der Geme<strong>in</strong>de bei den örtlichen Banken, bei Landesbanken, bei der Bundesbank und der Europäischen<br />
Zentralbank sowie auch bei Bausparkassen und ausländischen Banken zu verstehen, unabhängig davon, ob die<br />
Guthaben <strong>in</strong> <strong>in</strong>ländischer und ausländischer Währung bestehen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Sparguthaben gehören jedoch<br />
nur <strong>in</strong>soweit dazu, wie diese nicht auf e<strong>in</strong>em gesonderten längerfristigen Sparvertrag oder Ratensparvertrag<br />
beruhen. Soweit vorhandene Guthaben der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ausländischer Währung bestehen, s<strong>in</strong>d diese unter<br />
Beachtung des Realisationspr<strong>in</strong>zips mit dem am Abschlussstichtag geltenden Geldkurs <strong>in</strong> Euro umzurechnen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss aber über ihre Bankguthaben frei verfügen können, was z.B. bei Guthaben bei Bausparkassen<br />
nicht immer der Fall se<strong>in</strong> muss.<br />
3.2.4.3.2 Die Erfassung der Guthabenbestände<br />
Die Erfassung der Guthabenbestände bei den Banken bedarf m<strong>in</strong>destens entsprechender Bankbestätigungen,<br />
z.B. durch Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen der Banken. In diese Erfassung s<strong>in</strong>d alle geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Konten e<strong>in</strong>beziehen, unabhängig davon, ob diese im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft als allgeme<strong>in</strong>e<br />
Konten oder als Sonderkonten, z.B. zur Abwicklung von Handvorschüssen, behandelt werden. Mögliche<br />
Abweichungen zwischen den Bankauskünften und den Beständen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung können<br />
<strong>in</strong>sbesondere aus Zahlungsvorgängen resultieren, die kurz vor oder kurz nach dem Abschlussstichtag getätigt<br />
wurden. Werden zwischen den von der Bank gemeldeten Daten, z.B. Kontoauszüge, und den festgestellten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kontensalden Abweichungen festgestellt, ist e<strong>in</strong>e Übergangsrechnung aufzustellen.<br />
In e<strong>in</strong>e solche Übergangsrechnung s<strong>in</strong>d die Differenzen und ihre Ursachen bzw. die zu Grunde liegenden Zahlungsvorgänge<br />
aufzuzeigen. In diese Rechnung s<strong>in</strong>d z.B. auch Schwebeposten e<strong>in</strong>zubeziehen, wenn diese den<br />
Gegenwert der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen auf Grund von Überweisungen oder Lastschrifte<strong>in</strong>zügen betreffen, die<br />
aber noch nicht auf dem Kontoauszug der betreffenden Bank zum geme<strong>in</strong>dlichen Konto ausgewiesen s<strong>in</strong>d und<br />
deshalb das geme<strong>in</strong>dliche Konto ggf. noch gar nicht belastet wurde.<br />
Die Übergangsrechnung sollte alle geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten berücksichtigen, um sicherzustellen, dass ke<strong>in</strong><br />
Zahlungsvorgang unberücksichtigt bleibt. In diesem Zusammenhang ist besonders auf das bei der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanzierung zu beachtende Bruttopr<strong>in</strong>zip h<strong>in</strong>zuweisen, denn geme<strong>in</strong>dliche Bankguthaben dürfen nicht unmittelbar<br />
mit laufenden Krediten zur Liquiditätssicherung verrechnet werden. Diese Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d vielmehr<br />
unter e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten zu passivieren und die Guthaben zu aktivieren. Dazu kann bei örtlichem<br />
Bedarf durch Angaben im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong> Zusammenhang hergestellt werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1529
3.2.4.3.3 Die Erfassung von Schecks<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter den Bankguthaben s<strong>in</strong>d auch noch nicht e<strong>in</strong>gelöste Schecks, die sich im Besitz der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den, zu<br />
erfassen. Grundsätzlich sollen aber von der Geme<strong>in</strong>de angenommene Schecks unverzüglich als Verrechnungschecks<br />
behandelt und e<strong>in</strong>gelöst werden. Die Geme<strong>in</strong>de soll aber auch die E<strong>in</strong>lösung von Schecks überwachen,<br />
denn mit der Vorlage des Schecks bei e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>stitut ist die Geme<strong>in</strong>de noch nicht im Besitz der aus der<br />
Vorlage entstehenden Gutschrift. Im Rahmen der Bilanzierung gelten dagegen bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangene<br />
Schecks, die von ihr an den Aussteller oder E<strong>in</strong>reicher zurückgesandt wurden, nicht als liquide Mittel, sondern als<br />
Forderungen und s<strong>in</strong>d dann unter dem zutreffenden Bilanzposten anzusetzen.<br />
3.2.4.3.4 Nicht genutzter Kreditrahmen<br />
Bei der Erfassung von geme<strong>in</strong>dlichem Bankguthaben muss e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geräumter Kreditrahmen außer Betracht bleiben.<br />
E<strong>in</strong>geräumte, aber von der Geme<strong>in</strong>de noch nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene Kredite stellen für die Geme<strong>in</strong>de<br />
dagegen ke<strong>in</strong>e bilanzierungsfähigen Guthaben bei Kredit<strong>in</strong>stituten, sondern vielmehr e<strong>in</strong> grundsätzlich nicht zu<br />
bilanzierendes schwebendes Geschäft dar. Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung dürfen deshalb zugesagte Kredite,<br />
die teilweise <strong>in</strong> Anspruch genommen worden s<strong>in</strong>d, nicht <strong>in</strong> voller Höhe passiviert und der nicht <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommene Teil als Guthaben auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden.<br />
3.2.4.4 Der Liquiditätsverbund bzw. Cashpool<strong>in</strong>g<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den besteht grundsätzlich die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Liquiditätsverbund bzw. e<strong>in</strong> Cashpool<strong>in</strong>g mit<br />
e<strong>in</strong>em Masteraccountkonto zwischen der Kernverwaltung und ihren wirtschaftlichen Unternehmen (§ 114 GO<br />
<strong>NRW</strong>), den organisatorisch verselbstständige E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) und rechtlich selbstständigen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Konzerns e<strong>in</strong>zurichten. Nach Auskunft der Bundesanstalt für<br />
F<strong>in</strong>anzdienstleistungsaufsicht (BaF<strong>in</strong>) ist die Ausnahmeregelung <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen<br />
(Kreditwesengesetz - KWG) vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2776) auch auf Geme<strong>in</strong>den anwendbar. Durch<br />
diese getroffenen Festlegungen ist die Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen e<strong>in</strong>es Liquiditätsverbundes zwischen<br />
den o.a. geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligten nicht als Tätigkeit e<strong>in</strong>es Kredit<strong>in</strong>stituts zu bewerten.<br />
Die Vorschrift des § 107 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>, nach dem die Geme<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong> Bankunternehmen errichten, übernehmen<br />
oder betreiben dürfen, steht der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Liquiditätsverbundes bzw. e<strong>in</strong>es Cashpool<strong>in</strong>gs nicht entgegen.<br />
Die Nutzung des Konzernprivilegs für die Abwicklung von Geldgeschäften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Liquiditätsverbund der<br />
Geme<strong>in</strong>de setzt jedoch das Bestehen e<strong>in</strong>er Alle<strong>in</strong>- oder Mehrheitsgesellschafterstellung der Geme<strong>in</strong>de bei den<br />
betreffenden kommunalen Betrieben oder die verpflichtende E<strong>in</strong>beziehung dieser Betriebe <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung<br />
für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses voraus. E<strong>in</strong> solcher Liquiditätsverbund darf nicht dazu führen,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de Kredite zur Liquiditätssicherung oberhalb ihres eigenen haushaltsmäßigen Bedarfs aufnimmt.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Liquiditätsverbund bzw. e<strong>in</strong> Cashpool<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>richtet, bedarf es dazu<br />
e<strong>in</strong>er Abstimmung über die Abwicklung der Geldgeschäfte und der Festlegung von Verantwortlichkeiten zwischen<br />
den Beteiligten, e<strong>in</strong>schließlich der ggf. beauftragten Bank. Dieses gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn auch rechtlich<br />
selbstständige Betriebe der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en solchen Liquiditätsverbund e<strong>in</strong>bezogen werden. In solchen Fällen<br />
kann die f<strong>in</strong>anzwirtschaftliche Verantwortung nicht alle<strong>in</strong>e von der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de, sondern muss<br />
von allen Beteiligten getragen werden.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Liquiditätsverbund für die rechtlich selbstständigen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
als „<strong>in</strong>nere“ Bank auf, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Liquiditätsverbund die Abwicklung der Geldgeschäfte über die<br />
Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de erfolgt. Soweit dabei die Geme<strong>in</strong>de als „Cashpool-Führer“ auftritt, stellen die von<br />
Dritten <strong>in</strong> den Cashpool e<strong>in</strong>gebrachten F<strong>in</strong>anzmittel zwar Guthaben der Geme<strong>in</strong>de dar, jedoch bestehen zusätz-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1530
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lich <strong>in</strong> gleicher Höhe die Ansprüche Dritter, so dass entsprechende Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
zu passivieren s<strong>in</strong>d. Ist dagegen die Geme<strong>in</strong>de nur an e<strong>in</strong>em Cashpool<strong>in</strong>g beteiligt, hat sie entsprechend der<br />
Höhe der <strong>in</strong> den Cashpool e<strong>in</strong>gebrachten F<strong>in</strong>anzmittel Forderungen gegenüber dem Cashpool zu bilanzieren.<br />
3.2.4.5 Die fremden F<strong>in</strong>anzmittel<br />
Unter dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ s<strong>in</strong>d auch bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegende fremde F<strong>in</strong>anzmittel anzusetzen,<br />
wenn bei diesen Mitteln das wirtschaftliche Eigentum bei der Geme<strong>in</strong>de liegt. Die der Geme<strong>in</strong>de von Dritten<br />
zur Verfügung gestellten F<strong>in</strong>anzmittel (Fremde F<strong>in</strong>anzmittel) s<strong>in</strong>d unter e<strong>in</strong>er gesonderten Haushaltsposition <strong>in</strong><br />
die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung aufzunehmen, soweit sich noch derartige F<strong>in</strong>anzmittel im Verfügungsbereich<br />
der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den, z.B. als liquide Mittel auf geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten. Diese E<strong>in</strong>ordnung ist sachgerecht<br />
und erforderlich, da die F<strong>in</strong>anzrechnung den gesamten Bestand der F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de sowie die Veränderungen<br />
im abgelaufenen Haushaltsjahr aufzeigen und transparent machen muss.<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses sollte zu den bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen fremden F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
e<strong>in</strong>e Erläuterung im Anhang nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong> gegeben werden. Je nach Art der Wahrnehmung<br />
der Erledigung der Zahlungsabwicklung für andere Aufgabenträger durch die Geme<strong>in</strong>de können die fremden<br />
F<strong>in</strong>anzmittel (vgl. § 16 GemHVO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> verschiedene Arten unterteilt werden (vgl. Abbildung).<br />
Durchlaufende<br />
F<strong>in</strong>anzmittel<br />
F<strong>in</strong>anzmittel<br />
und andere<br />
öffentliche Haushalte<br />
F<strong>in</strong>anzmittel<br />
sonstiger Dritter<br />
Arten fremder F<strong>in</strong>anzmittel<br />
Fremde F<strong>in</strong>anzmittel werden als durchlaufende Gelder bezeichnet,<br />
wenn diese von Dritten bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gezahlt und von<br />
ihr an Dritte weitergeleitet werden.<br />
Zu den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln zählen auch F<strong>in</strong>anzmittel, die die<br />
Geme<strong>in</strong>de auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar <strong>in</strong> den<br />
Haushalt e<strong>in</strong>es anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen<br />
hat.<br />
Auch F<strong>in</strong>anzmittel, die <strong>in</strong> der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen<br />
Kostenträger oder mit e<strong>in</strong>er anderen Institution, die unmittelbar<br />
mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle<br />
der Geme<strong>in</strong>de vere<strong>in</strong>nahmt oder ausgezahlt werden, zählen zu<br />
den fremden F<strong>in</strong>anzmitteln.<br />
Abbildung 397 „Arten fremder F<strong>in</strong>anzmittel“<br />
Bei der Ausübung e<strong>in</strong>er Amtsvormundschaft durch die Geme<strong>in</strong>de ist z.B. das Vermögen e<strong>in</strong>es Mündels, das bei<br />
der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen (vgl. § 1802<br />
BGB). Der Vormund e<strong>in</strong>es Mündels hat zudem das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verz<strong>in</strong>slich<br />
anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Er ist zudem bei der Geldanlage an<br />
bestimmte Anlageformen gebunden (vgl. §§ 1806 und 1807 BGB).<br />
Für F<strong>in</strong>anzmittel im Rahmen e<strong>in</strong>es Treuhandvermögens nach § 98 GO <strong>NRW</strong> besteht dagegen jedoch ke<strong>in</strong>e Ansatzpflicht<br />
für die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz. Zu solchen geme<strong>in</strong>dlichen Treuhandvermögen gehören z.B. Mündelvermögen.<br />
Es liegt i.d.R. dann bei der Geme<strong>in</strong>de vor, wenn e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>derjähriger der Vormundschaft bedarf, diese<br />
durch das örtliche Jugendamt ausgeübt wird, z.B. e<strong>in</strong>e gesetzliche Amtsvormundschaft nach § 1791c BGB, und<br />
der M<strong>in</strong>derjährige vermögend ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1531
3.2.4.5 Liquiditätsplanung und Liquiditätsspiegel<br />
3.2.4.5.1 Die geme<strong>in</strong>dliche Liquiditätsplanung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> und § 30 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> verpflichtet, ihre Zahlungsfähigkeit<br />
durch e<strong>in</strong>e angemessene Liquiditätsplanung sicher zu stellen. Wenn die Geme<strong>in</strong>de sich nicht e<strong>in</strong>es ausgefeilten<br />
Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens bedient, bedarf es alternativer Verfahren zur Sicherung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Liquidität. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg, um sich e<strong>in</strong>en zeitbezogenen Überblick über die verfügbaren Zahlungsmittel<br />
und der abrufbaren Forderungen und Zahlungsverpflichtungen zu verschaffen, bietet e<strong>in</strong> Liquiditätsspiegel.<br />
E<strong>in</strong> solcher Liquiditätsspiegel trägt zur Übersicht bei der Liquiditätssteuerung bei. Er ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternes Instrument,<br />
dass nicht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss gehört, auch wenn dadurch die kurz- und mittelfristige F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de noch besser transparent und nachvollziehbar gemacht wird.<br />
3.2.4.5.2 Der Liquiditätsspiegel<br />
E<strong>in</strong> Liquiditätsspiegel trägt zur Übersicht bei der Liquiditätssteuerung der Geme<strong>in</strong>de bei. Er ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternes Instrument,<br />
dass nicht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss gehört, auch wenn dadurch die kurz- und mittelfristige<br />
F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de noch besser transparent und nachvollziehbar gemacht wird. Anders als beim Forderungsspiegel<br />
und Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel, bei denen die Zukunftswirkungen der noch offenen Forderungen und<br />
der bestehenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten auf den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt aufgezeigt werden, stehen beim Liquiditätsspiegel<br />
die Auswirkungen auf die F<strong>in</strong>anzmittel der Geme<strong>in</strong>de aus dem Kassenwirksamkeitspr<strong>in</strong>zip sowie dem<br />
Fälligkeitspr<strong>in</strong>zip im Vordergrund der Betrachtung.<br />
Durch die E<strong>in</strong>stellung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Zeitraster wird e<strong>in</strong> Überblick erreicht,<br />
durch den das geme<strong>in</strong>dliche <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> und die notwendige Liquiditätssicherung unterstützt werden.<br />
Anders als die zuvor genannten Spiegel müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Liquiditätsspiegel stärker die kurzfristigen Zahlungserfordernisse<br />
berücksichtigt werden. Auch muss e<strong>in</strong> Liquiditätsspiegel <strong>in</strong> kurzen Zeitabständen, ggf. täglich, fortgeschrieben<br />
werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann den Liquiditätsspiegels unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten<br />
weiter ausgestalten.<br />
3.3 Zu Nummer 3 (Aktive Rechnungsabgrenzung):<br />
3.3.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Der Bilanzposten „Aktive Rechnungsabgrenzung“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stellt wie die passive Rechnungsabgrenzung<br />
e<strong>in</strong>en bilanztechnischen Posten und ke<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand dar. Er dient der periodischen<br />
Ergebnisermittlung, wenn e<strong>in</strong>e erforderliche Rechnungsabgrenzung durch andere Bilanzposten nicht möglich ist,<br />
z.B. bei geleisteten Anzahlungen, die unter den jeweils zutreffenden Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Es s<strong>in</strong>d daher<br />
von der Geme<strong>in</strong>de immer dann Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres geleistet werden, diese aber Aufwendungen für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit nach dem<br />
Abschlussstichtag darstellen (transitorische Posten). Entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit kann auch<br />
auf die Rechnungsabgrenzung ger<strong>in</strong>gfügiger Beträge und deren Ansatz als aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
verzichtet werden. Ob dies erfolgen soll und <strong>in</strong> welchem Umfang, ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich<br />
festzulegen und im Anhang nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong> anzugeben.<br />
In dem bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten festgelegten Zeitraum, ist <strong>in</strong> jedem späteren Haushaltsjahr<br />
e<strong>in</strong>e periodenbezogene ergebniswirksame Auflösung bei den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
vorzunehmen. Sie erfolgt i.d.R. <strong>in</strong> gleichmäßigen (planmäßigen) Raten. Es ist zu jedem Abschlussstichtag prüfen,<br />
<strong>in</strong>wiefern Ausgaben durch bestimmte, im abgelaufenen Haushaltsjahr empfangene Gegenleistungen oder erst<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1532
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
durch künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht s<strong>in</strong>d. Dies kann z.B. bei geleisteten Zuwendungen,<br />
Vorauszahlungen von Miete und Pacht, Versicherungsprämien usw. durch die Geme<strong>in</strong>de gegeben<br />
se<strong>in</strong> (vgl. Erläuterungen zu § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Beim Ansatz e<strong>in</strong>es aktiven Rechnungsabgrenzungspostens aus der Weiterleitung e<strong>in</strong>er Zuwendung an Dritte, die<br />
von der Geme<strong>in</strong>de als geleistete Zuwendung mit e<strong>in</strong>er mehrjährigen und e<strong>in</strong>klagbaren Gegenleistungsverpflichtung<br />
verbunden wird, ohne dass die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer des mit der Zuwendung f<strong>in</strong>anzierten<br />
Vermögensgegenstandes ist, ist zu beachten, dass für die von Dritten erhaltene Zuwendung <strong>in</strong> entsprechender<br />
Art und Weise auch e<strong>in</strong> passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Erst durch beide Bilanzkorrekturposten<br />
wird die notwendige Periodenabgrenzung vorgenommen und dem F<strong>in</strong>anzierungsvorgang, der über den<br />
Haushalt der Geme<strong>in</strong>de abzuwickeln ist ausreichend Genüge getan.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende aktive Rechnungsabgrenzung der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 19 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
3.3.2 Der Rechnungsabgrenzungsspiegel<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der<br />
Rechnungsabgrenzungsposten zum Abschlussstichtag zu verschaffen. Dazu bietet sich die Erstellung e<strong>in</strong>es<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegels an, <strong>in</strong> dem die Gliederung nach Arten sich an den Ertrags- und Aufwandsarten<br />
der Ergebnisrechnung nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> orientieren kann. Die im Teil A um die Veränderungen im Haushaltsjahr<br />
und <strong>in</strong> Teil B um e<strong>in</strong>e zeitliche Komponente nach Laufzeiten erweitert wird. Im Teil A wird der Gesamtbetrag<br />
am Ende des Vorjahres, die Veränderungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und der Gesamtbetrag<br />
am Ende des Haushaltsjahres aufgezeigt.<br />
Die Gliederung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Ertrags- und Aufwandsarten ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Bedürfnisse vorzunehmen. Im Teil B sollen die örtlich gewählten Ertrags- und Aufwandsarten,<br />
nach der Fristigkeit gegliedert, aufgezeigt werden. E<strong>in</strong> solcher Rechnungsabgrenzungsspiegel trägt erheblich<br />
zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rechnungsabgrenzungsposten bei. Er<br />
macht die Wertansätze der Rechnungsabgrenzungsposten transparent und nachvollziehbar.<br />
3.4 Zu Nummer 4 (Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag):<br />
Unter dem Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Betrag anzusetzen,<br />
wenn das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital <strong>in</strong> Form der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage und der Ausgleichsrücklage auf<br />
der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz rechnerisch aufgezehrt ist. In diesem Fall ergibt sich e<strong>in</strong> Überschuss<br />
der Passivposten über die Aktivposten und der entsprechende Betrag ist - vergleichbar mit den Regelungen des<br />
Handelsrechts - als letzter Posten der Gliederung der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung „Nicht durch<br />
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ gesondert auszuweisen.<br />
Diese Gliederungsregel ist auch für die Geme<strong>in</strong>den sachgerecht, denn dadurch wird der Ausweis e<strong>in</strong>es negativen<br />
Kapitalbetrages auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vermieden (vgl. § 43 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>). Der<br />
Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite der Bilanz stellt lediglich e<strong>in</strong>en Korrekturgröße<br />
zum geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapital <strong>in</strong> Form der Ausgleichsrücklage und der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage dar. Er<br />
ist deshalb weder als Vermögensgegenstand noch als Rechnungsabgrenzung anzusehen, sondern soll auf die<br />
e<strong>in</strong>getretene bilanzielle Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>weisen (vgl. § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong>). Der Ausweis dieses<br />
Bilanzpostens auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz soll verh<strong>in</strong>dern, dass auf der Passivseite unter dem<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1533
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Posten „Eigenkapital“ e<strong>in</strong> Negativposten ausgewiesen wird. Ist e<strong>in</strong> solcher Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt und ergibt sich e<strong>in</strong> weiterer Jahresfehlbetrag bei der Geme<strong>in</strong>de, ist dieser Bilanzposten entsprechend<br />
zu erhöhen. Der vom Innenm<strong>in</strong>isterium durch Runderlass vom 24.02.2005 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300) bekannt gegebenen<br />
NKF-Kontenrahmen weist für die Bilanzierung e<strong>in</strong>es nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages ke<strong>in</strong>e<br />
gesonderte Kontengruppe aus. Ist e<strong>in</strong> solcher Fehlbetrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auszuweisen und e<strong>in</strong> Bestandskonto<br />
erforderlich, soll die Kontengruppe 19 „Aktive Rechnungsabgrenzung“ auf „Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
und Überschuldung“ erweitert und die Kontenart 199 „Überschuldung“ e<strong>in</strong>gerichtet werden.<br />
4. Zu Absatz 4 (Gliederung der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz):<br />
Die Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gibt Auskunft darüber, <strong>in</strong> welchem Verhältnis das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen<br />
durch Eigenkapital und durch Fremdkapital (Rückstellungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten) f<strong>in</strong>anziert ist. Die Gliederung<br />
der Passivseite muss daher auch den Grundsätzen „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ Rechnung tragen. Dabei<br />
kommt e<strong>in</strong>zelnen Bereichen e<strong>in</strong>e besondere Funktion zu, z.B. dem Ausweis des geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapitals,<br />
dem im Zusammenhang mit der Haushaltsausgleichsregelung e<strong>in</strong>e Substanzerhaltungsfunktion zukommt. Die<br />
Posten der Bilanz s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise zu e<strong>in</strong>em Gesamtbild zusammengefügt worden (vgl. Nummer<br />
1.6.5 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.1 Zu Nummer 1 (Eigenkapital):<br />
4.1.0.1 Inhalte des Bilanzbereichs<br />
Nach den Gliederungsvorschriften ist das gesamte Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz auszuweisen. Es wird aus der Differenz zwischen Vermögen (Aktivseite) und den Schulden (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
und Rückstellungen) unter E<strong>in</strong>beziehung der Sonderposten gebildet und stellt den Gegenwert für bereits<br />
getätigte Investitionen dar oder steht noch für Investitionen der Geme<strong>in</strong>de zur Verfügung, ggf. aber auch zur<br />
Deckung e<strong>in</strong>es Fehlbetrages <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung. Solange die positiven Bestandteile überwiegen, steht der<br />
Geme<strong>in</strong>de noch Eigenkapital zur Verfügung. Die Gliederung dieses Bilanzbereiches ist daher <strong>in</strong> die Regelungen<br />
über den geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsausgleich e<strong>in</strong>gebunden (vgl. § 75 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4.1.0.2 Die Gliederung des Bilanzbereichs<br />
Als Vorbild für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzgliederung dienen die Regelungen des Handelsgesetzbuches, jedoch wird<br />
aufgrund der kommunalen Eigenheiten das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital <strong>in</strong> die besonderen Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e<br />
Rücklage“, „Sonderrücklagen“ und „Ausgleichsrücklage“ sowie Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ gegliedert.<br />
Im Bilanzbereich „Eigenkapital“ nur diese Bilanzposten zulässig, so dass die Geme<strong>in</strong>de nur dann weitere<br />
besondere Posten <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich bilden darf, wenn diese haushaltsrechtlich ausdrücklich vorgesehen<br />
s<strong>in</strong>d. Die Geme<strong>in</strong>de darf z.B. ke<strong>in</strong>e eigenständige Sonderrücklage bilden, um sich neben der Ausgleichsrücklage,<br />
deren Volumen gesetzlich begrenzt ist (vgl. § 75 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>), noch e<strong>in</strong> weitere Möglichkeit zur Verrechnung<br />
von entstandenen und bilanzierten Jahresfehlbeträgen zu verschaffen. Auch die Zuführung des <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzten Jahresüberschusses ist grundsätzlich nur zur Ausgleichsrücklage und zur allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rücklage zulässig.<br />
4.1.0.3 Die Gesamtübersicht über den Bilanzbereich<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz hat der Bilanzbereich „Eigenkapital“ als Saldogröße zwischen dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögen und den Schulden der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung. Für den Ausweis, den Ansatz und die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1534
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gliederung dieses Bilanzbereiches s<strong>in</strong>d besondere haushaltsrechtliche Regelungen getroffen worden, die e<strong>in</strong>e<br />
abschließende Gliederung dieses Bereiches be<strong>in</strong>halten. Sie werden durch die zu den e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
getroffenen Bestimmungen ausgefüllt. Für den Bilanzbereich s<strong>in</strong>d folgende Vorschriften maßgebend (vgl. Abbildung).<br />
Ausweis, Ansatz und Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapitals<br />
Bilanzposten Anlass Vorschrift<br />
Eigenkapital<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage<br />
Sonderrücklage<br />
Ausgleichsrücklage<br />
Jahresüberschuss/<br />
Jahresfehlbetrag<br />
Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag<br />
Ansatz<br />
Gliederung<br />
des Bilanzbereiches<br />
Ansatz<br />
Inanspruchnahme<br />
„Davon-Vermerk“ bei Ermächtigungsübertragungen<br />
Ansatz<br />
Verbot der ertragswirksamen<br />
Auflösung von Zuwendungen<br />
Ersatz von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen<br />
Aktivierung<br />
kommunaler Stiftungen<br />
Ansatz<br />
Bewertung<br />
Inanspruchnahme<br />
Zuführung<br />
Ansatz<br />
Verwendung des Jahresüberschusses<br />
Behandlung des Jahresfehlbetrages<br />
Def<strong>in</strong>ition<br />
der Überschuldung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1535<br />
§ 41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 4 Nr. 1.1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 4,<br />
§ 76 Abs. 1 und<br />
§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 22 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(Deckungsrücklage)<br />
§ 41 Abs. 4 Nr. 1.2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 43 Abs. 4 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 43 Abs. 4 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(Re<strong>in</strong>vestitionsrücklage)<br />
(ke<strong>in</strong>e haushaltsrechtliche Regelung)<br />
§ 75 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 41 Abs. 4 Nr. 1.3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 4 Nr. 1.4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 96 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 96 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 43 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ansatz<br />
§ 41 Abs. 3 Nr. 4 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 398 „Bilanzierung des geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapitals“<br />
Das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der<br />
Kontengruppe 20 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.1.1 Zu Nummer 1.1 (Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage):<br />
Unter dem Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz der Betrag anzusetzen, der sich<br />
aus der Differenz zwischen den Aktivposten und den übrigen Passivposten der Bilanz ergibt, jedoch ohne die<br />
Wertansätze für die Sonderrücklagen und die Ausgleichsrücklage. Der bilanzielle Ansatz der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage<br />
hängt somit <strong>in</strong> der Höhe von den <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz aufzunehmenden Ansätzen des Vermögens und<br />
der Schulden der Geme<strong>in</strong>de ab. Diese Ansätze wiederum stehen <strong>in</strong> Abhängigkeit zur Inventur und zum Inventar<br />
und damit zur Bewertung der Bilanzposten zum jährlichen Abschlussstichtag.<br />
Die künftige Entwicklung des Bilanzpostens „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ ist abhängig vom erzielten Ergebnis der jährlichen<br />
Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de. Entsteht z.B. e<strong>in</strong> negatives Jahresergebnis ist dieses mit dem Wertansatz<br />
des Bilanzpostens „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ zu verrechnen, wenn der Bilanzposten „Ausgleichsrücklage“ ke<strong>in</strong>en<br />
Wertansatz mehr aufweist bzw. die Ausgleichsrücklage aufgebraucht ist. Zu beachten ist, dass e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage unabhängig von ihrer Größenordnung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde<br />
der Geme<strong>in</strong>de bedarf (vgl. § 75 Abs. 4 und § 76 GO <strong>NRW</strong>).<br />
4.1.2 Zu Nummer 1.2 (Sonderrücklagen):<br />
4.1.2.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonderrücklagen“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im Bereich „Eigenkapital“ die Beträge<br />
gesondert für Zwecke anzusetzen, für die für die Geme<strong>in</strong>de die Bildung von Sonderrücklagen ausdrücklich<br />
zugelassen worden ist (vgl. § 43 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>). Nach dieser Vorschrift darf die Geme<strong>in</strong>de z.B.<br />
e<strong>in</strong>e Deckungsrücklage und die Zuwendungsrücklage als Sonderrücklagen <strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen. Auch hat sie<br />
nach der Vorschrift des § 43 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e Sonderrücklage anzusetzen, wenn e<strong>in</strong> Zuwendungsgeber<br />
die ertragswirksame Auflösung der von ihm der Geme<strong>in</strong>de gewährten Zuwendung ausschließt.<br />
Für andere Zwecke dürfen ke<strong>in</strong>e Sonderrücklagen gebildet werden. Diese E<strong>in</strong>schränkungen zur Bildung von<br />
Sonderrücklagen im geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapital durch die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d wegen des <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong> bestimmten<br />
Haushaltsausgleichssystems geboten. Die Bildung von besonderen Sonderrücklagen kann <strong>in</strong> Fällen sachgerecht<br />
se<strong>in</strong>, wenn z.B. nach den geltenden Grundsätzen e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände zu aktivieren s<strong>in</strong>d,<br />
deren freie Verwendung für die Geme<strong>in</strong>de aber ausgeschlossen ist. Die durch die Aktivierung der Vermögensgegenstände<br />
entstehende Eigenkapitalmehrung darf für die Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig nicht frei verfügbar se<strong>in</strong>.<br />
4.1.2.2 Die Deckungsrücklage für übertragene Aufwandsermächtigungen<br />
4.1.2.2.1 Der „Davon-Vermerk“ für Ermächtigungsübertragungen<br />
Die Regelungen <strong>in</strong> § 43 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> legen die bilanztechnische Abbildung der nach § 22 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen fest. Sie stellen dabei nicht auf den Ansatz e<strong>in</strong>er Sonder-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1536
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
rücklage als gesonderten Bilanzposten ab, sondern auf e<strong>in</strong>en „Davon-Vermerk“, der das haushaltswirtschaftliche<br />
Geschehen und damit die Wirkungen auf die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz offen legen soll. Werden am Ende e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres<br />
im Rahmen der Ausführung der Haushaltswirtschaft auch Ermächtigungen für Aufwendungen gem. §<br />
22 GemHVO <strong>NRW</strong> übertragen, hat die Geme<strong>in</strong>de dies <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu zeigen. Dieser besondere Ausweis der<br />
Ermächtigungsübertragungen dient vorrangig der Transparenz über das wirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de,<br />
denn durch das bilanzierte Jahresergebnis ohne e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf Vorbelastungen des folgenden Haushaltsjahres<br />
könnte möglicherweise e<strong>in</strong>e fehlerhafte E<strong>in</strong>schätzung entstehen.<br />
Die Vornahme von Ermächtigungsübertragungen und deren Ausweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, z.B. als „Davon-Vermerk“<br />
kann nur dann <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz noch Eigenkapital <strong>in</strong> Form der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage ausweist, also die Geme<strong>in</strong>de nicht nach § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong> überschuldet ist. In den<br />
Fällen, <strong>in</strong> denen auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong> gesonderter Posten „Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag“ angesetzt werden muss (vgl. § 43 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>), ist <strong>in</strong>sbesondere zu prüfen, ob<br />
und <strong>in</strong>wieweit <strong>in</strong> Bezug auf das Verbot der Überschuldung auf die Inanspruchnahme der noch nicht benötigten<br />
Aufwandsermächtigungen und damit auf die Übertragung dieser Ermächtigungen sowie auf den Ausweis e<strong>in</strong>er<br />
Deckungsrücklage verzichtet werden kann.<br />
Die Vornahme der Ermächtigungsübertragungen erfordert zudem nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>en Buchungsvorgang bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de und damit ke<strong>in</strong>en gesonderten Bilanzansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Es ist vielmehr ausreichend,<br />
wenn im entsprechend Umfang der Ermächtigungsübertragungen e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ unter dem Bilanzposten<br />
„Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ angesetzt wird. Dieser „Davon-Vermerk“ verdeutlicht <strong>in</strong> ausreichendem Maße, dass für<br />
das Folgejahr des Haushaltsjahres über die beschlossenen Haushaltsermächtigungen h<strong>in</strong>aus noch Ermächtigungen<br />
des Vorjahres bestehen, bei deren Inanspruchnahme nicht im Haushaltsplan veranschlagte Aufwendungen<br />
entstehen können.<br />
4.1.2.2.2 Die Auflösung der „Deckungsrücklage“<br />
Die Vorschrift <strong>in</strong> § 43 GemHVO <strong>NRW</strong> sieht die Auflösung der „Deckungsrücklage“ bzw. des „Davon-Vermerkes“<br />
entsprechend der Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen bzw. spätestens mit Ablauf der Verfügbarkeit<br />
der Ermächtigungen vor. Im Jahresabschluss nach der Übertragung der Ermächtigungen ist daher der<br />
Umfang der Inanspruchnahme solcher Ermächtigungen festzustellen. S<strong>in</strong>d sie nicht oder nur teilweise <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen worden, ist der verbliebene Umfang der Ermächtigungen durch „Umschichtung“ der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rücklage zuzuführen. Ggf. ist aber <strong>in</strong> diesem Jahresabschluss wiederum e<strong>in</strong> neuer „Davon-Vermerk“ erforderlich,<br />
weil erneut e<strong>in</strong> Bedarf für die Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Aufwandsermächtigungen <strong>in</strong>s<br />
Folgejahr entstanden ist.<br />
4.1.2.3 Die Zuwendungsrücklage<br />
4.1.2.3.1 Sonderrücklage bei fehlender Ertragswirksamkeit der Zuwendung<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonderrücklagen“ hat die Geme<strong>in</strong>de, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, ggf.<br />
e<strong>in</strong>e Zuwendungsrücklage anzusetzen. Nach der Vorschrift des § 43 Abs. 4 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de<br />
erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame<br />
Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Höhe des noch nicht aktivierten<br />
Anteils der Vermögensgegenstände <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sonderrücklage zu passivieren. Das Land als Zuwendungsgeber hat<br />
bisher jedoch noch ke<strong>in</strong>e Zuwendungen auf e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierungshilfe beschränkt und daher auch noch ke<strong>in</strong><br />
Verbot e<strong>in</strong>er ertragswirksamen Auflösung der gewährten Zuwendungen für Investitionen ausgesprochen. Die<br />
Vorschrift ist daher bis zum E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es solchen Falles unbeachtlich, so dass dafür die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ke<strong>in</strong>en<br />
Posten aufweisen muss.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1537
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.1.2.3.2 Sonderrücklage zur Sicherung der Ersatzbeschaffung von Vermögensgegenständen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonderrücklagen“ kann die Geme<strong>in</strong>de, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, ggf.<br />
e<strong>in</strong>e Sonderrücklage zur Sicherung der Ersatzbeschaffung von Vermögensgegenständen anzusetzen. Die Vorschrift<br />
des § 43 Abs. 4 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> lässt e<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>dliche Sonderrücklage <strong>in</strong> der Bilanz der<br />
Geme<strong>in</strong>de ausdrücklich zu, um die vom Rat beschlossenen Ersatzanschaffungen oder Herstellung von Vermögensgegenständen<br />
zu sichern.<br />
Es ist sachlich geboten und vertretbar, den Geme<strong>in</strong>den diese Vorsorge zu ermöglichen, wenn e<strong>in</strong> örtliches Bedürfnis<br />
dafür besteht, z.B. wenn e<strong>in</strong>e künftige Ersatzbeschaffung <strong>in</strong> absehbarer Zeit ansteht und die Geme<strong>in</strong>de im<br />
Rahmen von Jahresabschlüssen erwirtschaftete Überschüsse dieser Sonderrücklage zuführen will. S<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em<br />
späteren Zeitpunkt die beschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände dann betriebsbereit, ist davon<br />
auszugehen, dass die Mittel der Sonderrücklage dem Zweck entsprechend verwandt wurden. Daher ist die<br />
Sonderrücklage spätestens <strong>in</strong> dem Jahr, <strong>in</strong> dem die Betriebsbereitschaft dieser Vermögensgegenstände vorliegt,<br />
ist dann die Sonderrücklage durch Umschichtung <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage aufzulösen (vgl. § 43 Abs. 4 S. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4.1.2.4 Weitere Sonderrücklagen<br />
4.1.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Durch die Vorschrift des § 43 Abs. 4 S. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> wird klargestellt, dass die Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich nur<br />
sonstige Sonderrücklagen bilden darf, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen worden s<strong>in</strong>d.<br />
Diese E<strong>in</strong>schränkung ist wegen des <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong> bestimmten Haushaltsausgleichssystems geboten. Daher<br />
ist die Bildung von Sonderrücklagen für selbst gewählte Zwecke unzulässig ist. Die Bildung weiterer Sonderrücklagen<br />
kann dabei auch durch außerhalb der Geme<strong>in</strong>deordnung oder der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung liegende<br />
rechtliche Regelungen bestimmt werden. Dabei muss dann geregelt se<strong>in</strong>, wann für bestimmte geme<strong>in</strong>dliche<br />
Sachverhalte gesonderte Sonderrücklagen zu bilden s<strong>in</strong>d oder gebildet werden können.<br />
In gewichtigen Ausnahmefällen ist es für besondere geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung geboten und vertretbar e<strong>in</strong>e besondere Sonderrücklage <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. In e<strong>in</strong>em solchen Fall muss sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die Bildung dieser Sonderrücklagen<br />
geboten ist und das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsausgleichssystem (vgl. § 75 GO <strong>NRW</strong>) nicht bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />
So wird z.B. die Bildung e<strong>in</strong>er Sonderrücklage als sachgerecht angesehen werden können, wenn z.B.<br />
nach den geltenden Grundsätzen e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu aktivieren<br />
s<strong>in</strong>d, deren freie Verwendung für die Geme<strong>in</strong>de aber gleichzeitig ausgeschlossen ist. Die durch die Aktivierung<br />
solcher Vermögensgegenstände entstehende Eigenkapitalmehrung darf deshalb für die Geme<strong>in</strong>de auch haushaltsmäßig<br />
nicht frei verfügbar se<strong>in</strong>. Dieses wird durch den Ansatz e<strong>in</strong>er entsprechenden Sonderrücklage auf der<br />
Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bewirkt, z.B. <strong>in</strong> dem Fall, wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e rechtlich selbstständige<br />
Stiftung errichtet hat und diese <strong>in</strong> ihrer eigenen Bilanz als Vermögensgegenstand zu aktivieren hat.<br />
4.1.2.4.2 Sonderrücklage wegen der Aktivierung kommunaler Stiftungen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonderrücklagen“ hat die Geme<strong>in</strong>de, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, ggf.<br />
e<strong>in</strong>e Sonderrücklage wegen der Aktivierung kommunaler Stiftungen anzusetzen. E<strong>in</strong> solcher besonderer geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Sachverhalt ist anzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Aufgabenbereich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e rechtlich selbstständige<br />
örtliche (kommunale) Stiftung überführt hat. Als e<strong>in</strong>e kommunale Stiftung ist e<strong>in</strong>e rechtsfähige Stiftung<br />
nach § 80 BGB anzusehen, die von e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de alle<strong>in</strong>e oder zusammen mit Dritten, z.B. weitere Geme<strong>in</strong>den,<br />
errichtet hat und die durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt wurde. E<strong>in</strong>e solche Stiftung stellt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1538
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>e ausgegliederte Vermögensmasse der Geme<strong>in</strong>de dar. Das Stiftungsrecht lässt es dabei nicht zu, dass das<br />
Stiftungsvermögen wie die anderen Vermögen der Geme<strong>in</strong>de für ihre Zwecke <strong>in</strong> Anspruch genommen werden<br />
kann. Gleichwohl vermehrt das Stiftungsvermögen das Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de, auch wenn es durch den<br />
Stifterwillen der Geme<strong>in</strong>de nur bestimmten Zwecken dient, mit der Auswirkung e<strong>in</strong>es höheren Eigenkapitals <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
Diese Nutzungsbeschränkung aus dem Stiftungsgeschäft und Stiftungsrecht bed<strong>in</strong>gt, dass dem zweckbezogenen<br />
Vermögenswert auf der Aktivseite der Bilanz e<strong>in</strong>e entsprechende E<strong>in</strong>schränkung auf der Passivseite folgen muss.<br />
Auch wenn im Stiftungsgesetz für geme<strong>in</strong>dliche Stiftungen ke<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung für ihren Umgang im<br />
neuen Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>den getroffen wurde, kann aus S<strong>in</strong>n und Zweck des Stiftungsrechts nur<br />
abgeleitet werden, dass die Eigenkapitalmehrung der Geme<strong>in</strong>de aus dem Stiftungsgeschäft haushaltsmäßig nicht<br />
frei verfügbar ist.<br />
Im Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de ist daher e<strong>in</strong>e Verwendungsbeschränkung vorzunehmen, mit der Folge, dass dort<br />
<strong>in</strong> Höhe des Wertansatzes der rechtlich selbstständigen Stiftungen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Sonderrücklage anzusetzen<br />
ist. Diese Bilanzierung ist sachgerecht und vertretbar, denn sie stärkt den Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, denn solche kommunalen Stiftungen s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
nach § 116 GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>zubeziehen. Auch die für die Bilanzierung zu beachtenden Grundsätze erfordern die<br />
vorgenommene Auslegung des Stiftungsrechts und den daran anknüpfenden Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
4.1.3 Zu Nummer 1.3 (Ausgleichsrücklage):<br />
Unter dem Bilanzposten „Ausgleichsrücklage“ ist e<strong>in</strong> bei der Eröffnungsbilanzierung von der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage<br />
buchungstechnisch abgetrennter Teil, der im Rahmen des Haushaltsausgleichs die Funktion e<strong>in</strong>es Puffers für<br />
Schwankungen des Jahresergebnisses hat, anzusetzen. Die Ausgleichsrücklage darf maximal e<strong>in</strong> Drittel des bei<br />
der Eröffnungsbilanz festgestellten zulässigen Eigenkapitals, höchstens jedoch e<strong>in</strong> Drittel der jährlichen Steuere<strong>in</strong>nahmen<br />
und allgeme<strong>in</strong>en Zuweisungen betragen. Die Höhe der Steuere<strong>in</strong>nahmen und allgeme<strong>in</strong>en Zuweisungen<br />
bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangegangenen Jahresrechnungen<br />
(vgl. Erläuterungen zu § 75 Abs. 2 und 3 GO <strong>NRW</strong>). Die Ausgleichsrücklage darf zum Ausgleich von<br />
Fehlbeträgen der Ergebnisrechnung <strong>in</strong> Anspruch genommen und ihr dürfen erzielte Jahresüberschüsse zugeführt<br />
werden.<br />
4.1.4 Zu Nummer 1.4 (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag):<br />
4.1.4.1 Der Bilanzposten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“<br />
Unter dem Bilanzposten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ist das <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ausgewiesene<br />
Jahresergebnis im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses als Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag<br />
anzusetzen. Weil der Rat nach § 96 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong> über die Verwendung des Jahresüberschusses oder<br />
des Jahresfehlbetrages zu beschließen hat, muss ihm grundsätzlich die Bilanz ohne e<strong>in</strong>e vorherige vollständige<br />
oder teilweise Verwendung des erzielten Jahresergebnisses vorgelegt werden. Nach der Feststellung des Jahresabschlusses<br />
durch den Rat können dann die erforderlichen Umbuchungen des erzielten Jahresüberschusses,<br />
z.B. <strong>in</strong> die Ausgleichsrücklage ggf. auch <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage vorgenommen werden.<br />
E<strong>in</strong> <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist mit der Ausgleichsrücklage ganz<br />
oder teilweise zu verrechnen, soweit diese e<strong>in</strong>en Bestand aufweist. Andernfalls ist der Jahresfehlbetrag mit der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage zu verrechnen. Die Verrechnung mit der Ausgleichsrücklage ist vorrangig vorzunehmen,<br />
weil die Geme<strong>in</strong>de nach § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> verpflichtet ist, ihren Haushalt auszugleichen und durch e<strong>in</strong>e Verrechnung<br />
mit der Ausgleichsrücklage noch e<strong>in</strong> fiktiver Ausgleich nach § 75 Abs. 2 S. 3 GO <strong>NRW</strong> erreicht wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1539
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.1.4.2 Der Bilanzposten „Bilanzgew<strong>in</strong>n/Bilanzverlust“<br />
Im Rahmen der Bestätigung des Entwurfs des Jahresabschlusses bleibt es dem Bürgermeister unbenommen,<br />
dem Rat der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vorschlag zur Verwendung des <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechung ausgewiesenen<br />
Jahresergebnisses zu unterbreiten. Ist örtlich ausreichend sicher, dass der Rat der Geme<strong>in</strong>de entsprechend<br />
e<strong>in</strong>em solchen Vorschlag entscheiden wird, kann <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de bereits der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“<br />
durch den Bilanzposten „Bilanzgew<strong>in</strong>n/Bilanzverlust“ teilweise oder vollständig<br />
ersetzt werden. Diese „Fortführung“ der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vor der Feststellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
des Rates der Geme<strong>in</strong>de nach § 96 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> bedarf e<strong>in</strong>er gesonderten Erläuterung im Anhang<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss <strong>in</strong> Bezug auf die Entscheidungshoheit des Rates.<br />
Bei e<strong>in</strong>er solchen örtlichen Anwendung ist aber zu beachten, dass sich das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsausgleichssystem<br />
nach § 75 GO <strong>NRW</strong> unmittelbar auf die Behandlung bzw. Verwendung des erzielten Jahresüberschusses<br />
oder des festgestellten Jahresfehlbetrages auswirkt. Diese Gegebenheiten haben zur Folge, dass z.B. der Jahresüberschuss<br />
nicht der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage zugeführt werden darf, wenn die Ausgleichrücklage im entsprechenden<br />
Umfang aufgefüllt werden kann, weil mit der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage der fiktive Haushaltsausgleich<br />
erreicht werden kann (vgl. § 75 Abs. 2 S. 3 GO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e Aufteilung der Zuführung des Jahresüberschusses<br />
auf die Ausgleichsrücklage und die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage ist z.B. dann möglich, wenn der erzielte<br />
Jahresüberschuss den möglichen Auffüllbetrag für die Ausgleichsrücklage übersteigt.<br />
4.2 Zu Nummer 2 (Sonderposten):<br />
4.2.0.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz müssen die F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter, die durch die H<strong>in</strong>gabe von Kapital zur Anschaffung<br />
oder Herstellung von Vermögensgegenständen erfolgen und dadurch zur Aufgabenerledigung der Geme<strong>in</strong>de<br />
beitragen, gesondert angesetzt werden, damit im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die Bilanz e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt. Die von<br />
Dritten erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel dürfen nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des damit f<strong>in</strong>anzierten<br />
Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> Abzug gebracht oder unmittelbar ertragswirksam vere<strong>in</strong>nahmt werden.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter als Sonderposten anzusetzen, weil diese F<strong>in</strong>anzmittel<br />
betriebswirtschaftlich zum Teil als Fremdkapital und zum Teil als Eigenkapital anzusehen s<strong>in</strong>d. Der Eigenkapitalcharakter<br />
überwiegt immer dann, wenn von Seiten des Zuwendungsgebers ke<strong>in</strong>e ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de festgesetzt wurde. Auch wenn e<strong>in</strong>e Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist besteht, entsteht<br />
daraus ke<strong>in</strong> Fremdkapitalcharakter der erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen. Der Ansatz von Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz trägt daher dazu bei, dass die vielfältigen Beteiligungen Dritter an der F<strong>in</strong>anzierung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen durch <strong>in</strong>vestive Zuwendungen, Beiträge, Gebühren sowie sonstige <strong>in</strong>vestiv<br />
ausgerichtete Leistungen sichtbar gemacht werden kann. Mit der Passivierung der F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz werden diese wirtschaftlich auf die Jahre verteilt, <strong>in</strong> denen der damit f<strong>in</strong>anzierte abnutzbare<br />
Vermögensgegenstand durch die Geme<strong>in</strong>de genutzt wird.<br />
Mit der durch die Sonderposten möglichen Verteilung auf die Nutzungsjahre wird zudem bezweckt, dass die Generationen,<br />
die den Vermögensgegenstand nutzen, nicht <strong>in</strong> voller Höhe mit den entstehenden Abschreibungen<br />
belastet werden. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen, z.B. geme<strong>in</strong>dliche Grundstücke, bleibt der aus<br />
der erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter gebildete und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Sonderposten<br />
unverändert, solange die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer des betreffenden Vermögensgegenstandes ist,<br />
so dass ke<strong>in</strong>e ertragswirksame Auflösung des angesetzten Sonderpostens erfolgen darf. Der Ansatz e<strong>in</strong>es Sonderpostens<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz darf zudem betragsmäßig nicht den Wertansatz des ihnen zugeordneten<br />
Vermögensgegenstandes übersteigen darf, auch dann nicht, wenn sich der Wert dieses Vermögensgegenstan-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1540
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
des, z.B. durch e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung, verm<strong>in</strong>dert. Der angesetzte Sonderposten ist dann entsprechend<br />
bilanziell anzupassen bzw. ertragswirksam aufzulösen. Bei planmäßigen Abschreibungen ist der angesetzte<br />
Sonderposten entsprechend den vorgenommenen Abschreibungen des ihm zugeordneten abnutzbaren Vermögensgegenstandes<br />
aufzulösen. Dadurch werden die durch die Abschreibungen entstehenden haushaltswirtschaftlichen<br />
Belastungen der Geme<strong>in</strong>de verm<strong>in</strong>dert. E<strong>in</strong>e Saldierung der Auflösungsbeträge mit den Abschreibungsbeträgen<br />
ist nicht zulässig, denn Passivposten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen nicht mit den Aktivposten<br />
verrechnet werden (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat die erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel Dritter <strong>in</strong> ihrer Bilanz als erhaltene Anzahlungen unter den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
anzusetzen, solange sie mit diesen F<strong>in</strong>anzmitteln noch ke<strong>in</strong>e aktivierungsfähigen Vermögensgegenstände<br />
ganz oder teilweise angeschafft hat. In diesen Fällen ist e<strong>in</strong> Ansatz der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz unmittelbar im Bereich „Sonderposten“ nicht zulässig. Wenn dann zum späteren Zeitpunkt die<br />
Vermögensgegenstände durch die Geme<strong>in</strong>de entsprechend der Zweckvorgabe der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel angeschafft<br />
oder hergestellt wurden, s<strong>in</strong>d die entsprechenden Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz durch<br />
Umschichtung aus dem Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ zu bilden. Diese Vorgehensweise sollte im Anhang<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss angegeben und h<strong>in</strong>sichtlich des Umfanges näher erläutert werden.<br />
Vielfach erhalten die Geme<strong>in</strong>den von Dritten aber nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen. Auch<br />
für derartige Leistungen s<strong>in</strong>d, wenn diese zu e<strong>in</strong>em aktivierbaren Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz führen, entsprechende Sonderposten zu passivieren. Dies steht mit der Vorschrift des § 43 Abs. 5 GO<br />
<strong>NRW</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang, denn die Begriffe „Zuwendungen“ (als Leistungen Dritter) und „Investitionen“ (als vermögenswirksame<br />
Tätigkeit) werden dort als Sammelbegriffe benutzt.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Sonderposten der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 23 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO i.V.m. den<br />
Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.2.0.2 Ausschluss ertragswirksamer Auflösung<br />
In E<strong>in</strong>zelfällen kann durch den Zuwendungsgeber e<strong>in</strong>e ertragswirksame Verwendung erhaltener F<strong>in</strong>anzleistungen<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de ausgeschlossen worden se<strong>in</strong>. In diesen Fällen darf die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong><br />
ihrer Bilanz passivieren, sondern hat stattdessen e<strong>in</strong>e Sonderrücklage <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Das Land als Zuwendungsgeber <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen hat die Ertragswirksamkeit se<strong>in</strong>er den Geme<strong>in</strong>den<br />
gewährten F<strong>in</strong>anzleistungen bisher nicht ausgeschlossen, so dass die Geme<strong>in</strong>de für die vom Land gewährten<br />
Zuwendungen regelmäßig auch e<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivieren hat, wenn der damit f<strong>in</strong>anzierte<br />
Vermögensgegenstand aktiviert wurde.<br />
4.2.0.3 Der Sonderpostenspiegel<br />
Auf der Basis des NKF-Kontenrahmens und der verb<strong>in</strong>dlichen Bilanzgliederung kann sich die Geme<strong>in</strong>de durch<br />
e<strong>in</strong>en Sonderpostenspiegel e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der Sonderposten<br />
zum Abschlussstichtag verschaffen. Dadurch wird e<strong>in</strong>e bessere Nachvollziehbarkeit der Planung der Veranschlagung<br />
der Abschreibungen und der Auflösung von Sonderposten sowie der Zusammenhänge zwischen diesen<br />
Haushaltspositionen erreicht. Der Sonderpostenspiegel dient u.a. auch dazu, für jeden Kapitalposten, unter<br />
dem Beträge zusammen gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum<br />
den zutreffenden Betrag anzugeben. Er trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten<br />
Sonderposten bei. E<strong>in</strong> solcher Sonderpostenspiegel kann aus örtlichen Erwägungen heraus dem Anhang<br />
beigefügt werden, denn er macht die Wertansätze der Sonderposten transparent und nachvollziehbar. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de kann das Schema des Sonderpostenspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten (vgl.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1541
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Erläuterungen im Abschnitt 5.9 zu § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de kann zu ihren Sonderposten auch<br />
weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben, z.B. dadurch, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Sonderposten auch danach gegliedert<br />
werden, ob e<strong>in</strong>em abnutzbaren oder e<strong>in</strong>em nicht abnutzbaren Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de zugeordnet<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
4.2.1 Zu Nummer 2.1 (Sonderposten für erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendungen):<br />
4.2.1.1 Die Passivierung erhaltener Zuwendungen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonderposten für Zuwendungen“ s<strong>in</strong>d die von Dritten der Geme<strong>in</strong>de gewährten <strong>in</strong>vestiven<br />
Zuwendungen anzusetzen. Diese Zuwendungen stellen für die Geme<strong>in</strong>de zusätzliche F<strong>in</strong>anzierungsmittel für<br />
die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen dar. Diese F<strong>in</strong>anzmittel s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de<br />
jedoch nicht unmittelbar als Kapitalbeitrag (Fremdkapital/Eigenkapital) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Sie bilden vielmehr Ergebnisbeiträge, die jährlich die Abschreibungen für die damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstände<br />
m<strong>in</strong>dern. E<strong>in</strong>e sofortige vollständige ergebniswirksame Vere<strong>in</strong>nahmung kommt daher nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat deshalb die erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten zu passivieren, die ihr für <strong>in</strong>vestive<br />
Maßnahmen gewährt werden und dafür verwendet werden müssen (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei der Passierung von erhaltenen Zuwendungen kommt es nicht darauf an, ob die <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen<br />
projektbezogen oder pauschal gewährt werden. Es muss sich dabei aber um nicht rückzahlbare Zuwendungen<br />
handeln. Auch für erhaltene Zuwendungen für den Erwerb von nicht abnutzbaren Anlagevermögen, z.B. unbebaute<br />
Grundstücke, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechende Sonderposten zu bilden. Derartige Sonderposten<br />
bleiben <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz so lange unverändert, wie die Geme<strong>in</strong>de über den betreffenden Vermögensgegenstand<br />
verfügt. Für die Passivierung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen stellt der vom Zuwendungsgeber<br />
festgelegte „<strong>in</strong>vestive“ Verwendungszweck die Verb<strong>in</strong>dung zu den damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenständen<br />
her. Erst nach zweckentsprechender Verwendung der erhaltenen Zuwendung erhält dieses Kapital<br />
den für den Ansatz als Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz notwendigen Eigenkapitalcharakter. Die Bilanzierung von<br />
erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz hat daher immer im Gleichklang mit der Aktivierung des<br />
betreffenden Vermögensgegenstandes zu erfolgen. Wenn aber rückzahlbare Zuwendungen als Darlehen gewährt<br />
werden, die für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Rückzahlung be<strong>in</strong>halten, stellen diese Zuwendungen für die<br />
Geme<strong>in</strong>de immer Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dar und s<strong>in</strong>d entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
4.2.1.2 Pauschal erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendungen<br />
Die bilanzielle Behandlung von erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen ist unabhängig davon vorzunehmen, ob sie<br />
der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Förderung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Projektes oder global im Rahmen e<strong>in</strong>er pauschalen<br />
Förderung gewährt werden. Bei e<strong>in</strong>er pauschalen Förderung kann e<strong>in</strong>erseits vom Zuwendungsgeber die Höhe<br />
der Zuwendung nach allgeme<strong>in</strong>en (pauschalierten) Kriterien ermittelt werden und/oder der Zuwendungsempfänger<br />
kann eigenverantwortlich Projekte unter Beachtung der Zwecksetzung festlegen und muss daher auch bei<br />
e<strong>in</strong>er solchen Förderung die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantworten. Durch die vom<br />
Land e<strong>in</strong>geführte, pauschalierte Förderung kommunaler Aufgabenbereiche im jährlichen Haushaltsgesetz des<br />
Landes f<strong>in</strong>det diese Vorgehensweise immer mehr Verbreitung. Zur pauschalen Förderung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die<br />
durch das Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetz (GFG) festgelegte allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale, die Schulpauschale/Bildungspauschale<br />
und die Sportpauschale zu zählen. Mit der vom Land gewährten Feuerschutzpauschale ist<br />
dagegen e<strong>in</strong>e fachbezogene Förderung der fachlichen Aufgabe „Feuerschutz und Hilfeleistung“ vorgesehen.<br />
Beim Erhalt von Investitionspauschalen des Landes ist von der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, dass die Investitionspauschalen<br />
dazu dienen, die Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die F<strong>in</strong>anzierung<br />
der dazu notwendigen Vermögensgegenstände zu unterstützen, so dass die Pauschalmittel i.d.R. im Pro-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1542
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
duktbereich „Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft“ zu erfassen s<strong>in</strong>d. Neben der allgeme<strong>in</strong> gehaltenen Zielsetzung gibt das<br />
Land als Zuwendungsgeber regelmäßig vor, dass das gesamte Investitionsvolumen die Höhe der Zuweisung<br />
übersteigen muss, um dem Subsidiaritätsgebot <strong>in</strong> § 23 der Landeshaushaltsordnung Genüge zu tun. Dabei ist zu<br />
beachten, dass bereits der verwendete Begriff „Investition“ e<strong>in</strong>e haushaltsmäßig zu beachtende Vorgabe darstellt<br />
und für die Geme<strong>in</strong>de die Verwendungsmöglichkeiten der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel e<strong>in</strong>grenzt. Die Geme<strong>in</strong>den<br />
dürfen deshalb solche erhaltenen Zuwendungsmittel nur für die Anschaffung oder Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen verwenden und nicht für den ggf. notwendigen Erhaltungsaufwand bei ihren Vermögensgegenständen<br />
e<strong>in</strong>setzen. Ggf. ist aber vom Land als Zuwendungsgeber zugelassen worden, dass Investitionspauschalen<br />
für bestimmte Aufwendungen e<strong>in</strong>gesetzt werden können, z.B. für Miete, Leas<strong>in</strong>g u.a.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat zudem auf Grund und nach der zweckentsprechenden Verwendung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven<br />
Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen entsprechende Sonderposten<br />
<strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. E<strong>in</strong>e Besonderheit besteht bei e<strong>in</strong>em mehrjährigen Vorgang der Anschaffung<br />
oder Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes durch die Geme<strong>in</strong>de. In diesem Falle können die<br />
erhaltenen Investitionspauschalen regelmäßig unter E<strong>in</strong>haltung der Zuwendungsvorgaben aus mehreren Jahren<br />
für die Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes genutzt werden, wenn diese<br />
dafür angesammelt wurden. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass <strong>in</strong> dieser Zeit die Anschaffung oder<br />
Herstellung des betreffenden Vermögensgegenstandes als noch nicht abgeschlossen zu bewerten ist. Erst nach<br />
der Zurechnung der Zuwendung zur F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>es bestimmten Vermögensgegenstandes und nach se<strong>in</strong>er<br />
Aktivierung ist der notwendige Sonderposten zu bilden. Zuvor soll die Ansammlung der <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem besonderen Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ bilanziert werden.<br />
4.2.1.3 Rechnungsabgrenzung und Sonderposten<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach <strong>in</strong>vestive Zuwendungen, um diese an Dritte zur Erfüllung kommunaler Aufgaben<br />
weiter zu leiten (vgl. § 43 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie darf <strong>in</strong> diesen Fällen für die erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung<br />
dann e<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn sie den vom Zuwendungsempfänger<br />
angeschafften Vermögensgegenstand oder wegen e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung e<strong>in</strong>en Rechnungsabgrenzungsposten<br />
aktivieren darf. Diese Bilanzierung ist jedoch davon abhängig, wie der geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungsbescheid<br />
an den Dritten oder die mit ihm geschlossene Vere<strong>in</strong>barung ausgestaltet ist. Daraus folgt, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>de den gebildeten Sonderposten entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung aufzulösen<br />
hat (vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e erhaltene Zuwendung zulässigerweise an e<strong>in</strong>en Dritten zur Erfüllung<br />
kommunaler Aufgaben nur weiterleitet, liegt ke<strong>in</strong> Sachverhalt für die Passivierung e<strong>in</strong>es Sonderpostens <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vor. Gleichwohl kann sie im Rahmen der Zuwendungsgewährung e<strong>in</strong>e längere zeitliche<br />
B<strong>in</strong>dung mit dem Zuwendungsempfänger durch e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung e<strong>in</strong>gehen. Liegt dieser Fall bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de vor, kann bei e<strong>in</strong>er solchen Zuwendungsgewährung unterstellt werden, dass sowohl aktivisch und<br />
auch passivisch bei der zeitlich gebundenen F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong> haushaltsmäßiger Vorrang vor e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen<br />
aufwandswirksamen Zuwendung besteht. In diesen Fällen darf die Geme<strong>in</strong>de, auch nicht ersatzweise, e<strong>in</strong>en<br />
Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist vielmehr wegen der erhaltenen Zuwendung (E<strong>in</strong>nahme) e<strong>in</strong>e Periodenabgrenzung über die<br />
Rechnungsabgrenzungsposten als Bilanzkorrekturposten vorzunehmen und entsprechend zu bilanzieren. In der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wird <strong>in</strong> solchen Fällen der Zuwendungsgewährung für die erhaltene Zuwendung e<strong>in</strong> passiver<br />
Rechnungsabgrenzungsposten und für die geleistete Zuwendung e<strong>in</strong> aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
angesetzt. Beide Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> gleicher Art und Weise zu<br />
bilden und aufzulösen. Durch diese beiden Bilanzkorrekturposten wird die notwendige Periodenabgrenzung bei<br />
dieser öffentlich-rechtlichen F<strong>in</strong>anzierungsform sichergestellt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1543
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2.1.4 Sonderposten nicht bei F<strong>in</strong>anzierung der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei den erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen zu prüfen, ob diese nur für <strong>in</strong>vestive Maßnahmen<br />
zu verwenden s<strong>in</strong>d oder ggf. auch teilweise für die laufende Verwaltungstätigkeit e<strong>in</strong>gesetzt werden können. Ist<br />
vom Zuwendungsgeber zugelassen worden, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive Zuwendung auch für Leistungen<br />
aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit e<strong>in</strong>setzen darf, z.B. bei der Schulpauschale/Bildungspauschale, führt die<br />
tatsächliche Verwendung der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung für laufende Zwecke nicht zu e<strong>in</strong>er anderen haushaltswirtschaftlichen<br />
Zuordnung (Klassifizierung) der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel (E<strong>in</strong>zahlungen) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung.<br />
Die entsprechenden Anteile der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung werden durch ihre Verwendung für laufende<br />
Zwecke nicht zu E<strong>in</strong>zahlungen, die von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer F<strong>in</strong>anzrechnung im Bereich „E<strong>in</strong>zahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit“ zu erfassen s<strong>in</strong>d, denn die Geme<strong>in</strong>de werden mit der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung nicht<br />
gleichzeitig e<strong>in</strong>e Zuwendung für laufende Zwecke gewährt. Die <strong>in</strong>vestive Zuwendung darf zudem nicht überwiegend<br />
für laufende Zwecke e<strong>in</strong>gesetzt werden, um den Charakter der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung haushaltsmäßig zu<br />
sichern.<br />
In diesem Zusammenhang können auch nur die Anteile der e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de gewährten Zuwendung zur Bildung<br />
bilanzieller Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz führen, wenn die erhaltene Zuwendung auch für <strong>in</strong>vestive<br />
Zwecke verwendet wurde. Der Haushaltsgrundsatz der Klarheit und Wahrheit erfordert <strong>in</strong> den Fällen der nicht<br />
<strong>in</strong>vestiven Verwendung der Zuwendung entsprechende ergänzende Angaben zur geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
machen, um die notwendige Transparenz über den zulässigen E<strong>in</strong>satz der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen<br />
als geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzmittel zu schaffen, denn die <strong>in</strong>vestive E<strong>in</strong>zahlung muss als solche nachgewiesen werden.<br />
4.2.2 Zu Nummer 2.2 (Sonderposten für Beiträge):<br />
4.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen, z.B. Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung von öffentlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen oder Anlagen oder für Erschließungsanlagen, werden von der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig Beiträge nach<br />
den §§ 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes oder nach § 127 des Baugesetzbuches von den Betroffenen<br />
erhoben. Diese Beiträge stellen F<strong>in</strong>anzierungszahlungen Dritter für Investitionsmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de dar,<br />
z.B. Beiträge der Anlieger für den Bau e<strong>in</strong>er Wohnstraße. Für derartige F<strong>in</strong>anzleistungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz entsprechende Sonderposten anzusetzen.<br />
4.2.2.2 Die Bilanzierung erhobener Beiträge<br />
Die Bildung von Sonderposten für Beiträge durch die Geme<strong>in</strong>de erfordert e<strong>in</strong>erseits, dass zum Abschlussstichtag<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahme beendet se<strong>in</strong> muss und der angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstand<br />
aktiviert ist, d.h. der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand m<strong>in</strong>destens betriebsbereit ist. Andererseits<br />
ist es auch erforderlich, dass die Geme<strong>in</strong>de gegenüber den von der Investitionsmaßnahme betroffenen<br />
Beitragszahlern e<strong>in</strong>en Heranziehungsbescheid erlassen hat. Dieses setzt voraus, dass die Herstellungsentscheidung<br />
für geme<strong>in</strong>dliche beitragsfähige Vermögensgegenstände auch von der Geme<strong>in</strong>de und nicht von e<strong>in</strong>em<br />
Dritten getroffen wird. In E<strong>in</strong>zelfällen kann im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bilanz die Situation auftreten,<br />
dass beitragsfähige Investitionsmaßnahmen, z.B. für Straßenbaumaßnahmen, zwar fertig gestellt s<strong>in</strong>d, jedoch<br />
noch ke<strong>in</strong>e endgültige Abrechnung darüber vorliegt.<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen, bei denen vor der endgültigen Abrechnung bereits Abschläge auf<br />
der Grundlage e<strong>in</strong>es Vorbescheides von der Geme<strong>in</strong>de erhoben werden sollen, muss die Geme<strong>in</strong>de sich h<strong>in</strong>sicht-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1544
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lich der Herbeiführung e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Abrechnung der erfolgten Investitionsmaßnahmen selbst b<strong>in</strong>den.<br />
Sie muss <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>en jahresbezogenen Zeitraum festlegen, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> tatsächlicher Abschluss der<br />
Investitionsmaßnahme herbeigeführt bzw. nachgeholt wird. In solchen Fällen kann davon ausgegangen werden,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de die erhaltenen Beiträge zweckentsprechend für die vorgesehene Investitionsmaßnahme<br />
verwendet hat. Es ist deshalb vertretbar, bereits vor der endgültigen Abrechnung der Investitionsmaßnahme e<strong>in</strong>en<br />
Sonderposten für Beiträge auf der Grundlage des Vorbescheides zur Beitragsheranziehung auf der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen und den Wertansatz anhand der tatsächlich festgesetzten Beiträge zu<br />
bemessen.<br />
4.2.3 Zu Nummer 2.3 (Sonderposten für den Gebührenausgleich)<br />
4.2.3.1 Die Überdeckung <strong>in</strong> Aufgabenbereichen mit Gebührenkalkulation<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonderposten für den Gebührenausgleich“ ist die haushaltsmäßige Überdeckung aus<br />
Aufgabenbereichen mit Gebührenkalkulation anzusetzen. Die Geme<strong>in</strong>de ist nach § 6 Abs. 3 KAG verpflichtet,<br />
e<strong>in</strong>e bei e<strong>in</strong>er kostenrechnenden E<strong>in</strong>richtung am Ende e<strong>in</strong>es Kalkulationszeitraumes bestehende Kostenüberdeckung<br />
<strong>in</strong>nerhalb der nächsten drei Jahre wieder auszugleichen. Dieses bedeutet, die Kostenüberdeckung <strong>in</strong> die<br />
nächste Gebührenkalkulation e<strong>in</strong>zustellen, denn die Geme<strong>in</strong>de darf über die von den Gebührenzahlern zuviel<br />
erhaltenen Beträge nicht frei verfügen, sondern muss diese wieder den Gebührenzahlern zu Gute kommen lassen.<br />
Im produktorientierten Teilplan des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenbereiches muss deshalb bei e<strong>in</strong>em<br />
positiven Ergebnis (Saldo größer als Null) <strong>in</strong> der betreffenden Teilergebnisrechnung gesichert werden, dass dieser<br />
„Überschuss“ wieder zweckentsprechend dem „gebührenrechtlichen“ Aufgabenbereich der Geme<strong>in</strong>de zur<br />
Verfügung steht. Dieses soll durch die Bildung e<strong>in</strong>es „Sonderpostens für den Gebührenausgleich“ für den erzielten<br />
„Überschuss“ auf der Passivseite der Bilanz gewährleistet werden.<br />
Das Ergebnis der betreffenden Teilergebnisrechnung muss dabei nicht zw<strong>in</strong>gend mit der Gebührenkalkulation<br />
bzw. dem Ergebnis des „Gebührenhaushalts“ übere<strong>in</strong>stimmen, denn es bestehen Unterschiede zwischen diesen<br />
beiden Teilen, z.B. wegen kalkulatorischer und bilanzieller Abschreibung oder kalkulatorischen Z<strong>in</strong>sen und effektiven<br />
Schuldz<strong>in</strong>sen. Erst wenn <strong>in</strong> der betreffenden Teilergebnisrechnung zusätzlich e<strong>in</strong>e Überleitung des haushaltsmäßigen<br />
Ergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation enthalten ist, können diese Unterschiede auch im<br />
Jahresabschluss im Rahmen der Ergebnisrechnung transparent gemacht werden. Diese ergänzende Darstellung<br />
verändert jedoch nicht die haushaltsmäßige Bildung des o.a. Sonderpostens und den Betrag der Zuführung.<br />
4.2.3.2 Die Unterdeckung <strong>in</strong> Aufgabenbereichen mit Gebührenkalkulation<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll nach § 6 Abs. 3 KAG e<strong>in</strong>e bei e<strong>in</strong>er kostenrechnenden E<strong>in</strong>richtung am Ende e<strong>in</strong>es Kalkulationszeitraumes<br />
entstandene Kostenunterdeckung <strong>in</strong>nerhalb der nächsten drei Jahre wieder ausgleichen. E<strong>in</strong>e<br />
solche Kostenunterdeckung <strong>in</strong> der Gebührenkalkulation muss nicht zw<strong>in</strong>gend auch e<strong>in</strong>e haushaltsmäßige Unterdeckung<br />
<strong>in</strong> der betreffenden Teilergebnisrechnung se<strong>in</strong>. Besteht e<strong>in</strong>e haushaltsmäßige Unterdeckung <strong>in</strong> der<br />
betreffenden Teilergebnisrechnung dürfte i.d.R. auch e<strong>in</strong>e Kostenunterdeckung <strong>in</strong> der Gebührenkalkulation bestehen.<br />
Der Bilanzierung e<strong>in</strong>er haushaltsmäßigen Unterdeckung steht das Realisationspr<strong>in</strong>zip wie auch das Imparitätspr<strong>in</strong>zip<br />
entgegen, denn e<strong>in</strong> Ertrag kann nicht als realisiert angesehen werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de die Leistung<br />
dafür noch nicht erbracht hat (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
E<strong>in</strong>e entstandene haushaltsmäßige Unterdeckung <strong>in</strong> der betreffenden Teilergebnisrechnung e<strong>in</strong>es Aufgabenbereiches<br />
mit Gebührenkalkulation ist im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss im Anhang anzugeben und<br />
zu erläutern. Dabei ist auch der Umfang e<strong>in</strong>er entstandenen Kostenunterdeckung <strong>in</strong> der Gebührenkalkulation<br />
anzugeben. Diese Angabepflicht besteht unabhängig davon, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang die Unterdeckung tatsächlich<br />
<strong>in</strong> zulässiger Weise unter Beachtung der Vorschriften des KAG <strong>NRW</strong> ausgeglichen werden soll. Besteht<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1545
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>e ausgeglichene Teilergebnisrechnung e<strong>in</strong>es Aufgabenbereiches mit Gebührenkalkulation, gleichwohl aber<br />
e<strong>in</strong>e Kostenunterdeckung <strong>in</strong> der Gebührenkalkulation kann dazu freiwillig e<strong>in</strong>e Angabe im Anhang gemacht werden,<br />
wenn sie von Bedeutung ist und e<strong>in</strong>e wichtige Angabe im S<strong>in</strong>ne des § 44 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> darstellt.<br />
4.2.4 Zu Nummer 2.4 (Sonstige Sonderposten):<br />
4.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ s<strong>in</strong>d alle sonstigen vermögenswirksamen Leistungen, die der<br />
Geme<strong>in</strong>de von Dritten gewährt worden s<strong>in</strong>d, anzusetzen, soweit dabei die Voraussetzungen für die Bildung e<strong>in</strong>es<br />
Sonderpostens vorliegen. Dazu s<strong>in</strong>d z.B. Schenkungen <strong>in</strong> Form von Geld- oder Sachleistungen und rechtlich<br />
unselbstständige Stiftungen zu zählen, weil die Geme<strong>in</strong>de rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der übergebenen<br />
Vermögenswerte wird. Auch können im E<strong>in</strong>zelfall die freiwilligen Arbeits- und Dienstleistungen von Bürger<strong>in</strong>nen<br />
und Bürgern der Geme<strong>in</strong>de zum Ansatz e<strong>in</strong>es Sonderpostens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz führen, wenn<br />
diese für aktivierungsfähige Vermögensgegenstände erbracht wurden. Dieser Bilanzposten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz sollte jedoch dann nicht als ausschließlicher Sammelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten se<strong>in</strong>,<br />
wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen<br />
Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Posten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an, muss m<strong>in</strong>destens<br />
durch gesonderte Erläuterungen im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die notwendige Transparenz über<br />
die zusammen gefasste F<strong>in</strong>anzierung der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
4.2.4.2 Sonderposten und unentgeltlicher Erwerb (Schenkungen)<br />
4.2.4.2.1 Passivierung bei Geldleistungen Dritter<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ s<strong>in</strong>d bei erhaltenen Geldleistungen von Dritten entsprechend<br />
dem Betrag Ansätze zu bilden, wenn die Geme<strong>in</strong>de Geldbeträge als Schenkungen erhalten hat. Solche Schenkungen<br />
stellen e<strong>in</strong>en Vermögensübergang auf die Geme<strong>in</strong>de dar (vgl. § 516 BGB) und wenn sie unentgeltlich<br />
erfolgen, s<strong>in</strong>d diese Leistungen Dritter als Zuwendungen an die Geme<strong>in</strong>de zu bewerten. Deshalb sollen Schenkungen<br />
von der Geme<strong>in</strong>de bilanziell wie erhaltene Zuwendungen behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
ob e<strong>in</strong>e Schenkung unter Auflagen erfolgt ist, die von der Geme<strong>in</strong>de zu erfüllen s<strong>in</strong>d. Zu solchen Schenkungen<br />
s<strong>in</strong>d die Spenden zu zählen, die freiwillig an die Geme<strong>in</strong>de, aber oftmals unter e<strong>in</strong>er besonderen Zweckbestimmung,<br />
geleistet werden. Be<strong>in</strong>haltet die Schenkung z.B. die Auflage, diese an Dritte weiterzuleiten, handelt es sich<br />
um e<strong>in</strong>e durchlaufende Spende. Die Geme<strong>in</strong>de wird dabei lediglich <strong>in</strong> den Schenkungsvorgang e<strong>in</strong>bezogen, um<br />
die Zahlungsabwicklung vorzunehmen und ggf. e<strong>in</strong>e steuerrechtliche Spendenbesche<strong>in</strong>igung auszustellen.<br />
4.2.4.2.2 Passivierung bei Sachleistungen Dritter<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ s<strong>in</strong>d bei erhaltenen vermögenswirksamen Sachleistungen von<br />
Dritten entsprechend den Werten Ansätze zu bilden, wenn die Geme<strong>in</strong>de diese unentgeltlich, z.B. als Schenkung,<br />
erhalten hat. Die für die Aufgabenerfüllung erhaltenen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d zu aktivieren. In diesen Fällen<br />
ist es jedoch nicht zulässig, e<strong>in</strong>en erhaltenen Vermögensgegenstand nur mit dem Er<strong>in</strong>nerungswert zu bilanzieren.<br />
Auch wenn von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten zu zahlen (entstanden) s<strong>in</strong>d, muss die Geme<strong>in</strong>de<br />
zum Zeitpunkt der Übernahme die erhaltenen Vermögenswerte sowie ggf. die damit verbundenen Verpflichtungen<br />
<strong>in</strong> ihrem vollen Wertumfang bilanzieren.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss für solche Vermögensgegenstände die Anschaffungskosten ermitteln, die im Zeitpunkt des<br />
Erwerbs von ihr für diese Vermögensgegenstände hätten aufgewendet werden müssen, auch wenn ihr durch die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1546
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
H<strong>in</strong>gabe von e<strong>in</strong>em Dritten die eigene F<strong>in</strong>anzierung dieses Vermögens erspart blieb. Die Sachschenkungen sollen<br />
auch dadurch nachvollziehbar bleiben, dass <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong> entsprechender Sonderposten zu passivieren<br />
ist. Der ermittelte aktuelle Zeitwert des erhaltenen Vermögensgegenstandes stellt dabei den aktivierungsfähigen<br />
Anschaffungswert dar und ist auch als Wertansatz für den Sonderposten zu übernehmen.<br />
4.2.4.2.3 Passivierung bei der Umstufung von Straßen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ kann e<strong>in</strong> Sonderposten anzusetzen se<strong>in</strong>, weil aus Anlass e<strong>in</strong>er<br />
Umstufung e<strong>in</strong>er Straße die Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>e Straße der neue Straßenbaulastträger wird und deshalb das Eigentum<br />
an dieser Straße erhält. Bei der Änderung der Verkehrsbedeutung e<strong>in</strong>er Straße kann nach § 8 des Straßen-<br />
und Wegegesetzes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen e<strong>in</strong>e Umstufung (Aufstufung oder Abstufung) vorgenommen werden,<br />
um die Straße der zutreffenden Straßengruppe zuzuordnen. Die Umstufung e<strong>in</strong>er Straße kann auch mit<br />
e<strong>in</strong>em Wechsel der Straßenbaulast verbunden se<strong>in</strong>. In solchen Fällen, z.B. e<strong>in</strong>e Kreisstraße wird Geme<strong>in</strong>destraße,<br />
geht das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten<br />
entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über (vgl. § 10 Abs. 1 StrWG <strong>NRW</strong>). Das Ergebnis<br />
dieses fachgesetzlich bestimmten Geschäftsvorgangs der Geme<strong>in</strong>de ist unter Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanzierungsgrundsätze auf der Aktivseite und auf der Passivseite der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei e<strong>in</strong>er Übernahme des Eigentums an e<strong>in</strong>er Straße von e<strong>in</strong>em anderen Straßenbaulastträger<br />
den ihr übergebenen Vermögensgegenstand mit se<strong>in</strong>em aktuellen Wert <strong>in</strong> ihrer Bilanz aktivieren, auch wenn von<br />
der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten dafür zu zahlen waren bzw. dafür entstanden s<strong>in</strong>d. Sie muss für den<br />
übernommenen Vermögensgegenstand die Anschaffungskosten ermitteln, die sie im Zeitpunkt des Erwerbs hätte<br />
aufwenden müssen, auch wenn ihr durch die entschädigungslose Übergabe der Straße durch e<strong>in</strong>en Dritten die<br />
eigene F<strong>in</strong>anzierung dieses neuen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes erspart blieb.<br />
Die auf Grund der gesetzlichen Regelung ersparte F<strong>in</strong>anzierung bei der Übernahme e<strong>in</strong>er Straße muss durch<br />
e<strong>in</strong>e Passierung e<strong>in</strong>es entsprechenden Sonderpostens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, wie bei e<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzierung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes durch e<strong>in</strong>e erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung, abgebildet werden. Der ermittelte<br />
aktuelle Zeitwert der Straße stellt dabei nicht nur den aktivierungsfähigen Anschaffungswert der Straße dar, sondern<br />
ist auch für den Wertansatz des zu passivierenden Sonderpostens zu übernehmen. Außerdem ist zu beachten,<br />
dass entsprechend der getrennten Aktivierung der übernommenen Straße nach Straßengrundstück und<br />
Straßenkörper auch auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> entsprechender Weise auch die notwendige<br />
Sonderpostenbildung vorzunehmen ist.<br />
4.2.4.2.4 Passivierung bei Arbeits- und Dienstleistungen als Spenden<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ s<strong>in</strong>d auch unentgeltliche freiwillige Arbeits- oder Dienstleistungen<br />
der Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, wenn diese ihre Leistungen für die Herstellung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstandes zur Verfügung stellen. Für die Bilanzierung dieser<br />
Spenden ist zu unterscheiden, ob grundsätzlich e<strong>in</strong> Vergütungsanspruch durch die Erbr<strong>in</strong>gung solcher Leistungen<br />
entsteht. Wenn nach Art der Leistungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr e<strong>in</strong>e Vergütungspflicht der Geme<strong>in</strong>de<br />
entsteht, der Anspruchsberechtigte auf die mögliche Vergütung aber ganz oder teilweise verzichtet (sog. Verzichtsspende),<br />
entsteht e<strong>in</strong> Beitrag Dritter für die geme<strong>in</strong>dliche Investition, für den e<strong>in</strong> Sonderposten angesetzt<br />
werden darf.<br />
Der Gegenwert der Leistungen e<strong>in</strong>es Dritten stellt e<strong>in</strong>erseits aktivierungsfähige (fiktive) Herstellungskosten dar<br />
und andererseits ist entsprechend des aktivierten Wertes e<strong>in</strong> Sonderposten zu passivieren. Falls die Arbeits- oder<br />
Dienstleistungen aber von vornhere<strong>in</strong> unentgeltlich erbracht werden, z.B. durch e<strong>in</strong>e ehrenamtliche Tätigkeit,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1547
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
entsteht ke<strong>in</strong>e Vergütungspflicht für die Geme<strong>in</strong>de, so dass solche Leistungen von Dritten nicht zu fiktiven Herstellungskosten<br />
führen und daher auch im Umfang der Leistungen ke<strong>in</strong> Sonderposten angesetzt werden darf.<br />
4.2.4.2.5 Passivierung bei rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ kann e<strong>in</strong> Sonderposten anzusetzen se<strong>in</strong>, weil die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung verwaltet. Bei diesen Stiftungen werden durch den Stifter der<br />
Geme<strong>in</strong>de bestimmte Vermögensgegenstände mit e<strong>in</strong>er festgelegten Zweckb<strong>in</strong>dung (Stifterwillen) zu Eigentum<br />
übertragen (vgl. §§ 97 und 100 GO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de darf nur <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Stifterwillen darüber<br />
verfügen (fiduziarische Stiftungen) und muss dieses im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalt nachweisen (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>: Produktbereich „Stiftungen“).<br />
Auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d bezogen auf die e<strong>in</strong>zelnen erhaltenen Vermögensgegenständen<br />
und nicht auf deren Summe, die notwendigen Sonderposten anzusetzen, weil die Geme<strong>in</strong>de die als rechtlich<br />
unselbstständige örtliche Stiftung erhaltenen Vermögensgegenstände nicht selbst f<strong>in</strong>anziert hat. Die für die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Vermögensgegenstände ermittelten Anschaffungskosten, die im Zeitpunkt e<strong>in</strong>es Erwerbs durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
hätten aufgewendet werden müssen, stellen als Zeitwert jeweils die aktivierungsfähigen Anschaffungswerte<br />
dar. Diese Zeitwerte s<strong>in</strong>d auch als Wertansätze für die e<strong>in</strong>zelnen Sonderposten zu übernehmen.<br />
Für die Bilanzierung ist noch zu beachten, dass bei mehreren Vermögensgegenständen, die e<strong>in</strong>er rechtlich unselbstständigen<br />
örtlichen Stiftung zuzurechnen s<strong>in</strong>d, von der Geme<strong>in</strong>de die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände<br />
getrennt vone<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> ihrer Bilanz angesetzt werden müssen. Sie darf dafür ke<strong>in</strong>en zusammen gefassten<br />
Sammelposten „Örtliche Stiftung …“ als Gesamtheit bilden. Die örtlich von der Geme<strong>in</strong>de zu bildenden Sonderposten<br />
s<strong>in</strong>d deshalb ebenfalls bezogen auf die e<strong>in</strong>zelnen erhaltenen und zu aktivierenden Vermögensgegenstände<br />
der Stiftung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen nach § 97 GO<br />
<strong>NRW</strong> bedarf es zudem nicht der zusätzlichen Passivierung e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit, ggf. gegenüber dem Stifter. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de ist nicht zur Rückgabe des ihr überlassenen Vermögens verpflichtet. So hat z.B. bei rechtlich unselbstständigen<br />
örtlichen Stiftungen der Stifter der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong> Vermögen auf Dauer übertragen und nicht die Stiftungsverwaltung<br />
überlassen.<br />
4.2.4.3 Sonderposten und besondere F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter<br />
4.2.4.3.1 Passivierung bei F<strong>in</strong>anzleistungen aus baurechtlichen Anlässen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ kann e<strong>in</strong> Sonderposten anzusetzen se<strong>in</strong>, weil die Geme<strong>in</strong>de<br />
die „Stellplatzabgabe“ nach § 51 Abs. 5 und 6 der Landesbauordnung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (BauO <strong>NRW</strong>) erhält.<br />
Diese Zahlung erfolgt aus baurechtlichen Gründen von Dritten an die Geme<strong>in</strong>de. Die Abgabe ist daher wie e<strong>in</strong>e<br />
nicht rückzahlbare Zuwendung zu behandeln, denn es besteht ke<strong>in</strong>e grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Aus diesem F<strong>in</strong>anzvorgang kann jedoch erst e<strong>in</strong> Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt<br />
werden, wenn mit den erhaltenen F<strong>in</strong>anzmitteln die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand f<strong>in</strong>anziert hat<br />
und dieser <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aktiviert wird.<br />
4.2.4.3.2 Passivierung bei F<strong>in</strong>anzleistungen aus umweltrechtlichen Anlässen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ kann e<strong>in</strong> Sonderposten anzusetzen se<strong>in</strong>, weil die Geme<strong>in</strong>de<br />
Zahlungen Dritter aus umweltrechtlichen Gründen, z.B. für Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
oder bei Ersatzgeldern nach § 5 des Landschaftsgesetzes (LG), erhält. Auch bei solchen Zahlungen besteht<br />
ke<strong>in</strong>e grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de. Aus diesem F<strong>in</strong>anzvorgang kann jedoch erst e<strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1548
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden, wenn mit den erhaltenen F<strong>in</strong>anzmitteln die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand f<strong>in</strong>anziert hat und dieser <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aktiviert wird. Wird<br />
das erhaltene Ersatzgeld aber zulässigerweise für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen e<strong>in</strong>es<br />
Landschaftsplans verwendet, ist dieses <strong>in</strong> entsprechender Höhe <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung ertragswirksam<br />
nachzuweisen.<br />
4.2.4.4 Sonderposten bei Festwerten für Vermögensgegenstände<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ kann e<strong>in</strong> Sonderposten anzusetzen se<strong>in</strong>, weil die Geme<strong>in</strong>de<br />
bezuschusste Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefasst hat. Die<br />
Zusammenfassung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Festwert kann erfolgen,<br />
wenn erwartet werden kann, dass über e<strong>in</strong>e längere Zeit h<strong>in</strong>weg e<strong>in</strong>e vorab def<strong>in</strong>ierte Gruppe von Vermögensgegenständen<br />
<strong>in</strong> ihrem Wert, ihrer Zusammensetzung und Menge gleich bleibt. Auch die Nutzungsdauern der betroffenen<br />
Vermögensgegenstände dürfen nicht erheblich vone<strong>in</strong>ander abweichen. In diesem Fällen ist von der<br />
Geme<strong>in</strong>de entsprechend den erhaltenen Zuwendungen e<strong>in</strong> Sonderposten zu bilanzieren, der dem angesetzten<br />
Festwert zuzuordnen ist.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat immer dann Sonderpostens zu bilden, wenn sie für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e<br />
<strong>in</strong>vestive Zuwendung erhalten hat (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dieser Grundsatz f<strong>in</strong>det auch dann Anwendung,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de eigene Vermögensgegenstände zusammengefasst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert <strong>in</strong> ihrer Bilanz<br />
ansetzt. Könnte bei der Bildung von Festwerten von diesem Grundsatz abgewichen werden, würde die Bilanzierungsmethode<br />
„Festwert“ entscheidend für die Bildung von Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz se<strong>in</strong>. Die<br />
Bildung von Sonderposten für Festwerte bei Sachanlagevermögen muss unter Beachtung der im Festwert zusammengefassten<br />
Vermögensgegenstände erfolgen. Dies bed<strong>in</strong>gt, dass die Zuwendungsanteile der e<strong>in</strong>zelnen im<br />
Festwert zusammengefassten Vermögensgegenstände festzustellen s<strong>in</strong>d, um daraus e<strong>in</strong>en durchschnittlichen<br />
Fördersatz zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Fördersatzes ist, gemessen am betragsmäßigen Ansatz des<br />
Festwertes, der Ansatz des zugeordneten Sonderpostens zu bestimmen.<br />
Der e<strong>in</strong>em angesetzten Festwert zugeordnete Sonderposten bleibt unverändert, solange der Festwert nicht verändert<br />
wird unverändert. Der Wertansatz des Sonderpostens sollte aber im Rahmen der bei Festwerten alle drei<br />
Jahre vorzunehmenden Bestandsaufnahme durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur mit überprüft werden (vgl. § 34 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e notwendige Anpassung des Festwertes erfolgt durch e<strong>in</strong>e Zu- oder Abschreibung und wirkt<br />
sich entsprechend auf den zugeordneten Sonderposten aus. Sie ist im Anhang des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses,<br />
bezogen auf den Festwert und den zugeordneten Sonderposten anzugeben und zu erläutern.<br />
4.3 Zu Nummer 3 (Rückstellungen):<br />
4.3.0.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de erst bei<br />
Fälligkeit erfüllt werden (vgl. § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Soweit die Geme<strong>in</strong>de am Abschlussstichtag des<br />
Haushaltsjahres die von ihr e<strong>in</strong>gegangenen Verpflichtungen noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt hat, s<strong>in</strong>d<br />
diese z.B. als Rückstellungen, gegliedert nach Arten, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Unter Beachtung<br />
des § 88 GO <strong>NRW</strong> und <strong>in</strong> Anlehnung an das Handelsrecht darf die Geme<strong>in</strong>de jedoch nur für die Zwecke eigene<br />
Rückstellungen bilanzieren, die <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> abschließend bestimmt worden s<strong>in</strong>d.<br />
Mit geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen werden Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de dem betreffenden Haushaltsjahr als<br />
Aufwendungen zugerechnet, die <strong>in</strong> diesem Jahr verursacht worden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Belastung für die<br />
Geme<strong>in</strong>de auslösen und <strong>in</strong> ihrer Höhe quantifizierbar s<strong>in</strong>d. Dieser Sachverhalt setzt e<strong>in</strong> „verpflichtendes Ereignis“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1549
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gegenüber Dritten (Außenverpflichtung) oder gegen sich selbst (Innenverpflichtung) voraus, das als Kriterium für<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung erfüllt se<strong>in</strong> muss. E<strong>in</strong> solches Ereignis schafft e<strong>in</strong>e rechtliche oder faktische Verpflichtung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de, auf Grund dessen sie ke<strong>in</strong>e rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat, so<br />
dass Rückstellungen für ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder Rückstellungen für drohende Verluste zu bilden s<strong>in</strong>d.<br />
Grundsätzlich muss ernsthaft und mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit mit e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de oder<br />
mit e<strong>in</strong>em Verlust gerechnet werden. Liegen die Bed<strong>in</strong>gungen für die Bildung von Rückstellungen vor, so s<strong>in</strong>d<br />
diese stichtagsbezogen vorzunehmen.<br />
Bei der Rückstellungsbildung gilt nicht alle<strong>in</strong> wie auch im Handelsrecht der Grundsatz, dass Rückstellungen nur <strong>in</strong><br />
Höhe des Betrages anzusetzen s<strong>in</strong>d, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, sondern es<br />
ist auf den Erfüllungsbetrag, d.h. den zum späteren Zeitpunkt zu leistenden Betrag abzustellen. Die Voraussetzungen,<br />
unter denen Rückstellungen von der Geme<strong>in</strong>de gebildet werden dürfen, ergeben sich aus § 88 GO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. § 36 GemHVO <strong>NRW</strong>. Die Geme<strong>in</strong>de hat diese als Aufwendungen <strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung unter der<br />
jeweils zutreffenden Aufwandsart zu erfassen. In e<strong>in</strong>em solchen Bewertungsspielraum be<strong>in</strong>haltet die vernünftige<br />
Beurteilung die Prüfung von Chancen und Risiken unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips. Sie muss <strong>in</strong> sich<br />
schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar ist. Die zulässigen<br />
Arten bzw. die von der Geme<strong>in</strong>de pflichtig zu bildenden Rückstellungen werden <strong>in</strong> der nachfolgenden<br />
Übersicht aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Rückstellungen nach § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 88 GO <strong>NRW</strong><br />
Bilanzielle Behandlung<br />
Passivierungspflicht<br />
Passivierungswahlrecht<br />
Passivierungsverbot<br />
Rückstellungen für<br />
- Pensionen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
- Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und für<br />
die Sanierung von Altlasten<br />
- Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach<br />
zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d<br />
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und<br />
aus laufenden Verfahren<br />
- Verpflichtungen für Zwecke, die durch andere Gesetze<br />
bestimmt wurden<br />
- Unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen<br />
Sonstige Rückstellungen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung<br />
zugelassen s<strong>in</strong>d, z.B.<br />
- künftige Umlagezahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Verpflichtungen im Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs<br />
- Verpflichtungen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung<br />
Abbildung 399 „Zulässige Rückstellungsarten“<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de dürfen daher erst Rückstellungen gebildet werden, wenn alle Kriterien dafür erfüllt s<strong>in</strong>d. Die<br />
deswegen bestehen Zahlungsverpflichtungen werden jedoch erst zukünftig fällig. Dem Ansatz von Rückstellungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss zudem e<strong>in</strong>e Abgrenzungsprüfung vorausgehen, ob stattdessen nicht e<strong>in</strong>e<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit anzusetzen ist oder e<strong>in</strong> anzugebendes Haftungsverhältnis besteht. Um e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Rückstellung<br />
bilden zu können, reicht aber die E<strong>in</strong>schätzung über e<strong>in</strong>e mögliche Inanspruchnahme oder e<strong>in</strong>es Verlustes<br />
nicht aus.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1550
4.3.0.2 Der Rückstellungsspiegel<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Auf der Basis des NKF-Kontenrahmens und der verb<strong>in</strong>dlichen Bilanzgliederung kann sich die Geme<strong>in</strong>de durch<br />
e<strong>in</strong>en Rückstellungsspiegels e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der Rückstellungen<br />
zum Abschlussstichtag verschaffen. Durch das Aufzeigen des Gesamtbetrags am Ende des Vorjahres,<br />
der Veränderungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und des Gesamtbetrags am Ende des Haushaltsjahres<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Rückstellungen wird die Entwicklung der Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
verdeutlicht.<br />
Der Rückstellungsspiegel dient u.a. auch dazu, für jeden Verpflichtungsposten, unter dem Beträge zusammen<br />
gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum den zutreffenden Betrag<br />
anzugeben. Er trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellungen<br />
bei. Die Geme<strong>in</strong>de kann aus örtlichen Erwägungen heraus ihren Rückstellungsspiegel dem Anhang im Jahresabschluss<br />
beifügen, denn er macht die Wertansätze der Rückstellungen transparent und nachvollziehbar. Sie kann<br />
außerdem das Schema des Rückstellungsspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten (vgl. § 36<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) und dazu auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben.<br />
4.3.1 Zu Nummer 3.1 (Pensionsrückstellungen):<br />
4.3.1.1 Der Ansatz von Pensionsrückstellungen<br />
Unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“ s<strong>in</strong>d die unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
anzusetzen. Die Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen aus der gesetzlichen Versorgungsverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegenüber ihren Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten, aus der sich die Geme<strong>in</strong>de nicht entlassen<br />
kann. Basierend auf den relevanten Datengrundlagen zu den Zusagen der Geme<strong>in</strong>de hat ihre bestehende<br />
zukünftige Verpflichtung für Versorgungsleistungen aus bestehenden Pensionen oder Pensionsanwartschaften<br />
auf e<strong>in</strong>er versicherungsmathematischen Grundlage zu ermitteln. E<strong>in</strong> Rückgriff auf statistische Größen, wie Erhebungen<br />
über die Sterbe- und Invaliditätshäufigkeit, ist dabei erforderlich, damit e<strong>in</strong>e fundierte Ermittlung nach<br />
mathematischen Regeln möglich wird.<br />
Die vollständige Abbildung sämtlicher zukünftiger Pensionsverpflichtungen ist die e<strong>in</strong>zig zulässige Vorgehensweise<br />
im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung. Nur sie gibt e<strong>in</strong> vollständiges aktuelles Bild zukünftiger haushaltswirtschaftlicher<br />
Belastungen für die Geme<strong>in</strong>de ab. Damit bei Rentenbeg<strong>in</strong>n der Barwert der Versorgungsleistungen<br />
(Pensionszahlungen) <strong>in</strong> die Rückstellung e<strong>in</strong>gestellt worden ist, s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de die Pensionsrückstellungen<br />
ratierlich anzusammeln, Mit der Rückstellungsbildung hat die Geme<strong>in</strong>de daher zum Zeitpunkt der Pensionszusage<br />
zu beg<strong>in</strong>nen. Auf der Basis e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>malrückstellung erfolgt die ratierliche Ansammlung bis zum<br />
E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand (Pensions- Rentenbeg<strong>in</strong>n).<br />
Im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung kommt für die Ermittlung der Höhe dieser Rückstellungen<br />
nur das Teilwertverfahren <strong>in</strong> Betracht. Dabei entspricht der Barwert der Anwartschaft zum Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts<br />
der Pensionierung der Gesamtsumme der auf den Abschlussstichtag abgez<strong>in</strong>sten zukünftigen Pensionszahlungen.<br />
Der Bemessung der Rückstellungen wird zudem e<strong>in</strong> kommunal e<strong>in</strong>heitlicher Z<strong>in</strong>sfuß von 5 v.H. zu Grunde<br />
gelegt. Bei Personen, die nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weitere Ansprüche gegenüber der<br />
Kommune behalten, z.B. Beihilfeansprüche, s<strong>in</strong>d auch diese Ansprüche bei der Ermittlung der Rückstellungen zu<br />
berücksichtigen (vgl. Erläuterungen zu § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de besteht ke<strong>in</strong>e Verpflichtung, ihre Pensionsverpflichtungen getrennt für aktive Beschäftigte<br />
(Pensionsrückstellungen) und für Versorgungsempfänger (Versorgungsrückstellungen) <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann aber freiwillig e<strong>in</strong>e Teilung des Bilanzansatzes vornehmen, muss dazu aber bedenken,<br />
dass durch e<strong>in</strong>en unterjährigen Wechsel e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten <strong>in</strong> den Ruhestand e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1551
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der jahresbezogenen Personalaufwendungen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung erschwert wird. E<strong>in</strong> getrennter Ansatz von<br />
orig<strong>in</strong>ären („echten“) Pensionsrückstellungen und den auf dieser Basis zulässigerweise ermittelnden Beihilferückstellungen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz kann dagegen die Nachvollziehbarkeit der angesetzten Rückstellungen<br />
verbessern. Wird für e<strong>in</strong>en solchen Sachverhalt aber nur e<strong>in</strong> Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gebildet,<br />
sollten im Anhang die notwendigen Erläuterungen über die e<strong>in</strong>zelnen Zwecke der gebildeten Rückstellungen<br />
gegeben werden, um die notwendige Transparenz und Klarheit der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de zu gewährleisten.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Pensionsrückstellungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 25 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
4.3.1.2 Die Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />
Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen sollen erhebliche Ergebnisunterschiede zwischen den Geme<strong>in</strong>den<br />
ausgeschlossen werden, die durch die bei der Berechnung festzulegenden Variablen entstehen können.<br />
Durch den Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums „Durchführungsh<strong>in</strong>weise zur<br />
Bewertung von Pensionsrückstellungen vom 04.01.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 653) wurden deshalb Eckpunkte zur Bewertung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsverpflichtungen bestimmt, die als wichtige Maßgaben bei der Bewertung von<br />
Pensionsverpflichtungen zu beachten s<strong>in</strong>d. Folgende Eckpunkte enthält der Erlass (vgl. Abbildung:<br />
Eckpunkte für die Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />
- Für den Beg<strong>in</strong>n der Dienstzeit ist grundsätzlich der Beg<strong>in</strong>n des Dienstverhältnisses, also der<br />
Zeitpunkt der erstmaligen Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis anzusetzen. Allgeme<strong>in</strong> kann aber<br />
auch für den mittleren und gehobenen Dienst das vollendete 19. Lebensjahr und für den höheren<br />
Dienst das vollendete 25. Lebensjahr angesetzt werden. Für Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte auf Zeit<br />
kann ausnahmsweise auch das vollendete 25. Lebensjahr als Beg<strong>in</strong>n der Dienstzeit angesetzt<br />
werden.<br />
- Für das zeitliche Ende der anzusetzenden Dienstzeit ist bei Laufbahnbeamt<strong>in</strong>nen und –beamten<br />
die jeweilige gesetzliche Altersgrenze als E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand anzusetzen. Bei Beamt<strong>in</strong>nen<br />
und Beamten auf Zeit kann unabhängig vom E<strong>in</strong>zelfall das 65. Lebensjahr als Zeitpunkt für den<br />
E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand angesetzt werden.<br />
- Auch sollen mögliche Ansprüche der Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht <strong>in</strong><br />
die Bewertung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
- Sofern an Versorgungslasten der Geme<strong>in</strong>de auch andere Dienstherren nach § 107b BeamtVG<br />
anteilig beteiligt s<strong>in</strong>d sowie für die Verpflichtungen aus e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung und für die<br />
Bewertung von Beihilfeverpflichtungen s<strong>in</strong>d weitere Maßgaben zu beachten.<br />
Abbildung 400 „Eckpunkte für die Bewertung von Pensionsrückstellungen“<br />
Die erfolgte Festlegung, der Ermittlung dieser Rückstellungen e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Rechnungsz<strong>in</strong>sfuß zu Grunde<br />
zu legen und diesen mit e<strong>in</strong>em Prozentsatz von 5 v.H. zu bestimmen, ist dabei als sachgerecht zu bewerten. Es<br />
s<strong>in</strong>d jedenfalls ke<strong>in</strong>e Gegebenheiten erkennbar, dass hier e<strong>in</strong> Entscheidungsspielraum für die Geme<strong>in</strong>den geschaffen<br />
werden muss oder sich der Rechnungsz<strong>in</strong>sfuß am E<strong>in</strong>kommensteuerrecht orientieren soll. So war z.B.<br />
e<strong>in</strong> Rechnungsz<strong>in</strong>sfuß <strong>in</strong> Höhe von 5 v.H. bei der Ermittlung der Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung<br />
im <strong>in</strong>ternationalen Jahresabschluss zum 31.12.2003 maßgebend anzuwenden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1552
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In der Festlegung, den Barwert der Pensionsverpflichtungen zu ermitteln, ist unter dem Begriff „Barwert“ def<strong>in</strong>itionsgemäß<br />
der abgez<strong>in</strong>ste Wert der künftigen Versorgungsleistungen zu verstehen. In der Versicherungsmathematik,<br />
die auch Elemente der Wahrsche<strong>in</strong>lichkeitsrechnung enthält, ist der Barwert der auf e<strong>in</strong>en bestimmten<br />
Stichtag abgez<strong>in</strong>ste Wert der voraussichtlichen künftigen Leistungen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass <strong>in</strong> den<br />
gängigen Verfahren für die Berechnung der Pensionsverpflichtungen zwischen den Begriffen „Teilwert“ und „Barwert“<br />
unterschieden wird. Der Teilwert ist dar<strong>in</strong> gleich dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen, jedoch<br />
abzüglich der sich noch ergebenden gleichmäßigen Jahresbeträge bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.<br />
Der Barwert wird als versicherungstechnische E<strong>in</strong>malprämie bezeichnet, da er der Wert ist, der e<strong>in</strong>malig zu entrichten<br />
wäre, um e<strong>in</strong>e Anwartschaft auf bestimmte Leistungen zu erwerben. Weil nach der Vorschrift des § 36<br />
Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> der Barwert der Pensionsrückstellungen zu ermitteln ist, folgt daraus, dass Rückstellungen<br />
<strong>in</strong> Höhe des Teilwertes anzusetzen s<strong>in</strong>d, wenn von den Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten noch weitere Anwartschaften<br />
nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz (bis zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand) erworben werden und Rückstellungen<br />
<strong>in</strong> Höhe des Barwertes anzusetzen s<strong>in</strong>d, wenn zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ke<strong>in</strong>e weiteren Anwartschaften<br />
von den Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten, z.B. weil sie sich im Ruhestand bef<strong>in</strong>den, mehr erworben werden.<br />
4.3.1.3 Pensionsrückstellungen bei e<strong>in</strong>er Tätigkeit außerhalb der Kernverwaltung<br />
E<strong>in</strong>e Besonderheit besteht bei den Geme<strong>in</strong>den dadurch, dass die Geme<strong>in</strong>de der Dienstherr für Beamt<strong>in</strong>nen oder<br />
Beamte bleibt, auch wenn diese nicht mehr <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung, sondern bei Betrieben<br />
der Geme<strong>in</strong>de tätig s<strong>in</strong>d. Die Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamte der Geme<strong>in</strong>de können bei wirtschaftlichen Unternehmen<br />
(§ 114 GO <strong>NRW</strong>) oder organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) der Geme<strong>in</strong>de<br />
oder bei rechtlich selbstständigen wirtschaftlichen Unternehmen der Geme<strong>in</strong>de tätig se<strong>in</strong>, ohne ihren beamtenrechtlichen<br />
Status gegenüber der Geme<strong>in</strong>de zu verlieren. Den Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte der Geme<strong>in</strong>de kann aber<br />
auch nur e<strong>in</strong>e vorübergehende Tätigkeit bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb zugewiesen werden. Die Rechtsstellung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bediensteten sowie die Stellung der Geme<strong>in</strong>de als Dienstherr bleiben bei e<strong>in</strong>er solchen<br />
Zuweisung unberührt. Die betreffenden Bediensteten werden deshalb h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Versorgungsanwartschaften<br />
i.d.R. so behandelt, als wenn sie weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung beschäftigt wären. Deshalb bestehen<br />
die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de fort, zukünftig die Versorgungsleistungen für diese Bediensteten zu<br />
erbr<strong>in</strong>gen und dafür die notwendigen Rückstellungen dafür anzusammeln. Gleichwohl ist es wichtig, die Aufwendungen<br />
für Pensionsrückstellungen auch dort nachzuweisen, wo sie wirtschaftlich verursacht werden.<br />
Für die Zeit, <strong>in</strong> der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte außerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung tätig s<strong>in</strong>d muss die<br />
Kernverwaltung die zur Erfüllung der künftigen Versorgungsansprüche dieser Bediensteten notwendigen Rückstellungen<br />
ansammeln, wenn nicht durch e<strong>in</strong>e gesonderte Vere<strong>in</strong>barung mit dem betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb dieser den Teil der Verpflichtungen gegenüber e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten übernimmt, der aus der<br />
tatsächlichen Tätigkeit dieser Bediensteten <strong>in</strong> dem geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb entsteht. Die Geme<strong>in</strong>de darf wegen der<br />
Tätigkeit e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten außerhalb der Kernverwaltung nicht die für diese bereits bilanzierten<br />
Pensionsrückstellungen auflösen. Diese Rückstellungen s<strong>in</strong>d weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Bilanz der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />
anzusetzen, denn mit dem Wechsel der Tätigkeit der Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten ist ausgehend vom Dienstherrn<br />
„Geme<strong>in</strong>de“ ke<strong>in</strong> Dienstherrnwechsel, auch ke<strong>in</strong> „fiktiver“, verbunden.<br />
4.3.1.4 Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen<br />
4.3.1.4.1 Erstattungsverpflichtungen ke<strong>in</strong>e Pensionsrückstellungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“ ke<strong>in</strong>e Rückstellungen ansetzen, die ihre<br />
Ursache dar<strong>in</strong> haben, dass die Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>er anderen Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er sonstigen öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaft, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, verpflichtet ist, sich nach gesetzlichen Vorschriften,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1553
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
z.B. den § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz <strong>NRW</strong> oder<br />
nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag an künftigen Versorgungsleistungen für Beamt<strong>in</strong>nen und<br />
Beamte zu beteiligen. Derartige Verpflichtungen gegenüber der aufnehmenden Körperschaft können für e<strong>in</strong>e<br />
abgegebene Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en abgegebenen Beamten entstehen, weil diese Körperschaft zukünftig die vollen<br />
Versorgungsbezüge der Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten zu zahlen hat und die abgebende Körperschaft sich nach<br />
den o.a. Vorschriften daran zu beteiligen hat. Derartige Verpflichtungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter<br />
dem Bilanzposten “Sonstige Rückstellungen“ anzusetzen.<br />
4.3.1.4.2 Pensionsrückstellungen nicht für tariflich Beschäftigte<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“ ke<strong>in</strong>e Rückstellungen ansetzen, weil bei ihr<br />
nach dem Tarifrecht bezahlte Beschäftigte tätig s<strong>in</strong>d. Nach dem derzeit geltenden tarifvertraglich bestimmten<br />
Versorgungsrecht für tariflich Beschäftigte besteht für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verpflichtung nach dem allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rentenrecht, aber zu e<strong>in</strong>er Beteiligung an e<strong>in</strong>er Zusatzrente. Dafür wird die Geme<strong>in</strong>de zu jährlichen Umlagezahlungen<br />
an die Zusatzversorgungskasse herangezogen. Diese geme<strong>in</strong>dliche Leistungsverpflichtung löst aber ke<strong>in</strong>e<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er gesonderten (zusätzlichen) Rückstellungsbildung für Beschäftigte aus. Der<br />
Anspruch der tariflich Beschäftigten auf e<strong>in</strong>e spätere Zusatzleistung neben der erworbenen Rente besteht unmittelbar<br />
gegenüber der Zusatzversorgungskasse und nicht gegenüber der Geme<strong>in</strong>de. E<strong>in</strong> solcher Anspruch wird<br />
auch durch die Zusatzversorgungskasse erfüllt.<br />
Die Geme<strong>in</strong>den als Beteiligte leisten daher an die Zusatzversorgungskasse die erforderlichen „Arbeitgeberzahlungen“<br />
im Umlageverfahren. Zu diesen Zahlungen s<strong>in</strong>d die Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> jedem Haushaltsjahr verpflichtet, <strong>in</strong><br />
denen tariflich Beschäftigte bei ihnen tätig s<strong>in</strong>d. Bei e<strong>in</strong>er möglichen E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er Kapitaldeckung durch die<br />
Zusatzversorgungskassen müssen die Auswirkungen auf das Umlagesystem sowie auf daraus entstehende Ansprüche<br />
der Geme<strong>in</strong>de neu bewertet werden. Erst zu e<strong>in</strong>em solchen Zeitpunkt kann darüber entschieden werden,<br />
ob im Verhältnis der Geme<strong>in</strong>de zu ihrer Zusatzversorgungskasse „mittelbare Verpflichtungen“ der Geme<strong>in</strong>de<br />
anzunehmen s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e gesonderte Rückstellungsbildung zu verlangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten<br />
von der Geme<strong>in</strong>de im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sachgerechte Angaben zu den örtlichen Verhältnissen<br />
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Zusatzversorgung gemacht werden.<br />
4.3.1.4.3 Ansatzverzicht nicht wegen der Versorgungskassen<br />
Bei e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versorgungskasse zahlt die Versorgungskasse die Versorgungsleistungen<br />
an die Berechtigten aus. Als Pflichtmitglieder gehören der kommunalen Versorgungskassen die kreisangehörigen<br />
Geme<strong>in</strong>den ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte an (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 VKZVKG<br />
<strong>NRW</strong>). Andere Geme<strong>in</strong>den können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie im Geschäftsbereich<br />
der Versorgungskasse liegen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 VKZVKG <strong>NRW</strong>). Die kommunalen Versorgungskassen haben<br />
die Aufgabe, für ihre Mitglieder (z.B. Geme<strong>in</strong>den) die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen<br />
an die ehemaligen Beschäftigten sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch<br />
entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen (vgl. § 2 Abs. 1 VKZVKG <strong>NRW</strong>).<br />
Die Versorgungsberechtigten haben dadurch jedoch ke<strong>in</strong>en eigenen Anspruch gegen die Versorgungskasse. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de als Dienstherr bleibt gegenüber den Versorgungsberechtigten <strong>in</strong>sgesamt wirtschaftlich und rechtlich<br />
verpflichtet. Sie kann ihre Pensionsverpflichtungen auch nicht an die Versorgungskasse als Dritten übertragen.<br />
Bei der E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Versorgungskasse zur Abwicklung der Zahlungen an die Berechtigten bleibt daher die<br />
Geme<strong>in</strong>de verpflichtet bleibt, ihre Verpflichtungen als Pensionsrückstellung <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen, denn die<br />
Versorgungskasse wird <strong>in</strong> diesem System als Erfüllungsgehilfe gegenüber der Geme<strong>in</strong>de tätig.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1554
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.3.2 Zu Nummer 3.2 (Rückstellungen für Deponien und Altlasten):<br />
4.3.2.1 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien<br />
Unter dem Bilanzposten „Rückstellungen für Deponien und Altlasten“ s<strong>in</strong>d ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu passivieren, die wegen der zukünftig zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen für e<strong>in</strong>e Wiederherstellung von Natur-<br />
und Kulturflächen nach Aufgabe e<strong>in</strong>er Deponie entstehen. Die Geme<strong>in</strong>de ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihre<br />
Deponien nach Erreichen der Verfüllmenge zu rekultivieren und möglichen schädlichen Auswirkungen dieser<br />
Deponie auf die Umwelt vorzubeugen. Für die erforderlichen Rückstellungen s<strong>in</strong>d daher die zu erwartenden Gesamtkosten<br />
für die Rekultivierung und Nachsorge, bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung der Rekultivierungs-<br />
und Nachsorgemaßnahmen, von der Geme<strong>in</strong>de zu ermitteln.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (vgl. § 11 DepV) <strong>in</strong> der Nachsorgephase<br />
auch zu Maßnahmen verpflichtet, die zur Verh<strong>in</strong>derung von Bee<strong>in</strong>trächtigungen des Wohles der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d. Die geme<strong>in</strong>dliche Nachsorgepflicht entsteht wirtschaftlich <strong>in</strong> den Jahren der Nutzung der Deponie.<br />
Sie erfordert dementsprechend die notwendige Rückstellungsbildung und e<strong>in</strong>en entsprechenden Ansatz <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
In die Rückstellungsbildung für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien dürfen von der Geme<strong>in</strong>de jedoch<br />
ke<strong>in</strong>e Aufwendungen e<strong>in</strong>bezogen werden, die nach der Rekultivierung aus der Unterhaltung der neu geschaffenen<br />
Flächen entstehen, denn diese stellen wie die Abschreibungen aus den im Rahmen der Rekultivierung beschafften<br />
oder neu hergestellten und aktivierten Vermögensgegenständen e<strong>in</strong>en jährlichen Aufwand dar. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de kann die Rückstellungen über die Zeit der Nutzung der Deponie ansammeln und kann sich für deren<br />
jährliche Höhe am Verteilungsschlüssel „Verfüllmengenanteil der e<strong>in</strong>zelnen Nutzungsjahre“ orientieren.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Rückstellungen für Deponien der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontenrahmen der Kontengruppe 26 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
4.3.2.2 Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten<br />
Unter dem Bilanzposten „Rückstellungen für Deponien und Altlasten“ s<strong>in</strong>d auch die Rückstellungen anzusetzen,<br />
die aus der Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Beseitigung von Altlasten entstehen. Derartige Verpflichtungen können<br />
für Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de oder für fremde Grundstücke bestehen, weil z.B. e<strong>in</strong>e stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage<br />
vorhanden ist oder auf den Grundstücken Abfälle zwischengelagert wurden, und deshalb e<strong>in</strong>e<br />
Sanierungspflicht seitens der Geme<strong>in</strong>de besteht. Auch sanierungsbedürftige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden<br />
Stoffen umgegangen wurde, können Anlass für e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
se<strong>in</strong> (vgl. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz).<br />
E<strong>in</strong>en Anlass für die Bildung von Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten durch die Geme<strong>in</strong>de stellt auch<br />
e<strong>in</strong>e behördliche Verfügung dar, mit der die Geme<strong>in</strong>de zur Beseitigung von Altlasten auf eigenen Grundstücken<br />
oder auf Grundstücken Dritter verpflichtet wird. E<strong>in</strong>e solche Rückstellung ist aber noch nicht dann anzusetzen,<br />
wenn bei der Geme<strong>in</strong>de nur e<strong>in</strong>e Absicht zur Beseitigung der Altlasten besteht. Vielmehr ist <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall<br />
das Sanierungserfordernis bzw. die Notwendigkeit zur Beseitigung e<strong>in</strong>er Altlast zu beurteilen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen dieses bejaht wird, ist für die Beseitigung der Altlasten der Umfang der notwendigen<br />
Rückstellung zu ermitteln und zu bilanzieren. In diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob e<strong>in</strong>e Berichtigung des Wertansatzes<br />
des auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Grundstückes durch e<strong>in</strong>e außerplanmäßige<br />
Abschreibung gem. § 35 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong> erfolgen muss. E<strong>in</strong>e Abschreibung kommt aber auch <strong>in</strong> Be-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1555
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tracht, wenn beim Erwerb e<strong>in</strong>es Grundstückes durch die Geme<strong>in</strong>de die festgestellten Altlasten nicht bekannt<br />
waren oder e<strong>in</strong> altlastenfreies Grundstück zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt kontam<strong>in</strong>iert wird.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontenrahmen ebenfalls der Kontengruppe 26<br />
zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.3.2.3 Rückstellungen für die Beseitigung sonstiger Umweltschäden<br />
Unter dem Bilanzposten „Rückstellungen für Deponien und Altlasten“ s<strong>in</strong>d auch Rückstellungen anzusetzen, die<br />
durch Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de zur Beseitigung nicht e<strong>in</strong>zeln benannter (sonstiger) Umweltschäden ausgelöst<br />
werden, z.B. weil mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen und dadurch schädliche Bodenverunre<strong>in</strong>igungen<br />
entstanden s<strong>in</strong>d. Solche Umweltschäden und deren Umfang sowie die dafür notwendige Rückstellungsbildung<br />
s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666)<br />
zu bestimmen, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn die Geme<strong>in</strong>de für deren Sanierung oder Beseitigung Sorge zu tragen<br />
hat.<br />
Im § 2 des Umweltschadensgesetzes werden als Umweltschaden bezeichnet:<br />
- Die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes,<br />
- die Schädigung von Gewässern nach Maßgabe des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes und<br />
- die Schädigung des Bodens durch e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung der Bodenfunktionen im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 2 des<br />
Bundes-Bodenschutzgesetzes.<br />
Die bilanzmäßige Zuordnung der Rückstellungen für relevante Umweltschäden unter diesem Bilanzposten ist<br />
sachgerecht und vertretbar, denn die Rekultivierung e<strong>in</strong>er Deponie oder die Beseitigung von Altlasten können im<br />
S<strong>in</strong>ne der Umwelt als e<strong>in</strong>getretene Umweltschäden angesehen werden.<br />
4.3.3 Zu Nummer 3.3 (Instandhaltungsrückstellungen):<br />
4.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter dem Bilanzposten „Instandhaltungsrückstellungen“ s<strong>in</strong>d Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gegen sich selbst<br />
(Innenverpflichtung) anzusetzen, die aus dem Unterlassen von geplanter Instandhaltung entstehen. Zu jedem<br />
Abschlussstichtag ist daher von der Geme<strong>in</strong>de zu beurteilen, ob von ihr Instandhaltungsmaßnahmen im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr unterlassen wurden und wie sich dies ggf. auf die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz auswirkt. Es ist dabei<br />
die Frage zu beantworten, ob daraus e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung beim betreffenden Vermögensgegenstand entsteht<br />
oder ob die Kriterien für die Bildung e<strong>in</strong>er Rückstellung für unterlassene Instandhaltung erfüllt werden. Beide<br />
Vorgehensweisen würden zunächst zum gleichen Ansatz des Eigenkapitals führen.<br />
Neben dem u.U. unterschiedlichen Informationswert der jeweiligen Vorgehensweise ergeben sich <strong>in</strong>sbesondere<br />
Auswirkungen h<strong>in</strong>sichtlich der Abschreibungsbemessungsbasis bei abnutzbaren Vermögensgegenständen und<br />
der Bebuchung der späteren Aufwendungen für die tatsächliche Beseitigung der unterlassenen Instandhaltung.<br />
Da unterlassene Instandhaltungen, die Vermögensgegenständen anhaften, auch nach den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften vollständig als Aufwendungen zu erfassen s<strong>in</strong>d, würden sie auch bei der Beurteilung des „Haushaltsausgleichs“<br />
nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr Berücksichtigung f<strong>in</strong>den.<br />
Dieses Vorgehen könnte zu kontraproduktiven Steuerungseffekten führen. Ökonomisch und/oder ökologisch<br />
s<strong>in</strong>nvolle Maßnahmen könnten dadurch, dass sie aus bewertungstechnischen Gründen zu e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>maligen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1556
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
außergewöhnlich hohen Aufwand führen würden, verschoben oder unterlassen werden. Es bietet sich daher an,<br />
e<strong>in</strong>e unterlassene Instandhaltung von Vermögensgegenständen gesondert zu erfassen und als Korrekturposten<br />
zu dem <strong>in</strong> voller Höhe, d.h. ohne Berücksichtigung der Belastung, aktivierten Vermögensgegenstand zu passivieren.<br />
E<strong>in</strong>e solche Passivierung ist nur zulässig, wenn die Beseitigung der Belastung h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt<br />
ist und die Beseitigung der Belastung als bisher unterlassen zu bewerten ist.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Instandhaltungsrückstellungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontenrahmen der Kontengruppe 27 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
4.3.3.2 Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung<br />
Für die Rückstellungsbildung für e<strong>in</strong>e unterlassene Instandhaltung durch die Geme<strong>in</strong>de dürfte die Aufnahme <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>en mittelfristigen Maßnahmen- oder Investitionsplan (mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung) der Geme<strong>in</strong>de<br />
als ausreichend angesehen werden. Die anschließende Durchführung darf dabei nur <strong>in</strong> besonderen Ausnahmefällen<br />
später als drei Jahre nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Zudem müssen die vorzunehmenden Maßnahmen<br />
e<strong>in</strong>zeln beschrieben und wertmäßig beziffert se<strong>in</strong>. Dabei ist von der Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen, dass bei<br />
der Inanspruchnahme der gebildeten Rückstellungen auch tatsächlich die diesen Posten betreffenden Vorgänge<br />
und nicht z.B. die laufenden Schönheitsreparaturen <strong>in</strong> die Auflösung der Rückstellung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Aus dem Anhang im Jahresabschluss muss jeweils hervorgehen, welche Posten des Anlagevermögens mit welchen<br />
Rückstellungen „belastet“ s<strong>in</strong>d, damit die Nachvollziehbarkeit für den Leser gewährleistet bleibt (vgl. Erläuterungen<br />
zu § 36 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Zu beachten ist, dass bei e<strong>in</strong>em späteren Verzicht auf die vorgesehenen<br />
Instandhaltungsmaßnahmen die gebildeten Instandhaltungsrückstellungen zwar ertragswirksam aufgelöst werden,<br />
jedoch gleichzeitig auch e<strong>in</strong>e Korrektur des Wertansatzes des betreffenden Vermögensgegenstandes vorzunehmen<br />
ist, die als außerplanmäßige Abschreibung ebenfalls die Ergebnisrechnung berührt.<br />
4.3.3.3 Rückstellungen für Abraumbeseitigung<br />
Unter dem Bilanzposten „Instandhaltungsrückstellungen“ dürfen auch Rückstellungen für die geme<strong>in</strong>dliche Abraumbeseitigung<br />
angesetzt werden, wenn für deren Beseitigung nur e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terne Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de<br />
besteht. In den Fällen aber, <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de besteht, bildet diese e<strong>in</strong>e<br />
ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeit und stellt die Grundlage für die geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung dar. Die Rückstellung<br />
ist dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten “Sonstige Rückstellungen“ anzusetzen.<br />
4.3.4 Zu Nummer 3.4 (Sonstige Rückstellungen):<br />
4.3.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d die Rückstellungen für andere als die zuvor benannten<br />
ungewissen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten anzusetzen, z.B. Rückstellungen für Altersteilzeit, für nicht beanspruchten Urlaub,<br />
für Arbeitszeitguthaben, für Verpflichtungen gegenüber anderen Dienstherren, aber auch Rückstellungen aus<br />
Lieferungen und Leistungen sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Dieser Bilanzposten<br />
sollte jedoch dann nicht ausschließlich als e<strong>in</strong>ziger Sammelposten angesetzt werden, wenn dessen Volumen das<br />
Volumen der anderen spezielleren Rückstellungsposten übersteigt. In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich ke<strong>in</strong>e zusätzlichen<br />
Bilanzposten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anbieten, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte<br />
Angaben im Anhang des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses die notwendige Transparenz über die zusam-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1557
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
men gefassten Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden. Für die Bildung und den Ansatz von Rückstellungen<br />
für Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber Dritten gelten bestimmte Voraussetzungen (vgl. Abbildung).<br />
Anforderungen an die Rückstellungsbildung<br />
- Die Verpflichtungen müssen dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch<br />
nicht genau bekannt se<strong>in</strong>.<br />
- Es muss zukünftig wahrsche<strong>in</strong>lich e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit tatsächlich entstehen und die zukünftige<br />
Inanspruchnahme wird voraussichtlich tatsächlich erfolgen.<br />
- Die wirtschaftliche Ursache der Verb<strong>in</strong>dlichkeit muss vor dem Abschlussstichtag liegen.<br />
- Der zu leistende Betrag ist nicht ger<strong>in</strong>gfügig.<br />
Abbildung 401 „Anforderungen an die Rückstellungsbildung“<br />
Bei den Verpflichtungsrückstellungen muss zudem e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de gegenüber Dritten bestehen,<br />
z.B. auf Grund von Verträgen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vere<strong>in</strong>barungen) oder von gesetzlichen<br />
Regelungen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Dritte Kenntnis von se<strong>in</strong>em Anspruch hat. Die notwendige<br />
Festlegung der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze für die geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsbildung liegt dabei <strong>in</strong> der Eigenverantwortung<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Sie soll bei ihrer Festlegung die haushaltsmäßigen Auswirkungen für die Geme<strong>in</strong>de berücksichtigen.<br />
Die Vorschriften <strong>in</strong> § 36 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> enthalten die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze für die Bildung von Verpflichtungsrückstellungen<br />
und gleichzeitig aber auch die Ermächtigung zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, soweit dafür ke<strong>in</strong>e spezielle Regelung <strong>in</strong> § 36 Abs. 1, 2 und 5 GemHVO <strong>NRW</strong> getroffen<br />
wurde. Ist nur ungewiss, wem gegenüber e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit besteht oder wann sie fällig wird, so liegt dar<strong>in</strong><br />
ke<strong>in</strong>e Ungewissheit im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift. Außerdem ist zu beachten, dass die Aufwandsrückstellungen nach<br />
§ 36 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> ke<strong>in</strong>e Außenverpflichtung be<strong>in</strong>halten, sondern nur e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber sich selber darstellen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden sonstigen Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen Kontenrahmen der Kontengruppe 28 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
4.3.4.2 Rückstellungen wegen Beteiligungen an Versorgungslasten<br />
4.3.4.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen wegen der Beteiligung<br />
der Geme<strong>in</strong>de an künftigen Versorgungslasten anderer Dienstherren anzusetzen, wenn e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de<br />
dazu z.B. nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz (VLVG <strong>NRW</strong>), nach dem Versorgungslastenteilungs-<br />
Staatsvertrag oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, soweit von ihr nicht bereits vorher e<strong>in</strong>e Ausgleichsleistung<br />
oder e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung an den neuen Dienstherrn gezahlt wurde. Diese geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ anzusetzen (vgl. § 36 Abs. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1558
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei e<strong>in</strong>er besonderen örtlichen Bedeutung dieser Verpflichtungen können diese unter dem Bilanzposten gesondert<br />
mit e<strong>in</strong>em „Davon-Vermerk“ angesetzt werden. Sie dürfen jedoch nicht unter dem Bilanzposten „Pensionsrückstellungen“<br />
bilanziert werden. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Erstattungsverpflichtung des abgebenden Dienstherrn<br />
gegenüber dem neuen Dienstherrn durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Leistung abgegolten worden ist, kann die Geme<strong>in</strong>de<br />
auf die bisher angesetzte Rückstellung für diese früheren Bediensteten verzichten. Dem Aufwand aus der<br />
Leistung an den neuen Dienstherrn steht dann der Ertrag aus der Auflösung der gebildeten, aber nicht mehr<br />
erforderlichen Rückstellung gegenüber, denn für die abgebende Geme<strong>in</strong>de ist durch die Abf<strong>in</strong>dungszahlung der<br />
Grund für die Rückstellungsbildung <strong>in</strong> der eigenen Bilanz entfallen.<br />
Die Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an den künftigen Versorgungslasten e<strong>in</strong>es anderen Dienstherrn bleibt aber grundsätzlich<br />
passierungspflichtig, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Erstattungsverpflichtung betragsmäßig <strong>in</strong> ihrer Höhe und<br />
h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Fälligkeit festgelegt, aber von der Geme<strong>in</strong>de noch nicht erfüllt worden ist. Diese konkrete geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verpflichtung ist dann jedoch nicht mehr im Bilanzbereich „Rückstellungen“ zu bilanzieren, sondern im<br />
Bilanzbereich „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen. In den Fällen, <strong>in</strong> denen Beteiligungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorliegen, sollte auch der Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss (vgl. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>) die entsprechenden<br />
Angaben enthalten. Die Angabepflicht besteht auch deshalb, weil diese geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen<br />
aus vorhergehenden Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de entstanden s<strong>in</strong>d und deshalb regelmäßig weiterh<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, jedoch im Bilanzbereich „Rückstellungen“ angesetzt s<strong>in</strong>d.<br />
4.3.4.2.2 Beteiligungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat sich auch bei e<strong>in</strong>em länderübergreifenden Dienstherrnwechsel e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder des Beamten<br />
an den künftigen Versorgungslasten zu beteiligen. Das bislang <strong>in</strong> § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
(BeamtVG) und <strong>in</strong> § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird künftig durch<br />
e<strong>in</strong> pauschalierendes Abf<strong>in</strong>dungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des<br />
Dienstherrenwechsels abgegolten werden sollen (vgl. Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag). Dieses bed<strong>in</strong>gt<br />
aber, dass die bisher bereits bestehenden Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de weiterh<strong>in</strong> zu bilanzieren s<strong>in</strong>d, soweit<br />
diese nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Abf<strong>in</strong>dungsmodell e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
4.3.4.2.3 Beteiligungen nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de besteht zudem e<strong>in</strong>e landesbezogene Beteiligungspflicht an künftigen Versorgungsleistungen<br />
an ihre früheren Beschäftigten durch das Versorgungslastenverteilungsgesetz <strong>NRW</strong> (VLVG <strong>NRW</strong>). Nach diesem<br />
Gesetz haben sich bei e<strong>in</strong>em Wechsel e<strong>in</strong>er Beamt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Beamten zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
alle vorherigen Dienstherrn an den tatsächlichen Versorgungslasten zu beteiligen, die der letzte<br />
Dienstherr nach den versorgungsrechtlichen Regelungen zu tragen hat (vgl. § 1 VLVG). Bestehen bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
solche Beteiligungsverpflichtungen, s<strong>in</strong>d diese unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ anzusetzen.<br />
Im Jahresabschluss sollten dazu im Anhang die entsprechenden Angaben enthalten se<strong>in</strong>.<br />
4.3.4.2.4 Beteiligungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag<br />
Der Bund und die Länder haben mit dem „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und<br />
länderübergreifenden Dienstherrnwechseln“ (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vere<strong>in</strong>bart, auf e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Regelung über den Versorgungslastenausgleich zu verzichten. Dieser Staatsvertrag gilt auch für die<br />
Geme<strong>in</strong>den (vgl. § 1 des Staatsvertrages). Durch diesen Staatsvertrag wird das bislang <strong>in</strong> § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
(BeamtVG) und <strong>in</strong> § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell<br />
durch e<strong>in</strong> pauschalierendes Abf<strong>in</strong>dungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeit-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1559
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
punkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden. Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2011 für die Parteien<br />
<strong>in</strong> Kraft, die den Vertrag ratifiziert haben.<br />
4.3.4.3 Rückstellungen aus besonderem Anlass<br />
4.3.4.3.1 Rückstellungen wegen Altersteilzeit<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d auch die Rückstellungen aus der Gewährung von Altersteilzeit<br />
für Beschäftigte anzusetzen, wenn die Altersteilzeit auf Grund des Dienstrechts oder auf der Grundlage<br />
e<strong>in</strong>es Tarifvertrages oder e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung gewährt wird. Abhängig vom vere<strong>in</strong>barten Arbeitszeitmodell<br />
kann es erforderlich werden, Rückstellungen wegen erbrachter Arbeitsleistungen des Beschäftigten zu<br />
bilden. Für e<strong>in</strong>en Beschäftigten mit reduzierter Arbeitszeit , der gleichwohl <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Teil der Altersteilzeit mehr<br />
Arbeitsleistungen erbr<strong>in</strong>gt, er aber dafür nur zum Teil entlohnt wird, weil die Bezahlung anhand der reduzierten<br />
Arbeitszeit erfolgt, entsteht für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Erfüllungsrückstand. Aufgrund dessen ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellung wegen Altersteilzeit zu bilden.<br />
Bei der Gewährung von Altersteilzeit können die erforderlichen Rückstellungen frühestens ab dem Zeitpunkt des<br />
Abschlusses e<strong>in</strong>er vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung mit dem betreffenden Beschäftigten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt werden. Es bietet sich aber grundsätzlich an, derartige Rückstellungen erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen<br />
Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch die geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de<br />
anzusetzen. E<strong>in</strong>e vorsorgliche Rückstellungsbildung auf der Grundlage möglicherweise allgeme<strong>in</strong> geäußerter<br />
Interessenten von Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de für die Altersteilzeit ist nicht zulässig. Es muss schon e<strong>in</strong>e Konkretisierung<br />
auf bestimmte Beschäftigte möglich se<strong>in</strong>.<br />
4.3.4.3.2 Rückstellungen wegen Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitguthaben<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d auch die Rückstellungen für zu übertragende Urlaubsansprüche<br />
und Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. E<strong>in</strong>e grundsätzliche Verpflichtung<br />
zur Rückstellungsbildung entsteht für die Geme<strong>in</strong>de aus nicht beanspruchtem Urlaub der Beschäftigten im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr sowie aus bestehenden Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten zum jeweiligen Abschlussstichtag.<br />
E<strong>in</strong> solcher Rückstand bzw. die Übertragung von Urlaubs- und Ausgleichsansprüche <strong>in</strong> folgende Haushaltsjahr<br />
stellt e<strong>in</strong>e Geldschuld der Geme<strong>in</strong>de gegenüber den Beschäftigten dar.<br />
Wenn zum Abschlussstichtag noch entsprechende Ansprüche der Beschäftigten bestehen bzw. übertragen werden<br />
und von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Abgeltung durch Urlaub, Freizeitausgleich oder e<strong>in</strong>e Barabgeltung vorgesehen<br />
bzw. nicht ausgeschlossen worden ist, muss von ihr e<strong>in</strong>e periodengerechte Abgrenzung sachgerecht vorgenommen<br />
und entsprechend e<strong>in</strong>e Rückstellung für derartige Zwecke <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden.<br />
Die Bemessung solcher Rückstellungen baut auf e<strong>in</strong>em Mengen- als auch auf e<strong>in</strong>em Wertgerüst auf. So sollte es<br />
im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Personalwirtschaft möglich se<strong>in</strong>, die noch nicht genommenen Urlaubstage und die<br />
Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten mengenmäßig festzustellen. Dabei s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen sowie die örtlich getroffenen Regelungen ausreichend zu berücksichtigen.<br />
Die wertmäßige Bemessung kann auf der Grundlage der gezahlten Vergütungen vorgenommen werden, wobei<br />
e<strong>in</strong>e Durchschnittsbildung als zulässig anzusehen ist. Es ist dabei jedoch der künftige Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />
durch die Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Geme<strong>in</strong>de darf auf e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für die<br />
bestehende Ansprüche ihrer Beschäftigten dann verzichten, wenn e<strong>in</strong>e Abgeltung der Ansprüche der Beschäftigten<br />
nach dem jeweiligen Abschlussstichtag nicht erfolgen soll. Sie kann auf e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung auch dann<br />
verzichten, wenn im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses die bestehende Ansprüche ihrer Beschäftigten<br />
von ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1560
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.3.4.3.3 Rückstellungen wegen Erhaltungsaufwand bei K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ s<strong>in</strong>d auch Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de für die Erhaltung<br />
von Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der anzusetzen, wenn die Geme<strong>in</strong>de die nach der Betriebskostenverordnung<br />
(BKVO) vom 11.03.1994 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 144, SMBl. <strong>NRW</strong>. 216) zugewiesene Erhaltungspauschale noch nicht <strong>in</strong><br />
vollem Umfang e<strong>in</strong>setzt bzw. zweckentsprechend verwendet hat. Das Land geht bei der Verteilung der Erhaltungspauschale<br />
von e<strong>in</strong>em durchschnittlichen Erhaltungsaufwand <strong>in</strong> den Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der aus.<br />
Es können aber aus örtlichen Gründen heraus durchaus Abweichungen bei dieser Sachlage entstehen, denn die<br />
Geme<strong>in</strong>de muss die Erhaltung der E<strong>in</strong>richtungen grundsätzlich <strong>in</strong> vollem Umfang tragen. In den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />
die Erhaltungsmaßnahmen <strong>in</strong> den Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der nicht m<strong>in</strong>destens wie durchschnittlich (seitens<br />
des Landes) ermittelt, von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden, s<strong>in</strong>d diese dann als unterlassene Erhaltungen<br />
zu bewerten. Die Geme<strong>in</strong>de muss <strong>in</strong> diesen Fällen, wie bei e<strong>in</strong>er anderen unterlassenen Instandhaltung ihrer<br />
Vermögensgegenstände, e<strong>in</strong>e entsprechende Rückstellung <strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen.<br />
4.3.4.3.4 Rückstellungen zur Absicherung e<strong>in</strong>es Fremdwährungsrisikos<br />
Bei der Aufnahme von Krediten <strong>in</strong> fremder Währung muss von der Geme<strong>in</strong>de, abhängig von der Höhe des Wechselkursrisikos,<br />
gleichzeitig e<strong>in</strong>e Risikovorsorge getroffen werden. Sie soll regelmäßig dar<strong>in</strong> bestehen, dass die<br />
Vorteile der Geme<strong>in</strong>de aus der Aufnahme von Krediten <strong>in</strong> fremder Währung nicht bereits zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses vollständig für Zwecke des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts abgeschöpft werden. E<strong>in</strong> Teil davon ist<br />
als „Absicherung des Fremdwährungsrisikos“ zurückzulegen, bis gesichert ist, dass sich das Fremdwährungsrisiko<br />
nicht mehr realisiert. Dieses ist i.d.R. erst nach Ablauf des Darlehensvertrages bzw. nach Rückzahlung des<br />
aufgenommenen Fremdwährungskredites der Fall und nicht abhängig von den vere<strong>in</strong>barten Z<strong>in</strong>sb<strong>in</strong>dungsfristen.<br />
Diese Risikovorsorge ist <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Rückstellung nach § 36 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong> vorzunehmen. Sollten<br />
ke<strong>in</strong>e konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe der notwendigen Risikovorsorge vorliegen, ist die<br />
Rückstellung mit e<strong>in</strong>em Betrag <strong>in</strong> Höhe der Hälfte des Z<strong>in</strong>svorteils der Geme<strong>in</strong>de aus ihrer Kreditaufnahme <strong>in</strong><br />
ausländischer Währung anzusetzen. Die Rückstellung ist nach Wegfall des Fremdwährungsrisikos ertragswirksam<br />
aufzulösen. Weitere H<strong>in</strong>weise enthält der Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums über Kredite und kreditähnliche<br />
Rechtsgeschäfte der Geme<strong>in</strong>den (GV) vom 09.10.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 652).<br />
4.3.4.4 Drohverlustrückstellungen<br />
4.3.4.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> den Fällen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren<br />
die notwendigen Rückstellungen zu bilden. Diese geme<strong>in</strong>dliche Pflicht ist e<strong>in</strong>e Auswirkung des zu beachtenden<br />
Imparitätspr<strong>in</strong>zips (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Derartige Rückstellungen betreffen ausschließlich<br />
Außenverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de, bei denen die künftigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den zukünftigen<br />
Erträgen stehen, so dass von der Geme<strong>in</strong>de nur im Umfang der entstehenden Differenz e<strong>in</strong>e Drohverlustrückstellung<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden darf.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nicht verpflichtet, für jeden möglichen Verlust e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung vorzunehmen, ist als<br />
Abgrenzung bestimmt worden, dass Rückstellungen nur zu bilden s<strong>in</strong>d, sofern der voraussichtliche Verlust für die<br />
Geme<strong>in</strong>de nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird. Bei der Bestimmung der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze, die <strong>in</strong> der Eigenverantwortung<br />
der Geme<strong>in</strong>de liegt, ist auch auf die örtlichen haushaltsmäßigen Auswirkungen abzustellen. Darüber<br />
h<strong>in</strong>aus ist festzustellen, ob e<strong>in</strong> künftiger Verpflichtungsüberschuss für die Geme<strong>in</strong>de entstehen wird (Saldo aus<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1561
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
künftigen Aufwendungen und künftigen Erträgen) und ob das Ereignis für die Rückstellungsbildung nach dem<br />
Geschäftsabschluss liegt.<br />
4.3.4.4.2 Rückstellungen für drohende Verluste<br />
4.3.4.4.2.1 Rückstellungen bei Verlusten aus schwebenden Geschäften<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Vorschrift verpflichtet, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften e<strong>in</strong>e<br />
Rückstellung zu bilden. E<strong>in</strong> schwebendes Geschäft im bilanziellen S<strong>in</strong>ne ist dabei als e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Geschäft<br />
oder e<strong>in</strong> Geschäft auf Dauer (Dauerschuldverhältnis) zu verstehen. Es liegt z.B. vor, wenn e<strong>in</strong> zweiseitig verpflichtender<br />
Vertrag besteht, der auf e<strong>in</strong>en Leistungsaustausch ausgerichtet ist und von beiden Vertragspartnern<br />
noch nicht erfüllt worden ist. Bei e<strong>in</strong>em schwebenden Geschäft fallen daher Vertragsabschluss und Vertragserfüllung<br />
zeitlich ause<strong>in</strong>ander. Mögliche Gegenstände von derartigen schwebenden Geschäften können Lieferungen<br />
von Vermögensgegenständen, Leistungen <strong>in</strong> Form von Nutzungsüberlassungen oder e<strong>in</strong> sonstiges Tun oder<br />
Unterlassen se<strong>in</strong>. Der Schwebezustand e<strong>in</strong>es solchen Geschäftes beg<strong>in</strong>nt grundsätzlich mit dem rechtswirksamen<br />
Abschluss, denn Anspruch und Verpflichtung müssen bereits entstanden se<strong>in</strong>.<br />
Bei Genehmigungsvorbehalten entsteht e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft erst nach erfolgter Genehmigung. Wichtig ist<br />
bei der Qualifizierung von schwebenden Geschäften auch, dass e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dungswirkung besteht. Der Schwebezustand<br />
wird durch die Erfüllung der Sachleistung beendet. Dagegen bewirkt die Erbr<strong>in</strong>gung der geldmäßigen Gegenleistung<br />
i.d.R. nicht die Beendigung des Schwebezustands. Ist aber im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Vorauszahlung (vollständige<br />
oder teilweise Erfüllung der Gegenleistung vor der Sachleistung) vere<strong>in</strong>bart, bleibt das schwebende<br />
Geschäft bestehen, bis die Sachleistung erfüllt ist. Bei teilweise zu erbr<strong>in</strong>gender Sachleistung endet das schwebende<br />
Geschäft durch die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er solchen Teilleistung im betreffenden Umfang. Nach Erbr<strong>in</strong>gung der<br />
Sachleistung (Beendigung des Schwebezustands) ist e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>e Gegenleistung oder e<strong>in</strong>e Verpflichtung<br />
zur Gegenleistung zu bilanzieren.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen aus e<strong>in</strong>em schwebenden Geschäft e<strong>in</strong> Verlust droht, d.h. der Wert der Leistungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de übersteigt den Wert der Leistungen des Dritten, und das dafür ausschlaggebende Ereignis ist zwischen<br />
dem Vertragsabschluss und dem Abschlussstichtag e<strong>in</strong>getreten, muss die Geme<strong>in</strong>de für den zu erwartenden<br />
Verlust, soweit er nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist, e<strong>in</strong>e entsprechende Rückstellung bilden. Es ist nicht zulässig, die<br />
Bildung e<strong>in</strong>er Rückstellung durch e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung des aktivierten Vermögensgegenstandes<br />
zu ersetzen.<br />
Die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung durch die Geme<strong>in</strong>de liegen nicht vor, solange das<br />
schwebende Geschäft der Geme<strong>in</strong>de anhält, denn <strong>in</strong> dieser Zeit kann noch nicht von e<strong>in</strong>er dauernden Wertm<strong>in</strong>derung<br />
des betreffenden Vermögensgegenstandes ausgegangen werden. E<strong>in</strong> möglicher Verlust muss für die<br />
Geme<strong>in</strong>de auf Grund konkreter Tatsachen vorhersehbar sowie <strong>in</strong> der Höhe quantifizierbar se<strong>in</strong>, aber auch e<strong>in</strong>e<br />
wirtschaftliche Belastung für die Geme<strong>in</strong>de darstellen. Ist dies der Fall, muss e<strong>in</strong>e Rückstellung für drohende<br />
Verluste aus schwebenden Geschäften passiviert werden, z.B. bei geme<strong>in</strong>dlichen Verträgen über Z<strong>in</strong>sswaps und<br />
Währungsswaps.<br />
4.3.4.4.2.2 Rückstellungen bei Verlusten aus laufenden Verfahren<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Vorschrift verpflichtet, für drohende Verluste aus laufenden Verfahren entsprechende<br />
Rückstellungen zu bilden. Unter dem Begriff „Verfahren“ s<strong>in</strong>d dabei Verwaltungsvorgänge zu verstehen, die auf<br />
e<strong>in</strong>er rechtlichen Grundlage aufbauen und im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch e<strong>in</strong>en Bescheid<br />
abgewickelt werden, z.B. die Heranziehung Dritter zur Zahlung von Steuern, Beiträgen u.a. Solche Verwaltungsverfahren<br />
s<strong>in</strong>d als laufend zu qualifizieren, wenn e<strong>in</strong> von der Geme<strong>in</strong>de erlassener Bescheid noch nicht rechts-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1562
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
kräftig geworden ist. Dieser Sachverhalt ist gegeben, wenn die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist oder<br />
diese durch e<strong>in</strong> anhängiges Widerspruchs- oder Klageverfahren noch läuft. Diese Gegebenheiten stellen daher<br />
ke<strong>in</strong>en Anlass für e<strong>in</strong>e Wertberichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderung dar, sondern erfordern ggf. die Bildung<br />
e<strong>in</strong>er Rückstellung.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss daher z.B. bei e<strong>in</strong>em anhängigen Gerichtsverfahren das Verfahrensrisiko e<strong>in</strong>schätzen, um<br />
das Erfordernis e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung beurteilen zu können. Die örtliche E<strong>in</strong>schätzung sowie die Bemessung<br />
der gebildeten Rückstellung s<strong>in</strong>d zu dokumentieren. Für die Bemessung e<strong>in</strong>er Rückstellung können dabei<br />
z.B. der Streitwert und der Streitgegenstand, der Grund und der Stand des Verfahrens, aber auch die möglichen<br />
Nebenkosten, z.B. Anwaltskosten, bis h<strong>in</strong> zu den Kosten weiterer Instanzen e<strong>in</strong>e Grundlage bilden. Von der Geme<strong>in</strong>de<br />
ist dabei die durch Bescheid festgesetzte Forderung aufrecht zu erhalten.<br />
Diese Sachlage gilt solange, bis das Verfahren abgeschlossen ist oder die Geme<strong>in</strong>de ihren ursprünglichen Bescheid<br />
abändert. Erst mit Bestandskraft des Bescheides <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er ursprünglichen oder <strong>in</strong> abgeänderter Form, z.B.<br />
durch Urteil oder Vergleich mit dem betroffenen Dritten, s<strong>in</strong>d die bilanziellen Ansätze <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
entsprechend anzupassen. E<strong>in</strong>e solche sachliche Festlegung berücksichtigt, dass die Geme<strong>in</strong>de nicht an der<br />
Erfüllung ihrer Forderung durch den Schuldner zweifelt, sondern vielmehr der Schuldner die Forderung der Geme<strong>in</strong>de<br />
überprüfen lassen will.<br />
4.3.4.5 Weitere geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungsarten<br />
4.3.4.5.1 Rückstellungen wegen besonderer örtlicher Sachverhalte<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen können für e<strong>in</strong>e unbestimmte Anzahl von örtlichen Sachverhalten gebildet werden.<br />
So bestehen e<strong>in</strong>e Vielzahl von besonderen geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach<br />
zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Außenverpflichtung darstellen und der zu leistende<br />
Betrag nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist. Solche Sachverhalte bei der Geme<strong>in</strong>de erfordern grundsätzlich e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de unerlässlich ist.<br />
Andererseits bestehen auch Sachverhalte, bei denen die Bildung e<strong>in</strong>er Rückstellung nicht zulässig ist, z.B. für die<br />
Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses durch eigenes Personal der Geme<strong>in</strong>de, weil die Vorschrift e<strong>in</strong>e<br />
solche Aufwandsrückstellung nicht zulässt und der bei der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt entstehende Personalaufwand<br />
orig<strong>in</strong>är und nicht nach den verschiedenen Arten der Beschäftigung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
der Geme<strong>in</strong>de erfasst werden soll. E<strong>in</strong>ige Beispiele für zulässige geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen<br />
werden nachfolgend benannt (vgl. Abbildung).<br />
Weitere zulässige geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen<br />
- Verpflichtungen für Schadenersatzleistungen.<br />
- Verpflichtungen für die Beseitigung von Umweltlasten.<br />
- Verlustabdeckungen oder Ausgleichsverpflichtungen gegenüber geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben.<br />
- Verpflichtungen wegen der Jahresabschlussprüfung, jedoch nur <strong>in</strong> Höhe des Anteils für Dritte, soweit diese<br />
an dieser örtlichen Prüfung als Abschlussprüfer beteiligt werden.<br />
- Verpflichtungen wegen der Gesamtabschlussprüfung, jedoch nur <strong>in</strong> Höhe des Anteils für Dritte, soweit<br />
diese an dieser örtlichen Prüfung als Abschlussprüfer beteiligt werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1563
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de als Steuerzahler gegenüber dem Staat, z.B. aus ihren Betrieben gewerblicher<br />
Art oder wegen e<strong>in</strong>es Grunderwerbs (Verpflichtung zur Zahlung von Grunderwerbssteuer).<br />
Abbildung 402 „Weitere zulässige geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen“<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist das Erfordernis e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung für jeden E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen. Das festgestellte<br />
Ergebnis ist unabhängig davon, ob tatsächlich e<strong>in</strong>e Rückstellung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt wird, zu<br />
dokumentieren. Es kann außerdem geboten se<strong>in</strong>, die örtliche Rechnungsprüfung bei der Entscheidung zu beteiligen,<br />
m<strong>in</strong>destens dann, wenn diese im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlussprüfung tätig ist.<br />
4.3.4.5.2 Weitere gesetzlich vorgesehene Rückstellungen<br />
Nach § 36 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> dürfen Rückstellungen für andere Zwecke unter dem Bilanzposten „Sonstige<br />
Rückstellungen“ nur angesetzt werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen s<strong>in</strong>d. Mit dieser<br />
Vorschrift wird klargestellt, dass die Geme<strong>in</strong>den nur dann Rückstellungen für andere Zwecke bilden dürfen, wenn<br />
die Voraussetzungen nach den Vorschriften der Absätze 4 oder 5 erfüllt s<strong>in</strong>d. Es ist daher den Geme<strong>in</strong>den nicht<br />
erlaubt, aus örtlichen Verhältnissen heraus für noch selbst gewählte andere Zwecke Rückstellungen zu bilden.<br />
Von diesem Verbot besteht nur dann e<strong>in</strong>e Ausnahme, wenn die Bildung von besonderen Rückstellungen ausdrücklich<br />
zugelassen wird, z.B. durch fachgesetzliche Vorschriften (vgl. Reglungen im Landesabfallgesetz). In<br />
diesen Fällen ist das <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene Verbot für die Geme<strong>in</strong>de, Rückstellungen zu bilden (vgl. § 36<br />
Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>), nachrangig gegenüber den Regelungen <strong>in</strong> speziellen Verordnungen und Gesetzen.<br />
4.3.4.5.3 Zulässige Rückstellungsarten nach § 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Durch die abschließende Aufzählung der zulässigen Rückstellungen <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> dürfen für andere<br />
Sachverhalte, die mögliche ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus örtlicher Sicht darstellen könnten, ke<strong>in</strong>e Rückstellungen<br />
gebildet werden, wenn sich örtliche Steuersachverhalte, die noch nicht Gegenstand e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltungsverfahrens (z.B. Verfahren zum Erlass e<strong>in</strong>e rechtskräftigen Steuerbescheides) s<strong>in</strong>d, ggf. grundsätzlich<br />
und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form unter die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO <strong>NRW</strong> subsumieren lassen.<br />
Die Festlegung, dass aus der Festsetzung oder der Fälligkeit geme<strong>in</strong>dlicher Steuern e<strong>in</strong>e Zurechnung der<br />
Ressourcen zum Haushaltsjahr vorzunehmen ist, ist sachgerecht und vertretbar.<br />
Geme<strong>in</strong>deübergreifend dürfen von den Geme<strong>in</strong>den daher auch ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für Sachverhalte im Rahmen<br />
des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzausgleichs sowie für von der Geme<strong>in</strong>de zu zahlende Umlagen gebildet werden. Kommt<br />
es aber nach dem Erlass e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Bescheides zu e<strong>in</strong>em Widerspruch des Betroffenen gegen den<br />
Bescheid bzw. zu e<strong>in</strong>em Klageverfahren ist von der Geme<strong>in</strong>de zum Abschlussstichtag zu prüfen und zu entscheiden,<br />
ob <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall e<strong>in</strong>e Rückstellung für drohende Verluste aus laufenden Verfahren <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzt werden muss, sofern der voraussichtliche Verlust nicht ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> wird.<br />
4.4 Zu Nummer 4 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten):<br />
4.4.0 Vorliegen von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
4.4.0.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de erst bei<br />
Fälligkeit erfüllt werden (vgl. § 23 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Soweit die Geme<strong>in</strong>de am Abschlussstichtag des<br />
Haushaltsjahres die von ihr e<strong>in</strong>gegangenen Verpflichtungen noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt hat, s<strong>in</strong>d<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1564
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
diese z.B. als Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, gegliedert nach Arten, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten liegen immer dann vor, wenn für die Geme<strong>in</strong>de gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten zu e<strong>in</strong>er konkreten<br />
Leistungserbr<strong>in</strong>gung auf Grund von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen<br />
verpflichtet ist. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn diese am Abschlussstichtag wirtschaftlich<br />
noch bestehen, weil die Geme<strong>in</strong>de ihre Verpflichtung noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt hat. Derartige<br />
geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten stellen e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Belastung der Geme<strong>in</strong>de dar, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
sicher von e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung ihres Vermögens ausgehen kann. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen daher ke<strong>in</strong>e<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus schwebenden Geschäften der Geme<strong>in</strong>de angesetzt werden.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten beziehen sich i.d.R. auf Geldleistungen, bei denen der Leistungszwang für<br />
die Geme<strong>in</strong>de betragsmäßig h<strong>in</strong>reichend konkret bestimmt se<strong>in</strong> muss. Quantifizierbar ist e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtung,<br />
wenn sie zum Abschlussstichtag der Höhe nach konkret benannt werden kann, z.B. durch den Rückzahlungsbetrag<br />
e<strong>in</strong>es aufgenommenen Darlehens bzw. durch den zu erbr<strong>in</strong>genden Erfüllungsbetrag (vgl. § 91<br />
Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>). Als Restlaufzeit gilt daher grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und<br />
dem Zeitpunkt des Ausgleichs der Forderung <strong>in</strong>sgesamt durch den Schuldner der Geme<strong>in</strong>de, der z.B. vertraglich<br />
bestimmt se<strong>in</strong> kann oder zu dem der Ausgleich durch den Schuldner tatsächlich erfolgen soll.<br />
Bei e<strong>in</strong>em von der Geme<strong>in</strong>de aufgenommenen Darlehen kann ggf. auch e<strong>in</strong>e Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag<br />
und dem Auszahlungsbetrag bestehen, z.B. durch e<strong>in</strong> Disagio. In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Rückzahlungsbetrag<br />
e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeit höher ist als der erhaltene Auszahlungsbetrag, darf der Unterschiedsbetrag<br />
<strong>in</strong> den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Dieser Betrag ist dann durch<br />
planmäßige jährliche Abschreibungen, die auf die gesamte Laufzeit der Verb<strong>in</strong>dlichkeit verteilt werden können,<br />
aufzulösen (vgl. § 42 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
4.4.0.2 Der Bilanzausweis von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de entstehen aus den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbeziehungen mit Dritten, z.B.<br />
aus der Aufnahme von Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen Dritter. Insbesondere<br />
bei den von der Geme<strong>in</strong>de aufgenommenen Krediten für Investitionen wird e<strong>in</strong>e weitere Untergliederung nach<br />
Gläubigern verlangt. Die Arten der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Anleihen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten für Investitionen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleichkommen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Lieferungen und Leistungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1565<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
- von verbundenen Unternehmen<br />
- von Beteiligungen<br />
- von Sondervermögen<br />
- vom öffentlichen Bereich<br />
- vom privaten Kreditmarkt<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Transferleistungen<br />
Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
Abbildung 403 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz“<br />
Es können <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen aber auch Anleihen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen se<strong>in</strong>. In diesen Fällen werden<br />
durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Kommunalobligationen) die Rechte der Gläubiger verbrieft<br />
und es entstehen <strong>in</strong> deren Umfang zu erfüllende Verb<strong>in</strong>dlichkeiten für die Geme<strong>in</strong>de. Dem Ansatz von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss zudem e<strong>in</strong>e Abgrenzungsprüfung durch die Geme<strong>in</strong>de vorausgehen.<br />
Es muss beurteilt werden, ob nicht statt e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit e<strong>in</strong>e Rückstellung auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen ist oder e<strong>in</strong> im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel anzugebendes, aber nicht zu<br />
bilanzierendes Haftungsverhältnis besteht. Der Ansatz der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz orientiert sich im Wesentlichen an den möglichen Arten von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten.<br />
Von den geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d zudem die Haftungsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de zu unterscheiden.<br />
Diese Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d gesondert im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel anzugeben (vgl.<br />
§ 47 Abs. 1 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Außerdem ist beim Ansatz von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten besonders das allgeme<strong>in</strong><br />
geltende Bruttopr<strong>in</strong>zip und das Vollständigkeitsgebot zu beachten (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Es ist daher<br />
grundsätzlich nicht zulässig, die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit den von der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzierenden<br />
Forderungen zu verrechnen bzw. zu saldieren.<br />
4.4.0.3 Die Fremdwährungsverb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat die Fremdwährungsverb<strong>in</strong>dlichkeiten nicht <strong>in</strong> der ggf. aufgenommenen ausländischen Währung,<br />
sondern immer <strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Fremdwährungsverb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d<br />
daher umzurechnen und mit dem Euro-Betrag anzugeben, den die Geme<strong>in</strong>de zur Erfüllung ihrer Verpflichtung<br />
aufbr<strong>in</strong>gen muss. Dafür ist der Zeitpunkt der Begründung mit dem Devisenkurs am Zugangstag heranzuziehen.<br />
Dieser Wert ist bei s<strong>in</strong>kenden Devisenkursen beizubehalten. Bei steigenden Devisenkursen ist dagegen der sich<br />
danach ergebende höhere Wert der Verb<strong>in</strong>dlichkeit am Bilanzstichtag auszuweisen. Liegt der Devisenkurs am<br />
Bilanzstichtag unter dem Buchkurs, aber noch über dem Devisenkurs vom Zugangstag (wenn e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
<strong>in</strong> Vorjahren wegen gestiegenen Kurses aufgewertet wurde), darf der niedrigere Kurs am Bilanzstichtag verwendet<br />
werden, soweit der Anschaffungswert nicht unterschritten wird.<br />
Die währungsbezogenen Derivatgeschäfte aber auch die z<strong>in</strong>sbezogenen F<strong>in</strong>anzgeschäfte, die im Zusammenhang<br />
mit e<strong>in</strong>em Kredit abgeschlossen wurden, s<strong>in</strong>d im Anhang anzugeben. Außerdem s<strong>in</strong>d nach § 44 Abs. 2 Nr.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> entsprechende Angaben zum Kurs der Währungsumrechnung zu machen. Da oftmals die Geme<strong>in</strong>den<br />
auch Kredite im Ausland aufnehmen, geht es nicht alle<strong>in</strong> darum, im Anhang zu zeigen, <strong>in</strong> welcher Höhe<br />
dieser Sachverhalt <strong>in</strong> der Währung „Euro“ auszudrücken wäre, sondern auch das damit ggf. verbundene Risikopotential<br />
offen zu legen.<br />
4.4.0.4 Die Gesamtschuldnerschaft<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann <strong>in</strong> besonderen Fällen auch e<strong>in</strong>er von mehreren Schuldnern se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong>e Leistung <strong>in</strong> der<br />
Weise e<strong>in</strong>em Dritten schulden, dass jeder der Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der<br />
Gläubiger aber die Leistung nur e<strong>in</strong>mal zu fordern berechtigt ist, so liegt e<strong>in</strong>e Gesamtschuldnerschaft vor. In solchen<br />
Fällen kann der Gläubiger die Leistung nach se<strong>in</strong>em Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu e<strong>in</strong>em<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1566
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Teil fordern, denn bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner gegenüber dem Gläubiger<br />
verpflichtet (vgl. § 412 BGB). Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund hat die Geme<strong>in</strong>de bzw. jeder Schuldner die Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
<strong>in</strong> ihrer vollen Höhe zu bilanzieren. Jedoch kann die wirtschaftliche Belastung durch e<strong>in</strong>en zu aktivierenden Rückgriffs-<br />
bzw. Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Schuldnern verm<strong>in</strong>dert werden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de die Gesamtschuld begleicht, kann sie entsprechende Forderungen gegenüber<br />
den übrigen Schuldnern bilanzieren. In diesen beiden Fällen ist es jedoch wegen des Verrechnungsverbots<br />
zwischen Aktiv- und Passivposten nicht zulässig, e<strong>in</strong>e Saldierung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und der Ansprüche vorzunehmen.<br />
Lediglich <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen zwischen den Schuldner e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung besteht, dass jeder<br />
Schuldner se<strong>in</strong>e Schuld anteilig erbr<strong>in</strong>gt, braucht nur e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit <strong>in</strong> der Höhe des jeweiligen Anteils bilanziert<br />
werden. Im Anhang im Jahresabschluss (vgl. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>) s<strong>in</strong>d dann darüber entsprechende Angaben<br />
über solche örtlichen Sachverhalte zu machen.<br />
4.4.0.5 Das Verbot des Betreibens von Bankgeschäften<br />
Im Zusammenhang mit den geme<strong>in</strong>dlichen Kreditgeschäften nach dieser Vorschrift ist auch das Verbot <strong>in</strong> § 107<br />
Abs. 6 GO <strong>NRW</strong> zu beachten, nach dem die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> Bankunternehmen errichten, übernehmen oder betreiben<br />
darf. Der Geme<strong>in</strong>den ist durch § 107 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong> gestattet worden, e<strong>in</strong>e Sparkasse zu errichten und<br />
zu betreiben. Für diese öffentlich-rechtlichen Anstalten gelten dann besondere Vorschriften, die im Sparkassengesetz<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen verankert s<strong>in</strong>d. Die Regelung <strong>in</strong> § 107 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong> schließt dabei das generelle<br />
Verbot zum Betreiben von Bankgeschäften im S<strong>in</strong>ne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) e<strong>in</strong>.<br />
Für die Abwicklung von Bankgeschäften bedarf es nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>es Unternehmens, denn Bank- und F<strong>in</strong>anzdienstleistungsgeschäfte<br />
werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv ke<strong>in</strong>en <strong>in</strong> kaufmännischer<br />
Weise e<strong>in</strong>gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bereits dann gewerbsmäßig betrieben, wenn der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betrieb auf e<strong>in</strong>e gewisse Dauer angelegt ist und die Geme<strong>in</strong>de ihn mit der Absicht der Gew<strong>in</strong>nerzielung verfolgt.<br />
E<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht ist z.B. auch dann gegeben, wenn durch e<strong>in</strong> Geschäft höhere Z<strong>in</strong>sen bei Kredit<strong>in</strong>stituten<br />
erspart werden sollen. E<strong>in</strong>e Beurteilung geme<strong>in</strong>dlicher Bankgeschäfte im S<strong>in</strong>ne des § 1 Abs. 1 KWG<br />
bedarf regelmäßig der Kenntnisse im E<strong>in</strong>zelfall, denn beim Betreiben mehrerer Bank- oder F<strong>in</strong>anzdienstleistungsgeschäfte<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de kann sich e<strong>in</strong> bankrechtlicher Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de bereits auch<br />
bei e<strong>in</strong>em vergleichsweise ger<strong>in</strong>gen Umfang ergeben.<br />
4.4.0.6 Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach § 44 Abs. 3 i.V.m. § 47 GemHVO <strong>NRW</strong> verpflichtet, Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel löst die<br />
kamerale Übersicht über die Schulden ab. Er weist den Stand und die Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im<br />
Haushaltsjahr detaillierter nach. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d daher im Wesentlichen nach den wichtigsten Arten,<br />
z.B. aus Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen, abzubilden. Bei den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen ist zudem e<strong>in</strong>e Differenzierung nach Gläubigern vorzunehmen.<br />
Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel ist nach zwei Systematisierungskriterien zu gliedern, um die Struktur der Verschuldung<br />
der Geme<strong>in</strong>de transparent zu machen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann zu den Inhalten des Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels die aus ihrer Sicht notwendigen Zusatz<strong>in</strong>formationen<br />
geben. Diese sollen aber die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. Die<br />
Aufteilung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de nach ihren Restlaufzeiten ist nicht abweichend vom Referenzmodell<br />
des Handelsgesetzbuches (HGB) vorzunehmen. Auch nach diesen Vorschriften werden Informationen über<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit Angaben der Restlaufzeiten verlangt, z.B. über kurzfristige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit<br />
bis zu e<strong>in</strong>em Jahr (vgl. § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB) oder über langfristige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit<br />
von mehr als fünf Jahren (vgl. § 285 Satz 1 Nr. 1 a) bzw. 2 HGB).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1567
4.4.0.7 Ausbuchen von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de, die aus den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbeziehungen mit Dritten entstanden<br />
und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, z.B. als Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen oder Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten zur Liquiditätssicherung oder Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Transferleistungen u.a., angesetzt werden, s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de auszubuchen, wenn sie erloschen<br />
s<strong>in</strong>d. Die Ausbuchung ist dabei nicht von der Art der Beendigung e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeit abhängig,<br />
lediglich der Zeitpunkt der Ausbuchung. Die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten erlöschen regelmäßig durch Erfüllung,<br />
d.h. die Geme<strong>in</strong>de ist ihrer Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen (vgl. § 362 BGB). Bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
kann e<strong>in</strong>e bestehende Verb<strong>in</strong>dlichkeit auch durch Aufrechnung erlöschen, wenn z.B. vertraglich vere<strong>in</strong>bart wurde,<br />
dass bei gegenseitig gleichartigen Leistungen jeder Vertragspartner e<strong>in</strong>seitig se<strong>in</strong>e Forderung gegen die Forderung<br />
des Anderen aufrechnen darf, sofern die eigene Forderung voll wirksam, e<strong>in</strong>redefrei und fällig ist (vgl. § 387<br />
BGB). Das Ausbuchen von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten kann <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen aber auch durch e<strong>in</strong>e Schuldumwandlung oder<br />
durch e<strong>in</strong>en Erlass, bei dem der Gläubiger auf se<strong>in</strong>e Forderung verzichtet, zum Tragen kommen.<br />
4.4.1 Zu Nummer 4.1 (Anleihen):<br />
4.4.1.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Anleihen“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus der Herausgabe von Anleihen<br />
ansetzen. Die Anleihen stellen e<strong>in</strong>e langfristige F<strong>in</strong>anzierungsform für Fremdkapital dar, bei der das vom Herausgeber<br />
benötigte Kapital von e<strong>in</strong>er unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht<br />
wird. Die Geme<strong>in</strong>de ausgebrachten Wertpapiere können an der Börse gehandelt werden und unterliegen<br />
damit auch den üblichen Kursschwankungen. Beispiele für Anleihen s<strong>in</strong>d Teilschuldverschreibungen (Obligationen),<br />
Gew<strong>in</strong>nschuldverschreibungen, Genusssche<strong>in</strong>e u.a. Die Genusssche<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d nur dann unter Anleihen auszuweisen,<br />
wenn sie ausschließlich Gläubigerrechte verbriefen.<br />
E<strong>in</strong>e Anleihe ist bei der erstmaligen Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) von der Geme<strong>in</strong>de mit dem Rückzahlungsbetrag<br />
zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag (E<strong>in</strong>zahlungsbetrag)<br />
ist. Außerdem s<strong>in</strong>d die Anleihebed<strong>in</strong>gungen nicht unbeachtlich, <strong>in</strong> denen z.B. die Rückzahlungsfälligkeiten,<br />
die Verz<strong>in</strong>sung, die Umtausch- und Bezugsrechte, geregelt werden. S<strong>in</strong>d die Anleihen konvertibel, also<br />
e<strong>in</strong> Umtausch- oder Bezugsrecht gewährt wird, führen solche Tatbestände nicht zu e<strong>in</strong>er gesonderten Angabe <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Die besonderen Tatbestände sollten aber auch im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
angegeben werden. In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Rückzahlungsbetrag e<strong>in</strong>er Anleihe höher ist als der<br />
E<strong>in</strong>zahlungsbetrag, darf der Unterschiedsbetrag (Disagio) von der Geme<strong>in</strong>de als Rechnungsabgrenzungsposten<br />
aktiviert werden (vgl. § 42 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Liegt der E<strong>in</strong>zahlungsbetrag der Geme<strong>in</strong>de über dem Rückzahlungsbetrag,<br />
so muss die Differenz (Agio) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz durch e<strong>in</strong>en passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(vgl. § 42 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) entsprechend der Kapitalnutzung über die Laufzeit der Anleihe<br />
verteilt werden.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Anleihen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 30 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m.<br />
den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Unter<br />
diesem Bilanzposten dürfen ke<strong>in</strong>e Schuldsche<strong>in</strong>darlehen der Geme<strong>in</strong>de angesetzt werden.<br />
4.4.1.2 Das Verbot von E<strong>in</strong>lagengeschäften<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de ist die Annahme fremder Gelder als E<strong>in</strong>lagen oder anderer unbed<strong>in</strong>gt rückzahlbarer Gelder von<br />
Dritten, sofern der Rückzahlungsanspruch der Dritten nicht <strong>in</strong> Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1568
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
wird, e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>lagengeschäft als Bankgeschäft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG) und für die Geme<strong>in</strong>de unzulässig. Dabei<br />
kommt es nicht darauf an, ob die Z<strong>in</strong>sen vergütet werden. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>lagengeschäft im S<strong>in</strong>ne des KWG betreibt, wer<br />
fremde Gelder im o.a. S<strong>in</strong>ne annimmt. Als rückzahlbar werden dabei Gelder angesehen, bei denen e<strong>in</strong> zivilrechtlicher<br />
Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht, z.B. bei e<strong>in</strong>em Darlehen nach § 488 BGB und dieser nicht unter<br />
e<strong>in</strong>er Bed<strong>in</strong>gung steht (vgl. § 158 Abs. 1 BGB). Dabei ist bereits die Anbahnung und Durchführung der Darlehen<br />
e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>lagengeschäft im S<strong>in</strong>ne des KWG.<br />
E<strong>in</strong>e Beurteilung geme<strong>in</strong>dlicher Bankgeschäfte im S<strong>in</strong>ne des § 1 Abs. 1 KWG bedarf regelmäßig der Kenntnisse<br />
im E<strong>in</strong>zelfall, denn beim Betreiben mehrerer Bank- oder F<strong>in</strong>anzdienstleistungsgeschäfte kann sich e<strong>in</strong> bankrechtliche<br />
Geschäftsbetrieb bereits auch bei e<strong>in</strong>em vergleichsweise ger<strong>in</strong>gen Umfang ergeben. Ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>lagengeschäft<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG und damit ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Bankgeschäft ist die Ausgabe von Inhaber- oder<br />
Orderschuldverschreibungen, bei denen von der Geme<strong>in</strong>de unbed<strong>in</strong>gt zurückzahlbare Gelder von Dritten angenommen<br />
werden und der unbed<strong>in</strong>gte Rückzahlungsanspruch des Dritten <strong>in</strong> der Inhaber- oder Orderschuldverschreibung<br />
verbrieft ist. Dabei ist Voraussetzung. dass die gesetzlichen und wertpapierrechtlichen Voraussetzungen<br />
von der Geme<strong>in</strong>de gewahrt und wirksame Wertpapiere begeben werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist von der Geme<strong>in</strong>de darauf zu achten, dass sie als Aussteller von Inhaber- oder<br />
Orderschuldverschreibungen nicht wegen e<strong>in</strong>er möglichen Verwahrung und Aufbewahrung von Wertpapieren für<br />
Dritte den Tatbestand des Depotgeschäftes nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG erfüllt, denn sie würde dann der<br />
Erlaubnispflicht nach § 32 KWG unterfallen. Außerdem kann auch der Vertrieb von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen<br />
durch Dritte, die von der Geme<strong>in</strong>de beauftragt werden, e<strong>in</strong>e für den Dritten erlaubnispflichtige<br />
F<strong>in</strong>anzdienstleistung darstellen. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund wäre umfassend zu prüfen, ob e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>lagengeschäft für<br />
die Geme<strong>in</strong>de überhaupt wirtschaftlich ist, wenn dabei e<strong>in</strong>e Gewerbsmäßigkeit nicht zulässig ist.<br />
4.4.2 Zu Nummer 4.2 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen):<br />
4.4.2.0 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten für Investitionen nach § 86 GO <strong>NRW</strong> anzusetzen. Bei diesen Krediten s<strong>in</strong>d der Geme<strong>in</strong>de von<br />
e<strong>in</strong>em Dritten Geldbeträge mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden, das aufgenommene Kapital dem<br />
Kreditgeber zurückzuzahlen. In ihrer Bilanz muss die Geme<strong>in</strong>de sämtliche Verpflichtungen aus den aufgenommenen<br />
Krediten differenziert nach den wichtigsten Kreditgebern ansetzen, so dass nach § 41 Abs. 4 Nr. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> nach verbundenen Unternehmen (Nummer 4.2.1), Beteiligungen (Nummer 4.2.2), Sondervermögen<br />
(Nummer 4.2.3) sowie nach Krediten vom öffentlichen Bereich (Nummer 4.2.4) und vom privaten Kreditmarkt<br />
(Nummer 4.2.5) zu unterscheiden ist. Dabei s<strong>in</strong>d dem Ansatz von geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten jedoch nicht<br />
die der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>geräumten Kreditl<strong>in</strong>ien zu Grunde zu legen, sondern nur die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus der tatsächlichen<br />
Kreditaufnahme der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die Kredite für Geme<strong>in</strong>den, z.B. für Investitionen <strong>in</strong> Form des Kommunalkredits, stellen ke<strong>in</strong>e eigenständige Kreditform<br />
dar, vielmehr unterliegen sie den Formen der Kredite aus der allgeme<strong>in</strong>en Geldwirtschaft. Der Begriff des<br />
Kredites ist daher von dort übernommen worden und entspricht dem Darlehensbegriff nach §§ 488 BGB. Er umfasst<br />
daher für die Geme<strong>in</strong>den nur Geldschulden und nicht darlehensweise empfangene Sachen (vgl. §§ 607 ff.<br />
BGB). Die geme<strong>in</strong>dlichen Kredite werden im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte, z.B. als Schuldsche<strong>in</strong>darlehen,<br />
Anleihen u.a., aufgenommen. Der Rückzahlungsbetrag stellt dann den zu passivierenden Wertansatz<br />
dar, wenn der Geme<strong>in</strong>de als Schuldner<strong>in</strong> nicht der volle Rückzahlungsbetrag zugeflossen ist. Als Anschaffungswert<br />
e<strong>in</strong>er Darlehensverpflichtung gilt deren Nennwert.<br />
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kredites und dessen Rückzahlungsbetrag, z.B.<br />
auf Grund von Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren darf <strong>in</strong> den aktiven<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1569
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rechnungsabgrenzungsposten der Bilanz aufgenommen werden und ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen<br />
aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verb<strong>in</strong>dlichkeit verteilt werden können (vgl. § 42 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). In den Fällen, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de die Kredite mit e<strong>in</strong>er Endfälligkeit aufgenommen<br />
werden, steht der Kredit i.d.R. der Geme<strong>in</strong>de während se<strong>in</strong>er gesamten Laufzeit <strong>in</strong> voller Höhe zur Verfügung. Bei<br />
e<strong>in</strong>em Tilgungsdarlehen (Annuitätendarlehen, Ratendarlehen) h<strong>in</strong>gegen verr<strong>in</strong>gert sich die Verb<strong>in</strong>dlichkeit laufend<br />
und im Allgeme<strong>in</strong>en gleichmäßig über die Vertragslaufzeit. Zu den Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Kreditaufnahme für<br />
Investitionen durch die Geme<strong>in</strong>de siehe auch Erläuterungen zu § 86 GO <strong>NRW</strong>.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 32 zugeordnet<br />
(vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.4.2.1 Zu Nummer 4.2.1 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten von Unternehmen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von verbundenen Unternehmen“ s<strong>in</strong>d<br />
die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch die <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher<br />
Form bestehenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben anzusetzen. Die Anteile an solchen Betrieben werden von der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> der Absicht gehalten, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben herzustellen, und sie stehen<br />
unter der Kontrolle der Geme<strong>in</strong>de. Als verbundene Unternehmen s<strong>in</strong>d somit jene Beteiligungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz gesondert auszuweisen, die im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
4.4.2.2 Zu Nummer 4.2.2 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten von Beteiligungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Beteiligungen“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe anzusetzen, an denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
Anteile hält. Als Beteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz alle Anteile der Geme<strong>in</strong>de, d.h. die mitgliedschaftlichen<br />
Vermögens- und Verwaltungsrechte an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben e<strong>in</strong>zuordnen, die <strong>in</strong> der Absicht<br />
gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben herzustellen. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz setzt daher voraus, dass die Verb<strong>in</strong>dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient und e<strong>in</strong>en Beitrag zur<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de leistet oder leisten kann. E<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de liegt i.d.R. vor, wenn<br />
sie an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit mehr als 20 v.H. beteiligt ist (vgl. § 271 Abs. 1 HGB).<br />
4.4.2.3 Zu Nummer 4.2.3 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten von Sondervermögen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Sondervermögen“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen anzusetzen. Zu diesen<br />
Sondervermögen zählen nach § 97 GO <strong>NRW</strong> die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die<br />
organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />
Auch die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, z.B.<br />
eigene Zusatzversorgungskassen oder Eigenunfallversicherungen, gehören dazu, wenn für diese e<strong>in</strong>e entsprechend<br />
abgesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss erfolgt.<br />
4.4.2.4 Zu Nummer 4.2.4 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten vom öffentlichen Bereich):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom öffentlichen Bereich“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch öffentlich-rechtliche Institutionen, unabhängig von ihrer<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1570
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Organisationsform, anzusetzen, die nicht e<strong>in</strong> verbundenes Unternehmen, e<strong>in</strong>e Beteiligung oder e<strong>in</strong> Sondervermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d. Zu solchen Institutionen s<strong>in</strong>d der Bund, das Land, die Geme<strong>in</strong>deverbände auch <strong>in</strong><br />
Form von Zweckverbänden, die Versicherungsträger von Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie die<br />
Bundesagentur für Arbeit zu zählen. Ebenso s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten die öffentlich-rechtlichen Kredit<strong>in</strong>stitute<br />
und die Sparkassen anzusetzen, die auch öffentlich-rechtliche Institutionen darstellen.<br />
4.4.2.5 Zu Nummer 4.2.5 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten vom privaten Kreditmarkt):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom privaten Kreditmarkt“ sollen sämtliche<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus Krediten für Investitionen angesetzt werden, die dadurch entstanden<br />
s<strong>in</strong>d, dass die Geme<strong>in</strong>de Investitionskredite am privaten Kreditmarkt aufgenommen hat. Das Merkmal „privater<br />
Kreditmarkt“ umfasst dabei alle <strong>in</strong>- und ausländischen Banken und sonstigen Kredit<strong>in</strong>stitute im S<strong>in</strong>ne des § 1<br />
KWG. Dadurch sollen unter diesem Posten die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch<br />
Banken und Kredit<strong>in</strong>stitute sowie sonstige Kreditgeber angesetzt werden, die nicht dem öffentlichen Bereich zugeordnet<br />
werden können.<br />
Das <strong>in</strong> dieser Vorschrift ausdrücklich gebrauchte Wort „privaten“ dient dabei der Abgrenzung zum öffentlichen<br />
Bereich. Durch diese Abgrenzung wird auf e<strong>in</strong>e umfassende Betrachtung des gesamten Kreditmarktes, mit dem<br />
die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Beziehung steht, verzichtet. Daraus folgt, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten<br />
für Investitionen, die gegenüber Banken und Kredit<strong>in</strong>stitute des öffentlichen Bereichs, auch bei den Sparkassen,<br />
bestehen, nicht unter diesem Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Die Deutsche Bundesbank stellt unter ihrer Internetadresse<br />
im Bereich „Dokumentationen“ e<strong>in</strong> aktuelles Verzeichnis der Kredit<strong>in</strong>stitute zur E<strong>in</strong>sichtnahme zur Verfügung.<br />
4.4.3 Zu Nummer 4.3 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der<br />
Geme<strong>in</strong>de aus der Kreditaufnahme zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit anzusetzen. Mit den Krediten<br />
zur Liquiditätssicherung (Liquiditätskredite) nach § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> wird die Liquidität der Geme<strong>in</strong>de verstärkt<br />
und damit die Zahlungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de gesichert. Diese geme<strong>in</strong>dlichen Kredite werden im Rahmen privatrechtlicher<br />
Rechtsgeschäfte aufgenommen. E<strong>in</strong> Hauptmerkmal dieses Betriebmittelkredites ist se<strong>in</strong>e kurze Laufzeit,<br />
entweder nach Tagen oder Monaten bestimmt, aber jeweils immer nicht länger als e<strong>in</strong> Jahr.<br />
Die Kredite für Geme<strong>in</strong>den stellen aber ke<strong>in</strong>e eigenständige Kreditform dar, vielmehr unterliegen sie den Formen<br />
der Kredite aus der allgeme<strong>in</strong>en Geldwirtschaft. Der Begriff des Kredites ist daher von dort übernommen worden<br />
und entspricht dem Darlehensbegriff nach §§ 488 BGB. Er umfasst daher für die Geme<strong>in</strong>den nur Geldschulden<br />
und nicht darlehensweise empfangene Sachen (vgl. §§ 607 ff. BGB). Die „Liquiditätskredite“, die haushaltsrechtlich<br />
nicht den Krediten nach § 86 GO <strong>NRW</strong> zuzuordnen s<strong>in</strong>d, berühren daher bei ihrer Aufnahme nicht den <strong>in</strong> der<br />
Haushaltssatzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 c) GO <strong>NRW</strong> festzusetzenden Kreditrahmen für Kredite für Investitionen.<br />
Für die Kredite zur Liquiditätssicherung ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung e<strong>in</strong> Höchstbetrag für die Aufnahme<br />
dieser Kredite festzusetzen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei den Krediten zur Liquiditätssicherung wird außerdem zwischen Festbetragskrediten und Kontokorrentkrediten<br />
unterschieden. Bei e<strong>in</strong>em Festbetragskredit verpflichtet sich die Geme<strong>in</strong>de vertraglich, e<strong>in</strong> kurzfristiges Darlehen<br />
mit e<strong>in</strong>em bestimmten Betrag für e<strong>in</strong>e festgelegte Zeit <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Bei e<strong>in</strong>em Kontokorrentkredit wird<br />
dem Konto<strong>in</strong>haber das Recht e<strong>in</strong>geräumt, se<strong>in</strong> Konto bis zu e<strong>in</strong>er vorher bestimmten Höhe zu überziehen (Rahmenkredit).<br />
Dieser Kredit gilt mit der tatsächlichen Überziehung des Kontos (M<strong>in</strong>usbestand) als aufgenommen.<br />
Jeder Zahlungsvorgang über dieses Konto verändert dann die Höhe des <strong>in</strong> Anspruch genommenen kurzfristigen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1571
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Überziehungskredits. Dies hat zur Folge, dass unter diesem Bilanzposten die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus allen Arten<br />
der Verstärkung von Zahlungsmitteln (Sicherung der Liquidität) anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 33 zugeordnet<br />
(vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.4.4 Zu Nummer 4.4 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen“<br />
s<strong>in</strong>d Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften anzusetzen, aus denen e<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de begründet wurde, die e<strong>in</strong>er Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt. Damit<br />
s<strong>in</strong>d nur die geme<strong>in</strong>dlichen Rechtsgeschäfte als kreditähnlich e<strong>in</strong>zuordnen, die mit der Investitionstätigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehen. Dieses Erfordernis wird auch durch die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Regelungen über kreditähnliche<br />
Rechtsgeschäfte <strong>in</strong> die Vorschriften über die geme<strong>in</strong>dliche Kreditaufnahme für Investitionen nach § 86<br />
GO <strong>NRW</strong> deutlich.<br />
Zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften der Geme<strong>in</strong>de zählen z.B. Schuldübernahmen, Leibrentenverträge,<br />
Verträge über die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz, Gewährung<br />
von Schuldendiensthilfen an Dritte, Leas<strong>in</strong>gverträge, Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften.<br />
Von besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d Leibrentenverträge und Leas<strong>in</strong>gverträge. Leibrentenverträge gehören zu<br />
den Rentenverpflichtungen. Leibrentenverträge können im Rahmen e<strong>in</strong>es Vermögenserwerbs vorkommen, zum<br />
Beispiel bei der Anschaffung e<strong>in</strong>es Grundstückes auf Rentenbasis.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleichkommen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen<br />
der Kontengruppe 34 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses<br />
des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.4.5 Zu Nummer 4.5 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen<br />
auf Grund von Kauf- und Werkverträgen, Dienstleistungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen,<br />
bei denen die Erbr<strong>in</strong>gung der eigenen (Gegen-)Leistung (z. B. die Zahlung für e<strong>in</strong>e empfangene Leistung)<br />
noch aussteht, anzusetzen. Diese Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de werden analog zum Handelsrecht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz gesondert ausgewiesen. Bei Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus Lieferungen und Leistungen<br />
ist der Rückzahlungsbetrag der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung aufbr<strong>in</strong>gen muss (Erfüllungsbetrag).<br />
Die Lieferantenverb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d grundsätzlich mit dem Rechnungsbetrag anzusetzen. Bei Inanspruchnahme<br />
des Skontos m<strong>in</strong>dern sich die Verb<strong>in</strong>dlichkeit und die Anschaffungskosten der bezogenen Güter. Sofern von<br />
vornhere<strong>in</strong> feststeht, dass unter Skontoabzug gezahlt wird, kann die Verb<strong>in</strong>dlichkeit schon mit dem Nettobetrag<br />
angesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist das Saldierungsverbot zu beachten, so dass e<strong>in</strong>e Forderung an<br />
e<strong>in</strong>en Lieferanten nicht mit e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit aus Lieferungen und Leistungen verrechnet werden darf. E<strong>in</strong>e<br />
Ausnahme besteht bei geleisteten Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen oder wenn die Voraussetzungen<br />
für e<strong>in</strong>e Aufrechnung nach § 387 BGB vorliegen. Bei gegenseitigem Anerkenntnis kann haushaltstechnisch lediglich<br />
e<strong>in</strong>e Verrechnung im Rahmen der Zahlungsabwicklung vorgenommen werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1572
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§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 35 zugeordnet<br />
(vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.4.6 Zu Nummer 4.6 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen):<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen“ s<strong>in</strong>d die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen,<br />
die aus der Übertragung von F<strong>in</strong>anzmitteln von Dritten entstanden s<strong>in</strong>d, denen jedoch ke<strong>in</strong>e konkrete<br />
Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de gegenübersteht. Sie beruhen auf e<strong>in</strong>seitigen Verwaltungsvorfällen, nicht auf e<strong>in</strong>em<br />
Leistungsaustausch und werden im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft als Transfererträge als auch<br />
als Transferaufwendungen erfasst, z.B. aus der Gewährung von Sozialhilfeleistungen oder andere personenbezogene<br />
geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzleistungen. Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch die geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen<br />
zu erfassen, die bei der Geme<strong>in</strong>de wegen erhaltener rückzahlbarer Zuwendungen bestehen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach unbed<strong>in</strong>gt rückzahlbare Zuwendungen, z.B. Darlehen. Sie darf <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
dafür ke<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bilden. E<strong>in</strong>e unbed<strong>in</strong>gte Rückzahlungsverpflichtung bedeutet,<br />
dass der Zuwendungsgeber se<strong>in</strong> Kapital nicht dauerhaft oder zeitlich unbegrenzt (langfristig) der Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Verfügung stellen will. Diese Absicht des Zuwendungsgebers, z.B. im Zuwendungsbescheid festgehalten,<br />
führt dazu, dass solche erhaltenen Zuwendungen e<strong>in</strong>e vorübergehende „F<strong>in</strong>anzierungshilfe“ für die Geme<strong>in</strong>de<br />
darstellen. Dieses gilt <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e gewährte Zuwendung von der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Darlehen über e<strong>in</strong>e Bank abgerufen werden kann.<br />
E<strong>in</strong>e entsprechende Bilanzierung ist von der Geme<strong>in</strong>de dann vorzunehmen, wenn die Geme<strong>in</strong>de die ihr von e<strong>in</strong>em<br />
Dritten gewährte Zuwendung noch nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet hat. Im Zeitraum vom Erhalt<br />
der Zuwendungsmittel bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung muss grundsätzlich vom Bestehen<br />
e<strong>in</strong>er Rückzahlungsverpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de ausgegangen werden. E<strong>in</strong>e solche Rückzahlungspflicht besteht<br />
unabhängig davon, ob der Zuwendungsgeber davon Gebrauch machen wird. In diesen Fällen ist es sachgerecht,<br />
e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit <strong>in</strong> Höhe des noch nicht verwendeten Betrages unter dem gesonderten Bilanzposten<br />
„Erhaltene Anzahlungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Nach der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel kann dann im Wege des Passivtausches der<br />
notwendige Sonderposten gebildet bzw. aufgestockt werden. E<strong>in</strong>e solche bilanzielle Handhabung ist mit der Bilanzierung<br />
der noch nicht fertig gestellten Vermögensgegenständen auf der Aktivseite der Bilanz vergleichbar.<br />
Dort s<strong>in</strong>d Vorleistungen der Geme<strong>in</strong>de auf künftige Vermögensgegenstände unter den Bilanzposten „Geleistete<br />
Anzahlungen“ anzusetzen. Solche geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen dürfen noch nicht unter den zutreffenden Bilanzposten<br />
der. <strong>in</strong> Betrieb genommenen Vermögensgegenstände angesetzt werden. Erst durch die Aktivierung des Vermögensgegenstandes,<br />
ggf. mit dem Zwischenschritt über aktivierungsfähige Anlagen im Bau, f<strong>in</strong>det die erforderliche<br />
Umschichtung auf der Aktivseite der Bilanz statt (Aktivtausch).<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus Transferleistungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 36 zugeordnet (vgl. § 27<br />
Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1573
4.4.7 Zu Nummer 4.7 (Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten):<br />
4.4.7.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ ist e<strong>in</strong> Auffangposten für die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de, die<br />
nicht unter e<strong>in</strong>em anderen Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten gesondert anzusetzen s<strong>in</strong>d. Zu den sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de zählen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die nicht auf der Grundlage von Warengeschäften oder e<strong>in</strong>em entgeltlichen<br />
Leistungsaustausch beruhen. Unter dem Bilanzposten s<strong>in</strong>d z.B. auch Verb<strong>in</strong>dlichkeiten anzusetzen, die<br />
dadurch entstehen, dass die Geme<strong>in</strong>de gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Steuern von anderen Steuerpflichtigen<br />
im Auftrag des Staates e<strong>in</strong>zuziehen und abzuführen (Durchlaufsteuern). Aber auch die eigenen Steuerverpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de sowie ihre Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern s<strong>in</strong>d als „Sonstige<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen. Der Erfüllungsbetrag stellt dabei den von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivierenden<br />
Wertansatz dar.<br />
Dieser Bilanzposten sollte jedoch dann nicht ausschließlich als e<strong>in</strong>ziger Sammelposten angesetzt werden, wenn<br />
dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten übersteigt oder besondere Arten<br />
von geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>en gesonderten Bilanzausweis erfordern, z.B. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Rahmen der sozialen Sicherung. Bieten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Bilanzposten<br />
oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Angaben im Anhang<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses die notwendige Transparenz über die zusammen gefassten Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
In diesem Zusammenhang soll <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vor dem Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“<br />
noch der gesonderte Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen angesetzt werden. Dieser Posten hat für die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, da sie ihre Vermögensgegenstände i.d.R. durch F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter mitf<strong>in</strong>anziert<br />
werden und die erhaltenen Zuwendungsmittel erst nach der Inbetriebnahme des damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes<br />
den Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz zugeordnet werden dürfen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 37 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.4.7.2 Erhaltene Anzahlungen<br />
4.4.7.2.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ sollen die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de gesondert angesetzt<br />
werden, die daraus entstehen, dass die Geme<strong>in</strong>de von Dritten F<strong>in</strong>anzmittel bereits erhalten hat, die von ihr<br />
erwünschte Leistung aber noch nicht oder noch nicht vollständig erbracht hat. Bei erhaltenen Zuwendungen bedeutet<br />
dies, dass die Geme<strong>in</strong>de die Zuwendung noch nicht zweckbezogen verwenden hat und deswegen ggf.<br />
e<strong>in</strong>e „schwebende“ Rückzahlungspflicht bis zur zweckentsprechenden Verwendung der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel<br />
bestehen kann. Derartige Sachverhalte stellen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de dar und sollen, weil sie regelmäßig<br />
von vorübergehender Natur s<strong>in</strong>d, unter e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten offen gelegt werden.<br />
Dieser Bilanzposten ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vor dem Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen.<br />
Er hat für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, da sie ihre Vermögensgegenstände vielfach durch<br />
F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter mitf<strong>in</strong>anziert werden und die erhaltenen Zuwendungsmittel bereits vor der Inbetriebnahme<br />
des damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes die liquiden Mittel auf der Aktivseite der Bilanz erhöhen. E<strong>in</strong><br />
solcher Zwischenstand von geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen <strong>in</strong> Bezug auf noch ausstehende oder bereits erhaltene<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1574
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gegenleistungen e<strong>in</strong>es Dritten soll auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz durch diesen gesonderten Bilanzposten<br />
aufgezeigt und nachvollziehbar gemacht werden. Abhängig von der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis und dem örtlichen<br />
Umfang kann es sachgerecht se<strong>in</strong>, auch die im Rahmen e<strong>in</strong>er Vollstreckungsmaßnahme verlangten und<br />
erhaltenen Sicherheitsleistungen gesondert <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn dazu e<strong>in</strong>e Anhangsangabe<br />
als nicht ausreichend angesehen wird.<br />
4.4.7.2.2 Erhaltene Anzahlungen und Sonderposten<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen die F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter, die durch die H<strong>in</strong>gabe von Kapital zur Anschaffung<br />
oder Herstellung von Vermögensgegenständen erfolgen und zur Aufgabenerledigung der Geme<strong>in</strong>de beitragen,<br />
erst dann unter den geme<strong>in</strong>dlichen Sonderposten bilanziert werden, wenn der damit f<strong>in</strong>anzierte Vermögensgegenstand<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung genutzt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Geme<strong>in</strong>de<br />
die <strong>in</strong>vestiven F<strong>in</strong>anzmittel als Zuwendungen, als Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz oder dem<br />
Baugesetzbuch erhalten hat, oder ob es sich um Leistungen Dritter aus baurechtlichen oder aus umweltrechtlichen<br />
Anlässen handelt.<br />
Die wegen solcher Vorleistungen Dritter bei der Geme<strong>in</strong>de entstehenden Zahlungsvorgänge s<strong>in</strong>d ergebnisneutral<br />
zu behandeln, wenn sie Investitionen der Geme<strong>in</strong>de betreffen und auch deshalb gesondert offen bilanziert werden.<br />
Sie sollen nur solange unter dem gesonderten Bilanzposten angesetzt werden, bis die Geme<strong>in</strong>de die aus<br />
der F<strong>in</strong>anzierung Dritter vorgesehenen Gegenleistungen, z.B. <strong>in</strong> Form der Anschaffung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
erbracht hat. Mit der Inbetriebnahme des betreffenden Vermögensgegenstandes soll dann sowohl e<strong>in</strong>e<br />
Umschichtung auf der Aktivseite (Liquide Mittel gegen Vermögensgegenstand) wie auch auf der Passivseite der<br />
Bilanz (Erhaltene Anzahlung gegen Sonderposten) vorgenommen werden. Die erhaltenen Anzahlungen s<strong>in</strong>d<br />
nicht unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, sie ke<strong>in</strong>en unmittelbaren Zeitraumbezug im<br />
S<strong>in</strong>ne der geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungsabgrenzung <strong>in</strong>nehaben.<br />
4.4.7.3 Antizipative Passivposten<br />
Die so genannten antizipativen Posten bezeichnen E<strong>in</strong>nahmen bzw. Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, die<br />
Erträge bzw. Aufwendungen des abgelaufenen Haushaltsjahres (Rechnungsperiode) betreffen. Grundsätzlich<br />
stellen die passiven antizipativen Posten geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen <strong>in</strong> Form von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dar. Diesen<br />
Posten liegen geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsvorfälle zu Grunde, bei denen Aufwendungen aus dem abzuschließenden<br />
Haushaltsjahr erst nach dem Abschlussstichtag zu Auszahlungen durch die Geme<strong>in</strong>de führen, z.B. wenn die<br />
Miete für e<strong>in</strong> angemietetes Bürodienstgebäude für den Monat Dezember auf Grund der vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung<br />
erst im Januar des Folgejahres bezahlt wird. Somit besteht am Abschlussstichtag <strong>in</strong> Höhe der Dezembermiete<br />
e<strong>in</strong>e (sonstige) belastende Verb<strong>in</strong>dlichkeit, die e<strong>in</strong>deutig bestimmbar ist. Im Gegensatz zu den passiven<br />
transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. § 42 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>), s<strong>in</strong>d deshalb die antizipativen<br />
passiven Posten unter dem Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen.<br />
4.5 Zu Nummer 5 (Passive Rechnungsabgrenzung):<br />
4.5.1 Inhalte des Bilanzpostens<br />
Der Bilanzposten „Passive Rechnungsabgrenzung“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stellt wie die aktive Rechnungsabgrenzung<br />
e<strong>in</strong>en bilanztechnischen Posten dar. Er dient der periodischen Ergebnisermittlung, wenn e<strong>in</strong>e erforderliche<br />
Rechnungsabgrenzung durch andere Bilanzposten nicht möglich ist. Er ist Ausdruck e<strong>in</strong>er Leistungsverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die der ergebniswirksamen Vere<strong>in</strong>nahmung der erhaltenen zeitraumbezogenen Zahlung<br />
entgegen steht (vgl. Erläuterungen zu § 42 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Es s<strong>in</strong>d Rechnungsabgrenzungsposten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1575
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
anzusetzen, wenn E<strong>in</strong>nahmen vor dem Abschlussstichtag geleistet werden, diese aber Erträge für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Zeit nach diesem Tag darstellen (transitorische Posten). Bei erhaltenen Zuwendungen und Beiträgen ist jedoch<br />
e<strong>in</strong> Ansatz unter den besonderen Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ vorzunehmen<br />
Als wesentliches Kriterium für die Entscheidung, ob E<strong>in</strong>nahmen als Erträge dem abgelaufenen Haushaltsjahr<br />
oder e<strong>in</strong>em Folgejahr zuzuordnen s<strong>in</strong>d, ist auf den „wirtschaftlichen Grund“ abzustellen. Hierbei ist zu prüfen,<br />
<strong>in</strong>wiefern E<strong>in</strong>nahmen durch bestimmte, im abgelaufenen Jahr empfangene Gegenleistungen oder erst durch<br />
künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht s<strong>in</strong>d. Dies kann z.B. bei Vorauszahlungen von<br />
Miete und Pacht, oder durch andere e<strong>in</strong>malige und im Voraus gezahlte Entgelte von Dritten gegeben se<strong>in</strong>. In dem<br />
bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten festgelegten Zeitraum, wird <strong>in</strong> jedem folgenden Haushaltsjahr<br />
e<strong>in</strong>e periodenbezogene ergebniswirksame Auflösung bei den passiven Rechnungsabgrenzungsposten vorzunehmen.<br />
Sie erfolgt i.d.R. <strong>in</strong> gleichmäßigen (planmäßigen) Raten.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Zuwendung zur Weiterleitung an Dritte erhalten hat und ihre geleistete<br />
Zuwendung mit e<strong>in</strong>er mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung verb<strong>in</strong>det, ohne wirtschaftlicher Eigentümer des<br />
mit der Zuwendung zu f<strong>in</strong>anzierenden Vermögensgegenstandes zu se<strong>in</strong>, hat sie <strong>in</strong> ihrer Bilanz e<strong>in</strong>en Rechnungsabgrenzungsposten<br />
zu aktivieren und entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung aufzulösen<br />
(vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Gleichzeitig ist dann für die erhaltene Zuwendung wegen des Vorrangs der<br />
Weiterleistung des zweckbezogenen F<strong>in</strong>anzierungsvorgangs an e<strong>in</strong>en Dritten für die erhaltene Zuwendung e<strong>in</strong><br />
passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren. Beide Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d später <strong>in</strong> der<br />
gleichen Art und Weise aufzulösen. Bei e<strong>in</strong>em solchen Sachverhalt darf die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong><br />
ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ansetzen. Bei dieser F<strong>in</strong>anzierungsform wird durch die beiden Rechnungsabgrenzungsposten<br />
als Bilanzkorrekturposten die notwendige Periodenabgrenzung gewährleistet bzw. sichergestellt.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende passive Rechnungsabgrenzung der Geme<strong>in</strong>de ist <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 39 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
4.5.2 Der Rechnungsabgrenzungsspiegel<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der<br />
Rechnungsabgrenzungsposten zum Abschlussstichtag zu verschaffen. Dazu bietet sich die Erstellung e<strong>in</strong>es<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegels an, <strong>in</strong> dem die Gliederung nach Arten sich an den Ertrags- und Aufwandsarten<br />
der Ergebnisrechnung nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> orientieren kann, die im Teil A um die Veränderungen im Haushaltsjahr<br />
und <strong>in</strong> Teil B um e<strong>in</strong>e zeitliche Komponente nach Laufzeiten erweitert wird. Im Teil A wird der Gesamtbetrag<br />
am Ende des Vorjahres, die Veränderungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und der Gesamtbetrag<br />
am Ende des Haushaltsjahres aufgezeigt. Die Gliederung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Ertrags- und Aufwandsarten ist von der<br />
Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse vorzunehmen. Im Teil B sollen<br />
die örtlich gewählten Ertrags- und Aufwandsarten, nach der Fristigkeit gegliedert, aufgezeigt werden. E<strong>in</strong> solcher<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegel trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten<br />
Rechnungsabgrenzungsposten bei.<br />
5. Zu Absatz 5 (Bezug zu den Vorjahresdaten):<br />
5.1 Zu Satz 1 (Angabe der Vorjahreszahlen):<br />
Den Grundsätzen „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ entsprechend ist <strong>in</strong> der Vorschrift die Bestimmung enthalten,<br />
zu den e<strong>in</strong>zelnen Posten der Aktivseite und der Passivseite auch den dazugehörigen Betrag des Vorjahres an-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1576
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
zugeben. Mit der Angabe der Vorjahreszahlen wird den Bilanzlesern e<strong>in</strong> besserer Überblick über die Lage der<br />
Geme<strong>in</strong>de ermöglicht. Die Angabe von Vorjahreszahlen muss auch zu den „Davon-Vermerken“ erfolgen, die zu<br />
e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten angebracht wurden. Solche „Davon-Vermerke“ s<strong>in</strong>d zulässig, denn e<strong>in</strong>e Erweiterung der<br />
örtlichen Bilanz kann durch e<strong>in</strong>e Aufgliederung e<strong>in</strong>es nach § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehenen Postens <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e<br />
Bestandteile oder durch „Davon-Vermerke“ vorgenommen werden.<br />
5.2 Zu Satz 2 (Erläuterungspflichten):<br />
Im Rahmen der Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden der Geme<strong>in</strong>de ist auch der Grundsatz<br />
der Ansatzstetigkeit zu beachten, der be<strong>in</strong>haltet, dass bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die bei der<br />
vorhergehenden Bilanz auf die e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten angewandten Ansatzmethoden beizubehalten s<strong>in</strong>d. Daher<br />
s<strong>in</strong>d bei gleichen Sachverhalten die angewandten Bilanzierungsgrundsätze auch beim nächsten Jahresabschluss<br />
beizubehalten, so dass e<strong>in</strong>e sachliche und zeitliche Stetigkeit entsteht. Der Grundsatz der Ansatzstetigkeit sowie<br />
der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit tragen damit zur Vergleichbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzen bei.<br />
Im E<strong>in</strong>zelfall, wenn die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Wertansätze bei e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
geändert, sollen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auch die entsprechenden Vorjahresbeträge entsprechend neu bestimmt<br />
werden. Bei e<strong>in</strong>er solchen rückwirkenden Anwendung werden die Ereignisse und Geschäftsvorfälle so<br />
gestellt, als ob die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bereits schon vor dem Abschlussstichtag des<br />
betreffenden Haushaltsjahres zur Anwendung gekommen wäre. E<strong>in</strong>e Erläuterungspflicht für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anhang kann aber entstehen, wenn bei unwesentlichen Ansätzen im Vorjahr im Folgejahr e<strong>in</strong>e Zusammenfassung<br />
solcher Posten <strong>in</strong> Betracht gezogen wird. Auf e<strong>in</strong>e solche „nachträgliche“ Zusammenfassung sollte im Anhang<br />
h<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />
5.3 Zu Satz 3 (Wegfall von Bilanzposten):<br />
5.3.1 Zwecke der Vorschrift<br />
Die Vorschrift über die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz lässt es zu, dass e<strong>in</strong> Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, der ke<strong>in</strong>en<br />
Betrag ausweist, entfallen kann, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten e<strong>in</strong><br />
Betrag ausgewiesen wurde. Solche Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz werden oftmals als „Leerposten“ bezeichnet.<br />
Zudem hat die Vorschrift den Zweck, die Vergleichbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzdaten des aktuellen<br />
Jahres mit denen des Vorjahres zu sichern. Diese Leerposten sollen der Geme<strong>in</strong>de notwendige Erleichterungen<br />
bieten, damit die Geme<strong>in</strong>de bei fehlendem Ansatz nicht die M<strong>in</strong>destgliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach §<br />
41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> ohne besondere Aussagekraft den Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
anbieten muss. Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz soll den bei der Geme<strong>in</strong>de bestehenden spezifischen örtlichen<br />
Gegebenheiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausreichenden Maße Rechnung tragen.<br />
5.3.2 Die E<strong>in</strong>haltung der Übersichtlichkeit und Klarheit<br />
Die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss aber gleichwohl auch dem Grundsatz der Übersichtlichkeit und<br />
der Klarheit genügen. Die Posten der Bilanz s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise zu e<strong>in</strong>em Gesamtbild zusammen zu<br />
fügen (vgl. Nummer 1.6.5 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). E<strong>in</strong><br />
„Null-Ansatz“ oder e<strong>in</strong> „Leerposten“ wird daher immer dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt, wenn im vorhergehenden<br />
Haushaltsjahr unter diesen Posten e<strong>in</strong> Betrag ausgewiesen wurde, <strong>in</strong> der aktuellen Bilanz aber ke<strong>in</strong><br />
entsprechender Vermögensgegenstand mehr vorhanden ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1577
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e solche Verkürzung der Bilanzgliederung durch das Weglassen nicht benötigter Posten trägt zur besseren<br />
Lesbarkeit bei. Sie macht auf den ersten Blick sichtbar, über welche Arten von Vermögensgegenständen die<br />
Geme<strong>in</strong>de tatsächlich verfügt. Die Gliederung der Bilanz muss auch dem Grundsatz der Klarheit Rechnung tragen.<br />
So muss z.B. im Bilanzbereich „Infrastrukturvermögen“ grundsätzlich jeder der dort aufgeführten Posten<br />
e<strong>in</strong>en Wertansatz aufweisen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.3). Verfügt e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de jedoch z.B. über ke<strong>in</strong>e Brücken<br />
und Tunnel oder Gleisanlagen können die betreffenden Bilanzposten entfallen. In diesem Fall muss auch nicht<br />
e<strong>in</strong> „Null-Ansatz“ bei solchen Bilanzposten ausgewiesen werden.<br />
Es ist aber nicht zulässig, soweit auf Bilanzposten zu verzichten, dass nach dem o.a. Beispiel die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz nur noch e<strong>in</strong> Wertansatz im Bilanzbereich „Infrastrukturvermögen“ enthalten würde. Auch wenn nach Absatz<br />
7 die vorgeschriebenen Posten der Bilanz zusammengefasst werden dürfen, würde durch e<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise<br />
das durch die Bilanz zu vermittelnde den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-<br />
und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de erheblich bee<strong>in</strong>trächtigt. Auch e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e Mitzugehörigkeit zu<br />
anderen Posten, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen, stellt <strong>in</strong><br />
diesem Fall ke<strong>in</strong>e akzeptable Lösung dar, weil die betreffenden Posten nicht <strong>in</strong> der Bilanz enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
In solchen Fällen könnten die Bilanzleser nur mit zusätzlichem Aufwand feststellen, ob die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz<br />
fehlerfrei ist bzw. ke<strong>in</strong>e pflichtigen Angaben unterlassen wurden. Die <strong>in</strong> § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> enthaltene<br />
M<strong>in</strong>destgliederung der Bilanz ist daher sachgerecht und gewährleistet die notwendige Transparenz für alle<br />
Adressaten des Jahresabschlusses. Erfolgt <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Verzicht auf Bilanzposten, ist<br />
dieses im Anhang gesondert zu erläutern.<br />
6. Zu Absatz 6 (H<strong>in</strong>zufügung neuer Bilanzposten):<br />
6.1 Zu Satz 1 (Neue Bilanzposten für neue Sachverhalte):<br />
6.1.1 Anforderungen an neue Bilanzposten<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz muss dem Grundsatz der Bilanzvollständigkeit genügen und als Gegenüberstellung von<br />
Vermögen und F<strong>in</strong>anzierungsmitteln der Geme<strong>in</strong>de zum Abschlussstichtag das Anlagevermögen und Umlaufvermögen,<br />
das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten enthalten und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Aktivseite und e<strong>in</strong>e Passivseite gegliedert se<strong>in</strong>. Neue Posten dürfen deshalb nur <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz e<strong>in</strong>gefügt<br />
werden, wenn ihr Inhalt nicht von e<strong>in</strong>em dieser vorgeschriebenen Posten erfasst wird. Die Erweiterung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz um zusätzliche Posten bedarf deshalb e<strong>in</strong>er sorgfältigen Prüfung. Die Vielzahl der vorgegebenen<br />
Bilanzposten nach den Absätzen 3 und 4 dieser Vorschrift sowie die dazu ausdrücklich ergangenen Vorschriften,<br />
z.B. zur Ausgleichsrücklage und allgeme<strong>in</strong>en Rücklage <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong>, zu den Sonderposten (vgl. §<br />
43 GemHVO <strong>NRW</strong>) oder die abschließende Aufzählung der zulässigen Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 36<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>) lassen <strong>in</strong> diesem Umfeld kaum Raum für zusätzliche Bilanzposten.<br />
E<strong>in</strong>e solche gesetzliche Zuordnung von geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalten zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten führt dazu, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e besonderen örtlichen Zwecke def<strong>in</strong>ieren und dafür Wertansätze bilanzieren darf, die den<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz entgegen stehen. So bietet die nichtabschließende Aufzählung<br />
der Bilanzposten <strong>in</strong> den Absätzen 3 und 4 der Vorschrift ke<strong>in</strong>en Anlass, neue Bilanzposten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unbeschränkten<br />
Umfang oder ohne besonderen Bedarf <strong>in</strong> die örtliche Bilanz e<strong>in</strong>zufügen. So kann z.B. ke<strong>in</strong>e gesonderte<br />
„Gew<strong>in</strong>nrücklage“ als neuer zusätzlicher Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden, weil die gesetzlich<br />
bestimmte Ausgleichsrücklage bereits diese Funktion <strong>in</strong>ne hat (vgl. § 75 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Für den Ansatz e<strong>in</strong>es neuen Postens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss deshalb e<strong>in</strong> besonderer Sachverhalt<br />
vorliegen, der vermögenswirksam ist oder e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de auslöst und bisher nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensrechnung erfasst wird. Erfolgt e<strong>in</strong>e Erweiterung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss diese mit<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1578
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
den Grundsätzen „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ sowie mit dem Grundsatz der Bilanzkont<strong>in</strong>uität <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang<br />
stehen. Außerdem s<strong>in</strong>d die Belange des Gesamtabschlusses zu berücksichtigen, weil nach § 49 Abs. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> die Vorschrift des § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> auf die Gesamtbilanz entsprechend anzuwenden ist.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat über den Ansatz e<strong>in</strong>es neuen Bilanzpostens <strong>in</strong> ihrer Bilanz eigenverantwortlich unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die Aussagekraft der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz darf durch die<br />
E<strong>in</strong>fügung neuer Bilanzposten jedoch nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Entsprechend der örtlich getroffenen Entscheidung<br />
ist dann auch die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzupassen. Dabei muss sichergestellt werden,<br />
dass die verbleibenden Posten <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise aufe<strong>in</strong>ander folgen und untere<strong>in</strong>ander gesetzt werden.<br />
6.1.2 Änderungen <strong>in</strong> der Bezeichnung der Bilanzposten<br />
In besonderen E<strong>in</strong>zelfällen kann es angebracht se<strong>in</strong>, dass die Geme<strong>in</strong>de statt e<strong>in</strong>en neuen Bilanzposten e<strong>in</strong>zufügen<br />
e<strong>in</strong>e Änderung <strong>in</strong> der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Bezeichnungen bei e<strong>in</strong>em Bilanzposten vornimmt.<br />
E<strong>in</strong>e solche Bezeichnungsänderung ist immer dann als sachgerecht anzusehen, wenn durch die neue Bezeichnung<br />
der Inhalt des Bilanzpostens e<strong>in</strong>deutiger umfasst wird. Es ist jedoch nicht zulässig, andere als <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
benannten Postenbezeichnungen zu nutzen, wenn dadurch der Posten<strong>in</strong>halt nicht zutreffender bezeichnet<br />
wird. Die Entscheidung darüber muss von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der Informations<strong>in</strong>teressen der<br />
Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses getroffen werden.<br />
6.1.3 Die „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
Bei der Vielzahl herausragender geme<strong>in</strong>dlicher Sachverhalte ist es nicht immer sachgerecht, dafür <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall<br />
e<strong>in</strong>en neuen Bilanzposten anzusetzen. Um besondere örtliche Verhältnisse unmittelbar <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz aufzuzeigen, ist es oftmals ausreichend, dafür „Davon-Vermerke“ unter den bestehenden Bilanzposten<br />
auszubr<strong>in</strong>gen. Insbesondere, wenn e<strong>in</strong>e Mitzugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em bestehenden Bilanzposten anzunehmen<br />
ist, reicht e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ aus, um der besonderen Bedeutung des Sachverhaltes gerecht zu werden. Mit<br />
solchen „Davon-Vermerken“ wird die Besonderheit e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalts herausgestellt, ohne dass<br />
dadurch die Klarheit der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
E<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ kann z.B. für e<strong>in</strong>zelne Nutzungsarten von geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücken, z.B. bei örtlicher<br />
Bedeutung von Erholungsflächen, oder wenn die Erbbaugrundstücke e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en wesentlichen Teil<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens darstellen. Soweit e<strong>in</strong>zelne Bilanzposten als Sammelposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz enthalten s<strong>in</strong>d, z.B. der Posten „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“ oder der Posten<br />
„Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“ bieten sich vielfach „Davon-Vermerke“ für e<strong>in</strong>e Untergliederung<br />
dieses Sammelpostens an, wenn das Volumen des Sammelpostens das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten<br />
im betreffenden Bilanzbereich übersteigt.<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses bietet sich auch für die Bildung der zweckgebundenen Deckungsrücklage<br />
nach § 43 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ zur allgeme<strong>in</strong>en Rücklage an, wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Ermächtigungsübertragung für geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen gem. § 22 GemHVO <strong>NRW</strong> vornimmt<br />
(vgl. § 43 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ kann z.B. auch bei Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur<br />
Liquiditätssicherung sachlich s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, um wegen des Umfangs dieser Kredite die F<strong>in</strong>anzbeziehungen nach<br />
Kreditgebern wie bei den Verb<strong>in</strong>dlichen aus Krediten für Investitionen offen zu legen.<br />
Die Erweiterung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz um „Davon-Vermerke“ bedarf jedoch e<strong>in</strong>er sorgfältigen Prüfung durch<br />
die Geme<strong>in</strong>de, damit nicht durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von solchen Zusatzangaben die Klarheit und Übersichtlichkeit der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bee<strong>in</strong>trächtigt wird. In dieser örtlichen Prüfung ist daher zu beurteilen, ob statt e<strong>in</strong>es „Davon-Vermerks“<br />
e<strong>in</strong>e Angabe im Anhang nicht bereits ausreichend ist. Bei der Prüfung, bei welchen Bilanzposten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1579
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong> „Davon-Vermerk“ sachgerecht ist, s<strong>in</strong>d auch die Belange des Gesamtabschlusses zu berücksichtigen, weil<br />
nach § 49 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> die Vorschrift des § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> auf die Gesamtbilanz entsprechend<br />
anzuwenden ist.<br />
6.2 Zu Satz 2 (Neue Bilanzposten nicht wegen Wertberichtigungen):<br />
Die Vorschrift enthält die ausdrückliche Vorgabe für die Geme<strong>in</strong>de, dass <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ke<strong>in</strong> neuer<br />
Posten für Wertberichtigungen zu Forderungen e<strong>in</strong>gefügt werden darf. Zum Abschlussstichtag muss jede Forderung<br />
von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Risikoüberprüfung (Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung) unterzogen werden.<br />
Ggf. ist dann e<strong>in</strong>e Wertberichtung unter E<strong>in</strong>beziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung,<br />
die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 26 GemHVO <strong>NRW</strong>) vorzunehmen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelwertberichtigung oder e<strong>in</strong>e Pauschalwertberichtigung<br />
vorgenommen wird, ist diese aus Gründen der Klarheit auf e<strong>in</strong>em besonderen Wertberichtigungskonto oder Korrekturkonto<br />
als Passivkonto (<strong>in</strong>direkt) zu buchen, denn sie erfolgt üblicherweise nicht <strong>in</strong> direkter Form durch Absetzung<br />
auf der Aktivseite. Das Wertberichtigungskonto ist e<strong>in</strong> daher e<strong>in</strong> Konto, das zur Berichtigung des Anlagekontos<br />
bei der <strong>in</strong>direkten Abschreibung von geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen gebildet wird.<br />
Es ist deshalb notwendig, weil bei dieser Abschreibungsart im Gegensatz zur direkten Abschreibung das Anlagegut<br />
mit se<strong>in</strong>em vollen Anschaffungswert im Anlagekonto erhalten bleibt. Auf dem Wertberichtigungskonto für<br />
Forderungen werden die Wertm<strong>in</strong>derungen (Abschreibungen) gebucht. Während das Anlagekonto <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auf der Aktivseite steht, geht das Wertberichtigungskonto <strong>in</strong> die Passivseite der Bilanz<br />
e<strong>in</strong> und bildet damit e<strong>in</strong>en Korrekturposten zur Aktivseite. Dieses Konto wird über das Forderungskonto abgeschlossen<br />
und darf nicht als eigenständiger Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten se<strong>in</strong>.<br />
6.3 Zu Satz 3 (Neue Bilanzposten und Anhang):<br />
Die E<strong>in</strong>fügung neuer Bilanzposten <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz im Jahresabschluss, die nicht <strong>in</strong> den Gliederungsvorgaben<br />
nach den Absätzen 3 und 4 dieser Vorschrift enthalten s<strong>in</strong>d, stellt e<strong>in</strong>en so gewichtigen Tatbestand dar,<br />
dass die Vorschrift dafür ausdrücklich die Verpflichtung enthält, die E<strong>in</strong>fügung zusätzlich gesondert im Anhang zu<br />
erläutern. Für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses wird damit e<strong>in</strong>e Nachvollziehbarkeit der<br />
eigenverantwortlichen Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses durch die Geme<strong>in</strong>de gewährleistet.<br />
Diese haushaltsrechtliche Erläuterungspflicht gilt dementsprechend auch für die Erweiterung von Bilanzposten <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz durch „Davon-Vermerke“. Auch dadurch werden geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz besonders herausgestellt. Die Geme<strong>in</strong>de hat auch bei allen diesen Anhangsangaben e<strong>in</strong>e<br />
Abwägung über den Umfang der zu gebenden Informationen vorzunehmen.<br />
7. Zu Absatz 7 (Reduzierung von Bilanzposten):<br />
7.1 Zu Satz 1 (Zusammenfassung von Bilanzposten):<br />
7.1.1 Zulässige Zusammenfassungen<br />
Die vorgeschriebenen Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie e<strong>in</strong>en Betrag<br />
enthalten, der für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-<br />
und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich ist oder durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellung<br />
vergrößert wird. E<strong>in</strong> solcher Sachverhalt kann z.B. bei e<strong>in</strong>em oder mehreren Bilanzposten dann auftreten,<br />
wenn <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter diesen Posten ke<strong>in</strong> Wert mehr anzusetzen ist, aber im Vorjahr darunter<br />
e<strong>in</strong> Betrag angesetzt war. In solchen Fällen kann auch e<strong>in</strong>e „nachträgliche“ Zusammenfassung <strong>in</strong> Betracht kom-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1580
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
men, wenn es sich nicht um wesentliche Wertansätze handelt. Entsprechend der örtlich getroffenen Entscheidung<br />
ist dann auch die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzupassen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die<br />
verbleibenden Posten <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise aufe<strong>in</strong>ander folgen und untere<strong>in</strong>ander gesetzt werden.<br />
Die Zusammenfassung von Bilanzposten darf aber die Klarheit der Bilanz nicht sowie die Informationsbedürfnisse<br />
der Adressaten des Jahresabschlusses nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. So soll bei Bilanzposten, die als Sammelposten <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vorgesehen s<strong>in</strong>d, von der Geme<strong>in</strong>de immer geprüft werden, wenn deren Volumen das<br />
Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen<br />
Posten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an, muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Erläuterungen<br />
im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die notwendige Transparenz über das Zusammengefasste<br />
gewährleistet werden.<br />
7.1.2 Nicht zulässige Zusammenfassungen<br />
E<strong>in</strong>e Zusammenfassung von Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist jedoch nicht <strong>in</strong> der Weise zulässig, dass auf der<br />
Aktivseite der Bilanz nur noch die <strong>in</strong> § 41 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> mit den dreistelligen Ziffern versehenen Posten<br />
vorhanden s<strong>in</strong>d oder auf der Passivseite ggf. nur noch die Posten mit e<strong>in</strong>er zweistelligen Bezifferung nach § 41<br />
Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> angesetzt werden.<br />
E<strong>in</strong>e solche ausgedünnte Bilanz der Geme<strong>in</strong>de ist auch dann unzulässig, wenn die Ansätze zu den fehlenden<br />
Posten im Anhang gesondert angegeben werden. In solchen Fällen könnten die Bilanzleser nur mit zusätzlichem<br />
Aufwand feststellen, ob die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz fehlerfrei ist bzw. ke<strong>in</strong>e pflichtigen Angaben unterlassen wurden.<br />
Deshalb ist die <strong>in</strong> § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> getroffene Vorgabe für e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destgliederung der Bilanz sachgerecht<br />
und gewährleistet die notwendige Transparenz über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de.<br />
7.2 Zu Satz 2 (Angabepflichten im Anhang):<br />
Der zusammengefasste Ausweis von Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist im Anhang nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
anzugeben. Für die Angabepflicht im Anhang zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss kann dabei die Nummerierung<br />
der Bilanzposten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung als Anhaltspunkt dienen, denn sie dient der ordnungsmäßigen<br />
Aufzählung und der Ane<strong>in</strong>anderreihung von Bilanzposten <strong>in</strong> der örtlichen Bilanz der Geme<strong>in</strong>de. Die Vorgabe<br />
trägt somit zur Strukturierung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und des Anhangs bei. Gleichwohl ist die <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
enthaltene Nummerierung der Bilanzposten für die Anwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis nicht verb<strong>in</strong>dlich,<br />
aber nutzbar.<br />
7.3 Zu Satz 3 (Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten):<br />
7.3.1 Die Zulässigkeit mehrerer Bilanzposten<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände oder Schulden der Geme<strong>in</strong>den dürfen auch unter mehreren Posten der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden, wenn dadurch die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich bee<strong>in</strong>trächtigt wird oder<br />
dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Der Geme<strong>in</strong>de steht es <strong>in</strong> diesem Rahmen grundsätzlich<br />
frei, ob sie bei wichtigen Bilanzposten neben den pflichtigen Anhangsangaben auch <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
die Mitzugehörigkeit aufzeigt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1581
7.3.2 Die Angabepflichten im Anhang<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d dann besondere Angaben zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu machen, wenn bei den betreffenden Posten e<strong>in</strong>e Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten<br />
besteht. Die Regelung <strong>in</strong> der Vorschrift berücksichtigt den Sachverhalt, dass sich <strong>in</strong> örtlichen E<strong>in</strong>zelfällen<br />
durchaus Überschneidungen zwischen e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierung<br />
ergeben können. In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Mitzugehörigkeit e<strong>in</strong>es Bilanzpostens zu e<strong>in</strong>em anderen Bilanzposten<br />
besteht, soll die Zuordnung zu e<strong>in</strong>em geeigneten Bilanzposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach dem haushaltswirtschaftlichen<br />
Schwerpunkt erfolgen.<br />
Bei e<strong>in</strong>er möglichen Doppelzugehörigkeit von geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen zu Wertansätzen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz, z.B. im Bilanzbereich „Forderungen“, soll die Geme<strong>in</strong>de im Anhang zum Jahresabschluss darüber<br />
und ihre vorgenommene Schwerpunktsetzung <strong>in</strong>formieren. Diese Angabepflicht entspricht den bei der Gestaltung<br />
der örtlichen Bilanz zu beachtenden Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit. Im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss ist dann dazu die notwendige Angabe zum weiteren dazugehörigen Bilanzposten (Mitzugehörigkeit)<br />
zu machen. E<strong>in</strong>e Vermerkpflicht darüber unmittelbar <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist dafür nicht vorgesehen.<br />
E<strong>in</strong>e Anhangsangabe wird daher gefordert, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz beim geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss zu gewährleisten. Für die geme<strong>in</strong>dliche Angabepflicht im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
kann dabei die Nummerierung der Bilanzposten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung als Anhaltspunkt<br />
dienen, denn sie dient der ordnungsmäßigen Aufzählung und der Ane<strong>in</strong>anderreihung von Bilanzposten <strong>in</strong> der<br />
örtlichen Bilanz der Geme<strong>in</strong>de. Sie trägt somit zur Strukturierung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und des Anhangs bei.<br />
Gleichwohl ist die <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene Nummerierung der Bilanzposten für die Anwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Praxis nicht verb<strong>in</strong>dlich, aber nutzbar.<br />
8. Zu Absatz 8 (Beachtung des Kontierungsplans):<br />
8.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Regelung bestimmt, dass die Geme<strong>in</strong>de bei der Aufstellung der Bilanz den vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen Kontierungsplan zu Grunde zu legen hat, der u.a. auch die Zuordnung von Vermögensgegenständen<br />
und Schulden zu den Posten der Bilanz auf der Basis des NKF-Kontenrahmens nach § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
festlegt. Der Kontierungsplan gewährleistet die Nachprüfbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung, sichert die Vergleichbarkeit<br />
und genügt den f<strong>in</strong>anzstatistischen Anforderungen (vgl. Nummer 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
8.2 Zuordnungen für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz<br />
Der Kontierungsplan stellt e<strong>in</strong>en verb<strong>in</strong>dlichen Leitfaden für die geme<strong>in</strong>dliche Praxis dar und enthält die Zuordnung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens- und Schuldenarten zu den Posten der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de auf der Basis<br />
des NKF-Kontenrahmens nach § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> (vgl. Abbildung).<br />
Bilanzposten<br />
Immaterielle<br />
Vermögensgegenstände<br />
Zuordnungen für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz<br />
NKF-Kontengruppe<br />
01 Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1582<br />
Konzessionen<br />
Lizenzen<br />
Verb<strong>in</strong>dliche Zuordnung
Unbebaute Grundstücke<br />
und grundstücksgleiche<br />
Rechte<br />
Bebaute Grundstücke<br />
und grundstücksgleiche<br />
Rechte<br />
Infrastrukturvermögen<br />
Bauten auf fremdem<br />
Grund und Boden<br />
Kunstgegenstände,<br />
Kulturdenkmäler<br />
Masch<strong>in</strong>en<br />
und technische Anlagen,<br />
Fahrzeuge<br />
Betriebs- und<br />
Geschäftsausstattung<br />
Geleistete Anzahlungen,<br />
Anlagen im Bau<br />
Anteile an verbundenen<br />
Unternehmen<br />
Beteiligungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
02 Unbebaute Grundstücke<br />
und grundstücksgleiche<br />
Rechte<br />
03 Bebaute Grundstücke und<br />
grundstücksgleiche Rechte<br />
04 Infrastrukturvermögen<br />
05 Bauten auf fremdem<br />
Grund und Boden<br />
06 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
07 Masch<strong>in</strong>en und technische<br />
Anlagen, Fahrzeuge<br />
08 Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
09 Geleistete Anzahlungen,<br />
Anlagen im Bau<br />
10 Anteile an verbundenen<br />
Unternehmen<br />
11 Beteiligungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1583<br />
DV-Software<br />
Grünflächen<br />
(Erholungsflächen als Parkanlagen oder<br />
sonstige Freizeit- und Erholungsflächen)<br />
Ackerland<br />
(landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzte<br />
Flächen)<br />
Wald, Forsten<br />
Sonstige unbebaute Grundstücke<br />
Grundstücke mit K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen,<br />
Grundstücke mit Schulen<br />
Grundstücke mit Wohnbauten<br />
Grundstücke mit sonstigen Dienst-, Geschäfts-<br />
und Betriebsgebäuden<br />
Grund und Boden des Infrastrukturvermögens<br />
(Unbebaute Grundstücke sowie Grund und<br />
Boden von bebauten Grundstücken)<br />
Brücken und Tunnel,<br />
Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen<br />
Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
(Kläranlagen, Abwasserkanäle, Stauraumkanäle,<br />
Regenrückhaltebecken, Regenwasserbehandlungsanlagen,<br />
öffentliche Toiletten)<br />
Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen<br />
Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens<br />
(Strom-, Gas-, Wasserleitungen und dazu gehörige<br />
Anlagen, wasserbauliche Anlagen)<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten usw.<br />
Baudenkmäler, Bodendenkmäler,<br />
sonstige Kulturdenkmäler<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
E<strong>in</strong>richtungsgegenstände von Büros und Werkstätten,<br />
Werkzeuge u.a.<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Anteile an Kapitalgesellschaften (auch Geme<strong>in</strong>nützige<br />
Gesellschaften)<br />
Anstalten des öffentlichen Rechts<br />
Anteile an sonstigen juristischen Personen, z.B.<br />
Zweckverbände<br />
Rechtlich selbstständige Stiftungen<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften
Sondervermögen<br />
Ausleihungen<br />
Wertpapiere<br />
Vorräte<br />
Öffentlich-rechtliche<br />
Forderungen<br />
und Forderungen<br />
aus Transferleistungen<br />
Privatrechtliche<br />
Forderungen, sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
Liquide Mittel<br />
Aktive<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
(RAP)<br />
Eigenkapital<br />
(ke<strong>in</strong> Bilanzausweis)<br />
Sonderposten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
12 Sondervermögen<br />
13 Ausleihungen<br />
14 Wertpapiere<br />
15 Vorräte<br />
16 Öffentlich-rechtliche Forderungen<br />
und Forderungen<br />
aus Transferleistungen<br />
17 Privatrechtliche Forderungen,<br />
sonstige Vermögensgegenstände<br />
18 Liquide Mittel<br />
19 Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
(RAP)<br />
20 Eigenkapital<br />
21 Wertberichtigungen<br />
23 Sonderposten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1584<br />
Sondervermögen nach § 97 Abs. 1 Nrn. 3 und 4<br />
der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
Ausleihungen<br />
an verbundene Unternehmen<br />
an Beteiligungen<br />
an Sondervermögen<br />
Anteile an Genossenschaft s<strong>in</strong>d als „Sonstige<br />
Ausleihungen“ anzusetzen<br />
Wertpapiere <strong>in</strong> Form von Unternehmensanteilen<br />
Sonstige Wertpapiere<br />
(In der Bilanz getrennt bei Anlage- oder Umlaufvermögen<br />
anzusetzen.)<br />
Rohstoffe/Fertigungsmaterial<br />
Hilfsstoffe, Betriebsstoffe<br />
Waren<br />
Unfertige/fertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen<br />
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte<br />
Sonstige Vorräte<br />
Gebührenforderungen<br />
Beitragsforderungen<br />
Steuerforderungen<br />
Forderungen aus Transferleistungen<br />
Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen<br />
Privatrechtliche Forderungen<br />
gegenüber dem privaten Bereich<br />
gegenüber dem öffentlichen Bereich<br />
gegen verbundene Unternehmen<br />
gegen Beteiligungen<br />
gegen Sondervermögen<br />
Sonstige Vermögensgegenstände<br />
Guthaben bei Banken, Kredit<strong>in</strong>stituten, der Bundesbank,<br />
der Europäischen Zentralbank u.a.<br />
Entgegennahme von Schecks<br />
Kassenbestand <strong>in</strong> Form von Bargeld<br />
Kreditbeschaffungskosten<br />
Zölle und Verbrauchssteuern<br />
Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen<br />
Aktive RAP für geleistete Zuwendungen<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage<br />
Zweckgebundene Deckungsrücklage<br />
Sonderrücklage<br />
Ausgleichsrücklage<br />
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
E<strong>in</strong>zelwert- und Pauschalwertberichtigungen zu<br />
Forderungen<br />
Sonderposten aus Zuwendungen<br />
Sonderposten aus Beiträgen<br />
Sonderposten für den Gebührenausgleich<br />
Sonstige Sonderposten
Pensionsrückstellungen<br />
Rückstellungen für<br />
Deponien und Altlasten<br />
Instandhaltungs-<br />
rückstellungen<br />
Sonstige<br />
Rückstellungen<br />
Anleihen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten<br />
für Investitionen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten zur<br />
Liquiditätssicherung<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Vorgängen,<br />
die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich<br />
gleichkommen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Lieferungen<br />
und Leistungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Transferleistungen<br />
Sonstige<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
25 Pensionsrückstellungen<br />
26 Rückstellungen für Deponien<br />
und Altlasten<br />
27 Instandhaltungsrückstellungen<br />
28 Sonstige Rückstellungen<br />
30 Anleihen<br />
32 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Krediten für Investitionen<br />
33 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
34 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich<br />
gleichkommen<br />
35 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Lieferungen und Leistungen<br />
36 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Transferleistungen<br />
37 Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1585<br />
Pensionsrückstellungen<br />
für Beschäftigte<br />
für Versorgungsempfänger<br />
Ke<strong>in</strong>e weiteren Festlegungen<br />
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung<br />
u.a.<br />
Rückstellungen<br />
für nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen Urlaub<br />
für Arbeitszeitguthaben<br />
für die Aufbewahrung von Unterlagen<br />
für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit<br />
Anleihen<br />
(konvertible und nicht konvertible)<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen<br />
von verbundenen Unternehmen<br />
von Beteiligungen<br />
von Sondervermögen<br />
vom öffentlichen Bereich<br />
vom privaten Kreditmarkt<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
vom öffentlichen Bereich<br />
vom privaten Kreditmarkt<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleichkommen<br />
Schuldübernahmen<br />
Leibrentenverträge<br />
Verträge über die Durchführung städtebaulicher<br />
Maßnahmen<br />
Gewährung von Schuldendiensthilfen an Dritte<br />
Leas<strong>in</strong>gverträge<br />
Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften<br />
Sonstige Kreditaufnahmen gleichkommende Vorgänge<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
gegen verbundene Unternehmen<br />
gegen Beteiligungen<br />
gegen Sondervermögen<br />
gegen den öffentlichen Bereich<br />
gegen den privaten Bereich<br />
