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Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017

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ABB. 2: ABGRENZUNG UMSATZERLÖSE UND SONSTIGE<br />

BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />

Quelle: <strong>GdW</strong><br />

Umsatzerlöse<br />

Erträge aus Mitgliederveranstaltungen<br />

Zuschuss mit Gegenleistung<br />

(Marketing)<br />

Erträge aus Erbbauzinsen<br />

Erstattungen/Zuzahlungen von<br />

Mietern für Ausstattungswünsche<br />

(Küchen)<br />

Energielieferungen an Dritte<br />

Verpachtung von unbebauten<br />

Grundstücken<br />

sonstige betriebliche Erlöse<br />

Erträge aus Teilschulderlass KfW<br />

Erträge aus Ausbuchung<br />

Verbindlichkeiten<br />

Erträge aus abgeschriebenen<br />

Forderungen<br />

Erstattungen von Arbeitgeberaufwendungen<br />

Versicherungsentschädigungen<br />

Mahn- und lnkassogebühren<br />

satz verbundene Steuern. Diese sind zukünftig von<br />

den Umsatzerlösen abzuziehen. Hierbei kommen<br />

allerdings nur Steuern in Betracht, die inhaltlich<br />

und zeitlich eng mit dem Zeitpunkt der handelsrechtlichen<br />

Umsatzrealisierung zusammenfallen.<br />

Bei Wohnungsunternehmen kann ein „Abzug sonstiger<br />

direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“<br />

(z. B. Energie- und Stromsteuer) im Bereich<br />

der „Umsatzerlöse aus anderen Lieferungen und<br />

Leistungen“ in Betracht kommen.<br />

Nachfolgend stellen wir die Auswirkungen der gesetzlichen<br />

Neuregelung anhand von für die Wohnungswirtschaft<br />

typischen Anwendungsfällen dar.<br />

Erlöse aus Veräußerungsgeschäften<br />

Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des<br />

I<strong>DW</strong> kommt es nach der Neudefinition künftig<br />

u. a. darauf an, ob die Umsatzerlöse einen Zusammenhang<br />

mit einem „Produkt“ oder einer<br />

„Dienstleistung“ des Unternehmens aufweisen.<br />

Danach haben solche Vermögensgegenstände<br />

den Charakter eines Produkts, die regelmäßig im<br />

Rahmen der Geschäftstätigkeit veräußert werden.<br />

Eine Anknüpfung daran, ob der veräußerte<br />

Vermögensgegenstand unmittelbar zuvor dem<br />

Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet<br />

war, ist für die Qualifikation von Erlösen aus<br />

Veräußerungsgeschäften als Umsatzerlöse nicht<br />

erforderlich. Demnach sind bspw. Erlöse aus der<br />

Veräußerung von Vermögensgegenständen des<br />

Anlagevermögens i. d. R. wie bisher unter den<br />

sonstigen betrieblichen Erträgen (im Gewinnfall)<br />

bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen (im<br />

Verlustfall) auszuweisen.<br />

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein<br />

duales Geschäftsmodell vorliegt. Für ein Woh-

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