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Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein ... - MIK NRW

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Vorbemerkung<br />

<strong>Verfassungsschutzbericht</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nord rhein-Westfalen 2010<br />

Dieser <strong>Verfassungsschutzbericht</strong> umfasst das Jahr 2010; Redaktionsschluss war<br />

der 15. Januar 2011. Danach liegende Vorfälle sind punktuell aufgenommen worden,<br />

wenn sie von größerer Bedeutung sind. Hinweise auf Geschehnisse außerhalb <strong>Nordrhein</strong>-Westfalens<br />

wurden aufgenommen, soweit sie für das Verständnis <strong>des</strong> Berichtes<br />

erforderlich sind. Wenn einzelne extremistische Organisationen in diesem Bericht<br />

nicht erwähnt werden, bedeutet das nicht, dass sie der Beobachtung durch den Verfassungsschutz<br />

nicht unterliegen. Ergänzende Informationen finden Sie im Internet<br />

unter www.mik.nrw.de/verfassungsschutz.<br />

Grundlagen und Zielsetzung <strong>des</strong> Verfassungsschutzes bei der Extremismusbekämpfung<br />

Die Hauptaufgabe <strong>des</strong> Verfassungsschutzes gemäß § 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über<br />

den Verfassungsschutz in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen (VSG <strong>NRW</strong>) ist es, im staatlichen<br />

Auftrag politisch bedeutsame Informationen zu beschaffen, zu sammeln und auszuwerten,<br />

die Bestrebungen oder Tätigkeiten betreffen,<br />

: die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die<br />

Sicherheit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong> gerichtet sind oder<br />

: darauf abzielen, die Amtsführung von Verfassungsorganen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines<br />

Lan<strong>des</strong> ungesetzlich zu beeinflussen, oder<br />

: die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen<br />

auswärtige Belange der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gefährden oder<br />

: die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben<br />

der Völker gerichtet sind oder<br />

: die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde<br />

Macht darstellen.<br />

Die Verfassungsschutzbehörde sammelt hierzu die für sie relevanten Informationen<br />

und wertet sie aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegeben<br />

sind oder auch, soweit gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen<br />

und Tätigkeiten gegeben sind 1 . Weder eine konkrete Gefahr noch eine begangene<br />

Straftat sind also notwendig, um ihr Tätigwerden zu legitimieren. Daher ist es auch<br />

nicht Voraussetzung für die Berichterstattung in den Jahresberichten, dass sich die<br />

Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben.<br />

1 Diesen Fall kennzeichnen wir im Bericht mit einem * hinter dem Organisationsnamen.<br />

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