im Ausland<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen<br />
gegen verbundene Unternehmen<br />
gegen Beteiligungen<br />
gegen Sondervermögen<br />
gegen den öffentlichen Bereich<br />
gegen übrige Bereiche<br />
Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Steuerverb<strong>in</strong>dlichkeiten aus den Steuerarten
Passive<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
(RAP)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 41 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
39 Passive Rechnungsabgrenzung<br />
(RAP)<br />
gegenüber Sozialversicherungsträgern<br />
gegenüber Mitarbeitern, Organmitgliedern und<br />
Gesellschaftern<br />
erhaltene Anzahlungen u.a.<br />
Passive RAP für erhaltene Zuwendungen<br />
Abbildung 404 „Zuordnungen für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz“<br />
Der Kontierungsplan ermöglicht auch e<strong>in</strong>e weitere örtlich notwendige Untergliederung der Bilanzposten im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss, die aber <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1586
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 42<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie<br />
Aufwand für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.<br />
(2) 1 Ist der Rückzahlungsbetrag e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag<br />
<strong>in</strong> den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. 2 Der Unterschiedsbetrag ist durch<br />
planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verb<strong>in</strong>dlichkeit verteilt werden<br />
können.<br />
(3) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d vor dem Abschlussstichtag e<strong>in</strong>gegangene E<strong>in</strong>nahmen, soweit<br />
sie e<strong>in</strong>en Ertrag für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.<br />
Erläuterungen zu § 42:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Rechnungsabgrenzung<br />
Die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Rechnungsabgrenzung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses ergibt sich für<br />
die Geme<strong>in</strong>de, wenn bei e<strong>in</strong>em gegenseitigen Leistungsaustausch, bei dem für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit von der Geme<strong>in</strong>de<br />
und von e<strong>in</strong>em Dritten Leistungen zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d, diese Leistungen und die Gegenleistungen zeitlich<br />
ause<strong>in</strong>ander fallen, z.B. wenn haushaltsjahrbezogene Aufwendungen und Erträge und die jeweils dazugehörigen<br />
Zahlungen <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre fallen. Von der Geme<strong>in</strong>de ist im Rahmen ihres Jahresabschlusses<br />
unter Beachtung des Periodenpr<strong>in</strong>zips zu ermitteln, ob geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsvorfälle bzw. Sachverhalte bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de vorliegen, die e<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung erforderlich werden lassen, so dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten als Korrekturposten anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Die Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de zu bilden, um e<strong>in</strong>e haushaltsjahrbezogene<br />
periodengerechte Ergebnisermittlung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft zu gewährleisten. Sie dienen dazu,<br />
bestimmte Zahlungsgrößen periodengerecht aufzuteilen und stellen deshalb ergänzende Korrekturposten (Bilanzierungshilfen)<br />
zu den Vermögens- und Schuldenposten auf der Aktivseite und auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz dar. Dafür müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
Voraussetzungen für die geme<strong>in</strong>dliche Rechnungsabgrenzung<br />
Ausgabe oder E<strong>in</strong>nahme vor dem Abschlussstichtag.<br />
Ertrags- oder Aufwandswirksamkeit nach dem Abschlussstichtag.<br />
Fest bestimmte Zeit.<br />
Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.<br />
Abbildung 405 „Voraussetzungen für die geme<strong>in</strong>dliche Rechnungsabgrenzung“<br />
E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Rechnungsabgrenzung ist daher immer dann vorzunehmen, wenn nach dem Grundsatz der<br />
Abgrenzung nach Sache und Zeit im abgelaufenen Haushaltsjahr bei der Geme<strong>in</strong>de Zahlungen e<strong>in</strong>gegangen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1587
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
oder von ihr geleistet worden s<strong>in</strong>d, die Aufwendungen oder Erträge jedoch erst späteren Haushaltsjahren zuzurechnen<br />
und die Beträge nicht ger<strong>in</strong>gfügig s<strong>in</strong>d. Allgeme<strong>in</strong> liegen daher den Rechnungsabgrenzungsposten geme<strong>in</strong>dliche<br />
Geschäftsvorfälle oder Verträge zu Grunde, bei denen Leistung und Gegenleistung von zeitbezogener<br />
Natur s<strong>in</strong>d, jedoch <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht ause<strong>in</strong>ander fallen, so dass die Zahlungen als Ausgaben oder E<strong>in</strong>nahmen<br />
anzusehen s<strong>in</strong>d. In solchen Fällen f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Bewertung der Sachverhalte wie bei anderen Bilanzposten statt,<br />
denn unter den Rechnungsabgrenzungsposten als Korrekturposten müssen die tatsächlichen Verhältnisse wirklichkeitsgetreu<br />
und „berechnet“ abgebildet werden. Daher besteht auch ke<strong>in</strong> Anlass für die örtliche Festlegung<br />
e<strong>in</strong>er Wertgrenze als Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze, um ggf. auf e<strong>in</strong>e Periodenabgrenzung verzichten zu können.<br />
Das Ziel der geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungsabgrenzung ist es, die Aufwendungen und Erträge der Geme<strong>in</strong>de, unabhängig<br />
von dem damit verbundenen Zahlungsmittelfluss, periodengerecht dem Haushaltsjahr zuzuordnen, dem<br />
sie wirtschaftlich zuzurechnen s<strong>in</strong>d (vgl. § 11 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dabei ist das Ende des Haushaltsjahres (31. Dezember,<br />
24.00 UHR) maßgebend. Fehlt es jedoch an e<strong>in</strong>er Zahlungsleistung, so ist von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e periodenbezogene<br />
Rechnungsabgrenzung nicht über die Rechnungsabgrenzungsposten, sondern über die Bilanzierung<br />
von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten vorzunehmen. Die Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) werden<br />
gebildet, um e<strong>in</strong>e haushaltsjahrbezogene Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Sie dienen dazu, bestimmte Zahlungsgrößen<br />
periodengerecht aufzuteilen und stellen deshalb ergänzende Korrekturposten (Bilanzierungshilfen)<br />
zu den Vermögens- und Schuldenposten auf der Aktivseite und auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar.<br />
2. Die Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten<br />
2.1 Die Bilanzierungskriterien<br />
Bei der Rechnungsabgrenzung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist immer nach aktiven und passiven Bilanzposten zu<br />
unterscheiden. Auf der Aktivseite s<strong>in</strong>d die Rechnungsabgrenzungsposten bilanztechnische Posten, die der periodischen<br />
Ergebnisermittlung dienen, wenn die Rechnungsabgrenzung durch andere Bilanzposten nicht möglich ist,<br />
z.B. als geleistete Anzahlungen. Dies gilt entsprechend für die Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Dort s<strong>in</strong>d sie Ausdruck e<strong>in</strong>er Leistungsverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, die der ergebniswirksamen<br />
Vere<strong>in</strong>nahmung der erhaltenen zeitraumbezogenen Zahlung entgegensteht. Zudem dürfen die <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht mite<strong>in</strong>ander verrechnet<br />
werden (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO). Auch dürfen für transitorische Vorgänge, wenn die Voraussetzungen<br />
dafür vorliegen, <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen <strong>in</strong> ihrer Bilanz entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt<br />
werden (vgl. Abbildung).<br />
Aktivisch<br />
Passivisch<br />
Bilanzielle Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Transistorische Posten<br />
Auszahlung jetzt,<br />
Aufwendung später<br />
E<strong>in</strong>zahlung jetzt,<br />
Ertrag später<br />
(Antizipative Posten nicht zulässig)<br />
Ertrag jetzt,<br />
E<strong>in</strong>zahlung später<br />
Aufwand jetzt,<br />
Auszahlung später<br />
Abbildung 406 „Arten von der geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungsabgrenzungsposten“<br />
Die Aktivierung oder Passivierung von Rechnungsabgrenzungsposten erfordert grundsätzlich, dass es Zahlungsvorgänge<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de vor dem Abschlussstichtag gibt, die sich nicht nur auf das abgelaufene Haushaltsjahr<br />
beziehen. Hierzu zählen bare und unbare Zahlungen, auch <strong>in</strong> Form von Schecks sowie gleichzustellende Vorgänge<br />
<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Erhöhung der Forderungen oder Verm<strong>in</strong>derung des Bestandes der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten. Um<br />
e<strong>in</strong>en Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, muss daher auch die betreffende Zeit kalendermäßig be-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1588
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
stimmbar se<strong>in</strong>, d.h. die Dauer muss berechenbar se<strong>in</strong>, und sie muss sich aus dem jeweils vorliegenden Sachverhalt<br />
ergeben.<br />
Für den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d deshalb auch bei e<strong>in</strong>er<br />
langfristigen Verteilung der erhaltenen E<strong>in</strong>nahmen oder geleisteten Ausgaben über mehrere Haushaltsjahre ke<strong>in</strong>e<br />
Z<strong>in</strong>seffekte zu berücksichtigen. Außerdem kann entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit auf die Rechnungsabgrenzung<br />
ger<strong>in</strong>gfügiger Beträge und deren Ansatz als aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz verzichtet werden. Ob<br />
dies erfolgen soll und <strong>in</strong> welchem Umfang, ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich festzulegen und im Anhang<br />
nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong> anzugeben.<br />
2.2 Ke<strong>in</strong>e Bewertung der Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist zu beachten, dass ke<strong>in</strong>e Bewertung der Rechnungsabgrenzungsposten<br />
zu erfolgen hat, wie sie beim Vermögen und den Schulden der Geme<strong>in</strong>de für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz vorzunehmen ist. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten stellen deshalb ke<strong>in</strong>e Vermögensgegenstände<br />
dar und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten haben ke<strong>in</strong>en Verb<strong>in</strong>dlichkeitscharakter. Beim<br />
Ansatz von transistorischen Rechnungsabgrenzungsposten auf den beiden Seiten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist<br />
vielmehr der Zahlungsvorgang abgeschlossen.<br />
Die Rechnungsabgrenzungsposten haben nur Verteilungscharakter und s<strong>in</strong>d lediglich zu berechnen, z.B. bei<br />
passiver Rechnungsabgrenzung nach dem Wertverhältnis der noch ausstehenden Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu der von ihr zu erbr<strong>in</strong>genden Gesamtleistung. Außerdem gilt auch für die Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz das Saldierungsverbot des § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>, so dass e<strong>in</strong>e Verrechnung zwischen<br />
den Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz mit denen der Passivseite<br />
nicht zulässig ist. Diese Gegebenheiten br<strong>in</strong>gen es mit sich, dass bei den Rechnungsabgrenzungsposten grundsätzlich<br />
auch ke<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung nach § 35 GemHVO <strong>NRW</strong> vorzunehmen s<strong>in</strong>d.<br />
3. Anzahlungen und Rechnungsabgrenzung<br />
3.1 Geleistete Anzahlungen<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d im Bilanzbereich „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sowie im Bilanzbereich<br />
„Sachanlagen“ die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten geldlichen Anzahlungen auf künftige Vermögensgegenstände<br />
der Geme<strong>in</strong>de gesondert anzusetzen. Diese Vorgabe ist geboten, denn für die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden<br />
geleisteten Anzahlungen stellt die Erbr<strong>in</strong>gung von Zahlungen durch die Geme<strong>in</strong>de die Ursache dar,<br />
während der Erwerb der zu bilanzierenden Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de regelmäßig durch Lieferungen<br />
und Leistungen entsteht. Die Anzahlungen stellen somit geme<strong>in</strong>dliche Vorleistungen im Rahmen e<strong>in</strong>es schwebenden<br />
Geschäftes zum Erwerb e<strong>in</strong>es neuen Vermögensgegenstandes dar. Die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten<br />
Anzahlungen haben jedoch ke<strong>in</strong>en Zeitraumbezug im S<strong>in</strong>ne der geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungsabgrenzung, so dass<br />
dafür auch ke<strong>in</strong>e Bilanzierung unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> Betracht kommt. Sie hat unter<br />
dem gesonderten Posten „Geleistete Anzahlungen“ zu erfolgen.<br />
3.2 Erhaltene Zahlungen (Anzahlungen)<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen die F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter, die durch die H<strong>in</strong>gabe von Kapital zur Anschaffung<br />
oder Herstellung von Vermögensgegenständen erfolgen und zur Aufgabenerledigung der Geme<strong>in</strong>de beitragen,<br />
erst dann unter den geme<strong>in</strong>dlichen Sonderposten bilanziert werden, wenn der damit f<strong>in</strong>anzierte Vermögens-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1589
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gegenstand für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung genutzt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geme<strong>in</strong>de<br />
die <strong>in</strong>vestiven F<strong>in</strong>anzmittel als Zuwendungen, als Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz oder dem<br />
Baugesetzbuch erhalten hat, oder ob es sich um Leistungen Dritter aus baurechtlichen oder aus umweltrechtlichen<br />
Anlässen handelt. Diese erhaltenen Zahlungen haben jedoch ke<strong>in</strong>en unmittelbaren Zeitraumbezug im S<strong>in</strong>ne<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungsabgrenzung, so dass dafür auch ke<strong>in</strong>e Bilanzierung unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
<strong>in</strong> Betracht kommt. Sie hat unter dem gesonderten Posten „Erhaltene Anzahlungen“ zu<br />
erfolgen.<br />
4. Der Rechnungsabgrenzungsspiegel<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der<br />
Rechnungsabgrenzungsposten zum Abschlussstichtag zu verschaffen. Dazu bietet sich die Erstellung e<strong>in</strong>es<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegels an, <strong>in</strong> dem die Gliederung nach Arten sich an den Ertrags- und Aufwandsarten<br />
der Ergebnisrechnung nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> orientieren kann (vgl. Abbildung).<br />
Arten der<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
(Gliederung<br />
nach den Ertrags- und<br />
Aufwandsarten<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung;<br />
vgl. § 2 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Arten der<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
(Gliederung<br />
nach den Ertrags- und<br />
Aufwandsarten<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung;<br />
vgl. § 2 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegel Teil A<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Zufüh-<br />
rungen<br />
EUR<br />
Veränderungen<br />
im Haushaltsjahr<br />
Laufende<br />
Auflösung<br />
EUR<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegel Teil B<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Grund<br />
entfallen<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 407 „Rechnungsabgrenzungsspiegel“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1590<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Haus-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR
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§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong> solcher Rechnungsabgrenzungsspiegel trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzten Rechnungsabgrenzungsposten bei und macht die Wertansätze der Rechnungsabgrenzungsposten<br />
transparent und nachvollziehbar. Im Teil A des Rechnungsabgrenzungsspiegels wird der Gesamtbetrag am Ende<br />
des Vorjahres, die Veränderungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und der Gesamtbetrag am Ende des<br />
Haushaltsjahres aufgezeigt. Die Gliederung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Ertrags- und Aufwandsarten ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse vorzunehmen. Im Teil B sollen die örtlich gewählten<br />
Ertrags- und Aufwandsarten, nach der Fristigkeit gegliedert, aufgezeigt werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann das<br />
Schema des Rechnungsabgrenzungsspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen. Sie kann dazu weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen<br />
geben, z.B. über Wertgrenzen oder andere Abgrenzungen für die Wesentlichkeit bei ihren Rechnungsabgrenzungsposten,<br />
auch zum Verzicht auf den Ansatz ger<strong>in</strong>gfügiger Beträge.<br />
5. Die antizipativen Geschäftsvorfälle<br />
Bei Geschäftsvorfällen der Geme<strong>in</strong>de, bei denen die Aufwendungen oder Erträge dem Haushaltsjahr vor dem<br />
Abschlussstichtag zugerechnet werden, die Ausgaben oder E<strong>in</strong>nahmen jedoch erst nach dem Abschlussstichtag<br />
erfolgen, muss ebenfalls e<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung vorgenommen werden. Bei diesen Geschäftsvorfällen werden<br />
die Aufwendungen oder Erträge periodengerecht erfasst, die Auszahlungen bzw. E<strong>in</strong>zahlungen erfolgen<br />
jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er späteren Periode. Derartige periodenübergreifenden Ausgaben oder E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d unter den<br />
Bilanzposten „Forderungen“ oder „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ zu erfassen.<br />
Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht zulässig. Die aktiven<br />
antizipativen Posten stellen grundsätzlich Vermögensgegenstände dar. Sie berücksichtigen Vorgänge, bei denen<br />
Ertrag aus dem abzuschließenden Haushaltsjahr erst nach dem Abschlussstichtag zur E<strong>in</strong>nahme gelangt. Somit<br />
besteht am Abschlussstichtag e<strong>in</strong>e (sonstige) Forderung. Im Gegensatz zu den aktiven transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten<br />
s<strong>in</strong>d die antizipativen aktiven Posten unter dem Bilanzposten „Sonstige Vermögensgegenstände“<br />
anzusetzen (vgl. Abschnitt 4.2.2.2.2 zu § 41 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die passiven antizipativen Posten stellen grundsätzlich Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dar. Sie berücksichtigen Vorgänge, bei<br />
denen Aufwand aus dem abzuschließenden Haushaltsjahr erst nach dem Abschlussstichtag zur Auszahlung<br />
gelangt, z.B. wenn die Miete für e<strong>in</strong> angemietetes Bürodienstgebäude für den Monat Dezember auf Grund der<br />
vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung erst im Januar des Folgejahres bezahlt wird. Somit besteht am Abschlussstichtag <strong>in</strong><br />
Höhe der Dezembermiete e<strong>in</strong>e (sonstige) belastende Verb<strong>in</strong>dlichkeit, die e<strong>in</strong>deutig bestimmbar ist. Im Gegensatz<br />
zu den passiven transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten, s<strong>in</strong>d die antizipativen passiven Posten unter dem<br />
Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
6. Die Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten<br />
6.1 Die Auflösung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e periodenbezogene Auflösung statt, die von der Art und<br />
dem Umfang her von den Verhältnissen im E<strong>in</strong>zelfall abhängig ist. In dem bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten<br />
festgelegten Zeitraum ist <strong>in</strong> jedem Haushaltsjahr e<strong>in</strong>e ergebniswirksame Auflösung bei den aktiven<br />
passiven Rechnungsabgrenzungsposten vorzunehmen. Sie erfolgt i.d.R. <strong>in</strong> gleichmäßigen (planmäßigen) Raten,<br />
vergleichbar den Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen.<br />
Die Ablösungsbeträge bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten stellen ke<strong>in</strong>e bilanziellen Abschreibungen<br />
dar, denn diese Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Vermögensgegenstände, sondern<br />
stellen Korrekturposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar. Die Auflösungsbeträge aus den bilanziellen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1591
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§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung unter der Haushaltsposition<br />
„Sonstige ordentliche Aufwendungen“ und nicht unter der Haushaltsposition „Bilanzielle Abschreibungen“<br />
zu erfassen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 13 und 15 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
6.2 Die Auflösung passiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten verlangt deren Zeitbezug e<strong>in</strong>e periodenmäßige Auflösung, die i.d.R.<br />
als e<strong>in</strong>e gleichmäßige Auflösung erfolgt. Sie ist aber von den Verhältnissen im E<strong>in</strong>zelfall abhängig und kann daher<br />
<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen ggf. auch ungleichmäßig erfolgen. Wenn dieses der Fall ist, muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass<br />
dadurch ke<strong>in</strong>e willkürliche Auflösung durch die Geme<strong>in</strong>de erfolgt. Die Geme<strong>in</strong>de hat z.B. bei e<strong>in</strong>er erhaltenen<br />
Vorauszahlung für mehrere Haushaltsjahre die auf die e<strong>in</strong>zelnen Haushaltsjahre entfallenden Beträge periodengerecht<br />
zu bestimmen. Im Rahmen der jährlichen Haushaltswirtschaft ist dann e<strong>in</strong>e anteilige Auflösung der gebildeten<br />
Rechnungsabgrenzungsposten vorzunehmen.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass e<strong>in</strong> Ertrag erst dann für das e<strong>in</strong>zelne Haushaltsjahr realisiert ist,<br />
wenn die geschuldete Gegenleistung durch die Geme<strong>in</strong>de erbracht wurde. E<strong>in</strong>e Besonderheit für die Auflösung<br />
e<strong>in</strong>es passiven Rechnungsabgrenzungspostens kann sich z.B. ergeben, wenn bei e<strong>in</strong>em kapitalisiert ausgezahlten<br />
Z<strong>in</strong>szuschuss für die Aufnahme e<strong>in</strong>es langjährigen Kredites für Investitionen e<strong>in</strong>e vorzeitige Sondertilgung<br />
erfolgen soll. In diesen Fällen ist der entsprechende Passivposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im Verhältnis der<br />
Sondertilgung zu dem Gesamtkreditbetrag aufzulösen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Aktive Rechnungsabgrenzung):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz stellen die Rechnungsabgrenzungsposten ke<strong>in</strong>e aktivierbaren Vermögensgegenstände<br />
dar. Sie s<strong>in</strong>d daher weder dem Anlagevermögen noch dem Umlaufvermögen zuzuordnen.<br />
Vielmehr stellen die Rechnungsabgrenzungsposten bilanztechnische Posten dar, die der periodischen Ergebnisermittlung<br />
dienen, wenn e<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung durch andere Bilanzposten nicht möglich ist, z.B. als geleistete<br />
Anzahlungen. Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten geleisteten Anzahlungen der Geme<strong>in</strong>de stellen<br />
Vermögensgegenstände dar, die e<strong>in</strong>en Anspruch der Geme<strong>in</strong>de auf Lieferungen und Leistungen begründen und<br />
nicht zeitbezogen s<strong>in</strong>d. Die Aktivierung von geleisteten Anzahlungen geht daher dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
vor. Auch s<strong>in</strong>d die Rechnungsabgrenzungsposten von den sonstigen Vermögensgegenständen und<br />
den Forderungen abzugrenzen, weil bei diesen genannten Bilanzposten ke<strong>in</strong>e Ausgaben vor dem Abschlussstichtag<br />
vorliegen.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz werden daher gesonderte Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt, wenn von der<br />
Geme<strong>in</strong>de Ausgaben vor dem Abschlussstichtag e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres geleistet werden, diese aber Aufwendungen<br />
für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (transitorische Posten). Die Bilanzierung e<strong>in</strong>es Rechnungsabgrenzungspostend<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt daher e<strong>in</strong>en Zahlungsvorgang bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
voraus, z.B. die im Dezember des Haushaltsjahres für den Januar des Folgejahres zu zahlende Beamtenbesoldung.<br />
Daraus folgt u.a., dass für abgegebene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ke<strong>in</strong>e aktiven<br />
Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> Betracht kommen.<br />
Unter dem Begriff „Ausgaben“ werden nicht nur die baren und unbaren Zahlungsvorgänge der Geme<strong>in</strong>de verstanden,<br />
z.B. Kassenzahlungen, Überweisungen von Bankkonten. Entscheidend dafür soll die betriebswirtschaftliche<br />
Beurteilung se<strong>in</strong>, so dass für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1592
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bilanz auch Abgänge von geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen oder von Zugängen von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, dass das betreffende F<strong>in</strong>anzgeschäft spätestens am Abschlussstichtag<br />
(31. Dezember, 24.00 Uhr) abgeschlossen se<strong>in</strong> muss. Bei der Entscheidung, ob Ausgaben der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Aufwendungen dem abgelaufenen Haushaltsjahr oder den Folgejahren zuzuordnen s<strong>in</strong>d, ist auf den „wirtschaftlichen<br />
Grund“ der geme<strong>in</strong>dlichen Leistung als wesentlichstes Kriterium abzustellen. Es ist daher von der Geme<strong>in</strong>de<br />
örtlich zu prüfen, <strong>in</strong>wiefern Ausgaben durch bestimmte, im abgelaufenen Jahr empfangene Gegenleistungen oder<br />
erst durch künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong> besonderes Merkmal der transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten ist es außerdem, dass es e<strong>in</strong>en<br />
konkreten Bezug der Ausgaben im abgelaufenen Haushaltsjahr auf e<strong>in</strong>en konkreten künftigen Zeitraum von<br />
Haushaltsjahren geben muss bzw. der Zeitraum objektiv bestimmbar ist. Der geme<strong>in</strong>dliche Leistungsvorgang und<br />
damit das Entstehen von Ertrag oder Aufwand müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em künftigen Haushaltsjahr liegen. Dieses kann z.B.<br />
bei von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Zuwendungen, Vorauszahlungen von Miete und Pacht, Versicherungsprämien<br />
usw. durch die Geme<strong>in</strong>de gegeben se<strong>in</strong>.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> konkreter zeitlicher Bezug fehlt, s<strong>in</strong>d derartige Geschäftsvorfälle der Geme<strong>in</strong>de nicht<br />
als unter den Rechnungsabgrenzungsposten bilanzierungsfähig und es darf ke<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz erfolgen. Derartiges kann ggf. auch bei den eher seltenen Erbbaurechtsverhältnissen zutreffen, bei denen<br />
die Geme<strong>in</strong>de Erbbauberechtigter (Erbbaurechtsnehmer) ist. Sie kann dann das Erbbaurecht im Umfang der<br />
Bestellungskosten über die Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses verteilen bzw. l<strong>in</strong>ear abschreiben.<br />
1.2 Die Rechnungsabgrenzung bei geleisteten F<strong>in</strong>anzzuwendungen<br />
1.2.1 Die zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendungen ist i.d.R. die Gewährung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen F<strong>in</strong>anzleistung <strong>in</strong> Form von Geldmitteln<br />
an Dritte zur Gewährleistung e<strong>in</strong>er mehrjährigen Aufgabenerfüllung der Hauptzweck. Die Festlegung von<br />
Verwendungszweck und Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist löst grundsätzlich e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung des Dritten als<br />
Zuwendungsempfänger aus, so dass wegen der mehrjährigen Wirkung e<strong>in</strong>e aktive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen<br />
ist. Für die Prüfung ist <strong>in</strong>sbesondere auf den erteilten Zuwendungsbescheid abzustellen, der die Höhe<br />
des Zuwendungsbetrages, die Modalitäten im Umgang mit der gewährten Zuwendung festlegt sowie den Zuwendungsempfänger<br />
verpflichtet, den mit Hilfe der geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendung beschafften Vermögensgegenstand<br />
zweckentsprechend über mehrere Jahre (mehrjährige Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist) zu verwenden.<br />
Diese Vorgaben bestimmen die ordnungsgemäße Bilanzierung. Ist die Gegenleistungspflicht des Zuwendungsempfängers<br />
dagegen nur zeitbezogen bestimmt, ist diese immer unter dem Bilanzposten „Aktive Rechnungsabgrenzung“<br />
anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Gegenleistungsverpflichtung als Vermögensposition entsprechend<br />
der Erfüllung durch den Dritten zeitbezogen aufzulösen ist. E<strong>in</strong>e Auflösung entsprechend der Nutzungsdauer<br />
des von der Geme<strong>in</strong>de geförderten Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>es Dritten kommt dabei nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
1.2.2 Die mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung<br />
Die Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers kann aber auch ganz oder teilweise dar<strong>in</strong> bestehen,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de wegen der geleisteten Zuwendung e<strong>in</strong> konkretes Recht erwirbt. Das auf e<strong>in</strong>e Mengenleistung<br />
gerichtete Recht der Geme<strong>in</strong>de stellt e<strong>in</strong>en immateriellen Vermögensgegenstand dar. Dieser ist wegen<br />
der von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Zuwendung als von der Geme<strong>in</strong>de entgeltlich erworben anzusehen und zu<br />
aktivieren. Dies hat zur Folge, dass die Gegenleistungsverpflichtung als Vermögensposition entsprechend der<br />
Erfüllung durch den Dritten mengenbezogen aufzulösen ist, soweit nicht e<strong>in</strong> anderer Zeitraum vertraglich vere<strong>in</strong>bart<br />
wurde. Für e<strong>in</strong>en solchen Sachverhalt darf ke<strong>in</strong> Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1593
1.2.3 Rechnungsabgrenzung und Sonderposten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach <strong>in</strong>vestive Zuwendungen von Dritten, die nicht für die eigene Vermögensbildung<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d, sondern um diese an andere Dritte zur Erfüllung kommunaler Aufgaben durch e<strong>in</strong>en eigenen Zuwendungsbescheid<br />
weiter zu leiten (vgl. § 43 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie darf <strong>in</strong> diesen Fällen für die erhaltene<br />
<strong>in</strong>vestive Zuwendung nur dann e<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn sie wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des vom Dritten als Zuwendungsempfänger angeschafften Vermögensgegenstandes ist.<br />
Dieser Sachverhalt ist u.a. auch davon abhängig, wie der geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungsbescheid an den Dritten oder<br />
die mit ihm geschlossene Vere<strong>in</strong>barung weiter ausgestaltet ist.<br />
In den anderen Fällen der Weiterleitung e<strong>in</strong>er erhaltenen Zuwendung durch die Geme<strong>in</strong>de besteht haushaltsmäßig<br />
und bilanziell e<strong>in</strong> zuwendungsrechtlicher F<strong>in</strong>anzierungsvorgang, bei dem mit der von der Geme<strong>in</strong>de empfangenen<br />
(erhaltenen) Zuwendung ke<strong>in</strong>e zweckbezogene Vermögensbildung bei der Geme<strong>in</strong>de gewollt ist. Für die<br />
erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung darf dann auch ke<strong>in</strong> Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz angesetzt werden. Für die<br />
Geme<strong>in</strong>de stellt vielmehr die erhaltene Zuwendung e<strong>in</strong> im Voraus gezahltes Entgelt (E<strong>in</strong>nahme) dar, das üblicherweise<br />
vom Zuwendungsgeber mit e<strong>in</strong>er zeitbezogenen Nutzungsbeschränkung verbunden wird. Diese Vorgaben<br />
an die Geme<strong>in</strong>de führen im Zusammenhang mit ihrer Zuwendungsgewährung an den Dritten (zeitliche<br />
Verteilung der Ausgabe) zu e<strong>in</strong>er vorzunehmenden zeitlichen Verteilung der E<strong>in</strong>nahmen, so dass e<strong>in</strong>e Periodenabgrenzung<br />
bzw. Rechnungsabgrenzung im Rahmen des Jahresabschlusses vorzunehmen ist.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wird <strong>in</strong> solchen Fällen der Weiterleitung e<strong>in</strong>er erhaltenen Zuwendung an e<strong>in</strong>en Dritten<br />
für die erhaltene Zuwendung e<strong>in</strong> passiver Rechnungsabgrenzungsposten und für die geleistete Zuwendung e<strong>in</strong><br />
aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt. Beide Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> gleicher Art und<br />
Weise zu bilden und entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung durch den Dritten aufzulösen.<br />
Durch diese beiden Bilanzkorrekturposten wird die notwendige Periodenabgrenzung bei dieser besonderen öffentlich-rechtlichen<br />
F<strong>in</strong>anzierungsform sichergestellt. Diese Passivierung ist auch vorzunehmen, wenn durch die<br />
Gewährung der geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendung ggf. e<strong>in</strong> immaterieller Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen ist.<br />
1.2.4 Die Rechnungsabgrenzung bei Weiterleitung e<strong>in</strong>er Zuwendung<br />
Bei der Weiterleitung e<strong>in</strong>er Zuwendung an Dritte, die von der Geme<strong>in</strong>de als geleistete Zuwendung mit e<strong>in</strong>er mehrjährigen<br />
und e<strong>in</strong>klagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden wird, ohne dass die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher<br />
Eigentümer des mit der Zuwendung f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes ist, hat neben dem Ansatz e<strong>in</strong>es aktiven<br />
Rechnungsabgrenzungspostens <strong>in</strong> ihrer Bilanz (vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) für die erhaltene Zuwendung<br />
<strong>in</strong> entsprechender Art und Weise e<strong>in</strong>en passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Durch beide<br />
Bilanzkorrekturposten wird die notwendige Periodenabgrenzung vorgenommen. Dies ist jedoch dann nicht der<br />
Fall, wenn die Geme<strong>in</strong>de nur für ihren eigenen zusätzlichen Zuwendungsanteil e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung<br />
ausspricht. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d bei der Geme<strong>in</strong>de der Erhalt der Zuwendung sowie die Weiterleitung ergebniswirksam<br />
zu erfassen.<br />
1.3 Die Rechnungsabgrenzung bei geleisteten Sachzuwendungen<br />
E<strong>in</strong> Rechnungsabgrenzungsposten ist auch dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e Sachschenkungen leistet, z.B. e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand an e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>nützigen örtlichen<br />
Vere<strong>in</strong> überträgt, der anstelle der Geme<strong>in</strong>de die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe erfüllt, und die Geme<strong>in</strong>de diese<br />
Schenkung mit e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung verb<strong>in</strong>det. In diesen Fällen hat die Geme<strong>in</strong>de für solche Vermögensgegenstände<br />
i.d.R. den vollen Wert im Zeitpunkt der Abgabe zu ermitteln und unter Beachtung der Vorschrift<br />
des § 90 GO <strong>NRW</strong> über die Abgabe zu entscheiden bzw. diese mit e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung zu<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1594
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§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
verb<strong>in</strong>den. Beim Vorliegen e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung ist die geme<strong>in</strong>dliche Sachschenkungen unter der<br />
aktiven Rechnungsabgrenzung zu bilanzieren. Der ermittelte f<strong>in</strong>anzielle Wert des abgegebenen Vermögensgegenstandes<br />
stellt dabei den aktivierungsfähigen Rechnungsabgrenzungsbetrag dar. Die spätere jahresbezogene<br />
Auflösung e<strong>in</strong>es solchen Rechnungsabgrenzungspostens kann an der noch möglichen Restnutzungsdauer des<br />
abgegebenen Vermögensgegenstandes orientiert werden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen der abzugebende Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de erst hergestellt wird, ist<br />
dieser Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de jedoch nicht vor se<strong>in</strong>er Abgabe <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu<br />
aktivieren, wenn der Dritte der wirtschaftliche Eigentümer dieses Vermögensgegenstandes wird. Der möglicherweise<br />
bereits entstandene Herstellungsaufwand, der z.B. unter dem Bilanzposten „Anlagen im Bau“ bilanziert<br />
wurde, ist <strong>in</strong> solchen Fällen bei der Abgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> die aktive Rechnungsabgrenzung<br />
bilanziell umzuschichten.<br />
2. Zu Absatz 2 (Rechnungsabgrenzung und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Ansatz e<strong>in</strong>es Unterschiedsbetrages bei Verb<strong>in</strong>dlichkeiten):<br />
Nach der Vorschrift darf e<strong>in</strong> Unterschiedsbetrag, der daraus entsteht, dass der Rückzahlungsbetrag e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
höher ist als der Auszahlungsbetrag, <strong>in</strong> den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen<br />
werden. Der Rückzahlungsbetrag stellt dabei den Erfüllungsbetrag der Geme<strong>in</strong>de dar. Der Ausgabebetrag ist der<br />
Betrag, zu dem die Geme<strong>in</strong>de die Verb<strong>in</strong>dlichkeit verkauft worden ist. Von dieser Regelung ist das vor allem Disagio<br />
betroffen, das den Kreditbeschaffungskosten zuzurechnen ist. Zudem stellt diese Regelung e<strong>in</strong> Bilanzierungswahlrecht<br />
dar, zu dessen Anwendung die Geme<strong>in</strong>de nicht verpflichtet ist. Bei dieser besonderen Regelung<br />
über die aktive Rechnungsabgrenzung ist auch der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten, so dass auf die<br />
Rechnungsabgrenzung ger<strong>in</strong>gfügiger Beträge <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz verzichtet werden. Ob dies erfolgen<br />
soll und <strong>in</strong> welchem Umfang, ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich festzulegen und im Anhang nach § 44<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> anzugeben. Wegen der regelmäßigen Kreditaufnahme durch die Geme<strong>in</strong>de und die dann immer<br />
wieder zu treffende Entscheidung über den Umgang mit dem Disagio ist es sachlich s<strong>in</strong>nvoll, e<strong>in</strong>e grundsätzliche<br />
Festlegung darüber zu treffen.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Verteilung des Unterschiedsbetrages):<br />
Nach der Vorschrift ist der unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten angesetzte Unterschiedsbetrag<br />
durch planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verb<strong>in</strong>dlichkeit verteilt<br />
werden können. Diese weitere Regelung zum Umgang mit dem Unterschiedsbetrag stellt e<strong>in</strong> weiteres Bilanzierungswahlrecht<br />
dar, <strong>in</strong> dem die Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich über die Verteilung des Disagios auf die Laufzeit<br />
ihrer Verb<strong>in</strong>dlichkeit entscheiden soll.<br />
3. Zu Absatz 3 (Passive Rechnungsabgrenzung):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist Ausdruck e<strong>in</strong>er Leistungsverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die der ergebniswirksamen Vere<strong>in</strong>nahmung der vorzeitig erhaltenen zeitraumbezogenen<br />
Zahlung entgegensteht. Dafür müssen zweiseitige Leistungsverpflichtungen zwischen der Geme<strong>in</strong>de und<br />
e<strong>in</strong>em Dritten bestehen und der Dritte muss e<strong>in</strong>e Zahlung als Vorleistung erbracht haben, so dass der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> Zukunft ke<strong>in</strong>e Liquidität mehr zufließt. Außerdem stellt e<strong>in</strong> passiver Rechnungsabgrenzungsposten e<strong>in</strong>en bi-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1595
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lanztechnischen Posten dar, der der periodischen Ergebnisermittlung dient, wenn e<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung<br />
durch andere Bilanzposten nicht möglich ist. So besteht bei Wertansätzen unter dem Bilanzposten „Erhaltene<br />
Anzahlungen“ ke<strong>in</strong>e abgrenzungspflichtige zeitraumbezogene Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de. Es werden daher<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz passive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt, wenn E<strong>in</strong>nahmen vor dem Abschlussstichtag<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen, diese Zahlungen aber Erträge für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen (transitorische Posten). Ist davon das aktuelle Haushaltsjahr<br />
und künftige Haushaltsjahre betroffen, wird e<strong>in</strong> Teil der Zahlung für die Folgeperioden durch die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong><br />
den Rechnungsabgrenzungsposten abgegrenzt und im Folgejahr bzw. <strong>in</strong> den Folgejahren anteilsmäßig aufgelöst.<br />
Unter dem Begriff „E<strong>in</strong>nahmen“ werden nicht nur die baren und unbaren Zahlungsvorgänge, z.B. Kassenzahlungen,<br />
Überweisungen von Bankkonten, verstanden. Entscheidend für die Zuordnung soll die betriebswirtschaftliche<br />
Beurteilung se<strong>in</strong>, so dass für die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten auch Zugänge von<br />
Forderungen oder Abgänge von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> Betracht kommen können. Dabei ist zu beachten, dass die<br />
Zahlung aus dem betreffenden F<strong>in</strong>anzgeschäft nicht spätestens am Abschlussstichtag e<strong>in</strong>gegangen se<strong>in</strong> muss.<br />
Auch e<strong>in</strong> rechtlich b<strong>in</strong>dender Bescheid, der spätestens am Abschlussstichtag vorliegt, kann für die vorzunehmende<br />
Rechnungsabgrenzung als ausreichend angesehen werden. Die Höhe des Ansatzes der passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist daher im E<strong>in</strong>zelfall nach dem Umfang der erhaltenen<br />
Vorauszahlung und nach dem rechtlichen Wertverhältnis der von der Geme<strong>in</strong>de noch zu erbr<strong>in</strong>genden Gegenleistung<br />
zu bestimmen. Sollten durch die Erbr<strong>in</strong>gung der Gegenleistung durch die Geme<strong>in</strong>de noch Kosten anfallen,<br />
bleiben diese bei der Festlegung der Höhe e<strong>in</strong>es Rechnungsabgrenzungspostens unberücksichtigt.<br />
3.2 Der Zeitbezug der E<strong>in</strong>nahmen und Gegenleistungen<br />
Als wesentliches Kriterium für die Entscheidung, ob E<strong>in</strong>nahmen als Erträge dem abgelaufenen Haushaltsjahr<br />
oder e<strong>in</strong>em Folgejahr zuzuordnen s<strong>in</strong>d, ist auf den „wirtschaftlichen Grund“ abzustellen. Hierbei ist zu prüfen,<br />
<strong>in</strong>wiefern E<strong>in</strong>nahmen durch bestimmte, im abgelaufenen Jahr empfangene Gegenleistungen oder erst durch<br />
künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> besonderes Merkmal der transitorischen<br />
Rechnungsabgrenzungspostens ist es daher, dass e<strong>in</strong> konkreter Bezug der im Haushaltsjahr erhaltenen<br />
E<strong>in</strong>nahmen auf e<strong>in</strong>en konkreten künftigen Zeitraum besteht bzw. objektiv bestimmbar se<strong>in</strong> muss.<br />
Dieser Zeitraum muss nicht zw<strong>in</strong>gend das folgende Haushaltsjahr se<strong>in</strong>, sondern er kann auch e<strong>in</strong> oder mehrere<br />
andere künftige Haushaltsjahre umfassen I.d.R. s<strong>in</strong>d solche Voraussetzungen bei erhaltenen Vorauszahlungen<br />
von Miete und Pacht erfüllt. Aber auch bei e<strong>in</strong>malig von Dritten gezahlten Entgelten, z.B. e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malzahlung<br />
durch das Land oder den Bund zur Abgeltung von laufenden Verpflichtungen aus der Straßenentwässerung, ist<br />
von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung vorzunehmen. Neben der zeitlichen Zuordnung der erhaltenen<br />
E<strong>in</strong>nahmen müssen für e<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung auch die damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehenden und noch<br />
ausstehenden Gegenleistungen der Geme<strong>in</strong>de zeitbezogen und periodisch aufteilbar se<strong>in</strong>. Die passive Rechnungsabgrenzung<br />
setzt daher e<strong>in</strong>e gleichbleibende Dauerverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de und damit e<strong>in</strong> Dauerschuldverhältnis<br />
voraus. Fehlt dies, so s<strong>in</strong>d derartige Geschäftsvorfälle nicht unter dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
bilanzierungsfähig.<br />
3.3 Besonderheiten bei der passiven Rechnungsabgrenzung<br />
3.3.1 Die Rechnungsabgrenzung bei „Friedhofsgebühren“<br />
3.3.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen heraus bestehen Unterschiede zwischen dem Haushaltsrecht und<br />
dem Abgabenrecht. Auch das NKF kennt ke<strong>in</strong>e Identität zwischen dem Haushaltsrecht und Abgabenrecht der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1596
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den. Diese Sachlage zeigt sich z.B. bei der Abgrenzung von Vorauszahlungen im geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenbereich<br />
„Friedhöfe“. Aber auch hier kann entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit auf die Rechnungsabgrenzung<br />
ger<strong>in</strong>gfügiger Beträge verzichtet werden. Ob dieses erfolgen soll und <strong>in</strong> welchem Umfang, ist<br />
von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich festzulegen und im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss im Anhang nach § 44<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> anzugeben. In diesem Zusammenhang ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass bei „Friedhofsgebühren“<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für „geplante“ Verluste als nicht zulässig anzusehen ist. Wenn e<strong>in</strong>zelne Leistungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlich betrachtet von vornhere<strong>in</strong> als verlustbr<strong>in</strong>gend zu bewerten s<strong>in</strong>d, diese aus Gründen der<br />
örtlichen Bedarfsdeckung gleichwohl von der Geme<strong>in</strong>de erbracht werden, darf die Geme<strong>in</strong>de für die aus der fehlenden<br />
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung möglicherweise entstehenden Verluste ke<strong>in</strong>e Rückstellungen<br />
<strong>in</strong> ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ansetzen.<br />
E<strong>in</strong> solches Bilanzierungsverbot besteht auch, wenn die Geme<strong>in</strong>de bei der Festsetzung der Höhe von Entgelten<br />
für geme<strong>in</strong>dliche Leistungen abgabenrechtlich auf die Erhebung kostendeckender Erträge verzichtet. Bei solchen<br />
örtlichen Entscheidungen ist auf die Gleichwertigkeit der geschäftlichen Leistungen durch die Geme<strong>in</strong>de bewusst<br />
verzichtet worden. Derartige örtliche Entscheidungen der Geme<strong>in</strong>de stellen deshalb auch ke<strong>in</strong> Ereignis zwischen<br />
„Vertragsabschluss“ und „Erfüllung des Vertrages“ dar, das wegen e<strong>in</strong>es möglichen künftigen Verlustes für die<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung erlaubt. Vielmehr ist der Sachverhalt bei den „Friedhofsgebühren“ mit Verpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de zur Verlustübernahme bei ihren Betrieben, z.B. nach § 10 Abs. 6 EigVO <strong>NRW</strong> vergleichbar,<br />
für die ke<strong>in</strong>e Rückstellungen bilanziert werden dürfen.<br />
3.3.1.2 Die Nutzungsrechte an e<strong>in</strong>er Grabfläche<br />
E<strong>in</strong> Erfordernis für e<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung kann sich auch bei den für Geme<strong>in</strong>den typischen Friedhofsgebühren<br />
für die Nutzung e<strong>in</strong>er Grabfläche ergeben. Ob dieses örtlich vorliegt, ist haushaltsmäßig von der wirtschaftlichen<br />
Bewertung des zu Grunde liegenden Vorgangs abhängig und nicht davon, welche örtlichen Leistungen als<br />
Gebührentatbestände bestimmt bzw. <strong>in</strong> der entsprechenden Satzung dazu verankert wurden. Die E<strong>in</strong>schätzung,<br />
es handelt sich ausschließlich um die e<strong>in</strong>malige Verleihung e<strong>in</strong>es Nutzungsrechtes an e<strong>in</strong>er Grabfläche, reicht<br />
alle<strong>in</strong> nicht aus, um ke<strong>in</strong>e Rechnungsabgrenzung vorzunehmen. Vielmehr muss das verliehene Nutzungsrecht<br />
dah<strong>in</strong>gehend geprüft, was es wirtschaftlich für die Geme<strong>in</strong>de bedeutet. Neben der zeitlichen Zuordnung der Gebührene<strong>in</strong>nahmen<br />
muss auch die ausstehende Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de zeitbezogen und periodisch aufteilbar<br />
se<strong>in</strong>. Die passive Rechnungsabgrenzung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt daher e<strong>in</strong>e gleichbleibende Dauerverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de als Dauerschuldverhältnis voraus.<br />
In der Regel entsteht durch die Verleihung des Nutzungsrechtes an e<strong>in</strong>er Grabfläche an e<strong>in</strong>en Dritten e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Die Geme<strong>in</strong>de muss e<strong>in</strong>em Dritten e<strong>in</strong>e abgegrenzte Fläche des Friedhofs<br />
über e<strong>in</strong>en bestimmten, mehrjährigen Zeitraum überlassen und hat dafür im Voraus e<strong>in</strong> Entgelt erhalten.<br />
Dieser Sachverhalt erfordert e<strong>in</strong>e periodengerechte Abgrenzung der Gegenleistungsverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de<br />
und e<strong>in</strong>en daher e<strong>in</strong>en Ansatz auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Zur Bemessung des anzusetzenden<br />
Wertes wird wie bei anderen erhaltenen Vorauszahlungen, die zu e<strong>in</strong>er Rechnungsabgrenzung führen, das erhaltene<br />
Entgelt herangezogen. Diese Rechnungsabgrenzung ist vergleichbar mit der Rechnungsabgrenzung auf der<br />
Aktivseite der Bilanz, die erfolgen muss, wenn e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de mit der Gewährung e<strong>in</strong>er Zuwendung e<strong>in</strong>em Dritten<br />
e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung auferlegt.<br />
3.3.1.3 Die Dauergrabpflege durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Geme<strong>in</strong>de, die mit e<strong>in</strong>em Dritten e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über e<strong>in</strong>e Dauergrabpflege für e<strong>in</strong>en festgelegten Zeitraum<br />
abgeschlossen und dafür im Voraus e<strong>in</strong> Entgelt erhalten haben, muss auch <strong>in</strong> diesen Fällen haushaltsmäßig<br />
gleichfalls e<strong>in</strong>e periodengerechte passive Rechnungsabgrenzung vornehmen. E<strong>in</strong> solches vere<strong>in</strong>nahmtes<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1597
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Entgelt stellt e<strong>in</strong>e Zahlung e<strong>in</strong>es Dritten dar, die für e<strong>in</strong>e Verwendung für e<strong>in</strong>e Leistung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
zuvor bestimmten Zeitraum vorgesehen ist.<br />
3.3.2 Rechnungsabgrenzung und gebührenrechtliche Kalkulation<br />
Von der passiven Rechnungsabgrenzung ist jedoch die gebührenrechtliche Kalkulation von Friedhofsgebühren<br />
abzugrenzen, die auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vorzunehmen ist. In e<strong>in</strong>er Gebührenkalkulation<br />
soll das Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der E<strong>in</strong>richtung oder Anlage erreichen,<br />
aber nicht unbed<strong>in</strong>gt übersteigen. Kosten <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d dabei die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen<br />
ansatzfähigen Kosten. Der Gebührenrechnung darf zudem nur e<strong>in</strong> Kalkulationszeitraum von höchstens drei<br />
Jahren zu Grunde gelegt werden (vgl. § 6 Abs. 2 KAG).<br />
Die E<strong>in</strong>haltung dieser Grundsätze kann dazu führen, dass bei e<strong>in</strong>er ausgeglichenen Gebührenrechnung haushaltsmäßig<br />
e<strong>in</strong>e „Unterdeckung“ im betreffenden Produktbereich entsteht. Dies war <strong>in</strong> der Vergangenheit oftmals<br />
so, auch <strong>in</strong> umgekehrter Weise. Die abgabenrechtlichen Gesichtspunkte führen jedoch nicht zu e<strong>in</strong>er anderen<br />
haushaltswirtschaftlichen Bewertung des o.a. Sachverhaltes. Dies gilt gleichfalls auch dann, wenn die Größe der<br />
Grabstätte sowie die voraussichtliche Liegezeit als Variablen <strong>in</strong> der Ermittlung e<strong>in</strong>er zutreffenden Gebührenhöhe<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
3.3.3 Rechnungsabgrenzung und Weiterleitung von Zuwendungen<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz müssen die F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter, die durch die H<strong>in</strong>gabe von Kapital zur Anschaffung<br />
oder Herstellung von Vermögensgegenständen erfolgen und zur Aufgabenerledigung der Geme<strong>in</strong>de beitragen,<br />
gesondert auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden, weil sie nicht unmittelbar als<br />
Ertrag gebucht werden dürfen und wirtschaftlich die Jahre betreffen, <strong>in</strong> denen der geförderte Vermögensgegenstand<br />
von der Geme<strong>in</strong>de genutzt wird. E<strong>in</strong>e Periodenabgrenzung <strong>in</strong> Form der Bilanzierungshilfe „Rechnungsabgrenzung“<br />
kommt wegen der mit den F<strong>in</strong>anzleistungen gewollten Eigenkapitalverstärkungen nicht <strong>in</strong> Betracht. Sie<br />
s<strong>in</strong>d vielmehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als Sonderposten anzusetzen, denn diese F<strong>in</strong>anzmittel s<strong>in</strong>d betriebswirtschaftlich<br />
teilweise als Fremdkapital und als Eigenkapital anzusehen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat somit alle erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivieren, die ihr im<br />
Rahmen e<strong>in</strong>er Zweckb<strong>in</strong>dung für <strong>in</strong>vestive Maßnahmen gewährt werden und von ihr nicht frei verwendet werden<br />
dürfen, so bald der damit f<strong>in</strong>anzierte Vermögensgegenstand im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
Verwendung f<strong>in</strong>det. Solange dies nicht der Fall ist, s<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter unter dem Bilanzposten „Erhaltene<br />
Anzahlungen“ zu passivieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendungen projektbezogen oder<br />
pauschal gewährt werden. Es muss sich dabei aber um nicht rückzahlbare Zuwendungen handeln.<br />
3.3.4 Rechnungsabgrenzung und Z<strong>in</strong>szuschüsse<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach Z<strong>in</strong>szuschüsse, um von ihr vorgesehene Investitionen, die e<strong>in</strong>er Kreditf<strong>in</strong>anzierung<br />
bedürfen, günstig f<strong>in</strong>anzieren zu können. Werden derartige Z<strong>in</strong>szuschüsse für die gesamte Laufzeit e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kredites gewährt und der Zuschuss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrag an die Geme<strong>in</strong>de ausgezahlt, stellt dieses e<strong>in</strong>e<br />
Vorleistung des Zuschussgebers dar, die der passiven Rechnungsabgrenzung unterliegt. Die Geme<strong>in</strong>de hat e<strong>in</strong>en<br />
solchen Zuschuss unter dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen und über die gesamte<br />
Laufzeit des damit verbundenen Kredites aufzulösen. Die Art der Auflösung ist dabei je nach der Ausgestaltung<br />
des Kreditvertrages vorzunehmen, z.B. l<strong>in</strong>ear. Wenn <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen e<strong>in</strong>e vorzeitige Tilgung des Kredites erfolgt, ist<br />
der Rechnungsabgrenzung entsprechend aufzulösen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1598
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 42 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.3.5 Rechnungsabgrenzung und Abgeltungszahlungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach e<strong>in</strong>malige F<strong>in</strong>anzzahlungen von fremden Dritten, z.B. zur Abgeltung e<strong>in</strong>er Unterhaltungspflicht<br />
oder e<strong>in</strong>er für die Nutzung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen, weil die Dritten sich von<br />
ihrer persönlichen Erfüllung dieser Pflicht durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malzahlungen befreien lassen. Dazu s<strong>in</strong>d z.B. die unbefristete<br />
Übernahme der Unterhaltung von Straßenkreuzungen von Landesstraßen mit Geme<strong>in</strong>destraßen durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de zu zählen, denn ansonsten obliegt dem Land als Straßenbaulastträger die Unterhaltungspflicht dieser<br />
Straßenkreuzungen. Auch die unbefristete Nutzung der geme<strong>in</strong>dlichen Kanalisation für das Oberflächenwasser<br />
von Straßen anderer Straßenbaulastträger kann e<strong>in</strong>en Sachverhalt darstellen, bei dem durch e<strong>in</strong>malige Abgeltungszahlungen<br />
sich der Dritte von se<strong>in</strong>en Pflichten befreien lässt bzw. diese auf die Geme<strong>in</strong>de überträgt.<br />
In solchen Fällen hat die Geme<strong>in</strong>de auf Grund der abgeschlossenen, oft unbefristeten Vere<strong>in</strong>barungen die erhaltene<br />
e<strong>in</strong>malige Abgeltungszahlung periodenbezogen abzugrenzen und nicht als e<strong>in</strong>maligen Ertrag <strong>in</strong> ihrer Ergebnisrechnung<br />
zu erfassen. Vielmehr stellt die Abgeltungszahlung regelmäßig e<strong>in</strong>e Vorauszahlung auf die noch von<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dafür vorgesehenen Zeitraum dar. Deshalb hat die Geme<strong>in</strong>de<br />
die erhaltene Abgeltungszahlung passivisch abzugrenzen. Der Verteilung der Abgeltungszahlung ist die vertraglich<br />
vere<strong>in</strong>barte Zeit der Nutzung bzw. die Zeit der Befreiung des Dritten von se<strong>in</strong>er Pflicht zu Grunde zu legen.<br />
Wurde ke<strong>in</strong> konkreter Zeitraum mit der Geme<strong>in</strong>de vere<strong>in</strong>bart, bietet es sich an, die erhaltene Abgeltungszahlung<br />
über den Zeitraum der Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer des jeweils betroffenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
zu verteilen und den deshalb gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> den<br />
künftigen Haushaltsjahren entsprechend aufzulösen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1599
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 43<br />
Weitere Vorschriften zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten<br />
(1) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder selbst hergestellt<br />
wurden, dürfen nicht aktiviert werden.<br />
(2) 1 Bei geleisteten Zuwendungen für Vermögensgegenstände, an denen die Geme<strong>in</strong>de das wirtschaftliche Eigentum<br />
hat, s<strong>in</strong>d die Vermögensgegenstände zu aktivieren. 2 Ist ke<strong>in</strong> Vermögensgegenstand zu aktivieren, jedoch<br />
die geleistete Zuwendung mit e<strong>in</strong>er mehrjährigen und e<strong>in</strong>klagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist<br />
diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung<br />
aufzulösen.<br />
(3) 1 Werden Ermächtigungen für Aufwendungen gem. § 22 übertragen, ist <strong>in</strong> deren Höhe im Eigenkapital e<strong>in</strong>e<br />
zweckgebundene Deckungsrücklage anzusetzen. 2 Die Auflösung ist entsprechend der Inanspruchnahme oder mit<br />
Ablauf der Verfügbarkeit der Ermächtigungen vorzunehmen. 3 In Höhe der nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen Ermächtigungen<br />
ist diese zweckgebundene Rücklage durch Umschichtung <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage aufzulösen.<br />
(4) 1 Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame<br />
Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Höhe des noch nicht aktivierten<br />
Anteils der Vermögensgegenstände <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sonderrücklage zu passivieren. 2 Diese Sonderrücklage kann auch<br />
gebildet werden, um die vom Rat beschlossene Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu<br />
sichern. 3 In dem Jahr, <strong>in</strong> dem die vorgesehenen Vermögensgegenstände betriebsbereit s<strong>in</strong>d, ist die Sonderrücklage<br />
durch Umschichtung <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage <strong>in</strong>soweit aufzulösen. 4 Sonstige Sonderrücklagen dürfen nur<br />
gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />
(5) 1 Erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, die im Rahmen e<strong>in</strong>er Zweckb<strong>in</strong>dung bewilligt und<br />
gezahlt werden, s<strong>in</strong>d als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen<br />
anzusetzen. 2 Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes<br />
vorzunehmen.<br />
(6) 1 Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden E<strong>in</strong>richtungen am Ende e<strong>in</strong>es Kalkulationszeitraumes, die nach<br />
§ 6 des Kommunalabgabengesetzes <strong>in</strong> den folgenden drei Jahren ausgeglichen werden müssen, s<strong>in</strong>d als Sonderposten<br />
für den Gebührenausgleich anzusetzen. 2 Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen, s<strong>in</strong>d<br />
im Anhang anzugeben.<br />
(7) Ergibt sich <strong>in</strong> der Bilanz e<strong>in</strong> Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, ist der entsprechende Betrag<br />
auf der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" gesondert<br />
auszuweisen.<br />
Erläuterungen zu § 43:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die <strong>in</strong> dieser Vorschrift zusammengefassten Vorschriften regeln besondere geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte, die sich<br />
auf e<strong>in</strong>zelne Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auswirken, soweit dazu nicht bereits im fünften Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
„Vermögen und Schulden“ oder <strong>in</strong> § 41 „Bilanz“ e<strong>in</strong>e Regelung dazu enthalten ist.<br />
Dazu gehören z.B. Bilanzierungsvorgaben für geleistete und erhaltene Zuwendungen, denn die Gewährung von<br />
Zuwendungen sowie der Erhalt von Zuwendungen stellen e<strong>in</strong>en umfangreichen Teil des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzierungsgeschehens<br />
dar. Die Festlegung von Verwendungszweck und Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist bei der Gewährung von<br />
Zuwendungen durch die Geme<strong>in</strong>de löst grundsätzlich e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung des Dritten als Zuwen-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1600
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dungsempfänger aus, die zeitbezogen oder mengenbezogen se<strong>in</strong> kann. Auch der Ausweis e<strong>in</strong>er Sonderrücklage<br />
sowie der besondere Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ bedürfen ergänzender Regelungen.<br />
Außerdem enthält diese Vorschrift auch e<strong>in</strong> Bilanzierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle<br />
Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen:<br />
1. Zu Absatz 1 (Immaterielle Vermögensgegenstände):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass immaterielle Vermögensgegenstände des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens, die<br />
nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, nicht <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de aktiviert werden<br />
dürfen. So dürfen z.B. für unentgeltlich erworbene bzw. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens, z.B. Patente, Erf<strong>in</strong>dungen, DV-Programme, Urheberrechte, ke<strong>in</strong>e Wertansätze <strong>in</strong> der<br />
Bilanz gebildet werden. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz müssen dagegen die immateriellen Vermögensgegenstände<br />
aktiviert werden, die von der Geme<strong>in</strong>de aber gegen Entgelt erworben worden s<strong>in</strong>d. Die beiden <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
genannten Tatbestände s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits jeder für sich zu betrachten und zu bewerten. Andererseits ist das gesetzliche<br />
Verbot sachgerecht, denn e<strong>in</strong>e Feststellung der Werthaltigkeit der von der Geme<strong>in</strong>de selbst geschaffenen<br />
immateriellen Vermögensgegenstände (Bewertung) ist objektiv und willkürfrei <strong>in</strong> vielen Fällen schwierig. Zudem<br />
wird mit der Nichtzulassung e<strong>in</strong>es Wertansatzes für nicht entgeltlich erworbene oder für selbst hergestellte immaterielle<br />
Vermögensgegenstände e<strong>in</strong> möglicherweise erheblicher Ermessenspielraum bei den Geme<strong>in</strong>den vermieden,<br />
die e<strong>in</strong>e Bewertung dieser Vermögensgegenstände mit sich br<strong>in</strong>gen könnte.<br />
1.2 Der Tatbestand „nicht entgeltlich“<br />
Das Verbot <strong>in</strong> dieser Vorschrift bezieht sich dabei auf den Tatbestand „nicht entgeltlich erworben“. Dieser Tatbestand<br />
wird aus dem Begriff „entgeltlicher Erwerb“ abgeleitet, der aber im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht nicht<br />
näher bestimmt ist. Im S<strong>in</strong>ne des Haushaltsrechts kann von e<strong>in</strong>em entgeltlichen Erwerb durch e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de<br />
z.B. ausgegangen werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand durch H<strong>in</strong>gabe e<strong>in</strong>er Gegenleistung,<br />
z.B. Geld, erhält und dabei die Übertragung auf die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Leistungsaustausch darstellt.<br />
1.3 Der Tatbestand „selbst hergestellt“<br />
Das Verbot <strong>in</strong> dieser Vorschrift bezieht sich aber auch auf den Tatbestand „selbst hergestellt“. E<strong>in</strong> solcher Tatbestand<br />
kann angenommen werden, wenn bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand durch den Verbrauch von<br />
eigenen Gütern und Dienstleistungen entsteht. Wenn immaterielle Wirtschaftsgüter selbst hergestellt werden,<br />
entstehen deshalb lediglich „<strong>in</strong>nerbetriebliche“ Aufwendungen und ke<strong>in</strong>e Gegenleistung durch Dritte, so dass<br />
daraus ke<strong>in</strong>e aktivierungsfähigen Leistungen entstehen. Diese Aufwendungen fließen unmittelbar <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Ergebnisrechnung e<strong>in</strong>.<br />
2. Zu Absatz 2 (Aktivierung geleisteter <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen):<br />
2.01 Zwecke der Aktivierung<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de gewährte Zuwendungen an Dritte müssen abhängig von ihrem Charakter und ihrer <strong>in</strong>haltlichen<br />
und zeitlichen Zwecksetzung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung erfasst und nachgewiesen werden. In<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1601
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass die von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen an<br />
Dritte regelmäßig <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (vgl. § 41 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu aktivieren s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist,<br />
die aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de als Zuwendungsgeber zu betrachten und lediglich auf e<strong>in</strong>en möglichen<br />
Rückzahlungsanspruch der Geme<strong>in</strong>de ausgerichtet ist, bleibt bei der Prüfung, ob wegen e<strong>in</strong>er zeitlichen Festlegung<br />
e<strong>in</strong> aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren ist, unberücksichtigt. Je nach Arten können folgende<br />
Aktivierungsformen und Zuordnungen zu Haushaltspositionen unterschieden werden (vgl. Abbildung).<br />
Gewährung von Investitionszuschüssen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
Festlegung durch die Geme<strong>in</strong>de Nachweis im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
Wirtschaftlicher Eigentümer<br />
Gegenleistungsverpflichtung mit Zeitbezug<br />
Gegenleistungsverpflichtung mit Mengenbezug<br />
Dauerhafte H<strong>in</strong>gabe an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb<br />
Ke<strong>in</strong>e Zwecksetzung und zeitliche B<strong>in</strong>dung<br />
Wertansatz unter e<strong>in</strong>em Bilanzposten im Sachanlagevermögen <strong>in</strong><br />
der Bilanz unter Berücksichtigung der Art des bezuschussten<br />
Vermögensgegenstandes<br />
Wertansatz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der<br />
Bilanz<br />
Wertansatz als immaterieller Vermögensgegenstand im Anlagevermögen<br />
der Bilanz<br />
Wertansatz unter Ausleihungen an Unternehmen, Betrieb oder<br />
Sondervermögen im F<strong>in</strong>anzanlagevermögen <strong>in</strong> der Bilanz<br />
Erfassung unter der Haushaltsposition „Transferaufwendungen“<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
Abbildung 408 „Gewährung von Investitionszuschüssen“<br />
E<strong>in</strong>e Aktivierung im Bilanzbereich „Sachanlagevermögen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist z.B. dann vorzunehmen,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer e<strong>in</strong>es von ihr durch die Zuwendung mitf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes<br />
e<strong>in</strong>es Dritten ist. Von der Geme<strong>in</strong>de ist aber auch dann e<strong>in</strong>e Aktivierung <strong>in</strong> ihrer Bilanz vorzunehmen,<br />
wenn die Geme<strong>in</strong>de im Zusammenhang mit der von ihr geleisteten Zuwendung dem Dritten als Zuwendungsempfänger<br />
e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung auferlegt hat, die dieser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitraum gegenüber<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erfüllen hat. Diese Gegenleistungsverpflichtung ist dann unter dem Rechnungsabgrenzungsposten<br />
auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Besteht die Gegenleistungsverpflichtung<br />
dagegen <strong>in</strong> der Festlegung auf e<strong>in</strong>e bestimmte Menge, kommt für dieses Recht der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Bilanzierung<br />
als immaterieller Vermögensgegenstand <strong>in</strong> Betracht.<br />
Die Gewährung e<strong>in</strong>er Zuwendung durch die Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb ist auch als dauerhafte<br />
H<strong>in</strong>gabe möglich, so dass e<strong>in</strong>e Bilanzierung als Ausleihung im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ vorzunehmen ist. .<br />
Außerdem von der Geme<strong>in</strong>de ist zu beachten, dass für <strong>in</strong>vestive geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen, die von ihr ohne<br />
besondere Verpflichtungen oder Zwecksetzungen e<strong>in</strong>em Dritten gewährt werden, ke<strong>in</strong>e Aktivierungsmöglichkeit<br />
für die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz besteht. Derartige geme<strong>in</strong>dliche Zuwendungen stellen für die Geme<strong>in</strong>de nur<br />
Transferaufwendungen dar und s<strong>in</strong>d deshalb lediglich <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung unter der entsprechenden<br />
Haushaltsposition als Aufwendungen zu erfassen.<br />
In diesem Zusammenhang ist von der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen sie vom Land erhaltene<br />
<strong>in</strong>vestive Zuwendungen zulässigerweise an Dritte weiter gibt, z.B. F<strong>in</strong>anzmittel aus der allgeme<strong>in</strong>en Investitionspauschale<br />
oder anderen Landesmitteln, sie verpflichtet ist, sich entsprechende Vermögenswerte gegenüber<br />
dem Dritten als Zuwendungsempfänger zu sichern. Sie hat deshalb ihren Zuwendungsbescheid oder die vertragliche<br />
Vere<strong>in</strong>barung so auszugestalten, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer des geförderten Vermögensgegenstandes<br />
wird oder sie Anspruch auf e<strong>in</strong>e sachgerechte Gegenleistung des Dritten hat.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1602
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.1 Zu Satz 1 (Aktivierung bei wirtschaftlichem Eigentum der Geme<strong>in</strong>de):<br />
Bei der Gewährung von <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen an Dritte werden i.d.R. die Höhe der f<strong>in</strong>anziellen Leistungen,<br />
der Verwendungszweck sowie e<strong>in</strong>e Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist, <strong>in</strong> der der geförderte Vermögensgegenstand zweckbezogen<br />
vom Dritten zu nutzen ist, und ggf. e<strong>in</strong>e Rückzahlungsverpflichtung durch die Geme<strong>in</strong>de festgelegt. Zum<br />
ordnungsgemäßen Ansatz der geleisteten <strong>in</strong>vestiven Zuwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gehört daher die<br />
vorherige Prüfung, ob die Geme<strong>in</strong>de an dem mit Hilfe dieser Zuwendung geschaffenen Vermögensgegenstand<br />
das wirtschaftliche Eigentum <strong>in</strong>nehat. Dabei ist nicht auf die e<strong>in</strong>zelnen Merkmale der Zuwendungsgewährung<br />
abzustellen, sondern es kommt auf das Gesamtbild der örtlichen Verhältnisse e<strong>in</strong>schließlich der Absicht und des<br />
Zweckes der F<strong>in</strong>anzierungsbeteiligung der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung an.<br />
In den örtlichen Fällen, <strong>in</strong> denen das wirtschaftliche Eigentum auf Grund der F<strong>in</strong>anzierungsbeteiligung der Geme<strong>in</strong>de<br />
an e<strong>in</strong>em fremden Vermögensgegenstand bei der Geme<strong>in</strong>de liegt, ist es geboten, den geförderten Vermögensgegenstand<br />
mit se<strong>in</strong>em Wert unter dem zutreffenden Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Diesem bilanziellen Ansatz steht der Sachverhalt, dass der geförderte Dritte der rechtliche Eigentümer dieses<br />
Vermögensgegenstandes ist, nicht entgegen. Die Geme<strong>in</strong>de hat bei ihrer Bilanzierung zudem zu prüfen, ob ihr<br />
F<strong>in</strong>anzierungsbeitrag dem Wert des Vermögensgegenstandes entspricht. Besteht e<strong>in</strong>e Differenz zwischen dem<br />
geleisteten Zuwendungsbetrag der Geme<strong>in</strong>de und dem Wert des geförderten Vermögensgegenstandes ist von<br />
der Geme<strong>in</strong>de unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips gleichwohl der volle Wert des Vermögensgegenstandes <strong>in</strong><br />
ihrer Bilanz anzusetzen. Entsprechend dem Differenzbetrag ist zusätzlich e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit zu passivieren, die<br />
bei abnutzbaren Vermögensgegenständen entsprechend den Abschreibungen zu verm<strong>in</strong>dern ist.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Aktivierung bei e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung):<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Rahmen der Gewährung von Zuwendungen kann die Geme<strong>in</strong>de den Verwendungszweck und die Verwendungsdauer<br />
(Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist) des von ihr f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes gegenüber dem Dritten als<br />
Zuwendungsempfänger unter dem Gesichtspunkt ihrer Aufgabenerfüllung konkret festlegen. E<strong>in</strong>e solche Konkretisierung<br />
gegenüber dem Dritten stellt für diesen e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Zuwendungsgeber dar. Diese Gegenleistungsverpflichtung kann von der Geme<strong>in</strong>de zeitbezogen oder mengenbezogen<br />
ausgestaltet werden.<br />
Zur ordnungsgemäßen Bilanzierung gewährter Zuwendungen gehört daher die vorherige Prüfung, ob e<strong>in</strong>e aktivierungsfähige<br />
Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers gegenüber der Geme<strong>in</strong>de besteht, wenn<br />
die Geme<strong>in</strong>de nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem mit Hilfe der Zuwendung beschafften Vermögensgegenstand<br />
<strong>in</strong>nehat. Dazu gehört auch die Prüfung, ob e<strong>in</strong>e zeitbezogene oder mengenbezogene Verpflichtung des<br />
Dritten durch die Geme<strong>in</strong>de besteht. In den Fällen, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de lediglich der Verwendungszweck<br />
und ggf. e<strong>in</strong>e Rückzahlungsverpflichtung festgelegt worden ist, liegt ke<strong>in</strong>e aktivierbare (zeitlich bestimmte) Gegenleistungsverpflichtung<br />
des Dritten vor.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass Festlegungen e<strong>in</strong>es Dritten als Zuwendungsgeber gegenüber<br />
der Geme<strong>in</strong>de, z.B. durch das Land, nicht unmittelbar e<strong>in</strong>e Wirkung für den Dritten als Zuwendungsempfänger<br />
gegenüber der Geme<strong>in</strong>de entfalten. Derartige Festlegungen erfolgen aus Sicht des Zuwendungsgebers<br />
regelmäßig auf Grund se<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzierung und s<strong>in</strong>d ggf. auch auf e<strong>in</strong>en möglichen Rückzahlungsanspruch der<br />
Geme<strong>in</strong>de ausgerichtet. Die Geme<strong>in</strong>de hat die Vorgaben ggf. bei ihrer Zuwendungsgewährung zu beachten und<br />
<strong>in</strong> Form von Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten gesondert festzulegen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1603
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.2 Die Mehrjährigkeit der Gegenleistungsverpflichtung<br />
Für die Prüfung, ob es sich h<strong>in</strong>sichtlich der Gegenleistungsverpflichtung des Dritten auch um e<strong>in</strong>e mehrjährige<br />
Gegenleistungsverpflichtung handelt, ist <strong>in</strong>sbesondere auf den erteilten Zuwendungsbescheid oder e<strong>in</strong>en Vertrag<br />
abzustellen, mit dem regelmäßig die Modalitäten sowie der Umgang mit der gewährten Zuwendung festlegt werden.<br />
Bei <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen wird der Zuwendungsempfänger regelmäßig verpflichtet, den mit Hilfe der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendung beschafften Vermögensgegenstand über mehrere Jahre zweckentsprechend zu verwenden<br />
und <strong>in</strong> dieser Zeit e<strong>in</strong>e Leistung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>gen. Handelt es sich dabei aber um<br />
e<strong>in</strong>e Leistung, die nicht zur Schaffung e<strong>in</strong>es bleibenden Wertes bei der Geme<strong>in</strong>de führt, so s<strong>in</strong>d solche Zuwendungen<br />
als Aufwendungen <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu erfassen.<br />
2.2.3 Durchsetzung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche<br />
Die Vorschrift verlangt, dass die Geme<strong>in</strong>de sich bei e<strong>in</strong>er mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung e<strong>in</strong>es Dritten<br />
absichern soll, damit sie im Falle e<strong>in</strong>er Nichterfüllung der Gegenleistung auch ihre Ansprüche nachweisen und<br />
durchsetzen kann. Dafür wurde <strong>in</strong> der Vorschrift der Begriff „e<strong>in</strong>klagbar“ benutzt, der Anlass geben soll, dass sich<br />
die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Gewährung der Zuwendung auch e<strong>in</strong>e sachgerechte Rechtssicherheit verschafft.<br />
Es liegt dabei <strong>in</strong> der Eigenverantwortung der Geme<strong>in</strong>de, auf welche Art und Weise sie diese verwirklicht.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann dazu e<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung treffen, z.B. e<strong>in</strong>e unmittelbare Rückzahlungsverpflichtung<br />
des Dritten im Zuwendungsbescheid festlegen oder sich e<strong>in</strong>en grundsätzlichen Anspruch sichern und dann im<br />
Rahmen des Verwaltungsrechts oder des Zivilrechts versuchen, ihre Anspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger<br />
durchzusetzen. Verzichtet die Geme<strong>in</strong>de aber auf e<strong>in</strong>e ausdrückliche Festlegung im Zuwendungsbescheid<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertrag, schränkt dieses nicht die sachgerechte Bilanzierung der Gegenleistungsverpflichtung e<strong>in</strong>.<br />
Daher soll der o.a. Begriff im Rechtss<strong>in</strong>ne <strong>in</strong>sbesondere verh<strong>in</strong>dern, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e vermögensmäßige<br />
Maßnahme nicht alle<strong>in</strong> zu ihren Lasten durchführt.<br />
2.2.4 Die Bemessung der Gegenleistungsverpflichtung<br />
Die Ursache für e<strong>in</strong>e aktivierbare Gegenleistungsverpflichtung e<strong>in</strong>es Dritten als Zuwendungsempfängers und<br />
deren Umfang entsteht i.d.R. aus den Vorgaben der Geme<strong>in</strong>de, die im Zusammenhang mit der Gewährung der<br />
Zuwendung bestimmt werden. Unter H<strong>in</strong>zuziehung des Zuwendungsbescheides und Berücksichtigung des Zuwendungsbetrages<br />
und der zeitlichen oder mengenmäßigen B<strong>in</strong>dung, ggf. <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der festgelegten<br />
Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist, dürfte sich der Umfang der Aktivierung regelmäßig bestimmen lassen. In diesem Zusammenhang<br />
s<strong>in</strong>d nicht nur die Bemessung der Gegenleistungsverpflichtung, sondern auch deren Auflösung sowie<br />
der zutreffende Ausweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu berücksichtigen.<br />
Die Vorschrift sieht als Regelfall bei den Geme<strong>in</strong>den die Bilanzierung e<strong>in</strong>er zeitbezogenen Gegenleistungsverpflichtung<br />
vor und legt damit für die Bilanzierung den haushaltsmäßigen Schwerpunkt auf die zeitliche B<strong>in</strong>dung<br />
des Dritten. Dieser Sachverhalt ist auch dann grundsätzlich anzunehmen, wenn die Geme<strong>in</strong>de den Zuwendungsempfänger<br />
zu zeit- und mengenbezogenen Leistungen verpflichtet. In solchen Fällen muss unter Beachtung der<br />
GoB e<strong>in</strong>e sachlich zutreffende Bilanzierung der Gegenleistungsverpflichtung des Dritten vorgenommen werden,<br />
so dass vor der Aktivierung zu prüfen ist, ob aus den örtlichen Gegebenheiten heraus ausschließlich e<strong>in</strong>e mengenbezogene<br />
Gegenleistungsverpflichtung besteht oder der mengenbezogene Anteil an der Gegenleistungsverpflichtung<br />
gewichtiger ist als die zeitbezogene Verpflichtung.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1604
2.2.5 Die zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Hauptzweck der geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendung ist i.d.R. die Gewährung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen F<strong>in</strong>anzleistung <strong>in</strong> Form<br />
von Geldmitteln an Dritte zur Gewährleistung e<strong>in</strong>er mehrjährigen Aufgabenerfüllung. E<strong>in</strong>e solche Zuwendung<br />
stellt e<strong>in</strong>e Vorausleistung der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>e noch nicht erfüllte Gegenleistungsverpflichtung dar. Ist die Gegenleistungspflicht<br />
des Zuwendungsempfängers nur zeitbezogen bestimmt, ist diese immer unter dem Bilanzposten<br />
„Aktive Rechnungsabgrenzung“ anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Gegenleistungsverpflichtung als<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vermögensposition zeitbezogen zu betrachten und entsprechend der Erfüllung durch den Dritten<br />
aufzulösen ist.<br />
2.2.3 Die mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann im Rahmen ihrer Zuwendungsgewährung e<strong>in</strong>e Gegenleistung vom Zuwendungsempfänger<br />
verlangen, die als mengenbezogenes Nutzungs- oder Bezugsrecht ausgestaltet ist. In solchen Fällen besteht der<br />
Hauptzweck der geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendung dar<strong>in</strong>, e<strong>in</strong> Recht bzw. e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Leistung des Zuwendungsempfängers<br />
zu haben. Die H<strong>in</strong>gabe e<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzleistung sowie die zeitliche B<strong>in</strong>dung stellen <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />
nur Nebenzwecke dar. Liegt dagegen e<strong>in</strong>e mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung des<br />
Dritten <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne vor, soll diese unter Beachtung der GoB entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aktiviert<br />
werden.<br />
Die Bilanzierung e<strong>in</strong>er Mengenleistung ist u.a. auch davon abhängig, ob die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Zuwendungsgewährung<br />
e<strong>in</strong>en konkreten materiellen oder immateriellen Anspruch bzw. e<strong>in</strong> Recht erwirbt. E<strong>in</strong> materieller<br />
Anspruch ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ggf. als Forderung oder sonstiger Vermögensgegenstand im Umlaufvermögen<br />
anzusetzen. E<strong>in</strong> Recht, das mengenbezogen bemessen ist, stellt dagegen e<strong>in</strong>en immateriellen Vermögensgegenstand<br />
des Anlagevermögens dar. Es ist wegen der Zuwendungsgewährung als von der Geme<strong>in</strong>de<br />
entgeltlich erworben anzusehen. Der Ansatz e<strong>in</strong>er mengenbezogenen Gegenleistungsverpflichtung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz hat zur Folge, dass die betreffende Vermögensposition auch mengenbezogen<br />
und entsprechend der Erfüllung durch den Dritten zu m<strong>in</strong>dern bzw. abzuschreiben ist.<br />
2.3 Zuwendungen ohne Gegenleistungsverpflichtung<br />
Bei e<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen Unterstützung e<strong>in</strong>es Dritten durch die Geme<strong>in</strong>de wird mit der Gewährung von Zuwendungen<br />
nicht immer e<strong>in</strong>e Gegenleistung von dem Zuwendungsempfänger verlangt. Die Geme<strong>in</strong>de verfügt dann nicht über<br />
e<strong>in</strong>en aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand, e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung oder e<strong>in</strong> mengenbezogenes<br />
Nutzungs- oder Bezugsrecht, dass als immaterieller Vermögensgegenstand zu qualifizieren wäre. Gewährte<br />
Zuwendungen der Geme<strong>in</strong>de ohne Gegenleistungsverpflichtung stellen deshalb nur Aufwendungen dar, die <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung unter der Position „Transferaufwendungen“ zu erfassen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz kommt <strong>in</strong> diesen Fällen nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />
2.4 Weitergabe e<strong>in</strong>er Zuwendung und Rechnungsabgrenzung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach <strong>in</strong>vestive Zuwendungen und leitet diese zulässigerweise an Dritte zur Erfüllung<br />
kommunaler Aufgaben weiter (vgl. § 43 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie darf <strong>in</strong> den Fällen der Weiterleitung e<strong>in</strong>er<br />
erhaltenen Zuwendung an Dritte, <strong>in</strong> denen sie ke<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand <strong>in</strong> ihrer Bilanz aktivieren kann, sondern<br />
über den Rechnungsabgrenzungsposten als Bilanzkorrekturposten nur e<strong>in</strong>e Periodenabgrenzung vornimmt,<br />
ke<strong>in</strong>en Sonderposten für die erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ansetzen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1605
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesen Fällen der aktiven Rechnungsabgrenzung ist von der Geme<strong>in</strong>de für die erhaltene Zuwendung vielmehr<br />
e<strong>in</strong> passiver Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> entsprechender Art und Weise zu bilden und aufzulösen. Durch<br />
beide Bilanzkorrekturposten wird die notwendige Periodenabgrenzung bei dieser besonderen F<strong>in</strong>anzierungsform,<br />
die über die Geme<strong>in</strong>de abgewickelt wird, und bei der der Zahlungsvorgang im Vordergrund steht, vorgenommen.<br />
Nur wenn aus e<strong>in</strong>er solchen Weiterleitung unter besonderen Umständen die Sachlage entsteht, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlicher Eigentümer des vom Zuwendungsempfänger angeschafften Vermögensgegenstandes<br />
wird, darf sie für die erhaltene und weitergeleitete <strong>in</strong>vestive Zuwendung e<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz bilden.<br />
2.5 Die Gewährung <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen an geme<strong>in</strong>dliche Betriebe<br />
E<strong>in</strong> Anlass, bei der Gewährung von Zuwendungen nicht über e<strong>in</strong>en gesonderten aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand<br />
oder e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung zu verfügen, besteht für die Geme<strong>in</strong>de, wenn sie ihren Betrieben<br />
gesonderte Investitionszuschüsse zur eigenverantwortlichen Verwendung gewährt. Die Betriebe aktivieren<br />
regelmäßig die damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstände und setzen entsprechend der gewährten Zuwendung<br />
e<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz an. Die von der Geme<strong>in</strong>de gewährten Zuwendungen führen dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz ggf. zur Erhöhung des Wertansatzes unter dem Bilanzposten „Ausleihungen“ im Bilanzbereich<br />
„F<strong>in</strong>anzanlagen“ und nicht zu e<strong>in</strong>em gesonderten aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand oder e<strong>in</strong>er aktivierungsfähigen<br />
Gegenleistungsverpflichtung. Entsprechend der durch den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb vorzunehmenden<br />
ertragswirksamen Auflösung des wegen der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzleistungen bilanzierten Sonderpostens muss<br />
auch die Geme<strong>in</strong>de den wegen ihrer gewährten Zuwendung gebildeten Wertansatz <strong>in</strong> ihrer Bilanz durch planmäßige<br />
Abschreibungen verm<strong>in</strong>dern.<br />
Bei der Gewährung von <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen an geme<strong>in</strong>dliche Betriebe ist außerdem zu berücksichtigen,<br />
dass dadurch ke<strong>in</strong>e Umgehung e<strong>in</strong>er erforderlichen Verlustabdeckung beim Betrieb durch die Geme<strong>in</strong>de erfolgt.<br />
Deshalb sollen die haushaltsmäßigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Geme<strong>in</strong>de und ihrem Betrieb nicht<br />
jede für sich betrachtet werden, sondern diese Geschäfte müssen vielmehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gesamtzusammenhang<br />
gestellt und auf dieser Grundlage h<strong>in</strong>sichtlich ihrer haushaltsmäßigen Auswirkungen beurteilt werden. Zur Beurteilung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de gehört daher auch e<strong>in</strong>e Betrachtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er mehrjährigen Zeitreihe.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich aus e<strong>in</strong>er solchen Zeitreihe ergibt, dass e<strong>in</strong> jährlich wiederkehrender Verlustausgleich<br />
oder e<strong>in</strong>e jährlich wiederkehrende Kapitalerhöhung für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb erfolgt, spricht dieses gegen<br />
die Klassifizierung der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzleistung als <strong>in</strong>vestive Zuwendung. Auch wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang<br />
der Geldh<strong>in</strong>gabe ergibt, dass der Hauptzweck der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzleistung der Verlustausgleich<br />
beim geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb ist, darf die Geme<strong>in</strong>de ihre F<strong>in</strong>anzleistung an ihren Betrieb nicht <strong>in</strong> den<br />
eigenen Kreditbedarf e<strong>in</strong>beziehen. In solchen Fällen dient die von der Geme<strong>in</strong>de geleistete Zuwendung vielmehr<br />
der Werterhaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und ist deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung aufwandswirksam<br />
zu erfassen.<br />
2.6 Die Gesamtbetrachtung der geleisteten Zuwendungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
Bei der Gewährung von Zuwendungen an Dritte hat die Geme<strong>in</strong>de festzulegen, ob, <strong>in</strong> welchem Umfang und an<br />
welcher Stelle der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>e von ihr an Dritte geleistete Zuwendung anzusetzen ist. Für die örtliche<br />
Bestimmung s<strong>in</strong>d i.d.R. der Zuwendungsbescheid an den Dritten oder sonstige (vertragliche) Unterlagen über<br />
die geleistete Zuwendung zu prüfen und auszuwerten. Zur Gewährung von Zuwendungen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
soll das folgende Schaubild (Quelle: NKF-Dokumentation 2003 S. 76 - Ausschnitt-) e<strong>in</strong>en Überblick über die sachlich<br />
s<strong>in</strong>nvollen Prüfschritte für die Geme<strong>in</strong>de aufzeigen, bei denen jedoch die besonderen örtlichen Gegebenheiten<br />
gesondert zu bewerten s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1606
ja<br />
Liegt wirtschaftl .<br />
Eigentum bei<br />
Geme<strong>in</strong>de?<br />
Aktivierung<br />
Es entsteht e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand,<br />
Ansatz <strong>in</strong> Höhe der Anschaffungs - oder<br />
Herstellungskosten, Abschreibun g<br />
(<strong>in</strong>vestive Auszahlung)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Behandlung geleisteter Zuwendungen<br />
ja<br />
Entsteht Vermögensgegenstand<br />
beim<br />
Empfänger?<br />
ne<strong>in</strong><br />
Abbildung 409 „Behandlung geleisteter Zuwendungen“<br />
3. Zu Absatz 3 (Zweckgebundene Deckungsrücklage):<br />
3.1 Zu Satz 1 (Bildung e<strong>in</strong>er Deckungsrücklage):<br />
3.1.1 Zwecke der Deckungsrücklage<br />
ne<strong>in</strong><br />
Ke<strong>in</strong>e Aktivierung<br />
Besteht<br />
Gegenleistungs -<br />
verpflichtung des<br />
Empfängers?<br />
Gegenleistungs -<br />
verpflichtung<br />
mehrjährig?<br />
Anspruch<br />
bei<br />
Nichterfüllung?<br />
Die Vorschrift regelt ergänzend zur haushaltswirtschaftlichen Übertragung von Ermächtigungen nach § 22<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> deren bilanztechnischen Ausweis sowie die spätere Abwicklung. Die Übertragung von Ermächtigungen<br />
führt zu e<strong>in</strong>er unmittelbaren Veränderung der beschlossenen Haushaltspositionen im Ergebnisplan und<br />
damit zu e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Belastung des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Wegen des gesetzlich bestimmten<br />
Haushaltsausgleichs (vgl. § 75 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ist es erforderlich, den Rat der Geme<strong>in</strong>de nicht nur am<br />
Anfang des neuen Haushaltsjahres über die tatsächlich vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen aus dem<br />
abgelaufenen Haushaltsjahr durch e<strong>in</strong>e Übersicht zu <strong>in</strong>formieren (vgl. § 22 Abs. 4 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>), sondern<br />
auch im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses.<br />
Der von der Geme<strong>in</strong>de zu führende gesonderte Nachweis über die im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
<strong>in</strong>s folgende Haushaltsjahr übertragenen Ermächtigungen ist <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu führen (vgl. §<br />
ne<strong>in</strong><br />
Zuwendung ist <strong>in</strong> voller Höhe Aufwand<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1607<br />
ne<strong>in</strong><br />
ne<strong>in</strong><br />
Aktivierung<br />
Es entsteht e<strong>in</strong> aktiver<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
(<strong>in</strong>vestive Auszahlung)<br />
ja<br />
ja<br />
ja
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dadurch wird zwar die Auswirkungen auf das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres<br />
zutreffend wiedergegeben, es wird dabei jedoch, anders als nach der Inanspruchnahme der haushaltsmäßigen<br />
Ermächtigungen e<strong>in</strong> Volumen e<strong>in</strong>es erzielten Überschusses vermittelt, das ggf. ganz oder teilweise nur<br />
durch die Verschiebung von vom Rat ausgesprochenen Ermächtigungen <strong>in</strong> folgende Haushaltsjahr entstanden<br />
ist. Diesem Bild muss deshalb durch entsprechende Erläuterungen im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
bere<strong>in</strong>igt werden.<br />
3.1.2 Der Bilanzausweis der Deckungsrücklage<br />
3.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>e „zweckgebundene Deckungsrücklage“ im Umfang der<br />
vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen zum jährlichen Abschlussstichtag auszuweisen. Sie hat die Aufgabe,<br />
die Vorbelastungen des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz transparent zu<br />
machen bzw. aufzuzeigen, damit der ausgewiesene Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag im Bilanzbereich<br />
„Eigenkapital“ zutreffend beurteilt werden kann. Der Ausweis e<strong>in</strong>er zweckgebundenen Deckungsrücklage <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist daher nicht als gesonderter Eigenkapitalposten konzipiert worden, auch wenn der<br />
Wortlaut der Vorschrift e<strong>in</strong> solches Bild vermittelt. Wäre dies der Fall, dürfte über e<strong>in</strong>e Übertragung von Ermächtigungen<br />
und deren Bilanzierung erst im Rahmen des Verwendungsbeschlusses des Rates nach § 96 Abs. 1 S. 2<br />
GO <strong>NRW</strong> abschließend entschieden werden. Insbesondere bei e<strong>in</strong>em negativen Jahresergebnis würde der Rat<br />
durch se<strong>in</strong>en solchen Beschluss das Jahresergebnis „künstlich“ verbessern, zumal die Ermächtigungen des Rates<br />
weiter bestehen.<br />
Die Vorschrift soll und wird daher vorrangig h<strong>in</strong>sichtlich ihres Zwecks ausgelegt. Dieser Zweck be<strong>in</strong>haltet, das<br />
haushaltswirtschaftliche Geschehen mit se<strong>in</strong>en Wirkungen auf die Zukunft, u.a. auch auf die Vermögenslage der<br />
Geme<strong>in</strong>de, unmittelbar für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses offen zu legen. Im Rahmen der<br />
Auslegung der Vorschrift wird es daher als ausreichend anzusehen, die Deckungsrücklage <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es „Davon-Vermerks“ zum Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ anzusetzen und nicht als gesonderten<br />
Posten im Eigenkapital auszuweisen. In diesem Zusammenhang ist zudem berücksichtigt worden,<br />
dass die Übertragung von Ermächtigungen ke<strong>in</strong>en gesonderten Buchungsvorgang im Rahmen der doppischen<br />
Buchführung der Geme<strong>in</strong>de darstellt. E<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong>ige Anhangsangabe zu den vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen<br />
wird dagegen als nicht als ausreichend angesehen, um die notwendige Transparenz über e<strong>in</strong>e<br />
mehrjährig wirkende Haushaltswirtschaft zu bieten.<br />
Die Entscheidung, die zweckgebundene Deckungsrücklage <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es bilanztechnischen „Davon-Vermerks“ <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, erfüllt die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur Offenlegung voraussichtlicher<br />
künftiger haushaltswirtschaftlicher Belastungen und steht aber auch mit den Bilanzierungsgrundsätzen <strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>klang. Es wird dadurch auf die entstehenden Vorbelastungen für die geme<strong>in</strong>dliche Vermögenslage h<strong>in</strong>gewiesen,<br />
denn <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als Vermögensrechnung der Geme<strong>in</strong>de dürfen die „<strong>in</strong>ternen Verpflichtungen<br />
oder haushaltswirtschaftlichen Vorbelastungen“ nicht außer Acht gelassen werden. Soweit daher der Rat<br />
ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkungen zur Übertragung von Ermächtigungen bereits <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Beschluss über die Haushaltssatzung<br />
(vgl. § 80 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong>) oder später bei der Vorlage der Übersicht über die übertragenen Ermächtigungen<br />
gemacht hat (vgl. § 22 GemHVO <strong>NRW</strong>), ist die Vornahme von Ermächtigungsübertragungen zulässig und<br />
deren Ausweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz pflichtig vorzunehmen.<br />
3.1.2.2 Deckungsrücklage und Überschuldung<br />
Die Vornahme von Ermächtigungsübertragungen und deren Ausweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, z.B. als „Davon-Vermerk“<br />
kann nur dann <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz noch Eigenkapital <strong>in</strong> Form der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1608
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage ausweist, also die Geme<strong>in</strong>de nicht nach § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong> überschuldet ist. In den<br />
Fällen, <strong>in</strong> denen auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong> gesonderter Posten „Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag“ angesetzt werden muss (vgl. § 43 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>), ist <strong>in</strong>sbesondere zu prüfen, ob<br />
und <strong>in</strong>wieweit <strong>in</strong> Bezug auf das Verbot der Überschuldung auf die Inanspruchnahme der noch nicht benötigten<br />
Aufwandsermächtigungen und damit auf die Übertragung dieser Ermächtigungen sowie auf den Ausweis e<strong>in</strong>er<br />
Deckungsrücklage verzichtet werden kann.<br />
Mit e<strong>in</strong>em gesonderten Ausweis des Übertragungsvolumens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz werden den Adressaten<br />
des Jahresabschlusses auf den ersten Blick offen gelegt, dass vom Rat erteilte Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr<br />
erst im Folgejahr <strong>in</strong> Anspruch genommen werden sollen, und diese, weil i.d.R. der Haushaltsplan für das<br />
betreffende Haushaltsjahr bereits beschlossen ist, zusätzliche Aufwendungen bewirken dürften, die möglicherweise<br />
zur Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder zur Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage führen<br />
können.<br />
3.1.3 Anhangsangaben zur Deckungsrücklage<br />
Im Anhang zum Jahresabschluss des betreffenden Haushaltsjahres bedarf es besonderer Erläuterungen, wenn<br />
haushaltswirtschaftliche Ermächtigungen <strong>in</strong>s Folgejahr übertragen werden und dafür e<strong>in</strong> bilanztechnischer Ausweise<br />
durch e<strong>in</strong>en „Davon-Vermerk“ zum Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“ vorgenommen wird. Diese Erläuterungen<br />
sollten auch Angaben darüber enthalten, ob und ggf. <strong>in</strong> welchem Umfang als Folge der Ermächtigungsübertragung<br />
e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage zu erwarten ist.<br />
3.1.4 Die Beteiligung des Rates der Geme<strong>in</strong>de<br />
Der Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de wird vom Rat der Geme<strong>in</strong>de nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres<br />
festgestellt, also zu e<strong>in</strong>er Zeit, <strong>in</strong> der die nach § 22 GemHVO <strong>NRW</strong> übertragenen Ermächtigungen üblicherweise<br />
bereits <strong>in</strong> Anspruch genommen worden s<strong>in</strong>d. Die Inanspruchnahme soll jedoch wegen des Budgetrechts des<br />
Rates nicht ohne se<strong>in</strong>e vorherige Kenntnis erfolgen. Die Geme<strong>in</strong>de ist deshalb nach der genannten Vorschrift<br />
verpflichtet, am Anfang des neuen Haushaltsjahres dem Rat e<strong>in</strong>e Übersicht über die <strong>in</strong>s neue Haushaltsjahr übertragenen<br />
Ermächtigungen vorzulegen und dar<strong>in</strong> die Auswirkungen auf die Ergebnisrechung und die F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
der Geme<strong>in</strong>de aufzuzeigen. Wegen der bereits im Rahmen des Erlasses der Haushaltssatzung zugelassenen<br />
Ermächtigungsübertragungen ist e<strong>in</strong> gesonderter Ratsbeschluss über die Inanspruchnahme der übertragenen<br />
Ermächtigungen nicht erforderlich.<br />
3.2 Zu Satz 2 (Auflösung bei Inanspruchnahme):<br />
3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift sieht vor, dass die Auflösung der Deckungsrücklage entsprechend der Inanspruchnahme oder mit<br />
Ablauf der Verfügbarkeit der Ermächtigungen vorzunehmen ist. Wegen der Notwendigkeit, die geplanten Haushaltswirtschaft<br />
auch auszuführen, ist es nicht vertretbar, e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen<br />
von e<strong>in</strong>em gesonderten Ratsbeschluss abhängig zu machen oder e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme von übertragenen<br />
Ermächtigungen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses h<strong>in</strong>aus zu schieben. Werden die übertragenen Ermächtigungen<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen und stehen diesen zusätzlichen Aufwendungen ke<strong>in</strong>e Mehrerträge gegenüber<br />
oder ist nicht auf andere geplante Aufwendungen verzichtet worden, kann bei der Aufstellung des Jahresabschluss<br />
des betreffenden (nächsten) Haushaltsjahres e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder aber<br />
auch der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage erforderlich werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1609
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>e unmittelbare buchungstechnische Inanspruchnahme bzw. e<strong>in</strong>e „Verrechnung“ des Jahresergebnisses (ganz<br />
oder teilweise) mit der Deckungsrücklage ist dabei nicht möglich, auch wenn die Formulierung <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
e<strong>in</strong>e Auflösung der Deckungsrücklage entsprechend der Inanspruchnahme oder mit Ablauf der Verfügbarkeit der<br />
Ermächtigungen vorsieht. Die zweckgebundene Deckungsrücklage stellt ke<strong>in</strong>e bilanztechnische Rücklage dar,<br />
die im Rahmen der Inanspruchnahme der Ermächtigungen zu bebuchen ist, sondern ist lediglich als gesonderter<br />
Bilanzausweis konzipiert worden, um e<strong>in</strong> möglicherweise anderes Jahresergebnis klarzustellen, denn die Übertragungen<br />
„verr<strong>in</strong>gern“ die Aufwendungen des abgelaufenen Haushaltsjahres, stellen aber gleichzeitig entsprechende<br />
Vorbelastungen für das neue Haushaltsjahr dar.<br />
3.2.2 Die zeitliche Begrenzung der Deckungsrücklage<br />
Beim bilanziellen Ansatz der Deckungsrücklage für übertragene Ermächtigungen zum Abschlussstichtag ist zu<br />
beachten, dass nach § 22 Abs. 1 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> die Ermächtigungen für Aufwendungen höchstens bis zum<br />
Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar s<strong>in</strong>d. Auch f<strong>in</strong>det die Regelung <strong>in</strong> § 22 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> Anwendung, nach der die Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung<br />
ihres Zwecks verfügbar bleiben, wenn diesen Aufwendungen zweckgebundene Erträge auf Grund rechtlicher<br />
Verpflichtungen gegenüber stehen.<br />
3.3 Zu Satz 3 (Verrechnung mit der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage):<br />
Nach der Vorschrift ist die Deckungsrücklage <strong>in</strong> Höhe der nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen Ermächtigungen <strong>in</strong> die<br />
allgeme<strong>in</strong>e Rücklage umzuschichten bzw. aufzulösen. Damit wird e<strong>in</strong>e ergebniswirksame Erfassung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung vermieden, denn die nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen haushaltsmäßigen Ermächtigungen<br />
des Rates stellen ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge dar.<br />
4. Zu Absatz 4 (Sonderrücklagen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz):<br />
4.1 Zu Satz 1 (Sonderrücklage bei fehlender Ertragswirksamkeit der Zuwendung):<br />
4.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Zuwendungen, die e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>den für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen<br />
erhalten hat, und deren ertragswirksame Auflösung der Zuwendungsgeber ausgeschlossen hat, s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>e<br />
allgeme<strong>in</strong>e „Anschubf<strong>in</strong>anzierung“ zu bewerten. Sie s<strong>in</strong>d, soweit sie zum Ende des Haushaltsjahres noch nicht<br />
verwendet wurden, <strong>in</strong> Höhe des noch nicht aktivierten Anteils an den angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sonderrücklage im Eigenkapital anzusetzen.<br />
4.1.2 Das Verbot e<strong>in</strong>er ertragswirksamen Auflösung <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen<br />
Das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen hat als Zuwendungsgeber bisher noch ke<strong>in</strong>e sofortige ertragswirksame Auflösung<br />
der von ihm gewährten <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen zugelassen. Daher s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz für die<br />
erhaltenen Investitionspauschalen grundsätzlich die entsprechend der Verwendung der Zuwendungsmittel notwendigen<br />
Sonderposten anzusetzen (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Erst wenn z.B. das Land als Zuwendungsgeber<br />
durch das GFG oder im e<strong>in</strong>zelnen Zuwendungsbescheid bestimmt, dass e<strong>in</strong>e ertragswirksame Auflösung<br />
der gewährten Zuwendungen nicht zulässig ist, müssen diese von der Geme<strong>in</strong>de nach den Vorgaben<br />
dieser Vorschrift bilanziert werden. Dies gilt entsprechend, wenn andere Dritte der Geme<strong>in</strong>de besondere Zuwendungen<br />
gewähren.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1610
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§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
4.2. Zu Satz 2 (Sonderrücklage zur Sicherung der Beschaffung von Vermögensgegenständen):<br />
Nach der Vorschrift kann e<strong>in</strong>e Sonderrücklage auch gebildet werden, um die vom Rat beschlossene Anschaffung<br />
oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu sichern. Es war geboten, die Bildung e<strong>in</strong>er solchen Sonderrücklage<br />
den Geme<strong>in</strong>den zu ermöglichen. Die Sonderrücklage soll dazu dienen, Ersatzbeschaffungen von Vermögensgegenständen<br />
zu sichern, <strong>in</strong> dem z.B. „Gew<strong>in</strong>ne“ aus der Veräußerung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen,<br />
die im Jahresergebnis der Geme<strong>in</strong>de enthalten s<strong>in</strong>d, separiert werden.<br />
In diesem Zusammenhang könnte durch die <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltenen Wörtern „Diese Sonderrücklage“ auf<br />
e<strong>in</strong>en unmittelbaren Bezug des Satzes 2 zu Satz 1 der Vorschrift geschlossen werden. Dieser Sachverhalt ist<br />
jedoch vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen. Mit der Regelung des Satzes 2 ist lediglich vorgesehen worden,<br />
dass für e<strong>in</strong>en bestimmten örtlichen Sachverhalt <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>e Sonderrücklage als gesonderter<br />
Bilanzposten im Bilanzbereich „Eigenkapital“ zulässig ist. Für die Zuführung zu e<strong>in</strong>er solchen Sonderrücklage<br />
könnten z.B. Erträge genutzt werden, die dadurch entstehen können, dass für geme<strong>in</strong>dliche Grundstücke,<br />
die mit ihrem Anschaffungspreis bilanziert s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>er Abschreibung unterliegen, e<strong>in</strong> Veräußerungserlös<br />
erzielt wird, der über dem Buchwert liegt. Auch kann die Sonderrücklage aus stillen Reserven gebildet werden,<br />
die im Rahmen der Veräußerung von anderem Anlagevermögen aufgedeckt und ertragsmäßig erfasst werden.<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses könnte der Rat der Geme<strong>in</strong>de bei se<strong>in</strong>er zu treffenden Entscheidung<br />
über die Verwendung des Jahresüberschusses (vgl. § 96 Abs. 1 S. 2 GO <strong>NRW</strong>) e<strong>in</strong>e Zuführung zu<br />
dieser Sonderrücklage festgelegen, um e<strong>in</strong>e Re<strong>in</strong>vestition zu sichern. Daher kann diese Sonderrücklage auch als<br />
Re<strong>in</strong>vestitionsrücklage bezeichnet werden. In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e solche Rücklage von der Geme<strong>in</strong>de gebildet<br />
werden soll, ist das Kriterium „Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der Realisierung“ besonders zu beachten. Anhand der<br />
Prüfung der Leistungsfähigkeit der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Geme<strong>in</strong>de soll die Realisierbarkeit der neuen<br />
Investitionen ermittelt werden. Nur für Investitionsmaßnahmen mit h<strong>in</strong>reichend bestimmter Umsetzung bietet<br />
es sich an, e<strong>in</strong>e solche Sonderrücklage zu bilden. Deren Aufbau sollte durch e<strong>in</strong>e mittel- bis langfristige Planungsrechnung<br />
präzisiert werden, die grundsätzlich den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
umfassen soll.<br />
Bei Bedarf kann die Planungsrechnung auch e<strong>in</strong>en Zeitraum von fünf Jahren nach dem Haushaltsjahr umfassen.<br />
Der Ansatz e<strong>in</strong>er Sonderrücklage zeigt, dass die vorgesehenen Investitionen mit Eigenmitteln und nicht mit<br />
Fremdkapital umgesetzt werden soll. In solchen Fällen bietet es sich an, die Sonderrücklage als Ansparrücklage<br />
auszugestalten, d.h. auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz e<strong>in</strong>e entsprechende Liquiditätsvorsorge zu betreiben,<br />
die aber nicht als gesonderter Bilanzposten anzusetzen ist. Es ist ausreichend, wenn der Anhang im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss dazu die notwendigen Angaben enthält.<br />
4.3. Zu Satz 3 (Umschichtung der Sonderrücklage <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage):<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> dem Jahr, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> mit von Dritten erhaltenen F<strong>in</strong>anzmitteln f<strong>in</strong>anzierter<br />
Vermögensgegenstand betriebsbereit ist, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Sonderrücklage<br />
durch Umschichtung <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage aufzulösen. Diese Vorgabe bed<strong>in</strong>gt, dass e<strong>in</strong>e Auflösung der<br />
Sonderrücklage <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Ausgleichsrücklage nicht zulässig ist. Bei der Auflösung der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzten Sonderrücklage wird zudem davon ausgegangen, dass bei der Geme<strong>in</strong>de auf Grund der<br />
Re<strong>in</strong>vestition auch Aufwendungen entstehen. Liegt dann die Betriebsbereitschaft des hergestellten oder angeschafften<br />
Vermögensgegenstandes vor, bedarf es ab diesem Zeitpunkt ke<strong>in</strong>er gesonderten B<strong>in</strong>dung der selbst<br />
bestimmten angesammelten Mittel mehr, so dass e<strong>in</strong>e Umbuchung <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eigenkapital auch sachgerecht ist. Der Anhang im jeweils betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollte<br />
dazu die notwendigen Angaben enthalten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1611
4.4. Zu Satz 4 (Bildung sonstiger Sonderrücklagen):<br />
4.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift stellt klar, dass die Geme<strong>in</strong>de Sonderrücklagen nur für die vorgesehenen Zwecke bilden darf. Diese<br />
E<strong>in</strong>schränkung ist wegen des Haushaltsausgleichssystems geboten. Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Bildung von Sonderrücklagen<br />
unzulässig, wenn sie nicht durch Verordnungen und Gesetze ausdrücklich zugelassen wird. Auch<br />
außerhalb der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung kann durch sonstige gesetzliche Vorschriften bestimmt se<strong>in</strong>, dass<br />
für besondere geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte eigene Sonderrücklagen zu bilden s<strong>in</strong>d oder gebildet werden können.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus bedarf es herausragender Anlässe und e<strong>in</strong>er Gefährdung, dass durch den Jahresabschluss nicht<br />
mehr <strong>in</strong> vollem Umfang e<strong>in</strong> zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt wird, um e<strong>in</strong>e<br />
ausgewählte Sonderrücklage für e<strong>in</strong>en bestimmten Zweck gesondert anzusetzen, z.B. e<strong>in</strong>e Sonderrücklage für<br />
e<strong>in</strong>e rechtlich selbstständige kommunale (örtliche) Stiftung.<br />
4.4.2 Sonderrücklage wegen der Aktivierung kommunaler Stiftungen<br />
E<strong>in</strong> besonderer geme<strong>in</strong>dlicher Sachverhalt ist anzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Aufgabenbereich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
rechtlich selbstständige örtliche (kommunale) Stiftung überführt hat. Als solche kommunalen Stiftungen s<strong>in</strong>d<br />
rechtsfähige Stiftungen nach § 80 BGB anzusehen, die von der Geme<strong>in</strong>de errichtet und die durch die zuständige<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt wurden. Diese Stiftungen stellen e<strong>in</strong>e ausgegliederte Vermögensmasse der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar. Das Stiftungsrecht lässt es dabei nicht zu, dass das Stiftungsvermögen wie die anderen Vermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de für ihre Zwecke <strong>in</strong> Anspruch genommen werden kann. Gleichwohl vermehrt das Stiftungsvermögen<br />
das Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de, auch wenn es durch den Stifterwillen der Geme<strong>in</strong>de nur bestimmten<br />
Zwecken dient, mit der Auswirkung e<strong>in</strong>es höheren Eigenkapitals <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
Diese Nutzungsbeschränkung aus dem Stiftungsgeschäft und Stiftungsrecht bed<strong>in</strong>gt, dass dem zweckbezogenen<br />
Vermögenswert auf der Aktivseite der Bilanz e<strong>in</strong>e entsprechende E<strong>in</strong>schränkung auf der Passivseite folgen muss.<br />
Auch wenn im Stiftungsgesetz für geme<strong>in</strong>dliche Stiftungen ke<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung für ihren Umgang im<br />
neuen Rechnungswesen der Geme<strong>in</strong>den getroffen wurde, kann aus S<strong>in</strong>n und Zweck des Stiftungsrechts nur<br />
abgeleitet werden, dass die Eigenkapitalmehrung der Geme<strong>in</strong>de aus dem Stiftungsgeschäft haushaltsmäßig nicht<br />
frei verfügbar ist. Im geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapital ist daher e<strong>in</strong>e Verwendungsbeschränkung vorzunehmen, mit der<br />
Folge, dass dort <strong>in</strong> Höhe des Wertansatzes der rechtlich selbstständigen Stiftungen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Sonderrücklage<br />
anzusetzen ist. Diese Bilanzierung ist sachgerecht und vertretbar. Sie stärkt den Zusammenhang der<br />
Aufgaben der Stiftung mit der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de, denn solche Stiftungen s<strong>in</strong>d nach § 116 GO<br />
<strong>NRW</strong> auch <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen. Auch die für die Bilanzierung zu beachtenden<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern die vorgenommene Auslegung des Stiftungsrechts und die<br />
daran anknüpfende Vorgehensweise für die Erfassung solcher Stiftungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz.<br />
5. Zu Absatz 5 (Sonderposten für erhaltene Zuwendungen und Beiträge):<br />
5.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die angemessene bilanzielle Behandlung der erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen von Dritten, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Form von<br />
Zuwendungen, ist von der Geme<strong>in</strong>de unter der mit der e<strong>in</strong>zelnen Zuwendung verbundene Zwecksetzung und<br />
unter Berücksichtigung der zeitlichen Durchführung ihrer Investitionsmaßnahmen vorzunehmen. Bei der Passierung<br />
von erhaltenen Zuwendungen kommt es nicht darauf an, ob die <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen projektbezogen<br />
oder pauschal gewährt werden. Es muss sich dabei aber um nicht rückzahlbare Zuwendungen handeln. Für die<br />
Passivierung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen stellt der vom Zuwendungsgeber festgelegte „<strong>in</strong>vestive“<br />
Verwendungszweck die Verb<strong>in</strong>dung zu den damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenständen her. Erst nach zweck-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1612
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
entsprechender Verwendung der erhaltenen Zuwendung erhält dieses Kapital den für den Ansatz als Sonderposten<br />
<strong>in</strong> der Bilanz notwendigen Eigenkapitalcharakter. Die von der Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelnen getroffenen Festlegungen<br />
wirken sich deshalb unmittelbar auf die Höhe des zu bildenden Wertansatzes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
und auf se<strong>in</strong>e Zuordnung zur zutreffenden Haushaltsposition aus (vgl. Abbildung).<br />
Verwendung erhaltener nicht rückzahlbarer Investitionszuschüsse<br />
Haushaltsentscheidung der Geme<strong>in</strong>de Nachweis im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
Sofortige <strong>in</strong>vestive Verwendung<br />
Investive Verwendung im Zeitablauf der Beschaffung<br />
des vorgesehenen Vermögensgegenstandes<br />
Aufgabenbezogene Weiterleitung an Dritte<br />
Verwendung für den laufenden Geschäftsbetrieb<br />
Wertansatz als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz<br />
Wertansatz je nach Umfang der erfolgten Verwendung: Als<br />
Sonderposten und/oder als erhaltene Anzahlungen unter den<br />
sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der Bilanz<br />
Wertansatz als passiver Rechnungsangrenzungsposten <strong>in</strong> der<br />
Bilanz<br />
Erfassung unter der Haushaltsposition „Zuwendungen und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Umlagen“ <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
Abbildung 410 „Verwendung erhaltener nicht rückzahlbarer Investitionszuschüsse“<br />
Die Bilanzierung von erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz hat daher immer im Gleichklang<br />
mit der Aktivierung des betreffenden Vermögensgegenstandes zu erfolgen. Wenn aber rückzahlbare Zuwendungen<br />
als Darlehen gewährt werden, die für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Rückzahlung be<strong>in</strong>halten, stellen<br />
diese Zuwendungen für die Geme<strong>in</strong>de immer Verb<strong>in</strong>dlichkeiten dar und s<strong>in</strong>d entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen.<br />
5.1 Zu Satz 1 (Bildung von Sonderposten):<br />
5.1.1 Voraussetzungen bei der Bildung von Sonderposten<br />
5.1.1.1 Sonderpostenbildung und Vermögensgegenstände<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz müssen die <strong>in</strong>vestiven F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter, die durch die H<strong>in</strong>gabe von Kapital<br />
zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen erfolgen und zur Aufgabenerledigung der Geme<strong>in</strong>de<br />
beitragen, gesondert auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz im Bilanzbereich „Sonderposten“ angesetzt<br />
werden (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 2.1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel dürfen von der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> Abzug<br />
gebracht werden. Sie s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits betriebswirtschaftlich zum Teil als Fremdkapital und zum Teil als Eigenkapital<br />
anzusehen und andererseits entsprechend der Nutzungsdauer des damit f<strong>in</strong>anzierten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
über mehrere Haushaltsjahre (Perioden) zu verteilen. Solche erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen<br />
betreffen damit wirtschaftlich die Jahre, <strong>in</strong> denen der geförderte Vermögensgegenstand von der Geme<strong>in</strong>de genutzt<br />
wird, und dürfen deshalb unmittelbar als Ertrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung erfasst werden.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat daher alle erhaltenen Zuwendungen, die ihr für <strong>in</strong>vestive Maßnahmen gewährt werden und die<br />
von ihr langfristig genutzt werden sollen, entsprechende Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz zu passivieren. In diesem<br />
Zusammenhang kann e<strong>in</strong>e Information über die Herkunft der F<strong>in</strong>anzhilfen nach Zuwendungsgebern zusätzlich im<br />
Anhang gegeben werden, denn für die Passivierung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz stellt der vom Zuwendungsgeber festgelegte „<strong>in</strong>vestive“ Verwendungszweck die Verb<strong>in</strong>dung zu den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1613
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
damit f<strong>in</strong>anzierten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen her. In solchen Fällen reduzieren sich durch die erhaltenen<br />
F<strong>in</strong>anzmittel die für die Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
aufzubr<strong>in</strong>genden Eigenmittel. Die Geme<strong>in</strong>de muss auch bei solchen Sachverhalten unter E<strong>in</strong>haltung des Bruttopr<strong>in</strong>zips<br />
bilanzieren (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Daraus folgt, dass der erhaltene Vermögensgegenstand<br />
mit se<strong>in</strong>en vollen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bilanzieren ist und die erhaltenen Drittmittel<br />
nicht zuvor <strong>in</strong> Abzug gebracht werden dürfen. Vielmehr ist <strong>in</strong> diesen Fällen zusammen mit dem aktivierungsfähigen<br />
Vermögenswert e<strong>in</strong> Sonderposten auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Die enge Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Sonderposten und dem e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstand bed<strong>in</strong>gt dabei,<br />
dass nur jeweils e<strong>in</strong> Sonderposten für jeden Vermögensgegenstand zu bilden und diesem zuzuordnen ist. E<strong>in</strong><br />
solcher Sonderposten nimmt alle für diesen Vermögensgegenstand erhaltenen Zuwendungen auf, auch wenn<br />
mehrere Zuwendungsgeber an der F<strong>in</strong>anzierung des betreffenden Vermögensgegenstandes beteiligt s<strong>in</strong>d, so<br />
dass zu se<strong>in</strong>er Bildung auch ggf. noch e<strong>in</strong>e Aufstockung kommen kann. Der Sonderposten zeigt daher auf, dass<br />
und <strong>in</strong> welchem Umfang der geme<strong>in</strong>dliche betreffende Vermögensgegenstand mit F<strong>in</strong>anzhilfen Dritter angeschafft<br />
oder hergestellt wurde.<br />
E<strong>in</strong>e Zusammengehörigkeit von Vermögensgegenstand mit dem ihm zugeordneten Sonderposten erfordert auch<br />
die Gewährleistung der zutreffenden haushaltsmäßigen Auswirkungen wegen der Abschreibungen e<strong>in</strong>es abnutzbaren<br />
Vermögensgegenstandes und der entsprechenden Auflösung des zugeordneten Sonderpostens. Sie erfordert<br />
auch, dass jeder geme<strong>in</strong>dliche Sonderposten für sich betrachtet e<strong>in</strong>e Gesamtheit – vergleichbar dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstand, der aus unterschiedlichen Komponenten entstanden ist – bildet. Daher kann<br />
im Rahmen der späteren Auflösung des Sonderpostens auch se<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung nicht von se<strong>in</strong>er Bildung oder den<br />
vorgenommenen weiteren Zuführungen abhängig gemacht werden.<br />
5.1.1.2 Sonderposten nach Verwendung der Zuwendung<br />
5.1.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Wenn die Geme<strong>in</strong>de Zuwendungen von Dritten erhält, sie aber noch nicht den dadurch zu f<strong>in</strong>anzierenden Vermögensgegenstand<br />
angeschafft oder hergestellt bzw. <strong>in</strong> Betrieb genommen hat, muss sie im Jahresabschluss<br />
gleichwohl diese erhaltenen Zuwendungen passivieren. Weil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall die Zuwendungsmittel noch<br />
nicht zweckentsprechend verwandt wurden, dürfen sie noch nicht als Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt werden. Diese erhaltenen Zuwendungsmittel stellen zu diesem Zeitpunkt e<strong>in</strong>e Vorleistung des Zuwendungsgebers<br />
auf die von der Geme<strong>in</strong>de noch zu erbr<strong>in</strong>gende Hauptleistungspflicht dar, z.B. die Durchführung<br />
e<strong>in</strong>er Investitionsmaßnahme.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat die erhaltenen Zuwendungsmittel, die sie noch nicht zweckentsprechend verwendet hat, als<br />
Fremdkapital zu bewerten und entsprechend zu bilanzieren. Diese E<strong>in</strong>ordnung wird noch dadurch bestärkt, dass<br />
bei erhaltenen Zuwendungen e<strong>in</strong>e grundsätzliche Rückzahlungspflicht gegenüber dem Zuwendungsgeber besteht,<br />
solange die Zuwendungsmittel nicht zweckentsprechend e<strong>in</strong>gesetzt worden s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e solche Rückzahlungspflicht<br />
besteht unabhängig davon, ob der Zuwendungsgeber davon Gebrauch machen wird.<br />
5.1.1.2.2 Die Bilanzierung noch nicht verwendeter Zuwendungen<br />
Nach zweckentsprechender Verwendung der erhaltenen Zuwendung für die Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes erhält die erhaltene F<strong>in</strong>anzleistung den für den Ansatz als Sonderposten<br />
<strong>in</strong> der Bilanz notwendigen Eigenkapitalcharakter. Die Bilanzierung von erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten<br />
<strong>in</strong> der Bilanz hat daher immer im Gleichklang mit der Aktivierung des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
zu erfolgen. Die erhaltenen Zuwendungen für Investitionen s<strong>in</strong>d daher von der Geme<strong>in</strong>de als Transferver-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1614
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§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
b<strong>in</strong>dlichkeiten zu behandeln, solange diese ganz oder teilweise noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.<br />
Sie s<strong>in</strong>d deshalb vor ihrer Verwendung auch im Bilanzbereich „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ zu passivieren (vgl. § 41<br />
Abs. 4 Nr. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Um die notwendige Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten sollen solche Zuwendungen unter<br />
dem gesonderten Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ angesetzt werden, der zwischen den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Transferleistungen und den sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>zuordnen ist. Der Ansatz e<strong>in</strong>es besonderen Bilanzpostens<br />
stellt auch die Bedeutung der erhaltenen Zuwendungen als wesentlichen Teil der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzierung heraus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geme<strong>in</strong>de die Zuwendungen projektbezogen oder<br />
pauschal gewährt worden s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e solche Handhabung ist mit der Bilanzierung der noch nicht fertig gestellten<br />
Vermögensgegenständen auf der Aktivseite der Bilanz vergleichbar. Dort s<strong>in</strong>d Vorleistungen der Geme<strong>in</strong>de auf<br />
künftige Vermögensgegenstände unter den Bilanzposten „Geleistete Anzahlungen“ anzusetzen.<br />
Solche geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzleistungen dürfen noch nicht unter den zutreffenden Bilanzposten der <strong>in</strong> Betrieb<br />
genommenen Vermögensgegenstände angesetzt werden. Erst durch die Aktivierung des Vermögensgegenstandes,<br />
ggf. mit dem Zwischenschritt über aktivierungsfähige Anlagen im Bau, f<strong>in</strong>det die erforderliche Umschichtung<br />
auf der Aktivseite der Bilanz statt (Aktivtausch). Dieser Vorgang soll entsprechend bei den auf der Passivseite der<br />
Bilanz anzusetzenden erhaltenen Zuwendungen erfolgen, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e Umschichtung von den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
zu den Sonderposten nach zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung (ganz oder teilweise) vorzunehmen<br />
ist (Passivtausch). Diese Vorgehensweise macht den aktuellen Stand zur Verwendung der erhaltenen Zuwendungen<br />
transparent und entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.<br />
5.1.1.3 Sonderposten nicht für besondere Zuwendungen<br />
5.1.1.3.1 Schlüsselzuweisungen<br />
Als laufende jährliche Zuwendungen des Landes s<strong>in</strong>d die Schlüsselzuweisungen für die laufende Verwaltungstätigkeit<br />
vorgesehen. Daher s<strong>in</strong>d diese unmittelbar ergebniswirksam unter der Haushaltsposition „Zuwendungen<br />
und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen“ im Ergebnisplan zu veranschlagen. E<strong>in</strong>e Verteilung auf mehrere Haushaltsjahre ist<br />
nicht vorgesehen. Werden die Schlüsselzuweisungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr teilweise für die Anschaffung oder<br />
Herstellung von Vermögensgegenständen (geme<strong>in</strong>dliche Investitionen) verwendet, dürfen diese e<strong>in</strong>gesetzten<br />
Mittel nicht als Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz passiviert werden. Die zweckfreie H<strong>in</strong>gabe der Schlüsselzuweisungen<br />
durch das Land br<strong>in</strong>gt es mit sich, dass auch bei <strong>in</strong>vestiver Verwendung dieser Mittel diese wirtschaftlich<br />
als Eigenmittel der Geme<strong>in</strong>de zu bewerten s<strong>in</strong>d. Daher ist <strong>in</strong> Höhe dieser Mittel e<strong>in</strong> Ansatz als Sonderposten<br />
auf der Passivseite der Bilanz, wie es sonst für die Zuwendungen des Landes für Investitionen erforderlich<br />
ist, nicht zulässig.<br />
5.1.1.3.2 Rückzahlbare Zuwendungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach auch unbed<strong>in</strong>gt rückzahlbare Zuwendungen, z.B. Darlehen. Sie darf dafür ke<strong>in</strong>en<br />
Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bilden. E<strong>in</strong>e unbed<strong>in</strong>gte Rückzahlungsverpflichtung bedeutet, dass der<br />
Zuwendungsgeber se<strong>in</strong> Kapital nicht dauerhaft oder zeitlich unbegrenzt (langfristig) der Geme<strong>in</strong>de zur Verfügung<br />
stellen will. Diese Absicht des Zuwendungsgebers gegenüber der Geme<strong>in</strong>de, z.B. im Zuwendungsbescheid festgehalten,<br />
führt dazu, dass solche erhaltenen Zuwendungen e<strong>in</strong>e vorübergehende „F<strong>in</strong>anzierungshilfe“ für die<br />
Geme<strong>in</strong>de darstellen. Diese Gegebenheit gilt <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e gewährte Zuwendung<br />
von der Geme<strong>in</strong>de als Darlehen über e<strong>in</strong>e Bank abgerufen werden kann. In solchen Fällen besteht der Zweck der<br />
Zuwendung vielfach <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Z<strong>in</strong>ssubvention, z.B. wenn das aufzunehmende Darlehen während se<strong>in</strong>er Laufzeit<br />
ganz oder teilweise z<strong>in</strong>sfrei gestellt wird. Das Darlehen selbst stellt dann trotz e<strong>in</strong>es erhaltenen Zuwendungsbe-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1615
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
scheides die Aufnahme von Fremdkapital dar. Es ist deshalb <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter den Transferverb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
anzusetzen.<br />
5.1.1.3.3 Bei Weitergabe der Zuwendung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält vielfach <strong>in</strong>vestive Zuwendungen, jedoch nicht immer für die eigene Vermögensbildung,<br />
sondern um diese zulässigerweise an Dritte zur Erfüllung kommunaler Aufgaben weiter zu leiten (vgl. § 43 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie darf <strong>in</strong> diesen Fällen für die erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung nur dann e<strong>in</strong>en Sonderposten <strong>in</strong><br />
ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen, wenn sie wirtschaftlicher Eigentümer des damit von Zuwendungsempfänger<br />
angeschafften Vermögensgegenstandes ist. Dieser Sachverhalt ist u.a. davon abhängig, ob und wie der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Zuwendungsbescheid an den Dritten oder die mit ihm geschlossene Vere<strong>in</strong>barung ausgestaltet ist.<br />
In den Zuwendungsfällen aber, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive Zuwendung e<strong>in</strong>em Dritten gewährt und<br />
e<strong>in</strong>e längere zeitliche B<strong>in</strong>dung und e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung für den Zuwendungsempfänger besteht, hat<br />
die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen und entsprechend der Erfüllung<br />
der Gegenleistungsverpflichtung aufzulösen (vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
für ihre Zuwendungsgewährung wiederum von e<strong>in</strong>em Dritten e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive Zuwendung erhalten hat, stellt<br />
diese Zuwendungsgewährung e<strong>in</strong>en haushaltsmäßig abzuwickelnden F<strong>in</strong>anzierungsvorgang dar und dient nicht<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensbildung. Die Geme<strong>in</strong>de darf dann für die erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung ke<strong>in</strong> Sonderposten<br />
<strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen, denn die erhaltene Zuwendung stellt für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme dar, die<br />
über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum zu verteilen ist. Sie hat deshalb wie <strong>in</strong> vergleichbaren Fällen stattdessen e<strong>in</strong>en<br />
passiven Rechnungsabgrenzungsposten als Bilanzkorrekturposten anzusetzen.<br />
In solchen Fällen e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Zuwendungsgewährung mit Unterstützung durch F<strong>in</strong>anzmittel von Dritten<br />
ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz für die erhaltene Zuwendung e<strong>in</strong> passiver Rechnungsabgrenzungsposten und für<br />
von der Geme<strong>in</strong>de geleistete Zuwendung e<strong>in</strong> aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Beide Rechnungsabgrenzungsposten<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> gleicher Art und Weise zu bilden und entsprechend im Zeitablauf aufzulösen.<br />
Durch diese beiden Bilanzkorrekturposten wird die notwendige Periodenabgrenzung bei dieser besonderen öffentlich-rechtlichen<br />
F<strong>in</strong>anzierungsform für private Dritte sichergestellt.<br />
5.1.1.3.4 Bei F<strong>in</strong>anzierung der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei den erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen zu prüfen, ob diese nur für <strong>in</strong>vestive Maßnahmen<br />
zu verwenden s<strong>in</strong>d oder ggf. auch teilweise für die laufende Verwaltungstätigkeit e<strong>in</strong>gesetzt werden können. Ist<br />
vom Zuwendungsgeber zugelassen worden, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive Zuwendung auch für Leistungen<br />
aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit e<strong>in</strong>setzen darf, z.B. bei der Schulpauschale/Bildungspauschale, führt die<br />
tatsächliche Verwendung der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung für laufende Zwecke nicht zu e<strong>in</strong>er anderen haushaltswirtschaftlichen<br />
Zuordnung (Klassifizierung) der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel (E<strong>in</strong>zahlungen) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung.<br />
Die entsprechenden Anteile der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung werden durch ihre Verwendung für laufende<br />
Zwecke nicht zu E<strong>in</strong>zahlungen, die von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer F<strong>in</strong>anzrechnung im Bereich „E<strong>in</strong>zahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit“ zu erfassen s<strong>in</strong>d, denn die Geme<strong>in</strong>de werden mit der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung nicht<br />
gleichzeitig e<strong>in</strong>e Zuwendung für laufende Zwecke gewährt. Die <strong>in</strong>vestive Zuwendung darf zudem nur teilweise für<br />
laufende Zwecke e<strong>in</strong>gesetzt werden, um den grundsätzlichen Charakter der <strong>in</strong>vestiven Zuwendung zu erhalten<br />
und haushaltsmäßig zu sichern. Dem entsprechend können nur die Anteile aus der <strong>in</strong>vestiven Verwendung der<br />
Zuwendung zur Bildung bilanzieller Sonderposten führen. Der Haushaltsgrundsatz der Klarheit und Wahrheit<br />
erfordert <strong>in</strong> den Fällen der nicht <strong>in</strong>vestiven Verwendung der Zuwendung entsprechende ergänzende Angaben zu<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1616
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
machen, um die notwendige Transparenz über den zulässigen E<strong>in</strong>satz der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen<br />
als geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzmittel zu schaffen.<br />
5.1.2 Sonderposten für Zuwendungen für Investitionen<br />
5.1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen stellen für die Geme<strong>in</strong>de zusätzliche F<strong>in</strong>anzierungsmittel für ihre Investitionsmaßnahmen<br />
dar, die jedoch nicht unmittelbar als Kapitalbeitrag (Fremdkapital/Eigenkapital) zu bilanzieren<br />
s<strong>in</strong>d. Sie bilden vielmehr Ergebnisbeiträge, die jährlich die Abschreibungen für die damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens m<strong>in</strong>dern. E<strong>in</strong>e sofortige vollständige ergebniswirksame Vere<strong>in</strong>nahmung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de kommt daher nicht <strong>in</strong> Betracht. Bei der Behandlung von nicht rückzahlbaren <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen<br />
s<strong>in</strong>d vielmehr die Vorgaben des Dritten als Zuwendungsgeber und die periodengerechte Zuordnung<br />
der erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen vorrangig zu beachten.<br />
Der Zuwendungsgeber stellt mit der Gewährung e<strong>in</strong>er Zuwendung für Investitionen langfristig der Geme<strong>in</strong>de<br />
Kapital für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zur zweckbezogenen Aufgabenerfüllung<br />
zur Verfügung. Der zu erfüllende Zweck kann dabei vom Geldgeber projektbezogen oder allgeme<strong>in</strong>er gefasst<br />
se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Zweck ist bereits dann vom Zuwendungsgeber festgelegt, wenn er bestimmt, dass z.B. e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive<br />
Zuwendung gewährt wird. Bereits die Qualifizierung e<strong>in</strong>er Zuwendung als „<strong>in</strong>vestiv“ stellt e<strong>in</strong>e Verwendungsvorgabe<br />
für die Geme<strong>in</strong>de dar, die sie beim E<strong>in</strong>satz der Mittel bis h<strong>in</strong> zum möglichen Nachweis der Verwendung<br />
beachten muss. Auch wenn ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelnachweis vom Zuwendungsgeber verlangt wird bzw. ihm die<br />
ordnungsmäßige haushaltswirtschaftliche Behandlung als „Nachweis“ ausreichend ist, entb<strong>in</strong>det dies nicht von<br />
der genannten allgeme<strong>in</strong>en Verwendungsvorgabe.<br />
Im NKF müssen daher die gewährten Zuwendungen auch entsprechend der vorgegebenen Verwendung bilanziert<br />
werden. Die Zweckb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er Zuwendung entsteht nicht erst im Verwaltungsverfahren der Bewilligungsbehörde,<br />
sondern z.B. bereits durch vorangehende gesetzliche Vorgaben. Das Haushaltsgesetz des Landes oder<br />
das Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetz können derartige Zwecke festlegen, die e<strong>in</strong>deutige Verwendungsvorgaben für<br />
die Geme<strong>in</strong>den darstellen und beim Erhalt solcher F<strong>in</strong>anzmittel e<strong>in</strong>zuhalten und umzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Die Zulässigkeit der Passivierung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen als Sonderposten entsteht aus dem<br />
vom Zuwendungsgeber festgelegten „<strong>in</strong>vestiven“ Verwendungszweck und den damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenständen.<br />
Erst nach zweckentsprechender Verwendung der erhaltenen Zuwendung erhält dieses von Dritten<br />
gegebenes Kapital den für den Ansatz als Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz notwendigen Eigenkapitalcharakter.<br />
Außerdem besteht nach der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung i.d.R. für den Zuwendungsempfänger<br />
ke<strong>in</strong>e Rückzahlungsverpflichtung mehr.<br />
Die Bilanzierung von erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz bzw. die Ermittlung des bilanziellen<br />
Wertansatzes im Zeitablauf hat daher immer im Gleichklang mit der Aktivierung des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de zu erfolgen. Diese Gegebenheiten gelten auch für von Dritten erhaltene<br />
„konsumtive“ Zuwendungen, wenn diese von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> zulässiger Weise für eigene <strong>in</strong>vestive Zwecke<br />
verwendet werden. Die Passivierung der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen ist vielfach auch im E<strong>in</strong>klang mit<br />
dem zu beachtenden Zuwendungsrecht stehen. Diese Grundsätze gelten auch für erhaltene Beiträge für Investitionen<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die z.B. für den geme<strong>in</strong>dlichen Straßenbau von den Anliegern der Straße erhoben werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1617
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.1.2.2 Die Bilanzierung pauschal gewährter <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen<br />
5.1.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die bilanzielle Behandlung von erhaltenen Zuwendungen ist unabhängig davon vorzunehmen, ob sie der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Rahmen der Förderung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Projektes oder e<strong>in</strong>er globalen Förderung gewährt werden. Bei<br />
e<strong>in</strong>er globalen Förderung wird i.d.R. e<strong>in</strong>erseits vom Zuwendungsgeber die Höhe der Zuwendung nach allgeme<strong>in</strong>en<br />
(pauschalierten) Kriterien ermittelt und/oder der Zuwendungsempfänger darf eigenverantwortlich Projekte für<br />
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung festlegen. Diese vom Land e<strong>in</strong>geführte, pauschalierte<br />
Förderung geme<strong>in</strong>dlicher Aufgabenbereiche f<strong>in</strong>det immer mehr Verbreitung. Unter e<strong>in</strong>e solche Förderungsform<br />
fallen die im Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetz (GFG) enthaltene allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale, die Schulpauschale<br />
und die Sportpauschale. Auch mit der vom Land gewährten Brandschutzpauschale wird e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Förderung des Feuerschutzes vorgenommen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat die erhaltenen pauschalen Investitionszuwendungen eigenverantwortlich auf die zu f<strong>in</strong>anzierenden<br />
Vermögensgegenstände zu verteilen. Die erforderliche Zuordnung steht daher im Ermessen und der<br />
Verantwortung der Geme<strong>in</strong>de. Sie muss nicht zw<strong>in</strong>gend die erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen auf alle im<br />
Haushaltsjahr beschafften Vermögensgegenstände verteilen, sondern kann die Zuwendungen auch ausgewählten<br />
Vermögensgegenständen zuordnen. Dabei ist es unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit angemessen,<br />
die Aufteilung der erhaltenen Zuwendung nach dem Schwerpunktpr<strong>in</strong>zip vorzunehmen.<br />
Die Festlegung e<strong>in</strong>es Zuwendungsgebers, die Zuwendungsmittel für Investitionen zu verwenden, hat zur Folge,<br />
dass entsprechende Sonderposten bezogen auf die angeschafften oder hergestellten, zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten<br />
Vermögensgegenstände zu bilden s<strong>in</strong>d. Es ist deshalb für die Geme<strong>in</strong>de nicht zulässig, die erhaltene pauschale<br />
Investitionszuwendung sofort ertragswirksam zu vere<strong>in</strong>nahmen. Auch dürfen von ihr die Sonderposten höchstens<br />
<strong>in</strong> Höhe der für den betreffenden Vermögensgegenstand verwendeten Zuwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt werden. Diese Sonderposten s<strong>in</strong>d entsprechend der Abnutzung (Abschreibung) der angeschafften oder<br />
herstellten Vermögensgegenstände künftig ertragswirksam aufzulösen.<br />
Das Land als Zuwendungsgeber hat bei se<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>gabe von <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen für die Anschaffung oder<br />
Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen bisher noch nicht e<strong>in</strong>e ertragswirksame Vere<strong>in</strong>nahmung<br />
untersagt. Daher werden die erhaltenen Zuwendungen regelmäßig über die Auflösung der dafür gebildeten Sonderposten<br />
<strong>in</strong> Teilbeträgen entsprechend den Abschreibungen aus der Nutzung der damit verbundenen Vermögensgegenstände<br />
ertragswirksam vere<strong>in</strong>nahmt. Sollte das Land als Zuwendungsgeber zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt,<br />
z.B. im Rahmen des GFG oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Zuwendungsbescheiden an die Geme<strong>in</strong>de bestimmen, dass<br />
e<strong>in</strong>e ertragswirksame Auflösung der gewährten Zuwendungen nicht zulässig ist, müssen solche <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen<br />
nach den Vorgaben <strong>in</strong> § 43 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> bilanziert werden.<br />
5.1.2.2.2 Allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale<br />
Die allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale ist nicht an die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Vermögensgegenstände<br />
geknüpft. Sie dient vielmehr dazu, die Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
zu unterstützen. Neben dieser allgeme<strong>in</strong>en Zielsetzung gibt der Zuwendungsgeber lediglich vor, dass das gesamte<br />
Investitionsvolumen die Höhe der Zuweisung übersteigen muss. Bei der allgeme<strong>in</strong>en Investitionspauschale<br />
beschränkt die Qualifizierung „Investition“ den Verwendungsbereich der von Dritten zur Verfügung gestellten<br />
F<strong>in</strong>anzmittel. Diese Festlegung b<strong>in</strong>det die Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er entsprechenden haushaltsmäßigen Behandlung<br />
und beschränkt den E<strong>in</strong>satz der Zuwendungsmittel auf die geme<strong>in</strong>dliche Investitionstätigkeit <strong>in</strong> Bezug auf Neu-<br />
oder Ersatz<strong>in</strong>vestitionen. Die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen allgeme<strong>in</strong>en Investitionspauschale<br />
ist auch dadurch transparent und nachvollziehbar zu machen, dass entsprechend der e<strong>in</strong>zelnen neu beschaff-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1618
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ten oder hergestellten Vermögensgegenstände auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die notwendigen<br />
Sonderposten anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Der Hauptzweck der Gewährung der allgeme<strong>in</strong>en Investitionspauschale als Zuwendung an e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de besteht<br />
<strong>in</strong> der Mitf<strong>in</strong>anzierung der Anschaffung oder Herstellung von neuen Vermögensgegenständen für die Geme<strong>in</strong>de<br />
bzw. der Mitf<strong>in</strong>anzierung von Ersatz<strong>in</strong>vestitionen. Dieser Zweck bed<strong>in</strong>gt, dass die erhaltenen Investitionsmittel<br />
ausschließlich <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen und nachzuweisen s<strong>in</strong>d. Die Zuwendungsmittel<br />
dürfen deshalb auch nicht unmittelbar <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ertragswirksam vere<strong>in</strong>nahmt werden.<br />
Diese Festlegung gilt auch dann, wenn im aktuellen Haushaltsjahr wegen der Investitionen <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />
nunmehr gebildete Sonderposten aus Zuwendungen aufzulösen s<strong>in</strong>d und beide Vorgänge F<strong>in</strong>anzwirkungen <strong>in</strong><br />
vergleichbarer Höhe haben. Die allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale wird als F<strong>in</strong>anzierungsunterstützung für zu<br />
beschaffende oder herzustellende Vermögensgegenstände gewährt und darf daher als F<strong>in</strong>anzierungsmittel nicht<br />
unmittelbar zur M<strong>in</strong>derung der Haushaltsbelastungen aus Abschreibungen der abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />
5.1.2.2.3 Schulpauschale/Bildungspauschale<br />
Mit der Schulpauschale, die den Geme<strong>in</strong>den seit dem Jahre 2002 vom Land gewährt wird, und zur Schulpauschale/Bildungspauschale<br />
weiterentwickelt wurde, sollen Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de im Schulbereich und<br />
Investitionen im Bereich der frühk<strong>in</strong>dlichen Bildung (K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen) unterstützt werden (vgl. § 17<br />
GFG). Die Pauschale stellt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive Zuwendung für die Geme<strong>in</strong>de dar und muss für die gesetzlich bestimmten<br />
Zwecke e<strong>in</strong>gesetzt werden. Die F<strong>in</strong>anzierung der Anschaffung oder Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
mit dieser Pauschale führt dazu, dass nach der zweckentsprechenden Verwendung der erhaltenen<br />
F<strong>in</strong>anzmittel auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz den beschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen<br />
zugeordnete Sonderposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Dabei ist zu beachten, dass die Bildungspauschale<br />
wegen der gesetzlichen Festlegung auf Investitionen nur für Herstellungsaufwand und nicht für Erhaltungsaufwand<br />
e<strong>in</strong>gesetzt werden darf.<br />
Die Schulpauschale kann als Investitionspauschale <strong>in</strong> zulässiger Weise ganz oder teilweise auch im Rahmen von<br />
Maßnahmen verwendet werden, die der laufenden Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen s<strong>in</strong>d, z.B. für<br />
Mietkosten oder Leas<strong>in</strong>graten für Schulgebäude. In solchen Fällen ist <strong>in</strong> entsprechender Höhe unmittelbar und<br />
periodengerecht e<strong>in</strong>e ertragswirksame Vere<strong>in</strong>nahmung mit e<strong>in</strong>em entsprechenden Nachweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung vorzunehmen. Der Umfang dieser Vere<strong>in</strong>nahmung wird durch die eigenverantwortliche<br />
Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über die Verwendung für die zulässigen Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de bestimmt.<br />
Dieser Vorgang führt jedoch nicht dazu, dass die E<strong>in</strong>zahlung aus der gewährten <strong>in</strong>vestiven Zuwendung nunmehr<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung ganz oder teilweise als E<strong>in</strong>zahlung unter der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen oder zu buchen wäre.<br />
5.1.2.2.4 Sportpauschale<br />
Mit der Sportpauschale, die den Geme<strong>in</strong>den seit dem Jahre 2004 vom Land gewährt wird, sollen im Sportbereich<br />
<strong>in</strong>vestive Maßnahmen des Sportstättenbaus der Geme<strong>in</strong>den unterstützt werden. Die Pauschale stellt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive<br />
Zuwendung für die Geme<strong>in</strong>de dar und muss für die gesetzlich bestimmten Zwecke e<strong>in</strong>gesetzt werden. Wird<br />
mit dieser Pauschale die Anschaffung oder Herstellung von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen f<strong>in</strong>anziert,<br />
ist nach der zweckentsprechenden Verwendung der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz die den beschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen zugeordneten Sonderposten anzusetzen.<br />
Dadurch wird die zweckentsprechende Verwendung der Sportpauschale transparent und nachvollziehbar<br />
gemacht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1619
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nur soweit diese Investitionspauschale <strong>in</strong> zulässiger Weise ganz oder teilweise im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de verwendet werden darf, z.B. für Mietkosten oder Leas<strong>in</strong>graten von Sportstätten,<br />
ist <strong>in</strong> entsprechender Höhe unmittelbar und periodengerecht e<strong>in</strong>e ertragswirksame Vere<strong>in</strong>nahmung mit e<strong>in</strong>em<br />
entsprechenden Nachweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung vorzunehmen. Der Umfang dieser Vere<strong>in</strong>nahmung<br />
wird durch die eigenverantwortliche Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über die Verwendung für die zulässigen<br />
Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de bestimmt. Dieser Vorgang führt aber nicht dazu, dass die E<strong>in</strong>zahlung aus der<br />
gewährten <strong>in</strong>vestiven Zuwendung nunmehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung ganz oder teilweise als E<strong>in</strong>zahlung<br />
für die laufende Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen oder zu buchen wäre.<br />
5.1.2.2.5 Feuerschutzpauschale<br />
Die Gewährung von Landeszuweisungen zur Förderung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung erfolgt jährlich<br />
als fachbezogene Investitionspauschale nach § 29 HG <strong>NRW</strong>. Sie be<strong>in</strong>haltet für die Geme<strong>in</strong>de die Vorgabe der<br />
Verwendung der <strong>in</strong>vestiven Feuerschutzpauschale für Investitionsmaßnahmen im örtlichen Feuerwehrbereich als<br />
anteilige Deckungsmittel. Außerdem hat das Land für die Mittelverwendung bestimmt, dass mit den F<strong>in</strong>anzmitteln<br />
alle Maßnahmen f<strong>in</strong>anziert werden können, die nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes im Landeshaushalt<br />
unter der Hauptgruppe 8 zu veranschlagen wären. Dadurch s<strong>in</strong>d die mit der Feuerschutzpauschale<br />
e<strong>in</strong>hergehenden Zahlungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzrechnung unter der Investitionstätigkeit nachzuweisen.<br />
Die Feuerschutzpauschale kann aber auch <strong>in</strong> zulässiger Weise für Miete und Leas<strong>in</strong>g von Feuerwehrgeräten<br />
e<strong>in</strong>gesetzt werden. In diesen Fällen ist e<strong>in</strong> entsprechender Nachweis <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu<br />
führen. Dafür ist jedoch ke<strong>in</strong>e Umbuchung der erhaltenen E<strong>in</strong>zahlung <strong>in</strong>nerhalb der F<strong>in</strong>anzrechnung bzw. ke<strong>in</strong>e<br />
Aufteilung der erhaltenen Landeszuwendung auf die Bereiche „Investitionstätigkeit“ und „Laufender Verwaltungstätigkeit“<br />
<strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung vorzunehmen.<br />
Die Bilanzierung der erhaltenen Zuwendungsmittel ist wie bei der allgeme<strong>in</strong>en Investitionspauschale, die im<br />
Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetzes gewährt wird, vorzunehmen. Die Geme<strong>in</strong>de muss deshalb die<br />
erhaltene <strong>in</strong>vestive Landeszuwendung den damit beschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen zuordnen<br />
und auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die entsprechenden Sonderposten im E<strong>in</strong>klang mit der<br />
Aktivierung der damit beschafften Vermögensgegenstände ansetzen. Dadurch wird die zweckentsprechende<br />
Verwendung der erhaltenen Feuerschutzpauschale transparent und nachvollziehbar gemacht.<br />
Bei der Verwendung der erhaltenen Feuerschutzpauschale ist zudem zu berücksichtigen, dass gesetzlich bestimmt<br />
wurde „Die Geme<strong>in</strong>den oder Geme<strong>in</strong>deverbände haben die nicht verbrauchten oder nicht nachgewiesene<br />
aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale nicht zurückzuzahlen, sondern die nicht verbrauchten<br />
Pauschalmittel entsprechend der Zweckbestimmung <strong>in</strong> den Folgejahren zu verwenden“ (vgl. § 29 Abs. 5 des<br />
Haushaltsgesetzes <strong>NRW</strong>). Daraus folgt, dass ggf. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Nebenrechnung der zuwendungsrechtliche Nachweis<br />
der Verwendung der erhaltenen Feuerschutzpauschale zu führen ist, denn e<strong>in</strong> solcher Nachweis ist haushaltsrechtlich<br />
nicht gefordert.<br />
5.1.2.2.6 Andere pauschal gewährte <strong>in</strong>vestive Zuwendungen<br />
Die obigen Ausführungen zu den pauschal gewährten <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen gelten entsprechend auch für die<br />
Investitionspauschale zur Verbesserung der Altenhilfe und –pflege, die <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie für Verbesserungsmaßnahmen<br />
<strong>in</strong> dem benannten Aufgabenbereich e<strong>in</strong>zusetzen ist sowie für andere pauschal gewährte <strong>in</strong>vestive Zuwendungen,<br />
deren Zwecksetzung vom Zuwendungsgeber abhängig ist und zudem von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr<br />
unterschiedlich gestaltet se<strong>in</strong> kann. Daher ist es für die Geme<strong>in</strong>de geboten, vor der Durchführung der<br />
erforderlichen Buchungen bei jeder erhaltenen Zuwendung den Tenor und die Nebenbestimmungen des dazu<br />
ergangenen Zuwendungsbescheides zu kennen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1620
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§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.1.2.3 Die Bilanzierung nachträglicher <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen<br />
In Ausnahmefällen, z.B. wenn im Rahmen e<strong>in</strong>es Förderprogramms des Landes der vorzeitige Maßnahmebeg<strong>in</strong>n<br />
zugelassen wurde, so dass die Geme<strong>in</strong>de bereits vor der Bewilligung mit ihrer Investitionsmaßnahme beg<strong>in</strong>nen<br />
kann, ohne dadurch auf die Möglichkeit verzichten zu müssen, e<strong>in</strong>e Landesförderung für die vorgesehene Maßnahme<br />
zu erhalten, kann es vorkommen, dass die Zuwendung erst bewilligt und gezahlt wird, wenn der für die<br />
Förderung vorgesehene geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand schon angeschafft oder hergestellt und se<strong>in</strong>em<br />
Zweck entsprechend von der Geme<strong>in</strong>de genutzt wird.<br />
Es gilt auch <strong>in</strong> diesen Fällen der Grundsatz, dass Sonderposten entsprechend der Aktivierung des mit der <strong>in</strong>vestiven<br />
Zuwendung f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgenstandes zu bilden, und entsprechend den Abschreibungen im Ablauf<br />
der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufzulösen s<strong>in</strong>d. Beim Erhalt e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>vestiven Zuwendung für<br />
e<strong>in</strong>en bereits <strong>in</strong> Betrieb genommenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand muss daher für die Sonderpostenbildung<br />
die Zeit zwischen dessen Inbetriebnahme und dem Zugang des Zuwendungsbescheides <strong>in</strong> die Ermittlung<br />
des Sonderpostens e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Der Ausgangspunkt für die Bildung des Sonderpostens ist zwar die erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung, es muss<br />
aber, entsprechend der bisherigen Nutzung des Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong> „Auflösungsbetrag“ ermittelt werden,<br />
weil der Wertansatz des Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bereits durch<br />
Abschreibungen gem<strong>in</strong>dert wurde, also nur der aktuelle Buchwert ausgewiesen wird. Der ermittelte zeitraumbezogene<br />
Betrag m<strong>in</strong>dert den nach dem Zuwendungsbetrag der erhaltenen Zuwendung möglichen Ansatz des<br />
Sonderpostens. Dieser Teil der erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung kann deshalb unmittelbar ertragswirksam <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de erfasst werden. In solchen Zuwendungsfällen ist es nicht zulässig, den Sonderposten<br />
nach dem vollen Zuwendungsbetrag zu bemessen und im Rahmen der noch bestehenden Restnutzungsdauer<br />
des Vermögensgegenstandes aufzulösen. E<strong>in</strong>e solche Verfahrensweise steht mit den haushaltsrechtlichen<br />
Grundsätzen und e<strong>in</strong>er zutreffenden Abbildung des Ressourcenverbrauchs nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
5.1.2.4 Die Bilanzierung zusätzlicher <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen<br />
Erhält die Geme<strong>in</strong>de nach der Aktivierung des Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> ihrer Bilanz noch weitere <strong>in</strong>vestive<br />
Zuwendungen für diesen vorhandenen Vermögensgegenstand, s<strong>in</strong>d diese F<strong>in</strong>anzleistungen unter dem bereits<br />
gebildeten Sonderposten anzusetzen. Der Sonderposten darf <strong>in</strong> diesen Fällen unter E<strong>in</strong>haltung der Zuwendungsvorgaben<br />
wertmäßig erhöht werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes von<br />
der F<strong>in</strong>anzierung her als noch nicht abgeschlossen zu bewerten ist. Der F<strong>in</strong>anzierungsvorgang für den (rechtlichen)<br />
Eigentumserwerb gilt als abgeschlossen, wenn die Geme<strong>in</strong>de die erbrachten Leistungen des Dritten durch<br />
Zahlungen abgegolten hat.<br />
E<strong>in</strong> Rückbehalt von Zahlungen durch die Geme<strong>in</strong>de wegen möglicher Gewährleistungsansprüche sowie die Tilgungsleistungen<br />
aus aufgenommenen Krediten lassen den F<strong>in</strong>anzierungsvorgang nicht fortbestehen. E<strong>in</strong> Fortbestehen<br />
e<strong>in</strong>es F<strong>in</strong>anzierungsvorgangs liegt auch nicht bei noch zu erbr<strong>in</strong>genden geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungen auf<br />
Grund von Leas<strong>in</strong>ggeschäften oder aus PPP-Projekten vor, selbst dann nicht, wenn die Zahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
an den Dritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en „konsumtiven“ und e<strong>in</strong>en „<strong>in</strong>vestiven“ Teil aufgeteilt werden können. Bei e<strong>in</strong>er zulässigen<br />
Erhöhung des Ansatzes von Sonderposten durch die Verwendung weiterer Drittmittel für Vermögensgegenstände<br />
ist zu beachten, dass ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweils aktuelle Buchwert<br />
des betreffenden Vermögensgegenstandes die Höchstgrenze für den Wertansatz des Sonderpostens darstellt.<br />
Beim Erhalt e<strong>in</strong>er zusätzlichen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung für e<strong>in</strong>en bereits <strong>in</strong> Betrieb genommenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstand muss für die Erhöhung des Sonderpostens die Zeit zwischen dessen Inbetriebnahme und<br />
dem Zugang des Zuwendungsbescheides <strong>in</strong> die Ermittlung des Erhöhungsbetrages e<strong>in</strong>bezogen werden. Der<br />
Ausgangspunkt für die Erhöhung des Sonderpostens ist zwar die erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendung, es muss aber,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1621
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
entsprechend der bisherigen Nutzung des Vermögensgegenstandes ggf. e<strong>in</strong> „Auflösungsbetrag“ ermittelt werden.<br />
Diese Vorgehensweise ist sachgerecht, weil der Wertansatz des Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bereits durch Abschreibungen gem<strong>in</strong>dert wurde, also nur der aktuelle Buchwert ausgewiesen<br />
wird. Der ermittelte zeitraumbezogene Betrag m<strong>in</strong>dert die nach dem Zuwendungsbetrag der erhaltenen Zuwendung<br />
mögliche Erhöhung des Sonderpostens. Dieser Teil der erhaltenen zusätzlichen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung<br />
kann deshalb unmittelbar ertragswirksam <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de erfasst werden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> bestehender Sonderposten wegen der Verwendung weiterer erhaltener Zuwendungen<br />
verändert wird, muss auch die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens angepasst werden. Unter Beachtung<br />
betriebswirtschaftlicher Grundsätze müssen der Ressourcenverbrauch und diesem gegenüber gestellte<br />
F<strong>in</strong>anzierungshilfen Dritter <strong>in</strong> gleicher Art und Weise über die Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
wirtschaftlich verteilt werden. Gebildete Sonderposten s<strong>in</strong>d daher regelmäßig über die Nutzungsdauer<br />
der zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten abnutzbaren Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufzulösen. Die von der<br />
Geme<strong>in</strong>de für ihre Vermögensgegenstände bestimmte Abschreibungsdauer sowie die Abschreibungsmethode<br />
wirken sich entsprechend auf die Auflösung der Sonderposten aus. Die im Zuwendungsrecht verankerte und<br />
durch Zuwendungsbescheide bestimmte Zweckb<strong>in</strong>dungsdauer ist für die zeitliche Dauer der Auflösung e<strong>in</strong>es<br />
Sonderpostens unbeachtlich. Sie soll lediglich die aufgabenbezogene Nutzung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
über e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destzeit im S<strong>in</strong>ne des Zuwendungsgebers sicherstellen.<br />
5.1.2.5 Die Verfahrensweisen zur Bildung von Sonderposten<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de bestehen unterschiedliche Verfahrensweisen zur Bildung von Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz. Für die Behandlung erhaltener Zuwendungen soll das folgende Schaubild e<strong>in</strong>en Überblick über die<br />
sachlich s<strong>in</strong>nvolle E<strong>in</strong>ordnung für die Geme<strong>in</strong>de aufzeigen, bei denen jedoch die besonderen örtlichen Gegebenheiten<br />
gesondert zu bewerten s<strong>in</strong>d. Das Schaubild (Quelle: NKF-Dokumentation 2003 S. 80) soll dabei auch die<br />
verschiedenen Verfahrensweisen zur Bildung geme<strong>in</strong>dlicher Sonderposten verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Art der<br />
Zuwendung<br />
Zuwendung:<br />
ertragswirksam zu<br />
vere<strong>in</strong>nahmen<br />
Abnutzbares<br />
Vermögen<br />
Behandlung erhaltener Zuwendungen<br />
Investitions -<br />
zuwendungen<br />
Zuwendung dient nur<br />
der F<strong>in</strong>anzierung<br />
Erhaltene<br />
Zuwendungen als<br />
Geldleistung<br />
Nicht abnutzbares<br />
Vermögen<br />
Zuwendungen auf<br />
Festwertansätze<br />
Periodische<br />
Sonderposten<br />
Sonderposten (ke<strong>in</strong>e<br />
Buchungs art<br />
Sonstige<br />
(ertragswirksame<br />
Sonderrücklage<br />
ertragswirksame<br />
Ertrag Passiver RAP<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Auflösung)<br />
Auflösung)<br />
Abbildung 411 „Behandlung erhaltener Zuwendungen“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1622<br />
Konsumtive<br />
Zuwendungen<br />
Aperiodisch mit<br />
bestimmter Zeit<br />
Aperiodisch nicht<br />
bestimmter Zeit
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.1.2.6 Die Bilanzierung <strong>in</strong>vestiver Zuwendungen für ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände<br />
Die Geme<strong>in</strong>den verfügen über e<strong>in</strong>e Vielzahl ger<strong>in</strong>gwertiger Vermögensgegenstände, die oftmals im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Förderungsmaßnahme durch Dritte mitf<strong>in</strong>anziert wurden. Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens haben zwar i.d.R. e<strong>in</strong>e voraussichtliche Nutzungsdauer von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr, ihr Wert ist<br />
jedoch so ger<strong>in</strong>g, dass e<strong>in</strong>e Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer nicht<br />
immer als vertretbar angesehen wird. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit ist daher zulässig,<br />
diese Vermögensgegenstände bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abzuschreiben<br />
(Sofortabschreibung). Auch <strong>in</strong> diesen Fällen gilt das Pr<strong>in</strong>zip, dass Sonderposten entsprechend dieser im<br />
Ablauf der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufzulösen ist.<br />
5.1.3 Sonderposten für erhaltene Beiträge für Investitionen<br />
5.1.3.1 Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz<br />
Im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Investitionen, z.B. Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung von öffentlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen oder Anlagen oder für Erschließungsanlagen, können von der Geme<strong>in</strong>de Beiträge erhoben werden<br />
(vgl. §§ 8, 9 und 11 KAG <strong>NRW</strong>). Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen<br />
sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Als Beiträge s<strong>in</strong>d Geldleistungen<br />
Dritter anzusehen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung<br />
öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 2 KAG <strong>NRW</strong> bei Straßen, Wegen und<br />
Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann Beiträge auch für Teile e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung oder Anlage erheben.<br />
Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch<br />
die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile<br />
geboten werden. In den Fällen, <strong>in</strong> denen das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet ist, kann an<br />
Stelle des Grundstückseigentümers auch der Erbbauberechtige beitragspflichtig se<strong>in</strong>. Außerdem s<strong>in</strong>d die<br />
zu erhebenden Beiträge nach den Vorteilen der Beitragspflichtigen zu bemessen. Dabei können Beitragspflichtige<br />
mit annähernd gleichen Vorteilen zu e<strong>in</strong>er Gruppe zusammengefasst werden.<br />
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>richtung oder Anlage,<br />
ggf. mit der Beendigung e<strong>in</strong>er Teilmaßnahme. Soll e<strong>in</strong> Anschlussbeitrag erhoben werden, so entsteht die<br />
Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die E<strong>in</strong>richtung oder Anlage der Geme<strong>in</strong>de angeschlossen werden<br />
kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der geme<strong>in</strong>dlichen Satzung, die auch e<strong>in</strong>en späteren<br />
Zeitpunkt bestimmen kann. Die Beiträge stellen F<strong>in</strong>anzierungszahlungen Dritter für Investitionsmaßnahmen der<br />
Geme<strong>in</strong>de dar, für die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechende Sonderposten anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
5.1.3.2 Beiträge nach dem Baugesetzbuch<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für geme<strong>in</strong>dliche Erschließungsanlagen<br />
e<strong>in</strong>en Erschließungsbeitrag (vgl. § 127 BauGB). Als Erschließungsanlagen gelten dabei, z.B. die öffentlichen<br />
zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, Sammelstraßen <strong>in</strong>nerhalb von Baugebieten, Parkflächen<br />
und Grünanlagen mit Ausnahme von K<strong>in</strong>derspielplätzen, Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen<br />
schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen im S<strong>in</strong>ne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Der Erschließungsbeitrag<br />
kann <strong>in</strong> diesen Fällen für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen erhoben werden.<br />
Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur <strong>in</strong>soweit erhoben<br />
werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich s<strong>in</strong>d, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden<br />
Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1623
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach E<strong>in</strong>heitssätzen<br />
ermittelt werden. Die Geme<strong>in</strong>de muss dabei m<strong>in</strong>destens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands<br />
selbst tragen. Beitragspflichtig ist derjenige Dritte, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids<br />
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet, so ist der<br />
Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige können dabei ggf. als<br />
Gesamtschuldner haften. Bei Wohnungs- und Teileigentum s<strong>in</strong>d jedoch nur die e<strong>in</strong>zelnen Wohnungs- und Teileigentümer<br />
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
5.1.3.3 Die Bilanzierung erhobener Beiträge<br />
Die Bildung von Sonderposten für Beiträge durch die Geme<strong>in</strong>de erfordert e<strong>in</strong>erseits, dass zum Abschlussstichtag<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Investitionsmaßnahme beendet se<strong>in</strong> muss und der angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstand<br />
aktiviert ist, d.h. der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand m<strong>in</strong>destens betriebsbereit ist. Andererseits<br />
ist es auch erforderlich, dass die Geme<strong>in</strong>de gegenüber den von der Investitionsmaßnahme betroffenen<br />
Beitragszahlern e<strong>in</strong>en Heranziehungsbescheid erlassen hat. Diese Gegebenheit setzt voraus, dass die Herstellungsentscheidung<br />
für geme<strong>in</strong>dliche beitragsfähige Vermögensgegenstände auch von der Geme<strong>in</strong>de und nicht<br />
von e<strong>in</strong>em Dritten getroffen wird. In E<strong>in</strong>zelfällen kann im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bilanz die Situation<br />
auftreten, dass beitragsfähige Investitionsmaßnahmen, z.B. für Straßenbaumaßnahmen, zwar fertig gestellt<br />
s<strong>in</strong>d, jedoch noch ke<strong>in</strong>e endgültige Abrechnung darüber vorliegt.<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Investitionsmaßnahmen, bei denen vor der endgültigen Abrechnung bereits Abschläge auf<br />
der Grundlage e<strong>in</strong>es Vorbescheides von der Geme<strong>in</strong>de erhoben werden sollen, muss die Geme<strong>in</strong>de sich h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Herbeiführung e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Abrechnung der erfolgten Investitionsmaßnahmen selbst b<strong>in</strong>den.<br />
Sie muss <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>en jahresbezogenen Zeitraum festlegen, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> tatsächlicher Abschluss der<br />
Investitionsmaßnahme herbeigeführt bzw. nachgeholt wird. In solchen Fällen kann davon ausgegangen werden,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de die erhaltenen Beiträge zweckentsprechend für die vorgesehene Investitionsmaßnahme<br />
verwendet hat. Es ist deshalb vertretbar, bereits vor der endgültigen Abrechnung der Investitionsmaßnahme e<strong>in</strong>en<br />
Sonderposten für Beiträge auf der Grundlage des Vorbescheides zur Beitragsheranziehung n auf der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen und den Wertansatz anhand der tatsächlich festgesetzten Beiträge zu<br />
bemessen.<br />
5.1.4 Sonderfälle bei der Bildung von Sonderposten<br />
5.1.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>den erhalten vielfach nicht nur Zuwendungen <strong>in</strong> Form von Geldleistungen, sondern auch von Sachleistungen.<br />
Auch für diese Leistungen von Dritten s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de entsprechende Sonderposten zu passivieren,<br />
wenn diese Leistungen zu e<strong>in</strong>em aktivierbaren Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz führen.<br />
Dies steht mit der Vorschrift des § 43 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang, denn die Begriffe „Zuwendungen“ (als Leistungen<br />
Dritter) und „Investitionen“ (als vermögenswirksam) werden dort als Sammelbegriffe benutzt.<br />
5.1.4.2 Sonderposten und besondere F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter<br />
5.1.4.2.1 Passivierung bei F<strong>in</strong>anzleistungen aus baurechtlichen Anlässen<br />
Die „Stellplatzabgabe“ nach § 51 Abs. 5 und 6 der Landesbauordnung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (BauO <strong>NRW</strong>), die<br />
aus baurechtlichen Gründen durch Dritte an die Geme<strong>in</strong>de zu zahlen ist, kann wie e<strong>in</strong>e nicht rückzahlbare Zu-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1624
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
wendung betrachtet werden. Es besteht bei ihr auch ke<strong>in</strong>e grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de,<br />
wie sie z.B. den vom Land gezahlten Zuwendungen zu Grunde liegt, so dass zu dem Zeitpunkt, zu dem<br />
noch ke<strong>in</strong>e Verwendung der erhaltenen Mittel erfolgt ist, e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit gegenüber dem Dritten bestehen<br />
könnte.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat, solange mit den erhaltenen Mitteln noch ke<strong>in</strong>e aktivierungsfähigen Vermögensgegenstände<br />
angeschafft werden, die Mittel <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht unter den Sonderposten, sondern als erhaltene<br />
Anzahlungen im Bilanzbereich „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ anzusetzen. Erst zum späteren Zeitpunkt, wenn entsprechend<br />
dem Zweck der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel die Vermögensgegenstände von der Geme<strong>in</strong>de angeschafft oder hergestellt<br />
wurden, s<strong>in</strong>d die entsprechenden Sonderposten zu bilden. Diese Sonderposten s<strong>in</strong>d bei abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />
entsprechend ihrer Abnutzung ergebniswirksam aufzulösen. Diese Vorgehensweise sollte<br />
die Geme<strong>in</strong>de im Anhang des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses angeben und diese auch h<strong>in</strong>sichtlich ihres Umfanges,<br />
soweit bereits <strong>in</strong> die mittelfristige Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung e<strong>in</strong>bezogen, erläutern.<br />
5.1.4.2.2 Passivierung bei F<strong>in</strong>anzleistungen aus umweltrechtlichen Anlässen<br />
Bei Zahlungen Dritter aus umweltrechtlichen Gründen, z.B. für Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
oder bei Ersatzgeldern nach § 5 des Landschaftsgesetzes (LG), werden nach E<strong>in</strong>gang der Gelder nicht<br />
immer sofort abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt. Auch bei solchen Zahlungen<br />
besteht ke<strong>in</strong>e grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de. Solange mit den erhaltenen Mitteln noch<br />
ke<strong>in</strong>e aktivierungsfähigen Vermögensgegenstände angeschafft werden, s<strong>in</strong>d die Mittel <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
noch nicht unter den Sonderposten, sondern als erhaltene Anzahlungen anzusetzen.<br />
Die entsprechenden Sonderposten s<strong>in</strong>d erst zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt zu bilden, wenn erst dann entsprechend<br />
dem Zweck der erhaltenen F<strong>in</strong>anzmittel die Vermögensgegenstände von der Geme<strong>in</strong>de angeschafft oder<br />
hergestellt wurden. Diese Sonderposten s<strong>in</strong>d dann bei abnutzbaren Vermögensgegenständen entsprechend der<br />
Abnutzung ergebniswirksam aufzulösen. Wird dagegen das erhaltene Ersatzgeld für die Aufstellung und Durchführung<br />
von Maßnahmen e<strong>in</strong>es Landschaftsplans verwendet, ist dieses <strong>in</strong> entsprechende Höhe <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
nachzuweisen.<br />
5.1.4.3 Sonderposten bei Festwerten für Vermögensgegenstände<br />
Die Zusammenfassung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Festwert kann erfolgen,<br />
wenn erwartet werden kann, dass über e<strong>in</strong>e längere Zeit h<strong>in</strong>weg e<strong>in</strong>e vorab def<strong>in</strong>ierte Gruppe von Vermögensgegenständen<br />
<strong>in</strong> ihrem Wert, ihrer Zusammensetzung und Menge gleich bleibt. Auch die Nutzungsdauern<br />
der betroffenen Vermögensgegenstände dürfen nicht erheblich vone<strong>in</strong>ander abweichen. Werden aber bezuschusste<br />
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefasst, ist entsprechend<br />
den erhaltenen Zuwendungen e<strong>in</strong> Sonderposten zu bilden, der dem Festwert zuzuordnen ist. Die Bildung<br />
e<strong>in</strong>es Sonderpostens ist beim Ansatz von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz immer dann<br />
vorzunehmen, wenn die Geme<strong>in</strong>de dafür e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vestive Zuwendung erhalten hat (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
Dieser Grundsatz f<strong>in</strong>det auch dann Anwendung, wenn die Geme<strong>in</strong>de die Vermögensgegenstände zusammengefasst<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Festwert <strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzt. Könnte bei der Bildung von Festwerten von diesem Grundsatz<br />
abgewichen werden, würde die Bilanzierungsmethode „Festwert“ entscheidend für die Bildung von Sonderposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz se<strong>in</strong>. Die Bildung von Sonderposten für Festwerte muss unter Beachtung der im<br />
Festwert zusammengefassten Vermögensgegenstände erfolgen. Dies bed<strong>in</strong>gt, dass die Zuwendungsanteile der<br />
e<strong>in</strong>zelnen im Festwert zusammengefassten Vermögensgegenstände festzustellen s<strong>in</strong>d, um daraus e<strong>in</strong>en durchschnittlichen<br />
Fördersatz zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Fördersatzes ist, gemessen am betragsmäßigen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1625
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ansatz des Festwertes, der Ansatz des zugeordneten Sonderpostens zu bestimmen. Solange der angesetzte<br />
Festwert nicht verändert wird, bleibt auch der zugeordnete Sonderposten unverändert.<br />
Bei Festwerten sollte die alle drei Jahre vorzunehmende Bestandsaufnahme durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur<br />
überprüft werden (vgl. § 34 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e notwendige Anpassung des Festwertes erfolgt durch<br />
e<strong>in</strong>e Zu- oder Abschreibung und wirkt entsprechend auf den zugeordneten Sonderposten. Sie ist im Anhang des<br />
Jahresabschlusses auch bezogen auf den Sonderposten anzugeben und zu erläutern.<br />
5.1.4.4 Sonderposten bei Schenkungen<br />
5.1.4.4.1 Passivierung bei Geldleistungen Dritter<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält oftmals Schenkungen <strong>in</strong> Form von Geld- oder Sachleistungen. Solche Schenkungen stellen<br />
e<strong>in</strong>e Vermögensh<strong>in</strong>gabe e<strong>in</strong>es Dritten an die Geme<strong>in</strong>de dar (vgl. § 516 BGB). Solche Vermögensh<strong>in</strong>gaben s<strong>in</strong>d<br />
als der Geme<strong>in</strong>de gewährte Zuwendungen zu bewerten, wenn sie für die Geme<strong>in</strong>de unentgeltlich erfolgen. Deshalb<br />
sollen von der Geme<strong>in</strong>de die erhaltenen Schenkungen bilanziell wie erhaltene Zuwendungen behandelt<br />
werden. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei zu beachten, dass e<strong>in</strong>e Schenkung auch unter Auflagen erfolgen kann, die von<br />
der Geme<strong>in</strong>de zukünftig zu erfüllen s<strong>in</strong>d, so dass bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensteilen ggf. e<strong>in</strong>geschränkte Verwendungsmöglichkeiten<br />
bestehen können.<br />
Zu solchen Schenkungen an die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die Spenden zu zählen, die freiwillig an die Geme<strong>in</strong>de, aber<br />
oftmals unter e<strong>in</strong>er Zweckbestimmung, geleistet werden. Be<strong>in</strong>haltet die Schenkung als Auflage, diese an Dritte<br />
weiterzuleiten, handelt es sich um e<strong>in</strong>e durchlaufende Spende. Die Geme<strong>in</strong>de wird dabei lediglich <strong>in</strong> den Schenkungsvorgang<br />
e<strong>in</strong>bezogen, um die Zahlungsabwicklung vorzunehmen und e<strong>in</strong>e steuerrechtliche Spendenbesche<strong>in</strong>igung<br />
auszustellen.<br />
5.1.4.4.2 Passivierung bei Sachleistungen Dritter<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Schenkung <strong>in</strong> Form von Sachleistungen erhält, entstehen bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten für den erhaltenen Vermögensgegenstand. Sie muss für diesen Vermögensgegenstand<br />
die Anschaffungskosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Erwerbs hätten aufgewendet werden<br />
müssen. Weil e<strong>in</strong> solcher Vermögensgegenstand aktiviert wird und für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e „zugewendete“<br />
Sache ist, hat sie <strong>in</strong> ihrer Bilanz entsprechend e<strong>in</strong>en Sonderposten zu passivieren.<br />
Der ermittelte aktuelle Zeitwert des erhaltenen Vermögensgegenstandes stellt den aktivierungsfähigen Anschaffungswert<br />
dar und ist auch als Wertansatz für den Sonderposten zu übernehmen. Auch wenn die Bürger der<br />
Geme<strong>in</strong>de ihre Arbeitskraft unentgeltlich zur Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes zur Verfügung stellen,<br />
ist der Gegenwert dieser Leistungen zu den Herstellungskosten des betreffenden Vermögensgegenstandes h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />
Entsprechend ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> der Höhe des aktivierten Wertes e<strong>in</strong> Sonderposten<br />
anzusetzen.<br />
5.1.4.4.3 Passivierung bei der Umstufung von Straßen<br />
Bei der Änderung der Verkehrsbedeutung e<strong>in</strong>er Straße kann nach § 8 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
e<strong>in</strong>e Umstufung (Aufstufung oder Abstufung) vorgenommen werden, um die Straße der zutreffenden<br />
Straßengruppe zuzuordnen. F<strong>in</strong>det auf Grund der Umstufung auch e<strong>in</strong> Wechsel der Straßenbaulast statt,<br />
z.B. e<strong>in</strong>e Kreisstraße wird Geme<strong>in</strong>destraße, geht das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an<br />
der Straße sowie alle Rechts und Pflichten entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1626
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen der Umstufung e<strong>in</strong>er Straße kann diese der Geme<strong>in</strong>de als Vermögensgegenstand zu fließen. Die<br />
Geme<strong>in</strong>de muss die Straße dann <strong>in</strong> ihrer Bilanz ansetzen, auch wenn ihr dafür ke<strong>in</strong>e Anschaffungskosten entstanden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss <strong>in</strong> diesen Fällen für den übernommenen Vermögensgegenstand „Straße“ die Anschaffungskosten<br />
ermitteln, die sie im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen, auch wenn ihr durch die H<strong>in</strong>gabe<br />
der Straße durch e<strong>in</strong>en Dritten die eigene F<strong>in</strong>anzierung dieses Vermögensgegenstandes erspart geblieben ist.<br />
Bei dieser nicht entgeltlichen H<strong>in</strong>gabe der Straße muss deshalb, vergleichbar e<strong>in</strong>er erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendung,<br />
auch e<strong>in</strong> Sonderposten passiviert werden. Der ermittelte aktuelle Zeitwert der Straße stellt dabei sowohl<br />
den aktivierungsfähigen Anschaffungswert der Straße dar als auch den Wertansatz für den zu passivierenden<br />
Sonderposten. Bei der Übernahme e<strong>in</strong>er Straße <strong>in</strong> das geme<strong>in</strong>dliche Infrastrukturvermögen ist zu beachten, dass<br />
auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz das Straßengrundstück getrennt vom Straßenkörper anzusetzen und<br />
entsprechend auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auch die Sonderpostenbildung vorzunehmen ist.<br />
5.1.4.4.4 Passivierung bei Arbeits- und Dienstleistungen als Spenden<br />
Unter den „Sonstigen Sonderposten“ s<strong>in</strong>d auch unentgeltliche Arbeits- oder Dienstleistungen der Bürger<strong>in</strong>nen und<br />
Bürger der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, wenn diese ihre Leistungen für die Herstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen aktivierungsfähigen<br />
Vermögensgegenstandes zur Verfügung stellen. Für die Bilanzierung dieser Spenden ist zu unterscheiden,<br />
ob grundsätzlich e<strong>in</strong> Vergütungsanspruch durch die Erbr<strong>in</strong>gung solcher Leistungen entsteht. Wenn<br />
nach Art der Leistungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr e<strong>in</strong>e Vergütungspflicht der Geme<strong>in</strong>de entsteht, der<br />
Anspruchsberechtigte auf die mögliche Vergütung aber ganz oder teilweise verzichtet (sog. Verzichtsspende),<br />
entsteht e<strong>in</strong> Beitrag Dritter für die geme<strong>in</strong>dliche Investition, für den e<strong>in</strong> Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzt werden darf.<br />
Der Gegenwert dieser Leistungen stellt e<strong>in</strong>erseits aktivierungsfähige (fiktive) Herstellungskosten dar und andererseits<br />
ist entsprechend des aktivierten Wertes e<strong>in</strong> Sonderposten zu passivieren. Wenn die Arbeits- oder Dienstleistungen<br />
aber von vornhere<strong>in</strong> unentgeltlich erbracht werden, z.B. durch e<strong>in</strong>e ehrenamtliche Tätigkeit, entsteht ke<strong>in</strong>e<br />
Vergütungspflicht für die Geme<strong>in</strong>de, so dass solche Leistungen von Dritten nicht zu fiktiven Herstellungskosten<br />
führen und daher auch im Umfang der Leistungen ke<strong>in</strong> Sonderposten angesetzt werden darf.<br />
5.1.4.4.5 Sonderposten bei rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen<br />
Bei rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen werden durch den Stifter Vermögensgegenstände mit e<strong>in</strong>er<br />
bestimmten Zweckb<strong>in</strong>dung (Stifterwillen) der Geme<strong>in</strong>de zu Eigentum übertragen. Die Geme<strong>in</strong>de darf nur <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />
mit dem Stifterwillen darüber verfügen (fiduziarische Stiftungen). Sie muss zum Zeitpunkt, zu dem<br />
sie die Vermögensgegenstände zur Übernahme <strong>in</strong> das Geme<strong>in</strong>devermögen vom Stifter, ohne dafür Entgelt zu<br />
zahlen, erhält, die Anschaffungskosten dieser Vermögensgegenstände ermitteln, die sie ansonsten zum Zeitpunkt<br />
des Erwerbs hätte aufwenden müssen.<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de ermittelten Werte der Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der „Stiftungsverwaltung“ der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter den betreffenden Bilanzposten ansetzen. Entsprechend<br />
diesen vermögensmäßigen Wertansätzen s<strong>in</strong>d Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz zu passivieren. Der jeweils ermittelte<br />
aktuelle Zeitwert der erhaltenen Vermögensgegenstände stellt dabei den aktivierungsfähigen Anschaffungswert<br />
dar und ist auch als Wertansatz für die Sonderposten zu übernehmen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1627
5.2 Zu Satz 2 (Auflösung von Sonderposten):<br />
5.2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Zusammenhänge<br />
5.2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift sieht vor, dass e<strong>in</strong>e Auflösung der <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de angesetzten Sonderposten entsprechend<br />
der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen ist. Auch wenn nur e<strong>in</strong>e Regelung<br />
im Zusammenhang mit abnutzbaren Vermögensgegenständen getroffen wurde, bedeutet dies nicht, dass<br />
e<strong>in</strong>e Auflösung von Sonderposten nur planmäßig (teilweise) vorzunehmen ist. Vielmehr können <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz angesetzte Sonderposten auch im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er erheblichen Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
der Geme<strong>in</strong>de (außerplanmäßige Abschreibung) ganz oder teilweise aufzulösen se<strong>in</strong>. Ggf.<br />
ist die Auflösung des geme<strong>in</strong>dlichen Sonderpostens sogar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schritt vorzunehmen, wenn z.B. der mit dem<br />
Sonderposten <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehende geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden ist (durch<br />
Abgang).<br />
Die Auflösung e<strong>in</strong>es Sonderpostens ist zudem nicht davon abhängig, wie viele Zuwendungsgeber an der F<strong>in</strong>anzierung<br />
des mit dem Sonderposten verbundenen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes beteiligt waren. Sie ist<br />
auch nicht vom Zeitpunkt se<strong>in</strong>er Bildung oder Aufstockung abhängig. Jeder Sonderposten hat für den betreffenden<br />
Vermögensgegenstand aufzuzeigen, dass und <strong>in</strong> welchem Umfang der jeweilige Vermögensgegenstand mit<br />
F<strong>in</strong>anzhilfen Dritter f<strong>in</strong>anziert wurde, so dass durch die wirtschaftlich auf mehrere Jahre zu verteilende Auflösung<br />
des Sonderpostens aufgezeigt wird, dass die den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand nutzende Generation<br />
nicht <strong>in</strong> vollem Umfang die durch die Nutzung entstehenden Abschreibungen tragen muss. Auch dieses ist Ausfluss<br />
des von der Geme<strong>in</strong>de anzuwendenden Ressourcenverbrauchskonzepts.<br />
Die Gewährleistung der zutreffenden haushaltsmäßigen Auswirkungen durch Abschreibungen des Vermögensgegenstandes<br />
und Auflösung des zugeordneten Sonderpostens erfordert e<strong>in</strong>e Zusammengehörigkeit von Vermögensgegenstand<br />
und dem ihm zugeordneten Sonderposten. Sie erfordern auch, dass jeder geme<strong>in</strong>dliche Sonderposten<br />
für sich betrachtet e<strong>in</strong>e Gesamtheit - vergleichbar dem geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand - bildet.<br />
Daher kann im Rahmen se<strong>in</strong>er späteren Auflösung auch se<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung nicht <strong>in</strong> Abhängigkeit von se<strong>in</strong>er Bildung<br />
bzw. den vorgenommenen Zuführungen erfolgen.<br />
5.2.1.2 Die Zurechnung zum Anlagevermögen<br />
Die haushaltsrechtliche Vorgabe, die Auflösung der Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend der<br />
Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen, be<strong>in</strong>haltet, dass der betreffende Vermögensgegenstand<br />
zum geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen gehören muss, auch wenn dieses nicht ausdrücklich <strong>in</strong> der<br />
Vorschrift betont wird. Zum Bereich „Anlagevermögen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zählen Vermögensgegenstände,<br />
die von der Geme<strong>in</strong>de nicht nur vorübergehend für ihre Aufgabenerfüllung gehalten werden, sondern dazu<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de zu dienen (vgl. § 33 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). In<br />
solchen Fällen stellt der Wert e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes alle<strong>in</strong> genommen ke<strong>in</strong> Kriterium für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanzierung dar. Vielmehr ist auch die wirtschaftliche Zweckbestimmung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes,<br />
d.h. ob der e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstand zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt (gewidmet)<br />
ist, für die bilanzielle Zuordnung maßgebend und heranzuziehen.<br />
Dem Anlagevermögen können daher nur die Vermögensgegenstände zugeordnet werden, die bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
zum Gebrauch auf Dauer im S<strong>in</strong>ne ihrer Zweckbestimmung bestimmt s<strong>in</strong>d und bei denen die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher<br />
Eigentümer ist. Beim Begriff „Dauer“ ist jedoch nicht alle<strong>in</strong> auf die zeitliche Zuordnung abzustellen.<br />
Gleichwohl kann die tatsächliche Dauer, d.h. das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes bei der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1628
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de, für die bilanzielle Zuordnung aber Anhaltspunkte liefern. So könnte e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand auch im<br />
Anlagevermögen zu bilanzieren se<strong>in</strong>, wenn er sich tatsächlich nur kurzfristig im Eigentum der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>det.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist jeweils stichtagsbezogen zu beurteilen, ob die Kriterien erfüllt s<strong>in</strong>d bzw. vorliegen, wobei<br />
auch Umstände vor und nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. So s<strong>in</strong>d nach dem Abschlussstichtag<br />
liegende Umstände nur relevant, wenn sie werterhellend im S<strong>in</strong>ne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong>e erst nach dem Abschlussstichtag e<strong>in</strong>getretene Zweckänderung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
ist deshalb ohne Auswirkungen auf den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zum Abschlussstichtag.<br />
5.2.1.3 Abschreibungen und planmäßige Auflösung<br />
Die Auflösung von <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Sonderposten für Zuwendungen oder Beiträge und<br />
die Auflösung der sonstigen Sonderposten ist ertragswirksam <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung vorzunehmen.<br />
Der Zusammenhang zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Abschreibungen und den von ihr gebildeten Sonderposten<br />
wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Aktiva<br />
Anlagevermögen<br />
(Gliederung nach § 41 Abs. 3<br />
Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Abschreibungen und Sonderposten<br />
Bilanz<br />
Passiva H<strong>in</strong>weise<br />
…<br />
Sonderposten<br />
(Gliederung nach § 41 Abs. 4<br />
Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
▼ ▼<br />
Aufwendungen<br />
…<br />
…<br />
Bilanzielle<br />
Abschreibungen<br />
…<br />
…<br />
Ergebnisrechnung<br />
Erträge<br />
Zuwendungen<br />
(auch Auflösung aus gleichen<br />
Sonderposten)<br />
…<br />
Öffentlich-rechtliche Beiträge<br />
(auch Auflösung aus gleichen<br />
Sonderposten)<br />
…<br />
Sonstige ordentliche Erträge<br />
(auch Auflösung aus sonstigen<br />
Sonderposten)<br />
…<br />
Abbildung 412 „Abschreibungen und Sonderposten“<br />
Bildung der Sonderposten im<br />
Zusammenhang mit der Aktivierung<br />
geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände<br />
Bei planmäßigen und/oder<br />
außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
erfolgt e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Auflösung der angesetzten<br />
Sonderposten.<br />
Zuordnung der Erträge aus der<br />
Auflösung von Sonderposten<br />
ist <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
nach den speziellen <strong>in</strong> der<br />
Bilanz angesetzten Sonderposten<br />
vorzunehmen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei dem im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsjahr entstandenen Abschreibungen e<strong>in</strong>e zutreffende Zuordnung<br />
zu den dafür vorgesehenen Haushaltspositionen vorzunehmen (vgl. § 38 i.V.m. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1629
5.2.1.4 Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist und Auflösung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Gewährung von F<strong>in</strong>anzleistungen durch Dritte, die i.d.R. e<strong>in</strong>e Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist für die Geme<strong>in</strong>de be<strong>in</strong>haltet,<br />
stellt ke<strong>in</strong>e Vorgabe für die Festlegung e<strong>in</strong>er Nutzungsdauer für diese Vermögensgegenstände dar. Die vom<br />
Zuwendungsgeber für zuwendungsf<strong>in</strong>anzierte Vermögensgegenstände bestimmte Frist soll aus se<strong>in</strong>er Sicht e<strong>in</strong>e<br />
angemessene Zeit der Nutzung für den vorgesehenen Zweck des von ihm mitf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de sicherstellen.<br />
Auch nach Ablauf der Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist bleibt der geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand fremdf<strong>in</strong>anziert. Mit den<br />
Sonderposten wird daher nicht die Zweckb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes bzw. der f<strong>in</strong>anztechnische<br />
Ablauf der Zuwendungsgewährung bei der Geme<strong>in</strong>de bilanziert, sondern nur die erhaltene <strong>in</strong>vestive<br />
Zuwendung als Fremdf<strong>in</strong>anzierung gezeigt. Daher ergibt sich die Auflösung der zu bildenden Sonderposten auch<br />
nicht unmittelbar aus der Gewährung e<strong>in</strong>er Zuwendung, denn sonst müssten auch nicht abnutzbare Vermögensgegenstände<br />
der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Grundstücke, ebenfalls abgeschrieben werden.<br />
5.2.2 Bemessung der Auflösung von Sonderposten<br />
5.2.2.1 Auflösung bei abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />
Die Auflösung der <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de angesetzten Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des<br />
bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Die Sonderposten s<strong>in</strong>d deshalb bis zum Ende des Abschreibungszeitraumes<br />
des betreffenden Vermögensgegenstandes <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen. Die Geme<strong>in</strong>de darf<br />
diese zeitliche Vorgabe für den Bilanzansatz nicht nach e<strong>in</strong>em anderen Zeitraum, z.B. aus e<strong>in</strong>er Kreditaufnahme<br />
oder aus der festgesetzten Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist, festsetzen. Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Sonderposten<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der gleichen Art und Weise planmäßig (im gleichen Verhältnis) aufzulösen wie Abschreibungen,<br />
die entsprechend der Nutzung des mit dem Sonderposten „verbundenen“ Vermögensgegenstandes vorgenommen<br />
werden. Dieses führt haushaltsmäßig dazu, dass den jährlichen Belastungen durch die Aufwendungen aus<br />
bilanziellen Abschreibungen die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten gegenüber stehen.<br />
5.2.2.2 Auflösung bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />
E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de, die Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke oder andere<br />
Vermögensgegenstände, erhalten hat, muss <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend der tatsächlich erfolgten<br />
F<strong>in</strong>anzierung die notwendigen Sonderposten ansetzen. Weil bei derartigen Vermögensgegenständen ke<strong>in</strong>e Abnutzung<br />
erfolgt und daher ke<strong>in</strong>e planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen s<strong>in</strong>d, ist grundsätzlich auch der<br />
Wertansatz des betreffenden Sonderpostens im Zeitablauf nicht anzupassen. Die <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de<br />
angesetzten Sonderposten für nicht abnutzbare geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände bleiben daher unverändert,<br />
solange die Geme<strong>in</strong>de die betreffenden Vermögensgegenstände bilanziert. Nur zu den Abschlussstichtagen,<br />
zu denen e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung oder ggf. e<strong>in</strong>e Zuschreibung bei den mit e<strong>in</strong>em Sonderposten<br />
„verbundenen“ Vermögensgegenständen vorzunehmen ist, müssen diese Sonderposten entsprechend angepasst<br />
werden. Erst wenn e<strong>in</strong> nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand veräußert wird, ist auch der mit dem Vermögensgegenstand<br />
„verbundene“ Sonderposten nicht mehr zu bilanzieren.<br />
5.2.2.3 Auflösung bei e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
Die Auflösung der <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de angesetzten Sonderposten ist bei abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen regelmäßig entsprechend der Abnutzung bzw. den Abschreibungen des bezuschussten<br />
Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1630
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
oder andere Vermögensgegenstände, bleiben die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz entsprechend der tatsächlich erfolgten<br />
F<strong>in</strong>anzierung angesetzten Sonderposten unverändert, solange die Geme<strong>in</strong>de ihre betreffenden Vermögensgegenstände<br />
bilanziert. Zum Stichtag des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses können jedoch Umstände bekannt<br />
s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens begründen, so dass<br />
deswegen die Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen Abschreibung geboten se<strong>in</strong> kann. Wird e<strong>in</strong>e solche Abschreibung<br />
zum Abschlussstichtag vorgenommen, ist auch der mit dem zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstand<br />
verbundene Sonderposten entsprechend anzupassen.<br />
5.2.2.4 Auflösung bei e<strong>in</strong>er Veräußerung (Abgang) des Vermögensgegenstandes<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei der Veräußerung e<strong>in</strong>es bezuschussten geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes auch den<br />
mit diesem Vermögensgegenstand „verbundenen“ Sonderposten aus ihrer Bilanz abzusetzen bzw. nicht mehr zu<br />
bilanzieren. Sie hat dabei zu berücksichtigen, dass die Buchungsvorgänge auf der Aktivseite und der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> ihrer Art und Weise übere<strong>in</strong>stimmen müssen. So f<strong>in</strong>det bei der Veräußerung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes regelmäßig e<strong>in</strong> Aktivtausch statt, weil dem Buchwert des betreffenden<br />
Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong> Veräußerungserlös gegenüber steht. Bei der Absetzung des Sonderpostens auf der<br />
Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz kann bereits aus diesem Grunde auch nur e<strong>in</strong> Passivtausch <strong>in</strong> Betracht<br />
kommen. Diese E<strong>in</strong>ordnung wird dadurch belegt, dass e<strong>in</strong>e Auflösung e<strong>in</strong>es gebildeten Sonderpostens regelmäßig<br />
entsprechend der Abnutzung des zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes vorzunehmen ist, sofern<br />
sich nicht auf den Wertansatz des Vermögensgegenstandes nicht e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung auswirkt.<br />
Es ist deshalb <strong>in</strong> den Fällen der Veräußerung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>e ergebnisneutrale<br />
Auflösung des betreffenden Sonderpostens durch Verrechnung mit der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage vorzunehmen.<br />
In den Fällen aber, <strong>in</strong> denen der Veräußerungserlös für den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand ger<strong>in</strong>ger ist<br />
als der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Buchwert des Vermögensgegenstandes und deshalb e<strong>in</strong>e außerplanmäßige<br />
Abschreibung vorgenommen werden muss, ist entsprechend dem bisherigen Verhältnis des Sonderpostens<br />
zum „verbundenen“ geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstand auch e<strong>in</strong>e ertragswirksame (i.d.R. anteilmäßige)<br />
Auflösung dieses Sonderpostens zulässig.<br />
Mit dem übriggebliebenen Anteil des Wertansatzes ist wie im „Normalfall“ des Abgangs e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
zu verfahren. Entsprechend ist auch mit Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu verfahren, die für <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Festwert zusammengefasste Vermögensgegenstände, angesetzt worden s<strong>in</strong>d. Derartige Vermögensgegenstände<br />
unterliegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall nicht e<strong>in</strong>er planmäßigen Abschreibung nach § 34 Abs. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>, so dass bei Wegfall des Festwertes mit dem angesetzten Sonderposten so wie bei e<strong>in</strong>em nicht planmäßig<br />
aufzulösenden Sonderposten zu verfahren ist.<br />
5.2.2.5 Auflösung wegen der Rückzahlung nicht rückzahlbarer Zuwendungen<br />
Bei e<strong>in</strong>er nicht entsprechend den festgelegten Vorgaben verwendeten nicht rückzahlbaren Zuwendung oder bei<br />
e<strong>in</strong>er vorzeitigen Beendigung der zweckentsprechenden Nutzung e<strong>in</strong>es mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>vestiven Zuwendung f<strong>in</strong>anzierten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes kann für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Rückzahlungspflicht gegenüber dem<br />
Zuwendungsgeber entstehen. In den Fällen der Rückzahlung e<strong>in</strong>er nicht rückzahlbaren erhaltenen <strong>in</strong>vestiven<br />
Zuwendung ist von der Geme<strong>in</strong>de der wegen dieser Zuwendung bilanzierte Sonderposten entsprechend zu reduzieren.<br />
Der Auflösungsbetrag muss daher entsprechend dem Rückzahlungsbetrag bestimmt werden und stellt die Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de gegenüber dem Zuwendungsgeber dar. Entsprechend ist e<strong>in</strong>e Umschichtung <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vom Posten „Sonderposten für Zuwendungen“ zum Posten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen“<br />
vorzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung unter der Investitionstätigkeit der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1631
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de zu erfassen. Dieser Vorgang ist jedoch nicht gleichzeitig ergebniswirksam zu erfassen und daher nicht<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung nachzuweisen.<br />
5.2.3 Aufstockung bei Wertaufholung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d durch § 35 Abs. 8 S. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> verpflichtet, <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der Grund für die<br />
frühere außerplanmäßige Abschreibung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes nach § 35 Abs. 5 oder 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(Außerplanmäßige Abschreibungen für Sachanlagen oder F<strong>in</strong>anzanlagen) entfallen ist und der Wegfall festgestellt<br />
wurde, e<strong>in</strong>e Wertaufholung vorzunehmen. Diese Wertveränderung von <strong>in</strong> der Bilanz angesetzten Vermögensgegenständen<br />
wird als Zuschreibung bezeichnet.<br />
E<strong>in</strong>e Zuschreibung stellt e<strong>in</strong>e wertmäßige Erhöhung des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens dar, beseitigt e<strong>in</strong>e<br />
entstandene Unterbewertung e<strong>in</strong>es aktivierten Vermögensgegenstandes und stellt e<strong>in</strong>e den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechende Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de wieder her. Sofern zum Stichtag des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses e<strong>in</strong>e Zuschreibung als Wertaufholung vorgenommen wird, ist auch der mit dem zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten<br />
Vermögensgegenstand verbundene Sonderposten entsprechend anzupassen.<br />
5.3 Der Sonderpostenspiegel<br />
Durch e<strong>in</strong>en Sonderpostenspiegel kann sich die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die<br />
Veränderungen der Sonderposten zum Abschlussstichtag verschaffen. Als Grundgliederung des Sonderpostenspiegels<br />
bietet sich die Bilanzgliederung nach § 41 Abs. 4 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> an, die im Teil A um die Veränderungen<br />
im Haushaltsjahr und <strong>in</strong> Teil B um e<strong>in</strong>e zeitliche Komponente nach Laufzeiten erweitert wird. Durch den<br />
Sonderpostenspiegel werden zudem e<strong>in</strong>e bessere Nachvollziehbarkeit und die Zusammenhänge zwischen den<br />
betroffenen Haushaltspositionen aufgezeigt. E<strong>in</strong> solcher Sonderpostenspiegel trägt erheblich zur Übersichtlichkeit<br />
der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Sonderposten bei. Die e<strong>in</strong>zelnen Posten im Sonderpostenspiegel<br />
sollten jeweils nach Vermögensarten der Aktivseite der Bilanz weiter untergliedert werden, soweit die dort angesetzten<br />
Vermögensgegenstände, z.B. durch Zuwendungen, Beiträge o.a. f<strong>in</strong>anziert wurden.<br />
Das Schema e<strong>in</strong>es Sonderpostenspiegels zeigt im Teil A den Gesamtbetrag am Ende des Vorjahres, die Veränderungen<br />
aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und den Gesamtbetrag am Ende des Haushaltsjahres <strong>in</strong> Bezug<br />
auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Sonderposten auf. Darüber h<strong>in</strong>aus werden im Teil B die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Sonderposten<br />
nach Fristigkeiten gegliedert, aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Arten der<br />
Sonderposten<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Sonderpostenspiegel<br />
Teil A<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1632<br />
Zufüh-<br />
rungen<br />
EUR<br />
Veränderungen<br />
im Haushaltsjahr<br />
Laufende<br />
Auflösung<br />
EUR<br />
Grund<br />
entfallen<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Haus-<br />
jahres<br />
EUR
Arten der<br />
Sonderposten<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Sonderpostenspiegel<br />
Teil B<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 413 „Sonderpostenspiegel“<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann das Schema des Sonderpostenspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten.<br />
Sie kann zum Sonderpostenspiegel auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben. Der Sonderpostenspiegel kann aus<br />
örtlichen Erwägungen heraus auch dem Anhang beigefügt werden, denn er macht die Wertansätze der Sonderposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz transparent und nachvollziehbar.<br />
6. Zu Absatz 6 (Sonderposten für den Gebührenausgleich):<br />
6.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das haushaltsmäßige Ergebnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Teilergebnisrechnung für e<strong>in</strong>en Aufgabenbereich mit Gebührenkalkulation<br />
ist regelmäßig entweder e<strong>in</strong> Überschuss oder e<strong>in</strong> Fehlbetrag, wenn ke<strong>in</strong> Ausgleich tatsächlich erzielt wird. E<strong>in</strong><br />
Überschuss als Überdeckung oder e<strong>in</strong> Fehlbetrag als Unterdeckung kann entstehen, wenn sich im Rahmen der<br />
Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft herausstellt, dass z.B. die Inanspruchnahme der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
E<strong>in</strong>richtung höher oder niedriger als geplant erfolgte. Außerdem muss das haushaltswirtschaftliche Ergebnis<br />
nicht mit dem Ergebnis der Gebührenkalkulation identisch se<strong>in</strong>, denn <strong>in</strong> die Gebührenkalkulation s<strong>in</strong>d z.B. auch<br />
kalkulatorische Kosten e<strong>in</strong>zubeziehen, weil die Gebührenkalkulation auf Kostenbasis vorzunehmen ist.<br />
E<strong>in</strong> Überschuss oder e<strong>in</strong> Fehlbetrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen „gebührenmäßigen“ Teilergebnisrechnung wird deshalb als<br />
„Haushaltsmäßige Überdeckung <strong>in</strong> Aufgabenbereichen mit Gebührenkalkulation“ oder als „Haushaltsmäßige<br />
Unterdeckung …“ bezeichnet. Er muss von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der nächsten betreffenden Gebührenkalkulation<br />
berücksichtigt werden, denn er unterliegt der Bestimmung über den Ausgleich der Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG <strong>NRW</strong>. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei eigenverantwortlich im S<strong>in</strong>ne<br />
des KAG <strong>NRW</strong> zu entscheiden.<br />
6.02 Die Abbildung der Gebührenkalkulation<br />
Im NKF kann <strong>in</strong> den Teilplänen des im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplans (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) die Belastungen<br />
der Gebührenzahler durch die Abbildung von kalkulatorischen Kosten der jeweiligen kostenrechnenden E<strong>in</strong>richtung<br />
dargestellt werden. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass die E<strong>in</strong>heitlichkeit des kaufmännischen Rech-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1633<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nungswesens der Geme<strong>in</strong>de, deren Ausgestaltung am Ressourcenverbrauchskonzept orientiert ist, gewahrt bleiben<br />
muss. Das NKF legt <strong>in</strong> allen Produktbereichen des geme<strong>in</strong>dlichen Haushalts die Abschreibungen auf der<br />
Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten fest. Ferner können nur die tatsächlichen Z<strong>in</strong>saufwendungen<br />
produktbereichsbezogen ausgewiesen werden. Nur diese aufwendungsgleichen Kosten dürfen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsplan abgebildet werden.<br />
.In der Praxis der Gebührenhaushalte bzw. der Gebührenkalkulation können die Abschreibungen auf der Basis<br />
von Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von Wiederbeschaffungszeitwerten zu ermittelt werden. Außerdem<br />
s<strong>in</strong>d die kalkulatorischen Z<strong>in</strong>sen auf das gesamte betriebsnotwendige Kapital abzüglich Zuwendungen und<br />
Beiträge zu berechnen. Die E<strong>in</strong>beziehung solcher kalkulatorischen Kosten <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt erfordert<br />
wegen der von der Geme<strong>in</strong>de anzuwendenden Rechengrößen e<strong>in</strong>e klare Abgrenzung zur Gebührenberechnung.<br />
Andernfalls könnte die Klarheit und Übersichtlichkeit des Haushaltsplans bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Derartige<br />
Tatbestände können von der Geme<strong>in</strong>de dadurch vermieden werden, dass <strong>in</strong> den Teilplänen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts jeweils nur die Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten der gebührenrechnenden E<strong>in</strong>heit und dem<br />
tatsächlichem Aufwand der Geme<strong>in</strong>de zusätzlich bzw. nachrichtlich ausgewiesen wird. Den Geme<strong>in</strong>den bleibt es<br />
dabei freigestellt, ob sie dafür den betreffenden Teilplan bzw. Teilergebnisplan ihres Haushaltsplans entsprechend<br />
erweitern oder e<strong>in</strong>e ergänzende textliche Darstellung vornehmen.<br />
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der umfassenden geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung können für die „Gebührenhaushalte“<br />
aber auch eigenständige produktorientierte Teilpläne aufgestellt und unter Beachtung der betroffenen<br />
Produktbereiche <strong>in</strong> den Haushaltsplan <strong>in</strong>tegriert werden. Dafür müssen dann auch im Jahresabschluss entsprechende<br />
Teilrechnungen vorgenommen werden (vgl. Erläuterungen zu § 40 GemHVO <strong>NRW</strong>). Im betreffenden<br />
Teilergebnisplan kann aber auch mit e<strong>in</strong>er ergänzenden Abbildung die Belastung der Gebührenzahler auch im<br />
Haushaltsplan <strong>in</strong>sgesamt dargestellt werden.<br />
6.1 Zu Satz 1 (Überdeckung <strong>in</strong> Teilergebnisrechnungen mit Gebührenkalkulation):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist nach § 6 Abs. 3 KAG verpflichtet, e<strong>in</strong>e bei e<strong>in</strong>er kostenrechnenden E<strong>in</strong>richtung am Ende e<strong>in</strong>es<br />
Kalkulationszeitraumes bestehende Kostenüberdeckung <strong>in</strong>nerhalb der nächsten drei Jahre wieder auszugleichen.<br />
Dieses bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>de den erzielten Überschuss haushaltsmäßig nicht frei verwenden darf, sondern<br />
sie den erzielten Überschuss den Gebührenzahlern wieder zu Gute kommen lassen muss. Diese Verpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de muss auch bilanziell transparent gemacht werden. Aus wirtschaftlicher Sicht könnte dafür<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellung <strong>in</strong> Betracht kommen, denn die Gebührenzahler s<strong>in</strong>d als Gläubiger im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Außenverpflichtung<br />
anzusehen.<br />
E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzte Rückstellung darf aber nur dann ergebniswirksam aufgelöst werden<br />
darf, wenn der Grund für die Rückstellungsbildung entfallen ist, die Geme<strong>in</strong>de bei der Gebührenkalkulation aber<br />
e<strong>in</strong>e „Rückgabeverpflichtung“ bzw. Aufrechnungsverpflichtung hat, soll die Rückstellung dafür nicht <strong>in</strong> Betracht<br />
kommen. Für die bilanzielle Abbildung ist vielmehr die Bildung e<strong>in</strong>es Sonderpostens vorgesehen. Diese Zuordnung<br />
stellt nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e unvertretbare Abweichung von dem Gedanken der Abbildung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verpflichtungen dar, denn dem vorgesehenen Sonderposten kommt auch Fremdkapitalcharakter zu. Die E<strong>in</strong>haltung<br />
der aufgezeigten geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtung soll daher durch den Ausweis e<strong>in</strong>es besonderen „Sonderpostens<br />
für den Gebührenausgleich“ für den erzielten „Überschuss“ auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
gewährleistet werden.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenbereich mit Gebührenkalkulation, für den <strong>in</strong> der Teilergebnisrechnung<br />
des produktorientierten Teilplans e<strong>in</strong> positives Ergebnis (Saldo größer als Null) ausgewiesen<br />
wird, im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung sicherstellen, dass dieser „Überschuss“ wieder zweckentsprechend<br />
dem Aufgabenbereich zur Verfügung steht. Dabei ist e<strong>in</strong>erseits zu berücksichtigen, dass der Überschuss<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1634
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
des Haushaltsjahres ertragswirksam entstanden ist, andererseits die Auflösung der zu passivierenden Sonderposten<br />
(bilanzierte Überschüsse) ebenfalls ertragswirksam ist.<br />
Die Ergebniswirksamkeit des erzielten Überschusses muss deshalb im abzurechnenden Haushaltsjahr elim<strong>in</strong>iert<br />
werden, damit dieser Betrag dann <strong>in</strong> dem Haushaltsjahr, <strong>in</strong> dem der gebührenrechtliche Ausgleich vorgenommen<br />
werden soll, die notwendige Ergebniswirksamkeit e<strong>in</strong>treten kann. E<strong>in</strong>e Ertragserfassung <strong>in</strong> beiden Haushaltsjahren<br />
ist unzulässig. E<strong>in</strong> haushaltsmäßiger Ertrag kann nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr entstehen und muss, soweit<br />
daraus e<strong>in</strong> gebührenrechtlicher Überschuss entsteht, aus rechtlichen Gründen dem Haushaltsjahr wirtschaftlich<br />
zugerechnet werden, <strong>in</strong> dem die gebührenrechtliche Ausgleichspflicht nach der o.a. Vorschrift umgesetzt wird.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Ergebnis der betreffenden Teilergebnisrechnung nicht zw<strong>in</strong>gend<br />
mit der Gebührenkalkulation bzw. dem „Gebührenhaushalt“ übere<strong>in</strong>stimmen muss, denn es bestehen Unterschiede<br />
zwischen beiden Teilen, z.B. wegen kalkulatorischer und bilanzieller Abschreibung oder kalkulatorischen<br />
Z<strong>in</strong>sen und effektiven Schuldz<strong>in</strong>sen. Erst wenn <strong>in</strong> der betreffenden Teilergebnisrechnung zusätzlich e<strong>in</strong>e<br />
Überleitung des haushaltsmäßigen Ergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation enthalten ist, werden diese<br />
Unterschiede auch im Jahresabschluss transparent gemacht. Diese ergänzende Darstellung verändert jedoch<br />
nicht die haushaltsmäßige Bildung des o.a. Sonderpostens und den Betrag der Zuführung.<br />
6.2 Zu Satz 2 (Unterdeckung <strong>in</strong> Teilergebnisrechnungen mit Gebührenkalkulation):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll nach § 6 Abs. 3 KAG e<strong>in</strong>e bei e<strong>in</strong>er kostenrechnenden E<strong>in</strong>richtung am Ende e<strong>in</strong>es Kalkulationszeitraumes<br />
entstandene Kostenunterdeckung <strong>in</strong>nerhalb der nächsten drei Jahre wieder ausgleichen. E<strong>in</strong>e<br />
solche Kostenunterdeckung <strong>in</strong> der Gebührenkalkulation muss nicht zw<strong>in</strong>gend auch e<strong>in</strong>e haushaltsmäßige Unterdeckung<br />
<strong>in</strong> der betreffenden Teilergebnisrechnung se<strong>in</strong>. Besteht e<strong>in</strong>e haushaltsmäßige Unterdeckung <strong>in</strong> der<br />
betreffenden Teilergebnisrechnung dürfte i.d.R. auch e<strong>in</strong>e Kostenunterdeckung <strong>in</strong> der Gebührenkalkulation bestehen.<br />
Der Bilanzierung e<strong>in</strong>er haushaltsmäßigen Unterdeckung steht das Realisationspr<strong>in</strong>zip wie auch das Imparitätspr<strong>in</strong>zip<br />
entgegen.<br />
E<strong>in</strong>e entstandene haushaltsmäßige Unterdeckung <strong>in</strong> der betreffenden Teilergebnisrechnung e<strong>in</strong>es Aufgabenbereiches<br />
mit Gebührenkalkulation ist im Anhang anzugeben. Dabei ist auch der Umfang e<strong>in</strong>er entstandenen Kostenunterdeckung<br />
<strong>in</strong> der Gebührenkalkulation anzugeben. Diese Angabepflicht besteht unabhängig davon, ob und<br />
<strong>in</strong> welchem Umfang die Unterdeckung tatsächlich <strong>in</strong> zulässiger Weise unter Beachtung der Vorschriften des KAG<br />
<strong>NRW</strong> ausgeglichen werden soll. Besteht e<strong>in</strong>e ausgeglichene Teilergebnisrechnung e<strong>in</strong>es Aufgabenbereiches mit<br />
Gebührenkalkulation, gleichwohl aber e<strong>in</strong>e Kostenunterdeckung <strong>in</strong> der Gebührenkalkulation kann dazu freiwillig<br />
e<strong>in</strong>e Angabe im Anhang gemacht werden, wenn sie von Bedeutung ist und e<strong>in</strong>e wichtige Angabe im S<strong>in</strong>ne des §<br />
44 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> darstellt.<br />
7. Zu Absatz 7 (Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag):<br />
7.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der Vorschrift des § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong> ist für die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> Überschuldungsverbot enthalten und dazu<br />
bestimmt worden, dass e<strong>in</strong>e Überschuldung vorliegt, wenn nach der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 41 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) das Eigenkapital aufgebraucht wird. Ergänzend zu der gesetzlichen Vorschrift wird durch diese Vorschrift<br />
weiter bestimmt, dass auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag" e<strong>in</strong> Posten gesondert anzusetzen, wenn sich <strong>in</strong> der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Überschuss<br />
der Passivposten über die Aktivposten ergibt. Der sich daraus ergebende Betrag ist bestimmt den Umfang<br />
des bilanziellen Wertansatzes.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1635
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Tatbestand der Überschuldung ist dann gegeben, wenn die Wertansätze der Passivposten (Eigenkapital und<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten) die Wertansätze der Aktivposten (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) unter Berücksichtigung<br />
der Rechnungsabgrenzung übersteigen. Liegt e<strong>in</strong>e Überschuldung vor, weist das Eigenkapital e<strong>in</strong>en negativen<br />
Betrag (< 0 Euro) auf, der sich als Summe aus den Ansätzen der Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“, „Ausgleichsrücklage“<br />
und „Jahresüberschuss/-Jahresfehlbetrag“, jedoch ohne den Ansatz der Sonderrücklagen ergibt.<br />
Die bilanzierten Sonderrücklagen bleiben wegen ihrer zweckbezogenen B<strong>in</strong>dung bei dieser Berechnung als<br />
Eigenkapitalposten unberücksichtigt, denn sie haben den Zweck, den Teil des geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapitals<br />
zweckbezogen zu b<strong>in</strong>den, der mit aktivierten Vermögensgegenständen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung steht und ihn e<strong>in</strong>er freien<br />
Verwendbarkeit nicht zugänglich zu machen.<br />
7.2 Der Bilanzausweis der Überschuldung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen nach der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zum das gesamte Eigenkapital aufgezehrt<br />
ist und sich e<strong>in</strong> Überschuss der Passivposten über die Aktivposten ergibt, den entsprechenden Betrag -<br />
vergleichbar den Regelungen des Handelsrechts - auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter der Bezeichnung<br />
„Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ als gesonderten Bilanzposten auszuweisen. Dieser letzte<br />
Posten auf der Aktivseite der Bilanz stellt lediglich e<strong>in</strong>e Korrekturgröße zum geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapital <strong>in</strong> Form<br />
der Ausgleichsrücklage und der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage dar. Er ist deshalb weder als Vermögensgegenstand noch<br />
als Rechnungsabgrenzung anzusehen, sondern soll lediglich auf die e<strong>in</strong>getretene bilanzielle Überschuldung der<br />
Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>weisen (vgl. § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Dieser besondere aktive Bilanzposten soll zudem verh<strong>in</strong>dern, dass das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital als negativer<br />
Kapitalbetrag auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist. Mit diesem besonderen Bilanzposten<br />
wird aber auch verdeutlicht, dass e<strong>in</strong>e bilanzielle Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>getreten ist. Ist e<strong>in</strong> solcher<br />
Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt und ergibt sich e<strong>in</strong> weiterer Jahresfehlbetrag bei der Geme<strong>in</strong>de, ist<br />
dieser Bilanzposten entsprechend zu erhöhen. Im Falle der Aktivierung e<strong>in</strong>es solchen Postens bedarf es im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss e<strong>in</strong>er ausführlichen Erläuterung der e<strong>in</strong>getretenen besonderen örtlichen Gegebenheiten<br />
sowohl im Anhang als auch im Lagebericht der Geme<strong>in</strong>de. Die für negatives Eigenkapital gesondert getroffene<br />
Gliederungsregel für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ist unter Transparenz- und Informationsgesichtspunkten auch<br />
für die Geme<strong>in</strong>den als sachgerecht anzusehen.<br />
Der vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen weist für die Bilanzierung e<strong>in</strong>es nicht durch<br />
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages ke<strong>in</strong>e gesonderte Kontengruppe aus (vgl. Nr. 1.5.2 des Runderlasses des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005; SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Ist e<strong>in</strong> solcher Fehlbetrag <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
auszuweisen und dafür e<strong>in</strong> Bestandskonto erforderlich, soll die Kontengruppe 19 „Aktive Rechnungsabgrenzung“<br />
auf die Kontengruppe „Aktive Rechnungsabgrenzung und Überschuldung“ erweitert und für e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zurichtendes<br />
Bestandskonto die Kontenart 199 „Überschuldung“ genutzt werden.<br />
7.3 Der Sanierungsplan zur Beseitigung der Überschuldung<br />
Bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getretenen Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de, die durch den Ansatz des Postens „Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ausgewiesen wird (vgl. § 43 Abs. 7 i.V.m. §<br />
41 Abs. 3 Nr. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>), muss der Blick zw<strong>in</strong>gend auf den Aufbau von Eigenkapital gerichtet werden, der<br />
auch die notwendige Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs e<strong>in</strong>schließt. Der bestehende Verstoß gegen das<br />
Verbot der Überschuldung (vgl. § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong>) steht im Mittelpunkt der Betrachtung, so dass die notwendigen<br />
Gegenmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de auf die Beendigung dieses Verstoßes zielen müssen.<br />
Derzeit können noch ke<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvollen und sachgerechten Eigenkapitalgrößen für die Geme<strong>in</strong>den als Wertansatz<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) bestimmt werden. Gleichwohl besteht nach<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1636
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 43 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
den haushaltsrechtlichen Vorschriften e<strong>in</strong>e zu erfüllende M<strong>in</strong>destanforderung für die Geme<strong>in</strong>de. So müssen von<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de auf jeden Fall zielgerichtete haushaltswirtschaftliche Maßnahmen ergriffen werden, damit auf der<br />
Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ke<strong>in</strong> Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ mehr auszuweisen<br />
ist. Aus diesem Sachverhalt folgt auch, dass ggf. auf e<strong>in</strong>e längere Zeit vielfältige Gegenmaßnahmen von der<br />
Geme<strong>in</strong>de umgesetzt werden müssen, um e<strong>in</strong>e künftige Überschuldung wirksam auf Dauer zu vermeiden. Dies<br />
erfordert wegen der besonderen Ziel- und Zwecksetzung e<strong>in</strong>en geeigneten Sanierungsplan als Eigenkapitalaufbaukonzept<br />
(EAK). Mit dem Haushaltssicherungskonzept nach § 76 GO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d dagegen andere Strategien<br />
verbunden.<br />
Der Sanierungsplan wird als umfassendes Sanierungskonzept zum zukunftsorientierten Leitfaden (Gesamtkonzept<br />
der Geme<strong>in</strong>de), <strong>in</strong> dem die grundsätzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de und die Steuerung des Haushalts sowie den Erhalt des Eigenkapitals festgelegt werden.<br />
Gleichzeitig muss der Sanierungsplan e<strong>in</strong> erweitertes Planungssystem als der Haushaltsplan enthalten, das als<br />
Handlungsrichtschnur dienen soll und deshalb die konkreten und akuten Schritte aufzuzeigen hat, die sofort und<br />
<strong>in</strong> der weiteren Zukunft von der Geme<strong>in</strong>de zu gehen s<strong>in</strong>d. Besondere Eckpunkte sowie die Chancen und Risiken<br />
für die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d dabei besonders herauszustellen. Der Sanierungsplan verkörpert somit e<strong>in</strong>e Leitl<strong>in</strong>ie für<br />
das Handeln der Geme<strong>in</strong>de und für die Verhandlungen mit Dritten.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1637
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 44<br />
Anhang<br />
(1) 1 Im Anhang s<strong>in</strong>d zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen<br />
können. 2 Die Anwendung von Vere<strong>in</strong>fachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. 3 Zu erläutern s<strong>in</strong>d<br />
auch die im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen<br />
sich künftig erhebliche f<strong>in</strong>anzielle Verpflichtungen ergeben können.<br />
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern s<strong>in</strong>d:<br />
1. Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt,<br />
2. Abweichungen vom Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,<br />
3. die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung<br />
gebildet worden s<strong>in</strong>d, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,<br />
4. die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“ entsprechend § 36 Abs. 4 und 5, sofern es sich<br />
um wesentliche Beträge handelt,<br />
5. Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen l<strong>in</strong>earen Abschreibung sowie von der örtlichen Abschreibungstabelle<br />
bei der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,<br />
6. noch nicht erhobene Beiträge aus fertiggestellten Erschließungsmaßnahmen,<br />
7. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung,<br />
8. die Verpflichtungen aus Leas<strong>in</strong>gverträgen und<br />
weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung oder dieser Verordnung für den<br />
Anhang vorgesehen s<strong>in</strong>d.<br />
(3) Dem Anhang ist e<strong>in</strong> Anlagenspiegel, e<strong>in</strong> Forderungsspiegel und e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nach den §§ 45<br />
bis 47 beizufügen.<br />
Erläuterungen zu § 44:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Der Anhang als Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Anhang enthält als fünftes Element des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses (vgl. § 37 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) <strong>in</strong>sbesondere Erläuterungen zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten und den Positionen der Ergebnisrechnung. Der<br />
Anhang soll neben se<strong>in</strong>er Beschreibung auch e<strong>in</strong>e Ergänzung, Korrektur und Entlastung von Bilanz und Ergebnisrechnung<br />
zu bezwecken und deren Interpretation zu unterstützen.<br />
1.2 Die allgeme<strong>in</strong>en Funktionen des Anhangs<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die unterschiedlichen Funktionen des Anhangs im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen dazu beitragen, dass<br />
der Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt. Der Anhang hat e<strong>in</strong>e übergeordnete Aufgabenstel-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1638
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lung und darf nicht dazu genutzt werden, um auf e<strong>in</strong>en Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz oder e<strong>in</strong>er Position<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu verzichten. Er hat daher auch ke<strong>in</strong>e Ersatzfunktion. Nachfolgend die Funktionen<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs im E<strong>in</strong>zelnen (vgl. Abbildung).<br />
Funktionen des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs<br />
Erläuterungsfunktion<br />
Korrekturfunktion<br />
Entlastungsfunktion<br />
Ergänzungsfunktion<br />
Abbildung 414 „Funktionen des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs“<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses lediglich nur e<strong>in</strong>e Angabe im Anhang zu machen, würde mit<br />
den gesetzlichen Vorschriften und den GoB nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen, zumal sich die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz, die<br />
Ergebnisrechnung, die F<strong>in</strong>anzrechnung und die Teilrechnungen auf die unbed<strong>in</strong>gt notwendigen zahlenmäßigen<br />
Angaben beschränken. Der geme<strong>in</strong>dliche Anhang sichert damit auch das Zusammenwirken dieser Bestandteile<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses (vgl. § 37 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2.2 Die Erläuterungsfunktion<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang s<strong>in</strong>d die Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und die Positionen der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
zu erläutern. Auch weitere Informationen, die das durch den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss zu<br />
vermittelnde Bild konkretisieren und für die Adressaten des Jahresabschlusses nachvollziehbarer machen, hat<br />
der Anhang zu enthalten, denn ihm kommt e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e sowie e<strong>in</strong>e spezifische Erläuterungsfunktion zu.<br />
1.2.3 Die Korrekturfunktion<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang enthaltene Angaben können die Beurteilung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sowie der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung ggf. relativieren, z.B. durch die erforderliche Angabe über die von der Geme<strong>in</strong>de<br />
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Insbesondere <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Jahresabschluss ke<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild mehr vermitteln kann, kommt dem<br />
Anhang <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e Korrekturfunktion zu. Durch die im Anhang enthaltenen Informationen sollen außerdem die<br />
Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses vor Fehle<strong>in</strong>schätzungen über die wirtschaftliche Lage der<br />
Geme<strong>in</strong>de sowie vor Fehlentscheidungen geschützt werden, so dass dem geme<strong>in</strong>dlichen Anhang <strong>in</strong> solchen<br />
Fällen auch e<strong>in</strong>e Schutzfunktion zukommt.<br />
1.2.4 Die Entlastungsfunktion<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang bewirken die von der Geme<strong>in</strong>de zu gebenden pflichtigen oder freiwilligen Angaben,<br />
dass diese Angaben <strong>in</strong>soweit nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und/oder <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung<br />
enthalten se<strong>in</strong> müssen. Den Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses werden dadurch alle notwendigen<br />
Informationen gegeben. Dem Anhang kommt <strong>in</strong>soweit auch e<strong>in</strong>e Entlastungsfunktion <strong>in</strong> Bezug auf die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz und Ergebnisrechnung zu. Insbesondere die Benennung der Ausübung von Ausweiswahlrechten so-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1639
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
wie Aussagen über die tatsächliche Gestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und Ergebnisrechnung, z.B. die Zusammenfassung<br />
von Posten oder Positionen, bewirken die Entlastungsfunktion des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs.<br />
Dadurch wird die Aussagefähigkeit des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses erhalten.<br />
1.2.5 Die Ergänzungsfunktion<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Anhang kommt auch e<strong>in</strong>e Ergänzungsfunktion zu, wenn die erforderlichen Daten nicht aus<br />
den sonstigen Bestandteilen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses ableitbar s<strong>in</strong>d. Der Anhang muss dann die<br />
notwendigen Angaben enthalten, ggf. auch aufgliedern und erläutern, ggf. auch begründen. So kann der Anhang<br />
z.B. auch Auskunft über nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte bei der Geme<strong>in</strong>de geben, die aber zur Beurteilung<br />
der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de zur Verfügung zu stellen s<strong>in</strong>d.<br />
1.2.6 Verwendung von Informationsbegriffen<br />
Für die Informationsvermittlung durch den Anhang als Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses können<br />
e<strong>in</strong>ige Begriffe zur Anwendung kommen, durch die unmittelbar die Verständlichkeit der an die Adressaten des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zu gebenden Informationen verbessert werden kann. Dazu zählen die folgenden<br />
Informationsbegriffe (vgl. Abbildung).<br />
Informationsbegriffe des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs<br />
Begriff<br />
Angabe<br />
Ausweis<br />
Aufgliederung<br />
Erläuterung<br />
Darstellung<br />
Begründung<br />
Inhalt<br />
Benennung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhaltes ohne<br />
weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen <strong>in</strong> zahlenmäßiger oder beschreibender<br />
Form.<br />
Benennung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhaltes <strong>in</strong> zahlenmäßiger<br />
oder mengenmäßiger H<strong>in</strong>sicht (Anzahl, Größe,<br />
Menge).<br />
Aufteilung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Teile, Segmente oder<br />
Komponenten nach sachlichen Kennzeichen, Merkmalen<br />
oder Besonderheiten, um die Zusammensetzung zu erläutern.<br />
Beschreibung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhaltes, so<br />
dass dessen Inhalt und/oder Ursache für die Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses verständlich wird.<br />
Verdeutlichung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhaltes durch<br />
Aufgliederung oder Erläuterung <strong>in</strong> zahlenmäßiger oder<br />
beschreibender Form.<br />
Offenlegung von Überlegungen und Argumenten der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> beschreibender Form, bei der e<strong>in</strong> gewisses<br />
Tun oder Unterlassen der Geme<strong>in</strong>de nachvollziehbar<br />
gemacht werden soll.<br />
Abbildung 415 „Informationsbegriffe des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1640
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass geme<strong>in</strong>dliche Informationen, die im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss gegeben werden, gleichzeitig unter mehrere Informationsbegriffe fallen. Mit der Ausfüllung<br />
und Anwendung dieser Informationsbegriffe zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Berichterstattungspflichten besteht<br />
für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Vielzahl von Möglichkeiten, ihre örtlichen Sachverhalte zu erläutern, um das Bild der eigenen<br />
wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend darzustellen.<br />
2. Die Berichterstattung im Anhang<br />
2.1 Die Erläuterungspflichten<br />
Durch den Anhang soll es den Adressaten des Jahresabschlusses ermöglicht werden, die wirtschaftliche Lage<br />
der Geme<strong>in</strong>de zutreffend beurteilen zu können. Dieses Ziel sowie die Aussagefähigkeit des Anhangs soll auch<br />
dadurch gewährleistet werden, dass zusätzlich zur Generalklausel des Absatzes 1 der Vorschrift <strong>in</strong> Absatz 2 nur<br />
wenige gewichtige Sachverhalte benannt s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>e gesonderte Erläuterungspflicht im Anhang auslösen. Alle<br />
Angaben im Anhang (Pflichtangaben, Wahlpflichtangaben, zusätzliche Angaben) müssen wahr, klar und übersichtlich<br />
sowie so vollständig se<strong>in</strong>, dass der Anhang die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt und der Jahresabschluss<br />
das <strong>in</strong> § 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> geforderte Bild über die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de<br />
vermittelt. Daher müssen sich die Angaben im Anhang immer auf den aktuellen Jahresabschluss und nicht auf<br />
vorhergehende Jahresabschlüsse beziehen.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Inhalte, des Umfanges und der Bedeutung des Anhangs sowie der dar<strong>in</strong> zu machenden Angaben<br />
über wichtige geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte f<strong>in</strong>den u.a. die Grundsätze Klarheit, Wesentlichkeit, Vollständigkeit und<br />
Übersichtlichkeit Anwendung. Auf e<strong>in</strong>e Verständlichkeit der im Anhang enthaltenen Angaben und Erläuterungen<br />
ist großer Wert zu legen. E<strong>in</strong>e Bezugnahme auf die betreffenden haushaltsrechtlichen Vorschriften darf nicht<br />
dazu führen, die zu machenden Angaben zu e<strong>in</strong>er Kurzform zu verdichten. Auch entb<strong>in</strong>den aufgenommene Verweise<br />
auf Angaben aus Vorjahren nicht von den Erläuterungspflichten zum aktuellen Jahresabschluss. Außerdem<br />
besteht ke<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit, die zu machenden Angaben statt im Anhang im Lagebericht zu machen. Die<br />
Angaben im Lagebericht können die Angaben des Anhangs ergänzen aber nicht ersetzen.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang bedarf es jedoch ke<strong>in</strong>es H<strong>in</strong>weises, z.B. <strong>in</strong> Form von Fehlanzeigen, dass erläuterungspflichtige<br />
Sachverhalte im betreffenden Haushaltsjahr vor Ort nicht aufgetreten s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> Nichtvorhandense<strong>in</strong><br />
von Angaben im Anhang bedeutet grundsätzlich immer, dass derartige Sachverhalte bei der Geme<strong>in</strong>de vor<br />
Ort nicht vorliegen. Alle Angaben müssen <strong>in</strong>formationsrelevant se<strong>in</strong> und dürfen durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von nicht<br />
relevanten Angaben nicht verschleiert werden. Nur bei freiwilligen Angaben besteht e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit zwischen<br />
dem Anhang und dem Lagebericht, doch sollten dann die notwendigen Verweise gemacht werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die freiwilligen Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang der<br />
Prüfungspflicht im Rahmen des Jahresabschlusses unterliegen. Sie sollte sich nicht nur auf ausgewählte positive<br />
Sachverhalte richten, sondern sich auch auf negative Tatbestände beziehen. Ob zudem Schutzklauseln zu beachten<br />
s<strong>in</strong>d, die zum Unterlassen von Angaben im Anhang führen können, muss im E<strong>in</strong>zelfall durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
vor Ort geprüft und entschieden werden (vgl. § 286 Abs. 1 HGB). Die Vorschrift des § 95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
bleibt davon unberührt, denn sie betrifft den Lagebericht und nicht die Berichterstattung im Anhang.<br />
2.2 Das Unterlassen von Angaben<br />
Im Rahmen der Aufstellung des Anhangs ist von der Geme<strong>in</strong>de nicht nur zu prüfen, welche Angaben <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anhang aufzunehmen s<strong>in</strong>d, sondern auch, welche Angaben zu unterlassen s<strong>in</strong>d. So kann es erforderlich<br />
se<strong>in</strong>, aus Datenschutz- und/oder Geheimhaltungsgründen bestimmte Angaben und Erkenntnisse nicht<br />
allgeme<strong>in</strong> öffentlich zu machen, so dass <strong>in</strong> der öffentlichen Beratung des Rates über den geme<strong>in</strong>dlichen Jahres-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1641
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
abschluss nur ausgewählte geeignete Unterlagen allgeme<strong>in</strong> verfügbar gemacht werden. Ebenso können andere<br />
Gründe dazu führen, auf die Veröffentlichung bestimmter Teile des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zu verzichten.<br />
Das Unterlassen von Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang ist daher von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der<br />
örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten abzuwägen. In e<strong>in</strong>e solche örtlich vorzunehmende Abwägung müssen<br />
die berechtigten Interessen der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses sowie das Transparenzgebot<br />
sowie die Belange des Geme<strong>in</strong>wohls e<strong>in</strong>bezogen und gewichtet werden. Die Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über<br />
das Unterlassen von Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang ist zu begründen und zu dokumentieren. Sie ist <strong>in</strong> die<br />
Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses e<strong>in</strong>zubeziehen. Die Vorschrift des § 95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> bleibt<br />
davon unberührt, denn sie betrifft den Lagebericht und nicht die Berichterstattung im Anhang.<br />
3. Die Anlagen zum Anhang<br />
Die Aussagefähigkeit des Anhangs als Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses soll noch dadurch<br />
verstärkt werden, dass nach Absatz 3 der Vorschrift, dem Anhang e<strong>in</strong> Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO <strong>NRW</strong>,<br />
e<strong>in</strong> Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO <strong>NRW</strong> und e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel § 47 GemHVO <strong>NRW</strong> beizufügen<br />
ist. Dies trägt zudem dazu bei, das durch den Jahresabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de klar und verständlich darzustellen und den notwendigen Gesamtüberblick<br />
über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen.<br />
Mit den Anlagen zum geme<strong>in</strong>dlichen Anhang werden weitere ergänzende Informationen <strong>in</strong> detaillierter Form gegeben,<br />
deren Bedarf für die Adressaten des Jahresabschlusses aus den Daten des Zahlenwerks „Jahresabschluss“<br />
entsteht. So enthält z.B. der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nicht nur differenzierte Angaben über das von der<br />
Geme<strong>in</strong>de aufgenommene Fremdkapital, sondern es wird auch über die nicht <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzenden Haftungsverhältnisse<br />
der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Bürgschaftsverpflichtungen, <strong>in</strong>formiert.<br />
4. Die Gestaltung des Anhangs<br />
Für die äußere Gestaltung des Anhangs, se<strong>in</strong>en Aufbau und Umfang s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e besonderen Formvorgaben vorgegeben<br />
worden. Die Fülle der Informationen verlangt jedoch e<strong>in</strong>e grundlegende Strukturierung unter Beachtung<br />
des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit. Die erforderlichen Informationen sollen im sachlichen Zusammenhang<br />
mit den Teilen des Jahresabschlusses und ihrer Gliederung stehen. Es bietet sich z.B. für die Geme<strong>in</strong>de<br />
an, mit allgeme<strong>in</strong>en Angaben zum aufgestellten Jahresabschluss und zu den verwendeten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden zu beg<strong>in</strong>nen, um daran anknüpfend spezielle Erläuterungen zu den Posten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz und zu den Positionen der Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de zu geben.<br />
Die Nachvollziehbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Angaben im Anhang kann z.B. dadurch verbessert werden, <strong>in</strong> dem die<br />
erläuterungsbedürftigen Posten der Bilanz und der Ergebnisrechnung so gekennzeichnet werden, dass e<strong>in</strong>e<br />
Verknüpfung mit den zugehörigen Angaben im Anhang erkennbar ist. Es empfiehlt sich zudem, die Erläuterungen<br />
zu den angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechend der Bilanzgliederung gemäß § 41<br />
Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> zu gliedern. Es ist jedoch für die Geme<strong>in</strong>de nicht erforderlich, die nach Absatz 2 der<br />
Vorschrift notwendigen gesonderten Angaben und Erläuterungen im Anhang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em besonderen Kapitel zusammen<br />
zu fassen. Diese sollten vielmehr an den betreffenden Stellen erfolgen. Den Abschluss des Anhangs<br />
können weitere wichtige Angaben bilden. Das nachfolgende Schema soll e<strong>in</strong>e Möglichkeit der Gliederung des<br />
Anhangs im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss aufzeigen (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1642
1 Allgeme<strong>in</strong>e Angaben<br />
2<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
3 Erläuterungen zur Bilanz<br />
4 Erläuterungen zur Ergebnisrechnung<br />
5<br />
Erläuterungen zur F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
6 Sonstige Angaben<br />
7 H<strong>in</strong>weise auf sonstige Unterlagen<br />
8 H<strong>in</strong>weis auf Verantwortliche<br />
9 Weitere Besonderheiten<br />
E<strong>in</strong>führung, Erläuterungspflichten,<br />
gesetzliche und örtliche Vorschriften<br />
u.a.<br />
Angaben zu genutzten Ansatzwahlrechten<br />
und Bewertungswahlrechten u.a.<br />
gegliedert nach Anlage- und Umlaufvermögen,<br />
Eigenkapital und Fremdkapital<br />
u.a.<br />
gegliedert nach Arten der Erträge und<br />
der Aufwendungen<br />
gegliedert nach Arten der E<strong>in</strong>zahlungen<br />
und der Auszahlungen<br />
z.B. nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte,<br />
die aber wirtschaftliche Bedeutung<br />
haben<br />
z.B. Anlagenspiegel u.a., wenn nicht<br />
bereits unter den vorherigen Abschnitten<br />
z.B. auf Nennung der Verantwortlichen<br />
am Schluss des Lageberichts nach §<br />
95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
Wichtige örtliche Sachverhalte, die nicht<br />
bereits anzugeben waren, z.B. e<strong>in</strong>e<br />
Berichtigung der Eröffnungsbilanz nach<br />
§ 57 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 416 „Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs“<br />
Die von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte grundlegende Gliederungsstruktur für den Anhang sollte möglichst im jährlichen<br />
Jahresabschluss beibehalten werden, um die Nachvollziehbarkeit durch den Rat, die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger<br />
sowie der Aufsichtsbehörde als Adressaten der geme<strong>in</strong>dlichen Rechnungslegung zu erleichtern.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt des Anhangs):<br />
1.1 Zu den Satz 1 (Allgeme<strong>in</strong>e Angabe- und Erläuterungspflichten):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang s<strong>in</strong>d zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung die verwendeten<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1643
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dieses beurteilen können. Nach der Formulierung dieses Satzes ist es nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich, e<strong>in</strong>e gesonderte<br />
und abgegrenzte Erläuterung zu jedem e<strong>in</strong>zelnen Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und zu jeder e<strong>in</strong>zelnen<br />
Position der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung zu geben. Die Gliederung der Angaben und Erläuterungen sollte<br />
sich aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit gleichwohl am formalen Aufbau der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung orientieren.<br />
Über die Form und den Umfang der zu gebenden Angaben und Erläuterungen ist eigenverantwortlich von der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu entscheiden. Sie muss dabei berücksichtigen, dass die von ihr zu gebenden Informationen vom<br />
Inhalt und Umfang her ausreichend s<strong>in</strong>d, damit e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz und die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung beurteilen kann. Die Angaben und Erläuterungen werden <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Jahresabschlussprüfung e<strong>in</strong>bezogen, so dass es sich anbietet, die Erläuterungen für die Aktivseite der Bilanz<br />
nach Anlage- und Umlaufvermögen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten und entsprechend auf der Passivseite<br />
nach den dortigen Bilanzbereichen zu gliedern.<br />
1.1.2 Der Begriff „Bewertungsmethode“<br />
Unter dem Begriff „Bewertungsmethode“ werden planmäßige Verfahren zur Wertf<strong>in</strong>dung beim Ansatz von Bilanzposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz, also e<strong>in</strong>e Bilanzierung der Höhe nach, verstanden. Dabei wird der jeweilige<br />
Wert aus sachlich zutreffenden Gegebenheiten ermittelt, z.B. aus vorhandenen Daten oder der Anwendung<br />
vorgeschriebener Werte, z.B. Anschaffungskosten. In diesem Zusammenhang wird unter dem Begriff „Bilanzierungsmethode“<br />
das planmäßige Vorgehen im Rahmen von Ansatzfragen, also e<strong>in</strong>er Bilanzierung dem Grunde<br />
nach, verstanden. Daher haben sich die Erläuterungen auf die Methoden, also die Inanspruchnahme von Bewertungs-<br />
und die Ausübung von Ansatzwahlrechten zu erstrecken (vgl. Abbildung).<br />
Bewertungs- und Ansatzwahlrechte<br />
<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Ansatzwahlrechte<br />
Aktivierungswahlrecht für Vermögensgegenstände mit e<strong>in</strong>em Zeitwert von<br />
weniger als 410 € ohne USt <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
Aktivierungswahlrecht für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />
mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis e<strong>in</strong>schließlich 60 € ohne USt<br />
Aktivierungswahlrecht für e<strong>in</strong> Disagio<br />
Passivierungswahlrecht für die Bildung von Rückstellungen für e<strong>in</strong>e unterlassene<br />
Instandhaltung von Sachanlagen<br />
Passivierungswahlrecht für Sonderrücklagen zur Sicherung der Anschaffung<br />
oder Herstellung von Vermögensgegenständen<br />
Bewertungswahlrechte<br />
Übernahme der für die Gebührenkalkulation ermittelten Wertansätze für<br />
Vermögensgegenstände <strong>in</strong> die Eröffnungsbilanz<br />
Pauschalbewertung von Sonderposten für Zuwendungen <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1644<br />
§ 56 Abs. 1 Satz 1<br />
§ 29 Abs. 3<br />
§ 42 Abs. 2 Satz 1<br />
§ 36 Abs. 3<br />
§ 43 Abs. 4 Satz 2<br />
§ 56 Abs. 4<br />
§ 56 Abs. 5
Stichproben<strong>in</strong>ventur<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wahlrecht zur sofortigen Aufwandsverrechnung von Vermögensgegenständen<br />
mit e<strong>in</strong>em Wert von unter 60 € ohne USt<br />
Wahlrecht zur über die E<strong>in</strong>beziehung der notwendigen Material- und Fertigungsgeme<strong>in</strong>kosten<br />
<strong>in</strong> die Herstellungskosten<br />
Möglichkeit der Vollabschreibung ger<strong>in</strong>gwertiger Vermögensgegenstände<br />
(Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 € ohne USt) im Jahr des<br />
Zugangs<br />
Möglichkeit der Fest- und Gruppenbewertung<br />
Wahlrecht zur Anwendung der degressiven oder leistungsbezogenen Abschreibung<br />
statt der l<strong>in</strong>earen Abschreibung, wenn diese dem tatsächlichen<br />
Ressourcenverbrauch besser entspricht<br />
Eigenverantwortliche Festlegung der Nutzungsdauern von abnutzbaren<br />
Vermögensgegenständen <strong>in</strong>nerhalb der Bandbreite der Rahmentabelle, die<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium mit Runderlass vom 24.02.2005 vorgegeben ist<br />
Abschreibungswahlrecht bei e<strong>in</strong>er voraussichtlich dauernden Wertm<strong>in</strong>derung<br />
von F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
Wahlrecht zur l<strong>in</strong>earen Verteilung von außerplanmäßigen Abschreibungen<br />
bei voraussichtlich dauernder Wertm<strong>in</strong>derung von Grund und Boden <strong>in</strong> Folge<br />
der Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen auf den Zeitraum<br />
der Anschaffung oder Herstellung<br />
Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Beihilfen nach § 88 LBG<br />
§ 29 Abs. 2<br />
§ 33 Abs. 4 Satz 2<br />
§ 33 Abs. 3<br />
§ 33 Abs. 4<br />
§ 34 Abs. 3<br />
§ 35 Abs. 1<br />
§ 35 Abs. 3<br />
§ 35 Abs. 5<br />
§ 35 Abs. 6<br />
§ 36 Abs. 1 Satz 5<br />
Abbildung 417 „Bewertungs- und Ansatzwahlrechte <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
Im Rahmen der Erläuterungen der gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
auch darzustellen, <strong>in</strong> welcher Weise die zulässigen Wahlrechte ausgeübt wurden. E<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Wiedergabe der<br />
rechtlichen Vorgaben, aus denen sich die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte ergeben, ist dabei nicht als<br />
ausreichend anzusehen. Es gilt vielmehr, die tatsächliche Handhabung der genutzten Wahlrechte, ggf. auch der<br />
Verzicht auf ihre Nutzung, zum Gegenstand der Erläuterungen im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang zu machen. Es ist dabei<br />
auch vertretbar, Angaben für mehrere Posten zusammen zu fassen, um Wiederholungen zu vermeiden.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Angaben zu Vere<strong>in</strong>fachungen und Schätzungen):<br />
Nach der Vorschrift ist von der Geme<strong>in</strong>de im Anhang zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss die Anwendung von<br />
Vere<strong>in</strong>fachungsregelungen und Schätzungen zu beschreiben. Dabei hängt es von den zum Abschlussstichtag<br />
vorliegenden objektiven örtlichen Verhältnissen ab, ob von den Instrumenten der Vere<strong>in</strong>fachung oder der Schätzung<br />
überhaupt Gebrauch gemacht wird oder zu machen ist. Werden die Instrumente genutzt, entsteht e<strong>in</strong>e<br />
Pflicht der Geme<strong>in</strong>de deren Ausübung zu benennen und die Formen der Anwendung zu beschreiben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1645
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.3 Zu Satz 3 (Erläuterungen von Haftungsverpflichtungen u.a.):<br />
Im Anhang s<strong>in</strong>d auch die im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel (vgl. § 47 GemHVO <strong>NRW</strong>) auszuweisenden Haftungsverhältnisse<br />
zu erläutern. Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich werden als Haftungsverhältnisse alle Verpflichtungen auf Grund<br />
von Rechtsverhältnissen bezeichnet, bei denen e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
möglich ist, deren E<strong>in</strong>tritt vom Bilanzierenden aber nicht erwartet wird. Wie im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne unterscheiden<br />
sich die Haftungsverhältnisse damit von den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und Rückstellungen durch den Grad der<br />
Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der Inanspruchnahme. Ist der E<strong>in</strong>tritt der Verpflichtung sicher oder wahrsche<strong>in</strong>lich, ist e<strong>in</strong>e<br />
Passivierung geboten.<br />
Zur Darstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverpflichtungen kommen daher Angaben und Erläuterungen zu übernommenen<br />
Bürgschaften, bestellten Sicherheiten, z.B. Grundpfandrechten und Sicherungsübereignungen, sowie<br />
zu Gewährverträgen <strong>in</strong> Betracht (vgl. Erläuterungen zu § 87 GO <strong>NRW</strong>). Die Angabe dieser Haftungsverhältnisse<br />
liegt im Interesse der Adressaten des Jahresabschlusses. Die weitere Vorgabe, dass im Anhang alle Sachverhalte<br />
anzugeben s<strong>in</strong>d, aus denen sich künftig erhebliche f<strong>in</strong>anzielle Verpflichtungen ergeben können, soll dazu beitragen,<br />
nicht nur e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-<br />
und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt zu bekommen, sondern wegen möglicher Vorgänge von besonderer<br />
Bedeutung auch über die Auswirkungen auf die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de zu <strong>in</strong>formieren.<br />
2. Zu Absatz 2 (Besondere Erläuterungspflichten):<br />
2.01 Zwecke der Vorschrift<br />
In dieser Vorschrift werden Sachverhalte benannt, die im Anhang gesondert anzugeben und zu erläutern s<strong>in</strong>d.<br />
Die vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend. Sie hat e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>en konkretisierenden Charakter,<br />
andererseits soll sie die Bedeutung wichtiger Sachverhalte hervorheben, denen dann besondere Erläuterungen<br />
zu widmen s<strong>in</strong>d. Daher besteht ke<strong>in</strong>e Konkurrenz zwischen den allgeme<strong>in</strong> gefassten Regelungen und <strong>in</strong> diesem<br />
Absatz aufgezählten e<strong>in</strong>zelnen Erläuterungspflichten.<br />
Die M<strong>in</strong>destanforderungen sollen gewährleisten, dass der Anhang die an ihn durch Absatz 1 Satz 1gestellten<br />
Anforderungen auch erfüllen kann. Dies bedeutet nicht, dass zu den pflichtigen Angaben Fehlanzeigen zu machen<br />
s<strong>in</strong>d, wenn die erläuterungspflichtigen Sachverhalte vor Ort nicht aufgetreten s<strong>in</strong>d. Auch bedarf es dann<br />
ke<strong>in</strong>es sonstigen H<strong>in</strong>weises, denn es ist grundsätzlich davon auszugeben, dass beim Weglassen pflichtiger Angaben<br />
ke<strong>in</strong>e entsprechenden Sachverhalte bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegen (vgl. Abbildung).<br />
Nummer 1:<br />
Nummer 2:<br />
Nummer 3:<br />
Nummer 4:<br />
Besondere Erläuterungspflichten im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1646<br />
Angaben über besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss<br />
nicht e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt.<br />
Angaben über Abweichungen vom Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung und von<br />
bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden.<br />
Angaben über die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die<br />
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden s<strong>in</strong>d, unter<br />
Angabe des Rückstellungsbetrages.<br />
Angaben über die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“<br />
entsprechend § 36 Abs. 4 und 5, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt.
