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Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW

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<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />

5 Ausländerextremismus 96<br />

Der Verfassungsschutz beobachtet im Ausländerextremismus Bestrebungen, die<br />

: gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong> gerichtet sind oder eine ungesetzliche<br />

Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bzw. eines<br />

Lan<strong>des</strong> oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,<br />

: durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen<br />

auswärtige Belange der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gefährden oder<br />

: gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben<br />

der Völker gerichtet sind.<br />

Schwerpunktmäßig liegen die Bestrebungen in den beiden letztgenannten Bereichen.<br />

Dabei ist die Tatbestandsvoraussetzung der Gewaltanwendung schon dann erfüllt,<br />

wenn ausländische Gruppierungen von hier aus gewaltsame Aktionen im Heimatstaat<br />

vorbereiten, etwa durch Aufrufe zur Gewalt oder durch die Beschaffung finanzieller<br />

oder sonstiger Mittel.<br />

Der Ausländerextremismus ist durch eine Vielzahl von Vereinigungen von unterschiedlicher<br />

Organisationsstruktur und Größe geprägt. Den Schwerpunkt bilden in<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen die extremistischen Organisationen aus der Türkei. Die sehr<br />

unterschiedlichen Zielrichtungen ausländerextremistischer Organisationen lassen<br />

sich im Wesentlichen unterteilen in nationalistische Bestrebungen, linksextremistische<br />

Bestrebungen und ethnisch motivierte Autonomie- beziehungsweise Unabhängigkeitsbestrebungen.<br />

Dabei sind die Übergänge fließend: So sind einige Organisationen<br />

ursprünglich linksextremistischer Ausrichtung nach jahrelanger Entwicklung heute<br />

vorrangig von ethnisch begründetem Unabhängigkeitsstreben geprägt.<br />

96 Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz<br />

durch das Verfassungsschutzgesetz <strong>NRW</strong> berechtigt, über eine Organisation<br />

zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen<br />

Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente<br />

bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur<br />

Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies mit der Kennzeichnung (*) ausdrücklich<br />

hervorgehoben.<br />

AusländERExtREmismus 159

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