Kunst Auktion 20. - 21. November 2017, Germann Auktionshaus Zürich
Bedeutende Gemälde, Skulpturen, Aquarelle, Zeichnungen, Multiples, Fotografie, Bedeutende Internationale Druckgrafik, Portfolios und Kunstbücher, Internationale Druckgrafik - Germann Auktionshaus AG, 8002 Zürich (Schweiz)
Bedeutende Gemälde, Skulpturen, Aquarelle, Zeichnungen, Multiples, Fotografie, Bedeutende Internationale Druckgrafik, Portfolios und Kunstbücher, Internationale Druckgrafik - Germann Auktionshaus AG, 8002 Zürich (Schweiz)
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<strong>Auktion</strong>sbedingungen<br />
1. Die Abgabe eines Gebots schliesst die Anerkennung der <strong>Auktion</strong>sbedingungen<br />
von <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG ein. Der Zuschlag erfolgt nach<br />
dreimaligem Aufruf an den vom Versteigerer anerkannten Meistbietenden<br />
in Schweizer Franken, wodurch ein Kaufvertrag zwischen Einlieferer und<br />
Käufer abgeschlossen wird. Verkäufer dürfen auf eigene Objekte nicht mitbieten.<br />
Zur Erleichterung der Umrechnung von Schweizer Franken in<br />
Fremdwährungen ist an einigen <strong>Auktion</strong>en als Service unsere Währungs-<br />
Umrechnungstafel in Betrieb. Jegliche Haftung für Fehler, die durch die<br />
Benutzung der Anzeigetafel entstehen, wird ausdrücklich wegbedungen.<br />
2. Jeder Käufer haftet persönlich für seine Gebote. Einwendungen, für Rechnung<br />
Dritter gekauft zu haben, werden nicht berücksichtigt. Es steht dem<br />
Versteigerer frei, ein Gebot abzulehnen, ohne hierfür Gründe anzugeben.<br />
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu<br />
vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen.<br />
Es steht der <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG auch frei, eine Person<br />
an der <strong>Auktion</strong> nicht teilnehmen zu lassen. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG<br />
kann eine Legitimierung (Identitätskarte, Pass) und eine Bankreferenz verlangen.<br />
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach der <strong>Auktion</strong> zu begleichen.<br />
Verrechnung ist ausgeschlossen.<br />
3. Telefonische oder schriftliche Bietaufträge von nicht anwesenden Interessenten<br />
werden bis 24 Stunden vor <strong>Auktion</strong>sbeginn schriftlich entgegen<br />
genommen. Telefonische Bieter sind damit einverstanden, dass das Gespräch<br />
aufgezeichnet werden kann. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG übernimmt<br />
keinerlei Haftung für schriftliche und telefonische Bietaufträge.<br />
4. Auf dem Zuschlagspreis ist pro Lot ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt<br />
berechnet wird:<br />
Bis zu einem Zuschlagspreis von CHF 10 000: 25 %<br />
Bei einem Zuschlag über CHF 10 000 bis CHF 400 000:<br />
25 % auf die ersten CHF 10 000<br />
20 % auf die Differenz von CHF 10 000 bis CHF 400 000<br />
Bei einem Zuschlag über CHF 400 000 :<br />
25 % auf die ersten CHF 10 000<br />
20 % auf die Differenz von CHF 10 000 bis CHF 400 000<br />
15 % auf die Differenz von CHF 400 000 bis zur Höhe des Zuschlages.<br />
Ein zusätzliches Aufgeld von 3 % auf den Zuschlagspreis wird bei Käufen<br />
über „Live-Online-Auctions“ berechnet.<br />
Gebote über eine Online-<strong>Auktion</strong> unterstehen den <strong>Auktion</strong>sbedingungen,<br />
welche auf der „Live-<strong>Auktion</strong>-Webseite„ publiziert sind. Diese können von<br />
den hier publizierten abweichen.<br />
Auf dem Aufgeld ist die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) vom Käufer<br />
zu bezahlen.<br />
Bei mit Stern (*) bezeichneten Losen sind der Zuschlagspreis sowie das<br />
Aufgeld mehrwertsteuerpflichtig.<br />
Wird von ausländischen Käufern eine vom Schweizer Zoll ordnungsgemäss<br />
abgestempelte Ausfuhrdeklaration beigebracht, vergütet <strong>Germann</strong><br />
<strong>Auktion</strong>shaus AG die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) zurück, sofern<br />
der Betrag CHF 50 übersteigt.<br />
5. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte werden im Namen und<br />
für Rechnung Dritter versteigert. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe<br />
des Einlieferers und ist damit einverstanden, dass <strong>Germann</strong><br />
<strong>Auktion</strong>shaus AG auch von diesem eine Pro vision erhält.<br />
6. Der Käufer hat die Objekte in dem Zustand zu übernehmen, in welchem sie<br />
sich beim Zuschlag befinden. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit,<br />
die Gegenstände eingehend zu besichtigen. Die Beschreibung der<br />
Gegenstände erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch kann<br />
<strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG für die Katalog angaben keine Haftung übernehmen.<br />
Jede Gewährleistung für irgendwelche Mängel, sei es in tatsächlicher<br />
oder rechtlicher Hinsicht, wird ausdrücklich wegbedungen. Alle<br />
mündlichen und schriftlichen Äusserungen irgendwelcher Art sind keine<br />
Zusicherungen, Gewährleistungszusagen, Garantien oder dergleichen,<br />
sondern lediglich persönliche Meinungsäusserungen, die jederzeit geändert<br />
werden können.<br />
7. Falls sich herausstellen sollte, dass der ersteigerte Gegenstand im Hinblick<br />
auf die Katalogangaben eine «absichtliche Fälschung» darstellt, so wird<br />
