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Tipps und Infos

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ipps & infos<br />

personalvertretung.wien<br />

2018


personalvertretung.wien


personalvertretung.wien<br />

Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege!<br />

Unsere Broschüre „TIPPS & INFOS“ soll Ihnen bezüglich rechtlicher Vorgaben <strong>und</strong><br />

Bestimmungen <strong>und</strong> deren Umsetzung im Schulalltag ein informativer <strong>und</strong><br />

unterstützender Baustein bei Ihrer Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit sein.<br />

Seit mehr als zwölf Jahren gestalten wir wöchentliche Informationen, unsere<br />

Mittwochs-Info, die direkte Links zu den Gesetzesquellen enthalten, um Ihnen<br />

Antworten auf die Frage „Wo steht denn das?“ zu bieten.<br />

Wir verschicken diese Info an alle Wiener Pfichtschulen <strong>und</strong> an alle Kolleginnen <strong>und</strong><br />

Kollegen, die dies wünschen, in elektronischer Form.<br />

Eine Auswahl der für den Schulalltag besonders wichtigen Mittwoch-<strong>Infos</strong> fnden Sie in<br />

der vorliegenden Broschüre.<br />

Unsere Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen in den Dienststellenausschüssen <strong>und</strong> den<br />

gewerkschaftlichen Betriebsausschüssen in den Bezirken stehen Ihnen für Anfragen<br />

<strong>und</strong> Auskünften ebenfalls gerne zur Verfügung.<br />

Auf unserer Homepage „personalvertretung.wien“ fnden Sie auch die Mitglieder<br />

unseres FSG-ZV Teams in der B<strong>und</strong>esvertretung 10 / PfichtschullehrerInnen <strong>und</strong> die<br />

FSG-ZV Zentralausschussmitglieder, die rasch <strong>und</strong> unbürokratisch bei speziellen<br />

Herausforderungen unterstützen.<br />

Als Mitglied der Gewerkschaft steht Ihnen auch die GÖD Rechtsberatung für Auskünfte<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Mit kollegialen Grüßen <strong>und</strong> den besten Wünschen für ihre Arbeit!<br />

Karin Medits-Steiner


personalvertretung.wien<br />

Amtshaftung bei medizinischen Tätigkeiten<br />

Gemäß §66b, Absatz 1 SchUG kann die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach §50 a<br />

Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 im Einzelfall auf Lehrpersonen übertragen werden.<br />

Die Übernahme der Tätigkeit setzt die Unterweisung durch den Arzt oder die Ärztin<br />

(bzw. den Schularzt oder die Schulärztin) voraus <strong>und</strong> geschieht freiwillig. Die Lehrperson<br />

ist auf die A blehnungsmöglichkeit hinzuweisen.<br />

Solange die Lehrkraft von der Tätigkeit nicht zurücktritt, gilt sie als Ausübung einer<br />

Dienstpficht. Somit greift zum Schutz der Lehrkraft die Amtshaftung des B<strong>und</strong>es.<br />

§ 66b, Abs. 2 SchUG stellt klar, dass einfache medizinische Tätigkeiten, die auch<br />

Laien zugemutet werden können, von den Lehrkräften im Rahmen ihrer dienstlichen<br />

Aufgaben zu erbringen sind.<br />

Tätigkeiten dieser Art werden im Zuge der Aufsichtsführung nach §15 Abs. 3<br />

SchUG erbracht <strong>und</strong> fallen als hoheitliches Handeln unter die Amtshaftung.<br />

Davon abgesehen ist das Verabreichen / Verordnen von Arzneimitteln gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine ärztliche Tätigkeit <strong>und</strong> keine Laientätigkeit.<br />

Abs. 2 bezieht sich ferner auf Notfälle. In Notfällen ist jede Person – nicht bloß eine<br />

Lehrperson – zur erforderlichen <strong>und</strong> zumutbaren Hilfeleistung verpfichtet. Ebenso<br />

wenig darf ein Verletzter oder Verletzte sich selbst überlassen werden. Da das Unterlassen<br />

von Hilfe bzw. das Im-Stich-Lassen eines oder einer Verletzten mit Strafe<br />

bedroht ist ( §94 <strong>und</strong> 95 StGB), handelt es sich bei den damit verb<strong>und</strong>enen Hilfeleistungen<br />

um eine gesetzlich verankerte Tätigkeit. Leisten Lehrkräfte im Unterricht<br />

oder bei Schulveranstaltungen aus diesem Gr<strong>und</strong> Hilfe oder versorgen sie eine<br />

verletzte Schülerin oder einen verletzten Schüler, üben sie Aufsicht aus, was die<br />

Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bewirkt.


personalvertretung.wien<br />

Was tun wenn,...<br />

...eine Lehrerin/ein Lehrer z.B. die Brille eines/einer Schülers/ Schülerin<br />

beschädigt, oder der Schlüssel zum LehrerInnenzimmer wird gestohlen/<br />

verloren.<br />

dann tritt das<br />

Amtshaftungsgesetz<br />

in Kraft<br />

„Der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des<br />

bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als<br />

ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein<br />

rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dem<br />

Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“<br />

Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrern/Lehrerinnen durch die<br />

Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche sind daher<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich abzuwehren <strong>und</strong> von den Geschädigten an den B<strong>und</strong>, an den<br />

Stadtschulrat oder an die Gemeinde zu richten.<br />

§ 4 „Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt<br />

werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn,<br />

das Organ hätte die Weisung eines ofenbar unzuständigen Vorgesetztenbefolgt<br />

oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.“<br />

Ein Rückersatz von der Lehrerin/vom Lehrer kann durch den Dienstgeber<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.


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Anrechnung von Berufspraxiszeiten <strong>und</strong> von<br />

Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit<br />

für Vertragslehrpersonen im pädagogischen<br />

Dienst<br />

(neues Dienstrecht)<br />

Quelle: BGBLA_2015_II_283_VO des BMBF<br />

Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter sind bei<br />

Vertragslehrpersonen im pädagogischen Dienst (neues Dienstrecht) per<br />

Verordnung des BMBF vom 28.9.2015<br />

im Ausmaß von bis zu 4 Jahren<br />

Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit als ausgebildete Kindergarten- oder<br />

HortpädagogIn<br />

im Ausmaß von bis zu 6 Jahren<br />

• Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder<br />

Pädagogischen Hochschule<br />

• Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung<br />

• Zeiten, die mit dem Unterrichtsfach des abgeschlossenen<br />

Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende<br />

einschlägige Berufspraxiszeiten wie<br />

1. eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der<br />

Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung (für Informatik)<br />

2. eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für<br />

die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufiche<br />

Tätigkeit im Ausland (für Fremdsprachen)<br />

3. eine berufiche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker (für<br />

Musikerziehung <strong>und</strong> Instrumentalunterricht)<br />

4. eine berufiche Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt mit dem<br />

Schwerpunkt Betreuung von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen.<br />

anzurechnen.<br />

Die Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson inländischen<br />

Privatschule mit Öfentlichkeitsrecht, als kirchlich bestellte Religionslehrperson<br />

oder im Rahmen eines LehrerInnenvermittlungs- <strong>und</strong> –austausch-programmes<br />

aufgr<strong>und</strong> einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie an einer dem<br />

Schulorganisationsgesetz entsprechenden öfentlichen vergleichbaren Schule im<br />

Ausland sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren anzurechnen.<br />

Berufspraxiszeiten, die über oben genannte Höchstgrenzen hinausgehen,<br />

können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet<br />

werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer<br />

weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.<br />

Unberührt davon ist die Anrechnung der Vordienstzeiten zur Gänze gemäß §<br />

12 (2) Gehaltsgesetz: z.B. Dienstverhältnisse zu B<strong>und</strong>, Land oder Gemeinde bzw.<br />

Gr<strong>und</strong>wehr-<strong>und</strong> Zivildienst.


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Ansuchen um Weiterverwendung<br />

• Um Weiterverwendung ansuchen müssen<br />

◦ Vertragslehrer/innen mit II-L-Vertrag<br />

◦ Sondervertragslehrer/innen mit II-L-Vertrag<br />

◦ Sondervertragslehrer/innen mit befristetem I-L-Vertrag<br />

◦ Lehrer/innen im Pädagogischen Dienst<br />

• Formular<br />

◦ Auf dem Formular für die Weiterverwendung gibt die/der Schulleiter/in eine<br />

Stellungnahme ab, die der/dem Lehrer/in zur Kenntnis zu bringen ist.<br />

◦ Ist die/der Lehrer/in mit der Stellungnahme der Schulleitung<br />

einverstanden, bestätigt sie/er auf dem Formular die Kenntnisnahme<br />

(Unterschrift!)<br />

◦ Ist die /der Lehrer/in mit der Stellungnahme nicht einverstanden, kann auf<br />

der Rückseite eine eigene Stellungnahme festhalten werden.<br />

(Kontaktaufnahme mit Personalvertretung!)


