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ipps & infos<br />
personalvertretung.wien<br />
2018
personalvertretung.wien
personalvertretung.wien<br />
Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege!<br />
Unsere Broschüre „TIPPS & INFOS“ soll Ihnen bezüglich rechtlicher Vorgaben <strong>und</strong><br />
Bestimmungen <strong>und</strong> deren Umsetzung im Schulalltag ein informativer <strong>und</strong><br />
unterstützender Baustein bei Ihrer Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit sein.<br />
Seit mehr als zwölf Jahren gestalten wir wöchentliche Informationen, unsere<br />
Mittwochs-Info, die direkte Links zu den Gesetzesquellen enthalten, um Ihnen<br />
Antworten auf die Frage „Wo steht denn das?“ zu bieten.<br />
Wir verschicken diese Info an alle Wiener Pfichtschulen <strong>und</strong> an alle Kolleginnen <strong>und</strong><br />
Kollegen, die dies wünschen, in elektronischer Form.<br />
Eine Auswahl der für den Schulalltag besonders wichtigen Mittwoch-<strong>Infos</strong> fnden Sie in<br />
der vorliegenden Broschüre.<br />
Unsere Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen in den Dienststellenausschüssen <strong>und</strong> den<br />
gewerkschaftlichen Betriebsausschüssen in den Bezirken stehen Ihnen für Anfragen<br />
<strong>und</strong> Auskünften ebenfalls gerne zur Verfügung.<br />
Auf unserer Homepage „personalvertretung.wien“ fnden Sie auch die Mitglieder<br />
unseres FSG-ZV Teams in der B<strong>und</strong>esvertretung 10 / PfichtschullehrerInnen <strong>und</strong> die<br />
FSG-ZV Zentralausschussmitglieder, die rasch <strong>und</strong> unbürokratisch bei speziellen<br />
Herausforderungen unterstützen.<br />
Als Mitglied der Gewerkschaft steht Ihnen auch die GÖD Rechtsberatung für Auskünfte<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Mit kollegialen Grüßen <strong>und</strong> den besten Wünschen für ihre Arbeit!<br />
Karin Medits-Steiner
personalvertretung.wien<br />
Amtshaftung bei medizinischen Tätigkeiten<br />
Gemäß §66b, Absatz 1 SchUG kann die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach §50 a<br />
Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 im Einzelfall auf Lehrpersonen übertragen werden.<br />
Die Übernahme der Tätigkeit setzt die Unterweisung durch den Arzt oder die Ärztin<br />
(bzw. den Schularzt oder die Schulärztin) voraus <strong>und</strong> geschieht freiwillig. Die Lehrperson<br />
ist auf die A blehnungsmöglichkeit hinzuweisen.<br />
Solange die Lehrkraft von der Tätigkeit nicht zurücktritt, gilt sie als Ausübung einer<br />
Dienstpficht. Somit greift zum Schutz der Lehrkraft die Amtshaftung des B<strong>und</strong>es.<br />
§ 66b, Abs. 2 SchUG stellt klar, dass einfache medizinische Tätigkeiten, die auch<br />
Laien zugemutet werden können, von den Lehrkräften im Rahmen ihrer dienstlichen<br />
Aufgaben zu erbringen sind.<br />
Tätigkeiten dieser Art werden im Zuge der Aufsichtsführung nach §15 Abs. 3<br />
SchUG erbracht <strong>und</strong> fallen als hoheitliches Handeln unter die Amtshaftung.<br />
Davon abgesehen ist das Verabreichen / Verordnen von Arzneimitteln gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
eine ärztliche Tätigkeit <strong>und</strong> keine Laientätigkeit.<br />
Abs. 2 bezieht sich ferner auf Notfälle. In Notfällen ist jede Person – nicht bloß eine<br />
Lehrperson – zur erforderlichen <strong>und</strong> zumutbaren Hilfeleistung verpfichtet. Ebenso<br />
wenig darf ein Verletzter oder Verletzte sich selbst überlassen werden. Da das Unterlassen<br />
von Hilfe bzw. das Im-Stich-Lassen eines oder einer Verletzten mit Strafe<br />
bedroht ist ( §94 <strong>und</strong> 95 StGB), handelt es sich bei den damit verb<strong>und</strong>enen Hilfeleistungen<br />
um eine gesetzlich verankerte Tätigkeit. Leisten Lehrkräfte im Unterricht<br />
oder bei Schulveranstaltungen aus diesem Gr<strong>und</strong> Hilfe oder versorgen sie eine<br />
verletzte Schülerin oder einen verletzten Schüler, üben sie Aufsicht aus, was die<br />
Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bewirkt.
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Was tun wenn,...<br />
...eine Lehrerin/ein Lehrer z.B. die Brille eines/einer Schülers/ Schülerin<br />
beschädigt, oder der Schlüssel zum LehrerInnenzimmer wird gestohlen/<br />
verloren.<br />
dann tritt das<br />
Amtshaftungsgesetz<br />
in Kraft<br />
„Der B<strong>und</strong>, die Länder <strong>und</strong> die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des<br />
bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als<br />
ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein<br />
rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dem<br />
Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“<br />
Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrern/Lehrerinnen durch die<br />
Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche sind daher<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich abzuwehren <strong>und</strong> von den Geschädigten an den B<strong>und</strong>, an den<br />
Stadtschulrat oder an die Gemeinde zu richten.<br />
§ 4 „Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt<br />
werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn,<br />
das Organ hätte die Weisung eines ofenbar unzuständigen Vorgesetztenbefolgt<br />
oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.“<br />
Ein Rückersatz von der Lehrerin/vom Lehrer kann durch den Dienstgeber<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.
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Anrechnung von Berufspraxiszeiten <strong>und</strong> von<br />
Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit<br />
für Vertragslehrpersonen im pädagogischen<br />
Dienst<br />
(neues Dienstrecht)<br />
Quelle: BGBLA_2015_II_283_VO des BMBF<br />
Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter sind bei<br />
Vertragslehrpersonen im pädagogischen Dienst (neues Dienstrecht) per<br />
Verordnung des BMBF vom 28.9.2015<br />
im Ausmaß von bis zu 4 Jahren<br />
Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit als ausgebildete Kindergarten- oder<br />
HortpädagogIn<br />
im Ausmaß von bis zu 6 Jahren<br />
• Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder<br />
Pädagogischen Hochschule<br />
• Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung<br />
• Zeiten, die mit dem Unterrichtsfach des abgeschlossenen<br />
Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende<br />
einschlägige Berufspraxiszeiten wie<br />
1. eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der<br />
Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung (für Informatik)<br />
2. eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für<br />
die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufiche<br />
Tätigkeit im Ausland (für Fremdsprachen)<br />
3. eine berufiche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker (für<br />
Musikerziehung <strong>und</strong> Instrumentalunterricht)<br />
4. eine berufiche Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt mit dem<br />
Schwerpunkt Betreuung von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen.<br />
anzurechnen.<br />
Die Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson inländischen<br />
Privatschule mit Öfentlichkeitsrecht, als kirchlich bestellte Religionslehrperson<br />
oder im Rahmen eines LehrerInnenvermittlungs- <strong>und</strong> –austausch-programmes<br />
aufgr<strong>und</strong> einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie an einer dem<br />
Schulorganisationsgesetz entsprechenden öfentlichen vergleichbaren Schule im<br />
Ausland sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren anzurechnen.<br />
Berufspraxiszeiten, die über oben genannte Höchstgrenzen hinausgehen,<br />
können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet<br />
werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer<br />
weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.<br />
Unberührt davon ist die Anrechnung der Vordienstzeiten zur Gänze gemäß §<br />
12 (2) Gehaltsgesetz: z.B. Dienstverhältnisse zu B<strong>und</strong>, Land oder Gemeinde bzw.<br />
Gr<strong>und</strong>wehr-<strong>und</strong> Zivildienst.
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Ansuchen um Weiterverwendung<br />
• Um Weiterverwendung ansuchen müssen<br />
◦ Vertragslehrer/innen mit II-L-Vertrag<br />
◦ Sondervertragslehrer/innen mit II-L-Vertrag<br />
◦ Sondervertragslehrer/innen mit befristetem I-L-Vertrag<br />
◦ Lehrer/innen im Pädagogischen Dienst<br />
• Formular<br />
◦ Auf dem Formular für die Weiterverwendung gibt die/der Schulleiter/in eine<br />
Stellungnahme ab, die der/dem Lehrer/in zur Kenntnis zu bringen ist.<br />
◦ Ist die/der Lehrer/in mit der Stellungnahme der Schulleitung<br />
einverstanden, bestätigt sie/er auf dem Formular die Kenntnisnahme<br />
(Unterschrift!)<br />
◦ Ist die /der Lehrer/in mit der Stellungnahme nicht einverstanden, kann auf<br />
der Rückseite eine eigene Stellungnahme festhalten werden.<br />
(Kontaktaufnahme mit Personalvertretung!)
