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Kapital und Märkte: Ausgabe Dezember 2017

Neues Jahr – neue Steuerrechtsreform. Das ab 2018 greifende Investmentsteuerreformgesetz bringt grundlegende Änderungen mit sich, wie das Aufgeben des Transparenzgrundsatzes, nach dem Fondsanlagen und Direktanlagen gleichgestellt waren. Informieren Sie sich in der aktuellen Kapital & Märkte über die wichtigsten Hintergründe und Neuerungen für Sie als Anleger. Damit Sie zum Jahreswechsel nicht nur die rechtlichen Neuregelungen, sondern auch Ihren persönlichen Finanzplan im Blick haben, erlauben wir uns, Ihnen unsere neue Imagebroschüre zu übersenden.

Neues Jahr – neue Steuerrechtsreform. Das ab 2018 greifende Investmentsteuerreformgesetz bringt grundlegende Änderungen mit sich, wie das Aufgeben des Transparenzgrundsatzes, nach dem Fondsanlagen und Direktanlagen gleichgestellt waren. Informieren Sie sich in der aktuellen Kapital & Märkte über die wichtigsten Hintergründe und Neuerungen für Sie als Anleger. Damit Sie zum Jahreswechsel nicht nur die rechtlichen Neuregelungen, sondern auch Ihren persönlichen Finanzplan im Blick haben, erlauben wir uns, Ihnen unsere neue Imagebroschüre zu übersenden.

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<strong>Kapital</strong> & <strong>Märkte</strong><br />

<strong>Kapital</strong> & <strong>Märkte</strong><br />

<strong>Dezember</strong> <strong>2017</strong><br />

48⁰46´41.84´´ N 9⁰10´39.22´´O | Kunstmuseum Stuttgart<br />

Investmentsteuerreformgesetz<br />

„In dieser Welt gibt es nichts Sichereres als<br />

den Tod <strong>und</strong> die Steuern.“<br />

Benjamin Franklin<br />

Und man könnte ergänzen: <strong>und</strong> die Steuerrechtsänderung.<br />

Von der Besteuerung<br />

mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz<br />

<strong>und</strong> der Steuerfreiheit von<br />

Kursgewinnen nach der Spekulationsfrist<br />

über das Halbeinkünfteverfahren<br />

<strong>und</strong> die Abgeltungssteuer gibt es mit<br />

dem Investmentsteuerreformgesetz -<br />

zumindest für Fonds - ab Anfang 2018<br />

einen erneuten Systembruch.<br />

Das Positive vorab: die Steuerreform erfolgt<br />

nicht mit dem Ziel, das Steueraufkommen<br />

zu erhöhen, sondern soll in<br />

Summe aufkommensneutral sein. Hintergr<strong>und</strong><br />

der gr<strong>und</strong>legenden Systemänderung<br />

ist - neben dem Ziel der Reduzierung<br />

der Komplexität <strong>und</strong> Gestaltungsanfälligkeit<br />

- die Anpassung an<br />

das europäische Recht. Aktuell werden<br />

Investmentfonds, die keine ausreichenden<br />

steuerlichen Daten veröffentlichen,<br />

als intransparent eingestuft <strong>und</strong> pauschal<br />

besteuert. Diese Praxis, die den<br />

Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit<br />

zum Nachweis ihrer tatsächlichen Einkünfte<br />

bietet, verstößt nach einem Urteil<br />

des Europäischen Gerichtshofs<br />

gegen Unionsrecht. Zudem werden aktuell<br />

inländische Fonds bei der Besteuerung<br />

von Dividenden bevorzugt, was<br />

zumindest innerhalb der EU problematisch<br />

ist. Um diese beiden Probleme zu<br />

lösen, wird jedoch der Transparenzgr<strong>und</strong>satz,<br />

nach dem der Fondsanleger<br />

nicht besser <strong>und</strong> nicht schlechter gestellt<br />

werden soll als bei einer Direktanlage,<br />

aufgegeben.<br />

Besteuerung auf<br />

Fondsebene<br />

Ab 2018 werden deutsche Dividenden<br />

<strong>und</strong> Immobilienerträge auf Fondsebene<br />

mit 15% Körperschaftsteuer einschließlich<br />

Solidaritätszuschlag belastet. Damit<br />

wird der Investmentfonds zum eigenständigen<br />

Steuersubjekt, welches unabhängig<br />

von den steuerlichen Besonderheiten<br />

des Anlegers belastet wird.<br />

Deutsche Fonds sind somit ausländischen<br />

gleichgestellt, die in den meisten<br />

Fällen aufgr<strong>und</strong> von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit einer Quellensteuer<br />