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Aufenthalt der Lehrer/innen in den Schulen<br />

- Öfnungszeiten<br />

Quelle: Leitfaden der MA 56 – Wiener Schulen<br />

Der/Die Schulleiter/in hat jederzeit Zutritt zur Schule (Übernahme eines<br />

Haustorschlüssels von der MA 56).<br />

• Montag bis Donnerstag<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich können Lehrer/innen <strong>und</strong> Schulleiter/innen an Schultagen<br />

montags bis donnerstags unabhängig vom Unterrichts- oder<br />

Betreuungsbetrieb – unter Rücksichtnahme auf Reinigungsarbeiten – in<br />

den Schulgebäuden von 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr verbleiben.<br />

• Freitag<br />

Der Aufenthalt ist an Freitagen von 7:15 bis 30 Minuten nach dem Ende des<br />

Unterrichts- oder Betreuungsbetriebes möglich.<br />

• Ausnahmen<br />

• Schulleiter/innen <strong>und</strong> Stellvertreter/innen, denen ein Haustorschlüssel/<br />

Zentralschlüssel für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung steht.<br />

• Schultage, an denen in der Schule Lehrer/innenkonferenzen abgehalten<br />

werden.<br />

• 15 Minuten vor Beginn von Frühaufsichten für die durchführenden<br />

Lehrkräfte.<br />

• Journaldiensttage in den Hauptferien während der Anwesenheit der<br />

Leiter/innen.<br />

• Lehrer/innen kann für die Dauer von Veranstaltungen (z.B. Lesenächte,<br />

An- <strong>und</strong> Abfahrten anlässlich von Sportwochen, Schullandwochen)<br />

außerhalb des Unterrichtsbetriebes der 2. Haustorschlüssel/<br />

Zentralschlüssel überlassen werden. Die Weitergabe bzw. Rückgabe ist<br />

im Schlüsselbuch zu dokumentieren.


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Auszeichnung &<br />

Außerordentliche Würdigung<br />

Erlass ERI: 401<br />

Auszeichnung<br />

Für die Verleihung einer Auszeichnung werden die Leistungen eines<br />

mehrjährigen Zeitraumes in Betracht gezogen <strong>und</strong> bewertet.<br />

Eine Auszeichnung kann<br />

• nach einer mehrjährigen Dienstzeit,<br />

• gr<strong>und</strong>sätzlich frühestens nach sechs efektiven Dienstjahren<br />

an LehrerInnen verliehen werden, die diesen Antrag<br />

• durch permanente überdurchschnittliche Dienstleistungen<br />

rechtfertigen.<br />

Auszeichnungen sollen im Wesentlichen die<br />

• Kontinuität der hervorragenden Arbeitsleistung berücksichtigen.<br />

Die Verleihung einer weiteren Auszeichnung wenige Jahre nach der letzten<br />

Auszeichnung stellt eher eine Ausnahme dar:<br />

• keine ritualisierte Automatik der Verleihung von Auszeichnungen.<br />

Die Antragstellung erfolgt nach vorheriger Diskussion <strong>und</strong> Meinungsbildung in der<br />

Lehrerkonferenz im Dienstweg (Dienststellenleiter), wo das Einvernehmen mit dem<br />

Dienststellenausschuss herzustellen ist. Die Auszeichnung wird vom Leiter der<br />

Pfichtschulabteilung unterzeichnet <strong>und</strong> im Verordnungsblatt des Stadtschulrats für Wien<br />

verlautbart.<br />

Außerordentliche Würdigung<br />

Die Verleihung einer Außerordentlichen Würdigung bietet die Möglichkeit,<br />

LehrerInnen für eine<br />

• bestimmte, einmalige, punktuell erbrachte Leistung zu danken.<br />

LehrerInnen, denen eine Auszeichnung verliehen wurde,<br />

• können auch eine Außerordentliche Würdigung erhalten.<br />

Eine Außerordentliche Würdigung kann auch<br />

• für alle anderen am Schulstandort tätigen Schulpartner vergeben<br />

werden.<br />

Die Nominierung für Außerordentliche Würdigungen erfolgt durch die Schulleitung nach<br />

vorheriger Diskussion <strong>und</strong> Meinungsbildung in der Lehrerkonferenz unter Mitwirkung des<br />

Dienststellenausschusses an die zuständige Schulaufsicht. Das Dekret wird von der<br />

Schulleitung <strong>und</strong> dem/der PfichtschulinspektorIn unterfertigt.


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Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gemäß<br />

Pensionsgesetz §4<br />

• Jede/r pragmatisierte Lehrer/in bekommt jährlich mit den Nebengebühren<br />

auch die Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gemäß<br />

Pensionsgesetz § 4.<br />

• Die Beitragsgr<strong>und</strong>lagen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr<br />

festgehalten.<br />

• Das Jahr wird nach Monaten aufgelistet, jeder Monat ist mit einem<br />

Euro-Betrag versehen.<br />

• Im Februar 2003 bekamen wir dieses Schreiben erstmals.<br />

(Aufistung der Monate im Jahr 2002 mit zugeordneten € - Beträgen!)<br />

• Die Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gemäß Pensionsgesetz § 4 benötigen Sie für die<br />

Durchrechnung bei Pensionsantritt.<br />

• Bitte ALLE Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gut aufeben <strong>und</strong> zur Pensionsberechnung<br />

mitbringen.<br />

B<strong>und</strong>espensionskasse<br />

• Die B<strong>und</strong>espensionskasse ist eine betriebliche ZUSATZPENSION <strong>und</strong> stellt<br />

somit eine der drei Säulen der Pensionsvorsorge dar.<br />

• Sie besteht seit 2009 für vertragliche <strong>und</strong> pragmatisierte KollegInnen ab<br />

dem Jahrgang 1955.<br />

• Der Dienstgeber zahlt 0,75% des Pensionsbeitrages in die<br />

B<strong>und</strong>espensionskasse ein - Ihr Gehalt verringert sich dadurch nicht.<br />

• Diese Beiträge werden von der B<strong>und</strong>espensionskasse auf dem Kapitalmarkt<br />

veranlagt.


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Leistungen<br />

Alterspension<br />

BeamtInnen: ab Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand<br />

Vertragsbedienstete: frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.<br />

Berufsunfähigkeitspension<br />

BeamtInnen: wenn Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder<br />

Dienstunfähigkeit<br />

Vertragsbedienstete: wenn staatliche Berufsunfähigkeitspension<br />

Hinterbliebenenpension<br />

Witwen- / Witwerpension:<br />

beträgt 40 % der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.<br />

der<br />

Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des<br />

Todes<br />

Anspruch gehabt hätte.<br />

Waisenpension: beträgt für Vollwaisen 20 % <strong>und</strong> für Halbwaisen 10% der<br />

laufenden<br />

Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der<br />

Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des<br />

Todes Anspruch gehabt hätte.<br />

Eigenbeiträge<br />

• beliebiger monatlicher Eurobetrag bis zu insgesamt 1.000,- Euro jährlich<br />

oder<br />

• freiwillige Zuzahlung von 100%, 75%, 50% oder 25 % des laufenden<br />

Dienstgeberbeitrages mit staatlicher Förderung<br />

Höhe der staatlichen Prämie für 2017: 4,25 % der Eigenbeiträge.<br />

Die laufenden Pensionszahlungen aus den geförderten Eigenbeiträgen sind<br />

steuerfrei.<br />

Pensionsantritt<br />

Der Dienstgeber meldet die Aufösung von Dienstverhältnissen bzw. die<br />

Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die B<strong>und</strong>espensionskasse <strong>und</strong> die<br />

erforderlichen Formulare werden sodann von der B<strong>und</strong>espensionskasse an<br />

die/den Begünstigte/n gesandt. Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird<br />

die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet <strong>und</strong> mit der Zahlung der Pension<br />

begonnen.<br />

Abfndung<br />

Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers <strong>und</strong><br />

Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche<br />

Grenze von 12.000,-- Euro (Stand 2017), so erhalten Sie von der<br />

B<strong>und</strong>espensionskasse eine Einmalzahlung (Abfndung).