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Aufenthalt der Lehrer/innen in den Schulen<br />
- Öfnungszeiten<br />
Quelle: Leitfaden der MA 56 – Wiener Schulen<br />
Der/Die Schulleiter/in hat jederzeit Zutritt zur Schule (Übernahme eines<br />
Haustorschlüssels von der MA 56).<br />
• Montag bis Donnerstag<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich können Lehrer/innen <strong>und</strong> Schulleiter/innen an Schultagen<br />
montags bis donnerstags unabhängig vom Unterrichts- oder<br />
Betreuungsbetrieb – unter Rücksichtnahme auf Reinigungsarbeiten – in<br />
den Schulgebäuden von 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr verbleiben.<br />
• Freitag<br />
Der Aufenthalt ist an Freitagen von 7:15 bis 30 Minuten nach dem Ende des<br />
Unterrichts- oder Betreuungsbetriebes möglich.<br />
• Ausnahmen<br />
• Schulleiter/innen <strong>und</strong> Stellvertreter/innen, denen ein Haustorschlüssel/<br />
Zentralschlüssel für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung steht.<br />
• Schultage, an denen in der Schule Lehrer/innenkonferenzen abgehalten<br />
werden.<br />
• 15 Minuten vor Beginn von Frühaufsichten für die durchführenden<br />
Lehrkräfte.<br />
• Journaldiensttage in den Hauptferien während der Anwesenheit der<br />
Leiter/innen.<br />
• Lehrer/innen kann für die Dauer von Veranstaltungen (z.B. Lesenächte,<br />
An- <strong>und</strong> Abfahrten anlässlich von Sportwochen, Schullandwochen)<br />
außerhalb des Unterrichtsbetriebes der 2. Haustorschlüssel/<br />
Zentralschlüssel überlassen werden. Die Weitergabe bzw. Rückgabe ist<br />
im Schlüsselbuch zu dokumentieren.
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Auszeichnung &<br />
Außerordentliche Würdigung<br />
Erlass ERI: 401<br />
Auszeichnung<br />
Für die Verleihung einer Auszeichnung werden die Leistungen eines<br />
mehrjährigen Zeitraumes in Betracht gezogen <strong>und</strong> bewertet.<br />
Eine Auszeichnung kann<br />
• nach einer mehrjährigen Dienstzeit,<br />
• gr<strong>und</strong>sätzlich frühestens nach sechs efektiven Dienstjahren<br />
an LehrerInnen verliehen werden, die diesen Antrag<br />
• durch permanente überdurchschnittliche Dienstleistungen<br />
rechtfertigen.<br />
Auszeichnungen sollen im Wesentlichen die<br />
• Kontinuität der hervorragenden Arbeitsleistung berücksichtigen.<br />
Die Verleihung einer weiteren Auszeichnung wenige Jahre nach der letzten<br />
Auszeichnung stellt eher eine Ausnahme dar:<br />
• keine ritualisierte Automatik der Verleihung von Auszeichnungen.<br />
Die Antragstellung erfolgt nach vorheriger Diskussion <strong>und</strong> Meinungsbildung in der<br />
Lehrerkonferenz im Dienstweg (Dienststellenleiter), wo das Einvernehmen mit dem<br />
Dienststellenausschuss herzustellen ist. Die Auszeichnung wird vom Leiter der<br />
Pfichtschulabteilung unterzeichnet <strong>und</strong> im Verordnungsblatt des Stadtschulrats für Wien<br />
verlautbart.<br />
Außerordentliche Würdigung<br />
Die Verleihung einer Außerordentlichen Würdigung bietet die Möglichkeit,<br />
LehrerInnen für eine<br />
• bestimmte, einmalige, punktuell erbrachte Leistung zu danken.<br />
LehrerInnen, denen eine Auszeichnung verliehen wurde,<br />
• können auch eine Außerordentliche Würdigung erhalten.<br />
Eine Außerordentliche Würdigung kann auch<br />
• für alle anderen am Schulstandort tätigen Schulpartner vergeben<br />
werden.<br />
Die Nominierung für Außerordentliche Würdigungen erfolgt durch die Schulleitung nach<br />
vorheriger Diskussion <strong>und</strong> Meinungsbildung in der Lehrerkonferenz unter Mitwirkung des<br />
Dienststellenausschusses an die zuständige Schulaufsicht. Das Dekret wird von der<br />
Schulleitung <strong>und</strong> dem/der PfichtschulinspektorIn unterfertigt.
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Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gemäß<br />
Pensionsgesetz §4<br />
• Jede/r pragmatisierte Lehrer/in bekommt jährlich mit den Nebengebühren<br />
auch die Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gemäß<br />
Pensionsgesetz § 4.<br />
• Die Beitragsgr<strong>und</strong>lagen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr<br />
festgehalten.<br />
• Das Jahr wird nach Monaten aufgelistet, jeder Monat ist mit einem<br />
Euro-Betrag versehen.<br />
• Im Februar 2003 bekamen wir dieses Schreiben erstmals.<br />
(Aufistung der Monate im Jahr 2002 mit zugeordneten € - Beträgen!)<br />
• Die Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gemäß Pensionsgesetz § 4 benötigen Sie für die<br />
Durchrechnung bei Pensionsantritt.<br />
• Bitte ALLE Beitragsgr<strong>und</strong>lagen gut aufeben <strong>und</strong> zur Pensionsberechnung<br />
mitbringen.<br />
B<strong>und</strong>espensionskasse<br />
• Die B<strong>und</strong>espensionskasse ist eine betriebliche ZUSATZPENSION <strong>und</strong> stellt<br />
somit eine der drei Säulen der Pensionsvorsorge dar.<br />
• Sie besteht seit 2009 für vertragliche <strong>und</strong> pragmatisierte KollegInnen ab<br />
dem Jahrgang 1955.<br />
• Der Dienstgeber zahlt 0,75% des Pensionsbeitrages in die<br />
B<strong>und</strong>espensionskasse ein - Ihr Gehalt verringert sich dadurch nicht.<br />
• Diese Beiträge werden von der B<strong>und</strong>espensionskasse auf dem Kapitalmarkt<br />
veranlagt.
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Leistungen<br />
Alterspension<br />
BeamtInnen: ab Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand<br />
Vertragsbedienstete: frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.<br />
Berufsunfähigkeitspension<br />
BeamtInnen: wenn Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder<br />
Dienstunfähigkeit<br />
Vertragsbedienstete: wenn staatliche Berufsunfähigkeitspension<br />
Hinterbliebenenpension<br />
Witwen- / Witwerpension:<br />
beträgt 40 % der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.<br />
der<br />
Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des<br />
Todes<br />
Anspruch gehabt hätte.<br />
Waisenpension: beträgt für Vollwaisen 20 % <strong>und</strong> für Halbwaisen 10% der<br />
laufenden<br />
Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der<br />
Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des<br />
Todes Anspruch gehabt hätte.<br />
Eigenbeiträge<br />
• beliebiger monatlicher Eurobetrag bis zu insgesamt 1.000,- Euro jährlich<br />
oder<br />
• freiwillige Zuzahlung von 100%, 75%, 50% oder 25 % des laufenden<br />
Dienstgeberbeitrages mit staatlicher Förderung<br />
Höhe der staatlichen Prämie für 2017: 4,25 % der Eigenbeiträge.<br />
Die laufenden Pensionszahlungen aus den geförderten Eigenbeiträgen sind<br />
steuerfrei.<br />
Pensionsantritt<br />
Der Dienstgeber meldet die Aufösung von Dienstverhältnissen bzw. die<br />
Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die B<strong>und</strong>espensionskasse <strong>und</strong> die<br />
erforderlichen Formulare werden sodann von der B<strong>und</strong>espensionskasse an<br />
die/den Begünstigte/n gesandt. Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird<br />
die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet <strong>und</strong> mit der Zahlung der Pension<br />
begonnen.<br />
Abfndung<br />
Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers <strong>und</strong><br />
Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche<br />
Grenze von 12.000,-- Euro (Stand 2017), so erhalten Sie von der<br />
B<strong>und</strong>espensionskasse eine Einmalzahlung (Abfndung).