in gleicher Höhe belastet werden.<br />

Der Anleger kann diese Steuerlast,<br />

ebenso wie ausländische Quellensteuern,<br />

bei der Veranlagung nicht anrechnen<br />

lassen. Dafür erfolgt eine Entlastung<br />

durch die später noch näher zu<br />

erläuternde Teilfreistellung.<br />

Laufende Besteuerung beim<br />

Anleger<br />

Eine weitere bedeutende Neuerung ist<br />

die Vorabpauschale. Diese ist immer am<br />

ersten Werktag des Folgejahres für das<br />

abgelaufene Jahr fällig <strong>und</strong> dient zwei<br />

Zwecken. Zum einen soll das Steueraufkommen<br />

des B<strong>und</strong>es verstetigt werden.<br />

Zum anderen wird damit der Steuerst<strong>und</strong>ungseffekt<br />

begrenzt, der nach der<br />

neuen Regelung bei thesaurierenden<br />

Fonds auftreten kann, weil die bisher<br />

vom Fonds zu ermittelnden ausschüttungsgleichen<br />

Erträge wegfallen.<br />

Für die Berechnung der Vorabpauschale<br />

werden im deutschen Steuerrecht zwei<br />

neue Begriffe eingeführt: der Basiszins<br />

<strong>und</strong> der Basisertrag. Der Basiszins wird<br />

jährlich von der B<strong>und</strong>esbank ermittelt<br />

<strong>und</strong> soll den risikofreien Zins auf Basis<br />

langlaufender B<strong>und</strong>esanleihen widerspiegeln.<br />

Für das Jahr <strong>2017</strong> wurde dieser<br />

mit 0,59% angegeben. Multipliziert<br />

man den Basiszins mit dem Faktor 0,7<br />

<strong>und</strong> dem Fondspreis zum Jahresanfang,<br />

so erhält man den Basisertrag. Der Faktor<br />

0,7 wurde dabei angesetzt, um den<br />

durchschnittlichen Verwaltungskostenanteil<br />

an den Fondserträgen zu berücksichtigen.<br />

Der Basisertrag eines Jahres<br />

ist jedoch auf den Kursgewinn zuzüglich<br />

Ausschüttungen dieses Zeitraums begrenzt.<br />

Im Falle von Kursverlusten (inkl.<br />

<strong>Kapital</strong>märkte <strong>2017</strong> <strong>und</strong> 2018 – Einblicke <strong>und</strong> Ausblick - am Dienstag, 30. Januar 2018 laden wir Sie zum Jahresauftakt<br />

ins Haus der Architekten ein. Wenn Sie Interesse haben <strong>und</strong> nähere Informationen wünschen, senden Sie bitte eine Mail<br />

