Tel.(0 48 28) - Bauernverband Schleswig-Holstein eV
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Zentralregister für Testamente<br />
und Vorsorgevollmachten<br />
Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale<br />
Testamentsregister für Deutschland nimmt am 1. Januar<br />
2012 den Betrieb auf. Es enthält die Verwahrangaben<br />
zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden,<br />
die vom Notar errichtet werden oder in<br />
gerichtliche Verwahrung gelangen. Somit werden alle<br />
privatschriftlichen Testamente, die beim Amtsgericht<br />
hinterlegt werden automatisch registriert. Unabhängig<br />
davon wie lange ein Testament schon beim Amtsgericht<br />
hinterlegt ist, werden alle dort auch bisher<br />
verwahrten Testamente bis 2016 automatisch in das<br />
Register eingestellt.<br />
Eine Hinterlegung beim Amtsgericht ist im Regelfall zu<br />
empfehlen. Die dafür erhobene einmalige Gebühr ist<br />
vom Gesamtwert des Nachlasses abhängig, der dementsprechend<br />
gering angesetzt werden sollte.<br />
Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen<br />
auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante<br />
Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer<br />
informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht,<br />
ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu<br />
beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des<br />
Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können<br />
schneller und effizienter durchgeführt werden.<br />
Ablieferungspflicht für Testamente<br />
Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet<br />
(§ 2259 Abs. 1 BGB), es unverzüglich an das jeweilige<br />
Nachlassgericht herauszugeben. Dies gilt ab dem Zeitpunkt,<br />
in dem der Besitzer erfahren hat, dass der<br />
Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht<br />
besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament<br />
als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung<br />
steht allein dem Nachlassgericht zu.<br />
8<br />
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />
Für den Fall, dass jemand nicht mehr in der Lage ist<br />
seine Geschäfte zu führen sieht das Gesetz die Einsetzung<br />
eines Betreuers vor. Über die Person des Betreuers<br />
entscheidet das Vormundschaftsgericht. Mithilfe einer<br />
Vorsorgevollmacht kann man selbst einen Betreuer<br />
bestimmen und diesem weitreichende Vollmachten hinsichtlich<br />
aller geschäftlichen sowie der persönlichen und<br />
medizinischen Angelegenheiten erteilen.<br />
Neben der Vorsorgevollmacht sollte man auch über<br />
eine Patientenverfügung nachdenken. Sie ist als Orientierung<br />
für den Arzt zu verstehen, für den Fall, dass<br />
jemand nicht mehr selbst über ärztliche Untersuchungen<br />
oder Eingriffe entscheiden kann. Soweit die<br />
Bestimmungen in der Patientenverfügung dem Arzt<br />
plausibel erscheinen, ist er an diese gebunden. Eine<br />
Patientenverfügung sollte immer mit einer Vorsorgevollmacht<br />
kombiniert werden, damit der Bevollmächtigte<br />
die Beachtung des Patientenwunsches überwachen<br />
und nötigenfalls durchsetzen kann. Es handelt sich<br />
allerdings um ein eigenständiges Dokument, welches<br />
unabhängig von der Vorsorgevollmacht zu erstellen ist.<br />
Auch eine Vorsorgevollmacht kann in einem bei der<br />
Bundesnotarkammer geführten bundesweiten Zentralregister<br />
registriert werden. Das ist bei privat erstellten<br />
Vorsorgevollmachten vom Verfasser selbst online unter<br />
https://www.zvr-online.de/zvr/Meldung.aspx<br />
oder schriftlich bei der<br />
Bundesnotarkammer<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
- Zentrales Vorsorgeregister -<br />
Postanschrift<br />
Postfach 08 01 51 · 10001 Berlin<br />
vorzunehmen. Die Registrierung sichert einen schnellen<br />
und sicheren Zugang zu dem Dokument für die<br />
zuständigen Behörden. Die dafür erhobene Gebühr<br />
beträgt einmalig weniger als 20 Euro.