Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017
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Stadtbau und Stadtentwicklung<br />
Neubau und Sanierung Energie und Technik Markt und Management Rechtssprechung Haufe Gruppe<br />
Die erste Voraussetzung (Außengesellschaft) wird<br />
immer erfüllt sein, wenn mehrere Wohnungsunternehmen<br />
gemeinsam ein Bauunternehmen mit dem<br />
Bau eines Gebäudes beauftragen. Wird unterstellt,<br />
dass die zweite Voraussetzung (Gesamthandsgemeinschaft)<br />
ebenfalls vorliegt, wird es sich bei den<br />
Zahlungen, die die Gesamthandsgemeinschaft von<br />
den beteiligten Wohnungsunternehmen anfordert,<br />
um Einlagen handeln, sodass auch die dritte Voraussetzung<br />
erfüllt ist.<br />
Damit kommt es darauf an, ob eine Gesamthandsgemeinschaft<br />
vorliegt oder ob Bruchteilseigentum<br />
gegeben ist. Nur im ersten Fall müssen die Anschaffungs-<br />
und Herstellungskosten unter den Beteiligungen<br />
erfasst werden. Im zweiten Fall erfolgt die<br />
Bilanzierung der Kosten unter Anlagen im Bau bzw.<br />
unter Bauvorbereitungskosten.<br />
Gesamthandsgemeinschaft versus<br />
Bruchteilseigentum<br />
Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Wohnungsunternehmen<br />
in der Bauphase ist abhängig<br />
von der jeweiligen Ausgangssituation, von den<br />
Interessen der beteiligten Unternehmen und u. U.<br />
auch von den Vorgaben des Grundstücksverkäufers.<br />
Daher kann die Zusammenarbeit sehr unterschiedlich<br />
ausgestaltet sein. Folgende drei grundsätzliche<br />
Ausprägungen der Zusammenarbeit, die<br />
auch die nebenstehende Abbildung zeigt, lassen<br />
sich dabei unterscheiden:<br />
Reale Bruchteile<br />
Das Vorliegen realer Bruchteile wird an folgendem<br />
Beispiel verdeutlicht: Zwei Wohnungsunternehmen<br />
sind jeweils Eigentümer eines Grundstücks.<br />
Die Grundstücke grenzen aneinander. Auf der Grenze<br />
soll gemeinsam ein Gebäude errichtet werden.<br />
Jedes Wohnungsunternehmen ist Eigentümer des<br />
Gebäudeteils, der sich auf dem Grundstück des jeweiligen<br />
Wohnungsunternehmens befindet.<br />
Wenn beide Wohnungsunternehmen jeweils das<br />
Bauunternehmen mit dem Bau ihres Gebäudeteils<br />
beauftragen und auch in der Bauphase keine gemeinsame<br />
Haftung vereinbart wird, liegen auch in<br />
der Bauphase reale Bruchteile vor, d. h. es besteht<br />
kein Gesamthandseigentum.<br />
Ideelle Bruchteile (Miteigentum)<br />
Bei ideellen Bruchteilen liegen hingegen keine<br />
realen Anteile am Eigentum vor, sondern den<br />
Wohnungsunternehmen steht ein quotenmäßiger<br />
Anteil am Gesamtvermögen zu. Über diesen Anteil,<br />
der rechtlich selbständig ist, kann jedes Unternehmen<br />
selbst verfügen. Somit ist es denkbar,<br />
dass ein beteiligtes Unternehmen seinen Anteil in<br />
der Bauphase veräußern kann. Auch bei Vorliegen<br />
von Miteigentum (ideelle Bruchteile) liegt kein<br />
BEISPIEL ...<br />
... für eine etwas ausführlichere Darstellung<br />
im Anhang:<br />
„Die Genossenschaft/Gesellschaft ist mit<br />
50 % an der …GbR beteiligt. Zweck der Gesellschaft<br />
ist der Ankauf und die Bebauung<br />
des Grundstücks … zusammen mit einem<br />
weiteren Wohnungsunternehmen. Nach<br />
Fertigstellung wird das Objekt auf die beteiligten<br />
Unternehmen aufgeteilt und die GbR<br />
aufgelöst. Mit einer Inanspruchnahme aus<br />
der unbeschränkten Haftung für Verbindlichkeiten<br />
der … GbR wird nicht gerechnet.“<br />
Gesamthandseigentum vor, d. h. die Bilanzierung<br />
der Baukosten erfolgt in der Bauphase unter Bauvorbereitungskosten<br />
bzw. Anlagen im Bau.<br />
Gesamthandseigentum<br />
Beim Gesamthandseigentum liegen hingegen keine<br />
Bruchteile vor. Vereinfacht lässt sich sagen, dass<br />
hier jedem Wohnungsunternehmen alles gehört.<br />
Das Vermögen ist aber gesamthänderisch gebunden,<br />
was bedeutet, dass das einzelne Wohnungsunternehmen<br />