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Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt<br />

Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung<br />

beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- <strong>und</strong> Eigenbeiträgen erhalten.<br />

„Jahresinformation“<br />

Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der<br />

B<strong>und</strong>espensionskasse einmal jährlich eine sogenannte Jahresinformation. Diese<br />

Jahresinformation enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- <strong>und</strong> Eigenbeiträge, das<br />

Pensionskapital <strong>und</strong> die erworbenen <strong>und</strong> - unter gewissen Annahmen<br />

hochgerechneten - zukünftigen Pensionsansprüche.<br />

Die Jahresinformation wird Ihnen im Juni über Ihren Dienstgeber zugestellt.<br />

Alle <strong>Infos</strong>, den Pensionskassenrechner <strong>und</strong> Erklärvideos fnden Sie unter<br />

www.b<strong>und</strong>espensionskasse.at<br />

Dienstrecht neu (pd)<br />

Wie sind die 23. <strong>und</strong> 24. St<strong>und</strong>e im neuen Dienstrecht zu verwenden?<br />

Quellen: § 8, Abs. 3f LVG (inkl. Anlage zu § 8)<br />

Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenst<strong>und</strong>en auf:<br />

• Je eine St<strong>und</strong>e können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden<br />

Aufgaben erbracht werden.<br />

1. Klassenführung<br />

2. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (siehe Anlage 5 zum<br />

Gehaltsgesetz)<br />

3. Schulentwicklungsarbeit im Sinne von SQA<br />

4. Fachkoordination an Neuen Musik- <strong>und</strong> Sportmittelschulen:<br />

max.1 Koordinator/in pro Schwerpunkt<br />

5. Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1aZ2 GehG):<br />

max. 3 Koordinator/innen pro Schulstandort<br />

• Oder eine oder zwei Wochenst<strong>und</strong>en (d.h. 36 oder 72 Jahresst<strong>und</strong>en) sind im<br />

Rahmen der qualifzierten Beratungstätigkeit zu leisten.


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Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:<br />

a)<br />

Beratung von Schüler/innen (im Sinne von Tutoring in Lern- <strong>und</strong> sozialen<br />

Fragen)<br />

oder<br />

vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der<br />

Förderung der Schulgemeinschaft <strong>und</strong> der Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit<br />

der Schule<br />

Diese Sprechst<strong>und</strong>e ist als Angebot den SchülerInnen <strong>und</strong><br />

Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.<br />

b)<br />

Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten.<br />

Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzender im<br />

Klassenforum <strong>und</strong> in der Klassenkonferenz) <strong>und</strong> an Berufserfahrung geb<strong>und</strong>en.<br />

Umsetzungstipps für die „Beratungsst<strong>und</strong>en“:<br />

• Wer bestimmt über die Anordnung?<br />

Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG.<br />

Die Beratungsst<strong>und</strong>en sind über Aushang <strong>und</strong> Elternbrief bekannt zu geben.<br />

Die Verankerung im St<strong>und</strong>enplan verringert daher den Verwaltungsaufwand.<br />

• Sind nicht genutzte Beratungsst<strong>und</strong>en nachzubringen bzw. solche bei<br />

Absenz zu supplieren?<br />

Ein Erlass des BMB verneint diese Fragen eindeutig.<br />

• Wann dürfen SchülerInnen in die Beratung gehen?<br />

Ihr Pficht- <strong>und</strong> Förderunterricht darf durch die Beratungsst<strong>und</strong>en nicht tangiert<br />

werden.<br />

Die Aufsichtspficht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen.<br />

Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen!


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Dienstunfall<br />

§90 Beamten-Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherungsgesetz,<br />

§363 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Erlass ER I: 103<br />

Ein Dienstunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen <strong>und</strong><br />

ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignet:<br />

• in der Schule (Schulgebäude, Schulgelände)<br />

• bei Fahrten <strong>und</strong> Aktivitäten, die im dienstlichen Interesse liegen (Besuch<br />

von institutionellen Fortbildungsveranstaltungen, Organisation von<br />

Lehrmitteln, Dienstzuteilung an mehreren Schulen, etc.)<br />

Auch gewisse Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz, sofern sich<br />

der Unfall am direkten Weg ereignet. Insbesondere sind dies:<br />

• die Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> Dienststelle (auch im Rahmen von<br />

Fahrgemeinschaften) <strong>und</strong> retour<br />

• Wege zu einem Arzt vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg, sofern dem<br />

Dienstgeber vorher die Behandlungsstelle bekanntgegeben wurde<br />

• Wege im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten während der<br />

Arbeitspause, sofern diese in der Nähe der Dienststelle erfolgt<br />

• Weg im Zusammenhang mit dem Bringen/Abholen des eigenen Kindes zum<br />

Kindergarten / Schule (vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg)<br />

• Damit das Ereignis - Unfall - als Dienstunfall gewertet wird, muss der<br />

kürzeste Weg gewählt werden.<br />

• Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Dienstunfälle.<br />

• Die Beurteilung <strong>und</strong> Entscheidung, ob es sich bei einem gemeldeten Unfall<br />

um einen Dienstunfall handelt, liegt bei der zuständigen Sozialversicherung.<br />

Meldung<br />

• Damit Ihr Dienstgeber seiner Meldepficht nachkommen kann, melden Sie<br />

einen allfälligen Dienstunfall umgehend Ihrer Direktion.<br />

• Von dieser ist jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer<br />

Dienstverrichtung ereignet, unverzüglich im Dienstweg zu melden:<br />

a) bei LandeslehrerInnen <strong>und</strong> VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnis nach<br />

dem 31. 12. 2000 begründet wurde, der Versicherungsanstalt öfentlich<br />

Bediensteter (BVA)<br />

b) bei VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2001 begründet<br />

wurde, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA)<br />

• Die Unfallmeldung ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu<br />

unterzeichnen <strong>und</strong> mit dem Amtssiegel zu versehen.<br />

• Die Unfallanzeigen (zweifach) sind so rechtzeitig an den Stadtschulrat für<br />

Wien zu senden, dass dieser die Weiterleitung an die betrefende<br />

Sozialversicherung noch unter Wahrung der fünftägigen Meldefrist<br />

vornehmen kann.


personalvertretung.wien<br />

• LehrerInnen–Unfälle sind auch an den Unabhängigen<br />

Bedienstetenschutzbeauftragten (post@bsb.wien.gv.at) zu melden sowie<br />

◦ dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß PVG § 9(3) d in Kopie<br />

zu übermitteln.<br />

• Falls der Unfall von der betrefenden Sozialversicherung als Dienstunfall<br />

anerkannt wurde, so erhalten Sie den entsprechenden Bescheid an Ihre<br />

Privatadresse zugestellt. Bitte senden Sie eine Kopie dieses Bescheides<br />

sogleich an Ihre zuständige Dienststelle, da dies nicht von Amts wegen<br />

erfolgt.<br />

Ersatz von Arztleistungen <strong>und</strong> Medikamenten<br />

Wenn es sich um einen Dienstunfall handelt, entfallen Behandlungsbeitrag,<br />

Rezeptgebühr, Selbstbehalte, Behandlungskosten, Heilmittelkosten,<br />

Heilbehelfskosten, Anstaltspfegekosten. Bewahren Sie daher alle Belege für eine<br />

allfällige Rückerstattung auf.<br />

Auskünfte <strong>und</strong> weitere <strong>Infos</strong><br />

Die Versicherungsanstalt öfentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter<br />

Straße 80, Telefon 050405-0 bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt<br />

(AUVA), Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, Telefon +43 5 93 93-31000.<br />

Dienstverhinderung/ Krankmeldung<br />

Eine Dienstverhinderung ist dem/der SchulleiterIn ehestens zu melden. Bei<br />

Erkrankungen von mehr als drei Tagen ist bei Dienstantritt eine ärztliche<br />

Bestätigung vorzulegen.<br />

Der Beginn <strong>und</strong> das voraussichtliche Ende (auch „…bis auf weiteres“), jedoch nicht<br />

der Gr<strong>und</strong> der Krankheit sind anzugeben.<br />

Krankmeldungen, die den Vermerk „… bis auf weiteres …“ beinhalten, gelten bis zu<br />

zwei Monaten.<br />

Wichtig: VertragsärztInnen der Krankenkassen bescheinigen keine Krankenstände<br />

im Nachhinein. Es ist daher anzuraten – auch wenn man glaubt, nach 3 Tagen den<br />

Dienst wieder antreten zu können – seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom Beginn<br />

eines Krankenstandes zu informieren.<br />

Bei einer Dienstverhinderung von mehr als zwei Monaten ist die Einleitung der<br />

amtsärztlichen Untersuchung vorgesehen.<br />

Bei wiederholten, länger dauernden Erkrankungen mit nur kurzfristig<br />

dazwischenliegenden Dienstleistungen, bei gehäuften, tageweisen Erkrankungen<br />

(bei Weisung: Krankmeldung bereits ab dem ersten Tag vorzulegen) oder bei<br />

Verdacht einer ungerechtfertigten Abwesenheit kann die Einschaltung des<br />

Amtsarztes auch früher erfolgen.<br />

Im Fall eines Krankenstandes gibt es keine Verpfichtung eine Vorbereitung für die<br />

vertretenden LehrerInnen zu schicken. Allerdings ist es sehr wohl wichtig, dass auf<br />

Gr<strong>und</strong> der Jahresvorbereitung <strong>und</strong> der Klassenbucheintragungen für die<br />

KollegInnen ersichtlich ist, welche Lehrplaninhalte gerade bearbeitet wurden.


