Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ABB. 2: ABGRENZUNG UMSATZERLÖSE UND SONSTIGE<br />
BETRIEBLICHE ERTRÄGE<br />
Quelle: <strong>GdW</strong><br />
Umsatzerlöse<br />
Erträge aus Mitgliederveranstaltungen<br />
Zuschuss mit Gegenleistung<br />
(Marketing)<br />
Erträge aus Erbbauzinsen<br />
Erstattungen/Zuzahlungen von<br />
Mietern für Ausstattungswünsche<br />
(Küchen)<br />
Energielieferungen an Dritte<br />
Verpachtung von unbebauten<br />
Grundstücken<br />
sonstige betriebliche Erlöse<br />
Erträge aus Teilschulderlass KfW<br />
Erträge aus Ausbuchung<br />
Verbindlichkeiten<br />
Erträge aus abgeschriebenen<br />
Forderungen<br />
Erstattungen von Arbeitgeberaufwendungen<br />
Versicherungsentschädigungen<br />
Mahn- und lnkassogebühren<br />
satz verbundene Steuern. Diese sind zukünftig von<br />
den Umsatzerlösen abzuziehen. Hierbei kommen<br />
allerdings nur Steuern in Betracht, die inhaltlich<br />
und zeitlich eng mit dem Zeitpunkt der handelsrechtlichen<br />
Umsatzrealisierung zusammenfallen.<br />
Bei Wohnungsunternehmen kann ein „Abzug sonstiger<br />
direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“<br />
(z. B. Energie- und Stromsteuer) im Bereich<br />
der „Umsatzerlöse aus anderen Lieferungen und<br />
Leistungen“ in Betracht kommen.<br />
Nachfolgend stellen wir die Auswirkungen der gesetzlichen<br />
Neuregelung anhand von für die Wohnungswirtschaft<br />
typischen Anwendungsfällen dar.<br />
Erlöse aus Veräußerungsgeschäften<br />
Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des<br />
I<strong>DW</strong> kommt es nach der Neudefinition künftig<br />
u. a. darauf an, ob die Umsatzerlöse einen Zusammenhang<br />
mit einem „Produkt“ oder einer<br />
„Dienstleistung“ des Unternehmens aufweisen.<br />
Danach haben solche Vermögensgegenstände<br />
den Charakter eines Produkts, die regelmäßig im<br />
Rahmen der Geschäftstätigkeit veräußert werden.<br />
Eine Anknüpfung daran, ob der veräußerte<br />
Vermögensgegenstand unmittelbar zuvor dem<br />
Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet<br />
war, ist für die Qualifikation von Erlösen aus<br />
Veräußerungsgeschäften als Umsatzerlöse nicht<br />
erforderlich. Demnach sind bspw. Erlöse aus der<br />
Veräußerung von Vermögensgegenständen des<br />
Anlagevermögens i. d. R. wie bisher unter den<br />
sonstigen betrieblichen Erträgen (im Gewinnfall)<br />
bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen (im<br />
Verlustfall) auszuweisen.<br />
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein<br />
duales Geschäftsmodell vorliegt. Für ein Woh-