Nummer 5:<br />
Nummer 6:<br />
Nummer 7:<br />
Nummer 8:<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Angaben über Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen l<strong>in</strong>earen<br />
Abschreibung sowie von der örtlichen Abschreibungstabelle bei der Festlegung<br />
der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen.<br />
Angaben über noch nicht erhobene Beiträge aus fertig gestellten Erschließungsmaßnahmen.<br />
Angaben bei Fremdwährungen über den Kurs der Währungsumrechnung.<br />
Angaben über die Verpflichtungen aus Leas<strong>in</strong>gverträgen.<br />
Angaben über weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung oder der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung für den Anhang<br />
vorgesehen s<strong>in</strong>d.<br />
Abbildung 418 „Besondere Erläuterungspflichten im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang“<br />
Insbesondere wichtige Umstände vor Ort stellen im Zusammenhang mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
durchaus Anlässe dar, die zu e<strong>in</strong>em Erläuterungsbedarf im Anhang führen können. Sie sollten nicht deshalb<br />
verschwiegen werden, weil sie nicht direkt e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong> dieser Vorschrift aufgezählten Tatbestände zugeordnet<br />
werden können. Die Geme<strong>in</strong>de muss selbst festlegen, wie sie die Besonderheiten <strong>in</strong> den Anhang e<strong>in</strong>baut und<br />
erläutert. Sie kann sie mit anderen Abweichungen zusammenfassen oder jeder Besonderheit e<strong>in</strong> eigenes Kapitel<br />
widmen. Es müssen aber im Anhang die aufgetretenen Besonderheiten erkennbar bleiben.<br />
2.1 Zu Nummer 1 (Angaben zum Jahresabschluss):<br />
Der Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong><br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de vermitteln (vgl. § 96 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Erfüllt der Jahresabschluss diese Anforderung nicht, hat der<br />
Anhang zusätzliche Angaben zu enthalten und die besonderen Umstände, die dazu führen, s<strong>in</strong>d zu erläutern. Bei<br />
der Abgrenzung, ob besondere Umstände vor Ort vorliegen, ist <strong>in</strong>sbesondere auf die Aufgabe und die Funktion<br />
des Jahresabschlusses abzustellen, damit ggf. durch den Abhang die erforderliche Korrekturfunktion erfolgen<br />
kann.<br />
E<strong>in</strong>e genaue Benennung oder Aufzählung von besonderen örtlichen Umständen, die zu dieser gesonderten Erläuterungspflicht<br />
führen, ist jedoch nicht möglich. Wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Geme<strong>in</strong>den muss im E<strong>in</strong>zelfall vor Ort geklärt werden, welche Sachverhalte und Tatbestände als „besondere<br />
Umstände“ e<strong>in</strong>zuordnen s<strong>in</strong>d, die dann zu den gesonderten Angaben und Erläuterungspflichten führen, z.B. e<strong>in</strong>e<br />
Berichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz nach § 57 GemHVO <strong>NRW</strong>. Diese Vorschrift ermöglicht den<br />
Geme<strong>in</strong>den aber nicht, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften selbst Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses<br />
oder allgeme<strong>in</strong>e zusätzliche Anforderungen zu bestimmen.<br />
2.2 Zu Nummer 2 (Angaben zu Abweichungen vom Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung):<br />
2.2.1 Abweichungen vom Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
Im Anhang im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d örtlich vorgenommene Abweichungen vom Grundsatz der<br />
E<strong>in</strong>zelbewertung anzugeben, um die Vergleichbarkeit der örtlichen Jahresabschlüsse zu sichern. Daher müssen<br />
immer wichtige sachliche Gründe für das Auftreten e<strong>in</strong>er Abweichung bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegen, um willkürliche<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1647
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abweichungen zu verh<strong>in</strong>dern. Die im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de bestehenden Abweichungen gegenüber<br />
dem Abschluss des Vorjahres s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>er Begründung im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang anzugeben. Außerdem ist<br />
sollen gleichzeitig die Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
dargestellt werden. Dabei ist e<strong>in</strong>e Saldierung von positiven und negativen Auswirkungen nicht zulässig.<br />
Die Festbewertung (vgl. § 34 Abs. 1 GEMHVO <strong>NRW</strong>) und die Gruppenbewertung (Vgl. § 34 Abs. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) stellen zulässige Abweichungen dar. Die Geme<strong>in</strong>de muss selbst festlegen, ob sie derartige Abweichungen<br />
mit unter den Ausführungen zu den verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutert oder diese<br />
Sachverhalte im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenen Kapitel darstellt.<br />
2.2.2 Angaben zu Abweichungen von Bewertungsmethoden<br />
Im Anhang im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d örtlich vorgenommene Abweichungen von Bewertungsmethoden<br />
anzugeben, um die Vergleichbarkeit der örtlichen Jahresabschlüsse zu sichern. Daher müssen immer<br />
wichtige sachliche Gründe für das Auftreten e<strong>in</strong>er Abweichung bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegen, um willkürliche Abweichungen<br />
zu verh<strong>in</strong>dern. E<strong>in</strong>e Abweichung von Bewertungsmethoden ist immer dann anzunehmen, wenn von<br />
der Geme<strong>in</strong>de Bestandteile e<strong>in</strong>es von ihr angewandten Bewertungsverfahrens gegenüber dem letzten Jahresabschluss<br />
verändert wurden.<br />
Als Abweichungen von den Bewertungsmethoden können <strong>in</strong>sbesondere vorgenommene Abweichungen von der<br />
anzuwendenden Periodenabgrenzung oder von zu beachtenden Grundsätzen angesehen werden. Die im Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de bestehenden Abweichungen gegenüber dem Abschluss des Vorjahres s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>er<br />
Begründung im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang anzugeben. Außerdem sollen gleichzeitig die Auswirkungen auf die Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de dargestellt werden. Dabei ist e<strong>in</strong>e Saldierung von<br />
positiven und negativen Auswirkungen nicht zulässig.<br />
E<strong>in</strong>er gesonderten Angabe im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang bedarf die Bildung von Bewertungse<strong>in</strong>heiten im Rahmen<br />
der Bilanzierung zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme, soweit die gegenläufiger<br />
Wertänderungen oder Zahlungsströme sich aufheben, bedarf e<strong>in</strong>er gesonderten Angabe. Solche Bewertungse<strong>in</strong>heiten<br />
beruhen auf der Überlegung, dass die aus e<strong>in</strong>em Grundgeschäft der Geme<strong>in</strong>de resultierenden Risiken<br />
durch den E<strong>in</strong>satz von Sicherungs<strong>in</strong>strumenten (üblicherweise Derivate) - wirtschaftlich betrachtet - neutralisiert<br />
werden. Bei der Bewertung wird daher auf die Berücksichtigung nicht realisierter Verluste verzichtet, wenn diesen<br />
<strong>in</strong> gleicher Höhe nicht realisierte Gew<strong>in</strong>ne gegenüber stehen.<br />
2.2.3 Angaben zu Abweichungen von Bilanzierungsmethoden<br />
Im Anhang im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d örtlich vorgenommene Abweichungen von Bilanzierungsmethoden<br />
anzugeben, um die Vergleichbarkeit der örtlichen Jahresabschlüsse zu sichern. Daher müssen immer<br />
wichtige sachliche Gründe für das Auftreten e<strong>in</strong>er Abweichung bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegen, um willkürliche Abweichungen<br />
zu verh<strong>in</strong>dern. E<strong>in</strong>e Abweichung kann z.B. dadurch entstehen, dass bei gleichen vorliegenden Sachverhalten<br />
von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e andere Bilanzierungsentscheidung als im vorherigen geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
getroffen wird. Dieses ist z.B. der Fall, wenn der Wesentlichkeitsgrundsatz <strong>in</strong> veränderter Form gegenüber<br />
dem Vorjahr zur Anwendung kommt. E<strong>in</strong>e Angabepflicht im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang besteht auch, wenn e<strong>in</strong>e<br />
Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit vorliegt.<br />
Die im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de bestehenden Abweichungen gegenüber dem Abschluss des Vorjahres<br />
s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang mit e<strong>in</strong>er anlassbezogenen und zutreffenden Begründung darzulegen. Außerdem<br />
sollen gleichzeitig die Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
dargestellt werden. Dabei ist e<strong>in</strong>e Saldierung von positiven und negativen Auswirkungen nicht zulässig.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1648
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.3 Zu Nummer 3 (Angaben zu Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung):<br />
Im Anhang s<strong>in</strong>d die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene<br />
Instandhaltung gebildet worden s<strong>in</strong>d, unter Angabe des Rückstellungsbetrages anzugeben. Derartige Rückstellungen<br />
nach § 36 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> (Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen) s<strong>in</strong>d<br />
so bedeutend, dass im Anhang gesondert darüber zu <strong>in</strong>formieren ist. Dabei ist über die tatsächliche bzw. weiter<br />
vorgesehene Nachholung von unterlassenen Instandhaltungen unter Angabe von betragsmäßigen Größenordnungen<br />
zu berichten.<br />
In solchen Fällen bietet sich e<strong>in</strong>e differenzierte Darstellung nach den unterschiedlichen Arten der betroffenen<br />
Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach § 41 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> an. E<strong>in</strong>e Erläuterung der örtlich vorgesehenen Maßnahmen lediglich mit Angabe e<strong>in</strong>es Summenbetrages<br />
wird der Erläuterungspflicht im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang nicht gerecht. Außerdem muss die Bildung dieser Rückstellungen<br />
im Zeitablauf nachvollziehbar und überprüfbar se<strong>in</strong>, so dass auch <strong>in</strong> den folgenden Jahren im Anhang<br />
darauf bezogene Angaben gemacht werden müssen, soweit sich die Durchführung der haushaltsmäßig geplanten<br />
Instandhaltungsmaßnahmen über mehrere Haushaltsjahre erstreckt.<br />
2.4 Zu Nummer 4 (Angaben zur Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“):<br />
Im Anhang ist die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“ entsprechend § 36 Abs. 4 und 5 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> anzugeben, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt. Diese Vorgabe soll die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr<br />
vorgenommene Bildung dieser Rückstellungen im Zeitablauf besser nachvollziehbar und überprüfbar machen.<br />
Für die Bildung e<strong>in</strong>er Rückstellung für drohende Verluste muss e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft im bilanziellen<br />
S<strong>in</strong>ne bestehen. Dies liegt z.B. vor, wenn e<strong>in</strong> zweiseitig verpflichtender Vertrag besteht, der auf e<strong>in</strong>en Leistungsaustausch<br />
ausgerichtet ist. Gegenstände derartiger schwebender Geschäfte können Lieferungen von Vermögensgegenständen,<br />
Leistungen <strong>in</strong> Form von Nutzungsüberlassungen oder sonstigem Tun und Unterlassen se<strong>in</strong>.<br />
Besondere Angaben s<strong>in</strong>d auch zur Rückstellungen für drohende Verluste aus laufenden Verfahren zu machen, zu<br />
deren Bildung die Geme<strong>in</strong>de beim Vorliegen entsprechender örtlicher Sachverhalte verpflichtet ist. Unter dem<br />
Begriff „Verfahren“ s<strong>in</strong>d dabei Verwaltungsvorgänge zu verstehen, die auf e<strong>in</strong>er rechtlichen Grundlage aufbauen<br />
und im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch e<strong>in</strong>en Bescheid abgewickelt werden, z.B. die Heranziehung<br />
Dritter zur Zahlung von Steuern, Beiträgen u.a. Solche Verwaltungsverfahren s<strong>in</strong>d als laufend zu qualifizieren,<br />
wenn e<strong>in</strong> von der Geme<strong>in</strong>de erlassener Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Dies ist gegeben,<br />
wenn die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist oder diese durch e<strong>in</strong> anhängiges Widerspruchs- oder Klageverfahren<br />
noch läuft. Die Erläuterungen im Anhang dienen dazu, auf noch bestehende schwebende Geschäfte<br />
und laufende Verfahren sowie deren Auswirkungen auf die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
2.5 Zu Nummer 5 (Angaben zu Abweichungen von der vorgesehenen Abschreibung):<br />
Im Anhang s<strong>in</strong>d Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen l<strong>in</strong>earen Abschreibung sowie von der örtlichen<br />
Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen anzugeben.<br />
Dazu ist z.B. die Anwendung e<strong>in</strong>es anderen Abschreibungsverfahrens als im Vorjahr zu zählen. Dieses neue<br />
Verfahren ist dabei darzustellen. Wird von dem Rahmen der landesweit festgelegten Nutzungsdauern (vgl. Nummer<br />
1.5.1 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300) abgewichen, ist dies ebenfalls zu erläutern.<br />
Dazu s<strong>in</strong>d die Vermögensgegenstände, bei denen e<strong>in</strong>e abweichende Nutzungsdauer festgelegt wurde sowie die<br />
Gründe dafür, anzugeben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1649
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.6 Zu Nummer 6 (Angaben zu Beiträgen aus fertig gestellten Erschließungsmaßnahmen):<br />
Im Anhang s<strong>in</strong>d noch nicht erhobene Beiträge aus fertiggestellten Erschließungsmaßnahmen anzugeben. Die<br />
Beiträge s<strong>in</strong>d Geldleistungen, die von der Geme<strong>in</strong>de zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung<br />
und Erweiterung öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen erhoben werden. Sie s<strong>in</strong>d mit der Entstehung des Anspruches<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu bilanzieren. In der Vergangenheit s<strong>in</strong>d manche Geme<strong>in</strong>den nicht <strong>in</strong> dem Maße der<br />
Beitragsfestsetzung bzw. der E<strong>in</strong>ziehung festgesetzter Beiträge nachgekommen, wie es die Grundsätze der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung<br />
verlangen.<br />
Die Rangfolge der Inanspruchnahme der Quellen der F<strong>in</strong>anzmittel nach § 77 GO <strong>NRW</strong> verlangt, dass von der<br />
Geme<strong>in</strong>de an erster Stelle die sonstigen F<strong>in</strong>anzmittel <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen s<strong>in</strong>d, aber danach dann die speziellen<br />
Entgelten für die von der Geme<strong>in</strong>de erbrachten Leistungen zur Erzielung von Erträgen heranzuziehen s<strong>in</strong>d.<br />
Erst danach kommen die Steuer als allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzmittel. Daraus ergibt sich e<strong>in</strong>e große Bedeutung der Beiträge<br />
für die kommunale Haushaltswirtschaft. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher bemüht se<strong>in</strong>, nach der Fertigstellung<br />
von Erschließungsmaßnahmen auch die ihr zustehenden Beiträge zu erheben. Deshalb entsteht dann e<strong>in</strong>e besondere<br />
Erläuterungspflicht im Anhang, wenn die Geme<strong>in</strong>de der Erhebung von Beiträgen nicht wie erforderlich<br />
nachgekommen ist.<br />
2.7 Zu Nummer 7 (Angaben zum Kurs der Währungsumrechnung):<br />
Im Anhang ist bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung anzugeben. Da oftmals die Geme<strong>in</strong>den<br />
auch Kredite im Ausland aufnehmen, geht es nicht alle<strong>in</strong> darum, im Anhang zu zeigen, <strong>in</strong> welcher Höhe dieser<br />
Sachverhalt <strong>in</strong> der Währung „Euro“ auszudrücken wäre. Auch wenn die Geme<strong>in</strong>de ihre Geschäftsvorfälle <strong>in</strong> fremder<br />
Währung durchgeführt hat, muss sie die Forderungen daraus <strong>in</strong> Euro <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Sie s<strong>in</strong>d<br />
daher umzurechnen und mit dem Betrag anzugeben, auf den die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Anspruch hat. In diesem Zusammenhang<br />
ist auch darüber zu <strong>in</strong>formieren, dass die Geme<strong>in</strong>de zur Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung<br />
auch dem Gesichtspunkt der Risikovorsorge und Risikoabsicherung Genüge getan hat. Für die Kreditgeschäfte<br />
der Geme<strong>in</strong>de gibt der Runderlass vom 09.10.2006 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 652) dazu Rahmenbestimmungen. Er<br />
weist aber auf die besonderen Haushaltsrisiken und Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkte bei der Aufnahme von Krediten<br />
<strong>in</strong> fremder Währung h<strong>in</strong>. Wie viele Kredite und <strong>in</strong> welchem Umfang <strong>in</strong> fremder Währung aufgenommen worden<br />
s<strong>in</strong>d, muss deshalb im Anhang angegeben und erläutert werden.<br />
2.8 Zu Nummer 8 (Angaben zu Verpflichtungen aus Leas<strong>in</strong>gverträgen u.a.):<br />
Im Anhang s<strong>in</strong>d die Verpflichtungen aus Leas<strong>in</strong>gverträgen anzugeben. Nicht nur die Aufnahme von Krediten,<br />
auch die Verpflichtung aus e<strong>in</strong>em ÖPP/Leas<strong>in</strong>g-Projekt bedeutet e<strong>in</strong>e dauerhafte Belastung des kommunalen<br />
Haushalts. Die hieraus übernommenen Verpflichtungen dürfen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht gefährden. Die Geme<strong>in</strong>de muss deshalb auch für kreditähnliche Rechtsgeschäfte die gleichen Maßstäbe<br />
wie für e<strong>in</strong>e Kreditaufnahme anlegen. Daher besteht auch für Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de aus anderen vergleichbaren<br />
Rechtsgeschäften e<strong>in</strong>e besondere Erläuterungspflicht im Anhang, auch wenn diese <strong>in</strong> der Aufzählung<br />
nicht ausdrücklich benannt worden s<strong>in</strong>d.<br />
2.9 Weitere wichtige Angaben im Anhang<br />
2.9.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In den Anhang zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss gehören weitere Angaben über wichtige örtliche Sachverhalte<br />
der Geme<strong>in</strong>de, auch wenn darüber ke<strong>in</strong>e gesonderte Regelung im Absatz 2 der Vorschrift enthalten ist. Zu den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1650
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
angabepflichtigen Sachverhalten im Anhang gehören e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Gegebenheiten, bei denen<br />
bereits <strong>in</strong> der sie betreffenden Vorschrift die Bestimmung enthalten ist, dass darüber im Anhang gesondert zu<br />
berichten ist. Andererseits dürfen von der Geme<strong>in</strong>de weitere wichtige Angaben aus ihrer örtlichen Sicht aufgenommen<br />
werden, soweit dadurch die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln,<br />
nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Welche Informationen im E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> welchem Umfang <strong>in</strong> den Anhang aufgenommen<br />
werden können, ist von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abzuwägen und<br />
eigenverantwortlich festzulegen.<br />
2.9.2 Die Angabepflichten nach der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
In e<strong>in</strong>er Vielzahl von Vorschriften wird bestimmt, dass im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang auch weitere wichtige Angaben<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu machen und zu erläutern s<strong>in</strong>d, soweit diese Informationen für den Anhang vorgesehen<br />
s<strong>in</strong>d. Dazu gehören nach der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung wichtige Angaben, die nachfolgend beispielhaft<br />
aufgezeigt werden (vgl. Abbildung).<br />
Vorgaben für Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang<br />
Außerplanmäßige Abschreibungen<br />
Zuschreibungen<br />
Vergleichbarkeit der Bilanzansätze<br />
Neue Bilanzposten<br />
Zusammenfassung von Bilanzposten<br />
Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten<br />
Kostenunterdeckungen <strong>in</strong> Gebührenbereichen<br />
Berichtigung der Eröffnungsbilanz<br />
§ 35 Abs. 5 und 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 35 Abs. 8 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 7 S. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 41 Abs. 7 S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 43 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 57 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 419 „Vorgaben für Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang“<br />
Bei den Anhangsangaben ist von der Geme<strong>in</strong>de immer e<strong>in</strong>e Abwägung vorzunehmen, damit Informationen, die<br />
dem geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht vorbehalten s<strong>in</strong>d, nicht <strong>in</strong> den Anhang übernommen werden oder ggf. auch doppelt<br />
zur Verfügung gestellt werden. Dagegen bedarf es, wenn z.B. Haftungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de bestehen,<br />
die u.a. im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO <strong>NRW</strong>) darzustellen s<strong>in</strong>d, durchaus auch e<strong>in</strong>er Angabe<br />
im Anhang selbst, <strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schätzung des Risikos der Inanspruchnahme, die<br />
begründet werden sollte.<br />
In der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung ist die Pflicht zu Anhangsangaben zu geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen<br />
nach § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht ausdrücklich geregelt worden. Gleichwohl gibt deren Bedeutung <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz genügend Anlass, besondere Angaben zur Bewertung der geme<strong>in</strong>dlichen Pensionsrückstellungen<br />
zu machen. Dazu gehören z.B. Angaben über das versicherungsmathematische Berechnungsverfahren<br />
und den diesem zu Grunde gelegten Annahmen e<strong>in</strong>schließlich der zu erwartenden Kostensteigerungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1651
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
und der genutzten Sterbetafel. Es bedarf dann zusätzlicher Erläuterungen, wenn Änderungen <strong>in</strong> der Ermittlung<br />
der Pensionsrückstellungen vorgenommen wurden.<br />
2.9.3 Weitere Angaben aus örtlicher Sicht<br />
Die Regelung am Ende des Absatzes 2 der Vorschrift ermöglicht es der Geme<strong>in</strong>de, freiwillig weitere wichtige<br />
örtliche Sachverhalte im Anhang anzugeben und zu erläutern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Anhang<br />
als Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zur Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de beitragen muss.<br />
Auch wenn örtliche Sachverhalte Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de oder auf die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz haben, sollen sie nicht verschwiegen, sondern im Anhang benannt werden. Nachfolgend werden Beispiele<br />
für wichtige örtliche Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Angaben<br />
zur produktorientierten<br />
Gliederung des Haushaltsplans<br />
Angaben<br />
über e<strong>in</strong> außerordentliches<br />
Jahresergebnis<br />
Angaben<br />
zur F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
der Geme<strong>in</strong>de<br />
Angaben<br />
zur Verr<strong>in</strong>gerung<br />
des Eigenkapitals<br />
Angaben<br />
zu derivativen<br />
F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten<br />
Wichtige örtliche Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1652<br />
Bedarfsgerechte Angaben zur produktorientierten Gliederung des<br />
Haushaltsplans als Abbildung der vorgesehenen Aufgabenerfüllung der<br />
Geme<strong>in</strong>de, auch wenn vielfach ausgewiesene Ergebnisse aus der Ergebnisrechnung<br />
und aus der F<strong>in</strong>anzrechnung als Komponenten des<br />
NKF (vgl. §§ 38 und 39 GemHVO <strong>NRW</strong>) ganz oder teilweise im Zusammenhang<br />
mit ausgewählten Bilanzposten bereits <strong>in</strong> den Anhang<br />
aufgenommen wurden. Dabei ist es nicht ausreichend, nur die örtlichen<br />
Leistungen aufzulisten, sondern die Ressourcenorientierung und die<br />
Produktorientierung verlangen e<strong>in</strong>e systematische Darstellung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Produkte, um die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung verstehbar<br />
zu machen.<br />
Angaben über e<strong>in</strong> entstandenes außerordentliches Jahresergebnis, das<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung auszuweisen ist (vgl. § 38 i.V.m. § 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
Bedarfsgerechte Angaben zur F<strong>in</strong>anzrechnung als dritten Komponente<br />
des NKF (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>), auch wenn vielfach deren ausgewiesene<br />
Ergebnisse ganz oder teilweise im Zusammenhang mit ausgewählten<br />
Bilanzposten bereits <strong>in</strong> den Anhang aufgenommen wurden, z.B.<br />
zu den Aktivposten „Liquide Mittel“ oder „Anlagen <strong>in</strong> Bau“ oder zu den<br />
Sonderposten und Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz benannt wurden. Weil durch die F<strong>in</strong>anzrechnung die<br />
F<strong>in</strong>anzströme der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt transparent gemacht werden,<br />
bietet es sich an, diese NKF-Komponente <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em besonderen Kapitel<br />
im Anhang aufzuzeigen und besonders die Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />
F<strong>in</strong>anz- (Liquiditäts-) Lage der Geme<strong>in</strong>de zu erläutern.<br />
Angaben über die tatsächliche Verr<strong>in</strong>gerung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage<br />
und/oder die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und ihre Auswirkungen<br />
auf die weitere Entwicklung des Eigenkapitals. Dabei sollte<br />
auch wegen der erheblichen Bedeutung e<strong>in</strong> Zusammenhang zum Ergebnis<br />
der Ergebnisrechnung im Jahresabschluss hergestellt werden.<br />
Angaben zum E<strong>in</strong>satz von derivativen F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten des Kredit-<br />
und des Geldmarktes, z.B. Z<strong>in</strong>ssicherungs<strong>in</strong>strumenten, unabhängig<br />
davon, ob sie e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft darstellen, das nicht bilanzierungsfähig<br />
ist. Mit diesen Angaben soll e<strong>in</strong> Überblick über den Umfang<br />
der e<strong>in</strong>gesetzten F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente gegeben werden, weil die Geschäfte<br />
der Geme<strong>in</strong>de über Z<strong>in</strong>sswaps und Währungsswaps e<strong>in</strong> schwebendes<br />
Dauerschuldverhältnis darzustellen, das zunächst nicht bilanziert<br />
wird. Dazu sollen die Arten und der Umfang der derivativen F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente<br />
angegeben sowie die beizulegenden Werte, soweit sie bestimmt<br />
werden können, und die angewandten Bewertungsmethoden
Angaben<br />
zu den Verpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de<br />
gegenüber anderen Dienstherren<br />
Angaben<br />
zur Trägerschaft<br />
von Sparkassen<br />
Angaben<br />
über wesentliche Geschäfte<br />
mit nahestehenden<br />
Unternehmen und Personen<br />
Angaben<br />
zu Mitgliedschaften<br />
<strong>in</strong> Organisationen<br />
Angaben<br />
zur H<strong>in</strong>terlegung<br />
von Sicherheiten<br />
Angaben<br />
zur Bildung von<br />
Bewertungse<strong>in</strong>heiten<br />
Angaben<br />
zur Zusatzversorgung<br />
Angaben<br />
zu bilanziellen Umschichtungen<br />
Angaben<br />
zu sonstigen<br />
f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1653<br />
aufgeführt werden. In dieser Übersicht sollen die z<strong>in</strong>sbezogenen F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente<br />
möglichst getrennt von den währungsbezogenen Instrumenten<br />
aufgezeigt werden. Wegen der Beachtung des Konnexitätspr<strong>in</strong>zips<br />
sollen außerdem die mit den F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
stehenden F<strong>in</strong>anzgeschäfte bzw. die Bilanzposten angegeben werden,<br />
unter denen die F<strong>in</strong>anzgeschäfte angesetzt s<strong>in</strong>d. Soweit F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente<br />
mite<strong>in</strong>ander komb<strong>in</strong>iert werden, also Mischformen bestehen,<br />
sollen diese gesondert angegeben werden.<br />
Liegen Beteiligungsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de an künftigen Versorgungsleistungen<br />
wegen der Abgabe von Beamten vor, s<strong>in</strong>d entsprechende<br />
Angaben zu machen, weil diese geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtungen<br />
aus vorhergehenden Pensionsverpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de entstanden<br />
s<strong>in</strong>d. Diese Angaben können dah<strong>in</strong>gehend erweitert werden, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de ihre gesamten Verpflichtungen gegenüber ihren Beschäftigten<br />
aufgezeigt. Sie kann dazu Angaben zu ihren Pensionsrückstellungen,<br />
den Beihilferückstellungen, den Rückstellungen wegen bestehender<br />
Verpflichtungen aus der Abgabe von Beamten, aber auch ihre Forderungen<br />
aus der Aufnahme von Beamten offenlegen (vgl. § 1 VLVG).<br />
Angaben zur Trägerschaft von Sparkassen, weil diese nach § 1 Abs. 1<br />
S. 2 SpkG <strong>NRW</strong> nicht zu bilanzieren ist. Dazu gehören auch Angaben<br />
über noch bestehende Haftungsrisiken, wenn die Geme<strong>in</strong>de bereits vor<br />
dem 18.07.2005 Träger e<strong>in</strong>er Sparkasse war.<br />
Im Haushaltsjahr getätigte wesentliche Geschäfte mit der Geme<strong>in</strong>de<br />
nahestehenden Unternehmen (vgl. Beteiligungsbricht nach § 117 GO<br />
<strong>NRW</strong>) und/oder nahestehenden Personen (vgl. § 95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>),<br />
die mit diesen Geschäftspartnern nicht zu marktüblichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
abgeschlossen wurden.<br />
Angaben zu wesentlichen Mitgliedschaften <strong>in</strong> Organisationen, bei denen<br />
auch anzugeben ist, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang von der Geme<strong>in</strong>de im<br />
Rahmen ihrer Mitgliedschaft der Organisation zusätzlich Geld- und<br />
Sachleistungen gewährt werden.<br />
Angaben zu übernommenen Sicherungsgegenständen, z.B. Wertpapieren,<br />
die der Geme<strong>in</strong>de sicherungsübereignet worden s<strong>in</strong>d.<br />
Angaben über die Bildung von Bewertungse<strong>in</strong>heiten mit Angaben zum<br />
Umfang, den e<strong>in</strong>bezogenen Wirtschaftsgütern, den abgesicherten Risiken<br />
und sonstigen wichtigen Aspekten, z.B. ob der E<strong>in</strong>tritt der abgesicherten<br />
Risiken ausgeschlossen ist.<br />
Angaben zur Inanspruchnahme der geme<strong>in</strong>dlichen Zusatzversorgung<br />
für die geme<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten, z.B. über die Art und Umfang sowie<br />
die Ausgestaltung der geme<strong>in</strong>dlichen Zusatzversorgung bzw. Versorgungszusage,<br />
zur Umlagebemessung u.a.<br />
Angaben zu bilanziellen Umschichtungen von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
zwischen dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen,<br />
wenn sich gleichzeitig daraus e<strong>in</strong>e Abweichung von den<br />
bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ergibt.<br />
Angaben über Art und Zweck der nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzenden Geschäfte der Geme<strong>in</strong>de sowie deren Risiken und<br />
Vorteile für die Geme<strong>in</strong>de, soweit diese f<strong>in</strong>anzielle Verpflichtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de, aber ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse darstellen,<br />
und Auswirkungen auf die Beurteilung der F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
haben, z.B. schwebende Geschäfte, e<strong>in</strong> Ansatzverzicht wegen e<strong>in</strong>es<br />
Passivierungswahlrechtes, mehrjährige Miet- und Leas<strong>in</strong>gverträge, u.a.,<br />
ggf. auch Treuhandverhältnisse.
Angaben<br />
zu sog.<br />
antizipativen Bilanzposten<br />
Verzicht<br />
auf den<br />
Gesamtabschluss<br />
Beifügung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beteiligungsberichtes<br />
Angaben<br />
wegen besonderer<br />
Informationsbedürfnisse<br />
der Jahresabschlussadressaten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Angaben über den Umfang und den Inhalt sog. antizipativer Bilanzposten,<br />
bei denen nach dem Realisationspr<strong>in</strong>zip bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangene<br />
E<strong>in</strong>zahlungen erst nach dem Abschlussstichtag als Erträge zu<br />
erfassen s<strong>in</strong>d.<br />
Angaben über besondere örtliche Fallgestaltungen im Rahmen der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungen, die dazu führen, dass für die Geme<strong>in</strong>de<br />
die Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses entbehrlich ist,<br />
z.B. weil die Geme<strong>in</strong>de über ke<strong>in</strong>en voll zu konsolidieren geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb verfügt, denn dann liegt die wichtigste Voraussetzung für den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss, dass e<strong>in</strong> Mutter-Tochter-Verhältnis<br />
zwischen der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em<br />
ihrer Betriebe besteht, nicht vor.<br />
Angaben, dass wegen der tatsächlichen Entbehrlichkeit des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss, der Beteiligungsbericht nach § 117 GO <strong>NRW</strong>,<br />
der diesem beizufügen ist, deshalb dem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
beigefügt wird.<br />
Beispiel „Örtliche Planungs- und Baupolitik“<br />
Angaben über unbebaute Grundstücke, z.B. Bauerwartungsland, Baugrundstücke,<br />
Gewerbegrundstücke. Zu den unbebauten Grundstücken<br />
der Geme<strong>in</strong>de kann auch deren baurechtliche Klassifizierung nach dem<br />
geltenden Planungsrecht der Geme<strong>in</strong>de angegeben werden, wenn für<br />
die Geme<strong>in</strong>de erkennbar ist, dass bei den Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschlusses e<strong>in</strong> entsprechender Informationsbedarf besteht.<br />
Abbildung 420 „Wichtige örtliche Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Anhang“<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de kann bei den Angabepflichten oder bei den freiwilligen Angaben unter dem Grundsatz der<br />
Wesentlichkeit abgewogen werden, zu welchen örtlichen Sachverhalten besondere Angaben im Anhang gemacht<br />
und zusätzliche Erläuterungen abgegeben werden. Möchte die Geme<strong>in</strong>de deshalb e<strong>in</strong>e örtliche Wesentlichkeitsgrenze<br />
bestimmen, bedarf es dazu e<strong>in</strong>er Abstimmung zwischen dem Rat der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung. Der Anhang sollte aber von der Geme<strong>in</strong>de eigenmächtig nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umfang erweitert werden,<br />
dass e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung se<strong>in</strong>er Aufgabe nicht mehr ausgeschlossen werden kann.<br />
2.9.4 Erläuterungen zu wichtigen örtlichen Sachverhalten<br />
2.9.4.1 Nicht <strong>in</strong> der Bilanz enthaltenen f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll im Rahmen des Anhangs im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss auch über geme<strong>in</strong>dliche Geschäfte<br />
<strong>in</strong>formieren, die nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten s<strong>in</strong>d, aber Auswirkungen auf die F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de haben können. Als Geschäft gelten dabei alle wesentlichen Transaktionen, die Auswirkungen auf<br />
die aktuelle oder künftige F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de haben können, z.B. Factor<strong>in</strong>ggeschäfte, Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g-<br />
Verträge u.a. Dagegen brauchen allgeme<strong>in</strong> getroffene Entscheidungen der Geme<strong>in</strong>de, die noch nicht zu e<strong>in</strong>er<br />
Übertragung von Risiken oder Vorteilen geführt haben, nicht anzugeben. Über die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Anhangsangabe<br />
ist dabei regelmäßig unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse zu entscheiden.<br />
Die Beurteilung, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Geschäft „nicht <strong>in</strong> der Bilanz enthalten“ ist, muss bezogen auf den jeweiligen<br />
Abschlussstichtag vorgenommen werden. E<strong>in</strong> solches Geschäft liegt i.d.R. vor, wenn die Geme<strong>in</strong>de Vorteile<br />
oder Risiken übernimmt, ohne dass dieses Geschäft <strong>in</strong> Form von Vermögen oder Schulden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen ist. So kommen dafür z.B. schwebende Geschäfte oder Dauerschuldverhältnisse <strong>in</strong> Betracht,<br />
die aktuell noch nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten bzw. abzubilden s<strong>in</strong>d. Für jede Art e<strong>in</strong>es betroffenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftes s<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzauswirkungen anzugeben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1654
2.9.4.2 Geschäfte mit nahestehenden Betrieben<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de hält vielfach geschäftliche Beziehungen zu ihren geme<strong>in</strong>dlichen (nahestehenden) Betrieben, durch<br />
die F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de berührt wird. Soweit diese Geschäfte nicht zu marküblichen Bed<strong>in</strong>gungen, sondern<br />
mit wesentlichen Abweichungen, z.B. erhebliche Sonderkonditionen, abgewickelt werden, ist es geboten, darüber<br />
im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss zu <strong>in</strong>formieren. Als betroffene Betriebe gelten dabei geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betriebe, die dem Vollkonsolidierungskreis beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss (vgl. § 116 GO <strong>NRW</strong>) angehören<br />
oder die als assoziierter Betrieb <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Über die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäfte s<strong>in</strong>d deren Wert sowie die im Zeitpunkt des Abschlusses e<strong>in</strong>es Geschäftes<br />
bestehenden tatsächlichen Beziehungen nach ihrer Form und ihrer Art die zutreffenden Angaben zu machen.<br />
Dabei ist das e<strong>in</strong>zelne Geschäft auch h<strong>in</strong>sichtlich se<strong>in</strong>er Wesentlichkeit zu beurteilen. E<strong>in</strong>e gegene<strong>in</strong>ander mögliche<br />
Aufrechnung hat dabei zu unterbleiben. Außerdem kann auf die namentliche Bezeichnung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe als Geschäftspartner der Geme<strong>in</strong>de verzichtet werden. Als Geschäft gelten dabei alle wesentlichen<br />
Transaktionen, die Auswirkungen auf die aktuelle oder künftige F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de haben können, z.B. der<br />
Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen, Bürgschaftsübernahmen<br />
u.a. Dagegen brauchen allgeme<strong>in</strong> getroffene Entscheidungen der Geme<strong>in</strong>de, die noch nicht zu e<strong>in</strong>er<br />
Übertragung von Risiken oder Vorteilen geführt haben, nicht anzugeben.<br />
2.9.4.3 Geschäfte mit nahestehenden Personen<br />
Die über geme<strong>in</strong>dliche Geschäfte mit nahestehenden Betrieben zu beachtenden Informationspflichten und<br />
Grundsätze gelten auch für Geschäfte der Geme<strong>in</strong>de mit Personen, die Verantwortung für die Geme<strong>in</strong>de tragen.<br />
Zu diesem Personenkreis s<strong>in</strong>d alle Personen zu zählen, über die der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht personenbezogene<br />
Angaben enthalten muss (vgl. § 95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>), z.B. die Mitglieder des Verwaltungsvorstands, der Bürgermeister<br />
und der Kämmerer sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn diese Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden<br />
s<strong>in</strong>d. Wie bei den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben kann auch bei den Informationen über die Geschäftsbeziehungen<br />
auf die namentliche Bezeichnung der nahestehenden Personen als Geschäftspartner der Geme<strong>in</strong>de kann<br />
dabei verzichtet werden.<br />
3. Zu Absatz 3 (Anlagen zum Anhang):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorgabe <strong>in</strong> dieser Vorschrift, dem Anhang e<strong>in</strong>en Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO <strong>NRW</strong>, e<strong>in</strong>en Forderungsspiegel<br />
nach § 46 GemHVO <strong>NRW</strong> und e<strong>in</strong>en Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel § 47 GemHVO <strong>NRW</strong> beizufügen, soll<br />
dazu beitragen, das durch den Jahresabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de klar und verständlich darzustellen und den notwendigen über die wirtschaftliche Lage<br />
der Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen. Mit den Anlagen zum Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss werden weitere<br />
ergänzende Informationen <strong>in</strong> detaillierter Form gegeben, deren Bedarf für die Adressaten des Jahresabschlusses<br />
aus den Daten des Zahlenwerks „Jahresabschluss“ entsteht.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel enthält daher nicht nur differenzierte Angaben über das von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aufgenommene Fremdkapital, sondern es wird auch über die nicht <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzenden Haftungsverhältnisse<br />
der Geme<strong>in</strong>de, z.B. Bürgschaftsverpflichtungen, <strong>in</strong>formiert. Auf die gesonderte Beifügung der<br />
dem Rat vorzulegenden Übersicht über die übertragenen Ermächtigungen (vgl. § 22 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
konnte verzichtet werden, weil die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung<br />
(vgl. § 38 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) und der F<strong>in</strong>anzrechnung (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>) gesondert<br />
anzugeben und dadurch im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1655
3.2 Der Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In Anlehnung an das kaufmännische Rechnungswesen soll der Anlagenspiegel die Entwicklung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert darstellen. Er ist daher entsprechend den Vorgaben für<br />
die Gliederung der Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> zu gliedern. Der<br />
Anlagenspiegel erleichtert daher den Überblick über die Vermögenslage sowie über die Altersstruktur des Anlagevermögens.<br />
Durch den geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenspiegel wird zudem die <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung erfasste Mittelverwendung<br />
durch Zugänge und Zuschreibungen (Aktivzunahmen) sowie die Mittelherkunft durch Abgänge und Abschreibungen<br />
(Aktivabnahme) wieder gespiegelt. Er setzt aber auch e<strong>in</strong>e entsprechende Anlagenbuchhaltung voraus, <strong>in</strong><br />
der z.B. die e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstand genau bezeichnet wird, der Tag der Anschaffung oder Herstellung,<br />
die Nutzungsdauer, die Abschreibungsmethode, der Buchwert am Abschlussstichtag sowie der Tag des Abgangs<br />
genau vermerkt, fortgeschrieben und nachgewiesen werden.<br />
3.3 Der Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Forderungsspiegel soll den Stand und die Entwicklung der bestehenden Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de nicht nur<br />
für das abgelaufene Haushaltsjahr detailliert nachweisen. Er ist daher m<strong>in</strong>destens nach den im Umlaufvermögen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzenden Posten für Forderungen der Geme<strong>in</strong>de zu gliedern (vgl. § 41 Abs. 3<br />
Nrn. 2.2.1 und 2.2.2). Diese Vorgabe erfordert, der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzierung entsprechend, den Forderungsspiegel<br />
<strong>in</strong> öffentlich-rechtliche Forderungen, z.B. Gebühren, Beiträge, Steuern, Forderungen aus Transferleistungen,<br />
und <strong>in</strong> privatrechtliche Forderungen (adressatenbezogen) sowie nach Laufzeiten zu gliedern. In der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung müssen dazu entsprechende Unterlagen vorgehalten werden.<br />
3.4 Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel weist den Stand und die Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im Haushaltsjahr<br />
detailliert nach. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d daher im Wesentlichen nach den wichtigsten Arten, z.B. aus<br />
Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen, abzubilden. Bei den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus der<br />
Aufnahme von Krediten für Investitionen ist zudem e<strong>in</strong>e Differenzierung nach Gläubigern vorzunehmen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
kann zu den Inhalten des Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben. Diese Angaben<br />
sollen aber die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nicht<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
3.5 Weitere Anlagen zum Anhang<br />
3.5.1 Der Sonderpostenspiegel<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de kann es s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, sich e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen<br />
der Sonderposten zum Abschlussstichtag zu verschaffen. Durch e<strong>in</strong>en Sonderpostenspiegel kann die Geme<strong>in</strong>de<br />
den Stand und die Veränderungen der Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zum Abschlussstichtag aufzeigen.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Posten im Sonderpostenspiegel sollten jeweils nach Vermögensarten der Aktivseite der Bilanz<br />
weiter untergliedert werden, soweit die dort angesetzten Vermögensgegenstände, z.B. durch Zuwendungen,<br />
Beiträge o.a. f<strong>in</strong>anziert wurden (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1656
Arten der<br />
Sonderposten<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Arten der<br />
Sonderposten<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Sonderpostenspiegel<br />
Teil A<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Zufüh-<br />
rungen<br />
EUR<br />
Sonderpostenspiegel<br />
Teil B<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Veränderungen<br />
im Haushaltsjahr<br />
Laufende<br />
Auflösung<br />
EUR<br />
Grund<br />
entfallen<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 421 „Sonderpostenspiegel“<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Haus-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
Das Schema e<strong>in</strong>es Sonderpostenspiegels zeigt im Teil A den Gesamtbetrag am Ende des Vorjahres, die Veränderungen<br />
aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und den Gesamtbetrag am Ende des Haushaltsjahres <strong>in</strong> Bezug<br />
auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Sonderposten auf. Darüber h<strong>in</strong>aus werden im Teil B die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Sonderposten<br />
nach Fristigkeiten gegliedert, aufgezeigt. Durch den Sonderpostenspiegel werden zudem e<strong>in</strong>e bessere<br />
Nachvollziehbarkeit und die Zusammenhänge zwischen den betroffenen Haushaltspositionen aufgezeigt.<br />
E<strong>in</strong> solcher Sonderpostenspiegel trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten<br />
Sonderposten bei. Als Grundgliederung des Sonderpostenspiegels bietet sich die Bilanzgliederung nach § 41<br />
Abs. 4 Nr. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> an, die im Teil A um die Veränderungen im Haushaltsjahr und <strong>in</strong> Teil B um e<strong>in</strong>e<br />
zeitliche Komponente nach Laufzeiten erweitert wird. Die Geme<strong>in</strong>de kann aus örtlichen Erwägungen heraus den<br />
Sonderpostenspiegel dem Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss beigefügen, denn er macht die Wertansätze<br />
der Sonderposten transparent und nachvollziehbar. Die Geme<strong>in</strong>de kann das Schema des Sonderpostenspiegels<br />
auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten. Sie kann zum Sonderpostenspiegel auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen<br />
geben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1657<br />
EUR
3.5.2 Der Rückstellungsspiegel<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Es ist für die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>nvoll, sich im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick<br />
über den Stand und den Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen am Abschlussstichtag zu verschaffen.<br />
Dafür biete sich e<strong>in</strong> Rückstellungsspiegels an, der aus den zwei Bestandteilen besteht. Der Rückstellungsspiegel<br />
dient u.a. auch dazu, für jeden Verpflichtungsposten, unter dem Beträge zusammen gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche<br />
Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum den zutreffenden Betrag anzugeben. Er trägt erheblich<br />
zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Rückstellungen bei (vgl. Abbildung).<br />
Arten der<br />
Rückstellungen<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Arten der<br />
Rückstellungen<br />
(Gliederung<br />
m<strong>in</strong>destens wie<br />
<strong>in</strong> der Bilanz<br />
nach § 41 Abs. 4 Nr. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Rückstellungsspiegel Teil A<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Zufüh-<br />
rungen<br />
EUR<br />
Veränderungen<br />
im Haushaltsjahr<br />
Laufende<br />
Auflösung<br />
EUR<br />
Rückstellungsspiegel Teil B<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Grund<br />
entfallen<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 422 „Rückstellungsspiegel“<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Haus-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
Als Grundgliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungsspiegels bietet sich die Bilanzgliederung nach § 41 Abs. 4<br />
Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> an, die im Teil A um die Veränderungen im Haushaltsjahr und <strong>in</strong> Teil B um e<strong>in</strong>e zeitliche<br />
Komponente nach Laufzeiten erweitert wird. Die Geme<strong>in</strong>de kann aus örtlichen Erwägungen heraus das Schema<br />
des Rückstellungsspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten (vgl. § 36 GemHVO <strong>NRW</strong>) und dazu<br />
auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben, die für die örtliche Beurteilung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
von Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1658<br />
EUR
3.5.3 Der Rechnungsabgrenzungsspiegel<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Für die Geme<strong>in</strong>de ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der<br />
Rechnungsabgrenzungsposten zum Abschlussstichtag zu verschaffen. Dazu bietet sich die Erstellung e<strong>in</strong>es<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegels an (vgl. Abbildung).<br />
Arten der<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
(Gliederung<br />
nach den Ertrags- und<br />
Aufwandsarten<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung;<br />
vgl. § 2 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Arten der<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
(Gliederung<br />
nach den Ertrags- und<br />
Aufwandsarten<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung;<br />
vgl. § 2 Abs. 1<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
3.5.4 Der haushaltswirtschaftliche Spiegel<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegel Teil A<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Zufüh-<br />
rungen<br />
EUR<br />
Veränderungen<br />
im Haushaltsjahr<br />
Laufende<br />
Auflösung<br />
EUR<br />
Rechnungsabgrenzungsspiegel Teil B<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Grund<br />
entfallen<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 423 „Rechnungsabgrenzungsspiegel“<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Haus-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann das allgeme<strong>in</strong>e Schema der oben aufgezeigten Spiegel auf ihre Bedürfnisse übertragen und<br />
dar<strong>in</strong> die Ausführung des Haushaltsplans abbilden. Sie hat dabei die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> den Vorschriften<br />
der §§ 45, 46 und 47 GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1659<br />
EUR
Nach<br />
Arten<br />
(Untergliederung<br />
m<strong>in</strong>destens<br />
wie für die Bilanz<br />
nach § 41<br />
GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorgesehen.)<br />
Gesamtsumme:<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am<br />
31.12<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
…spiegel<br />
Zuführung<br />
EUR<br />
Inan-<br />
spruch-<br />
nahme<br />
EUR<br />
Abbildung 424 „Haushaltswirtschaftlicher Spiegel“<br />
Auflösung<br />
EUR<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am<br />
31.12<br />
des<br />
Haushalts-<br />
jahres<br />
Es besteht aber grundsätzlich für die Geme<strong>in</strong>de auch die Möglichkeit e<strong>in</strong>en haushaltswirtschaftlichen Spiegel so<br />
gestalten, dass dadurch die Veränderungen bzw. die Entwicklungen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft im<br />
Haushaltsjahr aufgezeigt sowie der Stand am Ende des Vorjahres und am Ende des Haushaltsjahres <strong>in</strong> Bezug<br />
auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten aufgezeigt wird<br />
3.5.5 Sonstige Anlagen<br />
Dem Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss soll auch e<strong>in</strong>e Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, wie<br />
sie dem Beteiligungsbericht beizufügen ist (vgl. § 52 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) beigefügt werden, denn der Beteiligungsbericht<br />
ist dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss beizufügen (vgl. § 117 GO <strong>NRW</strong>). Das Bild über die im<br />
Jahresabschluss <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe kann dadurch verbessert werden.<br />
Bei e<strong>in</strong>er solchen Übersicht sollte dann zusätzlich e<strong>in</strong> Zusammenhang mit den betreffenden Bilanzposten <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz hergestellt werden.<br />
Auf e<strong>in</strong>e solche zusätzliche Übersicht kann verzichtet werden, wenn dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss der<br />
Beteiligungsbericht der Geme<strong>in</strong>de nach § 117 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 52 GemHVO <strong>NRW</strong> beigefügt wird, weil auf<br />
Grund der örtlich vorliegenden Besonderheiten von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> Gesamtabschluss nach § 116 GO <strong>NRW</strong><br />
aufzustellen ist.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1660<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 45<br />
Anlagenspiegel<br />
(1) 1 Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens darzustellen. 2 Er ist m<strong>in</strong>destens<br />
entsprechend § 41 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.<br />
(2) Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 2 s<strong>in</strong>d jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Zugänge,<br />
Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen, die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte am Abschlussstichtag<br />
und am vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr anzugeben.<br />
Erläuterungen zu § 45:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Pflicht zur Erstellung e<strong>in</strong>es Anlagenspiegels<br />
In Anlehnung an das kaufmännische Rechnungswesen sollen auch im NKF im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
durch die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> Anlagenspiegel erstellt werden, <strong>in</strong> dem die Entwicklung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Posten des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens im Haushaltsjahr sowie von den ursprünglichen Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten bis zum Buchwert am jeweiligen Abschlussstichtag detailliert dargestellt werden. Der Anlagenspiegel<br />
erleichtert dadurch den Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses den Überblick über die<br />
Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de sowie über die Altersstruktur des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens.<br />
Durch den geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenspiegel wird außerdem e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die Abschreibungs- und Investitionspolitik<br />
der Geme<strong>in</strong>de gewährt. Zudem wird durch den Anlagenspiegel die <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzrechnung erfasste Mittelverwendung<br />
durch Zugänge und Zuschreibungen (Aktivzunahmen) sowie die Mittelherkunft durch Abgänge und<br />
Abschreibungen (Aktivabnahme) wieder gespiegelt. Die Geme<strong>in</strong>de kann dabei durch e<strong>in</strong>e umfassende und nachvollziehbare<br />
Informationspolitik und zusätzliche ortsbezogene Angaben aus dem Anlagenspiegel e<strong>in</strong>e aussagekräftigere<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vermögensübersicht machen, um den Wert des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens objektiver für<br />
die Beurteilung der Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de zu machen.<br />
2. Die geme<strong>in</strong>dliche Anlagenbuchhaltung<br />
Die Bilanzierung und Erfassung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens sowie deren Erwerb, Wertm<strong>in</strong>derung und Abgang<br />
setzen e<strong>in</strong>e Buchhaltung bei der Geme<strong>in</strong>de voraus, <strong>in</strong> der derartige Daten verarbeitet werden können und die<br />
relevante Daten über das geme<strong>in</strong>dliche Anlagenvermögen liefert sowie e<strong>in</strong>en vollständigen Nachweis des Anlagevermögens<br />
ermöglicht. In der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung soll deshalb e<strong>in</strong>e Anlagenbuchhaltung als<br />
Nebenbuchhaltung geführt werden, mit deren Hilfe die Vermögenslage der Geme<strong>in</strong>de vollständig, richtig, geordnet<br />
und zeitgerecht erfasst und dokumentiert werden kann. Außerdem erleichtert e<strong>in</strong>e Anlagenbuchhaltung die<br />
Ermittlung der Abschreibungen für die Vielzahl der unterschiedlichen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände im<br />
Rahmen der Inventur zum Abschlussstichtag (vgl. § 28 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenbuchhaltung s<strong>in</strong>d u.a. die Erfassung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />
der Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, der Zuschreibungen, der kumulierten Abschreibungen,<br />
der Buchwerte am Abschlussstichtag und am vorherigen Abschlussstichtag und der Abschreibungen im Haushaltsjahr.<br />
Vielfach wird <strong>in</strong> der Anlagenbuchhaltung auch e<strong>in</strong>e weitergehende Strukturierung der Vermögensgegenstände<br />
als <strong>in</strong> der Bilanz vorgenommen. Dazu können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der<br />
Geme<strong>in</strong>de die notwendigen Anlageklassen für das Sachanlagevermögen und das F<strong>in</strong>anzanlagevermögen gebildet<br />
werden, z.B. für Grund und Boden, Gebäude und Aufbauten, bewegliches Vermögen, F<strong>in</strong>anzanlagen u.a.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1661
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Dabei s<strong>in</strong>d die ger<strong>in</strong>gwertigen Wirtschaftsgüter der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> gesonderten Anlageklassen zu führen. In der<br />
örtlichen Praxis besteht daher e<strong>in</strong>e enge Beziehung zwischen der Gliederung des Anlagevermögens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz und im Anlagenspiegel und der geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenbuchhaltung. Mit der Vielzahl von<br />
Angaben zu den e<strong>in</strong>zelnen selbstständigen und nutzbaren Vermögensgegenständen des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens<br />
und ihre Erfassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anlagenbuchhaltung werden gleichzeitig die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten<br />
der Geme<strong>in</strong>de erfüllt. Zu jedem der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens<br />
und des F<strong>in</strong>anzanlagevermögens s<strong>in</strong>d mehrere Angaben zu erfassen (vgl. Abbildung).<br />
Erfassung von Vermögen <strong>in</strong> der Anlagenbuchhaltung<br />
Vermögensgegenstände<br />
des Sachanlagevermögens<br />
Vermögensgegenstände<br />
des F<strong>in</strong>anzanlagevermögens<br />
- Die genaue Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,<br />
- den Tag der Anschaffung oder Herstellung,<br />
- die Höher der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />
- die Nutzungsdauer,<br />
- die Abschreibungsmethode,<br />
- vorgenommene Zuschreibungen und außerplanmäßige<br />
Abschreibungen,<br />
- den Buchwert am Abschlussstichtag sowie<br />
- den Tag des Abgangs.<br />
- Bei Anteilen, z.B. der Betrieb, se<strong>in</strong>e Rechtsform, das<br />
gegebene gesamte Kapital <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Formen, der<br />
Nennwert der Anteile, die Quote der Anteile am Gesamtkapital,<br />
ausstehende E<strong>in</strong>zahlungsverpflichtungen<br />
sowie besondere Vertragsverhältnisse.<br />
- Bei Ausleihungen der Ursprungsbetrag, die Laufzeit<br />
der Ausleihung, der Z<strong>in</strong>ssatz sowie die Z<strong>in</strong>szahlungsterm<strong>in</strong>e,<br />
der Tilgungsplan mit Angabe der Tilgungsraten<br />
und Tilgungsterm<strong>in</strong>e, ggf. auch rückständige<br />
Z<strong>in</strong>s- und Tilgungsraten sowie ggf. gegebene<br />
Sicherheiten angeben werden.<br />
Abbildung 425 „Erfassung von Vermögen <strong>in</strong> der Anlagenbuchhaltung“<br />
Diese Form der Buchhaltung erleichtert zudem die geme<strong>in</strong>dliche Inventur, denn durch sie wird e<strong>in</strong>e Beleg<strong>in</strong>ventur<br />
möglich (vgl. § 29 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Jedoch muss dann m<strong>in</strong>destens alle drei Jahre e<strong>in</strong>e körperliche Inventur<br />
bei den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens durchgeführt werden (vgl. § 28 Abs. 1<br />
S. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de kann neben den für den geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenspiegel benötigten Daten<br />
auch noch weitere Angaben erfassen, die der Inventarisierung und der Art der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
dienen. Sie kann dabei ihre Vermögensgegenstände <strong>in</strong> Gruppen und Untergruppen oder nach anderen<br />
Ordnungskriterien eigenverantwortlich gliedern. Außerdem s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de die notwendigen Informationspflichten<br />
der Fachbereiche gegenüber der Anlagenbuchhaltung, ggf. auch unterjährige Meldungen, durch<br />
örtliche Regelungen festzulegen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt und Gestaltung des Anlagenspiegels):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Inhalt des Anlagenspiegels):<br />
Nach der Vorschrift ist im Anlagenspiegel der Geme<strong>in</strong>de die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens darzustellen,<br />
wie es <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt wird. Ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungs-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1662
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
oder Herstellungskosten der Geme<strong>in</strong>de über die im Haushaltsjahr entstandenen Zugänge und Abgänge an Vermögensgegenständen<br />
sowie Umbuchungen, die Abschreibungen und Zuschreibungen sowie die kumulierten<br />
Abschreibungen werden die am Schluss des Haushaltsjahres (Abschlussstichtag) bestehenden Buchwerte ausgewiesen.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Anlagenspiegel beg<strong>in</strong>nt dabei nicht historisch, sondern mit den <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
angesetzten Vermögensgegenständen und ihren Wertansätzen, denn die <strong>in</strong> dieser Bilanz angesetzten Werte<br />
gelten für die künftigen Haushaltsjahre der Geme<strong>in</strong>de als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände (vgl. § 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Diese Wertansätze f<strong>in</strong>den daher auch als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Aufnahme <strong>in</strong> den Anlagenspiegel der Geme<strong>in</strong>de. Wenn nach dem Stichtag<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz neue Vermögensgegenstände von der Geme<strong>in</strong>de erworben werden, s<strong>in</strong>d<br />
deren tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten die zutreffende Wertgröße für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz. Grundsätzlich gilt für den Ausweis dieser geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände im Anlagenspiegel,<br />
dass sie bei ihrem Zugang <strong>in</strong> den Anlagenspiegel aufzunehmen, aber erst im Jahr nach ihrem Abgang<br />
aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen s<strong>in</strong>d. Daher werden für die Vermögensgegenstände die „historischen“<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten so lange ausgewiesen, wie der Vermögensgegenstand bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de vorhanden ist, selbst wenn er bereits vollständig abgeschrieben ist. Der geme<strong>in</strong>dliche Anlagenspiegel<br />
kann u.a. auch dazu dienen, für jeden bilanziellen Vermögensposten, unter dem Beträge zusammen gefasst s<strong>in</strong>d,<br />
die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum den zutreffenden Betrag anzugeben.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Gestaltung des Anlagenspiegels):<br />
Nach der Vorschrift soll der geme<strong>in</strong>dliche Anlagenspiegel entsprechend den Vorgaben für die Gliederung der<br />
Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> gegliedert werden. Dieser Überblick<br />
über das geme<strong>in</strong>dliche Anlagevermögen wird dadurch erreicht, dass die folgenden Arten geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenständen<br />
im Anlagenspiegel der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Bilanzbereich<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Unbebauten Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen Rechten<br />
Bebauten Grundstücke und<br />
grundstücksgleichen Rechte<br />
Infrastrukturvermögen<br />
Anlagevermögen im Anlagenspiegel<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1663<br />
Bilanzposten<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
- Grünflächen<br />
- Ackerland<br />
- Wald, Forsten<br />
- Sonstige unbebaute Grundstücke<br />
- K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen<br />
- Schulen<br />
- Wohnbauten<br />
- Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude<br />
- Grund und Boden des Infrastrukturvermögens<br />
- Brücken und Tunnel<br />
- Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und<br />
Sicherheitsanlagen<br />
- Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
- Straßennetz mit Wegen, Plätzen und<br />
Verkehrslenkungsanlagen<br />
- Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
Sonstiges Sachanlagevermögen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
Ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
- Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
- Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />
- Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
- Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />
- Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
- Beteiligungen<br />
- Sondervermögen<br />
- Wertpapieren des Anlagevermögens<br />
- Ausleihungen<br />
(Untergliederung nach örtlichem Bedarf)<br />
Abbildung 426 „Anlagevermögen im Anlagenspiegel“<br />
Die ger<strong>in</strong>gwertigen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d im Jahr ihrer Anschaffung als Zugang im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Anlagenspiegel zu erfassen. Werden diese Vermögensgegenstände im gleichen Jahr vollständig<br />
abgeschrieben, s<strong>in</strong>d diese Abschreibungen auch unter den Abschreibungen im Anlagenspiegel zu erfassen.<br />
Zusätzlich erfolgt wegen der Sofortabschreibung auch e<strong>in</strong>e Angabe unter den Abgängen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Gliederung des Anlagenspiegels):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenspiegel zum Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss werden die Veränderungen<br />
der Bilanzposten des Anlagevermögens, ausgehend von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
im Haushaltsjahr nachvollziehbar und transparent gemacht (vgl. Abbildung).<br />
Arten des<br />
Anlagevermögens<br />
(Gliederung<br />
wie<br />
nach<br />
§ 45 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong><br />
vorgegeben)<br />
Stand<br />
am<br />
31.12.<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR<br />
Gliederung des Anlagenspiegels<br />
Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten<br />
Zu-<br />
gänge<br />
im<br />
Haus-<br />
haltsjahr<br />
Ab-<br />
gänge<br />
im<br />
Haushaltsjahr <br />
Umbuchungen<br />
im<br />
Haus-<br />
Halts<br />
-jahr<br />
Ab-<br />
schrei-<br />
bungen<br />
im<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
Abschreibungen Buchwert<br />
Zuschreibungen<br />
im<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
Kumu-<br />
lierte<br />
Abschrei-<br />
bungen<br />
(auch<br />
aus Vor-<br />
jahren)<br />
EUR EUR EUR EUR EUR EUR<br />
+ - + / - - + -<br />
Abbildung 427 „Gliederung des Anlagenspiegels“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1664<br />
am<br />
31.12.<br />
des<br />
Haushaltsjahres<br />
EUR<br />
am<br />
31.12.<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Anlagenspiegel s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits die Buchwerte des Anlagevermögens am Abschlussstichtag und am vorherigen<br />
Abschlussstichtag und andererseits die Abschreibungen im Haushaltsjahr anzugeben. Diese Angaben würden<br />
zwar e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die Entwicklung des Anlagenvermögens geben, machen aber die tatsächlichen Veränderungen<br />
des Anlagevermögens für die Adressaten des Jahresabschlusses nicht ausreichend transparent und<br />
nachvollziehbar.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist daher verpflichtet, <strong>in</strong> ihrem Anlagenspiegel jeweils tabellarisch auch die Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen und die kumulierten Abschreibungen<br />
anzugeben. Im Anlagenspiegel erstrecken sich der horizontale sowie der vertikale Ausweis nicht<br />
nur auf die Sachanlagen, sondern auf sämtliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Der vertikale<br />
Ausweis ist dabei nach der gesetzlichen Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vorzunehmen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr.<br />
1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de kann zum Anlagenspiegel weitere Erläuterungen geben, die den Informationsgehalt<br />
aber nicht bee<strong>in</strong>trächtigen dürfen.<br />
2.2 Der Gliederungsbereich „Anschaffungs- und Herstellungskosten“<br />
2.2.1 Zur Spalte „Stand am 31.12. des Vorjahres“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels ist die Summe der geme<strong>in</strong>dlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
jeweils bezogen auf die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensarten der Geme<strong>in</strong>de anzugeben. Im ersten Jahresabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de nach der Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dieser Spalte des Anlagenspiegels die <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz angesetzten<br />
Werte auszuweisen. Für diese Wertansätze ist gesetzlich bestimmt worden, dass sie als Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten für die bilanzierten Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de für die künftigen Haushaltsjahre<br />
gelten (vgl. § 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Mit dieser gesetzlichen Festlegung werden die vorhandenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände so behandelt, als hätte die Geme<strong>in</strong>de ihr Vermögen erst zum Eröffnungsbilanzstichtag<br />
angeschafft oder hergestellt.<br />
Der Anlagenspiegel der Geme<strong>in</strong>de darf deshalb bezogen auf den Abschlussstichtag des ersten Haushaltsjahres<br />
der Geme<strong>in</strong>de nach NKF nicht die Summe der der Geme<strong>in</strong>de möglicherweise bekannten historischen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten enthalten. Wenn nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz neue Vermögensgegenstände<br />
erworben werden, s<strong>in</strong>d deren tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten <strong>in</strong> den Anlagenspiegel<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten s<strong>in</strong>d der Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d solange<br />
<strong>in</strong> den Anlagenspiegel e<strong>in</strong>zubeziehen, solange dieser vorhanden ist, selbst wenn der betreffende Vermögensgegenstand<br />
bereits vollständig abgeschrieben ist. Erst im Jahr nach dem Abgang e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
s<strong>in</strong>d dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu löschen.<br />
2.2.2 Zur Spalte „Zugänge im Haushaltsjahr“:<br />
2.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels s<strong>in</strong>d als Zugänge im Haushaltsjahr nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
der Vermögensgegenstände aufzunehmen, die im Haushaltsjahr tatsächlich e<strong>in</strong>en Zugang zum<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen darstellen. Dazu gehören auch Zugänge auf Grund von nachträglichen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten sowie Zugänge, die auf Grund von Umschichtungen von Vermögensgegenständen<br />
vom geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen <strong>in</strong>s Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de zu erfassen s<strong>in</strong>d. Die Erfassung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes als Zugang im geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenspiegel setzt voraus, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
wirtschaftlicher Eigentümer dieses Vermögensgegenstandes geworden ist (vgl. § 33 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1665
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.2.2 Zu- und Abgang immaterieller Vermögensgegenstände<br />
Bei immateriellen Vermögensgegenständen der Geme<strong>in</strong>de, die körperlich nicht fassbar s<strong>in</strong>d, ist der Zugangs-<br />
sowie der Abgangszeitpunkt davon abhängig, zu welchen Zeitpunkt die Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftlicher Eigentümer<br />
dieser Vermögensgegenstände anzusehen ist, d.h. ab wann sie die Verfügungsgewalt darüber <strong>in</strong>ne oder abgegeben<br />
hat.<br />
Derartige Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d unselbstständige Teile materieller Gegenstände, z.B. die Software geht<br />
zusammen mit der Hardware der Geme<strong>in</strong>de zu, so kann dieser Zeitpunkt auch als Zugangszeitpunkt für die Software<br />
angesehen werden. Diese Kriterien können auch bei der E<strong>in</strong>räumung von Nutzungsrechten an geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenständen herangezogen werden. Bei anderen immateriellen Vermögensgegenständen<br />
kann z.B. der vertraglich vere<strong>in</strong>barte Zeitpunkt als Zugangs- oder Abgangszeitpunkt gelten.<br />
2.2.3 Zur Spalte „Abgänge im Haushaltsjahr“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels s<strong>in</strong>d dann Beträge als „Abgänge im Haushaltsjahr“ anzugeben, wenn Vermögensgegenstände<br />
aus dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen ausscheiden und deren ausgewiesene Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dlichen Anlagenbuchhaltung zu löschen s<strong>in</strong>d. Unter dem Begriff<br />
„Abgänge“ wird dabei das tatsächliche Ausscheiden von Vermögensgegenständen aus dem geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen<br />
durch Verkauf, Verschrottung, Tausch, aber auch durch Zerstörung durch höhere Gewalt verstanden.<br />
In diesen Fällen s<strong>in</strong>d die Abgänge mit ihren ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben.<br />
In solchen Fällen müssen auch die Abschreibungen, die auf diese Vermögensgegenstände entfallen,<br />
aus dem Anlagenspiegel herausgenommen werden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen von der Geme<strong>in</strong>de im Haushaltsjahr Vermögensgegenstände veräußert werden, s<strong>in</strong>d<br />
deren historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. deren Wertansatz noch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz als Betrag auszuweisen. Erst im Jahr nach dem Abgang dieser Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d deren Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen.<br />
Als Abgänge s<strong>in</strong>d auch bilanzielle Umschichtungen von Vermögensgegenständen vom geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen<br />
<strong>in</strong>s Umlaufvermögen zu erfassen. E<strong>in</strong> gesonderter H<strong>in</strong>weis im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
ist nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich. Auch e<strong>in</strong>e nachträgliche M<strong>in</strong>derung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
ist als Abgang zu erfassen, wenn diese nicht im Jahr des Zugangs des Vermögensgegenstandes bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de erfolgt ist. Für die Beurteilung des Abgangszeitpunktes von immateriellen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
können die Erläuterungen zum Zugangszeitpunkt herangezogen werden.<br />
2.2.4 Zur Spalte „Umbuchungen im Haushaltsjahr“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels werden unter den Umbuchungen die Umgliederungen vorhandener Anlagewerte<br />
erfasst, z.B. die Umgliederung e<strong>in</strong>es fertig gestellten Vermögensgegenstandes aus dem Bilanzposten<br />
„Anlagen im Bau“ <strong>in</strong> den zutreffenden Bilanzposten des Anlagevermögens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. Daher<br />
zeigen die Umbuchungen nur auf, dass sich <strong>in</strong> der Zusammensetzung des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens<br />
Veränderungen ergeben haben, die aber dessen Wert und Zusammensetzung unberührt lassen. In diesem Zusammenhang<br />
ist zu beachten, dass Umbuchungen nicht bei Umschichtungen von Vermögensgegenständen vom<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögen <strong>in</strong>s Umlaufvermögen der Geme<strong>in</strong>de oder umgekehrt vorliegen. Derartige Fälle<br />
s<strong>in</strong>d im Anlagenspiegel vielmehr als Abgänge bzw. Zugänge zu erfassen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1666
2.3 Der Gliederungsbereich „Abschreibungen“:<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.3.1 Zur Spalte „Abschreibungen im Haushaltsjahr“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels s<strong>in</strong>d die planmäßig und außerplanmäßig vorgenommenen Abschreibungen<br />
im Haushaltsjahr auszuweisen (vgl. § 35 GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie verm<strong>in</strong>dern den Buchwert des jeweiligen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes und stellen deshalb e<strong>in</strong>e wertmäßige Verm<strong>in</strong>derung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong>sgesamt dar. Die Beträge müssen mit dem Ausweis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang<br />
stehen. Dazu kann erläutert werden, <strong>in</strong> welchem Umfang die planmäßigen Abschreibungen l<strong>in</strong>ear auf die Haushaltsjahres<br />
verteilt wurden und <strong>in</strong> welchem Umfang diese nach der degressiven Abschreibungsmethode oder<br />
nach der Leistungsabschreibung verteilt worden s<strong>in</strong>d (vgl. § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3.2 Zur Spalte „Zuschreibungen im Haushaltsjahr“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels s<strong>in</strong>d die im Haushaltsjahr erfolgten Zuschreibungen auszuweisen (vgl. § 35<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Zuschreibungen dienen der Korrektur der zuvor durch die Geme<strong>in</strong>de vorgenommenen außerplanmäßigen<br />
Abschreibungen. Sie erhöhen den Buchwert des jeweiligen Vermögensgegenstandes und stellen<br />
deshalb e<strong>in</strong>e wertmäßige Erhöhung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände <strong>in</strong>sgesamt dar. Die Obergrenze<br />
für die e<strong>in</strong>zelne Zuschreibung bilden deshalb die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des<br />
betreffenden Vermögengenstandes des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens. Es ist zu beachten, dass bei Vermögensgegenständen<br />
des Anlagevermögens die Zuschreibungen nicht mit den Abschreibungen saldiert werden<br />
dürfen. Sie müssen vielmehr unter Beachtung des Bruttopr<strong>in</strong>zips gesondert erfasst werden. In diesem Zusammenhang<br />
muss von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich entschieden werden, ob ggf. ergänzend auch gesonderte<br />
Angaben über die Zuschreibungen <strong>in</strong> kumulierter Form gemacht werden.<br />
2.3.3 Zur Spalte „Kumulierte Abschreibungen“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels s<strong>in</strong>d unter den kumulierten Abschreibungen sämtliche planmäßig und außerplanmäßig<br />
vorgenommenen Abschreibungen aus dem betreffenden Haushaltsjahr sowie aus den Vorjahren<br />
zu erfassen, d.h. alle Abschreibungen seit der jeweilige Vermögensgegenstand zum Anlagevermögen der Geme<strong>in</strong>de<br />
gehört. Diese kumulierten Abschreibungen s<strong>in</strong>d aber ggf. um vorgenommene Zuschreibungen zu korrigieren.<br />
In diesem Zusammenhang ist beachten, dass im Anlagenspiegel die kumulierten Abschreibungen des Vermögensgegenstandes<br />
nicht mehr auszuweisen s<strong>in</strong>d, wenn e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand durch Abgang oder Umbuchung<br />
aus dem Anlagevermögen ausgeschieden ist. Im Anlagenspiegel s<strong>in</strong>d zum Abschlussstichtag aber noch<br />
die Abschreibungen für den ausgeschiedenen Vermögensgegenstand aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr<br />
aufzunehmen, um die Übere<strong>in</strong>stimmung mit der Ergebnisrechnung dieses Haushaltsjahres zu sichern.<br />
2.4 Der Gliederungsbereich „Buchwert“:<br />
2.4.1 Zur Spalte „Buchwert am 31.12. des Haushaltsjahres“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels s<strong>in</strong>d die Buchwerte des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens bezogen auf den<br />
Abschlussstichtag des Haushaltsjahres auszuweisen. Sie ergeben sich rechnerisch (wie <strong>in</strong> der Abbildung dargestellt)<br />
als Restbuchwerte aus dem Bestand und den Werten des betreffenden Haushaltsjahres. Diese Buchwerte<br />
geben daher den aktuellen Wert des Anlagevermögens am Ende e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres an. Zusammen mit den<br />
Buchwerten des Vorjahres bieten sie erste Anhaltspunkte für die Beurteilung der aktuellen Vermögenslage der<br />
Geme<strong>in</strong>de bezogen auf den Abschlussstichtag des abgelaufenen Haushaltsjahres.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1667
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 45 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.4.2 Zur Spalte „Buchwert am 31.12. des Vorjahres“:<br />
In dieser Spalte des Anlagenspiegels s<strong>in</strong>d die Buchwerte des geme<strong>in</strong>dlichen Anlagevermögens bezogen auf den<br />
Abschlussstichtag des Vorjahres auszuweisen. Sie werden im Rahmen des nächsten Jahresabschlusses der<br />
Geme<strong>in</strong>de aus der vorhergehenden Spalte übernommen. Wird mit den Buchwerten aus Vorjahren e<strong>in</strong>e Zeitreihe<br />
über mehrere Haushaltsjahre aufgebaut, kann die Entwicklung der Vermögenslage über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum<br />
transparent und nachvollziehbar gemacht werden.<br />
2.5 Das Muster für den Anlagenspiegel<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat den örtlichen Anlagenspiegel unter Berücksichtigung der Inhalte dieser Vorschrift zu gestalten.<br />
Das Muster für den Anlagenspiegel wird den Geme<strong>in</strong>den zur Anwendung empfohlen (vgl. Anlage 23 zu Nr. 1.6.6<br />
des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Die Geme<strong>in</strong>de kann zu ihrem<br />
Anlagenspiegel weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben. Die geme<strong>in</strong>dlichen Ergänzungen sollen aber die Klarheit und<br />
Übersichtlichkeit der Darstellung nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1668
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 46<br />
Forderungsspiegel<br />
(1) 1 Im Forderungsspiegel s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de nachzuweisen. 2 Er ist m<strong>in</strong>destens entsprechend §<br />
41 Abs. 3 Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern.<br />
(2) Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 2 ist jeweils der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der<br />
Restlaufzeit, gegliedert <strong>in</strong> Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu e<strong>in</strong>em Jahr, von e<strong>in</strong>em bis<br />
fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben.<br />
Erläuterungen zu § 46:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Unter „Forderungen“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de auszuweisen, die nicht als<br />
längerfristige „Ausleihungen“ dem F<strong>in</strong>anzanlagevermögen zuzuordnen s<strong>in</strong>d. Sie stellen am Abschlussstichtag den<br />
geldlichen Gegenwert bzw. die noch ausstehende Zahlung e<strong>in</strong>es Dritten für e<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de erbrachte<br />
Leistung dar. Forderungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen, wenn die Geme<strong>in</strong>de auf die Gegenleistung durch den<br />
Dritten noch e<strong>in</strong>en Anspruch hat.<br />
Der Forderungsspiegel im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss dient u.a. auch dazu, für jeden Vermögensposten,<br />
unter dem Beträge zusammen gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum<br />
den zutreffenden Betrag anzugeben. E<strong>in</strong>e Saldierung von Forderungen mit Verb<strong>in</strong>dlichkeiten ist dabei nicht<br />
zulässig. Das nachfolgende Schema zeigt die Gliederung des Forderungsspiegels auf (vgl. Abbildung).<br />
Arten<br />
der<br />
Forderungen<br />
(Gliederung<br />
wie<br />
nach<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorgegeben)<br />
Gliederung des Forderungsspiegels<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12.<br />
des<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 428 „Gliederung des Forderungsspiegels“<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Gesamt<br />
betrag<br />
am 31.12.<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
Jede Forderung der Geme<strong>in</strong>de kann wie e<strong>in</strong> kreditähnliches Geschäft betrachtet werden, denn auch bei den<br />
Forderungen bestehen Risiken für die Geme<strong>in</strong>de, z.B. e<strong>in</strong> Ausfallrisiko oder e<strong>in</strong> Beitreibungsrisiko. Risiken, die<br />
sich jedoch aus dem der Forderung zu Grunde liegenden geme<strong>in</strong>dlichen Geschäft ergeben, können nicht als<br />
Forderungsrisiko e<strong>in</strong>gestuft werden. Zum Bilanzstichtag muss jede Forderung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />
Risikoüberprüfung unterzogen (Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung) und ggf. <strong>in</strong> der geschätzten Höhe e<strong>in</strong>es Ausfalls<br />
abgeschrieben werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1669<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei e<strong>in</strong>er solchen Prüfung s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>geräumten Stundungen, die Niederschlagungen oder e<strong>in</strong> Erlass von Ansprüchen<br />
der Geme<strong>in</strong>de nach § 26 GemHVO <strong>NRW</strong> zu berücksichtigen. Zum geme<strong>in</strong>dlichen Forderungsspiegel<br />
kann die Geme<strong>in</strong>de weitere Informationen geben, z.B. wenn für aktivierte Straßen noch ke<strong>in</strong>e Beiträge von den<br />
Anliegern erhoben worden oder die Erhebung anderer Abgaben noch aussteht.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt des Forderungsspiegels):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Zweck des Forderungsspiegels):<br />
In Anlehnung an das kaufmännische Rechnungswesen soll der Forderungsspiegel den Stand und die Entwicklung<br />
der bestehenden Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de detailliert nachweisen. Die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen<br />
aus ihrem öffentlich-rechtlichen und ihrem privatrechtlichen Handeln und s<strong>in</strong>d entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz zu untergliedern. Er ist nach zwei Systematisierungskriterien zu gliedern, um die örtliche Struktur der<br />
Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de und die ausstehenden Zahlungen transparent zu machen.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Forderungsspiegel s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits im die wichtigsten Arten, z.B. öffentlich-rechtliche Forderungen,<br />
Forderungen aus Transferleistungen, abzubilden. Andererseits ist e<strong>in</strong>e Aufteilung der Forderungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
nach ihren Restlaufzeiten vorzunehmen. Die Forderungsgliederung soll u.a. dazu beitragen, den Grundsätzen<br />
der F<strong>in</strong>anzmittelbeschaffung nach § 77 GO <strong>NRW</strong> gerecht zu werden und das Handeln der Geme<strong>in</strong>de<br />
transparent und nachvollziehbar zu machen. Das Muster für den Forderungsspiegel wird zur Anwendung empfohlen<br />
(vgl. Anlage 24 zu Nr. 1.6.7 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2 Zu Satz 2 (Posten im Forderungsspiegel):<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Forderungsspiegel ist m<strong>in</strong>destens nach den im Umlaufvermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzenden Posten für Forderungen (vgl. § 41 Abs. 3 Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu gliedern. Dies<br />
erfordert, die folgenden Arten von Forderungen im Forderungsspiegel auszuweisen und <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
entsprechende Unterlagen zu führen. E<strong>in</strong>e Saldierung der Forderungen mit Verb<strong>in</strong>dlichkeiten ist grundsätzlich<br />
nicht zulässig. Sie kann im E<strong>in</strong>zelfall lediglich dann von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden, wenn Forderungen<br />
und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber derselben Person bestehen und diese im Rahmen des Geschäftsverkehrs der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung abgewickelt werden.<br />
1.2.2 Die Posten im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1.2.2.1 Die öffentlich-rechtlichen Forderungen<br />
1.2.2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die öffentlich-rechtlichen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen vorrangig aus den verschiedenen Arten der zu<br />
beschaffenden F<strong>in</strong>anzmittel (vgl. § 77 GO <strong>NRW</strong>). Somit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz jeweils die Forderungen<br />
aus der Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Steuern unter gesonderten Posten anzusetzen. Davon zu trennen<br />
s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen aus der Gewährung von Transferleistungen, die ebenfalls zu den öffentlich-rechtlichen<br />
Forderungen gehören, jedoch auch gesondert zu bilanzieren s<strong>in</strong>d. Soweit ggf. sonstige öffentlich-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1670
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
rechtliche Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen, s<strong>in</strong>d auch diese <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert anzusetzen.<br />
1.2.2.1.2 Die Forderungen aus Gebühren<br />
Als „Forderungen aus Gebühren“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Forderungen anzusetzen, die bei der Geme<strong>in</strong>de aus der<br />
Erhebung von Gebühren entstehen, weil die Gebühren das Leistungsentgelt für e<strong>in</strong> Handeln der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung darzustellen, z.B. die Verwaltungsgebühren aus der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen<br />
und Amtshandlungen <strong>in</strong> Form von Passgebühren, Genehmigungsgebühren usw.<br />
Unter dem Begriff „Gebühren“ s<strong>in</strong>d öffentlich-rechtliche Geldleistungen zu verstehen, die als Gegenleistung für<br />
e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuell zurechenbare öffentliche Dienstleistung oder Amtshandlung geschuldet werden. Die Erhebung der<br />
Gebühren dient der Erzielung von Erträgen. Es werden z.B. Parkgebühren, Friedhofsgebühren, Gebühren des<br />
Rettungsdienstes und der Feuerwehr erhoben, um die Kosten der öffentlichen Leistung <strong>in</strong> der Regel zu decken<br />
(vgl. auch Erläuterungen zu § 77 GO <strong>NRW</strong>). Dabei ist § 5 Abs. 1 KAG zu beachten, denn von der Geme<strong>in</strong>de<br />
dürfen nur Verwaltungsgebühren erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt<br />
worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.<br />
Die Gebührenforderungen der Geme<strong>in</strong>de können auch aus der Erhebung von Benutzungsgebühren und ähnlichen<br />
Entgelten sowie zweckgebundenen Abgaben für die Benutzung von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen<br />
sowie für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Dienstleistungen, z.B. von E<strong>in</strong>richtungen der Abwasserbeseitigung,<br />
der Abfallbeseitigung, der Straßenre<strong>in</strong>igung entstehen, wenn die Gebühren als Gegenleistung für e<strong>in</strong>e<br />
<strong>in</strong>dividuell zurechenbare öffentliche Leistung geschuldet werden.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch Forderungen aus Benutzungsgebühren und ähnlichen Entgelten sowie aus<br />
zweckgebundenen Abgaben für die Benutzung von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen sowie für die Inanspruchnahme<br />
wirtschaftlicher Dienstleistungen, z.B. von E<strong>in</strong>richtungen der Abwasserbeseitigung, der Abfallbeseitigung,<br />
der Straßenre<strong>in</strong>igung anzusetzen.<br />
Bei Forderungen aus Leistungsentgelten der Geme<strong>in</strong>de, denen auch e<strong>in</strong> privatrechtlicher Charakter zu kommt, ist<br />
für die Abgrenzung mit den gesondert anzusetzenden Forderungen aus privatrechtlichen Leistungsentgelten zu<br />
prüfen, ob die Leistungsentgelte nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden. Liegt<br />
dieses vor, ist der Schwerpunkt auf dem öffentlich-rechtlichen Charakter zu legen und die Forderungen s<strong>in</strong>d unter<br />
diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
1.2.2.1.3 Die Forderungen aus Beiträgen<br />
Als „Forderungen aus Beiträgen“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Forderungen anzusetzen, die bei der Geme<strong>in</strong>de aus der<br />
Erhebung von Beiträgen zu Investitionsmaßnahmen als öffentlich-rechtliche Forderungen der Geme<strong>in</strong>de entstehen,<br />
die von ihr zu bilanzieren s<strong>in</strong>d, z.B. bei Straßenbaumaßnahmen. Die Grundlage dafür bildet das Kommunalabgabengesetz<br />
oder das Baugesetzbuch für Erschließungsbeiträge.<br />
Die Forderungen aus Beiträge nach den §§ 8, 9 und 11 KAG s<strong>in</strong>d anzusetzen, wenn die Beiträge für die Herstellung,<br />
Anschaffung oder Erweiterung öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen und damit ausdrücklich für die Durchführung<br />
von Investitionen von der Geme<strong>in</strong>de erhoben werden, z.B. Beiträge der Anlieger für den Bau e<strong>in</strong>er Straße.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch Forderungen aus Beiträgen anzusetzen, die von der Geme<strong>in</strong>de als<br />
Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB erhoben werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1671
1.2.2.1.3 Die Forderungen aus Steuern<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Als „Forderungen aus Steuern“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Forderungen anzusetzen, die bei der Geme<strong>in</strong>de aus der Erhebung<br />
von Steuern entstehen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Steuern s<strong>in</strong>d Geldleistungen, die nicht e<strong>in</strong>e Gegenleistung für<br />
e<strong>in</strong>e besondere Leistung der Geme<strong>in</strong>de darstellen. Steuern werden von der Geme<strong>in</strong>de als e<strong>in</strong>em öffentlichrechtlichen<br />
Geme<strong>in</strong>wesen zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen allen auferlegt werden, bei denen der steuerrechtliche<br />
Tatbestand vorliegt, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.<br />
Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Steuern zählen u.a. die Realsteuern nach § 3 Abs. 2 AO (Gewerbesteuer, Grundsteuer A<br />
und B). Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Steuern zählen die Realsteuern des § 3 Abs. 2 AO. Dazu gehören die Gewerbesteuer<br />
nach § 1 GewStG, der alle Betriebe im Geme<strong>in</strong>degebiet unterliegen und die Grundsteuer A und B nach § 1<br />
GrStG, die für den im Geme<strong>in</strong>degebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird. Die Grundsteuer A betrifft die land-<br />
und forstwirtschaftlichen Grundstücke und die Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Steuern werden auf der Grundlage der vom zuständigen F<strong>in</strong>anzamt festgesetzten Steuermessbeträge<br />
und des örtlichen Hebesatzes von den Steuerpflichtigen durch e<strong>in</strong>en rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Bescheid<br />
der Geme<strong>in</strong>de erhoben. Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistung des Steuerpflichtigen und der wertbegründende<br />
Tatbestand, so dass die Steuern erst zu diesem Erfüllungsterm<strong>in</strong> realisierbar s<strong>in</strong>d und dann geme<strong>in</strong>dliche<br />
Erträge darstellen.<br />
Bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist ebenfalls der Erfüllungsterm<strong>in</strong> (auch Fälligkeitsterm<strong>in</strong>) für die<br />
Periodenzuordnung als wertbegründender Umstand ausschlaggebend. Diese notwendigerweise vorzunehmende<br />
Unterscheidung führt dazu, dass die Steuerforderungen der Geme<strong>in</strong>de zu unterschiedlichen Zeitpunkten haushaltsmäßig<br />
ertragswirksam werden können. Zur haushaltsmäßigen Zuordnung der Steuererträge vergleiche auch<br />
Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2.2.1.4 Die Forderungen aus Transferleistungen<br />
Als „Forderungen aus Transferleistungen“ s<strong>in</strong>d die öffentlich-rechtlichen Forderungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen,<br />
die aus den Transferleistungen, die von der Geme<strong>in</strong>de an Dritte gewährt werden, entstehen, ohne dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
dadurch e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e konkrete Gegenleistung erwirbt. Die Transferleistungen beruhen i.d.R.<br />
auf e<strong>in</strong>seitigen Geschäftsvorfällen und nicht auf e<strong>in</strong>em Leistungsaustausch.<br />
Typische Transferleistungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d Leistungen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, Leistungen an Arbeitssuchende,<br />
Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte, Leistungen an Asylbewerber<br />
sowie sonstige soziale Leistungen. Aber auch Hilfen der Geme<strong>in</strong>de an Unternehmen (Subventionen) fallen hierunter.<br />
Daraus können Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form von Forderungen entstehen, wenn die Voraussetzungen<br />
für den Erhalt der geme<strong>in</strong>dlichen Unterstützung nicht vorgelegen oder nicht dauernd vorgelegen haben, so dass<br />
der Dritte zur Rückzahlung verpflichtet ist, weil er nicht <strong>in</strong> vollem Umfang anspruchsberechtigt war.<br />
Wegen der Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen Transferleistungen im haushaltswirtschaftlichen Handeln der Geme<strong>in</strong>de<br />
kann es bei örtlicher Bedeutung oder aus sonstigen örtlichen Gegebenheiten heraus sachgerecht se<strong>in</strong>, im Zusammenhang<br />
mit der gesonderten Passivierung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen (vgl. § 41 Abs. 4<br />
Nr. 4.6 GemHVO <strong>NRW</strong>), die Forderungen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungsgewährung ebenfalls gesondert als<br />
„Forderungen aus Transferleistungen“ auf der Aktivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de auf Rückzahlung von Transferleistungen möglicherweise privatrechtlicher<br />
Natur s<strong>in</strong>d, müssen diese geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen gleichwohl unter dem Bilanzposten „Forderungen<br />
aus Transferleistungen“ angesetzt werden. Damit soll der Bedeutung der geme<strong>in</strong>dlichen Transferleistungen<br />
im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de zutreffend Rechnung getragen werden. Dies gilt auch, wenn<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1672
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
private Dritte der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Leistung ohne Vorgabe e<strong>in</strong>er Zwecksetzung zugesagt haben, aber die vorgesehene<br />
Zahlung des Dritten noch aussteht.<br />
1.2.2.1.5 (Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen):<br />
Als „Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen“ s<strong>in</strong>d Forderungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, weil Dritte die<br />
öffentlich-rechtlichen Leistungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Anspruch genommen haben, ohne jedoch die jeweils erforderliche<br />
Gegenleistung erbracht zu haben. Als Sammelposten s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten alle öffentlichrechtlichen<br />
Forderungen anzusetzen, die nicht den zuvor benannten spezielleren Bilanzposten zugeordnet werden<br />
können.<br />
1.2.2.2 Die privatrechtlichen Forderungen<br />
1.2.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Um dieses haushaltswirtschaftliche Geschehender Geme<strong>in</strong>de bei ihren privatrechtlichen Forderungen transparent<br />
und nachvollziehbar zu machen s<strong>in</strong>d die privatrechtlichen Forderungen weiter zu untergliedern. Nach der Vorschrift<br />
s<strong>in</strong>d folgende Bilanzposten zu bilden (vgl. Abbildung).<br />
Privatrechtliche Forderungen im Forderungsspiegel<br />
Privatrechtliche Forderungen<br />
- gegenüber dem privaten Bereich,<br />
- gegenüber dem öffentlichen Bereich,<br />
- gegen verbundene Unternehmen,<br />
- gegen Beteiligungen,<br />
- gegen Sondervermögen,<br />
Abbildung 429 „Privatrechtliche Forderungen im Forderungsspiegel“<br />
Von diesem Forderungsausweis s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs die Liquiditätsbestände auf den geme<strong>in</strong>dlichen Bankkonten zu<br />
trennen. Diese Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d unter dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ anzusetzen.<br />
1.2.2.2.2 Privatrechtliche Forderungen gegenüber dem privaten Bereich<br />
Als „Forderungen gegenüber dem privaten Bereich“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber natürlichen<br />
Personen, z.B. als E<strong>in</strong>wohner oder Abgabepflichtige oder Nutzer von geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>richtungen anzusetzen.<br />
Aber auch Forderungen gegenüber juristischen Personen, die nicht dem öffentlichen Bereich zuzuordnen s<strong>in</strong>d.<br />
Diese juristischen Personen dürfen ke<strong>in</strong> verbundenes Unternehmen, e<strong>in</strong>e Beteiligung oder e<strong>in</strong> Sondervermögen<br />
der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>. Zu diesem Bereich s<strong>in</strong>d daher private Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, zu<br />
zählen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen s<strong>in</strong>d sowie sonstige Organisationen, z.B. Organisationen<br />
der Freien Wohlfahrtspflege, und Vere<strong>in</strong>igungen, z.B. Berufsorganisationen, Wirtschaftsverbände.<br />
1.2.2.2.3 Privatrechtliche Forderungen gegenüber dem öffentlichen Bereich<br />
Als „Forderungen gegenüber dem öffentlichen Bereich“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de gegenüber öffentlich-rechtlichen<br />
Institutionen, unabhängig von ihrer Organisationsform, zu zählen, die nicht e<strong>in</strong> verbundenes Unternehmen,<br />
e<strong>in</strong>e Beteiligung oder e<strong>in</strong> Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d. Zu solchen Institutionen s<strong>in</strong>d der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1673
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bund, das Land, die Geme<strong>in</strong>deverbände auch <strong>in</strong> Form von Zweckverbänden sowie die Versicherungsträger von<br />
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung zu zählen. Auch die Bundesagentur für Arbeit gehört zu diesem Bereich.<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d aber auch z.B. die Betriebe des Bundes und der Länder, die nach § 26<br />
BHO/LHO geführt werden, öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, Sparkassen - auch <strong>in</strong> Zweckverbandsform -,<br />
Rundfunk- und Fernsehanstalten anzusetzen.<br />
1.2.2.2.4 Privatrechtliche Forderungen gegen verbundene Unternehmen<br />
Als „Privatrechtliche Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de gegen<br />
diese <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form bestehenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben anzusetzen. Die<br />
Anteile an solchen Betrieben werden von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Absicht gehalten, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu<br />
diesen Betrieben herzustellen, und sie stehen unter der Kontrolle der Geme<strong>in</strong>de. Als verbundene Unternehmen<br />
s<strong>in</strong>d somit jene Beteiligungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert auszuweisen, die im Gesamtabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
1.2.2.2.5 Privatrechtliche Forderungen gegen Beteiligungen<br />
Als „Privatrechtliche Forderungen gegen Beteiligungen“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de gegen geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betriebe anzusetzen. Als Beteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz alle Anteile der Geme<strong>in</strong>de, d.h. die mitgliedschaftlichen<br />
Vermögens- und Verwaltungsrechte an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben e<strong>in</strong>zuordnen, die <strong>in</strong> der Absicht<br />
gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben herzustellen. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz setzt voraus, dass die Verb<strong>in</strong>dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient und e<strong>in</strong>en Beitrag zur Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de leistet oder leisten kann. E<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de liegt i.d.R. vor, wenn sie<br />
an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit mehr als 20 v.H. beteiligt ist (vgl. § 271 Abs. 1 HGB).<br />
1.2.2.2.6 Privatrechtliche Forderungen gegen Sondervermögen<br />
Als „Privatrechtliche Forderungen gegen Sondervermögen“ s<strong>in</strong>d die Forderungen der Geme<strong>in</strong>de gegen die besonderen<br />
Vermögen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. Zu diesen geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen zählen nach § 97<br />
GO <strong>NRW</strong> die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die organisatorisch verselbstständigten<br />
E<strong>in</strong>richtungen (vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Auch die rechtlich unselbstständigen<br />
Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen oder<br />
Eigenunfallversicherungen, gehören dazu, wenn für diese e<strong>in</strong>e entsprechend abgesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />
mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss erfolgt.<br />
2. Zu Absatz 2 (Zeitliche Gliederung des Forderungsspiegels):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Forderungsspiegel sollen die öffentlich-rechtlichen Forderungen, z.B. Gebühren, Beiträge und Steuern und die<br />
Forderungen aus Transferleistungen sowie die privatrechtlichen Forderungen, die <strong>in</strong> der Bilanz angesetzt s<strong>in</strong>d,<br />
nachvollziehbar und transparent gemacht werden. Daher ist zu diesen Posten jeweils der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag<br />
unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert <strong>in</strong> Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten<br />
bis zu e<strong>in</strong>em Jahr, von e<strong>in</strong>em bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen<br />
Abschlussstichtag anzugeben. Die Geme<strong>in</strong>de kann die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen <strong>in</strong> ihrer<br />
Bilanz über die M<strong>in</strong>destgliederung nach § 41 Abs. 3 Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 GemHVO <strong>NRW</strong> h<strong>in</strong>aus erweitern. In<br />
diesem Fall s<strong>in</strong>d dann im geme<strong>in</strong>dlichen Forderungsspiegel auch zu den zusätzlichen Posten die Restlaufzeiten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1674
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 46 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
anzugeben. Die Geme<strong>in</strong>de kann dazu weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben. Diese Angaben sollen die Klarheit und<br />
Übersichtlichkeit der Darstellung im Forderungsspiegel aber nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
2.2 Die Angabe von Gesamtbeträgen<br />
Im Forderungsspiegel ist zu den <strong>in</strong> dieser Vorschrift benannten Forderungsarten jeweils m<strong>in</strong>destens der Gesamtbetrag<br />
der Forderungen am Abschlussstichtag anzugeben. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Restlaufzeiten und Beträge der e<strong>in</strong>zelnen Forderungen zu untergliedern und mit den betreffenden Beträgen<br />
<strong>in</strong> den dafür vorgesehenen Feldern für Restlaufzeiten bis zu e<strong>in</strong>em Jahr, von e<strong>in</strong>em Jahr bis zu fünf Jahren und<br />
von mehr als fünf Jahren abzubilden.<br />
Ergänzend dazu ist der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben. Im Zusammenhang mit der<br />
mehrjährigen F<strong>in</strong>anzplanung kann auch bei Forderungen mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren e<strong>in</strong> Gesamtbild<br />
hergestellt werden, denn wegen der im Haushaltsplan abzubildenden Zeitreihe nach § 1 Abs. 3 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de die <strong>in</strong>nerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung möglichweise e<strong>in</strong>gehenden<br />
Zahlungen bereits im Haushaltsplan zu veranschlagen.<br />
2.3 Die Angabe der Restlaufzeiten<br />
Im Forderungsspiegel ist neben der Gliederung der Forderungen nach Arten auch e<strong>in</strong>e Aufteilung nach ihrer<br />
Fristigkeit vorzunehmen, d.h. diese s<strong>in</strong>d nach ihren Restlaufzeiten zu differenzieren. Das Gliederungskriterium<br />
„Restlaufzeiten“ stellt ke<strong>in</strong>e Abweichung vom Handelsgesetzbuch (HGB) als Referenzmodell dar. Unter dem<br />
Begriff „Restlaufzeit“ ist dabei die Zeitspanne zwischen dem Abschlussstichtag für den Jahresabschluss und dem<br />
letzten Fälligkeitstag der e<strong>in</strong>zelnen Forderung zu verstehen. Dies gilt auch, wenn durch regelmäßige Teilzahlungen<br />
e<strong>in</strong>es Dritten die Forderung der Geme<strong>in</strong>de reduziert wird. Als Restlaufzeit gilt daher grundsätzlich der Zeitraum<br />
zwischen dem Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt des Ausgleichs der Forderung <strong>in</strong>sgesamt durch den<br />
Schuldner der Geme<strong>in</strong>de, der z.B. vertraglich bestimmt se<strong>in</strong> kann oder zu dem der Ausgleich durch den Schuldner<br />
tatsächlich erfolgen soll.<br />
Die Ermittlung der Restlaufzeit e<strong>in</strong>er Forderung ist anhand der getroffenen Vere<strong>in</strong>barung über das Zahlungsziel<br />
oder dessen Festsetzung durch die Geme<strong>in</strong>de zu jedem Abschlussstichtag vorzunehmen. Dabei ist z.B. die E<strong>in</strong>räumung<br />
von Stundungen nach § 26 GemHVO <strong>NRW</strong> zu berücksichtigen. Die Restlaufzeit ist ggf. auch vorsichtig<br />
unter Berücksichtigung der zukünftigen Liquiditätslage der Geme<strong>in</strong>de zu schätzen.<br />
Bei Forderungen, die auf Grund e<strong>in</strong>er Rahmenvere<strong>in</strong>barung entstehen, ist die Bestimmung der Restlaufzeit jeweils<br />
aus den e<strong>in</strong>zelnen entstandenen Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de zu ermitteln. Zudem s<strong>in</strong>d nach Ablauf der<br />
Laufzeit weiter bestehende Forderungen den täglich fällig werdenden Forderungen zuzuordnen, z.B. Forderungen,<br />
die im Rahmen der Vollstreckung e<strong>in</strong>gezogen werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1675
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 47<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
(1) 1 Im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens die folgenden Posten auszuweisen:<br />
1. Anleihen,<br />
2. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen,<br />
2.1 von verbundenen Unternehmen,<br />
2.2 von Beteiligungen,<br />
2.3 von Sondervermögen,<br />
2.4 vom öffentlichen Bereich,<br />
2.4.1 vom Bund,<br />
2.4.2 vom Land,<br />
2.4.3 von Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbänden,<br />
2.4.4 von Zweckverbänden,<br />
2.4.5 vom sonstigen öffentlichen Bereich,<br />
2.4.6 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen,<br />
2.5 vom privaten Kreditmarkt,<br />
2.5.1 von Banken und Kredit<strong>in</strong>stituten,<br />
2.5.2 von übrigen Kreditgebern,<br />
3. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung,<br />
3.1 vom öffentlichen Bereich,<br />
3.2 vom privaten Kreditmarkt,<br />
4. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,<br />
5. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,<br />
6. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen,<br />
7. Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten.<br />
2<br />
Nachrichtlich s<strong>in</strong>d die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter<br />
Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, auszuweisen.<br />
(2) Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 1 s<strong>in</strong>d jeweils der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der<br />
Restlaufzeit, gegliedert <strong>in</strong> Betragsangaben für Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu e<strong>in</strong>em Jahr, von e<strong>in</strong>em<br />
bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben.<br />
Erläuterungen zu § 47:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Angaben über geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel weist den Stand und die Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de detaillierter<br />
als <strong>in</strong> der Bilanz angesetzt nach. Er ist nach zwei Systematisierungskriterien zu gliedern, um die Struktur der<br />
Verschuldung bzw. des aufgenommenen Fremdkapitals der Geme<strong>in</strong>de und die Belastungen künftiger Haushaltsjahre<br />
transparent zu machen. Daher s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel die wichtigsten Arten, z.B. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen, abzubilden. Andererseits ist<br />
e<strong>in</strong>e Aufteilung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de nach ihren Restlaufzeiten vorzunehmen. Bei den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen ist zudem e<strong>in</strong>e erweiterte Differenzierung nach Gläubigern<br />
vorzunehmen. Außerdem ist e<strong>in</strong>e Saldierung der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit den Forderungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de ist dabei grundsätzlich nicht zulässig.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1676
2. Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel dient u.a. auch dazu, für jeden Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten, unter dem<br />
Beträge zusammen gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum den<br />
zutreffenden Betrag anzugeben (vgl. Abbildung).<br />
Arten<br />
der<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
(Gliederung<br />
wie<br />
nach<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorgegeben)<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
Gesamt-<br />
betrag<br />
am 31.12.<br />
des<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahres<br />
EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
bis zu 1<br />
Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5<br />
Jahre<br />
EUR<br />
mehr als<br />
5 Jahre<br />
EUR<br />
Abbildung 430 „Gliederung des Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels“<br />
Gesamt<br />
betrag<br />
am 31.12.<br />
des<br />
Vor-<br />
jahres<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann zu den Inhalten des Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Angaben sollen aber die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. Die Geme<strong>in</strong>de kann dabei durch e<strong>in</strong>e umfassende und nachvollziehbare<br />
Informationspolitik und zusätzliche Angaben aus dem Anlagenspiegel e<strong>in</strong>e aussagekräftigere geme<strong>in</strong>dliche Vermögensübersicht<br />
machen, um den Wert des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens objektiver für die Beurteilung der Vermögenslage<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu machen. Das Muster für den Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel wird zur Anwendung empfohlen<br />
(vgl. Nr. 1.6.8 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verb<strong>in</strong>dlichkeitsspiegel nicht die Aufgabe hat, über den<br />
künftigen Zahlungsbedarf der Geme<strong>in</strong>de auf Grund der Fälligkeiten der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zu <strong>in</strong>formieren.<br />
Für e<strong>in</strong>e solche haushaltswirtschaftliche Betrachtung bedarf es e<strong>in</strong>er konkreten örtlichen Liquiditätsplanung,<br />
wie sie für die Geme<strong>in</strong>den nach § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> gesetzlich vorgeschrieben ist. In den Fällen, <strong>in</strong><br />
den sich die Geme<strong>in</strong>de nicht e<strong>in</strong>es ausgefeilten Liquiditätsrisikomessverfahrens und e<strong>in</strong>es Liquiditätssteuerungsverfahrens<br />
bedient, bedarf es anderer Verfahren zur Sicherung der geme<strong>in</strong>dlichen Liquidität. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg, um<br />
sich e<strong>in</strong>en zeitbezogenen Überblick über die verfügbaren Zahlungsmittel und der abrufbaren Forderungen und<br />
Zahlungsverpflichtungen zu verschaffen, bietet e<strong>in</strong> Liquiditätsspiegel (vgl. Erläuterungen zu § 89 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
und § 30 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3. Angaben über geme<strong>in</strong>dliche Haftungsverhältnisse<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> ihrem Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel auch die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten<br />
(vgl. § 87 GO <strong>NRW</strong>), gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, nachrichtlich<br />
auszuweisen. Mit diesen Angabepflichten sollen die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de offen gelegt werden,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1677<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
die nicht oder noch nicht zu Ansätzen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz geführt haben. Der Ausweis der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haftungsverhältnisse sollte daher entsprechend ihrer örtlichen Bedeutung erfolgen. Vor dem Ausweis e<strong>in</strong>es im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel anzugebenden Haftungsverhältnisses ist von der Geme<strong>in</strong>de immer e<strong>in</strong>e<br />
Prüfung vorzunehmen, ob nicht stattdessen e<strong>in</strong>e Rückstellung oder e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen ist. Wie im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne unterscheiden sich auch im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich die<br />
Haftungsverhältnisse von den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de durch den Grad der Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />
der Inanspruchnahme.<br />
Die Quantifizierung der angabepflichtigen Haftungsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de hat dabei immer mit dem Betrag<br />
zu erfolgen, für den die Geme<strong>in</strong>de am Bilanzstichtag haftet. Bezieht sich die Haftung auf die Schuld e<strong>in</strong>es Dritten,<br />
wie etwa im Fall e<strong>in</strong>er Bürgschaft, ist e<strong>in</strong>e Betragsangabe <strong>in</strong> Höhe der aktuell gültigen Haftungszusage erforderlich.<br />
Die Höhe der Verb<strong>in</strong>dlichkeit des Dritten, für den die Bürgschaft übernommen wurde, kann am jeweiligen<br />
Bilanzstichtag für die Ermittlung der Betragsangabe herangezogen werden. Für den Nachweis der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Bürgschaften ist e<strong>in</strong> Nachweis über das Bestehen der Hauptschuld erforderlich.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund können die Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel entsprechend gestaltet<br />
werden, so dass z.B. im E<strong>in</strong>zelnen über die Höhe der übernommenen Ausfallbürgschaften (vgl. § 87 Abs. 2 GO<br />
<strong>NRW</strong>) mit Datum des Ratsbeschlusses sowie über den Stand der gesamten geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse<br />
zum Abschlussstichtag mit ihrer entsprechenden Quantifizierung <strong>in</strong>formiert werden kann. Dabei ist örtlich zu entscheiden,<br />
ob dazu auch „Restlaufzeiten“ (vgl. § 47 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) angegeben werden.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Inhalt des Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Posten im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten wie <strong>in</strong> der Bilanz nach Empfängern der von der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>genden Leistung zu gliedern. Dadurch können die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber bestimmten<br />
Empfängergruppen wie <strong>in</strong> der Bilanz aufgezeigt werden. Um aber <strong>in</strong>sbesondere die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die gegenüber<br />
den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und dem sonstigen öffentlichen Bereich sowie gegenüber<br />
dem privaten Kreditmarkt bestehen, transparenter zu machen, s<strong>in</strong>d diese differenzierter als <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzugeben.<br />
Dem Ansatz von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz muss zudem e<strong>in</strong>e Abgrenzungsprüfung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de vorausgehen. Sie muss prüfen, ob statt e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeit nicht<br />
e<strong>in</strong>e Rückstellung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist oder e<strong>in</strong> anzugebendes Haftungsverhältnis besteht.<br />
Außerdem s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im Zeitpunkt ihres Erlöschens auszubuchen, z.B. bei Erfüllung,<br />
Aufrechnung oder Erlass.<br />
Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel hat m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> die <strong>in</strong> dieser Vorschrift benannten Empfängergruppen als Posten<br />
zu enthalten. Wenn darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e Erweiterung <strong>in</strong> Betracht gezogen wird, muss dies mit den Grundsätzen<br />
„Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. E<strong>in</strong>e Erweiterung ist bei Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur<br />
Liquiditätssicherung vorzunehmen, wenn diese Kredite nicht nur vom öffentlichen Bereich oder vom privaten<br />
Kreditmarkt, sondern von Beteiligungen aufgenommen werden, die nach der Gliederung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten für Investitionen nicht zu den beiden genannten Bereichen zu zählen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1678
1.1.2 Die Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1.1.2.1 Zu Nummer 1 (Anleihen):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Anleihen stellen e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierungsform für Fremdkapital dar, bei der das benötigte Kapital von e<strong>in</strong>er unbestimmten<br />
Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird. Die von der Geme<strong>in</strong>de ausgebrachten<br />
Wertpapiere werden an der Börse gehandelt und unterliegen damit auch den üblichen Kursschwankungen.<br />
Beispiele für Anleihen s<strong>in</strong>d Teilschuldverschreibungen (Obligationen), Gew<strong>in</strong>nschuldverschreibungen, Genusssche<strong>in</strong>e<br />
u.a. Die Anleihe ist bei der erstmaligen Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag<br />
zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag (E<strong>in</strong>zahlungsbetrag)<br />
ist.<br />
1.1.2.2 Zu Nummer 2 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen):<br />
1.1.2.2.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für<br />
Investitionen nach § 86 GO <strong>NRW</strong> anzusetzen. Bei diesen Krediten s<strong>in</strong>d der Geme<strong>in</strong>de von e<strong>in</strong>em Dritten Geldbeträge<br />
mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden, das aufgenommene Kapital dem Kreditgeber zurückzuzahlen.<br />
Die Kredite für Geme<strong>in</strong>den, z.B. für Investitionen <strong>in</strong> Form des Kommunalkredits, stellen ke<strong>in</strong>e eigenständige<br />
Kreditform dar, vielmehr unterliegen sie den Formen der Kredite aus der allgeme<strong>in</strong>en Geldwirtschaft.<br />
Der Begriff des Kredites ist daher von dort übernommen worden und entspricht dem Darlehensbegriff nach §§<br />
488 BGB. Er umfasst daher für die Geme<strong>in</strong>den nur Geldschulden und nicht darlehensweise empfangene Sachen<br />
(vgl. §§ 607 ff. BGB). Die geme<strong>in</strong>dlichen Kredite werden im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte, z.B. als<br />
Schuldsche<strong>in</strong>darlehen, Anleihen u.a., aufgenommen. Der Rückzahlungsbetrag stellt dann den zu passivierenden<br />
Wertansatz dar, wenn der Geme<strong>in</strong>de als Schuldner<strong>in</strong> nicht der volle Rückzahlungsbetrag zugeflossen ist. Als<br />
Anschaffungswert e<strong>in</strong>er Darlehensverpflichtung gilt deren Nennwert. Der Unterschiedsbetrag, z.B. auf Grund von<br />
Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
<strong>in</strong> der Bilanz ausgewiesen.<br />
1.1.2.2.1 Zu Nummer 2.1 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Investitionskrediten von verbundenen Unternehmen):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von verbundenen Unternehmen“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch die <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form bestehenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben anzusetzen. Die Anteile an solchen Betrieben werden von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Absicht<br />
gehalten, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben herzustellen, und sie stehen unter der Kontrolle der<br />
Geme<strong>in</strong>de. Als verbundene Unternehmen s<strong>in</strong>d somit jene Beteiligungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert<br />
auszuweisen, die im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
1.1.2.2.2 Zu Nummer 2.2 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Investitionskrediten von Beteiligungen):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Beteiligungen“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe anzusetzen, an denen die Geme<strong>in</strong>de Anteile hält. Als<br />
Beteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz alle Anteile der Geme<strong>in</strong>de, d.h. die mitgliedschaftlichen Vermögens-<br />
und Verwaltungsrechte an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben e<strong>in</strong>zuordnen, die <strong>in</strong> der Absicht gehalten werden, e<strong>in</strong>e<br />
dauernde Verb<strong>in</strong>dung zu diesen Betrieben herzustellen. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt daher voraus,<br />
dass die Verb<strong>in</strong>dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient und e<strong>in</strong>en Beitrag zur Aufgabenerfüllung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1679
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Geme<strong>in</strong>de leistet oder leisten kann. E<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de liegt i.d.R. vor, wenn sie an e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />
mit mehr als 20 v.H. beteiligt ist (vgl. § 271 Abs. 1 HGB).<br />
1.1.2.2.3 Zu Nummer 2.3 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Investitionskrediten von Sondervermögen):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Sondervermögen“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen anzusetzen. Zu diesen Sondervermögen<br />
zählen nach § 97 GO <strong>NRW</strong> die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die organisatorisch<br />
verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Auch die<br />
rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen<br />
oder Eigenunfallversicherungen, gehören dazu, wenn für diese e<strong>in</strong>e entsprechend abgesonderte<br />
Haushalts- und Wirtschaftsführung mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss erfolgt.<br />
1.1.2.2.4 Zu Nummer 2.4 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Investitionskrediten vom öffentlichen Bereich):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom öffentlichen Bereich“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch öffentlich-rechtliche Institutionen, unabhängig von ihrer Organisationsform,<br />
anzusetzen, die nicht e<strong>in</strong> verbundenes Unternehmen, e<strong>in</strong>e Beteiligung oder e<strong>in</strong> Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d. Dabei ist zwischen verschiedenen Bereichen (vgl. Abbildung).<br />
Bund<br />
Land<br />
Geme<strong>in</strong>den (GV)<br />
Zweckverbände<br />
Sonstiger<br />
öffentlicher Bereich<br />
Sonstige öffentliche<br />
Sonderrechnungen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
Abgrenzung des öffentlichen Bereichs<br />
Bund<br />
Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, alle übrigen Länder e<strong>in</strong>schließlich Stadtstaaten<br />
Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände: Geme<strong>in</strong>den, Kreise, Landschaftsverbände,<br />
Regionalverband Ruhrgebiet<br />
Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen<br />
und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>en Geme<strong>in</strong>deverband zum Mitglied<br />
haben – jedoch ke<strong>in</strong>e Sparkassenzweckverbände, z. B. Schulverbände,<br />
Nachbarschaftsverbände, wasserwirtschaftliche Verbände, Planungsverbände,<br />
sonstige Organisationen mit geme<strong>in</strong>dlicher Aufgabenerfüllung<br />
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Träger der Unfallversicherung,<br />
Träger der Rentenversicherung, Träger der Altershilfe für Landwirte,<br />
Träger der Arbeitslosenversicherung, Kommunale Versorgungskassen,<br />
Träger der öffentlichen Zusatzversorgung, Bundesagentur für Arbeit<br />
Betriebe des Bundes und der Länder, Lastenausgleichsfonds (LAF), ERP-<br />
Sondervermögen, andere Sondervermögen des Bundes und der Länder<br />
mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und<br />
Rechnungsführung, Unternehmen <strong>in</strong> der Sonderrechtsform des öffentlichen<br />
Rechts<br />
Abbildung 431 „Abgrenzung des öffentlichen Bereichs“<br />
1680
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.1.2.2.5 Zu Nummer 2.5 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Investitionskrediten vom privaten Kreditmarkt)<br />
Unter dem Bilanzposten „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom privaten Kreditmarkt“ sollen die<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus der Kredith<strong>in</strong>gabe durch Banken und Kredit<strong>in</strong>stitute sowie sonstige Kreditgeber<br />
angesetzt werden, die nicht dem öffentlichen Bereich zugeordnet werden können. Das <strong>in</strong> dieser Vorschrift<br />
ausdrücklich gebrauchte Wort „privaten“ dient dabei der Abgrenzung zum öffentlichen Bereich. Durch diese Abgrenzung<br />
wird auf e<strong>in</strong>e umfassende Betrachtung des gesamten Kreditmarktes, mit dem die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Beziehung<br />
steht, verzichtet.<br />
Aus dieser Festlegung folgt, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen, die gegenüber<br />
Banken und Kredit<strong>in</strong>stitute des öffentlichen Bereichs, auch bei den Sparkassen, bestehen, nicht unter diesem<br />
Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Sämtliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus Krediten für Investitionen, die<br />
dadurch entstanden s<strong>in</strong>d, dass die Geme<strong>in</strong>de Investitionskredite am privaten Kreditmarkt aufgenommen hat,<br />
sollen unter diesem Bilanzposten angesetzt werden. Das Merkmal „privater Kreditmarkt“ umfasst dabei alle <strong>in</strong>-<br />
und ausländischen Banken und sonstigen Kredit<strong>in</strong>stitute.<br />
1.1.2.2.5.1 Zu Nummer 2.5.1 (Investitionskredite von Banken und Kredit<strong>in</strong>stituten):<br />
Die Erfassung sämtlicher Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom Kreditmarkt ergibt zwar e<strong>in</strong> Gesamtbild,<br />
gleichwohl ist es sachgerecht, auch die Herkunft der Kredite für Investitionen am Kreditmarkt nach Kreditgebern<br />
getrennt zu erfassen. Unter dem Merkmal „Banken und Kredit<strong>in</strong>stitute“ sollen die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus<br />
Krediten für Investitionen vom Kreditmarkt erfasst werden, bei denen <strong>in</strong>- und ausländische Banken und sonstigen<br />
Kredit<strong>in</strong>stitute die Kreditgeber s<strong>in</strong>d. Dazu dürfen jedoch nicht die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und Sparkassen<br />
als Kreditgeber gezählt werden. Die Deutsche Bundesbank stellt zur Unterstützung unter ihrer Internetadresse<br />
im Bereich „Dokumentationen“ e<strong>in</strong> aktuelles Verzeichnis der Kredit<strong>in</strong>stitute zur E<strong>in</strong>sichtnahme zur Verfügung.<br />
1.1.2.2.5.2 Zu Nummer 2.5.2 (Investitionskredite von übrigen Kreditgebern):<br />
Die Erfassung sämtlicher Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom Kreditmarkt nach der Herkunft der<br />
Kredite erfordert e<strong>in</strong>e Auffangposition, denn es gibt auf dem privaten Kreditmarkt e<strong>in</strong>e Vielzahl möglicher Kreditgeber,<br />
auch für die Geme<strong>in</strong>den. Unter den „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von übrigen Kreditgebern“<br />
s<strong>in</strong>d daher als derartigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zu erfassen, die dadurch entstanden s<strong>in</strong>d, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
Investitionskredite von Kreditgebern am Kreditmarkt aufgenommen hat, die ke<strong>in</strong>e Kreditgeber s<strong>in</strong>d, die zu den<br />
zuvor benannten Kreditgebern gehören.<br />
1.1.2.3 Zu Nummer 3 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ s<strong>in</strong>d die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus der<br />
Kreditaufnahme zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit anzusetzen. Mit den Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
(Liquiditätskredite) nach § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> wird die Liquidität der Geme<strong>in</strong>de verstärkt und damit die Zahlungsfähigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de gesichert. Die geme<strong>in</strong>dlichen Kredite werden im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte<br />
aufgenommen. E<strong>in</strong> Hauptmerkmal dieses Betriebmittelkredites ist se<strong>in</strong>e kurze Laufzeit, entweder nach<br />
Tagen oder Monaten bestimmt, aber jeweils immer nicht länger als e<strong>in</strong> Jahr.<br />
Die „Liquiditätskredite“, die haushaltsrechtlich nicht den Krediten nach § 86 GO <strong>NRW</strong> zuzuordnen s<strong>in</strong>d, berühren<br />
daher bei ihrer Aufnahme nicht den <strong>in</strong> der Haushaltssatzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 c) GO <strong>NRW</strong> festzusetzenden<br />
Kreditrahmen für Kredite für Investitionen. Diese unterliegen e<strong>in</strong>er gesonderten Festsetzung. Für die Kredite zur<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1681
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Liquiditätssicherung ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltssatzung e<strong>in</strong> Höchstbetrag für die Aufnahme dieser Kredite<br />
festzusetzen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>). Bei ihnen wird zwischen Festbetragskrediten und Kontokorrentkrediten<br />
unterschieden. Bei den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung ist zudem zwischen<br />
den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung vom öffentlichen Bereich und den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten zur Liquiditätssicherung vom privaten Kreditmarkt zu trennen.<br />
1.1.2.4 Zu Nummer 4 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen“ s<strong>in</strong>d Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften anzusetzen, aus denen e<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtung der<br />
Geme<strong>in</strong>de begründet wurde, die e<strong>in</strong>er Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt. Damit s<strong>in</strong>d nur die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rechtsgeschäfte als kreditähnlich e<strong>in</strong>zuordnen, die mit der Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
stehen. Dieses Erfordernis wird auch durch die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Regelungen über kreditähnliche Rechtsgeschäfte<br />
<strong>in</strong> die Vorschriften über die geme<strong>in</strong>dliche Kreditaufnahme für Investitionen nach § 86 GO <strong>NRW</strong> deutlich.<br />
Zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften der Geme<strong>in</strong>de zählen z.B. Schuldübernahmen, Leibrentenverträge,<br />
Verträge über die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz, Gewährung<br />
von Schuldendiensthilfen an Dritte, Leas<strong>in</strong>gverträge, Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften.<br />
Von besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d Leibrentenverträge und Leas<strong>in</strong>gverträge. Leibrentenverträge gehören zu<br />
den Rentenverpflichtungen. Leibrentenverträge können im Rahmen e<strong>in</strong>es Vermögenserwerbs vorkommen, zum<br />
Beispiel bei der Anschaffung e<strong>in</strong>es Grundstückes auf Rentenbasis.<br />
1.1.2.5 Zu Nummer 5 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen auf Grund von Kauf-<br />
und Werkverträgen, Dienstleistungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen, bei denen die<br />
Erbr<strong>in</strong>gung der eigenen (Gegen-)Leistung (z. B. die Zahlung für e<strong>in</strong>e empfangene Leistung) noch aussteht, anzusetzen.<br />
Diese Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de werden analog zum Handelsrecht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert<br />
ausgewiesen. Bei Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de aus Lieferungen und Leistungen ist der Rückzahlungsbetrag<br />
der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung aufbr<strong>in</strong>gen muss (Erfüllungsbetrag).<br />
Die Lieferantenverb<strong>in</strong>dlichkeit ist daher grundsätzlich mit dem Rechnungsbetrag anzusetzen. Bei Inanspruchnahme<br />
des Skontos m<strong>in</strong>dern sich die Verb<strong>in</strong>dlichkeit und die Anschaffungskosten der bezogenen Güter. Sofern<br />
von vornhere<strong>in</strong> feststeht, dass unter Skontoabzug gezahlt wird, kann die Verb<strong>in</strong>dlichkeit schon mit dem Nettobetrag<br />
angesetzt werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch das geme<strong>in</strong>dliche Saldierungsverbot zu beachten, so dass e<strong>in</strong>e Forderung<br />
der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>en ihrer Lieferanten nicht mit e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit aus Lieferungen und Leistungen dieses<br />
Lieferanten verrechnet werden darf. E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht bei geleisteten Anzahlungen auf Lieferungen und<br />
Leistungen oder wenn die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Aufrechnung nach § 387 BGB vorliegen. Bei gegenseitigem<br />
Anerkenntnis kann haushaltstechnisch lediglich e<strong>in</strong>e Verrechnung im Rahmen der Zahlungsabwicklung vorgenommen<br />
werden.<br />
1.1.2.6 Zu Nummer 6 (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen):<br />
Als „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen“ s<strong>in</strong>d Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, die aus der Übertragung<br />
von F<strong>in</strong>anzmitteln von Dritten, denen ke<strong>in</strong>e konkrete Gegenleistung der Geme<strong>in</strong>de gegenübersteht, entstanden<br />
s<strong>in</strong>d. Sie beruhen auf e<strong>in</strong>seitigen Verwaltungsvorfällen, nicht auf e<strong>in</strong>em Leistungsaustausch und werden<br />
im Rahmen der Haushaltswirtschaft als Transfererträge als auch als Transferaufwendungen erfasst, z.B. aus der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1682
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Unter diesem Posten s<strong>in</strong>d auch geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtungen zu erfassen,<br />
die bei der Geme<strong>in</strong>de wegen erhaltener rückzahlbarer Zuwendungen für Investitionen bestehen, weil der Geme<strong>in</strong>de<br />
dafür Darlehen gewährt worden s<strong>in</strong>d.<br />
Gesondert von dem Ansatz der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen s<strong>in</strong>d die der Geme<strong>in</strong>de<br />
von Dritten gewährten Zuwendungen zu behandeln, solange und soweit sie noch nicht von der Geme<strong>in</strong>de für den<br />
vorgesehenen Zweck verwendet worden s<strong>in</strong>d. Im Zeitraum zwischen dem Erhalt von F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter und<br />
der tatsächlichen Verwendung durch die Geme<strong>in</strong>de muss diese grundsätzlich vom Bestehen e<strong>in</strong>er Rückzahlungsverpflichtung<br />
ausgehen, auch wenn der Zuwendungsgeber von se<strong>in</strong>em Recht voraussichtlich ke<strong>in</strong>en Gebrauch<br />
machen wird. In diesen Fällen ist es sachgerecht, e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit <strong>in</strong> Höhe des noch nicht verwendeten<br />
Betrages unter dem gesonderten Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen anzusetzen.<br />
1.1.2.7 Zu Nummer 7 (Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten):<br />
1.1.2.7.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ ist e<strong>in</strong> Auffangposten für die nicht unter e<strong>in</strong>em vorhergehenden<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten gesondert auszuweisenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de. Hierunter fallen geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die nicht auf der Grundlage von Warengeschäften oder e<strong>in</strong>em entgeltlichen Leistungsaustausch<br />
beruhen. Zu den sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gehören <strong>in</strong>sbesondere Steuerverb<strong>in</strong>dlichkeiten, Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
gegenüber Sozialversicherungsträgern. Die sonstigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d im Zeitpunkt ihrer Begründung<br />
e<strong>in</strong>zubuchen. Der Rückzahlungsbetrag stellt den zu passivierenden Wertansatz dar.<br />
Dieser Sammelposten sollte jedoch dann nicht ausschließlich als e<strong>in</strong>ziger Sammelposten angesetzt werden,<br />
wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten übersteigt. Bieten sich <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em solchen Fall ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Bilanzposten oder „Davon-Vermerke“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz an,<br />
muss m<strong>in</strong>destens durch gesonderte Angaben im Anhang des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses die notwendige<br />
Transparenz über die zusammen gefassten Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden.<br />
1.1.2.7.2 Abbildung der erhaltenen Anzahlungen<br />
Als „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ sollen gesondert die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de angesetzt werden, die daraus<br />
entstehen, dass die Geme<strong>in</strong>de von Dritten F<strong>in</strong>anzmittel erhalten hat, diese aber noch nicht zweckbezogen<br />
verwenden konnte und deswegen ggf. e<strong>in</strong>e Rückzahlungspflicht bis zur zweckentsprechenden Verwendung der<br />
F<strong>in</strong>anzmittel bestehen kann. Dieser Sachverhalt soll unter e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten offen gelegt werden.<br />
Dieser Ausweis soll entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz vor dem Bilanzposten „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“<br />
erfolgen. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen die F<strong>in</strong>anzleistungen Dritter, die durch die H<strong>in</strong>gabe von Kapital zur<br />
Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen erfolgen und zur Aufgabenerledigung der Geme<strong>in</strong>de<br />
beitragen, erst dann gesondert als Sonderposten angesetzt werden, wenn der damit f<strong>in</strong>anzierte Vermögensgegenstand<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung genutzt wird.<br />
Solange und soweit die erhaltenen Zuwendungen noch nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet worden<br />
s<strong>in</strong>d, besteht gegenüber dem Dritten grundsätzlich noch e<strong>in</strong>e Rückzahlungspflicht und damit e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit,<br />
denn die von Dritten erhaltenen F<strong>in</strong>anzleistungen s<strong>in</strong>d aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de als Vorleistungen auf e<strong>in</strong>e von der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu erbr<strong>in</strong>gende Leistung e<strong>in</strong>zustufen. Dadurch werden z.B. die Vorleistungen e<strong>in</strong>es Zuwendungsgebers<br />
gegenüber den noch ausstehenden Leistungen der Geme<strong>in</strong>de (Beschaffung von Vermögensgegenständen)<br />
zutreffend bilanziert. Die wegen der Vorleistungen entstehenden Zahlungsvorgänge s<strong>in</strong>d ergebnisneutral zu behandeln,<br />
wenn sie Investitionen der Geme<strong>in</strong>de betreffen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1683
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsvorgänge sollen unter dem gesonderten Bilanzposten solange angesetzt werden, bis<br />
die Geme<strong>in</strong>de die vorgesehenen Gegenleistungen erbracht hat. Dieser Bilanzposten hat zudem für die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, da sie vielfach Zuwendungen von Dritten erhält. Gleichermaßen erhöhen die erhaltenen<br />
Zuwendungsmittel vor der Inbetriebnahme des damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes die liquiden<br />
Mittel auf der Aktivseite der Bilanz. Dieser Zwischenstand wird durch diesen gesonderten Bilanzposten transparent<br />
und nachvollziehbar gemacht. Erst mit der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes darf durch e<strong>in</strong>e<br />
Umschichtung auf der Passivseite der Bilanz der Sonderposten für den betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgenstand<br />
gebildet werden.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Angabe der geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse):<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel der Geme<strong>in</strong>de auch die geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse<br />
aus der Bestellung von Sicherheiten auszuweisen. Damit sollen auch die Verpflichtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de, die nicht passivierungsfähig s<strong>in</strong>d und die ggf. zukünftig zu F<strong>in</strong>anzleistungen bzw. Risiken der Geme<strong>in</strong>de<br />
führen können, für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses offen gelegt werden. Im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich werden als Haftungsverhältnisse alle Verpflichtungen auf Grund von Rechtsverhältnissen<br />
bezeichnet, bei denen e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, deren E<strong>in</strong>tritt<br />
vom Bilanzierenden aber nicht erwartet wird. Wie im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne unterscheiden sich die Haftungsverhältnisse<br />
damit von den Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und Rückstellungen durch den Grad der Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit der<br />
Inanspruchnahme. Ist der E<strong>in</strong>tritt der Verpflichtung sicher oder wahrsche<strong>in</strong>lich, ist e<strong>in</strong>e Passivierung geboten.<br />
Der rechtliche Rahmen für die Bestellung von Sicherheiten durch die Geme<strong>in</strong>de ist durch § 87 GO <strong>NRW</strong> bestimmt.<br />
Zusätzlich ist noch das Verbot des § 86 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> zu beachten, nach dem e<strong>in</strong>e Bestellung von<br />
Sicherheiten zur Sicherung e<strong>in</strong>es Kredits i.d.R. nicht zulässig ist. Es kommen daher Angaben und Erläuterungen<br />
im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel der Geme<strong>in</strong>de zu den übernommenen Ausfallbürgschaften, bestellten Sicherheiten,<br />
z.B. Grundpfandrechten und Sicherungsübereignungen, sowie zu Gewährverträgen <strong>in</strong> Betracht (vgl. Erläuterungen<br />
zu § 87 GO <strong>NRW</strong>). Der Ausweis der Haftungsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de liegt daher im Interesse der Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses.<br />
1.2.2 Der Ausweis der Haftungsverhältnisse<br />
1.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel der Geme<strong>in</strong>de,<br />
gegliedert nach ihren Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, auszuweisen. Zum jeweiligen<br />
Abschlussstichtag s<strong>in</strong>d immer die bestehenden tatsächlichen Haftungsbeträge der Geme<strong>in</strong>de anzugeben, so<br />
dass nicht der Betrag e<strong>in</strong>er wahrsche<strong>in</strong>lichen Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de zu ermitteln ist. In den Fällen, <strong>in</strong><br />
denen der geme<strong>in</strong>dliche Haftungsbetrag nicht sicher zu ermitteln ist, muss die Geme<strong>in</strong>de ggf. e<strong>in</strong>e Schätzung<br />
unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips und des Grundsatzes der Wesentlichkeit vornehmen. Der Ausweis der<br />
Haftungsverhältnisse sollte daher entsprechend ihrer örtlichen Bedeutung erfolgen. Vor dem Ausweis e<strong>in</strong>es im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel anzugebenden Haftungsverhältnisses der Geme<strong>in</strong>de ist immer e<strong>in</strong>e Prüfung<br />
vorzunehmen, ob nicht stattdessen e<strong>in</strong>e Rückstellung oder e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzen ist.<br />
Im Zusammenhang mit der Offenlegung der geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse bieten sich jedoch Angaben<br />
darüber an, ob die Geme<strong>in</strong>de alle<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>e Haftung für e<strong>in</strong>en Dritten übernommen hat oder anteilig daran beteiligt<br />
ist. Es muss auch nicht angegeben werden, ob im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>zelnen Haftungsverhältnissen ggf.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1684
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rückforderungsansprüche seitens der Geme<strong>in</strong>de bestehen. E<strong>in</strong>e Angabe darüber kann nur dann s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>,<br />
wenn e<strong>in</strong>e ausreichende Sicherung der geme<strong>in</strong>dlichen Ansprüche tatsächlich gegeben ist und deren Werthaltigkeit<br />
nicht als zweifelhaft zu beurteilen ist. Von der Geme<strong>in</strong>de können solche Angaben freiwillig vorgenommen<br />
werden, um die Transparenz über die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de zu verbessern. Bei geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnissen<br />
ist immer das Vorliegen folgender Merkmale zu prüfen (vgl. Abbildung).<br />
Merkmale geme<strong>in</strong>dlicher Haftungsverhältnisse<br />
Bestehen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>seitigen vertraglichen Verpflichtung gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten,<br />
die zu e<strong>in</strong>er vermögenswirksamen Belastung bei der Geme<strong>in</strong>de führen kann.<br />
Bei dem Dritten besteht ke<strong>in</strong>e unmittelbare Verpflichtung<br />
zu e<strong>in</strong>er Gegenleistung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Der E<strong>in</strong>tritt der geme<strong>in</strong>dlichen Verpflichtung ist von e<strong>in</strong>em künftigen Ereignis abhängig,<br />
das die Geme<strong>in</strong>de nicht bee<strong>in</strong>flussen kann.<br />
Es liegen nicht ke<strong>in</strong>e Gegebenheiten dafür vor,<br />
dass die geme<strong>in</strong>dliche Verpflichtung als Verb<strong>in</strong>dlichkeit oder Rückstellung zu bilanzieren ist.<br />
Abbildung 432 „Merkmale geme<strong>in</strong>dlicher Haftungsverhältnisse“<br />
Für die Darstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel bestehen ke<strong>in</strong>e weiteren<br />
besonderen Gliederungsvorgaben. Die Geme<strong>in</strong>de kann z.B. im E<strong>in</strong>zelnen über die Höhe der übernommen Ausfallbürgschaften<br />
mit Datum des Ratsbeschlusses sowie über den Stand der geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse<br />
zum Abschlussstichtag <strong>in</strong>formieren. Zu den Haftungsverhältnissen bedarf es aber nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>er besonderen<br />
Angabe über deren möglichen „Restlaufzeiten“.<br />
Gleichwohl bietet es sich an, e<strong>in</strong> Gesamtbild über die geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse, <strong>in</strong>sbesondere Bürgschaften<br />
und Gewährverträge, <strong>in</strong> tabellarischer Form zu erstellen, um derartige mögliche ungewisse Verpflichtungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de transparent und nachvollziehbar zu machen. E<strong>in</strong>e solche Übersicht sollte z.B. aufzeigen und<br />
benennen, das Datum der Übernahme, den Zweck, die Höhe zum Zeitpunkt der Übernahme, die derzeitige Höhe<br />
und die Laufzeit oder „Restlaufzeit“ solcher geme<strong>in</strong>dlicher Verpflichtungen.<br />
1.2.2.2 Die Quantifizierung der Haftungsverhältnisse<br />
Die Quantifizierung der angabepflichtigen Haftungsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de hat mit dem Betrag zu erfolgen, für<br />
den die Geme<strong>in</strong>de am Bilanzstichtag haftet. Bezieht sich die Haftung auf die Schuld e<strong>in</strong>es Dritten, wie etwa im<br />
Fall e<strong>in</strong>er Bürgschaft, ist e<strong>in</strong>e Betragsangabe <strong>in</strong> Höhe der aktuell gültigen Haftungszusage erforderlich. Die Höhe<br />
der Verb<strong>in</strong>dlichkeit des Dritten, für den die Bürgschaft übernommen wurde, kann am jeweiligen Bilanzstichtag für<br />
die Ermittlung der Betragsangabe herangezogen werden.<br />
Für den Nachweis der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Bürgschaften ist e<strong>in</strong> Nachweis über das Bestehen der Hauptschuld<br />
erforderlich. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund können die Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel entsprechend<br />
gestaltet werden, so dass z.B. im E<strong>in</strong>zelnen über die Höhe der übernommenen Ausfallbürgschaften (vgl. §<br />
87 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) mit Datum des Ratsbeschlusses sowie über den Stand der gesamten geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse<br />
zum Abschlussstichtag mit ihrer entsprechenden Quantifizierung <strong>in</strong>formiert werden kann. Dabei<br />
ist örtlich zu entscheiden, ob dazu auch „Restlaufzeiten“ (vgl. § 47 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) angegeben werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1685
1.2.3 Die Angaben bei Sicherungsgut<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong> bei ihr vorhandenes Sicherungsgut haftet, richtet sich die im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel zu machende Betragsangabe nicht nach dem Wert des von e<strong>in</strong>em Dritten<br />
übernommenen Sicherungsgutes, sondern nach der Höhe der dafür bestehenden Haftung der Geme<strong>in</strong>de. Außerdem<br />
müssen bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegende Sicherheiten, die für Forderungen der Geme<strong>in</strong>de bestehen, auch bei<br />
der Schätzung des Ausfallrisikos e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Forderung berücksichtigt werden.<br />
1.2.4 Die Angaben bei Haftungsverhältnissen <strong>in</strong> fremder Währung<br />
Bei geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse <strong>in</strong> fremder Währung s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel die<br />
Angaben darüber <strong>in</strong> Euro zumachen. Die Bewertung solcher Haftungsverhältnisse ist mit dem Briefkurs zum<br />
Abschlussstichtag vorzunehmen. Wenn für derartige geme<strong>in</strong>dlichen Haftungsverhältnisse jedoch Rückstellungen<br />
oder Verb<strong>in</strong>dlichkeiten anzusetzen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d die ansonsten nachrichtlich vorgesehenen Angaben im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
entbehrlich. Im Fall e<strong>in</strong>er Teilpassivierung des Haftungsrisikos, z.B. durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>getretene<br />
Heranziehung der Geme<strong>in</strong>de, so dass im diesem Umfang e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit besteht und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen ist, ist hier lediglich der dann nicht passivierte Teil zu vermerken. In diesem Fall ist e<strong>in</strong><br />
Zusammenhang mit dem passivierungspflichtigen Teil herzustellen und zu erläutern.<br />
1.2.5 Die Angaben bei Treugut bzw. Treuhandvermögen<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel s<strong>in</strong>d auch die Haftungsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de anzugeben, die<br />
daraus entstehen, dass die Geme<strong>in</strong>de fremdes Vermögen verwaltet (vgl. § 98 GO <strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>de nimmt<br />
daher vielfach Funktion des Treuhänders gegenüber Dritten als Treugeber wahr. Werden von der Geme<strong>in</strong>de<br />
fremde Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten, d.h. im eigenen Namen für fremde Rechnung, s<strong>in</strong>d<br />
diese nach den allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätzen <strong>in</strong> der Bilanz des Treugebers anzusetzen, weil dieser als<br />
wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist, auch wenn die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verwaltungstreuhand als Vollrechtstreuhand<br />
<strong>in</strong>ne hat. Für die Geme<strong>in</strong>de folgt aber aus ihrer Tätigkeit als Treuhänder, dass sie gegenüber dem<br />
Treugeber für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens haftet. Es ist deshalb geboten, diese<br />
Haftungspflicht der Geme<strong>in</strong>de im Anhang des Jahresabschlusses, d.h. im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
unter den Haftungsverhältnissen gesondert anzugeben.<br />
1.2.6 Angaben nicht für sonstige f<strong>in</strong>anzielle Verpflichtungen<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de besteht ke<strong>in</strong>e Verpflichtung, im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel unter den Angaben zu ihren Haftungsverhältnissen<br />
auch Angaben über ihre sonstigen f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen zu machen, die ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haftungsverhältnisse darstellen. Zu solchen geme<strong>in</strong>dlichen Geschäften gehören schwebende Geschäfte,<br />
e<strong>in</strong> Ansatzverzicht wegen e<strong>in</strong>es Passivierungswahlrechtes, mehrjährige Verpflichtungen, z.B. aus Miet-<br />
und Leas<strong>in</strong>gverträgen, u.a., weil die Geme<strong>in</strong>de aus diesen Geschäfte zu e<strong>in</strong>em künftigen Zeitpunkt Zahlungsleistungen<br />
zu erbr<strong>in</strong>gen hat.<br />
Über die möglichen f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d Angaben im Anhang zum Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de erwünscht, wenn Risiken und Vorteile aus diesen geme<strong>in</strong>dlichen Geschäften wegen der künftig zu<br />
erbr<strong>in</strong>genden Zahlungsleistungen der Geme<strong>in</strong>de auch Auswirkungen auf die Beurteilung der F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
haben. E<strong>in</strong>er zusätzlichen Angabe im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel bedarf es daher nicht. Sie<br />
kann aber auf freiwilliger Basis vorgenommen werden, wenn dadurch der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nicht <strong>in</strong> der<br />
Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgabe bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1686
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2. Zu Absatz 2 (Zeitliche Gliederung des Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels):<br />
2.1 Die Angabe der Gesamtbeträge<br />
Im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel ist zu den <strong>in</strong> dieser Vorschrift im E<strong>in</strong>zelnen benannten Gläubigern jeweils m<strong>in</strong>destens<br />
der Gesamtbetrag der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten des Haushaltsjahres (Stand am Abschlussstichtag) anzugeben (vgl. Nr.<br />
1.6.8 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). In den Fällen, <strong>in</strong> denen von<br />
der Geme<strong>in</strong>de die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen <strong>in</strong> der über die M<strong>in</strong>destgliederung nach § 41 Abs.<br />
3 Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 GemHVO <strong>NRW</strong> h<strong>in</strong>aus erweitert worden ist, s<strong>in</strong>d auch zu den zusätzlich im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel enthaltenen Posten die Restlaufzeiten der darunter erfassten geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
anzugeben. Ergänzend ist auch jeweils der Gesamtbetrag des Vorjahres (Stand am vorherigen Abschlussstichtag)<br />
anzugeben.<br />
2.2 Die Angabe der Restlaufzeiten<br />
2.2.1 Inhalte der Vorschrift<br />
Im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel der Geme<strong>in</strong>de ist neben der Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten nach<br />
ihren Arten auch e<strong>in</strong>e Aufteilung nach ihrer Fristigkeit vorzunehmen, d.h. die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
s<strong>in</strong>d nach ihren Restlaufzeiten zu differenzieren. In den Fällen der Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
über die M<strong>in</strong>destgliederung nach § 47 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> h<strong>in</strong>aus, ist auch zu den zusätzlichen Posten die<br />
Restlaufzeiten anzugeben. Unter dem Begriff „Restlaufzeit“ ist dabei die Zeitspanne zwischen dem Abschlussstichtag<br />
für den Jahresabschluss und dem vertraglichen oder tatsächlichen Ausgleich der e<strong>in</strong>zelnen Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de zu verstehen.<br />
Die Ermittlung der Restlaufzeit e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit ist daher anhand der vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung über die<br />
Tilgung oder Ablösung der betreffenden Verb<strong>in</strong>dlichkeit vorzunehmen. In diesen Fällen ist für die Restlaufzeiten<br />
regelmäßig der Zeitraum maßgebend, zu dem der Gläubiger se<strong>in</strong>e Forderung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de frühestens<br />
<strong>in</strong>sgesamt fällig stellen kann. Als Restlaufzeit gilt daher grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag<br />
und dem Zeitpunkt des Ausgleichs der Verb<strong>in</strong>dlichkeit <strong>in</strong>sgesamt durch die Geme<strong>in</strong>de, der z.B.<br />
vertraglich bestimmt se<strong>in</strong> kann oder zu dem der Ausgleich durch die Geme<strong>in</strong>de tatsächlich erfolgen soll. Soweit<br />
die Restlaufzeit sich durch die Geme<strong>in</strong>de nicht e<strong>in</strong>deutig bestimmen lässt, ist unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips<br />
e<strong>in</strong>e Schätzung vorzunehmen.<br />
Die Ermittlung der Restlaufzeiten für die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten darf außerdem nicht anhand vere<strong>in</strong>barter<br />
Z<strong>in</strong>sfestschreibungen erfolgen. Diese Vere<strong>in</strong>barungen bleiben auch für die Gliederung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
nach ihren Restlaufzeiten unberücksichtigt. Bei geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die auf Grund e<strong>in</strong>er Rahmenvere<strong>in</strong>barung<br />
begründet wurden, ist die Bestimmung der Restlaufzeit immer jeweils unter E<strong>in</strong>beziehung der jeweiligen<br />
Laufzeiten der <strong>in</strong> Anspruch genommenen Kreditbeträge zu ermitteln.<br />
2.2.2 Das Gliederungskriterium „Restlaufzeiten“<br />
Das Gliederungskriterium „Restlaufzeiten“ im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel der Geme<strong>in</strong>de stellt ke<strong>in</strong>e Abweichung<br />
vom Handelsgesetzbuch (HGB) als Referenzmodell des NKF dar. Auch nach dem Handelsrecht werden Informationen<br />
über die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit Angabe der Restlaufzeiten verlangt, z.B. über kurzfristige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit bis zu e<strong>in</strong>em Jahr (vgl. § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB) oder über langfristige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (vgl. § 285 Satz 1 Nr. 1 a) bzw. 2 HGB).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
1687
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> ihrem Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel den Gesamtbetrag der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten des<br />
Haushaltsjahres, z.B. den Gesamtbetrag der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Banken und<br />
Kredit<strong>in</strong>stituten (Privater Kreditmarkt), unter Berücksichtigung der darunter zusammen gefassten e<strong>in</strong>zelnen Kreditbeträge<br />
entsprechend ihren jeweiligen Restlaufzeiten auf die im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel enthaltenen Felder für<br />
die drei anzugebenden Restlaufzeiten „bis zu e<strong>in</strong>em Jahr“, „von e<strong>in</strong>em Jahr bis zu fünf Jahren“ und „von mehr als<br />
fünf Jahren“ aufzuteilen.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
nach § 89 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> nur e<strong>in</strong>e Restlaufzeit bis zu e<strong>in</strong>em Jahr haben können. Auch wenn das<br />
Muster für den Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel (vgl. Anlage 25 zu Nr. 1.6.8 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />
vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300) ke<strong>in</strong>e Sperrfelder für Restlaufzeiten von e<strong>in</strong>em bis fünf Jahre und mehr als<br />
fünf Jahre enthält, gibt diesen ke<strong>in</strong>en Anlass, von der Zulässigkeit mehrjähriger Kredite zur Liquiditätssicherung<br />
auszugehen.<br />
2.2.3 Besonderheiten bei den Angaben<br />
2.2.3.1 Angaben zu Ratenkrediten<br />
Bei Annuitäten- oder Ratenkrediten der Geme<strong>in</strong>de ist für ihre E<strong>in</strong>ordnung unter den Restlaufzeiten im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel immer die Zeitspanne zwischen dem Abschlussstichtag und dem Fälligkeitsterm<strong>in</strong><br />
der letzten Rate im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel als Restlaufzeit anzusetzen. In diesen Fällen ist der ermittelte Restbetrag<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeit <strong>in</strong>sgesamt <strong>in</strong> die entsprechende Spalte im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
e<strong>in</strong>zufügen, so dass z.B. bei Ratenkrediten mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren nur die Beträge anzugeben<br />
s<strong>in</strong>d, die der Restlaufzeit entsprechen. In diesen Fällen muss ke<strong>in</strong>e Verteilung der Differenz nach den<br />
Fälligkeiten der Raten auf die Zeiten „bis zu 1 Jahr“ und „1 bis 5 Jahre“ vorgenommen werden.<br />
Die Ermittlung der Restlaufzeiten darf außerdem nicht anhand vere<strong>in</strong>barter Z<strong>in</strong>sfestschreibungen erfolgen. Diese<br />
bleiben für die Gliederung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten nach ihren Restlaufzeiten unberücksichtigt. Bei geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die auf Grund e<strong>in</strong>er Rahmenvere<strong>in</strong>barung begründet wurden, ist die Bestimmung der Restlaufzeit<br />
immer jeweils unter E<strong>in</strong>beziehung der Laufzeiten der <strong>in</strong> Anspruch genommenen Beträge zu ermitteln. Im<br />
Zusammenhang mit der mehrjährigen F<strong>in</strong>anzplanung kann auch bei Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von<br />
mehr als fünf Jahren e<strong>in</strong> Gesamtbild hergestellt werden, denn wegen der im Haushaltsplan abzubildenden Zeitreihe<br />
nach § 1 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> hat die Geme<strong>in</strong>de die <strong>in</strong>nerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
zu leistenden Tilgungen bereits im Haushaltsplan zu veranschlagen, während der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
die künftige Belastung aus den geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten als solche näher zeigen soll.<br />
2.2.3.2 Angaben zu fortbestehenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
In besonderen Fällen, <strong>in</strong> denen nach Ablauf der Laufzeit von geme<strong>in</strong>dlichen Krediten gleichwohl noch <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen<br />
noch Verb<strong>in</strong>dlichkeiten bei der Geme<strong>in</strong>de fortbestehen, s<strong>in</strong>d derartige geme<strong>in</strong>dliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten den<br />
täglich fällig werdenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen. Diese noch über ihre Laufzeit h<strong>in</strong>aus bestehenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d entsprechend im geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel zu<br />
erfassen sowie <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
1688
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 48<br />
Lagebericht<br />
1 Der Lagebericht ist so zu fassen, dass e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-<br />
, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt wird. 2 Dazu ist e<strong>in</strong> Überblick über die wichtigen<br />
Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu<br />
geben. 3 Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach Schluss des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>getreten<br />
s<strong>in</strong>d, ist zu berichten. 4 Außerdem hat der Lagebericht e<strong>in</strong>e ausgewogene und umfassende, dem Umfang<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de zu enthalten. 5 In die Analyse sollen die produktorientierten<br />
Ziele und Kennzahlen nach § 12, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>bezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen<br />
Ergebnisse erläutert werden. 6 Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>zugehen; zu Grunde liegende Annahmen s<strong>in</strong>d anzugeben.<br />
Erläuterungen zu § 48:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Inhalte des Lageberichtes<br />
Die Vorschrift bestimmt den Inhalt des Lageberichtes der Geme<strong>in</strong>de näher, der nach § 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> i.V.m.<br />
§ 37 GemHVO <strong>NRW</strong> dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss beizufügen ist. Er stellt e<strong>in</strong> eigenständiges Instrument<br />
im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses dar. Gleichwohl ist der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht aber nicht<br />
unabhängig vom geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss und daher auch <strong>in</strong>nerhalb der für den Jahresabschluss vorgesehen<br />
Frist von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen (vgl. § 95 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Der<br />
geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht ist so <strong>in</strong> beschreibender Form zu fassen, dass er e<strong>in</strong>en Überblick über die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de gibt und e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht ist damit e<strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss ergänzender und umfassender<br />
Informationsgegenstand. Er soll deshalb auch nicht e<strong>in</strong>e Vielzahl von E<strong>in</strong>zelsachverhalten zu den Bilanzposten<br />
oder den Positionen der Ergebnisrechnung enthalten, wie es z.B. die Aufgabe des Anhangs ist. Der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Lagebericht muss aus Sicht der Geme<strong>in</strong>deführung (Bürgermeister, Kämmerer, Verwaltungsvorstand) e<strong>in</strong>e Bewertung<br />
und Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de enthalten. Für die Berichterstattung im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Lagebericht wird daher <strong>in</strong> der Vorschrift e<strong>in</strong>e Vielzahl von allgeme<strong>in</strong>en Sachverhalten aufgeführt, zu denen,<br />
bei örtlichem Vorliegen, zu berichten ist. Es ist dann die Aufgabe der Geme<strong>in</strong>deführung, <strong>in</strong> diesem Werk die aus<br />
ihrer Sicht und E<strong>in</strong>schätzung notwendigen und ergänzenden Informationen zu geben.<br />
E<strong>in</strong> ordnungsmäßiger Lagebericht enthält daher nicht nur e<strong>in</strong>en Rückblick auf das Haushaltsjahr und benennt die<br />
Vorgänge von besonderer Bedeutung. Ebenso soll der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht e<strong>in</strong>e Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der produktorientierten Ziele und Kennzahlen nach § 12 GemHVO <strong>NRW</strong> enthalten. Außerdem muss im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Lagebericht auch Auskunft über die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de gegeben<br />
werden. Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong>sbesondere auch die Entwicklungen anzugeben, die<br />
nach dem Abschlussstichtag bereits e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, aber nicht im Gesamtabschluss zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d,<br />
weil diese wirtschaftlich nicht dem abgelaufenen Haushaltsjahr zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />
Der jährliche Lagebericht der Geme<strong>in</strong>de hat daher e<strong>in</strong>e umfassende und vielfältige Ergänzungsfunktion zum<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss. Se<strong>in</strong>e Aussagen müssen daher klar, sorgfältig abgewogen und zeitnah se<strong>in</strong>. Bei<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1689
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
se<strong>in</strong>er Aufstellung s<strong>in</strong>d die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) zu beachten. Unter dem<br />
Gesichtspunkt, dass er e<strong>in</strong>e Bewertung und Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de aus Sicht der<br />
Geme<strong>in</strong>deführung enthält, kann der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht auch als e<strong>in</strong> strategisches Instrument für die Steuerung<br />
der Geme<strong>in</strong>de angesehen werden.<br />
2. Die Gestaltung des Lageberichts<br />
Für die äußere Gestaltung des Lageberichts, se<strong>in</strong>en Aufbau und Umfang s<strong>in</strong>d jedoch ke<strong>in</strong>e besonderen Formvorgaben<br />
vorgegeben worden. Die Gliederung des Lageberichts muss mit ihren e<strong>in</strong>zelnen Elementen dazu beitragen,<br />
dass der Lagebericht der Geme<strong>in</strong>de im Zusammenhang mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong> den<br />
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
vermittelt. Er sollte daher möglichst systematisch aufgebaut werden.<br />
Zur Konkretisierung und Ausgestaltung des örtlichen Lageberichtes können dabei Erfahrungen und Erkenntnisse<br />
aus der Berichterstattung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe genutzt werden, denn die Anforderungen an den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Lagebericht stehen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den handelsrechtlichen Vorgaben für diese Betriebe. Die Fülle der Informationen<br />
verlangt aber e<strong>in</strong>e grundlegende Strukturierung. Das nachfolgende Schema soll dazu e<strong>in</strong>en Überblick<br />
bieten (vgl. Abbildung).<br />
Abschnitt<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Ergebnisüberblick<br />
und Rechenschaft<br />
Steuerung und<br />
Produktorientierung<br />
Überblick über die<br />
wirtschaftliche Lage<br />
Wichtige Vorgänge<br />
und Nachträge<br />
Chancen<br />
Risiken<br />
Örtliche<br />
Besonderheiten<br />
Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichts<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1690<br />
Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage<br />
und die künftigen Chancen und Risiken der Geme<strong>in</strong>de<br />
Allgeme<strong>in</strong>e örtliche Verhältnisse und Besonderheiten<br />
Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und<br />
Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft<br />
Ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der produktorientierten Haushaltswirtschaft<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der Ziele und Leistungskennzahlen<br />
Ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-<br />
und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der produktorientierten<br />
Ziele und Leistungskennzahlen, auch Angaben über e<strong>in</strong>e Krise<br />
Bericht über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die<br />
nach Schluss des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, und deren Wirkungen<br />
auf die Haushaltswirtschaft<br />
Chancen für die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de mit Angabe der zu<br />
Grunde liegenden Annahmen<br />
Risiken für die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de mit Angabe der zu<br />
Grunde liegende Annahmen, ggf. auch der Gegenmaßnahmen und der<br />
Risikoüberwachung<br />
Umsetzung e<strong>in</strong>es Sanierungskonzeptes zur Wiedererreichung und dauerhaften<br />
Sicherung des Haushaltsausgleichs und/oder zum Aufbau von<br />
Eigenkapital (Beseitigung der Überschuldung)
Verantwortlichkeiten<br />
Anlagen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsvorstands bzw. zum Bürgermeister<br />
und Kämmerer sowie zu den Ratsmitgliedern nach § 95 Abs.<br />
2 GO <strong>NRW</strong><br />
z.B. Jahresergebnisse im Zeitvergleich<br />
Kennzahlen im Zeitvergleich<br />
Prognosen im Zeitvergleich<br />
Abbildung 433 „Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichts“<br />
Die örtlichen Gegebenheiten beim betrieblichen Lagebericht bedürfen jedoch i.d.R. e<strong>in</strong>er Anpassung, weil beim<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht das vergangene und zukünftige Handeln der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de im Blickpunkt<br />
steht. Deshalb sollten vor der Aufstellung des jährlichen Lageberichts von der Geme<strong>in</strong>de die sachlichen<br />
Bedürfnisse e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Berichterstattung bestimmt werden, um die Berichterstattung für die Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichts transparent und nachvollziehbar zu machen.<br />
3. Angabe der Verantwortlichkeiten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift des § 95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> verlangt, zu jedem Jahresabschluss am Schluss des Lageberichtes für<br />
die Mitglieder des Verwaltungsvorstands bzw. für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder,<br />
auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden s<strong>in</strong>d, die folgenden Angaben zu machen,<br />
- Familienname mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em ausgeschriebenen Vornamen,<br />
- der ausgeübte Beruf,<br />
- die Mitgliedschaften <strong>in</strong> Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Form,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.<br />
Damit werden unter Namensnennung <strong>in</strong>dividualisierte Angaben von jedem E<strong>in</strong>zelnen des benannten Personenkreis<br />
gefordert, um Auskunft über se<strong>in</strong>e persönlichen Verhältnisse zu erlangen. Dies dient dazu, Dritten gegenüber,<br />
<strong>in</strong>sbesondere gegenüber den Bürger<strong>in</strong>nen und Bürgern der Geme<strong>in</strong>de, die Verantwortlichkeit für den Jahresabschluss<br />
hervorzuheben.<br />
Unter die Angabepflicht fallen daher auch nur personenbezogene Mandate, die <strong>in</strong> vielfältiger Form ausgeübt<br />
werden. Daher können hier nur Beispiele aufgezählt werden, z.B. Aufsichtsratsmandate, Beiratsmandate, Geschäftsführer-<br />
oder Vorstandstätigkeiten, Mitgliedschaften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung oder e<strong>in</strong>er Verbandsversammlung,<br />
Mitgliedschaften im Verwaltungsräten, Mitgliedschaften im Kreditausschuss von Sparkassen,<br />
Mitgliedschaften im Kuratorium von Stiftungen. Dazu ist ggf. auch die ausgeübte Funktion anzugeben, z.B. Mitglied<br />
oder Vorsitz im Aufsichtsrat. In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d dagegen nicht das Innehaben von Aktien und<br />
damit die grundsätzliche Zugehörigkeit zur Hauptversammlung e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft nicht angabepflichtig.<br />
Auch wenn die versammelten Aktionäre als Verbund dieses Organ bilden, ist dieses Gremium nicht personenbezogen<br />
wie die anderen Organe der Aktiengesellschaft, die allesamt nach Namen gebildet werden. Die Verb<strong>in</strong>dung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Personen (Aktionäre) zur Hauptversammlung wird nur durch das Innehaben von Aktien und nicht<br />
durch Namen, Ämter oder Funktionen bestimmt.<br />
Über die <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmten Pflichtangaben wird auf mögliche typische Interessenkonflikte der Verantwortlichen<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und dafür von Bedeutung<br />
s<strong>in</strong>d. Mit den Angaben soll die berufliche Belastung der verantwortlichen Personen aufgezeigt und deren Kompe-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1691
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tenz erkennbar gemacht werden. E<strong>in</strong> Verzicht auf diese Angaben ist nicht zulässig. Auch besteht ke<strong>in</strong>e Schutzklausel,<br />
nach der <strong>in</strong> besonderen Fällen lediglich nur e<strong>in</strong>geschränkte Angaben gemacht werden dürfen, außer das<br />
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder e<strong>in</strong>es ihrer Länder würde gefährdet.<br />
Weitere über die Pflichtangaben h<strong>in</strong>ausgehende Angaben, z.B. Angaben über die Höhe der Entgelte für die Tätigkeit<br />
<strong>in</strong> Organen, werden im Zusammenhang mit dem im Lagebericht zu machenden Angaben nicht gefordert.<br />
Die Angaben hängen nicht vom pflichtgemäßen Ermessen der betreffenden Personen ab, denn es kommt nicht<br />
darauf an, ob dieser Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Berichterstattung zum Verständnis des Jahresabschlusses notwendig<br />
ist. Die zu machenden Angaben s<strong>in</strong>d daher aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Adressaten des Jahresabschlusses und<br />
nicht aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Organmitglieder zu betrachten und zu prüfen.<br />
3.2 Auskünfte der Ratsmitglieder nach § 43 GO <strong>NRW</strong><br />
Bereits nach der derzeitigen Rechtslage s<strong>in</strong>d die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse verpflichtet, Auskünfte<br />
über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats<br />
von Bedeutung se<strong>in</strong> kann. Dabei können Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten veröffentlicht werden (vgl. § 43 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die Pflicht zu persönlichen Angaben,<br />
öffentlich gemacht werden dürfen, wird durch die o.a. Vorschriften für den Bereich der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
näher bestimmt. Damit wird die notwendige Transparenz über mögliche Verflechtungen der Verantwortlichen<br />
<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet, die Auswirkungen auf das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de<br />
haben können.<br />
3.3 Auskünfte über die Geschäftsführung der Geme<strong>in</strong>de<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de besteht die gesetzliche Verpflichtung, am Schluss des Lageberichtes ausgewählte Angaben<br />
über die Verantwortlichen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de zu machen, um auf mögliche typische Interessenkonflikte h<strong>in</strong>zuweisen,<br />
die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und dafür von Bedeutung s<strong>in</strong>d. Diese Angabepflichten<br />
bieten sich als Anlass an, im Lagebericht auch Aussagen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung<br />
dieser Verantwortlichen zu machen. Dazu gehören u.a. auch Angaben über e<strong>in</strong>e ausreichende Informationsversorgung<br />
und die Erfüllung der Berichtspflichten sowie Kontrollen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es wirtschaftlichen Verwaltungshandelns<br />
zum Wohle der Geme<strong>in</strong>de. Es können daher Angaben über die Arbeitsweise der Organe und über Führungspraktiken,<br />
ggf. unter Benennung gesetzlicher Standards, gemacht werden.<br />
Soweit die gesetzlich vorgesehenen Gremien der Geme<strong>in</strong>de die Verantwortung tragen, bedarf es nur entsprechender<br />
Angaben über die Arbeit des gesamten Gremiums und nicht e<strong>in</strong>er personenbezogenen Zuordnung auf<br />
se<strong>in</strong>e Mitglieder. Zudem müssen nicht die sachlichen Beratungs<strong>in</strong>halte von Sitzungen und Beratungen zum Gegenstand<br />
der Berichterstattung gemacht werden. Den Angaben über das tatsächliche Zusammenwirken nicht nur<br />
zwischen dem Rat der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, sondern auch zwischen dem Rat und se<strong>in</strong>en<br />
Ausschüssen sowie dem Bürgermeister und dem Verwaltungsvorstand kommt e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung<br />
zu. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bedarf es dazu ggf. auch verb<strong>in</strong>dlicher Regelungen, um<br />
Informationen sicher zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht ke<strong>in</strong> Market<strong>in</strong>g<strong>in</strong>strument<br />
darstellt.<br />
4. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)<br />
Bei der Erstellung des Lageberichtes hat die Geme<strong>in</strong>de auch die Kriterien zu beachten, die - aufbauend auf den<br />
für jede Informationsvermittlung geltenden Bed<strong>in</strong>gungen - spezifizierte Anforderungen an den Lagebericht stellen.<br />
Sie werden als Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) bezeichnet (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1692
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)<br />
Grundsatz<br />
der Richtigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Vollständigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Klarheit<br />
Grundsatz<br />
der Informationsabstufung<br />
Grundsatz<br />
der Vergleichbarkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ausgewogenheit<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Vorsicht<br />
Der Grundsatz verlangt e<strong>in</strong>e der Realität entsprechende Darstellung<br />
der Angaben im Lagebericht, also e<strong>in</strong>e Darstellung<br />
unter objektiver Betrachtung und Willkürfreiheit. Die Informationen<br />
müssen auch verlässlich und nachvollziehbar se<strong>in</strong>.<br />
Der Grundsatz bedeutet, dass umfassend die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de, untergliedert <strong>in</strong> die Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage, darzustellen ist und dazu alle<br />
erreichbaren Informationsquellen ausgeschöpft werden müssen.<br />
Dem Grundsatz soll durch verständliche und übersichtliche<br />
Informationen Rechnung getragen werden. Dazu gehört, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de bei der Darstellung im Lagebericht auf die<br />
Allgeme<strong>in</strong>verständlichkeit zu achten hat, aber auch darauf,<br />
dass se<strong>in</strong> Inhalt für den Leser nachvollziehbar wird. Dem<br />
Lagebericht muss der Leser entnehmen können, auf welche<br />
Tatsachen sich die Analysen und Schlussforderungen für die<br />
Haushaltswirtschaft und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags-<br />
und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de stützen. Dabei muss die notwendige<br />
Übersichtlichkeit gewährleistet werden.<br />
Grundsatz Auch muss der Umfang der möglichen Information<br />
gegenüber dem Leser beachtet werden, so dass abhängig<br />
von der Vielzahl der örtlichen Aufgaben zu berichten ist, d.h.<br />
Geme<strong>in</strong>den mit e<strong>in</strong>em umfangreichen Aufgabenkatalog müssen<br />
mehr Informationen bieten als Geme<strong>in</strong>den mit e<strong>in</strong>em<br />
kle<strong>in</strong>eren Aufgabenkatalog.<br />
Dem Grundsatz wird nachgekommen, wenn die Auswahlkriterien<br />
für die <strong>in</strong> den Lagebericht aufzunehmenden Informationen<br />
sowie die Darstellungsform grundsätzlich auch <strong>in</strong> den folgenden<br />
Haushaltsjahren beibehalten worden s<strong>in</strong>d.<br />
Nach dem Grundsatz ist über die Chancen und Risiken für die<br />
künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de gleichermaßen und ausgewogen<br />
zu berichten. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz<br />
der Vorsicht soll die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de nicht<br />
zu pessimistisch dargestellt werden. Auch gebietet dieser<br />
Grundsatz, die geme<strong>in</strong>dliche Situation nicht zu optimistisch<br />
darzustellen.<br />
F<strong>in</strong>den auch der bei der Erstellung des Lageberichtes Anwendung.<br />
Vorbeugung und Vermeidung e<strong>in</strong>er zu optimistischen Darstellung<br />
Abbildung 434 „Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)“<br />
5. Die Beifügung des Lageberichtes zum Jahresabschluss<br />
Nach § 95 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> ist dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong> Lagebericht beizufügen. Diese ausdrückliche<br />
Vorgabe bedeutet, dass der Lagebericht zu den Jahresabschlussunterlagen der Geme<strong>in</strong>de zu zählen ist. Er<br />
stellt damit auch e<strong>in</strong>en Prüfungsgegenstand <strong>in</strong> der Jahresabschlussprüfung dar, denn durch § 101 Abs. 6 i.V.m.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1693
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong> wird dieses ausdrücklich bestimmt. Der Lagebericht der Geme<strong>in</strong>de ist dabei auch<br />
unter dem Gesichtspunkt der Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Jahresabschluss zu bewerten. Die Vorgabe über die<br />
Beifügung des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichtes zum Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de bedeutet aber auch, dass der<br />
Lagebericht im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses <strong>in</strong> entsprechender<br />
Weise durch die Geme<strong>in</strong>de zur E<strong>in</strong>sichtnahme verfügbar zu halten ist.<br />
6. Der Lagebericht als „Gesamtlagebericht“<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht, der dem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de beizufügen ist, soll e<strong>in</strong>en Überblick über<br />
die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de gibt und e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln. Er ergänzt den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
und muss aus Sicht der Geme<strong>in</strong>deführung (Bürgermeister, Kämmerer, Verwaltungsvorstand) e<strong>in</strong>e<br />
Bewertung und Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de enthalten. Es ist daher die Aufgabe der Geme<strong>in</strong>deführung,<br />
<strong>in</strong> diesem Werk die aus ihrer Sicht und E<strong>in</strong>schätzung notwendigen und ergänzenden Informationen<br />
zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss zu geben. E<strong>in</strong> ordnungsmäßiger Lagebericht enthält daher nicht nur<br />
e<strong>in</strong>en Rückblick auf das Haushaltsjahr, sondern benennt auch die Vorgänge von besonderer Bedeutung für die<br />
Geme<strong>in</strong>de.<br />
E<strong>in</strong> solcher besonderer Vorgang ist der Verzicht der Geme<strong>in</strong>de auf die Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses.<br />
Die Vorschrift des § 116 GO <strong>NRW</strong> enthält zwar ke<strong>in</strong>e gesonderte Ausnahmeregelung, die es ermöglicht,<br />
dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de generell von der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses befreit ist. In<br />
E<strong>in</strong>zelfällen kann aber e<strong>in</strong> Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses dadurch möglich werden, dass<br />
ke<strong>in</strong>er der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe voll zu konsolidieren ist. D.h., <strong>in</strong> diesen Fällen besteht ke<strong>in</strong> Mutter-Tochter-<br />
Verhältnis zwischen der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe. Das Bestehen e<strong>in</strong>es Mutter-<br />
Tochter-Verhältnis ist aber die wichtigste Voraussetzung, damit für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss entsteht.<br />
Die Aufstellungspflicht entsteht auch nicht alle<strong>in</strong>e dadurch, dass die betreffende Geme<strong>in</strong>de über Betriebe verfügt,<br />
die nach der Equity-Methode zu konsolidieren wären. E<strong>in</strong> entsprechendes Beteiligungsverhältnis zwischen der<br />
Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe ersetzt daher auch nicht bzw. stellt nicht das notwendige<br />
Mutter-Tochter-Verhältnis für die Durchführung der Vollkonsolidierung her. Zu jedem neuen Abschlussstichtag ist<br />
von der Geme<strong>in</strong>de jedoch erneut zu prüfen, ob e<strong>in</strong> Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen der Kernverwaltung der<br />
Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe besteht. In e<strong>in</strong>em solchen Verzichtsfall entsteht e<strong>in</strong>e besondere Unterrichtungspflicht<br />
gegenüber dem Rat, denn dieser soll regelmäßig den <strong>in</strong> jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag<br />
31. Dezember i.d.R. aufzustellenden geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss bestätigen.<br />
Durch e<strong>in</strong>en Verzicht wird der Rat aber von se<strong>in</strong>er Aufgabe befreit. Es bleibt auch die grundsätzliche Prüfungspflicht<br />
nach § 116 i.V.m. § 101 GO <strong>NRW</strong> bestehen, die sich dann darauf erstreckt, ob örtlich die Voraussetzungen<br />
für e<strong>in</strong>en Verzicht auf die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses vorliegen. Außerdem muss <strong>in</strong> den<br />
Verzichtsfällen der Lagebericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en „Gesamtlagebericht“ erweitert werden,<br />
denn vergleichbar der Unterrichtspflicht gegenüber dem Rat über diesen Sachverhalt, besteht auch e<strong>in</strong>e<br />
Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit, denn auch hier mangelt es sonst an dem zu gebenden Überblick<br />
über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de. Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht als „Gesamtlagebericht“ ist<br />
deshalb über alle Tatsachen und Sachverhalte zu berichten, die für die Gesamtbeurteilung der Geme<strong>in</strong>de erforderlich<br />
s<strong>in</strong>d. Er muss deshalb e<strong>in</strong>en Überblick über den Geschäftsablauf des vergangenen Haushaltsjahres geben,<br />
die wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses sowie die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
ihren tatsächlichen Verhältnissen darstellen.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht soll aber auch e<strong>in</strong>e Analyse der Haushaltswirtschaft unter E<strong>in</strong>beziehung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe und der wirtschaftlichen Gesamtlage enthalten und die Chancen und Risiken der zukünfti-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1694
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gen Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der produktorientierten Ziele und Leistungskennzahlen ebenfalls<br />
aufzeigen. Ihm kommt somit e<strong>in</strong>e umfassende und vielfältige Informationsfunktion für die Adressaten des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zu, weil der Gesamtlagebericht wegen des Verzichts auf den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss nicht als Informations<strong>in</strong>strument der Geme<strong>in</strong>de entsteht.<br />
7. Das Risikofrüherkennungssystem<br />
7.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Jede Geme<strong>in</strong>de muss prüfen, ob sie e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>richtet, wie es für Eigenbetriebe vorgeschrieben<br />
ist (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>), denn im Lagebericht soll auch über die Risiken, die die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de erheblich bee<strong>in</strong>flussen können, berichtet werden. Zur Risikofrüherkennung gehören<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Risikoidentifikation und die Risikobewertung, die Maßnahmen der Risikobewältigung e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Risikokommunikation, die Risikoüberwachung bzw. die Risikofortschreibung und die Dokumentation.<br />
In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e ständige Beobachtung möglicher Risikoquellen und ihre Veränderungen<br />
unerlässlich, z.B. der Geld- und Kreditmarkt, die Energiemärkte. Aber auch die Entwicklungen im Steuerecht,<br />
europäische Entwicklungen sowie Veränderungen im allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsverkehr können e<strong>in</strong>en Anlass<br />
für Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de bieten.<br />
Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet ist, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihre stetige<br />
Aufgabenerfüllung zu sichern, ist e<strong>in</strong> Überwachungssystem, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende<br />
Entwicklungen für die Geme<strong>in</strong>de frühzeitig zu erkennen, hilfreich. Es muss ermöglichen, dass mit Hilfe der e<strong>in</strong>gerichteten<br />
Systeme und Prozesse alle für die Geme<strong>in</strong>de wesentlichen Risiken möglichst frühzeitig und vollständig<br />
erkannt werden können, so dass e<strong>in</strong>e Beurteilung bezogen auf die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
und die Ziele der Geme<strong>in</strong>de zutreffend vorgenommen werden kann. Die E<strong>in</strong>richtung und Funktionsfähigkeit<br />
e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems sollte auch im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zum Prüfungsgegenstand<br />
gemacht werden.<br />
7.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Die Ziele und Zwecke sowie die Fragen der E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
<strong>in</strong> Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de machen es sachlich erforderlich, die Grundsätze,<br />
die sich für die Risikoüberwachung entwickelt haben, von Anfang an auch im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich anzuwenden.<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR) werden dabei <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>e und besondere<br />
Grundsätze untergliedert (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Systematik<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze der GoR<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1695<br />
Der Grundsatz, der die Forderung nach der Kenntnis, Beachtung<br />
und entsprechender Überwachung aller gesetzlichen<br />
und rechtlichen Regelungen umfasst.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass das Risikoüberwachungssystem<br />
klar und übersichtlich se<strong>in</strong> muss sowie e<strong>in</strong>er<br />
Ordnung bzw. e<strong>in</strong>e Struktur besitzen muss, damit z.B. der<br />
Entstehungsbereich von Risiken e<strong>in</strong>deutig erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, damit die gewählten Maßnahmen die beste
Grundsatz<br />
der Risikostrategiebestimmung<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>er Organisationsstruktur<br />
Grundsatz<br />
der vollständigen Risikoermittlung<br />
Grundsatz<br />
der vorsichtigen Risikobewertung<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz der Kommunikation<br />
Grundsatz der Dokumentation<br />
Grundsatz der Stetigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Alternative für die Geme<strong>in</strong>de darstellen und Chancen und<br />
Risiken angemessen gegene<strong>in</strong>ander abgewogen werden.<br />
Besondere Grundsätze der GoR<br />
Der Grundsatz, der Vorgaben verlangt, wie <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
mit Risiken umzugehen ist, z.B. welche Risiken e<strong>in</strong>gegangen<br />
werden können, <strong>in</strong> welchem Verhältnis Chancen und<br />
Risiken zu e<strong>in</strong>ander stehen sollen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, Strukturen und Systeme zu<br />
schaffen, anhand dessen sich die e<strong>in</strong>zelnen Risikostrategievorgaben<br />
umsetzen und ggf. neu ausrichten lassen.<br />
Der Grundsatz, der be<strong>in</strong>haltet, dass das Risikoüberwachungssytem<br />
so auszugestalten ist, dass möglichst alle<br />
Risiken aus sämtlichen Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfasst werden.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e systematische Aufarbeitung der<br />
Grundlagendaten verlangt, so dass ihre Relevanz für die<br />
Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, die Informationen aus den<br />
gesammelten und bewerteten geme<strong>in</strong>dlichen Daten auf den<br />
wesentlichen Kern h<strong>in</strong>sichtlich der ermittelten Risiken zu<br />
beschränken und e<strong>in</strong>e Überfrachtung zu vermeiden.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>tern die Voraussetzungen<br />
dafür zu schaffen, dass risikobehaftete Sachverhalte<br />
zeitnah der Verwaltungsführung zur Kenntnis gelangen, ggf.<br />
je nach Risikosachverhalt e<strong>in</strong>e Abstufung nach sachlichen<br />
Risikoklassen zuzulassen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass sämtliche ergriffenen<br />
Maßnahmen <strong>in</strong> Schriftform niedergelegt oder <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />
dokumentativ erfasst werden, um die E<strong>in</strong>haltung<br />
von Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten bzw.<br />
sicherzustellen und e<strong>in</strong>er Nachweispflicht zu genügen.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e Stetigkeit der Methoden zur Ermittlung<br />
risikorelevanter Sachverhalte verlangt, um e<strong>in</strong>en Vergleich<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe zu ermöglichen, so dass Abweichungen<br />
im Zeitablauf und die hierfür maßgeblichen Erwägungen<br />
erkennbar und nachvollziehbar werden.<br />
Abbildung 435 „Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)“<br />
Die besonderen Grundsätze füllen die Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikoüberwachungssystems<br />
weiter aus. Solche allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze lassen zu, dass sich aus den örtlichen Besonderheiten der<br />
Geme<strong>in</strong>den heraus noch zusätzliche, aber durchaus auch unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
ergeben können.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1696
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
7.3 Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
7.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
z.B. von der Geme<strong>in</strong>degröße, der Organisation der Verwaltung, der haushaltswirtschaftlichen Lage.<br />
Daraus können sich unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> solches System ergeben, <strong>in</strong> dem alle Aufgabenbereiche<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e konkreten landesweiten Systemvorgaben sachgerecht, denn die<br />
Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es Risikos hängt von der Risikoakzeptanz<br />
<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de ab.<br />
Für die Wirksamkeit und den Erfolg e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist daher die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorhandene<br />
Risikokultur und Risikopolitik sowie das vorhandene Risikobewusstse<strong>in</strong> von wesentlicher Bedeutung. Die<br />
Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems muss unter der Abwägung von Vor- und Nachteilen sowie<br />
den Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>de nachvollziehbar gemacht werden. Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
e<strong>in</strong>gerichtet, kann dieses von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> weiteren Entwicklungsschritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> „konzernweites“<br />
Risikofrüherkennungssystem überführt werden. Die daneben ggf. bestehenden Verpflichtungen der<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, jeweils auch e<strong>in</strong> eigenes Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>zurichten,<br />
bleiben dabei unberührt (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>). Das Risikofrüherkennungssystem muss zudem<br />
ausreichend dokumentiert werden.<br />
7.3.2 Besondere Inhalte<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems sollte sich an der Art und dem Umfang<br />
sowie der Struktur der von der Geme<strong>in</strong>de übernommenen Risiken, aber auch an der örtlichen Risikosteuerung<br />
orientieren. So gilt es u.a., die mit dem Risikofrüherkennungssystem verbundenen Aufgaben klar zu def<strong>in</strong>ieren<br />
und gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen, die Verantwortlichkeiten <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung im E<strong>in</strong>zelnen<br />
festzulegen und die Effektivität und Effizienz des e<strong>in</strong>gerichteten Systems e<strong>in</strong>er regelmäßigen Überwachung<br />
zu unterziehen. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass geeignete Verfahren benutzt werden, um wesentliche<br />
Risiken frühzeitig zu erkennen. Auch müssen zeitnahe Anpassungen möglich se<strong>in</strong>, wenn sich externe<br />
und/oder <strong>in</strong>terne Rahmenbed<strong>in</strong>gungen verändert haben.<br />
Die vorzunehmende Risikobewertung durch die Geme<strong>in</strong>de sollte mit den zu Grunde gelegten Annahmen und<br />
Daten sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausreichend dokumentiert werden. Die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Risikosteuerung umfasst dabei die von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen Maßnahmen über den Umgang mit den ermittelten<br />
Risiken sowie die Festlegung und Bemessung der Übernahme von Risiken durch die Geme<strong>in</strong>de unter<br />
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daraus folgt <strong>in</strong>sgesamt, dass die Ergebnisse e<strong>in</strong>es<br />
Risikofrüherkennungssystems nicht im Widerspruch zur Geschäftstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de stehen sollen.<br />
7.4 Die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die Jahresabschlussprüfung<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Risikofrüherkennungssystem ist zudem auch e<strong>in</strong> Gegenstand der Jahresabschlussprüfung,<br />
bei der es zu beurteilen gilt, ob das e<strong>in</strong>gerichtete System und dessen Umsetzung mit dem Umfang, der Art und<br />
der Komplexität der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen Risiken <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht und angemessen ist. Dazugehört<br />
auch die <strong>in</strong>terne Berichterstattung im Rahmen des örtlichen Risikomanagements sowie dessen Überwachung.<br />
Der Abschlussprüfer soll daher im Prüfungsbericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss auch auf die<br />
wesentlichen Ergebnisse se<strong>in</strong>er Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems e<strong>in</strong>gehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1697
8. Der Geschäftsbericht der Geme<strong>in</strong>de<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Geme<strong>in</strong>de bleibt es unbenommen, neben der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses, dem e<strong>in</strong><br />
Lagebericht beizufügen ist (vgl. § 95 GO <strong>NRW</strong>), e<strong>in</strong>en Geschäftsbericht unter Berücksichtigung ihrer örtlichen<br />
Aufgabenerfüllung zu erstellen. Vielfach wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Geschäftsbericht, ausgehend von der Erledigung<br />
der vielfachen Aufgaben leistungsbezogen unter E<strong>in</strong>beziehung der Aufgaben der Dase<strong>in</strong>svorsorge über die Geschäftstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>formiert.<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsjahr stellt dabei e<strong>in</strong>en zeitlichen Bezugsrahmen und der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss<br />
e<strong>in</strong>e ergebnisorientierte Basis für den Geschäftsbericht dar. E<strong>in</strong> solcher Geschäftsbericht stellt das spezielle<br />
fachbezogene Handeln der Geme<strong>in</strong>de daher nicht nur unter den Gesichtspunkten der geme<strong>in</strong>dlichen bzw.<br />
haushaltswirtschaftlichen Rechnungslegung, sondern unter den Gesichtspunkten der bedarfsgerechten und leistungsorientierten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung dar. Die Gestaltung des Geschäftsberichtes wird daher vielfach<br />
unter Berücksichtigung der produktorientierten Aufgabenerledigung vorgenommen.<br />
In diesem Zusammenhang dürfte es im Rahmen der Selbstdarstellung der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht<br />
se<strong>in</strong>, nicht nur statistische Daten zu präsentieren, sondern auch relevante Angaben über die geme<strong>in</strong>dliche Geschäftstätigkeit<br />
aus Sicht des geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungsvorstands (vgl. § 70 GO <strong>NRW</strong>), ggf. auch gesondert aus<br />
Sicht des Bürgermeisters, aber auch aus Sicht des Rates der Geme<strong>in</strong>de zu machen. Bei e<strong>in</strong>em Bericht über<br />
bedeutende Vorgänge aus der Geme<strong>in</strong>de sollten diese Angaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zusammenhang mit der Geschäfts-<br />
bzw. Verwaltungstätigkeit bzw. dem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de gestellt werden. Dabei kann auch e<strong>in</strong> Bezug<br />
zu den im Internet zur Verfügung gestellten Informationen sowie zur Veröffentlichung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
hergestellt werden. Die <strong>in</strong>haltliche und graphische Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsberichtes<br />
obliegt der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Satz 1 (Aufgabe des Lageberichts)<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift ist der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht so zu fassen, dass dadurch e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt wird.<br />
Es gilt daher, e<strong>in</strong> zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de abzugeben. Die Informationen im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht sollen dabei jedoch nicht objektiviert werden, wie es i.d.R. für den Anhang vorgenommen<br />
wird. Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht sollen vielmehr die bedeutenden und wesentlichen Informationen<br />
über die Ergebnisse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de<br />
sowie ihre wirtschaftliche Entwicklung aus der Sichtweise und E<strong>in</strong>schätzung der Geme<strong>in</strong>deführung (Bürgermeister,<br />
Kämmerer, Verwaltungsvorstand) gegeben werden.<br />
Diese Zwecksetzung des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichtes ist <strong>in</strong>sbesondere deshalb erforderlich, weil der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Lagebericht e<strong>in</strong> eigenständiges und den Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de ergänzendes Werk darstellt. Daher<br />
wird der Geme<strong>in</strong>deführung mit dem Lagebericht die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, e<strong>in</strong>e Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Lage aus ihrer Sicht vorzunehmen. Se<strong>in</strong>er Aufgabe kann der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht somit nur gerecht werden,<br />
wenn er e<strong>in</strong>erseits ke<strong>in</strong>en Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr darstellt, andererseits aber<br />
e<strong>in</strong>e Prognose über die Chancen und Risiken der Geme<strong>in</strong>de bezogen auf ihre weitere wirtschaftliche Entwicklung<br />
enthält.<br />
In welchem Umfang und <strong>in</strong> welcher Reihenfolge die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrem Lagebericht auf die e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
benannten Tatbestände e<strong>in</strong>geht, hat sie eigenverantwortlich unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1698
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
mäßiger Lageberichterstattung (GoL) zu entscheiden. Dem Grundsatz der Vergleichbarkeit wird z.B. dadurch<br />
nachgekommen, dass die Auswahlkriterien für die <strong>in</strong> den Lagebericht aufzunehmenden Informationen sowie die<br />
Darstellungsform grundsätzlich auch <strong>in</strong> den folgenden Haushaltsjahren beibehalten wird. Außerdem ist bei der<br />
Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichtes zu beachten, dass den Informationsbedürfnissen der Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.<br />
1.2 Informationsbedürfnisse von Rat und Bürgern<br />
Mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht ist den Informationsbedürfnissen des Rates und der Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger<br />
sowie der Aufsichtsbehörde <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits<br />
Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns und sollen andererseits die Arbeit von Rat und Verwaltung der<br />
Geme<strong>in</strong>de unterstützen. Daher besteht e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über die<br />
wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de als auch über die jeweils aktuelle Haushaltsplanung.<br />
Die Verantwortlichen der Geme<strong>in</strong>de haben deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht über alle Tatsachen und Sachverhalte<br />
zu berichten, die für die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de erforderlich s<strong>in</strong>d<br />
(ausreichende Informationsvermittlung). In E<strong>in</strong>zelfällen kann dabei e<strong>in</strong>e Abwägung notwendig werden, wenn<br />
Verschwiegenheitspflichten bestehen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Geme<strong>in</strong>de zu erwarten<br />
s<strong>in</strong>d. Jedoch ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Haushaltswirtschaft öffentlich-rechtlich<br />
handelt und dazu nicht nur e<strong>in</strong> gesetzlich verankertes Informationsrecht des Rates und der Bürger,<br />
sondern auch der E<strong>in</strong>wohner und Abgabepflichtigen der Geme<strong>in</strong>de besteht.<br />
2. Zu Satz 2 (Darstellung der wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses)<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht ist nach der Vorschrift e<strong>in</strong> Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses<br />
der Geme<strong>in</strong>de sowie Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Dazu<br />
muss abgewogen werden, welche Ergebnisse im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses bereits heraus<br />
gehoben wurden, z.B. im Anhang nach § 44 GemHVO, und wie über diese und/oder weitere wichtige Ergebnisse<br />
des Jahresabschlusses nunmehr aus der Sichtweise und E<strong>in</strong>schätzung der Geme<strong>in</strong>deführung <strong>in</strong>formiert wird.<br />
Zu der Darstellung der wichtigen Ergebnisse des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses im Lagebericht dürften erläuternde<br />
Angaben zur Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de haben. Dazu gehören Angaben<br />
zu Ereignissen und Entwicklungen, die für die Ausführung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr ursächlich waren und die deswegen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de<br />
hatten. Die mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht zu schaffende Transparenz erfordert aber auch, dass im<br />
Lagebericht gesonderte Angaben zur Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de enthalten<br />
s<strong>in</strong>d, aus denen die zusammengefasste Aussage zur wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de entsteht bzw. entstehen<br />
kann. Für e<strong>in</strong>e solche Darstellung bietet sich auch die Verwendung von Kennzahlen an.<br />
Durch die Vorschrift ist bereits der Grundsatz der Wesentlichkeit berücksichtigt, denn es soll im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Lagebericht nur e<strong>in</strong>e Darstellung der wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses erfolgen. E<strong>in</strong>erseits muss<br />
dadurch der Lagebericht nicht alle Jahresabschlussergebnisse enthalten, andererseits ist die Geme<strong>in</strong>deführung<br />
verpflichtet, die von ihr vorgesehenen Themen und Sachverhalte unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung sowie<br />
der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses auszuwählen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss eigenverantwortlich unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Verhältnisse prüfen, abwägen und<br />
entscheiden, welche Ergebnisse ihres Jahresabschlusses besonders hervorgehoben werden. Dabei reicht jedoch<br />
alle<strong>in</strong> die Angabe des Ergebnisses nicht aus, denn auch die Auswirkungen daraus auf die geme<strong>in</strong>dliche Haus-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1699
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
haltswirtschaft sowie die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d aufzuzeigen. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei dafür Sorge zu<br />
tragen, dass e<strong>in</strong>e nicht zu bewältigende Informationsflut entsteht.<br />
3. Zu Satz 3 (Bericht über bedeutende Vorgänge)<br />
3.1 Die Berichtspflicht über bedeutende Vorgänge im Haushaltsjahr<br />
Nach der Vorschrift ist im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht über Vorgänge der Geme<strong>in</strong>de von besonderer Bedeutung<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft zu berichten. Diese Vorgabe erfordert wie bei der Darstellung der wichtigen<br />
Ergebnisse des Jahresabschlusses (vgl. Regelung <strong>in</strong> Satz 2 der Vorschrift), e<strong>in</strong>e Abwägung der Geme<strong>in</strong>deführung,<br />
welche Vorgänge von besonderer Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft s<strong>in</strong>d, und wie und<br />
<strong>in</strong> welchem Umfang aus ihrer Sichtweise und E<strong>in</strong>schätzung darüber <strong>in</strong>formiert werden soll.<br />
Als solche Vorgänge können <strong>in</strong>sbesondere im abgelaufenen Haushaltsjahr entstandene oder sich auswirkende<br />
örtliche Gegebenheiten angesehen werden, die nicht f<strong>in</strong>anziellem Anlass entstanden s<strong>in</strong>d, sondern aus der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung heraus. Über solche leistungsbezogene Indizien sollte auch im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Lagebericht <strong>in</strong>formiert werden, wenn sie sich <strong>in</strong> bedeutender Form auf die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft ausgewirkt<br />
haben und die Informationen darüber für das Verständnis der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>nvoll<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
3.2 Die Berichtspflicht über bedeutende Vorgänge nach Schluss des Haushaltsjahres<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht ist nach der Vorschrift auch über solche Vorgänge zu berichten, die nach Schluss<br />
des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d und Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de haben können (Nachtragsbericht). Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht sollen z.B. Informationen enthalten<br />
se<strong>in</strong>, wenn sich die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Verwaltungstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ändern und dies ggf. zu<br />
e<strong>in</strong>er anderen Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de geführt hätte. Die<br />
Berichterstattung im Lagebericht umfasst damit Vorgänge, die sich auf Grund des Stichtagspr<strong>in</strong>zips nicht <strong>in</strong> den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Diese ausdrückliche Vorgabe steht damit grundsätzlich im Zusammenhang mit der Informationsgew<strong>in</strong>nung im<br />
Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene<br />
Haushaltsjahr (31. März des Folgejahres), auch wenn sie ke<strong>in</strong>e besondere Zeitvorgabe enthält. Es ist vertretbar,<br />
zu diesem Zeitpunkt die Berichtspflicht im Lagebericht enden zu lassen. Sie sollte nicht von der örtlichen<br />
Vorgehensweise beim geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss oder dessen Prüfung abhängig se<strong>in</strong>. Dies schließt aber<br />
e<strong>in</strong>e Berichterstattung für bedeutende Vorgänge nach diesem Zeitpunkt nicht grundsätzlich aus. Wenn im E<strong>in</strong>zelfall<br />
örtliche Erfordernisse oder e<strong>in</strong> Bedarf für e<strong>in</strong>e Aufnahme <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht besteht, sollte<br />
gleichwohl darüber berichtet werden.<br />
4. Zu Satz 4 (Analyse der Haushaltswirtschaft und der wirtschaftlichen Lage)<br />
Nach der Vorschrift hat der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht e<strong>in</strong>e ausgewogene und umfassende, dem Umfang der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de sowie e<strong>in</strong>e<br />
Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de (wirtschaftliche Lage) zu enthalten.<br />
Diese Vorgaben erfordern, dass im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht auch gesonderte Angaben über die Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de als wichtige Ergebnisse des Jahresabschlusses enthalten s<strong>in</strong>d<br />
(vgl. Erläuterung zu Nr. 2 „Darstellung der wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses“), die dann die Grundlage<br />
für die Analyse der Haushaltswirtschaft und der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de bieten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1700
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In der Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de sowie <strong>in</strong> der<br />
daran anschließenden Berichterstattung sollten auch die <strong>in</strong>ternen Leistungsbeziehungen berücksichtigt werden,<br />
soweit sie zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs von der Geme<strong>in</strong>de erfasst werden (vgl. § 18<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Es bleibt aber der Geme<strong>in</strong>de überlassen, mit welchen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sie<br />
bei der Analyse der Ergebnisse ihrer Haushaltswirtschaft arbeiten will, um ihre wirtschaftliche Lage zu beurteilen.<br />
Andererseits soll der Lagebericht auch Schlussfolgerungen für die zukünftige Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
enthalten. Dadurch kann aber auch er die Analyse erleichtern und offenlegen, ob e<strong>in</strong> nachhaltiges wirtschaftliches<br />
Handeln von der Geme<strong>in</strong>de angestrebt wird.<br />
5. Zu Satz 5 (Analyse unter E<strong>in</strong>beziehung produktorientierter Ziele und Leistungskennzahlen)<br />
Nach der Vorschrift sollen, ergänzend zur Regelung <strong>in</strong> Satz 4 der Vorschrift, <strong>in</strong> die Analyse der Haushaltswirtschaft<br />
sowie der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de die produktorientierten Ziele und Leistungskennzahlen nach<br />
§ 12 GemHVO <strong>NRW</strong>, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>bezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert<br />
werden. Damit werden nicht f<strong>in</strong>anzielle Leistungs<strong>in</strong>dikatoren <strong>in</strong> die Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
und der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen. Es bleibt dabei aber der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich<br />
überlassen, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang sie <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auch über ihre Strategien <strong>in</strong>formieren<br />
will.<br />
Im Rahmen der vorzunehmenden haushaltswirtschaftlichen Analyse kann e<strong>in</strong> Zusammenhang mit den Teilrechnungen<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss, die nach Produktbereichen, Produktgruppen, Produkten oder organisatorisch<br />
gegliedert se<strong>in</strong> können, hergestellt werden, so dass ggf. auch produktbezogen über die Effektivität und<br />
Effizienz der Zielerreichung bei der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de berichtet werden kann. Dabei sollte auch<br />
über die örtlichen Gegebenheiten <strong>in</strong>formiert werden, die wesentlichen E<strong>in</strong>fluss auf die aktuelle wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de hatten.<br />
6. Zu Satz 6 (Darstellung der Chancen und Risiken der Geme<strong>in</strong>de)<br />
6.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift ist im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht auch auf die Chancen und Risiken für die künftige haushaltswirtschaftliche<br />
Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zugehen. Es wird bei dieser Vorschrift e<strong>in</strong>erseits davon ausgegangen,<br />
dass die Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaushaltswirtschaft <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er ganzheitlichen Analyse vorgenommen<br />
wird und andererseits, dass im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht auch e<strong>in</strong>e Prognose zur künftigen Entwicklung<br />
der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de abgegeben wird. Im Lagebericht der Geme<strong>in</strong>de soll aus Vorsichtsgesichtspunkten<br />
nicht nur auf die möglichen Risiken für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>gegangen werden,<br />
sondern es soll unter der Berücksichtigung der Chancen e<strong>in</strong> ausgewogenes zukunftsorientiertes Bild hergestellt<br />
werden. Dazu gilt es für die Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>e optimale Verteilung der Risikostreuung, der Ertragschancen und der<br />
künftigen F<strong>in</strong>anzierbarkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung zu erreichen und unter E<strong>in</strong>beziehung des Grundsatzes<br />
der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu sichern.<br />
In diesem Zusammenhang wird durch die Vorschrift ausdrücklich gefordert, dass auch die der haushaltswirtschaftlichen<br />
Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de zu Grunde liegende Annahmen im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht anzugeben<br />
s<strong>in</strong>d. Damit setzt der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht auf der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplanung bzw. der mittelfristigen<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung auf (vgl. § 84 GO <strong>NRW</strong>). Ebenso wird verlangt, dass die mit der künftigen<br />
Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>hergehenden Chancen und Risiken der Geme<strong>in</strong>de transparent<br />
gemacht werden. Diese Vorgaben s<strong>in</strong>d als sachgerecht anzusehen, denn über die Entwicklung der Ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1701
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>de lässt sich seitens der Geme<strong>in</strong>deführung nur <strong>in</strong>formieren, wenn sie <strong>in</strong> ihre dargestellte Sichtweise und<br />
E<strong>in</strong>schätzung über die mögliche künftige haushaltswirtschaftliche Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de auch die darauf<br />
e<strong>in</strong>flussnehmenden Chancen und Risiken e<strong>in</strong>bezieht.<br />
In diesem sachlichen Zusammenhang s<strong>in</strong>d die Begriffe „Chancen“ und „Risiken“ von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Entwicklungsprognose für die Geme<strong>in</strong>de selbst auszugestalten. Sie kann dabei aus ihrer Sicht die Chancen<br />
für die Geme<strong>in</strong>de als positive Abweichung vom „normalen Verlauf“ der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft bzw.<br />
der erwarteten Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>stufen. Entsprechend wären die Risiken für die Geme<strong>in</strong>de als negative<br />
Abweichung davon bewerten. Voraussetzung ist dabei aber, dass von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> „normaler Verlauf<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft klar und nachvollziehbar entwickelt werden kann. Dabei auftretende Unsicherheiten<br />
sollten aufgezeigt bzw. durch e<strong>in</strong>en möglichen Korridor der Entwicklung sichtbar gemacht werden<br />
6.2 Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse auch <strong>in</strong> Krisenzeiten<br />
Die Vorgaben <strong>in</strong> der Vorschrift br<strong>in</strong>gen es mit sich, dass die Geme<strong>in</strong>de nicht nur <strong>in</strong> den Jahren, <strong>in</strong> denen positive<br />
Entwicklungsmöglichkeiten für die Geme<strong>in</strong>de bestehen, über die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Chancen<br />
und Risiken der Geme<strong>in</strong>de zu berichtet ist, sondern auch <strong>in</strong> Krisenzeiten der Geme<strong>in</strong>de. Auch <strong>in</strong> diesen Zeiten<br />
bzw. <strong>in</strong> Zeiten, <strong>in</strong> denen Sanierungsmaßnahmen bevorstehen oder umzusetzen s<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong> Haushaltssicherungskonzept<br />
besteht, hat die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de sowie der Chancen und Risiken<br />
den tatsächlichen Verhältnissen der Geme<strong>in</strong>de zu entsprechen. Daraus folgt u.a., dass e<strong>in</strong>e Krise oder E<strong>in</strong>schränkungen<br />
im haushaltswirtschaftlichen Handeln der Geme<strong>in</strong>de wegen der notwendigen Krisenbewältigung<br />
auch im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht nicht verschwiegen werden dürfen.<br />
Andererseits soll die notwendige Krisendarstellung auch nicht übertrieben werden, so dass e<strong>in</strong> Bild über die Geme<strong>in</strong>de<br />
entstehen könnte, dass mögliche Sanierungsmaßnahmen nicht mehr greifen und die bestehende kritische<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de sich sogar noch verschärfen könnte. Den Adressaten des Jahresabschlusses muss<br />
deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht e<strong>in</strong> differenziertes Bild über die aktuelle wirtschaftliche Lage <strong>in</strong> Krisenzeiten<br />
gegeben werden. Wie bei der Suche nach dem geeigneten Sanierungsweg kann es auch im Rahmen der<br />
Berichterstattung s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der unterschiedlichen<br />
Chancen und Risiken mögliche Alternativen zur Bewältigung der Krise aufzuzeigen, so dass die Adressaten des<br />
Jahresabschlusses die wahrsche<strong>in</strong>liche Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de besser e<strong>in</strong>schätzen können.<br />
6.3 Die Darstellung der Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht sollte auch die Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de aufgezeigt werden. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere<br />
<strong>in</strong> Krisenzeiten, wenn darzulegen ist, über welche Fähigkeiten die Geme<strong>in</strong>de verfügt, ihre Leistungsfähigkeit<br />
für e<strong>in</strong>e stetige Aufgabenerfüllung wieder herzustellen und dauerhaft zu sichern. Den Adressaten des<br />
Jahresabschlusses muss deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht e<strong>in</strong> differenziertes Bild über die aktuelle wirtschaftliche<br />
Lage, aber auch gegeben werden, ob ggf. e<strong>in</strong>e Krise bevorsteht und wie diese e<strong>in</strong>geschätzt wird.<br />
E<strong>in</strong> kurzer Verweis auf mögliche Vorbeugungsmaßnahmen, auf Maßnahmen der Krisenbewältigung bzw. Sanierungsmaßnahmen<br />
oder auf e<strong>in</strong> umzusetzendes Sanierungskonzept ist dabei nicht als ausreichend anzusehen.<br />
Die Suche nach dem geeigneten Sanierungsweg kann im Rahmen der Berichterstattung aufgezeigt sowie unter<br />
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die möglichen Chancen und Risiken und die Alternativen zur Bewältigung<br />
der Krise benannt werden, so dass die Adressaten des Jahresabschlusses die mögliche Entwicklung<br />
der Geme<strong>in</strong>de besser e<strong>in</strong>schätzen können.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1702
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 48 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
7. Auskünfte über die Geschäftsführung der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die gesetzliche Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, am Schluss des Lageberichtes für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands<br />
nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist, für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die<br />
Ratsmitglieder, ausgewählte Angaben über diese Verantwortlichen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de zu machen, um auf mögliche<br />
typische Interessenkonflikte h<strong>in</strong>zuweisen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und dafür<br />
von Bedeutung s<strong>in</strong>d, bietet sich als Anlass an, im Lagebericht auch Aussagen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung<br />
dieser Verantwortlichen zu machen. Soweit dabei die gesetzlich vorgesehenen Gremien der Geme<strong>in</strong>de<br />
die Verantwortung tragen, bedarf es nur dazu entsprechender Angaben über die Arbeit des gesamten<br />
Gremiums und nicht e<strong>in</strong>er personenbezogenen Zuordnung.<br />
Im Rahmen der Darlegungen im Lagebericht über die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Verantwortlichen<br />
kommt den Angaben über das tatsächliche Zusammenwirken nicht nur zwischen dem Rat der Geme<strong>in</strong>de und der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung, sondern auch zwischen dem Rat und se<strong>in</strong>en Ausschüssen sowie dem Bürgermeister<br />
und dem Verwaltungsvorstand e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu. Dazu gehören u.a. auch Angaben über e<strong>in</strong>e ausreichende<br />
Informationsversorgung und die Erfüllung der Berichtspflichten sowie Kontrollen im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es wirtschaftlichen<br />
Verwaltungshandelns zum Wohle der Geme<strong>in</strong>de. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten<br />
bedarf es dazu ggf. auch verb<strong>in</strong>dlicher Regelungen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1703
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1.1 Inhalte des Gesamtabschlusses<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Siebter Abschnitt<br />
Gesamtabschluss<br />
Die Geme<strong>in</strong>de verfügt vielfach über e<strong>in</strong>e Vielzahl von geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e komplexe Beteiligungsstruktur<br />
e<strong>in</strong>gebunden s<strong>in</strong>d und zusammen mit der Kernverwaltung e<strong>in</strong>en Verbund bilden. E<strong>in</strong> wichtiges Ziel<br />
der Reform des Haushaltsrechts ist daher die Verbesserung des Gesamtüberblicks über die Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de. Diese wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de setzt sich aus der<br />
Haushaltswirtschaft der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung sowie aus der Geschäftstätigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe,<br />
als verselbstständigte Aufgabenbereiche bzw. Tochtere<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de, zusammen. Unter dem<br />
Begriff „Verselbstständigter Aufgabenbereich“ wird dabei e<strong>in</strong>e wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige<br />
E<strong>in</strong>heit (Betrieb oder Tochtere<strong>in</strong>heit der Geme<strong>in</strong>de) verstanden, die rechtlich selbstständig oder unselbstständig<br />
se<strong>in</strong> kann, und die e<strong>in</strong>e der Geme<strong>in</strong>de obliegende Aufgabe erfüllt.<br />
Der Gesamtüberblick der Geme<strong>in</strong>de soll dadurch wieder erreicht werden, dass durch e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss im<br />
S<strong>in</strong>ne des Konzernabschlusses nach dem Handelsrecht e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben hergestellt wird. Diese Vorgabe erfordert, dass die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung<br />
die Stellung e<strong>in</strong>er Muttere<strong>in</strong>heit gegenüber den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben e<strong>in</strong>nimmt, so dass e<strong>in</strong> Über-<br />
und Unterordnungsverhältnis im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich als Ausgangsgrundlage entsteht. Zusätzlich muss es<br />
örtlich m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb geben, der zusammen mit der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung voll<br />
zu konsolidieren ist.<br />
Das gleiche betriebswirtschaftliche Rechnungswesen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben erleichtert dabei das Herstellen des dr<strong>in</strong>gend notwendigen Gesamtüberblicks über die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de. Diesem Ziel dient der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss. Dafür ist der Jahresabschluss<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung mit den Jahresabschlüssen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, unabhängig von ihrer<br />
jeweiligen Rechts- oder Organisationsform, zu konsolidieren, denn die Rechtsform der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
alle<strong>in</strong>e hat ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es Betriebes <strong>in</strong> den Konsolidierungskreis für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss stellt e<strong>in</strong>e Zusammenführung der jahresbezogenen Ergebnisse unter Berücksichtigung<br />