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Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt<br />
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung<br />
beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- <strong>und</strong> Eigenbeiträgen erhalten.<br />
„Jahresinformation“<br />
Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der<br />
B<strong>und</strong>espensionskasse einmal jährlich eine sogenannte Jahresinformation. Diese<br />
Jahresinformation enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- <strong>und</strong> Eigenbeiträge, das<br />
Pensionskapital <strong>und</strong> die erworbenen <strong>und</strong> - unter gewissen Annahmen<br />
hochgerechneten - zukünftigen Pensionsansprüche.<br />
Die Jahresinformation wird Ihnen im Juni über Ihren Dienstgeber zugestellt.<br />
Alle <strong>Infos</strong>, den Pensionskassenrechner <strong>und</strong> Erklärvideos fnden Sie unter<br />
www.b<strong>und</strong>espensionskasse.at<br />
Dienstrecht neu (pd)<br />
Wie sind die 23. <strong>und</strong> 24. St<strong>und</strong>e im neuen Dienstrecht zu verwenden?<br />
Quellen: § 8, Abs. 3f LVG (inkl. Anlage zu § 8)<br />
Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenst<strong>und</strong>en auf:<br />
• Je eine St<strong>und</strong>e können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden<br />
Aufgaben erbracht werden.<br />
1. Klassenführung<br />
2. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (siehe Anlage 5 zum<br />
Gehaltsgesetz)<br />
3. Schulentwicklungsarbeit im Sinne von SQA<br />
4. Fachkoordination an Neuen Musik- <strong>und</strong> Sportmittelschulen:<br />
max.1 Koordinator/in pro Schwerpunkt<br />
5. Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1aZ2 GehG):<br />
max. 3 Koordinator/innen pro Schulstandort<br />
• Oder eine oder zwei Wochenst<strong>und</strong>en (d.h. 36 oder 72 Jahresst<strong>und</strong>en) sind im<br />
Rahmen der qualifzierten Beratungstätigkeit zu leisten.
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Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:<br />
a)<br />
Beratung von Schüler/innen (im Sinne von Tutoring in Lern- <strong>und</strong> sozialen<br />
Fragen)<br />
oder<br />
vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der<br />
Förderung der Schulgemeinschaft <strong>und</strong> der Unterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsarbeit<br />
der Schule<br />
Diese Sprechst<strong>und</strong>e ist als Angebot den SchülerInnen <strong>und</strong><br />
Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.<br />
b)<br />
Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten.<br />
Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzender im<br />
Klassenforum <strong>und</strong> in der Klassenkonferenz) <strong>und</strong> an Berufserfahrung geb<strong>und</strong>en.<br />
Umsetzungstipps für die „Beratungsst<strong>und</strong>en“:<br />
• Wer bestimmt über die Anordnung?<br />
Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG.<br />
Die Beratungsst<strong>und</strong>en sind über Aushang <strong>und</strong> Elternbrief bekannt zu geben.<br />
Die Verankerung im St<strong>und</strong>enplan verringert daher den Verwaltungsaufwand.<br />
• Sind nicht genutzte Beratungsst<strong>und</strong>en nachzubringen bzw. solche bei<br />
Absenz zu supplieren?<br />
Ein Erlass des BMB verneint diese Fragen eindeutig.<br />
• Wann dürfen SchülerInnen in die Beratung gehen?<br />
Ihr Pficht- <strong>und</strong> Förderunterricht darf durch die Beratungsst<strong>und</strong>en nicht tangiert<br />
werden.<br />
Die Aufsichtspficht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen.<br />
Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen!
personalvertretung.wien<br />
Dienstunfall<br />
§90 Beamten-Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherungsgesetz,<br />
§363 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Erlass ER I: 103<br />
Ein Dienstunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen <strong>und</strong><br />
ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignet:<br />
• in der Schule (Schulgebäude, Schulgelände)<br />
• bei Fahrten <strong>und</strong> Aktivitäten, die im dienstlichen Interesse liegen (Besuch<br />
von institutionellen Fortbildungsveranstaltungen, Organisation von<br />
Lehrmitteln, Dienstzuteilung an mehreren Schulen, etc.)<br />
Auch gewisse Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz, sofern sich<br />
der Unfall am direkten Weg ereignet. Insbesondere sind dies:<br />
• die Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> Dienststelle (auch im Rahmen von<br />
Fahrgemeinschaften) <strong>und</strong> retour<br />
• Wege zu einem Arzt vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg, sofern dem<br />
Dienstgeber vorher die Behandlungsstelle bekanntgegeben wurde<br />
• Wege im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten während der<br />
Arbeitspause, sofern diese in der Nähe der Dienststelle erfolgt<br />
• Weg im Zusammenhang mit dem Bringen/Abholen des eigenen Kindes zum<br />
Kindergarten / Schule (vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg)<br />
• Damit das Ereignis - Unfall - als Dienstunfall gewertet wird, muss der<br />
kürzeste Weg gewählt werden.<br />
• Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Dienstunfälle.<br />
• Die Beurteilung <strong>und</strong> Entscheidung, ob es sich bei einem gemeldeten Unfall<br />
um einen Dienstunfall handelt, liegt bei der zuständigen Sozialversicherung.<br />
Meldung<br />
• Damit Ihr Dienstgeber seiner Meldepficht nachkommen kann, melden Sie<br />
einen allfälligen Dienstunfall umgehend Ihrer Direktion.<br />
• Von dieser ist jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer<br />
Dienstverrichtung ereignet, unverzüglich im Dienstweg zu melden:<br />
a) bei LandeslehrerInnen <strong>und</strong> VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnis nach<br />
dem 31. 12. 2000 begründet wurde, der Versicherungsanstalt öfentlich<br />
Bediensteter (BVA)<br />
b) bei VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2001 begründet<br />
wurde, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA)<br />
• Die Unfallmeldung ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu<br />
unterzeichnen <strong>und</strong> mit dem Amtssiegel zu versehen.<br />
• Die Unfallanzeigen (zweifach) sind so rechtzeitig an den Stadtschulrat für<br />
Wien zu senden, dass dieser die Weiterleitung an die betrefende<br />
Sozialversicherung noch unter Wahrung der fünftägigen Meldefrist<br />
vornehmen kann.
personalvertretung.wien<br />
• LehrerInnen–Unfälle sind auch an den Unabhängigen<br />
Bedienstetenschutzbeauftragten (post@bsb.wien.gv.at) zu melden sowie<br />
◦ dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß PVG § 9(3) d in Kopie<br />
zu übermitteln.<br />
• Falls der Unfall von der betrefenden Sozialversicherung als Dienstunfall<br />
anerkannt wurde, so erhalten Sie den entsprechenden Bescheid an Ihre<br />
Privatadresse zugestellt. Bitte senden Sie eine Kopie dieses Bescheides<br />
sogleich an Ihre zuständige Dienststelle, da dies nicht von Amts wegen<br />
erfolgt.<br />
Ersatz von Arztleistungen <strong>und</strong> Medikamenten<br />
Wenn es sich um einen Dienstunfall handelt, entfallen Behandlungsbeitrag,<br />
Rezeptgebühr, Selbstbehalte, Behandlungskosten, Heilmittelkosten,<br />
Heilbehelfskosten, Anstaltspfegekosten. Bewahren Sie daher alle Belege für eine<br />
allfällige Rückerstattung auf.<br />
Auskünfte <strong>und</strong> weitere <strong>Infos</strong><br />
Die Versicherungsanstalt öfentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter<br />
Straße 80, Telefon 050405-0 bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt<br />
(AUVA), Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, Telefon +43 5 93 93-31000.<br />
Dienstverhinderung/ Krankmeldung<br />
Eine Dienstverhinderung ist dem/der SchulleiterIn ehestens zu melden. Bei<br />
Erkrankungen von mehr als drei Tagen ist bei Dienstantritt eine ärztliche<br />
Bestätigung vorzulegen.<br />
Der Beginn <strong>und</strong> das voraussichtliche Ende (auch „…bis auf weiteres“), jedoch nicht<br />
der Gr<strong>und</strong> der Krankheit sind anzugeben.<br />
Krankmeldungen, die den Vermerk „… bis auf weiteres …“ beinhalten, gelten bis zu<br />
zwei Monaten.<br />
Wichtig: VertragsärztInnen der Krankenkassen bescheinigen keine Krankenstände<br />
im Nachhinein. Es ist daher anzuraten – auch wenn man glaubt, nach 3 Tagen den<br />
Dienst wieder antreten zu können – seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom Beginn<br />
eines Krankenstandes zu informieren.<br />
Bei einer Dienstverhinderung von mehr als zwei Monaten ist die Einleitung der<br />
amtsärztlichen Untersuchung vorgesehen.<br />
Bei wiederholten, länger dauernden Erkrankungen mit nur kurzfristig<br />
dazwischenliegenden Dienstleistungen, bei gehäuften, tageweisen Erkrankungen<br />
(bei Weisung: Krankmeldung bereits ab dem ersten Tag vorzulegen) oder bei<br />
Verdacht einer ungerechtfertigten Abwesenheit kann die Einschaltung des<br />
Amtsarztes auch früher erfolgen.<br />
Im Fall eines Krankenstandes gibt es keine Verpfichtung eine Vorbereitung für die<br />
vertretenden LehrerInnen zu schicken. Allerdings ist es sehr wohl wichtig, dass auf<br />
Gr<strong>und</strong> der Jahresvorbereitung <strong>und</strong> der Klassenbucheintragungen für die<br />
KollegInnen ersichtlich ist, welche Lehrplaninhalte gerade bearbeitet wurden.