der Versteigerer den Zuschlag aufheben und den Kaufpreis rückerstatten,<br />
sofern ihm der Gegenstand innerhalb eines Jahres seit dem Zuschlag zurückgebracht<br />
wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich der ersteigerte Gegenstand<br />
in demjenigen Zustand befindet, in dem er sich zur Zeit des Zuschlages<br />
befunden hat.<br />
Der Nachweis einer Fälschung ist vom Käufer zu erbringen. Als «absichtliche<br />
Fälschung» wird jede Nachahmung bezeichnet, die in der Absicht<br />
angefertigt ist, den Käufer, insbesondere hinsichtlich des Ursprungs, des<br />
Alters, der Epoche, des Kulturkreises oder der Quelle eines Kaufobjektes<br />
zu täuschen. Voraussetzung bleibt, dass dies aus den Katalogangaben<br />
nicht ersichtlich war und dass das Objekt zur Zeit des Zuschlags einen<br />
geringeren Wert darstellte, als wenn es der Katalogbeschreibung entsprochen<br />
hätte.<br />
Rückgabeberechtigt ist lediglich der wirkliche Käufer, auf dessen Namen<br />
die Verkaufsrechnung ausgestellt wurde.<br />
Nachstehende Einschränkungen werden geltend gemacht. Kein Rückgaberecht<br />
besteht:<br />
– wenn die Katalogbeschreibung dem Stand der Wissenschaft bzw. den<br />
mehrheitlichen Meinungen der Fachexperten zur Zeit der Katalogisierung<br />
entsprach, oder<br />
– wenn die Fälschung zur Zeit der Katalogisierung nach dem Stand der<br />
Forschung noch nicht als solche zu bezeichnen gewesen wäre.<br />
8. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet eine verbindliche Kaufofferte. Der<br />
Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder ausdrücklich<br />
überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird. Erfolgte Doppelgebote<br />
werden sofort nochmals aufgerufen. In Zweifelsfällen entscheidet der Abgeordnete<br />
des Stadtammannamtes.<br />
Angebot und Ausruf erfolgen in der Regel unterhalb der vom Auftraggeber<br />
festgesetzten Limiten. <strong>Kunst</strong>werke können ohne Verkauf zugeschlagen<br />
oder zurückgenommen werden, ohne dass dies vor Abschluss der <strong>Auktion</strong><br />
erkennbar ist.<br />
9. Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des<br />
Zuschlagspreises und des Aufgeldes sowie allfälliger Steuern. Die ersteigerten<br />
und bezahlten Objekte sind während der <strong>Auktion</strong> oder innerhalb von<br />
10 Tagen auf Risiko und Kosten des Käufers abzuholen, danach werden<br />
die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. Der Tagessatz<br />
beträgt CHF 10 pro Objekt.<br />
Kreditkarten werden nicht angenommen. Verspätete Zahlungen werden<br />
mit einem Verzugszins von 1 % pro angebrochenen Monat belastet.<br />
10. Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so kann <strong>Germann</strong><br />
<strong>Auktion</strong>shaus AG wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder<br />
den Zuschlag an den Käufer jederzeit ohne Frist ansetzung oder sonstige<br />
Mitteilung annullieren. Der Käufer haftet für allen, aus der Nichtzahlung<br />
bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden; bei der Aufhebung des<br />
Zuschlags insbesondere für einen allfälligen Mindererlös, falls der Steigerungsgegenstand<br />
anderweitig veräussert wird. Bis zur vollständigen Bezahlung<br />
aller geschuldeten Beträge behält <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG an<br />
allen, sich in seiner Gewahrsam befindlichen Objekten des Käufers ein<br />
Retentions- und Pfandrecht. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG ist zur freihändigen<br />
Verwertung solcher Pfänder berechtigt. Auf einen allfälligen Mehrerlös<br />
hat der Käufer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch. Im<br />
Übrigen gelten die Bestimmungen vor Art. 213.ff. und 102.ff. des Schweizerischen<br />
Obligationenrechts. Falls der Kaufgegenstand vor der vollständigen<br />
Bezahlung in den Besitz des Käufers übergegangen sein sollte, ist<br />
die <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG oder der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag<br />
zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern.<br />
11. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG hilft bei der Organisation des Versands,<br />
schliesst aber jegliche Haftung für vorgenannte Handlung aus. Objekte, die<br />
nach 10 Tagen nicht abgeholt sind, werden auf Kosten und Gefahr des<br />
Käufers eingelagert oder können auch in einem Lagerhaus kostenpflichtig<br />
deponiert werden.<br />
12. Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteile jedes einzelnen an der<br />
<strong>Auktion</strong> geschlossenen Kaufvertrages. Abänderungen sind nur schriftlich<br />
gültig. Sofern Teile dieser <strong>Auktion</strong>sbedingungen der geltenden Rechtslage<br />
nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die<br />
übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit unberührt.<br />
13. Staat und Gemeinde <strong>Zürich</strong> sind von jeglicher juristischen Verantwortung<br />
befreit. Der Stadtammann handelt lediglich als Aufsichtsperson, ohne Verantwortung<br />
rechtlicher Art. Das Verhältnis zwischen den Parteien untersteht<br />
in allen Teilen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher<br />
Gerichtsstand ist <strong>Zürich</strong> 2 unter Vorbehalt des Weiterzugsrechtes<br />
an das Schweizerische Bundes gericht.<br />
Stand: September <strong>2017</strong>