der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben sowie unter Beachtung der Grundlagen der Vere<strong>in</strong>heitlichung dar. Die Aufstellung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses ist daher nicht nur e<strong>in</strong>e bloße Addition der betrieblichen Daten der e<strong>in</strong>zelnen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe. Der Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit soll dabei verh<strong>in</strong>dern, dass es nicht zur Übernahme<br />
unzutreffender Werte für das Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de kommt und der Informationsgehalt des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
Die generelle Möglichkeit für die Geme<strong>in</strong>de, beim Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss<br />
zu verzichten, z.B. bei fehlenden Tochtere<strong>in</strong>heiten für die Vollkonsolidierung oder beim Vorhandense<strong>in</strong><br />
von Betrieben, die lediglich von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d, führt dazu und bedeutet, dass <strong>in</strong> diesen<br />
Fällen e<strong>in</strong>e wichtige Informationsquelle über die gesamte wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de nicht zur Verfügung<br />
steht. E<strong>in</strong> solcher Sachverhalt vor Ort dürfte sich auch auf die Steuerung der Geme<strong>in</strong>de und die Chancen und<br />
Risiken für ihre zukünftige Entwicklung auswirken.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1704
1.2 Der Begriff „Gesamtabschluss“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Zielsetzung und der Zweck, e<strong>in</strong>en Gesamtüberblick über die Vermögens-, Schulden-, F<strong>in</strong>anz- und Ertragslage<br />
der Geme<strong>in</strong>de (wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de) zu gew<strong>in</strong>nen, erforderte, dem neu geschaffenen Informations<strong>in</strong>strument<br />
e<strong>in</strong>e zutreffende Bezeichnung zu geben. In Anlehnung an das Referenzmodell HGB, aus dem die<br />
Bestandteile sowie e<strong>in</strong>ige Vorschriften über die Inhalte und die Aufstellung dieses Informations<strong>in</strong>strument übernommen<br />
bzw. abgeleitet wurden, entstand für den handelsrechtlichen Begriff „Konzernabschluss“ die Bezeichnung<br />
„Gesamtabschluss“ für den geme<strong>in</strong>dlichen Bereich.<br />
Diese Bezeichnung soll e<strong>in</strong>erseits verdeutlichen, dass mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>e zusammenfassende<br />
Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de erfolgt, die aus der wirtschaftlichen Lage<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung sowie der Betriebe der Geme<strong>in</strong>de abgeleitet wird. Andererseits sollte der<br />
Begriff dem Zweck und den Bestandteilen e<strong>in</strong>es Abschlusses nach Ablauf e<strong>in</strong>es Geschäftsjahres bzw. e<strong>in</strong>es<br />
Haushaltsjahres <strong>in</strong> ausreichendem Maße gerecht werden. Auch sollen durch den Begriff die Besonderheiten<br />
wiedergespiegelt werden, die im öffentlichen Bereich gegenüber dem privatrechtlichen Bereich bestehen.<br />
1.3 Anwendung der E<strong>in</strong>heitsgrundsätze<br />
1.3.1 Der Grundsatz „Fiktion der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit“<br />
Die gesetzlichen Festlegungen von Zielen und Zwecken des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses sollen zu e<strong>in</strong>em<br />
Gesamtüberblick über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de führen, mit dem auch<br />
e<strong>in</strong> haushaltswirtschaftlich zutreffendes Ergebnis der gesamten jahresbezogenen Tätigkeit (Aufgabenerfüllung)<br />
der Geme<strong>in</strong>de darzustellen ist. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben soll die Geme<strong>in</strong>de als e<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>heit gelten, bei der die Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und der Betriebe<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en abgegrenzten Bereich wirtschaftlicher Aktivitäten darstellt, ohne dass dafür e<strong>in</strong>e eigenständige<br />
rechtliche E<strong>in</strong>heit zu schaffen ist.<br />
Diese Gegebenheiten führen dazu, dass dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss die „Fiktion der wirtschaftlichen<br />
E<strong>in</strong>heit“ zu Grunde zu legen ist. Das Vorliegen e<strong>in</strong>er faktischen wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit kann i.d.R. nicht angenommen<br />
werden, denn viele geme<strong>in</strong>dliche Betriebe des Vollkonsolidierungskreises führen zwar geme<strong>in</strong>dliche<br />
Aufgaben durch, doch diese <strong>in</strong> rechtlich selbstständiger Form. Sie können vergleichsweise wie e<strong>in</strong> Fachbereich<br />
oder e<strong>in</strong>e Abteilung der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung betrachtet werden. E<strong>in</strong>er solchen Betrachtung bedarf es<br />
beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss, so dass die E<strong>in</strong>heitstheorie <strong>in</strong> Form der „Fiktion der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit“<br />
e<strong>in</strong>e zutreffende rechnungslegende Form für die Geme<strong>in</strong>de darstellt und entsprechend umzusetzen ist.<br />
Zur Herstellung e<strong>in</strong>er „wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit“ zwischen den Betrieben der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung, genügt es nicht, deren e<strong>in</strong>zelne Jahresabschlüsse unkoord<strong>in</strong>iert zusammen zu rechnen. Vielmehr<br />
ist unter Berücksichtigung der Verflechtungen zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und den Betrieben<br />
der Geme<strong>in</strong>de sowie zwischen den Betrieben <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> haushaltswirtschaftliches Ergebnis für die gesamte<br />
Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de sowie die daraus entstandene Vermögens- und Schuldengesamtlage zu ermitteln.<br />
Es bedarf dazu der e<strong>in</strong>heitlichen Anwendung von Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregeln sowie der Abgrenzung<br />
und Elim<strong>in</strong>ierung „konzern<strong>in</strong>terner“ Beziehungen. Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss macht dabei die<br />
Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe nicht überflüssig.<br />
1.3.2 Verzicht auf den Grundsatz „Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit“<br />
Dem E<strong>in</strong>heitsgedanken im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich wird durch die Konsolidierung der Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung und der Betriebe der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Fiktion der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> ausrei-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1705
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chendem Maße Rechnung getragen. Es bedarf daher nicht zw<strong>in</strong>gend zusätzlich noch der Fiktion der rechtlichen<br />
E<strong>in</strong>heit „Geme<strong>in</strong>de“, denn deren Schaffung wird durch das Nebene<strong>in</strong>ander von öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen<br />
Betrieben <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise erheblich erschwert. Insbesondere auch deshalb, weil im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit die geme<strong>in</strong>dliche Betriebe und die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung fiktiv als rechtlich<br />
unselbstständige E<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de zu behandeln wären und die Geme<strong>in</strong>de als „Konzern“ ke<strong>in</strong>e Rechtspersönlichkeit<br />
bzw. ke<strong>in</strong> rechtliches Gebilde darstellen würde. Unter diesen Gesichtspunkten und wegen der<br />
tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse <strong>in</strong> Form von öffentlichem und privatem Recht sowie von Bundes- und Landesrecht<br />
soll die „Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit“ bei den Geme<strong>in</strong>den nicht zur Anwendung kommen.<br />
Gleichwohl wirkt sich die „Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit“ beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss m<strong>in</strong>destens mittelbar<br />
aus. Insbesondere dann, wenn die „konzern<strong>in</strong>ternen“ Beziehungen, z.B. aus Lieferungen und Leistungen<br />
zwischen den Betrieben und der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung zu elim<strong>in</strong>ieren bzw. aufzurechnen s<strong>in</strong>d. Fände<br />
aber der Grundsatz der „Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit“ <strong>in</strong> vollem Umfang auch beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
Anwendung, wäre e<strong>in</strong> strenger Maßstab an die Umsetzung der „E<strong>in</strong>heitlichkeit“ und an den Umgang mit<br />
Ansatz-, Bewertungs- und Ausweissachverhalten bei der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben nach den Vorgaben für den Jahresabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung anzulegen. Der Verzicht<br />
auf den Grundsatz könnte deshalb u.a. auch die Aufstellung des Gesamtabschlusses erleichtern.<br />
1.4 Weitere wichtige Grundsätze<br />
1.4.1 Der Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Bei der örtlichen Aufstellung des Gesamtabschlusses kann es auf Grund der Informationsfunktion des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses notwendig werden, zwischen konkurrierenden Sachverhalten e<strong>in</strong>e Abwägung nach<br />
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen, denn aus den Konsolidierungspflichten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
den Konsolidierungswahlrechten und -verboten i.V.m. den zu beachtenden Grundsätzen können sich ggf. Zielkonflikte<br />
ergeben. Die vernünftige Beurteilung be<strong>in</strong>haltet die Prüfung von Chancen und Risiken unter Beachtung<br />
des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips, des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des Grundsatzes der Wesentlichkeit. Sie muss<br />
<strong>in</strong> sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar ist.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss ist daher nur verständlich und akzeptabel und se<strong>in</strong>e Informationen für die<br />
Adressaten bedeutsam, wenn auch alle wesentlichen Informationen gegeben werden bzw. dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
Der Grundsatz der Wesentlichkeit konkretisiert den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit <strong>in</strong>soweit, als er bestimmt,<br />
dass aus der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nur dann Vere<strong>in</strong>fachungen der Rechnungslegung<br />
begründet werden können, wenn sich hieraus ke<strong>in</strong>e Informationsnachteile für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses ergeben. Er kann dabei quantitativ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Wert als auch qualitativ <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Eigenschaft zur Anwendung kommen. Die Wesentlichkeitsgrenze ist dabei aus der Bedeutung des jeweiligen<br />
örtlichen Sachverhaltes im Rahmen des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de abzuleiten. Sie ist außerdem<br />
davon abhängig, wie sich die wirtschaftlichen Entscheidungen und die daraus entstehenden Informationen sich<br />
auf die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses auswirken.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Abweichungen für sich alle<strong>in</strong> betrachtet als<br />
unwesentlich anzusehen s<strong>in</strong>d, zusammen aber durchaus als wesentlich zu bewerten s<strong>in</strong>d. Im Zweifelsfall ist erforderlich,<br />
zutreffende Informationen über die Abweichung zu erhalten, so dass ggf. für die notwendig gewordene<br />
Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige Ermittlung erforderlich werden kann. Die im Rahmen des Gesamtabschlusses<br />
zu gebenden Informationen s<strong>in</strong>d dann als wesentlich anzusehen, wenn durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte<br />
oder unvollständige Darstellung die auf der Basis des Gesamtabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der Abschlussadressaten bee<strong>in</strong>flussen können. E<strong>in</strong>e Relevanz ist daher z.B. anzunehmen, wenn die<br />
Informationen dadurch die Adressaten bee<strong>in</strong>flussen, dass sie ihnen bei der Beurteilung von vergangenen, aktuel-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1706
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
len oder zukünftigen Ereignissen helfen oder ihre Beurteilung bestätigten oder korrigieren. Entscheidungsrelevante<br />
Informationen sollen deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ausgewiesen werden.<br />
1.4.2 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kommt bei der örtlichen Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
auf Grund se<strong>in</strong>er Informationsfunktion e<strong>in</strong>e große Bedeutung zu. Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss müssen<br />
zwar grundsätzlich alle Bilanzierungssachverhalte (e<strong>in</strong>zeln) erfasst werden, jedoch muss unter dem Aspekt der<br />
Wirtschaftlichkeit zwischen den Kosten der Rechnungslegung und dem Informationszuwachs bzw. dem Nutzen<br />
e<strong>in</strong> angemessenes Verhältnis bestehen. Der Aufwand, der im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
erforderlich ist, muss <strong>in</strong> angemessener Relation zu den zu erwartenden Ergebnissen stehen.<br />
Zulässige Vere<strong>in</strong>fachungen sollten daher bereits bei der Planung der Aufstellung berücksichtigt werden.<br />
Die Entscheidung, ob e<strong>in</strong>e Unwirtschaftlichkeit bei der Aufbereitung e<strong>in</strong>zelner Sachverhalte gegeben ist, muss<br />
örtlich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der aus der Entscheidung entstehenden Auswirkungen<br />
entschieden werden, denn allgeme<strong>in</strong>e Rahmenbed<strong>in</strong>gungen bestehen nicht. Bei der Beurteilung ist aber<br />
auch auf die e<strong>in</strong>zelne zu beachtende Vorschrift abzustellen, so dass ggf. e<strong>in</strong> Konflikt mit e<strong>in</strong>er anderen Vorschrift<br />
entstehen kann. E<strong>in</strong> solcher Konflikt ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Abwägung und Beachtung der Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, zu lösen.<br />
In diesem Zusammenhang muss auch beurteilt werden, ob das im Vergleich zur Vollständigkeit entstehende<br />
Abweichungsrisiko im S<strong>in</strong>ne der Aufgabe bzw. Informationsfunktion des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses tragfähig<br />
ist. Dabei f<strong>in</strong>det als Prüfungsgrundsatz auch der Grundsatz der Wesentlichkeit Anwendung, denn es ist<br />
abzuwägen, ob durch den aus Wirtschaftlichkeitsgründen ger<strong>in</strong>geren Aufwand möglicherweise Informationen<br />
weggelassen werden oder e<strong>in</strong>e fehlerhafte Darstellung entsteht, durch die zu treffende wirtschaftliche Entscheidungen<br />
der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses bee<strong>in</strong>flusst werden können. Im Zweifelsfall ist es<br />
erforderlich, zutreffende Informationen über Abweichungen zu geben, z.B. im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
(vgl. $ 44 GemHVO <strong>NRW</strong>), so dass ggf. für die notwendig gewordene Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige<br />
Ermittlung erforderlich werden kann.<br />
1.5 Zulässiger Verzicht auf e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss<br />
Die Vorschrift des § 116 GO <strong>NRW</strong> enthält ke<strong>in</strong>e gesonderte Ausnahmeregelung oder Kriterien, die es ermöglichen,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de von der Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses generell befreit ist. Bei<br />
e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>den können sich aber durchaus besondere Fallgestaltungen im Rahmen ihrer Beteiligungen<br />
vorliegen, die dazu führen, dass für die Geme<strong>in</strong>de die Aufstellung e<strong>in</strong>es Gesamtabschlusses entbehrlich wird (vgl.<br />
Abbildung).<br />
Zulässiger Verzicht auf e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de (Geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung als Muttere<strong>in</strong>heit) verfügt über ke<strong>in</strong>en voll zu konsolidierenden<br />
Betrieb, der e<strong>in</strong>e Tochtere<strong>in</strong>heit darstellt, so dass e<strong>in</strong> erforderliches Mutter-Tochter-Verhältnis<br />
nicht vorliegt.<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de (Muttere<strong>in</strong>heit) verfügt über voll zu konsolidierende Betriebe, ihre Tochtere<strong>in</strong>heiten s<strong>in</strong>d<br />
aber wegen der untergeordneten Bedeutung <strong>in</strong>sgesamt nicht voll zu konsolidieren.<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de verfügt nur über Beteiligungen, die nach der Equity-Methode zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
Abbildung 436 „Zulässiger Verzicht auf e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1707
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de zwar über mehrere Betriebe, aber über ke<strong>in</strong>en voll zu konsolidieren Betrieb<br />
verfügt, und ke<strong>in</strong> Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em<br />
ihrer Betriebe besteht, kann das Fehlen dieser Voraussetzung nicht dadurch geheilt werden, dass die betreffende<br />
Geme<strong>in</strong>de über Betriebe verfügt, die nach der Equity-Methode zu konsolidieren wären.<br />
In solchen Fällen des zulässigen Verzichts auf die Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses erlischt<br />
jedoch nicht die <strong>in</strong> dieser Vorschrift enthaltene ausdrückliche Pflicht zur Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss.<br />
Vielmehr ist sie dann vom Rechnungsprüfungsausschuss <strong>in</strong> der Art und Weise auszuüben, dass zu<br />
prüfen ist, ob örtlich die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Verzicht auf die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
vorliegen. Er hat dabei die örtlichen Abwägungen zu prüfen und festzustellen, ob das daraus entstandene<br />
Ergebnis zutreffend ist.<br />
2. Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss<br />
2.1 Zwecke des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
Mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss werden die Informationsdefizite der E<strong>in</strong>zelabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe beseitigt und die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) <strong>in</strong> den Vordergrund gestellt. Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d dann nach § 116<br />
GO <strong>NRW</strong> verpflichtet, ihren Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
(GoB) aufzustellen.<br />
Für e<strong>in</strong>e solche Aufstellung muss bei der Geme<strong>in</strong>de m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb bestehen, der e<strong>in</strong>e<br />
Tochtere<strong>in</strong>heit zu der Muttere<strong>in</strong>heit „Geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung“ darstellt. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung<br />
ist e<strong>in</strong>e Vollkonsolidierung entweder nach § 50 Abs. 1 oder 2 GemHVO <strong>NRW</strong> durchzuführe. In diesem<br />
Rahmen wird die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung wie e<strong>in</strong> „herrschender“ Betrieb behandelt und mit den anderen<br />
Betrieben der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er Gesamtheit zusammengeführt. Das nachfolgende angepasste Schaubild (Quelle:<br />
NKF-Dokumentation 2003 S. 477) verdeutlicht die geme<strong>in</strong>dliche Gesamtheit „Kommunaler Konzern“ (vgl. Abbildung).<br />
Kernverwaltung<br />
“Konzern Kommune”<br />
Privatrechtliche<br />
Betriebe<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Rechtlich selbst- ,<br />
ständige Stiftungen<br />
Selbstständige “Kommunale Betriebe”<br />
Anstalten des<br />
öffentlichen Rechts<br />
Abbildung 437 „Kommunaler Konzern“<br />
Öffentlich-rechtliche Betriebe<br />
Eigenbetriebe und<br />
eigenbetriebsähnliche<br />
E<strong>in</strong>richtungen<br />
Zweckverbände<br />
Für die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses s<strong>in</strong>d dann neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) zu beachten, die sich <strong>in</strong> der<br />
<strong>in</strong> der Privatwirtschaft im Zusammenspiel mit den handelsrechtlichen Vorschriften entwickelt haben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1708
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2 Das Mutter-Tochter-Verhältnis im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de sollen die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der Geme<strong>in</strong>de (Kernverwaltung) <strong>in</strong>sgesamt so dargestellt<br />
werden, als ob es sich bei der Geme<strong>in</strong>de um e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges wirtschaftliches „Unternehmen“ handeln würde.<br />
Dabei wird jede wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Geme<strong>in</strong>de außerhalb ihrer Kernverwaltung<br />
und zwar unabhängig davon, ob diese Betätigung <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form erfolgt, als<br />
„geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb“ bezeichnet.<br />
Unter E<strong>in</strong>beziehung der konzeptionellen Vorschrift des § 116 GO <strong>NRW</strong> ist die Geme<strong>in</strong>de als öffentlich-rechtliche<br />
„Muttere<strong>in</strong>heit“ e<strong>in</strong>zustufen. Der Geme<strong>in</strong>de obliegt dann die Pflicht, jährlich e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
ihrer öffentlichen Tochtere<strong>in</strong>heiten (Betriebe) aufzustellen. Diese Sachlage kommt u.a. dadurch zum<br />
Ausdruck, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unabhängig von ihrer Organisationsform, aber abhängig vom Beteiligungsverhältnis<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen<br />
s<strong>in</strong>d (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss entsteht e<strong>in</strong>e Gesamtsicht<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die bei örtlich zu klärenden haushaltswirtschaftlichen Fragestellungen dadurch zum Ausdruck<br />
kommt, dass die Verhältnisse jeweils mit dem Blick zu prüfen s<strong>in</strong>d: „Wie würde gehandelt bzw. entschieden,<br />
wenn der jeweilige geme<strong>in</strong>dliche Betrieb noch e<strong>in</strong> Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung wäre“.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe stellen daher öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heiten dar, soweit jeweils die dafür e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Voraussetzungen im S<strong>in</strong>ne des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses vorliegen. Diese Gegebenheiten erfordern,<br />
die organisatorischen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>sichtlich des Vorliegens e<strong>in</strong>es Mutter-Tochter-<br />
Verhältnisses zu prüfen. E<strong>in</strong> Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen der Geme<strong>in</strong>de und ihren Betrieben wird deshalb<br />
nicht nur <strong>in</strong> den Formen des Privatrechts - wie nach dem HGB -, sondern auch <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher Form begründet.<br />
Dadurch können nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Beziehungen und Verknüpfungen zwischen<br />
der Geme<strong>in</strong>de und ihren Betrieben sowie zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben entstehen. In diesem<br />
Zusammenhang ist deshalb auch zwischen verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen zu<br />
unterscheiden.<br />
2.2.2 Verbundene Unternehmen als geme<strong>in</strong>dliche Tochtere<strong>in</strong>heiten<br />
Als „verbundene Unternehmen“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz jene Betriebe der Geme<strong>in</strong>de gesondert anzusetzen,<br />
die im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d. Dies ist bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben des<br />
privaten Rechts der Fall, wenn diese unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de stehen bzw. die Geme<strong>in</strong>de auf<br />
das Unternehmen e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss ausübt (vgl. § 15 ff. AktG sowie § 290 HGB). E<strong>in</strong> solcher E<strong>in</strong>fluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>en Betrieb ist i.d.R. anzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e Beteiligung an dem Betrieb von mehr als<br />
50 % vorliegt oder andere Gründe, z.B. e<strong>in</strong> Vertrag, für e<strong>in</strong>en solchen E<strong>in</strong>fluss sprechen. Die Eigengesellschaften<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die dadurch gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, dass die Geme<strong>in</strong>de alle<strong>in</strong>ige Gesellschafter<strong>in</strong> des Unternehmens<br />
ist (Beteiligungsquote von 100 v.H.), s<strong>in</strong>d regelmäßig als verbundene Unternehmen e<strong>in</strong>zuordnen.<br />
2.2.3 Beteiligungen als geme<strong>in</strong>dliche Tochtere<strong>in</strong>heiten<br />
Als „Beteiligungen“ s<strong>in</strong>d alle Anteile der Geme<strong>in</strong>de, d.h. die mitgliedschaftlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte<br />
an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben e<strong>in</strong>zuordnen, die <strong>in</strong> der Absicht gehalten werden, e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung<br />
zu diesem Betrieb herzustellen. E<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz setzt dabei voraus, dass diese Verb<strong>in</strong>-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1709
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dung dem geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsbetrieb dient und e<strong>in</strong>en Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de leistet<br />
oder leisten kann.<br />
E<strong>in</strong>e Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de liegt i.d.R. vor, wenn sie an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit mehr als 20 v.H. beteiligt ist<br />
(vgl. § 271 Abs. 1 HGB). Als Beteiligungen kommen dabei <strong>in</strong> Betracht:<br />
- Anteile an Kapitalgesellschaften (dies betrifft auch geme<strong>in</strong>nützige Gesellschaften) und<br />
- Anteile an sonstigen juristischen Personen.<br />
E<strong>in</strong>e Trennung <strong>in</strong> Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen nach den § 107 GO <strong>NRW</strong> (Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung)<br />
und § 108 GO <strong>NRW</strong> (Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen des privaten Rechts) ist hier nicht relevant. Soweit<br />
dabei geme<strong>in</strong>dliche Betriebe <strong>in</strong> der Rechtsform des privaten Rechts e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d, ist der Unternehmensbegriff<br />
im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne anzuwenden. Entsprechend dem Handelsrecht ist es dabei unerheblich, ob<br />
die Anteile an diesen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> Wertpapieren verbrieft s<strong>in</strong>d oder nicht.<br />
2.2.4 Sondervermögen als geme<strong>in</strong>dliche Tochtere<strong>in</strong>heiten<br />
Zu den geme<strong>in</strong>dlichen „Sondervermögen“ (vgl. nach § 97 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>), die <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden, gehören die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die organisatorisch<br />
verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 97<br />
Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>). Diese Betriebe (Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche E<strong>in</strong>richtungen) s<strong>in</strong>d wichtige<br />
Organisationsgebilde der Geme<strong>in</strong>de, die wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbstständig s<strong>in</strong>d (vgl. Eigenbetriebsverordnung<br />
(EigVO <strong>NRW</strong>). Für diese geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe werden Sonderrechnungen und eigene Jahresabschlüsse<br />
verlangt. Auch die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen<br />
stellen <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehende Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de dar, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen<br />
oder Eigenunfallversicherungen, anzusetzen, wenn für diese e<strong>in</strong>e entsprechend abgesonderte<br />
Haushalts- und Wirtschaftsführung mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss erfolgt (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 4 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2.3 Die Arbeitsschritte zum geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
2.3.1 Inhalte der Aufstellung<br />
Die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses erfordert e<strong>in</strong>e Vielzahl von „technischen“ Arbeitsschritten,<br />
denn für die Ausgestaltung des Gesamtabschlusses s<strong>in</strong>d die für die Geme<strong>in</strong>de geltenden Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsnormen maßgeblich. Außerdem s<strong>in</strong>d aber dabei auch die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />
Die örtlichen Gegebenheiten werden die Aufstellungsarbeiten der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> fachlicher und zeitlicher<br />
H<strong>in</strong>sicht stark bee<strong>in</strong>flussen.<br />
E<strong>in</strong>es der wichtigsten Schritte zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ist die Erstellung e<strong>in</strong>es Summenabschlusses.<br />
Dieser wird als Geme<strong>in</strong>debilanz II (GB II) bezeichnet, um e<strong>in</strong>e Abgrenzung zu den e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüssen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu erreichen. Der aus der Addition der Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung und der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe gewonnene Summenabschluss ist durch Konsolidierungsmaßnahmen<br />
zu e<strong>in</strong>em Gesamtabschluss umzuformen. Dazu gehören u.a.:<br />
- Den Bilanzansatz der <strong>in</strong> jeweils den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe mit dem Eigenkapital<br />
des Betriebes zu verrechnen (Kapitalkonsolidierung).<br />
- Die Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
gegene<strong>in</strong>ander aufzurechnen (Schuldenkonsolidierung).<br />
- Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen den <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben gegene<strong>in</strong>ander aufzurechnen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung).<br />
- Aus „Konzernsicht“ die nicht realisierten Gew<strong>in</strong>ne und Verluste aus den Beständen zu elem<strong>in</strong>ieren (Zwischenergebniselim<strong>in</strong>ierung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1710
2.3.2 Die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsschritte<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss dient vielmehr ausschließlich der Information über die wirtschaftliche Gesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de und ersetzt dabei nicht die e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüsse der Geme<strong>in</strong>de und ihrer Betriebe.<br />
E<strong>in</strong>ige der vorzunehmenden Schritte für die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses werden nachfolgend<br />
aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Arbeitsschritte beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
Abgrenzung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Konsolidierungskreises<br />
Aufbereitung<br />
der E<strong>in</strong>zelabschlüsse<br />
der E<strong>in</strong>heiten<br />
des Konsolidierungskreises<br />
Erstellen<br />
e<strong>in</strong>es<br />
Summenabschlusses<br />
Durchführung<br />
Der<br />
Konsolidierungsmaßnahmen<br />
Gesamtabschluss<br />
Gesamtsteuerung<br />
Festlegungen:<br />
- welche geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe mit der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e Rechtse<strong>in</strong>heit bilden,<br />
- an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben und Vermögensmassen<br />
mit Nennkapital die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Beteiligung<br />
hält,<br />
- welche Anstalten von der Geme<strong>in</strong>de auf der<br />
Grundlage der Verordnung über kommunale Unternehmen<br />
und E<strong>in</strong>richtungen als Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts getragen werden,<br />
- welche Mitgliedschaften <strong>in</strong> Zweckverbänden<br />
bestehen,<br />
- welche rechtlich selbstständigen kommunalen<br />
Stiftungen bestehen, bei denen die Geme<strong>in</strong>de Stifter<br />
ist,<br />
- bei welchen sonstigen rechtlich selbstständigen<br />
Aufgabenträgern die Geme<strong>in</strong>de auf Grund<br />
rechtlicher Verpflichtung deren f<strong>in</strong>anzielle Existenz<br />
wesentlich sichert.<br />
- Vere<strong>in</strong>heitlichung des Bilanzstichtags<br />
- Anpassen an die geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierung und<br />
Bewertung (Geme<strong>in</strong>debilanz II – GB II)<br />
- Anpassen an die geme<strong>in</strong>dliche Ertrags- und Aufwandserfassung<br />
(Ergebnisrechnung II – ER II)<br />
- Addition der aktiven und passiven Bilanzposten<br />
aller e<strong>in</strong>zelnen Bilanzen auf der Basis der GB II -<br />
Addition der Ertrags- und Aufwandspositionen der<br />
e<strong>in</strong>zelnen GUV auf der Basis der ER II<br />
- Vollkonsolidierung<br />
(Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode)<br />
(Schuldenkonsolidierung) (Zwischenergebniselim<strong>in</strong>ierung)<br />
Aufwands- und Ertragskonsolidierung)<br />
- Konsolidierung nach der Equity-Methode<br />
(Kapitalanteilsmethode)<br />
- Gesamtergebnisrechnung<br />
- Gesamtbilanz<br />
- Gesamtanhang<br />
- beizufügen:<br />
- Gesamtlagebericht,<br />
- Beteiligungsbericht<br />
- Gesamtabschluss- bzw. Gesamtbilanzanalyse für<br />
die Ausgestaltung der örtlichen Steuerung<br />
Abbildung 438 „Arbeitsschritte beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1711
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss entsteht durch die rechnerische Zusammenfassung der Ergebnisse der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung mit den Ergebnissen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe ke<strong>in</strong>e eigenständige Rechtspersönlichkeit.<br />
Außerdem hat der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss ke<strong>in</strong>e Zahlungsbemessungsfunktion, z.B. für die<br />
Berechnung von Ausschüttungen oder Verlustabdeckungen und für Zwecke der Besteuerung. Er ist auch ke<strong>in</strong>e<br />
Grundlage für e<strong>in</strong>e Ermittlung von (fiktiven) Steuern aus e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Betrachtung heraus.<br />
2.33 Die Verantwortlichen im Aufstellungsverfahren<br />
2.3.3.1 Die Aufstellung des Entwurfs durch den Kämmerer<br />
Nach § 116 Abs. 5 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> ist der Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses mit se<strong>in</strong>en<br />
Anlagen vom Kämmerer der Geme<strong>in</strong>de aufzustellen, der die F<strong>in</strong>anzverantwortung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nehat. Er<br />
hat bei der Aufstellung die Generalnorm zu beachten, nach der der Gesamtabschluss unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de vermitteln muss. Dieses Gebot kann nur unter<br />
Beachtung des Vollständigkeitsgebots nur dann erfüllt werden, wenn der Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
alle vorgesehenen Bestandteile und Anlagen umfasst. Nach der Fertigstellung des Entwurfs des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses hat der Kämmerer diesen zu unterzeichnen und dem Bürgermeister zur Bestätigung<br />
vorzulegen.<br />
Der Kämmerer hat bei der Aufstellung des Entwurfs des Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu beachten, dass der<br />
Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf <strong>in</strong>nerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres<br />
dem Rat zur Bestätigung zuzuleiten hat. Das gesamte Aufstellungsverfahren des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
erfordert daher e<strong>in</strong>e klare Aufgabenverteilung und Term<strong>in</strong>planung. Es ist deshalb von der Geme<strong>in</strong>de<br />
örtlich festzulegen, wer welche Abschlussarbeiten bis zu welchem Term<strong>in</strong> zu erbr<strong>in</strong>gen hat. Dabei ist e<strong>in</strong> Zusammenhang<br />
mit den für den Gesamtabschluss notwendigen Abstimmungsarbeiten und den zu klärenden Sachverhalten<br />
herzustellen. Auch s<strong>in</strong>d die Erfordernisse zur Aufstellung der Jahresabschlüsse der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe bei der Aufgaben- und Zeitplanung der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen.<br />
2.3.3.2 Die Bestätigung des Entwurfs durch den Bürgermeister<br />
Der Bürgermeister hat den ihm vom Kämmerer vorgelegten Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu<br />
bestätigen. Für diese Bestätigung ist ke<strong>in</strong>e bestimmte Form vorgeschrieben. Der Bürgermeister ist jedoch nicht<br />
verpflichtet, den Entwurf des Kämmerers unverändert dem Rat zuzuleiten. Wenn aus se<strong>in</strong>er Sicht e<strong>in</strong> Bedarf für<br />
Änderungen des Entwurfs des Gesamtabschlusses besteht, kann er eigenverantwortlich entscheiden, ob diese<br />
Änderungen erfolgen sollen. Er kann zum Entwurf auch E<strong>in</strong>schränkungen machen oder weitere H<strong>in</strong>weise geben.<br />
E<strong>in</strong>e Abstimmung mit dem Kämmerer ist s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht, aber nicht verpflichtend. Die Vornahme der<br />
Bestätigung des Entwurfs des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses stellt e<strong>in</strong>e funktionale und ke<strong>in</strong>e persönliche<br />
Rechtshandlung des Bürgermeisters der Geme<strong>in</strong>de dar. Soweit der Bürgermeister diese gesetzliche Pflicht aus<br />
persönlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Falle die Bestätigung des Entwurfs der<br />
Haushaltssatzung unter Beachtung der geltenden Vertretungsregelungen durch den dann Vertretungsberechtigten<br />
vorzunehmen (vgl. § 68 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Bestätigung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses durch den Bürgermeister kommt dadurch zum Ausdruck,<br />
dass dieser den ihm vorgelegten Entwurf zu unterzeichnen hat. Er erfüllt mit se<strong>in</strong>er Bestätigung e<strong>in</strong>e öffentlichrechtliche<br />
Verpflichtung und br<strong>in</strong>gt damit zum Ausdruck, dass der Entwurf aus se<strong>in</strong>er Verantwortung heraus richtig<br />
und vollständig ist, sofern er dazu ke<strong>in</strong>e besonderen E<strong>in</strong>schränkungen macht oder H<strong>in</strong>weise gibt. Se<strong>in</strong>e Unter-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1712
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
zeichnung be<strong>in</strong>haltet daher e<strong>in</strong>e Vollständigkeitserklärung dah<strong>in</strong>gehend, dass der Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses alle Bestandteile und Anlagen zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgabe enthält, die dafür vorgeschrieben<br />
bzw. notwendig s<strong>in</strong>d. Der Bürgermeister hat bei der Erteilung se<strong>in</strong>er Bestätigung darauf zu achten, dass er den<br />
von ihm bestätigten Entwurf des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses <strong>in</strong>nerhalb von neun Monaten nach dem<br />
Abschlussstichtag dem Rat zur Prüfung und Bestätigung zuzuleiten hat.<br />
2.4 Die örtliche Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie<br />
2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses erfordert vorherige umfangreiche Abstimmungsgespräche<br />
der Geme<strong>in</strong>de mit ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben. Es gilt, durch e<strong>in</strong>e fundierte Vorarbeit die notwendigen<br />
Strukturen zu schaffen, um die Pflichten der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe genau zu bestimmen und die eigentlichen<br />
Konsolidierungsvorgänge zu erleichtern und ggf. auch erst möglich zu machen. Dazu gehört <strong>in</strong>sbesondere, <strong>in</strong>nerhalb<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Berichtsystem, vergleichbar e<strong>in</strong>em „Konzernberichtssystem“ aufzubauen. Um dieses zu<br />
ermöglichen, bietet es sich an, die örtlich notwendigen Vorgaben und Bestimmungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er „Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie“<br />
zu regeln.<br />
Die örtliche Richtl<strong>in</strong>ie sollte z.B. vom Rat der Geme<strong>in</strong>de erlassen werden, um die notwendige Wirkung auf die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu erzielen. Ggf. ist gleichwohl auch zu prüfen, ob damit zutreffend und ausreichend der<br />
Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de nachgekommen wird, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen<br />
für die <strong>in</strong> § 116 GO <strong>NRW</strong> bezeichneten Organisationse<strong>in</strong>heiten darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass ihr das Recht e<strong>in</strong>geräumt<br />
wird, von diesen Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d (vgl. § 118 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2.4.2 Die Gestaltung der örtlichen Richtl<strong>in</strong>ie<br />
Die örtliche Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie der Geme<strong>in</strong>de muss u.a. Regelungen über örtliche Konsolidierungssachverhalte<br />
und anzuwendende Konsolidierungstechniken enthalten, aber auch Festlegungen darüber, welche Angaben<br />
von welchem Betrieb an welche Adressaten mit welcher Frist zu liefern s<strong>in</strong>d. Außerdem ist e<strong>in</strong> Term<strong>in</strong>plan<br />
für die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses unverzichtbar, mit dem <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em festzulegenden Zeitrahmen<br />
die Abgabe- und Fertigstellungsterm<strong>in</strong>e bestimmt werden. Nachfolgend werden Gliederungspunkte für<br />
e<strong>in</strong>e Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
A<br />
B<br />
C<br />
D<br />
E<br />
F<br />
Gliederung e<strong>in</strong>er Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1713<br />
Aufgaben und Zweck der Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie<br />
Grundlagen der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtrechnungslegung<br />
Vorbereitung der E<strong>in</strong>zelabschlüsse für die Konsolidierung (GB II)<br />
Durchführung der Konsolidierungsschritte<br />
Erstellung der Bestandteile und Anlagen des Gesamtabschlusses<br />
Prüfung des Gesamtabschlusses
G<br />
H<br />
J<br />
I<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Beschlussfassung über den Gesamtabschluss<br />
Und Entlastung des Bürgermeisters<br />
Örtliche Gesamtsteuerung<br />
Bekanntmachung, Verfügbarhalten und Aufbewahrung<br />
der Gesamtabschlussunterlagen<br />
Anlagen zur Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie<br />
Abbildung 439 „Gliederung e<strong>in</strong>er Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie“<br />
Im H<strong>in</strong>blick auf die örtlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sollte die Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie nicht<br />
nur allgeme<strong>in</strong>en Festlegungen enthalten. Es bietet sich an, der Richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>e Übersicht beizufügen, <strong>in</strong> der die für<br />
die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses verantwortlichen Stellen und Personen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben mit sämtlichen Erreichbarkeitsdaten enthalten s<strong>in</strong>d. In<br />
diesem Zusammenhang sollte der örtliche Term<strong>in</strong>plan verb<strong>in</strong>dlich festzulegen, wer wem bis wann welche Angaben<br />
zu liefern hat, sondern auch die Term<strong>in</strong>e, die bis zur Feststellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
e<strong>in</strong>schließlich se<strong>in</strong>er Veröffentlichung und Anzeige bei der Aufsichtsbehörde e<strong>in</strong>zuhalten s<strong>in</strong>d.<br />
Es bieten sich aber auch Formulare, Checklisten und andere Arbeitsmittel für die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses an, die <strong>in</strong> die Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie aufzunehmen wären. Die konkrete Ausgestaltung<br />
der gesamten örtlichen Unterlagen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses durch die Geme<strong>in</strong>de sowie ggf. weitere<br />
besondere Vorgaben für die Arbeiten vor Ort s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Konzernrechnungslegung (GoK) sowie unter E<strong>in</strong>beziehung der örtlichen Bedürfnisse festzulegen.<br />
2.4.3 Der örtliche Positionenplan<br />
2.4.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> örtlicher Positionenplan benötigt,<br />
um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung zu ermöglichen und die E<strong>in</strong>zelabschlüsse der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe im Rahmen der Vollkonsolidierung <strong>in</strong> die Struktur der Bestandteile des Gesamtabschlusses<br />
überzuleiten. Mit diesem Positionenplan sollen sachgerechte Meldungen durch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erreicht werden. Der örtliche Positionenplan, der von der Geme<strong>in</strong>de<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der örtlichen Gegebenheiten aus dem Positionenrahmen für den NKF-Gesamtabschluss zu<br />
entwickeln ist, muss u.a. auch Vorgaben für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe be<strong>in</strong>halten. Diese Gegebenheiten erfordern<br />
ggf. e<strong>in</strong>e oder mehrere auf den E<strong>in</strong>zelfall bzw. den e<strong>in</strong>zelnen Betrieb ausgerichtete Überleitungsrechnungen,<br />
sofern nicht bereits <strong>in</strong> den Betrieben der Geme<strong>in</strong>de nach den für die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung geltenden<br />
Regelungen gebucht wird.<br />
2.4.3.2 Die Bestandteile des Positionenplans<br />
Unter Berücksichtigung der e<strong>in</strong>schlägigen Gliederungsvorgaben für die Gesamtergebnisrechnung und die Gesamtbilanz<br />
und des Positionenrahmens muss der örtliche Positionenplan der Geme<strong>in</strong>de die auf die örtlichen Verhältnisse<br />
abgestellten Abschlusspositionen be<strong>in</strong>halten. Die Vorgaben für den Aufbau der Gesamtbilanz bzw. für<br />
den Aufbau der Gesamtergebnisrechnung s<strong>in</strong>d dabei maßgeblich. Die Kontierung der Geme<strong>in</strong>de sowie ihrer<br />
Betriebe kann bei der Ausgestaltung des örtlichen Positionenplans Berücksichtigung f<strong>in</strong>den. Im örtlichen Positio-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1714
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nenplan muss festgelegt und aufgezeigt werden, <strong>in</strong> welche Positionen der Summenbilanz die Bilanzpositionen<br />
der zu konsolidierenden Betriebe der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen sollen. Der Aufbau der Summenbilanz ist dabei auf die<br />
Gliederung der Bilanz nach § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> auszurichten. Weiterh<strong>in</strong> muss festgelegt und aufgezeigt werden,<br />
<strong>in</strong> welche Positionen der Summenergebnisrechnung die GuV-Positionen der zu konsolidierenden Betriebe der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen sollen. Der Aufbau der Summenergebnisrechnung ist dabei auf die Gliederung der Ergebnisrechnung<br />
nach § 38 i.V.m. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> auszurichten.<br />
2.4.4 Der Gesamtabschlussterm<strong>in</strong>plan<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss, um die gesetzlich bestimmten Term<strong>in</strong>e für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zuhalten<br />
e<strong>in</strong>en eigenen Zeitablauf (Zeit- und Aufgabenplan) dafür erstellen und diesen ggf. jährlich kalendermäßig<br />
aktualisieren. Sie muss dabei beachten, dass der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss, bezogen auf den jährlichen<br />
Abschlussstichtag 31. Dezember, <strong>in</strong>nerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen ist<br />
(vgl. § 116 Abs. 5 S. 1 GO <strong>NRW</strong>) und der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden<br />
Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss zu bestätigen hat<br />
(vgl. § 116 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 96 GO <strong>NRW</strong>). Nachfolgende werden Eckpunkte für den örtlichen Zeitplan aufgezeigt<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Eckpunkte für den örtlichen Zeitplan für den Gesamtabschluss<br />
Term<strong>in</strong> für die Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>schließlich Änderungen und Ergänzungen<br />
Term<strong>in</strong> für die Durchführung der letzten Zahlungen und Buchungen<br />
Term<strong>in</strong> für die Saldenabstimmungen<br />
Term<strong>in</strong> für festgestellte Jahresabschlüsse und Geme<strong>in</strong>debilanzen II<br />
Term<strong>in</strong> für ergänzende Informationen und Berichte, z.B. für den Gesamtlagebericht<br />
Term<strong>in</strong> für die Durchführung der konsolidierungsvorbereitenden Maßnahmen<br />
Term<strong>in</strong> für die Durchführung der Konsolidierung<br />
Term<strong>in</strong> für die Vorlage des aufgestellten Gesamtabschlusses an den Bürgermeister<br />
Term<strong>in</strong> für die Zuleitung an den Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
Term<strong>in</strong> für die Bestätigung des Gesamtabschlusses durch den Rat<br />
Term<strong>in</strong> für die Anzeige an die Aufsicht und die öffentliche Bekanntmachung<br />
Abbildung 440 „Eckpunkte für den örtlichen Zeitplan für den Gesamtabschluss“<br />
Die örtlichen Gegebenheiten erfordern e<strong>in</strong>e sorgsam abgestimmte Zeit- und Aufgabenplanung durch die Geme<strong>in</strong>de,<br />
bei der sowohl die unterschiedlichen Verhältnisse zu den e<strong>in</strong>zelnen Betrieben und der damit verbundene<br />
Abstimmungsbedarf als auch die verfügbaren Personalressourcen sowie die softwaretechnische Unterstützung<br />
und die Entscheidungskompetenzen der geme<strong>in</strong>dlichen Organe zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1715
2.5 Die Buchführung für den Gesamtabschluss<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die jährliche Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses (vgl. § 116 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>) unter E<strong>in</strong>haltung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung e<strong>in</strong>schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung<br />
bed<strong>in</strong>gen entsprechende Buchführungspflichten für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e den jeweiligen örtlichen<br />
Verhältnissen angepasste geme<strong>in</strong>dliche Buchführung. Diese Buchführung der Geme<strong>in</strong>de ist für die Nachvollziehbarkeit<br />
der Zusammenführung des Jahresabschlusses der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung mit den Jahresabschlüssen<br />
der Betriebe der Geme<strong>in</strong>de, für die Kapital- und der Schuldenkonsolidierung, für die Aufwands- und<br />
Ertragskonsolidierung u.a. notwendig. An die Ordnungsmäßigkeit dieser Buchführung s<strong>in</strong>d die gleichen Anforderungen<br />
zu stellen wie an die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung nach § 27 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
Die örtliche Ausgestaltung der Buchführung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss sowie die Festlegungen<br />
über e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes Buchführungssystem obliegen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung. Das örtlich<br />
e<strong>in</strong>gesetzte Buchführungssystem muss aber so beschaffen se<strong>in</strong>, dass der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss se<strong>in</strong>e<br />
Aufgabe, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, erfüllen kann. Zu diesen Gegebenheiten ist örtlich zu entscheiden,<br />
ob es s<strong>in</strong>nvoll ist, die örtliche Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie um e<strong>in</strong>e Kontierungsrichtl<strong>in</strong>ie mit entsprechenden<br />
Erläuterungen zu ergänzen.<br />
Mit e<strong>in</strong>er örtlichen Kontierungsrichtl<strong>in</strong>ie können die für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss notwendige Buchführung<br />
bzw. Buchung auf bestimmten Konten durch die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung und die Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
sichergestellt werden. Die notwendigen Schritte für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss müssen sich <strong>in</strong><br />
ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung nach verfolgen lassen. Durch die geme<strong>in</strong>dliche Buchführung kann<br />
u.a. auch dem Vollständigkeitsgebot und dem Richtigkeitsgebot Genüge getan werden. Die Aufbewahrungspflichten<br />
nach § 58 GemHVO <strong>NRW</strong> gelten ebenfalls für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss, denn unter dem dort<br />
verwendeten Begriff „Jahresabschlüsse“ wird auch der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss verstanden.<br />
2.6. Die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen und technischer Unterstützung<br />
2.6.1 Die Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
Mit der Vorschrift des § 118 GO <strong>NRW</strong> wird die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf<br />
h<strong>in</strong>zuwirken, dass ihr von den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung<br />
gestellt werden, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich s<strong>in</strong>d. Sie soll der ordnungsgemäßen<br />
Durchführung dienen und die Aufstellung des Gesamtabschlusses sichern. Die landesrechtliche Regelung<br />
lässt die geltenden handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften unberührt. Diese Sachlage<br />
bed<strong>in</strong>gt auch bei dieser Vorschrift, dass die Geme<strong>in</strong>de durch die Landesregelung ke<strong>in</strong> unmittelbares E<strong>in</strong>griffsrecht<br />
auf ihre Betriebe hat, soweit die bundesrechtlichen Vorschriften etwas anderes be<strong>in</strong>halten. Sie muss sich aber bei<br />
der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen für ihre geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe auch ihre Informationsrechte<br />
sichern. Diese Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet, dass die für den Gesamtabschluss benötigten<br />
Informationen tatsächlich der Geme<strong>in</strong>de von ihren Betrieben zur Verfügung gestellt werden.<br />
2.6.2 Die Schaffung von Arbeitsvoraussetzungen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de obliegen umfangreiche Vorbereitungen und entsprechende Vorarbeiten für die Aufstellung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses. Andererseits müssen die festgelegten allgeme<strong>in</strong>en Verfahrensweisen und<br />
andere verb<strong>in</strong>dliche Vorgaben, z.B. Zuständigkeiten und Term<strong>in</strong>pläne, nicht nur beim ersten Gesamtabschluss,<br />
sondern jährlich zu jedem neuen Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de anwendbar se<strong>in</strong>, aber auch von den Beteiligten<br />
tatsächlich angewendet werden. Die Erstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses erfordert daher e<strong>in</strong>e<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1716
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
möglichst leistungsfähige und wirtschaftliche Gestaltung des Aufstellungsverfahrens für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
und entsprechend die Schaffung der dafür notwendigen organisatorischen Voraussetzungen<br />
sowie die Bereitstellung e<strong>in</strong>er technischen Unterstützung (vgl. Abbildung).<br />
Organisation und Unterstützung beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
- Harmonisierung der Buchführung, möglichst durch die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>heitskontenplans für die Kernverwaltung<br />
und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, die vollkonsolidiert werden.<br />
- Regelungen über für die Saldenabstimmungen, der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, und<br />
über die Klärung von Buchungsdifferenzen.<br />
- Festlegung und E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es organisatorischen Auflaufs sowie e<strong>in</strong>e Festlegung von örtlichen und<br />
fachlichen Zuständigkeiten, um e<strong>in</strong>e Rechnungslegung für den Gesamtabschluss zu ermöglichen.<br />
- Geeignete Software als technische Unterstützung zur Durchführung der Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
bzw. der Konsolidierungsschritte.<br />
- Richtl<strong>in</strong>ien, die dazu dienen, die <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zur<br />
e<strong>in</strong>er möglichst e<strong>in</strong>heitlichen Bilanzierung und Bewertung bei den eigenen Jahresabschluss anzuhalten, um<br />
bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses ggf. Anpassungsmaßnahmen zu vermeiden.<br />
Abbildung 441 „Organisation und Unterstützung beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss“<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht enthält zur Gestaltung des Konsolidierungsprozesses ke<strong>in</strong>e besonderen Vorgaben,<br />
so dass für die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> Gestaltungsspielraum besteht, der unter Berücksichtigung der örtlichen<br />
Gegebenheiten auszufüllen ist. Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich sollen daher auf Grund von Erfahrungen aus der Praxis<br />
der Aufstellung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen die notwendigen Vorkehrungen dauerhaft getroffen<br />
werden, um die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen<br />
bewältigen zu können. Für jede Geme<strong>in</strong>de bieten sich dazu e<strong>in</strong>e örtliche Gesamtabschlussrichtl<strong>in</strong>ie und e<strong>in</strong> geeignetes<br />
Konsolidierungshandbuch an. Durch diese Werke wird für die Aufstellung des Gesamtabschlusses festgelegt<br />
und erläutert, welche Angaben <strong>in</strong> welcher Form und von welchem Aufgabenbereich an welche Adressaten<br />
zu liefern s<strong>in</strong>d. Die Aufstellungsarbeiten können dadurch wesentlich erleichtert werden.<br />
3. Der erste geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Viele Geme<strong>in</strong>den haben <strong>in</strong> den vergangenen Jahren Aufgabenbereiche ausgegliedert und verfügen über zahlreiche<br />
selbstständige geme<strong>in</strong>dliche Betriebe (verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen). Durch<br />
den ersten Gesamtabschluss wird erstmals e<strong>in</strong>e Konsolidierung des Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de mit den<br />
Jahresabschlüssen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe erreicht. Ab diesem Zeitpunkt wird wieder e<strong>in</strong> vollständiger Überblick<br />
über die gesamte Ertrags- und F<strong>in</strong>anzsituation (wirtschaftliche Lage) der Geme<strong>in</strong>de möglich. In welchem<br />
Umfang der erste Gesamtabschluss von der Geme<strong>in</strong>de aufzustellen ist, wird u.a. dadurch bee<strong>in</strong>flusst, zu welchem<br />
Zeitpunkt die Geme<strong>in</strong>de ihre geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe „erworben“ hat. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher für ihren<br />
ersten Gesamtabschluss nicht nur den Abschlussstichtag, sondern auch e<strong>in</strong>en „fiktiven“ Erwerbsstichtag festlegen.<br />
Außerdem dürften von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Aufstellungsarbeiten für den ersten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss noch e<strong>in</strong>e Vielzahl von Entscheidungen zu treffen se<strong>in</strong>, bei denen auch die örtlichen Verhältnisse<br />
sowie Wesentlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1717
3.2 Die Festlegung des Abschlussstichtages<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Den ersten Gesamtabschluss nach § 116 GO <strong>NRW</strong> haben die Geme<strong>in</strong>den spätestens zum Stichtag 31. Dezember<br />
2010 aufzustellen (vgl. § 2 NKFEG). Sie können jedoch bereits <strong>in</strong> der Zeit vom Inkrafttreten des NKFG am<br />
01.01.2005 bis zum genannten Stichtag jeweils zum Schluss e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss<br />
aufstellen, wenn von ihnen zuvor bereits e<strong>in</strong> Jahresabschluss nach § 95 GO <strong>NRW</strong> aufgestellt worden ist. Damit<br />
obliegt der Geme<strong>in</strong>de die Pflicht, eigenverantwortlich den Abschlussstichtag für ihren ersten Gesamtabschluss<br />
festzulegen. Der gesetzlich bestimmte Stichtag soll e<strong>in</strong>e zügige und e<strong>in</strong>heitliche Erstellung des Gesamtabschlusses<br />
durch die Geme<strong>in</strong>den gewährleisten.<br />
3.3 Die Erstkonsolidierung<br />
3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der erste geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss br<strong>in</strong>gt mit sich, dass die Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
mit den Jahresabschlüssen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu e<strong>in</strong>er Sachgesamtheit zusammen geführt<br />
werden. Die Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses wird deshalb auch als Erstkonsolidierung bezeichnet, bei<br />
der z.B. die Gesamtbilanz dadurch entsteht, dass die Vermögensgegenstände und Schulden der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe über die Summenbilanz dar<strong>in</strong> übernommen werden. Der Beteiligungsbuchwert der Geme<strong>in</strong>de wird nicht<br />
übernommen. Vielmehr werden bei diesem Konsolidierungsvorgang die Anteile der Geme<strong>in</strong>de an ihren Betrieben<br />
gegen das <strong>in</strong> ihrer Bilanz anteilige Eigenkapital (Anteile an diesen Betrieben) aufgerechnet.<br />
Dieser Vorgang bedeutet bei voll zu konsolidierenden Betrieben, dass der Beteiligungsbuchwert <strong>in</strong> der Bilanz der<br />
Geme<strong>in</strong>de durch die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände und Schulden der jeweils e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe ersetzt wird. Der E<strong>in</strong>beziehung von geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d, unabhängig davon, ob e<strong>in</strong>e Vollkonsolidierung oder e<strong>in</strong>e Equitykonsolidierung erfolgt, die Wertverhältnisse<br />
im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Wertermittlung (Erwerbsstichtag) zu Grunde zu legen. Dabei ist es von der<br />
Wahl des Erwerbsstichtages abhängig, <strong>in</strong> welcher Weise und <strong>in</strong> welchem Umfang der erste geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss<br />
aufzustellen ist.<br />
3.3.2 Die Festlegung e<strong>in</strong>es Erwerbsstichtages<br />
3.3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die erstmalige Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses nach den Vorschriften des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsrechts und unter Anwendung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches stellt e<strong>in</strong>e besondere Fallgestaltung<br />
für die Geme<strong>in</strong>de dar. Sie erfordert e<strong>in</strong>e Festlegung des Beg<strong>in</strong>ns des Zeitraums der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit,<br />
damit auch der erste geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss se<strong>in</strong>e ihm obliegende Aufgabe, e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
vermitteln, erfüllen kann. Dazu muss die Festlegung des maßgeblichen Bewertungszeitpunktes bzw. des Zeitpunktes<br />
der erstmaligen Kapitalkonsolidierung kommen.<br />
Dieser Zeitpunkt wird als Erwerbsstichtag bezeichnet, zu dem für die erste Konsolidierung die bilanziellen Wertansätze<br />
auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse, betrachtet als „fiktive“ Anschaffung oder Errichtung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes, bestimmt werden. Dadurch kann e<strong>in</strong> „Konzernwirtschaftjahr“ beg<strong>in</strong>nen, dass<br />
entsprechende Abstimmung zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben erfordert.<br />
Außerdem wird durch die Festlegung des Zeitpunktes die für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss vorgesehene<br />
Kapitalflussrechnung ermöglicht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1718
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter Berücksichtigung, dass zwar letztmögliche Stichtag für den ersten Gesamtabschluss gesetzlich bestimmt<br />
wurde (nach § 2 NKFEG der 31. Dezember 2010), anders bei der E<strong>in</strong>führung des NKF auf der Ebene der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung jedoch nicht gleichzeitig festgelegt wurde, wann die Betrachtung und Bewertung der<br />
wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de beg<strong>in</strong>nt, muss aus dem o.a. Datum heraus der örtlich sachgerechte<br />
Erwerbsstichtag festgelegt werden. Dabei ist es <strong>in</strong> Anlehnung an die E<strong>in</strong>führung des NKF s<strong>in</strong>nvoll, entweder den<br />
Eröffnungsbilanzstichtag oder den Jahresbeg<strong>in</strong>n vor dem ersten Abschlussstichtag als Erwerbszeitpunkt für den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu bestimmen.<br />
3.3.2.2 Der Eröffnungsbilanzstichtag als fiktiver Erwerbszeitpunkt<br />
Der Erwerbsstichtag stellt den Ausgangspunkt für die E<strong>in</strong>beziehung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> den örtlichen<br />
Gesamtabschluss dar. Dieser könnte <strong>in</strong> Zusammenhang mit der E<strong>in</strong>führung des NKF gebracht werden, so dass<br />
der jeweilige Eröffnungsbilanzstichtag der Geme<strong>in</strong>de auch den Erwerbsstichtag darstellen würde. Für e<strong>in</strong>en solchen<br />
Erwerbsstichtag spricht, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe für diesen Zeitpunkt mit dem vorsichtig geschätzten<br />
Zeitpunkt zu bewerten waren und daher e<strong>in</strong> „Marktwert“ festzustellen bzw. diesem nahe zu kommen war,<br />
auch wenn gesetzlich Bewertungsvorgaben gemacht wurden und Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen zugelassen waren.<br />
Außerdem gelten die für den Eröffnungsbilanzstichtag ermittelten vorsichtig geschätzten Zeitwerte für die<br />
künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das geme<strong>in</strong>dliche Vermögen, denn dieses<br />
ist gesetzlich bestimmt worden (vgl. § 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Mit dieser Festlegung wäre der Vorteil verbunden, dass alle geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe stichtagsbezogen bewertet<br />
und entsprechend ihrer Zweckbestimmung aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de unter den „F<strong>in</strong>anzanlagen“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz angesetzt wurden. Außerdem die für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe ermittelten Werte als<br />
Anschaffungskosten dem der Geme<strong>in</strong>de zustehenden anteiligen Eigenkapital <strong>in</strong> der jeweiligen Bilanz der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe. Dieser Sachverhalt würde bewirken, dass im Pr<strong>in</strong>zip für alle Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e vergleichbare<br />
Ausgangslage besteht, auch wenn e<strong>in</strong>zelne Geme<strong>in</strong>den von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, e<strong>in</strong>en vor<br />
dem letztmöglichen Stichtag (1. Januar 2009) liegenden Jahresbeg<strong>in</strong>n (frühestens der 1. Januar 2005) für ihre<br />
Eröffnungsbilanz zu wählen. Aber auch <strong>in</strong> diesen Fällen liegt aber e<strong>in</strong> fiktiver Erwerb der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
vor, deren Werte (fiktive Anschaffungskosten) ebenso bis zum örtlich festgelegten Konsolidierungszeitpunkt fortzuführen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
3.3.2.3 Der fiktive Erwerbszeitpunkt im Jahr des Abschlussstichtages<br />
Im Zusammenhang mit den Vorschriften über den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss <strong>in</strong> § 116 GO <strong>NRW</strong> und mit<br />
der ausdrücklichen Verwendung des Wortes „Gesamtabschluss“ <strong>in</strong> der o.a. Vorschrift hat der Gesetzgeber zum<br />
Ausdruck gebracht, dass auch der erste geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss aus allen se<strong>in</strong>en gesetzlich bestimmten<br />
Teilen bestehen, also vollständig se<strong>in</strong> muss. Dieses br<strong>in</strong>gt es mit sich, dass der Erwerbszeitpunkt m<strong>in</strong>destens so<br />
bestimmt se<strong>in</strong> muss, dass auch e<strong>in</strong>e Gesamtergebnisrechnung und e<strong>in</strong>e Gesamtkapitalflussrechnung aufstellbar<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Bei dieser Sachlage wäre <strong>in</strong> Anlehnung an die mögliche erstmalige E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es Tochterunternehmens<br />
nach den handelsrechtlichen Vorschriften <strong>in</strong> den Konzernabschluss der Zeitpunkt „1. Januar des Jahres, <strong>in</strong> dem<br />
am 31. Dezember der Stichtag des ersten Gesamtabschlusses liegt“, der zutreffende Erwerbsstichtag. Diese<br />
Festlegung würde ermöglichen, dass zum Abschlussstichtag „31. Dezember“ e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
mit allen se<strong>in</strong>en Bestandteilen aufgestellt werden könnte, denn zum Zeitpunkt 1. Januar stellen die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe des Vollkonsolidierungskreises bereits Tochtere<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1719
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7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.3.2.4 Gesamtabschluss und Jahreseröffnungsbilanz<br />
Die Notwendigkeit für die Geme<strong>in</strong>de, vor dem ersten geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong> Gesamtabschlussgeschäftsjahr<br />
zu bilden, um m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e zutreffende Gesamtergebnisrechnung und e<strong>in</strong>e Gesamtkapitalflussrechnung<br />
zu erreichen, erfordert e<strong>in</strong>e Gesamteröffnungsbilanz für das Gesamtabschlussgeschäftsjahr. Die erste<br />
Gesamteröffnungsbilanz stellt lediglich e<strong>in</strong>e Eröffnungsbilanz dar, wie sie zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres<br />
von der Geme<strong>in</strong>de und zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es jeden Wirtschaftsjahres von den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben aufzustellen<br />
ist. Diese Gesamteröffnungsbilanz stellt daher haushaltsrechtlich ke<strong>in</strong>e Eröffnungsbilanz im S<strong>in</strong>ne der ersten<br />
NKF-Eröffnungsbilanz nach § 92 GO <strong>NRW</strong> dar, auch wenn im Sprachgebrauch dieser Begriff oftmals benutzt<br />
wird. Sie bedarf deshalb auch ke<strong>in</strong>er gesonderten örtlichen und überörtlichen Prüfung sowie e<strong>in</strong>er gesonderten<br />
Feststellung durch e<strong>in</strong>en Ratsbeschluss und wird auch nicht öffentlich bekannt gemacht.<br />
3.3.2.5 Nicht vertretbare Erwerbszeitpunkte<br />
3.3.2.5.1 Der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt<br />
E<strong>in</strong> möglicher Zeitpunkt für den Erwerbsstichtag ist der Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Betrieb tatsächlich<br />
errichtet oder erworben hat. Dabei würde ausreichend berücksichtigt, dass die Geme<strong>in</strong>den i.d.R. bereits über<br />
sehr lange Zeit (z.T. mehrere Jahrzehnte) über ihre Betriebe verfügen. Die vielfach lange Zeit dürfte jedoch wiederum<br />
bewirken, dass es voraussichtlich sehr aufwändig oder <strong>in</strong> manchen Fällen sogar kaum machbar ist, die<br />
Anschaffungskosten zum <strong>in</strong> der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Zeitpunkt des Erwerbs e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebes zu ermitteln und mit anderen Werten bis zum örtlich festgelegten Konsolidierungszeitpunkt fortzuführen.<br />
Gegen e<strong>in</strong>en solchen Zeitpunkt sprechen auch die Erfahrungen aus der E<strong>in</strong>führung des NKF, denn deshalb<br />
wurde von vornhere<strong>in</strong> nicht die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten für die Bilanzierung geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Vermögensgegenstände verlangt. Werden solche Aufarbeitungen der Vergangenheit verlangt, dürften<br />
diese umfangreichen Arbeiten auch im H<strong>in</strong>blick auf die noch nicht vollendeten Arbeiten aus der E<strong>in</strong>führung<br />
des NKF <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den nicht zu rechtfertigen se<strong>in</strong>.<br />
3.3.2.5.2 Der Abschlussstichtag des ersten Gesamtabschlusses<br />
Als letzte Möglichkeit für den Zeitpunkt des Erwerbsstichtages bliebe unter Beachtung der gesetzlichen Festlegung<br />
des letztmöglichen Abschlussstichtages für den ersten Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de (31. Dezember<br />
2010 nach § 2 NKFEG) und <strong>in</strong> Anlehnung an handelsrechtliche Vorschriften, den gesetzlich bestimmten Abschlussstichtag<br />
31.12.2010 als „fiktiven“ Erwerbsstichtag anzusehen. Dies würde mit sich br<strong>in</strong>gen, dass die Anforderungen<br />
der Vorschrift über die Aufstellung des ersten geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses (vgl. § 2 NKFEG<br />
<strong>NRW</strong>) nicht <strong>in</strong> vollem Umfang erfüllt werden könnten.<br />
Die Gesamtergebnisrechnung würde nicht konsolidiert und würde wegen der notwendigen Anpassung e<strong>in</strong>en<br />
geschätzten Ausgleichsposten enthalten. Die Gesamtkapitalflussrechnung müsste <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall entfallen.<br />
Deshalb wäre die Darstellung der Ertrags- und der F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de als unzureichend zu bewerten,<br />
denn sie würde mit den Zielsetzungen des NKF, <strong>in</strong>sbesondere mit dem Ziel „Aktualität“ nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang<br />
stehen. Deshalb bleibt auch fraglich, ob e<strong>in</strong>e solche Vorgehensweise für e<strong>in</strong>zelne Geme<strong>in</strong>den wirklich zur Erleichterung<br />
der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses beitragen würde.<br />
3.3.3 Handelsrechtliche Ausnahmen von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung<br />
Von der Grundsatzregel zur e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden s<strong>in</strong>d jedoch<br />
auch ausdrücklich Ausnahmen zugelassen worden (vgl. § 308 Abs. 2 S. 2 HGB). So dürfen z.B. ausdrücklich die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1720
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wertansätze wegen der Besonderheiten e<strong>in</strong>zelner Geschäftszweige beibehalten werden, z.B. bei Kredit<strong>in</strong>stituten<br />
oder Versicherungsunternehmen. D.h. die <strong>in</strong> der Bilanz solcher Unternehmen angesetzten Vermögensgegenstände<br />
und Schulden dürfen ohne Neubewertung <strong>in</strong> den Gesamtabschluss bzw. Gesamtbilanz übernommen werden.<br />
Auf die Anwendung dieser Ausnahme ist aber dann im handelsrechtlichen Konzernanhang h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
E<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Ausnahme von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung wird außerdem wird noch zugelassen. So braucht<br />
e<strong>in</strong>e Neubewertung von Vermögensgegenständen und Schulden nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen<br />
für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,<br />
F<strong>in</strong>anz- und Ertragslage des (handelsrechtlichen) Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d (vgl. § 308<br />
Abs. 3 S. 3 HGB).<br />
Über die Anwendung des <strong>in</strong> dieser Vorschrift verankerten Grundsatzes der Wesentlichkeit ist immer unter Berücksichtigung<br />
der Bedeutung für den E<strong>in</strong>zelfall zu entscheiden. Zudem wird wie bei den allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsgrundsätzen<br />
<strong>in</strong> § 252 Abs. 2 HGB e<strong>in</strong>e Ausnahme von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung von Vermögensgegenständen<br />
und Schulden zugelassen, wenn besondere Ausnahmefällen vorliegen, die e<strong>in</strong>e Abweichung erforderlich<br />
machen. Solche Ausnahmefälle s<strong>in</strong>d dann im handelsrechtlichen Konzernanhang anzugeben und zu begründen<br />
(vgl. § 308 Abs. 3 S. 4 HGB).<br />
4. Die Vorschriften über den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
4.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Bei den Regelungen über die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses stellt das Handelsgesetzbuch<br />
nicht nur das Referenzmodell dar, sondern die privatwirtschaftlichen Regelungen über die Konzernrechnungslegung<br />
s<strong>in</strong>d übernommen worden und müssen unter Berücksichtigung von geme<strong>in</strong>dlichen Besonderheiten<br />
angewendet werden. Sie konkretisieren wichtige Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Grundsätze der<br />
Konzernrechnungslegung, die bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses durch die Geme<strong>in</strong>de zu beachten<br />
s<strong>in</strong>d. Über den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss enthält der 7. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung folgende<br />
Vorschriften (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 7. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Siebter Abschnitt<br />
Gesamtabschluss<br />
§ 49 Gesamtabschluss<br />
§ 50 Konsolidierung<br />
§ 51 Gesamtlagebericht, Gesamtanhang<br />
§ 52 Beteiligungsbericht<br />
Abbildung 442 „Haushaltsrechtliche Vorschriften im 7. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
Die Vorschriften über den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss sollen gewährleisten, dass jährlich die Vermögens-,<br />
F<strong>in</strong>anz- und Ertragslage der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt so dargestellt wird, als ob es sich bei der Geme<strong>in</strong>de um e<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>ziges wirtschaftliches „Unternehmen“ - vergleichbar mit e<strong>in</strong>em Konzern - handeln würde, so dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
auch h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Aufgabenerfüllung, unabhängig von den organisatorischen Gegebenheiten, als Gesamtheit<br />
gezeigt wird.<br />
4.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Über den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss bestehen <strong>in</strong> diesem Abschnitt im E<strong>in</strong>zelnen folgende Vorschriften, die<br />
auf den Vorschriften des 12. Teils der Geme<strong>in</strong>deordnung aufbauen. Dazu gehören:<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1721
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- § 49 Gesamtabschluss:<br />
Diese Vorschrift soll dazu beitragen, dass jährlich die Vermögens-, Schulden-, F<strong>in</strong>anz- und Ertragslage der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt so dargestellt wird, als ob es sich bei der Geme<strong>in</strong>de um e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges „Unternehmen“ -<br />
vergleichbar mit e<strong>in</strong>em Konzern - handeln würde, so dass die Geme<strong>in</strong>de auch h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Aufgabenerfüllung,<br />
unabhängig von den organisatorischen Gegebenheiten, als Gesamtheit gezeigt wird. Wesentlich ist<br />
dabei, dass durch die rechnerische Zusammenfassung der Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben ke<strong>in</strong>e eigenständige<br />
Rechtspersönlichkeit entsteht. Zudem hat auch der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss ke<strong>in</strong>e Zahlungsbemessungsfunktion,<br />
z.B. für die Berechnung von Ausschüttungen oder Verlustabdeckungen und ist auch<br />
nicht Grundlage für Zwecke der Besteuerung. Der Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de dient der Information<br />
über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de und ersetzt nicht die e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüsse der<br />
Geme<strong>in</strong>de und ihrer Betriebe.<br />
- § 50 Konsolidierung:<br />
Die Vorschrift trifft nicht nur Festlegungen zu den Konsolidierungsmethoden, sondern auch zur E<strong>in</strong>beziehung<br />
von geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> den Gesamtabschluss. Sie sieht <strong>in</strong> Absatz 1 für die Konsolidierung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben <strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Organisationsformen e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung der §§<br />
300 bis 309 des Handelsgesetzbuches vor. Dies gilt entsprechend für Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form des privaten Rechts, wenn die <strong>in</strong> der Vorschrift benannten Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d<br />
(vgl. Absatz 2).<br />
Nach Absatz 3 s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter maßgeblichem E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de entsprechend den<br />
§§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Für die entsprechende Anwendung der genannten<br />
Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist die Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897<br />
(RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), heranzuziehen.<br />
- § 51 Gesamtlagebericht, Gesamtanhang:<br />
Die Vorschrift verlangt durch Absatz 1, dass der Gesamtlagebericht so gestaltet wird, dass das durch den<br />
Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>schließlich der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung<br />
(GoL) erläutert wird. Im Gesamtlagebericht ist deshalb über alle Tatsachen und Sachverhalte<br />
zu berichten, die für die Gesamtbeurteilung der Geme<strong>in</strong>de erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
Dem Gesamtlagebericht kommen somit umfassende und vielfältige Funktionen zu. Er muss e<strong>in</strong>en Überblick<br />
über den Geschäftsablauf des vergangenen Haushaltsjahres geben und die wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses<br />
sowie die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihren tatsächlichen Verhältnissen<br />
darstellen. Zudem soll er e<strong>in</strong>e ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft unter E<strong>in</strong>beziehung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und<br />
der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de enthalten. Auch zu den Chancen und Risiken der zukünftigen<br />
Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de sollen im Gesamtlagebericht die notwendigen Erläuterungen enthalten se<strong>in</strong>.<br />
Nach Absatz 2 der Vorschrift s<strong>in</strong>d im Gesamtanhang zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen<br />
der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so<br />
zu erläutern. Diese gesetzlich def<strong>in</strong>ierte Pflicht entsteht daraus, dass der Gesamtanhang nach § 116 GO<br />
<strong>NRW</strong> e<strong>in</strong> Bestandteil des Gesamtabschlusses und dem handelsrechtlichen Konzernanhang nachgebildet ist.<br />
Die Erläuterungen dazu erfordern, dass auch Angaben zum Konsolidierungskreis und ggf. zu se<strong>in</strong>en Veränderungen<br />
seit dem Abschlussstichtag des Vorjahres im Gesamtanhang gemacht werden. Sie s<strong>in</strong>d dabei so<br />
zu fassen, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. So wäre z.B. die Erweiterung der<br />
Gliederung der Gesamtbilanz zu erläutern, wenn wegen der Vielfalt der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung die<br />
Gliederung um Posten ergänzt wird, die für die Bilanzierung bestimmter Aufgaben vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, z.B.<br />
durch die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1722
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- § 52 Beteiligungsbericht:<br />
Die Vorschrift trifft die näheren Bestimmungen zum Beteiligungsbericht nach § 117 GO <strong>NRW</strong>. Dem Beteiligungsbericht<br />
s<strong>in</strong>d die näheren Informationen über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu entnehmen. Er lenkt den<br />
Blick von der Gesamtschau auf die e<strong>in</strong>zelnen Betriebe, die daher verpflichtet werden müssen, die dafür<br />
notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen darauf h<strong>in</strong>zuwirken,<br />
dass ihr das Recht e<strong>in</strong>geräumt wird, von ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben auch die notwendige Aufklärung<br />
und die Nachweise zu verlangen, die z.B. auch für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich<br />
s<strong>in</strong>d. Im Beteiligungsbericht steht daher die Lage jedes e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und nicht die<br />
Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zum Stichtag des Gesamtabschlusses nach § 116 GO <strong>NRW</strong> im Blickpunkt.<br />
5. Die Anwendung allgeme<strong>in</strong>er Grundsätze<br />
5.1 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung<br />
Handelsrechtlich haben sich zum Konzernabschluss die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung<br />
(GoK) entwickelt, die auch beim Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu beachten s<strong>in</strong>d. Diese Grundsätze sollen im<br />
Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses gewährleisten, dass die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse<br />
der e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe unter Anwendung der maßgeblichen E<strong>in</strong>heitstheorie erfolgt und der Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong> Bild über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt, als wäre die Kernverwaltung der<br />
Geme<strong>in</strong>de zusammen mit den e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Gesamtheit. Nachfolgend werden die<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK)<br />
Grundsatz der Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit (E<strong>in</strong>heitstheorie)<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit (der Abschlussstichtage, der Währung, des Ausweises<br />
Grundsatz der Vollständigkeit (des Konsolidierungskreises)<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit der Bilanzierung und Bewertung<br />
Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (zeitlich und sachlich)<br />
Grundsatz der Elim<strong>in</strong>ierung konzern<strong>in</strong>terner Beziehungen<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit<br />
Abbildung 443 „Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK)“<br />
Die GoK ergänzen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne die für den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften sowie die GoB.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus kommen durch die Verweise auf geme<strong>in</strong>dliche Vorschriften über den Jahresabschluss auch<br />
haushaltsrechtliche Grundsätze zur Anwendung.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1723
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
5.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung (GoKfr)<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Gesamtkapitalflussrechnung muss aus Daten abgeleitet se<strong>in</strong>, die aus geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen<br />
entstanden s<strong>in</strong>d, und die Zahlungen ausgelöst haben. Die Ableitung der örtlichen Zahlungsdaten<br />
muss durch sachverständige Dritte nachvollziehbar und nachprüfbar se<strong>in</strong>. Deshalb müssen von der Geme<strong>in</strong>de<br />
bei Schätzungen auch die verwendeten Annahmen offen gelegt werden. Wird die Stetigkeit der Datenaufbereitung<br />
im Zeitablauf verändert, s<strong>in</strong>d von der entsprechende Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang zu machen.<br />
Bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung s<strong>in</strong>d zudem die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung zu beachten, zu denen sich ergänzend noch die Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung<br />
(GoKfr) entwickelt haben. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung s<strong>in</strong>d auf die Darstellung der<br />
Zahlungsströme ausgerichtet und werden nachfolgend vorgestellt (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung (GoKfr)<br />
Grundsatz der<br />
tatsächlichen Zahlungen<br />
Grundsatz des<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Periodenbezuges<br />
Grundsatz der<br />
Stromgrößenkongruenz<br />
Grundsatz der<br />
unsaldierten Darstellung<br />
Grundsatz der<br />
Erläuterungspflicht<br />
In der Kapitalflussrechnung dürfen nur die tatsächlichen Zahlungsströme<br />
der Berichtsperiode ausgewiesen werden. Werden die<br />
Zahlungsströme auf der Grundlage des Konzernabschlusses oder<br />
der E<strong>in</strong>zelabschlüsse ermittelt müssen durch vorgenommene Periodenabgrenzungen<br />
rückgängig gemacht werden.<br />
Die Kapitalflussrechnung muss für die gleiche Berichtsperiode wie<br />
der Konzernabschluss aufgestellt werden den sie ergänzen soll.<br />
Die Summe der Zahlungen sämtlicher Berichtsperioden, z.B. unterjährige,<br />
muss der Gesamtperiode entsprechen, um Doppelerfassungen<br />
und e<strong>in</strong>e Nichterfassung von Zahlungen zu verh<strong>in</strong>dern.<br />
Die <strong>in</strong> die Kapitalflussrechnung aufzunehmenden E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich nicht mite<strong>in</strong>ander zu saldieren<br />
(E<strong>in</strong>haltung des Bruttopr<strong>in</strong>zips).<br />
Die Nachvollziehbarkeit muss durch Erläuterungen gewährleistet<br />
werden, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn Abweichungen auftreten oder<br />
die Darstellungen für die Adressaten nur schwer nachvollziehbar<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Abbildung 444 „Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung (GoKfr)“<br />
Die Aussagefähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Kapitalflussrechnung im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de hängt dabei<br />
wesentlich von der örtlich gewählten Darstellung und Ermittlung der Zahlungsströme ab. Ob die Kapitalflussrechnung<br />
auch für die Steuerung der Zahlungsfähig geeignet ist, muss unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse<br />
betrachtet und entschieden werden, denn dazu s<strong>in</strong>d Informations- und Aussageziele von der Geme<strong>in</strong>de<br />
festzulegen.<br />
5.3 Deutsche Rechnungslegungsstandards<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist nach der Vorschrift die geforderte Gesamtkapitalflussrechnung unter<br />
Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (DRS 2) <strong>in</strong> der vom Bundesm<strong>in</strong>isterium der Justiz<br />
(BMJ) nach § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemachten Form aufzustellen. Neben diesem Rechnungslegungsstandard<br />
bestehen noch weitere Standards, die für die <strong>in</strong>haltliche Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
genutzt werden können. Dazu können folgende Standards gehören (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1724
Nummer<br />
DRS 3<br />
DRS 4<br />
DRS 5<br />
DRS 7<br />
DRS 8<br />
DRS 12<br />
DRS 13<br />
DRS 14<br />
DRS 15<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
7. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ausgewählte deutsche Rechnungslegungsstandards<br />
Segmentberichterstattung<br />
Bezeichnung<br />
Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss<br />
Risikoberichterstattung<br />
Konzerneigenkapital und Konzernergebnis<br />
Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />
Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern<br />
Währungsumrechnung<br />
Lageberichterstattung<br />
Abbildung 445 „Ausgewählte deutsche Rechnungslegungsstandards“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Rechnungslegungsstandards ständig weiter entwickelt werden,<br />
um deren Aktualität und Anwendbarkeit zu sichern. Die vom Deutschen Standardisierungsrat verabschiedeten<br />
Standards sowie ihre Änderungen werden vom Bundesm<strong>in</strong>isterium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt<br />
gemacht.<br />
5.4 Sachgerechte Anwendung der Grundsätze<br />
Die sachgerechte Anwendung der e<strong>in</strong>schlägigen Grundsätze bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
führt unter Beachtung ihrer qualitativen Merkmale grundsätzlich zu e<strong>in</strong>er wirklichkeitsgetreuen Darstellung<br />
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de. Soweit sich die örtlichen Entscheidungen<br />
an diesen Grundsätzen orientieren, entstehen relevante, verlässliche und verständliche Informationen<br />
über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Zur Sicherstellung der sachgerechten Anwendung der Grundsätze s<strong>in</strong>d u.a. die Gliederungsvorschriften zur geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz <strong>in</strong> § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> konkretisiert worden, um z.B. den Grundsätzen „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“<br />
zu genügen. Außerdem prägen die Bewertungsvorschriften <strong>in</strong> den §§ 32 bis 36, 42 und 43 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> das Vorsichtspr<strong>in</strong>zip weiter aus. Diese Vorschriften f<strong>in</strong>den auch auf den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
entsprechende Anwendung und damit auch die e<strong>in</strong>schlägigen Grundsätze <strong>in</strong> entsprechender Weise.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1725
(1) Der Gesamtabschluss besteht aus<br />
1. der Gesamtergebnisrechnung,<br />
2. der Gesamtbilanz,<br />
3. dem Gesamtanhang.<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 49<br />
Gesamtabschluss<br />
(2) Dem Gesamtabschluss s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Gesamtlagebericht und e<strong>in</strong> Beteiligungsbericht beizufügen.<br />
(3) Auf den Gesamtabschluss s<strong>in</strong>d, soweit se<strong>in</strong>e Eigenart ke<strong>in</strong>e Abweichungen bed<strong>in</strong>gt oder nichts anderes bestimmt<br />
ist, die §§ 32 bis 38, 41 bis 43 und 47 entsprechend anzuwenden.<br />
(4) Sofern <strong>in</strong> diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, f<strong>in</strong>den diese <strong>in</strong> der<br />
Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.<br />
August 2002 (BGBl. I S. 3412), entsprechende Anwendung.<br />
Erläuterungen zu § 49:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Inhalte der Vorschrift<br />
1.1 Zwecke des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
Der für die Geme<strong>in</strong>den neu e<strong>in</strong>geführte Gesamtabschluss gibt Rechenschaft über die tatsächliche Aufgabenerledigung<br />
und die wirtschaftliche Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31. Dezember e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss soll<br />
Auskunft über das gesamte Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich ihrer Betriebe geben. Der<br />
Gesamtabschluss ermöglicht es der Geme<strong>in</strong>de, verbesserte Erkenntnisse zu ihrer Gesamtsteuerung, aber auch<br />
e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über ihre wirtschaftliche Gesamtlage zu erhalten, die für<br />
die Zukunft jeder Geme<strong>in</strong>de von großer Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />
1.2 Die Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss orientiert sich am Drei-Komponentensystem des NKF, mit dem den Geme<strong>in</strong>den<br />
bedarfsorientiert und unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke des NKF sowie des öffentlich-rechtlichen<br />
Status der Geme<strong>in</strong>den für e<strong>in</strong>zelne bestimmte Sachverhalte die notwendigen Wahlrechte e<strong>in</strong>geräumt wurden.<br />
Außerdem wurde bei der Ausgestaltung des Drei-Komponentensystem des NKF auch die Entwicklung und Zielsetzung<br />
der <strong>in</strong>ternationalen Rechnungslegung berücksichtigt. Der Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de besteht im<br />
NKF aus den Bestandteilen „Ergebnisrechnung“, „F<strong>in</strong>anzrechnung“, „Teilrechnungen“, „Bilanz“ und „Anhang“,<br />
dem e<strong>in</strong> Lagebericht beizufügen ist (vgl. § 37 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Ergebnisrechnung (vgl. § 38 GemHVO <strong>NRW</strong>) entspricht dabei der kaufmännischen Gew<strong>in</strong>n-<br />
und Verlustrechnung und be<strong>in</strong>haltet die Aufwendungen und Erträge. Das Jahresergebnis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung<br />
als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder als Fehlbetrag wird <strong>in</strong> die Bilanz übernommen und<br />
bildet unmittelbar die Veränderung des Eigenkapitals der Kommune ab. Das Jahresergebnis umfasst die ordentli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1726
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Aufwendungen und Erträge, die F<strong>in</strong>anzaufwendungen und -erträge sowie außerordentliche Aufwendungen<br />
und Erträge und bildet den Ressourcenverbrauch der Kommune somit umfassend ab.<br />
Die Bilanz der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>) ist e<strong>in</strong> Teil des neuen Jahresabschlusses und weist das<br />
Vermögen und dessen F<strong>in</strong>anzierung durch Eigen- oder Fremdkapital nach. Grundlage der Bilanz ist die Erfassung<br />
und Bewertung des kommunalen Vermögens. Die Regeln für Ansatz und Bewertung (Bilanzierung) orientieren<br />
sich dabei an den kaufmännischen Normen. Auf der Aktivseite der kommunalen Bilanz bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> enger<br />
Anlehnung an das HGB das Anlage- und das Umlaufvermögen der Kommune. Auf der Passivseite werden das<br />
Eigenkapital sowie Rückstellungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten ausgewiesen. Die besondere Struktur der kommunalen<br />
Bilanz spiegelt die kommunalen Besonderheiten wieder, z.B. durch die Abbildung der Arten des Infrastrukturvermögens<br />
(Straßen etc.).<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung (vgl. § 39 GemHVO <strong>NRW</strong>) be<strong>in</strong>haltet alle E<strong>in</strong>zahlungen und Auszahlungen<br />
und zeigt die Mittelherkunft und die Mittelverwendung durch die Geme<strong>in</strong>de auf. Der Liquiditätssaldo aus der F<strong>in</strong>anzrechnung<br />
bildet die Veränderung des Bestands an liquiden Mitteln der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Bilanz ab. Die<br />
Pflicht zur Aufstellung der F<strong>in</strong>anzrechnung ist <strong>in</strong>sbesondere aus den Besonderheiten des öffentlichen Haushalts<br />
und Rechenschaftslegung hergeleitet und knüpft im Übrigen an <strong>in</strong>ternationale Rechnungslegungsvorschriften für<br />
Kapitalgesellschaften an.<br />
Der Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss (vgl. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>) enthält <strong>in</strong> Anlehnung an die Vorschriften<br />
über das kaufmännische Rechnungswesen besondere Erläuterungen. Die erforderlichen Informationen sollen<br />
im sachlichen Zusammenhang mit den Teilen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses und se<strong>in</strong>en Bestandteilen<br />
und Anlagen stehen. So s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Angaben zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzpositionen und Ergebnispositionen zu<br />
machen, die neben der Beschreibung e<strong>in</strong>e Ergänzung, Korrektur und Entlastung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz (vgl. §<br />
44 GemHVO <strong>NRW</strong>) und Ergebnisrechnung (vgl. § 38 GemHVO <strong>NRW</strong>) bezwecken und deren Interpretation unterstützen<br />
sollen.<br />
Die benannten Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses werden beim Gesamtabschluss, soweit dessen<br />
Eigenart ke<strong>in</strong>e Abweichungen bed<strong>in</strong>gt oder nichts anderes bestimmt ist, zur Gesamtergebnisrechnung, Gesamtbilanz<br />
und Gesamtanhang. Die F<strong>in</strong>anzrechnung wird dabei durch e<strong>in</strong>e Kapitalflussrechnung nach DRS 2<br />
ersetzt, die dem Gesamtanhang beizufügen ist. Außerdem s<strong>in</strong>d dem Gesamtabschluss e<strong>in</strong> Gesamtlagebericht<br />
und e<strong>in</strong> Beteiligungsbericht beizufügen (vgl. § 51 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
2. E<strong>in</strong>heitlicher Abschlussstichtag für die Geme<strong>in</strong>de und ihre Betriebe<br />
2.1 Der Abschlussstichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss setzt sich aus dem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de nach § 95 GO <strong>NRW</strong> und<br />
den Jahresabschlüssen des gleichen Geschäftsjahres aller geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder<br />
privatrechtlicher Form zusammen. Die Konsolidierung erfolgt dabei nach der Intensität der Verb<strong>in</strong>dung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung zu den Betrieben der Geme<strong>in</strong>de, denn die Kernverwaltung stellt die Muttere<strong>in</strong>heit<br />
gegenüber den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben dar.<br />
Die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der<br />
e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe so darzustellen, als ob die Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige wirtschaftliche<br />
und rechtliche E<strong>in</strong>heit wäre, erfordert, dass die Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, die <strong>in</strong><br />
den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen werden, grundsätzlich auf den Abschlussstichtag der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung bezogen aufgestellt werden sollen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1727
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Festlegung des geme<strong>in</strong>dlichen Abschlussstichtages auf den 31. Dezember jeden Haushaltsjahres berücksichtigt,<br />
dass nach der Vorschrift des § 78 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> das Kalenderjahr das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsjahr<br />
und für viele geme<strong>in</strong>dliche Betriebe das Kalenderjahr das Geschäftsjahr darstellt. Gleichwohl besteht bei e<strong>in</strong>zelnen<br />
Betrieben e<strong>in</strong> vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr, weil z.B. die betrieblichen Bedürfnisse dies<br />
erfordern, denn e<strong>in</strong>e gesetzliche Verpflichtung, den betrieblichen Jahresabschluss nur bezogen auf den 31. Dezember<br />
aufzustellen, besteht für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe nicht.<br />
E<strong>in</strong>e Abweichung vom Abschlussstichtages 31. Dezember stellt jedoch ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis für die E<strong>in</strong>beziehung des<br />
betreffenden Betriebes <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de dar. Es s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesen Fällen besondere Maßnahmen,<br />
ggf. auch die Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses, bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses,<br />
erforderlich. Die E<strong>in</strong>heitlichkeit des Abschlussstichtages ist grundsätzlich aber e<strong>in</strong> wichtiger<br />
Tatbestand, um e<strong>in</strong>em möglichst aussagefähigen geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss aufzustellen. Er erleichtert die<br />
Abstimmung zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und den Betrieben der Geme<strong>in</strong>de sowie die Durchführung<br />
der notwendigen Konsolidierungsschritte vor Ort.<br />
2.2 Die Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses<br />
2.2.1 Zwecke des Zwischenabschlusses<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss soll die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zum Abschlussstichtag<br />
gezeigt und die Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben so dargestellt werden, als ob sie e<strong>in</strong>e Gesamtheit darstellt. Um<br />
dies zu erreichen, sollen auch geme<strong>in</strong>dliche Betriebe, die e<strong>in</strong> vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr<br />
haben, <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden. Die für die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss notwendige Übere<strong>in</strong>stimmung wird dadurch geschaffen, dass der betreffende Betrieb<br />
verpflichtet wird, e<strong>in</strong>en gesonderten Zwischenabschluss, bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses<br />
der Geme<strong>in</strong>de aufzustellen.<br />
Als Zwischenabschluss wird daher e<strong>in</strong> Abschluss bezeichnet, der <strong>in</strong>nerhalb des Geschäftsjahres e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebes zusätzlich zum eigentlichen geschäftsjahrbezogenen Abschluss des Betriebes und bezogen auf<br />
den Gesamtabschlussstichtag aufgestellt wird, und e<strong>in</strong>en Zeitraum von zwölf Monaten (Haushaltsjahr der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung) umfasst. E<strong>in</strong> solcher Zwischenabschluss schafft e<strong>in</strong>e stichtagsbezogene betriebliche<br />
Grundlage, die für die notwendigen Konsolidierungsschritte für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zw<strong>in</strong>gend<br />
erforderlich ist.<br />
Für die Prüfung, ob der geme<strong>in</strong>dliche Betrieb zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses zu verpflichten ist, kann<br />
dessen Abschlussstichtag ausschlaggebend se<strong>in</strong>, denn es ist zu unterscheiden, ob der Abschlussstichtag zwischen<br />
dem 30. September und dem 31. Dezember oder vor dem 30. September des Kalenderjahres liegt. Die<br />
Ableitung des Zwischenabschlusses muss sich aus den Büchern des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes entwickeln<br />
lassen, ggf. s<strong>in</strong>d auch zusätzliche Nebenrechnungen erforderlich. Diese Unterlagen müssen vollständig<br />
se<strong>in</strong>, so dass e<strong>in</strong> sachverständiger Dritter die Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses nachvollziehen kann.<br />
E<strong>in</strong> gesonderter Zwischenabschluss e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes dient ausschließlich der Aufstellung des Gesamtabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Er stellt daher ke<strong>in</strong>en (zusätzlichen) unterjährigen Jahresabschluss des betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes der Geme<strong>in</strong>de dar. Würde auf Zwischenabschlüsse verzichtet, besteht für die Geme<strong>in</strong>de<br />
das Risiko, ob nicht der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss eventuell Informationslücken aufweist, durch die<br />
die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes<br />
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, bee<strong>in</strong>trächtigt se<strong>in</strong><br />
könnte. Entstehen möglicherweise Informationsverluste im Rahmen der Gesamtbilanz oder der Gesamtergebnisrechnung<br />
muss die Geme<strong>in</strong>de im Rahmen ihres Gesamtabschlusses durch entsprechende bzw. zusätzliche Angaben<br />
im Gesamtanhang dieser Situation entgegen wirken.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1728
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.2.2 Der Abschlussstichtag zwischen dem 30. September und dem 31. Dezember<br />
E<strong>in</strong> abweichendes Geschäftsjahr e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes kann jedoch zu Problemen bei der Durchführung<br />
der Konsolidierung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss führen. So bereiten z.B. „konzern<strong>in</strong>terne“ Aufrechnungen<br />
erhebliche Schwierigkeiten, weil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen betrieblichen Jahresabschluss die gegenseitigen Leistungen<br />
nicht mit ihrem Stand auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses erfasst s<strong>in</strong>d.<br />
Soweit das abweichende Geschäftsjahr e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes <strong>in</strong> der Zeit vom 30. September bis zum<br />
31. Dezember endet, weil z.B. besondere betriebliche Bedürfnisse dies erfordern, wird i.d.R. unterstellt, dass es<br />
möglich se<strong>in</strong> wird, durch besondere konsolidierungstechnische Buchungen gleichwohl die notwendigen Elim<strong>in</strong>ierungen<br />
„konzern<strong>in</strong>terner“ Vorgänge zu erreichen und bedeutende Vorgänge aus dieser Zeit <strong>in</strong> der Gesamtbilanz<br />
und der Gesamtergebnisrechnung zu berücksichtigen.<br />
2.2.3 Der Abschlussstichtag vor dem 30. September<br />
In den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss sollen aber auch dann die Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden, deren Geschäftsjahr um mehr als drei Monate vor dem Abschlussstichtag 31. Dezember<br />
endet. Liegt der Abschlussstichtag e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes deshalb vor dem 30. September soll trotz der<br />
Abweichung vom Geschäftsjahr der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es solchen Betriebes <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss erreicht werden.<br />
Die für die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss notwendige Übere<strong>in</strong>stimmung wird dadurch<br />
geschaffen, dass der betreffende Betrieb verpflichtet wird, e<strong>in</strong>en gesonderten Zwischenabschluss, bezogen auf<br />
den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de aufzustellen. Dadurch wird e<strong>in</strong>e stichtagsbezogene<br />
Grundlage geschaffen, die für die notwendigen Konsolidierungsschritte zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist. E<strong>in</strong> solcher<br />
Zwischenabschluss unterliegt nicht der Feststellung, er muss aber orientiert an den Erfordernissen des Jahresabschlusses<br />
aufgestellt werden und bedarf der Prüfung im Rahmen der Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses,<br />
denn e<strong>in</strong> solcher Zwischenabschluss muss m<strong>in</strong>destens den GoB entsprechen.<br />
Die erhebliche Zeitdifferenz zwischen dem Abschlussstichtag des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und dem Abschlussstichtag<br />
des Gesamtabschlusses wird dadurch überbrückt, dass der Jahresabschluss des Betriebes auf den Abschlussstichtag<br />
des Gesamtabschlusses fortzuschreiben ist. Dadurch wird e<strong>in</strong> auf den Abschlussstichtag und den<br />
Zeitraum des Gesamtabschlusses (Geschäftsjahr der Geme<strong>in</strong>de) gleicher „Abrechnungszeitraum“ für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb geschaffen und gewährleistet.<br />
2.2.4 Verzicht nicht beim Abschlussstichtag 31. Juli<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich gibt es e<strong>in</strong>e Vielzahl von Betrieben, deren Geschäftsjahre <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht erheblich<br />
vor dem 30. September enden, z.B. Kulturbetriebe. Außerdem beg<strong>in</strong>nen das Schuljahr und das K<strong>in</strong>dergartenjahr<br />
am 1. August und enden am 31. Juli. S<strong>in</strong>d für die geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben „Schule“ und „K<strong>in</strong>dergarten“ geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betriebe errichtet worden, bestehen abweichende Wirtschaftjahre bzw. vom Abschlussstichtag des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses e<strong>in</strong> erheblich abweichender Jahresabschlussstichtag bei solchen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben.<br />
In diesen Fällen dürfte die Aufstellung e<strong>in</strong>es gesonderten Zwischenabschlusses für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
grundsätzlich nicht zu vermeiden se<strong>in</strong>, wenn solche Betriebe im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss voll zu konsolidieren<br />
s<strong>in</strong>d. Die <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht anders ablaufende geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung bzw. das Geschäftsjahr<br />
der Betriebe dürfte e<strong>in</strong>em Zwischenabschluss zum 31. Juli e<strong>in</strong>es Jahres nicht entgegenstehen. Ob <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen<br />
der Verzicht auf e<strong>in</strong>en Zwischenabschluss das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der wirtschaftli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1729
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Gesamtlage bee<strong>in</strong>trächtigt und deshalb besondere konsolidierungstechnische Buchungen ausreichen, um<br />
e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss den GoB entsprechend konform aufzustellen, hängt vorrangig von den<br />
örtlichen Gegebenheiten ab.<br />
Die Prüfung e<strong>in</strong>es Verzichts setzt erst e<strong>in</strong>mal die Klärung der Frage voraus, ob e<strong>in</strong> solcher Betrieb von wesentlicher<br />
Bedeutung ist und deshalb im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses der Vollkonsolidierung unterliegt.<br />
Bei der Prüfung ist aber auch der erhebliche Zeitunterschied zwischen den Abschlussstichtag zu berücksichtigen.<br />
Ist e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb mit e<strong>in</strong>em Wirtschaftjahr, das zwischen dem 30. September und dem 31.<br />
Juli endet, durch Vollkonsolidierung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen, kann auf e<strong>in</strong>en Zwischenabschluss<br />
zum Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses (31. Dezember) nicht verzichtet werden.<br />
Es müssen gewichtige Sachverhalte oder Geschäftsvorfälle von Bedeutung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
aus der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag des betrieblichen Jahresabschlusses und dem Abschlussstichtag<br />
des Gesamtabschlusses <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>fließen. Das verwaltungsmäßige Handeln sowie die<br />
erhebliche Abweichung vom Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses gebieten dabei, dies so vorzunehmen,<br />
dass die Richtigkeit und die wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit der Geme<strong>in</strong>de Berücksichtigung f<strong>in</strong>den, so dass <strong>in</strong> diesen<br />
Fällen nur die Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses <strong>in</strong> Betracht kommen kann.<br />
2.2.5 Anforderungen an den Zwischenabschluss<br />
2.2.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der<br />
e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe so darzustellen, als ob die Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige wirtschaftliche<br />
und rechtliche E<strong>in</strong>heit wäre, erfordert, dass die Jahresabschlüsse der am Gesamtabschluss Beteiligten<br />
grundsätzlich bezogen auf den gleichen Abschlussstichtag (Stichtag der Geme<strong>in</strong>de) aufgestellt werden. Wird<br />
abweichend davon e<strong>in</strong> anderer Abschlussstichtag zugelassen und deshalb die Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses<br />
verlangt, muss dieser grundsätzlich den Anforderungen gerecht werden, die an den regelmäßigen<br />
Jahresabschluss gestellt werden. Dabei s<strong>in</strong>d auch die Erfordernisse des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu<br />
berücksichtigen, z.B. die geme<strong>in</strong>dlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Weil gleichwohl Unterschiede<br />
nicht immer zu vermeiden s<strong>in</strong>d, muss ggf. auch mit Schätzungen und Annahmen gearbeitet werden, um wegen<br />
der unterschiedlichen Rechnungsperioden auftretende Differenzen auszuräumen.<br />
E<strong>in</strong> solcher Zwischenabschluss stellt jedoch ke<strong>in</strong>en unterjährigen Jahresabschluss des betreffenden Betriebes<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar, denn se<strong>in</strong>e Ableitung bzw. Aufstellung dient ausschließlich der Erstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss. Der Zwischenabschluss e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes unterliegt daher nicht der Pflicht zur<br />
Jahresabschlussprüfung beim betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb. Vielmehr unterliegt e<strong>in</strong> Zwischenabschluss<br />
wegen se<strong>in</strong>er gesamtabschlussbezogenen Aufstellung der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat daher die Prüfungsverantwortung nicht nur für<br />
den aufgestellten geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss, sondern für alle die dem Gesamtabschluss zu Grunde liegenden<br />
Abschlüsse, die nicht nach anderen Vorschriften geprüft worden s<strong>in</strong>d.<br />
2.2.5.2 Der § 266 HGB (Abbildung der Bilanzen)<br />
Nach dieser handelsrechtlichen Vorschrift ist die Bilanz <strong>in</strong> Kontoform aufzustellen. Dabei können die Darstellungen<br />
<strong>in</strong> der Bilanz auf die <strong>in</strong> § 266 des Handelsgesetzbuches <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen<br />
Zahlen bezeichneten Posten <strong>in</strong> der vorgeschriebenen Reihenfolge beschränkt werden. So müssen m<strong>in</strong>destens<br />
<strong>in</strong> der Bilanz der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe folgende Posten ausgewiesen se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1730
AKTIVA<br />
A. Anlagevermögen,<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände,<br />
II. Sachanlagen,<br />
III. F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
B. Umlaufvermögen,<br />
I. Vorräte,<br />
II. Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände,<br />
III. Wertpapiere,<br />
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,<br />
Guthaben bei Kredit<strong>in</strong>stituten und Schecks,<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Struktur der Bilanz nach § 266 HGB<br />
PASSIVA<br />
A. Eigenkapital:<br />
I. Gezeichnetes Kapital;<br />
II. Kapitalrücklage;<br />
III. Gew<strong>in</strong>nrücklagen:<br />
IV. Gew<strong>in</strong>nvortrag/Verlustvortrag;<br />
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.<br />
B. Rückstellungen:<br />
C. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten:<br />
D. Rechnungsabgrenzungsposten.<br />
Abbildung 446 „Struktur der Bilanz nach § 266 HGB“<br />
Für die Geme<strong>in</strong>den ist zu beachten, dass kle<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 1 HGB) nur e<strong>in</strong>e verkürzte<br />
Bilanz aufzustellen brauchen, <strong>in</strong> die nur die <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten<br />
Posten gesondert und <strong>in</strong> der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Die großen und<br />
mittelgroßen Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 3 HGB) haben auf der Aktivseite ihrer Bilanz die <strong>in</strong> Absatz 2<br />
und auf der Passivseite die <strong>in</strong> Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und <strong>in</strong> der vorgeschriebenen Reihenfolge<br />
auszuweisen.<br />
2.2.5.3 Der § 276 HGB (Abbildung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen)<br />
2.2.5.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift lässt auch zu, dass für die Abbildung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der Unternehmen und<br />
E<strong>in</strong>richtungen die Erleichterungen nach § 276 des Handelsgesetzbuches <strong>in</strong> Anspruch genommen werden können.<br />
Nach dieser handelsrechtlichen Vorschrift dürfen kle<strong>in</strong>e und mittelgroße Kapitalgesellschaften die Posten<br />
nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 HGB zu e<strong>in</strong>em Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis"<br />
zusammenfassen. Kle<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die <strong>in</strong> § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3<br />
HGB verlangten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen"<br />
nicht zu machen.<br />
Bei der Aufstellung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen ist noch zu beachten,<br />
ob das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren zur Anwendung kommt. Bei der Auswahl<br />
des Verfahrens kommen als Kriterien regelmäßig deren Aussagefähigkeit, die Transparenz und die Vergleichbarkeit<br />
sowie das Informations<strong>in</strong>teresse der Adressaten des betrieblichen Jahresabschlusses <strong>in</strong> Betracht. Zu berücksichtigen<br />
ist aber auch, ob von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Gesamtabschluss aufzustellen ist.<br />
2.2.5.3.2 Die Gliederung beim Gesamtkostenverfahren<br />
Das Gesamtkostenverfahren (GKV) ist leistungsbezogen und weist alle Herstellungskosten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebes unabhängig davon aus, ob die betriebliche Gesamtleistung (Produkte und sonstige Leistungen) auch<br />
am Markt abgesetzt worden s<strong>in</strong>d. Die Gegenüberstellung der gesamten Produktionskosten und der Gesamtleistung<br />
führt z.B. dazu, dass der Ausweis der Umsatzerlöse um Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen<br />
erweitert werden muss. Der entstandene Aufwand wird dabei nach den wichtigsten Aufwandsarten ver-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1731
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
teilt. Nach § 276 Abs. 2 HGB s<strong>in</strong>d bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens <strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>e Vielzahl von Posten auszuweisen (vgl. Abbildung).<br />
Gliederung der GuV beim Gesamtkostenverfahren<br />
1. Umsatzerlöse<br />
2. Erhöhung oder Verm<strong>in</strong>derung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen<br />
3. andere aktivierte Eigenleistungen<br />
4. sonstige betriebliche Erträge<br />
5. Materialaufwand:<br />
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren<br />
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />
6. Personalaufwand:<br />
a) Löhne und Gehälter<br />
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,<br />
davon für Altersversorgung<br />
7. Abschreibungen:<br />
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen<br />
sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung<br />
des Geschäftsbetriebs<br />
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die <strong>in</strong> der Kapitalgesellschaft<br />
üblichen Abschreibungen überschreiten<br />
8. sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
9. Erträge aus Beteiligungen,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des F<strong>in</strong>anzanlagevermögens,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
11. sonstige Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Erträge,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
12. Abschreibungen auf F<strong>in</strong>anzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
13. Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Aufwendungen,<br />
davon an verbundene Unternehmen<br />
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
15. außerordentliche Erträge<br />
16. außerordentliche Aufwendungen<br />
17. außerordentliches Ergebnis<br />
18. Steuern vom E<strong>in</strong>kommen und vom Ertrag<br />
19. sonstige Steuern<br />
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
Abbildung 447 „Gliederung der GuV beim Gesamtkostenverfahren“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>e reduzierte Darstellung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen<br />
der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen die erwünschten Informationen für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
nicht bee<strong>in</strong>trächtigen darf.<br />
2.2.5.3.3 Die Gliederung beim Umsatzkostenverfahren<br />
Das Umsatzkostenverfahren (UKV) ist grundsätzlich umsatzbezogen, denn es weist die Herstellungskosten des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes abhängig davon aus, <strong>in</strong> welchem Umfang die betrieblichen Produkte und Leistungen am<br />
Markt abgesetzt worden s<strong>in</strong>d, und unabhängig davon <strong>in</strong> welchem Wirtschaftjahr die Herstellungskosten für den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb entstanden s<strong>in</strong>d. Die Herstellungskosten der nicht verkauften betrieblichen Erzeugnisse<br />
werden deshalb nicht <strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung des Betriebes, sondern <strong>in</strong> der Bilanz als Halb- oder<br />
Fertigfabrikate angesetzt. Der entstandene Aufwand wird dabei nach den betrieblichen Arbeitsbereichen verteilt.<br />
Nach § 276 Abs. 3 HGB s<strong>in</strong>d bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens <strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>e Vielzahl von Posten auszuweisen (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1732
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gliederung der GuV beim Umsatzkostenverfahren<br />
1. Umsatzerlöse<br />
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen<br />
3. Bruttoergebnis vom Umsatz<br />
4. Vertriebskosten<br />
5. allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungskosten<br />
6. sonstige betriebliche Erträge<br />
7. sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
8. Erträge aus Beteiligungen,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des F<strong>in</strong>anzanlagevermögens,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
10. sonstige Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Erträge,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
11. Abschreibungen auf F<strong>in</strong>anzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
12. Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Aufwendungen,<br />
davon an verbundene Unternehmen<br />
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
14. außerordentliche Erträge<br />
15. außerordentliche Aufwendungen<br />
16. außerordentliches Ergebnis<br />
17. Steuern vom E<strong>in</strong>kommen und vom Ertrag<br />
18. sonstige Steuern<br />
19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.<br />
Abbildung 448 „Gliederung der GuV beim Umsatzkostenverfahren“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>e reduzierte Darstellung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen<br />
der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen die erwünschten Informationen für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
nicht bee<strong>in</strong>trächtigen darf.<br />
2.2.6 Angleichungsmaßnahmen bei e<strong>in</strong>em Verzicht<br />
Bei der örtlichen Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über e<strong>in</strong>en Verzicht e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses durch e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb ist immer zu berücksichtigen, ob es möglich ist, durch besondere konsolidierungstechnische<br />
Buchungen wichtige betriebliche Vorgänge aus der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag des betrieblichen Jahresabschlusses<br />
und dem Abschlussstichtag des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, <strong>in</strong> der Gesamtbilanz und der<br />
Gesamtergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen. Dabei müssen diese Vorgänge bedeutend für den<br />
Betrieb se<strong>in</strong>.<br />
Die Wesentlichkeit kann dazu mit Hilfe der Summe der „betrieblichen“ Geschäftsvorfälle bestimmt werden, die für<br />
die Frage der Berücksichtigung <strong>in</strong> Betracht kommen. Aber auch die zeitliche Hauptgeschäftstätigkeit e<strong>in</strong>es Betriebes<br />
kann ausschlaggebend se<strong>in</strong>, wenn sie regelmäßig nach dem Abschlussstichtag liegt, z.B. bei Saisongeschäften.<br />
Außerdem müssen die notwendigen Elim<strong>in</strong>ierungen „konzern<strong>in</strong>terner“ Vorgänge erreicht werden.<br />
In Fällen des Verzichts auf e<strong>in</strong>en Zwischenabschluss durch die Geme<strong>in</strong>de muss durch diese sicherstellen und<br />
gewährleisten, dass ke<strong>in</strong>e Informationslücke entsteht. Es müssen Missbräuche ausgeschlossen werden können,<br />
weil die Jahresabschlüsse mit vone<strong>in</strong>ander abweichendem Zeitbezug mite<strong>in</strong>ander konsolidiert werden müssen.<br />
Die Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de sowie die vorgenommenen Maßnahmen s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de im Gesamtanhang<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss anzugeben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1733
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1. Zu Absatz 1 (Bestandteile des Gesamtabschlusses):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat <strong>in</strong> jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Gesamtabschluss gibt Rechenschaft<br />
über die tatsächliche Aufgabenerledigung und die wirtschaftliche Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche. In Anlehnung an das Handelsrecht s<strong>in</strong>d der Inhalt und die Bestandteile<br />
des Gesamtabschlusses festgelegt worden.<br />
Zum besseren Verständnis der Regelungen über den Gesamtabschluss wiederholt die Vorschrift die <strong>in</strong> § 116<br />
Abs. 1 Satz 2 GO <strong>NRW</strong> genannten Bestandteile, d.h. es wird nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Gesamtabschluss aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang besteht.<br />
Der Gesamtabschluss ist um e<strong>in</strong>en Gesamtlagebericht zu ergänzen, <strong>in</strong> dem vergleichbar mit dem handelsrechtlichen<br />
Konzernlagebericht (§ 315 HGB) zum<strong>in</strong>dest den Geschäftsablauf und die Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de darstellt<br />
und erläutert wird.<br />
1.1 Zu Nummer 1 (Gesamtergebnisrechnung):<br />
1.1.1 Struktur der Gesamtergebnisrechnung<br />
Die Gesamtergebnisrechnung entspricht der handelsrechtlichen „Konzern-Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung“, die<br />
jedoch an die geme<strong>in</strong>dlichen Besonderheiten angepasst worden ist. Die Geme<strong>in</strong>de hat ihre Gesamtertragslage so<br />
darzustellen, als ob es sich bei der Geme<strong>in</strong>de um e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges „Unternehmen“ (Sachgesamtheit) handeln würde,<br />
das aus den <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben und der Geme<strong>in</strong>de besteht. Die<br />
Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtergebnisrechnung wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Struktur der Gesamtergebnisrechnung<br />
1. Ordentliche Gesamterträge<br />
Steuern und ähnliche Abgaben<br />
Zuwendungen und allgeme<strong>in</strong>e Umlagen<br />
Sonstige Transfererträge<br />
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
Kostenerstattungen und Kostenumlagen<br />
Sonstige ordentliche Erträge<br />
Aktivierte Eigenleistungen<br />
Bestandsveränderungen<br />
2. Ordentliche Gesamtaufwendungen<br />
Personalaufwendungen<br />
Versorgungsaufwendungen<br />
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
Bilanzielle Abschreibungen<br />
Transferaufwendungen<br />
Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
3. Ordentliches Gesamtergebnis<br />
Saldo aus<br />
Summe der ordentlichen Gesamterträge<br />
Summe der ordentlichen Gesamtaufwendungen<br />
4. Gesamtf<strong>in</strong>anzergebnis<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1734
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Saldo aus<br />
F<strong>in</strong>anzerträgen<br />
Erträgen aus assoziierten Beteiligungen<br />
F<strong>in</strong>anzaufwendungen<br />
Aufwendungen aus assoziierten Beteiligungen<br />
5. Gesamtergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit<br />
Summe aus<br />
Ordentliches Gesamtergebnis<br />
Gesamtf<strong>in</strong>anzergebnis<br />
6. Außerordentliches Gesamtergebnis<br />
Saldo aus<br />
Außerordentlichen Erträge<br />
Außerordentlichen Aufwendungen<br />
7. Gesamtjahresergebnis<br />
Summe aus<br />
Gesamtergebnis aus laufender Geschäftstätigkeit<br />
Außerordentlichem Gesamtergebnis<br />
8. Gesamtbilanzgew<strong>in</strong>n/Gesamtbilanzverlust<br />
Abbildung 449 „Struktur der Gesamtergebnisrechnung“<br />
Der aufgezeigte Aufbau der Gesamtergebnisrechnung ist auf die Positionen ausgerichtet worden, die nach § 38<br />
i.V.m. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung und damit auch <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung<br />
enthalten se<strong>in</strong> sollen, um e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>heitlichkeit bei den Gesamtergebnisrechnungen der<br />
Geme<strong>in</strong>den zu gewährleisten. Zu den e<strong>in</strong>zelnen Positionen der Gesamtergebnisrechnung s<strong>in</strong>d jeweils Angaben<br />
über die Beträge des abgelaufenen Haushaltsjahres sowie über das Ergebnis des Vorjahres zu machen.<br />
Die Bezifferung der Ertrags- und Aufwandspositionen sowie der Summen und Salden ist von der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten <strong>in</strong> fachlicher und technischer H<strong>in</strong>sicht<br />
festzulegen. Etwaige Besonderheiten bei der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz erfordern, im Gesamtanhang ausreichende<br />
Angaben zu dem betreffenden Bilanzbereich zu machen. Es verbleibt der Geme<strong>in</strong>de aber noch e<strong>in</strong> ausreichender<br />
Gestaltungsspielraum.<br />
1.1.2 Auswirkungen der Konsolidierungsschritte<br />
Im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses werden aus der Summenergebnisrechnung<br />
die Erträge und Aufwendungen für die Gesamtergebnisrechnung und damit für das Gesamtergebnis der Geme<strong>in</strong>de<br />
ermittelt. Dabei s<strong>in</strong>d auch die Auswirkungen zu berücksichtigen, die sich aus den durchzuführenden Konsolidierungsschritten,<br />
z.B. im Rahmen der Vollkonsolidierung ergeben. Im E<strong>in</strong>zelnen können bei der Geme<strong>in</strong>de folgende<br />
Sachverhalte vorliegen, die im Rahmen der Aufstellung der Gesamtergebnisrechnung zu berücksichtigen<br />
s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Ergebnisauswirkungen auf die Gesamtergebnisrechnung<br />
Aus der<br />
Kapitalkonsolidierung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1735<br />
- Abschreibungen auf aufgedeckte stille Reserven<br />
- Auflösung stiller Lasten<br />
- Abschreibungen e<strong>in</strong>es Geschäfts- oder Firmenwertes<br />
- Erträge aus der Auflösung e<strong>in</strong>es passiven Unterschiedsbetrages
Aus der<br />
Schuldenkonsolidierung<br />
Aus der<br />
Zwischenergebniskonsolidierung<br />
Aus<br />
„konzern<strong>in</strong>ternen“<br />
Gew<strong>in</strong>nausschüttungen<br />
Aus der<br />
Equity-Konsolidierung<br />
1.2 Zu Nummer 2 (Gesamtbilanz):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Veränderung der Summe der erfolgswirksam entstandenen<br />
Aufrechnungsdifferenzen<br />
- Elim<strong>in</strong>ierung von Zwischenergebnissen aus der Bewertung<br />
von Aktiva<br />
- Veränderung der Summe der erfolgswirksam entstandenen<br />
Zwischenergebnisse gegenüber dem Vorjahr<br />
- Korrektur von Beteiligungserträgen, die ohne Abführungsvertrag<br />
vere<strong>in</strong>nahmt worden s<strong>in</strong>d<br />
- Korrektur von vertraglichen Beteiligungserträgen<br />
- Veränderungen der anteiligen Ergebniskomponenten<br />
bei späterem Zufluss e<strong>in</strong>es im Entstehungsjahr vere<strong>in</strong>nahmten<br />
Beteiligungsertrages<br />
Abbildung 450 „Ergebnisauswirkungen auf die Gesamtergebnisrechnung“<br />
Die Gesamtbilanz im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss baut auf der Bilanz im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
auf. Sie soll e<strong>in</strong>e umfassende Auskunft über das gesamte Vermögen und sämtliche Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
geben. Zu den e<strong>in</strong>zelnen Posten der Gesamtbilanz s<strong>in</strong>d jeweils die Wertansätze für das abgelaufene Haushaltsjahr<br />
sowie für das Vorjahr anzugeben. Auch im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
bei der Gliederung der Gesamtbilanz gewährleistet werden. Die Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz wird<br />
nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
AKTIVA<br />
1. Anlagevermögen<br />
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
1.2 Sachanlagen<br />
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grund-<br />
stücksgleiche Rechte<br />
(örtlich weiter zu untergliedern)<br />
1.2.2 Bebaute Grundstücke u. grund-<br />
stücksgleiche Rechte<br />
(örtlich weiter zu untergliedern)<br />
1.2.3 Infrastrukturvermögen<br />
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastruktur-<br />
vermögens<br />
1.2.3.2 Bauten des Infrastrukturvermögens<br />
(örtlich weiter zu untergliedern)<br />
1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden<br />
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
1.2.6 Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen,<br />
Fahrzeuge<br />
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
1.2.8 Geleistete Anzahlungen und<br />
Anlagen im Bau<br />
1.3 F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
1.3.2 Anteile an assoziierten Unternehmen<br />
1.3.3 Übrige Beteiligungen<br />
1.3.4 Sondervermögen<br />
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens<br />
1.3.6 Ausleihungen<br />
Struktur der Gesamtbilanz<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1736<br />
PASSIVA<br />
1. Eigenkapital<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage<br />
1.2 Sonderrücklagen<br />
1.3 Ausgleichsrücklage<br />
1.4 Ergebnisvorträge<br />
1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
1.6 Ausgleichsposten für die Anteile anderer<br />
Gesellschafter<br />
1.7 Gesamtbilanzgew<strong>in</strong>n/Gesamtbilanzverlust<br />
2. Sonderposten<br />
2.1 Sonderposten für Zuwendungen<br />
2.2 Sonderposten für Beiträge<br />
2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich<br />
2.4 Sonstige Sonderposten<br />
3. Rückstellungen<br />
3.1 Pensionsrückstellungen<br />
3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten<br />
3.3 Instandhaltungsrückstellungen<br />
3.4 Steuerrückstellungen<br />
3.5 Sonstige Rückstellungen<br />
4. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
4.1 Anleihen<br />
4.2 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für<br />
Investitionen<br />
4.3 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur
2. Umlaufvermögen<br />
2.1 Vorräte<br />
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren<br />
2.1.2 Geleistete Anzahlungen<br />
2.2 Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
2.2.1 Forderungen<br />
2.2.2 Sonstige Vermögensgegenstände<br />
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
2.4 Liquide Mittel<br />
3. Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter<br />
Fehlbetrag<br />
5. Aktive latente Steuern<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Liquiditätssicherung<br />
4.4 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die<br />
Kreditaufnahmen wirtschaftlich<br />
gleichkommen<br />
4.5 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und<br />
Leistungen<br />
4.6 Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
5. Passive Rechnungsabgrenzung<br />
Abbildung 451 „Struktur der Gesamtbilanz“<br />
Die örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de können jedoch so gewichtig se<strong>in</strong>, dass diese bei der Gestaltung der<br />
Gesamtbilanz nicht außer Betracht bleiben können. In der örtlichen Praxis ist deshalb z.B. zu prüfen, ob den mit<br />
e<strong>in</strong>er vierstelligen Nummer versehenen Bilanzposten (vgl. § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) ggf. e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge<br />
Bedeutung zukommt, so dass e<strong>in</strong> Ansatz als gesonderter Posten entbehrlich ist.<br />
Die Bezifferung der Aktiv- und Passivposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz ist von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich <strong>in</strong> fachlicher und technischer H<strong>in</strong>sicht festzulegen.<br />
Etwaige Besonderheiten bei der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz erfordern, im Gesamtanhang ausreichende<br />
Angaben zu dem betreffenden Bilanzbereich zu machen. Es verbleibt der Geme<strong>in</strong>de dabei noch e<strong>in</strong> ausreichender<br />
Gestaltungsspielraum.<br />
1.3 Zu Nummer 3 (Gesamtanhang):<br />
Der Gesamtanhang im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist dem Konzernanhang nach HGB entlehnt. In ihm<br />
f<strong>in</strong>den sich die erforderlichen zusätzlichen Erläuterungen zum geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss, z.B. die Darstellung<br />
der nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe. Durch den Gesamtanhang soll es<br />
den Adressaten des Gesamtabschlusses ermöglicht werden, die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend<br />
beurteilen zu können.<br />
Dieses Ziel sowie die Aussagefähigkeit des Gesamtanhangs soll auch dadurch gewährleistet werden, dass zusätzlich<br />
zur Generalklausel <strong>in</strong> § 51 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht e<strong>in</strong>e Vielzahl von gewichtigen Sachverhalten<br />
aufgezählt wurde, die e<strong>in</strong>e gesonderte Erläuterungspflicht im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang auslösen. Das nachfolgende<br />
Schema soll e<strong>in</strong>e mögliche Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhangs aufzeigen (vgl. Abbildung).<br />
1 Allgeme<strong>in</strong>e Angaben<br />
2<br />
Gliederung des Gesamtanhangs<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
3 Erläuterungen zur Gesamtbilanz<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1737<br />
E<strong>in</strong>führung, Erläuterungspflichten, gesetzliche<br />
und örtliche Vorschriften u.a.<br />
Angaben zu genutzten Ansatzwahlrechten<br />
und Bewertungswahlrechten u.a.<br />
gegliedert nach Anlage- und Umlaufvermögen,<br />
Eigenkapital und Fremdkapital u.a.
4<br />
5<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Erläuterungen zur Gesamtergebnisrechnung<br />
Erläuterungen zur Kapitalflussrechnung<br />
6 Sonstige Angaben<br />
7 H<strong>in</strong>weise auf sonstige Unterlagen<br />
8 H<strong>in</strong>weis auf Verantwortliche<br />
9 Weitere Besonderheiten<br />
gegliedert nach Arten der Erträge und der<br />
Aufwendungen<br />
gegliedert nach Arten des Cashflow <strong>in</strong> den<br />
drei Bereichen<br />
z.B. nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte,<br />
aber wirtschaftliche Bedeutung haben<br />
z.B. Gesamtanlagenspiegel u.a., wenn nicht<br />
bereits unter den vorherigen Abschnitten ,<br />
oder Gesamteigenkapitalspiegel<br />
z.B. auf Nennung der Verantwortlichen am<br />
Schluss des Lageberichts nach § 116Abs. 4<br />
GO <strong>NRW</strong><br />
Wichtige örtliche Sachverhalte, die nicht<br />
bereits anzugeben waren<br />
Abbildung 452 „Gliederung des Gesamtanhangs“<br />
Alle Angaben im Anhang (Pflichtangaben, Wahlpflichtangaben, zusätzliche Angaben) müssen daher wahr, klar<br />
und übersichtlich sowie so vollständig se<strong>in</strong>, dass der Gesamtanhang die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt<br />
und der Gesamtabschluss das <strong>in</strong> § 116 GO <strong>NRW</strong> geforderte Bild über die tatsächliche wirtschaftliche Gesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de vermittelt. Die Angaben im Gesamtanhang müssen sich zudem immer auf den aktuellen Gesamtabschluss<br />
und nicht auf vorhergehende Gesamtabschlüsse beziehen.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch auf e<strong>in</strong>e Verständlichkeit im Informations<strong>in</strong>teresse der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses großen Wert zu legen. Daher f<strong>in</strong>det h<strong>in</strong>sichtlich der Inhalte, des Umfanges und<br />
der Bedeutung des Gesamtanhangs sowie der zu machenden Angaben u.a. die Grundsätze Klarheit, Wesentlichkeit,<br />
Vollständigkeit und Übersichtlichkeit Anwendung. Die Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Anhangs sollte daher<br />
zweckmäßig und sachlogisch se<strong>in</strong>. Die von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte grundlegende Gliederungsstruktur für den<br />
Gesamtanhang sollte möglichst jährlich beibehalten werden, um die Nachvollziehbarkeit durch Dritte als Adressaten<br />
der Rechnungslegung zu erleichtern. Bei der Erarbeitung und Gestaltung des Gesamtanhangs ist zudem der<br />
Adressatenkreis des Gesamtabschlusses (Rat, Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger, Aufsichtsbehörde) zu berücksichtigen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Beifügung des Gesamtlageberichts und des Beteiligungsberichts:<br />
2.1 Die Pflicht zur Beifügung von Berichten<br />
Die Regelungen <strong>in</strong> diesem Absatz verpflichten die Geme<strong>in</strong>de, dem Gesamtabschluss e<strong>in</strong>en Gesamtlagebericht (§<br />
51 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) und e<strong>in</strong>en Beteiligungsbericht (§ 117 GO <strong>NRW</strong>) beizufügen. Auch wenn damit ausdrücklich<br />
nur zwei Berichte als dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss beizufügende Unterlagen benannt werden,<br />
müssen <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auch die Verweise <strong>in</strong> Absatz 3 der Vorschrift beachtet werden. So führt z.B.<br />
der Verweis auf § 47 GemHVO <strong>NRW</strong> dazu, dass dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
beizufügen ist.<br />
Diese benannten Unterlagen sollen zur Verbesserung der Informationen der Adressaten des Gesamtabschlusses<br />
beitragen. Die Geme<strong>in</strong>de kann ihrem örtlichen Gesamtabschluss aber noch weitere Unterlagen beifügen, wenn<br />
diese dazu beitragen, dass das Bild über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de für alle Adressaten noch besser<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1738
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nachvollziehbar zu machen. Zu solchen Unterlagen kann z.B. e<strong>in</strong> Anlagenspiegel gehören. Er ist für den handelsrechtlichen<br />
Konzern aufzustellen, jedoch wegen des fehlenden Verweises <strong>in</strong> Absatz 3 dieser Vorschrift für den<br />
Gesamtabschluss nicht ausdrücklich vorgesehen.<br />
2.2 Die Beifügung des Gesamtlageberichts<br />
Der Gesamtabschluss nach § 116 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 49 GemHVO <strong>NRW</strong> ist entsprechend dem Jahresabschluss<br />
um e<strong>in</strong>en Gesamtlagebericht zu ergänzen, der dem handelsrechtlichen Konzernlagebericht nachgebildet ist.<br />
Durch den Gesamtlagebericht ist das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter Beachtung<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) zu erläutern. Der Gesamtlagebericht muss aber auch<br />
den Informationsbedürfnissen der Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger und des Rates sowie der Aufsichtsbehörde <strong>in</strong> ausreichendem<br />
Maße Rechnung tragen. Für die äußere Gestaltung des Gesamtlageberichts, se<strong>in</strong>en Aufbau und Umfang<br />
s<strong>in</strong>d jedoch ke<strong>in</strong>e besonderen Formvorgaben vorgegeben worden. Das nachfolgende Schema zeigt e<strong>in</strong>en<br />
möglichen Aufbau des Gesamtlageberichtes der Geme<strong>in</strong>de (vgl. Abbildung).<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Ergebnisüberblick<br />
und Rechenschaft<br />
Steuerung und<br />
Produktorientierung<br />
Überblick über die<br />
wirtschaftliche<br />
Gesamtlage<br />
Wichtige Vorgänge<br />
und Nachträge<br />
Chancen<br />
Risiken<br />
Örtliche<br />
Besonderheiten<br />
Verantwortlichkeiten<br />
Gliederung des Gesamtlageberichts<br />
Allgeme<strong>in</strong>e örtliche Verhältnisse und Besonderheiten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1739<br />
Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Gesamtabschlusses und Rechenschaft<br />
über die gesamte Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich<br />
der E<strong>in</strong>haltung des öffentlichen Zwecks durch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
Ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der produktorientierten Haushaltswirtschaft<br />
von Kernverwaltung und Betrieben unter E<strong>in</strong>beziehung der Ziele und Kennzahlen<br />
Ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der produktorientierten<br />
Ziele und Leistungskennzahlen, ggf. Angaben über e<strong>in</strong>e Krise<br />
Bericht über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach<br />
Schluss des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, und deren Wirkungen auf die<br />
Haushaltswirtschaft von Kernverwaltung und Betrieben<br />
Chancen für die künftige Gesamtentwicklung der Geme<strong>in</strong>de mit Angabe der<br />
zu Grunde liegenden Annahmen<br />
Risiken für die künftige Gesamtentwicklung der Geme<strong>in</strong>de mit Angabe der<br />
zu Grunde liegende Annahmen, ggf. auch der Gegenmaßnahmen und der<br />
Risikoüberwachung<br />
Umsetzung e<strong>in</strong>es Sanierungskonzeptes zur Wiedererreichung und dauerhaften<br />
Sicherung des Haushaltsausgleichs und/oder zum Aufbau von Eigenkapital<br />
(Beseitigung der Überschuldung), z.B. bei der Kernverwaltung<br />
Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsvorstands bzw. zum Bürger-
Anlagen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
meister und Kämmerer sowie zu den Ratsmitgliedern nach § 95 Abs. 2 GO<br />
<strong>NRW</strong>, ggf. auch zur Geschäftsführung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe des<br />
Vollkonsolidierungskreises<br />
z.B. Gesamtergebnisse im Zeitvergleich<br />
Kennzahlen im Zeitvergleich<br />
Prognosen im Zeitvergleich<br />
Abbildung 453 „Gliederung des Gesamtlageberichts“<br />
Im Gesamtlagebericht ist deshalb über alle Tatsachen und Sachverhalte zu berichten, die für die Gesamtbeurteilung<br />
der Geme<strong>in</strong>de erforderlich s<strong>in</strong>d. Der jährliche Gesamtlagebericht hat e<strong>in</strong>e umfassende und vielfältige Funktion.<br />
Es muss e<strong>in</strong> Überblick über den Geschäftsablauf gegeben werden, <strong>in</strong> dem die wichtigsten Ergebnisse des<br />
Gesamtabschlusses und die Gesamtlage <strong>in</strong> ihren tatsächlichen Verhältnissen dargestellt werden. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
ist - wie im Lagebericht – verpflichtet, e<strong>in</strong>e ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft unter E<strong>in</strong>beziehung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
und der Gesamtlage vorzunehmen. Außerdem ist auf die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zugehen. Der Gesamtlagebericht ist so zu fassen, dass durch ihn e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt<br />
wird.<br />
2.3 Die Beifügung des Beteiligungsberichts<br />
Dem Beteiligungsbericht nach § 117 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. 3 52 GemHVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d die näheren Informationen über<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu entnehmen. Er lenkt den Blick von der Gesamtschau auf die e<strong>in</strong>zelnen Betriebe,<br />
die daher verpflichtet werden müssen, die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass<br />
ihr das Recht e<strong>in</strong>geräumt wird, von ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben auch die notwendige Aufklärung und die<br />
Nachweise zu verlangen, die z.B. auch für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
Im Beteiligungsbericht der Geme<strong>in</strong>de steht daher die Lage jedes e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und nicht die<br />
Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zum Stichtag des Gesamtabschlusses nach § 116 GO <strong>NRW</strong> im Blickpunkt. Um die<br />
differenzierte Betrachtung zu gewährleisten, muss der Beteiligungsbericht bestimmte Informationen, z.B. über<br />
Ziele und Leistungen, die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe enthalten. Der Beteiligungsbericht<br />
darf außerdem nicht als e<strong>in</strong> Werk betrachtet werden, dass jedes Jahr als neue Aufgabe der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu erledigen ist. Die Fortführung der Aufgabenerledigung erfordert, dass der Bericht durch den Aufbau<br />
e<strong>in</strong>er Zeitreihe e<strong>in</strong>e Vergleichbarkeit der Ergebnisse sichert und die Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
transparent macht, denn er enthält Angaben zu allen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben, unabhängig davon, auf welche Art<br />
und Weise diese <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden. Auch solche Gegebenheiten erfordern,<br />
den Beteiligungsbericht jährlich, bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses, fortzuschreiben.<br />
2.4 Die Beifügung e<strong>in</strong>es Gesamteigenkapitalspiegels<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss kann von der Geme<strong>in</strong>de freiwillig e<strong>in</strong> Gesamteigenkapitalspiegel beigefügt<br />
werden. E<strong>in</strong>e solche Ergänzung bietet e<strong>in</strong>e umfassende Darstellung der Zusammensetzung des Erfolges des<br />
abgelaufenen Haushaltsjahres und verbessert die Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Dazu gehört dann, dass im Gesamtanhang gesonderte Angaben über die Bestandteile des Gesamteigenkapitals<br />
der Geme<strong>in</strong>de gemacht werden. Zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Eigenkapitalspiegels nach § 297 Abs. 1 HGB enthält der<br />
Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 7 (DRS 7) nähere Erläuterungen, die auch für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamteigenkapitalspiegel genutzt werden können, z.B. um das Gesamteigenkapital und das Gesamtergebnis<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1740
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
auf die Geme<strong>in</strong>de und die M<strong>in</strong>derheitsgesellschafter bei den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben zutreffend aufzuteilen. Das<br />
nachfolgende Schema zeigt e<strong>in</strong>en Gesamteigenkapitalspiegel auf (vgl. Abbildung).<br />
-<br />
+<br />
+<br />
-<br />
+<br />
=<br />
-<br />
=<br />
+<br />
=<br />
Gliederung des Gesamteigenkapitalspiegels<br />
Gezeichnetes Kapital der Geme<strong>in</strong>de<br />
Nicht e<strong>in</strong>geforderte ausstehende E<strong>in</strong>lagen der<br />
Geme<strong>in</strong>de<br />
Kapitalrücklage<br />
Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital<br />
Eigene Anteile, die zur E<strong>in</strong>ziehung bestimmt s<strong>in</strong>d<br />
Kumuliertes übriges Gesamtergebnis, soweit es<br />
auf die Geme<strong>in</strong>de entfällt<br />
Gesamteigenkapital der Geme<strong>in</strong>de gem. Gesamtbilanz<br />
Eigene Anteile, die nicht zur E<strong>in</strong>ziehung bestimmt<br />
s<strong>in</strong>d<br />
Gesamteigenkapital der Geme<strong>in</strong>de<br />
Eigenkapital der M<strong>in</strong>derheitsgesellschafter<br />
- davon: M<strong>in</strong>derheitenkapital<br />
- davon: Kumuliertes übriges Gesamtergebnis,<br />
soweit<br />
es auf die M<strong>in</strong>derheitsgesellschafter entfällt<br />
Gesamteigenkapital<br />
Haushaltsjahr<br />
Euro<br />
Abbildung 454 „Gliederung des Gesamteigenkapitalspiegels“<br />
Vorjahr<br />
Euro<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Gesamteigenkapitalspiegel kann nicht nur Angaben über die Bestandteile des Gesamteigenkapitals<br />
der Geme<strong>in</strong>de machen, sondern auch die e<strong>in</strong>getretenen Veränderungen sowie die künftige Entwicklung<br />
des Gesamteigenkapitals aufzuzeigen. E<strong>in</strong>er solchen „Eigenkapitalsveränderungsrechnung“ kommt <strong>in</strong>sbesondere<br />
dann e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu, wenn es umfangreiche<br />
ergebnisneutrale Eigenkapitalveränderungen gegeben hat. Diese s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung nicht<br />
unmittelbar erkennbar, so dass durch die Ergänzung des Gesamtabschlusses um den Gesamteigenkapitalspiegel<br />
deren Ursachen und Ausmaß transparent gemacht wird.<br />
3. Zu Absatz 3 (Anwendung von Jahresabschlussvorschriften):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die besonderen Vorschriften für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss enthalten Sonderregelungen auf Grund der<br />
Besonderheiten des Gesamtabschlusses. Ergänzend kommen dazu ausgewählte Jahresabschlussvorschriften<br />
zur Anwendung, z.B. Ansatz, Bewertungs- und Ausweisvorschriften, die auch für den Aufbau und die Gestaltung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses gelten. Diese gesetzestechnische und <strong>in</strong>haltlich vertretbare Vorgehens-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1741
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
weise dient der Erleichterung der Aufstellung des Gesamtabschlusses durch die Geme<strong>in</strong>den. Sie verlangt, dass<br />
der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss auf dem Jahresabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung aufbaut und dadurch<br />
e<strong>in</strong>e unmittelbare Beziehung zwischen diesen beiden Werken unter Beachtung der Besonderheiten des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses hergestellt wird.<br />
Die Vorschrift enthält daher die notwendigen Verweisungen auf die jahresabschlussbezogenen Vorschriften der<br />
§§ 32 bis 38, 41 bis 43 und 47 GemHVO <strong>NRW</strong>, denn sie sollen beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss angewendet<br />
werden. Dieses s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die Vorschriften über Bewertungsanforderungen, Wertansätze für Vermögensgegenstände,<br />
Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren, Abschreibungen, Rückstellungen sowie über den Aufbau<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses sowie se<strong>in</strong>e Bestandteile und Anlagen. Auf ausführliche Erläuterungen<br />
zu diesen e<strong>in</strong>zelnen Vorschriften wird an dieser Stelle verzichtet und auf die Erläuterungen unter den benannten<br />
Vorschriften verwiesen.<br />
3.2 Anwendung der §§ 32 bis 38, der §§ 41 bis 43 und 47 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.1 Anwendung des § 32 GemHVO <strong>NRW</strong> (Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen)<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsanforderungen für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss gelten und zur Anwendung kommen. Die Regelungen der Vorschrift bestimmen daher<br />
die Anforderungen, die an die Bewertung des Vermögens und der Schulden zu stellen s<strong>in</strong>d und zu denen Folgende<br />
gehören (vgl. Abbildung).<br />
Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
Bilanzkont<strong>in</strong>uität<br />
E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
Bezeichnung<br />
Vorsichtspr<strong>in</strong>zip mit se<strong>in</strong>en besonderen Ausprägungen<br />
<strong>in</strong> Form des Realisationspr<strong>in</strong>zips:<br />
das Imparitätspr<strong>in</strong>zips<br />
das Pr<strong>in</strong>zip der Wertaufhellung<br />
Unmaßgeblichkeit des Zahlungsvorgangs<br />
Bewertungsstetigkeit<br />
Abbildung 455 „Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen“<br />
Die Vorschrift setzt daher voraus, dass die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz der Informationsvermittlung dient und es bei der<br />
Bilanzierung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses auch um die Frage geht, welche Geschäftsvorfälle<br />
<strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz übernommen werden. Maßgebend für alles s<strong>in</strong>d dabei die objektiven Verhältnisse<br />
am Abschlussstichtag. Dabei wurde auf die Übernahme des Grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit<br />
(vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) verzichtet, weil der Fortbestand der Geme<strong>in</strong>den auf gesetzlicher Grundlage<br />
beruht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1742
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2.2 Anwendung des § 33 GemHVO <strong>NRW</strong> (Wertansätze für Vermögensgegenstände)<br />
Die Grundsätze für die Wertansätze für Vermögensgegenstände im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch<br />
für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gelten und zur Anwendung kommen. Die Vorschrift bestimmt <strong>in</strong> Absatz<br />
1, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand <strong>in</strong> die Bilanz aufzunehmen hat, wenn sie das wirtschaftliche<br />
Eigentum daran <strong>in</strong>nehat und dieser selbstständig verwertbar ist. Die GoB gehen von wirtschaftlichen Tatbeständen<br />
aus. Hieraus kann sich ergeben, dass das zivilrechtliche Eigentum nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum<br />
übere<strong>in</strong>stimmt (vgl. § 39 Abs. 2 Abgabenordnung). Zudem gilt, dass Vermögensgegenstände „höchstens mit den<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ anzusetzen s<strong>in</strong>d (§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>). Bei der Frage der Bewertung<br />
geht es darum, mit welchen Werten <strong>in</strong> Gelde<strong>in</strong>heiten die Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
3.2.3 Anwendung des § 34 GemHVO <strong>NRW</strong> (Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren)<br />
Die Grundsätze für Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren beim geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch beim<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gelten und zur Anwendung kommen. Ergänzend zu den §§ 32 und 33 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> werden durch § 34 GemHVO <strong>NRW</strong> sachgerechte Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren entsprechend den<br />
Regelungen des Handelsgesetzbuches zugelassen. Insbesondere wird die Bildung von Festwerten auf Vermögensgegenstände<br />
des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beschränkt, die ger<strong>in</strong>gen<br />
Veränderungen unterliegen und wertmäßig nachrangig für die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d (Absatz 1). Außerdem soll den<br />
Besonderheiten der Waldbewirtschaftung Rechnung getragen werden, so dass für den Aufwuchs e<strong>in</strong> pauschaliertes<br />
Festwertverfahren mit e<strong>in</strong>er Revision nach zehn Jahren und e<strong>in</strong>er Neuberechnung des Forste<strong>in</strong>richtungswerks<br />
nach 20 Jahren angewendet werden kann (Absatz 2).<br />
Als weitere Vere<strong>in</strong>fachung wird die Gruppenbewertung zugelassen, die für gleichwertige Vermögensgegenstände<br />
des Vorratsvermögens <strong>in</strong> Betracht kommt, sowie für andere Vermögensgegenstände, wenn sie annähernd<br />
gleichwertig s<strong>in</strong>d (Absatz 3). Bei der Inanspruchnahme von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen ist zudem der Grundsatz<br />
der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks zu beachten. Die Voraussetzungen für die Anwendung der beiden<br />
Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren werden genannt, um e<strong>in</strong>e zutreffende Anwendung bei der Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen.<br />
3.2.4 Anwendung des § 35 GemHVO <strong>NRW</strong> (Abschreibungen)<br />
3.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Grundsätze für Abschreibungen für abnutzbare geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände im Rahmen des Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de sollen auch für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gelten und zur Anwendung<br />
kommen. Die Anwendung des Ressourcenverbrauchskonzepts durch die Geme<strong>in</strong>den erfordert, die Vermögensgegenstände<br />
des Sachanlagevermögens unter Berücksichtigung ihrer Wertm<strong>in</strong>derung <strong>in</strong> der jährlichen Bilanz der<br />
Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. Dadurch soll sowohl die Vermögens- als auch die F<strong>in</strong>anzierungssituation der Geme<strong>in</strong>de<br />
möglichst unverfälscht widergespiegelt werden.<br />
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der e<strong>in</strong>zelnen abnutzbaren Investitionsgüter bilden daher die Obergrenze<br />
für den Wertansatz der Vermögensgegenstände. Die jährliche Wertm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
wird durch die zu Grunde gelegte zeitlich begrenzte Nutzungsdauer sowie durch die i.d.R. l<strong>in</strong>eare Abschreibung)<br />
bestimmt. Solche planmäßigen Abschreibungen beziehen sich jedoch nicht auf geme<strong>in</strong>dliche Grundstücke.<br />
Bei bebauten Grundstücken ist daher e<strong>in</strong>e wertmäßige Trennung <strong>in</strong> Grundstückswert und Gebäudewert<br />
erforderlich, denn nur der Wert des abnutzbaren Gebäudes bildet den Ausgangswert für die planmäßige Ab-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1743
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schreibung. Daraus folgt, dass der Wert des Grund und Bodens – soweit nicht außergewöhnliche Umstände e<strong>in</strong>e<br />
außerplanmäßige Abschreibung erforderlich machen – unverändert fortgeführt, d.h. nicht abgeschrieben wird.<br />
Die Berechnung des bisherigen Werteverzehrs des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensmuss muss dabei den GoB entsprechen.<br />
Als Ursachen für Abschreibungen bei den geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen kommen im NKF<br />
wie <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Betriebswirtschaft verschiedene Ursachen <strong>in</strong> Betracht (vgl. Abbildung).<br />
Technisch bed<strong>in</strong>gt<br />
Technisch bed<strong>in</strong>gte Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes<br />
durch Gebrauch oder wegen<br />
des Alters<br />
Abschreibungsursachen<br />
Wirtschaftlich bed<strong>in</strong>gt<br />
Wirtschaftlich bed<strong>in</strong>gte Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes,<br />
z.B. weil technologisch veraltet<br />
oder wirtschaftlich überholt<br />
Abbildung 456 „Abschreibungsursachen“<br />
Zeitlich bed<strong>in</strong>gt<br />
Zeitlich bed<strong>in</strong>gte Wertm<strong>in</strong>derungen<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes,<br />
z.B.<br />
wegen Fristablauf von Patenten<br />
oder Lizenzen<br />
Unter dem Begriff „Abschreibungen“ wird <strong>in</strong> diesem Zusammenhang der Betrag verstanden, der bei Vermögensgegenständen<br />
der Geme<strong>in</strong>de die e<strong>in</strong>getretene Wertm<strong>in</strong>derung erfasst und als Aufwand <strong>in</strong> der jährlichen Ergebnisrechnung<br />
nachzuweisen ist. Dieses führt im Ergebnis zu e<strong>in</strong>er aktivischen Absetzung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz,<br />
denn auf deren Aktivseite wird zu jedem Abschlussstichtag der jeweils aktuelle Buchwert der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
angesetzt, d.h. die anfangs angesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden<br />
jährlich verm<strong>in</strong>dert und bleiben nicht mit ihrem historischen Wert angesetzt.<br />
3.2.4.2 Anpassungen von Nutzungsdauern bzw. Abschreibungen<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung oder der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe können für abnutzbare Vermögensgegenstände<br />
unterschiedliche Nutzungsdauern bestehen. Hier ist zu prüfen, ob diese unterschiedlich s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Art und<br />
Umfang sowie ihrer Nutzung, so dass grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Anpassung vorzunehmen wäre (vgl. Abbildung).<br />
Kriterien für Anpassungen von Abschreibungen<br />
- ob die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung über gleiche Vermögensgegenstände wie der Betrieb verfügt<br />
- ob der betriebliche Abschreibungszeitraum für den Vermögensgegenstand von der Festlegung <strong>in</strong> der<br />
örtlichen Abschreibungstabelle abweicht<br />
- ob ggf. e<strong>in</strong>e solche Abweichung wesentlich ist<br />
- ob beim Vorliegen e<strong>in</strong>er Abweichung diese durch e<strong>in</strong>e betriebsspezifische Nutzung begründet ist<br />
Abbildung 457 „Kriterien für Anpassungen von Abschreibungen“<br />
Im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses bedarf es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Fällen e<strong>in</strong>er<br />
Entscheidung, ob ggf. Anpassungen zur genauen Ermittlungen der Gesamtabschreibungen der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen<br />
s<strong>in</strong>d. Mit besonderen Prüffragen kann von der Geme<strong>in</strong>de herausgefiltert werden, ob im E<strong>in</strong>zelfall Anpassungen<br />
vorzunehmen s<strong>in</strong>d. Dieses bedeutet aber auch, dass gleiche Vermögensgegenstände oder von der Kern-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1744
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
verwaltung oder den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben gleichgenutzte Vermögensgegenstände im Grundsatz gleich abzuschreiben<br />
s<strong>in</strong>d bzw. die gleiche Nutzungsdauer haben müssten.<br />
3.2.5 Anwendung des § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> (Rückstellungen)<br />
3.2.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Grundsätze für den Ansatz von im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
gelten und zur Anwendung kommen. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d Rückstellungen für bestimmte<br />
Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, soweit diese am Bilanzstichtag der Fälligkeit oder der Höhe<br />
nach ungewiss s<strong>in</strong>d und der dazugehörige Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden muss. Die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen stellen dabei ke<strong>in</strong> Eigenkapital dar, sondern s<strong>in</strong>d vielmehr dem <strong>in</strong> der kommunalen<br />
Bilanz abzubildenden Fremdkapital zuzuordnen und stellen e<strong>in</strong>e Ergänzung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de<br />
dar. Die Geme<strong>in</strong>de darf nur für die nachfolgend aufgezeigten Arten geme<strong>in</strong>dliche Rückstellungen bilden (vgl.<br />
nachfolgende Abbildung).<br />
Bilanzielle Behandlung<br />
Passivierungspflicht<br />
Passivierungswahlrecht<br />
Passivierungsverbot<br />
Rückstellungen nach § 36 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rückstellungen für<br />
- Pensionen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
- Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und für<br />
die Sanierung von Altlasten<br />
- Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach<br />
zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d<br />
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und<br />
aus laufenden Verfahren<br />
- Verpflichtungen für Zwecke, die durch andere Gesetze<br />
bestimmt wurden<br />
- unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen<br />
Sonstige Rückstellungen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung<br />
zugelassen s<strong>in</strong>d, z.B.<br />
- künftige Umlagezahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Verpflichtungen im Rahmen des Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anz-<br />
ausgleichs<br />
- Verpflichtungen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung<br />
Abbildung 458 „Zulässige Rückstellungsarten“<br />
Durch die ausdrückliche Aufzählung der zulässigen Arten der Rückstellungen <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> wird zudem<br />
klargestellt, dass die Geme<strong>in</strong>den nur Rückstellungen für die benannten Zwecke bilden dürfen. Daraus folgt, dass<br />
durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 die zulässigen Rückstellungsarten für die Geme<strong>in</strong>den abschließend<br />
bestimmt s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>e Rückstellungen für Zwecke gebildet werden dürfen, die nicht ausdrücklich bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
Auch für regelmäßig jährlich wiederkehrende Gegebenheiten dürfen durch die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Rückstellungen<br />
gebildet werden.<br />
3.2.5.2 Gesamtrückstellungsspiegel<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich auch im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über<br />
den Stand und den Umfang der gesamten Rückstellungen am Abschlussstichtag zu verschaffen. Als Grundglie-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1745
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
derung des Gesamtrückstellungsspiegels bietet sich die Bilanzgliederung nach § 41 Abs. 4 Nr. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
an, die an die Erfordernisse des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses anzupassen ist. E<strong>in</strong> solcher Gesamtrückstellungsspiegel<br />
trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz angesetzten Rückstellungen<br />
bei, denn er macht die Wertansätze transparent und nachvollziehbar. Die Geme<strong>in</strong>de kann das Schema<br />
des Gesamtrückstellungsspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten. Sie kann dazu auch weitere<br />
Zusatz<strong>in</strong>formationen geben, die für die örtliche Beurteilung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses von Bedeutung<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
3.2.6 Anwendung des § 37 GemHVO <strong>NRW</strong> (Jahresabschluss)<br />
Die Grundsätze für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
gelten und zur Anwendung kommen. Der Jahresabschluss gibt umfassend Aufschluss über die zum Abschlussstichtag<br />
bestehende Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der Geme<strong>in</strong>de und <strong>in</strong>formiert über das<br />
Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres. Es hat daher die wirtschaftliche Lage der<br />
Geme<strong>in</strong>de darzustellen, Rechenschaft über die tatsächliche Aufgabenerledigung, die E<strong>in</strong>haltung des Haushaltsplans<br />
nachzuweisen und Auskunft über die wirtschaftliche Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de zu geben.<br />
Die Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses geben umfassend Auskunft über das Vermögen und die<br />
Schulden der Geme<strong>in</strong>de. Der Anhang trägt durch se<strong>in</strong>e Angaben und Erläuterungen dazu bei. Dieses ermöglicht<br />
es der Geme<strong>in</strong>de, verbesserte Erkenntnisse über die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen des vergangenen<br />
Jahres zu erlangen, die auch für die Zukunft von Bedeutung s<strong>in</strong>d, so dass der geme<strong>in</strong>dliche Lagebericht auch<br />
dazu <strong>in</strong>formieren muss.<br />
3.2.7 Anwendung des § 38 GemHVO <strong>NRW</strong> (Ergebnisrechnung)<br />
Die Grundsätze für die Ergebnisrechnung im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss gelten und zur Anwendung kommen. Die Ergebnisrechnung entspricht der kaufmännischen<br />
Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung und be<strong>in</strong>haltet die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres. Das Jahresergebnis<br />
<strong>in</strong> der Ergebnisrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder als Fehlbetrag wird <strong>in</strong><br />
die Bilanz übernommen und bildet unmittelbar die Veränderung des Eigenkapitals der Geme<strong>in</strong>de ab. Das Jahresergebnis<br />
umfasst die ordentlichen Aufwendungen und Erträge, die F<strong>in</strong>anzaufwendungen und -erträge sowie die<br />
außerordentlichen Aufwendungen und Erträge und bildet den Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de somit umfassend<br />
ab.<br />
Auf die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtergebnisrechnung wirken sich auch die Eigenarten der Konsolidierung<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss aus, so dass Abweichungen zu den Gliederungsvorgaben nach § 38<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> entstehen, z.B. s<strong>in</strong>d<br />
- nach der Position „Gesamtjahresergebnis“ das anderen Gesellschaftern e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes zuzurechnende<br />
Ergebnis gesondert auszuweisen (vgl. § 307 Abs. 2 HGB);<br />
- das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Gesamtergebnis gesondert auszuweisen (vgl. § 312 Abs. 4<br />
HGB).<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist im H<strong>in</strong>blick auf den Informationszweck des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses eigenverantwortlich<br />
zu entscheiden, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang weitere gesonderte Positionen <strong>in</strong> der örtlichen Gesamtergebnisrechnung<br />
erforderlich werden. Die Gesamtergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de ist sowohl für den Rat der<br />
Geme<strong>in</strong>de als auch für die geme<strong>in</strong>dliche Verwaltung sowie für die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger e<strong>in</strong> Informations<strong>in</strong>strument<br />
des Gesamtabschlusses. An die Verständlichkeit und Darstellung der Gesamtergebnisrechnung im<br />
S<strong>in</strong>ne der Offenlegung und Transparenz der tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse s<strong>in</strong>d daher auch im Zusammenhang<br />
mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss besondere Anforderungen zu stellen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1746
3.2.8 Anwendung des § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> (Bilanz)<br />
3.2.8.1 Die Aufstellung der Bilanz<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Grundsätze für die Bilanz im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
gelten und zur Anwendung kommen. Die Gliederung der Aktivseite der Bilanz gibt die Vermögensarten<br />
der Geme<strong>in</strong>de wieder. Dabei wird den Grundsätzen „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ Rechnung getragen. Die<br />
Posten der Bilanz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise zu e<strong>in</strong>em Gesamtbild zusammengefügt worden (vgl. Nummer 1.6.5<br />
des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Auch s<strong>in</strong>d deren Inhalte durch e<strong>in</strong>en kommunalen Kontierungsplan<br />
näher def<strong>in</strong>iert worden (vgl. Nummer 1.5.3 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Durch die Eigenarten der Konsolidierung im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss können sich Auswirkungen auch<br />
auf die Gliederung der Gesamtbilanz ergeben, so dass Abweichungen zu den Gliederungsvorgaben nach § 41<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> entstehen. So ist z.B.<br />
- der Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung, wenn er auf der Aktivseite der Gesamtbilanz steht,<br />
dort als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen oder auf der Passivseite als Unterschiedsbetrag aus der<br />
Kapitalkonsolidierung anzusetzen (vgl. § 301 Abs. 3 HGB);<br />
- für Anteile von M<strong>in</strong>derheitsgesellschaftern von geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben ist e<strong>in</strong> Ausgleichsposten <strong>in</strong> Höhe<br />
ihres Anteils am Eigenkapital <strong>in</strong>nerhalb des „Konzerneigenkapitals“ gesondert anzusetzen (vgl. § 307 Abs. 1<br />
HGB).<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist im H<strong>in</strong>blick auf den Informationszweck des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses eigenverantwortlich<br />
zu entscheiden, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang weitere gesonderte Posten <strong>in</strong> der örtlichen Gesamtbilanz<br />
erforderlich werden. Die Gesamtbilanz der Geme<strong>in</strong>de ist sowohl für den Rat der Geme<strong>in</strong>de als auch für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung sowie für die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger e<strong>in</strong> Informations<strong>in</strong>strument des Gesamtabschlusses.<br />
An die Verständlichkeit und Darstellung der Gesamtbilanz im S<strong>in</strong>ne der Offenlegung und Transparenz der<br />
tatsächlichen wirtschaftlichen Vermögens- und Schuldengesamtlage daher auch im Zusammenhang mit dem<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss besondere Anforderungen zu stellen.<br />
3.2.8.2 Veränderungen von Bilanzposten<br />
Die vorgeschriebenen Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie e<strong>in</strong>en Betrag<br />
enthalten, der für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-<br />
und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich ist oder durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellung<br />
vergrößert wird. E<strong>in</strong> solcher Sachverhalt kann z.B. bei e<strong>in</strong>em oder mehreren Bilanzposten dann auftreten,<br />
wenn <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz unter diesen Posten ke<strong>in</strong> Wert mehr anzusetzen ist, aber im Vorjahr darunter<br />
e<strong>in</strong> Betrag angesetzt war.<br />
In solchen Fällen kann e<strong>in</strong>e „nachträgliche“ Zusammenfassung <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn es sich nicht um wesentliche<br />
Wertansätze handelt. Die Zusammenfassung von Bilanzposten darf aber die Klarheit der Bilanz nicht<br />
sowie die Informationsbedürfnisse der Adressaten des Jahresabschlusses nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. E<strong>in</strong>e Zusammenfassung<br />
von Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist jedoch nicht <strong>in</strong> der Weise zulässig, dass auf der Aktivseite<br />
der Bilanz nur noch die <strong>in</strong> § 41 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> mit den zweistelligen Ziffern versehenen Posten vorhanden<br />
s<strong>in</strong>d oder auf der Passivseite ggf. nur noch die Posten mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stelligen Bezifferung nach § 41 Abs. 4<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> angesetzt werden.<br />
E<strong>in</strong>e solche ausgedünnte Bilanz der Geme<strong>in</strong>de ist auch dann unzulässig, wenn die Ansätze zu den fehlenden<br />
Posten im Anhang gesondert angegeben werden. In solchen Fällen könnten die Bilanzleser nur mit zusätzlichem<br />
Aufwand feststellen, ob die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz fehlerfrei ist bzw. ke<strong>in</strong>e pflichtigen Angaben unterlassen wurden.<br />
E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht jedoch für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss im Bilanzbereich „Forderungen“, um<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1747
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dort e<strong>in</strong>e Zusammenführung der Forderungen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung mit den Forderungen der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe überhaupt zu ermöglichen.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz müssen zudem vorgegebene Posten nicht abgebildet werden, wenn ke<strong>in</strong>e Werte<br />
anzusetzen s<strong>in</strong>d. Auch können Posten zusammengefasst werden, wenn sie e<strong>in</strong>en Betrag enthalten, der für die<br />
Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich ist oder dadurch die Darstellung klarer wird. Ob und <strong>in</strong> welchem Umfang weitere gesonderte<br />
Posten aber <strong>in</strong> der örtlichen Gesamtbilanz erforderlich werden, ist von der Geme<strong>in</strong>de im H<strong>in</strong>blick auf<br />
den Informationszweck des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses eigenverantwortlich zu entscheiden.<br />
Der zusammengefasste Ausweis von Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist im Anhang nach § 44 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
anzugeben. Für die Angabepflicht im Anhang zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss kann dabei die Nummerierung<br />
der Bilanzposten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung als Anhaltspunkt dienen, denn sie dient der ordnungsmäßigen<br />
Aufzählung und der Ane<strong>in</strong>anderreihung von Bilanzposten <strong>in</strong> der örtlichen Bilanz der Geme<strong>in</strong>de. Sie trägt<br />
somit zur Strukturierung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz und des Anhangs bei. Gleichwohl ist die <strong>in</strong> der Vorschrift enthaltene<br />
Nummerierung der Bilanzposten für die Anwendung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis nicht verb<strong>in</strong>dlich, aber<br />
nutzbar.<br />
3.2.8.3 Besonderheiten bei immateriellen Vermögensgegenständen<br />
3.2.8.3.1 Geschäfts- oder Firmenwert <strong>in</strong> der Bilanz e<strong>in</strong>es Betriebes<br />
Das Gebot, auf den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss die Vorschrift des § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> entsprechend anzuwenden,<br />
führt beim Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen dazu, dass die Eigenarten des Gesamtabschlusses<br />
e<strong>in</strong>ige Abweichungen bed<strong>in</strong>gen. Im Rahmen der HGB-Bilanzierung darf aus e<strong>in</strong>er Unternehmensübernahme<br />
e<strong>in</strong> Unterschiedsbetrag angesetzt werden, der als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet wird<br />
(GFW), wenn im Zeitpunkt der Übernahme die vom Käufer erbrachte Gegenleistung den Wert der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich se<strong>in</strong>er Schulden übersteigt (vgl. § 255 Abs. 4 HGB).<br />
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften sehen dagegen nicht die Aktivierung e<strong>in</strong>es GFW für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz<br />
vor, so dass e<strong>in</strong> bei e<strong>in</strong>em von e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb bilanzierter GFW im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
nicht bestehen bleiben kann, sondern ergebniswirksam aufzulösen ist. Davon zu unterscheiden ist der im<br />
Rahmen der Kapitalkonsolidierung ggf. auftretende Geschäfts- und Firmenwert, der sich regelmäßig aus der<br />
Verrechnung des anteiligen Eigenkapitals des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes mit dem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzten Beteiligungsbuchwert ergibt (vgl. § 50 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB).<br />
Dieser Geschäfts- und Firmenwert ist dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. In diesem Zusammenhang<br />
ist auch die Vorschrift des § 309 HGB zu beachten, die Vorgaben für die weitere Behandlung des bilanzierten<br />
Unterschiedsbetrages enthält.<br />
3.2.8.3.2 Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände<br />
3.2.8.3.2.1 Der Erwerb von e<strong>in</strong>em „fremden“ Dritten<br />
Im E<strong>in</strong>zelabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung sowie <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschlüssen der Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d die von Dritten erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände zu den Anschaffungskosten,<br />
verm<strong>in</strong>dert um Abschreibungen anzusetzen (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 i.V.m § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> sowie § 253<br />
HGB). Diese Bilanzierung gilt auch beim geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss. In den Fällen aber, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Betrieb<br />
e<strong>in</strong>en immateriellen Vermögensgegenstand an e<strong>in</strong>en voll zu konsolidierenden Betrieb veräußert hat, gilt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1748
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dieses nur, wenn der veräußernde Betrieb den Vermögensgegenstand zuvor von e<strong>in</strong>em außerhalb des „Konzerns<br />
Geme<strong>in</strong>de“ stehenden Dritten erworben hat.<br />
3.2.8.3.2.2 Der Erwerb <strong>in</strong>nerhalb des Konsolidierungskreises<br />
Im E<strong>in</strong>zelabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung sowie <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschlüssen der Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d die von e<strong>in</strong>em Betrieb im geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreis erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände<br />
zu den Anschaffungskosten, verm<strong>in</strong>dert um Abschreibungen anzusetzen (vgl. § 33 Abs. 1 und<br />
2 i.V.m § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> sowie § 253 HGB). Diese Bilanzierung gilt jedoch nicht für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss, denn bei diesem wird die Geme<strong>in</strong>de wie e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit behandelt, so dass <strong>in</strong><br />
diesen Fällen die immateriellen Vermögensgegenstände als selbst erstellt gelten und nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtbilanz angesetzt werden dürfen (vgl. § 49 Abs. 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.2.9 Anwendung des § 42 GemHVO <strong>NRW</strong> (Rechnungsabgrenzungsposten)<br />
Die Grundsätze für die Rechnungsabgrenzungsposten im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gelten und zur Anwendung kommen. Die Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der<br />
Bilanz s<strong>in</strong>d Korrekturposten, die dazu dienen, bestimmte Zahlungsgrößen periodengerecht aufzuteilen, um e<strong>in</strong>e<br />
haushaltsjahrbezogene Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Sie s<strong>in</strong>d immer dann anzusetzen, wenn die dem<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsjahr nach dem Grundsatz der Abgrenzung nach der Sache und der Zeit zuzurechnende<br />
Aufwendungen oder Erträge und die dazugehörigen Zahlungen <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre fallen.<br />
Die Notwendigkeit zur Rechnungsabgrenzung durch die Geme<strong>in</strong>de ergibt sich also immer, wenn die zu den<br />
haushaltsjahrbezogenen Aufwendungen und Erträge gehörenden Zahlungen nicht im gleichen Haushaltsjahr<br />
erfolgen. Dabei ist zwischen e<strong>in</strong>er aktiven Rechnungsabgrenzung und e<strong>in</strong>er passiven Rechnungsabgrenzung zu<br />
unterscheiden.<br />
3.2.10 Anwendung des § 43 GemHVO <strong>NRW</strong> (Weitere Vorschriften zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten)<br />
Die Grundsätze für Wertansätze <strong>in</strong> der Bilanz im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss gelten und dort zur Anwendung kommen. Die Vorschriften des § 43 GemHVO <strong>NRW</strong> enthalten<br />
besondere Vorgaben zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten, die bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
zu beachten s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Besondere Bilanzvorschriften<br />
Umgang mit immateriellen Vermögensgegenständen<br />
Aktivierung geleisteter Zuwendungen<br />
Bildung von Sonderrücklagen<br />
Ansatz von Sonderposten für Zuwendungen<br />
Ansatz von Sonderposten für den Gebührenausgleich<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1749
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ansatz e<strong>in</strong>es nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages<br />
Abbildung 459 „Besondere Bilanzvorschriften“<br />
Die Erläuterungen zu den e<strong>in</strong>zelnen aufgezeigten geme<strong>in</strong>dlichen Sachverhalten f<strong>in</strong>den sich unter dem jeweiligen<br />
Absatz der o.a. Vorschrift der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung.<br />
3.2.11 Anwendung des § 47 GemHVO <strong>NRW</strong> (Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel)<br />
3.2.11.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Grundsätze für die Darstellung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss sollen auch für den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gelten und zur Anwendung kommen. Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss kann<br />
der Gesamtverb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel den Stand und die Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung und der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe detaillierter nachweisen. Die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d daher im<br />
Wesentlichen nach den wichtigsten Arten, z.B. aus Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen,<br />
abzubilden.<br />
3.2.11.2 Der Gesamtverb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
Der Gesamtverb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel ist entsprechend nach dem Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu gestalten.<br />
So ist er nach zwei Systematisierungskriterien zu gliedern, um die Struktur der Gesamtverschuldung der Geme<strong>in</strong>de<br />
transparent zu machen. Er dient u.a. auch dazu, für jeden Verb<strong>in</strong>dlichkeitsposten, unter dem Beträge<br />
zusammen gefasst s<strong>in</strong>d, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen s<strong>in</strong>d, für jeden Zeitraum den zutreffenden<br />
Betrag anzugeben. Die Geme<strong>in</strong>de kann zu den Inhalten des Gesamtverb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels Zusatz<strong>in</strong>formationen<br />
geben. Diese sollen aber die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
3.2.12 Die Beifügung des Anlagenspiegels<br />
3.2.12.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die unmittelbare Anwendung bestimmter handelsrechtlicher Vorschriften bzw. die Beachtung des Referenzmodells<br />
HGB bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses br<strong>in</strong>gen es mit sich, dass es geboten ist,<br />
dem jährlichen Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de auch e<strong>in</strong>en Anlagenspiegel, vergleichbar dem Anlagenspiegel<br />
zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss nach § 45 GemHVO <strong>NRW</strong>, beizufügen, auch wenn <strong>in</strong> dieser Vorschrift nicht<br />
bestimmt worden ist, dass der § 45 GemHVO <strong>NRW</strong> entsprechend anzuwenden ist. Im HGB wird für den Konzernabschluss<br />
entsprechend auf § 268 HGB verwiesen, weil auch dort die Entwicklung des Anlagevermögens<br />
darzustellen ist (vgl. § 298 Abs. 1 HGB). Der Anlagenspiegel im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist daher entsprechend<br />
den Vorgaben für die Gliederung der Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz zu gliedern (vgl. § 49<br />
Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
3.2.12.2 Der Gesamtanlagenspiegel<br />
Um die Veränderungen des Anlagevermögens für die Adressaten des Gesamtabschlusses ausreichend transparent<br />
und nachvollziehbar zu machen, s<strong>in</strong>d im Gesamtanlagenspiegel auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />
die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen und die kumulierten Abschreibungen<br />
anzugeben. Der Anlagenspiegel erleichtert dadurch den Überblick über die Gesamtvermögenslage der Geme<strong>in</strong>de<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1750
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sowie über die Altersstruktur des wesentlichen geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanlagevermögens. Die Geme<strong>in</strong>de kann<br />
dem Gesamtanlagenspiegel noch weitere Erläuterungen h<strong>in</strong>zufügen, die den Informationsgehalt aber nicht bee<strong>in</strong>trächtigen<br />
dürfen.<br />
3.3 Die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung<br />
3.3.1 Zwecke der Grundsätze<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d nach § 116 GO <strong>NRW</strong> verpflichtet ist, jährlich zu e<strong>in</strong>em festen Stichtag e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss<br />
aufzustellen. In den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d die Vermögensgegenstände, Schulden und<br />
Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe, unabhängig<br />
von ihrer Berücksichtigung <strong>in</strong> eigenen Jahresabschlüssen, vollständig aufzunehmen. Die Aufstellung des<br />
Gesamtabschlusses ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vorzunehmen (zu<br />
den GoB: Vgl. Erläuterungen zu § 27 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Handelsrechtlich haben sich zum Konzernabschluss auch die „Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung“<br />
(GoK) entwickelt, die auch beim Gesamtabschluss zu beachten s<strong>in</strong>d. Diese Grundsätze sollen im Rahmen<br />
des Gesamtabschlusses gewährleisten, dass die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der e<strong>in</strong>bezogenen<br />
Betriebe unter Anwendung der maßgeblichen E<strong>in</strong>heitstheorie erfolgt und der Gesamtabschluss e<strong>in</strong> Bild über<br />
die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt, als wäre die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de zusammen mit den<br />
e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe nur e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heit. Die GoK ergänzen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne die für den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Vorschriften sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Zu den besonderen<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung gehören folgende Grundsätze (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK)<br />
Grundsatz der Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit (E<strong>in</strong>heitstheorie)<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit (der Abschlussstichtage, der Währung, des Ausweises<br />
Grundsatz der Vollständigkeit (des Konsolidierungskreises)<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit der Bilanzierung und Bewertung<br />
Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (zeitlich und sachlich)<br />
Grundsatz der Elim<strong>in</strong>ierung konzern<strong>in</strong>terner Beziehungen<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit<br />
Abbildung 460 „Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK)“<br />
Zu den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Konzernrechnungslegung gehören auch die Deutschen Rechnungslegungsstandards,<br />
z.B. DRS 2, denn diese gelten als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für den<br />
Gesamtabschluss, wenn sie vom Bundesm<strong>in</strong>isterium der Justiz (BMJ) nach § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht<br />
worden s<strong>in</strong>d. Über diese Grundsätze h<strong>in</strong>aus kommen durch die Verweise auf geme<strong>in</strong>dliche Vorschriften über den<br />
Jahresabschluss auch haushaltsrechtliche Grundsätze zur Anwendung.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1751
3.3.2 Weitere wichtige Grundsätze<br />
3.3.2.1 Der Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der örtlichen Aufstellung des Gesamtabschlusses kann es auf Grund der Informationsfunktion des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses notwendig werden, zwischen konkurrierenden Sachverhalten e<strong>in</strong>e Abwägung nach<br />
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen, denn aus den Konsolidierungspflichten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
den Konsolidierungswahlrechten und -verboten i.V.m. den zu beachtenden Grundsätzen können sich ggf. Zielkonflikte<br />
ergeben. Die vernünftige Beurteilung be<strong>in</strong>haltet die Prüfung von Chancen und Risiken unter Beachtung<br />
des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips, des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des Grundsatzes der Wesentlichkeit. Sie muss<br />
<strong>in</strong> sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar ist.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss ist daher nur verständlich und akzeptabel und se<strong>in</strong>e Informationen für die<br />
Adressaten bedeutsam, wenn auch alle wesentlichen Informationen gegeben werden bzw. dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
Der Grundsatz der Wesentlichkeit konkretisiert den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit <strong>in</strong>soweit, als er bestimmt,<br />
dass aus der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nur dann Vere<strong>in</strong>fachungen der Rechnungslegung<br />
begründet werden können, wenn sich hieraus ke<strong>in</strong>e Informationsnachteile für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses ergeben. Er kann dabei quantitativ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Wert als auch qualitativ <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Eigenschaft zur Anwendung kommen. Die Wesentlichkeitsgrenze ist dabei aus der Bedeutung des jeweiligen<br />
örtlichen Sachverhaltes im Rahmen des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de abzuleiten. Sie ist außerdem<br />
davon abhängig, wie sich die wirtschaftlichen Entscheidungen und die daraus entstehenden Informationen sich<br />
auf die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses auswirken.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Abweichungen für sich alle<strong>in</strong> betrachtet als<br />
unwesentlich anzusehen s<strong>in</strong>d, zusammen aber durchaus als wesentlich zu bewerten s<strong>in</strong>d. Im Zweifelsfall ist erforderlich,<br />
zutreffende Informationen über die Abweichung zu erhalten, so dass ggf. für die notwendig gewordene<br />
Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige Ermittlung erforderlich werden kann. Die im Rahmen des Gesamtabschlusses<br />
zu gebenden Informationen s<strong>in</strong>d dann als wesentlich anzusehen, wenn durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte<br />
oder unvollständige Darstellung die auf der Basis des Gesamtabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der Abschlussadressaten bee<strong>in</strong>flussen können. E<strong>in</strong>e Relevanz ist daher z.B. anzunehmen, wenn die<br />
Informationen dadurch die Adressaten bee<strong>in</strong>flussen, dass sie ihnen bei der Beurteilung von vergangenen, aktuellen<br />
oder zukünftigen Ereignissen helfen oder ihre Beurteilung bestätigten oder korrigieren. Entscheidungsrelevante<br />
Informationen sollen deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ausgewiesen werden.<br />
3.3.2.2 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kommt bei der örtlichen Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
auf Grund se<strong>in</strong>er Informationsfunktion e<strong>in</strong>e große Bedeutung zu. Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss müssen<br />
zwar grundsätzlich alle Bilanzierungssachverhalte (e<strong>in</strong>zeln) erfasst werden, jedoch muss unter dem Aspekt der<br />
Wirtschaftlichkeit zwischen den Kosten der Rechnungslegung und dem Informationszuwachs bzw. dem Nutzen<br />
e<strong>in</strong> angemessenes Verhältnis bestehen. Der Aufwand, der im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
erforderlich ist, muss <strong>in</strong> angemessener Relation zu den zu erwartenden Ergebnissen stehen.<br />
Zulässige Vere<strong>in</strong>fachungen sollten daher bereits bei der Planung der Aufstellung berücksichtigt werden.<br />
Die Entscheidung, ob e<strong>in</strong>e Unwirtschaftlichkeit bei der Aufbereitung e<strong>in</strong>zelner Sachverhalte gegeben ist, muss<br />
örtlich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der aus der Entscheidung entstehenden Auswirkungen<br />
entschieden werden, denn allgeme<strong>in</strong>e Rahmenbed<strong>in</strong>gungen bestehen nicht. Bei der Beurteilung ist aber<br />
auch auf die e<strong>in</strong>zelne zu beachtende Vorschrift abzustellen, so dass ggf. e<strong>in</strong> Konflikt mit e<strong>in</strong>er anderen Vorschrift<br />
entstehen kann. E<strong>in</strong> solcher Konflikt ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Abwägung und Beachtung der Aufgabe des geme<strong>in</strong>dli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1752
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Gesamtabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, zu lösen.<br />
In diesem Zusammenhang muss auch beurteilt werden, ob das im Vergleich zur Vollständigkeit entstehende<br />
Abweichungsrisiko im S<strong>in</strong>ne der Aufgabe bzw. Informationsfunktion des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses tragfähig<br />
ist. Dabei f<strong>in</strong>det als Prüfungsgrundsatz auch der Grundsatz der Wesentlichkeit Anwendung, denn es ist<br />
abzuwägen, ob durch den aus Wirtschaftlichkeitsgründen ger<strong>in</strong>geren Aufwand möglicherweise Informationen<br />
weggelassen werden oder e<strong>in</strong>e fehlerhafte Darstellung entsteht, durch die zu treffende wirtschaftliche Entscheidungen<br />
der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses bee<strong>in</strong>flusst werden können. Im Zweifelsfall ist es<br />
erforderlich, zutreffende Informationen über Abweichungen zu geben, z.B. im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
(vgl. $ 44 GemHVO <strong>NRW</strong>), so dass ggf. für die notwendig gewordene Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige<br />
Ermittlung erforderlich werden kann.<br />
4. Zu Absatz 4 (Anwendung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches)<br />
4.1 Bereiche im Handelsgesetzbuch<br />
Das Handelsgesetzbuch enthält die Grundlagen für das Handelsrecht <strong>in</strong> Deutschland und besteht aus mehreren<br />
Büchern. Es enthält z.B. für Kapitalgesellschaften besondere Regelungen zu den Abschlüssen, und wurde am 10.<br />
Mai 1897 (RGBl. S. 219) erlassen. Die heutige Rechtsetzung wird durch die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft und die<br />
Internationale Rechungslegung stark bee<strong>in</strong>flusst. Dieses zeigt sich z.B. <strong>in</strong> der letzten Änderung vom 25. Juni<br />
2009 (BGBL. I. S. 1506), die auch unter der Abkürzung „BilMoG“ bekannt geworden ist. Das Handelsrecht regelt<br />
die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten, es ist sozusagen das Sonderrecht des Kaufmanns. So be<strong>in</strong>haltet das<br />
Handelsrecht die Vorschriften über die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu se<strong>in</strong>en Geschäftspartnern sowie<br />
über die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern. Darüber<br />
h<strong>in</strong>aus enthalten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) auch die notwendigen Buchführungs- und<br />
Aufzeichnungspflichten für Kaufleute (vgl. Abbildung).<br />
- Erstes und zweites Buch<br />
Bücher des Handelsgesetzbuches<br />
- Drittes Buch<br />
- Vorschriften für alle Kaufleute<br />
z.B. über Buchführung, Inventar, Jahresabschluss, Aufbewahrung<br />
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften<br />
z.B. über Bilanz, Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung, Bewertungsvorschriften, Anhang, Lagebericht<br />
des E<strong>in</strong>zelabschlusses,<br />
auch über den Konzernabschluss mit Anwendungsbereich, Konsolidierungskreis, Inhalt und<br />
Form des Konzernabschlusses, Vollkonsolidierung, Bewertungsvorschriften, Assoziierte Unternehmen,<br />
Konzernanhang, Konzernlagebericht<br />
sowie Prüfung und Offenlegung<br />
- Ergänzende Vorschriften für e<strong>in</strong>getragene Genossenschaften<br />
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige<br />
- Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat<br />
- Prüfstelle für Rechnungslegung<br />
- Viertes und fünftes Buch<br />
Abbildung 461 „Bücher des Handelsgesetzbuches“<br />
Mit der Entscheidung über die E<strong>in</strong>führung des Ressourcenverbrauchskonzepts sowie der doppelten Buchführung<br />
bei den Geme<strong>in</strong>den ist auch die Frage geklärt worden, dass sich das NKF und damit das Haushaltsrecht für die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1753
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 49 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den an den Regelungen für privatwirtschaftliche Unternehmen orientieren soll. E<strong>in</strong>erseits erleichtert dieses<br />
e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>heitlichung im Bereich jeder Geme<strong>in</strong>de, denn es soll der Gesamtüberblick wieder hergestellt und<br />
die wirtschaftliche Gesamtlage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gesamtabschluss dargestellt werden. Das Handelsrecht ist e<strong>in</strong> erprobtes<br />
und <strong>in</strong> sich schlüssiges Regelungssystem, das sich deshalb als Referenzmodell für das NKF als geeignet erwiesen<br />
hat. Das NKF baut daher darauf auf, dass das kaufmännische Rechnungswesen immer dann als Referenzmodell<br />
gilt, wenn diesem Rechnungswesen nicht die spezifischen Ziele und Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de entgegenstehen.<br />
Derartige Besonderheiten sollen dann möglichst ohne Systembrücke <strong>in</strong> das allgeme<strong>in</strong> nutzbare Rechnungswesen<br />
<strong>in</strong>tegriert werden. Auf dieser Basis ist das NKF konzipiert worden.<br />
Die statische Form der Verweisung, statt e<strong>in</strong>er dynamischen Verweisung, ist sachgerecht, denn sie stellt sicher,<br />
dass die dem Landesgesetzgeber zustehenden Entscheidungsrechte im Zeitablauf nicht e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />
Mit dem Verweis wird zusätzlich verdeutlicht, dass die Geme<strong>in</strong>de trotz ihrer vielfältigen Betriebe als e<strong>in</strong>e wirtschaftliche<br />
und rechtliche E<strong>in</strong>heit (Unternehmung) zu betrachten ist, bei der die leistungs- und f<strong>in</strong>anzwirtschaftlich<br />
relevanten Informationen <strong>in</strong> systematischer Form zu e<strong>in</strong>er Gesamtbild zusammen gefasst, verfügbar gemacht<br />
werden müssen. In Zukunft wird aber immer vom Verordnungsgeber im E<strong>in</strong>zelnen zu klären se<strong>in</strong>, ob im Falle von<br />
Änderungen im Handelsgesetzbuch auch Änderungen bei den <strong>in</strong> § 50 benannten HGB-Vorschriften <strong>in</strong> das Landesrecht<br />
zu übernehmen s<strong>in</strong>d.<br />
4.2 Anwendung des HGB nach dem Stand 2002<br />
Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d im Gesamtabschluss die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong><br />
öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.<br />
Außerdem s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter maßgeblichem E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de entsprechend<br />
den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Soweit bei e<strong>in</strong>er entsprechenden Anwendung<br />
des Handelsgesetzbuches im Rahmen des Gesamtabschlusses Wahlrechte ausgeübt werden dürfen, muss gewährleistet<br />
werden, dass die Ausübung dieser Wahlrechte nicht dem Informationszweck des Gesamtabschlusses<br />
entgegensteht. Sie darf nicht dazu führen, dass wichtige Informationen unterbleiben.<br />
Aus diesem Grund wird <strong>in</strong> dieser Vorschrift klargestellt, dass bei der entsprechenden Anwendung der aufgezählten<br />
Vorschriften des Handelsgesetzbuches die Fassung vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), geändert durch Gesetz<br />
vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), der Konsolidierung zu Grunde zu legen ist, d.h. die Fassung der §§<br />
300 bis 309 sowie der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der zu diesem Zeitpunkt geltenden<br />
Fassung anzuwenden. Diese statische Verweisung normiert, dass die aufgeführten Vorschriften <strong>in</strong> der zum Zeitpunkt<br />
ihrer Veröffentlichung geltenden Fassung e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung f<strong>in</strong>den müssen. Es ist ke<strong>in</strong>e<br />
dynamische Verweisung, bei der die benannten Vorschriften <strong>in</strong> ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung für entsprechend<br />
anwendbar erklärt werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1754
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 50<br />
Konsolidierung<br />
(1) Verselbstständigte Aufgabenbereiche <strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Organisationsformen s<strong>in</strong>d entsprechend den §§<br />
300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.<br />
(2) 1 Stehen Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen des privaten Rechts unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de,<br />
s<strong>in</strong>d diese entsprechend Absatz 1 zu konsolidieren. 2 Dies gilt auch, wenn der Geme<strong>in</strong>de<br />
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,<br />
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen<br />
oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter<strong>in</strong> ist oder<br />
3. das Recht zusteht, e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss auf Grund e<strong>in</strong>es mit diesem Unternehmen geschlossenen<br />
Beherrschungsvertrags oder auf Grund e<strong>in</strong>er Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.<br />
(3) Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d entsprechend den §§<br />
311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.<br />
Erläuterungen zu § 50:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. E<strong>in</strong>beziehung von geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> die Konsolidierung<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>er Überblick<br />
Zum Gesamtabschluss hat die Geme<strong>in</strong>de den Jahresabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und die Jahresabschlüsse<br />
des gleichen Geschäftsjahres aller geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zusammenführen. In diesem Zusammenhang<br />
wird der Geme<strong>in</strong>de betriebswirtschaftlich zwar ke<strong>in</strong>e unmittelbare Unternehmenseigenschaft zu geordnet,<br />
es wird ihr aber e<strong>in</strong>e Unternehmensähnlichkeit zu erkannt, die e<strong>in</strong> wirtschaftliches Gebilde wie bei e<strong>in</strong>em<br />
privatrechtlichen Konzern <strong>in</strong> vergleichbarer Weise auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich zulässt. E<strong>in</strong>e rechtliche<br />
E<strong>in</strong>heit wie bei e<strong>in</strong>em privatwirtschaftlichen Konzern wird aber nicht angenommen.<br />
Für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gilt daher, dass alle geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenträger, die organisatorisch<br />
selbstständig s<strong>in</strong>d, also über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verfügen, <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen<br />
s<strong>in</strong>d und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz (Weltabschlusspr<strong>in</strong>zip). Dazu s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Kernverwaltung (als öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit) und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe (als öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heiten)<br />
zu zählen, die für die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln,<br />
von Bedeutung s<strong>in</strong>d (Konsolidierungskreis). Davon zu trennen ist der Vollkonsolidierungskreis, der für die Durchführung<br />
der Konsolidierung nach den Vorschriften der §§ 300 bis 309 HGB, der die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung<br />
als Muttere<strong>in</strong>heit und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb als Tochtere<strong>in</strong>heit umfassen muss.<br />
Das geme<strong>in</strong>dewirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de wird durch geme<strong>in</strong>derechtliche und durch gesellschaftsrechtliche<br />
Vorschriften geprägt. Als Geme<strong>in</strong>dewirtschaftsrecht bildet es e<strong>in</strong>en eigenständigen Teilbereich <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung (vgl. 11. Teil der GO <strong>NRW</strong>). Dieser Teilbereich enthält <strong>in</strong>sbesondere Bestimmungen zur Zulässigkeit<br />
der wirtschaftlichen Betätigung der Geme<strong>in</strong>de, durch die auch e<strong>in</strong>e Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher<br />
und nicht-wirtschaftlicher Betätigung erfolgt (vgl. § 107 GO <strong>NRW</strong>) und die Normierung der öffentlichrechtlichen<br />
und privatrechtlichen Organisationsformen (vgl. § 108 GO <strong>NRW</strong>), die für die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche<br />
Betätigung der Geme<strong>in</strong>de zur Verfügung stehen sowie die Voraussetzungen, unter denen privatrechtliche<br />
organisierte geme<strong>in</strong>dliche Betriebe möglich s<strong>in</strong>d. Diese Zulassung geme<strong>in</strong>dewirtschaftlicher Betriebe<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1755
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bestimmt auch die örtliche Zusammensetzung des Konsolidierungskreises der Geme<strong>in</strong>de, der zusammen mit der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung die Ausgangslage für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss bildet.<br />
Die Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe s<strong>in</strong>d deshalb mit dem Jahresabschluss der Kernverwaltung der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu konsolidieren (Grundsatz der Zusammenfassung der Jahresabschlüsse). In diese geme<strong>in</strong>dliche<br />
Zusammenfassung s<strong>in</strong>d jedoch nicht die „Jahresergebnisse“ der Verwaltungsbetriebe der Geme<strong>in</strong>de bzw. die<br />
Ergebnisse der geme<strong>in</strong>dlichen Regiebetriebe e<strong>in</strong>zubeziehen, weil diese zur geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung gehören<br />
und deshalb durch den Haushalt der Geme<strong>in</strong>de erfasst werden.<br />
Die steuerrechtlichen Abschlüsse der Betriebe gewerblicher Art (BgA) werden jedoch als ausschließliche steuerrechtliche<br />
Betriebsform nicht <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen. Alle diese Betriebe stellen<br />
zwar geme<strong>in</strong>dliche Betriebsformen, jedoch ke<strong>in</strong>e eigenständigen geme<strong>in</strong>derechtlichen Organisationsformen dar.<br />
Um die notwendigen Schritte durchführen zu können, muss e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
(öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit) und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben (öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heiten) bestehen<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Konsolidierungse<strong>in</strong>heiten<br />
Mit dem Jahresabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung s<strong>in</strong>d zu konsolidieren,<br />
die Jahresabschlüsse der<br />
- geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, die mit der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Rechtse<strong>in</strong>heit bilden<br />
- geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und Vermögensmassen mit Nennkapital, an denen die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e Beteiligung hält<br />
- Anstalten, die von der Geme<strong>in</strong>de auf der Grundlage rechtlicher Vorschriften als Anstalt<br />
des öffentlichen Rechts (AÖR) alle<strong>in</strong>e oder zusammen mit anderen Geme<strong>in</strong>den oder<br />
sonstigen Dritten getragen werden<br />
-<br />
- Zweckverbände, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de Mitglied ist<br />
- rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftungen, bei denen die Geme<strong>in</strong>de Stifter ist<br />
- sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, deren f<strong>in</strong>anzielle Existenz auf Grund<br />
rechtlicher Verpflichtungen wesentlich durch die Geme<strong>in</strong>de gesichert wird, so dass e<strong>in</strong><br />
Abhängigkeitsverhältnis zur Geme<strong>in</strong>de besteht (<strong>in</strong>stitutionelle F<strong>in</strong>anzunterstützung)<br />
Abbildung 462 „Konsolidierungse<strong>in</strong>heiten“<br />
Diese Gegebenheiten schaffen bei den Geme<strong>in</strong>den, abhängig von den Unternehmensverträgen im E<strong>in</strong>zelnen, e<strong>in</strong><br />
dem Handelsrecht vergleichbares Konzernverhältnis und erleichtern damit die unmittelbare Anwendung der im<br />
E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> dieser Vorschrift bestimmten handelsrechtlichen Vorschriften. So treten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz<br />
im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de an Stelle der F<strong>in</strong>anzanlagen (Anteile an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben)<br />
die Vermögensgegenstände und Schulden der e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe, soweit<br />
diese nach dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrecht bilanzierungsfähig s<strong>in</strong>d. Deshalb muss sich die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Konsolidierung an den Bed<strong>in</strong>gungen orientieren, die für die Geme<strong>in</strong>de als öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit gelten.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss wird auf e<strong>in</strong>heitlichen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt, so dass<br />
gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden oder Nutzungsdauern für gleiche und gleichgenutzte Vermögensgegenstände<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de und ihren Betrieben übere<strong>in</strong>stimmen müssen. Die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe als<br />
öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heiten müssen deshalb ggf. Anpassungen bei ihren Wertansätzen vornehmen, <strong>in</strong> dem sie<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1756
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ihre E<strong>in</strong>zelabschlüsse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>debilanz (GB II) nach geme<strong>in</strong>dlichem Recht überleiten. In der GB II werden<br />
die Ansatz- und Bewertungswahlrechte für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss unter Berücksichtigung der<br />
örtlichen Erfordernisse neu angewendet und die E<strong>in</strong>zelabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe entsprechend<br />
fortgeschrieben. Sie ist daher sowohl e<strong>in</strong>e Voraussetzung als auch e<strong>in</strong>e Grundlage für die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses.<br />
Beim geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreis ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser <strong>in</strong> Zukunft auch Veränderungen<br />
unterliegen kann, z.B. wenn durch e<strong>in</strong>e Veräußerung e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb aufgegeben wird, der<br />
dann aus dem geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreis ausscheidet. Auch durch die Errichtung oder den Erwerb<br />
neuer geme<strong>in</strong>dliche Betriebe, die dann <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d, verändert sich der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Konsolidierungskreis. Zu jedem Abschlussstichtag ist daher von der Geme<strong>in</strong>de der für den davorliegenden<br />
Gesamtabschluss gebildete Konsolidierungskreis zu überprüfen und ggf. anzupassen. Von der genannten Vorschrift<br />
wird jedoch nicht die Kapitalanlage der Geme<strong>in</strong>de oder der Erwerb e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>destanteils an e<strong>in</strong>er Genossenschaft<br />
oder die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vere<strong>in</strong> erfasst. Solche „unechten“ Beteiligungen sollen daher nicht <strong>in</strong><br />
den Konsolidierungskreis für den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
1.2 Die Konsolidierungsformen bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
1.2.1 Die zugelassenen Konsolidierungsformen<br />
In den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss hat die Geme<strong>in</strong>de ihren Jahresabschluss nach § 95 Go <strong>NRW</strong> und die<br />
Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher<br />
Form zu konsolidieren. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff „Konsolidierung“ die Technik<br />
der Aufrechnung bzw. Elim<strong>in</strong>ierung von Bilanzposten und Ergebnispositionen bzw. GuV-Positionen. Diese Posten<br />
wären, wenn die Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit wäre dann <strong>in</strong> der Bilanz und <strong>in</strong> der<br />
Ergebnisrechnung nicht ansatzfähig. Die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe werden <strong>in</strong> ihren unterschiedlichen Formen <strong>in</strong><br />
den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen (vgl. Abbildung).<br />
Konsolidierungsformen bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
Geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb<br />
als<br />
Tochtere<strong>in</strong>heit<br />
Vollkonsolidierung<br />
E<strong>in</strong>beziehung<br />
des<br />
Vermögens und der Schulden<br />
Geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb<br />
als<br />
assozierter Betrieb<br />
Equity-Konsolidierung<br />
E<strong>in</strong>beziehung<br />
des<br />
Beteiligungswertes<br />
Geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb<br />
als<br />
sonstiger Betrieb<br />
Ke<strong>in</strong>e gesonderte Konsolidierung<br />
Übernahme<br />
der<br />
fortgeführten Anschaffungskosten<br />
Abbildung 463 „Konsolidierungsformen bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben“<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses betrifft dies bei der Durchführung der Vollkonsolidierung<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Kapitalkonsolidierung sowie die Schuldenkonsolidierung, bei der dann der von der Geme<strong>in</strong>de<br />
bilanzierte Beteiligungsbuchwert e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes mit dem Eigenkapital des Betriebes aufgerechnet<br />
wird. Dieses betrifft geme<strong>in</strong>dliche Betriebe, die nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 der Vorschrift <strong>in</strong> den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden. Von dieser Aufrechnung s<strong>in</strong>d jedoch nicht die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe betroffen, die unter dem maßgeblichen E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de stehen und daher entsprechend den<br />
§§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren s<strong>in</strong>d (vgl. Absatz 3 der Vorschrift). Die übrigen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe werden mit ihrer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1757
1.2.2 Nicht vorgesehene Konsolidierungsform<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb, der geme<strong>in</strong>sam von der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>em<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb oder auch mit e<strong>in</strong>em oder mehreren nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen Unternehmen<br />
bzw. Betrieben geführt wird, entsprechend den Anteilen am Kapital <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen (Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB), wurde haushaltsrechtlich nicht zugelassen. E<strong>in</strong><br />
Anlass dazu war, dass <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses möglichst nur wenige geeignete Methoden<br />
zur Anwendung kommen und ke<strong>in</strong> zusätzliches Wahlrecht zwischen e<strong>in</strong>er Quotenkonsolidierung und der<br />
Equity-Methode geschaffen werden sollte. Aus e<strong>in</strong>er Gesamtsicht betrachtet wurde deshalb die Festlegung der<br />
Vollkonsolidierung (vgl. §§ 300 bis 309 HGB) und der Equity-Methode (vgl. §§ 311 und 312 HGB) als ausreichend<br />
und sachgerecht für die Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geme<strong>in</strong>de angesehen.<br />
1.3 Besonderheiten bei f<strong>in</strong>anziellen Abhängigkeitsverhältnissen<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die E<strong>in</strong>beziehung von sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, deren f<strong>in</strong>anzielle Existenz auf Grund<br />
rechtlicher Verpflichtungen wesentlich durch die Geme<strong>in</strong>de gesichert wird, <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
erfordert e<strong>in</strong>e erweiterte Betrachtung. Im Rahmen der IMK-Arbeiten <strong>in</strong> 2003 war es nicht beabsichtigt,<br />
jeden fremden Aufgabenträger, der e<strong>in</strong>en Zuschuss von der Geme<strong>in</strong>de erhält, auf Grund dieser geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzleistung <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen. Die ausschlaggebende Voraussetzung für<br />
die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es Dritten als Aufgabenträger <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss soll vielmehr e<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzielles<br />
Abhängigkeitsverhältnis des Aufgabenträgers gegenüber der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>.<br />
E<strong>in</strong> solches Abhängigkeitsverhältnis e<strong>in</strong>es fremden Aufgabenträgers kann aber nur dann als gegeben angesehen<br />
werden, wenn die f<strong>in</strong>anziellen Beziehungen zwischen der Geme<strong>in</strong>de und dem Aufgabenträger dar<strong>in</strong> bestehen<br />
und auch den geme<strong>in</strong>dlichen Zweck haben, den betreffenden Aufgabenträger als örtliche Institution zu erhalten.<br />
Aus dem bestehenden Verhältnis zwischen der Geme<strong>in</strong>de und dem Aufgabenträger muss daher erkennbar und<br />
nachvollziehbar se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> <strong>in</strong>stitutionelles (f<strong>in</strong>anzielles) Abhängigkeitsverhältnis des Aufgabenträgers von der<br />
Geme<strong>in</strong>de besteht, z.B. dadurch, dass die Geme<strong>in</strong>de jährlich F<strong>in</strong>anzleistungen an diesen Aufgabenträger zu<br />
erbr<strong>in</strong>gen hat, die dazu führen, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Leistungen überwiegend die Aufwendungen des Aufgabenträgers<br />
ertragswirksam decken. Außerdem müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für die E<strong>in</strong>beziehung<br />
<strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss durch den Aufgabenträger erfüllt se<strong>in</strong>.<br />
1.3.2 Beurteilung der Abhängigkeit<br />
Aus den dargestellten Grundlagen lässt sich für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss z.B.<br />
ableiten, dass bei e<strong>in</strong>em fremden Aufgabenträger, der als Institution f<strong>in</strong>anziell von der Geme<strong>in</strong>de abhängig ist, die<br />
Geme<strong>in</strong>de auch <strong>in</strong> dessen Entscheidungsgremien vertreten se<strong>in</strong> müsste. Ist dieses vor Ort nicht gegeben, spricht<br />
dieses Indiz, unabhängig von der f<strong>in</strong>anziellen Größenordnung der geme<strong>in</strong>dlichen Zuschüsse, dafür, dass dieser<br />
Aufgabenträger für die Geme<strong>in</strong>de aus ihrer "Gesamtabschlusssicht" heraus, von untergeordneter Bedeutung ist.<br />
E<strong>in</strong>e solche Abgrenzung oder Ausgrenzung muss aber im Zusammenhang und <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den sonstigen<br />
Gegebenheiten, die zu e<strong>in</strong>em Verzicht auf die E<strong>in</strong>beziehung geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe oder anderer Dritter <strong>in</strong> den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreis führen stehen. Sie muss mit diesen Gegebenheiten aber nicht identisch se<strong>in</strong>.<br />
In die Beurteilung e<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen Abhängigkeit von der Geme<strong>in</strong>de ist auch e<strong>in</strong>zubeziehen, ob die Abhängigkeit<br />
nur aus der laufenden Geschäftstätigkeit des fremden Aufgabenträgers oder auch aus se<strong>in</strong>er Investitionstätigkeit<br />
und/oder der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit heraus besteht. Bei e<strong>in</strong>er ausschließlichen f<strong>in</strong>anziellen Abhängigkeit aus der<br />
laufenden Geschäftstätigkeit des Aufgabenträgers heraus dürfte auf Grund der aufwandswirksamen F<strong>in</strong>anzleis-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1758
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungen der Geme<strong>in</strong>de, die auch <strong>in</strong> die Gesamtergebnisrechnung e<strong>in</strong>fließen, i.d.R. e<strong>in</strong>e vollständige E<strong>in</strong>beziehung<br />
des Aufgabenträgers <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss nur <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn zusätzlich e<strong>in</strong>e<br />
besondere Bedeutung des Aufgabenträgers h<strong>in</strong>sichtlich der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung besteht. E<strong>in</strong>es<br />
unmittelbaren Bezuges zur geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung bedarf es auch dann, wenn e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Abhängigkeit<br />
des fremden Aufgabenträgers alle<strong>in</strong> aus se<strong>in</strong>er Investitionstätigkeit und/oder se<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
heraus besteht und die Geme<strong>in</strong>de z.B. auf Grund ihrer f<strong>in</strong>anziellen Investitionsleistungen nicht wirtschaftlicher<br />
Eigentümer der damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstände geworden ist. oder ihre gewährte Investitionszuwendung<br />
nicht als Rechnungsabgrenzungsposten bilanzieren kann.<br />
1.4 Mehrstufige Beteiligungsstrukturen der Geme<strong>in</strong>de<br />
1.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ausführungen zur Konsolidierung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses haben sich auf e<strong>in</strong>stufige<br />
Beteiligungsstrukturen der Geme<strong>in</strong>de beschränkt. In der Praxis der Geme<strong>in</strong>den bestehen jedoch bereits<br />
mehrstufige komplexe Beteiligungsstrukturen, die e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung haben, weil die Geme<strong>in</strong>de damit<br />
neben organisatorischen und aufgabenbezogenen Zielen auch steuerliche Ziele verwirklichen will. Aus solchen<br />
örtlichen Gegebenheiten können sich durchaus Probleme bei den e<strong>in</strong>zelnen oben ausgeführten Konsolidierungsschritten<br />
ergeben. Es bedarf besonderer Erläuterungen zur Konsolidierung von mehrstufigen Beteiligungsstrukturen,<br />
bei denen z.B. die Sukzessiv- oder Kettenkonsolidierung und die Simultankonsolidierung zur Anwendung<br />
kommen können. Die für den e<strong>in</strong>stufigen geme<strong>in</strong>dlichen „Konzern“ geschaffenen Regelungen müssen deshalb<br />
auf die Fälle e<strong>in</strong>es mehrstufigen geme<strong>in</strong>dlichen „Konzerns“ übertragen werden.<br />
1.4.2 Der mehrstufige geme<strong>in</strong>dliche „Konzern“<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungen stellen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Fällen <strong>in</strong> Bezug auf die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Beteiligungen dar. Ist e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe an e<strong>in</strong>em<br />
<strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehenden Betrieb beteiligt, ist für die Konsolidierung von<br />
e<strong>in</strong>em mehrstufigen Konzern im S<strong>in</strong>ne des Handelsrecht auszugehen (vgl. § 290 Abs. 3 und 4 HGB). Dabei ist<br />
<strong>in</strong>sbesondere zu berücksichtigen, ob „konzernfremde“ Dritte an e<strong>in</strong>em solchen Betrieb beteiligt s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e solche<br />
geme<strong>in</strong>dliche Beteiligung erfordert die Bestimmung der effektiven Beteiligungsquote. Diese soll möglichst nach<br />
der multiplikativen Methode ermittelt werden, denn bei dieser Methode bilden die „Konzernanteile“ an dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb die Grundlage für die Konsolidierung.<br />
In diesen Fällen wird z.B. die Beteiligungsquote der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb i.H.v. 80 % mit<br />
der Beteiligungsquote des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes an dem weiteren Betrieb i.H.v. 80 % multipliziert, so dass sich<br />
e<strong>in</strong>e effektive Beteiligungsquote i.H.v. 64 % (0,8 x 0,8 = 0,64) ergibt. Wie häufig dieser Vorgang zu wiederholen<br />
ist, hängt von der Anzahl der Stufen im „mehrstufigen Konzern“ ab. In diesem Zusammenhang muss zudem das<br />
mit dem Beteiligungsbuchwert aufzurechnende anteilige Eigenkapital ermittelt werden. Es ergibt sich aus der<br />
Multiplikation des tatsächlichen Eigenkapitals mit der ermittelten effektiven Beteiligungsquote. Auch ist zu beachten,<br />
dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierung nur der anteilige Beteiligungsbuchwert zu berücksichtigen ist und<br />
auch die Anteile anderer Gesellschafter zu ermitteln s<strong>in</strong>d.<br />
Die Durchführung der Konsolidierungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em mehrstufigen geme<strong>in</strong>dlicher „Konzern“ soll von der Geme<strong>in</strong>de<br />
schritt- oder stufenweise als Kettenkonsolidierung vorgenommen werden. Die methodisch noch mögliche Simultankonsolidierung<br />
als „Konsolidierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schritt“ soll nicht durchgeführt werden, weil hierbei der Unterschiedbetrag<br />
und der Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter für alle Stufen gleichzeitig <strong>in</strong> saldierter<br />
Form ermittelt wird. Insbesondere wird aber auch der Saldo aus der Saldierung des Geschäfts- oder Fir-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1759
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
menwertes mit dem passiven Unterschiedsbetrag ausgewiesen. E<strong>in</strong>e solche Saldierung ist aber weder im HGB-<br />
Konzern noch im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zulässig.<br />
1.4.3 Die Berücksichtigung von Teilkonzernen<br />
Im Rahmen der Bestimmung des geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreises, <strong>in</strong> den die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
als Muttere<strong>in</strong>heit und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe als Tochtere<strong>in</strong>heiten e<strong>in</strong>bezogen werden, kann der Sachverhalt<br />
bekannt werden, dass e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsform des privaten Rechts bereits nach den<br />
handelsrechtlichen Vorschriften e<strong>in</strong> Mutterunternehmen darstellt und deshalb zur Aufstellung e<strong>in</strong>es handelsrechtlichen<br />
Konzernabschlusses verpflichtet ist (vgl. §§ 290 ff. HGB). In e<strong>in</strong>em solchen Fall kommt es auf die Rechtsform<br />
der Tochterunternehmen dieses geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes nicht an.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss würde dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall nach e<strong>in</strong>em Stufenkonzept - vergleichbar<br />
dem handelsrechtlichen Konzept - aufgebaut werden können. E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb, der handelsrechtlich e<strong>in</strong><br />
Mutterunternehmen darstellt, wäre dann gleichzeitig e<strong>in</strong>e Tochtere<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Verhältnis zur geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung als Muttere<strong>in</strong>heit und würde e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher „Teilkonzern“ im Gesamtabschluss se<strong>in</strong>. Der eigenständige<br />
handelsrechtliche Konzernabschluss wäre dann der Abschluss dieses geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und<br />
wäre haushaltsrechtlich als „Teilkonzernabschluss“ zu behandeln und entsprechend zu konsolidieren.<br />
Dieser Sachverhalt würde ermöglichen, dass e<strong>in</strong>e gesonderte Konsolidierung der e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüsse<br />
mehrerer geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe, die dem handelsrechtlichen Konzern angehören, entbehrlich wäre. In diesem<br />
Zusammenhang ist für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu beachten, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen assoziierte<br />
Betriebe der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en handelsrechtlichen Konzernabschluss aufstellen, e<strong>in</strong>e besondere Regelung <strong>in</strong> §<br />
312 Abs. 6 HGB besteht. Danach ist für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss nicht vom Jahresabschluss des<br />
Betriebes auszugehen, sondern von dem von diesem Betrieb aufgestellten Konzernabschluss.<br />
Aus der Transparenz- und Informationsgründen müsste der handelsrechtliche Konzernabschluss e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebes dann dah<strong>in</strong>gehend gekennzeichnet werden, dass er geme<strong>in</strong>debezogen e<strong>in</strong>en „Teilkonzernabschluss“<br />
darstellt, denn dieses ist für die Adressaten nicht unmittelbar erkennbar. Die zulässige E<strong>in</strong>beziehung<br />
e<strong>in</strong>es „Teilkonzernabschlusses“ <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss erfordert die Beachtung folgender wichtiger<br />
Voraussetzungen (vgl. Abbildung).<br />
Voraussetzungen bei E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es „Teilkonzernabschlusses“<br />
1. Voraussetzung<br />
2. Voraussetzung<br />
3. Voraussetzung<br />
4. Voraussetzung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1760<br />
Es wird e<strong>in</strong> vollständiger handelsrechtlicher Konzernabschluss<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes aufgestellt.<br />
Die Kapitalverflechtungen und Leistungsbeziehungen zwischen<br />
den im Teilkonzern voll zu konsolidierenden Betrieben und der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung müssen aufgedeckt und berücksichtigt<br />
werden.<br />
Die Kapitalverflechtungen und Leistungsbeziehungen zwischen<br />
den im Teilkonzern voll zu konsolidierenden Betrieben und anderen<br />
voll zu konsolidierenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben müssen<br />
aufgedeckt und berücksichtigt werden.<br />
Änderungen der Konsolidierungsstruktur im Vergleich zum Abschluss<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung müssen berücksichtigt<br />
werden.