ohne Zustimmung des anderen nicht<br />
über das Gesamthandseigentum verfügen kann.<br />
Hinzu kommt, dass alle Gesamthandseigentümer<br />
gesamtschuldnerisch haften, was bedeutet, dass<br />
das Bauunternehmen als Gläubiger von jedem<br />
Gesamtschuldner die volle Leistung fordern kann.<br />
Zur sachgerechten Bilanzierung muss die Gesamtheit<br />
der bei größeren Bauvorhaben oft umfangreichen<br />
vertraglichen Vereinbarungen daraufhin<br />
beurteilt werden, ob Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum<br />
(BGB-Gesellschaft) gegeben<br />
ist.<br />
BGB-Gesellschaft – Folgen für die beteiligten<br />
Wohnungsunternehmen<br />
Wenn Gesamthandseigentum vorliegt, stellen die<br />
Zahlungen der Herstellungskosten an das Bauunternehmen<br />
für das bilanzierende Wohnungsunternehmen<br />
Einlagen in die BGB-Gesellschaft dar.<br />
Das Vorhandensein einer BGB-Gesellschaft hat<br />
Auswirkungen auf den Bilanzausweis und auf die<br />
Anhangangaben. Bei Spargenossenschaften entstehen<br />
daneben zusätzliche Meldepflichten.<br />
Bilanzausweis<br />
Die Zahlung der Einlagen ist – wie schon dargestellt<br />
– im Finanzanlagevermögen unter Beteiligungen zu<br />
zeigen, da die Mitgliedschaft an der BGB-Gesellschaft<br />
einen einheitlichen Vermögensgegenstand<br />
darstellt. Es ist in diesem Fall, wegen der fehlenden<br />
Möglichkeit über die Vermögensgegenstände der<br />
BGB-Gesellschaft unmittelbar zu verfügen, nicht<br />
zulässig, anteilige Vermögensgegenstände unter<br />
Anlagen im Bau auszuweisen.<br />
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 271 Absatz<br />
2 HGB („beherrschender Einfluss“) erfolgt der<br />
Ausweis statt unter Beteiligungen unter Anteile an<br />
verbundenen Unternehmen.<br />
Anhangangaben<br />
Im Zusammenhang mit dem Ausweis im Finanzanlagevermögen<br />
ist zu beachten, dass neben dem Beteiligungsausweis<br />
bestimmte Angaben im Anhang<br />
erforderlich werden. Nach § 285 Nr. 11 HGB sind<br />
im Anhang anzugeben:<br />
• Name und Sitz der Beteiligung,<br />
• die Höhe des Anteils am Kapital,<br />
• das Eigenkapital und<br />
• das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das<br />
ein Jahresabschluss vorliegt.<br />
Da für BGB-Gesellschaften lediglich die Pflicht<br />
besteht, periodische Rechnungsabschlüsse zu erstellen<br />
und handelsrechtliche Rechnungslegungspflichten<br />
jedoch nicht bestehen, sind die Angaben<br />
ggf. entsprechend anzupassen. Weiterhin muss auf<br />
die bestehende unbeschränkte Haftung hingewiesen<br />
werden (§ 285 Nr. 11a HGB).<br />
Meldepflichten für Spargenossenschaften<br />
Für Genossenschaften mit Spareinrichtung kommt<br />
weiterhin hinzu, dass auch das Entstehen, die Veränderungen<br />
und die Beendigung einer Beteiligung<br />
an einer BGB-Gesellschaft an die Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungen und an die Deutsche Bundesbank<br />
gemeldet werden müssen (sog. Aktivische<br />
Beteiligungsanzeige).<br />
Fazit<br />
Größere Bauvorhaben, die von mehreren Wohnungsunternehmen<br />
gemeinsam durchgeführt<br />
werden, erfordern oft umfassende Abstimmungen<br />
und ebenfalls umfangreiche und teils auch<br />
komplexe vertragliche Regelungen. Die Frage des<br />
Bilanzausweises („Gesamthandseigentum oder<br />
Bruchteilseigentum“) steht dabei natürlich nicht<br />
an erster Stelle, sollte jedoch auch nicht unbeachtet<br />
bleiben, wenn die oben dargestellten Folgen des<br />
Vorhandenseins einer BGB-Gesellschaft eigentlich<br />
vermieden werden sollen.<br />
Die wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverbände<br />
und ihre nahestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
stehen für Fragen und Hinweise in<br />
diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.<br />
1<br />
Vgl. HFA 1/1993 „Zur Bilanzierung von Joint Ventures“<br />
Weitere Informationen:<br />
www.pruefungsverbaende.de<br />
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