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Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW

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<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />

6.5 Legalistische, nicht gewaltorientierte islamistische Organisationen<br />

6.5.1 Tablighi Jama'at* (Gemeinschaft zur Verkündigung)<br />

Mitglieder Bund <strong>NRW</strong><br />

2010 700 150<br />

2009 700 150<br />

Hintergrund<br />

Die 'Tablighi Jama'at*' (auch 'Jama'at-i Tabligh'; 'Gemeinschaft zur Verkündigung' –<br />

TJ*) wurde 1927 durch den Religionsgelehrten Maulawi Muhammad Ilyas in Indien<br />

gegründet. Seit den 1960er Jahren ist sie auch in Deutschland aktiv. Sie ist eine dem<br />

puristischen Salafismus zuzuordnende Bewegung, deren Mitglieder großen Wert auf<br />

die wortgetreue Ausübung islamischer Vorschriften und die strikte Befolgung islamischer<br />

Riten legen. Die Missionierungsarbeit der TJ* richtet sich vor allem an „verirrte<br />

Muslime“, die nach Meinung der TJ* vom „rechten Weg“ abgekommen seien. Eine<br />

gezielte Bekehrung Andersgläubiger ist nicht das Ziel ihrer Missionierungsarbeit.<br />

Ideologie und Ziele<br />

Islamistische Standpunkte werden von der TJ* explizit vertreten und der Interpretationsspielraum<br />

bis zu jihadistischen Vorstellungen ist groß. Vor diesem Hintergrund ist<br />

die TJ* als extremistische Bewegung einzuordnen. Die Ideologie richtet sich gem. § 3<br />

Absatz 1 Nr. 1 VSG <strong>NRW</strong> gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.<br />

Auch wenn sich die Bewegung als friedfertig und unpolitisch darstellt, steht sie aufgrund<br />

verschiedener Beispielsfälle im Verdacht, durch ihre weltweiten netzwerkartigen<br />

Strukturen den internationalen Terrorismus mittelbar zu fördern und durch die strengreligiöse<br />

Anleitung ihrer Mitglieder den geistigen Nährboden für die Entwicklung von<br />

islamistisch-militantem Gedankengut zu bereiten.<br />

Die TJ* plädiert für die Anwendung sämtlicher Bestimmungen der Scharia. Dies beinhaltet<br />

die Anwendung der mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung inkompatiblen<br />

Bestimmungen im klassischen islamischen Ehe- und Familienrecht sowie der<br />

sogenannten „Hadd“-Strafen (z.B. das Auspeitschen von Straftätern). In der Literatur<br />

der TJ* ist eine ausgeprägte Verherrlichung <strong>des</strong> kämpferischen Jihads feststellbar. Es<br />

220 islAmismus

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