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Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im<br />

Unterricht<br />

Quellen: Erlass 404 des SSR, Mutterschutzgesetz<br />

Entsprechend den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hat der Dienstgeber<br />

die Gefahren für die Sicherheit <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit von werdenden <strong>und</strong> stillenden<br />

Müttern <strong>und</strong> ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu<br />

ermitteln <strong>und</strong> zu beurteilen. In der Folge hat der Dienstgeber diese Gefahren <strong>und</strong><br />

Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen (MschG §2b).<br />

Ab der Meldung der Schwangerschaft (Formblatt I, im Dienstweg) treten die<br />

Schutzbestimmungen in Kraft.<br />

Gemäß Erlass 404 ist Folgendes umzusetzen:<br />

• kein Einsatz im Unterricht „Bewegung <strong>und</strong> Sport“<br />

• kein Einsatz bei Gangaufsichten<br />

• keine zusätzlichen Belastungen, die über die Jahresnorm hinausgehen<br />

• keine bezahlten Mehrdienstleistungen<br />

• keine Teilnahme an Schulveranstaltungen mit Nächtigung<br />

Schwangere Lehrerinnen, die eine weitere Lehramtsprüfung haben, sind ab der<br />

Meldung der Schwangerschaft nur mehr in anderen Gegenständen außer<br />

„Bewegung <strong>und</strong> Sport“ einzusetzen.<br />

Sportlehrerinnen, die keine weitere Lehramtsprüfung aufweisen, sind an GTS/OS<br />

für Mittagsaufsicht <strong>und</strong> Freizeitbetreuung (ausgenommen Bewegungseinheiten)<br />

einzuteilen, weiters im Einsatz in der Lernförderung, Begleitung bei Lehrausgängen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Schulveranstaltungen <strong>und</strong> allenfalls für administrative<br />

Unterstützung der Schulleitung.<br />

Untersuchungen während der Arbeitszeit (MSchG §3(8))<br />

(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte<br />

Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-<br />

Verordnung, BGBl. I I Nr. 470/2001, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder<br />

nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf<br />

Fortzahlung des Entgelts.<br />

Anm.: Auch andere, sich im Zuge der Schwangerschaft ergebende notwendige<br />

Untersuchungen sind durch diese Bestimmung geschützt.<br />

Röteln/Ringelröteln (siehe Erlass 404 sowie Infoblatt)<br />

Allen MitarbeiterInnen ist bekannt zu geben, dass jeder an der Schule aufgetretene<br />

Röteln oder Ringelröteln-Fall sofort der Schulleitung mitzuteilen ist. Von einer<br />

solchen Mitteilung sind von der Schulleitung alle für eine Gefährdung in Betracht<br />

kommenden DienstnehmerInnen zu verständigen.


personalvertretung.wien<br />

Jede Lehrerin im gebärfähigen Alter sollte sich vor Dienstantritt im eigenen<br />

Interesse freiwillig einer Rötelnantikörper-Untersuchung unterziehen.<br />

Frauen, bei denen Immunität (Antikörper-Titer 1:32 <strong>und</strong> darüber) ermittelt<br />

wurde, können auf ihren Wunsch bei Auftreten von Röteln weiterhin an<br />

der Schule verbleiben.<br />

Schwangere Mitarbeiterinnen bis zur 17. Schwangerschaftswoche, die keine<br />

Immunität (Antikörper-Titer unter 1:32) nachweisen können, sind bei Auftreten von<br />

Röteln solange vom Dienst in der Schule freizustellen, bis 21 Tage nach Auftreten<br />

des letzten Erkrankungsfalles an der Schule vergangen sind.<br />

Bei Ringelröteln gibt es keine Schutzimpfung. Da die Folgen für Schwangere aber<br />

ebenfalls schwer wiegend sein können, gelten die obigen Bestimmungen für eine<br />

Dauer von 18 Tagen.<br />

Familienunterstützung der Gewerkschaft<br />

Öfentlicher Dienst<br />

Die Familienunterstützung der GÖD wird als soziale Zuwendung an besonders<br />

zu berücksichtigende Familien mit Kindern gewährt.<br />

Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr.<br />

Voraussetzung für die Zuerkennung ist:<br />

• eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe oder<br />

• eine Familie bezieht für eines oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe<br />

• mindestens einjährige Mitgliedschaft in der GÖD<br />

• 12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, Beitragswahrheit (kein Rückstand)<br />

• persönliches Ansuchen mittels Formular für das laufende Kalenderjahr unter<br />

Beibringung der aktuellen Belege (Nachweis des Bezuges der<br />

Familienbeihilfe durch Bescheid des Finanzamts oder des Gehaltszettels mit<br />

Vermerk des Kinderzuschusses oder Kontoauszug der Überweisung).<br />

• Gewährung auch an KollegInnen in Karenz nach Mutterschutzgesetz/ Väterkarenzgesetz<br />

oder Kollegen während des Präsenzdienstes ( bei Leistung<br />

des Anerkennungsbeitrag von € 1,80 monatlich zur Erhaltung der<br />

Mitgliedschaft)<br />

Formular<br />

• nach dem LOGIN:<br />

www.goed.at/service/downloadbereich/fnanzielle-leistungen<br />

• Bitte senden Sie das Ansuchen mit den notwendigen Belegen (s.o.)<br />

während des ganzen Jahres direkt an:<br />

Gewerkschaft Öfentlicher Dienst Bereich Soziale Betreuung<br />

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, goed.sozial@goed.at


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Ferien <strong>und</strong> Urlaub für Vertragslehrpersonen<br />

im pd-Schema<br />

Erlass ER I 201/ 2016<br />

Ferienbeginn<br />

Der Urlaub beginnt für die Vertragslehrpersonen des PD-Schemas nach<br />

Abwicklung der sie betrefenden Schlussgeschäfte.<br />

Gleiche Regelung gilt auch für die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer nach dem alten<br />

Dienstrecht.<br />

Daher:<br />

Keine gesonderte Diensteinteilung für pd-LehrerInnen in der ersten<br />

Ferienwoche.<br />

Letzte Ferienwoche<br />

Der Urlaub endet für Landesvertragslehrpersonen des PD-Schemas mit<br />

Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres.<br />

Dies bedeutet, dass LehrerInnen im pd-Schema ab Dienstag der letzten<br />

Ferienwoche nur dann für allfällige Dienstleistung einsatzbereit <strong>und</strong><br />

abrufereit sein müssen, wenn dies erforderlich ist.<br />

Daher:<br />

Allfällige Vorbereitungsarbeiten sind nicht zwingend in der Schule zu<br />

erledigen.<br />

Formular-Download des Stadtschulrates für Wien<br />

Alle aktuellen Formulare des SSR für den Bereich der Pfichtschulen sind hier<br />

online abrufar:<br />

https://webservice.ssr-wien.gv.at<br />

• Sie benötigen keinen Benutzernamen <strong>und</strong> kein Passwort!<br />

• Mauszeiger auf:<br />

◦ Formulare<br />

◦ Allgemeine Pfichtschulen<br />

◦ extern<br />

• Dann gelangen Sie zu den Ordnern:<br />

◦ Lehrerangelegenheiten<br />

◦ Schule<br />

◦ Schülerangelegenheiten<br />

Frühaufsicht<br />

• Die Beaufsichtigung von SchülerInnen vor Unterrichtsbeginn erfolgt im<br />

Zeitraum von 7.15 bis 7.45 Uhr.<br />

• Die SchülerInnen müssen von den Eltern angemeldet werden.<br />

• Die Verrechnung erfolgt mittels Formular über die MA 56.<br />

• LehrerInnen, die Frühaufsichten übernehmen, tun dies freiwillig.