5. Voraussetzung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im handelsrechtlichen Konzern aufgedeckte stille Reserven müssen<br />
auf Ebene des geme<strong>in</strong>dlichen „Teilkonzerns“ fortgeschrieben<br />
werden.<br />
Abbildung 464 „Voraussetzungen bei E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es „Teilkonzernabschlusses“<br />
Diese örtliche Gegebenheit führt weder dazu, dass auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss noch auf den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss verzichtet werden kann. Die Sachlage ermöglicht vielmehr, dass <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss nicht jeder geme<strong>in</strong>dliche Betrieb, der dem handelsrechtlich geprägten „Konzern“<br />
angehört, sondern das nur das Mutterunternehmen (geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb) mit se<strong>in</strong>em Konzernabschluss e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden müsste.<br />
1.5 Nicht zu berücksichtigende Organisationsformen und Mitgliedschaften<br />
1.5.1 Verwaltungsbetriebe<br />
Die Verwaltungsbetriebe der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d rechtlich und wirtschaftlich unselbstständig und daher ke<strong>in</strong>e Betriebe,<br />
E<strong>in</strong>richtungen oder Unternehmen, die außerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung stehen und daher <strong>in</strong> der Bilanz<br />
der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen s<strong>in</strong>d. Ebenso s<strong>in</strong>d Regiebetriebe der Geme<strong>in</strong>de nicht anzusetzen, denn bei diesen<br />
rechtlich und wirtschaftlich unselbstständigen Unternehmen kann nur die Geme<strong>in</strong>de und nicht der Regiebetrieb<br />
Rechtsbeziehungen mit e<strong>in</strong>em Wirtschaftpartner e<strong>in</strong>gehen.<br />
Die Verwaltungsbetriebe und die Regiebetriebe der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung und besitzen<br />
ke<strong>in</strong> eigenes Rechnungswesen sowie ke<strong>in</strong> abgegrenztes Betriebsvermögen. Sie s<strong>in</strong>d vielmehr an den Haushaltsplan<br />
der Geme<strong>in</strong>de, der die ihnen zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen sowie Zahlungen zu enthalten<br />
hat, und an den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss gebunden. Daher stellt e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Verwaltungsbetrieb<br />
ke<strong>in</strong>e im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigende Organisationsform dar.<br />
1.5.2 „Betriebe gewerblicher Art“<br />
E<strong>in</strong> „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) der Geme<strong>in</strong>de stellt geme<strong>in</strong>derechtlich ke<strong>in</strong>e bestimmte abgrenzbare eigenständige<br />
wirtschaftliche Betätigungsform der Geme<strong>in</strong>de dar. Es bedarf daher auch ke<strong>in</strong>er entsprechenden ausdrücklichen<br />
Regelung über diese Sonderform, auch wenn sie organisatorisch bestimmten Bereichen <strong>in</strong>nerhalb<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung zugeordnet wird. Auch der Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de, an den die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Verwaltung bei ihrer Tätigkeit gebunden ist (vgl. § 79 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>), verlangt für die Sonderform „Betrieben<br />
gewerblicher Art“ ke<strong>in</strong>e gesonderten Nachweis bei der Veranschlagung oder Abrechnung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft.<br />
Die Sonderform „Betrieb gewerblicher Art“ entsteht vielmehr wegen der steuerlich relevanten Tätigkeiten der<br />
Geme<strong>in</strong>de, denn nach § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) stellt e<strong>in</strong>e Tätigkeit<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de dann e<strong>in</strong>en „Betrieb gewerblicher Art“ dar, wenn e<strong>in</strong>e nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, die sich <strong>in</strong>nerhalb der<br />
Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlich heraushebt und <strong>in</strong> analoger Anwendung des § 14 AO ke<strong>in</strong>e vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ist (vgl. steuerrechtliche Literatur). Die Abgrenzung zur vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeit richtet sich dabei nach den allgeme<strong>in</strong>en ertragssteuerlichen Grundsätzen zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung<br />
von gewerblichen E<strong>in</strong>künften. Die „Betriebe gewerblicher Art“ der Geme<strong>in</strong>de stellen daher e<strong>in</strong>e<br />
steuerrechtliche Sonderform und ke<strong>in</strong>e im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu berücksichtigende Organisationsform<br />
dar.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1761
1.5.3 Vere<strong>in</strong>s- und Verbandsmitgliedschaften<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung kann die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em rechtsfähigen Vere<strong>in</strong> se<strong>in</strong>. Diese<br />
Mitgliedschaften haben sachlich betrachtet für die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en bilanzierungsfähigen wirtschaftlichen Gehalt,<br />
der unter den F<strong>in</strong>anzanlagen anzusetzen wäre. In derartigen Organisationen s<strong>in</strong>d natürliche und/oder juristische<br />
Personen zusammengeschlossen, bei denen der Umfang der Mitgliedschaft personenbezogen und nicht vermögensbezogen<br />
bestimmt und durch jährliche Mitgliedsbeiträge getragen wird. Solche Mitgliedschaften stellen daher<br />
ke<strong>in</strong>e im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu berücksichtigende Organisationsform dar. Dies gilt entsprechend<br />
für Mitgliedschaften der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Fachverband oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Interessenverband, so<br />
dass z.B. die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kommunalen Spitzenverband nicht zu bilanzieren ist.<br />
1.5.4 Mitgliedschaften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versorgungskasse<br />
Zur Abwicklung der Versorgungsleistungen an aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte<br />
kann oder muss die Geme<strong>in</strong>de Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versorgungskasse se<strong>in</strong>. Die Versorgungskasse erbr<strong>in</strong>gt für die ihr<br />
angeschlossenen Geme<strong>in</strong>den die notwendigen Versorgungsleistungen an die Berechtigten. Zu den erforderlichen<br />
Zahlungsleistungen werden die Geme<strong>in</strong>den im Rahmen e<strong>in</strong>es Umlageverfahrens herangezogen. Daraus entsteht<br />
ke<strong>in</strong>e von der Geme<strong>in</strong>de im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu berücksichtigende Beteiligung. Dies gilt entsprechend<br />
auch für die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Zusatzversorgungskasse sowie <strong>in</strong> der Unfallkasse Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
bzw. ihren Rechtsvorgängern (Fusion zum 01.01.2008).<br />
1.5.5 Bestimmte privatrechtliche Betriebsformen<br />
Für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Beteiligung kommen Betriebe <strong>in</strong> der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
(GbR) und der offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht <strong>in</strong> Betracht, da <strong>in</strong> diesem Privatrechtsformen die Geme<strong>in</strong>de<br />
mit ihrem gesamten Vermögen haften würde. Die Geme<strong>in</strong>de darf für ihre Betriebe jedoch nur e<strong>in</strong>e<br />
Rechtsform des privaten Rechts wählen, bei welcher die Haftung der Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag<br />
begrenzt ist (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>). Deshalb kann die Geme<strong>in</strong>de auch lediglich als Kommanditist e<strong>in</strong>er<br />
Kommanditgesellschaft angehören, denn nur dann ist ihre Haftung auf e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag begrenzt.<br />
1.6 Prüfschritte zur Abgrenzung des örtlichen Konsolidierungskreises<br />
Die Abgrenzung des örtlichen Konsolidierungskreises muss auf den jeweiligen Abschlussstichtag bezogen werden.<br />
Sie bedarf es weiterer Prüfschritte und Abwägungen zu jedem e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb. Das nachfolgende<br />
Schema stellt dafür jedoch alle<strong>in</strong>e noch ke<strong>in</strong>e ausreichende Grundlage dar. Es kann lediglich zur Unterstützung<br />
der Abgrenzung des örtlichen Konsolidierungskreises dienen (Quelle: Praxisleitfaden zur Aufstellung des<br />
NKF-Gesamtabschlusses 2009). Es gewährleistet e<strong>in</strong>e differenzierte Betrachtung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe auf<br />
Grund von bestimmten Informationen (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1762
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Prüfschritte zur Abgrenzung des örtlichen Konsolidierungskreises<br />
Öffentlich-rechtliche Betriebe (z.B.) Privatrechtliche Betriebe (z.B.)<br />
- Anstalten öffentlichen Rechts<br />
- Zweckverbände<br />
- Stiftungen (bei denen die Kommune selbst Stifter<strong>in</strong> ist)<br />
- Eigenbetriebe<br />
nicht:<br />
Sparkassen und ihre Betriebe<br />
ja<br />
Vollkonsolidierung<br />
ja<br />
ja<br />
E<strong>in</strong>beziehung nach<br />
"At Equity"<br />
Ausweis als<br />
"Anteile an<br />
assoziierten<br />
Unternehmen"<br />
Ermittlung der effektiven<br />
"Beteiligungsqu ote"<br />
(direkte u. <strong>in</strong>direkte "Beteiligungen")<br />
ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong> ja<br />
Liegt e<strong>in</strong> maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss<br />
durch die Kommune vor?<br />
- Aktiengesellschaften<br />
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
Indizien hierfür können se<strong>in</strong>:<br />
- Bestimmung der Unternehmensziele<br />
- Entscheidung über wensentliche geschäftliche Maßnahmen<br />
- Festlegung wesentlicher Grundsätze der Geschäftspolitik<br />
- Koord<strong>in</strong>ation wesentlicher Teilbereiche der Unternehmensleitung<br />
- personelle Besetzung wesentlicher Führungsstellen, z.B. Vorstand<br />
- Liegt die Mehrheit der Stimmrechte bei der Kommune (aus Konzernsicht)?<br />
- Steht der Kommune das Recht zu, die Mehrheit von Organmitgliedern zu<br />
bestellen?<br />
- Steht der Kommune auf Grund e<strong>in</strong>es Beherrschungsvertrages oder<br />
satzungsmäßig das Recht zu, e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss auszuüben?<br />
- Vertretense<strong>in</strong> im Vorstand oder Aufsichtsrat?<br />
- Mitwirken an Unternehmensentscheidungen?<br />
- Liegen erhebliche Liefer- und Leistungsbeziehungen vor?<br />
- Liegen erhebliche f<strong>in</strong>anzielle oder technologische Beziehungen vor?<br />
Unterschied zu beherrschendem E<strong>in</strong>fluss nach Umfang und Intensität<br />
ja<br />
Liegt e<strong>in</strong>e "e<strong>in</strong>heitliche Leitung"<br />
durch die Kommune vor?<br />
ne<strong>in</strong><br />
Liegt e<strong>in</strong>e der folgenden Kontrollmöglichkeiten<br />
vor?<br />
ne<strong>in</strong><br />
Ist der Anteil an dem Betrieb für<br />
den Gesamtabschluss<br />
wesentlich?<br />
Ausweis <strong>in</strong> der Gesamtbilanz<br />
unter dem Bilanzposten<br />
"Übrige Beteiligungen"<br />
Handelt es sich um e<strong>in</strong><br />
verbundenes Unternehmen?<br />
ne<strong>in</strong><br />
Ausweis <strong>in</strong> der Gesamtbilanz<br />
unter dem Bilanzposten<br />
"Anteile an verbundenen<br />
Unternehmen"<br />
Abbildung 465 „Prüfschritte zur Abgrenzung des örtlichen Konsolidierungskreises“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1763
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Festlegung des Konsolidierungskreises ist aber auch der Gesichtspunkt der „<strong>in</strong>neren Konzernbere<strong>in</strong>igung“<br />
wegen der dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu Grunde liegenden E<strong>in</strong>heitstheorie (Die Geme<strong>in</strong>de wird<br />
als e<strong>in</strong> „wirtschaftliches Unternehmen“ angesehen.) nicht unbeachtlich, denn die geme<strong>in</strong>dliche Konsolidierung<br />
muss sich an den Bed<strong>in</strong>gungen orientieren, die für die Geme<strong>in</strong>de als öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit gelten. Die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe als öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heiten müssen deshalb ggf. Anpassungen bei ihren Wertansätzen<br />
vornehmen. Dabei ist der Grundsatz der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> wichtiger Ausgangspunkt für<br />
die Beurteilung der örtlichen Beteiligungsstruktur, z.B. auch unter E<strong>in</strong>beziehung des geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsberichtes<br />
nach § 117 GO <strong>NRW</strong>.<br />
1.7 Eckpunkte zum Konsolidierungskreis<br />
Die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses erfordert von der Geme<strong>in</strong>de die Beachtung e<strong>in</strong>er Vielzahl<br />
von Eckpunkten, um unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die wirtschaftliche Gesamtheit<br />
zu schaffen (vgl. Abbildung).<br />
Vollständigkeitsgrundsatz<br />
Weltabschlusspr<strong>in</strong>zip<br />
Vollkonsolidierung<br />
Equity-Konsolidierung<br />
F<strong>in</strong>anzanlagevermögen<br />
Sparkassen und ihre Beteiligungen<br />
Betriebe als Teilkonzerne<br />
Untergeordnete Bedeutung<br />
Eckpunkte zum Konsolidierungskreis<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1764<br />
Die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form<br />
s<strong>in</strong>d zusammen zu fassen.<br />
In den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />
alle Betriebe der Geme<strong>in</strong>de, unabhängig von ihrer Rechtsform<br />
und ihrem Sitz, e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Betriebe, die unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de<br />
stehen oder auf die sie e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss<br />
ausübt (§ 50 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) werden im Rahmen<br />
der Vollkonsolidierung <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Betriebe unter maßgeblichem E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de werden<br />
at Equity <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Alle übrigen Betriebe werden unter der Gesamtbilanzposition<br />
„F<strong>in</strong>anzanlagevermögen“ ausgewiesen.<br />
Sparkassen werden auf Grund der (neuen) gesetzlichen<br />
Regelung und ihre Beteiligungen aufgrund e<strong>in</strong>er Konvention<br />
nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Unter Beachtung e<strong>in</strong>iger Voraussetzungen und der Durchführung<br />
daraus folgender Arbeitsschritte kann e<strong>in</strong> handelsrechtlicher<br />
Konzernabschluss e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes<br />
<strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Betriebe, die für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d, brauchen nicht e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden.
F<strong>in</strong>anzielle Abhängigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger,<br />
deren f<strong>in</strong>anzielle Existenz auf Grund rechtlicher Verpflichtungen<br />
wesentlich durch die Geme<strong>in</strong>de gesichert wird, so<br />
dass e<strong>in</strong> Abhängigkeitsverhältnis zur Geme<strong>in</strong>de besteht<br />
(<strong>in</strong>stitutionelle F<strong>in</strong>anzunterstützung).<br />
Abbildung 466 „Eckpunkte für den geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreis“<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss als e<strong>in</strong>e Zusammenführung der jahresbezogenen Ergebnisse unter Berücksichtigung<br />
der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben darf daher nicht nur e<strong>in</strong>e bloße Addition der betrieblichen Daten der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe darstellen. Der Grundsatz der E<strong>in</strong>heitlichkeit soll dabei verh<strong>in</strong>dern, dass es nicht zur Übernahme unzutreffender<br />
Werte für das Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de kommt und der Informationsgehalt des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
1.8 Nichtanwendung des Beherrschungskonzepts<br />
Durch das Bilanzmodernisierungsgesetz im Jahre 2009 wurde für die Pflicht zur Aufstellung des handelsrechtlichen<br />
Konzernabschlusses im § 290 HGB das Beherrschungskonzept verankert, nach dem e<strong>in</strong> Konzernabschluss<br />
aufzustellen ist, wenn das Mutterunternehmen auf e<strong>in</strong> anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar<br />
oder mittelbar e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss ausüben kann.<br />
E<strong>in</strong> beherrschender E<strong>in</strong>fluss e<strong>in</strong>es Mutterunternehmens wird dann angenommen, wenn dem Mutterunternehmen<br />
- bei e<strong>in</strong>em anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;<br />
- bei e<strong>in</strong>em anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die F<strong>in</strong>anz- und Geschäftspolitik<br />
bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,<br />
und es gleichzeitig Gesellschafter ist;<br />
- das Recht zusteht, die F<strong>in</strong>anz- und Geschäftspolitik auf Grund e<strong>in</strong>es mit e<strong>in</strong>em anderen Unternehmen geschlossenen<br />
Beherrschungsvertrages oder auf Grund e<strong>in</strong>er Bestimmung <strong>in</strong> der Satzung des anderen Unternehmens<br />
zu bestimmen, oder<br />
- wenn das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen e<strong>in</strong>es<br />
Unternehmens trägt, das zur Erreichung e<strong>in</strong>es eng begrenzten und genau def<strong>in</strong>ierten Ziels des Mutterunternehmens<br />
dient (Zweckgesellschaft).<br />
Durch die eigenständigen Regelungen über die Pflichten der Geme<strong>in</strong>de zur Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses hat die Geme<strong>in</strong>de weiterh<strong>in</strong> die <strong>in</strong> § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmten Vorgaben<br />
zur Festlegung des örtlichen Konsolidierungskreises und der Konsolidierung zu beachten, denn es ist ke<strong>in</strong> Verweis<br />
auf § 290 HGB <strong>in</strong> der Vorschrift enthalten.<br />
2. Anwendung von handelsrechtlichen Vorschriften<br />
2.1 Die Konsolidierungsmethoden für den Gesamtabschluss<br />
Die Vorschrift trifft nicht nur Festlegungen zu den Konsolidierungsmethoden, sondern auch zur E<strong>in</strong>beziehung von<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> den Gesamtabschluss. Sie sieht <strong>in</strong> Absatz 1 für die Konsolidierung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben <strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Organisationsformen e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung der §§ 300 bis 309<br />
des Handelsgesetzbuches vor. Dies gilt entsprechend für Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form<br />
des privaten Rechts, wenn die <strong>in</strong> der Vorschrift benannten Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d (vgl. Absatz 2). Nach<br />
Absatz 3 s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter maßgeblichem E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de entsprechend den §§ 311 und<br />
312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Für die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1765
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
des Handelsgesetzbuches ist die Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), heranzuziehen. Die genannten Vorschriften s<strong>in</strong>d<br />
im Abschnitt 3 des Kapitels „Haushaltsrechtliche Regelungstexte“ enthalten.<br />
2.2 Die Pflicht zur e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, den Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de nach § 95 GO <strong>NRW</strong><br />
mit den Jahresabschlüssen des gleichen Geschäftsjahres aller geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Form unter Beachtung der Fiktion der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit zusammen zu fassen, erfordert<br />
e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Bewertung der im Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen Vermögensgegenstände und Schulden.<br />
Die Konsolidierungsschritte müssen deshalb unter Beachtung des Grundsatzes der E<strong>in</strong>heitlichkeit an den Bed<strong>in</strong>gungen<br />
orientiert werden, die für die Geme<strong>in</strong>de als öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit gelten. Die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
als öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heiten müssen deshalb ggf. Anpassungen bei ihren Wertansätzen vornehmen. Die Vere<strong>in</strong>heitlichung<br />
der Bewertung soll zudem dazu beitragen, den Informationsgehalt des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
zu verbessern.<br />
Die Festlegung für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich bezogen auf den gleichen<br />
Abschlussstichtag (Stichtag der Geme<strong>in</strong>de) aufzustellen, ist auch deshalb geboten, weil ansonsten die Aufgabe<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
so darzustellen, als ob die Geme<strong>in</strong>de mit ihren Betrieben <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit<br />
wäre, nicht zu erfüllen ist. Die E<strong>in</strong>heitlichkeit des Abschlussstichtages ist e<strong>in</strong> wichtiger Tatbestand für die Geme<strong>in</strong>de,<br />
um e<strong>in</strong>en möglichst aussagefähigen Gesamtabschluss aufzustellen, der e<strong>in</strong>e zutreffende Auskunft über<br />
die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de geben soll.<br />
Nach der für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss anzuwendenden § 308 Abs. 2 S. 1 HGB s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden der Geme<strong>in</strong>de oder ihrer geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe e<strong>in</strong>heitlich zu bewerten. Sie s<strong>in</strong>d ggf. neu zu bewerten, wenn diese <strong>in</strong> den Jahresabschlüssen nach<br />
Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Gesamtabschluss anzuwenden s<strong>in</strong>d.<br />
Die betreffenden, abweichend bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden s<strong>in</strong>d dann nach den auf den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss anzuwendenden Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen<br />
Wertansätzen <strong>in</strong> den Gesamtabschuss zu übernehmen.<br />
In diesem Zusammenhang gilt grundsätzlich, dass Art und funktionsgleiche Vermögensgegenstände und Schulden<br />
aus Sicht der wirtschaftlichen Gesamtheit gleich zu bewerten s<strong>in</strong>d, wenn die gleichen wertbestimmenden<br />
Bed<strong>in</strong>gungen vorliegen. E<strong>in</strong>e bestehende unterschiedliche Bewertung kann z.B. bei Vermögensgegenständen<br />
bestehen bleiben, wenn unterschiedliche Nutzungsbed<strong>in</strong>gungen bestehen, weil diesen e<strong>in</strong> wertbestimmender<br />
Charakter zukommt. Um <strong>in</strong> diesen Fällen dem Grundsatz, dass die Geme<strong>in</strong>de mit ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit (Sachgesamtheit) darstellt, zu genügen, ist ggf. e<strong>in</strong>e Anpassungsrechnung erforderlich.<br />
E<strong>in</strong>e solche aus dem e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschluss zu entwickelnden Geme<strong>in</strong>debilanz II ermöglicht dann die<br />
Herstellung e<strong>in</strong>er notwendigen E<strong>in</strong>heitlichkeit im S<strong>in</strong>ne des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses.<br />
2.2.2 Handelsrechtliche Ausnahmen von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung<br />
2.2.2.1 Ausnahmen für besondere E<strong>in</strong>richtungen<br />
Für die Aufstellung e<strong>in</strong>es Gesamtabschlusses nach den Vorschriften des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsrechts und<br />
unter Anwendung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches stellt sich die besondere Fallgestaltung dar, ob und<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1766
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
welche besonderen Bereiche der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung für die Anwendung der Ausnahmeregelung<br />
des § 308 HGB <strong>in</strong> Betracht kommen dürfen. E<strong>in</strong> Ausnahmetatbestand im E<strong>in</strong>zelfall dürfte jedenfalls dann nicht<br />
mehr vertretbar se<strong>in</strong>, wenn wesentliche Angaben, die für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Konsolidierung erforderlich s<strong>in</strong>d,<br />
betroffen s<strong>in</strong>d. Für Krankenhäuser und Pflegee<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, für die besondere Buchführungspflichten<br />
bestehen, dürfte e<strong>in</strong>e Ausnahme von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertungspflicht sachgerecht se<strong>in</strong>, wenn diese als<br />
geme<strong>in</strong>dliche Betriebe nach den Vorschriften des § 50 GemHVO <strong>NRW</strong> voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> solcher<br />
örtlicher Verzicht auf die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung wäre von der Geme<strong>in</strong>de im Gesamtanhang anzugeben.<br />
2.2.2.2 Ausnahmen nicht durch allgeme<strong>in</strong>e Regelung<br />
E<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Ausnahmeregelung, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen für Posten der Bilanz unterschiedliche Vorschriften<br />
für die Geme<strong>in</strong>de und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe bestehen, dies für die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
unerheblich sei, soll nicht ausreichend für e<strong>in</strong>en Verzicht auf die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung se<strong>in</strong>. Würde<br />
dieses möglich se<strong>in</strong>, wäre bereits die Pflicht der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zur Anwendung des HGB gegenüber der<br />
Anwendung des NKF durch die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> ausreichender Grund für e<strong>in</strong>en Verzicht auf die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung<br />
von geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen und Schulden bzw. deren Neubewertung. E<strong>in</strong> solcher Verzicht<br />
dürfte auch mit den Zwecken und Zielen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses sowie der damit verbundenen<br />
E<strong>in</strong>heitstheorie nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen.<br />
2.2.2.3 Ausnahmen beim Vorliegen von untergeordneter Bedeutung<br />
Die nach dem HGB mögliche Ausnahme von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung, wenn die Neubewertung von Vermögensgegenständen<br />
und Schulden nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung<br />
e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d (vgl. § 308 Abs. 3 S. 3 HGB), dürfte <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen<br />
zur Anwendung kommen.<br />
Über die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit, der sich bezogen auf den Gesamtabschluss im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltsrecht auch <strong>in</strong> § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> wieder f<strong>in</strong>det, kann aber nur örtlich unter Berücksichtigung<br />
der Bedeutung für den E<strong>in</strong>zelfall <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de entschieden werden. Die im Jahresabschluss des betreffenden<br />
Betriebes angesetzten Werte für Vermögensgegenstände und Schulden dürfen <strong>in</strong> den ersten Gesamtabschluss<br />
übernommen werden, ohne sie zuvor h<strong>in</strong>sichtlich stiller Reserven überprüft zu haben. Kommt e<strong>in</strong>e solche<br />
Ausnahme zur Anwendung, s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de entsprechende Angaben im Gesamtanhang zu machen.<br />
2.2.2.4 Ausnahmen nicht <strong>in</strong> selbst bestimmbaren Ausnahmefällen<br />
Die Möglichkeit des Verzichts auf die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung bzw. Neubewertung von Vermögensgegenständen<br />
und Schulden nach § 308 Abs. 3 S. 4 HGB kann unter Berücksichtigung von Zielen und Zwecken des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses nicht als vertretbar angesehen werden. Auch wenn <strong>in</strong> der handelsrechtlichen Literatur<br />
der Erwerb e<strong>in</strong>es Tochterunternehmens je nach Gestaltung des E<strong>in</strong>zelfalles als e<strong>in</strong> Ausnahmefall gewertet werden<br />
könnte, stellt im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich der Gesamtabschluss ke<strong>in</strong>en Ausnahmefall nach dieser Vorschrift<br />
dar, auch dann nicht, wenn der Stichtag des Gesamtabschlusses gleichzeitig als „fiktiver“ Erwerbsstichtag gilt.<br />
Derzeit ist ke<strong>in</strong>e Fallgestaltung im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich bekannt, aus der heraus e<strong>in</strong>e Ausnahme nach dieser<br />
Regelung zw<strong>in</strong>gend erforderlich wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch bei den allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsanforderungen<br />
für die Geme<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Möglichkeit zugelassen wurde, wie sie <strong>in</strong> § 252 Abs. 2 HGB enthalten<br />
ist, sich selbst „begründende Ausnahmefälle“ zu schaffen (vgl. § 32 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese Entscheidung soll<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1767
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
entsprechend auch bei den Anforderungen an die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung von Vermögensgegenständen und<br />
Schulden im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gelten.<br />
2.3 Die Konsolidierungsgrundsätze<br />
Die gesetzlichen Regelungen bed<strong>in</strong>gen allgeme<strong>in</strong> anerkannte Grundsätze, die dazu dienen sollen, dass von der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e ordnungsmäßige Rechnungslegung durch den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses erfolgt. Sie<br />
bieten regelmäßig Anhaltspunkte und Kriterien für die Gestaltung des Gesamtabschlusses. Die Durchführung der<br />
Konsolidierung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss erfordert daher die Beachtung von allgeme<strong>in</strong> geltenden<br />
Konsolidierungsgrundsätzen (vgl. Abbildung).<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Konsolidierungsgrundsätze<br />
Grundsatz der Vollständigkeit<br />
Grundsatz der Stetigkeit<br />
Grundsatz der Fiktion der E<strong>in</strong>heit<br />
Grundsatz des e<strong>in</strong>heitlichen Stichtages<br />
Grundsatz der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung<br />
Grundsatz der Äquivalenz und der Aktualität<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Wesentlichkeit<br />
Abbildung 467 „Geme<strong>in</strong>dliche Konsolidierungsgrundsätze“<br />
Diese Grundsätze s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>schließlich der ausdrücklich benannten und anzuwendenden Konzernrechnungslegungsvorschriften<br />
des Handelsgesetzbuches auf die allgeme<strong>in</strong>en Normen für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
<strong>in</strong> § 116 GO <strong>NRW</strong> ausgerichtet. Sie sollen diese Vorschrift ergänzen, um e<strong>in</strong>e zweckbezogene Gestaltung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu erreichen.<br />
3. Die Aufstellung e<strong>in</strong>es Summenabschlusses<br />
3.1 Erforderlichkeit der Zusammenführung des e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüsse<br />
3.1.1 Die Überleitungsrechnung zur Geme<strong>in</strong>debilanz II<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss wird die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt so dargestellt, als ob es sich bei der Geme<strong>in</strong>de um<br />
e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges „Unternehmen“ handeln würde. Daher bedarf es e<strong>in</strong>er Zusammenführung der e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüsse<br />
der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter Berücksichtigung der für die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung geltenden Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Anforderungen<br />
an die E<strong>in</strong>heitlichkeit für die Durchführung der Konsolidierung bereits <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschlüssen berücksichtigt<br />
worden s<strong>in</strong>d. Soweit dies nicht gegeben ist, bedarf es e<strong>in</strong>er zusätzlichen Überleitungsrechnung. Der Um-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1768
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
fang und die Bedeutung der Überleitungsrechnung s<strong>in</strong>d u.a. davon abhängig, <strong>in</strong>wieweit die auf die E<strong>in</strong>zelabschlüsse<br />
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von denen auf den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abweichen.<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe als öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heiten müssen deshalb ggf. Anpassungen bei ihren Wertansätzen<br />
oder Umgliederungen vornehmen, <strong>in</strong> dem sie ihre E<strong>in</strong>zelabschlüsse unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelabschlüsse nach geme<strong>in</strong>dlichem Recht überleiten, die als Geme<strong>in</strong>debilanz<br />
II (GB II) bezeichnet werden. In e<strong>in</strong>er solchen Geme<strong>in</strong>debilanz II werden i.d.R. die Ansatz- und Bewertungswahlrechte<br />
der Geme<strong>in</strong>de bezogen auf den aufzustellenden geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss neu und e<strong>in</strong>heitlich<br />
angewendet. Dadurch f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Fortschreibung der E<strong>in</strong>zelabschlüsse der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter Berücksichtigung der Erfordernisse des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
statt. Die Geme<strong>in</strong>debilanz II bildet dadurch e<strong>in</strong>e wichtige Grundlage für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss.<br />
Aus der Zusammenführung der e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüsse der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe entsteht dann der Summenabschluss, der als e<strong>in</strong>er der wichtigsten Schritte zur Aufstellung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses gilt. E<strong>in</strong> solcher Summenabschluss stellt <strong>in</strong>sbesondere dann e<strong>in</strong>e Voraussetzung<br />
für den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de dar, wenn die Ansätze und Werte aus den Bilanzen und der GuV<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe nach andern Regeln angesetzt oder bewertet werden sollen als es für die jeweiligen<br />
Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe erfolgt ist.<br />
3.1.2 Sonstiger Überleitungsbedarf<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich kann e<strong>in</strong> sonstiger Überleitungsbedarf entstehen, weil der Gesamtabschluss nach den<br />
Kriterien des NKF aufzustellen ist, die E<strong>in</strong>zelabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe aber auf der Grundlage des<br />
HGB erstellt werden. Auch wenn das HGB das Referenzmodell für das NKF darstellt, folgt daraus nicht zw<strong>in</strong>gend,<br />
dass auf e<strong>in</strong>e Überleitung verzichtet werden darf. Weil sich die Konsolidierung an den Bed<strong>in</strong>gungen orientieren<br />
muss, die für die Geme<strong>in</strong>de als öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit gelten, denn der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss muss<br />
auf e<strong>in</strong>heitlichen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt werden, müssen gleiche Sachverhalte auch gleich<br />
behandelt werden.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung im Gesamtabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de dürfte die Überleitung sogar e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung haben. Notwendige Anpassungen und Überleitung<br />
können sich deshalb wegen der Nutzungsdauern für Vermögensgegenstände ergeben, denn für gleiche<br />
und gleichgenutzte Vermögensgegenstände bei der Geme<strong>in</strong>de und ihren Betrieben müssen die Nutzungszeiten<br />
übere<strong>in</strong>stimmen. Auch aus der Gliederung der Bilanzen und der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der e<strong>in</strong>zelnen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe sowie aus Gründen der e<strong>in</strong>heitlich anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
kann sich Anpassungs- oder Überleitungsbedarf für die e<strong>in</strong>zelnen Betriebe ergeben, z.B. wenn von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben wegen ihres Betriebszwecks unterschiedliche Bilanz- und GuV-Gliederungsschemata<br />
angewendet werden, die von den Schemata für die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung abweichen.<br />
Bei den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben bestehen oftmals auch deshalb bereits Abweichungen, weil besondere Vorgaben<br />
zur Rechnungslegung durch Gesetze und Verordnungen bestehen, z.B. für Krankenhaus- und Pflegee<strong>in</strong>richtungen<br />
nach der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) bzw. Pflegebuchführungsverordnung (PBV). In<br />
solchen Fällen kann e<strong>in</strong>e Umrechnung oder Zusammenführung auf die NKF-Gliederung nicht <strong>in</strong> allen E<strong>in</strong>zelfällen<br />
s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht se<strong>in</strong>, so dass ggf. <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz zusätzliche Bilanzposten anzusetzen<br />
und <strong>in</strong> die Gesamtergebnisrechnung der Geme<strong>in</strong>de zusätzliche Ergebnispositionen aufzunehmen s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1769
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§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2 Der örtliche Positionenplan für den Summenabschluss<br />
3.2.1 Der NKF-Positionenrahmen<br />
Für die Überleitung der e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüsse der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe im Rahmen der Vollkonsolidierung bedarf es e<strong>in</strong>es örtlichen Positionenplans der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> dem u.a.<br />
die örtlichen Besonderheiten berücksichtigt werden können, die diese Zusammenführung vor Ort mit sich br<strong>in</strong>gt<br />
(vgl. Abbildung). Das Land stellt den Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>en „NKF-Positionenrahmen für den Gesamtabschluss“, vergleichbar<br />
dem NKF-Kontenrahmen, zur Verfügung, um den örtlichen Positionenplan aufstellen zu können. Durch<br />
diesen NKF-Positionenrahmen wird <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Form angegeben, <strong>in</strong> welche Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz<br />
und <strong>in</strong> welche Positionen der Gesamtergebnisrechnung die e<strong>in</strong>zelnen Bilanz- und GuV-Posten der<br />
Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de zur<br />
Durchführung der notwendigen Konsolidierungsschritte im S<strong>in</strong>ne der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit e<strong>in</strong>gehen sollen.<br />
3.2.2 Zwecke des örtlichen Positionenplans<br />
Der örtliche Positionenplan der Geme<strong>in</strong>de für den NKF-Gesamtabschluss, der aus dem allgeme<strong>in</strong>en Positionenrahmen<br />
für den NKF-Gesamtabschluss zu entwickeln ist, dient der Überleitung der Inhalte der Jahresabschlüsse<br />
der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der Kernverwaltung für den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de. Er dient<br />
als Grundlage für den geme<strong>in</strong>dlichen Summenabschluss und ist daher auf die Struktur der Gesamtbilanz sowie<br />
die Struktur der Gesamtergebnisrechnung auszurichten (vgl. § 49 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Der örtliche Positionenplan muss e<strong>in</strong>e Abstimmung des erforderlichen Meldeumfangs der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe,<br />
die voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d, ermöglichen. Er muss auch die Abbildung der "konzern<strong>in</strong>ternen" Geschäftsbeziehungen<br />
zu lassen, um die für den Gesamtabschluss notwendigen Elim<strong>in</strong>ierungen durchführen zu können.<br />
Dieses erfordert ggf. auf den E<strong>in</strong>zelfall ausgerichtete Überleitungsmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>de, sofern nicht bereits<br />
<strong>in</strong> den Betrieben der Geme<strong>in</strong>de die betrieblichen Geschäftsvorfälle nach den für die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung<br />
geltenden Regelungen gebucht werden.<br />
3.2.3 Die Gestaltung des örtlichen Positionenplans<br />
Mit dem örtlich aufzustellenden Positionenplan für den NKF-Gesamtabschluss werden die Struktur der Summenbilanz<br />
(Teil A des NKF-Positionenrahmens) sowie die Struktur der Summenergebnisrechnung (Teil B des NKF-<br />
Positionenrahmens) für die Aufstellung des Gesamtabschlusses bestimmt. Durch den Teil A wird festgelegt, <strong>in</strong><br />
welche Positionen der Summenbilanz die Bilanzwerte der zu konsolidierenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der<br />
Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen sollen. Dessen Aufbau ist deshalb auf die Gliederung der Bilanz nach §<br />
41 GemHVO <strong>NRW</strong> auszurichten. Durch den Teil B wird festgelegt, <strong>in</strong> welche Positionen der Summenergebnisrechnung<br />
die GuV-Werte der zu konsolidierenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>gehen sollen, denn der Aufbau der Summenergebnisrechnung ist auf die Gliederung der Ergebnisrechnung<br />
nach § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> ausgerichtet.<br />
Die genannten Vorschriften s<strong>in</strong>d nach § 49 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> für den Aufbau der Gesamtbilanz bzw. für den<br />
Aufbau der Gesamtergebnisrechnung maßgeblich. Der örtliche Positionenplan bedarf daher auf die örtlichen<br />
Verhältnisse zutreffende Abschlusspositionen und darauf ausgerichtete Erläuterungen, um se<strong>in</strong>e Aufgaben erfüllen<br />
zu können. Er soll durch die Geme<strong>in</strong>den kontenmäßig aufgebaut werden. Dabei kann die Kontierung der<br />
Geme<strong>in</strong>de sowie ihrer Betriebe Berücksichtigung f<strong>in</strong>den. Dieser Aufbau des geme<strong>in</strong>dlichen Positionenplans ermöglicht,<br />
die Bilanzdaten der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu e<strong>in</strong>er Summenbilanz<br />
und die GuV-Daten der Betriebe zur Summenergebnisrechnung zusammen zu führen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1770
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Ausgestaltung des örtlichen Positionenplans hat die Geme<strong>in</strong>de zu beachten, dass die im NKF-<br />
Positionenrahmen enthaltenen Gliederungsziffern für die <strong>in</strong> Teil A enthaltenen Bilanzposten und die <strong>in</strong> Teil B<br />
enthaltenen Ergebnispositionen für die örtliche Anwendung nicht verb<strong>in</strong>dlich s<strong>in</strong>d. Von der Geme<strong>in</strong>de ist die Bezifferung<br />
im örtlichen Positionenplan unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und <strong>in</strong> fachlicher und<br />
technischer H<strong>in</strong>sicht eigenverantwortlich vorzunehmen. Auch s<strong>in</strong>d weitergehende Differenzierungen des Positionenplans<br />
aufgrund örtlicher Gegebenheiten zulässig, ggf. sogar erforderlich. Die Geme<strong>in</strong>de kann ihren örtlichen<br />
Positionenplan aber auch zukunftsbezogen zu e<strong>in</strong>em übergeordneten Kontenplan ausgestalten, der dann ggf.<br />
nicht nur bei Geschäftsvorfällen <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung, sondern auch bei den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben zu Anwendung kommen kann.<br />
3.2.4 Die Bezifferung der Positionen<br />
Die im Positionenrahmen enthaltenen Gliederungsziffern für die <strong>in</strong> Teil A enthaltenen Bilanzposten und die <strong>in</strong> Teil<br />
B enthaltenen Ergebnispositionen s<strong>in</strong>d für die örtliche Anwendung nicht verb<strong>in</strong>dlich. Von der Geme<strong>in</strong>de ist die<br />
Bezifferung im örtlichen Positionenplan unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und <strong>in</strong> fachlicher und<br />
technischer H<strong>in</strong>sicht eigenverantwortlich vorzunehmen. De nachfolgende Abbildung soll die Bildung e<strong>in</strong>er Positionennummer<br />
beispielhaft aufzeigen (vgl. Abbildung).<br />
Positionenklasse<br />
Bildung e<strong>in</strong>er Positionennummer<br />
Positionengruppe<br />
1<br />
Anlagevermögen 12<br />
Sachanlagen<br />
Positionenart<br />
123<br />
Infrastruktur-<br />
vermögen<br />
Position<br />
1234<br />
Abwasser-<br />
beseitigungs-<br />
anlagen<br />
Abbildung 468 „Bildung e<strong>in</strong>er Positionennummer“<br />
Weitere<br />
Untergliederung<br />
möglich<br />
1234…<br />
1234…<br />
Bei der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz kann die Positionennummer ausgehend von der Positionenklasse (Kontenklasse<br />
im NKF-Kontenrahmen) und se<strong>in</strong>en weiteren Untergliederungen gebildet werden, so dass es im E<strong>in</strong>zelfall<br />
für die Geme<strong>in</strong>de möglich wird, auch die vierstellige Position als allgeme<strong>in</strong>e Ausgangsgröße nach örtlichen Bedürfnissen<br />
noch weiter zu untergliedern.<br />
3.2.5 Vom NKF-Positionenrahmen zum Gesamtabschluss<br />
Die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses erfordert von der Geme<strong>in</strong>de die Schaffung e<strong>in</strong>e Zusammenführung<br />
der Ergebnisse aller <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehender Jahresabschlüsse. Um e<strong>in</strong>e zutreffende<br />
Verarbeitung der Daten zu ermöglichen bedarf es e<strong>in</strong>es örtlichen Positionenplans. Dieser ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus dem im Runderlass des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300) veröffentlichten<br />
NKF-Positionenrahmen zu entwickeln. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Notwendigkeit der Aufstellung e<strong>in</strong>es<br />
örtlichen Positionenplans sowie das Zusammenspiel zwischen dem NKF-Positionenrahmen und dem örtlichen<br />
Positionenplan und die darauf aufbauenden Schritte bis zum geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss auf (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1771
Örtliche Handlungen<br />
Struktur<br />
Gesamtbilanz<br />
NKF- Positionenrahmen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vom NKF-Positionenrahmen zum Gesamtabschluss<br />
Gesamtbilanz<br />
Struktur<br />
Gesamtergebnisrechnung<br />
Gesamtabschluss<br />
Summenabschluss<br />
Überleitung<br />
Abschluss<br />
Betrieb I<br />
z.B. Stadtwerke<br />
Örtlicher Positionenplan<br />
Positionenrahmen<br />
als allgeme<strong>in</strong>e Grundlage<br />
Gesamtergebnisrechnung<br />
Überleitung<br />
Abschluss<br />
Betrieb II<br />
z.B. Verkehrs AG<br />
Abbildung 469 „Vom NKF-Positionenrahmen zum Gesamtabschluss“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1772<br />
Überleitung Abschluss<br />
Betrieb III<br />
z.B. AÖR<br />
Erläuterungen
3.3 Die Zusammenführung zum Summenabschluss<br />
3.3.1 Der Abstimmungsbedarf<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die bei den Betrieben <strong>in</strong> ihrer Bilanz (HB I) dargestellten Aktiva und Passiva sowie <strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung<br />
(GuV I) dargestellten Erträge und Aufwendungen werden mit Hilfe des örtlichen Positionenplans <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>heitliche Struktur (E<strong>in</strong>zelabschluss II) übergeleitet, um sie zu e<strong>in</strong>em Summenabschluss zusammen führen zu<br />
können. Dabei dürfte auch der Grundsatz der Wesentlichkeit von erheblicher Bedeutung se<strong>in</strong>. Es bietet sich für<br />
die Geme<strong>in</strong>de an, e<strong>in</strong>e Überleitung des betrieblichen E<strong>in</strong>zelabschlusses <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschluss II durch die Betriebe<br />
selbst vornehmen zu lassen, so dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>debilanz II (GB II) und e<strong>in</strong>e Ergebnisrechnung II (ER II)<br />
entsteht. Diese Vorgehensweise gewährleistet e<strong>in</strong>e sachgerechte Meldung durch die Betriebe. Dabei bleibt es<br />
den Betrieben möglich, ihre E<strong>in</strong>zelabschlüsse wie bisher eigenverantwortlich aufzustellen. In welcher Art und<br />
Weise die Überleitung des betrieblichen E<strong>in</strong>zelabschlusses <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschluss II von den e<strong>in</strong>zelnen Betrieben<br />
vorgenommen wird, kann <strong>in</strong> deren Verantwortung bleiben.<br />
Der e<strong>in</strong>zelne Betrieb kann parallel zur eigenen Buchführung e<strong>in</strong>e Buchführung nach den Bed<strong>in</strong>gungen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses führen oder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Buchführung entsprechende Auswertung ermöglichen. Es<br />
ist aber auch möglich, die notwendigen Anpassungen und Überleitungen im Rahmen des jährlichen Jahresabschlusses<br />
vorzunehmen. Die Aufstellung der E<strong>in</strong>zelabschlüsse II erfordert jedoch, dass die Geme<strong>in</strong>de den Inhalt<br />
und den Umfang der Überleitungen zuvor mit ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben abstimmt, damit die nach der Überleitung<br />
e<strong>in</strong>heitlich strukturierten betriebsbezogenen E<strong>in</strong>zelabschlüsse II von der Geme<strong>in</strong>de, zusammen mit ihrem<br />
eigenen E<strong>in</strong>zelabschluss, zum Summenabschluss zusammengeführt werden können. Bei der Entscheidung der<br />
Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> welchem Umfang und wo die Überleitungsrechnungen vor Ort durchzuführen s<strong>in</strong>d, ist auch der<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit bezogen auf den Gesamtabschluss, damit aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt, zu<br />
berücksichtigen.<br />
3.3.2 Die Grundsätze der E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
Die Zusammenfassung der Vermögensgegenstände und Schulden <strong>in</strong> der Summenbilanz und der Erträge und<br />
Aufwendungen <strong>in</strong> der Summenergebnisrechnung muss h<strong>in</strong>sichtlich des Ausweises, des Ansatzes und der Bewertung<br />
nach e<strong>in</strong>heitlichen Kriterien erfolgen. Werden wesentliche Unterschiede feststellt, s<strong>in</strong>d diese nach Maßgabe<br />
der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Geme<strong>in</strong>de als Muttere<strong>in</strong>heit für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu beseitigen.<br />
Die folgenden Grundsätze bestimmen den Rahmen der zu beachtenden E<strong>in</strong>heitlichkeit (vgl. Abbildung).<br />
Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
des Ausweises<br />
Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
des Ansatzes<br />
Grundsätze der E<strong>in</strong>heitlichkeit für den Gesamtabschluss<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1773<br />
§ 49 Abs. 3 i.V.m. § 38 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> (Gesamtergebnisrechnung)<br />
und § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> (Gesamtbilanz),<br />
denn die Gliederung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtergebnisrechnung ergibt sich nach diesen Vorschriften<br />
und muss sich deshalb wegen der Erstellung der Geme<strong>in</strong>debilanz II im<br />
örtlichen Positionenplan wiederf<strong>in</strong>den. Ggf. s<strong>in</strong>d daher Umgliederungen<br />
und Anpassungen sowie e<strong>in</strong>e tiefere Untergliederung bzw. Aufteilungen<br />
vorzunehmen.<br />
§ 50 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 300 Abs. 2 S. 1 HGB,<br />
denn die Ansatzgebote und Absatzverbote sowie die Ansatzwahlrechte<br />
s<strong>in</strong>d unabhängig vom E<strong>in</strong>zelabschluss e<strong>in</strong>heitlich anzuwenden bzw.<br />
auszuüben. Dieses kann <strong>in</strong>sbesondere den Ansatz von Sonderposten,<br />
Pensionsrückstellungen sowie Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung<br />
betreffen, aber auch andere D<strong>in</strong>ge.
Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
der Bewertung<br />
Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
der Stichtage<br />
Grundsatz<br />
der E<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
der Währung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 50 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 308 Abs. 2 S.2 HGB,<br />
denn die auf den Jahresabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
angewendeten Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden<br />
f<strong>in</strong>den auch auf die <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss übernommenen<br />
Vermögensgegenstände und Schulden grundsätzlich Anwendung,<br />
sofern e<strong>in</strong>e Art und funktionsgleiche Verwendung auch bei diesen<br />
stattf<strong>in</strong>det und die gleichen wertbestimmenden Faktoren vorliegen.<br />
§ 50 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> Anlehnung an § 299 Abs. 2 S. 2 HGB,<br />
denn die Jahresabschlüsse der <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe sollen grundsätzlich auf den<br />
Stichtag der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung (31. Dezember) aufgestellt<br />
werden. Bei e<strong>in</strong>er wesentlichen Abweichung e<strong>in</strong>es Stichtages ist ggf. e<strong>in</strong><br />
gesonderter Zwischenabschluss erfordert, damit der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtabschluss<br />
se<strong>in</strong>e Aufgabe erfüllen kann.<br />
§ 50 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> unter Angabe <strong>in</strong> „Euro“,<br />
denn die Geme<strong>in</strong>de hat grundsätzlich die Euro-Münzen und Euro-<br />
Banknoten, die gesetzliche Zahlungsmittel s<strong>in</strong>d, zu verwenden. Stellen<br />
geme<strong>in</strong>dliche Betriebe im E<strong>in</strong>zelfall auch Jahresabschlüsse <strong>in</strong> fremder<br />
Währung auf, s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong> „Euro“-Beträge umzurechnen.<br />
Abbildung 470 „Grundsätze der E<strong>in</strong>heitlichkeit für den Gesamtabschluss“<br />
3.3.3 Umgliederungen für den Summenabschluss<br />
Im Rahmen der Zusammenfassung der E<strong>in</strong>zelabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe kann e<strong>in</strong>e Angleichung der<br />
Bewertung erforderlich se<strong>in</strong>. Diese beschränkt sich dann auf im Wesentlichen auf die Umgliederung der Abschlussposten<br />
der Bilanz und GuV der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe auf die Gliederung der Bilanzposten der Gesamtbilanz<br />
sowie auf die Gliederung der Ergebnispositionen der Gesamtergebnisrechnung. Die notwendigen Arbeiten<br />
s<strong>in</strong>d anhand des Positionenplans als dem e<strong>in</strong>heitlichen Gliederungsschema für den Summenabschluss (GB II)<br />
vorzunehmen. Dabei ist es u.a. entscheidend, welche Posten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz und welche<br />
Positionen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Ergebnisrechnung gesondert angesetzt werden sollen.<br />
3.3.4 Die Elim<strong>in</strong>ierung von „konzern<strong>in</strong>ternen“ Beziehungen<br />
Im Rahmen der Konsolidierung werden die Bilanzposten und die Ergebnisrechnungspositionen der Geme<strong>in</strong>de<br />
und die Bilanz- und GuV-Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, die <strong>in</strong>folge "konzern<strong>in</strong>terner" Beziehungen entstanden<br />
s<strong>in</strong>d, elim<strong>in</strong>iert. Würde die ermittelten Werte nur summiert, würden auch die Beziehungen <strong>in</strong>nerhalb des<br />
„Konzerns“ erfasst und es würde sich e<strong>in</strong> Bild des Gesamtabschlusses ergeben, dass mit se<strong>in</strong>er Aufgabe, die<br />
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe und der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt so dargestellt, als ob es sich bei der Geme<strong>in</strong>de um e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges „Unternehmen“<br />
handeln würde, nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen würde.<br />
Aus diesem Grundsatz heraus werden die Werte, die <strong>in</strong>folge "konzern<strong>in</strong>terner" Beziehungen entstanden s<strong>in</strong>d,<br />
i.d.R. zweiseitig elim<strong>in</strong>iert. Dies erfordert, dass die daran Beteiligten (Geme<strong>in</strong>de und Betrieb oder Betrieb und<br />
Betrieb) entsprechende Informationen liefern müssen. Sofern die Beträge der Elim<strong>in</strong>ierung nicht gleich s<strong>in</strong>d, wird<br />
e<strong>in</strong>e Differenz ausgewiesen. Die Aufrechnung von Beträgen aus „konzern<strong>in</strong>ternen“ Beziehungen kann aber nur<br />
von e<strong>in</strong>em Beteiligten ausgelöst werden. In den Fällen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>seitigen Elim<strong>in</strong>ierung wird dem anderen Beteiligten<br />
der entsprechende Betrag unterstellt. Bei e<strong>in</strong>seitigen Elim<strong>in</strong>ierungen könnten deshalb ke<strong>in</strong>e Differenzbeträge<br />
auftreten. Die vorzunehmende Elim<strong>in</strong>ierung erfordert, dass bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten Stichtag alle "konzern<strong>in</strong>ternen"<br />
Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten sowie alle "konzern<strong>in</strong>ternen" Erträge und Aufwendungen zwischen den<br />
<strong>in</strong> den Vollkonsolidierungskreis e<strong>in</strong>bezogenen Beteiligten abgestimmt se<strong>in</strong> müssen (Saldenabstimmung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1774
4. Folgekonsolidierungen<br />
4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Von der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses (Erstkonsolidierung) durch e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de ist die anschließende<br />
jährliche Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses (Folgekonsolidierungen) <strong>in</strong> den folgenden<br />
Haushaltsjahren zu unterscheiden. In welchem Umfang sich jeweils dabei Veränderungen gegenüber dem Gesamtabschluss<br />
des Vorjahres ergeben, hängt nicht nur von der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de, sondern auch<br />
von den Ergebnissen der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Betätigung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form ihrer geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe ab. Die Veränderung der geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungen hängen aber auch davon ab, <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres geme<strong>in</strong>dliche Betriebe gegründet, erworben, veräußert<br />
oder liquidiert hat.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen geme<strong>in</strong>dliche Betriebe unterjährig neu gegründet oder erworben, s<strong>in</strong>d diese nach dem<br />
Erwerbsstichtag <strong>in</strong> den nächsten geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen. Die wirtschaftliche und nicht<br />
wirtschaftliche Betätigung der Geme<strong>in</strong>de kann daher zu Veränderungen des Konsolidierungskreises führen, so<br />
dass unter der Bezeichnung „Übergangskonsolidierung“ die aufgetretenen Veränderungen nachvollzogen werden<br />
müssen. Bei e<strong>in</strong>er Veräußerung scheiden dagegen die betreffenden Betriebe aus dem „Konzern Geme<strong>in</strong>de“ aus<br />
und es muss bei vollkonsolidierten Betrieben dafür e<strong>in</strong> Abgangswert ermittelt werden (Entkonsolidierung), denn<br />
diese Betriebe s<strong>in</strong>d zukünftig nicht mehr <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
4.2 Der Erwerbsstichtag für neue geme<strong>in</strong>dliche Betriebe<br />
Die Gründung oder der Erwerb neuer geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe br<strong>in</strong>gt mit sich, diese <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d. Für die Ermittlung der Wertansätze ist dabei von e<strong>in</strong>em Erwerbsstichtag<br />
(Tag, an die Geme<strong>in</strong>de den Betrieb „erwirbt“) auszugehen, der am Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres (1. Januar), zwischen<br />
dem 1. Januar und dem 31. Dezember sowie am 31. Dezember liegen kann.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Zeitpunkt auf den ersten Januar festgelegt wird, kann am folgenden Abschlussstichtag<br />
der neue Betrieb nicht nur mit se<strong>in</strong>em Vermögen und se<strong>in</strong>en Schulden, sondern auch mit dem Jahresergebnis <strong>in</strong><br />
den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden. Liegt der Erwerb des Betriebes durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember, ist ggf. e<strong>in</strong> Zwischenabschluss <strong>in</strong> vergleichbarer Weise wie bei<br />
Betrieben mit abweichendem Geschäftsjahr erforderlich und sachgerecht.<br />
E<strong>in</strong> Erwerbsstichtag „31. Dezember“ hätte zur Folge, dass der neue Betrieb noch ke<strong>in</strong> Jahresergebnis aufweisen<br />
kann, das im Rahmen des Gesamtabschlusses e<strong>in</strong>zubeziehen wäre. Es obliegt aber der Geme<strong>in</strong>de, bei ihrer<br />
Entscheidung über den Erwerb oder die Gründung e<strong>in</strong>es neuen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes unter der Berücksichtigung<br />
von Wesentlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte sowie den Erfordernissen für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss den Erwerbsstichtag festzulegen.<br />
Die E<strong>in</strong>beziehung neuer Betriebe <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses ist als so gewichtig anzusehen, dass<br />
der Gesamtanhang darüber Angaben zu enthalten hat. Diese Angabepflicht besteht unabhängig davon, ob bei<br />
der ersten E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss nur das Vermögen und die Schulden des neuen<br />
Betriebes e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d oder auch das erste Jahresergebnis.<br />
4.3 Die Übergangskonsolidierung<br />
Die wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Betätigung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form ihrer geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe kann<br />
zu Veränderungen des Konsolidierungskreises führen, so dass unter der Bezeichnung „Übergangskonsolidie-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1775
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
rung“ die aufgetretenen Veränderungen nachvollzogen werden müssen. Dabei kann es zu Zugängen zum Vollkonsolidierungskreis<br />
sowie zu Abgängen aus diesem Kreis kommen.<br />
Es können aber auch Betriebe, die zu Anschaffungskosten zu bilanzieren waren, nunmehr der Equity-<br />
Konsolidierung oder der Vollkonsolidierung unterliegen. Mögliche Sachverhalte s<strong>in</strong>d nachfolgend beispielhaft<br />
aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Übergang von<br />
der Vollkonsolidierung<br />
zur Equtiy-Konsolidierung<br />
Übergang von<br />
der Vollkonsolidierung<br />
zur Bilanzierung<br />
von Abschaffungskosten<br />
Übergang von<br />
der Equtiy-Konsolidierung<br />
zur Vollkonsolidierung<br />
Übergang von<br />
der Equtiy-Konsolidierung<br />
zur Bilanzierung<br />
von Abschaffungskosten<br />
Übergang von<br />
der Bilanzierung<br />
von Abschaffungskosten<br />
zur Vollkonsolidierung<br />
Übergang von<br />
der Bilanzierung<br />
von Abschaffungskosten<br />
zur Equtiy-Konsolidierung<br />
Sachverhalte der Übergangskonsolidierung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1776<br />
Durch e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung der Beteiligung an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb kann für die Geme<strong>in</strong>de der Verlust der Kontrollmöglichkeit<br />
oder der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) entstehen. Dabei ist das Vorliegen e<strong>in</strong>er untergeordneten<br />
Bedeutung zu prüfen (vgl. § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die fortgeschriebenen<br />
Buchwerte bilden zusammen mit den Anschaffungskosten<br />
der zusätzlichen Anteile den Beteiligungsbuchwert für die<br />
Konsolidierung.<br />
Aus e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung der Beteiligung an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb kann für die Geme<strong>in</strong>de der Verlust der Kontrollmöglichkeit<br />
oder der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) entstehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob gleichwohl noch e<strong>in</strong><br />
maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss besteht (vgl. § 50 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Diese Veränderung erfordert die Durchführung der Entkonsolidierung<br />
für den betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb.<br />
Durch e<strong>in</strong>e Erhöhung der Beteiligung an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb kann für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Kontrollmöglichkeit oder e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>heitliche Leitung (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) entstehen.<br />
Dabei ist das Vorliegen e<strong>in</strong>er untergeordneten Bedeutung zu<br />
prüfen (vgl. § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die fortgeschriebenen Buchwerte<br />
bilden zusammen mit den Anschaffungskosten der zusätzlichen<br />
Anteile den Beteiligungsbuchwert für die Konsolidierung.<br />
Aus e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung der Beteiligung an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb kann für die Geme<strong>in</strong>de der Verlust des maßgeblichen E<strong>in</strong>flusses<br />
entstehen (vgl. § 50 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese Veränderung<br />
erfordert e<strong>in</strong>e Überprüfung, ob e<strong>in</strong> Unterschied zwischen<br />
dem fortgeführten „Equity-Wert“ und den Anschaffungskosten<br />
besteht. E<strong>in</strong> möglicher Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam<br />
oder ergebnisneutral gebucht werden.<br />
Durch e<strong>in</strong>e Erhöhung der Beteiligung an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb kann für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Kontrollmöglichkeit oder e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>heitliche Leitung (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO <strong>NRW</strong>) entstehen.<br />
Dabei ist das Vorliegen e<strong>in</strong>er untergeordneten Bedeutung zu<br />
prüfen (vgl. § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). In diesen Fällen f<strong>in</strong>det erstmalig<br />
e<strong>in</strong>e Konsolidierung statt und es muss dafür der Erstkonsolidierungsstichtag<br />
bestimmt werden. Der Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz bildet zusammen mit den Anschaffungskosten der<br />
zusätzlichen Anteile den Beteiligungsbuchwert für die Konsolidierung.<br />
Außerdem s<strong>in</strong>d die stillen Reserven und der Geschäfts- oder<br />
Firmenwert für den Zeitpunkt der Kontrollmöglichkeit oder der e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Leitung zu ermitteln.<br />
Durch e<strong>in</strong>e Erhöhung der Beteiligung an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb kann für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss (vgl. § 50<br />
Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) entstehen. Dabei ist das Vorliegen e<strong>in</strong>er<br />
untergeordneten Bedeutung zu prüfen (vgl. § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
In diesen Fällen f<strong>in</strong>det erstmalig e<strong>in</strong>e Konsolidierung statt und es<br />
muss dafür der Erstkonsolidierungsstichtag bestimmt werden. Der
5. Die Endkonsolidierung<br />
5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz bildet zusammen mit den<br />
Anschaffungskosten der zusätzlichen Anteile den Beteiligungsbuchwert<br />
für die Konsolidierung. Außerdem s<strong>in</strong>d die stillen Reserven<br />
und der Geschäfts- oder Firmenwert für den Zeitpunkt des<br />
maßgeblichen E<strong>in</strong>flusses zu ermitteln.<br />
Abbildung 471 „Sachverhalte der Übergangskonsolidierung“<br />
Die Geme<strong>in</strong>de gründet oder erwirbt nicht nur Unternehmen oder E<strong>in</strong>richtungen, sondern veräußert oder liquidiert<br />
im E<strong>in</strong>zelfall auch geme<strong>in</strong>dliche Betriebe. Die Veräußerung oder Liquidation e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes führt<br />
im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de dazu, dass der erzielte Veräußerungserlös als Vermögenswert anzusetzen ist<br />
und der bisherige Ansatz des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes im Bilanzbereich „F<strong>in</strong>anzanlagen“ entfällt. Ggf. wird die<br />
Veräußerung oder Liquidation e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes auch ergebniswirksam, wenn der Veräußerungserlös<br />
höher (ertragswirksam) oder niedriger (aufwandswirksam) als der bisherige Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz ausfällt.<br />
In den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss fließt dieser Erlös ebenfalls e<strong>in</strong>, jedoch nicht mehr unmittelbar als Wertansatz<br />
e<strong>in</strong>er Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de. Bei e<strong>in</strong>er Veräußerung scheiden die betreffenden Betriebe aus dem<br />
„Konzern Geme<strong>in</strong>de“ dadurch aus, dass die damit verbundenen Vermögensgegenstände und Schulden nicht<br />
mehr der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen des Gesamtabschlusses zugerechnet werden können. Liegt dies vor, ist der<br />
betreffende geme<strong>in</strong>dliche Betrieb nicht mehr bei der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu berücksichtigen<br />
(Fiktion des E<strong>in</strong>zelabgangs).<br />
Dieser Vorgang führt zu e<strong>in</strong>em Anpassungsbedarf beim Gesamtabschluss, wenn der betreffende Betrieb zuvor<br />
zum Konsolidierungskreis für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gehörte (Entkonsolidierung). Für den Gesamtabschluss<br />
muss vielmehr e<strong>in</strong>e Verrechnung des Veräußerungserlöses mit dem Saldo der im Gesamtabschluss<br />
enthaltenen Vermögensgegenständen und Schulden des weggefallenen Betriebes unter Berücksichtigung<br />
e<strong>in</strong>es evtl. zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts vorgenommen werden. Auf Grund möglicher stiller<br />
Reserven und Lasten bei den betroffenen E<strong>in</strong>zelvermögensgegenständen und Schulden kann sich dabei e<strong>in</strong><br />
anderer Ertrag oder Aufwand ergeben, als im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss.<br />
Dieser Sachverhalt erfordert ggf. die Bere<strong>in</strong>igung von Buchungen im Gesamtabschluss, um Doppelerfassungen<br />
von Erträgen und Aufwendungen zu vermeiden. Aber ebenso kann sich die Bere<strong>in</strong>igung von Geschäftsvorfällen,<br />
die sich nicht im bisherigen Beteiligungswert im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de niedergeschlagen haben. Das<br />
Ergebnis ist <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung entweder unter den außerordentlichen Erträgen oder außerordentlichen<br />
Aufwendungen auszuweisen. Von der Entkonsolidierung s<strong>in</strong>d daher i.d.R. die Gesamtergebnisrechnung<br />
und die Gesamtbilanz sowie die Gesamtkapitalflussrechnung berührt. Die Entkonsolidierung ist im Gesamtanhang<br />
anzugeben.<br />
5.2 Der Abgangsstichtag für ab- oder aufgegebene geme<strong>in</strong>dliche Betriebe<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss im Rahmen e<strong>in</strong>er Aufgabe oder e<strong>in</strong>er Veräußerung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes e<strong>in</strong>en<br />
Abgangsstichtag für die <strong>in</strong> der Gesamtbilanz aktivierten Vermögensgegenstände und passivierten Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
des Betriebes festlegen. Dieser geme<strong>in</strong>dliche Vorgang ist vergleichbar dem Erwerbsstichtag beim Erwerb<br />
e<strong>in</strong>es neuen Betriebes für se<strong>in</strong>e erstmalige E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss. Als Ausgangspunkt<br />
für die Festlegung bietet sich z.B. beim Verkauf e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes der Tag des Eigentumsübergangs<br />
oder das Ende der Beherrschungsmöglichkeit dieses Betriebes durch die Geme<strong>in</strong>de an. Es ob-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1777
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
liegt dabei der Geme<strong>in</strong>de, bei ihrer Entscheidung über die Abgabe e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes unter der Berücksichtigung<br />
von Wesentlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte e<strong>in</strong>en Abgangsstichtag festzulegen.<br />
Bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb, der unterjährig abgegeben bzw. veräußert wird, kann deshalb ggf. auch die<br />
Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses erforderlich werden, um die Werte der Vermögensgegenstände und<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten des betreffenden Betriebes zutreffend festzulegen und beim nächsten Gesamtabschluss berücksichtigen<br />
zu können. Ob e<strong>in</strong> Zwischenabschluss im örtlichen E<strong>in</strong>zelfall sachgerecht ist, muss auch unter dem<br />
Gesichtspunkt der We4sentlichkeit beurteilt werden. E<strong>in</strong>e gesetzliche Verpflichtung besteht dafür aber nicht.<br />
Die Veräußerung geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe ist als so gewichtig für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses anzusehen,<br />
dass <strong>in</strong> diesen Fällen der Gesamtanhang darüber sachgerechte Angaben zu enthalten hat. Die Abgabe<br />
erfordert jedoch nicht zw<strong>in</strong>gend, dass die Vermögenswerte des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes statt unter<br />
dem Anlagevermögen nunmehr unter dem Umlaufvermögen <strong>in</strong> der Gesamtbilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d. Wenn bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Veräußerungsabsicht für e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb besteht, die Vermögenswerte aber noch<br />
betrieblich genutzt werden, ist e<strong>in</strong>e Umschichtung <strong>in</strong>s Umlaufvermögen als nicht zulässig anzusehen.<br />
6. Der Verzicht auf die Anwendung des § 310 HGB<br />
Bei der Festlegung der handelsrechtlichen Vorschriften, die entsprechend für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
angewendet werden sollen, ist auf e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung des § 310 HGB verzichtet worden.<br />
Wäre diese handelsrechtliche Vorschrift anwendbar, könnte e<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogener geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Betrieb, der von der Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>er oder mehreren anderen Geme<strong>in</strong>den geme<strong>in</strong>sam geführt wird,<br />
entsprechend den mitgliedschaftlichen Anteilen der Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> den jeweiligen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden. Für die tatsächliche Anwendung würde dies jedoch noch voraussetzen, dass die geme<strong>in</strong>same Führung<br />
durch mehrere Geme<strong>in</strong>den auch tatsächlich ausgeübt wird.<br />
Das Vorliegen e<strong>in</strong>er solchen Ausübung erfordert aber, dass strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen<br />
über die Investitions- und die F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit e<strong>in</strong>es solchen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes e<strong>in</strong>stimmig<br />
getroffen werden. E<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>same Führung unterscheidet sich vom maßgeblichen E<strong>in</strong>fluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de bei e<strong>in</strong>er Organisationse<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> der Intensität der Beziehung der Geme<strong>in</strong>den zu diesem Betrieb. Sie<br />
erfordert als Folge daraus jedoch nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Quotenkonsolidierung. Derartige Betriebe können auch<br />
nach der Equity-Methode konsolidiert werden. Der o.a. Verzicht des Gesetzgebers auf e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung<br />
des § 310 HGB führt deshalb dazu, dass Betriebe, die von e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>em oder mehreren<br />
Geme<strong>in</strong>den geme<strong>in</strong>sam geführt werden, z.B. auch öffentlich-rechtliche Zweckverbände, im Rahmen des Gesamtabschlusses<br />
nach der Equity-Methode zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Vollkonsolidierung der öffentlich-rechtlichen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die verselbstständigten Aufgabenbereiche der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Organisationsformen<br />
als geme<strong>in</strong>dliche Betriebe entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.<br />
Die Durchführung der Vollkonsolidierung nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass zwischen der<br />
Geme<strong>in</strong>de (Kernverwaltung) und den betreffenden Betriebe e<strong>in</strong> Mutter-/Tochter-Verhältnis im S<strong>in</strong>ne des Handelsgesetzbuches<br />
besteht. Außerdem s<strong>in</strong>d unter dem <strong>in</strong> dieser Vorschrift verwendeten Begriff „Verselbstständigte<br />
Aufgabenbereiche“ die organisatorisch abgegrenzten geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben zu verstehen, die nicht <strong>in</strong> der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1778
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de, sondern <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher<br />
Form erledigt werden.<br />
Auf e<strong>in</strong>e vorherige Erledigung der Aufgabe <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung (historische betrachtet) und e<strong>in</strong>e<br />
daraus folgende tatsächliche Ausgliederung der betrieblichen E<strong>in</strong>heiten aus der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
kommt es dabei nicht an. Die Vorgabe e<strong>in</strong>er Zusammenführung der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe zu e<strong>in</strong>em wirtschaftlichen Bild ist vielmehr deshalb erforderlich, weil im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe e<strong>in</strong>schließlich der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung <strong>in</strong>sgesamt so dargestellt werden soll, als ob es sich<br />
dann um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit handeln würde (öffentliche E<strong>in</strong>heitstheorie).<br />
E<strong>in</strong>e der wichtigsten Folgen daraus ist das Konzept der Vollkonsolidierung. Es verlangt, sämtliche Vermögensgegenstände<br />
und Schulden der e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> voller Höhe anzusetzen, so dass <strong>in</strong> dem<br />
der Konsolidierung vorausgehenden Summenabschluss das Vermögen, die Schulden und das Eigenkapital sowie<br />
die Erträge und Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de und ihrer Betriebe vollständig übernommen werden und bei gleichen<br />
Sachverhalten <strong>in</strong> der gleichen Art und Weise bilanziert und bewertet werden. Das Konzept der Vollkonsolidierung<br />
verlangt aber auch, dass anstelle der von der Geme<strong>in</strong>de beim geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb gehaltenen Anteile<br />
das Vermögen und die Schulden dieser Betriebe treten und die „konzern<strong>in</strong>ternen“ Beziehungen elim<strong>in</strong>iert werden.<br />
Auch wenn e<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>zelvorschriften für den Gesamtabschluss die Interessentheorie zu Grunde liegt, steht dieses<br />
der Vollkonsolidierung nicht grundsätzlich entgegen.<br />
1.2 Der Begriff „Verselbstständigte Aufgabenbereiche“<br />
Für die Anwendung der Vorschriften über den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist der Begriff „Verselbstständigte<br />
Aufgabenbereiche“ gebildet worden, der zweckmäßig und bezogen auf die gesamte geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung<br />
zu betrachten ist. Es ist daher für die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den Gesamtabschluss unerheblich ist, ob vor der<br />
Gründung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes bereits e<strong>in</strong>e sonderte Organisationse<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
bestand, von der die übertragene geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe zuvor erledigt wurde. Auch ist der Begriff<br />
nicht ausschließlich nach der Vorschrift über die zulässige wirtschaftliche Betätigung der Geme<strong>in</strong>de zu bewerten,<br />
auch wenn er <strong>in</strong> dieser Vorschrift se<strong>in</strong>en Ausgang f<strong>in</strong>det (vgl. § 107 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild<br />
über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, erfordert, den Begriff „Verselbstständigte Aufgabenbereiche“<br />
wesentlich weiter und unabhängig davon zu betrachten, ob die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung und<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e wirtschaftliche, nicht wirtschaftliche<br />
oder hoheitliche Aufgabe erfüllen. Der Begriff „Verselbstständigte Aufgabenbereiche“ erfasst daher<br />
alle Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de bzw. geme<strong>in</strong>dliche Betriebe, unabhängig davon, ob diese <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Form errichtet worden s<strong>in</strong>d. Sie müssen geme<strong>in</strong>dliche Aufgaben erledigen und<br />
können wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig oder auch rechtlich selbstständig se<strong>in</strong>. Für die Beurteilung<br />
ist entscheidend, dass e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe durch e<strong>in</strong>en außerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
liegenden organisatorisch und wirtschaftlich selbstständigen Betrieb erledigt wird.<br />
1.3 Die E<strong>in</strong>beziehung öffentlich-rechtlicher Betriebe <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung<br />
1.3.1 Die Abgrenzung der e<strong>in</strong>zubeziehenden öffentlich-rechtlichen Betriebe<br />
In entsprechender Anwendung des Handelsgesetzbuches (HBG) gilt für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss,<br />
dass geme<strong>in</strong>dliche Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher Form zu konsolidieren s<strong>in</strong>d. Durch diese Umschreibung umfasst<br />
der geme<strong>in</strong>dliche Konsolidierungskreis nach dieser Vorschrift m<strong>in</strong>destens alle wirtschaftlich und organisato-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1779
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
risch selbstständigen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher Organisationsform. Zu den <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung<br />
für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehenden öffentlich-rechtlichen Betrieben gehören<br />
folgende Betriebe (vgl. Abbildung).<br />
Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
- wirtschaftliche Unternehmen nach § 97 i.V.m. § 114 GO <strong>NRW</strong><br />
- organisatorisch verselbstständigte E<strong>in</strong>richtungen nach § 97 i.V.m. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong><br />
- Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen (mit eigener Rechnungslegung) nach § 97 GO <strong>NRW</strong><br />
- Anstalten öffentlichen Rechts (AÖR) nach den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften, z.B. nach § 114a GO <strong>NRW</strong><br />
- rechtlich selbstständige kommunale Stiftungen (vgl. § 100 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>)<br />
- Zweckverbände nach den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften, z.B. nach dem GkG <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 472 „Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wegen der Vorschrift nicht automatisch alle geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
<strong>in</strong> der Form des öffentlichen Rechts <strong>in</strong> die Konsolidierung e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d. Es ist nicht nur zu prüfen, ob<br />
die öffentlich-rechtlichen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de entsprechend den §§ 300 bis 309 HGB voll zu konsolidieren<br />
oder nach den §§ 311 und 312 HGB nach der Equity-Methode zu bewerten s<strong>in</strong>d, sondern es ich auch zu prüfen,<br />
ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb für die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, von untergeordneter<br />
Bedeutung ist.<br />
Beim Vorliegen der untergeordneten Bedeutung bei e<strong>in</strong>em Betrieb der Geme<strong>in</strong>de, muss der betreffende Betrieb<br />
nicht <strong>in</strong> die Konsolidierung nach dieser Vorschrift e<strong>in</strong>bezogen werden (vgl. § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Dieses zeigt,<br />
dass die geme<strong>in</strong>dliche Konsolidierung regelmäßig nach der Intensität der Verb<strong>in</strong>dung zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung zu den e<strong>in</strong>zelnen Betrieben erfolgt. Damit f<strong>in</strong>det auch für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
das Stufenkonzept des HGB Anwendung, <strong>in</strong> dessen Rahmen die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung immer die<br />
Muttere<strong>in</strong>heit bildet.<br />
1.3.2 Der Ausschluss der Sparkasse aus dem Konsolidierungskreis<br />
1.3.2.1 Der Ausschluss der Sparkasse<br />
E<strong>in</strong>e Besonderheit bei den Geme<strong>in</strong>den stellen die Sparkassen <strong>in</strong> der Rechtsform e<strong>in</strong>er landesrechtlichen Anstalt<br />
öffentlichen Rechts <strong>in</strong> der Trägerschaft der Geme<strong>in</strong>den dar (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 SpkG <strong>NRW</strong>). Der Landesgesetzgeber<br />
hat im Sparkassengesetz ausdrücklich festgelegt, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Sparkassen nicht im Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>den anzusetzen s<strong>in</strong>d (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 SpkG <strong>NRW</strong>). Bereits <strong>in</strong> der Begründung zum NKFG<br />
vom 16.11.2004 ist der Wille des Landesgesetzgebers <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne zum Ausdruck gebracht worden, dass die<br />
Sparkassen nicht <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d. Die damalige Willensbekundung<br />
des Gesetzgebers folgte e<strong>in</strong>er Entscheidung der Länder. Das Transparenzgebot erfordert es aber, entsprechende<br />
Angaben im Gesamtanhang im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu machen, wenn die Geme<strong>in</strong>de Träger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Sparkasse ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1780
1.3.2.2 Der Ausschluss der Sparkassenbetriebe<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter Berücksichtigung der Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses muss aus dem Verbot der E<strong>in</strong>beziehung<br />
der Sparkasse <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de daraus gefolgert werden, dass die gesamte „Gruppe“<br />
Sparkasse, d.h. die Sparkasse e<strong>in</strong>schließlich der ihr zugehörigen Betriebe sowie ihrer sonstigen Anteilsverhältnisse<br />
nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen werden soll. Auch wenn die Festlegung des<br />
Gesetzgebers, die Sparkassen nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen, nicht ausdrücklich auch deren<br />
Unternehmen und Beteiligungen sowie die sonstigen Anteilsverhältnisse der Sparkasse aufzählt, kann daraus<br />
nicht der Schluss gezogen werden, das geme<strong>in</strong>dliche Bilanzierungsverbot soll nur im engeren S<strong>in</strong>ne Anwendung<br />
f<strong>in</strong>den und nur auf die orig<strong>in</strong>äre öffentlich-rechtliche Anstalt „Sparkasse“ beschränkt se<strong>in</strong>.<br />
Das ausdrückliche Bilanzierungsverbot stellt dabei nur e<strong>in</strong>e Weiterentwicklung des Willens des Landesgesetzgebers<br />
dar, die geme<strong>in</strong>dlichen Sparkassen nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>zubeziehen, der bereits<br />
ausdrücklich <strong>in</strong> der Begründung zum NKFG bekundet worden ist. Auch wenn die Sparkassen im e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Gesetz als wirtschaftliche Unternehmen der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>gestuft werden (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 SpkG <strong>NRW</strong>)<br />
und daher als e<strong>in</strong>e Vermögensmasse der Geme<strong>in</strong>den zu betrachten s<strong>in</strong>d, lässt es das o.a. gesetzliche Verbot<br />
nicht zu, e<strong>in</strong>e Sparkasse <strong>in</strong> den Konsolidierungskreis für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss aufzunehmen.<br />
1.3.2.3 Ausschluss nicht von Beteiligungen an Sparkassenbetrieben<br />
Soweit jedoch die Geme<strong>in</strong>de unmittelbar oder mittelbar über e<strong>in</strong>en anderen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb an e<strong>in</strong>em<br />
Unternehmen oder e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der Sparkasse beteiligt ist, ist dieser geme<strong>in</strong>dliche Anteil unter Anwendung<br />
der zutreffenden Konsolidierungsmethode gleichwohl <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen,<br />
wenn ihm ke<strong>in</strong>e untergeordnete Bedeutung zu kommt (vgl. § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>), denn das o.a. gesetzliche<br />
Verbot umfasst nur die Sparkasse selbst sowie ihre Betriebe und Beteiligungen.<br />
1.4 Vollkonsolidierung und HGB-Vorschriften<br />
1.4.1 Grundlagen<br />
Nach dieser Vorschrift s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlichen Organisationsformen entsprechend<br />
den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Gemäß der starren Verweisung <strong>in</strong> § 49<br />
Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> ist dabei die Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), zu beachten, auch wenn seit diesem Zeitpunkt<br />
das Handelsgesetzbuch fortgeschrieben wurde, z.B. durch das Bilanzmodernisierungsgesetz aus dem Jahre<br />
2009. Die für die Vollkonsolidierung im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss relevanten Paragraphen des Handelsgesetzbuches<br />
werden nachfolgend <strong>in</strong> Kurzform vorgestellt (vgl. Abbildung).<br />
§ 300<br />
Konsolidierungsgrundsätze,<br />
Vollständigkeitsgebot<br />
Anzuwendende Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1781<br />
- Zusammenfassung der Jahresabschlüsse<br />
- Entwicklung des Konzernabschlusses aus den E<strong>in</strong>zelabschlüssen<br />
- Grundsatz der Vollkonsolidierung<br />
- Ansatz von Posten im Konzernabschluss<br />
- E<strong>in</strong>heitliche Anwendung der Vorschriften für das Mutterunternehmen<br />
- Notwendige Anpassungen der E<strong>in</strong>zelabschlüsse<br />
- Neuausübung von Ansatzwahlrechten
§ 301<br />
Kapitalkonsolidierung<br />
§ 302<br />
Kapitalkonsolidierung bei<br />
Interessenzusammenführung<br />
§ 303<br />
Schuldenkonsolidierung<br />
§ 304<br />
Behandlung der<br />
Zwischenergebnisse<br />
§ 305<br />
Aufwands- und<br />
Ertragskonsolidierung<br />
§ 306<br />
Steuerabgrenzung<br />
§ 307<br />
Anteile anderer<br />
Gesellschafter<br />
§ 308<br />
E<strong>in</strong>heitliche Bewertung<br />
§ 309<br />
Behandlung des<br />
Unterschiedsbetrags<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Konsolidierungspflichtige Anteile (e<strong>in</strong>schließlich Wertansatz)<br />
- Erstkonsolidierung (Buchwert- vs. Neubewertungsmethode)<br />
- Stichtag der Erstkonsolidierung<br />
- Ausweis von Unterschiedsbeträgen<br />
- Folgekonsolidierungen<br />
- sog. "pool<strong>in</strong>g-of-<strong>in</strong>terest-Methode" als Alternative zu § 301 HGB<br />
- Vere<strong>in</strong>igung der Vermögens<strong>in</strong>teressen<br />
- Konsolidierungspflichtige Schuldverhältnisse<br />
- Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
- Lieferungen und Leistungen <strong>in</strong>nerhalb des Konsolidierungskreises<br />
- Elim<strong>in</strong>ierung der Zwischengew<strong>in</strong>ne<br />
- Elim<strong>in</strong>ierung der Zwischenverluste<br />
- Konsolidierung der Innenumsatzerlöse<br />
- Konsolidierung anderer Erträge und Aufwendungen<br />
- Verzicht bei untergeordneter Bedeutung<br />
Verzicht auf die Anwendung der Vorschrift, weil die Ermittlung der latenten<br />
Steuern im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich e<strong>in</strong> wesensfremdes Element darstellt und<br />
im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses von nachrangiger Bedeutung<br />
ist. Zudem ist die Geme<strong>in</strong>de nicht als solche steuerpflichtig, sondern<br />
ggf. nur e<strong>in</strong>ige ihrer Verwaltungsteile. Für den Verzicht spricht auch, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>de gleichzeitig auch noch Steuerberechtigter ist.<br />
- Ausgleichsposten <strong>in</strong> der Konzernbilanz<br />
- Anteile anderer Gesellschafter am Gew<strong>in</strong>n/Verlust<br />
- Grundsatz e<strong>in</strong>heitlicher Bewertung<br />
- Bewertungsanpassungen<br />
- Geschäfts- oder Firmenwert aus der Erstkonsolidierung<br />
- Verbleibender passiver Unterschiedsbetrag.<br />
Abbildung 473 „Anzuwendende Vorschriften des Handelsgesetzbuches“<br />
1.4.2 Die Konsolidierungsschritte für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
1.4.2.1 Der Gesamtüberblick<br />
1.4.2.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Ausgangspunkt der Konsolidierung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss s<strong>in</strong>d der Jahresabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de und die Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe. Da sich die E<strong>in</strong>zelabschlüsse der Geme<strong>in</strong>de<br />
von denen der geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe unterscheiden, müssen diese <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung, z.B. bezüglich ihrer<br />
Gliederung, der Ansätze und der Bewertung gebracht werden, um e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss erstellen<br />
zu können. Aus dieser notwendigen Zusammenführung entsteht die Geme<strong>in</strong>debilanz II (GB II). Die Zusammenführung<br />
der E<strong>in</strong>zelergebnisse aus den Jahresabschlüssen erfordert zudem unterschiedliche Konsolidierungsschritte<br />
(vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1782
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Konsolidierungsschritte für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
- Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB<br />
- Schuldenkonsolidierung nach § 303 HGB<br />
- Zwischenergebniselim<strong>in</strong>ierung nach § 304 HGB<br />
- Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB<br />
Abbildung 474 „Konsolidierungsschritte für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss“<br />
Die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de stellt dabei im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses die „Muttere<strong>in</strong>heit“<br />
zu den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben (Tochtere<strong>in</strong>heiten) dar, so dass der Aufbau und die Zusammenführung<br />
der Jahresabschlüsse der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zum geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss nach den für<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung geltenden rechtlichen Vorgaben auszurichten ist.<br />
1.4.2.1.2 Die Struktur der Gesamtbilanz<br />
Mit der nachfolgend aufgezeigten Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz wird die Vorschrift des § 49 Abs. 3<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> umgesetzt, nach der die Gesamtbilanz der Geme<strong>in</strong>de entsprechend der Bilanz im Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu gliedern ist (vgl. Abbildung).<br />
Bilanzposten<br />
AKTIVA<br />
1. Anlagevermögen<br />
1.1 Immaterielle Vermögens-<br />
gegenstände<br />
1.2 Sachanlagen<br />
1.3 F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
2. Umlaufvermögen<br />
2.1 Vorräte<br />
2.2 Forderungen<br />
2.3 Sonstige Vermögensgegenstände<br />
2.4 Wertpapiere des Umlauf-<br />
vermögens<br />
2.5 Liquide Mittel<br />
3. Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
4. Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag<br />
Bilanzgliederungsschema<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
EUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
EUR<br />
Bilanzposten<br />
PASSIVA<br />
1. Eigenkapital<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage<br />
1.2 Sonderrücklagen<br />
1.3 Ausgleichsrücklage<br />
1.4 Ergebnisvorträge<br />
1.5 Gesamtjahresergebnis<br />
1.6 Ausgleichsposten für die Anteile<br />
anderer Gesellschafter<br />
1.7 Gesamtbilanzgew<strong>in</strong>n/<br />
Gesamtbilanzverlust<br />
2. Sonderposten<br />
3. Rückstellungen<br />
4. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
5. Passive Rechnungsabgrenzung<br />
Abbildung 475 „Gesamtbilanzgliederungsschema“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1783<br />
Haus-<br />
halts-<br />
jahr<br />
EUR<br />
Vor-<br />
jahr<br />
EUR
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Aufbau der Gesamtbilanz ist auf die wichtigen Bilanzposten ausgerichtet worden, die nach § 41 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> auch <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz enthalten se<strong>in</strong> sollen, denn auch im Gesamtabschluss muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
bei der Gliederung der Gesamtbilanz durch die Geme<strong>in</strong>den gewährleistet werden. Die oben<br />
aufgeführte Gliederung der Gesamtbilanz steht zudem mit dem Positionenrahmen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang. In diesem Rahmen<br />
können örtliche Gegebenheiten so gewichtig se<strong>in</strong>, dass diese bei der Gestaltung der Bestandteile des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses nicht außer Betracht bleiben dürfen.<br />
In der örtlichen Praxis ist deshalb z.B. zu prüfen, ob den mit e<strong>in</strong>er vierstelligen Nummer versehenen Bilanzposten<br />
(vgl. § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) ggf. e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Bedeutung zukommt, so dass e<strong>in</strong> Ansatz als gesonderter<br />
Posten entbehrlich ist, wenn im Anhang ausreichende Angaben zu diesem Bilanzbereich gemacht werden. Zu<br />
beachten ist auch, dass für die örtliche Anwendung die Bezifferung der Aktiv- und Passivposten von der Geme<strong>in</strong>de<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich <strong>in</strong> fachlicher und technischer H<strong>in</strong>sicht<br />
festzulegen ist.<br />
1.4.2.1.3 Die Struktur der Gesamtergebnisrechnung<br />
Mit der nachfolgend aufgezeigten Struktur der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtergebnisrechnung wird die Vorschrift des §<br />
49 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> umgesetzt, nach der die Gesamtergebnisrechnung entsprechend der Ergebnisrechnung<br />
im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu gliedern ist. Der Aufbau der Gesamtergebnisrechnung ist daher auf<br />
die Positionen ausgerichtet worden, die nach § 38 i.V.m. § 2 GemHVO <strong>NRW</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ergebnisrechnung enthalten se<strong>in</strong> sollen. Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
der Gesamtergebnisrechnungen der Geme<strong>in</strong>den gewährleistet werden. Die nachfolgende Gliederung der Gesamtergebnisrechnung<br />
wird für die örtliche Anwendung empfohlen. Sie steht mit dem Positionenrahmen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Grundstruktur der Gesamtergebnisrechnung<br />
1. Ordentliche Gesamterträge<br />
2. Ordentliche Gesamtaufwendungen<br />
3. Gesamtergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit<br />
4. Gesamtf<strong>in</strong>anzergebnis<br />
5. Ordentliches Gesamtergebnis<br />
6. Außerordentliches Gesamtergebnis<br />
7. Gesamtjahresergebnis<br />
8. Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis<br />
9. Gesamtbilanzgew<strong>in</strong>n/Gesamtbilanzverlust<br />
Abbildung 476 „Grundstruktur der Gesamtergebnisrechnung“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1784
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann die aufgezeigte Grundstruktur der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtergebnisrechnung weiter eigenverantwortlich<br />
aufgliedern. Die örtliche Gestaltung muss im E<strong>in</strong>klang mit den Grundsätzen „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“<br />
stehen. Zu beachten ist, dass von der Geme<strong>in</strong>de die Bezifferung von Ertrags- und Aufwandspositionen<br />
sowie von Summen und Salden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtergebnisrechnung unter Berücksichtigung der örtlichen<br />
Gegebenheiten <strong>in</strong> fachlicher und technischer H<strong>in</strong>sicht eigenverantwortlich festzulegen ist.<br />
1.4.2.2 Die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode (§ 301 HGB)<br />
1.4.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im E<strong>in</strong>zelabschluss der Geme<strong>in</strong>de wird der Anteilsbesitz an den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben als F<strong>in</strong>anzanlagevermögen<br />
ausgewiesen. E<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Zusammenrechnung der E<strong>in</strong>zelabschlüsse würde zu e<strong>in</strong>er Doppelerfassung von<br />
Eigenkapital führen. Daher s<strong>in</strong>d der Beteiligungsbuchwert, z.B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen,<br />
Wertpapiere des Anlage- und des Umlaufvermögens, sonstige Vermögensgegenstände, mit dem Eigenkapital<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, z.B. gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gew<strong>in</strong>nrücklagen, Gew<strong>in</strong>nvortrag/Verlustvortrag,<br />
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, zu verrechnen. Nach § 301 HGB darf lediglich die Erwerbsmethode<br />
für diese Konsolidierung angewendet werden.<br />
Der Erwerbsmethode liegt die Fiktion zu Grunde, dass die Geme<strong>in</strong>de beim Erwerb e<strong>in</strong>es Betriebes nicht nur die<br />
Anteile am Kapital, sondern auch dessen Vermögensgegenstände und Schulden erworben hat (E<strong>in</strong>zelerwerbsfiktion).<br />
Der Betrieb wird deshalb vergleichbar e<strong>in</strong>em erworbenen Vermögensgegenstand behandelt, denn im Erwerbszeitpunkt<br />
entspricht der Betrieb mit se<strong>in</strong>em Vermögen und den Schulden dem <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
angesetzten Beteiligungswert. Bei der Erwerbsmethode wird deshalb der Buchwert der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong><br />
der Bilanz der Geme<strong>in</strong>de mit dem auf die Geme<strong>in</strong>de entfallenden anteiligen Betrag des Eigenkapitals <strong>in</strong> der Bilanz<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes verrechnet.<br />
Der Unterschied zum E<strong>in</strong>zelabschluss der Geme<strong>in</strong>de besteht <strong>in</strong> der Periodisierung der Anschaffungskosten e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes nach den Bewertungsregeln für die im Erstkonsolidierungszeitpunkt vorhandenen Vermögensgegenstände<br />
und Schulden. Im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss werden die Anschaffungskosten dagegen<br />
nach den Regeln der Beteiligungsbewertung angesetzt. Nach § 301 Abs. 2 HGB wird diese Verrechnung „auf<br />
der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen E<strong>in</strong>beziehung des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes <strong>in</strong> den Gesamtabschluss oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten,<br />
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb geworden ist, durchgeführt.<br />
Der Erwerbsmethode liegt die Fiktion zu Grunde, dass die Geme<strong>in</strong>de beim Erwerb e<strong>in</strong>es Betriebes nicht nur die<br />
Anteile am Kapital, sondern auch dessen Vermögensgegenstände und Schulden erworben hat (E<strong>in</strong>zelerwerbsfiktion).<br />
Innerhalb der Erwerbsmethode unterscheidet man zwischen der<br />
- Buchwertmethode nach § 301 Abs. 1 Nr. 1 HGB und der<br />
- Neubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB.<br />
Bei 100%-igen Beteiligungen ergibt sich bei beiden Methoden das gleiche Ergebnis. Außerdem erfolgt bei beiden<br />
Methoden e<strong>in</strong>e Neubewertung zum beizulegenden Wert, allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> unterschiedlichen E<strong>in</strong>zelschritten. Diese<br />
Methode ist durch das BilMoG allerd<strong>in</strong>gs auf den beizulegenden Zeitwert geändert worden, so dass der Wertansatz<br />
der der Geme<strong>in</strong>de gehörenden Anteile an e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Betriebes zu verrechnen<br />
ist.<br />
In diesen Fällen ist dann das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
aufzunehmenden Vermögensgegenstände und Schulden entspricht, der diesen am Abschlussstichtag<br />
beizulegen ist. Unter den <strong>in</strong> § 302 Abs. 1 S. 1 bis 3 HGB genannten Voraussetzungen kann daneben die Methode<br />
der Interessenzusammenführung – „Pool<strong>in</strong>g-of-<strong>in</strong>terests-Methode” – zur Anwendung kommen, die auf e<strong>in</strong>e Fusi-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1785
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
onsfiktion und nicht auf e<strong>in</strong>en Erwerb bzw. das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter abstellt. Sie dürfte im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bereich ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>den und ist durch das BilMoG künftig nicht mehr im HGB enthalten.<br />
1.4.2.2.2 Anwendung der Neubewertungsmethode im NKF<br />
1.4.2.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im NKF soll für die Kapitalkonsolidierung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses ausschließlich die<br />
Neubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Stand 2002) von der Geme<strong>in</strong>de angewendet werden.<br />
Damit soll das mögliche Wahlrecht <strong>in</strong> dieser Vorschrift des Handelsgesetzbuches, alternativ die Buchwertmethode<br />
anzuwenden, von der Geme<strong>in</strong>de nicht genutzt werden. Auch <strong>in</strong> der Privatwirtschaft ist die Neubewertungsmethode,<br />
die auch <strong>in</strong> der <strong>in</strong>ternationalen Konzernrechnungslegung anzuwenden ist, zum alle<strong>in</strong>igen Standard erhoben<br />
worden (vgl. auch Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 4). Zudem hat die Änderung des Handelsgesetzbuches<br />
im Jahre 2009 mit sich gebracht, dass für die privatrechtlichen Betriebe für ihren Konzernabschluss<br />
ab dem Geschäftsjahr 2010 ke<strong>in</strong> Wahlrecht bei der Kapitalkonsolidierung mehr besteht und daher nur noch die<br />
Neubewertungsmethode zur Anwendung kommt (vgl. § 301 HGB n.F.).<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss werden bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode die<br />
Vermögensgegenstände und Schulden der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet und<br />
angesetzt. Dabei s<strong>in</strong>d die Bewertungsmethoden, die für die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung gelten zu beachten.<br />
Der beizulegende Wert ist dabei als e<strong>in</strong> Betrag zu verstehen, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäftsbereiten<br />
und sachverständigen Geschäftspartnern e<strong>in</strong> Vermögenswert ausgetauscht oder e<strong>in</strong>e Schuld<br />
beglichen werden kann. Der Begriff „beizulegender Wert“ wird zudem als Oberbegriff benutzt, der durch speziellere<br />
Wertbegriffe, z.B. Marktwert oder Börsenwert, von der Geme<strong>in</strong>de auszufüllen ist.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de ist zum Abschlussstichtag der beizulegende Wert festzustellen, der unter Beachtung des<br />
Vorsichtspr<strong>in</strong>zips und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dafür <strong>in</strong> Betracht kommt. Durch diese Neubewertung<br />
entsteht e<strong>in</strong> „neues“ Eigenkapital des betreffenden Betriebes, das dann gegen den <strong>in</strong> der Bilanz der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung angesetzten Beteiligungswert zu verrechnen ist. Aus dieser Verrechnung kann<br />
möglicherweise e<strong>in</strong> aktivischer oder passivischer Unterschiedsbetrag entstehen.<br />
1.4.2.2.2.2 Der Ansatz von aktivischen Unterschiedsbeträgen<br />
Bei Anwendung der Neubewertungsmethode werden die stillen Reserven und Lasten bei den betreffenden Betrieben<br />
aufgedeckt und den Vermögensgegenständen und Schulden zugeordnet, so dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>debilanz III<br />
(GB III) aufgestellt wird. Entsteht dabei e<strong>in</strong> positiver Differenzbetrag zwischen dem Beteiligungsbuchwert und<br />
anteiligem neubewerteten Eigenkapital (aktivischer Unterschiedsbetrag als „Goodwill“) ist dieser als „Geschäfts-<br />
oder Firmenwert“ (GFW) zu aktivieren. Solche aktivischen Unterschiedsbeträge entstehen z.B. durch stille Reserven,<br />
die im Zusammenhang mit dem Erwerb e<strong>in</strong>es Betriebes erworben wurden u.a.<br />
1.4.2.2.2.3 Der Ansatz von passivischen Unterschiedsbeträgen<br />
Bei Anwendung der Neubewertungsmethode werden die stillen Reserven und Lasten bei den betreffenden Betrieben<br />
aufgedeckt und den Vermögensgegenständen und Schulden zugeordnet, so dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>debilanz III<br />
(GB III) aufgestellt wird. Entsteht dabei e<strong>in</strong> negativer Differenzbetrag (passivischer Unterschiedsbetrag als „Badwill“)<br />
ist dieser als „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ zu passivieren. Solche passivischen Unterschiedsbeträge<br />
können z.B. durch die schlechte Ertragslage e<strong>in</strong>es Betriebes u.a. entstehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1786
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.4.2.2.2.4 Das Ansatzwahlrecht bei Unterschiedsbeträgen<br />
Im Rahmen der Anwendung der Neubewertungsmethode können sowohl e<strong>in</strong> aktivischer als auch e<strong>in</strong> passivischer<br />
Unterschiedsbetrag entstehen. Nach der Vorschrift über die Kapitalkonsolidierung ist e<strong>in</strong> verbleibender Unterschiedsbetrag<br />
<strong>in</strong> der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite besteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und,<br />
wenn er auf der Passivseite besteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen und im<br />
Gesamtanhang zu erläutern. (vgl. § 301 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB). Die weitere Behandlung der Unterschiedsbeträge<br />
wird gesondert durch die Vorschrift des § 309 HGB geregelt.<br />
Durch diese Vorschrift wird dabei für die benannten Unterschiedsbeträge e<strong>in</strong> Wahlrecht dah<strong>in</strong>gehend zugelassen,<br />
dass die Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet werden können und die verrechneten<br />
Beträge im Anhang anzugeben s<strong>in</strong>d (vgl. § 301 Abs. 3 S. 3 HGB). Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong> Ausweiswahlrecht,<br />
denn auch bei Anwendung dieser Möglichkeit s<strong>in</strong>d die Unterschiedsbeträge unter Beachtung des<br />
§ 309 HGB zu behandeln und für jeden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb getrennt fortzuführen. Die im HGB e<strong>in</strong>geräumte<br />
Möglichkeit der Verrechnung stellt daher ke<strong>in</strong>e „echte“ Saldierung des Aktivansatzes „Geschäfts- oder Firmenwert“<br />
mit dem Passivansatz „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ und damit ke<strong>in</strong>e Aufrechnung<br />
dar, so dass diese gesetzlich zugelassene Vorgehensweise als mit dem bei der Gesamtbilanz zu beachtenden<br />
Bruttopr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehend anzusehen ist.<br />
1.4.2.3 Die Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB)<br />
1.4.2.3.1 Zwecke der Schuldenkonsolidierung<br />
Die Schuldenkonsolidierung dient der Elim<strong>in</strong>ierung „konzern<strong>in</strong>terner“ Schuldverhältnisse. Das Ziel dieses Konsolidierungsschrittes<br />
ist es, dass die Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber sich selbst<br />
(Kernverwaltung und geme<strong>in</strong>dliche Betriebe) bilanziert. Im Rahmen des Gesamtabschlusses s<strong>in</strong>d deshalb aus<br />
Sicht der Geme<strong>in</strong>de nur die gegenüber Dritten bzw. die gegenüber nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe bestehenden Forderungen bzw. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten existent und daher <strong>in</strong> der Gesamtbilanz<br />
anzusetzen.<br />
Die Vorschrift des § 303 Abs. 1 HGB bestimmt dazu, dass Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen<br />
und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zwischen den <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben sowie<br />
die betreffenden Rechnungsabgrenzungsposten wegzulassen s<strong>in</strong>d. Außerdem s<strong>in</strong>d aus Sicht der Geme<strong>in</strong>de nur<br />
die gegenüber Dritten bzw. gegen die nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe bestehenden<br />
Forderungen bzw. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten existent und daher <strong>in</strong> der Gesamtbilanz darzustellen, denn die<br />
Geme<strong>in</strong>de kann ke<strong>in</strong>e Forderungen oder Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegen sich selbst haben. Folgende Bilanzposten sollten<br />
<strong>in</strong> die Vorbereitung der Schuldenkonsolidierung e<strong>in</strong>bezogen werden (vgl. Abbildung).<br />
Aktiv- und Passivposten der Schuldenkonsolidierung<br />
Betroffene Aktivposten<br />
AusstehendeE<strong>in</strong>lagen<br />
auf gezeichnetes Kapital<br />
Geleistete Anzahlungen<br />
auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Geleistete Anzahlungen<br />
auf Sachanlagen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1787<br />
Betroffene Passivposten<br />
Sonstige Rückstellungen<br />
Anleihen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> den verschiedenen Arten<br />
(gegenüber Tochtere<strong>in</strong>heiten)
Ausleihungen<br />
(gegenüber Tochtere<strong>in</strong>heiten)<br />
Wertpapiere<br />
des Anlagevermögens<br />
Geleistete Anzahlungen<br />
auf Vorräte<br />
Forderungen <strong>in</strong> den verschiedenen Arten<br />
(gegenüber Tochtere<strong>in</strong>heiten)<br />
Sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
Wertpapiere<br />
des Umlaufvermögens<br />
Schecks<br />
Aktive<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
-----<br />
-----<br />
-----<br />
-----<br />
-----<br />
-----<br />
-----<br />
Passive<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Abbildung 477 „Aktiv- und Passivposten der Schuldenkonsolidierung“<br />
Über die <strong>in</strong> der Abbildung gezeigten Bilanzposten, die <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschlüssen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
enthalten se<strong>in</strong> können, müssen auch die unter der betrieblichen Bilanz oder im Anhang anzugebenden Haftungsverhältnisse,<br />
z.B. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Bürgschaften oder aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
(vgl. 251 HGB), <strong>in</strong> die Schuldenkonsolidierung e<strong>in</strong>bezogen werden. Sofern die dazu <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschlüssen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe enthaltenen Angaben auf Schuldbeziehungen zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben oder zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben beruhen,<br />
dürfen diese Angaben nicht <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss aufgenommen werden.<br />
Aus der Abgrenzung der zu elim<strong>in</strong>ierenden Schuldverhältnisse und der notwendigen Korrektur des Summenabschlusses<br />
im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Schuldenkonsolidierung e<strong>in</strong> Abstimmungsbedarf zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben und der Geme<strong>in</strong>de ergeben. Es können sich aber auch ggf. Differenzen aus zeitlichen<br />
Gründen ergeben. Diese können vermieden werden, wenn wegen der Buchungen der Geschäftsvorfälle bereits<br />
e<strong>in</strong>e Abstimmung, spätestens aber bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, vorgenommen wird (Saldenabstimmung).<br />
Diese Gegebenheit erfordert ggf. e<strong>in</strong>e Rückmeldung der Buchungsstelle gegenüber dem Geschäftspartner<br />
und auch die Klärung der Frage, ob e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Buchungsschluss für die Geme<strong>in</strong>de und ihre Betriebe<br />
festzulegen ist.<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Schuldenkonsolidierung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Forderungen und<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und zwischen den <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung e<strong>in</strong>bezogenen<br />
Betrieben <strong>in</strong> gleicher Höhe gegenüber stehen. Auch unterschiedliche oder e<strong>in</strong>seitige Forderungen und<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu berücksichtigen. Wenn sich aber die Forderungen<br />
und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> gleicher Höhe gegenüber stehen, ist die Konsolidierung i.d.R. unproblematisch. Der<br />
Forderungsbetrag des e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und der Verb<strong>in</strong>dlichkeitsbetrag e<strong>in</strong>es anderen Betriebes<br />
werden mit gegensätzlichem Vorzeichen <strong>in</strong> die Summenbilanz e<strong>in</strong>gestellt und dadurch <strong>in</strong>sgesamt elim<strong>in</strong>iert. So<br />
heben sich die Posten gegenseitig auf. Die Saldierung ist erfolgsneutral und führt lediglich zu e<strong>in</strong>er Verkürzung<br />
der Summe der Gesamtbilanz. Vor der Durchführung der Schuldenkonsolidierung ist zudem zu prüfen, ob die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1788
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bestehenden Schuldverhältnisse nicht von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d, denn dann braucht die o.a. Vorschrift<br />
nicht angewendet zu werden (vgl. § 303 Abs. 2 HGB).<br />
1.4.2.3.2 Der Umgang mit Aufrechnungsdifferenzen<br />
1.4.2.3.2.1 Das Auftreten von Aufrechnungsdifferenzen<br />
Aus der Abgrenzung der zu elim<strong>in</strong>ierenden Schuldverhältnisse und der notwendigen Korrektur des Summenabschlusses<br />
im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Schuldenkonsolidierung können sich Differenzen und damit e<strong>in</strong> Abstimmungsbedarf<br />
zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben und der Geme<strong>in</strong>de ergeben. Diese können vermieden<br />
werden, wenn im Rahmen der Buchungen der Geschäftsvorfälle bereits e<strong>in</strong>e Abstimmung, spätestens aber bei<br />
der Aufstellung des Jahresabschlusses, vorgenommen wird (Saldenabstimmung). Diese Vorgehensweise erfordert<br />
ggf. e<strong>in</strong>e Rückmeldung der Buchungsstelle gegenüber dem Geschäftspartner und auch die Klärung der Frage,<br />
ob e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Buchungsschluss für die Geme<strong>in</strong>de und ihre Betriebe festzulegen ist.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich aus der Aufrechnung der Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im Rahmen der Aufstellung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses Differenzen ergeben, muss die Ursache geklärt und e<strong>in</strong> aufgetretener<br />
Fehler beseitigt werden. Mögliche Ursachen für solche Differenzen s<strong>in</strong>d z.B., dass sich die „konzern<strong>in</strong>ternen“<br />
Forderungs- und Schuldposten <strong>in</strong> ihrem Wertansatz unterscheiden oder für e<strong>in</strong>en bilanziellen Wertansatz ke<strong>in</strong><br />
Gegenposten vorhanden ist. Auch fehlerhafte Buchungen oder auch zeitliche Buchungsunterschiede, ggf. auch<br />
unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften, können e<strong>in</strong>e Ursache für mögliche Differenzen se<strong>in</strong>. Solchen<br />
Aufrechnungsdifferenzen sollte bereits durch geeignete Vorabstimmungen und Absprachen entgegen gewirkt<br />
werden.<br />
1.4.2.3.2.2 Die Arten von Aufrechnungsdifferenzen<br />
E<strong>in</strong>e Aufrechnungsdifferenz aus der Schuldenkonsolidierung kann sowohl von aktiver als auch von passiver Natur<br />
se<strong>in</strong> und kann e<strong>in</strong>e „echte“ oder „unechte“ Differenz darstellen, die möglichst noch im betreffenden E<strong>in</strong>zelabschluss<br />
oder spätestens im Gesamtabschluss korrigiert werden müssen. Es handelt sich dann um „unechte“<br />
Aufrechnungsdifferenzen, wenn z.B. fehlerhafte Buchungen vorliegen oder auch e<strong>in</strong>e zeitverschobene Erfassung<br />
von Geschäftsvorfällen bei den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben gegenüber der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de stattf<strong>in</strong>det,<br />
z.B. wegen unterschiedlicher Abschlussstichtage.<br />
Die „echten“ Aufrechnungsdifferenzen entstehen aufgrund unterschiedlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften<br />
oder durch die Ausübung von Wahlrechten. Zum Beispiel werden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag passiviert, während sich für die entsprechenden Forderungen<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes durch freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Abwertungen niedrigere Wertansätze<br />
ergeben können. Auch durch unterschiedliche Abschlussstichtage können im E<strong>in</strong>zelfall Aufrechnungsdifferenzen<br />
entstehen. Derartige Aufrechnungsdifferenzen s<strong>in</strong>d durch entsprechende Buchungen zu beseitigen, die je<br />
nach der Fallgestaltung ergebniswirksam oder auch ergebnisneutral se<strong>in</strong> können. In wesentlichen Fällen kann<br />
auch die Aufstellung e<strong>in</strong>es Zwischenabschlusses durch den betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb geboten se<strong>in</strong>.<br />
1.4.2.3.2.3 Die Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen<br />
Die Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen ist bisher im Handelsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Aus der<br />
Formulierung des § 303 Abs. 1 HGB („... s<strong>in</strong>d wegzulassen”) kann allerd<strong>in</strong>gs gefolgert werden, dass e<strong>in</strong>e vollständige<br />
Elim<strong>in</strong>ierung der „konzern<strong>in</strong>ternen Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten verlangt wird, so dass dieses<br />
auch für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gilt. Die „unechten“ Aufrechnungsdifferenzen sollen daher mög-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1789
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
lichst bei der Aufstellung der Kommunalbilanz II bere<strong>in</strong>igt werden und die „echten“ Aufrechnungsdifferenzen sollen<br />
im Gesamtabschluss mit den Gew<strong>in</strong>nrücklagen <strong>in</strong> der Gesamtbilanz verrechnet werden. E<strong>in</strong> besonderer Ausweis<br />
der „echten“ Aufrechnungsdifferenzen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Korrekturbetrages im Bilanzbereich „Eigenkapital“ <strong>in</strong><br />
der Gesamtbilanz soll nicht erfolgen.<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Schuldenkonsolidierung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Forderungen und<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und zwischen den <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung e<strong>in</strong>bezogenen<br />
Betrieben <strong>in</strong> gleicher Höhe gegenüber stehen. Auch unterschiedliche oder e<strong>in</strong>seitige Forderungen und<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu berücksichtigen. Wenn sich aber die Forderungen<br />
und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> gleicher Höhe gegenüber stehen, ist die Konsolidierung i.d.R. unproblematisch. Der<br />
Forderungsbetrag des e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und der Verb<strong>in</strong>dlichkeitsbetrag e<strong>in</strong>es anderen Betriebes<br />
werden mit gegensätzlichem Vorzeichen <strong>in</strong> die Summenbilanz e<strong>in</strong>gestellt und dadurch <strong>in</strong>sgesamt elim<strong>in</strong>iert. So<br />
heben sich die Posten gegenseitig auf. Die Saldierung ist erfolgsneutral und führt lediglich zu e<strong>in</strong>er Verkürzung<br />
der Summe der Gesamtbilanz.<br />
1.4.2.3.2.4 Die Behandlung von unwesentlichen Beträgen<br />
Nach der Vorschrift des § 303 Abs. 2 HGB brauchen Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zwischen den <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen Betrieben sowie entsprechende<br />
Rechnungsabgrenzungsposten nicht weggelassen werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die<br />
Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-<br />
und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de nur von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d. Durch diese Regelung<br />
kommt ausdrücklich der Grundsatz der Wesentlichkeit zur Anwendung.<br />
Bei der örtlichen Aufstellung des Gesamtabschlusses ist es deshalb notwendig, darüber e<strong>in</strong>e Abwägung nach<br />
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen. Sie muss <strong>in</strong> sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass<br />
das Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar ist. Die Wesentlichkeitsgrenze ist dabei aus der<br />
Bedeutung des jeweiligen örtlichen Sachverhaltes im Rahmen des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de abzuleiten.<br />
Sie ist außerdem davon abhängig, wie sich die wirtschaftlichen Entscheidungen und die daraus entstehenden<br />
Informationen sich auf die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses auswirken.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Abweichungen für sich alle<strong>in</strong> betrachtet als<br />
unwesentlich anzusehen s<strong>in</strong>d, zusammen aber durchaus als wesentlich zu bewerten s<strong>in</strong>d. Im Zweifelsfall ist erforderlich,<br />
zutreffende Informationen über die Abweichung zu erhalten, so dass ggf. für die notwendig gewordene<br />
Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige Ermittlung erforderlich werden kann. Die im Rahmen des Gesamtabschlusses<br />
zu gebenden Informationen s<strong>in</strong>d dann als wesentlich anzusehen, wenn durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte<br />
oder unvollständige Darstellung die auf der Basis des Gesamtabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der Abschlussadressaten bee<strong>in</strong>flussen können. E<strong>in</strong>e Relevanz ist daher z.B. anzunehmen, wenn die<br />
Informationen dadurch die Adressaten bee<strong>in</strong>flussen, dass sie ihnen bei der Beurteilung von vergangenen, aktuellen<br />
oder zukünftigen Ereignissen helfen oder ihre Beurteilung bestätigten oder korrigieren. Entscheidungsrelevante<br />
Informationen sollen deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ausgewiesen werden.<br />
1.4.2.4 Die Zwischenergebniselim<strong>in</strong>ierung (§ 304 HGB)<br />
1.4.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>e weitere Folge der E<strong>in</strong>heitstheorie für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist, dass Lieferungen und Leistungen<br />
zwischen den Betrieben der Geme<strong>in</strong>de oder zwischen der Kernverwaltung und den Betrieben nach Möglichkeit<br />
ergebnisneutral zu behandeln s<strong>in</strong>d (vgl. § 304 HGB). Die Gew<strong>in</strong>ne und Verluste der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1790
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§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
werden erst durch e<strong>in</strong>en Umsatz mit Dritten realisiert und sollen daher grundsätzlich auch erst zu diesem Zeitpunkt<br />
ertragswirksam werden. Bei dieser Vorschrift zur Elim<strong>in</strong>ierung von Zwischenergebnissen handelt es sich<br />
um e<strong>in</strong>e Bewertungsvorschrift, weil unterschiedliche Bewertungen <strong>in</strong> den betrieblichen E<strong>in</strong>zelabschlüssen und<br />
dem E<strong>in</strong>zelabschluss der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung vorgenommen worden se<strong>in</strong> können.<br />
Der Wertansatz von den <strong>in</strong> den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenständen ist daher entsprechend<br />
um die aus den Umsätzen zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben entstandenen Gew<strong>in</strong>ne oder Verluste zu<br />
korrigieren. So s<strong>in</strong>d mit Gew<strong>in</strong>naufschlag vom dem Konsolidierungskreis zugehörigen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
veräußerte Gegenstände, unabhängig von der buchhalterischen Berücksichtigung <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>zelabschlüssen, im<br />
Gesamtabschluss weiterh<strong>in</strong> so zu behandeln, als hätten sie den ersten der an diesem <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>dlichen Austausch<br />
beteiligten Betriebe niemals verlassen bzw. wären lediglich von e<strong>in</strong>er Betriebsabteilung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere<br />
umgesetzt worden. Die Zwischenergebniselim<strong>in</strong>ierung soll bei wesentlichen Sachverhalten durchgeführt werden,<br />
auch wenn im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss die E<strong>in</strong>heitstheorie nur die wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit und nicht die <strong>in</strong><br />
§ 304 HGB benannte rechtliche E<strong>in</strong>heit dargestellt wird.<br />
1.4.2.4.2 Das Entstehen der Zwischenergebnisse<br />
Mögliche Zwischenergebnisse entstehen durch e<strong>in</strong>e Abweichung des Wertansatzes <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>zelbilanz des betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes von dem <strong>in</strong> der Gesamtbilanz zulässigen Wertansatz, wobei dieser sich, je<br />
nach Ausübung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften, zwischen dem M<strong>in</strong>dest- und Höchstwert bewegt. Dabei<br />
muss e<strong>in</strong> Vermögensgegenstand vorliegen, der zu bilanzieren ist. Er muss auf Lieferungen und Leistungen von<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong>nerhalb des Konsolidierungskreises beruhen und es muss e<strong>in</strong> Wertunterschied gegenüber<br />
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus Gesamtabschlusssicht bestehen. Es kann sich aus<br />
solchen Gegebenheiten sowohl e<strong>in</strong> Zwischengew<strong>in</strong>n als auch e<strong>in</strong> Zwischenverlust ergeben. E<strong>in</strong> elim<strong>in</strong>ierungspflichtiger<br />
Zwischengew<strong>in</strong>n ergibt sich demnach, wenn der E<strong>in</strong>zelabschlusswert den „Konzernhöchstwert“ überschreitet<br />
(und zwar <strong>in</strong> eben dieser Höhe). Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Differenz zwischen „Konzernhöchst- und -<br />
m<strong>in</strong>destwert“ ganz oder teilweise als Zwischengew<strong>in</strong>n elim<strong>in</strong>ierungsfähig. Ist der E<strong>in</strong>zelabschlusswert kle<strong>in</strong>er als<br />
der „Konzernm<strong>in</strong>destwert“, ergibt sich <strong>in</strong> der Höhe der Differenz e<strong>in</strong> elim<strong>in</strong>ierungsfähiger Zwischenverlust.<br />
1.4.2.4.3 Die Elim<strong>in</strong>ierung der Zwischenergebnisse<br />
Die Differenz zwischen „Konzernhöchst- und -m<strong>in</strong>destwert“ kann ganz oder teilweise als Zwischenverlust elim<strong>in</strong>iert<br />
werden. Im Ergebnis wird durch Elim<strong>in</strong>ierung der Zwischengew<strong>in</strong>ne der „Konzernjahreserfolg“ verr<strong>in</strong>gert,<br />
durch Elim<strong>in</strong>ierung der Zwischenverluste wird er erhöht. Zu beachten ist, dass das Ergebnis des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses des Geschäftsjahres jeweils nur durch die Veränderungen der <strong>in</strong> den Beständen des Geschäftsjahres<br />
enthaltenen Zwischenergebnisse bee<strong>in</strong>flusst wird. Die den Vorjahren zu zurechnenden Beträge<br />
haben das Jahresergebnis bereits <strong>in</strong> ihrem Entstehungsjahr bee<strong>in</strong>flusst und können mit dem Gew<strong>in</strong>n- bzw. Verlustvortrag,<br />
den Gew<strong>in</strong>nrücklagen oder mit e<strong>in</strong>em Sonderposten <strong>in</strong> der Gesamtbilanz verrechnet werden. Sie<br />
haben erst dann wieder Auswirkungen auf das geme<strong>in</strong>dliche Ergebnis, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände<br />
an Dritte („Konzernfremde“) veräußert worden s<strong>in</strong>d. Erst dann tritt auch e<strong>in</strong>e Ergebnisrealisierung im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>.<br />
1.4.2.4.4 Ausnahmen für die Zwischenergebniselim<strong>in</strong>ierung<br />
Nach der Vorschrift des § 304 Abs. 2 HGB brauchen <strong>in</strong> den Gesamtabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände,<br />
die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen<br />
Unternehmen beruhen, <strong>in</strong> der Gesamtbilanz nicht angesetzt werden, wenn die Behandlung der daraus<br />
entstehenden Zwischenergebnisse für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1791
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de nur von untergeordneter Bedeutung<br />
ist.<br />
Durch diese Regelung kommt ausdrücklich der Grundsatz der Wesentlichkeit zur Anwendung. Bei der örtlichen<br />
Aufstellung des Gesamtabschlusses ist es deshalb notwendig, darüber e<strong>in</strong>e Abwägung nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung vorzunehmen. Sie muss <strong>in</strong> sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das Ergebnis aus<br />
objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar ist. Die Wesentlichkeitsgrenze ist dabei aus der Bedeutung des jeweiligen<br />
örtlichen Sachverhaltes im Rahmen des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de abzuleiten. Sie ist außerdem<br />
davon abhängig, wie sich die wirtschaftlichen Entscheidungen und die daraus entstehenden Informationen sich<br />
auf die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses auswirken.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Zwischenergebniselim<strong>in</strong>ierung kann daher z.B. auch unterbleiben, wenn die Lieferungen oder<br />
die Leistungen zu üblichen Marktbed<strong>in</strong>gungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des Wertansatzes<br />
e<strong>in</strong>en unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Die Beurteilung hat sich immer auf den Gesamtbetrag<br />
nicht elim<strong>in</strong>ierter Zwischenergebnisse zu erstrecken und nicht auf den sich für den e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb<br />
ergebenden Betrag.<br />
1.4.2.5 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB)<br />
1.4.2.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses s<strong>in</strong>d die Aufwendungen und Erträge für die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Gesamtergebnisrechnung dah<strong>in</strong>gehend zu untersuchen, ob sie aus Leistungsbeziehungen zwischen<br />
den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben oder zwischen der Kernverwaltung und den Betrieben resultieren. Ist dieser<br />
Sachverhalt gegeben, ist e<strong>in</strong>e Aufwands- und Ertragskonsolidierung durchzuführen. Das Ziel der Aufwands- und<br />
Ertragskonsolidierung im Gesamtabschluss ist es, <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung nach Art und Höhe nur diejenigen<br />
Aufwendungen und Erträge abzubilden, die aus Transaktionen mit außerhalb des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
stehenden Dritten resultieren. Die Notwendigkeit zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung folgt<br />
dabei aus der E<strong>in</strong>heitstheorie (Wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit „Geme<strong>in</strong>de“) und aus dem Realisationspr<strong>in</strong>zip als Bestandteil<br />
der GoB.<br />
Aus dieser Sicht s<strong>in</strong>d die Leistungsbeziehungen zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben sowie der Kernverwaltung<br />
der Geme<strong>in</strong>de wie e<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerbetrieblicher Leistungsaustausch zu behandeln. Die Aufwendungen des Leistungsbeziehenden<br />
und korrespondierend die Erträge des Leistungsabgebenden dürfen daher nicht <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung<br />
ausgewiesen werden und s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelnen örtlich zu bestimmen. Der Anwendungsbereich<br />
der Aufwands- und Ertragskonsolidierung erstreckt sich dabei auf die Vollkonsolidierung und nicht auf die<br />
Equity-Konsolidierung. Der Gegenstand der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist die Summenergebnisrechnung,<br />
die sich wiederum aus den jeweiligen angepassten Ergebnisrechnungen (ER II) der <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung<br />
e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe und Kernverwaltung zusammensetzt.<br />
1.4.2.5.2 Die Durchführung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung<br />
Für die Durchführung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss sollen die<br />
Bestimmungen des § 305 HGB zur Anwendung kommen. Danach s<strong>in</strong>d die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen<br />
zwischen den <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen Betrieben und der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung mit<br />
den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, sofern sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen<br />
und unfertigen Erzeugnissen oder als aktivierte Eigenleistungen auszuweisen s<strong>in</strong>d. Analog ist mit anderen Erträgen<br />
aus Lieferungen und Leistungen und die auf diese entfallenden Aufwendungen zu verfahren.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1792
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unter dem Begriff „Lieferungen und Leistungen“ s<strong>in</strong>d z.B. betriebliche Beziehungen auf Grund von Kauf- und<br />
Werkverträgen, Dienstleistungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen zu verstehen. Dieses<br />
hat für den geme<strong>in</strong>dlichen Bereich zur Folge, dass auch die Steueraufwendungen und Steuererträge sowie<br />
die Transferleistungen <strong>in</strong> die notwendigen Elim<strong>in</strong>ierungen e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d. Von der Geme<strong>in</strong>de müssen deshalb<br />
im Rahmen der Zusammenfassung und unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit alle Leistungsbeziehungen<br />
zwischen den <strong>in</strong> den örtlichen Vollkonsolidierungskreis der Geme<strong>in</strong>de E<strong>in</strong>bezogenen dah<strong>in</strong>gehend<br />
untersucht werden, ob sie aufzurechnen, umzugliedern oder gesondert auszuweisen s<strong>in</strong>d.<br />
Außerdem können sich aus der Abgrenzung der zu elim<strong>in</strong>ierenden Erträge und Aufwendungen und der notwendigen<br />
Korrektur des Summenabschlusses im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Ertrags- und Aufwandskonsolidierung e<strong>in</strong><br />
Abstimmungsbedarf zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben und der Geme<strong>in</strong>de ergeben. Es können sich aber<br />
auch ggf. Differenzen aus zeitlichen Gründen ergeben. Diese können vermieden werden, wenn wegen der Buchungen<br />
der Geschäftsvorfälle bereits e<strong>in</strong>e Abstimmung, spätestens aber bei der Aufstellung des Jahresabschlusses,<br />
vorgenommen wird (Saldenabstimmung). Dieses erfordert ggf. e<strong>in</strong>e Rückmeldung der Buchungsstelle<br />
gegenüber dem Geschäftspartner und auch die Klärung der Frage, ob e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Buchungsschluss für die<br />
Geme<strong>in</strong>de und ihre Betriebe festzulegen ist.<br />
Die Arten der Erträge und der Aufwendungen, <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen s<strong>in</strong>d, stellen dabei<br />
ke<strong>in</strong> Kriterium dar, anhand dessen festgestellt werden kann, ob e<strong>in</strong>e Aufwands- und Ertragskonsolidierung vorzunehmen<br />
ist. Die geme<strong>in</strong>dliche Gesamtergebnisrechnung enthält deshalb neben den Leistungsbeziehungen mit<br />
Dritten nur die „konzern<strong>in</strong>ternen“ Aufwendungen und Erträge aus den Geschäftsvorfällen mit nicht voll zu konsolidierenden<br />
Betrieben der Geme<strong>in</strong>de.<br />
1.4.2.5.3 „Konzern<strong>in</strong>terne“ Leistungsfälle<br />
Bei der Geme<strong>in</strong>de können vielfältige „konzern<strong>in</strong>terne“ Geschäftsvorfälle zwischen den <strong>in</strong> den örtlichen Konsolidierungskreis<br />
e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben und auch der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung bestehen, die<br />
ggf. aufzurechnen, umzugliedern oder gesondert auszuweisen s<strong>in</strong>d. Die o.a. Vorschrift enthält dazu jedoch ke<strong>in</strong>e<br />
ausdrückliche Aufzählung der vorzunehmenden Verrechnungen. Die Herstellung und der Verkauf e<strong>in</strong>er Masch<strong>in</strong>e<br />
durch e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb an e<strong>in</strong>en anderen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb wäre z.B. e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt. In<br />
diesem Fall würde es sich aus der Gesamtsicht der Geme<strong>in</strong>de um e<strong>in</strong>e selbsterstellte Anlage handeln, die im<br />
Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses entsprechend zu verbuchen wäre.<br />
E<strong>in</strong> solcher geme<strong>in</strong>dlicher Sachverhalt würde, wenn er e<strong>in</strong>en wesentlichen Sachverhalt darstellt, e<strong>in</strong>e Elim<strong>in</strong>ierung<br />
e<strong>in</strong>es Zwischenergebnisses erforderlich machen. E<strong>in</strong>e bloße Zusammenrechnung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen<br />
aus den E<strong>in</strong>zelabschlüssen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe wäre dann nicht mehr als ausreichend anzusehen,<br />
so dass ggf. auch e<strong>in</strong>e Umgliederung von den Umsatzerlösen oder ggf. den sonstigen betrieblichen Erträgen<br />
zu den anderen aktivierten Eigenleistungen vorzunehmen wäre. Ob e<strong>in</strong> solcher Vorgang örtlich zw<strong>in</strong>gend<br />
vorzunehmen ist, muss auch unter Beachtung des Wesentlichkeits- und des Wirtschaftlichkeitspr<strong>in</strong>zips von der<br />
Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Informationsnutzen für<br />
die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses die Kosten für die Durchführung solcher Konsolidierungsmaßnahmen<br />
übersteigen sollte.<br />
Außerdem s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfälle zu betrachten und zu bewerten, bei denen e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Betrieb e<strong>in</strong>e Leistung für die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de erbr<strong>in</strong>gt. In diesen Fällen entsteht e<strong>in</strong> Leistungsaustausch,<br />
der umsatzsteuerrechtlich relevant ist, so dass im Zahlungsbetrag der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung an<br />
den Betrieb e<strong>in</strong> Umsatzsteueranteil enthalten ist. Der geme<strong>in</strong>dliche Betrieb teilt im Regelfall den erhaltenen Betrag<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Ertrag (Leistungspreis) und e<strong>in</strong>en durchlaufenden Posten (Umsatzsteuer) auf, um den Steueranteil<br />
an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen (Umsatzsteuerschuld), z.B. bei Energielieferungen. Für die Geme<strong>in</strong>de dagegen<br />
stellt der zu leistende Auszahlungsbetrag <strong>in</strong> vollem Umfang Aufwand dar. In solchen geme<strong>in</strong>dlichen Geschäfts-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1793
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorfällen bedarf die Umsatzsteuer ke<strong>in</strong>er besonderen Behandlung, denn sie kann unmittelbar als Steuerschuld<br />
der Geme<strong>in</strong>de betrachtet werden, auch wenn der letztlich der Steuerpflichtige gegenüber dem F<strong>in</strong>anzamt nicht<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung, sondern der geme<strong>in</strong>dliche Betrieb ist. Die dadurch entstehenden Aufrechnungsdifferenzen<br />
müssen nicht im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung elim<strong>in</strong>iert werden.<br />
1.4.2.5.4 Ausnahmen für die Aufwands- und Ertragskonsolidierung<br />
Nach der Vorschrift des § 305 Abs. 2 HGB brauchen Aufwendungen und Erträge nach der Aufwands- und Ertragskonsolidierung<br />
nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die<br />
Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-<br />
und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de nur von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d. Durch diese Regelung kommt<br />
hier ausdrücklich der Grundsatz der Wesentlichkeit zur Anwendung. Bei der örtlichen Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
ist es deshalb notwendig, darüber e<strong>in</strong>e Abwägung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen.<br />
Sie muss <strong>in</strong> sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten<br />
logisch ableitbar ist. Die Wesentlichkeitsgrenze ist dabei aus der Bedeutung des jeweiligen örtlichen Sachverhaltes<br />
im Rahmen des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de abzuleiten. Sie ist außerdem davon abhängig, wie sich<br />
die wirtschaftlichen Entscheidungen und die daraus entstehenden Informationen sich auf die Adressaten des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses auswirken.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Abweichungen für sich alle<strong>in</strong> betrachtet als<br />
unwesentlich anzusehen s<strong>in</strong>d, zusammen aber durchaus als wesentlich zu bewerten s<strong>in</strong>d. Im Zweifelsfall ist erforderlich,<br />
zutreffende Informationen über die Abweichung zu erhalten, so dass ggf. für die notwendig gewordene<br />
Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige Ermittlung erforderlich werden kann. Die im Rahmen des Gesamtabschlusses<br />
zu gebenden Informationen s<strong>in</strong>d dann als wesentlich anzusehen, wenn durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte<br />
oder unvollständige Darstellung die auf der Basis des Gesamtabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der Abschlussadressaten bee<strong>in</strong>flussen können. E<strong>in</strong>e Relevanz ist daher z.B. anzunehmen, wenn die<br />
Informationen dadurch die Adressaten bee<strong>in</strong>flussen, dass sie ihnen bei der Beurteilung von vergangenen, aktuellen<br />
oder zukünftigen Ereignissen helfen oder ihre Beurteilung bestätigten oder korrigieren. Entscheidungsrelevante<br />
Informationen sollen deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ausgewiesen werden.<br />
1.4.2.6 Die latenten Steuern (§ 306 HGB)<br />
1.4.2.6.1 Die Fiktion der Steuerpflicht<br />
Für die nach der Vorschrift mögliche Steuerabgrenzung im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss wird e<strong>in</strong>erseits davon<br />
ausgegangen, dass die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe so darzustellen ist, als ob diese Betriebe zusammen mit der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige<br />
wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit wären. Andererseits wird aber nicht davon ausgegangen, dass diese wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit<br />
gleichzeitig auch e<strong>in</strong>e rechtliche E<strong>in</strong>heit darstellt (Fiktion der Rechtse<strong>in</strong>heit). Die Fiktion der rechtlichen E<strong>in</strong>heit ist<br />
aber Ausgangspunkt dafür, damit die Geme<strong>in</strong>de zusammen mit ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben auch als e<strong>in</strong>e<br />
fiktive steuerliche E<strong>in</strong>heit zu behandeln, so dass die Geme<strong>in</strong>de mit ihren <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen<br />
Betrieben als e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziger Steuerpflichtiger angesehen werden könnte. Es ist jedoch nicht Ziel und Zweck des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, die Geme<strong>in</strong>de als „Gesamtsteuerpflichtigen“ zu def<strong>in</strong>ieren. Außerdem ist zu<br />
berücksichtigen, dass die Geme<strong>in</strong>de (geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung) nicht nur Steuerpflichtiger, sondern auch<br />
Steuerberechtigter ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1794
1.4.2.6.2 Die Steuerabgrenzung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Mit der bilanziellen Steuerabgrenzung soll erreicht werden, dass der Steueraufwand, der durch die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Kernverwaltung und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>fließt, nicht unter<br />
steuerrechtlichen, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen<br />
wird. Im Rahmen der Vollkonsolidierung sowie der Equity-Konsolidierung können daher Differenzen bei<br />
den Steuerbeträgen aus verschiedenen Gründen auftreten, so dass Steuerabgrenzungen grundsätzlich notwendig<br />
werden können. Es ist i.d.R. von den im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
auftretenden Ergebnisveränderungen abhängig, ob latente Steuern entstehen, die zu bilanzieren wären. Es könnte<br />
zu Bee<strong>in</strong>trächtigungen des durch den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu vermittelnden Bildes der wirtschaftlichen<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de kommen, wenn die Bewertung im Gesamtabschluss grundsätzlich e<strong>in</strong>heitlich für alle<br />
dar<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zubeziehenden, die Steuerbetrachtung aber nach den Gegebenheiten bei den jeweils betroffenen Beteiligten<br />
vorgenommen wird.<br />
Um diese Sachlage im Grundsatz zu vermeiden, besteht e<strong>in</strong>e Verweisung auf die handelsrechtlichen Vorschriften,<br />
denn diese sehen die Abgrenzung der Steuern vor, die <strong>in</strong> diesem Fall allgeme<strong>in</strong> als latente Steuern bezeichnet<br />
werden (vgl. § 306 HGB). Die latenten Steuern (im Konzern) entstehen dabei aus erwarteten Steuermehr-<br />
oder Steuerm<strong>in</strong>derzahlungen, die sich als Differenz zwischen Steueraufwand bei e<strong>in</strong>er fiktiven Besteuerung des<br />
Konzerns als wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit und dem Steueraufwand aus den <strong>in</strong> den Konzernabschluss e<strong>in</strong>bezogenen<br />
Jahresabschlüssen der Unternehmen ergeben. Wird e<strong>in</strong>e Steuerabgrenzung vorgenommen, s<strong>in</strong>d die daraus<br />
entstehenden Ergebnisse entweder als gesonderter Posten auf der Aktivseite oder auf der Passivseite der Bilanz<br />
anzusetzen und Angaben darüber im „Konzernanhang“, z.B. über die angewandten Bewertungsmethoden zu<br />
machen.<br />
1.4.2.6.3 Die Geme<strong>in</strong>de als Steuerberechtigter<br />
Im Zusammenhang mit der fiktiven Steuerabgrenzung ist zu berücksichtigen, dass die Geme<strong>in</strong>de gegenüber den<br />
stehenden Gewerbebetrieben, die im Geme<strong>in</strong>degebiet über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte verfügen, also auch gegenüber<br />
ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben, berechtigt ist, von diesen nach § 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Gewerbesteuer<br />
zu erheben. Da zudem nach § 5 GewStG der Unternehmer der Steuerschuldner ist, kann die Geme<strong>in</strong>de<br />
sogar auch gegen sich selber Steuerschuldner se<strong>in</strong>. In diesem Zusammenhang müsste ggf. auch die<br />
Gewerbesteuerumlage berücksichtigt werden, die nach § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen<br />
(GFRG) an den Bund und die Länder abzuführen ist. Es ist daher örtlich zu prüfen, ob Tatbestände vorliegen, die<br />
e<strong>in</strong>en Verzicht auf die Anwendung der o.a. Vorschrift sachlich rechtfertigen. Wäre dieses der Fall, könnte <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz auf den besonderen Bilanzposten „Aktive latente Steuern“ verzichtet werden, jedoch<br />
wären dann m<strong>in</strong>destens im Gesamtanhang die notwendigen Informationen über diesen besonderen örtlichen<br />
Sachverhalt zu geben.<br />
1.4.2.6.4 Der Verzicht auf die Steuerabgrenzung<br />
Für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss dürfte trotz des Verweises auf die Vorschrift des § 306 HGB die beschriebene<br />
Steuerabgrenzung entbehrlich se<strong>in</strong>. Die Ermittlung der latenten Steuern stellt im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich<br />
e<strong>in</strong> wesensfremdes Element dar und ist im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses von nachrangiger<br />
Bedeutung, denn es ist nicht Ziel und Zweck des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses neben se<strong>in</strong>er Aufgabe,<br />
die Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit darzustellen, diese auch gleichzeitig als rechtliche E<strong>in</strong>heit abzubilden.<br />
Nur auf e<strong>in</strong>er fiktiven rechtlichen E<strong>in</strong>heit bauen aber die Steuerpflicht und die mögliche Steuerabgrenzung auf.<br />
Gegen e<strong>in</strong>e Steuerabgrenzung im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss spricht außerdem, dass die Geme<strong>in</strong>de (geme<strong>in</strong>dliche<br />
Kernverwaltung) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erheblichen Umfang nicht nur Steuerberechtigter gegenüber Dritten, sondern<br />
auch gegenüber ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben ist. Die Geme<strong>in</strong>de ist z.B. gesetzlich ermächtigt worden, die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1795
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Gewerbesteuer von den stehenden gewerblichen Betrieben als Geme<strong>in</strong>desteuer zu erheben, die auf dem Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
e<strong>in</strong>e Betriebsstätte unterhalten (vgl. §§ 1 ff. GewStG).<br />
Nach den bisherigen Erkenntnissen bestehen für die Ermittlung der beschriebenen Differenzen im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich zudem erhebliche Schwierigkeiten. Diese entstehen z.B. dadurch, dass die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung<br />
nur für Teilaufgaben, die dann wegen der allgeme<strong>in</strong>en Steuerpflicht <strong>in</strong> der steuerrechtlichen Form „Betrieb gewerblicher<br />
Art (BGA) geführt werden müssen, steuerpflichtig ist. Solche BGA stellen aber ke<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>derechtliche<br />
Organisationsform dar, sondern nur e<strong>in</strong>e steuerrechtliche Konstruktion aus der Steuerpflicht der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung heraus. Dagegen s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe i.d.R. bereits aus ihrer Geschäftstätigkeit<br />
heraus gegenüber dem Staat steuerpflichtig.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist es als sachgerecht und vertretbar anzusehen, auf die fiktive Betrachtung der Geme<strong>in</strong>de<br />
als Gesamtssteuerpflichtiger (geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung und geme<strong>in</strong>dliche Betriebe) im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss und damit auf die Anwendung des § 306 HGB zu verzichten. Diese handelsrechtliche Vorschrift<br />
lässt zudem e<strong>in</strong>e Erfassung von latenten Steuern auf Differenzen, die bei der erstmaligen Erfassung von<br />
Unterschiedsbeträgen aus der Konsolidierung als Geschäfts- oder Firmenwert oder als passiver Unterschiedsbetrag<br />
entstehen, nicht zu (vgl. § 306 Abs. 2 S. 2 HGB n.F.). Für den geme<strong>in</strong>dlichen Bereich ist zudem sehr zweifelhaft,<br />
ob der erhebliche Aufwand und die dafür erforderliche Fachkenntnis zur Feststellung e<strong>in</strong>er aktiven oder<br />
passiven Steuerabgrenzung zu e<strong>in</strong>er wesentlichen Verbesserung des durch den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
zu vermittelnde Bild der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de führt.<br />
1.4.2.7 Die Anteile anderer Gesellschafter (§ 307 HGB)<br />
1.4.2.7.1 Grundlagen<br />
Unter Anwendung der Vorschrift ist <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz für nicht der Geme<strong>in</strong>de gehörenden Anteile<br />
an e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb e<strong>in</strong> Ausgleichsposten für die Anteile<br />
der anderen Gesellschafter bzw. anderer Beteiligten <strong>in</strong> Höhe ihres Anteils am Gesamteigenkapital und unter der<br />
Bezeichnung „Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter“ <strong>in</strong>nerhalb des Gesamteigenkapitals gesondert<br />
auszuweisen. Weiterh<strong>in</strong> ist <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung der im Jahresergebnis enthaltene, aber anderen<br />
Gesellschaftern bzw. anderen Beteiligten zustehende Gew<strong>in</strong>n und der auf sie entfallende Verlust nach dem<br />
Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" unter der Bezeichnung „Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes<br />
Ergebnis“ gesondert auszuweisen. Die Vorschrift steht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Zusammenhang mit § 301 HGB.<br />
1.4.2.7.2 Die Bildung e<strong>in</strong>es Ausgleichspostens<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich ist e<strong>in</strong> solcher „M<strong>in</strong>derheitenausweis“ <strong>in</strong> Form der Bildung e<strong>in</strong>es Ausgleichspostens <strong>in</strong><br />
der Gesamtbilanz der Geme<strong>in</strong>de als sachgerecht anzusehen. Im Rahmen der Vollkonsolidierung werden sämtliche<br />
Vermögensgegenstände und Schulden des voll zu konsolidierenden Betriebes <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogen, unabhängig von dem Anteil, der dem M<strong>in</strong>derheitsgesellschafter zusteht. E<strong>in</strong> gesonderter<br />
Ausweis der Anteile von M<strong>in</strong>derheitsgesellschaftern <strong>in</strong> der Gesamtbilanz zeigt daher, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht die voll Verfügungsgewalt über den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb <strong>in</strong>nehat.<br />
Für die Anteile an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb, die nicht von der Geme<strong>in</strong>de gehalten, aber <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogenen worden s<strong>in</strong>d, ist daher von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> „Ausgleichsposten für die Anteile der anderen<br />
Gesellschafter“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz zu bilden. Dieser ist <strong>in</strong> Höhe ihres Anteils am Eigenkapital<br />
unter der entsprechenden Bezeichnung <strong>in</strong>nerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen, da <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
aus der Bilanz des entsprechenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes die Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig<br />
von der Beteiligungsquote <strong>in</strong> voller Höhe <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Gesamtbilanz übernommen werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1796
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.4.2.7.3 Der Ausweis e<strong>in</strong>er gesonderten Ergebnisposition<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtergebnisrechnung ist unter Beachtung des § 307 Abs. 2 HGB der im Jahresergebnis<br />
enthaltene, aber anderen Gesellschaftern zustehende Jahresüberschuss oder und der auf diese Beteiligten entfallende<br />
Jahresverlust nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und unter entsprechender Bezeichnung<br />
gesondert auszuweisen. Dazu wird regelmäßig davon ausgegangen, dass diesem gesonderten Ausweis<br />
die Beteiligungsverhältnisse des Dritten am geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb während des Geschäftsjahres zu Grunde<br />
gelegt werden. In diesem Zusammenhang müssen im Gesamtanhang die notwendigen Erläuterungen über die<br />
Beteiligungsverhältnisse und die Ermittlung des<br />
1.5 Die Bewertungsvorschriften<br />
1.5.1 Die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung (§ 308 HGB)<br />
1.5.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de ist die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der e<strong>in</strong>bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe so darzustellen, als ob diese Betriebe zusammen mit der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige wirtschaftliche und rechtliche E<strong>in</strong>heit wären (wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de). Damit soll<br />
gewährleistet werden, dass der Gesamtabschluss e<strong>in</strong> aus den Jahresabschlüssen der Kernverwaltung und der<br />
e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe abgeleiteter eigenständiger Abschluss der gesamten wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit<br />
„Geme<strong>in</strong>de“ ist. Dafür besteht bei den Geme<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Unmöglichkeit, auch wenn sich das handelsrechtliche<br />
Wertkonzept vom Wertkonzept des NKF <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Punkten unterscheidet. Es ist s<strong>in</strong>nvoll, e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />
Bewertung und Bilanzierung vorzunehmen, denn die B<strong>in</strong>dung zwischen der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und<br />
den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben wird mit der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung gesetzt. In diesen Rahmen werden<br />
die unterschiedlichen Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gebunden und umklammert.<br />
Für die e<strong>in</strong>heitliche Bilanzierung und Bewertung der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen Vermögensgegenstände<br />
und Schulden soll das für die Geme<strong>in</strong>de als öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit geltende Recht zur Anwendung kommen,<br />
so dass alle E<strong>in</strong>zelabschlüsse, die <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden, auf dem gleichen rechtlichen<br />
Rahmen aufgebaut se<strong>in</strong> müssen. Diese allgeme<strong>in</strong> geltende Grundlage für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
führt zu der Vorgabe an, dass die <strong>in</strong> den Gesamtabschluss nach § 300 Abs. 2 HGB übernommenen Vermögensgegenstände<br />
und Schulden der e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe nach den auf den Jahresabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de anwendbaren Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden e<strong>in</strong>heitlich zu bewerten und anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d (vgl. § 308 HGB).<br />
Diese Vorgabe hat zur Folge, dass im Gesamtabschluss gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt<br />
werden dürfen, so dass z.B. Vermögensgegenstände der gleichen Art und Funktion sowie Alter oder Schulden,<br />
bei denen die gleichen wertbee<strong>in</strong>flussenden Bed<strong>in</strong>gungen vorliegen, nach den gleichen Kriterien zu bewerten und<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss anzusetzen s<strong>in</strong>d. Nur bei Vermögensgegenständen, die wegen besonderer<br />
Sachverhalte, z.B. wegen standortbezogener, branchenbezogener oder betriebsspezifischen Bed<strong>in</strong>gungen oder<br />
anderen wertbee<strong>in</strong>flussenden Faktoren durch e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb anders genutzt werden, kann auf e<strong>in</strong>e<br />
Anpassung des durch e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb bestimmten Vermögenswert verzichtet werden.<br />
Außerdem können die Bewertungswahlrechte der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses neu ausgeübt werden. Diese Möglichkeit umfasst jedoch nicht e<strong>in</strong>e neue Ausübung des<br />
Ermessens. Zudem bedarf es zusätzlicher Angaben im Gesamtanhang, wenn die im Gesamtabschluss auf die<br />
Vermögensgegenstände und Schulden angewandten Bewertungsmethoden von denen abweichen, die im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Jahresabschluss angewandt wurden. Dabei ist u.a. zu beachten, dass nicht alle Bewertungsmethoden<br />
auch Bewertungswahlrechte be<strong>in</strong>halten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1797
1.5.1.2 DieBewertungspflicht<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach der im Gesamtabschluss anzuwendenden Vorschrift des § 308 Abs. 2 S. 1 HGB besteht e<strong>in</strong>e grundsätzliche<br />
Neubewertungspflicht, wenn die <strong>in</strong> den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände oder<br />
Schulden im Jahresabschluss des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes anders bewertet worden s<strong>in</strong>d, als es die<br />
Bewertungsmethoden, die für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss bestehen, vorsehen. Die aus den für den<br />
Gesamtabschluss anzuwendenden Bewertungsmethoden ermittelten Wertansätze s<strong>in</strong>d dann <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
zu übernehmen. Die Vorgabe soll e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Bewertung aller Vermögensgegenstände oder Schulden<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gewährleisten. Die Vorschrift sieht jedoch auch Ausnahmen von der<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung vor.<br />
1.5.1.3 Ausnahmen von der Neubewertungspflicht<br />
1.5.1.3.1 Ausnahmen nach § 308 Abs. 2 S. 2 HGB<br />
Nach § 308 HGB s<strong>in</strong>d Ausnahmen von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung möglich, z.B. wegen der Besonderheiten<br />
e<strong>in</strong>zelner Geschäftszweige. In der Vorschrift werden dazu nur die Kredit<strong>in</strong>stitute und Versicherungsunternehmen<br />
ausdrücklich erwähnt. E<strong>in</strong>e Ausnahme von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertungspflicht dürfte für Krankenhäuser und<br />
Pflegee<strong>in</strong>richtungen, für die besondere Buchführungspflichten bestehen, sachgerecht se<strong>in</strong>, wenn diese als geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betriebe <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen und nach den Vorschriften des § 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Regelung jedoch, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen für Posten der Bilanz unterschiedliche Vorschriften<br />
für die Geme<strong>in</strong>de und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe bestehen, dies für die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
unerheblich sei, dürfte den Zwecken und Zielen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses sowie der damit verbundenen<br />
E<strong>in</strong>heitstheorie zu wider laufen. Würde aber <strong>in</strong> besonderen E<strong>in</strong>zelfällen e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung<br />
der Ausnahmeregelung für bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Betriebe ermöglicht, dürfen die im Jahresabschluss des betreffenden<br />
Betriebes angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden, d.h. die dadurch ermittelten Wertansätze<br />
für Vermögensgegenstände und Schulden dürfen <strong>in</strong> den Gesamtabschluss übernommen werden. Kommt<br />
dies zur Anwendung, s<strong>in</strong>d entsprechende Angaben im Gesamtanhang zu machen.<br />
1.5.1.3.2 Ausnahmen nach § 308 Abs. 2 S. 3 HGB<br />
Auf die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung kann nach dieser Vorschrift dann verzichtet werden, wenn die Auswirkungen die<br />
Neubewertung für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de nur von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d. Durch diese<br />
Regelung kommt hier ausdrücklich der Grundsatz der Wesentlichkeit zur Anwendung. Bei der örtlichen Aufstellung<br />
des Gesamtabschlusses ist es deshalb notwendig, darüber e<strong>in</strong>e Abwägung nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung vorzunehmen. Sie muss <strong>in</strong> sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das Ergebnis aus objektiven<br />
Gegebenheiten logisch ableitbar ist. Die Wesentlichkeitsgrenze ist dabei aus der Bedeutung des jeweiligen<br />
örtlichen Sachverhaltes im Rahmen des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de abzuleiten. Sie ist außerdem davon<br />
abhängig, wie sich die wirtschaftlichen Entscheidungen und die daraus entstehenden Informationen sich auf die<br />
Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses auswirken.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Abweichungen für sich alle<strong>in</strong> betrachtet als<br />
unwesentlich anzusehen s<strong>in</strong>d, zusammen aber durchaus als wesentlich zu bewerten s<strong>in</strong>d. Im Zweifelsfall ist erforderlich,<br />
zutreffende Informationen über die Abweichung zu erhalten, so dass ggf. für die notwendig gewordene<br />
Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige Ermittlung erforderlich werden kann. Die im Rahmen des Gesamtabschlusses<br />
zu gebenden Informationen s<strong>in</strong>d dann als wesentlich anzusehen, wenn durch ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1798
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
oder unvollständige Darstellung die auf der Basis des Gesamtabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen<br />
der Abschlussadressaten bee<strong>in</strong>flussen können.<br />
E<strong>in</strong>e Relevanz ist daher z.B. anzunehmen, wenn die Informationen dadurch die Adressaten bee<strong>in</strong>flussen, dass<br />
sie ihnen bei der Beurteilung von vergangenen, aktuellen oder zukünftigen Ereignissen helfen oder ihre Beurteilung<br />
bestätigten oder korrigieren. Entscheidungsrelevante Informationen sollen deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
ausgewiesen werden. Für die Prüfung und Entscheidung, ob diese Ausnahme vor Ort zur Anwendung<br />
kommen kann, können ke<strong>in</strong>e objektiven Kriterien zur Verfügung gestellt werden. Soll die Ausnahme genutzt<br />
werden, muss ggf. durch e<strong>in</strong>e überschlägige Neubewertung vorgenommen werden, um die Auswirkung der Abweichung<br />
unter E<strong>in</strong>beziehung der örtlichen Verhältnisse besser abschätzen zu können. Kommt e<strong>in</strong>e Ausnahme<br />
zur Anwendung, s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de entsprechende Angaben im Gesamtanhang zu machen.<br />
1.5.1.3.3 Ausnahmen nach § 308 Abs. 2 S. 4 HGB<br />
Die Vorschrift lässt über die bereits benannten Ausnahmen h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>en Verzicht auf die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung<br />
auch <strong>in</strong> besonderen Ausnahmefällen zu. Dazu werden aber ke<strong>in</strong>e Kriterien bestimmt, nach denen e<strong>in</strong> Ausnahmefall<br />
bestimmt werden soll. In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird das Vorliegen e<strong>in</strong>es solchen Ausnahmefalls<br />
dann angenommen, wenn die notwendigen Informationen über die wertbestimmenden Faktoren von Vermögensgegenstände<br />
und Schulden nicht vorliegen bzw. für die Aufstellung des Abschlusses nicht erhältlich s<strong>in</strong>d.<br />
Dazu wird angegeben, dass e<strong>in</strong> solcher Ausnahmefall, abhängig von der Gestaltung des E<strong>in</strong>zelfalles, der unterjährige<br />
Erwerb e<strong>in</strong>es Tochterunternehmens se<strong>in</strong> könnte.<br />
Die Vorschrift für e<strong>in</strong>en generellen Verzicht auf die e<strong>in</strong>heitliche Bewertung von Vermögensgegenständen und<br />
Schulden der Geme<strong>in</strong>de zu nutzen, ist unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
als nicht vertretbar anzusehen. Auch s<strong>in</strong>d bisher ke<strong>in</strong>e Fallgestaltungen im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich<br />
bekannt, aus denen heraus e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Ausnahme nach dieser handelsrechtlichen Regelung zw<strong>in</strong>gend erforderlich<br />
wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass - anders als im Handelsgesetzbuch- das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsrecht<br />
ke<strong>in</strong>e Möglichkeit für die Geme<strong>in</strong>de enthält, sich selbst „begründende Ausnahmefälle“ zu schaffen (vgl.<br />
§ 32 GemHVO <strong>NRW</strong>). Diese Beschränkung soll entsprechend auch bei den Anforderungen an die e<strong>in</strong>heitliche<br />
Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss gelten.<br />
1.5.2 Die Behandlung des Unterschiedsbetrages (§ 309 HGB)<br />
1.5.2.1 Grundlagen<br />
Im Rahmen der für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss durchzuführenden Konsolidierung verbleibt aus der<br />
erstmaligen Aufstellung des Gesamtabschluss durch die Geme<strong>in</strong>de i.d.R. e<strong>in</strong> Geschäfts- und Firmenwert (GoF)<br />
als aktiver Unterschiedsbetrag oder e<strong>in</strong> passiver Unterschiedsbetrag. Während <strong>in</strong> § 301 HGB die Behandlung des<br />
Ansatzes und der Bewertung dieser Unterschiedsbeträge bestimmt wird, be<strong>in</strong>halten die Bestimmungen <strong>in</strong> § 309<br />
HGB die Folgebewertung der Unterschiedsbeträge. Dabei ist zu beachten, dass nach den haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften aktive und passive Unterschiedsbeträge nicht mite<strong>in</strong>ander saldiert werden dürfen (vgl. § 41 Abs. 2<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Abschreibung e<strong>in</strong>es nach § 301 Abs. 3 HGB <strong>in</strong> der Gesamtbilanz auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes<br />
bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Handelsgesetzbuches (§§<br />
238 - 263 HGB), die für die Geme<strong>in</strong>de jedoch nicht unmittelbar verb<strong>in</strong>dlich s<strong>in</strong>d. Diese Vorschriften können von<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> entsprechender Weise angewendet werden, denn die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung trifft ke<strong>in</strong>e<br />
eigenständigen Regelungen. E<strong>in</strong> nach § 301 Abs. 3 HGB auf der Passivseite der Gesamtbilanz auszuweisender<br />
Unterschiedsbetrag darf von der Geme<strong>in</strong>de nur ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit e<strong>in</strong>e zum Zeitpunkt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1799
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen<br />
Ertragslage des Unternehmens e<strong>in</strong>getreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen<br />
s<strong>in</strong>d oder am Abschlussstichtag feststeht, dass er e<strong>in</strong>em realisierten Gew<strong>in</strong>n entspricht. Diese Vorschrift ist<br />
<strong>in</strong> entsprechender Weise von der Geme<strong>in</strong>de bei der Vornahme der Vollkonsolidierung als auch bei der Equity-<br />
Methode anzuwenden.<br />
1.5.2.2 Die Fortschreibung von aktivischen Unterschiedsbeträgen<br />
1.5.2.2.1 Planmäßige Abschreibungen<br />
Nach der Vorschrift des § 309 Abs. 1 HGB bestehen für die weitere Behandlung e<strong>in</strong>es nach § 301 Abs. 3 HGB <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes (GoF) mehrere Möglichkeiten.<br />
Es muss grundsätzlich wegen des auch im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss geltenden Vorsichtspr<strong>in</strong>zips der<br />
aktivische Unterschiedsbetrag nach den Regelungen für den E<strong>in</strong>zelabschluss planmäßig abgeschrieben werden<br />
(vgl. § 49 Abs. 3 i.V.m. §§ 32 und 36 GemHVO <strong>NRW</strong>). Es kommt dabei auf die konkreten örtlichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de an, z.B. nach der Lebensdauer des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes oder den Vertragsbed<strong>in</strong>gungen.<br />
Die Vorschrift lässt dafür zu, dass der aktivische Unterschiedsbetrag <strong>in</strong> jedem folgenden Geschäftsjahr zu m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>em Viertel durch Abschreibungen getilgt werden, planmäßig <strong>in</strong> den Geschäftsjahren abgeschrieben<br />
werden, <strong>in</strong> denen er voraussichtlich genutzt werden kann oder offen mit den Rücklagen verrechnet werden kann.<br />
Nach den bisherigen Vorschlägen, auch im H<strong>in</strong>blick auf das BilMoG wird e<strong>in</strong>e planmäßige Abschreibung des<br />
Geschäfts- oder Firmenwertes bevorzugt. Die Nutzungsdauer ist dabei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse<br />
festzulegen. Die NKF-Rahmentabelle für Gesamtnutzungsdauer der kommunalen Vermögensgegenstände<br />
enthält für den Geschäfts- oder Firmenwert ke<strong>in</strong>e Rahmenvorgabe. Die Frist aus den steuerrechtlichen<br />
Vorgaben (15 Jahre) kann daher ggf. e<strong>in</strong>en Anhaltspunkt bieten. Zu jedem Abschlussstichtag ist aber die Werthaltigkeit<br />
dieses Ansatzes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz zu überprüfen.<br />
1.5.2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen<br />
Bei e<strong>in</strong>em nach § 301 Abs. 3 HGB der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwert<br />
kann ggf. auch e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn e<strong>in</strong>e dauerhafte Wertm<strong>in</strong>derung<br />
e<strong>in</strong>getreten ist. Ob e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Geschäfts- oder Firmenwert vorliegt, ist<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen. In diesem Zeitpunkt muss deshalb die ursprüngliche<br />
Nutzungse<strong>in</strong>schätzung nicht mehr zutreffend se<strong>in</strong>, so dass <strong>in</strong> diesen Fällen zwischen dem Buchwert und dem<br />
beizulegenden Wert des GoF e<strong>in</strong>e erhebliche Differenz besteht.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Vornahme e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen Abschreibung e<strong>in</strong><br />
aktuell ermittelter GoF nicht mit den Buchwert des bilanzierten GoF saldiert werden darf, denn der bilanzierte GoF<br />
stellt für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en vorhandenen Vermögensgegenstand dar. Außerdem darf nach Wegfall der Gründe<br />
für e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung des GoF von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Wertaufholung im S<strong>in</strong>ne des § 38<br />
Abs. 8 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgenommen werden, denn e<strong>in</strong> verbrauchter (planmäßig) oder e<strong>in</strong> vernichteter (außerplanmäßig)<br />
GoF kann nicht wiederaufleben. E<strong>in</strong> neuer GoF wäre als selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstand<br />
zu betrachten, der jedoch gem. § 43 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> nicht aktiviert werden darf.<br />
1.5.2.3 Die Fortschreibung von passiven Unterschiedsbeträgen<br />
Nach der Vorschrift des § 309 Abs. 2 HGB bestehen für die weitere Behandlung e<strong>in</strong>es nach § 301 Abs. 3 HGB<br />
auszuweisenden passivischen Unterschiedsbetrages <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz zwei Möglichkeiten. E<strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1800
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nach § 301 Abs. 3 HGB auf der Passivseite der Gesamtbilanz auszuweisender Unterschiedsbetrag darf nach<br />
dieser Vorschrift nur ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit e<strong>in</strong>e zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder<br />
der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebes e<strong>in</strong>getreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d oder am<br />
Abschlussstichtag feststeht, dass der passivische Unterschiedsbetrag e<strong>in</strong>em realisierten Gew<strong>in</strong>n entspricht. Der<br />
Auflösungsbetrag darf jedoch nicht größer se<strong>in</strong>, als der von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Gesamtbilanz angesetzte Unterschiedsbetrag.<br />
Zu jedem Abschlussstichtag ist von der Geme<strong>in</strong>de die Werthaltigkeit dieses Gesamtbilanzansatzes<br />
zu überprüfen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Vollkonsolidierung von privatrechtlichen Betrieben der Geme<strong>in</strong>de):<br />
2.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Rahmen der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses s<strong>in</strong>d nach der Vorschrift auch die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Form des privaten Rechts entsprechend den Vorgaben des Absatzes<br />
1 der Vorschrift, also wie die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher Form zu konsolidieren. Die<br />
Durchführung dieser Vollkonsolidierung nach den <strong>in</strong> der Vorschrift benannten Bestimmungen setzt voraus, dass<br />
zwischen der Geme<strong>in</strong>de (Kernverwaltung) und den betreffenden Betriebe e<strong>in</strong> Mutter-/Tochter-Verhältnis im S<strong>in</strong>ne<br />
des Handelsgesetzbuches besteht und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de<br />
stehen. Damit wird der geme<strong>in</strong>dliche Vollkonsolidierungskreis komplettiert.<br />
Bei der vorzunehmenden Prüfung und Beurteilung, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb <strong>in</strong> den Vollkonsolidierungskreis<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen ist, kommt es auf e<strong>in</strong>e vorherige Erledigung der aktuellen betrieblichen Aufgabe <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung (historische betrachtet) und e<strong>in</strong>e daraus folgende tatsächliche Ausgliederung der betrieblichen<br />
E<strong>in</strong>heiten aus der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung nicht an. Die E<strong>in</strong>beziehung der Betriebe <strong>in</strong> den Konsolidierungskreis<br />
ist vielmehr erforderlich, weil im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss die Vermögens-, Schulden-, Ertrags-<br />
und F<strong>in</strong>anzlage der dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>schließlich der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
<strong>in</strong>sgesamt so dargestellt werden, als ob es sich dabei um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit handeln würde (öffentliche<br />
E<strong>in</strong>heitstheorie).<br />
E<strong>in</strong>e der wichtigsten Folgen daraus ist das Konzept der Vollkonsolidierung. Es verlangt, sämtliche Vermögensgegenstände<br />
und Schulden der e<strong>in</strong>bezogenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> voller Höhe anzusetzen, so dass <strong>in</strong> dem<br />
der Konsolidierung vorausgehenden Summenabschluss das Vermögen, die Schulden und das Eigenkapital sowie<br />
die Erträge und Aufwendungen der Geme<strong>in</strong>de und ihrer Betriebe vollständig übernommen werden und bei gleichen<br />
Sachverhalten <strong>in</strong> der gleichen Art und Weise unter Berücksichtigung der wertbestimmenden Faktoren bilanziert<br />
und bewertet werden. Das Konzept der Vollkonsolidierung verlangt aber auch, dass anstelle der von der<br />
Geme<strong>in</strong>de beim geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb gehaltenen Anteile das Vermögen und die Schulden dieser Betriebe treten<br />
und die „konzern<strong>in</strong>ternen“ Beziehungen elim<strong>in</strong>iert werden.<br />
Im E<strong>in</strong>zelfall kann bei der Geme<strong>in</strong>de auch e<strong>in</strong> Betrieb vorhanden se<strong>in</strong>, bei dem die Geme<strong>in</strong>de exakt mit e<strong>in</strong>em<br />
Anteil von 50 % beteiligt ist und Dritte die anderen Anteile halten. In diesem Fall bedarf es wegen des besonderen<br />
Beteiligungsverhältnisses e<strong>in</strong>er weiteren Prüfung, ob e<strong>in</strong> solcher geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb tatsächlich e<strong>in</strong>e Tochtere<strong>in</strong>heit<br />
der Geme<strong>in</strong>de darstellt. Es ist dafür zu prüfen, ob die Kriterien für die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es solchen Betriebes<br />
<strong>in</strong> den Vollkonsolidierungskreis erfüllt s<strong>in</strong>d, z.B., dass der Betrieb der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de<br />
steht oder die Kontrollmöglichkeiten bei der Geme<strong>in</strong>de vorliegen. Wird bei dieser Prüfung aber festgestellt, dass<br />
diese Vorgaben nicht erfüllt werden und lediglich e<strong>in</strong> maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de besteht, stellt der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betrieb ke<strong>in</strong>e Tochtere<strong>in</strong>heit der Geme<strong>in</strong>de dar und ist nicht <strong>in</strong> die Vollkonsolidierung e<strong>in</strong>zubeziehen,<br />
sondern unterliegt der Konsolidierung nach der Equity-Methode.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1801
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
2.02 Die Abgrenzung der privatrechtlichen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf nach den geme<strong>in</strong>derechtlichen Vorschriften Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Rechtsform<br />
des privaten Rechts als geme<strong>in</strong>dliche Betriebe nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gründen<br />
oder sich daran beteiligen (vgl. § 108 GO <strong>NRW</strong>). Im Rahmen ihrer Organisationshoheit kann die Geme<strong>in</strong>de die<br />
für sie passende Organisationsform selbst auswählen. Sie hat dabei aber sicherzustellen, dass sie auf strategisch<br />
bedeutende Entscheidungen ihrer Betriebe E<strong>in</strong>fluss nehmen kann und dass die Rückkoppelung zum Rat der<br />
Geme<strong>in</strong>de rechtlich gesichert ist.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wegen der Vorschrift nicht automatisch alle geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
<strong>in</strong> der Form des privaten Rechts <strong>in</strong> die Konsolidierung e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d. Zu den privatrechtlichen Betrieben,<br />
die <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d, gehören folgende Betriebe (vgl. Abbildung).<br />
Abgrenzung der privatrechtlichen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Betriebe als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem GmbH-Gesetz<br />
- Betriebe als Aktiengesellschaften (AG) nach dem Aktiengesetz (Nachrangigkeit nach § 108 Abs. 3<br />
GO <strong>NRW</strong>)<br />
- Personengesellschaften, z.B. als KG (nur bei Haftungsbegrenzung nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB<br />
Abbildung 478 „Abgrenzung der privatrechtlichen Betriebe der Geme<strong>in</strong>de“<br />
Neben der Prüfung, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de steht (Satz 1 <strong>in</strong><br />
Absatz 2 der Vorschrift) oder der Geme<strong>in</strong>de bestimmte Kontrollrechte gegenüber dem Betrieb zustehen (Satz 2 <strong>in</strong><br />
Absatz 2 der Vorschrift) ist auch zu prüfen, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb für die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong><br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Liegt e<strong>in</strong> solcher Sachverhalt vor, muss der<br />
betreffende Betrieb nicht <strong>in</strong> die Konsolidierung nach Absatz 1 dieser Vorschrift e<strong>in</strong>bezogen werden (vgl. § 116<br />
Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2.1 Zu Satz 1 (Konsolidierung der Betriebe wegen e<strong>in</strong>heitlicher Leitung):<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb (öffentliche Tochtere<strong>in</strong>heit) ist dann im Wege der Vollkonsolidierung <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen, wenn er unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de (öffentliche Muttere<strong>in</strong>heit)<br />
steht. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Leitung dürfte tatsächlich ausgeübt werden, wenn die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Geme<strong>in</strong>de als Organisationse<strong>in</strong>heit kont<strong>in</strong>uierlich oberste Führungsaufgaben für<br />
ihre geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe wahrnimmt, auch wenn die betreffenden Betriebe selbst mitwirken.<br />
Zum Wirkungskreis e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Leitung könnte gezählt werden, die Festlegung von strategischen Zielen<br />
sowie der Grundsätze der Investitions- und F<strong>in</strong>anzpolitik, die Besetzung von Führungspositionen. In der Handhabung<br />
der Beteiligungsverwaltung vor Ort zeigt sich i.d.R., ob von der Geme<strong>in</strong>de tatsächlich e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Leitung<br />
bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben ausgeübt wird. Die Kernverwaltung muss dabei regelmäßig das Management<br />
im „Konzern Kommune“ tatsächlich <strong>in</strong>nehaben und nicht nur e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>fache“ Vermögensverwaltung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe ausüben. E<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>heitliche Leitung“ liegt bei der Geme<strong>in</strong>de dann vor, wenn die folgenden Kriterien<br />
kumulativ erfüllt s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1802
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Kriterien für e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>heitliche Leitung“<br />
- Die Geme<strong>in</strong>de stimmt ihre Aufgabenerfüllung mit der Aufgabenerfüllung, die dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb übertragen wurde, ab und bestimmt dadurch die betrieblichen Ziele mit und sie kann ihre Interessen<br />
im Zweifel durchsetzen, weil sie die Grundsätze der Geschäftspolitik festlegt.<br />
- Diese E<strong>in</strong>flussnahme wird durch die Geme<strong>in</strong>de tatsächlich ausgeübt, so dass sie Entscheidungen<br />
über wesentliche geschäftliche Maßnahmen trifft, denn alle<strong>in</strong> die Möglichkeit zur E<strong>in</strong>flussnahme reicht<br />
nicht aus. Auch die Koord<strong>in</strong>ation von Teilbereichen der betrieblichen Leitung sowie die Festlegung<br />
der personellen Besetzung von Führungsstellen gehören dazu.<br />
- Der E<strong>in</strong>fluss wird durch die Geme<strong>in</strong>de alle<strong>in</strong> ausgeübt und nicht geme<strong>in</strong>schaftlich mit Dritten.<br />
Abbildung 479 „Kriterien für e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>heitliche Leitung“<br />
2.2 Zu Satz 2 (Konsolidierung der Betriebe auf Grund der Kontrollrechte):<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>e Vollkonsolidierung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes ist vorzunehmen, wenn zwischen der Geme<strong>in</strong>de (Kernverwaltung)<br />
und e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb e<strong>in</strong>es der nachfolgenden Kontrollrechte besteht (vgl. Abbildung).<br />
Kriterien für „Kontrollrechte“<br />
- Der Geme<strong>in</strong>de steht die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu.<br />
- Der Geme<strong>in</strong>de steht das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder<br />
Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter<strong>in</strong> ist.<br />
- Der Geme<strong>in</strong>de steht das Recht zu, e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss auf Grund e<strong>in</strong>es mit diesem<br />
Betrieb geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund e<strong>in</strong>er Satzungsbestimmung dieses<br />
Betriebes auszuüben, so dass vom Bestehen e<strong>in</strong>es Mutter-/Tochter-Verhältnisses im S<strong>in</strong>ne des<br />
Handelsrechts auszugehen ist.<br />
Abbildung 480 „Kriterien für „Kontrollrechte“<br />
Im Gegensatz zum Konzept der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung ist es bei der Konsolidierung der Betriebe auf Grund der<br />
Kontrollrechte (Control-Konzept) nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich, ob der mögliche E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de auch tatsächlich<br />
ausgeübt wird. Die Kontrollrechte führen jeweils für sich genommen dazu - wie auch handelsrechtlich<br />
vorgesehen -, dass die betreffenden Betriebe der Vollkonsolidierung im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
unterliegen.<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses gelten deshalb auch Rechte, die e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb<br />
zustehen als Rechte, die der Geme<strong>in</strong>de zustehen. Solche Rechte s<strong>in</strong>d den unmittelbaren Rechten der Geme<strong>in</strong>de<br />
an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb h<strong>in</strong>zuzurechnen. Außerdem kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse und nicht alle<strong>in</strong> auf die rechtliche Situation an.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1803
2.2.2 Die Mehrheit der Stimmrechte<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wenn die Geme<strong>in</strong>de über die Mehrheit der Stimmrechte an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb verfügt, ist dieser Betrieb<br />
<strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen. Als Stimmrecht gilt das Recht, die gesetzlichen und<br />
satzungsmäßigen Rechte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Hauptversammlung des betreffenden Betriebes auszuüben. Um den Umfang<br />
des Rechts (Mehrheit der Stimmrechte) festzustellen, müssen die Stimmrechte der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>s Verhältnis zur<br />
Gesamtzahl der Stimmrechte gesetzt werden.<br />
Bei solchen Sachverhalten muss berücksichtigt werden, ob Mehrfachstimmrechte oder Höchststimmrechte bestehen<br />
oder ob über andere Unternehmensbeteiligungen der Geme<strong>in</strong>de noch Stimmrechte zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />
Auch kann die Ausübung von Stimmrechten durch vertragliche oder satzungsmäßige Vere<strong>in</strong>barungen ausgeschlossen<br />
se<strong>in</strong>. Außerdem h<strong>in</strong>dert das Vorliegen e<strong>in</strong>es Beherrschungsrechts der Geme<strong>in</strong>de über e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb trotz e<strong>in</strong>er formalen Stimmrechtsmehrheit der Geme<strong>in</strong>de die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss.<br />
2.2.3 Das Organbestellungsrecht<br />
Bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>beziehung von geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de auf Grund des<br />
Organbestellungsrechts muss die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Gesellschafterstellung <strong>in</strong>nehaben. Ihr muss das Recht zustehen,<br />
die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,<br />
z.B. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte, Mitglieder von Verwaltungsräten. Dieses Recht der<br />
Geme<strong>in</strong>de bezieht sich grundsätzlich auf alle Mitglieder des Organs, wobei die „Mehrheit“ nicht auf die Personen,<br />
sondern auf die Stimmrechte ausgerichtet ist.<br />
2.2.4 Das Beherrschungsrecht<br />
Steht der Geme<strong>in</strong>de das Recht zu, e<strong>in</strong>en beherrschenden E<strong>in</strong>fluss auf Grund e<strong>in</strong>es mit de<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund e<strong>in</strong>er Satzungsbestimmung auszuüben, ist diese r<br />
Betrieb <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen (Beherrschungsrecht). Die Gesellschafterstellung<br />
der Geme<strong>in</strong>de ist dafür nicht erforderlich, denn der betreffende geme<strong>in</strong>dliche Betrieb unterwirft sich der Leitung<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die dann z.B. berechtigt ist, diesem Betrieb Weisungen zu erteilen. Weil e<strong>in</strong> Beherrschungsvertrag<br />
e<strong>in</strong> Mutter-/Tochter-Verhältnis im S<strong>in</strong>ne der e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften des Handelsrechts nach sich zieht, muss<br />
e<strong>in</strong> solcher geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen werden. Das Vorliegen<br />
e<strong>in</strong>es Beherrschungsrechts h<strong>in</strong>dert die E<strong>in</strong>beziehung auf Grund e<strong>in</strong>er formalen Stimmrechtsmehrheit.<br />
2.2.5 Das Abhängigkeitsverhältnis zur Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Länder haben sich h<strong>in</strong>sichtlich des Konsolidierungskreises der Geme<strong>in</strong>den darauf verständigt, dass zum<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreis auch die sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger gehören sollen,<br />
deren f<strong>in</strong>anzielle Existenz auf Grund rechtlicher Verpflichtungen wesentlich durch die Geme<strong>in</strong>de gesichert wird,<br />
so dass e<strong>in</strong> Abhängigkeitsverhältnis zur Geme<strong>in</strong>de besteht.<br />
E<strong>in</strong> solcher Tatbestand bei e<strong>in</strong>er außerhalb der Geme<strong>in</strong>deverwaltung stehenden Institution, z.B. e<strong>in</strong>em Sozialträger,<br />
be<strong>in</strong>haltet, dass die Geme<strong>in</strong>de diese Institution nicht wegen e<strong>in</strong>er oder mehrerer speziell von ihr zu erledigenden<br />
Aufgaben unterstützt, sondern die Institution f<strong>in</strong>anziell überwiegend trägt. Es ist <strong>in</strong> solchen Fällen zu<br />
prüfen, ob die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionelle F<strong>in</strong>anzunterstützung, vergleichbar e<strong>in</strong>er Bestandsgarantie, erbr<strong>in</strong>gt<br />
und sie wirtschaftlich betrachtet die „Mehrheit“ der Risiken und Chancen dieser Institution trägt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1804
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3. Zu Absatz 3 (Konsolidierung der Betriebe wegen maßgeblichem E<strong>in</strong>fluss):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de müssen auch geme<strong>in</strong>dliche Betriebe e<strong>in</strong>bezogen werden, bei denen die<br />
Vollkonsolidierung nach den zuvor benannten Vorschriften nicht <strong>in</strong> Betracht kommt, weil die Voraussetzungen der<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Leitung und/oder des beherrschenden E<strong>in</strong>flusses nicht gegeben s<strong>in</strong>d, die aber unter e<strong>in</strong>em maßgeblichen<br />
E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de stehen. Gegenüber der Vollkonsolidierung geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe werden bei der<br />
Anwendung der Equity-Methode die anteiligen Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen<br />
aus dem Jahresabschluss des jeweiligen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
übernommen.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wird vielmehr der angesetzte Beteiligungsbuchwert entsprechend der Eigenkapitalentwicklung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes fortgeschrieben. Der <strong>in</strong> § 116 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> verwendete Begriff<br />
„Verselbstständigte Aufgabenbereiche“ umfasst deshalb auch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, die unter e<strong>in</strong>em maßgeblichen<br />
E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de stehen. Diese Auslegung der genannten Vorschrift ist sachgerecht und wird<br />
durch die Verwendung des Begriffes „Verselbstständigte Aufgabenbereiche“ veranlasst, denn e<strong>in</strong>e darüber h<strong>in</strong>aus<br />
gehende Abgrenzung für geme<strong>in</strong>dliche Betriebe nach Art der Konsolidierung wurde nicht vorgenommen.<br />
Geme<strong>in</strong>dliche Betriebe, bei denen die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en maßgeblichen E<strong>in</strong>fluss ausübt, müssen daher auf der<br />
Grundlage der Equity-Methode nach den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches bewertet und <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtbilanz gesondert angesetzt werden. Durch diese gesonderte Festlegung soll e<strong>in</strong> zutreffender<br />
Ansatz der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> der Gesamtbilanz der Geme<strong>in</strong>de erreicht werden, die lediglich unter e<strong>in</strong>em<br />
maßgeblichen E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de stehen.<br />
Mit der Equity-Methode soll e<strong>in</strong> von den Anschaffungskosten ausgehender Bilanzansatz für Beteiligungen erreicht<br />
werden, der <strong>in</strong> den Folgejahren der Anpassung an das anteilige Eigenkapital des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes unterliegt.<br />
Sie ist im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich von großer Bedeutung, da vielfach die Geme<strong>in</strong>de nicht alle<strong>in</strong> an e<strong>in</strong>em<br />
Betrieb beteiligt ist. Diese Bewertung soll sowohl bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher als auch<br />
privatrechtlicher Form Anwendung f<strong>in</strong>den, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, so dass die Equity-<br />
Methode bei e<strong>in</strong>er anteilig gehaltenen Beteiligung, z.B. bei e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft <strong>in</strong> Zweckverbänden auf der rechtlichen<br />
Grundlage des GkG, <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />
Die Anwendung der Equity-Methode bei geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben setzt dabei voraus, dass von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong><br />
Gesamtabschluss unter Berücksichtigung der Vollkonsolidierung nach den Bestimmungen <strong>in</strong> § 50 Abs. 1 oder<br />
Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> aufzustellen ist. Erst dann besteht e<strong>in</strong>e Pflicht für die Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses und dadurch e<strong>in</strong>e ausreichende Ausgangsgrundlage zur Durchführung der Bewertung von<br />
weiteren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben nach der Equity-Methode. Außerdem muss für die Anwendung der Equity-<br />
Methode im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb mit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung zusammen zu fassen se<strong>in</strong>.<br />
Diese Vorgaben gelten entsprechend auch für geme<strong>in</strong>dliche Betriebe, die von der Geme<strong>in</strong>de anteilig <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
Form gehalten werden, z.B. bei e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft <strong>in</strong> Zweckverbänden auf der rechtlichen Grundlage<br />
des GkG. In diesem Zusammenhang ist für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu beachten, dass <strong>in</strong> den Fällen,<br />
<strong>in</strong> denen assoziierte Betriebe der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en handelsrechtlichen Konzernabschluss aufstellen, e<strong>in</strong>e<br />
besondere Regelung <strong>in</strong> § 312 Abs. 6 HGB besteht. Danach ist für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss nicht<br />
vom Jahresabschluss des Betriebes auszugehen, sondern von dem von diesem Betrieb aufgestellten Konzernabschluss.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1805
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.2 Geme<strong>in</strong>dliche Betriebe als assoziierte Unternehmen<br />
3.2.1 Merkmale für assoziierte Unternehmen<br />
Im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Betriebe dann als e<strong>in</strong> assoziiertes Unternehmen – wie im<br />
handelsrechtlichen Konzernabschluss - zu behandeln, wenn die Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb beteiligt<br />
ist und von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss auf diesen Betrieb ausgeübt wird, ohne dass der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betrieb e<strong>in</strong>e Tochtere<strong>in</strong>heit darstellt. E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb wird daher als e<strong>in</strong> assoziiertes Unternehmen<br />
nach den handelsrechtlichen Vorschriften angesehen, wenn bestimmte nachfolgend benannte Merkmale<br />
vorliegen (vgl. Abbildung).<br />
Merkmale für assoziierte Unternehmen<br />
- E<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogener geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb hält e<strong>in</strong>e Beteiligung gem. § 271<br />
Abs. 1 HGB an e<strong>in</strong>em anderen, nicht e<strong>in</strong>bezogenen Betrieb.<br />
- E<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogener geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb hält e<strong>in</strong>e Beteiligung gem. § 271<br />
Abs. 1 HGB an e<strong>in</strong>em anderen, nicht e<strong>in</strong>bezogenen Betrieb.<br />
- Der e<strong>in</strong>bezogene geme<strong>in</strong>dliche Betrieb übt tatsächlich e<strong>in</strong>en maßgeblichen E<strong>in</strong>fluss auf die Geschäfts-<br />
und F<strong>in</strong>anzpolitik des anderen Betriebes aus, wobei für das Vorliegen des maßgeblichen E<strong>in</strong>flusses<br />
e<strong>in</strong> Stimmrechtsanteil von mehr als 20 v.H. vermutet wird.<br />
Abbildung 481 „Merkmale für assoziierte Unternehmen“<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Beteiligung muss dem eigenen Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de durch die Herstellung e<strong>in</strong>er<br />
dauerhaften Verb<strong>in</strong>dung zu diesem geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb dienen und die Geme<strong>in</strong>de muss regelmäßig mehr als<br />
20 % am Nennkapital halten. In Ausnahmefällen können aber auch Betriebe der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Privatrechtsform,<br />
an denen die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Stimmrechtsanteil von unter 20 v.H. hält nach der Equity-Methode zu bewerten<br />
se<strong>in</strong>. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für etwaige Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de an geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben, die nicht als assoziierte Betriebe <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d, gleichwohl e<strong>in</strong><br />
Ansatz unter dem besonderen Bilanzposten „Übrige Beteiligungen“ vorzunehmen ist.<br />
3.2.2 Der Begriff „Maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss“<br />
Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses wird unter dem Begriff „Maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss“ verstanden,<br />
dass die Geme<strong>in</strong>de an der Geschäfts- und F<strong>in</strong>anzpolitik des betreffenden Betriebes mitwirkt, ohne dass sie dadurch<br />
diesen Betrieb beherrscht. Wesentliches Kriterium ist dabei die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen<br />
E<strong>in</strong>flusses im geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb. Die bloße Möglichkeit der Ausübung des maßgeblichen E<strong>in</strong>flusses <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb reicht dabei nicht aus, damit e<strong>in</strong> solcher Betrieb im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss als<br />
assoziiertes Unternehmen behandelt werden kann.<br />
Beim Vorliegen solcher Sachverhalte gilt, dass im E<strong>in</strong>zelfall die vertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen mit dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieb daraufh<strong>in</strong> zu überprüfen s<strong>in</strong>d. Dabei muss immer e<strong>in</strong>e Beurteilung aus der Gesamtsicht der Geme<strong>in</strong>de<br />
vorgenommen werden. Für die Prüfung e<strong>in</strong>er Annahme, dass ke<strong>in</strong> maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de<br />
auf den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb besteht, gilt zudem, je höher der Beteiligungsanteil je größer die Darlegungspflichten<br />
für die Feststellung dieses Sachverhaltes. E<strong>in</strong> tatsächlich ausgeübter maßgeblicher E<strong>in</strong>fluss kann beim Vorliegen<br />
bestimmter Merkmale gegeben se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1806
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Merkmale für e<strong>in</strong>en maßgeblichen E<strong>in</strong>fluss<br />
- Vertretung im Aufsichtsrat oder Vorstand.<br />
- Vermutung, dass e<strong>in</strong>e Beteiligung von m<strong>in</strong>destens dem fünften Teil der Stimmrechte besteht<br />
- Mitwirkung bei Unternehmensentscheidungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />
- der Gew<strong>in</strong>nverwendung,<br />
- von Personalentscheidungen,<br />
- der Bestellung der Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen,<br />
- der Geschäftspolitik u.a.<br />
- Wesentliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Betrieb und der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Abbildung 482 „Merkmale für e<strong>in</strong>en maßgeblichen E<strong>in</strong>fluss“<br />
Es s<strong>in</strong>d aber auch die unterschiedlichen E<strong>in</strong>flussmöglichkeiten zu berücksichtigen, die sich je nach der Rechtsform<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und nach dem Gesellschaftsvertrags sowie sonstiger Vere<strong>in</strong>barungen ergeben.<br />
Zu berücksichtigen ist ggf. auch, dass ke<strong>in</strong>e ausreichenden Informationen zur Anwendung der Equity-<br />
Methode von dem betreffenden Betrieb zur Verfügung gestellt werden.<br />
E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis des betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes auf e<strong>in</strong>e solche Gegebenheit ist alle<strong>in</strong> als nicht ausreichend<br />
anzusehen. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stieg für die Beurteilung e<strong>in</strong>es solchen Sachverhaltes im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
bietet die Bewertung solcher geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe für die Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de, denn bereits<br />
zum Eröffnungsbilanzstichtag war festzulegen, unter welchen Bilanzposten, z.B. unter dem besonderen Bilanzposten<br />
„Beteiligungen“, die geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben anzusetzen waren.<br />
3.3 Inhalte der anzuwendenden HGB-Vorschriften<br />
Nach dieser Vorschrift s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe, die unter dem maßgeblichem E<strong>in</strong>fluss der Geme<strong>in</strong>de stehen,<br />
entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Diese Vorschriften s<strong>in</strong>d im Kapitel<br />
„Die haushaltsrechtlichen Regelungstexte“ enthalten. Die für die Vollkonsolidierung relevanten Paragraphen des<br />
Handelsgesetzbuches werden nachfolgend <strong>in</strong> Kurzform vorgestellt (vgl. Abbildung).<br />
Anzuwendende Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
§ 311<br />
Def<strong>in</strong>ition, Befreiung<br />
(assoziierte Unternehmen)<br />
§ 312<br />
Wertansatz und Behandlung<br />
des Unterschiedsbetrags<br />
- Def<strong>in</strong>ition des assoziierten Unternehmens<br />
- Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung<br />
- Erstmalige Anwendung der Equity-Methode<br />
- Anwendung <strong>in</strong> Folgejahren<br />
- E<strong>in</strong>heitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
- Elim<strong>in</strong>ierung von Zwischenergebnissen<br />
- Stichtag des verwendeten Jahresabschlusses<br />
- Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens<br />
Abbildung 483 „Anzuwendende Vorschriften des Handelsgesetzbuches“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass <strong>in</strong> den Folgejahren der Equity-Ansatz <strong>in</strong> Höhe des anteiligen<br />
Eigenkapitals des geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes als F<strong>in</strong>anzanlage <strong>in</strong> der Gesamtbilanz der Geme<strong>in</strong>de über dem beizu-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1807
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
legenden Wert liegen kann. In solchen Fällen kann es zu e<strong>in</strong>er außerplanmäßigen Abschreibung nach § 35 Abs.<br />
5 GemHVO <strong>NRW</strong> kommen, denn diese Vorschrift gilt nach § 49 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> auch für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss.<br />
3.4 Die Konsolidierung nach der Equity-Methode<br />
3.4.1 Inhalte der Methode<br />
Die Konsolidierung nach der Equity-Methode ist <strong>in</strong> § 312 HGB geregelt. Die Equity-Methode ist dadurch charakterisiert,<br />
dass der Wertansatz für den geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb, ausgehend von den historischen Anschaffungskosten,<br />
<strong>in</strong> den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Betriebes<br />
fortgeschrieben wird. Anders als bei der Vollkonsolidierung werden Vermögen, Schulden sowie Aufwendungen<br />
und Erträge des assoziierten geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss übernommen. Entstehende<br />
Unterschiedsbeträge zwischen den Anschaffungskosten des Betriebes und dem hierauf anteilig entfallenden<br />
Eigenkapital des assoziierten Betriebes werden dagegen wie bei der Vollkonsolidierung auch bei der<br />
Equity-Methode ermittelt.<br />
Bei der Equity-Konsolidierung können nach dem HGB (Stand: 2002) zwei Vorgehensweisen unterschieden werden:<br />
die Buchwertmethode und die Kapitalanteilsmethode (Neubewertungsmethode). Es bestehen Unterschiede<br />
zwischen den beiden Methoden im bilanziellen Ausweis, nicht jedoch h<strong>in</strong>sichtlich der Summe der Gesamtbilanz<br />
und des Gesamtergebnisses. Aus Gründen der Klarheit und Praktikabilität ist es jedoch zu empfehlen, für alle<br />
nach der Equity-Methode zu konsolidierenden geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe nur die Buchwertmethode anzuwenden.<br />
In der <strong>in</strong>ternationalen Konzernrechnungslegung sowie auch nach dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts<br />
(BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. S. 1102) ist nur noch die Anwendung der Buchwertmethode bei der<br />
Erstellung e<strong>in</strong>er Konzernbilanz: „E<strong>in</strong>e Beteiligung an e<strong>in</strong>em assoziierten Unternehmen ist <strong>in</strong> der Konzernbilanz mit<br />
dem Buchwert anzusetzen“ vorgesehen. Wird für das NKF der Verweis auf das Handelsgesetzbuch <strong>in</strong> § 49 Abs.<br />
4 GemHVO <strong>NRW</strong> an den neuen Stand des Handelsgesetzbuches angepasst, kann e<strong>in</strong> Wahlrecht entfallen, denn<br />
nach dem derzeit anwendbaren Handelsrecht können noch beide o.a. Methoden angewendet werden. Im S<strong>in</strong>ne<br />
des Handelsrechts als Referenzmodell für das NKF bietet es sich an, für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
auch nur noch die Buchwertmethode als Konsolidierungsmethode anzuwenden.<br />
3.4.1.2 Besonderheiten<br />
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Equity-Methode ist u.a. noch zu beachten, dass der ermittelte Wertansatz<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes <strong>in</strong> den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Betriebes entsprechen, zu<br />
erhöhen oder zu verm<strong>in</strong>dern ist. In diesen Fällen ist <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung das auf assoziierte geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betriebe entfallende Jahresergebnis unter e<strong>in</strong>er gesonderten Position auszuweisen (vgl. § 312 Abs. 4 HGB).<br />
Außerdem können Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Gesamtabschluss angewandten<br />
Bewertungsmethoden bewertet werden, wenn der assoziierte geme<strong>in</strong>dliche Betrieb <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Jahresabschluss<br />
vom geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss abweichende Bewertungsmethoden an wendet (vgl. § 312 Abs. 5 HGB).<br />
E<strong>in</strong>e abweichende Bewertung ist geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang anzugeben.<br />
Für die Behandlung der Zwischenergebnisse ist zudem § 304 HGB entsprechend anzuwenden, soweit die für die<br />
Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich s<strong>in</strong>d. Die Zwischenergebnisse dürfen auch<br />
anteilig entsprechend den der Geme<strong>in</strong>de als Muttere<strong>in</strong>heit gehörenden Anteilen am Kapital der assoziierten geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe weggelassen werden (vgl. § 312 Abs. 5 S. 3 und 4 HGB). Abschließend ist zugelassen<br />
worden, dass der Anwendung der Equity-Methode jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten geme<strong>in</strong>dli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1808
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Betriebes zu Grunde zu legen ist. Stellt aber der assoziierte geme<strong>in</strong>dliche Betrieb e<strong>in</strong>en Konzernabschluss<br />
nach dem Handelsgesetzbuch auf, so ist von diesem Abschluss und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes auszugehen. (vgl. § 312 Abs. 6 HGB).<br />
3.4.2 Die Anwendung der Buchwertmethode<br />
3.4.2.1 Die Kapitalaufrechnung<br />
Bei der Anwendung der Equity-Methode wird von der Geme<strong>in</strong>de der <strong>in</strong> ihrem Jahresabschluss angesetzte Beteiligungsbuchwert<br />
mit dem anteiligen Eigenkapital aus der betrieblichen Bilanz aufgerechnet. Aus dieser Vorgehensweise<br />
kann sich e<strong>in</strong> aktiver Unterschiedsbetrag oder e<strong>in</strong> passiver Unterschiedsbetrag ergeben. Der Unterschiedsbetrag<br />
ist dabei den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten<br />
und Sonderposten des assoziierten Unternehmens <strong>in</strong>soweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert<br />
höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.<br />
Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag s<strong>in</strong>d auf der Grundlage der Wertansätze zu dem<br />
Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der geme<strong>in</strong>dliche Betrieb e<strong>in</strong> assoziierter Betrieb der Geme<strong>in</strong>de geworden ist. In<br />
Ausnahmefällen können dabei die Wertansätze ggf. im Jahr nach dem Abschlussstichtag angepasst werden,<br />
soweit diese zum Abschlussstichtag nicht endgültig ermittelt werden konnten. Bestehen bei der Geme<strong>in</strong>de mehrere<br />
Beteiligungen an assoziierten geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben, ist von der Geme<strong>in</strong>de die Kapitalaufrechnung für jeden<br />
dieser Betriebe getrennt vorzunehmen.<br />
3.4.2.2 Der aktivische Unterschiedsbetrag<br />
E<strong>in</strong> bei der Anwendung der Kapitalaufrechnung ermittelter aktiver Unterschiedsbetrag ist erfolgsneutral zuzuordnen.<br />
E<strong>in</strong> danach verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze der<br />
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des<br />
assoziierten geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen.<br />
Auf e<strong>in</strong>en nach der Zuordnung verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert ist die Vorschrift des § 309<br />
HGB entsprechend anzuwenden.<br />
3.4.2.3 Der passivische Unterschiedsbetrag<br />
E<strong>in</strong> passiver Unterschiedsbetrag entsteht, wenn der geme<strong>in</strong>dliche Beteiligungsbuchwert niedriger ist als das anteilige<br />
Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de. Auch e<strong>in</strong> passiver Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der<br />
Wertansätze der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten zuzuordnen.<br />
Er ist im Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de fortzuführen oder aufzulösen. Auf e<strong>in</strong>en nach dieser Zuordnung<br />
verbleibenden passiven Unterschiedsbetrag ist die Vorschrift des § 309 HGB entsprechend anzuwenden.<br />
3.4.3 Die untergeordnete Bedeutung e<strong>in</strong>es Betriebes<br />
Die unmittelbare Anwendung des § 311HGB bei der Konsolidierung nach der Equity-Methode lässt e<strong>in</strong>en Verzicht<br />
auf die E<strong>in</strong>beziehung von geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu, wenn e<strong>in</strong> oder<br />
mehrere Betriebe zusammen für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes<br />
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de von untergeordneter Bedeutung s<strong>in</strong>d<br />
(vgl. § 311 Abs. 2 HGB). Ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Betrieb <strong>in</strong> diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung<br />
ist, lässt sich nur im E<strong>in</strong>zelfall im Rahmen e<strong>in</strong>er Gesamtbeurteilung feststellen. Entsprechende geme<strong>in</strong>dliche<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1809
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 50 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Betriebe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> solchen Fällen dann <strong>in</strong> der Gesamtbilanz der Geme<strong>in</strong>de nicht als assoziierte Unternehmen, sonder<br />
unter dem besonderen Bilanzposten „Übrige Beteiligungen“ anzusetzen und entsprechend im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtanhang zu erläutern.<br />
Diese handelsrechtliche Vorschrift besteht zusätzlich zur Regelung des § 116 GO <strong>NRW</strong>, denn bereits die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Vorschrift lässt e<strong>in</strong>en Verzicht der E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu, wenn dieser für die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, mit ihrem Gesamtabschluss e<strong>in</strong> den<br />
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem ist die geme<strong>in</strong>derechtliche Vorschrift unabhängig<br />
von der anzuwendenden Konsolidierungsmethode, so dass es <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Anwendung der<br />
HGB-Vorschrift nicht <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall bedarf. Aus diesem Nebene<strong>in</strong>ander der Vorschriften kann jedoch nicht<br />
geschlossen werden, dass sich die Vorschrift des § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> nur auf geme<strong>in</strong>dliche Betriebe bezieht,<br />
die voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
3.4.4 Die Angaben im Gesamtanhang<br />
Durch den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang soll es den Adressaten des Gesamtabschlusses ermöglicht werden, die<br />
wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend beurteilen zu können. Dieses Ziel sowie die Aussagefähigkeit<br />
des Gesamtanhangs erfordern, auch Angaben über die Anwendung der Equity-Methode zu machen, e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Benennung der davon betroffenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe. Dazu kann von der Vorgabe ausgegangen<br />
werden, dass zu den Posten der Gesamtbilanz die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
anzugeben und so zu erläutern s<strong>in</strong>d, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können.<br />
Bei mehreren Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de an geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben s<strong>in</strong>d auch die zu den e<strong>in</strong>zelnen Betrieben<br />
ermittelten Unterschiedsbeträge getrennt vone<strong>in</strong>ander und getrennt nach aktivem und passivem Unterschiedsbetrag<br />
anzugeben. Diese gesetzlich def<strong>in</strong>ierten Pflichten entstehen daraus, dass der Gesamtanhang nach § 116<br />
GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong> Bestandteil des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses ist. Insgesamt gesehen müssen die Erläuterungen<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang aber so gefasst se<strong>in</strong>, dass sachverständige Dritte die Wertansätze im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss beurteilen können und diese für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
verständlich und nachvollziehbar se<strong>in</strong>.<br />
3.5 Die Beendigung der Bilanzierung nach der Equity-Methode<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist e<strong>in</strong>e Bewertung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes nach der Equity-Methode<br />
nicht mehr anzusetzen, wenn die Geme<strong>in</strong>de ihre Anteile an dem geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb veräußert hat, der maßgebliche<br />
E<strong>in</strong>fluss auf den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb nicht mehr besteht oder der Betrieb durch den Erwerb weiterer<br />
Anteile e<strong>in</strong>e Tochtere<strong>in</strong>heit der Geme<strong>in</strong>de geworden ist. Die daraus vorzunehmenden Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />
e<strong>in</strong>schlägigen betriebswirtschaftlichen Literatur näher beschrieben worden. Solche Veränderungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtbilanz bedürfen der näheren Erläuterungen im Gesamtanhang des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1810
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 51<br />
Gesamtlagebericht, Gesamtanhang<br />
(1) 1 Durch den Gesamtlagebericht ist das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche<br />
zu erläutern. 2 Dazu s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Überblick der Geschäftsablauf mit den wichtigsten Ergebnissen des Gesamtabschlusses<br />
und die Gesamtlage <strong>in</strong> ihren tatsächlichen Verhältnissen darzustellen. 3 Außerdem hat der Lagebericht<br />
e<strong>in</strong>e ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung entsprechende<br />
Analyse der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der verselbstständigten Aufgabenbereiche<br />
und der Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu enthalten. 4 In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen<br />
nach § 12, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>bezogen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss enthaltenen Ergebnisse<br />
erläutert werden. 5 Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Gesamtentwicklung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zugehen;<br />
zu Grunde liegende Annahmen s<strong>in</strong>d anzugeben.<br />
(2) 1 Im Gesamtanhang s<strong>in</strong>d zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung<br />
