18.10.2017 Aufrufe

Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stadtbau und Stadtentwicklung<br />

Neubau und Sanierung Energie und Technik Markt und Management Rechtssprechung Haufe Gruppe<br />

Die erste Voraussetzung (Außengesellschaft) wird<br />

immer erfüllt sein, wenn mehrere Wohnungsunternehmen<br />

gemeinsam ein Bauunternehmen mit dem<br />

Bau eines Gebäudes beauftragen. Wird unterstellt,<br />

dass die zweite Voraussetzung (Gesamthandsgemeinschaft)<br />

ebenfalls vorliegt, wird es sich bei den<br />

Zahlungen, die die Gesamthandsgemeinschaft von<br />

den beteiligten Wohnungsunternehmen anfordert,<br />

um Einlagen handeln, sodass auch die dritte Voraussetzung<br />

erfüllt ist.<br />

Damit kommt es darauf an, ob eine Gesamthandsgemeinschaft<br />

vorliegt oder ob Bruchteilseigentum<br />

gegeben ist. Nur im ersten Fall müssen die Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten unter den Beteiligungen<br />

erfasst werden. Im zweiten Fall erfolgt die<br />

Bilanzierung der Kosten unter Anlagen im Bau bzw.<br />

unter Bauvorbereitungskosten.<br />

Gesamthandsgemeinschaft versus<br />

Bruchteilseigentum<br />

Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Wohnungsunternehmen<br />

in der Bauphase ist abhängig<br />

von der jeweiligen Ausgangssituation, von den<br />

Interessen der beteiligten Unternehmen und u. U.<br />

auch von den Vorgaben des Grundstücksverkäufers.<br />

Daher kann die Zusammenarbeit sehr unterschiedlich<br />

ausgestaltet sein. Folgende drei grundsätzliche<br />

Ausprägungen der Zusammenarbeit, die<br />

auch die nebenstehende Abbildung zeigt, lassen<br />

sich dabei unterscheiden:<br />

Reale Bruchteile<br />

Das Vorliegen realer Bruchteile wird an folgendem<br />

Beispiel verdeutlicht: Zwei Wohnungsunternehmen<br />

sind jeweils Eigentümer eines Grundstücks.<br />

Die Grundstücke grenzen aneinander. Auf der Grenze<br />

soll gemeinsam ein Gebäude errichtet werden.<br />

Jedes Wohnungsunternehmen ist Eigentümer des<br />

Gebäudeteils, der sich auf dem Grundstück des jeweiligen<br />

Wohnungsunternehmens befindet.<br />

Wenn beide Wohnungsunternehmen jeweils das<br />

Bauunternehmen mit dem Bau ihres Gebäudeteils<br />

beauftragen und auch in der Bauphase keine gemeinsame<br />

Haftung vereinbart wird, liegen auch in<br />

der Bauphase reale Bruchteile vor, d. h. es besteht<br />

kein Gesamthandseigentum.<br />

Ideelle Bruchteile (Miteigentum)<br />

Bei ideellen Bruchteilen liegen hingegen keine<br />

realen Anteile am Eigentum vor, sondern den<br />

Wohnungsunternehmen steht ein quotenmäßiger<br />

Anteil am Gesamtvermögen zu. Über diesen Anteil,<br />

der rechtlich selbständig ist, kann jedes Unternehmen<br />

selbst verfügen. Somit ist es denkbar,<br />

dass ein beteiligtes Unternehmen seinen Anteil in<br />

der Bauphase veräußern kann. Auch bei Vorliegen<br />

von Miteigentum (ideelle Bruchteile) liegt kein<br />

BEISPIEL ...<br />

... für eine etwas ausführlichere Darstellung<br />

im Anhang:<br />

„Die Genossenschaft/Gesellschaft ist mit<br />

50 % an der …GbR beteiligt. Zweck der Gesellschaft<br />

ist der Ankauf und die Bebauung<br />

des Grundstücks … zusammen mit einem<br />

weiteren Wohnungsunternehmen. Nach<br />

Fertigstellung wird das Objekt auf die beteiligten<br />

Unternehmen aufgeteilt und die GbR<br />

aufgelöst. Mit einer Inanspruchnahme aus<br />

der unbeschränkten Haftung für Verbindlichkeiten<br />

der … GbR wird nicht gerechnet.“<br />

Gesamthandseigentum vor, d. h. die Bilanzierung<br />

der Baukosten erfolgt in der Bauphase unter Bauvorbereitungskosten<br />

bzw. Anlagen im Bau.<br />

Gesamthandseigentum<br />

Beim Gesamthandseigentum liegen hingegen keine<br />

Bruchteile vor. Vereinfacht lässt sich sagen, dass<br />

hier jedem Wohnungsunternehmen alles gehört.<br />

Das Vermögen ist aber gesamthänderisch gebunden,<br />

was bedeutet, dass das einzelne Wohnungsunternehmen<br />

ohne Zustimmung des anderen nicht<br />