mit dem Betreff „Jahresauftakt“ an: veranstaltung@ellwanger-geiger.de


<strong>Kapital</strong> & <strong>Märkte</strong><br />

Ausschüttungen) ist der Basisertrag<br />

Null. Die Vorabpauschale ergibt sich<br />

nun aus der Differenz aus dem Basisertrag<br />

<strong>und</strong> den erhaltenen Ausschüttungen<br />

des jeweiligen Jahres. Übersteigen<br />

die Ausschüttungen den Basisertrag, ist<br />

die Vorabpauschale Null, Steuererstattungen<br />

sind also nicht vorgesehen. Ist<br />

die Vorabpauschale positiv, so ist diese<br />

zu versteuern.<br />

Dabei kann die sogenannte Teilfreistellung<br />

abgezogen werden, sodass sich der<br />

zu versteuernde Betrag verringert. Die<br />

Höhe der Teilfreistellung ist dabei vom<br />

Anlageschwerpunkt des Fonds abhängig<br />

(vgl. Abb. 2). Aktienfonds - d.h.<br />

Fonds mit einer Aktienquote von mindestens<br />

51% - haben eine Teilfreistellung<br />

von 30%, Mischfonds (Aktienquote<br />

mindestens 25%) von 15% <strong>und</strong> Immobilienfonds<br />

von 60% bzw. 80%. Für alle<br />

anderen Fonds erfolgt keine Teilfreistellung.<br />

Die Teilfreistellungen sollen, wie<br />

oben beschrieben, eine Doppelbesteuerung<br />

von bereits auf Fondsebene besteuerten<br />

Dividenden- <strong>und</strong> Immobilienerträgen<br />

vermeiden. Dabei besteht<br />

jedoch keine Einzelfallgerechtigkeit. Die<br />

Teilfreistellung erfolgt unabhängig von<br />

der tatsächlichen Vorbelastung mit<br />

Quellen- bzw. Körperschaftsteuer <strong>und</strong><br />

ist nur von der Fondskategorie abhängig.<br />

Die Besonderheit der neuen Regelung<br />

ist, dass Ihre Bank verpflichtet ist,<br />

die Vorabpauschale - sofern diese Ihren<br />

Freistellungsauftrag übersteigt - an das<br />

Finanzamt abzuführen.<br />

Besteuerung bei Verkauf<br />

Bei der Veräußerung von Fondsanteilen<br />

ist der Unterschiedsbetrag aus dem Nettoverkaufserlös<br />

zuzüglich steuerfrei erhaltener<br />

Ausschüttungen <strong>und</strong> den Anschaffungskosten<br />

zu versteuern. Die in<br />

der Vergangenheit für diese Fondsanteile<br />

gezahlten Vorabpauschalen werden<br />

dabei in voller Höhe - d.h. nicht um<br />

Teilfreistellungen oder gegengerechnete<br />

Freistellungsaufträge verringert -<br />

berücksichtigt. Dies schmälert den Veräußerungsgewinn.<br />

Analog zur Vorabpauschale<br />

wird der Veräußerungsgewinn<br />

um den Teilfreistellungssatz der jeweiligen<br />

Fondskategorie reduziert. Auf diesen<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn<br />