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Kinderbetreuungsgeld ab 1. März 2017 NEU<br />

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) kann entweder als pauschale oder als<br />

einkommensabhängige Leistung bezogen werden.<br />

Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)<br />

Bei der Geburt eines Kindes nach dem 28. Februar 2017 erfolgt eine Umstellung von<br />

Bezugsmonaten auf Bezugstage.<br />

Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 <strong>und</strong> 851 Tagen ab Geburt des Kindes beziehen.<br />

Beide Elternteile zusammen können zwischen 456 <strong>und</strong> 1063 Tage in Anspruch nehmen.<br />

Gr<strong>und</strong>variante<br />

Anzahl der Tage<br />

Tagsatz<br />

1. Elternteil 2. Elternteil gesamt<br />

365 ab Geburt 91 456 ab Geburt 33,88 €<br />

Mehrlingszuschlag + 50 %<br />

Längste Inanspruchnahme bis zu 851 Tage ab Geburt es Kindes<br />

Anzahl der Tage<br />

Tagsatz<br />

1. Elternteil 2. Elternteil gesamt<br />

851 ab Geburt 212 1063 ab Geburt 14,53 €<br />

Mehrlingszuschlag + 50 %<br />

Das pauschale KBG erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes<br />

ausgeübten Erwerbstätigkeit.<br />

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld<br />

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld müssen die Eltern in den 182<br />

Kalendertagen vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen sein.<br />

Anzahl der Tage<br />

Tagsatz<br />

1. Elternteil 2. Elternteil gesamt 80 % der Letzteinkünfte<br />

365 ab Geburt 61 426 ab Geburt<br />

max. 66 €<br />

Mehrlingszuschlag<br />

Kinderbetreuungsgeld-Rechner:<br />

http://www.bmf.gv.at/dam/bmf/KBG-Rechner/index.html - willkommen<br />

nicht vorgesehen


personalvertretung.wien<br />

„Papamonat“<br />

(Frühkarenzurlaub für Väter unter Entfall der Bezüge)<br />

Dem Vater ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes<br />

bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt<br />

ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier<br />

Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind <strong>und</strong> der Mutter im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt.<br />

Beginn <strong>und</strong> Dauer des Karenzurlaubes sind spätestens eine Woche vor dem<br />

voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben.<br />

Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind<br />

<strong>und</strong> der Mutter aufgehoben wird.<br />

Pensionsregelungen für pragmatisierte<br />

Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer ab dem Jahrgang 1955<br />

Ab dem Jahrgang 1955 gilt die Parallelrechnung:<br />

• keine reine „Beamtenpension“ mehr, sondern eine<br />

• Mischvariante aus einer Beamtenpension <strong>und</strong> einer APG-Pension (APG =<br />

Allgemeines Pensionsgesetz)<br />

Pensionsvarianten<br />

Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung Neu“)<br />

• Mindestalter: 62 Jahre<br />

• 42 beitragsgedeckte Dienstjahre<br />

o Abschläge 3,36 % pro Jahr vor dem 65. Lebensjahr<br />

Korridorpension<br />

• Mindestalter: 62 Jahre<br />

• 40 ruhegenussfähige Jahre (beinhalten Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten)<br />

o Abschläge 3,36% pro Jahr vor dem 65. Lebensjahr<br />

o zusätzlicher „Korridorabschlag“ 2,1% pro Jahr vor dem 65. Lebensjahr


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Regelpension<br />

• Antrittsalter: 65 Jahre<br />

o 80 % der Berechnungsgr<strong>und</strong>lage = „volle“ Pension<br />

Versetzung in den Ruhestand aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen<br />

• Abschläge 0,28% pro Monat vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter,<br />

aber<br />

• nicht mehr als 18 % (Deckelung der Abzüge)<br />

Das Pensionskonto bildet eine der Gr<strong>und</strong>lagen für die zukünftige<br />

Berechnung des Pensionsbezuges nach dem Prinzip der Parallelrechnung<br />

<strong>und</strong> ist die Sammlung der Pensionsbeiträge aus allen Berufsjahren sowie<br />

allfälligen Karenzurlauben <strong>und</strong> Teilzeiten für die Kindererziehung.<br />

Pfegefreistellung<br />

Dienstrechts – Novelle 2012, § 59 LDG, § 29f VBG, §12 LVG (Dienstrecht neu)<br />

Die Lehrerin/der Lehrer, die/der wegen der notwendigen Pfege eines im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen<br />

Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet<br />

eines Sonderurlaubes, Anspruch auf Pfegefreistellung im Ausmaß der<br />

individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpfichtung.<br />

• Nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin <strong>und</strong> Personen, die in<br />

gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- <strong>und</strong> Pfegekinder<br />

sowie Personen, mit denen die Lehrerin/der Lehrer in Lebensgemeinschaft<br />

lebt.<br />

• Ist die Pfege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder<br />

verunglückten Kindes (Wahl- oder Pfegekindes), das das zwölfte Lebensjahr<br />

noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal<br />

Anspruch auf Pfegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen<br />

Unterrichtsverpfichtung.<br />

• Die Pfegefreistellung gilt auch für Kinder der Lebenspartnerin/des<br />

Lebenspartners oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen<br />

Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.<br />

• Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung <strong>und</strong> Pfege in<br />

einem Krankenhaus Pfegeurlaub möglich.


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Pfegeteilzeit/ Pfegekarenz<br />

Neu ab 2014 ist die Inanspruchnahme einer Pfegeteilzeit.<br />

Zeitraum: 1 Monat bis maximal 3 Monate kann die Dienstleistung pro Monat bis zu<br />

25 % herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

Weitere 3 Monate nur bei Änderung der Pfegestufe möglich!<br />

Voraussetzungen:<br />

1. Zur Pfege einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pfegegeld<br />

zumindest der Stufe 3 nach § 5 des B<strong>und</strong>espfegegeldgesetzes oder nach den<br />

Landespfegegeldgesetzen<br />

2. Zur Pfege einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen<br />

nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pfegegeld<br />

ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von sechs<br />

Monaten<br />

Auf Antrag kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen<br />

Wochendienstzeit verfügt werden<br />

a) bei Aufnahme in stationäre Pfege (auch Pfegeheim)<br />

b) bei Übernahme der Pfege/Betreuung durch eine andere Person<br />

c) bei Tod<br />

Pfegekarenz<br />

unter Entfall der Bezüge ist zu gewähren:<br />

Zur Pfege<br />

1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das<br />

erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40.<br />

Lebensjahres des Kindes<br />

2. einer oder eines nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit<br />

Anspruch auf Pfegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des<br />

B<strong>und</strong>espfegegeldgesetzes<br />

3. einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen<br />

Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pfegegeld ab der<br />

Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten,<br />

welcher bei Erhöhung der Pfegegeldstufe einmalig im Ausmaß von maximal<br />

drei Monaten verlängert werden kann.<br />

Anrechnung: zur Hälfte für die Vorrückung <strong>und</strong> zur Gänze für die ruhegenussfähige<br />

Gesamtdienstzeit.<br />

Während des Karenzurlaubes wird einkommensbezogenes Pfegekarenzgeld in<br />

Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.<br />

Bei Pfegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen<br />

errechnet. Die Normierung dazu fndet sich im B<strong>und</strong>espfegegeldgesetz (auch für<br />

Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte).


personalvertretung.wien<br />

Pfichten der Eltern<br />

§ 61 des Schulunterrichtsgesetzes zählt unter anderem die Pfichten der Eltern auf:<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht <strong>und</strong> die Pficht, die Unterrichts- <strong>und</strong><br />

Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. … Sie sind verpfichtet, die Schüler mit<br />

den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten <strong>und</strong> auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pfichten des Schülers<br />

hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. …<br />

(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der<br />

Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen <strong>und</strong> Auskünfte zu geben sowie<br />

erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.<br />

§ 24 des Schulpfichtgesetzes normiert die Verantwortlichkeit der<br />

Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> gibt die Strafestimmungen an.<br />

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpfichtet, für die<br />

Erfüllung der Schulpficht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler … zu sorgen. …<br />

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen<br />

Schulpficht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer<br />

Leistungsfähigkeit verpfichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise,<br />

insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- <strong>und</strong> Arbeitsmitteln,<br />

soweit diese nicht von einer Körperschaft des öfentlichen Rechts beigestellt<br />

werden, auszustatten. Ferner sind sie verpfichtet, die zur Führung der<br />

Schulpfichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen <strong>und</strong> Auskünfte zu erstatten. …<br />

(4) Die Nichterfüllung der … angeführten Pfichten stellt eine<br />

Verwaltungsübertretung dar <strong>und</strong> ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer<br />

Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Wochen zu bestrafen.<br />

Weitere hilfreiche Gesetzespassagen zur Schulordnung hat das<br />

Schulunterrichtgesetz in den §§ 43 bis 50.


personalvertretung.wien<br />

Radausfüge<br />

BMBF: Erlass Radausflüge, BMBF: R<strong>und</strong>schreiben Nr.<br />

17/2014, Schulveranstaltungsverordnung<br />

Vorbereitung:<br />

• Auswahl einer Route, die sich möglichst auf verkehrsarme Straßen oder<br />

Radwege beschränkt.<br />

• Die Strecke sollte von der Lehrperson vor dem Radausfug abgefahren<br />

werden.<br />

• Das Einholen einer Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist gesetzlich<br />

nicht verpfichtend vorgesehen, es wird jedoch empfohlen, dies zu tun.<br />

• Die SchülerInnen <strong>und</strong> die Erziehungsberechtigten müssen rechtzeitig vor<br />

Beginn der<br />

• Veranstaltung über die näheren Umstände (z.B. konkrete Dauer, Trefpunkt,<br />

benötigte Bekleidung…) informiert werden<br />

(§7 Schulveranstaltungsverordnung).<br />

• Das verkehrssichere Fahrrad: zwei voneinander unabhängige Bremsen,<br />

Fahrradklingel oder Hupe, weißes Vorderlicht (weißer Scheinwerfer), weißer<br />

Rückstrahler vorne, rotes Rücklicht, roter Rückstrahler hinten, gelbe<br />

Rückstrahler an den Pedalen, gelbe Rückstrahler an den Speichen (mind. 2<br />

pro Rad) oder Reifen mit ringförmigem Refektorband oder Stabrefektoren.<br />

Teilnahme:<br />

• Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler müssen das 12. Lebensjahr vollendet bzw. die<br />