personalvertretung.wien<br />
Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im<br />
Unterricht<br />
Quellen: Erlass 404 des SSR, Mutterschutzgesetz<br />
Entsprechend den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hat der Dienstgeber<br />
die Gefahren für die Sicherheit <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit von werdenden <strong>und</strong> stillenden<br />
Müttern <strong>und</strong> ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu<br />
ermitteln <strong>und</strong> zu beurteilen. In der Folge hat der Dienstgeber diese Gefahren <strong>und</strong><br />
Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen (MschG §2b).<br />
Ab der Meldung der Schwangerschaft (Formblatt I, im Dienstweg) treten die<br />
Schutzbestimmungen in Kraft.<br />
Gemäß Erlass 404 ist Folgendes umzusetzen:<br />
• kein Einsatz im Unterricht „Bewegung <strong>und</strong> Sport“<br />
• kein Einsatz bei Gangaufsichten<br />
• keine zusätzlichen Belastungen, die über die Jahresnorm hinausgehen<br />
• keine bezahlten Mehrdienstleistungen<br />
• keine Teilnahme an Schulveranstaltungen mit Nächtigung<br />
Schwangere Lehrerinnen, die eine weitere Lehramtsprüfung haben, sind ab der<br />
Meldung der Schwangerschaft nur mehr in anderen Gegenständen außer<br />
„Bewegung <strong>und</strong> Sport“ einzusetzen.<br />
Sportlehrerinnen, die keine weitere Lehramtsprüfung aufweisen, sind an GTS/OS<br />
für Mittagsaufsicht <strong>und</strong> Freizeitbetreuung (ausgenommen Bewegungseinheiten)<br />
einzuteilen, weiters im Einsatz in der Lernförderung, Begleitung bei Lehrausgängen<br />
<strong>und</strong> sonstigen Schulveranstaltungen <strong>und</strong> allenfalls für administrative<br />
Unterstützung der Schulleitung.<br />
Untersuchungen während der Arbeitszeit (MSchG §3(8))<br />
(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte<br />
Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-<br />
Verordnung, BGBl. I I Nr. 470/2001, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder<br />
nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf<br />
Fortzahlung des Entgelts.<br />
Anm.: Auch andere, sich im Zuge der Schwangerschaft ergebende notwendige<br />
Untersuchungen sind durch diese Bestimmung geschützt.<br />
Röteln/Ringelröteln (siehe Erlass 404 sowie Infoblatt)<br />
Allen MitarbeiterInnen ist bekannt zu geben, dass jeder an der Schule aufgetretene<br />
Röteln oder Ringelröteln-Fall sofort der Schulleitung mitzuteilen ist. Von einer<br />
solchen Mitteilung sind von der Schulleitung alle für eine Gefährdung in Betracht<br />
kommenden DienstnehmerInnen zu verständigen.
personalvertretung.wien<br />
Jede Lehrerin im gebärfähigen Alter sollte sich vor Dienstantritt im eigenen<br />
Interesse freiwillig einer Rötelnantikörper-Untersuchung unterziehen.<br />
Frauen, bei denen Immunität (Antikörper-Titer 1:32 <strong>und</strong> darüber) ermittelt<br />
wurde, können auf ihren Wunsch bei Auftreten von Röteln weiterhin an<br />
der Schule verbleiben.<br />
Schwangere Mitarbeiterinnen bis zur 17. Schwangerschaftswoche, die keine<br />
Immunität (Antikörper-Titer unter 1:32) nachweisen können, sind bei Auftreten von<br />
Röteln solange vom Dienst in der Schule freizustellen, bis 21 Tage nach Auftreten<br />
des letzten Erkrankungsfalles an der Schule vergangen sind.<br />
Bei Ringelröteln gibt es keine Schutzimpfung. Da die Folgen für Schwangere aber<br />
ebenfalls schwer wiegend sein können, gelten die obigen Bestimmungen für eine<br />
Dauer von 18 Tagen.<br />
Familienunterstützung der Gewerkschaft<br />
Öfentlicher Dienst<br />
Die Familienunterstützung der GÖD wird als soziale Zuwendung an besonders<br />
zu berücksichtigende Familien mit Kindern gewährt.<br />
Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr.<br />
Voraussetzung für die Zuerkennung ist:<br />
• eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe oder<br />
• eine Familie bezieht für eines oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe<br />
• mindestens einjährige Mitgliedschaft in der GÖD<br />
• 12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, Beitragswahrheit (kein Rückstand)<br />
• persönliches Ansuchen mittels Formular für das laufende Kalenderjahr unter<br />
Beibringung der aktuellen Belege (Nachweis des Bezuges der<br />
Familienbeihilfe durch Bescheid des Finanzamts oder des Gehaltszettels mit<br />
Vermerk des Kinderzuschusses oder Kontoauszug der Überweisung).<br />
• Gewährung auch an KollegInnen in Karenz nach Mutterschutzgesetz/ Väterkarenzgesetz<br />
oder Kollegen während des Präsenzdienstes ( bei Leistung<br />
des Anerkennungsbeitrag von € 1,80 monatlich zur Erhaltung der<br />
Mitgliedschaft)<br />
Formular<br />
• nach dem LOGIN:<br />
www.goed.at/service/downloadbereich/fnanzielle-leistungen<br />
• Bitte senden Sie das Ansuchen mit den notwendigen Belegen (s.o.)<br />
während des ganzen Jahres direkt an:<br />
Gewerkschaft Öfentlicher Dienst Bereich Soziale Betreuung<br />
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, goed.sozial@goed.at
personalvertretung.wien
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Ferien <strong>und</strong> Urlaub für Vertragslehrpersonen<br />
im pd-Schema<br />
Erlass ER I 201/ 2016<br />
Ferienbeginn<br />
Der Urlaub beginnt für die Vertragslehrpersonen des PD-Schemas nach<br />
Abwicklung der sie betrefenden Schlussgeschäfte.<br />
Gleiche Regelung gilt auch für die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer nach dem alten<br />
Dienstrecht.<br />
Daher:<br />
Keine gesonderte Diensteinteilung für pd-LehrerInnen in der ersten<br />
Ferienwoche.<br />
Letzte Ferienwoche<br />
Der Urlaub endet für Landesvertragslehrpersonen des PD-Schemas mit<br />
Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres.<br />
Dies bedeutet, dass LehrerInnen im pd-Schema ab Dienstag der letzten<br />
Ferienwoche nur dann für allfällige Dienstleistung einsatzbereit <strong>und</strong><br />
abrufereit sein müssen, wenn dies erforderlich ist.<br />
Daher:<br />
Allfällige Vorbereitungsarbeiten sind nicht zwingend in der Schule zu<br />
erledigen.<br />
Formular-Download des Stadtschulrates für Wien<br />
Alle aktuellen Formulare des SSR für den Bereich der Pfichtschulen sind hier<br />
online abrufar:<br />
https://webservice.ssr-wien.gv.at<br />
• Sie benötigen keinen Benutzernamen <strong>und</strong> kein Passwort!<br />
• Mauszeiger auf:<br />
◦ Formulare<br />
◦ Allgemeine Pfichtschulen<br />
◦ extern<br />
• Dann gelangen Sie zu den Ordnern:<br />
◦ Lehrerangelegenheiten<br />
◦ Schule<br />
◦ Schülerangelegenheiten<br />
Frühaufsicht<br />
• Die Beaufsichtigung von SchülerInnen vor Unterrichtsbeginn erfolgt im<br />
Zeitraum von 7.15 bis 7.45 Uhr.<br />
• Die SchülerInnen müssen von den Eltern angemeldet werden.<br />
• Die Verrechnung erfolgt mittels Formular über die MA 56.<br />
• LehrerInnen, die Frühaufsichten übernehmen, tun dies freiwillig.
