Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW
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<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />
5 Ausländerextremismus 96<br />
Der Verfassungsschutz beobachtet im Ausländerextremismus Bestrebungen, die<br />
: gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong> gerichtet sind oder eine ungesetzliche<br />
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bzw. eines<br />
Lan<strong>des</strong> oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,<br />
: durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen<br />
auswärtige Belange der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gefährden oder<br />
: gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben<br />
der Völker gerichtet sind.<br />
Schwerpunktmäßig liegen die Bestrebungen in den beiden letztgenannten Bereichen.<br />
Dabei ist die Tatbestandsvoraussetzung der Gewaltanwendung schon dann erfüllt,<br />
wenn ausländische Gruppierungen von hier aus gewaltsame Aktionen im Heimatstaat<br />
vorbereiten, etwa durch Aufrufe zur Gewalt oder durch die Beschaffung finanzieller<br />
oder sonstiger Mittel.<br />
Der Ausländerextremismus ist durch eine Vielzahl von Vereinigungen von unterschiedlicher<br />
Organisationsstruktur und Größe geprägt. Den Schwerpunkt bilden in<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen die extremistischen Organisationen aus der Türkei. Die sehr<br />
unterschiedlichen Zielrichtungen ausländerextremistischer Organisationen lassen<br />
sich im Wesentlichen unterteilen in nationalistische Bestrebungen, linksextremistische<br />
Bestrebungen und ethnisch motivierte Autonomie- beziehungsweise Unabhängigkeitsbestrebungen.<br />
Dabei sind die Übergänge fließend: So sind einige Organisationen<br />
ursprünglich linksextremistischer Ausrichtung nach jahrelanger Entwicklung heute<br />
vorrangig von ethnisch begründetem Unabhängigkeitsstreben geprägt.<br />
96 Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz<br />
durch das Verfassungsschutzgesetz <strong>NRW</strong> berechtigt, über eine Organisation<br />
zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen<br />
Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente<br />
bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur<br />
Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies mit der Kennzeichnung (*) ausdrücklich<br />
hervorgehoben.<br />
AusländERExtREmismus 159