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Kapital und Märkte: Ausgabe Dezember 2017

Neues Jahr – neue Steuerrechtsreform. Das ab 2018 greifende Investmentsteuerreformgesetz bringt grundlegende Änderungen mit sich, wie das Aufgeben des Transparenzgrundsatzes, nach dem Fondsanlagen und Direktanlagen gleichgestellt waren. Informieren Sie sich in der aktuellen Kapital & Märkte über die wichtigsten Hintergründe und Neuerungen für Sie als Anleger. Damit Sie zum Jahreswechsel nicht nur die rechtlichen Neuregelungen, sondern auch Ihren persönlichen Finanzplan im Blick haben, erlauben wir uns, Ihnen unsere neue Imagebroschüre zu übersenden.

Neues Jahr – neue Steuerrechtsreform. Das ab 2018 greifende Investmentsteuerreformgesetz bringt grundlegende Änderungen mit sich, wie das Aufgeben des Transparenzgrundsatzes, nach dem Fondsanlagen und Direktanlagen gleichgestellt waren. Informieren Sie sich in der aktuellen Kapital & Märkte über die wichtigsten Hintergründe und Neuerungen für Sie als Anleger. Damit Sie zum Jahreswechsel nicht nur die rechtlichen Neuregelungen, sondern auch Ihren persönlichen Finanzplan im Blick haben, erlauben wir uns, Ihnen unsere neue Imagebroschüre zu übersenden.

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<strong>Kapital</strong> & <strong>Märkte</strong><br />

Ausschüttungen) ist der Basisertrag<br />

Null. Die Vorabpauschale ergibt sich<br />

nun aus der Differenz aus dem Basisertrag<br />

<strong>und</strong> den erhaltenen Ausschüttungen<br />

des jeweiligen Jahres. Übersteigen<br />

die Ausschüttungen den Basisertrag, ist<br />

die Vorabpauschale Null, Steuererstattungen<br />

sind also nicht vorgesehen. Ist<br />

die Vorabpauschale positiv, so ist diese<br />

zu versteuern.<br />

Dabei kann die sogenannte Teilfreistellung<br />

abgezogen werden, sodass sich der<br />

zu versteuernde Betrag verringert. Die<br />

Höhe der Teilfreistellung ist dabei vom<br />

Anlageschwerpunkt des Fonds abhängig<br />

(vgl. Abb. 2). Aktienfonds - d.h.<br />

Fonds mit einer Aktienquote von mindestens<br />

51% - haben eine Teilfreistellung<br />

von 30%, Mischfonds (Aktienquote<br />

mindestens 25%) von 15% <strong>und</strong> Immobilienfonds<br />

von 60% bzw. 80%. Für alle<br />

anderen Fonds erfolgt keine Teilfreistellung.<br />

Die Teilfreistellungen sollen, wie<br />

oben beschrieben, eine Doppelbesteuerung<br />

von bereits auf Fondsebene besteuerten<br />

Dividenden- <strong>und</strong> Immobilienerträgen<br />

vermeiden. Dabei besteht<br />

jedoch keine Einzelfallgerechtigkeit. Die<br />

Teilfreistellung erfolgt unabhängig von<br />

der tatsächlichen Vorbelastung mit<br />

Quellen- bzw. Körperschaftsteuer <strong>und</strong><br />

ist nur von der Fondskategorie abhängig.<br />

Die Besonderheit der neuen Regelung<br />

ist, dass Ihre Bank verpflichtet ist,<br />

die Vorabpauschale - sofern diese Ihren<br />

Freistellungsauftrag übersteigt - an das<br />

Finanzamt abzuführen.<br />

Besteuerung bei Verkauf<br />

Bei der Veräußerung von Fondsanteilen<br />

ist der Unterschiedsbetrag aus dem Nettoverkaufserlös<br />

zuzüglich steuerfrei erhaltener<br />

Ausschüttungen <strong>und</strong> den Anschaffungskosten<br />

zu versteuern. Die in<br />

der Vergangenheit für diese Fondsanteile<br />

gezahlten Vorabpauschalen werden<br />

dabei in voller Höhe - d.h. nicht um<br />

Teilfreistellungen oder gegengerechnete<br />

Freistellungsaufträge verringert -<br />

berücksichtigt. Dies schmälert den Veräußerungsgewinn.<br />

Analog zur Vorabpauschale<br />

wird der Veräußerungsgewinn<br />

um den Teilfreistellungssatz der jeweiligen<br />

Fondskategorie reduziert. Auf diesen<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn<br />

ist die Abgeltungssteuer in Höhe<br />

von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag zu<br />

entrichten.<br />

Wird der Fonds mit Wertverlust verkauft<br />

oder sind die Gewinne kleiner als die<br />

kumulierte Vorabpauschale seit dem Erwerbszeitpunkt<br />

des Fonds, so können<br />

diese Verluste steuerlich mit positiven<br />

Einkünften aus <strong>Kapital</strong>vermögen verrechnet<br />

werden. Eine Rückerstattung<br />

der geleisteten Vorabpauschalen erfolgt<br />

jedoch nicht.<br />

Abbildung 1: Berechnung der Vorabpauschale am Beispiel eines Mischfonds<br />

Allgemeines Vorgehen Fall 1:<br />

Wertsteigerung <strong>und</strong><br />

Vorab-pauschale > 0<br />

Fall 2:<br />

Wertsteigerung <strong>und</strong><br />

Vorab-pauschale = 0<br />

Fall 3:<br />

Wertverlust<br />

Fondspreis Jahresende 1040 1000 1000<br />

+ Ausschüttungen 0 40 40<br />

- Fondspreis Jahresanfang 980 980 1050<br />

= Wertsteigerung 60 60 -10<br />

Fall 1 & Fall 2:<br />

Wertsteigerung > 0<br />

Fall 3:<br />

Wertsteigerung ≤ 0<br />

keine Besteuerung<br />

Fondspreis Jahresanfang 980 980<br />

× 70% × 70% × 70%<br />

× Basiszinssatz × 0,59% × 0,59%<br />

= Basisertrag 4,047 4,047<br />

- Ausschüttungen - 0 - 40<br />

= Vorabpauschale (≥ 0) 4,047 0<br />

keine Besteuerung<br />

Fall 1:<br />

Vorabpauschale > 0<br />

Fall 2:<br />

Vorabpauschale = 0<br />

keine Besteuerung<br />

× (1-Teilfreistellung) × 85%*<br />

× 26,375% × 26,375%<br />

= Steuerlast 0,907<br />

keine Besteuerung<br />

* Beispielrechnung anhand eines Mischfonds mit 15% Teilfreistellung

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