Freiwillige Radfahrprüfung abgelegt haben.<br />

• Stellen Sie vor einem Radausfug fest, ob die Kinder Rad fahren können.<br />

• Die Aktivität muss der Ausrüstung <strong>und</strong> der Erfahrung der SchülerInnen<br />

sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr…) angepasst sein. (R<strong>und</strong>schreiben<br />

BMBF Nr. 17/2014)<br />

• Bei Schulveranstaltungen besteht gr<strong>und</strong>sätzlich die Pficht zur Teilnahme;<br />

sinnvollerweise werden nur Kinder mit entsprechenden Fahrfertigkeiten <strong>und</strong><br />

einem STVO- tauglichen Fahrrad daran teilnehmen dürfen.<br />

• Bei mehrtägigen Veranstaltungen, mit denen eine Übernachtung außerhalb<br />

des Wohnortes verb<strong>und</strong>en ist, besteht keine Pficht zur Teilnahme.<br />

• Für SchülerInnen, die nicht an der Schulveranstaltung teilnehmen können,<br />

ist nach Möglichkeit ein Ersatzunterricht vorzusehen.<br />

Überprüfung der Fahrräder<br />

• Die Lehrkräfte müssen die Fahrräder auf technische Zuverlässigkeit <strong>und</strong><br />

STVO- gemäße Ausstattung überprüfen.<br />

• Radhelmpficht: Für alle TeilnehmerInnen ist das Tragen eines geeigneten<br />

Radhelms verpfichtend (R<strong>und</strong>schreiben BMBF Nr. 17/2014).<br />

Was tun bei einer Panne?<br />

• mit der Begleitperson vereinbaren, was bei eventuellen Zwischenfällen zu tun<br />

ist<br />

• sinnvoll: Mitnahme eines Radwerkzeugsets (Pumpe, Radschlüssel, Pickzeug,…)<br />

• Mitnahme einer Ersten Hilfe Ausrüstung<br />

• eventuell einen außerplanmäßigen Rücktransport durch Eltern miteinbeziehen


personalvertretung.wien<br />

Aufsichtspficht<br />

• Die Beaufsichtigung der SchülerInnen zählt zu den Dienstpfichten der<br />

Lehrkräfte.<br />

Die Intensität <strong>und</strong> die Form der Aufsichtsführung können situationsbezogen<br />

diferieren, daher ist die Lehrkraft gefordert, das richtige Maß der<br />

Beaufsichtigung zu fnden, z.B. wird bei einer Schulveranstaltung in einer<br />

fremden Verkehrszone ein höherer Maßstab anzulegen sein, als bei einer<br />

alltäglichen Situation des Schulalltages ( Aufsichtserlass 2005 <strong>und</strong><br />

R<strong>und</strong>schreiben Nr. 15/2005).<br />

Begleitpersonen<br />

• Es sind zumindest zwei BegleitlehrInnen bzw. Begleitpersonen für Gruppen<br />

mit mehr als 12 SchülerInnen vorzusehen (R<strong>und</strong>schreiben Nr. 17/2014)<br />

• Die Schulleiterin/der Schulleiter hat zusätzlich zur Leiterin/zum Leiter in<br />

Absprache mit diesem/dieser weitere geeignete (Lehr-)Personen zur<br />

Begleitung der Veranstaltung in folgender Mindestanzahl festzulegen<br />

(Schulveranstaltungsverordnung § 2 Abs. 3 u.4):<br />

◦ Bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5.<br />

Schulstufe <strong>und</strong> bei mehrtägigen Schulveranstaltungen je eine zusätzliche<br />

Begleitperson für 12 bis 16 teilnehmende SchülerInnen ( 12-16KK: 1L+1B, 17-<br />

32KK: 1L+2B, 33-48KK: 1L+3B, 49-54KK: 1L+4B)<br />

◦ Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter bzw. die<br />

Schulleiterin, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassen- oder<br />

Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss abweichende<br />

Festlegungen trefen (§2 Abs. 4 SchVV).<br />

• Es können auch andere geeignete Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) bei<br />

Radausfügen die SchülerInnen beaufsichtigen; diese werden als<br />

B<strong>und</strong>esorgane tätig <strong>und</strong> haben die gleichen Pfichten wie die teilnehmenden<br />

LehrerInnen. Die Schulleiterin/der Schulleiter hat sie über ihre<br />

Aufsichtspficht aufzuklären.<br />

Unfälle<br />

• Jeder Unfall auf dem Radausfug ist innerhalb von 5 Tagen der AUVA zu<br />

melden.<br />

Der Radausfug<br />

• nochmals Räder überprüfen<br />

• Kleidung der TeilnehmerInnen <strong>und</strong> Sitz des Helmes überprüfen<br />

• Signale vereinbaren (optische <strong>und</strong>/oder akustische) bei Gefahren oder<br />

Hindernissen,<br />

zum Sammeln, bei Straßenquerungen<br />

• während des Radfahrens darauf achten, dass die Gruppe zusammenbleibt<br />

• Begleitpersonen fahren am Anfang <strong>und</strong> am Ende der Gruppe


personalvertretung.wien<br />

Schulveranstaltungsverordnung<br />

Zusammenfassung der wesentlichsten Bereiche<br />

Schulveranstaltungen sind KEINE Pfichtveranstaltungen <strong>und</strong> sind autonom zu<br />

entscheiden <strong>und</strong> vorzubereiten.<br />

Die Zahl der Tage für mehrtägige Schulveranstaltungen kann auch für<br />

eintägige Veranstaltungen verwendet werden. Die Gesamtzahl der Tage darf<br />

jedoch nicht überschritten werden.<br />

SCHULVERANSTALTUNGEN BIS ZU EINEM TAG<br />

Schulstufe 1.<strong>und</strong> 2.<br />

Schulstufe<br />

3.<strong>und</strong> 4.<br />

Schulstufe<br />

5.bis 8. Schulstufe<br />

9. Schulstufe<br />

bis zu 5 St<strong>und</strong>en<br />

in den unter<br />

Bedachtnahme auf<br />

Anforderungen des<br />

Lehrplanes erforderlichen<br />

Ausmaß<br />

Je Schulstufe<br />

13<br />

Lehrausgänge<br />

Je Schulstufe<br />

9<br />

Lehrausgänge<br />

10<br />

Lehrausgänge<br />

mehr als 5<br />

St<strong>und</strong>en<br />

Je Schulstufe<br />

1<br />

Wandertage,<br />

Exkursionen,<br />

Sporttage<br />

Je Schulstufe<br />

2<br />

Wandertage,<br />

Exkursionen,<br />

Sporttage<br />

Je Schulstufe<br />

4<br />

Wandertage,<br />

Exkursionen,<br />

Sporttage<br />

Ausmaß in<br />

Kalendertagen<br />

Insgesamt<br />

7<br />

BEI MEHRTÄGIGEN SCHULVERANSTALTUNGEN<br />

Sportl. Inhalte<br />

Berufspraktische Tage<br />

Insgesamt<br />

28<br />

Schwerpunktschu<br />

len (ME, BUS)<br />

35<br />

davon mind. 7<br />

Tage<br />

Schwerpunktbezu<br />

g<br />

Insgesamt<br />

12<br />

Sportwochen, Projektwochen,<br />

Sprachwochen, Berufspraktische<br />

Wochen<br />

Projekte<br />

Sprachl. Inhalte<br />

Einsatz von<br />

Begleitpersonen<br />

ab 12=1 Leiter +1<br />

ab 24=1 Leiter +2<br />

ab 36=1 Leiter +3<br />

ab 48=1 Leiter +4<br />

usw.<br />

ab 17=1 Leiter +1<br />

ab 34=1 Leiter +2<br />

ab 51=1 Leiter +3<br />

ab 68=1 Leiter +4<br />

usw.<br />

ab 23=1 Leiter +1<br />

ab 46=1 Leiter +2<br />

ab 69=1 Leiter +3<br />

ab 92=1 Leiter +4<br />

usw.<br />

Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann die Schulleitung, bei mehrtägigen<br />

Veranstaltungen das Schulpartnerschaftsgremium eine abweichende<br />

Festlegung der Begleitpersonen bestimmen.<br />

Kriterien: Gewährleistung der Sicherheit, Sicherung des Päd. Ertrages,<br />

Integrationsklasse, verhaltenskreative SchülerInnen, Art <strong>und</strong> Inhalt der<br />

Veranstaltung unter Beachtung von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong><br />

Zweckmäßigkeit.