ist die Abgeltungssteuer in Höhe<br />

von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag zu<br />

entrichten.<br />

Wird der Fonds mit Wertverlust verkauft<br />

oder sind die Gewinne kleiner als die<br />

kumulierte Vorabpauschale seit dem Erwerbszeitpunkt<br />

des Fonds, so können<br />

diese Verluste steuerlich mit positiven<br />

Einkünften aus <strong>Kapital</strong>vermögen verrechnet<br />

werden. Eine Rückerstattung<br />

der geleisteten Vorabpauschalen erfolgt<br />

jedoch nicht.<br />

Abbildung 1: Berechnung der Vorabpauschale am Beispiel eines Mischfonds<br />

Allgemeines Vorgehen Fall 1:<br />

Wertsteigerung <strong>und</strong><br />

Vorab-pauschale > 0<br />

Fall 2:<br />

Wertsteigerung <strong>und</strong><br />

Vorab-pauschale = 0<br />

Fall 3:<br />

Wertverlust<br />

Fondspreis Jahresende 1040 1000 1000<br />

+ Ausschüttungen 0 40 40<br />

- Fondspreis Jahresanfang 980 980 1050<br />

= Wertsteigerung 60 60 -10<br />

Fall 1 & Fall 2:<br />

Wertsteigerung > 0<br />

Fall 3:<br />

Wertsteigerung ≤ 0<br />

keine Besteuerung<br />

Fondspreis Jahresanfang 980 980<br />

× 70% × 70% × 70%<br />

× Basiszinssatz × 0,59% × 0,59%<br />

= Basisertrag 4,047 4,047<br />

- Ausschüttungen - 0 - 40<br />

= Vorabpauschale (≥ 0) 4,047 0<br />

keine Besteuerung<br />

Fall 1:<br />

Vorabpauschale > 0<br />

Fall 2:<br />

Vorabpauschale = 0<br />

keine Besteuerung<br />

× (1-Teilfreistellung) × 85%*<br />

× 26,375% × 26,375%<br />

= Steuerlast 0,907<br />

keine Besteuerung<br />

* Beispielrechnung anhand eines Mischfonds mit 15% Teilfreistellung


DEZEMBER <strong>2017</strong><br />

Abbildung 2: Teilfreistellungssätze für Privatanleger<br />

Anforderung an Fonds Mind. 51%<br />

Aktienanteil<br />

Aktienfonds Mischfonds Immobilienfonds Ausländische<br />

Immobilienfonds<br />

Mind. 25%<br />

Aktienanteil<br />

Mind. 51%<br />

Immobilien oder<br />

Immobiliengesellschaften<br />

Mind. 51%<br />

ausländische<br />

Immobilien oder<br />

Auslands-<br />

Immobiliengesellschaften<br />

Freistellung 30% 15% 60% 80% 0%<br />

keine<br />

Sonstige<br />

Übergang zum Jahreswechsel<br />

Zum Jahresende <strong>2017</strong> werden alle zu<br />

diesem Zeitpunkt gehaltenen Fonds<br />

fiktiv veräußert <strong>und</strong> wieder erworben.<br />

Damit soll der Übergang auf die neue<br />

Besteuerungssystematik sichergestellt<br />

werden. Die durch den fiktiven Verkauf<br />

anfallende Steuerlast wird aber bis zum<br />

tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile<br />

gest<strong>und</strong>et, sodass zum Jahreswechsel<br />

keine Steuerzahlungen fällig werden.<br />

Eine Besonderheit besteht für Altbestände,<br />

die vor 2009 erworben wurden.<br />

Diese können nach bisheriger Regelung<br />

steuerfrei veräußert werden. Mit der<br />

Investmentsteuerreform wird dieser<br />

Bestandsschutz aufgehoben. Im Gegenzug<br />

bekommt jeder Anleger für seine<br />

steuerlichen Altbestände einen Freibetrag<br />

von 100.000 Euro. Somit sind<br />

Gewinne aus diesen Altbeständen bis<br />

zum fiktiven Verkauf Ende <strong>2017</strong> steuerfrei,<br />

alle daraus realisierten Gewinne ab<br />

dem Jahr 2018 bis zu einem Betrag von<br />

100.000 Euro. Dieser Freibetrag muss<br />

über die persönliche Steuererklärung in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Häufig gestellte Fragen<br />

Wie wird die Vorabpauschale<br />

belastet?<br />

In vielen Fällen wird die Vorabpauschale<br />

nicht fällig werden, weil die im abgelaufenen<br />

Jahr erhaltenen Ausschüttungen<br />

den Basisertrag übersteigen. Ist<br />

dies nicht der Fall, so wird die Vorabpauschale<br />

am ersten Werktag eines<br />

Jahres für das vergangene Jahr fällig.<br />

Durch die Belastung zu Jahresanfang<br />

kann in der Regel noch der volle Sparer-Pauschbetrag<br />

in Anspruch genommen<br />

werden, sofern der Freistellungsauftrag<br />

erteilt wurde. Reichen erhaltene<br />

Ausschüttungen <strong>und</strong> der Freistellungsauftrag<br />

nicht aus, so erfolgt eine Belastung<br />

des K<strong>und</strong>enkontos. Für Fragen zu<br />

Ihrem Portfolio <strong>und</strong> zur Einrichtung des<br />

Freistellungsauftrags steht Ihnen Ihr<br />

Berater gerne zur Verfügung.<br />

Gelten die Änderungen auch für<br />

staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte?<br />

Nein, fondsgeb<strong>und</strong>ene Riester- <strong>und</strong><br />

Rürup-Verträge sind hiervon nicht betroffen.<br />

Ändern sich die Steuersätze 2018<br />

ebenfalls?<br />

Nein, die Besteuerung erfolgt weiterhin<br />

mit der Abgeltungssteuer in Höhe von<br />

25% zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

Sollen steuerliche Altbestände, die<br />

vor 2009 erworben wurden, verkauft<br />

werden?<br />

Nein, für diese Bestände besteht pro<br />

Anleger ab 2018 für steuerpflichtige<br />

Veräußerungsgewinne ein Freibetrag<br />

von 100.000 Euro. Gewinne aus Altbeständen,<br />

die bis Ende <strong>2017</strong> anfallen,<br />

sind unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt<br />

steuerfrei.<br />

Sind Aktienfonds oder Direktanlagen<br />

durch die Steuerrechtsänderung<br />

attraktiver?<br />

Hier gibt es keine allgemeingültige Antwort,<br />

da dies vom Einzelfall abhängig<br />

ist. Betrachtet man ausschließlich die<br />

Dividenden ist die Besteuerung von Direktanlagen<br />

geringer als von Fonds.<br />

Weil die Teilfreistellung jedoch auch für<br />

Kursgewinne gilt, ist die Fondsanlage<br />

umso attraktiver, je höher der Anteil der<br />

Kursgewinne relativ zu den Dividendeneinnahmen<br />

ist (vgl. dazu Abb. 3). Zudem<br />

ist zu berücksichtigen, dass sich<br />

die Teilfreistellung von 30% (Aktienfonds)<br />

bzw. 15% (Mischfonds) auf den<br />

gesamten Fonds bezieht, auch wenn<br />

z.B. ein als Aktienfonds klassifizierter<br />

Fonds nur eine Aktienquote von knapp<br />

über 51% hat. Insgesamt wurden die<br />

Teilfreistellungssätze so gewählt, dass<br />

die Steuerbelastung in einer vergleichbaren<br />

Größenordnung bleibt, jedoch<br />

können durch die Aufgabe des Transparenzprinzips<br />

im Einzelfall teils deutliche<br />

Abweichungen auftreten.