über das Gesamthandseigentum verfügen kann.<br />

Hinzu kommt, dass alle Gesamthandseigentümer<br />

gesamtschuldnerisch haften, was bedeutet, dass<br />

das Bauunternehmen als Gläubiger von jedem<br />

Gesamtschuldner die volle Leistung fordern kann.<br />

Zur sachgerechten Bilanzierung muss die Gesamtheit<br />

der bei größeren Bauvorhaben oft umfangreichen<br />

vertraglichen Vereinbarungen daraufhin<br />

beurteilt werden, ob Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum<br />

(BGB-Gesellschaft) gegeben<br />

ist.<br />

BGB-Gesellschaft – Folgen für die beteiligten<br />

Wohnungsunternehmen<br />

Wenn Gesamthandseigentum vorliegt, stellen die<br />

Zahlungen der Herstellungskosten an das Bauunternehmen<br />

für das bilanzierende Wohnungsunternehmen<br />

Einlagen in die BGB-Gesellschaft dar.<br />

Das Vorhandensein einer BGB-Gesellschaft hat<br />

Auswirkungen auf den Bilanzausweis und auf die<br />

Anhangangaben. Bei Spargenossenschaften entstehen<br />

daneben zusätzliche Meldepflichten.<br />

Bilanzausweis<br />

Die Zahlung der Einlagen ist – wie schon dargestellt<br />

– im Finanzanlagevermögen unter Beteiligungen zu<br />

zeigen, da die Mitgliedschaft an der BGB-Gesellschaft<br />

einen einheitlichen Vermögensgegenstand<br />

darstellt. Es ist in diesem Fall, wegen der fehlenden<br />

Möglichkeit über die Vermögensgegenstände der<br />

BGB-Gesellschaft unmittelbar zu verfügen, nicht<br />

zulässig, anteilige Vermögensgegenstände unter<br />

Anlagen im Bau auszuweisen.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 271 Absatz<br />

2 HGB („beherrschender Einfluss“) erfolgt der<br />

Ausweis statt unter Beteiligungen unter Anteile an<br />

verbundenen Unternehmen.<br />

Anhangangaben<br />

Im Zusammenhang mit dem Ausweis im Finanzanlagevermögen<br />

ist zu beachten, dass neben dem Beteiligungsausweis<br />

bestimmte Angaben im Anhang<br />

erforderlich werden. Nach § 285 Nr. 11 HGB sind<br />

im Anhang anzugeben:<br />

• Name und Sitz der Beteiligung,<br />

• die Höhe des Anteils am Kapital,<br />

• das Eigenkapital und<br />

• das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das<br />

ein Jahresabschluss vorliegt.<br />

Da für BGB-Gesellschaften lediglich die Pflicht<br />

besteht, periodische Rechnungsabschlüsse zu erstellen<br />

und handelsrechtliche Rechnungslegungspflichten<br />

jedoch nicht bestehen, sind die Angaben<br />

ggf. entsprechend anzupassen. Weiterhin muss auf<br />

die bestehende unbeschränkte Haftung hingewiesen<br />

werden (§ 285 Nr. 11a HGB).<br />

Meldepflichten für Spargenossenschaften<br />

Für Genossenschaften mit Spareinrichtung kommt<br />

weiterhin hinzu, dass auch das Entstehen, die Veränderungen<br />

und die Beendigung einer Beteiligung<br />

an einer BGB-Gesellschaft an die Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungen und an die Deutsche Bundesbank<br />

gemeldet werden müssen (sog. Aktivische<br />

Beteiligungsanzeige).<br />

Fazit<br />

Größere Bauvorhaben, die von mehreren Wohnungsunternehmen<br />

gemeinsam durchgeführt<br />

werden, erfordern oft umfassende Abstimmungen<br />

und ebenfalls umfangreiche und teils auch<br />

komplexe vertragliche Regelungen. Die Frage des<br />

Bilanzausweises („Gesamthandseigentum oder<br />

Bruchteilseigentum“) steht dabei natürlich nicht<br />

an erster Stelle, sollte jedoch auch nicht unbeachtet<br />

bleiben, wenn die oben dargestellten Folgen des<br />

Vorhandenseins einer BGB-Gesellschaft eigentlich<br />

vermieden werden sollen.<br />

Die wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverbände<br />

und ihre nahestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

stehen für Fragen und Hinweise in<br />

diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.<br />

1<br />

Vgl. HFA 1/1993 „Zur Bilanzierung von Joint Ventures“<br />

Weitere Informationen:<br />

www.pruefungsverbaende.de<br />

4 | <strong>2017</strong><br />

31 69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!