personalvertretung.wien<br />

Sonderurlaub<br />

• Sonderurlaub aus familiären Gründen<br />

1.<br />

Verehelichung des Lehrers/der Lehrerin<br />

Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss<br />

im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage<br />

des Lehrers/der Lehrerin sowie Sonn- <strong>und</strong> Feiertage<br />

werden nicht als Urlaubstage gerechnet.<br />

bis zu 3<br />

Werktagen<br />

2. Tod des Ehegatten/der Ehegattin<br />

3. Geburt eines Kindes<br />

bis zu 3<br />

Werktagen<br />

bis zu 3<br />

Werktagen<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

a) Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern<br />

b) silberne Hochzeit des Lehrers/der Lehrerin<br />

c) silberne oder goldene Hochzeit der Eltern<br />

a) Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern)<br />

b) Tod von Kindern (auch Stief- <strong>und</strong> Pfegekindern), die im<br />

gemeinsamen Haushalt lebten<br />

c) Tod anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger<br />

Tod von Geschwistern, Eltern, Schwiegereltern oder<br />

Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt<br />

lebten<br />

1 Werktag<br />

bis zu 2<br />

Werktagen<br />

1 Werktag<br />

7. Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn-)ortes 1 Werktag<br />

8.<br />

Übersiedlung mit Familie anlässlich der Versetzung in<br />

einen anderen Dienst- bzw. Wohnort<br />

bis zu 3<br />

Werktagen<br />

• Sonderurlaub zur Aus- <strong>und</strong> Fortbildung („Prüfungsurlaub“)<br />

Bis zu 5 Tagen für z.B. Lehramt für APS, Magisterium, Baccalaureat.<br />

• Sonderurlaub – 1 Tag<br />

Die SchulleiterInnen an den APS-Wien haben die Möglichkeit, Sonderurlaub<br />

bis zu einem Tag auf Basis der geltenden Richtlinien für Sonderurlaub zu<br />

gewähren.<br />

Über allfällige Gewährung eines Sonderurlaubs aus anderen wichtigen<br />

Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien<br />

entsprechenden Ausmaß ist im Einzelfall vom SSRfW (Abt. APS) zu<br />

entscheiden. In derartigen Fällen wird um Übermittlung des entsprechenden<br />

Ansuchens gebeten. Eine ausführliche Begründung, auch durch die<br />

zuständigen PfichtschulinspektorInnen, ist nötig.


personalvertretung.wien<br />

Tätigkeiten für "Bereich 3" der Jahresnorm<br />

("Topf C") <strong>und</strong> Jahresnormrechner<br />

Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Arbeitszeit von PfichtschullehrerInnen – mit<br />

Ausnahme der LehrerInnen mit neuem Dienstrecht- ist die seit dem Jahr 2001<br />

geltende Jahresnorm.<br />

Die Jahresst<strong>und</strong>en aus dem Bereich 3 ergeben sich aus der Diferenz der<br />

Jahresnorm (1776 bzw. 1736 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> der Summe aus den Bereichen 1 <strong>und</strong> 2.<br />

Haben Sie vor dem 1.3.2017 Ihren 43. Geburtstag, dann beträgt Ihre Jahresnorm 1736<br />

St<strong>und</strong>en, für alle anderen KollegInnen beträgt die Jahresnorm 1776 St<strong>und</strong>en für das<br />

Schuljahr 2016/17.<br />

Für teilzeitbeschäftigte KollegInnen wird die Jahresnorm aliquot berechnet.<br />

Der „Bereich 3“ umfasst Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pfichten zählen. Für<br />

die Erfüllung der lehramtlichen Pfichten ( SCHUG §17 <strong>und</strong> §51) wie z. B. die<br />

Klassenführung (66h), die Teilnahme an Schulkonferenzen, die Abhaltung von<br />

Elternsprechtagen, die Teilnahme an verpfichtenden Fortbildungsveranstaltungen<br />

(15h ), unentgeltliche Betreuungsst<strong>und</strong>en (20h) werden pauschaliert eingerechnet.<br />

Was kann man alles in den Bereich 3 der Jahresnorm („C-Topf“)<br />

schreiben?<br />

1. Bereich Administration, Organisation, Verwaltung:<br />

• Verwalten von Kustodiaten, Sammlungen, Schulbibliothek, L - Bibiliothek<br />

• Mitarbeit bei Erstellung des St<strong>und</strong>enplans, des Gangaufsichtsplans<br />

• Planung, wie z.B. „Tag der ofenen Tür“,…<br />

• Vor- <strong>und</strong> Nachbereitung von internationalen Projekten<br />

• Wegräumen von Unterrichtsmaterialien bei besonderen Anlässen ( z.B.<br />

Organisation der Schulbuchaktion, Schulmilch, Schulbufet, etc…<br />

• Materialverwaltung von Zeichen- <strong>und</strong> Schreibrequisiten<br />

• Mitarbeit bei Schulentwicklung, Schulqualität, Schulschwerpunkt,<br />

Evaluation<br />

• Organisation <strong>und</strong> Erstellung von Unterrichtsmaterialien,<br />

Unterrichtsmitteln<br />

• Zusammenarbeit mit Jugendrotkreuz, Buchklub, Theater der Jugend,<br />

Wahlen,..)<br />

• Schulsparen, Schülerparlament.<br />

• Arbeit in Bezirks-AG, ZAG,..


personalvertretung.wien<br />

2. Bereich pädagogische Veranstaltungen:<br />

• Schullandwochen, Schikurse, Sprachwochen, Schulbezogene<br />

Veranstaltungen,<br />

• Jugendsingen<br />

• Teilnahme an Wettkämpfen<br />

• …<br />

3. Elternarbeit <strong>und</strong> Außenkontakte:<br />

• Schulpartnerschaft ( Klassen-, Schulforum, Elternabende), die über das<br />

gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß gehen<br />

• Individuelle Beratung (z.B. Kinder mit besonderen Bedürfnissen)<br />

• Kindersprechtage, KDL (kommentierte direkte Leistungsvorlage)<br />

• Zusammenarbeit mit dem Elternverein<br />

• Kontakte zu schulischen <strong>und</strong> außerschulischen Institutionen<br />

• …<br />

4. Mitarbeit in Gremien:<br />

• Mitarbeit in der Personalvertretung, Gewerkschaft<br />

• Im Auftrag der Dienstbehörde: ModeratorInnen-, ReferentInnen-,<br />

MultiplikatorInnentätigkeit<br />

• ….<br />

5. Außerdem:<br />

• Fort- Aus <strong>und</strong> Weiterbildung, die im schulischen Interesse liegt <strong>und</strong> das<br />

Ausmaß gemäß § 43 Abs.3 Pkt 4 überschreitet (= 26 St<strong>und</strong>en lt<br />

Vereinbarung SSR mit ZA)<br />

• Wegzeiten bei Einsatz an mehreren Schulstandorten<br />

• Freizeitleitertätigkeit<br />

• Teilnahme an regionalen Kommissionen (außerhalb der<br />

Unterrichtstätigkeit)<br />

• …<br />

Die Aufstellung der Tätigkeiten ist allgemein gehalten <strong>und</strong> daher keineswegs<br />

vollständig.<br />

Mit der Unterschrift unter dem „Topf C“ geht man eine verbindliche<br />

Vereinbarung mit der Schulbehörde ein. Die Einhaltung dieser Vereinbarung<br />

obliegt der Schulleitung.<br />

Viel Erfolg bei einer möglichst transparenten, standortspezifschen<br />

Vorgangsweise zur Ausfüllung des Formulars ihres „Bereichs 3“!<br />

Jahresnormrechner:<br />

www.personalvertretung.wien<br />

Berechnung auch für Teilzeitbeschäftigte.<br />

Ausfüllung online möglich!


personalvertretung.wien<br />

Unterrichtsentfall<br />

Quelle: Erlass 201<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist an allen Schultagen st<strong>und</strong>enplanmäßiger Unterricht zu halten.<br />

Bei folgenden Anlässen kann davon abgewichen werden:<br />

Letzte Schulwoche:<br />

Montag - Mittwoch: st<strong>und</strong>enplanmäßiger Unterricht <strong>und</strong> Nachmittagsbetreuung<br />

Donnerstag: Vormittagsunterricht (kein Nachmittagsunterricht)<br />

Nachmittagsbetreuung (Journaldienst) bei Bedarf<br />

Der st<strong>und</strong>enplanmäßige Unterricht kann auch in Form von Lehrausgängen <strong>und</strong><br />