die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige<br />
Dritte die Wertansätze beurteilen können. 2 Die Anwendung von zulässigen Vere<strong>in</strong>fachungsregelungen und<br />
Schätzungen ist im E<strong>in</strong>zelnen anzugeben.<br />
(3) Dem Gesamtanhang ist e<strong>in</strong>e Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards<br />
Nr. 2 (DRS 2) <strong>in</strong> der vom Bundesm<strong>in</strong>isterium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches bekannt<br />
gemachten Form beizufügen.<br />
Erläuterungen zu § 51:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Der Gesamtlagebericht<br />
1.1 Inhalte des Gesamtlageberichts<br />
Der Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de ist um e<strong>in</strong>en Gesamtlagebericht zu ergänzen, der dem handelsrechtlichen<br />
Konzernlagebericht nachgebildet ist (vgl. nach § 116 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 49 GemHVO <strong>NRW</strong>). denn der<br />
Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de bietet die Möglichkeit, Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der<br />
Geme<strong>in</strong>de (aus der Kernverwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zahlenwerk zusammen zu fassen.<br />
Dieser <strong>in</strong>tegrierten Gesamtsicht soll auch der Gesamtlagebericht Rechnung tragen.<br />
Durch den Gesamtlagebericht ist e<strong>in</strong>erseits das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) zu erläutern. Der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtlagebericht<br />
stellt zwar e<strong>in</strong> eigenständiges Instrument dar, er ist aber nicht unabhängig vom geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss und daher auch <strong>in</strong>nerhalb der für den Gesamtabschluss vorgesehen Frist aufzustellen.<br />
Im Gesamtlagebericht ist über alle Tatsachen und Sachverhalte zu berichten, die für die Gesamtbeurteilung der<br />
Geme<strong>in</strong>de erforderlich s<strong>in</strong>d. Er muss deshalb e<strong>in</strong>en Überblick über den Geschäftsablauf des vergangenen Haushaltsjahres<br />
geben, die wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses sowie die wirtschaftliche Gesamtlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihren tatsächlichen Verhältnissen darstellen, e<strong>in</strong>e Analyse der Haushaltswirtschaft unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der wirtschaftlichen Gesamtlage enthalten, die Chancen und Risiken der<br />
zukünftigen Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der produktorientierten Ziele und Leistungskennzah-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1811
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
len enthalten. Dem Gesamtlagebericht kommt somit e<strong>in</strong>e umfassende und vielfältige Informationsfunktion für die<br />
Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu.<br />
1.2 Angaben über Verantwortliche <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
Die Vorschrift des § 116 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> verlangt, dass zu jedem Gesamtabschluss am Schluss des Gesamtlageberichtes<br />
für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands bzw. für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie<br />
für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden s<strong>in</strong>d, die folgenden Angaben zu<br />
machen,<br />
- Familienname mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em ausgeschriebenen Vornamen,<br />
- der ausgeübte Beruf,<br />
- die Mitgliedschaften <strong>in</strong> Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Form,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.<br />
Damit werden unter Namensnennung <strong>in</strong>dividualisierte Angaben von jedem E<strong>in</strong>zelnen des benannten Personenkreis<br />
gefordert, um Auskunft über se<strong>in</strong>e persönlichen Verhältnisse zu erlangen. Dies dient dazu, Dritten gegenüber,<br />
<strong>in</strong>sbesondere gegenüber den Bürger<strong>in</strong>nen und Bürgern der Geme<strong>in</strong>de, die Verantwortlichkeit für den Gesamtabschluss<br />
hervorzuheben.<br />
Unter die Angabepflicht fallen daher auch nur personenbezogene Mandate, die <strong>in</strong> vielfältiger Form ausgeübt<br />
werden. Daher können hier nur Beispiele aufgezählt werden, z.B. Aufsichtsratsmandate, Beiratsmandate, Geschäftsführer-<br />
oder Vorstandstätigkeiten, Mitgliedschaften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung oder e<strong>in</strong>er Verbandsversammlung,<br />
Mitgliedschaften im Verwaltungsräten, Mitgliedschaften im Kreditausschuss von Sparkassen,<br />
Mitgliedschaften im Kuratorium von Stiftungen. Dazu ist ggf. auch die ausgeübte Funktion anzugeben, z.B. Mitglied<br />
oder Vorsitz im Aufsichtsrat.<br />
Angabepflichtig s<strong>in</strong>d dagegen nicht das Innehaben von Aktien und damit die grundsätzliche Zugehörigkeit zur<br />
Hauptversammlung e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft. Auch wenn die versammelten Aktionäre als Verbund dieses Organ<br />
bilden, ist dieses Gremium nicht personenbezogen wie die anderen Organe der Aktiengesellschaft, die allesamt<br />
nach Namen gebildet werden. Die Verb<strong>in</strong>dung der e<strong>in</strong>zelnen Personen (Aktionäre) zur Hauptversammlung wird<br />
nur durch das Innehaben von Aktien und nicht durch Namen, Ämter oder Funktionen bestimmt. Weitere über die<br />
Pflichtangaben h<strong>in</strong>ausgehende Angaben, z.B. Angaben über die Höhe der Entgelte für die Tätigkeit <strong>in</strong> Organen,<br />
werden im Zusammenhang mit dem im Lagebericht zu machenden Angaben nicht gefordert.<br />
Über die <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmten Pflichtangaben wird auf mögliche typische Interessenkonflikte der Verantwortlichen<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und dafür von Bedeutung<br />
s<strong>in</strong>d. Mit den Angaben soll die berufliche Belastung der verantwortlichen Personen aufgezeigt und deren Kompetenz<br />
erkennbar gemacht werden. E<strong>in</strong> Verzicht auf diese Angaben ist nicht zulässig. Auch besteht ke<strong>in</strong>e Schutzklausel,<br />
nach der <strong>in</strong> besonderen Fällen lediglich nur e<strong>in</strong>geschränkte Angaben gemacht werden dürfen, außer das<br />
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder e<strong>in</strong>es ihrer Länder würde gefährdet.<br />
Die Angaben hängen nicht vom pflichtgemäßen Ermessen der betreffenden Personen ab, denn es kommt nicht<br />
darauf an, ob dieser Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Berichterstattung zum Verständnis des Gesamtabschlusses notwendig<br />
ist. Die zu machenden Angaben s<strong>in</strong>d daher aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Adressaten des Gesamtabschlusses und<br />
nicht aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Organmitglieder zu betrachten und zu prüfen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1812
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.3 Auskünfte über die Geschäftsführung der Geme<strong>in</strong>de<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de besteht die gesetzliche Verpflichtung, am Schluss des Gesamtlageberichtes ausgewählte<br />
Angaben über diese Verantwortlichen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de zu machen, um auf mögliche typische Interessenkonflikte<br />
h<strong>in</strong>zuweisen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und dafür von Bedeutung s<strong>in</strong>d (vgl. §<br />
116 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>). Diese Angabepflichten bieten sich als Anlass an, im Lagebericht auch Aussagen über die<br />
ordnungsgemäße Geschäftsführung dieser Verantwortlichen zu machen. Dazu gehören u.a. auch Angaben über<br />
e<strong>in</strong>e ausreichende Informationsversorgung und die Erfüllung der Berichtspflichten sowie Kontrollen im S<strong>in</strong>ne<br />
e<strong>in</strong>es wirtschaftlichen Verwaltungshandelns zum Wohle der Geme<strong>in</strong>de. Es können Angaben über die Arbeitsweise<br />
der Organe und über Führungspraktiken, ggf. unter Benennung gesetzlicher Standards, gemacht werden.<br />
Soweit die gesetzlich vorgesehenen Gremien der Geme<strong>in</strong>de die Verantwortung tragen, bedarf es nur entsprechender<br />
Angaben über die Arbeit des gesamten Gremiums und nicht e<strong>in</strong>er personenbezogenen Zuordnung auf<br />
se<strong>in</strong>e Mitglieder. Zudem müssen nicht die sachlichen Beratungs<strong>in</strong>halte von Sitzungen und Beratungen zum Gegenstand<br />
der Berichterstattung gemacht werden. Gleichwohl kommt den Angaben über das tatsächliche Zusammenwirken<br />
nicht nur zwischen dem Rat der Geme<strong>in</strong>de, der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung und den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben, sondern auch zwischen dem Rat und se<strong>in</strong>en Ausschüssen sowie dem Bürgermeister und dem Verwaltungsvorstand<br />
e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bedarf es<br />
dazu ggf. auch verb<strong>in</strong>dlicher Regelungen, um Informationen sicher zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass der<br />
geme<strong>in</strong>dliche Gesamtlagebericht ke<strong>in</strong> Market<strong>in</strong>g<strong>in</strong>strument darstellt.<br />
1.4 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung<br />
Bei der Erstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlageberichtes hat die Geme<strong>in</strong>de auch Kriterien zu beachten, die,<br />
aufbauend auf den für jede Informationsvermittlung geltenden Bed<strong>in</strong>gungen, spezifizierte Anforderungen an e<strong>in</strong>en<br />
Lagebericht stellen. Diese Anforderungen werden als Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)<br />
bezeichnet (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)<br />
Grundsatz<br />
der Richtigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Vollständigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Klarheit<br />
Grundsatz<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1813<br />
Der Grundsatz verlangt e<strong>in</strong>e der Realität entsprechende Darstellung<br />
der Angaben im Lagebericht, also e<strong>in</strong>e Darstellung unter<br />
objektiver Betrachtung und Willkürfreiheit. Die Informationen<br />
müssen auch verlässlich und nachvollziehbar se<strong>in</strong>.<br />
Der Grundsatz bedeutet, dass umfassend die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de, untergliedert <strong>in</strong> die Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage, darzustellen ist und dazu alle erreichbaren<br />
Informationsquellen ausgeschöpft werden müssen.<br />
Dem Grundsatz soll durch verständliche und übersichtliche<br />
Informationen Rechnung getragen werden. Dazu gehört, dass<br />
die Geme<strong>in</strong>de bei der Darstellung im Lagebericht auf die Allgeme<strong>in</strong>verständlichkeit<br />
zu achten hat, aber auch darauf, dass se<strong>in</strong><br />
Inhalt für den Leser nachvollziehbar wird. Dem Lagebericht<br />
muss der Leser entnehmen können, auf welche Tatsachen sich<br />
die Analysen und Schlussforderungen für die Haushaltswirtschaft<br />
und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de stützen. Dabei muss die notwendige Übersichtlichkeit<br />
gewährleistet werden.<br />
Grundsatz Auch muss der Umfang der möglichen Information<br />
gegenüber dem Leser beachtet werden, so dass abhängig von
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Informationsabstufung der Vielzahl der örtlichen Aufgaben zu berichten ist, d.h. Geme<strong>in</strong>den<br />
mit e<strong>in</strong>em umfangreichen Aufgabenkatalog müssen<br />
mehr Informationen bieten als Geme<strong>in</strong>den mit e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>eren<br />
Aufgabenkatalog.<br />
Grundsatz<br />
der Vergleichbarkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ausgewogenheit<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Vorsicht<br />
Dem Grundsatz wird nachgekommen, wenn die Auswahlkriterien<br />
für die <strong>in</strong> den Lagebericht aufzunehmenden Informationen sowie<br />
die Darstellungsform grundsätzlich auch <strong>in</strong> den folgenden Haushaltsjahren<br />
beibehalten werden.<br />
Nach dem Grundsatz ist über die Chancen und Risiken für die<br />
künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de gleichermaßen und ausgewogen<br />
zu berichten. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der<br />
Vorsicht soll die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de nicht zu<br />
pessimistisch dargestellt werden. Auch gebietet dieser Grundsatz,<br />
die geme<strong>in</strong>dliche Situation nicht zu optimistisch darzustellen.<br />
F<strong>in</strong>den auch der bei der Erstellung des Lageberichtes Anwendung.<br />
Vorbeugung und Vermeidung e<strong>in</strong>er zu optimistischen Darstellung<br />
Abbildung 484 „Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)“<br />
1.5 Das Risikofrüherkennungssystem<br />
1.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Im Rahmen des Gesamtabschlusses kann von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> vorhandenes Risikofrüherkennungssystem <strong>in</strong><br />
weiteren Entwicklungsschritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> „konzernweites“ Risikofrüherkennungssystem überführt werden. Die daneben<br />
ggf. bestehenden Verpflichtungen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, jeweils auch e<strong>in</strong> eigenes Risikofrüherkennungssystem<br />
e<strong>in</strong>zurichten, bleiben davon unberührt. E<strong>in</strong>e gesicherte Aussage über die Chancen und Risiken<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich ihrer Betriebe kann erreicht werden, wenn u.a. alle Aufgabenbereiche über e<strong>in</strong><br />
funktionierendes und aufe<strong>in</strong>ander abgestimmtes Risikofrüherkennungssystem verfügen.<br />
Zur Risikofrüherkennung gehören <strong>in</strong>sbesondere die Risikoidentifikation, die Risikobewertung, Maßnahmen der<br />
Risikobewältigung e<strong>in</strong>schließlich der Risikokommunikation, die Risikoüberwachung bzw. Risikofortschreibung<br />
und die Dokumentation. Außerdem s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e ständige Beobachtung möglicher Risikoquellen und ihre Veränderungen<br />
unerlässlich, z.B. der Geld- und Kreditmarkt, die Energiemärkte. Aber auch die Entwicklungen im Steuerecht,<br />
europäische Entwicklungen sowie Veränderungen im allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsverkehr können e<strong>in</strong>en Anlass<br />
für Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de bieten.<br />
Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet ist, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihre stetige<br />
Aufgabenerfüllung zu sichern, ist e<strong>in</strong> Überwachungssystem, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende<br />
Entwicklungen für die Geme<strong>in</strong>de frühzeitig zu erkennen, hilfreich. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher prüfen, ob sie<br />
auch für sich e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>richtet, wie es z.B. für Eigenbetriebe vorgeschrieben ist (vgl. §<br />
10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>). Dies erleichtert die Berichterstattung im Gesamtlagebericht über die Risiken, die die<br />
wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de erheblich bee<strong>in</strong>flussen können.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1814
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.5.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung<br />
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung werden <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>e und besondere Grundsätze untergliedert.<br />
Die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze be<strong>in</strong>halten allgeme<strong>in</strong>e Handlungsvorgaben, die im Zusammenhang mit<br />
e<strong>in</strong>er pflichtgemäßen Risikoüberwachung stehen. Die besonderen Grundsätze füllen die Handlungsempfehlungen<br />
zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikoüberwachungssystems weiter aus. Die allgeme<strong>in</strong>en und die besonderen<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung, die die Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es<br />
Risikoüberwachungssystems weiter ausfüllen und sich den allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen unterordnen müssen,<br />
werden nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Systematik<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Risikostrategiebestimmung<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>er Organisationsstruktur<br />
Grundsatz<br />
der vollständigen Risikoermittlung<br />
Grundsatz<br />
der vorsichtigen Risikobewertung<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz der Kommunikation<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze der GoR<br />
Der Grundsatz, der die Forderung nach der Kenntnis, Beachtung<br />
und entsprechender Überwachung aller gesetzlichen<br />
und rechtlichen Regelungen umfasst.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass das Risikoüberwachungssystem<br />
klar und übersichtlich se<strong>in</strong> muss sowie e<strong>in</strong>er<br />
Ordnung bzw. e<strong>in</strong>e Struktur besitzen muss, damit z.B. der<br />
Entstehungsbereich von Risiken e<strong>in</strong>deutig erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, damit die gewählten Maßnahmen die beste<br />
Alternative für die Geme<strong>in</strong>de darstellen und Chancen und<br />
Risiken angemessen gegene<strong>in</strong>ander abgewogen werden.<br />
Besondere Grundsätze der GoR<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1815<br />
Der Grundsatz, der Vorgaben verlangt, wie <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
mit Risiken umzugehen ist, z.B. welche Risiken e<strong>in</strong>gegangen<br />
werden können, <strong>in</strong> welchem Verhältnis Chancen und<br />
Risiken zu e<strong>in</strong>ander stehen sollen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, Strukturen und Systeme zu<br />
schaffen, anhand dessen sich die e<strong>in</strong>zelnen Risikostrategievorgaben<br />
umsetzen und ggf. neu ausrichten lassen.<br />
Der Grundsatz, der be<strong>in</strong>haltet, dass das Risikoüberwachungssytem<br />
so auszugestalten ist, dass möglichst alle<br />
Risiken aus sämtlichen Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfasst werden.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e systematische Aufarbeitung der<br />
Grundlagendaten verlangt, so dass ihre Relevanz für die<br />
Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, die Informationen aus den<br />
gesammelten und bewerteten geme<strong>in</strong>dlichen Daten auf den<br />
wesentlichen Kern h<strong>in</strong>sichtlich der ermittelten Risiken zu<br />
beschränken und e<strong>in</strong>e Überfrachtung zu vermeiden.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>tern die Voraussetzungen<br />
dafür zu schaffen, dass risikobehaftete Sachverhalte<br />
zeitnah der Verwaltungsführung zur Kenntnis gelangen, ggf.<br />
je nach Risikosachverhalt e<strong>in</strong>e Abstufung nach sachlichen
Grundsatz der Dokumentation<br />
Grundsatz der Stetigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Risikoklassen zuzulassen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass sämtliche ergriffenen<br />
Maßnahmen <strong>in</strong> Schriftform niedergelegt oder <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />
dokumentativ erfasst werden, um die E<strong>in</strong>haltung<br />
von Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten bzw.<br />
sicherzustellen und e<strong>in</strong>er Nachweispflicht zu genügen.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e Stetigkeit der Methoden zur Ermittlung<br />
risikorelevanter Sachverhalte verlangt, um e<strong>in</strong>en Vergleich<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe zu ermöglichen, so dass Abweichungen<br />
im Zeitablauf und die hierfür maßgeblichen Erwägungen<br />
erkennbar und nachvollziehbar werden.<br />
Abbildung 485 „Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)“<br />
1.5.3 Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
1.5.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
z.B. von der Geme<strong>in</strong>degröße, der Organisation der Verwaltung, der haushaltswirtschaftlichen Lage.<br />
Daraus können sich unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> solches System ergeben, <strong>in</strong> dem alle Aufgabenbereiche<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e konkreten landesweiten Systemvorgaben sachgerecht, denn die<br />
Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es Risikos hängt von der Risikoakzeptanz<br />
<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de ab.<br />
Für die Wirksamkeit und den Erfolg e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist daher die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorhandene<br />
Risikokultur und Risikopolitik sowie das vorhandene Risikobewusstse<strong>in</strong> von wesentlicher Bedeutung. Die<br />
Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems muss unter der Abwägung von Vor- und Nachteilen sowie<br />
den Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>de nachvollziehbar gemacht werden. Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
e<strong>in</strong>gerichtet, kann dieses von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> weiteren Entwicklungsschritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> „konzernweites“<br />
Risikofrüherkennungssystem überführt werden. Die daneben ggf. bestehenden Verpflichtungen der<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, jeweils auch e<strong>in</strong> eigenes Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>zurichten,<br />
bleiben dabei unberührt (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>). Das Risikofrüherkennungssystem muss zudem<br />
ausreichend dokumentiert werden.<br />
1.5.3.2 Besondere Inhalte<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems sollte sich an der Art und dem Umfang<br />
sowie der Struktur der von der Geme<strong>in</strong>de übernommenen Risiken, aber auch an der örtlichen Risikosteuerung<br />
orientieren. So gilt es u.a., die mit dem Risikofrüherkennungssystem verbundenen Aufgaben klar zu def<strong>in</strong>ieren<br />
und gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen, die Verantwortlichkeiten <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung im E<strong>in</strong>zelnen<br />
festzulegen und die Effektivität und Effizienz des e<strong>in</strong>gerichteten Systems e<strong>in</strong>er regelmäßigen Überwachung<br />
zu unterziehen. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass geeignete Verfahren benutzt werden, um wesentliche<br />
Risiken frühzeitig zu erkennen. Auch müssen zeitnahe Anpassungen möglich se<strong>in</strong>, wenn sich externe<br />
und/oder <strong>in</strong>terne Rahmenbed<strong>in</strong>gungen verändert haben.<br />
Die vorzunehmende Risikobewertung durch die Geme<strong>in</strong>de sollte mit den zu Grunde gelegten Annahmen und<br />
Daten sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausreichend dokumentiert werden. Die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Risikosteuerung umfasst dabei die von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen Maßnahmen über den Umgang mit den ermittelten<br />
Risiken sowie die Festlegung und Bemessung der Übernahme von Risiken durch die Geme<strong>in</strong>de unter<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1816
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daraus folgt <strong>in</strong>sgesamt, dass die Ergebnisse e<strong>in</strong>es<br />
Risikofrüherkennungssystems nicht im Widerspruch zur Geschäftstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de stehen sollen.<br />
1.5.4 Die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die Jahresabschlussprüfung<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Risikofrüherkennungssystem ist zudem auch e<strong>in</strong> Gegenstand der Jahresabschlussprüfung,<br />
bei der es zu beurteilen gilt, ob das e<strong>in</strong>gerichtete System und dessen Umsetzung mit dem Umfang, der Art und<br />
der Komplexität der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen Risiken <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht und angemessen ist. Dazugehört<br />
auch die <strong>in</strong>terne Berichterstattung im Rahmen des örtlichen Risikomanagements sowie dessen Überwachung.<br />
Der Abschlussprüfer soll daher im Prüfungsbericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss auch auf die<br />
wesentlichen Ergebnisse se<strong>in</strong>er Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems e<strong>in</strong>gehen.<br />
1.6 Der Gesamtgeschäftsbericht der Geme<strong>in</strong>de<br />
Der Geme<strong>in</strong>de bleibt es unbenommen, neben der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses, dem e<strong>in</strong><br />
Lagebericht beizufügen ist (vgl. § 95 GO <strong>NRW</strong>), e<strong>in</strong>en Geschäftsbericht unter Berücksichtigung ihrer örtlichen<br />
Aufgabenerfüllung zu erstellen. Vielfach wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Geschäftsbericht, ausgehend von der Erledigung<br />
der vielfachen Aufgaben leistungsbezogen unter E<strong>in</strong>beziehung der Aufgaben der Dase<strong>in</strong>svorsorge über die Geschäftstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>formiert.<br />
In diesem Zusammenhang stellt das geme<strong>in</strong>dliche Haushaltsjahr e<strong>in</strong>en zeitlichen Bezugsrahmen und der geme<strong>in</strong>dliche<br />
Jahresabschluss e<strong>in</strong>e ergebnisorientierte Basis für den Geschäftsbericht dar. E<strong>in</strong> solcher Geschäftsbericht<br />
stellt das spezielle fachbezogene Handeln der Geme<strong>in</strong>de daher nicht nur unter den Gesichtspunkten der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen bzw. haushaltswirtschaftlichen Rechnungslegung, sondern unter den Gesichtspunkten der bedarfsgerechten<br />
und leistungsorientierten geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung dar. Die Gestaltung des Geschäftsberichtes<br />
wird daher vielfach unter Berücksichtigung der produktorientierten Aufgabenerledigung vorgenommen.<br />
In diesem Zusammenhang dürfte es im Rahmen der Selbstdarstellung der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht<br />
se<strong>in</strong>, nicht nur statistische Daten zu präsentieren, sondern auch relevante Angaben über die geme<strong>in</strong>dliche Geschäftstätigkeit<br />
aus Sicht des geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltungsvorstands (vgl. § 70 GO <strong>NRW</strong>), ggf. auch gesondert aus<br />
Sicht des Bürgermeisters, aber auch aus Sicht des Rates der Geme<strong>in</strong>de zu machen. Wird dabei über bedeutende<br />
Vorgänge aus der Geme<strong>in</strong>de berichtet, sollten diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zusammenhang mit der Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit<br />
bzw. dem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de gestellt werden. Dabei kann auch e<strong>in</strong> Bezug zu den im<br />
Internet zur Verfügung gestellten Informationen sowie zur Veröffentlichung des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
hergestellt werden. Die <strong>in</strong>haltliche und graphische Gestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsberichtes obliegt der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />
1.7 Die Beifügung des Gesamtlageberichtes zum Gesamtabschluss<br />
Nach § 116 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> ist dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong> Gesamtlagebericht beizufügen. Diese<br />
ausdrückliche Vorgabe bedeutet, dass der Gesamtlagebericht zu den Gesamtabschlussunterlagen der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu zählen ist. Er stellt damit auch e<strong>in</strong>en Prüfungsgegenstand <strong>in</strong> der Gesamtabschlussprüfung dar, die durch den<br />
Verweis <strong>in</strong> § 116 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> entsprechend den Vorschriften <strong>in</strong> § 101 i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
ausdrücklich bestimmt wird. Der Gesamtlagebericht der Geme<strong>in</strong>de ist dabei auch unter dem Gesichtspunkt der<br />
Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Gesamtabschluss zu bewerten. Die Vorgabe über die Beifügung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtlageberichtes zum Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de bedeutet aber auch, dass der Gesamtlagebericht im<br />
Zusammenhang mit der Bekanntmachung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses <strong>in</strong> entsprechender Weise<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de zur E<strong>in</strong>sichtnahme verfügbar zu halten ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1817
1.8 Der Lagebericht als „Gesamtlagebericht“<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong> solcher besonderer Vorgang ist der Verzicht der Geme<strong>in</strong>de auf die Aufstellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses.<br />
Die Vorschrift des § 116 GO <strong>NRW</strong> enthält zwar ke<strong>in</strong>e gesonderte Ausnahmeregelung, die es ermöglicht,<br />
dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de generell von der Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses befreit ist. In<br />
E<strong>in</strong>zelfällen kann aber e<strong>in</strong> Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses dadurch möglich werden, dass<br />
ke<strong>in</strong>er der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe voll zu konsolidieren ist. D.h., <strong>in</strong> diesen Fällen besteht ke<strong>in</strong> Mutter-Tochter-<br />
Verhältnis zwischen der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe. Das Bestehen e<strong>in</strong>es Mutter-<br />
Tochter-Verhältnis ist aber die wichtigste Voraussetzung, damit für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss entsteht.<br />
Die Aufstellungspflicht entsteht auch nicht alle<strong>in</strong>e dadurch, dass die betreffende Geme<strong>in</strong>de über Betriebe verfügt,<br />
die nach der Equity-Methode zu konsolidieren wären. E<strong>in</strong> entsprechendes Beteiligungsverhältnis zwischen der<br />
Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe ersetzt daher auch nicht bzw. stellt nicht das notwendige<br />
Mutter-Tochter-Verhältnis für die Durchführung der Vollkonsolidierung her. Zu jedem neuen Abschlussstichtag ist<br />
von der Geme<strong>in</strong>de jedoch erneut zu prüfen, ob e<strong>in</strong> Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen der Kernverwaltung der<br />
Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>em ihrer Betriebe besteht.<br />
In e<strong>in</strong>em solchen Verzichtsfall entsteht e<strong>in</strong>e besondere Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat, denn dieser soll<br />
regelmäßig den <strong>in</strong> jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember i.d.R. aufzustellenden geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss bestätigen. Durch e<strong>in</strong>en Verzicht wird der Rat aber von se<strong>in</strong>er Aufgabe befreit. Es bleibt<br />
auch die grundsätzliche Prüfungspflicht nach § 116 i.V.m. § 101 GO <strong>NRW</strong> bestehen, die sich dann darauf erstreckt,<br />
ob örtlich die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Verzicht auf die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
vorliegen. Außerdem muss <strong>in</strong> den Verzichtsfällen der Lagebericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en „Gesamtlagebericht“ erweitert werden, denn vergleichbar der Unterrichtspflicht gegenüber dem Rat über<br />
diesen Sachverhalt, besteht auch e<strong>in</strong>e Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit, denn auch hier mangelt<br />
es sonst an dem zu gebenden Überblick über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht als „Gesamtlagebericht“ ist deshalb über alle Tatsachen und Sachverhalte zu berichten,<br />
die für die Gesamtbeurteilung der Geme<strong>in</strong>de erforderlich s<strong>in</strong>d. Er muss deshalb e<strong>in</strong>en Überblick über den<br />
Geschäftsablauf des vergangenen Haushaltsjahres geben, die wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses<br />
sowie die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihren tatsächlichen Verhältnissen darstellen, e<strong>in</strong>e Analyse<br />
der Haushaltswirtschaft unter E<strong>in</strong>beziehung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und der wirtschaftlichen Gesamtlage<br />
enthalten, die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der produktorientierten<br />
Ziele und Leistungskennzahlen enthalten. Dem Lagebericht kommt somit e<strong>in</strong>e umfassende und vielfältige<br />
Informationsfunktion für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses zu, weil der Gesamtlagebericht<br />
wegen des Verzichts auf den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss nicht als Informations<strong>in</strong>strument der Geme<strong>in</strong>de<br />
entsteht.<br />
2. Der Gesamtanhang<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In Anlehnung an die Vorschriften über das kaufmännische Rechnungswesen enthält der Gesamtanhang als Bestandteil<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses nach § 49 GemHVO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong>sbesondere Erläuterungen zu e<strong>in</strong>zelnen<br />
Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung. Diese Informationsfunktion<br />
des Gesamtanhangs soll dazu beitragen, dass der Gesamtabschluss e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt. Der<br />
Gesamtanhang soll neben e<strong>in</strong>er Beschreibung auch e<strong>in</strong>e Ergänzung, Korrektur und Entlastung von Gesamtbilanz<br />
und Gesamtergebnisrechnung bezwecken und deren Interpretation unterstützen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1818
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Gesamtanhang hat damit e<strong>in</strong>e übergeordnete Aufgabenstellung. Er darf nicht dazu genutzt werden, um auf<br />
e<strong>in</strong>en Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz oder e<strong>in</strong>er Position <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung zu<br />
verzichten und hat daher ke<strong>in</strong>e Ersatzfunktion. Lediglich nur e<strong>in</strong>e Angabe im Gesamtanhang zu machen, würde<br />
mit den gesetzlichen Vorschriften und den GoB nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Der Gesamtanhang hat nur <strong>in</strong>soweit<br />
e<strong>in</strong>e Ergänzungsfunktion, wie die erforderlichen Daten nicht aus dem Gesamtabschluss ableitbar s<strong>in</strong>d. Dafür s<strong>in</strong>d<br />
die notwendigen Angaben konkret zu machen, ggf. auch aufzugliedern und zu erläutern, ggf. auch zu begründen.<br />
2.2 Die Berichterstattung im Gesamtanhang<br />
2.2.1 Erläuterungspflichten der Geme<strong>in</strong>de<br />
Durch den Gesamtanhang soll es den Adressaten des Gesamtabschlusses ermöglicht werden, die wirtschaftliche<br />
Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend beurteilen zu können. Dieses Ziel sowie die Aussagefähigkeit des Gesamtanhangs<br />
soll auch dadurch gewährleistet werden, dass zusätzlich zur Generalklausel <strong>in</strong> der Vorschrift ke<strong>in</strong>e besonderen<br />
Sachverhalte benannt s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>e gesonderte Erläuterungspflicht im Gesamtanhang auslösen. Alle<br />
Angaben im Gesamtanhang (Pflichtangaben, Wahlpflichtangaben, zusätzliche Angaben) müssen wahr, klar und<br />
übersichtlich sowie so vollständig se<strong>in</strong>, dass der Gesamtanhang die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt und<br />
der Gesamtabschluss das <strong>in</strong> § 116 GO <strong>NRW</strong> geforderte Bild über die tatsächliche wirtschaftliche Gesamtlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de vermittelt. Daher müssen sich die Angaben im Gesamtanhang immer auf den aktuellen Gesamtabschluss<br />
und nicht auf vorhergehende Gesamtabschlüsse beziehen.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Inhalte, des Umfanges und der Bedeutung des Gesamtanhangs sowie der zu machenden Angaben<br />
f<strong>in</strong>den u.a. die Grundsätze Klarheit, Wesentlichkeit, Vollständigkeit und Übersichtlichkeit Anwendung. Auf<br />
e<strong>in</strong>e Verständlichkeit der im Gesamtanhang enthaltenen Angaben und Erläuterungen ist großer Wert zu legen.<br />
E<strong>in</strong>e Bezugnahme auf die betreffenden haushaltsrechtlichen Vorschriften darf nicht dazu führen, die zu machenden<br />
Angaben zu e<strong>in</strong>er Kurzform zu verdichten. Auch entb<strong>in</strong>den aufgenommene Verweise auf Angaben aus Vorjahren<br />
nicht von den Erläuterungspflichten zum aktuellen Gesamtabschluss.<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de besteht ke<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit, die zu machenden Angaben statt im Gesamtanhang im Gesamtlagebericht<br />
zu machen. Die Angaben im Gesamtlagebericht können die Angaben des Gesamtanhangs ergänzen<br />
aber nicht ersetzen. Es bedarf zudem ke<strong>in</strong>es H<strong>in</strong>weises im Gesamtanhang, z.B. <strong>in</strong> Form von Fehlanzeigen,<br />
dass erläuterungspflichtige Sachverhalte im betreffenden Haushaltsjahr vor Ort nicht aufgetreten s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong><br />
Nichtvorhandense<strong>in</strong> von Angaben im Gesamtanhang bedeutet grundsätzlich immer, dass derartige Sachverhalte<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de vor Ort nicht vorliegen. Alle Angaben müssen <strong>in</strong>formationsrelevant se<strong>in</strong> und dürfen durch e<strong>in</strong>e<br />
Vielzahl von nicht relevanten Angaben nicht verschleiert werden.<br />
Nur bei freiwilligen Angaben besteht e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit zwischen dem Gesamtanhang und dem Gesamtlagebericht,<br />
doch sollten dann die notwendigen Verweise gemacht werden. Zu beachten ist, dass auch die freiwilligen<br />
Angaben der Prüfungspflicht unterliegen. Sie sollten zudem sich nicht nur auf ausgewählte positive Sachverhalte<br />
richten, sondern sich auch auf negative Tatbestände beziehen. Ob zudem Schutzklauseln zu beachten s<strong>in</strong>d, die<br />
zum Unterlassen von Angaben im Gesamtanhang führen können, muss im E<strong>in</strong>zelfall durch die Geme<strong>in</strong>de vor Ort<br />
geprüft und entschieden werden. Die Vorschrift des § 116 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> bleibt davon unberührt, denn sie betrifft<br />
den Gesamtlagebericht und nicht die Berichterstattung im Gesamtanhang. Außerdem ist auch e<strong>in</strong>e Zusammenfassung<br />
von Gesamtlagebericht und Gesamtanhang wegen ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung nicht<br />
sachgerecht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1819
2.2.2 Das Unterlassen von Angaben<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen der Aufstellung des Gesamtanhangs ist von der Geme<strong>in</strong>de nicht nur zu prüfen, welche Angaben <strong>in</strong><br />
den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang aufzunehmen s<strong>in</strong>d, sondern auch, welche Angaben zu unterlassen s<strong>in</strong>d. So<br />
kann es erforderlich se<strong>in</strong>, aus Datenschutz- und/oder Geheimhaltungsgründen sowie betrieblichen Gründen bestimmte<br />
Angaben und Erkenntnisse nicht allgeme<strong>in</strong> öffentlich zu machen, so dass <strong>in</strong> der öffentlichen Beratung<br />
des Rates über den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss nur ausgewählte geeignete Unterlagen allgeme<strong>in</strong> verfügbar<br />
gemacht werden. Ebenso können auch andere Gründe dazu führen, auf die Veröffentlichung bestimmter Teile<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu verzichten.<br />
Das Unterlassen von Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang ist von der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten abzuwägen. In e<strong>in</strong>e solche örtlich vorzunehmende Abwägung<br />
müssen die berechtigten Interessen der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses sowie das Transparenzgebot<br />
sowie die Belange des Geme<strong>in</strong>wohls e<strong>in</strong>bezogen und gewichtet werden. Die Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de<br />
über das Unterlassen von Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang ist zu begründen und zu dokumentieren.<br />
Sie ist <strong>in</strong> die Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses e<strong>in</strong>zubeziehen. Die Vorschrift des § 116 Abs.<br />
4 GO <strong>NRW</strong> bleibt davon unberührt, denn sie betrifft den Gesamtlagebericht und nicht die Berichterstattung im<br />
Gesamtanhang.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Gesamtlagebericht):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Aufgabe des Gesamtlageberichts):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll durch ihren Gesamtlagebericht das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche<br />
erläutern. Die Informationen im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht sollen dabei jedoch nicht objektiviert<br />
werden, wie es i.d.R. für den Gesamtanhang vorgenommen wird. Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht<br />
sollen vielmehr die bedeutenden und wesentlichen Informationen über die Ergebnisse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
und über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de sowie ihre wirtschaftliche Entwicklung aus<br />
der Sichtweise und E<strong>in</strong>schätzung der Geme<strong>in</strong>deführung (Bürgermeister, Kämmerer, Verwaltungsvorstand) gegeben<br />
werden. Diese Zwecksetzung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlageberichtes ist <strong>in</strong>sbesondere deshalb erforderlich,<br />
weil der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtlagebericht e<strong>in</strong> eigenständiges und den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de ergänzendes<br />
Werk darstellt. Daher wird der Geme<strong>in</strong>deführung mit dem Gesamtlagebericht die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt,<br />
e<strong>in</strong>e Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage aus ihrer Sicht vorzunehmen.<br />
Se<strong>in</strong>er Aufgabe kann der geme<strong>in</strong>dliche Gesamtlagebericht somit nur gerecht werden, wenn er e<strong>in</strong>erseits ke<strong>in</strong>en<br />
Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr darstellt, andererseits aber e<strong>in</strong>e Prognose über die<br />
Chancen und Risiken der Geme<strong>in</strong>de bezogen auf ihre weitere wirtschaftliche Entwicklung enthält. In welchem<br />
Umfang und <strong>in</strong> welcher Reihenfolge die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrem Gesamtlagebericht auf die e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der Vorschrift<br />
benannten Tatbestände e<strong>in</strong>geht, hat sie eigenverantwortlich unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Lageberichterstattung (GoL) zu entscheiden. Dem Grundsatz der Vergleichbarkeit wird z.B. dadurch nachgekommen,<br />
dass die Auswahlkriterien für die <strong>in</strong> den Gesamtlagebericht aufzunehmenden Informationen sowie die<br />
Darstellungsform grundsätzlich auch <strong>in</strong> den folgenden Haushaltsjahren beibehalten wird. Außerdem ist bei der<br />
Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlageberichtes zu beachten, dass den Informationsbedürfnissen der Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1820
1.1.2 Informationsbedürfnisse von Rat und Bürgern<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht ist den Informationsbedürfnissen des Rates und der Bürger<strong>in</strong>nen und<br />
Bürger sowie der Aufsichtsbehörde <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Die Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger<br />
s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns und sollen andererseits die Arbeit von Rat und Verwaltung<br />
der Geme<strong>in</strong>de unterstützen. Daher besteht e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen<br />
über die wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de als auch über die weitere Entwicklung.<br />
Die Verantwortlichen der Geme<strong>in</strong>de haben deshalb im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht über alle Tatsachen<br />
und Sachverhalte zu berichten, die für die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d (ausreichende Informationsvermittlung). In E<strong>in</strong>zelfällen kann dabei e<strong>in</strong>e Abwägung notwendig<br />
werden, wenn Verschwiegenheitspflichten bestehen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Geme<strong>in</strong>de<br />
zu erwarten s<strong>in</strong>d. Jedoch ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer gesamten<br />
Haushaltswirtschaft öffentlich-rechtlich handelt und dazu nicht nur e<strong>in</strong> gesetzlich verankertes Informationsrecht<br />
des Rates und der Bürger der Geme<strong>in</strong>de besteht.<br />
1.1.3 Die Gestaltung des Gesamtlageberichts<br />
Die Fülle der Informationen im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses verlangt von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />
grundlegende Strukturierung ihres Gesamtlageberichts. Se<strong>in</strong>e Gliederung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Elemente muss dazu beitragen,<br />
dass e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de auch tatsächlich erläutert wird. Vor der Aufstellung des jährlichen Gesamtlageberichts<br />
sollten die sachlichen Informationsbedürfnisse an e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Berichterstattung von der Geme<strong>in</strong>de<br />
bestimmt werden, um die Berichterstattung für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlageberichts transparent<br />
und nachvollziehbar zu machen.<br />
Für die äußere Gestaltung des Gesamtlageberichts, se<strong>in</strong>en Aufbau und Umfang s<strong>in</strong>d jedoch ke<strong>in</strong>e besonderen<br />
Formvorgaben vorgegeben worden. Das nachfolgende Schema zeigt e<strong>in</strong>en möglichen Aufbau des Gesamtlageberichtes<br />
der Geme<strong>in</strong>de (vgl. Abbildung).<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Ergebnisüberblick<br />
und Rechenschaft<br />
Steuerung und<br />
Produktorientierung<br />
Überblick über die<br />
wirtschaftliche<br />
Gesamtlage<br />
Wichtige Vorgänge<br />
und Nachträge<br />
Gestaltung des Gesamtlageberichts<br />
Allgeme<strong>in</strong>e örtliche Verhältnisse und Besonderheiten<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1821<br />
Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Gesamtabschlusses und Rechenschaft<br />
über die gesamte Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>schließlich<br />
der E<strong>in</strong>haltung des öffentlichen Zwecks durch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
Ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der produktorientierten Haushaltswirtschaft<br />
von Kernverwaltung und Betrieben unter E<strong>in</strong>beziehung der Ziele und Kennzahlen<br />
Ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
entsprechende Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der produktorientierten<br />
Ziele und Leistungskennzahlen, ggf. Angaben über e<strong>in</strong>e Krise<br />
Bericht über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach
Chancen<br />
Risiken<br />
Örtliche<br />
Besonderheiten<br />
Verantwortlichkeiten<br />
Anlagen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Schluss des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, und deren Wirkungen auf die<br />
Haushaltswirtschaft von Kernverwaltung und Betrieben<br />
Chancen für die künftige Gesamtentwicklung der Geme<strong>in</strong>de mit Angabe der<br />
zu Grunde liegenden Annahmen<br />
Risiken für die künftige Gesamtentwicklung der Geme<strong>in</strong>de mit Angabe der<br />
zu Grunde liegende Annahmen, ggf. auch der Gegenmaßnahmen und der<br />
Risikoüberwachung<br />
Umsetzung e<strong>in</strong>es Sanierungskonzeptes zur Wiedererreichung und dauerhaften<br />
Sicherung des Haushaltsausgleichs und/oder zum Aufbau von Eigenkapital<br />
(Beseitigung der Überschuldung), z.B. bei der Kernverwaltung<br />
Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsvorstands bzw. zum Bürgermeister<br />
und Kämmerer sowie zu den Ratsmitgliedern nach § 95 Abs. 2 GO<br />
<strong>NRW</strong>, ggf. auch zur Geschäftsführung der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe des<br />
Vollkonsolidierungskreises<br />
z.B. Gesamtergebnisse im Zeitvergleich<br />
Kennzahlen im Zeitvergleich<br />
Prognosen im Zeitvergleich<br />
Abbildung 486 „Gestaltung des Gesamtlageberichts“<br />
Der Gesamtlagebericht muss den Informationsbedürfnissen der Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger und des Rates sowie der<br />
Aufsichtsbehörde <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung tragen. Zur Konkretisierung und Ausgestaltung des örtlichen<br />
Gesamtlageberichtes können aber auch Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Berichterstattung der Geme<strong>in</strong>de<br />
aus ihrem eigenen Jahresabschluss sowie aus den geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe genutzt werden, denn die<br />
Anforderungen an den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht stehen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den handelsrechtlichen Vorgaben.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Darstellung der Ergebnisse und der Gesamtlage):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll <strong>in</strong> ihrem Gesamtlagebericht e<strong>in</strong>en Überblick über den Geschäftsablauf mit den wichtigsten<br />
Ergebnissen des Gesamtabschlusses geben und ihre wirtschaftliche Gesamtlage <strong>in</strong> ihren tatsächlichen Verhältnissen<br />
darstellen. Dazu muss abgewogen werden, welche Ergebnisse im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
bereits heraus gehoben wurden, z.B. im Gesamtanhang nach § 51 Abs. 2 GemHVO, und wie über<br />
diese und/oder weitere wichtige Ergebnisse des Gesamtabschlusses nunmehr aus der Sichtweise und E<strong>in</strong>schätzung<br />
der Geme<strong>in</strong>deführung <strong>in</strong>formiert wird.<br />
Zu der Darstellung der wichtigen Ergebnisse des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses im Lagebericht dürften<br />
erläuternde Angaben zur Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de haben. Dazu<br />
gehören Angaben zu Ereignissen und Entwicklungen, die für die Geschäftstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de im abgelaufenen<br />
Haushaltsjahr ursächlich waren und die deswegen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de hatten. Die mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht zu schaffende Transparenz erfordert aber<br />
auch, dass im Gesamtlagebericht gesonderte Angaben zur Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de enthalten s<strong>in</strong>d, aus denen die zusammengefasste Aussage zur wirtschaftlichen Gesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de entsteht bzw. entstehen kann. Für e<strong>in</strong>e solche Darstellung bietet sich auch die Verwendung von<br />
Kennzahlen an.<br />
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit soll im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht nur e<strong>in</strong>e<br />
Darstellung der wichtigen Ergebnisse des Gesamtabschlusses erfolgen. E<strong>in</strong>erseits muss dadurch der Gesamtla-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1822
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gebericht nicht alle Jahresabschlussergebnisse der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe enthalten, andererseits ist<br />
die Geme<strong>in</strong>deführung verpflichtet, die von ihr vorgesehenen Themen und Sachverhalte unter Berücksichtigung<br />
ihrer Bedeutung sowie der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses auszuwählen.<br />
In diesem Zusammenhang sollte immer e<strong>in</strong>e Aussage darüber gemacht werden, wie die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
im Konsolidierungskreis <strong>in</strong>sgesamt ihre öffentliche Zwecksetzung und ihre geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben erfüllt haben.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss eigenverantwortlich unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Verhältnisse prüfen, abwägen und<br />
entscheiden, welche Ergebnisse ihres Gesamtabschlusses besonders hervorgehoben werden. Dabei reicht jedoch<br />
alle<strong>in</strong> die Angabe des Ergebnisses nicht aus, denn auch die Auswirkungen daraus auf die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft sowie die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d aufzuzeigen. Die Geme<strong>in</strong>de hat dabei dafür Sorge<br />
zu tragen, dass e<strong>in</strong>e nicht zu bewältigende Informationsflut entsteht.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Analyse der Haushaltswirtschaft):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll <strong>in</strong> ihrem Gesamtlagebericht e<strong>in</strong>e ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de unter E<strong>in</strong>beziehung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de geben. Diese Vorgaben<br />
erfordern, dass im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht auch gesonderte Angaben über die Vermögens-,<br />
Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de als wichtige Ergebnisse des Gesamtabschlusses enthalten<br />
s<strong>in</strong>d, die dann die Grundlage für die Analyse der Haushaltswirtschaft und der wirtschaftlichen Gesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de bieten.<br />
In der Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de sowie<br />
<strong>in</strong> der daran anschließenden Berichterstattung sollten auch die Leistungsbeziehungen <strong>in</strong>nerhalb des „Konzerns<br />
Geme<strong>in</strong>de“, also zwischen den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben sowie zwischen den Betrieben und der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung, berücksichtigt werden. Es bleibt aber der Geme<strong>in</strong>de überlassen, mit welchen betriebswirtschaftlichen<br />
Kennzahlen sie bei der Analyse der Ergebnisse ihrer Haushaltswirtschaft arbeiten will, um ihre wirtschaftliche<br />
Gesamtlage zu beurteilen. Andererseits soll der Gesamtlagebericht auch Schlussfolgerungen für die zukünftige<br />
Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de enthalten. Dadurch kann aber auch er die Analyse erleichtern und offenlegen,<br />
ob e<strong>in</strong> nachhaltiges wirtschaftliches Handeln von der Geme<strong>in</strong>de angestrebt wird. Diese Analyse erfordert,<br />
ggf. auch Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berücksichtigen, die nach Ablauf des Haushaltsjahres e<strong>in</strong>getreten<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
1.4 Zu Satz 4 (Analyse mit Zielen und Kennzahlen):<br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll <strong>in</strong> die Analyse ihrer Haushaltswirtschaft die produktorientierten Ziele und Kennzahlen nach §<br />
12 GemHVO <strong>NRW</strong>, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>beziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss enthaltenen Ergebnisse<br />
erläutern. Damit werden nicht f<strong>in</strong>anzielle Leistungs<strong>in</strong>dikatoren <strong>in</strong> die Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
und der wirtschaftlichen Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Es bleibt dabei aber der Geme<strong>in</strong>de eigenverantwortlich überlassen, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang sie <strong>in</strong> diesem<br />
Zusammenhang auch über ihre Strategien <strong>in</strong>formieren will. Im Rahmen der vorzunehmenden haushaltswirtschaftlichen<br />
Analyse kann auch e<strong>in</strong> Zusammenhang mit den Produktbereichen, Produktgruppen, Produkten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalts hergestellt werden, so dass ggf. auch produktbezogen oder segmentbezogen über die<br />
Effektivität und Effizienz der Zielerreichung bei der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de berichtet werden kann. Dabei<br />
sollte auch über die örtlichen Gegebenheiten <strong>in</strong>formiert werden, die wesentlichen E<strong>in</strong>fluss auf die aktuelle<br />
wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de hatten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1823
1.5 Zu Satz 5 (Gesamtentwicklungsprognose):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de soll <strong>in</strong> ihrem Gesamtlagebericht auf die Chancen und Risiken für die künftige Gesamtentwicklung<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehen und dabei die dazu zu Grunde gelegten Annahmen angeben. Es wird bei dieser Vorschrift<br />
e<strong>in</strong>erseits davon ausgegangen, dass die Analyse der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaushaltswirtschaft <strong>in</strong> Form<br />
e<strong>in</strong>er ganzheitlichen Analyse vorgenommen wird und andererseits, dass im geme<strong>in</strong>dlichen Lagebericht auch e<strong>in</strong>e<br />
Prognose zur künftigen Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de abgegeben wird. Im Gesamtlagebericht<br />
der Geme<strong>in</strong>de soll aus Vorsichtsgesichtspunkten nicht nur auf die möglichen Risiken für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft e<strong>in</strong>gegangen werden, sondern es soll unter der Berücksichtigung der Chancen e<strong>in</strong> ausgewogenes<br />
zukunftsorientiertes Bild hergestellt werden.<br />
In diesem Zusammenhang wird durch die Vorschrift ausdrücklich gefordert, dass auch die der haushaltswirtschaftlichen<br />
Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de zu Grunde liegende Annahmen im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtlagebericht<br />
anzugeben s<strong>in</strong>d. Es gehört dazu, dass die mit der künftigen Entwicklung der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
e<strong>in</strong>hergehenden Chancen und Risiken von der Geme<strong>in</strong>de transparent gemacht werden. Diese Vorgabe ist als<br />
sachgerecht anzusehen, denn über die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de lässt sich seitens der Geme<strong>in</strong>deführung nur<br />
<strong>in</strong>formieren, wenn sie <strong>in</strong> ihre Sichtweise und E<strong>in</strong>schätzung über die mögliche künftige haushaltswirtschaftliche<br />
Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de auch die darauf e<strong>in</strong>flussnehmenden Chancen und Risiken e<strong>in</strong>bezieht.<br />
In diesem sachlichen Zusammenhang s<strong>in</strong>d die Begriffe „Chancen“ und „Risiken“ von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Entwicklungsprognose für die Geme<strong>in</strong>de selbst auszugestalten. Die Geme<strong>in</strong>de kann dabei aus ihrer Sicht<br />
die Chancen für die Geme<strong>in</strong>de als positive Abweichung vom „normalen Verlauf“ der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
bzw. der erwarteten Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>stufen. Entsprechend wären die Risiken für die<br />
Geme<strong>in</strong>de als negative Abweichung davon bewerten. Voraussetzung ist dabei aber, dass von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong><br />
„normaler Verlauf der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft klar und nachvollziehbar entwickelt werden kann. Dabei<br />
auftretende Unsicherheiten sollten aufgezeigt bzw. durch e<strong>in</strong>en möglichen Korridor der Entwicklung sichtbar gemacht<br />
werden<br />
2. Zu Absatz 2 (Gesamtanhang):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Pflicht zu Gesamtanhangsangaben):<br />
2.1.1 Der Umfang der Verpflichtung<br />
Durch den Gesamtanhang soll es den Adressaten des Gesamtabschlusses ermöglicht werden, die wirtschaftliche<br />
Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend beurteilen zu können. Dieses Ziel sowie die Aussagefähigkeit des Gesamtanhangs<br />
soll auch dadurch gewährleistet werden, dass nur wenige gewichtige Sachverhalte benannt s<strong>in</strong>d, die<br />
e<strong>in</strong>e gesonderte Erläuterungspflicht im Gesamtanhang auslösen. Alle Angaben im Gesamtanhang (Pflichtangaben,<br />
Wahlpflichtangaben, zusätzliche Angaben) müssen wahr, klar und übersichtlich sowie so vollständig se<strong>in</strong>,<br />
dass der Gesamtanhang die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt und der Gesamtabschluss das <strong>in</strong> § 116 GO<br />
<strong>NRW</strong> geforderte Bild über die tatsächliche wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt. Daher müssen<br />
sich die Angaben im Gesamtanhang immer auf den aktuellen Gesamtabschluss und nicht auf vorhergehende<br />
Gesamtabschlüsse beziehen.<br />
Auf e<strong>in</strong>e Verständlichkeit der im Gesamtanhang enthaltenen Angaben und Erläuterungen ist großer Wert zu legen.<br />
Daher f<strong>in</strong>den h<strong>in</strong>sichtlich der Inhalte, des Umfanges und der Bedeutung des Gesamtanhangs sowie der zu<br />
machenden Angaben u.a. die Grundsätze Klarheit, Wesentlichkeit, Vollständigkeit und Übersichtlichkeit Anwendung.<br />
E<strong>in</strong>e Bezugnahme auf die betreffenden haushaltsrechtlichen Vorschriften darf deshalb nicht dazu führen,<br />
die zu machenden Angaben zu e<strong>in</strong>er Kurzform zu verdichten. Auch entb<strong>in</strong>den aufgenommene Verweise auf Angaben<br />
aus Vorjahren nicht von den Erläuterungspflichten zum aktuellen Gesamtabschluss. Außerdem besteht<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1824
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
ke<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit, die zu machenden Angaben statt im Gesamtanhang im Gesamtlagebericht zu machen.<br />
Die Angaben im Gesamtlagebericht können die Angaben des Gesamtanhangs ergänzen aber nicht ersetzen.<br />
Es bedarf zudem ke<strong>in</strong>es H<strong>in</strong>weises im Gesamtanhang, z.B. <strong>in</strong> Form von Fehlanzeigen, dass erläuterungspflichtige<br />
Sachverhalte im betreffenden Haushaltsjahr vor Ort nicht aufgetreten s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> Nichtvorhandense<strong>in</strong> von Angaben<br />
im Gesamtanhang bedeutet grundsätzlich immer, dass derartige Sachverhalte bei der Geme<strong>in</strong>de vor Ort<br />
nicht vorliegen. Alle Angaben müssen <strong>in</strong>formationsrelevant se<strong>in</strong> und dürfen durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von nicht relevanten<br />
Angaben nicht verschleiert werden. Nur bei freiwilligen Angaben besteht e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit zwischen dem<br />
Gesamtanhang und dem Gesamtlagebericht, doch sollten dann die notwendigen Verweise gemacht werden.<br />
Auch die freiwilligen Angaben, die sich nicht nur auf ausgewählte positive Sachverhalte richten, sondern sich<br />
auch auf negative Tatbestände beziehen sollten, unterliegen der Prüfungspflicht. Ob zudem von der Geme<strong>in</strong>de<br />
Schutzklauseln zu beachten s<strong>in</strong>d, die zum Unterlassen von Angaben im Gesamtanhang führen können, muss im<br />
E<strong>in</strong>zelfall vor Ort geprüft und entschieden werden.<br />
2.1.2 Wichtige Erläuterungspflichten<br />
Durch den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang soll es den Adressaten des Gesamtabschlusses ermöglicht werden, die<br />
wirtschaftliche Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend beurteilen zu können. Dieses Ziel sowie die Aussagefähigkeit<br />
des Gesamtanhangs sollen durch die Fassung des Absatzes 2 der Vorschrift gewährleistet werden, auch<br />
wenn dort nur ke<strong>in</strong>e Vielzahl von Sachverhalten aufgeführt ist, die gesondert zu erläutern s<strong>in</strong>d, dass sachverständige<br />
Dritte die Wertansätze beurteilen können. Ausdrücklich festgelegt ist, dass im Gesamtanhang zu den Posten<br />
der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
anzugeben und so zu erläutern s<strong>in</strong>d.<br />
Diese gesetzlich def<strong>in</strong>ierte Pflicht entsteht daraus, dass der Gesamtanhang nach § 116 GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong> Bestandteil<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses und dem handelsrechtlichen Konzernanhang nachgebildet ist. Insgesamt<br />
gesehen müssen alle Erläuterungen im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang so gefasst se<strong>in</strong>, dass auch für die Adressaten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses dieser Abschluss verständlich und nachvollziehbar ist. Diese verb<strong>in</strong>dliche<br />
Sachlage erfordert von der Geme<strong>in</strong>de, im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses <strong>in</strong> ihrem<br />
Gesamtanhang auch Angaben über die genutzten Vere<strong>in</strong>fachungsregelungen sowie die Vornahme von Schätzungen<br />
zu machen. Die Erläuterungspflichten der Geme<strong>in</strong>de erfordern auch weitere wichtige Angaben zu machen,<br />
die sich auf den Gesamtabschluss, <strong>in</strong>sbesondere auf die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung<br />
beziehen.<br />
E<strong>in</strong>e Angabe im Anhang im geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss entb<strong>in</strong>det die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung oder<br />
e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb nicht von der Pflicht, diese auch <strong>in</strong> den Gesamtanhang aufzunehmen, wenn die<br />
Angabe von Relevanz für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist, z.B. e<strong>in</strong>e Angabe über die geme<strong>in</strong>dliche Trägerschaft<br />
e<strong>in</strong>er Sparkasse. Wichtige Erläuterungspflichten zum geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang s<strong>in</strong>d nachfolgend<br />
beispielhaft aufgeführt (vgl. Abbildung).<br />
Wichtige Angabepflichten im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang<br />
Abweichungen<br />
<strong>in</strong>sgesamt<br />
Auslegung<br />
von Rechtsbegriffen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1825<br />
Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Gesamtabschluss<br />
nicht e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de<br />
vermittelt.<br />
Angaben über die örtliche Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen,<br />
z.B. die Begriffe „untergeordnete Bedeutung“, „Wesentlichkeit“,<br />
„Wirtschaftlichkeit“ u.a.
Abgrenzung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Konsolidierungskreises<br />
E<strong>in</strong>beziehungszeitpunkt<br />
Bei den Betrieben<br />
Anwendung<br />
der<br />
Vollkonsolidierung<br />
Anwendung<br />
der<br />
Equity-Methode<br />
Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsmethoden<br />
Unterschiedsbeträge<br />
Zwischenabschlüsse<br />
Gesamtbilanz<br />
Gesamtergebnisrechnung<br />
Gesamtkapitalflussrechnung<br />
F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumente/<br />
Cashpool<strong>in</strong>g<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1826<br />
Abgrenzung des geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreises und ggf.<br />
zu se<strong>in</strong>en Veränderungen seit dem Abschlussstichtag des Vorjahres,<br />
1. mit gesonderten Angaben über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, die<br />
dem Vollkonsolidierungskreis angehören (vgl. §§ 300 – 309<br />
HGB,<br />
2. über die Betriebe, die nach der Equity-Methode konsolidiert<br />
werden (vgl. §§ 311 und 312 HGB) sowie<br />
3. über die Betriebe, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung<br />
nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen worden s<strong>in</strong>d (vgl. §<br />
116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Angaben über den gewählten Zeitpunkt der E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>es<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
Angaben zu der angewandten Methode der Kapitalkonsolidierung<br />
(vgl. § 301 Abs. 1 S. 4 HGB) e<strong>in</strong>schließlich aller ihrer Elemente.<br />
Bei Abweichungen zu vorhergehenden Gesamtabschlüssen auch<br />
Angaben über die Abweichungen mit Begründungen. Ggf. weitere<br />
Angaben zu den Betrieben des Vollkonsolidierungskreises.<br />
Angaben zu der angewandten Equity-Methode e<strong>in</strong>schließlich aller<br />
ihrer Elemente. Bei Abweichungen zu vorhergehenden Gesamtabschlüssen<br />
auch Angaben über die Abweichungen mit Begründungen.<br />
Ggf. weitere Angaben zu den sonstigen Betrieben, bei<br />
denen die Equity-Methode zur Anwendung kommt.<br />
Angaben über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
mit Angabe der angewandten Wahlrechte und Vere<strong>in</strong>fachungen<br />
bzw. Schätzungen, z.B. die Neuausübung von Wahlrechten,<br />
die Behandlung von Unterschiedsbeträgen u.a., e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Angaben über den Verzicht auf die Anpassung der Bewertung.<br />
Angaben zum Umgang mit dem Geschäfts- oder Firmenwert und<br />
passiven Unterschiedsbeträgen.<br />
Vorgänge von besonderer Bedeutung bei Zwischenabschlüssen,<br />
wenn die Vorgänge <strong>in</strong> der Zeit zwischen dem orig<strong>in</strong>ären Abschlussstichtages<br />
des Betriebes und dem Gesamtabschlussstichtag<br />
e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d.<br />
Angaben zu den e<strong>in</strong>zelnen Wertansätzen <strong>in</strong> der Gesamtbilanz,<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Erweiterung der Gliederung der Gesamtbilanz,<br />
z.B. um Bilanzposten, die für die Bilanzierung bestimmter Aufgaben<br />
vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, (vgl. Krankenhaus-<br />
Buchführungsverordnung).<br />
Angaben zu den e<strong>in</strong>zelnen Positionen der Gesamtergebnisrechnung,<br />
z.B. über Abschreibungen, wenn außerplanmäßige Abschreibungen<br />
entstanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e andere Methode als die l<strong>in</strong>eare<br />
Abschreibung gewählt wurde oder Abweichungen zur örtlichen<br />
Abschreibungstabelle beibehalten worden s<strong>in</strong>d.<br />
Angaben zur Gesamtkapitalflussrechnung, <strong>in</strong>sbesondere zur Def<strong>in</strong>ition<br />
und Zusammensetzung des F<strong>in</strong>anzmittelfonds, ggf. auch die<br />
Auswirkungen auf die Anfangs- und Endbestände und die Zahlungsströme<br />
des Vorjahres, wenn Änderungen vorgenommen<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
Angaben zu Art und Umfang von derivativen F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>strumenten<br />
sowie zum Cashpool<strong>in</strong>g, soweit daran die geme<strong>in</strong>dliche Kernverwaltung<br />
und Betriebe der Geme<strong>in</strong>de beteiligt s<strong>in</strong>d.
Gesamt-<br />
verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
Besondere<br />
örtliche Angaben<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Erläuterungen zum Gesamtverb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel sowie zu<br />
weiteren Anlagen zum Gesamtanhang, die diesem freiwillig beigefügt<br />
s<strong>in</strong>d, z.B. e<strong>in</strong> Gesamtanlagenspiegel, e<strong>in</strong> Gesamteigenkapitalspiegel.<br />
Besondere örtliche Angaben, z.B. über die Trägerschaft von Sparkassen<br />
sowie ihrer Betriebe, auch wenn die Sparkasse nach § 1<br />
Abs. 1 S. 2 SpkG <strong>NRW</strong> nicht zu bilanzieren ist, e<strong>in</strong>schließlich der<br />
Angabe von Haftungsrisiken, wenn die Geme<strong>in</strong>de vor dem<br />
18.07.2005 bereits Träger e<strong>in</strong>er Sparkasse war.<br />
Abbildung 487 „Wichtige Angabepflichten im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang“<br />
Diese nicht abschließende Aufzählung soll die Geme<strong>in</strong>de bei ihren Vorbereitungen zur Aufstellung des Gesamtanhangs<br />
unterstützen. Unabhängig davon kann auf Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang verzichtet werden,<br />
wenn diese für die Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnisses<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de (geme<strong>in</strong>dliche<br />
Kernverwaltung und geme<strong>in</strong>dliche Betriebe) zu vermitteln, nicht wesentlich s<strong>in</strong>d oder diesen Informationen nur<br />
e<strong>in</strong>e untergeordnete Bedeutung zu kommt.<br />
2.1.3 Die Gestaltung des Gesamtanhangs<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d die Erläuterungen im Gesamtanhang so zu fassen, dass sachverständige Dritte die<br />
Wertansätze beurteilen können. Für die äußere Gestaltung des Gesamtanhangs, se<strong>in</strong>en Aufbau und Umfang s<strong>in</strong>d<br />
ke<strong>in</strong>e besonderen Formvorgaben vorgegeben worden. Die Fülle der Informationen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
verlangt jedoch e<strong>in</strong>e grundlegende Strukturierung unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit<br />
und Übersichtlichkeit. Die erforderlichen Informationen sollen im sachlichen Zusammenhang mit den Teilen des<br />
Gesamtabschlusses und se<strong>in</strong>er Gliederung stehen. Es bietet sich z.B. an, mit allgeme<strong>in</strong>en Angaben zum aufgestellten<br />
Gesamtabschluss und zu den verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu beg<strong>in</strong>nen, um<br />
daran anknüpfend spezielle Erläuterungen zur Gesamtbilanz und zur Gesamtergebnisrechnung zu geben.<br />
Die erläuterungsbedürftigen Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung sollten so gekennzeichnet<br />
werden, dass e<strong>in</strong>e Verknüpfung mit den zugehörigen Angaben im Gesamtanhang erkennbar ist, um die<br />
Nachvollziehbarkeit zu verbessern. Es empfiehlt sich zudem, die Erläuterungen zu den angewendeten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden entsprechend der Gliederung der Gesamtbilanz gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 41<br />
Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong> zu gliedern. Auch zum geme<strong>in</strong>dlichen Konsolidierungskreis sowie zu den Konsolidierungsmethoden<br />
sollten ausreichende Erläuterungen gegeben werden. Den Abschluss des Gesamtanhangs<br />
können weitere wichtige Angaben bilden. Das nachfolgende Schema soll e<strong>in</strong>e Möglichkeit der Gliederung des<br />
Gesamtanhangs aufzeigen (vgl. Abbildung).<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Angaben<br />
Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsmethoden<br />
Erläuterungen<br />
zur Gesamtbilanz<br />
Gestaltung des Gesamtanhangs<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1827<br />
E<strong>in</strong>führung, Erläuterungspflichten, gesetzliche und örtliche Vorschriften<br />
u.a.<br />
Angaben zu genutzten Ansatzwahlrechten und Bewertungswahlrechten<br />
u.a.<br />
gegliedert nach Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und<br />
Fremdkapital u.a.
Erläuterungen zur<br />
Gesamtergebnisrechnung<br />
Erläuterungen zur<br />
Gesamtkapitalflussrechnung<br />
Sonstige Angaben<br />
H<strong>in</strong>weise<br />
auf sonstige Unterlagen<br />
H<strong>in</strong>weis<br />
auf Verantwortliche<br />
Weitere Besonderheiten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gegliedert nach Arten der Erträge und der Aufwendungen<br />
gegliedert nach Arten des Cashflow <strong>in</strong> den drei Bereichen<br />
z.B. nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte, aber wirtschaftliche<br />
Bedeutung haben<br />
z.B. Anlagenspiegel u.a., wenn nicht bereits unter den vorherigen<br />
Abschnitten<br />
z.B. auf Nennung der Verantwortlichen am Schluss des Lageberichts<br />
Wichtige örtliche Sachverhalte, die nicht bereits anzugeben waren<br />
Abbildung 488 „Gestaltung des Gesamtanhangs“<br />
Für die äußere Gestaltung des Gesamtanhangs, se<strong>in</strong>en Aufbau und Umfang s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e besonderen Formvorgaben<br />
vorgegeben worden. Die Fülle der Informationen verlangt jedoch e<strong>in</strong>e grundlegende Strukturierung unter<br />
Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit. Die von der Geme<strong>in</strong>de bestimmte grundlegende<br />
Gliederungsstruktur für den Gesamtanhang sollte möglichst jährlich beibehalten werden, um die Nachvollziehbarkeit<br />
durch Dritte als Adressaten der Rechnungslegung zu erleichtern. Bei der Erarbeitung und Gestaltung des<br />
Gesamtanhangs ist zudem der Adressatenkreis des Gesamtabschlusses (Rat, Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger, Aufsichtsbehörde)<br />
zu berücksichtigen.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Angabe von Vere<strong>in</strong>fachungsregelungen und Schätzungen):<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift verpflichtet die Geme<strong>in</strong>de, die Anwendung von zulässigen Vere<strong>in</strong>fachungsregelungen und Schätzungen<br />
<strong>in</strong> ihrem Gesamtanhang im E<strong>in</strong>zelnen anzugeben. Damit soll das Gesamtbild des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses<br />
für die Adressaten verständlicher gemacht werden. Die Vorschriften über den Gesamtabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de enthalten e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vere<strong>in</strong>fachungen für die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses,<br />
die hier nicht aufgezählt werden sollten. So ist z.B. im Gesamtanhang aus der Anwendung der Vorschriften<br />
des Handelsgesetzbuches Folgendes anzugeben (vgl. Abbildung).<br />
Sonstige wichtige Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang<br />
- Die Methode der Kapitalkonsolidierung<br />
- Die Wahl des Zeitpunktes der Kapitalkonsolidierung<br />
- Der Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung<br />
- Abweichungen von der e<strong>in</strong>heitlichen Bewertung<br />
- Angewandte Form der Equity-Methode u.a.<br />
Abbildung 489 „Sonstige wichtige Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1828
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Pr<strong>in</strong>zip wird durch diese Vorschrift e<strong>in</strong>e Anlehnung an den Gesamtanhang für den geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss<br />
vorgenommen, der ebenfalls zu wichtigen und wesentlichen Sachverhalten gesonderte Angaben verlangt,<br />
<strong>in</strong>sbesondere auch dann, wenn durch die Ausübung von Wahlrechten zulässige Vere<strong>in</strong>fachungen ausgeübt<br />
werden. Dazu gehören z.B. Angaben zu geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben, die für ihren Jahresabschluss von der Prüfungsbefreiung<br />
nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht haben.<br />
2.2.2 Angaben über Betriebe von untergeordneter Bedeutung<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang s<strong>in</strong>d gesonderte Angaben zu den nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben zu machen (vgl. § 116 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>). Dieses s<strong>in</strong>d wichtige Angaben, die für die<br />
Aufgabe des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, notwendig s<strong>in</strong>d. Ohne<br />
diese Angaben könnte das abzugebende Bild bee<strong>in</strong>trächtigt se<strong>in</strong>. Wird auf die E<strong>in</strong>beziehung von e<strong>in</strong> oder mehreren<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe von untergeordneter Bedeutung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses verzichtet,<br />
muss durch zusätzliche Erläuterungen im Gesamtanhang gewährleistet werden, dass dieser Tatbestand nicht<br />
zu e<strong>in</strong>em Informationsverlust für die Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses führt.<br />
Bei der Darstellung im Gesamtanhang ist auch zu berücksichtigen, welchen Beitrag der e<strong>in</strong>zelne Betrieb, der<br />
nicht <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen wurde, für die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung <strong>in</strong> Bezug<br />
auf das gesamte geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenspektrum erbr<strong>in</strong>gt und ob das Bild der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de noch mit dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenspektrum <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht. Dabei soll auch berücksichtigt werden, dass die Gesamtsteuerung der Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht alle<strong>in</strong> auf dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss aufbaut, sondern auch auf den von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu erfüllenden Aufgaben.<br />
Ausgehend von der Übersicht über alle Betriebe der Geme<strong>in</strong>de im Beteiligungsbericht nach § 117 GO <strong>NRW</strong> (vgl.<br />
§ 52 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) kann im Gesamtanhang e<strong>in</strong> Überblick über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe von untergeordneter<br />
Bedeutung geschaffen werden. Von den Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses kann dann<br />
gut nachvollzogen werden, welche der vielfältigen Formen der kommunalen Aufgabenerfüllung zum engeren<br />
wirtschaftlich relevanten Kreis der Geme<strong>in</strong>de (im Gesamtabschluss) zählen. Durch e<strong>in</strong>en Vergleich mit der dem<br />
Beteiligungsbericht beizufügenden Übersicht wird dann erkennbar, welche und <strong>in</strong> welchem Umfang noch andere<br />
geme<strong>in</strong>dliche Betriebe bestehen, weil diese <strong>in</strong> der Übersicht zum Beteiligungsbericht mit der Höhe der Anteile <strong>in</strong><br />
Prozent anzugeben s<strong>in</strong>d.<br />
2.2.3 Die Übersicht über das Gesamteigenkapital der Geme<strong>in</strong>de<br />
E<strong>in</strong> wichtiger Bereich der Gesamtbilanz, der im Gesamtanhang zu erläutern ist, stellt das Gesamteigenkapital der<br />
Geme<strong>in</strong>de mit se<strong>in</strong>en Bestandteilen dar. Die Erläuterungen dazu sollen nicht nur Angaben über den aktuellen<br />
Stand zum Abschlussstichtag be<strong>in</strong>halten, sondern auch die e<strong>in</strong>getretenen Veränderungen sowie die künftige<br />
Entwicklung aufzuzeigen, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen unmittelbar Verrechnungen mit<br />
dem Gesamteigenkaital vorgenommen werden. Die Darstellung kann dabei durch e<strong>in</strong>e „Eigenkapitalsveränderungsrechnung“<br />
(Eigenkapitalspiegel nach § 297 Abs. 1 HGB) wesentlich verbessert werden.<br />
E<strong>in</strong> solcher Eigenkapitalspiegel erhält <strong>in</strong>sbesondere dann e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung, wenn sich aus der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Jahres heraus umfangreiche ergebnisneutrale Eigenkapitalveränderungen<br />
ergeben. Diese s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Gesamtergebnisrechnung nicht unmittelbar erkennbar, so dass durch<br />
die Ergänzung des Gesamtanhangs um den Eigenkapitalspiegel deren Ursachen und Ausmaß transparent gemacht<br />
wird. E<strong>in</strong>e solche Ergänzung bietet e<strong>in</strong>e umfassende Darstellung der Zusammensetzung des geme<strong>in</strong>dli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1829
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Ergebnisses des abgelaufenen Haushaltsjahres und verbessert die Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage<br />
und der Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
2.2.4 Weitere wichtige Umstände für die örtliche wirtschaftliche Gesamtlage<br />
Wichtige Umstände vor Ort im Zusammenhang mit dem Gesamtabschluss und damit für die örtliche wirtschaftliche<br />
Gesamtlage stellen durchaus Anlässe dar, die zu e<strong>in</strong>em Erläuterungsbedarf im Gesamtanhang führen können.<br />
Sie sollten nicht deshalb verschwiegen werden, weil sie nicht direkt e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vorschrift aufgezählten<br />
Tatbestand zugeordnet werden können. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher selbst festlegen, wie sie die wirtschaftlichen<br />
Besonderheiten vor Ort <strong>in</strong> den Gesamtanhang e<strong>in</strong>baut und durch die notwendigen Angaben darstellt und nachvollziehbar<br />
erläutert.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann z.B. die örtlichen Besonderheiten mit anderen aufgetretenen Abweichungen zusammenfassen<br />
oder jeder Besonderheit e<strong>in</strong> eigenes Kapitel widmen. Es müssen aber im Gesamtanhang die vor Ort aufgetretenen<br />
Besonderheiten erkennbar bleiben. So könnte z.B. die Darstellung über die Eigennutzung von geme<strong>in</strong>dlichem<br />
Vermögen durch die Kernverwaltung und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe im Rahmen des „Konzerns“ sachgerecht<br />
se<strong>in</strong>, also den Wert der Grundstücke und Bauten darlegen, die zu konsolidierenden Betrieben zur Nutzung<br />
überlassen wurden.<br />
3. Zu Absatz 3 (Gesamtkapitalflussrechnung):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Dem Gesamtanhang im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss ist nach der Vorschrift e<strong>in</strong>e Gesamtkapitalflussrechnung<br />
(GFKR) beizufügen. Damit kann der Gesamtabschluss se<strong>in</strong>er Aufgabe besser gerecht, e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, denn aus der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung lassen sich nur derivativ und <strong>in</strong>direkt die Zahlungsströme<br />
der Geme<strong>in</strong>de ermitteln. Die Gesamtkapitalflussrechnung ist e<strong>in</strong>erseits auf die Öffentlichkeit als Adressat und<br />
Analyst des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses ausgerichtet. Andererseits erhält die Gesamtliquidität der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e wichtige Bedeutung, zumal <strong>in</strong> manchen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben der Liquidität bzw. dem F<strong>in</strong>anzgebaren<br />
nicht die notwendige Bedeutung zukommt.<br />
E<strong>in</strong>e Vorgabe <strong>in</strong> § 49 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>, auch den § 38 GemHVO <strong>NRW</strong> (F<strong>in</strong>anzrechnung) auf den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss anzuwenden, besteht jedoch nicht. Die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe verfügen regelmäßig<br />
nicht über e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzrechnung <strong>in</strong> der Form, die bei der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung zur Anwendung kommt.<br />
Sie dürfen - anders als die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 27 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) – ihren Zahlungsumfang<br />
auch <strong>in</strong>direkt aus ihrem Jahresergebnis ermitteln. Die Anwendung des § 38 GemHVO <strong>NRW</strong> im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss würde dazu führen, dass auch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzrechnung aufbauen<br />
und ihre Zahlungsströme nach Arten getrennt und im E<strong>in</strong>zelnen erfassen müssten. Somit kann die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Gesamtkapitalflussrechnung Informationen bieten, die über die <strong>in</strong> der Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung<br />
enthaltenen Informationen h<strong>in</strong>ausgehen.<br />
E<strong>in</strong>e Abbildung der geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsströme <strong>in</strong> der Gesamtkapitalflussrechnung im Gesamtabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de soll daher entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen unter Beachtung der e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Grundsätze und des Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS 2) erfolgen. Zwischen den Inhalten und dem<br />
Aufbau der Gesamtkapitalflussrechnung nach DRS 2 und den Inhalten und dem Aufbau der F<strong>in</strong>anzrechnung im<br />
Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de besteht e<strong>in</strong> grundsätzlicher E<strong>in</strong>klang. So werden z.B. die Gesamtkapitalflussrechnung<br />
wie die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung <strong>in</strong> die drei Bereiche „Laufende Geschäftstätigkeit“, „Investitions-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1830
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tätigkeit“ und „F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“ gegliedert. Außerdem werden Strukturen der geme<strong>in</strong>dlichen E<strong>in</strong>zahlungs-<br />
und Auszahlungsströme aufgezeigt.<br />
Die Festlegung für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkt-derivative Darstellung und Erfassung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsströme zuzulassen, stellt daher e<strong>in</strong>e Erleichterung für die Aufstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses dar. Bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Grundsätze, z.B. die Grundsätze „Stetigkeit“, Nachprüfbarkeit“ und „Wesentlichkeit“, aber auch die Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung zu beachten.<br />
3.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung<br />
Bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung s<strong>in</strong>d die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
zu beachten, zu denen sich ergänzend noch die Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung<br />
(GoKfr) entwickelt haben (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung (GoKfr)<br />
Grundsatz der<br />
tatsächlichen Zahlungen<br />
Grundsatz des<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Periodenbezuges<br />
Grundsatz der<br />
Stromgrößenkongruenz<br />
Grundsatz der<br />
unsaldierten Darstellung<br />
Grundsatz der<br />
Erläuterungspflicht<br />
In der Kapitalflussrechnung dürfen nur die tatsächlichen Zahlungsströme<br />
der Berichtsperiode ausgewiesen werden. Werden die<br />
Zahlungsströme auf der Grundlage des Konzernabschlusses oder<br />
der E<strong>in</strong>zelabschlüsse ermittelt müssen durch vorgenommene Periodenabgrenzungen<br />
rückgängig gemacht werden.<br />
Die Kapitalflussrechnung muss für die gleiche Berichtsperiode wie<br />
der Konzernabschluss aufgestellt werden den sie ergänzen soll.<br />
Die Summe der Zahlungen sämtlicher Berichtsperioden, z.B. unterjährige,<br />
muss der Gesamtperiode entsprechen, um Doppelerfassungen<br />
und e<strong>in</strong>e Nichterfassung von Zahlungen zu verh<strong>in</strong>dern.<br />
Die <strong>in</strong> die Kapitalflussrechnung aufzunehmenden E<strong>in</strong>zahlungen und<br />
Auszahlungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich nicht mite<strong>in</strong>ander zu saldieren<br />
(E<strong>in</strong>haltung des Bruttopr<strong>in</strong>zips).<br />
Die Nachvollziehbarkeit muss durch Erläuterungen gewährleistet<br />
werden, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn Abweichungen auftreten oder<br />
die Darstellungen für die Adressaten nur schwer nachvollziehbar<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Abbildung 490 „Grundsätze ordnungsmäßiger Kapitalflussrechnung (GoKfr)“<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Gesamtkapitalflussrechnung muss daher aus Daten abgeleitet se<strong>in</strong>, die aus geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Geschäftsvorfällen entstanden s<strong>in</strong>d, die Zahlungen ausgelöst haben. Die Ableitung muss durch sachverständige<br />
Dritte nachvollziehbar und nachprüfbar se<strong>in</strong>. Deshalb müssen bei Schätzungen auch die verwendeten Annahmen<br />
offen gelegt werden.<br />
Im Gesamtanhang im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss s<strong>in</strong>d außerdem Angaben zur geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung<br />
zu machen, z.B. zur örtlichen Def<strong>in</strong>ition des F<strong>in</strong>anzmittelfonds, zu den Cashflows aus der laufenden<br />
Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit. Auch zu den wichtigen<br />
Zahlungsströmen sowie bestehenden Verfügungsbeschränkungen bei geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmitteln s<strong>in</strong>d Angaben<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de zu beachten.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1831
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
3.3 Die Anwendung des Rechnungslegungsstandards Nr. 2<br />
3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang ist nach der Vorschrift e<strong>in</strong>e Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen<br />
Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (DRS 2) <strong>in</strong> der vom Bundesm<strong>in</strong>isterium der Justiz nach § 342 Abs. 2<br />
des Handelsgesetzbuches bekannt gemachten Form beizufügen. Der Deutsche Rechnungslegungsrat (DRS) hat<br />
am 29.10.1999 den E-DRS 2 verabschiedet. Dieser wurde am 31.05.2000 vom BMJ im Bundesanzeiger Nr. 103,<br />
S. 10.189, als "DRS 2 - Kapitalflussrechnung" bekannt gemacht. An diesem Standard s<strong>in</strong>d bisher Änderungen<br />
durch den DRÄS 1, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 121a vom 02.07.2004, S. 14.449, sowie durch den<br />
DRÄS 3, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31.08.2005, S. 13.202, erfolgt. Nach diesem Rechnungslegungsstandard<br />
stellt die Kapitalflussrechnung zeitbezogen die Zahlungsströme der wirtschaftlichen Gesamtheit<br />
„Geme<strong>in</strong>de“ dar, die zur Veränderung des Zahlungsmittelbestandes führen, und gibt Auskunft darüber,<br />
wie die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de zusammen mit ihren Betrieben, soweit diese <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogen s<strong>in</strong>d, die f<strong>in</strong>anziellen Mittel erwirtschaftet.<br />
Als zusätzliches Instrument ist die Kapitalflussrechnung für den Gesamtabschluss nur brauchbar, wenn sie sich<br />
auf den festgelegten Konsolidierungskreis bezieht. Außerdem dürfen nach dem beim Gesamtabschluss geltenden<br />
Grundsatz der Unternehmense<strong>in</strong>heit (E<strong>in</strong>heitstheorie) alle Zahlungsströme zwischen der Geme<strong>in</strong>de und den<br />
e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe nicht <strong>in</strong> dieser Rechnung enthalten se<strong>in</strong>. In ihr werden vielmehr nur Zahlungsströme erfasst,<br />
die mit außerhalb des Gesamtabschlusses stehenden Dritten bestehen. Die Auswahl der <strong>in</strong> die Kapitalflussrechnung<br />
e<strong>in</strong>zuziehenden Zahlungsströme der Betriebe ist daher anhand der jeweils angewandten Konsolidierungsmethode<br />
vorzunehmen. Die Kapitalflussrechnung als Instrument erleichtert zudem die f<strong>in</strong>anzwirtschaftliche<br />
Gesamtbeurteilung der Geme<strong>in</strong>de sowie die Beurteilung ihres zukünftigen Liquiditätsbedarfs. Sie muss jedoch<br />
noch h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Ausgestaltung auf den kommunalen Gesamtabschluss ausgerichtet werden. Die Textfassung<br />
des DRS 2 ist im Kapitel „Haushaltsrechtliche Regelungstexte“ enthalten.<br />
3.3.2 Die Entwicklung des Rechnungslegungsstandards<br />
Der Rechnungslegungsstandards Nr. 2 wird wie die anderen Standards vom Deutschen Standardisierungsrat<br />
unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Umstände, z.B. der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,<br />
beschlossen. Wenn diese Standards <strong>in</strong> deutschsprachiger Fassung vom Bundesm<strong>in</strong>isterium der Justiz nach §<br />
342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden s<strong>in</strong>d, haben sie die Vermutung für sich, Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung, z.B. beim DRS 2 der Konzernrechnungslegung, zu se<strong>in</strong>. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
sollen allgeme<strong>in</strong> gewährleisten, dass die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetze ihrem S<strong>in</strong>n und Zweck entsprechend<br />
angewendet werden. Sie unterliegen daher e<strong>in</strong>em stetigen Wandel. Es ist daher auch der Geme<strong>in</strong>de als Anwender<br />
zu empfehlen, die Entwicklung solcher Standards nachzuhalten, denn die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards<br />
für den Bereich des Handelsrechts wird als e<strong>in</strong> fortlaufender dynamischer Prozess betrachtet. Es<br />
soll daher z.B. e<strong>in</strong>e regelmäßige Überarbeitung der Standards erfolgen, um die Aktualität und Anwendbarkeit der<br />
Standards zu gewährleisten, denn e<strong>in</strong> Anpassungsbedarf kann sich z.B. aus Gesetzesänderungen und sonstigem<br />
Bedarf der Rechnungslegung ergeben.<br />
3.3.3 Die Abgrenzung des F<strong>in</strong>anzmittelfonds<br />
Im Rahmen des Gesamtabschlusses der Geme<strong>in</strong>de wird die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzgesamtlage auf der Grundlage<br />
der Veränderungen des F<strong>in</strong>anzmittelfonds beurteilt. Er darf daher weder von Periodisierungen noch von Bewertungen<br />
abhängig se<strong>in</strong>. Als F<strong>in</strong>anzmittelfonds gelten nur liquide Mittel ersten Grades, um Wertänderungsrisiken<br />
von Fondsbeständen <strong>in</strong> ihrer jeweiligen Währung und Erlösrisiken zu m<strong>in</strong>imieren. Er setzt sich ausschließlich aus<br />
den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zusammen. Die Zahlungsmitteläquivalente s<strong>in</strong>d als Liquidi-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1832
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tätsreserve gehaltene kurzfristige, äußerst liquide F<strong>in</strong>anzmittel, die jederzeit <strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzmittel umgewandelt werden<br />
können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Sie haben <strong>in</strong> der Regel nur Restlaufzeiten von<br />
nicht mehr als drei Monaten, gerechnet von ihrem Erwerbszeitpunkt an. Dabei dürfen Kontokorrentkredite als<br />
jederzeit fällige Bankverb<strong>in</strong>dlichkeiten, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören, von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
ihren F<strong>in</strong>anzmittelfonds e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch beim F<strong>in</strong>anzmittelfonds das Bruttopr<strong>in</strong>zip zu beachten ist,<br />
so dass von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Saldierungen bei der Abgrenzung des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittelfonds vorgenommen<br />
werden dürfen. Außerdem ist bei der Abgrenzung des F<strong>in</strong>anzmittelfonds zu berücksichtigen, ob bei der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Liquiditätsverbund bzw. e<strong>in</strong> Cashpool<strong>in</strong>g mit e<strong>in</strong>em Masteraccountkonto zwischen der Kernverwaltung<br />
und den geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben besteht, an der auch nicht voll zu konsolidierende Betriebe teilhaben. In<br />
diesen Fällen ist zu prüfen, ob bestehende Darlehensforderungen der Geme<strong>in</strong>de oder der Betriebe als Zahlungsmitteläquivalente<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden können.<br />
Über den F<strong>in</strong>anzmittelfonds der Geme<strong>in</strong>de und se<strong>in</strong>e Abgrenzung s<strong>in</strong>d im Gesamtanhang des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses besondere Angaben zu machen. Dazu gehören die Def<strong>in</strong>ition des geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzmittelfonds<br />
und mögliche Auswirkungen von Änderungen der Def<strong>in</strong>ition des F<strong>in</strong>anzmittelfonds auf die Anfangs- und<br />
Endbestände sowie die Zahlungsströme des vorherigen Haushaltsjahres, aber auch Angaben über die Zusammensetzung<br />
des F<strong>in</strong>anzmittelfonds, ggf. e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden<br />
Bilanzposten, soweit der F<strong>in</strong>anzmittelfonds nicht dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtbilanz<br />
entspricht.<br />
3.3.4 Die Darstellung von drei Zahlungsstrombereichen<br />
Die zahlungsstromorientierte Darstellung <strong>in</strong> der Gesamtkapitalflussrechnung der Geme<strong>in</strong>de soll dazu beitragen,<br />
dass e<strong>in</strong> möglichst objektives Bild von der Gesamtf<strong>in</strong>anzlage entsteht, auch der Liquiditätsbetrachtung im „Konzern<br />
Geme<strong>in</strong>de“ e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu kommt und den Adressaten die Nachvollziehbarkeit und die E<strong>in</strong>schätzung<br />
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftliche Gesamtlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de erleichtert wird. Für die f<strong>in</strong>anzwirtschaftliche Beurteilung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>sgesamt s<strong>in</strong>d<br />
die ihr zugeflossenen F<strong>in</strong>anzmittel und deren Verwendung von Bedeutung. Mit den Cashflows wird e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong><br />
die Fähigkeit der Geme<strong>in</strong>de gewährt, ihre Aufgaben f<strong>in</strong>anzieren zu können und im E<strong>in</strong>zelfall ggf. auch Überschüsse<br />
zu erwirtschaften.<br />
Diese Erfordernisse br<strong>in</strong>gen es mit sich, die geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsströme bestimmten Tätigkeitsbereichen der<br />
Geme<strong>in</strong>de zuzuordnen. Wie die geme<strong>in</strong>dliche F<strong>in</strong>anzrechnung im Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de enthält auch<br />
die Gesamtkapitalflussrechnung die Bereiche „Laufende Geschäftstätigkeit“ (Laufende Verwaltungstätigkeit),<br />
„Investitionstätigkeit“ und „F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“. Mit den Cashflows aus diesen Bereichen wird e<strong>in</strong>erseits gezeigt,<br />
ob die Geme<strong>in</strong>de aus ihrer laufenden Geschäftstätigkeit F<strong>in</strong>anzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen<br />
Investitions- und F<strong>in</strong>anzierungsmaßnahmen im betreffenden Haushaltsjahr vorgenommen worden<br />
s<strong>in</strong>d. Die Cashflows <strong>in</strong> diesen drei Bereichen haben dabei folgende Inhalte (vgl. Abbildung).<br />
Bereich<br />
Laufende<br />
Geschäftstätigkeit<br />
Cashflows der Zahlungsstrombereiche<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1833<br />
Inhalt<br />
Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammt vorrangig aus<br />
der ertragswirksamen Tätigkeit der Kernverwaltung und der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogenen Unternehmen. Darunter werden Zahlungen<br />
erfasst, die als Erträge oder Aufwendungen das Jahresergebnis bee<strong>in</strong>flussen<br />
und aus der allgeme<strong>in</strong>en Geschäftstätigkeit des „Konzerns Kommune“<br />
entstehen, z.B. E<strong>in</strong>zahlungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, aus
Investitionstätigkeit<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Dienstleistungen u.a. sowie Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte<br />
u.a.<br />
Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit gesondert zu erfassen, ist wegen<br />
ihrer Bedeutung und der Auswirkungen auf die laufende Geschäftstätigkeit<br />
sachgerecht. Unter der Investitionstätigkeit werden Zahlungen für<br />
immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
erfasst, denn diese bee<strong>in</strong>flussen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erheblichen Maße die Ertragswirksamkeit<br />
der künftigen laufenden Geschäftstätigkeit.<br />
Der weitere gesonderte Ausweis des Cashflows aus der F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
soll <strong>in</strong>sbesondere die Ansprüche Dritter aus bestehenden F<strong>in</strong>anzschulden<br />
aufzeigen, aber auch die Zahlungsströme, die zwischen den<br />
Gesellschaftern und ihren Unternehmen bestehen.<br />
Abbildung 491 „Cashflows der Zahlungsstrombereiche“<br />
Es muss von der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Zahlungsströme möglichst e<strong>in</strong>deutig<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Zahlungsstrombereichen zugeordnet werden können. Ist e<strong>in</strong>e Abgrenzung im E<strong>in</strong>zelfall schwierig,<br />
weil ggf. mehrere geme<strong>in</strong>dliche Tätigkeitsbereiche betroffen se<strong>in</strong> können, ist entweder e<strong>in</strong>e Aufteilung oder die<br />
Zuordnung nach dem Schwerpunktpr<strong>in</strong>zip vorzunehmen, so dass der Zahlungsstrom dem oder den vorrangig<br />
betroffenen Bereichen zugeordnet wird.<br />
3.3.5 Die Methoden für die Ermittlung der Zahlungsströme<br />
3.3.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Daten für die <strong>in</strong> der Gesamtkapitalflussrechnung darzustellenden Zahlungsströme können unmittelbar aus<br />
den Buchungen <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung (orig<strong>in</strong>äre Ermittlung) oder aus den Bestandteilen des Gesamtabschlusses<br />
(derivative Ermittlung) abgeleitet werden. Dieses erfordert, dass die Zahlungen, z.B. durch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Kontoführung oder Buchungsschlüssel oder durch Abfragen abgegrenzt werden können.<br />
3.3.5.2 Die orig<strong>in</strong>äre und die derivative Ermittlung<br />
Die Anwendung der orig<strong>in</strong>ären Ermittlung der Zahlungsströme erfordert, dass den Buchungen spezielle Buchungsschlüssel<br />
beigefügt werden, um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Auswertung vornehmen zu können. Die Verwendung von<br />
Buchungsschlüsseln erleichtert dabei die Elim<strong>in</strong>ierung „konzern<strong>in</strong>terner“ Zahlungsströme. Wenn das geme<strong>in</strong>dliche<br />
Rechnungswesen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne entsprechend ausgestaltet ist, kann e<strong>in</strong>e Gesamtkapitalflussrechnung<br />
auch für Zwecke der Gesamtsteuerung Verwendung f<strong>in</strong>den. Die derivative Ermittlung der Zahlungsströme baut<br />
dagegen auf dem aufgestellten Gesamtabschluss bzw. den e<strong>in</strong>zelnen Jahresabschlüssen auf. Die Angaben müssen<br />
dabei um zahlungsunwirksame Vorgänge bere<strong>in</strong>igt werden. Dies erfordert ggf., dass neben der Gesamtbilanz<br />
bzw. den Bilanzen sowie der Gesamtergebnisrechnung bzw. der Ergebnisrechnung und den Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen<br />
zusätzliche Unterlagen benötigt werden. Auch bei e<strong>in</strong>er derivativen Ermittlung ist e<strong>in</strong>e Darstellung<br />
der Zahlungsströme nach der direkten oder <strong>in</strong>direkten Methode grundsätzlich möglich.<br />
3.3.5.3 Das Bottom-up- und Top-down-Konzept<br />
3.3.5.3.1 Das Bottom-up-Konzept<br />
Die Ermittlung der Zahlungsströme für die Gesamtkapitalflussrechnung kann von der Geme<strong>in</strong>de aus den Ergebnissen<br />
aus der „F<strong>in</strong>anzrechnung“ der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung und den Kapitalflussrechnungen der ge-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1834
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
me<strong>in</strong>dlichen Betriebe vorgenommen werden. Diese Methode wird als Bottom-up-Konzept bezeichnet. Sie erfordert,<br />
dass die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>e eigene Kapitalflussrechnung erstellen. Daraus erfolgt die Zusammenführung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Kapitalflussrechnungen zu e<strong>in</strong>er „Summenkapitalflussrechnung“, aus der dann die „konzern<strong>in</strong>ternen“<br />
Zahlungsströme zu elim<strong>in</strong>ieren s<strong>in</strong>d. Wenn jeder der <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe<br />
selbst e<strong>in</strong>e Kapitalflussrechnung aufstellt, wird die geme<strong>in</strong>dliche „Gesamtkapitalflussrechnung“ wesentlich<br />
erleichtert. Dies setzt jedoch voraus, dass alle <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogenen Betriebe<br />
die notwendigen Zuordnungen und Abgrenzungen <strong>in</strong> der gleichen Art und Weise vornehmen.<br />
3.3.5.3.2 Das Top-down-Konzept<br />
E<strong>in</strong>e weitere Ableitungsmöglichkeit im Rahmen der Gesamtkapitalflussrechnung ist erforderlich, denn die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe erstellen <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e eigene Kapitalflussrechnung. Deshalb werden die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung als Ausgangsbasis für die Erstellung der Kapitalflussrechnung<br />
genutzt. Diese Methode wird als Top-down-Konzept bezeichnet. Es entsteht zwar e<strong>in</strong>e zentrale und nicht e<strong>in</strong>e<br />
„zusammengesetzte“ Kapitalflussrechnung, sie hat jedoch den Nachteil, dass dafür wegen der aufgezeigten Ausgangslage<br />
nur sehr zusammengefasste Daten verfügbar s<strong>in</strong>d. Beide Konzepte f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der privatwirtschaftlichen<br />
Praxis Anwendung.<br />
3.3.6 Die Darstellung der Zahlungsströme<br />
3.3.6.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der Gestaltung der Gesamtkapitalflussrechnung f<strong>in</strong>den grundsätzlich die im DRS 2 enthaltenen Vorgaben<br />
Anwendung. Gleichzeitig muss die Gesamtkapitalflussrechnung aber auch mit den Zwecken und Zielen des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschlusses <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Die Gesamtkapitalflussrechnung ist zudem <strong>in</strong> Staffelform<br />
aufzustellen. Für die Erfassung der Zahlungsströme s<strong>in</strong>d aber verschiedene Darstellungsformen und Ermittlungsmethoden<br />
nutzbar. Für den Tätigkeitsbereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung<br />
kann der Cashflow durch Anwendung der direkten Methode oder der <strong>in</strong>direkten Methode<br />
bestimmt werden.<br />
3.3.6.2 Die Darstellung nach der direkten Methode<br />
Für die Bereiche „Investitionstätigkeit“ und „F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtkapitalflussrechnung<br />
ist die Darstellung der Zahlungsströme im Haushaltsjahr immer nach der direkten Methode vorzunehmen.<br />
Dafür werden die Zahlungsströme, wie <strong>in</strong> dem nachfolgenden Schema aufgezeigt, gegliedert (vgl. Abbildung).<br />
Gesamtkapitalflussrechnung bei Anwendung der direkten Methode<br />
Zahlungsströme<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1835<br />
Ergebnis<br />
Geschäftsjahr<br />
Ergebnis<br />
Vor-<br />
jahr<br />
EUR EUR
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>zahlungen aus Steuern und ähnlichen Abgaben<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen aus Zuwendungen und Umlagen<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen für den Verkauf von Erzeugnissen und Dienstleistungen<br />
+ Sonstige E<strong>in</strong>zahlungen, die nicht der Investitions- oder<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
- Auszahlungen an Beschäftigte und Versorgungsempfänger<br />
- Transferauszahlungen<br />
- Auszahlungen an Lieferanten<br />
- Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
9 = Netto-Zahlungsströme vor außerordentlichen Posten<br />
(Zeilen 1 bis 8)<br />
10<br />
11<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen aus außerordentlichen Posten<br />
- Auszahlungen aus außerordentlichen Posten<br />
12 = Netto-Zahlungsströme aus laufender Geschäftstätigkeit<br />
(= Zeilen 9, 10 und 11)<br />
13<br />
14<br />
15<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von immateriellen<br />
Vermögensgegenständen<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen aus der Veräußerung von F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
+ Sonstige Investitionse<strong>in</strong>zahlungen<br />
- Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen<br />
Vermögensgegenständen<br />
- Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen<br />
- Auszahlungen für den Erwerb von F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
- Sonstige Investitionsauszahlungen<br />
21 = Netto-Zahlungsströme aus Investitionstätigkeit<br />
(Zeilen 13 bis 20)<br />
22<br />
23<br />
24<br />
25<br />
E<strong>in</strong>zahlungen aus Kapitalerhöhungen u.a.<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen aus Anleihen und Krediten<br />
- Auszahlungen von Dividenden u.a.<br />
- Auszahlungen für die Tilgung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
26 = Netto-Zahlungsströme aus F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit<br />
(Zeilen 22 bis 25)<br />
27<br />
Zahlungswirksame Veränderung des F<strong>in</strong>anzmittelfonds<br />
(Summe aus den Zeilen 12, 21 und 26)<br />
28<br />
29<br />
30<br />
+/- Wechselkurs-, konsolidierungskreis - und bewertungsbed<strong>in</strong>gte<br />
Änderungen des F<strong>in</strong>anzmittelfonds<br />
+ Anfangsbestand des F<strong>in</strong>anzmittelfonds<br />
(zu Beg<strong>in</strong>n der Periode)<br />
= F<strong>in</strong>anzmittelfonds<br />
(am Ende der Periode)<br />
Abbildung 492 „Schema für e<strong>in</strong>e Gesamtkapitalflussrechnung (direkt)“<br />
Nach der <strong>in</strong>ternationalen Rechnungslegung soll bei e<strong>in</strong>er Kapitalflussrechnung nur die direkte Methode zur Anwendung<br />
kommen, weil die Informationen daraus mit Blick auf die künftigen Cashflows erheblich besser s<strong>in</strong>d. In<br />
Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Liquiditätsverbund der Kernverwaltung mit geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben besteht, ist es<br />
durchaus s<strong>in</strong>nvoll, die gesamte Gesamtkapitalflussrechnung nach der direkten Methode darzustellen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1836
3.3.6.3 Die Darstellung nach der <strong>in</strong>direkten Methode<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss für den Bereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ <strong>in</strong> ihrer Gesamtkapitalflussrechnung eigenverantwortlich<br />
entscheiden, ob dieser Bereich ebenso nach der direkten Methode dargestellt werden soll wie die<br />
Bereiche „Investitionstätigkeit“ und „F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit“ oder ob dieser Bereich nach der <strong>in</strong>direkten Methode<br />
dargestellt werden soll. Die Darstellung des Cashflows im Bereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ der Gesamtkapitalflussrechnung<br />
wäre dann wie nachfolgend aufgezeigt zu gliedern (vgl. Abbildung).<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
Gesamtkapitalflussrechnung bei Anwendung der <strong>in</strong>direkten Methode<br />
Zahlungsströme<br />
Ordentliches Ergebnis<br />
+ Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Wertpapiere<br />
des Umlaufvermögens<br />
- Zuschreibungen auf das Anlagevermögen<br />
- Gew<strong>in</strong>n aus der Veräußerung von Anlagevermögen<br />
+ Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen<br />
- Veränderung an Vorräten und geleisteten Anzahlungen auf Vorräte<br />
- Veränderung von Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen<br />
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
+ Veränderung anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
+ Veränderung an Rückstellungen<br />
+ Veränderung an Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
+ Erhaltene Anzahlungen<br />
+ Passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
- Veränderung anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder<br />
F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit zuzuordnen s<strong>in</strong>d<br />
15 = Cashflow vor außerordentlichen Posten<br />
(Zeilen 1 bis 14)<br />
16<br />
17<br />
+ E<strong>in</strong>zahlungen aus außerordentlichen Posten<br />
- Auszahlungen aus außerordentlichen Posten<br />
Ergebnis<br />
Geschäfts-<br />
jahr<br />
18 = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit<br />
(= Zeilen 15, 16 und 17)<br />
Abbildung 493 „Schema für e<strong>in</strong>e Gesamtkapitalflussrechnung (<strong>in</strong>direkt)“<br />
3.4 Weitere Besonderheiten für die Gesamtkapitalflussrechnung<br />
Ergebnis<br />
Vor-<br />
jahr<br />
EUR EUR<br />
Für die Darstellung der Cashflows <strong>in</strong> der Gesamtkapitalflussrechnung ist auch das Bruttopr<strong>in</strong>zip und das Stetigkeitspr<strong>in</strong>zip,<br />
aber auch der E<strong>in</strong>heitsgrundsatz zu beachten. Die Geme<strong>in</strong>de kann die <strong>in</strong> den o.a. Schemata aufgezeigten<br />
Positionen nach örtlichen Bedürfnissen weiter untergliedern. Außerdem müssen <strong>in</strong> der Kapitalflussrechnung<br />
neben den Beträgen aus dem Haushaltsjahr auch die Beträge aus dem Vorjahr angegeben werden. Soweit<br />
nach dem DRS 2 nicht ausdrücklich detaillierte Angaben <strong>in</strong> der Kapitalflussrechnung verlangt werden, können sie<br />
auch im Gesamtanhang gemacht werden.<br />
3.5 Gesamtanhangsangaben zur Gesamtkapitalflussrechnung<br />
Nach der Vorschrift ist dem Gesamtanhang e<strong>in</strong>e Gesamtkapitalflussrechnung beizufügen. Gleichwohl muss der<br />
Gesamtanhang auch selbst Angaben über die Gesamtkapitalflussrechnung enthalten. Er hat z.B. die Def<strong>in</strong>ition<br />
sowie die Zusammensetzung des F<strong>in</strong>anzmittelfonds zu enthalten. Auch welche Zahlungsmittel, z.B. Barmittel und<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1837
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 51 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
täglich fällige Sichte<strong>in</strong>lagen, und welche Zahlungsmitteläquivalente <strong>in</strong> den F<strong>in</strong>anzmittelfonds e<strong>in</strong>bezogen worden<br />
s<strong>in</strong>d, gehört zu den zu machenden Angaben. Als Zahlungsmitteläquivalente können als Liquiditätsreserve gehaltene<br />
kurzfristige, äußerst liquide F<strong>in</strong>anzmittel, die jederzeit <strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzmittel umgewandelt werden können und nur<br />
unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen, <strong>in</strong> den F<strong>in</strong>anzmittelfonds e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtanhang s<strong>in</strong>d auch bedeutende Zahlungsvorgänge sowie bestehende Verfügungsbeschränkungen<br />
für den F<strong>in</strong>anzmittelfonds durch die Geme<strong>in</strong>de zu erläutern. Ebenso gehören zu den Gesamtanhangsangaben<br />
über die Gesamtkapitalflussrechnung die notwendigen Informationen über die örtlich gewählte<br />
Ermittlungsform (Bottom-up- und Top-down-Konzept) sowie über die gewählte Darstellungsform für den Tätigkeitsbereich<br />
„Laufende Verwaltungstätigkeit“. Bei der örtlichen Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de über die Darstellung<br />
der Gesamtkapitalflussrechnung und die Angaben darüber im Gesamtanhang müssen die Informationsbedürfnisse<br />
der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses (Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger, Rat der Geme<strong>in</strong>de sowie<br />
die Aufsichtsbehörde) <strong>in</strong> ausreichendem Maße berücksichtigt werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1838
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 52<br />
Beteiligungsbericht<br />
(1) Im Beteiligungsbericht nach § 117 der Geme<strong>in</strong>deordnung s<strong>in</strong>d gesondert anzugeben und zu erläutern<br />
1. die Ziele der Beteiligung,<br />
2. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,<br />
3. die Beteiligungsverhältnisse,<br />
4. die Entwicklung der Bilanzen und der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der letzten drei Abschlussstichtage,<br />
5. die Leistungen der Beteiligungen, bei wesentlichen Beteiligungen mit Hilfe von Kennzahlen,<br />
6. die wesentlichen F<strong>in</strong>anz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untere<strong>in</strong>ander und mit der Geme<strong>in</strong>de,<br />
7. die Zusammensetzung der Organe der Beteiligungen,<br />
8. der Personalbestand jeder Beteiligung.<br />
(2) 1 Im Bericht s<strong>in</strong>d die Bilanzen und Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der Beteiligungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe abzubilden,<br />
die das abgelaufene Geschäftsjahr, das Vorjahr und das Vorvorjahr umfasst. 2 Die Darstellung kann bei<br />
den Bilanzen auf die <strong>in</strong> § 266 des Handelsgesetzbuches <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen<br />
Zahlen bezeichneten Posten <strong>in</strong> der vorgeschriebenen Reihenfolge beschränkt werden. 3 Bei den Gew<strong>in</strong>n- und<br />
Verlustrechnungen können Erleichterungen nach § 276 des Handelsgesetzbuches unabhängig von der E<strong>in</strong>haltung<br />
der dort beschriebenen Größenklassen <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. 4 Werden bei den Beteiligungen für<br />
die Jahresabschlussanalyse Strukturbilanzen erstellt, können diese die vollständigen Bilanzen ersetzen.<br />
(3) Dem Bericht ist e<strong>in</strong>e Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungen unter Angabe der Höhe der Anteile an<br />
jeder Beteiligung <strong>in</strong> Prozent beizufügen.<br />
Erläuterungen zu § 52:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift trifft die näheren Bestimmungen zum Beteiligungsbericht nach § 117 GO <strong>NRW</strong>. Dem Beteiligungsbericht<br />
s<strong>in</strong>d die näheren Informationen über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, unabhängig davon, ob sie <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Rechtsform geführt werden, zu entnehmen. Er lenkt den Blick von der Gesamtschau<br />
im geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss auf die e<strong>in</strong>zelnen Betriebe. Diese s<strong>in</strong>d daher von der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
verpflichten, die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Geme<strong>in</strong>de ist aus diesem Grunde<br />
gehalten, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen für geme<strong>in</strong>dliche Betriebe darauf h<strong>in</strong>zuwirken,<br />
dass ihr das Recht e<strong>in</strong>geräumt wird, von ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben auch die notwendige Aufklärung<br />
und die Nachweise zu verlangen, die z.B. auch für die Aufstellung des Gesamtabschlusses sowie den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Beteiligungsbericht erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
Im geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht steht daher die Lage jedes e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes und nicht die<br />
Gesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zum Stichtag des Gesamtabschlusses nach § 116 GO <strong>NRW</strong> im Blickpunkt. Um die<br />
differenzierte Betrachtung zu gewährleisten, muss der Beteiligungsbericht bestimmte Informationen, z.B. über<br />
Ziele und Leistungen, die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe enthalten. Er darf außerdem<br />
nicht als e<strong>in</strong> Werk betrachtet werden, dass jedes Jahr als neue Aufgabe zu erledigen ist. Die Fortführung<br />
der Aufgabenerledigung erfordert, dass der Bericht durch den Aufbau e<strong>in</strong>er Zeitreihe e<strong>in</strong>e Vergleichbarkeit der<br />
Ergebnisse sichert und die Entwicklung transparent macht. Daher ist der Beteiligungsbericht jährlich bezogen auf<br />
den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben.<br />
Der Beteiligungsbericht muss aus „Konzernsicht“ der Geme<strong>in</strong>de wichtige Angaben über alle Betriebe der Geme<strong>in</strong>de<br />
umfassen, unabhängig davon, ob diese <strong>in</strong> den Konsolidierungskreis für den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen<br />
s<strong>in</strong>d. Es dürfte auch nicht ausreichend se<strong>in</strong>, lediglich <strong>in</strong> tabellarischer Form die Ziele der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1839
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Betriebe, die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Entwicklung der Bilanzen und<br />
der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen, die Leistungen der Beteiligungen, die wesentlichen F<strong>in</strong>anz- und Leistungsbeziehungen<br />
u.a. anzugeben und zu erläutern. Der geme<strong>in</strong>dliche Beteiligungsbericht muss daher die allgeme<strong>in</strong><br />
bestimmten Angaben zu jedem Betrieb der Geme<strong>in</strong>de enthalten, denn <strong>in</strong> der Vorschrift wird nicht bestimmt, dass<br />
die Angaben für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> Abhängigkeit von ihrer zu erfüllenden Aufgabe oder von ihrer Größe<br />
offen zulegen s<strong>in</strong>d.<br />
Zur Erstellung des Beteiligungsberichtes muss die (Kern-)Verwaltung der Geme<strong>in</strong>de rechtzeitig die notwendigen<br />
Informationen von ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben erhalten. Diesen s<strong>in</strong>d daher durch e<strong>in</strong>e entsprechende Gestaltung<br />
der Satzungen, Gesellschaftsverträge usw. Berichtspflichten aufzuerlegen, wie es nach § 113 GO <strong>NRW</strong> die<br />
Vertretung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen erfordert und es für die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
erforderlich ist (vgl. § 118 GO <strong>NRW</strong>). Um die notwendige Vernetzung zwischen mittelbarer und unmittelbarer<br />
geme<strong>in</strong>dlicher Verwaltung sicherzustellen, müssen die Interessen der Geme<strong>in</strong>de auch bei den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben <strong>in</strong> ausreichendem Maße verfolgt werden. Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den E<strong>in</strong>wohnern<br />
zur Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen und zur E<strong>in</strong>sichtnahme verfügbar zu halten. Die Geme<strong>in</strong>de hat auf die Möglichkeit<br />
zur E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> geeigneter Weise öffentlich h<strong>in</strong>zuweisen (vgl. § 117 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>).<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Erläuterungspflichten im Beteiligungsbericht):<br />
1.1 Informationspflichten<br />
Die Vorschrift zählt die Angaben über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe auf, die im Beteiligungsbericht der Geme<strong>in</strong>de<br />
gesondert aufzuführen und zu erläutern s<strong>in</strong>d. Es soll dadurch e<strong>in</strong>e differenzierte Darstellung der Leistungsfähigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de erreicht und durch die Abbildung der Daten der Blick auf alle geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe gelenkt<br />
werden. Diese Informationen ermöglichen den Adressaten des Beteiligungsberichtes e<strong>in</strong>e Beziehung zwischen<br />
den gebotenen Informationen und den dah<strong>in</strong>terstehenden geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben, die von den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben erledigt werden, herzustellen. Durch den Vergleich der betrieblichen Leistungen mit den Aufgaben wird<br />
transparent und nachprüfbar gemacht, ob die der Erfüllung der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de durch die verschiedenen<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe auch nachhaltig gewährleistet ist. Für diese Zwecke dürfte es daher nicht ausreichend<br />
se<strong>in</strong>, die Angaben im geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht lediglich <strong>in</strong> tabellarischer Form zu machen.<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Beteiligungsbericht unterstützt aber auch e<strong>in</strong>e regelmäßige Aufgabenkritik und e<strong>in</strong>e Analyse<br />
der gesamten Aufbauorganisation der Geme<strong>in</strong>de. Er soll deshalb auch vertiefte und notwendige Erkenntnisse für<br />
die produktorientierte Gesamtsteuerung der Geme<strong>in</strong>de ermöglichen, die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de transparenter<br />
machen und das wirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de stärken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,<br />
dass die geme<strong>in</strong>dliche Aufgabenerfüllung <strong>in</strong> Art und Umfang <strong>in</strong> der Zukunft durchaus Veränderungen<br />
unterliegen kann. So stellt z.B. die Veräußerung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes, der dann ggf. noch aus dem<br />
Konsolidierungskreis der Geme<strong>in</strong>de ausscheidet, e<strong>in</strong>e solche Veränderung dar. Auch durch Errichtung oder Erwerb<br />
neuer Betriebe verändern sich die Aufgaben- und Beteiligungsstruktur der Geme<strong>in</strong>de, aber auch ggf. der<br />
geme<strong>in</strong>dliche Konsolidierungskreis, wenn e<strong>in</strong> neuer Betrieb dar<strong>in</strong> aufgenommen werden muss.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Beteiligungsstruktur ist daher <strong>in</strong> Bezug auf den Konsolidierungskreis zu jedem Abschlussstichtag<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu überprüfen und ggf. anzupassen. In diesen Fällen kann dann der geme<strong>in</strong>dliche Beteiligungsbericht<br />
hat zutreffend Auskunft über alle geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe und deren Leistungsspektrum geben,<br />
unabhängig davon, ob sie <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform geführt werden und auch, ob<br />
diese <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1840
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Begriffs „Beteiligung“ <strong>in</strong> Absatz 1 der<br />
Vorschrift, z.B. <strong>in</strong> Nummer 1 „Ziele der Beteiligung“, <strong>in</strong> Nummer 3 „Beteiligungsverhältnisse“ oder <strong>in</strong> Nummer 5<br />
„Leistungen der Beteiligungen“ u.a. nicht alle<strong>in</strong> auf der Grundlage der Vorschrift des § 108 GO <strong>NRW</strong> auszulegen<br />
ist. Vielmehr ist für die Anwendung des Begriffs nach dieser Vorschrift das gesamte Spektrum der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de außerhalb ihrer Kernverwaltung <strong>in</strong> allen se<strong>in</strong>en Rechtsformen e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Die gesetzlich bestimmten wichtigen Informationen im geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht, der e<strong>in</strong>e zutreffende<br />
Auskunft zu e<strong>in</strong>er Vielzahl von örtlichen Sachverhalten bei der Geme<strong>in</strong>de geben muss, werden nachfolgend dargestellt<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Informationen im geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht<br />
Der Beteiligungsbericht der Geme<strong>in</strong>de soll Auskunft geben über:<br />
- die Ziele der geme<strong>in</strong>dlichen Betätigung <strong>in</strong> Form von Betrieben<br />
- die Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch jeden Betrieb<br />
- die Beteiligungsverhältnisse zu jedem Betrieb<br />
- die Entwicklung der Bilanzen und der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der e<strong>in</strong>zelnen Betriebe<br />
- die Leistungen der e<strong>in</strong>zelnen Betriebe<br />
- die wesentlichen F<strong>in</strong>anz- und Leistungsbeziehungen der Betriebe untere<strong>in</strong>ander und mit<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Kernverwaltung<br />
- der Zusammensetzung der Organe der e<strong>in</strong>zelnen Betriebe<br />
- den Personalbestand e<strong>in</strong>es jeden Betriebes<br />
Abbildung 494 „Informationen im geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht“<br />
Der geme<strong>in</strong>dliche Beteiligungsbericht ist nach § 49 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss<br />
beizufügen, denn er vervollständigt das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild über die gesamte wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de. Soweit jedoch von e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Gesamtabschluss aufzustellen<br />
ist, sollte der Beteiligungsbericht der Geme<strong>in</strong>de dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss nach § 95 GO <strong>NRW</strong><br />
beigefügt werden, der haushaltsmäßig dann e<strong>in</strong>e Gesamtbetrachtung ermöglichen muss.<br />
1.2 Der Berichtsaufbau und geme<strong>in</strong>dliche Produktbereiche<br />
1.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der Gestaltung des Beteiligungsberichts s<strong>in</strong>d auch der Umfang und die Form der Gesamtsteuerung der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu berücksichtigen. Wenn diese produktorientiert ausgerichtet ist, sollte auch der Aufbau des Beteiligungsberichts<br />
darauf abgestellt werden. Die Gliederung der Inhalte des Beteiligungsberichtes könnte dann anhand<br />
der für die Kernverwaltung verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche orientiert vorgenommen werden. Damit würde<br />
e<strong>in</strong>e Gesamtübersicht über die Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben durch die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe möglich,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1841
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
unabhängig davon, von welchem Betrieb welche Beiträge im E<strong>in</strong>zelnen dazu erbracht werden. Wird ergänzend<br />
dazu noch e<strong>in</strong> Zusammenhang mit der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung durch die Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
hergestellt, lässt sich auf e<strong>in</strong>fache Art e<strong>in</strong> Gesamtbild entwickeln.<br />
1.2.2 Die NKF-Produktbereiche<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, für Steuerungs- und Informationszwecke sowie aus Gründen der Vergleichbarkeit<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Haushalte sowie für die Prüfung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde die erste Gliederungsstufe<br />
ihres Haushalts auf der Grundlage der 17 verb<strong>in</strong>dlichen Produktbereiche auszugestalten, die vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegeben worden s<strong>in</strong>d. Die zur Abgrenzung der Produktbereiche vorgenommene Zuordnung,<br />
nach der u.a. die fachlichen Verwaltungsaufgaben und die wirtschaftlichen Betätigungen den sachlich<br />
betroffenen Produktbereichen zuzuordnen s<strong>in</strong>d, ist gleichfalls verb<strong>in</strong>dlich (vgl. nachfolgende Abbildung).<br />
01 Innere Verwaltung<br />
02 Sicherheit und Ordnung<br />
03 Schulträgeraufgaben<br />
04 Kultur und Wissenschaft<br />
05 Soziale Leistungen<br />
06 K<strong>in</strong>der-, Jugend- und<br />
Familienhilfe<br />
Produktbereiche im NKF-Produktrahmen<br />
07 Gesundheitsdienste<br />
08 Sportförderung<br />
09 Räumliche Planung und<br />
Entwicklung, Geo<strong>in</strong>formationen<br />
10 Bauen und Wohnen<br />
11 Ver- und Entsorgung<br />
12 Verkehrsflächen und - anlagen,<br />
ÖPNV<br />
13 Natur- und Landschaftspflege<br />
14 Umweltschutz<br />
15 Wirtschaft und Tourismus<br />
16 Allgeme<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzwirtschaft<br />
17 Stiftungen<br />
Abbildung 495 „Produktbereiche im NKF-Produktrahmen“<br />
Diese Vorgaben hat die Geme<strong>in</strong>de bei der Gestaltung im Rahmen ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan zu<br />
berücksichtigen (vgl. Nr. 1.2.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong> 6300).<br />
1.3 Die Gestaltung des Beteiligungsberichtes<br />
Die Gliederung des Beteiligungsberichts und die Angaben zu den e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben sollen e<strong>in</strong>e<br />
Beziehung zwischen den gebotenen Informationen und den dah<strong>in</strong>terstehenden geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben ermöglichen.<br />
Dies erleichtert e<strong>in</strong>en Vergleich der Leistungen mit den Aufgaben sowie die Feststellung, ob die Erfüllung<br />
der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de durch die verschiedenen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe nachhaltig gewährleistet ist. Dieser<br />
Bericht unterstützt zudem e<strong>in</strong>e regelmäßige Aufgabenkritik und e<strong>in</strong>e Analyse der Aufbauorganisation der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong>sgesamt. Damit be<strong>in</strong>haltet der Beteiligungsbericht bereits die <strong>in</strong>ternational und national vorzunehmende<br />
Segmentberichterstattung, wenn er e<strong>in</strong>e produktorientierte Betrachtung enthält.<br />
Grundsätzlich soll e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Segmentberichterstattung den Adressaten verlässliche und zur Prognose<br />
geeignete Informationen bereitstellen, um die Chancen- und Risikostrukturen transparent und vergleichbar zu<br />
machen und um e<strong>in</strong>en besseren E<strong>in</strong>blick zu ermöglichen. Damit kommt e<strong>in</strong>er solchen Art von Berichterstattung<br />
e<strong>in</strong> hoher Stellenwert zu, den der Beteiligungsbericht auch <strong>in</strong>nehaben soll. Den Geme<strong>in</strong>den bleibt es dabei frei-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1842
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gestellt, über die gesetzlichen <strong>in</strong>haltlichen Anforderungen h<strong>in</strong>ausgehende Informationen <strong>in</strong> den Beteiligungsbericht<br />
aufzunehmen. Diese sollten dann auch dazu beitragen, das Bild über die Aufgabenerledigung durch die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe zu verbessern und das Verständnis für die Geschäftsaktivitäten der Geme<strong>in</strong>de zu fördern.<br />
2. Zu Absatz 2 (Inhalte im Beteiligungsbericht):<br />
2.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift bestimmt verschiedene Sachverhalte, die im geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht darzustellen s<strong>in</strong>d.<br />
Dazu gehören z.B. die Abbildung der Bilanzen und Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der Betriebe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe,<br />
die Beschränkung der Bilanzen auf die <strong>in</strong> § 266 des Handelsgesetzbuches <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben<br />
und römischen Zahlen bezeichneten Posten <strong>in</strong> der vorgeschriebenen Reihenfolge und der Ersatz der<br />
vollständigen Bilanzen durch Strukturbilanzen. Soweit <strong>in</strong> dieser Vorschrift auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
verwiesen wird, f<strong>in</strong>den diese <strong>in</strong> der Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), entsprechende Anwendung und s<strong>in</strong>d im<br />
Abschnitt 3 des Kapitels „Haushaltsrechtliche Regelungstexte“ enthalten.<br />
2.1 Zu Satz 1 (Zeitreihe bei Bilanzen und Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen):<br />
In der Vorschrift wird bestimmt, dass im geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht die Bilanzen und Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe (Beteiligungen) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe abzubilden s<strong>in</strong>d, die das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr, das Vorjahr und das Vorvorjahr umfasst. Dadurch kann die Entwicklungsfähigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe besser nachvollzogen werden.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Darstellung der Bilanzen):<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt, dass die Darstellung der betrieblichen Bilanzen auf die <strong>in</strong> § 266 des<br />
Handelsgesetzbuches <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten <strong>in</strong><br />
der vorgeschriebenen Reihenfolge beschränkt werden kann. Die Geme<strong>in</strong>de muss sich <strong>in</strong> diesem Fällen eigenverantwortlich<br />
entscheiden, ob sie von der Vere<strong>in</strong>fachung Gebrauch macht. E<strong>in</strong>e reduzierte Darstellung der Bilanzen<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe darf die erwünschten Informationen nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
2.2.2 Anwendung des § 266 HGB<br />
Nach dieser handelsrechtlichen Vorschrift ist die Bilanz <strong>in</strong> Kontoform aufzustellen. Dabei können die Darstellungen<br />
<strong>in</strong> der Bilanz auf die <strong>in</strong> § 266 des Handelsgesetzbuches <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen<br />
Zahlen bezeichneten Posten <strong>in</strong> der vorgeschriebenen Reihenfolge beschränkt werden. Die großen und<br />
mittelgroßen Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 3 HGB) haben auf der Aktivseite ihrer Bilanz die <strong>in</strong> Absatz 2<br />
und auf der Passivseite die <strong>in</strong> Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und <strong>in</strong> der vorgeschriebenen Reihenfolge<br />
auszuweisen.<br />
Kle<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 1 HGB) brauchen nur e<strong>in</strong>e verkürzte Bilanz aufzustellen, <strong>in</strong> die nur<br />
die <strong>in</strong> den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und <strong>in</strong> der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1843
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. So müssen m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der Bilanz der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe folgende Posten ausgewiesen se<strong>in</strong> (vgl. Abbildung).<br />
AKTIVA<br />
A. Anlagevermögen,<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände,<br />
II. Sachanlagen,<br />
III. F<strong>in</strong>anzanlagen,<br />
B. Umlaufvermögen,<br />
I. Vorräte,<br />
II. Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände,<br />
III. Wertpapiere,<br />
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,<br />
Guthaben bei Kredit<strong>in</strong>stituten und Schecks,<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Struktur der Bilanz nach § 266 HGB<br />
PASSIVA<br />
A. Eigenkapital:<br />
I. Gezeichnetes Kapital;<br />
II. Kapitalrücklage;<br />
III. Gew<strong>in</strong>nrücklagen:<br />
IV. Gew<strong>in</strong>nvortrag/Verlustvortrag;<br />
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.<br />
B. Rückstellungen:<br />
C. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten:<br />
D. Rechnungsabgrenzungsposten.<br />
Abbildung 496 „Struktur der Bilanz nach § 266 HGB“<br />
Diese reduzierte Darstellung der Bilanz kann unabhängig von der Größe der Kapitalgesellschaften für jedes Unternehmen<br />
und jede E<strong>in</strong>richtung im Beteiligungsbericht abgebildet werden, wenn nicht e<strong>in</strong>e für die Jahresabschlussanalyse<br />
aufgestellte Strukturbilanz ausreichend ist.<br />
2.3 Zu Satz 3 (Darstellung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung):<br />
2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift lässt auch zu, dass für die Abbildung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
im Beteiligungsbericht der Geme<strong>in</strong>de die Erleichterungen nach § 276 des Handelsgesetzbuches <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden können. Nach dieser handelsrechtlichen Vorschrift dürfen kle<strong>in</strong>e und mittelgroße Kapitalgesellschaften<br />
die Posten nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 HGB zu e<strong>in</strong>em Posten<br />
unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Kle<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die <strong>in</strong><br />
§ 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 HGB verlangten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche<br />
Aufwendungen" nicht zu machen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss sich <strong>in</strong> diesem Fällen eigenverantwortlich entscheiden, ob sie von der Vere<strong>in</strong>fachung Gebrauch<br />
macht. E<strong>in</strong>e reduzierte Darstellung der Bilanzen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe darf die erwünschten Informationen<br />
nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
2.3.2 Anwendung des § 276 HGB<br />
2.3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der Aufstellung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen ist zu beachten, ob<br />
das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren zur Anwendung kommt. Bei der Auswahl des Verfahrens<br />
kommen als Kriterien regelmäßig deren Aussagefähigkeit, die Transparenz und die Vergleichbarkeit<br />
sowie das Informations<strong>in</strong>teresse der Adressaten des betrieblichen Jahresabschlusses <strong>in</strong> Betracht. Zu berücksichtigen<br />
ist aber auch, ob von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Gesamtabschluss aufzustellen ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1844
2.3.2.2 Die Gliederung beim Gesamtkostenverfahren<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Das Gesamtkostenverfahren (GKV) ist leistungsbezogen und weist alle Herstellungskosten des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebes unabhängig davon aus, ob die betriebliche Gesamtleistung (Produkte und sonstige Leistungen) auch<br />
am Markt abgesetzt worden s<strong>in</strong>d. Die Gegenüberstellung der gesamten Produktionskosten und der Gesamtleistung<br />
führt z.B. dazu, dass der Ausweis der Umsatzerlöse um Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen<br />
erweitert werden muss. Der entstandene Aufwand wird dabei nach den wichtigsten Aufwandsarten verteilt.<br />
Nach § 276 Abs. 2 HGB s<strong>in</strong>d bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens <strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>e Vielzahl von Posten auszuweisen (vgl. Abbildung).<br />
Gliederung der GuV beim Gesamtkostenverfahren<br />
1. Umsatzerlöse<br />
2. Erhöhung oder Verm<strong>in</strong>derung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen<br />
3. andere aktivierte Eigenleistungen<br />
4. sonstige betriebliche Erträge<br />
5. Materialaufwand:<br />
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren<br />
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />
6. Personalaufwand:<br />
a) Löhne und Gehälter<br />
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,<br />
davon für Altersversorgung<br />
7. Abschreibungen:<br />
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen<br />
sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung<br />
des Geschäftsbetriebs<br />
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die <strong>in</strong> der Kapitalgesellschaft<br />
üblichen Abschreibungen überschreiten<br />
8. sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
9. Erträge aus Beteiligungen,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des F<strong>in</strong>anzanlagevermögens,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
11. sonstige Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Erträge,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
12. Abschreibungen auf F<strong>in</strong>anzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
13. Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Aufwendungen,<br />
davon an verbundene Unternehmen<br />
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
15. außerordentliche Erträge<br />
16. außerordentliche Aufwendungen<br />
17. außerordentliches Ergebnis<br />
18. Steuern vom E<strong>in</strong>kommen und vom Ertrag<br />
19. sonstige Steuern<br />
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
Abbildung 497 „Gliederung der GuV beim Gesamtkostenverfahren“<br />
E<strong>in</strong>e reduzierte Darstellung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe darf die erwünschten<br />
Informationen nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
2.3.2.3 Die Gliederung beim Umsatzkostenverfahren<br />
Das Umsatzkostenverfahren (UKV) ist grundsätzlich umsatzbezogen, denn es weist die Herstellungskosten des<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebes abhängig davon aus, <strong>in</strong> welchem Umfang die betrieblichen Produkte und Leistungen am<br />
Markt abgesetzt worden s<strong>in</strong>d, und unabhängig davon <strong>in</strong> welchem Wirtschaftjahr die Herstellungskosten für den<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betrieb entstanden s<strong>in</strong>d. Die Herstellungskosten der nicht verkauften betrieblichen Erzeugnisse<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1845
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
werden deshalb nicht <strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung des Betriebes, sondern <strong>in</strong> der Bilanz als Halb- oder<br />
Fertigfabrikate angesetzt. Der entstandene Aufwand wird dabei nach den betrieblichen Arbeitsbereichen verteilt.<br />
Nach § 276 Abs. 3 HGB s<strong>in</strong>d bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens <strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe e<strong>in</strong>e Vielzahl von Posten auszuweisen (vgl. Abbildung).<br />
Gliederung der GuV beim Umsatzkostenverfahren<br />
1. Umsatzerlöse<br />
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen<br />
3. Bruttoergebnis vom Umsatz<br />
4. Vertriebskosten<br />
5. allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungskosten<br />
6. sonstige betriebliche Erträge<br />
7. sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
8. Erträge aus Beteiligungen,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des F<strong>in</strong>anzanlagevermögens,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
10. sonstige Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Erträge,<br />
davon aus verbundenen Unternehmen<br />
11. Abschreibungen auf F<strong>in</strong>anzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
12. Z<strong>in</strong>sen und ähnliche Aufwendungen,<br />
davon an verbundene Unternehmen<br />
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
14. außerordentliche Erträge<br />
15. außerordentliche Aufwendungen<br />
16. außerordentliches Ergebnis<br />
17. Steuern vom E<strong>in</strong>kommen und vom Ertrag<br />
18. sonstige Steuern<br />
19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.<br />
Abbildung 498 „Gliederung der GuV beim Umsatzkostenverfahren“<br />
E<strong>in</strong>e reduzierte Darstellung der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnungen der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe darf die erwünschten<br />
Informationen nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
2.4 Zu Satz 4 (Zulassung von Strukturbilanzen):<br />
In der Vorschrift wird ausdrücklich für den geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungsbericht bestimmt, dass bei den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betrieben, die für die Jahresabschlussanalyse e<strong>in</strong>e Strukturbilanz erstellen, diese Bilanz die vollständige<br />
Jahresabschlussbilanz ersetzen kann. Dadurch wird der Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeit gegeben, nicht zusätzlich zu<br />
den erstellten Strukturbilanzen aus der Jahresabschlussanalyse noch die vollständigen Bilanzen der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe im Beteiligungsbericht abdrucken zu müssen. Die Geme<strong>in</strong>de muss sich <strong>in</strong> diesem Fällen eigenverantwortlich<br />
entscheiden, ob sie von der Vere<strong>in</strong>fachung Gebrauch macht. Die zugelassene Vere<strong>in</strong>fachung darf<br />
dabei die Erreichung der Informationsziele nicht gefährden.<br />
3. Zu Absatz 3 (Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Verpflichtung, dem Bericht e<strong>in</strong>e Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe beizufügen, kann z.B. dadurch<br />
nachgekommen werden, dass mit Hilfe e<strong>in</strong>es Organigramms e<strong>in</strong> Überblick über diese Betriebe gegeben wird.<br />
Maßgeblich für die Aufnahme <strong>in</strong> die Übersicht s<strong>in</strong>d zwar die unmittelbaren Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de, jedoch<br />
ist es zur Erreichung der Übersicht über die wirtschaftlichen Verflechtungen der Geme<strong>in</strong>de und unter dem Gesichtspunkt<br />
der jährlichen Erstellung e<strong>in</strong>es Gesamtabschlusses geboten, möglichst auch die mittelbaren Beteili-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1846
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gungen anzugeben. Wenn nicht <strong>in</strong> den Erläuterungen zu den e<strong>in</strong>zelnen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben die sonstigen<br />
Anteilseigner angegeben werden, bedarf es ggf. noch ergänzender Erläuterung zur Gesamtübersicht über die<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe.<br />
3.2 Die örtlichen Übersichten über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
Das Erfordernis, zu unterschiedlichen Zwecken nicht nur die Betriebe der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher und<br />
privatrechtlicher Form, sondern auch ihre Verknüpfungen untere<strong>in</strong>ander, ggf. mit anderen Geme<strong>in</strong>den oder sonstigen<br />
Dritten, <strong>in</strong> das haushaltswirtschaftliche Geschehen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen, br<strong>in</strong>gt es mit sich, dass<br />
e<strong>in</strong>e aufzählende Form alle<strong>in</strong> nicht ausreichend ist, sondern um e<strong>in</strong>e bildhafte Darstellung der örtlichen Verhältnisse<br />
für unterschiedliche Sachverhalte ergänzt werden muss (vgl. Abbildung).<br />
Örtliche Übersichten über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
Für die Darstellung des Zusammenhangs geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe bieten sich unterschiedliche<br />
Übersichten an, z.B. über:<br />
- die Betriebe der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher Form<br />
- die Betriebe der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> privatrechtlicher Form<br />
- den Konsolidierungskreis nach § 50 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- den Konsolidierungskreis nach § 50 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- den Konsolidierungskreis nach § 50 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- die Betriebe der Geme<strong>in</strong>de von untergeordneter Bedeutung (§ 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Abbildung 499 „Örtliche Übersichten über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe“<br />
E<strong>in</strong>e solche Darstellung <strong>in</strong> besonderen örtlichen Übersichten erleichtert die Nachvollziehbarkeit und macht betrieblichen<br />
die Verflechtungen bzw. die Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de transparent.<br />
3.3 Beispiel für e<strong>in</strong>e Übersicht über die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe<br />
Das nachfolgende Schema zeigt beispielhaft die privatrechtliche Beteiligungsstruktur e<strong>in</strong>er Stadt auf (Quelle:<br />
Musterbeispiel der Stadt Münster), das noch um die Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher Form zu ergänzen wäre (vgl.<br />
Abbildung).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1847
100 %<br />
100 %<br />
92,09 %<br />
45,41%<br />
1 %<br />
10 %<br />
10 %<br />
33,33 %<br />
4,02 %<br />
0,45 %<br />
37,16%<br />
33,33%<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wohn + Stadtbau,<br />
Wohnungsunternehmen der Stadt<br />
Stadthalle GmbH<br />
Zoologischer Garten GmbH<br />
Institut für Biosensorik GmbH<br />
Museum Heimathaus GmbH<br />
Airportparken GmbH<br />
Regionalverkehr GmbH<br />
100%<br />
1,27 %<br />
0,001 %<br />
1 % Pferdemuseum GmbH<br />
100 %<br />
16,67%<br />
100 %<br />
100 %<br />
100%<br />
E<strong>in</strong>kaufszentrale GmbH<br />
Gewerbepark Lohenheide GmbH<br />
Stadtsparkasse<br />
Gewerbepark GmbH<br />
WRW GmbH (1)<br />
LEG GmbH (2)<br />
Verkehrsdienst<br />
GmbH<br />
Entwicklungsgesellschaft Stadtmitte<br />
GmbH<br />
Theater Grafenhaus GmbH<br />
88,22 %<br />
70 %<br />
AWS Abfallwirtschaft<br />
(Eigenbetrieb)<br />
Stadtmarket<strong>in</strong>g (Eigenbetrieb)<br />
ITVB (Eigenbetrieb)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1848<br />
Stadt .........<br />
32,29 %<br />
50 %<br />
50 %<br />
99 %<br />
35,22 %<br />
53,33 %<br />
1,64 %<br />
3,02 %<br />
25 %<br />
50 %<br />
100 %<br />
5,89 %<br />
5,89 %<br />
15 %<br />
20 %<br />
Stadtwerke GmbH<br />
Energiehandelsgesellschaft<br />
mbH<br />
W<strong>in</strong>dkraft GmbH<br />
Fernwärmeversorgung<br />
GmbH<br />
Bau<strong>in</strong>dustrie GmbH<br />
Flughafen GmbH<br />
Intermobil GmbH<br />
Vere<strong>in</strong>igung ehemaliger<br />
kommunaler Aktionäre<br />
GmbH<br />
Landeseisenbahn GmbH<br />
Lokalradio<br />
GmbH & Co.KG<br />
NDIX GmbH<br />
Verkehrs GmbH<br />
CET GmbH<br />
79 %<br />
Technologiepark GmbH<br />
Wirtschaftsförderung<br />
GmbH<br />
10 %<br />
100 %<br />
100 %<br />
33,33%<br />
33,33%<br />
100 %<br />
100 %<br />
100 %<br />
100 %<br />
AHS GmbH<br />
Park<strong>in</strong>g Services<br />
GmbH<br />
Luftfahrt GmbH<br />
Cargo Services<br />
GmbH<br />
Passenger<br />
GmbH<br />
AS Services<br />
GmbH<br />
Security Services<br />
GmbH<br />
WL Spedition<br />
GmbH<br />
Lokalradio<br />
Betriebsgesellschaft<br />
mbH
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 52 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 500 „Beispiel für e<strong>in</strong>e Übersicht über geme<strong>in</strong>dliche Betriebe“<br />
Die Abbildung belegt, dass die vielfältigen Formen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung durch geme<strong>in</strong>dliche<br />
Betriebe es erforderlich machen, von jeder Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Gesamtabschluss aufstellen zu lassen. In dieser<br />
Übersicht ist zu allen geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben die Höhe der geme<strong>in</strong>dlichen Anteile <strong>in</strong> Prozent anzugeben. Damit<br />
wird transparent gemacht, zu welchen Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong> welchem Umfang die Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e dauernde Verb<strong>in</strong>dung hergestellt hat, die dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen soll. Die Angabe der Beteiligungshöhe<br />
gibt dafür zusätzliche Anhaltspunkte. Sie ist jedoch für sich alle<strong>in</strong> nicht ausreichend und entschei-<br />
dend,<br />
auch wenn sich die Verhältnisse <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de dar<strong>in</strong> widerspiegeln. Vielmehr ist die Beteiligungsabsicht<br />
ausschlaggebend, die durch den Beteiligungsbericht offen gelegt bzw. erkennbar gemacht werden soll.<br />
Die zu erstellende Übersicht wäre überfrachtet, wenn sie zusätzlich zur Darstellung der Beteiligungsverhältnisse<br />
auch noch die möglichen Arten von Beziehungen, die zwischen der Geme<strong>in</strong>de und ihren geme<strong>in</strong>dlichen Betrieben<br />
bestehen, z.B. F<strong>in</strong>anz- und/oder Leistungsbeziehungen, aufzeigen müsste. Derartige Informationen s<strong>in</strong>d Teil der<br />
betriebsbezogenen Erläuterungen im Beteiligungsbericht und können dort ergänzend <strong>in</strong> schematischer Form<br />
aufgezeigt werden. Es ist von der Geme<strong>in</strong>de bereits im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung nach § 78<br />
GO <strong>NRW</strong> und des Jahresabschlusses nach § 95 GO <strong>NRW</strong> sowie des Gesamtabschlusses nach<br />
§ 116 GO <strong>NRW</strong><br />
eigenverantwortlich<br />
zu entscheiden, ob den gesetzlich bestimmten Unterlagen, die auch Auskunft über die ge-<br />
me<strong>in</strong>dlichen<br />
Betriebe geben müssen, e<strong>in</strong>e bildhafte Darstellung im o.a. S<strong>in</strong>ne beigefügt wird.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1849
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
8. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Achter Abschnitt<br />
Sonderbestimmungen<br />
für die erstmalige Bewertung<br />
von Vermögen und die Eröffnungsbilanz<br />
Dieser Abschnitt enthält alle wesentlichen Vorgaben zum Inhalt und zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz der<br />
Geme<strong>in</strong>den nach § 92 GO <strong>NRW</strong>. Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 55 und 56 GemHVO <strong>NRW</strong>) erleichtern<br />
die Bewertung des Geme<strong>in</strong>devermögens und verr<strong>in</strong>gern den Aufwand der Geme<strong>in</strong>den bei der Umstellung<br />
auf die Doppik. Da die Regelungen nicht für den „Dauerbetrieb“ der Geme<strong>in</strong>de gelten, werden sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenen<br />
Abschnitt zusammengefasst. Die Bestimmungen berücksichtigen die öffentliche Aufgabenstellung der Geme<strong>in</strong>den<br />
und stellen die Nachprüfbarkeit und Vergleichbarkeit sicher.<br />
Die Eröffnungsbilanz bildet e<strong>in</strong>en wesentlichen Bestandteil des neuen Rechnungswesens für Geme<strong>in</strong>den. Sie<br />
wird für die Geme<strong>in</strong>de und ihre Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger e<strong>in</strong>e erhebliche Bedeutung haben. Erstmalig wird im<br />
kommunalen Bereich e<strong>in</strong>e systematische Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden vorgenommen, aus<br />
der die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de erkennbar ist. Hierbei werden die (kaufmännischen) Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung zu Grunde gelegt, soweit nicht die Besonderheiten des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswesens<br />
Abweichungen davon erforderlich machen. Dabei dient die Erfassung der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
und Schulden nicht speziell der Darstellung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz, sondern der zielorientierten<br />
sowie der stetigen Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben vor Ort (vgl. § 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>).<br />
2. Bedeutung der Eröffnungsbilanz<br />
Der ersten Bilanz der Geme<strong>in</strong>de kommt e<strong>in</strong>e Sonderstellung zu, weil <strong>in</strong> kurzer Zeit sämtliche Vermögensgegenstände<br />
und Schulden bei laufender Geschäftstätigkeit zu erfassen und zu bewerten s<strong>in</strong>d. Diese Wertermittlung für<br />
die Eröffnungsbilanz soll auf der Basis von vorsichtig geschätzten Zeitwerten erfolgen. Die für die Erstellung der<br />
Eröffnungsbilanz erforderliche Inventarisierung und Bewertung des gesamten Vermögens- und Schuldenbestandes<br />
bedeutet für die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>en erheblichen Aufwand. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz wird auch unter<br />
wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet. Deshalb s<strong>in</strong>d bei dieser Ausgangslage Vere<strong>in</strong>fachungsregeln zugelassen<br />
worden. Besonderheiten und Vorgehensweise bei der Bewertung von Aktiva und Passiva im Rahmen der<br />
Eröffnungsbilanz werden unter § 55 GemHVO <strong>NRW</strong> erläutert.<br />
Die Eröffnungsbilanzen der Geme<strong>in</strong>den müssen - wie im Handelsrecht - e<strong>in</strong>heitlich gegliedert se<strong>in</strong>. Die M<strong>in</strong>destgliederung<br />
der Aktiv- sowie der Passivseite der Bilanz ergibt sich durch den Verweis auf § 41 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
Jeder Eröffnungsbilanz ist e<strong>in</strong> Anhang mit Forderungsspiegel und Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel beizufügen, so dass<br />
die gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden, aber auch z.B. Abweichungen von der M<strong>in</strong>destgliederung der<br />
Bilanz, transparent gemacht werden. Dies ist Gegenstand der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss<br />
und der Feststellung durch Beschluss des Rates sowie der überörtlichen Prüfung (vgl. § 92 GO <strong>NRW</strong>).<br />
3. Vorschriften zur geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
3.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Die Eröffnungsbilanz steht am Beg<strong>in</strong>n der doppischen Rechnungslegung der Geme<strong>in</strong>de, die deshalb – wie<br />
handelsrechtlich für jeden Kaufmann zu Beg<strong>in</strong>n se<strong>in</strong>er Tätigkeit vorgeschrieben – e<strong>in</strong> den tatsächlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1850
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
8. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Verhältnissen der Vermögens- und Schuldenlage entsprechendes Bild vermitteln muss. Auch wird die Bewertung<br />
von sämtlichen Vermögensgegenständen und Schulden wird nicht als Selbstzweck verstanden. Die Maßgabe für<br />
die Aufstellung der Eröffnungsbilanz soll deshalb e<strong>in</strong>e zügige und <strong>in</strong> der Grundausrichtung konsistente Bewertung<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspr<strong>in</strong>zips und der Wesentlichkeit<br />
se<strong>in</strong>. Über die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz enthält der 8. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung folgende<br />
Vorschriften (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 8. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Achter Abschnitt<br />
Sonderbestimmungen für die erstmalige<br />
Bewertung von Vermögen<br />
und die Eröffnungsbilanz<br />
§ 53 Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
§ 54 Ermittlung der Wertansätze<br />
§ 55 Besondere Bewertungsvorschriften<br />
§ 56 Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen<br />
§ 57 Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der<br />
Eröffnungsbilanz<br />
Abbildung 501„Haushaltsrechtliche Vorschriften im 8. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
4.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der achte Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthält im E<strong>in</strong>zelnen folgende besonderen Bestimmungen<br />
für die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden sowie für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz:<br />
- § 53 Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
Der ersten Bilanz e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de kommt e<strong>in</strong>e Sonderstellung zu, weil <strong>in</strong> kurzer Zeit sämtliche Vermögensgegenstände<br />
und Schulden bei laufender Geschäftstätigkeit zu erfassen und zu bewerten s<strong>in</strong>d. Diese Wertermittlung<br />
für die Eröffnungsbilanz soll auf der Basis von vorsichtig geschätzten Zeitwerten erfolgen. Die Eröffnungsbilanz<br />
steht am Beg<strong>in</strong>n der doppischen Rechnungslegung der Geme<strong>in</strong>de, die deshalb – wie handelsrechtlich<br />
für jeden Kaufmann zu Beg<strong>in</strong>n se<strong>in</strong>er Tätigkeit vorgeschrieben – e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
der Vermögens- und Schuldenlage entsprechendes Bild vermitteln muss. Auch wird die Bewertung<br />
von sämtlichen Vermögensgegenständen und Schulden wird nicht als Selbstzweck verstanden. Die Maßgabe<br />
für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz soll deshalb e<strong>in</strong>e zügige und <strong>in</strong> der Grundausrichtung konsistente<br />
Bewertung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspr<strong>in</strong>zips und der<br />
Wesentlichkeit se<strong>in</strong>. wird deshalb auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet.<br />
- § 54 Ermittlung der Wertansätze<br />
Zu Beg<strong>in</strong>n des NKF als neuem Rechnungswesen ist e<strong>in</strong> realistisches und aktuelles Bild der Vermögens- und<br />
Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de zu schaffen. Daraus ergibt sich, die Anforderung, für den Ansatz der Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz stichtagsbezogen vorsichtig geschätzte Zeitwerte zu ermitteln (vgl.<br />
§ 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die Ermittlung der Wertansätze für die Vermögensgegenstände und Schulden muss<br />
zudem durch geeignete Verfahren sowie unter Beachtung bestimmter Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung,<br />
die auch für den Dauerbetrieb gelten, vorgenommen werden. Damit wird von vornhere<strong>in</strong> die Stetigkeit<br />
<strong>in</strong> der Bewertung gewährleistet. Auch die Restnutzungsdauer der abnutzbaren Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens wird dadurch an den Regelungen für den Dauerbetrieb orientiert. Außerdem wird<br />
sichergestellt, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e mögliche Rückstellungsbildung Beachtung<br />
f<strong>in</strong>det.<br />
- § 55 Besondere Bewertungsvorschriften<br />
Die E<strong>in</strong>zelregelungen für die Bewertung von Vermögensgegenständen für die Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> besonderem<br />
Maße mit der kommunalen Aufgabenwahrnehmung verknüpft und sollen zudem e<strong>in</strong>e möglichst<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1851
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
8. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gleiche Vorgehensweise <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>den sicherstellen. Daher s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>zelne Arten von Vermögensgegenständen<br />
Sonderregelungen getroffen worden.<br />
- § 56 Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen<br />
Für die Eröffnungsbilanz werden <strong>in</strong> der Vorschrift ergänzend zu den Vere<strong>in</strong>fachungen bei der Inventur besondere<br />
Vere<strong>in</strong>fachungen bei der Bewertung zugelassen, um die Umstellung von der Kameralistik auf das<br />
neue doppische Rechnungswesen zu erleichtern, aber auch, weil die Aufstellung der Eröffnungsbilanz unter<br />
wirtschaftlichen Gesichtpunkten zu betrachten und zu bewerten ist. Bei der Inanspruchnahme von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen<br />
ist zudem der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks zu beachten.<br />
- § 57 Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz<br />
Die Berichtigung der Eröffnungsbilanz ist auf e<strong>in</strong>e Anpassung oder Nachholung der Wertansätze <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
als Ausgangsgrundlage der künftigen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und nicht auf e<strong>in</strong>e<br />
Korrektur der jährlichen Ergebnisrechnung ausgerichtet. Werden dagegen aber <strong>in</strong> den zukünftigen Haushaltsjahren<br />
auf Grund des durch e<strong>in</strong>e Berichtigung veränderten Ansatzes der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage die<br />
Schwellenwerte des § 76 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> überschritten, kann für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht zur Aufstellung<br />
e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO <strong>NRW</strong> entstehen.<br />
H<strong>in</strong>weis: Zur Information über die e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten der Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d aber nicht nur die Erläuterungen<br />
zu § 53 GemHVO <strong>NRW</strong>, sondern z.B. auch die Erläuterungen zu § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> „Bilanz“ heranzuziehen.<br />
Dies gilt ebenso für andere haushaltsrechtliche Vorschriften, auf die im achten Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
verwiesen wird. Es ist geboten, sich bei jedem Sachthema dieses Abschnitts auch über die<br />
Erläuterungen zu den dort benannten Vorschriften zu <strong>in</strong>formieren.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1852
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 53<br />
Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
(1) 1 Die Geme<strong>in</strong>de hat e<strong>in</strong>e Eröffnungsbilanz nach § 92 der Geme<strong>in</strong>deordnung unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und der <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung und dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften<br />
aufzustellen. 2 Die Eröffnungsbilanz ist entsprechend § 41 Absätze 3 und 4 zu gliedern, ihr ist e<strong>in</strong> Anhang entsprechend<br />
§ 44 Absätze 1 und 2 sowie e<strong>in</strong> Forderungsspiegel nach § 46 und e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel nach §<br />
47 beizufügen. 3 Sie ist durch e<strong>in</strong>en Lagebericht entsprechend § 48 zu ergänzen.<br />
(2) 1 Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist e<strong>in</strong>e Inventur nach § 28 durchzuführen und e<strong>in</strong> Inventar aufzustellen.<br />
2 § 29 Absätze 2 bis 4 f<strong>in</strong>den entsprechende Anwendung.<br />
Erläuterungen zu § 53<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1.1 Die Bedeutung der Eröffnungsbilanz<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz bildet e<strong>in</strong>en wesentlichen Bestandteil des NKF als neues Rechnungswesen<br />
der Geme<strong>in</strong>den. Erstmalig wird im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich e<strong>in</strong>e systematische Gegenüberstellung von Vermögen<br />
und Schulden vorgenommen, aus der die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de erkennbar ist. Hierbei werden die<br />
(kaufmännischen) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu Grunde gelegt, soweit nicht die Besonderheiten<br />
des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswesens davon Abweichungen erforderlich machen. Die Eröffnungsbilanz steht am<br />
Beg<strong>in</strong>n der doppischen Rechnungslegung der Geme<strong>in</strong>de, die deshalb – wie handelsrechtlich für jeden Kaufmann<br />
zu Beg<strong>in</strong>n se<strong>in</strong>er Tätigkeit vorgeschrieben – e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens- und Schuldenlage<br />
entsprechendes Bild vermitteln muss. Die Wertermittlung für die Eröffnungsbilanz soll zudem auf der Basis<br />
von vorsichtig geschätzten Zeitwerten erfolgen.<br />
Der ersten Bilanz e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de kommt auch dadurch e<strong>in</strong>e Sonderstellung zu, weil <strong>in</strong> kurzer Zeit sämtliche<br />
Vermögensgegenstände und Schulden der Geme<strong>in</strong>de bei laufender Geschäftstätigkeit von der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
erfassen und zu bewerten s<strong>in</strong>d. Die für die Erstellung der Eröffnungsbilanz erforderliche Inventarisierung und<br />
Bewertung des gesamten Vermögens- und Schuldenbestandes bedeutet für die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>en erheblichen<br />
Aufwand. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz wird deshalb auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet.<br />
Deshalb s<strong>in</strong>d bei dieser Ausgangslage Vere<strong>in</strong>fachungsregeln zugelassen worden. Besonderheiten und Vorgehensweise<br />
bei der Bewertung von Aktiva und Passiva im Rahmen der Eröffnungsbilanz werden unter § 55<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> erläutert.<br />
Die Bewertung von sämtlichen Vermögensgegenständen und Schulden der Geme<strong>in</strong>de wird zudem nicht als<br />
Selbstzweck verstanden. Die Maßgaben für die Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz sollen deshalb<br />
e<strong>in</strong>e zügige und <strong>in</strong> der Grundausrichtung konsistente Bewertung des geme<strong>in</strong>dlichen Vermögens unter Berücksichtigung<br />
des Wirtschaftlichkeitspr<strong>in</strong>zips und der Wesentlichkeit se<strong>in</strong>. Die Vorschrift enthält die näheren Bestimmungen<br />
zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen <strong>in</strong> § 92 GO <strong>NRW</strong>. Sie stellt klar, wie die Eröffnungsbilanz<br />
zu gliedern ist und dass zur Eröffnungsbilanz e<strong>in</strong> Anhang gehört. Außerdem s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Forderungsspiegel und<br />
e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel beizufügen und sie ist durch e<strong>in</strong>en Lagebericht zu ergänzen.<br />
2. Die Wertgrößen <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de als Bilanzierenden stellt jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>dividuellen Wert<br />
dar. Für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz f<strong>in</strong>den jedoch unabhängig von der Erfüllung sonstiger Voraus-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1853
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
setzungen allgeme<strong>in</strong>e Wertmaßstäbe Anwendung, so dass als Wertgrößen die Anschaffungs- und Herstellungskosten,<br />
der Zeitwert, der Barwert, der Erfüllungsbetrag u.a. <strong>in</strong> Betracht kommen können. Die Klärung der Frage<br />
der Bilanzierung dem Grunde nach verlangt deshalb auch, e<strong>in</strong>e Ermittlung der Höhe des Wertes der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmen. Dieses<br />
wird als Bilanzierung der Höhe nach umschrieben. Für diesen Zweck enthalten die haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
e<strong>in</strong>e Vielzahl von zu beachtenden Wertbegriffen, die entweder auf der Aktivseite oder der Passivseite<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zur Anwendung kommen. Dazu soll mit der nachfolgenden Abbildung e<strong>in</strong> Überblick<br />
gegeben werden.<br />
Gebrauch auf der Aktivseite<br />
Anschaffungskosten<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>; §§ 33 und 55 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Herstellungskosten<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>; § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Festwert<br />
(§ 34 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Gewogener Durchschnittswert<br />
(§ 34 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Gesamtkosten<br />
(§ 36 abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Beizulegender Wert<br />
(§ 36 Abs. 5 und 7 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Er<strong>in</strong>nerungswert<br />
(§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Wertbegriffe für die Bilanzierung<br />
Angemessene Höhe<br />
(§ 88 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Gebrauch auf der Passivseite<br />
Rückzahlungsbetrag<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>)<br />
Barwert<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>; § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Betrag, der voraussichtlich notwendig wird<br />
(§ 91 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>)<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
H<strong>in</strong>weis:<br />
Für die Eröffnungsbilanz bestehen noch e<strong>in</strong>e Vielzahl weiterer anzuwendender Wertbegriffe: z.B.<br />
Vorsichtig geschätzter Zeitwert<br />
(§ 92 GO <strong>NRW</strong>; (§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong>))<br />
Normalherstellungskosten<br />
(§ 55 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Bodenrichtwert<br />
(§ 55 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Versicherungswert<br />
(§ 55 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Normalherstellungskosten<br />
(§ 55 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Aktueller Wert des … Baulandes<br />
(§ 55 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1854<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx
Abgeleiteter gebietstypischer Wert<br />
(§ 55 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Sachwert<br />
(§ 55 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Substanzwert<br />
(§ 55 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Ertragswert<br />
(§ 55 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Er<strong>in</strong>nerungswert<br />
(§ 55 Abs. 3 und 4; § 56 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Tiefstkurs<br />
(§ 55 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Briefkurs<br />
(§ 56 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
Geldkurs<br />
(§ 56 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
Abbildung 502 „Wertbegriffe für die Eröffnungsbilanzierung“<br />
Auf e<strong>in</strong>e Erläuterung der e<strong>in</strong>zelnen Wertbegriffe wird an dieser Stelle verzichtet, denn deren Inhalt und Abgrenzung<br />
sowie deren Anwendungsbereiche s<strong>in</strong>d unter den dazu benannten Vorschriften erläutert.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Aufstellung der Eröffnungsbilanz):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen):<br />
Die Vorschrift begründet die Pflicht zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz für die Geme<strong>in</strong>de zu Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres,<br />
<strong>in</strong> dem sie ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, wie es handelsrechtlich<br />
für jeden Kaufmann zu Beg<strong>in</strong>n se<strong>in</strong>es Handelsgewerbes vorgeschrieben ist. Alle Geme<strong>in</strong>den müssen<br />
ihr Vermögen und ihre Schulden während des laufenden Geschäftsbetriebes erfassen und bewerten. Dies<br />
kommt der Situation nahe, die zur Normierung des D-Markbilanzgesetzes im Jahre 1990 Anlass bot. Danach galt<br />
entsprechend, dass zum Zeitpunkt der vollständigen Umstellung e<strong>in</strong>e Eröffnungsbilanz aufzustellen ist. Aus diesem<br />
Grund ist die Regelung für Geme<strong>in</strong>den diesem Gesetz entlehnt.<br />
Für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft gilt zudem das Jährlichkeitspr<strong>in</strong>zip und das Haushaltsjahr ist mit dem<br />
Kalenderjahr identisch. Deshalb ist es sachgerecht zu bestimmen, dass die Geme<strong>in</strong>de zu Beg<strong>in</strong>n des Haushaltsjahres,<br />
<strong>in</strong> dem sie ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung vollständig erfasst, e<strong>in</strong>e<br />
Eröffnungsbilanz aufstellt. Weil das Handelsrecht für das neue Geme<strong>in</strong>dehaushaltsrecht das „Referenzmodell“<br />
darstellt, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diese Vorschrift auch dessen Grundsätze übernommen worden. Die Regelung sieht deshalb vor,<br />
dass die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen ist. Die<br />
GoB gelten verb<strong>in</strong>dlich und unabhängig von Rechtsformen für alle Kaufleute. Sie liegen zukünftig auch dem<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1855
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
kommunalen <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> zu Grunde, soweit <strong>in</strong> Gesetz oder Rechtsverordnung für die Geme<strong>in</strong>den nichts<br />
anderes bestimmt ist. Soweit die GoB <strong>in</strong> den Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung und der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
nicht konkretisiert werden, gelten sie s<strong>in</strong>ngemäß wie im privatrechtlichen Bereich.<br />
Die Besonderheiten des geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswesens geben jedoch ke<strong>in</strong>en Anlass, e<strong>in</strong> besonderes Aufstellungsverfahren<br />
für die Eröffnungsbilanz zu def<strong>in</strong>ieren und besondere Anforderungen an die Ratsentscheidung<br />
über die Eröffnungsbilanz zu stellen. Daher wird <strong>in</strong> § 92 GO <strong>NRW</strong> auf die entsprechenden Vorschriften zum Jahresabschluss<br />
<strong>in</strong> § 95 Abs. 3 und § 96 GO <strong>NRW</strong> verwiesen. Die Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de ist vom Rat festzustellen<br />
und anschließend öffentlich bekannt zu machen und zur E<strong>in</strong>sichtnahme verfügbar zu halten. Die Verfahrensschritte<br />
müssen term<strong>in</strong>lich bestimmt se<strong>in</strong>.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Vorgaben für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz):<br />
1.2.1 Die Gliederung der Eröffnungsbilanz<br />
Die Eröffnungsbilanz ist als erste Gegenüberstellung von Vermögen und F<strong>in</strong>anzierungsmitteln der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
e<strong>in</strong>em Stichtag e<strong>in</strong> wesentlicher Bestandteil des neuen doppischen Rechnungssystems. Die Eröffnungsbilanzen<br />
der Geme<strong>in</strong>den müssen - wie im Handelsrecht - e<strong>in</strong>heitlich gegliedert se<strong>in</strong>. Daher ist es erforderlich, für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Eröffnungsbilanz festzulegen, dass auf der Aktivseite die Bilanzbereiche „Anlagevermögen“ und „Umlaufvermögen“<br />
und auf der Passivseite die Bilanzbereiche „Eigenkapital“, „Sonderposten“, „Rückstellungen“ und<br />
„Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ auszuweisen und beide Bilanzseiten mit der „Rechnungsabgrenzung“ abzuschließen s<strong>in</strong>d (vgl.<br />
Erläuterungen zu § 41 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die Gliederung der Eröffnungsbilanz baut deshalb auf dem nachfolgenden<br />
Schema auf (vgl. Abbildung).<br />
Aktiva<br />
Schema für die Gliederung der Eröffnungsbilanz<br />
1. Anlagevermögen<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Sachanlagen<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
2. Umlaufvermögen<br />
Vorräte<br />
Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
Liquide Mittel<br />
3. Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Passiva<br />
1. Eigenkapital<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage<br />
Sonderrücklagen<br />
Ausgleichsrücklage<br />
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
2. Sonderposten<br />
3. Rückstellungen<br />
4. Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
5. Passive Rechnungsabgrenzung<br />
Abbildung 503 „Schema für die Gliederung der Eröffnungsbilanz“<br />
Mit den nachfolgenden Erläuterungen werden die nach dieser Vorschrift i.V.m. § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> vorgesehenen<br />
Bilanzposten vorgestellt. Es wird dadurch ke<strong>in</strong>e Aussage darüber getroffen, ob und <strong>in</strong> welcher Form sich<br />
diese <strong>in</strong> der örtlichen Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de wiederf<strong>in</strong>den müssen.<br />
1.2.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Die immateriellen Wirtschaftsgüter s<strong>in</strong>d Rechte und Möglichkeiten mit besonderen Vorteilen für die Geme<strong>in</strong>de, zu<br />
deren Erlangung geme<strong>in</strong>dliche Aufwendungen entstanden und die e<strong>in</strong>er Bewertung zugänglich und fähig s<strong>in</strong>d.<br />
Bei geleisteten Zuwendungen der Geme<strong>in</strong>de stellt auch die Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsemp-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1856
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
fängers e<strong>in</strong>en immateriellen Vermögensgegenstand dar, wenn die Gegenleistungsverpflichtung mengenbezogen<br />
bestimmt ist. Wegen der von der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Zuwendung ist das Recht als von der Geme<strong>in</strong>de entgeltlich<br />
erworben anzusehen und entsprechend zu aktivieren. Die nicht fassbaren Werte zählen nicht zu den Sachanlagen<br />
oder F<strong>in</strong>anzanlagen und gehören nicht zum Umlaufvermögen (vgl. § 43 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Geme<strong>in</strong>de darf nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht<br />
aktivieren. Bilden immaterielle und materielle Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heit, erfolgt e<strong>in</strong> Ansatz als immaterieller<br />
Vermögensgegenstand, wenn das Interesse an der unkörperlichen Nutzung im Rahmen des Nutzungs- und<br />
Funktionszusammenhanges im Vordergrund steht. E<strong>in</strong> jeweils anteiliger Ansatz als immaterieller und materieller<br />
Vermögensgegenstand ist unzulässig. EDV-Software gehört grundsätzlich zu den immateriellen Vermögensgegenständen<br />
(Ausnahme: Betriebs- und Systemsoftware gehört zur Hardware und somit zu den materiellen Vermögensgegenständen,<br />
wenn e<strong>in</strong>e funktionale E<strong>in</strong>heit und e<strong>in</strong> Nutzungszusammenhang besteht).<br />
Die Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände werden <strong>in</strong>nerhalb des Bilanzbereiches als geleistete<br />
Anzahlung gesondert ausgewiesen. Geht der Gegenstand <strong>in</strong> das Eigentum der Kommune über, s<strong>in</strong>d die geleisteten<br />
Anzahlungen bzw. die dafür <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Bilanzposten entsprechend umzubuchen.<br />
Sofern die Nutzung zeitlich begrenzt ist, s<strong>in</strong>d sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer l<strong>in</strong>ear abzuschreiben.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden immateriellen Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d im vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Kontenrahmen der Kontengruppe 01 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).).<br />
1.2.1.2 Sachanlagen<br />
Unter den Sachanlagen werden die materiellen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de erfasst. Dabei wird e<strong>in</strong>e<br />
Trennung zwischen unbeweglichem Sachanlagevermögen, z.B. unbebaute Grundstücke, und beweglichem<br />
Sachanlagevermögen, z.B. Fahrzeuge, vorgenommen. Beim Sachanlagevermögen wird dann jeweils entsprechend<br />
der Nutzung bzw. den Sachzielen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong>e Unterteilung <strong>in</strong> die bedeutenden<br />
Nutzungsarten, die erweitert werden dürfen, vorgenommen. In der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz werden<br />
die Sachanlagen der Geme<strong>in</strong>de wie folgt unterschieden (vgl. Abbildung).<br />
Sachanlagevermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
Unbebauten Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen Rechten<br />
Bebauten Grundstücke und<br />
grundstücksgleichen Rechte<br />
Infrastrukturvermögen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1857<br />
- Grünflächen<br />
- Ackerland<br />
- Wald, Forsten<br />
- Sonstige unbebaute Grundstücke<br />
- K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen<br />
- Schulen<br />
- Wohnbauten<br />
- Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude<br />
- Grund und Boden des Infrastrukturvermögens<br />
- Brücken und Tunnel<br />
- Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und<br />
Sicherheitsanlagen<br />
- Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
- Straßennetz mit Wegen, Plätzen und<br />
Verkehrslenkungsanlagen
Sonstiges Sachanlagevermögen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens<br />
- Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
- Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
- Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />
- Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
- Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />
Abbildung 504 „Sachanlagevermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz“<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, die unter dem<br />
Bilanzbereich „Sachanlagen“ anzusetzen s<strong>in</strong>d, i.d.R. zeitlich begrenzt s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Ausnahme stellen die Grund und<br />
Boden dar. Daher ist bei der Ermittlung der Wertansätze für bebaute Grundstücke zwischen Grund und Boden<br />
und Gebäuden zu differenzieren. Der Wert des Grund und Bodens bleibt i.d.R. unverändert bestehen, während<br />
der Wert des Gebäudes durch die Nutzung und damit durch planmäßige Abschreibungen im Rahmen der Nutzungsdauer<br />
verm<strong>in</strong>dert wird (vgl. § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2.1.2.1 Unbebaute Grundstücke<br />
Als Sachanlagen s<strong>in</strong>d unbebaute Grundstücke mit ihrem Wert anzusetzen. Wegen der Bedeutung im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bereich ist e<strong>in</strong>e Untergliederung dieses Bilanzpostens m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> Grünflächen, Ackerland, Wald und<br />
Forsten sowie sonstige unbebaute Grundstücke vorgesehen. Der Wert von grundstückgleichen Rechten ist unter<br />
Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsform und bezogen auf das betroffene Grundstück unter diesem Posten<br />
abzubilden. Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d auch die bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, auf<br />
denen sich fremde Bauten bef<strong>in</strong>den. Dagegen s<strong>in</strong>d die Grundstücke des Infrastrukturvermögens der Geme<strong>in</strong>de<br />
unter e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten anzusetzen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.3.1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Bei unbebauten Grundstücken mit naturbelassener bzw. nicht gestalteter Fläche ist <strong>in</strong> der Regel nur der Grund<br />
und Boden zu bewerten. E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht <strong>in</strong>sofern, als die Oberfläche e<strong>in</strong>e an Verkehrswerten orientierte,<br />
nicht zu vernachlässigende Vermögensposition, z.B. Waldvermögen, bilden würde. Des Weiteren müssen die<br />
e<strong>in</strong>zelnen Nutzungsarten, <strong>in</strong>sbesondere unter Berücksichtigung der Differenzierung <strong>in</strong> der kommunalen Bilanz,<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Bewertung unterschieden werden. Insbesondere bei Grundstücken im Außenbereich ist e<strong>in</strong>e<br />
Unterteilung <strong>in</strong> verschiedene Nutzungsartenabschnitte, z.B. Waldfläche und Grünfläche, üblich.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden unbebauten Grundstücke s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF- Kontenrahmen der Kontengruppe 02 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
1.2.1.2.2 Bebaute Grundstücke<br />
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken s<strong>in</strong>d Grund und Boden und das Gebäude getrennt zu erfassen<br />
und zu bewerten. In diese Bewertung s<strong>in</strong>d die technischen E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>zubeziehen, wenn es sich um E<strong>in</strong>bauten<br />
handelt, die fest mit dem Gebäude verbunden s<strong>in</strong>d und diese nicht selbstständig bewertbar s<strong>in</strong>d, z.B.<br />
Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungse<strong>in</strong>richtungen, Rolltreppen, Spr<strong>in</strong>kleranlagen.<br />
Die Bewertung des Grund und Bodens orientiert sich grundsätzlich an der vorhandenen Nutzung und den Festlegungen<br />
e<strong>in</strong>es rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Bebauungsplans für e<strong>in</strong>e höherwertige Nutzung. Bestehendes Bau- und Planrecht<br />
hat daher e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung bei der Bewertung des Grund und Bodens, und erfordert e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Unterscheidung nach den bau- und planungsrechtlichen Gegebenheiten, z.B. Bauland, Bauerwar-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1858
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungsland, Gewerbefläche. Das Erfordernis der Differenzierungstiefe für die Bewertung sowie die Unterscheidung<br />
örtlicher Lagen der e<strong>in</strong>zelnen Grundstücke sollte mit dem örtlichen Gutachterausschuss oder der kommunalen<br />
Bewertungsstelle abgestimmt werden. Auch s<strong>in</strong>d Wertm<strong>in</strong>derungen zu berücksichtigen, die z.B. durch Altlasten<br />
oder Nutzungsrechte Dritter bestehen. Die Bewertung von bebauten Grundstücken (Quelle: NKF-Dokumentation<br />
2003 S. 421) stellt sich wie folgt dar (vgl. Abbildung).<br />
Kommunalnutzungsorientiert<br />
errichtetes Gebäude<br />
Wiederbeschaffungszeitwert durch<br />
<strong>in</strong>dizierte Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten,<br />
Normalherstellungskosten<br />
Grund und Boden<br />
Richtwert für Bauerwartungsland<br />
Beispiel: Schulen und<br />
K<strong>in</strong>dertagesstätten<br />
-<br />
Bebaute Grundstücke<br />
Kommunalnutzungsorientiert<br />
errichtetes Gebäude<br />
(Aufgabe der komm.-spez. Nutzung)<br />
Verkehrswert nach Sachwert-,<br />
Ertragswert- oder<br />
Vergleichswertverfahren<br />
(i.d.R. Gutachtenerstellung)<br />
Grund und Boden<br />
Gültiger Bodenrichtwert<br />
Beispiel: Erfolgte Aufgabe<br />
des öffentlichen Schulbetriebs<br />
Abbildung 505 „Bewertung von bebauten Grundstücken“<br />
Nicht kommunalnutzungsorientiert<br />
errichtetes Gebäude<br />
Verkehrswert nach Sachwert-,<br />
Ertragswert- oder<br />
Vergleichswertverfahren<br />
(i.d.R. Gutachtenerstellung)<br />
Grund und Boden<br />
Gültiger Bodenrichtwert<br />
Beispiel: Wohn- und Bürogebäude,<br />
Gewerbebetriebe<br />
Die bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de, die für die zu erfüllenden Aufgaben errichtet wurden, sollen <strong>in</strong> diesem<br />
Bilanzbereich <strong>in</strong> gesonderte Posten für K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen, Schulen, Wohnbauten und sonstige Dienst-,<br />
Geschäfts- und Betriebsgebäude untergliedert werden. E<strong>in</strong>e weitere Abgrenzung zu den übrigen bebauten<br />
Grundstücken bietet sich nach den Merkmalen des § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> an. Der Wert von grundstücksgleichen<br />
Rechten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsform und bezogen auf das betroffene Grundstück<br />
unter diesem Posten abzubilden. Die bebauten Grundstücke s<strong>in</strong>d nach § 74 BewG Grundstücke, „auf denen<br />
sich benutzbare Gebäude bef<strong>in</strong>den, mit Ausnahme der <strong>in</strong> § 72 Abs. 2 bis 3 BewG (Noch-nicht-<br />
Vorhandense<strong>in</strong>; Nicht-mehr-Vorhandense<strong>in</strong>) bezeichneten Grundstücke.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden bebauten Grundstücke s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 03 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.2.2.1 Bebaute Grundstücke mit kommunal-nutzungsorientiert errichteten Gebäuden<br />
Die im Eigentum der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke mit kommunal-nutzungsorientiert errichteten Gebäuden<br />
werden vielfach für die Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de auf den Gebieten „Erziehung“, „Bildung“ und „Kultur“,<br />
z.B. Schulen, Volkshochschulen, K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen und sonstige E<strong>in</strong>richtungen der Jugendhilfe, Bibliotheken,<br />
Museen, Begegnungsstätten u.ä., und „Sport“ und „Erholung“ sowie „Gesundheitswesen“ und „Sozialwe-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1859
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
sen“, z.B. Altenheime, Frauenhäuser u.ä., genutzt. Ob e<strong>in</strong>e kommunal-orientierte Nutzung e<strong>in</strong>es Gebäudes vorliegt,<br />
ist auf der Grundlage des § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> festzustellen, weil diese Vorschrift als Maßstab für<br />
die Beurteilung gelten soll. Zusätzlich s<strong>in</strong>d Gebäude für Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst<br />
als kommunalnutzungsorientiert e<strong>in</strong>geordnet worden. Daraus abgeleitet, soll <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz dieser<br />
Bereich <strong>in</strong> die Posten „K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen“, „Schulen“, „Wohnbauten“ und „Sonstige Dienst-, Geschäfts-<br />
und Betriebsgebäude“ untergliedert werden. E<strong>in</strong>e weitere Abgrenzung zu den übrigen bebauten Grundstücken<br />
bietet sich nach den Merkmalen des § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO <strong>NRW</strong> an. Der Wert von grundstückgleichen<br />
Rechten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsform und bezogen auf das betroffene Grundstück<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Kommunale Besonderheiten bestehen dar<strong>in</strong>, dass im Immobilienbereich für kommunal-nutzungsorientiert errichtete<br />
Gebäude ke<strong>in</strong> Markt besteht. Hierzu zählen beispielsweise Gebäude aus den Bereichen Schulen und K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen.<br />
Grundsätzlich ist für diese Gebäude aufgrund des Pflichtaufgabencharakters auch e<strong>in</strong>e<br />
langfristig gleich bleibende Nutzungsform vorgesehen. Für kommunal-nutzungsorientiert erstellte Gebäude stellt<br />
sich die Frage, ob die Ermittlung e<strong>in</strong>es Verkehrswertes s<strong>in</strong>nvoll ersche<strong>in</strong>t. E<strong>in</strong>e Verkehrswertermittlung für kommunal-nutzungsorientiert<br />
erstellte Gebäude ohne konkreten Markt würde bedeuten, dass der Verkehrswert sich<br />
aus e<strong>in</strong>er unterstellten Umnutzung ergeben würde, die den Zugang zu e<strong>in</strong>em Markt und somit e<strong>in</strong>er Verkehrswertbildung<br />
eröffnen würden.<br />
E<strong>in</strong> weiterer Unterschied ergibt sich dadurch, dass <strong>in</strong> der Privatwirtschaft Unternehmen örtlich ungebunden s<strong>in</strong>d,<br />
sodass sie Immobilien an e<strong>in</strong>em anderen Ort problemlos übernehmen können. Kommunen s<strong>in</strong>d als Gebietskörperschaften<br />
des öffentlichen Rechts dagegen <strong>in</strong> ihrer Aufgabenerledigung örtlich gebunden. Je nach Aufwand der<br />
Umnutzungserfordernisse würden sich bei e<strong>in</strong>er Verkehrswertermittlung die unterschiedlichsten Ergebnisse h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Gebäudebewertung ergeben. Im Extremfall wäre für e<strong>in</strong>en angenommenen Kauf<strong>in</strong>teressenten e<strong>in</strong><br />
Neubau wirtschaftlicher als der Aufwand für die angestrebte Umnutzung, sodass der Verkehrswert e<strong>in</strong>es Grundstückes<br />
sich lediglich im Wert des Grund und Bodens widerspiegelt, ggf. noch unter Abzug von Abbruchkosten.<br />
Die Zeitwertermittlung anhand des Verkehrswertes ist daher nicht geeignet.<br />
Unter Berücksichtigung der kommunalen Nutzungsorientierung ist daher <strong>in</strong> § 55 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> bestimmt<br />
worden, dass die Gebäude anhand des Sachwertverfahrens zu bewerten s<strong>in</strong>d. Das Sachwertverfahren (3. Abschnitt<br />
der Wertermittlungsverordnung) stellt e<strong>in</strong> substanzorientiertes Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke<br />
auf der Grundlage von Herstellungskosten dar. Dabei ist der Herstellungswert vorrangig auf der Grundlage<br />
von Normalherstellungskosten (Kosten je Raum- oder Flächene<strong>in</strong>heit) zu ermitteln. Unter Verwendung des vom<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen aktuellen Baukostenkatalogs<br />
„Normalherstellungskosten …“ können die Normalherstellungskosten je Raum- oder Flächene<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />
von Gebäudeart, Baujahr und Ausstattungsstandard berechnet werden. Dabei ist auch die weitere Baukostenentwicklung<br />
bis zum Eröffnungsbilanzstichtag zu berücksichtigen.<br />
Zur Bewertung von Grund und Boden ist bestimmt worden, dass dieser mit 25 bis 40 v.H. des aktuellen Wertes<br />
des umgebenden erschlossenen Baulandes <strong>in</strong> der bestehenden örtlichen Lage anzusetzen ist. Zu beachten ist<br />
dabei allerd<strong>in</strong>gs, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile <strong>in</strong> marktvergleichender<br />
Weise genutzt werden, das Ertragswertverfahren angewendet werden sollte.<br />
1.2.1.2.2.2 Bebaute Grundstücke ohne kommunal-nutzungsorientiert errichtete Gebäude<br />
Bebaute Grundstücke ohne kommunal-nutzungsorientiert errichtete Gebäude s<strong>in</strong>d üblicherweise mit dem Verkehrswert<br />
anzusetzen. Der Verkehrswert resultiert dabei aus dem erzielbaren Verkaufspreis e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
und wird auf der Grundlage von Sach-, Ertrags- oder Vergleichswerten ermittelt. Die Ermittlung des<br />
Verkehrswertes ist nur für solche Grundstücke s<strong>in</strong>nvoll und vom Aufwand her vertretbar, für die tatsächlich e<strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1860
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Markt besteht. Hier kann der Zeitwert aus e<strong>in</strong>em jederzeit erzielbaren Verkaufspreis für das Gebäude abgeleitet<br />
werden.<br />
E<strong>in</strong>e korrekte Verkehrswertermittlung von Gebäuden ist <strong>in</strong> der Regel nur auf der Grundlage e<strong>in</strong>es Bewertungsgutachtens<br />
möglich. Von diesem Grundsatz kann <strong>in</strong> begründeten E<strong>in</strong>zelfällen abgewichen werden. Der Wert des<br />
Grund und Bodens lässt sich anhand der aktuellen Bodenrichtwerte ermitteln. Für die Arten von Grundstücken,<br />
für die es e<strong>in</strong>en konkreten privatwirtschaftlichen Markt gibt, ist e<strong>in</strong>e Verkehrswertermittlung für die kommunale<br />
Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>nvoll. Dies gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewerblich-genutzte Gebäude.<br />
Für diesen Bilanzposten sollte e<strong>in</strong>e gutachterliche Wertermittlung <strong>in</strong> Anlehnung an die Vorschriften des § 192 ff.<br />
BauGB der zugehörigen Gebäude erfolgen. Für viele dieser Gebäude werden bei den Kommunen im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>es Erwerbs, e<strong>in</strong>er Veräußerungsprüfung bzw. e<strong>in</strong>er Wirtschaftlichkeitsprüfung bereits entsprechende gutachterliche<br />
Wertermittlungen bestehen. Auf der Grundlage dieser Gutachten dürfte sich der Aufwand für die Aktualisierung<br />
der Bewertung dieser Gebäude reduzieren. Die Ermittlung des Bodenwertes sollte sich an den zum Zeitpunkt<br />
der Eröffnungsbilanzierung für die Kommune geltenden Bodenrichtwerten – § 196 BauGB – orientieren.<br />
a) Bewertung der Gebäude<br />
Für e<strong>in</strong>e Verkehrswertermittlung von Gebäuden ist i.d.R. e<strong>in</strong>e gutachterliche Stellungnahme erforderlich. Hierbei<br />
bedarf es der Zusammenarbeit mit dem geme<strong>in</strong>dlichen Gutachterausschuss oder der kommunalen Bewertungsstelle,<br />
welche die <strong>in</strong>haltlichen Anforderungen für die Verkehrswertermittlung festlegen. Im dritten Kapitel des<br />
BauGB (§ 192 ff. BauGB) werden Struktur und Aufgaben des Gutachterausschusses dargestellt. Im Gutachten<br />
wird auch die voraussichtliche Restnutzungsdauer festgestellt, welche die verbleibende Abschreibungsdauer<br />
festlegt. Auswirkungen auf den Vermögenswert des Gebäudes durch mögliche Instandhaltungsrückstände werden<br />
dort ggf. berücksichtigt bzw. ausgewiesen. Auch für historische Gebäude bzw. Gebäude unter Denkmalschutz<br />
kann unter E<strong>in</strong>beziehung der bestehenden Nutzung mittels Gutachten e<strong>in</strong> Verkehrswert ermittelt werden.<br />
Unter der Voraussetzung, dass e<strong>in</strong> sehr altes Gebäude noch normal nutzbar ist und ke<strong>in</strong>e schwer wiegenden<br />
baulichen Mängel aufzuweisen hat, sollte sich der Verkehrswert an der noch verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer<br />
orientieren.<br />
b) Bewertung von Grund und Boden<br />
Die Bewertung des Grund und Bodens sollte <strong>in</strong> enger Zusammenarbeit mit dem Gutachterausschuss oder der<br />
kommunalen Bewertungsstelle erfolgen. Dieser ermittelt den Richtwert des Grund und Bodens aufgrund se<strong>in</strong>er<br />
Kaufpreissammlung. Die Ermittlung des Wertes für den Grund und Boden ist grundsätzlich Bestandteil der gutachterlichen<br />
Stellungnahme. Diesbezüglich werden die <strong>in</strong>haltlichen Anforderungen für die Verkehrswertermittlung<br />
vom Gutachterausschuss oder der kommunalen Bewertungsstelle festlegt.<br />
1.2.1.2.2.3 Bebaute Grundstücke mit K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen<br />
Unter den Bilanzposten „K<strong>in</strong>der- und Jugende<strong>in</strong>richtungen“ gehören Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> Form von<br />
Krippen, K<strong>in</strong>dergärten und Horte sowie E<strong>in</strong>richtungen mit altersgemischten Gruppen, aber auch Sonderschulk<strong>in</strong>dergärten.<br />
Weiterh<strong>in</strong> fallen hierunter E<strong>in</strong>richtungen der Jugendarbeit <strong>in</strong> Form von K<strong>in</strong>der- und Jugendferien-/erholungsstätten,<br />
E<strong>in</strong>richtungen der Stadtranderholung, Jugendheime, Jugendzentren, Jugendbildungsstätten<br />
u.a. Außerdem s<strong>in</strong>d hier auch die sonstigen E<strong>in</strong>richtungen zur Förderung junger Menschen und Familien zu erfassen.<br />
1.2.1.2.2.4 Bebaute Grundstücke mit Schulen<br />
Unter den Bilanzposten „Schulen“ gehören Grundschulen e<strong>in</strong>schließlich Schulk<strong>in</strong>dergärten, Hauptschulen, Realschulen<br />
und Abendrealschulen als Weiterbildungskolleg, Gymnasien und Abendgymnasien als Weiterbildungskol-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1861
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
leg sowie Kollegs als Institute zur Erlangung der Hochschulreife als Weiterbildungskolleg, Gesamtschulen als<br />
organisatorische und pädagogische Zusammenführung der Schulformen <strong>in</strong> der Sekundarstufe I, Sonderschulen<br />
<strong>in</strong> allen ihren Ausformungen, aber auch Berufskollegs mit Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule<br />
(vgl. Schulgesetz <strong>NRW</strong> vom 15. Februar 2005, GV. <strong>NRW</strong>. S. 102; SGV. <strong>NRW</strong>. 223).<br />
1.2.1.2.2.5 Bebaute Grundstücke mit Wohnbauten<br />
Unter den Bilanzposten „Wohnbauten“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz gehören alle zum Zwecke des<br />
Wohnens von Menschen errichteten Gebäude bzw. bebauten Grundstücke der Geme<strong>in</strong>de, die dadurch den<br />
Menschen e<strong>in</strong>en Schutz gegen Witterungse<strong>in</strong>flüssen gewähren und den Aufenthalt von Menschen gestatten. Bei<br />
Wohnbauten kann nach ihrer Höhe, z.B. Hochhäuser, aber auch nach ihrer Nutzung, Baukonstruktion oder der<br />
Stellung zu den Nachbargebäuden unterschieden werden. Bei der bilanziellen Zuordnung zu den Wohnbauten<br />
der Geme<strong>in</strong>de kommt es nicht vorrangig auf die bautechnische E<strong>in</strong>ordnung an, sondern bei den Gebäuden muss<br />
der Charakter e<strong>in</strong>er Wohnnutzung noch vorliegen, so dass ggf. auch gemischt genutzte Gebäude diesem Bilanzposten<br />
zuzuordnen s<strong>in</strong>d.<br />
1.2.1.2.2.6 Bebaute Grundstücke mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden<br />
Unter den Bilanzposten „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“ fallen die Verwaltungsgebäude der<br />
Geme<strong>in</strong>de und die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebsgebäude, z.B. Feuerwehrgerätehaus, Rettungswache, Werkstätten,<br />
Lagerhallen, Parkhäuser, Tiefgaragen, Garagen, Bestattungse<strong>in</strong>richtungen, aber auch das Infrastrukturvermögen<br />
im weiteren S<strong>in</strong>ne (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO), das nicht schon <strong>in</strong> spezielleren Bilanzpositionen, z.B. unter den<br />
zuvor benannten Bilanzposten erfasst ist. Dazu gehören <strong>in</strong>sbesondere E<strong>in</strong>richtungen, die der Bildung und Kultur,<br />
der Gesundheit, dem Sozialen, dem Sport, der Erholung und Freizeit dienen, z.B. Volkshochschulen, Bibliotheken,<br />
Museen, Ausstellungen, Theater, K<strong>in</strong>os, Bühnen, Orchester, Opernhäuser, Stadthallen, Begegnungsstätten,<br />
Geme<strong>in</strong>dezentren, Bürgerhäuser, Krankenhäuser, Sanatorien u.a. Bei Bedarf können durch „davon-Vermerke“<br />
gesonderte Posten für wichtige geme<strong>in</strong>dliche Produktbereiche gebildet werden. Dies darf jedoch die Klarheit und<br />
Übersichtlichkeit der Bilanz nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
1.2.1.2.2.7 Grundstücke mit bestellten Erbbaurechten<br />
Die Erbbaurechtsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de müssen h<strong>in</strong>sichtlich der Bilanzierung der geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke<br />
<strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de als Sonderfälle betrachtet werden. Zur Förderung des Baus von Eigenheimen<br />
hat die Geme<strong>in</strong>de oftmals Grundstücke im Rahmen e<strong>in</strong>es befristeten Erbbaurechtsverhältnisses zur<br />
Bebauung zur Verfügung gestellt. In solchen Fällen wird das geme<strong>in</strong>dliche Grundstück dadurch und <strong>in</strong> der Weise<br />
belastet, dass e<strong>in</strong>em Dritten, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht<br />
zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks e<strong>in</strong> Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). Das Erbbaurecht<br />
kann sich dabei auch auf e<strong>in</strong>en für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücks erstrecken,<br />
sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (vgl. Gesetz über das Erbbaurecht vom 15. Januar<br />
1919 - RGBl. S. 72, BGBl. III/FNA 403-6; seit 30.11.2007 „Erbbaurechtsgesetz“ - ErbbauRG - BGBl. I S. 2614). 1)<br />
Die Geme<strong>in</strong>de erhält dafür, dass sie ihr Grundstück e<strong>in</strong>em Dritten als Erbbauberechtigten zur Verfügung stellt,<br />
regelmäßig e<strong>in</strong>en Erbbauz<strong>in</strong>s. Zusätzlich entsteht durch die E<strong>in</strong>tragung als Erbbauz<strong>in</strong>slast <strong>in</strong>s Erbbaugrundbuch<br />
e<strong>in</strong>e d<strong>in</strong>gliche Wirkung. Bei den Geme<strong>in</strong>den haben solche befristeten Erbbaurechtsverhältnisse i.d.R. e<strong>in</strong>e Laufzeit<br />
zwischen 75 und 99 Jahren. Das Grundstück bleibt im Eigentum der Geme<strong>in</strong>de, denn <strong>in</strong> diesen Fällen erwirbt<br />
der Erbbauberechtigte ke<strong>in</strong> (Teil-)Eigentum, sondern lediglich e<strong>in</strong> Nutzungsrecht an dem geme<strong>in</strong>dlichen Grundstück.<br />
Das betreffende Grundstück wird daher nicht dem geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen entnommen bzw. nicht an den<br />
Erbbauberechtigten herausgegeben (veräußert).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1862
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Erbbaurechtsverhältnisse der Geme<strong>in</strong>de stellen damit sowohl für die Geme<strong>in</strong>de als Grundstückeigentümer<br />
als auch für den Erbbauberechtigten e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft dar, das von der Geme<strong>in</strong>de i.d.R. nicht zu bilanzieren<br />
ist. Gleichwohl kann sich dieses Geschäft bilanziell auswirken, denn die Geme<strong>in</strong>de hat im Rahmen ihrer<br />
Eröffnungsbilanz das dem Erbbauberechtigen zur Verfügung gestellte Grundstück zu bewerten und zum Gegenstand<br />
e<strong>in</strong>es Bilanzansatzes zu machen. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d die i Rahmen der Erbbaurechtsverträge bestehenden<br />
Vere<strong>in</strong>barungen, die zu wirtschaftlichen Auswirkungen bei der Geme<strong>in</strong>de führen, zu berücksichtigen.<br />
Derartige Fälle können daraus resultieren, dass die Geme<strong>in</strong>de gesonderte Kaufrechte oder Kaufpreisabschläge<br />
mit dem Erbbauberechtigten vere<strong>in</strong>bart hat, die den Wert des betreffenden Grundstückes bee<strong>in</strong>flussen, z.B. dass<br />
während der Laufzeit des Erbbaurechtsverhältnisses dem Erbbauberechtigten der Kauf des Grundstücks mit<br />
e<strong>in</strong>er an den persönlichen E<strong>in</strong>kommensverhältnissen gekoppelten Kaufpreisreduzierung ermöglicht wird. Auch<br />
das Fehlen e<strong>in</strong>er Wertsicherungsklausel <strong>in</strong> den Erbbaurechtsverträgen h<strong>in</strong>sichtlich der Anpassung des Erbbauz<strong>in</strong>ses<br />
während der Vertragslaufzeit ist als Wertm<strong>in</strong>derung des zu bilanzierenden Grundstückes anzusehen, deren<br />
Höhe durch die Restlaufzeit des Erbbaurechtes bestimmt wird.<br />
Bei der Bewertung der Erbbaurechtsgrundstücke der Geme<strong>in</strong>de und deren Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
s<strong>in</strong>d ausgehend vom vorsichtig geschätzten Zeitwert der betreffenden Grundstücke die im Rahmen der Erbbaurechtsverträge<br />
bestehenden Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zu berücksichtigen. Analog zur Zeitwertermittlung des Grundstückes<br />
ist e<strong>in</strong> entsprechender Erbbauz<strong>in</strong>s zu ermitteln, um das bestehende schwebende Geschäft <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
ursprünglichen Ausgleich zu erhalten, das ansonsten durch die alle<strong>in</strong>ige Anpassung des Grundstückswertes<br />
gestört wäre. Liegt der ermittelte fiktive Erbbauz<strong>in</strong>s unter dem aktuell erhobenen Erbbauz<strong>in</strong>s muss wegen der<br />
noch laufenden vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e Anpassung erfolgen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich aber ke<strong>in</strong>e Anpassung des tatsächlichen Erbbauz<strong>in</strong>ses verwirklichen lässt oder von<br />
der Geme<strong>in</strong>de verwirklicht werden soll, kann das Gleichgewicht des bestehenden schwebenden Geschäftes im<br />
Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz nur dadurch erhalten werden, dass die Differenz zwischen dem<br />
fiktiven und dem tatsächlichen Erbbauz<strong>in</strong>s unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrages als<br />
Wertm<strong>in</strong>derung des geme<strong>in</strong>dlichen Grundstückes behandelt wird. E<strong>in</strong>e solche Wertm<strong>in</strong>derung ist dann bei der<br />
Ermittlung des vorsichtig geschätzten Zeitwertes für das betreffende Erbbaugrundstück <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen ist.<br />
Sie ähnelt e<strong>in</strong>er bei geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden üblicherweise zu berücksichtigen Alterswertm<strong>in</strong>derung dar, weil<br />
e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung bei Erbbaurechtsgrundstücken regelmäßig ebenfalls historische Ursachen hat.<br />
E<strong>in</strong>e andere Sachlage ist bei der Geme<strong>in</strong>de anzunehmen, wenn dem Erbbauberechtigten von der Geme<strong>in</strong>de<br />
vertraglich e<strong>in</strong> Erwerbsrecht für das Grundstück mit Kaufpreisreduzierung e<strong>in</strong>geräumt worden ist, die e<strong>in</strong>e Werte<strong>in</strong>schränkung<br />
für das geme<strong>in</strong>dliche Grundstück darstellt. In solchen Fällen ist i.d.R. kaum zutreffend abschätzbar,<br />
ob und wann der Erbbauberechtigte dieses Recht <strong>in</strong> Anspruch nimmt. Aus diesem Grund ist e<strong>in</strong>e solche<br />
bestehende Werte<strong>in</strong>schränkung für das geme<strong>in</strong>dliche Erbbaugrundstück von ihrem Charakter her und <strong>in</strong> der ihrer<br />
Höhe als ungewiss e<strong>in</strong>zustufen. Dieses hat zur Folge, dass die Werte<strong>in</strong>schränkung bilanzmäßig als Rückstellungen<br />
zu behandeln ist. In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist daher für e<strong>in</strong>e solche Kaufpreisreduzierung des vollen<br />
Grundstückswertes e<strong>in</strong>e „Rückstellung für Kaufpreisreduzierungen“ auf der Passivseite der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
anzusetzen.<br />
1.2.1.2.2.8 Grundstücksgleiche Rechte<br />
Grundstücksgleiche Rechte stellen d<strong>in</strong>gliche Rechte dar, die umfassende Nutzungsrechte an Grundstücken be<strong>in</strong>halten.<br />
Sie werden deshalb wie Grundstücke behandelt und erhalten e<strong>in</strong> eigenes Grundbuchblatt, z.B. Erbbaurechte,<br />
Abbaurechte, Wegerechte, Wohnungseigentum u.a. Zu den grundstückgleichen Rechten zählen nicht die<br />
Grunddienstbarkeit, das Nießbrauchsrecht und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, da hierbei nur e<strong>in</strong>e<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1863
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
e<strong>in</strong>geschränkte Grundstücksnutzung gewährt wird. Diese zuletzt genannten Rechte können dann als immaterielle<br />
Vermögensgegenstände angesetzt werden, wenn die Geme<strong>in</strong>de dafür e<strong>in</strong> Entgelt gezahlt hat.<br />
Der Ansatz von grundstückgleichen Rechten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsform und bezogen<br />
auf das betroffene Grundstück festzulegen, so dass diese Rechte entweder unter dem Bilanzposten „Unbebaute<br />
Grundstücke“ oder dem Posten „Bebaute Grundstücke“ zu aktivieren s<strong>in</strong>d. Zu beachten ist, dass Grundstücksrechte<br />
nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden dürfen (vgl. § 41 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Da die<br />
grundstücksgleichen Rechte unter den beiden genannten Bilanzposten angesetzt werden können, wird auf e<strong>in</strong>e<br />
weitere Erläuterung über diese Rechte im Kapitel über die bebauten Grundstücke verzichtet.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden grundstücksgleichen Rechte s<strong>in</strong>d abhängig von ihrer<br />
Zuordnung zu unbebauten oder bebauten Grundstücken <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen entweder der Kontengruppe 02 oder der Kontengruppe 03 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
1.2.1.2.3 Infrastrukturvermögen<br />
Zu den Sachanlagen zählt auch das Infrastrukturvermögen. Es umfasst die öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen, die ausschließlich<br />
nach ihrer Bauweise und Funktion der örtlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt s<strong>in</strong>d (Infrastrukturvermögen<br />
im engeren S<strong>in</strong>ne). Dazu zählen Grundstücke mit Straßen, Kanalisation und sonstige Verkehrs-, Ver-<br />
und Entsorgungse<strong>in</strong>richtungen, z.B. Kläranlagen, Sonderbauwerke. Wegen ihrer Eigenart und der sich daraus<br />
ergebenden e<strong>in</strong>geschränkten Verwendungsmöglichkeit ist das Infrastrukturvermögen im engeren S<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> der<br />
Bilanz gesondert auszuweisen. Der Grund und Boden des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens wird unabhängig<br />
von den darauf bef<strong>in</strong>dlichen Gebäuden oder sonstigen Aufbauten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em besonderen Bilanzposten angesetzt.<br />
Die übrigen öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen, z.B. Krankenhäuser, Bildungs<strong>in</strong>stitutionen und Kultur- und Soziale<strong>in</strong>richtungen<br />
(Infrastrukturvermögen im weiteren S<strong>in</strong>ne) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel dem Bilanzbereich der bebauten Grundstücke<br />
zuzuordnen. Das Infrastrukturvermögen ist <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-<br />
Kontenrahmen der Kontengruppe 04 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
Wegen der Bedeutung der Straßen im geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögen s<strong>in</strong>d für die E<strong>in</strong>ordnung und Bewertung<br />
auch die Erläuterungen im Kapitel 4.1.2.3.5 „Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“<br />
zu § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> zu beachten. Als weitere Hilfe für die Bewertung von Straßen können auch die<br />
„Richtl<strong>in</strong>ie für Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO)“, die von der Forschungsgesellschaft<br />
für Straßen und Verkehrswesen erstellt wurde, herangezogen werden. Sie regelt für alle <strong>in</strong>ner- und außerörtlichen<br />
Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsflächen die Art und Weise des Straßenoberbaus. Die dar<strong>in</strong> vorgenommene<br />
Klassifizierung <strong>in</strong> Bauklassen gibt H<strong>in</strong>weise auch bei der Bewertung der Straßen bzw. der Festlegung von<br />
Restnutzungsdauern.<br />
1.2.1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens<br />
Der Grund und Boden des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens ist unabhängig von den darauf bef<strong>in</strong>dlichen<br />
Gebäuden oder sonstigen Aufbauten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Bilanzposten anzusetzen. Dieser Bilanzposten ist<br />
daher e<strong>in</strong> Sammelposten, unter dem sämtlicher Grund und Boden des geme<strong>in</strong>dlichen Infrastrukturvermögens<br />
anzusetzen ist. Auf e<strong>in</strong>e genaue Zuordnung des Grund und Bodens auf die e<strong>in</strong>zelnen Posten des Infrastrukturvermögens<br />
ist verzichtet worden, weil darauf bzw. darunter vielfach e<strong>in</strong>e Mehrfachnutzung für die unterschiedli-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1864
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
chen Formen des Infrastrukturvermögens stattf<strong>in</strong>det. E<strong>in</strong>e genaue Trennung bzw. Abgrenzung und Zuordnung zu<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Arten des Infrastrukturvermögens würde zu Bewertungs- und Ansatzproblemen führen.<br />
Der Grundstücksbegriff im NKF stellt auf die wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit ab, so dass mehrere „bürgerlich-rechtliche“<br />
E<strong>in</strong>zelgrundstücke bzw. Flurstücke, aber auch nur e<strong>in</strong> Teil von e<strong>in</strong>em solchen, e<strong>in</strong> Grundstück im S<strong>in</strong>ne des Bewertungsrechtes<br />
bilden können. Die Grundstücke des Infrastrukturvermögens bestehen – <strong>in</strong>sbesondere im Außenbereich<br />
– aus e<strong>in</strong>er Vielzahl von Flurstücken bzw. Teilflurstücken mit z.T. unterschiedlichen Nutzungsarten,<br />
z.B. Straßen, Graben, Verkehrsbegleitfläche, Grünland, etc., so dass zu prüfen ist, <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e wirtschaftliche<br />
E<strong>in</strong>heit gegeben ist.<br />
1.2.1.2.3.2 Brücken und Tunnel<br />
Zu diesem Bilanzposten gehören alle Brücken und Tunnel als oberirdische <strong>in</strong>genieurtechnische Bauwerke, unabhängig<br />
von ihrer tatsächlichen Nutzung für Fußgänger, Straße oder Schienenverkehr. Die Zuführungswege zu<br />
den Brücken und Tunnel s<strong>in</strong>d unter dem Bilanzposten „Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“<br />
anzusetzen. Unterirdische ausgebaute Abwasserbeseitigungsanlagen gehören nicht zu diesem Bilanzposten.<br />
Sie s<strong>in</strong>d unter dem gesonderten Bilanzposten „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ auszuweisen.<br />
1.2.1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen<br />
Neben dem Streckennetz be<strong>in</strong>haltet dieser Bilanzposten sämtliche dem Betrieb des Streckennetzes unmittelbar<br />
dienenden Anlagen der Streckenausrüstung, z.B. Gleisunterbau, Schienen, Weichen, Oberleitungen, Signale,<br />
Funk- und Telefonanlagen für die Streckensicherung sowie die sonstige Betriebstechnik. Die Anlagegüter dieses<br />
Bilanzpostens können, orientiert an Steuerungsbedürfnissen, analog der Darstellung <strong>in</strong> der „AfA-Tabelle 90 des<br />
Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums“ gegliedert werden. Da diese Vermögensgegenstände jedoch vielfach den ausgegliederten<br />
Verkehrsgesellschaften gehören, ist hier <strong>in</strong>sbesondere zu prüfen, ob die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer<br />
dieser Vermögensgegenstände ist.<br />
1.2.1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
Zu diesem Bilanzposten gehören die ausgebauten Abwasserbeseitigungsanlagen, also sämtliche baulichen Teile<br />
des Kanalnetzes, z.B. Kanäle, Grundstücksanschlüsse, Straßenabläufe. Dazu gehören aber auch die masch<strong>in</strong>ellen<br />
Teile des Kanalnetzes, z.B. Dauerpumpwerke, Hochwasserpumpen. Die Kläranlagen der Geme<strong>in</strong>de, Stauraumkanäle,<br />
Regenrückhaltebecken, Regenwasserbehandlungsanlagen und öffentliche Toiletten s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />
diesem Bilanzposten zuzuordnen.<br />
1.2.1.2.3.5 Das Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen<br />
Zu diesem Bilanzposten gehören alle geme<strong>in</strong>dlichen Straßen, als begeh- und befahrbare, befestigte und klassifizierte<br />
Verkehrswege, die von Fußgängern und verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden, e<strong>in</strong>e glatte Oberfläche<br />
haben und dem öffentlichen Verkehr gewidmet s<strong>in</strong>d oder diesem dienen. Aber auch Wege und Plätze, deren<br />
Nutzung für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen und Fußgängern errichtet worden s<strong>in</strong>d, fallen unter diesen<br />