personalvertretung.wien<br />
Kinderbetreuungsgeld ab 1. März 2017 NEU<br />
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) kann entweder als pauschale oder als<br />
einkommensabhängige Leistung bezogen werden.<br />
Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)<br />
Bei der Geburt eines Kindes nach dem 28. Februar 2017 erfolgt eine Umstellung von<br />
Bezugsmonaten auf Bezugstage.<br />
Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 <strong>und</strong> 851 Tagen ab Geburt des Kindes beziehen.<br />
Beide Elternteile zusammen können zwischen 456 <strong>und</strong> 1063 Tage in Anspruch nehmen.<br />
Gr<strong>und</strong>variante<br />
Anzahl der Tage<br />
Tagsatz<br />
1. Elternteil 2. Elternteil gesamt<br />
365 ab Geburt 91 456 ab Geburt 33,88 €<br />
Mehrlingszuschlag + 50 %<br />
Längste Inanspruchnahme bis zu 851 Tage ab Geburt es Kindes<br />
Anzahl der Tage<br />
Tagsatz<br />
1. Elternteil 2. Elternteil gesamt<br />
851 ab Geburt 212 1063 ab Geburt 14,53 €<br />
Mehrlingszuschlag + 50 %<br />
Das pauschale KBG erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes<br />
ausgeübten Erwerbstätigkeit.<br />
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld<br />
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld müssen die Eltern in den 182<br />
Kalendertagen vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen sein.<br />
Anzahl der Tage<br />
Tagsatz<br />
1. Elternteil 2. Elternteil gesamt 80 % der Letzteinkünfte<br />
365 ab Geburt 61 426 ab Geburt<br />
max. 66 €<br />
Mehrlingszuschlag<br />
Kinderbetreuungsgeld-Rechner:<br />
http://www.bmf.gv.at/dam/bmf/KBG-Rechner/index.html - willkommen<br />
nicht vorgesehen
personalvertretung.wien<br />
„Papamonat“<br />
(Frühkarenzurlaub für Väter unter Entfall der Bezüge)<br />
Dem Vater ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes<br />
bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt<br />
ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier<br />
Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind <strong>und</strong> der Mutter im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt.<br />
Beginn <strong>und</strong> Dauer des Karenzurlaubes sind spätestens eine Woche vor dem<br />
voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben.<br />
Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind<br />
<strong>und</strong> der Mutter aufgehoben wird.<br />
Pensionsregelungen für pragmatisierte<br />
Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer ab dem Jahrgang 1955<br />
Ab dem Jahrgang 1955 gilt die Parallelrechnung:<br />
• keine reine „Beamtenpension“ mehr, sondern eine<br />
• Mischvariante aus einer Beamtenpension <strong>und</strong> einer APG-Pension (APG =<br />
Allgemeines Pensionsgesetz)<br />
Pensionsvarianten<br />
Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung Neu“)<br />
• Mindestalter: 62 Jahre<br />
• 42 beitragsgedeckte Dienstjahre<br />
o Abschläge 3,36 % pro Jahr vor dem 65. Lebensjahr<br />
Korridorpension<br />
• Mindestalter: 62 Jahre<br />
• 40 ruhegenussfähige Jahre (beinhalten Schul- <strong>und</strong> Studienzeiten)<br />
o Abschläge 3,36% pro Jahr vor dem 65. Lebensjahr<br />
o zusätzlicher „Korridorabschlag“ 2,1% pro Jahr vor dem 65. Lebensjahr
personalvertretung.wien<br />
Regelpension<br />
• Antrittsalter: 65 Jahre<br />
o 80 % der Berechnungsgr<strong>und</strong>lage = „volle“ Pension<br />
Versetzung in den Ruhestand aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen<br />
• Abschläge 0,28% pro Monat vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter,<br />
aber<br />
• nicht mehr als 18 % (Deckelung der Abzüge)<br />
Das Pensionskonto bildet eine der Gr<strong>und</strong>lagen für die zukünftige<br />
Berechnung des Pensionsbezuges nach dem Prinzip der Parallelrechnung<br />
<strong>und</strong> ist die Sammlung der Pensionsbeiträge aus allen Berufsjahren sowie<br />
allfälligen Karenzurlauben <strong>und</strong> Teilzeiten für die Kindererziehung.<br />
Pfegefreistellung<br />
Dienstrechts – Novelle 2012, § 59 LDG, § 29f VBG, §12 LVG (Dienstrecht neu)<br />
Die Lehrerin/der Lehrer, die/der wegen der notwendigen Pfege eines im<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen<br />
Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet<br />
eines Sonderurlaubes, Anspruch auf Pfegefreistellung im Ausmaß der<br />
individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpfichtung.<br />
• Nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin <strong>und</strong> Personen, die in<br />
gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- <strong>und</strong> Pfegekinder<br />
sowie Personen, mit denen die Lehrerin/der Lehrer in Lebensgemeinschaft<br />
lebt.<br />
• Ist die Pfege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder<br />
verunglückten Kindes (Wahl- oder Pfegekindes), das das zwölfte Lebensjahr<br />
noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal<br />
Anspruch auf Pfegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen<br />
Unterrichtsverpfichtung.<br />
• Die Pfegefreistellung gilt auch für Kinder der Lebenspartnerin/des<br />
Lebenspartners oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen<br />
Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.<br />
• Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung <strong>und</strong> Pfege in<br />
einem Krankenhaus Pfegeurlaub möglich.
personalvertretung.wien<br />
Pfegeteilzeit/ Pfegekarenz<br />
Neu ab 2014 ist die Inanspruchnahme einer Pfegeteilzeit.<br />
Zeitraum: 1 Monat bis maximal 3 Monate kann die Dienstleistung pro Monat bis zu<br />
25 % herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen<br />
entgegenstehen.<br />
Weitere 3 Monate nur bei Änderung der Pfegestufe möglich!<br />
Voraussetzungen:<br />
1. Zur Pfege einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pfegegeld<br />
zumindest der Stufe 3 nach § 5 des B<strong>und</strong>espfegegeldgesetzes oder nach den<br />
Landespfegegeldgesetzen<br />
2. Zur Pfege einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen<br />
nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pfegegeld<br />
ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von sechs<br />
Monaten<br />
Auf Antrag kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen<br />
Wochendienstzeit verfügt werden<br />
a) bei Aufnahme in stationäre Pfege (auch Pfegeheim)<br />
b) bei Übernahme der Pfege/Betreuung durch eine andere Person<br />
c) bei Tod<br />
Pfegekarenz<br />
unter Entfall der Bezüge ist zu gewähren:<br />
Zur Pfege<br />
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das<br />
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40.<br />
Lebensjahres des Kindes<br />
2. einer oder eines nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit<br />
Anspruch auf Pfegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des<br />
B<strong>und</strong>espfegegeldgesetzes<br />
3. einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen<br />
Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pfegegeld ab der<br />
Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten,<br />
welcher bei Erhöhung der Pfegegeldstufe einmalig im Ausmaß von maximal<br />
drei Monaten verlängert werden kann.<br />
Anrechnung: zur Hälfte für die Vorrückung <strong>und</strong> zur Gänze für die ruhegenussfähige<br />
Gesamtdienstzeit.<br />
Während des Karenzurlaubes wird einkommensbezogenes Pfegekarenzgeld in<br />
Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.<br />
Bei Pfegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen<br />
errechnet. Die Normierung dazu fndet sich im B<strong>und</strong>espfegegeldgesetz (auch für<br />
Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte).
personalvertretung.wien<br />
Pfichten der Eltern<br />
§ 61 des Schulunterrichtsgesetzes zählt unter anderem die Pfichten der Eltern auf:<br />
(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht <strong>und</strong> die Pficht, die Unterrichts- <strong>und</strong><br />
Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. … Sie sind verpfichtet, die Schüler mit<br />
den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten <strong>und</strong> auf die gewissenhafte<br />
Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pfichten des Schülers<br />
hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. …<br />
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der<br />
Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen <strong>und</strong> Auskünfte zu geben sowie<br />
erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.<br />
§ 24 des Schulpfichtgesetzes normiert die Verantwortlichkeit der<br />
Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> gibt die Strafestimmungen an.<br />
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpfichtet, für die<br />
Erfüllung der Schulpficht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch <strong>und</strong> die<br />
Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler … zu sorgen. …<br />
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen<br />
Schulpficht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer<br />
Leistungsfähigkeit verpfichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise,<br />
insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- <strong>und</strong> Arbeitsmitteln,<br />
soweit diese nicht von einer Körperschaft des öfentlichen Rechts beigestellt<br />
werden, auszustatten. Ferner sind sie verpfichtet, die zur Führung der<br />
Schulpfichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen <strong>und</strong> Auskünfte zu erstatten. …<br />
(4) Die Nichterfüllung der … angeführten Pfichten stellt eine<br />
Verwaltungsübertretung dar <strong>und</strong> ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer<br />
Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Wochen zu bestrafen.<br />
Weitere hilfreiche Gesetzespassagen zur Schulordnung hat das<br />
Schulunterrichtgesetz in den §§ 43 bis 50.