Projekten stattfnden.<br />

Freitag: Zeugnistag<br />

Erste Schulwoche:<br />

Der Unterricht beginnt für die Lehrer/innen <strong>und</strong> Schüler/innen (unabhängig<br />

davon, ob sie zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung berechtigt sind oder<br />

nicht) aller allgemein bildenden Pfichtschulen am jeweils ersten Montag im<br />

September.<br />

Etwaig abzuhaltende Wiederholungsprüfungen sind lt. SchUG § 23 so zu<br />

organisieren, dass sie zu keinem Unterrichtsentfall führen.<br />

Laut SchUG § 10 Abs. 1 hat der/die Schulleiter/in unter der Voraussetzung,<br />

dass bereits zu Beginn des Schuljahres alle relevanten Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

vorliegen, innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres einen St<strong>und</strong>enplan<br />

für jede Klasse in geeigneter Weise k<strong>und</strong>zumachen.<br />

Ab dem dritten Tag des Schuljahres (Mittwoch) hat gr<strong>und</strong>sätzlich voller<br />

lehrplanmäßiger Unterricht stattzufnden.<br />

Ganztägige Schulformen<br />

Montag: Es fndet keine Betreuung statt.<br />

Dienstag: Es wird eine Betreuung angeboten, wobei in der verschränkten Form<br />

der Unterricht an diesem Tag geblockt stattfndet. Ob an diesem Tag ein<br />

Mittagsmenü angeboten wird, liegt in der Autonomie der Schule. Mittwoch:<br />

Analog zum vollen lehrplanmäßigen Unterricht wird auch die Betreuung im<br />

vollen Umfang (inkl. Mittagsmenü) angeboten.<br />

Bildungstag (schulinterne Lehrer/innenfortbildung):<br />

Jeder Schule stehen pro Schuljahr zwei Tage zur schulinternen<br />

Lehrerfortbildung zur Verfügung. Die Genehmigung dieser Fortbildungstage<br />

obliegt dem/der örtlichen BSIn nach Vorlage eines Planungskonzeptes. An<br />

diesen Tagen schließt der Unterricht um 11 Uhr.<br />

Konferenzen:<br />

Variante I: Unterrichtsschluss 12 Uhr, nach der Konferenz hat allfälliger<br />

Unterricht stattzufnden.<br />

Variante II: Unterrichtsschluss 13 Uhr, Nachmittagsunterricht kann entfallen


personalvertretung.wien<br />

Schulen mit ganztägiger Organisationsform:<br />

6 Konferenzen im Schuljahr (ganztägige NMS: 8 Konferenzen)<br />

Eltern, die trotzdem die ganztägige Betreuung ihres Kindes in Anspruch<br />

nehmen wollen, ist diese in Form eines Journaldienstes anzubieten.<br />

Elternsprechtag:<br />

Wenn der Elternsprechtag vom Schulforum nicht schulfrei erklärt wurde, so ist<br />

st<strong>und</strong>enplanmäßiger Unterricht zu halten.<br />

Veranstaltungen von BAGs <strong>und</strong> ZAGs: ab 14 Uhr<br />

Dienstbesprechungen aus aktuellen Anlässen: In der Amtsgemeinschaft der<br />

Bezirksschulinspektoren vereinbarte Schwerpunkte können auch ab 13 Uhr<br />

angesetzt werden.<br />

Unterrichtsschluss vor Ferien:<br />

Unterrichtsschluss am Tag der Schulnachricht, vor den Weihnachts-, Oster- <strong>und</strong><br />

Pfngstferien ist nach der letzten Einheit des Pfichtunterrichtes. Bei Schulen mit<br />

ganztägiger Organisationsform gilt zusätzlich, dass die Leistungen, die von den<br />

Eltern bezahlt werden auch anzubieten sind, <strong>und</strong> dass dem Recht der Eltern auf<br />

Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder unbedingt entsprochen werden muss.<br />

Regelung, wenn an der Schule Wahllokale bei Wahlen, Volksabstimmungen<br />

u.a. eingerichtet werden:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kein Unterrichtsentfall.<br />

Sollten Schulräume mit einer hohen Gestaltungsdichte (Spiel-, <strong>und</strong> Leseecken)<br />

oder hohem Verkabelungsaufwand (z.B. Musikzimmer) Wahllokal sein, liegt es<br />

in der Entscheidungskompetenz der Schulleitung, in Absprache mit der<br />

zuständigen regionalen Schulaufsicht im Ausmaß von insgesamt zwei<br />

Wochenst<strong>und</strong>en den Unterricht - Freitag (letzte Unterrichtseinheit vor der Wahl)<br />

<strong>und</strong> am Montag (erste Unterrichtseinheit nach der Wahl) - entfallen zu lassen.<br />

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte keine Möglichkeit der Beaufsichtigung<br />

haben, sind für diese St<strong>und</strong>en Journaldienste einzurichten.<br />

Informationspficht:<br />

• Jeder St<strong>und</strong>enentfall ist den Erziehungsberechtigten rechtzeitig unter<br />

Anführen der Begründung mitzuteilen.<br />

• Eine vorzeitige Entlassung der Schüler/innen ist im Einzelfall nur nach<br />

nachweislicher Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten zulässig.<br />

• Schüler/innen, deren Erziehungsberechtigte den St<strong>und</strong>enentfall nicht zur<br />

Kenntnis genommen haben, sind bis zum regulären Unterrichtsende zu<br />

beaufsichtigen.


personalvertretung.wien<br />

Wann muss eine Schularbeit wiederholt bzw.<br />

nachgeholt werden?<br />

Hauptquelle: § 7 LBVO; Zusatzquelle: § 18 <strong>und</strong> 20 SchUG, § 3 LBVO<br />

Eine gesamte Klasse / Lerngruppe<br />

hat die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstofgebiet<br />

einmal zu wiederholen, wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler/<br />

innen bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind. (§ 7 Abs. 11<br />

Leistungs-beurteilungsverordnung LBVO)<br />

Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu<br />

wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben. Die Wiederholungsschularbeit hat<br />

innerhalb von zwei Wochen statt zu fnden <strong>und</strong> ihr Termin ist im Klassenbuch zu<br />

vermerken. Diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar<br />

aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen.<br />

Eine Schülerin / ein Schüler<br />

hat eine Schularbeit nachzuholen, wenn in einem Unterrichtsgegenstand mehr als<br />

die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt worden ist. (§ 7 Abs. 9 LBVO)<br />

Prinzipiell sind Leistungsfeststellungen während des Unterrichts durchzuführen. In<br />

diesem speziellen Fall ist dies auch außerhalb des Unterrichts möglich (§2, Abs. 7<br />

LBVO).<br />

Die Fristsetzung für das Nachholen von Schularbeiten ist nicht normiert. Es ist<br />

beim einzelnen Kind auf dessen persönliche (ges<strong>und</strong>heitliche oder sonstige)<br />

Disposition Rücksicht zu nehmen. Das ist auch aus dem dritten Satz in § 7 Abs. 9<br />

LBVO zu schließen, wonach die Schularbeiten nicht nachzuholen sind, wenn dies<br />

im betrefenden Semester nicht möglich ist. In diesem Fall wird die Lehrperson die<br />

sonstigen Möglichkeiten der Leistungsfeststellung (z.B. Mitarbeit) heranziehen. Ist<br />

dies für eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe wegen längeren<br />

Fernbleibens des Schülers/ der Schülein nicht möglich, müsste eine<br />

Feststellungsprüfung durchgeführt werden. (§ 20 Abs. 2, 3 SchUG)<br />

Ein freiwilliges Wiederholen bzw. Nachholen sieht die LBVO nicht vor:<br />

Schüler/innen bzw. Lehrer/innen können nicht darauf bestehen, dass eine<br />

versäumte Schularbeit nachgemacht wird, obwohl die gesetzlich festgesetzte<br />

Mindestanzahl an Schularbeiten geleistet worden ist. (§ 7 Abs. 9 LBVO ist eine<br />

rechtliche Anordnung des Nachholens von Schularbeiten.)<br />

Es gibt genügend andere Leistungsfeststellungsformen. Zudem dürfen<br />

Schularbeiten nie die alleinige Gr<strong>und</strong>lage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung<br />

sein (§ 3 Abs. 3 LBVO).


personalvertretung.wien<br />

Was tun, wenn...<br />

...ein Schüler/eine Schülerin unerlaubt das Schulhaus oder<br />

eine Schulveranstaltung verlässt?<br />

• keinesfalls nachlaufen (Sie haben Aufsichtspficht gegenüber den anderen<br />

Kindern der Klasse)<br />

• Schulleitung informieren<br />

• Erziehungsberechtigte des entwichenen Kindes verständigen<br />

• Wenn die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind:<br />

◦ den zuständigen Sozialarbeiter/die zuständige Sozialarbeiterin des<br />

Amtes für Jugend <strong>und</strong> Familie verständigen <strong>und</strong> über die Situation<br />

informieren,<br />

◦ die nächstgelegene Polizeidienststelle informieren <strong>und</strong> eine möglichst<br />

genaue Personenbeschreibung geben.


personalvertretung.wien<br />

GÖD-BV10-FSG Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Tel.: 01 53 454/567, office@personalvertretung.wien<br />

www.personalvertretung.wien

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