Bilanzposten. Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen (vgl. § 2<br />
StrWG <strong>NRW</strong>). Zum Zubehör von Straßen und Wegen zählen sämtliche zur Verkehrsführung und Verkehrssteuerung<br />
e<strong>in</strong>gesetzten E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen, z.B. Verkehrsschilder, Ampeln u.a. E<strong>in</strong> Sammelposten für den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1865
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ansatz aller Straßen, Wege und Plätze der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Bilanz ist nicht geeignet, die Transparenz über<br />
dieses geme<strong>in</strong>dliche Vermögen zu schaffen.<br />
In e<strong>in</strong>em solchen Fall würde es zu e<strong>in</strong>er Verquickung wertmäßig unterschiedlicher Systemkomponenten kommen.<br />
Dies wäre nicht sachgerecht und ließe e<strong>in</strong>e spätere Strukturierung bzw. Detaillierung - <strong>in</strong>sbesondere für e<strong>in</strong><br />
Nachhalten der Zu- und Abgänge - oder der Instandhaltung nicht mehr zu. Es besteht zwar ke<strong>in</strong>e Verpflichtung<br />
zur Untergliederung dieses Bilanzpostens, jedoch dürfte sie sachgerecht se<strong>in</strong>, zumal bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>teilung der<br />
öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung die landesgesetzlichen Bestimmungen zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />
Die Straßen der Geme<strong>in</strong>de würden nach e<strong>in</strong>er ausschließlichen technischen Betrachtungsweise <strong>in</strong> ihren e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bauteilen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden (Komponentenansatz). Bei dieser Betrachtungsweise<br />
wird nicht berücksichtigt, dass nach der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung die Straßen im S<strong>in</strong>ne ihrer Zwecksetzung<br />
(Widmung) nur als Sachgesamtheit gebrauchsfähig s<strong>in</strong>d und zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.<br />
E<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Nutzung dürfte bei e<strong>in</strong>er alle<strong>in</strong>igen Bereitstellung der Tragschicht der Straße oder ihres Unterbaus<br />
ohne Deckschicht nicht möglich se<strong>in</strong>.<br />
Die alle<strong>in</strong>ige Erneuerung der Deckschicht stellt dabei ke<strong>in</strong>e aktivierungsfähige Investition und damit ke<strong>in</strong>en Herstellungsaufwand,<br />
sondern Erhaltungsaufwand dar. Es ist deshalb nur zulässig, die e<strong>in</strong>zelne geme<strong>in</strong>dliche Straßen<br />
als e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand (Sachgesamtheit) <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen und nicht die<br />
e<strong>in</strong>zelnen Komponenten als eigenständige Anlagegüter. Dies steht mit den allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen für die<br />
Aktivierung von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
1.2.1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens<br />
Diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d die sonstigen Vermögensgegenstände des Infrastrukturvermögens zuzuordnen, wenn<br />
diese nicht unter den zuvor genannten Bilanzposten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Dies könnten z.B. Rückhaltebecken für<br />
Regenwasser se<strong>in</strong>, aber auch E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen. Ebenso s<strong>in</strong>d Versorgungse<strong>in</strong>richtungen,<br />
Lärmschutzwände u.a., aber auch Abfallentsorgungsanlagen der Geme<strong>in</strong>de, unter diesem<br />
Bilanzposten anzusetzen. Führt die Geme<strong>in</strong>de die Abfallentsorgung noch selbst durch, bietet sich für den<br />
Ansatz unter diesem Bilanzposten e<strong>in</strong> entsprechender „davon-Vermerk“ an, weil beim Ansatz derartiger Vermögensgegenstände<br />
die öffentliche Bedeutung der Aufgabenerfüllung, aber auch die Erfordernisse für den Gesamtabschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
1.2.1.2.4 Sonstige Sachanlagen<br />
Unter den sonstigen Sachlagen s<strong>in</strong>d materielle Vermögensgegenstände anzusetzen, die sich im Eigentum der<br />
Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den und für den dauernden Geschäftsbetrieb bzw. für die stetige Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de<br />
notwendig s<strong>in</strong>d, z.B. Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,<br />
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler u.a.<br />
1.2.1.2.4.1 Bauten auf fremdem Grund und Boden<br />
Diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>dliche Bauten zuzuordnen, die sich nicht auf geme<strong>in</strong>dlichem, sondern auf fremdem<br />
Grund und Boden bef<strong>in</strong>den. Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen der Geme<strong>in</strong>de und dem Dritten als<br />
Grundstückseigentümer be<strong>in</strong>haltet entgegen den grundstücksgleichen Rechten ke<strong>in</strong> das Grundverhältnis sicherndes<br />
d<strong>in</strong>gliches Recht. Es ist vielmehr e<strong>in</strong> vertraglich gesichertes Recht, z. B. durch Miet- oder Pachtvertrag<br />
und ggf. mit dauernder d<strong>in</strong>glicher Sicherung des Nutzungsverhältnisses durch e<strong>in</strong>e beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit. Der fremde Grundstückseigentümer gestattet dadurch der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>e bauliche Anlage auf<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1866
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§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
se<strong>in</strong>em Grund und Boden vorzuhalten. Dieser Bilanzposten hat besondere Bedeutung für den Bereich der baulichen<br />
Anlagen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form von Betriebsvorrichtungen, z.B. Trafostationen, Druckreglerstationen, die<br />
e<strong>in</strong>e betrieblichen E<strong>in</strong>richtungen, sondern e<strong>in</strong>e selbstständige bauliche E<strong>in</strong>heit darstellen, und sich nicht auf geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Grundstücken bef<strong>in</strong>den.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Bauten auf fremdem Grund und Boden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 05 zugeordnet (vgl. § 27 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.2.4.2 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
Zu diesem Bilanzposten gehören Vermögensgegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,<br />
Kultur und Geschichte im geme<strong>in</strong>dlichen Interesse liegt. Dies s<strong>in</strong>d z.B. Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, Sammlungen<br />
u.a. auch mit kulturhistorischer Bedeutung. Dagegen ist Kunst am Bau, die mit dem Gebäude verbunden<br />
ist und ke<strong>in</strong>en eigenständigen Vermögensgegenstand darstellt, nicht unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
Dieser Bilanzposten be<strong>in</strong>haltet zudem alle Arten von Denkmälern, auch die Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen<br />
nicht zu den Gebäuden gehören. So s<strong>in</strong>d z.B. Kriegerdenkmäler, Ehrenfriedhöfe oder Säulen, Gedenktafeln<br />
und Gedenkste<strong>in</strong>e sowie Wegekreuze unter diesem Bilanzposten zu erfassen. Als Bodendenkmäler s<strong>in</strong>d Ausgrabungen<br />
und ggf. sonstige archäologische Funde zu erfassen. Der E<strong>in</strong>trag von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> die<br />
Denkmalschutzliste bietet Anhaltspunkte dafür, ob e<strong>in</strong> Ansatz unter diesem Bilanzposten zu erfolgen hat (vgl.<br />
Denkmalschutzgesetz - DSchG <strong>NRW</strong> vom 11. März 1980, GV. NW. 1980 S. 226; SGV. <strong>NRW</strong>. 224)).<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 06 zugeordnet (vgl. § 27 Abs.<br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.2.4.3 Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />
1.2.1.2.4.3.1 Masch<strong>in</strong>en und technische Anlagen<br />
Alle Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen, die der geme<strong>in</strong>dlichen Leistungserstellung dienen, s<strong>in</strong>d unter diesem<br />
Bilanzposten anzusetzen. Sie müssen als Vermögensgegenstände selbstständig bewertbar und als nicht fest mit<br />
e<strong>in</strong>em Gebäude verbunden zu bewerten se<strong>in</strong>. Bei der Bilanzierung müssen für Masch<strong>in</strong>en, technische Anlagen<br />
oder Fahrzeuge ke<strong>in</strong>e gesonderten Posten gebildet werden. Technische Geräte, die als Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
genutzt werden, s<strong>in</strong>d nicht unter diesem Bilanzposten zu erfassen (vgl. Abschnitt Nr. 4.1.2.4.4). Zu<br />
den technischen Anlagen und Masch<strong>in</strong>en gehören sämtliche vom unbeweglichen Vermögen abgegrenzte Betriebsvorrichtungen,<br />
z.B. Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate, Druckmasch<strong>in</strong>en, Kompressoren etc. Ferner<br />
können hier auch Betriebsvorrichtungen im technischen S<strong>in</strong>ne ausgewiesen werden, z.B. Lastenaufzüge, Klimaanlagen,<br />
Autoaufzüge <strong>in</strong> Parkhäusern, Verkaufsautomaten, Tresoranlagen, Schauvitr<strong>in</strong>en, etc.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 07 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1867
1.2.1.2.4.3.2 Fahrzeuge<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Bilanzposten umfasst auch die marktgängigen Fahrzeuge, z.B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse,<br />
Anhänger, Krafträder, Fahrräder u.a. Auch die kommunalen Spezialfahrzeuge, z.B. E<strong>in</strong>satzfahrzeuge der Feuerwehr,<br />
Löschboote, Friedhofsbagger oder Kehrmasch<strong>in</strong>en, aber auch die Entsorgungsfahrzeuge der Abfall- und<br />
Abwasserbeseitigung, s<strong>in</strong>d diesem Bilanzposten zugeordnet. Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden<br />
Fahrzeuge der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen<br />
ebenfalls der Kontengruppe 07 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.2.4.4 Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
Zum Bilanzposten „Betriebs- und Geschäftsausstattung“, der als Sammelposten genutzt werden kann, gehören<br />
alle Vermögensgegenstände, die dem allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dienen. Zu diesem allgeme<strong>in</strong>en<br />
Geschäftbetrieb ist die übliche allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungstätigkeit zu zählen, so dass E<strong>in</strong>richtungsgegenstände<br />
von Büros und Werkstätten, e<strong>in</strong>schließlich der erforderlichen Werkzeuge hier zu erfassen s<strong>in</strong>d. Dabei ist die Abgrenzung<br />
zu Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen vor Ort im E<strong>in</strong>zelfall zu klären. Zur Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d z.B. Stühle, Tische, Schränke, PC u.a. zu zählen.<br />
Der fachlich geprägte Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de ist auch dazu zurechnen, mit der Folge, dass auch Schaufeln,<br />
Spaten und Harken der kommunalen Grünpflege, Strahlrohre und Schläuche im Feuerwehrbereich, Spielsachen<br />
<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen, Geschirr <strong>in</strong> der Altentagesstätte sowie Lehr-, Lern- und sonstiges Unterrichtsmaterial<br />
gleichfalls unter diesem Posten anzusetzen s<strong>in</strong>d. Außerdem können derartige Gegenstände, wenn<br />
diese ger<strong>in</strong>gwertige Wirtschaftsgüter s<strong>in</strong>d, auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Sammelposten als Sachanlagevermögen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden. Für die Vermögensgegenstände, die dem allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbetrieb<br />
der Geme<strong>in</strong>de dienen, kann auch e<strong>in</strong> Gruppenwert (vgl. § 34 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>) bzw. bei relativ<br />
konstantem Bestand auch e<strong>in</strong> Festwert (vgl. § 34 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) gebildet werden.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Betriebs- und Geschäftsausstattung ist <strong>in</strong>dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 08 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.2.4.5 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen<br />
Geleistete Anzahlungen be<strong>in</strong>halten die geldlichen Vorleistungen der Geme<strong>in</strong>de auf noch zu erhaltende Sachanlagen,<br />
z.B. Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, oder auf e<strong>in</strong>en unter dem Bilanzposten „Anlagen <strong>in</strong> Bau“<br />
anzusetzenden Vermögensgegenstand. In diesen Fällen besteht e<strong>in</strong> schwebendes Geschäft, das dem Erwerb<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes des Sachanlagevermögens dient, dem noch ke<strong>in</strong> fertig gestellter Vermögensgegenstand<br />
gegenüber steht. Der Ansatz der geleisteten Anzahlungen (Nennwert) ist aus den diesbezüglichen<br />
Zahlungsströmen zu ermitteln. Auf immaterielle Vermögensgegenstände geleistete Anzahlungen s<strong>in</strong>d nicht unter<br />
diesem Bilanzposten, sondern im betreffenden Bilanzbereich gesondert anzusetzen. Die Aktivierung von geleisteten<br />
Anzahlungen geht zudem e<strong>in</strong>em Ansatz unter dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben der<br />
Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>) vor.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden geleisteten Anzahlungen auf Sachanlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem<br />
vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 09 zugeordnet (vgl. § 27 Abs.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1868
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.2.4.6 Anlagen im Bau<br />
Die Anlagen im Bau bilden den Wert noch nicht fertig gestellter Sachanlagen auf e<strong>in</strong>em eigenen Grundstück der<br />
Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>em fremden Grundstück ab. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Def<strong>in</strong>ition der Herstellungskosten<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstands nach § 33 GemHVO <strong>NRW</strong>. Danach entstehen Aufwendungen für die<br />
Herstellung, für die Erweiterung oder für e<strong>in</strong>e über den ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>ausgehende wesentliche Verbesserung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes. Es s<strong>in</strong>d die Aufwendungen für die bis zum Abschlussstichtag noch<br />
nicht fertig gestellten Anlagen zu aktivieren, unabhängig davon, ob diese auf Grund von Fremdleistungen oder<br />
Eigenleistungen entstanden s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong>e Aufteilung der Aufwendungen für Anlagen im Bau nach den e<strong>in</strong>zelnen Posten des Sachanlagevermögens ist<br />
nicht erforderlich, kann aber vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass während der Zeit der Herstellung der<br />
Vermögensgegenstände noch ke<strong>in</strong>e planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e regelmäßige Wertm<strong>in</strong>derung<br />
von Vermögensgegenständen entsteht erst durch deren Nutzung nach ihrer Inbetriebnahme (vgl. § 35<br />
Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Kommt es aber bereits während der Zeit der Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
zu e<strong>in</strong>er dauerhaften Wertm<strong>in</strong>derung ist e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (vgl. § 35 Abs. 5<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Anlagen im Bau s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen ebenfalls der Kontengruppe 09 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
1.2.1.3 F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
1.2.1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1.2.1.3.1.1 Der Ansatz als F<strong>in</strong>anzanlagen<br />
Unter den F<strong>in</strong>anzanlagen werden die Vermögenswerte angesetzt, die auf Dauer f<strong>in</strong>anziellen Anlagezwecken oder<br />
Verb<strong>in</strong>dungen zu den verselbstständigen Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de sowie damit zusammenhängenden<br />
Ausleihungen dienen. Dieser besondere Bilanzbereich zeigt auf, <strong>in</strong> welchem Umfang und <strong>in</strong> welchen Formen<br />
die Geme<strong>in</strong>den auf Grund ihrer Organisationshoheit ihre Aufgaben auch im Rahmen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher<br />
Organisationse<strong>in</strong>heiten (verselbstständigte Aufgabenbereiche) erledigen lassen und dafür F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>vestitionen<br />
leisten. Unter diesem Bilanzposten werden deshalb z.B. Anteile an verbundenen Unternehmen,<br />
Beteiligungen, Sondervermögen erfasst, unabhängig davon auf welcher Rechtsgrundlage die Errichtung solcher<br />
kommunalen Betriebe erfolgt ist. Daher s<strong>in</strong>d auch die Anteile der Geme<strong>in</strong>de an Anstalten des öffentlichen Rechts<br />
und an Zweckverbänden sowie an anderen öffentlich-rechtlichen Organisationsformen, z.B. öffentlich-rechtliche<br />
Körperschaften, die geme<strong>in</strong>dliche Aufgaben erfüllen, unter diesem Bilanzposten anzusetzen.<br />
1.2.1.3.1.2 Beteiligungen mehrerer Geme<strong>in</strong>den an e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />
Bei e<strong>in</strong>er Beteiligung von mehreren Geme<strong>in</strong>den an e<strong>in</strong>em Unternehmen ist e<strong>in</strong> solches Unternehmen <strong>in</strong>sgesamt<br />
als E<strong>in</strong>heit bzw. Gesamtheit zu behandeln, für das zum Eröffnungsbilanzsstichtag e<strong>in</strong> Gesamtwert ermittelt werden<br />
muss. Nur dadurch wird der dem Unternehmen der Geme<strong>in</strong>den obliegenden zweckgerichteten Aufgabener-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1869
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
füllung als wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> verselbstständigter Form <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung getragen. Unter<br />
diesem Gesichtspunkt soll die Unternehmensbewertung an der größten geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligung ausgerichtet<br />
und die anderen Gesellschafter entsprechend ihrer Unternehmensanteile berücksichtigt werden. Dabei können<br />
auch besondere gesellschaftsrechtliche Ausgestaltungen nicht unberücksichtigt bleiben.<br />
Der ermittelte Unternehmenswert <strong>in</strong>sgesamt muss daher am Bilanzstichtag mit der Summe der entsprechenden<br />
Wertansätze <strong>in</strong> den Bilanzen der e<strong>in</strong>zelnen beteiligten Geme<strong>in</strong>den identisch se<strong>in</strong>, soweit diese Beteiligten auch<br />
zu diesem Stichtag ihre Eröffnungsbilanz aufstellen. S<strong>in</strong>d von den Geme<strong>in</strong>den als Gesellschafter aber unterschiedliche<br />
Eröffnungsbilanzsstichtage geplant, ist jeweils vom dem Stichtag aus, auf den die Unternehmensbewertung<br />
abgestellt ist, e<strong>in</strong>e entsprechende anteilsbezogene Fortschreibung vorzunehmen. Auch muss e<strong>in</strong>e Zusammenarbeit<br />
der Gesellschafter bei der Bilanzierung bestehen, um unnötigen Aufwand zu vermeiden und den<br />
jeweils anzusetzenden Wertansatz abzustimmen.<br />
1.2.1.3.1.3 Nicht bilanzierungsfähige Organisationsformen<br />
Die Verwaltungsbetriebe der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d rechtlich und wirtschaftlich unselbstständig und daher ke<strong>in</strong>e Betriebe,<br />
E<strong>in</strong>richtungen oder Unternehmen, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d. Auch Regiebetriebe s<strong>in</strong>d<br />
nicht anzusetzen, denn bei diesen rechtlich und wirtschaftlich unselbstständigen Unternehmen kann nur die Geme<strong>in</strong>de<br />
Rechtsbeziehungen mit e<strong>in</strong>em Wirtschaftpartner e<strong>in</strong>gehen. Die Verwaltungsbetriebe s<strong>in</strong>d Teil der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung und an den Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de gebunden. Die ihnen zuzuordnenden Erträge<br />
und Aufwendungen sowie die Zahlungen s<strong>in</strong>d daher im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan enthalten.<br />
E<strong>in</strong> „Betrieb gewerblicher Art (BgA)“, der wegen der steuerlich relevanten Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de besteht, ist<br />
nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Nach § 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes<br />
(KStG) stellt e<strong>in</strong>e Tätigkeit e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de dann e<strong>in</strong>en BgA dar, wenn e<strong>in</strong>e nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de zur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, die sich aus der<br />
Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlich heraushebt und <strong>in</strong> analoger Anwendung des § 14 AO ke<strong>in</strong>e vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit der Geme<strong>in</strong>de ist (vgl. steuerrechtliche Literatur).<br />
Ebenfalls ist die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em rechtsfähigen Vere<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> bilanzierungsfähiger Sachverhalt, der unter den<br />
F<strong>in</strong>anzanlagen anzusetzen wäre. E<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> körperschaftlich organisierter Verband von natürlichen und<br />
/oder juristischen Personen, bei dem der Umfang der Mitgliedschaft personenbezogen und nicht nach Kapitalanteilen<br />
bestimmt wird. Ebenso stellt die Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kommunalen Versorgungskasse<br />
ke<strong>in</strong>en Anlass für e<strong>in</strong>en Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz dar. Die Geme<strong>in</strong>den werden lediglich im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>es Umlageverfahrens zu den Leistungen der Versorgungskasse herangezogen. E<strong>in</strong>e weitergehende Beteiligung<br />
besteht nicht. Es gilt entsprechend auch für die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Unfallkasse Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen bzw. ihren Rechtsvorgängern (Fusion zum 01.01.2008).<br />
1.2.1.3.2 Verbundene Unternehmen<br />
Verbundene Unternehmen s<strong>in</strong>d solche Unternehmen, an denen die Geme<strong>in</strong>de beteiligt ist und die im Gesamtabschluss<br />
voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d. Dies s<strong>in</strong>d Unternehmen, die unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung der Geme<strong>in</strong>de<br />
stehen. Dazu gehören auch Unternehmen, bei denen der Geme<strong>in</strong>de die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter<br />
zusteht, oder das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder des Aufsichtsorgans<br />
zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter<strong>in</strong> ist oder das Recht zusteht, e<strong>in</strong>en<br />
beherrschenden E<strong>in</strong>fluss auf Grund e<strong>in</strong>es mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder<br />
auf Grund e<strong>in</strong>er Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1870
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Welches geme<strong>in</strong>dliche Unternehmen als verbundenes Unternehmen zu behandeln ist, wird durch die Anwendung<br />
der Regeln für die E<strong>in</strong>beziehung der Unternehmen <strong>in</strong> den Gesamtabschluss geklärt (vgl. § 50 Abs. 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Es gilt dabei grundsätzlich, dass Beteiligungen, die im Gesamtabschluss voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> der<br />
Bilanz der Geme<strong>in</strong>de als verbundenes Unternehmen anzusetzen s<strong>in</strong>d. Die Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 10 zugeordnet<br />
(vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.3.3 Bilanzierungsverbot für Sparkassen<br />
E<strong>in</strong>e Besonderheit bei den wirtschaftliche Unternehmen der Geme<strong>in</strong>den stellen die Sparkassen <strong>in</strong> der Rechtsform<br />
e<strong>in</strong>er landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts <strong>in</strong> der Trägerschaft der Geme<strong>in</strong>den dar (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1<br />
SpkG <strong>NRW</strong>). Die geme<strong>in</strong>dlichen Sparkassen stellen e<strong>in</strong>e Vermögensmasse ihres geme<strong>in</strong>dlichen Trägers dar.<br />
Dazu hat der Landesgesetzgeber im Sparkassengesetz ausdrücklich geregelt, dass e<strong>in</strong>e Sparkasse <strong>in</strong> der Trägerschaft<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de nicht <strong>in</strong> ihrer Eröffnungsbilanz anzusetzen ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 SpkG <strong>NRW</strong>). Dieses<br />
gesetzliche Verbot lässt es daher nicht zu, e<strong>in</strong>en Wertansatz für e<strong>in</strong>e Sparkasse <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
zu bilden. Die GoB und das Transparenzgebot erfordern es <strong>in</strong> solchen Fällen, dass für Sparkassen <strong>in</strong><br />
der Trägerschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de entsprechende Angaben im Anhang zur geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz zu<br />
machen. Von diesem Verbot ist jedoch nicht die Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband<br />
betroffen.<br />
1.2.1.3.4 Beteiligungen<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Beteiligungen s<strong>in</strong>d i.d.R. solche Verb<strong>in</strong>dungen zu anderen Unternehmen, bei denen die gehaltenen<br />
Anteile an diesen Unternehmen dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, durch die Herstellung e<strong>in</strong>er dauernden Verb<strong>in</strong>dung zu<br />
diesem Unternehmen dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen. Auch wenn die Beteiligungsabsicht ausschlaggebend<br />
für die Herstellung der Unternehmensbeziehung ist, stellt die Beteiligungshöhe durchaus e<strong>in</strong>es von mehreren<br />
Merkmalen zur E<strong>in</strong>ordnung der Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>de dar. So wird regelmäßig davon ausgegangen,<br />
dass dann e<strong>in</strong> Beteiligungsverhältnis der Geme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>em Unternehmen besteht, wenn die Geme<strong>in</strong>de m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>en Anteil von 20 v.H. am Nennkapital des Unternehmens hält.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen Unternehmen, bei denen mit der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Beteiligungsverhältnis besteht, zugleich<br />
verbundene Unternehmen, so ist der Beteiligungswert unter dem Bilanzposten „Anteile an verbundene Unternehmen“<br />
anzusetzen. Soweit die Geme<strong>in</strong>de jedoch Anteile an e<strong>in</strong>em Unternehmen unterhalb von 20 v.H. des<br />
Nennkapitals hält, s<strong>in</strong>d diese bei den Wertpapieren des Anlagevermögens anzusetzen, soweit sie dazu bestimmt<br />
s<strong>in</strong>d, dauernd der Kommune zu dienen. Zu den Wertpapieren gehören auch Obligationen, Anleihen etc.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Beteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 11 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m.<br />
den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.3.5 Geme<strong>in</strong>dliche Zusammenschlüsse<br />
1.2.1.3.5.1 Ansatz von Zweckverbänden<br />
Die Geme<strong>in</strong>den können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um e<strong>in</strong>zelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung<br />
sie berechtigt oder verpflichtet s<strong>in</strong>d, geme<strong>in</strong>sam zu erfüllen (vgl. § 4 Abs. 1 GkG). E<strong>in</strong> solche Organisationsform<br />
der <strong>in</strong>terkommunalen Zusammenarbeit ist der Zweckverband als e<strong>in</strong>e Körperschaft des öffentlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1871
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Rechts, der die beteiligten Geme<strong>in</strong>den als Mitglieder angehören (vgl. § 5 Abs. 1 GkG). Er ist e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deverband,<br />
dem bestimmte örtliche Aufgaben der Geme<strong>in</strong>den zur summativen Aufgabenerfüllung übertragen werden.<br />
Mit der Gründung e<strong>in</strong>es Zweckverbandes übertragen deshalb die betreffenden Geme<strong>in</strong>den als Mitglieder e<strong>in</strong>e<br />
oder mehrere ihrer örtlichen Aufgaben an diesen Verband, denn der Zweckverband dient der geme<strong>in</strong>samen<br />
Wahrnehmung von Aufgaben der am Zusammenschluss beteiligten Geme<strong>in</strong>den. Durch diesen Vorgang werden<br />
die geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben nicht zu überörtlichen Aufgaben und auch nicht auf e<strong>in</strong>e andere kommunale Ebene,<br />
vergleichbar den Kreisen, übertragen.<br />
1.2.1.3.5.2 Die Bewertung der Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zweckverband<br />
Die Aufgabenübertragung der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>en Zweckverband ist daher grundsätzlich vergleichbar mit der<br />
privatrechtlichen Aufgabenübertragung an e<strong>in</strong> von der Geme<strong>in</strong>de errichtetes Unternehmen oder e<strong>in</strong> Unternehmen,<br />
am dem die Geme<strong>in</strong>de beteiligt ist. Der Unterschied besteht vorrangig <strong>in</strong> der öffentlich-rechtlichen Organisationsform<br />
der Aufgabenerledigung. Wegen der gegebenen grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Durchführung<br />
örtlicher Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de ist es sachlich geboten, die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zweckverband<br />
<strong>in</strong> der gleichen Art und Weise betriebswirtschaftlich e<strong>in</strong>zustufen und bilanztechnisch zu behandeln, wie die<br />
Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>em Unternehmen oder e<strong>in</strong>er sonstigen E<strong>in</strong>richtung. Bei der Entscheidung über<br />
den Ansatz von Zweckverbänden <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ist auch zu berücksichtigen, dass die Zweckverbände,<br />
<strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de Mitglied ist, <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d.<br />
Für die Bewertung der Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zweckverband ist Folgendes zu beachten: Steht e<strong>in</strong> Zweckverband<br />
unter der e<strong>in</strong>heitlichen Leitung e<strong>in</strong>es Verbandsmitglieds oder kann e<strong>in</strong> Verbandsmitglied e<strong>in</strong>en beherrschenden<br />
E<strong>in</strong>fluss auf den Zweckverband ausüben, so dass die Mitgliedschaft im Gesamtabschluss voll zu konsolidieren<br />
ist, hat e<strong>in</strong> Bilanzansatz unter der Bilanzposition „Verbundene Unternehmen“ zu erfolgen. Liegt dies nicht vor, ist<br />
die Mitgliedschaft als e<strong>in</strong>e Beteiligung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zweckverband von e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />
zusammen mit e<strong>in</strong>em oder mehreren Geme<strong>in</strong>den geme<strong>in</strong>sam geführt wird<br />
Bei der Festlegung der handelsrechtlichen Vorschriften, die bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses entsprechend<br />
angewendet werden sollen, ist auf e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung des § 310 HGB (Quotenkonsolidierung)<br />
verzichtet worden. Gleichwohl bietet die Bildung e<strong>in</strong>er Quote für die Ermittlung der mitgliedschaftlichen<br />
Anteile durchaus e<strong>in</strong>en Weg zur Bestimmung des Wertansatzes für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz. Sie kann <strong>in</strong>sbesondere<br />
dann als sachgerecht angesehen werden, wenn bei e<strong>in</strong>em Zweckverband die geme<strong>in</strong>same Führung auch<br />
durch mehrere Geme<strong>in</strong>den tatsächlich ausgeübt wird, z.B. wenn strategische Geschäftsentscheidungen sowie<br />
Entscheidungen über die Investitions- und die F<strong>in</strong>anzierungstätigkeit e<strong>in</strong>stimmig getroffen werden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen sich die Anteile e<strong>in</strong>es Zweckverbandsmitglieds am Zweckverband nicht exakt ermitteln<br />
lassen, müssen alternative Methoden zur Anwendungen kommen. Es ist dann zu ermitteln, ob Abf<strong>in</strong>dungsregelungen<br />
oder Regelungen zur Aufteilung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages bestehen. Auch<br />
die festgelegte Verteilung der Stimmrechte oder die Heranziehung zu den Umlagezahlungen können für die Feststellung<br />
e<strong>in</strong>er Beteiligungsquote hilfreich se<strong>in</strong>. Es kann dabei aber <strong>in</strong> Abhängigkeit von der Verbandssatzung e<strong>in</strong>e<br />
jährliche Änderung des Ansatzes des Beteiligungsbuchwertes auftreten. Wie bei Unternehmen kommen auch bei<br />
Zweckverbänden <strong>in</strong> Abhängigkeit von ihrer Aufgabe und ihrem Charakter das Ertragswert- oder das Substanzwertverfahren<br />
<strong>in</strong> Betracht.<br />
Die Bewertung des Zweckverbandes soll nicht durch jedes Mitglied (Geme<strong>in</strong>de) eigenständig erfolgen, wenn an<br />
e<strong>in</strong>em Zweckverband mehrere Geme<strong>in</strong>den beteiligt s<strong>in</strong>d. Zwar müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt<br />
werden, aber die Methode der Bewertung muss für alle Verbandsmitglieder gleich se<strong>in</strong>. Wenn wie bei<br />
Unternehmen e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> dem Umfang am Zweckverband beteiligt ist, dass vergleichbar e<strong>in</strong>er<br />
sonstigen alle<strong>in</strong>igen Beteiligung der Zweckverband wie e<strong>in</strong> Unternehmen nach dem Ertragswertverfahren oder<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1872
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nach dem Substanzwertverfahren zu bewerten wäre, ist dieses Verfahren als anzuwendendes Verfahren für die<br />
Bewertung des Zweckverbandes zu bestimmen.<br />
Das Ergebnis der durchgeführten Bewertung haben alle beteiligten Geme<strong>in</strong>den entsprechend ihrer Beteiligung<br />
jeweils anteilig <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen. Nur <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Beteiligungsverhältnisse jeweils so<br />
ger<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d, dass der Zweckverband durch ke<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> den Gesamtabschluss nach § 116 GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>bezogen<br />
zu werden braucht, kann dieser von jeder Geme<strong>in</strong>de - entsprechend der Beteiligung - mit dem anteiligen<br />
Wert des Eigenkapitals bewertet und angesetzt werden.<br />
1.2.1.3.5.3 Sparkassenzweckverbände<br />
Aus der gesetzlichen Regelung, dass e<strong>in</strong>e Sparkasse <strong>in</strong> der Trägerschaft der Geme<strong>in</strong>de nicht <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz angesetzt werden darf (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 SpkG <strong>NRW</strong>), ist nicht der Schluss zu ziehen,<br />
dass dadurch auf den Ansatz der Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz verzichtet werden darf. Wie bei allen Betrieben der Geme<strong>in</strong>de ist für den Ansatz <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz nicht die gewählte Organisationsform ausschlaggebend, sondern die von der<br />
Geme<strong>in</strong>de bestimmte öffentliche Zwecksetzung.<br />
Die Trägerschaft der Sparkasse obliegt dem von der Geme<strong>in</strong>de mitgetragenen Zweckverband als Geme<strong>in</strong>deverband,<br />
unabhängig davon, welchen Wert die <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Trägerschaft bef<strong>in</strong>dliche Sparkasse darstellt. Würde generell<br />
auf e<strong>in</strong>en Ansatz der Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
verzichtet, wäre die erforderliche E<strong>in</strong>beziehung aller Zweckverbände <strong>in</strong> die Eröffnungsbilanz der<br />
Geme<strong>in</strong>de nicht mehr gewährleistet. Die Geme<strong>in</strong>de kann ihre Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sparkassenzweckverband,<br />
bed<strong>in</strong>gt durch das gesetzliche Ansatzverbot für Sparkassen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz, mit e<strong>in</strong>em<br />
Er<strong>in</strong>nerungswert ansetzen.<br />
1.2.1.3.5.4 Ke<strong>in</strong> Ansatz für Wasser- und Bodenverbände sowie Deichverbände<br />
Zur Erfüllung wasserwirtschaftliche Aufgaben werden Wasser- und Bodenverbände als öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />
auf der Grundlage des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)<br />
i.V.m. mit den Vorschriften des Landeswassergesetzes (vgl. z.B. §§ 53,54 und 87 ff. des Landeswassergesetzes)<br />
oder auch als sondergesetzliche Verbände errichtet. Für die Mitgliedschaft <strong>in</strong> diesen Verbänden f<strong>in</strong>det das Realpr<strong>in</strong>zip<br />
mit der Folge e<strong>in</strong>er d<strong>in</strong>glichen Mitgliedschaft Anwendung, so dass die Eigentümer von den wasserwirtschaftlich<br />
betroffenen Grundstücken und Anlagen, also auch Geme<strong>in</strong>den, e<strong>in</strong>em solchen Verband als orig<strong>in</strong>äre<br />
Mitglieder angehören.<br />
Die Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em wasserwirtschaftlichen Verband führt dazu, dass ab dem Zeitpunkt<br />
der Übertragung der Aufgabe auf den Verband oder nach der Übernahme durch den Verband der Geme<strong>in</strong>de<br />
diese Aufgabe nicht mehr obliegt. Dies gilt auch bei e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sondergesetzlichen Verband,<br />
z.B. Ruhrverband, Erftverband u.a., bei dem die Aufgabenübertragung durch den Gesetzgeber vorgenommen<br />
wurde. In den Fällen, <strong>in</strong> denen der Geme<strong>in</strong>de die Aufgabe entzogen worden ist, können auch die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstände, die dieser Aufgabe gewidmet worden s<strong>in</strong>d, z.B. auch die Mitgliedschaftsrechte, nicht<br />
mehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzt werden, weil diese mangels Zuständigkeit nicht <strong>in</strong> die Haushaltswirtschaft<br />
der betreffenden Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen werden können. Ausschlaggebend dafür ist, dass die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Haushaltswirtschaft die stetige Erfüllung der Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de zu sichern hat (vgl. § 75 Abs. 1 S.1 GO<br />
<strong>NRW</strong>).<br />
Auf die Frage, ob bei e<strong>in</strong>em solchen Sachverhalt die weiteren Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
vorliegen, kommt es dabei nicht an. Dieses gilt auch die Mitgliedschaften von Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Abfallverbänden auf<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1873
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Grundlage des § 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen sowie für e<strong>in</strong>e Mitgliedschaft der<br />
Geme<strong>in</strong>de im gesetzlich errichteten Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de allerd<strong>in</strong>gs die Aufgaben aber <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit erledigt<br />
(Zweckverbände), ist das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen. Die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> den aufgezeigten Verbänden ist daher anders zu behandeln als <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deverbänden, die auf der<br />
Grundlage des GkG von den Geme<strong>in</strong>den errichtet werden. Im Rahmen des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
s<strong>in</strong>d durch entsprechende Angaben im Anhang auch die Mitgliedschaften der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Verbänden offen zu<br />
legen, die nicht bilanziert werden.<br />
1.2.1.3.5.5 Ke<strong>in</strong> Ansatz für Kreise, Landschaftsverbände, Regionalverband Ruhr<br />
Die Kreise s<strong>in</strong>d als Geme<strong>in</strong>deverbände zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zählen, für die ke<strong>in</strong> Wertansatz<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auszuweisen ist. Sie nehmen als Gebietskörperschaften eigenständig und<br />
eigenverantwortlich überörtliche Aufgaben wahr und stellen e<strong>in</strong>e weitere kommunale Ebene dar. Die aus der<br />
Gebietshoheit der jeweils betroffenen Geme<strong>in</strong>de heraus entstehende Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em Kreis stellt für die<br />
betreffende Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> betriebswirtschaftlicher und bilanztechnischer H<strong>in</strong>sicht ke<strong>in</strong>en ansetzbaren Vermögenswert<br />
dar.<br />
Zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften s<strong>in</strong>d auch die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr<br />
zu zählen, für die als Geme<strong>in</strong>deverbände ke<strong>in</strong> Wertansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen ist. Bei diesen<br />
Geme<strong>in</strong>deverbänden entsteht die Mitgliedschaft der Geme<strong>in</strong>de nicht aus der rechtlichen Stellung der Geme<strong>in</strong>de<br />
als „Gebietskörperschaft“, sondern aus ihrer Gebietshoheit bzw. Gebietsbezogenheit auf das Verbandsgebiet. Die<br />
Mitgliedschaft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de im Landschaftsverband bzw. im Regionalverband Ruhr stellt daher betriebswirtschaftlich<br />
und bilanztechnisch ke<strong>in</strong>en Vermögenswert dar, der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz auszuweisen ist.<br />
In diesem Zusammenhang kann auch aus der Heranziehung der Geme<strong>in</strong>de zu jährlichen Umlagezahlungen zur<br />
Deckung der haushaltswirtschaftlichen Aufwendungen e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>deverbandes ke<strong>in</strong>e Grundlage für den Ansatz<br />
e<strong>in</strong>es Vermögenswertes <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz abgeleitet werden.<br />
1.2.1.3.6 Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de<br />
1.2.1.3.6.1 Gesondert anzusetzende Sondervermögen<br />
Unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ s<strong>in</strong>d die besonderen Vermögen der Geme<strong>in</strong>de mit eigenem Rechnungskreis<br />
anzusetzen (vgl. nach § 97 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Zu diesen geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen gehören die<br />
wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO <strong>NRW</strong>) und die organisatorisch verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen<br />
(vgl. § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die Eigenbetriebe<br />
und eigenbetriebsähnliche E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d wichtige Organisationse<strong>in</strong>heiten der Geme<strong>in</strong>de, die entsprechend<br />
den Vorschriften über die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Geme<strong>in</strong>den als Sondervermögen<br />
errichtet werden. Sie s<strong>in</strong>d wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbstständig (vgl. Eigenbetriebsverordnung<br />
(EigVO <strong>NRW</strong>) und für diese geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe werden Sonderrechnungen und eigene Jahresabschlüsse<br />
verlangt.<br />
Zu dieser Art von geme<strong>in</strong>dlichem Sondervermögen gehören auch die geme<strong>in</strong>dlichen Krankenhäuser, die als<br />
organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige E<strong>in</strong>richtungen bzw. geme<strong>in</strong>dliche Betriebe geführt werden (vgl.<br />
§§ 1 und 10 der Geme<strong>in</strong>dekrankenhausbetriebsverordnung – GemKHBVO) verlangt. Auch die bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
bestehenden rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen, z.B. eigene Zusatzversorgungskassen<br />
oder Eigenunfallversicherungen, s<strong>in</strong>d unter diesem Bilanzposten anzusetzen, wenn für diese<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1874
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e abgesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung mit e<strong>in</strong>em eigenen Jahresabschluss erfolgt<br />
(vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 4 GO <strong>NRW</strong>).<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Sondervermögen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 12 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.3.6.2 Nicht gesondert anzusetzende Sondervermögen<br />
Als geme<strong>in</strong>dliche Sondervermögen s<strong>in</strong>d unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ nicht das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen<br />
sowie die rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen als Gesamtheit anzusetzen. Sie stellen ke<strong>in</strong>e<br />
selbstständigen Aufgabenbereiche (Organisationse<strong>in</strong>heiten) der Geme<strong>in</strong>de dar und verfügen auch nicht über<br />
e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis. Diese beiden genannten Formen von geme<strong>in</strong>dlichem Sondervermögen s<strong>in</strong>d<br />
vielmehr Teil des Haushalts der Geme<strong>in</strong>de. Die Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen s<strong>in</strong>d daher von<br />
der Geme<strong>in</strong>de entsprechend den sonstigen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen unter den jeweils zutreffenden<br />
Vermögensposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Die Erhaltung des Zwecks dieser beiden Sondervermögen erfordert von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en Nachweis durch<br />
gesonderte Rechnungskreise oder gesonderte Bilanzposten. Der Nachweis ist von der Geme<strong>in</strong>de nur <strong>in</strong>tern<br />
nachzuhalten und zu belegen. Bei rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen s<strong>in</strong>d jedoch auch die stiftungsrechtlichen<br />
Erfordernisse zu beachten. Auch das von der Geme<strong>in</strong>de zu verwaltende Treuhandvermögen (vgl. §<br />
98 GO <strong>NRW</strong>) zählt nicht zu dem Vermögen der Geme<strong>in</strong>de, das <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gesondert zu aktivieren<br />
ist.<br />
1.2.1.3.6.3 Ke<strong>in</strong> Ansatz von Treuhandvermögen<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de werden vielfach Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten (vgl. § 98 GO <strong>NRW</strong>), d.h.<br />
im eigenen Namen für fremde Rechnung, s<strong>in</strong>d diese nach den allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätzen <strong>in</strong> der<br />
Bilanz des Treugebers anzusetzen, weil dieser als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist, auch wenn die<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verwaltungstreuhand als Vollrechtstreuhand <strong>in</strong>nehat. Für den Ausweis von Treuhandvermögen<br />
und Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz fehlt e<strong>in</strong>e gesonderte Regelung wie sie für Kredit<strong>in</strong>stitute<br />
als Treuhänder besteht (vgl. § 6 RechKredV).<br />
Diese Institute haben das Treuhandvermögen ihrer Bilanz anzusetzen und weil e<strong>in</strong>e Herausgabeverpflichtung des<br />
Treuhänders besteht, <strong>in</strong> gleicher Höhe e<strong>in</strong>e Treuhandverb<strong>in</strong>dlichkeit anzusetzen. Für die Geme<strong>in</strong>de folgt aus ihrer<br />
Tätigkeit als Treuhänder, dass sie gegenüber dem Treugeber für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Verwaltung des Treuhandvermögens<br />
haftet. Werden von der Geme<strong>in</strong>de Vermögensgegenstände treuhänderisch gehalten, ist es geboten,<br />
dies im Anhang bzw. im Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel unter den Haftungsverhältnissen anzugeben.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>em Dritten auch eigene Vermögensteile überlassen, z.B. e<strong>in</strong>em Sanierungsträger (vgl. §<br />
157 BauGB). Erfüllt dieser die ihm von der Geme<strong>in</strong>de übertragenen Aufgaben im eigenen Namen auf Rechnung<br />
der Geme<strong>in</strong>de wird der Sanierungsträger als Treuhänder der Geme<strong>in</strong>de tätig (vgl. § 159 BauGB). Zum Treuhandvermögen<br />
gehört das Vermögen, das die Geme<strong>in</strong>de zur Erfüllung der Aufgabe bereitstellt. Auch <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
f<strong>in</strong>den die allgeme<strong>in</strong>en Bilanzierungsgrundsätze Anwendung, so dass die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer<br />
der Vermögensgegenstände bleibt und diese bei ihr als Treugeber zu bilanzieren s<strong>in</strong>d.<br />
Dieser Sachverhalt gilt auch für den Fall, dass Treugut von e<strong>in</strong>em Dritten zu treuen Händen des Treugebers erworben<br />
wird. Im Auftrag des Treugebers übernommene Verpflichtungen s<strong>in</strong>d beim Treuhänder anzusetzen, ggf.<br />
auch die gegen die Geme<strong>in</strong>de als Treugeber bestehenden Forderungen auf Freistellung von den Verpflichtungen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1875
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wegen den vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Treuhandverhältnissen muss bei der Aufstellung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Aufgabenübertragung an e<strong>in</strong>en Sanierungsträger bzw. das Treuhandverhältnis im E<strong>in</strong>zelnen<br />
betrachtet und bewertet werden.<br />
1.2.1.3.7 Wertpapiere des Anlagevermögens<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d Wertpapiere anzusetzen, die ke<strong>in</strong>e Anteile an verbundenen Unternehmen oder<br />
Beteiligungen darstellen. Sie stellen e<strong>in</strong>e Kapitalanlage aus den der Geme<strong>in</strong>de gehörenden F<strong>in</strong>anzmitteln dar.<br />
Dazu s<strong>in</strong>d Wertpapiere mit Mitglieds- und Bezugsrechten, z.B. Anteile an Investmentfonds, aber auch Wertpapiere<br />
mit Forderungsrechten, z.B. Obligationen, Anleihen, Pfandbriefe etc., zu zählen. Die Arten von Wertpapieren<br />
werden u.a. durch § 1 Abs. 11 Satz des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmt.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Wertpapiere dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, dauernd der Geme<strong>in</strong>de zu dienen, handelt es sich<br />
um Wertpapiere des Anlagevermögens. Die Geldanlage der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Spezialfonds nach dem Runderlass des<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums „Anlage von Geldmitteln durch Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände“ vom 25.01.2005 (SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 641) sowie die nach dem Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
(Versorgungsfondsgesetz - EFoG) vom 20. April 1999 S. 174 (SGV. <strong>NRW</strong>. 20323) angelegten Geldmittel s<strong>in</strong>d<br />
Beispiele dafür. Bei e<strong>in</strong>em geplanten Verbleib der Wertpapiere von weniger als e<strong>in</strong>em Jahr bei der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d diese dem Umlaufvermögen zuzuordnen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Wertpapiere des Anlagevermögens s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 14 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.3.8 Ausleihungen<br />
Unter diesem Bilanzposten werden Ausleihungen als langfristige Forderungen der Geme<strong>in</strong>de erfasst, die durch<br />
H<strong>in</strong>gabe von Kapital erworben wurden und dem Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de dauerhaft dienen sollen, z.B.<br />
langfristige Darlehen, Grund- und Rentenschulden, Hypotheken, aber auch Sachdarlehen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Wertpapierleihe.<br />
Sie müssen e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destlaufzeit von über e<strong>in</strong>em Jahr haben. Nicht zu den Ausleihungen gehören langfristige<br />
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Auch kurzfristige Ausleihungen mit e<strong>in</strong>er Laufzeit unter<br />
e<strong>in</strong>em Jahr s<strong>in</strong>d nicht hier zu erfassen, sondern dem Umlaufvermögen zuzuordnen.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch der Sonderfall zu betrachten, dass die Geme<strong>in</strong>de ihren Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />
selbst Investitionszuschüsse gewährt, die diese auch für se<strong>in</strong>e Investitionen verwenden und entsprechend<br />
Sonderposten <strong>in</strong> ihrer Bilanz bilden. Diese Zuwendungen führen dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zur Erhöhung<br />
des Wertansatzes für F<strong>in</strong>anzanlagen. Entsprechend der bei den Organisationse<strong>in</strong>heiten vorzunehmenden ertragswirksamen<br />
Auflösung der gebildeten Sonderposten s<strong>in</strong>d auch die geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzanlagen durch planmäßige<br />
Abschreibungen zu verm<strong>in</strong>dern.<br />
Für Ausleihungen gelten die allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsgrundsätze, d.h. dass F<strong>in</strong>anzanlagen höchstens mit den<br />
Anschaffungskosten bewertet werden dürfen. Diese entsprechen dem ausgezahlten Betrag. Bei Ausleihungen<br />
wird der beizulegende Wert durch den voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag bestimmt, welcher bei unverz<strong>in</strong>slichen<br />
oder niedrig verz<strong>in</strong>slichen Ausleihungen auf den Bilanzstichtag abzuz<strong>in</strong>sen ist (Barwert bzw. Kapitalwert). ist<br />
die Ausleihung allerd<strong>in</strong>gs mit e<strong>in</strong>er Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers verbunden, so ist von e<strong>in</strong>er<br />
Abz<strong>in</strong>sung abzusehen, da die Gegenleistung die Unter- bzw. Nichtverz<strong>in</strong>slichkeit kompensiert, z.B. bei e<strong>in</strong>em<br />
Belegungsrecht im sozialen Wohnungsbau bzw. bei der Schaffung von Sozialwohnungen im sozialen Wohnungs-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1876
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bau sowie bei e<strong>in</strong>er Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen im Rahmen der Wirtschaftsförderung. Die Z<strong>in</strong>skompensation<br />
ist daher <strong>in</strong> der Erläuterung zur Bilanz darzustellen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Ausleihungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 13 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m.<br />
den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.4 Umlaufvermögen<br />
Als Umlaufvermögen werden auf der Aktivseite der Bilanz die Vermögensgegenstände ausgewiesen, die dem<br />
Geschäftsbetrieb der Geme<strong>in</strong>de nicht dauerhaft dienen sollen, sondern zum Verbrauch, Verkauf oder nur für e<strong>in</strong>e<br />
sonstige kurzfristige Nutzung vorgesehen s<strong>in</strong>d. Daher zählen <strong>in</strong>sbesondere die Vorräte, die Forderungen, die<br />
kurzfristigen Wertpapiere und die liquiden Mittel zu den <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich anzusetzenden Vermögensgegenständen.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz wird das Umlaufvermögen durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von Posten abgebildet<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Umlaufvermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
Vorräte<br />
Forderungen und<br />
sonstige Vermögensgegenstände,<br />
Privatrechtliche Forderungen<br />
Sonstige Vermögensgegenstände<br />
Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
Liquide Mittel<br />
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren,<br />
- Geleistete Anzahlungen,<br />
- Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen<br />
aus Transferleistungen,<br />
- Gebühren,<br />
- Beiträge,<br />
- Steuern,<br />
- Forderungen aus Transferleistungen,<br />
- Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen,<br />
- gegenüber dem privaten Bereich,<br />
- gegenüber dem öffentlichen Bereich,<br />
- gegen verbundene Unternehmen,<br />
- gegen Beteiligungen,<br />
- gegen Sondervermögen,<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
xxxxxx<br />
Abbildung 506 „Umlaufvermögen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz“<br />
Die geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen<br />
bzw. nicht mehr genutzt werden und konkret zur Veräußerung vorgesehen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d unter dem Umlaufvermögen<br />
anzusetzen. In der Regel s<strong>in</strong>d dieses Vermögensgegenstände, die weniger als e<strong>in</strong> Jahr bei der Geme<strong>in</strong>de verbleiben<br />
sollen. Außerdem gilt für die Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens das strenge<br />
Niederstwertpr<strong>in</strong>zip.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1877
1.2.1.4.1 Vorräte<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Dieser Bilanzposten umfasst die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen,<br />
fertige Erzeugnisse und Waren sowie geleistete Anzahlungen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Vorräte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 15 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den<br />
Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.4.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
1.2.1.4.2.1 Forderungen<br />
Dieser Bilanzposten wird <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen untergliedert,<br />
unter denen wiederum unterschiedliche Forderungsarten anzusetzen und abzubilden s<strong>in</strong>d, z.B. Abgabenforderungen,<br />
Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegenüber dem öffentlichen Bereich. Der<br />
Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung ist zu beachten. Forderungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich mit ihrem Nom<strong>in</strong>alwert anzusetzen.<br />
Mit Beg<strong>in</strong>n des Buchungsbetriebes s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> der Kameralistik noch offenen Forderungen zu ermitteln und <strong>in</strong><br />
das doppische Rechnungswesen zu übertragen. Die Art und Weise der Übertragung ist davon abhängig, wie die<br />
Forderungen <strong>in</strong> der Kameralistik e<strong>in</strong>gebucht wurden.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen auf Personenkonten gebucht wurden, können diese ggf.<br />
direkt <strong>in</strong> der EDV ermittelt werden und über e<strong>in</strong>e Schnittstelle <strong>in</strong> das doppische Rechnungswesen übertragen und<br />
verbucht werden. Bei Forderungen, die kameral direkt auf Haushaltsstellen gebucht wurden, ist e<strong>in</strong>e automatisierte<br />
Übertragung ohne größeren Rechercheaufwand nicht möglich, weil sich der Debitor und dessen Daten nicht<br />
ohne weiteres aus der EDV ermitteln lassen. In diesem Fall s<strong>in</strong>d die Forderungen manuell nachzutragen. Um die<br />
Anzahl dieser Buchungen ger<strong>in</strong>g zu halten, ist darauf zu achten, dass <strong>in</strong> den letzten Monaten vor der Umstellung<br />
die Buchungen möglichst immer über Personenkonten erfolgen.<br />
E<strong>in</strong>e Forderung mit e<strong>in</strong>er Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (vgl. Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) kann e<strong>in</strong>e Ausleihung darstellen. Liegen im E<strong>in</strong>zelfall die Voraussetzungen dafür vor, s<strong>in</strong>d solche Forderungen<br />
unter dem dann zutreffenden Bilanzposten „Ausleihungen“ anzusetzen. Solche langfristigen Forderungen<br />
können aber auch z.B. wegen überlanger Stundungsfristen entstehen. Sie sollten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall als „normale“<br />
Forderung behandelt und angesetzt werden.<br />
1.2.1.4.2.2 Sonstige Vermögensgegenstände<br />
Unter dem Sammelposten „Sonstige Vermögensgegenstände“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d Vermögensgegenstände<br />
des Umlaufvermögens, die ke<strong>in</strong>er anderen Position zugeordnet werden können, zu bilanzieren. Auch<br />
Ansprüche gegen Dritte, die ke<strong>in</strong>er anderen Position zugeordnet werden können, z.B. Gehalts- und Reisekostenvorschüsse,<br />
Schadenersatzansprüche gehören dazu. Auch sog. antizipativen Aktivposten s<strong>in</strong>d hier anzusetzen.<br />
1.2.1.4.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d unter den F<strong>in</strong>anzanlagen nur Wertpapiere des Anlagevermögens anzusetzen.<br />
Besitzt die Geme<strong>in</strong>de aber auch Wertpapiere, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dauerhaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
dienen sollen, s<strong>in</strong>d diese dem geme<strong>in</strong>dlichen Umlaufvermögen zuzuordnen und entsprechend <strong>in</strong> der Bilanz der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1878
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. Unter diesen Bilanzposten gehören daher von der Geme<strong>in</strong>de gehaltene Wertpapiere mit<br />
e<strong>in</strong>em geplanten Verbleib von weniger als e<strong>in</strong>em Jahr.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Wertpapiere des Umlaufvermögens s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom<br />
Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 14 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl.<br />
<strong>NRW</strong>. 6300). Sie s<strong>in</strong>d aber getrennt von den Wertpapieren des Anlagevermögens zu erfassen.<br />
1.2.1.4.4 Liquide Mittel<br />
Unter diesen Posten s<strong>in</strong>d alle liquiden Mittel der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form von Bar- oder Buchgeld anzusetzen. Der<br />
Kassenbestand umfasst alle <strong>in</strong> den Kassen, z.B. Hauptkasse, Handkassen oder sonstige Nebenkassen, z.B.<br />
Parkautomaten, vorhandenen Banknoten und Münzen <strong>in</strong> <strong>in</strong>ländischer und ausländischer Währung. Das Geld <strong>in</strong><br />
ausländischer Währung ist unter Beachtung des Realisationspr<strong>in</strong>zips des am Abschlussstichtag geltenden Geldkurses<br />
<strong>in</strong> Euro umzurechnen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden liquiden Mittel s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt<br />
gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 18 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m.<br />
den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.5 Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz geleistete Ausgaben, die Aufwand für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Zeit nach diesem Tag darstellen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz unter den Rechnungsabgrenzungsposten<br />
zu aktivieren (vgl. § 42 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dies gilt auch für Ausgaben für Leas<strong>in</strong>ggeschäfte, wenn<br />
den Leas<strong>in</strong>graten ke<strong>in</strong>e angemessenen Gegenleistungen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Perioden gegenüberstehen (Leas<strong>in</strong>gsonderzahlungen).<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzende aktive Rechnungsabgrenzung ist <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 19 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
1.2.1.6 Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“<br />
E<strong>in</strong> „Überschuss“ der Passivposten über die Aktivposten ergibt sich dann, wenn zum Stichtag der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz ke<strong>in</strong> Eigenkapital mehr vorhanden ist. In diesen Fällen ist der entsprechende Betrag - vergleichbar<br />
mit den Regelungen des Handelsrechts - auf der Aktivseite der Bilanz unter e<strong>in</strong>em gesonderten Posten mit<br />
der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Dieser letzte Posten auf der<br />
Aktivseite der Bilanz stellt ke<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand, sondern lediglich e<strong>in</strong>en Korrekturposten dar, der auf die<br />
bilanzielle Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>weist.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>e Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de nach § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong><br />
unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de überschuldet, wenn nach ihrer Bilanz das Eigenkapital<br />
aufgebraucht wird. Dies ist dann gegeben, wenn die Wertansätze der Passivposten (Eigenkapital und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten)<br />
die Wertansätze der Aktivposten (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) unter Berücksichtigung der<br />
Rechnungsabgrenzung übersteigen. Liegt e<strong>in</strong>e Überschuldung vor, weist das Eigenkapital e<strong>in</strong>en negativen Be-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1879
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
trag (< 0 Euro) auf, der als Summe aus den Ansätzen der Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“, „Ausgleichsrücklage“<br />
und „Jahresüberschuss/-Jahresfehlbetrag“ zu ermitteln ist.<br />
Die Sonderrücklagen bleiben dabei wegen ihrer zweckbezogenen B<strong>in</strong>dung unberücksichtigt. Diese Eigenkapitalposten<br />
haben den Zweck das Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de m<strong>in</strong>destens im Umfang des mit der Sonderrücklage <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung stehenden aktivierten Vermögensgegenstandes zu b<strong>in</strong>den bzw. e<strong>in</strong>er freien Verwendbarkeit nicht<br />
zugänglich zu machen. Der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzende Aktivposten „Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag“ soll verh<strong>in</strong>dern, dass auf der Passivseite unter dem Posten „Eigenkapital“ e<strong>in</strong> Negativposten<br />
ausgewiesen wird, aber auch verdeutlichen, dass e<strong>in</strong>e bilanzielle Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>getreten<br />
ist. Diese ergänzende Gliederungsregel für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ist auch für die Geme<strong>in</strong>den sachgerecht. Im<br />
Falle der Aktivierung e<strong>in</strong>es solchen Postens bedarf es e<strong>in</strong>er ausführlichen Erläuterung im Anhang sowie im Lagebericht.<br />
1.2.1.7 Eigenkapital<br />
1.2.1.7.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Das Eigenkapital wird aus der Differenz zwischen Vermögen (Aktivseite) und den Schulden (Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
und Rückstellungen) unter E<strong>in</strong>beziehung der Sonderposten gebildet. Als Vorbild dient zwar das kaufmännische<br />
Rechnungswesen, jedoch wird aufgrund der kommunalen Eigenheiten die Eigenkapitalposition <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e<br />
Rücklage, <strong>in</strong> Sonderrücklagen, z.B. nach § 43 Abs. 3 und 4 GemHVO <strong>NRW</strong>, die Ausgleichsrücklage nach § 75<br />
Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> und <strong>in</strong> den Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ gegliedert (vgl. §§ 75 und 96 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Dabei ergibt sich der Wert der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage aus der Differenz der Aktivposten zu den übrigen<br />
Passivposten. Er hängt somit von der Bewertung der anderen Bilanzposten ab. Der Ausweis e<strong>in</strong>es Jahresüberschusses<br />
oder e<strong>in</strong>es Jahresfehlbetrages sowie der Deckungsrücklage entfällt bei der Eröffnungsbilanz.<br />
1.2.1.7.2 Sonderrücklagen<br />
Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass die Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich nur Sonderrücklagen für die vorgesehenen<br />
Zwecke bilden darf. Diese E<strong>in</strong>schränkung ist wegen des <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong> bestimmten Haushaltsausgleichssystems<br />
geboten. Daher ist bestimmt worden, dass die Bildung von Sonderrücklagen für selbst gewählte Zwecke<br />
unzulässig ist. Die Bildung weiterer Sonderrücklagen muss grundsätzlich durch Verordnungen oder Gesetze<br />
zugelassen werden, so dass auch durch außerhalb dieser Verordnung liegende rechtliche Regelungen bestimmt<br />
werden kann, wann für bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte gesonderte Sonderrücklagen zu bilden s<strong>in</strong>d oder<br />
gebildet werden können.<br />
In geme<strong>in</strong>deübergreifenden E<strong>in</strong>zelfällen ist es für gewichtige und besondere Sachverhalte bei den Geme<strong>in</strong>den<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung vertretbar, weitere Sonderrücklagen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen. Dabei muss sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die Bildung dieser Sonderrücklagen<br />
geboten ist, um das <strong>in</strong> § 75 GO <strong>NRW</strong> bestimmte Haushaltsausgleichssystems nicht zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
Die Bildung von Sonderrücklagen ist allgeme<strong>in</strong> bestimmten Fällen sachgerecht, wenn z.B. nach den geltenden<br />
Grundsätzen e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände zu aktivieren s<strong>in</strong>d, deren freie Verwendung für die Geme<strong>in</strong>de<br />
ausgeschlossen ist. Die durch die Aktivierung solcher Vermögensgegenstände entstehende Eigenkapitalmehrung<br />
darf deshalb für die Geme<strong>in</strong>de auch haushaltsmäßig nicht frei verfügbar se<strong>in</strong>. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn<br />
die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e rechtlich selbstständige Stiftung errichtet hat und diese <strong>in</strong> der eigenen Bilanz als Vermögensgegenstand<br />
zu aktivieren ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1880
1.2.1.7.3 Ausgleichsrücklage<br />
1.2.1.7.3.1 Der Ansatz der Ausgleichsrücklage<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, <strong>in</strong> ihrer Eröffnungsbilanz e<strong>in</strong>e Ausgleichsrücklage als gesonderten Posten des<br />
Eigenkapitals anzusetzen. Der Teil des geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapitals, der von der Geme<strong>in</strong>de als Ausgleichsrücklage<br />
e<strong>in</strong>gesetzt werden kann, bestimmt sich nach dem bei der Eröffnungsbilanzierung vorhandenen Eigenkapital<br />
und der Ertragskraft der Kommune. Die Entscheidung über die Höhe des tatsächlichen Bilanzansatzes wird der<br />
Geme<strong>in</strong>de überlassen, denn die Ausgleichsrücklage kann <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe e<strong>in</strong>es Drittels des<br />
Eigenkapitals, höchstens jedoch bis zur Höhe e<strong>in</strong>es Drittels der jährlichen Steuere<strong>in</strong>nahmen und allgeme<strong>in</strong>en<br />
Zuweisungen gebildet werden.<br />
Die Regelung über die Bildung der Ausgleichsrücklage bis zur Höhe e<strong>in</strong>es Drittels des Eigenkapitals ist durch<br />
e<strong>in</strong>e Nebenbed<strong>in</strong>gung ergänzt worden. Sie soll gewährleisten, dass sich das Eigenkapital nicht oder nicht zu<br />
schnell der Nullgrenze nähert bzw. aufgezehrt ist. Da die Ertragskraft der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e wichtige Größe im Zusammenhang<br />
mit der Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de darstellt, ist die am vorhandenen Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de<br />
orientierte Grenze durch e<strong>in</strong>e zweite ertragskraftbezogene Grenze ergänzt worden. Durch e<strong>in</strong>e derartige<br />
ertragskraftbezogene Nebenbed<strong>in</strong>gung soll bei der Bemessung der Ausgleichsrücklage verh<strong>in</strong>dert werden, dass<br />
der Eigenkapitalverzehr e<strong>in</strong>en Fehlbetrag <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ermöglicht, durch den die Leistungsfähigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de mittelfristig gesehen erheblich gefährdet wird.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss diesen durch die Sätze 1 bis 3 der Vorschrift gesetzlich bestimmten Rahmen beachten und<br />
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ausgestalten. Der Posten „Ausgleichsrücklage“ <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 1.3 GemHVO <strong>NRW</strong>) muss daher m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Wertansatz <strong>in</strong> Höhe<br />
von 1 Euro und darf höchstens den nach den Sätzen 2 und 3 zu ermittelnden Wertansatz aufweisen. Die Bemessung<br />
der Ausgleichsrücklage darf von der Geme<strong>in</strong>de zudem nur e<strong>in</strong>mal bei der Aufstellung ihrer Eröffnungsbilanz<br />
vorgenommen werden. Bei dieser Festlegung ist davon ausgegangen worden, dass Verwerfungen, die durch<br />
atypische Ertragssituationen entstehen könnten, durch e<strong>in</strong>e Berechnungsgrundlage auf der Basis e<strong>in</strong>es dreijährigen<br />
Zeitraumes vermieden werden.<br />
1.2.1.7.3.2 Bemessung und Wertansatz der Ausgleichsrücklage<br />
1.2.1.7.3.2.1 Bemessung nach dem geme<strong>in</strong>dlichen Eigenkapital<br />
Das Ziel der Begrenzung des Eigenkapitalabbaus ist die Verh<strong>in</strong>derung von nicht mehr beherrschbaren haushaltswirtschaftlichen<br />
Defiziten, die zum Eigenkapitalabbau bzw. dem vollständigen Verzehr des Eigenkapitals<br />
führen. Das Abrutschen e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong> negatives Eigenkapital ist dann unmittelbar zu befürchten, wenn<br />
der jährliche Fehlbetrag <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung im Umfang von mehr als e<strong>in</strong>em Drittel des am Beg<strong>in</strong>n des<br />
Haushaltsjahres vorhandenen Eigenkapitals als Fehlbetrag ausgewiesen wird. In e<strong>in</strong>em solchen Fall wäre es bei<br />
e<strong>in</strong>em unterstellten gleichbleibenden Fehlbetrag möglich, dass das geme<strong>in</strong>dliche Eigenkapital <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />
Jahren aufgezehrt wird. In drei Jahren bleibt der Geme<strong>in</strong>de ausreichend Zeit, die notwendigen Maßnahmen zu<br />
ergreifen, um den Trend umzukehren.<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis ist e<strong>in</strong> solcher konstanter Fehlbetrag über drei Jahre unwahrsche<strong>in</strong>lich. Gleichwohl<br />
hat das darauf aufgebaute Modell dazu gedient, den Anhaltspunkt für die Festlegung des maximal möglichen<br />
Eigenkapitalverzehrs zu liefern, so dass die Ausgleichsrücklage, die zum Ausgleich von Fehlbeträgen e<strong>in</strong>gesetzt<br />
werden kann, maximal e<strong>in</strong> Drittel des bei der Eröffnungsbilanz festgestellten Eigenkapitals betragen darf. Mit<br />
diesem Wert soll sichergestellt werden, dass die Defizite ke<strong>in</strong>en Umfang erreichen, der e<strong>in</strong>e Dynamik be<strong>in</strong>halten<br />
kann, bei der e<strong>in</strong> vollständiger Eigenkapitalverzehr <strong>in</strong> weniger als drei Jahren rechnerisch möglich ist bzw. befürchtet<br />
werden muss. Da sich <strong>in</strong>nerhalb des Eigenkapitals als Sonderrücklagen auch zweckgebundene oder <strong>in</strong><br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1881
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
anderer Weise mit Auflagen versehene Kapitalien bef<strong>in</strong>den können, ist als Bezugsgröße nur die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage<br />
als frei verwendbares Eigenkapital heranzuziehen.<br />
Der Teil des Eigenkapitals, der als Ausgleichsrücklage e<strong>in</strong>gesetzt werden kann, bestimmt sich nach dem bei der<br />
Eröffnungsbilanzierung vorhandenen Eigenkapital. Diese e<strong>in</strong>heitliche Dotierung der Ausgleichsrücklage bei der<br />
Eröffnungsbilanzierung als Prozentsatz vom vorhandenen Eigenkapital genügt den diskutierten Anforderungen.<br />
Die Festlegung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Prozentsatzes führt dazu, dass die Geme<strong>in</strong>den mit hohem Eigenkapital mehr<br />
Fehlbeträge durch die Ausgleichsrücklage abdecken können.<br />
Die Geme<strong>in</strong>den mit wenig Eigenkapital erhalten umgekehrt auch weniger Verfügungsmasse <strong>in</strong> absoluten Beträgen.<br />
Diese degressive Kurve der Höhe der Ausgleichsrücklage <strong>in</strong> Abhängigkeit vom Eigenkapital erfüllt die Zielsetzung,<br />
die Geme<strong>in</strong>den wirkungsvoll vor e<strong>in</strong>em Abrutschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> negatives Eigenkapital zu bewahren. Außerdem<br />
besteht e<strong>in</strong>e Gleichbehandlung der Geme<strong>in</strong>den dadurch, dass alle Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e Ausgleichsrücklage<br />
bilden müssen. Gleichwohl wird ke<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de gezwungen, durch Überschüsse <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung die<br />
Ausgleichsrücklage zu verdienen.<br />
Durch e<strong>in</strong>e Nebenbed<strong>in</strong>gung soll gewährleistet werden, dass sich das Eigenkapital nicht oder nicht zu schnell der<br />
Nullgrenze nähert bzw. aufgezehrt ist. Da die Ertragskraft der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e wichtige Größe im Zusammenhang<br />
mit der Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de darstellt, ist die am vorhandenen Eigenkapital der Geme<strong>in</strong>de orientierte<br />
Grenze durch e<strong>in</strong>e zweite ertragskraftbezogene Grenze ergänzt worden. Durch e<strong>in</strong>e derartige ertragskraftbezogene<br />
Nebenbed<strong>in</strong>gung soll bei der Bemessung der Ausgleichsrücklage verh<strong>in</strong>dert werden, dass der Eigenkapitalverzehr<br />
e<strong>in</strong>en Fehlbetrag <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung ermöglicht, durch den die Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
mittelfristig gesehen erheblich gefährdet wird.<br />
1.2.1.7.3.2.2 Bemessung nach der geme<strong>in</strong>dlichen Ertragskraft<br />
Das Ziel der Begrenzung des Eigenkapitalabbaus ist die Verh<strong>in</strong>derung von nicht mehr beherrschbaren Defiziten,<br />
so dass die Höhe des Eigenkapitalabbaus auch von der Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de, die sich u.a. durch das<br />
Jahresergebnis <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zeigt, abhängig gemacht wurde. Weil sich die Leistungsfähigkeit der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ihrer Ertragskraft ausdrückt und die Steuern und allgeme<strong>in</strong>en Zuwendungen als wesentliche E<strong>in</strong>nahmequellen<br />
der Geme<strong>in</strong>de deren Ertragskraft maßgeblich bestimmen und sich Eigenkapital bildend auswirken,<br />
darf die Höhe der Ausgleichsrücklage höchstens e<strong>in</strong> Drittel der durchschnittlichen (Netto-) Steuere<strong>in</strong>nahmen und<br />
allgeme<strong>in</strong>en Zuweisungen <strong>in</strong> den drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag betragen.<br />
Für die Ermittlung dieser Höhe der Ausgleichsrücklage s<strong>in</strong>d unter den Begriffen „Steuere<strong>in</strong>nahmen“ und „Allgeme<strong>in</strong>e<br />
Zuweisungen“ die E<strong>in</strong>nahmen zu erfassen, die im kameralen Rechnungswesen nach der kommunalen<br />
Haushaltssystematik als Zahlungsarten dem Abschnitt 90 sowohl im Verwaltungshaushalt als auch im Vermögenshaushalt<br />
zuzuordnen waren (vgl. VV Gliederung und Gruppierung vom 27.11.1995, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Zu<br />
solchen E<strong>in</strong>nahmen zählen z.B.<br />
- Grundsteuer A und B,<br />
- Gewerbesteuer,<br />
- Vergnügungssteuer,<br />
- Hundesteuer,<br />
- sonstige Steuere<strong>in</strong>nahmen,<br />
- E<strong>in</strong>kommensteuerbeteiligung der Geme<strong>in</strong>den,<br />
- Umsatzsteuerbeteiligung der Geme<strong>in</strong>den,<br />
- Schlüsselzuweisungen an die Geme<strong>in</strong>den,<br />
- Ausgleichszahlungen Familienleistungsausgleich an die Geme<strong>in</strong>den,<br />
- Schulpauschale/Bildungspauschale,<br />
- Sportpauschale,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1882
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale<br />
sowie andere allgeme<strong>in</strong>e Zuweisungen, die nicht e<strong>in</strong>zelnen Aufgaben, sondern dem geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt<br />
<strong>in</strong>sgesamt zu fließen, z.B. die Kurortehilfe des Landes.<br />
In die o.a. Zuordnung fällt wegen ihres Wesens und der Herkunft der Mittel nicht die vom Land gewährte Feuerschutzpauschale.<br />
Auch dürfen gezahlte Z<strong>in</strong>sen. z.B. Verzugs- oder Stundungsz<strong>in</strong>sen, die wegen verspäteter<br />
Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von Dritten festgesetzt wurden, nicht <strong>in</strong> die Bemessung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Ertragskraft e<strong>in</strong>fließen. Im E<strong>in</strong>zelfall kann ggf. h<strong>in</strong>genommen werden, dass noch wesentliche E<strong>in</strong>nahmen aus der<br />
Abrechnung von Solidarbeitragsleistungen, die ab dem Jahre 2006 nicht mehr erhoben werden, noch <strong>in</strong> die Ermittlung<br />
der E<strong>in</strong>nahmen für die Jahre 2006 und 2007 e<strong>in</strong>gezogen werden. Auch ist es vertretbar, weitere allgeme<strong>in</strong>e<br />
Ausgleichsleistungen des Landes e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
1.2.1.8 Sonderposten<br />
1.2.1.8.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zielsetzung der Eröffnungsbilanzierung ist es, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-<br />
und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln. Mit der Zielsetzung des NKF, <strong>in</strong>sbesondere mit den<br />
Zielen Aktualität und <strong>in</strong>tergenerative Gerechtigkeit, legt das NKF bei der Vermögensbewertung zur Eröffnungsbilanzierung<br />
Zeitwerte zu Grunde. Vielfach s<strong>in</strong>d die für dieses Vermögen erhaltenen Zuwendungen oder Beiträge<br />
nur sehr aufwändig bzw. gar nicht mehr ermittelbar. Das NKF sieht aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung sowie zur<br />
Wahrung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Eröffnungsbilanzierung vor, die Höhe der Sonderposten im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung<br />
gleichfalls auf Zeitwertbasis zu ermitteln.<br />
E<strong>in</strong>e Ermittlung der Sonderposten basierend auf Restkapitalien, d.h. der Restbetrag des Sonderpostens als Anteil<br />
des Nom<strong>in</strong>alwerts verm<strong>in</strong>dert im Verhältnis Restnutzungsdauer zu Gesamtnutzungsdauer, der tatsächlich erhaltenen<br />
<strong>in</strong>vestiven Zuwendungen scheidet daher aus. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund s<strong>in</strong>d Sonderposten für erhaltene<br />
<strong>in</strong>vestive Zuwendungen, für Beiträge und für den Gebührenausgleich sowie sonstige Sonderposten zu bilden,<br />
soweit zum Eröffnungsbilanzstichtag noch e<strong>in</strong>e mehrjährige Nutzungsdauer des damit f<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes<br />
besteht.<br />
Vielfach erhalten die Geme<strong>in</strong>den nicht nur Zuwendungen <strong>in</strong> Form von Geldleistungen, sondern auch von Sachleistungen.<br />
Auch für derartige Leistungen hat die Geme<strong>in</strong>de, wenn die Sachleistungen zu e<strong>in</strong>em aktivierbaren<br />
Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz führen, entsprechend e<strong>in</strong>en Sonderposten zu passivieren.<br />
Dies steht mit der Vorschrift des § 43 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang, denn die Begriffe „Zuwendungen“ (als Leistungen<br />
Dritter) und „Investitionen“ (als vermögenswirksam) werden dort als Sammelbegriffe benutzt.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Sonderposten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 23 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO i.V.m. den<br />
Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300).<br />
1.2.1.8.2 Sonderposten für Zuwendungen<br />
1.2.1.8.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Es s<strong>in</strong>d erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendungen und Beiträge von der Geme<strong>in</strong>de als Sonderposten zu passivieren, die<br />
im Rahmen e<strong>in</strong>er Zweckb<strong>in</strong>dung für <strong>in</strong>vestive Maßnahmen der Geme<strong>in</strong>de gewährt wurden von ihr nicht allgeme<strong>in</strong><br />
für den Haushalt verwendet werden dürfen (vgl. § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Es muss sich dabei um nicht rückzahlbare<br />
Leistungen von Dritten handeln. Dagegen s<strong>in</strong>d rückzahlbare Zuwendungen, die als Darlehen gewährt<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1883
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
werden, für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Rückzahlung be<strong>in</strong>halten und daher als Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zu<br />
erfassen und <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d. Analog zur Zeitwertermittlung bei den Vermögensgegenständen ist<br />
bei der Festlegung der Auflösung der Sonderposten das Verhältnis Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer<br />
des zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen, um damit die zutreffende Abbildung<br />
des Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu gewährleisten. Die ertragswirksame Auflösung der Sonderposten<br />
erfolgt daher anhand der festgelegten Abschreibungsplanung auf Basis der Restnutzungsdauer des<br />
e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstandes.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de Zuwendungen von Dritten erhalten hat, sie aber noch nicht den damit zu<br />
f<strong>in</strong>anzierenden Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt bzw. <strong>in</strong> Betrieb genommen hat, darf sie diese<br />
Zuwendungen im Jahresabschluss nicht bereits unter den Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz passivieren.<br />
In e<strong>in</strong>em solchen Fall s<strong>in</strong>d die erhaltenen Zuwendungsmittel noch nicht zweckentsprechend verwandt worden. Es<br />
ist bei diesem Zwischenstand nur zulässig, die erhaltenen Zuwendungsmittel, soweit sie noch nicht zweckentsprechend<br />
verwandt wurden, als „Erhaltene Anzahlungen“ anzusetzen Grundsätzlich besteht <strong>in</strong> diesen Fällen der<br />
noch fehlenden zweckentsprechenden Verwendung der Mittel noch e<strong>in</strong>e Rückzahlungspflicht gegenüber dem<br />
Zuwendungsgeber, die als Verb<strong>in</strong>dlichkeit zu bewerten und entsprechend <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen ist.<br />
1.2.1.8.2.2 Der Sonderpostenspiegel<br />
Auf der Basis des NKF-Kontenrahmens und der verb<strong>in</strong>dlichen Bilanzgliederung kann sich die Geme<strong>in</strong>de durch<br />
e<strong>in</strong>en Sonderpostenspiegel e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der Sonderposten<br />
zum Abschlussstichtag verschaffen. Dadurch wird e<strong>in</strong>e bessere Nachvollziehbarkeit der Planung der Veranschlagung<br />
der Abschreibungen und der Auflösung von Sonderposten sowie der Zusammenhänge zwischen diesen<br />
Haushaltspositionen erreicht. E<strong>in</strong> solcher Sonderpostenspiegel trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten Sonderposten bei. Er kann aus örtlichen Erwägungen heraus dem Anhang<br />
beigefügt werden, denn er macht die Wertansätze der Sonderposten transparent und nachvollziehbar. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
kann das Schema des Sonderpostenspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten (vgl.<br />
Erläuterungen im Abschnitt 5.9 zu § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
1.2.1.8.2.3 Die Ermittlung des Zuwendungsanteils als Vom-Hundert-Anteil<br />
1.2.1.8.2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Für die Ermittlung des Wertansatzes der Sonderposten für erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendungen ist es erforderlich,<br />
neben dem vorsichtig geschätzten Zeitwert des zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>en dessen<br />
Förderung entsprechenden Vom-Hundert-Anteil als Zuwendungsanteil festzustellen. Der Anteil der erhaltenen<br />
<strong>in</strong>vestiven Zuwendung an der F<strong>in</strong>anzierung des beschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes der<br />
Geme<strong>in</strong>de im E<strong>in</strong>zelfall muss anhand der tatsächlichen (historischen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
ermittelt werden. E<strong>in</strong>e Überprüfung muss erfolgen, ob der Vom-Hundert-Anteil, gemessen an den tatsächlichen<br />
geleisteten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die tatsächlichen damaligen F<strong>in</strong>anzierungsverhältnisses<br />
wieder gibt, wenn der Zuwendungsanteil als Fördersatz aus e<strong>in</strong>em vorhandenen Zuwendungsbescheid entnommen<br />
wird. In vielen Fällen der Förderung von Investitionsmaßnahmen der Geme<strong>in</strong>den dürften die im Zuwendungsbescheid<br />
ausgewiesenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben z.T. erheblich von den tatsächlichen<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der erhaltenen Vermögensgegenstände abweichen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1884
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2.1.8.2.3.2 Bei Förderung des Vermögensgegenstandes als Gesamtheit<br />
Die Sonderposten s<strong>in</strong>d im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung gleichfalls wie die Vermögensgegenstände auf<br />
Zeitwertbasis anzusetzen. Daher kann die Höhe der <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz anzusetzenden Sonderposten auch<br />
mit Hilfe der Ermittlung des zutreffenden Zuwendungsanteils an der F<strong>in</strong>anzierung der anzusetzenden Vermögensgegenstände<br />
berechnet werden. Das nachfolgende Schema soll die e<strong>in</strong>zelnen Verfahrensschritte verdeutlichen<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Vorsichtig<br />
geschätzter<br />
Zeitwert des<br />
Vermögens-<br />
gegenstandes<br />
(Wertansatz)<br />
1. Berechnungsschema für Sonderposten <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
X<br />
Zuwendungsanteil aus eigenen örtlichen Unterlagen<br />
über die Projektförderung<br />
oder<br />
Zuwendungsanteil aus Stichprobe der Förderung<br />
Gleichartiger oder e<strong>in</strong>er Gruppe von<br />
Vermögensgegenständen<br />
oder<br />
Zuwendungsanteil aus Stichprobe<br />
sachlich verbundener Vermögensgegenstände<br />
e<strong>in</strong>er Fördermaßnahme<br />
oder<br />
Zuwendungsanteil als Durchschnitt<br />
mehrerer Förderungen<br />
gleichartiger oder e<strong>in</strong>er Gruppe von<br />
Vermögensgegenständen<br />
oder<br />
Zuwendungsanteil aus Daten der<br />
amtlichen F<strong>in</strong>anzstatistik<br />
oder<br />
Zuwendungsanteil aus örtlichen Unterlagen<br />
anderer Geme<strong>in</strong>den über die Projektförderung<br />
oder<br />
Zuwendungsanteil aus Unterlagen<br />
des Zuwendungsgebers über die Projektförderung<br />
=<br />
Höhe des<br />
Sonderpostens<br />
<strong>in</strong> der<br />
Eröffnungsbilanz<br />
(Wertansatz)<br />
Abbildung 507 „1. Berechnungsschema für Sonderposten <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz“<br />
Der vorsichtig geschätzte Zeitwert des betreffenden Vermögensgegenstandes wird mit dem ermittelten Zuwendungsanteil<br />
(Vom-Hundert-Satz) multipliziert und ergibt die Höhe des Wertansatzes des Sonderpostens <strong>in</strong> der<br />
Eröffnungsbilanz. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob der Vermögensgegenstand <strong>in</strong>sgesamt oder nur Teile davon<br />
gefördert worden s<strong>in</strong>d. Der Zuwendungsanteil kann unterschiedlich ermittelt werden (vgl. Abbildung).<br />
- aus eigenen örtlichen Unterlagen<br />
Ermittlung von Zuwendungsanteilen<br />
- aus e<strong>in</strong>er Stichprobe der Förderung gleichartiger oder e<strong>in</strong>er Gruppe von Vermögensgegenständen<br />
- aus e<strong>in</strong>er Stichprobe der Förderung sachlich verbundener Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>er Fördermaßnahme<br />
- aus der Durchschnittsberechnung mehrerer Förderungen gleichartiger oder e<strong>in</strong>er Gruppe von Vermögensgegenständen<br />
- aus Daten der amtlichen F<strong>in</strong>anzstatistik<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1885
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- aus örtlichen Unterlagen anderer Geme<strong>in</strong>den über die Projektförderung<br />
- aus Unterlagen des Zuwendungsgebers über die Projektförderung<br />
Abbildung 508 „Ermittlung von Zuwendungsanteilen“<br />
Auf der Basis kann die Höhe der notwendigen Sonderposten für die Eröffnungsbilanz ermittelt werden, wenn der<br />
zu aktivierende Vermögensgegenstand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtheit gefördert wurde. Auch die Vere<strong>in</strong>fachungen <strong>in</strong> der<br />
Vorschrift des § 56 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>, nach der für gleichartige Vermögensgegenstände oder sachlich durch<br />
e<strong>in</strong>en Maßnahmencharakter verbundene Vermögensgegenstände, z.B. aus der Projektförderung „Stadtteilerneuerung“,<br />
e<strong>in</strong> Vom-Hundert-Anteil auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben<br />
oder durch andere geeignete Verfahren als pauschaliert ermittelter F<strong>in</strong>anzierungsanteil gebildet werden kann,<br />
zählen dazu.<br />
1.2.1.8.1.3.3 Bei Förderung des Vermögensgegenstandes nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtheit<br />
E<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>fachte Vorgehensweise zur Ermittlung des Zuwendungsanteils, der <strong>in</strong> Beziehung zum ermittelten<br />
vorsichtig geschätzten Zeitwert zu setzen ist, kann auch dann erfolgen, wenn der betreffende zu aktivierende<br />
Vermögensgegenstand nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtheit <strong>in</strong>vestiv gefördert wurde. Mit den aufgezeigten Möglichkeiten<br />
wird sichergestellt, dass entsprechend der Förderung der Geme<strong>in</strong>den auch die notwendigen Sonderposten <strong>in</strong> der<br />
Eröffnungsbilanz gebildet werden und die zulässigen Vere<strong>in</strong>fachungen nach dieser Vorschrift durch die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Verfahrensschritte transparent gemacht werden. Das nachfolgende Schema soll die e<strong>in</strong>zelnen Verfahrensschritte<br />
verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Anteiliger<br />
vorsichtig<br />
geschätzter<br />
Zeitwert des<br />
Vermögens-<br />
gegenstandes<br />
2. Berechnungsschema für Sonderposten <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
Ermittlung der Kosten der durchgeführten Investitionsmaßnahme<br />
Ermittlung des V-H-Anteils der gewährten Zuwendung zu<br />
dieser Investitionsmaßnahme<br />
Ermittlung der historischen (fiktiven) Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten des nicht betroffenen Teils des<br />
Vermögensgegenstandes<br />
Ermittlung der gesamten historischen (fiktiven) Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes<br />
(aus Zeile 1 und 3)<br />
Ermittlung des V.H.-Anteils der Investitionsmaßnahme an<br />
den gesamten historischen (fiktiven) Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes<br />
(aus Zeile 2 und 4)<br />
Ermittlung des vorsichtig geschatzten Zeitwertes des zu<br />
aktivierenden Vermögensgegenstandes<br />
Ermittlung des Anteils der Investitionsmaßnahme am<br />
vorsichtig geschatzten Zeitwertes des zu aktivierenden<br />
Vermögensgegenstandes als „anteiliger Zeitwert“<br />
(aus Zeile 5 und 6)<br />
X V-H-Anteil der gewährten Zuwendung =<br />
Höhe des<br />
Sonderpostens<br />
<strong>in</strong> der<br />
Eröffnungsbilanz<br />
(Wertansatz)<br />
Abbildung 509 „2. Berechnungsschema für Sonderposten <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1886
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In solchen Fällen, z.B. bei der Förderung e<strong>in</strong>es Gebäudeanbaues, muss der ursprünglich (historisch) zuwendungsf<strong>in</strong>anzierte<br />
Anteil des aktivierten Vermögensgegenstandes festgestellt werden. Der anzusetzende Sonderposten<br />
kann dann mit Hilfe des ermittelten Verhältnisses der Förderung am gesamten Vermögensgegenstand,<br />
das <strong>in</strong> Beziehung zum vorsichtig geschätzten Zeitwert zu setzen ist, berechnet werden.<br />
1.2.1.8.1.4 Rückgriff auf e<strong>in</strong>e Indizierung zur Ermittlung des Wertansatzes e<strong>in</strong>es Sonderpostens<br />
Grundsätzlich kann auch die Ermittlung des Wertansatzes der Sonderposten mittels Indizierung erfolgen, sofern<br />
die Zeitwertermittlung des Vermögensgegenstandes, dem der Sonderposten zugeordnet ist, mittels e<strong>in</strong>er Indizierung<br />
erfolgt. In diesem Fall muss der Wert des Sonderpostens auf der Basis des tatsächlichen Zuwendungsbetrages<br />
mittels der gleichen Indizierungsreihe ermittelt werden, wie sie bei dem Vermögensgegenstand zur Anwendung<br />
kam, der mit der erhaltenen Zuwendung f<strong>in</strong>anziert wurde.<br />
Vor e<strong>in</strong>er Indizierung e<strong>in</strong>es historischen Wertes ist zu prüfen, ob <strong>in</strong> der Vergangenheit Veränderungen bzw. Maßnahmen<br />
bei dem betreffenden Vermögensgegenstand durchgeführt wurden, die das Ergebnis mittels Indizierung<br />
verfälschen, und auch, ob nach der Indizierung ke<strong>in</strong>e wertverändernden Faktoren, z.B. M<strong>in</strong>derung aufgrund von<br />
Instandhaltungsrückstand, mehr e<strong>in</strong>e Anpassung des ermittelten Vermögenszeitwert erforderten. Ist das ursprüngliche<br />
F<strong>in</strong>anzierungsverhältnis bekannt, bedarf es ke<strong>in</strong>er Indizierung für die Ermittlung des Wertansatzes<br />
e<strong>in</strong>es Sonderpostens. Das damalige F<strong>in</strong>anzierungsverhältnis kann unmittelbar auf den vorsichtig geschätzten<br />
Zeitwert des Vermögensgegenstandes übertragen werden, um den erforderlichen Wertansatz des Sonderpostens<br />
zu ermitteln.<br />
Auf e<strong>in</strong>e Indizierung der <strong>in</strong> der Vergangenheit erhaltenen Zuwendung sollte nur dann zurückgegriffen werden,<br />
wenn sich das ursprüngliche Verhältnis der gewährten Zuwendung zum beschafften oder hergestellten Vermögensgegenstand<br />
nicht mehr feststellen lässt, gleichwohl aber noch die Höhe und das Jahr der erhaltenen Zuwendung<br />
bekannt ist und auch sonstige Kenntnisse über die damalige Zuwendungsgewährung nicht vorliegen. Wird<br />
e<strong>in</strong>e Indizierung vorgenommen, bedarf das Ergebnis e<strong>in</strong>er Überprüfung, ob das ursprüngliche F<strong>in</strong>anzierungsverhältnis<br />
auch im Verhältnis zwischen dem ermittelten vorsichtig geschätzten Zeitwert des Vermögensgegenstandes<br />
und dem durch Indizierung ermittelten Wertansatz des Sonderpostens besteht.<br />
1.2.1.8.1.5 Pauschal erhaltene Zuwendungen und Sonderposten<br />
Die bilanzielle Behandlung von erhaltenen Zuwendungen <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />
ob sie der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen der Förderung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Projektes oder e<strong>in</strong>er globalen Förderung<br />
gewährt werden. Bei e<strong>in</strong>er globalen Förderung kann e<strong>in</strong>erseits vom Zuwendungsgeber die Höhe der Zuwendung<br />
nach allgeme<strong>in</strong>en (pauschalierten) Kriterien ermittelt werden und/oder der Zuwendungsempfänger kann<br />
eigenverantwortlich Projekte für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung festlegen.<br />
Durch die vom Land e<strong>in</strong>geführte, pauschalierte Förderung kommunaler Aufgabenbereiche f<strong>in</strong>det diese Vorgehensweise<br />
immer mehr Verbreitung. Zu e<strong>in</strong>er solchen Förderungsform s<strong>in</strong>d die im Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzierungsgesetz<br />
(GFG) enthaltene allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale, die Schulpauschale/Bildungspauschale und die Sportpauschale<br />
zu zählen. Auch durch die vom Land gewährte Feuerschutzpauschale ist e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Förderung des<br />
Feuerschutzes vorgesehen. Werden solche <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von<br />
Vermögensgegenständen durch die Geme<strong>in</strong>de verwendet worden, s<strong>in</strong>d entsprechende Sonderposten zu bilden.<br />
Bei allen genannten Investitionspauschalen ist bisher vom Land als Zuwendungsgeber ke<strong>in</strong>e ertragswirksame<br />
Auflösung ausgeschlossen worden. Das heißt, für alle diese gewährten Zuwendungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
die notwendigen Sonderposten von der Geme<strong>in</strong>de zu bilden. Für die Bildung von Sonderposten aus der<br />
Investitionspauschale ist folgendes zu beachten:<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1887
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die allgeme<strong>in</strong>e Investitionspauschale, die vom Land seit dem Jahre 1979 gewährt wird, und andere pauschale<br />
Landeszuweisungen dienen dazu, die Investitionstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen<br />
und sie dadurch bei der F<strong>in</strong>anzierung neuer Vermögensgegenstände zu entlasten. Neben dieser allgeme<strong>in</strong><br />
gehaltenen Zielsetzung gibt der Zuwendungsgeber noch vor, dass das gesamte Investitionsvolumen die<br />
Höhe der Zuweisung übersteigen muss. Bei der allgeme<strong>in</strong>en Investitionspauschale führt bereits der Begriff „Investition“<br />
zu haushaltsmäßig abgegrenzten Verwendungsmöglichkeiten. Die Geme<strong>in</strong>den durften deshalb die<br />
erhaltenen Zuwendungsmittel nur für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen e<strong>in</strong>setzen.<br />
Das Erfordernis e<strong>in</strong>er Vermögenswirksamkeit verpflichtete die Geme<strong>in</strong>de im kameralen Rechnungswesen vor der<br />
Eröffnungsbilanz, die erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Zuwendungen im Vermögenshaushalt zu vere<strong>in</strong>nahmen. Dies brachte<br />
es mit sich, dass solche F<strong>in</strong>anzmittel nicht für Vermögensgegenstände verwendet werden durften, deren Anschaffung<br />
oder Herstellung im E<strong>in</strong>zelfall unterhalb der Wertgrenze i.H.v. 410 Euro lag. Der Erwerb von „ger<strong>in</strong>gwertigen“<br />
Wirtschaftgütern war im kameralen Rechnungswesen über den Verwaltungshaushalt abzuwickeln.<br />
Auch ist zu beachten, dass die Investitionspauschale <strong>in</strong> den Jahren 1979 bis 1982 nicht für Maßnahmen verwendet<br />
werden durfte, für die e<strong>in</strong>e Landes- oder Bundeszuwendung gewährt wurde.<br />
Die erhaltenen Investitionspauschalen können nur Vermögensgegenständen zugeordnet werden, die noch über<br />
den Stichtag der Eröffnungsbilanz h<strong>in</strong>aus von der Geme<strong>in</strong>de genutzt werden. Die Zurechnung ist auf den Zeitpunkt<br />
der Inbetriebnahme abzustellen. Sie sollte unter Beachtung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen<br />
schwerpunktmäßig vorgenommen werden. S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Jahren Vermögensgegenstände beschafft worden,<br />
die zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht mehr von der Geme<strong>in</strong>de genutzt werden, können die allgeme<strong>in</strong>en<br />
Pauschalen aus diesen Jahren auch nicht mehr zur Bildung von Sonderposten herangezogen werden.<br />
Bei e<strong>in</strong>em mehrjährigen Vorgang der Anschaffung oder Herstellung e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes können auch<br />
mehrere jahresbezogene Pauschalen unter E<strong>in</strong>haltung der Zuwendungsvorgaben e<strong>in</strong>em Vermögensgegenstand<br />
zugerechnet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass für diese Zeit die Anschaffung oder Herstellung des<br />
betreffenden Vermögensgegenstandes als noch nicht abgeschlossen zu bewerten ist.<br />
1.2.1.8.1.6 H<strong>in</strong>gabe von Vermögen und Sonderposten<br />
Die Vielfalt der Zuwendungen an die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form von Geldleistungen und Sachleistungen br<strong>in</strong>gt es mit<br />
sich, dass für derartige Leistungen Dritter, wenn diese zu e<strong>in</strong>em aktivierbaren Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz führen, entsprechend die notwendigen Sonderposten zu passivieren s<strong>in</strong>d. Dies steht mit der<br />
Vorschrift des § 43 Abs. 5 GO <strong>NRW</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang, denn die Begriffe „Zuwendungen“ (als Leistungen Dritter) und<br />
„Investitionen“ (als vermögenswirksam) werden dort als Sammelbegriffe benutzt.<br />
Bei Schenkungen <strong>in</strong> Form von Sachleistungen an die Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d ebenfalls Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz zu bilden. Der ermittelte aktuelle Zeitwert des erhaltenen Vermögensgegenstandes stellt den aktivierungsfähigen<br />
Anschaffungswert dar und ist auch als Wertansatz für den Sonderposten zu übernehmen. Dies gilt<br />
auch bei Straßen, die im Rahmen e<strong>in</strong>er Umwidmung (Vermögensübertragung ohne Gegenleistungsverpflichtung)<br />
<strong>in</strong> das Eigentum e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de übergehen, z.B. e<strong>in</strong>e Kreisstraße wird Geme<strong>in</strong>destraße, auch wenn dieser Vorgang<br />
vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz vollzogen wurde. Dabei ist e<strong>in</strong>e getrennte Betrachtung von Straßengrundstück<br />
und Straßenkörper vorzunehmen und entsprechend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Für Vermögensgegenstände, die sich im Eigentum der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form der rechtlich unselbstständige örtliche<br />
Stiftungen bef<strong>in</strong>den, weil e<strong>in</strong> Stifter se<strong>in</strong>e Vermögensgegenstände kostenlos, jedoch mit e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Zweckb<strong>in</strong>dung (Stifterwillen) der Geme<strong>in</strong>de zu Eigentum übertragen hat, s<strong>in</strong>d entsprechende Sonderposten <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu bilden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1888
1.2.1.8.2 Schlüsselzuweisungen und Sonderposten<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Als laufende jährliche Zuwendungen des Landes s<strong>in</strong>d die Schlüsselzuweisungen für die laufende Verwaltungstätigkeit<br />
vorgesehen. Diese Klassifizierung lässt e<strong>in</strong>en Ansatz von Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz für<br />
diese Landesmittel nicht zu. Die zweckfreie konsumtive H<strong>in</strong>gabe der Schlüsselzuweisungen durch das Land gebietet<br />
es, bei <strong>in</strong>vestiver Verwendung der Schlüsselzuweisungen diese als Eigenmittel der Geme<strong>in</strong>de zu bewerten.<br />
In der Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de ist daher e<strong>in</strong>e Passierung der erhaltenen Schlüsselzuweisungen für die<br />
laufende Verwaltungstätigkeit nicht zulässig.<br />
E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur die erhaltenen <strong>in</strong>vestiven Schlüsselzuweisungen im Haushaltsjahr 2003, denn <strong>in</strong> diesem<br />
Jahr war nach der gesetzlichen Regelung e<strong>in</strong> Teil der Schlüsselzuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung<br />
von Vermögensgegenständen (geme<strong>in</strong>dliche Investitionen) zu verwenden. Durch diese Zweckvorgabe stellen<br />
diese Schlüsselzuweisungen e<strong>in</strong>e Förderung <strong>in</strong>vestiver Maßnahmen der Geme<strong>in</strong>de dar, für die entsprechende<br />
Sonderposten zu bilanzieren s<strong>in</strong>d.<br />
1.2.1.9 Rückstellungen<br />
1.2.1.9.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Praxis schafft vielfach e<strong>in</strong> Ereignis e<strong>in</strong>e rechtliche oder faktische Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>de,<br />
auf Grund dessen sie ke<strong>in</strong>e rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat, so dass Rückstellungen<br />
für ungewisse Verb<strong>in</strong>dlichkeiten oder Rückstellungen für drohende Verluste oder Aufwandsrückstellungen<br />
zu bilden s<strong>in</strong>d. Von der Geme<strong>in</strong>de dürfen daher erst Rückstellungen gebildet werden, wenn alle Kriterien dafür<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d. Die darauf notwendigen Handlungen der Geme<strong>in</strong>de erfolgen jedoch erst zukünftig, z.B. <strong>in</strong> Form von<br />
Zahlungen u.a.<br />
Mit den geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen werden daher Vorgänge dem Haushaltsjahr <strong>in</strong> Form von Aufwendungen<br />
zugerechnet, die <strong>in</strong> diesem Haushaltsjahr verursacht worden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Belastung für die Geme<strong>in</strong>de<br />
auslösen und <strong>in</strong> ihrer Höhe quantifizierbar s<strong>in</strong>d. Dieses setzt e<strong>in</strong> „verpflichtendes Ereignis“ gegenüber Dritten<br />
(Außenverpflichtung) oder sich selbst (Innenverpflichtung) voraus, das als Kriterium erfüllt se<strong>in</strong> muss. Außerdem<br />
dürfen sonstige Rückstellungen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen<br />
s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Rückstellungen nach § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 88 GO <strong>NRW</strong><br />
Bilanzielle Behandlung<br />
Passivierungspflicht<br />
Passivierungswahlrecht<br />
Passivierungsverbot<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1889<br />
Rückstellungen für<br />
- Pensionen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
- Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und für<br />
die Sanierung von Altlasten<br />
- Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach<br />
zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d<br />
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und<br />
aus laufenden Verfahren<br />
- Verpflichtungen für Zwecke, die durch andere Gesetze<br />
bestimmt wurden<br />
- unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen<br />
Sonstige Rückstellungen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung<br />
zugelassen s<strong>in</strong>d, z.B.
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- künftige Umlagezahlungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
- Verpflichtungen im Rahmen des Geme<strong>in</strong>de<br />
f<strong>in</strong>anzausgleichs<br />
- Verpflichtungen aus der geme<strong>in</strong>dlichen Steuererhebung<br />
Abbildung 510 „Zulässige Rückstellungsarten“<br />
Im Bilanzbereich „Rückstellungen“ dürfen nur die Rückstellungen <strong>in</strong> entsprechender Gliederung angesetzt werden,<br />
die <strong>in</strong> § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> näher bestimmt s<strong>in</strong>d. Dazu zählen jedoch ke<strong>in</strong>e ungewissen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im<br />
Rahmen des F<strong>in</strong>anzausgleichs, aus Umlagen und aus Steuerschuldverhältnissen. Die E<strong>in</strong>schätzung über e<strong>in</strong>e<br />
mögliche Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>es vermutlichen Verlustes für die Geme<strong>in</strong>de reicht nicht aus,<br />
um e<strong>in</strong>e Rückstellung bilden zu können. Grundsätzlich muss ernsthaft und mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit mit e<strong>in</strong>er<br />
Inanspruchnahme der Geme<strong>in</strong>de oder mit e<strong>in</strong>em Verlust gerechnet werden.<br />
Liegen die Bed<strong>in</strong>gungen für die Bildung von Rückstellungen vor, so s<strong>in</strong>d diese vorzunehmen. Dazu gilt wie auch<br />
im Handelsrecht der Grundsatz, dass Rückstellungen nur <strong>in</strong> Höhe des Betrages anzusetzen s<strong>in</strong>d, der nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. In e<strong>in</strong>em solchen Bewertungsspielraum be<strong>in</strong>haltet die vernünftige<br />
Beurteilung die Prüfung von Chancen und Risiken unter Beachtung des Vorsichtspr<strong>in</strong>zips. Sie muss <strong>in</strong><br />
sich schlüssig und willkürfrei se<strong>in</strong>, so dass das Ergebnis aus objektiven Gegebenheiten logisch ableitbar ist. Die<br />
Voraussetzungen, unter denen Rückstellungen gebildet werden dürfen, ergeben sich aus § 88 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. §<br />
36 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden Rückstellungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen den Kontengruppen 25 bis 28 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
1.2.1.9.2 Der Rückstellungsspiegel<br />
Auf der Basis des NKF-Kontenrahmens und der verb<strong>in</strong>dlichen Bilanzgliederung kann sich die Geme<strong>in</strong>de durch<br />
e<strong>in</strong>en Rückstellungsspiegels e<strong>in</strong>en detaillierten Überblick über den Stand und die Veränderungen der Rückstellungen<br />
zum Abschlussstichtag verschaffen. Durch das Aufzeigen des Gesamtbetrags am Ende des Vorjahres,<br />
der Veränderungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr und des Gesamtbetrags am Ende des Haushaltsjahres<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die e<strong>in</strong>zelnen Arten von Rückstellungen wird die Entwicklung der Rückstellungen der Geme<strong>in</strong>de<br />
verdeutlicht. Die e<strong>in</strong>zelnen Arten von geme<strong>in</strong>dlichen Rückstellungen können dabei, gegliedert nach Fristigkeiten,<br />
aufgezeigt werden.<br />
E<strong>in</strong> solcher Rückstellungsspiegel trägt erheblich zur Übersichtlichkeit der <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz angesetzten<br />
Rückstellungen bei. Er kann aus örtlichen Erwägungen heraus dem Anhang im Jahresabschluss beigefügt<br />
werden, denn er macht die Wertansätze der Rückstellungen transparent und nachvollziehbar. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
kann das Schema des Rückstellungsspiegels auf ihre Bedürfnisse übertragen und ausgestalten (vgl. § 42<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Sie kann dazu auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben.<br />
1.2.1.10 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
Der Bilanzausweis der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten orientiert sich im Wesentlichen an den Arten der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, z.B.<br />
aus Krediten für Investitionen und zur Liquiditätssicherung, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen,<br />
und verlangt bei den Krediten für Investitionen e<strong>in</strong>e weitere Gliederung nach Gläubigern. Diese geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen verb<strong>in</strong>dlichen NKF-Kontenrahmen<br />
den folgenden Kontengruppen zugeordnet worden:<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1890
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
32 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten für Investitionen“,<br />
33 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“,<br />
34 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen“,<br />
35 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“,<br />
36 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Transferleistungen“ und<br />
37 „Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten“ zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> i.V.m. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des<br />
Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Der Ansatz der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz orientiert sich im Wesentlichen an den möglichen Arten von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
Anleihen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten für Investitionen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen<br />
wirtschaftlich gleichkommen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Lieferungen und Leistungen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus Transferleistungen<br />
Sonstige Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
- von verbundenen Unternehmen<br />
- von Beteiligungen<br />
- von Sondervermögen<br />
- vom öffentlichen Bereich<br />
- vom privaten Kreditmarkt<br />
Abbildung 511 „Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz“<br />
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz ist zu berücksichtigen, dass im kameralistischen Rechnungswesen die<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten als nicht für doppische Zwecke geeignet erfasst s<strong>in</strong>d. Zum Zeitpunkt der kameralen E<strong>in</strong>buchung<br />
e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit entsteht e<strong>in</strong>e Soll-Stellung, und diese Soll-Stellung ist nicht identisch mit der doppischen<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit. Die Soll-Stellung entspricht eher dem „schwebenden Geschäft“ aus dem Handelsrecht und dieses<br />
ist nicht zu bilanzieren. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist es erforderlich, vor der Übertragung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
aus dem kameralen Rechnungswesen <strong>in</strong> das doppische Rechnungswesen diese zu überprüfen,<br />
um sie zutreffend <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
1.2.1.11 Die passive Rechnungsabgrenzung<br />
Unter diesem Bilanzposten s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>nahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für e<strong>in</strong>e<br />
bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (vgl. § 42 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Dazu gehören z.B. E<strong>in</strong>nahmen für<br />
die Bereitstellung e<strong>in</strong>er Grabstelle auf e<strong>in</strong>em Friedhof. In solchen Fällen wird i.d.R. die erforderliche Zahlung für<br />
die Inanspruchnahme der Grabstelle über für mehrere Jahre im Voraus geleistet. Die erhaltene Zahlung ist wegen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1891
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Nutzung über e<strong>in</strong>en vorher bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren periodengerecht abzugrenzen. Nur<br />
der auf das aktuelle Haushaltsjahr bezogene Teil der Zahlung darf ergebniswirksam werden. Der übrige Teil ist<br />
bezogen auf die Folgeperioden durch die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> den passiven Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen<br />
und im Zeitverlauf anteilsmäßig aufzulösen.<br />
Die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzende passive Rechnungsabgrenzung ist <strong>in</strong> dem vom Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 39 zugeordnet (vgl. § 27 Abs. 7 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> i.V.m. den Nrn. 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenm<strong>in</strong>isteriums vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300).<br />
1.2.2 Der Anhang<br />
In Anlehnung an die Vorschriften über das kaufmännische Rechnungswesen enthält der Anhang zur Eröffnungsbilanz<br />
die besonderen Erläuterungen zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzpositionen, die neben der Beschreibung e<strong>in</strong>e Ergänzung,<br />
Korrektur und Entlastung von Bilanz bezwecken und deren Interpretation unterstützen sollen (vgl. § 44<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). In den Anhang gehören deshalb <strong>in</strong>sbesondere auch Erläuterungen zu den verwendeten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden (Absatz 1). Gleichzeitig s<strong>in</strong>d im Anhang die Zusatz<strong>in</strong>formationen anzugeben,<br />
die für die Beurteilung der Eröffnungsbilanz e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung haben und zu e<strong>in</strong>em besseren Verständnis<br />
e<strong>in</strong>zelner Sachverhalte führen.<br />
Für die äußere Gestaltung des Anhangs, se<strong>in</strong>en Aufbau und Umfang s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e besonderen Formvorgaben vorgesehen.<br />
Die erforderlichen Informationen sollen im sachlichen Zusammenhang mit den Teilen der Eröffnungsbilanz<br />
und ihrer Gliederung stehen. Bei der Erarbeitung ist der spätere Adressatenkreis (Rat, Bürger<strong>in</strong>nen und<br />
Bürger) zu berücksichtigen. Um das zu vermittelnde Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de klar<br />
und verständlich darzustellen, sollen dem Anhang e<strong>in</strong> Forderungsspiegel und e<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel beigefügt<br />
werden.<br />
1.2.3 Der Forderungsspiegel<br />
In Anlehnung an das kaufmännische Rechnungswesen soll der Forderungsspiegel den Stand und die Entwicklung<br />
e<strong>in</strong>zelner Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert nachweisen (vgl. § 46 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Er ist daher entsprechend § 41 Abs. 3 Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 GemHVO <strong>NRW</strong> zu gliedern. Um die Änderungen<br />
dieser Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am Bilanzstichtag<br />
unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert <strong>in</strong> Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu e<strong>in</strong>em<br />
Jahr, von e<strong>in</strong>em bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am Ende des vorherigen<br />
Haushaltsjahres anzugeben. Die Geme<strong>in</strong>de kann dazu weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben. Diese sollen die<br />
Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung aber nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
1.2.4 Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
Der Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel löst die kamerale Übersicht über die Schulden ab (vgl. § 47 Abs. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>). Er weist den Stand und die Entwicklung der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten detailliert nach. Um die Änderungen nachvollziehbar<br />
zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am Bilanzstichtag unter Angabe der Restlaufzeit,<br />
gegliedert <strong>in</strong> Betragsangaben für Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu e<strong>in</strong>em Jahr, von e<strong>in</strong>em bis<br />
zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am Ende des vorherigen Haushaltsjahres<br />
anzugeben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1892
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Gliederung des geme<strong>in</strong>dlichen Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegels ist nach Gläubigern vorzunehmen, um die Struktur<br />
der Verschuldung der Geme<strong>in</strong>de transparent zu machen. Ergänzend werden <strong>in</strong> dem Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel<br />
auch die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des<br />
jeweiligen Gesamtbetrages, nachrichtlich ausgewiesen, um auch diese Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de offen zu<br />
legen. Zum Verb<strong>in</strong>dlichkeitenspiegel kann die Geme<strong>in</strong>de auch weitere Zusatz<strong>in</strong>formationen geben. Diese sollen<br />
die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung aber nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Beifügung des Lageberichts):<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Der Lagebericht soll e<strong>in</strong>en Überblick über die wichtigen Ergebnisse aus der Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
geben und so gefasst werden, dass e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-<br />
und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt wird (vgl. § 48 GemHVO <strong>NRW</strong>). Über Vorgänge von besonderer Bedeutung,<br />
auch solcher, die nach dem Bilanzstichtag e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, ist zu berichten. Außerdem hat der Lagebericht<br />
e<strong>in</strong>e ausgewogene und umfassende, dem Umfang der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung entsprechende<br />
Analyse der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de zu enthalten. Auch ist auf die Chancen und Risiken für<br />
die künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de und den zu Grunde liegende Annahmen e<strong>in</strong>zugehen.<br />
1.3.2 Die Funktionen des Lageberichts<br />
Der Lagebericht hat umfassende und vielfältige Funktionen. Er kann als e<strong>in</strong> strategisches Instrument der Steuerung<br />
der Geme<strong>in</strong>de angesehen werden. Dabei gibt’s es für die äußere Gestaltung des Lageberichts, se<strong>in</strong>en Aufbau<br />
und Umfang ke<strong>in</strong>e besonderen Formvorgaben. Die Fülle der Informationen verlangt aber e<strong>in</strong>e grundlegende<br />
Strukturierung. Die Gliederung des Lageberichts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne Elemente muss deshalb dazu beitragen, dass dieser<br />
e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de vermittelt.<br />
Zur Konkretisierung und Ausgestaltung des geme<strong>in</strong>dlichen Lageberichtes können Erfahrungen und Erkenntnisse<br />
aus der Berichterstattung der geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen genutzt werden, denn die Anforderungen<br />
an den Lagebericht der Geme<strong>in</strong>de stehen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit dem Handelsrecht. Diese s<strong>in</strong>d jedoch auf die<br />
Bedürfnisse e<strong>in</strong>er Berichterstattung über das vergangene und zukünftige Handeln der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de<br />
sachgerecht weiter zu entwickeln. Die Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage der<br />
Geme<strong>in</strong>de kann dabei mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Kennzahlen erfolgen. Es bleibt der Geme<strong>in</strong>de aber überlassen,<br />
mit welchen Kennzahlen sie arbeiten will, um ihre wirtschaftliche Lage zu beurteilen Den Informationsbedürfnissen<br />
der Öffentlichkeit sowie der Aufsichtsbehörde ist <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.<br />
1.3.3 Die Angaben der Verantwortlichen<br />
1.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorgabe <strong>in</strong> der Vorschrift, der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz e<strong>in</strong>en Lagebericht entsprechend § 48 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> beizufügen, führt dazu, dass am Schluss des Lageberichtes der Geme<strong>in</strong>de auch Angaben über die<br />
Verantwortlichen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de gem. § 95 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> zu machen s<strong>in</strong>d. Diese Angaben dienen dazu,<br />
Dritten gegenüber, <strong>in</strong>sbesondere gegenüber den Bürger<strong>in</strong>nen und Bürgern der Geme<strong>in</strong>de, die Verantwortlichkeit<br />
für den Jahresabschluss hervorzuheben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1893
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Zu jedem Jahresabschluss s<strong>in</strong>d am Schluss des Lageberichtes für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands bzw.<br />
für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr<br />
ausgeschieden s<strong>in</strong>d, die folgenden Angaben zu machen,<br />
- Familienname mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em ausgeschriebenen Vornamen,<br />
- der ausgeübte Beruf,<br />
- die Mitgliedschaften <strong>in</strong> Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Form,<br />
- die Mitgliedschaft <strong>in</strong> Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.<br />
Damit werden unter Namensnennung <strong>in</strong>dividualisierte Angaben von jedem E<strong>in</strong>zelnen des benannten Personenkreis<br />
gefordert, um Auskunft über se<strong>in</strong>e persönlichen Verhältnisse zu erlangen.<br />
Unter die Angabepflicht fallen daher auch nur personenbezogene Mandate, die <strong>in</strong> vielfältiger Form ausgeübt<br />
werden. Daher können hier nur Beispiele aufgezählt werden, z.B. Aufsichtsratsmandate, Beiratsmandate, Geschäftsführer-<br />
oder Vorstandstätigkeiten, Mitgliedschaften <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafterversammlung oder e<strong>in</strong>er Verbandsversammlung,<br />
Mitgliedschaften im Verwaltungsräten, Mitgliedschaften im Kreditausschuss von Sparkassen,<br />
Mitgliedschaften im Kuratorium von Stiftungen. Dazu ist ggf. auch die ausgeübte Funktion anzugeben, z.B. Mitglied<br />
oder Vorsitz im Aufsichtsrat.<br />
Das Innehaben von Aktien und die dadurch bestehende grundsätzliche Zugehörigkeit zur Hauptversammlung<br />
e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft s<strong>in</strong>d dagegen nicht angabepflichtig. Auch wenn die versammelten Aktionäre als Verbund<br />
dieses Organ bilden, ist dieses Gremium nicht personenbezogen wie die anderen Organe der Aktiengesellschaft,<br />
die allesamt nach Namen gebildet werden. Die Verb<strong>in</strong>dung der e<strong>in</strong>zelnen Personen (Aktionäre) zur Hauptversammlung<br />
wird nur durch das Innehaben von Aktien und nicht durch Namen, Ämter oder Funktionen bestimmt.<br />
Über die <strong>in</strong> der Vorschrift bestimmten Pflichtangaben wird auf mögliche typische Interessenkonflikte der Verantwortlichen<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und dafür von Bedeutung<br />
s<strong>in</strong>d. Mit den Angaben soll die berufliche Belastung der verantwortlichen Personen aufgezeigt und deren Kompetenz<br />
erkennbar gemacht werden. E<strong>in</strong> Verzicht auf diese Angaben ist nicht zulässig. Auch besteht ke<strong>in</strong>e Schutzklausel,<br />
nach der <strong>in</strong> besonderen Fällen lediglich nur e<strong>in</strong>geschränkte Angaben gemacht werden dürfen, außer das<br />
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder e<strong>in</strong>es ihrer Länder würde gefährdet.<br />
Weitere über die Pflichtangaben h<strong>in</strong>ausgehende Angaben, z.B. Angaben über die Höhe der Entgelte für die Tätigkeit<br />
<strong>in</strong> Organen, werden im Zusammenhang mit dem im Lagebericht zu machenden Angaben nicht gefordert.<br />
Die Angaben hängen nicht vom pflichtgemäßen Ermessen der betreffenden Personen ab, denn es kommt nicht<br />
darauf an, ob dieser Teil der geme<strong>in</strong>dlichen Berichterstattung zum Verständnis des Jahresabschlusses notwendig<br />
ist. Die zu machenden Angaben s<strong>in</strong>d daher aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Adressaten des Jahresabschlusses und<br />
nicht aus dem Blickw<strong>in</strong>kel der Organmitglieder zu betrachten und zu prüfen.<br />
1.3.3.2 Die Auskünfte der Ratsmitglieder nach § 43 GO <strong>NRW</strong><br />
Nach der derzeitigen Rechtslage s<strong>in</strong>d die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse verpflichtet, Auskünfte über<br />
ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von<br />
Bedeutung se<strong>in</strong> kann. Dabei können Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten veröffentlicht werden (vgl. § 43 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die Pflicht zu persönlichen Angaben, öffentlich<br />
gemacht werden dürfen, wird durch die o.a. Vorschriften für den Bereich der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
näher bestimmt. Damit wird die notwendige Transparenz über mögliche Verflechtungen der Verantwortlichen<br />
<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet, die Auswirkungen auf das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de<br />
haben können.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1894
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.3.4 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)<br />
Bei der Erstellung des Lageberichtes hat die Geme<strong>in</strong>de auch die Kriterien zu beachten, die - aufbauend auf den<br />
für jede Informationsvermittlung geltenden Bed<strong>in</strong>gungen - spezifizierte Anforderungen an den Lagebericht stellen.<br />
Sie werden als Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) bezeichnet (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)<br />
Grundsatz<br />
der Richtigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Vollständigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Klarheit<br />
Grundsatz<br />
der Informationsabstufung<br />
Grundsatz<br />
der Vergleichbarkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ausgewogenheit<br />
Grundsatz der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Grundsatz der Vorsicht<br />
Der Grundsatz verlangt e<strong>in</strong>e der Realität entsprechende Darstellung der<br />
Angaben im Lagebericht, also e<strong>in</strong>e Darstellung unter objektiver Betrachtung<br />
und Willkürfreiheit.<br />
Der Grundsatz bedeutet, dass umfassend die wirtschaftliche Lage der<br />
Geme<strong>in</strong>de, untergliedert <strong>in</strong> die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzlage, darzustellen ist und dazu alle erreichbaren Informationsquellen<br />
ausgeschöpft werden müssen.<br />
Dem Grundsatz soll durch verständliche und übersichtliche Informationen<br />
Rechnung getragen werden. Dazu gehört, dass die Geme<strong>in</strong>de bei<br />
der Darstellung im Lagebericht auf die Allgeme<strong>in</strong>verständlichkeit zu<br />
achten hat, aber auch darauf, dass se<strong>in</strong> Inhalt für den Leser nachvollziehbar<br />
wird. Dem Lagebericht muss der Leser entnehmen können, auf<br />
welche Tatsachen sich die Analysen und Schlussforderungen für die<br />
Haushaltswirtschaft und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de stützen. Dabei muss die notwendige Übersichtlichkeit<br />
gewährleistet werden.<br />
Grundsatz Auch muss der Umfang der möglichen Information gegenüber<br />
dem Leser beachtet werden, so dass abhängig von der Vielzahl<br />
der örtlichen Aufgaben zu berichten ist, d.h. Geme<strong>in</strong>den mit e<strong>in</strong>em umfangreichen<br />
Aufgabenkatalog müssen mehr Informationen bieten als<br />
Geme<strong>in</strong>den mit e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>eren Aufgabenkatalog.<br />
Dem Grundsatz wird nachgekommen, wenn die Auswahlkriterien für die<br />
<strong>in</strong> den Lagebericht aufzunehmenden Informationen sowie die Darstellungsform<br />
grundsätzlich auch <strong>in</strong> den folgenden Haushaltsjahren beibehalten<br />
werden.<br />
Nach dem Grundsatz ist über die Chancen und Risiken für die künftige<br />
Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de gleichermaßen und ausgewogen zu berichten.<br />
Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorsicht soll die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de nicht zu pessimistisch dargestellt werden.<br />
Auch gebietet dieser Grundsatz, die geme<strong>in</strong>dliche Situation nicht zu<br />
optimistisch darzustellen.<br />
F<strong>in</strong>den auch der bei der Erstellung des Lageberichtes Anwendung.<br />
Vorbeugung und Vermeidung e<strong>in</strong>er zu optimistischen Darstellung<br />
Abbildung 512 „Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL)“<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1895
1.3.5 Das Risikofrüherkennungssystem<br />
1.3.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Jede Geme<strong>in</strong>de muss prüfen, ob sie e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>richtet, wie es für Eigenbetriebe vorgeschrieben<br />
ist (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>), denn im Lagebericht soll auch über die Risiken, die die wirtschaftliche<br />
Lage der Geme<strong>in</strong>de erheblich bee<strong>in</strong>flussen können, berichtet werden. Zur Risikofrüherkennung gehören<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Risikoidentifikation und die Risikobewertung, die Maßnahmen der Risikobewältigung e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Risikokommunikation, die Risikoüberwachung bzw. die Risikofortschreibung und die Dokumentation.<br />
Durch die Geme<strong>in</strong>de ist außerdem e<strong>in</strong>e ständige Beobachtung möglicher Risikoquellen und ihre Veränderungen<br />
unerlässlich, z.B. der Geld- und Kreditmarkt, die Energiemärkte. Aber auch die Entwicklungen im Steuerecht,<br />
europäische Entwicklungen sowie Veränderungen im allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsverkehr können e<strong>in</strong>en Anlass für<br />
Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de bieten. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass die Geme<strong>in</strong>de verpflichtet ist, ihre Leistungsfähigkeit<br />
zu erhalten und ihre stetige Aufgabenerfüllung zu sichern, ist e<strong>in</strong> Überwachungssystem, das es<br />
ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen für die Geme<strong>in</strong>de frühzeitig zu erkennen, hilfreich.<br />
1.3.5.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Die Ziele und Zwecke sowie die Fragen der E<strong>in</strong>richtung und Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
<strong>in</strong> Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de machen es sachlich erforderlich, die Grundsätze,<br />
die sich für die Risikoüberwachung <strong>in</strong> der Betriebswirtschaftslehre und bei der Anwendung im kaufmännischen<br />
Bereich entwickeln, von Anfang an auch im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich <strong>in</strong> der Anwendung zu erproben.<br />
Solche allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze verh<strong>in</strong>dern nicht, dass sich aus den örtlichen Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>den<br />
heraus noch zusätzliche, aber durchaus auch unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
ergeben können. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR) werden <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>e und<br />
besondere Grundsätze untergliedert (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)<br />
Grundsatz<br />
der Gesetzmäßigkeit<br />
Grundsatz<br />
der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Systematik<br />
Grundsatz<br />
der Wirtschaftlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Risikostrategiebestimmung<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze der GoR<br />
Der Grundsatz, der die Forderung nach der Kenntnis, Beachtung<br />
und entsprechender Überwachung aller gesetzlichen<br />
und rechtlichen Regelungen umfasst.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass das Risikoüberwachungssystem<br />
klar und übersichtlich se<strong>in</strong> muss sowie e<strong>in</strong>er<br />
Ordnung bzw. e<strong>in</strong>e Struktur besitzen muss, damit z.B. der<br />
Entstehungsbereich von Risiken e<strong>in</strong>deutig erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, damit die gewählten Maßnahmen die beste<br />
Alternative für die Geme<strong>in</strong>de darstellen und Chancen und<br />
Risiken angemessen gegene<strong>in</strong>ander abgewogen werden.<br />
Besondere Grundsätze der GoR<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1896<br />
Der Grundsatz, der Vorgaben verlangt, wie <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
mit Risiken umzugehen ist, z.B. welche Risiken e<strong>in</strong>gegangen<br />
werden können, <strong>in</strong> welchem Verhältnis Chancen und
Grundsatz der E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>er Organisationsstruktur<br />
Grundsatz<br />
der vollständigen Risikoermittlung<br />
Grundsatz<br />
der vorsichtigen Risikobewertung<br />
Grundsatz<br />
der Wesentlichkeit<br />
Grundsatz<br />
der Kommunikation<br />
Grundsatz<br />
der Dokumentation<br />
Grundsatz<br />
der Stetigkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Risiken zu e<strong>in</strong>ander stehen sollen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, Strukturen und Systeme zu<br />
schaffen, anhand dessen sich die e<strong>in</strong>zelnen Risikostrategievorgaben<br />
umsetzen und ggf. neu ausrichten lassen.<br />
Der Grundsatz, der be<strong>in</strong>haltet, dass das Risikoüberwachungssytem<br />
so auszugestalten ist, dass möglichst alle<br />
Risiken aus sämtlichen Aufgabenbereichen der Geme<strong>in</strong>de<br />
erfasst werden.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e systematische Aufarbeitung der<br />
Grundlagendaten verlangt, so dass ihre Relevanz für die<br />
Risiken und Chancen der Geme<strong>in</strong>de erkennbar wird.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, die Informationen aus den<br />
gesammelten und bewerteten geme<strong>in</strong>dlichen Daten auf den<br />
wesentlichen Kern h<strong>in</strong>sichtlich der ermittelten Risiken zu<br />
beschränken und e<strong>in</strong>e Überfrachtung zu vermeiden.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>tern die Voraussetzungen<br />
dafür zu schaffen, dass risikobehaftete Sachverhalte<br />
zeitnah der Verwaltungsführung zur Kenntnis gelangen, ggf.<br />
je nach Risikosachverhalt e<strong>in</strong>e Abstufung nach sachlichen<br />
Risikoklassen zuzulassen.<br />
Der Grundsatz, der verlangt, dass sämtliche ergriffenen<br />
Maßnahmen <strong>in</strong> Schriftform niedergelegt oder <strong>in</strong> der Datenverarbeitung<br />
dokumentativ erfasst werden, um die E<strong>in</strong>haltung<br />
von Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten bzw.<br />
sicherzustellen und e<strong>in</strong>er Nachweispflicht zu genügen.<br />
Der Grundsatz, der e<strong>in</strong>e Stetigkeit der Methoden zur Ermittlung<br />
risikorelevanter Sachverhalte verlangt, um e<strong>in</strong>en Vergleich<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zeitreihe zu ermöglichen, so dass Abweichungen<br />
im Zeitablauf und die hierfür maßgeblichen Erwägungen<br />
erkennbar und nachvollziehbar werden.<br />
Abbildung 513 „Grundsätze ordnungsmäßiger Risikoüberwachung (GoR)“<br />
Die besonderen Grundsätze füllen die Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikoüberwachungssystems<br />
weiter aus.<br />
1.3.5.3 Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems<br />
1.3.5.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten der Geme<strong>in</strong>de,<br />
z.B. von der Geme<strong>in</strong>degröße, der Organisation der Verwaltung, der haushaltswirtschaftlichen Lage.<br />
Daraus können sich unterschiedliche Anforderungen an e<strong>in</strong> solches System ergeben, <strong>in</strong> dem alle Aufgabenbereiche<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e konkreten landesweiten Systemvorgaben sachgerecht, denn die<br />
Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es Risikos hängt von der Risikoakzeptanz<br />
<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de ab.<br />
Für die Wirksamkeit und den Erfolg e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems ist daher die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorhandene<br />
Risikokultur und Risikopolitik sowie das vorhandene Risikobewusstse<strong>in</strong> von wesentlicher Bedeutung. Die<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1897
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Risikofrüherkennungssystems muss unter der Abwägung von Vor- und Nachteilen sowie<br />
den Besonderheiten der Geme<strong>in</strong>de nachvollziehbar gemacht werden. Wird von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Risikofrüherkennungssystem<br />
e<strong>in</strong>gerichtet, kann dieses von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> weiteren Entwicklungsschritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> „konzernweites“<br />
Risikofrüherkennungssystem überführt werden. Die daneben ggf. bestehenden Verpflichtungen der<br />
Unternehmen und E<strong>in</strong>richtungen der Geme<strong>in</strong>de, jeweils auch e<strong>in</strong> eigenes Risikofrüherkennungssystem e<strong>in</strong>zurichten,<br />
bleiben dabei unberührt (vgl. § 10 Abs. 1 EigVO <strong>NRW</strong>). Das Risikofrüherkennungssystem muss zudem<br />
ausreichend dokumentiert werden.<br />
1.3.5.3.2 Besondere Inhalte<br />
Die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems sollte sich an der Art und dem Umfang<br />
sowie der Struktur der von der Geme<strong>in</strong>de übernommenen Risiken, aber auch an der örtlichen Risikosteuerung<br />
orientieren. So gilt es u.a., die mit dem Risikofrüherkennungssystem verbundenen Aufgaben klar zu def<strong>in</strong>ieren<br />
und gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen, die Verantwortlichkeiten <strong>in</strong>nerhalb der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung im E<strong>in</strong>zelnen<br />
festzulegen und die Effektivität und Effizienz des e<strong>in</strong>gerichteten Systems e<strong>in</strong>er regelmäßigen Überwachung<br />
zu unterziehen. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass geeignete Verfahren benutzt werden, um wesentliche<br />
Risiken frühzeitig zu erkennen. Auch müssen zeitnahe Anpassungen möglich se<strong>in</strong>, wenn sich externe<br />
und/oder <strong>in</strong>terne Rahmenbed<strong>in</strong>gungen verändert haben.<br />
Die vorzunehmende Risikobewertung durch die Geme<strong>in</strong>de sollte mit den zu Grunde gelegten Annahmen und<br />
Daten sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausreichend dokumentiert werden. Die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Risikosteuerung umfasst dabei die von der Geme<strong>in</strong>de getroffenen Maßnahmen über den Umgang mit den ermittelten<br />
Risiken sowie die Festlegung und Bemessung der Übernahme von Risiken durch die Geme<strong>in</strong>de unter<br />
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daraus folgt <strong>in</strong>sgesamt, dass die Ergebnisse e<strong>in</strong>es<br />
Risikofrüherkennungssystems nicht im Widerspruch zur Geschäftstätigkeit der Geme<strong>in</strong>de stehen sollen.<br />
1.3.5.4 Die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die Jahresabschlussprüfung<br />
Das geme<strong>in</strong>dliche Risikofrüherkennungssystem ist zudem auch e<strong>in</strong> Gegenstand der Jahresabschlussprüfung,<br />
bei der es zu beurteilen gilt, ob das e<strong>in</strong>gerichtete System und dessen Umsetzung mit dem Umfang, der Art und<br />
der Komplexität der von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangenen Risiken <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang steht und angemessen ist. Dazugehört<br />
auch die <strong>in</strong>terne Berichterstattung im Rahmen des örtlichen Risikomanagements sowie dessen Überwachung.<br />
Der Abschlussprüfer soll daher im Prüfungsbericht zum geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss auch auf die<br />
wesentlichen Ergebnisse se<strong>in</strong>er Prüfung des geme<strong>in</strong>dlichen Risikofrüherkennungssystems e<strong>in</strong>gehen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Inventur vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik wird wie der Beg<strong>in</strong>n der Geschäftstätigkeit<br />
der Geme<strong>in</strong>de bewertet. Daher muss – wie auch im Handelsrecht für den Kaufmann vorgesehen – der Aufstellung<br />
der Eröffnungsbilanz e<strong>in</strong>e Aufzeichnung der Vermögensgegenstände und Schulden durch e<strong>in</strong>e Inventur<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de vorausgehen. Das Ergebnis daraus ist das Inventar als Darstellung aller durch die Inventur<br />
aufgenommen Vermögensgegenstände und Schulden nach Menge, Art und Wert, soweit diese nach den Vorschriften<br />
zu erfassen s<strong>in</strong>d. Da e<strong>in</strong>e solche Inventur zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres durchzuführen ist,<br />
reicht <strong>in</strong> den Vorschriften zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz die Verweisung auf die Vorschriften über die Inventur<br />
und das Inventar <strong>in</strong> § 28 und 29 GemHVO <strong>NRW</strong> aus.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1898
2.2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Inventur für die Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Die<br />
Inventurunterlagen und das Inventar s<strong>in</strong>d Bestandteile der Rechnungslegung. Die Inventur muss die gleichen<br />
formalen Grundsätze erfüllen wie das übrige Rechnungswesen f<strong>in</strong>den. Das nachfolgende Schema soll den Zusammenhang<br />
zwischen der Bilanz, dem Inventar und der Inventur verdeutlichen (vgl. Abbildung).<br />
Grundsätze für Inventur, Inventar und Bilanz<br />
Inventur Inventar Bilanz<br />
Bestandsaufnahme Bestandsverzeichnis Vermögensstatus<br />
1. Lückenlose<br />
2. mengen- und<br />
wertmäßige<br />
3. Erfassung der<br />
Vermögensgegen-<br />
stände und<br />
Schulden<br />
4. zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Zeitpunkt<br />
5. durch Inaugensche<strong>in</strong>nahme<br />
(messen,<br />
zählen usw.<br />
Ergebnis<br />
der<br />
Inventur<br />
geht e<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>s<br />
Inventar<br />
1. Mengen- und wertmäßige<br />
2. E<strong>in</strong>zeldarstellung der<br />
Vermögensgegenstände<br />
und Schulden<br />
3. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geordneten<br />
Zusammenstellung<br />
4. zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Zeitpunkt<br />
Überleitung<br />
aus dem<br />
Inventar<br />
<strong>in</strong> die<br />
Bilanz<br />
Abbildung 514 „Grundsätze für Inventur, Inventar und Bilanz“<br />
1. Wertmäßige<br />
Darstellung<br />
2. mit betragsmäßiger<br />
Zusammenfassung<br />
gleichartiger Posten<br />
3. als Gegenüberstellung<br />
von Vermögen und<br />
Schulden und<br />
Eigenkapital<br />
4. zu e<strong>in</strong>em Stichtag<br />
5. unter Fortschreibung<br />
der Werte aus laufenden<br />
Aufzeichnungen<br />
Auf e<strong>in</strong>e Erfassung zu verzichten, weil ggf. ke<strong>in</strong> Ansatz <strong>in</strong> der Bilanz erfolgen wird, ist für sich alle<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> Grund,<br />
bestimmte Vermögensgegenstände aus der Inventur auszuschließen. Es sollen aber wirtschaftliche Gesichtspunkte<br />
bzw. der Aufwand der Erfassung aller Vermögensgegenstände bei der Bestimmung des Inventurumfanges<br />
sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) Berücksichtigung f<strong>in</strong>den. Folgende Grundsätze gehören<br />
dazu (vgl. Abbildung).<br />
Grundsatz der<br />
Vollständigkeit der Bestandsaufnahme<br />
Grundsatz der<br />
Richtigkeit der Bestandaufnahme<br />
Grundsatz der<br />
E<strong>in</strong>zelerfassung der Bestände<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1899<br />
Nach diesem Grundsatz muss als Ergebnis der Inventur e<strong>in</strong> Verzeichnis<br />
(Inventar) vorliegen, das sämtliche Vermögensgegenstände<br />
und Schulden enthält. Bei der Erfassung s<strong>in</strong>d daher die für die<br />
Bewertung relevanten Informationen mit zu erfassen.<br />
Nach diesem Grundsatz Bei allen zulässigen Inventurverfahren s<strong>in</strong>d<br />
die Art und die Menge sowie der Wert der Vermögensgegenstände<br />
und der Schulden zweifelsfrei festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
ob es sich um physisch erfassbare oder nicht physisch erfassbare<br />
Vermögensgegenstände handelt.<br />
Nach diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d die Vermögensgegenstände und die<br />
Schulden e<strong>in</strong>zeln nach ihrer Art, nach ihrer Menge und ihrem Wert<br />
zu erfassen. Dabei s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Stichproben<strong>in</strong>ventur, die Festbewer-
Grundsatz der<br />
Dokumentation und Nachprüfbarkeit<br />
Grundsatz der<br />
Wirtschaftlichkeit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tung und die Gruppenbewertung zulässig.<br />
Nach diesem Grundsatz ist die Durchführung der Inventur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Inventurrahmenplan zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Inventur<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Zähllisten nachzuweisen. Diese Unterlagen müssen für<br />
e<strong>in</strong>en sachverständigen Dritten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit nachprüfbar<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Nach diesem Grundsatz muss der Aufwand, der im Rahmen der<br />
Durchführung der Inventur zu erwarten ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen<br />
Verhältnis zu den erwartenden Ergebnissen stehen. Zulässige<br />
Vere<strong>in</strong>fachungen bei der Inventur s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Beurteilung e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
Abbildung 515 „Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)“<br />
Bei der Aufnahme des Vermögens und der Schulden der Geme<strong>in</strong>de unterscheidet man die körperliche Inventur,<br />
die Beleg<strong>in</strong>ventur und die Buch<strong>in</strong>ventur. Beim Vorhandense<strong>in</strong> von körperlichen Vermögensgegenständen erfordern<br />
die Grundsätze e<strong>in</strong>e körperliche Bestandsfeststellung, bei der das Vorhandense<strong>in</strong>, die Art, die Menge und<br />
die Beschaffenheit durch tatsächliche Inaugensche<strong>in</strong>nahme durch die aufnehmenden Personen überprüft und<br />
physisch aufgenommen wird.<br />
Nur durch e<strong>in</strong>e sorgsame Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur können auch<br />
mögliche vorhandene Beschädigungen oder andere wertm<strong>in</strong>dernde Verhältnisse festgestellt und e<strong>in</strong>e Aussage<br />
über den Zustand und den Instandsetzungsbedarf der Vermögensgegenstände gemacht werden, so dass e<strong>in</strong><br />
zutreffendes Inventar von der Geme<strong>in</strong>de erstellt werden kann. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur werden<br />
nachfolgend erläutert.<br />
2.2.2 Die Vollständigkeit der Bestandsaufnahme<br />
Als Ergebnis der Inventur muss e<strong>in</strong> Verzeichnis (Inventar) vorliegen, das sämtliche Vermögensgegenstände und<br />
Schulden enthält. Bei der Erfassung der Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d alle für die Bewertung relevanten Informationen<br />
(qualitativer Zustand, Beschädigungen und Mängel, verm<strong>in</strong>derte oder fehlende Verwertbarkeit) festzuhalten.<br />
Doppelerfassungen und Erfassungslücken müssen bereits bei der Inventurplanung ausgeschlossen werden.<br />
Für den Bereich der Schulden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die Vollständigkeit der Rückstellungen sicherzustellen sowie e<strong>in</strong><br />
Überblick über die wesentlichen Risiken sicherzustellen. Dies führt dazu, dass neben den Vermögensgegenständen<br />
und Schulden auch alle sonstigen wichtigen Verträge bekannt und erfasst s<strong>in</strong>d. Vollständig abgeschriebene,<br />
aber noch genutzte Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert nachzuweisen.<br />
2.2.3 Die Richtigkeit der Bestandsaufnahme<br />
Bei allen Inventurverfahren s<strong>in</strong>d Art, Menge und Wert der e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände und Schulden zweifelsfrei<br />
festzustellen. Welches Inventurverfahren Anwendung f<strong>in</strong>det, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich<br />
um physisch erfassbare Vermögensgegenstände (körperliche Inventur) oder um nicht physisch erfassbare Vermögensgegenstände<br />
(Buch- oder Beleg<strong>in</strong>ventur) handelt. Zulässige Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>zelfällen anwendbar. Bei der Inventur f<strong>in</strong>det daher auch das Vier-Augen-Pr<strong>in</strong>zip Anwendung. Auch muss e<strong>in</strong>e<br />
ausreichende Sachkunde der Aufnehmenden sichergestellt werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1900
2.2.4 Die E<strong>in</strong>zelerfassung der Bestände<br />
2.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Vermögensgegenstände und Schulden e<strong>in</strong>zeln nach Art, Menge und Wert durch e<strong>in</strong>e<br />
Inaugensche<strong>in</strong>nahme, d.h. i.d.R. durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur, zu erfassen, soweit nicht andere Inventurformen<br />
zulässig s<strong>in</strong>d. Die Stichproben<strong>in</strong>ventur ist nur ausnahmsweise möglich. Andererseits s<strong>in</strong>d bei der Erfassung der<br />
Vermögensgegenstände und Schulden die dafür vorgesehenen Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren, z.B. Festbewertung<br />
oder Gruppenbewertung, zu berücksichtigen.<br />
2.2.4.2 Die Stichproben<strong>in</strong>ventur<br />
E<strong>in</strong>e Stichproben<strong>in</strong>ventur, die auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen muss, ist zulässig,<br />
wenn die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit e<strong>in</strong>gehalten werden. Der Aussagewert muss daher<br />
demjenigen e<strong>in</strong>er vollständigen Aufnahme gleichkommen. Der mit der Stichproben<strong>in</strong>ventur verbundene Vorbereitungsaufwand<br />
kann dazu führen, dass e<strong>in</strong>e Rationalisierungswirkung nicht vorhanden und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz deshalb<br />
nicht s<strong>in</strong>nvoll ist.<br />
2.2.4.3 Die Festbewertung<br />
Die Bildung von Festwerten ist für den Bereich des Sachanlagevermögens sowie für den Bereich der Roh-, Hilfs-<br />
und Betriebsstoffe sowie der Waren möglich (vgl. § 34 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>). Bei der Festbewertung handelt es<br />
sich um e<strong>in</strong>e Erleichterung, da e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Pflicht zur jährlichen Bestandsaufnahme e<strong>in</strong>geräumt wird.<br />
Vor der erstmaligen Bildung e<strong>in</strong>es Festwertes im Bereich des geme<strong>in</strong>dlichen Sachanlagevermögens sowie der<br />
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Waren ist e<strong>in</strong>e Inventur (ggf. auf der Basis von Schlüsselgrößen) durchzuführen.<br />
2.2.4.4 Die Gruppenbewertung<br />
Die Gruppenbewertung kann auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe, Waren) angewandt werden (vgl. § 34 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong>). Darüber h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong>e Gruppenbewertung<br />
für den Bereich des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens sowie der Schulden möglich,<br />
wenn e<strong>in</strong>e Gleichartigkeit oder e<strong>in</strong>e annähernde Gleichwertigkeit vorliegt. Die Gruppenbewertung stellt e<strong>in</strong>e<br />
Vere<strong>in</strong>fachung bei der Bewertung dar. Die zusammengefassten Gruppen dürfen mit dem gewogenen Durchschnittswert<br />
angesetzt werden. Die Zusammenfassung ist auch im Inventar und bei der Inventur möglich.<br />
2.2.5 Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme<br />
Die Vorgehensweise der Inventur ist im Inventurrahmenplan und die Ergebnisse der Inventur <strong>in</strong> Zähllisten und<br />
Inventarlisten zu dokumentieren. E<strong>in</strong> sachverständiger Dritter muss sich <strong>in</strong>nerhalb angemessener Zeit e<strong>in</strong>en Überblick<br />
über die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Inventur verschaffen können. Hieraus ergibt sich, dass<br />
die Unterlagen über die Inventur und die hierzu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen sicher<br />
und geordnet aufzubewahren s<strong>in</strong>d. Die Aufbewahrungsfrist für Belege zur Inventur ist auf m<strong>in</strong>destens 6 Jahre<br />
festgesetzt. Die Frist für das Inventar beträgt 10 Jahre.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1901
2.2.6 Der Grundsatz der Klarheit<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bei der Inventur muss die Geme<strong>in</strong>de durch die Gestaltung der Unterlagen <strong>in</strong> Form von klaren Bezeichnungen und<br />
Abgrenzungen der e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet werden, dass die e<strong>in</strong>zelnen<br />
erfassten Positionen und Posten e<strong>in</strong>deutig vone<strong>in</strong>ander zu trennen s<strong>in</strong>d. Die erfassten Sachverhalte müssen <strong>in</strong><br />
den Inventurunterlagen so dargestellt se<strong>in</strong>, dass sachverständige Dritte die Erfassung <strong>in</strong> angemessener Zeit<br />
nachvollziehen können.<br />
2.2.7 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
Der Aufwand, der im Rahmen der Durchführung der Inventur erforderlich ist, muss <strong>in</strong> angemessener Relation zu<br />
den zu erwartenden Ergebnissen stehen. Zulässige Vere<strong>in</strong>fachungen, z.B. verlegte oder laufende Inventur für die<br />
Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung des Stichtages, Abweichungen vom vorrangigen Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung,<br />
z.B. Festbewertung und E<strong>in</strong>schränkungen bei der geforderten Genauigkeit, z.B. Grundsatz der Vollständigkeit,<br />
s<strong>in</strong>d bereits bei der Inventurplanung zu prüfen und zu berücksichtigen.<br />
In diesem Zusammenhang muss örtlich beurteilt werden, ob das im Vergleich zu e<strong>in</strong>er genaueren Erfassung<br />
entstehende Abweichungsrisiko im S<strong>in</strong>ne des Ergebnisses tragfähig ist. Dabei f<strong>in</strong>det als Prüfungsgrundsatz auch<br />
der Grundsatz der Wesentlichkeit Anwendung, denn es ist abzuwägen, ob durch den aus Wirtschaftlichkeitsgründen<br />
ger<strong>in</strong>geren Aufwand möglicherweise Informationen weggelassen werden oder e<strong>in</strong>e fehlerhafte Darstellung<br />
entsteht, durch die zu treffende wirtschaftliche Entscheidungen der Adressaten des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses<br />
bee<strong>in</strong>flusst werden können. Im Zweifelsfall ist erforderlich, zutreffende Informationen über die Abweichung<br />
zu erhalten, so dass ggf. für die notwendig gewordene Entscheidung e<strong>in</strong>e überschlägige Ermittlung erforderlich<br />
werden kann.<br />
2.3 Die Durchführung der Inventur<br />
2.3.1 Inhalte der Inventur<br />
Das Inventurverfahren für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist davon abhängig, ob der Vermögensgegenstand<br />
physisch erfassbar ist oder nicht. Die physisch erfassbaren Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d grundsätzlich durch<br />
e<strong>in</strong>e körperliche Inventur aufzunehmen, d.h. diese Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Augensche<strong>in</strong> zu nehmen und<br />
<strong>in</strong> Zähllisten zu erfassen. Dabei ist <strong>in</strong>sbesondere wegen möglicher vorhandener Beschädigungen oder anderen<br />
wertm<strong>in</strong>dernden Verhältnissen auch e<strong>in</strong>e Aussage über den Zustand und den Instandsetzungsbedarf der Vermögensgegenstände<br />
zu machen.<br />
Diese Inaugensche<strong>in</strong>nahme ist erforderlich, damit nur Vermögensgegenstände, die tatsächlich vorhanden s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong><br />
das Inventar aufgenommen werden. Diese Informationen über geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände s<strong>in</strong>d<br />
grundsätzlich nur mit e<strong>in</strong>er körperlichen Bestandsaufnahme erreichbar. Allerd<strong>in</strong>gs ist dies nur bei materiellen<br />
Vermögensgegenstände möglich (vgl. Erläuterungen zu § 28 GemHVO <strong>NRW</strong>), denn immaterielle Vermögensgegenstände,<br />
Forderungen, Bankguthaben und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten lassen sich nicht durch e<strong>in</strong>e körperliche Inventur<br />
erfassen.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist für die Inventur für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz bestimmt worden, dass die<br />
Vorschrift des § 29 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>, die e<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong>ige Buch- oder Beleg<strong>in</strong>ventur auch für physisch erfassbare<br />
Vermögensgegenstände zulässt, ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>det. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass das Inventar<br />
für die Eröffnungsbilanz nicht alle<strong>in</strong> auf der Grundlage vorhandener Verzeichnisse über Bestand, Art, Menge<br />
und Wert an Vermögensgegenständen oder anhand von Bestandskonten (kamerale Anlagenachweise) aufgestellt<br />
werden darf.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1902
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
E<strong>in</strong>er Inaugensche<strong>in</strong>nahme zur Feststellung des Vorhandense<strong>in</strong>s der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände<br />
zum Stichtag der Eröffnungsbilanz bedarf es auch dann, wenn über die bei der Geme<strong>in</strong>de vorhandenen Vermögensgegenstände<br />
allgeme<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Nachweis geführt wurde, <strong>in</strong> dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge ordnungsgemäß<br />
und zeitnah erfasst worden s<strong>in</strong>d. Die Gewichtung der E<strong>in</strong>führung des NKF als Neubeg<strong>in</strong>n der Vermögenswirtschaft<br />
der Geme<strong>in</strong>de erfordert diese Vorgehensweise durch die Geme<strong>in</strong>de. Damit wird ausgeschlossen,<br />
dass die erste Inventur der Geme<strong>in</strong>de als ausschließliche Beleg<strong>in</strong>ventur oder Buch<strong>in</strong>ventur durchgeführt wird<br />
und die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensnachweisführung gewährleistet.<br />
Die Geme<strong>in</strong>den haben jedoch bisher lediglich Bestandsverzeichnisse über Grundstücke, grundstücksgleiche<br />
Rechte und bewegliche Sachen (§ 37 GemHVO -a.F.-) und Nachweise über Forderungen aus Geldanlagen und<br />
Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere (§ 38 GemHVO -a.F.- führen müssen. Daher wird davon<br />
ausgegangen, dass sie über ke<strong>in</strong>e aktuellen Unterlagen über ihre Vermögensgegenstände verfügen, aus denen<br />
für jeden Vermögensgegenstand die Bezeichnung, der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten, die Abschreibungen, der jeweilige Stichtagswert und e<strong>in</strong> eventueller Abgang ersichtlich<br />
s<strong>in</strong>d. Auch bei e<strong>in</strong>em Vorhandense<strong>in</strong> derartige Unterlagen kann wegen der besonderen Bedeutung der ersten<br />
Inventur für die Geme<strong>in</strong>den nicht auf e<strong>in</strong>e Überprüfung des Vorhandense<strong>in</strong>s der Vermögensgegenstände und<br />
e<strong>in</strong>e Feststellung von vorgenommenen Veränderungen, von vorhandenen Beschädigungen oder Mängel an diesen<br />
Gegenständen (Inaugensche<strong>in</strong>nahme) verzichtet werden. Dies hat sich auch bei den Inventurarbeiten der<br />
Modellkommunen bestätigt.<br />
2.3.2 Das Inventurverfahren<br />
Bei der Inventur der Geme<strong>in</strong>de für die Eröffnungsbilanz soll grundsätzlich e<strong>in</strong>e körperliche Inventur für alle physisch<br />
erfassbaren Vermögensgegenstände erfolgen. E<strong>in</strong>e solche Inventur ist wegen der Wirkungen der Eröffnungsbilanz<br />
auf die künftige Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>den auch geboten. Auch bei dieser Inventur können<br />
die zulässigen Inventurvere<strong>in</strong>fachungsverfahren zur Anwendung kommen. Der Aufwand für die Inventur (Form<br />
und Umfang der Inventurarbeiten) ist zudem von den örtlichen Grundlagen, z.B. geme<strong>in</strong>dliche Bestandverzeichnisse<br />
und Nachweise, abhängig. Die erste Inventur der Geme<strong>in</strong>de darf jedoch auch nicht unter dem Gesichtspunkt<br />
der Wirtschaftlichkeit auf e<strong>in</strong>e ausschließliche Beleg- oder Buch<strong>in</strong>ventur „vere<strong>in</strong>facht“ bzw. reduziert werden.<br />
Die der Geme<strong>in</strong>de vorliegenden Belege bzw. Bestandsverzeichnisse und Nachweise sollen möglichst die Ausgangsgrundlage<br />
und die Basis für die erste Inventur bilden. Dafür muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der<br />
vorhandenen Daten im Rahmen dieser Inventur überprüft werden. Die Inventur muss daher neben dem Erfassen<br />
der Vermögensgegenstände (Bestandsprüfung) auch deren Inaugensche<strong>in</strong>nahme be<strong>in</strong>halten. Sie muss aber<br />
nicht zw<strong>in</strong>gend immer <strong>in</strong> Form von Zählen und Messen, z.B. bei Gebäuden und Straßen, oder Wiegen, z.B. bei<br />
Vorräten, vorgenommen werden.<br />
E<strong>in</strong>e Voraussetzung für die Bestimmung der Art der e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände ist e<strong>in</strong>e ausreichende<br />
Sachkunde der Aufnehmenden. Insbesondere, wenn die Inaugensche<strong>in</strong>nahme auch unter fachtechnischen und<br />
wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt, kann vielfach auf das übliche Messen und Wiegen oder Ähnliches verzichtet<br />
werden. Dadurch kann sich e<strong>in</strong>e besondere Form e<strong>in</strong>er Inventur herausbilden, die systematisch zwischen<br />
e<strong>in</strong>er handelsrechtlichen körperlichen Inventur und e<strong>in</strong>er Beleg<strong>in</strong>ventur e<strong>in</strong>zuordnen wäre. Diese besondere Art<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Inventur für die Eröffnungsbilanz steht mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur (GoI)<br />
<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang und wird als e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation zwischen den Grundformen der Inventurverfahren durchgeführt.<br />
Zu jeder Zeit muss es aber e<strong>in</strong>em sachverständigen Dritten möglich se<strong>in</strong>, den Zählvorgang und die E<strong>in</strong>tragungen<br />
<strong>in</strong> den Zähllisten nachzuvollziehen. Sofern die körperliche Inventur als wirtschaftlich nicht vertretbar angesehen<br />
wird, muss abgewogen werden, ob die Bestände von Vermögensgegenständen aus Belegen entnommen werden<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1903
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 53 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
kann. Auf die grundsätzliche Inaugensche<strong>in</strong>nahme darf aber, <strong>in</strong>sbesondere aus Gründen der Bewertung, z.B.<br />
Feststellung des Instandhaltungsbedarfs zur Abwertung oder Rückstellungsbildung nicht verzichtet werden. Für<br />
das Inventurverfahren werden den Geme<strong>in</strong>den notwendige Gestaltungsspielräume eröffnet, sowohl <strong>in</strong> Form von<br />
Vere<strong>in</strong>fachungen als auch bei der zeitlichen Gestaltung der Inventur. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist<br />
dabei immer e<strong>in</strong>zubeziehen. So können durch e<strong>in</strong>e örtliche Abwägung unter Beachtung der §§ 29 und 56 GemH-<br />
VO <strong>NRW</strong> bereits e<strong>in</strong>e Vielzahl von Verfahrensvere<strong>in</strong>fachungen angewandt werden. Insofern wird auf die dortigen<br />
Erläuterungen zur Inventur verwiesen. Es ist aber vor jeder Vere<strong>in</strong>fachung e<strong>in</strong>e Abwägung zwischen der Gesamtbedeutung<br />
und der Erheblichkeit der vorgesehenen Vere<strong>in</strong>fachung vorzunehmen.<br />
Insbesondere bei der Inventur vor der Eröffnungsbilanz ist auf die Festlegung der zeitlichen Ausgestaltung der<br />
Inventur verzichtet worden. Schon alle<strong>in</strong> die Übergangsfrist, <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>e schrittweise Umstellung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Rechnungswesens möglich ist, erfordert, dass die Inventur für die Eröffnungsbilanz auch stückweise erstellt<br />
werden kann, bed<strong>in</strong>gt aber auch, dass stichtagsbezogenen e<strong>in</strong>e vorherige Überprüfung stattf<strong>in</strong>den muss. Die<br />
Inventur kann also laufend aufgebaut werden. Nur so wird es überhaupt vielen Geme<strong>in</strong>den möglich se<strong>in</strong>, alle<br />
Vermögensgegenstände sachgerecht zu erfassen und zu bewerten. Es ist vor Ort jedoch sicherzustellen, dass<br />
zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nur Vermögensgegenstände bewertet werden, die zu diesem Zeitpunkt auch<br />
noch vorhanden s<strong>in</strong>d. Es dürfen also auch durch e<strong>in</strong>e „laufende“ Inventur ke<strong>in</strong>e Abweichungen zwischen der<br />
tatsächlichen Bestandsaufnahme und dem zum Bilanzstichtag vorliegenden Buchbestand entstehen.<br />
2.4 Die Aufstellung des Inventars<br />
Der Wert der e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der Inventur zum Schluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres erfassten Vermögensgegenstände<br />
und Schulden ist anzugeben (Inventar) und dient der zutreffenden Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz. Das Inventar ist daher zeitnah zum Stichtag 1. Januar (Eröffnungsbilanzstichtag)<br />
aufzustellen und bildet die Grundlage für die aufzustellende Bilanz und den Anhang. Die<br />
Vorschrift enthält aber ke<strong>in</strong>e Formvorschriften über das Inventar. Die Beachtung der GoB bei der Aufstellung<br />
verlangen aber e<strong>in</strong>e Klarheit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit <strong>in</strong> der Darstellung, so dass die Gliederung<br />
des Inventars diesen Anforderungen entsprechen muss. Wegen der aus dem Inventar vorzunehmenden Überleitung<br />
<strong>in</strong> die Bilanz bietet sich für das Inventar e<strong>in</strong>e Gliederung entsprechend der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
an.<br />
Nach Prüfung und Kontrolle der Zähllisten und der Übertragung <strong>in</strong> die Inventarliste s<strong>in</strong>d durch die Bewertung der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände und Schulden die vorläufigen Bilanzwerte unter Beachtung der Bilanzierungsgrundsätze<br />
zu ermitteln. Dabei müssen bis zur endgültigen Aufstellung der Eröffnungsbilanz alle bewertungsrelevanten<br />
Informationen Berücksichtigung f<strong>in</strong>den. Es besteht deshalb auch e<strong>in</strong>e grundsätzliche Verpflichtung im<br />
Rahmen der örtlich bestimmten Verantwortlichkeiten, dass <strong>in</strong> den Inventarlisten dargestellte Ergebnis zu unterzeichnen<br />
bzw. der jeweiligen Verantwortlichen die e<strong>in</strong>zelnen Teile des Inventars zu unterzeichnen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1904
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 54<br />
Ermittlung der Wertansätze<br />
(1) 1 Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten<br />
Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen. 2 Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und<br />
Schulden f<strong>in</strong>den die §§ 32 bis 36 und die §§ 41 bis 43 entsprechende Anwendung, soweit nicht nach den §§ 55<br />
und 56 zu verfahren ist. 3 Dabei ist bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich<br />
begrenzt ist, die Restnutzungsdauer festzulegen.<br />
(2) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen dürfen Sachverhalte, für die Rückstellungen nach § 36 gebildet<br />
werden, nicht wertm<strong>in</strong>dernd berücksichtigt werden.<br />
Erläuterungen zu § 54:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zu Beg<strong>in</strong>n des NKF als neuem Rechnungswesen ist e<strong>in</strong> realistisches und aktuelles Bild der Vermögens- und<br />
Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de zu schaffen. Daraus ergibt sich, die Anforderung, für den Ansatz der Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz stichtagsbezogen vorsichtig geschätzte Zeitwerte zu ermitteln (vgl. § 92 Abs. 3<br />
GO <strong>NRW</strong>). Die Ermittlung der Wertansätze für die Vermögensgegenstände und Schulden muss zudem durch<br />
geeignete Verfahren sowie unter Beachtung bestimmter Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung, die<br />
auch für den Dauerbetrieb gelten, vorgenommen werden. Damit wird von vornhere<strong>in</strong> die Stetigkeit <strong>in</strong> der Bewertung<br />
gewährleistet. Auch die Restnutzungsdauer der abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />
wird dadurch an den Regelungen für den Dauerbetrieb orientiert. Außerdem wird sichergestellt, dass beim<br />
Ansatz geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz nicht nur der jeweilige Wert aus der<br />
Bewertung ausschlaggebend ist, sondern ggf. auch für vorhandene Mängel oder Schäden gesondert zu bilanzieren<br />
s<strong>in</strong>d, z.B. durch besondere Rückstellungen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Ermittlung von Wertansätzen für die Eröffnungsbilanz):<br />
1. 1 Zu Satz 1 (Ermittlung des vorsichtig geschätzten Zeitwertes):<br />
Durch die getroffene Regelung wird sichergestellt, dass die Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong>nerhalb des Landes die Vermögensbewertung<br />
e<strong>in</strong>heitlich vornehmen. Die Vorschrift sieht daher vor, die Wertermittlung für die Eröffnungsbilanz auf der<br />
Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Das D-Mark-Bilanzgesetz hat dieser Regelung<br />
als Vorbild gedient. Der vorsichtig geschätzte Zeitwert ist als Oberbegriff und Zielbestimmung e<strong>in</strong>zuordnen. Er<br />
kann auf verschiedene Weise, d.h. anhand unterschiedlicher Bewertungsverfahren ermittelt werden. So ist die<br />
Ermittlung auf der Basis des Verkehrswertes, des Wiederbeschaffungswertes, des Wiederbeschaffungszeitwertes<br />
wie auch der Anschaffungs- oder Herstellungskosten denkbar.<br />
Die Regelung wird von den Modellkommunen mitgetragen, die die Erfassung und Bewertung von Vermögen der<br />
Geme<strong>in</strong>de nach dem vorsichtig geschätzten Zeitwert erprobt haben. Die Regelung geht davon aus, dass die<br />
Eröffnungsbilanz am Beg<strong>in</strong>n der doppischen Rechnungslegung der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen<br />
der Vermögens- und Schuldenlage entsprechendes Bild vermitteln muss, das dazu beiträgt, die haushaltswirtschaftlichen<br />
Entscheidungsgrundlagen zu verbessern. Außerdem gibt es ke<strong>in</strong>en systematischen Bruch zur<br />
Bewertung von Vermögensgegenständen nach Anschaffungs- und Herstellungskosten aus dem kaufmännischen<br />
Rechnungswesen. Auch bei e<strong>in</strong>er Bewertung nach dem vorsichtig geschätzten Zeitwert bleibt die Beziehung dazu<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1905
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
erhalten, denn die ermittelten Zeitwerte stellen am Stichtag der Eröffnungsbilanz „fiktive“ Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
dar. Diese s<strong>in</strong>d die besser geeignete Grundlage für die zukünftigen Abschreibungen. Außerdem<br />
erfüllt die Bewertung zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten die Anforderungen, wie es die Zielsetzung nach <strong>in</strong>tergenerativer<br />
Gerechtigkeit und Aktualität verlangt.<br />
Die an das kaufmännische Recht angelehnten allgeme<strong>in</strong>en Bewertungsanforderungen, die auch im Dauerbetrieb<br />
<strong>in</strong> Form von E<strong>in</strong>zelbewertung, Vorsichtspr<strong>in</strong>zip u.a. Anwendung f<strong>in</strong>den, bedürfen für die Eröffnungsbilanz ke<strong>in</strong>er<br />
nochmaligen e<strong>in</strong>gehenden Darstellung. Es reicht dafür die Festlegung aus, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände<br />
und Schulden die §§ 32 bis 36 und §§ 41 bis 43 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung<br />
f<strong>in</strong>den, soweit nicht nach den §§ 55 und 56 GemHVO <strong>NRW</strong> zu verfahren ist. Das Gleiche gilt für die Regelung<br />
<strong>in</strong> Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift. Durch Absatz 2 wird ergänzend klargestellt, dass Rückstellungen nicht<br />
zu e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung des Wertansatzes bei Vermögensgegenständen führen dürfen. Diese Regelungen erhalten<br />
den Geme<strong>in</strong>den trotz ihres Umfanges und der notwendigen Beachtung der GoB sowie der Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen<br />
nach § 56 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>en ausreichenden Spielraum für die E<strong>in</strong>beziehung und Berücksichtigung<br />
örtlicher Gegebenheiten <strong>in</strong> die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz.<br />
Für die Ermittlung des vorsichtig geschätzten Zeitwertes ist zu beachten, dass vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />
die Abnutzung von Vermögensgegenständen haushaltswirtschaftlich nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vermögensrechnung<br />
erfasst wurde. Daher kann bei der Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände die bisherige Nutzung nicht<br />
als Abschreibungen erfasst und von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem Neuwert <strong>in</strong> Abzug<br />
gebracht werden. Entspricht der <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz anzusetzende Vermögensgegenstand nicht mehr dem<br />
Neuwert, kann diese Abweichung nur als Alterswertm<strong>in</strong>derung oder <strong>in</strong> Form von Abschlägen für Mängel oder<br />
Schäden <strong>in</strong> die Wertermittlung e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Zur Bestimmung des Umfanges solcher Wertm<strong>in</strong>derungen können vielfach die gleichen Methoden zur Anwendung<br />
kommen wie nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zur Ermittlung des Ressourcenverbrauchs im NKF<br />
durch Abschreibungen. Gleichwohl besteht ke<strong>in</strong>e Identität der Sachverhalte. Daher ist es sachlich nicht zutreffend,<br />
wenn im Rahmen der Ermittlung der Wertansätze der Vermögensgegenstände für die bisherige Nutzungszeit<br />
Abschreibungen oder für Wertm<strong>in</strong>derungen dann „außergewöhnliche Abschreibungen“ <strong>in</strong> die Berechnung<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden. Es ist zum Verständnis der Sachverhalte, aber zur Vermeidung von Unklarheiten und Unsicherheiten<br />
notwendig, auch durch Begrifflichkeiten e<strong>in</strong>e klare Trennung zwischen der Zeit vor der Eröffnungsbilanz<br />
und der Zeit nach der Eröffnungsbilanz zu ziehen.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Anwendung der §§ 32 bis 36 und der §§ 41 bis 43 GemHVO <strong>NRW</strong>)<br />
1.2.1 Anwendung des § 32 GemHVO <strong>NRW</strong> (Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen):<br />
Diese Regelung bestimmt die Anforderungen, die an die Bewertung des Vermögens und der Schulden zu stellen<br />
s<strong>in</strong>d (vgl. Abbildung).<br />
Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen<br />
Bilanzkont<strong>in</strong>uität<br />
E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1906<br />
Bezeichnung<br />
Vorsichtspr<strong>in</strong>zip mit se<strong>in</strong>en besonderen Ausprägungen
4<br />
5<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
<strong>in</strong> Form des Realisationspr<strong>in</strong>zips:<br />
das Imparitätspr<strong>in</strong>zips<br />
das Pr<strong>in</strong>zip der Wertaufhellung<br />
Unmaßgeblichkeit des Zahlungsvorgangs<br />
Bewertungsstetigkeit<br />
Abbildung 516 „Allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsanforderungen“<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft kommen - wie im kaufmännischen Rechnungswesen - auch die maßgeblichen<br />
Bewertungsanforderungen mit ihren besonderen Ausprägungen als zw<strong>in</strong>gend zu beachtende Vorgaben<br />
für die Geme<strong>in</strong>de zum Tragen.<br />
1.2.2 Anwendung des § 33 GemHVO <strong>NRW</strong> (Wertansätze für Vermögensgegenstände):<br />
Die Vorschrift bestimmt <strong>in</strong> Absatz 1, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand <strong>in</strong> die Bilanz aufzunehmen<br />
hat, wenn sie das wirtschaftliche Eigentum daran <strong>in</strong>nehat und dieser selbstständig verwertbar ist. Die GoB gehen<br />
von wirtschaftlichen Tatbeständen aus. Hieraus kann sich ergeben, dass das zivilrechtliche Eigentum nicht mit<br />
dem wirtschaftlichen Eigentum übere<strong>in</strong>stimmt (vgl. § 39 Abs. 2 Abgabenordnung). Zudem gilt, dass Vermögensgegenstände<br />
„höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ anzusetzen s<strong>in</strong>d (§ 91 Abs. 2 GO<br />
<strong>NRW</strong>). Bei der Frage der Bewertung geht es darum, mit welchen Werten <strong>in</strong> Gelde<strong>in</strong>heiten die Bilanzposten anzusetzen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
1.2.3 Anwendung des § 34 GemHVO <strong>NRW</strong> (Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren):<br />
Ergänzend zu den §§ 32 und 33 GemHVO <strong>NRW</strong> werden durch § 34 GemHVO <strong>NRW</strong> sachgerechte Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren<br />
entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches zugelassen. Insbesondere<br />
wird die Bildung von Festwerten auf Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe beschränkt, die ger<strong>in</strong>gen Veränderungen unterliegen und wertmäßig nachrangig für die Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d (Absatz 1). Außerdem soll den Besonderheiten der Waldbewirtschaftung Rechnung getragen werden, so<br />
dass für den Aufwuchs e<strong>in</strong> pauschaliertes Festwertverfahren mit e<strong>in</strong>er Revision nach zehn Jahren und e<strong>in</strong>er Neuberechnung<br />
des Forste<strong>in</strong>richtungswerks nach 20 Jahren angewendet werden kann (Absatz 2).<br />
Als weitere Vere<strong>in</strong>fachung wird die Gruppenbewertung zugelassen, die für gleichwertige Vermögensgegenstände<br />
des Vorratsvermögens <strong>in</strong> Betracht kommt, sowie für andere Vermögensgegenstände, wenn sie annähernd<br />
gleichwertig s<strong>in</strong>d (Absatz 3). Bei der Inanspruchnahme von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen ist zudem der Grundsatz<br />
der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks zu beachten. Die Voraussetzungen für die Anwendung der beiden<br />
Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungsverfahren werden genannt, um e<strong>in</strong>e zutreffende Anwendung bei der Geme<strong>in</strong>de sicherzustellen.<br />
1.2.4 Anwendung des § 35 GemHVO <strong>NRW</strong> (Abschreibungen):<br />
1.2.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Anwendung des Ressourcenverbrauchskonzepts durch die Geme<strong>in</strong>den erfordert, die Vermögensgegenstände<br />
des Sachanlagevermögens unter Berücksichtigung ihrer Wertm<strong>in</strong>derung durch Abnutzung, Verschleiß, technischen<br />
Fortschritt o.ä. <strong>in</strong> der jährlichen Bilanz der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen. Dadurch soll sowohl die Vermögens- als<br />
auch die F<strong>in</strong>anzierungssituation der Geme<strong>in</strong>de möglichst unverfälscht widergespiegelt werden. Die E<strong>in</strong>beziehung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1907
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der Wertm<strong>in</strong>derung des Sachanlagevermögens bei der Ermittlung des Wertansatzes erhält die Aussagekraft der<br />
Eröffnungsbilanz. Die Berechnung der bisherigen Wertm<strong>in</strong>derungen durch die Nutzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Vermögensgegenstandes muss den GoB entsprechen.<br />
Der Wertansatz <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz bildet als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der e<strong>in</strong>zelnen abnutzbaren<br />
Investitionsgüter die Obergrenze bei den Vermögensgegenständen. Die künftige jährliche Wertm<strong>in</strong>derung<br />
e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes wird durch die zu Grunde gelegte zeitlich begrenzte Nutzungsdauer bestimmt<br />
(i.d.R. l<strong>in</strong>eare Abschreibung). Solche planmäßigen Abschreibungen beziehen sich aber nicht auf Grundstücke<br />
und F<strong>in</strong>anzanlagen als nicht abnutzbare Vermögensgegenstände.<br />
Bei bebauten Grundstücken ist daher e<strong>in</strong>e wertmäßige Trennung <strong>in</strong> Grundstückswert und Gebäudewert erforderlich,<br />
denn nur der Wert des abnutzbaren Gebäudes bildet den Ausgangswert für die planmäßige Abschreibung.<br />
Daraus folgt, dass der Wert des Grund und Bodens – soweit nicht außergewöhnliche Umstände e<strong>in</strong>e außerplanmäßige<br />
Abschreibung erforderlich machen – unverändert fortgeführt, d.h. nicht abgeschrieben wird.<br />
1.2.4.2 Die Abschreibungsmethoden<br />
In der Wahl der Abschreibungsmethode ist die Geme<strong>in</strong>de nicht frei. In der Regel ist e<strong>in</strong>e Zeitabschreibung vorzunehmen,<br />
mit der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten l<strong>in</strong>ear auf die Haushaltsjahre verteilt werden, <strong>in</strong> denen<br />
der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird (vgl. § 35 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>). Die degressive<br />
Abschreibung wird als weitere Möglichkeiten zugelassen, wenn durch sie <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen der Nutzungsverlauf<br />
nachweislich besser abgebildet wird als durch die l<strong>in</strong>eare Abschreibung. Die Leistungsabschreibung, bei der sich<br />
die jährliche Wertm<strong>in</strong>derung nach der Nutzung bzw. der Inanspruchnahme des Vermögensgegenstandes richtet,<br />
ist e<strong>in</strong>e weitere zulässige Abschreibungsmethode.<br />
Die zulässigen Abschreibungsmethoden dienen dazu, den Ressourcenverbrauch der Geme<strong>in</strong>de im Haushaltsjahr<br />
zutreffend darzustellen. Zusätzlich soll dadurch die Möglichkeit, willkürliche Entscheidungen zu treffen, verh<strong>in</strong>dert<br />
werden. Die Regelung trägt aber auch dem Ziel Rechnung, durch e<strong>in</strong>e Verschiebung von Aufwand <strong>in</strong> die Zukunft<br />
e<strong>in</strong>e unzulässige Belastung nachfolgender Generationen zu vermeiden. Der Landesgesetzgeber hat daher die<br />
Regelung des § 54 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> über die Ermittlung der Wertm<strong>in</strong>derung wegen Alters die beim Sachwertverfahren<br />
üblichen Berechnungsmethoden nicht e<strong>in</strong>geschränkt, denn durch den <strong>in</strong> § 54 Abs. 1 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> enthaltenen Zusatz „soweit nicht nach den §§ 55 und 56 (GemHVO <strong>NRW</strong>) zu verfahren ist“ stellt der § 54<br />
Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e Spezialregelung für die Bewertung von kommunal-nutzungsorientierten Gebäuden<br />
der Geme<strong>in</strong>de dar.<br />
1.2.4.3 Die Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes<br />
Der Bestimmung der Nutzungsdauern für die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de kommt unabhängig<br />
von den zulässigen Abschreibungsmethoden (Zeit- oder Leistungsabschreibung) e<strong>in</strong>e entscheidende Bedeutung<br />
zu. E<strong>in</strong>e Standardisierung und die verb<strong>in</strong>dliche Vorgabe von Nutzungsdauern waren deshalb geboten, um im<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bereich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heitlichkeit und Vergleichbarkeit zu erreichen. Sie verh<strong>in</strong>dern, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
durch e<strong>in</strong>e eigene „Abschreibungspolitik“ verfälschende Ergebnisse im Haushaltsjahr erzielen kann.<br />
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen hat die Geme<strong>in</strong>de<br />
daher die vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Geme<strong>in</strong>den zu Grunde zu<br />
legen. Die dar<strong>in</strong> enthaltenen Abschreibungszeiträume s<strong>in</strong>d verb<strong>in</strong>dlich (vgl. Nr. 1.5.1 des Runderlasses vom<br />
24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300) und von der Geme<strong>in</strong>de bei der Festlegung der Restnutzungsdauern zu beachten<br />
(vgl. § 55 Abs. 8 GemHVO <strong>NRW</strong>). Innerhalb dieses Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen<br />
Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass e<strong>in</strong>e Stetigkeit für zu-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1908
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
künftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist von der Geme<strong>in</strong>de<br />
zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche und geplante Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes<br />
durch se<strong>in</strong>e technische Nutzungsdauer begrenzt wird. Die technische Nutzungsdauer ist dabei der<br />
Zeitraum, <strong>in</strong> dem sich der Vermögensgegenstand der Geme<strong>in</strong>de technisch abnutzt. Dieser Zeitraum ist daher<br />
ausschlaggebend für die Bestimmung der Abschreibungsdauer und damit die Höhe der jährlichen auf den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Vermögensgegenstand bezogenen Abschreibungsraten.<br />
1.2.5 Anwendung des § 36 GemHVO <strong>NRW</strong> (Rückstellungen):<br />
Rückstellungen s<strong>in</strong>d für bestimmte Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der kommunalen Eröffnungsbilanz anzusetzen,<br />
soweit diese am Bilanzstichtag der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss s<strong>in</strong>d und der dazugehörige Aufwand<br />
der Verursachungsperiode zugerechnet werden muss. Rückstellungen stellen ke<strong>in</strong> Eigenkapital dar, sie<br />
s<strong>in</strong>d vielmehr dem <strong>in</strong> der kommunalen Bilanz abzubildenden Fremdkapital zuzuordnen und stellen e<strong>in</strong>e Ergänzung<br />
der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten der Geme<strong>in</strong>de dar. Unter Beachtung des § 88 GO <strong>NRW</strong> und <strong>in</strong> Anlehnung an das<br />
Handelsrecht darf die Geme<strong>in</strong>de nur für die <strong>in</strong> dieser Vorschrift bestimmten Arten Rückstellungen bilden.<br />
1.2.5.1 Zu § 36 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> (Pensionsrückstellungen):<br />
Die Beamten e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de erwerben, beg<strong>in</strong>nend mit dem Zeitpunkt ihres Dienste<strong>in</strong>tritts, während ihrer Dienstzeit<br />
Versorgungsansprüche gegenüber ihrem Dienstherrn, die <strong>in</strong> der kommunalen Bilanz als Rückstellungen<br />
anzusetzen s<strong>in</strong>d. Die Vorschrift enthält daher die Verpflichtung für die Geme<strong>in</strong>den, für alle ihre unmittelbaren<br />
Pensionsverpflichtungen <strong>in</strong> Form von Alt- und Neuzusagen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen die<br />
erforderlichen Rückstellungen <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen. Wegen vergleichbarer Verhältnisse und um die e<strong>in</strong>heitliche<br />
Ermittlung dieser Rückstellungen durch die Geme<strong>in</strong>den zu gewährleisten, ist sowohl das Verfahren der Ermittlung<br />
als auch der Rechnungsz<strong>in</strong>sfuß festgelegt worden.<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d verpflichtet, unter diesem Bilanzposten neben den Rückstellungen für bestehende Pensionsansprüche<br />
auch Rückstellungen für sämtliche Pensionsanwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche<br />
von Personen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst anzusetzen, jedoch ke<strong>in</strong>e Ansprüche e<strong>in</strong>er anderen<br />
Körperschaft, wenn an diese Beamt<strong>in</strong>nen oder Beamte abgegeben worden s<strong>in</strong>d. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />
der Geme<strong>in</strong>de ist bei bereits laufenden Versorgungsleistungen der Barwert nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen für die gegenüber den Berechtigten noch zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen zu ermitteln.<br />
1.2.5.2 Zu § 36 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> (Rückstellungen für Deponien):<br />
Die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien hat im geme<strong>in</strong>dlichen Bereich e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, da<br />
dafür gesetzliche Verpflichtungen bestehen, die <strong>in</strong> abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren näher bestimmt<br />
werden. So lange nicht besondere Kenntnisse aus der Nutzung der Deponie etwas anderes nahe legen, soll sich<br />
die Berechnung der Rückstellung am Verfüllmengenanteil pro Nutzungsjahr unter Berücksichtigung der bisherigen<br />
Verfüllmenge orientieren. Dies gilt entsprechend für die vergleichbare Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, vorhandene<br />
Altlasten zu sanieren.<br />
1.2.5.3 Zu § 36 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> (Instandhaltungsrückstellungen):<br />
Um den Verfall von <strong>in</strong>standhaltungspflichtigen Sachanlagen zu verh<strong>in</strong>dern und die stetige Aufgabenerfüllung der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>soweit zu sichern, s<strong>in</strong>d für die unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen von den Geme<strong>in</strong>den<br />
Rückstellungen zu bilden. Dazu ist durch die Vorschrift - abweichend vom Handelsrecht – ke<strong>in</strong>e Zeitvorgabe zur<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1909
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nachholung der unterlassenen Instandhaltung festgelegt, sondern zur Ansatzbildung bestimmt worden „soweit<br />
die Nachholung der Instandhaltung h<strong>in</strong>reichend konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet werden<br />
muss“. Die Vorgabe erfordert von der Geme<strong>in</strong>de, dass sie am Bilanzstichtag die über das folgende Haushaltsjahr<br />
h<strong>in</strong>ausgehenden vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen von Sachanlagen im E<strong>in</strong>zeln bestimmt und<br />
wertmäßig beziffert se<strong>in</strong> müssen sowie deren Umsetzung vorgesehen se<strong>in</strong> muss, um dafür e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
vornehmen zu können. Es setzt aber auch e<strong>in</strong>e solide Erfassung und Bewertung der vorhandenen Sachanlagen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere der Gebäude, voraus. Dabei kommt der Bewertung der Sachanlagen zu vorsichtig geschätzten<br />
Zeitwerten e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu, weil nur auf dieser Bewertungsbasis die Höhe des möglichen<br />
Instandhaltungsstaus präzise und korrekt ermittelt werden kann.<br />
Das Ansetzen von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen bedarf aber gleichzeitig<br />
e<strong>in</strong>er konkreten Umsetzungsplanung <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de, denn alle<strong>in</strong> die Ermittlung und die Entscheidung zur Bildung<br />
von Rückstellungen für diesen Instandhaltungsbedarf s<strong>in</strong>d nicht ausreichend. Bereits mit dem Ansetzen<br />
dieser Rückstellungen <strong>in</strong> der Bilanz wird e<strong>in</strong> bestehender Handlungsbedarf <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de sichtbar gemacht,<br />
der be<strong>in</strong>haltet, dass der vorhandene Instandhaltungsstau sachgerecht abgearbeitet werden soll. Diese Absicht<br />
der Geme<strong>in</strong>de muss durch e<strong>in</strong>e mittel- bis langfristige Planungsrechnung präzisiert werden, die grundsätzlich<br />
nicht über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung h<strong>in</strong>ausgehen sollte, im E<strong>in</strong>zelfall ggf.<br />
e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>en Zeitraum von fünf Jahren nach dem Haushaltsjahr umfassen darf. Die Planungsrechnung sollte<br />
jährlich aktualisiert und fortgeschrieben werden. Aus ihr muss erkennbar se<strong>in</strong>, welche Maßnahmen abgeschlossen,<br />
neu e<strong>in</strong>gebracht oder auch gestrichen wurden. Mit e<strong>in</strong>er solchen Planungsrechnung wird e<strong>in</strong>er Verschiebung<br />
notwendiger Instandhaltungen entgegen gewirkt.<br />
1.2.5.4 Zu § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO <strong>NRW</strong> (Sonstige Rückstellungen):<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz sollen für Verpflichtungen der Geme<strong>in</strong>de, die dem Grunde oder der Höhe nach zum<br />
Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> entsprechender Höhe Rückstellungen angesetzt werden,<br />
sofern der zu leistende Betrag nicht ger<strong>in</strong>gfügig ist. Dabei muss es h<strong>in</strong>reichend wahrsche<strong>in</strong>lich se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong>e<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeit für die Geme<strong>in</strong>de zukünftig tatsächlich entsteht und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich<br />
auch tatsächlich erfolgen wird. Die wirtschaftliche Ursache der Verb<strong>in</strong>dlichkeit muss zudem vor dem Abschlussstichtag<br />
liegen. Von der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d außerdem <strong>in</strong> den Fällen e<strong>in</strong>es drohenden Verlustes aus schwebenden<br />
Geschäften und aus laufenden Verfahren die notwendigen Rückstellungen zu bilden, sofern der voraussichtliche<br />
Verlust nicht ger<strong>in</strong>gfügig für die Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong> wird.<br />
1.2.5.5 Zu § 36 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> (Abschließende Aufzählung der Rückstellungen):<br />
In diesem Gesamtzusammenhang wird durch die ergänzende Vorschrift <strong>in</strong> § 36 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> klargestellt,<br />
dass die Bildung von Rückstellungen unzulässig ist, wenn sie nicht durch Verordnungen und Gesetze ausdrücklich<br />
zugelassen wird. Es könnte Bedarf bestehen, für bestimmte kommunale Sachverhalte e<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung<br />
durch fachgesetzliche Vorschriften, also außerhalb der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung, den Geme<strong>in</strong>den<br />
vorzuschreiben. Das Verbot, Rückstellungen zu bilden, ist somit nachrangig gegenüber speziellen Regelungen<br />
<strong>in</strong> Verordnungen und Gesetzen, die die Bildung von weiteren Rückstellungen zulassen. Abschließend ist<br />
im E<strong>in</strong>klang mit dem Handelsrecht bestimmt worden, dass Rückstellungen aufzulösen s<strong>in</strong>d, wenn der Grund<br />
hierfür entfallen ist.<br />
1.2.6 Anwendung des § 41 GemHVO <strong>NRW</strong> (Bilanz):<br />
Die Eröffnungsbilanz ist als Gegenüberstellung von Vermögen und F<strong>in</strong>anzierungsmitteln der Geme<strong>in</strong>de zum<br />
Bilanzstichtag e<strong>in</strong> wesentlicher Bestandteil des doppischen Rechnungssystems. Sie enthält Informationen, die es<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1910
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bisher <strong>in</strong> der kameralen Jahresrechnung nicht gab. Die Bilanzen der Geme<strong>in</strong>den müssen - wie im Handelsrecht -<br />
e<strong>in</strong>heitlich gegliedert se<strong>in</strong>. Daher s<strong>in</strong>d die Posten „Anlagevermögen“, „Umlaufvermögen“, „Eigenkapital“, Schulden“<br />
und „Rechnungsabgrenzungsposten“ für jede geme<strong>in</strong>dliche Bilanz festgelegt worden (vgl. Erläuterungen zu<br />
§ 53 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong>).<br />
Die Gliederung der Aktivseite der Bilanz gibt die Vermögensarten der Geme<strong>in</strong>de wieder. Dabei wird den Grundsätzen<br />
„Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ Rechnung getragen. Die Posten der Bilanz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvoller Weise zu<br />
e<strong>in</strong>em Gesamtbild zusammengefügt worden (vgl. Nummer 1.6.5 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />
6300). Außerdem s<strong>in</strong>d deren Inhalte durch e<strong>in</strong>en kommunalen Kontierungsplan näher def<strong>in</strong>iert worden (vgl.<br />
Nummer 1.5.3 des Runderlasses vom 24.02.2005, SMBl. <strong>NRW</strong>. 6300). Es müssen vorgegebene Posten nicht<br />
abgebildet werden, wenn ke<strong>in</strong>e Werte anzusetzen s<strong>in</strong>d. Auch können Posten zusammengefasst werden, wenn<br />
sie e<strong>in</strong>en Betrag enthalten, der für die Vermittlung e<strong>in</strong>es den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes<br />
der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de nicht erheblich ist oder dadurch die Darstellung klarer wird.<br />
Die Eröffnungsbilanz ist als Bruttorechnung zu führen. Durch Saldierung von Posten der Eröffnungsbilanz würde<br />
die Übersicht über die Vermögenslage bee<strong>in</strong>trächtigt, wenn nicht sogar verloren gehen. Daher dürfen Posten auf<br />
der Aktivseite nicht mit Posten auf der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet<br />
werden. Zudem verstieße e<strong>in</strong>e Verrechnung gegen die Buchführungsgrundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“.<br />
Das Verrechnungsverbot verh<strong>in</strong>dert somit e<strong>in</strong>e Bilanzverschleierung.<br />
1.2.7 Anwendung des § 42 GemHVO <strong>NRW</strong> (Rechnungsabgrenzungsposten):<br />
Die Rechnungsabgrenzungsposten <strong>in</strong> der Bilanz s<strong>in</strong>d Korrekturposten, die dazu dienen, bestimmte Zahlungsgrößen<br />
periodengerecht aufzuteilen, um e<strong>in</strong>e haushaltsjahrbezogene Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Sie entstehen<br />
immer dann, wenn die e<strong>in</strong>em Haushaltsjahr nach dem Grundsatz der Abgrenzung nach Sache und Zeit<br />
zuzurechnenden Aufwendungen oder Erträge und die dazugehörigen Zahlungen <strong>in</strong> unterschiedliche Haushaltsjahre<br />
fallen. Die Notwendigkeit zur Rechnungsabgrenzung ergibt sich also immer, wenn die zu den haushaltsjahrbezogenen<br />
Aufwendungen und Erträge gehörenden Zahlungen nicht im gleichen Haushaltsjahr erfolgen.<br />
Bei der zum Abschlussstichtag vorzunehmenden Rechnungsabgrenzung ist zwischen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
und passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu unterscheiden. Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
s<strong>in</strong>d vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie Aufwand für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit nach<br />
diesem Tag darstellen, anzusetzen und als passive Rechnungsabgrenzungsposten s<strong>in</strong>d vor dem Abschlussstichtag<br />
e<strong>in</strong>gegangene E<strong>in</strong>nahmen, soweit sie e<strong>in</strong>en Ertrag für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.<br />
1.2.8 Anwendung des § 43 GemHVO <strong>NRW</strong> (Weitere Vorschriften zu e<strong>in</strong>zelnen Bilanzposten):<br />
1.2.8.1 Zu § 43 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong> (Immaterielle Vermögensgegenstände):<br />
In der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz s<strong>in</strong>d von der Geme<strong>in</strong>de nur entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände<br />
anzusetzen. Wenn immaterielle Wirtschaftsgüter nicht entgeltlich erworben werden, entstehen i.d.R. <strong>in</strong>nerbetriebliche<br />
Aufwendungen und ke<strong>in</strong>e aktivierungsfähigen Leistungen. Daher dürfen für unentgeltlich erworbene<br />
bzw. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, z.B. Patente, Erf<strong>in</strong>dungen,<br />
DV-Programme, Urheberrechte, ke<strong>in</strong>e Wertansätze <strong>in</strong> der Bilanz gebildet werden. Bei geleisteten Zuwendungen<br />
der Geme<strong>in</strong>de stellt auch die Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers e<strong>in</strong>en immateriellen<br />
Vermögensgegenstand dar, wenn die Gegenleistungsverpflichtung mengenbezogen bestimmt ist. Wegen der von<br />
der Geme<strong>in</strong>de geleisteten Zuwendung ist das Recht als von der Geme<strong>in</strong>de entgeltlich erworben anzusehen und<br />
entsprechend zu aktivieren.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1911
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2.8.2 Zu § 43 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> (Aktivierung geleisteter Zuwendungen):<br />
Bei der Gewährung von Zuwendungen werden i.d.R. neben den f<strong>in</strong>anziellen Leistungen auch der Verwendungszweck<br />
und die Gegenleistungsverpflichtung von der Geme<strong>in</strong>de festgelegt. Zur ordnungsgemäßen Bilanzierung<br />
gehört daher die vorherige Prüfung, ob die Geme<strong>in</strong>de an dem mit Hilfe dieser Zuwendung geschaffenen Vermögensgegenstand<br />
das wirtschaftliche Eigentum <strong>in</strong>nehat. Liegt dies vor, ist es geboten, dass die Geme<strong>in</strong>de den<br />
geförderten Vermögensgegenstand aktiviert, auch dann, wenn der geförderte Dritte rechtlicher Eigentümer ist.<br />
Bei der Gewährung von Zuwendungen wird dem Dritten als Zuwendungsempfänger von der Geme<strong>in</strong>de oftmals<br />
e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung auferlegt. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Geme<strong>in</strong>de wirtschaftlicher Eigentümer des<br />
geförderten Vermögensgegenstandes ist, besteht e<strong>in</strong>e Vermögensposition der Geme<strong>in</strong>de, die entsprechend der<br />
jeweiligen Vermögensart <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu aktivieren ist. Liegt ke<strong>in</strong> wirtschaftliches Eigentum der<br />
Geme<strong>in</strong>de vor, muss aus Gründen der Periodenabgrenzung e<strong>in</strong> Ansatz unter der aktiven Rechnungsabgrenzung<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz erfolgen.<br />
Die geme<strong>in</strong>dliche Vermögensposition ist auch dann <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz zu aktivieren, wenn die Geme<strong>in</strong>de<br />
im Rahmen ihrer Zuwendungsgewährung dem jeweiligen Zuwendungsempfänger e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung<br />
auferlegt hat. Die Aktivierung ist dann unter der aktiven Rechnungsabgrenzung vorzunehmen, wenn<br />
die auferlegte Gegenleistungsverpflichtung zeitbezogen ist und mehrere Haushaltsjahre umfasst. Ist die Gegenleistungsverpflichtung<br />
des Zuwendungsempfängers dagegen vorrangig mengenbezogen, stellt das daraus bestehende<br />
Recht der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en immateriellen Vermögensgegenstand dar, der als von der Geme<strong>in</strong>de entgeltlich<br />
erworben anzusehen und entsprechend zu aktivieren ist. Der Ansatz geleisteter Zuwendungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz ist entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung durch den Dritten aufzulösen.<br />
1.2.8.3 Zu § 43 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong> (Sonderrücklage):<br />
Zuwendungen, die Geme<strong>in</strong>den lediglich für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen ohne<br />
besondere Zweckbestimmungen erhalten, s<strong>in</strong>d als allgeme<strong>in</strong>e „Anschubf<strong>in</strong>anzierung“ zu bewerten, mit der Folge,<br />
dass deren ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen ist bzw. weil der Zuwendungsgeber sie ausgeschlossen<br />
hat. Vergleichbar mit der handels- und der steuerrechtlichen Regelung sollen diese, soweit sie zum Ende des<br />
Haushaltsjahres noch nicht verwendet wurden, <strong>in</strong> Höhe des noch nicht aktivierten Anteils an den angeschafften<br />
oder hergestellten Vermögensgegenständen <strong>in</strong> der Bilanz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sonderrücklage im Eigenkapital angesetzt<br />
werden.<br />
Es ist geboten, gleichzeitig den Geme<strong>in</strong>den zu ermöglichen, auch aus eigenem Bedürfnis heraus die vom Rat<br />
beschlossene Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu sichern. S<strong>in</strong>d die Vermögensgegenstände<br />
betriebsbereit, ist davon auszugehen, dass die Mittel der Sonderrücklage dem Zweck entsprechend<br />
verwandt wurden. Daher ist die Sonderrücklage spätestens <strong>in</strong> dem Jahr, <strong>in</strong> dem dieser Sachverhalt vorliegt,<br />
durch Umschichtung <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage aufzulösen. Der Satz 3 der Vorschrift stellt dabei klar, dass die<br />
Geme<strong>in</strong>de Sonderrücklagen nur für die vorgesehenen Zwecke bilden darf. Diese E<strong>in</strong>schränkung ist wegen des<br />
Haushaltsausgleichssystems geboten. Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Bildung von Sonderrücklagen unzulässig, wenn sie<br />
nicht durch Verordnungen und Gesetze ausdrücklich zugelassen wird. Auch außerhalb dieser Verordnung könnte<br />
durch gesetzliche Vorschriften bestimmt werden, dass für bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalte Sonderrücklagen<br />
zu bilden s<strong>in</strong>d oder gebildet werden können.<br />
1.2.8.4 Zu § 43 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong> (Sonderposten für erhaltene Zuwendungen):<br />
Es s<strong>in</strong>d erhaltene Zuwendungen als Sonderposten zu passivieren, die im Rahmen e<strong>in</strong>er Zweckb<strong>in</strong>dung für <strong>in</strong>vestive<br />
Maßnahmen vom Zuwendungsgeber bewilligt bzw. gezahlt wurden und von der Geme<strong>in</strong>de nicht allgeme<strong>in</strong><br />
für den Haushalt verwendet werden durften. Der Sonderposten wird regelmäßig über die Nutzungsdauer des<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1912
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Gegenstandes erfolgswirksam aufgelöst. Bei nicht abschreibbaren Anlagegütern (Grund<br />
und Boden) bleibt der Sonderposten <strong>in</strong> der Bilanz bestehen, solange die Geme<strong>in</strong>de den Vermögensgegenstand<br />
hat.<br />
Die im Handelsrecht mögliche Absetzung der Zuwendung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des<br />
Vermögensgegenstandes kommt dabei nicht <strong>in</strong> Betracht, weil bei den Geme<strong>in</strong>dehaushalten die F<strong>in</strong>anzquelle<br />
offengelegt und der Ressourcenverbrauch nachvollziehbar dargestellt werden soll. Vielfach erhalten die Geme<strong>in</strong>den<br />
nicht nur Zuwendungen <strong>in</strong> Form von Geldleistungen, sondern auch von Sachleistungen. Auch für derartige<br />
Leistungen von Dritten s<strong>in</strong>d, wenn diese zu e<strong>in</strong>em aktivierbaren Vermögensgegenstand <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz führen, entsprechende Sonderposten zu passivieren. Dies steht mit der Vorschrift des § 43 Abs. 5 GO<br />
<strong>NRW</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang, denn die Begriffe „Zuwendungen“ (als Leistungen Dritter) und „Investitionen“ (als vermögenswirksam)<br />
werden dort als Sammelbegriffe benutzt.<br />
1.2.8.5 Zu § 43 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> (Sonderposten für den Gebührenausgleich):<br />
Da Geme<strong>in</strong>den nach § 6 KAG verpflichtet s<strong>in</strong>d, Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen der kostenrechnenden<br />
E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> die Gebührenkalkulation der folgenden drei Jahre e<strong>in</strong>zustellen, müssen entstandene<br />
Kostenüberdeckungen auch <strong>in</strong> der Bilanz angesetzt werden. Hierfür wird auf der Passivseite der Bilanz e<strong>in</strong> Sonderposten<br />
für den Gebührenausgleich gebildet. Kostenunterdeckungen s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen. Das<br />
Realisationspr<strong>in</strong>zip wie auch das Imparitätspr<strong>in</strong>zip steht e<strong>in</strong>em solchen Ansatz entgegen. E<strong>in</strong>e entstandene Kostenunterdeckung<br />
ist im Anhang anzugeben.<br />
1.2.8.6 Zu § 43 Abs. 7 GemHVO <strong>NRW</strong> (Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag):<br />
E<strong>in</strong> „Überschuss“ der Passivposten über die Aktivposten ergibt sich dann, wenn zum Stichtag der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz ke<strong>in</strong> Eigenkapital mehr vorhanden ist. In diesen Fällen ist der entsprechende Betrag - vergleichbar<br />
mit den Regelungen des Handelsrechts - auf der Aktivseite der Bilanz unter e<strong>in</strong>em gesonderten Posten mit<br />
der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Dieser letzte Posten auf der<br />
Aktivseite der Bilanz stellt ke<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand, sondern lediglich e<strong>in</strong>en Korrekturposten dar, der auf die<br />
bilanzielle Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>weist.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>e Überschuldung der Geme<strong>in</strong>de nach § 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong><br />
unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de überschuldet, wenn nach ihrer Bilanz das Eigenkapital<br />
aufgebraucht wird. Dies ist dann gegeben, wenn die Wertansätze der Passivposten (Eigenkapital und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten)<br />
die Wertansätze der Aktivposten (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) unter Berücksichtigung der<br />
Rechnungsabgrenzung übersteigen. Liegt e<strong>in</strong>e Überschuldung vor, weist das Eigenkapital e<strong>in</strong>en negativen Betrag<br />
(< 0 Euro) auf, der als Summe aus den Ansätzen der Bilanzposten „Allgeme<strong>in</strong>e Rücklage“, „Ausgleichsrücklage“<br />
und „Jahresüberschuss/-Jahresfehlbetrag“ zu ermitteln ist.<br />
2. Zu Absatz 2 (Berücksichtigung von Rückstellungen):<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift dürfen bei der Bewertung von Vermögensgegenständen Sachverhalte, für die Rückstellungen<br />
nach § 36 gebildet werden, nicht wertm<strong>in</strong>dernd berücksichtigt werden. Derartige Sachverhalte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />
Maßnahmen, um den Verfall von <strong>in</strong>standhaltungspflichtigen Sachanlagen zu verh<strong>in</strong>dern und die stetige Aufgabenerfüllung<br />
der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>soweit zu sichern. Es dürfte e<strong>in</strong>e Vielzahl von unterschiedlichen örtlichen Sachver-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1913
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 54 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
halten geben, bei denen die Bildung von Rückstellungen s<strong>in</strong>nvoll ist, sich aber auch auf den anzusetzenden Wert<br />
der betreffenden zu bilanzierenden geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände auswirkt.<br />
2.2 Berücksichtigung von Instandhaltungsrückstellungen<br />
Im Rahmen der Bewertung geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstand kann bezogen auf den Stichtag der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz e<strong>in</strong> Zustand festgestellt, bei dem von e<strong>in</strong>er unterlassenen Instandhaltung auszugehen ist.<br />
In e<strong>in</strong>em solchen Fall besteht für die Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeit, diesen Zustand wertm<strong>in</strong>dern bei dem betreffenden<br />
Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Die Geme<strong>in</strong>de kann aber auch im Rahmen der mittelfristigen<br />
Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung nach § 84 GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e Nachholung der unterlassenen Instandhaltung vorsehen.<br />
Im Fall der Nachholung e<strong>in</strong>er unterlassenen Instandhaltung hat die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>erseits dafür e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Rückstellung <strong>in</strong> ihrer Eröffnungsbilanz anzusetzen, denn die Vorschrift des § 36 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> f<strong>in</strong>det<br />
auch für die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz Anwendung (vgl. Regelung <strong>in</strong> Absatz 1). Andererseits darf sie dann<br />
die unterlassene Instandhaltung nicht wertm<strong>in</strong>dernd bei der Bewertung des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />
berücksichtigen. Würde neben der Rückstellung auf der Passivseite der Bilanz e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung bei dem<br />
betroffenen Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz vorgenommen, wäre das Gleichgewicht der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz gestört.<br />
Der Ansatz e<strong>in</strong>er Instandhaltungsrückstellung (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 3.3 GemHVO <strong>NRW</strong>) erfordert von der Geme<strong>in</strong>de,<br />
dass sie vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen von Sachanlagen im E<strong>in</strong>zeln wertmäßig zu bestimmen<br />
und e<strong>in</strong>e Umsetzung der Instandhaltungsmaßnahmen <strong>in</strong> ihrer mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
vorzusehen. Diese Erfordernisse setzen e<strong>in</strong>e solide Erfassung und Bewertung der vorhandenen Sachanlagen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere der Gebäude, voraus. Dabei kommt der Bewertung der Sachanlagen zu vorsichtig geschätzten<br />
Zeitwerten e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu, weil nur auf dieser Bewertungsbasis die Höhe des möglichen Instandhaltungsstaus<br />
präzise und korrekt ermittelt werden kann.<br />
Das Ansetzen von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen mit e<strong>in</strong>er konkreten Umsetzungsplanung<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu verb<strong>in</strong>den, ist als sachgerecht anzusehen. Alle<strong>in</strong> die Ermittlung und die Entscheidung<br />
zur Bildung von Rückstellungen für den möglichen Instandhaltungsbedarf s<strong>in</strong>d nicht als ausreichend<br />
anzusehen, denn mit dem Ansatz e<strong>in</strong> solchen Rückstellung <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen soll auch der daraus entstehende<br />
Handlungsbedarf der Geme<strong>in</strong>de haushaltsmäßig sichtbar gemacht und aufgezeigt werden, dass der vorhandene<br />
Instandhaltungsstau sachgerecht abgearbeitet werden soll. Daher muss diese Vorgehensweise auch entsprechend<br />
bei der Wertermittlung des betroffenen Vermögensgegenstandes berücksichtigt werden und sich im<br />
Wertansatz dieser Vermögensgegenstände wiederf<strong>in</strong>den.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1914
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 55<br />
Besondere Bewertungsvorschriften<br />
(1) 1 Bei bebauten Grundstücken, die für die <strong>in</strong> § 107 Abs. 2 Nr. 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung, im Gesetz über den<br />
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. <strong>NRW</strong>. 1998 S. 122) und im Rettungsgesetz vom<br />
24. November 1992 (GV. <strong>NRW</strong>. 1992 S. 458) benannten Aufgabenbereiche genutzt werden, sollen die Gebäude<br />
anhand des Sachwertverfahrens bewertet werden. 2 Dabei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel die aktuellen Normalherstellungskosten<br />
zu Grunde zu legen, sofern nicht ausnahmsweise besser geeignete örtliche Grundlagen für die Wertermittlung<br />
verfügbar s<strong>in</strong>d. 3 Insbesondere Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile, die <strong>in</strong> marktvergleichender Weise genutzt<br />
werden, können abweichend von Satz 2 anhand des Ertragswertverfahrens bewertet werden. 4 Der Grund<br />
und Boden ist mit 25 bis 40 v.H. des aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulandes <strong>in</strong> der bestehenden<br />
örtlichen Lage anzusetzen.<br />
(2) 1 Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Innenbereich der Geme<strong>in</strong>de ist mit 10<br />
v.H. des nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten<br />
gebietstypischen Wertes für das Geme<strong>in</strong>degebiet für baureifes Land für freistehende E<strong>in</strong>- und Zweifamilienhäuser<br />
des <strong>in</strong>dividuellen Wohnungsbaus <strong>in</strong> mittlerer Lage anzusetzen. 2 Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im<br />
planungsrechtlichen Außenbereich ist mit 10 v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland anzusetzen, sofern nicht<br />
wegen der umliegenden Grundstücke andere Bodenrichtwerte gelten, m<strong>in</strong>destens jedoch mit e<strong>in</strong>em Euro pro<br />
Quadratmeter anzusetzen.<br />
(3) 1 Für die Kulturpflege bedeutsame bewegliche Vermögensgegenstände sollen, wenn sie auf Dauer versichert<br />
s<strong>in</strong>d, mit ihrem Versicherungswert, andernfalls mit dem e<strong>in</strong>er dauerhaften Versicherung zu Grunde zu legenden<br />
Wert angesetzt werden. 2 Sonstige Kunstgegenstände, Ausstellungsgegenstände und andere bewegliche Kulturobjekte<br />
können mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert angesetzt werden.<br />
(4) Baudenkmäler, die nicht als Gebäude oder als Teil e<strong>in</strong>es Gebäudes genutzt werden, und Bodendenkmäler<br />
s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert anzusetzen.<br />
(5) E<strong>in</strong>e Aufteilung der Aufwendungen für Anlagen im Bau nach den e<strong>in</strong>zelnen Posten des Sachanlagevermögens<br />
ist nicht vorzunehmen. Wertm<strong>in</strong>dernde Umstände s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen.<br />
(6) 1 Beim Ansatz von Beteiligungen an Unternehmen <strong>in</strong> Form von Aktien oder anderen Wertpapieren, die an e<strong>in</strong>er<br />
Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder <strong>in</strong> den Freiverkehr e<strong>in</strong>bezogen s<strong>in</strong>d,<br />
f<strong>in</strong>det Absatz 7 entsprechende Anwendung. 2 Beteiligungen an Unternehmen, die nach § 116 Abs. 3 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen zu werden brauchen, sowie Sondervermögen und rechtlich<br />
unselbstständige Stiftungen können mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt werden. 3 Die übrigen<br />
Beteiligungen an Unternehmen sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung anhand des Ertragswertverfahrens<br />
oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden. 4 Dabei darf die Wertermittlung auf die wesentlichen<br />
wertbildenden Faktoren unter Berücksichtigung vorhandener Planungsrechnungen beschränkt werden.<br />
(7) 1 Wertpapiere, die an e<strong>in</strong>er Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder <strong>in</strong> den<br />
Freiverkehr e<strong>in</strong>bezogen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d mit dem Tiefstkurs der vergangenen 12 Wochen ausgehend vom Bilanzstichtag<br />
anzusetzen; andere Wertpapiere mit ihren historischen Anschaffungskosten. Wertpapiere s<strong>in</strong>d als Anlagevermögen<br />
zu aktivieren. 2 Sie s<strong>in</strong>d nur dann als Umlaufvermögen anzusetzen, wenn sie zur Veräußerung oder als<br />
kurzfristige Anlage liquider Mittel bis zu e<strong>in</strong>em Jahr bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
(8) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen f<strong>in</strong>det<br />
§ 35 Abs. 3 entsprechende Anwendung.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1915
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
(9) Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sowie die Zuordnung der ermittelten Wertansätze<br />
zu den Posten der Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage der vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen Bewertungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />
vorzunehmen.<br />
Erläuterungen zu § 55:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Der Ausgangspunkt für die geme<strong>in</strong>dliche Bewertung<br />
Die E<strong>in</strong>zelregelungen für die Bewertung von Vermögensgegenständen für die Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> besonderem<br />
Maße mit der kommunalen Aufgabenwahrnehmung verknüpft und sollen zudem e<strong>in</strong>e möglichst gleiche Vorgehensweise<br />
<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>den sicherstellen. Daher s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>zelne Arten von Vermögensgegenständen<br />
Sonderregelungen getroffen worden. Die Grundsätze der Bewertung des kommunalen Vermögens wurden<br />