personalvertretung.wien<br />
Radausfüge<br />
BMBF: Erlass Radausflüge, BMBF: R<strong>und</strong>schreiben Nr.<br />
17/2014, Schulveranstaltungsverordnung<br />
Vorbereitung:<br />
• Auswahl einer Route, die sich möglichst auf verkehrsarme Straßen oder<br />
Radwege beschränkt.<br />
• Die Strecke sollte von der Lehrperson vor dem Radausfug abgefahren<br />
werden.<br />
• Das Einholen einer Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist gesetzlich<br />
nicht verpfichtend vorgesehen, es wird jedoch empfohlen, dies zu tun.<br />
• Die SchülerInnen <strong>und</strong> die Erziehungsberechtigten müssen rechtzeitig vor<br />
Beginn der<br />
• Veranstaltung über die näheren Umstände (z.B. konkrete Dauer, Trefpunkt,<br />
benötigte Bekleidung…) informiert werden<br />
(§7 Schulveranstaltungsverordnung).<br />
• Das verkehrssichere Fahrrad: zwei voneinander unabhängige Bremsen,<br />
Fahrradklingel oder Hupe, weißes Vorderlicht (weißer Scheinwerfer), weißer<br />
Rückstrahler vorne, rotes Rücklicht, roter Rückstrahler hinten, gelbe<br />
Rückstrahler an den Pedalen, gelbe Rückstrahler an den Speichen (mind. 2<br />
pro Rad) oder Reifen mit ringförmigem Refektorband oder Stabrefektoren.<br />
Teilnahme:<br />
• Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler müssen das 12. Lebensjahr vollendet bzw. die<br />
Freiwillige Radfahrprüfung abgelegt haben.<br />
• Stellen Sie vor einem Radausfug fest, ob die Kinder Rad fahren können.<br />
• Die Aktivität muss der Ausrüstung <strong>und</strong> der Erfahrung der SchülerInnen<br />
sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr…) angepasst sein. (R<strong>und</strong>schreiben<br />
BMBF Nr. 17/2014)<br />
• Bei Schulveranstaltungen besteht gr<strong>und</strong>sätzlich die Pficht zur Teilnahme;<br />
sinnvollerweise werden nur Kinder mit entsprechenden Fahrfertigkeiten <strong>und</strong><br />
einem STVO- tauglichen Fahrrad daran teilnehmen dürfen.<br />
• Bei mehrtägigen Veranstaltungen, mit denen eine Übernachtung außerhalb<br />
des Wohnortes verb<strong>und</strong>en ist, besteht keine Pficht zur Teilnahme.<br />
• Für SchülerInnen, die nicht an der Schulveranstaltung teilnehmen können,<br />
ist nach Möglichkeit ein Ersatzunterricht vorzusehen.<br />
Überprüfung der Fahrräder<br />
• Die Lehrkräfte müssen die Fahrräder auf technische Zuverlässigkeit <strong>und</strong><br />
STVO- gemäße Ausstattung überprüfen.<br />
• Radhelmpficht: Für alle TeilnehmerInnen ist das Tragen eines geeigneten<br />
Radhelms verpfichtend (R<strong>und</strong>schreiben BMBF Nr. 17/2014).<br />
Was tun bei einer Panne?<br />
• mit der Begleitperson vereinbaren, was bei eventuellen Zwischenfällen zu tun<br />
ist<br />
• sinnvoll: Mitnahme eines Radwerkzeugsets (Pumpe, Radschlüssel, Pickzeug,…)<br />
• Mitnahme einer Ersten Hilfe Ausrüstung<br />
• eventuell einen außerplanmäßigen Rücktransport durch Eltern miteinbeziehen
personalvertretung.wien<br />
Aufsichtspficht<br />
• Die Beaufsichtigung der SchülerInnen zählt zu den Dienstpfichten der<br />
Lehrkräfte.<br />
Die Intensität <strong>und</strong> die Form der Aufsichtsführung können situationsbezogen<br />
diferieren, daher ist die Lehrkraft gefordert, das richtige Maß der<br />
Beaufsichtigung zu fnden, z.B. wird bei einer Schulveranstaltung in einer<br />
fremden Verkehrszone ein höherer Maßstab anzulegen sein, als bei einer<br />
alltäglichen Situation des Schulalltages ( Aufsichtserlass 2005 <strong>und</strong><br />
R<strong>und</strong>schreiben Nr. 15/2005).<br />
Begleitpersonen<br />
• Es sind zumindest zwei BegleitlehrInnen bzw. Begleitpersonen für Gruppen<br />
mit mehr als 12 SchülerInnen vorzusehen (R<strong>und</strong>schreiben Nr. 17/2014)<br />
• Die Schulleiterin/der Schulleiter hat zusätzlich zur Leiterin/zum Leiter in<br />
Absprache mit diesem/dieser weitere geeignete (Lehr-)Personen zur<br />
Begleitung der Veranstaltung in folgender Mindestanzahl festzulegen<br />
(Schulveranstaltungsverordnung § 2 Abs. 3 u.4):<br />
◦ Bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5.<br />
Schulstufe <strong>und</strong> bei mehrtägigen Schulveranstaltungen je eine zusätzliche<br />
Begleitperson für 12 bis 16 teilnehmende SchülerInnen ( 12-16KK: 1L+1B, 17-<br />
32KK: 1L+2B, 33-48KK: 1L+3B, 49-54KK: 1L+4B)<br />
◦ Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter bzw. die<br />
Schulleiterin, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassen- oder<br />
Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss abweichende<br />
Festlegungen trefen (§2 Abs. 4 SchVV).<br />
• Es können auch andere geeignete Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) bei<br />
Radausfügen die SchülerInnen beaufsichtigen; diese werden als<br />
B<strong>und</strong>esorgane tätig <strong>und</strong> haben die gleichen Pfichten wie die teilnehmenden<br />
LehrerInnen. Die Schulleiterin/der Schulleiter hat sie über ihre<br />
Aufsichtspficht aufzuklären.<br />
Unfälle<br />
• Jeder Unfall auf dem Radausfug ist innerhalb von 5 Tagen der AUVA zu<br />
melden.<br />
Der Radausfug<br />
• nochmals Räder überprüfen<br />
• Kleidung der TeilnehmerInnen <strong>und</strong> Sitz des Helmes überprüfen<br />
• Signale vereinbaren (optische <strong>und</strong>/oder akustische) bei Gefahren oder<br />
Hindernissen,<br />
zum Sammeln, bei Straßenquerungen<br />
• während des Radfahrens darauf achten, dass die Gruppe zusammenbleibt<br />
• Begleitpersonen fahren am Anfang <strong>und</strong> am Ende der Gruppe
personalvertretung.wien<br />
Schulveranstaltungsverordnung<br />
Zusammenfassung der wesentlichsten Bereiche<br />
Schulveranstaltungen sind KEINE Pfichtveranstaltungen <strong>und</strong> sind autonom zu<br />
entscheiden <strong>und</strong> vorzubereiten.<br />
Die Zahl der Tage für mehrtägige Schulveranstaltungen kann auch für<br />
eintägige Veranstaltungen verwendet werden. Die Gesamtzahl der Tage darf<br />
jedoch nicht überschritten werden.<br />
SCHULVERANSTALTUNGEN BIS ZU EINEM TAG<br />
Schulstufe 1.<strong>und</strong> 2.<br />
Schulstufe<br />
3.<strong>und</strong> 4.<br />
Schulstufe<br />
5.bis 8. Schulstufe<br />
9. Schulstufe<br />
bis zu 5 St<strong>und</strong>en<br />
in den unter<br />
Bedachtnahme auf<br />
Anforderungen des<br />
Lehrplanes erforderlichen<br />
Ausmaß<br />
Je Schulstufe<br />
13<br />
Lehrausgänge<br />
Je Schulstufe<br />
9<br />
Lehrausgänge<br />
10<br />
Lehrausgänge<br />
mehr als 5<br />
St<strong>und</strong>en<br />
Je Schulstufe<br />
1<br />
Wandertage,<br />
Exkursionen,<br />
Sporttage<br />
Je Schulstufe<br />
2<br />
Wandertage,<br />
Exkursionen,<br />
Sporttage<br />
Je Schulstufe<br />
4<br />
Wandertage,<br />
Exkursionen,<br />
Sporttage<br />
Ausmaß in<br />
Kalendertagen<br />
Insgesamt<br />
7<br />
BEI MEHRTÄGIGEN SCHULVERANSTALTUNGEN<br />
Sportl. Inhalte<br />
Berufspraktische Tage<br />
Insgesamt<br />
28<br />
Schwerpunktschu<br />
len (ME, BUS)<br />
35<br />
davon mind. 7<br />
Tage<br />
Schwerpunktbezu<br />
g<br />
Insgesamt<br />
12<br />
Sportwochen, Projektwochen,<br />
Sprachwochen, Berufspraktische<br />
Wochen<br />
Projekte<br />
Sprachl. Inhalte<br />
Einsatz von<br />
Begleitpersonen<br />
ab 12=1 Leiter +1<br />
ab 24=1 Leiter +2<br />
ab 36=1 Leiter +3<br />
ab 48=1 Leiter +4<br />
usw.<br />
ab 17=1 Leiter +1<br />
ab 34=1 Leiter +2<br />
ab 51=1 Leiter +3<br />
ab 68=1 Leiter +4<br />
usw.<br />
ab 23=1 Leiter +1<br />
ab 46=1 Leiter +2<br />
ab 69=1 Leiter +3<br />
ab 92=1 Leiter +4<br />
usw.<br />
Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann die Schulleitung, bei mehrtägigen<br />
Veranstaltungen das Schulpartnerschaftsgremium eine abweichende<br />
Festlegung der Begleitpersonen bestimmen.<br />
Kriterien: Gewährleistung der Sicherheit, Sicherung des Päd. Ertrages,<br />
Integrationsklasse, verhaltenskreative SchülerInnen, Art <strong>und</strong> Inhalt der<br />
Veranstaltung unter Beachtung von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong><br />
Zweckmäßigkeit.
