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Tel.(0 48 28) - Bauernverband Schleswig-Holstein eV

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Zentralregister für Testamente<br />

und Vorsorgevollmachten<br />

Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale<br />

Testamentsregister für Deutschland nimmt am 1. Januar<br />

2012 den Betrieb auf. Es enthält die Verwahrangaben<br />

zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden,<br />

die vom Notar errichtet werden oder in<br />

gerichtliche Verwahrung gelangen. Somit werden alle<br />

privatschriftlichen Testamente, die beim Amtsgericht<br />

hinterlegt werden automatisch registriert. Unabhängig<br />

davon wie lange ein Testament schon beim Amtsgericht<br />

hinterlegt ist, werden alle dort auch bisher<br />

verwahrten Testamente bis 2016 automatisch in das<br />

Register eingestellt.<br />

Eine Hinterlegung beim Amtsgericht ist im Regelfall zu<br />

empfehlen. Die dafür erhobene einmalige Gebühr ist<br />

vom Gesamtwert des Nachlasses abhängig, der dementsprechend<br />

gering angesetzt werden sollte.<br />

Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen<br />

auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante<br />

Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer<br />

informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht,<br />

ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu<br />

beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des<br />

Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können<br />

schneller und effizienter durchgeführt werden.<br />

Ablieferungspflicht für Testamente<br />

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet<br />

(§ 2259 Abs. 1 BGB), es unverzüglich an das jeweilige<br />

Nachlassgericht herauszugeben. Dies gilt ab dem Zeitpunkt,<br />

in dem der Besitzer erfahren hat, dass der<br />

Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht<br />

besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament<br />

als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung<br />

steht allein dem Nachlassgericht zu.<br />

8<br />

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />

Für den Fall, dass jemand nicht mehr in der Lage ist<br />

seine Geschäfte zu führen sieht das Gesetz die Einsetzung<br />

eines Betreuers vor. Über die Person des Betreuers<br />

entscheidet das Vormundschaftsgericht. Mithilfe einer<br />

Vorsorgevollmacht kann man selbst einen Betreuer<br />

bestimmen und diesem weitreichende Vollmachten hinsichtlich<br />

aller geschäftlichen sowie der persönlichen und<br />

medizinischen Angelegenheiten erteilen.<br />

Neben der Vorsorgevollmacht sollte man auch über<br />

eine Patientenverfügung nachdenken. Sie ist als Orientierung<br />

für den Arzt zu verstehen, für den Fall, dass<br />

jemand nicht mehr selbst über ärztliche Untersuchungen<br />

oder Eingriffe entscheiden kann. Soweit die<br />

Bestimmungen in der Patientenverfügung dem Arzt<br />

plausibel erscheinen, ist er an diese gebunden. Eine<br />

Patientenverfügung sollte immer mit einer Vorsorgevollmacht<br />

kombiniert werden, damit der Bevollmächtigte<br />

die Beachtung des Patientenwunsches überwachen<br />

und nötigenfalls durchsetzen kann. Es handelt sich<br />

allerdings um ein eigenständiges Dokument, welches<br />

unabhängig von der Vorsorgevollmacht zu erstellen ist.<br />

Auch eine Vorsorgevollmacht kann in einem bei der<br />

Bundesnotarkammer geführten bundesweiten Zentralregister<br />

registriert werden. Das ist bei privat erstellten<br />

Vorsorgevollmachten vom Verfasser selbst online unter<br />

https://www.zvr-online.de/zvr/Meldung.aspx<br />

oder schriftlich bei der<br />

Bundesnotarkammer<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

- Zentrales Vorsorgeregister -<br />

Postanschrift<br />

Postfach 08 01 51 · 10001 Berlin<br />

vorzunehmen. Die Registrierung sichert einen schnellen<br />

und sicheren Zugang zu dem Dokument für die<br />

zuständigen Behörden. Die dafür erhobene Gebühr<br />

beträgt einmalig weniger als 20 Euro.

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