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Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW

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<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />

Heimatländern herbei zu führen und die dadurch die Beziehungen der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG <strong>NRW</strong>).<br />

Auch Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere<br />

gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, gehören zu den<br />

Beobachtungsobjekten <strong>des</strong> Verfassungsschutzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG <strong>NRW</strong>). In der<br />

Sache handelt es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um die Klarstellung, dass<br />

der Verfassungsschutz diejenigen international operierenden Gruppierungen beobachtet,<br />

die beispielsweise darauf abzielen, konfessionelle oder ethnische Gruppen im<br />

Ausland zu bekämpfen. Anders als beim typischen Fall <strong>des</strong> Ausländerextremismus<br />

sind die Angriffe hier nicht auf die staatliche Ordnung oder die Grenzen eines einzelnen<br />

anderen Lan<strong>des</strong> gerichtet, sondern gegen bestimmte (Volks)gruppen in den<br />

betreffenden Staaten. Gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind<br />

etwa Gruppierungen, die die – notfalls gewaltsame – Rückgewinnung der ehemaligen<br />

deutschen Ostgebiete propagieren.<br />

Arbeitsweise <strong>des</strong> Verfassungsschutzes<br />

Bei seiner Tätigkeit stützt sich der Verfassungsschutz in großem Umfang auf offenes<br />

Material wie Zeitungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Radio- und Fernsehberichte,<br />

Interviews und Parteiprogramme. Sensible Informationen aus geschlossenen<br />

Zirkeln werden aber häufig mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen. Es werden<br />

Vertrauensleute (V-Leute) eingesetzt, Zielpersonen observiert, Funkverkehr wird<br />

überwacht, und in besonders gravierenden Fällen kann auch die Post- und Telefonüberwachung<br />

angeordnet werden. Wenn es Aufgabe <strong>des</strong> Verfassungsschutzes ist,<br />

konspirativ arbeitende Organisationen zu bekämpfen und deren Struktur aufzuklären,<br />

ist hierzu eine gewisse Waffengleichheit notwendig. Bei der Spionageabwehr und<br />

der Extremismusbeobachtung kann auf nachrichtendienstliche Mittel nicht verzichtet<br />

werden. Typischerweise geben sich extremistische Parteien und Organisationen in<br />

ihren Programmen und öffentlichen Auftritten gemäßigt, um ihre Akzeptanz und ihre<br />

Wahlchancen nicht zu beeinträchtigen. Klartext wird nur in den inneren Zirkeln und<br />

unter Ausschluss der Öffentlichkeit geredet. Darüber muss der Verfassungsschutz<br />

verlässliche Informationen erlangen, wenn er sich ein realistisches Bild von den Zielen<br />

und den Methoden derartiger Parteien und Organisationen verschaffen und die<br />

Öffentlichkeit aufklären will.<br />

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