personalvertretung.wien<br />
Sonderurlaub<br />
• Sonderurlaub aus familiären Gründen<br />
1.<br />
Verehelichung des Lehrers/der Lehrerin<br />
Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss<br />
im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage<br />
des Lehrers/der Lehrerin sowie Sonn- <strong>und</strong> Feiertage<br />
werden nicht als Urlaubstage gerechnet.<br />
bis zu 3<br />
Werktagen<br />
2. Tod des Ehegatten/der Ehegattin<br />
3. Geburt eines Kindes<br />
bis zu 3<br />
Werktagen<br />
bis zu 3<br />
Werktagen<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
a) Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern<br />
b) silberne Hochzeit des Lehrers/der Lehrerin<br />
c) silberne oder goldene Hochzeit der Eltern<br />
a) Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern)<br />
b) Tod von Kindern (auch Stief- <strong>und</strong> Pfegekindern), die im<br />
gemeinsamen Haushalt lebten<br />
c) Tod anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger<br />
Tod von Geschwistern, Eltern, Schwiegereltern oder<br />
Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt<br />
lebten<br />
1 Werktag<br />
bis zu 2<br />
Werktagen<br />
1 Werktag<br />
7. Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn-)ortes 1 Werktag<br />
8.<br />
Übersiedlung mit Familie anlässlich der Versetzung in<br />
einen anderen Dienst- bzw. Wohnort<br />
bis zu 3<br />
Werktagen<br />
• Sonderurlaub zur Aus- <strong>und</strong> Fortbildung („Prüfungsurlaub“)<br />
Bis zu 5 Tagen für z.B. Lehramt für APS, Magisterium, Baccalaureat.<br />
• Sonderurlaub – 1 Tag<br />
Die SchulleiterInnen an den APS-Wien haben die Möglichkeit, Sonderurlaub<br />
bis zu einem Tag auf Basis der geltenden Richtlinien für Sonderurlaub zu<br />
gewähren.<br />
Über allfällige Gewährung eines Sonderurlaubs aus anderen wichtigen<br />
Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien<br />
entsprechenden Ausmaß ist im Einzelfall vom SSRfW (Abt. APS) zu<br />
entscheiden. In derartigen Fällen wird um Übermittlung des entsprechenden<br />
Ansuchens gebeten. Eine ausführliche Begründung, auch durch die<br />
zuständigen PfichtschulinspektorInnen, ist nötig.
personalvertretung.wien<br />
Tätigkeiten für "Bereich 3" der Jahresnorm<br />
("Topf C") <strong>und</strong> Jahresnormrechner<br />
Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Arbeitszeit von PfichtschullehrerInnen – mit<br />
Ausnahme der LehrerInnen mit neuem Dienstrecht- ist die seit dem Jahr 2001<br />
geltende Jahresnorm.<br />
Die Jahresst<strong>und</strong>en aus dem Bereich 3 ergeben sich aus der Diferenz der<br />
Jahresnorm (1776 bzw. 1736 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> der Summe aus den Bereichen 1 <strong>und</strong> 2.<br />
Haben Sie vor dem 1.3.2017 Ihren 43. Geburtstag, dann beträgt Ihre Jahresnorm 1736<br />
St<strong>und</strong>en, für alle anderen KollegInnen beträgt die Jahresnorm 1776 St<strong>und</strong>en für das<br />
Schuljahr 2016/17.<br />
Für teilzeitbeschäftigte KollegInnen wird die Jahresnorm aliquot berechnet.<br />
Der „Bereich 3“ umfasst Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pfichten zählen. Für<br />
die Erfüllung der lehramtlichen Pfichten ( SCHUG §17 <strong>und</strong> §51) wie z. B. die<br />
Klassenführung (66h), die Teilnahme an Schulkonferenzen, die Abhaltung von<br />
Elternsprechtagen, die Teilnahme an verpfichtenden Fortbildungsveranstaltungen<br />
(15h ), unentgeltliche Betreuungsst<strong>und</strong>en (20h) werden pauschaliert eingerechnet.<br />
Was kann man alles in den Bereich 3 der Jahresnorm („C-Topf“)<br />
schreiben?<br />
1. Bereich Administration, Organisation, Verwaltung:<br />
• Verwalten von Kustodiaten, Sammlungen, Schulbibliothek, L - Bibiliothek<br />
• Mitarbeit bei Erstellung des St<strong>und</strong>enplans, des Gangaufsichtsplans<br />
• Planung, wie z.B. „Tag der ofenen Tür“,…<br />
• Vor- <strong>und</strong> Nachbereitung von internationalen Projekten<br />
• Wegräumen von Unterrichtsmaterialien bei besonderen Anlässen ( z.B.<br />
Organisation der Schulbuchaktion, Schulmilch, Schulbufet, etc…<br />
• Materialverwaltung von Zeichen- <strong>und</strong> Schreibrequisiten<br />
• Mitarbeit bei Schulentwicklung, Schulqualität, Schulschwerpunkt,<br />
Evaluation<br />
• Organisation <strong>und</strong> Erstellung von Unterrichtsmaterialien,<br />
Unterrichtsmitteln<br />
• Zusammenarbeit mit Jugendrotkreuz, Buchklub, Theater der Jugend,<br />
Wahlen,..)<br />
• Schulsparen, Schülerparlament.<br />
• Arbeit in Bezirks-AG, ZAG,..
personalvertretung.wien<br />
2. Bereich pädagogische Veranstaltungen:<br />
• Schullandwochen, Schikurse, Sprachwochen, Schulbezogene<br />
Veranstaltungen,<br />
• Jugendsingen<br />
• Teilnahme an Wettkämpfen<br />
• …<br />
3. Elternarbeit <strong>und</strong> Außenkontakte:<br />
• Schulpartnerschaft ( Klassen-, Schulforum, Elternabende), die über das<br />
gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß gehen<br />
• Individuelle Beratung (z.B. Kinder mit besonderen Bedürfnissen)<br />
• Kindersprechtage, KDL (kommentierte direkte Leistungsvorlage)<br />
• Zusammenarbeit mit dem Elternverein<br />
• Kontakte zu schulischen <strong>und</strong> außerschulischen Institutionen<br />
• …<br />
4. Mitarbeit in Gremien:<br />
• Mitarbeit in der Personalvertretung, Gewerkschaft<br />
• Im Auftrag der Dienstbehörde: ModeratorInnen-, ReferentInnen-,<br />
MultiplikatorInnentätigkeit<br />
• ….<br />
5. Außerdem:<br />
• Fort- Aus <strong>und</strong> Weiterbildung, die im schulischen Interesse liegt <strong>und</strong> das<br />
Ausmaß gemäß § 43 Abs.3 Pkt 4 überschreitet (= 26 St<strong>und</strong>en lt<br />
Vereinbarung SSR mit ZA)<br />
• Wegzeiten bei Einsatz an mehreren Schulstandorten<br />
• Freizeitleitertätigkeit<br />
• Teilnahme an regionalen Kommissionen (außerhalb der<br />
Unterrichtstätigkeit)<br />
• …<br />
Die Aufstellung der Tätigkeiten ist allgemein gehalten <strong>und</strong> daher keineswegs<br />
vollständig.<br />
Mit der Unterschrift unter dem „Topf C“ geht man eine verbindliche<br />
Vereinbarung mit der Schulbehörde ein. Die Einhaltung dieser Vereinbarung<br />
obliegt der Schulleitung.<br />
Viel Erfolg bei einer möglichst transparenten, standortspezifschen<br />
Vorgangsweise zur Ausfüllung des Formulars ihres „Bereichs 3“!<br />
Jahresnormrechner:<br />
www.personalvertretung.wien<br />
Berechnung auch für Teilzeitbeschäftigte.<br />
Ausfüllung online möglich!