<strong>Kapital</strong> & <strong>Märkte</strong><br />

DEZEMBER <strong>2017</strong><br />

Abbildung 3: Vergleich der Besteuerung von Aktienfonds mit Aktien-Direktanlage bei Dividendenerträgen <strong>und</strong> Veräußerungsgewinnen<br />

Fondsanlage<br />

Direktanlage<br />

Fondsanlage<br />

Direktanlage<br />

Nur Erträge aus Dividenden Nur Erträge aus Dividenden Nur Erträge aus<br />

Veräußerung<br />

Dividendenerträge 100 100 0 0<br />

Erträge aus Veräußerung 0 0 100 100<br />

Quellen-/Körperschaftsteuer 15 - 0 -<br />

Nettoertrag auf Fondsebene 85 - 100 -<br />

Teilfreistellung 25,5 - 30 -<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage 59,5 100 70 100<br />

Nur Erträge aus<br />

Veräußerung<br />

Abgeltungssteuer 15,7 26,375 18,46 26,375<br />

Nettozufluss 69,3 73,625 81,54 73,625<br />

Steuerbelastung 30,7 26,375 18,46 26,375<br />

Muss ich mein Wertpapierportfolio an<br />

die neuen steuerlichen Regelungen<br />

anpassen?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte ein Portfolio nicht<br />

primär unter steuerlichen Gesichtspunkten<br />

strukturiert werden. Dennoch<br />

kann es im Einzelfall sinnvoll sein Änderungen<br />

vorzunehmen, wie z.B. die<br />

Umstellung auf ausschüttende Anteilsklassen,<br />

wenn Sie den Liquiditätsabfluss<br />

durch die Vorabpauschale am<br />

Jahresanfang vermeiden möchten. Für<br />

Fragen steht Ihnen Ihr Anlegeberater<br />

zur Verfügung, gerne auch in Zusammenarbeit<br />

mit Ihrem Steuerberater.<br />

Ihr Vertrauen ist unser schönstes Geschenk.<br />

Dafür danken wir Ihnen <strong>und</strong> wünschen fröhliche Weihnachten.<br />

IMPRESSUM<br />

BANKHAUS ELLWANGER & GEIGER KG<br />

Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart<br />

Amtsgericht Stuttgart HRA 738<br />

Persönlich haftender Gesellschafter:<br />

Dr. Volker Gerstenmaier, Mario Caroli<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Michael Beck, Leiter Asset Management<br />

Tel.: 0711/2148-242, Fax: 0711/2148-250<br />

E-Mail: michael.beck@privatbank.de<br />

Redaktion:<br />

Patrick Nass<br />

www.ellwanger-geiger.de/kapitalmarkt<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>Dezember</strong> <strong>2017</strong><br />

WICHTIGE HINWEISE<br />

Die Darstellungen geben die aktuellen Meinungen <strong>und</strong> Einschätzungen zum<br />

Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments wieder. Sie können ohne Vorankündigung<br />

angepasst oder geändert werden. Die enthaltenen Informationen<br />

wurden sorgfältig geprüft <strong>und</strong> zusammengestellt. Eine Gewähr für Richtigkeit<br />

<strong>und</strong> Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Die Informationen<br />

sind keine Anlageberatung, Empfehlung oder Finanzanalyse. Für individuelle<br />

Anlageempfehlungen <strong>und</strong> umfassende Beratungen stehen Ihnen die Berater<br />

unseres Hauses gerne zur Verfügung. Die Urheberrechte für die gesamte inhaltliche<br />

<strong>und</strong> graphische Gestaltung liegen beim Herausgeber <strong>und</strong> dürfen gerne,<br />

jedoch nur mit schriftlicher Genehmigung, verwendet werden.<br />

Ergänzende Hinweise:<br />

(1) Angaben zur steuerlichen Situation sind nur allgemeiner Art. Für eine individuelle<br />

Beurteilung der für Sie steuerlich relevanten Aspekte <strong>und</strong> ggf. abweichende<br />

Bewertungen sollten Sie Ihren Steuerberater hinzuziehen.<br />

(2) Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind kein zuverlässiger Indikator<br />

für zukünftige Entwicklungen.<br />

(3) Finanzinstrumente oder Indizes können in Fremdwährungen notiert sein.<br />

Deren Renditen können daher auch aufgr<strong>und</strong> von Währungsschwankungen<br />

steigen oder fallen.

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