von den Modellkommunen im Rahmen des Modellprojekts erarbeitet und <strong>in</strong> der Dokumentation des Modellprojektes<br />
ausführlich dargestellt. Für die noch offenen Fragen erarbeiteten Vertreter der Modellkommunen, der<br />
Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte <strong>in</strong> <strong>NRW</strong> (AGVGA <strong>NRW</strong>),<br />
des Instituts der Wirtschaftsprüfer <strong>in</strong> Deutschland (IDW), des Geme<strong>in</strong>schaftsprojekts der Kreissparkasse Köln<br />
sowie des Innenm<strong>in</strong>isteriums im E<strong>in</strong>vernehmen Lösungen, die sich <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den Regelungstexten der<br />
Absätze 1 und 6 widerspiegeln.<br />
Die Bestimmungen <strong>in</strong> dieser Vorschrift bieten e<strong>in</strong>en Ausgangspunkt für die geme<strong>in</strong>dliche Bewertung und lassen<br />
zu, dass daneben die bestehenden Erfassungs- und Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen des kaufmännischen Rechnungswesens<br />
zu. Auch die besonderen Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz, z.B. § 56 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>, können bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
der Geme<strong>in</strong>de zusätzlich zur Anwendung kommen, wenn die besonderen Bewertungsvorschriften ergänzen<br />
und diesen nicht entgegen stehen. Macht die Geme<strong>in</strong>de von den Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren Gebrauch, ist dieses<br />
im Anhang (vgl. § 92 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 44 GemHVO <strong>NRW</strong>) zu erläutern.<br />
2. Die Bestimmung der Restnutzungsdauer<br />
Die Restnutzungsdauer wird anhand der vorgefundenen Bausubstanz geschätzt. Dabei s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> § 16 Abs. 4<br />
WertV beschriebenen Faktoren zugrunde zu legen. Die Wertm<strong>in</strong>derung wegen Alters ergibt sich dann aus dem<br />
Verhältnis zwischen der Restnutzungsdauer und für die Immobilie übliche wirtschaftlich anzusetzende Gesamtnutzungsdauer.<br />
Als Restnutzungsdauer gilt die ab dem Eröffnungsbilanzstichtag verbleibende Nutzungsdauer<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes. E<strong>in</strong>ige Vorschläge für die Dauer der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer<br />
f<strong>in</strong>den sich im Baukostenkatalog NHK 2000 oder <strong>in</strong> der „NKF – Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauern<br />
für kommunale Vermögensgegenstände“. Entsprechend des Gesamtnutzungszeitraums und der möglichen<br />
Restnutzungsdauer, die vom <strong>in</strong>dividuellen Gebäudezustand abhängig ist, kommt es bei u.U. vorangegangenen<br />
Sanierungsmaßnahmen zu e<strong>in</strong>em fiktiven Herstellungszeitpunkt.<br />
Die zur Wertm<strong>in</strong>derung wegen Alters erforderliche Schätzung von Rest- und Gesamtnutzungsdauer kann e<strong>in</strong><br />
zentrales Problem bei der Wertermittlung kommunal-nutzungsorientierter Immobilien darstellen, denn e<strong>in</strong>erseits<br />
hat die Festlegung der Rest- und Gesamtnutzungsdauer e<strong>in</strong>es Gebäudes direkte Wirkungen auf die Eröffnungsbilanz,<br />
andererseits wird bereits dadurch die Höhe der künftigen Abschreibung wesentlich bestimmt. Zur Feststellung<br />
der altersbed<strong>in</strong>gten Wertm<strong>in</strong>derung s<strong>in</strong>d verschiedene Wertverläufe bei den kommunal-nutzungsorientierten<br />
Immobilien denkbar und möglich. Nach den baurechtlichen Vorgaben kann bei der Bestimmung der altersbed<strong>in</strong>gten<br />
Wertm<strong>in</strong>derung von e<strong>in</strong>er gleichmäßigen Wertm<strong>in</strong>derung oder auch von e<strong>in</strong>er sich mit zunehmendem Alter<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1916
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
verändernden Wertm<strong>in</strong>derung ausgegangen werden. E<strong>in</strong>e sich verändernde Wertm<strong>in</strong>derung kann sich - je nach<br />
Immobilie - progressiv, aber auch degressiv darstellen.<br />
Alle Wertverläufe s<strong>in</strong>d baurechtlich zulässig. Der Ansatz unterschiedlicher Wertverläufe ist für die altersbed<strong>in</strong>gte<br />
Wertm<strong>in</strong>derung von Immobilien im Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz rechtlich zulässig. Davon abzugrenzen<br />
ist aber der Werteverzehr, der bilanziell nach der Eröffnungsbilanz zu erfassen ist. Dieser Werteverzehr<br />
ist nach NKFG <strong>NRW</strong> verpflichtend als l<strong>in</strong>eare Abschreibung anzusetzen. Auch wenn der Wertm<strong>in</strong>derung wegen<br />
Alters <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> l<strong>in</strong>earer Wertverlauf zugrunde liegen wird, s<strong>in</strong>d Ziele und Zwecke der Wertermittlung für<br />
die Eröffnungsbilanz nicht identisch mit den Zielen und Zwecken der Erfassung und Abbildung des Abnutzungsverlaufs<br />
(Werteverzehr) im Rahmen der kommunalen Haushaltswirtschaft. Es besteht sachlich und rechtlich also<br />
ke<strong>in</strong> Anlass, den Wertverlauf zur Ermittlung der altersbed<strong>in</strong>gten Wertm<strong>in</strong>derung vor der Eröffnungsbilanz zw<strong>in</strong>gend<br />
nur <strong>in</strong> l<strong>in</strong>earer Form vorzunehmen.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Bewertung von kommunal-nutzungsorientiert bebauten Grundstücken):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Kommunal-nutzungsorientiert bebaute Grundstücke):<br />
1.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Nach der Vorschrift sollen die Gebäude bei Grundstücken, die für die <strong>in</strong> § 107 Abs. 2 Nr. 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />
im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. <strong>NRW</strong>. 1998 S. 122) und<br />
im Rettungsgesetz vom 24. November 1992 (GV. <strong>NRW</strong>. 1992 S. 458) benannten Aufgabenbereiche genutzt<br />
werden, anhand des Sachwertverfahrens bewertet werden. Die Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichen bebauten Grundstücken<br />
orientiert sich daher grundsätzlich an der vorhandenen Nutzung und, wenn vorhanden, an den Festlegungen<br />
des Bebauungsplans. Durch die Aufzählung <strong>in</strong> Satz 1 der Vorschrift erfolgt die Abgrenzung der kommunal-nutzungsorientierten<br />
Gebäude, deren Besonderheit dar<strong>in</strong> liegt, dass für sie ke<strong>in</strong> Markt besteht. Hierzu zählen<br />
beispielsweise Gebäude aus den Bereichen Schulen und K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen, nicht jedoch das Rathaus als<br />
Verwaltungsgebäude, das am Markt als Bürogebäude e<strong>in</strong>gestuft wird.<br />
1.1.2 Anwendung des Sachwertverfahrens<br />
Das Sachwertverfahren stellt e<strong>in</strong> substanzorientiertes Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke dar, bei<br />
dem <strong>in</strong>sbesondere die Herstellungskosten (vgl. 3. Abschnitt des dritten Teils der Wertermittlungsverordnung).<br />
Dabei ist der Herstellungswert vorrangig auf der Grundlage von Normalherstellungskosten (Kosten je Raum- oder<br />
Flächene<strong>in</strong>heit) zu ermitteln. In diesem Bewertungsverfahren s<strong>in</strong>d aber auch die Wertm<strong>in</strong>derung wegen Alters<br />
sowie Baumängel und Bauschäden unter Berücksichtigung der sonstigen wertbee<strong>in</strong>flussenden Umstände zu<br />
ermitteln. Der Sachwert setzt sich daher zusammen aus dem Bodenwert, dem Wert der baulichen Anlagen (Gebäude)<br />
und dem Wert der sonstigen Anlagen. Dazu s<strong>in</strong>d geregelte Vorgehensweisen bestimmt.<br />
Bei der Wertermittlung im Rahmen des Sachwertverfahrens ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Wertermittlung<br />
nicht auf e<strong>in</strong>en beliebigen Wertermittlungsstichtag, ggf. selbst festzulegenden Stichtag, abgestellt werden<br />
darf. Im Rahmen der E<strong>in</strong>führung des NKF bzw. der gesetzlich vorgesehenen Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de muss die Durchführung der Wertermittlung auf den Eröffnungsbilanzstichtag abgestellt se<strong>in</strong>.<br />
Sie muss zudem so durchgeführt werden, dass bezogen auf den von der Geme<strong>in</strong>de bestimmten Eröffnungsbilanzstichtag<br />
der vorsichtig geschätzte Zeitwert e<strong>in</strong>es kommunal-nutzungsorientiert bebauten Grundstückes zutreffend<br />
ermittelt wird.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1917
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.2 Zu Satz 2 (Anwendung der Normalherstellungskosten):<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d der Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden, die für kommunale Aufgaben genutzt<br />
werden, dem Sachwertverfahren i.d.R. die aktuellen Normalherstellungskosten zu Grunde zu legen, sofern nicht<br />
ausnahmsweise besser geeignete örtliche Grundlagen für die Wertermittlung verfügbar s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Anwendung<br />
der Normalherstellungskosten 1913 bzw. der mit diesen weitgehend identischen Versicherungswerten 1914 wird<br />
damit ausgeschlossen, da diese als ungeeignet angesehen werden.<br />
Unter Verwendung des vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen aktuellen<br />
Baukostenkatalogs „Normalherstellungskosten …“ können die Normalherstellungskosten je Raum- oder<br />
Flächene<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> Abhängigkeit von Gebäudeart, Baujahr und Ausstattungsstandard berechnet werden. Dabei ist<br />
auch die weitere Baukostenentwicklung bis zum Eröffnungsbilanzstichtag zu berücksichtigen. Der aus den Normalherstellungskosten<br />
ermittelte Herstellungswert ist dann erforderlichenfalls mit Hilfe geeigneter Baupreis<strong>in</strong>dexreihen<br />
auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag umzurechnen (vgl. § 22 Abs. 3 WertV). Dabei ist es<br />
aus haushaltswirtschaftlicher Sicht sowie unter Berücksichtigung der zugelassenen Verfahrensvere<strong>in</strong>fachung<br />
ausreichend, bei der Wertermittlung auf den letzten verfügbaren Baupreis<strong>in</strong>dex zurückzugreifen.<br />
Innerhalb des Bewertungsverfahrens müssen deshalb mögliche Preisentwicklungen zwischen dem letzten Baupreis<strong>in</strong>dex<br />
und dem Stichtag der örtlichen Eröffnungsbilanz nicht vorweggenommen und auch nicht verfahrensmäßig<br />
berücksichtigt werden, z.B. die im Jahre 2006 festgelegte Anhebung der Umsatzsteuer zum 01.01.2007.<br />
Werden die Wertansätze für Gebäude der Geme<strong>in</strong>de mit Hilfe der Normalherstellungskosten ermittelt, stellt dies<br />
bereits e<strong>in</strong>e Verfahrensvere<strong>in</strong>fachung durch den damit verbundenen Verzicht auf e<strong>in</strong>e vollständige Ermittlung der<br />
historischen Daten dar. In diesen Fällen bedarf es z.B. nicht mehr e<strong>in</strong>er Ermittlung des tatsächlichen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungsjahres des betreffenden Gebäudes, auch dann nicht, wenn es noch für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Zeit (Restnutzungsdauer) nutzbar ist und genutzt werden soll.<br />
Bei der Wertermittlung im Rahmen des Sachwertverfahrens s<strong>in</strong>d neben den Wertm<strong>in</strong>derungen wegen Alters auch<br />
die Wertm<strong>in</strong>derungen aus der tatsächlichen Abnutzung des Gebäudes (Bauschäden), auf die hier nicht weiter<br />
e<strong>in</strong>gegangen werden soll, von den Normalherstellungskosten abzusetzen. Bei der Bewertung von Gebäuden<br />
muss der auf der Grundlage der Normalherstellungskosten ermittelte Gebäudewert um die altersbed<strong>in</strong>gten Abnutzungen<br />
für den Zeitraum von der Herstellung bis zum Bewertungsstichtag gem<strong>in</strong>dert werden. Zur Ermittlung<br />
der altersbed<strong>in</strong>gten Wertm<strong>in</strong>derung s<strong>in</strong>d deshalb die Rest- und Gesamtnutzungsdauer sowie der konkrete Wertverlauf<br />
der altersbed<strong>in</strong>gten Abnutzungen entscheidend.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Anwendung des Ertragswertverfahrens):<br />
Bei der Bewertung vor Ort muss aber berücksichtigt werden, dass möglicherweise wesentliche Gebäudeteile von<br />
kommunal genutzten Gebäuden <strong>in</strong> marktvergleichender Weise genutzt werden. In diesen Fällen kommt für diese<br />
Gebäudeteile die Anwendung des Ertragswertverfahrens <strong>in</strong> Betracht, da davon ausgegangen werden kann, dass<br />
für solche Gebäudeteile, z.B. für Geschäftsräume, Wohnräume u.a., vor Ort Marktstrukturen vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />
Beim Ertragswertverfahren wird ausgehend von erzielbaren Nutzungserlösen je Bezugsgröße, z.B. Miete pro<br />
Quadratmeter, zunächst der periodenbezogene Rohertrag ermittelt, aus dem nach Abzug der Bewirtschaftungskosten<br />
der Re<strong>in</strong>ertrag errechnet wird. Die dafür benötigten Größen können vielfach aus den grundstücksbezogenen<br />
Daten vergleichbarer Grundstücke <strong>in</strong> die Wertermittlung e<strong>in</strong>geführt werden (vgl. 2. Abschnitt des Dritten Teils<br />
der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung<br />
- WertV) vom 06.12.1988 (BGBl. I S. 2209).<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1918
1.4 Zu Satz 4 (Bewertung von Grund und Boden):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Als weitere Vere<strong>in</strong>fachung für die Bewertung von kommunal genutzten Gebäuden soll der nicht abzuschreibende<br />
Grund und Boden mit 25 bis 40 v.H. des aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulandes <strong>in</strong> der<br />
bestehenden örtlichen Lage angesetzt werden. Diese Vere<strong>in</strong>fachung für die Ermittlung des Bodenwertes soll<br />
sowohl im Sachwertverfahren als auch im Ertragswertverfahren Anwendung f<strong>in</strong>den. Die Bewertung des Grund<br />
und Bodens für die Eröffnungsbilanzierung orientiert sich grundsätzlich an der vorhandenen Nutzung der umliegenden<br />
Grundstücke. Gegebenenfalls kann e<strong>in</strong>e Untergliederung nach Flächen <strong>in</strong> Wohn-/Mischgebieten, Gewerbegebieten<br />
und Außenbereichen, evtl. nochmals differenziert nach örtlicher Lage erfolgen.<br />
Auf der Grundlage e<strong>in</strong>er durch den Gutachterausschuss oder die kommunale Bewertungsstelle erstellten Bodenrichtwerttabelle<br />
oder –matrix kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erheblich vere<strong>in</strong>fachten Verfahren e<strong>in</strong>e nach Nutzungsarten differenzierte<br />
und aktuelle Bewertung des Grund und Bodens zur Bildung der Zeitwerte <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz vorgenommen<br />
werden. Allerd<strong>in</strong>gs ist auf Grund der nur sehr e<strong>in</strong>geschränkt möglichen Veräußerung von Infrastrukturvermögen<br />
der Wert des Grund und Bodens mit 10 v.H. des mittleren Bodenrichtwertes der umliegenden Grundstücke,<br />
m<strong>in</strong>destens jedoch mit e<strong>in</strong>em Euro pro qm, anzusetzen.<br />
2. Zu Absatz 2 (Bewertung von Grund und Boden des Infrastrukturvermögens):<br />
Die Bewertung von Grund und Boden des Infrastrukturvermögens soll vere<strong>in</strong>facht erfolgen, auch deshalb, weil<br />
oftmals nur e<strong>in</strong>e sehr e<strong>in</strong>geschränkte Veräußerungsmöglichkeit von Infrastrukturvermögen besteht. Aus diesem<br />
Grund muss der Wertansatz nicht mit dem vollen Bodenwert erfolgen. Im planungsrechtlichen Innenbereich ist<br />
dem Wertansatz von 10 v.H. der von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte abgeleitete gebietstypische<br />
Wert für baureifes Land für freistehende E<strong>in</strong>- und Zweifamilienhäuser des <strong>in</strong>dividuellen Wohnungsbaus <strong>in</strong><br />
mittlerer Lage, bezogen auf das Geme<strong>in</strong>degebiet, zu Grunde zu legen.<br />
Diese Werte f<strong>in</strong>den sich üblicherweise im örtlichen Grundstücksmarktbericht und stehen den Geme<strong>in</strong>den somit<br />
flächendeckend zur Verfügung. Werden jedoch wegen der besonderen Gegebenheiten für e<strong>in</strong>zelne Teile des<br />
Geme<strong>in</strong>degebietes speziellere Werte ermittelt, sollen diese für die Wertermittlung von Grund und Boden des<br />
Infrastrukturvermögens genutzt werden.<br />
Im planungsrechtlichen Außenbereich soll der Wertansatz mit 10 v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland erfolgen.<br />
Sofern für die umliegenden Grundstücke nicht andere Bodenrichtwerte, z.B. für forstwirtschaftlich genutzte<br />
Flächen, gelten, s<strong>in</strong>d diese zu Grunde zu legen. Aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen soll m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Euro pro Quadratmeter<br />
angesetzt werden.<br />
3. Zu Absatz 3 (Bewertung der bedeutsamen Vermögensgegenstände der Kulturpflege):<br />
Da es vielfach nur durch besondere und oftmals aufwändige Sachverständigengutachten möglich ist, e<strong>in</strong>en Zeitwert<br />
für bedeutsame Vermögensgegenstände der Kulturpflege zu ermitteln, ist es zur Vermeidung möglicher<br />
stiller Reserven der Geme<strong>in</strong>de, zur ihrer Aufwandsreduzierung und zur Vere<strong>in</strong>fachung vertretbar, <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
den Versicherungswert der Kunstgegenstände anzusetzen, wenn diese Vermögensgegenstände auf<br />
Dauer versichert s<strong>in</strong>d, andernfalls den e<strong>in</strong>er dauerhaften Versicherung zu Grunde zu legenden Wert. Zur Erleichterung<br />
der Wertermittlung wird aber zugelassen, dass sonstige Kunstgegenstände, Ausstellungsgegenstände und<br />
andere bewegliche Kulturobjekte mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert angesetzt werden können.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1919
4. Zu Absatz 4 (Bewertung der Baudenkmäler):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Regelung, dass Baudenkmäler, die nicht als Gebäude oder als Teil e<strong>in</strong>es Gebäudes genutzt werden, und<br />
Bodendenkmäler mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert anzusetzen s<strong>in</strong>d, dient der Erleichterung der Bewertung durch die<br />
Geme<strong>in</strong>de.<br />
5. Zu Absatz 5 (Wertansätze der Anlagen im Bau):<br />
Durch die Vorschrift wird ermöglicht - wie für den „Dauerbetrieb“ vorgesehen -, dass auch <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
die Werte für Anlagen im Bau als „Gesamtposten“ angesetzt und nicht nach den e<strong>in</strong>zelnen Posten des Sachanlagevermögens<br />
gegliedert auszuweisen s<strong>in</strong>d. Sie dient daher der Vere<strong>in</strong>fachung.<br />
6. Zu Absatz 6 (Bewertung von Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen):<br />
6.01 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Vorschrift lässt verschiedene Verfahren zur Bewertung von Betrieben der Geme<strong>in</strong>de unter Berücksichtigung<br />
der tatsächlichen Verhältnisse zu. Gleichwohl werden nur allgeme<strong>in</strong>e Regelungen und ke<strong>in</strong>e fallbezogenen Vorgaben<br />
für die Bewertung von Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen getroffen. Auf e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />
Aufzählung möglicher Fallgestaltungen bei der Bewertung solcher F<strong>in</strong>anzanlagen der Geme<strong>in</strong>de, um für<br />
jeden E<strong>in</strong>zelfall die passende Vorgehensweise ablesen zu können, würde wegen der Vielzahl und der erheblichen<br />
Unterschiede <strong>in</strong> den örtlichen Verhältnissen verzichtet.<br />
In der Vorschrift wird daher auch darauf verzichtet, e<strong>in</strong>e gesonderte Vorgabe zu machen, wenn nicht e<strong>in</strong> Unternehmen<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de, sondern e<strong>in</strong> Unternehmen betroffen ist, an dem mehrere Geme<strong>in</strong>den beteiligt s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Vorschrift ist deshalb i.d.R. immer aus Sicht e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de zu betrachten, als wäre sie alle<strong>in</strong>iger Inhaber<br />
e<strong>in</strong>es Unternehmens. S<strong>in</strong>d mehrere Geme<strong>in</strong>den an e<strong>in</strong>em Unternehmen beteiligt, bedarf es e<strong>in</strong>er erweiterten<br />
Betrachtung der Vorgabe und ggf. e<strong>in</strong>er Auslegung, um e<strong>in</strong>e zulässige Vorgehensweise abzuklären.<br />
Die Vorschrift enthält den gesamten „Bewertungskatalog“ für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, um für sie e<strong>in</strong>en Wertansatz<br />
für die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz zu ermitteln. Bei der Bewertung der Unternehmen, Beteiligungen<br />
oder Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d auch die vielfältigen Verb<strong>in</strong>dungen zwischen der Geme<strong>in</strong>de und den<br />
e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>heiten nicht unbeachtlich. Der Bewertungsvorgang kann zu Erkenntnissen über die Unternehmen,<br />
Beteiligungen oder Sondervermögen führen, die <strong>in</strong>sbesondere auch für die Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses<br />
nutzbar s<strong>in</strong>d. Es gilt daher, bei der erstmaligen Bewertung der Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen<br />
sowie bei der Dokumentation der Ergebnisse die Erfordernisse der Eröffnungsbilanz und des Gesamtabschlusses<br />
zu berücksichtigen.<br />
6.1 Zu Satz 1 (Beteiligungen an Unternehmen <strong>in</strong> Form von Aktien oder anderen Wertpapieren):<br />
Nach der Vorschrift s<strong>in</strong>d Beteiligungen an Unternehmen <strong>in</strong> Form von Aktien oder anderen Wertpapieren, die an<br />
e<strong>in</strong>er Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder <strong>in</strong> den Freiverkehr e<strong>in</strong>bezogen<br />
s<strong>in</strong>d, die Regelungen <strong>in</strong> Absatz 7 entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass e<strong>in</strong> Wert ausgehend vom Tiefstkurs<br />
der Wertpapiere <strong>in</strong> den vergangenen 12 Wochen vor dem Bilanzstichtag zu ermitteln und dieser <strong>in</strong> die Ermittlung<br />
des Wertansatzes e<strong>in</strong>zubeziehen ist. Diese Vorgabe ist unter dem Gesichtspunkt, dass <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
das Vermögen der Geme<strong>in</strong>de zum Zeitwert anzusetzen ist, sachgerecht. Damit wird zudem e<strong>in</strong>e<br />
Abweichung von der Bewertung von sonstigen an e<strong>in</strong>er Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt<br />
zugelassen Wertpapieren vermieden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1920
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
6.2 Zu Satz 2 (Bilanzansatz mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals):<br />
6.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Den Geme<strong>in</strong>den wird durch die Vorschrift erlaubt, bei Unternehmen, die für die Erfüllung der Verpflichtung, e<strong>in</strong><br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de von untergeordneter<br />
Bedeutung s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>fachte Unternehmensbewertung nach dem anteiligen Wert des Eigenkapitals<br />
vorzunehmen. Auch Sondervermögen und rechtlich selbstständige Stiftungen können <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt werden. Im Rahmen der zulässigen Entscheidung,<br />
der Geme<strong>in</strong>de von der Vere<strong>in</strong>fachung nach dieser Vorschrift Gebrauch zu machen, s<strong>in</strong>d die Auswirkungen auf<br />
den Gesamtabschluss zu berücksichtigen, zumal Sondervermögen und rechtlich selbstständige Stiftungen i.d.R.<br />
voll zu konsolidieren s<strong>in</strong>d.<br />
6.2.2 Beteiligungen an Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de<br />
6.2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In Anlehnung an das Handelsrecht (§ 296 HGB) ist <strong>in</strong> § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> bestimmt worden, dass verselbstständigte<br />
Aufgabenbereiche, die für die Erfüllung der Verpflichtung, e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzgesamtlage der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, von untergeordneter<br />
Bedeutung s<strong>in</strong>d, - wie bei e<strong>in</strong>em handelsrechtlichen Konzern - nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d. Ob die Voraussetzungen dafür sachlich gegeben s<strong>in</strong>d, muss von der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Rahmen des aufzustellenden Gesamtabschlusses und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geprüft<br />
und entschieden werden.<br />
Liegt e<strong>in</strong>e Beteiligung an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de vor, lässt die o.a.<br />
Vorschrift zu, diese nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen. Auch e<strong>in</strong> solches Unternehmen<br />
soll grundsätzlich unter Beachtung se<strong>in</strong>er öffentlichen Zwecksetzung anhand des Ertragswertverfahrens oder des<br />
Substanzwertverfahrens bewertet werden. Für die Eröffnungsbilanz kann e<strong>in</strong> Unternehmen mit untergeordneter<br />
Bedeutung aber auch mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt bzw. nach der Eigenkapital-<br />
Spiegelbildmethode bewertet werden. Die Klassifizierung des Unternehmens sowie die Wahl der Bewertungsmethode<br />
s<strong>in</strong>d im Anhang zu erläutern.<br />
6.2.2.2 Anwendung der Eigenkapital-Spiegelbildmethode<br />
Nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode wird die Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit untergeordneter<br />
Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de mit dem Wert angesetzt, der dem Anteil der Geme<strong>in</strong>de am Eigenkapital<br />
des Unternehmens entspricht. Die Eigenkapital-Spiegelbildmethode ist e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>fachende Methode zur Schätzung<br />
der „Anschaffungskosten“ für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz und zwar unter Berücksichtigung<br />
der von der Geme<strong>in</strong>de gehaltenen Anteile. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei den nach dem handelsrechtlichen<br />
Vorsichtspr<strong>in</strong>zip bilanzierenden Unternehmen der Saldo aus dem Wert der Vermögensgegenstände<br />
und der Schulden (Eigenkapital) für die Eröffnungsbilanz übernommen werden kann.<br />
Der Wertansatz für die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz kann ergibt sich dabei durch Multiplikation der Beteiligungsquote<br />
mit dem Eigenkapital des geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmens. Gleichwohl ist bei der Bewertung von Unternehmen<br />
nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode zu prüfen, ob sich mögliche Unrichtigkeiten bei dem nach<br />
dieser Methode ermittelten Ansatz für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz nicht wesentlich auf die Darstellung der Vermögens-<br />
und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de auswirken.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1921
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Anlass zu e<strong>in</strong>er solchen Annahme besteht, sollte der ermittelte Wertansatz durch e<strong>in</strong>e<br />
überschlägige Zeitwertermittlung nach den <strong>in</strong> dieser Vorschrift benannten anderen Verfahren überprüfen werden.<br />
Bei erheblichen nicht bilanzierten Erfolgspotenzialen führt der nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode ermittelte<br />
Wertansatz zu e<strong>in</strong>er Unterbewertung der Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de. Daher ist der Grundsatz zu beachten,<br />
dass der Wert e<strong>in</strong>es Unternehmens nicht alle<strong>in</strong> durch die <strong>in</strong> der Bilanz angesetzten Werte für das Vermögen und<br />
die Schulden bestimmt wird, sondern durch das Zusammenwirken dieser Werte.<br />
6.2.2.3 Beteiligungen mehrerer Geme<strong>in</strong>den an Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung<br />
Auch bei Beteiligungen an Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung für die Geme<strong>in</strong>de ist zu prüfen, ob und<br />
welche anderen Geme<strong>in</strong>den noch Inhaber dieses Unternehmens s<strong>in</strong>d. Es muss auch bei Beteiligungen von untergeordneter<br />
Bedeutung sichergestellt werden, dass nicht jede Geme<strong>in</strong>de für sich e<strong>in</strong>e Unternehmensbewertung<br />
nach Beteiligungsanteil und Interessenlage vornimmt. Auch e<strong>in</strong> solches Unternehmen ist <strong>in</strong>sgesamt als E<strong>in</strong>heit zu<br />
behandeln, für das der Gesamtwert zu ermitteln ist, von dem aus der jeweilige Anteilswert zu bestimmen ist.<br />
Die Bewertung darf trotz unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse nicht <strong>in</strong> Abhängigkeit davon und deshalb auch<br />
nicht nach unterschiedlichen Methoden sowie nur e<strong>in</strong>mal und nicht mehrmals vorgenommen werden. Nur dadurch<br />
wird der dem Unternehmen der Geme<strong>in</strong>den obliegenden zweckgerichteten Aufgabenerfüllung <strong>in</strong> verselbstständigter<br />
Form <strong>in</strong> ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Anwendung von Vere<strong>in</strong>fachungen wird zudem<br />
dadurch begrenzt, dass der Unternehmenswert <strong>in</strong>sgesamt mit der Summe der entsprechenden Wertansätze <strong>in</strong><br />
den Bilanzen der e<strong>in</strong>zelnen beteiligten Kommunen identisch se<strong>in</strong> muss.<br />
6.2.3 Sondervermögen und rechtlich selbstständige örtliche (kommunale) Stiftungen<br />
6.2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen ist es zugelassen worden, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
der Geme<strong>in</strong>de mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt werden können, d.h. die „Anschaffungskosten“<br />
für den Ansatz <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz werden mit Hilfe der Eigenkapital-<br />
Spiegelbildmethode als e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>fachende Methode geschätzt. Diese Methode kann auch bei der Bewertung<br />
von rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen zu Anwendung kommen, um den Bewertungsaufwand ger<strong>in</strong>g zu<br />
halten, auch wenn die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Ob diese Methode zur Anwendung kommt, steht unter Berücksichtigung der Aufgabe des zu bewertenden<br />
Sondervermögens und der Erfordernisse des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses im pflichtgemäßen Ermessen<br />
der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Wie bei der Bewertung von Unternehmen nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode ist auch bei der Bewertung<br />
der Sondervermögen und der rechtlich selbstständige örtliche (kommunale) Stiftungen nach dieser Methode zu<br />
prüfen, ob sich mögliche Unrichtigkeiten bei dem nach dieser Methode ermittelten Ansatz für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Bilanz nicht wesentlich auf die Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de auswirken. Besteht<br />
zu e<strong>in</strong>er solchen Annahme Anlass, sollte der ermittelte Wertansatz durch e<strong>in</strong>e überschlägige Zeitwertermittlung<br />
nach den <strong>in</strong> dieser Vorschrift benannten anderen Verfahren überprüfen werden. Bei erheblichen nicht bilanzierten<br />
Erfolgspotenzialen führt der nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode ermittelte Wertansatz zu e<strong>in</strong>er Unterbewertung<br />
der Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de. Daher ist der Grundsatz zu beachten, dass der Wert e<strong>in</strong>es Unternehmens<br />
nicht alle<strong>in</strong> durch die <strong>in</strong> der Bilanz angesetzten Werte für das Vermögen und die Schulden bestimmt wird, sondern<br />
durch das Zusammenwirken dieser Werte.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1922
6.2.3.2 Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Nach § 97 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> s<strong>in</strong>d die Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de das Geme<strong>in</strong>degliedervermögen, das Vermögen<br />
der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen, wirtschaftliche Unternehmen (§ 114 GO <strong>NRW</strong>) und<br />
organisatorisch verselbstständigte E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />
sowie rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen. Ob e<strong>in</strong> eigenständiger Ansatz <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz <strong>in</strong> Betracht kommt, ist davon abhängig, ob das e<strong>in</strong>zelne Sondervermögen<br />
über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verfügt.<br />
6.2.3.2.1 Sondervermögen mit eigenem Rechnungskreis<br />
Als F<strong>in</strong>anzanlagen werden grundsätzlich nur die kommunalen Beteiligungen angesetzt, die i.d.R. organisatorisch<br />
selbstständig s<strong>in</strong>d und über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis verfügen. Dies trifft auf die wirtschaftlichen Unternehmen<br />
(§ 114 GO <strong>NRW</strong>) und organisatorisch verselbstständigte E<strong>in</strong>richtungen (§ 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne<br />
eigene Rechtspersönlichkeit zu (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong>). Die geme<strong>in</strong>dliche Organisationsform „Eigenbetrieb“<br />
ist als Alternative zu den privaten Unternehmensformen entwickelt worden. Wenn die Geme<strong>in</strong>de sich zulässigerweise<br />
wirtschaftlich betätigen will, soll es ihr durch e<strong>in</strong>e organisatorische Abgrenzung von der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung ermöglicht werden, bei dieser Tätigkeit nicht <strong>in</strong> die Entscheidungszwänge der öffentlichen Verwaltung<br />
e<strong>in</strong>gebunden zu se<strong>in</strong>. Gleichwohl sollen Grundzüge, Vorschriften und andere Bestandteile der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung erhalten bleiben.<br />
Das Eigenbetriebsrecht <strong>in</strong> Form des § 114 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung setzt dafür den rechtlichen<br />
Rahmen sowohl h<strong>in</strong>sichtlich der Verantwortung für die Wirtschaftsführung als auch für die Form des Rechnungswesens.<br />
Die beiden genannten Sondervermögen können nach der Vorschrift unter Beachtung ihrer öffentlichen<br />
Zwecksetzung anhand des Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden. Bei<br />
der Wahl zwischen diesen beiden Bewertungsmethoden kommt es nicht darauf an, ob durch das wirtschaftliche<br />
Unternehmen oder die organisatorisch verselbstständigte E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>e wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche<br />
Betätigung erfolgt. Die Vorschrift lässt aber auch e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>fachte Bewertung zu, so dass das jeweilige Sondervermögen<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz mit dem anteiligen Wert des „Eigenkapitals“ angesetzt wird.<br />
Unter dem Bilanzposten „F<strong>in</strong>anzanlagen“ s<strong>in</strong>d auch die rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de (vgl. § 97 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 GO <strong>NRW</strong>) anzusetzen, wenn für sie besondere<br />
Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden (vgl. § 97 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong>). In diesen Fällen<br />
verfügen die rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen über e<strong>in</strong>en eigenen Rechnungskreis.<br />
Sie s<strong>in</strong>d nicht mehr Teil der Kernverwaltung der Geme<strong>in</strong>de und auch nicht mehr im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Haushalt enthalten.<br />
6.2.3.2.2 Sondervermögen ohne eigenen Rechnungskreis<br />
Unter diese Regelung fallen jedoch nicht die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen „Geme<strong>in</strong>degliedervermögen“ und<br />
„Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen“. Sie unterliegen nach § 97 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> den<br />
Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de und s<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltsplan gesondert<br />
nachzuweisen. Diese verb<strong>in</strong>dliche E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Haushalt und e<strong>in</strong>e daraus folgenden Abbildung<br />
im Produktbereich „Stiftungen“ (vgl. § 4 GemHVO <strong>NRW</strong>) erfordert, das separierte Vermögen dieser Stiftungen<br />
nach den gleichen Methoden zu bewerten, als wäre es orig<strong>in</strong>äres bzw. frei verfügbares Vermögen der<br />
Geme<strong>in</strong>de.<br />
Die nach vorsichtig geschätzten Zeitwerten im E<strong>in</strong>zelnen ermittelten Vermögenswerte sollen auch nicht zusammengefasst<br />
als Sondervermögen unter den F<strong>in</strong>anzanlagen angesetzt werden. Die Erhaltung des Zwecks bei<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1923
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
diesen beiden Arten von Sondervermögen erfordert von der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>en Nachweis durch gesonderte Bilanzposten,<br />
sondern ist von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>tern zu belegen. Im Anhang bedarf es aber zu diesen beiden Arten<br />
von Sondervermögen der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er Erläuterung.<br />
6.2.3.3 Rechtlich selbstständige örtliche (kommunale) Stiftungen<br />
6.2.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>den haben Aufgabenbereiche oftmals auch <strong>in</strong> rechtlich selbstständige kommunale Stiftungen überführt.<br />
Als solche kommunalen Stiftungen s<strong>in</strong>d rechtsfähige Stiftungen nach § 80 BGB anzusehen, die von der<br />
Geme<strong>in</strong>de errichtet und die durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt wurden. Diese kommunalen<br />
Stiftungen stellen e<strong>in</strong>e ausgegliederte Vermögensmasse der Geme<strong>in</strong>de dar, die <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen ist und für die <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz grundsätzlich e<strong>in</strong> Wert anzusetzen ist. Es müssen aber auch<br />
bei den rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftungen die üblichen Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Wertansatz für<br />
Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der Bilanz erfüllt se<strong>in</strong>. Für die rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen kann von<br />
der Möglichkeit <strong>in</strong> dieser Vorschrift Gebrauch gemacht werden, sie mit dem anteiligen Wert des „Eigenkapitals“ <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
Die Aufzählung von Sondervermögen und rechtlich unselbstständigen Stiftungen <strong>in</strong> § 55 Abs. 6 Satz 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> ist fehlerhaft, denn die rechtlich unselbstständigen Stiftungen s<strong>in</strong>d bereits durch den Begriff „Sondervermögen“<br />
erfasst. Unter Berücksichtigung des § 116 GO <strong>NRW</strong>, dass auch rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftungen<br />
<strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d, muss die Bezeichnung „rechtlich unselbstständigen<br />
Stiftungen“ <strong>in</strong> den Begriff „rechtlich selbstständige Stiftungen“ überführt werden. Dies ist sachgerecht<br />
und steht auch mit dem S<strong>in</strong>n und Zweck der Vorschrift <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
6.2.3.3.2 Ermittlung e<strong>in</strong>es Wertansatzes für die örtlichen (kommunalen) Stiftungen<br />
Für die Ermittlung e<strong>in</strong>es Wertansatzes für die rechtlich selbstständigen örtlichen (kommunalen) Stiftungen ist<br />
Folgendes zu beachten (vgl. Abbildung).<br />
Bewertung bei örtlichen (kommunalen) Stiftungen<br />
- Bei diesen Stiftungen wird es als gegeben anzusehen, dass diese für die Erfüllung der Verpflichtung, e<strong>in</strong><br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de zu vermitteln, von Bedeutung s<strong>in</strong>d. Daraus folgt, dass diese Stiftungen <strong>in</strong> die Konsolidierung<br />
der Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher<br />
Form mit dem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>em Gesamtabschluss nach § 116 GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>zubeziehen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
- Für die Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de bedeutet dies, dass diese Stiftungen wie e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Betrieb, die <strong>in</strong> den Gesamtabschluss e<strong>in</strong>bezogen werden, zu bewerten s<strong>in</strong>d. Auch die Stiftungen sollen<br />
daher unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung bewertet werden.<br />
- Wegen der Erfordernisse, das Stiftungsvermögen grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten, um Erträge<br />
daraus zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu erzielen, sollen<br />
diese Stiftungen anhand des Ertragswertverfahrens bewertet werden. Auch bei dieser Bewertung<br />
darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren unter Berücksichtigung vorhandener<br />
Planungsrechnungen beschränkt werden.<br />
- Die notwendigen Erkenntnisse für e<strong>in</strong>e Bewertung dieser Stiftungen lassen sich u.a. aus den Bestimmungen<br />
der Stiftungssatzung gew<strong>in</strong>nen. Im Rahmen des Stiftungsgeschäfts muss nämlich e<strong>in</strong>e Stif-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1924
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
tungssatzung mit Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck und das Vermögen der Stiftung<br />
sowie über die Bildung des Vorstands der Stiftung beschlossen werden (vgl. § 80 BGB). In dieser Stiftungssatzung<br />
muss sich der Wille des Stifters erkennbar widerspiegeln. Wichtig ist dabei die Regelung,<br />
was <strong>in</strong> der Satzung für den Fall des Erlöschens der Stiftung bestimmt wurde, z.B. ob <strong>in</strong> diesem Fall das<br />
Vermögen an die Geme<strong>in</strong>de als Stifter zurückfällt.<br />
- Auch die Rechnungslegung dieser Stiftungen kann für die Wertermittlung hilfreich se<strong>in</strong>. Auf Grund ihrer<br />
Zwecke „Dokumentation“, „Rechenschaft“ und „Kapitalerhaltung“ muss die Rechnungslegung e<strong>in</strong> zutreffendes,<br />
vollständiges und klares Bild der Erzielung von Erträgen und deren Verwendung sowie <strong>in</strong>sbesondere<br />
der Vermögenslage e<strong>in</strong>er Stiftung vermitteln. Außerdem muss auch Rechenschaft über die Erfüllung<br />
des Stiftungszwecks gegeben werden.<br />
- Zustiftungen der Geme<strong>in</strong>de zu e<strong>in</strong>er Stiftung führen nicht zum Status e<strong>in</strong>es Stifters und bleiben daher bei<br />
der Wertermittlung unberücksichtigt. Nur <strong>in</strong>soweit aus dieser Zuwendung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Gegenleistungsverpflichtung<br />
für die Stiftung besteht, müssen diese über den Rechnungsabgrenzungsposten erfasst<br />
und abgeschrieben werden.<br />
Abbildung 517 „Bewertung bei örtlichen (kommunalen) Stiftungen“<br />
6.2.3.3.3 Ausweis e<strong>in</strong>er Sonderrücklage für die örtlichen (kommunalen) Stiftungen<br />
Der Nutzungsbeschränkung aus dem Stiftungsrecht für das geme<strong>in</strong>dliche Stiftungsvermögen auf der Aktivseite<br />
der Bilanz muss aus bilanziellen Gründen e<strong>in</strong>e entsprechende E<strong>in</strong>schränkung auf der Passivseite folgen. Auch<br />
wenn für solche geme<strong>in</strong>dliche Stiftungen noch ke<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung im Stiftungsgesetz für ihren Umgang<br />
<strong>in</strong> der Bilanz im neuen Rechnungswesen getroffen wurde, kann aus S<strong>in</strong>n und Zweck des Stiftungsrechts nur<br />
abgeleitet werden, dass wegen der Eigenkapitalmehrung der Geme<strong>in</strong>de auch <strong>in</strong> diesem Bilanzbereich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />
wegen der Verwendungsbeschränkung des Stiftungsvermögens auszuweisen ist. Aus diesem Sachverhalt<br />
folgt, dass im Eigenkapital <strong>in</strong> Höhe des Wertansatzes der rechtlich selbstständigen Stiftung der Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>e Sonderrücklage anzusetzen ist. Diese Folge ist sachgerecht und vertretbar. Sie stärkt den Zusammenhang<br />
der Aufgaben der Stiftung mit der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de, denn solche Stiftungen s<strong>in</strong>d nach § 116 GO<br />
<strong>NRW</strong> auch <strong>in</strong> den Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
6.2.3.3.4 Ermittlung e<strong>in</strong>es Wertansatzes für e<strong>in</strong>e örtliche (kommunale) Stiftung mehrerer Geme<strong>in</strong>den<br />
E<strong>in</strong>e Stiftung kann zudem auch von mehreren Geme<strong>in</strong>den errichtet worden se<strong>in</strong>. Es ist dann festzustellen, ob<br />
e<strong>in</strong>zelne oder alle Geme<strong>in</strong>den als Stifter tätig waren. Haben bei e<strong>in</strong>er Stiftung mehrere Geme<strong>in</strong>den den Status<br />
e<strong>in</strong>es Stifters <strong>in</strong>ne, ist vergleichbar wie bei e<strong>in</strong>em Zweckverband, e<strong>in</strong> entsprechender anteiliger Wertansatz für die<br />
jeweilige geme<strong>in</strong>dliche Bilanz zu ermitteln. Für von Geme<strong>in</strong>den errichtete Stiftungen e<strong>in</strong>en Wert <strong>in</strong> der kommunalen<br />
Bilanz anzusetzen, ist daher sachgerecht und geboten. In diesem Zusammenhang ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen,<br />
dass rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen des privaten Rechts nach dem Willen des Stifters von der Geme<strong>in</strong>de<br />
verwaltet werden und überwiegend örtlichen Zwecken dienen (vgl. § 100 GO <strong>NRW</strong>). Diese s<strong>in</strong>d vom<br />
übrigen Geme<strong>in</strong>devermögen getrennt zu halten und stellen auch ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches Sondervermögen dar. Sie<br />
werden deshalb dem Treuhandvermögen zugerechnet (vgl. § 98 GO <strong>NRW</strong>). Im Anhang zur geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
sollte dieses Treuhandvermögen angegeben werden.<br />
6.3 Zu Satz 3 (Beteiligungen an Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung):<br />
6.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Beteiligungen an Unternehmen, die für die Geme<strong>in</strong>de von erheblicher Bedeutung für die Aufgabenerfüllung<br />
s<strong>in</strong>d und daher auch <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss e<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d, kommen unter Beachtung der<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1925
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
öffentlichen Zwecksetzung und somit abhängig von der Aufgabe und dem Charakter des betroffenen Unternehmens<br />
nur bestimmte Bewertungsverfahren zur Anwendung. Es ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass das<br />
geme<strong>in</strong>dliche Unternehmen als wirtschaftliche (Unternehmens-) E<strong>in</strong>heit zu bewerten ist, wie er auch bei der Bewertung<br />
von Unternehmen im gewerblichen Bereich gilt. Auch die Unternehmen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d als „zweckgerichtete<br />
Aufgabenerfüllung <strong>in</strong> verselbstständigter Form“ e<strong>in</strong>e Verknüpfung von materiellen und immateriellen<br />
Werten, durch deren Zusammenwirken die übertragene Aufgabe entsprechend der öffentlichen Zwecksetzung<br />
möglichst kostendeckend erfüllt werden soll. Daher wird der Wert e<strong>in</strong>es Unternehmens nicht alle<strong>in</strong> durch die <strong>in</strong><br />
der Bilanz angesetzten Werte für das Vermögen und die Schulden bestimmt, sondern durch das Zusammenwirken<br />
dieser Werte.<br />
Für die wirtschaftliche Betätigung gilt nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong> grundsätzlich, dass e<strong>in</strong> „öffentlicher<br />
Zweck“ vorliegen, wenn die Geme<strong>in</strong>de privatwirtschaftlich tätig werden will. Dieser Begriff be<strong>in</strong>haltet, dass bei der<br />
wirtschaftlichen Betätigung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Zielsetzung im öffentlichen Interesse der E<strong>in</strong>wohner gegeben se<strong>in</strong><br />
muss. Daher haben geme<strong>in</strong>dliche Unternehmen grundsätzlich Sachziele vorrangig vor den F<strong>in</strong>anzzielen zu verfolgen.<br />
Dies hat die Geme<strong>in</strong>de auch bei der Auswahl des zutreffenden Verfahrens für die Bewertung von Beteiligungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die Regelung <strong>in</strong> Absatz 6 Satz 3 setzt <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne ke<strong>in</strong>e Prioritäten, sondern lässt für die Bilanzierung von<br />
Beteiligungen zu, dass erwerbswirtschaftlich geprägte Unternehmen (Beteiligungen) der Geme<strong>in</strong>de nach dem<br />
Ertragswertverfahren und das sachzielbezogene Unternehmen (Beteiligungen) nach dem Substanzwertverfahren<br />
zu. Es ist deshalb für die Bewertung zunächst erforderlich, unter Beachtung der Vorschriften im 11. Teil der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
die Art der jeweiligen Beteiligung, z.B. anhand der jeweiligen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen<br />
über den Gesellschaftszweck, als erwerbswirtschaftliche oder sachzielbezogene Beteiligung zu qualifizieren.<br />
Bleiben Unsicherheiten bestehen, lassen sich diese vielfach anhand e<strong>in</strong>er ergänzenden Beurteilung der<br />
Eigenkapitalverz<strong>in</strong>sung der betreffenden Beteiligung ausräumen.<br />
Bei erwerbswirtschaftlich genutzten Beteiligungen lässt sich die Nutzenstiftung durch e<strong>in</strong> ertragsorientiertes Bewertungsverfahren<br />
messen, d.h. durch den ggf. abgez<strong>in</strong>sten Zufluss an f<strong>in</strong>anziellen Überschüssen, die mit dem<br />
Vermögensgegenstand erwirtschaftet werden. Für die Ermittlung der Nutzenstiftung der sachzielbezogenen Beteiligungen<br />
ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, e<strong>in</strong>e bestimmte Leistung zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />
Der Sachwert spiegelt dabei e<strong>in</strong>en "M<strong>in</strong>destnutzen" der Geme<strong>in</strong>de wider. Zu beachten ist, dass bei dieser<br />
Betrachtung die Ertragssituation ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung f<strong>in</strong>det. Somit wird unabhängig von den mit der Leistung<br />
verbundenen f<strong>in</strong>anziellen Zielen der Wert der Nutzenstiftung quantifiziert. Daher wird unter dem Bilanzposten die<br />
gesamte Nutzenstiftung aus den Beteiligungen angesetzt, es kann bei Bedarf aber auch e<strong>in</strong>e Untergliederung <strong>in</strong><br />
Beteiligungen mit ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Zielen und mit ausschließlich Leistungserstellungszwecken<br />
erfolgen.<br />
6.3.2 Beteiligung an e<strong>in</strong>er Hold<strong>in</strong>ggesellschaft oder „spartenbezogenem“ Unternehmen<br />
Wird die wirtschaftliche Betätigung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de über e<strong>in</strong>e Hold<strong>in</strong>ggesellschaft geprägt, die ihrerseits über<br />
Unternehmen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie mit Leistungserstellungszwecken verfügt, so wären<br />
grundsätzlich zwei Vorgehensweisen bei der Beteiligungsbewertung denkbar. Es ist aber unter der grundsätzlichen<br />
Zielsetzung der Beteiligungsbewertung geboten, auch die Hold<strong>in</strong>g als selbstständige Bewertungse<strong>in</strong>heit -<br />
wie e<strong>in</strong>e direkte Beteiligung - zu behandeln.<br />
Der Wert der Hold<strong>in</strong>g ist dann als Summe der Werte der beteiligten Unternehmen zu ermitteln, <strong>in</strong>dem die erwerbswirtschaftlich<br />
geprägten Unternehmen nach dem Ertragswertverfahren und die sachzielbezogenen Unternehmen<br />
nach dem Substanzwertverfahren bewertet werden. Dies gilt entsprechend für die Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Zweckverbänden, wenn diese wie geme<strong>in</strong>dliche Unternehmen wirtschaftlich tätig s<strong>in</strong>d.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1926
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die beschriebene Vorgehensweise soll auch bei der Bewertung von geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmen Anwendung<br />
f<strong>in</strong>den, die <strong>in</strong> verschiedenen Sparten tätig s<strong>in</strong>d, auch wenn davon e<strong>in</strong>ige erwerbswirtschaftlich und andere sachzielbezogen<br />
ausgerichtet s<strong>in</strong>d. Bewertungse<strong>in</strong>heit ist dann immer die e<strong>in</strong>zelne Unternehmenssparte, der allerd<strong>in</strong>gs<br />
Vermögensgegenstände und Schulden sowie Erfolge nach e<strong>in</strong>em betriebswirtschaftlich sachgerechten<br />
Verfahren zuordenbar se<strong>in</strong> müssen. Darüber h<strong>in</strong>aus ist <strong>in</strong>sbesondere auf die angemessene Verteilung der Beiträge<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>sam genutzten Bereichs zu achten.<br />
Mit diesen Bewertungsstrategien wird unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Organisation das Nutzenpotential<br />
der Geme<strong>in</strong>de vollständig <strong>in</strong> ihrer Bilanz abgebildet und damit auch der zu beachtenden öffentlichen<br />
Zwecksetzung ausreichend genügt. Vom HGB übernommene Grundsätze stehen der beschriebenen Vorgehensweise<br />
bei der Bewertung nicht entgegen, denn z.B. im Versorgungsbereich s<strong>in</strong>d jährlich spartenbezogene<br />
Abschlüsse zu erstellen. Auch auf <strong>in</strong>ternationaler Ebene wird e<strong>in</strong>e spartenbezogene Berichterstattung angestrebt<br />
bzw. vielfach schon durchgeführt.<br />
6.3.3 Beteiligungen mehrerer Geme<strong>in</strong>den an e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />
6.3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die <strong>in</strong> der Vorschrift vorgesehenen Bewertungsverfahren s<strong>in</strong>d nicht nur anzuwenden, wenn nur e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de<br />
Inhaber e<strong>in</strong>es Unternehmens ist, sondern auch, wenn an e<strong>in</strong>em Unternehmen mehrere Geme<strong>in</strong>den beteiligt s<strong>in</strong>d.<br />
Derartige Beteiligungsverhältnisse dürfen nicht dazu führen, dass jede Geme<strong>in</strong>de für sich e<strong>in</strong>e Unternehmensbewertung<br />
nach Beteiligungsanteil und Interessenlage vornimmt. Auch e<strong>in</strong> solches Unternehmen ist als Gesamtheit<br />
zu behandeln, für das e<strong>in</strong> Gesamtwert e<strong>in</strong>heitlich zu ermitteln ist. Die Bewertung darf zudem nicht <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />
der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse und daher auch nicht nach unterschiedlichen Methoden vorgenommen<br />
werden. Es muss durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Handhabung der dem Unternehmen der Geme<strong>in</strong>den obliegenden<br />
zweckgerichteten Aufgabenerfüllung als wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> verselbstständigter Form zutreffend Rechnung<br />
getragen werden.<br />
6.3.3.2 Das Unternehmen mehrerer Geme<strong>in</strong>den als Sachgesamtheit<br />
Jedes Unternehmen besteht aus e<strong>in</strong>er Vielzahl von eigenständigen und gebrauchsfähigen Vermögensgegenständen.<br />
Es wird nur durch deren Vorhandense<strong>in</strong> und Ine<strong>in</strong>anderwirken zu e<strong>in</strong>er Sachgesamtheit, denn es besteht<br />
e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Nutzungs- und Wertzusammenhang. Dieses ermöglicht es, das Unternehmen als konkrete Bewertungse<strong>in</strong>heit<br />
zu erfassen und als zusammengesetzten bzw. sog. e<strong>in</strong>heitlichen Vermögensgegenstand zu<br />
betrachten, um e<strong>in</strong>en möglichst objektiven Wert bestimmbar zu machen. Diese Festlegung gilt nur für das Unternehmen<br />
selbst, sondern wirkt sich auch auf Unternehmensbeteiligungen aus, um den Vermögenswert des e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gesellschafters zu erfassen.<br />
Der bilanziellen E<strong>in</strong>heitsbetrachtung stehen wegen der Verbundwirkungen und der wechselseitigen kausalen<br />
Beziehungen zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Objekten oder Teilbereichen des Unternehmens der Grundsatz der E<strong>in</strong>zelbewertung<br />
und das Saldierungsverbot nicht entgegen. Das geme<strong>in</strong>dliche Unternehmen ist daher nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />
Vielzahl von Teilbetrieb zu betrachten, sondern als e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Sachgesamtheit zu behandeln. Es bleibt auch<br />
dann e<strong>in</strong>e Sachgesamtheit „Unternehmen“, wenn e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de als Gesellschafter ausscheidet.<br />
6.3.3.3 Die Bewertung e<strong>in</strong>es Unternehmens mehrerer Geme<strong>in</strong>den<br />
Die Umstände, dass ansonsten selbstständig nutzbare Vermögensgegenstände wegen des bestehenden Nutzungs-<br />
und Funktionszusammenhangs zu e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Sache werden und dies auch für e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliches<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1927
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Unternehmen gilt, führt dazu, e<strong>in</strong> solches Unternehmen auch als e<strong>in</strong>heitlichen Vermögensgegenstand zu bewerten<br />
bzw. das Unternehmen als e<strong>in</strong>e Bewertungse<strong>in</strong>heit zu erfassen und entsprechend zu bilanzieren. Dies erfordert,<br />
den Unternehmenswert unter dieser Zielsetzung und für e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit „Unternehmen“ zu ermitteln.<br />
Diese Unternehmensbewertung lässt die zivilrechtlichen Vertrags- und Besitzverhältnisse grundsätzlich<br />
unberührt. Sie s<strong>in</strong>d erst dann zu berücksichtigen, wenn zu klären ist, welche Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> welchem Umfang als<br />
wirtschaftlicher Eigentümer des bewerteten Unternehmens anzusehen ist, welcher Vermögensteilwert am geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Unternehmen der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de zuzurechnen und <strong>in</strong> ihrer Bilanz anzusetzen ist. E<strong>in</strong>e Teilbewertung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Unternehmens, bei der das Unternehmen faktisch <strong>in</strong> „wirtschaftliche Teilbetriebe“<br />
aufgetrennt wird, um lediglich bezogen auf das Beteiligungsverhältnis e<strong>in</strong>en (Teil-) Wert zu ermitteln, entspricht<br />
nicht den Grundsätzen über die Bewertung von Vermögensgegenständen.<br />
Auch beim Ausscheiden e<strong>in</strong>es Gesellschafters aus e<strong>in</strong>em Unternehmen besteht e<strong>in</strong> Anlass bzw. e<strong>in</strong> Bedarf für<br />
die Ermittlung e<strong>in</strong>es anteiligen Wertes am Unternehmen. Die dafür notwendige Bewertung erstreckt sich auch<br />
dann auf das gesamte Unternehmen und nicht auf ausgewählte „Teilbereiche“. In diesen Fällen wird mit Hilfe<br />
e<strong>in</strong>er Ause<strong>in</strong>andersetzungsbilanz das gesamte Unternehmen betrachtet, um daraus den möglichen Anteilswert<br />
bzw. Beteiligungswert zu bestimmen. E<strong>in</strong>e Unternehmensaufteilung und -bewertung nur aus gesellschaftsrechtlicher<br />
Sicht könnte zudem zu e<strong>in</strong>er Beliebigkeit bei der Bewertung führen. Um den Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze<br />
zu genügen, muss die Bewertung jedoch willkürfrei se<strong>in</strong>, denn es gilt, den „<strong>in</strong>neren“ Wert des<br />
Anteils der jeweiligen Geme<strong>in</strong>de als wirtschaftlichen Wert zu ermitteln. Dies kann nur gel<strong>in</strong>gen, wenn dabei das<br />
Unternehmen e<strong>in</strong>heitlich als Gesamtheit bewertet und das durch die Vorschrift zugelassene Wahlrecht e<strong>in</strong>heitlich<br />
ausgeübt wird.<br />
6.3.3.4 Die Auswahl des Bewertungsverfahrens<br />
Wenn bei e<strong>in</strong>em Unternehmen e<strong>in</strong> Beteiligungsverhältnis von mehreren Geme<strong>in</strong>den besteht und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> dem Umfang am Unternehmen beteiligt ist, dass bei e<strong>in</strong>er sonstigen alle<strong>in</strong>igen Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de<br />
das Unternehmen nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Substanzwertverfahren zu bewerten<br />
wäre, ist dieses Verfahren als anzuwendendes Bewertungsverfahren zu bestimmen. Das Ergebnis daraus haben<br />
alle beteiligten Geme<strong>in</strong>den entsprechend ihrer Beteiligungen <strong>in</strong> der Bilanz anzusetzen. Die zutreffende Bewertungsmethode<br />
für das Unternehmen ist aber auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse für den geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de festzulegen. So zeigt auch die Verpflichtung zur Konsolidierung e<strong>in</strong>es<br />
Unternehmens nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong>, das diese Beteiligungsbewertung nach dem Ertragswertverfahren<br />
oder Substanzwertverfahren vorzunehmen ist. In jedem dieser Bewertungsfälle ist der daraus<br />
ermittelte Gesamtwert von den anderen am Unternehmen beteiligten Geme<strong>in</strong>den entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen<br />
<strong>in</strong> der jeweiligen geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz anzusetzen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>e Beteiligungsverhältnisse bei e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>e Vollkonsolidierung im Rahmen<br />
des Gesamtabschlusses vorliegen, sondern nur Unternehmen bei den Geme<strong>in</strong>den nach § 50 Abs. 3 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> zu konsolidieren s<strong>in</strong>d, ist entsprechend zu verfahren, d.h. wegen der E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
kann für die Bewertung dieses Unternehmens auch nur das Ertragswertverfahren oder Substanzwertverfahren<br />
<strong>in</strong> Betracht kommen. Auch <strong>in</strong> diesen Fällen ist der daraus ermittelte Gesamtwert dann von den anderen<br />
am Unternehmen beteiligten Geme<strong>in</strong>den entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen <strong>in</strong> der jeweiligen geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Bilanz anzusetzen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Beteiligungen der Geme<strong>in</strong>den an e<strong>in</strong>em Unternehmen jeweils so ger<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d, dass bei<br />
jeder am Unternehmen beteiligten Geme<strong>in</strong>de das Unternehmen nach § 116 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> nicht <strong>in</strong> den Gesamtabschluss<br />
e<strong>in</strong>bezogen zu werden braucht, kann dieses Unternehmen auch bei jeder Geme<strong>in</strong>de mit dem<br />
anteiligen Eigenkapital bewertet und angesetzt werden. Aber auch <strong>in</strong> diesen Fällen gilt, e<strong>in</strong>e Bewertungsmethode<br />
zwischen den beteiligten Geme<strong>in</strong>den festzulegen. Es muss auch bei e<strong>in</strong>er vere<strong>in</strong>fachten Bewertung gewährleistet<br />
werden, dass die Bewertung solcher Unternehmen trotz unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse nicht von den<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1928
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den nach unterschiedlichen Methoden erfolgt und das Unternehmen <strong>in</strong>sgesamt als E<strong>in</strong>heit behandelt<br />
wird. Die Anwendung von Vere<strong>in</strong>fachungen wird zudem dadurch begrenzt, dass der Unternehmenswert <strong>in</strong>sgesamt<br />
mit der Summe der entsprechenden Wertansätze <strong>in</strong> den Bilanzen der e<strong>in</strong>zelnen beteiligten Kommunen<br />
identisch se<strong>in</strong> muss.<br />
6.3.3.5 Die Abstimmung der Unternehmensbewertung mit allen beteiligten Geme<strong>in</strong>den<br />
Bei der Bewertung e<strong>in</strong>es Unternehmens, an dem mehrere Geme<strong>in</strong>den beteiligt s<strong>in</strong>d, ist zu beachten, dass der<br />
ermittelte gesamte Unternehmenswert mit der Summe der gebildeten Wertansätze aus den Bilanzen der beteiligten<br />
Geme<strong>in</strong>den übere<strong>in</strong>stimmen muss. Dies erfordert m<strong>in</strong>destens, den Stichtag für die Unternehmensbewertung<br />
sowie das Bewertungsverfahren zwischen allen am Unternehmen beteiligten Geme<strong>in</strong>den abzustimmen. Die gewählte<br />
Vorgehensweise bei der Bewertung muss im E<strong>in</strong>klang mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen „Wirtschaftlichkeit“<br />
und Sparsamkeit“ stehen. Außerdem wird durch die Zusammenarbeit der Gesellschafter bei der<br />
Unternehmensbewertung unnötiger Aufwand vermieden, denn jeder Gesellschafter kann bezogen auf den Stichtag<br />
se<strong>in</strong>er Eröffnungsbilanz den anzusetzenden Wertansatz aus dem Bewertungsergebnis bestimmen.<br />
6.3.4 Unternehmensbewertung und öffentliche Zwecksetzung des Unternehmens<br />
Die Vorschrift bestimmt, dass die Beteiligungen an Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung unter Beachtung<br />
ihrer öffentlichen Zwecksetzung bewertet werden sollen. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO <strong>NRW</strong> darf sich die Geme<strong>in</strong>de<br />
zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn u.a. e<strong>in</strong> öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert.<br />
Ob dies gegeben ist, bestimmt sich vor allem aus der Zielsetzung des geme<strong>in</strong>dlichen Handelns, bei der die wirtschaftliche<br />
Betätigung e<strong>in</strong> Instrument zur Erfüllung der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben ist.<br />
E<strong>in</strong>e wirtschaftliche Betätigung, die alle<strong>in</strong> der Gew<strong>in</strong>nerzielung dient, dürfte nicht mit der Vorgabe der öffentlichen<br />
Zwecksetzung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Der Geme<strong>in</strong>de steht aber bei der Errichtung, Übernahme oder Erweiterung<br />
e<strong>in</strong>es Unternehmens e<strong>in</strong> Beurteilungsspielraum h<strong>in</strong>sichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „öffentlicher Zweck“<br />
zu, so dass es zur Abgrenzung im E<strong>in</strong>zelfall auf e<strong>in</strong>e Gesamtwürdigung der örtlichen Gegebenheiten ankommt.<br />
Jedenfalls ist e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall der Bewertung e<strong>in</strong>er Beteiligung an e<strong>in</strong>em Unternehmen mit<br />
geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung zu treffen, bei mehreren beteiligen Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Zusammenarbeit, welches<br />
Verfahren zur Anwendung kommen soll.<br />
6.3.5 Bewertungsverfahren für Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung<br />
Die Vorschrift bestimmt, dass die Beteiligungen an Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung unter Beachtung<br />
anhand des Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden sollen. Dieses Wahlrecht<br />
kann auf e<strong>in</strong> Unternehmen nur e<strong>in</strong>heitlich angewendet werden. Die Verfahren werden nachfolgend aufgezeigt<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Bewertungsverfahren für Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung<br />
Ertragswertverfahren<br />
Betriebsergebnis vor Z<strong>in</strong>sen und Ertragssteuern<br />
- Ertragssteuern<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1929<br />
Substanzwertverfahren<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK)<br />
- bislang auf die AHK angefallene Abschreibungen
+ Abschreibungen<br />
- Investitionen<br />
+/- Veränderungen des Nettoumlaufvermögens<br />
= Cashflow<br />
x unterstellte Kapitalverz<strong>in</strong>sung<br />
Unternehmenswert<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
- Fremdkapital und Rückstellungen<br />
+ Schätzwert - immaterielle Güter, z.B. Lizenzen<br />
Unternehmenswert<br />
Abbildung 518 „Bewertungsverfahren für Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung“<br />
6.3.5.1 Das Ertragswertverfahren (Ertragsüberschussrechnung)<br />
Mit der Ertragswertmethode wird der Wert e<strong>in</strong>er Beteiligung unter der Annahme ausschließlich f<strong>in</strong>anzieller Ziele<br />
durch den Barwert der zukünftigen Nettozuflüsse an die Geme<strong>in</strong>de ermittelt. Die Nettozuflüsse ergeben sich vorrangig<br />
aufgrund des Anspruchs der Geme<strong>in</strong>de auf Ausschüttung der von ihrem Unternehmen erwirtschafteten<br />
f<strong>in</strong>anziellen Überschüsse. Die Ertragsbewertung setzt daher e<strong>in</strong>e Prognose über die künftigen dem Unternehmen<br />
entziehbaren f<strong>in</strong>anziellen Überschüsse voraus. Dieses wird auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Ertragsüberschussrechnung<br />
ermittelt, bei der für die Bewertung die Planungsrechnungen des Unternehmens herangezogen werden. Für e<strong>in</strong>e<br />
sachgerechte Bewertung ist es erforderlich, dass die Planungsrechnungen alle wertrelevanten Faktoren be<strong>in</strong>halten<br />
und alle Annahmen und Ansätze schlüssig s<strong>in</strong>d.<br />
6.3.5.2 Das Substanzwertverfahren<br />
Die Geme<strong>in</strong>den verfügen vielfach über Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung, die vorrangig der Erreichung<br />
von Zielen aus der sachlichen Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de dienen, z.B. Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />
Der Wert e<strong>in</strong>es solchen Unternehmens lässt sich sachgerecht durch die Anwendung substanzwertorientierter<br />
Bewertungsverfahren ermitteln. Er gibt an, welcher Betrag aufgewendet werden müsste, um<br />
e<strong>in</strong> vergleichbares Unternehmen mit gleicher Leistungsfähigkeit zu errichten.<br />
Die werthaltige Substanz ist grundsätzlich unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens als Rekonstruktions-<br />
oder Substanzwert zu ermitteln, bei der nicht nur die Vermögenswerte des Unternehmens, sondern<br />
auch se<strong>in</strong>e Schulden zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Der Wertansatz für die geme<strong>in</strong>dliche Bilanz ist nicht unter der Annahme<br />
der Liquidation (Aufgabe oder Veräußerung) des Unternehmens als Liquidationswert zu bestimmen.<br />
6.3.5.2.1 Wertansatz aus ermitteltem Substanzwert des Unternehmens<br />
Der Wertansatz <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz für Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung ist nach S<strong>in</strong>n und Zweck<br />
der Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur Fortführung der Aufgabenerfüllung auf die Unternehmensfortführung auszurichten.<br />
Weil das betreffende Unternehmen weiterh<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dliche Aufgaben erledigt, ist unter der Annahme der<br />
Fortführung des Unternehmens der Substanzwert zu ermitteln. Dadurch sollen die Kosten festgestellt werden, die<br />
entstehen würden, wenn das Unternehmen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em gegenwärtigen Zustand neu errichtet werden sollte (Rekonstruktionswert).<br />
Der Substanzwert e<strong>in</strong>es Unternehmens wird bestimmt durch den Anschaffungs- oder Herstellungswert,<br />
den aktuellen Zustand, die technische Nutzungs- und Lebensdauer sowie die vorhandenen immateriel-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1930
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
len Werte, aber auch durch die Berücksichtigung der Schulden des Unternehmens. Nur der Substanzwert als<br />
Rekonstruktionswert kommt als Wertansatz für die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz <strong>in</strong> Betracht.<br />
6.3.5.2.2 Ansatz des Liquidationswertes e<strong>in</strong>es Unternehmens nicht zulässig<br />
Bei der Ermittlung des Liquidationswertes e<strong>in</strong>es Unternehmens wird unterstellt, dass das Unternehmen nicht<br />
weitergeführt, sondern aufgegeben oder veräußert werden soll. Daher wird bei e<strong>in</strong>er darauf ausgerichteten Unternehmensbewertung<br />
geschätzt, welcher Erlös beim Verkauf des Unternehmens (Verkauf der Vermögensgegenstände<br />
abzüglich der Kosten der Liquidation und der Schulden) erzielt werden könnte. Das Unternehmen wird<br />
dabei lediglich als Ansammlung von wirtschaftlichen Gütern betrachtet. Zudem erfolgt die Ermittlung des Vermögenswertes<br />
unter der Annahme schlechter Verwendungsverhältnisse und e<strong>in</strong>er ungünstigen Realisierung des<br />
Verkaufs.<br />
In diesen Fällen werden immer die Stilllegung des Betriebes und e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelverwertung der vorhandenen Vermögensgegenstände<br />
angenommen, so dass bei dieser Wertermittlung viele wertsteigernde Faktoren außer Acht<br />
gelassen werden. Außerdem s<strong>in</strong>d auch sämtliche Verpflichtungen aus der Aufgabe des Unternehmens <strong>in</strong> die<br />
Bewertung e<strong>in</strong>zubeziehen und neben den bestehenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und Rückstellungen vom möglichen<br />
Veräußerungserlös <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen. Der Liquidationswert stellt deshalb nur die absolute Wertuntergrenze<br />
e<strong>in</strong>es zu beurteilenden Unternehmens dar. Er ist im S<strong>in</strong>ne des <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzenden<br />
vorsichtig geschätzten Zeitwertes als Wertansatz für e<strong>in</strong> Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung<br />
grundsätzlich nicht geeignet und daher auch als solcher zulässig.<br />
6.3.5.2.3 Ansatz von auf andere Weise ermittelten Werten nicht zulässig<br />
Auch e<strong>in</strong> Ansatz von auf andere Weise ermittelten Werten für Unternehmen mit geme<strong>in</strong>dlicher Bedeutung ist <strong>in</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz nicht zulässig. So darf e<strong>in</strong> Wertansatz von der Geme<strong>in</strong>de weder alle<strong>in</strong> auf<br />
ihrer historischen Stamme<strong>in</strong>lage im Unternehmen aufgebaut noch lediglich im Umfang der Stamme<strong>in</strong>lage als<br />
Wertansatz für die Eröffnungsbilanz verwendet werden. Auch wenn Gesellschaftsverträge für den Fall der Auflösung<br />
der Gesellschaft ggf. nur die Rückzahlung der Stamme<strong>in</strong>lage vorsehen und der diesen Betrag übersteigende<br />
Veräußerungserlös für geme<strong>in</strong>nützige Zwecke zu verwenden ist, stellt dies ke<strong>in</strong>en ausreichenden Grund dar,<br />
als Wertansatz für die Eröffnungsbilanz den Betrag der Stamme<strong>in</strong>lage e<strong>in</strong>zusetzen.<br />
6.4 Zu Satz 4 (Vere<strong>in</strong>fachungen bei den Bewertungsmethoden):<br />
6.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Wegen des Aufwandes für die Ermittlung e<strong>in</strong>es Unternehmenswertes wird als Vere<strong>in</strong>fachung e<strong>in</strong>e Wertermittlung<br />
zugelassen, bei der die Wertableitung auf alle wesentlichen wertbildenden Faktoren beschränkt werden kann,<br />
also auf Faktoren, die die künftigen E<strong>in</strong>- und Auszahlungen des Unternehmens bee<strong>in</strong>flussen sowie auf Faktoren,<br />
die sich auf den Kapitalisierungsz<strong>in</strong>ssatz auswirken. In geeigneten Umfang sollen dabei zur Vere<strong>in</strong>fachung vorhandene<br />
Planungsrechnungen berücksichtigt werden.<br />
6.4.2 Vere<strong>in</strong>fachungen bei der Ertragswertmethode<br />
Nach der Vorschrift darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbee<strong>in</strong>flussenden Faktoren unter Berücksichtigung<br />
vorhandener Planungsrechnungen beschränkt werden. Gleichwohl wird e<strong>in</strong>e vollständige Bewertung erwartet.<br />
E<strong>in</strong>e Beschränkung auf die "wesentlichen wertbee<strong>in</strong>flussenden Faktoren" kann daher nicht bedeuten,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1931
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
dass etwa Umsätze nur auf Basis ausgewählter Ertragspotentiale e<strong>in</strong>bezogen werden. Zulässig ist es jedoch, die<br />
Plausibilisierung der Plandaten auf e<strong>in</strong>er aggregierten Ebene durchzuführen und dadurch auf die wesentlichen<br />
wertbestimmenden Faktoren e<strong>in</strong>zugrenzen. Wertbestimmende Faktoren s<strong>in</strong>d dabei zu differenzieren <strong>in</strong> Faktoren,<br />
welche die künftigen E<strong>in</strong>- bzw. Auszahlungen bee<strong>in</strong>flussen, sowie <strong>in</strong> Faktoren, welche den Kapitalisierungsz<strong>in</strong>ssatz<br />
bee<strong>in</strong>flussen. Strukturbrüche und unschlüssige Entwicklungen <strong>in</strong> den wesentlichen wertbestimmenden Faktoren.<br />
z.B. Mengen- und Preisentwicklungen oder Entwicklungen des spezifischen Personalaufwandes, bedürfen<br />
e<strong>in</strong>er sachgerechten Begründung.<br />
6.4.3 Vere<strong>in</strong>fachungen beim Substanzwertverfahren<br />
Beim Substanzwertverfahren werden entweder die historischen Anschaffungskosten der Vermögenswerte auf<br />
den Bewertungsstichtag <strong>in</strong>diziert oder zum Bewertungsstichtag die Wiederbeschaffungswerte ermittelt. Durch<br />
Absetzung zeitanteiliger l<strong>in</strong>earer Abschreibungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Nutzungsdauern ergeben<br />
sich die Werte. Auch hier kann die Bewertung auf die wesentlichen wertbee<strong>in</strong>flussenden Faktoren begrenzt werden.<br />
In vielen Fällen wird es ausreichen, für die wesentlichen Aktiva genauere Berechnungen anzustellen. Die<br />
übrigen Aktiva können zumeist im Rahmen pauschaler H<strong>in</strong>zuschätzungen erfasst werden. Es wird im E<strong>in</strong>zelfall<br />
die Vere<strong>in</strong>fachung zu bestimmen se<strong>in</strong>. Dazu soll gelten: Es ist so genau wie möglich zu bewerten. Vere<strong>in</strong>fachungen<br />
können so weitgehend vorgenommen werden, wie die Informationsfunktion des Abschlusses nicht unangemessen<br />
bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
7. Zu Absatz 7 (Bewertung von Wertpapieren):<br />
Wegen der möglichen Wertänderungen von Wertpapieren, die an e<strong>in</strong>er Börse zum amtlichen Handel oder zum<br />
geregelten Markt zugelassen oder <strong>in</strong> den Freiverkehr e<strong>in</strong>bezogen s<strong>in</strong>d, ist es für diese Wertpapiere, die i.d.R.<br />
auch von der Geme<strong>in</strong>de über längere Zeit gehalten werden, sachgerecht, ihren <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz anzusetzenden<br />
Wert aus e<strong>in</strong>er Zeitraumbetrachtung zu ermitteln. Die Vorschrift sieht deshalb vor, diese Wertpapiere mit<br />
dem Tiefstkurs der vergangenen 12 Wochen ausgehend vom Eröffnungsbilanzstichtag anzusetzen. Für die Ermittlung<br />
des Wertes können auf e<strong>in</strong>em Markt notierte Preise herangezogen werden, also Preise, zu denen e<strong>in</strong>e<br />
Transaktion dieser F<strong>in</strong>anzanlage erfolgt ist.<br />
Für die Ermittlung ist der konkrete Zeithorizont zu beachten, aus dem die Preisnotierungen für die Bestimmung<br />
des Wertansatzes herangezogen werden können. E<strong>in</strong> Vergleich mit anderen vergleichbaren F<strong>in</strong>anzanlagen oder<br />
nur e<strong>in</strong>e Schätzung ist für die Ermittlung e<strong>in</strong>es Tiefstkurses der vergangenen 12 Wochen nicht ausreichend. Gemäß<br />
ihrer Zweckbestimmung ist es erforderlich, die Wertpapiere entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen<br />
zuzuordnen. Wertpapiere s<strong>in</strong>d dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn sie zur Veräußerung oder<br />
als kurzfristige Anlage liquider Mittel bis zu e<strong>in</strong>em Jahr bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
8. Zu Absatz 8 (Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer):<br />
8.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d bereits viele abnutzbare Vermögensgegenstände<br />
im Gebrauch der Geme<strong>in</strong>de. Deshalb wird durch diese Vorschrift nochmals klargestellt, dass auf der<br />
Grundlage der allgeme<strong>in</strong>en Regelungen über die Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen zum Stichtag<br />
der Eröffnungsbilanz nur die noch mögliche Restnutzungsdauern dieser Vermögensgegenstände zu ermitteln<br />
s<strong>in</strong>d. Dieses kann <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen Schwierigkeiten bereiten, wenn bereits Gebäude mehrfach umgebaut und saniert<br />
worden s<strong>in</strong>d oder seit Generationen genutzt werden und e<strong>in</strong>e weitere Nutzung vorgesehen ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1932
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen f<strong>in</strong>den<br />
die gesetzlichen Regelungen für den „Dauerbetrieb“ grundsätzlich auch für die <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz anzusetzenden<br />
Vermögensgegenstände Anwendung (vgl. § 35 GemHVO <strong>NRW</strong>). Im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift bedeutet der<br />
verwendete Begriff „Restnutzungsdauer“, dass die Anzahl der Jahre zu ermitteln ist, <strong>in</strong> denen der betreffende<br />
geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann, wenn se<strong>in</strong>e Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />
unter ordnungsmäßigen Gesichtspunkten erfolgen wird. Die Vorschrift verlangt jedoch nicht, zusätzlich<br />
auch e<strong>in</strong>en fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt zu ermitteln.<br />
8.2 Die Ermittlung der wirtschaftliche Restnutzungsdauer<br />
Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes ist unter E<strong>in</strong>beziehung der noch vorgesehenen<br />
weiteren Nutzung, se<strong>in</strong>es Alters und se<strong>in</strong>er bisherigen Nutzung e<strong>in</strong>schließlich se<strong>in</strong>er Instandsetzungen und<br />
Veränderungen bzw. Erweiterungen u.a. örtlicher Gegebenheiten sorgfältig und sachgerecht zu schätzen. Bei der<br />
Bewertung ist h<strong>in</strong>sichtlich der durchgeführten Modernisierungen auch darauf abzustellen, wie lange danach der<br />
Vermögensgegenstand, bezogen auf den Bewertungsstichtag, bereits im verbesserten Zustand genutzt wurde.<br />
Mit der nach § 35 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> vom Innenm<strong>in</strong>isterium bekannt gegebenen „NKF-Rahmentabelle der<br />
Gesamtnutzungsdauer kommunaler Vermögensgegenstände“ (vgl. Nr. 1.5.1 des Runderlasses vom 24.02.2005,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong> 6300), die <strong>in</strong> die örtliche Festlegung der Restnutzungsdauer e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstandes e<strong>in</strong>zubeziehen<br />
ist, wurde e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Zeitrahmen für die wirtschaftliche Nutzungsdauer geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände<br />
festgesetzt.<br />
8.3 Die Festsetzung der Restnutzungsdauer<br />
Die Festsetzung der Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen setzt grundsätzlich voraus, dass der<br />
abnutzbare Vermögensgegenstand nach se<strong>in</strong>em Zustand zum Stichtag der Eröffnungsbilanz noch nutzungsfähig<br />
ist und von der Geme<strong>in</strong>de im Rahmen des Möglichen weiterh<strong>in</strong> genutzt werden soll. Als Restnutzungsdauer gilt<br />
die ab dem Eröffnungsbilanzstichtag verbleibende Nutzungsdauer e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstandes.<br />
Die Nutzungsfähigkeit des Vermögensgegenstandes muss unter Berücksichtigung se<strong>in</strong>es Alters und se<strong>in</strong>es Zustandes<br />
festgestellt und durch Alterswertm<strong>in</strong>derung und M<strong>in</strong>derungen wegen Mängel bzw. Schäden (nicht durch<br />
Abschreibungen vor der Eröffnungsbilanz) <strong>in</strong> das Bewertungsergebnis e<strong>in</strong>geflossen se<strong>in</strong>. Unter E<strong>in</strong>beziehung der<br />
Nutzungsfähigkeit kann dann grundsätzlich im Rahmen e<strong>in</strong>es Vergleichs mit e<strong>in</strong>em gleichartigen neuwertigen<br />
Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>e noch mögliche Restnutzungsdauer ermittelt werden. Dazu kann mit Hilfe der Abschreibungstabelle<br />
und dabei für den Neuwert mit 100 % e<strong>in</strong>e zulässige Nutzungsdauer bestimmt werden.<br />
Hätte z.B. e<strong>in</strong> neuwertiger Vermögensgegenstand e<strong>in</strong>e Nutzungsdauer von 50 Jahren und der bewertete Vermögensgegenstand<br />
noch e<strong>in</strong>e Nutzungsfähigkeit von 20 %, so ergäbe dies e<strong>in</strong>e mögliche Restnutzungsdauer des<br />
anzusetzenden Vermögensgegenstandes von 10 Jahren. Bestehen Zweifel über das ermittelte Ergebnis können<br />
ggf. mit Hilfe von technischem Sachverstand oder anderen Informationen über technische (Rest-) Nutzungsdauern<br />
e<strong>in</strong>e Überprüfung und ggf. Korrekturen vorgenommen werden.<br />
9. Zu Absatz 9 (Bewertungsrichtl<strong>in</strong>ie):<br />
Für die erstmalige Bewertung im Rahmen der Eröffnungsbilanz ist es von herausragender Bedeutung, dass bei<br />
den Geme<strong>in</strong>den die Wertansätze <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz nachvollziehbar und sicher s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong> hohes Maß an<br />
e<strong>in</strong>e gleichen Bilanzierung und Bewertung besteht. Daher ist es aus geme<strong>in</strong>deübergreifender Sicht sachgerecht,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1933
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 55 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
bei Bedarf die Geme<strong>in</strong>den bei der Aufstellung ihrer Eröffnungsbilanz durch e<strong>in</strong>en Bewertungsleitfaden zu unterstützen<br />
und wichtige Verfahrensweisen zu vere<strong>in</strong>heitlichen und zu konkretisieren.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund wurde durch den Absatz 9 e<strong>in</strong>e Ermächtigungsgrundlage für das Innenm<strong>in</strong>isterium geschaffen,<br />
um bei erkennbarem Bedarf bei den Geme<strong>in</strong>den die e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Vorgehensweise bei der Bilanzierung<br />
und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden für die Eröffnungsbilanz <strong>in</strong> jeder Geme<strong>in</strong>de zu<br />
sichern. Dem Innenm<strong>in</strong>isterium liegen bisher ke<strong>in</strong>e Erkenntnisse vor, die es zw<strong>in</strong>gend erforderlich machen, zusätzlich<br />
zu den spezifischen Vorschriften <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung und der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung noch<br />
weitergehende Vorschriften <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Bewertungsleitfadens oder mehrerer Bewertungsleitfäden auf der<br />
Grundlage der Ermächtigung <strong>in</strong> § 55 Abs. 9 GemHVO <strong>NRW</strong> zu erlassen.<br />
Es ist bisher ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>deübergreifendes Erfordernis dafür erkennbar, so dass bisher davon abgesehen worden<br />
ist, landese<strong>in</strong>heitliche Bewertungsleitfäden zu bestimmten Sachverhalten zu erstellen. Außerdem sollen aus Landessicht<br />
neue Standards für die Geme<strong>in</strong>den im Rahmen des NKF möglichst vermieden werden, wenn dafür ke<strong>in</strong>e<br />
Bed<strong>in</strong>gungen vor Ort vorliegen oder dieses nicht zw<strong>in</strong>gend aus dem Gesamtkonzept des NKF heraus erforderlich<br />
ist.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1934
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 56 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 56<br />
Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen<br />
(1) 1 Vermögensgegenstände, für die e<strong>in</strong> Zeitwert von weniger als 410 Euro ohne Umsatzsteuer ermittelt wird,<br />
müssen nicht angesetzt werden. 2 Sie können mit ihrem Zeitwert, wenn sie noch länger als e<strong>in</strong> Jahr genutzt werden,<br />
oder mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert angesetzt werden.<br />
(2) Am Bilanzstichtag auf ausländische Währung lautende Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und erhaltene Anzahlungen s<strong>in</strong>d mit<br />
dem Briefkurs, Forderungen und geleistete Anzahlungen mit dem Geldkurs <strong>in</strong> Euro umzurechnen.<br />
(3) 1 E<strong>in</strong>e eigenständige Bewertung von Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen, die Teil e<strong>in</strong>es Gebäudes s<strong>in</strong>d, sowie<br />
von selbstständigen beweglichen Gebäudeteilen kann unterbleiben, wenn deren voraussichtliche Nutzungsdauer<br />
nicht erheblich von der des zugehörigen Gebäudes abweicht oder wenn diese ke<strong>in</strong>e wesentliche Bedeutung<br />
haben. 2 Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nur vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gebäude e<strong>in</strong>gebaut oder<br />
e<strong>in</strong>gefügt s<strong>in</strong>d (Sche<strong>in</strong>bestandteile).<br />
(4) Zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelte Wertansätze für Vermögensgegenstände können übernommen<br />
werden.<br />
(5) 1 Für gleichartige oder sachlich durch e<strong>in</strong>e Fördermaßnahme verbundene Vermögensgegenstände kann der<br />
Vom-Hundert-Anteil der erhaltenen Zuwendungen und Beiträge an den Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
des geförderten Vermögensgegenstandes mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben<br />
oder durch andere geeignete Verfahren pauschal ermittelt werden. 2 Dieser Vom-Hundert-Anteil ist der<br />
Ermittlung des ansetzbaren Wertes der Sonderposten unter Berücksichtigung des angesetzten Zeitwertes des<br />
Vermögensgegenstandes zu Grunde zu legen.<br />
Erläuterungen zu § 56:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Für die Eröffnungsbilanz werden <strong>in</strong> der Vorschrift ergänzend zu den Vere<strong>in</strong>fachungen bei der Inventur besondere<br />
Vere<strong>in</strong>fachungen bei der Bewertung zugelassen, um die Umstellung von der Kameralistik auf das neue doppische<br />
Rechnungswesen zu erleichtern, aber auch, weil die Aufstellung der Eröffnungsbilanz unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten<br />
zu betrachten und zu bewerten ist. Bei der Inanspruchnahme von Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen ist<br />
zudem der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks zu beachten. Neben den bestehenden Erfassungs-<br />
und Bewertungsvere<strong>in</strong>fachungen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie den besonderen Vorschriften<br />
für die Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz, z.B. die Bestimmungen des § 55 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>, können die <strong>in</strong> dieser Vorschrift genannten zusätzlichen Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren für die Ermittlung von<br />
Wertansätzen bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de zur Anwendung kommen. Sie können die<br />
besonderen Bewertungsvorschriften ergänzen und dürfen ihnen nicht entgegenstehen. Macht die Geme<strong>in</strong>de von<br />
den Vere<strong>in</strong>fachungsverfahren Gebrauch, ist dieses im Anhang (vgl. § 92 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> i.V.m. § 44 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>) zu erläutern.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Vere<strong>in</strong>fachung für ger<strong>in</strong>gwertige Vermögensgegenstände):<br />
Durch die Vorschrift wird zugelassen, dass <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz die Vermögensgegenstände nicht angesetzt<br />
werden müssen, für die e<strong>in</strong> Zeitwert ermittelt wird, der 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Diese<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1935
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 56 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Vere<strong>in</strong>fachungsregelung führt auch dazu, dass im Rahmen der Inventur für die Eröffnungsbilanz solche wertmäßigen<br />
Vermögensgegenstände nicht gezählt bzw. erfasst werden müssen. Die Vorschrift dient der Vere<strong>in</strong>fachung<br />
der Bilanzierung entsprechend den Anwendungen im Handelsrecht. Die Wertgrenze ist dem E<strong>in</strong>kommensteuerrecht<br />
entnommen. Sie ist anwendbar auf abnutzbare Vermögensgegenstände. Nicht abnutzbare oder unbewegliche<br />
Vermögensgegenstände kommen dafür <strong>in</strong> Betracht. Bei der Frage der Wertgrenze ist die Umsatzsteuer kostenm<strong>in</strong>dernd<br />
zu berücksichtigen. Dies be<strong>in</strong>haltet auch, dass die <strong>in</strong> § 29 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong> enthaltene Regelung<br />
„Auf die Erfassung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit e<strong>in</strong>em wertmäßigen Betrag von<br />
unter 60 Euro kann verzichtet werden.“ durch die Regelung des Satzes 1 miterfasst wird.<br />
Die Wertgrenze von 60 Euro f<strong>in</strong>det sich im Handelsrecht und dient der Vere<strong>in</strong>fachung, z.B. für die Betriebs- und<br />
Geschäftsausstattung der Geme<strong>in</strong>de. Bei ger<strong>in</strong>gwertigen Wirtschaftgütern, die <strong>in</strong>sbesondere dann von untergeordneter<br />
Bedeutung für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft s<strong>in</strong>d, wird auf e<strong>in</strong>e Aktivierung grundsätzlich verzichtet,<br />
wenn diese e<strong>in</strong>en Wert von 60 Euro nicht übersteigen. Sie können von der Geme<strong>in</strong>de unmittelbar <strong>in</strong> die<br />
Ergebnisrechnung als Aufwendungen e<strong>in</strong>bezogen werden. Diese Vermögensgegenstände müssen deshalb auch<br />
nicht <strong>in</strong> die Inventur e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />
Vor Ort ist eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und ggf. bei welchen Vermögensgegenständen von dem Wahlrecht<br />
dieser Vorschrift Gebrauch gemacht wird, um im Ergebnis e<strong>in</strong>e Erleichterung zu erreichen. Gleichwohl gebietet<br />
es die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung, dass die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Überblick über die <strong>in</strong> der Verwaltung<br />
e<strong>in</strong>gesetzten und verfügbaren Gegenstände ihrer Geschäftsausstattung hat. Dieses gewährleistet e<strong>in</strong>e notwendige<br />
und ausreichende Ausstattung ihrer Beschäftigten und trägt zur Sicherung der Aufgabenerfüllung bei.<br />
Die Übersicht über die Gegenstände sollte so gestaltet werden, dass doppelte Erfassungen und Nachweise vermieden<br />
werden. Weil vielfach aber e<strong>in</strong>e Erfassung und Aktivierung auch von Vermögensgegenständen mit ger<strong>in</strong>gem<br />
Wert von der Geme<strong>in</strong>de gewünscht wird, ist ergänzend bestimmt worden, dass Vermögensgegenstände, die<br />
noch länger als e<strong>in</strong> Jahr genutzt werden, mit ihrem Zeitwert oder mit e<strong>in</strong>em Er<strong>in</strong>nerungswert <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
angesetzt werden können.<br />
2. Zu Absatz 2 (Währungsumrechnung):<br />
Zu Vere<strong>in</strong>fachung und Reduzierung des Aufwands bzw. wegen der Darstellung der Beträge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Währung <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz ist bestimmt worden, dass am Bilanzstichtag auf ausländische Währung lautende<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und erhaltene Anzahlungen mit dem Briefkurs, Forderungen und geleistete Anzahlungen mit<br />
dem Geldkurs <strong>in</strong> Euro umzurechnen s<strong>in</strong>d. Der Ansatz entspricht damit dem Betrag, der <strong>in</strong> Euro e<strong>in</strong>gesetzt werden<br />
muss, um die für die Rückzahlung notwendigen Mittel <strong>in</strong> fremder Währung zu beschaffen. Da die Fremdwährungsmittel<br />
angekauft werden müssen, ist als Umrechungskurs der Briefkurs am Bilanzstichtag vorgesehen worden.<br />
Bei Forderungen und geleisteten Anzahlungen soll der Geldkurs zur Anwendungen kommen, da mit e<strong>in</strong>er (Rück-)<br />
Zahlung der Geme<strong>in</strong>de an die Dritten nicht gerechnet wird. Die Grundlagen der Währungsumrechnung für die<br />
Bilanzposten, denen Fremdwährungsbeträge ganz oder teilweise zu Grunde liegen, s<strong>in</strong>d im Anhang anzugeben.<br />
Dabei muss die Angabe im Anhang nicht alle Details der gewählten Umrechnungsmethode enthalten. Es sollte<br />
jedoch die Art des Umrechnungskurses, die angewandten Bewertungsgrundsätze und ggf. Währungsgew<strong>in</strong>ne<br />
oder Währungsverluste angegeben werden.<br />
3. Zu Absatz 3 (Vere<strong>in</strong>fachung für die Bewertung von Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen):<br />
Es ist bestimmt worden, dass e<strong>in</strong>e eigenständige Bewertung von Masch<strong>in</strong>en und technischen Anlagen, die Teil<br />
e<strong>in</strong>es Gebäudes s<strong>in</strong>d, sowie von selbstständigen beweglichen Gebäudeteilen unterbleiben kann, wenn deren<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1936
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 56 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
voraussichtliche Nutzungsdauer nicht erheblich von der des zugehörigen Gebäudes abweicht oder wenn diese<br />
ke<strong>in</strong>e wesentliche Bedeutung haben. Dies ist außerdem beim Infrastrukturvermögen möglich. Diese Regelung<br />
über die Behandlung von betrieblichen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen lässt zu, dass grundsätzlich auch fest e<strong>in</strong>gebaute<br />
Gegenstände <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Gebäuden, z.B. E<strong>in</strong>bauküche, Ladentheke und andere ähnliche Gegenstände,<br />
darunter erfasst werden, denn diese stellen i.d.R. im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>en selbstständigen beweglichen Vermögensgegenstand<br />
dar. Die Regelung gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nur vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Gebäude<br />
e<strong>in</strong>gebaut oder e<strong>in</strong>gefügt s<strong>in</strong>d (Sche<strong>in</strong>bestandteile).<br />
4. Zu Absatz 4 (Übernahme von Wertansätzen der Gebührenkalkulation):<br />
4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Zur Vere<strong>in</strong>fachung und Reduzierung des Aufwands der Geme<strong>in</strong>de bei der Aufstellung ihrer Eröffnungsbilanz ist<br />
durch diese Vorschrift bestimmt worden, dass zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelte Wertansätze für<br />
Vermögensgegenstände <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz übernommen werden können. Die Vorschrift stellt<br />
damit e<strong>in</strong>en konkreten Zusammenhang mit dem kommunalen Abgabenrecht bzw. der örtlichen Gebührenkalkulation<br />
her. Sie ist jedoch so gefasst, dass sich e<strong>in</strong> Gestaltungsspielraum für die Geme<strong>in</strong>de für die Übernahme von<br />
zum Zwecke der örtlichen Gebührenkalkulation ermittelten Wertansätzen für Vermögensgegenstände eröffnet.<br />
Bei der Anwendung dieser Vorschrift muss die Geme<strong>in</strong>de für die betreffenden Vermögensgegenstände daher<br />
nicht mehr den vorsichtig geschätzten Zeitwert nach § 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> ermitteln.<br />
Die Vere<strong>in</strong>fachungsvorschrift wirkt sich wegen der zugelassenen Übernahme der für Zwecke der Gebührenkalkulation<br />
ermittelten Wertansätze für geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände auch auf den Ansatz von Sonderposten<br />
<strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz aus, wenn geme<strong>in</strong>dliche Vermögensgegenstände aus Gebührenbereichen mit Hilfe<br />
erhaltener Zuwendungen f<strong>in</strong>anziert wurden. Hier ist die anteilige Fremdf<strong>in</strong>anzierung <strong>in</strong> Form von Sonderposten –<br />
wie <strong>in</strong> anderen Fällen auch - bezogen auf den anzusetzenden Vermögenswert zu ermitteln. Zu beachten ist, dass<br />
die Vere<strong>in</strong>fachungsvorschrift auch auf die Bewertung geme<strong>in</strong>dlicher Betriebe Anwendung f<strong>in</strong>den kann, jedoch nur<br />
im Rahmen der § 55 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong> enthalten Bewertungsverfahren für die geme<strong>in</strong>dlichen Betriebe, denn<br />
diese Vere<strong>in</strong>fachungsvorschrift stellt ke<strong>in</strong>e Verfahrensvorschrift dar.<br />
4.2 Übernahme von Wertansätzen auf der Grundlage der gewählten Kalkulationsgrundlage<br />
Die Vere<strong>in</strong>fachungsvorschrift stellt für die Übernahme von Wertansätzen für Vermögensgegenstände der Geme<strong>in</strong>de<br />
darauf ab, dass diese für Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelt werden. Die Geme<strong>in</strong>de hat bei ihrer<br />
Gebührenkalkulation die Wahl, diese entweder auf der Grundlage von Anschaffungskosten oder auf der Grundlage<br />
von Wiederbeschaffungskosten vorzunehmen. Nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen s<strong>in</strong>d<br />
bei der geme<strong>in</strong>dlichen Gebührenkalkulation die "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten"<br />
zu berücksichtigen, z.B. Abschreibungen. Bei der Gebührenkalkulation auf der Grundlage von Anschaffungskosten<br />
oder auf der Grundlage von Wiederbeschaffungskosten sollte zur Ermittlung der zu übernehmenden<br />
Wertansätze vorrangig auf die Kostenart „Abschreibungen“ abgestellt werden. Die damit zusammenhängenden<br />
Wertansätze der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände <strong>in</strong> diesem Aufgabenbereich können dann, bezogen auf<br />
den Eröffnungsbilanzstichtag, <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz übernommen werden.<br />
4.3 Übernahme von Wertansätzen auf der Grundlage von Anschaffungskosten<br />
Nach der Fassung der Vere<strong>in</strong>fachungsvorschrift ist für e<strong>in</strong>e Gebührenkalkulation auf der Grundlage von Wiederbeschaffungskosten<br />
nicht ausdrücklich die Übernahme von Wertansätzen auf der Grundlage von Anschaffungskosten<br />
<strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz ausgeschlossen worden. Die Bestimmung stellt nur darauf ab, dass<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1937
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 56 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Wertansätze zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang ist es deshalb<br />
unerheblich, ob die gebührenrechtliche Ermittlung nach bilanziellen oder kalkulatorischen Gesichtspunkten erfolgt.<br />
Es ist dabei vom Gesetzgeber h<strong>in</strong>genommen worden, dass <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e erhebliche Abweichung<br />
zum üblicherweise anzusetzenden vorsichtig geschätzten Zeitwert entstehen kann. Dieses wurde von ihm h<strong>in</strong>genommen,<br />
denn die Vere<strong>in</strong>fachungsregelung wurde unter Aufwandsgesichtspunkten weit gefasst. Bei der Anwendung<br />
der Vere<strong>in</strong>fachungsregelung muss daher lediglich gesichert se<strong>in</strong>, dass die Ermittlung der Wertansätze der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände gebührenrechtlichen Zwecken dient.<br />
4.4 Übernahme von Wertansätzen nicht aus e<strong>in</strong>em Betrieb gewerblicher Art<br />
Der Bezug <strong>in</strong> dieser Vorschrift auf die „Gebührenkalkulation“ der Geme<strong>in</strong>de dient der e<strong>in</strong>deutigen Abgrenzung<br />
bzw. der Bestimmung des Rahmens der Vere<strong>in</strong>fachungsmöglichkeit zur Übernahme bereits für Abgabenzwecke<br />
ermittelter Werte. Sie lässt e<strong>in</strong>e Erweiterung auf die Übernahme von Wertansätzen für Vermögensgegenstände,<br />
die e<strong>in</strong>em Betrieb gewerblicher Art (BgA) zugeordnet s<strong>in</strong>d, nicht zu. E<strong>in</strong>e solche Übernahme ist mit der Vere<strong>in</strong>fachungsregelung<br />
dieses Absatzes auch nicht beabsichtigt worden, da der BgA lediglich für steuerrechtliche Zwecke<br />
„verselbstständigt“ wird und die Wertansätze der Vermögensgegenstände darauf ausgerichtet se<strong>in</strong> müssen,<br />
z.B. zur Erfüllung der Körperschaftssteuer.<br />
5. Zu Absatz 5 (Pauschale Ermittlung des Zuwendungsanteils):<br />
5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Auf der Passivseite s<strong>in</strong>d Besonderheiten bei Ermittlung von Sonderposten <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen.<br />
Diese Vorschrift ermöglicht es, bei gleichartigen Vermögensgegenstände oder sachlich durch e<strong>in</strong>en Maßnahmencharakter<br />
verbundene Vermögensgegenstände, z.B. Projektförderung Stadtteilerneuerung, den Vom-<br />
Hundert-Anteil auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch andere<br />
geeignete Verfahren als pauschaliert ermittelter Zuwendungsanteil zu ermitteln. Den Ausgangspunkt für den<br />
Ansatz von Sonderposten <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz bilden grundsätzlich die Vermögensgegenstände,<br />
die <strong>in</strong> dieser Bilanz angesetzt werden sollen und nicht das Aufzeigen der erhaltenen Zuwendungen bzw. von<br />
F<strong>in</strong>anzierungsvorgängen der Geme<strong>in</strong>de. Daher muss die Grunde<strong>in</strong>heit für das Verfahren zur Ermittlung des Zuwendungsanteils<br />
immer nach den Arten oder Gruppen der zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstände<br />
gebildet werden, für die e<strong>in</strong>e solche Ermittlung notwendig wird.<br />
Es muss zudem gewährleistet se<strong>in</strong>, dass nicht nur die betreffenden Vermögensgegenstände der Grunde<strong>in</strong>heit<br />
zuwendungsf<strong>in</strong>anziert s<strong>in</strong>d, sondern auch alle Vermögensgegenstände, zu denen mit Hilfe des ermittelten Ergebnisses<br />
dann Sonderposten gebildet werden sollen. Liegen bei der Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Unterlagen über die F<strong>in</strong>anzierung<br />
der „angesetzten“ Vermögensgegenstände mehr vor, muss die Geme<strong>in</strong>de dafür Sorge tragen, dass sie z.B.<br />
durch andere aufzubewahrende Unterlagen, oder durch andere Stellen die notwendigen grundlegenden Informationen<br />
zur Bestimmung von Sonderposten erhält. Für die Eröffnungsbilanz muss von der Geme<strong>in</strong>de gewährleistet<br />
werden, dass alle Vermögensgegenstände, denen Sonderposten zugeordnet werden, auch zuwendungsf<strong>in</strong>anziert<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
5.2 Die Ermittlung mit Hilfe von Stichproben<br />
Der Ansatz von Sonderposten kann damit neben e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelwertermittlung auch je Vermögensart pauschaliert<br />
ermittelt werden. Bei Stichproben sollte darauf geachtet werden, dass <strong>in</strong> die Stichprobe möglichst 10 % der Vermögensmasse,<br />
die es zu beurteilen gibt oder die als Basis der Stichprobe dienen soll, e<strong>in</strong>bezogen werden. Wenn<br />
es im E<strong>in</strong>zelfall geboten und ausreichend sicher ist, können auch kle<strong>in</strong>ere Anteile e<strong>in</strong>bezogen werden. Bei Stich-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1938
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§ 56 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
proben muss daher vermieden werden, dass unterschiedliche Arten von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> die Stichprobe<br />
e<strong>in</strong>bezogen werden, z.B. alle Kategorien von Straßen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stichprobe. Die Vere<strong>in</strong>fachung<br />
darf zudem nur dann angewendet werden, wenn es sich um gleichartige Vermögensgegenstände (gleiche<br />
Typen) handelt. Lediglich für E<strong>in</strong>zelfälle, <strong>in</strong> denen Vermögensgegenstände durch e<strong>in</strong>en Maßnahmencharakter<br />
sachlich mite<strong>in</strong>ander verbundenen s<strong>in</strong>d, kann von der Vorgabe der Gleichartigkeit der Vermögensgegenstände<br />
abgewichen werden.<br />
5.3 Pauschale Ermittlung nur für gleiche Arten oder Gruppen von Vermögensgegenständen<br />
Die Festlegung der pauschalen Ermittlung e<strong>in</strong>es Vom-Hundert-Anteils der erhaltenen Zuwendungen und Beiträge<br />
an den Anschaffungs- und Herstellungskosten von geförderten Vermögensgegenständen der gleichen Arten oder<br />
Gruppe stellt auf die gleiche Beschaffenheit der Vermögensgegenstände ab. E<strong>in</strong>e gleiche Art im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift<br />
ist jedoch nicht gegeben, wenn unterschiedliche Vermögensgegenstände für die gleiche Funktion, d.h. für<br />
das gleiche Vorhaben im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Aufgabenerfüllung e<strong>in</strong>gesetzt werden sollen. Soll auch <strong>in</strong><br />
diesen Fällen e<strong>in</strong>e pauschale Ermittlung e<strong>in</strong>es Vom-Hundert-Anteils erfolgen, müssen nach der Vorschrift die<br />
betreffenden Vermögensgegenstände durch e<strong>in</strong>e Fördermaßnahme verbunden se<strong>in</strong>.<br />
Diese Vorgaben für den Ansatz von Vermögensgegenständen sollen u.a. gewährleisten, dass die betreffenden<br />
Vermögensgegenstände der Grunde<strong>in</strong>heit zuwendungsf<strong>in</strong>anziert s<strong>in</strong>d, denn für derart f<strong>in</strong>anzierte Vermögensgegenstände<br />
dürfen Sonderposten gebildet werden. Fehlen Unterlagen kann die Geme<strong>in</strong>de ggf. auch durch andere<br />
Stellen die notwendigen Informationen erhalten. Die Verpflichtung, bei e<strong>in</strong>er pauschalen Ermittlung des Zuwendungsanteils<br />
für die Bildung von Sonderposten e<strong>in</strong>en konkreten Bezug zu gleichen Arten oder Gruppen der <strong>in</strong> der<br />
Bilanz anzusetzenden Vermögensgegenstände herzustellen, gilt auch deshalb, weil die Sonderposten immer im<br />
Gleichklang mit den mit ihnen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden (ihnen zugeordneten) Vermögensgegenständen aufzulösen<br />
oder nicht aufzulösen s<strong>in</strong>d.<br />
Im Ausnahmefall kann für die Ermittlung des Zuwendungsanteils auch e<strong>in</strong> Ausschnitt aus dem kameralen Vermögenshaushalt<br />
herangezogen werden, wenn die dort e<strong>in</strong>e gleiche Art oder Gruppe von Vermögensgegenständen<br />
abgegrenzt veranschlagt worden ist und diese Vermögensgegenstände, weil sie noch genutzt werden, <strong>in</strong> der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz anzusetzen s<strong>in</strong>d.<br />
5.4 Andere geeignete Verfahren zur Ermittlung des Zuwendungsanteils<br />
Die Vorschrift lässt die Ermittlung des Zuwendungsanteils nicht nur mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden<br />
auf Grund von Stichproben, sondern auch durch andere geeignete Verfahren zu. Auch bei diesen Verfahren<br />
muss die Grunde<strong>in</strong>heit immer durch Arten oder Gruppen der Vermögensgegenstände bestimmt se<strong>in</strong>, für die e<strong>in</strong><br />
Zuwendungsanteil ermittelt werden soll. In diesem Zusammenhang muss zudem gewährleistet se<strong>in</strong>, dass nicht<br />
nur die betreffenden Vermögensgegenstände der Grunde<strong>in</strong>heit zuwendungsf<strong>in</strong>anziert s<strong>in</strong>d, sondern alle Vermögensgegenstände,<br />
bei denen das ermittelte Ergebnis für die Bildung von Sonderposten genutzt werden soll. Soweit<br />
es sich um die Ermittlung des Zuwendungsanteils des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen handelt, hat es <strong>in</strong> der<br />
Vergangenheit (vor dem Jahre 2002) fast immer nur e<strong>in</strong>zelne (projekt-) maßnahmenbezogene Förderungen gegeben.<br />
Nur für diese Förderungen, nicht aber für die vom Land gewährten Investitionspauschale, bedarf es e<strong>in</strong>er<br />
Ermittlung des Zuwendungsanteils an der F<strong>in</strong>anzierung geme<strong>in</strong>dlicher Vermögensgegenstände.<br />
5.5 Ermittlung nicht aus aufgabenbezogenen Summendaten aus dem kameralen Vermögenshaushalt<br />
Die Bilanzierung von Sonderposten muss der E<strong>in</strong>zelbewertung von Vermögensgegenständen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz und u.a. auch der <strong>in</strong> der Vergangenheit gewährten E<strong>in</strong>zelförderung des Landes gerecht<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1939
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 56 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
werden. Sie dient nicht dazu, die aufgabenbezogene Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> den vergangenen<br />
Haushaltsjahren darzustellen, wie es Aufgabe der Unterabschnitte im kameralen Vermögenshaushalt ist. Die<br />
Ermittlung des Zuwendungsanteils mit Hilfe aufgabenbezogener Summendaten, z.B. die gesamten Zahlungen für<br />
e<strong>in</strong>e bestimmte geme<strong>in</strong>dliche Aufgabe aus dem betreffenden Unterabschnitt des kameralen Vermögenshaushalts,<br />
stellt daher ke<strong>in</strong> geeignetes Verfahren im S<strong>in</strong>ne dieser Vere<strong>in</strong>fachungsvorschrift dar. E<strong>in</strong>e solche Ermittlungsform<br />
wird den Erfordernissen der E<strong>in</strong>zelfallbezogenheit bzw. E<strong>in</strong>zelbewertung sowie der den Geme<strong>in</strong>den<br />
gewährten f<strong>in</strong>anziellen Unterstützungen nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausreichenden Maße gerecht.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Durchschnittsbildung mit aufgabenbezogenen Summenbeträgen aus den kameralen Vermögenshaushalt<br />
über mehrere Haushaltsjahre fehlt es ebenfalls an dem notwendigen konkreten Bezug zu den <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Eröffnungsbilanz anzusetzenden e<strong>in</strong>zelnen Vermögensgegenständen bzw. zu e<strong>in</strong>er Art oder Gruppe<br />
von Vermögensgegenständen, denn e<strong>in</strong> Unterabschnitt im kameralen Vermögenshaushalt stellt nicht zw<strong>in</strong>gend<br />
e<strong>in</strong>e Vermögensart dar, sondern bildet lediglich die vermögenswirksamen Vorgänge für e<strong>in</strong>en abgegrenzten Bereich<br />
der Aufgabenerfüllung der Geme<strong>in</strong>de ab.<br />
E<strong>in</strong> Verfahren, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> durchschnittlicher Zuwendungsanteil durch die Ermittlung von Zuwendungsanteilen aus<br />
mehreren Haushaltsjahren gebildet wird, und dazu die Summe der Investitionen e<strong>in</strong>es Haushaltsjahres <strong>in</strong>s Verhältnis<br />
zur Summe der erhaltenen Zuwendungen gesetzt wird, steht weder mit der Aufgabe der Eröffnungsbilanz<br />
noch mit der durch diese Vorschrift zugelassenen Vere<strong>in</strong>fachung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang. Diese Abweichung besteht auch<br />
dann, wenn nur die Haushaltsjahre <strong>in</strong> die Berechnung e<strong>in</strong>bezogen werden, <strong>in</strong> denen der Geme<strong>in</strong>de tatsächlich<br />
<strong>in</strong>vestive Zuwendungen gewährt wurden.<br />
Das angesprochene Verfahren ist deshalb für die Berechnung des Zuwendungsanteils bzw. für die Ermittlung<br />
e<strong>in</strong>es durchschnittlichen Zuwendungsanteils bei geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen nicht zulässig und kann<br />
auch nicht über den H<strong>in</strong>weis auf kaufmännische Gepflogenheiten zur Anwendung kommen. Auch e<strong>in</strong> Verweis auf<br />
die grundsätzliche Vorgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelbewertung der Vermögensgegenstände nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong> und den zu beachtenden GoB führt nicht zu e<strong>in</strong>er Ermittlung des Zuwendungsanteils auf der Grundlage<br />
aufgabenbezogener Summendaten aus dem kameralen Vermögenshaushalt. Die E<strong>in</strong>zelbewertung verlangt vielmehr,<br />
bei der Ermittlung Wertansätze für die Aktiv- und Passivseite der Eröffnungsbilanz die tatsächlich gewährte<br />
Zuwendung zu berücksichtigen.<br />
5.6 Die Sicherstellung der Kenntnisse über die Zuwendungsf<strong>in</strong>anzierung<br />
E<strong>in</strong> pauschal ermittelter Zuwendungsanteil darf für die Bildung von Sonderposten nur e<strong>in</strong>gesetzt werden, wenn<br />
sichergestellt ist, dass der mit dem jeweiligen Sonderposten <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehende Vermögensgegenstand im<br />
Zeitpunkt se<strong>in</strong>er Anschaffung oder Herstellung auch mit Hilfe von Zuwendungen f<strong>in</strong>anziert worden ist. Liegen nur<br />
Kenntnisse aus wenigen Jahren über die frühere F<strong>in</strong>anzierung der heute noch von der Geme<strong>in</strong>de genutzten Vermögensgegenstände<br />
vor, werden aber auch noch gleichartige Vermögensgegenstände aus davor liegenden<br />
Zeiträumen genutzt werden, lässt dies nicht automatisch den Schluss zu, dass auch die älteren Vermögensgegenstände<br />
<strong>in</strong> ähnlicher Art und Weise bezuschusst worden s<strong>in</strong>d.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de muss für die Bestimmung der Vermögensgegenstände, auf Grund derer Sonderposten mit<br />
Hilfe e<strong>in</strong>es pauschal ermittelten Zuwendungsanteils gebildet werden sollen, e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Grundlage<br />
geschaffen werden. Fehlen Unterlagen über die betreffenden Vermögensgegenstände, muss die Geme<strong>in</strong>de dafür<br />
Sorge tragen, dass sie ggf. auch durch andere Stellen die notwendigen Informationen erhält, damit gewährleistet<br />
werden kann, dass die <strong>in</strong> die Ermittlung der Sonderposten e<strong>in</strong>bezogenen Vermögensgegenstände auch zuwendungsf<strong>in</strong>anziert<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Es ist nicht ausreichen, lediglich vor Ort Vermutungen über die <strong>in</strong> der Vergangenheit erfolgte F<strong>in</strong>anzierung anzustellen<br />
oder e<strong>in</strong>fach anzunehmen, die Vermögensgegenstände seien zuwendungsf<strong>in</strong>anziert. E<strong>in</strong>e derartige Vor-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1940
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 56 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
gehensweise ist auch durch die mit der Vorschrift beabsichtigte Vere<strong>in</strong>fachung nicht gedeckt. Es fallen nur die<br />
Fälle unter diese Vere<strong>in</strong>fachungsvorschrift, bei denen die F<strong>in</strong>anzierungsverhältnisse aus den gewährten Zuwendungen<br />
nicht <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall bekannt s<strong>in</strong>d, gleichwohl aber belegbar ist, dass tatsächlich e<strong>in</strong>e Zuwendungsf<strong>in</strong>anzierung<br />
stattgefunden hat.<br />
Diese Gegebenheiten erfordern auch, dass nach den GoB zuführende Nachweis der Recht- und Ordnungsmäßigkeit<br />
sowie die Richtigkeit und Willkürfreiheit nachvollziehbare Aufzeichnungen über die angesetzten Vermögensgegenstände<br />
erstellt werden, damit beurteilt vor Ort werden kann, ob e<strong>in</strong>e objektive Richtigkeit bei den gebildeten<br />
Sonderposten gegeben ist. Um der Vorschrift und den Bilanzierungsgrundsätzen für Sonderposten zu<br />
genügen, müssen Kenntnisse über die frühere F<strong>in</strong>anzierung der heute noch von der Geme<strong>in</strong>de genutzten Vermögensgegenstände<br />
vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
5.7 Die Prüfung der Angaben im Zuwendungsbescheid<br />
Für die Ermittlung des Zuwendungsanteils ist zu beachten, dass nicht immer die im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen<br />
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden dürfen, denn diese können z.T. erheblich<br />
von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abweichen. So f<strong>in</strong>det z.B. das unter § 54 Abs.<br />
1 GemHVO <strong>NRW</strong> aufgezeigte Berechnungsschema auch hier Anwendung.<br />
5.8 Die Festlegung des Auflösungszeitraumes für die e<strong>in</strong>zelnen Sonderposten<br />
Bei der Bildung der Sonderposten für erhaltene <strong>in</strong>vestive Zuwendungen oder Beiträge für abnutzbare Vermögensgegenstände<br />
ist auch deren Auflösungszeitraum zu bestimmen. Dieser ist nach der Restnutzungsdauer des<br />
Vermögensgegenstandes zu bestimmen, dem der Sonderposten zugeordnet worden ist, denn die Restnutzungsdauer<br />
des zuwendungsf<strong>in</strong>anzierten Vermögensgegenstandes wird im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer bestimmt,<br />
um e<strong>in</strong>e zutreffende Abbildung des Ressourcenverbrauchs <strong>in</strong> der Ergebnisrechnung zu gewährleisten.<br />
Die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens hat daher anhand der festgelegten Abschreibungsplanung<br />
auf Basis der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu erfolgen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1941
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§ 57 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 57<br />
Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz<br />
(1) 1 Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände<br />
oder Sonderposten oder Schulden<br />
1. mit e<strong>in</strong>em zu niedrigen Wert,<br />
2. mit e<strong>in</strong>em zu hohen Wert,<br />
3. zu Unrecht oder<br />
4. zu Unrecht nicht<br />
angesetzt worden s<strong>in</strong>d, so ist <strong>in</strong> der später aufzustellenden Bilanz der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich<br />
um e<strong>in</strong>en wesentlichen Wertbetrag handelt. 2 E<strong>in</strong>e Berichtigungspflicht besteht auch, wenn am späteren Abschlussstichtag<br />
die fehlerhaft angesetzten Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden s<strong>in</strong>d oder die Schulden<br />
nicht mehr bestehen. 3 Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit s<strong>in</strong>d die zum Eröffnungsbilanzstichtag<br />
bestehenden objektiven Verhältnisse.<br />
(2) 1 Ist e<strong>in</strong>e Berichtigung vorzunehmen, so ist e<strong>in</strong>e sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Rücklage zu verrechnen. 2 Wertberichtigungen oder Wertnachholungen s<strong>in</strong>d im Anhang der Bilanz<br />
zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben. 3 E<strong>in</strong>e Berichtigung von Wertansätzen durch e<strong>in</strong>e<br />
neue Ausübung von Wahlrechten oder Ermessenspielräumen ist nicht zulässig.<br />
Erläuterungen zu § 57:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Berichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
Im kaufmännischen Bereich ist die Änderung von Form und Inhalt e<strong>in</strong>er Bilanz nur unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen<br />
möglich. Die Änderungen können sich dabei sowohl auf fehlerfreie als auch auf fehlerhafte Bilanzansätze<br />
beziehen. Für kaufmännische Eröffnungsbilanzen gibt es e<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung im Gesetz über die Eröffnungsbilanz<br />
<strong>in</strong> Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz – DMBilG vom 23.09.1990<br />
(BGBl. II S. 885, 1169).<br />
In Anlehnung an die Vorschrift des § 36 dieses Gesetzes ist im NKF die Änderung fehlerhafter oder die Nachholung<br />
unterlassener Ansätze der Eröffnungsbilanz vorgesehen (Bilanzberichtigung). Die Vorschrift hat den Zweck,<br />
ergänzend zu und unter Beachtung des § 92 GO <strong>NRW</strong>, nachteilige Auswirkungen unrichtiger Bilanz- und Wertansätze<br />
<strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz auf künftige Jahresabschlüsse dadurch zu vermeiden, dass die Berichtigung von<br />
Wertansätzen sowie ihre Nachholung <strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachter Form zugelassen wird.<br />
Die Berichtigung umfasst grundsätzlich alle Posten der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz, auch wenn <strong>in</strong> § 92 für<br />
die Fehlerhaftigkeit ausdrücklich die Wertansätze der geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenstände oder Sonderposten<br />
oder Schulden als Anlass e<strong>in</strong>er Berichtigung der Eröffnungsbilanz benannt worden s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Berichtigung der<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz ist auch zw<strong>in</strong>gend notwendig, wenn <strong>in</strong> dieser Bilanz z.B. die <strong>in</strong> § 75 Abs. 3 GO<br />
<strong>NRW</strong> bestimmte Bemessung der Ausgleichsrücklage als fehlerhaft anzusehen ist. Maßgeblich für die Beurteilung<br />
der Fehlerhaftigkeit s<strong>in</strong>d die zum Eröffnungsbilanzstichtag vorliegenden objektiven örtlichen Verhältnisse <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>de.<br />
In diesem Zusammenhang ist nicht zu erwarten, dass nach Ablauf e<strong>in</strong>es Zeitraumes von vier Jahren noch wesentliche<br />
Korrekturen erforderlich werden, die zw<strong>in</strong>gend auf gravierende Fehler <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz als Ausgangsgrundlage<br />
zurückzuführen s<strong>in</strong>d. Daher ist die Bilanzberichtigung auf vier Jahre nach dem Eröffnungsbilanzstichtag<br />
beschränkt worden (vgl. § 92 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong>). Die Möglichkeit der Berichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1942
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 57 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Eröffnungsbilanz ist auf e<strong>in</strong>e Anpassung oder Nachholung der Wertansätze <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz als Ausgangsgrundlage<br />
der künftigen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft und nicht auf e<strong>in</strong>e Korrektur der jährlichen<br />
Ergebnisrechnung ausgerichtet, auch wenn e<strong>in</strong>e notwendige Korrektur von der Geme<strong>in</strong>de erst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em späteren<br />
Jahresabschluss vorgenommen wird.<br />
2. Berichtigung der Eröffnungsbilanz und Haushaltssicherung<br />
Aus der Berichtigung der Eröffnungsbilanz <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren kann sich auf Grund des durch e<strong>in</strong>e Berichtigung<br />
veränderten Ansatzes der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz ergeben, dass dadurch<br />
im betreffenden geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss durch den Ausweis e<strong>in</strong>es Jahresfehlbetrages, der mit der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rücklage zu verrechnen ist, die Schwellenwerte des § 76 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> überschritten werden und<br />
deshalb für die Geme<strong>in</strong>de die Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO <strong>NRW</strong><br />
entsteht. Die Fortschreibung der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage von der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz über mehrere<br />
Haushaltsjahre ist dann unter Berücksichtigung der Schwellenwerte des § 76 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong> zu betrachten.<br />
Die bei der Haushaltsplanung oder bei der Aufstellung des Jahresabschlusses <strong>in</strong> solchen Fällen entstehende<br />
Pflicht zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes wird durch auf die Eröffnungsbilanz ausgerichtete<br />
Berichtigung jedoch nicht rückwirkend für die abgelaufenen Haushaltsjahre ausgelöst. Von e<strong>in</strong>er Rückwirkung ist<br />
nur <strong>in</strong> dem besonderen Fall auszugehen, dass durch die Berichtigung der Eröffnungsbilanz ke<strong>in</strong> Eigenkapital<br />
mehr auf der Passivseite dieser Bilanz vorhanden ist und deswegen auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch<br />
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ anzusetzen ist.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Berichtigung der Eröffnungsbilanz):<br />
1.1 Zu Satz 1 (Pflicht zur Berichtigung):<br />
1.1.1 Die Berichtigung von Wertansätzen<br />
Die Vorschrift bezeichnet mögliche Sachverhalte, bei deren Vorliegen e<strong>in</strong>e Berichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de zu erfolgen hat. E<strong>in</strong>e Berichtigung hat daher immer dann zu erfolgen, wenn sich<br />
bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse ergibt, dass <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz die Vermögensgegenstände<br />
oder Sonderposten oder Schulden mit e<strong>in</strong>em zu niedrigen Wert, mit e<strong>in</strong>em zu hohen Wert,<br />
oder zu Unrecht angesetzt worden s<strong>in</strong>d.<br />
Die Ansätze e<strong>in</strong>er festgestellten Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d somit dann als fehlerhaft anzusehen, wenn dadurch e<strong>in</strong><br />
Verstoß gegen die gesetzlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz oder<br />
e<strong>in</strong> Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und damit gegen die Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze<br />
vorliegt. Die Notwendigkeit der Berichtigung von Wertansätzen ergibt sich auch aus dem Ziel<br />
und dem Zweck der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz.<br />
Die auf den Abschlussstichtag der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz bezogene und ermittelte Wertberichtigung ist<br />
nicht <strong>in</strong> gleicher Höhe <strong>in</strong> der Bilanz des aktuellen Jahresabschlusses der Geme<strong>in</strong>de anzusetzen, durch den die<br />
Eröffnungsbilanz berichtigt wird. Es ist dabei auch der Zeitraum wertmäßig zu berücksichtigen, der zwischen dem<br />
Bilanzstichtag der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss liegt, zudem die bilanzielle Änderung<br />
vorgenommen wird. In der Bilanz dieses Jahresabschlusses ist nur noch der Wert zu bilanzieren, der ausgehend<br />
von der Eröffnungsbilanz den Buchwert <strong>in</strong> der Bilanz dieses Jahresabschlusses darstellt.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1943
1.1.2 Die Nachholung von Wertansätzen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 57 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> ihrer Bilanz fehlenden Ansatz nachholen, wenn dieser <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz<br />
zu Unrecht nicht enthalten ist. Die fehlenden Ansätze e<strong>in</strong>er festgestellten Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d als Verstoß gegen<br />
die gesetzlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz oder als Verstoß<br />
gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und damit gegen die Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze<br />
anzusehen. Die Notwendigkeit der Nachholung von Wertansätzen ergibt sich aber auch aus dem Ziel<br />
und dem Zweck der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz.<br />
1.1.3 Die Berichtigungspflicht bei Wesentlichkeit<br />
E<strong>in</strong>e Berichtigung fehlerhafter Ansätze oder die Nachholung von Wertansätzen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz<br />
muss von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen werden, wenn es sich im E<strong>in</strong>zelfall um e<strong>in</strong>en wesentlichen Wertbetrag<br />
handelt, denn die Geme<strong>in</strong>de ist nach der Vorschrift verpflichtet, alle wesentlichen Fehler <strong>in</strong> ihrer Eröffnungsbilanz<br />
zu korrigieren. Sie hat damit e<strong>in</strong> Wahlrecht h<strong>in</strong>sichtlich der unwesentlichen Fehler, so dass diese unberücksichtigt<br />
bleiben können oder e<strong>in</strong>e Korrektur durch die Geme<strong>in</strong>de freiwillig vorgenommen werden kann.<br />
Die Erfüllung dieser Verpflichtung soll möglichst zeitnah an die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz erfolgen, so dass<br />
die von der Geme<strong>in</strong>de vorzunehmende Berichtigung ihrer Eröffnungsbilanz immer im aktuellen, noch nicht festgestellten<br />
Jahresabschluss erfolgen muss. Damit wird dann unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung wieder e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage<br />
der Geme<strong>in</strong>de vermittelt.<br />
1.2 Zu Satz 2 (Besonderheiten bei der Berichtigung):<br />
Nach der Vorschrift besteht für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Berichtigungspflicht auch dann, wenn am späteren Abschlussstichtag<br />
die fehlerhaft angesetzten Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden s<strong>in</strong>d oder die Schulden nicht<br />
mehr bestehen. Diese besondere Regelung soll sicherstellen, dass für die Zukunft unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung wieder e<strong>in</strong> den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-<br />
und der Schuldenlage der Geme<strong>in</strong>de vermittelt und die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de zutreffend<br />
dargestellt wird.<br />
1.3 Zu Satz 3 (Beurteilung der Fehlerhaftigkeit):<br />
1.3.1 Maßgaben für die Beurteilung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei ihrer Prüfung und Beurteilung, ob die Ansätze e<strong>in</strong>er festgestellten Eröffnungsbilanz als<br />
fehlerhaft anzusehen s<strong>in</strong>d, auf die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse abzustellen.<br />
Dabei ist auch die Wesentlichkeit der Fehlerhaftigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz zu beurteilen. Nur<br />
wenn davon auszugehen ist, dass zum Eröffnungsbilanzstichtag e<strong>in</strong> Verstoß gegen die gesetzlichen Ansatz- und<br />
Bewertungsvorschriften für die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz oder e<strong>in</strong> Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung und damit auch gegen Bilanzierungsgrundsätze vorgelegen hat, entsteht e<strong>in</strong>e Berichtigungs-<br />
oder e<strong>in</strong> Nachholungspflicht für die Geme<strong>in</strong>de.<br />
In solchen Fällen s<strong>in</strong>d die zum Eröffnungsbilanzstichtag vorliegenden objektiven örtlichen Verhältnisse <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>de maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit. Diese Maßgeblichkeit als Kriterium muss bei der<br />
Durchführung e<strong>in</strong>er Berichtigung oder e<strong>in</strong>er Nachholung e<strong>in</strong>es Wertansatzes, aber auch bei e<strong>in</strong>em Verzicht auf<br />
Berichtigung oder e<strong>in</strong>er Nachholung e<strong>in</strong>es Wertansatzes nachvollziehbar und nach prüfbar dokumentiert werden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1944
1.3.2 Die Aktualität des Berichtigungswertes<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 57 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz ist auch der zutreffende<br />
tatsächlich anzusetzende Wert festzulegen. Dabei ist der betragsmäßig bestimmte Wert zu ermitteln, der <strong>in</strong> der<br />
Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de bei objektiver Betrachtung <strong>in</strong> zutreffender Weise anzusetzen gewesen wäre.<br />
Zudem ist auch der abgelaufene Zeitraum zwischen dem Stichtag der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz und dem<br />
Abschlussstichtag des geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschlusses wertmäßig zu berücksichtigen, <strong>in</strong> dessen Rahmen die<br />
Eröffnungsbilanz der Geme<strong>in</strong>de berichtigt wird, so dass zu prüfen ist, ob ggf. Wertm<strong>in</strong>derungen e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d,<br />
die vom („Eröffnungsbilanz-) Wert <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d, z.B. bei abnutzbaren geme<strong>in</strong>dlichen Vermögensgegenständen<br />
die für diesen Zeitraum vorzunehmenden Abschreibungen.<br />
Die Möglichkeit der Berichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz ist auf e<strong>in</strong>e Anpassung oder Nachholung<br />
der Wertansätze <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz als Ausgangsgrundlage der künftigen geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft<br />
und nicht auf e<strong>in</strong>e Korrektur der jährlichen Ergebnisrechnung ausgerichtet, auch wenn die Korrektur erst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
späteren Jahresabschluss von der Geme<strong>in</strong>de vorgenommen wird. Die Berichtigung nach dieser Vorschrift br<strong>in</strong>gt<br />
es dabei mit sich, dass bei ihrer Durchführung zum Stichtag e<strong>in</strong>es Jahresabschlusses das <strong>in</strong> der Eröffnungsbilanz<br />
ausgewiesene und fortgeführte Eigenkapital verändert wird. Dieses Ergebnis wirkt sich auch auf die Jahresabschlüsse<br />
bereits abgelaufener Haushaltsjahre aus, die genauso wie die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz jedoch<br />
nicht zu ändern s<strong>in</strong>d.<br />
2. Zu Absatz 2 (Darstellung der Wertberichtigung):<br />
2.1 Zu Satz 1 (Ergebnisneutrale Verrechnung):<br />
Nach dieser Vorschrift ist bei e<strong>in</strong>er Berichtigung der Eröffnungsbilanz die sich daraus ergebende Wertänderung<br />
ergebnisneutral mit der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage zu verrechnen. Dies be<strong>in</strong>haltet die Ermittlung der Effekte so, als ob<br />
der Sachverhalt bereits zum Stichtag der Eröffnungsbilanz vorgelegen und die Wirkungen daraus schon immer<br />
aufgetreten wären. E<strong>in</strong>e retrospektive Anpassung bedeutet nicht, dass auch die Vorjahresabschlüsse anzupassen<br />
s<strong>in</strong>d. Die ergebnisneutrale Verrechnung der Anpassungseffekte aus der Berichtigung der Eröffnungsbilanz<br />
(Wertänderungen) mit der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage bedeutet, dass bei diesem Vorgang die Ergebnisrechnung nicht<br />
betroffen ist, denn die Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz dient nicht der Ermittlung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns<br />
oder Verlustes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Haushaltsjahr.<br />
Die ausdrückliche Verrechnung mit der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage bzw. dem Eigenkapital vermeidet die Durchführung<br />
oder Unterlassung e<strong>in</strong>er Bilanzberichtigung auf Grund von ergebnispolitischen Motiven. Sie kann aber den Effekt<br />
haben, dass auch die Ausgleichsrücklage entsprechend anzupassen bzw. zu erhöhen oder zu verm<strong>in</strong>dern ist.<br />
Diese Wirkung kommt dann zum Tragen, wenn die Bildung der Ausgleichsrücklage auf der Grundlage „e<strong>in</strong> Drittel<br />
Eigenkapital“ (vgl. § 75 Abs. 3 S. 2 GO <strong>NRW</strong>) vorgenommen worden ist. Dieses Ergebnis ist vertretbar und sachgerecht,<br />
denn es s<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er Wertberichtigung objektiv die Verhältnisse am Stichtag der Eröffnungsbilanz zu<br />
betrachten.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Angabepflichten im Anhang):<br />
Die Vorgabe der Verrechnung der Anpassungseffekte mit der allgeme<strong>in</strong>en Rücklage, wenn es e<strong>in</strong>er Berichtigung<br />
oder Nachholung von Wertansätzen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz bedarf, erfordert ke<strong>in</strong>en gesonderten<br />
Postens <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz. E<strong>in</strong>e Berichtigung der Eröffnungsbilanz stellt zudem e<strong>in</strong>en Ausnahmefall dar<br />
und ist als Durchbrechung des Grundsatzes der Stetigkeit der Bilanz anzusehen. Daher ist der Effekt der Berichtigung<br />
oder der Nachholung von Wertansätzen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz, der sich auf Perioden<br />
zwischen der Eröffnungsbilanz und der Berichtigung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em späteren Jahresab-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1945
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 57 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
schluss bezieht, gesondert im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, <strong>in</strong> dessen Rahmen die Berichtigung<br />
vorgenommen wird. Diese Lösung steht <strong>in</strong> ausreichendem Maße mit dem Gebot der Bilanzidentität <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang.<br />
2.3 Zu Satz 3 (Unzulässigkeit neuer Wahlrechte):<br />
Nach der Vorschrift ist e<strong>in</strong>e Berichtigung von Wertansätzen durch e<strong>in</strong>e neue Ausübung von Wahlrechten oder<br />
Ermessenspielräumen nicht zulässig. E<strong>in</strong>erseits soll e<strong>in</strong>e Berichtigung fehlerhafter Ansätze oder die Nachholung<br />
von Wertansätzen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Eröffnungsbilanz von der Geme<strong>in</strong>de nur vorgenommen werden, wenn es<br />
sich im E<strong>in</strong>zelfall um e<strong>in</strong>en wesentlichen Wertbetrag handelt. Andererseits hat die Geme<strong>in</strong>de bei ihrer Prüfung<br />
und Beurteilung, ob die Ansätze e<strong>in</strong>er festgestellten Eröffnungsbilanz als fehlerhaft anzusehen s<strong>in</strong>d, auf die zum<br />
Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse abzustellen, also e<strong>in</strong>e Beurteilung vorzunehmen,<br />
als ob der Sachverhalt bereits zum Stichtag der Eröffnungsbilanz vorgelegen und die Wirkungen daraus schon<br />
immer aufgetreten wären. Lediglich bei der Nachholung e<strong>in</strong>es Wertansatzes ist wie bei der Erstbilanzierung zum<br />
Stichtag der Eröffnungsbilanz die Ausübung von Wahlrechten durch die Geme<strong>in</strong>de zulässig.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1946
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
9. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Neunter Abschnitt<br />
Schlussvorschriften<br />
In dem neunten Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung werden übergreifende Regelung zur Aufbewahrung<br />
von Unterlagen, über die nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> vielfältigen Formen verfügt,<br />
getroffen sowie <strong>in</strong> Abhängigkeit von deren Bedeutung auch Aufbewahrungsfristen festgelegt. Darüber h<strong>in</strong>aus wird<br />
klar gestellt, dass die Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung auch auf Vermögensteile der Geme<strong>in</strong>de<br />
Anwendung f<strong>in</strong>det, über die e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de nur e<strong>in</strong>geschränkt verfügen kann, z.B. Sondervermögen oder Treuhandvermögen.<br />
Außerdem kommt <strong>in</strong> diesem Abschnitt den Vorschriften über die Archivierung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen,<br />
unabhängig davon, ob diese <strong>in</strong> Papierform oder <strong>in</strong> elektronischer Form aufbewahrt werden, e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung<br />
zu. Auch für die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft besteht e<strong>in</strong> Bedarf, noch <strong>in</strong> künftigen Haushaltsjahren<br />
zu Kenntnissen über Vorgänge und Ereignisse aus der Vergangenheit zu kommen, damit das Handeln der Geme<strong>in</strong>de<br />
im Zeitablauf transparent und nachvollziehbar bleibt und der Nachweis der stetigen Aufgabenerfüllung<br />
nachweisbar bleibt.<br />
2. Schlussvorschriften<br />
2.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften<br />
Der 9. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthält folgende Vorschriften (vgl. Abbildung).<br />
Haushaltsrechtliche Vorschriften im 9. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Neunter Abschnitt<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 58 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />
§ 59 Sondervermögen, Treuhandvermögen<br />
Abbildung 519„Haushaltsrechtliche Vorschriften im 9. Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung“<br />
2.2 Die Vorschriften im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Der neunte Abschnitt der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung enthält folgende Schlussvorschriften:<br />
- § 58 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />
Die Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen gewährleistet e<strong>in</strong> rechtsstaatliches Handeln und schafft<br />
Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen sowie über die Entwicklung<br />
der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de im Zeitablauf. Auch wird durch die Aufbewahrung erst e<strong>in</strong>e historische<br />
Aufarbeitung bzw. e<strong>in</strong>e Geschichte der Geme<strong>in</strong>de möglich. Es bedarf daher vor Ort e<strong>in</strong>es effektiven<br />
und wirtschaftlichen Umgangs mit dem Schriftgut der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung.<br />
Dazu gehört, für die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen, z.B. zur Sicherung<br />
der Authentizität und der Benutzbarkeit, Sorge zu tragen. So ist schon bei der Konzeption der Aufbewahrung<br />
e<strong>in</strong>e Bewertung vorzunehmen, welche Unterlagen dauerhaft oder auf Zeit aufzubewahren s<strong>in</strong>d und welche<br />
Verfahren dafür <strong>in</strong> Betracht kommen, damit die Verwaltungsunterlagen auch <strong>in</strong> Zukunft wieder auff<strong>in</strong>dbar und<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1947
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
9. Abschnitt GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nutzbar s<strong>in</strong>d. Es ist daher e<strong>in</strong>e Archivierungsstrategie festzulegen, <strong>in</strong> der auch die Zugriffsrechte nach dem<br />
Status des Schriftgutes festzulegen s<strong>in</strong>d.<br />
- § 59 Sondervermögen, Treuhandvermögen<br />
Die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung f<strong>in</strong>det auf die Sondervermögen „Geme<strong>in</strong>degliedervermögen“ und die<br />
„rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen“ Anwendung, denn diese unterliegen nach § 97 Abs. 2 GO<br />
<strong>NRW</strong> den haushaltsrechtlichen Vorschriften und s<strong>in</strong>d im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de gesondert nachzuweisen.<br />
Dies gilt auch für die geme<strong>in</strong>dlichen Sondermögen <strong>in</strong> Form von „rechtlich unselbstständigen Versorgungs-<br />
und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen“. Für die zuletzt benannten Sondervermögen können nach § 97 Abs.<br />
4 GO <strong>NRW</strong> jedoch besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1948
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 58<br />
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />
(1) Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu<br />
ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr<br />
sowie die Eröffnungsbilanz geordnet und sicher aufzubewahren.<br />
(2) 1 Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz s<strong>in</strong>d dauernd aufzubewahren. 2 Die Bücher s<strong>in</strong>d zehn Jahre,<br />
die Belege und die sonstigen Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. 3 Die Fristen beg<strong>in</strong>nen am 1. Januar des<br />
der Beschlussfassung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.<br />
(3) Bei der Sicherung der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder<br />
Bildträger muss <strong>in</strong>sbesondere sichergestellt se<strong>in</strong>, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Orig<strong>in</strong>alen<br />
übere<strong>in</strong>stimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und masch<strong>in</strong>ell auswertbar ist und jederzeit<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.<br />
(4) Werden automatisierte Verfahren, <strong>in</strong> denen Bücher und Belege gespeichert s<strong>in</strong>d, geändert oder abgelöst,<br />
muss die masch<strong>in</strong>elle Auswertung der gespeicherten Daten <strong>in</strong>nerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den<br />
geänderten oder neuen Verfahren oder durch e<strong>in</strong> anderes System gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />
Erläuterungen zu § 58:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen<br />
1.1 Die Gewährleistung des Verfügbarhaltens<br />
Mit dem Ablauf des Haushaltsjahres ist die Aufgabe der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung noch nicht abgeschlossen.<br />
Die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung muss für den Jahresabschluss und Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de die erforderlichen<br />
Angaben und Unterlagen liefern sowie Auskünfte über das Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de<br />
und die Abwicklung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten geben. Außerdem müssen die Geschäftsunterlagen<br />
der Geme<strong>in</strong>de und weitere Informationen aus der Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de für die örtliche und die überörtliche<br />
Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Das Verfügbarhalten der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen muss ggf.<br />
auch über mehrere Jahre nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres gewährleistet werden. Aus solchen<br />
Gegebenheiten lässt sich ableiten, dass auch der Ort der Aufbewahrung entsprechend von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
eigener Verantwortung festzulegen ist. Sie muss bei ihrer Auswahl dazu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen gewährleistet se<strong>in</strong> muss.<br />
1.2 Besondere Aufbewahrungsvorschriften<br />
Für die Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige landesweit geltende<br />
Vorschriften erlassen worden, mit denen die Aufbewahrung von Büchern und Belegen sowie sonstigen Unterlagen<br />
der Geme<strong>in</strong>de, die mit den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen und dem haushaltswirtschaftlichen Geschehen<br />
bei der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehen, näher bestimmt werden. Dazu werden auch im E<strong>in</strong>zelnen die Fristen für<br />
die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen der Geme<strong>in</strong>de bestimmt. Diese Vorschriften ersetzen aber nicht andere<br />
von der Geme<strong>in</strong>de zu beachtende Vorschriften über die Aufbewahrung besonderer geme<strong>in</strong>dlicher Unterlagen.<br />
So können <strong>in</strong> speziellen Rechtsvorschriften besondere Aufbewahrungsvorgaben oder Aufbewahrungspflichten<br />
für die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen enthalten se<strong>in</strong>, z.B. <strong>in</strong> der Abgabenordnung für die geme<strong>in</strong>dliche<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1949
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Steuererhebung. Aber auch <strong>in</strong> Vorschriften über die Aufbewahrung personenbezogener Daten oder <strong>in</strong> Vorschriften<br />
über die Bewirtschaftung staatlicher Mittel nach den Haushaltsvorschriften des Landes oder des Bundes<br />
können besondere Vorgaben enthalten se<strong>in</strong>.<br />
In diesem Rahmen ist zu beachten, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften ke<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis darauf enthalten,<br />
dass von der Geme<strong>in</strong>de freiwillig erstellte Aufzeichnungen auch der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen.<br />
Grundsätzlich gilt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang, dass die haushaltswirtschaftliche Aufbewahrungspflicht der<br />
Geme<strong>in</strong>de von ihrem S<strong>in</strong>n und Zweck her der Aufzeichnungspflicht über die geme<strong>in</strong>dliche Haushaltswirtschaft<br />
folgt. Daraus folgt z.B., dass die freiwillig erstellten Aufzeichnungen der Geme<strong>in</strong>de dann nicht prüfungsrelevant<br />
s<strong>in</strong>d, wenn sie nicht dem geme<strong>in</strong>dlichen Jahresabschluss und/oder dem geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss zu<br />
Grunde zu legen s<strong>in</strong>d.<br />
1.3 Zwecke des Verfügbarhaltens<br />
Die gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen soll e<strong>in</strong> rechtsstaatliches Handeln<br />
der Geme<strong>in</strong>de gewährleisten und die notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei abgeschlossenen<br />
Verwaltungsvorgängen sowie über die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de im Zeitablauf schaffen.<br />
Außerdem wird durch die Aufbewahrung erst e<strong>in</strong>e historische Aufarbeitung bzw. e<strong>in</strong>e Geschichte der Geme<strong>in</strong>de<br />
möglich. Es bedarf daher vor Ort e<strong>in</strong>es effektiven und wirtschaftlichen Umgangs der geme<strong>in</strong>dlichen Verwaltung<br />
mit dem Schriftgut der Geme<strong>in</strong>de.<br />
Im Rahmen der Aufbewahrung von geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen müssen auch die Berechtigungen der Beschäftigten<br />
zur Unterschriftsleistung während der Dauer der maßgeblichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt und nachprüfbar<br />
bleiben, wenn die Geme<strong>in</strong>den es im Rahmen der geme<strong>in</strong>dlichen Haushaltswirtschaft zugelassen hat, den<br />
Handschriftzug e<strong>in</strong>es Beschäftigten durch elektronische Signaturen zu ersetzen. Die getroffene Vorschrift dient<br />
somit der Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit sowie der Datensicherheit beim haushaltswirtschaftlichen Handeln<br />
der Geme<strong>in</strong>de.<br />
1.4 Aufbewahrung und Rückstellungsbildung<br />
Für die Geme<strong>in</strong>de entsteht aber aus ihrer haushaltsrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen<br />
Unterlagen i.d.R. ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit zu e<strong>in</strong>er Rückstellungsbildung für eigene Aufwendungen m betreffenden<br />
Jahresabschluss. E<strong>in</strong>e solche Aufwandsrückstellung würde e<strong>in</strong>e Passivierungshilfe im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Periodenabgrenzung,<br />
jedoch nur e<strong>in</strong>e Verpflichtung gegen sich selbst darstellen. Im Rahmen der Bestimmung der<br />
verschiedenen Fallgestaltungen, für die künftige Ausgaben als Rückstellungen passiviert werden dürfen, ohne<br />
dass e<strong>in</strong>e Verpflichtung gegenüber e<strong>in</strong>em fremden Dritten (Außenverpflichtung der Geme<strong>in</strong>de) besteht, wurde der<br />
geme<strong>in</strong>dliche Sachverhalt der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen der Geme<strong>in</strong>de nicht e<strong>in</strong>bezogen (vgl. § 36<br />
GemHVO <strong>NRW</strong>). Die abschließende Aufzählung der zulässigen Rückstellungsarten <strong>in</strong> dieser Vorschrift lässt<br />
daher ke<strong>in</strong>e Rückstellungsbildung für die Aufbewahrung von geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen als Verpflichtung<br />
gegen sich selbst zu.<br />
In Ausnahmefällen, <strong>in</strong> denen die Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen vor Ort ganz oder teilweise<br />
e<strong>in</strong>em Dritten übertragen wurde und dadurch e<strong>in</strong>e künftige Verpflichtung (Schuld) der Geme<strong>in</strong>de gegenüber<br />
diesem Dritten (Außenverpflichtung) besteht, ist <strong>in</strong> diesem Umfang der Ansatz e<strong>in</strong>er Rückstellung für die<br />
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz als zulässig anzusehen. Dabei muss sich<br />
die Bemessung der Rückstellung auf den Zeitraum beschränken, der den vorgegebenen Aufbewahrungsfristen<br />
entspricht.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1950
2. Konzeption der geordneten Aufbewahrung<br />
2.1 Zwecke der geordneten Aufbewahrung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Der Umgang mit dem nicht mehr benötigten, aber aufzubewahrenden geme<strong>in</strong>dlichen Schriftgut erfordert von der<br />
Geme<strong>in</strong>de, die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen, z.B. zur Sicherung der Authentizität<br />
und der Benutzbarkeit, zu treffen und für deren Erhalt im festgesetzten zeitlichen Umfang Sorge zu<br />
tragen. Dies erfordert von der Geme<strong>in</strong>de, bereits bei der Konzeption der Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen<br />
e<strong>in</strong>e Bewertung vorzunehmen, welche Unterlagen dauerhaft und welche befristet Zeit aufzubewahren s<strong>in</strong>d.<br />
Von der Geme<strong>in</strong>de muss festgelegt werden, welche Verfahren für die Aufbewahrung ihrer Geschäftsunterlagen <strong>in</strong><br />
Betracht kommen, damit die Verwaltungsunterlagen auch <strong>in</strong> Zukunft wieder auff<strong>in</strong>dbar und nutzbar s<strong>in</strong>d. Es ist<br />
daher von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Archivierungsstrategie festzulegen, <strong>in</strong> der auch die Zugriffsrechte der Beschäftigten<br />
auf das Archivgut nach dem Status des Schriftgutes festzulegen s<strong>in</strong>d.<br />
Bei der Konzeption der Aufbewahrung von geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen ist bereits von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e<br />
Bewertung vorzunehmen, welche Unterlagen dauerhaft oder auf Zeit aufzubewahren s<strong>in</strong>d und welche Verfahren<br />
dafür <strong>in</strong> Betracht kommen, damit die Verwaltungsunterlagen auch <strong>in</strong> Zukunft wieder auff<strong>in</strong>dbar und nutzbar s<strong>in</strong>d.<br />
Dabei ist e<strong>in</strong>erseits zu beachten, dass die Aufbewahrungsfristen sowohl für geme<strong>in</strong>dliche Unterlagen <strong>in</strong> Papierform<br />
als auch für von der Geme<strong>in</strong>de elektronisch erstellte Dokumente gelten. Andererseits gilt, dass zwar geme<strong>in</strong>dliche<br />
Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> Papierform auf Datenträger oder Bildträger übernommen werden dürfen, jedoch<br />
dürfen elektronisch errichtete Unterlagen nicht <strong>in</strong> ausgedruckter Form (Papierform) aufbewahrt werden. Es<br />
ist daher von der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Archivierungsstrategie festzulegen, <strong>in</strong> der auch die Zugriffsrechte nach dem<br />
Status des Schriftgutes festzulegen s<strong>in</strong>d.<br />
2.2 Die Aufbewahrung nach anderen Vorschriften<br />
Neben den für haushaltswirtschaftliche Unterlagen bestimmten Aufbewahrungsfristen bestehen auch noch andere<br />
Vorschriften über e<strong>in</strong>e aufgabenbezogene Aufbewahrung von Belegen aus geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsvorfällen.<br />
Ebenso können sich aus Verträgen der Geme<strong>in</strong>de oder aus Maßnahmen sowie aus F<strong>in</strong>anzierungsvorgängen<br />
gesonderte Aufbewahrungsfristen ergeben, z.B. bei Zuwendungen, die das Land der Geme<strong>in</strong>de gewährt hat. In<br />
solchen Fällen besteht oftmals e<strong>in</strong> Bezug auf mehrere Haushaltsjahre und nicht nur auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes Haushaltsjahr,<br />
so dass auch e<strong>in</strong>e längere Aufbewahrungsfrist <strong>in</strong> Betracht kommen muss.<br />
In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d auch die steuerrechtlichen Regelungen s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen, soweit die Geme<strong>in</strong>de<br />
als Steuerpflichtiger gilt. Nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesen Fällen die Bücher und die sonst erforderlichen<br />
Aufzeichnungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Andererseits kann<br />
die zuständige F<strong>in</strong>anzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher<br />
und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />
geführt und aufbewahrt werden, soweit e<strong>in</strong> Zugriff der F<strong>in</strong>anzverwaltung auf elektronische Bücher und sonstige<br />
erforderliche elektronische Aufzeichnungen gewährleistet ist (vgl. § 146 Abs. 2a AO).<br />
2.3 Die Archivierung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen<br />
Bei der Aufbewahrung von haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de muss darauf geachtet werden, ob<br />
geme<strong>in</strong>dliche Unterlagen archivwürdig und daher für Wissenschaft oder Forschung, für Gesetzgebung, Regierung,<br />
Verwaltung oder Rechtsprechung oder zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von<br />
bleibendem Wert s<strong>in</strong>d. Es ist daher zu beurteilen, ob geme<strong>in</strong>dliche Unterlagen auf Grund ihres politischen, sozialen<br />
und kulturellen sowie rechtlichen oder wirtschaftlichen Wertes als Quelle für die Erforschung der Geschichte<br />
oder der Rechtswahrung dienen und deshalb dauernd aufzubewahren s<strong>in</strong>d, z.B. Urkunden, Karten, Siegel u.a.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1951
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Archivierung schließt dann die Sicherung, Erhaltung, Auswertung und Bereitstellung des aufzubewahrenden<br />
Archivgutes zur Benutzung e<strong>in</strong>.<br />
In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d deshalb die Vorschriften über kommunales Archivgut zu beachten (vgl. § 10 ArchivG<br />
<strong>NRW</strong>). Die Geme<strong>in</strong>den hat danach für ihr Archivgut <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit Sorge zu tragen, <strong>in</strong>dem sie es<br />
<strong>in</strong>sbesondere verwahren, erhalten, erschließen und nutzbar machen. Die Geme<strong>in</strong>de soll diese Aufgabe durch die<br />
Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder die Unterhaltung e<strong>in</strong>er für Archivierungszwecke geschaffenen<br />
Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtung oder die Übergabe zur Verwahrung ihres Archivguts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen öffentlichen<br />
Archiv erfüllen. Errichtet die Geme<strong>in</strong>de eigene Archive müssen diese den archivfachlichen Anforderungen im<br />
S<strong>in</strong>ne des Archivgesetzes genügen. Die Geme<strong>in</strong>de entscheidet dabei auch über die E<strong>in</strong>schränkung oder Versagung<br />
der Nutzung dieses Archivs sowie über den Erlass e<strong>in</strong>er Benutzungsordnung <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit.<br />
3. Die Errichtung von Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> elektronischer Form<br />
Durch die Geme<strong>in</strong>de ist im Rahmen der Vorschrift des § 31 GemHVO zu bestimmen, wann ihre Geschäftsunterlagen<br />
<strong>in</strong> Papierform <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e digitale Form umgewandelt werden dürfen. Dazu bietet sich e<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie an, <strong>in</strong> der<br />
die örtlichen Tatbestände zu regeln wären. Nachfolgend werden dazu e<strong>in</strong>ige Regelungssachverhalte beispielhaft<br />
aufgeführt (vgl. Abbildung).<br />
Regelungssachverhalte für die Errichtung von Unterlagen <strong>in</strong> elektronischer Form<br />
Welche geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen können <strong>in</strong> elektronischer Form errichtet werden?<br />
In welcher Form s<strong>in</strong>d diese geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen aufzubewahren (Belegordnung)<br />
Behandlung und Bearbeitung der Belegdokumente sowie von Sonder- und Spezialdokumenten.<br />
Sicherheitsvorkehrungen<br />
Zeitpunkt der Errichtung elektronischer Unterlagen.<br />
Festlegung von Identifikations- und Verknüpfungsmerkmalen.<br />
Protokollierung, Überwachung und Kontrollen sowie die Archivierung.<br />
Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung<br />
Abbildung 520 „Regelungssachverhalte für die Errichtung von Unterlagen <strong>in</strong> elektronischer Form“<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat bei der Errichtung von Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> elektronischer Form aus Sicherheitsgründen<br />
sowie für Auskunfts- und Prüfungszwecke sicherzustellen, dass solche haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb der verb<strong>in</strong>dlichen Aufbewahrungsfristen <strong>in</strong> unveränderter Form verfügbar s<strong>in</strong>d, lesbar gemacht<br />
werden können und <strong>in</strong> dieser Zeit nicht gelöscht oder vernichtet werden. Ist dieses unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sichergestellt, wird e<strong>in</strong>e zusätzliche Aufbewahrung der betreffenden<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> Papierform <strong>in</strong>soweit entbehrlich. Es muss jedoch von der Geme<strong>in</strong>de sichergestellt<br />
werden, dass durch die Übernahme von haushaltswirtschaftlichen Unterlagen <strong>in</strong> Papierform auf elektronische<br />
Datenträger oder Bildträger der Wert und die Aussagekraft der übertragenen oder errichteten Unterlagen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1952
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird und e<strong>in</strong> Ausdruck <strong>in</strong>haltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments<br />
auf dem Bildschirm übere<strong>in</strong>stimmt.<br />
4. Aufbewahrung der Dokumentationen von automatisierten Verfahren<br />
4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der haushaltswirtschaftlichen Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung f<strong>in</strong>den neben den<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS) Anwendung, unabhängig davon, ob die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung von der Geme<strong>in</strong>de zentral<br />
oder dezentral organisiert wurde. Deshalb werden die Geme<strong>in</strong>den durch die Vorschrift des § 27 Abs. 5 Nr. 9<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> verpflichtet, bei der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-<br />
Buchführung) besondere Anforderungen zu erfüllen.<br />
Die Geme<strong>in</strong>den sollen sicherstellen, dass die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen, die für den Nachweis der<br />
richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße<br />
Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich s<strong>in</strong>d, unter Berücksichtigung des § 58<br />
GemHVO <strong>NRW</strong> bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben. Zu den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen<br />
gehören auch e<strong>in</strong> Verzeichnis über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der <strong>in</strong> der DV-<br />
Buchhaltung e<strong>in</strong>gesetzten Programme und Verfahren.<br />
4.2 Die Aufbewahrungsfristen<br />
Aus Sicherheitsgründen sowie für Auskunfts- und Prüfungszwecke muss nicht nur sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die<br />
elektronisch geführten haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb der verb<strong>in</strong>dlichen Aufbewahrungsfristen<br />
<strong>in</strong> unveränderter Form lesbar gemacht werden können, sondern dass auch die Dokumentationen<br />
sowie die Programme und Programmdokumentationen, sofern sie für die Lesbarkeit der haushaltswirtschaftlichen<br />
Unterlagen <strong>in</strong> dieser Zeit benötigt werden, aufbewahrt werden.<br />
Die Dokumentationen sowie die Programme und Programmdokumentationen unterliegen daher, abhängig von<br />
den mit ihnen erstellten haushaltswirtschaftlichen Unterlagen, den <strong>in</strong> Absatz 2 bestimmten Aufbewahrungsfristen.<br />
Sie s<strong>in</strong>d deshalb entweder dauernd, zehn Jahre oder sechs Jahre aufzubewahren. Abweichend von der Festlegung<br />
über den Beg<strong>in</strong>n der Aufbewahrungsfristen <strong>in</strong> Absatz 2 der Vorschrift beg<strong>in</strong>nen die Fristen für die Dokumentationen<br />
sowie die Programme und Programmdokumentationen jedoch mit Ablauf des Haushaltsjahres, <strong>in</strong> dem<br />
die Geme<strong>in</strong>de das automatisierte Verfahren letztmalig für die Erstellung der entsprechenden Unterlagen e<strong>in</strong>gesetzt<br />
hat.<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Zu Absatz 1 (Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen):<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de, ihre Eröffnungsbilanz, ihre Jahresabschlüsse, die Bücher, die Unterlagen über<br />
die Inventur, die ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege sowie die Unterlagen<br />
über den Zahlungsverkehr aufzubewahren, ist e<strong>in</strong> wesentlicher Bestandteil e<strong>in</strong>er ordnungsmäßigen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
und hat unter Beachtung der GoB zu erfolgen. Dabei ist unter dem <strong>in</strong> der Vorschrift verwendeten<br />
Begriff „Jahresabschlüsse“ nicht nur der auf das Haushaltsjahr bezogene Jahresabschluss (vgl. § 95 GO<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1953
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
<strong>NRW</strong>) zu verstehen, sondern auch der von der Geme<strong>in</strong>de jährlich aufzustellende Gesamtabschluss (vgl. § 116<br />
GO <strong>NRW</strong>).<br />
Zu den aufzubewahrenden Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de gehören auch sonstige geme<strong>in</strong>dliche Regelungen und<br />
Arbeitshilfen, die zum Verständnis der aufzubewahrenden Unterlagen notwendig s<strong>in</strong>d, z.B. Unterlagen über die <strong>in</strong><br />
der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung der Geme<strong>in</strong>de genutzten DV-Buchhaltungsverfahren. Auch von der Geme<strong>in</strong>de selbst<br />
erstellte Aufzeichnungen können aufbewahrungspflichtig se<strong>in</strong>, wenn durch diese e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen den<br />
Geschäftsvorfällen und den aufzubewahrenden Unterlagen besteht oder hergestellt werden kann. Ebenso s<strong>in</strong>d<br />
Unterlagen aus der Prüfungstätigkeit der örtlichen Prüfung (Rechnungsprüfungsausschuss und örtliche Rechnungsprüfung)<br />
aufzubewahren.<br />
1.2 Zwecke der Aufbewahrung der Unterlagen<br />
Die Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de dient dem Zweck, diese geschäftlichen<br />
Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de jederzeit für Nachweis- und Kontrollzwecke verfügbar zu haben und e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sichtnahme<br />
und Nachprüfung zu ermöglichen. Nur dann lässt sich das geme<strong>in</strong>dliche Verwaltungshandeln und<br />
das haushaltswirtschaftliche Handeln der Geme<strong>in</strong>de sowie das Bild der wirtschaftlichen Lage der Geme<strong>in</strong>de zu<br />
e<strong>in</strong>em bestimmten Stichtag noch zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt nachvollziehen bzw. prüfen.<br />
E<strong>in</strong>e lückenlose Dokumentation mit entsprechender Aufbewahrung ist zudem sehr hilfreich, um <strong>in</strong> späteren Zeiten,<br />
<strong>in</strong>sbesondere bei aus unterschiedlichen Gründen notwendig gewordenen Berichtigungen bzw. Veränderungen<br />
das Bild über die wirtschaftliche Lage der Geme<strong>in</strong>de als Bild über die geme<strong>in</strong>dliche Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und F<strong>in</strong>anzlage zutreffend (wieder) herstellen zu können. Die ordnungsmäßige Aufbewahrung von haushaltswirtschaftlichen<br />
Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de soll daher sicherstellen, dass die Informationen für die Dauer der<br />
Aufbewahrungszeit erhalten bleiben, die Informationen so geschützt werden, dass e<strong>in</strong> unbefugter Zugriff unterbleibt<br />
und die Informationen geordnet abgelegt werden. Um diese geme<strong>in</strong>dlichen Aufgaben erfüllen zu können,<br />
muss die Geme<strong>in</strong>de deshalb bei der Sicherung ihrer Daten die Stabilität und Nutzbarkeit der verwendeten Speichermedien<br />
berücksichtigen.<br />
1.3 Elektronische Aufbewahrung statt Papierform<br />
1.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Bei der Buchführung der Geme<strong>in</strong>de mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung werden neben den haushaltswirtschaftlichen<br />
Unterlagen, die der Geme<strong>in</strong>de elektronisch zugegangen s<strong>in</strong>d, auch e<strong>in</strong>e Vielzahl von Geschäftsunterlagen<br />
verarbeitet, die der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Papierform, z.B. <strong>in</strong> Form von Rechnungen, zugegangen s<strong>in</strong>d. Alle diese<br />
Unterlagen für den geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsverkehr müssen für den Nachweis der richtigen und vollständigen<br />
Ermittlung der Ansprüche der Geme<strong>in</strong>de oder ihrer Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung<br />
der Buchführung und des Zahlungsverkehrs bis zum Ablauf der dafür festgesetzten Aufbewahrungsfrist<br />
zur E<strong>in</strong>sichtnahme durch Dritte verfügbar bleiben.<br />
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen be<strong>in</strong>haltet jedoch nicht das Vorhalten e<strong>in</strong>er<br />
bestimmten Speichertechnik, denn der Gesetzgeber hat nur generelle Anforderungen an die Aufbewahrung der<br />
haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de festgelegt und die Verantwortung für die örtliche Aufbewahrung<br />
der Geme<strong>in</strong>de überlassen. Die Geme<strong>in</strong>de muss daher ihre Geschäftsunterlagen nicht zw<strong>in</strong>gend <strong>in</strong> der Form<br />
aufbewahren, <strong>in</strong> der ihr die Unterlagen zugegangen s<strong>in</strong>d. Für die Speicherung aufbewahrungspflichtiger geme<strong>in</strong>dlicher<br />
Unterlagen s<strong>in</strong>d vielmehr grundsätzlich alle Medien zulässig, auf denen geme<strong>in</strong>dliche Daten dokumentarisch<br />
festgehalten werden können, jedoch mit der E<strong>in</strong>schränkung, dass elektronische Dokumente nicht <strong>in</strong> Papierform<br />
aufbewahrt werden sollen.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1954
1.3.2 Anforderungen an die Übertragung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen und Dokumenten der Geme<strong>in</strong>de können grundsätzlich zu ihrer Archivierung<br />
auf Speichermedien übertragen werden. Dabei s<strong>in</strong>d verschiedene Formen möglich. E<strong>in</strong>e Übertragung e<strong>in</strong>er<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlage kann von der Papierform auf Bild- oder Datenträger als Speichermedien, zwischen<br />
zwei gleichen Speichermedien und zwischen unterschiedlichen Speichermedien erfolgen. Welche Form<br />
der Übertragung örtlich gewählt wird, ist auch von den aufzubewahrenden Unterlagen abhängig. E<strong>in</strong>ige geme<strong>in</strong>dliche<br />
Unterlagen s<strong>in</strong>d als Dokumente zu behandeln, z.B. der geme<strong>in</strong>dliche Jahresabschluss, und deshalb nicht<br />
übertragungsfähig und andere haushaltswirtschaftliche Unterlagen müssen <strong>in</strong> ihrer Orig<strong>in</strong>alform aufbewahrt werden,<br />
weil ihnen e<strong>in</strong>e Beweiskraft zukommt.<br />
Für die Übertragung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de auf Speichermedien ist zu beachten,<br />
dass wie bereits bei der geme<strong>in</strong>dlichen Buchführung ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung oder e<strong>in</strong>e Aufzeichnung <strong>in</strong> den Büchern<br />
verändert werden darf, so dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch dürfen ke<strong>in</strong>e Veränderungen<br />
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht<br />
worden s<strong>in</strong>d. Die Speichermedien sollten von der Geme<strong>in</strong>de ausgewählt werden, die e<strong>in</strong> direktes Überschreiben<br />
von Daten und verändern archivierter Unterlagen nicht unterstützen. So sollten z.B. Datenträger genutzt<br />
werden, die nur e<strong>in</strong>mal beschreibbar s<strong>in</strong>d, denn bei mehrfach beschreibbaren Datenträgern bedarf es Zusatzmaßnahmen,<br />
um Manipulationen der archivierten Unterlagen auszuschließen.<br />
Bei der Übertragung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de auf Speichermedien ist zudem e<strong>in</strong>e<br />
Überprüfung der Vollständigkeit der Übertragung vorzunehmen. Auch kann es erforderlich werden, vor e<strong>in</strong>er<br />
Übertragung von geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen e<strong>in</strong>e Aufbereitung dieser Unterlage vornehmen zu müssen,<br />
z.B. beim Scannen. Bei e<strong>in</strong>er solchen Übertragung von geme<strong>in</strong>dlichen Dokumenten muss ggf. die Farbe auf dem<br />
Orig<strong>in</strong>al gekennzeichnet werden, wenn diese von besonderer Bedeutung ist und nicht farblich gescannt wird.<br />
Auch muss e<strong>in</strong> Zusammenhang zwischen den Seiten e<strong>in</strong>er Unterlage hergestellt werden, wenn diese als doppelseitige<br />
Geschäftsunterlage vorliegt. Bei Anhängen zu e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlage muss sichergestellt<br />
werden, dass se<strong>in</strong>e Beziehung zur Geschäftsunterlage erhalten bleiben. Insgesamt muss bei den gescannten<br />
Unterlagen gesichert werden, dass sie e<strong>in</strong>deutig der Geme<strong>in</strong>de zugeordnet werden können.<br />
1.3.3 Die Beachtung von Mikrofilm-Grundsätzen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat im Rahmen der Vorschrift des § 31 GemHVO zu bestimmen, wann geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsunterlagen<br />
<strong>in</strong> Papierform für die Aufbewahrung auf Bildträger übertragen werden dürfen. Sie sollen sicherstellen,<br />
dass die Mikrofilmaufnahmen bei ihrer Wiedergabe mit den Orig<strong>in</strong>alen übere<strong>in</strong>stimmen. Erfolgt die Übernahme<br />
auch unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, wird e<strong>in</strong>e zusätzliche Aufbewahrung von<br />
geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> Papierform durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>soweit entbehrlich. Sollen die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Unterlagen auf Mikrofilm aufbewahrt werden, hat die Geme<strong>in</strong>de die nachfolgenden Grundsätze zu beachten<br />
(vgl. Abbildung).<br />
Allgeme<strong>in</strong>er<br />
Grundsatz<br />
Verfahrensbeschreibung<br />
Mikrofilm-Grundsätze<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1955<br />
Bei der Aufzeichnung von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen<br />
muss das Mikrofilmbild mit dem Orig<strong>in</strong>al übere<strong>in</strong>stimmen. Werden<br />
nicht die Orig<strong>in</strong>ale aufbewahrt, muss das angewandte Verfahren<br />
den GoB entsprechen.<br />
Die Verfahrensbeschreibung muss die Aufzeichnung der Unterlagen<br />
auf Mikrofilm und die Aufbewahrung dieser Mikrofilme sowie<br />
den Rückgriff auf den Mikrofilm (Wiederauff<strong>in</strong>den) festlegen.
Ordnungspr<strong>in</strong>zip<br />
der Aufzeichnung<br />
Verfahrenskontrolle<br />
Filmkontrolle<br />
Aufbewahrung<br />
Lesen und Wiedergeben<br />
Vernichten<br />
des Schriftgutes<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Das Ordnungspr<strong>in</strong>zip der Aufzeichnung ist <strong>in</strong> der Verfahrensbeschreibung<br />
anzugeben. Es muss e<strong>in</strong>em sachverständigen Dritten<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit möglich se<strong>in</strong>, jedes Mikrofilmbild<br />
aufzuf<strong>in</strong>den. Zudem müssen die Mikrofilme dem Aufbewahrungspflichtigen<br />
e<strong>in</strong>deutig zugeordnet werden können.<br />
Der Aufbewahrungspflichtige soll e<strong>in</strong> Protokoll führen, um die Art<br />
der aufgezeichneten Unterlagen sowie den Ort und das Datum der<br />
Aufzeichnung nachprüfbar zu erfassen. Es soll e<strong>in</strong>e Erklärung des<br />
Verfilmers enthalten, dass die Unterlagen unverändert und vollständig<br />
aufgenommen wurden, und muss im Orig<strong>in</strong>al aufbewahrt werden.<br />
Der Mikrofilm ist nach der Aufnahme auf Mängel zu überprüfen. Bei<br />
fehlerhaften Aufzeichnungen ist auch die aufgezeichnete Unterlage<br />
aufzubewahren. Das Ergebnis der Kontrolle ist schriftlich festzuhalten.<br />
Die Mikrofilme s<strong>in</strong>d sicher und geordnet aufzubewahren. Bei der<br />
Aufbewahrung von Mikro-E<strong>in</strong>zelbildern muss die Verfahrensbeschreibung<br />
e<strong>in</strong> Ordnungskriterium dafür enthalten.<br />
Für das Lesen der Mikrofilme sollen geeignete Lesegeräte verfügbar<br />
se<strong>in</strong>. Es muss möglich se<strong>in</strong>, lesbare Reproduktionen (Rückvergrößerungen)<br />
<strong>in</strong> angemessener Zeit anfertigen zu können.<br />
Die aufgezeichneten Unterlagen können bei Beachtung dieser<br />
Grundsätze vernichtet werden, soweit sie nicht nach anderen<br />
Rechtsvorschriften im Orig<strong>in</strong>al aufzubewahren s<strong>in</strong>d.<br />
Abbildung 521 „Mikrofilm-Grundsätze“<br />
Die o.a. „Mikrofilm-Grundsätze“ s<strong>in</strong>d von der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) entwickelt<br />
und vom BMF veröffentlich worden (vgl. BStBl. 1984 S. 155).<br />
1.3.4 Der Verzicht auf die Übertragung<br />
Bei der Auswahl von haushaltswirtschaftlichen Unterlagen, die auf Daten- oder Bildträger übertragen werden<br />
sollen, s<strong>in</strong>d ggf. auch die fachgesetzlichen Vorschriften zu beachten. Deshalb kann es im E<strong>in</strong>zelfall notwendig<br />
se<strong>in</strong>, bei bestimmten geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen auf die Übertragung der Papierform auf Daten- oder<br />
Bildträger zu verzichten und weiterh<strong>in</strong> die Papierform aufzubewahren. Davon betroffen dürften <strong>in</strong>sbesondere<br />
Dokumente se<strong>in</strong>, die gesetzlich der Schriftform bedürfen, weil sie nur im Orig<strong>in</strong>al die erforderliche Rechtskraft<br />
und/oder Beweiskraft besitzen. In diesem Zusammenhang werden deshalb Dokumente bzw. Unterlagen, die<br />
weiterh<strong>in</strong> auch e<strong>in</strong>er Papierform bedürfen, nachfolgend beispielhaft aufgeführt (vgl. Abbildung).<br />
Aufbewahrung von Orig<strong>in</strong>aldokumenten<br />
- Bürgschaftserklärungen nach § 766 BGB<br />
- Kündigung des Mietvertrages (vgl. 568 BGB)<br />
- Schuldversprechen (vgl. § 780 BGB)<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1956
- Wertpapiere<br />
- Schecks<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 522 „Aufbewahrung von Orig<strong>in</strong>aldokumenten“<br />
In Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden viele notwendige Dokumente bereits <strong>in</strong> elektronischer Form zugelassen,<br />
wenn diese z.B. mit e<strong>in</strong>er qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden können. E<strong>in</strong> etwaiges<br />
Erfordernis, <strong>in</strong> diesen Verfahren ggf. den Besitz der Urschrift oder die Ausfertigung e<strong>in</strong>er Urkunde nachzuweisen,<br />
bleibt dabei unberührt. Damit steht bei der Geme<strong>in</strong>de der Übertragung vieler Dokumente von ihrer Papierform auf<br />
Daten- und Bildträger ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis mehr entgegen. Für den elektronischen Rechtsverkehr s<strong>in</strong>d zudem die e<strong>in</strong>schlägigen<br />
rechtlichen Bestimmungen zu beachten, die <strong>in</strong> den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich<br />
se<strong>in</strong> können.<br />
1.3.5 Der Zeitpunkt der Übertragung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss sich deshalb selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Geschäftsunterlagen, die ihr<br />
<strong>in</strong> Papierform zugegangen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> elektronischer Form errichtet. Sie kann die Umwandlung vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />
Aufbewahrung an oder auch bereits unmittelbar nach ihrem E<strong>in</strong>gang bei der Geme<strong>in</strong>de vornehmen. Unabhängig<br />
vom Zeitpunkt der Errichtung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen <strong>in</strong> elektronischer Form kann auf die gleichzeitige<br />
Vorhaltung dieser Unterlagen <strong>in</strong> Papierform verzichtet werden. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften stehen e<strong>in</strong>er<br />
solchen Vorgehensweise nicht entgegen. Macht die Geme<strong>in</strong>de von dieser Möglichkeit Gebrauch, bietet es sich<br />
an, die geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen, die <strong>in</strong> Papierform bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, frühestens<br />
dann zu vernichten, wenn der Jahresabschluss für das betreffende Haushaltsjahr geprüft und vom Rat der Geme<strong>in</strong>de<br />
festgestellt worden ist.<br />
1.4 Der Schutz der Unterlagen bei der Aufbewahrung<br />
1.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die haushaltswirtschaftlichen Dokumente s<strong>in</strong>d gegen E<strong>in</strong>wirkungen jeglicher Art zu schützen und aufzubewahren.<br />
Sie haben zudem auch e<strong>in</strong>e Beweis- und Kontrollfunktion über das Handeln der Geme<strong>in</strong>de und s<strong>in</strong>d daher zu<br />
sammeln, zu ordnen und gesichert aufzubewahren. Dadurch werden die Nachvollziehbarkeit und die Nachprüfbarkeit<br />
gewährleistet. Das schließt nicht aus, dass diese Unterlagen zum Zwecke der Prüfung vorübergehend den<br />
dafür zuständigen Stellen überlassen werden können.<br />
1.4.2 Der Schutz personenbezogener Daten<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss besondere Maßnahmen gegen den Missbrauch von aufzubewahrenden Daten ergreifen,<br />
wenn von ihr personenbezogene Daten aufbewahrt werden und damit die Möglichkeit besteht, E<strong>in</strong>zelangaben<br />
über persönliche und sachliche Verhältnisse e<strong>in</strong>er bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuzuordnen.<br />
Die Aufbewahrung kann z.B. nicht nur besondere Zugriffskontrollen sowohl zum System als auch zu den<br />
personenbezogenen Daten erforderlich machen, sondern auch besondere Schutzmaßnahmen für den Transport<br />
dieser Daten. Vor der Aufbewahrung dieser Daten ist daher von der Geme<strong>in</strong>de immer zu prüfen, ob bei ihr e<strong>in</strong><br />
berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung dieser Daten besteht. Außerdem ist von ihr zu prüfen, ob die elektronische<br />
Archivierung von personenbezogenen Daten auch e<strong>in</strong> späteres Löschen dieser Daten ermöglicht. Ist<br />
diese Maßnahme bei e<strong>in</strong>zelnen Speichermedien ausnahmsweise nicht oder nur sehr schwierig möglich, muss<br />
m<strong>in</strong>destens sichergestellt se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong>e Sperrung dieser Daten möglich ist.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1957
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
1.4.3 Die Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung<br />
Es ist Aufgabe jeder Geme<strong>in</strong>de, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und den Ort der Aufbewahrung eigenverantwortlich<br />
zu bestimmen und umzusetzen. Dazu gehört auch e<strong>in</strong>e systematische Ordnung im geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Archiv. Zwar ist die Art und Weise e<strong>in</strong>er solchen Ordnung nicht allgeme<strong>in</strong> bestimmt, dazu gehört jedoch, dass die<br />
Ordnung e<strong>in</strong> systematisches Wiederf<strong>in</strong>den der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen<br />
Zeit ermöglichen muss. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Kennzeichnung der Speichermedien, die Erstellung e<strong>in</strong>es Aufbewahrungsverzeichnisses<br />
mit Aufbewahrungsort, Daten<strong>in</strong>halt und Beg<strong>in</strong>n und Ende der Aufbewahrung (Aufbewahrungsfristen)<br />
dient dabei auch dem Schutz der aufzubewahrenden geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen.<br />
1.4.4 Die örtliche Richtl<strong>in</strong>ie<br />
Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, <strong>in</strong> Ausführung des § 58 GemHVO <strong>NRW</strong> örtliche Bestimmungen über die Aufbewahrung<br />
haushaltswirtschaftlicher Unterlagen h<strong>in</strong>sichtlich Ort und Zeit sowie der Nutzung des archivierten Gutes zu<br />
treffen. Diese Regelungen müssen <strong>in</strong>haltlich h<strong>in</strong>reichend bestimmt se<strong>in</strong> und bedürfen der Schriftform (vgl. § 31<br />
Abs. 2 Nr. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). E<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie könnte e<strong>in</strong>e Vielzahl von örtlichen Tatbeständen regeln (vgl. Abbildung).<br />
Regelungssachverhalte für die örtliche Aufbewahrung<br />
Welche geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen s<strong>in</strong>d aufbewahrungspflichtig.<br />
In welcher Form s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen aufzubewahren.<br />
Nach welchen Ordnungskriterien ist zu archivieren.<br />
Die Form der Kennzeichnung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen.<br />
Die Berechtigung zum Empfang archivierter Unterlagen.<br />
Die Sicherung der Rückgabe der archivierten Unterlagen.<br />
Die Freigabe zur Vernichtung archivierter Unterlagen.<br />
Die verantwortlichen Zuständigkeiten.<br />
Abbildung 523 „Regelungssachverhalte für die örtliche Aufbewahrung“<br />
Derartige Richtl<strong>in</strong>ien dienen u.a. gleichzeitig der Dokumentation der Ordnungsmäßigkeit der Aufbewahrung der<br />
haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de. Außerdem s<strong>in</strong>d die erlassenen örtlichen Bestimmungen dem<br />
Rat der Geme<strong>in</strong>de zur Kenntnis zu geben. Entsprechend den Festlegungen <strong>in</strong> dieser Vorschrift s<strong>in</strong>d örtliche Regelungen<br />
über die Aufbewahrung h<strong>in</strong>sichtlich Ort und Zeit sowie der Nutzung des archivierten Gutes zu treffen.<br />
1.5 Die Aufbewahrungspflichten bei Übertragung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat im Rahmen der vertraglichen Übertragung von Aufgaben der geme<strong>in</strong>dlichen F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
an e<strong>in</strong>en Dritten (vgl. § 94 GO <strong>NRW</strong>) auch sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Aufbewahrung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1958
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen e<strong>in</strong>gehalten werden. Insbesondere bei e<strong>in</strong>er DV-Buchführung ist der<br />
Dokumentationsumfang bereits vor der Übertragung der Geschäftsbesorgung durch den Dritten festzulegen. In<br />
den Bestimmungen sollten sowohl der Ort und die Zeitdauer der Aufbewahrung, als auch die Zugangsberechtigungen<br />
und E<strong>in</strong>sichtsrechte bei den örtlichen Geschäftsunterlagen geregelt se<strong>in</strong>. Zu den notwendigen Regelungstatbeständen<br />
gehören auch Zutrittsrechte Dritter, z.B. im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Geme<strong>in</strong>de.<br />
1.6 Die Kontrolle der Aufbewahrung<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat im Rahmen der Aufbewahrung von haushaltswirtschaftlichen Unterlagen auch sicherzustellen,<br />
dass die Bestimmungen über die Aufbewahrung ihrer Geschäftsunterlagen e<strong>in</strong>gehalten werden. Es bedarf neben<br />
der Herausgabe von Bestimmungen über die Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen, die notwendigen<br />
Sicherheitsvorkehrungen und den Ort der Aufbewahrung auch ständiger Kontrollen. Insbesondere die Verpflichtung<br />
der Geme<strong>in</strong>de besondere Maßnahmen gegen den Missbrauch von aufzubewahrenden personenbezogenen<br />
Daten erfordert e<strong>in</strong>en regelmäßig zu erbr<strong>in</strong>genden Nachweis über die ordnungsmäßige Durchführung der örtlichen<br />
Archivierung <strong>in</strong> sachlicher und technischer H<strong>in</strong>sicht. Derartige Verfahrensdokumentationen s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />
aufzubewahren.<br />
2. Zu Absatz 2 (Aufbewahrungsfristen):<br />
2.0 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Ausführung der haushaltswirtschaftlichen Haushaltswirtschaft wird u.a. durch die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung erledigt.<br />
Mit dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss e<strong>in</strong>es jeden Haushaltsjahres ist die Aufgabe aber noch<br />
nicht abgeschlossen. Die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen müssen je nach ihrer Bedeutung auch zu späteren<br />
Zeitpunkten noch zur Verfügung stehen, um die Prüfungsrechte Dritter zu sichern oder bei Bedarf durch Orig<strong>in</strong>ale<br />
die notwendigen Nachweise erbr<strong>in</strong>gen zu können. In der Vorschrift wird daher entsprechend der Bedeutung der<br />
haushaltswirtschaftlichen Unterlagen zwischen der dauernden Aufbewahrung und e<strong>in</strong>er befristeten Aufbewahrung<br />
unterschieden. Außerdem wird der Fristbeg<strong>in</strong>n bestimmt. Es können sich aber aus Verträgen der Geme<strong>in</strong>de oder<br />
aus Maßnahmen sowie aus F<strong>in</strong>anzierungsvorgängen besondere Aufbewahrungsfristen für die Geme<strong>in</strong>de ergeben,<br />
z.B. bei Zuwendungen, die das Land der Geme<strong>in</strong>de gewährt hat, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises<br />
(vgl. Nr. 7.5 der ANBestG zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO).<br />
Die E<strong>in</strong>haltung der Aufbewahrungsfristen gehört zur ordnungsmäßigen Buchführung der Geme<strong>in</strong>de. Die festgelegten<br />
Fristen haben sich seit Jahren - auch im kaufmännischen Bereich - bewährt. Zu beachten ist, dass der<br />
Bürgermeister nach § 31 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> das Nähere zur Ausführung der Vorschrift über die Aufbewahrung<br />
von Untertagen festlegen und daher auch die zuständige Stelle für die Aufbewahrung der Unterlagen bestimmen<br />
muss. Außerdem ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er örtlichen Vorschrift festzulegen, wie im Falle e<strong>in</strong>er Stundung von Ansprüchen<br />
der Geme<strong>in</strong>de oder <strong>in</strong> anderen Fällen e<strong>in</strong>er längerfristigen B<strong>in</strong>dung der Geme<strong>in</strong>de mit den Büchern und den<br />
weiteren Unterlagen umzugehen ist.<br />
Die Aufbewahrungsfristen erstrecken sich sowohl auf geme<strong>in</strong>dliche Unterlagen <strong>in</strong> Papierform, als auch auf Datenträger<br />
und Bildträger. Während es möglich ist, geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsunterlagen <strong>in</strong> Papierform nach ihrer die<br />
Übernahme auf Datenträger oder Bildträger zu vernichten, dürfen dagegen elektronische errichtete Unterlagen<br />
oder andere Geschäftsunterlagen aus der automatisierten Datenverarbeitung nicht ausgedruckt werden, um<br />
diese nur <strong>in</strong> Papierform aufzubewahren. Für die Geme<strong>in</strong>de bietet es sich an, zu ihrer Richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>e Übersicht<br />
beizufügen, mit der e<strong>in</strong> Überblick über die e<strong>in</strong>zuhaltenden Aufbewahrungsfristen gegeben wird. In e<strong>in</strong>er solchen<br />
Übersicht wäre dann zu jeder möglichen Belegart bei der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Aufbewahrungsfrist festzusetzen und<br />
den Beschäftigten der Geme<strong>in</strong>de bekannt zu geben.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1959
2.1 Zu Satz 1 (Dauernde Aufbewahrung):<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die geme<strong>in</strong>dliche Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse der<br />
Geme<strong>in</strong>de als haushaltswirtschaftliche Unterlagen dauernd aufzubewahren s<strong>in</strong>d. Unter dem <strong>in</strong> dieser Vorschrift<br />
verwendeten Begriff „Jahresabschlüsse“ s<strong>in</strong>d jedoch nicht nur die jährlichen Jahresabschlüsse der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Kernverwaltung nach § 95 GO <strong>NRW</strong> zu verstehen, sondern auch der jahresbezogene Gesamtabschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>de, der nach § 116 GO <strong>NRW</strong> jährlich zum Abschlussstichtag 31. Dezember aufzustellen ist. Dem geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Gesamtabschluss kommt die gleiche Bedeutung zu wie dem Jahresabschluss der Geme<strong>in</strong>de, so<br />
dass e<strong>in</strong>e dauernde Aufbewahrung des geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschlusses zu erfolgen hat.<br />
2.2 Zu Satz 2 (Befristete Aufbewahrung):<br />
2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die <strong>in</strong> der Vorschrift festgelegten Fristen haben sich seit Jahren - auch im kaufmännischen Bereich - bewährt. Zu<br />
beachten ist, dass der Bürgermeister nach § 31 Abs. 2 GemHVO <strong>NRW</strong> das Nähere zur Ausführung der Vorschrift<br />
über die Aufbewahrung von Untertagen festlegen und daher auch die zuständige Stelle für die Aufbewahrung der<br />
Unterlagen bestimmen muss. Außerdem ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er örtlichen Vorschrift festzulegen, wie im Falle e<strong>in</strong>er Stundung<br />
von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de oder <strong>in</strong> anderen Fällen e<strong>in</strong>er längerfristigen B<strong>in</strong>dung der Geme<strong>in</strong>de mit den Büchern<br />
und den weiteren Unterlagen umzugehen ist.<br />
2.2.2 Die Aufbewahrungszeit 10 Jahre<br />
Die Vorschrift bestimmt, dass die Bücher der Geme<strong>in</strong>de zehn Jahre lang aufzubewahren s<strong>in</strong>d. Diese Vorgabe ist<br />
geboten und sachgerecht, denn § 27 GemHVO <strong>NRW</strong> verpflichtet die Geme<strong>in</strong>den, alle Geschäftsvorfälle sowie die<br />
Vermögens- und Schuldenlage nach dem System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung <strong>in</strong> den haushaltswirtschaftlichen Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar<br />
aufzuzeichnen. Die Nachvollziehbarkeit gebietet e<strong>in</strong>e längere Aufbewahrungszeit als bei den Buchungsbelegen.<br />
2.2.3 Die Aufbewahrungszeit 6 Jahre<br />
Die Vorschrift bestimmt, dass die Belege und die sonstigen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de sechs Jahre aufzubewahren<br />
s<strong>in</strong>d. Das Belegpr<strong>in</strong>zip bildet auch für die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> wichtiges Erfordernis zur Sicherstellung der Richtigkeit<br />
der haushaltswirtschaftlichen Buchführung. Ke<strong>in</strong>e Buchung der Geme<strong>in</strong>de darf daher ohne Beleg vorgenommen<br />
werden, denn nicht alle<strong>in</strong> die E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> die haushaltswirtschaftlichen Bücher sichern die erforderliche<br />
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Geme<strong>in</strong>de, sondern die zubildende Verb<strong>in</strong>dung zwischen der Aufzeichnung<br />
<strong>in</strong> den haushaltswirtschaftlichen Büchern mit dem dafür zu Grunde gelegten Beleg schafft den notwendigen<br />
Zusammenhang. Daher ist es geboten, z.B. die Buchungsbelege, die Abschreibungsunterlagen, Bankbelege,<br />
Unterlagen über die Zahlungsabwicklung der Geme<strong>in</strong>de u.a. sorgfältig aufzubewahren.<br />
2.3 Zu Satz 3 (Fristbeg<strong>in</strong>n der Aufbewahrung):<br />
Nach der Vorschrift beg<strong>in</strong>nen die Fristen zur Aufbewahrung von haushaltswirtschaftlichen Unterlagen - wie bisher<br />
- am 1. Januar des der Beschlussfassung des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses folgenden<br />
Haushaltsjahres zu laufen. Der Rat hat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres<br />
den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss festzustellen (vgl. § 96 Abs.<br />
1 GO <strong>NRW</strong>). Für den geme<strong>in</strong>dlichen Gesamtabschluss als e<strong>in</strong>en der geme<strong>in</strong>dlichen jahresbezogenen Abschlüs-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1960
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
se gilt ebenfalls die genannte Frist, denn der Rat hat den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss zu bestätigen,<br />
auch wenn § 96 GO <strong>NRW</strong> e<strong>in</strong>e entsprechende Anwendung f<strong>in</strong>det (vgl. § 116 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong>). Maßgebend<br />
für den Beg<strong>in</strong>n der Laufzeit der Aufbewahrungsfristen ist der Tag, an dem der Rat den betreffenden Beschluss<br />
tatsächlich gefasst hat.<br />
In E<strong>in</strong>zelfällen kann sich aber auch e<strong>in</strong> anderer Fristbeg<strong>in</strong>n ergeben, wenn z.B. noch Gewährleistungsansprüche<br />
aus Verträgen der Geme<strong>in</strong>de bestehen oder Maßnahmen oder F<strong>in</strong>anzierungsvorgänge noch nicht vollständig<br />
abgewickelt worden s<strong>in</strong>d. In solchen Fällen kann die Aufbewahrungsfrist deshalb nicht zum gleichen Zeitpunkt<br />
beg<strong>in</strong>nen. Auch bei Vorgängen, die nur e<strong>in</strong>en Bezug auf mehrere Haushaltsjahre und nicht nur auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes<br />
Haushaltsjahr haben, kann erst nach dem letzten Jahr der Fristbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>zusetzen. Dieses gilt gleichermaßen<br />
auch für die Aufbewahrung von Belegen der Geme<strong>in</strong>de, die im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er erhaltenen Zuwendung<br />
stehen.<br />
2.4 Die Fortdauer der Aufbewahrungszeit<br />
E<strong>in</strong>e zeitlich bestimmte Aufbewahrungsfrist für geme<strong>in</strong>dliche Unterlagen endet i.d.R. mit dem Ablauf des Kalenderjahres,<br />
das aus dem gesetzlich bestimmten Fristbeg<strong>in</strong>n und der Aufbewahrungsfrist zu bestimmen ist. Vor<br />
e<strong>in</strong>er Aktenvernichtung oder Löschung gespeicherter Daten ist jedoch zu prüfen, ob trotz des Fristablaufs weiterh<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e Aufbewahrungspflicht besteht. Dies kann z.B. gegeben se<strong>in</strong>, wenn Gerichtsverfahren oder steuerrechtliche<br />
oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch anhängig s<strong>in</strong>d.<br />
Bereits vor der Aufbewahrung ist von der Geme<strong>in</strong>de zu prüfen, ob die Aufbewahrung von geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen<br />
<strong>in</strong> Papierform ggf. auch über die Aufbewahrungsfristen h<strong>in</strong>aus notwendig ist. Dieses kann<br />
<strong>in</strong>sbesondere erforderlich se<strong>in</strong>, wenn für Veraltungs- oder Gerichtsverfahren die Vorlage von Unterlagen <strong>in</strong> elektronischer<br />
Form noch nicht zugelassen oder e<strong>in</strong> Urkundenbeweis zu führen ist. E<strong>in</strong>er Aktenvernichtung können,<br />
unabhängig davon, ob die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen <strong>in</strong> Papierform oder <strong>in</strong> elektronischer Form aufbewahrt<br />
werden, die allgeme<strong>in</strong>en Verjährungsfristen des BGB entgegen stehen, wenn diese auf Geschäftsvorfälle<br />
der Geme<strong>in</strong>de Anwendung f<strong>in</strong>den, aber auch Fristen und Term<strong>in</strong>e wie sie durch § 31 VwVfG <strong>NRW</strong> bestimmt<br />
werden.<br />
Die Fortdauer der Aufbewahrungsfrist von haushaltswirtschaftlichen Unterlagen kann aber auch dadurch entstehen,<br />
dass die <strong>in</strong> Zuwendungsverfahren festgesetzte Zweckb<strong>in</strong>dungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Aus Nachweisgründen<br />
bietet es sich <strong>in</strong> solchen Fällen an, nicht die fünfjährige Aufbewahrungsfrist, sondern während der<br />
Zeit der Zweckb<strong>in</strong>dung bzw. Nutzung die Unterlagen aufzubewahren. Der Verzicht auf die Aufbewahrung ist dabei<br />
immer von dem den Belegen zu Grunde liegenden Verfahren sowie deren Bedeutung abhängig.<br />
3. Zu Absatz 3 (Sicherung der Lesbarkeit der aufzubewahrenden Unterlagen):<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat nicht nur bei e<strong>in</strong>er Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung, sondern auch<br />
während der Aufbewahrungsfristen der geme<strong>in</strong>dlichen Geschäftsunterlagen zu gewährleisten, dass die Sicherung<br />
der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger ordnungsgemäß<br />
erfolgt. Die Vorschrift enthält daher bestimmte Pflichten für die Geme<strong>in</strong>de, damit gewährleistet wird,<br />
dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Orig<strong>in</strong>alen übere<strong>in</strong> stimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfristen<br />
verfügbar und masch<strong>in</strong>ell auswertbar ist und jederzeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist lesbar<br />
gemacht werden kann. Dadurch werden den Interessierten bestimmte Rechte zugestanden.<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1961
3.2 Die Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Orig<strong>in</strong>alen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss nach der Vorschrift dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger, auf die<br />
geme<strong>in</strong>dliche Geschäftsunterlagen übertragen wurden, mit den Orig<strong>in</strong>alen übere<strong>in</strong>stimmen. Die Geme<strong>in</strong>de hat im<br />
Rahmen der Sicherung der Lesbarkeit der aufzubewahrenden Unterlagen zu entscheiden, ob und welche ihrer<br />
haushaltswirtschaftlichen Unterlagen bildlich oder <strong>in</strong>haltlich wieder gegeben werden müssen. Bei e<strong>in</strong>er bildlichen<br />
Wiedergabe entsteht e<strong>in</strong> genaues Abbild des Orig<strong>in</strong>als <strong>in</strong> Inhalt, Form und Farbe.<br />
Bei e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>haltlichen Wiedergabe stimmt die Nachbildung zwar mit dem Inhalt des Orig<strong>in</strong>als übere<strong>in</strong>, es können<br />
aber Abweichungen von der Form auftreten. Es gilt dabei immer grundsätzlich, dass bei der Übernahme der<br />
haushaltswirtschaftlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger der Wert und die Aussagekraft der<br />
übertragenen Unterlagen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden dürfen. Ist dieses unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung sichergestellt, wird <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e zusätzliche Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen<br />
<strong>in</strong> Papierform entbehrlich.<br />
3.3 Die Verfügbarkeit während der Aufbewahrungsfrist<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss nach der Vorschrift dafür Sorge tragen, dass ihre Geschäftsunterlagen während der Dauer<br />
der Aufbewahrungsfrist verfügbar s<strong>in</strong>d, denn mit dem Ablauf des Haushaltsjahres ist die Aufgabe der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
F<strong>in</strong>anzbuchhaltung noch nicht abgeschlossen. Die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung muss für den Jahresabschluss und<br />
Gesamtabschluss der Geme<strong>in</strong>de die erforderlichen Angaben und Unterlagen liefern sowie Auskünfte über das<br />
Vermögen und die Schulden der Geme<strong>in</strong>de und die Abwicklung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten geben.<br />
Außerdem müssen die Geschäftsunterlagen der Geme<strong>in</strong>de und weitere Informationen aus der Haushaltswirtschaft<br />
der Geme<strong>in</strong>de für die örtliche und die überörtliche Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Das Verfügbarhalten<br />
der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen muss ggf. über mehrere Jahre nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres<br />
gewährleistet werden. Es bedarf daher vor Ort e<strong>in</strong>es effektiven und wirtschaftlichen Umgangs der geme<strong>in</strong>dlichen<br />
Verwaltung mit dem Schriftgut der Geme<strong>in</strong>de. Im Rahmen der Aufbewahrung von geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen<br />
müssen auch die Berechtigungen der Beschäftigten zur Unterschriftsleistung während der Dauer der maßgeblichen<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
3.4 Die Lesbarmachung der Unterlagen<br />
Die Geme<strong>in</strong>de muss nach der Vorschrift dafür Sorge tragen, dass ihre Geschäftsunterlagen bis zum Ende der<br />
Aufbewahrungsfristen im Bedarfsfalle jederzeit lesbar wiedergegeben werden können. Die Lesbarmachung bedeutet,<br />
dass die Inhalte der gespeicherten Unterlagen nicht nur als Datensätze vorhanden s<strong>in</strong>d, sondern zur<br />
E<strong>in</strong>sichtnahme auch <strong>in</strong> lesbarer Form zur Verfügung stehen. Diese Vorgabe kann <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen dazu müssen,<br />
dass die von der Geme<strong>in</strong>de gespeicherten Daten nicht nur <strong>in</strong> bildlich lesbarer Form, sondern auch <strong>in</strong> masch<strong>in</strong>ell<br />
lesbarer Form verfügbar se<strong>in</strong> müssen, z.B. Buchführungsdaten, die für die Besteuerung benötigt werden. Damit <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung steht die Vorschrift des § 58 Abs. 4 GemHVO <strong>NRW</strong>.<br />
4. Zu Absatz 4 (Sicherung der Lesbarkeit beim Wechsel automatisierter Verfahren):<br />
4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der haushaltswirtschaftlichen Haushaltswirtschaft werden automatisierte Verfahren zur Bewirtschaftung des<br />
Haushalts, zur Buchführung und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, zur Ermittlung von Ansprüchen der Geme<strong>in</strong>de<br />
sowie zur Aufbewahrung von Büchern und Belegen e<strong>in</strong>gesetzt. Insbesondere für die dauernd aufzube-<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1962
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
wahrenden Unterlagen <strong>in</strong> elektronischer Form besteht dabei das Problem der mangelnden Beständigkeit von<br />
Dateiformaten. Die Dateiformate unterliegen nach den bisherigen Erfahrungen e<strong>in</strong>er ständigen Weiterentwicklung,<br />
so dass für die Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich das Risiko besteht, dass heute gängige Formate schnell veralten<br />
und dann mit Standardgeräten nicht mehr lesbar gemacht werden können. Dieser Gefahr kann nur dadurch begegnet<br />
werden, dass die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de rechtzeitig <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes – auch<br />
künftig lesbares – Format transferiert und <strong>in</strong> diesem neuen Format dann aufbewahrt werden.<br />
Es ist daher ergänzend zur gesicherten und e<strong>in</strong>er geordneten Aufbewahrung der haushaltswirtschaftlichen Unterlagen<br />
<strong>in</strong> der Vorschrift bestimmt worden, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gesetzte automatisierte<br />
Verfahren geändert oder abgelöst werden, masch<strong>in</strong>elle Auswertungen der gespeicherten Daten <strong>in</strong>nerhalb der<br />
Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch e<strong>in</strong> anderes System gewährleistet<br />
se<strong>in</strong> müssen. So ist z.B. durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe e<strong>in</strong>er Datei<br />
auf dem Bildschirm <strong>in</strong>haltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übere<strong>in</strong>stimmt.<br />
Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass bis zum Ende der Aufbewahrungsfristen der Inhalt der gespeicherten<br />
Unterlagen im Bedarfsfalle jederzeit lesbar wiedergegeben werden kann. Die Grundsätze können<br />
aber erhöhte Anforderungen an die Aufbewahrung auslösen, weil mit dem zunehmenden technischen Fortschritt<br />
die durchschnittliche Nutzungsdauer von elektronischen Datenverarbeitungssystemen abnimmt. Nicht nur der<br />
Systemwechsel bei der Anwendungssoftware und der Hardware löst Anforderungen an Speicherlösungen und an<br />
die Systempflege bei Versionsänderungen, Updates oder Upgrades aus. Die Geme<strong>in</strong>de muss ggf. auch ausgemusterte<br />
Hard- und Software während der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten <strong>in</strong> nutzbarem Umfang weiter für<br />
den Datenzugriff vorgehalten, weil Altdaten nicht unverändert durch e<strong>in</strong> neues angepasstes System ausgewertet<br />
werden können.<br />
4.2 Die Entscheidung bei Anschaffung von Softwaresystemen<br />
Im Rahmen der Aufbewahrung von haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Geme<strong>in</strong>de muss grundsätzlich sichergestellt<br />
werden, dass bei e<strong>in</strong>er Aufbewahrung auf elektronischen Datenträgern oder Bildträgern der Wert und<br />
die Aussagekraft der gespeicherten Unterlagen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird und e<strong>in</strong> Ausdruck <strong>in</strong>haltlich und bildlich<br />
mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übere<strong>in</strong> zu stimmen hat. Vor Ort muss<br />
deshalb von der Geme<strong>in</strong>de geprüft werden, ob die Anschaffung von Softwaresystemen, die e<strong>in</strong>e rückwärts gerichtete<br />
Kompatibilität gewährleisten, s<strong>in</strong>nvoll und sachgerecht ist, damit e<strong>in</strong> Zugriff auf alle haushaltswirtschaftlichen<br />
Daten möglich wird, die, im ausgemusterten System gespeichert s<strong>in</strong>d. Ggf. kann es auch sachgerecht se<strong>in</strong>,<br />
e<strong>in</strong> vom Quellsystem unabhängiges Auswertungssystem zu beschaffen.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Wechsel <strong>in</strong> e<strong>in</strong> neues Produktivsystem, das <strong>in</strong> quantitativer und qualitativer H<strong>in</strong>sicht nicht die gleichen<br />
Auswertungen wie das bisherige System ermöglicht, müssen gleichwohl auch später im Archivbereich gleichwertige<br />
Auswertungen möglich se<strong>in</strong>, ohne ggf. das Altsystem während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen <strong>in</strong><br />
funktionsbereitem Zustand halten zu müssen. So ist zu beachten, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen z.B. e<strong>in</strong> elektronisches<br />
Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen<br />
sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm <strong>in</strong>haltlich und bildlich mit der Wiedergabe<br />
der Ausgangsdatei übere<strong>in</strong>stimmt.<br />
4.3 Aufbewahrung und e<strong>in</strong>zuhaltende Grundsätze<br />
Im Rahmen der Aufbewahrung gespeicherter geme<strong>in</strong>dlicher Unterlagen müssen wie bei der Buchführung der<br />
Geme<strong>in</strong>de mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
(GoB) und die weiteren Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)<br />
beachtet werden, die sicherstellen sollen, dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen vollständig, richtig,<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1963
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 58 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, wenn die Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung<br />
erfolgt ist (vgl. § 27 Abs. 5 GemHVO <strong>NRW</strong>). Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung<br />
(GoDV) f<strong>in</strong>den Anwendung, die zur Erfüllung der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung bei e<strong>in</strong>er DV-<br />
Buchführung entwickelt wurden und im Wesentlichen die Sicherheit, die Funktionserfüllung und die Dokumentation<br />
umfassen.<br />
Aus der Vielzahl dieser buchungs- und datenverarbeitungsbezogenen Grundsätze folgt, dass auch bei der Aufbewahrung<br />
bzw. beim Wechsel automatisierter Verfahren der sachliche und zeitliche Nachweis über alle buchführungspflichtigen<br />
Geschäftsvorfälle nicht verloren gehen darf. Die zu beachtenden Grundsätze beschreiben die<br />
Maßnahmen, die der Buchführungspflichtige umzusetzen hat, um sicherzustellen, dass die Buchungen und sonstigen<br />
Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden und auch für Dritte<br />
verfügbar gehalten werden.<br />
Diese Grundsätze müssen als Vorgaben auch im Rahmen der Aufbewahrung gespeicherter geme<strong>in</strong>dlicher Unterlagen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere beim Wechsel automatisierter Verfahren, beachtet werden (vgl. § 27 Abs. 5 GemHVO<br />
<strong>NRW</strong>), damit die Lesbarkeit der gespeicherten Unterlagen sichergestellt wird. In diesem Zusammenhang können<br />
die von der F<strong>in</strong>anzverwaltung für Steuerzwecke bzw. Betriebsprüfungen entwickelten „Grundsätze zum Datenzugriff<br />
sowie zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) der Geme<strong>in</strong>de ggf. H<strong>in</strong>weise geben, die zur Erleichterung<br />
der Aufbewahrung der geme<strong>in</strong>dlichen Unterlagen beitragen.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1964
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 59 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 59<br />
Sondervermögen, Treuhandvermögen<br />
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Geme<strong>in</strong>de gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den, gilt diese Verordnung s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
Erläuterungen zu § 59:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die Maßgabe <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung, dass gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Geme<strong>in</strong>de<br />
auch auf die Sondervermögen und Treuhandvermögen der Geme<strong>in</strong>de anzuwenden s<strong>in</strong>d, macht es erforderlich,<br />
die Geltung der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung auch auf die Sondervermögen und Treuhandvermögen auszudehnen.<br />
Dabei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die Vorschriften der § 97 „Sondervermögen“, § 98 „Treuhandvermögen“, § 99<br />
„Geme<strong>in</strong>degliedervermögen“ und § 100 „Örtliche Stiftungen“ zu beachten, die nähere Bestimmungen zu diesem<br />
besonderen geme<strong>in</strong>dlichen Vermögen enthalten (vgl. 9. Teil der Geme<strong>in</strong>deordnung).<br />
II. Erläuterungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
1. Die Regelungen zu den geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen<br />
1.1 Die Sondervermögen nach § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 GO <strong>NRW</strong><br />
Die Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung f<strong>in</strong>det auf die Sondervermögen „Geme<strong>in</strong>degliedervermögen“ und die „rechtlich<br />
unselbstständigen örtlichen Stiftungen“ Anwendung, denn diese unterliegen nach § 97 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong> den<br />
haushaltsrechtlichen Vorschriften und s<strong>in</strong>d im Haushaltsplan der Geme<strong>in</strong>de gesondert nachzuweisen. Dies gilt<br />
auch für die Sondermögen <strong>in</strong> Form von „rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungse<strong>in</strong>richtungen“,<br />
für die nach § 97 Abs. 4 GO <strong>NRW</strong> jedoch besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen<br />
geführt werden können.<br />
1.2 Die Sondervermögen nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
1.2.1 Haushaltsrechtliche Pflichten nach der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
Für die Sondervermögen <strong>in</strong> Form von wirtschaftlichen Unternehmen (nach § 114 GO <strong>NRW</strong>) und organisatorisch<br />
verselbstständigten E<strong>in</strong>richtungen (nach § 107 Abs. 2 GO <strong>NRW</strong>) ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> § 97 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong> benannten haushaltsrechtlichen Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden (vgl. Abbildung).<br />
Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung für Sondervermögen<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Haushaltsgrundsätze<br />
Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />
Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1965<br />
§ 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 2 S. 1 und 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong>
Verbot der bilanziellen Überschuldung<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 59 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Verpflichtung zur mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
Gebrauch von Verpflichtungsermächtigungen<br />
Aufnahme von Krediten für Investitionen<br />
Bestellung von Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte<br />
Bildung von Rückstellungen<br />
Sicherung der Liquidität<br />
Umgang mit Vermögensgegenständen<br />
Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz<br />
Berichtigung von Wertansätzen der Eröffnungsbilanz<br />
Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Übertragung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Feststellung des Jahresabschlusses<br />
§ 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 84 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 85 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 86 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 87 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 88 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 89 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 90 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 92 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 93 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 94 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 96 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 524 „Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung für Sondervermögen“<br />
Außerdem ist für die geme<strong>in</strong>dlichen Sondervermögen auch die Vorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO <strong>NRW</strong> zu<br />
beachten, nach dem es zur Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung gehört, die Zahlungsabwicklung der Sondervermögen<br />
dauernd zu überwachen.<br />
1.2.2 Haushaltsrechtliche Pflichten nach der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung<br />
Über die Eigenbetriebsverordnung f<strong>in</strong>den auch bestimmte Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung bei<br />
diesen Sondervermögen Anwendung, z.B. § 13 oder 16 EigVO <strong>NRW</strong> Anwendung (vgl. Abbildung).<br />
Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung für Sondervermögen<br />
Personelle Trennung von Zahlungsabwicklung und Buchführung<br />
Verpflichtung zu e<strong>in</strong>er angemessenen Liquiditätsplanung<br />
Gebrauch von Verpflichtungsermächtigungen<br />
Planung von Investitionen<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1966<br />
§ 30 Abs. 3 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 30 Abs. 6 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 13 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 14 GemHVO <strong>NRW</strong>
Inanspruchnahme von Ermächtigungen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 59 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
§ 23 Abs. 1 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 525 „Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung für Sondervermögen“<br />
Wenn aber auf der Grundlage des § 27 EigVO <strong>NRW</strong> für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des<br />
Sondervermögens das Neue Kommunale <strong>F<strong>in</strong>anzmanagement</strong> zur Anwendung kommt, wird der Anwendungsbereich<br />
der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung wesentlich erweitert.<br />
2. Die Regelungen zum Treuhandvermögen<br />
2.1 Die Treuhandvermögen nach § 98 GO <strong>NRW</strong><br />
Die Vorschriften der Geme<strong>in</strong>dehaushaltsverordnung f<strong>in</strong>den auch auf Treuhandvermögen nach § 98 GO <strong>NRW</strong><br />
Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass für diese Vermögensformen besondere Haushaltspläne aufzustellen<br />
und Sonderrechnungen zu führen s<strong>in</strong>d. Unter dem Begriff „Treuhandvermögen“ werden dabei die rechtlich<br />
selbstständigen Stiftungen und das sonstige von der Geme<strong>in</strong>de treuhänderisch zu verwaltende Vermögen verstanden.<br />
Z.B. kann unbedeutendes Treuhandvermögen im Haushalt der Geme<strong>in</strong>de gesondert nachgewiesen<br />
werden oder Mündelvermögen muss nur im Jahresabschluss gesondert nachgewiesen werden.<br />
2.2 Haushaltsrechtliche Pflichten nach der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
Aus dem Sachzusammenhang und dem Zweck der Vorschrift s<strong>in</strong>d für die Treuhandvermögen die nachfolgenden<br />
haushaltsrechtlichen Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden (vgl. Abbildung).<br />
Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung für Treuhandvermögen<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Haushaltsgrundsätze<br />
Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />
Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität<br />
Verbot der bilanziellen Überschuldung<br />
Verpflichtung zur Aufstellung e<strong>in</strong>er Haushaltssatzung<br />
Verpflichtung zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltsplan<br />
E<strong>in</strong>haltung des Verfahrens der Haushaltsaufstellung<br />
Beachtung der Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung<br />
Möglichkeit zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und<br />
Auszahlungen<br />
Verpflichtung zur mittelfristigen Ergebnis- und F<strong>in</strong>anzplanung<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1967<br />
§ 75 Abs. 1 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 2 S. 1 und 2 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 6 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 75 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 78 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 79 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 80 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 82 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 83 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 84 GO <strong>NRW</strong>
Gebrauch von Verpflichtungsermächtigungen<br />
Aufnahme von Krediten für Investitionen<br />
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT<br />
§ 59 GemHVO <strong>NRW</strong><br />
Bestellung von Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte<br />
Bildung von Rückstellungen<br />
Sicherung der Liquidität<br />
Umgang mit Vermögensgegenständen<br />
Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz<br />
Berichtigung von Wertansätzen der Eröffnungsbilanz<br />
Aufgaben der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Übertragung der F<strong>in</strong>anzbuchhaltung<br />
Feststellung des Jahresabschlusses<br />
§ 85 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 86 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 87 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 88 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 89 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 90 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 92 Abs. 3 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 92 Abs. 7 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 93 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 94 GO <strong>NRW</strong><br />
§ 96 GO <strong>NRW</strong><br />
Abbildung 526 „Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung für Treuhandvermögen“<br />
Außerdem ist auch § 103 Abs. 1 Nr. 5 GO <strong>NRW</strong> zu beachten, nach dem es zur Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung<br />
gehört, die Zahlungsabwicklung der Sondervermögen dauernd zu überwachen. Zudem ist die (DV-<br />
Buchführungsprogramme vor ihrer Anwendung zu prüfen, wenn die F<strong>in</strong>anzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter<br />
Datenverarbeitung erfolgt. Davon s<strong>in</strong>d auch die von der Geme<strong>in</strong>de verwalteten Treuhandvermögen berührt, weil<br />
sie haushaltsmäßig von der Geme<strong>in</strong>de bewirtschaftet werden. Wegen den vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten<br />
von Treuhandverhältnissen muss bei der Aufstellung der geme<strong>in</strong>dlichen Bilanz die Aufgabenübertragung an<br />
e<strong>in</strong>en Sanierungsträger und e<strong>in</strong> bestehendes Treuhandverhältnis sowie dessen Auflösung immer örtlich und im<br />
E<strong>in</strong>zelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse betrachtet und bewertet werden.<br />
ΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞΞ<br />
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 1968