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Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW

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<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />

Publikationen 'Ümmet-i Muhammed' (Die Stimme Muhammeds), 'Beklenen<br />

Asr-i Saadet' (Das erwartete Zeitalter der Glückseligkeit),<br />

'Der Islam als Alternative' (D.I.A), 'Barika-i Hakikat' (Das<br />

Aufleuchten der Wahrheit)<br />

Fernsehprogramm HAKK-TV<br />

Hintergrund<br />

Der im Dezember 2001 durch das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

<strong>des</strong> Innern verbotene 'Kalifatsstaat' ('Hilafet<br />

Devleti'), der sogenannte 'Kaplan-Verband', galt<br />

in Deutschland als die verbal radikalste unter den<br />

islamistischen Organisationen. Bis zu <strong>des</strong>sen<br />

Abschiebung in die Türkei stand er unter der Führung<br />

<strong>des</strong> selbsternannten Kalifen Metin Kaplan.<br />

Der 'Kalifatsstaat' propagiert den revolutionären<br />

Sturz <strong>des</strong> laizistischen türkischen Staatssystems,<br />

um an <strong>des</strong>sen Stelle einen islamischen Gottesstaat<br />

zu errichten. Er ging aus dem 1984 von Cemaleddin<br />

Kaplan gegründeten 'Verband der islamischen<br />

Vereine und Gemeinden e.V.' (ICCB) hervor. Cemaleddin<br />

Kaplan, der auch als „Khomeini von Köln“<br />

bekannt war, propagierte den Koran als Grundlage<br />

der Staatsverfassung für die gesamte Menschheit<br />

und den Islam als Träger der Weltherrschaft in<br />

einem einzigen, weltumfassenden Staat.<br />

Verbot <strong>des</strong> 'Kalifatsstaates'<br />

Deckblatt eines Kalenders der<br />

Kaplan-Anhänger aus dem Jahr<br />

2010<br />

Seit November 2002 sind der 'Kalifatsstaat' sowie 17 weitere Ortsvereine, vier davon in<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen, rechtskräftig verboten. Der Verband verstoße – so das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />

– gegen die im Grundgesetz verankerten Prinzipien von Demokratie,<br />

Rechtsstaat und Menschenwürde. Die Organisation verstehe sich als real existierender<br />

Staat mit eigener Staatsgewalt unter Führung <strong>des</strong> „Kalifen“, <strong>des</strong>sen Grundlage<br />

ausschließlich der Wille Allahs sei. Der Kalifatsstaat beanspruche für sich im Unterschied<br />

zu anderen Religionsgemeinschaften das Recht zur Gewaltanwendung.<br />

islAmismus 213

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