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Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW

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<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />

den Konzertveranstaltungen werden die Lieder teilweise mit einer besonderen Art der<br />

Darstellung (zum Beispiel Zeigen <strong>des</strong> Hitlergrußes, Sieg-Heil-Rufe, Schwenken der<br />

Reichskriegsflagge) zur ideologisch-propagandistischen Interaktion mit der Zuhörerschaft<br />

vorgetragen. Die Bands spielen neben aktuellen, oftmals durch „verschärfte“<br />

Passagen angereicherten Stücken auch indizierte Lieder, die innerhalb der Szene<br />

bestens bekannt sind. Für eine strafrechtliche Verfolgung der beschriebenen Handlungen<br />

fehlt es regelmäßig an einer dafür erforderlichen Außenwirkung.<br />

Aufgrund von Exekutivmaßnahmen der Sicherheitsbehörden, der Indizierung durch<br />

die Bun<strong>des</strong>prüfstelle für jugendgefährdende Medien sowie einer allgemeinen sozialen<br />

Ächtung ist zu beobachten, dass politische Botschaften verhaltener formuliert und<br />

strafrechtlich relevante Textpassagen seltener werden.<br />

Skinhead-Konzerte können verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für das<br />

Vorliegen von Straftaten bestehen. Das bloße „Skinhead-Sein“ mit dem damit verbundenen<br />

provokativen Outfit und Verhalten – auch wenn der überwiegende Teil der<br />

Gesellschaft dieses ablehnt – rechtfertigt noch keine Maßnahmen von Polizei oder<br />

Verfassungsschutz. Aber auch eindeutig rechtsextremistische Skinheadkonzerte können<br />

nur unter besonderen Voraussetzungen verboten oder aufgelöst werden.<br />

So hat zum Beispiel der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 12. Juli 2010<br />

entschieden, dass rechtsextreme Skinhead-Konzerte in der Regel unter den Schutz<br />

der Versammlungsfreiheit fallen, so dass ihr Verbot oder ihre Auflösung nur unter den<br />

engen Voraussetzungen <strong>des</strong> Versammlungsgesetzes in Betracht kommt (vgl. hierzu<br />

Urteil vom 12. Juli 2010, Az: 1 S 349/10).<br />

In seiner Begründung führt der VGH Baden-Württemberg aus, dass Skinhead-Konzerte<br />

grundsätzlich nicht wie allgemeine Musikkonzerte bewertet werden könnten, da<br />

sie dadurch geprägt sind, dass mit der rechtsextremistischen Musik gleichzeitig eine<br />

politische Botschaft vermittelt werde, die über den bloßen Unterhaltungscharakter von<br />

Musik hinausgehe. Die Teilnahme Gleichgesinnter an einem solchen Konzert ist dann<br />

im Zweifel eine Versammlung. Der Artikel 8 <strong>des</strong> Grundgesetzes unterscheide nicht<br />

nach dem Inhalt der geäußerten Meinung, weshalb die rechtsextremistische Ausrichtung<br />

der in Rede stehenden Veranstaltung für sich gesehen rechtlich irrelevant sei<br />

und ein Verbot oder eine Auflösung eines rechten Konzertes nur nach den allgemeinen<br />

Bestimmungen erfolgen darf.<br />

94 REchtsExtREmismus

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