personalvertretung.wien<br />
Unterrichtsentfall<br />
Quelle: Erlass 201<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist an allen Schultagen st<strong>und</strong>enplanmäßiger Unterricht zu halten.<br />
Bei folgenden Anlässen kann davon abgewichen werden:<br />
Letzte Schulwoche:<br />
Montag - Mittwoch: st<strong>und</strong>enplanmäßiger Unterricht <strong>und</strong> Nachmittagsbetreuung<br />
Donnerstag: Vormittagsunterricht (kein Nachmittagsunterricht)<br />
Nachmittagsbetreuung (Journaldienst) bei Bedarf<br />
Der st<strong>und</strong>enplanmäßige Unterricht kann auch in Form von Lehrausgängen <strong>und</strong><br />
Projekten stattfnden.<br />
Freitag: Zeugnistag<br />
Erste Schulwoche:<br />
Der Unterricht beginnt für die Lehrer/innen <strong>und</strong> Schüler/innen (unabhängig<br />
davon, ob sie zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung berechtigt sind oder<br />
nicht) aller allgemein bildenden Pfichtschulen am jeweils ersten Montag im<br />
September.<br />
Etwaig abzuhaltende Wiederholungsprüfungen sind lt. SchUG § 23 so zu<br />
organisieren, dass sie zu keinem Unterrichtsentfall führen.<br />
Laut SchUG § 10 Abs. 1 hat der/die Schulleiter/in unter der Voraussetzung,<br />
dass bereits zu Beginn des Schuljahres alle relevanten Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
vorliegen, innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres einen St<strong>und</strong>enplan<br />
für jede Klasse in geeigneter Weise k<strong>und</strong>zumachen.<br />
Ab dem dritten Tag des Schuljahres (Mittwoch) hat gr<strong>und</strong>sätzlich voller<br />
lehrplanmäßiger Unterricht stattzufnden.<br />
Ganztägige Schulformen<br />
Montag: Es fndet keine Betreuung statt.<br />
Dienstag: Es wird eine Betreuung angeboten, wobei in der verschränkten Form<br />
der Unterricht an diesem Tag geblockt stattfndet. Ob an diesem Tag ein<br />
Mittagsmenü angeboten wird, liegt in der Autonomie der Schule. Mittwoch:<br />
Analog zum vollen lehrplanmäßigen Unterricht wird auch die Betreuung im<br />
vollen Umfang (inkl. Mittagsmenü) angeboten.<br />
Bildungstag (schulinterne Lehrer/innenfortbildung):<br />
Jeder Schule stehen pro Schuljahr zwei Tage zur schulinternen<br />
Lehrerfortbildung zur Verfügung. Die Genehmigung dieser Fortbildungstage<br />
obliegt dem/der örtlichen BSIn nach Vorlage eines Planungskonzeptes. An<br />
diesen Tagen schließt der Unterricht um 11 Uhr.<br />
Konferenzen:<br />
Variante I: Unterrichtsschluss 12 Uhr, nach der Konferenz hat allfälliger<br />
Unterricht stattzufnden.<br />
Variante II: Unterrichtsschluss 13 Uhr, Nachmittagsunterricht kann entfallen
personalvertretung.wien<br />
Schulen mit ganztägiger Organisationsform:<br />
6 Konferenzen im Schuljahr (ganztägige NMS: 8 Konferenzen)<br />
Eltern, die trotzdem die ganztägige Betreuung ihres Kindes in Anspruch<br />
nehmen wollen, ist diese in Form eines Journaldienstes anzubieten.<br />
Elternsprechtag:<br />
Wenn der Elternsprechtag vom Schulforum nicht schulfrei erklärt wurde, so ist<br />
st<strong>und</strong>enplanmäßiger Unterricht zu halten.<br />
Veranstaltungen von BAGs <strong>und</strong> ZAGs: ab 14 Uhr<br />
Dienstbesprechungen aus aktuellen Anlässen: In der Amtsgemeinschaft der<br />
Bezirksschulinspektoren vereinbarte Schwerpunkte können auch ab 13 Uhr<br />
angesetzt werden.<br />
Unterrichtsschluss vor Ferien:<br />
Unterrichtsschluss am Tag der Schulnachricht, vor den Weihnachts-, Oster- <strong>und</strong><br />
Pfngstferien ist nach der letzten Einheit des Pfichtunterrichtes. Bei Schulen mit<br />
ganztägiger Organisationsform gilt zusätzlich, dass die Leistungen, die von den<br />
Eltern bezahlt werden auch anzubieten sind, <strong>und</strong> dass dem Recht der Eltern auf<br />
Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder unbedingt entsprochen werden muss.<br />
Regelung, wenn an der Schule Wahllokale bei Wahlen, Volksabstimmungen<br />
u.a. eingerichtet werden:<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kein Unterrichtsentfall.<br />
Sollten Schulräume mit einer hohen Gestaltungsdichte (Spiel-, <strong>und</strong> Leseecken)<br />
oder hohem Verkabelungsaufwand (z.B. Musikzimmer) Wahllokal sein, liegt es<br />
in der Entscheidungskompetenz der Schulleitung, in Absprache mit der<br />
zuständigen regionalen Schulaufsicht im Ausmaß von insgesamt zwei<br />
Wochenst<strong>und</strong>en den Unterricht - Freitag (letzte Unterrichtseinheit vor der Wahl)<br />
<strong>und</strong> am Montag (erste Unterrichtseinheit nach der Wahl) - entfallen zu lassen.<br />
Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte keine Möglichkeit der Beaufsichtigung<br />
haben, sind für diese St<strong>und</strong>en Journaldienste einzurichten.<br />
Informationspficht:<br />
• Jeder St<strong>und</strong>enentfall ist den Erziehungsberechtigten rechtzeitig unter<br />
Anführen der Begründung mitzuteilen.<br />
• Eine vorzeitige Entlassung der Schüler/innen ist im Einzelfall nur nach<br />
nachweislicher Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten zulässig.<br />
• Schüler/innen, deren Erziehungsberechtigte den St<strong>und</strong>enentfall nicht zur<br />
Kenntnis genommen haben, sind bis zum regulären Unterrichtsende zu<br />
beaufsichtigen.
personalvertretung.wien<br />
Wann muss eine Schularbeit wiederholt bzw.<br />
nachgeholt werden?<br />
Hauptquelle: § 7 LBVO; Zusatzquelle: § 18 <strong>und</strong> 20 SchUG, § 3 LBVO<br />
Eine gesamte Klasse / Lerngruppe<br />
hat die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstofgebiet<br />
einmal zu wiederholen, wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler/<br />
innen bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind. (§ 7 Abs. 11<br />
Leistungs-beurteilungsverordnung LBVO)<br />
Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu<br />
wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben. Die Wiederholungsschularbeit hat<br />
innerhalb von zwei Wochen statt zu fnden <strong>und</strong> ihr Termin ist im Klassenbuch zu<br />
vermerken. Diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar<br />
aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen.<br />
Eine Schülerin / ein Schüler<br />
hat eine Schularbeit nachzuholen, wenn in einem Unterrichtsgegenstand mehr als<br />
die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt worden ist. (§ 7 Abs. 9 LBVO)<br />
Prinzipiell sind Leistungsfeststellungen während des Unterrichts durchzuführen. In<br />
diesem speziellen Fall ist dies auch außerhalb des Unterrichts möglich (§2, Abs. 7<br />
LBVO).<br />
Die Fristsetzung für das Nachholen von Schularbeiten ist nicht normiert. Es ist<br />
beim einzelnen Kind auf dessen persönliche (ges<strong>und</strong>heitliche oder sonstige)<br />
Disposition Rücksicht zu nehmen. Das ist auch aus dem dritten Satz in § 7 Abs. 9<br />
LBVO zu schließen, wonach die Schularbeiten nicht nachzuholen sind, wenn dies<br />
im betrefenden Semester nicht möglich ist. In diesem Fall wird die Lehrperson die<br />
sonstigen Möglichkeiten der Leistungsfeststellung (z.B. Mitarbeit) heranziehen. Ist<br />
dies für eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe wegen längeren<br />
Fernbleibens des Schülers/ der Schülein nicht möglich, müsste eine<br />
Feststellungsprüfung durchgeführt werden. (§ 20 Abs. 2, 3 SchUG)<br />
Ein freiwilliges Wiederholen bzw. Nachholen sieht die LBVO nicht vor:<br />
Schüler/innen bzw. Lehrer/innen können nicht darauf bestehen, dass eine<br />
versäumte Schularbeit nachgemacht wird, obwohl die gesetzlich festgesetzte<br />
Mindestanzahl an Schularbeiten geleistet worden ist. (§ 7 Abs. 9 LBVO ist eine<br />
rechtliche Anordnung des Nachholens von Schularbeiten.)<br />
Es gibt genügend andere Leistungsfeststellungsformen. Zudem dürfen<br />
Schularbeiten nie die alleinige Gr<strong>und</strong>lage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung<br />
sein (§ 3 Abs. 3 LBVO).
personalvertretung.wien<br />
Was tun, wenn...<br />
...ein Schüler/eine Schülerin unerlaubt das Schulhaus oder<br />
eine Schulveranstaltung verlässt?<br />
• keinesfalls nachlaufen (Sie haben Aufsichtspficht gegenüber den anderen<br />
Kindern der Klasse)<br />
• Schulleitung informieren<br />
• Erziehungsberechtigte des entwichenen Kindes verständigen<br />
• Wenn die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind:<br />
◦ den zuständigen Sozialarbeiter/die zuständige Sozialarbeiterin des<br />
Amtes für Jugend <strong>und</strong> Familie verständigen <strong>und</strong> über die Situation<br />
informieren,<br />
◦ die nächstgelegene Polizeidienststelle informieren <strong>und</strong> eine möglichst<br />
genaue Personenbeschreibung geben.
personalvertretung.wien<br />
GÖD-BV10-FSG Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Tel.: 01 53 454/567, office@personalvertretung.wien<br />
www.personalvertretung.wien