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Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW

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<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />

1 Entwicklungstendenzen<br />

1.1 Rechtsextremismus 2<br />

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)<br />

Auf ihrem Bun<strong>des</strong>parteitag im Juni 2010 hat sich die NPD ein neues Parteiprogramm<br />

gegeben. Unter der Bezeichnung „Arbeit – Familie – Vaterland“ betont die NPD die<br />

nationale Ausrichtung ihrer Politik. Es unterscheidet sich durch seine umfangreiche<br />

Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen deutlich vom alten Parteiprogramm. Um ihre Ziele<br />

zu verdeutlichen, greift die NPD auf bestimmte Schwerpunktthemen zurück. Neben<br />

sozialen Fragestellungen ist die Ausländerpolitik ein zentrales Thema. Auch im<br />

Landtagswahlkampf 2010 spielten <strong>des</strong>halb gegen den Islam gerichtete Forderungen<br />

und Parolen eine zentrale Rolle. Dabei zeigt sich, dass der Islam als Feindbild eine<br />

„Türöffnerfunktion“ für alle rechtsextremistischen Parteien hat. Darüber sollen weitergehende<br />

rechtsextremistische Inhalte und Forderungen bis weit in die Mitte der Gesellschaft<br />

transportiert werden.<br />

Der „Kampf um die Parlamente“ hat in den letzten Jahren für die NPD an Bedeutung<br />

gewonnen. Zum einen nutzt sie, dort wo sie in Parlamente einziehen konnte, die Fraktion<br />

als Sprachrohr, zum anderen ist sie existenziell auf die Gelder aus der staatlichen<br />

Parteienfinanzierung angewiesen.<br />

Die NPD ist zusätzlich bemüht Bündnispartner zu finden. Entsprechende Angebote<br />

zur Zusammenarbeit richten sich an die Neonaziszene. In ihrem Kampf für ein anderes<br />

System sieht sich die NPD selbst als „parlamentarischer Arm“ <strong>des</strong> „nationalen<br />

Widerstan<strong>des</strong>“, als Teil einer gemeinsamen Bewegung von Neonazis und NPD. Das<br />

Angebot zur Zusammenarbeit haben zwar Teile der Neonaziszene angenommen,<br />

2 Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz<br />

durch das Verfassungsschutzgesetz <strong>NRW</strong> berechtigt, über eine Organisation<br />

zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen<br />

Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente<br />

bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur<br />

Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies mit der Kennzeichnung (*) ausdrücklich<br />

hervorgehoben.<br />

EntwicklungstEndEnzEn 13

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